1. Titel: Kauf. Taujh. 88 450—452. 593 Srteilung und Rechenichaftsablage an denfelben, und bezüglich Borfhußleiftung feitens 38 Rünfers. Von bejonderer Bedeutung ijt der S 670, wonach au fchon: folche. Auf Nendungen al8 notwendige betrachtet ‚werden. können, „melde der Verkäufer den Um- Händen na für erforderlich. halten darf“. (alfo der fubjektive Makßitab; & Bem. 2 zu 8670: fo auch Plan Bem.. 1, d zu 8 450, Dernburg S$ 176, 111, Crome 215 Anm. 26, Endemann $ 159 Anm, 16; a. IM. Dertmann zu S 450, der nur den Objektiven Maßitab für gerechtfertigt Hält, Brücmann, Iechte des Gefchäftsführers ©. 75 und Matthiaß S. 513). 5. Bon den im Aof. 2 ermähnten Nechtsgrundfäßen über die „SGefchäitsführung Yhne Auftrag“ (88 677 ff.) find befonderS zu betonen die SE 678, 679, 681, 683, 684, 685, loferm {te mamentlich die Frage regeln, unter weldhen Boraustekungen eine Gefchäfts- Mbrung ohne Auftrag im rechtlidhen Sinne überhaupt eintreten darf, fowie ob umd ag ehem Eriaß von Aufwendungen des GefchäftsführerS d. h. hier bes Verkäufers) greift. 6. Neber die Frage eines Zurücbehaltungsredhts des VBerkäufer8 vgl. 88 273, 274. Z. Ubweidhende Vereinbarungen find felobftverftändlih hier durchweg zuläffig S 451. Sit ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Beige der Sache berechtigt, 19 finden die BVorichriften der SS 446 biz 450 entiprechende Anwendung. & 1, 468; II, 445. X 1. 8 451 ent{pricht den Schlußworten in BOY. S 433 bi. 1. Die analoge Revendung der SS 446—450 hinfichtlih des Gefahrübergangs 88 446, 447), der Doiten der Nebertragung und Eintragung (SS 458, 459) und der Ben A Verkäufers (S 450) auf den Verkauf von Rechten wird im allgemeinen keine elondere Schwierigkeit hereiten. 2, Sinfichtlih der Gefahrtragung fei im einzelnen hervorgehoben (vgl. Düringer= Sachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 61): a) Wenn da3 Recht in der Zwifdhenzeit zwifchen Bertragsahbidhluß und CEr- jüllung infolge eine8 Umftandes unterging, den weder Verkäufer noch Käufer zu vertreten hat, io wird in ÄUnwendung des S& 323 der Verkäufer von der Verpflichtung zur Rechtsverfchaffung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung be- jreit, verliert aber auch feinen Unfpruch auf die A Sm übrigen haftet der Verkäufer an und für fich Für den Befland des KecdhteS fowohl im Beitpunfte des Bertragsichlufle8 als auch im BZeitpunkte der Erfüllung Dal. insbejondere S 437 mit Bem.). Bildet das Recht an einer Sache, das zum Befibe der Sadhe be= cechtigt, den Kaufgegenftand (vgl. S 433 Abf. 1 Sab 2 und Bem. VI, A, 2 hiezu), fo find bier bezüglich der Gefahrtragung die 85 446 ff. ent/prechend anzuwenden, denn e3 Irifit auch hier der für S 446 maßgebende Gefichtspunkt zu, daß von der Nebergabe an dem Räufer die Möglichkeit der Neberwachung gewährt i{t (S 466); wenn die Sache nach der Nebergabe oder nach der Aufgabe zur Merfendung- untergeht, {fo mird gleichwohl an der Kaufpreis. Thuld des Käufers nicht3 aeändert. X 8 452, Der Käufer Hi verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu ver- Ainjen, von. welchem an die NMußgungen des gekauften Gegenftandes ihm agebihren, jofern nicht der Maufpreis geftundet {ft €. I, 467; IL, 446, Berzinfung des Kaufpreifes: 1. Der jegige 8 452 ftammt aus €. I $ 467. In: der II. Komm. war die Vor- IOrift geftrichen worden {. WB. 11, 69). Im dem dem Reichstage vorgelegten €. IN Lehrte Ne al8 8 446 wieder. & 3. Die {bon im gemeinen Rechte (Windiheid-Lipp, Band. S 389), wie auch in ver» Ichiedenen deutichen Vartikularrecdhten (MLR. Tl. I Tit. 11 88 109 ff, 227; Tächt. GB. & 1095; cod. civ. art, 1652) bebandelte Frage, ob, unter welden Borausfeßungen und bon welchem BZeitpunfkt an der Käufer au8 dem von ihm noch nicht berichtigten Staudinger, BGB. Ma (Schuldverhältnifje, Kober: Kauf. Taufe). 5/6. Aufl. 38