786 VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, 3 559: Befldhränkung des VBermieter-Pfandrecht8 auf die nach der ProzeBgefeßgebung der Pfändung unterworfenen Sachen. Des- yeihen wird auch die Vorichrift des $ 560 Sah 2 (Erlöfchen des PfandrechtS unter beftimmten EEE hieber zu zählen fein. 3 Da A einer Vereinbarung der Crbmiete vorbengend ent- zegentritt. , Dagegen werden die 88 571 ff. („Rauf bricht nicht Miete“) nicht hieher jur rechnen fe Val. Bem. A, 1,3 zu 8 571. nn Cbenfo werden Verbindlichkeiten des Vermieter oder Mieters, die im öffentlidhen Sntereffe Teftgelegt find, nicht durch Vertrag aufgehoben oder befchränkft werden fönnen. S. 3. B. 88 366 Nr. 8 und 10, 367 Nr. 12, 368 Nr. 4 St@B.; Art. 50, 93 de8 bayır. Vol.St@B.: insbefondere auch a „qOririften über Straßenpolizei 20. Bal. Muntich, Miete und Boa , } Ueber Berftoß in der Benüßung von Räumen gegen baubolizeilidhe VBor- IOriften und die Frage der Nichtigkeit eines hiegegen verftoßenden Miet- verfrags vgl. Kammerger. in Bl. f. N. 4 Dez. d. Kammerger. 1906 S. 77 und f. auch Bem. II, A, 2, a zu 8 542. Man wird hier aber nicht allgemein Nichtigkeit des N eh UN annehmen fönnen, e8 wird vielmehr mr StaatsS- und DBerwaltungsrecht Kückjicht zu nehmen fein. Meiltens il bienach (fo 3. B. für Bayern, vgl. Seydel, bayr. Staatsrecht Bd. IN S, 243) nur der Bermieter Subjeft baupolizeilicher Verpflichtungen, nicht aber auch der Mieter. Trifft dies aber zu, fo fann höchftens die dem Berbote wDiderfpredhende Willenserklärung des Vermieters al8 eine deliftifhe im Un: \pruch genommen werden, das Hechtsgefchäft felbft aber veritößt dann nicht gegen ein gefeßliches Verbot, val. Yiay, Die Willenserfärung im Tatbeftande bes Yiecdhtsgelhäftz S. 108, ROT. Bd. 60 S. 273; 1. ferner auch Seuff. Arch. mM A 263, ROS. Bd. 35 S. 181, fowie DL. Hamburg Kecht 1907 Nr. K „Ueber Mietverträge mit dem gefeßlidhen Vertreter eines Minder- jährigen oder Bolljährigen f. SS 1822 Nor. 5, 1902 bf. 2, 16438. Auslegung der Mietverträge, a) Hier fommen in erfter Reihe die Borfchriften der 88 157 und 242 über Treu und @Olauben Cogl. auch oben 5) in Betracht; val. daher im allge: neinen die Bem. zu jenen Paragraphen und das in Bem. 3 zu 8 157 negebene Beifpiel bezüglich der Miete (ft in einem En nächtlidhes Aavierfpiel unterfagt, fo muß auch ohne weiteres 3. B. nächtliches Trom- MEHE E A enterfagt gelten), val. ferner Danz, Auslegung der Necht8- 2efhäfte S. . N Die Anwendung des S 157 ergibt ferner inSbefondere: Mietverträge ind im Zweifel dahin zu verftehen, daß der Mieter Joldhe Handlungen, die tach den allgemeinen Kegeln des Nachbarrecht3 dem Nadbarn gegenüber 118 U erjDheinen, nicht vornehmen barf (f. Sar. Wichr. 1901 S. 51 nd 848, NOS. Bd. 47 S. 162 und Bem. 7 zu $ 157). Bol. ferner auch Mipr. d. VOLG. Bd. 10 S. 161. DinfichtliH der Ausübung von Vertra gSredhten wird ferner das Schifanevberbot des 8 226 Einfluß üben Können, inSbefondere bei der SE bertragSmäßiger Kündigungsagründe (f. auch oben inter 5). Vgl. StB. 292 ff. und Bem. II zu $ 553. Eine ganz befondere Bedeutung wird ferner hier, foweit e8 fich um Aus: (egung handelt, heim Mangel befonderer Vereinbarung der Verkehr8- fifte des jeweiligen Ortes zufallen, & B. bei der Frage, was als Zube: )ör einer ee bmg zu gelten Bat. Doch wird man {ih hüten nuüfjen, den Sinfluß einer foldhen Srtliden Verkehröfitte zu Üüberfpannen, Soweit nämlich ine Eee bisherige Ortsfitte al8 partikulares Gewohnheit: :edt den Beftimmungen, auch den bispofitiven, des BOB. zuwiderläuft, ann und darf ihr feine Bedeutung mehr zufommen, 3. B. die gefeglichen Beftimmungen über die SKündigungstermine (S& 565) gelten nunmehr au8- 1ahm8l08 auch an jenen Orten, wo bisher andere Termine, 3. 3. nach Zielen, ıllgemein üblich waren (vol. Dernburg, Band. Bd. 1 S, 67), Nur ein all- jemeineSs ®emwohnbeitsrecht fönnte wieder derogieren. Die Auslegungsregel des gemeinen NRechte8 (39 D. 2, 14, 1.21 D. 18, 1; Seuff. Arch. Bd. 27 Ir. 90, Bd. 39 Nr, 88), daß Mietverträge im Zweifel zegen den Vermieter auszulegen find, ftelt das BOB. zayar au@8drück DB. a a 1)