702 VIL Abfhnitt: Einzelne Scquldverhältnifje. 4. Die Maß regel felbft befteht ausfchlieBßlidh in Sffentlidher Berfteigerung und Hinterlegung des Erlöfes. en . a) Den Begriff „öffentliche Berfteigerung“ beitimmt S 383 Abi. 3. Wegen der Frage, ob hier eine Gemährspflicht dem Sriteher De erwächit, gehen die Meinungen auseinander. Stölzle S. 122 ff. ält dafür, daß bei der Veriteigerung $ 461 entf prechend anwendbar fei, eben]o auch Meisner S. 66 und 103. Die8 erfheint aber nicht U“ treffend, da e8 fih hier keineswegs um eine „Brand “-Berfteigerung handelt. Der Erwerber wird aber hier meiften3 fchon vor dem Er“ werbe den Orund, der BVerfteigerung erfahren und wohl, auch ‚den Mangel, um den fihH der Prozeß dreht, fo daß Hiewegen keine weile Haftung entftehen kann. Yehnlich Planck zu S 489. Eingehend behande Löffler in Yur. Wichr. 1909 S, 642 FM. diefe Frage, der im allgemeinen Gewähr8pflicht annimmt, im übrigen aber unterfcheiden will, je nachdem der Beräußerer oder der Erwerber bie Verfteigerung vornehmen läßt. b) He Hinterlegung val. SS 372 F. BOB. und Art. 144, 145 ES. mit Bem. . Das Gericht kanıt die Tötung des Tieres inı Wege einftweiliger Ver“ Higung nicht anordnen, vol. Stölzle a. a. OD. S. 250. . 5, Der hinterlegte Er 153 tritt al Surrogat an die Stelle des ftrittigen Tieres. Statt der Herausgabe des lekteren in Durchführung der Wandelung trifft daher den Käufer die fachliche Berbindlichkfeit, der Herausgabe des Erlöfe3 an den Verkäufer zU3zU“ ftimmen. Darauf geht auch zutreffenden FalleS das Urteil. 6. Auf einen vor dem 1. Januar 1900 anhängig gewordenen Rechtsftreit findet 8 489 feine Anwendung, val. Recht 1900 S. 489. 8 490. Der Anfpruch auf Wandelung fowie der Anfpruch auf Schadenserjaß wegen eines Hauptmangels, deffen NichHtvorhandenfein der Käufer zugefichert Hat, verjährt in jechs Wochen von dem Ende der SGewährfrilt an. Im Nehriaen bleiben die VBorfchriften des 8 477 unberührt. An die Stelle der in den SS 210, 212, 215 beftimmten Friften tritt eine ;rilt von jehS Wochen. Der Käufer kann auch nach der Berjährung des Anjpruchs auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreifes verweigern. Die MUufrechnung des Anfpruchs auf Schadenserfaß unterliegt nicht der im S& 479 beitimmten Beichränkung. (&. I, 407; II, 435; III, 434. Berjährung der Anjprüche; Perpetuierung der Einreden, 1. Die Verjährung fowohl des WandelunagSanf{yruchs wie eines er erfaganfpruchs wegen eines Hauptmangel8s, defien Nidtvorhandenfein dert Verkäufer zugefichert hat al. S 463 mit B. I, 748, fowie ferner DLS®. Breslau, Kecht 1906 S. 1436), unterliegt au bei der VBiehgewährijchaft im allgemeinen den Borfchriften des $ 477. Vol. im einzelnen die Bem, dazır. Nur in zwei CSinzelpunften bringt 8 490 Sonderbeftimmungen für den Ber reich des S 481, nämlich Binfichtlich:, a) der Dauer der VBerjährungszeit, welche hier noch erbeblih meiter abgekürzt ift, und . b) bes Anfangs des Berjährungslauf3, der nicht fchon mit der Ab- lieferung des Tieres, fondern mit dem Molaufe der (gejeblidhen oder be dungenen: M. U, 261, B. I, 747) Gewährfrijt beginnt. Val. hiezw die DVem. zu $ 485 und 1. auch S 492 Cah 2. . Bu beachten it ferner, daß die fechswöchige Verzährungsfrift des $ 490 aud) an einent Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag endet, a PATE in Bl. f RU. Bd. 71 S. 574 und Stölzle ebenda Aus 8 A490 Abi. 1 in Verbindung mit S 477 ergibt {ih aber al8 weitere Folge, daß der Anjpruch des Käufer3 auf N eueAnSeren wegen eines Hauptmangels, den der Verkäufer ET berjhmwiegen hat, der kurzen VerjährungsSfrift übers haupt nicht unterliegt; in diefem Falle atlt die ordentliche 30 tähriae Beriährungastrift p)