3. Titel; Miete, Pacht. 83 559. 857 a8 Recht der Zurücbehaltung der eingebrachten Sachen im engeren Sinne, |. $ 561 Abi. 1; a8 Recht der Verfolgung fortgefhaijfter Sachen des Mieters, f. 5 561 bi. 2; ; das RNecht der Befriedigung au8 jenen Sachen, foweit foldhe zur Deckung jeiner Forderungen notwendig ft. . Diefe Öliederung ft au typifh für die Geltendmachung des Pfandrechts: . Im Bereiche a it dem Vermieter ein befonderS geftaltetes Recht der Selbjft=Jilfe eingeräumt (SS 561 Abf. 1 mit 229). . Sm Salle b it ibm eine Alage auf En oder, menn Mieter bereit8 ausgezogen ift, auf Neberlaffung des Befiße8 verliehen S 561 Ubi. 2). Wegen der Befriedigung c unterfteht jein Recht den allgemeinen VorfeHriften über den Verkauf von Piandfacdhen nach Maßgabe der 88 1228, 1233—1241, 1257; ogl. hiezu au $ 1229, Jotwie ferner RAraus, Verwirklidhung des Vermieterpfandrechts während der Dauer des Mietverhältnijfes, Bayr. 3. f. N. 1905 S. 498. 4. Die Beiweislaft über die Entftehung I trifft im BeftreitungsSfalle den Vermieter. Die YBeweispfliht Ihließt bei Beftreitung auch den Beweis ein, daß die betreffenden Sachen Eigentum des Mieter3 find; freilich it aber der Mieter, der die Sachen wie eigene benüßt $al OS aufflärungspflichtig, wenn er dem Bermieter gegenüßer damit gehört werden wi , daß die Sachen ihın nicht gehören, val. unten Bem. IV, 2, Mittelftein_ S. 376, 377, Siber, Das gefeßlidhe Pfandrecht des Vermieters S, 65, abweichend aber Frande, Gruchot, Beitr, Bd. 51 S. 556, der die Behauptung des Nichteigentums al8 einen vom Mieter zu heweifenden Einwand auffaßt. — 5, Dos Entitehen des Pfandrechts kann dadurch verhindert werden, daß eine dahin Aehende Vereinbarung zwildhen Mieter und Vermieter getroffen murde. Bal. hiezu Danz, Kechtiprechung nach der Bolksanfchauung und nach dem Gefeße S. 16 MH. ınd bie dort vermerkte gegenteilige Literatur. IX. Die Berfon des Bfandgläubigers : 4. Nur dem Vermieter (Verpächter) eines SGrundftuück8 (val. 8 580) Iteht diefes Pfandrecht zu, auch dent vermietenden Michteigentümer des Örundjticks, wie } 3. dem Untervermieter (f. S 549), nicht aber dem Vermieter beweglicher Sachen. Ueber das Vfandrecht des ®aftmirt3 vgl. 8 704 mit Bem. hiezu. 3. Bei einer Beränußerung des Grundftück8 wird anzunehmen Jein, daß der 2x {te Vermieter fein Pfandrecht in Unfehung der aus dem Mietverhältnifie herrührenden Sorderungen behält, bezüglich deren nach SS 571 ff. ein Eintritt des Dritten in die Rechte de8 Veräußerers nicht {tattfindet. DieS trifft inshefondere zu bei den rüchftändigen, auf Die Beit vor der Cigentumsübertragung entfallenden Mietzinfen. al. ®. HI, 210 iS 212 und die Bem. zu $ 571 (ein ACeHDENDEr Antrag wurde abgelehnt). Im übrigen tritt das Pfandrecht des VeränßererS gemäß S 1209 mit dem des Nadhbefibker8 Dezüg lich bes in defjfen Befißzeit fallenden Mietzinjes in Konkurrenz und zwar 3u Sh NRecdhten, da ja das Bfandrecht des Erwerbers, der gemäß SS 571 ff. in alle Rechte des VBeräußererS hinfichtlidh des bereitz beftehenden VMietverhältnifiesS eintritt, zleichfall® wie daS Pfandrecht des Veräußerers von der Cinbringung der Sadhen an Jatieren m fobin infoweit gleichen Rang hat fo mit Recht Brücner S., 149 Anm. 4, Siber a. a. U. S. 74, Mittelftein, Miete ©. 496; a. M. ED SEE Die Rechtswirkung der Veräußerung und Belaftung des vermieteten Orundfticks 20. S. 54). Val. auch Rivr. 5. HLG. Gamburg) Bd. 7 S, 463 und (Celle) Bd. 9 S. 296. 3, Sier Ihlägt auch die Frage ein, vb bei Nbtretung der mit dem Pfandrechte gefidherten Forderungen des Vermieter, ohne daß der Sondernachfolger Beffionar) in das Mietverhältnis felbft eingetreten ift, das Pfandrecht des BermieterS auf den neuen Forderungsberechtigten ohne wmeitere8 übergeht im Sinne je3 8 401. Diefe Irage wird zu bejahen fein, da kein triftiger Orund zu einer Au8-zahme von der allgemeinen Kegel des S$ 401 vorliegt. Die Richtigkeit diejer ANuffallung ergibt {ich Terner aus 9. 111, 836 und au8 den in den SS 1250, 1251 niedergelegten NechtSfägen, insbe]. &S 1250 Abf. 1 Saß 1: „Mit der Ucbhertragung der Forderung geht das Vfandrecht auf den neuen Gläubiger über“, was gemäß S 1257 au für gefeßliche Pfandrechte gelten fol. Nebereinitimmend Dertmann Bem. 5, Mittelitein S. 385, Brückner S. 107 mit AYnm. 2, Siber S. 75; a. M. Juld S. 197, Borcherdt S. 68. (Mus dem früheren Rechte vol. übereinftimmend ROSE. vom 15. Oktober 1884 und Seuff. Arch. Bd. 40 S. 157, dagegen RGEC. in StS, vom 16. September 1884.) Val. hiezu ferner Dem. IN zu S 1123. . , E€3 ift alfo au beim PfändungsSgläubiger des Mietzinfes der Nebergang de8 aefeklichen Wiandrecht8 anzunehmen, val. hierüber Gauyp-Stein Bem. IV zu S R29, »}