350 VIL Wbignitt: Einzelne Schuldverbältniffe. aus ber N Verpflichtung des Mieters zur Obhut (custodia) der Sache (vgl. S 545 mit Dem), die unter Umiftänden den Gebrauch erfordert 3. B. Bewegung eines gemieteten NReitpferbes, Drdnungsmäßige Reinigung und Lüftung einer nicht benußten Wohnung 20.; vol. Bem. IM zu $ 536 und Kuhlenbeck Bem. 2 zu $ 548, 6. Sinfichtlidh einer Feuers gefahrerh önn g durch den Gebrauch des Mieters und deren Folgen val. Wörner, 28. 1907 S. 641 f. 8 549, *) Der Miether ift ohne die Erlaubnif des Vermiethers nicht berechtigt, den Sebrauch der gemietheten Sache einem Dritten zu überlaffen, insbefondere die Sache weiter zu bermiethen. Verweigert der Vermiether die Erlaubnik, fo kann der Miether das Miethverhältnik unter Einhaltung der gejeßlichen Frift indigen, 'ofern nicht in der Perfon des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Ueberläßt der Miether den Gebrauch einem Dritten, fo hat er ein dem DÖritten bei dem Sebrauche zur Lafjt fallendes Berjchulden zu vertreten, auch venn ber Vermiether die Erlaubnik zur Neberlaffung ertheilt Hat, &. 1, 516; Il, 493; III, 542, Heberlaffung an Dritte, Untermiete, „A. Nach gemeinem Rechte und BLR. FI. IV cap. 6 $ 20 Yr. 1 mar der Mieter ım allgemeinen zur Weiterbermietung (Wfterbermietung) aus eigenem Mechte befugt. Das gleiche Brinzip vertrat auch € I $ 516 (in Nebereinftimmung mit den Nechten der meilten europälfchen Stanten), Ueber die S®ründe vol. M. IL 396 und Sacubeziy, Bem. S. 125 ff. Unter dem Einflufle der Kritik ging € IT 3 einem gegenteiligen Stande punkte dahin über, daß im allgemeinen die Zuläfftgfeit der Unter- oder Aitermiete an die Einwilligung des Haupfvermieter8 zu Inüpfen fei. Die DBeftimmungsgründe wurden Hauptfächlih darin gefunden, daß die Muffahung des Verkehrs in Deutfchland 1ach Maßgabe der üblichen Mietverträge fich diefem Prinzipe mehr zuneige und daß, mie /Oon bei der Miete, {o auch bei der Untermiete die Verfönlighkeit des Gebrauchenden, ‚elb{t innerhalb der vertragsmüäßigen Örenzen, eine erhebliche Rolle fpiele, fpeziell in der Xidhtung ir dem Hauptvermieter. Bal. zum ganzen %. I, 181 ff. IS erminologie empfiehlt Hih die in den Mt. herbortretende: Hauptver: nieter — Hauptmieter — Untermieter (Aftermieter). Sm einzelnen haben die leitenden Srundfäge folgende MAusgeftaltung erhalten: A. In erfter Reihe ift auch hier, da nur eine dispofitive DBeftimmung vor: liegt, die private Vereinbarung maßgebend, d. h. die Parteien können von vorne: herein die Untermiete ausdrücklich (jet e8 im allgemeinen oder für einen Einzelfall) zu = [atfen oder ausf N dies bildet dann eine ent{heidende Norm. Vgl. hiezu auch LO. Dresden, 10 . Unnal. Bd. 27 S. 248 und Ripr. d. OLG. Bd. 13 S. 366. (Abi. 1 Saß 2 ift im Zwei el nicht anipendbar, wenn befonderS vereinbart it, daß der Mieter obne Zuftimmung, des NMermieters nicht unterbermieten dürfe.) Soweit Schriftlichkeit des Mietvertrags notwendig {ft S 566), wird eine derartige allgemeine Beftimmung auch der TOriftlihen Zorm bedürfen. Vgl. hiezu 8 566 mit Bem. und Zuld a. a. DO. S. 106. ee Yeber formlofe Aufhebungen {chriftlider Abmachungen in bezug auf S 549 vgl. Marcus, Recht 1905 S, 562. ; Neber die Folgen für den Mieter, wenn er in einem Tolden alle bertrags8-vDidrig einen Untermieter aufnimmt, |. unten VII, 1, c. 3, It Feine folde Verabredung getroffen, fo i{t bie Erlaubnis des Hauptvermieter8 hinjichtlich der Untermiete an 1ich notwendig (freilich mird auch eine {ti11-iO meigende Ermächtigung im Einzelfalle möglich Jein). Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, ohne daß in der Verfon des Dritten ein widhtiger Grund dazu vorliegt, fo kommt das Gefjebß dem Mieter dadurch entaegen, daß diefer folchen=*) Spezialliteratur: Kantorowicz, Die Lehre von der Untermiete nach gem, KR. and BGB, Berlin 1900; Marcus, Die fornılofe Aufhebung von IOriftlichen Mietvertrag: abmadhungen bezüglig 8 549 an einem Recht8fall erörtert, Necht 1905 S, 562; Schneider Die Untermiete, Difi. 1907 (Berlin).