700 VIL AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. S 488 5 e Der Verkäufer Hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kojten der Fütterung und Pflege, die Koften der thierärztlichen Unterfuchung und Be- Handlung Jowie die Koften der nothwendig gewordenen Tbdtung und Wegichafiung des Thieres zu erfeben. © I, 405; IL, 428; Il, 432. Die bei der Wandelung zu erfeßenden Koften. a ..4- Un und für fich it der Wandelungsanipruch (die Wandelungsklage) in feiner fpeztfifchen Seftaltung (abgefehen von S 463) nicht dazır angetan, außer der Wandelung au noch Nebenanfprüche zu verfolgen (SB. 1, 741, 744). , a) Wie weit foldhe überhaupt Plab greifen fönnen und aus welchen fonftigen rechtlichen Seftdhtapunkten fie geltend zu machen wären, beitimmt ji nad allgemeinen Normen; e8 wird insbef. durch S 488 die Geltendmachung weitergehender Unfprüche, die vertragsmäßig oder A) begründet find, nicht ausge chloffen (vgl. Ripr. d. DLO. [Dresden] Bd. 8 S. 74). Ein joldher rechtlicher ®efichtSpunkt it 3. B. die Sejdhäftsführung obre Auftrag, menn etwa Erfaßpoften für Verwendungen des Käufers in Frage Fommen. Vebteres ift jedenfalls in den durch & 488 gefennzeichneten Richtungen bei der Wandelung mit fehlerbehafteten Tieren nahezu regelmäßig der Zall. Sn praktifcher Weife hat daher auch $ 488 die darin erwähnten Erfagpoften Kirn zu einem Gegenitande des Wandelungsanfipruchs jelbit geftaltet. Die hier verzeichneten Forderungen erficheinen al8 Nebenforderungen and zwar auch prozejfual im Sinne des 54 8%BO., vol. D. Iur.3. 1900 S. 324, ROSE, Bd. 52 S. 164 und Puchelt3 Ztichr. Bd. 34 S. 15 ff.; dagegen Wurzer, Gruchots Beitr. Bd. 53 S. 48. Yeber den Ort, an dem der Verkäufer das Tier zurücdnebmen muß, val. Sa 2,c zu S 465, f. ferner auch unten Bem. 2, c und Stöhzle a. a. &L. S, 228. 2, ABS AuSsnahmebeitimmung it die SGefegeSftelle einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich. a) € Können daher weitere Roften 3. B. für Desinfektion, bauliche Veränderungen von Stallungen 20.) welde der Käufer beim Erwerbe gehabt bat, in die DBeitimmung des 8 488 nicht einbezogen werden. 3) Das gleiche gilt von Koften für Sch ußmaßregeln bei Seuchengefahr. Ein Erfabanipruch für ‚Toldhe Unfprüche bejteht jedenfalls als Teil des WandelungsaniprucdhsS nicht, fondern kann mur al8 {1 elbitändiger SchadenzSerfaßanfpruch in Frage fommen, wenn und foweit ein Jolcher EEE e dem Verkäufer auf Grund Verjhuldens oder Vertra yö= abrede (vgl. Kipr. d. DLSG. [Dresden] Bd. 8 S. 74) begründet ift (BB. I, 743 ff Was die TranSportkfojten betrifft, {o fei hier folgendes bemerkt: Sn der RTK. Ver, S. 40) mar beantragt worden eine befondere DBeftimmung babin einzujdhalten: „Der Verkäufer hat das Tier an dem Orte zurüc gumebmen, wo e8 in den Gemwahrfam des Käufers gekommen ijt.“ Diefer ntrag wurde abgelehnt und zwar unter anderen deshalb, weil jener Beifaß dem Küufer die unter Umftänden erheblichen Roften des % id transport3 #NELTEA würde. ofern aber der Verkäufer mußte und wiffen mußte, daß der Näufer bas Vieh, um e8 zu bermerten, nach feinem Wohnorte bringen und dafitr Srachtfonen aufmenden würde, muß er auch Die Roflten des Hin- und Hücdtransvorts erfeben, was {owobhl für Plaß= wie Diftanzaelhäfte gilt, ). Ripr. d. DLG. (Köln)_Bd. 4 S. 39 ıumd ferner die Bem. 11, B, 3 3u 8 467; . NEE Stölzle a. a. D. S. 229 ff, aber auch KAraufe, Viehkauf und Viebh- mängel. Bol. ferner au ROT, Bd, 52 S, 164, Bd. 55 S. 105 (Transporte foften {ind Nebenverbindlihkeiten im Sinne des & 29 3RO.) Towie Bd. 56 S. 138 {f.; dagegen aber Wurzer in Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 48. N beachten bleibt, daß wohl nur Tolle Roften der Hütterung und flege vom Verkäufer zu erfeßen find, die der Käufer als Eigentümer bei ordnungsmößiger Wirtichaft aufwenden durfte, alfo nicht {hledhthin alle, die der Käufer Alla wenbel hat. Dies folgt aus allgemeinen SE So wit echt Blank in Bem. zu 8 488; val. dagegen Hirfh-Nagel S. 61 ff. x