1, Titel: Kauf. Taufh. 88 497—499. 721 vflichtig. ®ing der Gegenftand aber durch ba unter, {0 ijt Diemit das darauf Hezügliche Wiederkanfsrecht erlofdhen. (So au Pland zu 8 498.) Sene Schadenserfaßpflicht greift audh lab bei einer vont Wieder- verfänfer verfchuldeten Verfichledhterumg. SViegt eine Schuld desielben im diefem Bunkte nicht vor, jo hat der Wiederfänfer, der ja den Wieder fauf auch unterlaffen Kann, die zufällige Verfchlechterung zu en (SB. IL, 86). € fteht demjelben auch Fein Recht zu, eine Minderung des Kanfpreifes zu verlangen. (S 498 Ubi. 2 Sa 2.) Dies gilt auch bei nur teilweifer Berfchlechterung. (S 323 Abi. 1 Halbfaß 2 greift hier nicht Plab.) Hat der Wiederverkäufer den Gegenftand verändert, fo fragt e8 Jich nach $ 498, ob die Veränderung wefentlich oder unmwmefentlich ijt. (Wefent- lich wird dabei jene Veränderung fein, die den Gebrauchswert des Gegen= itandes im Sinne des urfprüngliden Kaufes erheblich beeinträchtigt hat, vgl. Ruhlenbedt Bem. 2.) Bei wefentlicher Beränderung i{t der Wiederverkäufer ichadenserfaßpflihtig und zwar ganz unabhängig davon, ob ihm Die Ber- änderung etwa zum Verfchulden anzurechnen {ft oder nicht. Bei unwefent- licher Berändernng ift der Wiederkfäufer nicht einmal zu einer Minderung 5es RaufpreifeS berechtigt ($ 498). Neber Haftung für Dritte vol. S$ 278. . Ein Wijfen des Wiederkäufers von der Befhädigung im HZeitpunkte der Ausübung feines RechteS fchadet feinen etwaigen Erfaßaniprüchen natürlich nicht Cander8 im Ze des S 460), fo mit Recht Kipp bei Windfcheid S. 602 und zuftimmend Dertmann in Bem. 1, c. 4, Sür den Fall, daß eine der in 8 498 Ah]. 2 bezeichneten Tatfachen erft nach Abfhluß des WiederkaufS eingetreten ift, liegt eine Sonderbeltimmung nicht vor. Die Nechtsfolgen bemeffen fih daher hier nach allgemeinen Srundlägen. Bol. hiezu 88 275 ff., 323 F. und 446, auch €. I 8479 Ab). 1, M. 11, 343, B. 11, 86. 3. Denfbar ift au, daß der Verkäufer und nunmehrige Wiederkänfer feinerzeit Beim AbfOhufie des Kaufes als NMedbenleiltung einen nicht bloß der Oaottung nach beftinmten Gegenftand empfangen hat und daß er diefen nun nicht mehr oder nicht mehr unberändert Di fann. € I 8479 Ab]. 2 wollte für einen folcdhen Fall die Uus- übung de8 Wiederkaufsrechts überhaupt ausfchließen. Die Il. Komm. ftrich diefen Bors ichlag. Erwogen wurde, daß wegen der hier vorliegenden teilweifen Unmöglichkeit der den Wiederkäufer treffenden Rückleiftung ihon nad allgemeinen ÖOrundläßgen möglicher= weife eine Nichtigkeit des Wiederverfaufs anzunehmen fei. (Vol. S 306.) NebrigenS könne die Sache auch im Sinne der Schlußworte des $ 139 gelagert fein (WB. I, 87). 6, Die heiderfeitigen Leitungen find Zug um Zug zu erfüllen. € fanıt baher der Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags Entgegenüalten, wenn der Kläger nicht felbit zur vollen Erfüllung bereit ift, val. Dertmann Bem. 3. 6) Ad) 8 499. Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenftand verfügt, Io ijft er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu befeitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufer8 fteht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollftredung oder der Zwangsvollziehung Dder durch den Ronkursvermwalter erfolgt. ©. I, 478; IT, 434; IH, 494. I, Sag ı. Die an den $ 434 erinnernde Beftimmung des S 499 beruht auf der SÖrundanfichanung, daß der Käufer und Wiederverkäufer durch eine Verfügung der fraglichen YUrt (über den N EN der Ser fügung vol. VI, A der Einleitung vor 88 104 }., vol. ferner auch Kaape, Das gefeblidhe Veräußerungsverbot S. 188) in die SE DerfanjSberedtigung effektiv eingreift, daher auch verpflichtet ift, Dafür einzuftehen, ohne Unterfchied, ob ihır dabei ein eigentlides LVerfhulben trifft oder nicht. Diele Vers bflichtung it auch nicht davon abhängig gemacht, ob der Wiederverkäufer bei der Ver- Higung den Beftand des Wiederkaufsrecht3 gekannt hat oder nicht, Ebendeshalb obliegt die. Verpflidhtung namentlich au dem Rechtsnachfoiger, insbefondere (Erben des ur- \prünglichen Küäurer5. 2, Gegenitand der Berpflidtung ft zunächft die Befeitigung de8 der Ausübung des Wiederkfanfsrecht3 entgegengetretenen Hindernifies. Ergibt_fih die Un- Möglichkeit defjen, fo kann an die Stelle der primären Verpflichtung eine Schadbenserfaß- Staudinger, BGB. Ma (Schuldverhältniffe, Kober: Kauf. Tanid), 5/6. Aufl *