1. Titel: Kauf. Tauicdh. 8 493. Vorbemerkungen. 8 494. 709 1. Der Kauf nach Probe oder Muiter ift rechtlich ein weder mit einer aufs IOiebenden noch mit einer auflöjenden Bedingung, vielmehr ein unbedingt abgeichlofienes Rechtsgefchäft. € liegt nur eine Nebenbeftimmung dahin vor, daß die Sauffade bon einer beftimmten BeldhHaffenheit fein müfltfe, wie joldhe durch eine Begebene Probe oder durch ein Mufter feftgeftellt werde. a) Das BGB. Konnte fidh daher auch hier in S 494 ganz Kurz fajien. Im all- ik finden durchaus die regelmäßigen Beftimmungen über den Kauf Anwendung. Das SGefeß hat mur belonderS beftimmt, daß bei einem Raufe diejer Art die Eigenfchaften der Probe oder des Muilters alZ zu= gejidhert anzujehen find. Das Verhältnis ift alfo nad) S 459 UAbf. 2 und eventuell den damit 3zujammenhängenden fonftigen Borfichriften über Mängelhaftung zu behandeln. Val. hiezu auch Th5l, Handelsrecht $ 72 und Dernburg, Band. II S 95, 4, b. Der Umftand, daß beim Nojichluffe des Kaufes eine Brobe vorge- (egt murde, macht Diefen noch nicht zum Kaufe nach Probe gl. hiezu auch unten Bem. 3 und YLSG. Dresden, fäch]. Arch. 1908 S. 219). Ein joldher erfordert vielmehr die Einigung der Vertragsteile darüber, daß der Nerkänufer eine der Probe entfpredhende Ware zu liefern und daß er dafür einzujtehen habe, daß die Ware der Yrobe entfprecdhe. Bol. DL®. Braunichweig in D. Yur.3. 1901 S. 120 und audH Seuff. Arch. Bd. 37 Nr. 56. Ob wirklich ein Kauf nad Probe oder nah Mufter abgefthlofen murde, ift alto eine Frage der Willenzanslegung. Diefer Wille kann in jeder beliebigen Urt zum Ausdrucke gelangen; vgl. ROHSG. Bd. 16 Eine Auslieferung der Probe it dabei nicht notmendig (vgl. Kubhlenbed Dem. 1 zu S 494); Tre begründet die Wushändigung einer Probe eine Bermutung für den Kauf nach Probe |. ROH. Bd. 15 S. 171), diefe Vermutung i{t aber widerlegbar; f. D. Yur.3. 1900 S. 304 und Staub in Anm. 4 des Exkurfes zu & 382 HGB., val. au DSG. Dresden, Jäch]. Arch. 1908 S, 219. Mit Recht betont Dertmann Bem. 2 zu 8494 unter Hinweis auf Cnt{h. d. RKOHOG. Bo. 2 S. 418 ff., daß durch den Varteimillen und ein dadurch gefdhaffenes Nebereinfommen die Probemäßigkeit der Ware auch zu einer Jörm- fichen Cauffchiebenden oder auflöfenden) Bertragsbedingung SC De werden fan. Sit dies gefchehen und Dadurch der ganze Vertrag in Hrage BE {jo liegt überhaupt Fein Kauf nach Probe im Sinne des 5 494 | . DOT. Sine Vereinbarung, daß der Räufer die Ware umtaufdhen dürfe, it kein Kauf nach Probe; vgl. hierüber MRipr. d. DLG®. (Roftod) Bd. 2 S. 502 und Dem. 3, c zu $ 495. Eine AusichlieBung der Garantie für die Eigenfchaften der Probe fOließt CM einen Rauf nach Brobe aus, vgl. ROSE. in Iur. Wichr. 1902 Beil. S. 230. Die Berbindung eines Kaufes nach Probe mit der Zuwiage anderer Sigenichaften it zu läffin, val. hierüber Staub in Anm. 5 a. a. D., ROGS. BD. 8 S. 249, Bd. 14 S. 289, NOS. Bd. 27 S. 205, NGE. im „Recht“ 1906 S. 373, DL®. Breslau dafelbit S. 1319. AYnderfeits können auch SinfhOränkungen bei dem Kaufe nach Probe vorkommen, daß 3. B. die Probe nur in einer beftimmten Beziehung 3. B. nur hinfichtlich der Farbe) maßgebend fein foll, val. Staub a. a. D. © ift indes {tets NuslegungSfrage, ob neben der Bezugnahme auf eine Probe die Erwähnung einer beftimmten Eigen{haft noch felbjtändige Bedeutung haben folle, val. hiezu NRipr. d. DLG®. Bd. 8 S. 68 („Sommer- meizen nach Mutter“). Wird nicht probemäßig geliefert, fo entftehen diejelben NechtSfolgen, mie wenn fonjt die verabredete WU nicht gewährt ift, vgl. ROGSG,. a ve a ferner 88 459 ff, BOB, insbel. auch S 463, aber auch 8 h Bon der Haftung für hHeimlihe Mängel, die an der Probe nicht erfennbar waren, wird der Verkäufer troß Strobemüßigteit der Ware nicht befreit (val. ROE. Bd. 27 S. 20, Bolze Bd. 5 Nr. 6583, Bd. 13 Nr, 433). Ueber die Maujel „garantiert mur nach Mufter“ und „nach unverbindlicher Yrobe“ vol Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 183, 184, Bolze Bd. 10 Nr. 462, Bd. 11 Nr. 387. }