<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896405800</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>762 VI, Abfhnitt: Einzelne Scquldverhältniffe,

jtellen foll. Der Charakter diefer Zwecdbeltimmung: ft dabei nicht, wie die „Bedingung,
gleichgeartet „einer rechtSgefhäftlichen Nebenerklärung, bie mit Der eng felbft im
unum1ößlichen Zufammenhange fteht“ (jo Me. 11, 299), te bat vielmehr eine jelbftändige
Bedeutung. Aus der Literatur vgl. hiezu Dernburg, Band. I $ 115, Kuhlenbect, Bon den
VPandekten zum BGB. I S. 383 N Heigel, Die MHartlage nach dem BGB, Diff. Erlangen
1898, Crome, Die partiarifchen VAL 1897 S. 529 f., Ortloff a. a. ©. S. 295 ff.
und ingbef. Haymann a. a. DO. S. 22 {f. und S. 140 fowie in Kherings Sahrb. Bd. 56 S. 118.
Sm allgemeinen it auch auseinanderzuhalten, ob wirklich eine verbindliche Auflage
vorliegt mr RE nn Nat bzw. die bloße Angabe des Bewegarundes der Schenkung;
vgl. unten Bem. IV. .
. Nidt eigentliche Auflagen find ferner die Verwaltungsanordnungen, die
der Vermögenszumender be des zugewendeten Vermögens trifft, vol. SS 1369,
1440, 1638, 1639, 1651 und 1803, Bb. IV Bem. 2, a, y zu 8 1369, Bem. 2, a zu $ 1638,
Dem. 1, d;zu 8 1639, Bem. 1 zu 8 1803 und Neumann zu $ 525, .
Wird einen Vereine, der die Unterftüßung dritter Verfonen bezweckt, eine
uwendung gemacht, fo handelt eS ih nicht um eine Schenkung mit einer den Wert der
uwendung vermindernden Auflage, fondern um eine AuStattung des BereinZ mit
Sende da3 dem Vereinszwece dienen joll. ROGE. Bd. 70 S. 15 ff, Sur. Wichr. 1908
S. 754 ff. ,
Dei öffentliden Spenden kann in8befondere zweifelhaft werden, ob ein [08
Sammelvermögen (vgl. Bem. II, 4 zu 8 518) anzunehmen ift oder eine Schenkung unter
einer Auflage; vol. z.B. wegen der Zeppelinfpende die Bitate in Bem. II, 4 zu 8 518.
IM. Das Anwendungsgebiet folder Auflagen ijt ein {ehr breites. Sie Können
vorkommen
1. im allgemeinen bei Schenkungen jeder Art. E&amp;amp; {it nach BGB. (ander3 nad
Jächt. GB. 8 1005) auch nit erforderlich, daß der Wert der Ihenfmeifen Zu
mendung größer fein müßte, al8 der Wert der Uuflage ff. M. IL, 299 und auch
NOES., Recht 1908 Nr, 1778).
r) E83 fann felbft der umgekehrte ar vorliegen. Dies fann befonders Dann
vorkommen, wenn die Auflage felbit zum Beften des Belchenkten gereicht.
Bol. auch oben in Bem., 1, b; übereinttimmend Dertmann in Bem, 4, Schollmeher
 S, 55, Haymann S. 91, 117; a. M. aber Endemann &amp;amp; 164 Nr. 29
und anfdheinend auch ROSE. Bd. 62 S. 386.
Der Bejchenkte braucht kbrigens auch eine fo geartete Schenkung mit Auf
lage ebenfowenig anzunehmen, wie irgend eine andere. Wenn er ih über
den Wert des Sn Zugewandten oder die mit der Auflage verbundenen
often irrt, fo fällt dies für die Regel ihm zur Lalt, fofern nicht der Fall
des $S 526 gegeben ift; eine Anfechtung des GefdhäfteS wird aus Ddiefem
Grunde für (Or nicht zuläffig fein, vgl. Schollmeyer a. a. OD. S. 55 und
Dertmann a. a. OD. FE lafıen {ich jedoch Fälle denken, in denen aus dem
allgemeinen Prinzipe von Treu und Glauben dem Befchenkten nach AUnalogie
des S 526 eine Cinrede zu gewähren fein dürfte Ao mit Recht DVertmann
a. a. ©. und noch weitergehend Lammfromm a. a. D. S. 153).
Die bei einer Schenkung gemachte Auflage fan ferner au) in einer Leiftung
an den Schenker bejiehen, vgl. ROSE. Bd. 60 S. 240.
3. Die Yuflage fann einen VBermögenswert haben oder auch nicht, ein
Handeln Dder ein Unterlaffen (Leiften oder Dulden) bezielen. So kann 3. SB.
ebenfogut die Seiftung einer Nente, wie die ET der BenuBung eines gehen lten
Orundkücs zu beftimmten öffentlichen Zweden, die ornahme einer gewiffen Chrung,
die Annahme eine8 beftimmten Namens auferlegt werden.
3. Die Auflage kann liegen im Intereffe des Schenkers felbit, mie in dem bes
Beiddenkten, aber auch im Interelje Dritter. Lebteres fommt auch in der Geitalt vor, daß
die Bollziehung der Auflage „im Sffentli CR Suntere{fe“ gelegen ift. (8 525 Abf. 2.)
Wegen der Berechtigung des Dritten, den ollzug zu verlangen, |. unten Bem.V.
Die Vornahme einer Schenkung unter der heimlihen Berabredung, daß das
SGefhent niht dem al8 Empfänger Mitwirkenden, Jondern einem Dritten
zufommen folle, ift gültig, wenn erfterer als Vertreter des Dritten oder als DHiduziar
(Schenkung mit der Muflage der Herausgabe an den Dritten) gehandelt hat, vol. ROSE.
vom 10. Oftober 1907 bei Warneyer Bd. 6 S. 72.
*. Nichtigkeit der Auflage? , ,
a) Eine Einferänkung allgemeiner Art greift bei jeder Schenfungsauflage
 laß. Sie darf nicht einem gefeßBlidhen MVerbote oder den
guten Sitten zuwiderlaufen. Val. 88 134, 128.

ße)</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
