1. Titel: Kauf. Taufe. 88 442—444. 577 8 444. Der Verkäufer ft verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegen- and betreffenden rechtlichen Verhältniffe, insbejondere im Falle des Verkaufs Mnes Grundftucs über die Grenzen, SGerechtjame und Lajten, die nöthige Auskunft 3 ertheilen und ihm die zum Beweije des Rechtes dienenden Urkunden, [oweit fie fi in feinem Befibe befinden, auszuliefern. Erjireckt fi der Inhalt einer 19lhen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, jo ft der Verkäufer nur zur Ertheilung eine8 Sffentlih beglaubigten Auzzugs verpflichtet. G& I, 462; II, 385: III, 438. AUgemeines, a) 8 444 umfaßt eine doppelte Verpflichtung, nämlich a) die der AMuskunftserteilung, und ß) die der Urkundenauslieferung fjeitenz des Verkäufer8. , Sie beziehen jiH auf alle Arten von Käunfen. Beide VBerpflih- tungen fteben au felbftändig nebeneinander. Sie entjpringen als Ber- a unmittelbar aus dem Kaufe WM. II, 322) d. bh. aus dem Io on abgeihloffenen VBerirage. Die befondere Beftimmung des S 444 enthält daher keine Bor: [Oriften für das UnterhandlungsSitadium, ehe noch der Vertrag ee ijit Col. audh ROSE. Bd. 52 S, 167). Wie weit hier Ihon zine Verpflichtung zur Wahrheit im den Mitteilungen Defteht, bemißt fich nach den einihlägigen allgemeinen RKRechtsarundfäken. Dies it von Bedeutung namentlich bezüglich jener Fälle, in denen Wohnhäufer mit Bee nG der Mieterträgnife bei der Breisbeftimmung gekauft werden oal. über zugefidherte Eigen{dhaften Dem. IV zu 8 459). Im übrigen ergibt Jih aud) aus S 439 mittelbar eine Unzeigepflicht vor A EEE Bem. VL B, g zu 8 433 über Dffenhbarunagsvflicht des BerkäuferS. Der Käufer kann auf Erfüllung feiner Anfprücdhe aus $ 444 Kfagen, binfichtlih der Zwangsvollftrechung ijt auf $ 883 und $ 888 ZPO. zu verweilen. (8 Itehen ihm ferner auch die Rechte aus SS 320 ff. zu Gebote, wobei freilich zu berückhichtigen fein wird, daß eine Serfenlung gegen $ 444 nur eine teilweife Nichterfüllung jeweils darftellt (val. Vertmann in Dem. 3 zu $ 444). „., 3, Muskunitserteilung. Die Borfchrift bezieht fich auf alle redhtlidhen Ber» Dältnif Te, mögen fie dinglidher oder obligatorijdher Natur, Berechtigungen oder Be- Aftungen fein.: Der Mertäufer wird auch darüber Auskunft Geten müflen, daß der Er Derb, der Befib, die Aufbewahrung oder die Veräußerung der Sache nicht gegen das Strafgefeß, ingbefondere zoll=, fteuer-, gewerbe= oder fittenpolizeiliche Boriheiten ver: Itößt, oder daß foldhen Genüge gefchehen ft € Bleibt aber zu beachten, daß dieje Verz Pflichtung des Verkäufer8 nicht weiter reicht, al e& der redlihe Vollzug des Kauf- derftrags er wobei die Verkehrasiübung den Makftab bilden muß (val. Dürinager- Sachenburg [1. Aufl] Bd. 3 S. 25). a) Bon Ddiefer Auskunftspfliht ift der Verkäufer dadurch nicht enthoben, daß etwa {horn Einträge im Grundbuche beftehen und der RMäufer nach S 11 ED Ja fi hätte Aufichluß erholen fönnen (val. Bem. 1, c und g zu A Bon Bedeutung ift wegen der 88 571 ff, 591 namentlidH auch die Auskunft über Mietsz und Bachtverhältniife, fowie über Yllaten, vgl. pr. d. OLG. OD Bo. 12 S. 53. . Die Erfüllung der Auskunftspfliht kann unmittelbar im Wege der felbe jtändigen lage und LTE (3BO. 8 888) erzwungen iS, mittelbar nad Maßgabe der SS 440 Ubi. 1 mit 320 ff. erzielt werden, Sl bon Forderungen val. hieber die Barallelvorfchrift des Unter den „redtlidhen Verhältniffen“, worüber Auskunit zu Prten Tt, fönnen nur die da3 Rechtsverhältnmis begründenden fat]äch- ‚oem Unterlagen verftanden werden, nicht aber redhtlide Bez lehrungen; die8 ergibt ich {hon aus dem Ausdruck „Yushunftserteilung“, |. NOT. Bd. 52 S. 168 und Zur. Wichr. 1902 Beil. S. 270. Die in 8 444 Staudinger. BGB. Ha (Schuldverhältniiie. Sober: Kauf. Taufh) 5/6. Au Br I)