1. Titel: Kauf. Zaujch. SS 482—485. ann 8 484. Beigt fiH ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrift, fo wird vermuthet, daß der Mangel jehon zu der Zeit vorhanden gewejen jet, zu welcher die Gefahr uf den Käufer übergegangen ijt, &, I, 402: IL, 419: IIT, 478. Die Vermutung des 8 484 ift im Interefje des gewährfhaftsberechtigten Käufers aufgeftellt und enthebt ihn der Notwendigkeit, feinerfeits Über die den Gegenftand der Vermutung bildende Tatjadhe Beweis zu führen. AUnderfeit8 fteht aber dem Gewähr- aftspflichtigen der Gegenbemeis offen. Val. ZPO. 8 292) Die Vermutung erfcheint au dann hegründet, wenn (ih ergibt, daß der herbor- Be %obhler ihon vor Beginn der Gemwöhrfrift vorbanden war We. 11, 253 und Planet zu S 484), felbitverftändlich unbefhadet dejjen, was ich aus S$ 460 ergibt. (Vgl. hierüber Bem. 1, 5 zu 8 482.) Auch dann trifft die Vermutung des 8 484 zu, wenn vom Verkäufer die Haftung A eine8 nicht zu den Hauptmängeln gehörigen Zehler3 oder die Haftung fir alle Sehler übernommen oder wenn das Worhandenjein einer Eigenfchaft zugefichert wurde, orauSgefeht, daß eine Gemwöährfrift vereinbart murde, vgl. CSiökzle a. a. Ö. S. 166. 8 485. Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zuftehenden Rechte, wenn :r nicht {päteftenz zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrift oder, fallZ das Thier vor dem Ablaufe der Frift getödtet morden oder Jonft verendet ijt, nach dem Tode des Thiere8 den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an On abjendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diejem den Streit verkündet oder: gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweties beantragt. Der Rechtöbverluft tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Manael araliitig verjdwiegen Hat. S. I 402; IL 420; IN, 479 i, Der 8 485 enthält eine der widHtigiten Sondervorfdhriften für den Bereich der Tiehgewährf haft. Er begründet eine befondere Anzeigepflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Wie in Bem. 3, b zu 8 464 dargelegt wurde, befteht in der Kegel feine Verpflichtung des Käufers, über den hervorgetretenen + der Kauffache dem Verkäufer binnen beftimmter Zrift Mitteilung zu machen, ZÜür das Gebiet der VBieh- gewährichaft wird ausnahmSweife eine folde Verpflichtung bearündet. € fteht die8 in Aufammenhang mit $ 484. Die Anzeige foll den Verkäufer, gegen welchen die RechtSvermutung des % gr ER die Lage verfeben, redhtzeitig Jeinen Gegenhewei3 vorzubereiten. Die in Sa 1 verlangte Anzeige ift aber feine g eichuldete, bal. hiezu näher Mein, Anzeigepflicht im Schuldrecht S. 67 ff, a. M. Iofef in Sruchots Beitr. Bd. 52 S. 274, 285. „3, Eine befondere Sorm ift für die Anzeige nicht vorgefhrieben. Sie fanrı mündlig oder fOriftlih erfolgen. Doch hat der Rünfer natürlich darauf Bedacht zu ıehmen, daß er die rechtzeitige Erftattung der Anzeige nachzumweifen in der Lage il. Such muß au8 diejer Anzeige der zu rügende Mangel hervorgehen; dabei mag ®8 genügen, wenn Die erfennbaren Symptome der (Erfranfung mitgeteilt werden. Val. Dies auch die Bent. 3, a zu 8 478, Towie Stölzle S. 171 ff, Neumann, Sahrb. Bd. VI S. 200). 3. Sür die Anzeige läuft eine Au3{OHInßfrift. Die Anzeige muß a mmer „{jofort“ gefchehen. Sie muß aber erfolgen innerhalb der SGewährfrilt mit Zugabe von zwei Tagen nach deren Ablauf. It das Tier innerhalb der Gewährfrift lelbit verendet oder getötet worden, 10 Iäuft für die Anzeige nicht mehr die volle Gewährfrift, jondern zu dem fchon verfloftenen Teile der leßteren nur noch die zweis ‘ägige Nachfrift vom Tode des Tieres an. , Ueber zeitlidhHe Berehnung der Frift 1. auch 88 187, 188 und zwar gilt 88 187 bi. 2, 188 Abi. 1 für die Berechnung feit Ablauf der Gemwährfrijt, $ 187 Aof. 1 biegeaen feit Fütuna oder Berendung. Val. auch Stölzle S. 168.