A, Titel: Kauf. Taujch. SS 445, 446. 581 Set der Gefebgeber grundfäßlih mit jener Auffahlung gebrochen, welche im römijchen ä echte N und von da auS auch in verfchiedene deutjche Bartikulargefekgebungen .3. 3. BER. ZI. IV cap. 3 8 11; württembergifhes LM. Il. 11 Tit. 9 85 24 {5 über- eegem war, daß nämlich (Sonderfälle ausgenommen) bei den auf Veräußerung gerich- teten Verträgen die Gefahr Ichon mit dem Vertragsabichluß auf den daraus Berechtigten, InSbefondere den Käufer, übergehe, V Die Borfdhriften der SS 446, 447 in bezug auf die Tragung der Gefahr erfireden Hch aber zunächft nur auf Den Sachfauf. Ob Genu8= oder SpezieSfauf vorliegt, it an 11 gleichgültig, e8 ift aber bei GattungS- jachen 4 beachten, daß hier erit der Beitpunit der Konzentration regel näßig für dem Gefahrübergang maßgebend wird, val. Bem, 5 insbe]. unter cs zu $ 243; bei alternativem Kaufe find in eriter Reihe die SS 262 ff. einihlägig (val. Bem. hiezu). , 8 446 bezieht ich eolwr fowobhl auf bewegliche al8 auf unbe meg(i De Sachen, für leßtere jedoch mit dem NbhmaBe des Abt. 24. Bem. c unten). . Bei dem Kaufe eines NechteS an einer Sache, das zum Befiße der Sache berechtigt, jollen nad S$ 451 die Borfchriften der 88 446—450 entipredende Anwendung Pb Val. die Bem. zu $ 451. , Wegen anderer KaufsSobijekte ilt bei analogen Fragen auf die Brundfäßge von der Unmöglichkeit der Leiftung, namentlich der dem VBertragsahichluffe nachfolgenden, zurückzugeben (f. beionderS 8 323 und vgl. au die Bem. zu S 440). . . Beim Verkaufe von Wertpapieren it zu unterfcheiden zwildhen der Urkunde dem Bapiere) und dem Rechte, das durch Die Urkunde verlautbart ift. Die Urkunde al8 foldhe folgt hinfichtlidh des Gefahrübergangs der für den Verkauf beweglicher Sachen geltenden Regel des S 446 Ybi. 1. Sür das im der Urkunde verkörperte Recht dagegen gelten die allgemeinen Örundfäße für den ST BEEETON, beim erfaute von Rechten (val. SS 433 Mof. 1 Sag 2, 437—439, 451 mit Dem). Der Verkäufer haftet leßterenfalls jür den Beftand des NRechtes zur Beit des Vertragsabichluffes ; nachträgliche unverfhuldete Unmöglichkeit der Erfüllung befreit ihn Ko er büßt jedoch den Anfpruch auf die SGegenleiftung ein; daS bereits Empfangene muß er rückeritatten, |. 8 323. (Einzelfragen erörtern eingehend Düringer- Hachenburg [1. Nufl.] Bd. 3 S. 62 und 63, fowie in Rap. VI dafelbft). S 446 muß ferner auch gelten beim Verkaufe von Waren auf dem Transporte; vgl. hierüber Nipr. d. DLG. Bd. 2 S. 476. Yeber Unter x der Saufloße nach vereinbartem Umtaufch vol. Rammergericht Bl. v „ti. Bez. d. RKammerger. 1907 S. 94. Den Schwerpunkt hinjichtlich des Nebergang8 der Gefahrtragung auf den Räunfer legt die Regel des 8 446 Abf. 1 auf die Yebergabe der vers fauften Sache an den Käufer (oder auch deffen Vertreter) al8 auf ienen Yit der Vertragserfüllung (val. hiezu in8bejondere Bem. VINM, A zu S 433), der dem Käufer die Tatiüc liche Herrichaft über die Sache zewährt und Een bei beweglichen Sachen in der Kegel auch zu Jofortigem Üebergange des nn führt. Auf dieje Weife beachtet daS Gefeß ein leicht erfennbare8 Borkommnis, wodurch eine Reihe von Zweifelfragen ab- qelchnitten jind. Näheres unten 2, 0). . Bon jener maßgebenden Bedeutung des Nebergabeaktes fieht 8 446 nach Abi. 2 nur in einer Beziehung ab für den Zall des Kaufes eines Sun DE wenn nämlich nn bor der Nebergabe des Kauf- gegenitandeS die Sintragung des Käufers als Sigentümer8 im Grund- buche (in Diefer anderen Seijtalt ebenfall8 ein Akt der Mertragser Füllung) tattgefunden hat. Gier jollen diefelben Wirkungen in Anfehung der Gc=- jahbrübertragung |hon mit der Cintragung eintreten, weil, mie In A. Il, 323 ff. müber erörtert ift, e8 der Natur der Sache, dem Wefjen des RaufvertragS und regelmäßig auch dem Parteiwillen “widerfprechen würde, den Käufer, nachdem er zufolge der Eintragung Sigentümer des Orund- jtücs geworden ift und damit die redhtlidhe Bollberrichaft über dasfelbe arlangt bat, aleichwohl noch von dem Tragen der Gefahr zu befreien, bi8 Inch. die tatlächliche Mebergabe erfolgt fein würde. (S, auch ®. 11, 60 ff; D. 60 f.). Der Mangel einer foldhen Nebergabe nach gefchehener Eintragung mird übrigens prakftifh nicht oit Leftebhen. . a Wegen Verwendungen des Verkäufers auf die Sache in diefem Kalle 1. S 450.