3. Titel: Miete, Pacht. 88 547, 548. 8929 1iOt int N Bultand zurücgeben kann; vgl. S 556 mit YBent., jerner 8 280 ıumd auch S 255 (Abtretung des Erfaßanfpruchs). Der Mieter Kann hier auch aus zwei Gründen haften, nämlich aus dem Vertrag und einer unerlaubten Na (88 823 f.); dem Vermieter öleibt dann die Wahl. Entfhuldungsbeweifle im Sinne der 88 831 ff. %önnen aber dem Mieter hier abgefchnitten Jein durch die fchärfere Haltung des 8 548 al8 einer Spezialvorfchrift, val. oben in Bem. b und Bruck a. a. ©. S. 133. Aus der Rechtiprehung val. OLG. Köln, Recht 1908 Nr. 964: Tritt in den Mieträumen Feuchtigkeit hervor, fo kann vom Mieter nicht verlangt werden, daß er über die durch den Zweck der Mäume gebotenen Örenzen zinaus für Lüften und Heizen forgt (I. auch Warneher (Erg.-Bd. 1908 Kr. 297, ıbweidhend DL®. Hamburg bei Warneyer Jahrb. Bd. 6 S. 75 Nr. 2). 2, 8 548 enthält Feine Bwangsvorfchrift. ES kann daher durH Bereinbarung der Barteien die Haftung des Mieters in diejer Hinficht gefteigert werden, mas (leider) jehr Oäufig durch das wirtfchaftlidhe Mebergewicht der Wermieter veranlaßt wird (val. hiezu aber auch Bem. B, I, 5 zu S 535). , , . Befonder3 Häufig iit hier die Formel, „Mieter habe die Wohnung in demfelben Bultande, wie übernommen, zurückzugeben“. Man Könnte annehmen (fo die 3. Aufl.), daß der Mieter auch für die an fihH unvermeidlidhe Wonubung, foweit fe nicht janz unbedeutend ijt, Hafte, nicht aber auch, fofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, für höhere Gewalt oder fonjtigen 1 Nach richtiger Anficht aber io zutreffend Vertmann in Bem. 4, 1, ferner Mittelftein S. 225) befagt dieje Kaufel nur, u der Mieter die Wohnung in dem Zuftande zurückgeben müfte, wie er ji unter Berücfidhtigung des normalen Gebrauchs ergeben werde; fie enthält ılfo im ©runde nur daS, was das Gefeß im S 548 jelbit im Auge hat, und ft infolge ihres allgemeinen Gebrauchs zu einer reinen Vertragsflosfel geworden. Chenfowentig haftet er in Diefem Falle für Berfchulden Dritter, die nicht unter feiner Verantwortung itehen Se oben unter 1, b), I ine beionderS gefteigerte Haftung in diefer Richtung tritt bei der Bacht in, val. hierüber Sem. I, 4 zu $ 547. 3. Einem örtliden Gewohnheitsrechte, welches etwa das direkte Gegenteil von 8 548 beftimmt (wie 3. B. für Bayern in Augsburg), kann feine Gültigkeit mehr aufonımen (vol. Ben I, 6 zu S 535), wohl aber kann auch bei dieler Materie eine Ört-(ige Verfehr8fitte beachtlich fein, die in einzelnen Ridhtungen eine befondere Muffaltung zutage treten läßt, (Wogl. ROLE, Bd. 37 S. 217). 4, Hier fhlägt auch die in neuerer Zeit Sfter ventilierte Frage ein, ob der ©a ftmirt im Falle des Todes eines Gafte3 im gemieteten Zimmer SchadenserfabB von den Erben beanfpruchen darf? Man wird im normalen alle die Frage zu verneinen haben; denn der @aft hat durch fein (nicht im Jeinem Willen gelegenes) Veriterben. feines: weg3 einen „exzeitiven” Gebrauch von dem gemieteten Zimmer gemacht, anderjeits muß der NMermieter damit rechnen, daß Toldde HZufälligfeiten in feinen Betrieb eintreten. Man kann auch nicht fagen, daß dem zwilchen dem Hotelmirt und ®afjt beftehenden Niietvertrag etma die ftillidhmweigende Alaujel innewohne, daß der Sait für allen Schaden auffommen will, falls er im Hotel verfterben Jollte, (So mit Recht Rammerger. in Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 231 [= RKipr d. DLG, Bd. 7 S. 11] und vgl. hiezu auch Seuff. Arch. Bd. 39 Mr. 298; anderer Auffaflung Qiebmann in D. Jur.3. 1903 S. 25 ff, der auch in normalen Fällen mindejtens den Erfaß der fämtlidhen weichen Beftandteile des BetteS al8 geboten erachtet), Dagegen werden Koften für Neutapezierung und Desinfeiftion des BimmersS dann zu erfeßen fein, wenn e3 fich um eine anftedende oder efelhafte Krankheit handelte, da in folden Fällen ja auch in einem Privathaus de8-infiziert und neu tabeziert werden muß val. hiezu Bem. I, 1 zu S 556). Cbhenfo wird m Salle eine Selbitmordes der Erjaß für die mit Blut helprikte Tapete 2C. begehrt werden können (vgl. Liebmann a, a. ©). In den leßteren Zällen wird dem Oaftwirt 1 der Erfaß für die während der Zeit der Neubherrichtung unterbleibende Benußung de3 Bimmers zu en fein, fall8 er das Zimmer hätte vermieten können (vgl. Lieb mann a. a. OD.) Vol. auch Zimmermann, Gefeß und Recht Bd. 10 S. 429, fowie Leon hard, Verichulden heim Bertragsichlufle S, 17. . Eine Haftung des Hotelgaftes für Schäden infolge feiner Er frankung im Sotel beiteht im allgemeinen nicht, val. Kipr. d. OLG. Frankfurt) Bd. 13 S. 369 und Seuff. rn Bd. at 8: 5. ferner auch Schulbgenftein, Erkrankung im Hotel, Gefeß und Recht 3, Natürlich kann auch der Nicdhtgebrauch den Mieter dann fhadenserfaßpflichtig machen, menn dadurch eine Verichlechteruna de8 Mitetobiektes Herbeigetührt mird. Dies folat