A VIL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. ; ur einen Arankheit&= oder Sterbefall. In lekterer Beziehung vgl. hiezu uch $ 557 mit Bem. Selbftverftändlih muß die tatfächlidhe Fortfekung des MietverhältnifiesS unter jenjelben Parteien erfolgen, zwilchen melden der Mietvertrag ihon seftand. (Vol. Seufjf. Arch. Bd. 36 Nr. 117; jpeziell über Wohnenbhleiben des Untermieter8 1. Bem. IX, 4 zu $ 549). Eine Anfedhtung wegen Irriums geht hier nicht an, da eS auf den MNillen nicht weiter anfomnmt (Dal. oben). Auch der Mieter, der nur aus Vers geßlichtfeit wohnen blieb, hat damit den Vertrag verlängert und kann nicht anfechten. €8 gibt nur ein Mittel, um von den Folgen des S 568 1v05- yufommen, nämlich den Nachweis, daß man innerhalb zwei Wochen dem Vers DRErEn TE entgegenitehenden Willen erklärt hat, f. Bem. 2, fowie Manigk a. a. D. 83. Die zweite Borausjehung liegt darin, daß weder der Vermieter noch der Mieter dem andern Teile feinen entgegenftehenden d. bh. einen die Annahme einer itillichweigenden Verlängerung ausfchliegenden Willen innerhalb der gefeglichen Stift erflärt. Die „ErHärung“ in dieferr Sinne ift eine einfeitige empfanagsbedürftige WillenS» >xflärung nad Maßgabe der 88 130 ff. a) Die gefeßliche Zrijt ift für beide Teile von gleidher Dauer, nämlich zwei Wochen (über die Beredhnung |. & 188 Ab]. 2). Der Qauf der Srift beginnt jedoch für jeden Teil ver]chieden (Sag 2): für den Mkieter mit der Sortjekung des Gebrauchs, für den Vermieter aber erft mit der Kenntnis on diefer Fortfeßung. Diefe Kenntnis des Vermieter8 ijt hier _eine pofitive Tatfache, der das ennenmüffen nicht gleichtteht Suld a. a. OD. S. 145). „ Den Gegenbeweis, daß Mermieter die FortfeBung etwa fhon irüber Lannte, als er angibt, wird daher Mieter zu führen haben (Fulda. a, D.). „Im Hbrigen it für den von der einen oder andern Seite erfolgten Widerfprud bemweispflidhtig, mer froß FortfeBung des Gebrauchs die 4illihweigende Verlängerung beftreitet (Jo zutreffend Neumann zu S 568; „ol. aber au Leonhard, Beweislaft S. 316 und 396, 1. ferner Miittelitein 3. 361 und YVYertmanı Bent. 5). . 3. Menn der weitere Gebrauch vor dent Friftablaufe beendet wird ober der Wider- "pruch friftgemäß erklärt wurde, fo kommt S 557 zur Anwendung. N. Die Anwendung des Paragraphen ift nicht auf den Fall beichränkt, wenn der Mietvertrag für eine beftimmte Zeit abgejhloffen it (mie im BER, und nach einer Vehrmeinung im gemeinen Yechte). Er erfirecit fi insbefondere auch auf dene Fälle, in melchen ein nicht auf beftimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis dur Kündigung an fi beendet ift Mi. 11, 415). N , Eine Zortf chung des früheren VertragSverhältnijjes unter den feitherigen Bedingungen (alfo keine Erneuerung) ift außerdem auch dann anzunehmen, wenn bon vornherein vereinbart iit, daß der auf eine beftimmte Zeit abagejdhlolfene Mietvertrag fir den Fall des UnterbleibensS der Kündigung auf eine weitere Beit verlängert fein Toll. Kipr. d. DLS. (Cammerger.) Bd. 4 S. 42. , , i x. Sn dem Wohnenbleiben troß außerordentlicher Kündigung ft regelmäßig nicht Hillfhweigende Berlängerung des Mietverhältnifjes im Sinne des S 568, fondern Itill= “chweigende Kücnahme der Kündigung zu erbliden; vgl. Yüpr. d. VLOG. Bd. 2 S. 480. 8 563 betrifft ferner aud) den Hall einer von den Parteien vereinbarten Huf jebung des Mietverhältniffes, f. Kipr. d. VLG. Frankfurt) Bd. 7 S. 18. [Y. Dauer der Berlängerung : Während nach BLR. XL. IV cap. 6 $ 19) und einer Sehrmeinung im gemeinen Rechte hinjichtlich der weiteren Dauer des fortgejeßten NMietverhältnifieS die urfprünglich aereinbarte Mietzeit wiederum maßgebend war G. B. eine auf zwei Jahre gefchlonene Miete galt auch auf zwei Jahre verlängert), wird nach dem BOB. eine beftimmte NMiet- zeit überhaupt nicht weiter angenommen, vielmehr eine Verlängerung des Mietverhält- nifie8 auf unbeltimmte Reit, ma8 au den Abfichten und dem Interejje beider Teile ım beften ent{pridht. Das Mietverhältnis kann jodann ordentlich nur beendigt werden dur Kündigung im Sinne des 8 565 ff. S 564 Ab. 2). | Aus der Braris vol. Nipr. d. OLG. (Wammerger.) Bd. 10 S. 255: Die KMaufel: „Hat eine folche Kündigung in dem gegebenen Falle von fehs Monaten) nicht {tattgefunden, Jerlängert fich der Vertrag auf ein Jahr“ it dahin zu verftehen, daß bei FortjeBung, des STEG nach Aoöfauf diefes Jahres der Vertrag auf unbeflimmte Beit fort- 1e1eBf mIirD.