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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Hof. 2 Geftimmt ıjt. War die Schenbung noch nit vollzogen, fo
erlifcht die Verbindlichkeit zur Erfüllung.
Die Anfprüche, welche der Schenker aus einem vollzogenen redht8-begründeten
 Widerrufe bereits erlangt hat, Gemejlen fih in bezug
auf Nebertragbarfeit, Verzicht, Vererblichteit, Ce nad den allgemeinen
Hechtaregeln (vgl. DVertmann-zu S 531); durch erzeibung im Sinne des
$ 5532 erlifdht der vollzogene begründete Aiderruf nicht, vielmehr ijt hiezu
Erlaßvertrag nach S 397 erforderlich (vgl. Neumann und Kubhlendeck zu S 531).
Die Anfprüche find aktiv und pajjiv ‚vererblich.
Da die EEE des Widerrufs {th nur al8 eine obligatorifche Heraus
gabepflicht des Befchenkten en feiner Bereicherung darftellt, {0 wird
anzunehmen fein, daß die dem Bejchenkten auferlegten Leitungen an Dritte
von dem Widerrufe regelmäßig nicht betroffen werden, fofern fie fchon voll:
zogen find (a. Me. anicheinend Kipr. d. OLG. [Darmitadt] Bd. 5 S. 145).

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S 532.
Der Widerruf ift ausgefehloffen, wenn der Schenker dem Befchenkten ver”
ziehen hat oder wenn feit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte
von dem Eintritte der Vorausfjegungen feines Rechtes Kenntnis erlangt hat,
ein Sahr verftrihen ft. Nach dem Tode des Beichenkten ft der Widerruf nicht
mehr zuläjfig.
€ 1, 451; II, 478; HI, 526,
S 532 I den Ausjehluß des Widerrufs.
, L. Das BGB, bezeichnet in $ 532 verfhiedene Gründe, aus denen ein an
{ih begründetes Recht zum Widerruf einer Schenkung wegen Undankes wegfallen
Joll, Sie beziehen fih natürlich nur auf einen erit noch zu vollziebenden Widerruf.
Unberübhrt bleiben aber davon die bereit eingetretenen Rechtsfolgen eines fchonm voll-Ci
 Widerrufs, fofern {ie nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbefondere nad
. II, 305 durch einen „Erlaßvertrag“ wieder befeitigt werden (val. Bem. 2 zu 8 531).
% Da ift übrigens wiederum bverfchieden vom einfeitigen Berzichte (vgl. DVertmann
zu n ;
8 Wegfallsgründe jener Art bezeichnet &amp;amp; 532 dreierlei Vorgänge, nämlich:
a) VBerzeihung des Schenkers für den Befchenkten;
b) Ublauf der gefebßlich beitimmten Drift;
ec) Tod des VBejdhenkten, ,
In den beiden erften Fällen geht das Widerrufsrecht nur in Anfehung eines
See dazır berechtigenden VorkommnifieS unter, im dritten Halle ift e8 überbaupf
verloren.
Hu a, Verzeihung im Sinne des 8 532 BOB, ift an ch ein rein tatfächlider
 Yorgang, dem aber hier, wie an anderen Stellen des BOB. (Dal. 88 1570,
2237, 2343 auß dem Chefheidungs- und Erbrecht) eine beftimmte Rech t3 folge beigelegt
ijt. 908 bloß tatfächlicher Vorgang braucht die Berzeihung fiH nicht in Geltalt eines
eigentlichen NechtSakt8 geäußert zu haben. Sie kann daher fowobhl in Worten al8 in
Werken OP ein, braucht auch nicht einmal gegenüber dem Bejchenkten felbit als
dem, der HchH verfehlt hat, zum Musdrude gefommen zu fein, wenn fie nur überhaupt, dem
Heiche bloßer innerer Empfindungen ih entringend, äußerlidh erkennbar geworben {ft
unter Umftänden aus bloßen Indizien zu ermitteln). Sin Adreffat ift überhaupt nicht
notwendig (übereinftimmend Planck und Dertmann zu $ 532, f. auch Elpbacdher, HGand-(ung8fäbigfeit
 Bd. 1 S. 197 ff. und Manigk, Willenserklärung und Willensgefchäft S. 629 ff.,
697 ff., der auch darauf hinweijt, daß die SS 116 ff. nicht anwendbar find, A und
Bedingung nicht möglich find, während Gefchäftsfähigkeit zu erfordern iD. Sit diefes
der Sal, % fommt e$ nicht weiter darauf an, ob der Verzeihende fich dabei auch der in
Anfehung eines Schenkungswiderrufs ich ergebenden Mechtsfolae bewußt gewefen ift.
Dal. Bem. 4 zu 8 1570 in Bd. IV. ,
Die Verzeihung muß fi beziehen auf diejenige Berfehlung, aus welcher das
Widerrufsrecht abgeleitet wird. Berzeihung des einen Vorgangs pröjudiziert 7 den
Rechtsfolgen eines andern, nicht verziehenen GefchehnifieS, welches ebentall zum Schenfungswiderrufe
 berechtigt.
Zu b, Eine wie im S 532 gefebte Berechtigungsfrilt war bon im fächt. GB.
3.1068 und im cod. civ. art. 957 enthalten. Sie il eine Uu8{0O1uBfrift und keine
Verjährungsfrift. Den En des BeginnS ihres LaufeS feßt S 532 felbft felt. Sm
salle des S 530 YWbf. 2 Fällt ihr Beginn auf den Beitbunkt, in welchem der Miderrufs:</div>
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