3892 VII. Abidnitt: Einzelne Shuldverhältnifie. Ueber Rücknahme der Kündigung durch Wohnenbleiben val. Ripr. D. DLO. (Karlsruhe) Bd. 2 S. 480. Wegen des Nebergangs der Kündigungsbefugni8 vol. Schönfeld im „Necht“ 1902 S, 367 ff. 3. Das dem Vermieter an {ich zuftehende KündigungsSrecht kann dadurch uns mirkffam werden, daß diejer noch längere Beit nach Eintritt des Kündigungsgrundes on diejem Rechte Leinen Gebrauch macht und dadırdh nach den ÖOrundfäßgen über Treu und Ölauben die Annahme eines {tiLlidHweigenden Verzicdht5 recht jertigt. Val. den der EntfhHeidung in Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 30 zugrunde en . Gleiches gilt auch, wenn die kafjatorifche Klaufel megen Nidhtzahlıng des ? Ciet- sinfe8 verwirkt it und der Vermieter nicht innerhalb einer angemeffenen Friff Räumung verlangt, vol. Jur. Widhr. 1900 S. 69, D. Iur.3. 1902 S. 68. OL Aug eine Steigerung des Mietzinfes kann die EN Mietverhält- uilie8 nach fi ziehen. Denn eine fog. Steigerung mit eventueller Kündigung ift im runde ihrer rechtlidhen Natur nach nicht anderes al8 eine unbedingte Kündigung verbunden mit neuem Vertragsanfrag. . , a) Wird lepterer abgelehnt, Jo fritt die Sun in Wirkffamkeit. (Ein 5loßes Still] Den auf die Steigerung wird im allgemeinen nicht 118 Ablehnung gelten fönnen, denn Treu und Glauben verlangen, daß der Mieter die Wblehnung dem Vermieter erklärt, falls er mit der Steigerung nicht einverftanden it; a. Me. Arnold a. a. O. S, 136.) Wird die Steigerung angenommen, fo kann fie — außer bei andermeitiger Bereinbarung — nicht fchon für das laufende Ziel, fondern erft vom nüäcdh ften Ziele ab wirken (Arnold a. a. OD. S, 136). Bei Vermietung auf beftimmte Zeit ift eine Steigerung vor AWolauf diefer Se nicht {tatthaft, auch wenn etwa die Zahlung des Mietzinies friften- Detje_ erfolgt. Sbenfo it bei Mieten auf undeftimmte Seit wenn der Vermieter vertragsS- näßig für eine beftimmte Zeit auf in bigung verzichtet hat, eine Steigerung für diefe Zeit ausgejchloffen. Umgekehrt wird au aus einem vertragsmäßigen Verzicht auf Steigerung für eine beftimmte Zeit]panne m Zweifel ein Verzicht auf Ausübung der ordentlichen Kündigung für diefen BZeitabfchnitt zu entnehmen fein. Bei einer allgemeinen Zufage, nit 3zU teigern, wicd Dagegen nicht ohne weitere8 auf einen Berziht auf Kündigung zu Tolenen fein. Val. hiezu Arnold a. a. OD. IV. Ueber die Pflicht des Mieter8, die Befichtigung der Mietfache nach erfolgter Aündigung zu geftatten, |. Bem. B, V, 1 3u $ 536. Y. Bei Streitigfeiten über Gültigkeit und Wirkung einer Kündigung ift nunmehr del betE 8 257 3BD. praktijh, wonach auch Klage auf künftige Räumung erhoben werden kann. Nähere8 hierüber 1. in Bem. I, 3, a zu S 556. Mit einer derartigen Klage wird auch die Kündigung nochmals verbunden werden können. Die Jrage aber, ob eine foldhe Rlage auf Hinftige Räumung eine Kündigung U erfebt, wird nach den Umftänden des Einzelfall? zu entfcheiden fein (vgl. Zuld a. a. OD. S. 156). VI. Neber die fortdauernde Gültigkeit Iandesgejeslicher CC 'momit die Kündigungsfriften nicht zu verwechjeln find) f. Art. 93 EG. mit Bem. and val. hiezu auch Bem. I, 2, b zu S 556. 1) 8 565, Bei Grundftücken Yt die Kündigung nur für den Schluß eines Kalender- oterteljahr? zuläffig; fie hat jpäteften8 am Dritten Werktage des Vierteljahr zu erfolgen. Sft der Miethzins nach Monaten bemeffen, fo At die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zuläffig; fie Hat fpäteltenz am fünfzehnten des Monats zu erfolgen. Sft der Miethzins nach Wochen bemejfen, jo it die Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zuläffig; fie hat Ipäteltens am erften Werktage der Woche zu erfolgen. Bei beweglichen Sachen Hat die Kündigung fpätefltens am dritten Tage vor dem Tage zu erfolgen, an weldhem das Miethverhältnik endigen {oll.