MT VII Woijdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife. „Die Vorfhrift des Abi. 1 Saß 2, welche die Bemeffung Dder Mietzinfen nah Monaten vorausfebt, findet keine Anwendung, wenn der Mietzin8 auf ein Jahr bemellen, aber in monatlidhen Terminen zu entrichten ijt, vol. ROS. Bd. 64 S. 270, fowie auch oben Bem. I, 1, En rilehner, echt 1908 S. 202, 1. dagegen aber Hölder, Recht 1908 S, | Sit der Mietzin8 nad Wochen bemefjen, fo ijt die Kündigung mix für den Schluß einer Kalenderwoche zuläfjlig und zwar hat fie fpäteftens am arften Werktage der Woche zu erfolgen. | Streit beiteht hier, ob als Schluß der Kalenderwoche der Sanı5S- *ag (Sonnabenb) oder der Sonntag zu erachten ift. Nach dem Kalender — nd nur diefer fommt hier überhaupt in Betracht (f. oben, d), nicht »tiva eine EB — Beginnt die Woche mit dem Sonntag und andigt mit dem Samstag. &€&8 kann alfo nur der Samstag (Sonnabend) als Schluß der Woche in Betracht Iommen. Daß das Gefep dies angenommen haf, ergibt ich auch daraus, daß e3 jagt, Die vn hätte fpäteftens am eriten Werktage (€ I am „Montag“ der Wodhe) zu erfolgen, alfo damit doch dem Sonntag al8 Beginn der Woche anninımt. Anderfeits fann doch auch der Gefeßgeber nicht gewollt haben, daß der leßte Tag der Miete, der regelmäßig bet derartigen Mieten wohl auch der Auszugstag iit, auf einen Somntag fällt, (UNebereinftimmend Brückner S. 129, Neumann Bem. 3, Mittelitein S. 329, dagegen Plan Bem. 2, a, p.) Die Räumung Jelbit braucht im Ginblik auf S 193 erft am Montag nah dem Schluffe der vorausgegangenen Kalenderwoche bewirft zu werben. . 2, Zu Abj. 2: Bei der Miete beweglidher Sachen hat als Regel die ündigung {pätelten3 am dritten Tage vor dem Tage zu erfolgen, an welchem das WMietverhältniz endigen foll. , a) € mülen allo mindeltenz zwei Zage zwifhen KündigungsStag und Endiaungstag liegen. Die Fajlung des GefeßeS „am dritten Tage vor em Tage“ deutet unbedingt darauf hin, daß bei Berechnung diefer an {iD dreitägigen Srijt der Kündigungstag felbit nicht mitgezählt werben Darf, yenugleich die8 in gewiflem Sinne disharınoniert mit $ 187 Mb). 2. . Streit befteht, ob die Kündigung8Sfrift ausläuft mit dem Beginn oder mit bem Ende des legten Tages. AS Negel dürfte lebteres anzunehmen ein. Denn einerfeit8 bezeichnet das Gefeß jelbft den leßten Tag al8 den ;enigen, an dem das Mietverhältnis endigen Joll, worin von jelbit alfo jeflen Ablauf DormuSgeleht wird. Anderfeit8 ftimmt diefe Yuffaffung auch nit der allgemeinen Kegel des S 188 AWbf. 1 überein, von der hier abzugehen Een Der Mortlaut des Gefebes veranlaBt nvudh auch ein befonderer innerer rund. . AusnahmEweife mag vielleicht nach einer Srtlidhen Berkehr8- ‘itte in einzelnen Gejchäftszweigen eine etwa8 frühere Stunde al der volle TageSfchluß als Ende des ZageS in diejem Sinne gelten, 1. Bem. 3. Daraus, daß etwa Der Tejtgefeßte Mietzins für eine beweglidhe Sache monatlich bemeflen ift, kann eine EinfOhränkung der BEE Kündi- Aaungsbefugnis nicht hergeleitet werden; f. Ikipr. d. VLG. (Kiel) Bd. 7 S. 19. 83. Zu Abf. 3: Bei einer Miete, deren Mietzins ich nach N berechnet, ift die zefeßliche Kündigungsfrijt diejelbe, gleichviel, ob e& {ih um eine Miete von SOrund: 4iicen oder beweglichen Sachen handelt, 8 a) Hier ift die Aündigung an jedem Tage für den Folgenden Zag zuläffig. 5) Auch De befteht, ahnlich wie bei Abf. 2, eine Meinungsverfchiedenheit, nämlich darüber, ob bereits der KündigunagsStag, d. h. der Lag, an meldjem gefündigt wird, zugleich der legte MietStag ift oder erit der harauffolgende: Nach dem Wortlaute des SGejepes dürfte eS feinem Zweifel unter- fiegen, daß erft der darauffolgende Tag daz Ende der Miete bedeutet, jenn andernfalls Hätte das Gejeß ja gar nicht nötig gehabt, den folgenden Tag beionder8 zu betonen. Im Übrigen handelt eS fich bier wieder unı zine Srilt, die jich nah „Tagen“ bemißt, fo daß nach der allgemeinen Segel »e8 8 188 das Ende des folgenden Tages noch abzuwarten ift (auch das PCM. I. I Tit. 21 88 342 ff. hatte hier eine Frilt von 24 Stunden); a. M. Wland zu 8 565 und Mitteljtein S. 329; Dagegen wie hier Brücdner S. 129 Bam. 3 Cofad 1 S. 484, 478, Dertmann Bem. 1, b und Borcherdt S. 84 nm. 3.