346 VIL ÜbjoOnitt: Einzelne Sdhuwldverhältnifie. objelt Handelt, mie 3. BB, bei Boftvaketen 2c.. Val. Lehmann a. a. D. und ROS. Bd. 43 Nr. 9 (a. M, zum Teil Staub, Komm. Anm. 4 und 5 zu 8 TI 563. und die frühere RNOE. Bd. 3 S. 89, Bd. 30 S. 117, Bd. 32 ©. ES und in Seuff. Arch. Bd. 35 Nr. 237, {owie Kacobi in Xerings Jahrb. Bd. 45 S. 259 ff., in8bef. S, 284 ff). Die Verpflichtung des Käufers zur Monahme der gekauften Sache gear Bahlung des Kaufpreifes ift 10 auszulegen, mie Treu und Glauben miß Kückficht auf die Verkehrsjitte e8 erfordern (8 242). Daraus Cumd im Su Jammenbalte mit dem Prinzipe des S 468) ergibt {ich 3. DB. bezüglich De Abnahme eines gekauften SGrundtücs, daß nur ein erheblidher Un N jhied in der GrbBe zwildhen dem bertragSsmäßigen und dem angebofent® Srunditüce die Berechtigung zur Abnahmeberweigerung gewähren tan die Größendifferenz fo unerheblich, daß der Käufer jein Interefle an ade Bertragserfüllung behält, fo kant er nicht die ÄÜbnahme des @Orunditü verweigern, Jondern nur verlangen, daß er zur Ubnahme nicht anders n { gegen eine angemefjene Ermäßigung des Aaufpreifes für verpflichtet eradte werde; f. NOS, Bd. 53 S, 70 ff. __ Die Aonahmepfliht des Käufers muß ferner dann in ‚Wegl® x fommen, wenn der Verkäufer fein Intereffe daran hat, feinerfeits von | ze Sieferungsbflicht gegenüber Dem Käuter befreit zu werden G. B. Det define tipem VBerzichte des Käufers auf Leiftung) und wenn ihn dabei aus Sn S Annahmebverzug ein Schaden irgendiveldher Art nicht entitehen kann. debt Interefje des Verfkäufer8, von der Sieferungspflicht befreit zu merden, hefte { anderfeits aber auch dann noch, wenn der Gäufer auf Leiftung wegen en der Kauffadhe_zwar verzichtet, den Kaufpreis aber noch nicht entrichtet hat Dacobi a. a. 8. S, 277 und 278. 2 raglich erfdheint, insbefondere im Hinblick auf die Wortfaflung des Abf. 1 Des S 433, ob diefe ENDE einen wejentlidhen Beftandtel des Kaufvertrags felbit ausmacht? Dies behaupten u. a. Diringer Dachenburg, Komm. 3. SOG. (1. Aufl.) Bd. 3 S. 164, 165. Allein auch nad ef Rechte des DOB. find nur die VBerpflidhtungen zur Berfchaffung der ot tache auf Jeiten des Verkäufer8 und zur Bene des Kaufpreifes auf Dee des Käufers wefentlidhe Beftandteile des aufe8, bie diefem feinen Chara de verleihen. Die Verpflidgtung des Käufers, die zu verfchaffende Sat e abzunehmen, ift durch die bofitive VBorfchrift des Abf. 2 Lediglich als de Wirkung des AaufvertragsS beitimmt, Die ihm in der Regel zukommt, N ibm aber nicht wefjfentlich ijt, jo daß fie von den Parteien ausgelchlolle werden kann. Für eine entgegengefebte Auffaffung findet I weder Pie Gefeße felbfit noch in den Materialien ein genügender Anhaltspunkt, ne Mot. (11, 318) bezeichnen im Gegenteile diefe liche al8 ein bloßeg naturale negotii (im Gegenfaße zu einem essentiale negotii), anderfeit8 ift aud um“ erfindlich, wiefo der Gejekgeber zu einer derartigen Neberfpannung des Gr fordernifies der Wbnahmebverpflichtung gelangen Toll, die zur Folge Bütte, da 3. 3. eine Vereinbarung, Verkäufer habe bei Verweigerung der Abnahme nur die Befugnis zum Selbfthilfeberfanf aus 88 383 ff BOB, 373 © € bem Bertrage die Cigen{haft al8 Raufvertra entziehen müßte! Val. not Bd. 57 S. 110 und 111, f. ferner auch Dafelbit S. 400 und Sur. Wichr. 19 S. 237. Die Streitfrage wird befonder8 wichtig beim Verzua, 1. unter © Verzug in der Abnahme: , . Der Käufer Kann nicht bloß durch NMichtzahlung des KoufpreifeS, Jondern auch durch Verweigerung diefer Übnahme im Sinne des Abi. 2 EM Verzug kommen (vol. Urt. d. OLG. Hamburg vom 12. Sıuli 1901, Rech 1902 S. 43, NOS, Recht 1906 S, 372 und zum ganzen Sänger, Der Berquß beim Kaufe, Berlin 1902). Die allgemeinen SorunSieo ungen des Wb- nahmebverzugs liegen auch hier in 88 284, 285 (der Näufer ift demnach insbet. nicht in ANER Tolange die Nonahme infolge eines von ihın nicht 3U vertretenden Umftandes unterbleibt): & 287 wird dagegen auf den Wonahme- Sg E - fein (vgl. Sur. Wichr. 1904 S. 287 und Blank in en. 7 zu 8 433). I x) Beitritten ijt die Anwendung des 8 326 auf einen derartigen Ub- nahmebverzug. Von der einen Seite nn in8bef, ENT Komm. 3- HOB. [1. Aufl.) Bd. 3 S. 108 ff.) wird die Meinung aufgejtellt, Billigkeit und Verfehröbeblirfnis erfordern die Unwendung des S 326 Mol. 1 iolechtbhin auf jeden Kall einer derartigen Ahnahmenermeigerund: a}