50 VII AbjoOnitt: Cinzelne SchuldverhHältnifje. unzuläffig erfcheinen; val. Hiezu auch unten d.) Säßt fih aus Wortlaut und Sinn des Vertrags oder der Vereinbarung nichts entnehmen, was gegen diefe Nachfrift 1pricht, fo wird man annehmen dürfen, daß nunmebe jene Nachfrift al3 dispofitive Kechtsbeftimmung durch ftillfohweigenden Willen der Varteien auch auf vertragsmäßige KündigungsSfriften obiger Dauer er- itrecit wurde. (Die Meinungen gehen hier aber fehr auseinander: Mittels iteimn S, 335, 336 ilt gegen jede Eritrechung der WNusnahmebeftimmung des S 565 bi. 1 und hält urchieg nur eine Kündigung am Yuartalslegten auf den Schluß des8 nächften Yuartal3 für ftatthaft, ebenfo Düringer im „Hecht“ 1901 S. 156; für Ausichluß al Regel: DYertmann und Pland zu 3 565; Suld S. 149 will die Machfrift ohne weitereS hier zulajfen; wieder anders Niendorft S. 289, der eine Kündigung am erften Tage des Viertel (ahr8 fubfidiär zulaffen will; vgl. ferner au Rıpr. d. DLG, Bd. 2 S. 481 „über Bedeutung einer halbjährigen Kündigungstrift“ und Kipr. d. OLG. Bd. 17 S. 7 und 8.) Im Hinblick auf dieje. vom SGejeb offen gelafiene Weinungsverfchiedenheit in einer jo wichtigen Frage empfiehlt es ich, in NMietverträgen die Kündigungsbeftimmungen genauer zu Tegeln und, falls dies nicht gefdhehen, zur Worforge jchon am lebten Tage des Yuartals (oder Halbjahr8) zu kündigen! . Häufig ft in Mietformularien ein beftimmter Tag für die Kündigung angegeben, 3. B. die Kündigung kann nur am 1. April, 1. Oktober 20. ange zebracht werden. €3 wäre finnwidrig. und gegen Treu und Glauben ver- }toßend, diefe Beitimmung etwa alg Firaet OH äftartige WilenserHärung gelten laflen zu wollen, vielmehr ift der fo bezeichnete Zag ledialih als ein Endtermin (alfo im Sinne von fpäteljtens am...) aufzufajien, fo daß ılj0 auch eine frühzeitigere Sändigung Geltung haben muß. (Wie jollte auch 3. DB. bei Abwerenbheit eineS Der BVertragsteile die genaue Einhaltung möglich fein? Sm übrigen frommt ja, wie bereit3 oben in Bem. II, 2, 2. S 564 ausgeführt ift, eine verfrühte Kündigung den AIntereflen beider Teile. Ur mg foldhen Falles am folgenden Werktage val. Bayr. 3. f. N. Aus der Praxis vgl. nodh Ripr. d. YVL®G. (Dresden) Bd. 13 _S. 377 (Ver: nbarung bvierteljähriger Kündigung im Zalle des „berufspflichtigen VBer- yug8“ eine8 Privatdozenten), ferner DLSG. Hamburg in Bl. f. NA. Bd. 72 S, 1061 (Verhältnis des $ 566 zu $ 193 BOB. VI Bei der Pacht eines Grundfjtiücks3 oder eines Rechte3 gelten hinfichtlich der jefeblichen RündiaungsSfirift die befonderen VBorichriften des S 595. 8 566. Ein Miethvertrag über ein GOrundjtick, der für längere Zeit als ein Iahr geichloffen wird, bedarf der fHriftlihen Zorm. Wird die Yorm nicht beobachtet, io gilt der Vertrag als für unbeftimmte Zeit gejchlofjen; die Kündigung it jedoch nicht für eine frühere Zeit al für den Schluß des erften Jahres zuläfjig. & Il, 507; III, 559, {. Allgemeines : , , Bei dem ver]dhiedenen Meinungen über die Frage, ob Schriftlidhkeit für den Mietvertrag zu fordern jet oder nicht (auch die Kritik Batte fich vielfach für die Schrift- lichfeit erklärt), wurde S 566 al8 eine Urt vermittelnder Ausweg im E. 1 gefhaffen. Der Baragraph {tebt aber außerdem in innigem Zufammenhange mit dem Ö©rundjake der 88 571 ff. „Rauf bricht nicht Miete“; man wollte nämlich durch diefe Vorfchrift auch erreichen, daß der Mietvertrag für die gleiche Zeit und mit demfelben Inhalte dem neuen Erwerber gegenüber, wie dem erften Vermieter gegenüber gelte CB. II, 156); die Vor ichrift will alfo insbef. den Erwerber in einer vielleicht zu weit gehenden Rücfihtnahme "OHüßen. Bei der Auslegung ift daher auch gerade auf diefes Moment Bedacht zu nehmen. Sm allgemeinen kann nicht verkannt werden, daß die Fafjung des EA feine glückliche ift und zu mandhen Zweifeln Anlaß gibt. U hiezu au Mittelftein in DI f. RU. 85. 73 S. 517 CM Recht 1910 S. 266 Hr. 1 und Miete S. 94 ff. II. Indalt und Tragiveite der Borfchrift: Die Bedeutung des Paragraphen liegt darin, daß ein Mietvertrag über ein Orunditüc, der auf längere Zeit al8 ein Jahr gefhloffen wird, nach dem Selebe der Schriftlichfeit bedarf, mit anderen Worten: für derartige Mietverträge