758 VII AWbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, Hatte der Schenker die Leiftung eines Gegenftandes verfprochen, den er evit erwerben {jollte, jo fann der Bejchenkte wegen eine Mangels im Rechte Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem ESchenfer bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewefjen oder in Holge grober Fahrläffigkeit unbefanut geblieben ift. Die für die Sewährleiftungspflicht des Berkäufer3 geltenden Vorfchriften des S 438 Abi. 1, der 8$ 433 bis 437, des 8 440 Abi. 2 bis 4 und der 88 441 bis 444 finden entjprechende Anwendung. S I, 448; IL, 470; III, 423, , 1. Allgemeines. Der vorftehende und der nachfolgende Raragraph MD fich mit der fog. Mängelhaftung des Schenfer8 und zwar $ 523 mit deflen Gewähr: Teiftung für Mängel im Rechte (an dem Schenkungsgegenftande), der $ 524 aber mit der Gewährleiitung für Mängel an der gefhenkten Sache Telbft. Die Ioftematijhe Grundlage bilden hiebei die SGewährleiftungsvorfehriften, welche das BGB, deim Kaufe namentlich in den SS 434 ff... 459 ff. aufgeftellt hat. Da aber die in den SS 445, 493 enthaltene VBerallgemeinerung jener DBorichriften {ich mur auf ent TEEN DLR erftredt, jo mußten bier für die Schenkung eigene Beftimmungen getroffen werben. Ueber den rechtlichen Charakter der in den 88 528, 524 vorgefehenen Haftung vgl. auch Ariücdmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 101 S. 235. ©. Unterfheidungen (vol. P. II, 25 ff). Während €. I 8443 einen Unterfchied daraus abgeleitet hatte, ob der Schenker „einen nur der Gattım ee beftimmten Hi zu leilten verfprodhen bat, fnüpft das GejeB an die Tınter Dheidung an, ob vorliegt: a) eine EAN Schenkung oder ein Sohenkungsverfpredhen el DE Gegenftand bereits zum Bermögen des Schenker$ gehört hat, oder ob e8 fih um ein Soheniungsverfpreden handelt, deffen Geger“ Itand der Schenker erft erwerben Jollte. Zu a. Sür einen foldden Zal — und zwar Die ob e8 fih um einen mur der Gattung nach beftimmten Gegenftand handelt oder ob eine anders geartete Schenkung vorliegt: %. 11, 26 #. — ging die II. Komm. von der TUE Unfchauung aus, daß man den Schenker nicht für ein Recht haftbar machen Kfönne, daz er felbft nicht habe, daß vielmehr, der Schenker {ih gewiß mur verpflichten wolle, die Sache fo zu gewähren, wie er fie felbjit habe. Kür Die Negel begründet daher auch & 523 für zinen Sal folder Art überhaupt keine Haftbartkeit wegen eines Mangels im echte. a} x) Cine Ausnahme bievon fpricht aber 8 523 im erften Abiat aus. Dier wird die Arglijt mit einer nachteiligen KechtSfolge belegt, wie in anderen, auf verwandiem Gebiete fich bewegenden Gefebesitellen; vgl. 3. DB. BOB. SS 443, 460, 463 nebfit Bem. Die Bedeutung des NE a „argliftiges Verfchweigen“ Ut darum auch hier mie dort ie gleiche. Eine Öleichftelung von grober Fahrläffigkeit greift nit Plab; S 307 fit auf den hier vorliegenden Sat nicht zu. (Nebereinjtimmend Planck zu $ 523; val. biezu ferner Bendir im Arch. j. bürgerl. NR. Bd. 32 S, 339.) Eine Folge des dem Schenker iM Kaft fallenden argliftigen Ber ea eines WMangel3 im Rechte it feine Verpflichtung, dem efdhenkten_ den daraus 4a Schaden zu erfegen. Dierunter ift, wie fihH aus B. IT, 27 ErDibt, nit das Erfüllungs- intereile zu verftehen und zwar gleichviel, ob e8 fidh um eine bereits volzogene Schenkung oder um ein borausgegangenes Schenkungs- verfprechen handelt; Erfaß zu leiften ift bielmehr nur für das 109g. negafivbe BertragsSintereffe, „für denjenigen Schaden, der dem Schenker infolge der argliftigen Berleitung zur Annahme der Sache daraus erwachfen ijt, daß er auf den unaniechtbaren Erwerb der UN EnDUnG gerechnet habe“, AS zutreffende DBeilpiele erwähnt hier Vertmann zu 8 523: Prozeßkoften, foftfpielige Aufwendungen auf den Gegenftand, Verfäumung anderer fefter CErwerbsgelegenbheit. Im Gefebe nicht Auge renden, aber felbitverftändlich it, daß eine Hattıma des Schenker8 für einen Mangel im Rechte auch dann