-7 VIL Ubidhnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe. mögen Ichentt mit der Auflage, aus defjen Erträgniffen einer dritten Verfon auf deren Lebenszeit eine Rente oder Unterftüßung zu zahlen. Baal. hiezu auch NOHOHSG. Bd. 13 S, 55. ou Lebzeiten des Schenker8 obliegt diefent aber der Anfpruch auf Bollziehung der Auflage zu feiner freien Verfügung; er kann ihn alto namentlich durch Erlaß Erlöfchen bringen (übereinftimmend Dernburg S. 161, Daymann a. a. OD. S. 170 #., Schollmeyer S. 56, Planck in Bem. 3): Eine befondere Beitimmung in diefem Bunkte enthält 8 525 in Abf. 2 (mie auch BGB. 8 2194). Sn dem hier erwähnten Halle, wenn nämlich die Boll- ak der Auflage im Sffentliden Ynterefje liegt, kann auch „die zujtändige Behörde” Vollziehung der Auflage verlangen, ftet8 ha A nad dem Tode des Schenfers. Vorher oder gar wider delien Willen foll fie Hi nicht einmifchen Können. i | , «) 308 ba8 im br. 2 erforderte „öffentliche Intereffe“ ift nicht bloß ein [oldheS des Staates zu betrachten, Wie DVertmann Bem. 2, b mit Ytecht betont, fönnen 3.B. auch gemeindliche Yntereffen (Joldhe einer politifchen, Rirchen= oder Schulgemeinde, eines Ärmenverbandes 2.) in Betracht fommen. € wird auch nicht erfordert, daß die Muflage direkt die Sörderung des Kntere]ies des Stanate8 oder einer Körperichaft unmittel- bar bezweckt. € genügt, wenn nur die Wuflage wenigjtenS mittelbar jenes Anterefje fördert, follte auch, wie 3. B. bei Dobltätiokeitsakten, zunächtt ein joldheS als zuguniten Dritter Berfonen (3. B. der OrtS- armen) gegeben erfcheinen; f. auch Haymann a. a. D. Se, 168. , Die „zujtändige N Ae' welche die VoNlziehung einer derartigen Auflage nad dem Tode des SchenkerS gleichfall8 verlangen kann, bezeichnet das BS6OS3. felbit nicht näher. Einzelbeftimmungen hierüber treffen verfchiedene MAusführungs- gefeße. Wol. für Yreußen Art. 7 der VO. vom 16. November 1899, für Bayern AG. Art. 107 mit 8 24 der Buftändig- feitsverorbnung, für Sadhjen RO, 3. Ausf. d. BOB. 8 10, für nt NR ED 3. Au8f, d. BOB. 8 37, für Geffen AG. z. BOB xt. . „Sit feine befondere Beitimmung getroffen, {o ergibt fich Die Buftändigkeit derjenigen Behörde, die nach der {taatlichen A Be OS öffentlih Interefle wahrzunehmen hat (ebenfo Bland in Bem. 3). n AA einer Tegtwilligen Auflage val. S 2194 Sa 2 mit Bem. Die Geltendmachung hat durch biefe zuftändige Behörde im Wege des Bivilprozeffe8 zu erfolgen, jie erfordert den Nachweis des öffent: lien Intereffes, val. Neumann zu & 525 und unten Bent. VI. , Ubi, 2 fOließt natürlich die Geltendmachung des Anfpruchs durch die Erben nicht aus, vgl. Bem. VI das Gejeß jagt hier „auch”) und Haymann a. a. D. S. 171 ff. fowie Hinfichtlich der A Konfruk- fon Diefer „unechten“ Solidarität auf aktiver Seite auch Kohler, Arc- /. bürgerl. N. Bb. 21 S. 259 f., fowie DVertmann in Bem, 2, b. VI 208 Redhtsbehelfe zur Geltendmachung des Anfpruchs auf Volziehung einer Schenfungsauflage gewährt das BGB. a) die zivilredhtlidhe Klage auf EEE RE au Bem. V, c, 7) b) unter beftimmten Borausfepungen au ein RücforderungsSrecht ($ 527), beides gegen den Beficdhentkten. e) Neber Die Borausjegungen eine3 Bereicherungsanfpruchs aus dem SefichtS- punkt _eine8 „NichteintretenS des hezwedten Erfolges“ enticheidet ferner 8 812, val. Haymann a. a. OÖ. S. 140. S 526. Soweit in Folge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der ver» Ichenften Sache der Werth der Zuwendung die Höhe der zur Bollziehung der Auflage erforderlihen Aufwendungen nicht erreicht, ft der Bejdhenfte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, biz der durch den Mangel entftandene ehlbetrag ausgeglichen wird. VBollzieht der Beichenfte die Anfkaae ohne Kenntnik