1. Titel: Kauf. Zauich. SS 492, 493. 707 a. 4% Neber die Beiveisiajt, wenn Leine Gemwährfrijt vereinbart it, Se Stölzle, Viehlauf S. 324—325, fowie im „Recht“ 1907 S. 693, 694; 1. ferner auch ROLE. in Seuff. Arch. Bd. 60 S. 220 ff. . 5. Die 88 490, 492 {chließen die Anwendbarkeit des 8 377 HGB. aus, f. RKipr. 5. OLG. (Gamm) Bd. 12 S. 268. „6. Nah Verjährung feines Wandelungs- und A fan der Käufer diefe Anfpriche nicht aus dem Selichtspunkte der Bereicherung mit Klage ver- folgen; bie gegenteilige Annahme würde gegen die hier obwaltende Abjicht des Sefep- ED verftoßen, Streitigkeiten aus dem KT wegen ®©ewährleiftung an möglichtt ze Kriten zu binden. DLSG. Nürnberg in Bl. |. RA. Bd. 74 S. 37. 8 498. Die Borfchriften über die Berpflihtung des Berkäufers zur Gewährleiftung wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belajtung einer Sache gegen Entgelt gerichtet find, entiprechende Anwendung, &, 11, 429; II, 490. , £, Die auf die ganze Baragraphenreihe von 459 bis 492 fidh be ztehende Befitimmung Go Blank und Dertmann mit Recht gegen Endemann I & 161 Anm. 23) entfpridht dem & 445; val. die Bem, zu 8 445. , Sn Betracht kommen alle Verträge, melde die Veräußerung oder VBelaftung einer Sache gegen Entgelt zum SGegenftande haben (vgl. hiezu Düringer-Hachenburg ıL. Yufl.] Bd. 3 S. 123 und 166 ff.) a) BVeräußerungsberträge [ind foldde Verträge, die auf Nebertragung des Ei SE gerichtet jind. Die Veräußerung muß aber Ale gegen Entgelt erfolgen, d. h. das Vermögen des Veräußerers muß um pin Aitivum vermehrt oder um ein Bafjfivum vermindert werden vagl. NOS. Bd. 27 S. 134, Bd. 29 S. 300). Wenn das 7 nicht in einer Geldleiftung befteht, fo muß e& nach $ 473 in Geld veranfchlagt werden (Düringer-SGachenburg a. a, O.). , QU8 Gauptanwendungsfälle kommen im allgemeinen in Betracht: Taufh 4. S 515), die Getellichaft (88 705 ff.), der Vergleich al. & 779 und NOE. Bd. 54 S. 165 ff), die Hingabe des Sadhdarlehens (8 607), die uneigentlidhe Bermahrung S 700), die GemeinfdhHafts- teilung, foweit dabei das Eigentum an Sachen Köerfnnem wird, fowie die Bahlung an Erfüllung? Statt S 365, f. unten Bem. 2). Die Belafjtungsverträge find foldhe, modurch ein Recht an einer Sache gegen Entgelt begründet wird. Das Hauptbeifpiel bildet der (obligatorifche) Berpfändungsvertrag. Der Begriff der Entgeltlichkeit ilt hier freilich jhwerer feitzulegen. Sn der II. Komm. beanügte man ich zu Konftatieren (vgl. %. IL, 489): „Die Frage, ob der Verpfändungsverirag als entgeltlicher Veräußerungsvertrag aufzufahjen jet, lajfe ih nicht generell, fondern nur an der Hand des einzelnen vn enticheiden.“ Düringer-Gachenburg a. a. D. ampfehlen mit Recht, die Entfheidung im Hinblick auf die Akzefjorietät des Piandrecht8 von der Entgeltlihkeit oder Unentgeltlichkeit des Hauptver- bindlichkeit abhängig zu machen (da3 fir eine DarlehenSforderung gewährte Pfand ift entgeltlich, das für ein gültiges Schenkungsverfprechen gegebene dagegen unentgeltlich), Bal. hiezu auch KOES. Bd. 9 S. 100, Bd. 29 ©. 300. . 2, Befondere Einzelvorfriften werden vom Gefeße jelbit gegeben Cool. die Zufammenftellung bei Neumann in Bem. 2 zu 8 493) in 8 365 Gingabe an Erfüllungs Statt), 8 524 (Schenkung), 8 757 (Gemeinfchaftsteilung), S 1477 (Auseinanderfebung bei Sütergemeinfdhaft), S 1624 Abi. 2 (Kindesausitattung), S 2183 a 8 2376 Uof. 2 (ErbfjhaftSkauf), $ 2385 Ubl. 1 Weiterveräußerung einer xbfdhaft). Eine völlige Sonderregelung befteht ferner bei der Miete und Pacht auf Grund der SS 537 ff, beim Werkvertrage nah SS 633 ff. und beim Werk- fieferungsvertrage gemäß $ 651. Eine Gewährleiftungspfliht der Chefran HinfidhtlidH bes eingebradhten Sute8 befteht nach 8 1363 nicht (Bem. 8 zu 8 1363). 3. Bu beachten ijt, daß die Unmendung immer nur eine entfprechende fein Kann, da ja Die vorgehenden Beftimmungen {peziell auf das Raufgefhäft zugefnitten find. En bietet die Unwendung der Gewährleiftungsanfprücdhe insbejondere hei dem Sefellihaftsvertrage, da hier das Entgelt nicht eine einmalige und einheitliche 45%