3. Titel: Miete. Pat. S 565. 885 In einzelnen Gejchäitszweigen (3. B. im Hotelbetriebe) oder nad Srtlicher Huffafiung mag freilich die VBerkehrSfitte auf die entgegengefeßte Meinung Binauslauten, d. 9. daß noch für denjelben Zag gefündigt werden Dart. Sn folden Sällen läßt ich aber leicht eine Ftillichweigende Unterwerfung unter eine folde BerfehrStitte auf Seite der Barteien annehmen (Derf- mann Bem. 1, C). IV. Abi. 4. Die VBorfchriften des AWol. 1 Sab 1 (Kündigung nach Kalender= pierteliahr für @xundftücke) und des Ah]. 2 (Kündigung auf den Dritttolgenden Tag bei der Miete beweglicher Sachen) follen auch Geltung, haben für die Fälle der fog. EEE Kündigung unter Einhaltung der gefeßlihen Friit al. oben IL c a. E. zu 64). (58 find die8 die Fälle: a) 3 549 Abf. 1 Vermeigerung der Untermiete) b) 3 567 Mietvertrag für eine längere Beit al8 dreißig Jahre), c) 8 569 (Zod des Mieters), en a) 8 570 BVBerjeBung des Mieter8, der Militärperfon, Beamter, Geiftlicher oder Lehrer an einer Sffentlidhen UnterrightSanftalt ft). Zerner {Tagen hier ein aus anderen Gebieten: , | 3 1056 (beim Erlöjchen eines NießBhraudhs, wenn die Vermietung durch den Nießbraucher {tattfand), fowie Sa 3 19 der RD. (Kündigung im Konkurie Hinfichtlih der Wohnung des Mieters) und . . 8 57 3wBVG. (Kündigung des Eriteher8 eines im ZwangSmwege vers jteigerten Anwejens), Vol. hiezu au raus, Bayr. 3. f. N. 1908 S. 179. V. Ueber vereinbarte Kündigungsfrijten: . 5 Mie bhereit3 oben in Bem. I angedeutet, können die Marteien die gefeblichen Rün- dingungsfriften nach Belieben abändern (auch für beide Teile verichieden bemefjen), 10 Daß alfo die KA nur dann gelten, wenn die Barteien nichts anderes vereinbart haben. Derartige Beftimmungen find nach Treu und Glauben, Towie nach der BE auszulegen. a) Sit für ein Mietverhälinis ohne nähere Beftimmung eine Tündigungsfrift Don 14 Tagen ausgemacht worden, {0 fann an jedem Tage gekündigt werden auf den Schluß des diejem Tage folgenden pierzehnten Tages. Au an einem Sonntag DDeT allgemein anerkannten Feiertage wird in der Weife gefünbigt werden dürfen, da S 193 hier nicht im Wege fteben fann. Baal. Öittelitein S. 331 , Wurde monatliche Kündigungsfrift ohne jeden meiteren Beifaß vereinbart, fo wird im Zweifel anzunehmen fein, Daß auf den Schluß jedes RalendermonatS, {pätelten3 am leßten Tage des vorhergehenden Wionats zu fündigen ft. Nur wenn der lebte Tag des Monats ein SS N pder all- gemein anerkannter Feiertag it, wird auf @rund des S 198 mit S 186 noch am nächitfolgenden Werktage gefündigt werden Können (übereinftimmend Brückner S. 130 Anm. 3, Borcherdt S. 79 Nr. 2, Düringer im „Hecht“ 1901 S. 156, val. auch Staub zu 8 66 HGB. Mm. 5 a. € und DLS. Hamburg, Bl. f. RU. Bd. 72 S. 1061; Mittelitein S, 335 gebt durchweg vom Niets- monat, nicht Ralendermonat aus; Zuld S. 149 will hier in jedem Sale am zriten Tage des betr. MonatZ noch die Kündigung zulaffen, worin jedoch eine unbegründete Verallgemeinerung des of. 1 Sag 1 liegt, die nur bet mindejten8 vierteljähriger KündigungSzeit in Frage Kommen fan; vgl, unten €; ähnlich wie Zuld auch Scherer in Sur, Wichr. 1901 S. 393.) Haben die Varteien aber 3. B. „einen Monat vor Qöfung des Vertragsverhältniifes” als Ründigungszeit vereinbart, {0 wird regelmäßig anzunehmen fein, daß die Einhaltung der Zeitfpanne von einem Monat genüge, ohne daß gerade vom 1. zum 1. a werden mülje ({. auch Niendorf S. 289, fomie DL®. München, Bl. f. KA. Bd. 73 S, 254). — , Schwieriger geftaltet fich die Hrage des Kündigungstages hei Vereinbarung einer vierteljährigen oder halbjäbhrigen Kundigungsfrift, da hier zweifelhaft wird, ob nicht die in Abi. 1 Sag 1 für die gefeßlidhe Kündi- zungSfrift gewährte Nach frift von drei Werktagen auch auf die Fälle der Bereinbarung einer Dertragamößigen Kündigunasfrilt pbiger Dauer zU erftrecfen ift. , Ob eine derartige Erftrechung anzunehmen ijt, it in erfter Reihe AuslegungsSfrage der betreffenden Beftimmung der Mietvereinbarung. (Gäufig heißt e8 3. B. in Verträgen, daß die Ründigung nur an einem eenmten Taae erfolgen fönne, bier würde reaelımäßiaq eine Eritrechung als 2