88 424, 425 501 6 3, Beendigung des Annahmeverzugs. In der I. Auflage war zwar ridhtig pe Bauptet worden, daß die Wirkungen des VerzugsS nur dadurch aufgehoben werden fönnen, N der Gläubiger demfelben Schuldner gegenüber, der ihn in Unnahmeverzug gefeßt bat, Kachträglich die Annahmebereitfchaft erklärt. Bem. 5 En 89293. Dagegen war einer jolchen urgatio morae zu Unrecht in Widerfpruch gegen fand Bem. 1 3zu 3 424 eine en alle efamtfchuldner wirkende Bedeutung beigelegt worden. Dies würde unjeres Erachtens Gegen $ 425 veritoßen; denn die Erflärung gehört al8 folde zu den Tatjachen, die, Joweit Kt auS dem Schuldverhältnis fich etwas Bejonderes ergibt, mur in ee wirfen. ) and vielmehr unterjcheidet durchaus zutreffend für bie einzelnen Fälle des Annahme- *raugs folgendermaßen : , Y Annahmeverzug auf Grund des S 294 (tatfädhlides Angebot): Wenn nach Mahgabe des 8 294 die Leijtung, tatfäcdhlich angeboten, von dem Gläubiger aber nicht angenommen ift, {0 werden die Wirkungen Des Släubigerverzugs allen Gelamt{chuldrern gegenüber befeitigt, wenn der Gläubiger demjenigen Schuldner gegenüber, welcher das tat[ächlidhe Angebot gemacht Hatte, ich neuerdings zur Annahme bereit erflärt. Srflärt er aber ‚ich einem andern Schuldner gegenüber Zur Annahme bereit, fo wird dadurch zwar der Unnahmeverzug gegenüber dem zZuerft angegangenen Schuldner nicht aufgehoben und ebenfowenig die Wirkung desjelben gegenüber andern Sejamtichuldrern; jedoch ift Pland darin beizujtimmen, daß in einer {olchen Srflärung regelmäßig zugleid eine Mahnung deSjenigen Schuldners zu Anden Hit, dem gegenüber die neue Erflärung der Bereit/chaft zur Annahme abgegeben wird, daß Di efem gegenüber alfo, der nunmehr in Leiftungsverzug vertebt wird, {ofern nicht etwa $ 285 Pla greift, alsdann co ipso auch die Wirkungen des dem andern gegenüber beftehenbleibenden U N in a fommen. Vgl. ng Ennecceru8, 4./5. Aufl. I, 2 S, 246 Anm. 7. A. M. Rofjenberg in Yherings Jahrb. Bd. 43 S. 296, Dertmann Bem. 2 zu $ 424, welche annehmen, daß daS (Erbieten zur Annahme gegenüber irgend »inem Schuldner die Wirkungen des Annahmeberzugs Ir allen aufs hebe und nn Hellmann, Krit, Vierteljichr. 3. F. Dd. 5 S. 247 ff., der annimmt, daß daZ Erbieten gegenüber einem andern Schuldner al3 dem- ‚enigen, welcher die Sethng angeworbern, gar feine Wirkung habe. Unnabmeverzug auf rund des S 295 (wörtlidhes Angebot): Um diefen zu befeitigen, muß der Gläubiger ih demfelben Schuldner gegen= über zur Annahme bereit erklären, welchem gegenüber er die Annahme vorher verweigert hatte. AUllein auch die BereiterfNärung zur Annahme gegenüber ainent andern Schuldner hat diefelbe Wirkung, wie im Sall zu a, D. DH. fie hefeitiat Diejem gegenüber perjönlidh die Wirkung des S$ 424. , , Dasielbe gilt im Zalle der Hoffhuld, menn der Gläubiger fi bei ginem andern Schuldner einfindet, al3 dem, der ihn in Annahmeverzug ver- jeßt hat, um neuerding3 die Sache von diefem andern abzuholen. Mnnahmeberzug auf Grund des 8296 (für die von dem Öläu- biger vorzunehmen de Handlumg ift eine Beit nad dem Ralender beftimmt). Sofern fich nicht auz dem Schuldverhälinis ein anderes ergibt, fallen die Wirkungen des Unnahmevyerzuge3 gegenüber allen Gefamtichuldnern weg, wenn der Gläubiger nachträglich etnem gegenüber die erforderliche Handlung g S. Kündigung) vornimmt; doch folgt daraus feineSwegsS, Daß nunmehr au de Gefamtihuldner in Leiltungsverzug verfeßt find, denen gegenber die Kündigung nicht erfolgt; denn Befeitigung der Wirkungen e8 Annahbmeverzuag3 und SeilktungSberzug find zweierlei. Bal. S 425. & ) 8 425. Andere al8 die in den 88 422 bis 424 bezeichneten Thatjachen wirken, Toweit fich nicht aus dem Schuldverhältnik ein Anderes eragiebt, nur für und gegen den Gejammt{Huldner, in deffen Berjon fie eintreten. Dies ailt ingbejondere von der Kündigung, dem VBerzuge, dem Berjchulden, von der Unmöglichkeit der Leiftung in der Perjon eines Sefammt{dhuldner®, von der Berjährung, deren Unterbrechung und Gemmung, von der Vereinigung der Norderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urtbeile. (®& 1. 295. 3926 Ubi. 2; 327, 333—386: IL 368: TIL 419