8, Titel: Miete. Bacht. & 556. 851 bei unverfhuldeter Berzögerung des Auszug8 auf Seite des Mieters. Hieher gehört insbejondere der Fall, daß Mieter oder einer feiner Ungehörigen fhwer erkrankt ift und ohne Gefahr für den Kranken die Räumung nicht erfolgen fanıı oder daß ein Todesfall die Siftierung des Auszugs erforderlidh macht. (Val, Dan aus dem jxübheren Kechte Sehmann in Sherings Yahrb. Bd. 13 S. 237, BLM. &LIV cap. 6 811 Nr. 2, Windfcheid-Kipp, Band. 8 277.) Der Mieter hat foldenfalS für die Dauer der Borenthaltung den Mietzing weiter zu bezahlen. Auch die SE DON weiteren On 8 en8 jeitens des Vermieters ft nicht ausgefdhloNen, f. S 557 nit Bem. 3 unverfhuldetes Hindernis auf Seite des MieterS wird e8 vegelmäßig nicht zu erachten fein, wenn bie Borderpartei in der teuen Wohnung nicht auszieht, ebenjowenig, wenn Mieter behauptet, feine neue Wohnung gefunden zu haben (Arnold a. a. D.). Xn dem Urteil auf Käumung fann das Gericht gemäß 8 721 AO. auf Antrag des Schuldner3 eine den Umjitänden nach a zur Räumung gewähren. Auch finden auf den Antrag die VBorfchrijten der SS 714 und 716 ZBO. entiprechende Anwendung (nad) Maßgabe einer vom Reichstage bei der Beratung des BGB. gefaßten Kefolution. Fedoch murde nicht die obligatorifche Horm „muß“ der Refolution angenommen, fondern, um Schikanen des Mieters zu verhüten, die fakultative „kann“, welche dem CErmefjen des Richters nach Verhältnis aller einfhlägigen perfüönlichen, fachlichen und Iofalen Verhältnifie freien Spielraum 1äkt). Val. hiezu D. z. ABO. S. 102 und Suldd S. 242 ff. ©) Die Bemweislaft über die Mietdauer trifft für die Regel den Vermieter, vgl. Kipr. d. OLG. (Kiel) Bd. 7 S. 16. 3. Wo ift zurücdzugeben ? Diefe Frage kann nur bei der Mobiliarmiete eine Rolle fpielen. In den regel näßigen Züllen G. 5. Miete von Büchern, KAMeidern) ift eine Bringjehuld anzunehmen; wenn befondere fechnifche Manipulationen aber zum FJortjchaffen erforderlich find, wird ine Ausnahme anzunehmen fein fo mit Hecht Dertmann Bem. 1, dd. 1 Die Mlagen auf Räumung : a) Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Rücgabe der Mietfache, in8=befondere der Räumung einer Wohnung, geht die Klage des Vermieters auf zwangsmweifje Bertreibung (Ezmiltion) des Mieters und auf Erfaß des ganzen durch die verfpätete Rücdgabe oder Räumung dem Vermieter entjtandenen Schaden5, alfo nicht bloß auf den fortlaufenden Mietzins. Cojad I 8 135 Yr. II, 2 will hieher 0 $ 326 BOB. für anwendbar »rfären. Dies geht LE im Hinblid auf den Rechtscharakter der Miete ix m jo mit Recht Mitteljtein S. 283; vol. ferner 8 557 mit Bem. jeher. Aeber die fadhlide HZuftändigfkeit f. 8 23 Nr. 2 GVB®G., fomie 8& 202 Xr. 4 GVO. Semäß S 257 ZPO. hat Vermieter aber auch in den Fällen, in denen die Seltendmachung eines Anfpruchs auf Räumung eines HE eines KohnraumS oder eine8 anderen Raumes an den Eintritt eines Ralendertags zefnüpft ift, die allgemeine Befugnis, Klage auf fünftige Räumung au erheben, ma3 für den Vermieter fehr praktifch it. Bol. hiezu auch 8 259 30. Die Frage, ob hiefür durchweg das Amtsgericht oder daZ Landzericht bei einem Streitwerte von über 600 Mk. (Feftitelungsklage) 31 = tändig fjei, ijt beftritten; für erftere8 mit Recht Mittelitein S. 291, für ‚eßteres Fe S. 156, au8 dem früheren Rechte val. ROSC. Bd, 46 Nr. 128 ınd Seuff. Ur. Bd. 48 Nr. 210. . Der Mieter kann fich felbftverftändlih gegen die lage mit allen ihm nach en des SZalleS zultehenden Einreden fchiüßen, nur des Zurück Jebhaltungsrecht ijt bier einge{Oränfkt, 1. Bem. IL. Hinfichtlih der Frage, ob der Mieter auch die ihm jelb it zu SCSigen-‘um gehörende Mietjadhe herauszugeben habe, vol. zunächft Bem. B, I, 2 sur $ 535. Soweit der Mietvertrag von Anfang an durch das Eigentum de Mieter3 ungültig ift, kann der Vermieter natürlich auch keine Nechte au8 dem Vertrage herleiten. Hat Mieter das Eigentum während der Dauer der Miete erlanat, fet e8 bom Vermieter, fei e8 von einem Dritten, z4As% A)