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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>3. Titel: Miete. Pacht. S$ 553.

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äin vertragaSmidriger Gebrauch der Mietfahe durch den Mieter
Näheres unter 1),
zine vorhergegangene frudhtlofe Abmahnung des Vermieters
analog wie bei 8 550; 1}. B, I, 3 zu 8 550 (eine allgemein gehaltene Abmahnung
genügt nicht, eS muß dem Mieter erfennbar gemacht werden, worin jpeziell
die Bertragsmwidrigkeit beitebt, DLSG. Colmar, Recht 1906 S, 373).
1. Mas unter vertragswidrigem Gebrauche zu verftehen fei, it in Bem. B, II
u $ 550 näher ußeinandergefebt, f. dafelbft. en
a) Während jedoch im Rahmen des S 550 ein vertragSwidriger Gebrauch überhaupt
 zur Begründung der Klage auf Unterlaflung —. folgt bier {fchon
1u8 der Natur des dem Vermieter in S 553 verliehenen Rechtes als eines
iehbr Idharf einjOneidenden SchußmittelS, daß hier nur eine erhebliche
BertragsverleBung die Grundlage bilden darf. Auf Veranlahung des Heichs-*a93
 ({. StB. 62 und 63) bringt das Gejeß dies nunmehr zum Ausdrucke
durch die Einfügung der Worte „in erheblihem Maße“ (verlegt) und
„erheblich“ (gefährdet). (€. I—11I hatten diefe Worte nicht, fie waren
'edoch al8 felb{tverftändlicher Inhalt gedacht.) Das fortgefeßte ungebührliche
Berhalten des Mieters muß allo jtet3 im weientlidgem Örade das Verragöinterefje
 verleken, wofür Die Bertragsanuflöfung als ent{prechendes
Segenmittel erjcheint nach fruchtlofer Womahnung. Selbftverftändlich ift
aber, daß kein unerfeßlicher Schaden zu drohen braucht. ,
Wie das Gefeß hier ausdrücklich herborhebt (bei S 550 i{t dies nicht gefchehen,
aber wohl als gleichbedeutend gedacht), it dem vertragswidrigen Gebrauche
zleichgeftellt eine erhebliche Gel urbung der Sache durch Vers
aachläffigung der dem Mieter obliegenden A gl. 8 276). Sm
rundiaße kann dieS auch nicht anderes als eine {pezielle Seite eines vers
"ragawidrigen Gebrauchs fein. AI Einzelfälle lafflen 1idh hier hervorheben :
Erheblide Verlegung der Pflicht des Mieter zur Obhut der Mietfache
vol. Bem. I zu 8 545), Einfhleppung von Ungeziefer (vgl. Seuff. Arch.
Bd. 42 Nr. 291), unter Umftänden auch eine gänzlidhe Nichtbenußung. (Val.
Bem. B, II, 2, a a. € zu 8 550, Bem. B, IM 3zu &amp;amp; 536.)
3, Der ED aa Gebrauch bzw. die Vernachläffigung der Sache muß dem
Mieter zur Schuld angerechnet werden Können, fo daß aljo eine objektive Berlebung
mit genügt (wie nach BLR, IL IV cap. 6 8 4 Nr. 5 und 8 11 Nr. 2. Dies wird in
%. IT, 306 ausdrücklich Herborgehoben (vertragswidrig = fubjektiv widerrechtlich), Anderer
ae Dagehen Dertmann Bem. 1, Mittelftein S. 229, ER FER S. 561,
:n8bel. Wenl, Verfhuldenshegriffe S. 292, 337 ff. u. a, welde die NechtSberlegung rein
»jektiv auffallen.) Sit daher 3. B. die Verlegung auf höhere Gewalt oder auf ein entichuldbare3
 Mikßverftändnis über den Umfang der Berechtigung des Mieters zurücdzuführen, fo
genügt dies nicht. HinfichtlihH des Verjhuldens Dritter, inSbefondere von Dienithoten
|”. 8 278 mit Bem., ferner Bem. V zu 8 535, Bem. VII, 2 zu 5 549 und vgl. Bem. A, 5 zu
3 550. Bei mehreren Mietern Bet aber das Verfchulden des einen Mietmieters
3. der Chefrau), vgl. Mittelftein, Kecht 1910 S. 270 Nr. I, 5. ,
a) Das EA Verhalten des Mieters muß zudem an fich fchon nach
dem Sinne des GejekeS ein andauerndes fein und „Fortigejeßt“
werden iroß Abmahnung des Vermieters. Yuch daraus eraibt fich das tub-'eftive
 Moment.
Hat der Vermieter den vertragswidrigen Buftand längere Zeit geduldet,
Do fann auch die Frage entftehen, ob nicht hierin em De auf Ger:
tellung des vertragsmäßigen Zuftandes8 zu erbliden ift. Die Cnticheidung
{t Tatfrage. Val. Arnold a. a. DO. S. 133 Unm. und au Seuff. Arch.
Bd. 52 Nr. 153, ROS. Bd. 38 S. 115. -
3. DaZ Rechtsverhältnis der Untermiete wird vom Sejeß in doppelter Hin:
licht hereingezogen: |
RB) (88 ilt ein vertragswidriger Gebraud der Sache durch den Untermieter
jenem des Hauptmieter8 hier in jeiner Rechtswirkung gleidhgeftellt, d.h.
ein erheblicher vertragswidriger Gebrauch der Mietfadhe durch den Untermieter
 berechtigt den Gauptvermieter in gleicher Weife zur Geltendmachung
jeine8 außerordentlichen Sündigungsrecht®, wie wenn Der Mißbrauch vom
Hauptmieter felbit ausginge. Dies muß felbjtverftändlih auch dann gelten,
venn der Hauptvermieter in die Untermiete eingewilligt hat.
x» Der Natur der Sache nach wird e8 fich aber hier um einen Toldhen
Mißbrauch handeln müflen, der direkt in die Interefjfeniphäre
de8 Gaudtkbermieter8 einareift. Wenn der Untermieter z. B.

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