3. Titel: Miete. Pacht. 8S 566—568. 891 wieder gemildert, was um To wichtiger ift, al8 bei Mietverträgen auf 10 lange Beit e8 den Parteien in Den meiften Fällen nur darum zu tun if, fid auf ZebenSzeit ein tür allemal feitgelegte Mietverhältnifie zu Ichaffen. Die Au8nahmevorfchrift des Sag 2 wird übrigens nur auf phofifihe Berfonen jur beziehen jein, Für jurijtifdhe Berjonen gilt Saß 1. Dies ergibt fich einerfeit® aus em Rortlaute des Gejege8, anderfeitz auch aus inneren @ründen, denn der Zwert Des S 567 würde Dei einer Ausdehnung des Sag 2 auf juriftijde Verfonen wieder vereitelt werden. (Suld S. 238.) 3. Al8 weitere Folge aus 8 567 wird ferner abzuleiten fein, daß weder der Ver: mieter noch der Mieter einen Mietvertrag abidhkieBen kann, der feine Erben in der Weije binden würde, daß diefen die Befugnis der Kündigung nicht zuftehen Tolle. Val. auch S 569 mit Dem. 4, 8 567 it auf Buftimmungsverträge gemäß S 6 des preuß. Meinbahn-Sel, bom 98. Suli 1892 unanwendbar, 1. Silje in CEgers Sijenbahnrechtl. Entich. und Abh. VBd. 17 S, 174 und Warneyer in Bd. 3 zu S 567. 5. 8 567 findet auf bereit®ß heftehende Mietverhälinifie feine Anwendung, f. die eingehenden Ausführungen in ROES. Bio. 66 S. 216 NM 6. Aus der Brayi8 vol. RKOES. in Iur. Wir. 1910 S. 651 Nr. 8: 5 567 ver- bietet nicht eine Vereinbarung dahin, daß eine Vertragspartei, wenn Ne VON dem ihr vorbehaltenen ONE Gebrauch macht, zu einer Entf{hädigung an die andere Wartet verpflichtet fein Toll. 8 568. Wird nach dem Ablanfe der Miethzeit der Gebrauch der Sache von dem Miether fortgejebt, jo gilt das Miethverhältniß alS auf unbeftimmte Zeit ver- (ängert, jofern nicht der VBermiether oder der Miether Jeinen entgegenftehenden Willen binnen einer Frift von zwei Wochen dem anderen Theile gegenüber erklärt. Die Frift beginnt für den Miether mit der Fortjegung des Gebrauchs, für den Bermiether mit dem Beitpunft, in welchem er von der FortjeBung Kenntnik erlangt. (&. I, 524; 11, 509; II, 561. [. ANgemeines: & 568 behandelt die 109g. Erneuerung de3 Mietvertrags durch jtiljoweigende Berlängerung (relocatio tacita). u Nach gemeinem Rechte und BLR. (Zl. IV cap. 6 $ 19) genügte hiezu die tat jächlidhe Fortfeßung des bisherigen Mietverhältnifjes wie früher. Das PLR. IL I Sit. 21 8 326) hatte eine jolche Erneuerung von der Borausfebung abbängig gemacht, daß der Mieter den Verlängerungswillen dem Vermieter erklärt und diefer binnen einer gewitjen Srift nicht widerfprochen hatte. 2 Das BGB. ichließt KO im Orundfabe der Auffajlung des gemeinen Rechtes an, ftellt aber für eine Jtilihweigende Verlängerung — abgejehen, von Der Tatfacdhe der mirklihen Fortfebung — noch die weitere orouslehung auf, daß weder der Vermieter noch der Mieter binnen einer zweimödigen riit dem anderen Zeile feinen ent= gegenitebenden Willen erklärt. Durch diefe Beftimmung einer felten Zeitarenze alaubte man Streitigkeiten am beiten verhüten zu fönnen. B. Il. 218. IX. Im einzelnen; . |. Die erite Borausiegung für die ftillfhweigende Erneuerung it die Fort: jeßung des Gebrauch3 der Sache durch den Mieter. Das Gejep nüpft hieran im Wege einer Fiktion die Folge, daß das bisherige Mietverhältnis verlängert ijt, mie wenn die Parteien den Mietvertrag ent{prechend erneuert hätten. Auf einen Willen der Varteien, das Mietverbältnis fortzujegen, fommt e3 nicht an (fo mit echt SGold- mann-Lilienthal $ 160 dir, 29, Dertmann Dem. 3, Mittelitein S, 358, Manigk, Willens: erklärung und Willenasgefhäft S. 233 ff, abw. die leßte Aufl. des Komm.) a) Die Erneuerung kann demnach nicht angenommen werden, wenn eine Hort- jebung des Gebrauchs nicht vorliegt, 3- DB. der Mieter ift unter Zurück laflımg Jeiner Mobilien flüchtig gegangen. Die Hortbenußung der Ikietlacpe muß fh auf einige Zeit erjtreden, nicht 510% auf furze, mie leßtereS häufig durch zufällige Umitände eintritt, z. BD