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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>77?

VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Un ji it „Undank“ eine innere Empfindung, oder richtiger der Mangel
einer Jolchen. Aus dem Bereiche der Ethik kann er in das Mechtsgebiet nu
hinübergreifen, wenn er fiH äußerlich, alio durch eine Handlung oder
Unterlaffung betätigt hat. Dies wird auch hier erfordert, außerdem nad
En noch befonberS, daß jene ußere Betätigung Ausdruck gefunden
at in:
=. 2 einer fweren Berfehlung des Befchenkten und zwar zunächft gegen den
Schenfer felbit. ,
a) Rür die Beurteilung diefes Erfordernilic8 geben die in E. I 8 499 bezeichnet
gewefenen Borfommnifie (val. oben) gewille Anhaltspunkte (ferner auch Die
Beifpiele fhwerer Verfehlungen in $ 2333 ıumd vgl. außerdenı Weyl a. a. D.
S. 372 ff). Die Subjumtion ift aber keineswegs darauf befhränkt (vgl.
3. 3. das in BP. MI, 36 erwähnte Beifpiel einer widerrechtlichen Herbei-Tees
 einer CEntmündigung) noch auch in Hallen jener Art immer geboten.
Huch Üt FeineswegS immer erfordert, daß die Verfehlung eine objektiv
rechtswidrige war. . , | n
Ob eine Berfehlung „Ihwer“ ift, {ft Sache des richterlichen Ermejfens:
vol. Weyla. a. ©. S. 243 ff. ,
Bol. biezu ferner au RGE, in Bayr. 3. f. MN. Bd. 1 S. 203:
Handlungen, die fi äußerlich al8 foldhe des groben UndanfeS darftellen,
fönnen doch aus inneren Öründen entfchuldbar fein. Sie kann auch auf dem
De Gebiet allein, insbefondere auch auf dem der Sittlichfeit im engerer
Sinne liegen. ,
Notwendig {ft aber auch nach dem Haren Wortlaut in fubjektiver Sinficht,
daß den Beicdhenkten in AUnjehung der Verfehlung eine „Schuld“ trifft.
Bol. biezuw auch die Nusführungen bei Weyl a. a. ©. S. 331. Bei Notmehr.
 oder Notitand ijt eine foldhe nicht gegeben, wenn Die gefeglichen
Srenzen diefer Begriffe nicht überfOhritten find. ,
YUuch fann der Umftand, daß der Befchenkte eine Handlung in Wahrnehmung
 berechtigter Interejfen Begangen hat, diefer Handlung den
Charakter einer fOweren Verfehlung benehmen; val. &amp;amp; 824 Abi. 2 und
Rubhlenbeck zu &amp;amp; 530.
Der Umftand, daß der Befchenkte die fchivere Verfehlung in Erregung
begangen hat, ift zivilrechtlich der Negel nach bezüglich der Ausfchließung des
Widerrufsrecht8 nicht erheblich, wenn dies auch im Ginzelfalle {trafrechtlich
von Srheblichtkeit ift; vgl. Kubhlenberk a. a. O., f. aber auch RGE, Zur.
Wichr. 1907 S, 744 und oben Bem. I, 1, b.
Ueber Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten megen’aroben Undankes
(LiebeSverhältnis der Frau) vol. ROE., Kur. Wichr. 1910 S, 148 Nr. 9.
3. Die Verfehlung muß gerichtet gewefen fein gegen den Schenker oder
auch einen „nahen Angehörigen” desfelben. Diele Bezeichnung febt hier nicht im
Sinne eines Rechtsbegriffs, Jondern in landläufiger Bedeutung. Das BOB. hat den
Begriff weder näher beftimmt, noch begrenzt. Er unterliegt alfo Denen Ermefjen
im Einzelfall. Auf einen beftimmten Berwandtfh aft3grad kommt e8 nicht an.
Au auf ein Schhwägerfhaft8= oder Pflegeverhältnis Lann er anwendbar fein, zumal
menn der Betreffende mit dem Schenker in äußerer VebensSgenteinichaft fich befindet. DYie
Srenze wird zumeilt darin liegen, in welchem Grade das YVorkommnis in der andern
Berfon des „nahen EEE auch auf die Perfon des Schenkers Eindruck zu machen,
inSbefondere auch das Gefühl einer eigenen Kränkung zu erzeugen (RM. IT, 38) geeignet ift.
Ron diefent Standpunkt aus ift e8 auch folgerichtig, wenn Lertmanın zu $ 530 erfordert,
daß dem „Undankbaren“ das Verhältnis des Schenker8 zu der dritten Berfon bekannt
gewefen fein muß, menn ein Widerrufsrecht daraus abgeleitet werden will.
„+4. Uuf juriftiflde Berfonen ift 8 530 nicht anwendbar, val. hiezu Weyl
Verfchulden&amp;amp;bhegriffe S. 591 Note 5.
IT. Vererblidhkeit des Widerrufs, Im Orundfabe wird diele vom Gefebe
verneint und zwar auf Seite des Belchenkten wie auf Seite des Schenters. Sn erfterer
Kichtung geht dies hervor aus S 532 Sag 2, in Jlekßterer Hinficht aus 8 530 Abf. 2. An
lebßterer Stelle find au zwei Ausnahmen zugelaflen. Cine N dtung des Standpunkt$S,
auf welchem diefe Musnabmen beruhen, f. in VB. II, 38. Val. ferner biezu Seuff. Arch.
DÖb. 44 Nr. 18 und Odendahl, Neber Zeffibilität und Vererblichkeit des Aiderrufs in bezug
auf Schenkungen, Diff., Erlangen 1897.
‚u. Das Forderungsrecht, das durch den vollzonenen Viderfpruch bereits entitanden
Üt, A dagegen nach allaemeinen GOrundfägen vererblich, f. 8 5831 Abi. 2 und DVertmann
in e1nr ©

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