2, Zitel: Schenkung. SS 518, 519. 755 Die Ausdehnung unter b beruht auf einem Befdhlulfe der Neichstagskomm. (RIK. S. 41), durch welde au zum Ausdrucke gebracht werden wollte, daß ein SchenkungsS- verfprechen und ihm GleidhgeftellteS nicht zu denjenigen Verpflichtungen gerechnet werden Date, Ed nach $ 1603 die Unterhaltspiliht auszufdhließen geeignet {ind; leßtere gebt telmehr bier vor. ® SR den Begriff „Handesgemäßer Unterhalt“ vol. BOB. 8 1610 und em. 3, a biezu. Nur von den auf Ge fe B beruhenden Unterhaltspflichten ift hier die Kede. Lediglich auf bertragsgemäßer Cinräumung beruhende Unterhaltsverpflihtungen find zu jenen Ca 8 1 ve erpflidhtungen“ zu rechnen, von denen die Gefeßesftelle unmittelbar Orher {pricht. 8 gefeBliche Unterhaltspflichten gelten im GE ak die der Chegatten 88 1360 ff. (88 1345, 1351), auch der gefchiedenen 88 1578 {f., der Verwandten SS 1601 ff., des Vaters gegen das Rind aus nichtiger Che SS 1700, 1703, des Vaters des unehelichen Kindes 88 1708 ff.; val. auch 88 1789, 1766. . , . , Rein Karl der gefeklidhen Unterhaltspflicht im Sinne des 8 519 ift dagegen jener de8 8 528; vol. Neumann Bem. 4. 5, Die „jonitigen Berpflidhtungen“ (val. S 1603 Abf. 1 und Bem. 3, c zu 8 1603) fommen allgemein bei Beurteilung der Frage in Betracht, ob der Schenfer wirklich außerftande it, Das Cohenfungsveriprechen zu erfüllen. a) Sie werden hiebei als eine Laft veranfchlagt, welche dem Schenkungsanfpruche vorgeht. Die hiemit zum Ausdruce gebrachte Beurteilung der allgemeinen VeiltungsSfähigkeit des Schuldner3 muß eine freie fein und den Umftänden des aa Salles in weitem Umfange Rechnung fragen; vgl. Mitter 2. A. 4 % Bu beachten ift, daß das Gefeb fagt: „Joweit er (der Schenker) unter Be- rücdfidhtigung“ und nicht etwa „Joweit er unter Abzug“. Daraus folgert Opet, Berwandtfhaftsrecht S. 77 (und ihm zuftimmend Dertmann Dem. 1) mit Recht, daß nicht alle derartigen Verbindlichkeiten olehtoin gleichmäßig in Betracht zu ziehen find, vielmehr, je u 4 dem Grade der Sahr/dheinlidhfeit ihrer zwangSweijen Beitreibung, eine Reihenfolge zu bilden ift; hienach {ind insbhef, betagte, bedingte und die vermutlich erft Soäter zu erfüllenden überhaupt nicht oder doch wenigjten8 nur befchränkt in Anfaß zu bringen. 6. Den Beweis derjenigen Tatfachen, auf weldhen die Statthaftigkfeit der Einreden beruht, hat felbitverftändlich der Schenfer zu Führen, wenn er fih der Einrede bedient. 7. Die Wirkung der bewiefenen Einrede ift, daß die Alage auZ dem Schenkungs- anfpruche ganz oder teilmeije abgewiefen wird. Dabei ift aber nidhHt anzunehmen, daß Durch eine foldhe Sagabmeifung der Schenkungsanfpruch fchledhthin und für alle Beiten zerftört, alio prozeffual völlig Fonfumiert wird. Er wird nur befeitigt, fofern und folange die der Cinrede zur Stüßge dienenden Zatjachen fortbeftehen. Nur muß eben der den Schenkungsanfpruch Berfolgende feinerfeit8 den Wegfall jener Tatjachen behaupten und beweifen, ivenn er mit einer neuen Klage hervortkreten will. Da3Z gehört bei leßterer zum agegrund. (Nebereinitimmend Dertmann Bem. 5, Crome $ 231 Anm. 19, Ripp bei Windiheid S. 102, Soholmeyer S. 52, Siber, RechtSziwang S. 186; a. M. dagegen Gangheinefen, Anfpruch S. 275, Gellwig, Anfpruch S. 317 Anm. 5). 8. Ueber Anwendung des S 519 bei einem negotium cum donatione mixtum vol. Rüppen a. a. DO. S. 73 und Goldfhmidt a. a. DO. S. 54. N 9. Ueber Rechtsftelung und Sinreden (des Notbedarfs 2C.) des Bürgen, der fich Jür die Erfüllung eine3 SchenkungsSverfprechen3 verbüirgt haft, vol. näher Kadicle, Yrch f. bürgerl. N. Bd. 32 (1908) S. 398 ff. und Bem. 1, b, y zu S 768. Wegen des Schuldübernehmers vol. Reichel, Die Schuldmitübernahme S. 392, 430, jowie Radicke a. a. D. 10. Die Borfchrift des $ 519 i{t nicht anwendbar, wenn nicht En fondern A 03 % ) (& 779) bie @rundlage der Forderung bildet (DL®. Karlsruhe, Bad. Kipr. IT. Mb}. 2 betrifft den Jall des Zufammentreffens von Anfprüchen mehrerer Befchenkfter und die dann ee“ Srage, welchem Ddiefer mehreren Anfprüche ein befjeres Necht auf Zubilligung zufteht, mit anderen Worten, welchem der verfchiedenen YUniprüche gegenüber die Cinrede in er{iter oder erit {päterer Reihe von Wirkung wird. 1, Das Gefeb bezeichnet a3 vorgehend den älteren, d. bh. früher ent itandenen Antvruch. A