1. Titel: Rauf. Taufch. SS 489— 491. 703 im Gegenfaße zum früheren bayr. Rechte, f. bayr. Dberft. LG. Bd. 4 S. 605), vol. KüDer Bem. 2, c zu S 477, ferner Gotthardt a. a. DV. S. 45 und übereinfimmend Kubhlenz ed und Neumann, fowie Stölzle S. 256. N Unberührt bleiben ferner die Beftimmungen, daß dur Vertrag die Ver- Er E verlängert werden kann und daß durch den Antrag auf gerichtliche Bes Deisan ahme zur Sicherung des Beweifes eine Unterbrehung der Verjährung ein- Yitt (vgl. S 477 Ubf. 2 und 3); Siegen der Veriährung des auf 8 276 geftübten allgemeinen Schadens» A prucdhs aus fchuldhaft mangelhafter Erfüllung vgl. Bem. 2, g _ Neber die ftrittige Frage der Berjährung des WandelunagsanfprudHhHs3 bei Bufidherung oder Trächtigkeit vol. näher Bem. 1, d zu & 492. , SHinfichtlih des Berhältniffjes des 8490 zu 8492 ift zu betonen, daß S 490 N allen Zällen anzuwenden ft, wo Hauptmängel in Frage jteben, mährend int S 492 je Nidthauptmängel gemeint find, val. biezu Gerter, Sur. Wichr. 1906 S. 731 ff., au8 der Praxis vgl. aber auch MKipr. d. DLSG. (Kiel) Bd. 16 S. 408. a, 3. Was im Abt. 2 8 490 al8 EWG Konfequenz der im Wbf. 1 getroffenen Beltimmung verfügt ijt, bezieht fi auf die Unterbredhung der Verjährung, Hunlich $ 210 auf Unterbrechung der SD durch Einreichung eines SGejuchs um orentjcheidung über Zuläffigfeit des Kechtswegs oder Beftimmung des zufjtändigen Gerichts, 8 212 durch erneute Klageerhebung; S 215 handelt von Unterbrechung durch Yufrednung und Streitverfündung. „3. Der Inhalt de8 dritten Ab fabes Sa 1 entipricht dem $ 478. Die Vers lährung wirft bier gleichfalls nicht auf die Wandelungsberechtigung in ihrer Gefamtheit, londern nur gegenüber dem Wandelungsanfpruche; dem Käufer verbleibt die Wandelungs= einrebde gegenüber dem BZahlungsbegehren des Verkäufers. Die formellen Voraus- feßungen des 8 485 beziehen lich von felbit auch Hieher (ebenfo Plan und DVertmann zu 8 490). Diefer S 485 jührt auch im der Richtung des S 490 Ubj. 3 Cab 2 zu im Wwefentlichen gleichem Ergebnijje, mie die Befchränkung in S 479. Sim einzelnen dal. wegen der einredeweiflen Geltendmachung au Stölzle a. a. OD. S. 276 Y. _ Serter in Sur. Wichr. 1906 S. 731 ff. weilt darauf hin, daß zur Erhaltung der Cinreden über die Berjährungszeit hinaus eine Anzeige im Sinne des 5 478 bier im Hahmen des Abf. 3 deshalb nicht nötig fei, weil S 485 fchon die Anzeige als Boraus- Tebung jeden Anfpruchs vorfchreibt und Ddiefe Anzeige notwendig vor Ablauf der Vers Jährung erfolgt feim muß, Da die Frift de8 S 485 Itets Kirzer ift als die Verjährungsirift. Man wird jedoch bet Uebernahme der Sewährleiftung wegen ht an ‚und eenfo beim Seblen einer zugeficherten Eigenfchaft davon auszugehen haben, da hiebei unter Ausfchluß weiterer An]prüche vor Ablauf der Berjährung nur der WandelungS- anfpruc und nachher allein die Verweigerung des Kaufgeldes in den Öxrenzen der vers lährten MWandelung nach einer Maßnahme im Sinne des S 478 erhoben werden fanıt, val. Dierüber näher Bent. 1, c zu 8 492 und DL®. Breslau, Kecht 1906 S. 617; f. ferner aber ao zu diejer befirittenen Grage Haeffner, Recht 1908 S. 443, Nipr. D. OLG. (Stuttgart) $. 16 S. 409 (Wird der KaufpreiS verweigert, jo bleibt S 478 mwirkfamı). _ MNeber die Frage, ob die Aufredhnung des Anfpruchs auf Schadenserjaß bedingt tt durch Anzeige des MangelS oder Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme vDder Streitverfündung vor Nblauf der Verjährungsfrift, vol. Dem. 1, c zu $ 492. Ss 4. Die 88 490, 492 Ihließen die Anwendbarkeit des S 377 HGB. aus, f. pr. d. 26. (Gamm) Bd. 12 S. 268. 5. Wegen der Frage einer Bereiherungsklage val. Bem. 6 zu 8 492. $ 491. Der Käufer eines nur der Gattung nach beftimmten Thieres kann ftatt der Wandelung verlangen, daß ihm an Stelle des mangelhaften Chieres ein mangel- es geliefert wird. Auf Ddiefen Anjpruch finden die Vorichriften der SS 488 B entiprehende Anwendung. MP ©. I, 408; II, 426; IM, 485. . Der hier gewährte weitere Rechtsbehelf, nämlich der Anfpruch auf Nachlieferung Daß mangelfreien Ziere8, entfpricht demjenigen des S 480. Vol. die dortigen emerfungen. Das in 8 480 Abi. 1 und 2 Vorgelchriebene gilt gemäß S 481 auch hier, vorbehaltlich dejfien, mas8 in den SS 488, 489, 490 beftimmt i{t, nämlich