VIL Wöidnitt: Einzelne Schuldverhältnife. I Der Örundftüdspacht Hinfichtlich der Erhaltung des Inventar8, |. SS 586 5i 3 ie Dertmann in Bem. 6 zutreffend herborbhebt, find bei der Wacht troß der ‘onjtigen allgemeinen Anwendbarkeit des 8 547 0. 8 581) die Einfommensvermendungen finngemäß nicht zu erfeßen, da fie ein Raffivum der dem Pächter gebührenden Nubungen bilden. III. Die Geltendmachung {older Erfaßaniprüche kann fowobhl durch Klage al8 zu durch Aufrechnung (in Teßterer Beziehung vgl. auch SS 575 und 577 gegenüber dem neuen Ermerber) erfolgen. Die Telbitändige Klage it auch zur Ausübung des WegnahmevechtS ftatthaft im Hinblick auf 8 558 lt. 1 O8 Dertmann Bem. 4). Weber Burücdbehaltungsrecht de8 Mieters 1. $ 556 Wbf. 2. Aleber die Verjährung diefer Anfprücdhe vol. S 558. . IV. Gegen Dritte wird der Mieter Joldhe Erfaßanfprücdhe dann geltend machen “Bunen, Toweit die Normen über unerlaubte Handlungen dies im Einzelfalle Run Dauptfächlich wird hier S$ 823 Abf. 2 von Wichtigkeit und die Ausdehnung diefer Gefepes-END auf den Schuß des Mieter8, die im Übrigen beftritten it, val. die Bem. ul . S 548, VBeränderungen oder VBer{hlechterungen der gemietheten Sache, die durch den bvertragsmäßigen Sebrauch herbeigeführt werden, hat der Miether nicht zu gerftreten. &. I, 520; II, 492; HL, 541. 4. $ 548 ftellt al8 Regel auf, daß eine Nbnugung (Veränderung oder Verfchledhterung) ber gemieteten Sache, foweit fie {ich au8 dem beriragsmäßigen Gebrauche der Mietfache A der Mieter nicht zu vertreten braucht, da ja im Mietzinie zugleich der Entgelt für dieje Aonusung enthalten ift. Beifpiele bei einer Wohnung: Mäbiges Abtreten der Fußböden, Abnußung der Tapeten durch gewöhnliden Gebrauch, _allmähliches Ausbrennen der Defen (aber nicht durch übermäßiges Heizen), mäßige8_ Ein]chlagen von Nögeln in den Mauern (vol. Arnold a. a. 5. S. 63, Brückner a. a. O. S. 74, 75 mit Anm, 2, Niendorf S. 176, Sul S. 101). | . $ 548 fließt übrigens den Anfpruch des Vermieter8 auf Rückgabe der Sache, wie je dem Mieter übergeben wurde, nicht aus, fondern {chränkt ihn nur ein, bal. Kipr. D. DL®. (Kammerger.) Bd. 10 S. 251. . a) Der Nachdruck liegt dabei auf dem Worte „vertragsmäßig“, das hier zugleich m Sinne einer ordnungsm äßigen Benußung der Wohnung zu ver=Iteben ift, weldhe nicht gegen die A e Vertragspflicht des Mieters zur Öbhut ber Sache vgl. 8 545 mit em.) verftößt. Nicht vertragsmäßig it 3. BB. Durchbrennen der Ofenrohre durch Üübermäßiges N oder Schädizung der Wohnung durch eine offenbar bvertragSwidriae enußung 3. 3. Schießen in der Wohnung 20. , . Der Mieter haftet bezüglich der vertragsmäßigen DBenußung für Vorfaß and Fahrkäffigkeit jeiner eigenen Berfon (8 276) und feines Unterniefer8s (S 549 Abf. 2); eine weitergehende ob jeftivbe Haftung nehmen Mann an Weyl, Syftem der Verfchuldensbegriffe S, 494 und Bruck im Arch. „ bürgerl. %. Bd. 27 S. 129; wie hier dagegen Mittelltein S. 222 und Dertnanın em. 1, b. , , Hür VBerfchulden feiner Dienftperfonen und Sehilfen kanır der Niieter aber nur infoweit haften, al8 folde zur Erfüllung der ihm >bliegenden VYerpflidhtungen zugezogen Mmurden und hiebei die Wohnung befchäbdigt wurde, val. hierüber Bem. V zu 8 535, Brückner a. a. D. 5.75 mit Anm. 1, fowie S 278 mit Bern. und Bruck a. a. DO, S. 123. Hinfichtlih mehrerer Mieter j. & 431. ” Die Beweislaft, daß der veränderte Zuftand der Sache wirklich nur auf em äBigen Sebraucdh zurückzuführen it, trifft im ZweifelSfalle ben Mieter, vol. Neumann Bem. 1, OLG, Hamburg bei Neumann Sahrb. Bd. 4 5. 178, Necht 1909 Nr. 1295, pr. d. OLG. Bd. 16 S. 423, Bd. 17 S. 8389; ı. 3. Dernburg 1 8 219 Anm. 10, Dem Vermieter, dem durch ein Verfchulden des Mieters eine VBefchädigung jerurfacht wurde, ftebt ein Schadenser faßanfp ruch (88 249 ff.) zu gegen den Mieter fowobhl während des Wertragsberbältnilfes al3 auch insbel. ji Beendiaung des Mietverbältnifies, fall8 der Mlieter die Mietfache 4)