7a VIL AbfoOnitt: Cinzelne Schuldverhältniffe. ‚AL. 5u Sag 2 und 3: Das hier zugrunde Kegende Prinzip geht dahin, daß der Vermieter mit Hilfe des Ubi. 1 zwar das haben foll, mas er gehabt hätte, wenn der Mieter in der SERIE des Gebhrauchsrechts nicht behindert worden wäre, aber auch nicht mehr als diefes (M. IT, 400; übereinftimmend gemeines Recht, Windicheid 3 400 Dr. 2, Seuff. De Bd. 39 Nr. 207). | Snfolgedeffen muß fich der Vermieter den Wert der erfparten Aufwendungen, {owie derjenigen Vorteile anrednen lafıen, weldhe er aus einer andermeitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (So weit, daß in jeder ander: weitigen Sebrauchsverwertung jeiten8 des Vermieters fhon an fi eine Nichterfüllung 'einer Borleiftungspflicht Liege, {ft das Gefeß nicht GO M. a. 0. 9. . Diefer Anrecdhnungseinwand {tebt au dem Bürgen und dem Nebernehmer der Schuld zu, val. MNeichel, Schuldmitübernahme S. 439. „1. Das Gefeß beftimmt nicht näher, meldher Art die erfvarten Aufwendungen indirekt) oder die gewonnenen Vorteile (direkt) fein müffen. Der Natur der Sache nach werden geringfügige Erfparnifje oder Vorteile 3. B. vorübergehendes Aufftellen veicht entfernbarer Mobilien durch den Vermieter in der U vorübergehende Beaußung einzelner Räume für {ich oder die Seinen, geringfügige Keparaturen feiten3 des Vermieters in der leerftebenden Wohnung; vgl. Seuff. Urch. Bd. 39 Nr. 207, Arnold 2.0.0, S. 74) regelmäßig nicht in Unfehlag zu bringen fein. AS maßgebendes Rriterium wird immer zu gelten haben, vb der Vermieter biedurch nicht jeine, ans dauernde Gewährungspflicht verlegt oder mit anderen Worten: ob der Mieter {roß jener Verfügungen bes Bermieter8 gleichwohl von feinem Gebrauchsrechte fo Teich Gebrauch nahen fönnte. Die Vornahme großer Reparaturen 3. B. bildet für den BeymleeE regelnäßig bereit8 einen Vorteil. Vgl. au Deder a. a. DO. S. 9. . 3. Bum befonderen Scohube des MieterS it im Sa 3 beftimmt, daß, iDlange der Vermieter infolge der Neberlaffung des SGebraucdhsS an einen Dritten außeritande ift, dein Mieter den Gebrauch zu gewähren, der Mieter zur Entcichtung des Mietzinfes nicht verpflichtet ift. Bol. hiezu Deder a. a. OD. S. 9 und 10. © Gierunter kann jedoch mur eine Tolche Neberlaffung verftanden werden, welche ben Vermieter außerjtand gefeßt hat, dem Mieter den Gebrauch ju gewähren, 3. B. wenn er einen nicht HM jeder Beit [ö8baren Mietvertrag mit einem Dritten abgefchloffen hat (M. a. a. .) alfo eine enbaültige OS Yenmietung jeiten8 des Vermieters vorliegt. (Nebereinftimmend NOS. Bd. 52 S. 286, Wanck zu $ 552, Mittelftein S. 149, 150 und. in DD. Iur.3. 1903 S. 447, Brückner S. 86 Note). Liegt diefe nicht vor, fondern yat Vermieter z. B. nur unter der Bedingung weiter vermietet, daß der neue Mieter fotort wieder ausziehen muß, {jobald der erfte Mieter fein Recht geltend ‚machen Tollte, {o wird leßterer von der Bin8zabhlung nicht Sig ohne weitere8 befreit. E83 Kann vielmehr nur Sa 2 in Betracht ‚Oommen. Dies muß auch bei unentgeltlicher Weitervbermietung gelten, venn der Mermieter a feine Erfülhingsbereitfchaft dem Mieter gegen iber eingebüßt hat, vol. KOT. Bd. 52 S, 986 und Warneyer zu 8 552, Zaß 3 it jeinem Wortlaute nach allerding8 derart oefoBt, daß man anıchmen fönnte, er würde nur die Neberlafiung des GebrauchS an einen Dritten, diefe aber au ohne weiteres den Mieter von der Enteichtung des VMietzinje8 befreien. Dies würde aber gegen die Abficht )e5 GejeBgeberS verftoßen (val. vorber und M. II, 400). Yuch der Fall der Selbitbenußung durch den Vermieter muß Dbierunter fallen (überein: timmend Mittelitein a. a. D., dagegen Martinius in D. Sur.3 1903 S, 425) Diveit der Vermieter feine Sriüllungsbereitfchaft in obigem Sinne dadurch 'atfächlich aufgegeben hat (3. B. er hat unter Aufgabe der früher von ihn innezebabten Wohnung im Hauje die Wohnung des Fraglihen Mieters felbit bezogen). Saß 3 ift anderteits nicht 10 aufgufalien, al8 ob Vermieter unter allen Umjftänden zur Weiterbermietung erechtigt wäre. € entfcheiden vielmehr die allgemeinen Srundfäße über Die VBermieterpflichten. So fäme ;. 5. Vermieter in Haftung für allen Schaden, wenn er ohne weiteres eine Wohnung weiter bermieten würde, weil Mieter G3. B. infolge perfönlicher Dindernijje) die Miettvobnung nicht gleich zu Beginn der U bezogen Dat. Bol. hiezu auch SE EEE in BL ff. N. i Bez. d. tammerger. De 15 S. 67, Bd. 18 S. 34, Goldmann-Lilienthal S. 557, Dertmann in Dent. 3. 3. Die Anrechnung felbft erfolgt auf den Mietzin8. Sit 3. DB. bei ber Miete von möblierten a auch die Beköfltigung in einem einheitlichen reife ausgefchlagen, 0 it nur der al8 Mietzin8 au rechnende Teil des VenfionspreiieS nach S 5592 Fortarernte 3}