3. Titel: Miete. Pacht. 8 547, 827 Cbhenfo, wenn der Mieter bertragsmüßig BE oder nüßne Az rmen dungen aus eigener Zafcdhe beftreiten muß; vol. hierüber auch unten B, . 3. Weiter ft I auch 8 538 Ab). 2 einfhlägig. Kommt nämlih Bermieter init der N von ängeln im Sinne des S 537 (vgl. Bem. zu $ 537) in Verzug, ah der Mieter den Mangel felbit befeitigen und CErjaß der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bgal. Bem. II, 3 zu 8 538.} 4, Hinfichtlid Einrihtungen, mit welchem der Mieter die Sache verfehen hat 3. B. farbige Zeniter ftatt der gewöhnlichen, eine Badeeinrichtung, Blumen und Sträucher im Sarten 2c.), u ber Mieter nur ein Wegnahmerecht (jus tollendi — wie im gemeinen Rechte, 1. 19, 4 D. 19, 2), Diefes Recht bezieht fich natlirkich auch auf foldhe Einrichtungen, die mährend der Mietsdauer vom Bermieter dem Mieter zu Eigentum übergeben wurden, oval. Hecht 1908 Mr. 2148. . . 2) Gebteres {teht unter den allgemeinen Normen des $ 258. Der Mieter hat demnach inSbefondere den vorigen Stand der Sache auf feine Roften wiederherzuftellen. Bal. hiezu MM. 11, 394 und Brückner a. a. OD. S. 73 mit Anm. 4, jowie SS 601, 1049, 1216, 2125 mit Bem. Das Keanahmerecht de8 Mieter3 greift auch dann Plaß, wenn der Vernieter Cigentümer der Einrichtung geworden ift (vol. DLSG. Hamburg bei Warneyer Bd. 4 S, 63); e8 kann aber hier auch S& 226 einwirken, val. Kuge, WegnahHmerecht S. 77. Neben dem Rechte auf Wegnahme von Einrichtungen > ÜbrigenS auch N Dat Wegnahmepflicdht, vgl. Kipr. d. OLG. (Kammerger.) Wenn der alte Mieter dem neuen Einrichtungen überläßt, jo erwirbt lebterer CM DE 7 A Wegnahme, vgl. DLSG. Hamburg bei Neumann Jahrb. Diefes Wegnahmerecdht Lefchränkt ich nicht auf folde Einrichtungen, die im Dinblik auf S 95 nicht Beftandteil des Gebäudes wurden (3. DB. ein trandportabler Amerikaner), jondern erfireckt fih auch auf folde Vorrichtungen, »e an ih mc als wefjentlidhe Beftandteile des Gebäudes in das Eigentum des Vermieters Den würden 3. DB. ein eingemauerter Rochherd); val. Me. a. a. ©, und Brückner a. a. DO. Satürlich fönnen auch in Ddiefem Punkte befondere Ubmachungen getroffen werden (vgl. unten B). Cine Vereinbarung dahin, daß Einrichtungen des Mieters im Haufe bleiben müfjen, darf aber nit ohne weiteres dahin ausgelegt werden, daß die Einrichtungen bem Vermieter unentgeltlich Delaflen werden müffen. B. Außerdem ift bei der Ent/hHeidung der Frage, vb der Vermieter oder der Mieter für Verwendungen einzuftehen habe, auch auf die befonderen, jei eS au8Drü lien, fer e8 ftillfdhweigenden Abmadhungen Rücklicht u nehmen. In leßterer Hıinficht it als AuslegungSsmittel vor allem die örtlidhe Berkehr81 itte zu beachten. Sal. Dem. B, I, 6 zu 8535 und Bem. I zu 8537, inshefondere IL. 4 hinlichtlich der BeleudgtungsSpflicht.) IT. Wegen diefer Erfaßpilicht des Vermieter3 find aber folgende Einforänkungen hervorzuheben (vgl. BI. }. NA. Bd. 63 S. 331): 1. Mängel, die der Mieter durch eigenes Berfhulden verurfacht hat, braucht Vermieter auf feine Koften nicht zu befeitigen (vgl. S 254), eS müßte denn der Mangel durch die naturgemäße, unvermeidlihe Wbnukung bei vertragsmäßiagem Sebhrauche der Sache entftanden fein (|. $ 548). 2, Den fogenannten Sebraucdhsaufmand (verfhbieden vom Erhaltungsaufwande, |. oben I, 1) wird Mieter {tet8 allein zu tragen haben. Darunter ift jener Mufwand zu verftehen, welchen der Mieter machen muß, um überhaupt die Sache perfönlich Ener zu fönnen, 3. 3. Heizen und Reinigen der Wohnung, SEinülen aqemieteter Niaichinen 2C. 3. Bei wefentlidher Berihledhterung der Sache kann unter Umitänden 5 251 26f. 2 zur Anwendung kommen. Neber Schadenserfabpfliht des Vermieters val. hiezu $ 538 mit Bem. 1 Befondere Borfchriften heftehen in diefer Sinficht bei der Padht nämlich: a) 8 582, wonach der Pächter eines Iandwirtfhaftlidhen Orundjtücs die gewöhnlichen Ausbefferungen, insbefondere die der Wohn= und Wirtichaftsgebäude, der Wege, Gräben und Einfriediaunaen auf feine Koften u: bemirfen hat: ze)