586 VIL AbiOnitt: Einzelne Souldverhältnifje. 2. Die vorliegende den Zeitpunkt des De verfchiebende Ausnahnes Geitimmung bezieht fih nur auf den befonderen Fall, daß eine verkaufte Sache (5. aber au 8 451) vom Verkäufer auf Verlangen des Käufers an einen andbegot Ört, alS den 4 oder gefeklichen Erfüllungsort (vl. BOB. S 269) verfendet wird. a) Diefer Erfüllungsort al8 folder wird als Ihon fejtitehend gedacht und durch die Beitimmung des 8447 nicht berührt, val. hiezu Urt. d. DLG®. Breslau vom 9. Oktober 1902, A 1902 S. 556 und ferner Staub in Anm. 31 jeineS Erfurfes zu 8372 HOB, Auch durch die Z0rmeIN- „frei an Bord, frei Bahn, Waggon oder Bahn X“ und äbnlie wird feineSmweg8 eine Nenderung des Erfüllungsorte8 an Ste fe des fich aus dem Gejfeßge und der Xage Des palles ergebenden beabTicOH0E vielmehr wollen dieje Formeln nur daS bedeuten, daß der Verkäufer © Fracht und die übrigen Unfoften des Transportes, unter Umftänden US die Verficherung biz zur bezeichneten Stelle tragen jolle, f. Ripr. D. DL8. Bd. 3 S. 92 und audH Iur. Wichr. 1901 S. 870. In anderen Berfendungsfällen verbleibt e8 bei der Regel des 8 446, und zwar JTowohl bei Sendungen an den GE wie bei folder innerhalb desfelben (vgl. auch hiezu MKipr. d. DVG, [Hamburg] Bd. 2 S. 218, M. 11, 327, Rifch in Kit. Bierteljichr. Bd. 44 S. 555; bet Oroß- jtäbten fann unter Umftänden auch nur ein beitimmter Stadtteil als Erfüllungs- ort in Betracht Kommen). Bei folden Sendungen i{t ebenfalls die Nebers gabe der Kaufsfache (natürlich beweglichen!) maßgebend, gleichbviel, ob I jhonm der Verfendung vorausgegangen ift oder erft durch leßtere hewert jtelligt werden foll. Ob der eine oder andere diefer Fälle vorliegt, bemitb! üh nad den Umftänden. Kauft 3. B. jemand Dei feinem Zigarren“ fieferanten am Blake in laufender Rechnung ein Taufend Zigarren gewohnter Sorte mit der Beftimmung, die Ware Tolle ihn ins Haus geliefert werben, jo wird man annehmen Dürfen, die Nebergabe werde erft durch die be lieferung bewirkt. Ein anderer Fall wäre aber beifpielSweife folgender Cine Dame Kauft bei ihrer Pubmacdherin einen neuen Hut, übernimmt UN zablt ihn, fofort. Die Pubmacdherin erbietet ich aber, der Näuferin ben Hut inz Haus zu jenden. Hier erfcheint die Nebergabe al8 fhon im Laden vollzogen. Die Gefahr ift damit auf die Räuferin ME wenn etwW1 der Hut auf dem Wege n8 Haus befchädigt wird. Die Sendung war Mu „eine Gefälligfeit oder auch, wenn man jo mill, ein nachträgliches8 Handeln Jau8 Yuftrag. Allerdings ift dabei vorauszufeben, daß nicht etwa Der ab“ fendende Verkäufer ein Berfchulden jeines Bedienfteten zu vertreten hat. Aehnlich wird auch, wenn jemand LeifpielSweife für feinen auswärts wohnenden Freund ein Gejhenk Kauft, die Gefahr der Sache auf diefen über geben im BZeitpunfte der Nebergabe im Laden, jelbit wenn der Verkäufer die tebenverbindlichteit übernommen hat, die Sache zu verpaden und an den auswärts wohnenden Hreund zu verfjenden (vgl. Düringer-Hachenburg [1. Mufl.] Bd. 3 S. 57 und Lehmann-King Bd. 2 S. 196 Nr 33). | Eine {elb{tverjtändlihe Borausfeßung des 8 447 i{jt, daß der Berkäufer Die Berfendung der Sache nach einem anderen Orte übernimmt al3 derjenige ‚it, der für ihn, den Verkäufer, al8 Erfüllungsort in Betracht Fommt- $ 447 {chlägt daher dann ni Rt ein, wenn der Verkäufer an einem anderen Orte als dem, wo fich die Ware gerade befindet, zu erfüllen hat Ser“ verkauf im Sinne von Dernburg $ 172, II, 1). In diefem Falle ift die Verfendung nach dem Beitimmungsort ein Akt des internen Ge{Hüft5 gangS bes Verkäufers, der den Käufer in keiner Weifjfe berührt. Val. DYüringer-Oacdhenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 55 und 21 ff. 3. Die NET des S 447 jeßt, wie ermähnt, voraus, daß die Berfendung auf Berlangen des Käufer8 gefhah. Diefes Berlangen braucht nicht fhlechthinm ein aus“ drüclihes zu fein. E83 Kann ih aud auS den Umftänden ergeben, in# befondere ift e8 infolge eines allgemeinen und rechtlidhH längit anerkannten HandelsgebraudhHs bei AMT AA hd folange anzunehmen, al8 nicht der Käufer dem Verkäufer gegenteilige Anweilungen gibt; val. unten Bem. 4 und Staub in Anm. 48 feines Erfurjes zu 5382 GOOD. Nur wenn daher ein Verlangen des RüäuferS vorliegt oder En werden fonnte, hat fih der Rüufer die zu feinen Ungunften {th vollziehende AO des Gefahrübhergangs gefallen TE Iallen, insbefondere ali9 dann nicht, wenn eine fog. Bringfhuld vorliegt und der Verkäufer ich derfelben aus zigenem SCSntielhuffe durch Neberfendung entlediat. a)