5292 VII Abfdgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. Hinfichtlich Abf. 2 Kir den Fall eines Recht8{treit8 vgl. unten 2, f. d) Wurden beweglide und unbeweglidhe Saden zufammen verkauft (3. GB. eine Fabrik mit Zubehör und N OEREMVOLL CN fo richtet fich der Se jahrübergang nach den Örundjäßen des S 446 für bewegliche und undeweg- liche Sachen gefondert. Dabei wird vor allem die Frage, was Orundftics- Geftandteil {it (88 94 {f.), von Wichtigkeit (Düringer-Hachenburg Bd. 3 S. 6. DBetont wird in I. Il, 324, daß die im BOB. SS 446, 447 gegebene Regelung nicht N BERDET Natur ift, Jondern einer abweidhenden Heitimmung durch Parteimillen Kaum gibt au durch till Ihweigende Vereinbarung find Wbänderungen möglich, val. Kecht 1907 Nr. 741). € wird 1ich praktiid insbefondere empfehlen, den Neber“ gang der Gefahr auf den Käufer an die Eintragung {feines Eigentum5 im ©rundbuche zu Inipfen, auch wenn die Nebergabe der Nuflajfung vorauSgeht; hiedurch wird vielen Streitigkeiten vorgebeugt, 1. Martinius im Arch. f. bürgerl. KR. Bd. 17 S. 65. Wegen der Verwendungen au die Rauffache vgl. $ 450 mit Bem. Mus der Abhrede, daß die Bahlung des Raufpreifes nach Ankunft der Ware am Beftimmungsort erfolgen {olle, folgt ohne weitereS noch) nicht, Daß die Gefahr der Beichäbigung oder des Untergangs der Ware bi8 zur Ablieferung den Berkäufer treffe (ROSE, in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 1014 ff.) Sm einzelnen i{t folgendes zu beachten: a) S 446 ipridt nur von der Gefahr des zufälligen Untergang3 oder der zufälligen BVerfehlechterung der übergebenen verkauften Sade. «) Was hier „zufällig“ bedeutet, ergibt fihH aus $ 323 BGB. Der Au& druck bezeichnet einen Um ftand, den weder der eine noch der andere Teil, allo meber der Verkäufer noh der Aäufer zu vet“ treten bat (vgl. die Bem. zu 8 323). Liegt Zufälligkeit in, dielem Sinne vor, fo bewirkt der Nebergang der Gefahr auf den Käufer, daß diejer durch den nach jenem A eingetretenen fritilhen Umftand von der Verpflichtung zur Gegenleiftung nimf befreit wird. N Sit ein folder Umftand fhon vor dem Zeitpunkte des Gefahrliber- gangs eingetreten, 70 bemißt {ich die Hechtslage nach den allgemeinelt Orundfäßen über die Unmöglichkeit der Leiltung ({j. insbef. S 323 mit Dem), wobei aber hier die gefeßlidhen Berpflidhtungen des BerkäuferS, wie fe iR aus den 88 433 ff. ergeben, im Auge m behalten find (vgl. Bem. I, B, 1 zu S$ 440). Eine zufällige Ver: OledHterung der Kauffadhe vor der Nebergabe berechtigt ins“ bejondere nach $ 323 den Käufer, die Abnahme der Sache und Zahlung des Kaufpreifes zu verweigern, fo daß eine Nebergabe überhaupt unter bleibt (vgl. KOS. Bd. 53 S. 70 = Seuff. Arch. Bd. 58 Yor. 184, Towie Seuff. Arch. Bd. 59 Nr 197). Die gewöhnlichen Grundjäße lg auch dann ein, menn den Fritijchben Umftand einer der heiden Teile zu vertreten hat. (Val. S 325.) Sonderbeftimmungen für den Kauf liegen in diefer Hinjiht nicht vor. Bol. hiezu Allhemelt Die Ausführungen in Bem. I, B, 1 zu $ 440. » SZür den Bereich des $& 446 fommen nur Körperlidher Untergang oder förperlide Berihledhterungen der Sache in Betracht, durch welche leßtere in ihrem mirtfhaftlidhen Werte vernichtet oder wejentlich beeinträchtigt wird (übereinftimmend BPland in Bem. 2, a zu S 446, teilweife a. M. Dern: burg S& 174, VI, vgl. auch Crome Bd. 1 S. 415 8 213 md Endemanı 1 8 159 Anm. 26). Bezüglich der Berfhledhterung kommt hier insbefondere auch die Auslegungsregel des S 242 in Betracht; die Beweislaft trifft den Käufer, vgl. Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 197 und die Bem. zu 8323. Tritt ein Mangel im Redte ein, Jo beftimmen fich die Nechtsverhältniffe nad u A SefeheSvborfdhriften; val. 88 434 FF, insbeiondere auch S 440 und Bem. Der Begriff: „Mebergabe der Sache“ ift hier in gleichem Sinne zu ver“ ftehen wie im den 88 929, 433. AInsbefondere fällt auch hier die im S 929 Sag 2 berührte fog. brevimanu traditio darunter. a) Sraglih erfcheint, vb auch die fog. Erfaßmittel der körperlichen Nebergabe, nämlidh das og. constitutum possessorium ($ 930) und die Übtretung des Anfpruchs auf Herausgabe der Sache feiten8 eines Dritten (S 931) al8 Üchergabe im Sinne des $ 446 gelten fönnen. X 2,