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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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VIL AbfoOnitt: Cinzelne Schuldverhältniffe.

‚AL. 5u Sag 2 und 3: Das hier zugrunde Kegende Prinzip geht dahin, daß der
Vermieter mit Hilfe des Ubi. 1 zwar das haben foll, mas er gehabt hätte, wenn der
Mieter in der SERIE des Gebhrauchsrechts nicht behindert worden wäre, aber auch
nicht mehr als diefes (M. IT, 400; übereinftimmend gemeines Recht, Windicheid
3 400 Dr. 2, Seuff. De Bd. 39 Nr. 207).
| Snfolgedeffen muß fich der Vermieter den Wert der erfparten Aufwendungen,
 {owie derjenigen Vorteile anrednen lafıen, weldhe er aus einer andermeitigen
 Verwertung des Gebrauchs erlangt. (So weit, daß in jeder ander:
weitigen Sebrauchsverwertung jeiten8 des Vermieters fhon an fi eine Nichterfüllung
'einer Borleiftungspflicht Liege, {ft das Gefeß nicht GO M. a. 0. 9.
. Diefer Anrecdhnungseinwand {tebt au dem Bürgen und dem Nebernehmer
der Schuld zu, val. MNeichel, Schuldmitübernahme S. 439.
„1. Das Gefeß beftimmt nicht näher, meldher Art die erfvarten Aufwendungen
indirekt) oder die gewonnenen Vorteile (direkt) fein müffen. Der Natur der Sache nach
werden geringfügige Erfparnifje oder Vorteile 3. B. vorübergehendes Aufftellen
veicht entfernbarer Mobilien durch den Vermieter in der U vorübergehende Beaußung
 einzelner Räume für {ich oder die Seinen, geringfügige Keparaturen feiten3 des
Vermieters in der leerftebenden Wohnung; vgl. Seuff. Urch. Bd. 39 Nr. 207, Arnold
2.0.0, S. 74) regelmäßig nicht in Unfehlag zu bringen fein. AS maßgebendes
Rriterium wird immer zu gelten haben, vb der Vermieter biedurch nicht jeine, ans
dauernde Gewährungspflicht verlegt oder mit anderen Worten: ob der Mieter {roß jener
Verfügungen bes Bermieter8 gleichwohl von feinem Gebrauchsrechte fo Teich Gebrauch
nahen fönnte. Die Vornahme großer Reparaturen 3. B. bildet für den  BeymleeE regelnäßig
 bereit8 einen Vorteil. Vgl. au Deder a. a. DO. S. 9.
. 3. Bum befonderen Scohube des MieterS it im Sa 3 beftimmt, daß,
iDlange der Vermieter infolge der Neberlaffung des SGebraucdhsS an einen
Dritten außeritande ift, dein Mieter den Gebrauch zu gewähren, der Mieter zur Entcichtung
 des Mietzinfes nicht verpflichtet ift. Bol. hiezu Deder a. a. OD. S. 9 und 10.
© Gierunter kann jedoch mur eine Tolche Neberlaffung verftanden werden, welche
ben Vermieter außerjtand gefeßt hat, dem Mieter den Gebrauch
ju gewähren, 3. B. wenn er einen nicht HM jeder Beit [ö8baren Mietvertrag
mit einem Dritten abgefchloffen hat (M. a. a. .) alfo eine enbaültige
OS Yenmietung jeiten8 des Vermieters vorliegt. (Nebereinftimmend
NOS. Bd. 52 S. 286, Wanck zu $ 552, Mittelftein S. 149, 150 und. in
DD. Iur.3. 1903 S. 447, Brückner S. 86 Note). Liegt diefe nicht vor, fondern
yat Vermieter z. B. nur unter der Bedingung weiter vermietet, daß der
neue Mieter fotort wieder ausziehen muß, {jobald der erfte Mieter fein
Recht geltend ‚machen Tollte, {o wird leßterer von der Bin8zabhlung nicht
Sig ohne weitere8 befreit. E83 Kann vielmehr nur Sa 2 in Betracht
‚Oommen. Dies muß auch bei unentgeltlicher Weitervbermietung gelten,
venn der Mermieter a feine Erfülhingsbereitfchaft dem Mieter gegen
iber eingebüßt hat, vol. KOT. Bd. 52 S, 986 und Warneyer zu 8 552,
Zaß 3 it jeinem Wortlaute nach allerding8 derart oefoBt, daß man anıchmen
 fönnte, er würde nur die Neberlafiung des GebrauchS an einen
Dritten, diefe aber au ohne weiteres den Mieter von der Enteichtung
 des VMietzinje8 befreien. Dies würde aber gegen die Abficht
)e5 GejeBgeberS verftoßen (val. vorber und M. II, 400). Yuch der Fall der
Selbitbenußung durch den Vermieter muß Dbierunter fallen (überein:
timmend Mittelitein a. a. D., dagegen Martinius in D. Sur.3 1903 S, 425)
Diveit der Vermieter feine Sriüllungsbereitfchaft in obigem Sinne dadurch
'atfächlich aufgegeben hat (3. B. er hat unter Aufgabe der früher von ihn innezebabten
 Wohnung im Hauje die Wohnung des Fraglihen Mieters felbit bezogen).
Saß 3 ift anderteits nicht 10 aufgufalien, al8 ob Vermieter unter allen
Umjftänden zur Weiterbermietung erechtigt wäre. € entfcheiden vielmehr
 die allgemeinen Srundfäße über Die VBermieterpflichten. So fäme
;. 5. Vermieter in Haftung für allen Schaden, wenn er ohne weiteres eine
Wohnung weiter bermieten würde, weil Mieter G3. B. infolge perfönlicher
Dindernijje) die Miettvobnung nicht gleich zu Beginn der U bezogen
Dat. Bol. hiezu auch SE EEE in BL ff. N. i Bez. d. tammerger.
De 15 S. 67, Bd. 18 S. 34, Goldmann-Lilienthal S. 557, Dertmann in
Dent. 3.
3. Die Anrechnung felbft erfolgt auf den Mietzin8. Sit 3. DB. bei ber Miete
von möblierten a auch die Beköfltigung in einem einheitlichen reife ausgefchlagen,
0 it nur der al8 Mietzin8 au rechnende Teil des VenfionspreiieS nach S 5592 Fortarernte

3}</div>
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