326 VIL. Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe. Die Verpflichtung des Vermiethers zum Erjaße fonftiger Verwendungen beftimmt fich nach den Vorfchriften über die Se{häftsführung ohne Auftrag. Der Miether ift berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache verfehen hat, ‘vegzunehmen, 5. I, 813, 514 6f. 1, 2; I, 491: III, 540, U. $ 547 regelt die Erfabbilicht des Vermieters binfichtlich der Verwendungen, weldhe der Mieter auf die Mietjache gemacht hat. N in diefer Hinfiht auch $ 450 beim Kaufe, Hinfichtlih der UAnzeigepflicht des Mieter8 über entjtandene Mängel ogl. $ 545 mit Bem. Die Erfabpflicht, die fich aus 8 547 ergibt, it an tich nicht bedingt urch Je Mnzeigepflicht, vol. biezu Auhlenbek in Bem. 1 zu $ 547. Zzgl ferner auch Sarl, Die Aniprüche des Gefcbäftarührera ohne Auftrag auf Eriaß feiner Aufwendungen 5.54 ff. Neumann Sahrb. 1909 S. 207). € find bier vier Gefichtspunkte maßgebend Cogl. auch die 88 994 ff, mit Bem.): N - Motwendige Verwendungen, d. h. ein Aufwand, der für die Erhaltung der Sache notwendig war (3. B. Wiederherftellung der vom Hagel EN Henfter, des vom Winde befchädigten Daches), find dem Mieter ftet8 zu erfeßen (Abi. 1. Sar 1), vgl. Diezu au 88 994, 995 mit Bem. An eine weitere VA (3. DB. Erfüllung der Srundfäge über Gefhäftsführung obne Auftrag, wie im PLR. ZI. I Fit. 21 8 287) it diefe Erfabpflicht des Vermieters nicht gebunden (in Nebereinitimmung mit dem gemeinen Rechte 1. 55, 1 D. 19, 2); vgl. M. 11, 393. a) Einen Unterfchied zwilhen großen und Mein en Möngeln (bei Gebäuden ywifchen 1op. großen und Meinen Baufällen) macht das Geich nicht. € ift aber zurü zubvermeifen auf Ber. IV zu S 536, wonadh den Bermieter eine UT ir Wiederheritellung der durch Aufall zerftörten Mietfache 2icht trifft. Nach befonderer Vorfchrift in Mb. 1 Sag 2 gelten die Hütterungsfoften eine Tieres bei der Miete nicht als notwendige Verwendungen. Sie find vielmehr vom Mieter allein zu tragen, ebenfo wie die mit dem Sebrauche fonft verbundenen Unfoften. Dagegen werden Aurkoften eines >rfranften Tiere8 (vol. Bem. 2) zu erfeben fein (übereinftimmend Dertmann in Bem. 1). 2, Der Erfags fonftiger Verwendungen (insbefondere fog. nüßlicdher) fteht (mie m gemeinen Hechte und BLR. Il. IV cap. 6 88 Nr. 1) unter dem allgemeinen Geficht3-punkte der Sefhäftsführung obne Auftrag, 1. 88 677 ff... insbe]. 88 679, 683, 584, 685, Jowie bie Bem. hiezu. a) €8 ift alfo ftet8 im Einzelfalle zu prüfen, ob die Ausführung wirklich im Intereijfe des Bermieter8 gelhah mit Nücftcht auf deren wirflichen der mutmaßlichen Willen. Wenn aber auch theoretifh eine vorherige Senehmigung des VermietersS nicht erforderlich ift, empfiehlt fich jedenfalls jür den Mieter aus praktifhen Rückfichten zur Bermeidung jpäterer Streitige ‚eiten, {ich, menn möglich, vorher mit feinem Bermieter in8 Benehmen zu legen. gl. Bem. IV, 1 zu $ 545, Ein der Gefchäftsführung entgegenftehender Wille des Vermieter8 würde aur’ dann nicht in Betracht fommen, wenn ohne die Gefchäftsführung eine Pflicht des Vermieters, deren Crfüllung im Sffentliden Hntereffe liegt, N En worden märe (8 679 und Bem. 1, a Biezu). Val. ent. 3 3u 46. Der Erfaß hat natürlidgh auch dann {tattzufinden, wenn die DBerwendung vom Bermieter genehmigt wurde — 8 684 Soap 2. Sn ben genannten Fällen (a—c) fteht dem Mieter der Erfabanipruch al8-bald nach Vornahme der Aufwendung zu, nicht etwa erit nach Beendigung des Mietverhältniffes. . , Abgefehen von den vorberührten Fällen Irifft den Vermieter eine Haftung ıu$ Verwendungen des Mieters nur dann und infoweit, als erfterer unzerechtfertigt bereich ert ift ($ 684 Saß 1) 3. B. der Mieter bat in dem nitgemieteten Garten ein ®artenhaus errichtet, das er betm Auszug, wie on Anfang an benbfichtigt, mit Einverftändnis des Vermieters zurückläßt; Jier hat der Vermieter den Betrag der Werterhöhung zu erjeben, vol. Örücdner S, 73 mit Anm. 2. Semöäß S 685 Abi. 1 befteht keine Crfaßpfliht des Vermieters, wenn der Mieter bei der Verwendung nicht die Abiicht hatte, Crfab zu verlanaen. +4