VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifie. ‚3. Das Unterlafjen der Anzeigepfliht fanır ferner die N für ein fon» AN e5s Berfhulden bei einem Unfalle bilden, vgl. ROGE. in Kur. Wichr. 4, & offen fich aber folgende allgemeine Ausnahmefälle aufitellen, in welchen die Ynterlaffung einer Anzeige dem Mieter überhaupt nicht {haden darf: . 8) wenn der Mieter DODTLICD oder pfychifch außerftande war, eine Derartige Anzeige zu erftatten ; val. Duld a. a. ©. S. 103; b) wenn der Vermieter anderweitig, gleichviel auf welche Weife, von dem maßgebenden Zuftande oder Borgange Kenntnis erbalten bat; vgl. M. IT, 401. ‚Dies ergibt Jih als felbftverftändliche Dolge des Örundfabes von Treu und Slaubden im Vertragsrecht, 5. Die bloße ‚Tatfache aber, daß beftimmte Räume der bermieteten Wohnung von dem Bermieter jederzeit betreten werden fönnen, befeitigt die AÄnzeigepflicht des Mieter8 an fih nicht, vol. ROES. Bd. 59 S. 169. Hinfichtlih der Treppen val. DLG. Stettin, Necht 1907 Nr. 439. IV. Verhältnis diefer Anzeigepflicht zur Selbithilfe des Mieters: 1. Sm Orundfaße laufen diefe Anzeigepfliht und das Recht des Mieters, dem Mangel felbit abzuhelfen, Jelbjtändig nebeneinander. € braucht alfo 3. B. der Mieter mit der Vornahme einer Nebaratur an fi nicht abzuwarten, ob Vermieter auf die An-‚ige etwas tut oder nicht. Bon Einfluß wird jedoch leßteres Moment EU des SriaßeS aller nicht notwendigen Verwendungen (8 547) und bezüglich eines Ber-+95 im Sinne des S 538 Abj. 1. Sm übrigen wird e8 fich praftifdh zur Vermeidung ‚bäterer Streitigkeiten für den Mieter überhaupt em fehlen, bor Meparaturen die Sache dem Vermieter anzuzeigen und, wenn möglich, eine Detipanne zuzuwarten. 2, Gegenüber Rechten Dritter hat Mieter (im Segenfaße zum Nießbraucher, 8 1065) einen felb{t änbigen Schuß überhaupt nur, foweit e8 id um tatjächlide Störungen feines ruhigen Befibes und Gebrauchs der Mietfache handelt, nämlich jet qualifiziertes Selbithilferecht aus $ 859 und die Anfprüche aus den SS 869 mit 861, 862, 367 und aus 8 1007 (bei beweglichen Sachen). Dagegen {tebt ihnı Feine TTS betitorifhe Klage gegen Störung Dritter, die ein Recht behaupten, zu, er ift vielmehr in folgen Fällen ausfGhließlich auf die Berfon Teine8 Vermieter8 angewiefen, |. Crome 10.0, S. 43, 44 und 46, Bem. B, IV zu $& 535, aber auch Bem., II, 3, d zu 8 536. 3, Cine Berpflidhtung des Mieters zur Befeitigung des Mangel8 oder der 3rohenden Gefahr durch eigenes Handeln beliebt nicht. Eine Unterlaffung in diefer Dinficht (von Arglift abgefehen) wird eine Schadbenserfaßpflicht des MieterS nicht bearünden fönnen. Anderfeit8 kann aber auch der Mieter Schadenserfaß vom Vermieter nicht ver langen, wenn e8 ihm ohne unberhältnismäßige Koften möglich gewejen wäre, den Eintritt des Schadens abzuwehren. Bal. 8 254, ferner Seuff. Arch. 85. 47 Nr. 184. , Y. Beweis: Dem Vermieter obliegt der Beweis, daß der Mangel dem Mieter befannt oder erkennbar war, vol. Dertmann in Bemt. 5; der Mieter hat die rechtzeitige Abfendung der Anzeige zu beweifen oder das Vorliegen der in Bem. HE, 4 Herborgehobenen AusnahmSfälle. VI Beitimmungen über fonftige Pflidhten des Mieters, wie 3. B. daß der Wieter die gemietete Sache mit der entfprechenden Sorafalt zu behandeln hat oder daß ?»r bon den DER Sachen nur den bertragSmäßigen Gebrauch machen darf, hat das Sefeß als felbitverftändlich nicht aufgenommen (WE. II, 401; val. im übrigen hiezu die Sem. zu S 550, fowie allgemein die 88 267 und 278). .. Ser Wegen außerkontraktlicher Saftıma des Mieters Dritten gegenüber VEIT. Sinfichtlih des Nebergangs vgl. für das ALR, Kur. Wichr. 1905 S. 368. [X. Eine analoge Beftimmung enthält & 1042 für den Nießbhrauch. 30° S 546. Die auf der bvermietheten Sache ruhenden Laften hat der Vermiether u fragen. % I, 515; IL 490; HIT, 339. 1. Cine felbitverftändlide Folge aus dem Mietbertrage, der dem Mieter nur das Sebrauchsrecht, nicht das Cigentum verfchafft, tit die, daß der Vermieter (und Verpächter) ach wie vor die auf der vermieteten Sache rubenden Lniten zu tragen hat, gleich=»iel, ob Te Drinatrechtlicher Art, wie z. DB. Öhbothekzinien 20... oder Mffentlichrechtlicher