564 VIT. AbfOnitt: Einzelne Schukldverhältniffe. 7. Die Beweispflicht für einen der gefeblichen Regel des & 437 entgegenftehenden Willen der Parteien trifft {tet8 den, der ihn behauptet Sürin er-Hachenburg [1. Aufl. Bd. 3 S. 36 und Bd. 2 S, 190). ö au gerad 9 8. Die Beitimmung des 8 438 ift analog auf den Fall anzuwenden, wenn ein NEAR bie ihm gegen einen Dritten zufiehende Forderung feinem Gläubiger an Er- füllungs Statt abtrift und dabei die Haftung für die Zahlungsfähigfeit des Drittichuldners übernimmt; fie greift jedoch nicht Plaß, wenn der Schuldner die Haftung für die ®ütte der abgetretenen Forderung „dis zur vollitändigen Befriedigung des Zefltonars nt nommen bat“, |. ROE. vom 16. Februar 1903 in Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 639. Vol u Bem. I, 2, g zu 8 437. 8 439, Der Verkäufer Hat einen Mangel im RKechte nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abfchluffe des Kaufes kennt. Eine Sypothef, eine Grundihuld, eine Rentenfchuld oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer ‚zu befeitigen, aud wenn der Käufer die Beloftung kennt. Das Gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anfpruchs auf Be {tellung eine8 Ddiejfer Rechte, @& I, 8378; IL, 881; IIT, 483, rn Ausfhluß der Haftung des VerkäuferS für Mängel im Rechte hei Kenninls des Käufers (vol. hiezu auch Tibe, Unmöglichkeit S. 266 Und Cena in Sherings Sahrb. Bd. 45 S. 131, fowie Kabel, Die Haftung des Käufers wegen MangelS IM echte, Leipzig 1902). ; 1. 3u Ab. 1. Die in den vorausgehenden 88 433 ff. begründete DAF tungSvberpflidhtung des Veräußerer8 wegen eines en im Rechte tritt (abgefeben von $ 439 Abi. 2) in allen Ballen gleichviel melcher Urt, nicht ei )ofern der Räufer den bezüglidhen Mangel felbit gekannt hat. Sn einzelnen ift folgendes zu bemerken: , a) Die Vorfchrift bezieht ich nur auf die im Gefege be yündete HaftungsSpflicht, nicht aber auf eine Deriragsmößige Duficherung nach deren Snhal t dann die Haftung zu beurteilen ijt. Bei derartigen berfragSmäßigen DBereinbarungen bleibt aber ftet3 zu prüfen, ob die betreffende Beftimmung nicht gegen die guten Sitten verltößt MM. IL 216, D. 659). Val. auch unten e. Der im S 439 vorgefehene Befreiungsgrund wirkt ebenfo, wenn das Hecht am Kaufsgegenftande zur Zeit des Wertragsabichlufies in der Berfon des Verkäufers nicht beftand, wie wenn im Sinne des S 434 Rechte DYritier befitehen oder nicht Dee HEndE Rechte der im S 435 erwähnten Art eW“ getragen jind oder einer der Haftungsfälle des 8 437 vorliegt. ) „Im Salle der Kenntnis des CErwerber8 ift defjen Verzicht auf die Haftung oder Die Unnahme begründet, daß er die au8 dem Rechte des Dritten ihm drohende Gefahr übernehmen wolle.“ (M. II, 215.) Chen deshalb wirkt befreiend nur die wirklidhe Renntni8 de8 Käufers, nicht aber Ion die auf einem Verfhulden beruhende Unkenntnis M. Il, 2160 oder Zweifel. Mit Mecht erachten die M. a. a. D. eine Gleichftellung von Kenntnis und verfchuldeter Unkenntnis {Gon durch die Ausfkunit® pfliht nach S 444 al8 auSgefchloffen. (Val. hiezu Windjheid-Cipp, Land. 3.391, fächf. ©B. 8 944, cod. civ. art. 1599, 1620, Jerner ROT. Bd. 39 S. 400, Iur. Wichr. 1906 S, 10.) € ift vw auch 3. B., wenn e1M Widerfprudh (S 899) gegen das Recht des Verkäufer8 oder eine Vor“ RS (S 883) zur Sicherung des Nechte8 auf Nuflajfung auf dem Srundftück im Grundbuch er if, die mirklihe Kenntniz DES Käufers von dem Kechtsmangel maßgebend. Neberhaupt befreit der Umftand, daß ein Htechtsmangel aus dem Grundbuch erfichtlih it, den Verkäufer nicht von feiner Haftung, fofern der Käufer den Mangel nicht wirklich fennt; er erleichtert Höchften8 dem Verkäufer den Beweis, dak der Käufer den hen angel gefannt hat, vol. hierüber unten g. N Bu beachten ijt aber, daß die Vertretungspfliht aus 8 439 nur gegen“ über dem Käufer gilt, der den Mangel jelbi{t — gleichviel, aus weichen Srunde — (f. unten 1) nicht fennt, nicht aber gegenüber demjenigen Mäntel, der fih in Unkenntni8 über die rechtliche Tragweite des ihm an ich