3. Titel: Miete. Vacht. 98 548, 549. 831 jall8 vorzeitig unter Einhaltung der gefeßlidhen Kündigungsirift ({. $ 565 mit Dem IV) das Mietverhältnis Löfen kann. Liegt dagegen in der Verjon des Dritten ein wichtiger Srund vor val. auch Kipr. d. OLG. Bd. 12 S. 63) io muß Hich der Mieter die Ver: ’agung vHne weiteres gefallen laften. . Wurde Untermiete geftattet und dem Bermieter ein Ka eingeräumt, fo BE ES Ge echt nicht gegen Treu und Glauben ausüben, f. Kipr. d. YDLG. (Cammerger.) &D. 11 ©. 141. 3. 8549 handelt im übrigen nicht nur von der fpeziellen Untermiete, fondern allzemein von einer GebraucdhsSüberlaffung, vol. näher unten in Bem, X und val. erner Crome Syljtem 8 241 a. U, Partiarifhe Nechtsgefhäfte S. 90 ff, Dertmann Bem. 2, Bruck, Arch. f. hürgerl. KR. Bd. 27 S. 113. 4. Zamilienangehörige, Dienjtboten und Sogiergäfte haben nicht hne meitere8 felbftändiges Necht an der Wohnung, fondern einen unfelbjtändigen Mitzebrauch und zwar ftets, Joweit fie Befikdiener {ind Val. näher unten Bem. IN und VII 2, jowie Bruck a. a. ©. S. 114—216). 5. Die Aufnahme von Venfionären und Schlafburfhen fällt unter das Verbot des Abt. 1 Sag 1 {f. Yofjef bei Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 759). 6. Bei der Pacht hingegen bedarf die Bermeigung des Verpächters überhaupt leiner Motivierung, d. h. der Wüchter Hat ein foldhes vorzeitiges KündigungsSrecht bei Vers meigerung der Unterpacht nicht; 1. 5596 Abf. 1. Vol. hiezu aber auch die Bem. zu $ 596 über unentgeltlidhe Neberlaffung eines Teiles der Vachtarundftücke, . 7, Bei Bermietung von Räumen zum Betrieb eines RNefjtanurant3 mit dem Zu-'aße, Daß die Untervermietung von der Genehmigung des Vermieters abhängig jet, it ein ınderer Gewerbebetrieb durch den Untermieter nicht {tatthaft, |. Mipr. d. OLG. Hamburg) Bd. 13 S. 364. . 8. Cine bloß faktifde Neb HET der Mieträume an Dritte verleiht diefen iein Mecht auf den Gebrauch, vol. Kipr. d. VLG. (Karl8ruhe) Bd. 13 S. 364. IL. Die Erlaubnis des Bermieters: u. Der vechtlidhe Charakter diefer Erlaubnis des VBermieter8 im Sinne de8 Paragraphen ift ftreitig. Wichtig ift für die Beurteilung, daß fih dieje Erlaubnis im ©runde doch nur auf das Verhältnis zwilhen Hauptkvermieter und Hauptmieter beziehen foll und daß der Untermieter zu dem Hauptvermieter KFeinesSfall8 in zim Vertragsverhältnis tritt (vgl. unten VI, wie ja au der Mietvertrag zwijchen Hauptmieter und Untermieter an {ich zu einer rechtlichen Wirkffamfkeit der vorherigen Euftimmung des Hauptvermieter3 im Sinne des BOB. nicht bedarf. Aus ıclen Öründen wird man daher auch diefer Erlaubnis die ftreng techniiche Bedeutung einer Sinwilligung im Sinne der SS 182 ff. abipredhen müfen übereinftimmend lang Bem. 2, DYertmanı Bem. 3, Juld S. 106, Mittelftein S. 440); vgl. ferner über die gerfhiedenen Meinungen CEndemann $ 169 Anm. 18, Borcherdt S. 94, Elpbhacher, Das rechtswirkffame Verhalten S. 170, Bäch, Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 26 S. 16, Schneider, Die Untermiete (Berlin 1907), Mein, VBertraglicdhe Wenderung des Inhalts eines Schuldverhältnifies (1907) S. 67 und TE bon Willenserfärungen, Arch. f. bürgerl. MR. Bd. 33 ©S. 255 Unm, 38, Manigk, Willenserklärung und Willensgefchäft S. 729, 730. 3, An eine Form ift die Erlaubniserteilung nicht gebunden. 3, Die einmal erteilte Erlaubnis — die freilih nur gegenüber dem bezeichneten Dritten wirft — wird alS unwiderruflich zu gelten haben. Bol. Arnold a. a. DO. S, 5 u Un. Der Schuß des Hauptbermieter8 für die Aukunit rubt n „2. 4, Ueber {tillfchmweigende SErlaubnis des Vermieter8 val. Riyr. d. OLG. 'Hambura) Bd. 10 S. 166. HIT. Tragweite der VBorfehrift: 1. Die Vorfchrift des S549 bezieht {ich im Srundfaße fowohl auf unentgeltliche, wie auf entneltliche Neberlaffung, welch ‚eßtere alg Untermiete {Alechthinm in der Verkehrsauffahlung verltanden wird, ferner pol auf Neberlaftung eines Teiles der Miietfache, wie auf folhe der ganzen ATI CE. a3 Bei unentgeltlidher Ueberlaffung wird aber das Kriterium ftet8 davin liegen, ob wirklich eine GebraudhSüberlaffung im Sie des 8 549 aprfiegt. Eine vorübergehende Beherbergung eine Dritten (3. B. alS Bes luchSgaft) oder die Aufnahme von Verwandten oder Bekannten in den Samilienfreis wird daher für die Regel nicht hierunter fallen, wohl dba gegen regelmäßia die Aufnahme von Venfionären und Schlafburichen (val.