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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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            <idno>1896405800</idno>
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      <div>3. Titel: Miete, Pacht. SS 578, 579. 921 
Sn Diejem Halle tritt der Erwerber, wie im Zalle der bereits vollzogenen 
Miete (S 571 Abf. 1), in das Mietverbältnis volljtändig ein und eS finden 
die fämtlidden Beitimmungen der 88 571 (auch Abi. 2) bis 578 
dierauf in gleicher Weije Anwendung. 
Chenfo itehen dem Mieter gegenüber dem einen Dritten einge: 
cräumten Rechte, das ihn beengt, die vollen Rechte aus S 577 zu, wenn 
der Erwerber („diefes Rechtes“ muß hier ergänzt merden; daS Gefeß Drückt 
ich für Ddiefen Fall nicht ganz deutlich aus) dem Vermieter gegenüber die 
TDtumg Dr bem Mieter zufommenden Gebrauchsiphäre auzdrücklich ver- 
/yrochen hat, 
€5 wird auch bier, wie im Falle des 8 571, Fein neuer Mietvertra ge/loffen, 
vielmehr bleibt der Mieter dem Yebernahmebertrage ganz OEM, . Der 
UÜnterf{hied im Vergleiche zu S 571 liegt darin, daß hier der Eintritt 
des Erwerbers in das ganze Mietverhältnis nicht frajt GefegHes erfolgt, 
mie bei S 571, jondern zufolge bertragsmäßiger Nebernahme durch den 
Srundftüdserwerber. 
Hieraus ergibt {ich, was für die rechtlide Konftruktion von Wichtigkeit 
It, Daß 25 fiO aud) im eb Salle um eine anomale Spezial= 
30rfhrift bandelt, mie bet 8 571 al. Bem. B, I, 5 bieau), alfo nicht 
°twva um einen Vertrag zuguniten Dritter (übereinitimmend Crome 
ua. ©. S. 39 und Zimmermann S. 75). 
Die in S 578 feitgefebten Wirkungen der Nebernahme der Vertragserfüllung 
JjeitenS des Ermerber8 fünnen jedoch nur dann eintreten, wenn der Erwerber 
die Erfüllung der aus dem Mietvertrage {ich ergebenden Verpflichtungen 
im vollen Umfange übernimmt. Ciner nur teilmeijen Neber- 
nahme fann diefe Wirkung nicht zukommen. Die Rechte aus einer teilweiten 
Hebernahme müffen aus den allgemeinen Nechtsiäßen des BGB. entnommen 
werden, val. Zimmermann S. 76. 
Eine Zormborfchrift für eine derartige Nebernahme hat das Gefeg nicht 
nufgeftellt, Sin Erfordernis dahin, daß fie im Beräu BerungsSver- 
trage felbit geichehen mülfe, fanız nicht abgeleitet werden. Auch von der 
Einhaltung eineS beftimmten Zeitpunftes8 wird die Wirkfamfkeit der 
Yebernahme in $ 578 nicht abhängig gemacht. (Gegen die Meinung, daß die 
UÜebernahme der Verpflihtungen vor dem EigentumSübergange erfolgen 
müle, fpricht die Faffung des S 578, vol. hierüber eingehend Zunmermanın 
2. a, ©. S. 77 und 78). 
Dinfichtlih der Wirkfjamkeit mündlidHer Nbänderungen des Miet- 
vertragsS vgl. Tauber in Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 259, 260. 
3, Cine meitere Ausnahme von der Regel unter 1 wird fihH dann ergeben, 
wenn der Vermieter das Anwejen felbit mieder erwirbt. Hier fann ber Mieter, 
da ja die inzwifdhen eingetretene Befigänderung eine Uufbebung des Mietvertrags an fich 
nicht bewirkt, direkt auf CEinräumung des Befibes an dem gemieteten Grunditücke gegen 
den Bermieter Magen (Arnold a. a. DO. S. 105). 
+4. Wie foOließlihH hervorzuheben ift, gilt die Regel des S 578 auch bei einer 
m arasgerHeigerung deS bermieteten @runditücs, im Falle das Srundjtüc dem 
Mieter noch nicht überlaffen ift. Auch hier hat der Mieter fein Recht, vom Erfteber 
die EEE SS DBertrags zu verlangen, e&amp; bleibt ihm nur der Rücgriff gegen feinen 
Vermieter. Cine Ausnahme infolge einer Vereinbarung im Sinne der Bem. 2 zwifdhen 
Vermieter und Erfteher wird hier wohl nicht vorkommen. Baal. $ 57 ZwV6., Wolf 
und Yaeckel hiezu, fowie Zimmermann a. a. © S. 92. 
8 579.*) 
Xird das vermiethete Grundftük von dem Erwerber weiter veräußert oder 
delajtet, Jo finden die Borfehriften des S 571 Ubi. 1 und der 88 572 bis 578 
entjprechende Anwendung. Erfüllt der neue Erwerber die fich aus dem Mieth- 
verhältniß ergebenden Verpflichtungen nicht, fo haftet der Vermiether dem Miether 
nach 8 571 Ubi. 2. 
€. IL 571; N, 572, 
*) Ziteratur: Koban, Die gefeßlihe Bürgfhaft der SS 571, 1951 BSGS., Inns- 
arud 1905. 
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