7Q9 VIL Nbichnitt: Einzeine Schuldverhältniife, Yu über Sachen, die dem Sffentlihen Gebraue gewidmet find, ‚önnen Mietverträge ‚abgefchlofien werden 3. VB. binfichtlich öffentlicher Straßen und Pläße), jedoch nur infoweit, als dadurch nicht die VBeitimmung und der Charakter derfelben alteriert wird, 3. DB. bei der Vermietung eines Teiles eines Marktplabes hat der Mieter nicht das Recht, den beftimmungs: zemäßen Gebrauch des zur Wbhaltung von Märkten dienenden Rlages durch jeine Art der Benugung a beeinträchtigen. Vgl. Fuld, Mietrecht S. 23. Bezüglich des Rechtes zur Benubung eines Plabe3 in einem dem öffent: ‚iden Öottesdienfte gewidmeten Gebäude (3. B. Kirchenftühke) oder auf einer Sffentliden Begräbnisfitätte f. Art. 133 ES. mit Bem. „2, Die Miete eigener Sachen ift begrifflihH nicht AN Der Eigen“ dimer fanıt ein Ynterelfe haben, feine eigene Sache zu mieten, 3. DB. e8 {teht einem anderen daran zurzeit ein das GebrauchsSrecht des mer auSieliekendes Recht zu, 3. DB. #in Nießbrauch. Auch die undewußt erfolgte Mietung der eigenen Sache wird den Vertrag on fih aus nicht nichtig machen, er wird jedoch in foldhen Fällen meiften3 wegen Srriums S$ 119, 121) anfechtbar fein. (Die M. II, 371 laften einen ME über die eigene Sache des Mieters als Kegel in Ordnung gehen; val. 4 au NOS. Bd. 49 S. 286, Kuhlenbek in Yur. Wichr. 1902 S. 355 und Bayr. 8 f. X. Bd. 1 S. 327. Sa ferner die SENT Erörterungen bei Dertmann Vorbem, 1, b vor S$ 535 und hei M. Wolff, re ür Koh S. 175, aber auch Kipp-Windfheid S. 674, Hellmann in Krit. Bierteliidhr. Sb. 90 ©, 434 und Mitteljtein S. 60 ff; f. ferner Crome Bd. 2 S. 532) . Wenn der Mieter Eigentümer der vermieteten Sache während der Dauer des Mietverhältnifies wird, 10 muß Leßteres erlöfchen, falls die Rechtslage nunmehr derart ft, daß ein rechtswirkfjamer Mietvertrag überhaupt nicht mehr abgefchlotien werden fönnte 3- B. Beerbung des Vermieters durch den Mieter), Im anderen Falle (3. B. der Mieter A Nießbraucher gemietet) fritt keine Wenderung des Mietverbältnijies ein. Bal. Srhne S. 15, anderfeit8 aber auch Hellmann im Archiv f. 5. zivilift. Praris Bd. 90 S, ; , Ueber nodmaliges Vermieten einer {Hon vermieteten Sache val. Ripr- 5, DL®. Bd. 4 ES. 8. . , „ © der Chemann Mieter des ihm und {einer Oh gemeinfchaftlid gehörenden @rundfticks En fann, hängt von dem unter den Cheleuten heftehenden Guters vecht ab, val. hierüber Kuhlenbeck in Fur. Wichr. 1902 S. 355. 3. Unterfheidung der Miete von ähnlidhen Verträgen: a) EEE zwifdhen Miete und Vacht (val. Bl. f. RA. a. a. VO. S. 325 un) i . ‚m SGegenfaße zum gemeinen Rechte find Miete und Pacht nunmehr Searilflic gefüieden und zwar nach zwei SGelichtspunkten: «) bezüglich des Vertragsgegenftandes: Die Miete Kann fih nur zuf Sachen beziehen € oben 2, a), die Pacht dagegen kann nicht nur eye dern au Rechte zum Segenftande haben val. Bem. zu ; , dinfichtlih des Vertragszwed8: Der Mieter will und erhält die Sache lLedigliH zum SGebrauche, der Pächter nicht bloß zum Sebrauche, fjondern auch zum Genuffe der Früchte, wobei unter ET AD die fogenannten bürgerlichen im Sinne des 8 99 zu verfteben find. NidHt ausfichlaggebend ift die Unterjheidung beweglicher und un: bemweglidher Sachen, denn man fan .auch bewegliche Caden bachten, 3. G. Vieh. Yuch der Umftand, ob eine Sache fruchtbringend ift oder nicht, bebingt nicht von ji aus den Unterfchied zwilchen Miete und Pacht, denn man fann auch eine fruchtbringende Sache Iedialich mieten, 2. B. ein Stitek Wald nur al8 Erholungsort. Bei vielen Sachen wird daher ausfchließlih der beiderfeits gemollte Vertragszwed den maßgebenden Faktor bilden. Wird die Sache nur zum Gebrauch überlaflen, fo ijt der Vertrag als Miete zu Jeurteilen, wird dagegen auch der Fru Ot9 enuß nah dem Barteiwillen A fo Liegt Wacht vor. Bal. hiezu noch im einzelnen Bem. I Hr ; Werden mehrere Sachen durh denjelben Vertrag teils zum Sebrauche, teil au zum Fruchtgenuß überlafjen, 3. B. eine Wohnung mit Yußgarten, fo kann e8 mangels beionderer OUT unter Um: ıtänden zweifelhaft Jein, ob Miete oder Pacht vorliegt. Die nt{heidung wird hier in der Kegel davon abhängen. welches Vertraasobhieft alz die 1) A