3972 VIE Abjnitt: Einzelne Schuldverhältnifie, Niendorff S. 180). Sn zweifelhaften Fällen hat hier das ridhterliche Ermeffen zu entfcheiden. Wal. hiezu auch S 1093 mit Dem. Die gewerbSmäßige Lagerung fremder Waren in einem Laden Dder Magazin, ebento mie Die entgeltlide Einftellung fremder Tiere ın zinen Stall fan nicht unter den Begriff Untermiete fallen. € fanıt aber Ko ein beriragSmibriger Gebrauch des8 gemieteten Raumes liegen. (Vol. Arnold a. a. ©. S. 89 Anm. 1.) „2, Soweit ferner der Mitgebrauch der gemieteten Sache durch Dritte GB. Ser Dienftboten 2C.) zum verfragsmäßigen Gebrauche gehört, findet 5 549 überhaupt feine ‚Anwendung. Ginfichtlich der Abgrenzung diefer Fälle von dem Kalle einer umzuläffigen Gebraugsüberlaffung kommt & 157 in Betracht, inshefondere die Berkehr3fitte val. oben Bem. I, 4 und unten VII, 2, Band Dem. 2). Hüte “ichtlidh der Schab enzSerfaßpflicht in diefer Beziehung f. unten Bem. VII „IV. Das Kündigungsrecht, das dem Mieter a wenn der Vermieter die 3ulaffung der Untermiete ohne wichtigen rund aus der Verfon des Dritten verweigert, it ein {og. vorzeitiges Gum Unterfchiede von einer außerordentlidhen Kündigung, wie ;. 5. ber 8 542), gleichviel, auf wie lange der Mietvertrag gefchloffen oder welche Kündigungsirift vereinbart wurde. Der Mieter muß dabei die gefeßliche Kündigungs-It im Sinne des S 565 einhalten, die bei der Orunditücksmiete ein Kalendervierfeljahr ‘ft. Bol. 8 565 Bem. IV, Das NReidhsSgericht räumt (Bd. 64 S. 296) in Nebereinftimmung mit dem früheren preußifchen Öbertribunal (StA. Bd, 24 ES, 18) dem Mieter die Kündigungsbefugnis aus S 549 au) dann ein, wenn der Vertrag die Untermiete von der Srlaubnis des Wermieter8 abbängig macht, Über das Sändigqungsrecht hei Verweigerung der A 0 nichts beftintmt; bal. dagegen aber Bendir in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 681 (older Bertragsinhalt gibt bie abweichende Abficht der Vertragsteile fund). V. Befitimmte Gründe, welche den Vermieter im Sinne des Ubi. 1 Say 2 jur Verweigerung der Einwilligung in die Untermiete berechtigen (wie 3. 3. im BR. „unehrbares oder dem Haufe fhädliches Gewerbe“), hat das Gefeb nicht aufgeftellt, jondern fich mit der Yurftellung des allgemeinen Begriffs „widhtiger Grund“ in der Perfon des Dritten begnügt, d. 5. alfo es muß ein triftiger, nad) den Umftänden des Falles die Verweigerung rechtfertigender ®rund in den perfünliden Ver: Jältnilfen des Untermieters8 borliegen (BB. II, 185). Bei der Ent{cheidung le Srage it demnach dem richterlidhen Ermeijfen ein fehr weiter Spielraum gewährt val. au Ilipr. d. DLSG, Bd. 12 S. 63). ; , a) Sm einzelnen wird zu Jagen fein Bl Mrnold a. a. DO. S, ID), daß die Berfon des Untermieter8 binfichtlich der gefellfdhaftlichen Stellung und ıttlichen Aufführung Gewähr dafür bieten muß, daß Vermieter voraus-Vchtlich nicht bloß einen gleich guten Snwohner, wie e8 der Hauptmieter ift, erhält, Tondern auch keine Störung in feiner häuslichen Ordnung zu befürchten hat. Einen zahlungsunfähigen oder vorausfichtlich unrubigen Unternieter wird Hauptvermieter daher zurücveifen dürfen. Cbhenfowenig AR aber aud) feinen berfönlidhen Feind als Untermieter zuzulafjen rauchen. Desgleichen wird aber auch die Erlaubnis verweigert werden dürfen, wenn us dem Stande des Dritten fich ergibt, daß er Die Wohnung zu einem ındern alS dem Mieter jelbft erlaubten Zwede benuben werde, 3. DB. zur Ausübung eines Ermerbägelchäfts {tatt zum Wohnen oder Zu Betrieb eines ınehrOaren oder dem Haufe jhädlichen Gewerbes. Bein: Ladenmieten fann auch Er a bes Geichäfts in Betracht fommen (val. Arnold 1. a. ©. Anm.) ach VWlandk in Dem. 3, b {oll bie Angabe eine8 beftimmten Weigerungsgrundes den Vermieter nicht hindern, im {bäteren ech t8{ftreit einen andern @rund geltend 3u machen; dagegen mit echt Niendorf S. 230; :rgänzend fann der Vermieter freilich auch weitere Gründe geltend machen. Der Vermieter wird die Angabe Jeine3 Weigerungsgrundes dem Mieter nicht vorenthalten dürfen (ebenfo Arnold S. 91, Miendorff S. 184, Fuld SS, 107, Dernburg II, 2 8 221, I, 5; a. 3. Dertmann und NMeumanıt zu 3 549, Mittelftein S. 253, 254, Schneider, Untermiete). VI. Der grundlofen Verweigerung muß übrigen au der Fall gleichftehen, myenn Vermieter — ohne daß dies vorher vertragsmäßig vereinbart tar — auf Anfrage des MieterS, der weitervermieten will, erklärt, daß er Üntervermietung allgemein nicht erlaube. Hier fan die vom Mieter in Zlu8ficht genommene Perjon des Üntermieter8 überhaupt nicht in Srage fommen, wenn Vermieter rundweg und allgemein feine Unter: miete zulaffen mil MAOS. Bd. 41 S. 247, Yd. 35 S a1 A