3. Titel: Miete, Pacht. S 563. 877 Praxis Bd. 96 S. 1—59 „Die HFrage der Bereicherung des VBolliirechungsgläubiger8 bei Yjändung fremder Sachen“, LS. Berlin in Dl. }. Rechtspflege i. Bez. d. Kammerger. 1908 S. 30. Bol. ferner Emmerich a. a. D. 8 66. Der Bereidherungsanfpruch erlifcht audh nicht durch Berfäumnis der Monats= frift des Ubi. 2 Sag 2 des S 561, |. DLO®G. Breslau, Kecht 1906 S. 374, echt 1909 Yr. 2638, Yur. Wichr. 1909 S. 424. 4, Eine ftillfdmwmeigende Berlängerung des EEE bedeutet im runde nur eine Fortfeßung des alten Mietverbältnifies (vgl. S 568 mit Bem.). Infolge- defjen behält das Mermieterpfandrecht den alten Rang gegenüber neuerlidhen Verfügungen rt Die Sin pöradsten Sachen oder Pjändungspfandrechten, val. Ripr. d. VLG, (Cammerger.) X . 4 . 42. I. Ginfichtlih älterer Pfandrechte Kann in Betracht kommen: 1. das BVBeftehen eines älteren redhHt8gefGäftliden Bfandrecdht8 (8 1206) oder eine8 älteren Pfändungspfandredht8; 3, das Fortbeftehen eines älteren VBermieterpfandrecht8. Sm Falle1 muß ftet3 das Alter des Pfandrechis den Borrang abgeben. Da 8 1208 nad richtiger Anficht auf die gefeHlidhen Brandrechte regelmäßig nicht ange: wendet werden Darf, jo muß eS hier vhne Einfluß bleiben, wenn etwa der Vermieter gut fäubig das Nichtbejtehen eineS derartigen Pfandrecht8 annahm val. hierüber Näheres in em. ; y zu $ 1257, 1. ferner Mittelitein S. 418, Biermann Bem. 2 zu 8 1257, Siber S. 40 H.). Sm Salle 2 muß gleichfalls aus denfelben Gründen lediglich das Alter der Pfandrechte ent{dheiden ohne Itückhicht auf etwaigen guten Glauben des Vermieters bezüglich eineS älteren Vermieterpfandrechts OL näher Sem. II, 3 zu 8 1257; übereinftimmend Mittelftein S. 418, |. aud Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen S. 171 ff). 3. Ueber Ausgleichung, und Rangverbältnis des VermieterpfandrechtS bei einer Ve Sn des Orundijtücs zwijdhen Beränßerer und Erwerber val. Bem. IM, 2 zu . s A Wegen der Konkurrenz hinlichtliH künftigen Mietzinjes vol. Bem. VI, 3, b, £ zu $ 559. Hl. am einer Ronkurrenz mit neueren redtsgefchäftlichen oder gefeblichen Rfandrechten fei hier hervorgehoben: {. Der HE eine8 redhtögefchäftliden Bfandrechts feitenz des Mieters für einen Dritten mit der Wirkung der Zortichafung der Sachen ($ 1205) aus der Wohnung fan der Vermieter wmiderfprecdhen, foweit er überhaupt einer Fortichaffung wider Ipreden kann (S 560). Das neuere rechtSgefehäftliche Wiandrecht (val. $S 1205, 1206) wird dem Vermieterpfandrecht nur dann vorgehen Können, wenn der Klondoläubiger Zur St des Erwerbs feines Pfandrechts in Anfehung des Vermieterpfandrecht® in gutem Iauben war (vgl. $ 1208 mit Bem.). Bei einer Verpfändung auf dem SGrundftücke A fol guter Glaube regelmäßig nicht beftehen Können (vgl. hierüber Bem. 6 zu ; 2, Au der Fall Läßt fichH denken, daß nach einer unbefugten Fortfchaffung der eingebrachten Sachen vor DE des Vermieterpfandrecht8 ein neueS gefeßliches Lfandrecht entiteht, 3. B. eines Spediteurs, FrachtführerS oder eineS neuen Vermieters. Gier muß wieder das ältere Pfandrecht vorgehen und zwar vbne Rückficht darauf, ob der neuere Afandoläubiger bezüglich des älteren EEE it oder nicht, au3 den in Bem. II angegebenen Gründen übereinftimniend Mittelitein S. 418, Siber S. 40 ff.; and. Anf. Arnold S. 153). . s Be Yeber Ronkurrenz wegen künftigen MietzinfeS vgl. auch hier Bem. VI, 3, b, # zu . 4, Ueber die Frage gleimzeitigen EntitehensS eines VBertragspfandredhHt8 und des gefeblidhen Wifandrechtz des Vermieter vgl. auS der Wraris ROES. in Iur. Wichr. 1906 S. 224 Ir. 7. IV. Ueber das Vermieterpfandrecht im Konkurfe des Mieters fei hier in Aürze auf folgendes verwiefen: . 1. Der Vermieter hat wegen der von feinem Pfandrecht ergriffenen Sachen ein AbfonderungsSrecdht gemäß S 49 Nr. 2 KL.; er muß e8 aber anmelden (vgl. NOS. Bd. 14 S. 4). Die Realifierung kann der Konkursverwalter in Gemäßheit des $ 127 KO. befleunigen.) 3. & befteht hier aber hinfichtlich rungen eine mit 8 563 harmonierende ber durch das Lfandrecht gefchlißgten For de- Einfhränfkfung, iniofern in Sfeetung des