1, Titel: Kauf. Tanjch. SS 481, 482, 691 Jerfehr und insbefondere für die Landmirtfhaft von befonderer Wichtigkeit find, SA Pierde, Ejel, Maulefel, Maultiere, Kindvieh, Schafe und eine. a) Auf andere Tiergattungen finden jene Sonderbeitimmungen keine AUn- wendung, mögen erftere auch zu den {og. Haustieren gehören. Aljo ;. B. nicht auf Biegen, Naben, Hunde, Sijde, Geflügel, Sing=- und andere Bögel. Für foldhe Tiergattungen gelten lediglich die allgemeinen Vorfchriften der 88 459 ff. Auch alle milden Ziere unterliegen nicht dem Sonderrecht. Gehört ein Tier zu einer der im S 481 bezeichneten Gattungen, {fo fommt zuf die Zugehörigkeit zu diefer oder jener befonderen Itaffe innerhalb des Sattungsbegriffs für die Anmendbharkeit der Sonderbeitimmungen der $$ 481 ff. im allgemeinen nicht3 an. Doch kann eine folde Rafenzugehörigkeit unter dem Sejichtspunkte des Vorhandenfeins einer „zugeficdherten Sigenjhaft“ von Belang fein. ECbenfo iteht e8 mit der Herkunft des Tieres. Uuch der Umftand, wo ein foldhes gezüchtet oder woher eS eins G wurde, Hit an {ih rechtlih gleichaliltig, kann aber al8 „zugeficherte Sigenihaft“ in Zrage kommen. So 3. 3. beim Verkauf eineS „Trakehner- der Öradigerhengites“, menn hiemit deflen Srtlidhe Herkunft hezeichnet fein jollte. Bei vom Ausland eingeführten Tieren i{t natlirlich vorauszufeßen, N u Lage der Rechtsverhältnifie überhaupt das deutiche Recht maßgebend er]cheint. Sm allgemeinen ift endlih au der Umftand gleichgültig, ob ein Tier 5er fraglichen Gattungen al8 ein SO Lahttier, Zuchttier oder Nır tier z. SB. Milchvieh, Zugbieh ufm.) verkauft oder gekauft murde. Von Belang fann ein Jolder Umitand aber in der befonderen Kichtung des S 482 in bezug auf die zu bertretenden verfOhiedenen Mängel und die Sewährfriften werden; vgl. die Bem, zu & 482. Hervorzuheben tft {hließlich noch, daß die Worichriften über ViehHgewährfchaft zuch für Tierjunge der hier zugelaflenen Gattungen gelten, das Alter des Tieres hearlündet keinen Unterichieb. 8 482. Der Verkäufer Hat nur beftimmte Fehler (Hauptmängel) und Ddieje nur dann zu vertreten, wenn fie fich innerhalb beftimmter Friften (Gewährfriften) zeigen. Die Hauptmängel und die Gewährfriften werden durch eine mit Zuftimmung des Bundesrath3 zu erlafjende Kaiferliche Verordnung beftimmt. Die Beitimmung ann auf bdemfjelben Wege ergänzt und abgeändert werden, & I, 400; II, 417; IL, 476. [L. Gefegliche Haftungsverhältniffe, „. $482 handelt zunächit nur von der Frage, für welche Mängel und innerhalb welchen Beitraum8 im Bereiche der befonderen Viehgewährfchaft der Verkäufer von GefeHe8 Degen zu haften habe. In diefer HGinficht enthält dazZ GefjeB folgende SGrundfäße: 1. Der Verkäufer haftet zunächft gefeblih für „Hehler”, d. b. Für Mängel im Sinne des 8 459 Abi. 1. 3, Diefe Haftung erftreckt fh aber nur auf beftimmte Fehler, die foge- Mannten Hauptmängel. Solche hat jedoch der WBerkäufer, fachlich betrachtet, unbe= TO ränft zu vertreten. . ») &8 ilt bier alfo N erforderlich, daß dabei erft vom Käufer (mie nach der Kegel des S 459 UO{. 1) behauptet und hewiefen werde, der vorhandene pebler Jei erheblich und bvbernichte oder mindere den Wert oder die Zaug- ichfeit de8 verkauften Tiere8 zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgefeßten Gebrauch. Daß diefeS8 der Fall fei, wird Ihonm durch die Onalifikation des Fehler8 al8 eines Hauptmangel8 vom Sejebe Jelbft feit- geftellt, ohne daß Gegenbewei8 in diejem Bunkte zuläffig wäre. Val. M. II, 252 und Vertmann zu $ 482. X Underfeits findet bet den im S$ 481 bezeichneten Tiergattungen TÜr andere Sehler als die feftgefebten Hauptmängel eine gefeßliche Gewähr: ‚eiftungspfligt des Verkänfers überhaupt nicht ftatt. , , ei anderen Tiergattungen fommen die Sonderbefitimmungen über Viehgewährfhaft überhaupt nicht, vielmehr nur die allgemeinen Beftim- 4unaen der SS 459 ff. in Kraae mal. die Bem. zu $ 481). a)