= VII. Moijcdhnitt: Einzelne Schuldverhältnijje. pflichtungen des Wiederverkäufers8, auch die dingliche Seite des Berhältninies rechtlich zu ordnen (val. SS 498, 499). Val. hiezu auch Hahn a. a. DO. S. 62 ff. Der Wiederverkäufer erhält mit dem Zuftandefommen des MWieder- (aufs den Anfpruch auf Bezahlung des Wiederkaufpreifes dgl. oben Bem. 4) fowie den Anfpruch auf Abnahme der der Sache im Sinne des $ 433, val. Neumann in Bem. 4 zu & 497. e) Sm übrigen ftellt fich der zuftande gefommene Wiederkauf als ein ge geN- jeitiger Vertrag dar, auf den, abgefehen von den SS 438 ff, 497 fur auch die allgemeinen Beftimmungen der SS 320 ff. Anwendung ZU finden haben. Hinlkichtlich eines Verzugs des Wiederfäufer8 mit der ablang des reifes f. 88 326, 454. 6. Wegen der Frage der Zuläffigkeit einer Bormerkung val. Vorbem. I, 1, c. S 498. Der Wiederverfäufer ft verpflichtet, dem Wiederfänfer den gekauften Gegen fand nuebit Zubehör Herauszugeben. . Hut der Wiederverfünfer vor der Ausübung des Wiederfaufsrecht? ei BVBer]hlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde el getretene Unmöglichfeit der Herausgabe des gekauften Gegenftandes verfchuldet Dpder den Gegenfiand wejentlich verändert, Jo ift er für den daraus entftehenden Schaden verantwortlich. Ift der Gegenjtand ohne Berichulden des Wieder- verfänfers verjchlechtert worden oder ift er nur unwelentlich verändert, jo kanN der Wiederfäufer Minderung des KaufpreiieS nicht verlangen. E 1, 478; IL, 484; III, 498 , 1. Die au8S dem zuftande gebradhten Wiederkaufe für beide Teile entipringenden obligatorijhen Berpflidtungen liegen analog jenen, welche das BOGS. in $ 433 dem Verkäufer und Käufer auferlegt, nur daß natürlich die Barteirolle eine umgefehrte ift. Cine Ddiefer obligatoriichen Verpflichtungen hebt S 498 im Abi. 1 bejonder3 hervor, Ffeineswegs aber in dem Sinne, als ob dieje die einzige wäre. Der Grund, warum fe befonderS ausgefprochen murde, erhellt aus den Worten „nebft Zubehör”- Wgl. auch Bem. 5, c zu 8 497, ferner überhaupt Hahu a. a. OD. S. 90 ff. 3. Mit dem Wiederkaufgegenftand ift vom Käufer und Wiederkäufer auch das Zubehör des erfteren Herauszugeben, _ a) Ueber den Begriff des Zubehörs f. 88 97 FM. und Bem. hiezu. . » Die Herausgabepflicht erftrect fich auch auf dasjenige Bubebhör, welches iO inbder 3mwifhenzeit feit Vereinbarung des Wiederkaufsvorbehalt3 er“ geben hat (vgl. €. I, 487); denn Abi. 1 8498 begründet die Mflicht der Heraus gabe im demjenigen Slland, in welchem fih der Aaufgegenitand zur Zeit e8 Abfchlufles des Wiederverkaufs befindet. Dies gilt auch dann, wenn diefer Zuftand beffer ift, al8 der frühere bei Einlegung des Wieder EautsSvorbehalts. Wegen Erfaß von Verwendungen Jowie wegen des Wegnahmerecht? des WiederverfäuferS 1. 5 500. (Val. BLR. TI. IV cap. 4 8 15.) Auf Nugungen, welche der Käufer und Wiederverkäufer bereitz gezogen hat oder hätte ziehen können, erftredt fich die Herausgabepflicht nicht, gleich“ mie anderfeitS auch der Verkäufer und Wiederkäufer aus dem von ihm 3U bergüitenden Kaufs-(Wiederkaufsz)preije feine Zinfen zu entrichten hat. Sn HD Zl. IV cap. 4 815; bval. €. I, 478, 479; IM. IL 343: DB. IL 3. m zweiten Aofabe wendet fih das Gefeß zur Regelung der Frage, wie jich die Rechtslage zu geftalten habe, wenn in der Zwijchenzeit vor Ausibung See Wiederfaufsrechts der Gegenftand desfelben untergegangen i{t, verfdOlechtert wurde oder aus einem anderen Örunde die Unmöglichkeit einer Herausgabe eingetreten it. 8 a) Bei Untergang des Gegenitandes oder hei VBerfhlecdhterung desjelben oder bei fonit eingetretener Unmöglichkeit der Herausgabe kommt e3 darauf an, ob der Wiederfäufer das Eingetretene verfchuldet hat oder nicht. Eriteren Salle8 it der Wiederverkäufer Ichadenserfab: