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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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            <idno>1896405800</idno>
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        ZIGZHTUM
“D23
INSTITUTS
- mw

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LE
        <pb n="2" />
        3. v. Staudingers Kommentar

1
Bürgerlichen Gejeßbuch
und dem Einführungsgejeße
herausgegeben von

Dr. Eheodor Loewenfeld,
Inip.-Nrıofekfor und Nedhtzanwalt in Münden

Dr. Erwin Riezler,
Rrofeflor an der Univerfltät Kreiburg L B.

Philipp Mayring 4,
a Dberlandesaerihtgtrat in Münden

Dr. £udwig Kuhlenbed,
Rechtsanwalt in Kena, vorm. rd. Profeffor
an Der Untberfität Zaufamnte

Dr. Karl Kober,
RR Oberlandezagertbht8rat in Münden

Dr. Theodor Engelmann,
R, OberlandeSgerichtarat in Münden

Dr. Selir Herzfelder,
NeGizanwalt und Iuftizrat in Münden

Sojeph Wagner,
Rat am RN. Oberften QandesgeriGt München.

5. /6. neubearbeitete Anflage,

19190.
Münden und Berlin.
X. Schweiber Berlag (Arthur Sellier).
        <pb n="3" />
        I. o. Staudingers Kommentar zum
Bürgerlichen Sefekbuch und dem Einführungsgejebe

Il. Band.
Recht der Schuldverhältnilfe
I. Teil,
8 241—5380,

Srläutert

A ten
r EA Wr ln, Yo Se
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S A
P = zo)
U Zr
\V 2 A
N K tal &amp;
nn ja} WO ed
1011

Dr. Zudwig Zuhlenbedk, Dr. Kurl Kober,
Redtzanwalt in Yena, vorm. vrd. Profellor R. Oberlandezgeridhtsrat in München.
an der Uırinerftät Zaufanne.

3./6. neubearbeitete Muflage.

&amp;

(910.
München und Berlin.
x% Scmeiber Berlag (Arthur Sellier).
        <pb n="4" />
        = e*)
DA aß ha
US
=
AS
em
15

Ay

-+4
        <pb n="5" />
        Inhaltsüberficht
zum zweiten Bande (I. Teil.)

BZweiteS Bud.
Redt der Schuldverhältniffe.
Mllgemeiner Zeil.
(Borbemerkungen, 38 241—432, erläutert von Dr. £&amp;. Rubhkenbed.)
Literatur im allgemeinen . + + +
Mblürzungen. . Ve
Nachtrag . . . +
Borbemerkungen
Eriter AMbihnitt. Juhalt der Schukdverhältniffe -
Sriter Titel: Berpflidhtung zur Leiftung . - -
— Zweiter Titel: Verzug des Gläubiger . . -
weiter AbjHnitt Schuldverhältnifie aus Berträgen .
Eriter Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags
weiter Titel: Gegenfeitiger Vertrag . .
Dritter Titel: Berjprechen der Leiftung an einen Dritten
Rierter Titel: Draufgabe. Bertragsftrafe -
Fünfter Titel‘ Rücdtritt  . +
Dritter AbjHnitt. Srlöfichen der Schnldverhältnifie
Sriter Titel: Er ülung . . +00
Zmeiter Titel: Hinterlegung . . - +
Dritter Titel: Aufredhnung . -
— Bierter Titel: ErlaB . . 0
Nierter Abj{hnitt. Teberkragung der Forderung - ;
Fünfter Abichnitt ZSchuldübernahme. + u
Sechiter Nbihnitt Mehrheit von Schuldnern und Glänbigern . -

38
241—304
241—292
293-—304
305— 361
305—8319
320—327
328—335
336—345
346—361
362—397
262—371
”72—386
387—396
397
208—413
414—419
120—4392

Seite
VI
VII
VIII
+

14

14
188
203
206
235
275
293
313
336
347
378
393
416
418
456
480

Hefonderer Zeil.
(Einleitung, S$ 433—580, erläutert von Dr. R&amp;. Rober.)
m . SS
Siebenter Nbfhnitt. Einzelne Schuldverhältnifie - 433—853
N
Eriter Titel: Kauf. Zaufdd . + +
* Allgemeine Borfehriften .
SGewährletfiung wegen Mängel der Sache
. Befondere Arten des Kaufes -
„vv. Taufh . . + +
Zweiter Titel: Schenfung .
Dritter Titel: Miete. Pacht
Tl YWiiete .

Zeite

523

. z 528
133—515 526
133-—458 529
159-—493 605
494—514 708
15 735
516—534 737
535— 597 717
535 — 580 17

Der Schluß des „Beionderen Teils“ und das „Alphabetiiche Megifter“ zum 2. Bande
Hr im 2. Teile enthalten.
        <pb n="6" />
        Literatur im - Maerneinen,
Die Spezialkiteraturt {ft In Fußnoten (*) Lei den einzelnen AbfjHnitten, Titeln oder Paragraphen aufgeführt.
Ahille8 — BürgerligHeS Gejegbuch nebit SinfährungSgefes, nad dem Tode des erften
Herausgeber N. AchileS herausgegeben von M. Greiff, 6. Aufl, Berlin 1909,
Sojad — RX. Cofjac, Lehrbuch des Deutfhen bürgerlidhen Kecht3 auf der Grundlage des
BGB. 1. Bd, 4. Aufl. Jena 1903. Die 5, Aufl., 1910, konnte nur teilweife noch benüßt
werden.

Srome = ®. Crome, Syftem des deutjdhen Bürgerliden Recht2, 2. Bd., Recht der Schuld-
verhältnifie. Tübingen und Leipzig 1902.

Dernburg = GH. Dernburg, Das Bürgerlihe Recht des DeutjhHen NeihZ und Preußens,
2, Bd. (SchuldverhHältnijffe), 2. Aoteil. (Einzelne Obligationen), 3. Nufl. 1906.

Dernburg, Band. = H. Dernburg, Pandekten, 2. Bd. (Obligationenrecht), 7. Aufl. (unter
Mitwirkung von I. Biermann), Berlin 1903.

Ed: Leonhard = Vorträge über da3Z Recht des BGB. von €. Ed; nad) de8 BVerfaffer3
Tod dur$h FeftfiteNung des Wortlaute8 fortgeführt und mit Anmerkungen verfehen von
Et, Leonhard, Bd. I, 1. und 2. Auff., Berlin 1903,

Endemann = F. Endemann, Lehrbuch des Bürgerlidhen Recht3, 9. Aufl., 1. Bd., Berlin 1908.

Enneccerus8 == Ludm. Ennecceru8, LehHrbuch de bürgerligGen RKecht3. 1. Bd. (Einl.,
allgem. Teil, Schuldverhältniffe) 4. uw. 5. Aufl. Marburg 1910.

Silger-Henle = Bürgerliches Geiegbuch vom 18. AWuguft 1896. GHandauZgabe, Heraus:
gegeben von OD. Fijder und W. v. GHenle, 8. Aufl., Münden 1909.

Soldmann-Lilienthal = Das BGB. fyftematijh dargeftellt von €. Goldmann und
©, Lilienthal. 1. Bd. (Allg. Teil und Schuldverhältnifje) 2. Aufl. Berlin 1903.

SHabigdt — GH. GabihHt, Die Einwirkung des BGB. auf zuvor entftandene RechtZverhältniffe,
3, Aufl. Jena 1901.

Sagenburg = M. Hadhenburg, Daz BGB. für daS Deutjhe Reich, Vorträge, 2, Aufl.,
Mannheim 1900,

Yacubezky, Bem. = RK. FJacubezky, Bemerkungen zu dem Entwurfe eines BGB. für daz
Deutidhe Reich, München 1892.

Kohler = I. Kohler, Lehrbuch des Bürgerlidhen Kechi3. 2. Bd. (Bermögensrecht), 1. Teil
(Schuldrecht). Berlin 1906.

Ruhlenbed = L. Kuhlenbed, Das BGB. für das Deutide Reich nebft dem Einfübrungss
gefege (Handiommentar) 2, Aufl., 1. Bd. Berlin 1908.

Matthiaß = SB. Matthiaß, Lehrbuch des Bürgerlichen Recht3, 1. Bd., 4. Aufl, Berlin 1900.

Meisner = I. Meisner, Das BGG. für dazZ Deutjhe Reich nebijt dem Einführung3-
gefeße; 2. Buch, Recht der Schuldverhältniffe. Brezlan 1898.

Neumann = DO. Neumann, Handausgabe des BGB, für das Deutiche Reich, 1. Bd., 5. Aufl.,
Berlin 1909.

Dertmann = Paul Dertmann, Das Recht der Schuldverhältniffe. 2. Aufl. Berlin 1906:
die 3. Aufl., 1910, konnte nur ab 88 433 ff. benügt werden.

Bland = 6. Pland, Bürgerliges Gejegbuch nedbijt Einführungsgejeg, 2. Bd. 3. Aufl.
Berlin 1907 (7, Abidhnitt, Tit. 1—3 bearbeitet von SGreiff, Tit. 4—11 von Andıe,
Tit. 12—14 von Planck, Tit. 15—18 von Unzner, Tit. 19—21 von Streder, Tit. 22—25
von Pland).

Scherer = M. Scherer, Recht der Schuldverhältniffe des BOB. für daz Deutiche Reich.
Erlangen 1899.

Sdollmeyer = Fr. Schollmeyer, DaS Recht der einzelnen Schuldverhältnifje im BGSB,
2. Aufl. Berlin 1904.

Beyl = RN. Weyl, Borträge über das BGB. für Praktiker, 1. Bd. Münden 1898,

BWindidheid-Kipp, Band. = L. Windfjheid, Lehrbuch des PandektenrechtS, 9. Aufl., be-
arbeitet don Tb. Riyp, 3. Md., Frankhurt a. M. 1906.
        <pb n="7" />
        Abkürzungen.

NG. = Ausführungsgeleß zum BGB.

AGO. — Auzführungsgefeß zur Grundbuch-
ordnung und zu dem Gejeg über die
Bwangsbverfteigerung und die Zmwangs-
verwaltung

Anf.Gel. = Gejek betr. die Anfechtung von
Rechtahandlungen eine Schuldners außer:
Halb des Konkurzverfahrens.

Bayr. Oberft. LG. = Sammlung von Ent-
icheidungen des Bayriichen Oberften Sandes-
gericht8 in Ziviljaden ; — N. F. — Sanım-
fung 20. neue Folge (von 1901 ab).

Bayı. 3. f. NR. == Zeitichrift für Kecht8pflege in
Bayern.

BL f. RU. = Dr. F. A. Seuffert3 Blätter für
Rechtsanmwendung.

BR, = Bayriihes Landrecht.

BOB. = Bürgerlihes Geiegbuch.

cod. civ. = code civil.

D. = Denkichrift (z. B. D. 3. ZPO); D. (ohne
Beijag) — Denkfjohrift zum Entwurf eines
BOB.

D. Iur.3. = Deutjhe IJuriftenzeitung,

€. 1, 0, N = Entwurf I, II, IIT d. BGB.

ES. = Einführungsgefeß z. DSB.

Entich. FG. = Entjdhetdungen in Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtäbarfeit und
des Grundbuchrecht8, zufammenaeftellt im
Reich3:Fuftizamte.

56. = Reichsgejeß über die Angelegenheiten
der freimilligen SGericht3harkeit.

GBO. = Grundbucdhordnung,

Gem. N. == GemeineS Recht.

Gruchot, Beitr. == Heiträge zZUr Erläuterung
de8 bdeutihen Kecht8, bearündet bon
Sruchot.

®. u. BB. — Gejeß- und Berordnungsblatt
für dag AönigreiH Bayern.

BVSG. = GerichtsverfaliungsSgefeß.

56383. — Handelsgefepbuch. ,

Sur. Wir. = FJuriftilche Wochen {Orift.

RO. == Aonkırsordnung.

Areittmayr, Ann. =— Kreittmayt, Annotationen
um banver. Landrecht.

28. = Leipziger BZeitfchrift für Handels-,
Konkurs und VBerficherungsrecht.

MM. I, 1 =— Motive zum Entwurfe (I) eines
BGB. Bd. I Seite 1.

Dot. z. ES. == Motive zum Einfiihrungsgefeß
z. BOS.

Not.Ge|. = Notariatägejeß.

B. 1,1 = Protokolle der Kommijfion für die
zweite Lejung des Entwurfs des BGB.
Bo. I Seite 1.

PLN. — Preußilhes Landrecht.

RO. = NReichsgejeß.

RGOBL — ReichsSgefjegßblatt.

RODSG. = Entiheidungen des RHeichsobers
hHandel2Zgericht3.

REN. 1 =— Bericht der Reich3tagSkonumijffion
Seite 1.

Yöm. NR. — Römifhes Recht.

ROSE. == Entidheidungen des ReichSgerichts8
in Biviljadhen.

XGE. in StS. —= Entjdheidungen des Reichs
gericht? in Strafiachen

RGRN. Komm. = Das BOY, erläutert von
KNeichSgerichtSräten.,

Ripr. d. OLG. == die Nechtfprehung der Ober=
fande8gerichte auf dem Gebiete des Zivil-
recht8, herausgegeben von Mugdan und
Haltmann.

äh]. GB. == Bürgerliches Gejegbuch für das
Königreich Sachfen.

Seuff. Arch. == Senffert8 Archiv.

318. 1 = Stenograbhiiche Berichte des Neichs-
tag3 Seite 1.

3168. = Strafgefeßbuch.

31BO. == Strafprozehordnung.

Bentral-Bl. == Zentral- Blatt für freiwillige
Gerichtabarfeit u. Notariat, fowie ZwanaS-
verfteigerung.

36. I, 1 = Zufammenft, d, gutachtl. Neuße-
rungen zu dem Entwp. eines BGB. Bd. I
Seite 1.

BRO. = BivilprozeBordnung.

BwVO. = Gefeg über die BwangSberjteigerung
und die Awanagsvermaltung.
Sämtliche Gjejekeamatertalien find in der Muzaahe von I. Guttentag zitiert,
        <pb n="8" />
        Nachtrag
zu 8 249 Bem. 4 (S. 57).
Der in Abi. 2 diejfer Bemerkung jtehende Sag, daß bei anfedhtbaren Verträgen, in8-
bejondere bei Anfechtung wegen argliftiger Tänfhung „zunächft der durch den Vers
trag bezwedie Buftand anzuftreben“ ift, bedarf der Berichtigung. SGewichtige Gründe (vgl.
vor "allem Bem. VI zu &amp; 123, Bem. 3, e und 8 zu $ 463 und Vorbem. IM, d zu 8 823)
iprechen gegen diefe vom NeihsSgerigtin den angeführten Ent Heidungen
vertretene Anjicht; der SchadenZerlag bejHränkt fih im Falle der Anfechtung vielmehr
auf HeriteNlung de3 Zuftandes überhaupt, wie er ohne die argliftige Zäufhung (oder Drohung
beftehen witcde. alio auf da neqattivde VBertrag3interefie
        <pb n="9" />
        Allgemeiner Geil,

8 241—432

arläutTeri

403%

Dr. Audwig ZKuhlenberk,
        <pb n="10" />
        Zweites Bud.
Recht der Sıhuldverhältniffe.”

Vorbemerkungen.

Das „Recht der Shnldverhältniffe“ entipricht dem ObligationzZrechte deS gemeinen
Rechtes.

Die Bezeihnung „KRecht der Schuldverhältniffe“ wurde zweda Vermeidung de8 Fremd-
mwort3 nach dem Vorgange des Entwurf3 eine3 bürgerlihen GejebbucheS für Bayern und des
Dresdener Entwurf? al8 eine das gejamte pbligatori{de Berhältnis, Forderungsrecht und ent:
ibrechende Verbindlichkeit, möüglichit dedende Bezeichnung gewählt. MM. IL 1.

Die Stellung im Syjtem als Buch II vor dem Sachenrechte (Buch III) weicht von der
früher im gemeinen Rechte üblidgen Keihenfolge ab, jte ijt entfpredend der Reihenfolge des
bayeriüichen Entmurf8 von 1861/4 von der erften Kommiifion für das BGB, heichloffen marben
*) Neltere Literatur: Unterholzner, QueNlenmäßige Bufammenftelung der
Lehre des ıöm. Recht3 von den Schuldverhältnifien, 2 Bde. 1840; v. Sabigny, Das Obli-
gationentecht als Teil de3 heutigen röm. Rechts Bd. 1 und 2 (1851, 1853); Mommjen,
DBeitt. 3. Obligationenrecht 2, Teil 1855. WindidHeid- Kipp, Lehrbuch des Randektenrecht8 IL;
Rod, DazZ Recht der Forderungen nach gen. und preuß. Necht mit Rücficht auf neuere
Gejeggebungen 3 Bde; KY f, Die Lehre von den Schuldverhältniffen nach gem. deut{hem Recht,
3 Lieferungen 1883, 1887, 1889; Molttor, les obligations en droit romain avec indication
des rapports entre la Jegislation romaine et le droit francais, 3 Tomes 1851—1853;
HajfenZHrl, Das Sfterr. Obligationenrecdht 1 Bd. 1878, 1881; 2. Bd. 1886,

Bu den Entwürfen: Baron, Sahrbuch f. Nationalökonomie Bd, 19; Bähr, Krit.
Bierteljahr8ichrift Bd. 32 S. 196 ff.; Beiker (Better und Fifcher, Beitr. Heft 2); Bernhöft
(Better und Filher, Beitr. Heft 12); Boyen3 (Gutachten au3 dem Anmwaltitande, Heft 9);
Endemann, Lehrbuch Teil II; Gebhard, Gutachten auZ dem Anwaltit., Geft 9; Sierkle,
Verhandl. des 20. deutfch. Furiftentags Bd. 4; Laband, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 78
S. 161 ff.; Hananfel, VBerhandl. d. 20. deutich. Furiftentags Bd. 1; Heusler, Krtt. Biertel-
jahHr8ichrift Bd. 32 S. 177 ff.; SYacoby, Girth8 Ann. 1890 S. 34 ff.; 1öppel, Gruchot,
Beitr. Bd. 32 S. 611 f.; Strohal, Zur Beurteilung deS Rechts der Schuldverhältnifje
(SheringZ Yahırb. Bd. 33 Nr. 5); Seuffert, Better und Sijher, Erl. 2. Entw. Heft 11.
Wal. ferner Kyck, Die Sehre don den Schuldverhältniffen 1889,

Bum BGB: Meizner, Das Recht der Schuldverhältnifie, Kommentar zum zweiten
Buche des BGSB., Breslau 1898; Stobbe (Sehmann), Handbuch des Deutjhen Privat-
recht3 Bd. III (1898); Dernburg, Dis BOB. Bd. II, 1, 3. Aufl. 1904; Cojad, Bürgerl,
Hecht Bd. 1,4. Aufl.; Landsberg, DazZ BGG. 1904; Kehbein, Daz BGB. mit Er
(äuterungen Bd. II (1903); Goldmann und Lilienthal, Das BGB, 1903; En bde-
mann, Lehrbuch I S. 570 8. Aufl. 1908; Enneccerus, Das Bürgerl. Kecht Band II
(3. Aufl); Dertmann, Das Recht der Schuldverhältniffe, Kommentar, Berlin, Karl Hey-
mann, 2. Auflage 1906; Stammler, Das Recht der Schuldverhältniffe in feinen allgemeinen
Lehren, Berlin 1897; Kuhlenbed, Bon den Rand. 3. BGB. II; Crome, Spitent IL;
Müller und Meikel I 88 73—109; Bland, Komm. IL; Schollmener, Hecht der
Schuldverhältnifie, 2. Aufl. 1904; Schäffer, Grundriz des Obligationenrechts, Berlin 1906;
Rohler, Lehrbuch II; Heilfron, Lehrbuch, Bd. IL.

Staudinaert. BOB, IIa (Kublenbeck, Recht der Schuldverbältniffe) 5/6. Aufl.
        <pb n="11" />
        Kecdht der Schuldverhältniffe.
und verdient infofern Billigung, al8 einerfeit8 der allgemeine Teil diefes Buches fih natur.
zemäß an die allgemeinen Begriffe und Normen des I. Buche anfchließt und anderjeits das
gefamte übrige Rechtsgebiet, inSbefjondere die jachenrechtliden, familienrechtlihen und erbrecht-
lien Verhältniffe felten oHne obligatorifjche Beftandteile find, während umgefehrt zahlreiche
Schuldverhältniffe ohne Beziehungen zu jenen Rechi3gebieten vorkommen. Val. Kuhlendeck, Bon
den Band. z. BG3. HS. 2, Schwarg im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 1 S. 125, 176.

I. Begriff des Schuldverhäitniffes. *) Eine Segaldefinition des Schuldverhältniffe8 gibt
das BGB. in SS 241, 242. Zur Vorbereitung und Ergänzung der bei diefen Baragraphen
‘olgenden befjonderen Bemerkungen heben wir Herbor:

1. Das römifdh:redhtlihe Wort obligatio und da3 deutih:redhtliHe „Schuld=
verhältnis“ bezeichnet zwei begrifflig durchaus berjdhiedene Seiten der rechtlichen Auffafjung,
Unterfchiede, auf die bereits Brinz, Band. II 8 206 hingewiejen Hat; vgl. aug Buntjhart,
Die nıoderne Theorie de Privatrehts und ihre begrifflihen Mängel (1893) S, 125—264,
ferner den Auffakg von Jay, Schuldverhältnis und HaftungSverhältnis im heutigen Recht,
Ybering3 Jahrb. Bd. 48 S, 187 ff. Während obligatio fif am angemefjenften durch
„Haftung“ miedergeben läßt (Brinz a. a. O.), bedeutet „Schuld“ ein Sollen und zwar
Dom hajfiven Standpunkte aus (Schuldnerjeite) ein Leiftenfollen, vom aktiven Stand:
punkte aus (Gläubigerfeite) ein „Befommenjollen“. Die Haftung dagegen bezeichnet
5a8 Einjtehen müfjfen für diefeSs Sollen, für die Seiftungspflicht.

"Beide Begriffe find zunächjt völlig unabhängig von einander; man fann z. B. haften,
bevor man {Quldet, (der Dehofitar haftet jhon, bevor der Deponent die Sache von ihm
yurücdforbert); man fanınn haften, ohne jemal3 zu fhulden (Beiipiel: der Bürge für eine erft
ju Begründende und tatfächlih nicht exiftent gewordene Schuld), man kann endlich fHulden,
ohne zu haften (Beifpiel: die NMaturalobligation unter I, 9 diefer VBorbem.). Schulden
‚ann nur eine Rerfon, haften fowohl eine Berjon al8 auch eine Sache. Haltung it Sin-
‚tehen, Einiaß, rechtlige Belangbarkeit wegen einer beitimmten Schuld, d. 5. für den
Fall, daß eine heftimmte Schuld nicht erfüllt wird. Haftung und Schuld [tehen nidht im
Verhältnis von Mittel und Zwed. Die Schuld ift vielmehr der Beweggrund, aus welchem
da3 objektive Necht einen freien Menfdhen oder eine Sache haftbar macht, zugleidh aber auch
condicio juris für die Wirkfamfkeit einer Haftung. Bal. Stobbe-LeHmann III S. 104,
Art und Maß der Haftung ijt der verfchiedenften Seftaltungen und Nöjtufungen fähig.
Während die älteren Mechte die BerfonenhHaftung al8 Einftehen mit dem ganzen rechtlichen
Dajein der Perfon, mit „S6ut und Blut“ kannten (Berjonalexefution, Törperliche Haftung),
sefhränft fi im modernen Recht, abgefehen von der durch Haft (Freiheitsbefhränkung)
erzwingbaren Manifejtationspflidht, dem BPerjonalarreft und der Zwang3haft (ZRO. SS 918,
388), au) die PerfonenhHaftung im allgemeinen auf eine Haftung mit dem Bermögen.
Auch dieje Bermögen3haftung kann wieder befhränkt fein auf einen beftimmten Vermögens»
komplex (3. B. die Erbjhaft, daz Semeinfhaftägut bei der ehelihen Gütergemeinfchaft, das
SejeNlfjchaft8vermögen). Bon diefer befdränkten Perfonalhaftung it die reine
SacdhHhHaftung wohl zu unter[heiden, bei der das Bugriffsreht des GOfäubiger8 von vorn:
herein auf einen beftimmten Gegenftand befchränft ijt, wie z. B. beim Pfandrecht, der
Xeallaft, Renten[huld, SGrundjhuld, Hypothek, Vgl. L. v. Seuffert im Jahresbericht der
SZurift. Gefeljhaft zu Münden 1902 S, 236 ff, auch Schwind, Wefjen und Inhalt des Pfand:
cecht8 S. 1 ff.; Hartmann Meitel, Anfechtungsgefeg S, 31 Note 1. AnderfeitZ kann audz die
Haftung auf einen gewiffen Göchftbetrag beidhräntt fein, {jo 3. B. gefeblig die Haftung de3
Rommanditiften, der Mitglieder von Gefelljchaften mit bejchränkter Haftpflicht. Val. Ehren:
oerg, Befhränkte Haftung 1856; Dernburg, Bürgerl. Recht II $ 12; Enneccerus, Bürger.
Hecht II 8 227; Yothnagel, Bejhränkte Gafjtung 1900.

Der Ausdrud „Schuld“ bezeichnete urjprängligH und bedeutet auch Heute noch im
meiteiten Sinne jedes Verhalten, da3 eine Haftung begründet, vDorzua3weife den Iubijektiven
*) Siteratur: Val. Siher, Zur Theorie von Schuld und Haftuna nach Reichsrecht
in XherinagS Sahrb. Bd. 50 S 379419. Haftung seh
        <pb n="12" />
        Vorbemerkungen,
Tatbeltand eine DeliktZ (culpa), Das ültefte Recht fannte nur dieje Bedeutung der Schuld
und beurteilte das fihH daraus ergebende Forderungsrecht des Berlekten aus dem SGejficht8
punkte der Privatrache. Val. für das röm, Recht v. SKhering, SGeiit des röm. Rechts I$1la;
Ennecceru8, Bürgerl. Recht II S. 570 Note 1. Erit aNmäglichH Hat fich Hieraus der Begriff
der Schuld al8 einer privatrechtlihen LetitungsSpflicht abgezweigt und Hezeichnet nunmehr im
engeren privatrechtlihen Sinne den Leiftungsgegenftan db oder ZeiftungSinhalt
jefbft (Leiftenfollen bzw. Bekommenfollen). IS Haftung8 grund wird dann die Schuld mit
der Haftung jelbft identifiziert; fie bindet wie eine Seffel, Kann durch Tilgung „gelöft” werden
(debitum solvere), und fo wird jeneS „löfen“ der Scquld in der römtichen Nechtafprache als
solutio ebenjo mie im der älteren germanijchen Necht3iprache geradezu Name der Leiftung
im Wweitelten Sinne (solvere = zahlen).

Das Wort „Schuldverhältnig“ umfaßt munmehr im Brivatrecht wie der Ausdrud
„Obligation“ die Gejamtheit der auf Grund einer Schuld zwijden Gläubiger
und SoOnldner beftehenden Beziehungen, alfo jowohl die Schuld, das Leiften:
ioflen, al3 au das „Bekommenfjollen“, demnach fowobhl den Anipruch al3 auch die Haftung
Hir die Schuld.

Daß die im vorftehenden Herbprgehobene Unterjheidung zwijgen Schuld (der haffiven
Seite) bzw. Anfpruch (der aktiven Seite) einerfeitZ und der Hafıung in der deutfH-rechtlihen
Auffaffung des Obligationenrecht3 begründet ift, pflegt nicht mehr beftritten zu werden. Val.
3- 3. Dernburg, Bürgerl. RN. II S. 2. Nur einzelne Komaniften ftelen die Erheblichteit der
Untericheidung für daS v dm. Recht und unter Bezugnahme darauf au für das BOB.
in Übrede. So Dernburg a. a. O., menngleih au diejer einige Nachwirkungen der alten
deutih-rechtlidhen Borftellung einräumt. Dagegen wendet fid bemerkenSwerter Weije Befkfer,
Sprachlidies und Sachlihes zum BSB. in JheringS Yahrb. Bd. 49 (1905) S. 64 ff. „Der
SGegenfjag von Schuld und Haftung in dem angegebenen Sinne beherricht geradezu das
cöm. NMecht und it wohHl in keinem anderen zu feineren Konfequenzen verarbeitet“). Bol.
heifpiel8weife 1. 14 8 10 D. de furtis 47, 2. (Die actio furti fann uuc derjenige anftellen,
ber für die geftohlene Sache Haftet, nicht jeder, der fie unter Umftänden fordern kann, 3. B.,
nicht der HauSvater, wenn deffen Haus[ohne eine diejem geliehene Sache geftohlen worden).
Die von Siber, Rechtzwang S. 1 ff, 258 f., ferner in Iherings SXahıb. 1906 S. 55 ff.
neuerding3 mit großer Ausführlichkeit geltend gemachten Einwendungen fönnen m. €. die
hier vertretene ANuffajfung nicht widerlegen. Unfere Unter[heidung würde, jelbft wenn
die römijdhen Jurifien jte nidt erlannt hätten, für jedes Schuldrecht Togif un-
abmwei8bar jein, So hat fiH neuerding8 au DYDertmann, Das Recht der Schuldverhältniffe,
2. Aufl. S, 3 fülr ihre Verwertung in günftigem Sinne geäußert. M. €. ift fie nicht nur
filt das Verftändnis der fog. natürlichen Verbindlichleiten, für die richtige Unterfheidung von
Schuldverhältniffen und Anfprüchen, jondern auch (febhe unten, Vorbem. zum 6. AbihHnitt)
vor allem für eine Klärung der Begriffe über Gefamtichuldverhältnifile von arund-
leqender Bedeutung.

2, Das Schuldverhältniz bildet eine Unterart des relativen NechteS, e3 il ein rein
perfönlihes Beziehungsverhältni3, begründet Rechte und Berbindlichleiten nur zwijhen den
VPerfonen, welche durch dasielbe in eine rechtliche Beziehung zueinander aetreten find und
begründet keinerlet unmittelbare Herridhaft über eine Sache.

Insbefondere kennt das BGB, fihH im Obligationenrecht ftreng an die vömifch:recdhtz
he Begriffsentwichung anjhließend, nicht da3z dem Preuß, ULR, bekannte fog. Mecht zur
Sache, jus ad rem, d. h. eine relativ dinglidhe Wirkung der Obligation, derzufolge (val.
BEN. TIL I Dit. 10 8 25; TL.I Zit. 19 8 5) der [pätere Erwerber, der einen obligatorijhen
Anipruch auf die Sache, das fogenannte Recht „zur Sache“ des früheren Erwerber8, kannte
diefem felbjt dann weichen mußte, wenn ihr die Sache tradiert War, obgleich er alfjo uns
zweifelhaft Eigentun: an derfelben erworben Hatte, Bal. auch SS, zu Urt. 179, Bem, 2.
Siehe au Langheineden, Anfpruch und Sinrede S. 14; Crome, Syltem B S&amp; 138
Anm. 8 a. 6. Dernbura, BR. II 8 63 (3) S. 186
        <pb n="13" />
        Recht der Schuldverhältnifie.
3 Erjaß eines folden jus ad rem {ann Heutzutage nur die UnfedHtung3ZiHuld
auf Grund der Raulianiidhen Beitimmungen der KO. und des Anfedhtungsgef. vom 21. Iuli
1879 bzw. 20. Mat 1898) in Frage kommen, die von Hartmann-Meitel, Anfechtungsgefeß
S. 31, Sinsmeyer, Grund und Umfang der Haftung wegen Benachteiligung der Gläubiger
S. 58 ff, 9. vo. Seuffert a. a. OD. aus dem Geficht8punkte der hefhränkten Haftung erflärt wird,

Un fig find alle ForderungSrechte „unter einander gleich ftark; hier gilt fein Vorzug
der früheren Begründung, allein da3 Zuvorkonumen in der Ausübung und Durchführung
entfdheidet”. Val. Endemann I 8 95 S. 572 Nr. 11. Gine Wirkung des Shuldverhältniffes
gegenüber dritten Berfonen (beichränkte Haftung Dritter) findet nur ausnahmöwetje ftatt:

a) in den Fällen des S 571 (Mauf bricht nicht Miete), S 556 Abf. 3 (Vermieter
gegen Untermieter), $ 604 Wbfj, 4 (Verleiher gegen Unterleiher), $ 822 (Be:
reicherungsan{prudh gegen den unentgeltlichen Erwerber);

b) 8 809 (Borlegungsanjprucdh gegen jeden Beliger der Sache);

2) durch daz Anfedhtungsredt im Konkurje nad KO. 8 29 und außerhalb de3
Konkurfes nach dem RSG, vom 21, Iuli 1879 bzw. 20 Mai 1898;

da) im Falle de8 S 851 (Leijtung des Erjage3 an den Befißer).

Die In diefen Fällen gefeßlid) anerkannte Nüdwirkung eines Schuldverhältniffes
gegen dritte Perfonen beruht aber auf befonderen Gründen, it durchauZ mittelbarer und
jefundärer Natur und keineSweg3 geeignet, den begrifflid ftrengen Charakter des ForderungS-
cecht8 al8 eine® relativen Recht zu verwifchen. InSbefondere ift daher (mit Dertmann, 2. Aufl.
3, 1). die neuerding3 vielfach aufgeftellte Lehre zu vermerfen, daß durch ein ForderungsSrecht
:in Unterlafjungsanjpruch gegen jedermann oder ein zu feiner Sicherung dienenbes Aus-
ichließungSrecht begründet werde (Nenner, Privatrehtsverhältnifje 1866 S, 70 ff; Eigbader,
Das recht3mwirkjanıe Verhalten 1903 S. 286 ff). Val. dazu $ 823 Bem. 2, e, d. Nur die
Anwendung de3 &amp; 826 und des $ 823 Abj. 2 kann, wie auch Dertmann a. a. OD. zugibt,
n Fällen, in denen das preuß. ALR, ein fog. jus ad rem annahın. in Jrage kommen, Val.
Bem. 3, a zu $ 826.

8. Bon dem Schuldverhältnis im weiteren Siune ijft der auZ demfelben entpringende
einzelne ForderungSanipruc des Glänbiger8 zu unterfheiden; ein Schuldverhältnis
im weiteren Sinne 3. B. ein auf die Dauer abgeftellter Berpfligtungszuftand, Miete, Arbeit-
vertrag, Sefellihaftzverhältni8, erzeugt außer dem obligatorijden Grundverhältnis (Haftung)
verichtedenartige obligatorifihe Einzelrechte und Pflichten.

Das SchuldverhHältnis ijt die „lebende Kraft“, der Anfprudh nur eine feiner „Leben:
äußerungen“ (%. Kein, Untergang der Obligation dur Zwederreihung 1905 S. 82, 1. au
defjen Auffaß in der „Defterr. Richterzeitung“ 1904 S. 158 ff; Crome IS 29 Nr. 4;
Windiheid 8 252 a. €; Mittei8, Individualifierung der Obliqation 1886; DVertmann
a. a. ©. S. 2).

Zu unter{hetden Yt Schuldverhältnig und Anfpruch S 194 Abj. 1) nad) dem Sprach:
gebrauch des BGG. anf alle Fälle. Der AnfpruchSbegriff reicht weiter als das Gebiet der
Schuldverhältniffe : „Geht der Anfprud au anderen relativen oder abjoluten (z. 5, Familien-,
dingliden) Rechten Herbor, fo deckt er fih weder mit dem jubjektiven Hecht, noch konzentriert
leßtere8 fich auf eine ein für allemal beftimmte Leijtung, fondern eS erzeugt Uniprüde ver-
ichtedener Art nad Lage der Sadhe, z. B. auf Herbeiführung eines dem dingliden Rechte
entipredhenden ZujiandeS, DHerftellung de8 ehHelidHen LebenZ u. dal. Das Ichließt nicht au,
daß auf den einzelnen entjtandenen Anfpruch vielfach die Negeln der Schuldverhältniffe
antibredende Anwendung finden, 3, B. über das Maß der Haftung des Verpilichteten,
Abtretung de8 AnipruchS u. dgl, fo daß fiH das allgemeine Schuldrecht vielfach tatfächlich
zu einem allgemeinen Anfpruchstecht ausweiten Iäkt“, Val. Erome II S. 5; ferner Bland II
S. 4; Ennecceru8 8 147 Nr. IL

Die nad) dem Vorgange WindfheidS von vielen angenommene Identifizierung des
modernen „Anfpruch3“ mit der römifjchen actio (dem „Mecht zu Magen“, jus proponendi in
indicio quod sibi debetur) erhält, mie Belter, Xherina8 SKahrb. Bd. 49 S. 57 treffend
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        Vorbemerkungen.
bemerkt, durch die Unterfheidung zwijhen Schuld(Forderung) und Haftung den Zodesftoß.
Nach richtiger Anjhauung (vgl. au Dertmanıt a. a. ©. S, 3) H{t der Anfprud keineS=
meg3 identijh mit dem (materiellen) lagredt; er ift ein Ausfluß des Jubjektiven Privatz
cecht8, während leßtere3 ein publizifiijdes Gebilde, eine NeußerungSform de3 gegen den
Staat (da3 Gericht) gerichteten [0g. KRechtEjhußanfprud3 im Sinne Wach’3, ein Recht
auf obfieglidhe8 Urteil darftellt. Bal. Hellwig, Lehrbuch des BivilprozeBrechtS I Bb. 1903;
Zriedrih Stein, Ueber die Borausjegungen des KechtsfHugeS, insbejondere bei der Ver-
urteilungsflage 1903; dagegen Hölder, Ardh. f. d. ziviliflt. Praxis Bd. 93 S. 1ff.;
Yhering3 Yahrb. Bd. 46 (1904) S, 265 ff.

DaZ Klagrecht erfhöpft jedenfalls den Begriff des Anjpruch3 nicht. Denn ein Anz
jbruch kann au auf andere Weife 3. SG. durch berechtigte Selbfthtlfe verwirklicht werden,
Anfpruch im weitelten Sinne ift „die von ber Rechtsordnung verliehene Macht, die Bors
bedingung für den Eintritt der Imperative zu Jegen, weldje. beftinımten ftaatlidhen Organen
(zumeijt den Gerichten) die Gewähr von RNecht2Hilfe befehlen“ (Thon, Recdhtönorm und fırb-
jeftives Necht S. 226), kürzer gefagt: „ein von der Rechtsordnung gewährte Mittel, fi
Kecht8Hilfe zu verjdhaffen“ (Thon a. a DO. S. 244).

Dagegen würde der Begriff des Anfpruchs jede Unterfchiedbarfeit von demjenigen der
Berbindlichteit verlieren, wenn man mit Hellwig, Lehrbuch S. 219, Elpbacher, Unterlaffung$-
MNage S. 82 jedes NMecht auf Einforderung und Entgegennahme der Seiltung, alfo fogar die
natürliche Verbindlichkeit vom Gläubigerftandhunkt aus al? Anipruch bezeichnet. Auch Derte
mann &amp;. 4 lehnt einen {o „geftaltlojen, abgeblaßten” Anfpruchsbegriff ab. Wendt, Der im
Arch. f. zivilift. Praxis Bd. 100 S. 356—414 ebenfall3 den Begriff des Anfpruchs eingehend
erörtert, gelangt allerdings zu dem NMefultat, daß „überall, mo ein Anfpruc und eine LeiftungS-
bflicht beftehen, eben damit ein Schuldverhältniz gegeben fei“: S. 404 a. a. DO. Er macht
jedoch da3 Zugejtändnis, daß „einer {Do verftandenen Obligation nur eine reine formale und
idhematijhe Bedeutung innemohHnen könne, daß von Anipruch und Schuld ohne ale Rückjicht
auf Jnhalt und Urfprung und juriftijhe Bejonderheit gefprochen werde, und daß dement-
ipredjend aller Nachdruck für den einzelnen Fall auf den Schuld grund gelegt werden mütffe.“
(S. 404, 405). Unfere8 ErachtenS veriteht nun aber da3z BGB. unter „SchhuldverhHältnis“
eben bdiefen „Schuldgrund“ im Sinne Wendts, und bezeichnet jene rein formale Obligation al?
„Anipruch“. Nad) Wendtz Terminologie müßte der Anjpruch auf eine einzelne MietzinSrate
Ion ein „Schuldverhälmnis“ im Sinne des BGB. darftelen. Nach unjerer Auffaffung ift
aber nur da8 ganze durch den Mietvertrag begründete Band gegenfeitiger Beziehungen ein
SchuldverhHältnis, au3 dem je nach den Unftänden die nerichiedenfien Anfinrüche hühen und
brüben ent{pringen können.

Seder AniprucH Hat ein normmwidriges Berhalten de8 AnfpruchSgegner$ zur
Borausjegung. Daher ift au bei einem einjeitigen, in einer einzigen Seiftung aufs
gehenden Schuldverhältnifje 3. B. dem zinsfofen Darlehen der Anfprugh no nicht mit dem
Schuldverhältni8 felbjt gegeben, „Der DarlehHnsempfänger {ft bereit3 verpflichtet (haftet),
noch ehe der Tag der Küczahlung gekommen it. — Allein ein Aniprug fteht den Berechtigten
zur Zeit nicht zu. Der Berechtigte darf weder fordern noch Magen. Eine verfriühte Klage
würde abgewiejen werden müffen“ (Thon, a. a. OD. S. 251).

Das Schuldverhältnis kann ferner beta gt fein. Wenn man dagegen auch von betagten
Anfprüchen redet, {fo Hat die8 keinen anderen Sinn, al8 daß noch kein Anfpruh aus
dem Schhuldverhältniz vorhanden ift. Sal. Thon a. a. D. S. 252; OVertmann S. 2;

Crome, Syjtem I 8 35 S. 150; Enneccerus, BR. I 8124 S, 310, A. M. Lanaheineden, Un-
ibruc und Einrede S. 21.

Sıhuldrechtlidhe und dinglihe Anfprüche. Sin fhuldrechtlicher (obligatorijcher) An
Ibrud fann nicht nur aus einem Schuldverhältnis, jondern au aus einem abfoluten
Recht (z. B. auZ einem dinglihen Recht, einem SFamilienrechtSverhältni8) ent{pringen, Tofern
durch defjen Verlegung ein Anipruch auf eine hejondere Leitung im Sinne des &amp; 241 ent-
Ütebt. Der GeaenjaB zwilchen {hwldrechtlidhen (berlönlichen, obligatoriidhen) Anfprüchen ent-
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        Recht der Sqhuldverhältniffe.
ipridht dem allgemeinen Gegenjaß zwijhen relativen und abfoluten (fubjektiven) Nechten.
Dinglide Anjprüce find foldhe, welde auf Berwirklihung de3 dem betreffenden dinglichen
Hechte ent{predenden Zuftandes gerichtet find, wie überhaupt abfohrte Anfprüche (3. B.
der Erbichaftseinfpruch) auf Herftellung des dem betreffenden abfoluten Rechte entipredhenden
ZuftandeS gehen. Dagegen befteht bei fHuldrechtlihen (verfönlidhen) Anfprüchen ihr Gegen-
jtand in einer Leiftung au8 dem Vermögen des Verpflihteten. Val. Langheineden, a. a. D.
S. 50, Dertmann a. a. D., Hölder, Komm. 8221 Nr. 1a, S. 445, Gellwig, Lehrbud S. 217,
Sohm, Der Gegenjtand S, 31, Nr, 18. A. M. Aifolter, Syftem S. 139, der den Gegen-
jaß de8 dingliden und obligatorijhen Anfpruch3 verneint; ferner Siber, Necht3zwang S. 139,

(Einen m. €. nit nur überflüffigen, fondern au unklaren weiteren SGegenfabß bringt
neuerdingS Brecht, Syftem der Vertrags&amp;haftung (IJheringZ Jahıb. Bd. 53 S. 213 ff.) in
den Unfpruchsbegriff, wenn er zwijdhen einem äußeren und einem inneren Anjpruch
anterfcheidet; der äußere Anfpruch fei gegeben durd) die Wüniche des Gläubiger8, um deren
Befriedigung der Schuldner bemüht fein fjoNe; der innere Anfpruch jei das, wa3 ber
Släubiger vom Schuldner zweds Befriedigung feiner Wünijhe verlangen könne; 8 241 habe
aur den äußeren AnfpruchH im Auge; S. 228 f. a. a. D.).

Bon den ebenfall? relativ perfönlihen Beziehungen des FamilienrechHt8 untericheidet
lid das Schuldverhältniz im engeren obligatorijden Sinne vor allem durch feine wirt:
igaftlige Zwedbejtimmung, die wefentliH in der Befriedigung eineS beftimmt
jegrenzten, individualijierten privaten Interefje8 aufgeht, während jene Verhältniffe vor
viegend auf fittliden Pflichten beruhen und die ganze Perfon ergreifen. Do entjpringen
au8 den familienrechtligen Verhältniffen auch zahlreiche echte Schuldverhältnijfe 3. B. die
Unterhaltapflighten (SS 1601 ff., 1613, 1708 ff), Schuldverhältniffe aus der familienrechtlichen
Bermögensverwaltung ($S 1802 ff., 1838, 1890). Val. Mehbein, Komm. II S. 11 bi. IL,
Endemann II S. 577 Nr. 20.

YNeber das Berhältnis des Kechte3 der Schuldverhältnifje zum Erbrecht val. Rehbein
II S. 11 bj. 3, Mein obligatorifjhe Schuldverhältnifje werden auch Hier begründet durch
Bermächtnis, Auflage, Pflichtteilsanfpruh (88 1967 Abfj. 2, 2174, 2192 ff., 2303 {f., 3317).

Die hraktijhHe Bedeutung der vorftehenden UnterfhHeidungen Itegt in der Frage, ob
und mwiemweit die allgemeinen Borfchriften über Schuldverhältniffe auch auf Unjprüche anz
zumenden find, die nicht auZ den Nurmen Ddiejes II. Buches, fondern‘ au3 den fonftigen
Normen des BGG. überhaupt entipringen.

a) Zweifello8 tft, daß obligatorijdhe Anfprüche, welde aus der Verlegung abfoluter

Rechte entfbringen, foweit fie nicht in den anderen Büchern des BGB. befonders
geregelt worden find, nach den Vorfchriften diefes Buches zu heurteilen find.
Bal. Pland, II S. 4.
Ader au auf abfjolute, inZbefondere dingligHe Anfprüche finden die Vorfchriften
diefes Buches infoweit Anwendung, als fig nicht auS den dafür geltenden bes
jonderen Beftimmungen Abweichungen ergeben. So 3. B. finden die Bor-
Iqriften über die Nebertragung der Forderungen nad ausdrücklicher
Beftimmung de3 S 413 auch auf andere Rechte 3. B. auf Abtretung des dingliHen
Anfprudhs gegen den Befiger auf Herau8gabe der Sache ($ 931) Unwendung.
Diejer Vorfchrift liegt die allgemeine VoranSfjegung zugrunde, daß die Bor:
ichriften diefes Buches Überhaupt direkte oder entjprechende Anwendung auch
auf dinglihe, erbrechtligHe und familienredhtitche Anfprüche finden jollen, foweit
nicht die befondere Natur diefer Anfprüche die ausichließt. Val. neben Pland,
a. a. DO. Dertmann S. 4, d. U. M. Siber, RNecht3zwang S. 130.

4, Nebertragbarfeit des Schuldverhältnifes: Abweichend vom KHaffiihen röm. Rechte
zilt im modernen Rechte das SchuldverhältniS nicht mehr grundjäglid al mit den urjprünglih
verbundenen Perfonen unlösbar verknüpft. AWbgejehen von gewijffen Höchft perfönlichen
Horderungen (S 399) gilt das Schuldverhälini$ al8 ein Vermögensgut, da3 nicht nur im
Weae der Geiamtnachfolae, jondern auch der Sondernachfolae aktiv und vaffıd auf andere
        <pb n="16" />
        Morbemerkungen.
Berfonen übertragen werden kann. Diefe Objektivierung des SchuldverhältnifjeS erreicht
bei zahlreihen Obligationen den Grad, daß „die Individualität des Subjelt3 zunächft gleich:
gültig erfheint und dermaßen durch einen äußeren Umftand beftimmt wird, daß jeder in
einen gefeßlig normierten Zuftand Eintretende (3. B. der Erwerber eines Grundfüds,
FnhHaberbapier2 ujw.) al? joldjer berechtigt und verpflichtet ift, nicht als Kechtsnachfolger
deffen, der fi vor ihm in jenem Zuftande befand“ (Crome II S. 7). VBermöge der objektiven
(paifiven) Gebundenheit (Haftung) kann daher da3 Schuldverhältnis jogar den zeitiweiligen
Ausfall eine8 Gläubiger3 überdauern (Beit, in der ein SFnhaberpapier herrenkoS ft), Bgal.
Endemann II S. 575 Nr. 11, Kuhlenbek, Bon d. Band. 3. BGB, I S. 73. Wie unter
Umftänden eine Forderung (Betommenfjollen) ohne Schuldner exiftieren fann, fofern nur
eine ent{brehende jadliche Haftung gegeben ift(@rundihuld), {0 eziftiert hier eine Haftung
ohne zeitweiligen Gläubiger, für den Fall, daß ein folcher wieder in die Cr:
icheinung tritt.

5. Inhalt und Segenitand des SchuldverhältnifieS: Die Terminologie in Anfehung
biefer Ausdriücde ft jhwankend. In der Prazis werden beide AuZdrücke vielfach gleich»
bedeutend gebraucht. Wiffenjhoftlich empfiehlt fig eine Unterfgeidung in dem Sinne, daß
die Leiftung felbft, d. h. die Handlung bzw. Unterlaffung, zu der der Schuldner unmittelbar
verpflichtet ift, al3 Funhalt, dagegen der hiedurch erzielte Erfolg, mittelbar aljo auch 3. 3.
die zu leiftende Sache al? Gegenjtand des SchuldverhältniffeS bezeichnet wird. So u. .
Crome II S. 27, Scholmeyer S. 1, 2. A. M. Dertmann S. 5 (al3 „Gegenjtand jet nur
die Berfon des Schuldners zu denken, „Inhalt“ fei nicht die Seiftung jelbft, jondern die
ZwangsSbefugni3 des Gläubiger3 in Bezug auf diefelbe. A. M. auch Siber, Recht3zwang
S. 252 (Gegenitand des Schuldverhältnifjes fei das Vermögen). Na Pland S. 7 ift unter
dem Inhalt der Schuldverhältnifle in Gemäßheit der Neberfehrift des eriten Abfchnitt3 die
„Gefamtheit der durch das Schuldverhältni3 unter den Beteiligten begründeten Beziehungen“
zu verfiehen, SGegenjtand des Scyuldverhältniffes dagegen die gejchuldete Leiftung felbit, von
welcher er miederum mit dem €. I den Geaenftand der Leitung unteriheidet, Val. dazu
Bem. 4, d, «, 8 zu 8 241.

Nichtiger und wichtiger als die Untericheidung zwijhen Inhalt und SGegenfiand der
Leistung erjheint mir diejenige zwWijhen Knhalt und Zwed (Erfolg), der wiederum yıit der
Unterfheidung zwilhen Sohlen (Pflicht) und Haftung zujammentrifft. Bgl. u. A. Brecht,
Syftem der BertragShaftung in IheringS dogmat, SXahıb. Bd. 53 S. 226, 245 f.

Der Schuldner Haftet im ANgemeinen (mit {einem Bermügen nach der gemilderten
Auffaffung des modernen Kecht3) für den Zweck, feine Pflicht dagegen geht dahin, für die
Herbeiführung des Erfolge3 innerhalb gewijfer Grenzen (fiehe Vorbemerkungen zu SS 275—282)
tätig zu fein. Seine Daftung für den Zwecd wird aber nicht bfoß durch dieje Pflicht
begrenzt; diejelbe kann außerdem noch darauf zurücgefithrt werden, daß er einen Vertrag
abgefelofjen hat, troßdem er zur Erfüllung derfelben (Herbeiführung de3 Erfolge8) nicht vder
nicht in vollem Umfange imijtande war, ferner auf ein befondere8 Garantieverfprechen.

6. Subjekt des Schuldverhältniffes, Der aus dem Schuldverhältniffe Berechtigte Heißt
Gläubiger, der Verpflidhtete Schuldner. Bei einem Schuldverhältniijje im weiteren Sinne (Vgl.
oben Nr. 2 S. 4 Abi. 3 Kann ein und diefelbe Berfon in Beziehung auf eine für fie au8 demfelben
zntipringende Forderung Gläubiger und in Beziehung auf eine für fie aus demfelben ent-
ipringende Verbindlichleit Schuldner werden bzw. ftehen fidh beide einander gegenüber ftehenden
Berfonen einander teil al Gläubiger, teil? al® Schuldner gegenüber; inZbefondere {ft dies bei den
jog. gegenfeitigen (fynalagmattichen) Verträgen der Fall. Vgl. Vorbemerkung zu 88 305 ff.
Beifpiel8mweije bein Kaufe ijft Käufer Gläubiger in Beziehung auf den Kaufgegenftand,
Schuldner in Beziehung auf den Kaufpreis. Bet fog. einfeitigen Verträgen dagegen, 3. SB.
bei der Leihe, mird von vornherein nur die eine Berjon Gläubiger, die andere Schuldner,
und nur infolge befonderer Unregelmäßigkeiten, 3. B. Berfhulden8 des hrinzipalen Gläubiger$,
fann fig Hier die Rolle in Beziehung auf eine infolge diefer Unregelmäßigfeit nen ent
ihrinaende Merpflihtunag umkehren; die Römer bezeichneten den Anfpruch deS hrinzipalen
        <pb n="17" />
        Kecht der Scqhuldverhältnijfe.
Schuldner3 in folgen Fällen al8 actio contraria (actio commodati contraria, depositi con-
craria), und die Pandektijten nannten daher jolde ESHuldverhältniffe auch Zufällig zmwei-
jeitige bzw. contractus bilaterales inaequales ım Gegenjaß zu den wefentlihH zwei:
jeitigen (contractus bilaterales aequales, auf, Miete ujw.) und den wefjentlich
einjeitigen, bei denen joldhe Unregelmäßigkeiten nicht denkbar find (Darlehen). Val. Dern-
5urg, Band. II S 19 Note 2.

Nus dem Begriffe des SchuldverhältniffeS folgt, daß niemand jein eigener Öläubiger
and Schuldner fein kann; e3 müflen fi zwei verfhiedene Recht3jubjekte gegenüber
itehen. Daher erlifjht das Schuldverhältnis, wenn fiH Schuld und Forderung in derjelben
Berfon vereinigen (10g.. confusio). Vgl. Borbent. zu SS 362 ff. Diele loatjhe Konfequenz
mird aber aus prakftiiden Gründen wieder aufgehoben :

a) wenn ein Jnhaberpapier zeitweilig in die Hände des Schuldners gelangt; mit
der Weitergabe an einen anderen „lebt“ Hier die Schuld „wieder auf“;

od) im Falle der befhränkten Nachlakhaftung (Nachlakverwaltung, Nachlakkonkur3),
8 1976;

ec) beim Eintritt der Nacherbfolge (S 2143).

Sn allen diefen Fällen erweift fig die Gaftung al? fjelbjtändig von dem
Beftehen der Schuld, fe bleibt beitehen für den all der wieder eintretenden Möglichleit
der Schuld.

Der fheinbare Widerfinn, diejfer Haftung ohne Schuld verjhwindet bei Annahme
bes von vb. SYhering, Yahrb. f. Dogmatik X €. 387 ff. dargelegten SGefichtSpunkte8 der
pajfiven Gebunden heit des Gegenjtandes an eine dem aftiven Rechte entiprechende
Bmwedbeitimmung. Val. au Kuhlenbed, Bon d. Pand. z. BGB. I S, 738.

7. Während dinglidhe Rechte nur in dem Umfang und nur mit dem InHalte
begründet werden Können, welder dom Gefeße anerkannt wird, gilt für da3Z Gebiet der Schuld:
verhältniffe daS Prinzip der vollen Vertragsfreiheit, Die Vertrag{jHliekenden können nach
;nrem Belieben jedes Tun und Unterlaffen zum SGegenftand eines Schuldverhältniffes maden
and aud) die vom Sefeß an gewifje Handlungen und Tatbeftände regelmäßig geknüpften
cechtligen Folgen nach ihrem Ermefjen — alerdingS mit nur obligatorijdher Wirkung — abs
meichend regeln, {vomweit nidt daZ Gejeß durch zwingende VBorichriften die Parteiwillfür
ausgefchlojjen hat. Soldje zwingende Borfchriften enthalten z. B. die 88 134, 138, 225,
310, 312, 400 BGG, Val. Endemann II 8 101 S. 594 ff. Diejer Grundfag der Bertrags-
;reiheit, au Zypenfreiheit genannt, fennzeidhnet da3 Recht der Schuldverhältnijfe im Gegen-
jaß zu dem nur eine gejeßlich beftimmte Anzahl von Sachenrechten geftattenden Sachenrecht,
Bgl. au NRGES. vom 17. Januar 1903 in Kur. Wichr. 1903 Beil. S. 42 und Soergel,
ipr. 1903 S. 45.

8, Bermögensiwert: Im gem. N. beftand darüber Streit, ob e&amp; zum Wejen einer
Obligation gehöre, daß die vereinbarte Leiftung einen Bermögen3wert für den Gläubiger
Gabe. (Für dazZ. Erforderni3 des Vermögenzwerts Dernburg, Band. Ad. 2 8&amp; 1 Note 6,
S 17, dagegen Windijcheid, Pand. Bd. LS 250 Note 3.)

Das BGB, Hat eine Beftimmung, dur welde dieje Frage direkt ent/chieden würde,
nicht aufgeftellt. Da num im Rechte der Schuldverhältniffe (f. oben Bent, 4) grund[äßligh die
volle BVertragSfreiheit anerkannt Hit, fo muß beim Mangel einer entgegenitehenden Gejeße8:
beftimmung angenommen merden, daß nah dem BGB. auch Schuldverhältniffe über Leitungen
ohne BermögenZwert begründet werden können. Wie die Motive (M. II, 3), die Protokolle
der zweiten Kommiffion (%. I, 280, 281 und 620) und die Denkjehrift (D. 39) erjehen lafjen,
war die auch die Anficht der SGeießeSredaktoren. Man ging davon au, daß e$ der neueren
Kechtsentwiclung und den Bedürfniffen des Lebenz wider]predhen würde, wenn man folchen
Schuldverhältniffen, bei denen ein vermögenSrechtlidhes Interefje de8 SGläubiger&amp;8 an der
Beiftung nicht vorliege, fchlechthin die rechtlidhe Wirfjamkeit verjagen wollte, Freilich darf
hieraus nicht gefolgert werden, daß durch jedes ernftlih gemeinte Berfprechen einer Handlung
oder Unterlafflung immer auch ein Schuldverhältnizs bearlüindet mwmerde. Vielmehr bheitehen
        <pb n="18" />
        Vorbemerkungen.

gewifje Schranken, welche fich teil auZ der Natur des Rrivatrecht8, teilZ au3 allgemeinen
gefeßlihen Beftimmungen ergeben:

a) Der Wille, ich rechtlich zu verpflichten, d. i. der Wille, dem Gläubiger einen
erforderlichenfals mit fiaatlidher Hilfe erzwingbaren Anipruch einzuräumen, muß
mit Sicherheit erfennbar jein. €3 gibt zahlreiche Berabredungen und ftill-
ichweigende Konzejfionen des gejellichaftlihen Verkehr&amp;, denen ein folder
rechtliqer Wille abgeht. Val. u. a. Fur. Wichr. 1904 S, 229; Ruhlenbect,
Gandiomm. II S. 14 (Bittleihe); der Unterfchied ift auch Tachenrechtlich (momen=
tane8 Befigverhältniz vgl. Kuhlenbed a. a. DO, unter e) erheblidh; e8 Handelt
fich überwiegend um rein gefelljchaftliche Gefälligkeitsvberhältniffe.

Beionder3 beachtenZwert ift auch die Entf. ROT, Bd. 65, S. 17. (In
der bloben Geftattung des Mitfahren? auf einen Automobil it noch nicht der
Abjhluß eine8 obligatorijhen Bertrage3 zu erbliden, fondern ein bloß tatfäch-
licher Borgang ohne rechtlige Bedeutung). Val. auch Ruhlenbed, RNechtipr.
des NG. II S.322,267.

Die Nebernahme der Verbindlichkeit darf nicht gegen das Gefjeß oder die guten
Sitten verftoßen. Unter Umftänden kann nun fhon in der Begründung einer
Recht8pfliht zu einer Leiftung, melde man unter anftändigen Leuten nur
von dem freien Willen de3 anderen erwartet, ein gegen die guten Sitten
verftoßender Eingriff in die perfönlihe Kreiheit be8 Beriprechenden gefunden
werben (%. I, 281).

Der Geltendmachung jolder Anjprüche, denen eine bloße Laune zugrunde
fiegt, wird Häufig and das Chikfaneverbot des 8 226 mit Erfolg entgegen=
gejeßt werden Können.

Demnach wird bheifpiel8weije die Zujage de erften Tanze® auf einem Balle, das
dem Aızte gegebene Veriprechen, nicht mehr zu rauchen, in der Regel ein Schuldverhältnis
nicht begründen. Dagegen darf unbedenlicdh ein recht3mwirkfjame3 Schuldverhältnis angenommen
werden, wenn {ih jemand feinem Nachbarn gegeniütber ernitlich (rechtlig im Sinne von a
oben) verbflihtet, für gewiffe Stunden das Singen oder Mulfizieren zu unterlaffen, oder
wenn jemand einem andern gegenüber die Verpflihtung eingeht, einem gefangenen Tiere
die Freiheit zu jhHenfen, und jelbit die Zujage eines erften Tanze3 kann unter Umftänden,
Fall ein rtehtlihes Interefle damit verfnüpft ijt, in rechtlich bindender Abficht erfolgen.
SIedenfall8 Hat das BGB. durch die Nicgtaufnahme des ErfordernifjeS des VBermögenSwerts
den praktifiHen Vorteil gefhaffen, daß einem hifandjen Schuldner die Möglichkeit entzogen
ift, die Geltendmadung eineS Anjpruch3 durch den Einmand des mangelnden Vermöaen8d-
intereffe8&amp; zu erfdmweren.

Die Erzwingung von Leiftungen ohne Bermögenzwert wird ermöglicht durch die
88 888, 890 3RO. Au kann {ih der Gläubiger durch Vereinbarung einer Wertragäfirafe
nad SS 399 ff. BGB. die Leiftung fidhern,

Sn den Füllen, in welchen die Seiftung auf Grund der 88 888, 890 ZPO. nicht er
zwingbar ift (z. B. wenn die Handlung nicht ausfliehligh vom Willen des Schuldners ab-
hängt, oder wenn die verfpätete Leiftung für den Gläubiger Fein Intereffe Hat), bildet die
VBertragsfirafe da3 einzige Schubmittel des Gläubigers, da wegen eines Schaden3, der nicht
Vermögen Sfhaden i{t, nach S$ 253 BGB. eine Geldentichädigung nıtr in den durch das Sefjeß
beitimmtien Fällen gefordert werden kann.

Gegen die hier vertretene Anficht tritt für das Erfordernis eines Bermögenswert?
der Leiftung vor allem ein Endemann II $ 109 S. 628 ff. Hellwig im Archiv fi d. ziwilift.
Braxis Bd. 86 S. 223 ff. und Dertmann 2. Aufl. S. 10. NeuerdingS auch Schöninger, Die
Seiftungsgefchäfte de8 bürgerl. N. 1906 S. 3 f. Sine ermittelung (Bermögensintereffe,
nicht gerade Geldintereljje) fheinen anzujtreben Leonhard, Allg. Teil S, 153; v. Thur, Krit.
Bierteljiche, Bd. 43 S. 581—582, Sehr richtig bemerkt aber Dertmann a. a. O,, daß Bermögens-
interelie itet3 mit einem in Geld abichäbbaren Intereffe zufammenfallen dürfte, Wie Hier wohl

er}
        <pb n="19" />
        ‚0

Recht der Schuldverhältniffe.
die Mehrheit, vgl. vor allem Crome II S. 18 ff.; Kehbein II S. 12; land S. 5; Kohler, Arch.
f, bürgerl. %. Bd. 12 S, 1—88; derjelbe in Kohlers Enzyklopädie I S. 645 8 56; Stammler,
echt der Schuldverh. S. 2. Die Maifiihe Rechtfertigung unjerer Anficht fieferte Jon
5. Shering, Gejammelte Auffäße III S. 126 ff. und Jahrb. f. Dogmatik Bd. 18 S. 41.
Bal. neuerdingS aud) Lehmann, Die Unterlaffungspfliht im bürgerl. I. S. 55 ff.

Erforderlich ift aber fomwohl zur Begründung al? auch zum Sortbeftande eineS Schuld:
verhältnifjeS ein nad vorftehendem fhußmwürdiges Snterefje überhaupt. Daher bewirkt
ortfall des Interefles Uufhebung des Schuldverhältnifjes. Vgl. darüber bejonder? Leh-
mann, Die UnterlafiungsSpfliht S. 215, 216 gegen Krüdmann, rchiv f. d. zivilijt. Praxis
Bd. 90 S. 88 ff., weicher dem Schuldner nur ein Recht der Einrede gibt, {olange er ein be:
rechtigtes Interejffe an der Nichterfüllung Hat. Beifpiel: Fabrikant B Hat feinen Werkmeifter
A verbflichtet, während dreier SKahre nach Austritt au3 feinen Dienften keine Stellung bei
der Konkurrenzfirma X anzunehmen. Nah einen Jahre brennt die Sabrif des B ab und
feßterer gibt die Fabrikation auf. YNehnlihe Beifpiele bei Hartmann, Die Obligation S. 60
Anm. 8. Val. au ROE, Bd. 47 S. 238; Ripr. d. OLG. Bd. 1 S. 390. Ferner auS der
Viteratur: Kein, Untergang der Obligation durh Zwederreihung S. 147; Wendt, Archiv f.
). zinilift. Praxis Bd. 92 S. 57; Ritter in D. Fur.3. 1908 S, 351.

9, Natürliche Berbindlichteiten Maturalobligationen):*) Nach dem BGB. find grund-
jäglich ale Schuldverhältnifje Ylagbar. Die Mage führt bet erfolgreiger Durchführung zum
jog.- fompulfiven ExefutionsSzwang, der Kbrigen? nur, foweit e8 jihH um Verpflichtungen zur
Herau8gabe einer im Befibe des Beklagten befindlighen Sache Handelt, ein direkter, abgefehen
davon ein indirekter Yt und feine Grenzen an den S8 704 ff. ZBO., bei unvertretharen Hand-
‘ungen insbejondere an 8 888 ZPO. findet,

Sch bezeichne jolde, abgefehen von der unter Umitänden in Frage kommenden Selbft-
hilfe (S 229) mit jtaatlihem Erekutiondzwang au8geftattete Obligationen al volltommene
Zivilobligativnen.

Neben diejen kannte das frühere gemeine KR. {og. Naturalobligationen, jaßte aber
unter diejem Ausdruck verfchiedene Stufen der indirekten Erzwingbarfeit zujammen, wodurd
der Begriff derfjelben getrübt murde, Um HNarer zu unter/heiden, hat man bielmehr der regel-
mäßigen vollkommenen Zivilobligation gegenüberzuftellen:

a) die undolltommene Zivilobligation. Hierher gehört einmal der Fall, daß
eine Leiftung nicht Fompuliiv, durch Klage, jondern nur durch VBorenthaltung
»iner Sache indivelt erzwungen werden kanıt (&amp; 1000, Zurücbehaltungsrecht
wegen Verwendungen); fodann der Zal des 8 821 (Einrede des mangelnden
sechtligen Grundes au nah Verjährung des Anfpruchs auf Befreiung), des
3 8538 (Unverjährbarkeit der Einrede de8 dolus 1roß Beriährung des Anipruchs
auf Aufhebung der Forderung);

3) die ehte Naturalobligation; fie ift eine Schuld vZne Haftung, fie ift in
feiner Weije, weder direkt noch indirekt, erzwingbar, wohl aber erfüllbar, und
zwar in dem Sinne, daß die condictio indebiti ausgefhloffen wird, jelbit menn
in Unfenntniz der rechtlichen Unerzwingbarkeit geleiftet {ft

Auch innerhalb des Begriff® der echten Naturalobligation Hit wiederum

ein Unterfhied zu machen; fofern;
x) gewiffe natürlide Forderungen durd vertragsmüßige Unerkennung zu
pollfommenen oder durch Beftelung einer Sicherheit z. DB. eines Pfand
cecht8 zu unvollfommenen Aivifobliqationen umgeltaltet merden fönnen,
*) Literatur: SeHmanert, Naturalobligationen 1861; Scheurl, Jherings Jahıb
Bd. 7 S. 318 ff.; Ubbelohde da]. Bd. 38 S. 216 ff.; Stammler, Hecht der SEE
S. 26 f.; Kuhlenbek, Bon d. Pond. 3. BGB. II S. 5—10; Dertmann, Allg. Öfterr. Ger.3.
[902 S. 129; iingmüller, Die Lehre von den natürlichen Berbindlichteiten 1905; Mahler
Die natürlichen Nerbindlichfeiten im HGB. Diff. 1904. '
        <pb n="20" />
        Vorbemerkungen.

11

p) anderen aber dieje Möglichkeit aus recht8holitiidhen Gründen entzogen {ft,
jo daß fie au8fchließliH durch unmittelbare Erfüllung getilgt merden Können.

Das BGB. kennt Naturalobligationen [owohl de8 ftärkeren Grades («) al8 and) des
ihmächeren (8). Naturalobligationen im Sinne von b, «x find: die verjährte Forderung ($ 223),
ferner alle Anfbrüche, die einer bloß fittlichen Pilicht oder auf den Anftand zu nehHmenden
Kückjicht entipredjen ($ 814). Bal. S&amp; 1624 Abi. 1. Dagegen find Naturalobligationen in
Sinne von b, 8: die Spiel- und Wettihuld (S 762}, da3 fvg. Teine Differenzgefchäft (S 764)
und der Ehematellohn (S 656). In diefen Fällen Handelt eS fi um Verbindlichkeiten, deren
Eingehung der Gejeggeber reprobiert, wenngleich jeine Migßbilligung nicht fo weit gebt, auch
die Leifjtungen für kondizierbar zu erflären, wie beifpiel8mweife daS {pätere röm. R. e8 bezüglich
der Spieljhulden tat. In den Fällen zu b, « dagegen mipbilligt zwar der Gefekgeber die
Berbindlichteit nicht, aber er verweigert dem natlirlihen Gläubiger bi8 auf weiteres b. h. bis
zur freiwilligen Nebernahme einer Haftung den rehtliGen Zwang.

Reine Naturalobligation ijt anzunehmen bei BVerftoß gegen bie efjentiellen Fornm-
vorfriften der 88 313, 518, 766. In diefen Füllen wird vielmehr urfprünglide Nichtigkeit
durch fpätere Srfühlung völlig geheilt, [o daß ex post Nagbare Obligationen feitzufteNen find, mas
bei $ 313 bezüglich der Forderung auf die Gegenleiftung und bei 5 518 bezüglich der Forderung
auf Erfüllung der Auflage praktiid erheblich wird. Auch im Falle des 8 110 (Erfüllung durch
einen Minderjährigen) ift keine Naturalobligation anzunehmen, ebenfowenig ijt die Forderung
auf eine übermäßige Bertragsfirafe eine Magloje Naturalobligation, vielmehr {ft im lekteren
Sale eine an fi Magbare Verbindlichleit vorhanden, die nur vor der Leijftung durch richter-
lide8 Urteil (nach &amp; 343) Herabgefegt werden kann. Val. Enneccerus IL 226 Note 2 (gegen
Windiheid-Kipp 8 289).

Aug der Mechtfprechung: Eingehend erörtert findet fih der Begriff der natürliden Ver:
bindlichfeit in RGE. Bd. 42, Nr. 28 S. 118 f. (Rechtsverbindlichkeit des Veriprechen? der
Nachzahlung der durch ZwangsSvergleich erlaffenen Schuldquote; e$ liegt eine natürliche VBer-
bindlichfeit im Sinne von b, « oben vor). Val. ferner RGE. Bd. 51 Nr. 70 S. 288.
(Natlirlidje Berhindlihteit aus einem ohne vormundfchaftliche Genehmigung abgefhloffenen
Gejhäft eineS Minderjährigen wird verneint; die Verneinung dürfte aber wohl nur im Sinne
von b, «, nicht im Sinne von b, £ oben gemeint fein).

10. BejHränkung der Haftung anf einen Teil des Vermögens: BereitS unter I1 oben
{ft Herborgehoben morden, daß die Haftung des Schuldners für die Schuld, welde Heutzutage
grundjäglig Bermögen? haftung ift, in befonderen Fällen gefeblich auf einen BermögenS-
teil befchränkt jein kann. Aus dem BGB. gehören Hierher die VBorjchriften über die be:
IOränfte Haftung des Erben gegenüber den Nachlaßgläubigern. Val. 88 1975—1992, 2014
2015; ferner die Grund: und RNentenjhuld (88 1191 ff., 1199 ff), Die Frage, ob eine
analoge Befchränkung der Haftung auch durch Bertrag herbeigeführt merden kann, ift
mit land, S. 7, 8, Dertmann S. 7 Bem. 6 zu bejahen. In8befondere fteht Hiernach nichts
im Wege, daß Mitglieder eine8 nicht rechtsfähigen BereinZ bei Eingehung einer Ber:
pilichtung für diejen vereinbaren, nur mit dem Vereinzbermögen haften zu wollen. € liegt
allerdings im Interefje des Gläubiger3, in derartige Verträge aud die Beftimmung auf-
zunehmen, daß ihm der Schuldner für die Verwaltung des betr. GegenftandeS oder Teils
jeine8 BermögenZ3 in ähnlicher Art berantwortlich fein Joll, mie der Erbe den Nachlaß
aläubigern nach 81991 verantwortlich ift. Ohne au8drücliche Vereinbarung der Art ericheint
sine ent{predende Anwendung des 8 1991 ausgefchloffen,

Au untericheiden {ft zwiflden a) gegenftändlid befchränkter Haftung und b)
vednerifd bejhränkter Haftung:

a) die erftece befhränkt den Zugriff de8 Gläubiger? entweder
a) auf einen beftmmten Bermögen3kombler oder feinen Wert (VBereins-
vermögen, Handelsvermögen) oder
ß) auf einzelne bejtimmte Sachen (SGrundihuld, Bodmereivertrag); reine
Sach bhaftuna.
        <pb n="21" />
        Nedht der SohuldverhHältnifje.
b) Die rechnerifH hefhränkte Haftıng 3. B. beim befhränkten Kreditauftrag, bein
Verficherungsvertrag, läßt jiH aucd al8 Befhränkung des Schuldverhältnifjes
jelbit Konfiruieren, Val. Dertmann a. a. O., Siber, Necht8zwang S. 183 ff.

NihHt Hierher gehört die foa. fkacultas alternativa, val. Vorbemerkungen zu SS 262
bi8 264, Biff. DB.

HM. Gntftehung der Schuldverhältniffe. Schuldverhältniffe entftehen entweder (A) freiwillig
'au8 Necht3gefchäften) oder (B) unfreiwillig auZ anderen Tatbeftänden auf Grund unmittelbarer
Anordnung des SGejeßes. Mittelbar i{t freilih das Gejeß auch hei KMechtagejhäften Ent-
ehungSgrund der Obligation. Val. Stobbe-Lehmann III S. 125.

4. Da3Z Necht8gefchäft kann jein:

4, ein Berirag. Soweit da3 Gejeß nicht ein Andere3 vorfchreibt, ijt zur Begründung
Änes Schuldverhältniffes dur Recht8gefchäft fowie zur Wenderung jeine® InhaltzZ ein Vers
irag zwifden den Beteiligten erforderlid (S 305). Von Wichtigkeit {ft die UnterjhHeidung
‚wijden Faufalen (individuell Harakterifierten) und ab{trakten (reinen) Verträgen. Zwar
finden {ih im BGG. Hieriüber keine befonderen Regeln, Doch ergibt fih die Unterfcheidung
au8 verichiedenen Beitimmungen des BGB., inzZbejondere au8 feinen Vorfhriften über die
ıingerechtfertigte Bereicherung (SS 814 ff.).

Bei den Taufalen Verträgen bildet der Zwed der Zuwendung (auch Rechtsgrund
Beftimmungsgrund, obligatorifdge causa genannt) nicht nur das wirtihaftlide Motiv, jondern
nen mejentliden Beftandteil des Kedht8gejhäfts. Die RechtSheftändigkeit des kaufalen
Vertrags {ft dadurch bedingt, daß der in den Vertrag aufgenommene Zwed der Zuwendung
üßG verwirklicht. „Ihre rechtliche Struktur it fo geftaltet, daß fie felbit vom pofitiven Recht
mit den au zur wirtfhaftlihen Regulierung erforderlidgen Mecht8behelfen ausgeftattet find.
Bei den gegenieitigen Schuldverhältnijfen gefchieht dies dur die nach SS 320—327 BGB,
zu. Gebote {tehenden Einreden und Anfprüche, weiter fpeziel beim Kauf durch die Gewäührs
jeiftungsaniprücde wegen Mängel (SS 459 {f.), bei der Bürg[hHaft durch die CEinreden aus
88 767 ff. ufw.“ (Schöninger, Die LeiltungSgejdhäfte S. 225 ff.)

Bei den abitratten Berträgen dagegen wird juriftifgH vom Zwede der Zuwendung
ganz abgejehen (abftrahiert), Sie „ftehen zu den mwirtfhaftligen SGefjchäftszweden in feiner
jigtbaren Beziehung“ (Schüöninger a. a. O.). Sie find rechtSbeftändig und wirtjam, auch
menn der von den Vertragichliekenden vorauSgefeßte Kecht3grund nicht vorhanden oder uns
gültig mar, oder wenn die Vertragihließenden verfhiedene Recht8gründe vorausgefeßt Haben.
Selbftverftändlig muß jedoch die Einigung der Bertragfchließenden über die vereinbarte
NechtZänderung in rechtSgültiger Weije zuftande gekommen fein; e&amp; müffen allo — abgefehen
dom Nechtagrund — alle fonftigen gejeßliden Erfordernijfe des BertragS vorliegen. Daraus
zratbt fig, daß der abftrakte Vertrag wegen eines bloßen Mangels im Rechtsgrunde niemals
nichtig oder anfechtbar fein kann. Dem SGefchäbigten jteht hiegegen nur ein perfönitcher
Anfpruch auf Rücdgängigmacdhung der Wirkungen de8 abfiratten Vertrag3 nad den Vor:
ichriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (SS 812 ff.) zu. Wollen die Bertragidhließenden
dem Kecht3grund eine Wirkung für den abftirakten Vertrag beilegen, jo können fie die8 nur
dadurch erreichen, daß fie den KRecht8grund al8 Bedingung in den Vertrag aufnehmen
;ma8 bei allen abftraften Verträgen mit AuSnahme des Wechfel® zuläffig Hit).

Ueber faufale und abftratte RechtSgejhäfte {. ferner diefen Kommentar Bd. I S. 302
und auch Borbem. vor SS 780 f., Dernburg, Pand. Bd. I $ 95; Windfgheid, Band. Bd. II
38 318, 319; NMeubedfer, Zur Lehre von den abfirakten Schuldverträgen; v. Thur, Zur Lehre
von den abitraften Schuldverträgen; M. Kümelin, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 97, 98;
Schöninger, Die LeiftungSgefhäfte de8 hlirgerl, Recht3 1906; Steinbach, Abftrakltes Schuld-
verfpredhen; NMeubeder, Der abftrakte Vertrag im Arch. f. blirgerl. Recht Bd. 22 S. 34 ff.; Kling»
müler, Kauja und Schuldverfpredhen in Ztfchr. f. Gandels&amp;recht Bd. 58 S. 157 f.; Stampe,
Daz Kaufa:- Problem des ZivilrechteS, Kaufa und abftratte Hechtsgefhäfte, Zettihr. f. Handel8-
ceht Bd. 55 S. 387—416; Kung, Bereiherungsaniprüdhe S. 75 ff, Bor allem auch val.
Brütt, Die abitraklte Forderung nach deutichenm RKeichsrecht 1908.
        <pb n="22" />
        Borbemerfungen.

13

Brütt, der den! legislativen Zweck der abfirakten Forderung richtig in dem von
v. Yhering entdedten Gefjege der analytijhen Vereinfachung des Tatbeftande8 findet (vgl.
v. Khering, SGeift de römiichen Iecht3 II, 8 55, Auhlenbek, Bon d. Band. 3. BGB. 11
S. 131 #.) unterjdheidet drei Arten abjirakter Forderungen:

a) die zwijgen Iaujal-verbundenen Parteien beftehende einfache Abitraktheit, welche
regelmäßig nur eine formelle Ausjhaltung einer Raufalrelation enthält. Bei:
ipiel: Schuldanertenntnis, Abtretung einer Horderung.

Die zwifdhen kaujak-unverbundenen Parteien beitehende DeleaqationZabiiraftheit,
die wiederum zwei Unterarten enthält:

x) die gewöhnlide Delegationsabfiraktheit, au Delegationsabftraftheit
ihledhthin genannt, welde fih in einer einmaligen Xusfchaltung von
mehr al8 einer Kanjalrelation erfhSpft;

Die Ordreabfiraktheit, weldhe ermöglicht, daß durd SIndofjament jedes:
mal weitere aufalrelationen auZgefjchaltet werden.

Ein Beijpiel zu «x bildet die Anweijungsannahmme (S 784, Bem. 2, b),
zu 8 das Indofjament bei Orberpapieren. Val. Brütt, S. 55 f., S. 63.

Durch die Form zu a wird dem Gläubiger im Wefjentlidhen nur eine privilegierte
Prozeflage (fihere Rechtslage) verjhafft. Dagegen durch diejenige zu b erhält der Gläubiger
einen abftraften Wertträger, der fih in der Form 8 in feiner wirtichaftlidhen Bedeutung dem
Vabiergeld annähert.

Sm Gebiete der Schuldverhältnifje des BGB. werden folgende RKecht3gefchäfte al3 ab-
{iratte Verträge behandelt; der Erlaß (S 397), die Abtretung (S 398), die Schuldübernahine
(8 414), da8 Schuldveriprechen (8 780), das Schuldanerfenninis (8 781), die Annahme der
Anweihung (S 784), die Sohuldverfjhreibung auf den Inhaber (8 793).

2, Ausnahm8weife in den von Gejege befonder3 heftimmten Fällen kann ein Schuld-
berhältnis au durch einfeitiges Nechtögefchäft begründet werden; in Frage kommen:

a) SS 657 ff. (Nuslobung),

b) 88 793 ff. (Schuldverfhretbungen auf den Inhaber),

e) 88 2174 ff. (einfjeitige Anordnungen des Srblaffer3).

B, Unter den Tatiachen, die unabhängig nom Willen ein Schuldverhältnis
begründen, fommen in Betracht:

a) unerlaubte Handlungen (Delikte), SS 823 ff

b} erlaubte Gingriffe in fremde RehHt81phäre (jog. Quafifontrakte), S 677
"Sef{gHäftsjührung "ohne Auftrag),
jonftige Zujtände, für deren Befeitigung oder RKegelung ein Bedürfnis befteht
(Quajfidelift, variae causarum figurae, obligationes ex lege in engerem Sinne),
3. B. ungerechtjertigte Bereicherung (88 812 ff.) Gemeinichaft8verhältnifie
(88 741 ff).

MI. Anwendungsgebiet: Sine Reihe von RKRedHtsverhältnijfen, welde dem
Obligationenrechte angehören, Hat außerhalb des BOB. ihre Regelung gefunden, entweder
durch bejondere Reich3gejeße (fo das Handel8= und Wechjeltecht, das AnfechtungsSrecht ufm.)
oder durch die Landesgejekgebung (f. hierüber den dritten Abfchnitt des Einf.®.). So-
weit dieje Spezialgejeße, feien e3 Reih3gefehe pder LandeSgefeße und zwar foldhe au3 der
Beit vor oder nach dem 1. Januar 1900, nicht? Ahweichendes heftimmen, kommen die allge=
meinen Grundjäßge diefes Buhe3Z au Hier zur Anwendung. Durch Art. 15
des preuß. Ausf.®. {ft jedoch für das Schuldverhältnis aus dem LeibgedingS= (Altenteil8=,
UAu8zug8-, Ausgedings-)Bertrag (ES. Art, 96) die Anwendung der 88 325, 326, 327 aus-
drüclichH ausgefchlofen.

IV. NebergangsSbeftimmungen für die vor dem SFnkrafttreten des BGB, entitandenen
Schuldverhältniffe geben die Urt, 170—179 ESG.

YV. Juternationales Privatrecht: Val. Vorbemerkung ZU Art. 11 ES, Art, 12 EG,
Art. 30 66.
        <pb n="23" />
        I. Abjichnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
YI. Ginteilung. In den erften jechS AWbidhnitten des zweiten Buche3 find die all-
gemeinen Lehren bes Nechte3 der Schuldverhältniffe zujammengeftellt d. h. jene NechtS-
jäße, melde allen Shuldverhältnifjen oder do größeren Gruppen derjelben gemeinjam find,
Der fiebente Abjhnitt enthält in 25 Titeln die befonderen Borichriften für die einzelnen
Arten von Schuldverhältnifjen.

Die Neberfjchriften der fehZ AbjeHnitte diefe8 Teil3 lauten:

NoigHnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnijffe (8$ 241—304),
2: Schuldverhältniffe aus Verträgen (88 305—361),
3: Erldidhen der Schuldverhältniffe (88 362—397),
4: Yebertragung der Forderung (88 398—413),
&gt;: Schuldübernahme (88 414—419),
3: Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern (SS 420—432).

SCSriter AbfOnitt.
Zuhalt der Schuldverhältniffe.
Criter Titel.
Berpflihtung zur Leiftung.
8 241.*)

Kraft des Schuldverhältniffes ijt der Gläubiger berechtigt, von dein Schuldner

sine‘ Leiftung zu fordern. Die Leiftung kann auch in einem Unterlaffen beftehen.
€, ]), 203; U, 205; IT, 215,

L. Sohuldverhältnis: Begriff fiehe Borbem. 1 S. 2—5.

3, Das aus dem Schuldverhältniffe entipringende Hecht des N SE fällt unter
den weiteren Begriff des An] pr u dh 8 nach S 194 und unterliegt deshalb der Berjährung.

3. Daß die gefchuldete Leitung einen Bermögenswert habe, wird nicht erfordert
T. Borbem. IL, 8 S, 87.
; ‚4. Leiftung: Der Ausdruck „Leiftung“ tft gewählt, um eine „Handlung“ im weiteften
juriltijdhen Sinne zu bezeichnen, der fich von dem UT Begriffe der a
meit entfernt fat. be Kublenbeck, Bon d. and. 3. GB. 1 S. 305, Zentral-Bl. Bd. 7
1906) S. 271 fi. Während nänılich die Piydhologie und A auch die Sprache
Handlung vor Hand) unter Handlung eine politive in Die Außenwelt eingreifende
„motorifhe“ Tätigkeit verfteht, begreift die juriftiiche Aojtraktion darunter „jedes ee
mirffame Berhalten, das A auS einer inneren und einer äußeren TZatjache
yufanımenfeßt, .alfo nicht mr Dda3 Tun, jondern ebenfo wohl auch den gewollten
Auyitand, Die vorläßliche und felbit die bloß fahrläifiage Unterlaflung“” (CE{B=

*) Yiteratur: DD. Buchka, Die indirekte VerpfliGtung zur Leiftung 1904; Wendt,
Unterlaffungen und Berläumniffe im bürgerlichen Recht, Archiv f. d. ziwilijt. Praxis Bd. 92
3. 1 ff.; Sehmann, Die Unterlafiungspflicht im bürgerligen Necht, München 1906; El:
hacher, Die Uurterlafjungsklage, Berlin 1906; Stephan, Die UnterlafungsSflage, Münden 1908;
Fuchs, Anipruch auf Unterlafiung des der BVerpfligtung zu einem Zun zuwiderlaufenden
BerhaltenZ in Kur. Wichr 1908, S. 700—701; Klein, Vertraglige Aenderung des InhHaltZ
‚ine8 Schuldverhältnifies, Wien 1907; derfelbe, Vertraglihe Nenderung des Inhalts eines
S-Hhuldverhältnifjes, Dejterr. Zentral-Bl. 24, S. 705, 799 und 8838, 25 S. 480; derfelbe,
Sin Beitrag zur Lehre von der rechtliHen Bedeutung der VBorbereitungSHandlungen zur
Zeiftung in Bl. f. RA, Bd. 13 S. 309—322; Höniger, Vorftudien zum Probleme der
jemifchten Verträge, 1906; Schöüninger, Die Veijtungsgejchäfte des bürgerliden Rechte®
1906; Wienftein, Inwiefern gibt e8 nad) geltendem Privatrecht einen befjonderS gearteten
Barantievertrag? Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 S, 1 ff.; Noh3, Leitungs: und Duldungs-
anibruch in ur. Michr. 1906. S. A911.
        <pb n="24" />
        Borbemerkungen. 1. Titel: Berpflidtung zur Leijtung. S 241. 15
bacher, Die Handlungsfähigfeit S, 130. Val. Windicheid-Kipp_I1 S. 12 dir. 1, a, Bitel-
mann, Srrtum und Nechtsgefchäft S. 61, Sigwart, Kleine Schriften 1889 S. 120 ff.
134, 138—139). Buzugeben it, daß uriprünglich auch das deut/he Wort „Leiften“ eine
pofttive Handlımg vorausjeßt vgl. Hartmanıt Die Obligation S. 118 Note 2), daß alfo
ein juriftiicher Gebrauch im Sinne des BGB. gegen das Sprachgefühl verftößt. Allein
„die Borzüge des allgemeinen LeiftungsSbegriffes für Die Technik. des Gejekes liegen auf
der Hand“ (Lehmann, Die UnterlaffungsSpfliht S. 53). Diefer technijche Begriff der
Leiftung gilt für das ganze BSGB., alfo neben dem YNecht der Schuldverhältnijfe auch \
das Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht. Mal. Schöninger, Die Leiltunasaefchäfte des
bürgerlichen Rechts 1906 S. 1. x . . . , .
Die Definition des S 241 umfaßt diefelben Kategorien, wie diejenige des römifchen
Nechts in 1.3 pr. D 44, 7. (Obligationum substantia in eo consistit, ut alium obstringat
ad dandum aliquid vel faciendum vel praestandum).
na iit zu unterfcheiden: Ve ,
a) Leiltung durch eine rein naturale (pofitive) Tätigkeit (facere), ohne jeden
an fich juriftiichen Borgang. Schüöninger a. a. D. S. 65—77.

Das Tun kann in Dienften der perfönlichen Arbeitskraft des Schuldners,
e8 fan auch in der Indienftitellung einer geilen Arbeitskraft überhaupt
durch TE anderer Perfonen) beitehen. Wenn es fich um die Leiftung
von Arbeit Handelt, wird der Unterfchied erheblich, ob Lediglich Das Ergebnis
diejer Arbeit, der Erfolg oder die auf einen jolchen TE Tätigkeit als
joldhe den „®egenftand“ des Schuldverbältnifies bildet Werkvertrag oder
Dienftvertrag). Val. Vorbem. vor $ 611. N
Leiftung durch Unterlaffung (non facere), Schöninger a. a. OD. S. 781.
val. des Näheren Bent. 5. ” vn
Reijtung durch Mittel re hHt3gefhäftlicher Tatbeftände, Herbeiführung
eineS jurijtiidhen BorgangS (dare). Vgl. Schöninger a. a. ©. S. 16 ff.
Diecher gehört neben Begründung eines Schuldverhältnities, das im Ver:
hältnis des Schuldners zum Släubiger felbft Ichon eine Leiftung fein kann,
ferner Beifion, Schuldübernahnte Erlaß, vor allem auch das VBerichaffen
äne8 dinglichen NRechtS an einer Sache.

Beitritten war im römifcdhen MNecht die Bedeutung des Wortes praestare,
Bal. Windfcdheid-Kipp 11 8252 S. 13 Nr. 4.

Wahricheinlich war darunter das Einftehen für die Leiftung eines
deren zu verftehen. Zweifello8 ft auch nach dem BGB. ein Ioldhes Einz
tehen für das Verhalten eines anderen ‚injofern 3zuläfliger Sea eine8
Schuldverhältnifies, al3 der Schuldner fich für den Fall der Leiltung oder
Nichtleiftung eines anderen felber zu einer berfönlichen Leiftung verpflichten
ann (Bürgichaft, Garantievertrag). Das praestare Kommt aber audh all-
gemein al8 Inhalt von Schuldverhältniffen vor in den Verbindungen dili-
genlam, custodiam, periculum, casum praestare (3. BB. 1, 5.853—5,
BD 13, 5). € Joll damit gefagt fein, daß der Schuldner für gewifte a
jälle tmerhalb eines Schuldverhältnifies auffommen muß. Das BOB. ge
braucht in dielen Fällen den Ausdruck „vertreten“. „Das was Der Schuldner
‘nfolge Vräftation der Sorgfalt ujw. an den Gläubiger tatTächlich Zi leiten
hat, ft aber inımer ein dare oder kacere, nämlich Der (Erfaß des Schadens,
in leßter Linie Geld. Die Präftationspflicht gibt daher nur die Vor aus-
‚eßungen an, unter denen neben dem urfprünglicdhen Yuhalt des Schuld-
verhältnifies nachträglich durd den Eintritt gewijler Ereigniffe ein
weiterer obligatorifcher Inhalt auf ein dare vder facere entftehen kann.“
(Schöninger a. a. DO. S. 14). Fur diefem Sinne bildet die Präftationspflicht u. a.
den wichtigiten Inhalt der Leiftungspflichten des Berlicherer3 beim Vers
jicherungsSbertrag. nn
Zu unterfcheiden ift noch eine Doyppelbedeutung des Wortes „Leiftung“
infofern, al8 man entweder Da

a) darunter das gefamte Verhalten des SchuldnersS begreift, defien

Beobachtung ihın zur Pflicht gemacht wird, oder Lediglich

den Gegenitand der Leiftung, das zu Leiltende, das Endergebnis

3. B. das zu erbauende Haus, die zu übereignende Sache). E38 ft

bei jeder einzelnen Norm zu erwägen, vb fie unter Seijtung das

anbefobhlene Gefamtverhalten verftebht («) oder 0b ein engerer Siun

mt: Dem Seiftungsbegriff zu verbinden Mt (9). Val. Lehmann a. a. D.

3. 58.

„.. .Diefer Gegenfaßg hat praktifhe Bedeutung befonders für die Lehre von der Un-
möglichkeit der Leiltuna. Bal. Lehuwann a. a. SO. S. 233 f„ VBorbem. zu $S 275—282.

a3
        <pb n="25" />
        I. AöfOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
_ Rein in BL f. RAU. Bd.73 S. 309 ff, will, indem ev den Begriff der
Veiftung ausfchließlich im Sinne von 8 nimmt, von diefem die Vorbereitungs-
handlungen zur Handlungen unterfchieden wifjjen, D. bh. HE ee welche
der Schuldner vornehmen muß, um die Leiftung herbeizuführen; der Gläubiger habe fein
befonderes Itecht auf dieje Borbereitungshandlungen; umgekehrt babe auch der Schuldner
fein Mecht auf Vergütung für feine Borbereitungshandlungen, wenn eS nicht zur Se
im Sinne von 5) kommt, e8 jei denn, daß der Gläubiger es verfchuldet hat, daß die
(chuldnerijche Borbereitungstätigkeit nicht zum BZiele führt.
5. Sofern die Leiftung in Unterlaffen befteht, find zu unterfcheiden:
a) primäre oder reine ({elbjtändige) Unterlaffungspflichten, Beijpiele: Ber-
Iprechen der Stimmenthaltung bei einer Nbitimmung, Aufenthaltsbefchränkung,
die rein negativen Verpflichtungen der Mitglieder eines Kartell8s.
mit pofitiven Pflichten kombinierte Unterlaffungspflidhten Beifpiel ser-
vitus oneris ferendi, bie mit pofitiver Unterhaltungspflicht des Eigentümers
serbunden ijt &amp; 1022 BOB.)
jefundäre Unterlafungsbpilicdhten, bei denen die Pflicht, ein Andershandeln
zu unterlafien, nur Die Wehrfeite der Pflicht bildet, etwas Beftimmtes zu tun.
So folgt aus ber N des Mieters, Entleihers, Verwahrers 1u1fm., Die
jremde Sprache zurüdzugeben Gumal mit Nückficht auf den Orundfag: res
deterior reddita non est reddita) implicite die jefundüre Vilicht, Gand-
(ungen 3u unterlaffen, die diefe pofitive Leiftung unmöglich machen. In
Ainzelnen Fällen Ti das BOB. diefe Jefundären Pflichten zum Ausdruck
und gewährt ein felb tändiges Klagrecht, jo bei der Miete (S 550), der Leihe
88 603, 604): meilten8 aber werden Ddiefe jehmdären negativen en über-
baupft nicht erwähnt, 3. B. der Berkäufer wird nur zu pofitiven, Leiftungen
Air verpflichtet erklärt (S 433). €8 ergibt fich aber von felbft, daß fie überall
al8 Iogijche Konfeauenzen aus dem Aiyecle der vofitiven Qeiltunaspflicht fich
geben. es nn
Mraktifch wichtig i{t diefe Art der Unter lolhnoSpllichten für die Lehre
vor den jog. bofitiben Vertrags: oder richtiger Furderungsberlegungen
“Schöller in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 27), vol. 5 276 Bem. IV, ferner für
Yie Damit vielfach in Zufjammenhang gebrachte Lehre von der Unmöglichkeit.
+) Wan {pricht von einer pofitiven Vertragsverlekung bzw. Forderungs-
verleBung, wenn die Nichterfüllung einer obligatorifchen hd
dem Gläubiger einen über fein Intereffe an _der Erfüllung
dinausreihenden Schaden verurfacht. AS Hauptbeifpiel pflegt
A beim Kaufvertrag die Lieferung fhadhafter Sachen z. B. verfeuchten
Bieh8 genannt zu werden, Fall8 durch foldhe Lieferung, die zunächft nur
ne mangelhafte Leiftung, Nichterfüllung im genauen Heel ift,
dem Gläubiger (GeifpielSweife Durch Snlerung TeineS fon oem Bieh-
beftandes) ein pofitiver Sehe 0 t. Nach römifjdhen Kecht war
die rl jür foldhe pofitive chädigungen innerhalb eines
Schuldbverhältnijie8 zweifellos, val. 3. B. I 27 $ 9, 11 ad legem
Aquiliam 7, 2; die Rontraftöflage Kfonkurrierte hier mit der aqui-
üichen Klage; obwohl leßtere grundfäßglidh culpa in faciendo 5, h.
„ofttives Tun vorausfeßte, nahın man doc feinen Anftand, die Ver-
bung einer außdrücklich übernommenen Verpflichtung zu pofitiven
Handlungen. durch Unterlaffung dem pofitiven Zun m
Die Ichuldbdafte Unterlaflung innerhalb eines Schuldbverhältnifies
fann daher unter Uınftänden einen Deliktiihen Charakter haben.
Wenn audh das BOB, denjelben Orundlaß nicht ausdrücklich aus-
Ipricht, {o wird bderfelbe doch En von ihm vorausgefebt;
nSbejondere hei der Negelung des Kontraktlichen DNS
8 276). Val. Crome 11 S. 65 EAST DENE als alzefforitcher
Inhalt eines anderen Schuldverhältniffes). gl auch VBorbem. I, b
or 58 823 ff, Crome D. Jur.3. 1904 S. 14, 15; ROE. vom 13, Nebruar
1908 in Warneyers Jahrb. 1908 S. 210 f.
Bei Sukzeijivleijtungen bedarf e8 nicht erft der NEL fämt-
cher einzelner Leiftungen, um den Gläubiger zum Rücktritt nach $ 325
1 berechtigen, falls durch Nichterfüllung einer einzelnen K der
N Bermuan stone Jchuldhaft gefährdet oder hereitelt mird. Val. Bem. 7
at 8 325. KU . :
. Die Unmöglichkeitslehre tft nun hinfichtlich negativer Seiftungen nur
orauchbar, foweit eine fe1bjtändige negative Leiftungspflicht in Frage ftebt.
„989 Die Anterlafiunaspflicht nur die Kehrfeite der Dofitiven LeittungsS-

)}
        <pb n="26" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. S 241, 17
pflicht ijt, Da Kommt als Gegenftand des Unmöglichfeitsurteil® nach der
natürligen Yuffalhung nur die pofitive Leiftung in Betracht, d. bh. die
unmittelbare a des pofitiven Endergebnifies des jchuldneriichen
Verhaltens. Yuf legteres fonzentriert fich das Anterelje der Barteien. Eine
Verlegung der fekundären Unterlaffungspilichten bewirkt eine Unmöglichkeit
nur infoweit, als fie eine vollfommen vertragsmäßige HGerftellung eben
diefes Endergebnifies augichließt.“ (Lehmann a. a. OD. S. 235). Beifpiel (nach
Staub, Bofitive. Vertragsverlekungen S. 10,11): Ein Sejellichafter hat
innerhalb der erfien drei Monate des Se{chäftSiahres die Bilanz O
Er ftellt eine Joldhe, die aber unrichtig if, Ihon in den erften zwei ochen
auf ıumd veranlaßt dadurch die anderen Sefellichafter zu N {chaden-
bringenden Dispofitionen. AS fih 14 Tage fpäter herausftellt, daß er in
arober Sahrläffigteit eine falfie Bilanz aufgeftellt hat, legt er noch vor
Mblauf der Drei Konnte eine richtige DO. — Dies Beifpiel ergibt, daß weder
der Gefichtspunkt des Seraugß noch derjenige Der Unmöglichkeit ausreicht, die
Qehre von den pofitiven ertragsverfeßungen zu begründen; denn auch von
ziner nur teilweijfen Unmöglichkeit kann hier nicht die tede fein. Bal. darüber
des Näheren Bem. IV zu S 276. .
Beiteht nach heutigem hürgerlidhen Recht eine allgemeine Unterlaffungs:
Hage d. b. ein vorbengender Nechtsichub der Art, daß allgemein Im
Halle der Verleßung einer Unterlaffungspflicht gegen den Merleger nicht nur
auf Schadenserfaß wegen der begangenen Berkekung, fondern auch auf ei
Unterlajfungsgebot unter ridterlicdhher Strafandrohung für den
Hall ferneren yOuldhaften BumiderhandelnsS geklagt werben fann?
Musdrücklich it eine Unterlaffhungsklage der Urt anerkannt worden in $ 12
BOB. Gum Schuße des Namenvecht8), SS 862, 864 (Befibichuß) S$ 1004
BOB. Gum Schuße des Eigentums), 8 1017 Gum Schube des Srbbaurecht8),
8 1027 Gum Schube der ®runddien|tbarkeiten), S 1065 zum Schuße des
Nießbrauchs), 8 1090 Gum Schuß der bheichränkten perjönlichen Dienftbar-
feiten), &amp; 1227 (Bfandrecht), $ 1134 Vu 8 1192 (®Orundichuld) S 1107
“Reallaft); des ferneren in Ddiefem Suche &amp; 550 (Schuß des VermieterS),
8 581 (Schuß des Pächter®). Bon verfchiedenen Seiten wird nun die Be-
Gauptung vertreten, daß auch unabhängig von Ddiefen Spezialbeftimmungen
eine Unterlafiungsflage überall begründet fei, wo Die Umtände Orund zu
der Beforgnis gäben, daß jemand eine Unterlafungspflicht verlegen werde.
Sellwig, Anfpruch und Klagerecht will bieje allgemeine UnterlafungsStflage
au8 S 259 3RO. herleiten. Som ihließen fih an Wendt, Arch. f. D.
ek Krazis Bd. 92 S. 8510 Seuffert, 3BO. (a), Note 2 zu S 259;
A D. Sn Bd. 8 S. 416 f. Mal. aber dagegen die zutreffenden
Mugstührungen bei Eikbadher, Die Unterlaungstlage S. 86—89. Leßterer
glaubt eine allgemeine Unterlafiungstlage aus der den oben mitgeteilten
Sonderbeitimmungen zugrunde fiegenden ratio legis unter folgenden Borause-
feßungen al8 zuläjfig deduziert zu haben:

a) daß der Kläger ein „Rrivatrecht“ habe, fraft defien er vom Beklagten
ein Unterlaten verlangen fan;

8) daß der Beklagte das Yiecht des Klägers verleßt hat, und, wenn
diejfes Recht ein Korderungsrecht it, außerdem, daß er e8
ungeachtet einer Nbmahnung Des @1äger8 {päter nod)-
mals verleßt hat. Val. Eigbacdher a. a. DO. ©. 150, 155. DYertnmann,
D. Sur. 3. Bd. 9 S. 616—623, hält Dagegen die Unterlahungsflage {tet
für begründet, wo Die Be eines KechtS, nicht eines bloßen
Kechtsgutes vorliege, und weitere Beeinträchtigungen zu bejorgen jeien.

X halte eine 10 weit gehende Berallgemeinerung der Unterlaffung$s-
AHage bei der bekannten mwilfenichaftlichen Unbeftinumtheit des Begriffs „Iub-
jeftive8 Lrivatrecht8“ für bedenklich. Der freilich allen Sonderbeftimmungen,
die einen Hagbaren Anfpruch auf Unterlaflen anerfennen, zugrunde liegende
rein Legislative Gedanke des vorbeugenden RechtSfchubes ützu abftrakt,
une unmittelbar dem Richter als jozujagen wiffentchaftliche NechtSquelle
zu dienen. So wenig einerfett8 Die analoge Ausdehnung durch das BGG.
mußgefchloffen erfcheint BL Bd. I S. 18), jo fehr muß anderfeitS vor einer
Nebertreibung Ddiejer von foßer Rechtsantwvendung ZU Ümbildung des Rechts
unter AXuflöhung der Einzelnormen In theoretifch unficheren, den Richter zum
Gejekgeber im einzelnen all machenden Yoftraktionen gewarnt werden.
Die Anerkennung einer allgemeinen Unterlaffungsflage durch die Recht
iprehung würde die Möglichkeit einer de lege terenda nicht zu billigenden

Staudinger. BGB, Ma (Kublenbek, Recht der Schuldrerhältniffeh 5./6. Auf.
        <pb n="27" />
        £. Wbichnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
zefährlidhen Cinjhränkung der privatredhtlicdhen Freiheit durch richterliche
Strafandrohungen mit Hi führen.
. Die Rechtiprecdhung hat daher bei analoger Yusdehmung der Unter-
laffungSflage bislang an der Vorausfeßung Eee daß nicht eine bloße
Kechtsverlegung, jondern ein unerlaubtes Verhalten  tattgehunden
haben muß und weitere Beeinträchtigungen drohen. gl. ROSE. Bd. 48 Nr. 29,
or. 49, Bd. 56 Nr. 72, Bd. 57 Nr. 35, RKOES. vom 10. Suli 1902 im fächt. Arch.
Bd. 13 S. 72, vom 11. November 1902 in Yur. Widhr. 1903 Beil. 11, vom
3. März 1905 in Jur. Wichr. 1905 S. 327, NGE. Bd. 60 Nr. 2, Yd. 61
Yir. 88, Sur. Wir. 1905 S, 174. Bejonders hervorzuheben ift die Zu-
laffung ber Unterlaffungsflage zur Bermeidung von Schädigungen des guten
Kufes, DL®. U dom 20, Noventber 1900, Ripr. d. DLG. Bd. 2 S, 313.
U ferner aud die Bem, 2, g zu 8 1004 in Yo. I U
Klage), Borbem. VII vor S 823 und die Bem. zu &amp; 826. Val. auch Zhür. Bl.
1909, Heft 2 S. 97 DLG. Kena). Gegen die Sudoflung einer Unterlafjungs-
lage außerhalb ber gejeblich beftimmten Fälle val. Fuchs, Sur, Wichr. 1900
S. 7005. Val. N NOS. Bd. 67 S. 3 ff. (Die Intereijen des Berechtigten
ind auch beim Fehlen des Unterlaffungsanfpruchs Hi gewahrt, daß ihm
hir den Fall einer chuldhaften Verlekung der pofitiven SC der
Anfpruch auf Erfaß des ihm dadurch verurjachten Schadens gegeben ift.)
6. Eine AWbart der Ka m die Duldungspflicht. Bol. Wendt,
N Verfäumniffe, Archiv fd. ziwilift. Erg Bd. 92 E. 1 ff., Lehmann EEE
Bd. 96 S. 66 ff, a Die Unterlaffungspfliht S, 28, 50 (gegen dur Chesne, Jächt.
Arch. f. bürgerl. N. Bd. 10 S. 684 ff, Bd. 11 S. 529 ff), Die Dulbungspfliht ft eine
bejonders Harakterifjierte Unterlafiungspflicht. Die Vorfchriften über die Folgen
jer „Berlebung von Unterlaffungspflichten find im allgemeinen au auf diejenigen von
Duldungspflichten anwendbar. Bol. Vertmann, 2. Aufl. S. 11.
Sonitige Berfchiedenheit des Seijtungsinhalts': ,
a) Die Leiftung kann einfadh, und aufammengefeßt, inSbejondere auch aus
Tun und Unterlaffen gemifcht fein. Bol. Bem. 5, b,
Die Leiftung kann teilbar oder unteilbar fein. Vogl. $ 420.
Die Leiftung kann beftimmt oder undbeftimmt fein, fie muß aber wenig{tens
joweit beftünmt fein, daß eine ®rundlage erfichtlidh Ht, von der bei
der Beftimmung nach Mr Ermejjen ausgegangen werden kann,
3. B. Zwec des Ber]prechens, Berkehrsfitte, Seenleilung uf. Die Beftim-
mung nach billigem Ermetien fann einem der Bertragichließenden ($ 315)
oder einem Dritten überlaflen fein (SS 317, 318, 319); bei entgeltlidhen VBer-
irägen {teht bie Beftimmung der Gegenleiftung im Zweifel demienigen Teil
zur, der zu fordern hat S 316).
Die Leiltung muß möglich fein. Val. Vorbem. zu SS 275—288:; ins
Seiondere S 3086.

wo
fe

8 242.*)

Der Schuldner ift verpflichtet, die Leiftung fo zu bewirken, wie Treu und

Glauben mit Rückficht auf die Berkehr8fitte e$ erfordern.
©. 1, 224 {6f. 13; II, 206; IIL, 286.

Der $ 242 will eine grundlegende Norm für das nn Recht der Schuld-
verhältnifte geben und kann al8 einer der wichtigiten OÖrundjägße des BOS, Degeichnet werden.
Er gibt nicht bloß wie $ 157 eine BER fondern ftellt ein über dem Willen
der Parteien jtehendes Prinzip auf, daS zwar nicht mit wenigen Worten definiert
yerden En Dennoch aber, um eS gegen Mißbrauch zu fichern, um fo mehr der Srläu-=
‚eruna bedarf.

*) Ziteratur: Stammler, Die Lehre vom ridtigen Recht, inSbefondere S. 330 ff.;
HadHenburg, Vorträge S. 5—13; KuhHlenbed, Bon den Band. z. BGB. II S. 35—42;
Endemann II S. 589—593; Danz, Auslegung der Recht8gelchäfte 1897; derjelbe, Rechts
"prechung nad) der Volfsanihauung und dem Geieg in IhHerings8 Jahrb. Bd. 54, 1—80 (auch al8
Sonderdruck erjchienen); v. Jacubezkyh in GOruchot, Beitr, Bd. 40 S. 591; Schneider, Treu
und Glauben in Recht der Schuldverhältnifje des BGB, 1902, dazu Regel8bherger in Krit.
Bierteljichr. Bd. 8 S. 429; derfelbe, Arch. f. bürgerl, R. Bd. 25 S. 269 ff.; Schneider, Treu
and ®lauben im Sinne des BGB. in D. Yur.3. 1903 S. 232. (Schneiber wendet fih gegen
die weit gehende Ausdehnung, die dem S 242 dur Stammler a. a. O. gegeben wird.) Ueber
ie Berkehr8ijitte val. Güölder im „Recht“ 1901 S. 216 ff.; Schneider, Rur VBeritändiaung
        <pb n="28" />
        1. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. SS 241, 242. 19
4. „Treu und Glauben“ bedeutet mehr al8 den Hinweis auf den wirklichen Willen
oder Sinn einer rechtsgefchäftlihen oder gefeßlihen Borihrift im SGegenjahe zu CINET TEM
ouchftäblichen (arammatt{chen, N Auslegung S 138). AYuch der geäußerte und
a der Kartei fol diefe nicht zu einem Ergebnis nötigen, das der Billig:

eit mwiderfpricht.

„Auf feinen Zall jn0 bedeutet die Berweifung auf „Treu und Olauben“ fo viel,
daß ein über den Parteien rn fubjektives Ermeflen des Richter8 den inhalt der
Seiftung zu beftimmen hat. Vielmehr foll durch diefe Worte eine objektive Horm zur
Abwägung und MEN DE Ser mideritreitenden {ubiekftiven Deutungen des Snbalts
der Leiftung En werden.

” „Treu und Olauben“ entipricht dem aequum et bonum der römijchen NechtS-
er enthält allo injofern in der Tat die Eden auf ein „foziales deal” (Stammler
S, 43 ff, al8 diejeS „Ideal“ in einer „individualifierenden Gerechtigkeit“, nicht
jedoch in Der „innreichen Erdichtung der inpalti ausgeführten Sechtsordnung eines
PATE Gemeinwejen8“ (Stammler S, 47) zu nen le ya

a8 Wefen der wahren individualijierenden erechtigfeit ift nicht ein Jiarıen
abftraktes Gleichheitsmaß, fondern DaS suum Cuique, die jeden Wert (jedes Intereffe) von
einem über dem Standpunkt der Etreitteile erhabenen Standpunkt aus objektiv ab-
mwägende Schäßung. (Daher die Wage das Sinnbild der Gerechtigkeit). Dieje Schäbung
fordert Kenntnis und Berückhfichtigung der Umftände des einzelnen alles. Val. hiezu
die vortrefflidhen Bemerkungen von Beneke, Orundlinien der Sittenlebre 1 S. 70. Der
Verfafjer legt dar, daß Ugemeine Rechtsnormen, Gefeße wefentlich nur durch das Interefle
gefordert werden, für die Unparteilicdhkeit der Ent{Geidungen eine äußere Sicherheit
N erhalten, und fährt dann fort: „HUr die innere Gerechtigkeit der Ent{cheidung aber ift
ieje Allgemeinheit fo wenig wefentlich, daß fie vielmehr dafür ftet8 als mehr oder
Ka nachteilig oder als ein Uebel‘ betrachtet werden muß. Zu den für bie Seftftellung
der Gefeße vorher im allgemeinen abgewogenen Interefjen Knnen ja im einzelnen Sale
andere De welche der entgegengefeßten Seite den Ausjchlag geben, und das
durd) das Gejeß als Recht Se zum Unrecht machen (summum jus summa injuria).
Zür die Beurteilung des KechteS werden an UN für Jich {o wenig allgemeine Urteile
erfordert, daß diefe vielmehr kaum möglich find, ohne daß babuL der Gerechtigkeit Für
einzelne Jälle mehr oder HOEE Nobruch gefchieht.  SZür die vollkommene OGe-
rechtigfeit wird die Bee omägung aller Interefjen erfordert, wie fie Jich ganz
individuell in jedem einzelnen Salle geknüpft finden, und es ijt feinem Zweifel unters
mworfen, daß ein allweijer, durchaus unparteiticher und, Das allgemeine Vertrauen
genießender Richter, welcher dur kein Gefeb gebunden, jeden einzelnen Sal in SS
Individueller Abwägung befonderS entichiede, den Anforderungen der Gerechtigkeit voll-
fommener entiprechen würde, als e8 die vollfommeniten Geleße zu tun imf{tande find.
Deshalb bildet auch die Billigkeit gemifjfermaßen eine notwendige Ergänzung
des Rechtes, und e8 ift ftet8 zu bedauern, wenn dem einzelnen oder dem Richter, welcher
diefelbe an die Stelle des jtrengen NechteS eintreten Iafien möchte, zu Jehr die Hände
gebunden find. Yuch ergibt fih hieraus unmittelbar, daß felbjt die allgemeine Ent-
|heidung, melde das Hofttive Te geben muß, um von zwei Nebeln das KHeinfte zu
wählen (nämlich lieber abfirakte Unparteilidhkeit zu gewährleiften, als individuelle
Willkür) keineswegS au3z der bloß allgemeinen. oder abftrakten Betrachtung heraus
gegeben werden darl. Wir haben gefehen, Daß durch die hHinzukommenden befonderen
Sntereffen das durch Das allgemeine Gejeß als Necht Zeftgeftellte zum Unrecht, dos als
ein Sutes y zum Uebel werden kann; der uw aber muß ıftreitig fo
wenig Nebel al8 möglih wollen und am wmenigiten jelbft herbeiführen wollen, und 10 hat er
denn vor OA des Gejehes forgfam zu überlegen, welche befonderen SIntereffen
und mit welcher MWahricheinlichkeit He zu den durch das a Verhältnis bedingten
dinzufommen fönnen.“ — Da eben auch die forgfamfte Borermägung den Gefeßgeber
nicht befähigt, alle individuellen Intereflen des Einzelfalles im voraus abzumägen, 10 fieht
er fich, um dem Tre Nt der fich gegen jede8 jus strictum erheben fann, nach Möglichkeit
borzubeugen, aenötiat,. den Nihter neben der allaemeinen Kechtsreagel auch auf
über den Begriff von Treu und Glauben, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 25 S. 268—8315; Silber-
mann, Die exceptio doli generalis und das BGB, Bayı. 3. f. N. 1905 S. 35—838; Wendt,
Die exceptio doli generalis im Heutigen Kechte oder Treu und Glauben im echte der
Schuldverhältniffe, Archiv f. d. zivilift. Praxi2 Bd. 100 S. 1—417. (EingehHendite Erörterung
und Betämpfung der Anlichten SchneiderS), Müller-Erz bach, Cer Durgbruch de8
Interefjenrecht8 durch allgemeine RKecht8prinzipten, Khering8 Jahrb. Bd 53 S. 3831—372;
Stampe, Unjere Necht8- und Begriffsbildung 1907; Scohmöülder, Die Billigleit aI3 Grund:
(age de8 hürgerl. RN. 1907; Danz, Die Grundiäge von Treu und Glauben und ihre An-
mendung auf die RMechtanerh. d. Banknerkehr3 1909.
        <pb n="29" />
        T. Ab{Onitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
A der befonderen Intereffen des einzelnen Falles hinzu-
weiten.

Eine Beurteilung des einzelnen alles nach Treu und Ölauben foll ferner verbhüten,
aß der äußere Schein des Rechtes, die Legalität, der Buchjtabe des GejeBes zum
Bormand materiellen Unredhts mißbraucht werde, daß das „Mecht“ Durch buch:
itäbliche, abftrakte Sluslenung im Einzelfalle in Widerjpruch zur Gerechtigkeit trete.
Damit it nicht gefagt, daß durch diefen Örundfaß nur die ethifdhe Neberzeugung zu einer
Kechtsquelle erhoben werden foll; Kedht und Moral bleiben getrennte Gebiete, jolche
‚doch, Die nicht in Monflift miteinander treten follen. Durch diefen Srundfag foll dem
Vorwurf: summum jus Summa injuria vorgebeugt werden. Das Obligationenrecht des
BGB. it allo fein jus strictum im Sinne der Sömer, vielmehr find nicht nur alle Verträge,
‚ondern alle UN bonae fidei 5. 9. unterliegen einer individualifierenden
Beurteilung. Das BOB. bringt denfelben Grundiaß in zahlreichen anderen Fällen
durch andere Worte zum Ausdruck, 3. DB. wenn es auf die „Umjtände“ des Halles, auf die
„per]tändige Würdigung“ bes Zalles, auf „billiges Ermefjen“ verweilt, wenn es „wichtige
Gründe” als Örlinde des Mülcktritt8 von einem Vertrage, der Kündigung 11. zuläßt;
zinen Spezialfall des Orundfages bieten ferner &amp; 320 Abhh. 2, 88 162, 815. Im römijchen
YKechte hafte der fraglidhe ©rundjaß außerdem eine befondere Ausbildung erhalten in dem
allgemein auf individualilierende Rechtspflege gerichteten Jubhidiären Knititute der restitutio
in integrum, welches dem BOB. fremd it.

Speziell diente im römifchen Recht den vorftehenden gefeßgeberifchen (Er-
nägungen die exceptio_doli generalis, die bei allen bonae fidei- Rontrakten (ohne be-
jondere Aufnahme In die Formel) zulajlig mar (doli exceptio bonae fidei negotıis inest).
Zweifellos hat auch dieje exceptio doli generalis, wie ich bereits Bon d. Rand. 3. BOB. II
S. 35—42 ausgeführt habe, für das BOB. ihre befondere gejeßlihe Stüße in S 242 ge-
junden. KeineswegS hat dadurch aber dem Richter die dem römijchen Brätor zuftebhende
Befugnis erteilt werden follen, {ich als Gejekgeber im einzelnen Fall unter Abweichung
bom gefdhriebenen Recht und zum: Zwecke beiwußter Hortbildung der RNedHtsordnung zu
betätigen. Bol. über das bedenkliche Beftreben, im Wege 1og. „freier nz die
Brundjäßliche Unterordnung des Kichter8 unter das Gejeß 3 befeitigen Bd. 1 SS. 19.
Nicht einmal die immerhin maßvollere Anfchanung Stampes CD. Jur.3. 1905 S, 417 ff.
713 ff., 1017 ff.) über Yechtsfindung und A Befugnis zur AYufftellung
zineS „Gerichtsfakes“ dürfte in $ 242 ihre echtfertigung finden. Val. dagegen Landsberg
a. a. 0. S. 921—925, Auch Wendt a. 0. OD. S. 107 ift weit entfernt, diefer Unfchanung
beizutreten. (Er tritt lediglich gegen Schneider (fiebe Literaturnote) dafır ein, daß der
8.242 ben Nichter unter Umftänden verpflichtet, adjuvandi juris civilis causa, Treu und
Slauben im einzelnen Fall auch dem Getjep entgegen ©. b. wobl nur dem in feiner Cinzelheit
aufgefaßten gefchriebenen Buchftaben des Gejeßes entgegen?) zur Geltung 8 SE

NebrigensS fagt auch Schneider, Arch. f. bürgerl. Recht 25 ‚©. 279: enn HKegel8=
berger — tagt, mittelft der exceptio doli generalis jollte nur „eine Ent{cheidung verbütet
merden, die vom Rechte, richtig verftanden, nicht gedeckt ijt, fo kann ich mich allerdings
mit den leßten Worten durchaus einverftanden erflären“.

Eine wichtige Ergänzung findet &amp; 242 in den 88 138, 817, R27, L28, 829. Val.
zuch Bem. 5.

2. Der 8242 ift nicht Lediglich im Interefie des Schuldners, fondern auch des
$länbigerS aufgenommen, fie ijt von Aıntk3 wegen zu berückfichtigen; doch „entbindet das
den Beklagten nicht der Notwendigkeit, Jolde Tatjadhen vorzubringen, um deren willen
er dem ec einen Verftoß Zren und Ölauben meint borwerfen zu Können“
Wendt a. a. 4. S. 26); infofern begründet alfo der 5 242 nicht etwa eine „Cinwvendung“,
jondern eine Cinrede im weiteren Sinne (exceptio doli generalis),

3. Der $ 242 ift zwingendes Recht; „alle Cinzelbeftimmungen an fih erlaubter
und DA Sefchäfte und ebenfo alle ergänzenden RNechtsjäße, die das BOB. zur An-
mendung bereitgeftellt hat, follen nur unter der Ein] ERS gelten, daß fie im befonderen
alle nach Treu und Glauben das richtige (Ergebnis liefern“. (Stammler S. 53). Dagegen
Icheitert die Berufung auf „Tre ımd Olauben“ gegenüber anderen zwingenden
Nechtsnormen, beifpielSweite geaenüber der Nichtigkeit der Spiel= und Mettichnld. des
Differenzgefchäfts.

4. Durch den Hinweis „auf die Verkehrsfitte“ fol Lediglich eine tatfächliche
Vorausfeßung zu richtiger Bemeffung der Leiftung geliefert werden; FeineSweg8 aber foll
die Berkehröfitte allein das zur Beurteilung erforderliche Material liefern, „Die Rück
Kicht auf die Verkehröfitte wird nicht als zweiter N en lchr gewifier-
maßen zur Auswahl, neben Treu und landen aufgeftellt, fol bielniehr nur bei Seft-
itellung bes nach Treu und Ölauben (Erforderlidhen vornehmlich berückfichtigt werden“
Dertmann Bent, 3 zu 8 242). Die Nerkehräfitte i{t nicht eine Treu und (lauhen nebenz

20
        <pb n="30" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leijtung. S 242, 21
oder gar übergeordnete Inftanz. Val. Yovenfiepen, Minderkaufmann, S. 14, Korn,
Der Faufmännifche Dienftvertrag und die Verfehrsfitte in dem Gemwerbegericht 10 S, 359 ff.
Sie ift auch für denjenigen Kontrahenten maßgebend, der fie nicht Jpeziell gekannt hat und
wirft nicht fraft ET Üebereinkuntt, Jondern al8 eine Ergänzung des Gejeßes.
Vol. KOST, in Seufferts BL }. RA. 1907 S. 648, 43. 1907 S. 216 Ziff. 5. Wo die übrigen
fonfveten Umftände nicht außreichen, um das Erforderliche, objektiv zu beftimmen, bietet
in der Kegel die Verkehräfitte einen Anhalt. „Die Sitte ift eine im Leben des Bolkes
fich bildende verpflichtende Gewohnheit“ w. SKhering, Zwed im Recht II S. 24), fie braucht
aber nicht die Bedeutung eines Gewohnheit redht5 zu haben, Gemeint ift natürlich nur die
m Sitte, Et etwaige Unfitte. Yicht zu berückfichtigen bei Bemefilung einer Rechtsver-
indlichkeit find ferner Sitten, die der Sphäre der freien Sittlichkeit, des bloßen Anftands.
der der Mode angehören, 3. B. fog. Liberalitätszwang, Solutionszwang, Beivirtungs-
zwang (bo. Yhering, Sn im Necht IL S. 282-—290). ES muß 1ich um Sitten des redt$-
geidhäftlichen Ber eht8 handeln. Val. Borbem. 8 a auf S. 9; auch Dernburg, Bürgerl. N.
U, 1 S. 25, Düringer, Richter und Rechtiprechung, Leipzig 1909, in8bef. S. 25 ff.
„Der Gewerbetreibende muß die VerkehrSfitte gegen fich pi Taffen, wenn er nicht
jeinen abweichenden Willen unzweideutig einem Kunden zu erkennen gegeben hat. RGE.
vom 6. Oktober 1903 Recht 1903 S. 608. Bedenklich ift die KOES. vom 25. Oktober 1902
Recht 1903 S. 41, D. SJur.3. 1903 S. 31 betr. Beweis der Verfehrsfitte und ihrer
Kenntnis; m. E€. hedarf eine Berkehrsfitte des Beweiles nur infofern, al8 fie dem Gericht
unbefannt ijt; auch ift das Gericht bei Ermittlung einer jolchen auf die von den LBarteien
beigebradhten Nachweife nicht befchränkt, vielmehr befugt, auch andere Erfenntnisquellen
zu bemüßen (Analogie des S 293 8RO). Wenntnis einer Verkehrsfitte ijft keineswegs
Det erforderlich, ihre Unfenntni8 fann nur unter Umftänden al8 Srertum nach &amp; 119
rechtserheblidh werden.

5. Gute Wegweifer zur Verdeutlichung von „Treu und Glauben“ bieten Gefche8-
normen, die im hervorragender Weife billiges YKecdht Gus aequum) enthalten: ! 38
D. de rei vind, 6, 1 (bonus judex varie ex personis Causisque constituet); BOB.
$ 259 bi. 3 (minima non curat praetor); $ 226 (Schifaneverbot); 8 320 Mol. 2 ft
von ber einen Seite teilweife geleitet worden, fo kann die Gegenleiftung injoweit nicht
verweigert werden, al3 die Verweigerung nach den Umftänden, insbelondere wegen
vberhältnismäßiger, Geringfügigfeit des rücijtändigen Teiles, gegen Treu
und Glauben verftoßen mürde); $ 610 (clausula rebus sic stantibus); $ 829 Billigkeit
nach den Umftänden, insbefondere nach den Verhältnifjen der Beteiligten); ferner Brü-
judizien: ROSE. Bd. 3 S. 301, Bd. 11 S. 126, Bd. 26 dr. 33, Yd. 28 Nr. 65, Bd. 30
Kr. 1, Bd. 32 Nr. 36. Val. ferner ROSE. Bd. 50 S. 169, Bd. 53 S. 70, Bd. 54 S. 80:
ferner ROS. in D. Sur 8. 1904 S. 314, Sur. Wichr. 1904 S. 89. 5

Einen Fall, in dem das Neichsgericht den Grundjaßg nicht genügend berüclichtigt
haben dürfte, behandelt U im Sur. Wiche. 1904 S. 377 ff. (ROES. Bid. 55
S. 129 ff). Neber einen anderen Anwendungsfall val. Borben:. zu SS 244, 245 Ah. 4
(Geldwechtelpflicht).

N 6. Die Borfhrift bezieht KG aufsalle Schuldverhältniffe, ohne Nückficht, ob
ne auf Stechtögefchälten oder unmittelbar auf dem Geijeße beruben (val. Borbem. N
©. 7 DDen).

Sie ijt maßgebend für Ort, Zeit, Art und Maß der Leiftung,

” Die ergänzenden Normen über den Inhalt der Leiftung enthalten die 85 133 und 157
für rechtsgerchäftliche Schuldverhältnijie. Vet den unmittelbar auf gejeßlicher Vor-
TcOrift Gantenden muß durch Auslegung des Geiches agehunden werden. oh eine Vers
Dflichtung entitanden ijt oder nicht.

N 7. Nedhtipredhung: ROS. in Sruchots Beitr. Bd. 51 Beibl. 910, 23. 1907
S. 220 Biff. 4, Bank-Archiv Bd. 6 S. 119 Seftitellung eine8 nach dem an der Börfe
notierten Breije vereinbarten Kaufpreifes bei nomtriglihem Wegfall der Börfennotierung);
ROSE. in L3. 1907 S. 658 Ziff. 2 Auslegung der Bahlung unter Vorbehalt); ROES. im
„Recht“ 1907 S. 696 Biff. 1414 (maßgebend Ut die am Erflärungsorfe Kt
Berkehrsfitte) Bad. Ripr. 1907, 233 (Verkehrsfitte maßgebenb fr, Beme jung der
Veiftungen zum Schube des SE gemäß S 618); NOS. im „Kecht“ 1907
S. 1314 Bi. 3268, Heil. Nıpr. Bd. 8 S. 108 (Bemellung der Zeit, innerhalb welcher der
Ybruf des Käufers zu erfolgen hat MOGE. Bd. 60 S. 160 ff, Sur. Wichr. 1905 S._240,
Necht 1905 S. 279 Nr, 1261, S. 645 Nr. 2656 (Keine Pilicht des vertragStreuen Teils
SE dem fäumigen zu befonderen Hufwendungen, Preisgebungsrecht). RGE. in
28. 1909 S. 390 Dr. 8 (Bertäuter braucht der nachträglichen Anweijung des Käufers,
die Ware an einen andern al8 den im Vertrag vorgefehenen Beftiuumungsort zu jenden,
nicht Folge zu Leiften, wenn feine Lage dadurch wirklich erfchiwerf wird) Man vergleiche ferner
ROSE yanı &amp; YKonenıher 1907 bei Warneher, Sahrb. 1908 Mr. 39 (Iren und Olauben
        <pb n="31" />
        ld

I. Abidnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,

beim EN NOGE. Bd, 68 S. 68, L3. 1908 S. 461 Ziff. 10, 1908: S. 463 Ziff. 11,
L908 S. 708 Ai. 5 (Treu und ÖOlaubden bei Auslegung von Berficherungsbedingungen),
KOE. Bd. 67 S. 126, 224; Bd. 67 S. 389 Begründung der a wegen Irrtums über
die BANN Bd. 65 S. 142 (Untertcheidung zwifchen verfehentlicdher Unterlaffung
und Handeln Er Zreu und Glauben), Bd. 65 S. 136 (Benachrichtigungspfliht des
Bürgen bei Einleitung der EEE egen den Hauptichuldner), Bo. 69
3. 406 (Treu und Ölauben bei VBorlegung von Hrieten auf @®rund des $ 809). — Val.
mdlih RGE. Bd. 58 S. 406 f.: Yur. Widhr. 1904 S. 53 4) (Folgen der Verhinde-
rung des Si rt Willenserklärung wider Iren und Glauben). Dazu
Bei. 10 3u 8130. (Die Ent{hHeidung wird eingehend Kritifiert von v. Blume in JWerings
Sahrb. Bd. 51 S. 1—24, Verfäummts des CEmpfanges von Willensgerflärungen). Val.
erner_©. Müller, Die Verträge der oft 1ujm., On 1908, S. 114—116. OD
zuf Treu und Glauben (exceptio doli) gegenüber Furmvorfchriften: NOS. in
Seufferts Arch. Bd. 63 S. 149, Seuffertz BI. }. RA. 1908 S. 349 begründet nur Qi
über einer Partei, die Jelbft die Mich berbachlung ber Sormborfchrift verfchulbet und aus
yiefent Verfchulden für fich einen Vorteil herleiten will. Im übrigen vol. NOS im
„Hecht“ 1908 11 Ziff. 475. Exceptio doli gegenüber der Berjährungseinrede; Seufferts
Mrch. Bd. 63 S. 220, L3. 1908 S. 59 Ziff. 1; BI. f. NA. Bd. 69 S. 482 und Bd. 73 S. 536:
HOE. Bd. 67 S. 282 und Bd. 57 S, 376.

$ 243.*)
Wer eine nur der Gattung nach beftimmte Sache fHuldet, Hat eine Sache
don mittlerer Art und Güte zu leiften.
Hat der Schuldner das zur Leijftung einer foldhen Sache feinerjeit Erfor-
derliche gethan, jo befehränkt Jich das Schuldverhältnik auf diefle Sache.
®$. I], 213, 214: IL 207: IIL 287,
1. Gattungsfchuld: Die Gattungsichuld auch generifche Schuld Sn {tellt
an Gegenfaß zur individuell beftimmten fog. Spezie8{chuld einen Sonderfall der
Un ENT REEHEET der Leiftung dar. Val. Bem. 7, c zu 8241. € handelt ich um
Schuldverhältniffe, bei welchen die Leiftung nicht individuell oder Konkret, jondern bloß
zach ®attungSmerfmalen, abjtraft beftimnmt i{t. Bu beachten ijt aber die Melativität des
DSattungsSbegrijfs. Val. Kuhlenbeck, Bon den Pand. z. BOB. II S. 23. Ie geringer die
Anzahl der Begriffsmerimale ift, um jo grüßer i{t der Umfang der Gattung, um {0
ınbejtimmter alio der Obligationsinhalt, nad einem bekannten Lwgifchen Gefeße, dem-
folge Umfang und Inhalt jedes Begriffs in_ umgefehrtem Verhältnis zueinander
tehen. Bgl. Loße, Qooit S. 43. Mach dem oben Bem. 7, c zu $ 241 Gefagten müffen wenigftens
‚obiel Begriffsmerimale angegeben fein, daß die SE beftimmbar ift. Zu den
iuriftifden Merkmalen einer ©attung gehören alle im Berfehr (wirtichaftlich)
URAN Eigenfhaften, insbejondere die Herkunft der Urfprungsort) einer Sache
Mitofelwein, Schaumwein, Eee Wein, Nüdesheimer Berawein). Zu beachten i{t
yiebei, Daß im Verkehr nicht felten die Urfprungsangabe ihre Cr Bedeutung
inbüßt, daß insbefondere geographifhe Namen hließlich = bloßen Yualitätsbezeich-
nungen werben. Bol. ®olafeld, Sevgraphiiche Namen als Onalitätsbezeichnung in
Sewerblicher NRechts]chuß und Urheberrecht 1904 S. 149. Soll in folchem Halle die
Sattung durch den Ur]prungsort näher beftimmt werden, fo ift cs Sache der Marteien,
pieS deutlich Men (Riljener Bier —, hen Liljener Bier). Sofern die Er-
jeugung im Berfehr einen wirtichaftlichen erheblichen Unterjchied begründet, wird fe
um ®attungsmerfmal (Natureis, Kinftlidh erzeugtes Ei8). Wird die gefamte CEr-
{seunauna Mertrag8gegenitand. io lieat feine Battunasichuldb dor, namentlich macht der

* Qiteratur: Berndorff, Die Gattungsihuld (1900); Haver, Desgl. (1900) in
Sbering, KNecht3: und Staatswifien[Haftlidhe Studien Geft 11; FhHering, Jahrb. f. Dog:
matit Bd, 4 S, 366; Goldichmidt, Handelsr. 8 61; Endemann I 8 119; Cojad 8 84;
Mathiaß I 8 74 Ziff. II; Ennecceru3 S 152; Müller und Meikfel 8 77; Crome II
3 147; Cuno, UÜebergang der Gefahr bei SGattungsihulden nad dem BGB, 1901;
Düringer-Hadenburg, H@®B. II S. 398; Fijdher in IheringS Yahrb. 1907 Bd. 51,
S. 160 ff., Konzentration und Gefahrtragung bei Gattungsichulden; Yuadbeck, Die Konz
yentration der Gattungsjhuld auf eine beftimmte Sache nad heutigem ReichSrechte, Diff,
veipzig 1904; Bes8catore, Wahlichuldverhältniffe S. 309 f.; Breit, Da3 Vinkulation8-
zejchäft (1907), befonder8 S. 113—172; FledhthHeim, Das VinkulationZgefhäit in Gold.
“Omidt8 Beitichr. Bd. 60 S. 124-9288.
        <pb n="32" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Seiftung. SS 242, 243. 28
Zujaß einer Sahlı eines Maße oder eines Gewichts die Leiftung nicht zur Gattungs-
jchuld. (DLSG, Breslau, 25. Zuni 1903, Das Recht 1903 S. 359, Soergel, Kecht{prechung
1903 S. 45.) Seine SattungsSichuld Hiegt vor, wenn die ganze Gattung ge Huldet wird.
Silber, Sherings Jahrb. 1907 S. 168. © eiipiel: Der ganze Jahrgang NRüdesheimer Berg.)

. Fu Anihluß an Windicheid-KXipp, Band. IL 8 255 Note 17, DEE et Doog-
matif Bb. 17 ©. 390 ff. u. 0. bezeichnen die Motive 11 S. 11 foldhe Berbindlichkeiten, bei
denen ein Merkmal Vorrat) nicht mehr au8 der Natur der betreffenden
Art entnommen ijt, als gemifcht generi! he, Endemann I S. 673 De dafür den
zutreffenden Ausdruck „begrenzte Sattungsihuld“. Gegen diejen Begriff Dernburg Il
S. 27: Dertmann. Bem. 1’3u S 248. Vol. dazu weiter unten Dem, 4.

Die praktijhe Bedeutung der Gattungsfhuld liegt in folgendem: ,

x Qualität der GE Kenn nicht alle Individuen einer Gattung gleich:
wertig find, kann die Qualitätsfrage SGegenftand des Streites werden.
Weil noch feine beitimmten Yndividuen In obligatione Jind, hat zunächft der
Schuldner das Beftimmungsrecht Der zu leiftenden Sache (MusfcheidungsS-
recht, Sndividualijierungsrecht bei Aushang der Leiltung), jofern nicht
etmwa8 anderes vereinbart ijt. 8 Kann vereinbart fein, Daß Der Gläubiger
da8 Ausicheidungsrecht hat, insbefondere Fann dies Necht bei einem Vermächt-
nijle dem Bedachten zugefOrieben fein S 2155 Mi. 2); endlich kann auSge-
macht fein, Daß Die Beftimmung der 3zU Leiftenden Sache durch einen Dritten
erfolgen Joll (&amp; 2155 Uof. 2, 88 317-—319), Während im Falle des $ 2155
eine den Verhältniffen des Bedachten entipremenDC Sache, im
Halle de8_$ 317 aber „nad billigem en zu leiften U fol in allen
anderen Fällen, mag nun Der Schuldner (Iegel) oder der len (Au8-
nahme) das Beitimmungsrecht haben, der Gläubiger Sachen mittlerer Art
und Güte beanjpruchen dürfen. (Abweichend das röm. N. 1.72 85 D. de
sol. 46, 3, dematolge der Schuldner die geringite fehlerlofe Sorte fiefern
durfte.) Der hier gewählte Ausdruck findet Oh zuer{t im PCR. IL. I Lit. 5
3 975. (Er entipridht Der Beftimmun de Code civil art. 1246. Der
Schuldner braucht alfo nicht von der el rt, aber darf auch nicht von
der fchlechteften ausjcheiden. Val. auch &amp; 330 HOS.: „Handelsgut mittlerer
Art und Güte.“ Wa8 dahin gehört, ergibt Handelstitte (fachverftändiges
Outachten), m Zweifel ent/dheidet die Verkehrsauffalhung des ESrfüllungsS-
ortes. Val. HOB3. $ 361 n, eniprechender Anwendung), Zu beachten
it aber auch gegenüber diefer Beitimmung Der ÖOrundfjaß des
58 242 (Treu und Glauben); ina8befondere kann ich nad) lebterem ergeben,
daß 3. 5. auch bei einem Sattungsfauf nicht eine mittlere Yualität,
fondern eine preisentipredhende, preiswerte Ware zu
leiften, 5. 9. daß Die DZualität mit Berücfichtigung des üblichen Preifes
beitimmen  ift. (Angenommen, e8 fjeien 100 Stück Zigarren zu einem
reife von 20 ME. beftellt, ohne genauere Angabe der Gattung;
zweifelsohne würde cS in diefem alle gegen Treu und Odauben mit Nick
ficht auf die Verfkehröfitte verftoßen, ng Bigarren mittlerer Art
und Güte, aljo etwa Bigarren zu liefern, welche durchfehnittlich unter

uarundele ung des Gejamtgattungsbe viffe8 „Bigarren“ nur 10 ME. das

undert folten. Rublenbeck, Bon den Kanp. Z BOB. 11 S. 23). ae
Bd. 11 S. 438, Bd. 15 S. 445, Dringend Bd. 2 S. 404, Nehbein
Bd. 2 S. 29, SlDen, Sherings Jahrb. 1907 S. 182. .

Andere Fälle, in denen eS dem konkreten MVertragszwed nicht entipredhen
würde, daß nur Sachen mittlerer Art und ®üte geleiftet. merben, ol bei
Laband, Arch. 1. D. zivilijt. Praris Bd. 73 S, 177. Bol. auch reit,
Ninkulationagefchäft S. 124, der hier durchaus zutreffend die von Scholl-
meyer (Wherings Sahrb. Bd. 49 S. 93 ff.) au3 $ 243 Abi. 1 gezogene Außerft
bedenkliche Komfequenz beleuchtet, der Räufer gerate durch Nichtannahme
mangelDalter Ware in Annahmebverzug.

Wenn die Leiftung aus einer SGattun 8ichuld nicht allen aufgeftellten Merk
malen, ent{pricht  Gattungsmängel), gilt die nicht al8 Erfüllung, der
Gläubiger Kann nach wie vor die richtige Az verlangen bzw. Hat die
Sinrede de8 nicht erfüllten Vertrags @&amp; 320 1.) hat auch unter Um]tänden
Schadenserfaßanfpruch wegen VBerzugs © 286. Sit aber die Leiftung ein
der rn Sattung entiprechendes Mittelgut oder Fällt He zwar unter
den Begriff der vereinbarten Gattung, entipricht aber nicht der innerhalb
diefer Gattung vereinbarten Yualität (Qualitätsmängel) und handelt es id
mn einen Sauf oder Taufch, 10 konkurrieren mit diejen Anfprüchen elektiv
ber MandlunasS- und der MinderungSanivruch (88 480, 515); eine Reihe
        <pb n="33" />
        I. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
on Borichriften über die Wandlungs- bzw. Minderungsaniprüche (88 464
9iS 466, 467 Saß 1 und SS 469, 470, 474—479) finden beim Gattungskauf
Wr Taufch auch auf die Erfüllungsflage entiprehende Anwendung S 480
Adf. 1). Vol. Crome 11 S, 49. Much OYuantitätsmängel fönnen nach juriftiz
‘er Auffaflung STEHEN fein, 3. B. wenn ehe beftimmte Länge
der Breite des Stoffes, fein Gewicht oder die Zahl gewijler Beftandteile
Beftimmungsmittel für die Qualität find (E. d. NOHSG. Bd. 2 S. 60, Bd. 4
S. 134, Bd. 11 S. 284, Bd. 15 S. 302, 411). Sattungsnmängel find {tet8
%e Cchtheit der Subftanz (€. d. NOGSG. Bd. 14 S. 367, Bd. 19 S, 402),
Sommerfrucht jtatt Winterfrucht (€. d. NOGSG. Bd. 24 S, 404), Künftliches
Ei8 ftatt Natureis, Beilpiele von OHualitätsmängeln: Niffigkeit (SE, d.
ROH. Bd. 7 S. 114), Feuchtigkeit des Stoff8, wenn er troden, Erockenheit,
venn er feucht fein jolt (€. d. ROHS. Bd. 11 S. 284). Vol. Crome a. a. D.
STATE über Cifen und Stahl Kiebe Bufch, Arch. f. Handel8r. Bd. 15
S, 187.

Bon befonderer Bedeutung ift der Unterfchied zwijhen Gattungs= und
Speziesichuld für die Tragung der Gefahr (species perit ei, cui debetur,
zenus perire non censetur), Nur, wenn die ganze gefchuldete Art erlofchen
it, wird auch der Sattungsfchuldner bon feiner Schuld wegen Unmöglichkeit
yer Leiftung frei. Bol. den Fall bei Dernburg II S 31 Yote 7, Kur. ichr.
1897 S, 438. Val. des Weiteren Bem. 5, b.

Bei gewiffen Schuldverträgen muß das Objekt generifh d. hd. nur der
Sattung nach beftimmt fein G. B. Varlehen, S 607); bei anderen pflegt es
cegelmäßig. individuell beftinmt { tein Miete, Pfand, Verwahrungsver-
;xag), man fpricht dann in Ausna al (8 700) von einem unregelmäßigen
Vertrag des fraglichen Typus G3. 5. depositum irregulare).

Die Beweislaft, daß die SS der vereinbarten Gattung entfpricht,
trifft regelmäßig den ne Bol. jedoch ROSE. vom 10. Dezember 1900 1f.
Arch. Bd. 11 S. 592, Warneyer I S. 35. (Von der EG daß der Verkäufer
deim Gattungsfanf das Borhandenjein zugefagter Cigen]dhaften der verkauften
Sache beweiten muß, werde gemäß der Anfchanung des Verkehrs eine Aus
zahme 3u ınacdhen fein, wenn e8 7 um eine vereinbarte Provenienz der
Ware handle, weldhe durch Unterfuchung der leßteren nicht feftftellbar fei).
Die Beweislaft trifft ge den Beklagten, wenn er die ihm angebotene
Veiftung obne Borbehalt (8 464) angenommen hat (8 363).

2. $ 243 bezieht fiH nur auf Sachen, während S 279 von einem nur der Gattung
1ac beftimmten gefchuldeten Gegenftande {pricht. Val. auch Planck (3) Bem. 1 zu
3 243, DVertmanız Bem. 1 zu $S 243. Für die feltenen Fälle, in denen eine nur der
Sattung nach beftimmte Handlung den Gegenftand des Schuldverhältnijfes bildet, it
der zu erforjchende Wille der Vertragsteile maßgebend. Yurmerhin wird S 243 auch auf
gewijje obligationes ad faciendum EEE anwendbar fein. Val. 1. 54 8 1 D. de
V. 45, 1; Beforgung der DYienfte eines uticQeS, der Kavallerift war und mit Pferden
umzugehen berfteht, Crome 11 S. 46 Nr. 5; Berndorf, Die Gattungsichuld S. 7.

‚3. „Der Gattung nah beftimmt“ ift nicht gleidhbedeutend mit „vertretbar“
ım Sinne des $ 91, wenngleich e8 fich bei ®attungsichulden gewöhnlidh um bvertretbare
Sachen handelt, Einerfeits fönnen in einzelnen Falle auch vertretbare Ca als
Spezie8 geduldet werden; beifpielsweife fann fogar ein beftimmtes Gelditück 3. ‚3.
ne Doppelfrone wegen eineS damit von einer der Vertragsparteien verknüpften Qieb-
Jaberwerts (fie ift troß ihres Verkehramerts eine Seltenheit En tem trägt das Bildnis
eineS beftimmten RaijerS, ijt von diejem bet befonderem Anlaß gefchentt worden) als
Spezies in Betracht kommen. Anderfeit3 Können auch Mat welche im Berkehre nicht
nach Zahl, Maß oder Gewicht beftimmt zu werden an Kr ein Jpezielle8 Nechtsgefchäft
aur nach ®attung und Art in Betracht kommen 3. DB. Pferde bei einem Lieferungsvertrag
über eine Unzahl von Wagen- oder Neitpferden eines SR Schlages). Ob das eine
oder das andere der Pa ijt, darüber enticdheidet der Wille der VertranichlieBenden. Val.
Sicher, Sherings Jahrb. 1907 S. 179.

„., 4. Begrenzte GattungsSjhuld fog. gemiichte aenerifche Obligation), Unter-
Idied don der Wahlichuld:

Wir haben bereit oben Ben. 1_auf den Logifhen Gegenfab zwijdhen Umfang 1b
Inhalt eines Begriffes hHinweijen müflen; unter Umfang eines Begriffes verfteht nm
die Summe (Anzahl) der Einzeldinge S. 1, S. 2, S. 3 20, an denen FE Merk
male a, b, c, d ulm. feftftellen Iajjen, melde ihrerfeitz den Inhalt des Sie au8s-
machen. (Loßbe, CA ©S. 43.) Nun, ift Har, daß der Umfang eines Begrifts in uum-
gefehrtem Verhältnitie zum Snbhalt fteht, d. bh. daher auch die Anzahl der zu einer Gattuna
        <pb n="34" />
        1. Titel: Berpflichtung zur Leiftung. S 243, 25
Eee Kndividuen in dem Berhältniffe abnimmt, in weldhem die Bahl der Merkmale fich
häuft. Hierauf beruht die Relativität und Subjektivität des A LEHNGSDENEHTG
Beifpiel: Wein — Rheinwein — Weißwein — Rüdesheimer Wein — Rüdesheimer Berg —
Sabhrgang 1887 — Wein auS diefent Sale.) Augenicheinlich ergibt {ich aus diefer
Relattvität und Subjektivität des BeariffeS „attung“, daß eine Gattung jo fehr begrenzt
jein fann, daß, wenn die gefamte Gattung Gegenftand einer Leiftung bildet, jurtftiih
feine ®attungsS{chuld, fondern eine Speziesfchuld anzunehmen ift. Sfleicdhwohl Kegt aber
auch dann, jofern nicht diefe ganze begrenzte Gattung, fondern unbeftimmte einzelne
Teile derjelben zu leiften find, eine Gegrenzte) Gattungsichuldb vor. Beftritten wird
dies bon DVertmann Note 1 zu S 243, obwohl er die Kelativität des GattungsSbegriffs zugibt.
(Cbenjo von Cuno, Nebergang der Gefahr S. 7, Dernburg $ 11 11, EA S. 241, Schöller
in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 24). . , , ,

Dertmann meint, man werfe damit „den SE der feine Berechtigung und
ee im a zum fonfret WahHrnehmbaren habe, einfach über Bord“. Sine
Gattung, die zugleich Spezies märe, fei ein Unding! — „Eine auf den Gejamtvorrat al8 ®anzes“
gerichtete Caub wäre Jomit eine Speziesihuld; wie fann e8 anders fein, wenn die Schuld nur
auf einen Teil davon geht? Der Teil eines Konkretum Fan doch auch nur ein Konkretum fein!”
Hierauf i{t zu erwidern, daß allerdings der juriftifche Gattungsbegriff nichts mit den unficht-
baren (und daher unteilbaren) Ideen KPlatosS gemein Cat felbft naturmijfen{chaftliche ©attungen
fönnen daher ihren Yang nach zur fonfreten Wahrnehmbarkeit gebracht werden, 3. B.dienoch
vorhandenen wenigen hundert Bijons oder Wuerochfen, wenn fie zu] ammengetrieben werden.
Ungenommen, Diele wurden als Sachgejamtheit (universitas rerum distantium) verkauft,
[o läge, wenn auch die ganze ®attung im „naturwifjenichaftlichen“ Sinne aufgekauft wäre,
fein Jurijtifcher @attungsfanf vor. ©leichwoohl wird niemand bezweifeln, Daß auch eins
zelne Eremplare diejer naturwijen) Haftlichen Gattung SGegenftand einer SattungsSihuld
bilden fönnen. Ynforern braucht allerdings der Teil eines Konkretum in juriftifchem Sinne
feineswegs ein Xonfretum zu fein. Die nur fcheinbare Logik de8 fraglichen DVertmannichen
Saßes überfieht auch die Zuläjligkeit der og. ideellen Quotenteihumng, die nicht? anderes ift,
al8 Abftraktion innerhalb eines Konkretums. „Uebrigen8”, (hreibt Dertmann a0. 0,
weiter, „mürden die Kegeln über ®attungsichulden, namentlich die des Uof. 1 auf foldhe
VBerhältnifje auch gar nicht pafien, ebenfowenig der &amp; 480 BGB. Denn da der Sejanıt-
vorrat in aller Regel diejelben EigenfDHaften Bat, wäre ein Anfprucdh auf Lieferung eines
mangelfreien Stüces daraus an Stelle des gelieferten mangelhaften widerfinnig“. Auch
dies muß beftritten werden. CS ift nicht einzujehen, warum ich 3. B. nicht einen Bifon-
büffel mittlerer Art und ®üte fol beanfpruchen fönnen, warum ich ferner nicht, wenn
mir au8 Der Jebr begrenzten ®attung „Rüdesheimer Berg Auslef. 1887“ eine faxer
enden Slafche era ift, nach $ 480 eine mangelfreie au3 eben diefer Ausleje bean-
pruchen darf, felbjtverftändlich, wenn foldhe noch vorbanden ift. DYVertmann Jelber gibt
zu, daß Qualitätsunterjchiede innerhalb eines begrenzten Duantuns vorkommen fönnen und
beitreitet nur die Megel. €8 handelt {ich alio um bloße quaestio Facki, An der Zu-
(äffigfeit des Begriffes der begrenzten ©attungsSfchulb, Für die allerdings der Ausdruck
„gemi[cdht-generi{ch“ al8 Logifch unrein nicht zu empfehlen ift, dürfte hienach mit Pland
Yr. 2, Schollmeyer Nr. 2, Kijdh, Grünhuts BZtichr. Bd. 28 S. 258 feltzuhalten fein,

Das juriftijche Interejje daran liegt in der Vertretbarfkeit der Einzelftüce bei
Annahme einer ®attungSfchuld. Man Könnte überhaupt die Gattungsfchuld bezeichnen
al8 eine folche, bei der die Einzelftücle Bis zur Konzentration, vgl. Bent. 5) als vertretbar
behandelt werden. Wir hätten danach zu unterfcheiden zwifchen objektiv vertretbaren
Sachen 5. 9. folchen, die im Verkehr regelmäßig) al8 vertretbar behandelt werden, 1md
Jubjektiv vertretbaren Sachen, D. %. die von den Varteien innerhalb einer „Oattung“
D. D. eines nbeariff® al8 vertretbar gefebßt find. Bol. Bem. 1. (Der Pen der Vertret-
Garkeit ijt dispofitiver Natur, Kubhlenbek, Won den Band. 3. BOB. 1 S. 286, befonders
Itote 3). Val. dazu auch Fiicher, INerings Sahrb. 1907 S. 179—181 („Die VBarteien
‘Ohaffen erft jelbit die @attung”). . |

KO ift A die Unterfeheidung der begrenzten Gattungsfhuld bon
der Wahlichuld S 262). Schon die Anfichten der römirchen SXuriften al. Bescatore,
Die Wahlihuldverbältnifie S. 148, 3. B. Rapinian, 1. 66 8 3 D. de leg. 11 [31} einerfeit8 und
Marcellus, 1. 72 8 4 D. de sol. 46, 3, 1. 67 eod.) gingen darüber auseinander. Öffenbar
handelt. e8 Ach um eine Frage der Willensauslegung. Handelt es fich 3. 3. um die Leiftung
einer Ounantität (objeftiv) vertretbarer Sachen aus einem größeren Onantum, 3. 3. um
„100 Scheffel Schmelzkofes aus der Zedhe Dannenhaum“ NOS. Bd. 48 S. 221 ff.
Rublenbert, Iechtipr. d. Heihsger, 1 S. 15) fo if {don wegen der objektiven Vertret-
arfeit im Bweijel auch die jJubjektive Vertretbarkeit, D. 5. eine Gattungsihuld anzu-
nehnien (Provenienz Ian Merkmal einer juriftijchen ©attung fein; Dem. 1).
= Handelt e8 fih um Die Leiftung eines nicht individualifierten Stücds au8 einer
Sachaetanıtheit, deren Ginzeliticke nicht objeftid vertretbar find, 3. B. um das Vermächtnis
        <pb n="35" />
        2)

I. Abfdhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
xne8 der Pferde aus dem Marftall des Erblaffer8, jo kann die Frage, vb begrenzte
SattungsSfhuld oder Wahlichuld gewollt ift, praktifch bedeutfam werden. Bweifellos wird
ven immer eine Wahlichuldb anzunehmen fein, wenn der ®1äubiger (im vorliegenden
Salle der Bermächtnisnehmer) die Wahl haben foll. Dagegen wird die En {oOiwierig,
all8, was nach $ 262 jeßt (abweichend vom römifchen Necht) zu präjumiteren it, Dem Schuldner
daß Wahlrecht zufteht. Nehmen wir in diejem FJalle eine Wahlihuld an, jo kann der
Schuldner auch daS minderwertigite Pferd aus der See AD liefern, mährenb er
Dei SOUNDS ‚einer ®attungsihuld (unter Zulafung des Begriffs der begrenzten
Sattung) ein Pferd liefern muß, das fidh innerhalb der in Srnge fommenden Anzahl als
sin ill „mittelbarer Art und Güte“ bezeichnen läßt.
| tach Sitten, Die Wahljchuld im bürgerlichen Recht S. 90 foll ftets eine (Gegrenzte)
Sattungsichuld anzunehmen fein, wenn die beftimmte Borftellung fehlte, entweder:
a) weil dies begrifflich unmöglich war (Beilpiel: 5 Liter Wein auß einem
Stücfaß), oder
b) Faftifh unmöglich war (richtiger wohl, menn aus faktifchen Öründen 3. B.
ehe der Schwierigkeit der Kennzeichnung fich diefer Schluß piyHologitdh
rechtfertigt) [Beifpiel: 100 Bäume aus dem Horfte zu X.], Ddder
wenn im fonfreten Falle fonit nachweisbar ijt, daß die einzelnen Individuen
nicht als Joldhe vorgeftellt worden Jind,
. escatore, Die Wahlichuldverhältnifje S. 148 ff. beftreitet die Praks
tijdhe Bedeutung des UnterfchiedsS. Allein fein Nachweis, daß man unter
deiden Annahmen zu demfelben Ergebniffe gelangen fönne, befhräntt fi
auf die Zwangsvollftredung und den Zall der vom ee zu vertretenden
Unmöglichkeit (S. 151). Der Meinung Pescatores, daß auch bei einer Wahl-
[huld der Gläubiger nur ein Stück mittlerer Güte wählen dürfe, Daß alio
3 B. wenn von jemanden, der zehn tüchtige Arbeitspferde und ein Yurus-
pferd gehalten hat, dem A nad jeiner Wahl „ein8 feiner Mferde“ ver-
macht ift, A nur unter den zehn ET wählen, aber nicht das
Yuzuspferd beanfpruchen fönne, wie auch daß der Veihwerte, wenn er das
Wahlrecht habe, in diejem Falle nicht ein altes oausgedienteS Pferd liefern
dürfe, Kann ich nicht beipflichten. Nach meiner Meinung wird eben in diefem
palle die Frage erheblich, ob eine Wahlichuld oder eine begrenzte Sattungs-
Du gewollt ift, in erfterem Fall kann je nach der Wahlberechtigung in der
Tat das Luruspferd gefordert bzw. das ausgebiente Pferd geliefert werden.
(Eine befondere abweichende Yuffallung vertritt noch RehbeinI S. 27.
Er nimmt in allen Fällen, wo undeftimmte Teile einer Sachgefamtheit in Frage
iommen, weder Sattungsjchuld im Sinne des $ 242 noch Wahlihuld an,
jondern eine „unbeftimmte Spezie8fhuld“, auf die $ 315 anıvendbar jet.
Auch er behauptet, Ähnlich wie Vertmann a. 0. OD.: „Der Unterfchied von
der generifchen Obligation tritt auch darin hervor, daß von Anwendung der
38 480, 491 (493, 651) offenfichtlich nicht die Kede fein fann.“ Wer das {it
ja eine petitio principii; man {eßt vorau8, wa8 eben zu beweifen it. Worum
7oll bei einem Kauf 3. B. einer beitimmten Quantität aus einer ee
xicht Räufer die Wahl haben zwilden Wandlung, Minderung un
Lieferung einer mittleren bzw. vertragsmäßigen OYuantität aus
diefer Ladung? Sodann liegt auf der Hand, daß eine unbeftimmte
Sp  E Duld ein ee Widerfbruch ijt. HA a ift eben eine
individuell Geftimmte Schuld. Sämtliche abweichende Meinungen verkennen
te Subjektivität, Kelativität und Flüffigkeit des juriftiichen Gattungsbegriffs:
objektive ©attungen gibt e8 überhaupt nicht, am allerwenigjten bei den
„®attungen“ des Verkehrsleben8; je ®attung ift ihrem Umfang nach durch
die ihr willkürlich Gel eßten Merkmale mehr oder minder begrenzt; die Merkmale
ziner Jam tilchen Gattung fönnen in allen möglichen wirt]chaftlich EEE
Sigenihaften, 3. B. m in irgendeiner „Provenienz“ beftehen. MBeifpiel:
SiS, Hinitlihes Eis, Natureis, Natureis vom Teiche zu X.) Bal. auch
Sijcher, Sherings Jahrb. 1907 S. 182.

3. Zu Abhjag 2: Befdhränkung des SE auf eine beitimmte Sache
Ummwan tan der Gattungsichuld in eine Speziesihuld; fog. Konzentration, Xon-
tretifiezung, pezialifierung Des Schuldberbältniries), Gegenitand der Leiltung im
engeren Sinne (vgl. Bem. 4, e, # zu &amp; 241 Borbem, 5 S. 7) Kann immer nur eine individuell
deftimmte Sache fein. Jedes Schuldverhältnis muß ich daher in einem pewiijen Beitpunkte
zuf eine beitimmte Sache befehrüänfen. Diele Bejchränkung hat aber keineswegs die Be-
BED daß nunmehr die urfprünglihe SattungsSichuld ®ch in eine Speziestchuld um-=
mandle, 10 daß das notwendig individuelle Erfüllungsobjeft nad rückwärts al8
Arinrünalicher Mertracsgegenitand aedacht werden nıüßte. Bal. dagegen (Transmutations-

2}
        <pb n="36" />
        1. Titel: Berpfliötung zur Seiftung. S 243. 27
‘heorie, Konzentrationsdogma) bereits Pescatore, a S, 309 f.; Haver,
Die Gattungsichuld S. 38 Anm. 4; neuerdings vor allem Breit, Das Vinkulations-
gefchäft S. 117 ff. GEine derartige Umwandlung kann nur RR befondere Vereinbarung
YNovation) bewirkt werden, Die nicht unter 8 243 Abi. 2 fällt. Vgl. ROES. Bo. 43 S. 183,
Breit a. a. ©. S. 147, Endemann | 8119 Anm. 18; ein, Ummandlung einer gr
Ichul in eine Spezie8jchuld durch Vertrag in Bl. f. NA. Bd. 73 S. 575. U. N. Filcher
in Serings Yahrb. Bd. 51 S. 186 f. .

Die Bejchränkung im Sinne des $ 243 Aoj. 2 i{t Iediglih eine Befhränkung im
SErfülungsobjekt, Eine folche it begrifflich EN jeder Erfüllung. Mit der
wirklichen Erfüllung aber erlifcdht das urlprüngliche Huldverhältnis (S 362) und eine
Umwandlung findet nicht ftatt, .

— Sm Sinne de8 &amp; 243 Abf. 2 Kann nun aber eine EEE des ne
nifes in Anfehung des Erfüllungsobjeft8 au fchon vor dem eigent ichen Erfüllungsakte
eintreten, wenn der Schuldner alles getan hat, was er feinerjeit® ZU VBollziehung der
Zeiftung zu tun hat Will man den terminus technicus „Konzentration“ beibehalten,
10 hat man darunter nichts anderes zu verftehen, als: „Die Antizipation der mit Der
Erfüllung einer SGattungsf huld beRECN notwendig verbundenen Bes
gu des ESrfiüllungsobjektes au einen früheren Beitpunkt“ ol.
Breit a. a. OD. S. 149), d. h. auf den Zeitpunkt der Setitungsbereitfdhaft des Schuldners.

a) Zeitpunkt des Eintritts der Befchränkung, Im gemeinen Rechte beftand
Streit darüber, ob die Konzentration jchon dann eintrete, wenn der Schuldner
die zu Liefernde individuelle Sache ausgefdhieden, oder wenn er, Dem
Gläubiger die Ausicheidung angezeigt, oder erft Dann, wenn er wirklich
geleiftet (geliefert) bat ol ori pn Land. Bd. 2 S 255 Note 20
und 8 390 Hofe 8), Das BGB. hat die Streitfrage int Sinne der leßt-
Se Mnficht — der Pi Sieferungstheorie — ent{chieden, jedoch mut
der Modifikation, daß die eichrtänkung des Schuldverhältnifes fchon, dann
eintritt, menn Der Schuldner das zur Leiftung einer DbligationsS-
mäßigen Sache feinerfjeits Erforderlidhe getan hat. Vollionmene
EEE Desert nach Breit a. a. DO. S. 663 ff.) Vorausgefebt wird

1enach:

x\ daß der Schuldner die ihı obliegenben ESrfüllungshandlungen
vollitändig A hat (Leiftung im Sinne von Bem. 4,
e, &amp;« zu $ 241). anıt diejem Erforderniffe genügt it, ergibt fi
aus dem Inhalte des Schuldverhältniffes. Stetz tritt die Kon-
zentration_ ein, jobald der Schuldner dem Gläubiger die Sachen in
einer Weife angeboten hat, daß der leßtere durch die NMichtannahme
in Verzug gerät (SS 293, 294, 300 Wbf. 2), unter Umftänden aber auch
jhon in einem früheren Beitpunkte, 3. B. im Falle des $ 447 {chon
dann, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache dem Spediteur, dem
Bro oder der Tonft zur Ausführung der Verfendung be-
timmten Berfon oder Anftalt auSgeliefert hat, da im legteren Halle
der Schuldner fchon mit der Auslieferung das zur Bewirkung der
Leiftung Teinerfeits Erforderliche getan hat. Die Aonzentration tritt
beim Kauf nicht ein, wenn die angebotenen oder überfendeten Sachen
dem Schuldner nicht gehörten, fofern leßterer (8 433) zur Berfchaffung
von Eigentum verpflichtet ijt, weil alsdann der Schuldner nicht das
Erforderliche zur Erfüllung einer ‚Verbindlichkeit getan hat. Doch
fritt nachträglich die Konzentration ein und wird das Schuldverhältnis
en wenn der Erwerber auf Grund des Erwerbes in gutem
Glauben nach Maßgabe der 88 931 ff. ne geworden ift. Baal.
DE m 6 zu 8 243: val. audh zu Borftehenden Breit a. a. DO.

S. 1 N
Wenn die gelieferte Sache nicht die gefeßlidh oder vertraglich zu-
ven Eigenichaften hat, hat der Schuldner daS zur Seitung
Srforderliche jeinerfeit$ nicht getan. Bol. ROES. Bd. 69 Kr. 93 S. 407.
Sofern alfo nicht etwa vertraglich eine bhefondere Qualität bedungen
it Gzugeficherte Cigenfchaften) wird voransgefeßt, daß die gelieferte
Sache mindejtenS von mittlerer Art und Güte ift. Die Konzen-
tration tritt aber natürlich auch ein, wenn eine Sache von beijerer
Gl8 mittlerer Qualität geliefert wird, vorausgefeßt, Daß hierdurch Die
Segenleiftung nicht alteriert wird. Mol. hiezu — die FIrage ift nicht
en unbeftritten — einerfeitS Plan Bem. 3 zu $ 243, anderfeits
ernburg, bürgerl. R. 11 S 11, IV, Cofack, bürgerl. %. I 884, II, b
und neuerdinas eingehender Sijcher, Sherinas Yabrb. 1907 S. 188 ff.
        <pb n="37" />
        I

I. Yobjhnitt: Inhalt der SchuldverhHältniife.

1. 52 D. mandati 17, 1), Wird eine fchlechtere Sache geliefert, 10
»rfolgt feine Conzentration. Der A auf Leiftung einer Sache
von mittlerer Art und Güte bleibt daher beftehen. Val. SS 480, 491,
193, 524 2067. 2, Die Annahme al Erfüllung für fich allein ändert
nur die Beweislaft S 363).
” Die Konzentration hat — abweichend vom U er Oet
3263 Ubi. 2 — feine rüdwirkende Kraft; fie wirkt erft von dem
Beitpunkfte an, in welchem der Schuldner das zur Erfüllung feiner
_  1eit8 Erforderliche getan hat. .
Wirkungen der Konzentration: Da die Konzentration Leine U
der Gattungsichuld bewirkt, da die fog. Transmutationstheorie zweifellos undhalt-
bar ijt, vielmehr „Konzentration“ mr eine Befchränkung im Erfüllungs-
objeft nach (ich zieht (Breit a. a. D. S. 151, Kohler, Sehrb. II $ 39, IV), fo
oleibt an {ich der SattungsSfchuldcharakter beftehen. Hieraus ergibt Jich:

x) daß von dem BZeitpunkte der ®onzentration an zwar zunächft beide
Teile @Oläubiger und Schuldner) diejenige Sache, hinficht-
lich deren die Vorausjekungen zu 2, c, ß nl al8
solutionis causa pbligiert gelten lajfen müfjfen. Denn, daß
die Beichränkung nur zugunften des Schulbner8, nicht auch zugunjten
des Gläubigers eintritt, i{t aus S 243 Wo]. 2 nicht zu entnehmen.
a Breit a. a. ©. S. 154. U. M. Seonhard, Jahrb. 41 S. 28 ff.
U AM diefe Befchränkung unterliegt für beide Teile folgenden Aus:
nahmen:

zo) zugunjten des Schuldner8 bei Annahmeverzug des Oläu-
digers. It der lebtere unberechtigt, fo würde gleichwohl bei
ütrenger Durdhführung des Konzentrationsprinzip3 der
iäubiger G. B. Verkäufer) das Recht verlieren, über die Sache
yır disponieren; er müßte fe dauernd für den Gläubiger (Käufer)
bereit Halten. Hierdurch würde aber, zumal der Gläubiger in
vielen Fällen gar fein Interelfe daran hat, Jene bie durch
Ausicheidung individuell beftimmte Sache zu erhalten, die Rechts
lage des Seulbners unbillig verfthlechtert werden. Die Recht-
"prechung erfennt daher in jolcdhen Sn dag Fortbeftehen der
aa an und erfennt dem Schuldner das KRecht zu, auch
nach Verkauf des angebotenen Yuantums dem Öläu-
biger Waren der gleiden Gattung anzubieten. Val.
Seuff. Arch. Bd. 57 S. 260 OQL®. Celle vom 1. Men 1902), Mipr.
&gt;. DLS. Bd. 10 S. 156 Marienwerder vom 11. Närz 1904), Recht
1906 r. 1192 Frankfurt vom 6, April 1906). Val. ferner ROSS.
Bd. 11 S. 114, Bd. 34 S. 99, Seuff. Arch. Bd. 59 S. 74, Recht
1906 S, 855 Nr. 2075. Dasfelbe gilt auch für den Selb ft=
dilfeverkauf (der Käufer muß unter Umftänden den Verkauf
ınderer Ware derfelben ©attung gelten lafıen), vol. Mipr. d.
DL®. Bd. 8 S. 435 (Marienwerder vom 16. Oktober 1903),
äh). Arch. f. Rechtspflege Bd. 2 S. 10 (MOE. vom’ 23. De-
sember_ 1904). ,
; Bei der Begründung ftüßgen fich diefe Entfheidungen
reilih auf Treu und Ölauber (88 157, 242) ren $ 226 (Schikane).
Bol. dagegen Fiidher, Iherings Sad 1907 S. 204, Sehnt man
ıber die Eransmutationstheorie ab, jo wird diefe Berufung auf
Treu und Ölauben HE Denn im Zoll ea An=
tahnevermeigerung darf die LeiftungsSbereitihaft des Schuldners
ıcht zu Ddefjen Nachteil ausfchlagen. Vol. Breit S. 165.
sugunjten des ®läubigerS durhH Bulaflung des Nach-
TO Dee nach 88 480, 491. Da wegen der
Mangelhaftigfeit der ausgefchiedenen Sache nur eine undoll-
;ommene (fehlerhafte) Leiftungsbereitichaft vorliegt, Io tritt auch
die Konzentrationswirkung nur unvollfommen d. h. mit Bes
ichränkfung zugunften des Gläubigers (Ränfer$) ein.

Derfelbe gilt, wie Breit a. a. ©. S. 165 ff. Ddarlegt,
auch, bei Mechtsmängeln der ausgefchiedenen Ware, Der
Räufer kann in folden Fällen die Ware Me und fehler-
freie Ware verlangen, er kann aber audh die Ware annehmen
und eine Ronzentration zu feinen ®uniten geltend madhen, wenn
ber an der Sache dinalich Berechtiate mit dem Verhalten des

7)
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        1. Titel: Verpflichtung zur Leijtung. S 243. 29
Räufers einverftanden {ft und nur eine Abfindung feines Rechtes
yurch den Käufer fordert. Breit a. a. D. S. 167 ff. zieht hieraus
wertvolle und der bedenklidhen ROSS. Bd. 54 ©. 213 ff. gegen
über m. €. richtige ®onfequenzen für die Behandlung bes 109.
Vinkulationsgefhäfts d. h. Der le zw. fidu-
den Nebertragung (Xombardierung) rollender Ware an einen
Bankier; vol. des Nöheren Erl. 2 zu S 267. Vol. dazu noch
Breit in Goldheimg Monatsichrift 1908 S. 61—71.
Hegelmäßig ift der Zeitpunkt der Konzentration auch derjenige,” in welchem
die Gefahr des UntergangsS der Sache PL Gläubiger übergeht. Val.
oben Bem. 1, €. Denn nach $ 279 hat der Schuldner, falls der gefdhuldete
®egen]tand nur der Gattung nach beftimmt i{t, fo lange die Leitung der
Sattung noch möglich {ft, fein Unvermöügen au Leiftung auch dann 3u ver-
treten, wenn ihm ein ae nicht zur Lajt fällt. Bon dem Bene
der Konzentration an aber befhOräntkt {9 Jeine Leiftung „auf diefe Sache”.
Wird allo dem Schuldner vom Eintritte der Konzentration an die
Seijtung der beftimmten Sache unmöglich, fo wird er von der Verpflichtung
irei, auch wenn die Leiftung aus der Gattung noch möglich wäre (S 275).
SZedoch kann bei Holfchulden Conzentration und Gefahrübergang zeitlich
zuseinanderfallen, fofern hier nach S 300 Abi. 2 die Gefahr erit mit dem
Zeitpunkt auf den Öläubiger We „in weldem biefer dadurch in
Berzug fommt, daß er die vr ache nicht annimmt.“ Vol. RGOS.
Jom 27. März 1904 in ROSE. Bd. 57 S.402{. und die eingehenderen Aus-
nen bei Breit a. a. ©. S. 142.
a8 gleiche gilt, wenn der ©läubiger unter Sau auf die einge
tretene Konzentration verlangen wollte, daB ihm die nämlichen Gelditüce
ler werden, welche ihm zur Zahlung angeboten waren und durch deren
Nichtannahme er in Annahmeverzug gefommen war.
N Sm Ergebniffe biemit übereinftimmend Pland Bem. 4, DVertmann,
Komm. Anm. 5, b, Schollmeyer, Komm. Anm. 6, c zu $ 243, Cofadk Bd. 1
SS. 296, c: val. auch 8. I 287—9289. %

er)

Vorbemerkungen zu SS 244, 245 (Geldfehuld). *)

Die Geldjhuld ift die Berbindlihteit, eine Seldjumme zu bezahlen; fie bildet einen
befonderS wichtigen Fall der GattungsSfhuld. Bon einer Regelung fänıtliher mit dem Geldverfehr
begrifflih verknüpften Privatrecdhtäfragen hat das BGB. Abftand genommen; die einichlägigen
Beitimmungen finden fidh in den weiter unten genannten NeichZgefegen. Bagl. darüber bie unten-
tehende Literatur und die Lehrbücher, inZbefondere auch Kuhlenbeck, Bon den Rand. z. BSG. I
S. 288, Ennecceru8 I 8 116. Bu unterjheiden it vor allem Geld im weiteren und im
engeren Sinne. Geld im weiteren Sinne (Verkehrageld) tft der im Verkehr anerkannte all-
gemeine Wertmeljer und Wertträger (da3 allgemein gültige Nequivalent). Im engeren
Sinne ift Geld der innerhHalkb eineS Staate8 rechtlid) al8 Zahlungsmittel anerfannte Werts
träger (Stantageld). Diefe gefeblihe Geltung eines Wertträger8 bezeichnet man al3 Währung
und je nachdem ein Staat Silber oder Goldmünzen oder beide oder au Papiergeld mit
gefeßlider Bahlungsgültigkeit ausftattet, fyricht man von Silbher-, Gold, Dovbele und
Babtermährung. -

Die Reichswährung (grundfäglig SGoldwährung) beruht nunmehr auf dem Minzgefege
Som 1. Yuni 1909 (RGBYlL 1909 S. 507—511; die früheren gefeßlihen VBorfchriften find
aufgehoben, {. &amp; 16 diejes Gef.; vgl. ferner auch Bem, 5 zu S$ 91 in Bd. I), Gemäß $ 9
de Münzael. Ut niemand verbflichtet, RKeichsiilbermünzen im Betraae von mehr als
; *) Literatur: Ueber Geldihulden im allgemeinen Mandry, Reidh3=-Zivilrecht $ 19
das Geld al8 Necht8objett); Leidler, Conrad Jahrbücher Bd. 62 Wr. 7; RKegelsberger,
Band. I 88 104-—106; och, Geld und Wertpapiere (Belfer und Filder, Beiträge 1889
Deft 4); Hartmann, Neber den rechtliden Begriff des Geldes 1865; derjelbe, Archiv
f X 3tbilijt Praxis Bd. 65 Nr. 6; Goldihmidt, Handelsr. I S. 1061 ff; Enneccerus
S 538; Dernburg II 813; Endemann II8 121; ©. Kaufmann, Zur Lehre vom Inhalt
et Geldjhuld, Difi., Bonn 1894; €. Peijert, Kechtl. Inhalt einer Geldjehuld, Diff.,
tl, 1897; 5. Blumbhagen., Beariff der Geldichuld nach gem. R., Greifsm. 1898.
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        30

I. Ubjgnitt: Inhalt der Schwldverhältniffe.
20 Mark und Nidele und Kupfermünzen im Betrage don mehr a8 1 Mark in Zahlung zu
nehmen. (Eine Ausnahme beftand noch für die Talerfiüicde deutiden Gepräge8 und die in
Dejterreich bi Ende 1867 geprägten Eintalerfilide, die durch NSG. vom 28. Februar 1892
außer Kur3 gelebt find.)

Der Neichstafjenjchein Hat feinen Zwangskur8, {ft alio fein Papiergeld im {trengften
Sinne, wird aber von allen Keih3- und Landeskafjen in Zahlung genommen (S 5 des NG.
om 380, April 1874). Val. ferner Neighsbankgef. vom 14. März 1875 8 2 (ROBL S. 177).

Bu Unredht behaupten Müner und Meitel I S. 229, der Gläubiger jet nicht vers
pflichtet, Geld zu Wwechfeln, der Schuldner Habe ftet® genau den gefuldeten Betrag anzubieten.
Maßgebend ift vielmehr $ 242 (Treu und Glauben mit Nücfiht auf die Verkehröfitte); zU«
Jäffig it nur, daß unter beitimmten Umftänden an Öffentligen Kafjen ujw. bei Majjenein-
zahlungen feiner Beträge der Gläubiger verlangen kann, daß daS Geld abgezählt bereit gehalten
werde. Auch Kann die Annahme eine größeren Geldjtücks abgelehnt werden, wenn den
Umitänden nad) nit zu erwarten ift, daß der Gläubiger über genügendes Wechjelgeld
verfügt (Zahlung an einen Drofjchlenkutjher; derfelbe braucht keinen Hundertmarkfdhein zu
mechieln, Hat {id aber mit Heiner Scheidemünze zu verfehen, entfprehend dem durgh die
Erfahrung feitgejtellten Durchiehnittsbetrag jeiner Forderungen), Val. darüber Krücmann,
Recht 1901 S. 85 {f. Gegen diejen Hilie im „Fuhrhalter“ Nr. 17 S. 187, val. auch Neu-
mann, Sahrb. I S. 151.

Die Beftimmungen des BGG, haben bald das Geld inı weiteren Sinne (Berkehr8=
geld), bald das Stantsgeld im Auge, leßtere8 {tet3, wo e8 fig um Erfüllung einer vblis
gatorifghen Verbindlichkeit Handelt. Bon Geld im weiteren Sinne reden die SS 1806 (Mündel-
zeld), 935 Ubj. 2 (EigentumSerwerb), 232 (Sicherheit&amp;leiftung), 270 Ubi. 1 (Nebermittlungs:
bilicht), 301, 1288, 1653. Vgl. Enneccerus I 8 116 gegen Endemann.

Eine Geld{huld im Sinne der SS 244, 245 liegt nicht vor, wenn über Lieferung
ner beftimmten Quantität beftimmter Münzen Fontrahiert wird, 3. B. Lieferung von
100 Bwanzigfrankfjiticen, Unfhaffung von 30 Frankfurter Talern. In diefen Fällen Handelt
z3 jichH um eine reine GattungSihuld im Sinne des &amp; 248. Bal. Bem. 3 zu S 243. Wind-
icheid-Ridh II S 256 S. 48.
8 244.
Sit eine in ausländijdher Währung ausgedrückt SGeldjhuld im Inlande zu
‚ablen, fo fann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, e$ jet denn, daß Zahlung
nn ausländifcher Währung ausdrücklich bedungen ft.

Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerthe, der zur Heit der Zahlung
Air den Zahlungsort maßgebend fit.

&amp;. I, 215; 0, 208: IH. 238.

4. $ 244 gilt nur für die im Inlande zahlbaren Geldjhulden; er gilt hier aber
uch bei nicht HEN DEn Berpflichtungen. Für die im Auslande zu be-
‚abhlenden find die Mormen des internationalen Privatrecht? malgebenn. Se darüber
9. Bar, Yeorie und Praxis des internation. Vrivatrechts 11. 48 ff: Borhem. E’ zu Art. 7,
Bem. II, C zu Art. 11.

Aus der Nechtipredhung vol. ROSE. vom 19. Dezember 1906 in 23. Bd. 1 S. 221
St eine in Brafilien zahlbare Gelbijumme in dem uerundeliggenben SejellichaftSvertrag
nach englifdher Währung ausgedrüct und als „Oegenwert“ ein Betrag in Ddeutfcher
SEO angegeben [£ 350 — equivalent a if, 7000), {fo it, auch wenn die im Jahre 1899
au8geftellte Quittung über Milreis ausgeftellt ift und die Bahlung in Milreis erfolgt
mar, die inzwijchen eingetretene bedeutende N Ya er brafilianifdhen Währung
nicht zu berückichtigen). Val. ferner ROGHG, Bd. 23 S, 205, Dd. 25 S. 41, RGE. Bd. 1
S. 23, Bd. 6 S. 125, Bd. 9 S. 3, Bd. 19 S. 48; ©. Hartmann, Internationale Seld-
ichulden 1882; Beitfhr. |. ON. Bd. 27 S. 512 F., Bd. 28 S. 283 ff. (öfterreich. Ent{ch.).

2. Auch wenn die gefhGuldete Geldfumme in ausländifher Währung ausgedrückt ft,
jteht e5 regelmäßig im Belieben des Schuldners, ob er in diejer Währung oder in Reichs:
mähruna bezahlen will. Der Gläubiger kann fich iedoch ausbedinaen, daß die Bahlung
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        1. Titel: Berpflidtung zur Leiftung. SS 244, 245, 31
un ET Nöhrung erfolgen müffe. Ein hierauf geriet Wille der Vertrag-
[chließenden bedarf einer ausZdrücklidhen Erflärung. UYeblich ift das Wort „effektiv“ oder
die Wendung: „zahlbar in der ausgedrückten Währung“. Wer {ich auf eine folde Vers
abredung beruft, hat diejelbe zu bemweifen. Bufolge des Prinzips der Vertragsfireiheit
ift auch eine Se des Snbhalts zuläjfig, daß eine in Neidhsmwährung aus-
gedrückte, im Snlande zahlbare SGeldjhuld in ausländijcher Währung zu bezahlen tet.

Ueber die Auslegung des Wortes „ausdrücklich“ befteht Streit. S- Bitelmann,
Das Recht des BOB. 1 S. 90 ff, Hellmann, Iherings Iahbrb. Bd. 42 S. 458; gegen
diefe Siay, Sherings Jahrb. Bd. 44 S, 65, ferner Manigk, Das Memendungenchiet er
VBorfchriften für die echtsgelchäfte S, 61 FH. Val. auch Monich, Willenserflärung und
Nechtsgefchäft S. 8, 138 f. Die Erklärung muß ren unzweideutigen Ausdruck gefunden
Gaben; durch welches Ausdrucksmittel, Sprache, Schrift vder Konkludente Handlungen
‚Beichen]prache), ift gleichgültig.

3. Kurswert im Gegeniabße zum Nennwert d. h. dem Wert, den der Münze
herr felbft der Münze Heigelegt hat, ft der Wert, zu dem die Münzen bzw. das Papier-
geld im Verkehre genommen werden. Regelmäßig findet der Kurswert feinen Ausdruck
in dem Kurfe eines Sichtwechfel8 von dem Zahlungsplaß auf den Wöbhrungsplaß. Die
Bezeichnung „maßgebend für den Bahlungsort“ deckt auch den Fall, daß zur Zahlungszeit
am Bahlungsorte fein Kurs beiteht. Ir diefem Falle ijt der Kurs desjenigen Börjen-
oder HandelSplages zugrunde 3zU ERBEN zu defjen Bereiche der Baolmgsort gehört.

Der Zahlungsort ijt nicht derjenige, an welchem tatjächlich die Bahlung erfolgt,
jondern derjenige, an dem fie dl egeln über den Erfüllungsort (88 269, 270 Ubf. 4)
it erfolgen hat. Cbenfo ijft Zahlungszeit nicht die Jeit, zu welder gezahlt wirb,
ondern diejenige, zu welcher gezahlt merden iollte Fälliakeit), Val. Schollmener S. 16 Nr. 3.

8 245.*)
Sit eine Geldichuld in einer beftimmten Münzforte zu zahlen, die fich zur
Beit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, fo ift die Zahlung fo zu
leiften, wie wenn die Münzjorte nicht beftimmt wäre.
®, I, 216; II, 209; IIL, 289
. 1. Geldfortenfuld. Soweit nicht ein befonderes VBerbhotagefeß {f. Art. 13 und 14 des
Neichsmünzgejebes vom 9. Yuli 1873) entgegenfteht, ift eine rechtSgefchäftliche Beftimmung
des Snhalts, daß eine gefdhuldete SGeldfumme in einer beftimmten Mlünziorte zu zahlen
jei, zulöjfig. Sie verpflichtet den Schuldner, die Da in der vereinbarten Münztorte
zu bewirken. Insbejondere gehört bieber der Fall der fog. Goldkflaujel, deren Sulellg
feit fich aus 8 245 ergibt. Val. Dertmann Erl. 1 3zu 8 245, D. Yur.3. 1904 S. 334 M
Diefelbe behält ihre Kraft auch bei einer Nenderung der Währung; mur, wenn das Gold
feiner Eigenichaft al8 inländijches Währungsmetall entfleidet würde, dürfte mit Dertmanınt
a. a. ©. in ent)prechender Unwendung des S 245 die kn der Klaufel anzunehmen
fein, fofern a die Rarteien die Leiltung eine8 beitimmten Wert oder Gemwichtsauantums
in ®old gewo Ebe
Neber die Eintragungsfähigkeit der Goldklaufel im ©rundbuche vgl. näher Bem. I,
2,a3u 81115. Befindet fich die bedungene Münzforte zur Hohlungsgeit nicht an im Umlaufe,
{0 mürde bei dem Vorliegen der Borausfebungen des &amp; 275 der uldner an {ich rege mäh9
bon der Verpflichtung zur Leitung wegen unverfchuldeter le der leßteren frei
werden. Vol. 8279. 8 245 beftimmt jedoch, dem mutmaßlichen illen der Parteien ent-
iprechend, daß in diefem Falle die Zahlung {fo zu leiften jein fol, wie wenn eine Minze
jorte nicht beftimmt wäre. Wurde 3. 3. vereinbart, daß eine Schuld von 3000 ME. am
1. Sanıar 1920 in Talern zu zahlen jet und find Taler an diefenı Laoe nicht mehr im
Umlauf, fo find 3000 ME. in Reichswährung zu leiften. Ve
nn Die SGeldichuld bleibt beftehen; der nebenfächlihe Teil die SGeldforte allein) ift
hinfällig geworden. Steichoültig it, ob Die beftimmte Münzjorte eine inländifhe oder
ausfändiiche war, und ob die Geldichuld felbft in Ieichswährung pder in augländiicher
Währung ausgedrüct i{t Me. II, 14).
2. Voranusfebung des 8245 ift, daß eine Geld]huld vorliegt ff. Bem. 1 zu
8 244), er gilt auch bei nıcht rehtöägerhäftlichen Dreh ,
. Nicht hieher gehören alfo die Fälle, in denen die Forderung unmittelbar auf
eine Anzahl von Stücken einer beftimmten Münziorte, %. BB. auf die Lieferung bon
{ , f. Handel8r.
* Qiteratur: Anie8, Das Geld S. 336 ff.; Goldihmidt, Ztjhr. f. Ha
Bd. 19 S. 397.
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        2

I. AbiHnitt: Inhalt der Schuldverhältnifije,
10 Sriedrichsdors oder „Siegestalern“ gerichtet ift. Hier liegt eine reine ©attungs-
19uld vor, weldhe nach S$ 243 mit $ 279 zu beurteilen ift. Cbhenjowenig findet S 245
Anwendung, wenn einzelne Münzen al8 individuelle Sachen, 3. 3. drei im Laden eines
Händlers befindlidhe SGeorgitaler, gefchuldet werden. nm Diejfem Falle handelt es
ich um eine gewöhnlide SpezieS{huld, für weldhe die allgemeinen gefeßlichen
Beftimmunaen gelten.
Vorbemerkungen zu SS 246—248 (Zinfen).

Die 58 246—248 regeln einige befondere Fragen der Zin2pflicdht.*)

Binjen find die von dem Schuldner zu entrihtende fortlanfende Vergütung für den
SGebrauchswert eine Kapitals, ausgedbrücdt in einem Teilbetrage der gefhuldeten Menge
(Endemann ILS 122); fie gelten al8 Früchte (NMecht8früchte) de8 Kabitals. Val. Bd, I S. 285.
Das Kapital muß aber in Geld oder in anderen vertretbaren Sachen beitehen. Zinjen find
Nebenleiftungen, die neben einer auf Gattung 3 Jachen gerichteten Hauptfhuld erfüllt werden
und die ftet3Z In Sachen derjelben Gattung beftehen, wie jene. Keine BHinjen find die fog.
Miet und Bachtzinfen, d. h. Gegenleiftungen für den Gebrauch einer Shezie8jache. Keine
Binjen im Sinne der folgenden Paragraphen find Renten; doch werden {oldje hei der Kenten=
juld und bei Leiftungen aus Reallaften den Hypothekenzinjen in der redhtlidgen Behandlung
gleichgeftellt (83 1200, 1107). eine Zinjen im Rechtäfinne find ferner die fog. Bauzinjen;
ogl. HUB. 8 215 Ab. 2 (Vergütungen, die den Aktionären während ber Vorbereitung des
Unternehmens zuaelichert werden).
S 246.

Sit eine Schuld nach Gefeßg oder NRechtsgefchüft zu verzinfen, {fo find vier
vom Hundert für das Yahr zu entrichten, fofern nicht ein Andere8 beitimmt it.

3, TI, 217; IT, 210; IIT, 240,

A. Der Baragraph normiert nur die Höhe der gefegliden Zinjen. Vogl. des
weiteren über Zinjen (Vergütung für den Genuß eines in Geld oder Zungidbilien beftehenden
Kapitals): 88 247, 248 (Vertragsfreiheit, Zinsbejchränkungen), S 197, SS 223, 224 (Vers
jährıumg), SS 288, 289, 522 (Verzuagszinien), $ 301 (Verzug des Gläubigers), S 367 (An-
cechnung einer, Bahlung auf Hinjen), 85 290, 668, 698, 849 (Binfen al8 Schadenserfab),
5 452 (Raufpreisberzinfung). Kechtsgefchäftliche Dinlen find im Bweifel Yatenweije post-
numerando zu bezahlen, je am Ende einer der Heitberioden, auf deren Dauer der Zins-
jaß berechnet ift. SE |

Das Merkmal der Verzinslichkfeit wird in der Regel nur bei Geld forderungen
eintreten; Durch die allgemeine Zaflung des S 246 (Schuld) it A die analoge Un-
wendung der Beftimmung auf andere vertretbare Sachen (Naturalainien, z.B. Getreide-
yinfen) nicht ausgefchloffen ©. 1, 15).

3, Die Verpflichtung, eine Schuld zu verzinjen, verfteht fih nidht von telbit.
Sie muß entweder durch are oder durch eine hefondere agefeßliche ockbrift
der durch Urteilsipruch begründet fein: ,

a) Durch RechtSgefhäft: Hier wird in der Regel auch die Höhe des HZins-
fußeS beftimmt fen: alsdann ift — vorbehaltlich der Vorichrift des $ 247 —
der vereinbarte Binsfuß maßgebend. Wurde über die Hühe der Binien
nicht8 vereinbart, io find vier BVrozent zıu entrichten.

* Ziteratur: Randa, Lehre von den Zinjen 1869; Petrazyecki, Lehre vom Ein-
‘ommen II, 123; Sabigany VI 88 268 f.; Dernburg II $ 18; Windfdheid:Kipp II
5 259; Endemann II 122; Ennecceru8 I 88 1566 ff.; Crome II 8 149; KeyBner,
Hugo, in D. Jur.3. 1909 S. 113: Zur Frage der gefeplichen Binien; Scherer, Martin,
m „Necht“ 1900 S. 329: Die Zinjen aus früheren RechtSverhältnifien, welhe vor dem
BGB. zu laufen begonnen haben und unter demjelben ihren Lauf fortjegen; Brogfitter,
Heinrich, in Ztichr. d. rheinpr. Amt3r.-Ver. 18, Jahrgang 1900 S. 153: Die Höhe der Vers
‚ug8zinfen bei Geldforderungen, welche unter dent alten Rechte entitanden find; MannhHardt
n Hanfjeat. Gericht8ztg. 21. Jahrg, 1900 Beibl. Nr. 26 S. 29: Die Höhe der gefeplihen
Binfen in der Nebergangszeit; Salmann in D. Jur.3. 1900 S. 90; Zur Frage der ge-
egliden Binjen; Stranz in D. FJur.3. 1901 S, I34: Der Iandesgefeblihe Rinsiuk, ind
zejondere auch hei der Enteignung.
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        1. Titel: Berpfligtung zur Leuftung. SS 245, 246. 33
Auch die Berzugszinjen aus einer Bertragsftrafe, die ein Reijender

gegenüber feinem faufmännijchen Prinzipal verwirkt hat, richten fich nach
8246. RGE. vom 1. Yuli 1902 bei Soergel, Kipr. 1903 S. 46.
Durh beiondere Gefebe8Svorf dritt: Solche Moriehriften enthalten für
das Necht der Schuldverhältnifle die 88 256, 288, 291, 347, 452, 641, 668,
675, 698, 820 2064f. 2, 849, für HandelSgejhäfte die SS 353—555 HOB. Der
regelmäßige Binsfuß beträgt hier vier Prozent, jofernm nicht ein
Anderes beffimmt ift. Cine andere Beftimmung enthalten:

«) OB. 5352. Zünf Prozent Jür A A .

3 360. Art, 50 und 51. Sechs Prozent für die Regre anfprüche des
WechfelinhHabers und des ten

Val. hiezu auch die SS 288, 291 BOB.
Durch Urteilsi pruch Sudikatzinjen): Auf diefe Binfen erftrecit fidh &amp; 246
nicht, Hiefür gelten vielmehr folgende befondere VBejtimmungen:

x) Hinjen fönnen mir auf Antrag zugeiprochen werden; S 308 3BD.
Der Zinsfuß muß im Urteil augdrücklich beftinumt fein. Enthält
das Urteil feinen MAusipruch über die Höhe der zuerkannten Binten,
jo tritt nicht der gejebliche Zinsfuß Des S 246 ein; vielmehr nuß
N ED Des Urteil8 nach S 221 ZPO. beantragt oder, wenn die
3 des Abi. 2 bereits abgelaufen ft, eine neue lage wegen des

ya insanipruchs geftellt werden.

3. Als Fälligkeitstermin gilt für recht8gefhäftliche Zinfen mangel8 einer befonderen
Verabredung der wiederkehrende Yahrestag der N berinDunG („Hundert für Das
Sahr i val. au &amp; 608, Darlehnszinfen).

. Nach dem BGB. Können Nebenanıprüche unabhängig vom Hauptanfpruche
Jelbftändig geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Binjen jeder Urt. Die felb-
tändige Einforderung der HZinjen it alio audh nad der Erfüllung des Haupt»
anfprucdhs auläfiig. Die Frage, ob darin, daß der Gläubiger das Kapital ohne Hinten
erhoben oder bei Empfang des Kapitals ohne Binfen vorbehaltslos eine Ymittung erteilt
N ein Verzicht auf die Binfen zu erblicfen Üt, muß nach den Umftänden des einzelnen

alle8 beantwortet werden; Die Kegel des PLR. ZI Sit. 11 88 843, 845, daß in der
vorbehaltsäloijen. Kapitalsquittung ein jolcher N zu erblicfen jet, ift nicht übernommen.

Sm übrigen ft der Binsanfpruch materte afzeijtorifich, obne Hauptichuld und
nach Aufhebung derfelben entiteht fein Binsanipruch. Wal. Bem. 5, d.

Eine {heinbare Ausnahme enthält S 803 für die ntif einer Schuldverfchreibung
auf den Inhaber ausgegebenen Zinsidheine die Ausnahme ijt nur jcheinbar, da die
Binsicheine jelbfit Inhaberpapiere Yind, Scholmeyer S. 19 Bem. 2).

5. Verjährung der Binfen.

a) Anfprüche auf Htückftände von Binfen verjähren in vier Jahren: 8 197.
b) NechtSfräftig feftgeftellte, zur Zeit Der (Erlaffung des Urteils bereits
fällige Binfen verjähren in Dreißig KYabhren, Fünftig fällia werdende in
vier Sahren: $ 218.
Wegen verjährter rücjtändiger Zinjen kann der Gläubiger, ungeachtet des
Deitehens einer Hypothef pder eines Pfandrechts, Keine Befriedigung
au8 dem bverhafteten Gegenftande Juchen: $ 228. a
Mit dem de verjährt der Anfpruch auf die Binfen, auch
wenn die für leßteren Anfpruch geltende hefondere Verjährung noch nicht
vollendet ijt: S$ 224.
5. Wöhrend des Kunkursberfabrens {ft der Binfenlauf gehemmt: 58 62, 63 RD.
„9. Die gemeinrechtliche (für Bayern jchon durch Art. 2 Des Gefebe8 vom 5. Dezember
ad aufgehobene) VBorfchrift, daß die rücktändigen Zinfen in ihrem ee Das
apital nicht überfteigen, ultra alterum tantum nicht hinausgehen dürfen, ift dem * 83.
Unbekannt; eben{o das Borrecht der Minderjährigen und des Fiskus, daß ihre Sor-
gen von der Fälligkeit an auch ohne Mahnung zu verzinjen find. DYDagegen ift die
eitimmung, daß der Käufer den nicht geftundeten Raufpreis von den kunt
an zu verzinfen hat, von welchem ihm die Nußunaen zufommen, auch in das BGB. aufs
Aendominen morden. $ 452,
as 8, Nebergangsbeitimmung. Nach Art. 170 E®. bleiben für ein Schuldverhältnis,
Di vor dem Inkrafttreten des BOB, entftanden ift, die bisherigen Gefebe maßgebend.
— Ööhe der gejeblichen Zinjen aus einem vor dem 1. Smniar 1900 entitandenen Cult:
NE würde daher nach dem She anche vom 14. November 1867 BOB. S. 159)
fen. für Bayern nach dem Gefeß vom 5. Dezember 1867 (®, u. BY. S. 249) zu bemeffen
. Für Bayern beftimmt jedoh das Gejeß über die durch die Einführung des
Staudinger. BGB. la (A@uhlenbect, Recht der Schuldverbältnifie), 5/6. Aufl .

Re)
        <pb n="43" />
        34 I. AbjAnitt: Inhalt der ScohuldverhHältnifje.
BSH. veranlakten Nebergangsvorfchriften vom 9. Juni 1899 (Becher II, 8) Art. 3
908 Gegenteil: „Sind in einem zur Zeit des Ynkrafttretenz des BOB. heftehenden Necht3-
DENE für eine {pätere Beit Verzugszinien oder andere gefeßliche De zu entrichten,
Do Können, {oweit NO der Hinsjag nach den Vorfchriften der Landesgelebe Deftimmt, nicht
mnchr als vier vom Hundert für das Jahr verlanat werden.“ Val. dazu Dertmann, Bayr.
Privatr. S. 179 ff, Hiedurch wird aber das Necht des Gläubigers, höhere Zinjen zu ver-
a auS einem anderen RMechtsarunde berechtigt i{t, nicht berührt
al. AD.

Sit durch, eg nur die Verzinslichkeit der Schuld ohne Beftimmung über
die Höhe de8 ZinsfußeS feitgefebt, fo verbleibt e8 zufolge Art. 170 ES. für die vor dem
1. Sanuar 1900 entitandenen Schuldverhältniffe bei den bisherigen Vorichriften. Bol.
Bem. II zu Art. 170 E®.

9, Aus der Rechtipredung: It in einem neden dem BOB. in Geltung gebliebenen
Sefebe, wie im S 36 preuß. inte HarSS0E1CheS bom 11. SYunt 1874, beftimmt, daß eine
Schuld mit 5 Prozent &amp; berzinfen fei, )0 ijt dieje Schuld auch für die Zeit nach dem
L. Sanızar 1900 mit 5 Prozent und DE mit 4 Prozent zu verzinfen. DL. Celle vom
30. November 1900, Kecht 1901 S. 16, Warnener | S. 35.) Lex posterior generalis non
lderogat speciali priori.
8 247.

Sit ein höherer Zinsjag als fehS vom Hundert für das Sahr vereinbart,
|o fanı der Schuldrer nach dem Ablanfe von fechs Monaten das Kapital unter
Sinhaltung einer Kündigungsfrift von jechs Monaten Kindigen. Das Kündigungs-
cecht fann nicht durch Vertrag ausgefchloffen oder beichränkt werden.

Dieje Borfchriften gelten nicht für SHuldverichreibungen auf den Iuhaber.

&amp;. I, 358 W6f. 1; II, 211; IIL, 241.

4. VBertragsfreiheit. Die Borfcdhrift des $ 247 entipricht dem $ 2 des durch Art, 39
SS. aufgehobenen Bundesgefeßes vom 14. November 1867 über die vertragSmäßigen
Binfen. Das bayerifche Gejeß vom 5, Dezember 1867 enthielt eine foldhe Beftimmung
NE Binjen fönnen durch Vertrag in jeder Höhe bedungen werden. Der Vartei-
millfür find in der Beftimmung der Höhe der Zinfen keine weiteren Beicdhränkmnaen auf=
erlegt als die folgenden:

a) das Verbot des WuchersS, 5138 Abf. 2. Ob ein zu hoher Binsfuß fich
als Wucherzing daritellt, ift unter Berücfichtigung der übrigen Catbeftands-
nerimale des Wuchers nach den Umftänden des Solles N (MuS-
beutung der Notlage, des Leichtfinns vder der Unerfahrenheit), Ob in diefem
Ye Das ganze Mechtsgefchäft oder nur die Vereinbarung über die Höhe des
HinsfußeS nichtig ijt, beltimmt fich nad S 139;

d) Das Kündigungsrecht des Schuldners nad $ 247:

8) das Verbot einer im voraus getroffenen Vereinbarung von
Binfeszinjen: S 248.

| 3, Amortifationsquoten find keine Zinfen, bleiben daher bei der Berechnung
des Zinsfaßes außer Betracht. Val. Kipr. vom 15. Januar 1908 im „Recht“ Bd. 12 Nr. 464.
| 3. Tragweite der VBorfchrift. Die Vorfhriften des De 1 find nur zugunften
des Schuldners aufgeftellt. Sit alfo eine Kirzere Ründiqunasfrift vereinbart worden,
io hat e8 Hiebei jein Betwenden. .

Das Kündigungsrecht des Abf. 1 gilt mangel8 einer entaegenftehenben Beftimmung
bes HOB. au für HandelsgefhHäfte,

4. Bon N ab die DR Srijt von fehs Monaten zu laufen
beginnt, ift nicht ausdrücklich hervorgehoben. E83 find drei Anfichten vertreten: ,

B) von Der Aingabe des Geldes an, DVertmann, I. Aufl. Anm. 3 zu $ 247; in
feiner II. Aufl. hat Dertmann jedoch diejfe Anficht zuguniten der hier unter
C vertretenen zurüdgenommen; , ,

9) von dem Beitpunkt an, feit welchen die vereinbarten höheren Binfen laufen
(1. Aufl. diefes Komm, Schollmeyer S. 21);

5 dom Tage der Vereinbarung an (Dernburg, Band. II 530 Note 7). —

. Dei undefangener Erwägung des Wortlautes, auch des Wortlautes
der Motive (IT, 166), erfheint die Uuslegung zu € al8 richtiger. Der Zind-
pflichtige foll an die Vereinbarung I länger al8 fechs Monate gebunden
jein. Snwiefern diele Ausleauna dem Amede des MGeiebesS widerivräche (Dertz
        <pb n="44" />
        1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. 58 246—248, 35
mann Aufl. D, ft nicht zu erkennen. Zwed des Gefebes ift, dem Kontrahenten nach
Hblauf einer gewilfen Zeit die Möglichkeit zu gewähren, jicdh von einer Läftigen
Vereinbarung LosSzujagen, das Ynterejle des Glänubigers i{t genügend gemwahri
durch Einhaltung der Kundigungsfrift. Die Auslegungen zu a und b
werden praktifch in der Regel dasjelbe Ergebnis haben, da die Berzinjung
gewöhnlich mit der Hingabe des Darlehens beatnnt. — Yım übrigen vgl.
wegen Berechnung der Hrilt S$ 188.
5. Ueber Scohuldverfhreibungen auf den SXnhaber |. SS 793ff.

N 6, Nebergangszeit : Der S$ 247 ‚gibt zwingendes echt, da er in Gffentlichenı

nie erlajfen ijt. Auch eine Bereinbarung, nach welcher das Kündigungsrecht au

Walenderabichnitte gebunden 7ein toll, ijt, fowelit fie mit &amp; 247 bi. 1 Sa 1 follidiert,

nichtig. S 247 Abi. 1 Sab 2. Sir LM er ©

N Aus dem zwingenden Charakter der Morichrift ergibt fidh, daß fie auch auf folche

Schuldverhältnifie anıvendbar ift, die vor dem Inkrafttreten Des BOB. entftanden find.

Val. ROSE. in Kur. Wichr. 1907 S. 739 Ziff. 4, im „Recht“ 1907, 1528 Biff. 3765.

MM. M. Habicht, Tinwirkung des BOB. auf zuvor entftandene Nechtsverbältniije. Val.

Oagenen Ben HM, d zu Art. 170 ES. Val. HOSE. Bd. 37 S. 274.
S 248,
Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinjen wieder Zinjen
tragen follen, ijft nichtig.

Sparkaffen, Kreditanftalten und Inhaber von Bankgejchäften können im
ooraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinjen von Sinlagen als neue verzinsliche
Einlagen gelten jollen. Kreditanftalten, die berechtigt find, für den Betrag der
von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverchreibungen auf den Inhaber
auszugeben, fönnen fi bei Joldhen Darlehen die Verziniung rüchtändiger Zinjen
im voraus verfprechen laffen.

G. 1, 858 W6f. 2; I, 212; ILL, 242,

„4. Die Regel: Der $ 248 ftellt in Abf. 1 das Verbot des fog. Anatozismus
auf, befchränkt dieje8 aber Dahin, daß nur die im voraus getroffene Norede von Hinfes-
fen nichtig ift. Sobald Zinfen rücktändig geworden find, it die Verabredung geltattet,
daß von diefen rückftändigen HZinfen, fer eS nun, daß fie al8 zum Kapital gefdhlagen
oder al8 hefonderes Kapital gelten Jollen, wieder Zinfen gezahlt werden.

Seife AM Zinjessinten find durch S 289 ausgefchloffen. N
. Die Abrede, daß im Ialle nicht ünktliher Zinszahlung der Zinsjuß erhöht werden
Toll (og Strafzinten), enthält fein  evtnrechen von Binjeszinjen NOS. Bd. 37 S. 274).

„308 Vertragsitrafe unterliegt jedoch eine {olche Wborede dem richterlichen Er-

mäßigungSrecht des S 343. Val. Dertmann Bem. 2 zu S 248.
. 2, Ausnahmen: Ohne hefondere Bereinbarung haben auch die in Saß 2
des Abi. 2 bezeichneten Kreditanftalten feinen Anfpruch auf die VBerzinfung rückftändiger
3infen, da die Beftimmung des $ 289, dak bon Binfen Berzuaszinfen nicht zu entrichten
itnd, ganz allgemein gilt.

„Sportler find gemeinnüßige Einrichtungen der Kreditverniittlung: e8 kommen
u a. im Betracht:

a) die Gemeinde, Dijtrikts-, Kreis, Provinzial und Landesiyarkalfen, -
b&gt; Boftiparkalien,

e Schuliparkallen,

ü‘ Sabrifiparkalien, ,

e) Sparfalfen gemeinnüßiger Bereine.

Wefentlich ift, daß fie zwar wie ein Bankier Geld gegen Zins mit der Verpflichtung
annehmen, die empfangenen Summen urückuzahlen (Ginterlegungsdarlehen, 8 700), Dies
aber nicht des Gewinnes halber tun,  ubern am weniger bemittelten Verfonen die Uns
Tammlıng von Kapitalien zu erleichtern Schollmeyer S. 23).

; Kreditanitaiten: Gemeint find nicht bloß MAnftalten im tedhniihen Sinne,
jondern überhaupt alle Einrichtungen Suriftiiche Verionen, SGefellichaften, Unternehmungen
einzelner), welche den Kredit vermittelnde Gejchäfte treiben; bieher gehören: ReichSbank,
lonitige Geldiredithanken, Seehandlung,  Difentliche Banken, die bayerifche, füchfifche,
Mürttemberauiche Notenbank, Landmirtihaftliche KRreditanftalten, Darlebenskahlen,
        <pb n="45" />
        36 I. AbjoOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
Pfandbriefinftitute, Hybothefenbanken, Borfhußvereine. (Schollmener S. 24). Val.
mich Entich. Z6. Bd. 1 S. 206.

| Der Begriff des Bankgefehäfts wird durch den gemwerbsmäßigen Betrieb
olgender Orundgefchäfte gegeben: 1. Umfaß von Geld (Geldmechtel, Depofitengeftchäft,
Darlehnsgeichäft, Emijfionsgeidhäft, Kontokorrentgefchäft); 2. Umfaß vor Gold und Silber
an Barren; 3. Umfaß von Kreditpapieren Wechfel, Zinskoupons ujw.), Diskontogelcdhäft;
£. Kommitiftonsgelchäft; 5. Agenturgeidhäft; 6. Inkaflogejchäft; 7. Zahlgejchäft; 8. Delkredere-
3efhäft; 9. Wechtelgeichäft; 10. Hinterlegungsgefhäft. € gain daß einige Dder auch
nur eine8 diejer Gejdhäfte gewerbsmäßig betrieben wird. Val. Chöl, a $ 28,
Ruhlenbe, Komm. zum Schedgefes S. 43, BankArchiv I S. 51, 83 F., 124 ff, 176,
VI €, 159, S. 289.

3. UNcber die Berziniung von NeberfHhüffen im Kontokurrentverfehr
1. 8 355 ©. 5

„Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Gefchäftsverbindung, daß die
m8 der Verbindung ent}pringenden beiderfeitigen Anfprüche und Leiftungen nebft
Binjen in Hechnung geftellt und in regelmäßigen Zeitabihnitten durch Verrechnung und
Seftftellung des für den einen oder andern Teil fich ergebenden UeberfchufieS ausgeglichen
werden (Anufende Rechnung, Kontokurrent), fo_fann derjenige, weldhem bei dem Rechnungs»
abichluß ein UNeberfchuß gebührt, von dem Tage des Abichlufies an Zinien von dem
deber/chuffe N Ad „au fomweit in der Medhnung Zinijen enthalten find.
Der EC gefchieht Jährlich einmal, {ofern nicht ein Mnderes beitimmt it.“
Val. dazu RNOGHSG. Bd. 11 S. 140, Bd. 14 S. 70.

Die durch Abj. 2 den Bankiers, Kreditanftalten und Sparkalien Da Verech-
igung, Binfeszinjen im voraus zu bverjprechen, hat gegenüber S 355 HODB. die Bedeutung,
daß fie Hinfeszinfen nunmehr, auch folchen Kunden gewähren fönnen, die nur al8 Ein
‚abler (mie dies 3. B. regelmäßig im Sparkafjenverfehr) mit ihnen in Geichäftsverfehr
iteben, aljo mur einfeitig Forderungen erlangen.

4. @reditanftalten der in Abf. 2 Sag 2 en Art fönnen nd nur bei
ioldhen Darlehen die Verzinjung rückftändiger Zinjen im voranS verfprechen Iaffen,
für Deu Detvag fie tatfächlich verzinsliche Schnldverichreibungen auf den Inhaber auss
gegeben haben.

. Der Grundbuchrichter i{t jedoch nicht berechtigt, bei Eintragung der Hypothek
einer ®reditanjtalt, für welche feitenS des Schuldners im voraus Zinjeszinjen verfprochen
murden, den Nachwei8 zu verlangen, daß die in Hede ftehenden Hypotheken verzinslichen
Schuldverfchreibungen auf den Inhaber al8 Unterlage dienten.  NMecht 1900 S. 514.

. 5. Micht verboten tr durch S$ 248 Abi. 1, daß ein Dritter, der für den Schuldner
Binjen zahlt, aus dem Gefidhtspunkte des Auftrags, der nüßlichen SGeichäftsführung ufm.
ür Ddiefe Auslage fich Berzinhung bedingen darf, bzw. VBerzugszinfen verlangen kann.
ol. 110 83 D. mand. 17, 1; 1 7 812, 1 58 88 1 und 4 D. de adm. et per, 26, 7;
Crome II S 149, Anm. 57.
Borbemerkungen zu den SS 249—255 (Lchre vom ECSehadenzerfag).*)
IL Srundjag der Naturalreftitution: An die Spike der allgemeinen Vorjchriften
über SchadenzZerfaß {tellt das BGB. den gewöhnlich al8 Prinzip der Naturalreftitution
bezeichneten SGrundfaß, daß derjenige Zuftand Herzuftellen ift, der beftehen würde, wenn der
zum Srjaße verpflidhtende Umftand nicht eingetreten wäre. Die Bedentung diefes Grundfjakes
srweift fi bei näherer Betrachtung als erheblidher, und zwar {omwohHl für die Theorie als
auch fülr deren praktijhe Ergebniffe, al8 diefe3 anfängliH vom Standpunkte der früheren,
mejentlig nur den VBermögen3fchaden, der fiH rechHnerijd auf eine LBeftimmte SGeldjumme
zurückführen Iäkt, in Auge fallenden gqemeinrechtlihen Anichauungen ben Änichein hatte.
* Ziteratur: Mommjen, 3. L. v. Interefje (Beitr. z. Obligationenrecht II);
GimmerthHal, £. vo. Interefie 1876; CohHnfeldt, Die Lehre v. Interefie 1865; Stein:
bad, Erjaß von Vermögen8jhäden; Mataja, Das SchadenzZerjakrecht im Entw. (Arch. f.
blirgerl. MR. Bd. 1 S. 207 F); Fel8, Die aukerfontraktl. Schadenzeriakpfliht des Entw.
‚Sründuts Ztfohr. Bd. 35); Schmidt, Das Schadenerfahrecht des Entwurfs (Gutachten aus
dem Anmaltftande Heft 14); Rümelin, Die Gründe der Shadenszuredhnung und die Stellung
de3 BOB. zur objeftiven SchadensZerfakpflicht, Leipzig 1896; Jung, Delitt und Schadens$-
zrjaß, Heidelberg 1897; LeHmann, Die EHußlojigleit immaterieller SebenZglüter 1884;
o. Jhering, Sahrb. fi Dogm. Bd. 18 S. 59 f.; Degen kolb im Archiv f. d. zivilift. Praxis
Bd. 76 S. 91 F.; Xilcher, Der Schaden nach dem YGM. 1903; Shittel, Neher des Ber:
        <pb n="46" />
        L, Titel: Berpfligtung zur Leiftung,. 8 248. Borbemerfungen zu den 55 249—255. 37
Schaben im weitejten Sinne ijtjede Vernichtung oder Minderung eine3 RechiS»
gut3, nicht bloß eineS wirtfdhaftlihen (am wenigiten in Sinne reiner Geldwirtihaft).
„Schaden ift Verminderung der LebenZhedingungen, Schwächung, Beeinträgtigung der DafjeinS-
fraft eines Necht3fubjekt8“ (Kuhlenbeck, Bon den Band. z. BGH. II S. 114). ZebenzZbedingung,
Erijtenzbedingung ift nicht nur eine Bedingung der nadten Exiftenz, fondern umfaßt jedes
bon der Recht&amp;ordnung anerkannte (gefhüßte) Interefie. Auf feinen Fall Hat das BGB. mit dem
an bie Spike geftellten Grundfaß der fog. Naturalreftitution eine Minderung der Schadens:
erfaßpflicht bezwedt, vielmehr wejentlich nur, unter VorausjeBung freilih des Kaufalzufanımen
hang8 (val. II, die grundjäglide Anerkennung der Nechtapflicht eines mö gli ft
bolllommenen AuSgleich3 jeglicher als Schaden zu bezeidhnenden Minderung der Lebens:
ftellung eineS Kechtajubjekt8 (der Minderung von Werten im weiteften Sinne) al? Leitgrundidk
an die Spige fielen wollen. Im einzelnen val. Bem. 2 zu 8 249.

Bon Bedeutung wird diejer Leitgrundfjaß der Naturalherftellung gegenüber der früher
Dorherrichenden Jdentifizierung des SchadenZbegriffes mit demjenigen des Sntereffes a3
des rein vermögenZrecdhtlihen Interefjes d. h. des Unterfhiede8, der Differenz zwilchen
dem wirtichaftlihen Bermögen der von dem jhädigenden Sreignis betroffenen Perfon vor
und nad diefem Ereignis. Diejes Intereffe {fl eine rechneri{dhe Größe, „glei den Betrage,
um den die Gejamtjumme de8 betroffenen Vermögens infolge de8 Sreignifjes geringer lit,
al8 fie oHnedie3 zurzeit fein würde“ (Dertmann, Recht der Schuldvyerh., 2. Aufl. S. 21). Vgl.
Ripb-Windicheid, Pand. II 8 257, Degenkolb im Arc, f. d. zivilijt. Praxis Bd. 76 €. 1f.

Wenn die Berpflihtung zum Schadenderfaß nur auf Er{aß de8 InterefjeS in diefem
öfonomifden Sinne beichränft wäre, fo mürde fih filr das Recht8gefilhl eine empfindliche
Nüde ergeben in joldjen Fällen, in denen eine Naturalheritelung möglich, eine Reduktion des
Schaden auf Geldintereffe aber unmöglich ift. Unmöglich 3. GB. ift die Reduktion des Schaden?
int weitelten Sinne auf eine Geldfumme bei Verlegung og. idealer RechtZgüter, z. B. der Ehre,
der Körberliden Integrität, foweit die Verlegung diefer LebenZgülter fich nicht auch wirt/chaftlich
fühlbar macht. Das Geld kann in foldhen Fällen lediglich in feiner [0g. SatisjaktionSfunktion,
zum Zwede der Genugtuung, nad Analogie der Buße (Privatfirafe) in Frage fommen, nicht in
jeiner Nequivalentfunktion. Daz BGB. Hat nun leider, abweichend von mandjen auZländijhen
Rechten, z. B. dem franzöjiidghen (dommage moral) und englifchen, die Berechtigung, Geld
entichädigung bei diejem fog. idealen Schaden zu fordern, in 8 253 auf die durch das Gejeb

beftimmten Fälle eingeidhräntt (88 847, 1300 ff.; unberührt bleiben jedoch die Vorfhriften des
StGB, bei Körperverlegungen, Beleidigungen, ferner des Urheberrecht8)., Darnach kann denn
jreilig feine Geldentichädigung gefordert werden wegen Ehrverlegung, fofern nicht etwa mit
diefer ein öfonomticher Soaden verbunden ijft (S 188 St@OB.). Soweit jedoch eine Wieder:
herftellung (Rehabilitation) 3. B. durdh Widerruf möglich erfheint, ergibt fih aus $ 249 Sa8 1,
daß eine Mage aus $ 823 möglich if. Vgl. Dernburg, Jur. Wichr, 1905 €. 161 ff., Kuhlenbed,
Recht 1907 S. 482—486. Ferner wird der Saß 1 des 8 249 erhebli in allen Fällen, in denen
ein bloße Alfektionsintereffe verlegt {it und dur NMaturalherftelung wieder ausgeglichen
werden fan. Bol. v. Thur, in der Rezenfion zu Fijher, Krit. Vierteljidhr. 1906 S, 66 f.
Beijpiel: A Hat eine Sache de8 B, die bisher grüne Sarbe trug, rot angeftriden. DYert-
mann, Yecht d. Schuldverh., 2. Aufl. S. 21 f. bezeichnet den tedhnert{chen, Blonomiihen Schaden
alS abftratten im Gegenfjaß zum Ffonfreten Schaden, worunter er den Schaden im meiteljten
Sinne mit Ginichluk des nicht Sfonomifchen verfteht; er jelbft gibt ZU, daß diefe Bezeich:
Hültnis der Herftellung zum SGelderfag im BSH. 1901; v. Zhur, Naturalherftelung und
Selderfaß in Ihering8 Jahrb. Bd 46 S. 39 ff.; Nümelin, Die Verwendung der Kaufal-
begriffe im Straf= und Zivilrecht, Archiv f. d. zivtlift. Praxis Bd. 906. 171 ff.; Dertmann,
Der Schadenserfaganiprucd de3 obligatoriih Berechtigten 1900; v. Tdhur, VBeiprechung von
Sicher, Der Schaden nad dem BGG. in Krit. Bierteljicht. 1906 S. 683—96; CEhrenberg,
Berficherungswert und Schadenzerfaß in Btichr. f. Bert Wilfenih. Bd. 6 S. 369 f.; Mat-
thiejfen, Zur Nechtiprechung des RG, Über Schadenzerjaß bei araliftiger Täufgung, Iur.
Wichr. 1908 S. 60—64; Stephan, Die Unterlaffungsflage S. 154 f.; Zuld, Schadens
eriaßbilicht obne Verichulden in Kıuchelt3 Atichr. 1905 S. 616—8623.
        <pb n="47" />
        38

I. Abinitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
nung ungenau fei; Enneccerus II S, 588 Anm. 5 {hlägt vor, den Schaden im weitejten
Sinne al8 realen Schaden vom rein rednerifhen zu unter[cheiden.

Nebrigen3 wird das Prinzip der Naturalreijtitution im BOB. {elber dur folgende
Beftimmungen jo erheblig durchbrochen, daß allerdings praktijih in den meiften Fällen
der SchabenZerfaßg nur dur die NMequivalentfunftion des Geldes zu Tleiften it. Zu unter=
Heiden find hier 1. joldje Fälle, in denen dies die Natur der Sache erfordert, 2. folcdhe, in
denen der Gläubiger (Verlegte) die Naturalreftitution ablehnen, 3. jolde, in denen der Schuldner
‚der Erfagßpflichtige) fih durch Seldentidhädigung befreien und die Maturalreititution ab-
lehnen fan,

1. Nach der Matur der Sache Fällt der Schadenzerfaß mit dem Geld-
intereffe zufammen

a) in allen Fällen, in denen der Schaden unmittelbar in der Entziehung eines
Geldbetrages oder VBereitelung des Gemwinnes eine8 jolden befteht;

„) in der Hegel, wenn der Schaden durch Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
entftanden ijt (SS 179 Abi. 1, 280, 281 Abf. 2, 283, 286 Ubfj. 2, 325, 326,
340 bj. 2, 341 Ubf, 2, 440 Abi. 2, 463, 480 Abf. 2, 523 Abi. 2, 524 Abi. 2,
538, 571 Abi. 2, 618 Ubi. 3, 6835). Dasielbe gilt von dem Schadbenzerfaß
wegen Unmöglichkeit der Herausgabe (SS 347, 498 Abfj. 2, 989). Zwar ift
28 in lebterem Falle, 3. DB. wenn der Verkäufer die Sache ftatt dem Käufer
einem Dritten Übereignet Hat und daher nicht zu liefern vermag, nicht un:
beftritten, ob die Klage des Käufers immer noch auf Lieferung oder fofort auf
SchadenzZerfaß zu richten fet. Bal. Kifch, Unmöglichteit S. 221. „Wenn aber
der Künfer auf Sieferung der Sache Hagt, fo ift daZ eben die Erfüllungstlage,
mährend die SchadenZerfaßgflage, um nidt identijh mit der Erfülungstlage zu
fein, auf Geld gerichtet fein mußte.“ v, Thur in der Rezenfion zu FijdHer,
Rrit. Bierteljihr. 1906 S. 77. Vgl. au Kipp in Berh. des deutihen Yurijten-
:ag3 27 Bd. 1 S. 255. Des Näheren fiehe Bem. 6 zu 8 249, Vorbem. zu
38 323—8327, ins$bejondere Bem. 1, a zu 8 325, 3 zu 8 326.

2, Der Giäubiger ann:

a) nach Yblanf einer von ihn beftimmten angemeffenen Frift die Natural:
berftellung ablehnen (S&amp; 250). Er verliert al8dann {jelbft den Anfpruch
auf Naturalherftelung, an defjen Stelle jeßt auch zugunften des Schuldrer8
der Anfpruch auf Gelderfak tritt; leßtere8 i{jt allerdingS nicht ganz unbeftritten
(vgl. Bem. zu 8 250), Injofern ift der Anfpruch auf Selderfaß zunächft al3
jubfidiärer (fakultativer) neben demjenigen auf NMaturalreftitution vorhanden
und fann alfo von einer facultas alternativa gefprodhen werden. Dagegen
lehne ig diejen Gefichtspunit der facultas alternativa ab {in den folgenden
Fällen, in denen don vornherein (priucipaliter) {tatt NMaturalreftitution
Selderfaß gefordert werden kann.
nah $249 Sag 2 ftatt der Gerftellung der Sache den dazu erforder:
tigen Geldbetrag verlangen, wenn Schadenzerfak wegen BerkeHung einer
Berfon oder Cache zu leiften ift. Dem Gläubiger ft damit weder eine {og. facultas
alternativa eingeräumt, noch auch eine eigentlide Alternatividhuld, fo daß alfo die
38 262—265 nicht maßgebend find, Jondern ausfchließlid &amp; 250 in Betracht
fommt. €3 handelt fi vielmehr um eleftiv- Fonfurrierende Anfprücdhe (vgl.
Borbem. zu SS 262—265), Der Gläubiger fol nicht genötigt werden fönnen,
dem Schuldner zweds Wiederherfielung de8 früheren ZuitandeS zur Heilung
özw. Ausbefferung die Einwirkung auf feinen Körper bzw. feine Sache zu ge
jtatten, Wohl regelmäßig wird der Gläubiger diejen Gelderfaß der Natural-
reftitution vorziehen; eine Klage auf NMaturalherftellung mlürde noch in der
Erekutionsinianz zu Weiterungen führen fönnen, insbeiondere. wie Crome

h}
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        1. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den 58 249-255. 39
richtig bemerkt, den Gläubiger unter Umständen noch zu einem weiteren Ber:
jahren nad) 8 283 nötigen.

Der Gläubiger ann nad 8 251 Geldentihäbigung verlangen, joweit
die Herftelung nicht möglidh oder ZUt Entfqhädigung nidht genügend ift. Zu
beachten ijt vor allem, daß die eigentlide Naturalreftitution den Schaden
immer nur zeitlig begrenzen kann, feine Weiterbermwiclung hemmt und den bis
dahin entfiandenen Schaden unberührt läßt. Bal. Degenkolb, Archiv f. 5.
ztpifijt. Praxis Bd. 76 S. 21 fj. Richtig bemerkt land, Komm. II (3) S. 21
Erl. d: „Nur für die Zukunft muß ein gleicher Zujtand hergeftellt werden, wie
er beftanden Haben würde, wenn der zum Schadenzerfaß verpfligtende Umftand
nicht eingetreten wäre. Für die Nachteile, welde der Gläubiger
dadurch erlitten Hat, daß der fraglige Zuftand in der Zwiidhen-
zeit night beitand, it immer Erjag in Geld zu feiften.“ Im
übrigen {ft e3 Tatfrage, inwieweit eine Wiederherftelung, beifpiel2weije Heilung
rörperliher Verlegung oder Reparatur einer Sache, al? möglich oder ge
mügend zu erachten ijt. land, Komm. II (3) S. 22d meint, daß durd
Lieferung einer anderen Sache, mag diejelbe auch genau von derfelben Art und
Güte fein, mie die entzugene, niemal8 der Herftelungspflicht genügt werde,
vgl. dagegen Dertmann Erl. 2 zu 8 249, ferner, daß eine außgebefjerte Sache
itreng genommen niemals denfelben Wert Habe, wie eine unbefchädigte. Diefe
Behauptung dürfte zu weit gehen, wenngleid fie in den meiften Fällen zu»
treffen wird. Aber vgl. in erfterer Hinfigt 1. 9 pr. 1. 60 pr. D. Jocat. 19, 2,
Die Frage it nad Treu und Glauben nit Nückficht auf die VerfkehrSfitte zu
prüfen. Val. Windjheid-Kipp II S. 60.

3. Der Grjakpflichtige kanıt die NMaturalreftitution ablehnen und fih durch Geld
entihädigung befreien, wenn „die Herftellung nur mit unverhältnismähigen Auf:
wendungen möglich ift“ (S 251 Sat 2). Beijpiel: Die Reparatur einer Maijcdhine älteren
Syftem3 kann unverhältnismäßig mehr foften, als Bahlung de3 Geldbetrags, der Zur Un:
jhaffung einer möglicherweife weit befferen Mafichine neuen Syftem3 genügt. In diejem
Sal würde daZ Verlangen des Gläubiger nach Raturalherftelung eine undilige an Schilane
ftreifende Belaftung des Erfjagpflidhtigen daritellen. Val. Bem. 5, bh zu 8 251.

H. Umfang des Schadenserinkes. Giaene8 und fremdes Interelie bei Sıhadenderfaß
aus Berträgen:

1. Der Umfang des Schadenzerjaßes fanıt in doppelter Weife Lemefjen merden, ent:
weder objektiv oder abfolut, d. hH. rein nach dem objektiven Geldwert des gefhuldeten,
beidäbdigten, vernichteten Objett8, {o daß alfo die rein individuellen Momente diejfe8 heftimmten
ForderungsSverhältnifie&amp; gar nit mit in Rednung kommen (objeftive Neftimation); oder
aber relativ oder fubjektiv, fo daß der relative Wert einer Leiftung von diefem Bes
Hagten an jenen Mläger, die nachteilige Einwirkung der unterbliebenen Leitung oder des
begangenen Deliltz auf diefeS beftimmte Vermögen ermittelt werden muß (relative Nefti:
mation). Die objektive Nejtimation gelangt jtet3 zu demfelben Kefultat, möge der Gläubiger
biefer oder jener fein; fie befränkt {ih fediglig auf den zunächjt betroffenen Punkt: die
Sache; die Rücwirkung diefes Punktes auf das ganze Vermögen — gerade der Umftiand,
der eine Verjchiedenheit des Schaden3 in den einzelnen Fällen begründen fönnte — ift für
fie völlig gleichgültig. Die relative Nejtimation Hingegen verfolgt die Schwingungen der in
Frage {tehenden Tatiache innerhalb diefe8 bejtimmten Vermögens, und je nach den bejonderen
Vorausiegungen reihen dieje oft weiter, oft weniger weit. Bol. D. Shering, SGeift des röm.
Rechts NS. 111 ff., wo die befonderen legislativen und praktifgen Vorzüge jowohl der
einen wie der anderen Aıt der SchadenSberednung erörtert find. Während da3 ültere
römtidhe Recht (val. v. Ihering a. a. DO.) und das ältere deutiche Recht fih in der Regel mit
der objettiven NMejtimation begnügten (vgl. wegen des älteren Ddeutichen Kecht3 Häusler,
Inititutionen S 15 e), iteht da3 moderne NMecht mit dem Randektenreht arundjäglih auf dem

2}
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        LO

I. AbjOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
Standpunkte der relativen (fubjektiven) Neftimation. Nur ausnahmaweife findet im modernen
Recht eine Begrenzung der Schadenserfaßpfliht auf den objektiven (gemeinen) Sachwert {latt,
3. B. bein Frachtvertrag, HESS. S 430, im Verfiherungsbertrag. Daher gilt auch für das
BGB. grundfäßgli die relative Neftimation, al Schaden gilt das yerfünliche (fubz
jeftin-individuelNle) Interefje an der NidhtbefhHädigung, Diefer Srundfag fällt teilmeije zufjammen
nit der {Hon bet den Gloffjatoren Üblihen Unterfheidung zwifdhen fog. unmittelbarem und
mittelbarem Schaden (damnum circa rem und extra rem). Jn der Regel ijft alfo au der
jog. mittelbare Schaden zu erfegen d. h. der durch den weiteren Kaufalvertrag des fhädigen-
den Ereigniffe® innerhalb der Vermögensfphäre des Verleßten vermittelte Schaden. Nur wo
das Gefeß ausdrücklich den Schadenzerfaßg anf den gemeinen Wert heichränkt, ijt die objektive
Nejtimation anzuwenden; da BGB. fchreibt dieje vor, wenn e8 vom Erjaß de8 Werte8 ipricht
88 102, 256, 290). Der mittelbare Schaden, das Interefje begreift nicht nur den 199.
effektiven Schaden oder pofitiven Schaden, der in der Beeinträchtigung des {don vor-
handenen Bermögensftandes befteht (damnum emergens), fondern aud) den entgangenen
Bewinn (Iucrum cessans), f. &amp; 252, Cine Grenze findet übrigens auch die relative Neftimation,
der mittelbare Schaden am Prinzip de3 jog. adäquaten Kaufalzufammenhangs (vgl. unten IID,
mweldeS Prinzip im BOB, alerdingSs nur in S 252 fülr den entaanagenen Gewinn einen
zefeßlichen AuSdrud erhalten Hat.

2,*) Eigenes und fremdes Intereffe: Zunächjt erjdheint e8 felbftverftändlih, daß auch
bei relativer Neftimation der Befchäbigte immer nur fein eigene8 Interefje in Rechnung
öringen fann, daß jedenfalls feine eigene Vermögen3- bzw. Intereffeniphäre die äußerfte
Yrenze de in mittelbaren Schaden verfolabaren Kaufalzufammenhanas bildet. Dies {chliebt
jedoch nicht au3, daß

a) bei einem und demfelben Häbigenden Ereignis die Intereffen mehrerer
Berfonen foinzidieren (Moinzidenzintereffe). Beifpiel: Dem Bauunter-
nehmer A wird die rechtzeitige Herfielung des BauZ durch Lieferung [hadhafter
Matertalien jeiten8 des T (Tertiu&amp;) unmöglich gemacht. AI Gejhädigter er[dheint
ofer in erfter Sinie der Bauherr B. AWber da3 Intereffe des A Loinzidiert mit
demjenigen de3 B, da A diefem ex locato Haftbar ijft. Soweit A Htiefitr
5aftet, fann er zweifelloS das Interefie de8 B als fein eigenes gegen T
geltend machen. In Wahrheit ift hier nur ein einziger Schaden und eine
Ainzige gefhäbigte Berjon vorhanden. Ein joldhes Koinzidenzintereffe Hiegt
aud) bann bor, wenn das eigene Intereffe des A nur in feiner Erfaßpflicht
defteht, 3. 5. wenn dem Unternehmer, dem Verwahrer, dem Mieter anver-
‚raute Sachen befjdhädigt werden. Nach dem Srundjaß der Naturalherftellung
beichränft fi jedoch der Erfaßanfpruch des A gegen T, fofern e8 fich nicht
um Verlegung einer Perfon oder Sache Handelt, auf Befreiung von feiner
Haftpflicht gegenüber dem T, bei Entziehung von Gegenjtänden auf Rüd-
leiftung derjelben an T. Vogl. Regel8berger, Jherings Yahıb. Bd. 41 S. 251 ff.,
Denwig, Verträge zugunjtien Dritter S, 82 ff., Dertmann, Recht der Schuldverh.,
2. Yufl. S. 238, v. Zhur, Griünhut3 Ztfhr. Bd. 25 S. 541.

Uebrigens findet au hier dem T gegenüber eine Begrenzung der
Erjagpiliht dur das Prinzip des adäquaten Schadenserfaßes (vgl. unter III)
itatf und zwar nicht nur bei Fonkurrierendem Verjchulden des A, in welchem
Falle S 254 Ubf. 2 auZdrücklich darauf hHinweijt. Beifpiel: Der Unternehmer
A hat dem B die rechtzeitige GHerfielung unter einer hohen Vertragsitrafe
beriprochen. Ob A von T auch Befreiung von diejem Anfhpruch verlanaen

*) Ziteratur: Burchardt, Der SchabenZerfaßanfpruch des Forderungsberechtigten
uf{w., Tübingen 1901; Crome S. 74, 76; Fildher, Der Schaden nah BGB. S. 76 ff. }
Hellwig, Verträge uuf Leiftung an Dritte S. 82 ff; v, Thur, Yur. Wichr. Bd. 43 S. 582 ff.,
Bb. 47 S. 88 ff.; Negelsberger, Ihering8 Jahıb. Bd 41 S. 251 fl.} v. Thur, Grün-
aut3 Rtichr. Bd. 25 S. 259 ff.: Dertmann. 2. Aufl. S. 23 ff.
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        l. Titel: Berpflightung zur Seifiung. Vorbemerkungen zu den 88 249—255. 41
kann, it nad $ 254 A6f. 2 zu beurteilen. Der Befreiungsanfjpru wandelt
ii in Gelderfag um, wenn A die Entighädigung dem B bereit geleiftet hat,
natürlich vorbehaltlich des Streitz über die Kechtanotwendigkeit diefjer Seiftung.
Auch wenn ein foinzidierendes Eigentumsinterefje des A nur ein
tranfitorijhes Intereffe ft, d. h. wenn er verpflichtet gewejen wäre, die
befhädigte Sadhe dem Dritten B hHerauSzugeben 3. B. als Kommiffionär, al3
Berläufer, kann A das Kntereffe de8 B gegen den Schädiger T geltend
machen. Sofern A dem B haftbar ift, ergibt Jich die8 bereit? auZ a. €
fönnen aber Fälle vorliegen, in denen eine Haftpflicht de3 A dem B gegenüber
nicht beiteht, 3. B. wenn A dem B die verkauften Sachen bereitz abgefandt
Hat (8 477) und die Gefahr alio auf B übergegangen {jt; ferner gehört hHieher
der Fall, in dem A für Rechnung des B Wertpapiere auf Grund einer fahr-
Jäffigen Empfehlung des T gefauft Hat, die nad Ablieferung einen Rursfiurz
erleiden. Die Berufung des T dem A gegenüber, dab er, da er felbit B
gegenüber (mangelS eigenen Verfchulden8) nicht hHafte, aljo nicht gelhübdigt fet,
ft nach richtiger Auffajfung eine exceptio ex jure tertii, gl. Derimann,
2. Aufl. S. 23, «, v. Thur a. a. D., ROEC, Bd. 27 S. 126, Bd. 28 Nr. 28.
Schwieriger {ft die Frage, vb das Intereffe eine3 Dritten auch geltend gemacht
werden fann, wenn nur ein obligatorijche® Band zwijhen A und B verlegt
iit, ein außerfontraltijgeS Berihulden aber, auf da3 B fih dem IT gegenüber
berufen fönnte, nicht vorliegt (Schadenserfaß des obligntorijh Berechtigten)
and infolge befonderer Umftände A dem B al8 eigentliqg allein Gejdhädigten
nicht haftet. Beifpiele; A ift gutgläubiger Befjiger der Sache des8 B. Er hat
dieje Sache dem T in Verwahrung gegeben, bei dem fie dur ein rein
fontraftlide8 Berichulden des T, vielleicht weil diefer ganz beftimmte Bertrags-
pflißGten in bezug auf die Art der Verwahrung verleßt, untergeht. Das
Eigenintereffe de8 A ift, da fih inzwifdhen der Eigentümer B meldet, erlojcdhen.
Oder: T leiht dem A ein Buch mit der Erlandnis zur Gebraugzüberlaffung
an Dritte. A verleiht e8 weiter an B, der ihm, dem A gegenüber die
Haftung für Zufall übernimmt, und das Buch geht bei B zufällig zugrunde
‘nach Dertmann, 2. Aufl. S. 24). In diefen Fällen entfteht, wenn T den
Schadbenderjaß geltend machen will, die Frage, ob B ihm den Einwand
entgegenjeßen kann: tecum non contraxi; wenn aber A den Anfpruch
erhebt, diejen al3 inhalt3los abweijfen fanıı: tua non interest, Nehnlich würde
jolgender Fall Kegen: Der Verkäufer B hat dem Käufer A einen Fehler der
Kauffache argliftig verfchwiegen, würde diefernt allo nah S 463 auf Schaden3-
erfaß haften. A Hat aber die Sache in gutem Glauben weiterverfauft an T
Zweifello3 hat T hier keine direkte Klage aus der Arglijt gegen B. ann
ıber A den Schaden de8 T gleichwohl gegen B geltend machen ?

Mit Dertmann S. 24, RKegelSberger S. 280 f. nehme id an, daß A in
allen diefen Fällen die Wahl hat, entweder auf Leiftung des Interelffe® des T
direkt an diefen oder aud) an fih für Rechnung des T zu flagen, ferner, daß
T Übtretung de8 Erjaßanfpruchs gegen B von A verlangen fann. So {on
nad 1.8 83 D. 17, 1; 1. 88 D. de ev. 21, 2. (Cui enim non aequum
videbitur vel hoc saltem consequi emptorem, quod siue dispendio creditoris
futurum sit?) Auch ergibt fiH aus $ 281 Abf. 2, daß diejer Abtretung»
anfpruc nicht auf Fälle Lefchränkt ift, in denen der Schuldner die Unmöglichkeit
zu vertreten hat. VBal. Fiiher, Der Schaden nach BGB. S. 105. Gegen
Sijcher Ffreilig v. Thur, Krit, Bierteliicht. 1906 (Bd. 11) S. 88 ff., da das
BGB. feine actio inanis kenne, v. Thur geht aber braktijd nocd) weiter
als Filcher, indem evt jogar den Saß aufftellt, daß der dritte T den Eriaß-
Aufbruch des A au ohne Zeifion aeltend machen fönne,

)
        <pb n="51" />
        I. Ab{Onitt: Inhalt der Schuldverhältnifie,
d) Nah PB. IS. 298 war zur Megelung der fog. mittelbaren BefhHädigung in
einem $&amp; 221 a folgende Fafjung vorgefhlagen:

u Sit dur den die ErfagpfliGt begründenden Umftand einem Dritten
ein Schaden entftanden, wegen Ddeffen der Dritte von dem Srjaß-
derechtigten Äbtretung des Erfaßanipruch3 zu verlangen berechtigt it,
jo erftrect fi die Erjakgpfliht auf den dem Dritten entftandenen Schaden.
Hat Jemand im eigenen Namen fülr Rechnung eine Anderen einen
Vertrag mit einem Dritten gefhloffen, {vo ijft im Falle der Nicgterfühlung
von dem Dritten der Schaden zu erfeßen, welden derjenige erlitten hat,
Hir deffen Rechnung der Vertrag geichloffen wurde:

eventuell mit dem Zufaße:

Die VBorfehriften de8 erften AbfageS finden entfpredenbe Anwendung,

wenn dur eine zum Schadenzerfake verpfligtende Handlung Segen:

itände beihäbdigt find, welche der Beichäbigte einem Anderen hHeraus-
zugeben verpflichtet ift.

Inwieweit durch die Fafjlung diefes Paragraphen zum Entw. I, der aus
cedaftionellen Gründen abgelehnt wurde, wifenfchaftlid richtige Ergebniffe
jormuliert werden jollten, ergibt fi) aus dem zu a—c Gejagten. Hinzuzufilgen
ift nur noch, daß bei Berträgen zugunften Dritter der Verfpredhungsempfänger
gegen den Schuldner, der die Unmöglichfeit zu vertreten Hat, jelbjtverftändlich
aud) auf Schadengerjag Magen kann, und zwar kann er Hierbei jowoHl fein
zigene8 fonkurrierendeS (nicht koinzidierendes) Intereffe al au dasjenige des
Dritten geltend maden, bezüglihH des leßteren aber nur Leiltung an den
Dritten verlangen (8 335).

II. Kanfalzufammenhang.*) Da das BSGB., wie überhaupt das moderne Mecht, bei
Bemejlung des SchadenZerjaßeS fihH grundfäßlih auf den Standhunkt der fog. relativen
Neftimation fiellt, jpielt in allen Sqhadenzerfagprozefjen die Frage eine große Rolle, ob bzw.
mie weit ein Nachteil, ein Schaden, fei eS im weiteren oder engeren Sinne, auf dasjenige
Ereignis zurücdzuführen ift, für das der in Aniprug Genommene Hajtet,. Denn nad) diefem
Prinzip haftet er nit bloß für den unmittelbar durch das Ereignis zutage tretenden Schaden,
jondern auch für den mittelbaren d. hH. die weiteren Folgen desjelben auf die Gefamts»
dermögenSlage des SGejchädigten. Den ZufjammenhHang biejer Folgen mit dem fhädigenden
Sreigni3 bezeichnet man al Kaufalzufammenhang. Damit Iommen wir auf einen Be-
ziehung3begriff, der au funfjt in der Rechtspflege und KechtZwiffenfchaft von größter
Bedeutung {ft und daher eigentlig nidt nur in dem allgemeinen Teil des bürgerlichen
Hecht3, jondern eher und {nftematiich richtiger in der allgemeinen Brinzivienliehre der NMechtas

»
z

*) Ziteratur: vv. Zhur, Ueber den Begriff der Berurjadhung, Feftrede 1894; Crome,
Syftem IL S. 75, 76; derjelbe, Bartiariidhe Recht8geihäfte (1897) S. 300—3811; v. Thur
in Gründui8 Zeitfhrift Bd. 25 S, 529—581; Hellwig, Vertrag auf Leiftung an Dritte
(1899) S. 82—98; Negelsberger in Yhering3 Kabrb. f. Dogmatik Bd. 41 S. 251—288;
Kümelin, Die Berwendung der Kaufalbegriffe, Archiv f. d. zivilift. Praziz Bd. 90 S. 171—344;
3u3 der Judikatur vgl. u. a. ROGE, Bd. 27 S, 125, Bd. 40 S. 174 und 189 ff.; NR. Guer,
La relation de cause ä effet, Zanjanne 1904; Traeger, Der Kaufalbegriff im Straf: und
Bivilrecht 1904; Wiedhom8ki, Die Unterbrechung de3 KaufalzujamnmenhHang3 1904; Litten,
Die Erjakgpflicht des Tierhalters 1905; Rumpf, Zum jeßigen Stande der Lehre von der
adäguaten Berurjadhung im Zivilrecht, JheringS Yahrb. Bd. 49 (1905) S. 333 ff.; Litten,
Beiträge zur Schadbendzurehnung nad röm. und bürgerl. Recht, IhHeringS Jahrb. Bd. 49
11905) S. 419 ff. Radbrucdh, Die Lehre von der adäquaten Verurjachung, 3. Heft des
1. BandesS dern. F. de8 v. Lisztihen kiminalift. Seminars; Heß, das Märchen vom Kaufal-
zufammenhang; dazu die Kritif von Ahpelius, Krit. Vierteljihr. Bd. 45 S. 103 f.; Geb,
Raufalzufjammenhang al? projizierter Wunichzulammenhang, Archiv f. d. zivilift. Praxis
Hd. 97 S. 45 fi.; Weyl, Syftem der Berfhuldensbegriffe im BOB. S. 553 ff; Brecht
Syitem der VBertragshaftung in JheringS$ Jahrb. Bd. 53 S 251 ff., Dd. 34 S 85 f.; KudHlen-
vet, Der Schuldbegriff al3 Einheit von Wille und Boritelung in uriächlicher Beziehung zum
Nerantwortlichleitserfolaga, Leibzia 1902
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        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung, Vorbemerkungen zu den 88 249—255. 43
miffen {Haft überhaupt jeine Stelle Hätte, Denn e8 Kegt auf der Hand, daß dieje fog. Maufal-
beziehung auch fhon in Frage Kommt, um Überhaupt eine [Mädigende Tatiache mit der dafür
in Anfprug genommenen Perfon in rechtanotwenige Verbindung zu jeßen, eine VBoraus-
jeßung, die, jowelt nicht eine Handlung {horn al8 foldhe friminalifiert tft, jondern ein Erfolg
gefordert wird, 3. B. au im Strafrecht fejtgeftellt merden muß. Auf den erften Blid hat e
nun zwar den Anfhein, al3 fei diefes Beziehungsurteil rein tatfächlicher Natur, falle aljo über-
Haupt aus der Sphäre der eigentlichen Rechtsmiffenjhaft heraus und fei ledigliH nad dem
allgemeinen fog. Raufalitätsprinzip des menjchlichen DenkenZ zu entidheiden. Allein eine
genauere Betrachtung lehrt alsbald, daß der jog. juriftifche Kaufalzufammenhang eine durch
jurt{jtijdhe Grundfäge beeinflußte befondere Denkbeziehung bildet, deren richtige Anwendung
ihre Begrifflihge Scheidung Don der in anderen BWiffenfeHaften üblichen fordert. Bei der
großen Bedeutung der {99- Kaufalbeziehung für die Schadenzerfaglehre erfcheint e&amp; daher
angemelfen, auf die og. Sehre vom Kaufalzujammenhang, deren wi[jenjcdhaftlicher Begriff
durch eine übermäßig angejhmwollene Literatur innerhalb der deutjhen Theorie geradezu
eher getrübt, al8 geflärt jein dürfte, an diejer Stelle, wenngleich unter vorwiegender Berück-
ficOtigung der Schaden 3zurednung, näher einzugehen. SGeirübt wird der juriftifjche Begriff
der Kaujalbeziehung vor allem durch eine vielfach geradezu al? juriftiidge Metaphyfik zu
tadelnde Bergquidung mit rein pHilofophifhen Doktrinen. Obwohl die deutihe Praxis im
allgemeinen einen richtigen Takt in ihren Entiheidungen bewahrt Hat, ift e8 daher leider,
gerade um einem bedenflidgen Einfluß derartiger Recht2metahbhyfik auf die gelehrte Kedht2=
pflege entgegenzutreten, unbedingt erforderlich, den Begriff der VBerurfadhung auch im pHilofo-
philhen, erfenntnistheoretijden Sinne ins Auge zu fafjen, nicht um die Grenzen unfjerer
angewandten Wiljenjchaft mit der Philofophie als allgemeinfter und reinfter Wifjenjhaft
zu berwifchen, jondern gerade, um fie don diefer genau 3zU Jcheiden und das Bewußtfein
der durchaus felbjtändigen fbezifiih iurifktifchen Kaufalität im Geagenfaß zur rein Philolo-
bhildhen zu fOärfen.

1. Bunächft ift hervorzuheben, daß der abftrakte philofophifche Begriff der Urfache für den
Suriften völlig unbrauchbar tt, wie eS denn auch hHöchft bedenklich wäre, wenn eine fo durchaus
praktijhe und im auSgelprocdhenften Sinne teleologifche d. 5. dur die Zwede des Lebens
beftimmte Wiffenfhaft oder vielmehr Kunit, wie die SYurisprudenz, von erkenntnistheoretijden
Problemen abhinge. Was „Urfache“ tm jurtjtijghen Sinne fein fann, und mas „VBerurjachen“
in der Sprache eineS Gejepße8 hedeutet, {ft jelbftverftändlih eine reineNuSlegungSfrage,
und die Auslegung hat fih night von metaphyfifchen Anjhaunungen und erfenntnistheoretifhen
Einfichten, fondern von dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der in der Kegel mit diefem
zufammenfallenden Denkveije der Gejepgeber leiten zu laffen.

Nachdem aber einmal der philojophijhe Urfachenbegriff in der juriftifden Literatur oft
in überdie8 jehr migverftandenen Bedentungen feinen Einzug gehalten Hat, {ft e8 vor allem
wichtig darauf Hinzuweijen, daß eS fozufagen 3zU den Elementen‘ jeder hhilofophifchen Be-
tracßtung der Kaufalität gehört, diefe, die Kaufalität, die philojophijdhe Urfache zu unter-
Igeiden vom Grfenntnisgrund. Zwar Herriht auch unter den Mhilofophen keineSweg3 die
mwünfchenZwerte allgemeine Nebereinftimmung über KaufalzujammenhHang und Urfacgenbegriff;
alle Haren Denker aber Halten fejt an der Höchft wichtigen Unterfheidung zwilden dem Sape
bom zureidenden Grunde des WerdenS, causa fiendi, causa efficiens einerfeit8 und dem-
jenigen vom zureiqhenden Grunde der Erkenntnis, principium rationis sufficientis (Wolff),
principe de la raison (Leibniz), Befonder8 lehrreih ift in diejer Hinfiht SdhopenhauerS
A6h. „Ueber die vierfache Wurzel des Sapes vom zureihenden Grunde“ (Meclam S. 20 {f.).
Die meiften juriftiiden Theoretiker über Kaujalzujammenhang verfennen
nun augenfdheinlig diejen Unterfdied und nur daher rührt m. E die
augenbliclige fajl unglaublige Bermwirrung diejfer Zehre.

Der Iurift al8 folder Hat e8 immer nur mit dem Srienntnisgrunde zu tun;
au wenn er feinen fog. juriftifden „Kaufalzufammenhang” fonfiruiert, fieht er in der von
im foa. Uriache ledialim die Nrämiffe für ein juriftiihes Urteil, welche in lebter Linie
        <pb n="53" />
        I. Abfchnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
ımmer darauf hHinausläuft, irgendeinen Tatbeftand im weitejten Sinne, der auch etwas rein
Negative&amp;, mindejtenZ etwas Unwahrnehmbares jein kann, einer Perjon anzuredhnen d.h.
dieje dafür Haftbar zu machen, fei e3 ftrafrechtlih oder Atbilrechtlich, oder, was jeltener ift,
fie ir zum Verdienjt zuzurechnen, 3. B, der Perfon al8 ihrer Urfache dafür einen Anfprucg zu=
zuerfennen (3. 3. dem Müfler für Herbeifihrung eines immateriellen Erfolges, des Vertrags:
ihluffes, 8652 BOGB.). Was dagegen die Philofjophie (menigften3 in ihren beiten Bertretern)
unter Urfache veriteht, erhellt am beiten aus Schopenhauer a. a. DO. S. 48. Unfknüpfend an das
Beifpiel der Entzündung eine8 Körper8 durch ein BrennglaZ filhHrt leßterer aus, daß die
Rette der Kaufalität notwendig anfangslo3 i{jft. „Demnach alfo muß jeder eintretende Zıuz
itand aus einer im vorhergegangenen Veränderung erfolgt jein, 3. B. in dem Beifpiel au8
dem Hinzutreten freier Wärme an den Körper, au3 weldhem die Temperaturerhöhung erfolgen
mußte; diefes Hinzutreten ift wieder durch eine vorhergehende Beränderung 3. B. durch das
Auffallen der Sonnenfirahlen auf den Brennfpiegel bedingt; dieje8 etwa dur das Weg:
ziehen einer Wolfe von der Richtung der Sonne, diejes dur den Wind ujm. (in infinitum).“
Für die ftreng philofophifdhe Auffaffung „darf nur der ganze, den Eintritt des Folgenden
jerbeiführende Zuftand (der Welt) als Urfadhe gelten, Die verichiedenen einzelnen Be-
timmungen aber, weldje erft zujammnengenommen die Urfache komplettieren und auZmachen,
fann man die urfächlichen Momente oder aud die Bedingungen nennen und demnach die
Arjache in foldje zerlegen“,  (Mehnlid) der meiftenZ zitierte Stuart Mil in feiner Logik.)
Bal. John Stuart Milz Werke, Überfegt v. Gomperz 1885, Syftem der deduktiven und in-
duktiven Logif Bd. II S 3 (die Urfache eines Phänomens ift die Gejamtheit feiner Be-
bingungen), Val. au Kuhlenbek, Der Schuldbegriff S. 60—67.*)

Da nun dieje Gejamturfache felbjtverftändlih im Recht keine Role fbielt, Haben fich die
meijten Theoretiker jtet3 bemüht, eine einzelne diefer Bebingungen oder eineS diefjer ur:
ächligen Momente durch ein algemeineS logijhes Kriterium als Urfache im Rechtöfiune zu
‚ennzeidnen, wobei aber neben großer Uneinigfeit durchweg nur juriftiich undrauchbare
Rriterien zutage getreten find. Wir erwähnen hier folgende:

a) Birkmeyer (Urfacenbegriff und Kaufalzufammenhang S. 17): Urfache die wirk
jJamfte, mehr al8 die Übrigen zur Gerbeifüihrung des Erfolges beitragende
Bedingung. (hm folgend u. a. Matthiak S. 347.)
*) An einem qualitativen Unterfhiede zwilhen Urfache und Bedingung, ohne unter
Urjache die philojophijche Geiamturjadhe zu Derftehen, glaubt Kohler, Studien I, 83 ff.
fefthalten zu miüfjjen. Zumal Kohler, BZtichr. f. deutichen ZivilprozeB Bd. 29 S. 1 ff. Anm 11
dagegen proteftiert, „daß HZiviliften die Naufalitätstheorien aufzählen, ohne die meinige zu
nennen“, mollen wir fie hier mit feinen eigenen Worten anführen: „Die causa ift”, fo
heißt e8 a, a. ©. S, 83 f., „im Segenfjaße zur bloßen Bedingung das die Erijltenz erregende
und darum für Art und Intenfirät wefentlich beftimmende Eiement. Wenn iG Samen fäe
und darauZ Frucht entitehen Joll, fo muß noch verfchiedenes hinzukommen, e8 muß Feuchtigs
‚eit hinzutreten, wie Wärme; Irogdem ijt das Säen die alleinige Urjache und das andere ift
‚ediglich conditio, Werdensbebingung.“ IM. E, {it IhHon das Beilpiel Pohler8 hier unglücdlid
zewählt und beweift mieder die juriftilche Gefährlichkeit philofophiidhen Denkens; denn das
&gt;ie Erxijtenz erregende „Clement“ {it nicht die Handlung de Säen8, jondern der Same felbit,
mie deutlich darau3 hervorgeht, daß toter Same nicht aufgeht. Im übrigen jcheint e8 mir, daß
Rohler Hier den Gegenjaß von Subftanz und Akzidenz, der in der Scholaitif eine große Rolle
pielt, mit demjenigen von Urfache und Bedingung verwechfelt. Diejer Gegenfaß führt in
netaphofiihe Tiefen; bekanntlich fennt Spinoza und kennen viele ihm folgende Woilofophen nur
Sine Subitanz. So fagt denn auch Träger in feiner Widerlegung Kohler? (a. a. DO. S. I8 UAnm.),
daß nach neuer naturwiffenichaftlidher Yuifaffung aud) der Samen nur einen „BedingungS:
umplex Höchft verwidelter Urt“ darftellt. In Der Kecht8miffen {haft aber fpielen Subitanzen
m Sinne der Philoiophie überhaupt keine Role und die etwaige Unterfheidung zwijdhen
„(ubitantiellen und akzidentiellen“ Handlungen, etwa fo, daß „Säen“ eine fubitantielle, die
Fyijtenz erregende, „Beriejeln” aber nur eine afztdentielle, fördernde Handlung würe,
»ürfte praktiih völlig unbrauchbar fein. Gegen Kohler ijit SchopenhHauers Bemerkung zu
jerwerten (a. a. OD. S. 48): „Ganz falich ift e8, menn man nicht den Zuftand, fondern die
Objette Urfache nennt; 3. B. im angefithrten Fall (Entzündung) würden einige den Brenn:
piegel Uriache der Entzündung nennen, andere die Wolfe, andere die Sonne, andere das
Oxygen und fo regelloS nam Belieben“. Bereits Schoperhauer hatte die juriftiide Unbrauch:
harfeit de8 hHhilojobbifichen Raufalitätsheariffe&amp; far erfannt.
        <pb n="54" />
        1. Titel: Berbfligtung zur Leijtung. Vorbemerkungen zu den 89 249—255. 45
b) Trendelenburg (Logijhe Unterfuchungen 11 S. 185): Die „vorwaltende“ unter
den Bedingungen.

©) Thyren (Abhandlungen S. 24 ff.): Fördernde Bedingung.

d) Dertmann (Goltdammer8 Arch. Bd. 23 S. 268 ff., Bd. 24 S. 92); Leßte, die
Kraftmafje zum Neberaemicht Bringende Bedingung, bzw. legte menihliche
Handlung.

Binding, (Normen, 2. Aufl. I, 115): Nebergewicht der bofitiven über die neqa-
tiven Bedingungen,

Genaueres und Weitere3 |. bei Träger, Kaufalbegriff S. 80 ff.

ne dieje, jurijtiich teil® megen ihrer Unerweislichfeit unanwendbaren, teils [ogar (3. 3. d)
zu unbiligen Ergehnijjen führenden Ariterien find jhon pHilofophifdh als unzutrejffend zu
fennzeichnen, meil {elbftverftändlih vom pHilojophifdhen Standpunkt aus, da feine Bedin-
gung im SGefanıtzufammenhange fehlen darf, alle Bedingungen gleichwertig erfheinen. Die Un:
wendung dieje8 hoilofophiihen Kaufalitätsgedanfen3 auf das Kechtaleben aber fehlt Dot
allem gegen den durchaus zutreffenden und beadhtenZwerten Sag Schopenhauer (a. 0. D.
S. 49): „Es ift von der Höchften Wichtigkeit, daß man von der wahren und
eigentliden Bedeutung des KaufalitätZgejeßeS, wie au vom Bereich
einer Geltung, vollfommen deutliche und feite Begriffe Habe, aljo vor
allen Dingen Har erkenne, daß dasSjelbe allein und ausfehließlid auf Beränderungen
materieller Buftände fig bezieht und jchlechterding3 auf nichts andere8; folglich nicht
hHerbeigezogen werden darf, mo nicht davon die Nede ft.“

Wie Manigk (u. a. in Ihering3 Jahrb. Bd. 49 S. 465 f.) mit Recht betont, find indes
Rerhtswirkungen immer immnterielle Gegenjtände des Denkens, nicht wahrnchmbare Ber
Änderungen. BeifpielSweife ift zwar die Sadhe, nicht aber das Eigentum wahrnehmbar. Auch
wo wir von materielem Schaden reden, ift diejfer Schaden im echtsfinne, al8 Werts
minderung nicht finnlig wahrnehmbar, vielmehr Ergebnis von allerlei Schlüffen. Jede „Reht8=
wirkung beficht nur Fraft unjeres Urteils, fraft Iogijchen Schluffe8 auß zwei Prämiffen, deren
eine dur einen Mecdht8jaß, deren andere durch den Faftiigen Tatbeftand gebildet wird“
(Maniak a. a. OD. S. 465). Bei jeder jnriftilchen Kaufalbeziehung Handelt c&amp; fich alfo um
den bloßen Erkenutnidgrund, Iheidet aljo der ftreng pHilofophijhe Kaufalbegriff aus und
tritt nur die ratio sufficiens cognoscendi, das principe de Ja raison (Leibniz) in Funktion;
zine causa (ratio essendi) fann hiebet, wie auch Schopenhauer (a. a. ©. S. 149) bemerkt,
zwar in conereto mit zu berücfichtigen fein, fungiert dann aber lediglih als Teil einer
Rrämiffe im Erfenntnisgrund. Daraus ergibt fih, daß „Urfache“ im Nechtsfiung nie etwas
anderes ijt als eine rechtserhebliche (recht8&amp;wirkjame) Tatjache, die den zureihenden Grund
liefert, um daran eine Kechtöwirkung, jet c3 die einer Strafe (im Strafrecht), jet e$ einer
berfönligen Haftung bzw. eine8 perfönlihen Merdienfte8 (Anjbrugs) zu Fnüpfen.

2, Jedes rechtlich erhebliche Verhalten einer Rerfon, durch das der zureigende
Srund für eine folde Rechtswirkung geliefert wird, Tann als „Uriache“ im Rechtsfinne bezeichnet
werden. Insbefondere kann e$ auch ein bloßeS UnterIafjen fein. Daß das Strafrecht nicht
Dom pHilofophiidhen Kaujalbegriff ausgeht, bezeugen fomwohHl die (allerding3 großenteils mehr
auf dem Gebiete des Lolizeirecht3 Kegenden) eigentlidgen Omijfivdelikte al8 aud) der unent-
behrlihe ANgemeinbegriff des Kommiffivdelikts dur Unterlaffung, Der Weichenfteller,
der dur Unterlaffung feiner Amtapflidht den Zug zUr Sntgleijung bringt, hat diefe Entgleijung
iuriftif „verurfacht“, und e8 wird fchwerlidh gelingen, wie einzelne THheoretifer e&amp; wünfjgen
dürften, dieje juriftijde Terminologie etwa dadurch zu Hejeitigen, daß man Don einem Ber-
Igulden ohne Verurlachung redet (Träger a. 0. ©. S. 71). Bor allem aber {pielt im
Bivilredht die Unterlaffung geradezu eine größere Rolle al8 juriftiide „Urfache“, al8 der
bofitive, materielle Eingriff. ES fteht nicht? im Wege, ah Prämijie oder Borausfehung des
vechtSwirkjamen Verhaltens, die den zureidenden Grund unjerer og. Kaufalbeziehung bildet,
eine Bedingung des Urteil zu nennen, und in diefem rein Iogifdhen Sinne Können wir
allerdina8 un8 der joa. Medinaunastheorie alz fogijher Grundlage der Behre vom jurtftifchen

a)
        <pb n="55" />
        Lö

I. AbfjOnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe,
Raufalzufammenhang anfhließen. Die Entfeheidung über den jog. jurifttjhen SKaujal-
zufammenhang muß ftet® entweber von der Feftftelung einer foldjen . rechtserheblichen
Tatjade ausgehen oder regreifiv auf fie zurüdführen. Für die Verknüpfung der foOließlich
in Frage kommenden Rechtswirkung mit diejem fog. urfächliden Moment find nun aber
nicht bloß Logifche, fonbdern auch fpezifijch juriftijhe Erwägungen entjdheidend, die wir unter
£. (af dem SefichtSpunft des fog. adäquaten BZujammenhang2) näher in8 Auge fajjen werden.
&gt; In bejonderer Anwendung auf die Lehre vom Schadenserjak ijt Hervorzuheben :
a) Bedingung im philofophijhen Sinne ift nur ein Umftand, ohne den ein Erfolg
nicht eingetreten fein würde. Infoferm ift jede wirklige Bedingung eine
conditio sine qua non, Die notwendige Verkettung de8 Erfolges mit der
Bedingung würde hHienach zu verneinen jein, wenn der Erfolg au ohne diefe
Bedingung eingetreten wäre. Daß aber der Begriff der conditio sine qua
„on in diefem fiveng Cogifhen Sinne juriftijh unbrauchbar it, Hat für die
Behre vom Schadenserfag bereit? Enneccerus, Bürgerl. KR. II, 2. Aufl, S. 592
Nr. 7 bemerkt. Er führt dafür zwei Beijpiele an, zunächft ein folcheS nit
aofitiver Handlung (Urfächlichteit zugleich im philofophiichen Sinne): A und
B fchießen gleichzeitig auf C, jeder Schuß bewirkt eine tödliHe Verwundung;
'odann ein foldeS mit negativer Handlung (Unterlafjung): zwei Lieferanten
’erjhiebener Majchinenteile kommen gleichzeitig in Verzug. Augeniheinlich
vird niemand zweifeln, daß im erfteren Fade A und B folidarifch für die
Tötung, im legteren A und B jeder alternativ für den ganzen durch den
Berzug entftehenden Schaben Haftbar gemacht werden Können. Denn wohin
ollte e8 führen, wenn im erfteren Falle unter Berufung auf die conditio sine
ua non fowohl A wie B einwenden dürften, daß der Erfolg auch ohne ihre
Fätigleit eingetreten fein würde; wenn in leßterem Falle [owohl A wie B
inwenbden könnten, daß auch bei rechtzeitiger Lieferung ihre3 Majdhinenteils
vegen bes Berzugs der anderen die Maljcdhine rechtzeitig nicht Hätte hHergeftellt
verben fönnen? Prozefiualifch könnte man hier zwar an die fog. Unzuläffigkeit
inet fog. exceptio ex jure tertii denken, die aber, foweit e8 fi um Lenugnung
)e8 Kaufalzufammenhangs, einfad) Seugnen des Anfpruch3 Handelt, nicht vorliegt.
Die beiden Fälle beftätigen alfo die Hier vertretene Differenz des juriftijhen
Arjachenbegriffs vom philofophilgHen in bejonders evidentem Waße, Im
‚uriftijgen Sinne tommt e8 nämlich nur auf die ex praesenti zureidende,
richt auf die ex post notwendig erfjheinende Bedingung an (principium rationis

zufficientis, principe de la raison, vgl. oben zu IM, 1).
Au3 diejem Geficht3punkte wird au allein die Lehre von der jog. Unter:
drechung des KaufalzufammenhangsS verftändlih. Eine jolde liegt keineswegs
bor, wenn nad) Seßung einer zureihenden Bedingung de8 Erfolges durch A
noch eine weitere ebenfal zureidende Bedingung eintritt, die denjelben Erfolg
herbeigeführt Haben würde, vorau8gefeßt, daß der Erfolg durch die erfte Be:
dingung jdon herbeigeführt worden ijt. Wenn z. B. A daZ Gebäude de3 C
jerftört Hat, nachträglig aber eine allgemeine Feuerabrunit eintritt, in der
zmweifello8 diefes Gebäude mit vernichtet fein würde, fo befreit Leßterer Umftand
den A nicht von feiner Schadenserjakpflicht. Bal. 1. 7 D. quod vi aut clam 43,
24 (quia non ex post facto, sed ex praesenti statu damnum factum sit

nec ne, aestimari debet).

„Unterbrodjen“ wird der juriftijhe Maufalzujammenhang nur, wenn eine
neue Bedingung jede Beziehung der in Frage ftehenden zum Erfolge fo durch:
jneidet, daß lepterer feine zureidhende Begründung allein in der Iekten
Bedingung, die aber zZeitlid inmer noch vor dem Erfolge liegen muß, findet,
jet e8 auch unter Mitberücfihtigung anderer, aber jedenfalls unter Ausfhluß
ber in Frage ftebhenden früheren Bedinauna. Wenn alio A durch B 2wWar
        <pb n="56" />
        |. Titel: Berbfligtung zur Letjtung. Borbemerfungen zu den SS 249—255. 47
tödlich verlegt darniederliegt, dann aber von C, deffen Eingreifen in feiner
Weifje durch die Handlung des B motiviert wird, fjelbjtändig getötet wird, oder
durch einen unerwarteten Zufall, 3. B. dur Blipjdhlag getötet wird, fo it der
Tod al3 folcher dem B nicht zuzurechnen. Der Kaufalzufammenhang if nad)
juriftijger Denkweife „unterbrochen“ ; im rein pöilofophtidhen Sinne der conditio
sine qua non mürbe hier ein Kaufalzufammenhang überhaupt nit zu kon-
jruieren fein. Dagegen bleibt in Ddiefem Falle der Schadenzerfaßanfprud an
fi wegen der Verlegung felbft felbftverftändlich unberührt; der Verleger wird
jeßt feine8iweg3 von jeder Schadenzerjabpfliht befreit, er profitiert nur den
:atlädhlidhen Borteil, der mit der zeitligen Begrenzung des von id in Lauf
gefeßten Raufalverlaufs durch daS nachträgliche zufällige Ereigni2 verbunden
it. (1.308 4 D. 9, 2: de vulnerato actio erit, non de oceiso; 1. 57 D. 19, 2:
actio ob ea ipsa sit, per quae non extrinsecus alia causa oblata, damno
quis adfectus est.) Dies überfieht m. €. v. Zuhr, Krit. Vierteljichr. Bd. 49
3, 80 bei Entiheidung de3 folgenden, au von Squnmeyer, Komm. S. 33
und von Filher, Der Schaden nah BGG. S, 209 beiprochenen Falls: X Hat
dem Hunde de8 A eine ohne Bleibenden Nachteil Heilbare, aber fhmerzliche
Wunde beigefügt, A erfhieht den Hund, um ihm die Schmerzen ZU er]baren.
bp. Thur jhreibt: „Ih glaube, A Hätte fLüger daran getan, erit die Herftellung$s
foften zu verlangen; dann Hätte er mit dem Hunde anfangen fönnen, was er
wollte. Solange aber A die Koften nicht verlangte, war X zur Heilung des
HundeS verbflichtet, welde durch einen Umftand, den er nicht zu vertreten Hat,
unmöglich geworden i{ft; er braucht alj]o nicht? zu zahlen.“ Io meine:
A fann mindejtenS einen Geldbetrag in Höhe der Jachverftändig fejtzufteNenden
Geilungskoften al SchadenzZerjaß beanfpruchen. Nehmen mir an, der Hund
wäre nach jachverftändigem Gutachten an der Wunde zwar nicht frepiert, aber
entivertet, 3. B. weil er auf einem Auge erblindet oder fonft verkrüppelt geblieben
wäre. A fann in diefent Falle nicht uur die HeilungsSkoften, fondern aud
dieje Entwertung als Schadenzerfaß verlangen. Denn diefer Anfpruch it
fällig geworden mit der Verlegung. Durch die Tötung hat {ich der urfpängliche
Aufbruch auf Naturalherftelung (S$ 251 Ab. 1) audg ohne befondere vorherige
Erklärung des A in einen Anfprug auf Geldentihädigung umgewandelt. Was
A mit dem für ihn entwerteten Hunde anfangen will, it von vornherein
jeine Sache; er braucht, nachdem einmal der Schaden entjtanden ft, nicht erit
ausdrücklich zu erklären, daß er Ent{Hädigung in Geld verlange; zum mindeften
{it die von {Hm vorgenommene Tötung eine diefe Erklärung erjeßende fonkiudente
Handlung. Val. auch Ben. 5 zu &amp; 249. Dieje Fälle beweifen, daß die Zuriftifche
Raufalität jtet3 auf einer teleologijchen, zwectbeziehenden Anfchauung des
SejhHehenZ beruht. Der Bwecgedanke aber, der. das juriftildge Kanjalitäts:
urteil leitet und ihm jeine Grenzen feßt, (äBt fi allgemein dahin fennzeichnen,
daß e8 ftet3 gilt, für einen Erfolg eine nach dem Prinzip des zureichenden
Grunde gefeglid Haftbare Perfjon zu finden. Daher ift der juriftiiche Kaujal=
zujammenhang unlösbar von den gejeglig gegebenen Haftungsgründen. Diele
bilden jtet3 ein Iogiid notwendige Mittelglied in der Schluhfette. Nach ihnen
beitimmt e8 fi ausfhließlidh, ob ein Erfolg einer Berfon „zugerechnet“ werden
fanız. Und Hieraus ergibt fih von felbit, daß der Umfang bzw. die Tragweite
de3 juriftijgHen Kaujalnezu8 verfchieden ausfallen muß je nad Berjchieden heit
der gefeglidgen HaftungSgründe, E€3 fönnen aljo, da Hiemit die Nbgrenzung
de3 KaujaklzufammenhHangS auf eine bloße AuslegungSfrage reduziert wird,
verjchiedene teleologiihe Berehnungsmaßitäbe Zur Anwendung fommen. Mit
anderen Worten: Der Zwed de3 SGejehes beftinumt in jedem einzelnen
alle daz Seament, den Ausichnitt au8 den allgemeinen BedinaungSfombler,
        <pb n="57" />
        I. Abfnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
nnerhalb deffen der Richter nad zureihenden Bedingungen juchen darf, menn
:T vom Erfolge au8geht, oder umgekehrt innerhalb deren er die zuredhenbaren
Erfolge abzugrenzen Hat, wenn er von der Handlung (dem Verhalten) der
Berjon ausgeht. In Anwendung auf den Schadenzerfaß Heißt dies, da nur
»tejenigen Folgen eines fhäbigenden Ereigniffe8 dem dafır Haftbargemachten
‚ugerechnet werden dürfen, welche der Gefekgeber bei Mufftelung feiner HGaftungs-
zegel abftrakft in Rednung z0g, für die er, wenn er den konkreten Sal
vor Yugen gehabt Hätte und zwar felbftverftändlid in dem Zeitpunkte, in dem erft
das fqädigende Ereigniz jelbit, 3. B. die Handlung des Täter8, dem jeine
Norm (Ber oder Gebot) gefeßt i{ft, aber noch nicht die Folgen eingetreten
waren, dem Täter die Verantwortung auferlegt Hätte. Dies und nicht8 anderes
it un. €, der Kern der fog. Lehre vom adäquaten Kanfalzufammenhang, der im
Srunde nicht? andereS als der gefeBlich zuredenbare Kaufalverlanf ift. Der
Bejeßgeber will ein Heilmittel bieten gegen Nebel, die er vorausfieht, nicht gegen
oldje, bie er felber nicht Hätte voransSjehen können. Nach Analogie der Medizin
jat man daher beim adäquat zu begrenzenden Kaufalneru8 von einer {og,
Prognofe geredet und gejagt, daß man nur für folde Folgen haftbar gemacht
merden Könne, die vorausSgefehen, prognoftiziert werden konnten. Makgebend
‚it babei felbftverftändlig nicht die Brognoie des Patienten, jondern die des
jerftänbigen Arzte8 d. h. maßgebend aljo bei Nebertragung diejer teleologifchen
Sebanken auf unfjere juriftifjhe Betrachtung nicht die zufällige VBorausficht des
Daftenden, Jondern diejenige des RidHter8, der fid) al8 Repräfentant des
jefegliden Willens und der vom Gefeg geforderten Vorfiht (Vorausficht) in
»ie Situation zu verfeken Hat. Wenn man dieje Prognofje retrofpektiv genannt
jat (2. Aufl. nad) dem VBorgange Kümelins8), fo mar die8 zweifelloS ein
ınpaffender Ausdruck, eine {Heinbhare contradictio in adjecto; e8 follte damit
aut die felbftverftändlidhe Forderung bezeichnet werden, daß der Richter fich
nadträglicdh, da er ja allemal erft nad Eintritt de8 EreignifjeS angerufen
dvird, in die Situation zur Zeit der Handlung zurücdverfegen muß,
ım von hier aus (ex praesenti statu) den Schaden, d. H. die Möglichkeit des-
‚elben abzufhäßgen, ohne feine nachträglich durch den wirkligen Berlauf erlangte
befjere Einfight in den Zufammenhang deS Gejhehen3 zu verwerten. Jeder Erfolg,
der alsdann außerhalb feiner Berechnungsmöglichleit fällt d. 5. außerhalb der
dem Richter in diejem Zeitpunkte ex praesenti YypothetijdH mögliden BVoraus-
Nicht, {ft inabäquat, d. h. dem Beklagten nicht zurechenbar.

4, 3u unterjdgeiden ift Schuldhaftung und vom Schuldrequifit abgelöfte fog. reine
Ranfalhaftung, die man auch al8 VerlidherungsSHaftung bezeichnen fönnte. Bet erfterer wird
iubjektive ZurednungSfähigleit der Haftenden Perjon vorausgefeßt, hei leßterer {ft die
DYaftıng eine rein objektive, aus Gründen gewiffer Billigkeitsermägungen (infojern utilitatis
causa) eingeführte Haftung fir Gefahr. Ein Beifpiel der lepteren bildet die Haftung des
Tierhalter8 (5 833), de Gebäudes und WerkhefigerS (S 836), daz Haftpflichtgefeb; fie Jeht
feine fubjektive ZurehnungsSfähigkeit voraus, muß aber gleidwoHl in einem gewiffen objel-
tiven Sinne, der im folgenden unter bh näher gekennzeichnet werden {oM. obiektiv
surechenbar (adäquat) fein:

a) Schulöhaftung: Soweit das Berjdhuldungsprinztp den gefekligen Gaftungsgrund
bildet, {ft daran feftzuhalten (2. Aufl. S. 76), dak Kaufalfrage und Schuldfrage
‚urtjtifh untrennbar find und daß in diejen Fällen, ungeachtet die Motive zum
BGB. IS. 17 ff. eine Nb{tufung der Schadenserjaghfliht nad Art und Grad
der Berjhuldung verwerfen, dennog die Art und der Grad der Ver:
IHuldung eine ausfOlaggebende Bedeutung für die Abgrenzung
des Kaufalverlauf? beanfpruchen. Vgl. auch KegelSberger in Yhering3 Jahrb
Bd. 41 S, 251 ff, in8sbelondere S. 274, KXherina, DaS Schuldmoment S. 54 fi.
        <pb n="58" />
        i. Titel: Berpfligtung zUr Leiftung. Vorbemerkungen zu den 88 249-—255. 49
b) Bu unteriheiden Ift jedenfalls Borjakg und Fahrläffigleit:
+ BorfaH: Der Ridter hat fig in die Situation des Täter3 im Augenblid
der Tat zu verjeben d. 9. nit nur in die äußere, Jondern aud in die
innere biydologtiche Situation, in die Borftelung des Täter vom
Erfolge. Ueber die verichicdenen mögligen Berhältnijfe diefer VBorftellung
des Täters zum Erfolg bpgl. weiter unten Borbent. zu SS 275—282
unter II, 1. Nur fomweit die Borftellung den Erfolg einfhließt, jei eS aud
aut als mögliH gedachten (dolus indeterminatus), Handelt e8 fd um
unmittelbaren vorjäglidhen Erfolg. Zu beachten ijt jedoch, daß diefe
5loße Borausficht des Erfolges feinenfaNlz genügt (Sırtum der reinen Bor:
telungStheorie), daß vielmehr der Erfolg auch gewollt (gebilligt) fein muß
ınd daß eben diejes Molen mit feinen in die Aukenwelt eingreifenden
Wirkungen zujammengenommen die zureidhende Urfae für den tat-
ächligh eingetretenen Erfolg bilden muß. € genügt aber nicht, daß
der Michter fich lediglich in die jubjektive Situation des TäterZ hHinein-
verfeßt, fondern er hat von Hier aus mit dem ihm zu Gebote jtehenden
Erfahrungswiffen aud die Kanfalität diejeS fubjektiven Verhalten? in
Anfehung des Erfolges objektiv zu Derednen, Damit jcheidet ftrafs
:echtlih das {09- Wunfhdelitt und das 6loke Putativdelikt aus, 3- SB.
venn der Täter A den B beim Gewitter in einen Wald Ichict in der
Hoffnung, daß {hit mögliqjerweije der Blig erjhlage und nunmehr diefe
doffnung fi zufällig erfüllt. Der Richter muß in diefem Falle den
Raufalzujammenhang verneinen, weil, aud) wenn der vielleicht aber
zläubijde Täter felbft nad gewiffen „Borzeichen“ anders darüber dachte,
nach objektiv maßgeblichen Erfahrungswifien das gewählte Mittel zur
Herbeiführung des Erfolges unzureidend war. Da3Z Segen einer
Urjadhe im Rechtsfinne ift allemal ex statu, quo ante nad) allgemeinen
tefleofogifden Grundfägen zu beurteilen. Ander3 würde (auch Friminaliftijch)
der Fall liegen, wenn die äußeren Bedingungen in dem konkreten Sal
eine Ronftellation darftellen, deren Benugung nad menfdh-
lich Jadverftändiger Sinfigt den Erfolg gewährleiften
fonnte, 3. GB. wenn A, in der Abficht den B zu töten, diejen mit einer
Mrbeit beauftragt, die eine nur {dm (dem A) befannte QebenZgefahr ein-
ihließt. Die fich al8 conditio de3 erften ErfolgeS erweifende Willen8-
betätigung de8 A muß alio Dom Standpunkte eine8 einfidtigen Beurteiler?
(des Michter3) teleologild gewürdigt merben und in diefer Würdigung
zwar nicht gerade notwendig, wohl aber zureigend erfcheinen. (Val.
Träger a. a. D. S. 172.) Der vorfühliche Täter haftet aber, wenn ihm
der erite Erfolg zugerechnet werden Tann, im Zivilreht (auf Schaden
erjag) nicht nur für den unmittelbaren, vorgeftellten Erfolg, fondern
auch für jeden weiteren (mittelbaren) Erfolg, der jeine Borausficht
überfhreitet. So zweifello3 fon nach römijhen Recht, das in diefer
Hinfiht deutlidhH eine weitergehende Haftung bei dolofen Hand-
(ungen al® bei fahHrläffigen fennt. Val. vor allem 1. 13 D. de act. empti
venditi 19, 1 (si sciens — omnia detrimenta); 1. 27 pr. 1.67 8 1 D. 47,2;
.2184D. 25,2; 1.1981 D. 19, 2 (si scisti — si ignorasti); 1. 6 D. de
vi43, 16; 1.38 D. de dolo 4, 8. Abweidend von dem HaftungsSgrunde
6loßer Fahrläffigkeit Haftet aljo der vorfäglidhe Täter nicht nur bi? zur
Grenze des generell vorausSjehbaren (adäquaten) Schadens, fondern
innerhalb de8 ganzen Kreife? der zureigenden conditio s. q. u. So
zug die franzöfifge und engliiche Praxi2, vgl. Guex S. 121 ff. AM.
—_—_—_ me mel, Urchiv.f. d. zivtlift. Trazi8 Bd. 90 S. 273, Eine Grenze findet
4 ublenbet, Medht der Schuldverhältniffe). 5,76, Aufl. 4
        <pb n="59" />
        ‚4

I. Aoidnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie,
ıber auc diefe Haftung am fog. eigenen Berfchulden des Berlegten, 8 254.
Bol. 1.30 89, 1.52 pr. D. 9, 2 (domini negligentia) und in der jog.
Unterbrechung des Kaufalzujammenhangs durch felbjtändig haftende
dritte Berfonen (mediei inscientia) Vgl, zu 8 S, 51, 52.

Das grundjäglih audh das BGB. bieje weiter gehende zivilrechtliche
Haftung des dolojen Urhebherz billigt, beftätigt $ 848, ein Beifpiel der
Berurfachung im ftrengiten Sinne der 19g. conditio sine qua non,
Fahrläffigkeit: Dieje {ft gleichbedeutend mit Undvorfidhtigkeit, weldhe8
Wort Ihon den Mangel an Borfidht, d. H. an Vorausficht, fennzeichnet.
Der gejebgeberifhe Grund aber, der die Haftung für mangelnde „Bor-
icht“ rechtfertigt, {ft nicht die Tatfache des NichtvorauSjehenS an fig,
ondern ein Vorwurf, der diejerhalb dent nicht borfichtigen Subjekte
gemacht wird, und ein folder it nur begründet, wenn der Erfolg bei
Aufwendung der im Berfehr erforderlidhen Sorgfalt Hätte vorau&amp;-
zejehen und aljo vermieden werden Können. Infofern ift objektive
‚allgemeine) Boransfehbarkeit des Schaden hei {Huldhafter
SchadenZhHaftung unerläßlih. (Val. 1. 31 D. ad leg. Aqu. 9, 2 (quod
a diligente provideri poterit). Sür eine ungewöhnlidge Ge:
Haltung des Kaufalverlaufs im Vermögen de3 GejdhHädigten
raucht daher der bloß faHrläffige Urheber nicht aufzufommen. Er haftet
nit für den Kaufalverlauf fhlechthin bis zur äußerften Grenze der
erft ex post erfannten GedingungSverhältnifje, jondern nur foweit, als
diejer konkrete Kaufjalverlauf einer auf allgemeine Beobadtungsrefultate
5e3 Seben8 fig gründenden ridHterlihen Proguofe entipricht, die der
Nidter nachträglich anzuftellen hat, indem er fihH in die Situation des
Arheber8 im entjheidenden Zeitpunkt der GHaftungsbegründung verfeht
und bon hier au8 (ex praesenti, scilicet ex statu, quo ante) mit
einem generellen Erfahrungswifien, nicht auf Grund feiner ex post
:rworbenen Kenntinifje aller fonkreten Momente die Möglichkeit des
Erfolge berechnet. Der adäquate Kaufalzufammenhang umfaßt alfo
nur diejenigen Folgen, weile Hervorzubringen dazZ al8 HaHrläffigkeit
bezeichnete jubjeftive Verhalten im allgemeinen geeignet erfcheint,
veil e8 eine erfahrung3mäßige Tendenz befibt, Erfolge folder Art
Jerborzubringen. Vgl. Kuhlenbek, Bon den Band. 3. BGB. II S. 122.
So zweifelloS {dhon das röm. R. Val. 1.48, 1. 44, 1, 45 pr. $ 1 D. 19, 1
ut non sit cogitatum a venditore de tanta summa — iniquum
videtur in magnam quantitatem obligari). Daß für Fahrläffigkeit
Mne geringere Haftung al? für dolus befteht, beftätigt audg 1. 45 8 1,
Sit. in fine (si sciens — omnimodo). Val, auch 1. 13 D. 8,2. 1.3984
- 40 pr. D. 389, 2; vor Allem aber Bem. 6 zu 8 251.

Die UnIö8barkeit des juriftifchen Kaufalzufammen-
jang8 von der Art und dem Grad der Verfduldung beweift
hon die friminaliftijche Betrachtung folgenden Fal8: A transportiert eine
Rifte, ohne zu wiffen, daß fie einen Erblofivftoff enthält. Angenommen,
die RMifte trage die falfhe Auffehrift: „Porzellan! Leicht zerbrechlich!“
Der B min dem A einen böfjen Streich {pielen und bringt ihn mit der
Rifte zu Fall. Nehmen wir an, B’8 VBorjag fei jedenfal8 nur auf Sach:
jefchäbigung gerichtet gewefjen. Die SKifte explodiert, und A wird {Hwer
verlegt. ZweifelloS Haftet Hier B wegen vorfäklicher Sacdhbehädigung,
Strafrechtlicdh kann e8 jedoch jdhon zweifelhaft fein, ob auch wegen
jahrläffiger Körperverlegung; denn die fOwere Körperver-
(eBuna mar für ihn nicht dorausjehbar. Daageaen i{{t feine

3)
        <pb n="60" />
        1. Titel: Berbflightung zur Leiftung. Vorbemerkungen 3U den 58 249-255. {
zipilififche Haftung für lebtere nach dem unter «x aufgeftellten Grund:
jage zu Bbejahen. Denn ein vorfägßliger Eingriff in fremde Nechte vers
dient zivilredHtlic leine Schonung, auch wenn nicht Jäntliche jhädigenden
Wirkungen diejeS Eingriffs vorauSgefehen werden Fonnten. Das Zivilrecht
hat nämlich in erfter Qinie den Auzgleih der Berlebung, die „Wieder
Gerftelung“ inZ3 Auge 3 faßjen; fein Bwecjubjeft ijt der Einzelne (der
Berlepte), e3 darf daher auf unvorhergefehene Folgen beim dolus nicht
diefelbe {Honende Rückficht nehmen, wie das vorwiegend vom Ver:
geltungsgedanken geiragene Strafrecht, deffen Bwecjubjekt die Gefjelfchaft
ijit. Wie aber, wenn B pder gar A felber mit der Kifte bloß faHrIäjftg
Hantiert und nunmehr infolge eines vielleicht jehr geringen Mißgrifis,
nber immerhin eines Mikgrifs die Aijte explodiert und einen ungeheuren
VBermögens{haben anrightet? Wäre eS gerecht, für diefen ganzen Ber:
mögen8jhaden die vielleicht jelber fhwer verlegten A und B bzw. deren
Erben haftbar zu madjen? Die Anwendung des Seficht3punkteS ber {99-
compensatio culpae nad 8 254 it ausgeflofjen, Jofern unbeteiligte
Dritte gefhädigt find. (Bgl. darüber unten zu 5, bi. 2, S. 52). Frei-
fich ijft wegen des durch die Syplofion verurjachten Schaden? eine auf
A’8 fahrläffige Hantierung zurücführende Kaufalität gegeben; fie Üt
aber au8 oben dargelegten Gründen im jurijtijden Sinne al8 inadäquot
zu bezeidhnen, da weder er jelbit noch ein Richter, der fih in feine
Situation verfjebt, ex statı, quo ‚ante (auf Grund der faljchen Etifette)
zinen fo unverhHältnismäßigen Schaden prognoftizieren tonute.
A fann jogar mit Necht jagen: „Wenn ich gewußt Hätte, daß die Kite
zinen Explofivitoff enthielt, würde ih ihren Transport abgelehnt Haben!“

Sin anderer Fall: A verliert fHuldHaft jahrläffigerweife da® im
anbertraute Lotterielo8 de B. Da e8 ein Snhaberpapier ft, wird C
al8 gutgläubiger Erwerber, indem er e8 vom Finder kauft, Eigentümer
de8 Lofe8, auf da3 naher der größte Gewinn fällt, Kann B als
Schadenzerjaß den entgangenen Gewinn von A eintlagen? Die Wahr
jcheinlichteit betrug nur 1 : 400 000. Vgl. des Näheren Bem. 5 diefer Borbem,
und Bem, 1 zu 8252. Im Tal des dolus, alfo wenn beifpielSweife A
etwa dem B das Lo8 geftohlen hat, mögliherweifje gar, um einen Gewinn
des B zu vereiteln, dürfte jedoch eine andere Enticheidung, nämlich auf
vollen Erfaß, angemelien erfcheinen. Bol. oben zu «.

Nicht nur au3Z dem Geficht3punkte des adäquaten Kaufal-
zujanımenhang3S, fondern au8 dem Grundjaß der Schuld Haftung überhaupt
ergibt fi ferner, daß der Berlegende grundjäglih nicht für Jolde Folgen
haftet, die erft durch freie Handlung des Berleßten vermittelt find,
28 fei denn, daß die Don ihn begangene Verlegung den Berlegten zu feiner
Handlung nicht nur veranlakt, fondern genötigt hat. Dal, Brecht, Syftem
der Bertragshaftung in Khering8 Jahrb. Bd. 53 S. 251f., Bd. 54 S. 85 f.
(Der Verfajjer bezeichnet diejenigen Folgen, für die Verlekte im RaHmen
der Schuldhaftung einfteht, al8 „Eulpa-faufale“ Folgen). Sm übrigen
val. oben Borbem. III 3, b S. 46 Ubi. 2.

| 5. Der unter 4 hHervorgehobene Geficht3punit de8 abäquaten Kaufalzufantmenhangs
it Dom BGB, auzdrüclih für das jHmwierige Problem verwertet, das {id bei der Berechnung des
Umfangs eine8 nicht effektiven, fondern rein negativen Schadens (lucrum cessans) ber tat
ächlichen Fejtftellung entgegenftellt. Das Sntereffe Hit hier rein OypotHetLIch. Was und
itwierweit [id etma8 verwirklicht Haben würde, wenn €S nit dur die al3 Urfache im
(riftiidhen Sinne ausgezeidhnete Bedingung an feiner Verwirklichung gehindert wäre (äbt
ih mit Nücficht auf die Aohänaiakeit des Erfolaes von anderen nunmehr ebenfalZ nicht
A
        <pb n="61" />
        32

I. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
verwirkkigten mitwirklenden Bedingungen niemalS exakt beweijen. Wenn mid) 3. B. jemand
an einem Fijhzuge verhindert, Kann ih niemals exakt heweijen, daf bzw. wieviel Fifhe ich
gefangen haben würde. Das BGB. verweift für diefen Fall auSdrüclih auf den SGeficht3-
punft bes adäquaten KaufalzufammenhangsS, wenn e8 die Haftung begrenzt auf denjenigen
Erfolg, „welder entweder nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nad den beionderen
Umitänden, insbefondere nad den getroffenen Anftalten und Vorkehrungen, mit Wahrichein:
lichfeit erwartet werden konnte.“ (S 252 Sag 2.) ;

Die regelmäßig gegebene Untrennbarfeit de8 juriftifhen KaufalzufammenhangS vom
Schuldbegriff hat das BGBY. im WiderfprudhH zu den Mot. II S. 18 ferner in $ 254 anerlannt,
indem €8 den Schuldbegriff jogar über feine jtreng juriftijdhe Tragweite, die objektiv eine Ber:
legung fremder RechtSgiter vorausfjeßt, auZdehnt und von einem mitwirkenden Verjhulden des
Sefchädigten jelber fpriht, Im firengen Rechtsfinne Handelt nämlich derjenige, der jein eigene8
But vorjäglich oder fahrläifig befhädigt, nicht [huldhaft, weil er nicht rechtSwidrig Handelt. E88
ent{pricht aber der Regel des Leben? fowie der auf Treu und Glauben mit Rücklicht auf die Ber-
fehrSfitte begründeten Erwartung, daß Jolcdhe Selbftbefhäbigung vermieden werde und vielmehr in
jeinen eigenen Angelegenheiten jedermann die im Verkehr erforderligHe Sorgfalt aufwende,
nigt nur um Schaben zu verhüten, fjondern aucH um einen in der Entitehung begriffenen
Sızadensprozeß nach Möglichkeit zu beihränfen und zu befeitigen. Den römifdh-rechtlidhen
Orundjag: quod quis ex sua culpa damnum sentit, damnum sentire non videtur
erweitert num der $ 254 dahin, daß er dem Richter die Befugniz zu{bricht, bet mitwirklendem
Berfchulden des Verleßten auch auf eine Verteilung des Schadens zu erfennen. Da
eine Hemifde Wage für Abwägung der Schuld nicht erxijtiert, wird der Richter hier {tet8
mehr oder weniger „ÖGejekgeber im einzelnen Fall“; fein individuelles Taktgefühl {ft ent
'Geidend und fouverän.

6, Größere Schwierigkeit bereitet die Nıurfgabe einer Begrenzung des Kanfalzufammen-
jang3 in den Fällen der fog. reinen Kaufalhaftung. . In diejen Fällen kann die Grenze
der Haftung nur aus dem gejeßlidhen Grunde im Wege der befonderen Auslegung
gefunden werden. HGieher gehören (nach Träger3 Einteilung in drei Haubtkaffen, Träger
x. a, ©. S, 298):

a) Haftung bei erlaubtem Eingriff in fremde NMechtsfphäre, {o Lei der f{og.
Putativfelbfthilfe (S$ 231), verfichuldeter Selbftverteidbiqgaung (8 228) bzw. Not
itand ($ 904).

Man wird hier, zumal e8 fih um nit an fid recht3Zwidrige Handlungen
handelt, den Schadenzerjag zum mindeften in derjelben adäquaten Weije
zu begrenzen haben, wie bei bloß fahrläffiger Verfhuldung, alfo die Haftung
ür undorhergejehenen und zugleih undorausfehbaren underhältnismähigen
Schaden ausfjchließen.

Haftung wegen befonderer Gefährdung fremder Interejfen :
x) Handeln auf eigene Gefahr bet der Abgabe von WillenzZerklärungen

($ 118 Scherz, 88 119, 120, 122 Srrtum, unritige Yebermittlung der

Erflärung). Schon gefeßlich findet hier der Schadenserjaß eine Örenze

am eigenen Berfhulden de Befchäbigten (8 122 YAbhf. 2); eine andere

Yrenze liegt in dem Betrag des Intereffes, welde8 der Anfechtungs=

jegner oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung Hat. Eine

veitere Abgrenzung als diefe zweifach gegebene Beichränfung mird fir diefe

Säle praktiigh unnstig fein.

Daftung für die Ipezifijhen BetriebSgefahren fjowie für die durch Tiere

rohenden Gefahren; zunächit gehören hieher SS 1,2 des Reihähaft-

pflihtgef. Die Grenze der Haftung wird Hier einmal Geftimmt durch
den Begriff der BetriebSgefahr, Gaftıung nur für Unfälle im Betriebe,
jodann durd den der „Höheren Gewalt“; leßtere ift allemal dann
anzunehmen, menn der Unfall „auf Umitänden beruht, deren Kenntnis
        <pb n="62" />
        1. Titel: Berpfligdtung zur Setitung. Vorbemerkungen zu den 88 249-—255. 55
jich jeder menichlihen BerehHnung dor dem Eintritt des Ereig-

nifle8 entzog“ (Träger a. 0. DO. S. 309). Endlig gehört hieher vor

allem der viel erörterte $ 833 BOB., defjen Schwierigleit, wie ich bereit?

Sur. Widhr. 1902 S. 237 ff. ausführte, au8fdhließlid in der richtigen

Handhabung des juriftijdhen KaufalitätSprinzip®, alio in der adäquaten

Begrenzung des KaufalzufammenhangS liegt. Aus dent Bwede ber

Beftimmung ergibt fid, daß die Mörperbewegung eine8 Tieres nicht nur

zureichende Bedingung des Schaden? fein muß, jondern daß der Erfolg

beSjelben auch zu denjenigen Gefahren gehören muß, „die durch das

Halten oder Verwenden von Tieren generell erheblich Gegünftigt werden“

(Träger a. a. DO. S. 319). Bwed der Beftimmung ijt Berfiherung gegen

jpezifij he Tiergefahr. Hieraus ergibt fih die adäquate Begrenzung

der SchadenZhHaftung aus S 833, nal. auch Sitten, Die Erjabpflicht des

Tierhalter8 1905. — Schließlig gehört hierher au) das Automobil:

gejeß vom 3. Mai 1909, ingbejondere 88 7, 9.

N 7, Compensatio lueri cum damno*) (Borteilsansgleich). In Bon d. Pand. 3 HGB. I
DS 100 Habe ih den Sag: cujus periculum, ejus commodum dahin erläutert, daß dem-
jenigen, der die Gefahr eine beftimmten Ereigniffes trägt, au der von diejem Ereignifie
verurfachte Gewinn gebührt. Diejer Sag gilt nit nur jür die ZufaN2Haftung, jondern auch
für die Schadenserfaßhaftung, wa3 Heitätigt, daß eS fih hier nur um eine Anwendung des
Kaufalbegriffs Handelt. Wie fructuum nomine hoc continetur, quod justis sumptibus
Superest (1. 1. Cod. de fruct. 7, 1), fo gilt umgefehrt aud) als Schaden, wie Crome II
S, 77 jagt, nur „da NMettoergebnis de8 fhäbigenden Einflufies, aljo abzüglich eine®
etwaigen fi daran3 ergebenden Gewinne8“. Gefährdet wird aber die richtige Berechnung
diefe3 Nettoergebnifjes durch einen falidhen Kaufalbegriff. Mit Dertmann bin ich der Anficht,
daß die richtige Begrenzung der BorteilzausgleiHung jih nur aus dem Gefichtspunkte des
adäguaten Kaufjalzufammenhangs ergibt (Dertmann a. a. OD. S. 83 ff) und Habe dies
bereit3 in Nechtipr. Bd. 2 S. 42 ff. dei Beiprechung der RGE. Bd. 10 Nr. 13 vor Publikation
de8 bahubredenden AuffageS von Krie8 (Btichr, f. d. gefamte Strafe. Bd. 9 Nr. 21), damals
in Anlehnung an die praktifd diejer Sehre am nächften {tehende Theorie don Bar von ber
„Regel des LebenZ“, angedeutet. Hieraus ergibt fich, daß:
a) zwar alle (mirflich entitehenden) Vorteile anzurechnen find, zu deren GHerbei-
führung daS fchädigenbe Sreigni3 bei feinem Eintritt nad Maßgabe der
Umftände und unferes Erfahrungswijfen? objeftiv geeignet war, 3. DB. bei Tötung
zine8 Tiere8 der Wert desS verbleibenden Radaver8, bei Enteignung der durch
biefe verurfachte Mehrwert der dem Enteigneten verbleibenden Parzelle.

Der Spediteur, der vertragamibdrig Waren auf dem billigeren Seeweg
befördern ließ und nun für ihren Verluft haftet, kann die Mehrkoften des
QandtransporteS al8 erjpatte Aufwendungen in Anrechnung bringen. Val.
Sanijeat. Ger.Zta. 1885, Hauptbl. Nr. 9

„ *) Literatur: CohHnfeldta. a. OD. S. 168 ff. ; Mommfen a. a. S. 193 ff.; Taucher,
Difjert. Erlangen 1904; Stöhr, Der Erfag des entgangenen Gewinnes, Diff. Marburg 1899;
BWals8 mann, Compensatio Iucri cum damno (1900); Eigbhoff, Die Lehre von der Com-
pensatio Iucri cum dammno (1898); Dertmann, Borteilsausgleihung und Schadenzerjaßz
anipruch (1901); dagegen vgl. Mümelin, Frit. Bierteljihr. Bd. 45 S. 189 f.; Endemann I
S 1281 Biff. 1; Erome II S. 77; Stinging, Findet RorteilzanuZaleichung beim Schaden3-
SlabaniDruc ftatt ? (1905); Deder, Die Rorteilsanrehnung beim Erfülungsanipruche nad dem
N en München 1907; Klein, Sin Beitrag zur Lehre von der Borteilsanrehnung in Gruchot8
rin Bd. 51 S. 754ff.; Dertmann im Ar. f. Bürgerl. R. Bd. 16 S. M6f.; Laft,

nipruchskonfurrenz und Gejamtichuldverhältnis 1908 S. 31ff.; Sci Schulz, Nüdgriff
PS Weitergriff, Breslau 1907; Kieland, Ermädtigung ZUM Leiftungsempfang im Are.
X d. zivilijt. Prazis Bd. 95 S. 223 ff. (Bedeutung etwaiger DecdungSan]prüche, durch deren

nrehnunag oder Abtretung die UrteilSausgleichung ZU erfolgen hat).
        <pb n="63" />
        I. Abidhnitt: Inhalt der Sohuldverhältniffe.
daß aber Borteile, die auf einem anderen als dem jhHadenftiftenden Ereignis
beruhen, 3. DB. auf einem Verfigerungsvertrage, nicht anzurechnen find.
Bu beachten ift, daß die Borteilsau8gleidhung auch da zuzaulaffen ift, wo der
Schaden durch Naturalheritelung (&amp; 249) erjeßt wird. Daher Vorteil au 3 =
glei ung, nidt bloß Anredhnung d. 5. bloß Kombenfation. Val. Dertmann,
A. der Schuldverh. 2. Aufl. S. 31.
Val. im Ubrigen die Bemerkungen zu S 255, ferner au8 der Nechtjpredhung: RGES.
Bd. 10 S, 50 (auf die einer Witwe nach dem UnfalbverfiderungsSgejeß wegen des Todes ihres
Manne3 zu gewährende Entjdhädigung {ft nicht anzurechnen die Witwenbhenfion, die fie auf
Srund einer Verjidherung infolge des Todes ihHre3 Mannes erhält), RGS, Bd. 15 S. 114
(die gefegliden Witwen= und Waifengelder find auf die auf Grund des Haftbflidhtgefeßes
ivegen eines Todesfalls zu gewährende Ent{häbigung anzurechnen), ROGE, Bd. 17 S. 45
(Anrednung gejeßlich zuftehender Penfion gegenüber einen im VBetrieh der Eijenbahn
‘örperlich befhäbigten Beamten), RGE. Bd, 40 S. 172 (Ausgleichung eine8 dur Verzug
»rwachfenen Schaden mit dem anderfeitZ durch diefen Verzug erwachjenen Vorteil), RGE.
Bd. 54 S. 137 (die Gefamtlage i{jt zu berückfichtigen, die befonderen Grundfäge über Yufz
sehnung und Nücbehaktung kommen nicht zur Anwendung); vgl. ferner NGE. Bd. 35 Nr. 15,
Senf. Arch. Bd. 15 Ver. 210, Arch. f. brakt. Rechtswifjfenfhaft Bd. 4 S, 209 (Darnmitadt),
Senff. Arch. Bd. 43 Nr. 269 S. 405, Bd. 47 Nr. 14, RGE, Bir. 55 S. 73, 74. ROTE. vom
7. Dezember 1907 im „Recht“ Bd. 12 Nr. 462, (Veränderung der Straßenanlage) RGE. in
Zur. Wichr. 1908 S, 913 Ziff. 8, D. Yur.Z. 1908 (1402), Recht 1908 IT Ziff, 699 (Kdentität
de3 [Mäbdigenden und vorteilbringenden Ereignifjes) NGE, Bd. 65 S, 57, Jur. Wichr. 1907
S, 133 Biff. 12, D. Iur.3. 1907 S. 359. Val, vor allem auH RGE. in Fur. Wir. 1909
3, 455 3iff. 8 (Beweis8laft).
8, Beweis des Kaufalzufammenhangs. An {ih Hat der Bejhädigte nit nur die zum
Erjaß verpflidhtenden Tatfadhen, den Eintritt und Umfang des Schaden8, jondern auch
den urfächligen Zulammenhang zu beweifen. Hierfür genügt aber der Nachweis, daß der
Schaden ohne die zum Erjag verpflihtende Tatfacdhe nicht eingetreten müäre, „Daß diefe
Tatjaße gleihwohl ihrer allgemeinen Natur nach für die Entjtehung eines julden Schadens
zanz indifferent und nur infolge ganz ungewöhnlicher Umftände zu einer EntiteHung de8
Schaden3 geworden fei, Hat der Gegner zu behaupten und zu bemweijen (jofern es fig nicht
aus gerichtäkundigen Örundfäken ergibt),“ Ennecceru8, Bürgerl. N. II S. 594, NGE. Bd. 10
5. 80, Bd. 42 S. 291 ff.; a. M. Träger, KaujalzujammenhHang S. 241. Da ferner die
Forderung eineS eraften BeweifeS die Begründung einer Schadenzerfaßklage in den meiften
Fällen praktiid unmöglig maden würde (vgl. Lehmann, Der Notftand der Schädensprozefie
1869), fo it nad 8 287 3RO. in Zweifel8fälen unter Würdigung aller Umftände nach
freier Neberzeugung feftzuftelen, nicht nur, mie hod) {ih der Schaden oder ein zu
zrjegenbe3 Intereffe belaufe, fondern au ob ein Schaden entjtanden jei, alfo au der
KaufalzufammenhHang. Val. u. a. ROE. vom 13. Januar 1908 in ur. Wichr. 1908
5.197 ($0de WahHr{heinlichteit für den urfächligHen Zufammenhang von Krankheitser]heinungen
mit einem Anfall). Vgl. ferner RGE. vom 21. Mat 1908 in Warneyer8 Jahrb. 1908 I (Nipr.
5. NeihsSger,) Nr. 577. Dafür, daß zu den Hier zu mwürdigenden Umftänden auch der Grad
be3 Berfchuldens gehört, vgl. Kuhlenbek, Bon den and. z. BGB. Bd. II S. 196 ff,
Kümelin, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 90 S. 291 ff, ROSE. Bd. 10 Nr. 41 S. 140.
Bei Uebertretung einer Schußvorfjdhrift Hat der Beklagte den Gegenbewei3 zu fülhren,
daß der Schaden auch bei deren Beachtung eingetreten fein mürde. RRE. Bd. 25 Nr. 18
S. 74 ff. Val. ferner RGE. vom 2. Oktober 1903 Kur. Wichr. 1903 S. 384, Eoerael,
Nechtinpr. 1903 S 46

3)

; 8 249.*)
Wer zum Schadbenserfaße verpflichtet ft, hat den Zuftand Herzuftellen, der
bejtehen würde, wenn der zum Erfaße verpflihtende Umftand nicht eingetreten
*) Literatur: Bal. die Literaturanaaben zu Norhem. S. 36. 40.
        <pb n="64" />
        1. Titel: Berpflihtung zur Leitung. RBorbemerkungen zu den 88 249-—255. 89249, 55
wäre, Sit wegen Verlegung einer Berjon ober wegen BefchHädigung eier Sache
Schadenserjag zu leiften, fo kann der Gläubiger ftatt der Heritellung den Dazu.
erforderlichen Geldbetrag verlangen.

% 1. 219; IL, 218 Xöf. 1; IM, 248.

_ 4. Borausfegung des Eriaganiprugs. Wer einen. Schaden erlitten bat, fanıt
deflen Erjaß von einem Dritten mur dann verlangen, wenn EN Gefonderer rund hiefür
vorliegt, jei e8 daß der Dritte durch Necht8gefbhäft die Verpflichtung zum Schabens-
erjaß übernommen hat, wie beim Nerficherungsvertrage (D. 5. der jogenannten Schadens
verficherung), jei e8 daß Das Gejeß unmittelbar an gewille Latbeftände die Ver:
pflichtung eines Dritten zum Schabenserjabe fnüpft. Regelmäßig tritt Schadenzerfaß-
bilicht ein bei {culdhafter BerleBung fremder Kechte (außerfontraftlich, Deliftijch oder
Eontraftlich). Val. ROES. in Iur. Widhr. 1905 S. 494 Fir. 20. Daneben kommen aber
much zahlreiche Fälle {og. reiner. KonfalDafhırg vor. Val. Borbem. 6 (S. 52). Beitimmungen
Der Leßreren Met enthält das BGG, in grober Anzahl G. 3. 58 31, 42 96]. 2, 122, 160,
179, 928, 231 ulw.). Solche Beftimmungen, finden fi auch in den aufrecht erhaltenen
Sandesgejeben 4. Art, 105—109 C®.), Jowie In den neben_dem BOB. geltenden
Neidhsgefegen, 3. DB. im 9iG. betr. die Verbindlichkeit zum Schadbenserfaße für die
bei dem Betriebe von Eijenbahnen, Bergiwerken 11m. hHerbeigeführten Zötungen und
Körperbverlegungen vom 7. Juni 1871 in der Faflung des Art. 42 ES®., in der BRO.
88 89, 302 961. 4, 600 bi. 2, 717 AbT. 2, 945 ulm. Mutomobilgefeß vom 3. Mai 1909 S 7.
. Die Fälle der reinen Kaufalhaftung find fingulärer Natur ; eine analoge Ausdehnung,
fog. Befeitigung des Schuldbogmas durch u ijt nicht gerechtfertigt. Val.
NOGE. in Sur. Wichr. 1905 S. 494 Nr. 20; Werner IM „Recht“ 1904 S, 330, Zubd
in uchelt8 Ztichr. 1905 S. 616 ff. (gegen Ripr. d. DLG. Bd. 7 S. 29, Röln). .

Sn allen diefen Jällen finden die in den SS 249—254 aufgeftellten Orundfäke
Anwendung, foweit nicht die betreffenden Gefebe hetiondere Borfchriften geben.

, Befondere Vorfdhriften gibt das BGG. in den 88 557 Mietzin8), 597 (Bacdht-
3in8), 843—845 (Tötung und @rperverlebung) 912 bi. 2 Meberbau) 917 Aot. 2 (9ot-
weg), 1300 (Beiwohnung).

3, „Der zum Srfake verbflichtende Umitand.“ Den Rechtsgrund eines
Schadenserfaßanipruches fann irgendeine juriftifdhe Tatfache bilden, fei e8 eine einzelne
oder ein Konıplex von Tatfachen (Tatbeftand). Des näheren fönnen in Frage fommen
Ereignijfe oder Handlungen. Beide Begriffe nd im abitraften juriftiidhen Sinne 3u
nehmen, in dem al8 Sreiani8 auch ein „Nichtgefchehen eines erwarteten pofitiven Ereig-
nifjeS“, als Handlung auch eine Unterlaffung gelten Tann. . Ob wir einen Umftand (ein
Ereignis, eine Handlung) al pofitiv oder negativ qualifizieren, hängt TediglidH von
un jerer Stellung auf der DEE der mentchlih praktiichen Anfhanung ab. Val.
Rubhlenbek, Der Schuldbegriff_S. 65-67. Was den Uımftand zu einem folchen f{tempelt,
der Jam Erjaße berbilichtet, Mt reine NRechtsfrage; eS kann ein Berichulden, aber auc
ein Vertrag oder eine rein gejebliche ilicht fein voal. Ben. 1). Dagegen ijt es © atfrage,
ob und wie weit ein Buftand beitehen würde, wenn Diefer Unıftand nicht eingetreten Wäre.
Dieje Tatfrage t nach den Kegeln des Rautfalzufammenhanas zu enticheiden.
Ral. hierüber im einzelnen VBorbem. IN S. 42 ff. . ,

KIn8sbeiondere befteht, auch wenn ein Mertichuklden einer Kartei feftftebt, welches
den eingetretenen Schaden vernrfacht haben fann, feine Dermufung ‚dafür, Daß Der ent-
Itandene Schaden auch tatiächlich Folge jenes VBerfhuldens gemwefen Jet, Jelbft dann nicht,
wenn e8 nach den obwaltenden Umftänden dem Bejchädigten nicht gb i{t, den Konkreten
Hergang bei Entjtehung des Schadens nachzuweifen. Val. ROSE, in yuchot, Beitr. Bd. 48
S, 923, Seuftert3 Arch. Bd. 60 S. 466ff.; Hanieat. SGer.3. 1905 Meibl. 3, 4. Val.
Borbem, IM, 8. (S. 48)

3. Art der Sriagleiftung. Al Qeitgrundfagß beftimmt Das BGB, daß der
Buftand herzuijtellen ift, der heitehen würde, wenn Der en Schadenserfabe vers
Ye tende Uınftand nicht eingetreten wäre. Man bezeichnet diefe Forderung al8 TEN der

aturalreititution, Dal. Daritber Borbem. 1(S. 36 ff). ES Handelt fih dabei nicht Bloß un

Herftellung des Vermögenszujtandes, die Ausnahme des 8 9253 bezieht fich nur auf SGeld-

entichädigung. Sofern Herftellung des Buftandes bei ideellem Schaden möglich it, Kann

auch ein {older nach S 249 Sag 1 gefordert werden. 8 Kann daber inSbefondere Befeitigung
eine8 auch nur ideell JhädigenDen Bultandes gefordert werden, 3. 3. Vernichtung einer

mich ideell {chübdigenden Corit, bbildung u. dal., Anjpruch aut Unterlaffung eines A

barlichen Bordellbetriebs, val. im „echt“ 1901 S. 393. Dagegen ift 8 249 nicht ausreichend,

um daraus eine allgemeine Unterlaffungstiage Dal. oben Den. 5, d S. 17. zu 8 241)

abzuleiten. Die Sorm der Unterlaftungsflage fann die Schadenserfaßflage nur annehmen,
        <pb n="65" />
        56 I, Abidhnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe,
menn die weitere Unterlaffung geeignet ift, den Zuftand wieder hHerzuftellen, der heftehen
mürde, wenn der zum Erfaße EL Umftand nicht eingetreten wäre, {o 3. B.
wenn e5 fi um Serge ltuma eines Jhädigenden Bordellbetriebes oder um fortgefeßte, gegen
das Wetthewerbsgejebh verfioßende EN Anpreifungen oder um Verbreitung unwahrer
fonditichädigender Behauptungen (S 824 BSBYB.) handelt. Die Unterlaffungsklage aus
$ 249 it De Jon auf Grund eine8 bloß objektiv rechtswidrigen Verhaltens, wie bei
anderen ausdrücklich einen Unterlaffungsanfpruch Een DBeftimmungen GG. BD.
38 12, 862, 1004 BGB.) zuläffig, jondern jeßt ein VMerfhulden des Beklagten und
daneben die Beforgnis weiterer NechtsverleBungen voraus. Val. DLG. Hrankfurt im
„Recht“ 1907 S. 1131 Biff. 2688 (8 826). Stephan, Die Unterlafiunasfinge S, 154 ff, 159.
X. De. Eigbadher, Die Unterlaflungsklage S. 215 ff.

8 Rehabilitation? Deffentlider Widerruf? Nach Dernburg, Sur. Wichr. 1905
S. 161 {f., Yt aus $ 249 Naturalreftitution) nicht nur eine Alage auf das Verbot weiterer
VBeröffentlidhung eineS ehrberlegenden Pamphlets jowie auf Rücknahme einer ehrverleben-
den Yusichließung aus einem Vereine, fondern auch auf Chrenerflärung zulöffig.
Dagegen RKRipr. d. DLG. Bd. 13 S. 394 SE HE unter m. €, binfälliger Bezug-
nahme auf C®. 3. StPO. $ 11 (der N auf Wiederzulafiung zum KRennplab f
jedoch in diefer Enticheidung aus dem SGefichtspunkte der at lehnten anerfannt
worden). Val. ferner NOS. Bd. 56 S. 286 (S 824). Soweit die Herftellung nicht möglich
oder zur Entfhädigung nicht genügend i{ft, darf daneben für nicht materiellen Schaden
nur in den Mn joe Sällen © e ld entfchäbigung gefordert werden.

„Heritellung des ZuftandesS“ bedeutet übrigen? nicht Herftellung eines identifhen

at e8 En Heritellung eines im wefentlidhen gleichen,  hoerhgen, €
ommt darauf an, daß wirtfdhaftlicdh ein dem früheren Zuftande Oleichwert er gejchaffen
wird. Dies {ft befonder8 von Bedeutung bei Belchädigung vertretharer bin. Hier
fanıt die „Herftellung“ durch Leiftung, Se VBeridhaffung eines anderen gleichwertigen
Exemplar3 Dderfelben Gattung u 3. S5. ein anderes Eremplar desjelben Schrift-
mwerf8. Val. Dertmann, 2. Aufl. Bem. 2 3u $ 249 ‚een rot. 1, 296). Auch bei nicht
vertretbaren Sachen i{ft unter Umftänden durch Leiltung einer gleidhwertigen Natural-
erfjaß denkbar. Val. 1.9 pr. D. 19, 2, 1. 60 pr. eodem (aliam habitationem non minus
commodam praestare), Maßgebend {ft der Interefjenftandpunkt des Gefchädigten.
Bol. Schollmeyer II S, 27, Planck 11 S. 17, c. Hier wird zunächft bei Verlekung einer
Berfon. oder x. dem Gläubiger das Necht zuerkannt, ftatt der Herftellung „den dazır
erforderlichen Geldbetrag“ zu fordern. Diefer Anfpruch iftnidhtzuverwecdfeln
nit demjenigen auf Geldent{hädigung nach 88 250, 2; 251, 253. Er it ein An:
ru u Seritelhung, nur nicht in der Sorm der unmittelbaren Leiftung des Schuldners,
‚ondern in der Form einer durch Geldzahlung des Schuldner3 vermittelten Selbitbefriedigung
eg Gläubigers. Val. die lehrreihe RGES, in ur, Wichr, 1909 S, 454 Ziff, 7.

N Verlegung einer Perjon: Gemeint find nur AörperverleHungen

der Gefundheitsfhädigungen. Die8 ergibt Ü au3 den Motiven,
welche die Ausnahme Ddanıit begründen, daß andernfall® der VBefchäbigte
ezwungen fein würde, dem N eine Einwirkung auf feine
 etlor zu geftatten. (D. 44.) Bol. au Schollmeyer II S. 27.
Berlekung einer Sache: €8 handelt ih um SO im
zigentlichtten Sinne, vgl. S$ 90. Ausgenommen ijt die volljtän! ige Berz
itörung (Vernichtung) einer Sache. Im leßteren Falle Lommt entweder $ 251
Dder die Lieferung gleichartiger und gleidhwertiger Sachen in Frage.

‚ Der Gläubiger kann den Geldbetrag verlangen, der zur Gerftellung erfor-
derlich ift. Natürlich jhließt dies nicht aus, daß er auch noch Geldentichädigung fordern
fann, wenn und foweit die Herftellung den Bermögensichaden nicht ausaleicht. Wal. &amp; 251
‚nit Dem. und Borbem. I, 2, € S, 38 f | ,

Welcher Geldbetrag erforderlihH i{t, beftimmt fihH nach objektiven Gefichts-
punkten; weder befondere Men lie VBerhältniffe des zum Erfabß VBerpflichteten noch foldhe
des Bejchäbigten können einen Unfpruch auf Ermäßigung begründen. Wenn beifpiel8weite
bei Bejchäbigung einer Sache, jet e8 der zum Erfjaß VBerpflichtete, fei c8 der Bejchädigte,
in der Kane ift, die Herftellung felber zu HE unter Eriparung des fonft erforder-
lien SGeldaufmwands, fo kann EM der Beichäbigte denjenigen Geldbetrag fordern,
der erforderlich ift, um die Herftellung durch einen Dritten bejorgen zu laffent. Maß-
gebenb ijft der übliche und angemeffene Preis bzw. Lohn. Val. Schollmeyer II S, 28.

, 4. Schadenserfag bei anfechtbaren Verträgen: Da die Schadenzausgleichung
in male Linie durch Naturalherftellung zu erfolgen hat, kann in geeeigneten Hölle der
Erfolg, weldhen der durch arglijtige Zäufbhung oder widerrechtlih durch Drohung
Seichäbigte mit der Anfechtungsklage des $ 123 erzielen will, auch - Schadenserfaß=
Mage erreicht merden. Dies Ut inivierne bon Bedeutung, als die Aufehtungsklaage
        <pb n="66" />
        1. Titel: Berpflihtung zur Leiftung. 8 249.

57

icon nach Ablauf eines Kahre8 ausgefchloffen it S 124), während für die SchadenS=

erfaßflage die regelmäßige Verlährungsfrik von dreißig Jahren Läuft S 195). YMller-

Maß ilt Diebe zu berüchichtigen, Daß Die Anfechtungsklage dinglich wirft, Den Her

HelumgSanjpruche aber nur eine ob ligatori{iche Wirkung gegenüber dem Erfaßpilichtiaen
mumt.

Der durch araliftige Tänfhung zum Bertragsichluffe VBerleitete Tann demnach ftatt an-
zufechten und Des EEE ative Bertrageinterefle zu ENGE beim Bertrage ftehen bleiben
und Den ihr durch die argliftige Zänfchung zugefügten Schaden einkflagen (poftineS Ver-
tragSinterelfe). Handelt e8 ich 3. B. um eine ar {fijtige Sun jo muß er N
werden, wie er jteben würde, wenn die ZU eficherte Tatiache wahr wäre. Zunächtt ift
Retelhung des durch den Vertrag bezweckten Bujtandes anzıuftreben © BD. entgegenitebender
Redte, ebene efbentfGäbigung (88 250, 251). Bol. ROSE. Yb. 59 ©, 155 ff, Ir.
Wichr. 1905 S. 42 Ziff. 2, Holwheims Monatsjchr. 1905 S. 235, Gruchots Seitz, 36. 49
S, 905, ROS. Bd. 59 S. 158 Anın. 1, ZentralBl. 1. frein. Gerichtöbark, Bd. 6 S. 337 in
Recht 1905 S. 79 Hr. 280, Seuff. Arch. Do. 60 S, 442 ff, Öruchots Beitr. Bd. 49 S. 889 #.,
Sur, Se 1905 S. 76 Zn 11, 1907 S. 670 Biff. 3, Mecdht 1906 S, 289 Biff. 579, ROE.
5b. 63 S, 110 ff, Sur. Wichr. 1906 S, 330 Bf. 4, D. Jur.3. 1906_S. 655; vor allem
ROS, Bd, 66 S, 335 ff. unter analoger Anwendung de8 S 463 Sab 2); dagegen val.
Weltrum in ur. Wichr. 1907 S. 39 f., Matthieflen in Yur. Wichr. 1908 S. 60—864, echt
1908 ©, 670. jerner Schl-Holit. Ang. 1908 ©. 49 (Kiel), Itecht 1908 11 Ziff, 2784, IHpy.
d. OLG. Bd. 17 S. 376 Naumburg). Für die zitierte Entich. Modeitus-Lipfius im
„Recht“ 190R S 5300—504, 739—740.
„5. Iurijtijde Natur des Anfpreuchs auf Gelderfaß: Das in Sag 2 dem
Slänbiger KR UG CAS Recht, ftatt der SE en den dazır erforderliden Geldbetrag
zu verlangen, ijt weder ein Wnhlichulbverhältnis noch eine og. facultas alternativa des
Öläubigers, fondern ein eleftiver Anfprucdh im Sinne der Korbent. zu SS 262 ff. unter
Bf. 4. Die Beltinmungen über das Wahlfchuldverhältnis (SS 262—2265) finden daher
feine Anwendung. A. IM. Pescatore, Zah licouldverhältniife S. 152 Yamı. 7, S. 275,
der eine Wahlichuld anninınt. Val. dagegen DYertmann, 2. Aufl. S. 34. S, Borbem. 1, b
und Bem. 1 zu S 262. Der Gläubiger kann bis zur wirklich erfolgten el fich
Darüber erklären, ale Urt der Erfaßleiftung er beanjpruche. Wenn die Htatural-
Heritelung vor Einforderung des Gelderfaßes unmöglich wird, insbejondere die herzu-
jtellende Sache untergebht, ijt e8 falich, mit Litten, Wahlichuld S. 111 f. eine völlige Be-
ireiung des Eriabpflichtigen anzunehmen. Dagegen wendet fichH mit Necht Pescatore
S, 154. Die Unrichtigkeit der Meinung Littens würde \ auch bei Annahme einer facultas
alternativa au8 8 251 au8 unferen Grundläßen vom Kaufalzufammenhang ergeben. Bol.
Vorbem. IN, 3, b S. 46, DVertmann, 2. Aufl. S. 34. Vol. auch Regelsberger, Sherings
Sahıb. Bd. 16 S. 167. Hat der Gläubiger, wozu er auch in diejem Falle berechtigt it,
eine Srift gemäß S 250 gejeßt, jo {ft mit dent fruchtlofen Ablanfe der Srift fein Anipruch
auf Herftellung ausgefchlofien; |. Bem. 3 ımd 4 zu $ 250. Solange eine Annahme
Abzeptation) der Erklärung, Herftellung oder SGelderfaß zu verlangen, von feiten Des
Schuldners nicht vorliegt, Dur Ser GMäubiger von der getroffenen Wahl wieder abgehen.
Er kann alio nicht nur, wie Schollmeyer II S. 29 meint, wenn er fi für Herftellung
entichied, nachträglich noch dem Geldbetrag verlangen, fondern auch umgefebrt, nachdem
er erflärt hat, Gelderjaß zu verlangen, auf Die Forderung, der Seat zurückkommen,
jolange eine Annahme feiner Erklärung nicht erfolgt ift. Nur it
zu beachten, daß die Annahme der Geilüzung auch ftilfoweigend erfolgen fan, inS-
befondere in dem Beginne der Heritellung zu befinden it, wennn diejer in Kenntnis der
itattgebabten Erklärung erfolat. Die Erflärumg lt eine einfeitiae embfanashebürftige
WillenserfNärung. ; " or

6. Schadenzerfag wegen Nichterfüllung bei gegen eitigen Berträgen. gl.
Vorbem. zu ds EEE IV, Sem. 1 zu $ 325, Tl zu 8 326, aud) 8 440 mit Bem.
7. Erfag für fremden Schaden. Val. Vorbem. II S. 40 f..
RP, Kaufalzufjammenhang. Bol. Vorbem. IN S. 42 f.
NMorteilsausaleidhung (compensatio Jucri cum damno), Bal. Borben II, 7

S no A)
1% Am einzelnen ift unter Hinwei8 auf die Redhtipredung noch hervorzuheben:
Die TE der Km Din verpflichtende Umfiand auch ein bloßes Unter-
(ajfen Jetn fann (Worbem. IN, 2 S. 45) hängt davon ab, ob eine gefeßliche ober fontraftliche
Berpflichtun zu einem pofitiven Tun gegeben War. „Bol. NGE. in Yur. Wichr, 1908
©. 405 Bit 6 (Dulden von Scheibenfchießen feitenS eines Sajtipirts). Die Lehre vom
adäquaten Raufalzufammenhang fordert nicht, daß der Sn die Konkrete
Tatfache vorausiah ober vborausiehen Konnte, oder dakR er gar alle Kaufalbedbinaungen
        <pb n="67" />
        6

I. Abfhnitt: Inhalt der Scouldverhältniffe.
vorausgefehen hat, vielntehr genügt die BVorausfehbharkeit der allgemeinen Möglich:
feit des Schadens bzw. einer einzelnen Bedingumg. Vol. RGE. in Iur. Wichr. 1904
S. 54 Nr. 5, Kecht 1904 S. 136 Nr. 579, Eli.-Lothr. Ztichr. 1906 S. 96. Eine Unter-
Öredhung des Kaufalzufammenhangs liegt felbft dann nicht vor, wenn der Verlehte
zbenfallS eine Bedingung des Erfolges 3. B. durch Ingebrauchnahme eines Fahrituhls
egen polizeilidhes Gebot mit gefebt hat. ROE, Bd. 69 S. 57 ff., Kur. Wichr. 1908 S. 299
Da. 5, Necht 1908 1 Biff, 1505.

u Snftruktip für den Begriff des adäquaten Kaufalzufammenhangs ift u. a.
RÖOE. in Iur. Wichr. 1908 S. 41 Biff. 16, D. KJur.3. 1908 S, 251 (Berneimung der
Eriaßpflidht in einem Falle, in dem eine nervenIchwadhe Dame aus Anlaß des Bellens
eines harınlojen Hundes zu Boden geftürzt ijD. Yım übrigen nimmt die Vraris bei
Unfallverficherungen an, daß mitwirfende Bedingungen die Haftıng auch dann nicht aus-
ihließen, wenn fe vertragsmäßig auf „unmittelbare“ Folgen beidhränkt it. Val. RGE.
Bd. 66 S. 408 f. (Tod in Marfoje als Folge eines vormufgehenden Unfalls); ROES. in
Sur, Wir. 1903 S. 30 Nr. 31 (Komplikation eines Blutergufles mit VBlutvergiftung).
Kaufalzujammenhang zwifchen dem Unfall und der Wirkungen des Prozeffes auf den
Bauftand des Verlekten verneint in NOS. in IJur. Wichr. 1908 S, 526 Bf. 11,
Jiecht 1908 11 Biff. 3022, bejaht in RGE, in Sur. ON 1908 S. 405 Biff. 5. MM. €.
ijt die nofmenbige Abgrenzung des jurijtifchen Kaujalzılanmmenhangs aus dem Ge-
Hchtspunkt der „Itegel des Seben3” vielfach in der Praxis nicht genügend Leachtet worden
und hat zu berechtigten Klagen über eine zu weit gehende Ausdehnung der Haftpflicht
Anlaß gegeben. So wurde in dem von mir in Bem, 2 zu $ 319 meines Gandkommentars
2. Aufl.) mitgeteilten Prozeß Selldorf gegen Wilhelma (MNeichsger, VII 18/1902) im Gegen-
jaß zu einem ®ntacdhten der medizinijchen Fakultät zu FJena fonar ein Raufalzufammen-
bang zwifchen einem durch Arterienverkalfung verur]achten Schhlnofluß und einem Monate
yubor {tattgefundenen Sturz des Erbhlafiers der Kläger bejaht.

BHeitpunfkt der Sa bal. Ben. 3 zu 8 252, NOS. vom 7. Dezember
1907 im „Hecht“ Bd. 12 Nr. 469. Im Fall einer Rentenzahlung fommt e8 auf das
Kaufalitätsverhältnis für jeden einzelnen Zeitabfdhnitt an. RKÖS. Bd. 68 S, 352 ff.;
Sur. Wir. 1908 S. 434 Ziff. 11, Recht 1908 11 Ziff. 2296.

Dur die HT des Prinzips der Naturalreititution {ft beachtenzwert die
bon Marcus Recht 1907 S. 564 mitgeteilte Entfcheidung in der Schadenserfaßklage gegen
einen Bankier wegen {chuldbaft erteilten Mates zum Ankauf eine8 Wertpapiers. Der
Beklagte wurde gegenüber dem Antrag auf Verurteilung der Differenz des Kaufpreifes
und Des gefallenen Aurfes zur Erftattung des Aaufpreifes gegen Herausgabe des de
berurteilt. Durch diefe im Sinne des 8 249 Sag 1 wichtige Enticheidbung wird für Fälle
wechfelnder Werte einem A Ausnüßgen falichen Rates zu Spekulationszwecien
auf Roften des Banfkiers8 begegnet. Wegen Naturalreititution im Fall fog. Ausfperrung
oval. noch ROES. Bd. 57 S. 419 ff.

$ 250.*)

Der Öläubiger kann den Erfagpflichtigen zur Herftellung eine angemefjene
Hrit mit der Erklärung beftimmen, daß er die Geritellung nach dem Ablaufe der
Hrift ablehne, Nach dem Ablaufe der Frift kann der Gläubiger den Erjag in
Seld verlangen, wenn nicht die Herftellung rechtzeitig erfolat; der Anipruch auf
bie Heritellung ft ausgefchloffen.

&amp; 1, 213 X6f. 8; II, 244,

‚4. Zwerf des 8 250. Zufolge 8 251 muß {ih der Släubiger mit der Geldent-
Ichädigung begnügen, joweit die Herftellung nicht möglich oder zur Entichädioung
nicht genägenb, oder wenn die Herftelhung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ift. Ob einer diejer Fälle gegeben it, wird nicht jelten
zweifelhaft jein. Damit mun der Gläubiger durch dieje Ungewißheit nicht gefdhübigt und
die ihm gebüihrende Erfaßleiftung nicht ungemefjen verzögert werde, i{ft ihn im S 250 die
Befugni8 eingeräumt, dem Eriaßpflichtigen eine angemelfene A zur Herftellung zu
leßen mit der Wirkung, daß nach fruchtlofem Ablaufe der Frilt die Entichädiaung in
Beld zu erfolaen hat.

*) Ziteratur: Komeid, Zur Technik des BGB. Heft 1 S. 34 ff.; Derjelbe in
SD. Zur.3. 1901 S 494; v. Müller, Einfeitige Friftbeftimmungen zur Bornahme einer Hand-
ang Zn zem BOB. 1902; TaufchH, Seßung einer angemeffenen Krift nach BGB, in Bl. f.
HU. 1° . 485.
        <pb n="68" />
        1. Titel: Berbilidgtung zur Leiftung. SS 249, 250. 59
Get „Uebrigen8 i{t die Geltung des 8 250 nicht auf zweifelhafte Fälle des $ 251
eichränkt, vielmehr fteht Das Recht der Srifjebung dem Gläubiger auch da zu, Wo er
yunüächft Maturalherftellung verlangen muß. Dem Schuldner dagegen fteht ein echt
HriltieBung SE Erklärung dem Gläubiger gegenüber nicht zu. Val. DVertmann,

Aufl. S. 35. Diefe8 Hecht der Srijtjeßung feitenS Des Gläubiger8 Laßt defien Geld-
erfabanjpruch als fubfidiären erfcheinen; 68 handelt fich um Kein Wahlichuldverhältnis,
10 daß $&amp; 262, ingbefondere $ 264 of. 2 nicht anwendbar find. Dagegen Yt in denjenigen
Hüllen, in denen der Gläubiger bzw. Der Schuldrer von en ftatt Natural-
Deritellung Gelberftellung verlangen fann, weder Wahlichuld no facultas alternativa,
jondern eleftive Anfpruchstonkurrenz gegeben.

„2, Die Frijtbeftimmung {ft ein einfeitiges empfangsbedürftiges RNechts-
Beichäft, auf welches die 88 130—132 Anwendung finden.

‚3. Mit dem Ablaufe Der Frijt nicht ihon mit ber SFriftbeftimmung, auch
nicht erft mit dem wirklihen Verlangen der Geldentichädigung) ijt Der Anfpruch auf die
Seritellung ausgefchlofjen. Nach dem SFriftablaufe Fanır alıo einerjeit8 Der WEL
Dt mehr die Herftellung verlangen, anderfeit3 der Schuldner den Pen ohne Defien
Sinmwilligung nicht mehr Such Raturalhberitellung ent{dhädigen. A. Mi. früher in An
Tehung des länbigers Kubhlenbedk und Behrend in Sur. Wichr. 1897 S. 522, ©. Yur.3.
1897 S, 341. Die dort vertretene Auslegung, daß mur der Anfpruch des Schuldners
zu8gefchloffen fei, hat in der Praxis keine ujtunumum gefunden. a

Der Ausdruck des Gejehes „wenn nicht... ertolat“ ijt ungenau, €$ {ollte heißen
„wenn nicht innerhalb der Frijt erfolgt It“. Kublenbeck, Bon den Band. HS. 117.
mies 4, Angemefien ijt die beitimmte Frift, wenn fie nach den vorliegenden

mitänden zur ordnungsmäßigen Bewirkung der Herftellung au8reichend ift. N
€ Streitig ijt, ob der Gläubiger fediglich Hich mit der abftrakten ESrflärung begnügen
ann, daß er N eine „angemefiene“ Stift {telle oder ob er, um die Wirkung des
en 2 Gere Oren, felber eine beftimmte, nach BeitabfOhnitten, Wochen, Tagen ufw.
Bopreem eilt jeßen muß. Komeick a. a. D. ©. 34, 40, TWindicheid-Ripp 11 _&amp; 264 Bufaß 8,
en Erhur8 zu 8 377 ©OB. fordern eine heftimmte Srift. Cbenjo Cofat $ 91

ote 12, S&amp; 105 zu Note 25, Dernburg $ 33 Biff. 4, Tibe, Unmöglichfeit S. 147. Die
N nficht nimmt m. €. mit Recht davon Mboitand. Val. Pland (3) Bem. 2, a,
Hijcher, Der, Schaden nach dem BOB, S. 213—215: „Cs i{t nicht abzufeben, marum Der
Gläubiger die Auslegung der Gefekesworte „angemefjene Zrijt“ D, b. die Einfügung der
individuellen BeftimmungsSfaktoren in den objektiv Leitimmbaren Begriff nicht jollte im
RE E dem Schuldner überlaffen dürfen, zumal diefer die individuellen, Faktoren,
infofern e8 {ich darum Handelt, in welder Frijt er die Herftellung bemwerfftelligen kann,
beifer fennt, alg der Gläubiger“ vgl. au Crome 11 $ 151 L 2, a. Dertnann Bem. 3,
Ennecceru8 $ 162, II, Schollmeyer Note 5.
act Ob eine beltimmte Srift angemelfen it, it nach S 242 nach Treu und Glauben mit
Nückficht auf die Merfehrafitte objektiv zu beftimmen.

5. Wirkungen einer unangemeffenen Srift:

» Bunächtt N itreitig, ob der andere Teil, wenn die Frift zu furz be:
meifen ilt, EEE mwideripredhen muß unter Dem Nechtsnachteil,
daß fein Schweigen als BZuftimmung gilt und jomit eine fpütere Bean:
Itandung der Sl ausgejchloffen wird. Zur diejen Rechtsnachteil Wendt,
Archiv f 5. 3zivilijt. Praxis Bd. 92 S. 193, mit Einfchränfung ne
Umitände (Treu und Glauben) auch Staub 8. Aufl), Erfurs zu HGB. $ 374
Anm. 89, v. Müller a. a. DO. S. 24. Allein der Grundfaß: qui tacet, comn-
sentire videtur gilt nur unter Der VBorausfebung Si loquil debuit et potuit.
Eine allgemeine gefeßliche Erflärungsirift des Erfagpflichtigen ‚auf die So
beftimmung ijt niit Plan Bem, 2, € zu vernemeN, Ob im ee alle
eine Erflärung nach Treu und Ölauben mit Rückjicht auf die Verkehrs:
jitte zu erwarten ijt, ift quaestio facti. Aber auch in diefem Falle ift noch
nicht obne Weitere8 die Fiktion einer bindenden Anerkennung der Mngemellen-
Zeit zuläffig, Falls nicht etwa eine das objektive Mecht ergänzende erfehr8-
gewohnung (3. 3. SHandelsbrauch) diefe Ausleqaung rechtfertiat. X. Mi. Dert-
mann Dem. 3 zu $ 250. | ,

Streitig ft ferner, welche Wirkung einer unangemejfenen D. bh. einer

in concreto den Bedürfnijjen (objektiv) nicht entipredhenden zu
furz bemeffenen Frift zufommt. , , ,

a) Bahlreiche Schriftiteller verjagen einer Joldhen Frijtbeftimmung jede

Rechtswirkung und zwar nicht N des Gläubiger8, fondern auch

des Schuldners. So 3. B. Pland 3) Bem. 2, b, Crome S 151, 12, a,

Funecceru8 S. 412, Schollmener II S. 91. GHiernach würde auch der
        <pb n="69" />
        I. Abjnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Släubiger nach dem Holaufe der von ihm felbft gefebten En die
Annnahme der Geldentichädigung unter Berufung darauf, daß die Frift
feine angemeljene war und deshalb al8 nicht gejebßt zu gelten Habe,
ıblehnen dürfen. Dies kann unmöglich die Woficht des Gejfekes jein;
e5 wäre eine unbillige Sn gegen den Erjagpflichtigen, welcher,
darauf bauend, daß der Gläubiger fih an feine Erklärung gebunden
zrachte, vielleicht eine ihm während des LaufeS der Frijt ungeachtet
‘Orer Sürze gebotene günitige Gelegenheit zur Gerftellung hat voritber-
gehen lajten, weil er gewillt war, mit dem Ablaufe der Hrilt die
Seldentichädigung zu leiften,

I. €, it mit Dertmann Bem. 3, Cofjack 8 105 Anm. 18, Dernhurg II
$33 Yr. 4, Kipp-Windfcheid II S. 88, Baech, SE S. 157,
Bescatore, Wahlidhuldverhältnifje S. 230, Romeick S. 27 ff, D. Iur.3.
S. 495, Sänger, DS beim Kauf 1902 S. 14, Sylolny-Caro zu
8 283 Nr. 26, Tibße, Unmöglichfeit S. 147 Anm. 51, Wendt, Archiv
|. 5. 3ivilijt. Praxis Bd. 92 S, 194 anzunehmen, daß auch durch
Segung einer unangemeifenen Frijt die wirklich (objektiv) angemeflene,
ie im Streitfalle nachträglidh das Gericht jetiaulehen dab in Be
wegung gefeßt wird. Val. auch ROSE. Bd. 56 S. 234: Seuff. Arch.
Bd. 59 Hr. 150 S. 266, Nr. 74 S. 137.

Noch in verfchiedenen anderen Fällen räumt das BGB. einem
Bertragsteile das YKecht ein, dem anderen Teil eine angemefjjene Frift
zur Bewirkung einer SE, oder zur Yogabe einer Erklärung zu
beftimmen mit der Solge des Eintreten8 eines Nechtsnachteils für den
Sall der Berfäumung der Zrift, fo 3. B. in SS 264 Ubi. 2, 283, 326,
344, 345. In allen diefen Füllen ijt das Erfordernis
ber Angemejjenheit der Krilkt in gleidem Sinne au8s-
zulegen.

Wenn der Gläubiger eine Längere Zrift beftiunmt hat, al8 erforderlich
mar, fo behält jelbftverftändlich der Schuldner das Recht, die Derfieffung
6iS zum AWolaufe der Zrift zu bewirken; DE ijt die Herftellung
immer, menn jie innerhalb der vom Gläubiger be timmten Zrift erfolgt.
Dadurch wird die Erftredung der HKechtzeitung im Falle einer zu hırzen
Bemeffung auf einen objektiv angemeffenen Beitraum nicht ausge chloffen.

6. Wenn die Herftellung in Natur für den Gläubiger kein Intereffe
mehr hat Gur „Entfchädigung nicht genügend ft“), bedarf e8 der e nicht.
Bol. 8 251. Cbhenfo bedarf eS keiner FrijtfeBung, wenn der Gegner bereit erklärt hat,
nicht in natura leiften zu wollen. WBgl. Crome I! 8151 1, c.

7. Beweislajt, Der Olänbiger hat zu beweifen, daß er die Frijft mit der
Ablehnungserkflärung gefeßt hat und daß die Frift eine angemejfene war. Der
Schuldner muß beweijen, daß er innerhalb der gefeßten Srift Dder, wenn die Frift zu
iurz bemeffen mar, ohne Verzug innerhalb einer von der Friltbeltimmung an laufenden
angemefjenen Frijt die Herftellung bewirkt hat.

8. Prozefiutale Behandlung des $ 250: Allerdings ijt der Anfpruch auf Natural-
ceftitution gejeblich der primäre (Tejolutiv Gedingt), während derjenige auf Selderjaß
[uSjpenfiv (BeleBlich) bebingt ijt. Dies Ihließt aber nicht die Möglichteit aus, beide Un-
iprüche mit der Klage zu verbinden, fo daß prinzipaliter auf Sa binnen an-
gemefjener Frijt, eventualiter auf Gelderfaß geklagt wird. Val. S 255 ZPO. Alsdann
It auf Gelderfaß zu erkennen, wenn die angemefjene Frijt zur Zeit der Urteilsverkündung
gereit3 als N erachtet werden kann. Auch kann Kläger beantragen, daß die Frift,
bei deren fruchtlofem Abhlaufe der Eriaß in Geld zu feiften GE im Urteile Jelbit beftimmt
werde. Val. Pland Bem. 4, Dertmann Bem. 6 zu 8 250, Sellner, Zur Behandlung fog.
Sventnalanträge A Seuffert8 Bl. f. RY. 1904. S. 496. AM. M. Lanabheineken, Anivruch
1111 PLIYeDe . 62.

e)

8 251.*)
Soweit die Herftellung nidht möglich oder zur Entjhädigung des Gläubigers
nicht aenligend it, hat der Eriaßpflichtiae den Gläubiger in Geld zu entichädbdiaen.
*) Literatur: Zu Abf. 1: Mataja, Arch. f. büirgerl. Recht IS. 275 f.; Degen-
C01b, Archiv f. d. zivilift. Lraziz Bd. 76 S. 63 ff.; zu Ab]. 2: Fifjher, Der Schaden
S. 210 f.; vv. Thur, Ihering8 Nahrb. Bd. 46 S. 46 ffi.; Kilch in Krit, Viertelilchr.
Bo. 44 ©. 509 ff.
        <pb n="70" />
        |. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. 88 250, 251 61
Der Erjaspflichtige kann den Gläubiger in Geld entjchädigen, wenn Die

Heritellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich if.
®% 1. 219; HM, 218; 111, 245.

L. Inhalt: Der $ 251 macht von dem in 8 249 aufgeitellten Grundfag der
Naturalreititution Drei weitere Kusnahmen neben den bereits in S 249 Sab 2
zuguniten des Gläubiger8) und in $ 250 Gugunften beider Teile) angeführten:

a) joweit die Seh nicht möglich Ut; Da |
b) joweit en erftellung zT Entichädigung des GlänbigerS nicht ge-
nügend it; . Hain
Hir den Fall, daß die Gerftellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich it.
us dem SGebrauche des Worte8 „folveit“ (a und b) im Gegenfaß zu „wenn“ (c)
ergibt fich, daß der Anfpruch auf Entichädigung im Geld in den Zällen des Aof. 1 Kein
ausichließlicher it, fondern nur neben den Unfpruch auf Naturalrejtitution tritt, in der
Weije, daß bei teilweifer Unmöglichkeit oder bei nicht Sg genügender Entfchädigung
lowohl der Erjagberechtigte al8 auch der Erfaßpflichtige au Gerftellung bheftehen und
lediglich den Dadurch nicht gedeckten Schaden in Geld fordern bzw. Teiften Darf. Zwar
ift augenfcheinlich die Befn de8 Ab. 1 zunächit im Interefje des ÖläubigerS ge
geben; aber gerade aus dem Ge rauch des Wortes „Joweit” ift zu folgern, daß auch der
Erfakpflichtige fidh zur Einfhränkhmg feiner Geldentichädigungspflicht darauf berufen Fanır.

* Sm einzelnen ift biernach zu unterjcheiden: ” . ;

a) Unmöglichkeit : Die Unmöglichkeit kann auf! pbhyftichen und auf juriftijchen
Oriünden beruhen, Khyliidh, der Natur der Sache nach, it Sertellung
unmöglich bei erförung von unvertreibaren Sachen, müährend heit fungiblen
wertretbaren) Sachen die Gerftellung durch Lieferung von Sachen gleicher
Art und Güte erfolgen kann. Unmöglich ift ferner Naturalreftitution in
Anfehung des durch zZeitw eilige Entziehung der Sachen oder der Erwerbs
fähigkeit entftandenen Schadens. Val. Borbem. I, 2, e (S. 30). Suriftifche
Unmöglichkeit der Herftellung fiegt vor, wenn feßtere gefeßlich unzuläffig
ia Ye weil inamwifchen ei Verbot erfolat ilt, ein Batent, Monohol er-
eult 10.

N Die Herftellungsmöglichfeit kann endlich, abgefehen von der in natura
IchTechthin unmöglichen Wicderherftellung des zeitlichen VBerluftes der Nußung,
oollitändig oder nur teilweife gegeben tein.

Bet bloß teilweifer Unmöglichkeit ijt Herftellung Toweit zu vers
langen, al8 eben Die Möglichkeit reicht, und SEN in Geld nur
jomweit zu Tleiften, al8 Die Herftellung unmöglich it. Bei der Bemeffung
der Wa ift al8dann der WMinderwertk zu fchäßen, den der nur
teilmeije wiederherge tellte Zujtand Für Den Beihädigten hat. Unter
Umjtänden fann, der Befchädigte die teilmeife Wiederheritellung überhaupt
ablehnen, weil fie Für ihn feinen Wert hat. Eine teilmeije Unmöglichkeit
63m. teilweije Möglichkeit der Geritellung febt einen teilbaren Segenftand
der Leijltung voraus, alio einen Oegenftand, der fich ohne SerninDerneg Des
Wertes in gleichartige Teile zerlegen fäßt. Vol. 8 752. Denkbar it daher
eine teilweije Gerftellung nur einerfeits bei einer Quantität von Sachen,
die fich in gleichartige Wertquoten zerlegen laffen, indem für einen Teil
derfelben eine gleichwertige Ounantität neubefchafft wird, und andererfeits bei
teilbaren Leitungen im Sinne der in Bent. 2 zu S 420 gegebenen ee
beftinumung. Handelt e8 fich um Schadenserfaß für eine einheitliche Sache,
io wird eine teilweije Herftellung in der Kegel abgelehnt merden Können;
uch bei einer Sachgejamtheit 3. BB. bei SICH für ein. Gejamt-
nobiliar kanıt die teilweije Herftellung „aus ründen 3. VB. der äfthetifchen
Rujammengehörigfeit“ (Dertmann Bent. a) abgelehnt werden.

Algentein it eine teilmweije Herftelhung al8 zur Ent/chäbigung des
Säubiger3 nicht genügend 3 bhezeichnend. Val. b. Ka
Der Begriff nicht genügender Heritellung deckt jich zwar zum Teil mit dem
der mur teilmeijen Unmöglichkeit, ex umfaßt aber auch andere Hülle. Eine
Gerftellung {it allemal dann und foweit nicht genügend, wenn und joweit
ite dem individuellen Interelie des Gejchädigten nicht gerecht wird. Hierbei
jind jedoch nicht fonomijche Interefien (AWAffektionswerte) nur in den durch
das Gefeg beftimmten Fällen zu berücidhtigen (8 253). Abgefehen von diefen
Sällen it eine Gerftellung nicht genügend, wenn nach den im Verkehr
Serrichenden Anfchauungen dem Beichädigten die Annahme einer Natural-
        <pb n="71" />
        I Hofdhnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe.
at ‚nicht zugemutet werden kann. (Beijpiel: Rücnahme eines vom
Srfaßpflichtigen getragenen Rleidungsftückes).

3. SGeldentihädigung im Sinne des S 251 ilt voller Eriaß Des indivi-
duellen InterefjeS Inubjektive, relative Weitimation), Val. Vorbem. I, 1 S. 39. €&amp;
zeigt nicht die EEE nach dem gemeinen Verfkehrämert (objektive YWejtimation).

Bon diefenı zweifellos an fidh richtigen Standpunkt aus fann die Entf{heidung der
Srage Schwierigkeiten bereiten, weldher Geldbwert im Falle der Beichädigung einer Thon
gebrauchten Sache, 3. DB. eine8 fhon längere Zeit getragenen Modes, einer fchon
Sahre lang gebrauchten Mafdhine (3. B. eines alten Zweirades) zu erftatten it:

a) Dom Standpunkte der relativen Neftimation unter Zugrundelegung des
GHeritellungsprinzips Könnte man zu der Folgerung fommen, e8 {jei jtet®
der AUnichaffungswert eines neuen Rodes, einer neuen Malcdhine zu leiften.

Allein zweifellos würde dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung
de8 er len führen, der vielleicht jelber den alten Nock, die alte
Maichine bald außer Gebrauch gefeßt hätte. Val. auch S$ 255 Bem. 1.

Die richtige Würdigung des relativen Prinzips wird die bei der Anficht
zu a undermeidliche DE MIZUM ablehnen und daran fefthalten müffen, daß
der Schadensberechnung der Wert CR zu legen ift, den der
ea No, die gebrauchte Majhine noch zur Zeit der

Hüädigenden Handlung hatte. Genau ge nme Darf als Wert des
Dbjekt8 in diejem Zeitpunkt jedoch nicht der objektive Berkanufswert zu-
grunde gelegt werden; Denn diefer Kann möglicherweije jehr minimal jet;
Der N fann einwenden, daß er ih noch mit dem alten Rock, der
veralteten Mafjchine, der älteren Auflage eines Buches, für das CR ein
Antiquar nichts mehr zahlt, daS alfo gar nicht mehr verfäuflich ift, beholfen
jaben würde! €3 würde alid eine nach den Umftänden zu hemefjende Geld
mt{hädigung, welde zwifdhen dem AnfchaffungsSwert einer neuen
Sache und dem Berfanufsmwert der alten liegt, etwa unter Analogie der
relativen Berechnung des $ 472, zu beftimmen jein. Die Praxis wird in
der Kegel in foldjen Zällen freilih geneigt fein, nur auf den Verkehrs-
‚yert, all den VBerkanufswert der bejhädigten Sache zur Beit des
SchadenseintrittS zu erkennen, da eine Gene Seren ning des Wertes, den
die gebrauchte Sache, 3. B. ein veraltetes Jahrrad, noch für den Bes
ihädigten perfünlidh Hatte, in den meiften Züllen untunlich ift.
Möglich ift jedoch, daß im EM Halle, 3. B. bei einer größeren Marchine
de jährlich übliche AbfeßBung des Verbrauchs vom Miajchinenkonto ihr einen
Anhalt zur Würdigung der abzufebenden ANonußung gewährt; man Kann
ie im übrigen nur auf $ 287 3RO. verweijen, demzufolge in Zweifel8-
‘öllen der Richter unter Würdigung aller Umftände nach freier Ueber
jengung te hat, mie hoch fc der individuelle) Schaden beläuft.
Beitbiel: a8 Zahrrad des A, feit 6 Jahren in Gebrauch, ift von B bis
zur Keparaturuniäbigleit befchädigt. €3 wäre faljch, dem A einen Geld-
betrag_ zuzubilligen, der ihm ermöglicht, ein neues Nad desjelben Syftems
zu faufen; denn er hat das Rad jeit 6 Jahren benüßt, vielleicht hielt es nach
achverftändigem Gutachten bei ordnungsmäßigem Sebraud noch höchftens
i Sahr. Cbenfo falid möre eS, dem A nur den objektiven Verkaufswert
ine8 foldhen Kades zuzubilligen, daS vielleicht wegen feine8 veralteten
Syftem8 objektiv nur noch den Wert des alten Eifens hatte, mährend A es
immerbin noch benubßte. Dem A pyerfünlich ift ein über diefen objektiven
Wert binansgehender Schaden erwachfen. Der Nichter hat ihm ex aequo
st bono (&amp; 287 3%0.) einen Bufag zum gemeinen Verkehrswert des
beichädigten IYtades zu bewilligen, der aber keinenfall8 die Hr des An-
Belgiens eines neuen ades erreichen und feinerlei Diokes Affektions-
‚nterefle ($ 253) berüchichtigen darf.

Der Erfaßpflichtige kann auch nicht beanfpruchen, daß der Wert der
vefchädigten Sache, etwa der Wert der Trümmer berechnet und von der
ollen Schabenserfaßfunmme abgezogen werde. Er Iann lediglich die Heraus
gabe des en Gegenftandes verlangen. Bal. Dertmann, Vorteils-
au8gleichung S. 306 F., NÖOE. Bd. 38 Nr. 7, Seuff. Arch. Bd. 52 Nr. 253,
Urt. vom 7. November 1907 in Warneyer8 Jahrb. I Mechtiprechung) Nr. 126,
ROSE, in Seuff, Arch. Bd. 63 S. 352, Im übrigen val. wegen der Vorteils-
ausgleidung (compensatio lucri cum damno YVorbem. IM, 7 S, 53).

4, Mi. 2 gibt dem Schrldner eine Ginrede gegen die auf Geritelung gerichtete
Rinne dahin, Sa er nur auf Geßbentichädiaung zu verurteilen fei. Nicht nofmendia ft,
        <pb n="72" />
        1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung, 88 251, 252, 63
daß er Feftftellungswiderflage erhebt. U. M. Schollmeyer II S. 35; auch Dertmann,
2. re SS  nminmt daß biS zur tatjächlichen Leiftung der Schuldner nur ver-
(annen dürfe, daß ihnı feine facultas alternativa (vol. dageaen Bem. 6) im Urteil vor-
ehalten werde. , Le
Der Sfäubiger kann im Falle diefer Einrede, ohne die MReplik der Klagänderung
zu befürchten, den  oenticlanitag auf Geldentichädigung ftellen. (ZPO. &amp; 268 Nr. 2, 3.)
. 3 ijt Sache des Beklagten, die Unverhältnismüßigkeit der zur Herftellung erforder-
lichen Aufwendungen Harzırjtellen und zu beweifen, aber er braucht nicht, mie Schollmeyer
a. a. ©. meint, jeinerfeit3 Die von ihır zu leiftende Geldentichädigung 3 fiquidieren.
Underhältnismäßig jind Uuhvendungen, welche in augenfälligem Mißverhültnis
zur Höhe des verurfachten Schadens jteben. Beilpiel: die Meparatur einer alten NMafjchine
würde mehr Kfoften als die Anfichaffung einer dem Interejle Des Beichäbigten genügenden
Malchine neuelter Konftruktion. Vgl. auch NOS. in Sur, Wichr. 1909 S. 454 Ziff. 7.
Sall8 die Einrede begründet t und gleichwohl Kläger es ablehnt, einen (Eventual-
antrag auf Geldentichäbigung 3 ak muß das Urteil auf Abweifung ‚der Klage lauten,
nicht auf Gerftellung mit dem BZujaß, Daß Beklagter berechtigt fet, fich von der Her-
Htellung durch Seldentichäbigung zu befreien. Bringt andrerfeits Kläger jeinen Eventnal-
anfrag vor, fo genügt e8, wenn er ihn auf angemejfene Geldentichädigung abftellt;
[oweif er eine DBeitinunte Höhe Dderielben beanfprucht, trifft ihr felbitverftändlich Die
Beweispflicht. 7 Gi X
3, Auch das Entichädigungsrecht aus Abi. 2 i{t nicht als facultas alternatiya nut
Wahlrecht ne Schuldner3 zu Konftiruieren, ebenfowenig wie dasjenige Des 8 249. ©
fiegt aber auch feine Wahlichuld vor, wie Pescatore anninımt (MWohlichuldverh. S. 1558).
Aber auch bier ijt die von Bescatore S. 154 init Recht als „geradezu gemeingeTäbr
bezeichnete Konfequenz abzulehnen, die daraus Litten, ihm folgend auch v. Thur, Aut.
Vierteljichr. 47 S. 81, für den Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Herftellung sieht.
Bol. Bem, 5 zu 8 249. v. Thur a. a. DO. febt folgenden SZall: „X hat eine Sache 3. 3.
eine Machine des A, deren Wert 100 betrug, Jo beichädigt, daß ihr Wert auf 60 gefunfen
ift. Reparatur it noch möglich, würde aber unverhältnismıäßig viel, 3. B. 80 oder wiel-
leicht fogar mehr al8 100 foften. A Kfann Heritellung oder deren Koften verlangen, aber
X fann fiat deficn Entichädigung in Geld anbieten, welche in der Herftellung (100—60= 40)
befteht, eventl. in dem Wert einer neuen Mafjchine gegen Neberlafjung der befchäbigten,
wenn A deren weitere Benußung nicht zugenurtet werden kann. Werpflichtet ijt aber X
nicht zum Eriaß in Geld, jondern zur MNeparatur; wenn diefe unmöglich wird
Devor A die Herftellungsfofjten verlangt hat), weil die Sache bei A durch
Bufall untergeht oder geftohlen wird, fo ijt X von feiner Verpflidhtung
befreit und braucht Feine Geldentichädigung anzubieten.“ Diefe Konjequenz
widerlegt fih nicht nur durch Aof. 1 diefes Paragraphen, {ondern u durch die richtigen
Srundjäße von {og. Unterbrechung des Kaufalzulammenhangs. ol. Borbem. IN, b,
S. 46 ff. Wbj. 2, insbefondere 1. 7 D. 43, 24 (quia non ex post facto, sed ex praesenti
statu damnum factum sit necne. aestimari debet)

8 252.*)

Der zu erjebende Schaden umfaßt au) den entgangenen Gewinn. Uls
entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
nach den befunderen Umftänden, insbefjondere nach den getroffenen Anftalten und
Vorkehrungen, mit Wahrjcheinlichkeit erwartet werden fonnte.

® I. 218: IL 214, 215; IL, 246.
8252 handelt von dem Umfange der Schadenserfakpilicht. Val. Borbem. I
(S. 39), MI, 5 (S. 52).

1. Verhältnis zum bisherigen Rechte. . .

a) Wöhrend nach der im gem. Rechte herrfchenden Unficht bei der actio legis
Aquiliae ohne Rücjiht auf den Srad des Verfhuldens in lege
Aquilia et levissima culpa venit) immer der volle Schaden mit dem ent-
gangenen Gewinn erfeßt_ werden mußte, haben mehrere Rodifikationen, fo
Ingbejondere das BLM. ZL I Tit. 6 SS 1011. den Umfang der Ent{chädigung
nach dem größeren vder geringeren Grade des Verfehens abgeftutt. Daß
in Mehrheit auch das röm. Recht auf Dielen Standvunkt ftand, ergibt fich
—_*%) Siteratur: Fildher, Der Schaden nach dem SOB. S, 49 ff.; Träger, Kaujal-
begriff S. 254 f.3 val. die Literatur zur Norbent. III (S. 4?) und II, 7 (6. 53).
        <pb n="73" />
        J

I. Nöfgnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
us den in VBorbem. II, 4, « S. 41, 42 zitierten Stellen. Dos BGB. hat
ih anidheinend der im gem. Kechte herrichenden Unficht angefchloffen, jedoch
zelten auch für das BOB, die durch die Örundfäße vom Kaufalzufammen-
A Einfchränkungen. Val. VBorbem. II, 4, «, 8, 88 254, 702,
Eine abfolute Marximalgrenze der Ent{hädigung, wie foldhe die
bekannte lex un, Cod, 7, 47 aufitellte, daß die Intereffeforderung nicht über
das Doppelte des Wertes der heichädigten Sache feltgeleht werden durfte
Dernburg, Pand. Bd. 2 8 45 Nr. 17), kennt das BGB. nicht.

Daraus, daß die Gejeßgeber, He die RKedaktoren des Gejebes8 anfcheinend

ıcder Die Art und den Grad der Verfchuldung für die Abarenzung der Haftımg für
KA ‚erachtet noch auch eine Maximalarenze der Ent{chäbigung normiert haben, ft
jedoch feinesweg8 zu folgern, daß nunmehr der Umfang des A Lediglich
durch den rein iheoretijchen Vhilojophifchen) Sa ame em beftimmt werden mühe.
Vebiglich die DE gefeßlidhe Den diejer Fragen, wie fie zu a und b erwähnt
wird, ift abgelehnt und ftatt deflen der Wifjenichaft und Rechtspflege die Herftellung der
maßgebenden Prinzipien bzw, die richtige Enticheidung des einzelnen Falles auf Orund
iolder Prinzipien anheimgeftellt. in 5 254. (Die Neußerung der Mot. IL 18 Kann
biergegen nicht ins ©ewicht fallen). Val. au Rümelin a. a. DO. S. 314.
— Sofern bie MeelaiT des Schadens al8 eine {chuldhafıe zu qualifizieren it (Schuld-
Softung fordert zweifellos die Gerechtigkeit hei der Heftitelung des juriftif hen Kaufal-
atammenhangsS auch eine Verlüichfichtigung der Art und des Grades der Schuld. Val.
Borbem. IN, 4. Sodann aber ift ba bei einer culpa-Faufalen als auch bei {0g. reiner
Kaufalhaftung eine Begrenzung der Haftung aus dem Gefichtspunkte des adäquaten
xanjalzufammenhangs unabweislich (ogl. Borbem. IN, 3, b) und jedenfalls ijt Die ]og.
Bedingungstheorie, weldhe eine Sfeichwertigkeit aller für den Örfol unerläßlichen
Bedingungen lehrt und in den VBerantwortlichkeitserfolg jegliche Wirkmg $e8 BedingungsS-
Complexes einbezieht, abzulehnen, Val. Borbem. IN, 1. Gerade der vorliegende S 952
;ntbält den allgemeinen ©rundgedanken, der für die Wbarenzung des Umfanas ber
Schabenserfaßpflicht ausfchlaggebend it.

2, Zwed der Bejtimmungen des $ 252, Soap 1 ergibt {ih al8 notwendige Folge
des in 8249 auSgefprocdhenen Grundfaßes des BGOB., daß die N Sibtenserlübleliune in
der Herftellung jener Vermögenslage befteht, melde obne den zum Erfaße verpflichtenden
Umftand vorhanden wäre, da eben diefe Vermögenslage nur dann hHergeftellt wird, wenn
dem Sefchädbigten nicht bloß die pofitive Vermögenseinbuße (damnum emergens), jondern
auch der entgangene Gewinn (lucrum cessans) erftattet wird. Eritere8s wird al8 {elbitz
verltändlig von BOB, nicht ausdrücklich hervorgehoben. ,

‚Die Feftfiellung desS entgangenen Gewinns bietet in der Praxis bäufig
Schwierigkeiten, weil hiebei nicht nur in Derückhfichtigung gezogen werden muß, wie {ich
»ie äußeren Anllinde ohne das Dazwilchentreten des {ha xigenden Creignifjes BA
daben mürden, jondern auch N pet ift, ob der Gejfchädbigte gerade jene Handlungen
vorgenommen Haben würde, weldhe zur Erzielung des Geminnes erforderlich waren. Cinen
Weg zur Befeitigung diejer Schwierigkeiten bietet $ 287 ZPO., welcher die Entiheidung
der Des DO ein Schaden einfOliehlich des entgangenen Geminnes) entjtanden Yt und
mie hoch jich Derfelbe beläuft, dem freien richterlihen Crmeffen anheint gibt.

€ wäre aber falich, wie in der I. Auflage gefchehen, au8 diefer Bemerkung der
Mot. den Schluß zu ziehen, daß 8 252 Sa 2 gewilfermaßen nur eine Wiederholung des
in $ 287 30. ausgejprodhenen prozeffualen Örundjakes, mr einen Hinweis auf
jene Beweisregel darftelle. Im allgemeinen ftellt das BOB. wohl vielfad Beweis-
cegeln, Präfumtionen auf, die als Joldhe einen materiellrechtlidhen Charakter tragen, enthält
jich aber rein ‚Pepseifucler Anweijungen über OS gefchweige Des über-
Milfigen Hinweijes auf das rein Drosellunle Prinzip der freien Beweiswiürdigung. Biel-
;nechr liegt die TH des Sahes 2 Din Paragraphen darin, von bier, wenn auch
den Gefeßgebern vielleicht unbewußt, das Prinzip des adäquaten Kaujalzujammen:
bang$S zum En fommt und 3u einem gejebgeberifch nicht unzutreffenden Ausdruck
zelangt tft. Bgl. Borbem. IN, 3, b (S. 48). Damit it gejagt, daß Für den N Kaufal-
ujammenhang nicht der zumal nad der moniftiichen Yuffaffung von der Sinheit des
 Sellpangtn, alles mit allem verfnüpfbar machende rein philojopbijche Kanfalitätsbegriff
zu verwerten ift, daß als Urfache im juriftifdhen Sinne auch die bloße conditio sine qua
non nicht ausreichend ift, daß vielmehr hier, wie überhaupt im Rechts8verkehre das
Prinzip einer objektiv begründeten Crmartung oder, wenn man will, mit Heß (Das
Märchen vom Kaufalzufammenhang 1902) das 8 wedprinzip eine ausfcOlaggehende Kolle
deanfprudt. Sine unbegrenzte Haftpflidt nad) dem rein Iogifchen Gefichtspunkte
der conditio dahin, daß jemand, der eine Bedingung gelegt Hat, nunmehr für
alle durch Diefe Bedingung unter Hinzutritt beliebiger anderer Momente (Be:
        <pb n="74" />
        ji. Titel: Berpfligtung zur Leitung. $ 252. 65
dingungen) ermögligten Folgen auffommen mülfe, mürde zu praktiich unerträg-
licgen Nefultaten führen. Val. die zu IN, 4, 8 S. 51 genanen Deifpiele. Dies tritt
da, wo e8 fich um entgangenen Gewinn Handelt, noch \chärfer hervor, als ba, wo ein
bofitiver Nachteil in Frage Iteht. Sprichwörtlich ift ja au8 Ddiejem ©runde die Kedensart
von dem „nicht gefangenen Hilden”. Mal. 1. 298 3 D. ad legem Aquiliam 9, 2 (cum
incertum fuerit, ac caperentur). Allerdings wird die Erfenntnis diefer Konfequenz
dadurch erfhwert, daß ein ungewöhnlicher, unwahricheinlidher Gewinn, wenn er eben
verhindert ijt, in der Kegel auch nicht al8 notwendig bei Umkehr der in Frage
fommenden Bedingung bewiefen werden kann. Man jeße aber den Hall, daß A durch
Beugen beweifen kann, er würde eine Seldfjumme, für deren rechtzeitige Einzahlung B
verantwortlich iit, zum Ankauf einer beftunmten Lotterielosnummer verwandt haben, auf
die fpäter das große Los gefallen ijt, jo Dürfte Die Unbilfigfeit einer Jh bi8 fe
Erjaße Ddiefes Gewinnes beriteigenden Erjaßpfliht zutage treten. M. E. kann auch in
diefem Falle felbit „nach den beftehenden Umftänden“, insbefondere nach den Cr
AUnitalten und Vorkehrungen, der tatfächlich entgangene Gewinn nicht al8 ein foldher be-
zeichnet werden, der „mit Mahri Geinlichkeit ermartet werden Konnte“. Val. des
näheren Bem. 3.

Allerdings ift der Gefichtspunkt der nachträglidgen objektiven Prognofje nicht

zu berwechfeln mit demjenigen fubjektiver (individueller) Borausjehbarkeit durch
den Erfagpflichtigen.
, _ Der Jubjeftive Standpunkt des Eriaßberecdhtigten ijt nicht maßgebend, und es
it alfo gleichgültig, ob der entgangene Gewinn von diefem vorausgejehen wurde DDEr
werden Konnte. Wiehnehr kommt e8 darauf art, ob bei naGträglicher Mrdigung des gewöhn-
lien Laufes der Dinge (der von Bar 109. „Regel des Lebens“) oder der hejonderen
Umitände durch den Richter, der in in die Situation zur Zeit des die Haftung
gegründenden Ereignifjes verjebt, nach Maßgabe feiner verftändigen Einficht der ent-
gangene Gewinn als ein joldjer qualifiziert werden Kanıt, der fchon damals „mit
allgemeiner Wahricheinlichkeit erwartet werden Konnte“, der alfo rein objektiv ei
berftändiger Würdigung des Weltverlanfes) DO War.

‚Daß freilich hiebei Bemweisfrage und materielles Recht En (nicht theoretifch)
verquickt ericdheinen, i{t eben{o wie bei der Frage de8 Iırtums (Probabilität des wefent-
(ben Sertums, vol, Kulenber, Bon d. Band. 3. BOB. Bd. 1 S. 430) in der Natur der
Sache begründet. Wie Entfchuldbarkeit und Beweisbarkeit de8 Irrtums (S 119) in den
meiften Sällen zujammenfallen, Jo auch wahrfdheinlicher und adäquater Kaufalzufammenhang.

Hiernach ijt eS zwar richtig, Daß, wie bereit in 1. Aufl. gefagt it:

a) wenn fich mit ae ‚Feftftellen läßt, daß ein Gewinn nicht gemacht
worden wäre, ein Criaß entgangenen Gewinn nicht beanfprucht werben
fan. Denn in diefem Falle fehlt ein Kaufalzujammenhang überhaupt. Vgl.
auch Pland Ben. 2 Abi. 2 zu S 252. Val. aud 1 40 D. ad legem
Aquiliam 9, 2, (Wenn ein bedingter Schuldichein vernichtet ift, haftet der
Erfaßpilichtige feloftverftändlich auf Criaß der Schuldfumme nur, si debiti
conditio extiterit.)

Aber es ift nicht richtig, daß, wenn ausnahmäweife (vgl. das obige Beifpiel
des Lotteriegewinns) ein entgangener ©ewinn mit Beitimmtheit feftgeftellt
merdenm Kann, e8 hiebei unter allen Umjtänden jein Beenden habe,
Vielmehr kann auch in Ddiefem Halle der Saß 2 des 8 252 wenig{ten$ im
Ralle Bloß fabrläffigen Verfchuldens zu einer Begrenzung der
Schadenserfaßpflicht führen. sie au Die folgende Bem. (MM. MM. Träger
aa. ©. S. 958; Ripr. d. DLG. [Hamburg] Bd. 4 S. 214)
3. Maßgebender Zeitpunkt für die Berehnung, Neber  diefe ta befteht
eine wichtige Streitfrage, welde ihren lebten Grund in der prinzipiellen Auffallung des
Raufalzufammenhangs hat und daher {chließlich identifch ft mit der in Bem. 2 behandelten.
Abweichend von der 1. Yufl. halte ich bie Meinung Plands in deffen 1. und 2. Aufl.) in
Bei. 2 zu 8 252 für richtig, welcher die Bedeutung des Sabes 2 dahin auffaßt, „Daß Das
Entoehen eines Gemwinnes, auch wenn feftiteht, daß er wirklich entgangen ijt, nur Dann
berüchjichtigt werden Toll, wenn er in dem Beitpunfte, in weldem der zum Schadens-
erfaß verpflichtende Umitand eintrat,*) nad) den bezeichneten Unftänden mit Wahr:
(cheinlichkeit erwartet werden fonnte“. ER .

a) Nach der 1. Auflage des Kommentars von Planck, deffen Autorität als Mit-

alied der Rommiition hiebei nicht ohne Gewicht fein dürfte, fpricht Dafür

m \

..% Eine wichtige Modifikation erleidet diefer Saß in Fällen, wo nicht bloß der Eintritt,

in 3eitlig® beftimmter Augenblie, Jondern au die Dauer eines Umftandes, 3. B. einer Unter»

affung, den Schadenzerjaßanjpru begründet, Siehe darüber weiter unten S., 55 bi. 5.
Staudinger. BGB. 1a (Kublenbetk, Mecht der Schuldverhältniffe). 5.16, Aufl 7
        <pb n="75" />
        I. WojOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
aunächft die Entftehungsgefchichte des Gefjekes. Die Fajffıng des €. I 8 218
Df. 1 Yautete: „WlS entgangener Gewinn kommt nur derjenige in Betracht,
veldher nach dem gewöhnlichen Same der Dinge oder nach den befonderen
Umjtänden, insbefondere nach getroffenen AUnftalten und Vorkehrungen, mit
Wahrficheinlichkeit erwartet werden konnte.“ — In der zweiten RKommiifion
9%. 11, 585 ff.) waren folgende Faffungen beantragt:

x) „Der zu erjekende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn,
‚oweit Diejer nach den gewöhnlichen Vorkehrungen mit Wahı-
jcheinlichfeit erwartet werden konnt e.“

„AS entgangen ift nur derjenige Gewinn anzujehen, in Anfehung
deffen nach den gewöhnlichen . „. . Borfehrungen anzunehmen ift, Daß
. „er ohne Das zu bertretende Ereignis gemacht worden wäre.“

‚Die Kommiffion beihloß — 10 heißt e8 in den P. II, 584 — den S 218 Jeinent
laclicdhen m nach anzunehmen und die Anträge, da fie Lediglich die Faffung
beträfen, der Ke aftiongfommijjion zu überweifen. In der RKedaktionskommiffion erhielt
der 8 252 die jebige SHaffımg. Pland erfcheint mir al8 Mıtglied derfelben al3 vollgültiger
Beuge dafür, daß eine jadhlidhe ANenderung dadurch nicht beabfichtigt i{t, da eine folcdhe
m der Hauptfommiffion hätte zur u gebracht und genehmiat merden mülfen, was
nicht gefdhehen it. RE Blank 11 S. 33,

Segen die Plandihe Ausführung in 1. und 2. Aufl. hat ih allerdings mit

befonderer Ansfihrlichkeit und in Jcharffinniger Weife Enneccerus (I S, 407—410) gerichtet,
defjen Ausführungen zweifellos die zurzeit herr{hende Meinung Gegründet haben dürften,
Bland felbjt i{t in Jeiner 3. Auflage (S. 29) zu diejer herri{heuden
Meinung, wonach Ab], 2 lediglidhH eine zur Ergänzung des $ 287 ZERO.
dienende Beweisregel darijtellt, ER Er meint zunächft, daß Ichon
der Wortkaut gegen die frühere) Plandidhe Anficht {preche; die orte befagen nach
Ennecceru8 lediglich, daß es außer anderen auch foldde Fälle gibt, in denen ein
Sewinn als entgangen „BE bon dem e8 nach den gewöhnlichen Regeln nicht jicher it,
daß er entgangen „L{t“, D. h. daß er ohne die Tatjache eingetreten wäre.
. Un fi Jpricht der Wortlaut weder für die frühere Auslegung von Blanc noch für
Ennecceru8. Pland (Aufl. 1, 2) ergänzt „nur“, Enneccerus u oder vielleicht richtiger
‚im Bweifel“. Man Könnte nun zwar verfuchen, aus dem Sprachgebrauche des BOB.
zinen Anhalt zu gewinnen. Diele ergibt, daß die Wendung „eS gilt“ in den ver-
jchiedenften Bedeutungen verwandt wird, bald um eine Bräfumtion oder auch Fiktion aufs
yuftellen, bald auch, um eine gefjebßlidhe Definition N oder durch ein
bloßes Beifpiel R ergänzen. Handelt e3 fihH um Mufftellung einer widerlegbaren
Präfumtion, 10 fcheint das BGB. den Zufab_ „im ee, miemals fortzulajfjen. Beifpiel :
38 162, 333, 2076, 336; $ 336 er{cheint injofernm Dbejonder8 Iehrreich, da er im erften
Abiaß IOlecdhthin fagt: „eS gilt“, D, h. e8 gilt immer, im Zweiten aber, wo bloß eine
niderlegbare Vermutung aufgeftellt wird, dem wiederholten „gilt“ DGinzufügt: „im
ae Dder Das BGB. fagt |tatt „eS gilt“ e8 „wird vermutet” (S 20); in anderen
‚Sällen, wo e5 fih nur um Ergänzung einer Definition durch Beifpiel Handelt, wird dem
„gilt“ ein „auch“ hinzugefügt; befonder3 beadhtenswert ijt dies in den unferer VBeitimmung
naheftehenden S 254 Abi. 2. Nach meiner Anficht kann man daher den Wortlaut des
Se 2 aud im Sinne einer gefeblidhen Definition des entgangenen Geminnes
auffallen,

Des Weiteren verweilt Ennecceru8 gegenüber der Sajlung des € I Sn die
Witot. H, 18, deren Bemerkung auch die I. Aufl. diefes Komm. Dahin deutete, daß in Saß 2
inter „es gilt“ ein „zum Mindejten“ hinzuzudenken fei. Allein abgefehen von der fonftigen
Untficherheit Diejes Arguments aus den Motiven würde doch die Sata Des Tertes des
SE. 1 („nur“) den Motiven geradezu bewußt widerfprochen haben. a
„Indem dann Enneccerus zunächft noch auf die mit der urfprünglich Plandichen Anficht
zinigermaßen harmonierende weitere Beftimmung des SE. 1 8 215 Tikmetlt: „Die Erfaß-
oflicht wegen le einer Berbindlichkeit erftreckt fich nicht auf den Schaden, dejffen
Entitehung nach den Umftänden, welde der Schuldner kannte oder kennen mußte, außer
halb des Bereiches der DE fag”, macht er des Weiteren gegen die Zahlung
de8 €, 1 noch folgendes geliend: „Allein auch biefe Beftimmung {ft vom Bundesrate
Den dann von der Reichstagskiommiffion in erfter Lejung zwar mit geringer
iajorität wieder hHergeftellt, aber in zweiter Lefung auf meinen Antrag und unter
(ebhafter Befürmwortung der Vertreter des Bundesrats durch einftimmigen Befchluß
wieder geftridhen.“ Wenn Ennecceru8 hieraus WDtielt daß der Plandiche ©rund-
jedanfe Die ent/dheidenden Gefehgebungs-Faktoren nicht für m gehabt habe,
londern daß diefe auf dem entgegengefeßten Standpunkte ftanden, fo hat freilig diefes
oollgültige Zeugnis eines beachtenswerten juriftiidhen Mitarbeiter3 am Gefeß auf den
oyften Blick ebenio biel Beitechendes, wie das oben Kır die fachliche Bedeutung der
        <pb n="76" />
        1. Titel: Berbilihtung zur Leijtung. $ 252. 67
Setung dc8 8 954 Sab 2 angeführte frühere Zeugnis Plands (1. Aufl.) Her find demn beide
Zeugnijffe in Dder hier vorliegenden Orundirage des adäguaten Bufanmenhangs
wirflich unvereinbar? Ich lege keinen Wert darauf, daß das Zeugnis von CEnneccerus
ich nicht auf den un8 iInterejiierenden Varagraphen felbjt, fondern nur auf einen Mit
diejent begrifflidh verwandten Fall bezieht. Die auf den Antrag Enneccerus BED GNE
Bejtimmung enthielt näntlich eine Moransfebung, die auch Wir ablehnen; He {tellte ich
auf dem auch vom ung abgelehnten rein jubjektiven Standpunkt, indem fie von
Unftänden {prac, welche der ScMulduer fannte oder fennen nußte Gahrläftig
nicht fannıte), und dies hätte audh von unjerem Standpunkt aus iehe die vorftehende Des
fonung der objektiven nachträglichen Vroanoie [Bem. 2) zur Ablehnung des €. II $ 215
ihren miüiffen. N , ,
Hiernach Ipricht die (Entftehungsgefdhichte des S 252 Saß 2 zum miüindeften nicht
gegen unjere Auslegung. . . ” N
Da wir in dieler Auslegung des Sab 2 nicht eine Ausnahme, fondern nur die
Anwendung des auch bei effeftiven Schaden gültigen Prinzips des adäquaten Kaufal-
zufjanumenhangs erblicen, it auch das von Enneccerus, il S. 409, d geltend gemachte
Araument, das nur die ältere Auslegung von Pland trifft, welcher jich zu einer grund-
jäßlichen Anerkennung diejes Prinzips damal8 noch nicht befamıtte, für uns belanalos;
eine Verfchiedenheit in der Beurteilung des Kaufalzurfanmmenhanas bei volttivem Schaden
und entqaangenem Gewinn findet nicht |tatt. , N nn
Wenn endlich Ennecceru8 meint, daß die Klanckihe Auslegung zu offenbaren
Unbilligkeiten führe, fo gehen feine dafıtr beigebhrachten praftifchen Beifpiele anfcheinend
bon der (jtillichweigenden) VBorausfebung Dolojer Handlungsweije des SchädigersS aus,
und in diefem Falle madhen wir felbhit eine Ausnahme. Val. VBorbenm,
INT, 4, b, « (S. 50). Dagegen eridheint c&amp; un8 undillig, wenn dei jchuldloter oder bloß
jahrläffiger Begründung der Verantwortlichkeit Diele {Olechthinm auf alle Lonkreten Folgen,
zu auf Jolche, die außerhalb des Bereiches der Wahricheinkichkeit Lagen, erftrect wird.
Au Schollmeyer IL S. 36, 37, der ih Enneccerus anfcOhließt, führt al3 arg. ad hominem
YA einen Diebhftahl8fall vor, ebenfo wie Träger a. a. DO. S. 258 eine Unter.
iO lagung des Lofes vorau3jeßt. „Soll etwa ein Spekulant, welcher auf Steigen bon
gewilfen Kurspapieren fpekulierte und deswegen Diejelben auffaufte, um te fpäter mit
Gewinn zu verkaufen, dem Diebe gegenüber, welcher ihm die Bapiere geftohlen hat, den
mntgangenen Gewinn nicht Liquidieren fönnen, falls aller Wahriheinlidh keit zum
Zroß das Steigen der Papiere eintrat?” Ach antmorte unbedenklich: ja, weil es fich
um ein überdies Dolojes Delikt handelt und gegenüber Dem beliftifchen CEntziehen einer
Sache überdieß das Prinzip des S 848 (Gaftımg Tür Bufall) einfoblägt. Aber der Fall
befommt ein anderes Geficht, {obald wir an bloße Zahriäjfigkeit Dei einer Kon-
:raftserfüllung oder gar an Ihuldlofe (fog. reine Knie eftung denken. Wenn
auch Plan 3. Aufl.) ir der Auslegung des YAUbf. 2 zur herrichenden Veinung übers
getreten ijt, jo fällt doch in8 Gewicht, Daß er {ich gleichzeitig in diejer Auflage (S. 30)
jür die Begrenzung des Schadenserfabes aus dem Gejichtspunkte des adäquaten Zıt-
jammenhangsS erflärt. land fteht insbefondere in Anfehung des vielbefprochenen Bei“
JpielS eineS LotteriegewinnesS auf demfelben Standpunkte, wie wir, D. Dh. er verneint Die
Erfaßpflicht unter der Vorausfebung, daß der Gläubiger durch bloßen Bahlunagverzug
5e8 Schuldners amt Aırkaufe des Lojes gehindert worden Ut. ,
. Nach der in Aufl. I vertretenen und CH anicheinend Herrichenden Anficht fol
al8 Beitbuntt, in weldjem die Wahricheinlihkeit begründet fein muß, der Regel nach
die Beit der Urteilgsfällung enticheidend fein. Val. auch Schollmeyer ILS. 39; nach
Enneccerus II S. 411 it aber der Nichter in diefer Beziehung nicht gebunden, kanıt
vielmehr, wenn dies dem Gläubiger qünftiger ift, auch einen früheren Weonrent aqünitiaerer
Koniunktur zugrunde legen. , . en fa
Yll8dann würde eS unter Umftänden von einer durch gefchickte ProzeBhihrung Teicht
f ermöglicdhenden Verzögerung Der Entidheidung abhängen, einen Höheren oder geringeren
Betrag zu erzielen. Wir würden ung de lege ferenda niemals ınit diejer Theorie
befreunden können, erachten ®ie aber auch de lege lata durch den einfachen Hinweis, auf
den Wortlaut „erwartet werden konnte” erledigt. Der maßgebende BZeitpunft unß in
der Vergangenheit liegen und fomit fann, wofern nicht alles auf bie Millkür des Yichters
geftellt werden ioll, nur derienige des Eintritts des JOäbigenden Umftandes
gemeint fein. Val. Vorbem. IN, 3, b, insbefondere S, 46 (ex praesenti statu), Ir
Wenn der fchädigende Unıftand JelOft in feiner unmittelbaren Wirkung fih uber eine
gewifie Zeitdauer eritrect (aljo beilpielsweije bei Verzug, bet ‚ihulohaften Unterlaffungen)
nd alle während diejes Zeitraum5S yorbandenen IUınftände bei der nachträglichen
Prognofe zu berückichtigen. Val. Bem. 1, b zu S&amp; 254.
— Wie bier anıchetnend Dertmann Ber. 2 zu S 252 („die Erftattung des entgangenen
Sewinnes darf nicht ing Endlote Führen“). Nicht aanz entichieden und far troß des
        <pb n="77" />
        58

I. AbicOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
Sejichtspunkts der nachträglidhen Yrognofje Kümelin a. a. OD. S. 253. Wie hier auch
Et, Vorträge S. 280 ff.

Sm Sinne Ser herridhenden, vor uns abgelehnten Anficht Kipr. d. DLG. Bd. 4 S. 214
Hanıburg); ferner vor allen. Dernburg IL S, 70 ff. Dernburgs Beilpiel vom Schaß
oder unerwartet unerhörten Weinertrag erledigt fich, joweit e8 fich um Berzug bandelt,
zum Teil durch den Hinweis auf die dauernde Haftımg für allen während diejes bis
zur Urteilserfüllung mährenden Verzugs entitehenden Schaden und die befonderen Be-
itimmungen Der vielfach auch auf obligatorifche Unfprüche übertragenen 88 987 ff. (8 299);
von jolden und dekiktijchen Zällen abgefehen, dürfte eher eine unbillige Härte darin
liegen, wenn beifpielSmetie Semand (A), der den Auftrag, ein Orunditück für B zu
erwerben, fahrläffig verfäumt, falls Sk der wirkliche Erwerber C in diejem einen
Schab findet, dem A auch den Wert des Schakes erfeben foll. Das geringite Verjehen
fan, wenn eben die Schadenserfaßpflicht nidht adäquat begrenzt wird, die unberechen-
barften Folgen haben.

„Aus der Nechtfpredung vol. ROES, Bd. 68 S, 165; Kur. Wichr. 19U8 S. 298
3iff. 4, Recht 1908 11_3iff. 1499 (bei verftändiger Würdigung fich ergebende Möglichkeit):
Seuff.. Arch. Bd. 63 S. 261, Sur. Ne 1907 ©, 828 Biff. 4 Gm Sinne der von uns
ıbgelehnten Unficht); ROGOES. in Dur, ichr. 1908 S, 140 Biff. 10 (normaler Verlauf der
Dinge); Kammerger. im „Necht“ 1904 S. 600 Nr. 2589 zu Bem. 3 Ckecht{prechung),
Rammerger. vom 15. Mai 1904, Recht Bo. 8 S. 600, Benke Archiv Bd. 4 S. 89 (Börfen-
ipefulation); RGES, in Yur. Wichr. 1906 S. 109 3iff. 7 (gewöhnlicher Verlauf der Dinge);
KGES. vom 18. April 1902 in DD. Iur.3. Bd. 7 S, 311 Möglichkeit des Weiterverkfauis
hei Breisfteigerung).

+. Die befondere Frage, ob nadh S 252 auch die durch das ichädigende Ereignis

genommene Ausficht auf Beförderung im Dienfte, Jpäteren höheren Verdienit erjebt
verlangt werden kann, wird von Yertmann 2. Aufl. S, 40 (unter Bezugnahme auf NG. in
Seuff. Ste. Bd. 46 S. 305) im allgenteinen verneint und nur bei {ubalternen Beamten, bei
denen das Aufrücen ohne Rückjficht auf die Einzelperfönlichkeit nad) dem Dienftalter zu
gefcheben pflegt, ferner in Unfehung des Borrückens in höhere U ohne Kang-
inderung, fowie in a der Dienftalterszulagen bejaht. Bal. auch Dertmann 8 842
Bem. 2. SO bin der Anficht, daß eine allgemeine Verneinung bedenklich ijt; auch hei
öheren Beamten kann „nach den beionderen Umftänden“, Anlagen und Verdienitenm der
betr. Cinzelperfönlichfeit eine Beförderung, Jpäterer Mehrverdienft auch abgejehen von
dem normalen Berlauf „mit Wahricheinlichkeit erwartet werden“. € Kfommt auf die
tonfreten Umftände an.
. Richtig ijt e8 mit Dertmann anzunehmen, daß eine abftrakte EM ET
des EEE EEE feinen Einwand für den Beklagten begründet, daß vielmehr lebterer
DER Anhaltspunkte darlegen und beweifen muß, die zu einer foldden Kündigung
geführt haben mürden. Val. auch Seufferts Arch. Bd. 49 S. 416.

5. Selbitverftändlich ift ein Gewinn, durch bdeflen Erwerb der Gefchädigte gegen
in ab Verbot oder gegen WM Sitten Da haben mürde, von
der Berücfichtigung ausgefchloffen. Val. ROGOES. in Seuff. Arch. Bd. 46 Nr. 179 Geminn
18 Bordellbetrieb).

$ 253,*)

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensichaden ift, kan Entichädigung

nn Geld nur in den durch das Gejet beftimmten Fällen gefordert werden.
© I, 221; IL, 216; ILL, 247.

1. Sür immateriellen Schaden wird in der Negel eine Entfchädiaung in Selb
nicht gemährt, € befteht nur der Anfpruch auf Naturalherftellung Sn dieje
möglich ift. Val. Vorbem. 1 Ab). 3 S. 37 oben.

Ausnahmen: Zälle in denen ausnahmsweije eine Geldentjdhädiaung auch wegen
zine8 nicht vbermügensSrechtlidhen Schaden3 zugelafien ft, enthalten die 88 847 (Aörperber-
teßung und Sreibeitsentziehung) und 1300 (Beifchlaf mit einer unbeicdholtenen Braut).

Wer jedoch vertraglich für eine Rörper= oder Gefundheits)hädigung 7m
hat, braucht im Zweifel Für den durch diefe bewirkten immateriellen Schaden keinen Sr“
laß in Geld zu leiften; der $ 253 macht nur für die durhH Gefeb beitimmten Sälle eine
*) Literatur: v. Jhering, Jahrb. Bd. 18 S, 59 F., Seng im Arch. f. bürgerl.
x. Bd. 5 S. 337—379; Wendt, Unterlaffungen und Berfäumniffe im Yrch, f. d. zZibilift.
Praxis Bd. 92 S, 64 f; Fildher, Der Schaden nah BGB, S. 260 ff.
        <pb n="78" />
        1. Titel: Berpffigtung zur Leiftung. SS 252—254, ; 69
Xusnahme; auf vertragliche Haftung findet $ 847 feine Anwendung. ROE. in IJur. Wichr.
1907 S. 99 Biff. 1.

N VBerbindet ® mit einer Bermögenshefchädigung zugleich eine VerleBung idealer
da jo ijt der Erjaß des fogenannten Afektionsinterejfes ausgejchlolfen.

. u erwähnen ift hier jedoch die Vorfchrijt des S 343, daß bei der Frage der Gerab-
jeBung einer Un NMertkragsijtrafe jedes berechtigte Interefje, nicht bloß das
VBermögensinterefie in Betracht zu ziehen if.

82, Die Beftimmungen de8 Strafgefebbuchs über die Buße und die reichSgejeblichen
Vorichriften über den Schuß des geiftigen Eigentums merden durch S 253 nicht
berührt (Mb. 11, 23).

. 3. Begriff des Vermögensfichadens : Vermüögensichaden {ft die in Gelb chäb-
bare Cinbuße, die jemand durch ein beftimmtes Ereignis an jeinem Vermögen erleidet.
Diefes umfaßt auch die Benubungsrechte, die dem Snhaber des Vermögens an’ HE
oder fremden Sachen zuftehen. Bgl. das bei Soergel, Rechtipr. 1903, angef. Urt. d. OLG.
Dresden vom 6. Dezember 1902.

. Geldwert hat alles, was im Verfehr für Geld erlangt zu werben pflegt, Hofern
diefe Selchafung nicht gegen Geieß oder gute Sitten berftößt. Wer ein ge} henftes
Theaterbillet verliert, erleidet einen Bermögensichaden, wenn e8 fich nicht um eine UN-
entgeltlidhe Liebhabervorftelung handelt. Bloßen Wifektionswert haben Liebhabereien
Einzelner. Sobald es {ih ce um verbreitete Liebhabereien handelt, die den VerkehrS$-
wert von Sachen fteigern (Briefinarfen, Autogramme, Niünzen), ijt diefer Verkehrswert
als Bermögensichaden zu veranidlagen. Vol. Schollmeyer !1 S. 40.

„ Ent{ohieden Ja ift e8, fog. Luxusgegenitände und den Gebrauch folder zum
ceinen Uifektionsinterel e zu rechnen, mie 3. D. beim Quruspferde Jäch]. DL®. DD, 24
S. 527 (Warneyer zu S$ 243 Nr. 3, DVertmann 2. Mufl. S. 40), Richtiger vb. Zhur, Arit.
Vierteljichr. Bd. 47 S. 65: „Der Eigentümer kann feinen Schaden darin finden, Daß Die
Aufwendungen, die er zum (Erwerb einer an fih mwertlojen Sache gemacht hat,
durch das fchuldvolle Eingreifen eines Dritten für ihn nußlo8 geworden find. Dieje Yuf-
wendungen verwandeln fich u durch BVereitelung des Zmwedes in Schaden” Goal.
auch AM Mrch. f. bürgerl. KR. Bd. 12 S. 1 #.). Bweitellos kann aljo Erjaß auch für
ein auf die Perjon geftelltes Theaterbillet verlangt werden, fofern dasfelbe nicht unent-
geltlich erworben ift.
8 254.*)
Hat hei der Entftehung des Schadens ein Verfhulden des Befhäbdigten
mitaewirkt, fo hHänat die Verpflichtung zum Srfage fowie der Unfang des zu
| *) Literatur: Stammler, Recht der Schuldverhältniffe S. 125 ff.; Gartmann
im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 73 S 359 fi; Wendt in IhHering3 Jahrb. Bd. 81
S. 165 ff.; Qabomwsty, Eigenes Verihulden bei SchadenzZerfabaniprüchen nach gem. I.
und BGB. Berlin 1901; Cohn in SGruchot, Beitr. Bd. 43 S. 96 {f., 370 F. „Unterfuchungen
zu &amp; 254 BGY.“; Gottfihalf, Das mitwirfende Berjchulden des Beihädigten bei Schabdben3=
erjaßaniprüchen nach BOB. Berlin 1903; Rümelin, Archiv fd. zivilijt. Praris Bd. 90
S. 175 ff.; RoZpatt, Redht 1902 S. 96; Heuer, dafelbft LI02 S. 147; Regelzberger
in Jherings Jahrb. Bd. 41 S. 273; Broh in D. FJur.3. 1901 S. 234, Staub dafjelbit
S. 160; vd Leyden, Die og. Kulpa-kompenlation im BGB. Berlin 1902; Träger,
Kaufalzufammenhang S. 296 ff.; Zige, Unmöglichfeit S. 134 ff.; Endemann, KRecht3=
wirkung der Ablehnung einer Operation 1593; Weyl, Berjhuldensbegriffe S. 296 ff.
599 ff.; Aınoldi, Operationspflicht, Differt. Erlangen 1899; Hamm, D. Iur.3. 1907
S. 447; Hagen, Zur Anwendung des S 254, Bl. f. RU. Bd. 72 S. 365 ff.; Schrtöber,
Die Bedeutung der Verweihung auf den 8 278 im zweiten Abi. des 8254, Archiv fd. zivililt.
Braris Bid. 95 S. 298; Grünebaum, Mitwirkendes Berichulden der Hilisperionen des
Beichädigten, Recht 1908 S. 97 ff; Krücmann, Der Umfang der GefährdbungSaufrehnung
in Yherings Jahrb. Bd. 54 S. 107—188; Hinge, Bur Haftung für fremdes BVerfchulden
bei fonfutrierendem außervertraglihen Berjhulden (SS 254 und 278 BGB.) in Iur. Wichr.
1905 S, 230—232; Winter, Haftel der Beichädigte für ein zur Eutftehung des Schadens
Aitwirfendes Verfchulden jeiner Angeftellten ? Bl. f MU. Bd. 73 S. 352—854; Schwarz,
Rechtsfubjert und RechtSzwec im Arch. f. Bürgerl. N. Bd. 32 S. 35 ff; Dronke, Eigenes
Herichulden in Eger8 Eijenbahnrechtliche Entiheidungen Bd. 25 (Sonderheft 1908); Rönigss
(5m, Unzuläffigfeit der Schadensteilung in den Füllen des 8 1 des KeichSHaftpflichtge].;
Schterlinger, Das MeichsShaftpflihtgefeß und 8 254 BGS., Bl. f. RA. Bd. 70 S. 109 {f.
und Bd. 73 S. 261 #.
        <pb n="79" />
        3]

TI. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
‚eijtenden Erjaßes von den Umftänden, insbejondere davon ab, Inwieweit Der
Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Theile verurjacht worden ift.

Dies gilt auch dann, wenn fih das Berihulden des BefcHädigten darauf
Geichränkt, daß er unterlaffen Hat, den Schuldner auf die Gefahr eincs ungewöhnlich
hohen Schaden3 aufınerfjam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch
fennen mußte, oder daß er unterlafjen Hat, den Schaden abzuwenden oder zu
mindern. Die Borfchrift des &amp; 278 findet entjprechende Anwendung.

€, I, 2223} II, 217; Iil, 248.

1. Der Grundgedanke des S 254: Das BOB. {teilt für alle Källe, in denen
ein Schabenserfaßanfpruch: in Frage fteht, gleichviel, ob Schuldhaftung Aulpakaufale)
oder {og. reine, bom Schnldrequifit abgelöfte Kanfalhaftung vorliegt (val. Vorbem. I, 4),
aleichbiel, ob fich der Anfpruch auf eine unerlaubte Handlung oder auf die Nichterfüllung
ziner Berbindlichfeit gründet, vb dolofe oder Kılpoje Beichädigung over rein gejeßliche
oder vertraglidhe Haftung in Frage fteht, in S 254 einen eigentümlichen Orundiaß
auf, Deffen Tragweite nur unter eine Zurücdverweihung auf die in der Vorbem. HI, 1—4
gegebene Analyje des Begriffs der Jjuriftijchen „Urfache“ und Des darnad 3u be
timmenden, in diefjen: Paragraphen gebrauchten Wortes „Berurfacdhen“ einerfeit3 und
ınderfeits durch eine entjpredhende Umbentung des Wortes „Verichulden“ gefunden
merben fann. Der Grundgedanke des S 254 knüpft zwar einerfeits an die gemeinrecht-
liche Lehre bon der {og. compensatio culpae an (vgl. Dernburg, Land. I 845 Nr. 3),
unterjcheidet fich aber bon dem hierin ausfchließlich enthaltenen Sefichtspunkte einer Anf-
rechnung dadurch, daß ein Verfchulden der Erfaßpflichtigen überhaupt nicht immer vorans-
zefeßt wird. Der S 254 findet un auf rein gejebliche re (reine Rautfal-
haftung) Anwendung. Underjeits ift er offenbar aus ähnlichen Erwägungen hervor-
zegangen, wie fie Die frühere gemeinrechtliche Hehre einer jog. Unterbrechung des
Kaufalzufammenhangs8 hervorgerufen haben, Die, wie mir Vorbem, II, 3, BD nadb-
gewiefen zu haben er als beredtigten Bern lediglidH den Gefichtspunfkt
der zureidenden Bedingung (ratio cognoscendi) D, h, ben des adäquaten (Juri:
itifden) KaufalzufammenhangsS enthielt. Vollitändig neu ijt aber Die Beftummung
des $ 254, daß der Michter nicht nur die Kb zum Erjaße des Schadens über
haupt, fondern au) den Umfang des Schadenserlabes von den Umitänden abhängig
machen darf, d. h. von einem aus fonfreter Würdigung aller bei Entjtehung des Schadens
in Srage fommenden (bofitiven und negativen) Bedingungen zu 1Obpfenden Werturteil,
jo daß er unter Umftänden den Beranttwortlichkeitserfolg den Schaden) ungeachtet
primärer Haftpflicht des Beklagten für eine conditio sine qua non nicht nur völlig
berneinen, jondern auch teilen und den Erfaßpflichtigen nur für eine Quote des aus
den bverfchiedenen Iogifhen Prämiffen refultierenden Vermögensfchaden haftbar ED
fan. Da ch aber moralifche Verpflichtungen weder gegeneinander. noch al8 folche
DegenDEr ‚einem Enderfolge abwägen lafen, {o Läuft diefes richterliche Ermefjen fchließlich
auf ein Silligfeitsurteil hinaus (vgl. Ben. 3). Der 8 254 berührt fich infofern mit dem
Srundfaße des $ 242 (Treu und Ölauben mit MNückficht auf die Verkehröfitte), alS dem
Erjabpflichtigen gegen übermäßige Schadenserfabanfprüche unter Hinweis auf 8 254
eine exceptio doli generalis zu{feht (val. Bem. 4; Bem. 6).

. 2. Da das BOB. zwifchen mittelbarem und unmittelbarem Schaden nicht unterfcheidet
1. Borbem, zu SS 249—255, II, 1 S. 40), ift e8 in der Kegel ohne Bedeutung, ob der vom
Schuldner in vertretende Umjtand die alleinige Urfache des Schadens ift, oder ob noch
mmdere Umitände al3 mitwirkend hinzugetreten find. Der Begriff des Wirkens8 und
aljo_ auch des Mitwirkens im Sinne der juriftijchen Terminologie überhaupt und des
BSD. it FeineswegsS derjenige der Rhilojophie oder der NRaturwiffenfchait: val.
Manigk, über Rechtswirkungen und Ehe Tatjachen, Iherings Iahrb. Bd. 49
S, 467 ff. Insbefondere fönnen auch bloße Unterlaffungen im Nechäfinne al$ wirfende
ozw. mitivirfende Urfiachen, d. } zureichende Gründe einer Schadenserfabpflidht gelten.
Vol. Yorbenm. IN, 2 S, 45. Hierauf beruht auch die in diefem Varagraphen wieder hervbor-
!retende häufige @leichdentigkeit der Ausdrücke „Verurfachen“ und „Berichulden“ in der
Sprache des SGefeßes. Zwar hat e8 den Anichein, als ob zunächft die Medaktoren des
BOB. diefem Paragraphen eine fharfe Trenmmung zwijhen „Verjdhulden“ und bloßem
„VBerurfachen“ hätten zugrunde legen wollen, insbejondere von der Birknayerichen Zheorie
der Verichiedenmertigkeit der Bedingungen ausgegangen mären. (3. 1, 300). Vol. Vorbem. U, 1
S. 44 oben. Allein, wie Träger a. a. D. ©. 347 ff. überzeugend nachweift, fann Ddiefe
jalfche theoretiiche Grundlage die zwedgemäße Auslegung des S 254 in feiner Weite unter:
dinden; denn der Begriff des vorwiegenden Veruriachens im Sinte des Sepen8 einer
        <pb n="80" />
        ji. Titel: Berpflihtung ZUr Kgeiftung. S 254.

71

yırtiameren Bedingung it völlig niht8fagend. Bol. die näheren Nachweije bei
Träger a. a. D. Senn AM ein „Berjdhulden“ des Beichädigten felbit Worfaß oder
Sahrfäifigteit) die mitmirkende Urlache für die Entftehung des SchadenZ war, fo {foll der
Richter nach den Unmftänden abwägen, ob eine Verpflichtung zum Erjape überhaupt vor-
liegt und in welchem Umfange Sriaß zu leiften if. Hiebet Joll er inSbejondere berüc-
üchtigen, welcher der Teile den Schaden vorwiegend „verurjacht“ hat, D. 5. welchen
Teile der Hauptanteil an den Bedingungen des Schadens ZU. alt „Tält, °

, Der 8 254 beruht nicht auf Dem Gefichtapunkte der Schul au fredhnung,
fondern it Aocüicllos ein usfuß de8 im BGB. zum mindeften Iatent enthaltenen Prinzips
der adäquaten Berurfachuitg vgl. Rorbenm. II, 3 S. 48 f.. Angedeutet war dies bereits
von mir in Rechtipr. D. NeichsSger. Bo. 2 S. 44, Bon d. Band. 3. BOB. 11 S. 124 ff.
während allerdings in nıeinem GHandkommentar Nr. 1 zu $ 254 Ddiefer Standpunkt noch nicht
far betont worden war. (Ein adäquater Schaden ijt nur derjenige, Der nach dem Me
lichen Lauf der Dinge, der Regel des Lebens auf der Bafis der Umitände zur Zeit Des
Ihäbigenden Ereignijie3 fich hei objektiver (nachträglicher) Yrognote vorausijehen läßt.
Nun aber darf nad Der Regel des Lebens erwartet werden, daß auch der
BeihHädigte jelbit nit Nur nicht pofitiv mitmirft zur Herbeifübhrung
de8 ihn {hädigenden Erfolges, jondern daß er aud alles unterläßt,
mas diefen  Gıtal fördern fann, 10 daßer nad Treu und Slauben alle
Vorkehrungen Eifft, die geeignet find, den Schaden no nad Möglich-
feit abzuwenden bzw. dDeften Umfang zu begrenzen. -

„. Diefer dem S 254 implicite zugrunde gelegte Gedanke Kann allein zu einer Jimt-
gemöäßen Auslegung führen; eine gejeblidhe Seitlequng Der Birkmeyerfchen Kaufalitäts-
!eorie, wie Dertnmann 2. Aufl. S. 42 anzunehmen Icheint, fann nicht anerfannt werden;
„Örade des VeruriachenS“ gibt e8 nicht. — € ilt alfo doch das übermiegende
Heridhulden, nicht das „bormiegend Verurfachen“ 3 herückfichtigen. Lenden, Die {og.
Rulpatompenfation im BGB. S. 51. U fritt noch der beachtenSwerte „Umftand,
daß auch Der Begriff des BerfchuldensS in diejem en feinesweg8 derjenige Der
Jonft ME firengeren juriftiichen Terminologie it. Val. Träger a. a. 5. 3929; Bitel-
mann, BGB. S, 166; YKümelin, Yrchiv 1. D. zibilift. Praxis Bd. 90 S. 311 MM. 332 ff.
m {trengeren. Sinne fordert Berfchulden VerleBung einer NechtSpflicht; eS gibt aber feine
YNechtapflicht, fich felbft und eigene Sachen A zu behandeln. Der Begriff des
Berihuldens it im 8 254 die Iayere nioraliiche Be entf OrdnungsS= und Negel-
midrigfeit. Vol. Leyden a. a. OD. S. 65 MM. Da3 fog. eigene Merichulden it hier ein vom
Intereffentandpunkt des Handelnden felbit gemißbilligtes Verhalten. Siehe näher unten
zu 2, c. Vol. ähnlich S 1611, Kitliches Merfchulden.)

m einzelnen ergibt fich, daß die Anwendung des $ 254:

fein Verfehulden auf feiten des zum Erjag Verpflidhteten vor au S-
jet. € macht feinen Unter [chied, ob eine gejeßliche Schadenzerfaßpflicht
oder ein Mertragsverhältnis oder eine beliktifiche Schadenserfaßverpflichtung
in Srage fteht. SG 254 febt nicht voraus, a0 ein beiderjeitiges Ber
fchulden vorliegt, er fommt_audh zur Anwendung, menn gegenüber einem
ohne Berfhulden von einem Dritten zu vertretenden Schaden ein Merfchuklden
des Beichädigten bei der Entitebhung des Schadens8 nıitgewirkt hat.) ,

Daher findet S 254 u. 0. Anwendung auch gegenüber Der Haftpflicht
des TierhalterS aus &amp; 833, Des EM aus $ 835.
Mol. KOES. vom 30. April 1900 bei Oxuchot, Deitr. Bd. 47 S, 924, vom 5, De
6ruar 1903 D. SIur.3. 1903 S. 177; vom 12, März 1903 bei GOruchot, Beitr.
®. 47, S. 907; vom 2. November 1903 in Seuffert8 Arch. Bd. 79 dir. 128
3. 225; ROS. Bd. 56 Nr. 38 S. 154 ff.; NOS. in Baye. 3. f. R. in 1905
S 450, 468 f.; Iur. Wichr. 190 S. 328 Büff. 7; Sur. Wichr. 1906 S. 367
Ziff. 4; Mecht 1905 S. 469 Ziff. 1831 Gu 8 835); NOS. Bd. 67 S. 120;
Sr, Wichr. 1908 S, 40; Recht 1908 dir. 2004; echt 1908 Ziff, 1194,
1195; Sur. Wichr. 1908 S. 235 Bil 7. .

S 254 findet auch auf das Verhältnis zn dem nach SS 844
oder 845 BGS. Erjaßberechtigten und Dem Schadenserfaßbpflichtigen bin-
fichtlich eines mitwirfenden Verichuldens des eriteren SE unjoweit
auch diejer Erfabberechtigte als „Beichädigter” anzujehen und die Anwendung
des 8 24 nicht pofitiv gejetlich ausgefchloffen ijt. BGE, vom 18. Mai 1908
Sur. Wichr. Beil. S. 86, NOS, BD. 55 ©. 24, 47.

Auch die Univendbarteit Des S 254 auf 88 1, 2 des a
gefehe8 it nach herrichender Anfchauung unbejtritten. Val. Weber, Das
Merfchulden bei Sitenbahnunfällen in Eggers Eijenbahurechtlicher Entich.
uw. Bd. 19 S. 78 ff; Meinrich Ddatelbit S. 369—370, Bienenfeld,
        <pb n="81" />
        I, Abichnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
Bl. f. NM. S. 489 ff. Pommen Haftung der CEifenbahnen in Hirths Annalen
1906 S. 786 ff.; 845 ff.; Plan, Komm. zum E®. Art. 42° Bem. 7 Au8
der VE ROGS, in Iur. Wir. 1903 S. 157 Nr. 30: NOS.
DD. 53 S, 75, 394; IJur. Wichr. 1903 Beil. 13, Beil. 136; RGE. in
Sruchots Beitr. Bd. 47 S. 906 ff., Zur. Wichr. 1903 Beil. 66, 67, 92, 120,
136, 137, NOS. Bd. 62 S. 350, Jur. Wichr. 1906 S. 192 Biff. 9; 3.
Xur.3. 1906 S. 430; NROGE. Bd. 63 S. 332}; Aur. Wichr, 1906 S. 459
Mit. 12, echt 1906 S. 1132 Ziff. 2573; Recht 1907 S, 1461 Ziff. 36087
NOS. vom 23. Mai 1908 in Recht 1908 Nr. 2458, Mr. 3015. U. M. Aron
in (CEger8 EP Entid. Bd. 14 S. 190 f, v. Ruß in Bl.
1. RU. Bd. 64 S. I1f.; Eger, Komm zum Haftpflichtgef, (5) S. 161; Reindl,
Komm. (1901) S. 81. Vgl. dagegen Dem. 1, 2, b zum ES. in diejem Kom-
nentar und vor Allem auch Schierlinger in Sentfert8 Bi. |. RU, Bd. 70
S. 109 ff. Nicht minder findet $ 254 an auf die Saftung aus dem
Yutomobilgefeß. Ferner findet S 254 Unwendung bei vertraglicher Ber-
eig zum Schadenserfaß insbejondere auf @rund eines Garantie vder
Berjidherungsberfrags. Selbitverftändlich kommen jedoch beim Ver-
‚icherungsvertrag zunäcdhft die Sondervorichriften des ReichsgejekesS über den Ver
icherungsvertrag (58 61, 62) zur Anwendung. Durch diefe Sondervorfchriften
Dird aber die jubfidiäre EL des S 254 nicht ausgejchloffen. Val.
RÖOES. Bd. 32 S. 13, Seuff. Arch. Bd. 48 Nr. 283, Bd. 51 S, 275, Bd. 53
S. 76. (UM. MM. Gottichalt S. 64; dagegen wie hier Planck [3] Bem. 1)
Auch auf De bes S$ 325 BOB. (Schadenserfaß wegen verfchuldeter Un-
möglichkeit der Leijltung) it S 254 anwendbar. ROSE. in Sur. Wichr.
1904 S, 57, D. Yur.3. 1904 S, 264.
Soweit nicht befondere abweichende Vorfchriften in Frage fommen,
. B. in SS 122, 179, 307 findet S 254 auch auf {og. culpa in contrahendo,
Kol. Dertmann Bem. 3 zu 8 254. .
Anter_dem Begriff „Entftehung des Schadens“ ift die Entwicklung
des Schadens von jeinent erften Auftreten an zu - (Sottichalt
a. a. 0. 62) Die Entitehung des Schadens „beginnt allerdings früheftens
mit der fchäbigenden Handlung, aber beendigt ift die Entftehung erft dann,
venn die Folgen der fhäbigenden Handlung abgefchloffen find. Das tritt
bejonders Deutlich hervor bei der Verlekung lebender Wefjen. Wenn einem
Menfchen oder Tiere eine Wunde EN wird, fo ift die Schabens-
entftehung mit der jchäbigenden Rd ung begonnen, beendigt ijt fe aber
arjt, wenn alle üblen Jolgen der Verwundung eingetreten oder der weitere
Eingriff von foldhen Folgen (Umfidhareifen der Wunde, Nebertritt auf andere,
5isher nicht verleßte Urgane, zu befürchtende Unheilbarfeit oder mangelhafte
Deilung ulm.) abgewehrt find. €3 Handelt fich dabei nicht nur um die
aatürliche Weiterentwiclung des durch die {hädigende Handlung verurfachten
Defekt8S, fondern auch um die [uriildten Salnen der Berleßung.
Wenn allo &amp; B. ein Schuldner_am 1. April, als dem Tage der Häalligkeit
jeiner Schuld, die gefchuldete Sache nicht leijtet, fo i{t damit Tor ein
Schaden entftanden, indem der Gläubiger der Sache entbehrt. olange
aber die Entbehrung dauert, entjteht mit jedem Tage weiterer Schaden.“
Schollmeyer 11 S, 41.) a.

DBejonders Heufig und praktifch find die Fälle der Unterlaffung eines
Dedkungskaufs, Bol. Seuff. Arch. Bd. 22 Nr. 16, Bd. 23 Nr. 216. ROHSG.
Bd. 2 S. 387, Bd. 13 S. 197, 373. „E3 Können hier dem Unterlafienden
nicht unmöglidhe Anftrengungen CH werden, die Anichaffung markt-
gängiger Ware 3. B. wird aber für den Zall der Nichtleijtung des Schuldners
geboten erfcdheinen.“ (®ottfchalk a. a. O. S. 94.) Val. u NRNOH®SG. Bd. 4
S. 192, Bd. 5 S. 169, Bd. 18 S. 279 (Ronventionalitrafo), andere Fälle in
Seuff. Arch. Bd. 27 Wr. 122, Bd. 10 Nr. 258, Bd. 46 Nr. 17
teparatur), Bd. 46 Nr. 96 (Treppenbeleuchtung), Val. ferner Seuff. Arch.
Bd. 55 Nr. 202. en
uf ren des Beihädigten muß ein Verfehulden vorliegen. Der
Begriff diefes Berfchuldens it nicht im ftreng juriftijchen Sinne als Eingriff
in eine {remde NechtSiphäre zu nehmen. Vol. S. 57 unten, Ennecceru8 11
S. 405. Wenn Sottichalf a. a. OD. S. 73 FM. auch in diejem Falle einen
SAMT in eine fremde KRecht8)phäre borausiebt, fo ift Dies nur möglich,
meil er Ddiefen Begriff jehr weit ausdehnt, („Jede rechtlich bedeutfame
Handlung eines Menfhen ift ein Eingreifen in die Rechtsjphäre eines
ınderen“ S, 22.) € genügt bielmehr, daß regelwidrige8 erhalten mit
        <pb n="82" />
        1. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. $ 254.

78

Kückicht auf den eigenen SKntereffenftandpunkt des Befchädigten vorliegt,
für welches eine Mißbilligung vom Standpunkte verftändiger Nircdigung
der eigenen Intereffen des Beichädigten begründet er]cheint.
N Dieles regelmwidrige Berhalten kann als Boriaß (als Verftoß gegen
Treu und Ölauden vom Standpunkte der Verkehröfitte aus) oder als Sahr-
(äjtigfeit (jeden ©rades) zu charakterifieren fein, e8 fann fowohl in einent
pofitiven Cum als in einem Unterlafien beftehen. (Val. Ubi. 2.) .
Bei aralijtiger Belchädigung jedoch verbietet eS bie Moral, ein bloß
Fahrläifiges Verhalten Des Beichäbiagten als „mitwirfend“” im Sinne diejes
Paragraphen anzuerfennen. Kein ED wird der Axglilt einen Sreibrie]
auf die Unvorfichtigkeit und „Dummheit“ ausftellen wollen. Huch das
römifche Recht lehnte eine comp ensatio doli jelb{t gegen culpa lata ab,
wenngleich eS in Fontraftlidhen Berhältniflen culpa lata dem dolus gleich-
tellte. Daher find die Enticheidungen des VDE in Sur. Br 1908
S.9 Biff. 10, NMecht 1908 II Baf 301, ROSE. Bd. 69 S. 277 N. Sur.
Wichr. 1908 S. 715 Biff. 12, Hecht 1908 II Biff. 3552 zu billigen. Chenfo
ROE. vom 11. April 1908 bei Warneyer, SXahrb. Mipr.) | Nr. 446.
Dagegen ift NOV. in Seuff. Arch. Bd. 63 ©. 222, Sur. Wicdhr. 1908 S, 329
Bar 12, echt 1908 I Bf, 1755, KOES, vom 28. Oktober 1907 bei War-
nener, Sahrl Mipr.) I Nr. 49 zu beanftanden. Bei heiderfeitigem dolus gilt
aber der Sak: In pari turpitudine conditio possidentis melior est. u
Ergebnis, nicht in der Begründung richtig it RGE. in Iur. IWichr. 1908
S. 677 Biff. 8. (€ veritößt gegen die guten Sitten, ein 3U Spielzweden
A e Darlehen einzukflagen, auch wenn ein Ten durch argliftige
oripiegelung veranlaßt worden; eS iit aber nicht Aufgabe des Richters, ich
auf eine Abwägung gegenfeitiger Arglift im Sinne des $ 254 Un
AUDI A einer Operation? Vgl. NG. in Seuff. Arch. Bd. 46
Yr. 189 1 und IN, Kubhlenbeck, NRechtipr. Bd. 2 S. 45—47 Sam (Endemann,
Nechtswirkung der Aolehnung einer OYperation S. 52 ff, Gottichalf a. a. DO.
S, 95, Nimelin S, 166; neuerdings Ange a Die rechtliche Stellung
des Berleßten im Heilverfahren unter befonderer Berückfichtigung der Pflicht
ar ET NO einer SEN Bürich 1908; vol. auch weitere Literatur und
Braris in VBorbem. I, 4, c, 8 vor S 611. Die Ablehnung einer Operation
it {huldhaft im Sinne ‚Diefes NONE wenn nad) übereinftimmender
ärztlicher Auskunft hei Jorgfältiger Beachtung aller Berhältnifje und ihrer
ben. Itegeln der ärztlichen Kunft angepaßten Durchführung fein wejentliches
Nijiko A befürchten ft und  feititeht, daß Fein anderes nicht operatives)
Delser ahren denjelben Heilerfolg zu gewährleiften vermag. Bal. auch FJuld,
peration8pflicht und Ermerbsiähigkeit in MonatSichr. }. foztale Medizin
1903 S. 97 ff. Die Mechtiprechung des RNeidhHSverficdherungsamts,
welche die Yperationspfliht verneint, ijt für da8 Bivilrecht nicht maß-
gebend, da ie EA das Sffentlichrechtliche Verficherungsrecht he-
trifft. Bal. auch ROS, Bd. 60 S, 147 ff, Iur. Michr. 1905 S. 201 Nr. 4
(Umfebhr der Beweislaft). nn
Ueber die Frage, ob ein „Berfchulden“ vor wenn bei einer
Nfändung der Befichäbigte e$ unterlajjen hat, den hHaden durch recht-
zeitige Stellung eines Antrags auf Einftellung der Va ab-
zuwenden, 1. Hagen in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 365. Bal. ferner Hecht 1907
S. 1396 Biff. 3458. . . en
Sm übrigen {ft die SFeftftellung diefes „Berfchuldens8“ "eine tatfächliche
Frage, mobei zu beachten ijt, daß ein Berfchulden nicht immer horn dann
anzunehnen ift, wenn jemand hei Drohender Gefahr etwas Sach widriges
tut, 3. 53. durch PLOT Kingeln eines zu fchnell fahrenden RT
eridhredt nach) der alien Seite ausbiegt. Val. ROES. 35. 50
S. 92 ff., Bd. 48 S. 343, NOS. im „Recht“ 1907 S, 18317 Sir. 3457, RNGE. in
Sur. Wichr. 1907 S. 307 Riff. S. Rettungshandlungen begründen in der
Regel kein Berfchulden, noch weniger die nicht rechtswidrige Nothilfe und
Notwehr im Sinne der 588 227, 228, 904 BGG. ROS, Bd. 29 ©. 122,
Yipr. d. DLG. Bd. 3 S. 290. Wer eine fittliche Pflicht, erfüllt oder gar ohne
die Folgen für fich felbft allzır bedenklich abzuwägen eine über das Gebot der
Pflicht hinausgehende Nächftenliebe betätigt, handelt nicht fhuldhaft, folange
Du: nicht jede Nusficht auf Erfolg un]1nnig erfcheint; Dafür ıft aber nicht
der Standpunkt des ex post urteilenden Sachverftändigen, fondern der im
Augenblicke der Rettungshandlkung erfichtliche Tatbeltand maßgebend, (S. oben
Bent. 3 2u &amp; 252, insbejondere S. 68). Dal. jedoch ROSE, in Sur. Wichr. 1907
        <pb n="83" />
        IL. Adfhnitt: Inhalt der Schukldverhältnifje,
5, 673 Biff. 8, Hecht 1907 S. 1396 ZT 3454, ©. Yur., 1907 S, 1257,
Richtiger ROSS, in Sruchot, Beitr. Bd. 49 S. 931 ., Sur. Wicdhr. 1905
S, 170 Nr. 9, Recht 1905 S. 250 Mr. 1104.

Eine Kontroverfe beftebt dahin, ob ZureMnungsfähigfeit des Be-
Ichädigten vorauszı) eben, insbejondere ob 8 829 analog an-
wendbar jei? Endemann, Sehrb. II S. 757, Rümelin S. 145 ff, nehmen
Aırmendharkeit des S 254 auch Sn einem SE an.
Vol. HR Pfizer, D. Yur.3. 1904 S. 713 ff.; DLOG. Stuttgart in Württ. I.
85. 16 S. 273, 274; Neumann, Iahrb. 3. Jahrg. (1905) S, 96. Dagegen
val. Schollmeyer 11 S. 42. Scheinbar En auch NOS. vom 11. Viat
1903, Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 90, NOS, Did. 54 S. 407. Val. auch ROGE.
Bo. 50 S. 66.

Unfer Standpunkt {ft EEE die unmittelbare Anwendung des
3 254 gegenüber UnzurechnungSräbigen ijt durch den Wortlaut des SGejehes
au8gejchioffen ; denn von einem Zerjhulden kann bei einem Geiftesfranten
nicht die MKede fein, auch nicht in dem nicht ftreng juriftifchen Sinne.

‚Auch eine analoge Anwendung des S 829 it ausgefchloffen, AU. M.
freilich Träger a. a. OD. ©. 340. Dagegen ijt die ratio legis, Das Prinzip
Des 5 254, Toweit e8, als SGefichtspunkt der adäguaten Kautalität zu
fennzeichnen it, au bei objeftib unvorherfehbarem, ganz unerwartetem,
unmwahricheinlichem Berhalten eines UnzurednungSiähigen zu Dberücd-
üchtigen. Bal. NOS. Bd. 1 S. 276, Bd. 2 S. 14, Bd. 44 S. 27. (Der hier
jur Anwendung gebrachte SGefichtspunkt der höheren Gewalt {ft vom Stand-
punkte des adäquaten Kanfalzujammenhangs NE en

Nidht in Wideripruch biemit {tehen ROS. Bd. 51 S, 275, NRedHt
1,903 S. 526 (NOS. vom 23. Mai 1903), Iur. Wichr, 1903 Beil. S. 101.
Sofern nämlich das Verhalten eines Unzurechnungsfähigen nicht ganz aus
sem Rahmen der objektiven Tahricheinlichteit EL ift zur unmittel-
5aren Anwendung des S 254 allerdings die Borfchrift des S$ 828 Ubi. 2
individuelle Brütung der NEE erforderlich.

Keinentalls ift Gefhäftsfäbhtgkeit des VBefchäbigten, vielmehr nur
Deliktsfähigkeit zu fordern; dem entmündigten Berfchwender 3. B. gegenüber
ijt $ 254 anwendbar. Sol Schollmeyer I1 S, 42. .

Außer Zweifel {teht die Möglichkeit eines „Verfhuldens“ nicht un-
BefOränft geidh ee CO er eri onen unter entifp U er
Unwendung des S 828 BGB. NGE im „Recht“ 1908 11 Si 2627;
Sur. Wichr. 1908 S. 522 Ziff. 6, D. Iur.8. S. 971, ROS. Bd. 68 S. 423,
Hecht 1908 11 Biff. 3750.

Die Verfjebung in den Zufjtand der Trunkenheit Kfann N O
verftändlich al8 mitwirfendes Verjchulden in Frage kommen. Val. ROLE.
in Seuff. Arch. Bd. 60 S. 353, 354; Iur. Wicdhr. 1905 S. 229, 230; Recht
1905 ©. 280 Biff. 1265.

Bezüglich des fog. Konkurrierenden VBerichuldens eines Tierhalter5

vol. au KROC. vom 27. November 1903 in Zur. Wichr. 1904 S, 57. Die
nicht durch ein fubjektives Berfchulden bedingte, aber A ete
Beraniwortlichfeit des Beihädigten für eine hei der ntitehung Des
Schaden8 mitwirfende Tatjadhe it einem „Berfhulden“ im Sinne
diejes Baragraphen gleichzuftellen. Dies ergibt * durch analoge
Ausdehnung aus der ratio legis, Val. NOGE. Bd. 67_S. 120 f.; Sur.
Wichr. 1908 S, 40 Ziff. 15; ROGE. in D. Iur.3. 1908 S. 537. (Analoge
Anwendung bei gegenfeitiger BerleBung unter Zieren).
Das VBerfchulden des Befihädigten muß Kaufal im Sinne der zu
veidhenden Bedingung gewefen jein, daher 3. SD. ift keine DVerurfacdhung
de8 Unfalls durch eigenes Berjchulvden de8 betrunken geweienen VBerlegten
‚eitzuftellen, wenn bei der mangelhaften en, auch ein nüchterner
Mienich unter den DS hätte geraten fönnen. KOE. vom 27, Februar
[902 in Sur. Wichr. 1902 Beil. 212 Yr. 55.

3. Schadensverteilung, Unterbrechung des KaufalzufammenhangsS, Durch
3 254 ijt der Michter ermächtigt, je nach den Umfitänden, d. bh. auf ©rund einer unter
Berückfichtigung aller konkreten Verhältnifie erfolgenden Abwägung der mitwirkenden
Urfachen Jowohl die Verpflichtung zum Erfage nur teilweife zu bejahen, teilweije aber zu
berneinen, al8 auch den Unıfang Des zu leiftenden ErjabesS zu begrenzen.

„Die Abwägung kann, wenn das Verichulden des Bejchädigten „überwiegt“, auch
yır völligen Abweihung des Erfabanipruchs führen. AUnfcheinend geht hier das BGB. von

A.
        <pb n="84" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung, 8 254. 75
anen Kanfolitätsbeariffe aus, der von dem fireng philofophifhen, für den alle Entftehungs-
bedingungen aD Oel find, abweicht; vgl. orbem. IN S. 44, 45 oben; eS nimmt Die
Wöglichteit „vorwiegender“ Verurjachung auf der einen oder anderen Seite an. € fragt
fi nur, was für Momente bei diefer Gewichtsheftimmung zu verwerten 1inD, ingbejondere
ob hiebet Oloß objeftive Momente, wie fie Jih bei einer nachträglichen Rrognofe für die
Abihäßung der Wahricheinlichfeit auf der Bafis der verfOhtedenen gefährdenden Zatfachen
dicken, oder auch fubjektive Momente, ferner, ob die, ver|chiedenen Grade des „etwaigen
heiderfeitigen Verichuldens zu berüchichtigen find, mit anderen Worten, ob der Begriff
„Umitände“ in Abf. 1 nur auf die N Kuberen Yınftände zu befchränfen i{t oder ob et
das Verfchulden des Beichädigten, eventuell auch des Erjabpilichtigen mitumfaßt. U
Dr Mer a. a. 0. S. 99, Tibe, Die Unmöglichkeit der Seiftung S. 137, bin ich der An-
ficht, daß der Grad des Verichuldens, allerdings in emem weiteren rein moralifhen
Sinne, unbedingt zu berückhfichtigen it. Vol. auch Kuhlenbek, Bon d. Pand 3. BO3. n
S. 126. Die jurijtifiche Kanjalitätsbeziehung it eben eine ywegentlich teleologifche HE
1äßt fich daher von der Wbwägung des uldmoment3 nicht völlig ablöfen. ie SU:
Tajlung des S 254 wird vor allem durch Hbf. 2, der ausdrücklich auch befondere DE
des Unterlafiens zu „Urlachen“ ftempelt, beftätigt. Im einzelnen wird hiebei natürlich
in legter Linie ein {ozujagen moralifches Ierturteil des Richters, das {tet mehr oder
meniger nee ift, den Üustchlag geben. Val. Vorbem. I, 4 S, 48, 49, Ein Beifpiel
an8 der Iudikatur des RMeichsgerichts in Verbindung mit 8 618 j. in Sur. Wichr. 1907
S. 249 Nr. 10.

— $ommt der Richter auf ©rund joldher moralifher Abwägungen ZUr völligen Ab-
meifung des Erjabanjpruchs, {io liegt e8 nahe, von „Unterbredhung Des Kaufal-
zufammenhang3” durch eigenes Berfchulden zu jprechen. Inwiefern diefer Ausdruck
logtich unkforreit ift, vol. Vorbem. 111, 3, b S. 46—48 oben, ferner Liße, Unmöglichkeit
S. 136 Unm. 22. Mus der Praxis vol. Necht_1902 S. 262 (Gayr. Oberft. 26. Bd. 3
In. 8.) S. 298. Bor allem vgl. HÖOES. Bd. 53 S, 75, Yur. Wichr. 1903 Beil. 92 Hr. 21.
Dazu Träger a. a. O. S. 364 ff.

4. Mb. 2 Eos 1 des $ 254 {oll N die Tragweite des AUbf. 1 durch ein
Beifpiel eremplifizieren und ft nicht, wie Schollmeyer Il S. 44 meint, auf beftebende
Schuldverhältnifte zu befchränfen. „Schnldner“ im Sinne des bi. 2 ift Ihlechthin Der
Schadenserfaßichulbrer und nicht etwa bloß der Schuldner eines Obligation&amp;verhältnifies.
Hierau8 Folgt natürlich nicht, daß, wenn mich ein Jänber im Walde über fällt und mich tot-
{lagen will, ih verpflichtet märe, ihnı erft noch zuzurufen, daß er fich durch meine Zötung
die Verpflichtung zUr Unterftüißung befjonderS zahlreicher Nachkomuten auf den Hals laden
werde, Bol. Liszt, Die Deliktsobligationen S. 84. AWogejehen davon, daß auch hier die
Berückfichtigung des Schuldgrades nicht abzulehnen ift, fommt cS auch bei Anwendung
de8 Ubi. 2 auf Treu und Glauben mit Rückficht auf die Verkehrsjitte an.

Eine Anwendung des in Abi. 2 gegebenen Prinzips bildet auch S 839 Mb. 3 (Unter-
laffımg des Gebrauchs eines Kecdhtsmittels). ,

„... Hieraus ergibt fidh, daß wir aud die Anfiht von, Planck II $ 254 Biff. 3 ablehnen
müflen, monach dieje Beftinmung nur Anwendung finden Toll, wenn eine Erfaßpflicht wegen
Nichterfüllung einer Berbindlichkeit in rage jtebt. Bol. dagegen Schollmeyer 11
S. 45. Val. auch Dernbug |! bi. 1 S. 76, KOEC, vom 10. März 1903 Jux. Wichr. 1908
Deil. 67, 5: Sur.3. 1903 S. 297. . .

Der Cinwand aus $ 254 Wbf. 2 Saß 1 ift eine Unterart oder ein Nequivalent der
exceptio doli generalis. Bol. Gottichalf S. 127, Schollmeyer 11 S. 45. _-

5. Verhältnis des $ 278 zu S 254: Zufolge des Schlußfaßes des Abt. 2
hat der Beichädigte in den hier aufgeführten Fällen auch das Verfdhulden Pens gefeglichen
Vertreters, {omie derjenigen Berfonen, Deren er Rh zur Erfüllung feiner Ver:
hindlicdhkeit bedient, al3 eigenes X: erfchulden zu vertreten (8 278).

Die Stellung des Sabec8 2 im bi. 2 hat zu Bedenken Anlaß gegeben. Nah
Endemanın S. 600, RKipr. d. DLG. Bd. 2 S. 456 1oll feine Anwendung auf Fälle des
Abi. 2 zu befchränken jein. Bal. dagegen Gottidhalk S. 120, v. Lenden S. 80. Die
Argumentation des leßteren it für unjere Auffallung des ganzen $ 254 zwingend. Der
ießte Sag des UYbj. 2 muß als jelpjtändiger 3. Wbjaß aufgefatt merden; € fieat
ein Redaktionsiehler vor. al. auch Srünebaum, Recht 1908 S. 97—108, Hinge, Sur.
Wichr. 1908 S. 230 ff.; NOS. Bd. 62 S. 106. uch bei außerfontraktlichem Schaden
Bottet der Befchädigte für Ichuldhaftes Zur Entitehung des Schadens ınitwirkendes Vers
Affen feiner Angeftellten und gejeblichen Vertreter. al. Blanck (3) Bem, 5, Winter in
Öl. f. NA. 1908 S, 352 H. Vol. audh Schröder, Archiv f. 5. 3zibilift. Praxis Bd, 95
S. 298—314. Das Keicbsgericht hat bislang in der überwiegenden Mehrzahl jeiner
Enticheidungen e8 abgelehnt, den &amp; 278 bei unerlaubten Handlungen anzuwenden, wenn
dem Sebilfen oder Vertreter nur bei der Entitehung des Schadens eine Mitichuld
        <pb n="85" />
        a

I. MöjchHnitt:; InHalt der Squldverhältnifje.
N Laft_ fällt. Vgl. NOS. Bd. 62_S, 346 ff.; in Iur. Widhr. 1906 S, 193; ROC.
BD. 55 S. 820 f.; Bd. 54 S. 407. Daß diefe Auffafung zu fehr undbilligen Ergebniffen
ihren kann, ijft zweifellos, zumal in Fällen, in denen die Erfabpflicht felbit reine Kaujal-
WS ift (©aftpflichtgef.). Bol. dagegen die Abhandlung von Przibilla, Iur. Wichr-
1909 €. 179—182, Der S 278 it jelbitverftändlich entipredhend d. h. fjinngemäß anzır
menden; e8 ift Daher gleichgültig, ob ein UM des Erfjabbilichtigen oder feiner
Sebilfen bzw. Vertreter vor, bei oder nach der Entftehung des Schadens mitgewirkt Hat.
Wenn beifpielSweife der Diener des Aden Hund de8 B reizt und nunmehr der Hund dem
A gehörige Sachen 3. B die Livree des Dieners hefhädbigt, ijt S 254 mit 278 anwendbar,
36wohl das „Verfchulden“ des Dieners der Entjtehung des Schadens voraufging. Bei
ne entiprechender Anwendung des 8 278 muß eben von einem zwijdhen dent
Bejchäbiger bzw. Erfaßpflichtigen und dem BE beftehenden Schuldverhältnis
ab{trahiert werden. Ueber die Frage, ob auch der En En von der Verpflichtung
zur U der Entf Yrei mird, wenn nicht der Verficherungsnehmer, Jondern
deffen Vertreter den Schaden herbeigeführt hat, vgl. NOS. Bd. 37 S. 149, Bd. 51 _S. 20,
ROSE. bei Oruchot Bd. 47 S. 991. Dagegen jedoh Jofef, Die fhuldhafte Serurjachung
des Brandes durch Berireter des Verficherungsnehmers in 23. 1907 S. 483 ff. Val.
dazu $ 6 des NO. über ben VerficherungSvertrag. (Die dem Verficherungsnehmer aufer-
legten „Obliegenheiten“ find nicht jelbjtändige Verpflichtungen, fondern More udebmen
des Unipruchs gegen den Verficherer. Werden fie durch andere Berfonen al3 den Wer-
ücherungsnehmer verlegt, fo fällt ihn dies nur zur Laft, foweit ihn ein eigenes BVer-
jchulden, insbefondere bei der Auswahl, Leitung, Beauffichtigung eines Gehilfen trifft,
5831 BOB.) Val. ferner 58 61, 62 des RO. über den Verficherungsvertrag.

Der lebte Sat des S 254 ift auf den ganzen Baragraphen zu Ce Sol. Träger
a. “S S. 341 (gegen RNOEC. Bd. 54 S. 410); vol. au Enneccerus, Lehrb., 3. Aufl. I
S. 155.
; Die Norfchrift des 8 278 kann nur entfpredhende Anwendung finden. S 278
autet?
„Der Schuldner hat ein Verfhulden feines gefegliden Vertreters
und der Verjonen, deren er Jidh zur Erfüllung feiner Verbhind
“ichfeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Verfchulden,
Die Worfchrift des S 276 Wo]. 2 die Süttung wegen Borjabes kann dem
Schuldner nicht im voraus erlafjen werden) findet keine Anwendung.“ — Im
ee Dee Anwendung ift hier an folche Perfonen zu denken, deren fich der
Be chädigte zur Erfüllung der Hın zweds Schadensabwendung Ehen
eigenen Jntereffenbetätigung bedient, 3. BD. een bei Löfchen
De S Ju Undvorfichtigfeit hervorgerufenen Brandes, val. Dertmann,

, Mufl. S. 47, 7.

AS gel ebßlide Vertreter Können fodann in Frage Iommen Inhaber der
elterlihen Gewalt (SS 1626 {f.), Vormund (SS 1773, 1896), Pfleger ($ 1909), Borftand eines
Vereins (S 26 Uof, 2) uw. ,
. „b AA A im Sinne des auf S 254 übertragenen S 278 ijt auch die
durch Abi. 2 gefebte Mnzeigebilidt der Gefahr eineS ungewöhnlich hohen Schadens und
die Milicht den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die entiprechende Unwendung des
&amp; 278 fordert jedoch befondere Worficht bei Abwägung des Verfchuldens und der N Onitigen
Umftände. Aus I, 52 D, 9, 2 (medici negligentia) i{t nicht zu folgern, daß dem dUer-
legten Win Aunfifehler feines Arztes zuzurechnen ift; im allgemeinen hat der Verlekte
jeiner Berbindlichkeit genug getan, wenn er einen approbierten Arzt zuzieht, anders
wenn er einen Surpheicher OT Der Kunftfehler ijt im Verhältnis zum Befchädigten
nicht mehr bei Erfüllung der Verbindlichkeit des leßteren begangen, fondern ein
ıußerfontraftlidhe8 Verhalten, für das er nicht einzuftehen braucht. Vgl. v. Leyden
S, 81, Sottichalf S. 123.

6. Analoge Ausdehnung des 8 254 auf andere Rechtsgebiete: Vol. RGC.
in Sur. Wihr. 1909 S, 414 Br. 14: „Allerdings bezieht fih S&amp; 254 feinem Wortlaut
nad) mur auf Zülle der Schadenserfaßpflicht. Den darin enthaltenen Rechtsgrundfäßgen
ift aber eine über Ddiefe Fälle a TEE beizulegen; denn durch $ 254
4 allgemeingültige Kechtsgedankfen Ausdruck gefunden, die audH auf anderen
Rechtsgebieten dann, wenn eS fih um die nicht durch befondere gefeßliche Beftim-
mungen geregelte Pa e des Vorliegens eines rechtlidh in Betracht Iommenden VBerfchuldens
von zwei oder mehr  Berionen handelt, Beachtung verdienen, weil durch fie allein eine
allgemeinen Rechtsgrundfähen und quugleich der Billigkeit entfprechende und der ver“
ihiedenen Seftaltung der Einzelfälle 1 N anpaflende Ent)cheidung der Frage zu erzielen
Mt, ob und inwieweit der einzelne Beteiligte troß des Mitverfchuldens eines oder mehrerer
anderer ir Jein Berfchulden und die hieraus fichH ergebenden Folgen veran wor lich if
and die Dadurch erwachlenen Nachteile jelbit zu tragen hat“. Sie zitierte Cnt{cdhetdung
        <pb n="86" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. S 254. 77
bezaht demgemöß Die Anwendbarkeit des 8 254 auf den Fall eines teilweijen A der
EL und ein dadurch bedingtes Rücktrittsredht nad 5 325 BGB. bzw. auf
_ benfo hat does RO. den 8 954 für anwendbar erklärt auf WandelungS-
aniprücdhe, bei meldhen das Verjehulden der einen oder der anderen Partei bezüglich
der ea der Nückgewähr der gekauften Sache in Frage famı SS 462 ff., 467, 487).
Vol. IGOE. DD. 54 S, 225, Bd. 56. S. 267; Sur. Wichr. 1904 S. 140 Ziff. 6.
7. Geltendmadhung und Feititelung tn Prozeffe: Die Beftimmung de8 8 254
Ut nicht von Yıntks wegen anzumenden, vielmehr vonı DBeichädigten_Im Wege der Sin-
rede hefonder8 vorzujdhügen. HOS, Bd. 51 S. 186, 198; BD. 55 S. 321, Sur. Wir.
1906_S, 85, 86, 4. Die Enticheidung über ein mitwirkendes Verichulden“ des Klägers
im Sinne diefes Paragraphen hat nach S$ 304 3RO. im Verfahren über den Örund des
Unfpruchs vorab zu erfolgen, eS$ jet denn, daß einzelne Korderungsglieder dem Nach-
verfahren überlaffen {inD Dder die Frage des „mitwirtenden Berfchuldens erft nad Erlaß
des Zwijchenurteils auftaucht. Val. Schneider in Bayr. 3 f. N. 1908 ©. 29—34; RKROE.
in Seuffert8 Arch, Bd. 60 S. 352, Sur. Wichr. 1905 S. 645 Biff. 13; Ol 1908 1
Sn 1606, Sur. Wichr. 1908 S. 558 Xiff. 22. Befonder8 beachtenswert RNOGE. in ur.
hr. 1909 S. 13 Biff. 5 Vorbehalt im SOrundurteil, S$ 254 verbunden mit $ 139 3BO.).
28 UNebergangsrecht: Bol. Art. 170 €®. Der 8 254 it nicht anwendbar, wenn
cS N um die Berleßuug eineS vor dem 1, HYanıuar 1900 EG NMertrages bzw. um
die Nichterfüllung eines Solchen handelt. ROE. in Kur. Wichr. 1905 S, 386, 387 Riff. 1,
echt 1905 S. 645 Hit. 2651. .
9. Internationales Lrinatrecht: Gegenüber einem Anfpruche weidher den Vor-
Ichriften des Internationalen Uebereinfommes über den Sifenbahnfrachtverfehr vom
It Öftober 1890 unterliegt, it die Irage nach Begriff und Wirkung fog. fonkurrierenden
Serichuldens nach demjenigen LandeSrechte &amp; beurteilen, meldhes an Zi auf den sall
Anwendung finden müßte. ROSE, Bd. 67 S. 172, Sur. Wir. 1908 S. 6 ZU. 5, 03.
1908 S. 67 Biff. 47; Hecht 1908 II Biff. 23. Val. im übrigen ES, Art. 11 Bem. II C,
Norbem. E zu Art. 7—31 CEO,
10. Bemerkenswerte Einzelfälle aus der Kechtiprechung.
a) Bei Vertragsverhältnijfen:
a) Rauf: NOGOE. Bd. 57 S. 106 If. Seujferts Arch. Bd. 60 S. 345, 346
Y TE ef 5 373 tr e
8 Miete: RN . in Sur. Wichr. 1905 S. 77 Bf. 12, ©.
Diff. 7; echt 1905 S. 77 Biff. 266; Siff SS 508
Padht: RGE. in Sur. Wichr. 1904 S. 166 Ziff, 4.
Werkvertrag: ROE. im „Recht“ 1908 II Ziff. 1500 Bauherr und
Banunternehmer).
Katserteilung (Bankier): Recht 1908 IL Bf. 2154;
Gefindeverhültnis: NGE. in Zur. Wichr. 1907 S.249 Biff. 10,
D. Sur.3. 1907 S. 538 (Verhältnis des 8 254 zu S 618).
® ejälichter Scheck: D. Yur.3. 1905 S. 464. (Bal. auch Kubhlenbeck,
. _Somm. zum U Bem. 3 zu S 23).
Dei DE n: ROSE. in Oruchot3 Beitr. Bd. 48 S, 1054 ff. (Raufbandel).
aftptlLıcH£:
x) Sifenbahnunfälle: Sur. Wichr. 1903 Beil. 45 (10, a), Beil. 92
410, 2), Beil. 101, 136, 137; NOS. Bd. 53 S. 394, Zur. ihr. 1905
S, 112 3 6 (Einfteigen in den Ko in Bewegung gefepten Bug)
3 229 Riff. 4, Öruchot? BVeitr. 48 S. 877 ff. Recht 1908 11
Biff. 2458, 2996. Val. hiezu au Schierlinger in Bl. f. RU. Bd. 70
S. 109 {ff., Bd. 73 S. 261 ff. |
Str aBenbahnunfälle: Vi Wichr. 1905 S. 170 Ziff. S (Neber-
ichreiten des Straßenbahnge eife8s ohne genügend Um] hau), S. 686
Biff. 7; Sur. MWichr. 1908 S. 494 Ziff. 34 ( uffpringen feitenS eines
neunjährigen Knaben während der Fahrt); Recht 1908 IL Biff. 178
'bijpringen). _ an
Mutomobilunfälle: ROES. in Sur. Wichr. 1907 S, 705, Bf. 7,
Sur. Wichr. 1908 S. 678 Bıff. 9 Trunkenheit des Nerlebten); D. Tur.3.
1908 S. 963 (Schlafen des Fahragafte8), , I ,
Hotorradunfälle: echt 1908, 11 Ziff. 2297 die Benüßung eines
Motorrads nicht ohne weiteres Für jeuldhaft ertlärt),
Schlechte Beihaffenheit eines Weges NOGE. in Jur. Wicdhr. 1909
S, 14 Ziff. 6 (NMichtmitnehmen einer Laterne). |
Gebäude, Betreten nicht erleucdhteter Treppe, NGE. in
Sur. Wichr. 1909 S. 105 Bil. 2.

3
        <pb n="87" />
        I. Abjhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
8 255,

Wer für den BVerluft einer Cache oder eines Mechtes Schadenserjab zu
feiften Hat, ift zum Srjaße nur gegen Mbtretung der Anfprüche verpflichtet, die
dem SErjaßberechtigten auf Grund des Cigenthums an der Sache oder auf ®rund
7e8 RechteS gegen Dritte zuftehen.
{£&amp;, J, 223; IT, 218: IM, 249.

a, Biwed der Borfehrift.“) Die Schadenserfaßleiftung joll für den Befchädigten
(eine Bereidherung herbeiführen. Eine jolche würde aber eintreten, wenn der We“
Ichädigte neben dem erhaltenen Schadenserfaß auch feine Aniprüche gegen Dritte behalten
amd mit Erfolg geltend machen würde,

KeineswegsS Hit im $ 255 mit Schollmeyer (I S. 39, Bem. 6 zu 8 252) eine un
mittelbare Anwendung der compensatio Iucri cum damno zu befinden; deun was nach
8 255 der Erfaßberechtigte dem Schabenserfaßpflichtigen überlalfen muß, ft fein hucrum
im eigentlicden Sinne. Bol. DVertmann a. a. ©. S. 276. Yur der Örundgedanke if
der Borteilsausgleihung verwandt. Daher it die bei der comp. Iucri erforderliche
SXbentität des die Verantwortlichkeit begründenden und den „Vorteil“ Herbeiführenden
U (vgl. oben Borbem, I, 7 S. 53) nicht erforderlich. A. M. Fifldher, Der Soaben
nach BOS. S. 247 ff.

2, Der Anfpruch auf Abtretung {teht demjenigen, welcher für den Verluft einer
Sache oder eine8 Rechtes Schadenserfaß zu leiften hat, in jedem Falle zu, gleichviel auf
weldem Örunde jeine Erfaßpflicht beruht. |

Soweit nach $ 249 Erfaß durch HNaturalherftellung zu leiften ift, aljo durch Rück
zritattung der verlorenen Sache oder des Rechtes, kann 3 255 nicht im Frage Kfonımen.
Bol. Schollmeyer 11 S. 46.

Insbefondere ijt S 255 anıvendbar: N .

a) bei vertragsmäßigen SchadbenserfaBaniprüchen, einerlei ob wegen eigener
ichuldhafter BerleBung oder auf Srund_ des &amp; 278 oder auch auf Grund
übernommener Garantie oder gefeßlicher Sonderbeftimmung S 701, Haftung
des ©aftwirts); . N
dei Anfprüchen auZ unerlaubten Handlungen (SS 823 ff);
sei Schadenserfabanfprüchen aus vertragsähnlichen Tatbeftänden, 3. DS.
Sefchäftsführung vhne Auftrag (SS 677 ff), und aus der ungerechtfertigten
Bereicherung (SS 818 Abi. 4, 819, 820); | ” ;
Dei den mit dem Eigentumsanfpruche verbundenen SchadenserfaBaniprlchen
88 989, 990, 992); .
bei der Schadensverficherung zugunften des Verficherers. Val. NGE. vom
21. Januar 1903 in_Bd. 53 ©. 328, NOS. vom 3. Mai 1902 Yur. Wichr.
L902 Beil. S. 245, Dertmann a. a. OD. S. 282. X. M. Fifcher, Der Schaden
nach BOB. S. 251 ff. , 5 N .

Huch wenn dem Erfabpflichtigen eine vorfäslidhe Handlungsweije zur Laft fällt,
fan er auf @runb des 8 255 Abtretung der Anfprüche verlangen. L. 12 D. de re jud. 42, 1.
Doch tritt in Ddiefer Falle die Regel des &amp; 255 gegenüber der Sonderbeftimmung des
3 840 (Haftung bei gemeinfdhaftlichem Delikt) zurüc, Val. Vertmann a. a. OD. S. 289

3, Die Abtretung kann verlangt werden: .

a) wenn Schadenserfaß zu leiften ijt für den VBerkult einer Sache, d. 9.

x) wenn die Sache überhaupt zugrunde gegangen, gänzlich zerftört i}t

“nicht bei bloßer Beichäbigung); _. ,
wenn die Sache im engeren Sinne „verloren“, d, h. lediglich dem
Befiß des Berechtigten entzogen ijt. Dem fteht es gleich, wenn fie
dem zur Herausgabe der Sache an den Eigentümer G B. auf Grund
2ine8 Schuldverhältnifes, wie Miete, Leihe) VBerpflichteten in der
Weife entzogen ijt, daß bei ihm ein Unvermüögen zur Erfitlung feiner
Herausgabepflicht eingetreten i{t.
uch dem nach S 283 (nach Ablauf der Erekutionsfrift) zunmı Schadens:
&gt;rfaß Verurteilten ijt da Necht aus S 255 zuzubilligen. Wal. Planck
Dem. 1 zu S 255, Scholmeyer 11 S. 47;

wenn Schadenserfabß zu leiften ift für den Berluft eine8 Rechtes,

*) Qiteratur: Dertmann, Die Borteilsausgleidung beim SchadenzZerjakanipruch
S. 274—3805., Brücmann, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 23 S. 359, 327. Val. im Übrigen
Riteratur der Borbem. III, 7 S. 53.
        <pb n="88" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. 8 255. 79
Dem Verluft eine Rechtes {ft eS gleich zu achten, wenn dem Anfpruch aus bent
On eine zerjtörliche Einrede entgegeniteht ober went das Recht aus einen anderen Örunde
3. B. durch Verluft der Sache {elbf£) wertlo8 geworden ift. Planck Bem. 2 3u $ 255.)

Nur folde Anfprüce find abzutreten, die dem Srfabberechtigten wegen
Verlegung Se Ginentums oder eines NecdhteS an der Sache zuftehen, nidt jedoch
folche, die ihm auf Grund einer bei1o0 nderen obligatoriichen Beziehung Dritten
Begenüber zuiteben, 3. 3. nicht a peied® gegen eine Verfiherungsgefellichaft
aus dem Verficherungsvertrage. Val. auch Zaft, Anipruchstonkurrenz und Sejamt{chuld-
verhältnis, S. 31—60. (ES beiteht, fein Ronkurrenzverbältnis zwifdhen Schadenserjaß und
Verficherungsanipruch; wegen Merfchiedenheit des juriftiichen Zweds; 5 255 hl fon
furrierende Anfprüche voraus.) Val. aud ROS. in Sur. Wichr. 1908 S. 446 + if 7.
MX. M. Rümelin, fit. Bierteljichr. 45, S. pr . __-_- N —_—_.

Sm iibrigen fönnen diefe Anfprüche elbft Tomwohl ding ich wie auch perlönlt fein.
Als dingliche aiprüche onen in Betracht: die VBindikation (SS 985), 8$ 989, 990 ‚Der
dem Eigentümer gegen den YBefiber zuftehgende Anipruch auf Schadenserfaßg wegen Ver-
)cOlechterung, Untergangs und jonftiger Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache), S 1007
Anipruch aus dem Teiberen Befib), der Aarfpruch des NieBbrauchers ($ 1065), Die actio
in rem pigneraticia ($ 1227). 08 perfünliche auch Die Aniprüche aus $ 823 wegen
{cOuldhafter Verleßung des Eigentünrer8. Val. Vertuann a. a. D. S. 287, Dernburg, Bürgerl.
X. IU8 34 IT, b, Schollmeyer 11 S. 48. land, Bem. 2. ;

4. MWöührend nach dem €. I S 223 die Aniprüche des Entfchädigten gegen Dritte
fraft GefeBes auf den (Erfaßleiftenden ÜergingeN gewährt das BOB. dem Eriaß-
pflictigen nur einen Anipruch auf Aotretung. teßtere hat Bug um Zug ie die
Erfaßleijtung zu erfolgen. Dem Eriagpflichtigen {teht wegen diefes Unjpruchs ein urüc-
behaltungsrecht zu. Macht er diefes gegenitber der Mage auf Eriableifhung geltend, 10
ft er zur Erjaßleiftung gegen Wbiretung 3zU verurteilen (SS 273, 274).

Die AWbtretung erfolgt durch Mertrag zwilchen dem Gläubiger und dem Erfaß-
bflichtigen gemäß SS 398 und 4138.
 .. Dagegen gehen nach S 67 RKRGei. über den Verfiherungsverirag die Yır-
[prüche auf Erfaß des Schadens gegen Dritte auf den Verfjicdherer Eraft Gefebes über.

5. Wirkung der AWotretung: Die Wirkung ber a! wird zunächft durch
S 398 BGB. beftimmt. Darnadh fritt mit dem Hofchkuffe des Vertrages der Eriaß-
verpflichtete an Stelle des Erjabberechtigten. Da jedoch 8 398 nur die Beffion obli-
gatorifcher Anfprüche im MAuge hat, {jo Yt eS fehr zweifelhaft, ob mit der Nbtretung
aud die dinglidHen Rechte, Joweit e$ Jich um joldhe Dei Der Notretung handelt, ohne
weiteres auf den Erfjabpflidhtigen KEN Die Srage_ wird verneint von
SE Bem. 3 Abi. 2, DVertmanır Bent. 3 Abi. 3, bejaht von Sucher S, 255, Cofack,

ernburg.

—. Pland Ber, 3 Aof. 2 glaubt fie wenigftens für den Fall der Abtretung der
rei vindicatio bei beweglichen Sachen nach 8931 bejaben zu Fönnen; er präfumiert
für diefen Sal die ZU Eigentumsübertragung erforderliche Abfidht als
die dem Gejebe entipredhende. Diele Auffaliung ijt jicherlih berechtigt, ebenfio wie die
Annahme Blands, daß im Zweifel d. h. menn nicht das Gegenteil vereinbart worden ift,
der Erjabberechtigte, wenn er den Beliß der Sache felbit wiedererlangt, verpflichtet it,
Din Sache dem Erfaßpflichtigen herauszugeben. So auch in wefentlichen Windicheid=Kipp 1
8 258 Yr. 7. , /

Hogejehen von diefenı Falle aber wird man der Anficht Dertmanns und Scholl-
meyer8 Leipflichten müfjen, daß die dinglichen Nechte zunächft beim Abotretenden verbleiben,
und daß der Srjabpflichtige {lediglich einen Bereicherungsanfpruch gegen den Srjabßberech-
tigten (auf Nückahlung eines entiprechenden Teils Der Schadenserfaßfumme) geltend
machen Kann, falls leßterer Telbft die Sache bzw. das Recht (3. SB. einen Nießbraucdh:
miedererlangt und fih weigert, eS an den Erfaßpflichtigen zu Kbertragen,

Nach Dertmann a. a. OD. Kant auch der (Erjabpflichtige felbit, wenn er den ber-
[orenen Gegenftand erlanat hat, mangels entgegenftehender Sinigung gegen Sn bes
DOGS den geleiteten Eriaß zurüchordern. Dal. Dagegen jedoch Blancdk
LE EN

. 6, a it zwar richtig, daß_S 255 dem Erfabpflichtigen zunächit eine Retentions-
einrede Det A 59 S. 370, 371), nicht aber, daß er auf eine Joldhe befchränkt
ift. Wenn der Berpflihtete vollen ECrfaß geleiftet hat, ohne tich die Anijprüche abtreten zu
(offen, 10 fanıt er die Mbfkretung au nachträglich verlangen. Daraus, daß die Ab-
tretung und die Erfableiftung Zug um Zug ZU erfolgen haben (Analogie des &amp; 322), Folat
nur, daß fein Teil vorzuleiften braucht. Ein Grund, weshalb Der freiwillig Borleiftende
mit jeinen Aripruche ausgeichlofen fein follte, fäßt fich nicht denken. Bol. Wand 3
        <pb n="89" />
        30

I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
Bent. A ech Bem, 3; Böfh in GOrünhuts Ztichr. Bd. 29 S. 533. AU. M. Scholl-
meyer Bent. 4.

Hat der Ent{häbigte nach dem Empfange der vollen Erfagleiftung die Sache oder
das Recht EN jo fann der Entfchädigende nach S 812 A6f. 2 die gänzliche oder
teilmeije Herausgabe des geleilteten Erfabes aus dem Gefichtspunkte der ungerechtfertigten
Bereicherung verlangen. Vertmann a. a. OD. Bem. 3.

Wenn der VBeichädigte nur teilmeijen Crjaß des Schadens erlangt, {o ijt er
zur Wotretung feiner Anjprüche mur foweit verpflichtet, als ihm Erjaß_ geleitet wird.
inigt er fih mit dem Erfaßpflichtigen dahin, daß er diefem gegen Leiftung eines teil
weijen Eriaße8S feinen Sn Unipruch gegen Dritte abtritt, fo kann der Dritte, wenn er
von dem Entfchädigenden En wird, Daraus, daß Ddiefer nicht vollen Eriaß geleiftet
hat (exceptio de Jure tertii), feinen Einwand herleiten (. I, 301 ff).

7. Mehrheit von Erfakbilichtigen: €3 ift zu unterfcheiden, ob zwifdhen ven
mehreren Erjagpflichtigen ein edhtes Gefamt{huldverhältnis befteht (SS 421, 830—836) oder
aber ein unvollfommenes (unechteS) Sefamtfchuldverhältnis, val. VBorbem. IV, 7 zum
6. Aofchnitt. Wenn nur unechtes EEE En vorliegt, Jo ijt wiederum zwijchen
oinem vertragSmäßig (mittelbar) für die Cntfhädigung haftenden (3. B. dem Ver]icherer)
und einem unmittelbar, Deliktijch haftenden Erjaßpflichtigen zu unterfcheiden. Erjterer 3. DB.
der Verficherer) kann Abtretung des Deliktsanipruchs verlangen. Vgl. KOE. in Iur. Wihr.
1902 Beil. 245. ROS. Bd. 53 S. 328; RO. betr. Berficherungsvertrag S 67 S 67 diejes
Sefebes kann durch A abgeändert werden, daß der Berficherungsnehmer
verpflichtet wird, feinerfeitS für Yechnung des Verlicherer8 den Erfabanipruch gegen den
Dritten zu verfolgen). Dagegen kann der DVeliktSichuldner nicht Wotretung des Bertrags
anfpruchs verlangen; ein Kücgriff nad S 426 {ft in diefem Zalle ausgefchloffen, während
&gt;r 3zwijchen mehreren Deliquenten, da hier ein echtes Gejamtfchuldverhältni8 SE
gegeben 1ıjt. Val. DVertmann, Vorteilsausgleichung S. 288 F.; Bem. 7 zu $ 255 in DVert-
mann8 Rommentar.
8 256.7)

Wer zum Erfage von Aufwendungen verpflichtet ijt, hat den aufgewendeten
Betrag oder, wenn andere SGegenfjtände als Geld aufgewendet worden find, den
al8 Erfaß ihres Werthes zu zahlenden Betrag von‘ der Zeit der Aufwendung
an zu verzinfjen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenjtand gemacht worden,
der dem Erjagberechtigten Herauszugeben ift, fo find Binfen für die Zeit, für
welche dem Erfaßberechtigten die Nugungen oder die Früchte des Gegenftandes
ohne Bergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

1. Berzinfung von Aufwendungen : S 256 ijt erft von der NeichstagsSfommiffion
zngeftellt worden. ”

Der Beftimmung Kegt folgender Gedanke zugrunde: Wer Erjaß von AUnt-
mendungen zu verlangen DL it, fann auch die Verzinhung des aufgewendeten Be-
trage3 oder des zu erfebenden Wertes der aufgewendeten Gegenjtände fordern, weil Der
Betrag diefer Zinfen dem Erfaßberechtigten verloren geht, aljo als mitaufgewendet er-
icheint (NTIK. 57, 58). € Gandelt fih um einen befonderen Sall des Schadenserfabes,
Betrazycki HS, 105 ff.

2. Das BOB. Ipriht fowohl von „Aufwendungen“ 3. B. S 526) als von
„Berwendungen“ (3. B. S 450), deren Erjaß verlangt werden kann. Eine Definition
der beiden Begriffe wird nicht gegeben (M. IN, 30, 411). Der Begriff der Yulwendungen
al8 ber weitere umfaßt jedenfall8 auch die Verwendungen. ” ,

_ , Der Begriff der Aufwendung ijt nicht auf Auslagen und Koften befchränkt, die
auf eine Sache oder einen Gegen{tand verwendet werden. Das BOB. ipricht von
Berwendung auf eine Sache und von Aufwendungen des Beauftragten ujw. zu
irgend einem Zwed. Der Unterfchied ijt alfo derjelbe, den die gemeinrechtliche
Wilenichaft durch expensae (Aufwand) und impensae im engeren Sinne (Verwendung)
* Literatur: v. Betrazycki, Einfommen II S. 105 ff., 163 f.; v. ThHur, Die
actio de in rem verso. 1895, ©, 89 ff.; Simon, Geltendmachung des Verwendungs-
anjpruchs, Difj., Erlangen 1897. Neber den Begriff der Aufwendungen vgl. Baring im
jäch]. Arch. Bd. 14 S. 459 ff, 529 ff., 661 ff.; Böckel, Die SchadenZerjaßpflidht des Auftrag:
geber3 im Archiv f. d. zivilijt. Praris Bd. Y6 S. 5397—405; Kremer, Mitbliraldghaft S. 141.
        <pb n="90" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Seijtung. SS 255—257. 81
jezeichnete. Bal. auch Wächter, Band. ! 8 67. Reparatır eine8 Gaufes, Dingen eines
HeldeS begründet alto eine % er wendung (impensae im engeren Sinne), Zahlung Der
auf einem Grundftücke laftenden Woaaben it Aufwendung. Val. auch die einleitende
Bemerkung zu 8 994.
Man unter] heidet: .

a) Impensae necessariae (notwendige Verwendungen bzw. Aufwendungen);

b) Impensae utiles (niüßlidhe Terwendungen bzw. Aufwendungen). Bol. 8547.

2) Impensae VO 5. Dh. jeder Yufwand, der nicht unter a Dder b fallt

bloßer Lurusaufimwand).

In HELEN Fällen it die Verpflichtung, Verwendungen ZU erjeben, auf den
Betrag befchränkt, um welden der Wert des GegenitandeS erhöht it. SS 500 Saß 1,
592, 906, 2881.) S. Bem. 5. Bol. au 1. 38 D. de R, V, 6, fein durch Berei

3, Bum Erfabße von Aufwendungen fann jemand verpflichtet fein Dur erein-
darıung vol. 8 A 9) pder auf @rund gejeßlicher Yorfchrift. Das DOG,
jtellt in zahlreichen Fällen eine Verpflichtung zum Erfabe von Aufwendungen oder Wer
mendungen auf, fo in den SS 304 (Mebhraufmendungen Im Falle des Verzug), 347 (Ver:
mendungen bei Unmöglichkeit der ückgabe einer Sache), 450 (Verwendungen des Käufers
auf die Sache), 467 ermeihung auf 8 347), 500 (Verwendung auf den gekauften Gegen
itand beim MWiederkauf), 526 durh VBollziehung einer Auflage verurfachte Aufwendungen),
538 (Aufwendungen bei Verzug des Vermieters), 547 (auf die Sache gemachte notwendige
Verwendungen des Mieter8), 581 Verweifung auf 8 538), 601 (Roiten zur (Erhaltung der
zeliehenen Sache als Verwendungen), 633 (unverhältnismäßiger Hufwand, Eriaß erforder“
‚icher Aufwendungen bei Werkvertrag), 670 (Aufwendungen ZUM Bwecke der Ausführung
eine8 Auftrags), 683 (Aufwendungen des Gefhäftstührer8), 095 (Aufwendungen des Vers
mwahrer8 zum Zwecrte der Verwahrung), 850 Verwendungen auf die Sache), 951, 970,
994 ff., 1049, 1216, 1390, 1648, 1835, 1978, 1991, 2022, 2124, 92125, 2185, 2381. ,

4. Die Berzinslichkeit beginnt mit dem Tage Der MAufwendung. Der ZinS-
Fuß beftimmt {id nah S 246 (4 */o).

5. Soweit Aufwendungen nur in einem b efGränkten Umfange, insbefondere
nux für den Betrag zu erftaften find, um weldhen der Wert des Segenftandes
erböbtilt, (3. 3. 88 500 Saß 1, 592 a. €, 996, 92381), ft felbftverftändlich auch die
Binsverbindlichtfeit auf den wirklich zu erftattenden Betrag befchränkt.

6. Die Borfchrift des Sakes 2 entjpricht der Billigkeit. Der Erfabberechtigte,
meldem die Nußungen des berauszugebenden SGegenftandes zufommen (3. BD. der Nieß-
Sraucher S 1049), hat in der Regel in den von ihm gezogenen Nußungen und Früchten
sinen ausreichenden Erfaß für die Binfen, welche der aufgewendete Geldbetrag ihm ge“
öracht haben würde. Dies trifft nicht zu, wenn der Erfaßberechtigte für die Yırbungen
und Früchte eine Vergütung leiften muß; in {eßterenı Falle kann er deshalb tür Die
Seit, für welche die Vergütung zu leiften it, auch die Binfen des aufgelwendeten Betrages
verlangen.

Ueber den Begriff Nußungen und Früchte f. 88 100 und 99.
8 257.

. Wer berechtigt ijt, Erjaß für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen
beftimmten Bwed macht, fann, wenn er für Ddiefen Zweck eine Verbindlichkeit
Angebt, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. If die Verbindlichkeit noch
nicht fällig, Kann ihm der Erfaßpflichtige, ftatt ihn ZU befreien, Sicherheit leiften.

©. 1. 595 20Bf. 8, 621 MON, 2; IL, 601 2bf. 2, 638, 1289 Hbf, 1 Sat 2, 1997 WON. 2 Sal 3; 111, 250.
1. Aufwendungen durch Singehung von Verbindlichkeiten: Sm € I war eine
dem S 257 entfprechende Beftinumung nur für die Verbindlichkeiten des Beauftragten
und des Verwahrer3 gegeben (SE. IS 595 bj. 3 und S 621 Abf. 2. Im E. I kam
hiezu die vom Chemanne zum Bwecfe der Verwaltung Des eingebrachten Gutes (€, II
8 1289 Ybf. 1 Sag 2) und die vom Morerben zum Zwede der Erhaltung von ErbichaftS-
gegenitänden (E. I 8 1997 of. 2 Sa 3) EnoeRaNEG Verbindlichkeit.
Binbl: Erit durch €. 11 wurde der Anfprucdh au Befreiung bon der eingegangenen Vers
Sindlichteit auf alle Fälle ausgedehnt, _in welchen jemand Erfaß für die von ihm zu
nem beltimmten Zwede gemachten Aufwendungen fordern Kann. |
; Der 8 257 begründet den fogenannten Liberationsregreß, val. b. Zhur, Actio de
‘n rem verso (1895) ©. 82 ff. Er findet Anwendung bei Verwendungen Des ZUr ee
aabe einer Sache Berpflichteten ($ 850), bei Nerwendungen des Befikers vor Un tellung
Staudinger, BGB, IIa (Aublenbzck. Recht der Schutdverbältniffe). 5/6. Aufl.
        <pb n="91" />
        a

I. Mbihnitt: Inhalt der ScohuldverhHältniffe.
der Vindifation (S 994); ferner im Falle der Aufwendungen eineS Mandatar3, Gefchäfts-
Hihrer8, Bormunds ufw.

2, Der Berechtigte Kann nicht den zur Tilgung feiner Verbindlichkeit erforderlichen
Geldbetrag, fondern nur Befreiung von der BE een Verbindlichkeit fordern.
Dem Erfaßpflichtigen bleibt eS überlaflen, auf welche Weije er die Befreiung bewirken
will, ob durch Erfüllung (SS 362 ff), durch Schuldübernahme (8 414) oder auf andere Weife.

3. Solange die eingegangene Verbindlichkeit noch nicht fällig ift, ftebt dem Erfaß-
plDtigen bie facultas alternatıva (f. Bem. 1 3u S 262) zu, ftatt der Befreiung von der
Verbindlichkeit Sicherheit nach den BVeftimmungen der 88 232—240 zu Teilten. Sit
dagegen die Verbindlichkeit einmal fällig geworden, {o kann der Erfaßpflicht nur mehr
el Befreiung genügt werden. ,

Die Sicherheit muß dem Berechtigten geleitet werden, nicht dem Gläubiger
de3 lebteren.
8 258,*)

Wer berechtigt ft, von einer Sache, die er einem Anderen herauszugeben
Hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der WegnahHme die Sache auf
eine Rojten in den vorigen Stand zu jeBen. Erlangt der Andere den Befiß
der Sache, jo Yt er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu geftatten; er
fann die Geftattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen
Schaden Sicherheit geleiftet wird.

©. I, 479 2{hf. 3, 514 bj. 2, 588 M61. 2, 936 Ubi. 3, 1010 Mb. 1, 1815; IL 485 Mbf, 2, 491 Mol. 2
Sab 2, 3, 541 Ubi. 2 Sag 2, 910 Ab. 1 Sak 2, 959 Say 3, 1125, 1989 Sak 3; IL, 951,

i, NahH dem BGB. iteht das Recht, von einer herauszugebenden Sache eine
Ginridtung wegzunehmen (jus tollendi) zu: dem Wiederverkäufer (8 500 Sat 2), dem
Mieter (8 547 Abi. 2 Sag 2), dem Pächter (S 581 Aof, 2), dem Entleiher (S 601 Aof. 2
Sab 2), dem Befißer x eniüber dem Bindikanten (S 997 Abf. 1), dem Nießbraucher
8 1049 Wbf. 2), dem has berechtigten ($ 1093), dem Bfandgläubiger (&amp; 1216) und
dem Vorerben (S 2125).

. 2. Solange derjenige, melder die Sache herauszugeben hat, {ich im Befiße der“
jelben befindet, kann er, foweit die Wegnahme überbaupt ftatthaft ift, die HR
One Sultimmung des anderen wegnehmen, muß aber im Falle der Wegnahme die Sache
n dem Stande herausgeben, in weldhem fie ich vor der EM der Einrichtung
befunden hat. Diejen Stand hat er auf feine Roften Herzuftellen. Mad dem Grunde
der Beftimmung wird die Herftellung bes vorigen Standes nicht fofort mit der Weg:
nahme, fondern erft mit der Herausgabe der Sache erfolgen müflen (M. II, 395).

Einridtung ijt eine Art der Verwendung, in der Regel eine baulidhe Anlage,
;. GB. Anbau bei einem Gebäude, Bade-Cinrichtung, Nöhrenleitung. Der Begriff umfaßt
1owohl die Verbindung einer Sache al3 wejentlichen Beftandteil$ mit der herauszugebenden
Sache (S 997_Ahf. 1) al3 auch befondere Vorrichtungen zur befferen Benubung der heraus-
yugebenden Sache (Gas, Wafjjerkeitung, Drainagen-Anlage). Val. Schollmeyer I1 S. 52.
Umgekehrt ift nicht jede Verwendung eine Einrichtung, z. B. nicht Verabfolgung einer
Arznei an franfes Vieh, Düngung eines Ackers. Einrichtung i{t jede durch körperliche
Hinzufügung einer Sache vorgenommene Verwendung; fie feßt voraus, daß die hinzu
nefügte Sache zum Wwefentliden Beftandteil (S 93) geworden ift. YA. M. in kebterem
Bunfte Rrebihmar, Zentral-Bl. Bd. 6 S. 8, DVertmann, 2. Aufl. S. 51, Baring im
jächf. Arch. Bd. 14 S, 459 ff. (E8 genügt nad Baring Gerftellung eines BZubehör-
Jerhältnifjes.) Das Verhältnis der in den SS 256—258 geregelten Arten der Wufwenkung
fäßt {ih durch folgendes Schema veranfchaulichen:

_— Mufwendungen
Nufwvendungen ie. S. Verwendungen
Einridtungen Verwendungen 1. e. S.

8. Sat der andere den Befiß der Sache erlanat — hen vb mit oder
hne den Willen des zur Wegnahme Berechtigten — fo bedarf der Berechtigte zur Weg-
nahme der Einwilligung des anderen, welche ihm jedoch nicht verweigert werden darf,
wenn er dem anderen für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit lLeiftet.
Die Sicherheitsleiftung erfolgt nach 8$ 232 ff.

*) Biteratur: Alein zu BOB, $ 258 in Jur. Widhr. 1902 S. 646; L. Ruge,
Da3 Wegnahnierecht, Diffj., Berlin 1905.
        <pb n="92" />
        1. Titel: Berpfliehtung zur Leiftung. 88 257—259. 83
‚4. Die Vorfhriften des S 258 Saß 1 und 2 finden auch Anwendung
auf die Berechtigung des BefiHer8, eine mit der herauszugebenden Sache v erbundene
andere Sache abzutrennen 11nd HcOh anzueignen (S 997 Hof. 1 Sag 2).

8 259.

Wer verpflichtet ift, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Berwaltung Nechenfehaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zufammenftellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzutheilen und, joweit Belege ertheilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

Befteht Grund zu der Annahme, daß die in der Mechnung enthaltenen
Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht
vorden find, fo Hat der Verbpflichtete auf Verlanaen den Offenbarungseid dahin
ju Teiften :

daß er nach beftem Wifjen die Einnahmen fo vollitändig angegeben Habe,
318 er dazu im Stande jet.

In Angelegenheiten von geringer Bedeutung befteht eine Berpflichtung zur

Seiftung des Offenbarungseides nicht,
€. I, 591 Sag 2; I, 698; IM, 252.

1.*) Begriff und Borausjegungen der Nechenfhaftsbflicht: Rechen] Ohafts-
ablage im weiteren Sinne ift eine Aushunftserteilung über die Urt und Werfe, wie man
zite, jei e8 vertragSmöäßig, fer e8 gefeblich amtlich) übernommene Verpflichtung zur Ber:
;retung fremder Interefjen erfüllt hat. Wenn die fragliche ED eine
Berwaltung anvertrauten Vermögens oder anvertrauter Vermögensteile umfaßt, fo bildet,
jall8 dieje Berwaltung mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ift, einen
Jefonderen Teil diejer Mechenfchaft auch die NednungSlegung. Lekßtere beiteht in
ber Mitteilung einer geordneten d. 9. überfichtlidhen und die Machprüfung ermöglichenden,
rechnerifhen Zufammenftellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beiz
Higung Der Belege Quittungen und Jonftiger Urkunden, foweit foldhe gefhäftsitblich
find, „erteilt zu werden pflegen”). Der Begriff der NuzZgaben ift nicht auf denjenigen
der Auslagen befhränfen; er umfaßt alles, was der IechenihaftSpflichtige in Aus-
Hidrung feiner Verwaltung, fei e8 au3 dem ihm anvertrauten Out, jet e&amp; aus eigenen
Mitteln verausgabt, nicht nur, 10a3 er aus eigenen Mitteln dafür ausgelegt hat. Val.
Schollmeyer, Recht der Schuldverhältniffe, Bent. 1 zu 8 259. Das BGB. legt in einer Reihe
son Hallen eine Verpflichtung zur RechenhaftSahlegung auf, jo in den SS 27, 40, 86
dem Worftand eineS VereinZ oder einer Stiftung, in den SS 666 und 675 dem Beauf-
iragten, im $ 681 dem Gefhäftsfithrer ohne Auftrag, in S 713 dem gefchäftsführenden
Selelltbatter, im $ 740 den übrigen SGefellihaftern dem . ausfcheidenden gegenüber, in
3 1214 dem antichretifhen Priandgläubiger, in den SS 1421, 1546 Ubf. 3, 1550 dem Che
manne gegenüber der Ehefrau, in den SS 1681, 1686 dem Inhaber der elterlichen Gewalt,
m den SS 1890, 1897, 1915 dem Bormund und dem Pfleger, in den SS 1978, 1991 dem
Erben gegenitber den Nachlakgläubigern, in $ 2130 dem VYorerben und in &amp; 2218 Ubi. 1
dem Teltament3vollitrecfer. ; . ,

Bisweilen {tellt das BGB. unmittelbar eine Verpflichtung zur KehHnungs=
(egung auf, fo in $ 1667 für den Vater bei Sn des Kindesvermögen8, in
S 1840 für den Bormund, in &amp; 2218 Abj. 2 für den eftamentSvollftrecder. Neber die
Yntwendbarfeit des 8 259 diefe UT f. Bent. IN, 2, b zu 8 1667, Bem. 2 zu 8 1810,
Sem. 1 zu 81843 und die Ben. zu S 2218. , ,

. Were it zur NMedhnungslegung gemäß S 259 nicht Sloß derjenige verpflichtet,
der eine fortlaufende, das Vermögen des Berechtigten in allgemeinen betreffende
Vermattung geführt hat, fondern auch derienige, ber in einer erheblichen Anzahl von
* Qiteratur: Bähr in Fhering3 Yahrb. Bd. 13 S, 251f.; Treitel im Arg. f.
öürgerL, Bd. 14 S. 1 nn SS Ge[mältsführung S. 128 ff.; Staub, 6./7. Aufl. des
Komm. 3. HGB. 8 384 S. 1428 f.; Simonfjohn, Der Oifenbarungseid bei der Rechen
GaftSpflicht in Bulchs Ztihr. Bd. 34 S. 481 ff; Crome, Geordnete und ungeordnete Buch-
ädrung im Arc. f. d. zivilijt. Praxis Bd. 99 S. 131 f.; Reichel in Bulh8 Rtiche. Bd. 37
5. 51. Marcus im „Mecht“ 1903 S, 495.
        <pb n="93" />
        Fe

I. Abidhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
zällen, fei e8 auch nur auf ®rund jedesmaligen befonderen Mırftrag3 SGefchäfte geführt
hat, mit denen Geldeinnahmen verbunden waren. OLG, Dresden vom 28. Januar 1902
im „Recht“ 1902 S. 148.

Eine allgemeine Nechtspfliht zur Rechnungslegung bzw. ein allgemeiner Yır
ipruc auf foldje ift auch bei VBorhandenfein eines allgemeinen Intereffes nicht gegeben,
28 muß ein beitimmtes RechtSverhältnis vorliegen, das zur Ablegung der Steden-
iIchaft berpflidtet, Vol. Mipr. d. VLG. Bd. 3 S. 18, Bd. 4 S, 52. Der Umftand, daß
Rläger gegen Beklagten infolge der von diefem mit Dritten abgefchlofenen Gefchäfte einen
Anipruch auf Schhadenserfaß hat, U ben Beklagten noch nicht zur Recdh-
nungsSlegung. Kfpr. d. OLG. Bd. 4 S, 52 (OLG. Pofen vom 8. November 1901). Auch
zu8 88 677, 687 (@efchäjtsführung ohne Auftrag) entpringt Feine gefeßliche Verpflichtung
jur Kechnungslegung. Säch). Urch. Bd. 14 S, 368 (Dresden). Vorausgefeßt wird, daß
28 {ich um eine ganz oder doch teilweile im Yntereffe Anderer übernommene SGe-
häftsführung ae vgl. DVertmann Ben. 1 Abf. 2. Da3Z Recht der fog. Tantieme
in Wrbeiterverbältnig gewährt Keinen Anfpruch auf Nechenfhafts8abhlegung. DVerimann
a. a. D., Crome I 8 137, derfelbe, Bartiarifche NRechtsgefchäfte S. 223 ff. Auch ift nicht
jeder Verwalter fremden Vermögens zur ed (bot egng verpflichtet, Bbeifpiels-
weije nicht, wer ein fremdes @rundftücd in Beliß genommen und bebaut hat (S 987)
nicht der Mießbraucher an ganzen Vermögen (SS 1035 und 1089), nicht der Teilnehurer
an einer Vermögensgemeinfchaft SS 741 ff), fofern ihın nicht etwa die Allein’
verwaltung al8 Beauftragten übertragen ift. Vol. Schollmeyer II S. 52; ferner IYpr.
5. DL®. Bid. 1 S. 460. In den zuleßt erwähnten Fällen ift dagegen &amp; 260 (Auskunits-
erteilung) anwendbar.

2, Zurm der NedhenfHaftsablegung: Die Rechen{haftsablegung it eine be-
Tonder A der Auskunftserteilung, ) gung

&amp; 259 beftimmt, in weldher Weife diefe Verpflidhtung zu erfüllen ift,
venn die Rechen/haft abgelegt werden muß über eine Verwaltung, welche mit Einnahmen
und ANu3gaben oder nur mit Einnahmen oder nur mit Ausgaben verbunden ift. Zur
Nedhenihaftsablegung gehört bier die RedhnungZlegung M. II, 537, 538;
D. 45). Der VBerpflichtete fat dem Berechtigten eine Rechnung mitzuteilen, ©. Dh. auszue
händigen, in welcher die Einnahmen bzw. auch die Ausgaben geordnet zuljammengeftellt
jind. Vol. ROS. Bd. 53 Nr. 64 S. 254, Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 184 S. 347.

Belege hat er nur infoweit vorzulegen, al8 deren Erteilung im Verkehr üblich
ifit, allo beifpielSweife nicht über Trinkgelder, Drofchkenfahrten u. dgl. Er ift nur zur
Borlegung der Belege verpflichtet, er braucht fie, Jolange Entlaftung nicht erteilt ift,
nicht au3 der Hand zu geben.

Die Rechnung muß eine erfhöpfende, überfichtlidhe und verftändliche Darftelhung
der geführten Gefchäfte enthalten. WMaßgebend ift die jeweilige Sachlage des einzelnen
a unter Berückhichtigung der @Grundjäße des S 242. Vgl. ROES. in Gruchots, Beitr.
Bd. 49 S. 832 ff, Recht 1905 S. 312 Nr. 1443 Vöfung eines Depotverhältnijjes heim
Bankier). Gegenüber einer ordnungsmäßigen, mit Belegen verfebenen Rechnung ift die
bloße allgemeine Sehanplung der Unrichtigfeit unbeachtlich, vielmehr genaue NO vi
der Einzelbeanftandungen erforderlich. Bal. RNOGHG Bd. 7 Nr. 24 S. 92, RÖOS, vom
13. Mai 1908 (598/07) hei Sörgel, Kıpr. d. Reicdhsger. 1908 S. 101, Gareis-FuchsSberger,
A z. 903. S. 583 Nr. 58, Staub, Komm. 3. HGB. © Anm. 8 zu $ 154, Anm. 41
zu .

8. Undvollitändige Rechnung: Genügt die mitgeteilte Redhnung den Anforderungen
10c0h Saß 1 nicht, {o Kann der Berechtigte auf die Yorlegung einer Een
anderen HEN oder auf Ergänzung der Rechnung und Vorlage der Belege Magen
and die ‚Zwangsvollftrecung nach S 887 RO. betreiben.

1, Berpflichtung zur Seijftung des Dffenbarungseides.

a) VBorausfekung: € muß die Aunahme begründet fein, Daß die in Der
Kechnung enthaltenen Angaben über die ESinnahmen nicht mit der
&gt;rforderlicdhen Sorafalt gemacht {ind. Daß ein ©rund zu diefer Annahme
befteht, muß der Berechtigte, mweldjer die SEidesleiftung verlangt, be:
meijen. Mangelhafte Angaben über die gemachten Ausgaben oder
Unvollitändigfeit der vorgelegten Belege berechtigen nicht zum Berlangen
de8 Offenbarungseides, fondern nur zur Aage auf Ergänzung (f. Bem. 2).
Der Eid ift nur auf Berlangen des Gläubdiger8 zu Teiften,

Neber das zujtändige Gericht, Berfahren und Koften der Eides
1bnahme j. 8 261.

In Angelegenheiten von RC eringer Bedeutung unterbleibt die CideS
leiftung. Ob eine folche Angelegenheit vorliegt, ift nach den Umftänden des
Salle8 vom Gerichte zu beurteilen,
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        1. Titel: Berpfligtung zur Letftung. SS 259, 260. 85
5. Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögens»
verzeichnif{es oder auf Leitung des Offenbarungseides die Klage auf Herausgabe des
jenigen verbunden, was Der Beklagte aus dem zugrunde fiegenden Rechtsverhältnis
IOuldet, jo kann die beftimmte Angabe der Leiftungen, welche der Kläger beanfprucht,
vorbehalten werden, bis die Mechnung mitgeteilt, Das Vermögensverzeihnis vorgelegt
oder der Sid geleiftet it (S 254 ZBOI.). Sn diefem Falle erfolgt die Enticheidung über
die Verpflichtung zur Redhnungslegung, Borleaung dc8 VerzeichnifieS bzw. Sidesleiftung
durch Teilurteil (8 301 ZOO.
S 260.*)

Wer verpflichtet ft, einen Inbegriff von Gegenftänden herauszugeben oder
über den Beftand eines folden Inbegrifis Auskunft zu ertheilen, hat dem
Berechtigten ein VBerzeihnif des Bejtandes vorzulegen.

Befteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichntß nicht mit Der erfor-
derlichen Sorgfalt aufgeftellt worden ift, Jo hat der Verpflichtete auf Verlangen
den Offenbarungseid dahin zu leiften:

daß er nach beftem Wiffen den Beftand [vo vollftändig angegeben habe,
al8 er dazu im Stande jet.

Die VBorfoGrift des 8 259 Abt. 3 findet Anwendung,

&amp;. I. 777 26% 1: IT, 699: IIL 253.
‚A. Unter einem‘ „Inbegriff von Gegenjtänden“ im Sinne des S 260 ijt nicht
zur die früher 19a Sachgefamtheit (Gerde, Bibliotbek, Gutsinventar uw.) zu verftehen,
jondern jede ebrbeit von Gegenftänden Sachen und Kechten), bei
weidher der Berechtigte nad) der Natur des in Frage ftehenden NedhHt5-
berbältniife3 nicht in der Lage i{t, die einzelnen Gegenftänbde zu
dezeihnen (D. 46). Recht 1906 S. 1192 Ziff. 2816. Keine Auskunftspfliht befteht
bei Verträgen auf Lieferung individuell beftimmter Mengen einer an fich vertretbaren
Sache. Kıpr. d. OLG. Bo. 16 S. 351, Mecht Bd. 12 Nr. 2629 (Cammerger. vom
7. webruar 1908), Seufferts Arch, Bd. 60 S. 188 ff.

Eine Verpflichtung zur Herausgabe des Inbegriffs von Gegenftänden ift im
BOB. ausgefprochen 3. B. in den SS 1421 (Gerausgabe des eingebrachten ute8), 1546 (Aus
einanderfeßung bei Beendigung der Errungenihaftagemeinfchaft), 1550 Auseinanderfebun
bei MEN 1667 (Rechnungslegung des Bater3 über Kindesvermögen CH
befondere Unordnung), 1681 ag hei Herausgabe des Kindesvermöügens8),
1686 (Kehnungslegung der Mutter über Kindesvermögen), 1890, 1897 (Iechnungslegung
des Vormunds über Volljährige), 1915 (Pilegihaft), 2130 WVorerbe); eine Abel
zur Ausfunftserteilung über den Beitand eine8 joldhen Inbegriffs 3. BB. in den
58 1374 (Ausfunftpflicht des Mannes iiber eingebrachtes Gut), 1525 bei Errungenfchafts-
gemeinfchaft), 1550 Fahrnisgemeinfhaft), 1891 WBormund gegenüber SGegenvormund), 2011
Di3hu8 al8 gefeblidher Erbe), 2012 Mahlaßpfleger), 2017 (Erbichaftsbeliber), 2127 (Bor-
erbe gegenüber Nacherben), 2314 Erbe gegenüber MPilichtteilsberechtigtent), 2362 (VefibBer
eineS unrichtigen Erbiheinz gegenüber dem wirklichen Erben). Val. ferner SS 314 (Au8-
Zunft über Zubehör einer Sache), 419 (Vermögensitbernahme), 667 (Herausgabe aus einem
Yultragsverhältnis) 681 (Geichäftsführung), 713 (Gefellichaft). .

Der 8 260 findet audH auf den Agenturvertrag Unwendung, vol. Breit, Agent
und Gejchäftsherr in Goldbeims Monatsichr, 1905 S. 225 ff. (Die Mitteilung eines
Buchauszugs enthält eine Auskunftserteilung, die Sefamtheit der dem AWugenten gegen den
Sejchäftsberın zujtehenden Provijionsforderungen it als ein „Subegriff“ im Sinne, Diefes
Paragraphen anzufehen. Bal. Reichsger, in Gruchots Beitr. Gb. 47 S. 910 ff, D. SIur.3.
1903 S, 274, Neumann, Jahrb. 1906 S. 92.) 5

3. Vorlegung des Beitandverzeichniffes, .

a) N OTaUSieBENG! Die Verpflihtungzur Gerausgabe des Inbegrifis
von Gegenffänden muß auf einem gem ein{® aftlidhen bejonderen
Rechtsgrunde beruben: „Die Einheitlichkfeit diefes Nechtsgrundes bildet
das Band, welches die Mehrheit der herauszugebenden Gegenitände zu einem
{ { ihnis in ZtiOr. d. D
terielle Bermögensverzeichnt Bio 4
N 7 4 ff A in HoldheimS MonatZichrift 190
o4.3. 1908, S. r ‚ A
S, 295 $.
        <pb n="95" />
        I. Abjhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
Snbegriff vereinigt“. NGE, in Gruchots Beitr. Bd. 47 S. 910 ff, DD.
Sur.3. 1903 S, 274 Mr. 55 (verneint daher die Verpflichtung der in @uüter-
trennung lebenden Chefrau auf Borlegung eines erzeichnifies ders
jenigen Sachen, welche fie zur Deit der Konkurseröffnung ihres
Mannes in Befiß Hatte N der Klage des Konkursverwalters).
Vgl. auch NGE. in Gruchot3 Beitr. Bd. 48 S. 973 ff. (S 260 nicht anwendbar
gegen den Yiterbhen, der Sachen des Nachlajes an {ich genommen bat,
ıber nicht Erbichaftöbefiger im Sinne der 88 2018 Abi. 1, 2027 Abi. 1 YP.
Dagegen finden die SS 260, 261 entfpredhende Anwendung auf die Berpflich”
tung des Miterben, den übrigen Erben Auskunft über die Buwen-
dungen Zu erteilen, die er nach SS 2050, 2053 zur Nusgleichung zu bringen
hat. Der Teftament38vollftreder kann hei Herausgabe des Nachlaries
die Vorkegung eines BeftandSverzeichniffes verlangen, ROSE. in Recht 1907
S. 1538 Öl 3830; auch gegen den Lejtament8vollitrecer ift 8 260 anmend-
dar, Han]. Ger3. 1903 Beibl. 45; ebenfo gegen den in einem Scheidungs-
prozefie für fehuldig erklärten Ehegatten bei Yufhebung der Oütergemeins
ichaft gemäß 88 1475 ff, Hanf. Ger3. 1903 Beibl. 95. Val. ferner ROLE.
Bd. 58 S. 321 (S 260 nicgt anwendbar bei Alage auf den durch wiljentliche
Benüßung eines anderen Warenzeichen erzielten Gewinn). Eine allgemeine
NRechtspfliht zur Auskunftserteilung eritiert nicht. ROGS. in ÖOruchots
Beitr. Bd. 51 Beil. 897, Recht 1907 S. 1314 Ziff. 3270.

Sorm des Verzeichniffes: Ein Anipruch auf Zuziehung des Berech-
tigten, auf Ermittlung des Wertes der Segenftände, auf behördliche oder
apotartelle Wufnahme beiteht, abgefehen von dem Falle des &amp; 2314, nicht. Val.
Sarlebacdh 0. a. ©. S. 10 ff. Erinnerungen gegen das eingereichte Verzeichnis
:önnen nicht im Klagewege geltend gemacht merden, e8 befteht nur eu An“
ipruc auf Offenbarungseid. Schwiening, D. Yur,3. 1901 S. 551, Dert-
mann Bem. 4.

3, Wie in den Jällen des $ 259 (f. Bem. 3, a) kann auch hier der Dffenbarungseid
aur dann verlangt werden, wenn der Untragiteller Umftände dartut, auZ denen zu
‘cOließen ift, daß der Verpflichtete bei der Herffellung des VerzeidhniNes nicht die erforder-
‚iche Sorgfalt angewendet habe. a

Ueber die Verbindung der Klage auf Vorlegung des En oder auf
Veijtung des OffenbarungseideS mit der Klage auf Herausgabe f. &amp; 254 ZRO., Reichel in
BulchsS Btichr. Bd. 37 S. 56 (der Antrag auf Beeidigung kann erft geftellt werden,
venn die Kecdhnung gelegt ift und Anlaß zu Beforgniifen gibt), Recht 1903 S. 526;
DO U 1903 Beil. S. 28; über das Verfahren und die Molten der Eidesabnahme
3 d

4. Nebergangsrecdht: Die 58 259—261 find auch auf ältere Schuldverhältniffe
ınmendbar, felbit wenn die EN DE icon vor dem 1. Januar 1900 fällig geworden
it. Wal. Habicht, Die Einwirkung des BOB. auf zuvor entjtandene NRechtsverhältnifie (3)
S. 191 1.; bayr. Oberft. LG. Bd. 5 S. 521, DI. f. RA. 1904 S. 123, Art. 85 bayr. AG. 3.
30. vom 23. Februar 1879, Art. 166 Ziff. 7 Bd. 16 des bayr. AG. z. BOB.
8 261.

Der Offenbarungseid Ht, fofern er nicht vor dem Prozeßgerichte zu leiften
ijt, vor dem Amtsgerichte des Ortes zu Keiften, an weldhem die Verpflichtung zur
Rechnungslegung oder zur Borlegung des Verzeichniffes zu erfüllen ft. Hat der
Berpflidhtete feinen Wohnfig oder feinen Aufenthalt im Inlande, {vo kann er den
Sid vor dem Amtsgerichte des MWohnfiges oder des Aufenthaltsort Leiften.

Das Gericht kann eine den Umftänden entfprechende Aenderung der Eides-
norm befchließen,

Die Koften der Abnahme des Eides Hat derjenige zu tragen, weldher die
Leiftung des Sides verlangt.

®, I, 177 Upf. 2 Sag 1; IX, 700; II, 254,

Seiftung des Offenbarungseides: Aud der nach SS 259 und 260 BGB. zu
‚eiftende Offenbarungseid kann nur vor dem Gerichte geleiftet werden.

‚1. Zujtändigfeit: Gibt der Verpflichtete dem ED der Eidesleitung frei
millig Matt, fo ift zur Eidesabnahme das Amtsgericht des Urtes8 zuftändig, an welchem
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        1. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. SS 260, 261. Vorbemerkungen 3. d. 88 261— 265, 87
ie Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Berzeichnifies zu erfüllen
it. de eteehterung sr Ei GeSpflichtigen + demfelben, jofern er jeinen Wohnfib oder
jeinen Aufenthalt im Inlande hat, geftattet, den Eid vor dem Amtsgerichte Teines Wuhn-
Bes oder Aufenthalsorte3 zu leijten. Die Beftimmung des TerminS ZUC Sidesleiftung
fann fowobhl von dem Berechtigten als von dem anderen Teile beantragt merbden. Bum
Termine {ind beide Teile von Amt$ wegen 3IU laden. Die Anwefenheit des Gläubiger$
im Eidestermin ijt nicht erforderlich. Sa das Verfahren bei der AUbnahnie des Cides
find die VBorichriften der SS 478—484 ZPO. maßgebend (88 163, 79, 15 FO.

Die Vorfchriften der ZPO. über Sidesleiftung durch die gefeßlidhen Vertreter
(88 473, 474) beziehen {ic nicht auf den Offenbarungsetd des bürgerlichen Rechts, der Eid
muß von dem  Cowurbtlichtigen in Berfon geleiftet werden, daher Eintritt des für die
ichwurpflichtige, inzwijchen etdeSunfähig gewordene Perjon beftellten Pfleger8 in die ihr
rechtäfräftig auferlegte Sidespflicht Feinenfalls begründet, Seuff. Arch. Dd. 56 Nr. 124,
Neumann, SJahrb. 1903 S. 168, 169. .

2, Sit dagegen eine Verurteilung des Nerpflichteten zur Leiftung des Offene
barungseides vorausgegangen, 10 hat die Eidesleiftung vor dem ProzeHgericht erfter
E 8 En NROE, in Kur. Wir. 1902 Beil. S. 193). Ueber das Verfahren
. 9 AO.

3. Die Gidesnorm ijt die in den 88 259 und 260 beftimmte. Sedoch fann das
yujtändige Gericht, jei eS da3 ProzeBgericht oder das fonft nach S 261 zuftändige Umts-
gericht, Soferne die Umftände eine Nenderung diefer Horm angezeigt erfcheinen laljen, die
Eidesnorm entiprechend abändern (RGE. in Kur. Wichr. 1902 Beil. S. 198, NKecht 1904
S. 601 Biff. 2591). ,
4, Die Koften der Abnahme des Sides fallen demjenigen zur Lalt, der die
Sidesleiftung verlangt, ohne Unterfchied, vb die Eidesleiftung vor dem Lrozeßgerichte
ober einem anderen Gericht erfolgt. Unter die Koften der Abnahme des Eides fallen
jelbitverftändlich jene Xoften nicht, welche durch die unbegründete Weigerung Des SEides-
pflichtigen verurfacht find und über welche nad) den Borfchriften der 88 91 ZPO. zu er-
fennen ift. Dertmann Ben. 3: „Die Koften der Eidesabnahme nach vorgäng19g em
Urteil treffen den Schuldner nach allgemeinen Regeln des BwangsvollftrechungsrechtS.
Dies icheint mit dem Haren Wortlaute des Abi. 3 nicht vereinbar.

5. Nebergangsrecht: Vol. Bem. 4 zu S 260. Der Durch rt. 166 Nr. XVI des
bayr. Ausf.®. z. BOB. aufgehobene) Art. 85 des bayr. Au8f.®. 3. RNZBO. und KO. vom
23. Sebruar 1879 enthielt eine dem S 260 entiprechende Beitimmung, jedoch mit der Ein“
jOränkung, daß von Afzendenten weder ihre Notommlinge, nodh deren Vormünder
DDder Me einen Offenbarungseid verlangen fönnen. , ,

a8 BOB. fennt eine {olche Beichränkung der Eidespfliht nicht.
Das alternative Schulaverhältnis (Wahljhuld).
Borbemerkungen zu den SS 261—265*).

1. Dispofitiver Charakter der $S 262-—264; Theorie und Praxis: Die folgenden
88 262—264 {teen dispofitive Negeln auf für die fog. Wahlihuld oder Alternativobligation.
Die rechtlige Auffafjiung derfelben (iHre jurifttihe Konfiruktion) bildet feit Tanger Zeit den
Segenitand zahlreicher MeinungZverjchiedenhHeiten (Dal. Qit.-Note). Der in der Lit-NMote
angeführten Monographie Pe8katore3 {ft darin heizupflichten, daß bei biefen Meinungss
berjhieden heiten da3 den Maffifhen römi{dhen Jurijten fremde Beftreben, Abhfjtraktionen zu
‘Haffen, die gelegentlig hraktiich ehrt verichiedene Tatbeftände auf Grund eines rein äußer-
*) Literatur: Endemann, Qehrb. I. $ 118 S. 666 ff; KuhHlenbed, Bon den
Rand. z. BGB. II S. 25 ff; Cojad I8 84; Ennecceru3 II 88 241, 242 2. Aufl);
Bernftein, Zur Lehre vom alternativen Willen Abt. I, 1878, und Die alternative Obli-
zation, Btihr. f. vgl. Nechtawiffen]haft Bd. II; Bezkatore, Die [og alternative Obl.,
1880; Ryck, Lehre von den Schuldverh. S. 129 ff; Seonhard in JheringsS Sahrb, Bd. 41
S. 1 ff.; Crome, Syitem II 8 153; Marcus, Die Wahlihuld des BGB., Diff., Breslau
1901; ChHamiger, Natur, Gebiet und Grenzen der Wahljchuld, Difi.; Sanetta, Bur
Sehre v. d. fog. alternativen Obligation, Difi., Köln 1900; Sitten, Die Wahlihuld in
d. bürgerl. R., Berlin 1903; Boethke, Bejprechung von Sittens Wahlihuld in Gruchot?
Beitr. Bd, 48 S, 426 {f.; Rieh, Die ZmwangSvollftredung einer Alternativobligation bei
        <pb n="97" />
        38

I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje,
lien Kriterium? unter einen einzigen theoretijdhen Sefidhtapunfkt bringen, eine bedenkliche
Rolle fpielt, daß ferner auch die folgenden Beftimmungen des BGB., Inshejondere des 8 263,
:inen Ausfluß diefer zu weit gehenden fOHolaftijhen Abftraktionen (tHeoretijHe Treibhaus:
pflanze) bilden und daß daher ihre Anwendung für viele im KRecht3leben vorkommende
Alternativobligationen bedenklid erfheint. Bei Anwendung diefer Beitimmungen wird viel=
mehr daran feftzuhalten fein, daß überall, wo ein fog. Wahlihuldverhältnis in Frage fteht,
zu unterfuchen bleibt, „ob fiH nicht wefentlige Veridhiedenheiten darauZ ergeben, daß bald
der Schuldner, bald der Gläubiger, bald ein Dritter zu wählen hat, daß die Wahl möglicher-
weife-al3 Bedingung fungieren kann, daß Leiftungen der verfchiedenften Art, momentane und
dauernde, Sachleiftungen und NichtjacHleiftungen gejdhuldet fein können, daß da8 Verhältniz
de3 Gläubiger8 zum Schuldner ein verfchiedeneS ift, je nachdem fih beide al Käufer und
Berkäufer, al8 Auftraggeber und Beauftragter, al? Dienftberedhtigter und Dienftverpflichteter,
al8 Bejieler und Unternehmer niw. gegenüberftehen“ (Presfatore S. 16). Die Prariz wird
daher, um den einer fHolaftifhen Theorie entjtammenden, vielfach unbiligen Konfequenzen
der 88 262—264, insbefondere des 5 263 Sag 2, vorzubeugen, wie [Hon Ed, Vorträge S. 260
Anm. 1 bemerkt, mit Rücficht auf deren rein di83hojitiven Charakter in erfter Linie ftet3
den Konkreten BertragSinhalt nad Treu und Glauben mit RNückfjiht auf
Sie BerkehHrSfjitte feftftelen und auf S&amp; 242, al8 „das Univerjalheilmittel gegen
unbillige leges dispositivae“ zurüdgreijen müffen.

II, Begriff und fyftematifche Stellung: Die Wahlobligation teilt mit einigen anderen
»bligatortjdhen Beziehungen das Begriffsmoment einer gewiffen Unbeftimmtheit. Sie
unterjheidet fih aber zunüchft:

1. von der bedingten Obligation, Bei der bedingten Obligation ift die Sriftenz
der Obligation fjelber biz zum Eintritt der Bedingung ungewiß; zum wenigiten trifft die8
zu bei der fog. auffhiebenden Bedingung, bei der auflöjenden Bedingung wird zunächft die
Eriftenz der Obligation angenommen, bet Eintritt der Bedingung aber (unter Umitänden
mit rücwirkender Kraft) wieder befeitigt. Abzulehnen ijt der Verfuch, die Wahlihuld alZ
:ine Mehrheit von Schuldverhältnifjen zu fonfirıieren, die in einem gegenjägligHen BedingungsS-
verhältnis {tehen (Adides8, Lehre von den Bedingungen.)

Hieraus folgt, daß Leine WahHlfHuld vorliegt, die SS 262-—265 alfo unanwendbar
ind, {obald die WahHl zur Bedingung erhoben ijt. (BPeskatore S. 109 ff.)

a) Sit die Wahl des Schuldners al3Z Bedingung gefebt, [o iegt injomweit als
der Schuldner zu wählen Hat, ein bindendes Sejchäft überhaupt nicht vor.
"auf auf Probe, auf Beficht, $ 495 Abi. 1 Sag 2 BGB.)

Sit die Wahl des Gläubigers zur Bedingung erhoben, {jo mird vor allem die
Ananmwendharfeit des S 263 Abi. 1 hedenutfam, denn diejer fordert die Erklärung
einer ge[häft3fähigen Berjon; zweifello&amp; kann aber der Vertreter eineS GeichäftS=
ınfähigen aucd) die Wahl deS Xebteren zur Bedingung jeBen. (Beskatore
3, 115, 116.)

Iit die Wahl eines Dritten zur Bedingung erhoben, fo kommen ebenfall8 nicht
bie 88 263—265, jondern die 88 158—162 zur Anwendung. Unanwendbar
ift $ 817, da diejer vorauSjekt, daß der Dritte nicht bloß zwilden mehreren
bereit3 feltbenrenzten Leistungen zu mählen Hat. (Besfatore S. 121.) €. I8 212

))

Wahlrecht des Schuldner3, SGruchotz Beitr. Bd. 48 S, 489—502; Langheineken, Anipruch
ınd Einrede, S. 193 ff.; Bev, Wahl bei der Wahlihuld, Diff.; Leucdhtenberger, Unter
velden Borausjegungen Iritt bei Wahljhulden eine Beichränfung auf eine Seifiung ein?
‚Diffl.); Böning, Zum alternativen Klagantrage, Jädhf. Arch. Bd. 15 S. 49—52; Stölzel,
Zum alternativen Kiagantrage, fäch]. Arch. Bd. 15 S. 129—133; Pe3Zkatore, Die Wahl-
‚Auidverhältniffe, Münden 1905; Rojenberg, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 94 S, 81 ff. ;
ten Hompel, Der BerftändigungsSzwec im Kechte, Berlin 1907; Weftertamp, Biürgichaft
und Schuldbeitritt S. 377 {f.; Fijher in Ihering3 Jahrb. Bd. 51 S, 183 fi, 207 1;
Sernsheim, Die ErfegungsSbefugni? (facultas alternativa) im deutiden bürgerlichen Recht
L906; Siber, Krit. Bierteliichr. Bd. 46 S. 530 ff.
        <pb n="98" />
        1. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 261—265, 89
enthielt eine Vorfhrift auch für den Zall, daß die Wahl einem Dritten zujteht.
Das Schuldverhältniz jollte in diefem Falle im Zweifel al8 ein durd) die Wahl
de8 Dritten bedingteS angefehen werden und die Wahl als vollzogen gelten,
wenn {ie dem Gläubiger oder dem Schuldner gegenüber erflärt jei. Bon der
zweiten ®ommifjfion wurde diefe Borfehrift mit Rückficht auf die 8$ 317—319
al8 entbehrlig gefirihen. Diefe Auffafflung der Kommijfion fann jedoch nicht
für die Anwendbarfeit der SS 317 ff. maßgebend fein.

2, Die Wahlobligation teilt das Moment der Unbeftimmtheit mit der Gattungsihuld,
Val. darüber und insbejondere über die [HYmierige Unterfheidung von der fog. begrenzten
Sattungsiguld oben Bem. 4 zu 8 243, Crome II S. 46 Anm, 7, 90, 91, Dernburg IL, a &amp; 11
S. 27, Harn, SGattungsihuld $ 6 S. 21, Berndorf, Gattungsihuld S. 13 ff. 19, RGE. Bd. 28
S. 221, Yur. Wir. 1901 S. 209, 1904 S. 200 (8), RGE. Bd. 57 S. 141.

3, Die Wahljchuld im Sinne der 88 262—264 ijt unbejtimmt in Anfehnng des
Segenftandes der Leijtung, objektive Wahlobligation. Dadurch unterjhetdet jie fig als
objektive Wahlobligation von der übrigen? begriffligg ähnliden von mir fo genannten
Inbjettiven Wahlobligation, hei der Unbeftimmtheit waltet in Anfehung entweder des berech-
tigten ober de8 verpflidteten Subjelt8, vgl. Bem. 2 zu 8 421 (Scohuldverihreibung auf Inhaber,
Korreal- oder fubjeltivsalternatives Schuldverhältni8).

Dagegen fjeßt eine Wahlihuld im Sinne der folgenden Paragraphen nicht unbedingt
voraus, daß eine Sache oder Handlung, welche den Gegenftand der Leiftung bildet, disjunktiv
neben einer anderen Sache oder Leiftung in Frage komme 3. B. Alternative zwifdhen zwei
oder mehreren Spezialjadhen (Mappen oder Schimmel). E38 genügt auch, daß eine bloße
Modalität der Leiftung, 3. B. ihr räumlicher oder zeitliHer Koeffizient (Leiftung nad Wahl
in Hamburg oder Berlin, am 15. Mai oder 15. Juni) zur Wahl gelaffen ift. Bal. RGE. in
Sur. Wir. 1904 S, 200,

4, Eine Wahlobligation ift nit vorhanden, wenn au einem einheitlihen Schuld-
berhältni8 im weiteren Sinne (Haftungsgrund, val. VBorbem, I, 1 S. 4) mehrere alternativ
[disjunktiv) fonkurrierende, elektive Anfprüche entipringen. Vgl. $S 179 (falsus procurator),
325 (Nichterfüllung bei gegenfeitigen Verträgen), 402 (Wandelung oder Minderung), 8 251
bj. 1 (Maturalreftitution oder SchadenZerfaß). Der Schuldner Hat in diefen Fällen, foweit
nicht etwa ausdrücklich etwas ähnlicheS beftimmt ift, keine&amp;weg3 das Recht, au3 S 264 Abi. 2
dem Gläubiger eine Frift zur Ausübung des fjog. Wahlrecht? zu jeben. Bagl. auch Kuhlenbeck,
Bon d. Band. z. BOB. II S. 28 Anm, 2. A. M, wenigftenS in Anfehung des 8 462 (Wahl:
iuld mit Gläubigermahlrecht) Langheinedden S. 200, 245, Sitten S. 117 ff, Pesfatore S, 156.

5. Endlich it nach hHerrigender Lehre die Wahljhuld zu unterfcheiden von der fog.
alternativen Ermächtigung vder fFacultas alternativa, Die gemeinrechtlidde Theorie kenn:
zeichnete den Gegenjaß zwijdhen diefer und der Wahljhuld durch die Formel; WahHlihuld =
duae res in obligatione, una in solutione; facultas = una res in obligatione, duae
In solutione.

Ganz abgefehen davon, daß jowohHl bei einer Wahlihuld al auch hei der {vg. alter:
Aativen Ermächtigung auch mehr al8 zwei Gegenftände in Frage fommen Innen, ift diefe
Hormel deshalb wertlo3, weil feineSwegs feftfteht, mwa8 unter dem in obligatione esse zu
berftehen ift.*) VBerfteht man darunter Schuld = Haftung, jo erfheint e&amp; mir unmöglich, zu
denken, daß bet einer Wahlidhuld die mehreren Gegenftände {Hon in dem Sinne geduldet
*) Nah BeZkatvore S. 50 fol bei alternativer Beftinumnung daS in obligatione esse
weientlid nur in folgenden Beziehungen hedeutfam fein :

„1. Seiftung eineS in obligatione befindlichen Objett3 tilgt das Schuldverhältnis und
3WWar ipso jure; denn der Schuldner Hat getan, waS er verfprochen Hat bzw. nad) dem Wilken
de3 Erblafier8 tun jolte. (1 44 8 3 D. 44, 7, 1. 27 86 D.2, 14, 1.78 1 D. 34, 8.)

5 2. Leiftungen, weile in obligationem deduziert werden follen, müffen im Augenblide
03 Gejhäftsabihlufie8 möglich fein. (I. 128 D.45, 1; 1. 72 8 4 D. 46, 3: 1. 15 D. 45, 2;
A-1181 D. de leg. IL, 31).

3. Bezitalich der Leiitungen, welche in obligatione find, fönnen Ge{häfte abgeichloffen
        <pb n="99" />
        30

I. Ab{Hnitt: Inhalt der Schuldverhältnijje.
verden, daß jeder einzelne bereit3 von der Haftung ergriffen wäre; al8dann müßten ja
auch bei einer GattungSiHuld die fjämtlighen vielleicht unzählbaren Exemplare der Sattung
Sereit3 in obligatione jein, denn die Objekte der fcHließligen SLeiftung find bet der
SattungSjhuld nicht minder undbejtimmt al3Z bei der zwijhen einer freilig überjehbaren
Anzahl von Objekten di8junktiv gegebene Wahlmöglichkeit. Die Schuld im Sinne der
Haftung ift eben fjelber alternativ, richtiger disjunktiv, alfo inhaltliH noch undejtimmt,
ungewiß, unent{hieden innerhalb der größeren oder geringeren Anzahl der Disjunktiven;
injofern liegt in der jog. Pendenztheorie ein richtiger Gedanke: dazZ „Entweder
— Dder“ {ft eben eine befondere juriftifjdhe Kategorie, wie e8 Überhaupt eine hejondere Iogifche
and fogar, wenigfien8 vom Standpunkte jeder Weltanjhauung, welde Willensfreiheit und in
einem gegebenen Beitbunkite noch unentHiedene Möglichkeiten anerkennt, ontologifjhe Kategorie
it. Wenn auf Grund diefer undeftimmten Schuld fchließlid} ein SGegenftand geleiftet wird,
ber einem der disjunktiv gejebten Erfüllungsreguifite genügt, fo wird fie natürlich erfüllt,
und dann ift e8 ganz überflüffig, ja unlogijdh, hier nachträglich eine fog. Konzentration
aoranszufehen, die ja, da fie erjt eintritt, wenn die ShHuld dur Erfüllung erlifdht, gar
feinen Zwed mehr Hätte.

AnderfeitZ kann freiligf miederum nicht$ in solutione fein, nicht8 zur Erfüllung dienen,
ma8 al8 SGegenftand nicht auch al3 „gefHuldet“ im Sinne des LeifjtenjolenZ oder Bekommen-
'pllen8 (vbal. S. 2) gelten dürfte, fer e&amp; nun disjunktiv (auf gleider Linie der Erwartung
itehend) oder nur eventuell oder fubfidiär gefhuldet. Der theoretijhHe Gegenjaß zwijchen
WaHlihuld und facultas alternativa fheint daher lediglich auf den berüchtigten Gegenfaß des
„eigentlig“ und „uneigentlih” auszulaufen. Bedenklih find die aus diejem unfiheren Unter-
ichied gezogenen allgemeinen praftijhen Konjequenzen. So wurden al8 raktijche
Ariterien aufgeftellt (au noch Hier in 2. Aufl):

a) Die bloße Wahlerkärung des Schuldner3 jet bei bloßer facultas alternativa
des Schuldner3 wirkungslos, der Gläubiger dürfe nicht alternativ, fondern
nur auf die (eigentlich prineipaliter) gefuldete Leiftung Magen, die facıltas
alternativa fei lediglig al3 Einrederecht des Schuldner zu behandeln. (Litten
a. a. ©. S. 26.)

Xın Falle der alternativen Ermächtigung de8 Gläubiger3 könne diejer nicht
nad 8 264 Abi. 2 zur WaHl gezwungen werden, er fomme in Annahmeverzug
erft durch das Angebot der Prinzipalleiftung.

Sn beiden Fällen der facultas merde der Schuldner hereit3 frei, wenn nur die
eine, principaliter gefuldete Leiftung Kafızel unmöglihH werde, möge au die
Reiftung, auf mwelde die Ermächtigung fi richte, möglich bleiben. Bei der
Wahlfhuld dagegen werde Schuldner erft durch die Unmöglichkeit aller Leiftungen
befreit.

Val. au Ennecceru3, Bürgerl. NR. II S. 616 Note 3; hefonder3 eingehend Gern3-
jein, Die ErfegungSbefitgni8 (facıultas alternativa) 1906.

Dieje Konfequenzen erfdeinen mir al3 allgemeine Regeln um fo bedenkliher, al?
leine3weg8 Einigkeit darüber herricht, welde gefeglidhen Disjunkiven al WahlihuldverhHältniffe,
velde al8 bloße facultas zu gelten Haben. Facultas alternativa mit Wahlrecht des Schuldners
nimmt an Ennecceru8 II S, 616 in 88 251 Ubf. 2, 257, 528 Sag 2, 775 Abf. 2, 1087 Abj. 2,
1712 67. 2, 1973 Ubf. 2, 1992 Sag 2, 2170 Abi. 2, 2322 Abf. 2; facultas alternativa
mit Wahlrecht des Gläubiger3 derjelbe in 88 249 Sag 2, 340, 634, 843 Abi. 3, 915. 1201
werden, welde eine hefiehende Verbindlichkeit vorauZjegen. Umgekehrt genügt auch ein
ılternativeS „in obligationem deducere‘“, um eine Novation Herbeizuführen (L 32 D. 46, 2).
4. Der Schuldner Hat bezüglich jeder der in obligatione bhefindliHen Letftungen für
VBerfchulden einzufjtehen.
Die meiften diejer vier Kriterien dürften au bei der größeren Anzahl der {og-
safultativen Ermächtigungen zutreffen; jedenfalls beruht die Unterjdheidung auf den denkbar
lomplizierteften Borftelungen,
        <pb n="100" />
        il. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen 3. d. SS 261—265, 8262. 91
57. 2 verbunden mit SS 1133, 1345, 1580 Abf. 2, Andere befireiten das Vorkommen einer
facultas alternativa mit Wahlrecht des GIäubiger&amp;, nehmen vielmehr in den feßtgenannten
Fällen Wahlihuld an; Io Pedkıtore S. 258, Siber S. 69 fi. DVertmann, 2. Yufl. S. 53 gibt
zu, daß die Frage zum Teil jehr problematijch ijt, Hält aber an der begrifflichen Notwendigkeit
beider Arten von facultas feft. Bgl. befonder&amp; wegen der facultas mit Gläubigerwahlrecht
Dertmann, 2. Aufl. S. 56 zu b, 8. Wohin die Annahme einer facultas mit der Konjequenz
Au c unter Umftänden (bei S 251) einzelne Vertreter diefer Lehre geführt hat, val. oben
Bem. 7 zu 8 251 ES. 51.

M. ES. it in jedem einzelnen Falle, Handle e3 fiH nun um eine vertragsmäßige
oder gefeßlihe Disjunktive oder au um eine prinzipale oder eventuelle Ermächtigung,
jun prüfen, welche Tragweite die Alternative Hat; findet man alsdann, daß die Regeln
der 88 262 ff. nad der lex coutractus ober dem Sinne der gefeßlichen Borfchrift
Wnanmendbar find, fo ift die Annahme einer Wahl{chuld im technifchen Sinne des BGG.
abzulehnen. Mag man dann immerhin von einer bloßen facultas alternativa reden; NUr
Üt ein [idhere8 allgemeines Kriterium für eine foldhe unerfindlih, und ebenjo find die
oben zu a—c bezeichneten praktifigen Konfequenzen nicht allgemein, fjondern nur, jede einzeln,
auf rund beionderer Auslegung der konkreten Vorjohrift fejtzufiellen,

6. Streitig it, ob der Joa. Spezifikationsfanf d. h. ein Kauf, bei dem Form, Maß
und fonftige Modalitäten der Ware der Beftimmung des Käufer3 überlafien find, ein Wahl-
Ichuldverhältni8 begründet. Bal. Peskatore S. 141, 172; and. Anf. Ennecceru8 S. 608 N. 2.

Da die einzige hraktiih erheblide Frage, die des Spezififlation8 verzug5, gefeßlidh
Nr eat ilt (DGS, 8 375), hat diefe Frage nur akademijcheS Interejfe. Bgl. unten Bem. 1, b
zu 95.
8 262,

Werden mehrere Leiftungen in der Weifje gefdhuldet, daß nur die eine oder

die andere zu bewirken ijt, jo {teht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
E. X, 207; H, 219; III, 255.

, 4. Das Wahlrecht (Auskegungsregel): Ein alternatives Schuldverhältniz und
inSbefondere eine Wahlichuld kann auf Brivatwillenserflärung Vertrag, legiwilliger Ber-
Higung) oder auf Gefeß beruhen. Einen gefeßlidhen Fall Jiebe in $&amp; 2307; wegen der von
Yeonhard S. 2, Litten S. 114 ff. hicher noch gerechneten Tälle vgl Borbenı. Nr. 4. Die
Privatwillenserflärung oder das Gefeß 3. B. 8179 Abi. 1) enticheidet zunächft auch, wer
bon den beiden Subjekten des Schuldverhältnijies das Wahlrecht hat. Fu Zweifel
aber {tebt das Wahlrecht dem Schuldner zu. Die Beftimmung ift Auslegungsregel;
He N nicht zur Anwendung, wenn ein anderer Wille der Barteien aus den Umftänden
u entnehmen ift. re
. Halle, n denen das Wahlrecht des Gläubhiger8 nach der Parteiahficht felbit-
berftändlich it, {ind im Verfehraleben Häufig. Bal. die üblichen Billets, Fahricheine
mit Wahl zwijhen mehreren Linien, zwildhen Cijenbahn und, Dampfichiff, Seife
arten mit verfchiedener Speifefolge uw. Nach Pestatore S. 165, Enneccerus ll €. 611,
Vertmann, 2. Aufl. S. 58 hat übrigens die Vorfchrift des S 262 auch ergänzende Be-
Teang, ift alio geeignet, das mangelnde Bewußtiein der Parteien bezüglich des Wahl
techtS zu erjeßen. .

3, D Irecht ijt fein höchit perfönlidhes Net, Jondern_geht auf Die
Redtsnach tale Des Abatlberechtigten über, fann alfo im Falle, der SGuldüber-
nahme (88 414, 415) von dem neuen Schuldner und gegenüber dem neuen Schuldner,
im Falle der Forderungsabtretung &amp; 398) von dem neuen @Öläubiger und gegen=
über demfelben ausgeübt werden. Steht eine Mehrheit von Perfonen auf der
Schuldnerfeite, {o kommt e8 darauf an, vb zmwifchen denfelben eine Rechtsgemeinfhajt be-
Iteht oder nicht. Val. Bem. 3 zu S 263. Im erfteren Falle Steht das Wahlrecht im
3iweifel der Nechtsgemeinichaft zu, muß alto auch einheitlich au8gelibt werden. (Dem. 3, a
und € zu S 268.) Sm lebßteren Falle {teht das Wahlrecht an fich jedem einzelnen felb-
itändig zu. Wegen der Wirkung der Wahlerflärung f. Dem. 3, b zu &amp; 263. .
, 3. Wenn die Wahl durch Nechtsgefchäft einem Dritten übertragen iit, fo
Ut zu unterfcheiden:
        <pb n="101" />
        IL Abfgnitt: Inhalt der Scohuldverhältnifje.
Nur der eine (mahlberechtigte) Vertragsteil A hat dem Dritten C die Wahl
überlalfen; der Dritte handelt hier lediglih als Vertreter des Wahl-
derechtigten in der Erklärung der Wahl dem anderen Vertragsteil B gegen“
über, au wenn A dem Dritten C die freie EntfchlieBung anheimgeftellt
dat. Nimmt C die Wahl in Namen des A vor, fo hat dies dem B gegen-
über die Wirkung, al8 vb A felber fie vorgenommen hätte.

Beide Vertragsteile Haben von vornherein dem Dritten die Wahl über-
fafjen. Dann liegt ein en Rechtöge[häft, feine Wabhlihuld im
Sinne der 88 262 ff. vor. Bol. Borbem. 1, c, Beskatore S, 117 {f.; S 317
ft unanwendbar, die Ausübung der Wahl durch den Dritten ifjt kein Recht3-
GENE Beskatore S. 124. (Yırch einer gefhäftsunfähigen Perfon kann die
Wahl überlaffen werden.)

4. Wenn bei gegenfeitigen Saldo Belt ten wabhlweife verfchiedene
Veijtungen und entfprechend verfchiedene Gegenleiftungen fich bedingen, 3. B. hei einem
Raufe entweder der Mappe A gegen einen Preis von 1000 oder der Schimmel B ‚gegen
zinen Preis von 1500 geliefert werden foll, ann aus S 262 für die Befjtimmung des Wahl-
berechtigten nichtS entnommen werden, da hier beide Teile Gläubiger und Schuldner find.
Bol. Vorbem. zu diefem Buche I, 6 S. 7f. In einem {oldhen Fall {ft die Beftimmung der
wahlberecdhtigten Partei aus dem Konkreten Wertrage unter Berückfichtigung von Treu und
Sfauben fowie der Verkehrsfitte (S$ 242) zu erfhließen. Val. auch Wand Bem. 1, Dert-
mann Bem. 4 zu 8 262.

5. Beweislait: Die Beweislaft dafür, daß eine Wahlihuld vorliege, trifft keines
weg8 immer denjenigen, der diefe Behauptung aufftellt. Wird nämlich die Behauptung
om Beklagten (Schuldner) aufgeftellt, fo ftellt fie ich alS qualifiziertes Beftreiten des
Alagarımdes dar. Daher hat in diefent Falle der Kläger zu beweifen: entweder, daß
der eflaate nur zu der EEE Letiftung verpflichtet fjei, oder daß ihm (dem Kläger)
:voß der YNegel des $ 262 das Wahlrecht zuijtebht, vder daß der Beklagte nach S 263 Abi. 1
die eingeHagte Leiftung gewählt habe. Behauptet Dagegen der Schuldner eine bloße
ılternative Ermächtigung (facultas alternativa), fo trifft ihn die Beweislaft. Val. Rofen-
jerg, Archiv f. d. zivilijt. Wrar. Bd. 94 S. 81.

).

8 263.
Die Wahl erfolgt durch Erflärung gegenüber dem anderen Theile.
Die gewählte Leiftung ailt als die von Anfang an allein gefhuldete.
E. I, 208, 209; HI, 220; III, 256

ı, Berhältnis zum früheren Necht; Konzentration durch einfeitige Sr-
Härung: Gemeinredhtlich mar beftritten, ob Ihon durch die Erklärung des Wahl:
berechtigten oder erft durch die wirklihe Zeiftung das Schuldverhältnis auf die eine
der mehreren Leiftungen befchränkt werde (f. Windfcheid, Band. Bd. 2 S. 255 Nr. 9,
Dernburg, Band. Bd. 2 8 27 zu Note 7 und 8). Nach richtiger HE Iag aber ge-
meinrehtlich in der einfeitigen. Erklärung nur da3 Anerbieten eineSs Konzentrations-
5. h. Abänderungsvertrags; arundfäßlih hatte der Wahlberechtigte ein jus variandi his
zur Erfüllung. Auch das BLR. Il. IV cap. I 8 15 Ziff. 2 geftattete dem Schuldner
die Wahl „bi8 zur Auslieferung“. ,
N Das BOB. dagegen hat im Anfchluß an die Mehrheit der neueren Kodifikationen de-
itimmt, daß fhon mit der Srkflärung der Wahl das Schuldverhältnis fich auf die gewählte
Re fonzentriere b. 9. fhon die DloBe Erklärung des Wahlberechtigten an den Gegner ohne
Annahmedesfelben bindend fei. UuS dem Weflen der Wahlichuld Folgt dieje bindende
Rraft der mörtlidhen Wahl mit nichten. Leonhard S. 283 f.; nach römifhem Recht
»rlofch, mie vorhin bemerkt, das Wahlrecht des Gläubiger3 grundfäßlich erft mit Erhebung
der lage auf eine beftimmte der alternativ AUT Leitftungen; I. 112 pr. D. 45, 1.
Bal. auch im BGB. SS 467 und 349). Das BOB. geht aber noch über dieje Nenderung
)e8 gemeinen Necht3 hinau3, indem e8 der einfeitigen bindenden Wahlerflärung in Wo]. 2
sine rücdmirfende Xraft beilegt d. h. gefeblich die Fiktion einführt, daß die gewählte
Veiftung als die von Anfang an allein gejchuldete gelten foll. Bon Bedeutung ift dies
befonderS für den Fall, daß eine der Leijtungen vor der Wabhlerklärung unmöglich wird.
Alsdanır foll, wenıgiftens wenn, der Eintritt der Unmöglichkeit nicht von dem Wahl
derechtigten felbft A vertreten ijt, ex post Nichtigkeit des Schuldverhältnifjes nach S 306
Angiert werden. ie verfehlt diefe Borfdhrift ft, mird befonder8 von Peskatore S. 211
nit treffenden Beifpielen dargelegt. Allein das Gefeß Hat die Konz:utration, obwohl
He nicht unbedenklich ift, ausdrücklich anerkannt. Val. auch Bernhöft und Binder, Beitr.
1902 Seft 1 S. 40. Gfeichwohl wird häufig nad) dem Barteiwilen im befonderen
        <pb n="102" />
        1. Titel: Verpflichtung zur Leitung. SS 262, 2683. 93
Halle anzunehmen fein, daß eine foldhe einfeitige Konzentration unzuläffig Hit.
Be NE dies für dauernde Leiftungen, „War der Schimmel X gewählt
md fommt er um, {o ift der Schuldner frei. Hat dagegen der AuswanderungSunter-
nehmer dem Auswanderer in einer der zuläffigen Weifen Unterkunft und Verpflegung zu
nn a begonnen, fo wird er nicht frei, wenn die Zortgewährung von Unterkunft und
Derpflegung in der een Weile unmöglich wird. Brennt das LogierhausS ab, wird
e8 aus einem andern @Orunde unbetwohnbar, fo hat der Unternehmer den AWusmwanderer
azunmehr an Bord oder in einem geeigneten Sajthaufe unterzubringen und zu verpflegen,
m. a. 3%. für eine Ronzentration und die mit ihr zufammenhängenden Borftellungen {ft
bier fein Raum“, Veskatore S. 27. Val. au Enneccerus S. 610 (2), der wahlberechtigte
Schuldner darf nicht unter]dhied81o08 durdh Ausübung der Wahl den
Gegner die Gefahr aufbürden. Ehenfo ergibt fich oft Ausichluß der Konzentration
durch einfeitige Wahlerklärung nah Treu und Siauben (S 242) bei Dienftbertrügen,
Aufträgen ujw., überhaupt bei Obligationen, die nicht auf SR OU jondern au
andere Leiftungen (facere, praestare) geben. Val. Beskatore S. 27, 175 ff. Des Näheren
üebe Bem. IN zu 8 265. er °

2. Form der Wahl. Die Wahl erfolgt durch Erflärung gegenüber dem anderen
Zeile. Die Erklärung % ein einfeitigeS, empfangsbedürftiges Kecht8gefchäft (SS 130—182).
Sie fann ohne Sinwilligung des Gegner8 nicht widerrufen werden. Erwidert der
Empfänger der Wahlerkärung hinterher, daß er den Wählenden an feiner Ent{dheidung
nicht feithalten wolle, {o liegt Darin ein neuer annahmebedürftiger Vertragsantrag, ge
Tidhtef auf Wiedereinräumung Dde8 verloren gegangenen EEE (Jus
variandi). Ed, Borträge S. 258 Note 3. Die im € I und II ent yaltene ausSdrückliche
Beitimmung der Unwiderruflichfeit wurde al8 felbjtverftändlich geftrihen. Das Wahl-
cecht kann, wie jede Willenserflärung, für welche eine beftimmte Zorm nicht vor-
3ejchriebenm ijt, au durhH JOlüffige Handlungen betätigt werden, 3. 3. durch
Jgänzlidhe oder teilmeije Bewirkung oder Annahme einer der ge:
Ihuldeten Leiftungen oder durdH geridhtliHe Geltendmachung, wobei
natürlich vorausgejeßt wird, daß der Wahlberechtiate in Kenntnis feines Wahl
recht3 bandelt.

Der bloße Zwangsvollitrecungsanftrag hezüglidh der einen Leiftung kann noch nicht
afs Wahl angejehen merden; dagegen gilt lektere al8 erfolgt, wenn der GerichtSvollzieher
int Auftrage bes ®läubigerg die Zwangsvollitredung bezüglich der einen Leiftung
begonnen hat.

Einfeitiae Rücknahme der Klage macht die Tatfache der vollzogenen Wahl 1708
8271 _2bl. 3 ZPO. nicht ungefdhehen. In der Zurücnahme der Klage mit Einwilligung
des Beklagten kann aber jeiten3 des leßteren Cinräumung eines neuen Wabhlrecht3
befunden werden. Bal. Schollmeyer 11 S. 63.

3. Bei einer Mehrheit von Perfonen auf der Wahlberechtigten= oder auf der
Segnerfeite nahm noch die zweite Aufl. mit Pland Bem. 3 zu 8 263 ohne weiteres
und allgemein gegen Schollmeyer Ann. 3, Litten a. a. OD. S, 133 ff. Bernhöft und
Binder, Beitr. 1902 S. 40 an, daß die Wahl nur wirkffam fei, wenn He von allen
Wahlberechtigten und gegenüber allen Gegnern erklärt werde, allerding8 mit dem Zu-
laße: „Jofern {ih nicht au8 dem Schuldverhältniffe ein anderes ergebe“.
Die genauere Betrachtung diefe8 einfOhränkenden Sahes muß aber zu ‚Ergebnifjen
führen, welche ung denjenigen A a. a. OD, in einigen, wenn auch nicht in allen
Punkten, zuzuftimmen zwingen. Wit Necht unterfcheidet nämlich Schollmeyer a. a. DO.
zwijdhen den verfchiedenen Arten der Beteiligung der mehreren Perionen am Schuld-
verbältnilie:

Aa}

E8 fann {owobl bei einer Mehrheit von Perfonen auf der aftiven Seite
(Gefamtgläubigerfhaft), al8 auch auf der pafliven Seite (Gefamt{huldver-
Hältnis im engeren Sinne) zwildhen den mehreren De eine RechtS-
gemeinfdhaft zur gefamten Hand befteben. Val. SS 709, 718, 719. Zür
diefen all erkennt auch Schollmeyer a. a. OD. an, daß die Wahl nur ein:
beitlih von allen Wahlberechtigten erklärt werden kann. So au Ve8-
fatore S. 205, 206, mit dem A Bulaß, daß darum die Wahlerklärung
der mehreren Wahlberechtigten nicht uno actu vollzogen zu werden braucht,
daß alfo die mehreren übereinftimmenden Erllärungen nacheinander an
den Gegner gelangen dürfen, 10 daß die Wahl erft mit dem Eintreffen der
festen Erklärung als vollzogen gilt, alfo bi8 Dabin für die einzelnen
Beteiligten nicht bindend ift. ,

Steht dagegen ein Wahlberechtigter mehreren Erflärungs-
ampfängern gegenüber, fo bin ih mit Bestatore S. 206 der Anficht, daß
umaefehrt die Wahl al8 vollzogen anzufehen ift, fobald die ESrHärung gegen-
        <pb n="103" />
        [. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.

ber einem erfolgt ift; der Grund, au8 dem die Erkflärung des einzelnen
Wahlberechtigten bi3 zur Feititellung der Einigkeit aller nicht bindend fein
darf, nämlich die Erhaltung der Möglichkeit einer fukzefftven und doch ein-
zeitlichen Erklärung, die aber nur vorliegt, menn eine disparate Erklärung
Diderrufen werden kann, fällt bei einem einzigen einer Mehrheit von Ver“
tragSgegnern gegenüberftehenden Wahlberechtigten fort; e8 fönnte nur zur
Verwirrung führen, wenn diejer nacheinander disparate Erklärungen ab-
zeben dürfte, U. M. Planck, Schollmeyer, Dertmann zu S&amp; 263; Litten, Wahl-
‚could S. 134.
Wenn aber feine Recdhtsgemeinfchaft zur gefamten Hand unter den mehreren
Subjekten der mM (auf aftiver oder paffiver Seite) befteht, {o wird
z\veifellos_der Wahlerklärung je nach der Abficht des Erklärenden eine ver-
Ichiedene Tragweite gegeben werden können, nach Wnalogie des 8 423 (Erlaß).
Wie nämlich der ErlaB in personam wirken fanıt, jo daß er nur fubjeftiv
wirft (persona tantum tollitur ex obligatione) oder in rem, {9 daß er
objeftio als Srfüllungsfurrogat das ganze Schuldverhältnis aufbebt
(SS 422, 429 26. 3), 10 fann m. €. auch eine Wabhlerklärung für oder
gegen eine Mehrheit der Perfonen ebenfowohl in einer nur fubjektiv
Jindenden Bedeutung al8 auch mit objeftiver die Unbejtimmtheit des ganzen
sinheitlihen Schuldvberhältnihes befeitigender Tragweite abgegeben werden.
Die Meinung Schollmeyer8, daß unbedingt die Wahl des einen oder
EEE TETIE einem das Wahlrecht aller übrigen bzw. gegenüber allen übrigen
onfumieren müle Schollmeyer a. a. OD. a, b, d), fteht in Widerfpruch
mit der aus &amp; 428 Saß 2 erfichtlidhen Befeitigung des Präventionsprinzip8,
te ftüßt fich lediglich auf den formaliftijcdhen Grundfaß der Konzentration
und Deren fikftizijche Miückdatierung (vgl. Ben. 4), der gegenüber wir an der
VertragSfreiheit der Barteien feithalten, die auch, wie Veskatore a. a. D.
S. 206 F. anfhaulich nachweiflt, keineswegs zu praktiih undurchführbaren
Nefultaten führt.
AU ben mehreren Wahlberechtigten kann bezüglich ihres Wahlrechts
dei VBorhandenfein einer Rechtsgemeinfchaft auch nach S 745 YAof. 1 mit
Stimmenmehrheit nad Sröße der Anteile über die Vornahme der ein“
Jeitlichen Wahl zu beichließen fein; eventuell kann nach S$ 745 Abf. 2 eine
den Interejjen aller Teilhaber entiprechende Wahl verlanat werden.
Bürgihaft und Schuldbeitritt: Bal. Weiterkamp, Bürgichaft und Schuld-
beitritt ©. 377 ff. Bor Ausübung der Wahl durch den wahlberechtigten
Hauptfchuldner kann gegen den Bürgen nicht geflagt werden. Der Bürge
fann das Wahlrecht nicht jelbft auZüben. AYırch das Wahlrecht des Öläubigers
fan richt auf den Bürgen übergehen.

4. Rücwirfung: Abf. 2, Die getroffene Wahl wirkt nach der ausdrücklichen

Borfchrift des Ab). 2 auf den Zeitpunkt der Entftehung des Schnldverhältniftes zurüc,
Dies bedeutet, daß der Schuldner nicht nur von der Zeit der Wahl ar auf die gewählte
Veiftung befchränft wird, fondern daß vielmehr unter fiktiziicher RKiücdatierung
der Wahl auf den Abichluß des Rechtsgefchäfts e8 fo angefehen wird, al8 fei er von
Anfang an hierauf befchränkt gewejen. Die OÖbligation ift nicht nur durch die Zahl jur
»bligatio simplex geworden, fondern nunmehr fraft gefeßlidher Fiktion als eine Toldhe
von Anfang an zu behandeln; der Schuldner wird von der nicht gewählten Leiftung
befreit, gleich al8 ob er jie niemalS jchuldig gewejen wäre. Die Bedeutung diefer Siktion
ft diejelbe wie bei der Bedingung (vgl. SS 161, 158).
. Daß diefe gefeßlich vorgefchriebene Fiktion wiffen/haftlich bedenklidh und de lege
ierenda fabdelnSwert ift, bat freilich Vestatore S. 210 ff. überzeugend nacdhgewiefen.
Dan kommt nicht über die Tatfache hinweg, daß „bis zum YAugenblice der Wahl ein 109.
Wahlichuldverhältnis beftanden hat und daß erit von diefent Augenblicke an ein einfaches
Schuldverhältnis auf die gewählte Leiftung an ei Stelle getreten ift“ (Vestatore
a. a. ©.). Diefe Fiktion ft aber unfhädlich, da daz BGB. in dem wichtigiten alle der
Ronzentration bzw. Reduktion durch bvertretbare Unmöglichkeit (fiehe unten Dem. IF zu
5 265) von ihr Keinen Gebrauch macht und im Übrigen die rein dispofitive Bedeutung
des S 263 einen abweichenden Barteiwillen nicht ausSfchließt. Bal. Bem. 1 oben und
Dem. VIE zu 8 265.

5. Bedingte und efrijtete Wahlerflärung. Da die Wahlerklärung die Aufs
3a%e hat, dem Erklärungsempfänger SGewißheit über den Ynbalt des Schuldverhältniffes
yır verfchaffen, it eine einfeitige bedingte Wahlerklärung ebenfowenig zuläffig wie
äne befriftete. Die Oinzufügung einer DE der Erklärung den +
cafter der Wahl und macht fie bedeutungslosS. Da dies felbf{tveritändlich ericheint, hat

ı
4
Y
        <pb n="104" />
        1. Titel: Berpflidgtung zur Leitung. SS 263, 264 95
das BGB. e3 nicht, wie an and. D. G. B. bei der Aufredhnung, $ 388) hervorgehoben,
Val. Planck A zu 8 263; Leonhard S. 57 ff.; Bruck, Bedingungsfeindliche KechtS-
gejchäfte S. 127; KResfatore S. 198 ff. Nichtig ift jedoch, Daß eine bedingte Wahl-
erflärung infoweit erfolgen fann, al8 der Empfänger fich mit &amp; einverftanden erflärt.
Denn $ 263 gibt nur dispofitives Recht. Bol. Litten a. a. D. S. 154 1. ‚Herner it zu
beachten, daß nur eine edhte Bedingung im Sinne des S 158 unzuläffig ft; zweifel10S
3uläffig it eine conditio in praesens oder in praeteritum collata, alfp 3. SB. „Be
En der Sebhlerlofigkeit“. Nur jolhe Bedingungen dürfte DVertmann Bem. 2, c im
Yuge haben. , , ,
Streitig ift, ob die Wahl bereit3 vor Erijtenz der Bedingung bei bedingten
und befrifteten Wahlidhulden vollzogen werden kann. Sch halte die Buläffigfeit
der. Wahlerklärung vor Erijtenz der Bedingung für unbedenklich, da diefe ang
Telber nicht bedingt ift. Val. auch Binder und Bernhöft, Beitr. S. 41; a. . Leonhar
5. 32, Dertmann Bem. 2, d. "&gt; iner Leiit in Uhr
6. Irrtümlidhe Leiftung. Bei Erfüllung bzw. Annahme einer Leltung IN LS
fenntnis DE EHE A De durch einen Darüber nicht aufgeflärten Kecdhtsnachfolger)
Ut zu unterfcheiden : , | 5 Ge
a) Der Gegenkontrahent hat den Irrtum erkannt; der Seiftende fann das Ge:
feiftete nach Erkennung des Yertums8 unter nachträglicher Geltendmachung
des Wabhlrecht8 al8 ungerechtfertigte Bereicherung zurüctordern (SS 812 ff)
der Annehmer kann e8 zurücgeben und geltend machen, daß die Schuld noch
nicht durch gültige Wablerklärung auf Ddiefen Gegenitand Ionzentriert Mr
aljo den andern fordern. Leonhard S. 5, Enneccerus I 8 165 Ziff. IT,
Vitten S. 149. , , N er
Hat Gegenkontrahent den Irrium nicht erkannt, fo liegt eine zunächtt gültige
Wahlerklärung vor, die aber nach Maßgabe des S 119 angefochten werden
fann. Nach der erfolgreichen Anfechtung treten die gleichen Wirkungen ein,
wie zu a. Val. Ennecceru8 II ©, 410. , ,
.. Be8fatore hat gewiß darin recht, daß in den meiften Hüllen des
täglichen Lebens, in denen eine Wohlihuld anzunehmen ift, 3. B. bei
Benußung eines Eifenbahnbillett8, einer doppelten Speifekarte (alternatives
Menu), die Anfechtung am Er Menichenverftande {Oheitern dürfte
(S 119 Xbf. 1), db. h. weil fie bei verftändiger Würdigung des Fall8 unzu-
{äflig, nicht probabel erfcheint oder gar undenkbar ift. Gleichwohl find einige
Hülle denkbar, in denen Unkenntnis des Wahlrecht8 einen verfehrserheblichen
Brrtum involviert. Bal. } 3. 1. 4 D. de opt. leg. 33, 5.
„ Selbftverftändlidh kann im Falle zu b bie Klage auf Nücgabe bzw.
Leiftung mit der AWnfechtung des Irriums verbunden werden.
7. Beweislaft: al. Bem. 5 zu 8 262, Bem. 2 zu 8 264,
8 264.

Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der
3Zwangsvolljtredung vor, jo Kann der Gläubiger die ‚Zwangsvollitredung nach
einer Wahl auf die eine oder auf die andere Leijtung richten; der Schuldner
fan. fich jedoch, Jolange nicht der Gläubiger die gewählte Leiftung ganz oder
zum Theil empfangen hat, durch eine der Hbriqen Leiftungen von feiner Ber-
bindlichfeit befreien.

Sit der wahlberechtigte Gläubiger im VBerzuge, fo kann der Schuldner ihn
unter Beftimmung einer angemeffenen Frift zur Bornahme der Wahl auffordern.
Mit dem Ablaufe der Frift geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn
nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

© I, 210; IT, 221; IT, 257, 5 SCH : Ei
yerinucl U ea AA Ode Muß N Alert
Seiftung ergeben. Auf Grund diefe8 Urteil8 kann der Oläubiger die Zwangsvollitrecung
Der ger ANaDl auf Die eine ober Die andere DET SENAT Senf Wnblutbt. Ron Da
ab hat E00) ee er tustbung Der Kabl durch Erklärung 8263 Ubi. 1)
        <pb n="105" />
        36

I. AbjhHnitt: Inhalt der Schuldverhältnijje.
verwirkt, kann jich aber noch bis zu dem Beitpunkt, in weldem der Gläubiger die von
m gewählte Leiltung ganz oder teilweife empfangen bat, durch tatfächliche Be-
mirkung einer der übrigen Leiltungen von jeiner Berbindlichkeit befreien. ROSE. in
Sruchots Beitr. Bd. 47 S. 916 f.; Sur. Widhr. 1903, Beil. 15, Beil. 77; NOS. Bd. 53
S. 82. Gepfändetes Geld gilt fchon mit der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieber
1l8 vom Gläubiger empfangen. $ 815 Uof. 3 ZRO-F

Bon der hier vertretenen Unficht weichen ab Stamumler, Dertmann (1. Aufl.) S. 138,
Dernburg $43 Anm. 12, Endemann 8 118 Anm, 17, Enneccerus S. 421 (1. Aufl), Kipp-
Windfcheid I S, 29 Nr. 3, a, NET EN S. 307, Litten S. 173 ff., Planck 3. Aufl.
dir. 2 (anders 1. Aufl.). Dieje Nutoren lafien das Wahlrecht nit dem Verzug auf den Oläubiger
übergehen und gewähren dem Schuldner von da ab Nur noch die og. facultas alternativa, )idh
Ss zum Empfange der Leiftung durch den ®läubiger bzw. Gerichtsvollzieher zu befreien.
Wie hier, jebt Dertmann, 2. Aufl. S. 61, jebt au Enneccerus, 2. Aufl. S. 673 Anm. 18.
Val. auch Bestatore S. 221 ff, Eccius in Oruchot 42 S, 402, Schollmeyer S 264 Bem. 1,
Tibe, Unmöglichteit S. 202, RÖEC. Bd. 53 S, 82, Gruchot, Beitr. 47 S. 916. Die Gefchätts-
anweifung für Gerichtsvollzieher des preuß. IM. vonı 1. Dezenber 1899 (IMBI. 267)
3.47 3iff. 10 {teht im Widerfpruche mit der hier vertretenen Auslegung. Dort wird dem
Schuldner fhon von da ab das A entzogen oder doch befdhränkt, wenn der
Släubiger dem Gericdhtsvollzieher den ultra, ur BwangsSvollftredung auf die eine der
mehreren Leiftungen erteilt hat. En dem che fan jedoch der Schuldner noch bis
zum Beginne der Zwangsvollfiredung, die nicht fchon im Yuftrag des Gerichtsvoll-
zieherS liegt, fein OA frei ausüben und dadurch die Zwangsvollitrechung auf die
vom ®läubiger gewählte Seiftung verhindern. Die QioangBbollfiredung. „richten ift
gleichbedeutend mit „DBewirken”, „Durchführen“. Val. X vethfe, Oruchot, Beitr. Bd. 48
S, 428, Litten S. 269 ff.

Der 8264 Abo. 1 regelt nicht die Frage, weldhe fonftige Folgen der bloße Wahl
verzug Dat, fei e8 nun, daß eine befondere Verpflichtung des Eee zur Bornahme
der Wahl (abweichend von dem bloß dispofitiven S 264) vereinbart ijt oder daß der
Schuldner überhaupt in SeiftungSvberzug gerät, der ftet8 einen Wahlverzug einfchließt.
Der 5 264 Aof. 1 beftimmt nur, daß der Schuldner durch den Verzug allein fein Wahl-
vet noch nicht verliert, € ijt unbdeftreitbar, daß auch bei Wahlverzug (in Fällen au3:
drücklicher oder {tillfjhweigender Vereinbarung der Musiibung der Wahl vor Fälligkeit
der Geiftung) die allgemeinen Folgen des Verzugs8 eintreten (88 286—289), insbefondere
aljo der Schuldner allen durch den a entftehbenden Schaden zu erjeßen hat (S 286
Abt. 1), daß der Gläubiger ferner, wenn die Leiftung infolge des Wahlverzugs für ihn
lein Interefje mehr hat, unter Ablehnung der Seiltung Sehadenseriab wegen
Nichterfüllung verlangen kann (S 286 Abf. 2). .

Dage en ift ftreitig, ob der ©läubiger in diefem En ftatt auf Schadenserfaß
aud) auf Gehillure (Wahlerklärung) Hagen kann mit dem Erfolg, daß eine CErzwingung
der Wahl gemäß S&amp; 888 ZPO.  berfucht werden Könnte.
| Da8 praktifche Interelje diefer Frage ergibt folgender Fall: A hat von B nach
deffen Wahl den Kappen x oder den Schimmel y zum 1. Suli alternativ gekauft mit der
Vereinbarung, daß er bereits am 1. Juni fidher wifjen müffe, ob ihm der Kappe oder
der Schimmel geliefert werde. (Er kann ein Interefle daran haben, um fich 3. B. recht“
zeitig paflendes Sattelzeug zu bejorgen und um bei dem am 1. SZuli beginnenden Manöver
orbnungsmäßig beritten zu fein. B fommt in Wahlverzug. Denkbar ift in diefem Halle,
daß A ich anderswo ein truppenfrommes, feinen Wünfjdhen entfprechendes Pferd nicht
befchaffen Kann, fo daß der Behelf des S 286 Abf. 2 nicht genügt. Der 8 264 Abt. 1 wird
aber bier feinem Interefje nicht gerecht, weil A Hüchftens alternative Berurteilung zum
1. Suli erlangen Könnte. Val. Litten a. a. ©. S. 185.

‚NOT. Bd. 8 S. 353 und Bd. 12 S. 184 Haben diele Frage in einem analoogen alle
verneint. Mit Sitten a. a. D., Leo S, 55, Chamiber S. 18 glaube ich die Klage auf
Wahlvornabhme nicht verfagen zu follen, da 8 264 nur den Fall im Auge hat, daß der
Schuldner fih nicht ausdrüclih oder ftillihweigend zu einer Wahlerflärung vor
Hälligkeit der Seiftung verpflichtet hat. Jedoch vgl. dagegen jedoch ROSE. vom 16. März 1903
im Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 916.

2, Beiveislait. Bol. Bem. 5 zu 8262. Der Schuldner, welcher der AZwangs-
a! den Einwand entgegenfebt, daß er eine andere der gefchuldeten Leiftungen
vor beim Beginne der ZwangSvollitreckung gewählt habe, i{t für Die eingewendete
Behauptung beweiepflihtig (f. Pland Bem. 2 Aof. 2, Schollmeyer Bem. 1 zu 8 264).

Dagegen trifft, wenn der Schuldner nach den Beginne der Zwangsvollitrechung
*) Biteratur: RieH, Die Zwang3vofitredung einer Alternativobligation bei Wahl-
echt des Schuldners, Öruchot, Beitr. Bd. 48 S. 489.
        <pb n="106" />
        1. Titel: Berpflietung zur Leiftung. SS 264, 265. 97
fi „durch eine der übrigen Leitungen befreien will, den die Annahme vermeigernden
Släubiger die Beweislaflt, daß er die von ihn gewählte Leiltung fchon ganz oder teilz
weife empfangen habe.

3. Mbf. 2 regelt den Fall, wenn der wahlberechtigte Gläubiger Ti im Ant:
nahmeberzuge hefindet, wenn alfo der Schuldner fämtliche der mehreren gefculdeten
Seiltungen dem Gläubiger angeboten und diefer keine angenommen hat (SS 293 ff). Sn
diefem Kalle fann der Schuldner den Gläubiger unter DBefjtimmung einer anoemeffenen
Srift zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ahlaufe der Sriit geht das
Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vor-
nummt. .

Rechtzeitia fan die Wahl aud noch nach dem Ablaufe der Frift vorgenommen
werden, En UR Shift feine angemeffene war (f. Bem. 4 zu $ 250). CA Colact Bd. 1
5 84 S, 293; a. M. Et A En a em Angebote der Seil

Rann die Aufforderung zur Wahl mit dem Angebote der ZeIiUNg
berbunden HEHE Die Frage wird bejaht von Cofad Bd. 1_$ 84 S., 292, Scholl=
meyer Bem. 2 zu S 264, Litten S. 188; verneint von Bland Bem. 3, b, DYertmann
Bem. 3 zu 8 265, Veskatore S. 234, Dernburg 5 43. mx. Shollmegers

Sm SGegenfaß zur 1. Auflage (Mayring) hakte ih die Auslegung Odollmever
(Cofact8, ee BLEI daß der Schuldner die Stellung der Bräklufivtrift
bereits mit dem Angebote der Leitungen verbinden kann. ;

„Sene Verbindung zu verfagen, wäre ein arger Formalismus, der den Schuldner

Or zwingen wirde, dem antwefenden Gläubiger unmittelbar hintereinander, aber in zwei
Akten, die Leiftung anzubieten und die Frift zu feben; denn auf eine Srift zwifdhen biefen
beiden Akten hat ja der Gläubiger keinen Anfpruch“ Litten S. 188 Note 2). Val. auch
Bernhöft und Binder, Beitr. 1903 S. 42: „Cehnt der Gläubiger die ihın zugemutete
Wahl ab, fo befindet er Jih im Verzug in dem Augenblick, wo die Aufforderung ZU.
Vornahme an ihn gelangt.“ Vol. &amp; 299. Wahlverzug des Gläubigers involviert Un-
nabhmeverzug und umgetebrt.
&amp; Aus der Rechtiprechung: Kammerger. vom 12. Juli 1905 Sahrb. Bd. 30, AS. 254:
Sit der Schuldner nach feiner Wahl zur Eintragung einer Hypothek oder Zahlung einer
Seldfumme verurteilt, to gilt das Urteil in nt erften Alternative mit YechtSkraft
nicht von Jelbft gemäß S 894 BRO. für vollitredt; vielmehr bat, menn Schuldner nicht
Teiftet, der ®läubiger bie Wahl, auf welche Leiftung er die YWollitrecung richten will.
Wählt er die Bablung, {fo fann er die Bollftreckung durch Sintragung einer Sicherungs-
Hypothek bemwirfen lalten.
S 265.*)

Sit eine der Leitungen von Anfang an unmöglich oder wird fie fpäter
unmöglich, jo befchränft fich das Schuldverhältnig auf die übrigen Leiftungen.
Die Deidränkung tritt nicht ein, wenn die Leiftung in Folge eines Umftandes
unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Theil zu vertreten hat.

€. 1, 211; 11, 222, MM, 258,

L Das Gefeß Lhebhandelt hier die Folgen der Unmöglichfeit der Leiftung beim
Alternativen Schuldverbältniffe:

I. Unmöglichkeit von Anfang an:

Ber 1. Sämtlide Leiftungen find von Anfang an unmöglich. Dann ift der ganze

ertrag nichtig. 8 306.

&amp; 2, Cine oder einige der mehreren Leiftungen find von Anfang an unmöglid,
ann befhränkt fich das Schuldverhältnis auf die übrigen noch möglichen Seiftungen.

In beiden Fällen ift derjenige ED U welcher die Unmöglichkeit Kannte
oder fernen mußte, dem andern Teile nad Maßgabe des &amp; SOL zum (ESriabe desS negativen
Snterelfes berpflichtet.

Ein Fall der fogenannten Konzentration Liegt in diefem Falle (I, 2) gar nicht vor;
feine Erwähnung in S 265 hat nur die Bedeutung einer MAuslegungsregel dahin, daß im
Sweifel froß urjprünglicher Unmöglichkeit einer der Leiftungen die ee bezüglich

er übrigen Leiltungen aleichwobhl zujtande fonıme. Vgl. Scholklmeyer I S, 68. Zür den
; *) Siteratur: Schröder, Die Unmöglichteit und Ungewikheit, Koftock 1905. Bal.
erner Literatur zu den Vorbemerkungen zu den SS 275— 282,
Staudinger, BGB. Ian (Kublenbek, Net der Schuldverhältniffe), 5/6. Aufl.
        <pb n="107" />
        8

I. Abidhnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe.
Hall, daß von Anfang an ein Teil der einen alternativ gefhuldeten Leiftung unmöglich
it, vol. Bem. V.

„ ..JI. Später (nad) der Entitehung des Schuldverhältniffes) eintretende Un:
möglichfeit:

1. Wenn der Schuldner mahlberecdhtigt ift:

a) Die Leiftung ift infolge eines vom Gläubiger zu vertretenden Umftandes

unmöglich a Die Befchränkung tritt nicht ein, dem Schuldner ver-
leibt fein Wahlrecht, er kann die unmögliche Leiftung wählen und wird
ıl8bann gemäß 8 275 von der Verpflichtung zur Leiftung frei oder er kann
»ine der übrigen noch möglidhen Leiftungen wählen.
Die Leiftung wird auZ irgendeinem andern Örunde (Zufall, Ber:
‘cOulden eines Dritten oder infolge eines von Schuldner zu vertretenden
Umftandes) unmöglich; dann befchränkt fich das Schuldverhältni3 auf die
noch möglichen Leiftungen.

Wenn der U NT wahlberechtigt ilt:

a) Die Leijtung it infolge eines vom Schuldner zu vertretenden Um-
itandes unmöglich geworben. Die Befchränkung tritt nicht ein. Der
Sfäubiger fanıt Jede der mehreren Leiftungen wählen und, falls er fich für
die unmöglich gewordene Leiftung ent]heidet, genıäß 8 280 vom Schuldner
Erjaß des durch die Nichterfüllung der unmöglichen Leiltung entitehenden
SchadenS verlangen.

Die Leiftung it aus einem andern GÖrunde unmögli geworden. Das
Schuldverhältnis befchränkt ficdh auf die noch möglichen Seiftungen,

II. Sintritt der Unmöglichkeit nad) der Konzentration des Schuldverhält-
niffe$: Sobald das Schulbverhältnis fh auf eine einzige Leiftung Kfonzentriert hat, liegt
mur. mehr ein einfadhes Schuldverhältnis vor. Wird alfo von mehreren Wabimee
ejchuldeten Leiftungen au die Leßte, auf weldhe daz Schuldverhältni3 {ich befchränkt
Bat, unmöglich, fo {find die Folgen diefer Unmöglichkeit fo zu beurteilen, al8 ob
38 ST tee Matt nur eine einzige Leiftung, und zwar die leßte, zum SGegenftande
gehabt hätte.

ichtig it, daß, wie Schollmeyer 1 S, 69 hervorhebt, die Wirkung diefer Kon:
A durch nachträgliche Unmöglichkeit nicht völlig wDentijch ift mit ES durch
d | (8 263). Denn e5 fehlt glücklicherweife hier die zu S 263 Ubi. 2 hinzu-
zefügte (vgl. Bem. 4 zu &amp; 263), mit a al8 bedenklich getadelte Beitimmung der NRück-
ziehung, der filtizifdhen Rückdatierung. Dies hat praktifjhe Bedeutung für den Kall, daß
nach der Monzentration auch die Hbrig en Leiftung, und zwar durch Zufall unter-
geht, wenn der wahlberedhtigte Schuldner den Untergang der anderen Leiftung
verlchuldet hat. Der Schuldner wird jeßt keineswegs von jeder Leiftung frei, fondern
Haftet dem Gläubiger für das Interefle an dem Untergang der zuerft unmöglich
gewordenen Leiftung.

Wird die übrig gebliebene Leiftung durch VBerfhulden des Schuldnrer8 unmöglich,
io haftet er lediglich für das Interefle des Gläubiger8 an diefer Leiltung.

IV. Werden fämtlidhe Leitungen nad der Entftehung des Schuld-
verhältnifie8 a unmöglich, z. 3. Jämtliche der wahlweife zu leiftenden
Sachen gehen in einem Brande zugrunde, fo kann natürlich eine Befhränkung nicht ein:
treten. € wird al8bdann zu unterfcheiden fein:

1. Sit die Unmöglichkeit infolge eines vom Schuldner zu vertretenden
Umitandes eingetreten, fo hat der Schuldrer dem Gläubiger den durch die Nicht
erfüllung ent{tebenden Schaden zu erfeßen (S 280), und zwar

a) wenn er a Wahlrecht hatte, für eine der mehreren Leiftungen nah
jeiner Wahl;

b) wenn der Gläubiger das Wahlrecht Hatte, nah deffen Wabl.

2, Sit die Unmöglichkeit die Folge eine vom Schuldner nicht zu ver-
yetenben UmitandesS, fo wird der Schuldrer von der Verpflichtung zur Leiftung
Irei. 4

YV. Bei teilweifer Unmöglichkeit gilt das gleiche wie zu IM, jedoch mit den auz
38 139, 307 Abi. 2, 280 Ubi. 2 {ich ergebenden Modifikationen.

And. M. Schollmeyer_ 11 S. 71. („Die Konzentration wegen nachfolgender Un-
möglichfeit feßt voraus, daß die eine der alternativ gefchuldeten Leiltungen in ihrem
zanzen Umfang unmöglich N e en

„, Allein mit Recht bemerkt Tibe, Die Unmöglichkeit der Leiltung S. 43 Anm. 14:
„Mit Rückficht auf die undilligen Konfequenzen, die fichH vom gegenteiligen Standpunkt
zus ergeben würden, muß im Sinne diefeS8 Waraoarayhen al8 unmöalich, d. b. bier al8
        <pb n="108" />
        1. Titel: Verbfligtung zur Leiftung. SS 265, 266.

99

nicht mühlbar, jede Leiltung angefehen werden, die nicht fo, wie fie zu yräüftieren it,
Sewirkt merden kann.“ Bol. auch Litten S. 209, 211. US$

YI. Durch die vorftehend aufgeführten Wirkmagen der Unmöglichkeit wird jelbit-
berftändlich der Anfpruch des in föihen Wabhlrechte beeinträchtigten Teiles, von dem
andern Teile oder von einem Dritten SchHadenZerjaß auf Grund der SS 823 F. oder
aus einem andern Kechtsgrunde zu verlangen, nicht berührt.
; YIL Die Vorjchriften des S 265 find dispofitiver Natur, finden alfo nur infoweit
Anivendung, al8 die Vertragsteile nicht rechtsgeichäftlich eine andere Beitimmung getroffen
Gaben (M. 11, 9; RB. I, 284).
der} ‚Die ratio legis des S 265 bildet zweifellos der Berficherungszwed, nicht
erjenige der Auswahl, d. h. regelmäßig Toll eine der wahlweife gefchuldeten Leijtungen
die andere erfeben,

„. Laßt fih dagegen al8 wirtfchaftlihes Motiv der Zwed der AuSwahl feftitellen,
fo führt die Anwendung des 8 265 zu unbilligen Enticheiwdungen. Wigl. vor allem Strohal,
Erbrecht, 2. Aufl, S. 147 Mr. 1. Gieher gehört auch das Beifpiel von Sitten S, 199.
(Ein SHufarenleutnant Z Iauft nad feiner birnen 3 Wochen zu erflärenden Wahl vom
Bferdehändler B einen Schimmel X ober den Rappen Y, da er noch nicht weiß, ob er
in eine Schimmel oder RappenfOwadron verießt werden wird. Bevor feine Wahl
a ijt, erhält er bie Nachricht, daß der Schimmel Krepiert fei. Er wird in eine

Oimmeljchwadron verfeßt. Natürlich kann er den Mappen nicht brauchen. Der Richter
wird hier unter Auslegung des Parteiwillens, vorausgefebt, daß Z fein Motiv dem 5
mitgeteilt hat, gemäß 88 242, 133, 157 BGB. die Anwendung des S 265 ablehnen).
s er auch wo prävalierende AWuswahltendenz nicht hervortritt, um die Unmendung des
; 265 durch Ttilfchweigende Vereinbarung ausgefchloffen erfcheinen. Beilpiel: Verkauf
0g. Doubletten feiten8 eines enge oder Briefmarkenfammler8. Wenn jemand, weil er
#ine Sache doppelt befißt, eine derjelben, unter Aufdeckung des Beweggrundes, wahlweife
einen Dritten veräußert, ijt offenbar feine alternative Verpflihtung von der fort“
dauernden TE fämtlicher wahlweife gefhuldeler Leiftungen ahingio gentacht.
mr folchen Fällen wird der Schuldner, wenn die eine Sache durch Zufall untergeht, von
einer ‚VBerbindlichteit befreit, Val. Tiße a. a. ©. S. 200, Veskatore a. a. ©. S. 200.
Val. hiezu auch Kuhlenbed, Bon den Pand. z. BGB. I S. 387. (Durch eine auch nur
tillfhweigend erklärte NS im weiteren allgemeinen Sinne ber Borausfebung,
zrbeben wir ein befonderes Weotib zur Eriftenzbedingung des NRechtsgeichäft8).

Der Schulduer ift zu Zheilleiftungen nicht berechtigt.*)
©. I, 228; IL, 228; III, 259.
Früheres Recht,
a) Abgefehen von einzelnen Ausnahmen Konnte außh nach gem. Recht der
Sfäubiger zur Annahme von Teilleiftungen nicht genötigt werden (f. Dern-
9% Band. Bd. 2 8 55 Note 7, Windfcheid, Pand. Bd, 2 S 342 Bf. 2.
MM. 2. freilich Brachvogel im Arch. f. Bürgerl. N. Bd. 8 S. 334 ff.) CEbenfo
nach BLM, Tl. IV cap. 14 88,
Sin gefeblidhes beneficium competentiae (WindfOheid, Pand. Bd._2
58 267, 268, Dernburg, Band. Bd. 2 S 15, Art. 81 de8 bayr. AG. 3. es
und $O. mit bayr. 8 cap. XVII 8 10 Nr. 1, 2, 6) kennt das BGB,
nicht. Wegen NR U Befchränkung der N en f. Bem. 7
Unberührt bleibt die Beftimmung des $ 53 der VI, Beilage 3. bayr.
Berf.Urk. über die beichränkte Haftung des Zideikommißbefiger8 für
Alodialfhulden und über die dem Sideifommikbeliber vorbehaltene Kompetenz.
Yacubeziy Bem. S, 56. ,
Die Behrani3 des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurteilung Zahlung8s=
Frijfen Moratorium, 1. 8 Cod, de bonis 7, 71) zu gewähren, ft 1hon durch
8 14 Nr. 4 des ESG. 3. ZBO. befeitigt worden und hat auch in das BGB,
feinen Eingang gefunden.
‚2. Grundfak des BGB, Das BOB. ftellt als Regel auf, daß der Schuldner
u Teilleiftungen nicht berechtigt it. Der Gläubiger braucht hienach Teilleiftungen auch
danıt nicht anzunehmen, wenn der Gegenitand der Leiltung ein teilbarer ift und die

m)

* Literatur: Eccin8, Zur Lehre yon der Zurükmeijung von Teilzahlungen,
Öruchot, Beitr. Bd. 49 S. 469 ff.; Lehmann, Die Unterlafiungspfliht S. 197 ff. (Teil-
barleit einer Teilfeiftung bis Unterlaffung.
        <pb n="109" />
        100 I. Abjhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Annahme feinem Intereffe nicht widerftreitet. Eine Einfhränkfung fanrı diefes Recht des
SfäubigerS allerdings durch die zufolge S 157 gebotene Rückfichtnahme auf Treu und
Slauben bzw. durch das Verbot des S 296 erleiden (ebenfo Dertmann Anm. 1, b; Scholl-
meyer Anm. 1 zu S 266, Crome S, 99 N, 4). In der Weigerung der Annahme einer
Teilzahlung kann unter Umftänden Schifane ltegen. Val. Bem. 4, a.

3. Sit e8 Teilzahlung, menn dem Gläubiger, weldhGer außer dem Hauptgegenftande
no Nebenleiftungen zu fordern hat, nur die Hauptfache oder nur die Stebenleiftungen
A werden? Die Frage ift zu bejahen, wenn der Anfpruch auf die Hauptleiftung
auf dem nämlihen Sohuldgrunde berubt, wie jener auf die Nebenleiftungen, mithin
nur ein einheitlicher Unfpruch vorliegt, welcher beide Leiltungen umfaßt, Dies ift der
Soll bei den Verzugszinfen und Xoften.. Vol. €. d. ROSS, Bo. 25 S, 256 ff. Das
Hecht auf vertragSmäßige BZinfen dagegen beruht auf einem befonderen Schuld
arunde, dem Binsverfprechen, und bildet daher einen felbjtändigen Anfpruch. Der
Släubiger {fr deshalb nicht berechtigt, die Hauptiache, welche ihm ohne die EA ver:
tragSsmäßigen Binfen angeboten wird, als Teilleiftung zurückumweilen. Cbhenfo Mi. I, 87,
land Anm. 1 zu 8 367. Nimmt der EN — fi e3 freiwillig, fei e8, weil er biezu
epftet ift — einen zur Tilgung feiner Gefamtforderung nicht auSsreidhenden Betrag
ın, 10 beftimmt {ich die Unredhnung desfelben auf Haupt und Nebenfache nach 8 367.

'. Ausnahmen, Der Gläubiger muß {ih Teilleiftungen gefallen laffen :

Wenn die Erfüllung in Teilleiftungen ausdrüclih oder ftillfchweigend ver-
einbart ift. Ein folder Wille der Vertragichließenden kann fich au aus
dem Inhalte des SoOuldverbältnijfe8 ergeben — {fog. Sukzeffiv-
a Bei einem derartigen Kaufgefchäfte kann der Verkäufer au nach
Ablauf der Lieferfrift noch Teilleiftungen anbieten, ROE. in Sur. Wichr. 1904
S. 90. D. Iur.83. 1904 S 267, Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 149 S. 264 ff.
Die Beftimmung des S 266 läßt als Dispofitivborfchrift eine abweichende
Kegelung durch Parteiwilfür zu.

Teilleiftung ift begrifflich eine undollftändige LZeiftung. Sie
liegt daher nicht nur dann vor, wenn in der Abficht {päterer Nachlieferung
des RMejteS weniger geliefert wird, als vertraglich bedungen ift, Jondern auch
dann, wenn die Lieferung des Teiles mit der augdrücklichen oder ftill-
Idweigenden Gun angeboten wird, daß der Reit nicht nachgeliefert
werden fönne oder folle. E83 würde aber der Grundfäßen von Treu und
Slauben widerfprechen, den 8 266 fhon bei jedem gerinaften und für das
Interefie des Öläubiger8 En Mengeunterfchied zur Anwendung
ju_ bringen. ROSE. in Seuff. Arch. Bd. 61 S. 264, Recht 1906 S. 240
Biff. 423, 424.

Bei der ANufredhnung. Denn Aufrechnung ift Feine Leiftung, Vol. VBorbem.
u 88 387 ff. Der Schuldner kann eine ihm gegen feinen ©läubiger zuftehbende
0 rung gegen eine Höhere Forderung des GläubigerS aufrehnen und
Oringt hiedurch leßtere Forderung in dem Teilbetrage zum Erlöfden, in
elle fie durch die Forderung des Schuldner8 gedeckt wird (SS 387, 389).
Bei der Erlaffung eines Teilurteil8s ($ 301 3BO. n. Nr., j. land Bem.
u 8$ 266; Schollmeyer Anm. 2).
Bei einer mir teilweije zur Befriedigung des Gläubiger3 führenden Bwangs-
Jollftredung.
Sm Falle des 8 420 (Bartialobligation). Sind mehrere Schuldner oder
mehrere Gläubiger vorhanden, fo ift, wenn die Me ptreite aan eine
teilbare ift, im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem Kopfteile verpflichtet
und jeder Gläubiger nur zu- einem gleichen Teile berechtigt.
Nach Art. 38 WO. darf der Inhaber eines Wechfel8 eine ibın angebotene
Teilzahlung nicht zurüchveifen. ,

8) ud im Ronkurfe muß der Gläubiger Teilleiftungen annehmen. RD. 8149.

5. Sit bei einem gegenjeitigen Vertrage von einer Seite teilweife ee
und die Teilleiftung angenommen worden, fo kann die Gegenleiftung zufolge $ 320 bj. 2
njoweit nicht verweigert werden, als die Berweigerung gegen Treu und Olauben ver:
itoßen mürde.

6. Neber die Wirkungen der teilmeifen Unmöglichkeit der gefhuldeten Leiftung
!. 8280 261. 2 und bei gegenfeitigen Verträgen 88 333, 325.

7, Durch Vertrag kann die Verbindlichkeit des Schuldners in id quod facere
otest befdhränfkt abo ur die Auslegung eine folchen Vertrags i{t der aus den
mftänden fi ergebende Wille der Vertragidhließenden entfcheidend. Cine beiondere
Beftimmung enthält das BOB, hierüber nicht CN. I, 34).

1}
        <pb n="110" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. SS 266, 267, 101
8, Sofern der Gläubiger nad) $ 266 berechtigt it, die Teilletjtung abzu-
(ehnen, gerät cr dur die Ablehnung nicht in Annahmeberzug, Umgekehrt ver-
meidet der Schuldner dur) Angebot einer Teilleiftung, fotern der Öläubiger He nach
3 266 berechtigterweije ablehnt, nicht die Holgen des Erfüllungsverzugs (88 284-—202).
Sal. Schullmeyer S. 72. In der Braxis erhebt fich die Frage der Anwendbarkeit des
$ 266 bejonders häufig, wenn der Schuldner nur einen Teil des Nägerifdhen Anfprucgs
beitreitet, der @fäubiger aber, vielleicht um die Zuftändigkeit des Sandgericht3 zu begründen
and den Prozeß auf einer höheren Wertftufe zu beginnen, die Annahme des von vornherein
anerfannten Detrags ablehnt, alsdann aber ein Tei-Anerkenntnis-Urteil beantragt. Hallen
die Koften in diefem Zalle dem Beklagten zur Laft? Die NEN ift aus 88 93, 92
ha in Verbindung mit ’S 266 zu entnehmen. Selbjtverftändlih fallen fie dem Ber
lagten nicht zur Lailt, menn er in Unfebhung des beftrittenen Betrags obftegt. Über au,
wenn er im Anfehung des beftrittenen Betrags unterliegt, werden die Kolten des Teil-
urteils dem Kläger aufzuerlegen fein, wenn jich die Burücweihung des angebotenen Teil-
betrags durch den Gläubiger alZ Schifane darftellt, insbefondere, wenn Die beftrittene
Teilbetrag nur einen verhältnismäßig geringen Teil der SGejamt-
Forderung bildet und ein beredhtigtes Hnterejie des Gländigers an der
Sinflagung der ungeteilten Summe nicht erfichtlid ift. Inu dem prozellualen
Snterefie an der höheren Wertftufe ift ein foldhesS berechtigtes Interefie nicht zu befinden.
Anderfeits ft au der Gläubiger berechtigt, Teilbeträge der Forderung nee ohne
daß dem Schuldner aus &amp; 266 ein materieller Einwand oder auch der prozefjuale Einwand
einer fachlichen Unzujtändigfkeit des Gerichts zufteht, weil im Halle der Geltendmachung
des ganzen Betrags das höhere Gericht (Landaericht) zuftändig würde, Der Kläger kann
ein berechtigtes Interefle daran haben, zunächtt nur megen eineS Teilbetrages einen VBoll-
{tredungStitel zu erlangen (Beiterfparnis). Val. jedoch Toll in D. Kur.Z. 1899 S. 207.
Die Umtsgerichtsanwälte und der Chrengerichtshof). .

‚9. Biliht zu Teilleiitungen, Soweit der Gläubiger zur Forderung von Teil-
leiftungen berechtigt ijt, was der Hall ift, wo dies nicht ausdrücklich oder durch die befondere
Natur des Schuldvertrags ausgelchlofjen i{t, it der Schuldner nicht berechtigt,
eine vom a geforberte Teilleiftung abzulehnen, d. bh. ‚wenn er
auf bloßes Teil-Anfordern des Gläubiger&amp; die ganze Leiltung anbietet, hängt die Frage,
ob der ©läubiger wegen bes m Teiles in Annahmeverzug gerät, lediglich davon
ab, vb bezüglich der Gefamtforderung die Vorausjeßungen der SS 293 ff, insbefondere
8,299 vorliegen. Sedentalls zieht die teilweije Aolehnung nur einen Teilverzug des
Släubiger8 nach i% gewährt aber nicht dem Schuldner das Recht, den gewollten Teil
A und dadurch den Gläubiger in Gejamtverzug zu jeßen. Val. hiezu Thieling,
Hecht 1902 S. 369 unter zutreffender Kritik einer gewerbegerichtlichen Enticheidung; Dert-
mann on oa N e
„. .. Beweislait, Wenn Schuldner behauptet, zu Teilfeiftungen befugt zu fein, {o trifft
ihn die Beweislaft, Kofenberg, Archiv f. d. ziwilift. Praxis Bd. 4 S. Ed i
8 267.*)
Hat der Schuldrer nicht in Perfon zu leiften, jo kann auch ein Dritter
die Leiftung bewirfen, Die Einwilligung des Schuldners ft nicht erforderlich.

Der Gläubiger kann die Leiftung ablehnen, wenn der Schuldner widerfpricht.

€ 1, 227; IT, 224; III, 260,

1. In Nebereinftimmung mit dem gem. RN. Windfcheid, Band. Bd. 2 8342 Ziff. 4;
Dernburg, Band. Bd. 2 8 55 Ziff. 2) und auch mit dem bayr. LR. (Tl. IV cap. 14 83)
deftimmt das BGB, daß, fofern der Schuldner nicht in Berfon zu leiften
9at, au ein Dritter für ihn die Leiftung bewirken kann.

‚Der 8 267 febt ein begründetes Schuldverhältniz voraus („der Schuldner“), gilt
alfo nicht, mo durch die Leiftung erft ein Schuldverhältni8 hegründet werden fol, alfo
nicht beim pactum de contrahendo; beijpiel8weife beim Darlehensverfipredhen
fann ein Dritter nicht wider Willen des künftigen Darlehensichuldners an Stelle des
„Schuldners“ aus dem Darlebensverfyrechen treten. Bal. Nebbein S. 79 Note 68.

*) Literatur: Dertmann, Zahlung fremder Schulden, im Archiv f. d. zivilift.
Praxis Bd. 82 S 367 {f.; Stammumler, Recht der Schuldverhältniffe S. 224 ff.; Reichel
im Archiv f. d. zivilift. Praris Bd. 104 S. 91; Nofenberg, Iherina8 Yahıb. Bd. 43
S. 225 ff; Breit, Das Vinkulationsgeichäft S. 181 f.; Kaufmann, Regreß des Schuld-
intervbenienten, Recht 1906 S. 1237; Annalen des gejamten Berficherungswejenz Bd. 36
5. 257 (Bahluna der LebensberficherungSprämie durch einen Dritten).
        <pb n="111" />
        ‘2

1. Wbjhnitt: InhHalt der Schuldverhältnifje.
2, Ob der Schuldner in Perfon zu keiten hat, beftimmt {ich nach dem erklärten
oder zu bvermutenden Vertragswillen. Sür den Dienftvertrag (&amp; 613), den Auftrag
8 664) und die Verwahrung (S 691) beftimmt das Gefesß, daß im Zweifel Der
Echuldner perfönlich leiften müfje. Dies gilt zufolge $ 713 auch für die VBerpflihtungen
en gefOäftsführenden Gefellicdhatter, foweit fich nicht aus dem Gefellfchaftsverhältnis ein
Anderes ergibt.

Der 8 267 gilt überhaupt ausihließlih für vertretbare nicht für unvertrethare,
perfönliche, individuelle) Leiftungen. Val. über leßtere Kuhlenbeck, Won den Band. 3.
BGOS. 11 S, 29 ff. Unvertretbar i{t jede Leiftung, die nicht ohne Veränderung ihres
nbhalts durch einen anderen al8 den urfprüngliden Schuldner oder an einen anderen
al8 den urfprünglichen Gläubiger erfolgen kann ($ 399). Die Parteien fönnen eine im
Verkehr regelmäßig unvertretbare Leiftung alS vertretbare vereinbaren und umgekehrt.
Diefe Vereinbarung kann auch eine {tillijchweigende fein, d. dh. {ich nach &amp; 157 aus Treu
und Glauben mit Kückficht auf die Verkehröfitte ergeben. Der S 267 i{t rein dispofitiver
Natur. Val. auch Rofendberg in Yerings Yabhrb. Bd. 43 S. 168 ff.

Eine Gelditrafe ift, obwohl ihr Gegenftand in Geld, allo vertretbaren Sachen
befteht, nad dem Zwecte des GefeBeS von dem Straffchuldner perfönlich zu entrichten.
Val. Plan Bem. 1 3u 8 267, DVertmann Bem. 1 zu 8 267, Dernhurg II 8 49, IL Sm
Zweifel ift dies auch bei einer Vertrag&amp;itrafe anzunehmen.

Nicht unter den $ 267 fallen:

“ Beiftungen im Namen des Schuldners (Stellvertretung); vgl.
Dertmann Bem. 2, a, Schollmeyer Bd. 2, Crome II 8 154 Note 11, Ende:
nann I 8110 Anm, 4. A. M. neuerdings v. Thur, Krit. Vierteljihr. Bd. 43
3. 555, Wieland, Archiv f. d. zivilijt. Wraris Bd. 95 S. 181, die in der
Zahlung fremder Schulden überhaupt eine Zahlung durch Vertreter fehen,
bei der nach $ 267 nur eine Xollmacht nicht erforderlich jet. Dagegen val.
Die zutreffenden Bemerkungen von DVertmann, 2. Yufl. S. 65, 66. MM. DM.
teuerdingS auch Breit, Das VBinkulationsgejchäft S, 183, 184. M. E.
:rgibt {ich der NE daß der S 267 unnısögliH auch die Zahlung durch
Stellvertreter umfaßt, jhon aus der in Ab. 2 gegebenen Möglichkeit eines
Wideripruchs des Schuldners, der ja im Stellvertretunasverbältnifie finn-
DS wäre.

Beifltungen zwed8 Tilgung eigener Schuld des Dritten, alfo richt
Befriedigung durch Mitichuldner, insbefondere Gefamt|hHuldner
aber Biürgen; bal. bayır. Derft. LG. Bd. 9 S. 226, Bayr. 3. f. RN. 1908
S. 271, Seutf. Arch. Bd. 63 S. 308.

Heiltungen gegen Nebertragung der Forderung als Entgelt,
inSbefondere Kauf der Forderung;

4) der Sal des $ 268 (jus offerendi).

8. Wbgefehen von den unter 2 genannten Ausnahmen fommt der Gläubiger dem
Schuldner gegenüber in Berzug, wenn er die Leiftung nicht annimmt, welche iom von
xänem Dritten fo, wie fie der Schuldrer zu bewirken hätte, tatfächlich angeboten
nird. SS 293, 294,

4. Der Schuldner kann WiderfprugG dagegen erheben, daß ein Dritter für ihn
die Leiftung bewirkt. .

— Sür die Widerfpruchserflärung ift eine beftimmte Fox m nicht vorgefdrieben;
28 wird auch nicht erfordert, daß fie gerade dem Gläubiger gegenüber erfolgt;
lie fan au dem Dritten gegenüber erfolgen. Val. Blank Bem. 2 zu $ 267.
Der Widerfpruch des Schuldrers wendet von dem Gläubiger, welcher die
yon einent Dritten angebotene Leiftung ablehnt, die Kerzugsfolgen ab.
Nimmt aber der Gläubiger die Leiftung au, fo wird der Schuldner, ungeachtet
’eines Widerfpruchs, von feiner Verbindlichkeit befreit, da nach $ 362
das ESchuldverhältnis erliicht, menn die gejHuldete Leiftung A ob
durch den Schuldner oder durch einen Dritten) an den @läubiger bewirkt wird.
Erfolgt der Aiderfpruch, nachdem die Leiftung vom Gläubiger bereit3 ab-
zelehnt worden ft, fo it er als Werzicht des Schuldners auf die Wirkungen
des AnnahmeverzugsS auszulegen.

Da der Widerfpruh des Schuldners fomit rechtliche Wirkungen hat, {ft e8 unrichtig,
menn Eligbacher, Die Sandlungsfäbigteit S, 194, 195, ihn für eine unmaßgebliche Willens-
Jußerung erflärt. Der Widerjprucdh ift eine einfeitige, empfangsSbedürftige Willens-
arflärung.

N 5, Der Dritte Kann für den Schuldner nur die Leiftung bewirken, nicht befjen
Schuld durch U HSCKONNG oder YNufrecdhnung tilgen. Wegen DE te der Yuf-
rechnung val. Lippmann in Sherings Sahrb. Bb. 43 S. 4761, ROSE. im „Recht“ 1907

2]
        <pb n="112" />
        1. Titel: BerpfliGtung zur Leitung, S 267. 103
S, 969 Biff. 2259. Irrig ericheint mir die Anficht Kohler8, daß derjenige, welcher dem
Schuldner gegenüber die Zahlung übernommen habe, zur Aufrechnung berechtigt fei, au
wenn ihn der Gläubiger nicht als Schuldübernehmer an Stelle des hisherigen Schuldners
angenommen hat. (Bufch, Btichr. f. deutichen Zivilprozeß Bd. 24 S. 6, Neumann, Sahrb.
Bd. 1 S. 172 Nr. 1 zu S 267). Val. dazu $ 415 Bem. 3, Bem. 11. Wo das BOB. eine
Befriedigung durch Sinterleaung oder durch Aufrechnung zuläßt, ft dies im Gejebe aus:
driücklich hervorgehoben. (Wol. die SS 268, 1142 u. a). Das Hinterlegungsrecht it nur
dem Schuldner eingeräumt ($ 372). Die Aufrechnung feßt voraus, daß der Aufrechnende
und der andere Teil einander Veiftungen {chulden. Chenjo Pland Bem, 4; Scholl-
meyer Bent. 5. N. M. bezüglich der Hinterlegung die M. II, 98; Mübhfam, Hinterlegung
S. 33, Rofenberg, Yhering8 Jahıb. Bd. 43 S. 225 f.; neuerdings auch Bitterfcheidt, Die
Hinterlegung zum Siece der Schuldbefreiung. , N

Bietet der Dritte eine andere al8 die gefhuldete Leiftung an Erfüllung fiatt
an, {fo hängt e8 vom Belieben des GläubigerS ab, ob er die Leiltung annehmen will,
Nimmt er die angebotene Leiftung als Erfüllung an, fo treten Die gleichen Wirkungen
ein, wie wenn der Dritte die gef huldete Leiftung bewirkt hätte. 364. .

6. Wirkung der Leijtung durch den Dritten: ES treten auch bei „Leiftung
CM nen Dritten ale Wirkungen der Erfüllung ein nach Maßgabe der £S 362 ff.
. 5. alfo: ,

a) Das Schuldverhältnis erxlifcht. Auch die Leiftung an einen Dritten durch
einen Dritten kann, wenn die BorausSjeßungen des S 185 (Einwilligung,
Genehmigung, Vererbung) eintreten, den Schuldner befreien. Val. ferner
Dem. 6 zu S 362. ,

Wenn der Gläubiger die ihn al3 Erfüllung angebotene Leijltung angenommen
x Se ihn die Beweislaft bei der exceptio non adimpleti contracti
8 363). nn ,
Much eine Annahme an Erfüllungs Statt Fällt unter S267; fie wird aber bei
Uecbernahme einer Verbindlichkeit zum Zmwede der Befriedigung nicht präjumiert,
NEN gilt foldhe im Zweifel nur zablungshalber d. b. alS VBerfuch der
Srfüllung.

6 gelten die Beftimmungen der 88 366, 367 bei Anrechnung auf mehrere
Schuldverhältniffe bzw. Zinfen und RAoften.

e) Die Vorfchriften über die Cuittung. (88 368—371).

Srfüllt der Dritte nur eine vermeintliche Schuld des Schuldner, fo fteht ihm die
Ar ra nach Maßgabe der SS 812—815 gegen den Gläubiger zu. Reichel
a. a. OD. S. 9.

, Die Erfüllung eine8 formlofen Sohenkungsverfpredhens8 durch
einen Dritten heilt nicht den Mangel der Zorm; Abi. 2 des S 518 febt perfünlihe ober
N mit SE Dder Bew gnn des Merfyrecher3 erfolate Bewirkung
der Leiftung voraus, Vgl. Reichel a. a. DO. S. 13. . ,

DO und melde Negreßanfprüche dem leiftenden Dritten gegenüber dem befreiten
Schuldner erwachfen, ift nach dem zwifchen dem Dritten und dem Schuldner beftehenden
N N ES Si der a ein Em ng SGE EG (88 662 ff.)
oder cine Gefchäftsfihrung ohne Wuftrag 677 ff.) vorliegen. 5 ,

Sit durch die Veiftung“ eine Schenkung an den Schuldner beabfichtigt, {0 findet
$ 516 Ubf. 2 nme 5. b. wenn der Dritte die Leiftung animo donandi ohıre Vor-
willen des Schuldner8 bewirkte, {o wird die Schenkung leßterem gegenüber erft perfekt,
wenn der Schuldrer fie annimmt: der zuwendende Dritte Kann ıhn unter Beftimmung
siner angemefjenen Srift zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem AWblaufe
der Frift gilt die Schenkung al8 angenommen, wenn der Schuldner fie nicht br ab-
gelehnt hat. San Falle der Ablehnung kann der Dritte vom Schuldner die Heraus
gabe des Augewendeten, d.h. den vollen Wertbetrag der für ibn an den Gläubiger be-
wirkten Leiftung nad den Borichriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bes
zeicherung fordern. Selbitverftändlich kann der Dritte aber, fofern er Hch dies für
den Fall der Nichtgenehmigung der Schenkung durch den Schuldner nicht vorbehalten
hat, nicht die Rückgabe der Leiitung vom ®läubiger fordern. Denn Ddiefer it nicht
bereichert. Sür den Fall, daß der Dritte ungeachtet der Ablehnung der Schenkung auf
[einen $ondiktionsanfpruch verzichtet und fogar das Angebot der Leiftung vom Schuldner
ablehnt, bleibt objektiv der Schuldner bereichert. Cr fann aber Dbeftreiten, daß ihn
ztwa8 „gefchenft“ fei, und wenn ihm daran liegt, auf @rund der Beftimmung des &amp; 372
Sat 1, da der Dritte al8 fein Kondiktionsgläubiger in Annahmeverzug ift, auch die
objektive Tatfacdhe der Bereicherung dadurch aus der Welt Ichaffen, daß er den für ihn
gefeilteten Betrag für den Gläubiger, den Dritten, der feine Schuld bezahlt hat, hinter»
legt. %. M. dur Cbhesne im fächl. Arch. Bd. 10 S, 463 ff, der vor Annahme der
Schenkung die befreiende Wirkung beftreitet. Dagegen wie hier Dertmann, 2. Aufl. S. 66.

x
        <pb n="113" />
        104

TI. Abjnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Ein Anfbrudh auf Abtretung der Forderung gegen Bewirkung der Seiftung ftebt
dem Dritten nicht zu. Vgl. DLS®. Breslau vom 26. Juni und 16. Oktober 1902 im
„Recht“ 1902 S, 556.
‚..., 8 267 bat zur EN Vorausfebung, daß der Dritte in der Abficht
‚eiftet, die Verbindlichteit des Schuldner3 zu erfüllen, allo deffen Schuld zu tilgen.
Sine Leiltung, die in anderer AÜbficht erfolgt, etwa un die DT den Schuldner
zu erwerben, fällt nicht unter die Beftinmung des 8 267. Bol. Reichel a. a. D. S. 9.
„7, Der 8 267 pflegt au herangezogen zu werden, um das fog. Binkulations-
gefhäft zu fonfiruieren db. h. den Fall, Daß ein Bankier Waren, die er dem Verkäufer
bevorfußt hat, dent Käufer unter gleichzeitiger Zufendung eines fog. Binkılationsbhriefes
überfendet, in dem er fih bi$ zur Honorierung der über den Naufpreis auf den Kauf
zezogenen Tratte das ihn fiduziarifch vom Verkäufer übertragene Eigentum an der Ware
oprbehält und beifpielSweife beitimmt, daß die Ware bis dahin „Iommiftonsweite“ beim
Räufer verbleiben foll. Val. ROSE. vom 29. Oktober 1907 in Warneyer, Nechtfpr. 1908
Yr. 15, SGruchots Beitr. Bd. 52 S. 861, L3. 1908 S. 167. Dieje Alaufel kann nach der
zit. Enticheidung dahin verftanden werden, daß „damit der Mläner (Bankier) jür den Fall
der Nichthonorierung der Tratte felbft den Standpunkt der Crfüllun des urfprünglichen
EA al für fich geltend mache, indem er, weil die gefchehene Sufendung der Ware
zn Bewirken der Leiftung an Stelle des Verkäufers jei &amp; 267), von dem Beflagten nad
3,379 SB, Empfangnahme und Aufbewahrung beanfprucht“. Val. dagegen König,
Sruchots Beitr. Bd. 52 S, 302 f.; Breit S. 183-186, Vebterer verwertet umgetehrt
den S&amp; 267 Pre bes Empfängers der Ware (Importeur8), dem er daraus ein YUb-
„SfungSrecht des Ddinglichen echtes des BankierZ Herleitet. M. SE. dürite die Auf
bemwahrungspflicht des Empfängers fowie defjen Ablöfungsrecht unmittelbar aus der UAn-
nahme der Binkulationsofferte nach Treu und Glauben mit Rückjicht auf die Verkehräfitte
u erfchließen fein, Vgl. im übrigen Bem, 5, b, 88 zu S 243, Ferner Brütt, Abitrakte
Sorderung S, 205 ff. Der Importeur gebt dem Bankier gegenüber auf eine abitrakte
Serbindlichkeit ein, aber nur unter der Bedingung, daß ihn die im Vinkulationsbhriefe
»rwähnten Waren von beftimmter Qualität und Größe übergeben werden. Um einer
mnlauteren Ausnüßung des Binkulationsgefchäftz zugunften des Verkäufers vorzubeugen,
zenligt bei Kollufion des BankierS jowohl die Einrede der AUrglift (SS 826, 853), al8 auch
zine Konbdiktionseinrede (38 812, 816).

„Endlich Kommt $ 267 zur Anwendbarkeit bei der Frage der Pfändbarfkeit fog.

Seihmöbel, Wal. Kammerger. vom 29. Februar 1904, Bl. f. Recht8pfl. d. Kammerger. 1904
S. 38, 39. Um die Pfändbarkeit folder auf Grund eines Leihvertrags unter Geftattung
von Iatenzahlungen zweds ES übertragenen Möbel zu ermöglichen, kann
darnach der Gfäubiger den Verkäufer durch Bahlumg der noch außenftehenden Raten
befriedigen. Der Widerfpruch des Schuldners ift in diejem Halle unbeachtlich, weil er
lediglich die Wereitelung der Zmwangsvollftredung bezweckt, was gegen S 138 verftößt.
Bgl. au Nußbaum, BI. f. KtechtSpfl. d. Kammerger. a. a. DO. S. 53 ff; DBendix, dafelbit 1906
S. 69 ff, 1907 S. 183 ff.
, 3, Nebergangsbeftimmungen: Val. Art. 170 ESG. Auch auf ein unter der Herr
‚haft des früheren Rechtz AN EE Schuldverhältnis ift 8 268 anwendbar. Val.
Bem. 2, A, b } Art. 170. U. M. jedoch bayr. Oberft. L®. in Seuff. Yrch. Bd. 36
3. 308, Bayr. 3. f. M. 1908 S. 271, bayr. Yberit. LG. Bd. 9 S. 296.
8 268.*)

Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollitredung in einen dem Schuldner
gehörenden Segenftand, fo ift Veder, der Sefahr läuft, durch die 3Zwangsvoll-
tredung ein Recht an dem Segenitand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger
zu befriedigen, Das gleiche Mecht f{teht dem Befiker einer Sache zu, wenn er
Sefahr läuft, durch die Zwangsvolljtredung den DBefig zu verlieren.

Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
*) Siteratur: Beft, Das HyYbothelenrecht des BGB. 1896, X. II $ 13; Stammier
S. 201—205; Weißbart, Das BefriedigungsSrecht Dritter in der Zwangsvollitredung 1899;
Neumann, Jahrb. Bd. 1 S. 173; Siber, Kombvenfation und Aufrehnung S. 87 ff.
Stolzenberg, Dil. Erlanaen 1908.
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        1. Titel: Berpflihtung zur Leiftung. SS 267, 268. 105
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn
über. Der Nebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubiger8 geltend gemacht
werden.
© IM, 261.

Das Befriedigungsrecht dinglich berechtigter Dritter in der Zwangsbvoll-
iredung (Ablöjungsrecht): Der vom Ablöjungsrechte hHandelnde S 268 iit erit durch
den Iuftkizausichuß des BundesratZ hinzugefügt worden. a

Der N En hat einen dem römifch-rechtlidhen fogenannten jus offerendi beim
fandrecht (vgl. Windjheid ES 233, b, 4) zugrunde liegenden Gedanken verallgemeinert; fein
Verhältnis zum vorftehenden S 267 ift folgendes: Während S 267 lediglich von einer
„Bewirkung der Leiftung durch den Dritten“ fpricht, gibt $ 268 unter gewiffen Boraus-
jeßungen einem Dritten das Recht, den Gläubiger zu befriedigen und {chließt ausdrück-
lich in diejes Recht die Hinterlegung und Aufredhnung ein. (Val. den Gegenfab
in Bem, 5 zu $&amp; 267.) ,

„  Diefes Kecht Kann der Schuldner durch feinen Widerfpruch nicht vereiteln, der
Gläubiger Kann die Befriedigung nicht ablehnen, wenn der Schuldner widerfpricht. Ferner
peDt nach &amp; 268 A6f. 3 die Forderung auf den Dritten fraft GefebesS über, joweit derfelbe

en Gläubiger befriedigt, während hei Leiftung durch einen Dritten im Zalle des $ 267
das Schuldverhältni8 erlifcht.

7 Borausfegungen :

a) irre in einen dem Schuldner gehörigen Gegenftand.
ehöürt der SE nicht dem Schuldner, fo kann der durch eine Zwangs-
vollitrecung gefährdete Dritte Klage nach $ 771 ZRO. erheben. |
ann die Zwangsvollftredung als in einen Gegenftand betrieben
anzufeben ift, beftimmt ich nach den Borfchriften der ZBO. (88 808 ff., 828 ff.)
und des Zw&amp;®. (SS 15 ff., 146 ff. 162 ff).

. Der 8 268 jeBt Zwangsvollftredung wegen Geldforderungen voraus,
nicht wegen dinglicher Rechte. Seine Anwendung ift aber nicht ausgefchloffen bei
Geld {tr a Fforderungen, da der S 268 keine vertretbare Leiltung des Schuldners
vorauSfeßt. Bal. Pland Bem. 2 zu $ 268. A. M. Schollmeyer S. 75, 2, a.

, Yeicht erforderlich ift, daß die Zwangsvollftredung unmittelbar in
die dem Schuldner gehörige Sache betrieben wird; $ 268 findet auch Unwendung,
wenn der Gläubiger die et in den AnfpruGH des Schu ld-
ner8 auf Herausgabe, 3. B3. in den dem Schuldner gegen den Befiber
EEE EigentumSanfpruch betreibt. Zür dieje Nuffalhung fpricht Die

bficht des SGefeBe5, weldhe offenbar dahin geht, dem Dritten fein
Recht bzw. den Beliß zu erhalten, Joweit dies ohne Nachteil für den Gläubiger
TE SeN fann. Sm Zweifel wird deshalb die Vorfchrift zuguniten des
Öritten ausgelegt werden dürfen, foferne nur die NuSlöfung dem Gläubiger
A Sei it. Ebenfo Vlanck Bem. 3, b; a. M. Scholmener Bem. 2, b

u 4
Dem Dritten muß ein Recht an dem Gegenitande der Zwangsvollitredung
zuftehen. Recht an einem Gegenftande ift nach der Sprache des BGB. nur
ein dingliche3 Recht. UWuch der zur WiderIpruchsklage (5 771. ZPO.) Be-
vechtigte hat da Befriedigungsrecht; a. MM. Weißbart S. 21. Zu den ding-
lichen Rechten gehören nicht die Vormerkungen (SS 883 ff). Dal. darüber
Bem. IV, 1 im Bd. IM diefes Komm. zu 8883. A. M. freilid Othmer, Die
rechtliche Wirkung der Bormerkung S. 82; Dertmann Bem. 2, a. Wie hier,
Reichel in Shering3 Yahrb. Bd. 46 S. 142; Bland Bem. 2 zu &amp; 883. Der
Umftand, daß das Grundbuch noch nicht als angelegt gilt, ftebt der Anwendung
des 8 268 nicht entgegen. Bayr. Oberft. LG. 30. Januar 1903, Recht 198 S. 152,
Soergel 1903 S. 51. Ein obligatorifcbher Anfpruch eines Dritten auf den
Gegenitand der ZwangsSvollftredung findet den Sa de8 S 268 bloß dann,
wenn der Dritte im BefigHe der Sache ift (Sa 2 Abf. 1). Keinen Unterfchieb
madt e8, ob der Befib ein unmittelbarer oder ein mittelbarer ($ 868) it.
Bol. au Blanc Bem. 3, b; a. M Weißbart S. 24. Das Recht des &amp; 268
feet alfo auch dem Bächter und dem Mieter zu, wenn derfelbe Gefahr Läuft,
urch die Zwangsvollftrecung den Befiß der Sache zu verlieren. .

Das Recht des $ 268 {teht auch dem Drittichuldner zu, der den Befiß
ziner Sache dadurch zu verlieren Gefahr läuft, daß der U En Des zur
Bahlung einer Geldlchuld verurteilten Schuldrer8 gegen ihn auf Heraus-
gabe einer Sache gepfändet und ihm infolge davon nach SS 847, 848 ZPO.
ie Gerausaabe derjelben an einen Gerichtsvollzieher vder Sequefter auf=

7)
        <pb n="115" />
        Ju

1. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
Yale wird. Vgl. Pland Bem. 3, b zu 8 268. (MM. M. Schollmeyer
em. 2, b zu $ 268). Val. Bem. 3 Ab). 3.
£$8 muß Gefahr Dbeftehen, daß der Dritte durch die Zwangsvollftrecdung
as Recht verlieren werde. ,
Die8 trifft zu bei denjenigen Rechten, welche dem Rechte des die
BmwangSbollftrecung betreibenden Gläubigers im Range gleichftehen oder
nachgehen f. Zw&amp;®. 88 44, 52, 91 und BOB. SS 1242 Abi. 2, 1257, 1273).
Das Recht des S 268 fteht nur demjenigen zu, der „Öefahr läuft‘,
Rn a wenn das Hecht oder der Befik bereit3 ver“
Dren ift.

2, Bei dem Borliegen der unter Nr. 1 aufgeführten Borausfeßungen bat der Dritte
das Recht, den Gläubiger an Stelle des Schuldners R befriedigen. Der Schuldner
On fein Widerfpruchsrecht, der Gläubiger darf die Befriedigung nicht ablehnen. Die
Befriedigung erfolgt regelmäßig durch Bewirkung der gefchuldeten Leiltung. Sie kann
zuch durch Hinterlegung (SS 372 ff.) oder durhH Mufrechnung (SS 387 ff.) erfolgen
6). 2); dur Hingabe an Zahlungs Statt bloß dann, wenn der Gläubiger die andere
Veiftung an_Erfüllungs Statt annimmt (S 364).

‚Die Hinterlegung kann erfolgen, wenn entweder der Gläubiger in Annahmeverzug
;t, die Befriedigung durch den Dritten ablehnt oder eine nicht auf Fahrläffigkeit des
Dritten beruhende Ungewikheit über die Perfon des GläubigerS oder ein anderer in der
Berfon des GfläubigerS liegender Grund die unmittelbare Leiftung an den Gläubiger
ıu8{chließt oder bewirkt, daß fie nicht mit Sicherheit zu erfüllen ift, 3. B. weil die Wktiv-
'egitimation des ®fäubiger8 beftritten ijt. (Vgl. ZPO. 8 75.) Wegen der Vorausfebungen
ziner Yurfrechnung vgl. SS 387, 390—396.

Betreibt der Gläubiger nur wegen eine8 Teiles feines Outhaben8 die Zwang®
TE a fo ftebt dem Dritten das BYefriedigungsrecht nur in Anfehung . diefes

geiles zu.

3, Wirkungen, BizZ zu dem Betrage, in weldhenm der Dritte den Gläubiger

NED geht bie Forderung im Momente der Befriedigung Kraft Gefege3 auf
ihn über.
. Mit der Forderung gehen auch die Hypotheken oder Pfandrechte, die für fe beftehen,
ipwie die Mechte auS einer für {ich beftellten Bürgfchaft auf den Dritten über (SS 412
ınd 401). Diefe Wirkung {ft an fie auch dann nicht ausgefchloflen, wenn zwifchen dem
Oritten und dem Schuldner ein BVBerhältni3 beitand, fraft deffen der Dritte
den Gläubiger zu befriedigen vberpflidgdtet war. Mal. Bland Bent, 7 zu
3.268. A. MM. Nehbein Bem. 70 zu SS 241—292. Doch fteht in foldhem Tale dem
Schuldner eine Einrede gegen die Zorderung auf @rund des fraglihen Verpflihtungs
verhältnifies zu.

4. Der Nebergang kann nidht zum Nachteile des Gläubigers geltend
zemacht werden. Die gleiche Beftimmung findet fidh wieder in den SS 426, 774,
1607, 1709. gl. auch SS 1150, 1225, 1249. Die Bedeutung des Sabes i{ft folgende:

. Ohne das Dazwilchentreten des Dritten würde der Öläubiger, wie er annehmen
darf, in Zwangsvollitredungsverfahren feine Befriedigung durch den Schuldner ge
hmden haben. Damit würde die Forderung famıt ihren Mebenrechten in dem Umfange,
in meldem fie nunmehr auf den Dritten übergegangen ift, erlof{cdhen fein. Die Billigkeit
verlangt deshalb, daß diefe Forderung niemalS mehr zum Schaden des Gläubigers
zeltend gemacht merde. So 3. DB. on der Dritte im Konkurfe über das Vermünen des
Schuldners feine Befriedigung aus der Konkursmafle erft dann fuchen, wenn der Gläubiger
vegen feiner anderen ihm gegen denfelben Schuldner zuftehenden Forderungen befriedigt
ät. Sit mit der Forderung ein Pfandrecht übergegangen und fteht dem Öläubiger
wegen einer anderen Furderung ein Pfandredht an dem nämlidhen Gegen“
itande zu, fo barf die Forderung des GOläubigers dur das Pfondrecht des
Dritten nicht beeinträchtigt werden, die Forderung des GläubigerS
zeht im Nange jener des Dritten vor. Soweit diejer den Gläubiger
nicht beeinträchtigt, it er in der Geltendmachung der auf ihn EAN
Horderung in keiner Weile behindert. Val. Schollmeyer Bem. 5; Pland Bem. 7; Yert“
mann Bent. 5 3u $ 268 und Dem. 5 zu 8 426; Cojad Bd. I S. 377; M. 1, 170, 674;
IT, 693, 816. Ein Hauptfall, in dem die Vorfchrift zur Unmendung kommen Kann, if
daher der, daß der @®läubiger nur teilmeife befriedigt ijt und demnach nur ein Teil
der Forderung auf den Dritten übergegangen ift. Da das Pfand für die ganze Forderung
ae (8 1210), fo Se hier der Gläubiger dem Dritten vor. U, M. SFrande in
Bl. f. EM. Bd. 67 S. 238, Der Abf. 3 Sag 2 gibt nicht bloß eine Einrede, kann diel-
mehr auch durch andere Necht8behelte &amp; B. im Bwangsvollftrecungsverfahren und im
Aonkurie geltend gemacht werden (ZwV®. 8 115, ZBO. 88 766, 771, 876) und ft von

%)
        <pb n="116" />
        1. Titel: Verpfligtung zur Leitung. SS 268, 269. 107
dem Gerichte in einen Prozefle von Aıntz wegen zu berücfichtigen, wenn fig die Benach-
teiliqung des Gläubiger3 aus den Verhandlungen ergibt. gl. Kfanc Dem. 8. Bal. noch
Stolzenberg S. 95 ff, Wilke in Gruchors Beitr. Bd. 43 S. 775; DVertmann Bem, 6. ES
genügt, wenn ein tat{ädhlicdher UM entftebt, der Machteil braucht nicht auf rechtlichen
Gebiete zu liegen. Kipr. d. OLG. Bd. 8 S. 429, 430 (Gamburg).

Für die Ynmendbarkeit des Ab. 3 Sa 2 it e8 gleichgültig, ob der dem Gläubiger
erwachfende Nachteil auf rechtlidhem oder rein wirtfchaftlicdhem Öebiete Liegt: e&amp; genügt,
daß tatfäch lich ein Nachteil entftebht, Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 429, 430. Hanf. Ger3.
1904 Beibl S, 150, 151. .

Wird die Zmwangsvollftrecung in ein Grundftück betrieben, fo kann der Dritte

noch nach dem Beginne der Zwangsverfteigerung die einftmweilige Einftellung des Vers
fahrenS herbeiführen und auf diefe Weije die Veräußerung des @Orundfticds abwenden,
wenn er den zur Befriedigung des Gläubiger3 und zur Dechung der Koften erforderlichen
Betrag an da3z Gericht zahlt. S 75 ZwVBG.
1. 5« Nebergangsbeitimmungen: Für Bayern beftimmt das Sefeß über die durch
die Einführung des BOB. veranlaßten Nebergangsvoridhriften, YUrt. 39, daß die VBor-
IcOriften des 8268 auch Anwendung finden follen, wenn fich der frühere Eigentümer eines
Örundftücs zur Sicherung einer BE den Rückjall des Eigentums vorbehalten hat
und auf @rund diefes Vorbehalts die Rückibertragung des Eigentums verlangt.

Xın übrigen vol. Bem. 8 zu 8 267. Der 8 268 ift auch anwendbar, wo das
Srundbuch noch nicht angelegt ift. Art. 189 Ubf. 1 Saß 1 CE®. ftebt, wenn die
order f wegen deren die Zwangsvollitredung betrichen wird, mit einer ©ypothek ver=
bunden ijt, dem Dritten nicht entgegen; der UNebergang vollzieht fich nach $ 268 Ubf. 3
WwenigitenS danız ohne weiteres, menn das bisherige Kecht einen von anderen Boraus-
feßungen, insbefondere von der Eintragung, ein{Ohlägigen Nebergang Fraft Gefebe8 hei HYpo-
thefenforberungen auerfennt. Vol. bayr. Öberft. LG. Bd. 4 In. &amp;.) S. 114 ff. (Diele Ent|®O.
berneint aber die Anwendung des 8 L68 auf Forderungen der befriedigten Gläubiger, die
unter der Herrichaft des früheren KRechteS entftanden find, unter Bezugnahme auf
Art. 170 €®. Dagegen vgl. Bem. 8 zu S 267, land Bem. 8, c, Habicht S. 2532; die
ER Der 88 267, 268 betreffen nicht den Inhalt, joudern die Erfüllung von Schuld-

ältnıen.
&amp; 269.

Sit ein Ort für die Leiftung weder beftimmt noch aus den Umftänden,
insbejondere aus der Natur des Schuldverhältniffes, zu entnehmen, [o hat die
Seijtung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Ent-
ftehung des Schuldverhältniffes jeinen WohHnfig Hatte.

Sit die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldner8 entitanden, {0
tritt, wenn der Schuldner feine gewerbliche NMiederlaffung an einem anderen Orte
hatte, der Ort der NMiederlafjung an die Stelle des Wohnfiges.

Aus dem Umftand allein, daß der Schuldner die Koften der Verfjenduung
übernommen hat, ift nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Ver-
jendung zu erfolgen hat, der Seiftungsort fein joll.

€ I, 229, 230 2Df. 1; II, 225; IIL, 263.

£. Leijtungsort, *) Rechtlidhe Bedeutung, Begriffsabgrenzung vom VBertrags-
art, Berfandort; Verichiedenheit des Leijtungsortes, Seiltungsort bei Unter-
(ofungen: Den Ort, an weldem der Schuldner die Leiftung zu bewirken, ber
® äubiger diefelbe anzunehmen Hat, bezeichnet das BGG. als „Veiltungsort”. Diefe
Seile Bezeichnung tritt an Stelle der rüber üblichen al8 „ESrrüllungsort“, vgl.
* Literatur: Neab, Die Lehre vom Erfüllungsort (1862); Gruchot, Die Lehre
bon der Zahlung der Ob ern Schulin, Zur Lehre vom Erfüllungsort 1879;
S. Burchard, Zur Lehre dom Erfüllungsort (1880); CSchefold, Erfüllungsort und Gericht:
jtand der Erfüllung im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 87 S 149; Dernburg 88 50—53;
CEndemann I8 134; Enneccerus $172; Cojad 5 103; Matthiafl S 82; Müller
und MeitelI 8 91; Müngel, Ueber den Ort der Erfühung, Erlangen 1899; Türk,
BeiftungsSort der Büraen in Gruchot, Beitz. Bd. 44 S. 837, Bd. 46 S. 49; gegen denfelben
        <pb n="117" />
        ar

I. Abofjhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
Die prakftifihe Bedeutung des Leiltungsort3 befteht in folgendem:

°) Der Leiltungsort bildet einen Teil der Beftimmung, eine Qualifikation oder
Modalität der Leiftung, den „räumlichen Koeffizienten“. Der Oläubiger
braucht eine an einem anderen Orte angebotene Seiltung (alia res im
weiterem Sinne) nicht anzunehmen, gerät alfo durch deren Wblehnung nicht
im Annahmeverzug (S 293), vielmehr gerät Schuldrer in Verzug, wenn er
die Leiftung nicht am richtigen Orte vornimmt ($ 284). |
Der Ort der Leiftung bei Verträgen begründet den Gerichtsitand des
[ogenannten Erfüllungsort8 (8 29 3RO.). Mian darf aber nicht überfehen,
jaß die 2 des S 269 über &amp;$ 29 ZPO. BE fofern $ 269 fi
auf jede Obligation, $ 29 ZPO. aber nur auf Bertragsobligationen bezieht.
Schefold a. a. OD. S., 149, KeineSweg3 ift alio der Serichtsftand des
3 29 3%O., der daher richtiger als Gerichtsftand der Vertrags“
»rfFüllung bezeichnet wird, ein allgemeiner Gericht8ftand des Er Füllung
arte8; 8 29 BO. ift au nicht auszudehnen auf Quafikontrakte 3. D.
N IS ungerechtfertigter Bereicherung, 58 812 ff); vol. ROLE.
Sn vielen Zällen gibt der Seiftungsort den Ausfchlag für da3Z anzumwendende
echt. Baal. Bd. VI. (Internationales Privatrecht). Wor-
vemerfungen zu Art. 7—31, IT, e, Bem. zu Art. 11, IL CC, Die Unficht des
NO., das früher in diefer international-privatrechtlihen Streitfrage den
Srfullungsort für beftimmend anfah, {Oheint jedoch neuerdings fOmwankend
geworden zu fein. Xal. Bem, VII.
N Nach dem Rechte des Erfüllungsortes beftimmen fi) insbefondere im
a A Maß, Gewicht, Währung, Zeitrehnung und Entfernungen.
6GB. 8 361. .
Yegen der Bedeutung des LeiftungsSort3 für die Belhränkung einer Gattungs*
oder Wablichuld val. oben S. 88, Vorbem. 11, 3, Bem. 5, a, « zu 8 243 S. 27.

Der 8 269 ift nach dem WVYorbilde de Art. 324 des alten HOB, redigiert, er gilt
zuch für Sandelsgefchäfte. , ,

Vom Ort der Veiltung {ft zu unterfhHeiden: der Vertragsort (locus con-
iractus), ferner der Verjandort, endlidh der Beitimunngs: oder Ablieferungsort;
diefe Orte Können mit dem Leiftungsort zulammenfallen, brauchen e8 aber nicht; es kann
ch bei Beltimmung des Berjand- und Wolieferungsorts um befondere vertragsmäßige
03. gefebliche Nebenve Nichtungen handeln, die die jonftige rechtliche Domizilierung der
Veiftung unberührt laffen. Vol. inSbefondere zum Bejtimmungsort S 269 AUdf. 3, Wo
Erfülungs= und Beftimmungsort beabfichtigtermaßen auseinanderfallen, reden wir von
DifltanzgefhHäften. Val. insbefondere S 447 a oder VBerfendungskauf).

Der Ort der Leiftung braucht nicht derfelbe für alle einzelnen aus einem Schuld-
verhältni8 entipringenden a zu fein, inSbefondere kann er beim gegen Teifigeh
Bertrage verichieden fein für die beiden Kontrahenten, 3. B. für den Käufer und
Berkäufer. Vogl. Kuhlenbeck, Rfpr, d. RO. 11 S. 54. .

Bu beachten ift auch, daß der Leiftungsort des Hauptidhuldners nicht notwendig
mit dem LeiftungsSort des Ad pder eine8 andern afßelforilchen Schuldner? (3. D.
Sejamt{chuldner8) zufammenfällt. Bal. RGE. Bd. 10 S. 282 ff, Bd. 34 S. 17, Türk in
Sruchot, Beitr. Bd 44 S. 837; N umann Bem. 3 zu 8765, VL®. Dresden, Mipr. d-
DL®. Bd. 4 S. 259, LB. 1908 S. 225 Zıff. 15. AM. M. Staub in Oruchot, Beitr. Bd. 45
5.219. Nur wenn der Schuldvertrag, für den der Bürge eintritt, einen beftimmten
SEM, „Jo ltmeiteldt hat, gilt derfelbe auch al3 Leiltungsort für den Bürgen. DYern“
urg . 120.

Der 8269 ijt au anwendbar, wenn die Leiftung in einem Unterlaffen bhefteht.
Daß die UnterlaNungspflicht nicht Iofal befhränkt u ift unerheblich. Maßgebend it Der
zinheitlihe Willensentidhluß beim Bertragsabichluffe. Ball. ROSE. Bd. 51 S. 312, Iur.
Wichr. 1903 Beil. 1 S. 5; Seuff. roh. Bd. 58 S. 114 ff. Gaben die Parteien am Orte A
zinen Konkurrenzausfchlußvertrag unter Bertragsfitrafe für den Fall der Bumwiderhandlung
vereinbart, fo bleibt für die Aage auf Bablung der Strafe der Ort A maßgebend, mag

1}

Staub tin Gruchot, Beitr. Bd. 45 S, 219, Der Letftungsort des Bürgen nah dem BSGB.,
Der Erfüllungsort heim HandelSfauf, Holddjeims Monatsichrift Bd. 13 S. 78; Dernburg Il
3 50; Crome II 8 155; Düringer-Hadhenburg, HGB. ©. 390 ff; Felbier Sofef
Der Leiltungsort nah gemeinem Rechte und dem Rechte des BGB. f. d. DtihH Reich,
Ynaug-Diffl. Greifswald 1901; KerkenbohHm, Der Leiftungsort 1904; Leonhard
Erfüllungsort und Schuldort 1907; Ried, Der VeijftungsSort des Bürgen 1907; YDertmann,
De vom Leijtunasort in Bl. f. RAU. 1908 S. 385 f.; Bendir im „Recht“ 1908
“, »
        <pb n="118" />
        1. Titel: Berpflidhtung zur Leiftung. $ 269, 109
zu die VerleBung des Vertrage8 durch Errichtung des Aonkuırrenzgelchäftes in dem
Orte B eingetreten fein). a
Die hier zitierte ROES. i{t eingehender Kritik unterzogen worden von Lehmann,
Die Unterlafiungspflicht (1906) S, 181—184; er fommt zwar zu dem Schluffe, daß fie
jachlich gerechtfertigt ijt, verwirft aber ihre Begründung, Diefe beruhe auf der Unter“
itellung eines vertragsireuen Kontrahenten. Uber warum foll diefe Unterftellung eine
wilfen]haftlich unzulällige Fiktion fein? Selbftverftändlich {ind doch die RKechtäpflichten
30m Standpunkte der Bertragstreue aus zu beurteilen. MNichtig it Tr daß man nicht
don dem Ariom ausgehen darf, die Unterlaffung jei notwendig illensStat und müfte
auf einem Wilensentfchluß beruhen. AWber daraus, folgt feineswegs, daß S 269 BGB.
in Verbindung mit 8 241 Sag 2!) nur die politive Leinungsverbindlichteit im Auge
gehabt haben könne. Da übrigens Lehmann felbit wenigjtens bie analoge Anwendung
de8 8 269 auf A befürwortet, trägt {eine Kritik einen rein ala-
demi]cdhen Charakter. Bal. ferner ROES. Bd. 69 S. 13; Zur. Wichr. 1908 S. 488 Biff. 23;
23. 1908 S. 773 Biff. 2, Recht 1908 11 Biff. 2544. . , N
, Gefchäftlidhe Leiitungsitelle, Keine befondere Beftimmung trifft der S 269 über
die Stelle oder den Plab, wo innerhalb des Lerftungsort$ die m! zu bewirken ift,
€ ent{heiden darüber Gebrauch und Geichäftsfitte gemäß S 242. Vgl. Dernburg H
S. 121, V; ®ammerger. vom 8. Dezember 1902, D. Kur.3. 1903 S, 33, Seuff. Arch.
Bd. 59 S. 263.
I. SE Charakter der Borfgrift: Für die Feititelung des Leiftungs-
0rt$ gibt das BGB. nachitehende Borfchriften:
„1. An eriter Stelle entfcheidet eine befondere Beftimmung des QeiftungSortes,
jei e8, daß fie durch RechtSgefchäft oder durch Gefeß getroffen if. |
') Die rechtsgefchäftlide Beitimmung des Geitungsort8 braucht feine au8s-
drückliche zu {ein, fie Kann auch {tilljchmweigend, KLonkludent getroffen
fein. Bol. vor allem ROEC, Bd. 22 S. 55 ff. I
Bloß einfjeitige Srflärungen einer Vertragspartei find, fo lange
nicht ein Einverftändni3 des SEEN feitzuftellen ift, natitrlich
DdedeutungSfo3, zumal wenn fie nach dem VBertragsfchluß auf einer Faktura,
Neberfendungsnota u. dal. gegeben werden. Val. NOGES. vom 10. November
1903, Sur. Wichr. 1903 S. 431 (Mandvermerk auf Koftenanichlag), DLSG.
Bomben bom 18. März 1904, Hanfeat. SGerichtaztg. Nr. 25 S. 127 und
au RKOÖOS. Bd. 58 S. 66 ff. (AM. M. bezüglich er OL®.
Karl8ruhe vom 17. Noventber 1903 in Bad. Rıpr. Bd. 70 S. 26). DVagegen
it ein Stilljhweigen auf einen BeftätigungsSbrief, in dem ein bejonderer
Se llungSort beftimmt it, al8 Chtveritänonis zu erachten. NOS, vom
26. April 1904, D. en Bd. 9 S. 603. Val. Warneyer I S. 38 Nr. 6, 1
S. 27 Nr. 9, 10. GE. Bd. 57 S. 408; Bd. 58 &amp; 66, Recht
Bd. 7 S. 44. Beitellte Beklagter auf @rund eines BZirkular8s, nicht einer
öloßen Preislijte, in dem ein abweichender Erfüllungsort vermerkt ift, 10
muß er bie Beftimmung mangel8 Vorbehalts gegen fi gelten laflen, ROES.
vom 16. Mürz 1904, Btichr. f. Aktiengef. Bd. 11 S. 115, Holdheims
Monat8ichr. Bd. 12 S. 278, Warneyer IS. 38 Nr. 7, 8, II S. 27 Ir. 6.
Auf Grund verfandter Vreisliften it, wenn Offerte und Beftellung feine
Bezugnahme auf fie enthalten, feine {tilfchmeigende Vereinbarung anzunehmen
ROE. in Holdheim3 Monatsichr. 1904 S. 224, 225. Sthlfhweigen {ft u
dann al8 Einwilligung zu erachten, wenn ein Käufer wiederholt mw ähren
zineS laufenden Gejhäftsverkehr8 Rechnungsauszüge und Ges
(bäftsbedingungen erhält, worin ein abweichender Erfüllungsort für
maßachend erklärt ijt, ROSE. vom 9. Dezember 1903 in Holdheims MonatS{hr.
Bd. 13 S. 105, vom 26. Dezember 1903 im „Recht“ 1904 S. 225. Val.
jerner Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 70, RO. vom 1. Oftober 1900 in Bl.
f. Rpfl. in Bez. d. Rammergerichts 1900 S. 101. , |
Much die Berkehrsfitte ift zu berücfichtigen; daher % mit Enneccerus,
2. Aufl. S. 619 anzunehmen, daß Kreditforderungen eines anfier3 in deffen
Seichäftslokale zu erfüllen find, daß der Keifende die Zeche zu bezahlen hat,
wo er fie gemacht hat, daß Handwerker, wo es Ortsgebrauch ijt, die auf
Beitellung angefertigten Sachen beim Befteller abzuliefern haben. gür den
Sall, daß Sachen, über die Kfontrahiert ift, fi mit Willen der Bertrag-
Ichließenden an einem andern Orte al8 dem Wohnfike des Schuldners be-
Anden, vgl. 1. 12 8 1 D. depositi 16, 3; cod. civ. art, 1247; Die Heide Ver:
mutung des Art. 324 des alten HGB. it weggefallen; val- azı. Dern-
burg II S. 123; mit Recht bemerkt Enneccerus, 2. Aufl. S. 619 Ynm. 3,
daß fie nicht allgemein anwendbar ift.
        <pb n="119" />
        {. Abinitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
Val. au diGES. vom 30. Oktober 1903, Das Recht 1903 S, 607,
Sur. Tofer. Bd. 32 S. 137, monacdh die Vertragsbeftimmung, daß der
Schuldner den {AHuldigen Betrag auf Girokonto des Gläubiger8 bei einer
an befjen Wohnjik befindlichen Bank überweifen follte, felb{t dann den Wohn-
ng des Släubiger8 zum Erfüllungsort Itenıpelt, wenn nach der Adorede die
Einzahlung des Betrag3 durch den Schuldner bei einer an Jeinen: (des
SOuldner$) Wohnfig befindlichen Zweiganftalt jener Bank gefcheben fol.

Die Klaufel cif (cost, insurance, freight) bedeutet nur, daß der
Berkäufer Koften, Alfekuranz und Fracht übernimmt, nicht aber Ver:
»&gt;inbarung eine8 befonderen Leiftungsort8, f. ROH. vom 20. Junt 1908 in
Seuff, Arch. Bd. 37 Nr. 137 und um fpr. d. OLG. Bd. 13 S. 419. Chenfo
bedeutet die Klanfel Lob (frei an Bord) nur, daß der Verkäufer die Koften
68 Transport3 bis ans Schiff trägt, nicht daß er die Gefahr bis Ddabin
‚rägt, Ypr. d. DLG. Bd. 3 S. 92 (LG. Hanıburag). Chenfo ijt mit Recht die
Beltimmung des Seiftungsorte8 berneint bei den Klaufeln: „franko Oam-
burg“, „Irei Bord” „frei Bahn”, „Irei Waggon“. Vgl. RGE. in
Holdheims MonatSfcdhr. 1900 S. 285, ROGE. Bd. 52 ES. 133, Sur. Wichr. 1902
Beil. S, 252, 1908 S. 446, DLS. Hamburg im „MRecht“ 1902 S. 148,
D. Sur.8. 1902 S. 56, ROE. in 23.1907 S. 281 3iff 8, Recht 1907 S. 307
ZE 565, 28. 1907 S, 342 Biff. 8, 1908 S. 159 Biff. 16, Recht 1908 IM
3iff. 261. Bol. ferner auch $ 447 mit Bem.

Durch Gefeß ft der Leiftungsort entweder ausdrücklich beftimmt oder er
‘ft durch Auslegung zu erichließen.

Bei ÖYbligationen aus unerlaubten Handlungen ergibt Jih der
Veiltungsort aus der Pflicht zur Herftellung des ZufjtandesS, der beftehen
würde, wenn der zur Leijtung verpflichtende Ünıftand nicht eingetreten wäre.
Der Schuldner wird daher den Leiftungsort meift nicht kennen, da er nicht
willen fann, wo der Gläubiger die Sache ohne das Dazwijchentreten der
anerlaubten Handlung gehabt haben mürde, Cr muß daher den Leiftungsort
zrit durch Unfrage bei dem Gläubiger feitftellen. Lepterer ift zur unverzüg-
lichen Mitterlung verpflichtet. (Münßel a. a. DO. S. 59).

I Natur des Schuldverhältniffes: Ausdrickliche Borfchriften gibt
das BOB. in den SS 697 und 700 (für den regelmäßigen und unregelmäßigen
Berwahrungsvertrag). Aus S 697 folgt jedoch nicht, daß der Ort der Müc-
ıabe (Ort, wo die Sache aufzubewahren war) auch Srfüllungsort für die
Bezahlung etwaiger Vergütung it. DL. Karlsruhe vom 14. März 1901,
Yipr. d. DLG. Bd. 3 S.43. Die Vorlegung von Sadhen hat nad
88 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, wo fie fich befinden. .

; Leiftungsort für MietzinSzahlungen bei Fmmobilien i{t im Zweifel
der Ort des vermieteten Ymmobil8, Nipr. d. VLG. Bd. 10 S. 167, 168;
Seuff. Urch. Bd. 61 S. 731 F.; Recht 1906 S. 1077 Ziff. 2885.

Endlich läßt ich auch der Saß des PLR, II. 1 Tit. 5 8 249, dak der
Berechtigte bei mohltätigen d. bh. reinen Gefälligfeits-Verträgen Erfüllung
aur da fordern kanıt, wo der Verpflichtete zurzeit ich aufhält, al3 der Natur
diefer Kechtsgefchäfte entfprechend felthalten. Hiernacdh würde nicht nur der
Beichenkte im Zweifel fein SGefchent beim Gejchenfgeber abzuholen habe
Dernburg I S, 123), fondern auch derjenige, dem unentgeltlich eine Sache
a Ti Dieje dent Berleiher zurüczubringen Haben, auch wenn defjen
Wodhnfig wechjelt; ein 3. GB. auf einer Heife erhaltenes SGefälligkeitsdarlehen
‘1t biernad) dem Darlehensgeber TE am Orte des EmpfangeS, fondern UM
Zweifel an deffen Wohnfiß zurüczuerftatten. Der Darlehenzveriprecdher
dat das Darlehen an feinen Wohnort zu geben, nicht zu bringen, mohl aber
gemäß 8 270 auf jeine Gefahr und often zu überjenden. Erfüllungsort
jür Nüczahlung des Darlehens ift im allgemeinen der Wohnort des
Schuldners zur Zeit des Abfchluffe8s des Darlehensvertrages, Val. Naum-
aurg, Anwaltfammer-Btfchr. 1907 S, 31. Der Beauftragte, Der
Kommifjionär hat da zu eiften, wo der Te auszuführen ift; Der
Auftraggeber dagegen hat feine Verbindlichkeit dem Beauftragten gegenüber
an dejfen Wohnort zu erfüllen. Val, ROSE. Bo. 10 S. 91, Bd. 23 S. 412, Bd. 12
S. 35, Bd. 37 S. 267, Bd. 38 S. 194, 196; Nehbein S. 84.

Die Prüfung der OÖ DENDER, Umftände ift an befondere Kegeln nicht gebunden;
nur darf aus der Tatfache allein, daß der Schuldner die ed der Verfendung
übernommen bat, nicht gefolgert werden, daß der Ort, nach welchem die Verfendung ZU
»&gt;rfolgen bat, der Leiltunasort fein foll (Yb6f. 3).
        <pb n="120" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. S 269, 111
. Liegt alfo nicht? weitere8 vor, als diefe einzige Tatlache, Io enticheidet der Wohn-
fiß bzw. die gewerbliche Miederlafung des Schuldners (]. Bem. 3). 3

. Neber den Ort der Berpflihtung zur Rüdgewähr wegen Nidhtigkeit
eine3 KaufvertragsS fowie den Ort, an dem die auf Grund Einer Wandelung
ent{tebenden Anfprüche zu erfüllen jind, vgl. ROGE, Bd. 49 S., 424, Iur. Wichr. 1901
Beil. 162, RGES, Bd. 55 S. 105 f., Bd. 57 S. 12 f., Seuff. Arch. Bd. 63 S. 247 und
die Bem. IN, 2, c zu $ 465. -

Auch bei Schabenserfakanfprüchen wegen fchuldhafter Nichterfüllung bleibt LeiftungsS-
Ort der Ort, wo der Verkäufer die ihm obliegende Verpflichtung au dem Kaufvertrage
zu erfüllen hat, ROSE. in L3. 1907 S. 342, 1908 S. 308 Biff. 56. .

„. Sind durch Recdhtsgefhäft mehrere Orte al3 Leiftungsort benannt, fo ift zu
prüfen, ob die Benennung kumulativ oder alternativ gemeint ift, in erfterem
Halle fan an jedem der benannten Orte geleiftet werden, in leßterem Falle Kiegt eine
Alternativobligation vor. (S. Bem. 1 Ubi. 3, S. 72 zu 8 262.)

3. Sit der Leiftungsort weder durch Gefeß noch durhH Rechtsgefhäft beftimmt, 10
muß zunäcit aus den Umitänden, insbefondere au8 der Natur des Schuldvers
N nn i y e Se Pemielt werden, welcher Ort al8 Leiftungsort anzujehen it. Bal. NOS.

‚„.. Zu den Umftänden in diefem Sinne gehört vor allem die Befhaffenheit der
Seiftung, auS welcher fih der Leiltungsort zuweilen zweifellos fejtftellen 1äßt, 3. B. wenn
e5 fi um die Bearbeitung eineS Srundfticks handelt oder um Keparaturpilicht eines
Gebäudes, Bolze 11 Nr. 1429.

„An diefer Stelle Kommt au der mutmaßlihe Wille der Beteiligten zur
Berüchichtigung. Die I. Komm, erachtete die noch im € I 8 229 enthaltene aus-
brücliche Hervorhebung diefes Auslegungshehelfs als überflüflig, weil der mutmaßliche
Wille auch mır eiwaSs fei, was au8 den Umitänden {ich ergebe (BP. I, 306).

' „AUS Umitände, auZ denen auf einen beftimmten mutmaßlihen Willen der
Larteien in Anfehung des Leifltungsortes, d. h. auf einen Leiftungsort zu fchließen ift,
den die Barteien verftändigerweife vereinbart Haben würden, fall8 {ie die Frage fich Far
gemacht hätten, fönnen vor allem auch Verkehrsgemwohnbheiten in Betracht kommen.
Et fi A Pe Den H, LA 5. SE % de DE regelmäßig m
[ ür den Yohn. Herner fin erfehrStblt erfiderungSprämien Holfchulden.
Val. jeßt 8 36 des Gefjekes über den Verficherungsvertrag. 92 %

3, Wohnfig als allgemein gefeblider Erfüllungsort: Cr{t wenn die in vor-
ER ne Ten Se zu SE, DE DE DR geführt hat, it

ngSort derjenige Urt anzufehen, an welchem der Schuldner zur Zeit der
Entitehung des Schuldverbältniffes feinen Wohn fiB hatte. zur 3
a) Neber Wohnfig 1. 58 7—11 mit Bem, Hat der Schuldrer an mehreren
Orten feinen Wohnfig (S 7 Ab]. 2), fo konımen die Beftimmungen über die
alternativen Schuldverhältnilfe (SS 262—265) zur Anwendung. Der Gericdht&amp;-
itand ift jedoch in diefem Sale an jedem der mehreren Wohnilikge begründet.
Vol. Sruchot, Geitr. Bd. 34, 1141, Bd. 39, 1131, Iur. Wichr. 1898 S. 257 Ziff. 1.
Maßgebend ift der Wobhnfib, welchen der Schuldner Aur Beit der Ent-
ftebung des Schuldverhältniffes hatte. Cine nachträgliche
MHenderung des Wohnfikes bleibt jür den LVeiftungsort ohne Einfluß.
Dagegen ift für den allgemeinen Serichtsftand die Zeit der Alageerhebung
maßgebend. Sedoch geniigt e8, daß der Beklagte vor der erften mündlichen
Verhandlung feinen Wohnlig in den Bezirk des angerufenen Gericht? verlegt
Sat. ROSE. Bd. 52, 136, ur. Wichr. 1905 S. 148 Ziff. 31.
Das Schuldverhältnis entfteht: , ,
x) }venn e8 unmittelbar auf ©@ejeß beruht, in dem BZeitpunkte,
in welchen die Tatfachen vorliegen, an deren Vorhandentein daS SGejeb
die Verpflichtung des Schuldner Inipft; ,
wenn e&amp; durch Reht8gefhäft begründet wird, [obald der nach
8 305 erforderliche Vertrag zuftande gekommen ift, d. b. mit der An-
anne des Antrags ff. 8 151). En , ,
„ Satte der Schuldner zu der in Frage kommenden Zeit überhaupt keinen Wohnlig,
10 wird in der Regel auS den Umftänden der Leijtungsort zu entnehmen fein. Sf dies
ee Fall, {fo it der damalige Nufenthaltzort des Schuldners als Leifltungsort
jeden.

4, An Stelle des Wohnfikes des Schuldner? kommt der
Niederlafung desfelben als Leijtungsort in Betracht unter der

a) daß e8 fich um eine Verbindlichkeit handelt, welche
Schuldners entitanden lt,

1)
        <pb n="121" />
        I. AbjHnitt: Fnhalt der Schuldverhältniffe.
daß der Schuldner feine gewerblide Niederlaffung zur Zeit der Ent{tehung
des Schuldverhältnijfes an einem anderen Orte hatte, al3S an feinem Ddo-
maligen Wohnlike.
Veber den Begriff der gewerblichen Nieder lalfung vol. NOS. Bd. 2 S. 386,
Bd. 42 S. 379, Bd. 50 S. 326, Jur. Widhr. 1897 S. 381 (Biff. 1), 1899 S. 2
Bilf. 4), 1902 S, 161 (Biff. 2. . ,
Treffen diefe beiden Vorausjebungen oder eine derfelben nicht zu, fo gilt als
Seiftungsort der Wohn fi des Schuldners zur Zeit der Entftehung des Schuldverhältniftes,
"oferne nicht nach der vorkiegenden DEE ein anderer Veiftungsort fich ergibt.
. Hatte der Schuldner zur Zeit der Entjtehung der Schuld keinen Wohnfig, fo tritt
jein damaliger Aufenthalt an die Stelle. Mint. 11, 34 ff, Vertmann zu 8 269. A. M.
Hellmann in Krit. Viertelj{hr. (3) Bd. 5 S, 244, der in diefem Falle auf 8 242 habs
Bei juriftiflden Berfonen hat als Wohnfik nach dem Borgange des WrozeB“
cecht3 deren Sig bzw. der Ort der Verwaltung zu gelten. Val. au 8 24 BOB.
Derimann, 2. Mull. S. 70, Bem. 3; anders Hellmann, Krit. Vierteljichr. Bd. 81
SZ. 244,

b)

5. Subfidiarität des gefebgliden Leiftungsort8: Innerhalb der ganzen Neihen-
folge ift bei Ermittelung des Veiftungsortes nächft ausdrücklichen Abmacdhungen zuvörderft
die Anforderung von Treu und Ölauben, fowie die Verkehr3fitte gemäß S 242 in Berüc
jchtigung zu Ziehen. Hat allvo 3. B. der Schuldner feinen Wohnjik nach Be:
gründung der Schuld verlegt und der Gläubiger nachweisbar kein Knterefle
daran, daß ihn an dem a Wohnjike geleiftet werde, {o darf der Schuldner
an feinem jebigen Wohnfig erfüllen.

JIE. Die Bemweislaft anlangend hat derjenige, welcher fich darauf beruft, daß ein
anderer Ort al8 der Wohnfibß des Schuldners zur Zeit der Entftehung des Schuld“
verhältnifjeS der Leiftungsort fei, das Vorliegen der Umftände zu beweifen, welche feine
Behauptung rechtfertigen, Dies ergibt fih — wenn auch die Fajjung des Paragraphen
dagegen zu fprechen jcheint — aus der Aoficht des Gefebes, weldhe offenbar dahin gebt,
daß mangel8 anderer Anhaltspunkte der regelmäßige Leiftungsort der Ort des Wohn“
jipe8 fein foll. (Vland Bem. 2.) Vol. auch DVertmann, 2. Aufl. S. 70 Bem. 6 (gegen
Kaufmann S, 69). Vol. ferner KRofenberg im Archiv f, d. zivilift. Praxis Bd. 94 S. 101, 108,
Yeonbhard, Beweislaft S. 350.

„IV. Sandesgefege: Unberührt bleiben nach Art. 92 des Einf.®. die Iandes-
gejeblidhen VBoridhriften, nach weldhen oa en au8 Aa ke Kaffen an
der Kaffe in Empfang zu nehmen find. Val. us tührungsge ebe: Preußen, Ausf.®. 3.
BGB. Art. 10 (Becher XIV ES, 6). Bayern, Ausf.®. 3. BOB. Urt. 11 Becher N
S. 30). Württemberg, Ausf.®. z. BOB. Art. 142 (Becher XXVI S. 29). Sachfen,
w ©B. 8 709. Baden, Yusf.®. z. BOB. Art. 11 Gecher 11 S. 21). Anhalt, Aust.®.
,. BOB. Art. 13 (Becher 1 S. 11). Braunichweig, Au3t.G. &amp; BOB. 8 21 Becher IV
S. 4). Bremen, Ausi.®. 3. BOB. 8 11 (Becher V S. 3). Eljaß-Cothringen, Ausf.®.
;. BOB. 8 10 Becher VI S. 2). Hamburg, Ausf.®. z. BOB. 8 23 (Vecher VI S. 4).
een, Nusf.®. 3. BOB. Art. 32 (Becher VII S, 34). Lippe, ANusf.®. 3. BOB. &amp; 17
Becher IX S. 4). Lüben, Ausf.©. z. BOB, 8 24 (Becher X S. 44). Meckenburg-Schwerin,
A138)... 3. BOB. 835 (Becher XI S. 9). Meclenburg-Strelig, Ausf.V. 3. BGB. S 34
Becher XII S. 7). Oldenburg, Ausf.®. z. BOB. Art. 1 Becher XUL S. 7. Keuß
iltere Linie, Ausf,®. 3. BOB. 8 25 (BMeder XV S.5). RKeuß jüngere Linie, ANusf.®. 3.
368. 824 (Beer XV S 6. Sachfen-Altenburo, Ausi.G. 4. DOG. 522 (Becher XVII
S. 5). Sachlen-Koburg-®otha, Ausf.®G. 3. BOB. Art. 13 Becher XIX S. 49). Sachfen-
Meiningen, Ausf.®. 3. BOB. Art. 5 (Becher XX S. 4). EEE
Ausf.©. 3. BOGB, S 28 (Becher XXI S. 8. Schaumburg-Lippe, Ausf.®. z. BOB.
3 15 (Becher XXI S, 64). Schwarzburg-Rudolftadt, Aust.®. z. BOB. Art. 26 (Becher
XXI S. 9. Schwarzburg-Sondershaufen, Ausf.®. z. BOB. Art. 11 (Becher XXIV
S. 5), Waldect-Pyrmont, Ausf.®. z. BGB. Art. 8 Becher XXV S. 7.

V. Aus der Rechtipredhung: Internationales Privatredht. ROS. Bd. 66
S, 73, Sur. Wichr. 1907 S. 359 SE 7, Recht 1907 S. 1198: Diefe Ent{dheidung Laßt _c8
dabingejtellt, ob daS Necht des Erfüllungsorteß oder des Vertragsortes im Zweifel für
die Beurteilung eine8 NRechtöftreits über einen Bertragsanfprucdh maßgebend jet, erklärt
aber für die Beurteilung des Anfpruchs auf Preisminderung das Necht des
Klägers Deutfches Recht) für anıyendbar, da hierfür Jowohl daS Recht des Erfüllungs-
ortes al8 auch dag Perfonalftatut (P) in Betradht komme. Au der Hückerftattungs“
anfpruch des zuviel gezahlten Kaufpreifes unterliege demfelben Orundfjab. Val. dagegen
Neumann, Sn 1908 S. 113 mit m. €. berechtigten Einwänden.

‚. MOGE. vom 14. März 1908 in L3. 1908 S. 453 Biff. 38: Die Ent{cheidung unter“
wirft die Frage, vb ein deuticher Schuldner {ich gegenüber einem ausländiichen Olubiger
        <pb n="122" />
        NASEN
203 man %
1. Titel: Verbflichtung zur Leijtung. 88 269, 270. CZ 1137” S
\Z din
der Erfüllung auf Grund der Einrede des nidht erfüllten Bertram fs
eines Burückbehaltungsrechts entziehen kann, ferner, inwieweit ihn wegen Diefer Gen KA
eine Beweislaft trifft ($ 363), mangel® befonderer Anhaltspunkte für den mutmahlileass A“
Parteiwillen dem deutfchen Rechte, ebenfalls unter Umgehung einer Stellunanahme zu der
Srage, ob das echt des Erfüllungsortes oder das „Verfonalitatut“ des Schuldners als
maßgebend anzufjehen ift.
8 270,*)

Geld hat der Schuldner im Zweifel auf feine Gefahr und feine Koften
dem Gläubiger an deffen Wohnfig zu übermitteln. ,

Sit die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubiger8 entitanden, fo tritt,
wenn der ©läubiger feine gewerbliche Niederlaffung an einem anderen Orte hat,
der Ort der NMiederlaffung an die Stelle des WoHnliges, N

Erhöhen fih in Folge einer nach der Entftehung des Schuldverhältnijfes
eintretenden Nenderung des Wohnfibes oder der gewerblichen Niederlaffung des
®läubiger$ die Roften oder die Sefahr der Nebermittelung, {o hat der Gläubiger
im eriteren Falle die Mehrkoften, im legteren Falle die Gefahr zu tragen.

Die Vorfehriften über den Leiftungsort bleiben unberührt.

&amp;, I, 280 26f. 23 IL, 226; 3IT, 263. ,

1, Tragweite der Vorfchrift, Wie in Aof. 4 ausdritcklich Herborgehoben ift
werben durch die Beftimmungen des 8 270 die Borfchriften über den Leijtungsort
nicht berührt. Für die Ermittlung des Leiftungsortes {ind alto auch bei Geldihulden
(&amp; 244) die Regeln des S 269 maßgebend. Hienach wird durch die Borfchriften des S 270
er ietanb des Erfüllungsorte8 am Wohnfike des Gläubiger8 (8 29

.) begründet.

67. 1 gibt nur eine AnslegungsSregel. AM. M. Mumm a. a. ©., der in
$ 270 einen ergänzenden Rechtsfaß erblickt.

Seldfhulden find im Zweifel Brinafhulden. Sofern nicht das Gefeß etwas
anderes beftimmt, oder ein abweichender Wille der Barteien aus den a zu
entnehmen ift, muß gefuldetes Geld der Schuldrer auf feine Gefahr und Koften dem
Släubdiger an deflen Wohnlig bzw. beim Vorliegen der Vorausfekungen des Ubi. 2 an
den Ort der gewerblidhen Niederlaffung desfelben übermitteln.

N Der $ 270 findet au Anwendung auf Wechjelihulden. Kipr. d. DLOG, Dd. 3
5. 44. Die Vorfchrift befchränkt {ich nicht auf Bahlımng von Geldichulden (Erfüllungs:
zahlung), bezieht fich vielmehr auf Geldleijtungen aller Art, au auf joldhe obligandi
causa, aljo 3. B. auf Darlehensvaluta. Val. Otto, Söächfifhe Vorträge S. 237; Dert-
mann, 2. Aufl. S. 71. U. M, Planck (3) Bem. 1 Abi. 2 und iicher-Henle,. Mach Planck
und Fijdher-Henle begründet das Darlehensverfprechen regelmäßig nur eine Sa
NE ich un ie Kan EEE e En en A N Emeihen Der Marien
Mcht nur anSdrücklich feftgefebt fein, fondern fih auch aus den Um 7

der GonderbeNimeNGEN AU rien öffentlicher Rafjen val. Bem. 5. Vol. ferner S$ 1194
über Zahlung der @rundfchuld. der Ort der Sicheriafiung bes Giliiubigers

3. i t ig b3m. der Ort der NMiederlajjung De är
4ur Bit re N eterm Pf CR fich in der Zeit zwifchen der Entftehung des
Schuldverhältnifjes (j. Bem. 3, b zu 8 269) und der Nebermittlung der Wohnfig Dder der
Art der Niederlaflung des Gläubigers8 geändert und erhöhen fich infolge diefer Nenderung
vie ®olten der Nedermittlung, Jo hat der Gläubiger die Mehrkofjten zu tragen. Hat
fi die Gefahr erhöht, fo hat der @läubiger die Gefahr allein zu fragen, da eine
Teilung der Gefahr etwa nach dem Verhältniffe der En En DES ar

8. i : Der Schuldner wird erft dann befreit, wenn die Zahlung
wirffam Be kie PM über Dat nn Schuldner den Beweis der Ankunft, des Eintreffens
des Geldes heim Gläubiger, nicht bloß den der Abfendung des Geldes zu jühren. So
richtig Beer, Recht 1902 S. 504; a. M. Schönfeld, Recht 1903 S. 393. „Eine andere
Srage it die, ob man nad dem Vrinzive der freien Beweismuürbdigung diefen Beweis

* Literatur: Schönfeld, Die Verteilung der Beweislaft Let Verluft einer
Seldjendung, im „Recht“ 1902 S. 398 ff.; Beer, ebenda S. 504; Mumm, Zur Lehre von
der Seldübermittlungspflidt, Hamburg 1908.

Stiaudinaer, BGB. 11a (Auhlenbedt, Nedt der Schuldverbäktniffe), 5.16. Aufl
        <pb n="123" />
        I. Abfnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
etwa durch) den Nachweis der Äbjendung per Poft — Borkegung des Pofteinlieferungs-
eines — als erbracht Pen will, da bei der Zuverläffigfeit der Poftübermittlung
eine gewille tatfäch liche Bermutung Dafür {treitet, mährend eine techtlicdhe Ver
mutung ficher nicht befteht, wie jchon das Oberhandelsgericht in einer Entcheidung Bd. 13
S. 46 ff. eingehend begründet hat. Aber felbit gegen die tatfäcdhliche Vermutung
‚prechen Bedenken, namentliH in Rückhicht daraur, daß nach S 33 der Poltordnuung vom
20. März 1900 der Abhfender noch in Wweiteftem Maße ein Verfügungsrecht über Jeine
a hat, folange fie nicht in die Hände des Abreilflaten gelangt ift. Wollte man fich
aber auf Die tatfächliHe Vermutung ftüken, fo mürde damit we nicht die Veweislaft im
Sinne SchönfeldE und im WiderIpyruche mit den fonftigen Grundlägen über die Beweislalt
verfhoben fein, fondern nur der Beweis der Ankunft vom Schuldner als erbracht angefehen.
Dagegen ftände natürlich dem Gläubiger der Gegenbewei8 von Tatfachen, aus denen fi
das Fortbeftehen der Schuld ergeben würde, immer offen.“ Not Beer a. a. ©.

Die Beweislaft für die Erhöhung der Koften und der Gefahr trifft den Schuldner.

+. Bahlungen aus öffentliden Kaffen: Zufolge Art. 92 E®. bleiben die IandesS-
gefeblichen Borichriften, nach welchen Zahlungen aus Sffentlichen Ralfen an der Kalle in
Smpfang zu nehmen find, unberlihrt, Bon diefemn Vorbehalt haben fämtlihe Bundes
itaaten Gebrauch gemacht. Vol. die beir. Art. der ES. in Bem. 3 zu Art. 92 ES.
Bo. VD und Bem. IV zu S 269,
8 271.*)

Sit eine Zeit für die Leiftung weder beftimmt noch aus den Umftänden zu
entnehmen, {0 fanız der Gläubiger die Leitung fofort verlangen, der Schuldner
te {ofort bewirfen.

Sit eine Zeit beftimmt, fo it im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger
pie Leiftung nicht vor Ddiejer Zeit verlangen, der Schuldner aber fie vorher
jewirfen kann.

€. 1. 231: II, 227; IL, 264.
4. Beijtungszeit: Der S&amp; 271 gibt eine dispofitive VBorfchrift (Abt. 1) und eine Aus
legunaSregel (Abt. 2) für den LO Koeffizienten der Leiftung. Die Zeit der Leiftung,
n früheren SGefeben &amp; DB. RO. 8$ 17, 18) auch Erfüllungszeit genannt, braucht keines
weg3 immer mit ber Entitehung der YÖbligation zujammenzufallen, insSbefondere fällt fie
mit der Entftehungszeit nicht zufanımen bei betagten und auffchiebend bedingten Dbliga-
tionen. In der Kegel allerdings tritt nah $ 271 die Srfüllungs- oder Leiltungspilicht
aleichzeitig mit der Zeit der Entftehung der Ybligation ein.

Sntjtehungszeit und Leifltungszeit Kind aber ftet3 N zu unterfcheiden :

Ein praktijhes Interefle an der Fejtitellung der Entitehungszeit ergibt fih
x. a. für die Ermittlung des Zubehörs (val. $ 314), für die UnfecdhtungsSklage verfürzter
Släubiger, für die Frage, welche Forderungen des Gemeinjchuldners zur Konkursmalle
gehören (RD. $ 1), für da3Z zeitliche Anwendungsgebiet eines Gejeges (ES, Art. 170).

Dagegen wird die LeiftungsSzeit praktijh erbeblidh für die VBerzugsSfrage
Halligkeit). Bal. 88 284 ff., 293 ff.

3, Beitinmung der Leijtungszeit: Wie der Leiftungsort, fo kann auch die Zeit,
jr welcher die gefhuldete Leiftung zu bewirken ift, beftimmt fein, und zwar:

BR) durch vedhtZgefhäftlige FeftfeBung.
, Da e8 9% in-8 271 um eine rein di8pofitive Borfchrift Handelt,
ft Var die recht8gefhäftliche Feftfeßung in erfter Linie maß“
SE $ Sn Pe t FeineswegS eine Bermutung über den Inhalt desfelben
auf. Val. Bem. 8.

«Sit die getroffene Beftimmumg ungenau, 3. 3. „in einigen Tagen,
Wochen” u. dal, fo {ind zur Erforfhung der gewollten Leiftungszeit die
‚orliegenden Umftände des einzelnen Falle8 heranzuziehen. Da3Z gleiche gilt,
wenn die Zeit der Leitung dem Belieben des Schuldner8 überlalien
ft. ROS. Bd. 34 S. 19, Bd. 33 S. 55. Eine Auslegungsvorfchrift, daß
.n Toldem Fe die Leiltung nicht zu Lebzeiten des Schuldners von diefem,
iondern erit nach feinem Tode von deljen Erben gefordert werden fönne

*) Ziteratur: Aiein, Sin Beitrag zur Lehre von der rechtliHen Bedeutung der
BorbereitungsShandlungen zur Leiftung in Bl. f RA. 1908 S, 312 ff.; de Clapar&amp;ede,
Beiträge zur Lehre vom Leikunagdverzuge 1903 S. 39 ff.
        <pb n="124" />
        1, Titel: BerpfligGtung zur Leijftung. SS 270, 271. 115
(wie foldhe beifpiel8weife das BER. Il. IV cap. 14 8 9 Biff. 4 gab), Stellt
das BOB. nicht auf. Bal. jedoch 8 2181 VBermächtniffe, deren Erfüllungs»
zeit dem Belieben des Bejdhwerten überlajfen ft). Unter Umftänden kann
die Prüfung des EinzelfalleS zu dem gleichen Ergebniffe führen. Mitunter
wird auch beim Borliegen einer derartigen Beftunmung die Leiftungspflicht
jeIbft in Zweifel zu ziehen fein (W. 11, 39). — Die Erklärung, 110 an
eine feife Erfüllungszeit nicht binden zu mollen, hat abgejeben
von weiteren Parteiabreden, nur die Bedeutung, daß eS überhaupt an einer
vertragsmäßigen Beitinumung für die Zeit der Leiftung fehlt, nicht aber die,
daß erft eine den Umftänden nach entfprechende Zeit nach Ablauf der Frift
geleiftet zu werden brauche. KOS. in Gruchots Beitr. Bd. 51 S. 115.
b) durch gefeblidhe Borfchrift. . , .

as Be gibt Beitimmungen über die Zeit der Leiltung in zahl
reihen Sälen, 3. B. in den 88 551 Miete), 604 (Leihe), 508, 609 (Darlehen),
614 (Dienftvertrag), 641 (Werkvertrag), 695, 696, 699 (Vermahrung), 721 (Ges
jellfchaft), 760 (Leibrente), 136L Mente eines getrennt lebenden Chegatten),
1612, 1710 (Unterhaltögewährung).

„3. Sonff(udente Leijtungszeit: Die Zeit der Leiftung kam aus den Um-
Händen zu entnehmen jein. Zu den Umitänden gehören auch hier (wie nach &amp; 269)
die Natur des Schuldverhältnifies, die Befchaffenheit der Leiftung und der mutmaßliche
Wille der Beteiligten (f. Bem. I, 2 zu 8 269). So kann {ih aus der Befchaftenheit der
Seiftung ergeben, daß dem Schuldner eine gewifle Beit zur Yorbereitung 0Der ZU. VBoll-
endung der Leiltung, dem Gläubiger ein gewiller Zeitraum für die Vorbereitung der Uns
nahme gelafjen werden muß. Eriteres i{t 3. B. der Fall, wenn zur Herbeiführung eineS
gewilfen Erfolgs, z. B. bei einem Werkvertrag, einer Nuslobung Borbereitungen zu treffen
lind (ein neues Eau, das geftrichen werden foll, muß trodnen); lebteresS, wenn der
Släubiger für die Unnabhme der Leiltung, 3. B. für die Ubbolung von Waren, Maßregeln
treffen muß.

4. Die allgemeine {ubfidiäre Regel des Abi. 1: Für den Fall, daß die Heit der
Leiftung meder beitimmt ift, no au3 den Umftänden entnommen werden
fann, gilt die MNegel, daß die Leiftung fufert, d. b. fogleich mit der Entitehung des
Schuldverhältnifjes, fällig fein foll.

‚ Befondere Vorfchriften darüber, daß dem Schuldner ein modieum tempus zur
Bewirkung der Seiftung gelaffen werden müfjle G. 3. nach BLM, IL. IV cap. 1489
Bi. 2 eine bierzehntägige ZahlungSsfrift), ‚find durch die Beftimmungen des BOB. über

ren und Ölauden und über die Beruckfichtigung der Verkehrsfitte (SS 242, 157) ent-
behrlidh geworden. Non statim cum sacco adire debet, I. 105 D. de sol. 46, 3. Aus
den YBeijtummungen der SS 242, 157 We fih au, daß die Leiftung nicht zu unpaffen-
der Beit erfolgen darf. auch Seuff. Arch. Bd. 54 Nr. 78 S. 136 AMugebot an den
Ion zu Bett 4 läubiger). Zür HandelSgej Hüfte fchreibt S 358 HÖOBV.
ausdrücklich vor, daß die Leiftung nur während der gewöhnlichen Gefchäftszeit bewirkt
und gefordert werden kann. ;

5. Bedeutung des $ 271 für den Leijtungsverzug: In allen Fällen, in
denen die Zeit der Leiftung nicht nadh dem Kalender beftimmt i{t, alfo fowobl, wenn
die Beit der Sein aus den Umftänden zu entnehmen als auch wenn „Tofort“ zu Teiften
it, Fommt der Schuldner erft durch Mahnung int VBerzug (8 284). dei

. 6. Firgefhäft. Ueber die Bedeutung einer Vereinbarung der Leiltung genau zu
einer fejtbei{timmten Zeit oder innerhalbeiner fejtbeftimmten Frift AS

7, Abi. 2 entfpriht dem Sahe des gem. Nechtes diei adjectio pro reo est 1.
541 _D. de V. O. 45, 7 1,38 $ 6 cod. (Bernburg, Band. Bd. 2 8 34 Ziff. 3), Ab-
weidend BER, TI. I Fit. 5 8 241. Eine Beftimmung der Leiftungszeit gilt im
Bweifel zuguniten des Schuldners. Diefer kann die Leijltung vor Der TE
}timmten Zeit bewirken, der Gfäubiger Kann fie aber nicht vorher ae Abi. 2 iß t
nur eine Nuslegungsregel. Etwas Ubweichendes kann fich aus dem Sejeße felbft SS .
8S 695, 696) bzw. au8 dem erklärten oder den Umftänden zu entnehmenden Willen der
Parteien ergeben. So wird der Schuldner eine verzinslihe Schuld in der Regel nicht
bor dem Semnnten Termine zurückzahlen dürfen.

8. Beweislajt: Die Abweidhung von der Kegel des Abi. 1 (Stundung) foll nach
der in der Ziteratur überwiegend vertretenen Meinung der Schuldner, die Abweichung
von der Kegel des Abi. 2 der Gläubiger beweifen müffen. u Plan Dem. 1, Beckh,
Beweislaft S 180, Dertmann, 2. Aufl. S. 73, Kipr. d. DLSG. Dd. 5 S. 144; Rofenberg
um Archiv f. d. zivilijt. Praris Bd. 94 S. 102, 105; a. M. anfheinend Stölzel, Bufchs
Btihr. Bd. 35 S. 13 ff.j Sdulung f. d. zivilift. Praxis I S. 159, 177, Steht 1901

Qi
        <pb n="125" />
        6

I. Abfdnitt: Inhalt der ShHuldverhältnifje.
S. 503 ff., 1902 S. 571 f, NOS, vei Gruchot, Beitr. Bd. 29 S. 727 ff. WE aber
por allem in NGE. Bd. 68 S. 305, Iur. Wihr. 1908 S. 430 Biff. 1, 3. 1908
S. 538 Biff. 16, ©. Iur.3. 1908 S, 818, Recht 1908 1 Ziff. 2299: „In dem Bor hüsen
der Stundung liegt nur ein mit Gründen verfehene8 Leugnen des Mlagegrundes, — Kein
jelbitändiges AUngrifis= oder Berteidigungsmittel inı Sinne des 8 289 ZPO.“ — „Wo das
Sejeß einen regelmäßigen Vertragsinhalt angenommen wiflen will, if eine abweichende
EN wa8 gegen die gefeblidhe Vermutung Ipricht; wer fich auf eine foldhe
ıbweichende Bermutung beruft, muß daher den Beweis übernehmen. (Val. ROSE. Bd. 57
S. 46 zu S 609 Ubf. 2 BGB.) Im Zalle des S 271 Abi. 1 ift der Wille des Gefeb-
geberS aber ein anderer, Im Eingang diefer Gejeßesftelle i{t ausdrücklich hervorgehoben,
daB es in erfter Linie auf den ausdrücklichen oder ftillichweigenden Willen der Karteten,
alfo auf den Anhalt der Vereinbarung ankommen {oll. Yır wenn die Barteien nichts
über die Fälligkeit vereinbart haben, joll der fehlende Narteiwille durch die Borfchrift
jofortiger Fälligkeit erfeßt werden.“ — Anders, wenn die angebliche Stundung erft nach
dem Nbfhlufie des Da vereinbart fein foll. Dann trifft, da eS fich um eine wirt
lie Einrede handelt, die Beweislait den Beklagten. Val. auch Bem. IX, 1, $ zu 8 433.
8 272.*)

Bezahlt der SchHulduer eine unverzinslihHe Schuld vor der Fälligkeit, Jo it

er zu einem Aozuge wegen der Zwijchenzinfen nicht berechtigt.
©. I. 282; II, 229; III, 266.

1. Zwijdhenzinien: Wann eine Forderung fällig ift, ergibt fich aus Abf. 1
38 271. Crfüllt der Schuldner vor dem Fülligkeitstermin, fei e8, daß er AP rund des
A6f. 2 8 271 hiezu berechtigt .oder daß der @läubiger mit einer vorzeitigen Bezahlung
einverftanden ijt, fo Darf jener, wenn die Schuld unverzins8slich tft, keinen Abzug
wegen der Zwildhenzinfen machen. 2 ,

Bei einer verzinslidhen Schuld hört mit dem Augenblide der Bahlung
He ezainfung auf. Yon einem Abzuge von Zwilchenzinjen fanıt deshalb hier keine
Nede fein.

Sn der Regel wird der Ofäubiger ein Intereffe daran haben, daß ihm eine ver:
zinslidhe Schuld nicht vor der Fälligkeit bezahlt wird. Bei Beftimmung einer Leiftungs-
zeit für eine verzinsliche Schuld wird Kch der Schuldner deshalb auf die Auslegungs-
cegel des Ubf. 2 8 271 nur dann berufen fönnen, wenn das Interelle des Gläubigers
nicht entgegenfteht. (S. Bem. 7 zu 8 271.)

8. Hat der Schuldner eine betagte Verbindlichkeit in der irrtümlichen Uns
nahme ihrer Zälligkeit vorzeitig erfüllt, {fo kann er das Geleiftete meder zurücdfordern noch
die Erftattung von Zwijchenzinfen verlangen. $S 813 Abf. 2.

Dagegen kann der @läubiger, der im Frrium über feine Verpflichtung zur
Annahme eine Zahlung vor der Fälligkeit angenommen hat, wenn die Vorausfeßung des
of. 3 der Bem. 1 vorliegt, d. bh. wenn er ein Interefje an der Nichtannahme hatte, die
Unnahmeerfärung unter NRüczahlung nach 8 119 anfechten. Val. Schollmeyer II S. 87.

3. Berechnung des fog. Interufurium. Wo das BOB. aus befonderen Gründen
den Abzug von Zwifdenzinfen zuläßt, wie in 8 1133 (wenn der ®läubiger wegen
Sefährdung der Sicherheit fer Hypothek durch Verichlecdhterung des Örundftücks
[ofortige Befriedigung aus dem Grundjtiick fucht), S 2117 (wenn ein Verpfänder wegen
VerleBung feiner Iiehte durch den Pfandgläubiger Rückgabe des Yfandes gegen
Befriedigung des Gläubiger8 verlangt), hat e8 im Anfchlufle an den früheren &amp; 58,
nunmehr S 65 RO. für die Beredhhnung der Zwifldhenzinjen die Hoffmann’ {che
Methode angenommen :

Wenn A den vollen Betrag der Forderung, X den gefuchten Betrag, Z die Zahl
der Iahre bis zur Zälligkeit bezeichnet und der gefebliche Zinsfuß zu vier Prozent anz
genommen wird, {ft Die Formel für die Berechnung:

4Xz
A=X + ——
- 100

Mit Nückficht auf S 248 Adf. 1 {ft diefe Methode juriftifch zweifellos die angemefjene.
Natürlich Können die Parteien in allen Fällen, in denen fie jih über Zahlung einer
unberzinslichen Schuld vor deren Fälligkeit einigen, auch eine Nebenvereinbarung über
*) Literatur: Val. Keil, Das Interujurium 1854; Dernburg, Band. I S. 99
Note 5; Windficheid:XippIIS274; Schroeder, Bivilift. UWbhandlungen 2. Aufl. (1816);
Dettinger, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 29 S. 33 ff.; Ziiher, Bilanzwerte 1908.
        <pb n="126" />
        1. Zitel: Berpfligtung zur Leitung. 88 271—273. 117
einen Nozug Wa der Zwifdhenzinfen treffen, da S 272 dem Schuldner nur das Recht
auf einfeitigen Abzug abfpricht. Al8dann Können fie auch eine ‚andere Methode der
Berechnung vereinbaren, 3. B. die fog. Carpzowiche, welche einfach den Betrag der
äwilchenzinfen vom Nominalbetrag der Forderung abzieht und ein zweifellos unrichtiges
Kefultat ergibt, das aber im Falle der nung al8 ein von dem Öläubiger dem
Schuldner eingeräumter Vorteil erfcheint, oder die og. Seibnigide Methode, welche
Auriftifich nur dann gerechtfertigt ift, wenn nach den hejonderen Umftänden des Falles der
Slänbiger fich in der Lage befindet, die gezogenen Zinjen wieder anlegen zu Können. Die
re für leßtere lautet, wenn x die gefuchte Summe, A die gefchuldete Summe, n die
3ahl der Jahre, p die Zahl bedeutet, welche anzeigt, wa aus dem Kapital 1 im Laufe
eine8 Jahres durch den gegebenen Ainsprozent wird (Binsfuß), folgendermaßen:
xpr=4A

log x + alopp = log A

logx= log A —nlogp.
. Die arithmetifhe Unrichtigkeit der Carpzowichen Methode 1äßt fi am deutlichften
Durch das abfurde Ergebnis Harftellen, daß ein nach 20 Jahren fälliges mit 5°% ver=
NSliches Kapital von 10000 bei Abzug des Ynterufuriums nach Carpzowicher Methode
mit Null zu bewerten wäre.
(x= 100002 510000-)

+. Sandel8ufance: Filher a. a. OD. (vgl. Neumann, Sahrb. 1909 S. 122)
behauptet, daß nad Faufmänniiher Sitte entgegen dem S$ 272 derjenige, der eine
Warenforderung vor Sälligfeit bezahlt, Zwifdenzinjen abziehen dürfe. Denn mit Rückjtcht
auf die in allen Branchen üblichen Hahlungsziele werden vom Verkäufer regelmäßig
Binfen auf die Zeit de3 Biele8 mit zum Kaufpreis gefchlagen. Bei dem ET TOR
Sharakter des S 271 halte i® die Bildung eines abweidhenden Gewohnheitsrecht? bzw.
gerfommens nicht für ausgefchloffen. Val. Bd. I S. 82 bdiefes Kommentars; ar
®. Dem. 2, F zu Art. 1. Man wird aber unter Berücfichtigung des S 293 ZPO. den

Beweis eine Tolden Gewohnheitsrecht8 nicht für unzuläffig erachten dürfen.
$ 273.*)

Hat der Schuldrer aus demfelben rechtlichen Verhältnif, auf dem feine
Verpflichtung beruht, einen fälligen Anfpruch gegen den ©läubiger, {o Kann er,
jofern nicht aus dem SchHuldverhältnik fich ein Anderes ergibt, die gefhuldete
Leijtung verweigern, bi8 die ihm geblihrende Leiftung bewirkt wird (Zurück:
behaltungsrecht).

Wer zur Herausgabe eines Gegenftandes verpflichtet ft, Hat das gleiche
Recht, wenn ihm ein fälliger Anipruch wegen Verwendungen auf den Gegenftand
oder wegen eines ihm durch diejen verurfachten Schadens zufteht, e8 {ei denn,

*) Siteratur: Wächter, Rand. II S. 337; Dernhburg, Band. I 8227; Derne
burg, Bürgerl. N. $57; Betrazycki, Einkommen II S. 517; Dernburg, Kompenfation,
2. Nufl. S. 365, Bonn 1904 „Kompenjation und Netention“ ; Schoenenberg, Die Bore
auSsfekungen der in $ 273 Mbf. 1 des BGB. gefjHaffenen RKetentionSbefugni3, Diff. 1901
Sießen, Ausführliche Literaturangaben bei Dernburg, Bürgerl. NR. II 857 S. 132; Lanq-
G:inefen, Anipruch und SEınrede, 1903 S, 327 ff. vgl. ferner Sqhlegelberger
Das Zurücbehaltungsrecht 1904 (in FijdHer8 Abhandlungen VIL 1); Red, Das Recht8-
verhältnis, ein Beitrag zur Lehre von der Kompenjation und dem Zurücbehaltungsrecht 1904;
Breuer, Das BZurücbehaltungsrecht des BGB.; Rieger, Diff. (Tübingen 1901); Sonnen
iGein, Diff. Erlangen 1904; von Brünned, Bemerkungen zur Lehre von den Verz
Wendungen, deren (Erftattung der Befier eines Grundfticks vom Eigentümer verlangt, in
Öruchot® Beitr. Bd, 51 S, 299; Markus, im „Itecht“ 1907 S. 757; Dertmann, Zivil-
und Bandelsrechtlihe? Zurücbehaltungsredht im Bankvertehr, Bankarchiv Bd. 6 S. 187;
Auerswald, Das Burücbehaltungsrecht gegenüber Lohnforderungen im Gewerhe« und
Kaufmannsgericht Bd. 14 S. 166 ff. Breit, Vinkulation und Zurücbehaltungsrecht in
£3. 1908 S. 886 ff.; Wolff, Tas ZyrüchehHaltungSrecht im Konkurje in 3. 1908 S. 36 ff,
Sal „Sordon in Bayr. 3. f. N. 1907 S, 75 ff.; Lehmann, Die Unterlafungspflicht
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        18

I. Wbinitt; Inhalt der Schuldverhältnifje.
daß er den Gegenftand durch eine vorfäglihH begangene unerlaubte Handlung
erlangt Hat,

Der Gläubiger kann die Nusübung des Zurücbehaltungsrechts durch Sicher“
heitsleiftung abwenden. Die Sicherheitsleiftung durch Bürgen {ft ausgefchloffen.

©. I, 233, 234 Sab 2, 3, 285; IX, 280; IL, 267.
efen und Wirkung des Zurücbehaltungsrechts,

u Das hier vom BOB. allgemein für alle Schulbdverhältnifje anerkannte „Zu x üd-
behaltungSredht“ it eine Ta Musgeitaltung der römifch-rechtlidhen exceptio
doli generalis nach gewiffen Kichtungen hin, ohne daß darum die weitere durch die
38 249, 157 des BGG. gegebene Anıvendung diefer exceptio befhränkt wird. ES ent“
‘pricht der Billigkeit, daß der Schuldner die Befugnis habe, eine von ihm gefchuldete
Veiltung {olange 3u verweigern, bis ihm eine von der Gegenjeite gebührende Seiftung zU-
toil wird. Eine Unterart diejer allgemeinen Einrede bildet die Cinrede des nicht
erfüllten Vertrags. Val. Derndurg II S. 133, Windfeheid-Kipp 11 S. 300 N. I
Enneccerus 11 S. 429; a. MM, KRehbein S. 90. Die Bezeichnung „Zurücdbehaltungs$-
recht“ it bloß bildlich zutreffend und nidt eben glüclih gewählt, da es fih um
das Necht der Berweigerung einer Leijtung {Olechthin, nidht bloß einer Sadd-
feijitung handelt,

Das Verhältnis der durch SS 273, 274 gegebenen allgemeinen Einrede zur Cinre de
be8 nicht erfüllten Vertrags ijft folgendes:

a) Das Zurückbehaltungsreht des S 273 feßt Keinen Vertrag voraus; e8 it
überhaupt gegeben, wenn irgendein Schuldner, einerlei ob feine Schuld auf
zinem Vertrag oder fonjtigen Tatbeftand beruht, aus demfelben re dt“
lichen Berhältnis (vgl. darüber unten HN, 1, b) einen Gegenanfpruch gegen
den Gläubiger hat, Dagegen feßt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags
»inen gegenjeitigen Vertrag voraus (vgl. S 320).

Die Einrede des S 273 kann durch Sicherheitsleiftung abgewendet werden
Ubf. 3), diejenige des 8 320 (vgl. Mof. 1 Sag 2) nicht; im übrigen beweift
Jexobe die Fajjung des Abt. 1 Sag 2 des 8 320: „Die Vorfchrift des $ 273
Xbf. 3 findet keine Anwendung“, daß auch der Gejekgeber die Einrede des
4320 al8 einen Spezialfall des $ 273 anfieht.

DHinfichtlih der Wirkungen {ind beide Einreden die aus S 273 und S 320)
gleich. Beide Cinreden ind verzögerlidher Natur, Ihüßen aber den
Schuldner nicht, wie andere Einreden diefer Art, gegen die Verurteilung
hewirfen vielmehr, daß der Schuldner nur gegen (Empfang der thır gebührenden
Reiftung, d. b. Zug um Zug, zu verurteilen ift Cval. &amp; 274 mit &amp; 322).

Während jomit der &amp; 273 mit $ 320 diefelbe ratio legis feilt und Lediglich über den

Imfang des leßteren herausragt, it diefes a feinesweg8 verwandt
mit der Aufrechnung (SS 387 ff,). Deshalb fteht der S 394 Saß 1, welt die Yuf
‚echnung gegenüber unpfändbaren Aniprüchen ausfOließt, der Einrede aus
3 273 nicht entgegen. Val. dariiber Roß in IJur. Wichr. 1902 S. 602, Pappenheint,
5. er 1902 S. 86. Soweit freilich 8 394 BGB, nicht in Betracht kommt, führt die
Burückbehaltung einer fälligen Seldforderung zu demfjelben Ergebniffe, wie eine Aufrech“
zungserflärung, ROET. in L3. 1908 S. 538 Ziff. 17, Recht 1908 11 Ziff. 2135. Val. au
Sur. Wichr. 1903 Beil. 16. VBefonderS eingehend behandelt das Wefen der Zurücbehaltung
im Vergleiche mit der Aufrechnung Lotmar, der Arbeitsvertrag S. 423 ff. Das „Zurüß
SED NOSEECDE bes $ 273 ift alio inSbefondere auch gegenner QodHnforderungen g€
geben. Zuftimmend die Be der Theoretiter, 3. 3. Kehbein S. 91, Dernburg S. 137
and der Entiheidungen, 3. 5. VLG. Köln vom 31. Oktober 1902, Kipr. d. OLG, Bd. 5
S, 456, OLG. Noltock vom 21. November 1901, Seuff. Arch. Bd. 58 S. 217, Ripr. D-
DLG. Bd. 4 S, 28, Fromherz, D. HJur.3. 1907 S. 1248—1250, Gordon, VBayr, 3. f. R-
1907 S. 75 ff. Dagegen wendet fich austithrlid Walroth, Berfuche einer Durchbrechung
de Lohnaufrechnungsverbots im Arch. für bürgerl. KR. Bd. 24 S. 256 f (Vgl. Neumanllı
SNahrb. 1905 S. 122.) Val. aud Cordes in Zur. Wichr. 1907 S. 383 ff.; Lotmar a. a. D-
Näheres hierüber in Dem. II, 2, b zu 8 614.

VBorausjekungen: Das fogenannte Zurücbehaltungsrecht des S 273 feßt voraus:

a) daß der Sa einen Anipruch Pe den Gläubiger hat, entweder

a) auß demjelben redhtliden Berhältnis (vgl. des näheren II, 1, b)
oder B) wegen Verwendungen auf einen Gegenitand, defjen Herausgabe
vom Schuldner verlangt wird (val. das MNöhere II, 2),
der 7) wegen eine8 durch den Gegenftand, defflen Herausgabe vom Schuldner
verlangt wird, vberurfachten Schadens (val. das Nähere II, 3);
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        1. Titel: Verpflightung zur Leiftung. $ 278. 119
b) daß „fich nicht au8 dem Shouldverhältnis ein Anderes ergibt“
(vgl. das Nähere unter II, 2, c);
in den Fällen a, «, 8, v7, daß der Schuldner den SGegenftand nicht durch
eine borfäßlich begangene unerlaubte Sandlung erlangt hat. Die
Merjährung des Anipruchs des ®läubiger8 wird durch diele CEinrede nicht
gehemmt 8 8 202 Abf. 2):
daß der Anfpruch des Schuldner8 Feine Naturalobligation ift in dem oben
S, 10 unter Borbent. 6, b definierten Sinne; Forderungen aus Spiel, Wette
und andern echten Naturalobligationen, die nur erfüllbar, nicht Erzwingbar
find, begründen feine Einrede aus $ 273. Dagegen Fönnen verjährtie An-
Iprüche des Schuldners das Zurücbehaltungsrecht begründen, wenn die
Verjährung noch nicht vollendet war, als der Anipruch des Gläubigerg ent
itand (Analogie des S 390 Sag 2); RKegelsberger, SGherings Sahrb. Bd. 41
S. 334. NRehbein S. 91 Nr. 77; a. IM. Dernburg S. 133 Note 7; Ende
mann $ 126 Anm. 17 (megen S 223 Abi. 2), Lanaheinefen S, 330, Schoenen-
Serg S. 53, Schäfer in Bayr. 3. f. N. I S. 437 ff. Praktijch kommt zu
demijelben Ergebnis wie leßtere Vertmann, 2, Aufl. S. 75, 2, a, der aller-
ding8 zunächft das Zurückbehaltungsrecht auch wegen verjährter Anfprüche
zuläßt, dann aber Die Replit der Verjährung gibt, durch welche €8
wieder befeitigt wird.

Die Verjährung des Anfpruchs des Gläubiger8 wird durch diefe Sin-
rede nicht gehemmt (f. S 202 Abf. 2). 9

Das Zurückbehaltungsredht Xfann au noch in der HE
geltend N werden. ÖOruchot, Beitr. Bid. 37 S. 1109, Kipr. d. DLG. Bd. 8
©. 364, Bd. 6 S. 421.

Ob der Schuldner, welder ohne Keuntnis feines Burücbehaltungsrechts
borgeleiftet hat, berechtigt ijt, das Geleiftete zurüczufordern, beftimmt fih nach den
allgemeinen VBorfchriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Darauf allein, daß ohne
Kenntnis des Zurückbehaltungsrechts geleiftet wurde, kann der Anfpruch auf Rück ewährung
nicht geftüßt werden. S 813 Abi. 1 gilt mur für Anfprüche, denen eine  exitor lim e
Sinrede entgegenftand.

„2, Wirkungen: Der Schuldner kann die gefchuldete Seiftung verweigern. Das
Burücbehaltungsrecht befchränkt ih nicht auf Sachleiftungen. Hung En

Nicht bloß fremde Sadhen, auch die eigenen Sachen des Schuldners, zu
deren Herausgabe bderfelbe verpflichtet ift, fowie Rechte und Handlungen, die er zu
verfchaffen oder vorzunehmen Hat, Können „zurüdbehalten“ werden. (Daß e8 ji in
leßterem Zalle um einen bildlichen und wenig zutreffenden Ausdruck Handelt, ift bereits
oben zu I, 1 bemerkt worden) ROS. Bd. 59 S. 202.

) Selbjt Unterlaffungen Können Gegenftand des ZurücbehaltungsrechtS Tein. (Val.
%. 1, 312; Dertmann Bem. 2; Schollmeyer Bem. 2, b zu 8 273.) Sal. jedoch weiter
unten II, 1, c, Daher i{t die Einrede des $ 273 auch gegenüber dinglihen SO Me
‚actio negatoria) ME Nur bei einer Viflicht zu fortgefeßtem Unterlafjen hält
Schollmeyer „die Burüchebaltung“ für zuläjffig; {o neuerdings auch Dertmann, 2. Aufl.
S. 76 a 4. Val. auch Schlegelberger S. 140, Rieger S. 43. Val. unten zu I, 1, c.

‚38. Das Burüchbehaltungsrecht ijt vorzugsweife ein Sidherun gs und ZwangS:
mittel, nicht Mittel zur Dedung und Befriedigung Mi. 1, 42). Der bier barf
deshalb die ganze Leiftung zurüchalten, nicht ob einen feinem Anfpruche gegen den
®läubiger entipredenden Teil. Eine ihm hierau8 etwa drohende Benachteiligung kann
der Gläubiger durch Sicherbeitsleiftung abwenden (Abt. 3). AU. M. Scholmeyer Sem. 1, b.
über 2 5 allerdings bei Verpflichtungen aus gegenfeitigen Verträgen. S. hier-

4, Das Burückhbehaltungsrecdht ann auch Meg dem Zeffionar des Gläubigers
geltend gemacht werden, wenn e3 fchon, zur Zeit der Abtretung gegen den Gläubiger
begründet war, Dies dürfte fichH mit Beftimmtheit au3 S 404 ergeben. Die gegenteilige
von Schollmeyer Bem. 1, a zu $ 273 vertretene Anficht mürde dahin führen, daß der
U einfach feinen Sale abzutreten brauchte, um das Burücbehaltungsrecht
teines Schuldner3 zu befeitigen.

‚5. Da8 Zurücbehaltungsrecht ft nicht von Amts wegen zu berücfichtigen. €
muß im Wege Der Einrede von dem Berechtigten geltend gemacht werden.

6. Auch nach dem Rechte des BO. gilt über die beiondere Beitimmung
des S 273 hinaus der alte gemeinrechtlide Sag: dolo agit, qui petit, quod resti-
tnere debet, ROSE. in Yur. Wichr. 1907 S. 100 Biff. 2, Necht 1907 S. 824 Ziff. 1788,
NOS. Bd. 14 S. 23.

1)
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        '90

I. Abfdhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
II. Die verjhiedenen Fälle des ZurücbehaltungsrechtS im einzelnen.
li. Wegen eine8 fälligen fonneren Gegenanfpruch8 gegen den Öläu-
biger. NT find:

a) Fälligkeit des Gegenanfpruchs (j. S 271). Liquidität wird nicht erfordert,

auch nicht ©leichartigfeit der gefchuldeten Gegenftände; leßtere ijt nur ein
Erfordernis für die Aufrechenbarkeit, Val. 8 387.) &amp; ift nur eine Fälligkeit
m Weiteren Sinne (ein an und für jih Berechtigtfein zum Verlangen einer
Veiftung) zu fordern, derart, daß Das Entgegenftehen einer verzügerlichen
SEinrede, 3. B. 8 2014 (Berechtigung der Erben, die Berichtigung einer Nach-
[aBverbindlichteit bis zum Äblaufe der erften drei Monate nach Annahme
der Erbichaft, jedoch nicht über die Errichtung des Yuventar8 hinaus, zu
EEE nicht Ichadet. Bal. Schoenenberg a. a. OD. S. 14. Insbefondere
ft SZälligkeit im Sinne des $ 273 auch dann gegeben, wenn der Segen-
anfpruch mit der Erfüllung dem Gegner gegenüber erft ent{tebt oder fällig
mird. Bol. ROES. in Iur. Wichr. 1906 S. 545 Biff, 10, D. Yur.3. 1906
S. 1093; ROE. in Örucdhot, Beitr. Bd. 51 S. 374.
Xonnexität der beiden AUnfprüche. Der GegenanfprudhH muß „aus dem:
'elben redtlichen EA entftanden fein, auf welchem die Ver:
En des Schuldners beruht. Was hierunter zu verftehen ilt, wird im
BGB. nicht näher erläutert. %ah I. IL, 41 ijt dem hier aufgeftellten Er-
;ordernijje genügt, wenn ein folder gefeßlidher oder natürlicher Zu:
‘ammenhang zwijdhen den beiderjeitigen Anfprüchen vorliegt, daß die
Mnfeitige Geltendmachung des Anfpruchs ohne Rückjicht auf den den: anderen
Teile zujtehenden SGegenanfpruch als ein Verftoß gegen Treu und
Slauben erfcheinen würde. (Vgl. ROS, Bd. 14 S. 233.) Unter demfelben
„rechtlichen Verhältnis“ ift nicht nur ein beftimmte8 einzelne8 redcht8-
zeihäftlidhes Berhältnis zu verftehen, aus dem die Leiftung und die
Segenleiftung in gegenfeitiger Bebingtheit gefhuldet werden. Vielmehr
’ällt darunter auch die natürliche, gewollte ober als gewollt vorauszufebende
Einheitlidghkeit des faktifdhen Ber hältniffes, melde nicht minder,
vie die rechtliche gegenfeitige Bebingtheit, al gegen Treu und Glauben
yerftoßend erfcheinen läßt, wenn der eine Ynterellent von dem anderen die
deiftung verlangt, die von ihm gefchuldete NP aber feinerfeit3 nicht
zewähren will. OL®. N in pr. d. OLG. Bd. 2 S. 354, Neu-
nann, Jahrbuch I S, 179, ROSE. Bd. 14 S. 233, Planck zu 8273 Ziff. 1, a,
Dertmann S 273 Ziff. 2, DL®. Karlsruhe vom 13. Huli 1901 Kipr.
d, DLG. Bd. 3 S. 355. € muß Koh um ein „einheitlidhes Lebens:
berhäitnis“ handeln (Dernburg II S, 134). ROGE, in D. Kur.38. 1904
S. 408. Val. auch Reich, Das MechtSverhältnis (1901) S. 26, dazır Dert-
mann 2, Aufl. S. 45, 76.

Aus der neueren Judikatur val. u. a. NGE. Bd. 68 S, 62,
23, 1908 S. 934 Biff. 16, NOS. vom 9. Zebruar 1909 in LB. 1909
S. 390. (Stehen zwei felbitändige Nb{Olüffe in einem folchen Su
NE daß fie als ein einheitliches Gefchäft nach dem Willen der
Bertragichließenden aufgefaßt werden, {o beruhen die Forderungen aus dem
»rften Seichäft auf demfelben rechtlichen Berhältnis, wie das zweite Gefchäft
mit der Wirkung, daß wegen ihrer ein Zurückbehaltungsrecht befteht.) Bal.
erner ROGS. im „Recht“ 1908 II Ziff, 25, KROES, Bo. 68 S. 32, ze 1908
5. 376 Biff. 13, Sur. Wichr. 1908 S., 236 Ziff. 8 (MOGE. Bd. 14 S, 231,
Treu und Glauben), Sour Arch. Bd. 63 S. 6, Öruchot, Beitr. Bd. 51
3. 168 ff., 919, SJur. Wichr. 1907 S. 477 Biff. 7. (€ genügt, daß der
1atürlidhe Zufammenhang die gleichzeitige Erlebigung der AWniprüche als
mgemellen ericheinen läßt.)

Neber das Zurückbehaltungsrecht im Bankverkehr vol. insbefondere
DVertmann, Bankarchiv Bd. 6 S. 137. (Zweifelbaft, ob die Yufnahme
yerjchiedener Anfprücdhe in ein Rontokurrentverhältnts zwijchen denfelben
ne Ronnerität im Sinne des $ 273 begründet.) Val. auch Mey im Archiv
„. bürgerl. N. Bd. 30 S, 47—116 (Sperrung des Girokontos), Wiler,
Banfdepotgefchäfte S. 127 ff., Kein, Die Zabhlungseinftelung des SGirokunden
n Goldichmibts Bir. BD. 55 S. 181—202.

Die Ausübung des ZurücbehaltungsrechtS ft Ange ONE, wenn fich
8 dem Schuldverhältnifie ergibt, daß der Schuldner feine Leiftung nicht
zurüchalten darf, wenn alfo Die m des Schuldner8 zur Bor:
zeiftung entweder vereinbart ijt oder aus der Natur des Schuldverhältnifes
hervorgeht. Aus der Natur des Schuldverbältniftes eraibt fich der Aus-
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        1. Titel: BerpfliGtung zur Leiftung. S 273. 121
[chluß des RetentionsrechtS, wenn nach Treu und Glauben mit RückÖht auf
die Verkehräfitte die Leiftung des Schuldrer3 uubedingt ohne Rücficht au
zine Bug um Bug zu gewährende Segenleiftung gefordert werden Kann,
3. B. darf der Beauftragte feine KedhHnungSlegung nicht von dem
zuborigen Erfjaße der Aufwendungen, die er behufz Ausführung des Yufs
trag3 gemacht hat, abhängig machen. Dernburg H S, 134. Befjonders
Häufig wird die Verweigerung der Leijtung dem Zwede des Schuldverhält-
nilles dann widerfprechen, wenn fie in einem UnterInffen befteht, zumal
wenn das Buwiderhandeln über den Zwecf des S 273, die Veiftung des
Släubiger8 indirekt zu erzwingen, hinausjchießen und zur völligen Befeitie
gung des Gläubigerrecht3 führen mürde. Val. z. DB. Rehbein S. 96; „Der
Berkäufer einer Barzelle, der {ich verpflidhtet hak, auf dem ihm verbliebenen
Reite des Orundftücks nicht zu bauen, kann dem Anfpruch auf Unterlafjen
des BaueS nicht entgegenfeben, daß der Käufer feine Verpflichtung, den
Kaufpreis in Raten zu zahlen, nicht erfüllt habe, er deshalb nur gegen
Bahlung den Ban oder eine Anlage anderer Art zu fiftieren oder fort»
nehmen habe. Wenn dagegen in demfelben Falle der Verkäufer einen
Zugangsiweg auf der verkauften Parzelle aufgibt, der Käufer m zur Her-
‚tellung eine8 anderen Weges verpflichtet, Io wird der VBerfäufer den alten
Weg bis zur Herrihtung be8 neuen benüßen und gegen die negatoria
des Käufers fich auf &amp; 273 Abf. 1 berufen Können.“ Val. auch Geyershöfer
in Bayr. 3. f RM. 1906 S. 353 ff.; reiche Kafuijtik bei Kehmanı,
Unterlo}fungspfliht S. 304 ff. Makßgebend ijt, daß die Einrede des S$ 275
zine befondere Gejtalt der exceptio doli generalis ift (vgl. Bem. I). Daher
ift 9b. 2 8 320 analog au auf S 273 zu übertragen, d. h. die Leiftung
fann gegenüber teilmeifer Leiftung des GOläubigers infoweit nicht
verweigert werden, als die Verweigerung nad den Umffänden, insbefondere
wegen ver Amer SGeringfügigkeit des rückftändigen
Teiles, gegen Treu und Glauben verftoßen würde.

_.. Auch _mwenn durch die Verweigerung dem Gegner ein unverhältnis-
mäßiger Schaden erwachfen würde, erachte ih Ddiefelbe als gegen Treu
und Glauben verftoßend. Gienach entjcheidet fich die Frage, ob jemand,
der bie Fütterung eines Pferdes übernommen, bei Verzug des Gegner3 in
der Erfüllung der SGegenleiftung dasfelde verhungern Iaflen darf. Sie ilt
EEE en DE ae &gt; NE SE Bb. 2 S, 520. Val.
u enDdt, die exceptio doli im Arch. f. 5. zivilijt. Praris Bd. 1 „111;
RO. Bd. 57 De LS 5-7, BO 5 ae gl Brazil 3b, 100 S 14

Der zur FJütterung Berpflidhtete hat übrigens in diefem Falle, folange
der Wert feiner Auslagen nicht den Wert des Tieres a in dem
Hurückbehaltungsrecht am Tiere felbit ein genügendes Sicherungsmittel.
Anderen Aue fann er durch Antrag auf Arreit bzw. a Vers
Higung (3RO. SS 916, 917, 935) unter Bezugnahme auf $ 383 BGG, die
Dean des BPierdes veranlaflen und den Erlös gemäß 8 373 BOB.

interlegen.
, Natürlich kant das Zurücbehaltungsrecht au bvbertragsSsmäßig
au38drücklich oder {tillichmeigend) ausgefchloffen fein. In einzelnen Fällen
{ft Das Burücbehaltungsrecht durch gefeßli De Bori Orift auSgefDloflen,
3. 3. in den Fällen der SS 175 (fein Burückbehaltungsrecht an der Woll-
macht3urkunde), 556 Abi. 2 (fein Zurückbehaltungsrecht des Srund{tücks-
mieter8 b3w. achter8, 8 598, am Miet“ bzw. Pachtgrundftüich).
Tebereinftimmung berricht jedoch dariiber, daß Nof. 1 de8 8 273 auch An-
wendung  Habet wenn die Parteien gegenfeitige Anfprüce auf Rück
anbe des zur Erfüllung eines richtigen Vertrags EN erheben,
Das gleiche gilt, wenn ein auffchiebend bedingter Vertrag fhon im Voraus,
während des Schweben3 der Bedingung erfüllt ijt, und die Parteien nach
Ausfall der Bedingung das Geleiftete gegenfeitig zurücfordern. ROES. in
s Sur. Widhr. 1909 S. 133 Ziff. 5. ; ; Genden Kan
2, NMeaen aemachter Berwendungen auf einen hHerauszugebenden Gegen ]iand.
Konnerität wird Bier niet erfordert. Ueber den Begriff der Verwendung f. oben a 63,
Bem. 2 zu 8 256. „Gegenftand” ijt nicht bloß ein förperlider Gegenitand, Sache (S 90),
Jondern fann auch ein Recht fein, 3. B. eine Horderung, ein Jonitiger Unfpruch gegen
#inen Dritten (8 931), defjen Herausgabe verlanat wird. Eine On EEE te
it jedoch fein Gegenitand diefes Baragraphen, da Jie fein Träger der Obligation, fondern
(ediglich eine Beweigurkunde Ht. Bad. Rechtapyraxis 1907 S. 274. Unter „Herausgabe“

1
        <pb n="131" />
        122 I. AbfOHnitt: Inhalt der SchuldverhHältniffe.
ift fowobl die Zurücgabe einer fremden Sache als die Nebergabe der eigenen Sache
(Tradition) zu verftehen. Auch der Verkäufer hat das Zurückbehaltungsrecht aus 8 273
an dem Kaufgegen|tande wegen feineS Anipruchs auf Crjaß notwendiger und anderer
Verwendungen, die er vor der Nebergabe nach Nebergang der Gefahr auf den Käufer
zemacht hat.
a) Auch der Anfpruch wegen der Verwendungen muß Fällig fein in dem oben
II, 1, a bezeichneten Sinne.
Db einem zur Herausgabe Verpflichteten ein Anfpruch auf Erfag für Ber-
wendungen zufteht und in welchem Umfange, dariiber gibt das BOB.
befondere Vorichriften hei den einfdhlägigen Rechtsverhältnifijen. Bal. die
35 304, 347, 450, 500, 547, 592, 601, 850, 970, 999,
Uusgefhloffen ijt das Zurücbehaltungsrecht, menn der HGerausgabepflichtigt
den Segenftand durch eine Dorf elie unerlaubte Handlung (88 823 N)
zrlangt hat. Daß der Gegenftand auf Jolche Weife erlangt wurde, Hat der
Släubiger zu beweifen, welder das Zurückbehaktungsrecht beftreitet. Lal
3 1000 Sab 2, &amp; 393. 3llfo hat auch der Wucherer kein Zurücbehaltung#
cecht auf Hüctgabe defjen, wa8 er geleiftet Hat. Wol. auch RNehbein S. 9
Das begründete Zurückbehaltungsrecht fann der Kläger auch durch etwaige
Erhebungen der rei vindicatio als Eigentümer nicht befeitigen. ROES. Mn
Sur. Wichr. 1909 S. 133 Ziff. 5.

3. Zurüdbehaltung megen eine8 durch den herauszugebenden Gegenftand
dem a a! berurfachten Schadens. Wie bei dem Anfpruch auf Erfab
von Vermendungen, ft auch hier der Befchädigte vorleiftungsSpflichtig, wenn ex den Gegen“
jtand durch eine vorfäßlidhe unerlaubte Handlung erlangt hat.

HIT. Die Sicherheitsleijtung, melde den Beftimmungen der SS 232 ff. gemäß

yur bewirken ift, foll dem Schuldner eine Gewähr dafır bieten, daß er troß der Aufgabe
jeines BurückbehaltungsrechtS die ihm gebübrende Leiftung A Nach dem Werte der
leßteren ijt Deshalb die Höhe der Sicherheit zır bemeffen. Der Schlußjaß des Abl. 3
beruht auf dem Gedanken, daß die Stellung eines Bürgen, welche an {ich eine zuläffige
Art der SEE bilden würde ($ 232 Ubf. 2), in der Megel eine  Owächere
Deckung gewährt al8 die Realficherheit, welche in der zurüchehaltenen Leiftung Liegt.
. IV. Sm Konkurfe des Gläubiger8 wird das Zurückbehaltungsrecht, wenn €
Ach auf einen zur Mafje ehörigen beweglichen Gegenftand bezieht, durch das Vermwertung#
recht des Verwalters beforün t. gl. 88 127 RL. Der Schuldner (Gläubiger) im Sinne
des $ 127 RO. kann feine Rechte nur auf den Erlö3 geltend machen. Val. ferner KO-
5 49 Mr. 3. Eingehende Erörterungen bei Wolff in L3. 1908 S. 36—44, 107—124 (Das
Burückbehaltungsrecdht im Konkurfe).

YV. Das Faufmännifde Zurücbehaltungsredt it befonder3 geregelt in den
58 369—372 HG.

VI. Nebergangsredht: Val. Bem. 11 zu Art. 170 E®. Zweifello8 beftimmt fid
die Irage, ob aus einem dem früheren Rechte angehörigen Schuldverhältniffe ein Zurüß
behaltungsrecht zufteht, auch dann dem alten echte wenn die  egen kt Deruna unter der
Derrihaft des neuen Necht3 entitanden ijt. Bayr. OLG, Recht 1904 S. 165 Ziff. 726;
Dabicht, Die Einwirkung des BOB. (3) S. 354. Bal. jedoch ROSE. Bd, 49 S. 83. (Der
Anficht, daß das BurückbehaltungsSrecht, joweit eS al8 rein DOligationenrechtlich zu om
en und alle erheblichen NechtSverhältnifje au8 der Zeit vor 1900 hHerrühren, nach älteren
Rechte zu beurteilen fet, fann nicht beigetreten werden, joweit das Retentionsrecht
auf eine nicht fonnere Gegenforderung geftüßt mird. In einem {oldhen Falle
merden die beiden Forderungen erft durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrecht?
in eine rechtlidhe Beziehung gebracht.)

YIX. Recdhtiprehung im einzelnen: .

Kein Zurüclehaltungsrecht an einer LebenSverfiderungs8police, da fie
nicht felbftändige Trägerin einer en ijt, vielmehr lediglich zum Beweife einer
jolcdhen dient, Bad. KechtSpraxis 1907, S. 274 (Karlsruhe), Auch an einem Gegenftande
der auf Grund eines nichtigen Rech t8gefdhäftes übertragen worden ift, Kann ein
Burüchbehaltungsrecht bis zur Rückerftattung der Gegenleiftung ausgelibt merden, NOS.
n Sur. Wihr. 1907 S. 477 7, Sruchot8 Beitr. Bd. 51 S. 919, Sur. Wichr. 1908
3. 134 Biff. 2, Mecht 1908 I Ziff. 1951. a an Waren aus einen
ipäteren_Aoihlufe wegen erheblicher Preisrückftände aus früheren Abichküffen, ROSS.
DD. 68 S. 32, ur. Wichr. 1908 S. 236 Biff. 8, 3. 1908 S. 376 Biff. 13. Kein Zurüd
ge einem DarlehenSvertrage, Seuff. Arch. Bd. 63 S, 12, Recht 1908 11

if. 2795 (Kiel.
        <pb n="132" />
        i. Titel: Verpflichtung zur Letjtung. SS 278, 274.

123

8 274.*)

Gegenüber der Klage des Gläubiger Hat die Geltendmachung des Zurüc-
behHaltungsrecht? nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leijtung gegen Empfang
der ihm gebührenden Leiftung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurtheilen ft.

Auf Grund einer folchen Ve rurtheilung kann der Gläubiger feinen Anjpruch
ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leijtung im Wege der Zwangsvolftredung
verfolgen, wenn der Schuldner im VBerzuge der Annahme it.

S, I, 234 Sab 1: II, 231: III 268.
i. Geltendmachung des Zurücbehaltungsrechts im Prozeß: S 274 handelt
von der Wirkung des ZurücklbehaltungsSrechts gegenüber der Klage des Gläudiger38.
Die Geltendmachung de8 Zurücbehaltungsrechts Jeitens8 des beklagten Schuldners hat
nicht, wie andere verzöügerlihe Einreden des Beklagten, Die UAbmweijung der Klage zur
Solge, fie bewirtt vielmehr nur, daß der Schuldner zur Erfüllung Zug um Zug
5. b. gegen Empfang der Gegenleiftung (val. dazu Bem. 3) verurteilt wird. .

. Diefe Berurteilung zur SHE gegen Einpfang der Gegenleiftung {tellt fih als
ein MinuZ gegenüber der unbejdhränkten Verurteilung dar, und die Beftimmung des
$ 274. Wbf{. 1 berubt auf der Annahme, daß der @®läubiger eventuell die beichränkte Vers
urteilung will. Stellt fih dieje AUnnahıne im einzelnen Falle als ENT heraus,
3. 3. weil der Gläubiger nicht Koften einer Beweisanfnahme über den Umfang des Gegen
rechts riskieren will, ß i{t die Rage ohne weiteres abzuweifen, wenn daS Gegenrecht be-
aründet erfcheint. arwib, Urteil S. 8, vgl. Neumann, Jahrb. I S. 183.

uch wenn der Schuldner im Annahmeverzug ft, kann er nur zur Leiftung Zug
um Bug verurteilt merden; der Annahmeverzug kommt erft bei Bwangsvollitredung in
Betracht. RGE, Bd. 51 S. 308, Zur. Wihr. 1902 Beil. 246.

2, Die Bollitredung eines folden Urteil8 it in den SS 726 Abi, 2, 756, 765
3BO. geregelt.

BRO. 8 726 Ab. 2: „Hängt die Bollijtredung von einer Zug um Bug oder vorher
zu bemirfenden Leiftung des Gläubigers an den Schuldner ab, 10 it der DBeweis, daß
der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ift, nur dann LE wenn
die dem Schuldner obliegende Leiftung in der Wbgabe einer Willenserklärung befteht.”

BO. S 756: „Hängt die VBollitredung des Urteils von einer Zug um Zug oder
vorher zu bemwirkenden Leiltung des Gläubigers an den Schuldner ab, fo darf der NO alle
vollzieher die EEE A nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diejem
Pete Leiltung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weife angeboten
hat, Jofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder in Verzug der Annahme
it, durch Sffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abichrift
diefer Urkunden bereit3 zugeftellt ift oder gleichzeitig zugeftellt wird.” 8 "

3RO. 83 765: „Hänat die Vollitrekung des Urteils von einer Zug um ZUg IU
bewirkenden Leiftung des Gläubiger8 an den Schuldner ab, fo darf das Bollitredungs-
gericht eine Vollitrecungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, daß der Schuldner
befriebigt oder im Verzug der Annahme it, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden geführt wird und eine AWbfchrift diefer Urkunden bereits zugeftellt it. Der

Buftellung bedarf e8 nicht, wenn bereit3 der Gerichtsvollzieher die Bwangsvoltredung
Seh 756 begonnen Hatte und der BeweiS durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers
zeführt wird.“

Eine befondere Beitimmung über die ZwangSvollftredung gibt bi. 2 für den Sal,
daß der SE Delonbe im TG 5 der Unnadme De {oll der Gläubiger auf
rund einer Verurteilung zur Leitung Zug um Zug die Bollitrecung gerade fo betreiben
fönnen, wie wenn er die dem Schuldner gebührende Leiftung AR Dem re

Ueber den Annahmeverzug f. 88 293 F. Insbefondere it von Bedeutung die Des
itimmung de8 $ 298, ne A SiefmttongDevehtigte auch dann in Verzug gerät, wenn
&amp; zwar zur Annahme der ihm gebührenden Leiftung bereit it, die mit dem Angebote der
Veiltung Zug um Zug verlangte Gegenleiftung aber feinerfeit® nicht anbietet,

3. Der Musdruck „Erfüllung Zug um Zug kehrt an anderen Stellen des Ge
leBeS wieder (SS 3292, 348).

*) Qiteratur: Neumann, Zur BwangSvoNftredung auZ Urteilen auf Leiftungen
Aug um Aug in Kur. Widhr. 1901 S. 704; Kohler, Arch. f. bürgerl. I, Bd, 13 S, 273,
        <pb n="133" />
        241

I. Abfdhnttt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
Sn 2Abf. 1 wird erklärt, was Hierunter zu verftehen ift: Zur Erfüllung Bug um
Bug ift verpflichtet, wer eine Seiftung nur gegen Empfang einer ihm gebührenden Gegen:
‚eijtung zu bewirken Dat. Ein gleichzeitiges Bewirken der Geiderfeitigen Seiftungen ft im
praktifhen Leben häufig nicht durchführbar. ji diefem Falle find für die Art und
Weile, wie SEN Bug um Bug zu bewirken find, zufolge 8242 die Anforderungen
von Treu und Glauben {jowie die En maßgebend.

Nebergangsrecht: Mol. ROS. Bd. 66 S. 409. (Erfüllungsgefchäfte, die das (Er:
(öfchen einer unter dem bisherigen Recht entftandenen Horderung herbeiführen, find nach
dem zur Zeit ihrer Bornah me geltendem Rechte zu beurteilen; im Falle DeS
Annahmeverzugs liegt jedoch nicht ein Erfüllungsgefchäft vor, Jondern e8 Handelt fich
um die weitere Entwicklung des ur[prünglidhen Schuldverhältniffes infolge der durch den
Öläubiger vereitelten Erfühung.)
Borbemerkungen zu den $S 275—282,

I. Einfluß der Unmöglichkeit der Leiftung anf das Schuldverhältnig :*) Das BSB.
handelt in $ 275 von der Befreiung des Schuldners durch Unmöglichkeit der Leiftung, in den
38 276, 277, 278 vom BVerfehulden und deffen Makftäben (mit Einfihluß des Vertreten8 des
Berfhuldenz Dritter), in &amp; 279 vom Unvermögen bei der SattungSfhuld, in 8 280 vom
Schabenserfjaß bei Unmöglichteit der Leijtung, in S 281 von der Seiftung eine8 bei Unmbg-
lichfeit der Setjtung gegebenen Surrogats, in $&amp; 282 von der Beweislaft der Vertretungspiflicht
ziner Unmöglichfeit, Daß diefe Beftimmungen fämtlih in engem inneren (gedanklichen) Zu“
jammenhang ftehen, liegt auf der Hand.

Ueber den Einfluß der Unmöglichteit der Leiftung auf Verträge Handelt dagegen
das BGG, erft an fpäterer Stelle in den SS 306—308; über den Einfluß der Unmöglichteit
auf gegenfjeitige Verträge inZbefondere erft in den 88 323—3925,

Während nun zwar die gewiß nidt unbeabfidhtigte Bujammenftelung und Verquidung
der Normen über Unmöglichkeit (SS 275, 279—282) mit denjenigen über Verfhulden (88 276
bi8 278) einen wertvollen Fingerzeig für die begrifflihe Natur. der fog. Unmöglichteit daritellt,
ft anbderfeitZ die Zeriplitterung der auf diefe Lehre bezüglichen weiteren Beftimmungen in
allgemeine (88 275, 279—282), die Verträge betreffende (88 306 —808) und fHließlih in foldhe,
die nur gegenfeitige Verträge betreffen (8S 323—325), wenn auch durch die bejondere Redaktions-
iechnif des BOB. bedingt, ein die Auslegung erfchwerender Umftand, Wir merden daher
an biefer Stelle teilweije aud) jhon die SS 306—308, 323—325 in den Kreis unferer Be:

lracdhtung ziehen und jpäter hieher zurüdverweifen müfjen.

1. Der Begriff der Unmöglichkeit im allgemeinen. Der juriftifhe Begriff der Unmög-
lichteit fällt nicht zujammen mit dem philofophiichen oder Togifhen, wie ihn beifpielZweife
Hartmann, Die Obligation S. 172, dahin definiert, daß Unmöglichkeit „negative Notwendig-
leit“ jet, Notwendigfeit des NMiHtgeidhehens. Selbjtverftändligh Hit nur, daß das logifgh Un:
mögliche auch juriftijh unmöglich tft. Der juriftifhe Unmöglidkeitsbegriff {ft umfafjffenbder.
Zuriftifdg unmöglich ft jede Leiftung, welche dem Schuldner gefeblidh oder Fontrakilih nicht

*) Siteratur: Mommfen, Unmöglichteit der Leiftung 1853, Dal. dazu Hart:
mann, Die Obligation S. 166; Kletneidam, Unmödglichteit und Unvermögen nad BSG.
1900; berielbe, Einige Streitfragen aus der Unmöglichfeit8lehre, Iherings Jahrb. Bd. 43
5. 605 f.; Tiße, Die Unmöglichteit der Leijtung nad dem hürgerl. Recht 1900; Kifgh,
Nachträglich eintretende Unmöglichteit bei gegenjeitigen Verträgen 1900 (dazı Tigpe, Krit.
Bierteljichr. Bd. 45 S. 338 ff.) ; Kleineidam in Iherings Yahıb. Bd. 43 S, 105, Einige
Streitfragen aus der UnmSglichkeitslehre; Biermann im Archiv f. d. ziwilijt. Praxis Bd. 91
Heft 1 S. 73, Zur Lehre von der Unmöglichkeit der Seiltung; Hellmann, da]. Bd. 90
S, 363; yijdher, Ein Beitrag zur Unmöglichteitslehre, Koftod 1904; neuerdings bejonder?
bemerfen8wert Krücmann, Archiv f, d. zivilijlt. Praxis 1907 S. 1—806; au al3 Mono-
3raphie, Unmöglichteit und UnmöglichfeitZprozeB, Tübingen 1907; Schröder, Die Unmög-
üchteit und Ungewißheit, Rofto 1905; Nabel, Unmöglichkeit der Seiftung, Weimar 1907;
Rogomwsti, Die Zumwidechandlung gegen die Unterlafjungsverbindlichleiten und ihre Recht3=
folgen, Leipzig 1907; Brecht, Syitem der Vertragshaftung (Unmöglichteit der Leiftung) in
Xherina8 Sahrb. Bd. 53 S. 213—302,
        <pb n="134" />
        1. Titel: Berpflidgtung zur Leiftung. $ 274. Vorbemerkungen zu den $&amp; 275—282. 125
zugemutet werden darf. Daher ftehenm juriftijh den Iogiih oder phyjild unmöglihen
Seiltungen gleich:
a) jowohl die verbotenen, SS 134, 309,
b) al8 auch die gegen die guten Sitten verltokenden, S 138, welche dem Schuldner
nicht zugemutet werden können.
In einer jedr beachtenswerten Abhandlung, Unmöglichkeit und Unmöglichtett3prozeß,
Saw. der zit. Monographie, Tübingen 1907 (Archiv fl d. zivilift. Praxis 1907 S. 1 ff.)
hat neuerdings Kriidkmann die ganze bisherige Lehre von der Unmöglichkeit einer fehr radikalen
Sritif unterzogen, auf die wir nodh an verfchiebenen Stellen werden zurüdfommen mitffen.
Hier muß zunächjt bemerkt werden, daß Kräüdmann den befonderen Begriff einer juriftifchen
Unmöglichteit ablehnt und (vgl. S. 60 f.) Hartmanns rein Iogijche Notwendigkeit fejtgehalten
wijffen will, („Die Wahrheit von GHartmanns Ausführung über die Unmöglichteit al8 die
Notwendigkeit des Nichtnejhehens icheint mir jo unentbehrlig als Grundlage für die urfprüng-
fie Erörterung des UnmöglichkeitsrecdhtS, daß e3 mir eine bedanuerlihe Verirrung zu fein
Iheint, neben der Unmöglichkeit im Iogijhen Sinne noch eine Unmöglichkeit im jurijitihen
Sinne anzunehmen“, Krüdmann a, a. OD.). Allein Kriüdmann felbit bleibt bei einem {ireng
(ogifdgen Begriffe nicht ftehen; {hon auf der folgenden Seite (S. 61) erklärt er, daß „nicht
bie reine Vernunft, fondern die praktijdhe Bernunft entjHeidet, ob etwas möglich Mt“;
S. 62 a. a. OD. führt er al8dann den FaX RGE, Bd. 52 S, 417 ff. al8 einen Fan prak
tifjder Notwendigkeit des NMichtgejhehHenZ an. Darnadh habe ih den Eindruck, daß feine
Praktifhe Unmöglihteit im Grunde doch nicht? anderesS ijt, al die hier vertretene juri-
tie Wie wir fjHon oben S. 42 ff. die Unbrauchbarkeit des rein philojophijhen Kaufalitätss
Segriffs für die Recht8hflege dargelegt haben, jo haben wir hier die juriftijdhe Unbrauch-
barkeit de8 rein theoretijgen Unmöglichleitzbegriffes anzuerfennen. Beifjpiel8weife ift e8 rein
theoretifh (logifdh) möglich, jede in8 Meer gefallene Sache hHerauszuholen ; praktijch erweift eS
lich aber al unmöglich, menn e3 underhältnismäßige Koften verurjachen würde. — Krücmann
und bie übrigen Gegner machen dem hier vertretenen juriftijdhen (relativen) UnmöglichkeitS-
begriff allzu große Dehnbarfeit und Milde gegenüber dem Schuldner zum Borwurf, Indem
aber Krücmann, um die durch diefen Begriff gedeckten Fälle auch feinerfeit8 in einer dem all-
gemeinen ReHtZgefiigl entipredenden Weije zu entfheiden, z. B. der Fall des ZBechenbefiber8,
der von allen AÄrbeitsfräften infolge eine8 StreitZ entblößt tjt (Seuff. Arch. Bd. 47 Nr. 20),
den Sal des Ichwer erkrankten Mieter8, der räumen fol, den Fall des Sänger8, dem am
Ubend der Opernvorftelung der Tod feiner Mutter gemeldet wird, eine fog. Einrebdbe aus
entgegenftehenden eigenem gewidtigen Fntereffe oder au einem widHtigen
S$Srunde einführen will, jeßt er {ih demfjelben Vorwurf in verftärktem Maßftabe au, den
er jelber erhebt. Wie Tige, Unmöglichkeit S. 73 Note 19 treffend gegenüber Hartmann
hervorhebt, geriet jdhon leßterer von feinem rein formalen Unmöglichteitsbegriffe aus auf
diejelbe {chiefe Ehene. Die allgemeine Einrede au8 gewichtigem Grunde würde noch über die
Tragweite einer allgemeinen clausula rebus sic stantibus hinausgehen, die das BOB. mit
Recht ablehnt, und eine große Gefahr für die Vertragstrene und VerfkehrsfiherhHeit bedingen.
Bezüglidh der individualifierenden Tendenz unjeres Unmöglichfeitsbegriffes hat OYertmann,
2, Aufl. S. 80 jehr richtig benrerft, daß fie allein dem Leitfaßg des $ 242 entipridht. Rad
$ 242 it der Sıhuldner immer nur zu derjenigen Leijtung verpflichtet, die in concreto nad
Iren und Glauben mit Nücjiht auf die Verkehröfitte erfordert werden kann. Was darüber
hinausgeht, gilt als juriftifh (praktifh) unmöglich. Im mwejentliden trifft diefe Auffafflung
zujammen mit dem von Brecht a. a. OD. vertretenen og. Prinzip der £r aftanftren gung
Val. Yerings Yahıb. Bd. 53 S, 242: „S a: Der Schuldner hat die rechtliche Bit, nach
Maßgabe des Rechtagefhäftz auf dem fein SchuldverhHältni3 beruht, zweds Befriedigung des
Släubiger8 fig anzuftrengen und Aufwendungen 3zU maden. .
Ergebden fih aus dem zugrunde liegenden RechtSgejhäfte keine Anhaltspunkte, jo ent:
Ideidet über das Maß der gefhuldeten Anfirengung und Anfwendung die Verkehr8-
anigdauung. Un Sorafalt hat der Schuldner, fofern nicht ein anderes beftimmt ft, das
        <pb n="135" />
        26

I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
im Berkehr erforderlide Maß aufzuwenden“. — Val. au Borbem. zum II, Buch I, 5 a. E&amp;
5, 7 oben.

Unzutreffend erfeint mir Kridmann8 Argument, daß fHon ießt tatlächlih Berufung au!
Unmöglichfeit allemal eine Ginrede des Schuldner8 jei (S. 5 ff.)., M. €. darf allerding3 det
Kichter fein Verfäumnisurteil erlaffen, wenn z. B. au8 dem Magvorbringen erhellt, daß die
Betftung gegen ein Gejeß oder die guten Sitten verftößt, alfv rein juriftijh, nicht Cogifch un“
möglich ijt. Wenn in den meijten Fällen rein tatfäcghliHe Unmöglichleit bei NMichHterfcheinen
5e8 Beklagten keine Berückfichtigung findet, {0 ift daZ eine rein prozeffitale Frage, die mit der
materielrechtliden nicht zu verquicden ijt; Berufung auf Unmöglichkeit ijt eine Einmendung
in rein prozefjualem Sinne, feine exceptio.‘ Der Verfuch auZ zahlreichen Bejtimmungen deS
BGS., die eine Relativität der Intereffen berücjichtigen, die Zuläffigfeit einer allgemeinen
Sinrede mit gewicdtigem Interefje fozujagen induftiv und per analogiam abzuleiten, geh!
ielbjt für meinen feht liberalen Standpunkt in Sachen der Analogie und Höheren Fnter*
pretation zu weit.

2. Unmöglichfeit und Unvermügen: Schon die römijhen IJuriften unterfchieden
1 137 $ 4 D. de verb, obl. 45, 1) gwijdjen objeftiver Unmöglicteit (iImpedimentum naturale)
zinerJeit® und bloß fubjektiver, individueller Unmöglichtfeit (facultas), Unmöglichfeit
der Leiftung Iag danach vor, wenn die Leiftung, jet e8 au8 Kogifchen, redhtliden ode!
pHyfiichen Gründen (impedimenta naturalia, dieje umfaffen inSbejondere rein tedhnijche Un“
möglichfeiten) von niemandem gemacht werden konnte. Dagegen wird in diejer Stelle
’acultas bezeidhnet als personae commodum incommodumque, non rerum quae pro
mittuntur; e3 wird gefagt, daß der Schuldner die Gefahr diejer Bloß fubjettiven Uumöglih“
‘eit trägt; generaliter causa difficultatis ad incommodum promissoris, non ad impedi-
mentum stipulatoris pertinet, ne incipiat dici eum quoque dare non posse, qui
alienum servum quem dominus non vendat dare promiserit; in 8 5 eodem wird augen?
iheinlig (per arg. e contrario) eine Unmöglichteit nur für vorliegend erachtet, wenn au
»;in Dritter die Seiftung nicht erfüllen könnte (si ab eo stipulatus sim, qui efficere noß
possit, cum alio possibile sit).

Offenbar im Anfhluß an diejfe Lehre Hat au das BGB. feinen Beftimmungen diefen
Unterfchied zugrunde gelegt, e&amp; Hat für den Begriff der objektiven Unmöglichkeit das Wort
„Unmöglidfeit“ {dlechthin, für den der bloß jubjeftiven das Wort „Unvdermögen“
tednijh eingeführt. Praftijde Sedeutung aber kommt dem UnterjHiede nu!
gu für die fog. anfänglige Unmöglichkeit (fiehe das Nähere unter 3); denn
daS nach Entitehung des Schuldverhältnijfes eintretende „Unvermögen“
wird in $ 275 Ab]. 2 auZdrüclidhH der nag Entftehung eintretenden „Un“
mögitgkeit“ gleidhgeftellt, d.h. eS führt zur Befreiung des Schnldner8 ebenjo wie
lektere, nur unter der Vorausfegung und joweit, alZ der Schuldner den Umftand nicht 3%
vertreten Hat, defjen Folge es ift.

Für die anfängliHe Unmöglichkeit erfdheint dagegen nach auZdrücliher Bor
ihrift des BGB, die Unterfheidung bedeutjam. Diefelbe Hat nun gleichwohl zu erheblichen
Beanftandungen Anlaß gegeben und ift allerdings dem Borwurf rein fqholaftijcdher, jureifsil
unbraugbarer Diftinktion ausgefjeßt, wenn man fie auf rein objektives Kriterium glaubt
urücführen zu müffen und davon abfieht, daß fhliehlih fowohl die oben zitierte Stelle deS
römifchen Recht als auch die Beftimmungen des BGB. über anfängliche Unmöglichkeit ($ 306
in Berbindung mit $$ 307, 309) den Begriff der objektiven Unmöglichkeit Lediglich anf dW
Kbweijenheit eines Verfehnldens im Wweiteften Sinne (mit Einfhluf einer culpa in contr#
hendo) zurüczuführen geftatten, fo daß in Wahrheit die Regelung der anfängliden und
mächträglichen Unmöglichkeit völlig einheitlich geftaltet ift:

a) Zunächft ift der Gegenjaß der objektiven Unmöglichkeit und der fuwbjektiven (des
Unvermögen8) nicht zu vermechfeln mit demjenigen einer abjoluten und rela*
tiven (abitraklten und konkreten) Unmöglichkeit. €3 wäre falih, als objeftivt
Unmöglichteit Ihlechthin nur die für Jedermann beitehbende Unmöglichfeit 3U
        <pb n="136" />
        .. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 275—282. 127
bezeichnen (Dernburg S 60, I, Biermann S, 84, Silder S. 13 ff). SGewiß
ijt die abfirafte Möglichkeit aud eine objektive, aber jie ift e8, da der
juriftiiche Unmöglicfeitsbegriff [ih nicht mit dem Logifhen deckt, nicht allein.
Vielmehr ijt z. DB. bei BertragSverhältnifjen immer noch zu prüfen, ob der
3ybothetiih zwed3 Feitjtelung der objektiven Unnmöglichteit in Frage kommende
Dritte (Yedermann) au dann, wenn man ihn felbit in die äußere Situation
des Schuldner8 bringt, imftande fein würde, bie Seiftung zu erfüllen; man hat
dabei nur von folden Momenten diejer Situation zu abftrahieren, die eben
diefer Schuldner -perfönlih zu vertreten hat, Was hiemit gemeint ift, ergibt
(ih am Ddentlichiten durch Geranziehung. des $ 279; fhon Hartmann (Die
Obligation S. 254 ff.) weift mit Recht darauf Hin, daß auch eine GattungsSichuld
nicht erit dann erlifcht, wenn daS gefhuldete gonus völlig zu exijtieren auf
gehört hat oder völlig dem Verkehr entzogen ift, jondern daß der Schuldner
ijdon dann befreit wird, wenn er 3. B. durch andauernde allgemeine Unter
brechung des Frachtbetriebs außerftande gejept ft, den SLieferungsSvertrag
innerhalb der Beit zu erfüllen, innerhalb deren er nah verfiändiger Winen8=
außlegung erfüllt werden jollte. Die Lieferung von frifldem Schelfifg für die
Rarwoche ift in einer Rontinentalhauptitadt objektiv unmöglich, wenn wegen
VerkehHräitörung, etwa infolge von Schneemehen, die Verbindung mit der Sees
füjte unterbrochen ift, obwohl in abstracto 3. B. in allen Seeftädten die
Leiftung aus diejer Gattung fehr wohl möglich ijft. Bgl. Bem. zu $ 279; vgl.
au Kieineidam, Unmöglichteit S. 125. Denn zweifello8 Handelt e8 [ich bet
allen Beftimmungen des BGB. über Folgen der Unmöglichkeit immer nur um
juciftifhe (relative und prakftijidge) Unmöglichkeit, für die 8 242 al?
Leitfaß maßgebend bleibt d. H. alfo daS fog. Prinzip der Kraftanftrengung im
Sinne von Brecht a. a. DO. zu Nr. 1. (Val. oben zu K, 1).

Daß die rein abfirakte, generelle, abfolnte Unmöglichkeit nicht mit der objek-
tiven Unmöglichkeit des BGB. zu verwechfeln ift, erhellt, wie zutreffend Derts
mann, 2. Aufl. S, 70, au Biermann S. 84 betont, jhon daraus, daß jeden-
jafl3Z die objektive Unmöglichkeit immer zugleich nod eine {ubjektive {ein muß,
um den Schuldner zu befreien; ift zufällig der Schuldner fubjektiv vermögend
zur Seiftung, fo fann felbftverjtändlidh der Umftand, daß fie für alle anderen
unmöglig@ ift, nicht zu feinen Ouniten in Betracht fommen (8 306 ift un:
anwendbar), Denn da er und nur er zu leiften Hat, fo kommt e8 auf die
Leiftungsunm5glichteit bei Dritten nit an. „Infoweit {ft die Frage be8
jubjeftiven Leiftungsvermögens vor diejenige ber obiektiven Leiltungsmöglichfeit
zu jeßen“ (Dertmanıu a. a. D.).

Hiezu kommt, daß zweifelloS au bei Hömftperfönlichen Leiftungen eine
objeltive Unmöglichteit rechtlidh annehHmbar ift, bei diefer aber immer mit
jubjettiver (bloßgem Unverniögen) untrennbar zufammenfällt, fo 3. 3. wenn ein
Rünftler da8 von ihm verlangte Porträt nicht heritellen kann, weil eine Lähmung
jeine8 Arme8 eingetreten ift (Tige S. 68), ferner val. den Fall NGES, Bd. 5
S. 278. (Einem Lehrer ift, ohne daß er 8 beim VertragSjchluß weiß, die
iacultas docendi entzogen). Bon zahlreiden Schriftfielern {ft daher die Unter»
ieidung zwijhen fubjektiver und pbjektiver Unmöglichleit al? rein fHolaftijcher
Natur beanftandet worden (vgl. Ubbelohde, Archiv f. d. zivilift. Praxis S. 70 ff.
Filher, Ein Beitrag zur Unmöglichfeitalehre S. 9, Iherings Sahrb. Bd. 37
S. 255 ff, Tige, Unmöglichfeit S. 70 ff, Kuhlenbed, Jur. Wichr. 1898
S. 137 ff.). Da gleichwohl das BOB. die Unterfheidung zwijden Unmöglichkeit
und Unvermögen für anfängliche Unmöglichteit und SGattungsichulden
% 279) vorfchreibt, gilt e8, den fieferen Grund aufzuluchen, der dafür nıaßs
zebend aemwefen ift, daß gerade für diefen Fall verfhtiedene Recht8folgen an

13
        <pb n="137" />
        A

I, Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
‚tvei zu unterjheidende Begriffe genüpit werden. Erft von diefer BaftZ au
merden wir auch auf der Grundlage unferes8 juriftijdHen (relativen) UnmöglichteitS-
hegriffeS ein Kriterium zmijchen Unmöglichkeit und Unvermögen finden Können.
Wir verweijen dafır auf die folgende Bem. 3. Doch kann hier fhon bemerkt
werden, daß Unmöglichkeit jedenfall®Z das Unvermögen ein*
iOließt. Unmöglichkeit ift alfo = Unvermögen + x oder au Unvermögen —
Unmöglichteit — x. Da für nachträglige Unmöglichteit jede Unterfheidung
on Unvermögen unter der Borausfegung Überflütifig wird, daß fte die Folge
2ine8 nicht zu vertretenden Umftandes ift, Kann diefe einftweilen noch unbekannte
Bröße (x) nur darin zu fuchen fein, daß nad der Auffaffung des BGB. die
VBertretungspfliht eine Schuldners. bei Abjchließung von Verträgen andern
Srundfjägen unterliegt, al8 bei abgejhloffenen, mit andern Worten: Im Lehzten
Brunde reduziert fich die objektive Unmöglichkeit auf eine im weitern Sinne
Fafuelle Unmöglichkeit, indem wir casus (Fufall) im weitern Sinne als einen
„Umftand“ definieren, „den der Schuldner nicht zu vertreten hat“ (Kuhlenbeck
Bon den Band. z. BGB. II S, 69; val. auch unten I, 6, c S. 185), alfo al8 eine
cause etrangere im Sinne be? art. 1147 code civil, defjen Faffung von der
abftrakteren und überdie8 in einer Reihe räumlich getrennter Baragraphen zer“
iplitterten NMegelung des BGB. den Vorzug größerer Klarheit hat.

(art. 1147 code civil: Le debiteur est condamn6, s’il y a lien, au paie-

ment de dommages et interets soit ä raison de l’inex6cution de Yobligation
soit &amp; raison du retard dans Pexecution, toutes les fois qu'il ne justifie
pas que linexecution provient d’une cause Etrangere qui ne peut Iui Etre
imputege, encore qu'il n’y ait aucune mauvaise foi de sa part.) Damit {it nicht
gefagt, daß Unmöglichkeit foviel bedeuten müfje mie unverjhnfdetes Unvermögen,
wa3 gegen den Wortlaut des &amp; 279 verftoßen würde, wohl aber, daß Unver-
mögen eine gemwiffe Zuredhenbarfeit der Nichterfüllung einjohließt, die freilid von
jen nur für fhon beftehende Obligationen aufgeftellten Regeln der SS 276—279
unabhängig ijt. Wir werden fehen, daß diefe Zurechenbarkeit im wefentlihen
auf eine bei Abihluß von Verträgen voraus8zufebende Garantiepflidht der
Kontrahenten hHinausläuft. Baal. unten 6, a und b (x, ß).
Beim Abfhluß eine8 Bertrage3 darf vorausgefeßt werden, daß der
Schuldner auf Grund der tatfächlihen Verhältnifje au berechtigt ift, fein
ReiftungsSverfpredhen abzugeben, alfv, daß er die tatiächlidHen und rechtlichen
Beziehungen zum Gegenitande des Vertrages Hat, vun denen die Barteien
arlenntliq (fonfludentermaßen oder auZdrücklich) beint Abfhluß ausgehen.
‘Sog. Reallegitimation zum BVertragsichluß, vgl. Brecht a. a. ©. S. 272 ff.)
Bal. unten zu 3, a. Ferner wird allgemein anerlannt, daß der Schuldner,
joweit ec zur Bewirkung der Leiftung Geld aufgewendet Hat, Für feine
ZahHlungsfähigkeit (von befonderen Ausnahmen abgefehen) ohne Kückficht
anf Berfehulden Haftet. Bal. Pland Anm. 2 zu S 279. (Die Anwendung
ber 8 279 ift daher analog auZzudehnen auf Fälle, wo SpezieSleiftungen
jediglih wegen mangelnden Geldes nicht bewirkt werden Können.) Val. au
Brecht a. a. DO. S. 236.

8, Der Unterfchied zwifjdhen fog. anfänglicher und uahträgliher Unmöglichkeit wird,
da ein Gefeß präfumtiv von vornherein niemanden zu unmöglihen Leiftungen verpflichtet,
aur für Schuldverträge erheblich. Na S 306 {jt nämlich ein auf eine unmögliche Seiftung
gerichteter Vertrag nichtig. Oier wird eine fog. objektive Unmöglichfeit vorausgefeßt,
nicht ein bloßeS UNuvermögen. Zu beachten ift aber:

a) daß nad S 307 derjenige, welcher bei Schließung eines Vertrags, der auf eine
unmöglige Leiftung gerichtet ift, die Unmöglichteit der Letjtung kennt oder
lennen muß, zum Srjaße des fog. negativen VertragsintereffeS verpflichtet Yt,
        <pb n="138" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leijftung. Borbemerkungen zu den S$ 275—282, 129
wenn der Vertragsgegner auf die Gültigkeit des Bertrag3 vertrauen Konnte,
5. 5. die Unmöglichleit weder kannte noch kennen mußte. (Sog. culpa in
tontrahendo);

daß nah 8 308 au die objektive Unmöglichkeit der Leiftung der Gültigkeit des
Vertrag8 nicht entgegenfteht, wenn diefe Unmöglichteit in abfjehbarer Zukunft
gehoben werden fann und der Vertrag für den Fall gefhloffen it, daß die
Veiftung möglich wird, daß ferner der aufihiebend bedingte oder befriftete
Vertrag gültig wird, menn die anfängliHe Unmöglichkeit vor dem Sintritte
der Bedingung oder de8 TerminZ gehoben wird. (Unterichied der dauernden
und zeitweiligen Unmöglichkeit).

Nur wenn wir die SS 305—308 im ZufammenhHange auffaffen und zu«
3leich bedenten, daß die nur fir beitehende Obligationen aufgeftellten Haftungs-
regeln der SS 276 ff., 323-—327 nicht anwendbar find auf die beim AbfHluß eines
Vertrage8 jelbft (in contrahendo) {don gegen defjen Erfüllung beftehenden
Hinderniffe, werden wir die allzujharie Kritik abwehren Können, die bereit8
Tige (S, 57 ff., S. 221), neuerdingS aber vor alem Krücdmann (a. a. D. S. 71 ff.)
an denjelben auZitöt, (Krücdmann geht {fo weit, von &amp; 306 zu behaupten, der:
jelbe jet „Praftijdg und theoretijch nichts befiere8 wert, al? möglichit unihädblich
gemacht zu werden“, S. 120 a. a. D.).

Der römtide Sag: Impossibilium nulla obligatio 530. ea duntaxat, quae possibilia
Sunt deducuntur in obligationem (l. 88 $ 5 D. de v. o. 45, 1) muß als Iogij und nicht
bloß theoretifd, fondern aud) der ‚praftijhen Vernunft entipredjend fiherliq fülr jedes Recht
anerkannt werden, foweit an einen Anipruch auf Erfüllung und nicht etwa auf das Erfitlungs-
interefije gebact mich. Ynfofern fönnte man bödften? jagen, daß S$ 306 überflüffig, nicht
aber, daß er faljd jet. Die Einwendungen Tige8 und Krüdmanns richten fich aber lediglich
gegen bie Auslegung, daß die Unmöglichfeit zur Zeit der Entitehung des Vertrages dejfen
Nichtigkeit bedinge, {ie gehen von der an fi richtigen Erwägung aus, daß e8 nur darauf
anfomme, baß die Erfüllung zur Zeit der Fälligkeit möglich fei. Diejfent Gedanken
trägt jedoch das BGB. in 8 308 volllommen genügend Nedhnung.
B) Der 8306 bezieht fich nur auf folde Verträge, bei denen fofortige Fälligkeit
der Leiftung ins Auge gefaßt i{t (&amp; 271 bj. 1). Tige (S. 222) findet für diefen
Fall eine Unbilligkeit darin, daß in {oldem Falle, wenn keine der Ausnahmen
des S 308 zuträfe, der „Schwlöner“ aud) dann die Nichtigkeit geltend machen
fönne, wenn furz nachher die Seiftung erfüllbar werde; er führt daher folgendes
Beiipiel an: „Graf X hat {hon längit ein Fülen von der BoNblutfiute Talpra
faufen wollen. Eines Tages wird ihm und dem Eigentümer der Stute mit
geteilt, dieje Habe gefohlt. X Kauft jebt da3 vermeintlig gefallene Fohlen; e8
left fi Heraus, daß die Mitteilung faljg war, daß eine andere Stute gefohlt
hat, Talpra wirkt aber einige Wochen jpäter wirklid ein Fohlen“, Da das
Kaufobjekt zur Zeit des VertragsSfchluffes nicht exiftierte, meint Tige, {ei nach
5 306 der Kaufvertrag nichtig; e8 jet aber unbillig, daß der Eigentümer [ih
auf dieje NMichtigleit berufen könne. Sofern Hier ein Spezieskauf einer nad)
Meinung beider Kontrahenten fhHon exiftierenden Sache angenommen werden
muß, tjt die Nichtigkeit zweifellvS zu bhejahen. Worin aber die UnbiNigkeit einer
Tolchen Entjheidung liegen fol, {ft nicht erfindlih. Das Gegenteil erhellt daraus,
daß Krüdmann (S. 120 Unm. 78), der umgekehrt mit Scholmeyer (S. 158)
Sültigieit des Kanufs annimmt, dem Verkäufer glaubt mit Anfechtung wegen
Srrtum8 (alia res) helfen zu {jollen; denn jowohl Käufer wie Berkäufer Können
:in Interefje daran haben, gerade ein an diejem Tage, wenigjten8 in diefem
Monate gefalene8 Fohlen zu kaufen bzw. zu verlaufen. Die Kritiker ver:
gejifen, daß bei fofort fälligen Leiftungen die Zeit einen inte:
grierenden Teil (Koeffizienten) der Berpfligtung bilden ann.
Staudinger, BOB. 11a (Kublenbek, Net der Souldverhältnife). 5./6. Aufl.

{
        <pb n="139" />
        *()

I. WbichHnitt; Inhalt der Schuldverhältnifje. ;
yaz jogar bei Gattungstäufen wejentlid wird; denn die Ron:
unfturen {bielem auch Hier eine erheblihe Rolle, Bal. vor allem
5ie lehrreiche Entidh. des NG. in Seuff. Urch. Bd. 45 S. 282 (Meyer c. Friedberg),
ste allerdings auf eine nachträglidge Unmöglichkeit fi bezieht, aber für anfäng-
iche nicht minder zutrifft. (Dana ift e8 feineSweg3 unbedingt erforderlich,
baß die Unmöglichleit der Erfüllung von unbegrenzter Dauer oder völlig un:
ıbjehbar ift, jondern e8 ft je nad den Umftänden und dem Inhalt des einzelnen
BertrageS au einer zeitweiligen Behinderung rechtliq der Charakter einer
jJauernden dann zuzujhreiben, wenn diejfelbe — nach rer Art und Dauer —
Einfluß auf den Vertrag und deffen Erfüllung Kbt.) Bal. ferner die lehrreihe
Stelle 1. 83 8 5 D. de v. 0. 45, 1 (et tacite in ea tempus continetur),
Anden übrigen denkbaren BilligkeitZintereffen gegenüber der Iogifg notwendigen
Nichtigkeit eineS auf eine unmögliche Leiftung gerichteten Vertrages trägt das
BGB. dadırH Rechnung, daß e$:
x) im Falle einer culpa in contrahendo nad) S 307 einen Aniprucdh auf
das negative VertragSinterefje gibt;
ben hier zwifden Unmöglichkeit und Unvermögen untericheidet.
Blokes Unvermögen befreit den Schuldner zunäcdhft hei Gattungsleiftungen
’elbft dann nicht, wenn e8 unvderfchuldet Ft (8 279). DaZ Unvermögen aber
vird zur Unmöglichkeit, wenn e8 feinen Grund in dem Inhalt der Leiftung
'e[bit findet, der unter den konkreten äußeren Umftänden mit Rücklicht auf
3 242 unausführbar ift, dem Schuldner nad) Treu und Glauben mit Rüde
icht auf die VBerkehräfitte (au unter Erwägung der Gegenleiftung) nicht
zugemutet werden fan. Blokes Unvermögen liegt vor, wenn die causa
lifficultatis (1. 137 8 4 D. 48, 1) bloß in mangelnder RechtSzujtändigteit
‘bei Spezie8jchuld) ober in unzureidenden Mitteln zur Anfchaffung (bei
Sattungsichuld) oder im Mangel nicht entfhuldbar verlannter Unfähtg-
"eit (bei Obligationen auf facere) zu befinden {jt, Was die Nusicheidung
de8 individuellen Unvermögen3 au3 dem Gebiete der Unmöglichteit und
eine Sonderbehandlung im BGB, bei anfänglidher Unmöglichteit und
zei GattungSjhulden Ichließlih rechtfertigt, ft alfo Fein rein Iogifdher
Befichtapunkt, fondern wejentlid Rückfiht auf die SidherhHeit des
Berfehr38; „der Gläubiger muß {ih im großen wirtihaftliden Verkehrs:
eben darauf verlafien müfjen, daß ihm Leiftungen, wie fie nad) dem
Durchiehnittsmaß von jedem Menjhen bzw. von einer größeren oder
{eineren Gruppe von Menichen fehr wohl erbracht werden können, auch
virkliH präfttert merden“ (Filder S. 13, vgl. au Lehmann, Die Untere
‘aflungsbiliht S. 242). &amp;8 war aljo die ratio einer gewifjen allgemeinen
Barantichflicht (culpa in contrahendo) maßgebend. Bgl. oben unter I,2,C
um Ende S. 130. E83 bedarf zur Konftrukltion einer foldjen nicht der
Fiktion eine Borvertrags, der etwa auf Sorgfalt bei Abhrede des Haupt-
vertrag3 verpflichtete. (v. Fhering in YheringS Iahrb. Bd. 4 S. 42 fi.)
Vielmehr liegt in dem AbfchHluß eines Vertrages {tet3 ein Daftung$S-
verfprechen für die fog. Neallegitimation vgl. Brecht a. a. D. S. 292 f.
4, Bu unterfcheiden {ft volljtändige und teilweije Nnumöglichleit (vgl. SS 280, 323, 325).
Eine teilweife Unmöglichkeit Kann betreffen ;

a) den Gegenftand der Leiftung; e8 können Saden nur zum Teil geliefert, Hand-
(ungen 3. B. Dienjie oder Werke nur teilweife geleiftet werden. Giebei ft
der Gegenjaß zwijchen jnriftifdh teilbaren und unteilbaren Leiftungen beadten3»
mert. Eine juriftijh unteilbare Leitung i{jt voNftändig unmöglich, auch wenn
fie natürlig (äußerlich) teilbar {ft und ein Teil diefer natürlidhen (äußer-
‘ichen) Leistung möglich Ut. Val. vor allem cod. civ. art. 1218: L/obligation

j}
        <pb n="140" />
        1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 275—282. 131
est indivisible, quoique la chose ou le fait soit divisible par sa nature, si le
rapport sous lequel elle est consid6r&amp;e dans Vobligation, ne ie
rend pas susceptible d’execution partielle. Entjcheidend für die Unteilbarkeit
im Redtsfinne ift der einheitlidhe Zwed der Leiftung, die nur in ihrer
Vollendung bzw. FTotalität Intereffe für den Gläubiger Hat. Daß e3 dabei
auf die Wilen8beftimmung im einzelnen Falle ankommt, wird an einzelnen
Beijpielen gut nachgewiejen bei Tige, Unmöglichteit S. 48 ff. (Sind 3. B. Kraft
ine3 Raufvertrags: 4 Pferde verkauft worden, jo wird zwar in der Regel der
Tod eineS Ddiejer Pferde nur eine teilmetje Unmöglichteit der Leijtung
begründen; find fie aber al8 ein zujammengehörige? Viergejpann verkanft, [0
würde daz Eingehen audy nur eine derfelben die Leijtung des Verkäufers
gänzlid unmögligH maden). So au Plan, Kijch, Kleineidam, Tige. A. M.
jeboh Seh öller, Gruchot, Beitr, Bd. 45 S. 540 ff.

Die Unmöglichkeit kann Letreffen den räumlichen Hoeffizienten der Leiftung,
Auch diefer Koeffizient kann ein juriftifch unteilbare8, untrennbare8 Moment
der Leitung oder ein trennbare8 fein. Die Errichtung eine8 Baumwerk8 3. B.
fann für den Gläubiger nur an einem beftimmten Plage Interelje Haben; wird
je hier unmöglich, jo tit vollftändige Unmöglichkeit anzunehmen, auch wenn der
Schuldner das Bauwerk an einer anderen Stelle errichten kann. AnderZ liegt
die Sache, wenn €e3 fich beifpielaweije um Leiftung einer beweglidhen Sache oder
gar einer Geldjumme Handelt, lekteren Fale8 it der räumliche Koeffizient in
ber Regel trennbar und ift beim Wegfalle durch Unmöglichteit das Interefje
[Häßbar. Val. darüber den Tit. Dig, de eo quod certo loco, 13, 4, in3bejondere
1.2 85 (si quis insulam fieri stipulatur, et locum non adiciat, non valet
stipulatio, 8 7: sed mihi videtur summae solutio distare a fabrica insulae
et ideo quod interest solum petendum).

Die Unmöglidhteit kanıt betreffen den zeitlichen Koeffizienten der Leiftung,
Auch diefer kann juriftijgG einen integrierenden (untrennbarten) Teil der
Veiftung bilden (Firgefhäft im weiteren Sinn), 3. 3. Fahrt zu einem
beftimmten Fefte, Diner zu einer beftimmten Gejell{dhaft, fo daß eine Un-
möglichkeit, diejen Termin zu wahren, volftändige Unmöglichfeit darftellt. Val.
Seuff. Arch. Bd. 57 S. 240 ff. Regelmäßig begründet aber die Unmöglichkeit
3eitlidh genauer Erfüllung nur eine teilmeiie Unmöglichteit. Ripr. d. OLG-
Bd. 6 S. 48.

Ob eine zeitlide Unmöglicteit als volljtändige zu behandeln ift, kann
immer nur unter Berücfihtigung aller Konkreten Berhältnifle nad dem
Seiftungszwed ent{chieden werden. Val. Dertmann, 2. Aufl. S. 82 (5); außerdem
die oben zu 3, c zitierte RGET, in Seuff, Arıh. Bd. 45 S. 282, aud NRGE.
Bd. 42 Nr. 27 S. 115.

5, Unmöglichteit der Unterinfung. Da nad &amp; 241 Sag 2 die Leiftung and in einer
Unterlaffung beitehen fann, muß jelbftverftändligh der UnmöglichkeitZbegriff des BGB. auch auf
bloße Unterlaffungen Unwendung finden. Gleichwohl Hat diefe Logijhe Forderung lebhafte
Anfechtung erfahren, weil jie den Jurijten zu einer Kinfilidhen, „unnatürligen“ Auffaffung
gewijfer NechtSverlegungen zwinge, fo inZbejondere neuerdings von feiten Arüdmanns a. a. DO.
(vgl. vor allem S. 221 ff.), aber teilmeije auch jHon bei Staub, Pofitive Bertragsverlegungen
S. 10,11. Die Bedenten find infomweit berechtigt, al8 vielfach, beijpiel8weife bei ®oldmann-
Silienthal mit diejem Begriffe, der eine doppelte NMegation enthält und daher unbequem zu
denken ift, in unnötiger Weife Kinfilihe Konftruktionen verfucht werden, die wie Staub a, a, D.
treffend an dem Beiipiel der faljhen Bilanz darlegt, audh prakttich zu unzichtigen Ergebniffen
berleiten tönnen. Der Begriff der Unmöglichteit der Unterlaffung, insbefondere eine teil-
weile Unmöglichteit ijt aNlerding3 überall da zu vermeiden und üÜberflüffig, wo 'e&amp; {ih um
5oß jekundäre Unterlaffungspilichten handelt, welche lediglich dieXehrfeite einer pofitiven

oh)
        <pb n="141" />
        132 ee e I. Ab{Hnittj: Inhalt der Schuldverhältniffe,
ZeiftungsSpflicht barftellen. Val. Lehmann, Die Unterlaffungspflicht S. 235. Die Haftung
‘jr pofitive Vertragsverlegungen läßt fih hier ohne diejfen allzu künftlihen Umweg begründen.
Bal. 8 276 Bem. IV, &amp; 325 Bem. 7, 8 326 Ben. IV.

Dagegen {ft der Begriffeiner Unmöglichkeit der Unterlafjfung un ent-
behrlig@ und keinesweg3 unnatürligd bei Obligationen, die auf eine
rimäre Unterlajfung3Spflidt gerichtet find, beilpielsweife bei der Konkurrenz-
*faufel, bei der Berpfligtung, gewiffje ftörende Handlungen, z. HB. Lärmende
Tätigkeit in gewifjjen Zeitfrifien oder überhaupt zu unterlajjen, Auf-
znmthaltsbefdhränkungen u. dgl. Nur darf man al8dann nicht, wie Lehmann, der fich
1brigen8 darin (S. 240 ff.) nicht konfjequent bleibt, von dem ftreng Iogifhen UnmöglichtettS=
5egriff der „Notwendigkeit des NidtgejhehenS“ ausgehen.

a) Ein auf eine im juriftijgen Sinne unmöglide Unterlaffung gerichteter Vertrag
ijt nach 8 306 nichtig, 3. 3. ein allgemeines Konkurrenzverbot, eine Aufenthalts»
beihränkung (8 309).

iu eine nachträglidHe Unmöglichkeit kann bei primären Unterlaffungspflichten
in Frage fommen, Bal. Sholmeyer S. 96, KMleineidam S. 12, Rijg S. 162
Note 3. Die8 gilt insbejondere in {og. Notfiandsfituntionen, Dabei ift die
Anmöglictfeit feineSmeg3 auf eigentlidgen Notjtand im Sinne
je8 Strafgefebbuchs und jelbf{t des BSGB. zu befhränfken. Viel-
mehr ift au Hier zur, Bemefjung der objektiven Unmöglichteit $ 242 (Begriff
jer überobligationZmäßigen Kraftanftrengung) zugrunde zu legen. Vgl. Tige S. 7.

Betipiel: Na Treu und Glauben wird man einem Arzte, der fiH dem
Bermieter gegenüber verpflichtet hat, die Sprechftunden nur in gewifjen Stunden
abzuhalten, bei Beranlaffung einer befonder3 dringenden Konfultation aus
em Seficht3punkt juriftijder Unmöglichkeit eine Ausnahme zu geftatten Haben,
Val. Lehmann S. 241.

6, Bon größerer praktijder Bedeutung als die unter Ziff. 2—4 behandelten Unter-
chiede tft die Unterfheidung zwijchen zu vbertretender und nicht zu vertrefender Unmöglihteit.
Ya, man muß jagen, daß das juriftijhe Interefje an der Unmöglichkeit fi mwejentlid auf die
Zrage zujpigt, ob bzw. fuieweit der Schuldner die Unmöglichkeit der Setjtung zu vertreten
jat oder nicht. Der vom BGB. übernommene farbloje ANuzZdrud „vertreten“ Bedeutet
1iht8 andere8, al8 „haften für“, „auflommen“ für etwas, d. H. alfo im Rahmen des bürgerlichen
Rechtes, daß der Schuldner für den Falk der Unmöglichkeit der Leiftung dem Gläubiger da 3
Yntereffe zu leiften hat

Erft in Berbindung Htermit wird zunädhft der jhon erwähnte Gegenfaß zwijchen an=
jänglidger und nachträgliger Unmöglichkeit bedeutfan und in feiner praktijgen Tragmwette
verftändlih, und in Verbindung damit auch derjenige zwijdhen obijeftiver und jubjektiver,
'ndividueller (bloßem Unvermögen).

a) Anfängliche, objektive Unmöglichkeit :

x) Wenn beide Teile diejelbe beim AbjhHluß eines Vertrags kennen, {0
genügt {don die Vorfjchrift der SS 117, 118, um die Nichtigfeit des Ber-
irage8 ohne weitere Rechtsfolgen für die Kontrahenten zu begründen.
Benn nur ein Teil die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, 10
lommt 8 307 zur Anwendung. (Negatives VertragsSinterefje), Bal. oben
"2, c, 5, d, @.)

Zu beachten i{t hier jedoch befonder3 die Kelativität des fog. objektiven
Anmöglichfeitsbegriffs, welde au die Unknüpfung für die oben zu 2
:rwähnte Frittihe Bemängelung des gefeblid angenommenen Unterfchiedes
‚wijcen objeftiver und fubjeltiver Unmöglichteit bot. Unmöglig im
Sinne des 8 306 ift nämligH nicht nur das Logijg Unmögliche, fowie
5a3 abfolut bhyfiihH UnmögliGe, vielmehr ft au die objektive Un-
mönlichteit unter Berücfichtigung von SriliHen und zeitliden Verhält-

fr}
        <pb n="142" />
        1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. Borbemerkungen zu den SS 275—282. 133
nifien in Beziehung auf den konkreten Vertrag nad Treu und Glauben

mit Rücfiht auf die Berkehröfitte, allo relativ, zu beftimmen. Val.

darüber die zutreffenden Ausführungen von Tige a. a. ©. S. 7, FijHer

a. a. ©. S. 5 ff. NidGt bloß abfolut unübermindlighe Hindernifje,

jondern au folde Hindernifje, deren Neberwindung dem Schuldner

billigerweije nicht zugemutet werden tann, laflen eine Leiftung objektiv
juriftifih unmöglich erfjdheinen. Andrerfeit8 {ft Mar, dak ein Schuldner
der von vornherein die Opfer kennt, ohne weldhe ihm die Erfüllung
feiner Berbindlichteit nicht möglich ijt, fi Hinterher nicht über dieje

Cpfer bejhmeren kann. Val. Bolze, Praxis des RG. Bd. 20 Nr. 187.

8 fonumt daher auch bei Beftimmung der objektiven Unmöglichkeit auf

die befondere Natur des Schuldverhältniffes an.

b) Anfängliche fubjektive Unmöglichkeit (Undbermögen). Die Kegel lautet dahin,
daß eine folche feine rechtligen Folgen Hat, daß alfo der Vertrag auf eine bloß
fubjettid unmöglidhe Leiitung gültig {ft. Vgl. auch land Bem. 3, a (3) S. 68.
Das BGB. geht davon aus, daß der Schuldner bet Abichluß des Bertrag3 eine
Sarantie für feine KeiftungsSfähigleit übernimmt:

x) Dies gilt befonder8 für die fog. fungiblen Letjtungen, insbefondere
für Seiftung von Gegenfjtänden, die nur der Gattung naq heftimmt
üänd. Val. 8 279, Der Squnldner hat hier auch ein unverfhuldetes Unz
bermögen zu vertreten. E83 gilt aber auch für fungible Arbettsleiltungen.
al. vor allem FijgHer a. a. DO. S. 22.

Handelt e8 fiH aber um individuelle (DHöcdhftperfönlide) Leiftungen,

jo Koinzidiert das Unvermögen mit der objektiven Unmöglichteit; e8

lommen alfo in diefen Füllen die zu a, «, ß, y herborgehobenen Grund:
jäße zur Anwendung, denen zu Folge der Schuldner au bei Abichluß
von Verträgen in diejer Richtung dolus und culpa (fennen und fennen
müffen) zu vertreten hat.
Nachfolgende Unmöglihteit. Die hierauf bezüglihen Normen des BGB. decken
fich im weientlihen mit der gemeinrechtlihen Lehre vom {og. casıus, Diejenige
Unmöglichteit, welche der Schuldner nicht zu verireten hat, Mt casıs, Zufall.
Ein wirflider casıs Hebt nit nur die Verpflidgtung zur Leiftung, jondern
überhaupt die Gaftung des Schuldnerz (auch für das Intereffe) auf (8 275).

Was aber ein wirflider casus, ein vom Schuldner nidgt zu ver:
tretender Umftand ift, läßt fig nur mit Rücficht auf das Lonkrete Schuld»
verhältnis nad) Maßgabe der hHiefür geltenden HaftungsSmakitäbe (88 276, 277,
278) beftimmen. Der Begriff des befreienden Zufall? {it daher durchaus relativ und
abhängig vom Makftabe der Haftung des SchuldnerZ für Verfhulden, eventuell
bon feiner fonftigen gefebliden Vertretungspflicht. Val. Kublenbed. Bon d.
Band. z. BGG, II S, 69 ff.

aa) Yn der Regel Hat der Schuldner nur eine verjhHuldete, aus-
nahm3weijfe aber aud eine unvderfidhuldete Unmdaglichkeit
Au Dertireten.

Bei gegenjeitigen Verträgen find überdies zu unter[hHeiden :

a) Umjtände, welche der Schuldner zu vertreten Hat (SS 280, 325);

B) Umfrände, melde der andere Teil (Gläubiger) zu vertreten hat (S 324);

v) Umftände, die weder der eine noch deranbere Teil zu vertreten
hat (8 323, Zufall im engften Sinne).

Der Gegenjaß zwijdhen objektiver und jubjettiver Unmöglichteit i{t {il
nadträglighe Unmöglıchkeit unerheblih (S&amp; 275 .Ubf. 2); eine undertretbhare
(underfhuldete) rein individueNe Unfähigkeit zur Seiftung (Unvermögen) hebt,
wenn fie nachträglich eintritt (damnum postea incidens) die Haftuna, ebenid auf

pP)
        <pb n="143" />
        iu
I. AbiOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
mie eine nacdhträglidje unvertretbare Unmöglichteit. Bedeutjam bleibt aber
hier der Gegenjaß der fungiblen und nicht fungiblen Letftung. Genus perire
non censetur (8 279); wegen der Relativität diejes SaßeS vgl. oben 2, a.
Die Vertretung einer vom Schuldner perfönlih nicht verfduldeten Unmöglichteit
it tom durch S 278 auferlegt in Anjehung des Berjhulden3 feiner gefehHlighen
Bertreter und der BPerjonen, deren er fihH zur Erfüllung feiner Vers
bindlichkeit bedient. Val. meiter unten unter IM. ;

Ferner Hat der Schuldrer unverjchuldete Unmöglichkeit in allen den Fällen zu
vertreten, in denen diejelbe dur Berfonen oder Sachen verurjacht ijt, für die
das BGB. eine vom Verjhuldungsprinzip abgelöfte Haftung eingeführt hat.
'Bal. z. B. 88 701 ff, 833, 836, 887).

Cine bejondere Vertretung für nachträglige Unmöglichteit einer Seiftung
kann endlich durch befondere Garantieverträge (3. B. BerfiherungsSverträge)
übernommen werden; in der Megel allerding3 werden folde Garantieverträge
nicht vom Schuldner, fondern von dritten Perfonen übernommen; inSbejondere
kann eine Bürgihaft diejen Sinn haben,

7. Ueber die Frage, in weldhem Berhältnifje die Gewährleiftungsanfprüche beim Kaufe
!den Normen über die Unmöglichleit der Erfüllung ftehen, 1. VBorbem. 6 vor 88 459 ff.

HL. Arten und Mahitäbe des Berfehnldens, Borfjakg und Fahrläjfigfeit*): Val. Hiezu
ben S. 48 ff. Dort murde die Lehre in ihren Beziehungen zum KaufalzufammenHang
xörtert, alfo nach ihrer objektiven Seite, während im Folgenden die rein fubjektiven Begriffs:
momente erörtert werden.

Die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit ift regelmäßig eine von ihm felber
verfqhuldete Unmöglichkeit; das BSB. Hat daher an diejer Stelle die allgemeinen
Xegeln über Haftung Für Berfhulden eingeftelt, Die Tragweitediejer Regeln
eritrect {id aber weit über die Frage der zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leijtung hHinau8; da3 Berjhulden greift, mie Dernburg II S. 47 richtig bemerkt, in
alle Teile des Privatrecht? ein, da überall, wo eine Pflicht gegeben ift, aud die Möglichleit
Ihrer recht3widrigen jHuldhaften Verlegung gegeben ijft. Alerding3 ift diefer Begriff befonders
nichtig für das Obligationenrecht und daher vom BGB. an diejer Stelle im allgemeinen
Teil de8 Rechte8S der Schuldverhältnifje erledigt.

Im allgemeiniten Sinne ijft Berfhnlden (eulpa im weiteften Sinne) eine juriftifche
Raufal-Berknüpfung zwijdhen der vom Gejek gemikbilligten Wilenshaltung eines zurehnungs-
sähigen Subjelt8 und einem Erfolg, dem von mir fogenannten Berantwortlichtkeitserfolg.
Bal. Kuhlenbed, Der Schuldbegriff als Einheit von Wille und von Vorjtelung in urfädh-
üben Beziehungen zum BVerantwortlichteitserfolg. Leipzig 1899. Diejer Angemeinbegriff
jegt alio voraus:

a) einen richtigen jırriftijhen Aaufalbegriff (vgl. Borbem. zu ES 249 {f., S. 34.)
d) eine gewijje Wilen8Haltung, welde den rechtliden Anforderungen widerftreitet,
alfo rechtäwidriag Mit.

*) Literatur: Haffe, Die Culpa, 2, Aufl. 1838; Pernice, Labeo, Bd. IL, 1878,
2. Aufl, 1595; Li8zt, Deliktobligationen; Kuhlen bed, Bon den Band. z. BGB. IS. 434
[I S. 42; Cojad I 88 71, 72, 78—100; Endemann I 88 110—116; Ennecceru8 II
S, 287.3 Wendt, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 87 S. 423f.; Cohn, Sruchot, BYeitr.
Bo. 43 S. 325 ff.; v. Hippel, Die Grenze von Borfag und Jahrläffigkeit; Der], Die Bor:
HellungaStheorie, Göttinger Feltfchrift für Megelaberger, S. 353 f.; Neumann, Prole-
yomena S. 105 ff; v. RohHland, Wilenstheorie und VorfteNungstheorie im Strafrecht,
wreiburg 1904; Weyl, Syiteinm der VerihuldenZbhegriffe im BGB. 1905; Golde, Zur
Auslegung ber 88 276, 278 BGB. in Bl. f. Necht8pfl. in Thüringen Bd. 53 S. 21; Brod-
mann, Ueber die Haftung für FaHrläffigfeit, insbejondere über die Haftung des Schiffer8,
Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd, 99 S. 327 ff; Sieber, Zur Theorie von Schuld und
Zahlung in XheringS SYahrb. Bd. 50 S. 55. Val. ferner Literatur zu II, 23; V.
        <pb n="144" />
        L. Titel: Verpflichtung zur Leitung. Vorbemerkungen zu den 88 275—282, 135
Im gewöhnlidhen Leben [pricht man zwar auch oft von Berjhulden im Sinne von bloßen
Verurfachen oder auch umgefehrt in einem noch weiteren moralijhen Sinne oder gar bloß im
Sinne einer vom eigenen Intereffenftandpunkt aus zweddwidrigen Wilenshaltung; in Tegterem
Sinne gebraucht das BGB. den Begriff In $ 254 (Berfchulden des Befhädigten).*) Der tenifeh
inrijtifhe Begriff des BVerjeulden3 fjeßt aber jtet3 die Urfächlichteit einer reHti8widrigen
WilensZaltung im RechtZverlehr mit anderen Berjonen vorau3. Jedenfalls fhließt er
jtet3 den Begriff der Berurfjadh ung in fih ein. AU. M. freilid Träger, Der Kaujalbegriff
S. 71 (das bermeintlidge Aytom: „ohne Kaufalität keine Schuld“ exiftiere nicht); diefe
Anfchauung Trägers hängt mit jeinem engen Begriff der Urfache zufjammen, den er in itreng
DBilofophifchem (phyiidem] Sinne mit einer pofitiven Handlung identifiziert; für den Juriften
lann aber Urfade im juriftiihem Sinne auch eine negative Tatfache, eine Nihthandlung fein, da
für idn diefer Begriff nidht3 andere bedeutet al8 eine conditio sine qua non eine8 jurijkti{cdhen
tetrofpektiven Urteil8 über die Verantwortlicleit für einen Erfolg. Val. oben S. 43 ff.

„ Diefe zuredjenbare recht3Zwidrige WilenZhaltung de3 Subijelt3 kann dreifach ver-
Ihieden jein:
a) bofitibe3 Wollen eines von der Rechtsordnung gemißbilligten Erfolgs8;
b) negative Wollen (bewußteS Nichtwollen, nolle) eine von der Necht8=
ordnung gebotenen (erwarteten) ErfolgS, wa gleich ift dem bofitiven
Wollen eine3 negativen Erfolgs;
einfade3 NMidtmollen, non velle, Negation des WillenZ, Nichtanipannung
ber Willenskraft, wo eine folde von der NechtZordnung zwed3 Vermeidung eines
von ihr gemigßbilligten Erfolg8 erwartet wird.

Entipredend der römifh-cechtlichen, übrigens wohl fig jeder NReht3wiffenihaft in
einem gewijfjen Stadium ihrer Entwiclung aufdrängenden Unterfcheidung unterfcheidet daher
au das BOB. als die zwei Hauptarten jHuldhafter WilenZHaltung dolus (a, b) und culpa (c)
im enaeren Sinne, Borfaß und Hahrläffigkeit:
*) Weyl in feinem in der Lit-Note angeführten umfaflenden Syitem gibt folgendes
überfichtliche Schema über den Gebrauch des VBerfhuldensbegriffe3 im BGB.
Berfihulden:
1. Moralifch belaftendes 2, Sonftiges Ber- tt.
Verichulden. ichulden. 1. Borfag. 2, Außerachtlaffung der Sorgfa

I. m weiteren Sinne.

IL Im engeren Sinne (in8bef. auch
{chuldhafte&amp; Aögern).

a) Serfehlungen: b) Sittlihe8 a) Mitwirkendes
neben Vers Verjchulden ;
inSbe ondere als jhulden; pn) Verichulden
x) Cheichetdungs-, 6) Undank. des Verlobten.
B) Enterbungs:,
y) Erbunwürdig-

feitsaründe)

1. Außeracht-
Iafıung der im
Verkehr erfor-
derlichen Sarg:
falt (Fahrläffig-
feit, in®be]. aud)
Kennenmüfjen).

2, Außeracht-
laflung der in
zigenen Ange-
legenheiten Üb-
lichen Sorafalt.

Hualifizierte
YAoficht.
|, Arglift(inS: 2, Böfer Wille
be}. audy  (BSöslichkeit
Hinterliir.- und Bös-
wiHiafeit).
a) Wrgliftige
Täuighung
b) Argliftiges
Verichweigen
insbe]. auch
Verheim:
fichuna).

Grobe FaHrläffig-
feit, in3bel. auch
a) grobfahrläffige
Unfenntnig und
b) B5ösaläubigleit.
        <pb n="145" />
        136

I. Abfdhnitt: Inhalt der SoOuldverhältnifje.
1, Borfag. Das BGB. gibt feine Definition. Nah den Motiven it Vorfag die
auf die Vornahme einer Handlung oder die Herbeiführung eines rtecht8widrigen Erfolg?
jgerichtete Willensbeftimmung. Borfägli it alfo gleigbedeutend mit „wiffentligG und
milentlih“. Der Begriff des Voriages umfaßt demnach, dba der rechtSwidrige Erfolg jowohl
bofitiv mie negativ qualifiziert fein fann, da ferner die für ihn verantwortlig gemachte
Wilen8hHaltung ebenfalls in beiden Fällen {owohl pofitiv wie negativ qualifiziert jein kann,
ie Willen8Haltung ad a und b d. 5. jowohl den dolus des jogenannten Kommijfivdelilts
einjchließlidh de&amp;jenigen durch bemwußte Unterlafjung gebotener Handlungen als au den:
jenigen des reinen Ommijfivdelift3.

Dieje Definition wird Leanftandet von feiten der Anhänger der fogenannten
Borftellungstheorie, al3 deren Hauptvertreter v. Liszt den VBorfag definiert
1f8 bloße8 Kennen der zu vertretenden Umftände (im Gegenfaß zur Fahrläffigkeit
118 einem bloßen Kennenmiüffen). Da in der Megel der Nadwei3 der VBor-
%elung de3 Erfolg3 genügt, um auch daz Gemolltjein eben diefes Erfolg nad
jeifen Eintritt fejtzujtelen, fo läßt fich mit dieler Jogenannten BorftellungsSthorte
braftifg allerdings ebenfogut auskommen, wie mit der fogenannten Willenstheorie,
und der Streit zwijchen diejer und jener hat im mwefjentlihen nur ein theoretijche?
Ynterefje,. Federtfal8 {ft die fogenannte VorfielungsStheorie praktifH brauch
jarer al8 diejenige ein feitige Wilenstheorie, welde das Wollen auf den Begriff
der Körbperbewegung (motortfjhe Innervation) befhränkt mit Zitelmann (dal.
yeffen Irrtum und Recht3gefchäft S. 36), fie beruht aber in legtier Linie auf
ner nur von einzelnen P{ychologens geteilten AnjdhauungsSweije, der zufolge
der Wide überhaupt keine primäre, fondern eine nur fefundäre Erfheinung
5e8 Seelenleben8 darjtelt und der ganze piy-hifde Prozeß nur in Boritelungen
jefteht. Für den Iurijten it diejfer pfydhologifihe Streit unmittelbar nicht
:rheblich, und eS$ ift das Verdienft v. Hippel8 in feiner Monographie: „die
Srenze zwiigen Borjag und Fahrläffigkeit“ nacdhgewielen zu Haben, daß auch
Sie Borftelungstheorie v. Li8z3t8 ebenjo wie diejenige Frani® (vgl. defjen
Rommentar zum StGB, S, 87 ff., „dolus ift Menntni8 der zum gefeßlidhen Tat-
heitandbe gehörigen oder die Strafbarkeit erhHühenden Tatumftände“) die richtige
‚uriftiide Wilenstheorie vorau3Zjekgt, die eben unter Wollen lediglich das
bewußte Wollen des Erfolgs als RKefultat des Innerlihen Verhaltens zur
Außenwelt verfteht. M. €. ift die fog. Vorftellungstheorie lediglich durch die
u enge Begrenzung des Begriff des Wollens im Sinne Zitelmann3 und
nur) die philojophifche Unterfjtelung eines jogenannten unbewußten Willen?
Jervorgerufen worden.

Sewollt im juriftifhen Sinne ift:

der al3 wünicdhenZwert erjtrebte Erfolg;

aber auch der mit diefem al notwendig verbunden gedachte Erfolg,

*elbit wenn er an fig nicht wünidenSwert erfdheint, nad) dem Saße: Wer

den Zwed mil, muß au die Mittel mollen.

endlich auch der mit dem erfirebten Erfolge nur als möglich verbunden

gebachte Erfolg, wenn leßterer entweder dem Täter gleichgültig oder gar

‘elbjt unerwünfcht war, fofern dennog dem Zäter der Eintritt diefes

Erfolges immerhin lieber war al8 die Unterlaffung der den Erfolg

zrmögligenden Handlung, der Verzicht auf feine Intereffen, d. h. wenn

der Täter auch bei Annahme fjidherer Verbindung diefes Erfolges mit

dem erftrebten Ziele ceteris paribus ebenfo gehandelt Hätte. Val.

v. Hippel a. a. D. S. 141.

Der Täter fchließt den zwar nur al8 möglidh vboranggefehHenen
Erfolg ebenfo in feine endgültige Verantwortung ein, als wenn er igm
unvdermetdlich erichtenen wäre,

7)
        <pb n="146" />
        L. Titel: Verbfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den 88 275—282, 137
Der unter / fallende Borjaß wird in der Kegel nl8 fogenannter
dolns eventualis bezeichnet; derfelbe fteht begrifflih dem fogenannten
dolus alternativus nahe, wenn der Täter fih bewußt als Urfache zweier
alternatio möglicher Erfolge jekt, oder aud) dem dolus indeterminatus,
wenn der Täter eine Mehrzahl von ihm alz möglid gedachter Erfolge
zum voraus billigt

b) Jam Strafrecht erfcheint Borfag {tet al3 der auf die Verwirkigung jämt»
liher Tatbejtandsmerkmale des Berbredhen8 (bzw. des Vergehens,
der Nebertretung) gerichtete (bemwußte) Wille, Val. v. Hippel a. a. DO. S. 150,
Nicht zu fordern it daS Bewußtiein der Norm widrigleit, die Kenntnis des
Strafgefebes.

Sür das bürgerlie Recht dagegen haben wir zu unterfeheiden:
Delift8dolus, d.h. da3 bewukßte Wollen einer rehtZwidrigen Handlung.
Derielbe jeßt ebenfo wie der {trafrechtlihe dolus Kenntnis jämtliher
Tatbeftand8merkmale des zivilredhtlidgen DeliltzZ voraus, fofern ein
1oldhe3 überhaupt Vorjag erfordert (die meiften Zivildelikte find auch {dHon
bei FahHrläffigfeit gegeben, vgl. &amp; 823). Dagegen fordert auch der Zivil
rechtliche Deliktsdolu3 nidht Kenntnis der verbietendben oder gebietenden
Norm, 3. B. jegt 8 826 nicht voraus das Bewußtijein, daß die Handlung
gegen bie guten Sitten verftößt, jondern lediglich bewußtes Wollen der
Schadenzufügung.

Borjäglihe (wiffentlide) Verlegung von Treu unf Glauben bei Cin-
gehung von Verträgen (Berkehr&amp;dolnß, vgl. Kuhlenbek, Bon den Band.
zum BGG. I S. 435 ff.). DaZ BGB. bezeichnet biefen Sonderfall des
VorfageS al8 „argliftige Täufhung“, val. S 198. T

Borfäglihe BerleHung der Bertragspflicht, d.h. wijfentlige Berlebung
der dur das hefondere Vertragsverhältnis geforderten bona fides,
Vgl. 8 242. Ueber die durch die verjhtedenen Vertragstyhen bedingte Relas
ttbität diejes Berkragsdolng vgl. Kuhlenbek, Bon den and. zum BOB. II
S. 44. Fnsbejondere verlegt der Schuldner vorfäßlidh feine Vertragspflicht,
wenn er Begehungen oder UnterlaffungShHandlungen vornimmt, in dem Be:
mußtfein, daß deren Folge die Unmöglichfeit oder da3 Unvermögen zur
Erfüllung der Leiftung fein wird. (Mit diejem Bewußtfein {ft auch
der rechtZmidrige Wille ftet3 gegeben, da eine Handlung Tmhlieklich ftets
auß dem Wollen des Handelnden entipringt.)

e) In einzelnen Fällen fordert das BGB. eine über das Bewußtjein der
NRechtamwidrigkeit der Handlung jelbit Hinausgehende Wbficht. Val.
88 1456, 1487, 1519, 1549, 1567, 21838, 2287, 23835. Der jo Dbefonders
qualifizierte dolus, der auch im {jonftigen ReidhSredht (3. B. KO. 831 Zi. 1)
borkommt, hebt fiH vom gewöhnligen Borfag dadurch ab, daß das Bewußt-
ein fig hier nicht bloß auf die Handlung felbjt, fondern audH auf deren Erfolg
(MWbfigt zu benadgteiligen, böslihe Abjicht == Abficht, zu fORdigen)
arjtreden muß. Wie das Motiv, {jo bezieht fi au die Abfiht auf den
Endzwed, Von Ablicht reden mir niemal8, wo e3 fi um das Wollen eines
unbermittelt Herbeizuführenden Zuftande8 Handelt. Wollen wir 3. B. durch
unmittelbaren Wilensimpul8 unjeren Arm in eine andere Lage bringen, fo
werden wir fhmwerlidh Jagen, daß wir den Arm bewegen, in der Abfiht, ihn in
eine andere Lage zu bringen. DazZ wäre eine reine Tautologie. Dagegen
fönnen wir fon von Abficht fprechen, wenn dieje Armbeivegung von der
Prinzipalvorftelung an8gelöjt wird, die Muskulatur unjeres Armes zu zeigen.
Immerhin würde für mein Sprachgefühl Zie Anwendung des Wortes Abficht
auch in diefem Kalle noch etimwa8 UmftändlicheS an fi tragen. Die Ahficht

Ta
        <pb n="147" />
        I. AbjHnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
ijt eine Enbzwedvorftelung, die das Wollen von Mittelzweden veranlakt und
leitet, die Borfielung eine Ziel, weldheS nicht unmittelbar realifierbar, Jondern
nur durch Mittelzwede zu erreichen tjt, etmwa3, morauf man e8 beim Wollen
und Handeln „abgefehen Hat“. Val. Kuhlenbed, Der Schuldbegriff S. 57
(gegen Bitelmann, Srrtum und RechtSgeichäft S. 125).
2, FZahrläffigkeit:*) Das BOB, definiert diefe Art des fHhuldhaften Verhalten als
Hußeradtlaffen der im BerkehHhr erforderliden Sorgfalt (S$ 276 Abi. 1).

a) Dieje Definition bezieht id aber nur auf die Jogenannte eulpa levis in abstracto

de8 gem. Mecht3. DazZ gem. Recht beftimmte diejen Grad der FahHrläjfigkeit
durch den Makitabh des fog. bonus pater familias. Culpa levis war darnad
anzunehmen, wenn eine Handlung gegen diejenige Sorgfalt verftieß, weldhe
ein praftijder gewifjenhafter Menfh in Angelegenheiten der fraglidhen Art
aufzuwenden pflegt. Nah dem BSG. bildet nicht mehr die im Berkehr (bei
zewiffenhaften Menfchen) Ffoleftiv übliche, fondern die zur Sicherheit des
Berkehr8 erforderlihe Sorgfalt den objeftiven Maßitab des Verhaltens.
Was erforderlich ift, um einen beftimmten Berlehr, 3. B. den Verkehr mit
gefährlidgen Stoffen, als ordnungsmäßig erjdheinen zu Iafjen, hat hienad der
Richter felbftändig ohne KRückhficht auf etwaige eingerijffene oder anfänglich
vorhandene objektiv zwedmwidrige Verhaltungsgewohnheiten der Beteiligten zu
heftimmen. Nebrigens ijft au) diejer Makjtab ein relativer infofern, als
;. B. der Verkehr auf den Strafen einer Großftadt eine größere Sorgfalt
erfordert, um Störungen und Serlegungen zu vermeiden, al8 derjenige auf
einer Dorfjirake.
Neben diejer jogenannten levis culpa fannte da römi{dHe Recht eine og. eulpa
lata, welde e3 definierte al8 Außerachtlaffung au derjenigen Sorgfalt, die
"elbft ein gewöhnlicher, nicht einmal gewifjenhafter Menfh angewendet Haben
Dürde, ein Berftoß gegen die bei Jedermann iÜblige Sorgfalt (culpa lata
2st non intelligere, quod omnes intelligunt).

Aug das BGB. kennt den Begriff einer groben Fahrläffigleit, Hat aber
mit Recht auf die feineSmweg? einwandfreie römijche Definition verzichtet; grobe
Sahrläifigkeit ift Hienad jede befonder8 jhwere, für Jedermann auf den
»rften Blig einleuchtende Verlegung der im Verkehr erforderlidhen Sorgfalt.

x) Da3 römifjche Recht ftellt allgemein den Sag auf: culpa lata dolus est,
über deflen Sinn und Umfang jedoch die Meinungen jehr auseinander-
gehen. M. ES. follte damit im römiidhen Recht Vorjaß und grobe Fahr
[äffigfeit nur zivilrechtlih und infoweit gleichgeftellt werden, al3 e3 fich
um die Berlekung hofitiver, jei e8 durch Vertrag oder Sejeß auferlegter
Verpflichtungen handelte. Der Sag galt alfv nicht im Strafrecht, er galt
zuch nicht für die zivilrechtlichen Delikte, joweit fie dolus vorausfekten.
Dagegen wurde in allen anderen Füllen, in denen zur Erfüllung kontratt-
liger oder quafifontraftliher (gefeblicher) Berbflihtungen der Schuldner
jür dolus einzuijtehen Hatte, die Haftung au auf die culpa lata erftredt.
Mit Ennecceru3 II S. 293, 475 glaube ich, abweichend von Piand
Bem, 4 zu 8 276, Dernhburg S. 137, ungeachtet deg Mangel8 einer all-

*) QZiteratur: vb. Blume, Die FahHrläjfigkeit und ihre Abftufungen im blirgerlidhen
Kechte, Jahresbericht 1903/04 der Berl. Jur. Gejellihaft; Shin ger, YNeber bewußte Fahr-
(äffigleit, Bl. f. RU. Bd. 69 S. 172 f.; Lehmann, Die pofitiven Vertragsverlegungen,
Archiv f. d. zivilijt. Prazis 1896 S. 60 ff.; Litten, Erjaßpfliht des Tierhalter 1905;
Staub, Die pofitiven VertragSverlegungen 1904; Lehmann, Die UnterlafungsSpflicht 1906 ;
Beifer, Das Rücktrittsrecht bei hofitiven VBertragsverleßungen 1906; Siber, Zur Theorie
von Schuld und Haftung in Ihering8s Jahrb. Bd. 50 S. 231—276; Rabel, Haftpflicht des
a Doerr, Zur Lehre von den hofitiven BertragSverlegungen im „Recht“ 1908
S, 207 £*
        <pb n="148" />
        A. Titel: Berpfligtung zur Leijtung. Vorbemerkungen zu den SS 275— 282. 139
zemeinen Regel eine Gieidhfjtellung von Borfaß und grobem
Berfgulden in diefent Umfange au für das BGB. bejahen zu
müflen, welche® jogar in der Gleichitellung von Fahrläjfigkeit und Vor
Jaß überhaupt (Kennen und Kennenmüffen) das römijche Recht erheblich
überholt Hat. In allen Füllen, in denen ein Schuldner überhaupt noch
für jeinm Verhalten einzujtehen Hat, bildet daher neben VBorjaß auch
grobe Fahrläffigfeit da3Z geringijte Maß feiner Haftung,
Bewuhte Fahriäffigkeit liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des
(echt8widrigen Erfolgs zwar borausjah, gleichwohl aber in der Hoffnung
auf den Nichteintritt der al möglich vorgeftellten Folge handelte, während
ein im Berkehr mit Anderen gewiffenhafterer Meni in diejem Falle die
Handlung unterlaffen hätte. Diefje it aber FeineSwegS unter allen Umftänden
u grobe FahHrläffigkeit. Ein Arzt z. B., der eine gefährliche Operation
jornimmt, Handelt, obwohl er {ih der Möglichkeit eineS ungünftigen
Ausgang8 bewußt ift, nit einmal unter allen Umftänden überhaupt
jahrläffig, gefhweige denn grobfahrläffig. E83 {ft alfo nit ledigliq das
Bewuhtjein der Möglichkeit der Folgen, jondern der nad Sachlage des
zinzelnen Falles zu mwürdigende, mit diefem Bemwußtjein verbundene
Leidgdtjinn des Wagnifje8, der den Makitab des Verfchuldenz bietet.
Eine bewußte grobe Fahrläjfigkeit mird im gem. Rechte und Strafrecht
al8 luxuria bezeichnet und unterfheidet fiH vom {og. dolus eventualis
(vgl. II, 1, y) lediglich dadurch, daß Täter, wenn auch in leichtfinnigiter
Weife, noch auf das Vermeiden des Erfolge&amp; gerechnet Hat.
Bon der fog. leichten FaHrläifigleit wie au von der groben Fahrlälfigkeit,
weldhe an abftraften Makhjtäben gemejfen werden, unterfchied daz römijche Recht
die Jog. eulpa in concreto, deren Feftftelung ein konkreter (individueller) Mak-
itab, nämlich diejenige Sorgfalt zugrunde gelegt wird, welde der Schuldner in
feinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (fog. dili-
gentia quam in suis), Auch da3Z BGB. Hat diejfe Schuldart al8 mildere
Daftung für gewifie Bertragaverhältnifje anerkannt, fie findet aber, wie fchon
im römifchen Recht (1. 32 D. depositi 1, 63) ihre @renze an der aroben Fahr-
fäjfigfeit. Bol. $ 277 und 2, b, « a. €.

Abgejehen bon den Fällen der konkreten culpa kommt e8 bei Bemeffung des Berjhuldenz
auf die individuelle Befrhaffenheit der Berjon des SchuldnerZ nicht an, foweit
richt Fehlen oder Minderung der ZurednungsSfähigkeit jelbit in Frage jteht. Val. inshejondere
land S, 73 gegen Tige S. 80. Auch für da BOB. gilt der Sag: imperitia culpae ad-
aumeratur, Val. Mot, II S. 28, Noch weiter al8 Tige geht in der Individyalijierung
aud) der abfirakten culpa Wendt, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 87 S. 422 ff. (habita ratione
temporis, aetatis, sexus, valetudinis), Val. dagegen fhon Tige a. a. DO. S. 80, Die culpa
levis würde Keine abftrakte mehr fein, wenn ihrer Abmeffung die individuelle Leiftungs:
Fähigkeit zugrunde zu legen wäre. Richtig Blume S. 23 ff. Der Schuldrer muß (innerhalb der
Örınzen der ZuredhnungSfähigkeit) haften für den Fehler feiner Individualität. Diefe Haftung
it eine Art SGarantiehaftung. Val. Bem. 3, d oben S. 102. Nur ijt zu beadten, daß,
wenn im einzelnen Falle die Umftände ergeben, daß beim AbfjHluffe des dem Schuldvers
Hältnifje zugrunde liegenden Vertrag3 bejondere Rücjficht auf die dem Gläubiger bekannte
Yndividualität des Schuldrer8 genommen war, Hierin eine ftiljhweigende Modifikation
des nach S 276 zu fordernden Maße3 der Vertretung liegen kann. Vgl. Planck a. a. D.

8, Grade der Haftung in einzelnen Verhältnifjen. Der Regel nad) {ft Vorjag und
Sahrläffigfeit, d. 5. au {don jog. leichte Fahrfäifigleit zu vertreten (8 276 bj. 1),

Die mildere Haftung für bloß konkrete culpa tritt ein in den SS 690 (unentgeltliche
Verwahrung), 708 (Gefellichaft), 1359 (Ehegatten), 1664, 1686 (Verpflidhtungen in Ausübung
elterlicher ®Gemalt) 2131 (Morerbe). Bloß für BoriaB und arobes Berfichulden wird aehaftet

Z
        <pb n="149" />
        40

I. Wbinitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
nad 8 521 (vom Schenker), 8 599 (vom Verleiher), &amp; 868 (vom Finder), 8 300 (vom Schuldner
heim Gläubigerverzug).

Im übrigen unterliegt das Maß der Kulpa-Präftation der Parteivereinbarung, die
au filliHmweigend fein kann. Unzuläffig, weil gegen die guten Sitten verftoßend,
Hit jedoch der Voranserlak der Haftung für Boriag. Ennecceru8 I $ 94 I erachtet gegen Pland
S, 73, Dernburg IX S. 153, Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 900, RGE. vom 17. Februar 1902,
Sur. Wichr. Beil. 194 au den Erlak der Haftung für grobe FahHrläifigkeit alZ gegen die
guten Sitten verfioßend. Angemein lüißt fidh die nicht behaupten; e8 dürfte auf die Matıtr
je VertragsverhältniffeS ankommen.

INN, Bofitive Bertragsverlehung (Forderungsverlegung)!*) Unter diejent von Staub
geprägten, aber wenig zutreffenden Ausdrud faßt die augenblidlih Herrihende Terminologie
ehr verfdhtedene Fragen zujammen, deren Beantwortung einer an Buchftaben haftenden
Auslegung des BGB. Schwierigkeit bereitet und zu außerordentlich geidhraubten Konfjiruktions-
perfuchen verleitet hat. Man bezeidhnet nämlich al8 hofitive BertragSverlegung :

U, den Fall, daß der Shuldiner dem Gläubiger durch jHuldhHafjfte
Berlegung feiner SeiftungspflidhHt (insbefondere feiner ver»
tragligen Pflidgten) einen über deffen Erfüllungsinterefte
hbinausgehenden Schaden berurfacht hat. Beijpiele: Fahrläffig-
Rieferung verfeuchten Viehs&amp;, das den übrigen Viehbejtand des Gläubiger?
anfjtedt. — FJahrläffige Aufftelung einer faljhen Bermögen8bhilanz durch einen
SejeNichafter, melde falihe Gefhäftzdispofitionen veranlakt. — Da die Begründung
zine8 rein deliftijden ScdhabenZerfakanfpruch® au3z S$ 823 in jolden Fällen auf
Bedenfen ftößt, fojern die Nichterfüllung einer Berbindlichteit an fi noch keine
unerlaubte Handlung ijt (val. Borbem. IM, b zum 25. Titel), {fo hat man, um
dem allgemein anerkannten Bedürfni3 einer Haftung für den das unmittelbare
Interefjfe an der Erfüllung üÜberfhreitenden Schaden mangel3 ausdrücklicher
Beftimmungen des BGB, zu begründen, fogar die fog. UnmSöglichkeit8-
lehrte herangezogen und behauptet, der Schuldner Hafte in folgen Fällen
fediglid) de8hHalb, weil er gerade durch feine vertrag&amp;midrige Beiftung bie
2igentlihe vertragSmäßige Leiftung oder menigitenZ eine mit diejer nach S 242
°ür verbunden zu erachtende Unterlafjffwung3Sbfli Ht vertragZwidrigen Ber:
jalten3 unmöglidhH gemacht habe, Val. z. B. Schöller a. a. D., Siber in
3hering3 Jahrb. Bd. 50 S. 50, 182. Dagegen u. a. Rogowsfi S. 50 ff.;
die Konfiruktion einer durch Nidtleiftung hHerbeigeführten Unmöglichkeit wider-
"pridht dem Gefeße, da diejeS die Unmöglichleit nur alS eine Urjache für Nicht-
jeiftung, nicht al8 deren Folge kennt. UnijereS Eracdhten3 widerfbriht fie auch
dermaßen der gefunden (fachliden) Logik, daß fie geradezu al8 eine der merk
mürdigften Abnormitäten {Holaftijher Denkweije regiftriert zu merden verdient.
Andere SchriftjteNler 3. B. Staub a. a. OD. glauben eine Haftung des Schuldner?
ür den Schaden nur aus den Vorichriften über Verzug (S 286) ableiten zu
önnen,

Muf ale Fälle Yt eine derartige Hinftlihe Ableitung diejer SchhadenS-
Haftung nicht nötig, da die SS 276 {f., die überdie8 eine Über daS Vertragsrecht

*) Siteratur: Staub, Die pofitiven Vertragsverlegungen 1904 (Weitidhr. f. den
Deutichen Juriftentaqg 1902 S. 29 ff); Goldmann-Llilienthal IS. 333; Scqöller
ın SGruchot3 Beitr. Bd. 46 S. 26 f.; € Müller im „Recht“ 1903 S. 541 ff, 576 ff;
Dernburg, D. Jur8. 1903 S. 1 f.; Kipp dajelbit S. 253 ff; Lehmann im Archiv
1. d. zivilift. Prazis Bd. 96 S. 60 ff; Müller-CErzbach, D. Jurß. 1904 S. 1158 ff.;
Dejie, Verträge auf fortgefeßte Lieferungen 1905; Krüdmann, D. Iur.3. 1905 S, 205 f.;
Sehmann, Die Unterlaffungspfliht im bürgerl. Recht; Befjfjer, Dos Rücktrittsrecht bei
pofitiven Vertrag&amp;verlegungen 1906; Dörr, Zur Lehre von den pofitiven Vertragsverlegungen
m „Recht“ 1908 S. 207 ff; Enneccerus, Lehrb, II, 8 278; Brecht, Syjftem der Vers
irag3Sbhaftung in Sherina8 Sahrb. Bo. 53 S. 224 f.
        <pb n="150" />
        L, Titel: Verpflidtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 275—282, 141
zjinau8gehende Tragweite Leanfpruchen, jedenfall neben verichuldeter Uns
möglichteit und Berzug noch weitere Pflichtverlegungen des Shuldner3 {jtillz
jweigend voransfegen und auf dem allgemeinen Grundgedanken beruhen, daß,
wo die Rechtafolgen für Borfag und Fahrläffigkeit nicht ander3 geregelt find,
jedenfall8 dafür eine BerpflihHtung zum SchadenZerjaß beiteht. Mit Recht
findet daher 3. B. Brecht im ZujammenhHange des Syftem3 der BertragShHaftung
des BOB, den Grundjaß enthalten :;
„Der Schuldner ift verpflichtet, dem Gläubiger den dur pflichtmwidriges
Verhalten ihm verurfjacdhten Schaden zu erjegen“.
Val. Brecht a. a. DO. S. 246, au Lefjer a. a. ©. Im Übrigen wird in
vielen Fällen die jHuldhjafte Verlegung einer Bertragspfligt zugleidh den
Tatbeftand einer unerlaubten Handlung erfüllen und zwar um jo mehr, als
bie aquilijgge culpa des BGB. nicht nur durgH pojitive® Handeln, Jondern
au) dur Unterlajfung begangen werden, jofern eine Verpflidtung zum
Handeln gegeben war, vgl. Bem. II, A, 1 zu 8 823 Borbem. zum 25. Tit. HIT, b
und liegt al8dann kumulative Klagenkonkurrenz vor; |. RGE. vom 28. April 1908
bei Warneyer Erg.Bd. 1908 Nr. 499. Val. ferner Bem. 5, e zu &amp; 241, Borbem. 4
zu SS 262—265. ;
Der Fall einer VBertragzZverlegung bei einem fukzejfiven
SieferungsSvertrag. Betjpiel: Eine für ein ganzes Fahr zur Bier»
Tieferung verpflichtete Brauerei Xiefert zehn Tage Iang fchlechte8 Bier und
gefährdet dadurch die Gaftwirtjhaft des Gläubigers. Offenbar Hat diejer Fall
mit dem zu 1 behandelten Xediglih das allgemeine Rriterium der BertragSs
verlegung gemein und da3 bei ihm aus Gründen der Zwecmäßigkeit zu
jordernde RüctrittZrechHt ijt nicht etwa mit Staub aus $ 326, Jondern aus
ziner {don dem S 325 zugrunde Kiegenden ratio, nämlich aus der fQuldhajten
Sefährdung des VertragsSzweds im Wege der Rechtsanalogie abzuleiten.
Vgl. Bem. 7 zu S 325, Bem. IV zu $ 826.
Der Fall des AlleinlieferungSvertrags. BBeijpiel: Ein Fabrilant,
der vertragZmäßig den Kaufmann X zum Aleinvertrieb einer Ware ermächtigt
hat, Hefert au andern Kaufleuten diefelbe Ware, YWuch in diejem Falle ift aus
allgemeinen RechtSgrundfjäßen im Wege der Analogie zu entnehmen, daß der
Släubiger zunäcit dem Schuldner androhen kann, daß er bet weiteren Vers
egungen die Annahme der Leiitung ablehHne. Die Wirkjamfkeit diejer Androhung
leßt nicht voraus, daß tatfächlig [hon mehrere Verleungen ftattgefunden Haben;
e$ genügt bie objeltive Beforgni8 der Wiederholung. Val. RGE. Bd. 57
S. 115. SBVerlegt darauf der Schuldner den Vertrag von neuem, fo ift der
Gläubiger berechtigt, vom VBertrage zurücdzutreten. Daß der Gläubiger ftatt
des Rücktritt aud) Schadenserfag wegen Nichterfüllung verlangen kann und
zwar unter ent|prechender Anwendung des 8 325 Abi. 1 S. 2 (8 280 Udbf. 2),
it unbeftritten. Au Hier Kegt der Grund nicht unmittelbar in den SS 325, 326,
jondern in den diejen beiden Baragraphen zugrunde liegenden Gedanken der
Gefährdung des Vertragszweds. Val. Brecht a. a. DO. S. 270 f.
IV. Angeigepflicht. Anz der Verpflichtung zur Hauptleiftung ergeben fi nad
38 242, 276 nicht nur die jog. Jelundären UnterlaffungSpflihten (Bem. 5, c zu S 241),
:3 Bönnen aber audg Pflichten zu einem pofitiven Handeln entipringen, die unmittelbar mit
der Leiftungspflicht nicht8 zu tun Haben, fo inZbejondere die von der Kechtipredhung anerkannte
Pilidt, dem Gläubiger rechtzeitig von einer (auch unver[dHuldeten) Unmöglichleit der Seiftung
Anzeige zu machen. Val. Seuff. Arch. Bd. 56 S. 392, ipr. d. OLG. Bd. 3 ES. 392,
Krüdmann im Archiv f. 5. zivilift. Praxis Bd. 101 S. 181 ff., S. 203 ff., 284, 285, Mein,
Die Änzeigeaflicht im Schuldrecht, 1908

)
        <pb n="151" />
        149

I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
V. Bertretung fremden Berfehuldens,*) Allgemeine Neberfidht: Eine Vertretung
iremden Verjehulden3 kannte das gemeine Recht nur in bejchränkter Weije, nämlich:

a) für den Fall der Subjtitution auf eigene Gefahr, ins8bejondere bei verirags-
midriger Nebertragung der Leiftung auf einen anderen,
bei mitwirfendem eigenen Berjhulden in der AuZwahl und Beauffichtigung not-
wendiger Gehilfen (culpa in eligendo et custodiendo),
bei jolden Berbindlichkeiten, die, wie z. B. die locatio conductio operis, auf
DHerbeiführung eines Erfolges geridtet waren. Bal. Kuhlenbeck, KRechtjpr. d-
RG, II S. 105°

Eine weitergehende Haftung ftatuiert in Nadwirkung dewutf{ch rechtlicher Anidhauung der
Code civil in art. 1797 und 1384; er erflärt Dienftherren und Unternehmer {Hlechthin filr
Dienftboten und Angeftellte, Jowie Eltern für Kinder al3 hHaftbar, ohne jede Rücfiht darauf,
a0 denjelben eigenes Verfjhulden zur Lafjt fällt oder nicht (doch dürfen die Eltern, Lehrherren
und Meijlter den NacdHwei8 führen, daß fie die Tat nicht Haben verhindern Können, Zadhariae-
Erome II 8 417). DazZ BGB. nimmt zwiihen beiden entgegengefeßten Standpunkten eine
vermittelnde Stellung ein:

a) Bei außerfontraktlichem (delittijchem) Berfchulden hat e3 ich, von ganz beftimmten
Ausnahmen abgejehen (SS 833, 835, 836—838), vom Berfhuldungsprinzip nicht
zmanzipiert; maßgebend ift $ 831, demzufolge, wer einen anderen zu einer
Berrichtung beftellt, zum Erfaße des Schaden3 verpflichtet i{t, den der andere
in Ausführung der Berpflidtung einem Dritten miderrechztlih zufügt. Die
Erjagpflicht tritt aber nicht ein, wenn der Ge{Häft3hHerr bet der AuZwahHl der
beftellten Berfon und, fofern er Borridhtungen und SGerätfichaften zu beichaffen
und die Ausführung der Verrihtung zu leiten Hat, bei der Beichaffung oder
der Leitung die im Verkehr erforderlidhe Sorgfalt beobachtet, oder wenn der
Schaden au bei Anwendung diejer Sorgfalt entjtanden fein wiirde. Eine
Modifikation de gemeinen RechteS liegt hier jedoch in der Umkehrung der
Bemweislaft zugunfien des Befhädigten. Der Beklagte hat den Erkulpation8-
beiwei3 zu führen. GHinzuweifen ift hier aber au darauf, daß unter Umftänden
bie Unterlafiung der nach Lage der Sache erforderlichen Aufficht oder Neber-
vadung den GefjhHäftshHerrn jelbit auf Grund des 8823 erjagpflichtig
nachen kann, val. näher Bem. 4, a, y Abi. 2 zu 8 831. ;

xl

*) Qiteratur: Windfjheid II S 401 Note 5, S406 Note 6, S$ 410 Note 6;
Dernburg, Band. II 8838; UbbelohHde, Zeitidhr. f. HN. VII S. 199 fi.; GSold}Hmibt,
henda XVI S. 284 fi.; cod. civ. art, 1384 (Badhariä II 8 447); BLM. I, 11 8 9380;
Nümelin, Die Gründe der Schaden2zuredhnung 1896 S. 70 fF.; NMukßbaum, Haftung für
Dilfsperfonen 1898; Brücner, Die hrivatrechtlidHe Haftung für daS recht8widrige Ber-
jalten anderer, insbe]. Vertreter und Gehilfen nach dem BGB. und fonftigen ReihSgefeben,
Danover 1901 (GHelwingicher Berlag); AsmusS, Die Haftung des Schuldner3 für Perjonen,
deren er fig zur Erfüllung feiner Verbindlichteit bedient, nad gem. NR. und BSGB., Difl.
Yreifsmwald 1900; WerthHeimer, Die Haftung des Schuldners für jeine Sehilfen nad dem
Rechte des BSGB., Difi. Erlangen 1900; Wültendöürfer, 8278 des BGV. im Lichte des
‚öm, Rechtes, Difi. Straßburg 1901; Hofmann, Die Haftung des SchuldnerS für jeine
Sehilfen, eine Stubie über &amp;S 278 BSGB., 1902; IJjay, Geihäftsführung S. 377 ff;
Brücdner im „Recht“ 1901 S. 299, 338, 373; der], Die Haftung für daS recht3mwidrige
Berhalten anderer, inZbejondere Vertreter und Gehilfen nad dem BSGB., und jonftigen
Keichsgejegen, 1901; Blau, VBerantwortlichkeit für fremdes BVBerjhulden, Berlin 1902;
yeder, Verantwortlichfeit für fremdes Verichulden nach dem BSB., Berlin 1902 (gekrönte
Rreis{chrift der Univerfität Berlin); ZijhHer, Die nicht auf den Parteimilen gegründete
Zurehnung fremden Verfhuldenz, Münden 1904; EidHhorn, Die Haftung des NMotarS
ür feine SGehilien, insbe]. Bureauvorfteher in D. Not.Ber. 1901 S. 325; SchHulze-G5örlig,
benda S. 449; Samölder, Die Haftung der Wirte in D. Jur 3. 1905 S. 829; YJofef,
Die Anwendbarkeit de8 8278 BGB. auf die AnzeigepflidHt des VBerfidherungsnehmer8 in
Sruchot3 Beiir. Bd. 52 S. 268 ff., S. 525 f.; Schneider, Der Begriff der Erfülungs-
yandlungen nach 8278 BGB. in YheringS Jahıb. Bd. 53 S. 1 f.; Stephan, Die Unter-
afıunasSflage S., 124 ff.
        <pb n="152" />
        1. Titel: VBerpfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen zu den SS 275—282. 143
5) Bet Erfüllung von (gefeblihen oder Kontraktlichen) Berbindlichkeiten Hat nach
8 278 der EShuldrer ein Verjhulden feines gefegliden Vertreter3 und der
Rerfonen, deren er fiG zur Erfüllung feiner Berbindlichleiten bedient, in
gleigem Umfange zu vertreten, mie eigene3 Verfchulden. Wegen der Zweifel,
die fih an die Auslegung diejer Beitimmung Mühfen, vgl. die Bem. zu S 278.
Den Grund diejer Beftimmung hat Ennecceru8 II S 478 folgendermaßen Mars
geftellt: „Die Berpflidhtung zur Sorgfalt it nicht eine beföndere, neben ‚der
LetjtungsSbflicht hergehende Pilicht zu perfüönlich forgfältigem Verhalten, fie Yt
vielmehr eine Outalifiklation der Leiftungspflidht jelbit. Nidt zwei Forderungen
beitehen, eine auf Leiltung, eine auf berfünlidhe Sorgfalt, fondern eine einzige
auf forgfältige Leiftung. — Schuldet der Schuldner num eine eigene Leijtung,
jo fchuldet er eine eigene forgfältige Leitung. Schuldet er die Leiftung
eine8 Dritten, jojhuldet er defjjen jorgfältige Leiftung. — Wer
aber, mie daS gewöhnlich zutrifft, eine Leiftung fAuldet, die durch eine von
bornherein nicht beftimmte Perjon erfolgen foll, der haftet fiir forgfältige Yeiftung
defjen, dur den er die Leiftung bewirkt.“ (Wegen der Widerlegung der
unzutreffenden Einwendungen WindichHeidZ gegen dieje Deduktion [Windf{hHeid,
Rand, IL S 401 Anm. 5] val. Ennecceru8 a. a. DO. Anm. 3.) Val. des Näheren
S 278 Bem. 26.

Bei Gingehung von Berbindlichteiten find ausjdHließlid die Orundfäge
über Stellvertretung (SS 164, 166) maßgebend.
Die Haftung der juriftijghen Zerfon für Berjhulden ihrer verfaffungsmäßig
berufenen Vertreter (SS 31, 89) ift nach ridHtiger Auffaffung nit Haftıng für
jrembdeS, fondern für eigenes Berichulden (Organthevrie)l. Val. die Bem. zu
88 31 und 89.
Eine weitergehende Haftung für jremdes Berjhulden Hat das BGB. nach dem
VBorgange der fog. actio de recepto für Gafjftwirte in UAnfehung der
eingebradten Sadjen aufrecht erhalten (88 701—708).
Unberührt bleibt ferner die firengere Vertretungsbiliht nad Neich3-
zivilredht:
«) jeiten8 des Fractführer3, HB. 8 431,
ß) jeiten8 des Meeder3 (jedoch mit Beihränkung der Haftıng auf Schiff
und Fracht), HGB. 8 486 Biff. 3,
der Eigentümer eines Fiuß{GHiffe8 (Haftung für das Berfehulden der
Schiffsbefagung in Ausfügrung ihrer Dienftverrihtungen mit Schiff und
Fracht), Binnenfhiffahrtagefeß vom 15, Yuli 1895 SS 3, 59,
3) des Reich3HaftpflihtgefegeS vom 7. Juni 1871,
€) des Automobilgefeges vonı 3. Mat 1909,

VI. Beiwweislaft.*) Die UnmöglidgHkeit einer Leiftung wird in der Regel eine den
Anjpruch des Kläger8 befeitigende Au8nahHmetatjache bilden, fie kann auch eine
den befonderen Anfpruch des Aläger8 z. B. auf SchadenZerjaßg begründende (zum Minimal-
latbeftand gehörende, vgl. Kreß, Zur Lehre von der Bemweislaft, Würzburg 1891) KMlagetatiache
ein. CEritere8 ijt der Fall, menn Schuldner fiH auf die hefreiende Wirkung der nadhträg-
lien Unmöglichkeit beruft (8 275). SelbjtverftändligH hat Schuldner in diefem Falle
die Ünmöglichteit zu behaupten (Einwendung, nicht Einrede im engeren Sinne) und zu
bemweijen. Da ihn aber nad S 275 die nadträglide Unmöglichteit nur befreit, wenn fie die
Folge eines Umftandes Hi, den er nicht zu vertreten Hat, fo dürfte fi fhon au 8 275
*rgeben, daß er im Streitfale aud) diejen Umftand d. h. den casıs zu beweifen Hat, einerlei,
0b derjelbe pofitiven oder negativen Charakter hat. Infofern gibt S 282 nur die auZdrücliche
DBeitätiqung eine8 allgemeinen Beweislaitprinzib8.

a)

*) Siterhtn rt: Sr. Leonhard, Beweislalt S. 356 f.; Kreß, Zur Lehre von der
Beweisfaft, 1891.
        <pb n="153" />
        44

I. Abjhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Wenn dagegen die Unmöglichkeit zu denjenigen Tatjadjen gehört, weldhe den
Riageaniprug begründen, z. B. bei einem Schadenseriaganfprucdhe wegen Nidterfüllung,
io tritt nad &amp; 282 eine Menderung der allgemeinen BeweiZmarime zugunften des Kläger?
sin, Der Kläger braucht nämlihH nicht zw beweifen, daß die Unmöglichkeit die Folge eine8 von
dem Schuldner zu vertretenden UmitandesS ift, vielmehr hat umgekehrt der Schuldner den
SHegenbeweis zu liefern, daß er den Umitand, defjen Folge die Unmöglichkeit der Leijtung Hit,
nicht zu vertreten Hat, Diefe Umkehrung der Beweislaft, die übrigenz auf demfjelben Gedanken
Jeruht, zufolgedefjen anderfjeitz bei Einrede- der Wichterfülung des Verirag3 der Kläger
den Beweis der Erfüllung zu führen Hat, bildet einen Vorteil für ale SchadenZerfaßkllagen
wegen Nichterfüllung von Berbindlichleiten, während hei deliktijghen Schadenszerfagklagen der
Rläger regelmäßig aud daz VBerfchulden bzw. die Vertretungspfliht des Beklagten zu beweifen
Sat, auzgenommen in dem Falle des &amp; 831, in welchem ebenfalz die Beweislaft zugunftef
be8 Mläger8 umgekehrt ft. €E3 genügt in ber Kegel, daß der Schuldner beweift, daß er den
Umftand, der die Unmöglichkeit verurjacht, nicht verfguldet Hat; erft wenn Kläger einen
jefonderen Grund weitergehender, Über da3z VBerfehuldungsSprinzip hinausreidhender Berz
‘retung3Spflicht geltend macht, wird er aud) die weitere Megative, daß ein folder HaftungsS-
zrund nicht vorliegt, zu beweifjen haben.

YNebrigen8 tfann fig der Kläger f{tet3 den BeweiZ der Unmöglichleit felbfjt erfparen,
yenn er zunächit auf Erfüllung Magt und dann den in S 283 vorgezeichneten Weg einjhlägt
Bal. Pland, Komm. II S. 87,

VII Stelvertretendes commodum (die Erfahleiftung nah S 281) :*)

Der Umijtand, welcher die Unmöglichkeit einer Leiftung bewirkt, Kann zugleich dem
Bermögen des Schuldner einen Erfaß oder eine Erfagforderung zuführen. Hauptfäle eines
iolden Erjage3 find: die BerficherungsentjHädigung, die Enteignungsfumme, der Schaden3-
srjaß, den ein Dritter wegen einer {Huldhaften oder doch zur Entjhädigung verbflihtenden
Dandlung bzw. wegen einer Bertrag3verlegung zu leiften Hat (Vertragsftrafe), Die gemein:
techtlidhe Theorie bezeidnet einen folden Bermögenzerfag als jtelvertretendeS commodum
and fpriht ihn, unter Anwendung des Grundjakes: Commodum ejus esse debhet, cujus
periculum est, dem Gläubiger zu, wenn der Schuldner durch die Unmöglichkeit der Leiftung
irei mird, der Gläubiger aljo da3 periculum trägt. Val. Mommfen, Beitr. I S. 297 ff.,
Erörterungen I S. 76 ff. Sie beigränkt aber diefen Anjpruch ‚des Gläubiger3 auf das
Surrogat auf den Fall des eigentlidhen casus, {priht ihn alfo dem Gläubiger ab, menn die
Unmöglichteit der Leiftung durch einen vom Schuldner zu vertretenden Umftand verurjacht Mt.

DaZ BGB. dagegen gibt dem Gläubiger diefen Anfprudh fowohHl im Falle des S 276
al8 auch im Falle des 8 280, d.h. au dann, wenn ihm für die unmöglich gewordene
Zeiftung der volle SchadbenZerjaß megen Nichterfüllung zufieht; doch mindert fih nach Abj. 2
e8 $ 281 in leßterem Falle die zu leiftende Ent{Hädigung um den Wert de tatjächlich
zrlangten Surrogat3. Im übrigen fjebt au das BGB. eben]o wie daS gem. Hecht voraus,
daß der vom Schuldner erlangte BermögenZvorteil fi alZ eine Folge des Umftandes
saritellt, der feine Seiftung unmöglich macht, als! ein zunächft für iHn beftimmter Schhaden$-
au8gleid, nicht als ein Nequivalent, dazZ er ih dur ein bejondereS auf eigene Kifiko
abgefhloffenes ReHt$gejhäft verjhafft Hat (lucrum ex re, nicht Iucrum ex negotiatione
perceptum); zivar braucht der SchadenZausgleidh (da3 Surrogat) feineSweg3 die unmittelbare
Rechtswirkung des Umftande8 zu fein, der die Unmöglichleit der Letjtung verurjacht (mie
j- 3. der EnteignungSanfpruch), er kann au dırryh ein vorhergehendeS Kecht3gefhäft des Schuld-
ner? vermittelt jein; doch muß leßtereS auf Sicherung eines Erfjaße3 gerichtet fein (Verfiche:
rungSvertrag); beim BerficherungSvertrag erjHeint die EntihädigungsSfumme nicht als Gegen:
vetjtung für die gezahlte Prämie (Nequivalent), jondern als Erjaß für den eingetretenen
BermögensS{haden; diejer Erfag ift zwar einerfeit3Z durch Bertrag und die Prämienzahlung,
*) QZiteratur: Riidh, Unmöglichkeit S. 198 f.; Tige, Unmöglichkeit S. 114 fi.;
Brit. VBierteliichr. 45, S. 380 ff.
        <pb n="154" />
        1. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. Borbemerkungen 3. d. 38 275—282, 8275. 145
anderfeit® aber au dur den casus, der die Sache betroffen, bedingt, und aljo eine
abäguate Folge des die Unmöglichkeit hegründenden Umftandes, Val. dazu Borbem, zu
88 249 ##. III, 3 S, 46 ff. oben. Das Nähere val. in den Bem. zu &amp; 281.

$ 2756,*)

Der Schuldner wird von der Verpflihtung zur Leiftung frei, Joweit die
Seiftung in Folge eine8 nach der Entftehung des Schuldverhältniffes eintretenden
Umitandes, den er nicht zu vertreten Hat, unmöglich wird, .

Einer nach der Entftehung des Schuldverhältnifje8 eintretenden Unmög-
lichtfeit {teht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur
Seiltung gleich.

€. I, 237; II, 282, 235 Saß 1; III, 269. u ä 5 )

I. Grundgedanke: Einfluß FajfueNler Unmöglichkeit (unvertretbarer Umitände
auf beitebende See bTE Der $ 275 bezweckt Sen Einfluß von a
3 regeln, welche die Leiftung des Schuldner nachträglich unmöglich madjen. Der Begriff
eineS foldhen Ereignifjes deckt fich im wefjentlidhen mit dem gemeinrechtlidhen Begriffe des
Casus (damna postea incidentia, I. 30 85 D. ad, leg. Falcidiam 35, 1); casus, Zufall
im juriftiichen Sfüne ift eben nicht8 anderes alS „ein Umftand, den der Schuldner m
&amp; vertreten hat“, cause Etrangere im Sinne des C. c. 1147. Val. Kublenbeck, Bon d,

and. &amp; BOS. U S, 69 ff. , De .

er Paragraph beichränkt fidh aber darauf zunädhft die aNlgemeinfte Wirkung eines
Casus, welcher die Leiftung unmöglich macht, Feftzurtellen: die Regelung der Frage, welchen
Einfluß ein casus anf die Gegenleiftung bei gegenfeitigen Verträgen hat die Regelung
der Gefahr) wird generell in den SS 323, 324, fodann für einzelne Vertragstypen befonders
im {peziellen Teil nachgeholt (SS 552 [Sachmiete], 615 [Dienfimiete)], 644, 645 [Werkvertrag],
446, 447 [Rauf). Die nächte Wirkung eineS casıs, welcher Die Leiftung unmöglich macht,
it Befreiung des Schuldners von feiner Verpflidhtung. Dieje Befreiung tritt ipso jure
ein. €3 ift ungeachtet der Beltimmung des 8 282 (Umkehr der Beweislaft) falich, die Be-
zufung auf $ 275 al8 eine Einrede aufzufaljen. Bol. Morbem. I, 6, c, S. 135, VI, S. 145.

II. VBorausfegungen der Befreiung von der Leijtungspflicht :

‚A. Unerheblio für die Anwendung des S 275 it die Unter{dheidung
zwildhen pbde bilder und fubjekftiver Unmöglichkeit, En und Un-
bermögen, Ffraft ausdrücklicher Gleichftellung des Ieberen mit eriterer in Abi. 2. Val.
Vorbem. 1, 2 S. 1277.

3. Unerheblich it ferner, ob die Unmöglichkeit bzw. das Unvermögen
auf rein tatfjädlihen Oründen A (faftifche VE
oder auf Gründen rechtlidher Natur Guriftilche Unmöglichkeit). Eine faktifche
Unmöglichfeit it in dem oben Vorbem. I, 1 dargelegtem Sinne nad dem Prinzip
der Rraftanftrengung mit Rückfiht auf Treu und Glauben, mit Nückficht auf die Verkehrs
anfdawung zu beftimmen. Von Standpunkte des &amp; 275 aus kan darum um fo weniger
peämetfelt werben, al8 diefer die fubjektive Unmöglichkeit der objektiven gleichftellt, weshalb
elbit bei Zugrundeleaung eines rein SONO Unmöglichfeitsbegriffs das praktifche
Ergebnis dasjelbe bleiben würde, fofern e8 fich alzdann lediglich darum handeln Könnte,
9b ein Fall {Horn unter Abf. 1 oder erft unter Abl. 2 zu fubjumieren wäre. Allgemein
{it demnach die Vorausfebung gegeben, wenn dem Schuldner unter Berückfichtigung des
5242 die Bewirkung der Leijltung nicht U werden darf, follte diefelbe auch in
abstracto noch möglich erichemen. Vol. ROT. vom 23. Februar 1904, ROGOS. Bd, 57
S. 116, ©. Xur.3. 1904 S. 459, Sur. Wichr. Bd. 33 S. 200, ROSE. in Holdheims
Monatsfchr. 1908 S, 118, Hanf. Ger3. 1906 Hauptbl. 145 ff, Fabrikbrand), Dabei find
die VorausfeBungen zu beachten, von denen Die Marteien beim Abihluß des Bertrages
ausgegangen ab, 3. B. die Möglichkeit des Mafientransport, Ripr. d. VLG. Bd. 12
©. 251. SHiernach beftimmt {ich die Frage, ob der Schuldner auch fhon durch die Not-
Wwendigkeit unverhältnismäßiger Aufwendungen zur Ermöglihung
der Seiftung befreit wird. Val. auch Planck Bem. 1. . ”

„3, US Beifpiele der jurtitifiden Unmöglichkeit verdienen erwähnt zu werden:
Deifentlich-rechtlidhes Erwerbaverbot 3. B. Verbot des Erwerbs gewiffer Grundftücke Du
breußifche Sorftbeamte (Neumann, Yahıh. 1 S. 185), Nichtaenehmigung des Erwerbs dur
*) Ziteratur: S. Vorbemerkungen I zu den SS 275—285,
Siaudinger, BOB. MI a Kubhlenbed, Net der SGuldverhältnifje. 5.75, Aufl.
        <pb n="155" />
        46 I. Abihnitt: Inhalt der SchuldverhHältnifie.
ne juriftifde Berfon im Falle des Art. 86, 88 ESG., Söffentlidh=rechtlidhe Beräußerungs*
gerbote, Wusfuhrverbot; al. u. a. ROS, Bd. 32 S. 133 die von einer Eijenbabn-
verwaltung übernommene Verpflichtung, Züge an beftimmten Stationen halten zu laylen,
aachträglich vorn der zuftändigen Behörde unterfagt); RÖC. im „Kecht“ 1908 I, Bl. 2136
Verbot gefchuldeter Arbeiten an einem Flußarme durch Verfügung des Regierungs“
oräftdenten auch dann fein vertretbarer Umfitand, menn der Schuldner
jelbfit die Anregung zu dem fadhlih begründeten Berbote gegeben Def
| ReinredhHtlidhes Gindernis bietet an ich bei obligatorifchen, auf die Befchaffung
eineS Gegenftandes gerichteten Berträgen (Bejchafungs-VBerträgen) 3. 5. beim Kaufvertrage
jer Umitand, daß der Schuldner zeitweilig nicht die rechtliche Sn über den Gegen“
Hand befißt, fofern mur Ddiejes Hindernis gehoben werden kann. ei @OattungsS-
(hu lden fommt hier zunächit S 279 in Betracht, wonach der Schuldner einer der Gattung
1a) beftimmten Seittung fein Unvermögen Leiftung auch dann zu vertreten hat, menn
om ein VBerfhulden nicht zur Laft fällt. Wie aber diejfer Paragraph (vgl. VBorbem. L 2, 2
3. 127 f.) mit Hückficht auf die Relativität des Unmöglichfeitsbegriffs einerfeitS einfhränkend
m8zulegen tft, To ift andrerfeitZ aus demfelben keineswegS per arg. a contrario zu folgern,
saß der Schuldner einer beitimmten Cinzelfjache unbedingt dadurch befreit merde, daß er
"ta das rechtliche Verfügungsrecht über diefe zeitweilig verliert. Ein Unvermögen zur
YZeiftung ift nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein dauerndes3 Hindernis der Erfüllung
jefteht. Bol. Rıpr. d. DLG, Bd. 6 S. 226—227. Val. Bl. f. RA. 1907 S. 1112 (Stutt-
zart). NE In fann auch ein nur zeitweiliges Hindernis im Hinblick auf die Natur
and Zwed des konkreten Vertragsverhültnifies al3 ein dauerndes zu behandeln jein. Val.
ROES. Bd. 5 S. 279, Seuff. YUıch. Bd. 45 S. 282; in Kur. Wichr. 1889 S, 345, RGE.
Bd. 42 S. 114 f.; ROC. in Bl. f. NA. 1905 S. 87 f.; Vorbem. I, 2, a S. 128 f.

Natürlich wird von einem „Unvermögen“ des Schuldner3 dann nicht Meer
verden fönnen, wenn dasfelbe durch foldhe Ereigniffe gehoben werden kann, welche au3-
iohiieklid vom Willen des Schuldners abhängig find. Val. hiezu die lehr-
reihe 1.83 8 5 D. de v. o. 45, 1: si navem, quam spopondit, dominus dissolvit et
isdem tabulis compegerit, quia eadem navis esset, inciperet obligari, pro quo ef
llud dici posse Pedius scribit: si stipulatus fuero ex fundo centum amphoras vini,
exspectare debeo, donec nascatur; et si natum sine culpa promissoris consumptum
sit, rursus exspectare debeam, .donec iterum nascatur et dari possit: et per has
vices aut cessaturam aut valituram stipulationem. %, MM. Dertmann, 2. Aufl. S. 85.

Während der Dauer der zeitweifen Befreiung kommt jedoch der Schuldner nicht in
Berzug (f. $ 285). Im übrigen ift die Befchaffungsfchwierigleit fowohl bei einer Spezies
vie bei einer HE mit Rückjicht auf $ 242 und das Prinzip der Kraft“
EU unter Umjtänden als Unvermögen bzw. Unmöglichteit anzuerlennen. Bgl.
ROES. Bd. 65 S. 29; Jur. Wichr. 1907 S. 101 Ziff. 3. (Der Untervermieter haftet dem
le rmile len ne De das Eritehen des HaufeS hei der ZwangsSvollitredung ihm nicht
‚ugemutet werden kann), en

Unftreitig ift, daß bloße Zahlungsunfähigkeit den Schuldner nicht befreit; vgl.
unächft S 279; aber au hierüber hinaus ijt im Leijtungsverfpredhen die Nebernahme
ziner. @®arantie für Zahlungsfäbigfeit zu befinden, fo daß au Nichtbefhaffen einer
Spezie8 wegen bloßer a in der Megel zu vertreten fein dürfte. Bgal.
Bland Bem. 3, Tibe S. 92, Enneccerus S, 675.

Wegen der Unmöglichkeit in dem Halle, daß eine verkaufte Sache bereits
um Sigenhem des RKäufer3 fteht, vgl. RAOGES. in Gruchot8 Beitr. Bd. 48 S. 880 ff.,
Tibe S. 62. S auch Borbem. zum IM. AWblchnitt, V, 4 (coucursus CauUsarum
imerativarum) und Bem. V, 1, d zu $ 433.

4. Unmöglich ijt eine Leiftung endlig auch, wenn ihre Bewirkung nur unter Ver-
l(eßung höherer ttliher RPilichten möglich ijt. Bal. Planck Bem, 1 3u $ 275.

5. Dafür, daß auch primäre Unterlaffungen unter $ 275 fallen, vgl. Borbem. 1, 5.

„6. Die Unmöglichkeit bzw. das Unvermögen muß nach Entitehung des Schuld-
vberhältniffes eingetreten fein.

Bei CA ift dieS Itet8 der Zeitpunkt des Vertragsabfchluffes, aud wenn die
Reiftung felbft aufichiebend Dehingt oder befriftet it. Denn mit der Bedingung oder Be-
riftung ft nicht die Haftung jelbit, fondernm lediglich der Anfpruch die Schuld) auf“
gefOoben. Die Entgegenaeleble Anfidht Schollmeyer Bem. 2, b zu $ 275) würde zu dem
niderfinnigen Refultate führen, daß der bedingt TS at ftrenger als der unbedingt
OT Oel haftet. Bal. Bland Ben. 2 zu &amp; 275, Ennecceru8 I 8 191 Anm. 1, Tibe
S. 54, Ri S. 27 ff.

7, Befreit wird der Schuldner durch die nachträglich eintretende Unmöglichkeit
3m. durch fein nachträglich eintretendes Unvermögen nur, wenn er den Umftand,
deifen Folge die Unmöglichkeit bzw. das Unvbermögen ijt, nicht zu vertreten hat.
        <pb n="156" />
        1. Titel: Berbilightung zur Leiftung. SS 275, 276. ; 147
Sofern Schuldner diefen Umitand zu vertreten hat, Iommt 8 280 zur An-
wendung, Al zwar auch M bloß jubiektiver Unmöglichkeit. Val. Bem. 2, a zu $ en
. elde Umftände der Schuldner zu vertreten hat, Ci ich nach den SS
Bi8 279, Val. dazu Borbem. I, 6, IL. Megelmäßig wird die Vertretbarkeit des Umftandes
auf einem Verfchulden bzw. auf Haftung für frembeS VBerfchulden beruhen, je a
au in einer befonderen Garantieibernahme rein gefeblidher Kaufalbaftung bearünde
fein. Wal. Vorbem. 1, b zu den 88 249—255. Sa .
„UL Wirkung und Umfang der Befreiung: Bei alla en Schul
nilfen bzw. Verträgen hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger keine andere Ber-
Pilichtung, al8 die in $ 281 aufgeftellte bezüglich des Surrogats; für gegenfeitige BVer-
träge val. 88 323, 324, Die Befreiung tritt nur [oweit ein, als die Leiltung infolge
nes vom Schuldner nicht zu vertretenden Umitandes unmöglich wird, bei teilmweifer
met alfo nur teilmeife Befreiung, bei zeitweifer Unmöglichtfeit nur zeit-
ei] e Dejreiung. . barfeit

Yebrigen3 it zu beachten, daß gewiffe Leiftungen ungeachtet Icheinbarer Teilbarkei
des Gegenftandes Um NRechtsfinne unteilbar find, DeilpielSmeife wird der Schuldner ie
Doppelgeipannes von feiner Leiftungspflicht ganz befreit, wenn auch nur Das An
Beiden Vrerde frepiert, Jofern tatlächlich das Doppelgejpann nur als folhesS zu leilten
berfprochen ift. Ein Unfpruch auf das übrig gebliebene Pferd oder wenig{tens defjen
Wert kann jedoch unter Umftänden auf 8 812 (ungerechtfertigte Bereicherung) geftüßt
werden, foweit nicht S 323 den RE durch den Wegfiall der Gegenleiftung ent/häbigt.
Unberührt bleibt ferner durch die Befreiung von der Hauptleiftung die Pflicht des
Schuldners zu gewiflen Nebenleiftungen fefundärer Natur z. B. vor allem zu umber-
zUglidher Anzeige von der eingetretenen Unmöglidh keit. Seuff. Arch. Bd. 56
©. 392; Tibe S. 100 ff.; Borbem. IV. ,

‚Die teilmeife Unmöglichkeit bzw. da teilwmeife Unvermögen Kann fih au auf den
Jualitativen Inhalt der Leiltung beziehen. Beifpiel8weife kann der Schuldner durch
Sinen nach Entftehung des Schuldverhältnifies8 eingetretenen Zufall verhindert werben,
diejenige Qualität herzuftellen oder zu liefern, welche er verfprocdhen hat. Durch die
Berufung auf 8 275 werden aber in Anfehung der Mängel eines BES U SID
die befonderen Beftimmungen der SS 462 (Wandelung der Minderung beim Kauft), 651 und 645
(Werkvertrag) nicht Berübtt. Der S 275 bezieht {ih nur auf die Leiftungspfilicht
des Schuldners, er regelt nicht die Gefahr d. h. Die Verteilung des aus dem Bufall
refultierenden NachteilS unter den Barteien.

Beweislajt; val. $ 282, fowie Borbem. VI S. 145 und NOS. Bd. 54 S. 28.

8 276,*)

Der Schuldner hat, jofern nicht ein Anderes beftimmt ft, VBorjag und
Hahrläffigkeit zu vertreten. Hahrlüffig handelt, mer die im Berkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht läßt. Die Vorjchriften der SS 827, 828 finden Anwendung.

_ Die Haftung wegen Borlabe8 kann dem Schuldrer nicht im voraus er-
Taten werden.

€ I, 144 of. 1; 224 Abi. 1 Sag 2, 8, 225; IL, 233 WO. 1, 8; ILL 270.

e yon Dein und Fahrläffigteit. Val. im allgemeinen zunächft Borbem. MM

‚, Der 8 276 bezieht fih nicht nur auf die Vertretung der Unmöglichkeit einer
Seiftung, wie aus der Stellung gefolgert werden Könnte, fondern überhaupt auf die dom
Schnldner in einem Schuldverhältnife zu dveriretende EC E€3 ift gleich:
gültig, ob das Schuldberhältnis au einem Vertrage oder aus ge eglidhen Borfohriften
(im Weiteften Sinne) entitanden ift. Der Schuldner hat bei Erfüllung aller ibm nach
dem Schuldverhältnifie vbliegenden An fowohl den Vorwurf des Riorlaheß,
der bewußt recht&amp;mwidrigen Verlegung diejer Verpflichtungen, als au denjenigen der
Sahrläfftgkeit, der nicht genügenden Sorgfalt zu vermeiden, und eine VerleBung Diefer
allgemeinen Recht8pflicht macht ihn fhadenzZertabpflichtig nad Maßgabe der SS 249—255,
Bol. Bem. 11, ROE. Bd. 52 S, 18 ff, Bd. 53 S. 200 fs Seuff. Arch. Bd. 58 S, 317.

Sn den früheren Auflagen war in Anfchluß an die herrihende Meinung gejagt
worden, daß der S 276 fich nur auf Geftehende Schulbverhältniffe beziehe und daß
wegen fog. eulpa in contrahendo 5, h. wegen der beim Abichluß von Verträgen zu
Präitierenden Sorgfalt ausfchließlich die 88 122, 179, 307, 694 in Frage kommen. Val.

DL EN

*“ Siteratur: S. Literaturangabe zu Borbem. IT, S. 136 II, 2, S. 140 V, S, 145.

10%
        <pb n="157" />
        48 I. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
u land Bem. 1. ROSE, in Jur. Wichr. 1908 S, 656 Ziff. 5. Alerding8 hat das
BOB. einen dem preuß. ALR, 1, 5 8 284 entiprechenden Saß, wonach, „waZ wegen des
bei Erfüllung des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Kechtens ijt, au für
den Zall gilt, wenn einer der Kontrahenten bei Nofchließung des Vertrages die ihm
nbliegenden Pflichten vernachläffigt hat“, nicht aufgenommen. Allein daraus ift keines
vegS zur folgern, daß die 88 122, 179, 307, 694 ein arg. a contrario gegen die Annahme
ziner allgemeinen culpa in contrahendo bilden. Vielmehr führen diefe Paragraphen in
Berbindung mit $ 280 im Wege berechtigter analoger Ausdehnung zur Wnerkennung des-
ielben Grundfaßes, welchen das preuß. NER. ausdrücklich hervorhob. Val. auch Brecht,
Syltem der Vertragshaftung in Iherings IJahrb. Bd. 53 S, 227, 282. Insbefondere
zehört auch eine Unmöglichkeit der Leiftung, deren Urfache in die Zeit vor dem Mofchluß
des Vertrages zurücweift, fowie jeder Yangel der Heallegitimation zu denjenigen
Umjtänden, in Anfehung welcher der Schuldner nach 8 276 nicht nur VBorfak, fondern
zu Fahrläffigkeit zu vertreten hat. .

Der 8276 ijt außerdem nicht nur maßgebend für ein deliktijheS und Kontrattlidhes
Berfchulden, fondern fogar für denjenigen Begriff des Verfchuldens im weiteften Sinne,
der im 8 254 in Srage fommt (eigenes Verfchulden). Vgl. ROES. Bo. 54 S, 404, 407,
Sur. Wichr. 1905 S. 15 3 8 (in Verbindung mit 8 828), NGES. Bd. 59 S. 226 ff.
Sur. Wichr. 1906 S. 55 Ziff. 6.

Wegen des dispofitiven Charakters der BorfchHrift val. Ben. II unten S. 152.

_ A, Der VBorfag kann fowobhl in der bewußt rechtswidrigen Vornahme einer nad
Maßgabe des konkreten Schuldverhältnijfies unerlaubten Handlung beftehenm (pofitives
Wollen des recht8widrigen Erfolgs), als auch in der bewußt rechtämidrigen Unterlafung
ziner nach Maßgabe des Fonkreten Schuldverhältniffes gebotenen Handlung. Vgl. Vor“
dem. Il, S. 137. Nicht erforderlich ijt eine auf Schädigung des Gläubiger8 gerichtete
Abficht, alfo genügt bloBes Bewußtjein des fOhäbdigenden Erfolgs.

Handelt e8 fih um eine Vertragsobligation, fo erfcheint al8 Vorfab jegliche bewußt
ya Treu und Glauben verftoßende Willenshaltung. Val. Kuhlenbeck, Von d, Band, 3.
BOB. IS, 436 ff. (Verfchiedenheit de8 dolus je nach der Natur des Bertragsverhältniffes;
e nad dem Maß der gegenfeitigen AUnfprüche und Berpflichtungen kann ein und diefelbe
Bandlung hei den verfchiedenen Kontrakten für dolus zu erachten jein oder nicht). Nebrigens
ijt nicht Bloß Jubjektive, fondern auch objektive Rechtsmidrigkeit erforderlich; „handelt
y. GB. der Schuldner der ihm obliegenden Verpflichtung, ich an einem beftimmten Orte
nicht aufzuhalten, zuwider, Jo Haftet er, auch wenn er wußte, daß er dadurch objektiv feine
Verpflichtungen verleßte, nicht, wenn er durch eine Öffentlich-recdhtliche Pflicht, 3. B. um
Jeiner Miklitärpflicht zu genügen oder al3 Zeuge vor Gericht zu erfdheinen, zu der Hand-
ang genötigt war“, Planck Bem. 2 Aof. 2 zu S 276. Notwebr (8 227), otitand, leßterer
auch im weiteren zibilredhtlidhen Sınne der SS 228, 904, fchließen den dolus aus.

Rechtsirrtum über eine Rechtanorm jchließt den VorfaB aus, wenn dadurch die

cichtige Yuffaflung eine8s Tatbeftandamoment8 3. 3. fremden Cigentums8 gefälfcht wird.
Streitig ift, ob auch der Yırtum über Örenzen der Notwehr, des Notftandes, der Selbit-
Hrn Yorfaß ausfhließt. Zür den Ausihluß (S 59 St®DB.) val. Kuhlenbek, Das
Recht der Selbfthilfe, Langenfalza 1907 S. 54. Zivilrechtlich ijt die N rnge nicht erheblich,
da regelmäßig Zahrläffigieit diefelbe Rechtswirkung hat und Joldhe hei einem Rechts
irrium in der Regel anzunehmen ijt. Vol. DVertmann, 2. Aufl. S. 88, Bl. f. RA.
Bd. 67 S. 246. a den SZall irrtümlidher Selbfthilfe val. 8 231 (Haftung auf Schadens
erfaß felbit ohne Zahrläffigtkeit).
. Wegen des fog. doilus eventnalis CE Borbem. II, 1, 7 S. 138. Wegen der Gleich“
teilung der groben ZJahrläffigkeit mit dem Borfaß val. Borbem. IL, 2, b
S. 140. (Diefelbe hat im BOB, keine allgemeine Anerkennung gefunden. Doch wird in
zablreidhen Zällen das Kennenmiüffen dem Rennen gleichgeftellt, 3. B. SS 122, 166, 169, 173,
179 Al. 7 a 674). Bol. ferner grobe Fahrläfjigfeit als OÖrenze der culpa in
zoncrelo, z

Unter den al3 Arglift und Böswilligfeit qualifizierten Borfaß {. Vorbem. I, 1, €
139 5, Weyl S. 434, NOC. Bd. 57 S. 241. E83 handelt fi um die beabfichttgte Herbei-
Aibhrung eineS rechtlidh gemißbilligten Erfolges.

3, Bei der Fahrläffigkeit unter[cheidet das BGB, drei Örade:

a) wg fOlecdhthin, Sog. levis culpa in abstracto de8 gem. N
Bol. Borbem. IN, 2 S. 110. Do Habrläfigfeit in diefem Sinne vorliegt, it
bjektiv nach den Erfordernifjen zu beitimmen, welde der ordnungs-
mäßige Berfehr bei dem Berhältnis, um das e5 1ich handelt,
an die Sorgfalt (Wilensanfpannung, Uufmerkffamfteit) der beteiligten Pers
jonen ftellt, Snwiefern biemit zugleich eine gemwiffe NRelativität des
        <pb n="158" />
        41

1. Titel: VBerpfligtung zur Leiftung. $ 276,

149

Maßfitab3 gegeben ift, Kl fih aus Borbem. II, 2 S. 141. Vgl. auch RGE.
vom 7. Sul 1902 Sur. Wichr. 1902 Beil. 11 S. 263. ,

Die Konkrete Sachlage erfordert bienach bald mehr, bald weniger
Sorgfalt (3. B. beim Transport von Glaswaren mehr al8 beim Transport
von Eijenwaren, vol. Schollmeyer II S, 100, heim Wagenverkehr in einer
Großitadt mehr al8 in einem Dorfe); der Richter hat hiebei zwar nad
zigenem Ermefjen zu entfdheiden und einen etwaigen im Berkehr eingeriffenen
Schlendrian nicht zu berückfichtigen; gefordert wird die im Verkehr erforder-
liche, nicht die übliche Sorgfalt; fofern jedoch ein bejtimmter Verkehr ohne
gewilfe Gefährdung überhaupt nicht ausführbar ft, dürfen die Unfprüche
nicht überjpannt werden; in der NMegel darf Daher der Ausgangspunkt von
denjenigen Maßregeln genommen werden, die jich in der VerkehrSfitte als zwecd-
mäßig durch allgemeine Nebung bewährt haben &amp; DB. beim Schiffsverkehr
Hinjichtlih des Umfang3 der Schleppzüge, val. ROEC. vom 6. Zuni 1908,
Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 96). 5 , ,

— Durch die Jaflung: „im Verkehr erforderlich“ ift zwar einerfeitz den:
Richter eine felbftändige Beurteilung de3 im einzelnen Halle zwed-
mäßigen Verhaltens zur licht gemacht; anderfeits aber hat der Kichter
neben den befonderen Berkehrsverhältniflen auch die allgemeinen auf
Erfahrung beruhenden Anjchanungen der in Frage kommenden Berfonen-
freife über die größere vder geringere Gefährlichkeit eines gewiljen Ver:
halten8 in Ätechwumg zu ziehen, um fich ein Urteil über die {ubjektive Ver-
antwortlichfeit im Cinzeltalle zu bilden. Vgl. RKOES. in TG f. agbret
1907 S. 16;_in ®ruchot3 Beitr. Bd. 51 S. 978, ur. Wichr. 1904 S. 289;
1905 S. 16 Biff. 9, S. 45 Riff. 10, S. 78 Biff. 14; 1906 S. 53 Bilf. 3 (Sorg-
;alt des Richters bei zweifelhaftem Recht), S. 160 Ziff. 2, S., 351 Sr 11
MAbfperrung von Konzertpodien), S. 459 Si 14, ©. 546 3iff. 2 (Zufitand
ziner Treppe); 1907 ©. 10 Ziff. 11, S. 45 Ziff. 4 (Gausbefiber, mangelhafter
Buftand der Dachfenfter), S. 164 Biff. 1. (Aufbewahrungspflicht von Zor-
mularen), S. 706 Biff. 8 (niedrige Senfterbrüftung); 1908 S. 38 SE 12
Schußwaife), S. 106 U 3, S. 680 Biff, 12, Recht 1908 II Ziff. 1186 Motor:
rad), S. 678 ST 9 (Automobil), ur. Wichr, 1909 _S, 360 (Fahrläffige Ent
Een RE €. Bd. 68 S, 423 |. — RNGE. in Yur. Wichr. 1908 S. 525
Bi . 10, D. Sur.3. 1908 €, 1105, echt 1908 Ziff. 2815, YBayr. 3. f. N. 1908
S, 339 (Haftung des Sa Sur. Wichr, 1908 S. 241 Ziff. 14 (Auskunitei),
KOE, in Dayr. &amp; f. 3. 1908 S. 269. (Verkehr im Walde), ROT, Bd. 67
S, 408 ff, Sur. Ir. 1908 S. 243 Biff. 16 Wormundichaftsrichter), RGE.
8d. 69 S. 274 ff, IJur. Wichr. 1908 S. 717 Ziff. 15 (Nadlaßrichter), Sur.
Wichr. 1908 ©, 412 Biff. 16, Recht 1908 Sp. 453 (Grundbuchrichter) Jur.
NN ud Bf. N a Ti vol. im NE Ri 3zabl-
; ewungen in Iieumanns Sayrblichern des bdeutfichen MechtS zu
3 276 BOB, Jahrg. 6 (1908), S. 124 f. }
Inwieweit daneben auf individuelle Momente, inshefondere die größeren
ober geringeren förperlidhen oder geiftigen RAräfte des Schuldners, feine
tecOnijchen Kenntnifle u). (die fog. perfönliche Öleichung) Rückicht zu nehmen
it, ift jtreitig. BZweifellos gilt auch für das BOB. der Sak daZ gem. R.:
halbe culpae adnumeratur, Wer fich, ohne im Befige der erforderlichen
technifcdhen Fertigkeiten oder auch der erforderlichen geiftigen oder Lörperlichen
Rräfte einer Leiltungspflicht unterziebt, handelt eben durch Nebernahme diefer
Aufgabe, ber er nicht PO it, ES

” m SEN will Zige, Unmöglichkeit S. 79—82, unterfheiden zwifchen
„öffentlichem“ erfehr (des einzelnen al8 Unbekannten mit der ihın unbekannten
Menge, dem Publikum) und dem „privaten“ Verkehr (mo zwei, die {ich Fennen
und mit Rückficht darauf, daß fie {ih kennen, in Rechtsbeziehungen treten);
er behauptet, daß in leßterem Falle (im privaten Verkehr, bei Gefchäftenr,
die mit Rücfiht auf die Perfönlichkeit deS anderen Teile8 vorgenommen
werben, 3. B. beim Verleihen einer Sache oder bei der ea eine3
Fauftpfandes) nur diejenige Sorgfalt verlangt werden könne, die der Schuldner
leiner A A nach zu Teiften imjtande fei. Vol. jedoch dagegen
Bland Bem, 2 Abi. 2 zu 8276: „Nur wenn im einzelnen Jalle die Umftände
ergeben, daß bei dem Wbichluffe des dem Schuldbverhältni8 zugrunde liegenden
Vertrags befondere Rückjicht auf die dem Släubiger befannte Yndividualität
des Schuldners genommen war, wird hierin eine ftillichweigende Vereinbarung
gefunden werden können, nach welcher hei der Bemeffung der dem Schuldner
Obliegenden Sorafalt deffen Sndividualität berücklichtiat werden ipll.“ Molke
        <pb n="159" />
        [. AbiHnitt: Inhalt der SHuldverhältnifje.
man die Unficht Tibes allgemein billigen, fo liefe das auf eine, vom Gefeß-
zeber zweifellos nicht gewollte Indenkifizierung der culpa in abstracto mit
der fog. culpa in concreto (vgl. 2, c) hinaus. Wie Tiße au Colad
ehrb. S, 237, Gegen Cojack in dem hier vertretenen Sinne auch Scholl-
meher II S, 101. Siehe au Blume S, 23 ff, Vorbem. II, 2 S. 140 f
Sm Sinne des hier vertretenen abitrakften Beurteilungsftandpunktes
gl. auch Dernburg 8 63 11, 2, c, Endemann $ 113 Anm. 8, Saß, SefchäftS-
üdrung S. 111, Linfelmann, Schadenserfabpfliht S. 37, NRübel, Haftpflicht
des Arztes S. 81 ff. ER ET Kaufalbegrüf S. 195, vor allem Wendt in
Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 87 ©. 426 ff., neuerdings auch Brecht a. a. DO.
5. 228. („Bon dem, der ein [Hwieriges Gefjchäft übernimmt, wird man regel“
mäßig vborausjeben, daß er Die Dazu Rn Vorbildung fe ufw.“) Aus der
Praxis val. ROSE. in Gruchots Beitr. Bd. 48 S. 784 {f., insbe]. 788. ”
. Diefer abftrafte Standpunkt IHhließt aber nicht aus, daß dabei auf
;ybifhe Berhältniffe der Beteiligten, verkebrsmäßige Gruppen oder
Alalien von Menicdhen Dertmann Bem. 1, b, «, 84) Rückficht genommen merden
unuß. Val. ROC. Bd. 68 S. 423 f, Iur. Wichr. 1908 S. 494 Ziff. 34,
Recht 1908 11 Ziff. 2545.
Borausgefeßt wird, da eS fich um eine Unmendung des Schuldbegriffs handelt,
owohl für die Zeititellung des VorfaßeS wie der Fahrläffigkeit Zurechnungs$-
‘äbhigfeit. Bal. S 276 Abi. 1 Sag 3.

„Die VorfchHriften der 88 827, 828 gelten, wie ihre Stellung unter dem
Titel „Unerlaubte Handlungen“ anzeigt, an jich nur für das deliktif N
Berfhulden; zufolge $ 276 Abi. 1 Saß 3 follen diefelben aber u ne
vendung finden auf die Erfüllung gefeßlicher und vertragSZmäßiger
Berbindlichtfeiten. ,

„8827: „Wer im Zuftande der Bewußtlofigkeit oder in einem die
jreie Willensbeftimmung ausichließenden Zuftande Irankhafter Störung der
Seiftestätigfeit einem anderen Schaden zufügt, Yt für den Schaden nicht
verantwortlich. Hat er An durch geiftige Getränke oder ähnlidhe Mittel in
zinen vorübergehenden Zujtand diefer Art verfebt, fo it er für einen
Schaden, den er in diejen BZuftande widerrechtlich verurfacht, in gleicher
Weije verantwortlich, wie wenn ihın Fahrläffigkeit zur Lajt fele; die Berz
ED tritt nicht ein, wenn er obne Verfhulden in den Auftand
zeraten if.

8 8828: „Wer nicht das febente Leben3jahr vollendet hat, i{t für einen
Schaden, den er einem anderen Zufügt, nicht verantwortlich. Wer das
%ebente, aber nidht daZ adhtzehnte LebenSjahr vollendet hat, ift für einen
Schaden, den er einem anderen zZufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei
der Begehung der fhäbigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der _Ver-
A erforderliche Einficht hat. Das gleiche gilt von einem Taub-
*tummen.“

. Demzufolge würde nicht nur Geiftesfrankheit, SGefchäftsunfähigkeit,
jondern auch Zrunkenheit die Haftung Jowobhl für Borjaß als auch für
Sahrläffigkfeit an und für jich eo Tiehen, wenn nicht eine Fahrläffigkeit
zu darin zu erbliden wäre, daß jemand fih in einen Zuftand der Art
verfeßt. hat. Nur fhuldlofe Trunkenheit, überhaupt die unverfchuldete
Herbeiführung eines Zuftandes der in S 827 ‚pebachten rt fann den
Schuldner exrkulpieren. Val. ROES. in Iur. Wicdhr. 1908 S, 329 Ziff. 11,
Hecht 1908 1 Biff. 1796.

Bol. ferner $ 829: „Wer in einem der in den SS 823—826 bezeichneten
Hüllen für einen von ihm verurfachten Schaden auf Grund der SS 827, 828
nicht verantwortlich ift, hat gleichwohl, fofern der EriaB des SchadenS nicht
Jom ME Dritten erlangt werden kann, den Schaden infoweit
zu erfegen, alS die Billigkeit AL Umftänden, insbefondere nach den VBer-
yältnıjjen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die
Mittel entzogen werden, deren er zum ftandesmäßigen Unterhalte fowie zur
Eriüllung feiner gefeßlichen Unterhaltspflichten bedarf.“ Sit daraus, daß
diefer $ 829 in $ 276 nicht mitgenannt ift, per arg. e contrario zu fchließen,
daß er bei vorfäßliher oder fahrläfliger Verlegung Fontraktlidher
Pflichten feine Unwendung finden kann? Beifpiel: Der in GeifteSkrankheit
jerfallene Millionär X hat einen vor Beginn der Geifteskrankheit über“
zommenen Yuftrag vernachläffigt und dadurch jeinem AWuftraggeber Y er-
A VermögenSnachteile zugefügt. 8 823 fommt nicht in Frage (val.
Bem. II, A, e, d zu S 823). . € ift analoge Anwendung des 8 829
        <pb n="160" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leijtung. S 276. 151
auf Fontraktlide Berlegungen unbedingt geboten in den Zällen, in denen
De EEE Er ae entweder a) nach AWbichluß des MertragS ein-
getreten ilt, bevor der Vertragagegner davon Kenntnis erlangen Ionnte
bzw. Sicherungsmaßregeln zu freffen in der Sage war, b) oder wenn lie
zwar {chon bei SLOIOLub des Vertrags vorhanden war, im Hbrigen aber die
Worausiebungen des S&amp; 179 Abf. 2, 3 in analoger Anwendung vorliegen
mürden Vertrauen auf Gefchäftstähigfkeit zu fubititnieren für „Vertrauen
auf Bertretungsmacht“). Dafür fpricht die allgemeine ratio des 8 829.
al. für diele von mir fogar Für den Fall des Moichluffes von Ber-
trägen (culpa in contrahendo) beriretene, Unfchauung den Nuffaß
über die Gefahr des Gefchäftzabfchlufies mit heimlichen Seiftestranfen,
Bank Archiv 1906. Vol. auch Leonhard, Zur Gejahr der Geichäfts-
abfehlüße mit heimlichen Geijteskranfen, Bank Archiv 1906 S. 153 ff.
ROT. in Zur. Wichr. 1905 S, 280, freilich abweichend Klein in Bl. f. RA.
Bd. 72 S. 140. Was nach dem modernen Nechtsbewußtfein (vgl. Endemann |
S, 747, 718 (8 130) gegenüber außergewöhnlidhen Gefährdungen im außer
Eontratilichen Verkehr KRechtens it, wird_erit recht für den fontraktlichen
Verkehr Geltung beanfjpruchen dürfen, Sobald man anerfennt, daß ‚Der
Sell des 8 829 ein allgemeines Prinzip zugrunde liegt, {tebt feiner
analogen Ausdehnung auf 8276 kein Bedenken im Wege; eS dürfte vielmehr
(ebiglich durch ein redaktionelles Ueberfehen der einfhlägigen Möglichkeiten ver-
ıchuldet worden Jein, daß S 829 nicht mit in Ubf. 2 8276 aufgenommen worden ift.
Grobe Fadrläfiigkeit, melde dann vorliegt, wenn die im Verkehr erforder-
üche Sorgfalt in befonderS ijdhwerer Weije RN wird. (Me. 1, 280; B. I,
187). Val. Vorbem. II, 2, b S, 140. Val. auch Köhler, Die Entfhäbigung
jür Strafe und Unterfuchungsbhaft 1904 S. 32 (®Orobe Fahrläfligteit liegt vor,
wenn felbjt einem minder vorfichtigen Menfchen das Verfehen normaler Weile
nicht zujtoBen dürfte). ROS, in Yur. Wichr. 1904 S, 384 Ziff. 7, S. 406
Bit. 9, Hecht 1904 S, 480 Aal 1956 Sur. Wichr. 1908 S. 412 Ziff. 16, 1909
S. 108 3iff. 5. Grobe Zahrläffigkeit it keineswegsS identifdh mit [og. bewußter
Gefährdung, Eine bewußte Gefährdung kann 3. B. bei ärztlidhen Cin-
griffen jogar den Vormurf der Jahrläjfigkeit überhaupt aus{Ohließen.

Die individuelle Fahrläffigfeit (culpa in conereto) D, i. die Yıurkeradht-
faflımg der Sorgfalt, weldhe jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
bilegt. Er n 8277. da 3 ' . Berk

ie Unterart der culpa levissima, das „geringe Verfehen“ des PLR.

fennt das BGB. nicht. *
SON und unent{hHuldbarer FJrrtum,

ES, I 8241 beftimmte: „Die Unmöglichkeit gilt al8 durch einen von
dem Schuldner nicht PM vertretenden Umftand herbeigeführt, menn fie dadurch
Berbeigeführt ift, daß der Schuldner fich in a des Schuldverhältnifjes
in einem ent{duldbaren Yırtum befunden hat.“ Die Beftimmung ift von
der 11. Komm. mit Hecht gefzien. Val. B. II, 609. Inwieweit fie richtig it,
ergibt fich aus 8 276 von Telbit. Ob ein Irrtum ent{huldbar oder unent-
jchuldbar it, it mit Rückficht auf den nach dem konkreten Schuldverhältnis
zu vertretenden Grad der Fahrläffigkeit zu ent/cheiden. Hienach ift beifpiels:
weife der Erbe des Schuldner3 nicht haftbar zu machen, wenn er auf
rund einer nicht durch FJahrläffigkeit verurjachten Unkenntni3 des Schuld-
verhältnijjes den OGegenitand einer vom Erblaffer gefhuldeten Seiftung
verbraucht, vernichtet, über ihn An disponiert. 2. II, 51. Oh
aber jeine Unkenntnis bzw. fein Irrtum ent ufobar it oder nicht, ft unter
Berückfichtigung der Sachlage und des durch das zum paffiven Nachlaß ge
jörige Schuldverhältni8 geforderten Grades der Sorgfalt zu beurteilen.
Zweifello8 kann eine unverfchuldete Unmöglichfeit der Ben den Schuldner
au dann befreien, wenn die Unmöglichteit durch eigene Han OB desjelben
herbeigeführt it, Tofern eben Diefe Handlung durch einen ent Ouldbaren
Srrtum veranlaßt worden ijt. L. 96 D.45,1; 1.5383 D.30; 1.158470. 16,3;
OS. in Sur. Wihr. 1908 S. 80 Büf. 16. Sordert beifpielSweije das
Schuldverhältnig nur Haftung für Borlaß und grobe Jahrläfligkeit,
fo gilt ein Srrtum {chon auch dann al8 ent{huldbar, wenn er den Borwurf
einer leichten Fahrläifigkeit involviert; der Schenter, der die von ihm ver-
Iprochene Sache infolge leichter Fahrläffigkeit mit einer anderen beriwechfelt
und verbraucht, vernichtet oder veräußert, bat die dadurch hHerbeigeführte
Unmöglichteit der Leiftung nicht zu vertreten, und dasfelbe gilt von den Erben
des Schenfera. Mal. Wand Ben. 6 zu 8 276, Schholmeyer IH S. 102 Bem. 4.

m}

P)
        <pb n="161" />
        U

I. Möfdnitt: Inhalt der Scqhuldverhältnifje.
IT. VBertragsmößige und gefeßliche AD onen Die Beftimmung, daß der
Schuldner N E HaHrläffigkeit zu vertreten habe, ijft nur eine dispofitive. Dur
Sejeß wie durch Barteimillen kann die Haftung des SchuldnerS erweitert oder Anal chränfkt
werben. Val. Vorbem. 11, 3 S. 112, 113. Nur die Haftung wegen Borfjabe8 kann dem
Schuldner nicht im voraus erlafien werden (f. Bem. II, 3 S. 112).

Durch SGefeßb ift die Haftung des SchuldnerS eingefhränkt:

a) auf Borfag und grobe Zahrläfjjigkeit in den Fällen der SS 300 AWbf. 1, 521,
599, 680, 968;

b) auf die Sorgfalt, melde der Schuldner in eigenen Angelegenheiten anzıt”
wenden pflegt, in den Zällen der $S 690, 708, 1359, 1664, 2131.

Durch Gefeg ift die Haftung erweitert in den Fällen der 88 279, 287 Sat 2,
578, 701, 702, 848.

Wie im gem. Necht (1. 23 D. de R. J. 50, 17) fann auch nah BGB. die Haftung
Degen Borjakes dem Schuldner nicht im voraus erlaffen werden. Inwieweit auch die
 Dellung wegen groben Berfchuldenzs dem Schuldner im voraus erlajien werden kann,
vol. Borbem. II, 3 S. 142 am Ende. Die nadhträglidhe Srlaffung der aus einem vor-
lägliden Berfchulden entitandenen Anfprüche ift tatthaft. Cbenfo ijt zuläffig die Erlafjung
der Haftung wegen VBorfaßesS der in &amp; 278 bezeichneten Berionen {{. 8 278 Sab 2).

SM durch Vereinbarung die Haftung wegen Vorfaßes unzuläffigerweife aus-

zefchlofien worden, fo hat dies die Nichtigkeit des ganzen Mechtsgefdhäfts zur Folge, wenn
nicht anzunehmen ijt, daß die Parteien das Nechtsgei daft auch ohne die fraglidhe Berein-
Jarumg vorgenommen haben würden (S 139), In der Mehrzahl der Fülle mird leßtere
anabıne begründet fein.
N ‚Streitig mar aber f%on im gem. R., ob eine vertragsmäßige Milderung der
Haftung für &amp;Brläifiateit au in Anfedung der außerkontraktlidhen (deliktijchen)
DHaftungsgründe, insbejondere der fog. Aquilifichen culpa zuläffig fei. Val. Windicheid,
Band. I 8455 Nr. 12. Die dementipredhend auch für das BGG. Über eine vertragsmäßige
Mikderung der Haftung aus $ 823 BOB. entftandene Streitfrage it vom HeihsaeriOt
‚m berneinenden Sinne entichieden worden. Val. dafür die wichtige Enticheidung
des RG. in Jur. Widhr. 1908 S. 465—467 Ziff. 38 betr. NL des 8 1 Abi. 2 der
a für den Kaifer-Wilhelm-Ranal. Bal. auhH ROSS. Bd. 45 S. 162 Bd. 44
S. 2.

II. Bofitive Forderungsberlebungen :*)

, Durch Analogiefchlüffe in Berbindung mit SS 280, 286, 325, 326 {ft aus S 276 auch
die Haftung des Schuldners für fog. pofttive VertragSverlekungen zu folgern.
Bal. nö: Morbem. IN S. 140 f. E83 handelt fichH dabei um folgendes:
Mangelhafte Erfüllungshandlungen fönnen dem Gläubiger noch einen
weiteren Schaden verurfachen, als denjenigen, der durch fein Interelle an der
sechtzeitigen und vertragsmäßigen Leiftung unmittelbar gedeckt wird. Beilpiel8s
meije Tann durch Lieferung eineS mit anltedender Xrankheit behafteten Tieres
der übrige BiehHbeftand des Räufers infiziert werden.

Hei Sukzeffivlieferungen, 3. B. bei der Verpflidhtung, monatlich (UM
Warenmengen zu efern, ift unter Umftänden Ichon in einer mangelhaften
En ET nur eine Verlegung des Rechts auf diefe Leiftung, fondern
ungleich eine Verlegung des gangen, bie vberfchiedenen Leiltungen umfajfenden
Schuldverbältniffes zu befinden, wenn nämlich dadurch die Erfüllung der

*) Literatur: Bgal, zu diefent wichtigen Segenftande vor alem Staub, Die pofi
tiven BertragSverlegungen, 1904 (auch Feftichrift f, d. Jurijtentag 1902 S, 2 f); Crome II
5. 65; Goldmannund ZilienthHalIS. 333; Schöller in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 26 ff.;
Müller, Recht 1905 S, 541, 576 ff. Dernburg, D. Iur.3. 1903 S. 1 fi; Kipb,
Dasielbe S. 253 ff.; Lehmann, Archiv f. d. zivilift. Praxis 1896 S. 60 ff; Müller-Erz-
bad, D. Jur.3. 1904 S, 1158 ff.; Heffe, Verträge auf fortgefjeßte Lieferungen, 1905 (Mar-
burger Difl.); Krüdmann, Anfechtung, Wandelung und Schadenderfaßg beim Biehkauf
3. 104 (Gute Neberficht und Gruppierung der Literatur nach den verichtiedenen Standpunkten);
Derfelbe, Unmöglichkeit, Archiv f. d. zivilift. Praxis 1907 S. 202 {f., 232 ff. Unmöglichteit
und Unmöglichteitsprozgeß (Sonderdruc, Tübingen 1907 S. 202 ff., 232 ff). (Eigentünlich
it bei Arücmann die Annahme einer allgemeinen Anzeigepflicdht, gewifjermaßen alS
:iner jelundären immanenten Nechtspfliht bei fahrläifigem. Verhalten (vgl. dazu Borbem. IV
S. 143). Val. ferner LehHmann, Unterlaffungspfliht S, 229—2831 und Brecht, Syftemt
der Bertraa8SHaftung, Xherinas Sahrb. Bd. 53 S. 224 ff.
        <pb n="162" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. $ 276. „153
weiteren Leitungen für den Gläubiger das Intereffe verliert und ihm deren
Annahme nicht mehr zugemutet werden kann. ROSE. Bd. 54 S. 102.

Wegen des fog. UlleinlkieferungsSvertrag3 vol. Borbem. 111,3 S. 141.
Sine beftimnte CO HAUT des Schuldners, er werde die geichulete
Leiltung nicht bewirken (anınulliere den Vertrag), gefährdet auch vor ällig-
feit der Forderung die Erfüllung der Verpflichtung.

Val. Ennecceru8, 2. Aufl. S: 700; da foldhe Berlekungen auch bei einfeitigen Ber-
Iprechungen, Vermächtniflen, gejeblihen Anfprüchen vorfommen Können, IOlägt Enneccerus
a. a. ©, mit echt vor, den dafür durch Staub eingeführten Ausdruck „pofitive Vertrags:
Per lefungen“ als zu eng durch den Nusdruck „pofitive ForderungsSverlekungen“

ß)

Eine unmittelbare Begründung einer Schadenzerabpflicht (a) bzw. eines Rücktritts-
rechts (b, c) i{t weder aus 0 Beftimmungen des BOB. über VBerzugsfolgen noch Be
die Vertretung der Unmöglichfeit einer Seiftung zu entnehmen. 3 würde aber eine es
denklihe Lücke im Recht zu Konftatieren fein, wenn in diefen Füllen ein 9 Sa
anfpruch bzw. ein Rücktrittsrecht nicht gegeben werden Könnte. Der Sefichtspunkt der
Unmöglichtett der Seiftung läßt fihH nur bei Zumwiderhandlungen gegen eine primäre
Unterlafungspflicht 3. B. bei Merlebung eines Fabrikgeheimnifjes heranziehen. Val. oben
Vorbem, 111 S, 142 f, Enneccerus Anm. 4 S. 701 (gegen Staub), Sehmann S. 283 if. Daß
in bielen Fällen weder Verzug noch Unmöglichkeitsbegrüf hinreichen, eine Schadenserfaßpflicht
zu begründen, wo fie gleichwohl vom ecisbedürhug gefordert und praktifch ftets anerfannt
worden ijt, bemweift vor allen der ichon von Staub erörterte Zall mit der falichen Bilanz.
(Ein SGefellfchafter, der eine Bilanz binnen vier Wochen zu ziehen Hat, zieht Diefe fchon
in den erften acht Tagen der Seit, aber fahrläffig unrichtig und veranlaßt dadurch die
Kbrigen Gefellichafter zu nachteiligen Sefchäftsabichlüfjen.)

N Eine direkte Anordnung der Schadenserfabpflicht enthält nun der 8 276 für alle
diefe Fälle zwar nicht, — angenommen wird dies von Crome IL 8 250, Nr. IM, e, Dernburg,
D. Jur.3. 1903 S. 1, Düringer-Hachenburg, Komm. z. HGB. S. 71, ROE. Bo. 52 S. 18,
8b. 53 S. 202, Derfelbe Grund aber, der in S 280, 286, fowie in zahlreichen anderen
Spezialbeftimmungen (vgl. Krücmann, Archiv f. d. 3ivilijt. Praxis 1907 S. 191 f.) eine
Schadenserfaßpflicht motiviert, Verfhuldenshaftung, liegt allgemein bei pofitiven Forderungs-
verlegungen vor, $ 276 ift alfo nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar al8 Erfenntni8-
Ben für {oldhe Schadenserfaganfprüche zu verwerten. Chenfo 1äßt de allgemein (für
ie Fülle zu b und c) bei ‚gegenfeitigen Schuldverhältniffen der Saß aufftellen, daß der
Gläubiger, wenn die Erfüllung infolge der Verlegung fein Intereffle mehr für ihn Hat,
oder wenn ihm deren Annahme aus anderen Gründen nicht mehr zugemutet werben kann,
mahlweile entweder Schadenzerfabß wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage
zurücktreten fann. Val. vor allem die überzeugende Darlegung bei Ennecceru8s, 2. Aufl.,
S. 700 ff., der ih hier mich in allen Bunkten angefhloffen habe, Bol. ferner Vorbem. IV
zu den SS 323—327, Bem. 7 zu $ 325, Bem. IV zu S 326.

, Aus der Wbleitung der Haftung für pofitive Vertragsverlebung aus &amp; 276 ergibt
RO auch die praktifh wichtige Solgerung, daß das Verjährungsredht für Delere 1ich
wicht nach den Kaufrechtlichen, mietrecht En und U hejonderen GewährfchaftS-
beftimmungen richtet, fondern daß OUT ieBlih $ 195 5@©S. @0jährige Verjährung)
Blaß greift. Val. Arüchnann im Archiv f. d. ZW. Praxis Bd. 101 S. 231, RKOC, in
ur. Wichr. 1906 S. 14 Biff. 10. Der Anfyruch auf Schadenserjaß wegen pofitiver
Bertragsverlebung Kann mit demjenigen der Wandlung verbunden werden; er ift auch
aeben einem vertragsmäßigen NRücktrittsredht zuläflig. ROE. im „Recht“ 1905 S. 431
Biff. 1738; a. M. ROE. ©. 53 S. 202, 23. 1908 S. 538 Biff. 18.

Die Bemweislait auch der Nichterfüllung, foweit foldhe eine pofitive Bertragss
berleBung daritellt, trifft den Gläubiger, Brecht a. a. D. S. 249, ROE. in D. Zur.8. 1903
SE 215; ©3. 1907 S. 652 Biff. 6; Recht 1907 S. 1065 Ziff. 2587, D. Yur.3. 1907
‚„LV. Der 8 276 (8 277) regelt mur die Verfchuldungsarade; eS {ft Lgifch und
braftifch wertvoll, von dem Veriduldungsarade die Berfehuldungsform zu unter|cheiden,
gl. Arücmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis 1907 S. 203; mur dürfte eS unangängig fein,
mit Krüdmann bloß zwei Verjhuldungsformen, nämlich Verwahrlofung der Sache und
Berleßung der Anzeigepflicht für ausreichend anzujeben; m. S, find Joviele Berfhuldungss
Formen denkbar, als e8 Kontraktliche und gefeblihe Verpflichtungen gibt und hat die
Örupbierung bderfelben unter zufammenfajfenden Gefichtspunkten nur ein hier über
Mülfiges8 rein afademifches SInterekje.
        <pb n="163" />
        |5*

I. Abfnitt: Inhalt der Schuldverhältnife, os
8 277.*)

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzuftehen hat, welche er in eigenen An-
gelegenheiten anzuwenden pflegt, ft von der Haftung wegen grober Fahrläffig-
feit nicht befreit.

S. I, 145; II, 2833 9b. 2; 111, 271.

1. Diligentia quam in suis und deren Begrenzung durch eulpa Iata:
‚In allen Fällen, wo das BGB. von einer Hajtung für diejenige Eorgfalt
jpricht, welche man in, eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, wird dies mit den
Worten ausgedrückt, daß der Schuldner „nur“ für diefe Sorgfalt einzuftehen habe. Val.
die SS 277, 690, 708, 1359, 1664, 2131. Die Haltung für die Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten wird alfo gegenüber der regelmäßigen Haftung des S 276 al8 eine
zingelhränfkte Schott, Wer alfo in feinen eigenen Angelegenheiten eine höbere
ıl8 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegt, bat für diefe höhere Sorg-
jalt nicht einzuftehen. . a .

Wendet der Schuldner ein, daß er in feinen eigenen Angelegenheiten nur ein ge
ringeres Maß von Sorgfalt beobachte, jo muß er dies hemeifen, hat aber im Falle
de3 GelingenS des Beweifes nur für daS geringere Maß von Sorgfalt einzujtehen.

Stets aber haftet er wegen a NEL Non S®rob fahriäffig handelt, wer
bie im Berkehr erforderliche Sorgfalt in bejonders {Hwerer Weife außer acht Läßt. (Val.
Borbem. IL, 2, b S. 140, Bem. I, 2, d zu $ 276).

IL. Im einzelnen ift noch hervorzuheben:

1. Der $ 277 fpricht von derjenigen Sorgfalt, weldhe man „anzuwenden pflegt“,
nicht von Der int Verkehr erforderlichen Sorgfalt; der Paragraph deutet damit auf
die perfünlichen individuellen Gemohnheiten (Gepflogenheiten) des betreffenden Schuldner?
im: Gegenjab zu den Gepflogenheiten der Aigemeinheit. Der Maßitab der diligentia
uam in suis foll ein, für den Schuldner günftigerer fein, al derjenige der im
Bertebr erforderlichen Sorgfalt. rot, VS. 419.

3, € handelt fiH um die Sorafalt, weldhe der Schuldner in eigenen An-
zelegenheiten anzuwenden pflegt. Das Wort „Angelegenheiten“ umfaßt die ganze
Intereffen]phäre des Schuldners, nicht bloß Rechtsangelegen beiten (Weyl a. a. OD. S. 284).

83. Die Bezugnahme auf diligentia quam in suis ift Sache des Schuldner8 d. h. er
hat den Erkulvationsbeweis zu führen. Wenyl a. a. DO. S. 287.
S 278.**)

Der Schuldner hat ein Berfchulden jeineS gefjeglidhen Bertreters und der
Berjonen, deren er fihH zur Srfüllung feiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem
Umfange zu vertreten wie eigeneS BVerfchulden. Die Borfchrift des S 276 Abi. 2
Äindet feine Anwendung,

G. I, 224 Of. 2; II, 234; III, 272.

N in zunäch ft bieber im allgemeinen Vorbem. V S, 144. (Vertretung fremden
Berfichuldens),

L Borausjegungen des S 278:

A, Ein Berfhulden in Anfehung der Erfüllung einer Berbindlihkeit
des Schuldners, d. bh. ein Verfhulden, weldhes zur Wirkung hat, daß die dem Schuldner
aus einem beftehenden Shuldverhältnifje obliegende Verpflichtung nicht oder
nicht gehörig erfüllt wird. Val. das Nähere Ben. MN.

Yuf ein Verfhulden beim Abjhluffe (culpa in contrahendo) eines Vertrags
bezieht fich die Borfchrift der S 278 nicht (vgl. RO. Bd. 61 S. 207 ff.), ebenfowenig
auf ein Deliktifhes Berfhulden. Dies zeigt fowohl der Wortlaut des Paragraphen
al8 feine Stellung unter dem Titel „Verpflichtung zur Leiltung“.

Sm Salle einer unrichtigen Nebermittlung beifpiel8weife eine Bertragsantrag3 ift
8 122 anwendbar. Eine analoge Au8dehnbarkeit diefer VYorfchrift und des dem &amp; 278

* Ziteratur: Bal. Literatur zu Borbem. II, 2 S. 138. Außerdem Weyl, Syfjtem der
Berfhulden3hegriffe S. 283 ff; Hagen, Die fog. culpa in conereto 1901; Sander, Sin
Beitrag zur Lehre von der diligentia quam in suis, Berlin 1898; Megenbacher, Beiträge
jur Sehre von der culpa in coucreto, 1896,

*%) Qiteratur liebe Borbem. V S. 144.
        <pb n="164" />
        1. Titel: VBerpfligtung zur Leiftung. SS 277, 278. 155
ugrunde liegenden Garantieprinzip3 habe ih mit Meißner, Komm. S. 25 in meinem
 Saholumment befürwortet. Dagegen val. Dertmann, 2. Aull. S. 96, 3, b, «, Feder
5. 27, NGE. in D. Iur.3. 1905 S. 862, 863. 5 ,

° Wenn der gejeblidhe Vertreter oder ein rechtSgefhäftlidher Vertreter beim
UbiOluß eines Vertrages für den Schuldner tätig wird, fo richtet fich die
Haftung des lebteren für die Handlungen des Vertreters nach den VBor-
ichriften über die Vertretung (SS 164 ff.). Neber den Zall, daß der Vertreter
bei Gelegenheit des Bertragsihluffes NedhtSverlekBungen fh zu
Se fommen läßt val. Bem. 5a zu 8 164 in Bd. I und ROS. Bd. 61
S, 207 ff. ; , ,

Eine allgemeine Haftung des Bertretenen für Delikte des gefeg lichen
Vertreters (3. B. des Bormundes) ijt dem BOS. unbekannt. Näheres über
die Haftung für fremde Delikte im 25. Titel über die unerlaubten Hand-
fungen SS 823 ff. N , 2a
Hefondere Bejtimmumngen enthält das BOB. über die Haftung juriftifdher
Berjonen für den von ihren Vertretern einem anderen zugefügten Schaden
in den 88 31, 86, 89 Ab). 1. ,

Veber die Haftung des Staates, der Gemeinden oder anderer
Rommunalverbände für einen von in Beamten in Ausübung der
diefen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden f. Urt. 77
E®., hiezu Art. 60 und 61 bayr. AG. Neber die Oattum der Beamten
jür die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen
). Art. 78 ES.

Ein VBerfchulden .

a) des gefesliden Bertreters des Schuldners. Ml8 jolhber Kommt in
Betracht: Der Inhaber der elterlidhen Gewalt (SS 1626 ff), der Bormund
88 1793 ff., 1896, 1897), der Mileger (S$ 1909 .), der Beiftand S 1693).

„= Der Vorftand eines Vereins ($ 26) oder einer Stiftung (S 86), fowte
die Organe fonftiger juriftijcher Berfonen follen nach Dertmann Bem. 2, a, «
nicht unter &amp; 278 fallen, da nach 88 31, 89 B@®B. das Handeln Diejer
„Organe“ als unmittelbares Handeln der juriftiichen Werfon gilt. Val.
Dem. 4 zu 831. € ift aber zu beachten, daß die 88 31, 89 nur die Haftung
fr außerfontraftlich verurjachten Schaden regeln. Der &amp; 278 ift daher neben

en 8531, 89 anmendbar und nach der Terminologie des BOB. Doben die
Organe einer juriftifjdhen Verfon die Stellung eineS „gefeßlichen Vertreter8“.
Roll. Bem. 8 zu 826. Die wiflen{haftliche Berechtigung der Organtheorie
Sleibt dadurch unberührt. Vol. auch Blanc Bem. 2,a. Sedenfalls haften
die juriftifchen Perfonen abgefehen von den SS 31, 89 auch für das CE a
derjenigen Berfjonen, deren lich ihre Organe zur Eıfüllung ihrer VBerbind-

(ichfeiten bedienen. Wogl. KOES. in Yur. Wichr. 1906 S. 807 Bart 1, ®. Yur.3.
1906 S, 1262; Recht 1906 €. 1374 Biff. 3276, Oruchot3 Beitr. Bd. 51 S. 381.

DBeftritten it, ob au der Telfamentsvollitreder, der Konkursverwalter,
der Zwangsvermwalter, der gefchäftsführende Gefellidhafter bei der offenen
EL ferner der Chemann in Anfehung des eingebrachten

utes und des EC fowie die Frau innerhalb der Schlüffelgewalt
und in AUnfehung des Gefjamtgutes hei Behinderung des Mannes al8 gefeß-
lihe Vertreter gelten fönnen. gl. einerjeits Feder, Verantwortlichkeit für

‚vemdes Verfchulden S. 24 f.; Tertmann Bem. 2, a, « (Gejahend), anderfeits
‚verneinend) land Bem. 2, a; Kehbein S. 105; Weije, fäch]. Arch. Bd. 14
S. 139 f.; Schmalz, Mecklenburgiiche Ztfchr. Bd. 22 S. 182. — Wenn man
mit Pland Bem. 2, b als Perjonen, deren fih der Schuldner zur Erfüllung
’einer Verbindlichkeit bedient, auch Jolde Verfonen gelten 1äßt, die, ohne gefeß-

‚ice Vertreter zu fein, fraft Gefebes bie Verwaltung des Vermögen? haben,

u dem die fragliche Verbindlichkeit TE fo ift diefe Streitfrage prakti[dh belang-
(08. Allein jene Auffaflung PlancekS ijt {prachwidrig. Mit Vertmann a. a. D.,
Schollmeyer Bem. 1, b wird man unter Merfonen, deren fich der Schuldner
zur Erfüllung feiner Verbindlichkeit bedient, nur Toldhe Berfonen verftehen
fönnen, weiche mit feinem Willen bei der Erfüllung feiner Verbindlichteit
tätig Jind. Daher erfheint eS mir richtiger, der von Feder befürworteten
ausdehnenden Auslegung des Begriff3 „gefebliher Vertreter“ beizupflichten,
al8 der von land befürworteten Ausdehnung des Begriffs „bedienen“.
einer anderen Perjon, deren fie der Schuldner befugterweife
zur Erfüllung feiner Berbindlidh keit bedient,

Unter die Kategorie zu b fallen nur foldhe Perfonen, weldhe bei der

Sriülung mit Willen des Schuldners mitwirken. Bal. Vorbem. V,b S. 143,

4)
        <pb n="165" />
        (56

FE. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Dem. IV unten. Zum mindeften muß die Hilfeleijtung unmittelbar auf dem
Willen des Schuldner3 beruhen. Sol. Dertmann Bem. 2, b, 8, Daher haftet
der Schuldner für ein Verfchulden des Gef{häftsführers ohne Auftrag nur,
jofern er defjen Berhalten nachträglich genehmigt. Auch der Gefchäftsunfähige
Jaftet nicht für einen von ihm felbjt beftellten Gehilfen. Jedoch fteht der
Eintritt der DE EST nach vollzogener Beftelung der Unwmendung
des S 278 nicht entgegen. Baal. Rifh, Unmöglichkeit S. 105, Fildher S. 28,
Vertmann Ben, 2, b, &amp;.

‚., „War der Schuldner zur Verwendung fremder Perfonen überhaupt
nicht berechtigt, fo U ein Derfhulden besjelben fhon darin, daß er ich
iremder Berfonen zur Erfüllung bediente, Er hat deshalb für alle golgen
Diefes feines Berfhuldens einzultehen, nicht bloß für ein etwaiges Berfchulden
der unbefugt zugezogenen Perjonen; mird inSbefondere die Erfüllung der
Verbindlichkeit infolge der undefugten Zuziehung anderer Verfonen ‚unmög-
lich, fo hat er biefe Unmöglichkeit felbit dann zu vertreten, wenn fie keine
Solge eines Berfhulden3 diefer Berfonen it, fofern fie nur nicht ein-
zetrefen fein mürde, wenn er jene Perjonen nicht zugezogen
hätte. Val. Pland Bem. 2, b zu 8 278.

Selbitverftändlich hat der Schuldrer, wenn ihm bei der Auswabl,
Neberwachung oder Anleitung der a zugezogenen Verfonen
in VBerfchulden zur Vajt fällt, diefes Verfchulden al8 eigene8 zu vertreten.
Die Beftimmung des &amp; 278 geht jedoch weiter und erklärt den Schuldner,
nıch wenn ihm ein foldhes Berichulden nicht zur Laft fällt, al8 haftbar für
WS Verfchulden der zur Erfüllung feiner Verbindlichkeit verwendeten
Berfonen.

Der Ausdruck „Ho zur Erfüllung bedienen“ darf nach dem Zwecke
der Beftimmung nicht zu eng ausgelegt werden, E83 it insbejondere gleich
zültig, in Welben Mechtsverhältnifje diefe „Hilfsperfonen“ zum Schuldner
itehen, ins8befondere, vb fie fih a dem ehalen zur Erfüllungs-
‚eiftung verpflichtet haben oder nt aus Gefälligteit für ihn täti
verden, wofern dies nur mit feiner EN gefchieht; gleichgültig in
much, ob fie wifjen, daß e8 Jih um die Erfüllung einer vom Schuldner
sinem Dritten gejhuldeten Leiftung handelt. So wird anzunehmen fein,
daß der Schuldner fichH auch jener Rehlonen zur Erfüllung bedient, denen
ze nad der Entitehung des Schuldverhältniffes die gefhuldete
Sache berechtigtermweife zur Aufbewahrung oder zum SGebrauche überläßt.
Wird durch ein Verfchulden diefer Verfonen die Leiltung bzw. die gehörige
Veiltung der Sache unmöglich, fo haftet der Schuldner. Wal. Pland Bem. 2
m $&amp; 278). Bur Erfüllung der Verbindlichkeit find nicht nur pofitive auf die

emwirfung einer Seiftung gerichtete Handlungen zu rechnen, e8 gehören
dazu auch og jolder Handlungen, welche die Criüllung
vereiteln fönnen (jefundäre EN Lehmann, Die Unter-
laflungspfliht S. 288 ff), Vogl. ROC. Bd. 63 S. 116 f.; Yur. Wichr. 1906
5.335 Biff. 11, Recht 1906, S. 747 Biff, 1755. Der CSohulbner hat alfo
innerhalb des Mahmens der ihm durch daS jeweilig in Betracht fommende
Schuldverhältnis zur Pflicht gemachten Sorgfalt auch für VBerblütung von
Amitänden einzuftehen, welche die Se Leiftung unmöglich machen und
daher auch, foweit er Ddiefe Verbindlichkeit, beifpielSweife die custodia
ner Sache, deren Leiftung in U {tebt, anderen Berfonen iüberläßt,
deren Verjchulden zu vertreten. Er haftet alfo, wenn er eine Sache, Die
jen Gegenftand feiner Leiftung bildet, anderen Perfonen vermietet, verleiht
der in Verwahrung gibt auch für das Verfchulden feines Mieter3, Ent
[eiher3 und VBerwahrer3, wenngleich dieje Perfonen bei ftreng gram=
natifder UL nicht unmittelbar als joldhe erjcheinen, deren „er fich
WE SS feiner Verbindlichkeit bedient“. (MM. M. Endemann I 8 116
Anm. 11, Dernburg II 8 68 HI, c, Brückner, Recht 1901 S. 339.)
Sina haftet der Schuldner auch Für feine Gäfte, wenn Ddieje mit dem
Segenitand des Schuldverhältniffes notwendig in Berührung kommen, {oweit
118 diefelben deliktstähtg find und ihre Handlungen, wenn vom Schuldner jelbft
begangen, ihm gegenüber den Vorwurf fchuldhaften Verhaltens begründen
mürden. Vgl. Tiße, Nırmöglichkeit S. 87, Val. ferner Borbem. VS. 144. Ander-
jeit8 fann nur derjenige, der die Srfülung des Schuldverhältnifjes al8 Ber-
iragSpartei verlangen kann, aus &amp; 278 BGB. Erfaß des She geltend
machen, welcher durch die Hilfsperjon ihn zugefügt ift. Sind Familien-
angebörige des Mieter3Z durch eine Hılfaperfon des Vermieters, der zur CEr-
        <pb n="166" />
        1. Titel: Verpflichtung zur Leiftung. $ 278. 157
Hilluna feiner Bertragspflicht diefelbe zugezogen hat, befhäbigt, Io Fönnen fi
Die In een HC au 8 278 BOB.  etalen, ‚Wohl aber haftet der Ver:
mieter A Mieter für den Aufwand, den er mit Rüchjicht auf den eingetretenen
Schaden den Angehörigen gegenüber zu bewirken hatte OLG. Dresden vom
29. Wpril 1902, jächf. Annalen Bd. 24 S. 125, auch Yijpr. d. HLS. Bd. 5
S, 375). Bezüglich der Miete val. im einzelnen aud Bem. V zu $ 535.
Bei primären Unterlafungspflichten, 3. B. Konkurrenzverboten,
erfcheint e3 gefünftelt, den $278 direkt zu benlükben; mit Lehmann iit aber in
le in denen auch eine fremde Unterlafung 3. B. der Angeftellten) als
verfbrochen anzunehmen ift, entweder der Gefichtspunkt einer Gewährleiftung
jür den Erfolg oder auch die Kontraktlich übernommene Haftung für {chuld-
hafte CM UM der Dritten Verfonen ausreidhend. Val. Lehmann
a. a. 9. S. 291, 292. © b aufoefüibrten Bert
3. Ein Berihulden der unter Nr. 2, a un aufgeführten Berfonen,
N Was unter Merloetben zu verfteben ijt, erflärt $ 276. Da hier die SS 827, 828
hir anwendbar erklärt werden, io ergibt fich, daß auch der Schuldner für feinen gefeß-
lichen Vertreter bzw. für die von ö zur Erfüllung befugterweife ZUEROPENEN ilf8-
berfonen auf rund des 8 278 nicht haftet, Jofern die Verantwortlichteit diejer Berjonen
für idr BVerichulden nach den VBorichriften der SS 827, 828 ausgefchlofjen ijt. Iit 3. B. der
gefeßlidhe Vertreter des Schuldners in Geiftestrankheit verfallen und hat in diefem (feine
Ireie Willensbeftimmung ausfhließenden) Zujtande die Unmöglichkeit einer Leiftung vers
IOuldet, fo haftet der Schuldner wegen Ddiefes Verfhuldens nicht vgl. Mi. 11, 30 und
Unm. IT zu &amp; 276). Chenfo wie bier Cofad 1 S, 242. Under3 wird diefe Beftimmung
aufgefaßt vor Buchta S. 67 und von Schollmeyer Bem. zu &amp; 278, indes wohl mit Unrecht;
denn nicht die „Handlungen“ des gefeßlichen Vertreters 2c. hat der Schuldner nach $ 278
3U bertreten, fondern das „Verfchulden“, Freilich wird Hier {tet darauf zu achten fein,
ob nicht ein eigenes Verfhulden des Schuldner3 wegen culpa in eligendo vorliegt.
II. Umfang der Haftung des Schuldner8:
. Der Schuldner hat das Verfcdhulden der unter Nr. 2, a und b aufgeführten Perfonen
in gleidem Umfange wie eigene8 Verichulden zu vertreten. Sit er perfönlich Für
Sahrläffigfeit fchlechthin haftbar, f haftet er dafır, daß diefe Berfonen die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt aufwenden; hat er nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
einzultehen, fo it er nur dafır verantwortlich, daß die gedachten Yerjonen nicht weniger
HE handeln, alS er felbit in feinen eigenen Angelegenheiten zu handeln pflegt. Kal.
ROGE. Bd. 65, 17, Hecht 1907 S. 1132 Bit. 2695: Sn Fällen, wo Schuldner nur für
en Habhrläffigfeit Haftet, bat er auch in Anfehung jeiner Erfüllungsgehilfen neben
Boriaß nur grobe Fahrläffigkeit zu vertreten.
IJI. Yeber das Verhältnis Des $ 278 zu $ 254 vol. Bem. 5 zu 8 254.
IV. Bon großer Bedeutung ift die Streitirage, ob der Schuldner nur für folche
Handlungen der Hiljsperfon haftet, die in Ausführung der dem Schuldner obliegenden
eiftung vorgenommen werden konnten, wegen deren alfo, wenn der Schuldner felber fie
vorgenommen hätte, gegen diefen die Kontraktsklage zuläflig fein würde, ‚oder auch
wegen felbitändiger, nur bei Gelegenheit der QlieTeifung begangener Delikte.
land Bem. 3, Enneccerus 1 S 195 11, Endemann I $ 116 Nr. 4, b, Rehbein II
Bem. 93 zu SS 241—292 bhefchränken die Haftung des Schuldner8 auf Fontraktlide Hands
lungen; dagegen wollen Kümelin, Die Gründe der SchadenZzurehnung S. 88, Zeder
S.29 f, ©. 56 ff, Sicher S. 37 die Haftung des Schuldners auch auf Ya ptenDigt nur
aus Anlaß, bei Gelegenheit der Erfülungshandlung begangene Delikte ausdehnen.
cv. Sn Bon den Band. Bd, 2 S. 63 Anm. 1 Hatte ich mich der leßteren Anficht ange:
IOloffen, indem ich mich lediglich durch den Auszlegungsgrundjab beftimmen ließ; lege non
Jistinguente nec nostrum est distinguere, und daher die von land hefürmwortete Be-
Dreeng der Haftung für Silföperjonen auf die Haftung aus dem ShOuldver-
bältnif e glaubte ablehnen zu mülfen. Praktifiche Ermägungen fowohl wie vor allem
die richtige Würdigung des oben Vorbem. V, b S. 145 mitgeteilten, von Enneccerus Har-
geitellten rundes der Beftimmung des &amp; 278 veranlaffen mich jedoch, diefe Meinung zu
one kigen und mich der von Blank, EnneccerusS, Endemann, NKRehbein vertretenen anzu=
ießen.

.., Die weitergehende Haftung im Sinne von Rümelin würde au de lege ferenda
nicht zu billigen et jie würde vielfach, wenn fie nicht etwa durch gleichzeitige An-
TE des Gefichtapunktz des adäquaten Kaufjalzufammenhangs eingefhränkt wird,
zu umbi En Konfequenzen führen. Beifpielsweije würde darnach der Handwerksmeifter,
der zur Reparatur einer Wohnung Gefellen hinzuzieht, nicht nur für die in Senf Drung
diefer Reparaturarbeiten, fo 3. B. beim Aufftellen einer Leiter, begangenen Sachbefchädi-
Bungen, {ondern fjogar für einen Gelegenheit8diebftahl des Gejellen haften, auch
        <pb n="167" />
        158 I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
wenn ihm perfönlich fein Berfchulden, fet e8 in eligendo oder custodiendo fräfe ; ja man
fönnte die Haftung fogar auf eine hei Gelegenheit der Ausfihrungshandlung von einem
»twa betrunfenen ©efellen begangene RörperverleBung ausdehnen.

. Das BOSB, würde damit auch in Wideriprucdh mit der von ihm für juriftifiche Ver-
onen (88 31, 86, 89) eingeführten Saftungsgrenie treten. Zweifello3 hält aber das
BOB, im großen und ganzen noch am VBerjhuldungsprinzip feft, von dem ohne
ausdrückliche Ausnahme ohre Grund nicht abzumeichen it. Gerade das Von den Band.
y. BOB. Bd. 2 S. 63 Note von mir angeführte Beilpiel zwingt mich bei näherer Be-
trachtung, die dort vertretene Yuffalhung aufzugeben. Wenn ich durch meine eigenen
Beute einen Baum in meinen Garten fällen lafte und lediglich bei diejer. Gelegenheit
einer diefer Leute einen Dritten durch eine unerlaubte Handlung, die nicht mit der AWu8-
ka biefer Berrichtung felbft zufammenhänat, Ihäbdigt, fo hafte ich überhaupt nicht,
und felbjt, wenn er in ES diefer Berridhtung, die keine Berbindlich-
feit ift, etwa durch fahrläffige Handhabung der Urt, einen Dritten fhädigt, Hafte ich
nur mit der Maßgabe, daß ich mich durch den Beweis mangelnder culpa in eligendo et
zustodiendo befreien fan ($ 881).

Warum aljo follte mir felber der Gärtner, der in meinem Auftrage diefelbe Arbeit
durch feine Leute vornimmt, für von Ddiefen bei diefer Gelegenheit begangene Delikte
gaften, die mit der U nit in adäguatem Zufammenhange
itehen? Mit Recht hebt übrigenz Pland a. a. DO. hervor, daß fchon die Stellung und
Entitehungsgefchichte des S$ 278 ergibt, daß e8 {ih Handelt um eine Haftung des
DES als foldhen, d. b. um Haftung desfelben au3 dem SoOuldverbält-
nijje. Eine Haftung aus eigenen Delilten des Schuldners würde nur mit einer der
Deliktsklagen des 7. Abhfchnitts zu verfolgen fein. Soll alfo nach S$ 278 der Schuldner
in Berfchulden feiner Hilfsperjonen nur im gleichen Umfang e vertreten, wie eigeneS
Berfchulden, jo it eine Vertretung von felbitändigen Delilten der Hilfaperfonen aus
3 278 auSgefchloffen und nur mus &amp; 831 BGG. zu begründen.

Ein felbitändiges Delikt der Oisyer une ift aber noch nidht deshalb anzır=
nehmen, weil eS in Erfüllung einer Schuldverbindlichkeit erfolgt, in deren Ausführung
die Hilfsperfon felbftändig Ü. So haftet der Theaterunternehmer nach S 278 für Ver-
julden aller Perfonen, Sa beider PATE Ausführung der Theatervor-
;tellung mitwirken, vom Kegil eur, Schaw)pieler ufmw. bis zum Mafjcdhiniften. Bol. Rip.
o. DLO®. Bd. 8 S. 431. (In einem VBarietetheanter wurden Zujchauer verlegt durch
Grplofion einer zu ftarf mit Rohlenfäure gefüllten Fajche, deren fich ein AWrtijft bei Dar-
ung der ihm übergebenen Produktion bediente.) Val. ferner RGE. Bd. 59 S, 22,
ROES. in Öruchots Beitr. Bd. 51 S. 384 DE Stadtgemeinde hei Beranftaltung
zine8 Feuerwerf8); in Jur. Wichr. 1904 S. 549 Nr. 3, D. Iur.3. 1904 S. 1137 Nr. 93,
D. Sur.3. 1907 S. 481. MGE. vonı 4. Februar 1907). In lekterem Zall nahm das
Rei®Sgerigt Haftung des Theaterinhaber8 gegenüber einem Theaterbefucher an, der in
einen Yuftfhacht A war, auf @rund der Seftitedlung, daß der Kaftellan des Theaters
die nicht genügen e Sicherheit des Sitter8 über diefem Schacht kennen mußte. Vogl. auch
ROSE. in D. Kur.3. 1907 S. 482, Bl. f. RA. 1907 S. 537. Mur im Jalle eines 4 e1b-
Händigen d. h. bei bloßer Gelegenheit der Ausführung A Delikt3 ijt
auf $ 831 zurüczugreifen, NOS. vom 13. SIuli 1905 Hani®©3. Bd. 27 Beil, 125. A. NM.
Bodenheim in D. Yur.3. 1905 S. 1003. Dagegen Herz, D. Zur.3Z. 1906 S, 539 f.

V. Die Haftung wegen Borfahkes der Hilfsperfonen kann dem Schuldner im vor»
aus erlaffen werden (S&amp; 278 Schlußjaß). Dies gilt jedoch nicht für eine juriftifche
Berfon in we ihrer Organe. Vol. Sahrb. d. MWürttembergifhen Rechtspflege
Bo. 20 S. 1 (DLG. Stuttgart vom 7. Dezember 1906).

VI. Die Vorfhriften des 8 278 finden keine Anwendung auf den Beaufs
tragten, wenn ibm die Nebertragung der Ausführung des Auftrages an einen Dritten
peftattet üt; in diejem Falle hat der Beauftragte nur ein ihm bei der Nebertragung
jur Laft fallendes VBerfchulden zu vertreten. X das Verjhulden eines Gehilfen
agegen ijft er nach $ 278 verantwortlich S 664 Abf. 1). Das gleiche gilt für den Ver-
mahrer, welchem die Hinterlegung bei einem Dritten geftattet ift (S 691).

VII. Die Beftimmungen des 8 278 haben auch zwingende Geltung für das der
RandesgefeBgebung vorbehaltene Gefinderecht. Art. 95 AWbl. 2 CEO.

VEIT. Aus der Rechtiprehung: RGE. in Iur. Wir. 1908 S, 236 f. Si. 9
(Beweislaft; Soja des GaftmirtS für jeine am Gewerbe beteiligte Chefrau); NROE.
Bo. 63 S. 341 H.; Sur. Widhr. 1906 S. 460 Ziff. 16, Recht 1906 S. 1123 Ziff. 2575
(Haftung des Bauunternehmers); NOS. Bd. 62 S. 190 f., Iur. Wichr. 1906 S. 111
Biff. 9 (Keine Haftung des Verficherten für den mit der Unfallsanzeige On teen
ROS. Bd. 51 S. 20, Bd. 37 S. 149 huldblafte VBerurfachung eines Brandes durch
Vertreter des Berficherunagsnehmer8; dagegen val. Xojef in XB3. 1907 S. 483 ff); RNGE.
        <pb n="168" />
        1. Titel: Berbfligtung zur Leiftung. SS 278, 279. 159
in Sur. Wichr. 1907 S. 741 Bi. 7, ROS. Bd. 48 S. 59, Seuffert3 Urh. Bd. 57 S. 116.
ROEC, Bd. 49 S, 26, Seufferts Arch. Bd. 57 S. 3 (DGaftung des Notars für Bureau
borfteher); MRipr. d. DLG. Bd. 14 S, 26 (Krankenhaus); NOS. in Oruchots Beitr.
Bd. 48 S. 349, 404 ff. (Schulunfald, S. 882 ff. ED N ROGE. in Iur.
Wichr. 1906 S. 807 Biff. 1 (Merztliche Behandlung erftreckt fih auf Operation, Haftung
für das Hilfaperfonal); ROSE. Bid. 55 S. 335 (Oaftpilicht des Eifenbahnfiskus für nicht
Drdnunasmäßiges Beltreuen des Bahniteige8 durch Sifenbahnarbeiter).
8 279.*)
N Sit der gefchuldete Gegenftand nur der Sattung nach beftimmt, {o Hat der
Schuldner, folange die Leiftung auZ der Gattung möglich ft, jem Unvermögen
zur Leijtung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verfchulden nicht zur
Qaft Fällt.
&amp;. I, 237 Ai. 2; II, 255 Sag 2; IT, 278. hi u

Die Bedeutung des $ 279 im allgemeinen: Um den S 279 richtig zu ver“
iteben, it e8 Unbedingt ertorbeclich, an das unferes Erachten3 die ganze Mögliteltslehre
Deherrichende Mrinzip der Kraftanftrenogung zu erinnern. Bal. Vorbemerkungen I, 2,
befonders zu A S. 1928. dr Si BfeRalih vie

4, Die Beftimmung de8 8 279 hat nur Bedeutung für die nachträglich ein-
tretende fubjektive Unmöglichkeit. Sin {hon bei der Entitehung des Schuldverhält-
mijfes vorhandenes Unvermögen zur Leiftung hat der Schuldner {tet3 zu vertreten
(I. Vorbem. zu den 88 275—283 Il, 1), das nachträglich eingetretene nur dann, wenn ihn
ein BEE trifft (8 275 bl. 2).

on leßterer Regel ftellt 8279 eine Ausnahme auf für den Fall, daß der gefulbete
Segenftand nur der Gattung nah, wozu vor allem auch Geld gehört, beitimmt it.
Sier {oll der Schuldrer nur u die DOne fein Berjchulden eingetretene objektive
Unmöglichfeit, menn nämlich die Leiftung aus der Gattung überhaupt ohne fein VBer-
foulden unmöglich geworden i{t, befreit werden.

2, Hiebei ift jedoch die Relnativität des Gattungsbegriffes zu beachten: der Sab:
genus perire non censetur ift bei begrenzten ®attungen nicht richtig. Der Lieferungs
berirag über beifpiel8weife eine beitimmte Yuantität Schmelzfot8 der Beche Dannenberg
it. eine begrenzte) Gattungsichuld. Wird nun die Ausführung  Ddiejer Lieferung
infolge eines im fraglichen Kohlenrebier ausgebrochenen Arbeiterausftandes zeitweilig
unmöglich, 1o {ft nicht ein bloßes unverfchuldetes Undvermögen zur (rechtzeitigen) Leitung,
jondern eine objektive Unmöglichkeit SO welde den Schuldrer auddH nach 8 279
befreit. Val. hiezu die Kritik der €. Bd. 28 Nr. 50 bei KAuhlenbetk, Rechtipr. d.
Neichsger. II S. 15.

„0b eine Leiftung nur der Gattung nach beftimmt ift, ift nach Treu und Glauben
mit Nückficht auf die Verkehröfitte zu beurteilen. Val. Borbem. I, 2, a S. 128, Die objektive
Unmöglichfeit it mit Rückjicht auf Beit und Ort zu beftimmen (relativ) und braucht keine
abfolute, abftrakte zu en Unmöglichteit, nicht bloße8 Unvernögen liegt auch dann vor,
wenn e8 zwar ungewiß ift, daß Gegenitände der fraglidhen Gattung überhaupt nicht mehr
eriftieren, edenkoLlS aber die Befchaffung derfelben mit fo NEE Schwierig-
feiten verfnüpft ift, daß Ddiefe nad der Auffaffung des Verfehr$ der Me ar
gleichgenchtet werden müllen. Val. VPland Bem. 1 zu S$ 279, ROES. in ©, Yur.3. 1904
S. 459, Sur. Wir, 1904 S. 201, RGE. Bd. 57 S. 116, D. IJur.3. 1904 ES. 459. (Ber
anftandet von Schollmeyer Anın. zu 8 279 S. 106.) ,

Dür eine rengere Auffaflung des Karagraphen (Haftung bi8 zum Untergang der
SEA a En ein Ca (f. Saale) ET ARS keln x ao.

arı .91 S., 86, 99. gl. dagegen ertmann (Lit-Itote), .
Q. Mut) S. 99, 100, ROSE. Bd. 57 Nr. 26 S. 118, Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 236 S. 442,
Sur, Zichr. 1902 Beil. 229. anf —__-

„3. 8.279 beziebt fih_ im Gegenfaß zu S 243 auch auf unkörperlidhe Gegen“
fände, 3. B. auf d Gattung a0 Geftimmte Handlungen, Bu legteren werden
au folche Leiltungen zu rechnen fein, welche in der Aufwendung von Geld=

*) Literatur; Cunov, Uebertragung der Gefahr bei Gattungs[hulden, 1902 ;
Yu adben, Die Konzentration der Gattungsihuld auf eine beftimmte Sache 1904; Ubbe-
lohde, Archiv £ d. 3ivilift. Praxis Bd. 85 S, 120 f.; dazu Dertmann, Archiv f. bürgerl.
N. Bd. 12 S. 284 ff. Balı aber au vor allem Brecht, Syftem der VertragsShaftung in
SbheringS Sahrb. Bd. 53 S, 236 ff.
        <pb n="169" />
        50

I. Ab{Hnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
mitteln zu einem beftimmten Zwece beftehen. (Vgl. Wand Bem. 2 zu &amp; 279.) Auch
wenn e8 F hiebei mittelbar um Befchaffung einer SpezieS handelt, 3. B. menn ein
Runijthändler ein beftimmtes, auf der AusSftellung befindliches Bild zu liefern verfprochen
hat, wird der Schuldner nicht dadurch befreit, daß er nachträglich ohne fein Berfchulden
ein Bermögen verliert und lediglich deshalb außerftande ift, das Bild zu Kaufen. Vgl.
auch Tibe S. 94.
4. Sobald die Gattungs{huld gemäß S 243 Abi. 2 fich in eine SEM um-
gewandelt hat, ift die Uniwendung des S 279 ausgefchloffen. Val. $ 243 Bem, 5, b,
‚5. Dem 8 279 kommt nur dispofitive Bedeutung zu, die Haftung kann für befondere
Külle jedenSfalls auzdrücklich ausgefchloffen werden. (Streikkflaufel, D. Iur.3. 1904 S, 752.)
ur Saas des Streiks vol. vor allem Krüdmann, Archiv f 5. zivililt. Bez 1907
S. 139 ff., deffen Einrede aus a Interelfe allerdingS auf Bedenken Itoßen muß.
Val. ferner D. Kur.3. 1904 S. 752; derartige Raufeln (Sreizeichnungsflaufeln) find eng
zuözulegen, inabejfondere nur auf foldhe Umftände zu een die den Bertragichließenden
and feinen Gejchäitabetrieb unmittelbar betreffen, RGE. in Jur. Wicdhr. 1908 S. 476 HZiff. 4.
$ 280.*)

Soweit die Leiftung in Folge eine8 von dem Schuldner zu vertretenden
Umftandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Släubiger den durch die
Nichterfüllung entftehenden Schaden zu erfeßen. ;

Sm Falle theilweijfer Unmöglichtfeit kann der Gläubiger unter Ablehnung
des noch möglichen Cheile&amp; der Leiftung Schadenzerjaßg wegen Nichterfüllung der
zanzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die fheilweije Erfüllung für ihn kein
Intereffe hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorfchriften
der SS 346—356 finden entfprechende Anwendung.

&amp;. I, 240 W6f.1, 242; IT, 2863 IIL, 274.

IL Anwendungsgebiet und Grundgedanke: S 280 handelt von Schadens:
zrfaganipruche des GläubigerS wegen einer vom Schuldner zu vertretenden
Unmöglichteit der Leiltung.

Unbeftritten ift, daß der Paragraph nur die nadhfolgende Unmöglichkeit
im Auge hat („unmöglich mird“). Dagegen herricht in der Literatur und Praxis große
Unklarbeit über das Verhältnis des S 280 zu $ 275 infofern, als:

a) einzelne Schriftfteller annehmen, daß ungeachtet der Beftimmung des S 275
der Schuldner im Falle einer vertretbaren Unnwöglichkeit nicht ipso jure
vefreit werde, daß vielmehr, weil „da8 Schuldverhältnig beftehen bleibe“,
der Oläubiger nad wie vor feinen AnfprudH auf Leiftung
behalte und fogar Verurteilung des Schuldners auf diefelbe erwirken
önne, fo zwar, daß erft nach rechtSkfräftiger Verurteilung und Aolauf der
EAU SUR auf $rund des 8 283 der Anfpruch auf Erfüllung end-
zültig ausgefchloffen werde und durch den Schadenserfaßanipruch erfeßt
verde. Bal. vor allem RGES. Bd. 54 S. 32 f.; Iur. Wichr. 1903 Beil, 55;
weigert, NMecht 1908 S. 416 ff.

Sm praktifhen Ergebniffe Te der Anficht zu a ungeachtet [Mheinbar anderer
Yuffaffung gleich diejenige lands Bem. 3, derzufolge der Gläubiger zu”
zählt nur den NMaturalheritellungsanipruch aus 8 249 geltend
nahen fann („Nur foweit die Herftellung objektiv nicht möglidh ift, kann der
Släubiger Jofort Entihädigung in Geld verlangen“).

Die bisherigen Ca diefes Kommentar wollten mit Rijfh S. 122 f.,
Biermann S. 97 f., Cofack 8 101 11, Mipr. d. OLG. Bd. 8 S. 434 für den
Fall eines Ten Unvermögen8 (Jubjektiver Unmöglichkeit) dem Gläubiger
amächtt die Crfüllungsflage nad feiner Wahl neben den Anipruch auf
Seldentfchäbigung gewähren, und zwar in der Weife, daß der Kläger auch bei
aachgewiefenem Undbermögen zunächit nach $ 249 Verurteilung zur Natural

r)

*) Qiteratur: Bal. Literatur zu Borbem. I, II, III, VS. 125, 140, 142, 144; Golde,
Nachträgliche Unmöglichkeit oder Verzug bet UnterlafNungSverbindlichfeiten im Arch, f. zivilift.
Braxiz Bd. 99 S, 306 ff.; Zmweigert, Recht 1908 ©. 412 f.; Brecht, IheringS Jahrb.
Bo. 53 S. 247 f.; Siber, Xherings Jahrb. Bd. 50 S. 210 ff.
        <pb n="170" />
        1. Titel: Berpilichtung zur Leijtung. 58 279, 280. 161
1 Öö Adi önl DE,
i erlangen fönne und erft auf Geldentfhädigung heihränft werde,
HE Tlhemeljene NachlieferungsSiriit gemäß S 283 erfolglos AT U
Dahingegen vertreten DYertmann Dem. 4 zu 5 275, Dernburg 11 88 60 1,
61 IL, Schöller in @Oruchot3 Beitr. Bd. 45 S, 585, Stein, VBorausjebungen
de8 NechtSichubes S. 108 ff, Sellner, Zur Behandlung 109. Cyentual-
anträge in BI. f. RA. 1904 S. 493 ff. die Anficdht, daß der S&amp; 280 au8s{Qhließ-
(id einen Anfpruch auf N ern OH .—. ut on6
, Unter ichtiaung der noch in der lebten Auflage vertretenen Auslegung glaube
iO der SE A ergeten zu müflen. Sofern objektive Unmöglichfeit in ran {tebt,
wurde die Unzuläffigkeit eines Anfpruch3 auf rn Ichon gemeinrechtlich falt allgemein
yagegeDen, Vol. vor allem ROGES. in Seuff. Arch. Bd, 54 S 32, Dies verlangt au
Don die Logik. Denn eine Verurteilung zu einer anerkannt unmöglidhen Leiftung enthält
einen Selbjwiderfpruch und dafür ift eS gleichgültig, ob diefe Unmöglichkeit EU
Üt oder nicht; der &amp; 280 bildet keine Ausnahme vom S 275. In Abi. 2 des S A N
aber die nachträgliche fubjektive Unmöglichkeit (das Unvermögen) Der objektiven un eding
Sieigeltellt worden. Die gegenteiligen Anfichten {ind teils durch unklare A
de8 Begriffes „Schuldverhältnmis“ teilS durch Einmifchung prozefiualer CE
Motiviert. Das Schuldverhältnis in weiterem Sinne WVorbem. 1, 1 S. 3, 1,3 S. 4) b “
Telbftverftändlih unberührt, wenn die Leitung unmöglich wird; der S 280 ftellt nur die
Saftung im Sale vertretbarer Unmöglihteit ausdrücklich fejt. Prozeffual aber Fa
die Sache fo, daß Telbitverftändlich der Gläubiger, folange die Unmöglichkeit nicht felt-
Geltellt ijt, den Anfpruch auf Leitung erheben kann. E83 ijt Sache des Schuldners, den
inwand der Unmöglichkeit zu bemweijen. Noch weniger Irijft den Gläubiger die Beweis-
laft für die Ihuldnerifche Vertreibarkeit derfelben ($ 282), nn
, Auch aus den SS 249, 251 kann bei feltgejtellter Unmöglichkeit nur auf ausichließ=
liche Bulaflung der Verurteilung zur Geldent{hädigung gelolgert werden. Denn die
Seftftellung der Unmöglichkeit (auch des Unvermöügen8) „chließt ja bie MNaturalleiftung
(ogifch aus, Aus Ddiefent Orunde it mir auch nicht erfichtlich, wie au8nahmSweife
Wertmann a. a. O.) auf 8 249 gleichwohl ein Anfiprudh auf Naturalleiftung begründet
Werden Könnte. Erhebt demnach der Schuldner felb}it den Einwand vertretbarer Unmög-
lichkeit bzw. Unvermögens, jo bat der Kläger für den Fall des BeweifesS feinen Klag-
antrag zu ändern und e8 i{t fein @rund erfichtlih (nach ROGE. Bd. 54 S. 32 f.), hm
diefen Cinwand zu verfagen und e8 lediglich auf $ 283 ankommen zu laffen. Im Hbrigen
zn, €, nicht8 im Wege, daß der Gläubiger bei nicht von vornherein Teitftebender
nmöglichfeit bzw. Unvermögen) mit dem Prinzipalantrag auf die primäre Leiltung den
a auf Geldentichädigung verbindet. Bal. Sellner in Bl. f, RM. 1904
S. .

„Da das Cchuldverhältnis im weiteren Sinne unverändert bleibt, {o bleibt der
Bürge ebenfo wie ein etwaige Wfand auch für den Eh verhaftet;
au der Leiltungsort des Bürgen bleibt derfelbe. Val. Mieck, Der Leiftunasort des
Bürgen S. 50.

IX. Im einzelnen:
1, Borausjegungen: . , Fi
a) Eine nach der Entitehung des Schuldverhültniffes eintretende objektive
oder fuhjektive Unmöglichkeit. en re
8 280 {pricht zwar nur bon der objektiven Unmöglichkeit; leßterer {it
jedoch durch S 275 Ubi. 2 daS nachträglich eintretende Unvermögen des
ESOuldner8 zur Be gleichgeftellt. (Lgl. Borbem. I, 2 und B. I, 321.)
Die Unmöglichkeit muß die Kolge eines vom Schuldner zu vertretenden
Umftandes Jein. Weihe Umitände der Schuldner zu vertreten hat, beftimmen
die SS 276—279.
2, Umfang des Erfaganipruchs. .

x. Der Schuldrer hat dem Gläubiger den Schaden zu erfeßen, der durch die
EL entitebt. Ueber die Schadenserfaßleiftung f. die 5S 249 ff, ins

ere $ 251. . en .

Der Echaden ift nur foweit zu erfeben, al8 die Seiftung unmöglich wird.

Bei nur vorübergehender Unmöalichfeit finden die Vorfehriften über den
Verzug (88 986 #) Anwendung. Befindet {ich der @®läubiger darüber in Ungewißheit
0b die Unmöglichfeit eine dauernde, oder nur eine zZeitweilige ift, {9 kann er zunächft auf
Seiltung MNogen und, falls nicht auf Einwand des Schuldner8 im Prozefie die Unmög-

lichkeit feltgefiellt wird, in weldem Falle die Klagänderung nach ZPO. S 268 Ziff. 3

3uläffig it, noch S 283 gegen den Schuldner vorgehen. ; | ,
Eine Unmöglichfeit hört nicht deshalb auf, eine dauernde im NMechtsfinne zu fein,
wenn {ie denkbarerweife fpäter gehoben werden kann, wenn beifpiel&amp;weife der Schuldner
Staudinger, BOB, 11a (Aubkenbek, Recht der SchuldverHältntife)h 5/6. Aufl.
        <pb n="171" />
        1692

I. AbigHnitt: Inhalt der SchuldverhHältnijie.
den von ihm zu leijtenden, aber an einen Dritten veräußerten Gegenftand möglicherweite
vom dem Dritten wiedererwerben kann; eS müfjen in Joldhem Sale von dem Schuldner
befondere Umitände dargetan werden, weldhe den Wiedererwerb des Gegenftandes vol
dem Dritten fchern. ROGES. Bd. 31 S. 184, Bd. 52 S. 92, Seuff. Arch. Bo. 45 Nr. 176,
Ruhlenbeck, Rechtfpr. d. Reichsger. II S. 66.

I. Befondere Beftimmungen gelten für die teilweije Unmöglichkeit,

‚ft Die Leitung zum Teil unmöglich geworden, fo erfüllt der Schuldner die ibn
liegende Verbindlichkeit dadırrch, daß er dem Gläubiger den möglich gebliebenen Teil
und gleichzeitig Schadenserfaß wegen der unmöglich gewordenen Leiltung anbietet. Dem
Släubiger it jedoch durch die Beftimmung des $ 280 Ab]. 2 daS Mecht eingeräumt, unter
Ablehmung des noch möglichen Teiles Schadenserfag wegen Nichterfüllung der ganzen Ver“
indlichkeit zu verlangen, wenn die teilweife Seiftung für ihn fein Interelle hat. Veßteres
muß der Gläubiger beweifen. Die Frage, oO fein Intereffe mehr befteht, ft mit Rüc-
ncht auf die pertönlidhen Berhältniffe des Gläubiger3 zu ent{dhetiden,

Sit die Leiftung = der Zeit bereits teilmeife bewirkt, in welcher die
Leiftung des übrigen Zeiles unmöglich mird, fo finden die Beftimmungen des
bi. 2 6loB dann Anwendung, wenn der Gläubiger die Teilleiltung nur vorkäufig
ınter dem Borbehalteder Ergänzung angenommen hat. Diejer Vorbehalt braucht
aber fein ausdrücklicher zu fein. hemmt ift mit Schollmeher Bem. 4, b zu $ 280 S. 109
iogar anzunehmen, daß aus einheitlichen Schuldverhältniffen gemachte Teilleiftungen In
»er Regel als Teilleiltungen d. &amp; in Erwartung der Bollleitung angenommen werden.
Daher hat der Schuldner den Beweis zu führen, daß die AT einer Teilleiftung
definitiv, and auf die Gefahr des Unmöglihwerdenz der Meftleiltung hin erfolgt fel.
Sol. u® land, Bem, 7; Laband, Arch. f. d. zivilift. Wraxis Bd. 73 S. 198. A. M. Tibe,
3, ,

Hat der Gläubiger einen Teil einer teildaren Leitung end ürtig angenommel,
jo fommt bezüglich des RNeftes A 967. 1 zur Anwendung d. ß. der Schuldner muß
dem Gläubiger den durch die Michtleiftung diefeS Teile8 entitehenden Schaden erfeben.

IV. Die BorfhHriften Der $S 346—356 über das vertragsmäßige Nücktritt$-
vecht finden entfpredende Anwendung.

Der Gläubiger hat den Rücktritt gegenüber dem Schuldner zu erklären (S$ 349,
38 130 ff.), er bat bie empfangenen Veiftungen zurücdzugewähren, für geleiftete Dienfte
jowie für die Neberlaffung der Benußung einer Sache den Wert zu vergüten oder, falls
ine in Geld beftimmt ift, diefle zw entrichten (S 346), Das Recht des
Abi. 2 Saß 1 8 280 ift ausgefchloffen, wenn der Gläubiger eine mefjfentlidhe Ber:
'Oledhterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe der
don empfangenen Seilhung verfchuldet hat, bzw. wenn feine Gehilfen oder gejeblichen
Bertreter dies verfchuldet haben (S 351). Bei nicht wefentlicher Verfhledhterung Deftimmnmt
äch feine Verpflichtung zum Schadenzerfaße nach den Borfchriften, welche für das Bor“
SS zwildhen dem Eigentümer und dem Befißer von dem Eintritte der NechtShHängig-
eit des EigentumsSanjprucdhs an Ge (8 347, 88 989 f.). Das gleiche gilt von dem
Anfpruch auf Herausgabe oder Sraltung von Nußungen und von dem Anfpruch auf
Sriaß von SE ale Eine Geldlumme it von der Beit des Empfangs an zu vers
zinfjen. Das frühere Mecht des SGlänubiger8 wird nicht dadurch ausgefhloffen, daß der
Segenftand, den er empfangen hat, durch Zufall untergegangen ift (S 350). DYDagegen iff
das frühere echt des Gläubigers ausgefchloffen, wenn er die empfangene Sache durch
Verarbeitung oder NE in eine Sache anderer Art umgeftaltet hat (S 352), ferner,
wenn er den empfangenen Gegenftand oder einen erheblichen Teil des Gegenftandes
beräußert oder mit dem Nechte eineS Dritten belaftet hat, wenn bei demjenigen, welcher
den Gegenitand infolge der Se erlangt hat, die Boransfebungen des S 351 oder
des 8 nl find. Einer &amp; erfügung des Berechtigten fteht eine Verfügung
die im Wege der ZiwangSvollitrechung oder der Arreitvollziehung oder durch den
tonkursverwalter erfolgt (8 353). Die aus dem KHürktritte fich ergebenden CE
ind Bug um Zug zu erfüllen (S 348). 88 320, 322 finden ent{prechende Anwendung
"Cinrede des nicht erfüllten Vertrags, Yerurteilung Zug am Bug). Sommt der Gläubiger
mit der Rücgewähr des Empfangenen oder eines erheblichen, Teiles desjelben in Verzug,
jo fann der Schuldner ihm eine angemefjene Frift mit der Erklärung beftimmen, daß er
die Annahme nach dem Ablaufe der Frift ablehne, und der Rücktritt des Gläubigers wird
unwirHanı, wenn nicht die Kücgemähr vor dem AWolaufe der Frift erfolgt S 354). AlS-
danıt fan der Gläubiger nur noch Schadenserfaß megen des unmöglichen Teiles der
Veiltung fordern. Der Schuldner kann aber überhaupt dem Gläubiger eine angemeffene
Srift zur Ausübung feines Rechtes aus Abf. 2 S 280 beftimmen mit der Wirkung, daß
Diefes Kecht erkifcht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frift erklärt wird
’8 355). Sind mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner vorhanden, {o gilt das Nücd-
        <pb n="172" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. 88 280, 281. 163
trittSrecht aftiv und paffiv alS unteilbar (S 356). Das BOB. geht demnach davon aus,
daß S 280 Ubf. 2 nur in folden Fällen Anwendung finden kann, in denen der Öläubiger
bie Teilleiftung nur vorläufig unter dem Vorbehalte der Ergänzung angenommen hat;
im Sale der endgültigen Annahme eineS Teile8 einer Leiftung bleibt das Schuldverbältnts
überhaupt nur für den Reit der Leiftung beftehen.

V. Ueber die befonderen Folgen der von einem der Vertragfchließenden zu ver-
(retenden gänzlihen oder teilweijen Unmöglichkeit bei gegenfeitigen Verträgen ins-
befondere in Unfehung der Gegenleiftung, des NücktrittsrechteS uf. |. die SS 324—8327.

VI. Ueber das Verhältnis der vertretbharen nachträgliden Unmöglichkeit zur
Sajtung aus &amp; 823 ygl. Vorbem. IM, 1 S. 140 f., Tihe in Goldichmidt3 Ztjchr. Bd. 57 S.447
Degen Fijcher, Verlegung des Gläubigerrechts al8 unerlaubte Handlung; Golde, Das Ver-
Dältnis der Haftung aus unerlaubten Handlungen Zur OH für vom Schuldner zu
vertretende nachträgliche Unmöglichkeit der Leiltung; Bernhöft, Beitr. Helt 6 S., 394 —418.
; ‚Gegenüber der von Tike a. a. O., auch Endemann I ©. 907, vertretenen Annahme,
daß Die NE den Deliktsanfpruch ausfchließe (lex specialis derogat generali),
halten wir mit Go de, Bernhöit und Nıpr. d. DLOG. Bd. 13 S. 252 (Cammerger.) an
der Konkurrenz der Anfprüche feit. . ,

. „Sofern daher die VBorausfeßungen des 8 823 erfüllt find, kann dem Schuldner eine
Ermäßigung feiner Haftung auf Borfab, diligentia quam suis pder grobe Sahrläffigkeit
nicht zugute Fommen. Das Kontraktsrecht kann die Anwendung des DeliktsrechtS nicht
auSsfchließen. N. M. v. Qüzt, Delittsohliaation S. 13

8 281.*)

Erlangt der Schuldner in Folge des Umftandes, welcher die Leiftung um-
möglich macht, für den gefchuldeten SGegenjtand einen Erfjag oder einen Erjaß-
an]pruch, fo kann der Gläubiger Herausgabe des al8 Eriag Empfangenen oder
Äbtretung des Erjaganipruchs verlangen.

Hat der Gläubiger AnfpruchH auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung, fo
mindert fih, wenn er von dem im Mbj. 1 beftimmten Rechte Gebrauch macht, die
idm zu leiftende Entjehädigung um den Werth des erlanaten Erlages oder Erjaß-
anfpruchs.
E. 1, 238 6. 1; IN, 237; ILL, 275,
%i ze Surragationsprinzip, fog. jtelvertretendes commodum, Anwendungs:
gebiet ;

4. Ausnahmsweife kann ein Zufall (casus) für den dadurch Betroffenen neben demm
Nachteil auch einen Vorteil mit fich führen. Diefer Vorteil, das fog. commodum, Kann fich
auf eine @ompenfation des NachteilS befhränfen (3. B. Verlidherungsiumme, Ent-
Ichädigungsanfpruch gegen den Delinquenten), der Vorteil kann aber auch darüber hinaus
geben und reiner Gewinn fein. Kur in erfterem Falle Ipriht man von einem f0g.
Hellvertretenden commodum (im Gegenlaß zum afzefforifchen, vgl. Ruhlenbeck,
Bon d. Band. z. BOB. II S. 4 ff. Schon das A ‚Itecht ftellte den allgemeinen
Sch auf: Wird durch dasfelbe Creigni8 auf der einen Seite eine völlige oder teilweife
Unmöglichleit der geichuldeten Leiftung herbeigeführt, auf der anderen ein commodum
SewWonnen, fo fteht der Anfpruch auf leßteres demienigen zu, welcher in Anfehung de
erfteren die Gefahr trägt; commodum ejus esse debet, cujus periculum est. L. 10 D.
de R, J. 50, 17; (1. 15.47 D.16, 3; 83 J. de emptione et venditione 111, 23; 1,345 4
at Diefen N gibt das BGB. in 8 281 Abf. 1 wieder. Val. auch cod. civ.

- 1302, 1303, Tächf. @B. &amp; 960. - |

Der UnfpruchH nad &amp; 281 Abi. 1 {tebt dem Gläubiger in jedem Da u, gt
welchem die gefchuldete Leiltung nachträglich, objektiv und fubjektiv, unmög En wir i
gleichviel 06 die Unmöglichkeit durch den Schuldner zu vertreten ift (8 el D en nich
(S 275). Sall8 die Unmöglichkeit der Seiftung rein Fajıell {ft d, h. meder die Folge eines
vom Schuldner noch eines vom Oläubiger zu vertretenden Umftandes, befchränkt {ich das
Recht des Gläubiger auf den durch &amp; 281 aewährleifteten Aılpruch. Dagegen fonkurriert
*) Siteratur: Rijg, Unmdaligteit S. 198 f.; Tife, Krit. Bierteljichr. Bd. 44
S. 525 ff, Bd. 45 S. 380 4 Dee Unmöglichteit und Unbvermögen S. 116 f.;
Siße, Unmöglidteit S, 114 ff.; Friß Schulz, Nilkgriff und Weitergriff, Bresian 1907.
        <pb n="173" />
        164 I. Abfhnitt: Inhalt der Schuldoverhältnifje.
der Anfpruch im Falle einer vertretbaren Mumie de3 SchuldnerS mit dem Schadens
orfabanipruch in der Weije, daß er auf den leßteren anzurechnen ijft. Ungenau ift €5,
nenn land Bem. 1 Tag Daß in diefem Falle dem Gläubiger neben dem Anfpruch auch
&amp; hadenserjaß zufteht. Die Konkurrenz N nicht fumulativ, jondern elektiv in dem modernen
Sinne, der eine Konjumtion des einen Anjpruchs durch einen anderen nur durch Erfüllung
deS Endzweds eintreten läßt. Val. Kuhlenbeek, Bon d. Rand. z. BOB. 1 S. 556, |. Bem., 7.
Daß fich die Vorfchrift des 8 281 nur auf die nachträglich eingetretene Unmöglichkeit
Sezieht, ergibt fich bezüglidh der objektiven Unmöglichkeit {hon aus den SS 306 und 307,
jür die fubjeftive Unmöglichfeit aus dem Unftande, daß S281 nur von einer „unmöglichen
Leiftung“, alfo_von einer objektiven Unmöglichkeit fpricht, und daß der leßteren das Un-
vermögen des SchuldnerS 7 Leiftung nur dann gleichgeftellt ift, wenn e&amp; nachträglidh
zingetreten ijt. (&amp; 275 Ab}. 2). Cbhenfo Bland Bem. 5, Scholmeyer Bem. 2, b zu 8 281;
Rilch a. a. ©. U. M. Cofadk! S, 333, 2, c, weldher die Borfchrift des S 281 auch auf eine
yon Anfang an vorhandene fubjektive Unmöglichkeit für anwendbar erklärt.

2, Im einzelnen: Lucrum ex re, nidht ex negotiatione. Vgl. Vorbem.
zur den 88 249—255, 11, 7 S. 53. Der Erjabß oder Erfaganfpruch muß „infolge“
de8 UmftandeS erlangt fein, weldher die eh unmöglich macht. Daß diefer Umftand
die auSichließlidhe Urjache der Erjaßleiftung war, wird nicht verlangt. Sal. Klein-
dam, Unmöglichtfeit und Unvermögen S. 116. € En alfo auch hierher die Fälle,
in denen der Schuldner einen Erfaß au8 einem Berficherungsvertrag erlangt. Die
jäufigiten Zälle der Anwendbarkeit de8 8 281 find jene, in denen von einem Dritten,
meldher durch eine unerlaubte Handlung den gefchuldeten Gegenitand entzogen oder zer
itört hat, Erfaß geleiftet wird,

Nicht unter &amp; 281 fällt der Entgelt, den der Schuldner, welcher durch die Ver“
iußerung des gefchuldeten genen die Unmöglichkeit herbeigeführt hat, für den ver-
iußerten SGegenftand erlangt hat. So richtig gegen die Anficht von Dertmann, 1. Aufl.
Srl. 2, c zu 8 9281 (ander3 jegt Aufl. 2 S. 102), Scholmeyer 2, b zu 8 281, Enneccerus |!
3 192 11, Dernburg 1 8 62 IV, Planck, 2. Aufl. S. 85, Kijh S. 198 ff. Val. vor allen
Ruhkenbek, Bon den Band. 3. BGB. IT S, 96. € handelt fichH in diefem Zalle nicht um
ein Surrogat der Sache, nicht um ein lucrum ex re im Sinne der 1. 21 D. de her,
vend, 18, 4, {ondern um ein lucrum ex negotiatione oder ex persona, um einen Ge:
minn, der durch eine auf eigene Gefahr unternommene perfönlihe Handlung des Schuldners
vermittelt worden it, der zweite Verkauf ging ausfchließlih auf Mifiko des Schuldner8,
der JihH dadurch der Haftung aus feinem CSchuldverhältnifle dem eriten Gläubiger gegen-
über nicht entziehen fonnte; der AUnfprucdh des Schuldners auf den Kaufpreis wird fhon
durch den zweiten Verkauf, nicht erft durch die NMebertragung, el erit die Unmöglich-
feit der Leiftung an den erften Gläubiger herbeiführt, begründet. Allerdings bildet auch
beim VerficherungsSvertrag lekterer die obligatoriihe Grundlage des Anfpruchs auf die
Verficherungsfumme, aber diefer Unfpruch felbft entiteht erft durch den Unfall felbft, der
nl BEE der Leiltung betroffen und dadurch die Unmöglichkeit der Leiftung herbei“
geführt hat.

Auch wenn ein Bormund mit dem Gelde des MiündelS an der Börfe Ipekuliert,
in Mandatar mit ihm zu beftimmten Zweden anvertrautem SGelde ich ein Lotterielos
auft, haben der Miündel, der Mandant keinen Anfpruch auf Herausgabe des Gewinns;
(eßterer bildet keinen Erjaß im Sinne des 8 281.

«e au Sur. Monats{chr. Hir Rofen 1907 S. 102 (Mönigsberg), ferner NOS.
Bd. 56 S. 358; Seufferts Arch. Bd. 60 S. 398; Spieß, Grunditücszufammenlegung in
Bd. 4 S. 662 f. Abfindung im ZujammenlegungsSverfahren als Surrogat);

uther, Neber das Anerbenrecht in dem Falle, daß zur Zeit des Ren Dda3 Bauern“
zut verkauft, aber noch nicht auf den Käufer verlafien ift, in Meckl.3. Bd. 22 S. 78 ff.;
val. Neumann, Yahıb. N, 1 S. 195; DL®G. Röln in Puchelts Ztichr. Bd. 35 S. 72 .; Rhein.
Arch. 1904 S. 131 ff; DL®. Dresden in Säch]. Arch. Bd. 14 S. 592.

3. Anwendung auf bedingte oder N NET SHulöverhältnifje, S 281 findet
auch Anwendung, wenn in einem vorn einer auffhiebenden A oder von
zinem AnfangStermin abhängigen ESchuldverhältniffe die Leiltung vor dem Ein-
tritte der Bedingung oder des Termin8 unmöglihH geworden, fift. Val. SE. T, 238
bl. 2 und BP. 1, 316.)

. 4, Wof, 2, Hat der En das Unmöglidhwerden der Leiftung zu vertreten,
jo {tebt dem Gläubiger der Anfprud auf ESchadenserfaß nach Maßgabe des S 280 zu.
Neben diefem Unfpruche kann er auch das ihm nach S 281 Ubf. 1 eingeräumte Recht
eltend machen. Tut er dies, fo muß er ih den Wert des erlangten Großes oder Er-
(abomioruche auf die SchabenZerfakleiftung anrechnen lafıen. Maßgebend if der gemeine
Wert des erlangten Gegenftandes oder AnfpruchsS im BZeitpunkte der Wbtretung.

5. Bezüglich der gegenfeitigen Verträge |. S 323 Ubi. 2.
        <pb n="174" />
        1. Titel: Berpflidhtung zur Leiftung. SS 281, 282. 165
. 6. Beweislait: Rıfh, Unmöglichteit S. 214, ijt der Anficht, daß der Gläubiger
nicht nur zu beweifen Habe, daß der Schuldner einen Srfaß erlangt habe, fondern a
wie hoch ich diefer belaufe. Val. dagegen Like, Krir. VBierteljichr. 3. 5. Bd. IX S. 388 ff.
Der Gläubiger hat das Vorhandenfein eineS beftimmten commodum zu behaupten,
Schuldner defjen Nichteriftenz darzutunm).

7. Kein alternatives Schuldverhältnis: Wit DVertmann, 2. Aufl. S. 103 dürfte
anzunehmen fein, daß $ 281 weder ein WabhlifjHuldverhältnis mit Gläubigerwahlrecht
Bescatore, Wahlfchuldverhältniffe S. 156) noch eine {og. facultas alternativa gibt (Tike
S. 142; vol. dagegen Rijh, S. 529), vielmehr einen Zall der fog. elektiven Kon-
furrenz daritellt (vol. Borbem. II, 4 zum alternativen Schuldverhältnis (SS 261—265)
S. 89 oben), {9 daß nah Durchführung des Anfpruchs das etwaige Mehr Des
?imaigen SchadbenseriabBanibrucdhs nacdhaefordert werden Kamm.
S 2832.
Sit ftreitig, ob die Unmöglichkeit der Leijtung die Folge eines von dem
Schuldner zu vertretenden Unfiandes ijt, fo trifft die Beweislaft den Schuldner,
&amp; I, 239; IL, 238; 1IL, 276. , N ee
I. Beweislalt bei Kafueller Unmöglichfeit: Der 8 282 hebt in faft überflülfiger
Weile au8 der im allgemeinen vom BGB. nicht berührten und der Wiffenichaft üerlafienen
Lehre von der Beweislaft einen nach deren Grundläben jeloftverftändlichen Saß heraus.
Die Grundregel: probatio incumbit actori bedeutet lediglich, daß der Kläger (Gläubiger)
Nejenigen erheblichen Tatfachen Leweifen muß, welche begrifflich notwendige Voraus:
jeBungen feines Anfpruchs bilden, fomeit folche Vorausfegungen nicht etwa, wie 3. DB.
Sejchäftsfähigkeit, Nechtsfähigkeit allgemein unterftellt werden. Zu Den allgemeinen
unterftellten oder vermuteten Tatfachen gehört aber auch die Möglichkeit einer durch
ein Schuldverhältnis, fei dieleS nun vertragsmäßig oder rein gefeblich entitanden, in Nu3-
ROt geftellten Leiftung. Sofern daher Kläger den Unfpruch auf dieje Leiftung Telbit
erhebt, hat er nicht die Möglichkeit derfelben noch befonders zu behaupten und zu beweifen.
Bielmehr bildet die Unmöglichkeit als Behauptung einer rechtshindernden Tatfache oder
im Fall ihres nachträglichen Eintritts alz Behauptung einer befreienden Tatfache
einen Cinwmand des Schuldner8 (Einrede in rein formellrechtlich prozeffualem Sinne),
melden Sinwand allo der Schuldner ebenfo zu begründen und zu beweifen hat, wie
heifpielSweije denjenigen der Zahlung, Verjährung im Anders liegt die Beweispflicht,
wenn der Gläubiger nicht die Erfüllung, f{ondern von vornherein Shadenserfjaß
wegen Nichterfüllung verlangt. In diefenn Falle gehört die Unmöglichkeit an {ich zu den
Magbegründenden Tatfachen. Der Gläubiger kann fidh aber diefen, unter Umitänden
IOhwierigen Beweis dadurch erfparen, daß er eben auf Leiftung Hagt und nah Erwirkung
des rechtöfräftigen Urteils von der Verzugswirkung des $ 283 Gebrauch macht.
„Dagegen folgt auZ diefem Grundfabe feineSweg3, daß bei feititehender Unmöglich-
feit der Erfüllung eines Schuldverhältnifjes der Gläubiger auch noch zur Begründung
jeines Schabenserfaßanfpruchs die Vertretbarkeit diejer Unmöglichkeit durd
den Schuldner beweifen müßte. Denn die Haftung des Schuldners für das
Sntereffe wird nur durch eine rein fafuelle Unmöglichteit ausgefchlofien, in Vertrags-
berhältniffen hat der Schuldner ftet3 feine Scouldlofigkeit an der Nichterfüllung zu be
mweijen (vgl. Kofenberg, Beweislait S. 13 f.). €3 ift Daher Sache des SelOnELS einen
efwaigen Tafırellen Charakter der Unmöglichkeit darzutunm und zu beweijen. Ein Vers
IOulden bzw. eine Vertretbarkeit des Schuldner8 bildet eine befondere Klagevorausfebung
nur für die über das Vertragsinterefje hinausgehenden deliktil hen Anfprüche bzw.
für das fog. pofitive VertragZinterejje. Bal. Brecht in Soering8 Sahrb. Bd. 53
S 249, RÖS. in Öruchotz Beitr. Bd. 27 S, 147, Nırr aus der abftrakten Kafuiftik. des
BOB, welches die im gemeinen Necht weit Kberjichtlidhere Lehre vom casus in der in der
Borbem. S. 124 gekennzeichneten Weife zerfplittert, erklärt {ih Die beifpiel8weife von
Rilh, S, 106 vertretene Auffallung, daß der S 282 eine Ubweichung von den allgemeinen
Regeln fei. Bol. für das gem. NR. ROES. Bd. 10 S. 168. |
IL. San einzelnen: Der Schuldner hat nach S 288 eine negative Tatfache zu
beweifen d. h. er hat zu beweifen, daß er denjenigen Umftand nicht zu vertreten Hat,
deljen Folge die Unmöglichkeit der Leiftung ift. Ins Pofitive übertragen bedeutet dies,
daß der Souldner einen foldhen Kaufalzutammenhang zwifdhen der Unmöglichfeit und
einer „zureichenden“ Urjache deS{elben im Mechtsfinne (S. 45 oben) darzulegen und nach-
zuweifen hat, welcher außerhalb jeiner Verantwortlichkeit Nee eb - sa
4. Sofern demnach ausfchließlidhe Schuldhaftung im Frage fteht, genügt e3, da
der da hemeitt, N En, rad der Sorafalt aufgewendet hat, zu dem
        <pb n="175" />
        56

I. AbjOnitt:; Inhalt der Sculdverhältnifie.
?x im dem fonkreten Schuldbvberhältniffe verpflichtet war. Er wird alfo genügend erkulpiert
und 8 280 wird ausgefdhlofen, wenn er im Schuldverhältniffe, in dem er nur für Borfaß
oder grobe Fahrläffigieit oder diligentia quam suis haftet, Tatfachen beweift, welche die
Seftitellung eine8 Joldhen Schuldarades ausfchließen. Sofern alsdanı Kläger einen be-
‚onderen, nicht auf S 280, fondern auf S 823 oder auf Berlekung des pofitiven Vertrags
ntereffe8 gegründeten Schabenzerfabanipruch erhebt, hat Kläger den Beweiz eines ge-
eingeren Verjehuldens zu führen. Vol. ROEC. Bd. 10 S. 167, Bd. 11 S. 134, Bd. 54
S, 100 f, ur. Wichr. 1908 S. 237 Ziff. 9.

2. Soweit der Schuldner auch fremdes Berfchulden zu vertreten hat (vgl. Vorbem.
S. 144 f.), müffen die Umftände zugleich dartun, daß der Umftand, deffen Ale die Unmög-
fichfeit ft, nicht im den Bereich derjenigen VBerbindlichkeiten fällt, in Anfehung deren der
Schuldner auch fremdes BVerichulden vertreten muß S 278).

3. Noch weiter erfireckt fich die Beweispfliht des Schuldners, fofern reine Kaufal-
haftung in Frage fteht 3. B. Haftung aus $ 833; in diefem Sale kann er fich feiner Be-
veislaft unter Umftänden durch den Nachweis einer unter 8 254 BOB. fallenden „Mit“
mirkung“ entledigen.

4. Die Entfheidung der Frage, vb der Schuldner den ihm obliegenden Beweis
erbracht hat, unterliegt der freien rtidterlihen Bemeiswürdigung (ZBO. $ 286).

Unmittelbarer Gegenitand der Beweisführung find nur die onkreten Tatfachen und

Begebenheiten, der hiftori)cdhe Verlauf im Zufammenhange mit dem Verhalten des Schuldners;
die Frage, ob leßteres eine Culpa bzw. eine Vertretbarkeit involviert, unterliegt dem richter-
lichen Urteil. Val. Tige S. 112.
„5. Die Regel des S 282 gilt zweifellos auch Für Fälle der nachträglich eingetretenen
jubjektiven Unmöglichkeit, fie gilt ferner auch für die Geltendmachung eines Rü d-
rittärechts oder Schadenserfakes bei gegenfeitigen Verträgen. Dagegen gilt fie nicht
ür den Sal anfänglidher objektiver Unmöglichkeit. Darüber val. Vorbem. zu
en 88 275—282 S. 128 f.
8 283,*)

Sit der Schuldner rechtSfräftig verurtheilt, jo kann der Gläubiger ihm zur
Bewirkung der Leijftung eine angemeffene Frift mit der Erflärung beftimmen, daß
»r die Annahme der Seiftung nach dem Ablaufe der Frift ablehne, Nach dem
Ablaufe der Frift kann der Gläubiger Schadenserjag wegen Nichterfüllung ver-
'angen, Joweit nicht die Veijtung rechtzeitig bewirkt wird; der Anfpruch auf Er-
üllung ift ausge[hloffen. Die Verpflichtung zum Schadbenzerfage tritt nicht ein,
venn die Leiftung in Folge eines Umftandes unmöglich wird, den der Schuldner
sicht zu vertreten Hat.

Wird die Leiftung bis zum Aolaufe der Frijt nur Iheilweije nicht bewirkt,
io jteht dem Gläubiger auch das im S 280 Abi. 2 beftimmte Recht zu.

G&amp;. I, 243; II, 239 X6f. 1 Saß 1, 3 Mbf. 2; HI, 277

_ ı, Bedeutung der Borfehrift, Die Bedeutung des S 283 wird mit Rückficht au!
sefien Stellung im SGefegbuch jowie eine Bemerkung der Motive (11 S, 53 ff.) verkannt,
wenn man in Demfelben ausfchließlich eine Ergänzung der fog. Unmöglichkeitslehre durch
ne Siktion des Unmöglichkeit aus Yründen der Vraftikabilität findet. Vielmehr ijt S$ 283
in Ausfiuß des allgemeinen modernen RecdhtSgedanfken3 der recht8umgeltaltenden
Araft einer privaten FrijtfeBung (Momeid S, 6) und fein Grundgedanke ift der
ielbe, welcher in &amp; 286 2b. 2 zum WuSdruck gelangt, wie denn auch in S 325 Abi. 2 auf
diefen Paragraph zurücverwiejen wird, d. h. der Gläubiger kann {ih nach rechtSfräftiger
U AEG des Schuldners durch SeBung einer angemeljenen Srift den Beweis erübrigen,
daß die Leiltung infolge des Verzugs des Schuldner8 kein Interelje mehr für thn
9at und nunmehr feinen ur]prüngliden Ertüllungsanipruch in einen Schadenserfaßanfpruch
wegen Nichterfüllung umgeftalten. Eine foldhe Gläubigerbefngnis mußte unerläßlich
or{cheinen, nachdenı abweichend vom KMaffifchen römifchen Recht, in welchem jedes Urteil
nur auf Seldleiftung erging, das gemeine Recht erft dann, wenn die Vollitreckung des auf
Erfüllung (Naturalleiftung) erkennenden Urteils fich alZ unausführbar erwies, fei es

*) Ziteratur: RNomeid, Zur Technik de8 BGB. Heft 1, 1901; Crome, Mecht
der Schuldverhältnife, II S. 129 ff.
        <pb n="176" />
        1. Titel: Berpflidgtung zur Leiftung. SS 282, 283. 167
Sta tnS 5 Affigen indi { i Unzu-
durch erfolglofe Erfhöpfung der zuläffigen indirekten Zwangsmittel, fei eS wegen +
(älfiafett. on RE Et überhaupt, Die ET Nur a te
Hillungskflage zugelafien hatte. Val. ROSE. Bd. 10 ©. 178 f., Bd. 22 S. 2561. O fendht
zweifellos eine unerträglidhe Bumutung für den Gläubiger, wollte man ihm na a
{08 durchgeführtem Erfüllungsprozeß erft noch zumuten, feinerfeit3 zweds Grlangung, €:
Unfpruchs auf das Interefle erft nodh die IUhmmöglichfeit der Erfüllung durch den Schu ner
beweifen. Um Ddiefer undilligen Ronjequenz auszuweichen, ft eS Feineswegs nütig, eine
Siktion der Unmöglichkeit zu unterftellen. Bol. Nomeid a. a. D., Sean &amp; ee in 280

Der 8 283 Abi. 1 Saß 1 und 2 zieht die Borfhriften der 55 286 Ubi. 2 un

Ab. 2 Detin aufammen, daß der Beweis des Inierefjeiwegialls durch die Friftbeftimmung
erfeßt werden kann; der &amp; 283 Hat daher feinen ijüftematifhen rt in der Se
Schuldnerverzug. € berührt den Gläubiger nicht, aus welchem Grunde verurteilte
Schuldner nicht leiltet, ob wegen ur]pünglidhen UnvermögensS D HELFE
nachfolgenden Unvermögen8 oder wegen nadhfolgender Unmöglichkeit.
Romeick S. 30. Vorichrift des $ 283

Nichtig ift e8, mit Bol. Michr. 1907 S. 124 (Bofen) aus der Borichritk de %
per x nee zu folgern, daß mit der Bertragsklage auf Herausgabe von te
nicht fon ein LEN auf Werts= oder Schadenserlaß verbunden werden könne,
Andrerfeits aber it e8 dal. Eccius in Oruchots Beitr. Bd. 47 S. 151 f) yon
braftifcher Bedeutung, daß die Frijften im Sinne der SS 283, 325 Ub{. 2, Sa MM
Ab). 1 bei prozeffualer Geltendmachung des Leiftungsaniprudhs Thon im Urtei feit-
gejeßt werden füönnen, Tem Gläubiger kann dadurch ein neuer Wrozeß über die Un-
gemeifenheit der von ihm gefeßten Frijt erfpart werden.

VBorausjekungen :

Eine recht3äfräftige Verurteilung des SHuldners. Ein vorläufig voll-
ftreckbares Urteil genügt nicht. Val. Z3BO. 58 705, 706. Beim Vorliegen
diefer Borausfegung kann der Gläubiger, ohne zur Zwangsbollitredung
jehreiten zu müffen, dem Schuldner eine angemefjene Srijt_mit der Er:
Mörung beitimmen, daß er nach den: Ablanfe der Srijt die Leiftung nicht
mehr annehme. Die Frage, vb 8 283 auch ent{prechende Anwendung findet,
wenn der Schuldner die Leiftung durch einen nach S$ 794 Nr. 1, 2 Se
vollitredbaren Vergleich übernommen hat, dürfte zu verneinen fein. Zwar
jagt l. 20 Cod. h. t. 2, 4: non minorem auctoritatem transactionum
quam rerum judicatarum esse. Allein diefe @Oleichftellung des Bergleichs
mit einem rechtsfräftigen Urteil it feine unbedingte in dem Sinne, daß dem
Vergleich ohne weiteres alle Mechtswirkungen beizulegen wären, die dem
vechtöfräftigen Urteile zufommen. Die Vollftreckbarkeit eines gerichtlichen
Sergleihs beruht daher auf ausdrüclicher Anerkennung des SGefebgebers
durch 3BD. 8 794. Yu das BGB. hat überall, wo Dem bollftreckbaren
Vergleiche diefelben Rechtawirkungen zugebilligt find, mie vechtskräftigen
Urteilen, dies auZdrücklidh betont. Bol. &amp; 218 Ubl. 1 Saß 2. Zu
beachten ijt, daß nad $ 799 der Veraleich unwirkam fein kan, auch wenn
er gerichtlich gejdhloflen ift; der hier im Frage kommende Irrtum fann
möglidherweife gerade die Frage der vertretbaren Unmög-
(idhfeit der Leitung berühren. Der S 283 enthält eine Außnahme-
Geftinmung zugunften des Gläubiger8, dem zur Erleichterung jeiner Interejjen-
Mage ein unter Umftänden (Owieriger Beweis erfpart wird. Eine analoge
Ausdehnung diefer Vergünftigung auf gerichtliche Vergleiche erftheint bedenklich.
Weil beim Urteil die Leiftungspflicht durch den Richter unabhängig von
Barteiwillen beftimnt mird, während hei einem Vergleich die Seiltungs-
pflıcht ihren Grund Lediglich im Parteiwillen Hat, it die für eine analoge
Musdehnung erforderliche Identität der ratio legis nicht anzunehmen. in
zinem gerichtlidhen Veraleiche hat daher der Gläubiger zunächtt N #
itredung nach Maßgabe der SS 883 ff. ZBRO. zu verfuchen, um Die Un-
möglichfeit fe{tzuftellen. ; ib
Segung und Ablanf einer angemeffenen Frift: Die DriftfeBung it ein
einjeitige8, empfang8bebürftiges Rechtagefchäft; fie muß mit der Er-
flärung verbunden fein, daß die Annahme der Seiftung nad
‘rem Ablaufabgelehnt wird; wird diefe Erflärung nicht hinzugefügt,
19 tritt die Wirkung des Abi. I Sab 2 nicht ein. Die Erklärung ft auch
ir den Gläubiger bindend, vorausgefebt, daß fie alS angemeffene auch den

Schuldner bindet und nicht aus anderen Örunden (3. BD. Gefchäftsunfähigkeit,
SXyrtum) anfechtbar it. Bal. im übrigen Bem. 2—5 zu 8 250.
        <pb n="177" />
        an

I. Wojchnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Wirkung der Frijtfekung und des Frijtablaufs :

3treitig ijt, ob der Gläubiger nach Sebung der Zrijt md während des
Raufs Dderfelben unter allen Umftänden verpflichtet ift, die Leiltung an“
yunehmen oder ob er auch fhon vor Wolauf derfelben ungeachtet feiner Ber
riltung mit der Behauptung auftreten fann, fein Erfüllungsinterefje jei er”
lofchen, wofür er dann felbjtverftändlich beweispflichtig wäre. Für leßtere
Berechtigung Schollmener Ben. 3 (der &amp;$ 283 will lediglich dem Gläubiger
zine Erleichterung gewähren). Dagegen Romeid, S, 81, Dertmann, Bent.
2b, Ecciu8 in @Öruchot3 Beitr. Bd. 47 S. 152. Der von lebteren gegebenen
Begründung, daß SchollmeyerS Auslegung gegen Treu und Olauben ver:
toße und den Öläubiger ermächtige, auf Xojten des Schuldners zu fpekı
‘even, vermag ich nicht Geizupflichten. Zweifellos bezwect S 283 nur eine
SM des net Segen den Mißbrauch der Erklärung genügt
m. €. die Cinrede der Arglift im einzelnen Zalle; e8 find fehr wohl Fälle
jenfbar, in denen der Gläubiger bei Bemeffung der Frijt unvorhergefehene
Ereigniffe nicht berüchichtigen Konnte, die fein Interefje an der Erfüllung
jcbon früher zum Crlöjchen bringen.

Mit dem Ablauf der Frijt wird, foweit die Leiftung nicht vor demfelben
‚rechtzeitig) bewirkt mor ben ift (der Tert des Gefehes it [prachlih ungenau),
der Erfüllungsanfpruch in einen Schadenserfaßanfpruch umgewandelt. Segen
en Willen des Schuldners kann jeBt ancdh der Gläubiger nicht mehr auf
Erfüllung beftehen. Aus dem „foweit” ijt nicht etwa zu folgern, daß dem
Schuldner ein Hecht auf teilweife Erfüllung hat beigelegt werden jollen.
Selbft wenn der Gläubiger Teilleiftungen angenommen hat, kann er gleich:
vohl Schadbenserfaß wegen gänzlidher Nichterfüllung verlangen, wenn die
zeilweifje Erfüllung kein Interejfe für ihn hat. Vgl. Bem. 6,
vegen der Beweisfrage val. audh Bem. IT zu 8 280.

4, Sinmand fafueller Unmöglichkeit: Saß 3 des AWbf, 1 bezieht fihH mur auf
joldhe Källe, in denen nach der rechtsfrättigen Verurteilung, jeboh vor dem Ybhlaufe
»er Srift, die Seiftung dayuernd unmöglich geworden HA Dal. Recht Bd. 6 S. 507
Breslau). Eine vor der rechtSfräftigen Verurteilung eingetretene Unmöglichkeit, zu
zyrfüllen, Tann zufolge S 767 Ubi. 2 3BD. nicht in Betracht kommen, die erft nach dem
Aolaufe der Srift eingetretene auZ dem Örunde nicht, weil mit dem Friftablauf an die
Stelle der Biliht zur Erfüllung die Schadenserfakpflidht getreten ijt. Cine vorüber:
zebende, wenn auch unverfhuldete Verhinderung des Schuldners, während des Laufes
der SZrift jeine Verbindlichkeit zu erfüllen, befreit denjelben nicht von der Verpflichtung,
niit dem Abolaufe der Frift SchabdbenzZerfaß zu leiften. (WB. I, 322).

5. Auch dem Schuldner, welcher auf Grund des 8 283 dem Gläubiger Schadens-
zrfaß zu leiften hat, Iteht der Anfpruc auf AHötretung des ftellvertretenden commodum
nach { 255 BGB, zu.

6. Teilmeife Nichtbewirkung innerhalb der Zrijft: Wenn die Leiftung innerhalb
der vom Gläubiger gefeßten SFrijt nur teilmeife rechtzeitig bewirkt wird, find zwei
Säle zu unterfcheiden: , Da

a) Der Inhalt der Leitung {ft im juriftijchen Sinne teilbar, fo daß die ge:
jhehene Teilleiftung ein Erfüllungsinterefle beanfprucht und oal3 wenigitens
eilweife Srfüllung in Anrechnung zu bringen ijt. Beifpiel bei einer obli-
yatio ad faciendum — teilweije Umpflügung eines AderS. In diefenı Falle
5Meibt e8 bei der Anmendung des Abof. 1 diefes Baragraphen. Der Gläubiger
fann wegen nicht rechtzeitiger Bewirkung des Nefte3 der Leiftung num-
nebhr auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung kKagen und erlangt ein
itegliches Urteil, wenn nicht Beflagter beweilt, daß ihın die rechtzeitige
Derftellung der Bea durch einen unvertretbaren Unıftand unmöglich
Made dd DB. im Sale der Umpflügung des Ader8 durch Witterungs-
fälle Srofß).

Der Inhalt der Leiftung it juriftijG. unteilbar, d. h. mır der Gefanıt-
»xfolg derfelben hat ein Interelte für den Gläubiger, teilmeife Erfüllung hat
‚ein Sutereffe für ihn. Beifpiel: Serftelung eines Borträts durch einen
Rünftler, teilweife Ale eine8 al8 Fragment bedeutungstofen Manufiripts
az einer Gelegenbheit3fchrift. (Der Abi. 2 kommt vor allem bei unvertret“
Jaren Leiftungen im Sinne des $ 399 zur Anwendung, wo Unvermögen und
»jekftive Unmöglichkeit Koinzidieren.)

In diefem Falle fan der Gläubiger nah S$ 280 Ab). 2 (entfprechend)
Schadenserfaß wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit erlangen,
ral(8 Beklaater nicht bemeilt, daß er fein Unvermögen bzw. die Unmböalich-

De
        <pb n="178" />
        1. Titel: Verpfligtung zur Leijtung. 3 283. Vorbemerkungen: Berzug d. Schuldner8. 169
feit nicht zu vertreten hat. E€3 finden dann aber die SS 346—856 ent-
ipredhende Anwendung d. bh. vor allem:
) BANN (8 346). N 2
ß) Sr De zurücgewährenden Gegenftände nach Maßgabe des
S 8 347).
Die Rücdgewähr ijt nur Zug um Bug gegen Leiftung des ganzen
Schadenserfaßes8 zu erfüllen (S 348). , en
Die Ablehnung der Reftleiftung enthält einen Nücktritt vom Er-
illungsanfpruch, der dem anderen Teile, dem Seklepiem, erflärt
werden muß (S 349). Diefe Erklärung iit in der Ablehnung weiterer
Sn 3 be, eine befondere Rücktrittserklärung dürfte nicht
erforderlich fein.
Borjicht it bei ent{predender Anwendung der SS 351 ff.
erforderlich. Nehmen wir an, daß A von B die Herftellung einer
Selthalle für ein beftimmte8 Fejt zu fordern hat. Wegen nicht recht-
zeitiger Vollendung des BaueS macht A von dem Rücktrittsrecht nach
3283 bl. 2 (S 280 Aof. 2) Gebrauch. Soll hier nach $ 351 der Rück
tritt und die ganze vielleicht Tehr erhebliche A TE AN des A,
dem vielleicht ein großer Gewinn entgangen ijt, ausgefhlo ten fein,
wenn A, Tei e8 zufolge eigenen oder fonit (S 278) zu vertretenden Ber-
fehuldens der RKüdgewährpflicht bezüglidh einzelner Materialien des
gelieferten Teil der Fefthalle nicht genügen kann? OYjfenbar wäre Das
ein unbilliges Ergebnis. MM. S. mindert ich in diefem Falle lediglich
der Schadenserfaßanfpruch um den (vielleicht im Berbhältnis dazır br
zgeringen) Wertbefrag der untergegangenen Materialien. Dies ergibt
KO aus dem Wefen der analogen Unwendung, die bedingt it durch
_ Berückfichtigung der ratio legis.
‚Mus der Rechtjpreddung: Val. ROT, Bd. 66 S. 61 ff. in Kur 1907
S. 361. Biff. 8. (Sat der Käufer auf Orund eines TE WS ie 8=
EEE dem Verkäufer eine N Drift mit der Erklärung beitimmt, daß er die
men SE berlin To Bert Dh WE 00, Qu Letlant Got ende
. „10 Delte tejer X t i &amp;
Berl 008 rn iien DE we RE KG
Anfpruch au adenserfaß wegen Nichterfii ie bei  K6n1ei41
en [€ Dat eine Schad REDEN ME DE Genen leieig en
+ Hebergangsrecht: Vol. ROGE. in L3. 1908 S. 699 Ri t ;
des 8 283 ift var Schuldverhältni ür Die na Biff. 27. Die Vorfchrift
maßgebend bleiben, nicht xbältnife, Für die nach Art. 170 CS. die bisherigen Oelebe
Borbemerkungen: Verzug des Schuldners?)

Die SS 284—290 behandeln den Berzug des Schuldners (Leiftungsverzug). Daraus, daß
dieje Baragrabhen fi an die Beftimmungen über die Unmöüglichteit anfdhHliehen, Haben
mehrere Schriftiteler bie SFolgerung gezogen, der LeiftungSverzug jet al8 ein befonderer
Tall der Unmöglichkeit, nämlich al8 ein Fall teilmeijer Unmöglidkeit in Anjehung
der Zeit aufzufajfen. Bol. Lehmann, S. 186 ff., Bach S. 18. So richtig e8 ijft, daß die
berfäumte Rechtzeitigkeit einer Seiftung nicht wieder nachgeholt werden kanıt, dab e8 unmdalich
*) Ziteratur: Fr. Mommfen, Die Lehre von der Mora 1855; F. Kniep, Die
Tora des Schuldners, 2 Bde., 1871; v. Madai, Die Lehre der Mora 1837; Wind{dhHeid,
Heidelberg, Krit, Ztjhr. Bd. 3 S. 253 {f.; von Waldberg, Die mora debitoris in ihrer
Beziehung zur culpa 1878. — Bum BSGB.: Bach, Der Leiltungsverzug 1902; de
Claparede, Beiträge zur Lehre von LeiftungsSverzuge 1903; Bettmann, Die Mahnung,
Bonn 1896; Neum ann, BVerzug des Schuldners, Erlangen 1898; NehHbein, Mora
debitoris 1897 (Halle); Nidhard, Die culpa het der mora debitoris, Göttingen 1888 ;
Schmidt, Set der Eintrıtt des Verzug des Schuldners jchuldhafte Unterlaffung der Er-
fülung voraus? Greifswald 1900; Laband, Archiv f. ziwilift. Praxis Bd. 73, 74; Meis
IHeider, Die alten Streitfragen 1889; Lehmann, Die Ausweitung der debitorijhen
Berzugsfolge bei gegenieitigen Verträgen; Rogqow3Skt, Die BZumwiderhandlung gegen die
Unterlafjungsverbindlichteiten und ihre Recht8folgen, Leipzig 1907; Römer in D. Fur.3. 1907
S. 873; Weyl. Syltemt der Berichuldensbhearife im BSGB., S. 500 ff.
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        170 I. AbjOniti; Inhalt der Schuldverhältnifje,
ft, „die Beit in eine rüdläufige Bewegung zı verfeben“, fo liegt e&amp; anderfeitZ hoc auf der
Hand, daß eine derartige Auffajffung des BVerzug3 alS ogifche Künftelei dem RNecht8verkeht
ind dem fihH in defjen Gedanfkenkreijen bewegenden gefunden jurijtilden Denken widerfireitet.
Nur joweit eine beftimmte Leiftung2zeit als wefjentlides Moment der Leiftung
zeitlicher Roeffizient) in Frage fieht, wird durch deren Berfäumung Unmöglichkeit und dann
zwar totale Unmöglichkeit Herbeigeführt. Dagegen widerfirebt e8 dem Sprachgebrauch den
Begriff der teilmeifen Unmöglichfeit auf Nechtzeitigkeit auszubehnen, fojern Leiftungen in Frage
lommen, welde nachgeholt werden Können. Die Angliederung der Borfehriften über den
Verzug an diejenige über Unmöglichkeit it vielmehr unıgefehrt {yjtematifch deshalb gerechte
fertigt, weil nur eine möglide Leiftung verzögert werden kann, die Unmöglichkeit der Leiftung
alfo die Möglichkeit des Verzug3 (und zwar fowmohl diejenige des Leiftungs= wie diejenige
5e8 AnnaHmeverzugs) auSfihlie kt. Augenideinlidh jeßt nämlich der Begriff des Leitungs
verzug3 im Sinne bes BGB. wie im gem. RN. die NachleiftungSmöglighkeit voraus
Vgl. Tige, Die Unmöglichfeit S. 41, U. M. freilid Nogowslt, S. 44 ff.

Daher erjcheint e8 ziwedmäßig den Leiftungsverzug aus einem der fhnldöhaften Ber-
jebung der Leiftungspilicht analogen Gefichtspunkte zu betrachten. Zwar beanftandet Paech,
3. 16 die in den früheren Auflagen von mir gewagte BezeiHnung desjelben alZ eine®
Zonderfal8 des Fontraktlidhen Berfhuldenz injoweit mit Recht, als die VBorfehHriften
über den LeiftungSverzug au für nicht KontraktlihHe Berhindlichkeiten gelten. Jedenfalls jeßt
aber LeiftungSverzug urlpränglid und im zivilpolitiiden Motiv pfligtwidrige Ber
jögerung der gefchuldeten Veiftung voraus, Pac, S. 24, Jedoch hat fihH das, wie felbit
zin Gegner de8 Berfhuldungsprinzip3S, Weyl, S. 500 anerfennt, braktijgd die Regel
bildende Schuldmoment beim LeijtungSverzuge fqhon im gemeinen Recht zu dem weiteren
'elbjtändigen Begriffe einer jubjektiven Mora entwickelt, der im BGB. durch 8 285 dahin
formuliert worden ift, daß der Scohuldner nicht in Verzug fommt, jolange die Leiftung
infolge eine3 Umjtande8 unterbleiht, den er night zu vertreten Hat.

Darnach läßt fich theoretifldh freilich nidht behaupten, daß der Verzug des SchuldnersS
begrifflig eine bloße Unterart bes BerJhuldens bildet. Vielmehr Mt der Leiftungsberzug 3zU
Harakterifieren al8 eine dur ExkulpationZbhewei3 im weiteften Sinne d. h. durch Beweis under“
'retbaren Unvermügens8 begrenzte Haftung des SchuldnerZ für die Folge nicht vedtzeitiger
Leiftung.

Borausfekungen des Schuldnerverzug$:;

1. Der Schuldner kann fihH — zweifelloS trifft ihn die Bemweislait — von der Haftung
für die Nachteile nicht rechtzeitiger Leiftung nur befreien durch den Nachweis, daß die objektiv
jeftftehende Verzögerung der Leiftung von ihm nad) Mahgabe der SS 276—279 nicht zu
vertreten ij. ZBeitmweilige unvertretbare Unmöglihleit bzm. zeitweilige8 undertretbares
Unvermögen zur Leiftung befreit den Schuldrer von der zeitweikligen Seifiungspfligt
ebenfo wie dauernde Unmböalichfeit bzw. dauernde Unvermögen ihn nad S 275 definitiv
befreit,

Iniofern Herricht allerdingS ein völliger Parallelismus zwijdjen der UnmöglihkeitSlehre
und dem Verzug. In der Regel genligt e8 für diefen Erkulpationzbemweis, daß Schuldner dar-
legt und beweift, Ihn treffe kein perfünlidhes Berfhulden im Sinne der 88 276, 277; e8 kommt
ziefür auf denjenigen Grad des VerfehuldenS an, den er nach dem konkreten Schuldverhältniffe
zu vertreten Hat. Vgl. au Weyl S. 501. Sofern aber die Verzögerung der Leiftung durdh
gefeßlide Vertreter oder Gehiljen des Schuldner3 verurfacht ijt, Hat der Schuldner nach S 278
au in Anfehung diefer Vertreter oder Gehilfen den ExkulpationZbewei8 zu führen. Endlich
gilt in Anfehung fämtlider SGattungSfdhulden die Vorjchrift des S$ 279, daß hier ein Erkul-
bation8bemwei8 überhaupt auSgefchloffen it, folange die Leiftung vor der Gattung
möglich it.

2, Eine BorauZjebgung des Leiftungsverzug® dagegen, weide ber Gläubiger
barzulegen und zu beweijen Hat, bildet lediglich die Nidhtentrightung
der gejchuldeten Leiltung nad eingetretener Fälligkeit der Leitung und Hin»
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        1, Titel: Verpfligdtung zur Leijftung. Vorbemerkungen: Berzug des Schuldners. 171
äutretende MaHnung des Gläubigers (8 284 Abf, 1). Ohne Mahnung tan der
Schuldner in Verzug, wenn für die Leijtung eine Zeit nad) dem Kalender beftimmt Hi; durd
öloße Kündigung, wenn der Leiftung eine Kündigung vorauSzugehen hat und die Beit
für die Leijtung in der Weife beftimmt it, doß fie id von der Kündigung ab nah dem
Kalender berednen läßt (S 284 Abf. 2; dies interpellat pro homine).

Beitritten ift, ob Schuldnerverzug bLegriffliH bei allen Shuldverhältniffen möglich if.
land, Ben. 9 zu 8 284, Wendt, Unterlaffungen und VBerfäumniffe im Archiv f. d. 3tvilift,
Praxis Bd. 92 S. 68 beftreiten die Anwendbarkeit der SS 284 ff. auf Schnldverhültnife,
welche auf ein Ünterlaffen gerichtet find. Val. Treitel, Die Unmöglichteit der Leiftung und
der Verzug bei UnterlaffungsSverbindlichkeiten, 1902, LeHmann, S. 266 fo Bach S. 21,
NRogomwsti S. 44 (Lepterer leugnet, daß Nachholbarfeit der Leijtung ein Lriterium des Vers
3Ug8 fei). Val. au SGolde im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 99 S. 312 f. S. Bem. 2h zu
$ 284. Jedenfalls ijt Pland darin beizupflidhten, daß der Schuldner bei Unterlaffungen
haftet, ohne Nücjiht darauf, ob eine Mahnung, die Handlung zu unterlaffen erfolgt it oder
nicht, na $ 280 Abi. 1.

3, Rechtsfolgen des SoGuldnerverzugs:

a) Un AFUES SOGdERS Der T Älter Erfüllung (8 286 Ubfj. 1) oder wegen
Unmöglichleit der Leiftung, wenn der zZeitligHe Roeffizient der Letjtung ein
mwefjentlide® Interefje für den Gläubiger bildet, {o da diefer an der verihäteten
Erfüllung fein Intereffe mehr hat (8 286 Abi. 2).

Steigerung der Haftung des Schuldners; der Schuldner Haftet während
des Berzugs, au wenn er nad dem Schuldverhältniffe ur{prünglih nur Borjag
und grobe Fahrläffigkeit zu vertreten Hatte, für jede HahHrläffigfkeit; ja er
Saftet fogar für Zufall, wenn er nicht den Nachweis führen kann, daß der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leijtung eingetreten Jein würde (8 287).
BerzugSzinfen bei Geldjdhulden (8 288).
Bei gegenfeitigen Berträgen- find die Holgen des Schuldnerverzugs
beionderS geregelt durg SS 326, 327, Diefelben gewähren ein Wahlrecht des
®läubiger8 zwijcdhen

x) Anfpruch auf Erfühlung nebit Erfaß des durch den Berzug entitehenden

Schaden? oder

B) Anipruc auf Schadenseriaß wegen Nigterfüllung oder

7) einfachem Nüctritt vom Vertrage.

8) Die VBerzug8folgen bei den au unerlaubten Handlungen (mora ex re)
entipringenden BVerbiligtungen find befonders geregelt in SS 848 ff.

4. Aufhebung der Rechtsfolgen des Schuldberzug&amp; (purgatio morae): Das BGB.
gibt hierüber feine befonderen Vorfehriften; aus jeinen aNgemeinen SGrundjägen ergibt fich,
5aß die meiteren Wirkungen, nicht die idon eingetretenen Folgen des Schuldners
verzZUg8 aufhören:

k) dadurch, daß der Sehuldner nadhiräglich feiner Verpflichtung in gehHöriger Weife,

d. 5. unter Einidgluß der durch den bi8herigen Berzug hinzu=
gelommenen Berpflidgtungen nachkommt oder den Gläubiger in AnfehHung
diefer Leitung in Annahmeverzug fcht; nimmt der Gläubiger eine Teilleiftung
an, [o Hören die weiteren Wirkungen des Verzug8 nur hezügliH des geleifteten
TeileS auf; verpflichtet ift der Gläubiger zur Annahme {oldjer Teilleiftungen
nicht (8 266);
dadurch, daß der Gläubiger dem Schuldner nachträglich (ausdrücklich oder {till
jOweigend) eine Frift bewilligt (StundungZvertrag). Ob in einem foldhen
Bertrage au ein Verzicht auf die bereit3 eingetretenen Berzugsfolgen liegt,
it Sache der Auslegung. Zu vermuten i{ft ein folder Verzicht nicht. Val.
Seuff, Ach. Bd. 54 Nr. 1438.

3)
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        „72

I. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
5, Bejondere Borfhriften zwingenden Charakter8 gibt das RG. vom 16. Mai 1894
ROBl. S. 450) betr. Abzahlung3gefhäfte gegen gewifje Abreden über die Wirkung
von Nichterfüllung und Verzug, Vorfehriften, die daS BOB. nah Art. 32 ESG, underührt
‘äßt. Abgefehen von diejen Borfehriften find die folgenden Paragraphen di8pofjitiv.

Die Borfhriften des BGB. über Schuldnerverzug gelten aud (nad Streichung der
Art. 356, 358, 359 de8 alten HSGG.) für HandelZgefMHäfte.

6. Internationales Brivatreht. In Fällen, wo die beiden VertragSteile in ver:
ihiedenen Rechtsgebieten mohnhaft find bzw. ihre HandelZniederlaffung Haben, ift der
Schuldrerbverzug eine jeden nah feinem Rechte zu beurteilen. InZbefondere ergeben id
bie rechtligen Folgen eines dem Käufer zur Saft fallenden Verzug3 nicht au8fOhließlid
au3 dem NRechte des SrfüllungsortesS. E€E3 ift zu unterjheiden zwijdhen den Wirkungen, die
ser Verzug de8 Käufers für defien LeiftungSpflidt hat und der Rücwirkung des Berzugs
auf die Leiftungspfliht des Verkäufers. Nach dem Rechte des KäuferZ ift zu ent{dgeiden,
inwiefern deffen Leiftungspfligt fi dur den Verzug ändert oder erweitert, ob et 3U
SchadenZerfaßg, zur Zinszahlung u. dgl. zu verurteilen ft. Aber für die Nomeffung der
Berpflihtungen des ausländtihen Verkäufer? bleibt nad) wie vor daZ ausländifche Recht
maßgebend; nac) diefent ift zu beurteilen, inwiefern deffen ErfüllungsSpflicht durh den Verzug
de8 Känfer8 eingejdränkt ober erlofchen it. Val. NGC. Bd. 51 S. 218, Seuff. Arch. Bd. 58
S. 49, Boehm, Ztihr. für international. Privatr, Bd. 13 S, 422 ff.
8 284.

Leiftet der Schuldner auf eine Mahnung des SGläubigers nicht, die nach
dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, Jo kommt er durch die Mahnung in Berzug-
Der Mahnung fteht die Erhebung der Klage auf die Leiftung Jowie die Zujtellung
ines Bahlungsbefehl8 im Mahnverfahren gleich.

Sit für die Leijtung eine Zeit nach dem Kalender Leftimmt, jo kommt der
Schuldner ohne Mahnung in VBerzug, wenn er nicht zu der beftimmten Zeit
leiftet. Das Sleiche gilt, wenn der Leijtung eine Kündigung vorauszugehen Hat
ınd die Zeit für die Leiftung in der Weije beftimmt ijt, daß fie fih von der
ündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.

€, I, 2453 II, 240; 11T, 278.

El. Borausfegungent des Berzugs:

iu Eingetretene Fälligkeit des AUnfpruchs. Val. hierüber S$ 271. Fälligkeit im
Sinne de8 $ 284 Kieat jedoch nicht vor, jolange dem Schuldner eine verzögerliche zivil-
sechtlidhe Sinrede gegen den Anipruch zujteht, da von einem Verzuge des Schuldners
1icht die Nede fein kann, folange der Schuldner die Leitung zu verweigern berechtigt ift.
ipr. |. DL®. Bd. 5 S. 28). Schollmeyer Nr. 1, Siber, Den S, 142, Dert-
nann, 2. Aufl. S. 106. AU. M. Bach S. 31, de Claparede S. 41 Dezig ich U Ein
seden, meldhe nicht die Verurteilung hindern, fondern nur die Art und Weile der ZwangsS-
ollitrechung betreffen, 3. Einrede des nichterfüllten Vertrages (8 320 BSGOB.), SEinrede aus
35 2014, 2015 BOB, Einrede aus SS 273, 274 BOSG., &amp; 369 GOB. Doch gibt Paech
jelbftverftändlidh zu, daß das Verweigern der Leitung auch auf Orund diefer Einreden
erechtfertigt ijt, und beftreitet Lediglich die Anwendbarkeit des Begriffs der Fälligkeit.
rate ijt Ddiefe £heoretifche EU belanglos. Bal. des Nüäheren Bem. 2
inter b, v7. Bei natürlichen Verbindlichkeiten ijt Fälligkeit und Berzug begrifflih aus
gefchlofien. Val. Dertmann, 2. Aufl, S, 106.

Nicht erforderlich ijt, Daß die Mahnung zeitlich einem die Fälligkeit begründenden
Rechtsakte, 3. B. der Kündigung nach folge; e8 ijt zuläflig, die Handlung, welche die
Fälligkeit begründet, 3. B. die Kündigung, mit der Mahnung zu verbinden. MÖGE. in
Sur. Wichr. 1901 S. 230.) Die Forderung it nicht fällig, wenn die Leiftung geftundet
ät. Ob und mwieweit eine Stundung vereinbart ijt, ft quaestio facti, Beijpielswetfe ift
ut der Vereinbarung der BZahlımg durch Dreimonatsakzept eine Stundung auf Drei
byamie, Erihalten, ROSS. in Seuffert3 Arch. Bd. 63 S. 391, Mecht 1908 II Ziff.

, ” Ein vereinbarter Spielraum, 3. B. Lieferfrift zirka Ende Juni Kann die Fällig-
feit nicht beeinflutjen; diefelbe hat Lediglich die Wirkung, daß eine angemeffene Nadhfrilt
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        1. Titel: Verpiligtung zur Leiflung. Borbenrerkungen : Berzug des Schuldners, 8284. 173
zu u it, e CE Feftzufeben ift. Val. ROES. Bd. 69 S. 305 f
Sur. rt. 1908 €. if. . 5 ‘

2, Mahnung ift die nach dem Eintritte der Fälligkeit an den Schuldner geriDier
Aufforderung des Gläubiger8, die Leiftung zu bewirken. Eine MO, on tn 8
jolange die N orberun gehhmuek oder. die hedungene Kündigung noch nicht exfo ertreter
PpirhungSlo8. Yeber Sie Mahnung eines Bertreters oder gegenüber einem
. $ 180 ,

« : ; ; i 4 bung eines

Die Mahnung bewirkt nicht unmittelbar die Nenderung oder Yufbe
Rechtes. Sie it Deshalb feine Verfügung im Sume rs U ehren Ca
UÜeberfendung einer Rechnung it, jofern 1ih nicht aus et m Mabnung nicht
au der Sendung wiederholter Rechnung) ein anderes ergibt, eine
BE b deren abzugebende Willens

a) Die Mahnung ift eine gegenüber einem, ander D3zuge! ; n
SE al10 eine einjeitige empfangsbebüritigs ee
erflärung, auf welche die 38 130—132 Anwendung fin ee ei de
Mahnung ein Necht3gefchäft ijt, it beftritten. Dafür de etz
S. 86ff. Dagegen Breit, Gefchäftsfähigkeit S. 141—142, Elpbacher, Re fi
wirfjame8 er alten I S, 192, Rofenberg, Stellvertretung 1m Prozelte
S. 53. NachH Plan Bem. 4, b, Kipp, Seilaabe der jurijt. Gefellichaft TE
Rech S. 119 ff., Raech S. 50 ijt fie eine RehtShandlung. Dal. auch
Dertmann 2. Aufl. S. 107. NacH Bruck (Bedingungsfeindliche km

eichäfte S. 173 ff.) gehört A: einer bejonderen ©attung yechtSerheblichet
Om ölimnen an, die er als WillenserNärungen mit Cventualrechtserfolg oder
Eyventualgefh äfte bezeichnet; ihr Wille ijt auf Leiftung gerichtet ; tritt
diejer Erfolg nicht ein, fo tritt an Stelle diefes Prinzipalerfolgs ex lege ein
N SHtTWeLEUTULG, die KechtSfolgen des Verzugs.

Der Wille, daß geleiftet werden foll, muß Deutlich zum Ausdruck
gefommen fein. Cin Schreiben: „Es würde mir angenehm fein, wenn. ufw.
entbält feine Mahnung. ROGES. vom 8. Januar 1904 im „Recht“ 1904
S. 136. Die Mahnung muß ausgehen vom Gläubiger oder dejfien LM
lien oder bevollmächtigten Vertreter. Dagegen zwingt die Mahnung
eine3 VertreterS nicht gerade zur Leiftung an leßteren {elb{t; vielmehr
wendet der Schuldner die Verzugsfolgen auch dann noch durch Leiftung an
den Gläubiger ab. Val. en Seßeb. ILS. 459 Anm. 15, Aa
Stellvbertretung S. 545, Lent, Anweijung al8 Vollmacht S. 4 N. Di.
v. Thur in der Straßburger Feftihrift für Laband S. 71, 75; DVertmann
in Bulchs Ztihr. Bd. 37 S. 302. Unwirkffam it eine mn durch aufs
traglojen Selhäftsführer. A. M. de Clavarede S. 137 ff. Val. dagegen
Dertmann 2. Aufl. S. 107. . N

Ueber die Fälle, in denen die Mahnung von einer gefHäft8-
unfähigen oder in der Ge{häftsfähigkeit be{hränkten Berfon
ausgeht oder an eine foldhe Nerfon gerichtet ijt, {. die SS 105, 111, 131.

Nach Plant Bem. 4, b ift die Mahnung einer in der Ge[Oäftsfähigkeit
beihränkten Nerfon an jich wirffam, da dieje dadurch lediglich einen eh
fihen Vorteil erlangt (S&amp; 107). Dagegen verlangt Ennecceru8, Sehrb.
S 108, I], 3, daß die Leijtung an den gefeblidhen Bertreter verlangt werde.
Noch weiter gehend fordert Breit, Gefchäitsfähigtfeit S. 197, daß Zultimmung
des a Vertreter vorliege. Balı auch Nubert in Säch|. Arch.
Bd. 18 ES. 414. Nah unferer Unfiht kann der in Ge[cäftsfähigfeit We-
IOränfte ohne ausdrückliche Beftimmung des Empfänger8 Dder zur Leiftung
an den gefeßlidhen Vertreter rechtSwirkfam mahnen; die Mahnung on
Veiltung an ihn felbit dagegen ijt nur wirkffam, wenn zugleich die Te
williaung des gefeßliden Wertreters Dazır nachnemiefen wird. Val. auch
Blanc a. a. OD. ” . valoTäubi

Bei materieller Teilglänbiger{haft fann jeder Bartialgläu iger
Hinfichtlich feiner Duote rechtawirkfam mahnen. Im Ialle der Gefamt-
glänbiger{haft vgl. 8 428; jeder @läubiger fann rechtswirkfam mahnen,
die Verzugsfolgen treten aber nur ihm gegenüber ein (SS 429, 425), Bei der
Mitgläubigerfhaft zur gefamten Hand (SS 709, 718 ff, 2088
Ab]. 2, 2039 BOB.) kann eine recht&amp;wirffame Mahnung nur von allen
Släubigern gemeinfhaftlich ausgehen, ausgenommen beim Miterben-
verhältnis, wo jeder Erbe Leiftung an alle fordern fann (S 2089 BOGB.).

Bei unbekanntem Aufenthalte des Schuldner3 kann die Mahnuna
im Weae der öffentlidden Auitellunag erfolgen. $ 132.
        <pb n="183" />
        174

I. AbioOnitt: Inhalt der Schuldverhültniffe,
Ö Befondere Vorichriften über die Form der Mahnung find nicht
gegeben.

Der Inhalt der Mahnung beftimmt {ih nach dem Inhalte des Schuld“

verbältnifles. Aus der Mahnung muß mit Beftinmtheit hervorgehen

daß der ©läubiger die Bewirkung der gefhuldeten Leiftung verlangt. ,

x) Die Frage, ob durch eine Zubvbielforderung der Schuldner WM

Verzug gefeßt wird, {ft im SGefeße nicht beantwortet. In der Segel

wird jie zu bejahen fein, namentlich dann, wenn anzunehmen üt, daß

der Schuldner auch einer auf den gefchuldeten Er

a! feine Solge geleiftet haben mürde. Val. ROSS. Bd. 9

S. 141, Bd. 14 S. 108; Seuff. Arch. Bd. 32 Nr. 309; Schollmeyer

S. 122; Annalen des Sächt. VLG. Bd, 29 S. 75 (Dresden). Um“

gefehrt wird eine Mahnung dann al8 unmirkffam zu betrachten fein

wenn anzunehmen ift, daß der Gläubiger die Leiftung eines geringeren

Betrages als des Sn elgelorberten nicht annehmen werde. Sa

die Mahnung durch Vorlegung einer quittierten Yecdhnung, weldhe

vom Schuldner mit Recht alS unrichtig beanftandet wird, © fommt

der Schuldner nicht in Verzug, wenn er die Rechnung zurücweilt

und der Gläubiger {ich weigert, eine Duittung über den Teilbetrag

auszuftellen. Ferner kommt der Schuldner durch eine Mahnung

nicht in Verzug, wenn er nur gegen Rückgabe des Schuldfcheins8 oder

Ausftellung eines Anerfenntnijje8 der in S 371 gedachten Art ZU

leiften braucht und der Gläubiger nicht bereit ijt, Diele Handlungen

vorzunehmen. Vol. Plane Ben. 4, c zu 8 284, Crome S. 136

Anm. 14, Dernburg S 71, II, 2, Enneccerus S. 487, Raech S. 68-—65,

Iehbein S. 112 ff., Dertmann 2, Aufl. S. 107.

Eine eventuelle oder bedingte Mahnung entbehrt der erforder“

lichen Beitimmtheit und it deshalb wirkungslos DM. Il, 58). Die

Mahnung ijt eine relativ „bedingungsfeindliche“ Willenserklärung;

denn der Empfänger (Schuldner) hat ein rechtliches A ar

ihrer Beftimmtheit. Val. Bruck, Bedingungsfeindliche RechtS
gefchäfte S. 172, ,

Eine Ausnahme liegt au nicht in dem Falle, daß der Slaubiger

unter der Bedingung, daß Schuldner En leifte, die NechtS
folgen der Mahnung ausfchließt. Val. Schollmeyer Bem. 2 zu 8 284,
Kehbein S. 119 Bem. 108, Dertmann Bem. 2 zu &amp; 284. Wie Bland
Bem. 4, g EN EN, liegt_in Ddiefer (umeigentlichen) Bedingung
der Antrag auf No{chluß eineS StundungsvertragsS, nach welchem Die
Wirkungen der Mahnung wegfallen, wenn Schuldrer ihn annimmt
und die Sicherheit leiftet.
Die Mahnung auf eine Leiftung, wenn der Schuldner nur Bug um
Bug gegen eine een des N ET zu bewirken hat, if
wirkffam, auch wenn der Gläubiger fih nidht vorher oder gleichzeitis
mit der Arte hmung zur Bemirkung der Gegenleiftung erboten hat
Der Öläubiger, welcher den Schuldner mahnt, erbietet {ich ftillihweigend
mit der Mahnung zu der von ihm Jelbft gefuldeten SGegenleiftung
Der Schuldrer muß die Leiftung gegen die Gegenleiftung bewirken
oder anbieten. Tut er dies, fo kommt er nicht in Sera 6 294).
Vielmehr gerät der Gläubiger im Verzug, wenn er nicht feinerteits
die Gegenleiftung anbietet ($ 298). ,

Das gleiche gilt, wenn der Schuldner nur gegen Aushändigung
einer Urkunde zur Leiftung verpflichtet i{t (SS 410, 497), oder wenn
der Gläubiger gegen Empfang der Leiftung eine Quittung zu erteilen
bat. In leßterem Falle muß jedoch die Erteilung der Quittung

„ Dberlangt werden (8 368). . . N
Sit zur Seiltung eine Mitwirkung des Gläubiger3 erforderlich, fo gerät
der Schuldner troß der Mahnung nicht in Verzug, folange der HR
die ihn obliegende Handlung nicht vornimmt und der Schuldner auZ diefem
runde die Leiftung nicht bewirken kann. |

Bei einer Holfhuld wird alfo der Schuldner nur dann in Verzug
efeßt, wenn der ©läubiger ih zur Empfangnabme am LeiftungSorte ein“
findet ; beim Spezifikationsfaufe kann Mahnung und Verzug erft eintreten,
venn der Öläubiger feinen Auftrag fpezifiziert hat.
Zeit der Mahnung. Die Mahnung kann wirtffam erft nach ein“
gefretener Fälligkeit des Anfiprudds erfolgen {. Ben. I, 1). Die

bh)

e)
        <pb n="184" />
        |. Titel: Verpflichtung zur Leijtung. $ 284. 175
Wirkjamfkeit einer Mahnung einem Abwefenden gegenüber beftimmt fich
NO U Ss 130, EB e8 Gomaat danach, daß die Mahnung dem She
zugeht und fie gilt al8 zugegangen, wenn fie dem Schuldner nach Maß-
gabe des S 132 zugeftellt it. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, won
2r, nachdenı ihm die Mahnung zugegangen, ohne fHuldbaftes Zögern die
Qeiftung bewirkt. Verzügert er {(Auldhafter Weife die Seijtung, 10 gilt NE
Verzug {hon al8 im Beitpunkte der Mahnung eingetreten. (Val. Plan
Bem. 7, a zu 8 284.) Im nr enthält das BOB. Keine befonderen
Vorfchriften über Zeit und Drt der Mahnung. ,

In der 1. Auflage war gefagt worden, daß eine Mahnung als {oldhe
nicht wirkfam fei, wenn nicht opportuno loco et tempore gemahnt werde.
Der Saß i{t nicht unter allen Umftänden und in jeder Hinficht EiDig,
Val. 1. 32 D. de usuris 22, 1) Allerding3 tritt, wenn inopportunod loco
et tempore gemahnt wird, 3. B. außerhalb der GefhäftSzeit, N le ae
palfenden Orte, bei einer Feitlichkeit, fofortige Zahlung einer Talligen N #
Jumme gefordert wird, die Verzugsfolge nicht fofort ein; dem ı Du ner
it überhaupt nach den Umftänden des Falles nach Treu und © MW KM mi
Kückficht auf die Verkehrsfitte) eine anitändig bemefjene Zeit zur Erfül 06
(modicum tempus, 1.105 D. de sol, 46, 3) zu bemwilligen. Öfeichwohl jedoc
ift eine unpafjende Mahnung, die unter Umitänden fogar eine NIE
darftellen fan, dieferhalb nicht völlig undbeachtlich, mie Dernburg II S. 168
anzunehmen fcheint; {ie braucht wegen des VerftoßeS gegen die Verkehrs
ütte nicht nachgeholt zu werden, die Rechtsfolgen treten nach Yolauf des
modicum tempus von felber ein. Vol. Bem. 1 zu 3 286. ”

N Wie die I, Auflage PaehH S. 72 fi. Vol. dagegen de Claper&amp;bde
S, 103, Dertmann, 2. Aufl. S. 108. Wie hier al Wendt, exceptio doli
im Arch. f. 3Wwil. Braxis 100 S, 122. Val. auch Meyer, Beitrag zur Lehre
von VeiftungSverzug in NMecht 1904 Nr. 19 S. 507.

Der Mahnung gleidh ftebt die Erhebung der Klage auf Ber
urfeilung zur Seifltung, nicht aber Feititellungsflage nad S 256
38BD., auch nicht bie einrtedeweife Geltendmachung des Anfpruch3
A. 1, 363), ebenfowenig bie Sabung zum Sühneverfuch (BIS. S 510); das
gegen hat die Erhebung einer auf die Leiffung gerichteten Wider:
ilage (8 33 3BD) die Wirkungen der Mahnung. Diele Wirkungen treten
N $ 281 3BO. mit dem Beitpunkte ein, in welchem die Widerkflage in
der Berhandlung erhoben wird. ”

. Eine Klage kann al Kündigung wirkffam werden, wenn im Te
die Borausfebungen, unter denen gekündigt werden konnte, vorliegen. DE.
Bd. 53 S. 212; fie kann aber nicht eine an fih unmwirkfjame Kündigung wirk
jJam machen, ROT, in Zur. Wihr. 1903 Beil. S. 138. In der wirkfamen
Stündigung Kiegt, fofern nichts anderes beftimmt it, zugleich die Mahnung.
NOGES, Bd. 50 S, 255.

Beitimmte Leijtungszeit: Wenn die Leiftungszeit Falendermäßig beitimmt
it, ift Mahnung nicht erforderlich. Der gemeinrechtliche, in der THeorie
eitrittene, in der neueren Praxis jedoch durchgängig anerkannte Saß dies
interpellat pro homine (f, Dernburg, Band. Bid. 2 8 40 Note 14) i{t durch

Hbf. 2 des 8 284 auch in das BGB. aufgenommen, und zivar für alle Fälle,
ohne Unter heidung, vb die Zeitbeltimmung durch NRecht3ge[chäft, Gefeß oder
Urteil feltgefeßt U Sedoch muß Die LeiftungSzeit nach dem Kalender be-
Itimmt fein, oder, wenn eine Xündigung A von der Kündi-
zung ab fi nach dem Kalender berechnen lafien. Iit die8 der Zall, fo
lommt der Schuldner zur beitimmten Zeit ohne Mahnung in Verzug, wenn
er nicht Teiftet. | we , ;

Wenn jedoch die Beifügung einer kalendermäßigen SeiftungSzeit nach
dem erklärten oder anzunehmenden Willen der Parteien nur die Bedeutung
Gaben foll, daß der Gläubiger nidht vor der beftimmten Zeit
a darf, fo kommt felbftverftändlich der Schuldner nur durch Mahnung,
in Verzug. ,

Sa wenn für eine Leiftung eine Zeit nicht nach dem Kalender be
itimmt ilt, {o Fan fie doch derartig zeitlih fixiert Jein, DaB mit Uolauf der
vorausgefeßten LeiftungSzeit — Beilbiel: Aufführung einer Premiere während
der Haupttheaterzeit — ohne Mahnung die Folgen des Schuldnerverzugs
eintreten, Jofern nicht der Schuldner ih nach S 285 zu exkulpieren vermag.
al. RÖS. in Recht 1907 S. 824 Aiff. 1790.

a}
        <pb n="185" />
        1
„N

I. AbfHnttt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
‚Der Schuldner kommt nach Abi. 2 des S 284 ohne Mahnung au®
dann in Verzug, wenn al8 Beitpunkt der Leiftung ein „bewegliches“” Zeit,
3. 5. Oitern oder Pfingiten eines beftimmten Jahres oder der Geburtötag
einer beftimmten Berfon, feltgefebt ift; ferner genügt die Beftimmung einer
Srilt, deren Ende fich nah dem Kalender berechnen fäßt. Val. Plan Bem. 6
zu 5284. Dagegen fällt nicht unter Abt, 2 des S 284 die Beitimmung
eines dies cerius an incertus quando pder gar incertus an et quando.
DochH gilt hievon eine Ausnahme bei der Ründigung, fei es nun, daß die
Leiftung Jofort mit der Ründigung SM {Toll oder OS von der Kündigung
1b nach dem Kalender berechnen läßt. Baal. Planck Bem. 6 zu 8 284, ROLE.
Bd. 50 S. 255 Bem. 1; Schollmeyer S. 123.

Neberflüffig werden der Mahnung durch unbedingte Weigerung
des Schuldners: Zur Zeit der Geltung des früheren Mechte3 hatte bereits
das Reichsgericht in RNOE, Bd. 4 S. 69, Bd. 7 S. 44 ausgefprochen, Daß
nach der im Faufmöänniidhen Berkehr herrichenden Yuffafhung, die IN
GHandelsfachen nach Art. 279 de8 früheren HGB. maßgebend jeim mühe,
und die auch die Natur der Sache für Hi habe, einer bon dem Verkäufer
dor Eintritt der Fälligkeit feiner Verbindlichkeit zur Lieferung der Waren
abgegebenen beftimmten Erflärung, er erachte {ich an den Bertrag nicht
gebunden und werde nicht liefern, nur die Bedeutung beigelegt merden Könne,
daß fie die Ynberzugiebung, die fonft nach den Urt. 355 und 356
des alten H@OB. die Borausfegung für die Geltendmachung der dort dem
Käufer beigelegten Rechte bilde, überflüfiig made. ES it insbefondere
im der zweitermähnten Ent{Oheidung AuSoefühtt, daß der Bertragsteil, der
eine foldhe Erklärung abgebe, unter Verzicht aufjede meitere Qeabnung
bon feiten des anderen fich den gefeßlichen Folgen unterwerfe, die einträten,
wenn er gleichwohl zur Erfüllung verpflichtet fein follte. Der in jenen
Entidheidungen ausgefprochene Sag beanfprucht nad) dem ihm zugrunde
a Gedanken eine über die nn der Art. 355 und 356 des alten
63. a allgemeine Geltung. Er ijt auch für das neue HOD.
und dos BOB. anzuerkennen. Val. KOES., in Yur. Wichr. 1902 S. 28
Beil. S. 252. Dagegen freilid Pland Bem. 4, i zu 8 284. (Das, Interelle
des Echuldner8 Lt gerade in diefem Falle erft recht, daß er durd
die lohnen Kenntnis davon erhalte, daß der Gläubiger Jich nicht hei der
Weigerung des Schuldner3 zu eiften, berubige. M. E. ijt e8 Ehifane,
wenn ein Schuldner, nachdem er unbedingte Weigerung der Leiftung
erflärt bat, im VrozeB noch den Aal einer befonderen, überflüffigen
Mahnung rügt. Die Ent{hHeidung des Reichsgericht8 ijft mit Rücklicht auf
5$ 157, 242 gerechtfertigt; die Borausiebungen des VerzugsS, welche diS“
pofitives Recht bilden, find nach Treu und Glauben mit Rückficht auf die
NVerkehrSfitte zu Dbeftimmen, und darnach ift eine von vornherein über“
Flüffige, weil vom Schuldner zum vorau8 abaelehnte Mahnung, nicht
erforderlidh. Val. jedoch für ®Iäubiger verzug Bem. 1, a zu 8 295. Val.
zu Bem. 4, d zu 8 326. ,
Keine Anwendung findet &amp; 284 auf Schuldverhältnifje, die auf ein
Unterlaffen gerichtet find; wenn der Schuldner die Handlung vornimmt,
die er zu unterlafjen verpflichtet ijt, bedarf e8 keiner Mahnung, die Hand“
{ung zu unterlaflen, um die Rechtsfolgen der Handlung, die unmittelbare
Rechtsfolgen der Verlekung der Verbindlichkeit, nicht eines bloßen Verzug?
find, eintreten 3u Ioflen, Vogl. Borbem. S. 171, ferner Pland Bem. 3 &amp;
8 284. Wendt, Unterlaffungen und Verfäumnifle im bürgerlidhen Recht,
Archiv f. d. zibilift. Praxis Bd. 92 S, 68. A. M. Lach S. 67, der bel
Verpflichtungen zu dauernden Unterlaffungen die Vorfdhriften über Verzug
für anwendbar Hält.

„. Ausnahmsweife_ hält Lehmann, Die Unterlaffungspfliebt S, 267 FM
Mahnung auch bei Obligationen auf Unterlaffung für nötig, wenn dem
Gläubiger vorbehalten ift, durch Geltendmachung feines Anfpruchs ni
Feit der Leiftung herbeizuführen. (Beifpiel: wenn ein Gelehrter fih aus
bedungen hat, daß auf fein Verlangen zu von ihm zu heitimmenden Stunden
gewiffe lärmende Hantierungen QuSgelebt werden.) Allein hier handelt €5
{ich nicht um eine Mohnung, fondern um die Bewirkung der Fälligkeit der
Veiftung, alfo um eine REN F FUND:

, Au die bei Zuwiderhandlungen gegen a ge ftatt“
findende Abmahnung ift feine Mahnung im Sinne diefes Paragraphen
ie hat lediglich die Bedeutung einer Klaavoraustekuna: val. Lehmann a. a. D-
        <pb n="186" />
        1. Titel: Berbfligtung zur Leiftung. 58 284, 285. 177
Mnerlaubte Handlungen: Bei Gerausgabeanfprücden aus unerlaubter
Handlung bedarf eS einer Mahnung nicht (mora ex re, fur semper in mora).
al. Ripr. d. DLG. Bd. 9 S. 282, Bd. 11 S. 310, Seuff. Urch. Bd. 59 S. 453.
Val. BOB. SS 848, 849. .
Neber die Frage, wie der Schuldner in Verzug zu [eben ift, wenn eine bon
beiden Teilen als zur Srfülung geeignet angefehene Seijtung {ich
nachträglich als dazu ungeeignet daritellt, vgl. Seuff. Arch. Bd. 60 Ir, 28
S. 53 (die Mitteilung des Erfüllungsmangel8 genügt, um den Verzug herbei-
zuführen).
a 3. Eine weitere gefebliche Borausfebung des Schuldnerverzug3 ift, daß Die
Seijltung infolge eine8 Umitandes unterbleibt, den der Schuldner zu
vertreten hat, |. 5 285.
I. Beendigung des Verzug3, purgatio morae (vgl. E. 1 $ 253; ®. I, 328)
1. Sei Dr
_ Sit Geld zu beftimmter Zeit gefhuldet, fo genügt die rechtzeitige Nbfendung
8 270), um den Berzug auszujchließen oder zu beenden. Dernburg II S. 125, S@. Hirfch-
era in Breslauer Anwaltzeitung 1900 S. 121.

)

S 285.

Der Schuldrer kommt nicht in Verzug, Jolange die Leijtung in Folge eines

Umfitandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
&amp; I, 246; IT, 2413 ILL, 279.

1. Subjefive mora, Die gemeinrechtlihe Streitfrage, ob für den Verzug ein
Verihulden des Schuldners vlndet wird (Dernburg, Band. Bd. 2 8 40 Note 15)
hat das BGB. im allgemeinen d. b. oarundfäßlich in bejabendem Sinne entfchieden.
A. M. N ka Berldhuldensbegriffe S. 492, 502. Siehe dazı Vorbem. S. 169. Der
Verzug des Schuldners hat jedenfalls {tet8 zur Borausfebung, daß das Unterbleiben der
Veiltung durch einen Umftand verurfacht murde, welchen der Schuldner zu vertreten bat
und in der Kegel hat der Schuldner nur fein YBerfchulden zu vertreten. AWllerdings gebt
die Haftung des Schuldner8 für Verzug infoweit über das jtrenge Verfchuldungs-
prinzip binaus, al der Schuldner auch unverfchuldete Umftände, inShejondere daS Ver:
{Hulden feiner gefeßlidhen Bertreter und feiner Hilfsperfonen (S 278)
zu vertreten hat, oder al8 jich aus dem Inhalte des Schuldverhältnifie8 eine über das
Veridhuldungsprinzip hinausgehende Haftung ergibt. . . .

. Der Schuldner fommt nicht in Verzug, folange die Seiftung infolge eines Um-
itandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, Hieraus ergibt fich, daß mit dem
Wegfallen des die Unterlaffung rechtfertigenden UmitandeS der Verzug von felbjt eintritt,
ohne daß eine Wiederholung der Mahnung erforderlich ift. Val. Bem. 2, d zu S 284,
und Bem. 3 zu diejem Paragraphen Abi. 2 Saß 2. I
_ Bedarf e8 zur Mitwirkung der Leiftung einer Mitwirkung des Sfläubiger8, 10 hat
der Schuldner das Unterbleiben der Leiltung {0 lange nicht zu vertreten, als der Gläubiger
die zur Bewirkung der Leiftung feinerfeits erforderlide Handlung CheifpielsSweife die
TE ommaSmäBige Aonahme, die Lieferung de8 zur Reparatur von ihm zu Itellenden Gegen-
Itandes) unterläßt. Val. Bem. 2, b, y und 2, c zu $ 284. 5a
. 2. Beweislait. Der Gläubiger hat in der Regel nur die FJülligkeit feines UAn-
pruchs und, foweit Mahnung erforderlich, auch die nach dem Eintritte der Hälligkleit er-
Iolgte Mahnung zu beweifen, um den Verzug des SchuldnerS darzutun. Dem Schuldner
dagegen obliegt der Beweis, daß er die Leitung ordnungsgemäß bewirkt oder angeboten
habe, bzw. daß die Leiftung infolge eine8 Umftandes unterblieben it, den er nicht zu
vertreten hat; das Unterbleiben der Leiitung braucht der Gläubiger nicht zu beweijen.
on den Fällen der Bem. 2, b, y und 2, c zu 8 284 braucht der Schuldner nur 3zU be:
weifen, daß er die Leijtung Zug um Zug angeboten habe, bzw. daß er die Leitung angeboten
ode: der Gkäubiger muß beweifen, daß er diejenige Handlung vorgenommen habe, bh
eren Vornahme der Schuldner nicht zu leiften braucht. Bgl. Blanc Bem. 8 zu $&amp; 284.
Box SB Was der Schuldner zu vertreten bat, beftimmen die SS 276—279. Val.
orbem. N
, Mangel an Zahlungsmitteln, wenn auch unverjhuldeter, fhüßt zufolge 5 279
den Schuldner niemals vor den Folgen de8 Verzugs, wohl aber ein entfhuldbarer
Strtum in Anfehung des Schuldverbältnifle8; ein Zweifel des Schuldners über feine
Verbindlichkeit nur intofern, al8 darin ein entfhuldbarer Srrium zu erblicden ift (De N,
6061). Sobald der Yırtum bzw. der Zweifel des SchuldnerS gehoben oder ein fonftiger
zeitweiliger EntfOuldigungsgrund weggefallen ift, treten die VerzugSfolgen von felbit em,
Standinger, BGB. Ifa (Anhlenbeek, Necht der SOMulHverDältniffe). 5./6. Aufl. 2
        <pb n="187" />
        L78 I, Abidhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
ohne daß eS einer Wiederholung der gefchehenen Mahnung bedürfte. Dies ergibt ich aus
dem Wortlaute des $ 285 „Konımt nicht in Setau folange ....“

Auch ein unverfchuldeter Irrtum, 3. BD. „unber/huldete Unkenntnis der Schuld
fann den Verzug ausichließen. SM Dispecker im „Recht“ 1907 S. 962 f.; ebenio
irrige, aber nicht Ichuldbaft irrige Auslegung des Vertrags, bal. ROES, in 83, 1907
S. 342 Büf. 9, Kecht 1907 S, 375 Biff. 734; 1908 1. Ziff. 1152. In wieweit eine Durd)
Streit verurfachte dr zu vertreten ift, ift quaestio facti, ROSE, in Egers
Sifenbahnrecht!. Cntfch. Bd, 24 S. 370.
S 286.

Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entftehenden
Schaden zu erfeben.

Hat bie Leiftung in Folge des Verzugs für den Gläubiger kein Intereffe,
jo fann diejer unter Ablehnung der Leitung Schadbenzerfag wegen Nichterfüllung
verlangen, Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorichritten
der SS 346 bis 356 finden entipredhende Anwendung.

(&amp;. I, 247; IL, 242; IIL, 280.

4. Wirkungen des VerzugS im allgemeinen; Grund der VBerzugsiolgen ; Ber:
Hältnis zur Unmöalichteitslehre: Val. Worbem. S.169 &amp; Sn DL Aufl.  HLLSE Une Pland
Bem. 1 zu &amp; 286, Dem. 6 zu $ 326 behauptet, durch den Verzug des Schuldners fer eine von
leßterem 3zu bvertretende teilmeife Unmöglichkeit herbeigeführt, nämlich die Unmöglichkeit
der Erfüllung in Anfehung der Zeit, zu welcher die Seiftung zu bewirfen war (f. DC. IL, 56
und Dem. zu S 284) und deshalb fei in S 286 die ErfaBverbindlichkeit des im VBerzuget
befindlichen Schuldner3 in derfelben Weife geregelt, wie in 8 280 die Erfaßpflicht des
Schuldners im Falle der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leiftung überhaupt

Wenngleich diefe Definition nicht unmittelbar zu prakftifh unzuläffigen Folgerungen
;ührt, it fie doch von Dernburg 11 S 71 N. 4 mit MNecht als „merkwürdig“ bezeichnet
Sie mwiderfpricht der natürlichen AWuffaflung in allen Fällen, in denen der zeitliche Koeffizient
feinen wejentlidhen Inhalt der a) bildet, trifft alio-nur zu, wenn e8 fich um ein
Sirgefhäft im weiteren Sinne handelt. Im übrigen läßt fihH die Werpflihtung des
Schuldner3 zum Schadenserfaß zur Genüge mit der NechtSwidrigkeit des WVerzugs, ohne
Zuhilfenahme jener Künftlidhen Definition rechtfertigen. al. Borbem. S. 169. 8 276
Dem. IV. (Nebrigens war diefe MechtSfolge dem deutfchen Rechte fremd, vgl. Crome
S. 141 Bem. 2, VDernburg S. 170, Kifh in Grünhut8s Zt{chr. Bid. 29 S, 351.)

2, Der Schuldner hat dem Gläubiger den Schaden zu erfeben, der durch den
Verzug entitanden ift. Für die Urt und den Umjang der Erfaßleiftung find die Ve“
Itimmungen der S5$ 249—255 maßgebend. Darüber, ob durch den Verzug ein Schaden
überhaupt entitanden ijft und wie hoch ich derfelbe beläuft, enticheidet daS Gericht nach
freier Neberzengung (8 287 3BO.).

a) Grundfäglih ift nad $ 249 vom Schuldner derjenige Bufltand el
der beitehen mürde, wenn der Verzug nicht eingetreten wäre (9 atural-
reititution), Da Planck Unmöglichkeit diejer Forderung vorausfeßt, weil
ar den So al8 eine vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit Der
Leiftung in Anfehung der Beit definiert, fo folgert er, daß e3 fich beim
Verzug nur um Schadenzerjaß in. Geld handeln könne S 251). ECbenfo
Baech S, 1077. Wır Halten dieje Folgerung nur für Firgejhäfte IM
weiteren Sinne zuläffig. Bei Leiftungen, bei denen die Zeit kein mefent
liches Moment bildet, kann dem Interelie des Gläubiger8 immer noch durd)
Naturalreftitution genügt werden; Beifpiel: A hat fihH dem B zur Bor“
nahme gewilfler Iandwirtfchaftlidher Arbeiten, 3. B. zum Umpflügen eineS
ActerS verpflichtet und den Beginn derfelben zum 1. März verfprochen; DIE
Arbeitsleiftung wird am 1. März fällig und A kommt durch Mahnung des
Bin Verzug. B kann durch intenfivere Arbeit, längere Arbeitszeit, Stellung
mehrerer Gefpanne auch noch nach dem 1. Mürz naturaliter denjelben ZU
jtand hHerftellen, der beftehen mürde, wenn der Verzug nicht eingetreten MÜre
Umpflügen des Acers vor der Saatzeit), Sin befonderes Intereffe De5
Släubigers an der Naturalreititution kann begründet fein, wenn durch den
Berzug ein Schaden entftanden ift, der nicht Vermögensicdhaden ift; denn Y
diefem Zalle mürde die Entidhäbdiaung in Geld nach 8 253 in der Kegt
ausaefichloffen fein.
        <pb n="188" />
        1. Titel: Verpflichtung zur Leiltung. SS 285, 286. 179
8 Merzugäichaden kommt auch der entgangene Gewinn in Lage (8252),
auch Der elbiulden, obwohl &amp; 288 für Dielen Sall zunächft Das Sin
äquivalent beftinmt hat. Val. S 288 Abf. 2, Doch ijt gerade im Falle tn

YVerzugg bejundere Beachtung dem S 254 Ubi. 2 zu Ichenken, demzufolge
jomwobl der Schadenzerfabanfpruch überhaupt ausgef{chloffen werden als auch
feinem Uımfange nach befchränkt werden kan, wenn der Gläubiger e3 bei
der Mahnung unterlaffen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhn-
{ich hoben Schadenz aufmerkfanı zu machen, die der Schuldner weder Tante
noch fennen nunßte, oder e8&amp; unterlafien hat, den Schaden alu EnDEN 9 ®
zu mindern. Val. hiezu die interefante I. 21 8 3 D. de act, empt. 11 de

SKedenfalls genügt e3 zur Rechtfertigung eines Schadenserfaban]pruds
des AäuferS wegen verjpätcter Lieferung nicht, baß der weitere
Aonehmer an dem dem Käufer veriprochenen Kaufpreife einen Abzug wegen
der verlpäteten Lieferung gemacht hat; e3 muß dargelegt werden, wie er
zu dem Abzug in der betr. Höhe gekommen {ft und ob er ihn befugterweite
maden Durite. | Ye . I
We dem Verzug und dem Schaden muß enurfäglimer 90) ee
ang beitehen. Bei der Feltitelung diefes KaujalznjanumenhangsS it S 287
BO. a beachten. Val. übrigens Borbem. zu SS 249—255, befonders S, 50 1.
. ird andrerfeits die Ichuldhafte BEE nicht erft durch
die verfpätete Leijtung jelbit begangen, fondern hat der Schuldner jhon
vor der Fälligkeit vertragsmwidrig gehandelt und {ft Die verfpätete
Leiftung nur die Folge eineS jolden früheren vertragsmwibrigen Verhaltens
(Unterlaffungen bzw. Säumnis bei Vorbereitungshandlungen), fo it nicht
8 286, {ondern SED anzuwenden, Din der Schuldner A ohne
Snverzugljebung Den durch jein vorjäßlihes oder fahrläfiiges Handeln der
andern Rartei erwachfenen Schaden zu erjeßen hat. ROES. Bd. 68 S. 192,
Sur. Wichr. 1908 S. 331, Necht 1908 Ziff. 1953.

Die Koiten der Mahnung gehören an Kch nicht zu dem zu erjebenden
Schaden. Val. Plan Bem. 1 St 2. Wenn jedoch der Schuldner, um den
idon im Berzuge befindlichen Schuldner nodhmals zu mahnen, {id
eines Anwalt3 bedient, fo find die hiedurch ermachfenen Koften, insbefondere
die Unwaltsgebühren, zu erfjeßen, wenn Diefe Mahnung durch den Anwalt
Sich als ein den Umftänden nach gerechtfertigter Werfuch Ddaritellt, Den
Schuldner zur Leiftung zu beitimmen, was regelmäßig der Zall fein wird.
Baal. Dernburg II S. 173, v. Aten, Jur. Widhr. 1901 S. 118 ff.

Val. D. Iur.3. 1899 S, 92 WLS®. Braunihweig); auch Ztihr. der Hırz
waltsfammer Naumburg 1906 S, 28 (LG, Halle). Dagegen it für nicht
ywecfent{predhend und daher nicht al8 Teil des VerzugSjchadenS zu erachten
die Beauftragung eines Inkaffo-Bureaus mit wiederholter IcOhriftlicher
Mahnung, Kıpr. d. VL®. Bd. 17 S. 312 (Düffeldorf). Auch die Koften
der Mahnung eines Nechtsanwalts find nur zu erfeßen, wenn die Mahnung
Erfolg hat; He fönnen dem Jäumigen Schuldner nihtneben den Br o3eB-
Eojten aufgeblrdet werden, wenn Ddiefer e&amp; zum Prozeß kommen läßt. Bol.
Hanf. Ger 3. 1904 Beibl. S. 264 (Hamburg). A. M, Kecht 1901 S. 259, Fiicdher,
Bi. f. RA. Bd. 74 S, 345 (zurücgenonımener Zahlungsbhefebl). .
. Streitig i{t, ob auch der Erfaß der Zinjen gefordert werden fann, die
dem Gläubiger für eine Summe entgehen, durch weldhe er Sicherheit zweds
Gerbeiführung vorläufiger Bollitreckharkeit leiftet. Die Frage wird m. €
mit Hecht bejaht, vol. Btichrt. d. Unwaltskammer Breslau 1907 S. 15
LG. Breslau). Dagegen jedob München in Bayr. 3. f. NM. 1907 S. 301,
Bendir, Hecht 1907 S 1306 f.; Dispeder, Hecht 1907 ©. +. Bert

3. Wbfj. 2, Zurücweifung der Leijtung: Wie PaehH S. 133 FM, Auerimann
Ben. 2, ferner Bl. f. RA. 1904 S. 65 ff. hereis dargelegt Haben, hat durch Abi. 2 dem
Släubiger keinesfalls ein Rücktrittsrecht im {treng begrifflihen Sinne eingeräumt werden
jollen, wie dies im C. c. 1142, H@B. Art. 353 gewährt wird. AuSdrücklich wird in
5 326 Rücktritt und Schadenzerjaß wegen Nichterfüllung unterfchieden. Vielmehr Lonunen
die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Beftummungen auch nur zur ents
(redenden Anwendung. m übrigen macht im Falle des $ 286 Abt. 2 der Gläubiger
gerade bie ihm aus dem Vertrage zuitehenden Rechte geltend. Diele richtige
Yauffafjung ift auch praftiich infofern von Bedeutung, als

a) etwaige Nebenrechte unverändert fortbeftehen bleiben, und

b) bei gegenfeıtigen Verträgen (val. Borbem. IV zu den SS 323—327) der den
Schadenserfaß wegen Nichterfüllung begehrende Teil zur Entrihtung der
Segenleiftung verbunden bleibt.

3)
        <pb n="189" />
        "af

I. AbjHnitt: Iuhalt der Schuldverhältnifje.
Der Gläubiger, welcher unter Ablehnung der veripäteten Veiftung Schadenserfaß
wegen EU verlangt, muß beweifen, daß die verfpätete Veiftung für ihn kein
Interefle hat. Die Geltendmachung des in Ab). 2 dem Gläubiger eingeräumten Kechtes ut
in das Belieben des Släubiger8 geftellt. Diejer kann daher, foweit nicht $ 226 ent“
Seen aud) wenn die Leiftung für ihn kein Intereffe mehr hat, auf der Erfüllung
beitehen, 10 X DB. wenn ein Dritter an der verjpäteten AS Interefle hat. ;
, Die Borfchriften des No]. 2 finden auch Anwendung, wenn der Schuldner nur mif
zinem Teile der Leiftung in Verzug it. Die entiprehende Anmendbarfeit der 55 46
0i8 356 it hier insbejondere von Bedeutung, wenn der Gläubiger bereit einen Teil der
Veiltung empfangen hat und den noch ausftehenden Teil auf Orund des ihm nach Ubi. 2
zuftebenden Nechtes ablehnt. en , , , . ,
Das Interefije an rechtzeitiger Lieferung braucht fein objektivesS d. bh. fein
für jeden in gleicher Lage befindlichen gegebene8 zu fein; e8 kann aud) ein jubjeftiveS
jein, fofern nur nicht bloße Laune oder Willfür vorgefhüßt wird. Val. Bach S. 139%
NOS. bei Bolze Bd. 17 Nr. 471 S. 263. Ob noch ein Interefije an der Leiltung als
vorhanden anzunehmen ift, ift nad der Ionkreten Sachlage unter verftändiger Würdigung
des Falle8 zu beurteilen. Bal. NOS. Bd. 4 S. 56, Bd. 7. S. 79, bei Bolze Bd. 12
Nr. 454 S. 251. „Generell gefprochen liegt eine Interefjelofigkeit an der Leiltung dank
vor, wenn der Zmec der Obligation, welchen der Gläubiger bei Nechtzeitigkeit Der
Leiftung Hätte erreichen Können, auch wenn er dem Gegner bei Singehung des
Vertrages nicht erkennbar war, infolge des Verzuges nichtmehr errteid“
dar ift“ (Baech S, 140),

Die wichtigiten Konfequenzen aus der entfpredhenden Anwendbarkeit der
38 346—356 {ind EEE , -

a) Die ANolehnung der Leiftung und die Forderung des SchadenserfaßeS muß
ausdrücklich erklärt werden, wenngleich der fürmlihe Gebrauch der Worte
nicht vorgefdOhrieben ift (S$ 349).

Dabei ift, fofern nicht, waS ausnahmöweife vorkommen dürfte, von DON“
herein eine Frijt zur Ausübung der in S$ 286 Ab]. 2 gegebenen
Befugnis vereinbart ift, dem Schuldner noch eine angemeffene ei zu
jeben, mit deren ANolauf erft das Recht auf Schadenserfaß entfteht (&amp; 355).
Sind mehrere Gläubiger vorhanden, io mühjen fie En die nach
a und b erforderliche Erfärung abgeben; find -mehrere Schuldner aus dem“
felben Schuldverhältniffe im Berzuge, fo it die Erkflärung allen gegenüber
erforderlich und wird erft mit der zuleßt vollzogenen rtechtswirkfam. Wal.
$ 355, Paech S, 136, ROE. bei Bolze Bd. 19 Nr. 352,

Musgelchloffen ift die Ausübung des Rechtes aus $ 286 Abf. 2:

x) Wenn der Gläubiger oder eine Verjon, deren Verhalten er nach S 278
zu vertreten hat, eine wefentlidhe Verfchlechterung, den Untergang
oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe bes empfangenen
egenitandes (3. B. durch Verlieren) im ganzen oder zu einem erheb-
fiden Teil ver]huldet hat (S 351); ”
menn auch ohne Berfihulden des Gläudbiger8 oder einer Perjon,
deren Berhalten er nach 8 278 zu vertreten hat, die vom Gläubiger
zmpfangene Sache durch Verarbeitung vder Umbilduug in eine Sache
anderer Urt umgeftaltet worden it (S 352); ,
wenn die Borausjesungen zu « und # bei einer Dritten Perfon ei“
getreten find, melde den Gegenftand infolge einer Verfügung DeS
Gläubiger8 oder des Konkursverwalter3 oder im Wege der Zwangs“

 . vollftredung oder der EL NE erlangt hatte (&amp; 353).
| Sm übrigen vol. insbejondere wegen Biliht des ©läubigers zur Nücgewähr
Der efma empfangenen Teilleiftung die Bem. 11 zu &amp; 280. Bei vertretbaren Sachen En
die Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte. Bol. Striethorft Arch. Bd. 12 Nr. 45
S. 112, Baech S. 137.
„4. Ueber die Folgen des Schuldner-Verzugs bei gegenfeitigen Ber“
trägen |. S 326. .

Bejondere Folgen des Schnldnerverzugs bei einzelnen Souldverhältnijfen, vgl
88 264. Abi. 2, 280, 339, 354, 654, 633 Abt. 3, 775 Yr. 3.

Rür den Fall einer Sertrag3itrafe bal. SS 339, 341; Bach S, 114.

S 287.

Der Schuldrer Hat während des Verzugs jede Fahrläffigkeit zu vertreten.

Sr it au für die mährend des Berzua8 durch Aufall eintretende Unmbdalichkett

2
        <pb n="190" />
        1. Titel: VBerpfligtung zur Leijtung. SS 286, 287. 181
der Leiftung verantwortlich, e8 jet denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Veiltung eingetreten jein würde.
$, 1, 259, 2513 II, 243; II, 281. - .

i. Xraameite und@Grundgedanke. Der &amp; 287 bringt die Ichon im gemeinen
Rechte aneLfannte Lehre von der 8 perpetuatio morae zum Ausdruck. (Bol. Wind-
icheid-Rıpp, Land. II 8 280, Dernburg, Rand. 11 8 41). Schon die vömifchen Suriften
begründeten die Notwendigkeit einer Steigerung der Haftung nad eingetretenen
Verzug mit dem allgemeinen Sabe, daß der Schuldner für den aus dem Berzuge ent-
lebenden Schaden hatte (in id obligatum esse... quanti intersit moram factam HN
esse, 1. 36 8 2 D. 7, 1). Nach den Grundfäßen vom Kaufalzu amme A
ich daraus, daß der Schuldner während des Verzugs nicht nur jede Cl St
vertreten hat Sat 1 des 8 287), jondern auch in der Regel durch Bufall nicht Ben
wird, was die Quellen durch den Saß auzdrüclen: mora debitoris Or  aettchert
fit, 5. h. der AUnfpruch wird vor der Gefahr des UntergangS durch Zufa ‚Beh er
(1.91 8°3 fi. D. de v.o. 45, 1: 1. 24 8 2 D. de usuris 22, 1; 1.58 8 1D. def ie
46, 1). Sür das BOB. ergibt {iO diejelbe Folge aus dem in S 280 Abl. 1 ‚uff na
allgemeinen Sab, daß der Schuldner bei von ihn 3U vertretender Unmöglichfeit der
Leiltung für „den durch die Nichterfüllung entftehenden Schaden“ haftet, Ferner au en
der Anwendung diejes Grundjabes auf den Verzug in S 286 Abi. 1. Der Grundgedanke deS
$ 287 ift daher keinesweg8 fingulär und wäre auch ohne ausdrückliche Hervorhebung im
SefeBbuch auz der richtigen Auffallung des Kaufalzujammenhangs zu folgern; Denn
durch den Verzug ijt eine zureidhende Bedingung gejebt, um den Schuldner aud) für
einen Zufall, der den Gläubiger ohne den Bexzug nicht getroffen haben würde, haftbar zu
machen, Bol. Enneccerus, Lehrbuch des bürgerl. Recht3Z (4/5. Aufl.) „1 S. 27, 133.
| Sa 2 ergänzt dieje Folgerung nur durch eine Beftimmung über die Beweislaft,
indem er dem Schuldner den Beweis dafür auflegt, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Vieferung eingetreten fein würde. Hiernach müffen wir die noch in leßter Muflage hier
in Anfhluß an KRümelin, AWrchiv f. D. Zn Prazis Bd. 90 S, 274 f., DVertmann DBem. 2
zu &amp; 287, Träger, Der Kaufalbegriff S., 262, 263 vertretene Anficht berichtigen, als ob
der &amp; 287 eine Nu8nahme von dem ÖOrundjage des adäquaten Kaufalzırfammenhangs
einführe und den Schuldner {Hlechthin auch für inadäquate Folgen des Berzuges haftbar
made. Vielmehr muß nach richtiger Auffafhung jeder Schaden in Anfehung des Leiftungs-
pegenftandesS, der den ©läubiger bei rechtzeitiger Seiflung nicht getroffen haben mürbde,
es X "a Kaufalzufammenbang mit dem VBerzuge ftehen. Val. des Nüheren
Bem. I, 2.

Il. Sm einzelnen?

4. Der Schuldner hat müährend des Verzugs, d. h. vom Yugenblide des Ein-
trittS deSfelben (val. SS 284, 285) bi38 zur Beendigung vol. Borbem. 3 S. 171) jede Hahr-
(älligfeit zu vertreten, d. h. die nah $ 276 Saß 2 im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
Anjehung des Gegenitandes des Schuldverhältniifes aufzumenden, auch
wenn er vor Eintritt des Verzuges nach den allgemeınen Borfchriften vder befonderen
Vertragsbedingungen nur für grobe Fahrläjfigkeit oder nur für die Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten S 277) haftbar war. Die8 gilt jeloft für den Schuldner aus einem
Schenkungsverfprechen (SS 521, 522), der von der Entrichtung von VBerzugszinten entbunden
Üt; wenn alfo der Gegenjtand, den der Schenker verfprochen hat, nach Eintritt des Vers
3ug3 durch Fahrläffigkeit (oder fjelbit durch einen nicht aud beim Gläubiger unvermeidlichen
Zufall) zugrunde geht, wird der Schenker zum Schadenserfaß verpflichtet. €3 it feldft-
verftändlich, daß Die Steigerung der Haltung im Sinne des Sabe8 1 Hh_auch auf die nach
3.278 zu vertretende Fabhrläffiateit der gefeblichen Vertreter und der Hilfsperfonen
erftrectt.
„2. Yus dem Grundgedanken des S 287 fowie aus dem Wortlante des Sabes 2
ergibt ich, daß der Schuldrer während des Verzugs nur für Zufälle haftet, welche Die
Unmöglichkeit der Leiftung bewirken, alfo bei Sachleiftungen die a Sache
je(Oft betreffen, A aber für irgendwelche weitere inabäquate Nachteile, die den Gläubiger
aus Anlaß des VBerzugs an, für die jedoch der Verzug allein noch nicht die zu-
veidhende Urfache bietet. Wenn alto Geilpielömeite der Gläubiger fich infolge nicht
rechtzeitiger Lieferung von Tafelgefchirr genötigt {iebt, ih folches in der nächften Stabt
zum Gejellichaftsabend zu bejorgen und auf der Zabrt zur Stadt verunglückt (Träger,
Der Kaujalbearit S. 262, 263), jo haftet der Schuldner nicht für den Durch die Vers
leßung entitandenen Schaden, weil der Verzug, obwohl eine conditio sine qua non De8S-
jelben, doch nicht den zureichenden Grund desfelben in dem oben, Borbem. S, 46 ff. ent
Didelten Sinne bildet, und weil diejer weitere Zufall ich nicht auf die Unmöglichkeit der
Beiftung beihränft.
        <pb n="191" />
        18392

I. AWbjHnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Mus den: Gefichtspunkte des adäquaten Kaufalzufammenhangs muß fich von felbit
die Folgerung ergeben, daß der Schuldner nicht für Zufälle verantwortlich wird, weldhe
den VeiltungSgegenitand auch bei rechtzeitiger Lieferung beun Gläubiger) getrofhen haben
mürden. Dies erfennt der Saß 2 de8 S 287 an, indem er zugleich durch feine Fafjung:
„e8 jei denn, daß“ die Beweislaft für dıefe Eventualität dem Schuldner aufleat. Val.
1eDoch unten zu €. .

» Mach € I 8 251 war der Schuldner nur dann befreit, wenn er heweifen
fonnte, daß eben derjelbe Zufall, welcher die Leiftung unmöglich
einacdht hat, au bei rechtzeitiger Leiftung den Schaden zur Solge gehabt
Taten mürde. Dieje Befchränkung hat die 11. Komm. zuguniten des Schuldners
jallen Iajffen. (9; I, 328). Wenn aljo 3. B. nach Eintritt des Berzugs des
Schuldrers der von diefem zu Liefernde Gegenftand durch Brand zugrunde
ping und der Schuldner beweist, daß auch bei rechtzeitiger Leiftung dem
Gläubiger der Segenftand innerhalb derfelben Zeit auf andere Weife,
etiva durch Hochwaller, ohne Erjaßanfpruch zugrunde gegangen wäre, 10
wird er von der Haftung frei. € wird nicht verlangt, daß derfelbe
Zufall die Sache auch bei dem Öläubiger getroffen hätte, Träger a. a. D-
S. 263, Dertmann, 2 Yufl. S, 112 Bem. 3).
Der weitere Zufall mürde den Nachterl für den @läubiger allerdings nur
dann zur Zolge haben, wenn der Gläubiger den rechtzeitig gelieferten
SGegenitand bis dahin behalten haben würde. Vland Bem. 2 (ebenfo die
1. Aufl. diefes Komm.) entnimmt aus der Fajlung des S 287, daß die Beweis“
Laft für die Einrede, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung ein“
getreten fein mürde, ausichließlidh den Schuldner treffe und daß damit
au) die alte Streitirage, vb der ®läubiger beweijen muß, daß er früher
veräußert haben würde, oder ob dem Schuldner der Beweis obliegt, daß Der
Gläubiger behalten haben würde (vol. Windfcheid, Band. Bd. 2 S 280
Note 14 und Derndurg, Band. Bd. 2 8 41 Note 2), zu Unguniften des
Schuldners entjchieden jei. (Ebhenfo Schollmeyer Bem. 26, Fifcher-Henle
Dem 2). Dagegen faß’e man im gemeinen Recht die Behauptung, Der
®f{äubiger würde ihn durch rechtzeitige Veräußerung von {ich abgewendet
haben, überwiegend als eine Beweisteplik dar, für die der Gläubiger
beweiSpflichtig jet. Baal. audh 1. 15 8 3 D. 6, 1; 1. 40 pr. D. 5, 3; € D.
ROGHSG. Bo 9 S. 139 ff, Bd. 21 S. 241. Auch die Motive II S. 65 vers
langen den Nachweis von feite des Gläubiger3, daß er hei rechtzeitiger
 ahhung den Gegen|tand_ vor der Serien verkauft haben würde.
— Mittlere Anficht bei Dertmann Bem. 2, b: „Schuldner hat den Nach“
weis zu führen, daß eine Abmälzung des Schadens nach der Eigenart des Schuld“
obieft3 oder nach der bejonderen Sachlage nicht zu erwarten gewejen wäre.
Sn der Kegel wird dem Öläubiger der Beweis aus praktifchen Gründen
her zuzumuten jeim als dem Schuldner. Das nad 8 287 ZPO. dem
Nichter bei Schadenserfaßaniprüchen zuftehende freie Ermeffen bietet jeden-
JallS in allen Zällen, in denen e&amp; nach Lage der Sache unbillig erfdheinen
würde, dem Schuldner den Bewei aufzulegen, daß der Gläubiger die Sache
iicht veräußert Haben würde, die Möglichkeit, e&amp; bei der bloßen Wahrfchein“
iimachung diefer Negative bewenden zu allen und dem Gläubiger anheim
&amp; Da diefe Wahricheinlichkeit durch einen Gegenbeweis zu entkrätten.
Bal. Enneccerus, Lehrb. d. hürgerl. N. (4./5. Aufl.) I, 2 8 276 ©. 133 Note 4.
Die Beftimmung des Sabes 2 gilt nicht bloß, menu die Leitung überhaupt
unmöglich geworden, fondern auch wenn die gehörige Leiltung unmöglich
zeworden {it, 3. B. bei einer durch Aufall eingetretenen Verfchlechterung des
a
” er Schaden durch Sinkfen des Preifes i{t zwar nicht mit Vers
1lechterung identifh, aber doch ebenfo wie der durch BVerfchlechterung der
Sache zu behandeln. Doch bleibt e&amp; dem Gläubiger nach allgemeinem
Srundfage unbenommen, zu beweijen, daß er den Gonlgegenland bei
rechtzeitiger Seiftung vor der Wertverminderung nach Eintritt des Berzugß
verfauft haben würde. A. M. Freilich auch hier, wie zu b die herrfchende
Anficht (auch die I, Yufl. diejes Komm.), insbejondere Pland Bem. 3 zu &amp; 287,
Dernburg I! S. 172 Note 10, welche in diefem Falle die Mot. Il, 65 gegen
jich haben, Gegen diefe Anficht, die unter allen Umitänden dem Schuldner
den Beweis zujdhiebt, daß der Gläubiger nicht verkauft haben würde, {prechen
die Ichon oben zu b hervborgehobenen beweisrechtlichen Erwägungen (probatio
incumbit ei, qui dicit, non ei, qui negat), weldhe beitätigt werden durch die
Aontinuität der älteren Vraris. € d. ROGHSG. Bd. 8 S. 115, By 11 S.9

)
        <pb n="192" />
        1. Titel: Berbflidhtung zur Leiftung. SS 287, 288. 183
i . Wie
a , Bd. 21 S. 218, Bd. 25 S. 241. Striethorft Arch. Bd. 79 S. 3
Dir U erbeten a. a. D., 3. Aufl. (1904) 11 S, 491, ferner aber EA dent
Orunde, daß Verminderung keine Verichlechterung fei, Crome 11 S. 14 “3
Sit der Wert des betr. Gegenitandes in der Zwiflhenzeit bt
zum Mrteil geitiegen, fo kann nach Planck Bem. 3 der Gläubiger ftets
den höheren Wert der Schadensberechnung, zugrunde legen, und zwar A
dann, wenn der Vreis in der Zwijchenzeit geftiegen, nachher aber wieder
gefallen mar, der Schuldner joll auch hier den Beweis zu führen haben, 8
der Gläubiger den Gegenitand bis dahin, daß der Preis wieder ee
behalten haben würde. Cbenjo Windfcheid-Kipp II $ 280 Buf., Bach, ee .
Daß wir anderer Anficht find (atmweichend von der I. Aufl), ergibt NO 1 An
aus dem Vorftehenden. Man vgl. auch die Motive II, 65: ES SS ES
jolat, daß der @läubiger keineswegs ohne weiteres den hHöchften N For Sn
fann, welchen der Leiftungsgegenitand mährend Der Dauer des Rerzuge
Hatte; für die Wertminderung it vielmehr zunäcft die Beit ent ke
welcher der Schuldner zu leilten hatte“ Bol. ferner Dernburg erden
„Höheren Preis, welchen der Gegenitand in der Zwijdhenzeit zwilchen Verzug
und Urteil vorübergehend hatte, Kann der ©läubiger nur beanfpruchen, wenn
er nach den Umftänden, inSbefondere getroffenen Veranftaltungen aD
{cheinlich machen kann, daß er denfelben bei rechtzeitiger CD erlang
hätte.“ — Cbenjo Rebhbein Ben. 120, 121 zu SS 241—292; vgl, ferner
Ennecceru8 4./5. Yufl. I, 2 S. 39. Megelınäßig werde die Beit des Urteils
ent/cheiden müflen. Gebunden fei aber der Richter in diefer Beziehung nicht.
Halte er e8 3. 3. für mahricheinlich, daß der Kläger den Gegenftand, wegen
deflen EU oder Vernichtung Erijaß verlangt werde, zu einer früheren
Beit günftigerer Konjunktur verkauft haben würde, Jo könne er der Schäßung
Ui früheren Moment zugrunde legen. Yuch für dem Erjagpflichtigen
önne die Schäbung nah Maßgabe der Urteilszeit eine Unbilligkeit enthalten,
3. 3. wenn der Gefdhäbdigte Für die ihm gel huldeten bertiretz
baren Sachen, die inzwildhen im Werte geitiegen find, {id
fängit hätte deden follen). Val. des Näheren Bem. 3 zu 8 252, ins
befondere S. 67 Abt. 6 a. E.
Der Zufall, der im Bermögenskreife des OläubigerS eingetreten ift und hier
den Herftungsgegenftand bei rechtzeitiger Leiftung vernichtet oder befchäbdigt
haben würde, darf nicht erft nach der Entitehung des Schaden5S-
erfaßan]prucdhsS gegen den Schuldner eingetreten jein. Wenn alfo in
dem oben angeführten Beifpiele das Hocdhwajler erft nad dem Brande ein-
getreten ift, mürde fih der Schuldner hierauf nicht berufen Können. Der
zinmal ent{tandene Eriabanfpruch wird durch einen fpäteren Zufall nicht
mehr berührt (B. I, 328. Val. Vorbem. IN, 3, b zu SS 249—255 S. 46 oben,
1.784 D. quod vi aut clam 43, 24; ferner I. 28 D. de rei vind. 6, 1;
1.11 D. ad leg. Aqu. 9, 2; Träger a. a. OD. S. 264, 265.
8 288.

Eine SGeldihuld it während des Berzugs mit vier vom Hundert für das
Sahr zu verzinjen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsarunde höhere
Binjen verlangen, jo find diefe fortzuentrichten.

Die Geltendmachung eines weiteren Schaden3 it nicht ausgejloffen.

© I, 248; II, 244} IIT, 282.

1. Berzugszinjen bei Geldjhulden: In Uebereinftimmung mit dem bisherigen
Rechte (vgl. Sg iaine and. db. 2 8280 Nr, 1; Dernburg, Band. Bd. 2 8 41 Nr. 3;
33 BG. vom 14. November 1867 und Art. 3 bayr. Gef. vom 5. Dezember 1867) beftimmt
S 288, daß der Schuldner einer Geldfchuld Berzugszinfen zu entrichten hat. Nır
der Binsjaß ift für die Verzugszinjen von 5°% auf 4% herabgefeßt. Bei heider-
fertigen Handelagejhäften beträgt. nah S 352 HGB. der Binsfaß auch für Vers
yugSzinjen 5%0, ;

2. Tragweite und Anwendungsgebiet: Borausgeleht wird eine Geldjhuld, alfı
eine Schuld, deren Gegenftand Geld als Gattung bildet. Val. Borbem. zu SS 24,
245 S. 45. Sieher gehört auch die fog. Geldfortenihulb S 245). Dagegen ijft 8 288
nicht anwendbar, wenn beftimmte Geldftüce verfhloiene Depots, beftimmte verliegelte
Seldrollen, oder in gefchlofienen Kouvert8 Hinterlegtes Bapiergeldb) Segenitand der
Reiftunasverbindlichfeit ind. Die Vorichrift des E.1 S 248 Aoj. 3, welche die Beitimmuna
        <pb n="193" />
        184 I. AbiOnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
auch auf diefen Fall ausdehnen wollte, ift von der zweiten Kommiffion geftrichen worden,
Sür foldhe Berbindlichkeiten it alfo lediglich S 286 maßgebend d. h. der Gläubiger hat
den Nachweis eines durch den Verzug entftandenen Schadens zu führen. Die Annahme
lands, Bem. 3, daß ein folder Schaden, „Jofern nicht befondere Umftände entgegen“
itehen, bis zur Göhe von 4°% ohne weiteres als ertwiefen anzunehmen“ jei, entbehrt der
Begründung. Vol. jedoch &amp; 287 ZRO. (das Gericht hat hierüber unter Würdigung aller
UMmitände nach freier Neberzeugung zu ent{cheiden). ”

Sofern dagegen ein anderer „Kechtägrund“ dem Gläubiger einen Mnfpruch aut
höhere Binfen gibt, beifpielSweife eine Strafitipulation, fommt $ 288 Sag 1 nicht zur
Anwendung. „Itechtsgrund“ hat bier die Bedeutung: juriftijcher Tatbeftand. Der Un“
jpruch auf die vierprozentigen Berzugszinjen fteht dem Gläubiger in allen Zällen 5
ohne daß er eine  ngeinbube oder einen Jonftigen Schaden nachzuweifen hat, alfo au
dann, wenn die Geldfchuld vor dem Verzuge zu einem geringeren Zinsfaße verzinslich
yder unverzinslich war. . , B

Der Schenker braucht Verzugszinjen nicht zu entrichten (S&amp; 522); ferner ind
Verzugszinfen von Zinfen nicht zu entrichten (8 289).

3. Die Geltendmadhung eineS den Betrag der vierprozentigen
VBerzugszinfen überfteigenden Schadens ift_ dem Gläubiger unbenommen, jedo0
trifft thır in Anfehung diejes Schadens die N Ne Auch in diejem Falle i{t 3 287
BRD. CGreies Ermeljen des Gerichts über die Feftitellung des Schaden und feines Um-
jangs) zu beachten. Vol. land Bem. 2, Dernburg Il 8 72 Anm. 15: a. Me. Baech
S. 124, Staub in D. Jur.8. 1900 S. 64.

4. Berjährung: Zufolge S 197 unterliegen die Aniprüche auf rücftändige Binien
ohne Unterfcheidung des a mithin aud) die Unfprüche auf rückjtändige
Verzugszinjen der vierjährigen Verjährung.

5. Nebergangsrecht: Die rücdwirkfende Sen der Zinsbefchränkung des 8 288
auf die am 1. Januar 1900 fhwebenden Schuldverhältnifie (vgl. Bem. zu ES. Art. 170
wird verneint von Hoelder, D. Iur.3. 1900 S. 101 ff., Staub, dasfelbe S. 196 ff
bejaht von Schönfeld, Kecht 1900 S, 55 {f, Neukamp, dasjelde S, 137 F., Habicht,
Niedner zu Art. 170, ROT. Bd. 46 Nr. 21. S. 74, Seuff. Arch. Bd. 55 Nr. 198. Für
die Bejabung auch Yertmann, 2, Aufl. S, 113. Der bejahenben Anficht ift der Vorzug
zu geben, da der Zinsanfpruch, wie Dertmann richtig bemerkt, in jedem Beitteil des Ber:
yuge5 für den fraglichen Zeitabjchnitt new entfteht und nicht durch den Berzugseintritt
al3 eine einmalige Tatfache entjtanden ift. Val. aud ROES. in Iur. Wichr. 1908 S. 656
Biff. 4 Die rücwirfende Araft erftreckt jich nicht auf Urteil8zinfen).
8 289.

Bon Zinjen find Verzugszinfen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläu-

biger$ auf Erjag des durch den Verzug entitehenden Schadenz bleibt unberührt.
(€, I, 249; 11, 245 ; III, 283,

1. Verbot des Anatozismus: Von BZinfen, gleihviel, ob diefelben
gefeßlidhe oder recht8gefhäftliche BEER find, find Berzugszinjen nicht zu
entrichten. Das Interefje des Öläubigers it hinreichend gefchiüßt dadurch, daß er in
allen Zällen die Se kartıma de3 ihm durch den U erweislich zugegangenen gefamten
Schadens fordern kann ($ 286). m übrigen f. die Dem. zu 8 248.

2. YNeber den Zinsanfvruch im Kontokurrentverfehr mit einem Kauf:
manne |. S 355 HÖR.
8 290.

Sit der Schuldner zum Erjage des Werthe8 eines Segenftandes verpflichtet,
der während des Berzugs$ untergegangen ijt oder au® einem während des Verzugs
eingetretenen ‚Grunde nicht herausgegeben werden kann, fo kann der Gläubiger
BZinjen des zu erfebenden Beitrags von dem Zeitpunkt an verlangen, weldher der
Beftimmung des Werthes zu Grunde gelegt wird. Das Öleiche gilt, wenn der
Schuldner zum Erjage der Minderung des Werthe8 eine3 während des Verzugs
verfchlechterten Gegen{tandes verpflichtet it.

&amp;. 1. 252: IT, 246: 11T, 284.
        <pb n="194" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. SS 288—290. 185
ı. Binfen von dem zu erfegenden Werte eines Gegenitandes (Berzinfung
der Gradi) Da na 287 es in Verzug geratene Schuldner nicht nur In
Sahrläfiigkeit, {ondern jogar die während des Verzugs durch Zufall HE ©
möglichleit der Leiltung zu vertreten hat, wenn er nicht beweiit, Daß der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leiftung eingetreten fein würde, {9 kann eS häufig vorfommen, daß er U
Eriaße des Wertes eines Gegenftandes verpflichtet wird, der während des A
untergegangen it, fei e8 durch fein Beridhulden, fe eS durch Zufall, oder aus einem Tel
de VerzugsS eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann (weil beifpie Sweife
der Gegenftand inzwilchen an einen Dritten veräußert, enteignet ift oder Dal). Sn
diefen Fällen hat der Schuldner, da fih nunmehr die Forderung des Gfäubiger3 Tr
Geldforderung umgewandelt hat, die Erfaßfumme 3zU verzinfen, nach 8 St f. k
Cine befondere Regelung diejer Verzinfung mürde überflüflig gemefen fein, wenn ni P au
Hülle zu beräückfichtigen wären, in denen der Wert des untergegangenen Wie x CA
feiftungsfäbigen Gegenftandes nicht ein für allemal feitftebt, fondern 1hwanlenD 1! St el
piel8weije Kann. der Schuldner im Anfang Januar eines Jahres bezüglich der Derpfli ı ung
zur Leiftung eines Kindes in Verzug gekommen fein. Da3Z Kind wird im de le
Aeflachtet und kann daher nicht mehr geliefert werden. Da nun der Gläubiger an
Schadbenzerfaß wegen des Verzugs fordern kann, Kann er unter Umftänden (val. Bem. 11, 2, c
zu $ 287) geltend machen, daß daS Rind infolge fpäter eingetretener Vreisfteigerung
einen höheren Wert als zu Beginn des Verzug8 oder im Augenblide feines Untergangs
erlangt haben mürde und SB daher der Beftimmung feine Werterfabes ein anderer
Dectpunft zugrunde gelegt werden mülje, beifpiel8weije der Preis, den das Rind erlangt
daben würde, wenn e&amp; Unfang Dezember noch gelebt hätte, Der $ 290 beftimmt nun,
daß in diejem Falle von der fo ermittelten Erfaßfumme auch die Zinjen für foldhe nicht
leit Ynfang Sanuar, fondern erft feit Anfang Dezember de3 betr. Jahres verlangt werben
(önnen. iefe Binfen bilden nicht einen Erjaß für die dem Gläubiger Ent30geneN
Nuß ungen des GegenftandeS, Jondern für den Schaden, welchen der Gläubiger adurch
erlitten hat, daß ihm der zu erfeßende Betrag nicht fofort zu der Beit bezahlt it,
welcher der Beitimmung des Wertes zugrunde gelegt ift.

Die erft durch die ReichstagsSfommiffion mit Berückfichtigung des angeführten
Beifpiel8 befchloflene Faflung des Paragraphen trat an Stelle folgender Beftimmung der
Reichstagsvorlage (S 284):

. „Sit der Shuldner zum Erfaß des Wertes eines GegenftandesS verpflichtet,
der während des BerzugS untergegangen ift oder aus einem anderen während
des VerzugS eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, {o kann
der Gläubiger Zinjen de3 zu erfeßenden Beitrags von der Zeit an verlangen,
zu weldher der Schuldner mit der Leiftung in Verzug gekommen ift.
Das gleiche gilt, wenn der Schuldrer zum Erfaße der Minderung des Wertes
eineS während des VBerzugsS verfOhlechterten GegenftandesS verpflichtet ft.

Sur die Zeit, für weldhe der Gläubiger Zinfen fordert, kann er nicht
Eriaß für entzogene NMußungen verlangen.“

‚ Der Abi. 2 Ddiefer Beftimmung ift von der Reicdhstagstommiffion nur deswegen
geftriden worden, weil eS jich von jelbit verfteht, daß Yırkungen des Gegenftandes vor
demjenigen Zeitpunkt an nicht mehr gefordert werden Können, von dem au eine an feine
Stelle tretende Erfaßjumme verzinjt wird. Den Wert der bi3 zu diefem Beitpunkte dem
Gläubiger entgangenen Nußungen (alfo beifpiel8weite Cu Beilpiel den Wert der
etwa entgangenen Mildhnukung der Kuh, vom Yanuar biS Anfang Dezember) kann der
Släubiger jelbjtverftändlidh neben der Erfaßfumme und ihren Zinfen verlangen. Vgl.
Plan Bem. zu 8290 Ubi. 1, WindfhHeid-Kipp, Band. Bd. 2 S 280 Zufjaß 3.

2, Welcher Zeitpunkt der Beitimmung des Wertaniakes zugrunde zu
(gen ift, fonnte und wollte das BOY. nicht allgemein entfcheiden, € kommt dafür
auf die befonderen Umftände des Falles unter Berückichtigung der in Bem. 2, c zu S 287,
Bem. 3 zu 8 252 aufgeftellten Orundläße an. ” ,

Nehmen wir beifpielSweije an, in dem Falle des Verzugs de8 Verkäufer3 einer
Kuh fönnte der Verkäufer nachweijen, daß der Käufer felbit die ®ub, wenn au nicht
Ion im Monat Sebruar, fo doch fchon im Anfang des Monats Oftober wieder verkauft
ober gefchlachtet haben würde, Io würde nicht der Anfang Dezember, Jondern der Anfang
des MonatS Oktober der Wertbeftimmung zugrunde zu legen fein. Unrichtig ijt jeden-
falls, daß Gläubiger {tet den ihm günftigiten Zeitpunkt der Wertberechnung wählen
fann (Windfeheid-Kipp a. a. D.) oder daB Itet8 der Zeitpunkt der Urteilsfällung maß-

gebend jet; jedenfalls {ft den: Schuldner der Beweis vorzubehalten, daß der Gläubiger
ie Sache {chon vor der Vreisfteigerung verkauft oder daß er fie troß des Sinkens des
Breife8 behalten haben würde, und zwar unter Bezugnahme auf $ 287 ZRO., wonach
das Gericht jowobhl über die Krage, ob ein Schaden entitanden iit, als auch über die
        <pb n="195" />
        156 I. AWbidhnitt: Inhalt der Schuldverhältnijfe.
Höhe desfelben und den Betrag des zu erfebenden Interelfes unter DE aller Um-
itände nach freier EEE zu erfennen hat. Bol. auch Enneccerus, Lehrb. 1, 2 8276
S, 134. (4.5. Mufl.). Vol. 8 252 Bem. 3.

3, Wenn der Schuldner noch in der Lage ift, den Gegenftand felbit herauszugeben,
diefer aber während des VerzugsS, jei c3 durch Verfchulden oder vertretbaren casus, eine
Wertminderung erlitten hat, jo kann der Gläubiger nach S 286 Ubf. 1 natürlich neben
dem Gegenftand eine Erfagiumme für diefe Wertminderung verlangen. Auch dieje Erjaß-
jumme iit vom dem Zeitpunkt an zu verzinfen, der ihrer Berechnung zugrunde gelegt
mird. Sın übrigen gilt dasfelbe wie zu Bem. 2.

4, „SGegenitand“ im Sinne des 5 290 braucht nicht ein körperlicher Segenftand
(Sache) zu fein, e8 fann fih aucd um Leiftung eine unlörperliden Gegenftandes
orderung, Wertpapier) handeln. € fommt aber nur der unmittelbare eileele,
gegenftand {elbit in Arage. Eine Binienliquidation für Zahlung einer VBertragsitrale,
in die der @läubiger infolge des Verzugs einem Dritten gegenüber verfallen ift, fanın
nicht auf $ 290 gegründet werden; Der ®läubiger fanıt jedbod) nach &amp; 286 nicht mur Den
Betrag diejer Vertrageftrafe, fondernm unter Umftänden auch den durch Bahlung
derielben ihm erwachjenen ZinSverluft als fein Interefle geltend machen. Val. Scholl-
meyer 11 S, 131.

5. Der Ainsfuß beträgt 4° (8 246), Für DeliktkS anfprüche val. S 849.
8 291.

Eine Geldjhuld Hat der Schuldner von dem Eintritte der RechtsHängigkeit
an zu verzinjen, auch wenn er nicht im Verzug ft; wird die Schuld erft Jpäter
fällig, Jo ift fie von der Fälligkeit an zu verzinfen. Die Borfhriften des 8 288
Abi. 1 und des 8 289 Sag 1. finden entjpredhende Anwendung.

© 1, 247: MI, 285.
fi. Prozeßzinfen: Da die Aagerhebung der Mahnung gleichfteht (S 284 Bem. 2, C)
fo fommt der Schuldner durch diefelbe regelmäßig in Berzug, wenn nicht die Leiltung
infolge eine UmjtandeS unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten bat (S 285)
Bei Geldichulden hat nach 8 279 der Schuldner fein Unvermögen zur Leiftung auch dann
zu vertreten, wenn ihm ein CE nicht zur Laft Fällt; Bablungsuniäbigfeit bietet
feine exculpatio morae. gl. Bem. 3 3zu 8 275, Vorbem, 1 zu SS 284—290 S. 170,
Bem. 3 zu $ 285. Gleichwohl kann audhH die nicht rechtzeitige a) einer fälligen
Sattungsfchuld und ingbefondere auch einer Geldichuld auf einem Umftande beruhen, den
der Schuldner nad Maßaabe der SS 276 ff. nicht zw vertreten hat, 3. BB. auf einem
unent/huldbaren Yrrtum Beifpiel: der Erbe nimmt in entfchuldbarer Weile an, daß die
Horderung nicht begründet oder bereits herichtigt if). In legteren Fällen murde der
Anfpruh auf Berzugszinfen auZ $ 288 nicht zu begründen Jein, Ein gemeines SGemobhnz
heitsrecht billigte jedoch auf @©rund der Erwägung, daß der Schuldner den Prozeß auf
jeine Gejahr führe, dem Kläger vom Augenblick der N an für die Dauer
de8 Nrozeffe8 fog. Br A Val. Dernburg, Band. Bd. 1 8 154 Nr. 19, Bd. 2
8 29 Nr. 12; RGE. in Seuffert8 Arch. Bd. 48 Nr. 249. €. 1 enthielt eine derartige
Beitimmung nicht. Die allgemeinen VBorfchriften wurden für ausreichend erachtet.
N. 1, 55), Erit von der U. Rommiffion wurde die dem gemeinen Gewohnbheitsredht
entiprechende Beftimmung des S$ 291 in da8 BGB. aufgenommen, (%B. I, 328, 324). Sie
bat Bedeutung nur für jene Fälle, in weldhen der Schuldner nicht {hon vor der RechtS
hängigkeit in Verzug geraten mar oder wenigftenz durch die Erhebung der Klage mn
Verzug gefebt wird, d.h. alfo entweder, wenn der Schuldner Jh in Anfehung des
Schuldverhältnifies in einem ent/huldbaren Irrtum befindet {f. Bem. 3 zu $ 285)
oder wenn der Aniprucdh beim Eintritte der Rechtshängigkeit no nicht Fällig ijt, da
in 8 284 Abf. 1 DE des Anfprudhs für den Verzug vorausgefeßt wird. Die
BProzeG3zinfen find Feine MM Sie müflen daher auch dom Schenker ent
richtet merden (vgl S 522), Der Dins uß beträgt nach SaB 2 (entiprechende Anwendung
der Vorichrift des S 288) 4°, auch wenn die Gelbjhuld auf Grund des Schuldverhältniffes
zeringer bverzinslih oder unverzinslich mar; fann der Gläubiger aus einem anderen
runde höhere Aınfen verlangen, fo find Diele und nur Ddiefe fortzuentrichten S&amp; 288
Dr a 2). Verzugszinien find auch von diefen Binien nicht zu entrichten &amp; 289
Saß 1).

2. m einzelnen: Vorausfeßung bildet eine Geld]huld. Meber den Begriff
derielben | Morbem. zu den 88 244, 245 S. 29 Bem. 1 zu $ 244. Vorausgefebt wird
        <pb n="196" />
        1. Titel: Berpfligtung zur Leiftung. SS 290—292, 187
Ener eine Ca Leiftung geridhtete Mage; 8 291 Andet Feine Anwendung auf Seit-
ellungsSflagen. . a |
Au beachten ijt, daß nach 88 257—259 auch Klagen auf fünftige Zahlung einer
nicht fälligen Schuld zuläffig find. Asdann tritt auch die Verpflichtung zur Entrichtung der
Brozekainien ebenjo wie bet jonjtiger plus petitio tempore er{f mit Dem Beitpunite der
Sälligkeit ein. Solange dem Schuldner eine Einrede zufieht, ft die Fälligkeit ausgefchlofien,
auch, wenn die Einrede nur eine verzögerlihe Ut und, wie in den Fällen der SS 2014, 2015
(Einreden der Erben wegen Errichtung des Inventar3 oder Erledigung des Ge
der Nachlakgläubiger) der Verurteilung nicht entgegeniteht. Bagl. Dem. 1 zu &amp; 284; Ylanck
Bem. 1 zu 8 291. N. M. Bach S. 32. N .

_ Allgemeine Yorausjeßung it Sintritt der Nechtshängigkeit. Der Zeitpunkt
diefes Eintritts ijt nach den Vorichriften der ZLO. zu beftimmen. Val. ZPO. S 263 (Crhebung
der Mage), 88 281, 302, 500 (Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung), 510, 541
(Stellung des Antrags), 693, 695 ıBahlungsbefehl), 717 (®eltendmachung des Schadens-
erfaßanipruchs bei Wbänderung eineS vorläufig vollitredbaren Urteils). Sowohl, wenn bie
Rechtshängigkeit nach Maßgabe der 88 697, 701 ZRO. erlıfcht Mahnverfahren) als auch,
wenn Die Ange zurücgenommen wird (3%O. S 271), wird die Verpflichtung ig Ent
BE der OS EHSMCH eben{o wie die Kechtshängtakeit mit rüchvirkender Kratt wieder

itigt.
Die Vorfchriften über die Unterbrechung der Verjährung (S 209) find auf die nad

$ 291 maßgebende Nechtshängigkeit nicht entiprechend anzuwenden. Val. Plan Bem. 2,
Saupp-Stein Komm. zur ZPO. L, Erl. zu &amp; 267, I, 4.
$ 292.

Hat der Schuldrer einen beftimmten SGegenftand herauszugeben, [o beftimmt
ji von dem Eintritte der RMechtshängigkeit an der Anfpruch des SGläubiger8 auf
Schadenzerjaß wegen Verichlechterung, UntergangeS oder einer aus einem anderen
Srunde eintretenden Unmöglichfeit der Herausgabe nach den VBorfchriften, welche
für das Verhältnik zwijchen dem Eigenthümer und dem Befiger von dem Eintritte
der NMechtshHängigkeit des EigenthHumsanfprucdhs an gelten, foweit nicht aus dem
Schuldverhältniz oder dem Berzuge des Schuldners fich zu SGuniten des Gläubigers
ein Anderes ergiebt.

Das Gleiche gilt von dem Anjpruche des SGläubiger8 auf Herausgabe oder
Bergütung von Nubungen und von dem Anfpruche des Schuldners auf Erjaß
von Verwendungen.

€, I, 244: II, 248; Il, 286,

1. Wirkungen der Recht8hängigfkeit abgefehen vom Berzug bei Berbindlighfeiten
zur Herausgabe eines beitimmten Gegenitandes, Grund De Beitimmung, Durch
die Klageerhebung wird zwar nicht immer ein Verzug des Beklagten begründet (j. Bem. 1
in $ 291), allein der Beklagte verzögert, auch menn er In beiter BEE den Prozeß
Tübhrt, durch die Nrozeßführung die Befriedigung des Hägerifihen Anipruchs, Cr muß
Oh vom Prozeßbeginn an die Möglichkeit vorhalten, daß der Anfpruch des HEN als
begründet anerkannt werden kann. Deshalb hat er das Streitobjelt, En e5 ein beitimmter
Begenitand (species) ift, mit aller Sorgfalt zu behandeln und muß fich vom Streitbeginn
ar als Vertwahrer und Verwalter Fremden ®ute3 hetrachten. Auf dieler Erwägung beruht
die Borfchrift des-&amp; 292 M. 1, 362 und N, 55). nn ;

. 3, Borausfegung ift, daß ein beitimmter Gegenitand, d. i. eine Spezies
derauszugeben ijt. Zür GattungsSichulden {ft 8 243 maßgebend. Unter Herausgabe
Yt fowobl die Zurückgabe CKeftitution) als die Neber 0 (Tradition) zu verftehen.
Dageaen ift die Borjehritt nicht anwendbar, wenn e8 fich um die Verpflichtung des
Schuldner3 zur Borleaung einer Sache oder Urkunde nach SS 809, 810 handelt. CM. II, 56.)

Gegenitand im Sinne des 8 292 kann nicht ein Smmateriaigüterredt fein

3. ein Patentrecht. Val. RGE. Bd. 62 S, 321, Schulz im Archiv f. d. zivilift. Praxis
Od. 105 S. 70. AM. anfdheinend ROES. in D. Zur.Z. 1906 S. 541. N

=. 3. Die Borfchrift ift eine {ub[idiäre und nur zugunften deS Öläubigers gegeben,
Sie bezeichnet das Mindeitmaß deilen, wa3 der Gläubiger vom Schuldner gejeßlich
beanfvruchen Kann. Cine weitergehende Haftung des Schuldners, die ich aus dem Schulbd-
vberhältnifie oder auS dem VBerzuge des SchuldnerS ergıbt, wird hierdurch nicht berührt.
        <pb n="197" />
        L88 I. Aojdhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Daß durch KechtSgefchäft die nach $ 292 begründete gefeblicdhe Verpflichtung des Schuldners
nicht nur erweitert, Jondernm auch eingefchränft werden kann, ijt nach dem für daS
Dbligationenrecht anerkannten Prinzip der WVertragsSjreiheit jelbitverftändlich.

4, Ueber den Beitpunfkt des Eintritt3 der Recht3hängigkeit vgl.
Bem. 2 zu 8291. Von den dort angeführten Paragraphen der ZWO. Kommen die SS 302,
686, 693, 695 nicht in Frage, da e8 1ichH bei denfelben um Aniprüche auf Bablung
beftimmter Geldjummen Bondelt, nicht um Speziesforderungen.

5. Die entfpredende Anwendung der BorfeHriften über den Sigentum$‘
anjprud: Die Anwendung der Vorfchriften, welche für das Verhältnis zwijchen dem
Sigentümer und dem Hefiger von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigen
humsSanfpruch an gelten, auf die durch $ 292 getroffenen Fälle ergibt folgendes: VE

a) Der Schuldner {ft von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Gläubiger
tür den Schaden verantwortlich, der dadurch entiteht, daß infolge feines
Berfihuldens der herauszugebende Gegenitand verfhlechtert
wird, untergeht vder auSeinem anderen Grunde von ihm nicht
berausgegeben werden kann S 989) .

) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Nußungen herauszugeben, die et
nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht, und it, Joweit er fhuldhafter“
weile nach Ddiefem BZeitpunkte Nußungen nicht gezogen hat, die er nach den
Hegeln einer ordnungsmäßigen Wirtichaft hätte ziehen Können, dem Gläubiger
zum Crjaße verpflichtet (SS 987, 100) (Iructus percipiendi). .
Wacht der Schuldner nach dem Eintritte der Kechtshängigkeit notwendige
Verwendungen auf den U ce Gegenftand oder Wufmendungen
zur Beitreitung von Laften des SGegenitandes, {o beftimmt fih die Er] aß“
pflicht des ®1äubiger8 nach den Borfchriften über die Gefchaftsfiührung
ohne Yuftrag (SS 994 Ubi. 2 und 995). Der Schuldner hat darnadch (vgl.
38 677 ff.) für notwendige Verwendungen bezw. Aufwendungen nur infoweit
Erfaß zu leiften, alS dieje feinem Interefje und feinem wirklichen oder mut“
maßlicdhen Willen entfprodhen haben (S 683) oder von ihm genehmigt werden.
Andernfalls haftet er nur, foweit er bei der Herausgabe noch bereichert wird
S&amp; 684). Sit ein landwirtichaftlidhes Grundftück herauszugeben, {0 findet &amp; 998
Anwendung, d. h. der Gläubiger hat die Roften, die der Schuldner auf die
noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer vrdnungsmäßigen Wirk“
ichaft vor dem Ende des Wirtfchaftsjahr3 zu trennenden Früchte verwendet
hat, infoweit zu erfeßen, al8 fie einer ordnungsmäßigen Wirtichaft ent“
iprechen und den Wert diefer Früchte nicht überfteigen. Auch die SS 1000
bi8 1003 find entjprechend anwendbar. (Das Mittel zur Geltendmachung
des VBerwendungsanfpruchs ift die Metentionseinrede, S 1000 Sag 2, jedoch
auch die Klage, &amp; 1002; der Verwendungsanfpruch it ausgefchloffen, wenn
der Gläubiger die BE Sache nıcdht erlangt oder nıcht wieder“
erlangt, weil fie 3. 3 während des Prozelfes untergeht. Bei Genehmigung
der Bermendungen kommt e8 jedoch auf Crlangung oder Wiedererlangung
der Haudtfache nicht an, SS 1001, 10038).
Zweiter Titel.
Verzug des Gldubigers.
Morbemerkung.*)
Während daZ gemeine Necht, menigjtenZ die Herrihende Anficht, auch dazZ PLR. I, 11
38 98, 102, 103, 939, 940 und jäch]. GB. 88 746—749 cod. civ. art. 1257 ff., (Bachartä II
S 322) aug) den Verzug des Gläubigers als eine jubjektive mora, d. h. nach Analogie
der Berichuldung behandelten (val. Vorbem. S. 170 oben) heftimmt ihn baz BGM. rein
*) Qiteratur: Kohler, Yahıb. f. Doamatif XVII S. 261 ff.; v. Schey, Begriff
und Wejen der mora creditoris 1884; ©. A. Leift, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 83
S, 161 ff.; Stammfler, Recht der Schuldverhältnifje S. 151 f.; Kohler, Der Gläubiger“
verzug, im Arch. f. büirgerl. KM. Bd. 13 Nr. 5 S. 144—295, Bord. 97 S. 258 f.; Henrick-
Die Vorausjegungen der mora creditoris nad) gem. R. und nad dem deutiden BGB.
Ynaug.-Difi., Greifswald 1891: Wentrud. Der Gläubigerverzuga im BGB. 1899;
        <pb n="198" />
        &amp; 292. — 2, Titel: Berzug des Gläubiger$. Vorbemerkung. 189
objeftiv und ficht von einem Berfhulden des Gläubiger&amp; als Boraudsfehung fjeineß Berzugs ab.
Dieje Regelung entipriht der von Schuldrerverzug wefentlich verjhiedenen Natur des
Släubigervberzugs. Denn der Gläubiger Hit al8 folder ZU Annahme nur berechtigt, regel-
mäßig aber nicht verpflichtet. Bal. Bem. 2 zu S 294. Sofern ausnahmömeije eine Annahme
bfliht gejeßlid (Abnahmehllicht des Käufers, SS 433 Abfj. 2) angeordnet oder bertrag$:
mäßig übernommen ift, it er infoweit nicht mehr Gläubiger, fondern Schuldner aus einem
gegenfeitigen Vertrage, unterliegt alfo den Beftimmungen Über den Schuldnerverzug, Im
Gegenjaß zum Schuldnerverzug kann beim Gläubigerverzug nicht von einer Pflihtverlegung,
jondernm nur von der NMichtausübung eineS Rechte8 die Rede fein. Val. Kohler, Sahrb. f.
Dogmatik XVII S. 261 ff.

Bur Milderung etwaiger aus diejem SGefihtspunkte der objektiven mora für den
Gläubiger felbft entipringenden Härten dient der $ 299, demzufolge eine vorübergehende
Verhinderung an der Annahme regelmäßig, d. h. bei nicht zeitlich fizterten oder in ange
mefjener Beit vorher angekündigten Leiftungen noch keinen Annahmeberzug begründet.

Il, Begriffund BorauZfegungen des Gläubigervberzug3: .

Der Gfäubiger kommt in Verzug (Unnahmeverzug, mora accipiendi), wenn er die
Annahme ablehnt oder die jeinerfeit8 zur Erfüllung der Lieferung erforderliche Mitwirkung
uUnterläßt.

VBorauZgejeßt mird:

Li. Möglichkeit der Zeiftung. Der Schuldner muß leijten Können und dürfen
Val. Bem. 1 zu 8 2983,
Angebot der Leiftung. Das Angebot muß ordnungSmäßig fein nad
Yndalt, Beit und Ort der Schuld (Bem, 1 zu 8 294) und fjowohHl vom Schuldner
jelbit oder von einer Berfon ausgehen, durch welde die Erfüllung zuläjfig it
(88 268, 613, 664, 691, 718), al8 au an den Gläubiger jelbjt oder an eine
Berjon gerichtet fein, an die wirkjam geleiftet werden kann (S8&amp; 370, 407, 1074,
1076 #., 1282, 1291, 2366, 2367, BoNmachı, Genehmigung). In der Regel {ft
tatjäcdhlidhe&amp; Angebot (Nealobfation) erforderliH; wSrtlihes Angebot genügt
nur im Sale des 8 295. NidhHterforderlid ijt ein Angebot, wenn der
Gläubiger bei der Erfüllung dur eine Handlung mitzuwirken Hat, die
nit nur in der Annahme beiteht (Wahl, Anweijung, Abholen u. dgl.), und
für die eine Zeit nad dem Kalender beftimmt ift, oder der eine Kündigung
borauszugehen hat (S 296).
NidgtannahHme bzw. Unterfafjen der erforderlihen Mitwirkung
von feiten des Gläubiger2. Bet gegenieitigen Verträgen gehört Hierher
NMicdhtanbietung der Gegenkeiftung (8 298).

nl

BadhHa3ner Kojef, Vorausießungen und Wirkungen des AnnahmeberzugS. Nach) gem. NR.
und dem BGB, Inaug.Diffl., Roftod 1899; B. Hirfch, Zur Revifion der Lehre Dom
Sfäubigerberzug 1895; Munfk, Begriff und Vorausjegungen der mora creditoris 1898;
Noien berg, Der Gläubigerverzug in Ihering8 Jahrb. Bd. 43 S, 141 fl.; Hohenitein,
&amp; 326 BGB. und der UbnahHmebverzug des Käufer3 in Grudot, Beitr. Bd. 48
S. 711{f.; der], Der Abnahme: und AnnahHmeverzug des Käufers, im Argh. f.
bürgerl. X, Bd. 25 S. 69 f.; Wieland, Ermächtigung zum Leitung 3Zempfange,
Archiv fi d. zivilift. Praxis Bd. 95 S. 161 ff., inZbefondere S. 216 ff; Zige, Unmöglichfeit
der Seiftung S. 22 f.; darüber NMifch in Krit, Bierteljihr, Bd. 44 S. 506 f.; Wendt,
Archiv f. d. zivilijt. Praris Bd. 101 S, 180 ff; v. Blume, Iberings Sahrb. Bd. 51
S. 1—21; M. Sohulß, Neber die Bedeutung der Leijtungsmöglichleit für das Sorhanden-
fein des Gläubigerverzuga, Difl, Breslau 1909; Crome, Syftem II SS 163, 164, 165;
Ennecceru8-Ripp, Lehrb. I, 2 88 280, 281, 282; dazu vgl. Kifh in Grünhuts Ztichr.
Bd. 29 S. 528; Blod, Die Vorausiegungen der mora creditoris nach gem. KR. und dem
3GB, Difi., Greifswald 1904; Kornfeld, Die BorauSfegungen der mora creditoris nad
gem. %. und dem BGS,, Difi., Noftock 1903; Warfjehauer, Der Tatbeltand des Annahme
Derzugs nach gem. N. und BGG, Difi., Breslau 1902; Ziegler, Borausiegungen und
Wirkungen des Annahmeverzua8 nach dem BGSY., Difl., Leipzig 1901.
        <pb n="199" />
        190

I. MbfjOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifie.
H. Folgen des Gläubigervberzugs8: Die allgemeinen Wirkungen de8
BGfäubigerverzug3 find:
l. Nebergang der Sefahr nach 88 275, 300 Abi. 2.
2. Minderung der Haftung des Schuldner8 für Sorgfalt und Nugungen
und Binfen nad) Maßgabe der 83 300 Abi. 1, 302, 301.
Befreiungsrecht des Schuldners. Das im gemeinen Rechte anerkannte
Recht des Schuldrer8, den Leiltungsgegenftand nad zuboriger Androhung
breiszugeben (1. 1 8 3 D. 185, 6) ficht dent Schuldrer nur noch nad) Maßgabe des
8 308 in bezug auf @rundftücke zu. Diele Befikaufgabe befreit den Schuldner
nur von der Pflicht zur Herausgabe, nicht von derjenigen zur Auflafjung-
Beweglidhe Sachen kann Schuldner entweder hinterlegen vder, wenn fie zuF
Hinterlegung nicht geeignet find, nad Maßgabe des S&amp; 383 veriteigern alien
und den Erlö8 Hinterlegen. (Hat die Sache einen Börjen= oder Marktpreis,
jo ift nad $ 385 au Verkauf au3 freier Hand zuläjfig.) Eine Befreiung de?
Schulduer8 erfolgt als8danın nad Maßgabe der 88 372—8386, Serner bval.
Dem. 1, a zu 8 2983 a. &amp;
Abweidhend vom PCR. I, 11 88 102, 103, 940 und {äh). GB. 8 750 gewährt
da3 BGB. dem Schuldner keinen Anfpruh auf Erfaß des durch den Gläubiger“
verzug entjtandenen Schaden 8, vielmehr nur einen AUniprug auf Erjagß der
MehHraufwendungen (S$ 304), da e8 eben vom Gefichtspunkte einer bloß
objeftinen Mora auZgeht.
Befondere Wirkungen des Släudigerverzugs fiehe zu 88 264 Abi. 2 (Wahlichuld)
274 of. 2 (Verurteilung auf Erfüllung Zug um Zug), 322 Abfj. 2 (bei Vorleiftungspfliht
des Schuldners), 615 (Dienfivertrag), 642, 644 Abf. 1 Sag 2 (Werlvertrag).

Tin. Aufhebung des Gläubigerverzug8 (vol. Bem. 5 zu 8298): Das BSGS-
enthält feine Beitimmungen über die Endigung des Gläubigerverzug3. Diejelbe tritt nad
allgemeinen Grundfjäßen, entfprechend wie beim Schuldnerverzug (Borbem. 4 S. 171 oben) ein:

a) dadırd, daß der Gläubiger nachträglich annimmt oder fih zur Annahme erbietet
und erforderlihenfaNlz die Handlungen nachholt, die zur Erfüllung feinerfeit?
mitivirfen müffen. Daneben aber ift zur Erzielung diefer 10g. purgatio morae
erforderlich, daß er fi au gleichzeitig zur Erfüllung der dur den Verzug
felbit erwachfenen Berbindlichkeiten bereit erklärt. Bol. RGE. in Seuff. Arch
Bd. 60 S. 3833 f.
dur befondere Vereinbarung. GHieher gehört auch der Verzicht. Ob durd
einen folden auch die aus dem AnnahHmeverzuge entiprungenen Änfprüche des
Schuldner8 befeitigt werden, ijt Auslegungsfrage. Ein einjeitiger Berzicht des
Släubiger8 auf die Leiftung kann jelbitverftändlich etwaige Aniprüche de8
Schuldner3 nicht befeitigen.
dur Untergang der Forderung, alfo au durch nadhträglige Srfühung-
Ob in legterer ein ftiliqmeigender Verziht des Schwldner8 auf etwaige mit
bem vorhergegangenen Annahmeverzuge erwachfenen Anfvriüche liegt, it eben:
falls AusleaungsSfrage im einzelnen Kalle.
8 293.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leiftung
nicht annimmt.
&amp; I, 254; MI, 249; II, 287,

. 1. Begriff der objektiven mora: Für den Berzug des Gläubigers wird
ein Berfhulden des leßteren nicht erfordert. Val. Vorbem. S. 189. Vielmehr kommt
ber @läubiger fchon durch die bloße Tatfache in Verzug, daß er die ihm ordmungsmäßig
angebotene Leiltung nicht annimmt. Der Oläubiaer fann (ich, abaefebhen don dem
        <pb n="200" />
        9, Titel: Verzug bes Gläubigers. Vorbemerkung. S$ 293. 191
befonderen Falle des $ 299, au nicht durch den Nachweis entfchuldigen, Daß et
durch be Une a ei ee aa war.
arausfegungen des Gläubigerverzungs$: N ; :

a) eleien ift Meuerdings Die Frage, ob die Möglichkeit der SE g nr
VorausjeBung des AnnahmeverzugsS bildet oder nicht, ungeachtet De8 1 N Hl
die Beiahung derfelben enthaltenden &amp; 297. DTer Streit wird Hauptiä . 1ch
Gei Dienit- und Werkverträgen praftifh. So fordern aus „Togi0 Ce
Gründen u. a. Crome, Syijtem IS. 149 Nr. 32, Kohler, Arch. f. bürgerl. di.
Bd. 97 S. 258, Aler Meyer, Zur Lehre vom der Gefahriragung S. N
daß die Frage nach der Möglichkeit der Leiftung nicht aufgeworfen en en
dürfe, wenn eine nachträgliche objeftive Unmöglichfeit ausfhließlich et
Nerfon des Glkubiger3 oder in delien RechtSkreife A AM
auch die in der Literaturnote angeführte Dilfertation von Schulz: in ni ie
Bedeutung der tung sm Of jür das VBorhandenfein des N iger:
yerzugs. (E68 {oll darnach Misglichkeit der Leitung nicht ‚unbedingte A 5
jebung für daS Eintreten des Gläubigerverzugs Jein, vielmehr En au N
völlige Leiftungsbereitfchaft des Schuldners ankommen; Im U he er
zwiicdhen Unmöglichkeit und Unverntögen des OläubigerS 3ZUC Mitwir der
u entjcheiden). Wir glauben mit der Herrichenden Anficht Val. vor a a E
be, Unmöglichkeit S, 22 f., Rifch, Beiprechung dazır S, 513, HT '
Qebrb. 4./5. Uufl. S. 146) daran feithalten zu mühljen, daß Unmöglichkeit der
Beiftung ohne Unterfchied ihres Orundes den Unnahmeverzug begrifflich
au8fchließt. Die Unmöglichkeit der Leiltung ift aber zu amterfcheiden DON
6loßer Unmöglichkeit der Annahme oder der jonftigen Mitwirkung des
®läubiger8. Sofern lebtere vorliegt, werden die FJolgen des Annahme-
verzug3 nur bei einer vorübergehenden Verhinderung im Falle des
S 299 ausgefchlofen. .

Sm übrigen Ht den „Jozialen“ Interefjen des Unternehmers beim
Werkvertrage und des Dienitverpflichteten beim Dienftvertrage in billiger
Weije durch die SS 645, 615 Rechnung getragen. , .

Eine den Annahmeverzug ausichließende Unmöglichteit ift inzhefondere
au dann anzunehmen, wenn das für die Leiftung erforderliche Förperliche
Subjtrat untauglich geworden oder vernichtet ijt, 3. B. wenn das ben
niedergebrannt fe an dem Keparaturarbeiten vorgenommen werden jollten.
Bon Annahmeverzug kann in Tolchen Hüllen feine Mede jein. Val. auch
Dertmann Bem. 3, b_3zu S 293; Tibe a. a OD. U. M. Kohler, Arch. 1.
6lrgerl. N. Bd. 13 S. 200, Stadthagen und Cuno, Gewerbegericht 5. Sp.
S, 262 If., Neumanıt, Sahrb. 1 (1904) S. 210. , en
. Unter Umftänden bewirkt der Annahmeverzug felbft die Unmöglichkeit
der Veiftung, Io 3. 5. bei allen dr im weiteren Sinne (vgl. $ 361).
Sn diefen Zällen tritt völlige Befreiung des Schuldners ein, der zugleich
bei gegenjeitigen Berträgen Tjeinen Unfpruch auf die Gegenleiltung behält.
a Ubi. 2. (Beijpiele bei Vestatore, Wahlichuldverhältnifie
S. A
Angebot der Leijtung. Bal. das Nöhere zu S 294. Das Angebot muß
erfolgt jein an den Gläubiger Seloft pder an einen zur Annahme der Leiftung
berechtigten Vertreter vdesfelben (S 164 Abf. 3). Ve CL

Streitig it, ob ein gewillfürter Stellvertreter, Der lediglich ermächtigt
ift, die Leiftung mit befreiender Wirkung für den Gläubiger anzunehmen,
Teßteren durch feine Ablehnung in Berzug jeßt oder ob hierzu auch erforderlich
ilt, daß der Schuldner ermächtigt fet, an den Vertreter zu leilten, wie
Enneccerus 11 8 203 Note 5 behauptet, 4./5. Aufl. I, 1 5 284 (Erfüllungs-
empfänger). Val. ferner Bem. 2. BPland Bem, 3 zu $ 293 fagt: „Die
Bolmacht kann nach S&amp; 167 Towohl durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden al8 gegenüber dem Schuldner erfolgen; {ie bat diefelbe
Wirkung, mag fie in der einen oder anderen Weife erteilt Jein. 3 fommt
daher lediglich auf den Umfang der Vollmacht an. Diefe Kann dahin befchränkt
jein, daß der Vertreter nur zur Annahme, nicht aber zur Ablehnung der
Veiltung ermächtigt ift.” Im Äieifel iit eine {oldje Befchränkung der VBoll-
macht nicht anzunehmen. u

Sind mehrere Gläubiger vorhanden, an welche die Seiftung nur
gemeinjchaftlich erfolgen Kann, jo muß das Angebot an alle erfolgen ($ 432).
Sür den Zall der Gefjamtgläubigerichaft vol. &amp; 429. N

Ein Angebot der Leiftung it nicht erforderlich, wenn der Gläubiger
im bOoraus mit Beitimmtbheit erklärt bat, die Leijltung nicht annehmen zu

)
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        .öy
PA

I. Ab{Onitt: Inhalt der SchuldverhHältnijje.
rn Baal. Ripp-Windfheid II 8 345 Nr. 5 und des Näheren hier Bent. 1, 4
zu 5.
Unterbleiben der Annahme. Der Gläubiger Kommt nicht in Verzug durd
berechtigte Ablehnung, 3. B. einer Teilleiftung (&amp; 266). N
Nebrigens ift ausdrückliche Wblehnung nicht erforderlich; ein pafiive5s
Berhalten, das die Annahme unmöglich macht, genügt, Annahme ift nur
Annahme als Erfüllung; der Gläubiger muß die Leiftung zum ‚Zweite
der Crfülung derjenigen Verbindlichkeit annehmen, die der Schuldner
durch fein Angebot erfüllen will. Val. KRofenberg, Jahrb. Bd. 43 S. 1977
Sür den Kal, daß die Leiftung einfeitig echillt werden kann, f. Vorbem.
zum IM, Äbfhnitt I. Titel zu 2. . ,
. Bei Berpflidhtungen, die ausfchließlih auf ein Unterlaffen nn
Jind (bei Bann Obligationen) kann ein Gfäubigerverzug nicht vorkommen.
Qehmann, Die Unterlafjungspflicht S. 315.
. 2, Angebot durch einen Dritten: Auch ein Dritter Ian dem Gläubiger mit
der Wirkung des Annahmeverzug3 die Leiftung anbieten, e8 fei deun, daß der Schuldner
in Berfon zu leiften hat, oder daß der Schuldner der Leiltung des Dritten widerfpricht.
Kate bebarf, e8 einer Einwilligung des Schuldrer3 nicht, um den Annahmeverzug
herbeizuführen, |. Bem. 3 und 4 zu $&amp; 267.

Wenn der Gläubiger zur Erhebung der Leiftung bei einem Dritten ermächtigt

it, fo it nad Wieland (WUrchiv f. d. Zivilijt. Praris Bd. 95 S. 161 1.) zu unterjcheiden:
a) Die Ermächtigung ift ledigligH im Intereife des Schhuldner3 er
teilt. In diefem Sale fan der Schuldner dureh fein Angebot den Gläubiger

in Annahmeverzug verfeßen.

, Die Ermöächtigung ift fowohl im Interelfe des Schuldners wie de5
Gläubiger erteilt (verbriefte Anweihung, Scherf, Wechiel). Sn diefen
Sällen {ft 8 293 nicht anwendbar, da der Schuldner nicht tatfächlich anzu“
bieten, au nicht nach S 295 den Gläubiger zur Präfentation aufzufordern
hat. Die Bemerkungen Wielands a. a. DO. Über den Cchedverteht ind
inzwiichen durch fjonderredhtlidhe Regelungen im Schedgefeß unzu
treffend geworden, Darnach ift = Wahrung des {hedvrechtlichen Regreß-
recht3 rechtzeitige Morlegung des Schedf8 zur ‚Zahlung erforderlich (&amp; 16 des
Scheckgefeges) und der Ausiteller, deffen Kegreßverbindlichkeit durch Unter“
laflung rechtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung erlofchen ijt, Dleibt
dem Inhaber des Schedf8 nur {vweit verpflichtet, als er ich mit deffen
Schaden bereichern mürde (S 21 Schedgefeß).

3, Cine Pflicht des Gläubiger$ zur Annahme beiteht nicht. Bal. Vor
bemerkung S. 189. Der Gläubiger kann alto nicht auf Unnahme der Leiftung verklagt werden.
Eine indirekte Verpflichtung verfucht Buchka, Die indirekte Verpflichtung zur Leiftung
(1904) S. 5 ff. nachzuweifen. (Dem indirekt pe ftehe eS an fich frei, die Er“
jüllung zu verweigern; bie Folge fei jedoch die Entitehung einer neuen Verpflichtung
oder Der Verlult eines RechteS oder eines ihm in Ausjicht geftellten Borteils.) AYlein
der Begriff einer indirekten Verpflichtung i{t unklar und geeignet, falfche Vorftellungen
im Sinne einer natürlichen Berbindlıchkfeit hervorzurufen.

Au die Beftimmungen der 88 433 Ab]. 2 und 610 über die Abnahmepflicht des
RäuferS einer Sache und des Beftellerg eines Werkes begründen keine Ausnahme von
den Grundfäßen des Unnahmeverzugs. Denn foweit der Kontrahent diefen gefeßlichen
ilichten nicht nachkommt, verlebt er Jeine Schuldnerrolle in einem gegenjeitigen
Sertrage und it nach den Örundfäßen des ESchuldnerverzugs zu behandeln.

u beachten ift, daß nur das Ubnehmen d. h. Hinnehmen umd Wegnehmen des
Raufgegenftandes unter 5 433 Abf. 2 fällt, nicht dagegen jonftige zur Erfüllung erforder“
liche Miıtwirkungshandlungen des Gläubiger8, insbefondere nicht der Abruf der Leiftungen
bei Sukzejfiblieferungsverträgen. Inu AUnjehung leßterer tritt nad der Aufforderung de5
Verkäufers zum Abruf nur Annahmebverzug, nicht Abnahmeverzug micht Leiftungs
verzug) ein. ROSE. Bd. 56 S. 177, 178; Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S, 149 Anm. 13-
MM. MM. Düringer und Hadhenhurg, HOB, Bd. 3 S. 50. I

Die Unterlaffung der Abnahme Jeiten8 des KäuferS bzw. WerkbeftellerS
Gegründet zwar notwendig nach S$ 293 Gläubigerverzug, aber auch, da es {ich um eine direkte
flagbare) Verpflichtung Gandelt, wenn Mahnung und die übrigen Erfordernifje des S 284
vorliegen, A Val. ROES. Bd. 57 S. 109, Jur. Wichr. 1904 S. 171
Nr. 12 S. 58 Nr. 12, ROSS. Bd. 56 S. 177, 178 und die Bem. IX, 2 zu $ 433.

4, Beweislaft, Der Schuldner hat im Beftreitungsfalle zu beweifen, daß dem
Gläubiger die Leiftung ordnungsmäßig anaeboten und vorm demielben nicht ange“

3
A
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        2, Titel: Verzug des Gläubigers. 538 2983, 294. 198
nommen wurde. Dagegen trifit nach S 297 den Gläubiger die Beweislalt dafür, daß
der Schuldner nicht zur Leiftung imftande gewefen (Beweisreplik). .
3. Ueber die Beendiaung des BerzugsS (purgatio morae) gibt das BOB. feine
ausdrückliche Beftimmung. Die Borfchrift in €. I S 262, daß der NMerzug des „Släubiger$
Hir die Zukunft mit denı Zeitpunkt aufböre, in dem der Gläubiger das VBerfäumte nach
holt und fich zum Erfabe der durch den Verzug ermachfenen Mehraufwendungen rei
erflärt hat, wurde von der Il. Komm. al8 entbehrlich geftrichen (f. 2. IL, 77 und %. 7,
333). Mu3 den allgemeinen Regeln des BOB. über den Verzug ergibt fih, daß der
®läubigerverzug beendigt wird: rn ) _
a) im Falle des 8294 dadurch, daß der ee fich dem Schuldner gegen“
über zut Annahme bereit erklärt, vol. Seuif. Arch. Bd. 60 S. 333 1, .
9) in den Fällen der SS 295, 296 dadurch, daß der Gläubiger die ihın ob-
liegende Handlung vornimmt. Jedoch braucht der Schuldner, wenn ihm
nach 8 304 ein Anfpruch auf Erfaß der Mehraufwvendungen zuftebht, zufolge
of. 2 des 8273 die Leiltung nur Zug um Zug gegen Leiftung des Erjabes
anzubieten. Der Gläubiger gerät alsdann von neuem in Verzug, wenn er
den verlangten Erfaß nicht anbietet (S$ 298. ni En
. _ Daß die Wirkungen des Annahmeverzug3 {owohbl für die Vergangenheit wie Für
die Bukunit durch Bereinbarung der Varteten aufgehoben werden Können, ift
nach dem Vrinzive der Mertraasfreibeit felbitverftändlich.

8 294.
Die Leiftung muß dem Gläubiger fo, wie fie zu bewirken Mt, thatfächlich
Angeboten werden.
©, I, 255 6 1; 1, 250; IT, 288,

_ 1. Ordnungsmäßiges Angebot. S 294 Handelt von dem regelmäßigen ZJale, in
welchem der Gläubiger, un das Bewirfen der Leiftung zu ermöglichen, feine weitere
Tätigkeit vorzunehnien hat, al8 daß er die ihın angebotene SC annimmt. ,

Sn diefem Falle muß der Schuldner bzw. der Dritte), um den Gläubiger in Ber:
zug zu jeben, biefem Die Leiftung a
a) inhaltlich jo, mie fie zu hemirken ijt, insbejondere vol Iftändig (S 266),
b) am gehörigen Orte (S 269),
6) zur rechten Zeit (S 271), 5
, d) nicht bloß wörtlich, Jondern tatfächlich (S 294)
anbieten. (Renkoblation). .
Hierbei it zufolge S 242 erforderlich, daß das Angebot nach Inhalt, Zeit und Ort
fo erfolgt, wie Treu und Olauben mit Rückficht auf die Berkehrsfitte e8 erfordern.
N Sit ein Gegenftand zu leiften, fo hat der Schuldner diefen dem Öläubiger zur
Empfangnahne vorzulegen ; it eine Gandhung zu leiften, fo muß der Schuldner zu deren
Vornahme — erforderlichenfall8s gehörig ausgerüftet — anı Leiltungsorte fich einfinden.
. Ein genügendes tatfächlidhes Angebot liegt nicht vor, wenn der Schuldner fi
dent Gläubiger gegenüber zur Worechnung a der von ihm behaupteten Gegen:
forderungen erbietet; er muß zum mindejten den Betrag diefer Gegenforderungen angeben
und den darnacdh verbleibenden Nelt tatfächlich anbieten. NOS. Bd. 49 S, 38. .
1... Nach Treu und Glauben mit NRückjiht auf die VerkehrS3fitte ift auch die
Biligt zum Wech fein größerer SGeldftücke bzw. Kahenfcdheine zu beurteilen; 3. B. if
einem fleineren Gewerbetreibenden, einem Drofchkenkutiher das Wechfeln in der Regel
nur bis zur nächfthöheren Münzeinheit anzufinnen. Bal. oben VBorbem. zu den SS 244,
245 S, 30, Dertmann 2. Aufl. S. 116, 117, etwa8 weitergehend Krücniann, Recht 1901
S. 85 ff. Sedenfall8 Kommt ein Oläubiger mit geringeren Mitteln, wenn er größere
Seldeinheiten nicht wechjeln kann, nicht in Wnnahmeverzug. es | —_—
„2. Rofenberg a. a. OD. S. 151 ff. bekämpft die von BGB. zugrunde gelegie Wins
teilung des Angebots ir Meal- und Verbaloblation (tatfächlihes und wörtlihes Angebot)
al unlogifh und äußerlich und will daz Erfordernis des Angebots durch ein folcdhes der
Seijtungsbereitfchaft erjeßen. Aber auch er fHebt fich genötigt, zwilchen tatfächlicher
Veiftungsbereitichaft und dem Angebot einer nur mörtlichen SeiftungsSbereit{ haft zu unter-
Icheiden, Da er ferner zugibt, daß die Leiftungsbereitfhaft er £Lärt werden muß, Dezeichnet
Klanck Bent. 1 zu &amp; 293 mit Necdht feine, dem .Standpunkte des B@OSD. nicht entiprechende
Unterfcheidung a3 eine folche, die Feinerlei (praktijche) Borteile gewährt. Bal. auch Crome
IE N le 36. Dh ein Angebot unmöglich ijt, z.B. weil über die Perfon des
. D der Sachlage nach ein Yngebo ich ul, 3,0, on De:
Släubiger8 Ungewikbeit Beiteht und das Gericht die öffentliche Zujtellung de3 Angebots
Staudinger, BGB. 11a (Kublenbeck, Hecht der SHuldverhältnt/fe), 5/6, Aufl, 18
        <pb n="203" />
        194

I. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
ablehnt (RT. BO. 88 203 F. in Verbindung mit BOB. 8 132), it ein Annahmeverzug
ausgefhloflen. In folden Sällen ijt auf das durch S 372 Sab 2 gewährte EC
vecht zu verweifen. Bol. übrigens noch Bem. 3 zu S 295. Wie hier, Crome, Syltem 1
S, 152, Enneccerus 4./5. Aufl. S. 147 Mr. 8. AM. M. (für Eintritt der Berzugswirkungen
obue Angebot) Kohler, Archiv f. blirgerl. MN. Bd. 13 S, 199.
8 295.)

Ein wörtlidhes Angebot des Schuldners genlügt, wenn der Gläubiger ihm
erflärt hat, daß er die Leiftung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung
der Leiftung eine Handlung des Släubiger8 erforderlich ift, insbejondere wenn
der Gläubiger die gefdhuldete Sache abzuholen hat, Dem Angebote der Leiftung
iteht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vor“
zunehmen.
©. I, 255 A6f. 2, 38, Sag 1; IL, 251 A. 1; IH, 289.
4. WörtliHes Angebot (Verbaloblation). Bon der in S 294 aufgeftellten Kegel
daß die Leiftung tatfächlih angeboten werden muß, um den Öläubiger in Verzug, 3
jeßen, werden in S 295 im Anfchlufle an das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bd. 2
5 43 Note 7 und Windiheid, Band. Bd. 2 8 345 Note 5) zwei Ausnahmen aentadt.

8 Joll nämlich ein wmörtlidhes Angebot genügen: ;

a) wenn der Gläubiger dem Schuldner (in beftimmter Weife) erklärt hat
daß er die Leiftung night annehmen werde. Vol. Bent. 1, a zu S 253.
‚Das wörtlicdhe Angebot muß erfolgen, ED der Gläubiger Die
Iragliche SE x ut hat; ein vorher erfolates mörtliches Angebot

genügt nicht. ROSE. Bd. 50 S. 208.

Eine tea (oblation i{t aber, au wenn fie der Leiftungsweigerung
vorauSgeht, genügend. (Cine ftillfchweigende Ktealobligation liegt vor, went
ein Dienftverpflichteter tatfächlihH dauernd Dienfte geleiftet hat und weiter
zu Teiften bereit war, al8 Ddiefe durch plößlidhe Entlaffung zurücgewiefen
wurden. ROSE. in Senf. Arch. Bd. 60 S. 203; Enneccerus 4.5. Aufl.
S, 147 Nr. 7. Eine Seifungsweigerung it au in der Srkflärung be5
Sfläubiger3, daß er den Vertrag annulliere oder zurücktrete, zu befinden.
NGE, Bd. 57 S. 106 f. ,

Die verfchiedenen Enticheidungen des EEG wonach, Falls ein
Vertragsteil die beitimmte Erklärung, nicht erfüllen zu wollen, abgibt, e5
einer weiteren Mahnung (Sommation) nicht bedarf (vgl. Bem. 4, g zu $ 287)
beziehen fih nur auf den Schuldner bverzug, und der in demfelben aus
Tetprochene Grundfaß kann gegenüber den pofitiven Beftimmungen Der
38 294, 295 beim Annabmeverzuge nicht gelten. ROSE. Bd. 50 S 210
Sur. Wir. 1902 Beil. 197, Staub in D. Sur 3. 1002. 6 4265
wenn zur Bewirkung der Leifltung eine San Iung des Gläubigers e1“
jorderlich ijt. Außer dem im Gefeße befonders herborgehobenen Falle der
Solfchuld gehören hieher auch die Välle, in welchen bei einem alter“
nativen Schuldverhältnifie das Wahlrecht dem Släubiger zuftebt ff. 8 261
Bem., 3), ferner die Fälle, in denen die Leiltung von einer vorgängigel
Rlarftellung der Schuld durch den Gläubiger abhängt (ol bayr. Oberft. LO-
VS. 7 S. 313), oder wenn der Gläubiger die Art und Weife der Erfüllung
oder die nähere Befchreibung des LeiftungsSgegenftandes vorher zu beitimmen
X 3. 3. beim En Spezififationskaufe S 375 HOB,, ROOS.
Bd. 15. 45, NOS. Bd. 10 S. 95), wo der Käufer die nähere Spezifikation
jeiner Beftellung vorzunehmen, Leifpielsweije noch anzugeben hat, in welchen
Sarben, Muitern uf. die von ihm beftellte Stoffquantität geliefert werden
io. SR darüber Dertmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 85 Nr. 10
S. 202 f. und die dort mitgeteilte Judikatur, |

Keinen Unterfchied macht eS, ob die Handlung des Gläubiger8 vorherg ehen oder
ab der Gläubiger gleichzeitig mit dem Schuldner in Tätigkeit treten muß, Damit Die
Leiftung perfelt werden fann. Hat in leßterem Falle, um die gleichzeitige Sätigleit zu
nen der Schuldner felbit vorher in irgendeiner Weife tätig zu werden, 10 muß
jelbitver/tändlih vrückfichtlih bdiefer Tätigkeit des Schuldner3 ein tatfächlihes Angebot
vorausaeben (Dt. IL, ZU.
“) Ziteratur: Nomeic, Zur Zechnik des BOB. 1901.
        <pb n="204" />
        X

2, Titel: Verzug des Gläubiger3. 88 294—296. 195
Keine Handlung im Sinne diefes Baragraphen ijt die Erteilung der Öuiftung,
Dil diefe Sn u Ban gegen Die VE E des Schuldners zu fetten ift. Bol. 8 368.
Der Schuldner erlangt bei Weigerung der EA das Zurückbehaltungsrecht aus &amp; 273;
Sl U Stuttgart im „Recht“ 1905 S. 563 Ziff. 2262, Yahrb. f. mwürttenb. N. Bd. 17

„147 ff.
=... Die gleiche Wirkung, wie ein wörtlidhes Angebot, hat in den unter b aufgeführten
Düllen ‚die an Sen Gläubiger gerichtete Aufforderung, die Handlung EEE
Wenn jedoch der Schuldner mit der Aufforderung einen anderen Zweck verfolat, Ne en,
leiner Veiftungspfliht zu genigen, jo kann die Aufforderung natürlich einem wört er
Angebote der Leiftung nicht gleich erachtet werden. Der Gegenbeweis, daß die Yuf-
Iorderung einen anderen Dive hatte, fteht dem Gläubiger offen. . .

2, Gibt der Gläubiger auf das wörtlihe Angebot des Schuldner3 die Erden
a, daß er die Leiftung jeßt annehmen werde, oder nimmt er auf das wörtliche
Angebot bzw. auf die Aufrorderung des Schuldners die erforderliche Handlung vor, 10
Bat nunmehr der Schuldner tatfächlich anzubieten. mol Die Erklärung

3. Nechtliche Natur der Erklärung, nidht annehmen zu wollen: Die Srlläru
des Me ok er die Leiftung nicht annehmen werde, ebenfo wie das wörtliche Sn
und bie Aufforderung des Schuldners, die erforderliche Handlung vorzunehmen, U
einjeitige,  EMDILHASDEDRLITLNG Willenserkflärungen, auf welche Die
SS 130—132 Anwendung finden. Sie fönnen alfo eben{o wie da3 wörtlidhe Angebot {owie
die Äufforderung an den Gläubiger bei unbekfanntem Aufenthalte des leßteren un
Wege der öffentlichen Zuftellung gemäß $ 132 erfolgen. . 5 N

... . Streitig ijt, ob diefe Erklärungen Reht8gefdHäfte find. Nach richtiger Uuffahlung
Hd fie ebenfo wie die Mahnung val. Bem. 2, a zu S 284) nicht Nechtsgejdhäfte, Jondern
tetSerhebliche Mitteilungen im Sinne von Bitelmanın (Die Rechtsgejchäfte im Entw.
eines BOB. S. 323 {f.). ol. Manigt, Das Anwendungsgebiet der Vorichriften für die
Me OtSgefäite S. 95 f., Nofenberg S. 385, Elkbhacher, Handlungsfähigkeit ©. 178, Vert-
mann Dem. 1, a. N. Me. Pland Ben. 5. Gleichwohl feßBt ihre Kechtswirkfamfkeit un:
Defchränkte Gefchäftsfähigfeit der Erklärenden voraus und bleiben die allgemeinen Bor-
IOriften über VER Srrtum, Stellvertretung für {te anwendbar. Bal.
Manigk a. a. DO. S. 92. Die Erklärung der Nidhtannahme i{t widerruflich. Val. Dert-
mann Bem. 2, a, Mot. S. 71, Bem. 2 oben.

4. 8295 {pricht nur vom wörtlidhen Angebote des Schuldners. Einem Dritten,
melder für den Schuldner die Leiftung anbietet (8 267), iteht die Vergünftigung
des $ 295 nicht zu. Dem Gläubiger kann nicht zugemutet werden, {id wegen der von feiner
Seite zur Ausführung der Leiftung erforderlichen Handlungen mit dem Dritten f{tatt des
Schuldners einzulajfen (BP. I, 329). VBoal. Bem. 2 zu $ 293.

5. Um den Gläubiger durch ein wörtlihes Angebot oder durch die in Saß 2
erwähnte Aufforderung in Verzug zu feßen, it ferner erforderlich, daß der Schuldner
zur Zeit des Angebotes bzw. der Aufforderung imftande ijt, die Leiftung zu be-
wirfen 8 297). Bal. Bem. 1, a zu S 2933.
8 296.
Sit für die von dem Gläubiger vorzunehHmende Handlung eine Beit nach
dem Kalender beftinmt, jo bedarf e&amp; des Angebots nur, wenn der Gläubiger die
Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung eine
Kündigung vorauszugehen Hat und die Zeit fiir die Handlung in der Weile
beitimmt it, daß fie fih von der Mündigung ab nach dem Kalender berechnen Läßt.

&amp; 1, 255 Mbf. 3 Sag 2; 11, 251 Wöf. 2; 111, 290. an
yier Der Sag: dies interpellat pro homine in Anwendung auf den Gläubiger:
Bug:

i. Die Beftimmung des $ 296 entfpridht der Beftimmung des $ 284 Ab. 2.

, Wenn in dm Sällen des S 295 für die von Gläubiger borzunehmende Handlung
ine Zeit falendermäßig beitimmt it, {jo bedarf e3 medereineS wörtlidhen Un-
aebots der Yeiftung no einer Aufforderung an den Släudiger, die
Sandlung vorzunehmen. Ser Gläubiger gerät ohne weiteres zu der beftimmten Zeit in Berzug,
wenn er die Sandluna nıcht rechtzeitig vornimmt. ‚Cbenfo für das gem. %. Windfheid,
Band, Si 2 5 345 Yote 4, b. en VTn Zi nn ve@heitig D0t, N
ML nach der Regel des 8 294 der uldner tatfäcdhlidh anzubiefen, e$ jei demn, da

der Gläubiger mi Dder En der Bornahme der Handlung dem Schuldner erflärt, daß

19%
        <pb n="205" />
        196

I. Abichnitt: Inhalt der Schuldverhältnife.
er bie Leiltung nicht annehmen merde. Dagegen fcheint Schollmener in Bem. b, y n
nficht zu vertreten, daß in den Fällen des S 296 bei rechtzeitiger Bornahme der Hanb-
{ung durch den @läubiger {tet3 das wörtlidhe Angebot des Schuldners genüge. Bal. de
gegen Pland Bem. 1 3u &amp; 296.

Die Beltimmung des S 296 ift insbefondere von praktifher Bedeutung bei Inhaber
und OÖrberpapieren, fü beren Vorlegung eine nach dem Kalender herechenbare Beil
beftimmt ift. Val. S 801. Fernere Beijpiele bilden FKalendermäßig firierte Holfchulden
Vereinbarung Deitimmter Beit zur Vornahme einer Operation, Seifung einer Unterrichts
‘tunde, einer Zheatervborftellung, einer photographifchen Aufnahme u. dal. ,

3. Wie in 8 295 wird auch hier vorausgefebt, daß der Schuldner imftande tft, die
Seiltung zu bewirken, |. 8 297.
&amp; 297.

Der Gläubiger fommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des
Angebots oder im Zalle des S 296 zu der für die Handlung des Gläubigers
beitimmten Zeit außer Stande ift, die Leitung zu bewirken.

©. I, 255 6, 3 Sab 2; I, 251 A6f.3: IM, 291.
i, Reeles Seiftungsbermögen des Schuldners (Leifltungsbereitfdhaft).

Um den Gläubiger in Verzug zu jeben, ift in allen Fällen erforderlich, Ddoß
der Schuldner au imftande ft, die zu bewirfen. Das Leiftungsvermögen
bes Schuldners muß vorhanden fein im Sn te des tatjächliden oder wörtlichen Ur“
gebot5, im Zalle des $ 295 Sag 2 im Zeitpunkte der Mufforderung und in den Fällen
des 8 296 zu der falendermäßig beftimmten HS .

Qür die Anwendung des $ 297 {ft eS gleichgültig, ob die Unfähigkeit des Schuldners
ur | auf objeftiver oder fubjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) berubt. Bal-
Serhpann em. 2, Ennecceru8 (4./5. Null.) S, 146. WM. MM. Dochnahl in Zerinas Sahrb.
BD. 48 SH Schulz, Die Bedeutung der Leiftungsmöglichteit ujw. S. 13. Val. 16000
unten zu b.

Der Schuldner muß zur Lieferung bereit fein. Der Begriff der Leiftung#
Eh verfchieden für die Fälle tatfächlicher oder nur wörtlicher Anaebott

m) Tatfächliches Angebot: In den Füllen des &amp; 294 ift der Schuldner
leijtungsbereit, wenn er da3 zum Bewirken der Leiftung Erforderliche getak
bat, foweit er eS ohne Mitwirkung des Gläubigerstun fonnie,
und zugleich bereit und imftande ift, nach erfolgter Mitwirkung die Leiftung
im geböriger Weife, insbefondere zur rechten Zeit und am rechten Orte zu
bewirken. Ausfcheidung it aber nicht erforderlich; Diele muß nur Dinzı‘
mmen, um bei SGattungsfchulden den Neberaana der Gefahr zu bhewirken-
Ser Dem. 2, b zu 8 300.

irflidhes Angebot: In den Dällen des 8 295 insbefondere im Falle vor“
EN Erklärung der Annahmebverweigerung genügt e8, daß Schuldner ohre
die Erflärung des Ofäubiger8, nicht annehmen zu wollen, im{tande ge
mwejen märe, die Leiftung vertragSmäßig zu bemirfen: e8S ift alfo in diefen
Sällen nicht Fofortige Leiftungsbereitfhaft bzw. tatfächliche Leijtung?
bereitfdhaft zur Zeit der Fälligkeit zu fordern. Val. Enneccerus (4./5. Aufl.)
S. 146. Sl. auch NRGE. Bd. 50 S. 255. AllerdingS kann die vorherig®
Erklärung der Annahmeberweigerung den Gfänbiger nicht in Annahmeverzug
verfjeßen. Val. Schulz, Ueber die Bedeutung der Leiftungsmöglichkeit für
das Borhandenfein des Gläubigerverzugs8 1909 S. 14. Der Gläubiger kann
erft N HE FE fommen, wenn der Schuldner leiften darf; wenn 3. B. om
L. April mit den Erdarbeiten laut Vertrag begonnen werden foll, fo kann
der Gläubiger, der_am 1. Februar abfhreibt, nicht fhon am 1. Februar MM
Verzug kommen. Dennoch mürde e&amp; gegen Treu und Glauben verftoßen
in einem Tolchen Falle vom Schuldner zu verlangen, fich zur Ausführung
der Erdarbeiten in Bereitichaft zu halten. Man braucht aber deswegen nicht
die Fiktion zur Hilfe zu nehmen, daß der Annahmebderzug gleichwohl ein“
trete, vielmehr liegt in der Wbjage bzw. vorherigen Erklärung der Annahme“
RS eine Kündigun 8 alfo Auflöfung des Rechtsgefchäfts für Die
Blum t. om Halle eines Werkvertrages würde alfo S 649 zur Anwendung
ommen und mit Schulz a. a. OD. ift die analoae Anwendung diefes Para“
A andere Berträge, insbefondere auf Dienitverträge für zuläifig
ar erachten.

1}
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        2, Titel: Verzug des Gläubiger3. SS 296-—298, 197
Sieferung Zug um ZUg: Da nach 8 298 daZ Nichtanbieten der Gegen:
(eiftung Diefelbe Wirkung hat, wie Das Unterlafien der Mitwirkung, 10 {teht
der vorherigen Erklärung der SAN nl der Fall gleich, Daß
der Gläubiger vorher dem Schuldner ernitlih erflärt bat, ex werde Die
Gegenleiitung nicht anbieten. Val. NRofenberg in Iering3 Yabrb.

Bd. 43 S. 184 ff., 198 1f., 195. . en .
Sm übrigen val. wegen des (Erfordernifies der Möglichkeit der Leiftung
Bem. 1 3u $ 293. Das Erfordernis i{t nach Treu und Ölauben mit VBerück-
Hohtigung der VBerkehrSöfitte zu Geitimmen und infofern find befonder? Wendts
Meußerungen int Archiv f. d. zivilıjt. Praxis Bd. 101 S. 130 ff. beachtenswert.
18 2, Beweislaft, DazZ Leiftungsvermögen des Schuldrer3 wird vermutet. Der
3 (äubiger, welcher geltend macht, daß der Schuldner 31 der in Frage fommenden
ge außeritande war, zu leiften, hat den Beweis hiefür zu erbringen. Val. DL®G.

raunjchweig HE 1905 _S. 369 Nr. 1654. Da
bat Daraus, daß der Schuldner zur Zeit des Ungebots die Ware noch nicht in Händen
Se folgt feineswegs {dhon, daß er nicht imftande ei, jte zu liefern, wenn €8 fih um

aren handelt, die er fich jederzeit efchaffen kann. NOS. Bd. 50 ©. 255.

8 „Die abweichende Anficht bei Fifher-Henle Note 1 zu 8 297, daß der Schuldner den
Se de8 reellen OH En Na zu Jühren habe, itüßt Jich offenbar auf €. I
Se TC er von der IL. Komm. unter Umkehrung der Beweislait abgeändert wurde
8 298.

Sit der Schuldner nur gegen eine Leiftung des Glänbiger8 zu leijten ver
pflichtet, fo Fommt der ©fäubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene
Reifung anzunehmen bereit ift, die verlangte Gegenkeiftung aber nicht anbietet.

&amp;, I, 256; 31, 252; LU, 292,

„Der $ 298 regelt den SGläubigerverzug bei Leijtungen, die Zug um Zug zu
bewirken find. Bal. $S 255, 258, 348, 320.

1. Die Beftimmung des 8 298 Hat zur Borausfegung:

a) daß der Schuldrer nur gegen eine Leiftung des Gläubiger8 zu
Teilten verpflichtet i{t. Dies {ft der Zall nit bloß bei Verpflidtungen
aus gegenfeitigen Berträgen (S 320), fondern bei allen Ber pflich-
tungen, welche Zug um Zug zu erfüllen find. Selbftverftändlih muß S 298
erft recht auch für jene Jälle anwendbar fein, in denen der Öläubiger vort-
zuleilten hat ©. II, 73); der 8 298 iit in allen Fällen anwendbar, in denen
der Schuldner für feine Leiftung vom Gläubiger etwas verlangen kann, alfo
u. a. in8bejondere in den Fällen der SS 255, 273 Ab]. 3, 281 Ubi. 3, 281 67. 1,
368, 371, 410, 797, 1144, 1223, O@S. 8 812 Of. 1, fowie in den Fällen der
actio contraria, BOB. 88 601, 670, 693, 699, 994. Val. Rofenberg, Sherings
Sahrb. Bd. 43 S. 198. . . ,
daß der Schuldner die ihın geblüihrende Gegenleiftung bzw. die Borkeiftung
des läubigers verlangt; 3. B. kommt der Gläubiger, wenn der Schuldner
nur gegen Sicherheitslet/tung ä Teiften verpflichtet ift, nicht UA weiteres
dadırrch in Verzug, daß er die Sicherheitsleiftung nicht anbietet, tondern erit,
wenn der Schuldner Ddiefe bei feinem Leiftungsangebot verlangt. Dasfelbe
gilt, wenn der Gläubiger zur Nusitellung einer ÖYuittung G 368) oder zur
Rückgabe des Schuldicheins S371) verpflichtet ift. Val. Wlanck Bem. 2 zu $298:

e) auf feiten des ®läubiger8, daß Ddiefer die verlangte Segenleiftung
anzubieten unterläßt. Einer Verweigerung der Gegenleiftung bedarf es
nicht; ein bloß palltve8 Verhalten des Gläubiger5, Ddaz „Nichtanbieten“,

5 genügt.
3. Wirkungen:

a) Der N uloner, weldher infolge des Nichtanbietens der verlangten SGegenr
feiftung die ihm felbjt obliegende und gehörig angebotene Leitung nicht
bewirkt, gerät nicht in Verzug, bis der Gläubiger die Segenleiltung anbietet,
da der aanadmeverun des Gläubigers den Leiftungsverzug des Schuldners
in bezug auf diefelbe Leiftung ausfchließt. ke , ,

Der Gläubiger kommt in Aunahmeverzug vbre Mücjiht, ob ihn ein Ver-
'Oulden trifft oder nicht (f. Bem. L zu S 293); dagegen gerät er durch das
Yichtanbieten der Gegenleiftung richt {Ofedhthin in Veiltungsverzug (mora

14
        <pb n="207" />
        AP

I. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
solvendi), vielmehr ftebt ihm al8 Schuldner der Gegenleiftung gemäß 5 280
der Beweis offen, daß die ihm obliegende Gegenleiftung infolge eines Um“
ftandesS unterblieben ift, den er nicht ® vertreten hat, 3. B. infolge eines
&gt;ntfOuldbaren Srriums. Bol. Wand Bem. 2.
8 299.
Sit die Leiftungszeit nicht beftimmt oder ft der Schuldner berechtigt, vor
der beftimmten Zeit zu leiften, {o kommt der Gläubiger nicht dadurch in Berzug,
daß er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leiftung verhindert if,
e8 jei denn, daß der Schuldner ihm die Seiftung eine angemefjene Beit vorher
angefündigt hat,

&amp; 1, 253; INT, 253.

4. Er des Prinzips der objektiven mora. Grund der Befitimmung:
3 299, weldher nur }einbar eine ANus8nahme von der Kegel aufftellt, daß der Berzug
des GläubigerS ohne jedes BVerfchulden des lekteren eintritt, ift mit Nückficht auf die
Beitimmung de8 $ 271 von der II. Komm. angenommen worden. Zufolge &amp; 271 Kann der
Schuldner, wenn eine Zeit für die Leitung weder beftimmt noch aus den Umftänden, Hi
antnehmen ift, die Leiftung fofort bewirken, und, wenn eine Beit beftimmt ift, imeZwei el
die Leiftung vorher bewirken.

Die 1. Komm. ging davon aus, daß in diefen Fällen, in weldjen die N EODEF
während eineS längeren Zeitraums bewirkt werden könne, der Schuldner fi vorüber“
gehende Behinderungen des Gläubiger8 gefallen laffen müfle; e8 fönne nicht ver“
langt werden, daß in den gedachten Zällen der Gläubiger jeden Nugenbklick zur Empfang“
nahme Der Veiftung bereit ei. Komme e8 dem Schuldner oavan) an, gerade in einen!
Geftimmten Zeitbunkte zu leiften, {o {olle er feine Abficht dem Gläubiger. eine angemeffen®
Zeit vorher mitteilen. (RP. I, 329.) 5

Die richtige Anwendung des 8 299 {ft mit Rücfiht auf $ 242 zu finden, wona
der Schuldner die Leiftung fo zu bewirfen hat, wie Treu und Olanben mit Rückfict
auf die Verfehröfitte e8 erfordern. Beilpielsweije kann nad 8 242 der Gläubiger 3UT
Kontrolle der MNonahme auf feine perfönlihe Anwefjenheit Wert legen. Handelt es 1 aljo
6. 3. um eine Kohlenlieferung, fir deren Ahnuhme nicht von vornherein ein beftimmtet
ep und eine beftimmte Stunde beftinmt ift, {o kann der Gläubiger verlangen, daß die
Abladung derfelben zu einer Zeit ftattfinde, in der er nicht durch anderweitige Geihäfte
Sehinbert ijt, bei derfelben Gum Nachmejien der Kohlen) anwejend zu fein.

Keineswegs wird durch 8 299 das Erfordernis {9 uldhafter Annahmeverwei erung

zufgeftellt el umgefehrt der Annahmeverzug nur bei gere Otfertigter Brit
verm eif ung (Einrede des Genen, Bem. 3) ANCOrDIONEN. Val. Enneccerus,
4./5. N S. 148, Crome, Softem S. 148 Nr. 24, Kohler, Kherings Sabhrb. Bd. 17
S. 265 ff 401 J Demelius in Grlnhutz Ztjchr. Bo. 13 S 458 ff.; Girfch, FM
Nebifion der Lehre vom Oläubigerverzuge 1895 S, 215 F U. M. Cofack 8 106 1. Ziff.
3, a und b. Windfheid-Ripp S 345, Anm. 8; Dernburg, Band. HI 8 43 Anm. 10.
. Der S 299 ift al8 ein dem oben in Bem. 2, d z 55 284 und 285 entiprechendes
jog. temperamentum temporis qug Gründen der Billigkeit aufzufaflen (val. Sublenbed,
Son den Band. z. BOB. II S, 109) und infofern nach Zreu und Glauben mit Nuckficht
auf die Verkehröfitte auszulegen.

E83 ijt Tatfrage, was für Oründe al8 vorübergehende Ginderung der Annahme
anerfannt werden dürfen (justa causa recusandi, 1. 72 pr. D. de solut, 46, 3); unter
Umftänden genügt ein A eine Crbolungsreife, fonftige Gefhäftsiberhäufung:
zugenbliclicher Blakmangel. Val. Crome, Syftem 1 S. 148 Nr. 23.

2, Beweislaft, Der Gläubiger hat feine vorübergehende Verhinderung zu be“
meifen, der Schuldner die rechtzeitige ne der Leiftung. S

3, Die Anfündigung ift*zmwax fein Rechtsgefcbhäft, aber eine einfeitige empfangS
bedürftige Erklärung, ball. Dem. 3 3u S 295 (88 130—182). Sie uf {tet8 vom
et ausgeben. Die Ankündigung eine8 Dritten, welcher die Leiftung bewirken
will, braucht der ©läubiger nicht zu beachten. Dies ergibt {don der Wortlaut des 8 299

und auch der Örundgebanke des $ 267, wonach ein Dritter bloß zum Bewirken bzw. zum
tatfächlidhen Anbieten der SE befugt ift.

MNebrigenS Kann eine argliftige Ankündigung der Leitung für eine unpafiende, dem
Släubiger nicht en Beit durch) exceptio bzw. replica doli generalis unmwirfjam
gemacht werden. Val. auch Crome a. a. O. S. 148.
        <pb n="208" />
        9, Titel: Verzug de3 Gläubiger®s. 88 298—300.

190

Der Schuldner Hat während des Verzugs des Gläubiger8 nur Borjag und
grobe Fahrläjfigkeit zu vertreten. . .
ird eine nur der Gattung nach beftimmte Sache gejchuldet, jo geht bie
Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, m welchem er dadurch in
Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmt,
G. I, 257; MI, 254; 111, 294. 505 Culdnees, Dach
1. Wirkung des Gläubigerverzugs auf Die Haftung De uldnerS, AUT
den Verzug des Olüubigers wird der Schuldner, abgejehen von jenen Sällen, in U
durch den ÖInnahmeverzug die Leiftung überhaupt unmöglich geworden it En Nu ma
der Verpflihtung nicht völlig befreit. VBöllige Befreiung tritt darnadh a na © T
weije ein bei Aunahmeverzug in Fällen eines FirgeJäftes im weiteren IE (a
Bem. 1, a zu 8293 a. E.), insbejondere bei Majlenleiftungen, an denen der hm an
Mur teilnehmen ann, obne bei perfönlicher Behinderung einen Auficoub Da ea
(eiltung verlangen 3u dürfen Cheatervorftellungen, Eijenbabn, Schiffahrd). FM % a
treten vielmehr al8 allgemeine Folgen des Verzugs nur die oben Borbem. 1, +
aenannten Wirkungen ein; Nr. 1 und 2 diefer Nechtswirkungen find in diejem ara
AM geregelt. Nach AUbf. 1 hat ber a eben]jo wie im gemeinen
Rechte (Dernburg, Band. Bd. 2 843 Nr. 3, a und Windfeheid, Band, Bd. 2 5346 Nr. N
die Zolge, daß der Schuldner NEE des BVerzug3 nur Jür VBorjaß un
für grobe Sahrläffigkfeit haftet, auch wenn er vorher im weiterem Umfange
haftbar war. ; ;

Diele Abfhwädhung der Haftung des Schuldner8 tritt nach der Saflung des
$ 300 Ubi. 1 abweidhend von ES. I 8 257 ({f. M. II, 74) ganö allgemein ein, mag e® RO
um einen in den Händen des Schuldners befindlichen, dem Gläubiger zu gewährenden
SGegenftand Handeln oder um eine Handlung, weldhe der Schuldner in Srfüllung
feiner fortdauernden Berpflihtung vorzunehmen hat. Cbhenfo land Bem. 2.

Nır das Maß der zu beobachtenden Sorgfalt, nicht die Beweislaft wegen der
beobachteten ändert {ich nach S 300; daher ijt die Behauptung von En VBeweislaft
S, 281, wonach S 282 gegenüber einem im OH TEE befindlichen Gläubiger nicht
anwendbar jet, unrichtig. Bal. Vertmann 2. Aufl. S. 104 BVem. 2 zu &amp; 282).

3, Nebergang der Gefahr bei Gattungsfhnlden,.

Bufolge 8275 wird bei Schuldverhältniffen, melde auf die Leiftung eines beftimmten
Begenjiandes (einer species) gerichtet find, in Halle einer Anti eintretenden zu-
fälligen Unmöglichkeit der Schuldner von der Verpflichtung zur Leijtung frei; der Oläubiger
verliert mithin den AUnipruch auf die Leiftung, er Tan auch daZ Interelfe nicht fordern.
Sn diefem Sinne trägt allo bei Sbeziesobligationen {don von der Entftehung des
Schuldverhältnifie8 an die Gefahr der Gläubiger. ES liegt auf der Hand, daß Ddiefe
Gefahr des Gläubiger8 mit Eintritt des Annahmeverzuges erheblich vergrößert wird,
weil nadh Abi. 18 300 mit der Abfchwächung der Haftung des Schuldners der Umkreis der-
jenigen Umftände, die von diefent nicht zu vertreten find (Casus, val. Borbem. 6, € S. 133
zu den 88 275—281), fihH entiprechend erweitert. . y

Sür Gattungsiuldverhältnife beitimmt S 279, daß, folange bie Leiftung aus
der Gattung überhaupt möglich i{t, der Schuldner and fein unver]huldetes Un-
MEAN zur Zeijftung zu vertreten hat. Da nun nach S 243 AUbf. 2 mit dent

Beitpunkt, in welchem der Schuldner das zur Leitung Jeinerfeit3 (Erforderliche getan hat,
die Gattungsfchuld ich in eine Spezies{chuld verwandelt, Jo {bricht 8300 Abi. 2 nur eine
jelbjtverftändliche Folgerung der 5$ 275 und 243 aus, indem er Die Gefahr der ordnungs-
mäßig angebotenen Sache, deren Annahme der Gläubiger unberechtigtermweile ablehnt, aul
den Gläubiger überträgt; denn der Schuldner hat daS zur Leijtung jeinerjeits Erforder-
fie getan. Damit hat iO das Schuldverhältnis auf Die ER I Sache konzentriert,
® re KmIEDT eine Spezies{chuld vor, bei weldher die Gefahr {horn nach S$ 275 den
äubiger trifft. ,

. 3. Yan einzelnen: Der Nebergang der Gefahr ift dadurch bedingt, daß der Gläubiger
die net bodene Sache nicht Kühn mut. Für 8300 wird der Unterfchiebd gailılen
og. Bring jhuld und Holihuld praktifh bedeutfam. en ;

a) Bei der Bringfehuld ift tatfädhlich e8 Angebot einer individuell beftimmten
Sache der betr. Gattung erforderlich; ein {olhes it noch nicht mit der Ab-
fendung der Sache an den Gläubiger, Jondern erft Dann gegeben, wenn
die Sache dem GMäubiger zugeht. Doch geht im beitimmten Füllen (3. B.

8 300.
        <pb n="209" />
        N)

I. AbjdHnitt: Inhalt der Scohuldverhältnifie,
3 447) die Gefahr au anderen Gründen Ihon mit der Ubfendung auf den
Släubiger über.

Bei der Holfehuld kommt der Gläubiger zwar fon in Berzug, wenn Der
Schuldner ihm die Leitung wörtlich anbietet oder zur Aobolung auf“
En und er ih nunmehr nicht beim Schuldner zur Abholung ein“
Itellt. Allein nach S$ 300 Nbf. 2 geht die Gefahr beim Annahmeverzug evt
mit der Aonfretijierung über; e3 muß alio noch bei Sattungsjehulden
die Ausfcheidung binzutreten. Hit diefe gefchehen, Io genitat auch bei Hol
jOhulden das wörtlidhe Angebot. Bol. land Bem. 3.

Der Schuldner hat alfo eine beftimmte Sache auszufcheiden und diefe dem Gläubiger
tatfächlich oder in den Hallen des 8 295 (Solfchuld) wörtlih anzubieten. Val.
RÖS. in Iur. Wir. 1904 S. 286. Wo e8 eine8 Angebotes überhaupt nicht bedarf, um
den Gläubiger in Verzug zu Jeßen (f. 8 295 Sa 2 und $ 296), da Iommt der Gläubiger
EC ohne das Angebot der Leiftung in Verzug, allein die Gefahr bleibt bei dem Schuldner:
A. I. Rofenberg S, 278, Tibe, Die Unmöglichkeit der Leijtung S. 26. Wie hier, Bland
Bem. 3, Enneccerus 4./5. Aufl. S. 150, Nr. 2.

Eingehend behandelt die Frage des Gefahrüberngangs und insbefondere dazZ Ver
Hältnis des $ 300 ALf. 2 zu den SS 243, 324 Aof. 2 Filcher in Sierinas Sahrb. Bd. 51,
S. 159-—238. Er befämpft das von der herrichenden Theorie und Praxis (val. Recht 1906
Bi. 2075, 2806) dem Schuldner eingeränmte Jus variandi für den Fall, daß der Gläubiger
ein berechtigtes Interejte dafür nachweifen kann, daß gerade die ausgefchiedenen Sachen
gelielert wurden, als unfolgerichtig, da mit der RAonzentration auf Diele Weile nicht

rnit gemacht werde.

4, Aus der EU PE PN: Der Verkäufer eine Motor8 hat damit, daß er den
Motor bei einem Dritten Deftellte, um ihn dann an den Käufer zu liefern, überhaupt no
feine Seiftungsbhandhung vorgenommen, Jondern nur die fünftige Erfüllung vorbereitet;
eine Yusfcheidung bei diejem Dritten i{t feinem Wonehmer gegenüber unerheblich, bab.
pr. 1907 S, 261 (Karlsruhe). — Bet einem ilfenzgelchalt feßt die RMonkretifierung
des Schuldverhältnifies außer der gehörigen Wusidheidung der zur Erfüllung beftimmten
Ware auch eine Anzeige über die erfolgte Ausfdheidung an den Käufer voraus, damit
diefer zur Ermöglichung wirkffamer weiterer Verfiigung über die Ware vor deren Singange
bei ihm weiß, daß und melde Ware ihm al8 zur Srfüllung beftimmt endgültig geliefert
werbe, Jächt. Arch. f. Mecht8pfl. 1907 S. 87 (Dresden). ,

Wegen ber befonderen Wirkmaen des Unnahmeverzug3 auf die Gegenleiftung bei
gegenleitigen Verträgen f. 5 324 YAbf. 2. Wegen jonitiger befonderer Wirkungen
. Morbem. I a. € S. 190 oben.
S 301.

Bon einer verzinslichen Geldjhuld hat der Schuldner während des Berzugs

des Gläubiger Zinjen nicHt zu entrichten,
@&amp; I, 259; IF, 255; III, 298.

1. Siitierung der Hindplfidt: Während nach gem. KR. die Binsverbindlichkeit
des SU durch den Unnahmeverzug des Gläunbiger8 nicht berithrt wurde (Dernbura,
Band. Bd. 2 S 43 Note 11; Windfcheid, Land. Bd. 2 8 346 Nr. 4), beftimmt das BOVB.,
daß von einer verzinslihen Geldfhuld, mag die Zinspflicht auf Gefeß oder auf Recht?“
gelhäft beruhen, der Schuldner während des Verzugs des Gläubiger8 Zinten
nicht zu entrichten bat.

‚ Hür der Fall jedoch, daß der Schuldner von der Schuldfumme inzwifchen Zinfen
wirklich gezogen Hat, indem er 3. B. das Geld bei einem Bankier verzin8lich hınter-
legte (depositum irregulare), find die Binfen troß der Vorichrift des 8 301 als gezogene
NuBungen nach $ 302 herauszugeben. Die gegenteilige mit Bland Bem. zu 8 301 auch in
den bisherigen Auflagen hier vertreten BeIGAICHE Unficht erfcheint bei genauerer Erwägung
der ratio legis und des Sm en DaNGS der Borfchriften diefes Litel8 nicht haltbar;
au die Geldfumme ift ein_ Gegenjtand im Sinne des 8 302 und die BZinfen find
Den des Kapitals. So auch die Motive I S. 75, Schollmeyer, Dertmann zu
S 301, Enneccerus 4/5. Aufl. S. 150 Nr. 3, Dernburg IL $ 76 II, 4, RKofenbera S. 287,
Kohler, Arch. f. bürgerl. . Bd. 13 S. 270. Diele ED U ijt aber feine
Binspflicht, unterliegt alfo auch nicht der vierjährigen Verkährung des S 197. Val.
Ennecceru8 a. a. D.

Die Befreiung des Schulduers von der Zinsverbindlichkeit tritt auch dann ein,
wenn diefer die dem Gläubiger au8 dem Schhuldverhältnis obliegende
        <pb n="210" />
        2, Titel: Verzug des Gläubigers. 88 300—303, 201
Segenleiftung empfangen hat, 3. B. im Falle des S 452, wo dem Schuldner alE
Käufer die Nußungen der gekauften Sache gebühren (®. I, 332). De
„ Nach DHertmann Bem. zu &amp; 301 findet ferner 8 301 keine Unwendung auf bie Bing
Pflicht desjenigen, welcher, wie im den Fällen der SS 668, 1834 fremdes Geld für 1ic
verwendet. N M. Ylanck Bem. zu S 301. Ich glaube auch in diejem, Bunkte mit den
oben angedeufeten Gründen die allzı buchftäblidhe Auslegung der früheren Auflagen
A der Anficht Dertmannz berichtigen zu mülfen. Die Anwendung ‚des $ 301 ilt
auf berzinsliche Geldihulden zu befchränken; für fonftige verzinslihe Schulden,
deren Vorkommen felten ijt, gilt der @rundfaß, daß die DBerainlung erft mit der Hıinter-
legung des Gefchuldeten aufbört (&amp; 379). Val. Kohler, Ierings Jahrb. Bd. 17 S. 382 ff.
3wölr Studien S. 227 ff, YPland Bem. zu &amp; 301 Aof. 2. ,
„2, Daß der Schuldner während des GläubigerverzugsS feine BerzugsSzinfen zu
Ertrichten braucht, {ft felbjtverftändlih, da der Annahmeverzug des Gläubigers den
eiftungsverzug des Schuldners binfichtlich derfelben Leiftung ausfchließt.
&amp; 302.
Hat der Schuldrer die Nußungen eines SGegenjtandes herauszugeben oder
äu erjeßen, fo bejchränkt fih feine Verpflichtung während des Verzugs des Släu:
biger8 auf die Nugungen, welche er zieht.

€. I, 258; II, 256; III, 295,
4. Fructus percepti, nicht percipiendi: Ob der Schuldner zur Herausgabe oder
jum Erfabe der Nußungen eines Gegenftandes verpflichtet ilt, beitimmt Jich nach dent
Snbalte des Konkreten Schuldverhältnilles. Beiteht hiernach eine foldhe Verpflichtung des
Schuldrer8, fo befchränkt ich diejelbe mährend des Verzugs des Gläubiger3 auf jene
Nıußungen, weidhe der Schuldner tatfächlih gezogen hat. In Anfehung
diefer Nußungen haftet er für WBorfaß und grobe TR Dagegen ift nicht zu
unterfuchen, ob der Schuldner aus Bora oder grober Fahrläfjjigfkeit es unterlafjen hat,
Nußungen zu ziehen. Das BOB. A auf dem Standpunkte, daß der Schuldner vonı
Eintritte des Oläubigerverzugs an zur iehung von Nußungen im De des Gläubiger£
nicht mehr verpflichtet ift f. 8. Il, 75). Eine nicht beftehende Verpflichtung kann aber
durch Vorfaß oder Fahrläffigkeit nicht verlebt werden.

2. Ueber den Begriff der Nugzungen {. S$ 100.
8 3083.
Sit der Schuldner zur Herausgabe eines Srundjtics verpflichtet, fo kann
er nad) dem Eintritte des Verzugs des Gläubiger den Befiß aufgeben. Das
Aufgeben muß dem Gläubiger vorher angedroht werden, e8 jei denn, daß die
Androhung unthHunlich ift.

6, II, 257° DIL, 297.
4, Beftgaufgabe eines Grunditücs: Nach gemeinem Recht war der Schuldner
Dom Eintritte des ®läubigerverzug3 an berechtigt, den gefchuldeten Gegenftand preis:
geben, Jofern ihm andere dem Oläubiger an nachteilige Mittel nicht zu Gebote
itanden (f. Dernburg, Band. Bd. 2 S 43 Note 13, Windicheid, Pand. Bd. 2 $ 346 Note 6).
Bgl. jedoch 1. 1 83 D. 18, 6: sitamen, cum posset effundere, non effudit, laudandus
28, potius, , N
Sint nS BLR. ZN. IV cap. 14 $ 15 Nr. 16 verweift den Schuldner auf die gerichtliche
Yinterleauna. , .
- Das BOB. fennt bei beivegliden Sadjen ein Beeisge hun nSr En DES
Schuldners nicht, Der Sohuldner kann {ih durch Hinterlegung der gefchu eten
Sache (&amp; 372) oder, wenn die Sache {ih zur Hinterlegung nicht eignet, durch Dff}ent-
Lime Degen bderfelben und Hinterlegung des Erlöfes (S 383) von

iner Berbindlichkeit befreien. , , ; N

Diefe Bebelte stehen jedoch dem Schuldner nicht zur Seite, wenn ein Srunditüct
den Seiftungsgegenitand bildet. Aus Billigkeitsgrunden wurde deshalb von der Il. Komm.
die Beftimmung des 8 303 aufgenommen, „weil dem Schuldner nicht zugemutet werden
fönne, Unfoften aufzumenden und fich vielleicht fogar im Der N NUR ud ufentbaltsortes
Sr (Beiränfung aufzuerlegen, um den Befig für den fäumigen Gläubiger zu bewahren
        <pb n="211" />
        202

I. Abjenitt: Inhalt der Schuldverhältnifje.
2, Der Schuldner ijt nur zum Aufgeben des BefikeS, d. i._ der tatfächliden
Gewalt (S$ 856) berechtigt, nicht zum Aufgeben des Eigentum3 (8 928). Die Befibaufgabe
ift feine Dereliktion im Sinne des &amp; 928, fondern eine Traditionsofferte, durch die dos
Sut dem Gläubiger frei wird. Val. Kohler, Zwölf Studien S. 168, Kofenberg, Sherings
Sabrb. Bd. 43 S. 217 ff.

„43. Androhung. Das Aufgeben muß dem Gläubiger vorher angedroht werden
Die Androhung ift ein einjeitiges empfangsbedürftiges Rechtagefchäft (SS 130—132). Treu
und Glauben erfordern, daß die Androhung fo zeitig erfolgt, daß der Gläubiger noch m“
itande ift, den Befiß zu übernehmen

Untunlich tft die Androhung, wenn fie mit einem Aufwand von Koften, Mübe
oder Zeit verknüpft fein würde, weldher dem Schuldner billigerweife nicht zugemutet
werben Ianrn. Dies darf in der Kegel angenommen werden, wenn der mit einem erde“
lien Beitaufmande verbundene Weg der Sfentliden Zuftellung der Androhung gewählt
merden müßte (8 132 Yoj. 2).

Den Beweis der Untunlihkeit hat der Schuldner zu liefern, welcher die Ur‘
drohung unterlaffen hat. Dei der Schuldner den Befiß aufgegeben ohne dit
erforderliche Androhung, fo wird er gemäß S 280 dem Gläubiger {Ohadenzerlab“
pflichtig, foweit er infolge der Befibaufgabe undermögend geworden R zu Teiften. &amp;
haftet jedoch zufolge S 300 nur, wenn er aus Worfaß oder grober Kahrläffigkeit die UM“
drohung unterlafien hat.
8 304.

Der Echuldrer kann im Falle des Verzugs des Gläubiger8 Srjag Der
Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglofe Angebot fowie für Die
Aufbewahrung und Erhaltung des gefhuldeten Segenftandes machen mußte.

&amp;, I, 261; IT, 258: III, 298.
„4. Mehraufwendungen: Da für den Annahmeverzug ein Verfchulden des Gl“
biger8 nicht voraus8gefeßt wird, fo rechtfertigt fih deshalb auch nicht eine dem &amp; 286 ent‘
jprechende Be daß der Gläubiger dem Schuldner den durch den Annahme
verzug bverurfadhten Schaden zu N habe. Nur in den Fällen, in welchen eiM®
ee Dept dt des ®läubiger3 gefeblicdh ausgefprochen ift (&amp; 433 Ubi. 2 und $ 640)
wo ih alfo der Annahmeverzug zugleich als Leiltungsverzug darftellt, ijt der Gläubigen
aus feiner mora Solvendi dem Schuldner zum SchadenserfaßBe nah 8 28
26. 1 verpflichtet. Mi

In allen anderen Fällen des Annahmeverzug3 befhränkt fih die Erjabpflicht de
Sfäubiger8 auf die erforderlidhen Mehraufwendungen für das erfolglofe Angebot, für die
Aufbewahrung und Erhaltung des gefchuldeten Gegenftandes,

Nur dasjenige, wa8 der Schuldner notwendiger weife aufgewendet, und wo
er mehr aufgewendet hat, als er ohne den Unnahmeverzug aufgewendet haben würde
fan er erfeßt verlangen.

Nebrigen8 dürften die Worte „machen mußte“, wie zutreffend Dertmann Bem. 2
u 8 304 berborhebt, nicht im Sinne einer Mn gefeblidhen Bilicht zu befhränten
Kh. Vielmehr wird e8 genügen, wenn die Medraufwendungen objektiv angemeffen
maren. Wenn alfo insbefondere der Schuldner A auch) nicht zum Neberbringel
einer Ware verpflichtet mar (Solfchuld), gleichwn I aber mit Nückficht auf die Verkehr?
übung oder auf einen ausdrücklichen oder auch nur zu unterftellenden Willen des
Sfäubigers die Ware tatfächlich angeboten und für Ddiefe8 Angebot Transportkoften
aufgewendet hat, fo wird er aud den Erjaß diejer Mehraufmendungen verlangen Können
3ur Unterftügung fönnen in foldhen Fällen auch die @Grundfäße über Gefchäftsfuhrung
535 677 ff. Berangezogen werden.

3, Der Anfpruch ift felbitändig lagbar; auch hat der Schuldner wegen deS
jelben nach $ 273 ein Sub dig Ele ,

Der Anfpruch bleibt beftehen, au wenn der Gläubiger nachträglich auf fein
HorderungsSrecht verzichtet oder der Leiftungsgegenftand {bpäter untergegangen ift.

. Wegen der Verpflichtung des Gläubwger8, den aufgewendeten Mehrbhetrag zu ver“
zinfen und den Schuldner von einer zu diefem Zweck eingegangenen Verbindlichkeit U
befreien, f. 88 256 und 257.
        <pb n="212" />
        88 308, 304. — IT. Mbichnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. Vorbemerkungen, 208

Zweiter AbfOnittk.
Schuldverhältnifje aus Verträgen.
Vorbemerkungen.

1. Begriff des Vertrages, insbef, des Schuldvertrages: Val. hiezu Borbem. zum 3. Titel
Bd. I Unter den Entftehungsgründen der Schuldverhältniffe nimmt der Berirag eine
dominierende Stellung ein und zwar in dem Grade, daß der &amp; 305 BGB, in al8 zur
Begründung eineS Schuldverhältniffes für erforderlich ertlärt, Jo weit nidtd a3 SGejeß
ein anderes vorfGreibt, alfo fonftige RedtSgejhäfte al Entitehungsgründe von
ScouldverhHältnijfjen nur gelten läßt, Jofern deren verpfligtende Kraft ausdrücklich gejeß-
lige Anertennung gefunden Hat, mährend e8 den Vertrag allgemein für verbindlich
erflärt. Dazu ift zunächft zu bemerken, daß die Medaktoren des Gefegbuchs angenjdheinlich
von dem Beftreben auSgingen, das Wort Vertrag überhaupt auf den {og. obligatorijden
Vertrag oder den auf Begründung von Schuldverhältniffen gerichteten Bertrag einzufhränten ;
das BOB. mendet in der Tat das Wort nur in diefer Befhränkung an und bedient fih bei
anderen Verträgen z. B. het jolden, die unmittelbar auf Begründung, Aufhebung, Nenderung
dinglicjer Kecte gerichtet find, des Ausdrucks „Cinigung“. Val. Bem. zu 8 873. Siehe
in8bel. SJacobt, Verfpredden und Vertrag in Ihering8 Yahrb. Bd. 35 S. 35 ff. Diefe Eins
IOränkung der mwiffenfhaftligen Terminologie, deren erfier Verfuch fi bei Bangerow Bd. 1
S 350 Anm. 1, Pfizer in JheringS Yahrb. Bd. 31 S. 337 findet, ft aber nicht durchzuführen und
hat feineSweg3 mwiffenfdhaftliGen Anklang gefunden. Val. Dernburg, Band. I 8 92 Nr. 5
Der Vertrag al {older dehnt feine Wirkjamteit über daZ ganze Zivilrecht auZ und daz BOB.
Telbft Hat, da nicht nur obligatorijche, fondern auch dinglide, familienrechtliche, erbrechtliche
Verträge vorkommen, die allgemeinen Regeln über daz Zujtandelommen des Vertrag3 Im
IL Buch (Allgem. Teil) SS 145—157 aufgeftelt. Vertrag im Sinne des folgenden AbjOnttt8
Hit freilid nur der auf Begründung eines ShuldverhältniffeS gerichtete Bertrag, den wir im
SGegenjaßg zum allgemeinen Vertrag den obligatorijchen oder Schuldvertrag nennen. Selbft-
verjtändlich gelten aber die allgemeinen Normen des I. Buchs (88 145—157) au für den
Schuldvertrag.

DaZ BGB. gibt keine Definition des Vertrag. Der Verirag ift ein zweifeitigeS
NRechiSgefhäft d. h. die erMlärte (zum Ausdruck gelangte) Willenzeinigung mehrerer Berjonen
in bezug auf RedhiSverhältniffe, die dadurdg begründet, geändert oder aufgehoben werden
Iollen. Er zerfällt zunächjt in zwei Hauptarten: den fog. dingliden Vertrag im weiteren
Sinne oder den VerfügungSvertrag und den BerpfligtungSvertrag Schuldvertrag, obligatorijcher
Vertrag). Im VerfüigungsSvertrage ruft die verfügende Partei, indem fie ohne vborausSgegangene
Serpflihtung fogleid das Mittel zur Heritellung des Beabfichtigten RechtSerfolgeS Tekt,
unmittelbar den RechtSerfolg Hervbor;z im BVerpfligtungsSvertrage oder Shuld-
Dertrage wollen die Parteien al8 gegenwärtige Redht23Zmwirkung ihrer
Billenseinigung nur die, daß die eine Partei von der anderen die
Seßung des aufihrer Seite erforderlihen Mittel3 zur Herfiellung des
beabiictigten EndergebhniffeS verlangen könne. Sal. du Chesne im ZBISG. Bd. 2
S.19 ff., 93 f. Der Wille der Bertragichliekenden ift darauf gerichtet, daß eine Leiftung
erfolgt, jei e8 nur beS einen oder jei e8 beider Beteiligten. Ferner muß dieje Erklärung
Hine8 Verpflidtungswilen8 von dem dadurch Berechtigten angenommen werben; jeder Schuld-
vertrag enthält aljo eine Schuldners und eine Gläubigererflärung und fommt zuftande dureh
deren Nebereinftimmung.

Teftzuhalten ift auch daran, daß jede diejer Erklärungen mit Beziehung auf die
andere abgegeben fein muß. Vgl. WindjGHeid-Lipp, and. II $&amp; 305 Nr. 2.

Wegen de8 Vorvertrag3 f{. Borbem. 8 zum 3. Titel Buch I, wegen des Kon-
trahbieruna8zwanage8 |. Borbem. 2 zum 3. Titel Buch I.
        <pb n="213" />
        204 II. AbfOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
IL. Eine der widtigjten Einteilungen der Schuldverträge ijt diejenige in Taufale
und abfiratte Berträge, Val. Borbem. zum II Buche S. 12 f. oben. Dem dort Gefagten if
bier noch folgendeS Hinzuzufiigen. Die abftraften Verträge werben au teine BVerträgt
genannt (Windiheid-Xipp II S 364), die Xanfjalen werden dann als individuell
Harakterifierte Berträge oder materielle Verträge bezeichnet (WindfGeid-Lipp N
319). Meber die abftraklten Verträge {ft neben der oben S. 12 angegebenen Literatur no0
beachtenSwert Kohler, Lehrb. II S 82; ferner Neumann, Zur Lehre von dem Berpflihtungs
grunde in Gruchots Beitr. Bd. 45 S, 503 ff. Gum ROGE, Bd. 48 S. 133, Jur. Wichr. 1901
S. 382).

Abfiraklte Berträge de8 BGG. find: das Schuldverfprechen (8 780), das Schuld”
anerfenntnis (8 781) und die Annahme einer Anmeifung (&amp;$ 784). Diefe abftrakten Verträge?
bedürfen der Schriftform, menigijtens wa8 die Schuldnererklärung (das Verfprechen)
anbetrifft (8 780), während die Annahme in jeder Form gefhehen kannt. Ygl. Kohler, Lehrb. H
8 83. (Die Annahme einer Anmweijung {ft ein Schuldverjpredhen).

IN. Sm übrigen hHereiht für den Abjhluß von Schuldverträgen nad BGB. grund
jäglig Bertragsfreiheit und Formfreiheit. Wegen der VertragSfreiheit vgl. Borbem I, 7
zum II. Bug S. 8 oben. Abgefehen von der für abfiratte Schuldverfprehen und Schuld”
anertenntnifje (88 780, 781) vorgefdriebenen Schriftform fordert das BGB. die geridh!”
[ice oder notarielle Form in $8 311, 312, 3138 (S 1017 Abf. 1), 518 Ab]. 1, 2371.

Gerade wegen diejer Bertrag3freiheit in Verbindung nit der regelmäßigen Formfreiheit
und dem überdies von der hHerrfichenden Anfiht mit Recht anerkannten Grundfage, dap die
vereinbarte Leiftung keinen BermögenSwert zu Haben braucht (Borbem. I, 8 S, 8 f. oben), ik
befondere Vorfiht bei der tatjächlidhen Feftitellung eines Schuldvertrages geboten und daran
zu erinnern, daß ein Schuldvertrag nur vorliegt, wenn beide Bertragsteile, fei e$ ausdrücklich,
"ei e8 in fonkludenter Weile den Willen, fich rechtlich zu verpflichten, erklärt Haben. Vgl
Borbem., I, 8 S. 9 oben. Val. au Ennecceru3 4./5. Aufl. S 251 S, 67 („oft Handelt e8 fi
nur um Erklärungen gefellidhaftiiher Natur, die ohne Verpflidtungswillen abgegeben werden
Mit meinem SGafte {Hhließe id Leine Leihe über Zimmer, Möbeln, Ehgeräte ab, keinen
Verwahrungsvertrag über jeinen Koffer, keinen Auftrag, wenn ih ihn in meinem Wagen
abhole, fein SchenkungSverfprechen, wenn id ihm mitteile, daß um 2 Uhr zu Mittag gegefien
merde“). Val. ferner Kuhlenbedk, Rechtjpr. d. ReichSger, Bd. 65; Der Auftrag in Zur. Wir.
1908 S. 701 zu NGE, Bd. 65 S.17 f. Dagegen Blume, DaZ MG. und die Gefälligfeit®
verträge, Recht 1908 S. 649—654, Krücdmann in IheringS Jahıb. Bd. 54 ES. 108—112
und in Bl. f. RAU. Bd. 74 S. 113 ff. (Blume nimmt audy bei fjoldgem rein gefeljhaftlichen
Berkehr den Abjhluß befonderer „Gefälligfeitsberträge“ an, durch die man eine Leijtung auf
üch nehme, ohne {ih dazu zu verpflidten; der Vertrag habe aber die Beftimmung, das
Handeln rechtmäßig zu machen und der Leiftung einen rechtliden Grund zu geben, der die
Rückforderung ‚wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausfchließe). Sal. Hiezu auch Sin-
leitung 2, £ vor $8 433 ff.

IV, Ginfeitige Willenserflärungen Können nad S$ 305 ein Schuldverhältni$ nur foweit
begründen, al8 dies vom Geijeßg vorgefdhrieben ijt. Durch S 305 jollte der Annahme entgegen“
getreten werden, daß im BGB. der in der Theorie u. a. Don Siegel (Das BVerfjprechen als
Verpflihtungsgrund im Heutigen Recht, Wien 1873) vertretene Sag von der allgemeinen
Nerbindlichleit des einfeitigen Schuldverlpredhen3 anerfannt jet. Bal. Windiheid=Ripp I
$ 304 Nr. 12.

8 einjeitige vom BOB. mit rechtligder Wirkung ausSgeftattete Berpfligtungserflärungen
unter Sebenden kommen nur in Frage: die UuSLobung (S 657), die Stiftung (88 80—82);
vgl. dazu Ben. IM, 1 zu 8 80, die Suldverfhreibungen auf den Inhaber (SS 793 ff

Nicht hierher gehört die bindende Kraft des BertragsantragS, da diefer kein felbjtändige?
KRechtagefhHäft ijt, Bem. 4 zu &amp; 145. KechtSwirkjanı find Jodann fegtmwillige einfeitig®
WillenZerklärungen unter Wahrung der dafür beftimmten Form (88 2064 ff., 2174)

V. Der II. Wbichnitt zerfällt in Fünf Titel.
        <pb n="214" />
        Borbemerkungen.

205

1. Der 1. Titel gibt allgemeine VBorjhriften über Begründung und Inhalt der
Verträge (88 305—319). |

9, Der 2. Titel Handelt hejonder8 von den gegenfeitigen Berträgen (deutlicher):
Gegenfeitigfeitäverträgen, Kohler, Lehrb. II 8 7, im Gegenjaß zu den Einfeitigtett&amp;verträgen).
Gegenijeitig Hit ein Vertrag, menn in ihm zwei Berpfligtungen Ti in der Weije
gegenüberitehen, daß die eine daZ Nequivalent der anderen bildet und Ber-
ibreden und SGegenverfpredien fig gegenfeitig bedingen. (SynalNlagmatiihe
Verträge), Dernburg, Rand. II &amp; 20, Stammler, Recht der Schuldverh. S. 85, Kohler,
Lehrb. II 8 87. (Rohler8 Daritekung hat das Berdienft, die bislang von der Gejeggebung
recht undollfommen erfaßte Abhängigkeit der Leiftungspflihten in Gegenfeitigfeitäberträgen
zum erften Male nad jelbjiändigen SGefihtapunkten zu analyfieren; er unterfcheidet Gegen-
feitigfeit8verträge mit und ohne Rechtsverhältnis und verfteht unter leßteren joldhe, bei denen
jich nicht, mie z. B. Lei Kauf und Schenkung mit der einen Erfüllung beftimmungSgemäß
alle8 erledigt, jondern die aus ihnen entjpringenden VBerpfligtungen dauernder Natur
find und verfhiedene Stufen durchlaufen, z. B. Miete, Pacht, Dienft und Werkvertrag. Bei
leßteren 1äßt fi eine Gegen überftellung und Beziehungijegung der Seiftungen und Gegen-
leiftungen im einzelnen, wie bei gewöhnlichen Tanfdverträgen, nidt durchführen. €s muß
vielmehr einerjeit8 möglig jein, Infolge einer erheblichen Bumiderhandlung oder infolge der
Nigterfüllung einer don vielen Leiftungen das Ganze zu Wien, 3. SB. beim Sukzeffivlieferungs»
berirag, RGE. vom 8, November 1904 in MonatSjhr. f. Handelsr. XIV, S. 81, und andrer-
jeit3 die exceptio non adimpleti contractus unter Umftänden fachgemäß im Sinne eines
bloßen Kündigung Srecht3 befHränkt werden [vgl. OLG. Oldenburg vom 5. April 1902
Kir. d. OLG. Bd. 5 S. 30]. Val. vor allem Kohler a. a. OD. 897). Diele Gegenfeitigleitsverträge
find zu unterjdheiden von einfeitigen Verträgen oder heffer gejagt „Sinjeitigleit8=
berträgen“ (SchenkungsSverfprechen S 516, Bürgihaftsvertrag $ 765), hei denen die eine
Partet auZfließlich verpflichtet, die andere nur berechtigt wird, und von nur zufällig gegen-
Jeitigen, d. h. jolden einjeitigen Verträgen, hei denen nur ein möglicher Gegenanipruch
des Schuldner8 in Betracht tommen kann, wie beim Auftrag (SS 662 ff.); Iebtere Heiken auch
unbollfommen zweifettige Verträge, contractus bilaterales inaequales. Bei den unvdoll-
fommenen zweifeitigen Verträgen erhielt im römiidhen Neih die actio ihren Namen nur
vom dem Hauptgejhäftsinhalt; die Mage auf Gegenleiftung Hatte keinen befonderen Namen,
jondern wurde al8 actio contraria bezeichnet (z. B. actio mandati, depositi etc. contraria).
Wo dagegen der Verirag vollfommen gegenfeitig war, Hatten die actiones heider Parteien
tegelmäßig jede ihren beionderen Namen (z. VB. actio emti venditi, locati-conducti), Hierin
liegt, wie Crome, Syftem II S. 165 bemerkt, eine „Feinheit, die wir un8 nidHt entgehen Iafıen
Toflten”. Der Leihvertrag (com modatum) gilt übrigen8 abmweidhend vom römifchen Recht im
SSGS. al8 gegenfeitiger Vertrag (8 598).

Nach der früheren (naturrechtliden) Doktrin galten ale Gegenfeitigfeitaberträge al8 unter
der {fHiljdHweigend vorau8gejeßten elausula rebus sie stantibus gejchloffen, KLR. ZI
Tit, 5 88 377, 378, d. h. wegen erhebligg veränderter Umftände wurde eine Sinrede bzw.
Miülektritt zugefaffen. Nachdem die hHerrjhende Lehre des gemeinen Kechte8 dieje Doktrin be
feitigt Hat, {ft jedoch das BGB. in einzelnen Unwendungsfällen wiederum auf die älteren
SGrundjäge zurüdgelonımen 3. 5. 88 321, 361, 610, 626, 627, 649. Unter Heranziehung
no anderer Beftinmungen, 3. B. der 88 696 (Verwahrungsvertrag), 723 (GefeNjhaft®-
vertrag), 749 (Gemeinigdaft), denen zufolge Lei Eintritt eines wichtigen Grundes nachträglich
ein Vertrag gekündigt werden kann, verfucht die LeadhtenSwerte Schrift von Leo Stahl, Die
jog. clausula rebus sic stantibus, Münden 1909, den Nachwei8, daß die clausula rebus
sic stantibus vom BGB, al8 aNgemeineS Prinzip anerkannt worden jet, Sie jo dem Verf.
zufolge überall Anwendung finden, wo Veränderung der Umfiände eine Situation ge[haffen
haben, die dem „Wejenszwed“ oder kurz gejagt „dem Wefjen“ des betr. Vertrages widerfpricht.
Verf. hat hierbei nicht nur den juriftijhen, fondern aud) vor allem den wirt{HaftligGen
Bwen im Auge. (S. 645. a. a. D.) Mit Rückjfiht auf die Mot. IT, 199 it die Herrichende
        <pb n="215" />
        206 IL Wbidhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Anlicht einer grundfjägligen Anerfennung der clausula rebus sic stantibus, wie fie
Stahl a. a. OD. befürwortet, nicht geneigt. Bgal. land Bem. zu &amp; 231, auZ der Praxis
NRGE. Bd. 50 S, 257, Bd. 60 S, 56, Fur. Wichr. 1905 S, 168, Zuzugeben ijt jedoch, daß
Mnerfeit8 die Motive jelbft a. a. DO. betonen, die Ablehnung der clausula rebus sic stantibus
Ihlteße die im Einzelfalle veranlaßte Prüfung nit aus, ob nicht na g der AbfiGt de?
Parteien der Rücktritt wegen veränderter Umftände der einen oder anderen
Partei zuftehen jolle. Man wird daher, auch wenn man die in ihrer Allgemeinheit vom
Standpunkte der Vertragstreue auZ hedenklide Theorie einer allen Verträgen inhHärierenden
clausula rebus sic stantibus ablehnen muß, — die Theorie Stahl2 berührt {ich vielfach mit
der mehrfach erwähnten Sinrede Krücdmannz3 „auz gewicdhtigent Grunde“, Borbem, zu 88 275
5i8 280 ©. 125f. oben —, doch bei Auslegung des Vertrages nad 8 157 (Treu und
Slauben), ferner unter Anmendung der exceptio doli generalis im Sinne de8 8 242 (S. 20
oben), fowie bei Zugrundelegung. de8 furiftijhen (relativen) Möglihteitsbegriff8 (S. 125 f
oben) den Anforderungen ber Billigkeit, denen die Lehre von der clausula rebus
sic stantibus entjpreden wollte, aud) ohne eine grund{äßlighe Annahme derfjelben gerecht
werben fönnen, Val. u. a. RGE. Bd. 50 S. 257, Bd. 60 S. 56, Fur. Wihdr. 1905 S. 168,
181, Seuff. Arch. Bd. 57 S. 352, Recht 1908 Ziff. 359. Val. au Borbem. V zu 88 346 ff-
Eine wichtige und wenn aud eingefOränkte, fo doch feineSweg8 finguläre Anwendung des
der Lehre von der clausula rebus sic stantibus zugrunde liegenden Rechtagedankens enthält
der. $ 321. Vgl. dazu Bem. 1. Die Abhängigkeit der Leiftungen bei Gegenfeitigfeit@berträgen
(odne dauernde8 KRechtZverhHältni@) ift fowohl eine Abhängigkeit im fofortigen Sein d. d-
Ungültigfeit auf der einen Seite bewirkt Nichtigkeit des Ganzen, al8 auch vor allem in ihrer
Beltendmadhung. LeßteresS tritt befonder8 Hervor In der Ginrede des nichterfüllten Bertrage®
(exceptio non adimpleti contractus), $ 322,

. 8, Der 3. Titel (83 328—335) Handelt von den Verträgen zuguniten Dritter; das
BGG. ertennt fie allgemein al38 zuläjfig an.

4, Der 4. Titel (SS 328—345) regelt die Draufgabe (arrha) und Bertragsfirafe
(Xonventionalftrafe) al3 Beftärkungsmittel eine8 abge[Hloffenen Bertrages.
5. Der 5. Titel (85 346—361) behandelt den Rücktritt vom Bertrage.

Sriter Titel.
Begründung. Inhalt des- Vertrags.
8 305.

Zur Begründung eines Schuldverhältnijfes durch Rechtsgejhäft fowie zUT
Yenderung des Inhalts eines Schuldverhältniffes ift ein Vertrag zwilchen den
Betheiligten erforderlich, joweit nicht das GejeB ein Anderes vorichreiht.

©, I, 342; IT, 310; II, 299.

A, Das BOB. gibt keine Definition des Begriffes „VBertra &amp; (S. Borbem. I S. 203.)
Aus den SS 145, 146, 151 geht jedoch foviel hervor, daß b ertrag immer ein Un“
trag (Offerte) von einer Seite und eine Annahme Abzept) von der anderen Seite,
© eine übereinftimmende N der {ich en a bene Beteiligten
erforderlich ift. Müäheres hierüber im Erften Buche, 3. Wobfchn. 3. Dit.

Neber die bindende Kraft des Vertragsantrags |. die 88 145 ff.

2, Der Paragraph redet nur von der Erforberlichkeit des Vertrags zur Begründung
oder Nenderung des JuhaltS*) eines Schulbverbältnifies; e3 wurde als {elbitveritändlich
*) Ziteratur: Klein, Bertraglihe Nenderung des Inhalt3 eines Schuldverhältniffe®.
Wien 1907. (Val. dazu Borbem. zum dritten AbfjOnitt [Erlöjdhen der Schuldverhältniffe)]
unter V 1 BB.) Val. ferner Degen kolb im Archiv f. d. zivilift. Braris Bd. 71 S. 159 ff:
DB. Mayer dafelbit Bd. 87 S. 77 ff.
        <pb n="216" />
        Borbemerkungen. 1. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. S 305. 207
angefehen, daß ein Schuldverhältnis durch Vertrag (mutuus dissensus, fowie durch Novation,
gl. Kublenbed, 00 D Sand: 5 BOB. 11 S. 205 #., 180 FF.) auch aufgehoben
fann. Das BOB. herührt die Frage im dem Abfchnitt über das Erlöfchen der Sıhu *
serbältnifie, val. $ 397. Bloße Nenderung des Inhalts Aoänderungsvertrag) Hit zu unter:
jdeiden von einer Novation (Schuldummandlung). Leßtere liegt vor, wenn ae
die den Gegenftand der Obligation bildende Verpflichtung felbit oder eine Modalität derjelben
(Beit, Ort ufw.) abgeändert wird, fondern zugleich unter Nufhebung des bisherigen
NedhHtsgrundes der causa debendi) ein neuer Mechtsgrund, Jet_e8 unter denfel ©
Beteiligten, fei e8 gleichzeitig unter Nebertragung einer oder beider Seiten des DE A
berhältniffe8 auf andere Verlonen, gefchaffen wird, jo daß lediglich die Sbentität S
wirtfhaftliden Zwede8 gewahrt bleibt (cum ex praecedenti causa Ifa_ NOVA
Constituatur, ut prior perimatur, $3 J. quib. mod. 3, 29). eh it Der Ba
wille; das BGB. ermähnt zwar die Nobation nicht, 1äßt aber ihre Zuläfjigkeit unberührt;
nur foll fie im Falle des S 364 Abi. 2 nicht prüfumiert werden. Bol. zur oft A (0
rage, ob bloße Hendegum oder NMovation vorliegt, Borbem. zum Hl. Son ol
Tölden der Schuldverhä  nitte) Nr. V unten; Crome, Syftem II 8 188; ferner ; HS ol .
OD ei f a Praxis Bd. 71 S. 159 f., . Mayer, Archiv f. D. zivilift. Braxi
SD. . 97 ff.
3. In einzelnen ift für einen SoOuldabänderungsbertrag zu beachten:

a) Borausgejebt wird ein beitehendes ScoOuldverhältnis, nicht gerade
ein Schuldvertrag. Der Abänderungsvertrag ift ein abftrakter Vertrag,
wie der Erlaßvertrag, er {ft alfo unabhängig von feinem Rechtsgrunde,
unterliegt aber den Örundfäßen über die Rondiktion 3. B. wegen grundlojer
Bereicherung. Baal. Borbem. IL oben S. 12, Enneccerus (4./5. Aufl.) S. 105.
Streitig it, ob die für den das Schuldverhältnis begründenden Vertrag
SE Horm auch auf den Wbänderungsvertrag Anwendung findet
3. B. 8313). Die herrihende Anficht bejaht Die LE Val. z. 5. NOS.
Bd. 51 S. 180 f.; Nipr. d. DLG. Bd. 4 S, 207, 208, Bo. 6 S. 40, Bd. 8 S. 25.
Dagegen Ennecceru8 a. a. D. S. 105, insbejondere Note 7. (Der Abände-
vungSvertrag unterliege der Formborfchrift nur dann, „wenn er Diejenigen
Verpflichtungen, derentivegen die Zormborfchrift beiteht, verändert und nicht
nur vermindert” ; Leifpielsweife Könne ein gerichtlich oder notariell beurkundeter
Srundftücskauf in bezug auf die Höhe des Kanfpreifes, die Nebenleiftungen
uf. ohne die Wiederholung der Zurm des 8 313 verändert werden.)

„. Die Beteiligten im Sinne de8 5 305 find diejenigen, welde das Schuldverhältnis
zwijden fidh begründen wollen. Durch Zulaffung der Verträge zugunften Dritter
88 328 ff.) erleidet diefe Bejchränkung eine wichtige Ausnahme. er .

„ Wegen der vom Gefeß mit Nechtswirkffamkeit ausgeftatteten einfeitigen Wilens-
erflärungen |. zunächft Borbem. IV. Auf einfeitige Verfpredhen, die vom
Sefeß al verbindlich anerkannt merden, finden die für SchOuldverhält-
nijfe aus Betrag geltenden Borfdhrifiten entipredhende Anwendung,
foweit nicht das Gejeß ein Anderes beftimmt. Pland Bem. 3 zu S 305, Yertmanı
VBorbem. 3 u $ 305; der € 1 enthielt eine ausdrückliche Beftimmung über diefe ent:
EEE AED, die von der zweiten Kommiitkion wegen ihrer Selbitverftändkichkeit
geiirichen wurde, we

„ .. .Sfay, IberingS SJahrb. Bd. 36 S. 460, meint, der $ 305 wolle lediglich foldhen
zinfeitigen Berfprechen die Wirkjamfkeit abfprechen, weldhe ihrer Natur nach zu Beftand-
teilen eines Vertrags geeignet find, nicht fjoldhen, durch die eine Obligation begründet
werden folle, ohne S e3 eine Mehrheit von „Beteiligten“ gäbe, zwijcdhen denen fie
brgründet werden folle. Er behauptet dies, um die Nechtagültigkfeit der Zeichnung eines
Beitrans zu einem Sammelvermögen zu rechtfertigen, wo der Itegel nach ein Vertrag,
d. 5. eine Mitwirkung deffen, der erwerben foll, nicht angängig jet. M. ES. Iäßt 58 bie
Nechtägültigkeit einer joker Beichnung, foweit fie praktijch erforderlich U dur einen
Vertrag zuguniten Drifter rechtfertigen. Die Heichnung ijt Annahme der De
tragSöfferte. Sm übrigen val. über daz echt derartiger SAL $ 1914. 5 S
ent]teht eine Beitragsgefell{chaft zwifchen fämtlichen Beitragafpendern. Val. Gierke, Das
Brivatrecht I 880 9. 43, Kuhlenbek, Handkomm. I. Aufl. $ 1914 Bem. 1.

4. Berzicht auf Sinreden: Ein in der zweiten Kommiffion geftellter Antrag, der
Vorfchrift des 8 305 den Zufaß hinzuzufügen: ra N

„Bu dem BVerzichte des Schuldrer3 auf eine Einrede genügt einjeitige Erklärung

. gegenüber dem ®läubiger“ CB. VI, 163 ff.) ,
it abgelehnt worden. Sn der Negel it biernach der einfeitige, nicht angenommene Ver-
3icht auf eine Einrede für unwirÄam zu erklären. Wenn beifpielSweifle nad ARTE
eines Scheinaefchäftes der eine Aontrahent nachträglihH durch Griefliche Mitteilung auf die
        <pb n="217" />
        208 II. AbjOnitt: Schuldverhältniffe au Verträgen.
Sinrede oder (richtiger) den Einwand der Simulation Verzicht leiftet, fo genügt dies, 18
(ange der Verzicht nicht ausdrüclich akzeptiert ift, keineswegs um das ScheingelMil
nachträglich in ein gültiges umzuwandeln. Eine Ausnahme macht das BGB. in de
itimmten Zällen beim Verzicht auf das Recht an fremden Sachen (SS 875, 876, Aufhebung
3e8 KechteS an einem Orundftlück, 1064, Aufhebung des U an einer beweglichen
Sache, 1255, Aufhebung des Pfandrechts). Im Prozeffe ift die Frage prakti{ich dadurd
erledigt, daß eben nicht nenn Einreden_ feine Berückfichtigung finden. Nußerhalb
des Prozefie8 fordert der Verzicht auf eine Einrede Annahme von feiten des Gegners.
Vol. Planck Bem. 4 zu $ 305. U. M. Cohn in Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 269 fd
einen Vertrag nur für erforderlich hält, wenn in dem Verzicht auf die Einrede eine
Yenderung des Schuldverhältniffes zu finden {fei.
abe 5. Eindheitliher Vertrag und Berbindung jelbitändiger Berträge (Vertrags
iypen).

_ Bon praftifiher Bedeutung ift nicht felten die Örage, ob eine Vereinbarung, durd
die eine Mehrheit von (gleicdhartigen oder ungleichartigen Leijtungen) verjprochen wird, als
in einheiflidher Mt oder aber al8 eine Verbindung mehrerer felbjtändigt?
Verträge aufzufalien ift. Bol. Enneccerus8, Bürger. KR. IL S. 629. Die praktifche De“
DE diefer Frage liegt darin, daß das BGB, für gewiffe typifdhe Verträge des Ber“
ehr8 (auf, Miete, Auftrag, Gefellihaft ulm.) größtenteils dispofitive und den Bartel
willen ergänzende, jeltener aud zwingende, die Vertragsfreiheit eingrenzende Borfchriften
gibt, woraus folgt, daß Die HONG eines Rechtöltreits über eine einzelne Leiftund
je nachdem jie unter die Normen eines Jolden tppilhen Vertrags zu fubfumieren {ft oder
nicht (al8 felbfjtändiger Vertrag), verfchieden ausfallen kann. Beifpiele: Bei einer Wohnung»
mriete verlpricht Vermieter gewilfe Nebenleiftungen, Aufwartung, Morgenkaffee, ROSE. N
Strafl, Bd. 20 S, 417; bei Vermietung eine8 Fabrikraums veripricht  eemichet Lieferung
der erforderlihen Dampffraft, ROGE. Bd. 33 S. 47: bei Ab{hluß eines Bachtvertrags
übernimmt der Verpächter die Berpflidhtung, ein Darlehen als Betriebstkapital zu gewähren
ROS. Bd. 37 S. 88. Mit CEnneccerus a. a. OD. ift davon auszugehen, daB die FLIHE
immer nur unter EEE SGefamtlage im Einzelfalle zu entfcheiden il, daß
jerner neben der Ahficht der Barteien der wirtfdhaftlide Zufammenhang
der einzelnen a untereinander maßgebend i{ft. Entfcheidend üt eine Analogie, De5
Akzeffiong bzw. Pertinenzverhältnifies bei Sachen (vol. SS 93 ff, S 97). Ein einheitlicher
Vertrag it anzunehmen, wenn die vereinbarte Nebenleiftung al3 wefentlicher Beftandtel
desjenigen Vertrages aufgefaßt wird, defjen, wirt{Ghaftlicher Zwed den Parteien als Der
wichtigere erfcheinf, bzw. wenn Die Nebenleiftung nur dem wirtfhaftlichen De zu
dienen beftimmt ijt, bzw. wenn die „Nebenleiftung“ „nur im Zufammenhange mit der
DHauptleiftung für den Gläubiger den vollen Wert hat oder dem Schuldner 3ugemutet
werden kann“, (Ennecceru8 a. a. OD.) Bol. auch YNegelsberger, gerinag Sahrb. Bd. 48
S. 453 f Die Frage berührt Kicdh mit der von mir (Xuhlenbeck, Yon d. Land. 3. BOB.
S. 322 7.) erörterten Möglichkeit einer Duplizität des jurijtildhen Geficht&amp;punktes, idealer
und realer Konkurrenz techtSgefchäftlidher Tatbeftände; val. ferner Hellwig, Gefebe#
onfkurrenz und Zierbaftung in D. Jur.3. 1906 S. 1289 ff. Wenn ein einheitlicher Bertrag
anzunehmen ift, der beitimmten dafür aufgeftellten Rechtsnormen unterliegt, fo bilden Diele
beftimmten Normen die alleinige Örundlage für die Beurteilung des Tatbeltandes. UAnderS
wenn Jelbftändige, nur fonkfurrierende Verträge äußerlich zufjammengefügt find. Die Ci
A des Gefichtspunktes hat aber eine austichließlidh obligatorifjdhe Tragweite, Die
achenrechtlichen Hecdhtsfolgen find Jelbftändig zu beurteilen. Val. Kuhlenbeck, Bon d. Band.
;. BOB. II S. 323. Bedeutfam wird die Einheitlichfeit des VertraagsS auch hei Anwendund
5e8 8 139 (teiltweife NMichtiakfeit).
$ 306.*)
Ein anf eine unmögliche Leiftung gerichteter Vertrag ift nichtig.
&amp;. I, 344; II, 259 bi. 1; II, 300, ;
1, Der auf eine unmöglihe Leiftung gerichtete Vertrag iit nichti9
Yorausaetlekt wird hiebet
*) Qiteratur: Val. Vorbem, zu 88 275—283 S. 124 ff.; inZbefjfondere Tige, UN“
möglidhfeit S. 211 f.; Biermann, im Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. I1 S. 79 ff.; Arüd-
mann, Archiv fi d. 3ivilift. Praris Bd. 101 S. 70—127, fpeziell S. 105 {f.; Fiflche!
Beitr. zur Unmöglichfeitslehre 1904; Brecht, Dogmat. Jahrb. Bd. 53 S. 272 f.; Go 1de, Archil
, d. zibilift. Praxis Bd. 99 S. 306; Kabel, Unmöglichteit der Leiftung 1907; Koqomw3EL
N gegen Unterlafungsverbindlichfeiten 1907; Ennecceru8, Lehrb. 4/9
Nufl. I. 9 .
        <pb n="218" />
        1. Titel: Begründung. Inhalt de3 Vertrags. 88 305, 306. 209
. ; STE ; Gi den ift.
daß die Unmöglichkeit [hon bei Eingehung des Bertrags vorban 1
Od Vorbem. zu SS 275 ff, S. 128, 132 oben). Si
Wirkungen einer nachträglich eintretenden Unmöglichfeit der Leitung ni
85 275, 823 geregelt. @egen Die bier vertretene Herrichende Auslegung wen
mit bejonderer Schärfe  rücmann in der mehrfach zitierten Abhandlung, |. “ 2
Yote unten und Yorbem. zu SS 275—282 S. 125. Er itellt die Hormel au 8
Unmöglichteit inımer nur dann vorliegt, „wenn die Leiftung mähren! Er
ganzen ZeitraumS, wo {ie Griällungsmirfung hat, unmög N
it oder wenn fie zwar nur während eines Teiles diefe8 Zeitraums unmög K
E aber gerade diefer Teilzeitraun für die Entiheidung der Braga Ol er
Unmöglichkeit prozelfualifch in Bea fommt“; darauf, ob die N ung
im gen blic des Bertragfolufies unmöglich fei, N „0
Rrüdmann nidht8 anfommen, im Gegenteil meint er, de te
Karteien immer nur die Möglichkeit zur Zeit der Fälligkeit En
habe, fei eine zur Beit der Halligkeit nicht beftehende Unmöglich? a
Wirklichteit gar feine Unmöglichkeit, . möge N au ım Augen A $ eS
Bertragsthluffes vorhanden gewejen jein (©. 109 a. a. D.). ga lich
legt alfo den $ 306 dahin aus, daß nach S 306 ein Vertrag auf eine unmögliche
Zeiftung (nur dann) gerichtet ift, menn diefe Leiftung bei und nach ihrer
Fälligkeit unmöglih {ft und dieje Unmöglichteit in Umftänden En
rund hat, die Ichon zur Zeit des Bertragsfdhlufes beftanden“ (S. 107 a. a. N
€ liegt ed der Hand, daß bei diefer ET $ 308, der augen]chein ich
al8 Ausnahme von S 306 An ilt, überf AN fein würde, wie denn
au Krücmann in der Tat die Anficht vertritt, daß 1owohl Mb. 1 wie Abi. 2
ve3 S 308 „ganz gegenitandSlos und überflüffig“ fei (S. 111 a, a. OD. S. 116
a. a. O.), vielmehr durch die nach feiner Anficht richtige Auslegung des &amp; 306
Ichon gedeckt werden. Segen die nicht ohne einen auf den erften Blid
blendenden Aufwand von Scharffinn vorgebrachten Argumente Kritckmanns
habe iO folgende Bedenken: .
a) Arücdmann jelbft beftreitet nicht, daß die Gefeßesmaterialien gegen
On fprechen und man bei der Redaktion der SS 306, 308 von dem
nach jeiner Anficht freilich rein doktrinären Gegenfaß einer urfprüng-
lien und nachfolgenden, ferner einer dauernden und aufhebbaren
Unmöglichkeit ausgegangen ift (S. 106 a. a. &amp;.).

Steht aber diefe Auffoflung der Nedaktion fejt, fo darf m. E.
eine vorjichtige Auslegung das Borhandenjein des S 308 als eine
Ausnahme von S$ 306, die nur dann Sinn hat, wenn bei S&amp; 306 eine
zur Beit des Bertragfhluffes jhon vorhandene Unmöglichkeit
zugrunde gelegt wird, nicht ignorieren. Krüchnann gibt auch zu,
daß eine richtige Auslegung bes S 308 alle unbilligen Konfequenzen
des S 306 vermeiden IäBt, aber er dürfte darin zu weit gehen, wenn
er behauptet, daß bei Joldher Auslegung der $ 306 durch S 308 fowohl
praftifch mie theoretitch ganz ausgejdhaltet werde, {o daß allo ent-
weder S&amp; 306 vder $ 308 iberCüffig erjheinen müßte. Das Gegenteil
ergibt jich m. €. durch die unter 8 näher zu behandelnde Srage, ob
bei einem bedingten Veripredhen eine erft nah Abichluß des
Vertrags, aber von Eintritt der Bedingung eintretende Unmöglichkeit
"bzw. ein nachträglich eintretendes Undvermögen) al anfänglidhe
Anmöglidhkeit bzw. anfängliches Unvermögen © behandeln it.
Die Unmöglichkeit im Sinne des $ 306 muß zweifellos eine objef:
five fein; anfängliche fubjektive Unmöglichkeit (bloßes Unvernögen)
zieht feine Nichtigkeit des Vertrages nach fich. Dagegen fteht nach
8 975 bi. 2 das nachträglich eintretende Unvbermögen einer
nach Entitehung des Schuldverhältniftes eintretenden (objektiven) Un-
möglichkeit gleich, D. 9. e8 befreit den Schuldner von feiner Haitung,
Falls erdennadträglidhen Eintritt derfelben A zu vers
treten hat (S 275 A61. D. Nur Grund diefer Unterfcheidung i t die Srage
gon großer praktifcher N DAAEU ob tm Falle eines bedingten Ber-
Dee les eine nach Wbichluß des Bertrags, ‚aber bor Eintritt der
Beohr nu eintretende Unmöglichteit zw. ein Unvermögen) unter
8 306 Hall, alfo al3 urfprüngliche (anfängliche) zu behandeln ift oder
aber al8 nachträgliche. Dies wird verdeutlicht durch das von Yert-
mann, 2. Aufl. S. 128 gebotene Beifpiel, daß jemand einem andern
einen Gegenstand 3. DB. eine feltene Münze) veripricht unter irgend
einer AUTO DENDEN Bedingung 3. VB. Beitehen der Staatsprüfung),

Staudiuger, BOB, IL a (Kublenbek, Necdht der SchuldverhHältniffe). 5./6. Aufl.

7)
        <pb n="219" />
        11

IL. AbjOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
diefer Gegenftand ihm aber nach dem Bertr ag5f0luB, jebom
vor Cintritt der Bedingung oder des Hälligkeitster mins
zufällig abhanden Kommt 3. 5. ohne fein Verfchulden in den Beltß
und das Cigentum eines Dritten gelanat, der ibn nicht herausgeben
will. Da angenommen werden foll, daß der Gegenitand an fich no®
vorhanden ift, daß alfo nur Unbvermögen zur Leiftung eingetreten U
jo würde in diejem Falle bei Annahme anfänglicher Anm
unter Antvendung_de8 S 306 der Schuldner auf das Intereijie Hatten,
während er, wie Dertmann a. a. ©. richtig bemertt, Y unbedingtem
Veripredhen nach S 275 baftfvei wäre, ein Ergebnis, das Dertmann
init Diecht als widerfinnig bezeichnet. Mit Recht wird daher von der
Mehrzahl der Ausleger (Endemann S. 693—694, Enneccerus €. 467,
il, Unmöglichkeit S. 27, Plan zu 8 275 Nr. 2, Tibe S, 54, Derk
mann a. a. ©.) der Zeitpunkt des Bertragsfihluffes als allein
entjeheidend erachtet. Das Beifpiel widerlegt alfo die von Krük“
mann nn Segenitandslofigfeit des 8 308 Abi. 2 (ner arg. ©
cCOonirarı10).
Das Hauptargument Krüdmann8 gegen die herrihende MNuslegung
des S 306 ift DiefeS, baß „das Künftige al8 Rünftige8 gegenwärtig
immer und mit Notwendigkeit unmöglich fein miüjie“ (S. 108, 116)
5aß alfo $ 306 bei der herrichenden Auslegung einen Iogifchen Selbit
widerfpruch enthalte, zumal bie Erfüllungszeit höchftenz bei Real“
berträgen mit dem Abjhluß des Vertrages zufammenfalle (S. 112).
Sn allen Sällen, in denen die Leiftung mit Abichluß des Vertrages
Jofort fällig werden Toll, alfo nicht die wohlberechtigten Ausnahmen
deS 8 308 vorliegen, {ft aber diejer Einwand nur {cheinbar Itichhaltig-
&amp;8 mag eingeräumt werden, daß jelbft bei Jofort fälligen Leiftungen
dem Schuldner {tet ein modicum tempus zur Bewirkung (Wor-
bereitung der Leiftung) „3u gewähren ift und daß daher nach Treu
md Ölnauben mit Itückhicht auf die Verkehräfitte (8 157) in foldhen
Sällen die Berufung auf eine genau im Moment des Bertrags-
IehluffeS vorhandene Unmöglichkeit ($ 306) unzuläffig ift: dadırd
erfebigen fich bedenkliche Konfequenzen Praktifcdher Art, wie Krückhnann
Tolche (S, 72, 102, 121 a. m. ©.) hervorhebt; übrigens dürften theo“
vetiiche Fälle, wie diejenigen zu S, 121, im eben FR 1hwerlich er“
cignen. („Ein Dienitmann, dem aufgegeben, einen offer aus Der
Wohnung des X zu holen, zieht e8 nach Nebernahme des Auftrags
vor, ji in eine Branntweinichenfe zu begeben und entichuldigt 19
damit, e8 habe zur Zeit der Erteilung des Auftrages ein Zimmerbrand
in der Wohnung des X ftattgefunden, wie au3 dem f{päter veröffent”
lichten Polizeibericht zu erjehen“.) Sofern aber der unerwartete Eins
tritt der Möglichkeit außerhalb diefer nach Treu und Glauben für die
De zu bemeffenden Örenze fällt, bleibt die Berufung auf 8 306
in allen Sällen, die nicht unter die Ausnahmen de8 8 308 fallen, zus
(älfig und führt zu richtigeren Ergebnifen, als die Ausleguma Krüc-
manns. Dies zetot fich befonders an dem von Tike (S. 292 Unm. 17)
behandelten RechtSiall: A verkauft dem X daZ vermeintlich von Der
Stute Talpra Jchon gefallene Fohlen. Diefe Stute wirft aber erff
6 Wochen nach Vertrags{hluß. Wenngleich in diefem Falle beide
Teile den Verkauf einer Ion exiftierenden Sache gewollt haben, 19
Ioll nach Krückmann8 Unficht der Vertrag dennoch wirkfam fein, „wenn
der Gläubiger fich nicht daran {tößt, Saß er noch warten muß“. Dem
Släubiger fol nur ein Anfechtungsrecht wegen SYırtumas ujtehen,
wenn er ein gewichtiges IYnterefje daran hat, ein in dem Beitpunkt
des Vertragsichlufies gemworfenes Hohlen und nicht ein Fohlen der
Stute Talpra {Olechthin ‚zu befommen. Den Schuldner (Verkäufer)
zu Un fehle jeder Anlaß, „warum fohließt er fo unvor“
üchtige Verträge?“ (KArücmann S. 121 Anm). M. E&amp;. nimmt. In
biejem alle Tiße mit Necht Nichtigkeit nach S 306 an; beide Teile
fönnen y darauf berufen, und diefe Ent{dheidung erfcheint mir Towohl
praftifch wie auch theoretifch zutreifender als diejenige Arücmann8;
denn ber Irrtum, der vorliegt, ift nicht, wie Arlicmann annimmt
ein Irrtum in corpore (alia res ?), fondern lediglich ein Srrium
über bie zur Beit des Vertragsichluffes en
Möglichkeit der Leiltung. Anders, wenn beiden Teilen die Zeit
        <pb n="220" />
        |. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. 8 306, 211
ber Erfüllung gleihaültig it und fie eventuell auch den Kauf
einer N  ehufa Gebot haben, welchen Fall eben der dieferhalb
durchaus nicht überflüflige 8 308 vorfieht. .
Imgefehrt ift mit Brecht (Sberings Sahrb. Bd. 53 S. 278 ff.) berbor-
zuheben, daß, troßdem die Bewirkung der Seiftung aux
Beitdes Vertragsfihluffes vollkommen möglid it, 850
ur Anwendung Lommt, wenn nach der objektiven Sachlage
zur Zeit des Bertragsichluffes anzunehmen ift, Daß die Seiltung
zur Veifltungszeit nicht mehr möglich fein wird. Beiipiele Eee
Berfauf eine3 Wierdes „lieferbar in 4 Wochen“ {ft urjprüng Ch
Unmöglichkeit anzunehmen, wenn da3 Pferd Ichon totfrank lt. — in
Schaufpielerin verpflichtet fih um Dezember, troßdem He im rn er
Monat fhwanger RE für den kommenden Iuli zu einer Sal be
‘ournee. — Sn beiden Fällen it der Vertrag nichtig, audh wenn De €
Erwarten das Pferd wiederhergeftellt wird, Die Schaufpielerin Te )
zine Srühgeburt in den Stand gejeßt mird, der U, re
oflichtung nadhzufommen. Dies Kiegt durchaus im Interelte RC f6
biger. Beifpielsweife muß der Theaterdivektor Freie Hand © en, e )
rechtzeitig Eriaß zu verfchaffen. Matürlich haften die Schuldner dei
culpa in contrahendo (8 307) für Das negative Vertragsinterefle.
UNuch Fönnen nach unvermutetem Wegfall des SHinderniffes ‚Geneten
des Pferdes, Frühgeburt) die Parteien fih gegenfeitig darüber Der-
;tändigen, Daß fie eS bei der urfprünglichen RBereinbarung Dewenben Taten
wollen, — Beftätigung eines nichtigen Vertrages im Sinne des S 141
of. 2. Val. Brecht a. a. DO. S. 280. Val. jerner $ 308,
x Sal. neuerdings gegen Krücmann auch Enneccerus 4./5. Aufl. S. 74,
Anm. 14.
Vorausgefeßt wird unbedingt, daß die Leiftung objektiv unmöglich it,
aleihviel ob aus tatfächlichen oder aus rechtlichen ®ründen. Val. Warneyer,
Sahrb. d. Entih. 1 S. 44, II S. 31 Nr. 2, IU S. 36, Crome S, 160,
Enneccerus, 4./5. Aufl. S. 73, bejonder8 Anm, 5, vor allem die ausführliche
Begründung bei Dertmann, Bem. 1, b, ROSE. Bd. 51 S. 92, Bd. 52 S. 417,
Seuffert$ Arch. Bd. 56 Nr. 244 S. 441, Ripr. d. DLG. Yd. 6 S. 2831.
Ein vor oder bei ESingehung des Vertrages vorhandenes bloß fubjektives
Unvermögen des SieLjurewchten i{t auf die Gültigkeit des Vertrages ohne
Sinfluß. S. Vorbem. 6, b € den 58 275—283 ©. 133. Sl. vor allen Siber,
XeringS Yahrb. Bd. 50 S. 238 ff. Für den Fall, daß die Unmöglichkeit
gehoben werden kann, fommt $ 308 zur Unwendung. .

„Die objektive Unmöglichkeit muß aber von vornherein feltjtehen.
Nnbillig mürde e8 fein, dem Gläubiger den Anfpruch auf Erfüllung zu ver-
meigern, folange die Unmöglichkeit zwar behauptet, aber noch nit
ermiefen ijt. In diefem Sale kann der Schuldner ich nicht auf eine
don ihm felbit zu vertretende Unmöglichkeit berufen, um den Gläubiger zu
zwingen, feinen Schaden nachzuweifen,. ohne den in S 288 eröffneten Weg
einzurchlagen. (Leßterer bietet dem @läubiger einen befonderen Borteil; denn
jobald er die Verurteilung des Schuldner3 zu der urfprünglichen Leiftung
erlangt und die in $ 283 vorgefehene Srift gejeßt hat, kann er nach frucht-
(ofenı Wölauf derfelben: alS Schadenserfaß, ohne einer weiteren Darlegung
© bedürfen, den Geldbetrag fordern, der dem Wert der auSsgehliebenen

etitung entipricht und der Nachweis, daß der Gläubiger keinen vder einen

ee Schaden gehabt habe, iit nunmehr Sache des Schuldners). Val.

NROES. Bd. 54 S. 32. a

2. Bei einer teilweifen Unmöglichfeit der Leiftung ift der ganze Vertrag nichtig,

wenn nicht anzunehmen ift, daß der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geichloften
worden fein würde (S 139). ROSE. Bd. 51 S. 92. Vol. auch Bem, 8 zu S U N

„ Wenn leßtere3 anzunehmen ift, fo ift der Vertrag injoweit nichtig, al8 die LBeiftung
Wmmöglich ift, bleibt aber gültig in Unfehung des möglichen Teils. ,

.. Bei gegenfeitigen Verträgen wird in leßterem Halle eine entiprechende
Minderung der SGegenleijtung nad Analogie der SS 275, 472 einzutreten haben, fofern
nicht nad S$ 242 wegen Unerbeblichkeit des unmöglichen Teils die ganze Segenleiftung
Bleichwohl zu entrichten fein follte. _ "x.

; 3. Ein Vertrag it auch nichtig, wenn er auf eine Veiltung gerichtet 1t, Die gegen
ein gefebliches aD 0  qrgel die auten Sitten veritößt. Dies ergibt ich
Ichon aus den SS 134 und 138. Mal. auch 8 309.
        <pb n="221" />
        312 II. AbiOnttt: Schuldverhältnifje au? Verträgen.
Daher find nach S 306 in Verbindung mit 309 auch NE über öffentliche
Sachen, foweit deren Zwed die Veräußerung verbietet, ungliltig. Bal. NGE. im „Recht,
1907 S. 1529 Biff. 3774. (Sog. Werftrecht an einem Sffentlichen SO): dafelbit S. 1066
Biff. 2539 (Michtigkeit eines Mietvertrag3, wenn die Benußung des vermieteten rund
ıtücs durch polizeiliche Borfchriften beichränkt it), dafelbit S. 1461 Riff. 3625; Rechtip!:
d. DL®. Bd. 15 S. 73.

4. Durch die Borfchrift des $ 306 wird die Gültigkeit eines Garantiever {pre en5
nicht berührt, durch welches jemand die Haftımg dafür übernimmt, daß eine objeltW
unmöglihe Leiftung möglich jel. Unter Umftänden kann eine ftillidhweigende Garantie“
übernahme {hon in der bewußten CEingehung eineS auf eine unmögliche Leiftung gerichteten
Bertrages gefunden werden. In diefen Fällen haftet der Verfprechende Mid Olog für Das
negative Interelfe nach $ 307, Jondern für das Erfüllungsinterefje. (Bol. %B. I, 448-450.)

Der Verkauf einer nicht exijtierenden Sache it nicht nichtig, wenn er mit Rückfic
auf ihre zufünftige Eriftenz S 308) abgefchloffen ijt oder wenn aus den Umftänden 3
eine hie il, daß für ihre Eriftenz ©arantie geleiftet werden follte. Bal. Wanck Bent. 2
Dem. 1, a.oden.

5, Ginjränfungen des in S 306 aufgeitellten Sabe8 enthalten $ 437 (Haftung
de8 Verkäufers einer nicht beftebenden Forderung) und S 459 (Gemwährleiftungspflicht 65
Verkäufers wegen einer ausdrücklich zugejicherten, aber in Wirklichkeit nicht vborhandenel
und nicht zu befchaffenden Sigenfchaft der verkauften Sache). -

Beiipiel: Die Unmöglichkeit, eine zugeficherte Eigenfchaft zu gewähren, begründet
Feine Nichtigkeit, ROS. vom 13, Oktober 1903 in D. Yur,3. 1904 S. 549. it

NebrigenS bezieht fidh $ 437 Abi. 1 nicht auf Redhte, deren Entitehung obijeltiV
unmöglich it. Val. KOES. in L3. 1908 S. 446 Ziff. 14 (der Verkauf eines Gebraud?
mufter8, welchem, von der Neuheit abgefehen, von vornherein die Schußfähigkeit mangelte,
PB $ 306 nichtig). Val. auch ROSE, Bd. 68 S. 292 ., Yur. Wichr. 1908 S. 448

iM. *

6. Sn den Fällen, in welchen ausnahmsweile ein Schuldverhältnis auch durch en
einfeitiges Berfprechen begründet werden kann (f. Bem. 2 zu $ 305), findet die Borfehrif
des $ 306 au auf das einfeitige Verjprechen Anivendung. Val. Bem. 2 zu &amp; 305.

Daß kraft Gefehes ein auf eine unmögliche Leiftung gerichtetes Schuldverhältnis
bearündet merden Könnte, ift arundtäßlich als ausaefchlolfen zu erachten (MM. 1, 178).
$ 307.*)

Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine unmögliche Leijtung
gerichtet ift, die Unmöglichkeit der Leiftung Kfennt oder kennen muß, ift zum
Erjaße des Schadens verpflichtet, den der andere Theil dadurch erleidet, Daß €
auf die Oultigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag des
Interefjes hinaus, welches der andere Theil an der Gültigkeit des Vertrags hat
Die Erfjagpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Theil die Unmbalichkeit fennt
oder fennen muß.

Diefe Borfchriften finden entfprechende Anwendung, wenn die Leiftung
nur theilweije unmöglich und der Vertrag in Anfehung des möglichen Theile®
gültig ift oder wenn eine von mehreren wahlweife verfbrochenen Leitungen
unmbalich Yt.

©, I, 3453; II, 259 2b]. 2 und 3; IIL, 301.

1, NMegatives Vertragsinterefjfe (Vertrauensinterefie): Der S 307° gibt nad)
dem Vorgange der SS 122, 179 demjenigen, der bei AbfOhluß des Vertrag3 die UnmbdS
(ichteit der Leijtung nicht kannte und nicht kennen mußte, gegen denjenigen, der fie kannfe
oder kennen mußte, einen AUnipruch auf das jog. negative VertragsSintereife ode
NertrauenSintereffe. Abweichend von den 88 122, 179 ift hier aber diefer UAnforuc
*) Qiteratur: Brod, Das negative VertragSintereffe 1903; Wilugky, Das tech
1901 S. 189: WaZ gehört zum Bertrauensintereffe ?; Schmidt, Die Lehre vom negativen
Vertragsintereffe, Greifswald 1900; Melliger, Culpa in contrahendo oder Schadenzerfaß
bei nichtigen Verträgen, 2. Aufl, Zürich 1898; Brecht, Syjtem der Vertragahaftung,
Sherina3 Sahrb. Bd. 53 S, 213 ff.
        <pb n="222" />
        1. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. SS 306, 307. 213
® . x f 3 it Al der
jegründet auf eine culpa in contrahendo. Das BGB. ftellt fich damit Tür den da ;
tuhtioteit RE Unmöalichkeit auf den Boden der gemeinrechtlich zuerft von v. Sen
Dom. Yahrb. Bd. 4 Nr. 1 und gefeßlich im Sn ZL 1 Tit. 5 8 284 Derireienen al
jallıng, wonach das Gebot der Kontraktlichen Sorgfalt nicht nur für GENRE a
auch für werdende Kontraktsverhältniffe gelten muß. ZweifelloS verlieh auch in Tolden er He
jchon das römtiche Recht eine Klage, die jedoch nicht auf das vofitive Sefüllumngsintete ,
Jondern auf das negative Interelje, D. DH. auf Erjaß Desjenigen Schadens aM Da
den Käger dadurch erlitten hat, daß der Vertrag nicht 3zuftande gefommen it vd
her, pet. 5, 3: quanti interfuit non decipi, I. 62 D. de contr. empt. 18, 1: qt En
interfuit ejus, ne deciperetur). DiefeS 10g. negative Vertrags oder Oi
intereije fann übrigens wie jedes Schadenserfabinterejje ebenfomwobl een S u e
beitehen (3. SB. in Unkoiten Xe8 MVertragsichlufles und fonitigent eife A } ann A
auch in entgangenem Gewinn (Berfänmung der Gelegenheit eine8 anderen Ser X lu 4 8
Sal. 8252. (€ fann ferner unter dem Erfüllungsinterefje bleiben und KO Tall De nicht
vebuzieren, wenn 3. B. die Nichtigkeit bald nach dem Abihluß entdeckt Pe € Be Han
Nachteil erwachjen it; e8 kann auch das Erfüllungsintereffe erreichen D. © ST (on Ce
des InterelfeS, den der Kläger an der Gültigkeit des Vertrages hat. An ich Fönn ) Ve Sr
der effektive Schaden, wie auch der entgangene Gewinn auch darüber hinausgehen; N Se
weile Kann jemand in dem Vertrauen auf die Möglichkeit der Leiftung 31 A erer
zefchäftlicher Verwertung Koftfpielige Anftalten Ankauf und dal.) getroffen ha 4m un
loldhen Fällen aber findet die negative Schadensberechnung Ef 8307, wie nach SS 122, 179
ine Örenze an dem Betrage des pofitiven ErfüllungsinterelfeS. .

Offenbar beruht le Begrenzung des negativen Bertragsintereffes auf dem
Prinzipe des adäquaten Schadenzerfabes. Val. Yorbem. 11, 3, c, 8 S. 46—48, Bem. 1
zu &amp; 254 oben. Wenn jemand in der objektiv gerechtfertigten Erwartung der
einer See getäufcht wird, kann er auf feinen Fall ein größeres Sutereife gelten
machen als dasjenige, weldeS durch die Erfüllung fjelbft gedeckt fein würde; die MVer-
folgung des Kaufalverlauf® feiner Tänfchung wird daher durch das pofitive Srjüllungs-
nterefle begrenzt, felbit wenn im einzelnen Jalle der SGetäufchte einen effettiv größeren
Schaden nacdhweifen kann. Beifpiel: Der Gärtner A verpflichtet fich, dem Blumenhändler B
aus feinem Treibhaufe eine Quantität Orchideen zu liefern, deren Erzeugung inner
halb der vereinbarten Srijt objeftiv unmöglich ijt. B hat ohne Borwifien des A feiner:
jeit3 im Vertrauen auf diefes Beriprechen die Lieferung diefer Orchideen unter hoher
BertragsSitrafe an einen anderen verfprochen. A Haftet höchften8 für den Betrag,
den die Befhaffung folder Orchideen anderweitig foftet, fowie jür den unter regelmäßigen
Umitänden jür jolde vom Blumenhändler zu erzielenden Geminn, nicht aber für die
objektiv unvorausjehbare VeriragSitrafe.

2. Der Erfaßanfpruch befchränkt fiH auf das fogenannte negative Intereife.
Der für diefes Yaftende Teil hat alfo beifpiel8weije dem anderen Teile jene Aufwendungen
zu erftatten, welche diefer im Vertrauen darauf, daß ein gültiger Vertrag zuftande ge-
fommen fei, gemacht hat. Würde indejjen der Vermöügensvorteil, den der andere Teil im
Salle der Gültigkeit des VertragsS gehabt Hätte, geringer fein al8 der Betrag der Yuf-
Denbungen, 10 wäre nur der erltere geringere Betrag zu erftatten. Mal. Bem. 1. Näheres
in den Bem. zu 8 122,

® Vorausfegungen. S

a) Zur Begründung des in $ 307 bezeichneten Srfaßaniprudhs wird vorausS-
gefeßt, daß der Vertrag auf eine objektiv unmöglidhe Leitung gerichtet
9. 8 306) und daß die Kenntnis oder fahrläffige Nidhtfenntnis der Unmöglich-
Nr a Abfdhluftie des BVertraa8 vorhanden mar. Val. Bem. 1, a
zu S 306. .
Seder BVertragsteil kann den Anjpruch erheben, fowobhl der die um-
mögliche Leiftung N EUIDTEMS al8 der Ber]prechensempfänger, eh
daß den Gegner ein Berfehulden trifft, nämlich die Kenntnis oder WS
RE N A er felbit von einem Toldhen
Verichulden frei ift Cval. MM. 11, ; DA 7 , ; 3

one und Kennenmüfjen: Die Erfaßpflidht tritt nit

ein, wenn auch der andere Teil die Unmöglichkeit kannte oder fennen mußte
(Abi. 1 Sag 2). Das Gejeh ftellt hier das „Kennenmüffen” dem „Kennen
völlig gleich. Eine Erjaspflicht beiteht hienadh audh dann nicht, wenn der
eine Teil die Unmöglichkeit Fennt, mährend bei dem andern nur ein fahr-
{äffiges Nichtfennen vorliegt. &amp; 122 Abf. 2. U. IM. Dertmann DBem. 4 zu 8 307,
welcher zum Ausjohlujie des Erfahanfpruchs ein äquivalentes Verjhulden
fordert. Eine Abwägung des beiderfeitigen Berfchuldens läßt auch eintreten
RO. VIL 26. dom 18. Oktober 1904 in Seuff. Arch. Bo. 60 Nr. 186 S. 3592.
        <pb n="223" />
        21

%

Il. Abjgnitt: Schuldverhältnifje aus Berirägen.
u, Der Erfaßanfpruch {ft nicht begründet, wenn feiner der Bertrag“
jOließenden die Unmöglichkeit fannte oder kennen mußte.

Beitritten ijt, ob das „Aennenmüfjen der Unmöglichkeit“, D. 5. Die
Hahrläffigkeit, auf der die vertretbare Unkenntnis der Erjabpflichtigen beruht,
nach Semlelben Maßftabe der Haftung zu beftimmen it, der ausfchlagen)
jein mürde, wenn der Vertrag gültig wäre, oder ob die hier fragliche culp4
in contrahendo ftet38 abjtraite culpa levis (jede Fahrläffigkeit) im Sinne
des 8 276 fein muß. Bland Bem. 1 zu 8 308 behauptet lebteres. Darnad
würde beifpiel8weije der Schenker, der bei Gültigkeit des SchenkungsSver“
iprechen3 mur Vorfaß und grobe Fahrläffigkeit zu vertreten hat (S 521), Del
Ungültigfeit desielben wegen Unmöglichfeit jede Jahrläffigkeit (culpa levis)
zu vertreten haben. So 3. B. Schollmeyer 1 S. 154; Enneccerus, Nechtd-
gefchäft S. 399. Val. EEE Tibe, Unmöglichkeit S. 226 N, 27: „Ganz ab-
gejeben davon, daß Diefer Standpunkt Formaliftifch it, indem eS HD Dei
culpa in contrahendo, menn au nicht um eine Kontraktlidhe, {o Do
jedenfall um eine auß Anlaß eines Aontraktabichluffe3 begangene culp?
gandelt (vgl. auch Ydering in jeinen Jahrbüchern Bd. 4 S, 52), {o wird von
Schollmeyer überfehen, daß dort, wo das Gefeßhuch eine mindere Sorgfalt?“
pflicht ftatıtert, DieS in der Regel deshalb gefchieht, weil der Verkehr WM
‚oldhen Fällen eine mindere Sorgfalt erfordert, fo daß fich auch die mindere
Sorgfalt fchließlih immer al8 „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ dar“
itellt.“ (Au Planck a. a. OD. gibt zu, daß der Maßitab der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt Häufig dazu führen werde, von demjenigen, welcher
jhenfweife eine Beiltung verfpricht, einen geringeren ®rad von Sorgfalt zu
arfordern, als von demjenigen, welcher eine Leiftung gegen Entgelt ver
jpricht, und daß daher in der Praxis feine Auffaffung regelmäßig zu dem”
jelben Ergebnifie führen werde, wie die von Tiße.) IDG bin aber der Anficht,
daß daS arg. a majore ad minus {Olechthin dazır nötigt, in contrahendo
feinen größeren ®rad von Sorgfalt von den arteien zu fordern, al
das Gejeß Für den abge hHloffenen gültigen Vertrag auferlegt. So
jeßt (4./5. Aufl.) au Enneccerus, Lehrb. I, 2 S. 74. Dagegen Kleineidamnt
Unmöalidhfeit und Unvermögen S. 37 ff. Ä
Beim Kennenmülfjen it auch die Fahrläffigkeit der gefeßlichen
Vertreter und Hilfsperionen ($ zu vertreten. Bol. land Bem. 1.
Cbenfo finden auch die SS 827, 828 Anwendung. (Siehe Bem. 2 zu $ 276
S. 119, 120.) Bol. Tibe, U en S, 226 N. 26, Neumann in der
Heitfchrift für Wilfe S. 221. A. MM, Cofad I 8 71 Nr. 6, b.

4. Bei teilweifer Unmöglichkeit der Seiltung ijt der Vertrag zum md Tichen
Teile gültig, wenn anzunehmen ijt, Daß er au ohne den unmöglidhen Teil abge lofien
worden jein würde (8 139). In diefem Falle ijt der Schaden zu erfeben, den Der andere
Teil dadurch erleidet, daß er auf die Oultigkeit au des unmöglihen Teiles vertraute
Sit dagegen. der ganze Vertrag nichtig, fo kommt Abi. 1 zur Anwendung.

5. Bei wahlweife vberfprochenen SLeiftungen Lefchränkt ih nach S 265 das
Schnuldverhältnis auf die mögliden Leiftungen. Der verantwortlide Teil muß dem
anderen den Schaden erfjeben, welchen diefer dadurch erfährt, daß er auf die Gültigkeit
fämtlicher mabhlweife veribrochenen Leitungen vertraut- hat.
6. Rechtlide Natur des AnipruchS. Die Brage, ob die Haftumg nach 8 307
eine Saltung aus Delikt oder wegen Verlekung rechtSgelhäftlidher Pflichten ift, ijt DON
Bedeutung für die Verjährung des Anfpruchs. Sie ft im SGefebe nicht au8drücklich
entfchieden CN. I, 179), allein na der Stellung der Beitimmung im AbfOHnitte „Schuld“
berhältniffe aus Verträgen” wird angenommen werden dürfen, daß die Verlegung redht5*
ge]Oäftlicher Pflidhten den Grund der Haftung bildet. Der Anfpruch unterliegt alfo
der ordentlichen Dreißigjährigen Verjährung (S 195), nicht der kürzeren (dreijährigen)
bes 8852. Cbhenfo Zidher-Henle Note 1, Pland Bem. 4, VYertmann Bem, 7, c, Scholl-
meyer Bem. 3 zu $ 307; Kleineidam, Unmöglichkeit und Unvermögen S. 37—39. Wenn
der AnfpruchH auf Erfüllung wegen Verjährung wegfällt, ift a wegen der in 8 307
geanoczen Örenze des negativen A der lebtere Anfpruch Mn
Mal. Planck Bem. 2 zu 8 307. Enneccerus I 8 178 Anm. 8; 4./5. Aufl. $ 253, I, 2 CS. 74 zu 2
. 7. Beweislait. Der die Entfhädigung Fordernde hat den Nachweis A Führen,
daB der andere Teil die Unmöalichteit kannte oder kennen mußte. Der die CSrjagprlicht
DBeftreitende Kann fich dann durch den Nachweiz befreien, daß auch der andere Teil die
Unmöalichfeit fanıte oder kennen mußte CB. I, 451).
        <pb n="224" />
        1. Titel: Begründung. Inhalt des BertragS. SE 307, 308. 215
$ 308. .

Die Unmöglichkeit der Leiftung fteht der Gültigkeit des Vertrags nicht ent-
gegen, wenn die Unmöglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag für den
Sal gejchloffen ft, daß die Leiftung möglich wird. SE

Wird eine unmdaliche Leiftung unter einer anderen aufichiebenden Bedingung
dder unter Beftimmung eines Anfangstermins veriprochen, fo it der Vertrag
gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Ter-
mins gehoben wird.

&amp;. I, 346: 11, 260; IM, 302. r5 5.006 wi an 45

A, Aufbebbare Unmöglichfeit; Abf. 1. Die Beftinmung des gilt an 1
auch dann, wenn die Unmöglichkeit nur eine vorübergehende it. In AG
fann nun die Ablicht der Vertragichließenden dahin gehen, der Vertrag jolle on x &amp;
Sall gefchlofien ein, daß Die Leitung jpäterhinm möglih wird. Diefe Noficht Kann “
den Umftänden erhellen Fonkkludent fein); e3 bedarf feiner ausdrücklichen an N
diefe Abiicht vorhanden, jo nimmt das BGG. einen durch die Befeitigung der Unmöglichkeit
auffigiebend bedingten gültigen Berirag an.

Der 8308 1äßt in Anfehung der juriftifchen Möglidhkeit des Snhalts des Ytecht3-
gefhäfts entipredgend der Ipäteren Entwicklung des römtichen Kechtes eine wichtige UAus-
nahme zu von dem urjprünglih für den Abichluß von TechtSgefhäften allgemein ng
gewejenen Prinzip der Präüjenz des Tatbeftandes. Wal. v. Xering, Geijt des
töm. Rechtes IV S. 157 ff. € {oll dem Rechtsverkehr dadurch die Beherrihung der
Bufunit ermöglidht werden, er wird von der Schranke der Gegenwart emanzipierf und
befähigt, die Buluntt von ich, obue fidh von ihr abhängig zu machen, Kombinationen,
Berechnungen, Erwartungen, Iurz das bloße Mögliche, in den Kreis feiner ÖYperationen
zu ziehen (D. Shering a. a. OD. S. 164), Der &amp; 308 hat aber lediglich die Unmöglichfeit
der Leitung jelbit, d.h. des Inhalts Objekts) der Obligation im Muge, eine Unmög-

lichfeit der Leiftung, die ihren Grund im Subjekt d. bh. in der zur Zeit des Vertrags
ab{chlufles noch mangelnden perjünlidden Fähigkeit des Kontrahenten zum VBertragfhluß
(Seichäftsunfähigteit) hat, fällt nicht unter den $ 308.

Sm übrigen ift e8 gleichgültig, ob eine abi{trafte oder nur fonkrete (6loß
in Mangel Kfonkreter Kerbältnifle, durch welche die Wirkfamkeit der Dispofition, &amp; SB.
Mangel des Eigentums, bedingt iit, begründete) Unmöglichkeit vorliegt. Der mit Rück
ficht auf die fpäter eintretende Möglichkeit der Leiftung abgefdloffene Bertrag Y auf-
‘ODiebenDd bedingt. €8 finden daher die Bejtimmungen der SS 158 Abf. 1, 159, 160 Ubi, 1,
161 Abt. 1, Aof. 3, 162 Anwendung, d. h. die Barteien find bereits mit pr des
Vertrags obligatorifh gebunden, menngleich die Berpflichtung zur NE BER erit mit dem
Eintritte der Bedingung, d.h. der Möglichkeit der Veiltung entiteht S 158, Adf. 1).
Die Rarteien Können vereinbaren, daß der Eintritt der Bedingung tiktizijh zurücdatiert
mird, d.h. daß der Berpflihtete dem Berechtigten im DER des Eintritt? der Möglichkeit
gewähren {oll, was diejfer haben würde, wenn die Leijtung fchon bei Abfoluß des Ber:
tragS möglich gewejen wäre (8 159). A. I, Scholmeyer ©. 159, der die Den
nur auf die Zeit des Eintritt8 der N OCR der Leiftung für u äflig und wirfjam er-
achtet. Sein Einwand, daß diefelben Früchte, weldhe der &gt; jerechtigte haben würde,
wenn die Sache Ihon beim Vertragsihlufle vorhanden ee wäre, weder der Ber-
pflichtete nodh irgendein Menfch leiften Könne, trifft nicht den Sal, daß die Unmöglich-
feit der Leiftung nur auf einem gejeßlichen @runde (3. SB. Beränußerungsverbot) berubte;
‚ür den von Om vorausgejekten Fall der NMidhteriftenz der Sache bleibt aber in Yn-
jebung der Früchte die Unmöglichkeit ungehoben. Der Berechtigte kann vom VBerpflichteten
Schadenzerfaß verlangen, wenn diejer das Möglidhwerden der Leiftung durch fein Ber-
ichulden vereitelt oder beeinträchtigt (S 160), Hat der Verpflichtete unter der Bedingung
de8 {päteren MbglihwerdenS über einen Gegenitand verfügt (3. B. eine noch nicht exis
Itierende Sache veräußert, verpfändet, ein Necht an derfelben beitellt), fo ift jede weitere
Verfügung, die er vor dem Eintritt der Möglichkeit über denjelben Gegenitand trifft,
in{oweit unwirffam, alS fie daS Recht en beeinträchtigen würde, zu dejjen ®unften
er zuerft verfügt Hat, und feiner eigenen erfügung jtebt eine Verfügung gleich, die
während der Schwebezeit (bi8 zum Eintritt der Möglichkeit) im Wege der ZwangsSvoll-
Itrechung oder der Arreitvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt (S 161 %bf. 1).
Doch Bleiben die Borichriften, melde zugunjten der Sicherheit des Verkehrs den KechtS-
erwerb durch Nichtberechtigte geftatten (originärer RKechtserwerb im derivativen Gewande,
88 407, 299. 892 999, 9386, 1032, 1138, 1155. 1207, 1208, 1244) unberührt (8 161 Abi. 3).
        <pb n="225" />
        216 IT. Abjonitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen,
Der Verpflidhtete darf das Möglidhwerden der Leiftung nicht wider Treu und Glauben
vereiteln, midrigenfall® die Bedingung al8 eingetreten gilt (S 162 AWbf. 2), d. h. von
dem Augenblick an, in dem dieje VBereitelung feititeht, hat der Berechtigte einen An]prud
auf das Erfüllungsinterefje (pofitiven Schadensertabanipruch), nicht bloß auf das negative
Vertragsintereffe.

Eine Bermutung dafür, daß der Vertrag im Zweifel al8 für den Fall der
Befeitigung der Ynmöglichteit geichloflen anzufehen fet, fpricht das Gefeß nicht aus. €
fommt auf die Prüfung des einzelnen JalleS an, doch wird in der Negel nach Treu und
®lauben eine jolde Wolicht der Barteien anzunehmen fein. Haben die Parteien IM
Unfenntnis der vorhandenen Unmöglichkeit die Leiftung beim Bertragsabihlujfe für eine

ofort möglidhe gehalten, jo fehlt e8 an der Vorausfeßung, daß der Vertrag für den
wall des Möglichwerdens der Leiftung gefüloffen murde; e8 fommt alsdanıt nicht S 308
andern S 306 bzw. S 307 zur Anwendung.

Vol. hiezu mit befonderer Ridhtung gegen Krüdmann, der den S 308 Hir überflüfite
und gegenitandSlo8 halt, Bem. 1, a zu S 306 oben, inshejondere «—y S. 209 f.

Der auf Mebertragung Des Sigentums einer Sache an denjenigen, welchent DIE
Sache bereit gehört, gerichtete Vertrag fällt nach Plan im Zweifel nicht unter S 308,
da anzunehmen fei, daß die Parteien das CigentumSverhältni3 nicht gekannt und daher
die Nebertragung des Eigentums für möglich gehalten haben. Pland Bem. 1 zu S 308.
Val. dagegen I. 31 D. de v. 0. 45, 1 (Si rem meam sub conditione stipuler, utilis €!
stipulatio, si condifionis existentis tempore mea non sit), 1.16 D. de contr, empl. 18, 1,
l. 61 D. eod. 18, 1 (Existimo posse me id quod meum est sub conditione emere;
quia forte speratur meum esse desinere).

. 3, Mbj. 2. Wenn eine unmöglidhHe Setjtung unter der auffhiebenden Be
dingung veriprodhen wird, daß die Seiftung möglich wird, fo Yt der Vertrag
zufolge 2bf. 1 fofort gültig, Jofern die Unmöglichkeit nur eine vorübergehende ift.

Wird dagegen eine unmöglidhe Leiftung unter einer anderen auffchiebenden
Bedingung oder unter Beftimmung eines UnfangsStermins verfprochen, © hängt die
Sültigfeit des Vertrags noch davon ab, daß die Unmöglichkeit vor dem Eintritte Der
Bedingung oder des Termins bejeitigt wird. Wird die Unmöglichkeit vor diefem Zeitpunkt
gehoben, dann bleibt der Vertrag gültig, aud) wenn im BZeitpunkte des Cintritts ‚DeS

erming oder der Bedingung die Unmöglichkeit wieder vorhanden ift. Dies it in&amp;
Sa B wegen der Haftung für eine verfehuldete nacdhträglidhe Unmöglichteit

i Sm alle des AUbf. 2 genügt die objektive Tatjache der Hebung der Unmiö lichteit
bor dem Eintritte der Bedingung vder des Termins; eine bewußte Beziehung der Karteien
auf diefen Zall, wie im Zalle des Abf, 1, ift nicht erforderlich. .

Tritt die andere Se Ding oder der Unfangstermin ein, bevor die Unmöglichteit
befeitigt wurde, jo ift zu unterfcheiden :

u Die Unmöglichkeit war den Parteien beim Abichlufie de3 Vertrags bekannt:
He haben aber den Vertrag gleichtwobl gefchlofjen für den Fall, daß Die
Veiltung möglid werde innerhalb der Schwebezeit (mit bewußter Beziehung
auf den Sal der vor Eintritt der Bedingung oder des Anfangstermins ei:
tretenden Möglichkeit). In diefem Fall ijt der Vertrag wegen Nichteintritts
der Bedingung SO am, nicht aber al8 von vornherein nichtig zu behandeln
(e8 gelten die 88 158 Ff., vgl. Bem. 1).

Die Unmöglichkeit war ihnen zur Beit des Vertragsichluffes bekannt und Ke
haben gleichwohl den Vertrag abgefchloffen, in der Erwartung, daß irgen?
einmal die Set (iO werde, ohne zugleich diefes Möglichwerden IN
die SD oder | Sein einzufchließen. In diejem Falle bleibt au
jebt u 261. 1 anmendbar, d. h. wenn die Unmöglichkeit noch gehoben
werben kann, fteht fie der ültigkeit des Vertrags nicht entgegen. Die IN
1, Aufl. auS der mörtlihen Fajfıung des Abi. 2 gefolgerte gegenteilige Be“
hauptung beruhte auf einem  MDeETUNGger arg. e contrario.

Die Parteien haben beim Abfhluß des Vertrags die fojortige Möglichkeit
oder wenigjtens das Möglihwerden während der Schwebezeit vorausgefeßt
und überall nicht den Fall im Auge gehabt, daß die Leiftung erft nah Ci“
tritt der EEE oder des Termins möglich werden könne. Yırr in diefem
Halle ift {owohl Abi. 1, wie Abf. 2 nicht anwendbar, vielmehr bleibt eS als“
dann bei der Regel des S 306, wonach der Vertrag, SO erft Dom
Eintritt der Bedingung und des Termin8 ab, al8 nichtig zu behandeln if

„3, Die Vorfhriften des $ 308 finden au entfpredjende Anwendung auf ein Ber
mücdhtni3, das auf eine zur Beit des Erbfalls unmöglihe Leiltung gerichtet i{t (S 2171)

»}
*7
        <pb n="226" />
        1. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. SS 308, 309. 217
i ie Noridhriften der SS 916
{ ie des Abi. 2 finden die Vorfchriften der 6
br Er Sn Dr 154, 156, 171 @D. betr. Sicherung bedingte
Änivrüche Anwendung.
8 309.
Verftökt ein Vertrag gegen ein gejeblihes Berbot, jo finden die Borfchriften

der 88 307, 308 ent{prechende Anwendung.
©, I, 347; I, 261; IL, 303.

„ 1. Ein Vertrag, welcher gegen ein gefeslides Berbot verftößt, it nichtig, wenn
iO nicht aus dem A anderes ergibt (8 184). Db ein gefebliches Berbot
Nichtigkeit der verbotenen Gefchäfte nach {ich zieht, eine 108, lex perfecta darftellt, oder
(ebiglih Strafen bzw. fonftige Rechtsnachteile aufiftellt, 109. lex minus quamı pertecta, ft
ienach ftet8 eine Frage der Auslegung des befonderen Gefeges. Es wird alfo auch für die
antiprechende Anwendbarkeit der SS 307, 308 vorausgefeßt, DaB nach dem Willen des frag-
lichen Gejeße8 (lex perfecta) der Verjtoß gegen defien Vorfchriften Nichtigkeit des Vers
trags zur Solge hat. E8 muß jih allo um Berftöße gegen 109. Muß vorjhriften, nicht
Jog. So1lvorichriften handeln; Iebtere Fönnen andere Rechtsfolgen, hei}bielSweife Strafen
‚Stempelgefebe, die den Stempel N zur wejentlihen Form des Seichäftz machen) nach
N ziehen. Bol. Kipr. d. DLSG. Bd. 8 S.34. Ob in einem Halle, in dem durch

erleBung einer bloßen Soll= oder Ordnungsvorfhrift durch Verfchulden eines der Vers
tragihlieBenden den andern ein Machteil Irifft 3. DB. eine Stempeljtrafe), erfterer dent
leßteren erJaßpflichtig wird, it nach allgemeinen Örundfäßen zu entf{heiden; in der Regel
wird die Kontraktsklage (S 276) begründet fein; fällt ein Verichulden in diejer Richtung
im die Beit vor Abidhluß des Vertrags, {jo it auf culpa in contrahendo fein Eriaß-
anfpruch zu begründen, da das BGB. eine Beitimmung, mie die des NR. Il.I Tit. 5 8284
dal. Bem. 1 zu $ 307) nicht aufgenommen hat; Kiegt allo ein außerfontraktlihes Berjehen
de8 einen Teil8 in Ddiefer Richtung vor, fo kann ein SchadensSerjabanfjpruch gegen ihr
dom andern Vertragsteil nur aeltend gemacht merden, wenn die YnrausfeBungen des
8 823 gegeben find.

Gegen ein Ce Verbot verftößt Jomwohl ein Vertrag, welder auf eine durch
Seife verbotene Leijtung gerichtet, al8 ein Vertrag, deffen Schließung durch SGefjeß ver=
boten ift. (Bol. die Salluma des inhaltlich unverändert angenommenen S 347 €. I und
die Bem. zu 8 134).i

2. Die entipredende Anwendung der SS 307, 308 auf Jolche Verträge führt zu
Iolgendem Ergebnitje :

a) Wer bei der Schließung des Vertrags das gefeßliche Verbot kannte oder Kernen
mußte, ijt dem andern Teile zum Erjaße des negativen Interelfes verpflichtet,
e8 jet denn, daß auch der andere das Verbot kannte oder kennen mußte.

. Dieje SM, wird allerdings mur von AS praktijdher Bes
deutung fein, da in der Regel auf Teiten eine8 jeden der Vertragichließenden
in Anfehung des gejeblichen VBerbot3 ein unentfOuldbarer echtsirrtum
porliegen und deshalb eine Erfaßpfliht ausgefchloffen fein wird.

. Verftößt nur ein Teil des Vertrags gegen ein gefeßlidheS Berbot,
jo beftimmt {ih nach S$ 139, ob der Vertrag ganz oder teilweife nichtig it.
Sit eine von mehreren wahlweife verfprochenen Leiltungen nichtig, weil
fie gegen ein gejeßlicheS Verbot verftößt, Jo muß im Halle der Belhränkung
auf die übrigen Seiftungen der De dem andern Teil den Schaden
erjeben, den Diefer dadurch erleidet, Daß er auf die Gültigfeit des Vertrags
mit x Möglichkerıt fämtlicher mahlweile herfprochenen Leiftunaen Der=
trauf hafı

Das gefebliche Verbot fteht der Gültigkeit nicht entgegen, wenn der Vertrag
für den Sal gefoloffen ift, daß eS aufgehoben wird.

Wird ein gegen ein geleblides Verbot verjioBßender Vertrag unter
einer anderen Auf chiebenden Bedingung oder unter der Beftimmung eines
Anfangstermin8 gejchlofen, jo ijt der Vertrag gültig, menn das Verbot vor
dem Eintritt der Bedingung oder des Zermins En mich, se

3. Auf Verträge, welche gegen Die quten Sitten verjtoßen, Anden ie 88 307 und
308 feine Anwendung. Verträge diejer Art find {hlechthin nichtig (S 138) und berechtigen

niemal8 zu einem Anfpruche auf da3 negative Interelfe. ,

Ob ein Vertrag gegen die guten Sitten veritößt, muß ftetS nach dem Zeitpunkte

des Mertraasichlulies beurteilt werden.

I
        <pb n="227" />
        218

II, Abidnitt: Schuldverhältnifie auz Verträgen,
Ein Vertrag kann zugleich gegen ein gefebliches Verbot und die guten Sitten ver“
ftoßen; auch danır finden die SS 307, 308 Keine entfpredhende Unwendung; denn beide
Tontrahenten mülen wijjen, mas gegen die guten Sitten verftößt. Die guten Sitten
haben zwingenden Charakter; maßgebend if au8ichließlich die deutiche Anfhauung
und ein Ausländer kann fich nicht darauf berufen, daß er in anderen fittlichen Anichau“
ungen aufgewachjen fei, .

Mie hier, au Ennecceru8 I, 2 4./5. Aufl. S. 76 f., Scholmeyer S. 161, Dertmanil,
2. Aufl. S. 134. Mit Recht hebt übrigens Enneccerus a. a. DO. Anm. 2 hervor, daß S 309
analog anzuwenden ift, wenn einer Un die Tatfadhen unbekannt waren, welche die
Unfittlichfeit begründen. Bal. auch KXipp-Windfcheid 11 S, 272 Nr. 4.

4. Auf ein Vermächtnis, das gegen ein zur Zeit des Erbfalls beftehendes gefeb“
{iche8 Merbot veritößt, it S 308 entiprechend anmenddar (S 2171).
8 310.

Sin Vertrag, durch den fich der eine Theil verpflichtet, fein Fünftiges Ber
mögen oder einen Bruchtheil jenes Kinftigen Vermögens zu Übertragen oder mit
einem Nießbrauche zu belaften, ft nichtig.

@. 1, 850 2Df. 1; 11, 262; IN, 304.

1. Nichtigkeit der obligatorijgen EC betr. Nebertragung eines fünftige"
Bermögens; Zweck und Tragweite der Beitimmung: Nach gemeinem Rechte WAl
die Schenfung des Fünftigen Vermögens zuläfiig (Dernburg, Rand. Bd. 2 8 106 Anm. 7;
Windjcheid, Band. Bd. 2 5 368 Ann. 8 und 9), EU ein das Künftige Vermögen
umfaflender GefellichaftSvertrag Windfcheid, SO 5. 2 8405 Anm. 2 und 3; Dernburd
Band. Bd. 2 S 124 Anm. 7 und 8; ebenjo BLR, IL IV cap. 8 $1 Nr. 2 und 3).

Das BOB, dagegen erklärt jeden Vertrag, durch welchen fich der eine Teil ver“

pflichtet, fein Fünftiges Bermögen oder einen Bruchteil desjelben zu übertragen nder
mit einem Niekbrauche zu belalten, für nichtig.
, Die Gründe diejer Yeltimmung liegen auf wirtfdhaftlidhem Gebiete. € fol
jedermann jeine wirtjchaftlidhe Freiheit erhalten bleiben, insbejondere joll verhütet merdell,
daß jemand fihH gewifjermaßen feiner Ermerbsfähigfeit begebe und dadurch allen Antrieb
zum Erwerb verliere. Bei dem auf Üebertragung eines Bruchteil8 deS künftigen Ber“
mögens8 gerichteten Bertrage befteht das weitere Bedenken, daß die Zulafung Jolcher
N Braxi3 zu unabfehbaren Verwidelungen führen würde. (Val. M. I,
18 , 5. 1, %

Das Verbot trifft nur Mebertragungsverträge und Belaftungen mit Nießbhrauc;
Mu8 der befonderen A Ua leßteren ergibt jidh per arg. a contrario, daß
etwaige andere Verträge über fünftiges Vermögen an ih zuläffig find, Jo 3. SB. Verein“
barung einer societas quoad usum, eine3 obligatoriih wirliamen Borvertraas über
Verpfändung. Dal. DVertmann Bem. 2.

2. Das Verbot eritredt ih aber au auf folge Verträge, durch welche jemand
een das Veriprechen einer Gegenleiftung (Veibrente, VBerjorgung und dgl.) jeim
ünftiges Vermögen ganz oder teilmeife. zu übertragen oder mit einem Nießbrauche IM
befaften fich verpflichtet. Insbejondere ijt im Gegenfaß zum früheren gem. NR. nach 8 810
die Vereinbarung einer allgemeinen Gütergemeinfhaft unter Perfonen, die nicht Chegatten
ind, societas omnium bonorum ungültig. Bal. Anoke, Gejfellidhaft S. 16.

_ Ueber die Geltung de8 8 310 für Klofterverfonen vgl. v. Brünnerk in Gruchot
Beitr. Bd. 45 S. 197.

3. Erbverträge (88 2274 ff), fowie ECheberträge über die ehelihHe Güter“
gemein] aft (SS 1432, 1437 ff.) werden durch die Vorfehrift des $ 310 jelbitverjtändlid
nicht berührt. ME, IN, 187), Michtig it jedoch ein Ehevertrag, dur weldhen alles, was
der Chemann erwirbt, al3 VBorbehaltsgut der Ehefrau erklärt wird. Bal. Bem. 3, © «
zu 81432 in Bd. IV und Neumann, Jahrb. I S. 215.

4, Haftung des Veripredhenden auf das negative Vertragsintereffe? Streitig it,
ob 8310 nur al8 ein gefeblidhes Berbot zu gelten hat oder ob ein dagegen veritoßende!
Vertrag auch gegen die guten Sitten ver]tößt, ob alio $ 309 und durch diejen entiprechen?
8307 auf den Fall deg S 310 anwendbar it oder nicht. Schollmeyer II S. 161 erachtet
die Beftimmung des S 310 nur als eine foldhe des pojitiven Kechtes, bejaht alfo die Un“
wmendbarfett des &amp; 309, da S 310 lediglich auf vollSwirtidhaftlidhen Erwägungen berube-
Ennecceru8 4./5. Mufl., 1,2 S. 77 hült den Erfabanfipruch des $ 309 nur dann für auß
zefchlolen, wenn, Mas zwar häufig, aber feinesweg8 immer zutreffe, der Vertrag einen
uniittlichen Grad yeriönlicher Gebundenheit hervorrufen mürde. A, M. Pland Bem-
        <pb n="228" />
        1. Titel: Begründung. Inhalt de Vertrags, 88 309—311. 219
8310, der den Erfaßanipruch auZ dem Orunde, weil die wirt]haftliche Freiheit einen
eil des ordre public bildet, ausihließt. Leßtere Anficht halte ich für Die zutreffende
bom maßgebenden Standpunkte des Gefjeggebers aus. ,

5. Aus der Redhtiprehung: Val. ROSE. Bd. 67 S. 168. (Der $ 310 ift analog
anwendbar auf die Abtretung aller zukünftigen Gelchäftsforderungen; Denn auch diefe
bilden einen Bruchteil des Kinitigen Vermögens).
$ 311.*)

Sin Vertrag, durch den fi der eine Theil verpflichtet, fein gegenwärtiges
Vermögen oder einen BruchHtheil jeineS gegenwärtigen Vermögens zu Übertragen
Oder mit einem Niekbrauche zu belakten, bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurfundung.

&amp; 1, 350 6.2; IL, 263; IN, 305, © melden ich der ei
1. Formborfchrift. Der obligatorifcbhe Vertrag, durch weichen IC DET eine
Teil verpflichtet, fein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil desjelben 3U
übertragen, oder mit einem Niekbrauche zu helniten, bedarf der gerichtlidhen oder
notariellen Beurkundung. Zum Bollzuge der Vermögensibertragnung find noch die
gefeßlich vorgejchriebenen befonderen Nebertragungsakte bezüglich der einzelnen Vermögens
OLE OR erforderlich (Nebergabe, tuflallung, Uebertragung der Forderungen und
A ES Beftellung des Niekbrauch3 an den einzelnen Gegenitänden nach
; ujw.).
; Cin dinglider Vertrag, durch den daZ gegenwärtige Vermögen de3 einen vder
sin Teil desjelben auf einen anderen übertragen oder zu Deren Gunften belaftet werden
fönnte, i{t unmöglich, da das BGB. die Nebertragung bzw. Sell der einzelnen
zu dem Vermögen gehörigen Gegenitände nach Yokaabe der VBorfehriften der SS 398, 413,
873, 925, 929 ff, 1032, 1069, 1085, 1153 ff., 1192, 1199, 1250 fordert. Ein Vertrag im
Sinne des 8311 führt keine GefamtrechtStolge (UniverJalfukzefjion) Herbei,
. Aufichiebend befriftete bzw. bedingte Mechte 3. B. befrijtete oder auffchiebend be
dingte Forderungen gehören nicht zum gegenwärtigen Vermögen, wohl aber
jog. gefeßlihe ändernd befriftete MNechte, Val. Kus, Die gefeblide Befriftung,
Yeünchen 1905 S. 12, 14. (Aendernd hefriftet ift ein Recht, deffen inhaltliche Nenderung
vom Gefeß an den Ablauf einer Frijft gebunden ift; Beifpiel: &amp; 1228 verb. mit S 1234).
_ Der S$311 ft „nur auf NE zu beziehen, in denen fichH jemand verpflichtet, die
Geijamtheit feineS gegenwärtigen Bermögen8 oder einen BruGhteil davon zu über-
tragen. Die Wirfjamfkeit eines Vertrage3, welcher die Veräußerung eines einzelnen Ver:
mögen8ftücds oder au einer Mehrheit von joldhen, bie von den Beteiligten fpeziell
in8 Auge gefaßt und bezeidhnet find, zum Gegenitande hat, mid durch Die Beftimmung
des S 311 nicht berührt. Er ift, fofern nicht fonttige Morfchriften über Yubalt und Zorm
berleßt find, gültig, auch wenn die einzelnen veräußerten Gegenitände
tatjächlidh das ganze Vermögen des VeräußererS ausmachen und die
Beteiligten {ih deffen bewußt geweljen find“. Vol. RGOES. Bd. 69 S. 420 ff.
3. Der Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung;
bei einen Vertrag, durch weldhen {ih jemand | GeniungS weit e verpflichtet, alfo nicht
öloß das BVerfprechen des SchenkerS, jondern auch die Annahmeerklärung bes Beidhenkten.
Daher wird der Mangel der Form des 8 311 auch nicht u den tatjächlichen
Vollzug des Vertrag8 geheilt. RKipr. d. OLG. Bd, 8 S. 35 (DLSG. Frankfurt vom
28. Öftober 1903), Necht 1898 S. 603, Nipr. d. DLG. Bd. 17 S, 376 (Marienwerder); denn
der &amp; 518 Mbf. 2 bezieht HO mır auf die Heilung des Mangels der im $ 518 Adi. 1 für
das Schenkungsveriprechen nicht auch für deffen Unnahme) vorgefdhriebenen Sorm.
Vol. Mand Bem. 1 gegen Schollmeyer Bem. 2, b, Rehbein Bem. 12 zu 88 305—319,
Endemann 1 8 102 Anm. 4. &amp; 8408
3, Ueber die Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung f. $ 128 um
Art. 141 ES. In Bayern (ind zufolge Art. 167, 1 AS. 3. BOB. und Strt. 1 Not®Gel.
zur Beurkundung ausigOließlih die Notare zuftändig. N Ta
4. Wegen der SchuldenhHaitung bei der Vermögensü ertragung |. , bei
der Beitellung eines Niekbrauchs SS 1086 ff. Neber das Berbältnts des 8311
zu 8 419 vol. NOS. Bd. 69 S. 420 ff: „Das Anwendungsgebiet des 8 311 dedt
Nch nicht mit dem des S 419. Das des lebteren gebt vielmehr über das des S 311
— *) Literatur: Nlein, Zur Behandlung des elterlidhen VBermögensübergabebertrags ;
bie bruchteil8mäßige Vermögenzüberancbe. Württ. Btjdr. f. FG. Bd. 46 S. 166.
        <pb n="229" />
        220 IL. AbfOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
hinaus, N Bem. 2 zu $ 419). € befteht au zwifhen ihnen kein innerer Zufammen“
hang, insbejondere haben die Örlnde, auf denen die Formborfchrift des $ 311 beruht,
mit den Erwägungen, die zur Yurfitellung des in &amp; 419 enthaltenen RechtSiaße3 geführt
haben, nicht$ gemein.“

5. Nach $ 139 ift zu beurteilen, ob ein Vertrag, durch welchen eine Verpflichtung
das gegenwärtige und künftige Bermögen zu übertragen oder mit einem Dieb
brauche zu belaften, im ganzen oder nur, foweit er das Hinftige Bermöagen betrifft, nichtig it.
8 312,

Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten i{t nichti9-
Das Öleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Bermüchtntß
au8 dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.

Dieje Borfchriften finden feine Anwendung auf einen Bertrag, der unter
fünftigen gefeglidhen Erben über den gefeßlichen Erbtheil oder den Milichttheil
eine$ von ihnen gejdloffen wird. Ein jJoldher Vertrag bedarf der aerichtlichen
oder notariellen Beurkundung.

€. I, 349; II, 264; IIL, 306,
. X. bj. 1. Verträge über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten
ind nichtig.

1. Nach der herrichenden gemeinrechtlihen Anficht waren Verträge über die Erb
Jchaft eines U lebenden DYritten ungültig, fall nicht der Dritte feine Surftimumung gab.
en Windfcheid, Pand. Bd. 3 $ 529 Note 4; Dernburg, Rand. Bd. 3 8 1927 Mr. 2
RNOGE. Bd. 4 S. 125.)

Das BER. IL NM cap. 11 8 1 erkannte Vergleiche und Gedinge über die künftige
Erbichaft einer noch lebenden Berfon auch ohne die Zuftimmung der leßteren al8 gültig al
‚8. Das BGB, geht von der Anfchanung aus, daß Verträge über den Nachlab
eine8 nod) lebenden Dritten fowohl aus fittlichen als aus volfswirtfchaftlichen Gründen
zu U ler jeien (MM. 1, 184), und erklärt diefelben — abgefehen von der Ausnahme
in 8 312 Abf. 2 — Ihlechthin für nichtig, und zwar .

a) ohne Kückficht darauf, ob der Dritte feine Zuftimmung erteilt 0I&amp;C
nicht. Bei vorhandenem EBENE deZ Dritten kann allerdingS der
durch einen folchen Vertrag bezwedte Erfolg auf einem Umwege praftifß
erreicht werden, indem zunächft der Veränßerer mit dem Kinftigen Srblafie!
einen EOS (88 2346 ff), jodanı der Erblafjer mit dem Erb“
JOaftsermerber einen Erbvertrag (SS 2274 ff), endlich der Erbichaftsermerbe
mit dem Veräußerer einen obligatorijdhen Vertrag über den Erbverzicht
und die zu Be Mofindung abfchließt (M. 11, 185).

Nicht bloß Verträge über den Nachlaß, auch Verträge über einen Brut:
teil des Nachlafie8 (vol. €. I, 349 mit P. I, 456), über den Kflichtteil
und über ein Vermächtnis find nichtig, weil in allen diefen Fällen DIE
U ratio vorliegt. Yuch der Di. 4 Öt auf den Ne gehört hierber-

gl. Wendt im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 92 S. 28. 7
Auch CC über den Nachlaß eines undbeftimmten Dritten. GE ilt
daher beifbielSweife nicht zuläffig, daß jemand, der auszuwandern beabfichtigt
einen ‚MAtretungSvertrag über alle ihn etwa Künftig anfallenden Erbichaften
1b{chließt (Mi. IL, 186; %. I, 456). N
Das Verbot trifit jeden obligatorifden Bertrag über die Erbe
ihaft, mag er auf die Veräußerung oder auf eine andere Verfügung ber
den Nachlaß den Pilichtteil oder das Vermächtnis) gerichtet fein.

Sültig 8 dagegen . .

a) ein Vertrag, der nur einzelne NMachlaBgegenftände betrifft, Jofer!
nicht unter Aufzählung aller einzelnen NachlaBgegenitände eine Umgebung
des Verbot8 beabiichtigt erfcheint;
ein nad dem Zode des Dritten, aber vor dem Erbihaftsanfalle
gefchloffener Vertrag, da e8 fich hier um den Nachlaß eine8 Lebenden Handelt;

©) aus dem gleichen Örunde zufolge der gefeblidhen Bermutung des 8 18 ein
Vertrag über den Nachlaß eines für tot Erklärten.

Der Erbihaftskauf nad S$ 2371 feßt eine bereit8 angefallene Erbichaft voraus

und gehört deshalb nicht bieber.
        <pb n="230" />
        L. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags. SS 311—813. 221
IL bj. 2. Berträge unter Fünftigen wer Set weit unter
4, Die Beftimmung des Abf. 2 wurde von der Ik Komm. aufgenommen, ‚unte
Umitänden für en an ner zufünftigen Srb{haft Beteiligten ein praktifhes EEE
vorhanden jet, {ich mit Jeinen Mitbeteiligten über den ihm anfallenden Erbteil aba Ei Den
nSbejondere bei beabitchtigter Auswanderung. Der Ausweg des Erhbertrags bt «
wenigitens in {olchen Fällen nicht gewählt merden, in denen die Buziehung des Erblafier
vegen deffen Geiftesfrankheit oder Verjhollenheit untunlich ift.
3, Vorausgefeßt mird: . Say
a) daß CE e Bertragihließende Fünftige gefeglide Erben SS a
änd. Daß e8 gerade die nächften gefeblihen Erben find, wird nich
rfordert; der Vertrag Kann auch von entfernteren Hinktigen gefeßlichen
Erben für den Zall gefchlofien werden, daß fie demnächft zur geteblichen
Erbfolge berufen werden. Plan Bem, 6 zu S 302, Schollmeyer S. 1 iteil
daß der Serirag. über den ; ‚gefeslichen Men SD den Pflichttet
88 2303 |.) eines der Vertra ieBenden gefchloflen Wird. ,
: £ Sn it a He beß ar N a bedingt, daß die Vertrags
IOließenden in der Tat gejeglidhe Erben werden. , ,
Unter den Tünttigen gefeßliden Erben it au ein Verzicht
auf den Bflichtteil zuläjfig und wird durch Annahme gegenüber denjenigen,
die ihn annahınen, bindend (Vertrag); , u
aß der Vertrag aeridhtlidh oder notariell beurkfundet wird.
3. 8 128, Urt, 141 CS. ,
Der Bertrag hat nur obligatorijhe Wirkung, eine unmittelbare vertrags:
mäßige Henderung der Erbfolge iit ausgefhlofien. Bol. Zur. ihr. 1907
S. 244 Nr. 7. Auch derjenige, der alfo zuguniten eines gefeßlidh nachfolgenden
Erben EG Diejent gegenüber auf jein Erbrecht verzichtet, wird
unächft al3 Erbe Eigentümer bzw. als Miterbe Miteigentüumer der Erb-
IOaftSfachen zur gefamten Hand (S 2032), Gläubiger bzw. Mitgländiger der
SErb{haftsforderungen (S 2039) und haftet den Erbi{haftsgläubigern
118 Gejamt{hulbner (8 2058). Er hat IediglihH die Verpflichtung, feinen
Erbteil dem andern Vertragsteil zu überlaflen und umgekehrt den Anfpruch
gegen febßteren, in von den Erb{haftsfchulden zu befreien bzw. gezahlte
Beträge wieder zu erftatten. Ein Miterbe kann feine Berpflidhtung durch eine
Berfügung über feinen Anteil nach EN des $ 2033 uno actu erfüllen,
mit der Üebertragung des Anteils wird der Nebernehmer desfelben Mitglied
der Erbengemeintdhaft, alfo „Miterbe“. Val. Schollmeyer 11 S. 165.
3. Neber die Form der Beurkundung |. Bem. 3 zu 8311.

»)

8 313%).
. Ein Vertrag, durch den fich der eine THeil verpflichtet, das Eigenthum an
inem Srundftüce zu übertragen, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Be-
arfundung. Sin ohne Beobachtung diefer Form geichloffener Vertrag wird feinem
ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflaifung und die Eintragung in das
Srundbuch erfolgen.
€. I, 351: Il, 2865: 1. 8307,
* Literatur: Tochtermann, Beiträge zur Erläuterung der SS 313,192, Hannover
02; Aracdht, Tragweite des 8313 BGB. 1902; Oberned, Srundbuchrecht, 4. Aufl. (1909) I
S. 473 ff.; derf.in D. IYur.3. 1902 S. 422 ff.; Brettner im „Hecht“ 1900 S, 319: Streits
‚äge durch das BGB. (zu S&amp; 313, 398); der]. tm „Recht“ 1901 S. 488 (Letlauflo fung und
3313 BOB.); Turnau-Förjter, Grundbuchrecht, 2. Aufl. S. 337 ff.; Förlter, im „Hecht
1901 S, 579: Awei Fragen aus dem Vertragsrecht; Landsberg, D. SJur.3. 1901 S. 350:
Bedarf die Ubtretung der Rechte aus einem gerichtligen oder notariellen Bertrage über
Tebertragung be3 Eigentums an einem SGrundftüce gerichtlidjer ober notarieller Zorm ?
Sonsbrug, ©. Sur.3. 1901 S. 431: Die Einreihung privatfhriftliher Grundveränkerungss
verträge bei dem Grundbuchamte; Rau, Ueber die Form der Beurkundung eines Vertrags
1a S 313 BGB. durhH den Ratsichreiber und Grundbuchbeamten des Urt, 3 Ubi. 3
(württemberg.) AG. z. BGB., Württ3. Bd. 46 S. 161; Trake, Ein Beitrag zum Jmmos
diliarveräußerungsvertrag und zur Auflafiung, Bayr. Not.Z. N. S. Bd. 5 S. 183; Dennler,
Xbänderung des 8 313 BGB,, Bayr. Not.3Z. n. F. Bd. 5 S. 205; derf., Zur Bedeutung und
Tragweite de8 S 313 BGM. mit heionderer Bezuanahme auf das bisherige bayeriiche RMecht,
        <pb n="231" />
        229

II. Abihnitt: Schuldverhältnijfe aus Verträgen.
I. Ratio legis und Tragweite der Formborfhrift des $ 313. 4

I. Ratio legis, Der 8 313 bildet eine der wichtigiten Ausnahmen von dem fon!
vom BOB. angenommenen Örundjaße der Zormfreiheit. Zür einen Vertrag, durch Den
N ‚jemand verpflichtet, Grundjtückseigentum oder ein Erbbaurecht zu iüibertragel
obligatorifde Ymmobiliarberänkerungsberträge) wird die qualifizierte Form DC!
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung vorgejfchrieben. Die gefebgeberifchen DBewes“
3zründe, Die Sr die Auslegung der Beitimmung in Betracht kommen, find eingehend 1
den in der Lit, Note zitierten Verhandlungen des deutfchen Iuriftentage8 erörtert worden.
Bu den Gründen, die im allgemeinen für die Formalifierung von Rechtsgefchäften 1predden
(vgl. Vorbem. HI S. 204 oben) tritt beim Srundftücksverkehr das Intereljie des Staats an
der be des Orundhelibes, der Seßhaitigkfeit der Bauern und Gutsbefiper hinzu
Die Form fol den Ernit der Vertragichließenden weden und fie vor übereilten Verträge
bie erfahrungsgemäß mündlich oft unter der Einwirkung geiftiger Getränke abgeldloNe*
werden, befchüßen, {ie {ol den Beteiligten eine reiflidhe NeberlegungsSfri ft befchaffer-
Sie {oll jerner den Beweis fidhern und fhmierigen Prozefjen über Die bei miündlicden
Verhandlungen oft zweifelhafte Perfektion des Vertrage3 jowie über den Inhalt Der
Werabredungen, die ein Teil leicht überbüren kant oder nicht richtig veritanden zu hHaber
Gehauptet, vorbeugen. Vgl. u. a. M. Il, 189/190, WB. 1, 460/461, ®. 47, Berhandlungen
de3 28. deutjhen Zuriftentag3 IN S. 26 ff. insbefondere über den Einwand von IreM
und ©lauben dafelbjit S. 39 f. Hervorzuheben ijt, daß Motive und Diskufjfion keine
Bweifel Iaflen, daß man ebenfomohl den Veräußerer, insbefjondere Verkäufer als den
(Erwerber, insbefondere Käufer {Hüßen wollte. Val. jedoch unten 2, B, Abof. 2, C. Durg
den ae aa follenm alle Beteiligten von übereilten Verträgen abgehalten und
Joll zugleich eine @emähr bafır geboten werden, daß der Wille der Vertragjohließende
richtig und vollftändig zum Ausdruck gelangt. (Gleichen Zweck verfolgte u. a. Art. 14
bayr. Not®, vom 10. November 1861; S 313 unterfcheidet Hich von diejem jedoch dadurch
daß nur die Verträge über die Nebertragung von Eigentum und Erbbaureht;
nicht auch die Dofigatorifchen Verträge über andere dinglidhe Rechte an Grundftitclen unttT
den qualifizierten Beurkundungszwang geftellt find, und daß eine Heilung der Nichtt9”
feit zugelaffen wird.)

3. Tragweite der VBorfchrift:

A. Nur der Vertrag, durch den fich der eine Vertragfjchließende zur Nebertragung
des Gigentums an einem ©rundjtück verpflichtet, it an die Formborichrift des $ 313
gebunden, d. h. der obligatorifdhe Beräußerungsvertrag. Zür den dinglichen Yeber‘
tragungSaft find die SS 873, 925 Getr. Auflalung, Eintragung im Grundbuch) maßgeben?;
Mur obligatorifhe Verträge zur Segrindung, Uebertragung oder Belajtung ein c5
andern Necdhte3 an einem Grunditüde G. B. auf eine Verpflichtung zur De
itellung oder Uebertragung einer Hypothek, Grund- oder Renten] duld, eincß
NießbraudHs, Borkaufsrecdht8, einer Nealkaft erftrecdt fih die Vorfeohrift nit
Nach S&amp; 1017 gilt aber die Worfchrüt auch für das Erbbaurecdht, und zwar nicht bLB
für die a eine8 {dhon begründeten, jondern au für die Beitellung
eine3 Erbbhbaurechtes. gl. Bd. II Bem, 1, d zu 81015, ferner Dertmann Bem. 3, ?
zu 8313, Schollmeyer Bem. 1, a zu 8313. A. WM. in der 3. Aufl. (abweichend von De!
1. Mufl.), Blanc Bem. 1 zu 8313, Goldmann=Lilienthal I S. 363 Anm. 6. Planck meint
der 8 1017 gelte nur für das begründete Erbbaurecht; allein der S 1017 jagt {ch lecht“
hin: „Sür das Erbbaurecht gelten die fich auf Orundftücke beziehenden Vorfchriften“ ; 5
entipricht der Augdrucdsmweife des BGB. dies vom Erbbaurecht In abstracto, al8 Recht?

Su jtizdienftlide Rundfebau 1906 S. 33 f.; derjelbe in Bl f. RA. 1906 S, 670 ff.; HamWı
Bericht über den 28. deutjhen Inriftentag in ZBIFS. Bd. 7 S. 296; Jacobi, Der For“
;wang des 8313 vor dem 28. deutjdhen Iuriftentag, Bayr. 3. f. RN. 1906 S. 389 ff.; Mey Ge
dajı 1906 S, 186; Neubeder, BVerpfliGtung zum SGrundeigentumserwerbe, daf. 1906
S. 431 ff.; NheinNZ. Bd. 51 S. 127 (Unterliegt die einfeitige Ankaufsverpflihtung dem FOL
ywange des $ 313 BGB. ?); Reichel, Die Behandlung formnichtiger Verpilihtungsgeihätte
(8 125 BGB.) im Arch. f. d. zivilijt. Praxis Bd. 104 S. 16 ff.; Danz in Iherings SahrD.
Bd. 54 S. 54 f. (Rechtiprehung nad der Boltsanijhauung und nad dem Gefeh); Beetle;
Die falsa demonstrativa bei formbebüirftigen RechtSgejhäften in ruchot, Beitr. Bd. 9
5. 224 fi.z; Gutbrod, Der obligatorijhe SGrundftücsveräukerungSbertrag (BGB. 8 313)
Stuttgart 1904; Kheinftein, Die Rechtiprehung zum $ 313 in Fur. Wichr. 1905 S. 695
Deiniß, Sit eine Nenderung der Formvorichrift des 8 313 Sagl BGB. empfehlenswert
D. Iur.3. 1906 S. 942; Berhandlungen des 26. DeutjdHen IJurijtentagi n
S. 18 ff., II S. 105 ff., III S. 431 ff.; Berhandlungen des 28. DeutfihHen SJurilkten
tag8 III S. 22—70. Val. ferner Stübler in Württemb. Ztichr. f, freim. Gericht3bhark. BD. 7
5.308; WünjgHmann, Kann man fih zum Ermerbe eineS Grunditücs formlos verpflichten
im Sentral-Bl. f. freiw. Gerichtabartk, Bd. 10 S. 15.
        <pb n="232" />
        1. Titel: Begründung. Inhalt des BertragS, $ 313. 223
Atitution, nicht von ei in concreto beftebenden Erbhaurecht zu verftehen, ferner vers
OB die Auslegung lands gegen bie SAH lege non distinguente nec nostrum Sr
'Stinguere; endlich {prechen die MR. 1, 464 gegen die Planckiche Muslegung. Wenn DE
neimt, daß S 1015 die Beltellung des GErbbauretie8 fnegiel geregelt habe, 10 nn
Oi Olebente lex specialis non derogat Er On een Ob Sie
\Oließende, fubfidiär allgemeine Berweifhung aufzufalien. Ste Dier A ‚fe, Sachen“
SE ©. 619, Öberneet S 613; ee 4/5. Mufl. I, 2 ©S. 69 Anm. 7, RGES. in
Sur. Wfichr. 1902 S. 194 £. .
m 8. Die Vorfchrift findet Anwendung auf alle Verträge, in denen eine Verpflichtung
De dem unter A Karate Ghne Atem wird, allo nicht nur auf folche, in
nen die Verpflichtung zur Grundjtucsveränßerung an den MertkragSgegner eingegangen
Ri, fondern auch auf foldhe, im denen hHch einer der Kontrahenten verbilich a
Aeitte au veräußern, und überdies nicht nur, wenn die m Ye om
ENG den Hauptgegenjtand des Vertrages bildet, wie bei Kaufs un ET Kan
EA Higen, Tondern auch, wenn eine derartige Serpflichtung in Berirüß ( Ad
in DS 3. 3. in Gefellfhaftsverträgen, Vergleichen, ybteilungen, SE Er Bu
38 elSge{chäften übernommen wird. Sal. Ennecceru8 4./5. Aufl. I, 2 AO US
32: 50 S. 168; Sur. Wicor. 1902 _S. 191 1.; NOS. Bd, 68 S. 261 F; OMA
049 S. 627; Sur. Widhr. 1905 S. 737; 43. I S, 433 Nr. 3. 8 fallen alio SR
OS auch die fog. Parzellierungsverträge, durch die Man fich verpflich eh, Die
ne elnen tücfe eines Grund{tücs an die von dem andern Teile zu Dein u
N er zu veräußern; ijt ein folder Narzellierungsvertrag wegen Sormmange 8 nn ti
w fen auch die etwaigen in ihm enthaltenen Benollmädtigunges (zur en A an
Mllailungserflärungen) nah S 139 für nidtig zu erachten. ROSE. BD. 50 S. A
Seuff, Arch. Bd. 57 S. 95; Mipr. d. DLG. 11 S. 463 M., INS, 188 ff. Sur. Zöfe0r. L N
s. 191 ff; Enneccerus a. a. D.; Dernburg 11 S. 193 Anm. 18; Dertmann 2 u
= 138, 2, e, 8. Anders, wo fih zwei Nidhteigentäümer babin geeinigt hal nn oB
De Gewinn oder Verlujt aus dem Erwerbe und Verkaufe von Orundftücken, en EM
ef eine8 beftimmten Grunditücks unter ihnen geteilt werden jolle; formfrei it alfo ei
Re $U{®aitsvertrag zum Zwede der Spekulation in Orundftücklen im Va
Sucelts Zifhr. 1904 S. 6 Morlsruhe); NOS, in Sur. Wichr, 1909 S. 160 Bd,
08 Bit. 6; ROSE. Bd. 68 S. 262; formirei ift ferner der Nuftrag MS 8 ES i ee in
ZiLiGe Vollmacht zur GrundflücsveräuBerung, NOE. Bd. 54 S. (9, d. 62. SA
DEE Arch. Bd. 59 S, 3 #. RNihtig ft auch ein formlofer Barzellierungsauf &gt; Ce
Bor N Widerruflichkeit der Bolmacht durch eine Bertran 8ftrafe eingeengt it, .
* ieh Seuff. Arch. Bd. 57 S. 95). Dei Eier Rihlange zur
a richtiger Auslegung bezieht fich die Borfchrit nur au j
Nebertragung des igentuma, nicht ot} D. diejenigen zum Erwerbe derjelben.. N N
No 1 (au8S der ratio legis) Dorft in Verh. des 26. Deutichen Suriftentags „ef
emanı Mnın. 1, a; Wünfhmann, ZentrakBl. f. rei. Gerichtsbarfk. Bd. 10 S. N za
aegen Nenbeder in Bayr. 3. FR. 1906 S, 481 ff; Ferner ROSE. in £9. 1008 2108
Sn 20; Mipr. d. OLG. Bd. 16 S. 362 (ein Vertrag, durch welchen der Verkäufer an
DIES Hi verpflichtet, diefeS zurüczukaufen, obne daß jedoch der Käufer ne CE
N tung zur Rückübertragung übernimmt, bedürfe nicht Der Sorm). Val. (ern Den
eur. Widr. 1905 S. 126; dagegen bal. KOST. Bd. 53 S. 260. Wenngleich SA ;
Res ‚uch der Erwerber, insbejondere Käufer gegen UNebereilung gefhüßt un in An
ee gefichert werden foll, {chließt doch der Wortlaut Dde8 8 313 die Anwen! ung im
Sa en auf Verträge, die lediglich zum Erwerb verpflichten, aus; formpflichtig. fin nd e
Otiflen Case gung des Eigentums a ME a Sn Cana AM
cha ren ni nt werden. Der ; u
Küßen, wird ME dt, a DEOnE Kegel Veränkerung und Erwerb La
Aner C5 Beftandteile eines Vertrages hilden. Siehe des Näbheren darüber das Kolaen
C, Dem : der aanze Vertrag; aljo nicht nur der einzelne
en A EEE er dun Serttete Beitandteil derfelben, fondern ne
aertran Lungen, au8 denen fih nah dem Willen der DBeteilglen A SU :
Seuff. Ara j orm3z Wang. SE. Dd. . 1 te
El. ne DS Do, unter S. 200 ze U Bien A ©“
„3. nichtig, in we ‘cher Bertragsbeftandteil, N |
Segenteiftung WEB ET WezenrunsunG über die Art der Segenleiftung aber
En Beurfundet wird “al. ROE. vom 23. Oktober 1908 In 23. 1908 S. 934 Bilf. 18);
Einer wenn die Zuficherung der Größe nicht mit in den Vertrag aufgenommen, fall8 eine
'Dlthe erteilt wurde, KOES. Bd. 60 S. 339. Der Richter if Det der Auslegung des Vers
TaQS nicht auf den SXubalt der Urkunde heichränkft, jondern hat auch außerhalb derfelben
        <pb n="233" />
        224 HI. Abihnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen.
liegende Vereinbarungen zu berücfichtigen. Val. Enneccern8 4./5. Aufl. S. 70 Anm. 10.
Sm Zweifel find alle Beitimmungen eine8 Bertrages al8 zufammen?
Eden Sanze8 zu betrachten, es mülen befondere E vorliegen, um eIE
Ausnahme von diefem Grundfaße zu begründen. Val. auch RGS. Bd. 57 S, 165. Sind
jeboch in dem Vertrage Vereinbarungen getroffen, melde nicht die Eigentumsübertragungs“
pfiliht und die Gegenleiftungen betreffen, die alfo nicht Beftandteile des auf die Neber
tragung des Eigentums gerichteten Beräußerungsgefhäftes find, fo fallen diefe nicht unter
den S 313, e8 Kommt auf den inneren rechtliden Zujammenhang des Vertrages aıt. Val.
auch über die rechtliche Einheit zweier gegeneinander ausgetaujchter Erflärungen, RÖS-
vom 7, Oktober 1907 in Warneyers Sahrb. 1 (1908) S. 22 f. Vr. 25). Sobald er heblide
mündliche AWbreden nicht mit in den notariellen oder gerichtlichen Vertrag mitauf*
genommen find, obwohl vbne fie nad Barteiabfiht das Geidhäft nicht ab efchlofien
merben {ollte, ift der ganze ae nichtig. Val. au ROSE. in Iur. Seide. 1906
3. 108 Biff. 6, 161 Biff. 8, S. 538 Bf. 1, S. 548.
IE m einzelnen ift über die YA des 8313 noch folgendes hervorzuheben:
a) Die Beftimmung ift auch auf folche Orundftücke anzuwenden, für weldhe daß
Srundbug noch KA angelegt murden ift. Kipr. d. OLG. Bd. 1
S. 95 (Srankfurt). Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 71 S. 124. 33. 1908 S. 284
SE 8; ROS. Bo. 64 S. 35; Recht 1908, II Ziff. 472. Vol. Bem. 9.
Auch ein Vorbertrag, durch den {ih jemand zum Abiehluß eines Vertrags
über Nebertragung des Eigentum8 oder des ErbbaurechtS an einem Grund“
ftüct verpflichtet, bedarf der CC des 8 313. Wären foldde Vorverträge
MHagbar, fo würde bie JR eiltimmung zweclo8 fein. Val. Enneccerus
4./5. Nufl. I, 2 S. 390 Anm. 14; Danz in erings SXabrb. Bd. 54 S. 54 ff;
ROES. Bd. 53 S. 236 ff. Dasfelbe gilt von einem bis zu einem beftimmter
Beitpunfte bindend gemachten CE CU dem fog. „an die Hand geben
des ®rundftücks), val. a . 176; Dertmann Bem. 2, €, « zu 8 3183;
NOS. Bd. 48 Nr. 31 €. 136, Dd. 53 Nr. 60 S, 238, Bd. 62 S. 411. Gegen
leßtere Ent{dheidung wendet ich mit rider aber nicht überzeugende”
Aritit Traumann in IJur. Wichr. 1907 S. 217 ff). — Dagegen bedarf, wenk
zin Vorvertrag, durch den {ich eine Partei verpflichtet, der anderen auf derek
Verlangen ein @©rundftück ganz oder teilweije Käuflich zu überlaffen, der
Sorm des 8 313 entipradh, der Hauptkvertrag der in S$ 313 vorgefhriebeneN
jorm nicht mehr. So A A und wie mir (Oheint dent Zweck der De
ämmung entfprechend, die Auslegung Walsmann8 in Kerings Sahrb. Bd. 54
S, 299. (Der Berechtigte kann aus formgerecht A note VBertrage auf
Abichluß und gleidhzeitig auf Erfüllung fNagen). 2
Beitritten it, ob auch die CSinräumung eines obligatorijdhen VBorkauf?
vecht3 unter $ 313 fällt. Wegen des ‚Dinali9 en fiehe oben unter I, 2, A)
Bejaht wurde die Frage bislang von Kehbein, BGVL. IX S. 161; Bier“
mann, Sachenrecht S. 283 Bem. 2 zu $ 1094; Neumann Vorbem. zu S 504
Nr. 1, a und b; Crome, Syftem II 8 228 Nr. 25; Fuchs, GBR. S. 347
Nr. 3, a, I, a; Pland II Bem. 2 S, 275, IN S, 415 Nr. 4; Jmmerwahr in
Serings Sahrb. Bd. 40 S. 294 f.; Gutbrod, Der obligatorifche Orunditucs
NE U S, 88, ferner in der Mecht!prehung von DLSG._Iena
Nipr. d. OLG. Bd. 1 S. 293), vom Kammerger. (Ripr. d. LG. Bd. 2 S. 7-
Dagegen haben jich gegen den FZormzwang erflärt: Lewandowsli
Sruchot, Beitr. Bd. 53 S. 565, Thiele in Btichr. d. D. Not®. 1902
S. 817 ff. Zurnan und Zöriter, Pe Bd. 1 S. 516 Bem. 4;
Kregfihmar, Einf. in das GBR. I S. 204 ff, 1 S. 350 ff.; Endemani
Qehrb. ® 1 S. 1014 ff. und ih felbft in Sur. Wichr. 1901 S. 292 |
unter OD auf die die Frage nach dem früheren Landesrecht ver”
neinende ROES. Bd. 16 S. 155. Das Heichsgericht hat in der Stellungnahme
zu diefer Frage eine Zeitlang gefhwankt. Bejaht wurde die Anwendbarkeit
e5 8 313 auf die Cinräumung eines obligatoriichen BorkanufsrechtS in ROES.
Bd. 59 S. 132 f„, verneint in ROSE. Bd. 60 S. 225 f. Nachdem dann die
NOS, Bd. 62 S. 45, 48 fich wiederum für den Formawang erklärt hatte
i{t diejer Ronflikt durch die Plenarenticheidung vom 24. Sanuar 1910
NOS. Bd. 72 S. 385 ff. befeitigt worden und zwar dahin, daß eLN
Vertrag, dur welden ein obligatorilhes Borkaufsred!
in Anjehung eines Grundftücs eingeräumt wird, der gE
ridgtliden notariellen Beurkundung bedarf, um ee
mirkfam zu jein. Diefe Plenarentfheidung gründet fichH nicht nur auf den
Wortlaut des 8 313, fondern vor allem auch auf deffen (tt gung Sack
und die daraus in HE TE mit dem wirt/dhaftspolitijdhen Orundgedanken
zu entnebmende Abiidht des GefebageberS.
        <pb n="234" />
        L, Titel: Begründung. Inhalt de8 Vertrags. S 313. 225
_. Sinfichtlih des WiederkaufsredhtS gilt dasfelbe, fall8 man Die
Finräumung desfelben alz Rückkauf unter der Bedingung S1 end
fonftruiert. Vol. Dertmann Vorbem. und Ben. 1 u $ 497, IM. M. Pland
Borbem. zu 8497 Anm. 1, Tochtermann S. 15, NRehbein II S. 161 Anm. 14,
Dernburg 11 S. 99 $ 198. . ,
Der Vergleich, in dem von einen der Beteiligten die Verpflichtung zUT
Üebertragung des Eigentums oder Erbbaurechts au einem Srunditlicke
ibernommen wird, unterliegt ebenfalls an fi der Borfchrift des S 313.
Dagegen wird die Formbortchrift durch Ybihluß des Vergleichs vor dem
RrozeBrichter erübrigt. ROES. in Oruchot, Beitr, Bd. 46 S. 901, NOS
85. 48 S. 185 f.; Mipr. d. VLG. Bd. 2 S. 51. Ein Oloße8 Anerkenntnis
im Prozefie Kann jedocg die Vertragsbeurkundung im Sinne des 8 313 nicht
:rjeßen. Der S 313 fordert einen Vertrag, vol. Molitor in D. Sur.8.
nn nr em“ ein Anerfenntnigurteil genügt nicht. EIf-Zotbhr.
Not.3i{hr. 1907 S. 52. ,
Ce er über die Feltfebung einer ungemwiß gewordenen
Örenze fällt nicht unter S$ 313, wohl aber ein Vertrag, In dem eine Örenze
arft dadurch Geftimmt wird, daß die Nachbarn ich DiS dahin zweifellos In
brem SCigentume befindliche Teile ihrer Grundfitücke abtreten, ROS. in
‚Sur. Wichr. 1906 S, 302 Biff. 7. , EN
Sin Gefellfichaftaverirag, bei dem Grundstücke in die Gejell{chaft
:ingebradt werden jollen, bedarf der Zorm des &amp; 313, einerlei, ob Der
Sefellfchafter das Grundftück bereit in feinem Eigentum hat oder e8 exit
erwerben {oll. NOS. in LB. 1908 S. 62 Zif. 24. Dagegen fällt nicht
inter 8313 eine Vereinbarung, wonach die Cxrben eines SGefellfchafterS aus
ideiden und das Gejellichaftsvermögen auf den Überlebenden Sefelichafter
übergeht, da in diefem Falle der Vertrag nicht eine MNeräußerung einzelner
Srundjticke enthält, vielmehr der Eigentumsübergang_ fraft Anmwachfungss
:echt8 eintritt. ROES. Bd. 65 S. 227 1., Bd. 68 S. 412 ff.; Sur. Wihr. 1908
©. 450 Biff. 15; 23. 1908 S. 698 Ziff. 22. N ,
Umgekehrt handelt eS fich um eine Eigentumslübertragung, wenn eine
Erbengemeinfhaft ibr am Nachlabgrundftück zujtehendes Gejamteigentum
&amp; 2032 W6f. 1) in Eigentum nach Bruchteilen verwandelt; ein folder Ber-
icag bedarf alfo der Form de8 8313, ROSE. Bd. 57 Ir. 97 S 435 F.
Ein Haftungsveriprecdhen (Garantievertrag) dafür, daß jemand Teint
zigenes ©runditück dem andern zu Eigentum übertragen werde, fällt unter
8 313, ROE. im „Recht“ 1902 S. 371. Tagegen findet &amp; 313 feine Anwendung
auf einen Vertrag, durch welchen jemand, Der weder Käufer noch Verkäufer
Üt, e8 übernimmt, für den Käufer einen Teil des Kaufpreifes zu bezahlen.
ROT, in L3. 1908 S. 447 Biff. 16, Recht 1908 11 Ziff. 1761.
Da die analoge Anwendung einer SFormvorfdhrift, der Regel nach als un-
zulälfig zu erachten ift, fo Lanıt der 8313 auch nit auf die Verpflichtung,
daS Cigentum an einem @rundftück aufzugeben (S 928), angewendet werden.
Seuff. Arch. Bd. 57 S. 391. A. M. Planck Bem. 2 zu 8313. Siehe dagegen
Öbernedt S 479, Rehbein Il, 161, Dertmann 2. Aufl. S. 189, d, 6. Beltaiobhn
m D. Jur.3. 1904 S. 809. , N
Die Abtretung einer durch einen formgültigen Vertrag begründeten Zor-
derung auf Uebertragung des Grunditücks bedarf nit der Form des 8 313,
NOS. Bd. 53 S. 268 f., Bd. 65 S. 227, Yretiner Im „DE 1900 S. 319 ff.
vandaäberg, D. ur. 3. 1901 S. 350, Elf.-Lothr. Not. Ztichr. 1906 S. 437
‚Kolnar). Auch die Abtretung der NRechte aus dem Meiltgebot (3VG. $ 81)
jedarf nicht der Form. KOC. in Sur. Wichr. 1909 S, 358.
Die Rechtawirkffamfkeit einer Nenderung eines EN bella een
Bertrages bedarf natürlich wiederum Derfelben Form, NOS. in euff. RE
Bd. 59 S. 437 C 1908 ©. 934 Biif. 19, Recht 1908 11 Biff. 3762, ROE.
Bd. 51 S. 181, NÖ, im „Recht“ 1907 S. 1053 Ziff. 2518; auch der nam-
:rägliche Verzicht auf Rildtritt vom Vertrage bedarf der Sorm, ROSE.
So. 66 S. 405; dagegen die Aufhebung des durch MAuflahlung nicht erfüllten
Vertrags unterliegt der Formvorjhrift des &amp; 313 niht; € handelt fich
dabei zwar um einen Vertrag „itber ein Grundftück“, ‚aber nicht „um einen
auf Nebertragung des Eigentum3 gerichteten A; Bol. Seuff. Arch.
85.57 ©, 390 4, NOEC. Bo. 51 S. 179, Iipr. d. DLG. Bd. 4 S, 208,
85. 8 S. 25, NOE. in Jur. Wichr. 1908 S. 479 Bi. 9% Recht 1908 11 Bit. 2910,
ROSS. in Gruchot, DBeitr, Bd. 49_S, 893, Recht 1906 S. 1193 Ziff. 2816.
5{ eltafohn in D. Kur.3. IX, 809, Tochtermann S. 13. AU. IM. bezüglich der
AUdinger, BOY. Na (Aublenbek, Recht der Schuldverbältntffe), 5./6. Aufl.

$ |
        <pb n="235" />
        226

IL Wofchnitt: Schuldverhältnife aus Verträgen,
Aufhebung Bretitner im N 1900 S, 319. On bedarf die Auf
Zebung der Form des $ 313, jobald das Orundftük dem Vertrage gemäß
zuufgelaffen und eingetragen if. Men our IL 880, IV, ”
Aleber die Frage, ob bei der Wandlung der Bertrag über die Rückgewiähr
aine8 verkauften Orunditics unter $ 313 fällt, vol. Bem. I, 1, c zu S 465.
die Vereinigung von Bietern in der Aivangsnerfteigerung
zux eines Gemeniaftlichen Gebots fällt nicht unter $ 313, NOS.
in 3B15S. Bo. 7 S. 202. , ee
Endlich Yet die Formborfchrift des S 313 auch Leine Anmendung auf DIE
Nebernahme Der SO PEN ein Grundftück nicht zu verkaufen, NOS
in Sur. Widhr. 1905 Ziff. 7 S. 74 ff.
HI. Die Form: Val. zunächit $ 128 und Art. 141, 142 E®. Der Vertrag na
8 313 fann an jedem Yrte des DeutfidhHen Neidhes errichtet werden. IN Un“
jebung der in dem GÖehiete des Bundesfiaats liegenden Grund ftüce ne
jedoch au andere Behörden und Beamte, als die Gerichte und Notare Fraf
SandeBgeleheß auf @rund des Vorbehalt Art. 142 ES, für die Beurkundung zultändig
jein. Bol. preuß. AG. &amp; BOB. Art. 12 (bei Verträgen mit öffentlichen Behörden de?
Beamte, weldher vom Borftande der Behörde oder vorgejebten Behörde beftimmt if)
Bal. dazu ROSE. Bd. 70 S. 45 ff. (Art. 12 in Verbindung mit dem preuß. Enteignungs9el-
vom 11. Juni 1874; feine rücdwirkende Kraft der Verleihung des Enteianungsrecht2.
Bol. ferner Württemberg, AG. &amp; BOB. Art. 33—38 (Becher XXVI S. 7; Ratsjchreider):
AU AG. 3. BOB. 820, Gef. vom 15. Juni 1900 845; Sachfen-Weimar, AUSG. 3
BOB. 896; Sachfen-Koburg-Ootha, AS. 3. BOB. Art. 10; Sachjen-Meiningen, AUG. +
BGB. Art. 14; ES AG. z. ZOG. Art. 63 ff. mit Not.®. Art. 10; Meclendurg=-Schwerlk
Ausf3O. d. BOB. 58 36, 39; Meclenburg-Strelib, AusfBO. d. BOB, 88 35, 82;
Oldenburg, AG. z. BOB. 82; Walde, AG. z. BGB. Art. 9; Eljaß-Lothringen, AÖ-
» BOB. 8 106.
Sür Bayern gelten folgende Beftimmungen:
a) Art. 1 des bayr. Not.®. vom 9. Juni 1899 und Art. 167 Nr. 1 des bayr. AS:
3. BOB, wonad zur Beurkundung des Vertrags nad 8 313 ausfhließ Lid
die Notare A nd.
Art. 12 des bayr. AGOD.: „Das Orundbuchamt fol die Erklärung der
Muflaffung nur entgegennehmen, wenn die nach 8313 BGB. erforderliche
Urkunde vorgelegt wird. Dasfjelbe gilt für die Notare. Der BMorlegung
der Urkunde ftebt die Aufnahme durch den Notar gleich.“ ,

Diefe Beltimmung i{t eine Sollvorfchrift, deren Verlegung keine
Nichtigkeit der Nuflaffung nach fich zieht.

DaS Grundbuchamt kann die Nuflaffung au nicht ablehnen, wel
ein obligatorifjdher Vertrag in der durch S 313 vorgefchriebenen Form nicht
aufgenommen ijt; feine BefugniZ befhränkt fich darauf, die Vorlegung
a verlangen, wenn ein fjolcher Vertrag aufgenommen worden ift. Bgl.
Blanc Bem. 5 zu $ 313.

ee Morfchrift haben aufgenommen Württemberg, AG. Urt. 122,
SO + SE 823, Cljaß-Cothringen, AUSG, 3. BOS. 8 14, Bremel
AUG. 3. ‚89
Während der MNMebergangszeit bis zur Anlegung des SGrundbud$
verbleibt e8 zufolge rt. 189 ES. und Art. 132 Not.®. vom 9. Juni 1899
bei den SO eftimmungen des Art. 14 bayr. Not.®. vom 10. November
1861 und des Urt. 219 AG. z. ZRO. und KO. vom 23. Februar 1879. De
Näheren vgl. Bem. VII, c,

| Bur Beurkundung im Sinne des $ 313 BGBV. genügt eS nicht, daß die Beteiligung
der Urkundsperfon {ih darauf befchränkt, daß fie den En Vollzug der Unter“
jchriften unter der Vertragsurkunde befcheiniat, vielmehr it der Vertrag felbit von ihr
zu beurkunden. Val. ROE, vom 5. Kuli 1907 in Jur. Wihr. 1907 S. 508; Recht 1907
S. 1072 Biff. 2578; 23. 1907 S. 746 ir. 5. EN audg ROSE. Bd. 61 S. 149 f. (Dagegen
gemügt e3, Daß der Urkundsbeamte das Protokoll über Verlefung und Genehmigung des
BertragS unterfhreibt, um Fejtzuiftellen, daß er die Beurkundung geleitet hat, au
wenn ein Gebilfe bei der Aufnahme des Protokolls ihır vertreten hat; der Beamte madt
diefe Feftftellung auf eigene VBerantwortlichkeit und etwaige Mängel derfelben unterliegen
nur der dienftlidhen Rırge). Nicht unzuläffig ift e8, wenn der Motar Bertragserfärungell
die nicht bei gleichzeitiger Anwefenheit der Vertragichließenden vor ihn abgegeben werden,
in einem einzigen Brotofoll beurkundet. Daher braucht die notarielle Urkunde über daS
Angebot eines Orundftücdskaufs nicht, ehe die Annahıne erfolat, fhon durch Unterfchrift
des Notars vollzogen zu fein. ROSS, in Sur. Wichr. 1909 €. 272 Riff. 5.
        <pb n="236" />
        L. Titel: Begründung. Inhalt des VeriragS. S 318. 227
; IV. Wirkungen der Berlekung der Borfhriftz Nichtigkeit des formlojen
Sertrages: Der Done Einhaltung er raeferichenen Sorm abgefdhloflene Bertrag üt
CE im nichtig, aa alfo meder einen Anfpruch auf Nadholung der Form,
779 au) Weitwirkung zur faflung. ke , , ,
% Die Nichtigkeit % vl N pm wegen E berückfichtigen. Ein Verzicht auf die
eltendmachung derfelben ift wirkungslos. ROSS. Bd. 61 S. 267. üE Berbinbe
{i &amp; entfebt aus dem formlojenm Abjhluß auch feine natürliche er er
(Ofeit Val. Dertmann Ben. 6 zu 8 313, öfjterr. GerZ. 1902 SD „12;
% 0. Ripp-Windiheid S. 176, Ubbelobde in Shering8 Yahrb. Bd. 38 e bus lea
Yu Nebenbeftimmungen, die vor dem formgültigen Abjoluffe % en 8
von den Barteien vereinbart ind, find unwirkam, wenn (fe nicht in den formellen ce
Mgenommnten find. Bayr. Bo LS. n. 5. D3 SE. DasSfjelbe gilt vorn We
Jöreden, welche bei oder nach dent Abihluffe des formgültigen Bertcag® A MO find.
Dt Nur der einzelne auf SEigentumsübertragung gerichtete AO . 28 Kr ee
londern alle Vereinbarungen, aug denen nad dem Willen der Beteiligten 5 &amp; 913
Aberungsbertrag zulammenfeßen joll, ftehen unter dem Seemann DER Ss ß
RUE 090. Bb.4 ©. 207 ff, POS Bb.51 6.179 Cent. Arch. Bd. 58 S. 3 fur
So. 52 S. 1, Planck Bem. 1, 1 zu S 313. N .
jed Die Benußun der Nebenabreden zur Auslegung des formgültigen Bertragß
100 nicht auSgelioiten, fofern nur auß dem Vertrage jelbit zu erjehen Dis AG N
Sen agene Verpflichtung gebt. Nipr. d. DLG, Bd. 8 S. 37, Bd 6.5208 HOF. M
Ma Pac. Bd. 59 S. 92, D. ur. 8 1904 S, 504. Ferner vol. bezüglih der HDieben-
den em. I, 2, C ober Ze “ „7 8
1a Bon größter ng für die Feftftellung der Nichtigkeit it das Verhältnis de
5.318 zum 8 8 KAM me Dr daß der Beräußerungsvertrag De
MO Deurkundeten Teil nicht re leen fein würde, fo ift auch der beurfundete den rag
tig, Man hat daber in Änjehung der mündlichen oder fHriftlichen Verhand HE
oO &amp;t unterfcheiden a) zwifchen allgemeinen Anpreifungen oder YNebenberebungen, DE
sen das Buftandefommen des Vertrags Dhebdbingenden Befitandteil bilden und ee
Rengen, Die nach dem übereinftimmenden Willen der Parteien einen Deftandteil . De8
i Srirag8 ausmachen follen; inzbefjondere gehört hieber die Zuficherung beftimmter rn
(Daiten im Sinne des Gefepe8, z. B. einer beftimmten Größe des Orundftiücs. — NO
Den Hrungen der lebteren Art nicht mitbeurkundet find, jo ijt der ganze Vertrag nichkig.
8l. NGC, Bd. 52 6. 1 ., Sur. Wichr. 1908 S. 331 Ziff. 15. heilen. Ber
t Derienige, der aus dem nichtigen und noch nicht Durch Auflaflung gehei Kür Ni“
Nage Geleijt.f hat, Kam aus &amp; 813 wegen ungerechtfertigter Bereicherung ‚auf Di Au
8 Öeleifteten Hagen (condictio indebiti), al, NReidel im Arch. f. d. ztbiliit. Draxi
Sei 104 ©. 16 #. Sobald dagegen die Auflaffung und Eintragung erfolgt it, kann wegen
Dal Der. Nichtigkeit auß dem Grunde des Formmangel8 nicht mehr kondiziert werden.
. Dem. V.

Falsa demonsicatio non nocet: Eine Falide Bezeihnung des verkauften
Örumdftics in der Verkenae ; ädli i i enn der Ver-
in der Bertr unde ift unfbädlich (error in nomine), we
1508 St s Teftgeftedt metden —. W8Rl DIE, vom 28. Sodember 1903 in Zur. BiQr.

; % v1 i . V, ul , utbrı 5. 93. 3
De 100 = eldrng Dei. de "Cinteogung U Sa it ein. äußerlicher SE, Dur
ir ille Beteili berwirklidht werden Joll; )
S tungs(08, wenn fe NEE wahren Willen der Beteiligten ent{pricht. RO Sn
bei 339 f, Val. ferner die eingehenden Srörterungen bei Zeiler, die falsa O8 Sau
Sem, nr Gedürftigen Rechtageichätten in Gruchot, Beitr. Bd. 52 S. 224—268 und au
«1,3 zu 8 995,
Y. Seilun der NidGtigkeit. Durch die nachfolgende Auflaffung und die Eins
eg in das runde wi der Deriran feinem ganzen Inhalte nach gülig ‚
die ailung hat, fobald auf Orund Dderfelben die Eintragung im ‚Srundbuch a N et
S En ie Beftätigung des “nichtigen Vertrags durch die Mertragihlie .
31.2, 1. Bland Bem. 4). E wi 4
Meier Die Seilung hat lie tm ente Araft, d. b. fie it auf ve Beitpunlt be
dem BES ne „ormlofen Vertrags NE Kae Aa 8
; Nie Der Ei in (ex nunc), 1 . V .
MO a a
Kemähren 2 gewollt erfcheint. Die Parteien haben Buena an gültig gewefen märe.
S 141 er Ne haben mürden, wenn der Vertrag von, amüßiges Anerfenntnis
„2) Ne i i in der Nuflaffumg, ein vertragSmäßlge erfennt
ne durch den Bettras beorendeten Mntprüge, jo daß Diele, auch wenn fe verjährt find,
N $ 222 Ubi. 2 Saß 2 wieder gültig erfcheinen. So mit Recht gegen Scholmeyer
ande Ber. 4 zu 8393. Wal au Enneccerus 4.5. Uufl. 1, 2 S. 74.
        <pb n="237" />
        IL, AÄbfonitt: Schuldverhältniffe au Verträgen.

And. Anf. Gierke, Sachenrecht S. 451, Oberned S. 483, Tochtermann S. 60,
DYertmann 2. Aufl. S. 141 e.

Yeber die ANuflaffung und Eintragung im Grundbuch f. 88 873, 925.

a) Der Vertrag wird auch in Anfehung aller von den Varteien neben oder
nach dem Vertrage mündlich oder {hriftlihH getroffenen Nebenabreden
gültig, Dies U auch dann, wenn der Haupfvertrag formgerecht gefehloflen,
die Nebenverabredungen aber form oS getroffen wurden CB. I, 463). Dam
wird eine Frage befriedigend gelöft, die bisher der Praxis viele Schwier1g‘
feiten bereitete, ROSE. vom 20. April 1904 Seuff. Arch. Bd. 59 S. 345,
KOGES. vom 5. März 1904 in Yur. Wichr. 1904 S. 197, D. Jur.3. Bd. ;
S. 506. Bu heachten ijt aber, Daß in betreff Joldher Nebenabreden zur Ze
der Auf Ce noch Te ns NDereigfimmung beitanben Din
muß; vgl. ROE. Bd. 52 S, 4 und 5, Bd. 65 S. 390, Kur. Wihr. 1907 Zi. 9
S. 247. ROE. in Iur. Wichr. 1909 S, 191 fpricht fich für eine Bermutung
des fortbeftehenden Einverjtändniffes aus. A. M. ROE. in L3. Bd. 3 S. 552,
Warneyer, Itechtfpr. 1909 Wr. 350. Val. auch Bem. IV, 3 zu 8459.
Sedoch nur der Mangel der Form wird geheilt; auf Jonitige Mängel,
weldhe die Gültigkeit des obligatorifchen len beeinfluffen, wie Nichli0-
feit und Anfechtbarkeit wegen vorliegender Willensmängel, wegen Veritoße®
gegen Die guten Sitten u, dal. äußert die nachfolgende Huflahung und Ci“
fragung feine Wirkung, “IR 8
Dat der Vertrag die Nebertragung des Eigentums an mehreren Grund
ıtücen zum Gegenftand und erfolgt nur bei einent Teile derfelben die Auf“
faHung. und Eintragung, fo beftimmt fi nach S 139, ob bezüglich Leßterer
Srundftüce der Vertrag Gültigkeit erlangt. DBei dem Taufe vertrag®
muß die EigentumSübertragung von beiden Teilen bewirkt fein. Siebe
SaCDEHE em. S. 80. Solange alfo der Mangel nicht bezüglich beider

rundftücke geheilt ift, ift wegen der fYynallagmatifdhen Natur d6S
TaufchvertragS diefer in feiner Gefamtheit ungültig. Val. au Enneccerus
4./5. Uufl. 1, 2, Gierfe, Sachenrecht S. 451, Yberned S. 486, Blank Nr. &amp;
Schollmeier Nr. 2, a, DVDertmann S. 141, b, 5, ROT. Bd. 56 Nr. 91 S. 388
And. Anf. auf Grund grammatiidher Ausleaung (Wortlaut) Dernburg |!
8 89 Nr. 8, Rehbein S. 163, DLG. Kiel in Hipr. VL S. 36.
Eine Frift, innerhalb welder die Auflaffung und Eintragung nachfolgen
muß, it nicht vorgejchrieben. ,
Der Formmangel wird durch die Auflaffung auch dann geheilt, wenn fie
nicht unter den unmittelbaren Vertragsteilen, Tondern an einen Zef{1ional
itattgefunden hat. ROSE, vom 13. Februar 1904 Yur. Wichr. 1904 S. 169
. Die heilende Wirkung der Auflafjung umfaßt nicht nur die zwijhen
dem auflaflenden Eigentümer und Auflaflungsempfänger Unmittelbar ge
iroffenen Abreden, fondern auch etwaige aufeinander folgende Verträge mit
CE lee ROSE. in Yur. Widhr. 1908 S. 331 Ziff. 15, Necht 1908 !

if. 2143; Ypr. d. HVYLSG. Bd. 16 S. 366, 364.
War der obligatorifche Vertrag auf die ME mehrerer Grumb-
ftücle gerichtet, fo tritt, wenn nicht alle diefe Orundftüce aufgelaffen, MD
eingetragen werden, die Heilung felbitverftändlich nur in AUnjehung OS
einzelnen aufgelaffenen und ET Örundftics ein. RKRipr. D. LO.
Bd. 3 S. 93, Bd. 6 S. 43, RKGOES. in Iur. Wichr. 1904 S. 169.

VI. Beweispflidht: Zür mündlidhe Abhreden, die neben dem formell-fhriftlichen
Bertrage Geltung haben follen, ijt derjenige beweispflichtig, der diefe Norede behauptet;
Vermutung, en der fehriftlihe Vertrag die Vereinbarungen der Varteien vollitändig
miedergebe. ROS. Bd. 52 S. 23.

VII. Nebergangsfragen: Streitig it, ob aud in den Gebieten, in welchen das
Srundbudh noch nicht al8 angelegt anzufehen ijt, ein nicht formaültiger Liegen dhafts
EAU durch Vollziehung des dinglichen Vertrags nad) Maßgabe der Daft
noch beftehenden Borfchriften 3. 3. durch Verlautbarung oder gar bloße Tradition)
en werbe. M. €. ift Die Page mit Recht bejaht von Lodhtermann S. 55, Habicht 6

‚455 ff.: „Wo nach den bisherigen Gefeben der EDS an eine Verlauf“
barung des Veräußerungsgeichäfts für eine Behörde und an eine Ab- und Zufchreibung
in einem Sffentlihen Buche gefniüpft war, da wird man unbedenklich den Srundfab de5
8313 Saß 2 ebenfall8 finngemäß anwenden, d. h. den Jormmangel de3 obligatorifchen
Gefchälts durch die Form des dinglichen Vertrags al8 gedeckt anfehen dürfen.“ U. M.
Iijpr. 5. DLO®, Bd. 1 S, 96 (Frankfurt) und Sonntag, U des Grund“
tücsverfaufs aeaenüber dent Rechte bewenlicher Sachen, Dil. 1899 S. 36.

®)
        <pb n="238" />
        1. Titel: Begründung. Inhalt des Bertrags. SS 313, 314. 229
Zür Bayern vol. v. Kacubezky in Bl. f. RA. Bd. 68 S. 449 ff. Art. 14 des hayr.
KoLG, bon 1861 und 8 303 DO dagegen aber ein Urt. d. NeichSger, vom
30. September 1903 in S. Hornihuh gegen Reichel f. aud ROSE. Bd. 64 ©, 39 Anm),
k ferner Schneider, Bum bayr. Uebergangsrecht in der Bayr. 3. f, I., 1. Jahrg. (1905)

‚7, ROEC. in 3. 1908 S. 234 Ziff. 3, Recht 1908 11 BZ. 31, Towie NOS. vom
16. September 1909 in Bl. fi RU. Bo. 74 S. 734 über Anwendbarkeit des &amp; 313 auf
Yemobiliarberträge, die zwar nach dem 1. Kamıar 1900, aber vor Anlegung des

ME - in Bayern abgefchloffen wurden. x N Huber Bam in

„VII, Internationales Privatrecht: Keine Anwendung INDEM auf obli-
aotorilche Nertabert aber eier ein au3ländijhes @Orundijtüc. RÖOS, 0 60
&amp; 296, Bd. 63 S. 18—20 3. Sürz 1906), Sur. Wichr. 1906 S. 219. Val. dazu Klein,

um internationalen Brivatrecht in Bl. |. RA. 1910 S. 272 ff. .
Yetej Anders, wenn die Barteien vereinbart haben, daß Der Vertrag nach Deut{hem

efeße zu beurteilen it. Kipr. d. VL®. Bd. 16 S. 362 Braunfhweig).
&amp; 314.*)
_ BVerpflichtet fiH Jemand zur Veräußerung oder Belaftung einer Sache, {9
Stitredit {ich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache,
€. I, 79023 II, 265; III, 308.
.., 1.8 314 gibt eine Auslegungsregel: Im Zweifel erfirect Jh die Vers
Piichtung zur Verkußerung DDEr Detaftung einer Sache auch auf D c 3 a re ER
- „Sachen“ fi örperliche Gegenftände (S 90). Meber den Begriff „Zubehör
I 88 97, 9 Ge tengeiben Vale Oubebür einer Firma nah Analogie des $ 314 behandelt
dom E Hamburg, Hanf. Ger3. 1901 S. ne %% Ge Die BubehSreigen

.. AS Bubehör find i mweifel jene Sachen zu erachten, melde die Zubehöreigen-
(chajt im ET haben (SB. 11, 20/21). Aus Sem
rllärten oder den Umftänden zu entnehmenden Willen der Vertragihließenden kan (ih
geben, daß das Bubehiör von der Verpflihtung ausgenommen, dann auch, daß ein anderer
neun al3 der des Dr nhStblulfeß für die Beurteilung der Zubehöreigen{chaft maß-

ND Jein {oll. ,

ı &amp;, Di { des 8314 gilt nur für den obligatorifjchen Vertrag
Dur Diefen LEE De Malte Jelbftverftändlih nur einen obligatorifdhen
Anfpruch auf daß Zubehör. Der Bearijf der Veräußerung im Sinne diefes Para aD
X im Wweiteiten Sinne zu nehmen und nicht etwa auf Kauf und Zaufch zu beidränken.
DE Derimann Bent. 1 zu 8314; inZbefondere würde au ein Schenfungsver]prechen
14 auszulegen fein. .
5. Die N 8 icht die Bedeutung, daß daZ an einer Sache begründete
dingliche EEE ACD Hüte Ban auch auf das AhuDeböx erftrectt. Namentlich it, wenn
in Srundftück aufgelafien und die Eintragung bewirkt ijt, damit nicht auch das Eigentum
Sa den zu dem Grundstücke gehörenden Sachen auf den Erwerber übergegangen, €$ Rt
Senn, det die zur Üebertragung diejer Sachen erforderliche Nebergabe vollzogen ift. Sal
Abrigens 8926: „Sind der Veraäußerer und der Erwerber darüber einig, daß fich ; ie
Füukerung auf das Zubehör des Orundftücs erftrecden foll, fo erlangt der ee ver
nt dem Eigentum an dem Grundftück auch das Eigentum an den zur Zeit des Cr-
che vorandenen Bubehörftücken, [oweit fie Dem Nr NE SE wi@
Underfei { intritt der obligatorifchen Verpflichtung au
PoEAUSGEfeGt, Süß Ze Ben aBerer Eigentümer des ZubehörS if, er muß CH on
Lolhen Dudehörgegenftänden, die noch einem Dritten gehören, dem Erwerber das Sigen-
um verichaffen.
Ueber den Erwerb des Eigentum am Zubehör {. SS 926, 929. 5
des 3. Auch das Vermächtnis einer Sache eritreckt fich im Zweifel auf das zur Beit
Erbanfalls vorhandene Zubehör (S 2164). . 5 Bubelür wit
mi 4, Beweisiait: Den Verpflichteten trifft die Beweislalt, daß das Zube Ha Dot
Anederäußert oder mitbelaitet fei, val. Mofenberg, Beweislalt ©. 70. Dageain © K X
anf die Frage, was al8 Zubehör gilt, das Gejeß und in deffen Ergänzung die Serlehr5-
allung. Val. Bem. 2 au 8 97.

) * Literatur: Bach, Beitandteil und Zubehör, 1900; Bonfhab in BL f. RA,
8. 66 S 185 3; {. Ferner die Literatur zu SS 93 und 97.
        <pb n="239" />
        230

IL. Nojdhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
8 315.*)

Soll die Leiftung durch einen der Vertragichließenden beftimmt werden, 10 it
im Zweifel anzunehmen, daß die Beftimmung nach billigem Ermeffen zu treffen ift.

Die Beftimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.

Soll die Beftimmung nach billigem Ermeifen erfolgen, fo ift die getroffen?
Beftimmung für den anderen Theil nur verbindlich, wenn fie der Billigfeit ent
ipricht. Entjpricht fie nicht der Billigkeit, jo wird die Beftimmung durch Urtheil
getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Beftinmmung verzögert wird.

©. 1, 835833 XI, 266; III, 309,

Beitimmung Der Seijtung dur einen der Bertragichliebenden, Aus
(egungSregel:

1. Nach dem Prinzipe ee TE De iteht micht3 im Wege, daß die Vertrag:
[ließenden vereinbaren, die Leiftung jolle durch einen von ihnen, den Gläubiger oder
den Schuldner beftimmt werden, {ei e8 nach freiem Belieben Ddesfelben oder nad
feinem A an © freiem Belieben 5 "P Iier Micbtung

”* Die Deltimmung na eient Belieben hat na doppelter Richtun
ihre Schranken, Würde die Beftimmung der Leiftung ganz und gar Der
Willfür des Schuldners anheimgegeben, {o würde e8 an einem wefentlichen
Srjordernifje eines Schuldverbältnijies, an der SGebundenheit d&amp;
Schuldners fehlen; anderfeits mürde eS gegen die auten Sitten ver“
Itoßen, wenn das Maß Der Leiftung völlig der Willlür des Gläubigers
Aberlaflen mürde. Innerhalb diefer Örenzen kann eine Vereinbarung des
Ynhalts, daß die YBeftimmung der Leiltung nach den: freien Belieben eines
der En En erfolgen Tolle, im gültiger Weile getroffen werden-
Sn diefem SZalle wird regelmäßig anzunehnen fein, daß der Vertrag unte!
der auffchiebenden Bedingung, daß die Beltimmung durch den
berechtigten Bertragfchließenden erfolge, gefdhloffen wurde. Kedoch wird un
allen Zällen, mo die YBeftimmung der Leiftung „dem Belieben“ eine3 der
EAU ‚anheimgeftellt ift, nach den Orundjäßen von Treu und Glauben
unter erüdiOtigung der VerkehrSfitte 8 prüfen fein, ob nicht eine De
Himmung nach billigem Ermeffen dem wahren Willen der Parteien
entjpricht (88 133, 157). Bol. Rede a. a. OD. S. 138, Planck Bem. 5
Dertmann Dem, 4, b, Scholmeyer Bem., 4, c, Cofack Bd, I S. 295,d, Aus der
Kechtiprehung: ROSE. Bd. 30 Nr. 45 S. 148, Bd. 8 Nr. 58 S. 229 ff
Bd. 13 Nr. 18 S. 343, Een Wichr. 1909 S. 15, RGE. Bd. 46 S. 258.
Beitimmung nach billigem Ermejjen. Dem vermutlichen Barteiwillen
entjprechend {tellt das BOB. in 8 315 Aof. 1 für Vereinbarungen des IM“
DaltS, daß die Beftimmung durch einen der Vertragichließenden erfolgen
Joll, die Auslegungsregel auf, daß die Beitimmung nach billigem Er“
meljfen zu treffen ® ,

. Sede Modalität der Leiftung, Art, Umfang, Ort, Beit kann auf
das arbitrium boni viri geftellt {ein, doh muß die Leiftung felbf{t be“
Himmbar fein und eine wirklich ernitgemeinte Bindung des Verpflichtungs“
willen8 vorliegen. Beifpiel: Ver]prechen des Arbeitgeber3, feine Arbeiter ver“
Jjichern zu lafjen, Seuff. Arch. Bd. 40 Nr. 110 S. 154, Val. ferner NOS. BD. 64
S. 114) Leiftungs zeit). Aus 8 315 ergibt x ingbefondere auch die Ouläffigte
des Kaufes mit Spezifikation, 3. BD. der Art der Ware, der Lieferungs“
zeit ulm. Eine Örenze findet die Zuläffigkeit der Beftimmung nach billigem

cmelfen daran, Daß jedenfallS eine Grundlage erfichtlich fein muß, VON
der bei der Beftimmung ausgegangen werden kann; e8 muß daher, wie Vert-
mann Dem. 1, a NE En wenig{tenS der typilde Gefchäft?
zwed bereit feitgeftellt jein, Jo daß lediglich der Umfang Ddeffen, waß ZUF
Erreichung desfelben dienen kann, noch zu beftimmen bleibt. Val. aud
Enneccerus 4./5. Nufl. S. 11. Unter 8 315 Val auch die og. Befferung$
Flaujel bei Geldlchulden d. h. die Verpflihtung, die Schuld bei Beferung
der Vermögensverhältnijfe oder, fobald eS die BermögenSverhältnijle des
Schuldners unbeldhadet feines notwendigen Lebensbhedarfi8 aeftatten, raten:

}

*) Siteratur: NMede im Ardgh. f. bürgerl. KR. Bd. 20 S. 137 ff.: DasZ Ermefien im
863.; Leift, BereinZrecht S. 44; de CElapbard&amp;de, Leiltungsverzug S. 59
        <pb n="240" />
        L. Titel: Begründung, Inhalt de8 Berirags. SS 315, 316. 231
weife oder ganz AN Mal. ROSE. in Sur. Widhr. 1908 S. 478 Si. 7,
D. Yur3. 1908 S., 970, Bank-UArchiv Bd. 7 S. 331, 83. 1908 ©. 597
Dif. 19, 1908 S. 62 Biff. 23, Kecht 1908 1 Ziff. 1762. Bunächft ift immer
zu unterfuchen, 09 nicht eine itillichmweigende Beltimmung hereitZ um
Vertrage erfolgt it, beitpielsweile Nbihluß zum Ladenpreis beim Kauf von
Büchern, zum Tageskur3 beim Kauf von Wertpapieren oder zum Kolichen
reife, zur Taxe bei einen Dienitvertrage (f. Bem. 5). Val. 88 612, 632,
_- 553 und Bem. Dazu.
tooa % Die Beitimmung der Leiitung it ein einfeitigeS em fang3bebürf-
H8eS Hechtsgefchäft (88 130132); Mt fie einmal Solrolfen, fo tann fe nicht ein-
G widerrufen werden.
die De beitimmungsberechtigte Bertragsteil {ft dent andern gegenüber verpflidhtet,
6alb ; immung zu treifen. Berz5g ext er die Beitimmung, D. D. unterläßt er e3, inner-
Melle ex bereinbarten, oder in Ermangehung einer Vereinbarung innerbalb einer ange
fo A Beit, die Leiltung zu beftimmen — gleidhviel ob _verfchuldet oder unverfhuldet —,
ROE Er a {nt Wege der Klage die Beitimmung durch Urteil erlangen.
fie mn tipeiht die getroffene Beitimmung nit der Billigkeit, fo {ft
Öraucht. Für denjenigen, welder fie getroffen Dat, verbindlich, allein der andere Zeil
erfolgt He nicht anzuerkennen. Auf die Sage 5e8 einen oder des anderen Kontrahenten
a oda die Beftimmung, durch Urteil.
Kölle: zu Vorichriften des Abf. 3 Geziehen dh mur, auf die in Dem. 1, b erwähnten
; für die Beitunmung nach freiem Belieben gilt das in Bem. 1, a Gefagte.
nicht 3, Ausbleiben und Verzögerung der Bejtimmung: In den meiiten Sällen ilt
der nr eine Berechtigung, fondern auch eine Verpflichtung der Partei zur VA
3, yag mung gegeben, {0 3. DB. beim Spezififationskauf. Val. Derkmanı 2. uff.
Beim Ausblei i i i
R u8bleiben (Verzug) der Beftimmung fan die Klage gerichtet werden auf
font 10 der nah Hilligkeit zu beftimmenden Seijtung; e3 bedarf nicht erit einer Des
Ss 134 Klage auf Beftimmung der Qeiftung, Bol. Planck Bem. 3, Rijch, Urteilslehre
Not. &amp; Eine (huldhafte Verzögerung wird nicht erfordert; Ylanck Bem. 4 gegen
; S. 192, Ennecceru8 (4./5.) S. 12.
za 3 © Entipriht die getroffene Beftimmung nicht der Billigkeit, 10 gilt dasfelbe, wie
. Val. Dertmann 2. Yaufl. a. a. D.
Qeift 5, Beweislaft: Die Bewei8laft dafür, Daß die Beftimmung de3 Umfange8 der
rechten dem billigen Ermeifen überlafjen jei, trifft, Da Diele Behauptung zum
Bd ST  nDenDeN Tatbeitande gehört, denjenigen, der die Leiftung Dreten Nal. NOS.
die fe 49. Chenfo muß derjenige, der eine {tillichweigende eftfebung behauptet,
nadwei ehauptung als Beltandteil des rechtShegründenden Tatbeitandes beweijen D. 0.
S. 208 9m daß Teine ausdrückliche Vereinbarung getroffen it. Leonhard, Beweislalt
‚1uw 2.
8 316.*) , .
Dit der Umfang der für eine Seijtung verfprochenen Gegenletitung nicht
’ejtimmt, fo fieht die Beftimmung im Zweifel demienigen Theile zu, welcher die
Segenleiltung zu fordern Hat.
€. 1, 354; II, 267; IHM, 310. n
Unbeijtimmtheit des UmfangeS Der Gegenleiftung:
, 1. nl Nee iden EL fommt e8 im Berkehr nicht jelten vor,
ine Gegenleifung ausdrücklich ober Hilljhweigend bedungen, der Umfang DECO
Wer nicht Deftimmt wird. Sur oldhe Fälle ftellt S 316 die YuBlegungSCERET At a
Weifel der Gläubiger der Gegenleiftung deren Yaniang zu beitimmen Da €. Gläubiger
die Be Dänzend fommt nn bie peter. NE EHE U 5 &amp; 315, daß der
ummung nach billigem Ermejjen zu IreNen, 90 af (88 130—1382)
, Die Bett it ein einjeitigeS empfangSbedlirftiges Rechtsgefchäf 2%
De ie A ea a ater u erlolgen weß im Zweite! anzunehmen it S 315 bl. 1
en Die 3 { 315 of. 3 Anwendung. __-
(em Die Bewelelal I Se Bertvag pOne Beitimmung des Umfangs DU
Yutung gefüloflen jet, trifft denjenigen, Der Die Gegenleiftung fordert um 915 DOG er
eitimmung nach Maßgabe des 8 316 beanfprucht. Bol. Dem. 5 zu $ 315, - un
*) Qiteratur: Haaecı in Bl. £ RW S. 821—824.
        <pb n="241" />
        232 IL, AbjOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Seuff. Arch. Bd. 48 S. 260; Planck Bem. 1 zu $ 315. %. M. Martinius in D. Yur.3.
1903 S. 146.

3. Wo für die DAT ein objeftiver Maßitab, wie ein Marktpreis,
Börfenpreis, ortsübliher Preis oder eine Tare beiteht, wird regelmäßig al8 {til
ae Barteiwille anzuiebhen Sr daß die Gegenleistung nach diefem pOjektiven
Maßitabe am erfolgen Babe. Sol. GE. in Jur. Wichr. 1908 S, 327 Bi. 7, Recht
1908 IL Bilf. 1763. Väßt der leßtere einen Spielraum zwifchen einem Mindelt- und
einem Höchftbetrage zu, 10 it zufolge SS 316 und 315 im Zweifel der Gläubiger der Leiftung
berechtigt, innerhalb diefes Spielraumes die Beftimmung nach billigem Ermeflen zu treffen.

vs DUr den Dienft=z, Werk und Müklervertrag # durch die SS 612, 632, 653 au
Drüclih vorgefchrieben, daß, wenn die Göhe der zu leiftenden Vergütun nicht beftimmt
ift, bei dem Beftehen einer Taxe die tarmäßige Vergütung, in Ceandslung einer Tare
die übliche SHE LUG, al8 vereinbart anzujehen ijft. Hier findet S 316 nur Anwendung,
wenn entmeber eine Taxe oder eine übliche Vergütung nicht beiteht oder wenn Ddiefe einen
Spielraum aemäbhren.
S$ 317. %)

Sit die Beftimmung der Leiftung einen Dritten überlaften it £ ifel
anzunehmen, daß fie nach billigem Ermejfen zu treffen En nF Mh
Soll die Beftimmung durch mehrere Dritte erfolgen, {o ift im Zweifel Meber-
einftimmung aller erforderlich; {oll eine Summe beftimmt werden, fo ift, wenn
een Summen beftimmt werden, im Bweifel die Durchichnittsiumme maß-
gebend.
€ I, 355; IL 268: IL 8311.
A, Beitimmung durch Dritte: Die Bertragichließenden Können die Beftimmung
ber Leiftung auch einem Dritten überlalfen, und zwar entweder dem hilligen Er“
meffen eine8 Dritten oder feinem freien Beliebe n. Sm DS ijt erftere8 anzu“
nehmen. Neber leßteren Fall f. 8319 Abf. 2. Ausnahme $ 93 Ab}. 1 der Nechtsanım. Geb.D.

2, Solange die Parteien über die Berfon des Dritten {ich noch nicht geeinigt haben,

jeblt e&amp; an einen wefentlichen Erfordernifje des Vertrags und ift beSbalb der Vertrag
im Zweifel als nicht gefchloffen anzujeben (8 154).
. Die Perfektion des DE gilt, wenn nit die Marteien die DBeftimmung dem
[veien Belieben des Dritten überlaffen haben, was unter Umftänden als egen die guten
Sitten verftoßend zu erachten i{t (val. Schirmer a. a. ©.), nicht al8 Gebinad durch die
De EMUNG Ga 5319 bi. 2); wenn der Dritte die Beftimmung nicht trifft oder feine
Beitimmung offenbar unbillig it, hat die Beftimmung durch ON (Ent{heidung zu
erfolgen (S 319 Abf. 1). Val. jedoch ROE. in Sur. Wichr. 1904 S. 289 Aiff. 9. (Spezielles
Bertragsverhältnis).

3. Die AuSlegungSregeln des Abi. 2 gelten fowobhl, wenn die Beftimmung nach dem
Ireien Belieden mehrerer ritter, alS wenn fie nach dem billigen Ermejlen derjelben
erfolgen Toll. Sit die ‚erforderliche Nebereinftimmung der mehreren Dritten nicht 3U
erzielen, jet e8, weil fie fich nicht einigen fönnen oder weil einer von ihnen die Be“
immung nicht treffen kann G. DB. wegen Krankheit, Abwefenheit), oder nicht treffen will,
lo ift zu unterfcheiden, ob das billige Ermeffen oder das freie Belieben der mebhreren
Dritten entiheiden fol. Eriterenfall8 kommt &amp; 319 bi. 1 Sa 2, leßterenfall8 8 319
Abi. 2 zur Anwendung.

4, Sit eine Summe durch mehrere Dritte zu beftimmen, fo R im Zweifel die
Durch[Onittshumme maßgebend. Ein offenbar unbilliges Ergebnis Kann zu olge 8319 Wbf. 1
durch Urteil forrigiert werden.
8 318.
Die einem Dritten überlaffene Beftimmung der Seijtung erfolgt durch Er-
fHärung gegenüber einem der Vertragichliebenden.

*) Ziteratur: Schirmer, Arbitrium merum und arbitrium boni viri, Archiv
f. 5. 3ipilift. Praxis Bd. 91 S. 136 ff; Deismann, Archiv f. d. 3ivilift. Praxis Bd. 72
S. 169 ff., Bd, 74 S. 422 ff; ®ipb-Windiheid II S. 20 +
        <pb n="242" />
        1. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags, 88 316—319. 233
Die Anfechtung der getroffenen Beftimmung wegen Syrthums, Drohung
oder argliftiger Täufjchung feht nur den Bertragihließenden zu; AnfechtungsS-
gegner it der andere Theil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem
der Anfechtungsberechtigte von Dem Anfedhtungsgrunde Kenntniz erlangt hat.
Sie it ausgefloffen, wenn dreißig Jahre verftridhen find, nachdenı die Be:
immung getroffen worden ift.

©. I, 356; II, 269; HILL, 312. f

1. Yurch die Beitimmung des Dritten ft ein einjeitigeSempfangSbebürftiges
ReHtSgeihäft, Ai res Die 88 130—132 Anwendung finden. Sie it ebenfo wie

ie bon einem der BVertragihließenden getroffene Beftimmung un wid ertuflidh.

„€ ift erforderlich, aber au genitgend, daß fie einem Der VertragichlieBenden
3egenüber getroffen wird.

De Dritte hat die Beitimmung in Ber fon zu treffen. -. 390, =
9 2, Anfechtung der Beitimmung. Nach den Morfchriften der SS 119, eht da
Recht, eine tesa a Srrtums, argliftiger Zäufchung oder Drohung anzıu-
IDten, nur demjenigen zu, der Die Willenserklärung abgegeben hat. Hier iebo0, wo Der
A an der Anfechtung Jjeiner Beftimmung fein oder hHöchitenS ein ideales SInterelle
Dat, berfagt ibn das Gejeß das AUnfechtungsrecht und räumt Dasielbe au3]dließlich

en Bertragidhließenden ein. ,

Anfehtungsgegner it ftet8 der andere BVertragichließende,

35 Die Anfechtung muß in allen Fällen unverzüglich d, 5. obne Thuldbaites
Ölgern (S 121) nach elautumg der KenntnizZ vom Anfechtungsgrunde erfolgen. Die eins
(beige Brit 5e3 8194 Mbi. 1 {teht dem Unfechtungsberechtigten hier nicht zu.

x icd die Anfechtung mit Eriolg Dugehide fo Üt die Beftinumung al8 von
Aslang an nichtig anzujeben; Der Dritte hat aljo eine neue Beftimmung 3U treffen,

entuell ft nach S 319 die Sntiheidung des Richters anzurufen.
8 319.

Soll der Dritte die Leiftung nach biligem Ermeffen beftimmen, fo it die
getroffene Bejtimmung für die Bertragihliebenden nicht verbindlich, wenn fie
offenbar unbillig ijt. Die Beftimmung erfolgt in diejem Valle durch Urtheil; das
Öleiche gilt, wenn der Dritte die Beltimmung nicht treffen ann oder will ober
wenn er fie verzögert.

Soll der Dritte die Beftimmung nach freiem Belieben treffen, [0 ft der
Sertrag unwirfjam, wenn der Dritte die Beftimmung nicht treffen fann oder
Will oder wenn er fie verzögert.

&amp;. I, 857: IL 270: HL, 313,
x ® 22 Soll
1, Beitimmumag durch den Dritten nad billigem Ermeifen (Sbf. 1).
0 bone der Sean Durch einen der Vertragioließenden nad Ben
xmejjen erfolgen, {o ift die getroffene Rn für den andern Teil mur ver . N
Yan Yie der Hilligteit ent{pricht (S 315 Abi. 3). DYerJemige, welder {ich CE el
Deß m Beitimmung für den anderen Zeil verbindlich fe, muß daher die Billiger
eilen.
=, Anders, wenn ein Dritter die Veiltung nach billigem Ermeilen beftimmen Joll.
Dier muß derjenige, weldher die getroffene u nicht anerfennt, beweijen, af fe
„offenbar unbillig” ift. Der Grund diefer Borjchrift liegt in folgendem: Die Die Gr
Ob getroffene Beftimmung Joll regelmäßig bie VertragihlieBenden OD in bi
[bung derielben durch Urteil fol die Ausnahme fein, SS wird deSbalb nicht Mur die
RyeiSlalt Zuungunften des die Beitimmung MBemängelnden umgekehrt, Tome au der
Tachweis offenbarer Unbilligfeit verlangt. Leßterer Nusdruck ift der 1. 79 D. pro
N cio 17, 2 entnommen: .„„Unde si Nervae arbitrium ita pravum est, ut manifesta
ua ıuitas ejus appareat, corrigi potest per judicium bonae A
e 8 „offenbar unbillig“ mird hienach eine Beitimmung anzufeben fein, deren Unbilligkeit
on jedermann oder doch mwenigitenS von jedem Sachkundigen zweifelln8 alß Tolche Atem

cd. Damit wird indellen nicht gefagt, DaB die Unbilligkeit (ch ohne jede Beweistithrung
        <pb n="243" />
        234 IL. Abijdhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
ergeben müffe; nur wird im Zweifel der Richter {ich ftet3 für Die Aufrechtbaltung der
DBeltimmung zu ent{cheiden haben. Bal. 8 2048. ,
Der Ausdruck „offenbar“ Läßt keine juriftiiche {charfe Abgrenzung zu, e8 ift ein
Ausdruck des gewöhnlidhen Leben3Z und dementiprechend auszulegen. Vol. ROSE. in
D. Iur.38. 1904 S, 554 (offenbare Unbilligkeit einer Schäßung). ,
Der Dritte, der eine a nach billigem CErmefjen beftimmen foll, i{t ein
SchiedSgutachter, arbitrator im Sinne des $ 1 Inst. de emt. et vend, 3, 23, 1. 76 ff
Dig. pro soc. 17, 2, fein Schiedarichter, arbiter, 1. 1 D. de receptis 4,8). Huch die
Seat ob überhaupt eine SE zu machen ift, fann Sache Pt Er
meflenS fein. So erkannte das eichSgericht in einer Sache Helldorf gegen Wilhelma
{Urt. vom 12, Januar 1900), daß eine Rommiifion, die die tatfächliche Worfrage DES
Raufalzufammenhanas des ode hei einem Unjalle zu entfcheiden Hatte, fein Schied&amp;
gericht gewefen fjei, Jondern ein Schiedsgutachten abaad. „Nicht eine sententia wird vor
N erwartet, Jondern ein arbitrium boni viri über einen für dao8 Rechtsverhältnis der
arteien erbebliden Punkt.“ Vgl. RNGES, Bd. 10 S, 131, Bd. 24 S. 358, 412. Und wenn
auch der Ausgang des NRechtSftreitS von ihrer Segutachtung wefentlich abhängt, fo ijt doc,
nach dem Zwecie des Abofommens, ihr Spruch nur dazu beftimmt, im Na der Ber
tragSberebung zu bemeffen, vb basS fejtgeftellte Ereignis die verklagte Gefellihaft zablungs
pflichtig macht. Bol. die Ausführungen Weißmanns im Arch. f. d. 3ivilift. Vraxis 3b. 72
S. 269 ff. „Idr Spruch ijt nicht fOlechthin fir die Beteiligten verbindlich, fondern nur,
wennn er {ich wirflidh als das Ergebnis des unparteiifchen Ermejjen8 daritellt.“ Der
Spruch darf nach dem zit. Erfenntnis des RG. nicht „io {achwidr ig fein, daß er nicht
aus ber jtändigem Ermellen hergeleitet fein kann.“ Val. auch ROES, in Zur. Wichr. 1908
S. 711 Bit. 8. 5 en

‚ € genügt alfo nicht jede Unbilligfeit, Jondern nur eine offenbare, val. 1. 72
D. pro socio 17, 2 culpa non ad exactissimam diligentiam dirigenda est; ferner
Code civil 1854 Evidemment contraire a l’Equit&amp;, Sn dem ermähnten Falle Gell-
dorf gegen Wilhelma hatte nach Yufhebung des zweitinftanzlichen Urteils die medizinifche
SFakultät zu dena jegliche Möglichkeit eines Kaufalzujammenhangs zwifdhen Unfall und
od im Gegenfaß zum fogenannten Schiedsfpruch, richtiger dem Outachten der Kommiffion,
verneint. Deffenungeachtet hatte eine zweite Revifion gegen das hier erfolgende die
SGefellfchaft EN zur Leiftung der Verficherungsfumme‘ verurteilende Erfenntnis
feinen Erfolg. NGC, vom 18. Iuli 1902: „Üeber den Inhalt des Ch der
Kommiffionsmehrheit ift im Nrteil des DLG.) gefagt, eS fönne derfelbe nach der eußerung
der mediziniidhen Fakultät in Jena nur als ‚irrig angefeben merden, aber eS fei kein
Srund vorhanden, daß berfelbe nicht nach objektivem, beritändigem Ermeflen abgegeben
worden.“ — Seitens der Kevijion wird erfolglos gegen bie Ausführungen des angefochtenen
Urteil8 angefämpft, denen zufolge durch die Varlegungen in dem SOutachten der medi“
zinijhen Fakultät u Sena nicht eine derartige Sachwidrigkeit des Yusfpruchs der Kom-
miffionsniehrheit begründet wird, daß, wie in dem früheren Nebifionsurteil auf Grund
der 1. 76 D. pro socio 17, 2 D. al8 erforderlich zur Befeitigung eines Schiedagutachtens
Gingeftellt worden, jener Ausfpruch fih nicht al8 der Au 8fluB eines objektiven,
der Billigkeit entipredenden es darftellt. „Die bezügliche Begründung
(äßt einen Serial gegen Den in der zit. GefegeSftelle aufgeftellten Sa nicht erkennen,
wonach eine offenbare Unbilligfeit vorliegen muß, alfo, foto e8, wie bier, auf fach-
verftändiges Crmelfen anfonımt, ein Flares Inwiderfpruchtreten mit dem Sad
verhältnis.“ In dem vorliegenden Jalle hatte die Fakultät den Tod des VBerficherten
auf einen dur AUrterienverkalfung verurfadhten Schlagfluß, die Rommifkion auf einen
mehrere Wochen vorher erkittenen Unfall zurüdgeführt. N. €. tritt das Reicdhsgeridht

ier mit feinen eigenen runden in Widerfpruch. Denn e8 ift offenbar, daß nach dem

Sakultätsgutachten das Öutachten des fog. Schiedbagerichte8 im „Maren Widerfprucdh zum
Sachverhältnis ftand“. Jedenfalls genügt objektive Sachwidrigkeit und ift ua her
mußte Unbilligfeit vorauszufeben. Val. Nede, Archiv f. bürgerl. N. Bd. 20 S. 143.
NOS. in D. Jur.3. 1904 S, 554.

2, DBeftimmung durgH den Dritten nach freiem Belieben (Nbf, 2), Zu
folge der Muslegungsregel des S 317 Abi. 1 bedarf eS einer ausdrücklichen ober ftill-
aiteigenen Erklärung der Parteien, wenn ein Beftimmungsrecht des Dritten nach feinem
Freien Belieben angenommen werden joll. SIft ein hierauf gerichteter Barteiwille
ausdrücklich erflärt oder aus den Umitänden zur entnehmen, 10 ift die Beftimmung des
Dritten für beide Teile verbindlich, foferne fie nur nicht gegen die a Sitten oder
gegen ein gefeßliches Verbot verftößt. Will oder kann der Dritte die eftimmung N
freffen oder verzögert er Dbiefelbe, Io ijt der Vertrag unmwirkfjam. &amp; Ian alfo
hier nicht, wie im Kalle de8 8 315 Abf. 3 bzw. S 319 Abf. 1, die Beftimmung des Dritten
durch Urteil erfebt werben, vielmehr ijt die Wirkfamfkeit des Vertrags dadurch aufs
ihiebend bedingt, daß der Dritte die DBeitiunmung obne Verzögerung trifft. Das
        <pb n="244" />
        &amp; 319. — 2. Titel: Gegenieitiger Vertrag. Vorbemerkungen. 2835
gleiche gilt, wenn die Beitimmung dem Freien Belieben mehrerer Dritter anbeun-

geftellt ijt und Ddiefe Die Ge anng nicht treffen Fönnen oder wollen oder Ddiefelbe ver-

gern oder wenn Die für die Verbindlichkeit erforderliche Nebereinftinmung der mehreren
Titten nicht zu erzielen it. S. Bem. 3 zu $ 317.
Gegenfeitiger Vertrag.”

weiter Titel.

Vorbemerkungen.
„1, Der Vertrag tft zwar ein zmweifeitigeS (ober mehrfettige®) Kecht2gefhäft, fofern zu
jeinem Zujtandefommen die erklärte WillenZeinigung mehrerer Rerjonen erforderlich ift,
2 erzeugt aber nidt jtet3 eine zweijeitige (mehrfeitige) Verpflichtung. Vielmehr gibt es
og. einfeitige Verträge, die wie 3. B. das Darlehen, das Schenkungsverfprechen, unter
allen Umftänden nur auf einer Seite eine Verpflichtung erzeugen, {0 daß von vornherein und
ef® nur die eine Berfon Gläubiger, die andere Schuldner fein kann.

An diefe Vertragsart reihen ih dann zunächit joldhe Verträge, die neben der durch fie
Seziwedtten Verpflichtung des einen Teiles au Znahm2Zmweife, unter Umständen, au eine
Verpfliötung des andern Teile8 begründen Können, 3. B. der Auftrag; der Zwec de8fjelben
9eht dahin, den Beauftragten zu der Ausführung des Auftrags zu verbfligten; €&amp; ann
über daneben auch eine Berpflidtung des Auftraggeber? entjtehen, 3. B. wenn der Beauftragte
zum Zwede der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht. Man nennt jolche Verträge,
Bei denen nur zufällig, night regelmäßig auf der andern Seite ein Anfpruh erwäcft (actio
COntraria der Band.), unvolkommen zweifeitige Berträge (contractus bilaterales inaequales).

N Diefen Verträgen fteht al8 dritte und zahlreidhjte Gattung diejenige der vbolllommen
Weifeitigen oder gegenjeitigen zur Seite, die man zutreffender aud alS fynallagmatifhe be-
eihnet, weil fie einen mechfeljeitigen Leiftungs-Austaufd) bezweden und weil daher bei
(ren ÄQ Leijtung und SGegenleiftung einander in gewifjjent Grade bedingen. Man könnte
Glechthin diefe gegenjeitigen Verträge — ovvaklayıua = Taufd) — auch als Au 8taujh-
Derträge bezeichnen, d. h. al Taujchverträge im weiteften Sinne, val. vo. Iering, Zwed im
„Recht“ I S, 123 f„, „der Ausdruck Tau fhHvertrag, den der Iurift Bloß für den Austaufh
yweier Sachen gebraucht, trifit für alle BerkehrZwerte (Sachen, Geld, Dienfte) zu“;
6 gehören hieher alle Umjaßgefhäfte de3 tägliden Qeben2, alfo außer Kauf, Zaufch ufw.
au) der Umfag des GebranddE von Gütern und fremden Arbeitskräften gegen (Entgelt (Miete,
Bat, Wert- and Dienfivertrag). Dem Ausdruck „gegenfeitige“ Verträge hat man jedoch den
Sorzug gegeben, weil er auch eine vierte Grundform des VBerkehra, die Gefellihaft um-
[0ßt, die a18 jolde night unter den Austauichgefihtapunikt zu bringen {it (Crome, Bürgerl.
N. I 165); „beim Tauich Ut der Zwed de einen ein anderer alZ der de8 andern, und
darin liegt eben der Grund, warum fie tawfchen, bei der Sozietät ift der Zwed, daß Biel
da8felbe, aber au bet der Gejelljhaft entipridt e8 dem heiderfeitigen oder gegenfeitigen
Uiterefje, dak die Leiftung des einen bedingt fei durch die de8 anderen“. Baal. v. Ihering,
‚.. *) Literatur: Tödter, Die allgemeinen Beftimmungen des BOB. über den gegens
age Vertrag. Sin Beitrag zur Auslegung der 88 320—327; Krahmer, SR DS
Veriräge, 1904; Düringer-Haden burg, HGB. Bd. 2 S. 21 ff.; Staub 90 „&gt;
en 1270 ff.; Reutner, Kechtlide Natur der gegenfeitigen Verträge Im BOB. 1899 Le ege e ®
fen ger, Zur Lehre von ber Einrede des nidterfülten Vertrag und von Dan er
Helen Unmöglicgtkeit auf das VertragSverhältnis, in JheringS Sahrb. Bd. 40 S. ff

5. 41 S, 330 ff; Andre, Die Einrede des nichterfüllten Vertrag3 im heutigen gem. I.
1891; Dertmann, Bayr. 3. f N. 1905 S. 10 ff. (BeachtenSwerte Kerle ung der
Berrichenden Lehre gegenüber En demann, 8. Aufl, I 55 88 Anm. 46, 125 Anm. 10); if,
Ünmöglihteit S, 1—8; Kleineidam S. 127 ff; W. Stinging: Nondum est ex empto
äctio 1893; ®arloma, De natura synallagmatos 1862; Bunt|dart, Fundamentale KechtS-
berhältnifie S, 207 ff.; Ennecceru8 Lehrb. (4s), S. 78 {.; Gofmodel, Schadenserijag
Degen Nichterfüllung eine8 gegenfeitigen Vertrags in Seuffert3 Bl. f. RAU. 1906 S, 77 fi.
        <pb n="245" />
        236 IT. Abihnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Zwe im „Hecht“ I S, 125, €3 müäre vielleicht zwedmäßig, die im engeren Sinne gegel“
jeitigen Verträge zur jHärferen Herborhebung ihres Wefens mit Kohler, Lehrh. IT als Geaen-
jeitigfeit8-BVerträge zu bezeichnen.

Sm römifdhen Akttonenfyftem kam der Unterfhied zwijlden zufällig einjeitigen und
vollfommen zweijeitigen Gejchäften aug äußerlich ar zum Ausdrucd, „Bei den unvoll-
iommen zweifjeitigen Gefdäften erhielt nämlich die actio ihren Namen nur von dem GHaubt-
gefhäftsinhalt. Die Klage auf die Gegenleiftung Hatte feinen befonderen Namen ; fie wurde
nur al8 actio contraria bezeichnet (z. B. actio mandati, depositi ujm. contraria), Wo
dagegen der Vertrag vollkommen zweifeitig war, Hatten die actiones beider Karteien regel“
mäßig jede ihrem befonderen Namen (3. B. actio emti — venditi, locati — conducti).
Hierin Iiegt eine Feinheit, die wir uns nicht hätten entgehen lafjen
tollen,“ Crome Bürgerl. N. II S. 165 Anm. 3.

Die Beftimmungen des folgenden Titels beziehen fich nur auf die vboltommen gwei:
jeitigen, gegenfeitigen Berträge, alio auf die Austaufhverträge und den SGefeNljdhaftavertrag

a) Volftändig ift bei diejen die gegenfeitige Bebdingtheit (Abhängigkeit) in An-
jebung der Entitehung des Schuldverhältniffes (genetijche Abhängigkeit).
Die heiderfeitige Haftıng wird von einem und demjelbden Bande umfjpannt; ilt
alio eins diefer Schuldverhältnifie ungültig, z. B. wegen anfängliger Unmög-
lichfeit, mangelnder Beftimmtheit der Leiftung, {o {ft es aud) der ganze Vertrag.
Val. 85 139, 142 Noj. 1. Entfteht die eine Berpflidtung nicht, {o entfteht aud
„nicht die ‚Segenverpflidhtung,  (Crome a. a. ©. S. 169.) m
Nidt voMjtändig ft dagegen ihre Abhängigteit (Wechjelbebingtheit) in An-
jehung der Erfüllung (die funktionelle Abhängigkeit).

Nebrigens fFommt e3 für die Entjcheidung der Hrage, ob ein gegen“
feitiger Vertrag borliegt, nidt auf den objektiven Sefhäftstypus_an,. fon
dern auf das einzelne (fonktett) SH berhältits—eilibredhend dem das Dbli-
gationenrecht beherrihenden Grundjaßg der VertragSfreiheit (Zypenfreiheit), vgl.
VBorbem. zum ganzen Buch IT, Ziff. 7 S. 8 oben. Einerjeit3 {ft ein Bertrag nicht
Idon um deswilen ein gegenfeitiger, weil er möglicdherweife al8 foldher Hätte
vereinbart werden fönnen. Andrerjeit? können Verträge, deren gewöhnlicher
Typus nur undolliommen zweifeitig Hit, al3 gegenfjeitige vereinbart werden,
wenn von bornherein eine im Sinne der Barteien äquivalente Gegenleiftung
der Hauptfleiftung gegenübertritt. So {ft z.B. der entgeltlicde Berwahrungs:
bertrag ein gegenieitiger Vertrag. Bal. Dertmann, 2. Aufl. S. 149; Si,
Unmöglichteit S. 4 ff.

„Endlich ijft zu beachten, daß die 88 323 ff. BOB. nidgt notwendig auf alle
Berbindlidgkeiten Anwendung finden, die fiH aus gegenfeitigen Ber:
trägen ergeben. Aus legteren gehen vielfad neben den‘ typijHen und Hauptfächlihften
Berbindlichkeiten au foldhe hervor, die weder zueinander noch zu den Hauptpflidhten des
Vertrages im VBerhältniZ der Gegenfeitigkeit jtehen. Man denke 3. B. beim Mietvertrag an
die Verpflichtung de8 Vermieters zum Erjaße von Verwendungen (S 547), an die Haftung
de3 Mieters wegen Befhäbigung, an feine Pflidht zur Rücgabe der Mietfadhe ; ferner heim
entgeltliden Bermahrungsberfrag an die Rücgabepflicht des Empfänger? (8 697), beim Bau:
vertrag an das Recht des Unternehmers auf Einräumung einer Sicherungshypothek (S 648),
beim Dienftvertrag an den Anipruch auf ein Zeugnis8 (S 630), bei der GefelliHaft an die
Berbindlichteiten au3 der Sejhäftsführung (8713), an das Recht zur Prüfung der Gejichäfts
bilder (S 716); bal. u. a. au ROTE, Bd. 54 S. 125, Bd. 57 S. 1.

Alle diefe Leitungen [ind im Falle der Unmögligfeit nidt nad
den 58323 ff, jondern nad den 88 275, 280 DSB. zu behandeln.“ Kild
0. 8.0, S. 7. Das BES. Helt nämlich im Anfhluß ah daß gemeine Recht und PLR., ab-
iveihend vom franzöfijihen Recht (code civil art. 1184) al? Srundjag die Kegel auf,
daß, wenn der eine Vertragihliebende feine Berbindlichteit nicht erfilllt, darum der andere

N
        <pb n="246" />
        2, Titel: Gegenjeitiger Vertrag. Vorbemerkungen, 8 320. 237
NiGt einfeitig vom Vertrage zurüctreten kann. € weicht aber, abgejehen bon den SFir-
ge{däften (&amp; 361), von diejem Grundfag infofern ab, al e8 in den SS 325, 326, 327 einer
bom alten HGB. (Art. 354—356) angebahnten RKechtZentwiclung folgt.

2, Die 88 320 ff. regelm die Ginrede des nicht erfüllten Vertrags (exceptio non
adimpleti contractus). Bufolge de8 ovvdiiayıuım (der gegenfeitigen Abhängigkeit der Bei
Hungen) tarın_ regelmäßig teiner vom Gegner Seiftung, fordern, „obne felbjt Die gefhuldete
Meiftung zu Dewirfen, Cine Ausnahme erleidet diejer Srundjah der Zug um Zug:
‘eiftung (8 320) nur, wenn jet eS au8drüclih oder fididHweigend eine Reihenfolge feft=
gefeht ift. Diele Verpflichtung der Zug: um Zugleiftung Sat aber nit den Sinn, doß
der, weldher fordert, Bug» um Zugleiftung Fordern, alfo fi gleichzeitig zur Gegenleiftung
2rbieten müßle, mie dies namentlich Keller, Yahıb. de8 gem. Recht» Bd. 4 S. 11 fi,
Rarlowa a. a. D., Stinging a. a. DO. für das gemeine Recht forderten und wie dies das
PLN. Il I Fit. 5 8 27 verlangte. Bal. dagegen Ennecceru3 I, 2 (4s) S. 79. Sondern
© fann jein Net zunächft ohne Nückficht auf das de8 Gegner® geltend maden, und Sade
de8 Gegner8 ift €8, zu behaupten, daß er nad Inhalt de8 BeriragS nur zugleich mit dent
Steben oder nach ihm zu leiften Habe; er tann bi8 zur Erfüllung diefer Miliht jeine

eiftung bermeigern, d. 5. er hat Jedigliq eine Sinrede de8 nicht erfüllten Vertrages.
RE Crome a. a. O., Andre, Die Einrede de8 nicht erfüllten VBertrage® (1891), S 5. Diele
1oß auffgiebhen de Einrede hat jedoch die Eigentämlichkeit, daß derjenige, der fie vorjhüßt,
Pr nicht zu bemeifen Hat. Die exceptio non rite adimpleti contractus odersSinrede
De widgt volljtändig erfüllten VeriragS dagegen {ft zwar nach denfelben Paragraphen 3

urteilen, doch geht bei diefer in Nebereinftimmung mit dem gem. KR, (Dernburg, Band. IL
$ 21, RGE. Bd. 20 S. 6, 7) die Beweislaft, daß die erfolgte Leiftung unvoNftändig gewefen
lei, auf den Gläubiger über, wenn Diefer eine iHm al8 Erfüllung angebotene Leiftung an-
Senommen und damit als folge anerlannt Hat (S 368). Val. Bem. 2, d zu 8 320.

Be 8, Die £8 393—327 regeln die Tragung der Gefahr und die Wirkung des Verzugs

%l gegenieitigen Verträgen.

4, Die Bedeutung der folgenden Beflimmungen im Normenzufanmenhang :

a) Die Anwendung der 88 320 ff. geht, da lex posterior specialis derogat priori

generali, den allgemeinen BorjoOriften über alle Schuldverhältnijfe vor, leßtere
5feiben jedoch fubfidiär auch für die gegenfeitigen Schuldverhältnifie
anwendbar. .
Mus demielben Grunde wie zu a find bei befonders geregelten gegen-
leitigen VeriragStyben zunächjt die hier gegebenen bejonderen VBorfHriften,
3. B. beim Werkvertrag Über Gefahr die 58 644, 645, darnad) jubfidiär die
jolgenden 88 320 {f,, endlid Höcfteventuell auch die 88 275 ff, d. h. die all-
gemeinen Borjhriften filr alle Schuldverhältnifje anıyendbar.

Falich ift die Annahme, daß die Anwendung der 88332 ff. bet befonder?
geregelten Verträgen ausgefchloffen jet, ebenfo faljh die Meinung, daß die
88 320 ff. fumulativ auf gleicher Linie mit den hefonderen VBorfchHriften
fonfurrieren, ma8 zu unldslichen Wideribrüchen Führen würde. Mal. Dertmann,
2. Aufl. S. 150.

}}

8 320.
— Wer aus einem gegenfeitigen Vertrage verpflichtet Hit, fann die tom ob-
Legende Qeiftung bi8 zur Bewirkung Der Gegenleiftung verweigern, e8 jet denn,
Daß er vorzuleijten verpflichtet ijt. Hat die Letjtung an Mehrere ZU erfolgen,
10 fanın dem Einzelnen der ihm gebithHrende Theil bis ZU. Bewirkung der GanEen
Gegenleijtung verweigert werden. Die Borichriit des &amp; 278 Abi. 3 findet feine
Anwendung,
        <pb n="247" />
        238

II. Ab{hnitt: Schulbverhältnifie aus Verträgen.
Sit von der einen Seite theilweife geleiftet worden, {o fann die Gegen
leiftung infoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Um-
Händen, insbejondere wegen vberhältnismäßiger Geringfügigfeit des rückjtändigen
Cheiles, gegen Treu und Glauben verjtoßen würde.

GE, I, 862, 368, 864; IN, 271; Ill, 314.
. Die Einrede des nidhterfüllten Bertrages bei gegenfeitigen Verträgen und
die Einrede undollitändiger Erfükung:

4. Begriff. Gegenfeitiger Vertrag im Sinne diefes Titel8 ft nur der
jogenannte vollfommen HT (ionallagmatifhe) Vertrag, zu beffen Wefen
e3 gehört, daß beide Teile berechtigt „und verpflichtet werden, daß Verfprechen einer
Veiltung gegen Berfprechen einer Segenleiftung ausgetaufcht wird, wie beim Kaufs, Miet“
Sejellfhafts-VBertrage. (Val. VL Band. Bo. 2 820; Windfheid, Land. Bd. 2
$8 320, 321.) Vol. Vorbem. S. 235 I

Die fog. a eifeitigen Verträge, bei denen eine Verpflichtung
de3 berechtigten Teiles zu einer km an den andern Teil zwar nicht A
jedoch für den Vertrag nicht wefentlih it (3. GB, SEE TOR Berwahrungsvertrag), fallen
nicht unter die Beftimmungen des vorliegenden Titel. Yuf die etwaigen Segenanfprüche
des Schuldners aus Verträgen der leßteren Art finden die Borfchriften der 88 273, 274
Anwendung.

„2. Die Erfüllung des gegenfeitigen Vertrags it vom BOB. im Anfchlulfe
an die herrichende gemeinrechtlidhe Lehre in der Weife geregelt, daß jeder Teil die ihm
gebührende Veiftung felbitändig einfordern kann. Der AnfprucH anf die Leiftung ft
nicht. Dadurch bedingt, daß der Hordernde felbit die von ihm gefchuldete Gegenleiltung
bewirkt oder anbietet. En ijt der andere Teil, fofern er nicht vorzuleiften hat,
DO die gefhuldete Leiftung folange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt
wird. € {itebt ihm a dem Unfpruche des Fordernden eine berzögerlidhe
Cinrede zu, die Cinrede des nigterfüllten Vertrags,

Die Aynallagnıatifche) ER der Seiltung von der Gegenleiftung
peHt nicht foweit, daß von vornherein nur unter nr der Gegenleiftung A
Ort dert werden Könnte, wie einige Schriftfteller des gem. R. (Sans, DbLR. S. 108 ff. ;
Liebe, Stipulation S. 284; Scheurl, Beiträge Bd. 1 S. 151; Keller, Bekkers Sahrb. 4
S. 12) behauptet haben ; e8 fan vielmehr die Xlage einfach auf Sa gerichtet werben,
ver Antrag braucht nicht auf Erfüllung Zug um Zug geftellt zu werden. Über der Be
flagte fann die Einrede des nicht erfülten Vertrags erheben, und al8dann muß
Riäger entweder die jeinerfeitZ bereit gefchehene Erfüllung Jubftantiieren und be weifen
Seuff, YUrch. Bd. 11 Nr. 138) oder Die Verurteilung kann mu auf Erfüllung Bug um
Bug erfolgen ($ 322). Val. Borbem. S. 237. ;

Die durch Sag 1 8 320 a it mir eine auffchiebende, berzögerliche
(dilatorifdhe), follte aber nicht alS RMetentionseinrede bezeichnet werden, da die Einrede der
EEE ‚(Surücbehaktung) einen befondern tedhnifhen Sinn hat (88 273 ff). Val. weiter
unten zu d. ,

2u3 der bloß dilatorifchen Natur diefer Einrede aber ergibt fich Keinesweas die
formaliftijidhe Ronfequenz, weldhe DL. Braunfchweig 2. AWpril 1908, Yipr. d. OLG.
Bd. 8 S. 38 gezogen hat und Dertmann, 2. Aufl, 151 billigt, daß ein DVBeklagter glatt zu

verurteilen ift, der unter Verkennung diefes Charakters auf Grund behaupteter Micht-
Lieferung des Klägers anftatt Ab wei{ ungzur Zeit einfadh KAlagabweifung begehrt. Eine
Jolche plus petitio causae hat im heutigen rozeß nicht mehr die Folge, daß das ganze
Vorbringen unwirffam wird, vielmehr ftedt in dem majus auch daS minus; der Richter
hat demnach, auch wenn die vorgeflßten Tatfadhen juriftifch richt zutreffend qualifiziert
Kind, diejenige Schlußfolgerun zu ziehen, die von der Bartei implicite gewollt ift. Wal.
au Bem. 1 zu 8 322; was Dier zugunften des Kläger3 geltend gemacht wird, muß auch
yugunften be3 Beklagten gelten.

Die Einrede Yt aber eine echte Einrede Behauptung eines Gegenrechtes), nicht
Seuanung des Rlaggrundes, obwohl Kläger DemeiSpNidtig wird. Denn die Behauptung
der Erfüllung gehört nicht zum Klaggrund bzw. der ntrag braucht nicht auf Erfüllung
Bug um Bug zu lauten; im VBerjäumnisverfahren hat Verurteilung des Beklagten
u erfolgen, auch wenn die Möglichkeit einer (Einrede des nichterfüllten Vertrags aus
dem eigenen Vorbringen des Klägers berborgebt.

Sin einzelnen ift hervorzuheben: _

a) Die Leitung darf nur folange verweigert werden, bis die Gegenleiftung

bewirkt mird, nicht bis die Gegenleiftung bewirkt worden ift. Lebteres
wäre Borleiftung. Hierüber in Bem. 4. al. auch 8 273 ABI. 1.
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        2, Titel: Gegenfeitiger Bertrag. $S 320. 239
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages iteht dem andern Teile au 3,
wenn fich derfelbe im Anfehung der {om geblihrenden Gegenleiftung im
Berzuge der Annahme befindet. Zu den Folgen des Ännahmeverzuge5,
welde in den SS 293-—304 aufgezählt Jind, gehört die Nerwirkung diefer
Einrede nicht. Wer dagegen Die Kupabare der Gegenleiftung
verweigert ıumd erklärt, feinerfeitS all nicht Leiften zu wollen bzw.
diefes Nichtleiften wollen N fein Verhalten ausdrückt, Kann diefe Ein
rede nicht vorlchlßen. Val. NOS. Bd. 58 S. 176, Bd. 69 S. 381, Iur.
Widhr. 1908 S. 675, EIN des Weiteren Bem. 3 zu S 322,
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages {ft au dann zuläffig, wenn Die
Segenleiftung infolge eines NertkrageS zuguniten Dritter oder infolge
von Notretung einem Dritten zu machen ijt, Dal. Enneccerus, Qehrb. 1,
2 S. 80, Nr. 3 (4./5. Aufl.) RGE. in PofMSchr. 8&amp; 1.
Die Einrede fann nicht bloß im Falle gänzlichen Ausbleibenz der Gegen-
Leitung, fondern audh dann geltend gemacht merden, wenn und folange die
Gegenleiftung nur N DAUOTLITERDER oder mangelhaft bewirkt wird —
exeeptio non rite adimpleti contractus (9. 11, 202/208). .
‚Handelt e8 © aber um Diefe befondere Art der Einrede, die Einvede
unzulänglidher oder unvollitändiger Erfüllung, {0 it zu unterfcheiden :
Beklagle ©) Der Ktüger-weift Dieangebotene Erfüllung von vornherein
nn cE; e3 Handelt ich dann {hlechthint um die Cinrede des nicht erfüllten
Bertrag3, da die nei Unvollftändigkeit, der geringfügiglte Yangel
der Leiltung in diefem Halle den Beklagten zur Burückbehaltung
ber vollen See berechtigt, bi2 ihın Das Sebührende angeboten
mird. Mal. Dernburg, R. 11894, I. Bei einem Kaufe {teht dem Käufer
diefe Einrede auch dann zu, wenn der Verkäufer einen Teil des verkauften
egenftande3 noch nicht geliefert oder Die im nach 88 434—487 obliegen-
den Verpflichtungen nicht erfüllt hat (8 440). Blank Bem. 3 zu &amp; 320.
Bu a iit, daß Der Gläubiger, menn die Burückbehaltung der
zanzen Veiftung den Umitänden nach mider Treu und Ölauden ver-
jtößt, eine Neplik aus 8 242 hat, fo 3. B. wenn der Schuldner
gar nicht3 Leiften will, obaleich nur ein Meiner Reit feiner Forderung
noch vückitändig Ut, ben der Gläubiger zu leiften nicht imjtande it,
ogl. Andre S. 157 ff., Enneccerus (4./5. Aufl.) S. 81, ROES. Bd. 56
$. 151, Bd. 68 S. 17, aus der Glteren Braxis Seuff, Arch. Bd. 1
S, 199, Bd. 14 S. 128, Yo. 21 S. 221, Bd. 25 S. 207, do. 32 S. 217,
Bd. 47 S. 19. Mal. au Bem. 6.
Der Aläger hat die Srfüllung ganz als SEN ans
NEHMEN Sm diefem Falle verändert ji die Beweisialt zu
alten des Beklagten, vgl. 8 368, DL®. Hamburg in Seuff. Wr.
BD.57 S. 2. (Der Beklagte heftritt, eine nicht zijfernmäßig beftimmte
und durch Wiegen, Befichtigen uf. nicht feititellbare Menge, fondern
alle Produktion einer beftimmten Art in unbejtimmter Menge geliefert
erhalten zu haben, 3. B. den Mijt von fänıtlichen Pferden. Der
Empfänger darf ih nicht darauf befhränfen, am Schluffe der Lieferungen
»infach zu beftreiten, daß er im Laufe des Jahres ıicht Jämtlichen Milt
&gt;xhalten habe, nachdem durch defien Wegichaffung und N für
den Verkäufer die Unmöglichkeit DerbeigerlOrt ift, aud) nur die Menge
de8 gelieferten MilteS noch zu erweijen; die in der Kegel dem Vers
fäufer obliegende Beweilaft ift bier zu Laften des fortgefebt ohne
Bet und ohne Kontrolle abnehmenden Käufer verfehoben.) Die
Srage, ob eine Annahme „als Erfüllung“ vorliegt, ft nach den
Umjtänden des Einzelfalle8 zu entfcheiden. — Nenn bei einent gegen“
eitigen Vertrag ein Teil für feinen Anfpruch eine Vormerkung auf
ein @rundjtück des andern Teil8 hat eintragen Iaffen, 10 kann ber
jeßtere unter Bezugnahme auf $ 320 gegenüber der wider ihn erho=
henen LeiftungsSflage verlangen, NUr Bug um Zug gegen Si
des Hagenden Teil8 in ‚die Qöfchung der YBormerkung verurteilt zu
werden, ROS. Bd. 56 S. 251. , Da
Y) Bom Burücbehaltungsrechte nach S 273 unterfcheidet fich die Einrede des
nichterfüllten Vertrags dadurch, daß He nicht Dur Do Sidherheitsleiltung
befeitiat werden kann. S 320 Abf. 1 S. 3, 8 273 061. 3.
Ferner unterfheidet ich Ddiefe Einrede von dem Zurücbehaltungsrecht
de8 8 273 dadurch, daß fie auch im Konkurs wirkt (S 17 @D.). Aber au
abaefeben davon iit Das Seltungsgebiet des Burücbehaltungsrechts ein anderes;

AN
        <pb n="249" />
        240

II, Abihnitt: Schuldverhältniffe au3 Berirägen.
e8 findet hei allen aus demfelben ve tliden Ber hältnis (val. Bem. u,
zu 5 273) entfprungenen Änfprücdhen Anwendung, während die exceptio NO!
adimpleti contr. einen einbeitliden Rechtsgrund vorausfebt. Werk
ungeachtet der zutreffenden Kritik Labanda um Archiv f. d. 3ipilit. Praxis
Bd. 73 S. 191 leider das BOB. in 8 273 die dort  uOrleiene Werweige“
rung einer gefchuldeten Leiftung in {prachwidriger Weije al8 „Zurüc
Sebaltumgsvecht” bezeichnet bat — man fan darnach juriftifch Jogar von
Burücbebaltung einer Unterlaflung reden —, {fo ilt gleichwohl die begrif fe
ide Eingliederung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages unter jenes
allgemeine Zurücbehaltungsrecht A Keinenfall8 darf man ohne
weiteres Kegeln, die für das „Zurücbehaltungsrecht“ der erftern Art (8 273)
gelten, auf diefe Cinrede und andere Zurückbehaltungsfälle erfireden. ROÖOS. N
Sur. Wichr. 1906 S. 333 Ziff, 8. Wie hier, außer Laband a. a. LO. Regelsberget
Shering8 Sahırb. BS. 41 S. 333, Andre S. 126 f, Schollmeyer S. 188, Lang“
heinefen, Anfpruh S. 336, Crome I S. 547 Anm. 11. Dagegen für grund“
jäßliche Zugehörigkeit der Einrede zu 8 273 Dertmann, 2. Aufl. S. 151 poten“
zierteS Burückbehaltungsredht), Enneccerus 4./5. Aufl. I, 2 S. 80 Anm. 4, Hellwig
Anfpruch S. 374, Lehrbuch S. 257, Kipp-WindjhHeid S. 300 Nr. 3, Langfeld,
Die Lehre vom Netentionsrecht, Bekker, Kahrb. f. Dogmatik Bb. 30 S. 268 ff-

3. Seiftung an Mehrere. Sind hei einem auf eine teilbare Leiftung gerichteten
Schuldberhältnife mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner beteiligt, jo ijt im Zweifel
jeder @läubiger zu einem gleichen Mnteile berechtigt, jeder Schuldner zu einem gleichen
Anteile verpflichtet (S 420). Zufolge diefer Auslegungsregel würde beim gegenfeitigen
Vertrage der einzelne den ihm gePäßrenden Teil der Leijltung gegen Bewirkung des auf
ihn entiallenden ZeileS der Gegenleiftung verlangen können. Das es. beftimmt jedoch,
der regelmäßigen Abficht der Parteien entfprechend, daß dem einzelnen der ihm gebührende
Teil der Leiftung bis zur NEN anzen ©egenleiftung verweigert merden fanı.

Dürr die Säller in welchen die Mehreren eine unteilbare Leiftung fchulden oder
fi dur Bertrag gemeint haftlidh zu einer teilbaren Leiltung verpflichtet haben,
ergibt fi leßtere Borfchrift fhon aus den SS 431 und 427, da die Mehreren hier alS
Sefamt]huldner haften, jeder von ihnen alfo die ganze Gegenleiftung zu bewirken
verpflichtet ijt (S 421). Die Borfchrift des 8 320 Ab]. 1 Sa 2 hak daher nur Bedeutung
für jene nr in welchen eine anteilmäßige Verpflichtung der mehreren Schuldner einer
teilbaren Veiftung vereinbart ift. Eine Vereinbarung dıefes Inhalts ift bei dem Charakter
der Borfchrijt des S 427 als Auslegungsregel zuläffig-

Haben 3. B. A und B unter Ausfchluß der Gefamtfhuldnerhaftung von ©
100 Bentner einer Ware um 1000 ME. gefauft, fo kann, wenn A gegen Sadlına von
500 3, den auf ihn entfallenden Teil von 50 Zentnern von C verlangt, diefer dem A
die 50 Bentner DA bis die vollen 1000 ME. gezahlt werden.

Umgekehrt darf A die Babhlung der von ihm Gefchuldeten 500 ME, nicht verweigern,
wenn er bon C_auf biefen Betrag unter Anbietung der ihm gebührenden 50 Zentner
ee wird. Die3 ergibt fiH aus S$ 420 und aus dem Wortlaute des 8 320. Val.
lan Bem. ® zu $ 320, Enneccerus I, 2 S, 80, Anm. 5 (4./5. Aufl.). And. M. Scholl-
meyer Anm. 3. ,

Die Borfchrift des Abf. 1 Sag 2 gilt nicht bloß dann, wenn Bug um Zug zu er“
füllen ift, fondern auch, wenn derjenige, welcher ante ömüßige Keiftung ve ft,
vorzuleiften hat. Wenn dagegen derjenige, weldher auf anteilmäßige Leijtung in An“
fpruch genommen wird — alfo im oben angeführten Beifpiele C — vorleiften muß, 10
ergibt jidh fehon aus feiner vertragsmäßigen Verpflichtung, daß er mit der von ibm ge
Ichuldeten Leiftung weder ganz noch teilweife zurüchbalten barf (IM. 11, 202).

4. Die Vorfchriften des 8 320 Nof. 1 find dispofitiver Natur :

a) Die Varteien fönnen bereinbaren, daß der eine Teil mit der von ihm ge
fchuldeten Leiftung vorauSgehen muß. ROSE. Bd. 66 S. 4925.
Sefeblich {ft eine Borleiftungspflicht aufgeftellt in den SS 551, 614, 641.
b) Durch Vertrag fann beitimmt merden, daß jeder einzelne den ihm gebührenden
Teil der Leiftung gegen anteilsmüßige Gegenleiftung zu erhalten hat.

5. Die Borfhrift des Sakes 3 Ab]. 1, wonach der Gläubiger die Ausübung des
Hurücbehaltungsrechts nicht dur Sidherheitsleiftung abwenden kann, beziebt
ke Towohl auf Saß 1 als auf Saß 2. Auch bet einer Leiftung an Mehrere kann alfo
a8 Recht, dem einzelnen den ihın gebührenden Teil zu verweigern, nicht dadurch abge-
wendet werden, Sa ber einzelne wegen der ganzen Gegenleiftung Sicherheit Teiftet.

„6. Teilweije Seiitung, Die Beftimmung des Aof. 2 ft von der II. Komm. ein:
gefügt worden mit der Begründung, daß e8 unter Umitänden den Örundfäßen von Treu
und ©lauben wideriprecdhe, wenn der Gläubiger, troßdem er einen Teil der ihm gebith-
        <pb n="250" />
        2, Titel: Gegenfeitiger Vertrag. SS 320, 321. 241
en Leiltung empfangen hat, wegen des Ausbleiben3 des noch übrigen Teiles der
Geionden jeinericit3 die Gegenleijtung vollitänbdig verweigere CP. I, 653). Bal. mit
Da S DBerücfichtigung der eiticherlich-Kroszeiie KegelSberger in Khering3 Yahrb.
ieBend S. 167 f. Bol. auch die allerdings den Zall urfprüngliher Unmöglichteit voraus-
nude 1. 57 pr. D. de contr. emptione 18, 1.
lau Örage, ob und inwieweit die Verweigerung der Gegenleijtung gegen Treu und
borlie en verftößt, it nad Lage des einzelnen Falles zu beantworten, Hierbei find alle
Teil Den Umftände, nicht bloß die verhältnismäßige ®eringfügigfeit des rückhtändigen
a E Seiftung, zu berückfichtigen. Ein Berftoß gegen Zreu und ®lauben {ft nad
Sean nicht anzunehmen, wenn der Käufer die ganze Segenleiftung auZ dem
den Se Deren, weil der Verkäufer, obwohl er vollftändig in der Lage wäre, fofort
Nadia „de8 Kaufsgegenitandes8 zu liefern, dies nur aus D öjem Willen oder aus
(fing üffigfeif unterläßt. Die Borfchrift Toll nicht dem böfen Willen oder der Nach-
Die eit_ eines Vertragsteil8 Borichub leiften, fondern nur Der Schilane vorbeugen.
6foß dr Bwedt entiprechend wird als teilmeije Leiftung im Sinne des S 320 A0{. 2 nicht
auch Me quantitativ unvollitändige Seiftung zu verftehen fein, fondern unter Unmftänden
welche D mangelhafte Leiftung, DotauSgefeßt allerding8, daß die Möngel foldhe find,
Unite urch Vervollitändigung der Leiftung gehoben werben fönnen, 3. X. mangelHafter
Ben 9 einzelner Teile einer gelieferten Majchine. Cbhen]o Plan Bem, 4, Schollmeyer
SE mann Bent. 7, b; a. M. Cofack Bd. 1 S. 301. NOE. in Iur. Widhr. 1897
CS jind drei Fälle zu unterfcheiden: , En
%) Die Leiltung verliert durch den teilmeifen Wegfall jeden Wert. Sn diefem
, Sall kann die ganze Gegenleiftung unbedingt verweigert werden.
5) Ser weggefallene Teil i{t für den Wert der Leiftung bedeutungslo3. In diefem
Falle Sieht der exceptio non adimpleti contractus die replica doli entaegen.
Der teilmweifle Wegfall mindert den Wert der Leitung vbne ibn aufzuheben.
Sn diefem Falle komunen bei teilwetjfer Unmöglichkeit die Beltimmungen des
$ 393 (88 472, 473) zur Anwendung. — Vol. Regelsberger a. a. OD.

Bei Verpflichtungen zu Sukzeffivleiltungen Kann die (Einrede
des nicht erfüllten MertrageS auch darauf gegründet merden, daß die Gegen-
leiftung für eine frühere Teilleiftung noch nicht erfolgt fei, Hipr.

, d. OLG. Bd. 4 S. 222. a |
jebt eins Unmöglicfeit der Gegenleijtung: Die Einrede de8 nichterfülten Vertrages
die een beftehende Gegenforderung voraus; fie ift alfo ausgefchloffen, menn und foweit
in pe leitung durch unverfchuldetes Unmöglichwerden erlofchen if. N Negelsberger
Ente eringS Sahrb. Bd. 40 S. 244 ff, he]. 266, Kifdh, Unmöglichkeit der Erfüllung S. 49,
Degrümnen (4/5. Hufl.) S. 81, Dertmann Bem. 9 zu &amp; 320. Zufällige Unmöglichkeit
ES. 81 et die peremptorifche Einwendung aus S 323. Val. auch Enneccerus (4./5. Aufl.)
Kepfi Den Beweis der unverfchuldeten Unmöglichkeit Dat jedoch der Kläger zu führen
Cie? der Beklagte kann alfo die Einrede_au3 S 320 folange vorfhügen, al8 er den
erwi ef der Unmöglichkeit nicht kennt. Val. Dertmann a. a. DO. Wird die Unmöglichkeit
Zügli DE jo fanıt er auf $ 323 zurückgreifen. Al8dann trifft freilih die Beweislaft be-
Wiede des WerteS des unmöglich gewordenen Teils im Verhältnis zum geleifteten Teile
in di um den Beklagten (3. B. Käufer), weil er behauptet, daß feine Verpflichtung fi
wide Verhältnis gemindert Habe. Val. Enneccerus a. a. DO. N. 7. Bei der Beweis-
"gung fommt S 287 3BRDO. zur Anwendung.
bee be Wird der eine oder der andere der BVertragihließenden von Mehreren
x Tr fo fommen die 88 2038—2040 zur Anwendung. ,
den a. Ueber das Recht des Konkur3vermalters8, an Stelle des GemeinhuldnerS
langen Or Bitigen Bertrag zu erfüllen und die Erfüllung von dem andern Teile zu ver-
10. Ueber Anwendung des 8 320 fyeziell heim Kaufe vgl. die Bem. zu $ 440.
S 321.*)

w Wer aus einem gegenfeitigen Vertrage vorzuleijften verpflichtet it, fann,
nn nach dem Abichluffe des Bertraas in den Nermöagensverhältniffen des anderen

2)

„ .*) Ziteratur: Negelsberger, Anipruch des Gläubiger8 auf Leiftung von Sicdher-
Ni für betagte oder enuMale  Soyhokatmaei cam Eintritt3 einer Verjhlechterung im der
Ar mögenalage des Schuldners, in Iherings Jahrb. Bd. 40 S. 451 ff.; Türk, Der Iır-
Yon über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners beim VertragSfhluffe nad) BGB. in Gruchot,
Seitr, Bd. 43 S. 549; Nijjen, Yur. Wir. 1903 S. 361 fF., Sin Beitrag zu &amp; 321 BGG,;
Stahl, Die 10g. clausula rebus sic stantibus im BGB., Münden 1909.

Staudinger, BGB. 11a (Kubhlenbeek, Necht der SHuldverbälktntife). 5/6. Mufl.
        <pb n="251" />
        242 IL. AbjoOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
TheileS eine wejentliche Verfchlechterung eintritt, durch die der Anfpruch auf die
Segenleiftung gefährdet wird, die ihm obliegende Leitung verweigern, bi? DIE
Segenleiltung bewirkt oder Sicherheit für fie geleitet wird.
© 1, 272; IM, 315.

| 1. Die VBorfchrift des 8 321 verdankt ihre Aufnahme in da3 Gefeß einem Befchlufie
der 11. Komm. (. 1, 631/632). Sie enthält eine auf Billigfkeitsgründen beruhbende eilt“
gefhränkte Anerkennung der clausula rebus sie stantibus, (dgl. Aindjcheid, Land.
Bd. 18 98 Ziff. 5; FJöriter-Cccius, PLR. S$ 87 I, a; BLN. ZL IV cap. 15 8 12 Nr. 3ı
Borbem. zum Il. NofcOni t, S. 205, Abi. 2).

Eine ähnliche Vorfchrift gibt 8 610 Iuguniten desienigen, der die Hingabe eines
Darlehens verfprochen hat. , N
„Der $321 fol den Vorleiftungspflichtigen gegen den Nachteil einer nachträg“
lien Infolvenz des zur Gegenleiftung verpflichteten andern TeileS durch Einrede {chiüben,
in Anbetracht deffen, daß ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht zufteht. Die
Einrede des 8 321 entfpringt aber demfelben Grundgedanken, wie jene, und man fünnte
fie als Einrede des nicht erfüllbaren Vertrag3 bezeichnen. Sie führt keineswegs ben
$rundfaßg der clausula rebus sic stantibus unbe|hHränkt durch; denn der S 321
gewährt meder ein Rücktrittsrecht vom N noch bewirkt er eine Nenderung des
Vertrags. Der Vertrag bleibt an fichH mit der Worleiftungspflicht beftehen und der Vor“
leiltungSpflichtige i{t lediglich durch eine auffchiebende  Cinte de gefchüßt; dem Bor“
TeiltungSbilichtigen it zunächft nur ein SicherungsSrecht gewährt; e8 kann daher
Re beanfprucht werden, fofernm dies in einer Weile gefhieht, bei der der Bor“
leiftungsSpflidhtige für feinen Gegenanfpruch gefichert ift.

Nebrigens jOhließt biefe befchränkte Zragweite des 8 321 nicht au8, daß unter
Umitänden nach S 157, d. I. unter Auslegung des Vertragsverhältnifie8 nach Zreu
und ©lauben, der Borleiftungspilichtige dennoch auch zum Ritcktritt berechtigt ift, wenn
die clausula rebus sic stantibus N al8 vereinbart anzunehmen ijt. Val
ROSS. Bd. 50 S. 255, Ripr. d. OLG. Bd. 6 S. 44. S. au Vorbem. S. 205 Uol. 2

Sn feiner in der Vit-Note zitierten gewiß verdienftvollen Monographie über Die
clausula rebus sic stantibus befämpft Stabl mit Recht die Auffalfung, daß der S 321
als eine jinguläre Beftimmung oufzufaflen und einfhränkfend zu interpretieren jel
Denn zweifellos liegt au der Lehre von der jog. clausula rebus sic stantibus ein rich
tiger allgemeiner Gedanke zugrunde. € Konımt nur auf die völlig einwandfreie Fahung
diefes ÖrundgedanfenZ an, der in der bisherigen naturrechtlihen Doktrin noch nicht er“
reicht ijft und auch in der von Stahl gegebenen Darftellung noch nicht befriedigt. Val.
Borbem. S. 206 oben. Stahl erflärt die clausula in allen Süllen für anwendbar, wenN
die Beränderung der Umftände eine Situation gefchaffen hat, die dem „Wefenszweck“ oder
furz gejagt, dem „AWejen“ des betr. Vertrages widerfpricht (S. 63 F.). M. €, ijt mit
einer {oldhem abitraften Zormel der Praxis wenig gedient. Dagegen ift eine die KMlipp®
der Vertragsuntreue, die fidh mit Vorliebe einer zu allgemein formulierten Fafung Des
Srundgedankens bedienen möchte, vor meidende analoge Ausdehnung des
5 321 und der gleidhartigen Beltimmungen durchaus gerechtfertigt und der Borwurf der
Infonfequenz, den Stahl gegen den hier vertretenen AWuslegungsitandpunkt erhebt
(S, 11) it unberechtigt. Much Dertmann S. 156 hält die Frage der weiteren Klärung
‚ür bedürftig. Neben dem erwähnten $ 157 und der Benügung einer objektiv ergänzenden
VBertragsauslegung wird auch die von un8 vertretene fog. relative Unmöglichkeitslehre WM
Verbindung mit $ 242 zu einer gefunden Kafnuiftik führen fönnen, auf deren Grundlage
Hch mit der Zeit eine diejenigen Umftände, deren nadhträglidhe Veränderung zunächft eine
aufichtebende Cinrede, eventuell aber auch eine Auflöjung des Vertrages rechtfertigt, A
gemejflen EAN Theorie aufbauen lafıen wird. Auch die Lehre von der Borau 5
Veßung läßt fich bier nicht entbehren. Val. Kohler, Lehrb. II S. 77; Kublenbeck, Bon
d. Band. 3. BOB. I S. 386 f. (Beifpiele: Ein Beamter hat verlprochen, eine Schrift
drucken zu lafjen, die, wie fihH nadträglid herausftellt, ihn in feiner Laufbahn Ihwer
Jchädigen würde; eine Cpidemie bricht aus, infolge deren ein Künftler, der auftreten Toll
der Gefahr der Anfteckung ausgefeßt würde). Val. auch S$ 35 Berl®. (Rücktritt vom
VBerlagSvertrage). Des Nüäheren vgl. noch Bem. 2, b und c.

3, BDorausfeßungen:

a) € ift gleichgültig, ob die Vorleiftungspfliht auf Gefeg oder auf Vertraß
beruht. S. gefeblidhe Zälle in Bem. 4, a zu $ 320.
Die eingetretene Verfohlechterung in den Emden ver Bältiflen deZ andern
Teiles muß wefentlidh und derart fein, daß hiedurcH die Erfüllung
der Gegenleiftung aefährdet wird.

bh
        <pb n="252" />
        2, Titel: Gegenfeitiger Bertrag. S 321. 243
Die in 8 321 vorausgefeßte Berfchlechterung muß die Vermögens:
(ange des andern Teils betreffen. Deshalb wird der &amp; 321 regelmäßig mu
praftifd werden bei AUnfprüchen auf Zahlung einer © e 1 fumme, nicht bei
Tolden auf Sad leiftung oder Dienite, Br welche die Vermögenslage
des Pflichtigen ohne Bedeutung ijt. Doch it zu beachten, daß auch Aniprüche
auf Sachleiltungen oder Dienite unter dem Cinflufie anderer Haktoren ich
in Gefdanfprüche umwandeln Können und daß Ddiefen eventuellen Summen»
aniprüchen der Schuß des S 321 nicht erit mit eingetretener Unmöglichteit
der Leitung, fondern {don dann zuzuerfennen it, wenn Umftände in der
Berfon des Vilichtigen die Beforgnis begründen, daß die mittelbar zu
beanipruchende Sache oder Dienftleijtung unmöglich wird. VBal. Niyen a. a. DO.
S. 363. Beifpiel: Der Käufer eines Grundftücs ijt zu einer Anzahlung auf
den Kaufpreis verpflichtet. Der Verkäufer befibt Das Koufgrundftiück nicht
und fann eS fich nur ver[chaffen für einen erorbitant hoben Breis, den aufs
Te jeine inzwijcdhen eingetretene VermögenSverfchlechterung unmöglich

ACHT.

Die Berfhlechterung der Vermögensverhältniffe braucht feine ver=
iOuldete zu fein. ;

AnderfeitS glaubt Stahl (S. 60), wie mir {Oheint, mit Recht den Saß
aufitellen zu dürfen, daß Derjenipe Der die Veränderung der Umitände felb]t
ver|chuldet hat, den Mechtsvorteil der Klaufel Für {ih nicht verlangen fann.

Unferes Erachtens fteht einer analogen Anwendung des $ 321 auf
Tatbeftände, in denen die die Gegenleiftung gefährdende Veränderung nicht
direkt die BVermögensverhältnijfe des Berpilichteten berührt, nicht? im Wege.
Wenn aljo (Stahl a. a. ©. S. 11, 72) jemand bei einem berühmten Maler
gegen Borausbezahlung eines Honorar8 von 1000 ME. ein Bild beftellt hat,
aber furz vor Fälligkeit des Honorars der Maler von einer [hweren Krank
heit befallen wird, deren Uusgang die Möglichkeit der Ausführung des Bildes
zweifelhaft erfcheinen Läßt, dürfte 8 321, obwohl e8 fich nicht um eine Nenderung
bon Vermögensverhältniffen handelt, analog anwendbar fein, ,
Sedenfall8 jeßt aber S 321 eine ED zur Borleiftung
voraus, Mit Dertmann Bem. 4, Ripr. d. DVLSG. Bd. 4 S, 31 (KXolmar)
glaube ih eine bloße Stundung 3. DB. einer Kapitalrückzahlung nicht als
Borleiftung im Sinne diefes Paragraphen gelten fafjen zu fönnen. Vol.
auch &amp; 111 des RO. über die ZwangsSverfteigerung ujw. A. M. anfcheinend
ROE. in Kur, Wichr. 1903 Beil. S. 33 (Bi. 67).
Die Verfhledhterung muß nah dem Abfehluffe des Vertrags eingetreten
fein. Beitand die den Anipruch auf die SGegenleiftun gefährdende Bers
mögenSlage De8 andern Teils Ihon zur Beit der Stoliebung des Vertrags,
jo findet S 321 feine Anwendung, auch dann nicht, wenn dem VorleiftungsS-
bflidhtigen bie MR des andern ohne fein Verfchulden undekannt
geblieben ift. Val. VLSG. Dresden vom 16, Oktober 1900 und vom 10. Iuli
1900 in Annalen des jächt. DL®. Bd. 21 S. 247, 1ächf. Arch. Bd. 11 S. 503,
Jowie auch Ben. IX, 1, b zu S 433. Im Sale argliftiger Zäufdhung itebt
om Das Anfechtungsredht nad S 123 zu. Durch Konkurseröffnung
wird eine wejentliche Berfhlechterung ber Bergen linie des Schuld»
ner8 gegenüber dem Stande derfelben vor der Konkurseröffnung ‚herbei-
geführt, wenn auch die Bahlungsunfähigteit {dhom vor der Ronkurseröffnung
3 ‚und beim Wofchlujfe des Vertrages heftand. ROSE. im „Recht“ 1905 S, 77,
die ihm” Beim Vorliegen der erwähnten Borausfeßungen kann der Vorleiftungspflichtige
Denn ei obliegende Leijtung bi? zur Bewirkung der Gegenleiftung verweigern, DE
dadurch es Worleiftungspflicht nicht beitünde. Doch kann der andere Zeil die Ca
88 299 Let daß er wegen der ihn obliegenden SGegenleiftung Sicherheit gemä
- et.
Die Sich itälei i i 8 ; ei i it8leift
dur A jerheitsletitung beftimmt fih nad den 5S 232 {ff.; eine Sicherheitsletitun
A it nicht ansa Tölolen, Ad Ylanck Bem. zu S$ 321 Abf. 3. Eine Set
im 6 $ Öglichkeit, die Einrede des 8 321 durch Sicherheitsleiftung zu bejeitigen, ilt zwar
$ 396 eße nicht beftimmt. Der Borleiftungspflichtige kann auch nicht auf dem Wege des
Machlettt einer Qöfung des Verhältnijies gelangen. Doc it eine längere Untätigfeit des
und Oreungspflichtigen, Verzögerung der Sicherheitsleiftung unter Unftänden nach Zreu
Erhura snben als Fallenlafien Selen Anfpruchs anzufeden. Bol. Staub, Komm. 3. HOB,,
Mn $ 374 S. 1306 und Nijien a. a. DO. S. 363. . 5.
3U feiiten. der Geaner fih weigert, die Leiltung anzubieten oder die Sicherheit
en, {o ift dem BVorleiftungspflichtigen unter Hinweis auf 8 157 BGB, nach Wb-
16%

3)
        <pb n="253" />
        244 II. Abidhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen,
(auf einer angemeljenen Srift in Weiterverfolgung des ihm durch S 321 zugeftandenen
Recht ein Hücktrittsrecht zuzugeftehen. Val. Ripr. d. OLG. Bd. 6 S. 44 (Hamburg)
Stahl a. a. UV. S. 13, Niffen a. a. OD. S, 363, NOS. Bd. 54 S. 358 ff, RegelsSberger
SeringS Iahrb. Bd. 40 S. 477. A. IM. Dertmann Bem. 3, d zu S 321. .

Dagegen ift S 326 nicht anwendbar, der Vorleiftungspflichtige hat Leinen Anfpruch,
Sun oder Sicherheitsleiftung felbitändig zu fordern. Val. Ripr. d. DLÖ-
5b. 4 S. 222 (Hat der Käufer auf Kredit gekauft, fo ft der Verkäufer nicht etwa nach
Eintritt der Borausjeßungen des S&amp; 321 berechtigt, nunmehr vom Käufer Annahme b3W-
Uonahme der Ware unter Zahlung des Kaufyreile8 bzw. Sicherheitsleiftung dafür au Der“
[angen), Bol. au RKOS, Bd. 51 S. 170, VBb. 53 S. 62, 244, Kur. Wichr. 1903 Deil. 7
S. 78, 1904 S, 201, Nipr. d. DLG. Bd. 6 S. 44; Lenel in SIberings SJahrb. Bd. 44
S. 22, Silberigmidt in Seuff. Arch. Bl. f. RA, 1902 S, 149 ff.; Vland 11 S 140; Siebe
Das bliraerl. Necht S. 255 Nr. 11.
$ 322.*)
Erhebt au8 einem gegenfeitigen Vertrage der eine Theil Klage auf die
im gefhuldete Leiftung, fo hat die Geltendmachung de8 dem anderen Theile
zuftehenden RechtS, die Seiftung bis zur Bewirkung der Gegenleiftung zu ver“
weigern, nur bie Wirkung, daß der andere Theil zur Erfüllung Zug um Hug
zur berurtheilen ift.
_ Hat der Mlagende Theil vorzuleiften, jo kann er, wenn der andere heil
im Verzuge der Annahme ft, auf Leitung nach Empfang der Gegenleiftung KHagen-
Auf die Zwangsvollftrecung findet die Vorichrift des S 274 Abi. 2 Ur“
wendung.
©. I, 365, 366; II, 273; 11IL, 316.

. 1. Die Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug: Wer auZ einem gegen“
feitigen Bertrage berechtigt it, Kann die Klage auf die ihm gejhuldete Seijtung
erheben. Die Behauptung, daß er die ihın vobliegende Gengenleiftung bewirkt oder angeboten
habe, bzw. daß er zur Bewirkung bereit fet, gehört nicht zum RAlagegrunbde. Die
Erlaffung eine8 Verfäumnisurteils_auf eine Klage, welche diele Behauptung nicht enthält,
it daher zuläffig (8 331 Abf. ZBO.). |

Macht der Beklagte die ihn zufolge S 320 zujtehende ESinrede des nid?
erfüllten Vertrags geltend, jo muß der Kläger beweifen, daß er erfüllt habe
wenn er die unbedingte Verurteilung erwirfen will. Crbringt der Kläger diefen Beweis
nicht, jo erfolgt nicht AWbweifung der Klage, fondern Verurteilung des Beklagten
zur Erfüllung Zug um Zug, 5. bh. gegen Empfang der dem Beklagten gebührenden
Segenleiftung (&amp; 274 Abi. 1). Hat Dagegen, Der Beklagte eine ihm als Erfüllung Der
Segenleiftung angebotene Leiftung al Erfüllung angenommen, jo trifft die Beweitölaft
den Beklagten, wenn er bdiefe Leiftung deshalb nicht als Erfüllung gelten laffen will,
ha andere alS die gefchuldete Gegenleittung oder weil He unvollitändig geweien

ei ($ 363).

, Wird die Mage im Urkundenprozeffe erboben, fo gebört die Behauptung, daß
die Gegenleiftung bewirkt oder angeboten fer, nicht zu jenen Zatfachen, melde durch Ur-
funden bewiejen werden müjfen (S 592 ZBO.). 5

Auch ein Unnahmeverzug des Beklagten {Hließt die Einrede desfelben und die An“
wendbarfeit des Abf. 1 $ 322 nicht aus. Solange der Annabhmeverzug des Schuldners
dauert, kann der Gläubiger nach 8 322 Abf. 3 das Urteil ebenfo volljtreden lafıen, WIE
wenn der Schuldner zur Leiftung fOledhthin verurteilt märe. Val. Bem. 3, ferner ROEC.
Bd. 51 S. 367, Jur. Widhr. 1904 S. 90. |

2. Ander3, wenn aus dem Klagevorbringen erhellt, daß der Hagende Teil
nach SGefeß oder vertragsmäßig vorzuleijten hat,

Hier ift zur Begründung der Klage erforderlich, daß der Kläger behauptet, eY
die ihm obliegende Leiftung bewirkt oder in foldher Weile angeboten, daB Der

eflagte fig im VBerzuge der Annahme befinde. Die8 ergibt ich Har aus dem Wejen
der Vorleiltungspflicht und auZ der Faflung des S 322 AbfaB 2. Chenio Hellwia (Anfprud
*) Bol. hiezu Dertmann, Leitungen „Zug um Zug” in der Bayr. 3. f. RN. 8b. 1
S. 10 ff. und 47 ff.; Reuter, Die Verurteilung zur Leitung Zug um Zug nach deutichem
MeichSrecht, Leinziqa 1909.
        <pb n="254" />
        2, Titel: Gegenjeitiger Vertrag. 88 321, 322. 245
S. 376, Sehrbuc S. 372), Blank Bem. 2 zu 8 322; a. M. Schollmeyer Ben. 2 zu S 322,
ferner ad 2. Sa S 151 Mr. 1. oeßterer meint, e$ {ei mit S 324 „nicht =.
Derträglich“, daß der eine „von zwei grundfäßlich jelbjtändigen Unfprüchen“ wegen Or
cm Derechtigten obliegenden Pilicht zur vorherigen Erfüllung des andern auch gar nich
Tällig werde, Allein, wenn die Borleiftung überhaupt unmöglich geworden it, Dat es
Hatürlich feinen Sinn jie al8 gejeßlihe Borausjebung der SZälligkeit der Gegenleiftung zu
bezeichnen. Sall8. alfo ihre Unmöglichkeit vom andern Teil zu vertreten ift (S 324), wird
die Segenleiftung des leßfern in dem Augenblict fällig, in dem diefe Unmöglichkeit zutage
Pitt, Ünzutreffend ijt ferner m. €. die Meinung Dertmanns, e8 fei nicht abzufeden, warum
% Dorleiftungspflicht des Kläger8 die Klage von AUmt8 wegen abgewiejen werben jolle,
wenn der Betlagte fi gar nicht darauf beruft. Ein Kläger, der felber zugi0t bn er
Tach dent Vertrage vorzufleiften hat, Iellt, menn er fofortige unbebingte Berurtei ung
dert, m. € einen unichlülfigen Antrag und kann daher fein Verfäumnisurtet
"wirken.
..Öreilich, wenn auZ der Klage nicht8 über die Vorleiftungspfliht des Klägers
COLL wäre, fönnte Berfdummisunteil gegen den Schuldner Keller werden, da 9
&amp; Kegel des 8 3920 nur Berpflichtung zur Leiftung Zug um Zug anzunehmen it. Den
er Brand, daß der Kläger vorleiftungspflichtig fei, hat der Schuldner zu beweijen. Erbringt
daß tejen Beweis, jo erfolgt die Nomweifung der Klage, wenn nicht der Gläubiger beweitt,
Der er bereit® vorgeleiftet Hat oder Daß der Schuldner {ich im Berzuge der Annahme
Ülindet,. Hat der Kläger vorgeleiftet, Io erfolgt undedingte Verurteilung des Schuldners
el Seiftung, Befindet fih der Schuldner im Annahmeverzug, 10 tritt Verurteilung auf
tung na Empfang der Gegenleiftung ein. Zur Begründung der Klage auf
zu ®dinate Leiftung it daher bier erforderlich die Behauptung der hewirkten Vorleitung,
Dee Seat ündung der Klage A Leiftung nach Empfang der Gegenleiftung die Behauptung

Unahmebverzugs des Schuldner8.

3. bj. 3. Mag der Schuldner zur Erfüllung Zug um Zug oder zur Leiftung
A Empiang ber Dee fette verurteilt worden fein, in beiden SZällen kann ‚der
Dee auf $rund einer jolden Verurteilung jeinen Anfpruch ohne Bewirkung der ihm
ji kegenden Seiftung im Wege der Zwangsvolljtrechung ME wenn der Schuldner
hoc Im Berzuge der Annahme befindet, was bei der Verurteilung zur Seiftung
Gb O upfang der Gegenleiftung ohnehin A VBorausjeBung ift S 274 Ubi. 2).

enio land Bem. 3 zu &amp; 322. Val. oben Bem. 1 am Ende. .
den „Sür die Erteilung der vollftrecbharen Ausfertigung und für die Vollitreckung durch
zur Oeriht8voN jeher bzw. durch das Vollftreckungsgericht finden bei der Verurteilung

eiftung Aug um Zug die 88 726 Ubi. 2, 756, 765 ZPO. en
. &amp; 726 Abi. 2: „Hängt die Bollitrekung von einer Zug um HZUg ZU
Vewirkenden Leiftung ve Oläubigers an den Schuldner ab, 10 Mt Der Zn
daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme it, nur dann
orforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leitung in der ANogabe einer
Willenserklärung beftebht.“ n Gewirfeuden
8 756: „Hängt die Bollitreckung von einer Zug um Hug zu Dewirken
Seiftung des E an den Schuldner ab, {fd darf der Gerichtsvollzieher
die Bwangsvollitrechung nicht beginnen, bevor ex dem Schuldner die diejent
gebührende Leitung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weile
angeboten hat, Jofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt 0Der vn
Verzug der Annahme ijt, durch öffentliche oder Öffentlich N NE Urkung N
Beführt mird und eine Abijchrift diefer Urkunden bereits zugeftellt ijt oder gleich»
Settig zugeftellt mird.“ B 2 —_—_—_
8 765: „Bängt die Bollftrechung von einer Zug um Bug zu bewirken)
Veiftung des En an den Schuldrer ab, {o darf das Bollfirechungsgericht
eine Vollitreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, daß der Sch el
befriedigt over im Berzuge der Annahme ift, durch öffentliche De Sffen in
beglaubigte Urkunden geführt wird und eine AWbfeHrift, diefer nn EAN
pugeftellt ift. Der Ruftellung bedarf es nicht, wenn bereit? der re m &amp;
ie Bwangsvollitredung nach S 756 begonnen Hatte und der Beweis durch da
Ss Ci des Gerichtsvollzieher3 geführt ei. ® (iR Bat am
‚Ze Derurteilung zur Leitung nad Empfang der Gegentkel at 3u
Ser lichen Borausiebung: NS en lee MM Wer der Annahme ijt. Der Beweis

Ürteit Yelen PN it Dier ftet3 durch Rn öffen lie AED EN Ei
"Dei , geführt. Die ZwangsSvollitredung gemä .

Veiteres durchaeführt DS
        <pb n="255" />
        246

IT. AbjOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
Vorbemerkungen zu den SS 323—327.

Die 55 323—38327 regeln die Folgen, weldhe

a) die nachträgliche Unmöglichkeit der Leiftung und
b) der Verzug des Schuldnerz
bei gegenfeitigen Verträgen Hat.

Sie find ad a im Zufammenhange mit den SS 275, 279—282, 306—308 auszulegen.
Man vgl. daher zunächit die Borbem. S. 124 ff. Sowohl die Trennung der 88 323—327 in
der Anordnung des GefegbuchsS von den vorbezeihneten Paragraphen, al auch ihre abfirafte
Safiung erfhmwert in hohem Grade das Verftändnisz ihres Inhalt und Hat vor allem die
wichtige Streitfrage nad dem Wefen des SchadendZerjaganjpruchS bei Nichterfüllung eine3
gegenfeitigen Bertrag8 hervorgerufen; mit vollem Recht jagt daher Kipp in feinem Gutachten
zum 27. deutfgen Jurijtentage, Berh. I S. 287, daß der Gejehgeber an diejer Stelle „nicht
die glüclide Hand gehabt Hat, die dazu gehört, feine Anfidhten Kar und fiher zum Ausdrud
zu bringen und alles in gehörigen Einklang zu bringen.“

Bur vorkäufigen Orientierung Können wir folgendes hervorheben:

I. Ad a, Der $ 323 regelt den Einfinß des Zufalls (casus) auf gegenfeitige Berkrägk
die fog. Lehre von der Gefahr. Denn casus {ft ein die einem Teile obliegende Leiftung
unmöglid macdhender Umftand, den weder der eine noch der andere Teil zu vertreten Hat
Bol. Borbem. I, 6, c S. 133. Nach S 323 trägt (im Anfchluß an daZ deutihe Recht und
8 365, I, 5 be8 PUR.) derjenige Teil, deffen Leiftung unmögliH geworden ijt, die Gefahlı
d. Gh. er ft nit berechtigt, die Gegenleiftung zu fordern, und die Gefahr geht alfo nidt
mehr, wie dies nad der hHerr{henden Lehre des römijdhen Recdhte8 im Falle de3Z KaufeS der
Hall war, mit dem SertragSiOluß auf den Gegenkontrahenten über. ;

Hat dagegen der Gegenleiftungspflichtige den Umitand, der die Unmöglichteit Herbei
führt, zu vertreten, Hat er z. B. JGuldhHaft die Unmöglichkeit der Leijtung des andern
TeileS verurfacht, jo bleibt er zur SGegenleiftung verpflichtet, ohne feinerfeit® wegen der ihm
gefchuldeten Leiftung Anfprüde zu haben (8 324).

Der 8 325 regelt im Gegenjaß zu &amp; 324 den Fall, daß der Schulduer die Unmögli-
Feit feiner eigenen Zeiftung zu vertreten Hat (vgl. wegen der Gründe folder Vertretungsbilicht
VBorbem. zu SS 275 ff. II, III S. 134—143).

Der Gläubiger bekommt in diefem Falle die WaHl zwijhen:

a) dem Anfjprugh auf ScohabenZerjaß wegen Michterfühung, oder
b) dem einfachen Rücktritt.
Sr kann aber ftatt de8 Anipruchs auf Schadenserfaßg und des Rücktritt?
recht3 auch
©) einredemweife die Gegenleiftung nad) Maßgabe des &amp; 323 verweigern, oder
d) den etwaigen bom Schuldner erlangten Erjaß oder ErjakaniprucgH gemäß S 328
Abi. 2 für fih verlangen.

MH. Ad b. Der 8326 regelt die Folgen des Leiftungsbverzugs bei gegenfeitigen Bet

trägen. Der Gläubiger Kann:
a) Erfüllung und zugleid Crfaß des durch den Verzug entftandenen Schadens
verlangen (8 286 Abf. 1), ober
b) dem Schuldner eine angemejffene Frift zur Leitung jeben und nam
deren frudtlofem Ablaufe
a) Schadenserfaßg wegen Nichterfüllung verlangen oder
ß) vom Bertrage zurüdzutreten ;
e) wenn die Erfüllung des BVBertrage3 für ihn kein Fnterefjfe hatı
fann er, ohne dem Sdhuldner eine Frift zu beftimmen,
a) SchadenZerfaß wegen Nichterfüllung verlangen, oder
BB) vom Vertrag zurücdtreten.
        <pb n="256" />
        2, Titel: Gegenjeitiger Vertrag. Vorbemerkungen. 247
jet IIL Yu bei teilweijer Unmöglichkeit oder teilweijem BVerzuge nad Segung der Nach-
fann der Gläubiger, nenn die teilmeije Erfüllung für ihn kein SIntereile
Sat, nad 88 395 bj. 1 S.2, 326 Ubi. 1 S. 2 entweder
a) wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlihleit SohadenzZerfaß verlangen oder
ß) vom ganzen Vertrage zurücktreten.
Er fann aber im Fall teilweijer Unmöglichleit auch
7) den no möglidhen. Teil der Leiftung fordern und
aa) wegen des unmöglid gewordenen Teile8 der Beijtung Schadenseriaß
wegen Nichterfüllung fordern, unter Verpflichtung zur ganzen SGegen-
leijtung, oder
BB) wegen des unmöglidy gewordenen Teile8 Minderung der Gegenleiftung
nach Mahgabe der 88 472, 473, 323 Ubf. 1 verlangen, oder
yy) in Betreff des unmögligH gewordenen Teiles von dem Bertrage
zurüczutreten.
gewo Ar Eine zumal durch die Verhandlungen de3 27. deutihen Iurijftentages berühnit
Workı ds Kontroverie ift durch die abfirakte Faffung der 55 325, 326 darüber entjtanden,
Beftebe a8 Wejen des SıhadenzerfaHanfpruchs wegen Nichterfüllung bei gegenfeitigen Berträgen
thep “ Die beiden Hauptgegenfäße, die fich hier gegenübertreten, pflegt man als Differenz:
die Yie einerjeit3 und AuStaufdhtheorie anderfeitz zu hezeihnen; für leptere begegnet
N au dem Ausdruck „Surrogationstheorie“.
"_-. Nach der Differenztheorie befteht bei Nichterfüllung eine gegenfeitigen Schuld-
Seitun der Schadenzerfaganfpruc nicht ledigliG in einem Erfjag für die nicht erfüllte
4 jondern in der Wertdifferenz zwijden Leiftung und SGegenleiftung, die fich
Bedi er Annahme, daß legtere nunmehr zufolge der Jynallagmatijden
een et der erjteren in Wegfall kommt, ergibt; er umfaßt alfo den Netto-
feiner nn Derimann, 2. Aufl. S. 1683), den der Gläubiger der Seiftung, unter Anrechnung
SGegenletjtung, durdg vollftändige Abmwiclung des Schuldverhältniffes erzielt Haben würde,
Die Differenztheorie Hat übrigenZ zwei verjchiedene Ausgeftaltungen aufzuwweijen :

a) Die {trengere Form der Differenztheorie erklärt ihre Auffafiung des Schadbens-
erjaganfbrucdhs bei gegenfeitigen Schuldverhältnifjen für die prinzipiell allein
zuläifige, und zwar ohne Rücjicht darauf, ob der Gläubiger fjeinerfeits {hon
erfüllt Hat oder nicht, ohne Rückjficht auch darauf, ob der Gläubiger vieleicht im
einzelnen Falle felbft ein Interefje daran Hat, auf Annahme feiner Gegen=
feiftung dur den Schuldner zu beftehen, 3. B. um der Schwierigkeit einer
gegenjeitigen Wertberednung vorzubauen. So ut. a, Schöller in Sruchot, Beitr.
Bd. 44 S. 60 ff., Cofad 8 99, II, 2, F. Müller, Worin befteht der Schadben3-
zrjaß wegen Nichterfüllung bei gegenjeitigen Verträgen? im „Recht“ 1905
S. 545 f. Für den Fall, daß der Gläubiger fhon jeinerjeits geleiftet Hat, geben
iom die Vertreter diejer Anficht die BereicherungskMlage, cond. indebiti, cond.
sine causa.

Eine vermittelnde Anficht geht dahin, daß der Differenzanfbruch nur unter der

Vorausjekung gegeben jet, daß der Gläubiger jelbjt noch nicht geleiftet hat,

jerner, daß in allen Füllen der Gläubiger jtatt de8jelben auch

wmahlweife, wenn er e8 vorzieht feine Leiftung anzubieten, Lediglig das

Leiftungsinterejfe (Erfülungsintereffe), den 199. Surrogationsanfpruc

zeltend machen lLönne. So insbejondere Kipp, Verhandlungen de8 27. deutichen
SYuriftentages Bd. 1 S. 260.

Degen X Nach der Austanfehtheorie (Surrogationstheorie) heiteht dagegen der Schadenzerjag

Untere idterfülung auch bei gegen jeitigen Squldverhältniffen nur in dem Seiftungs.

afee, je (Enneccerus I, 2 [4./5. Aufl. S. 119 n. 1, S. 136 ff), d. 9. et Hit unter

nur a Öterhaltung der Verpfligtung de3 Gläubiger3 Zur Gegenleijltung

N die Stelle der uriprünagliden Forderung des Gläubiger3, der feinerjeit8, um Ddieje8
        <pb n="257" />
        248 II. Abinitt: Schuldverhältnije aus Verträgen.
Negquivalent (Surrogat) zu erlangen, jeine eigene Leiftung, anfiatt fie anzurechnen, anbieten
und bereit Halten muß.

Die Austaufh- oder Surrogationstheorie kann al8 die unter den ThHeoretikern
porherr{gende Anihauung bezeidhnet werden; für fie {ft mit Lejonderer Gründlichteit ein“
getreten Kifd, Unmögligteit S. 96 ff., inZbejondere S. 132 f., IheringS Jahrb. Bd. 44 S. 68 ff,
ferner v. Mayer, Verhandlungen des 27. deutjgen IJuriftentages Bd, 2S. 167 f., Tige S. 183 ff
v. Thur, D. Kur. 3. 1904 S, 759 ff., ShHolmeyer Nr. 2 zu S&amp; 325; Pland Bem. 3, a zu 5 325,
Derndurg II 88 98 und 177 Anm. 2, Kleineitdam, Unmöglichteit S. 144 {ff., mit großer Auß-
FHibrlichfeit neuerdingS auch Dertmann, 2. Aufl. S. 164 f.

Dagegen Hat fi die bisherige Praxis, inZbefondere audj die des Reih&amp;gericht®, über“
mwiegend auf den Standpunit der Differenztheorie geftellt. Val. RGE. Bd. 50 S. 202 ff
Bd. 57 S. 106, Val. dazu Müller im „Recht“ 1905 S, 545 f., Bd. 58 S. 177, Jur. WiHr- 1905
S. 686 Nr. 8; ferner OLG, Hamburg in RKipr. d. OLG. Bd. 4 S. 16, Darumftadt in R{pPT- d.
DLS. Bd. 4 S. 224, Dagegen BraunjdHweig bei Seuff, Arch, Bd. 57 S. 131 (Nr. 74).

Die praktijhe Bedeutung der Kontroverje it nicht {o erheblidh, alZ e8 auf den erfieh
Blick den Anichein Hat; fie befchränkt fih im wejentliden auf Tanfhbverträge und fonftig®
Säle, in denen die möglich gebliebene Gegenleiftung night in Geld befteht. Denn in allen
Fällen, in denen der Gläubiger von vornherein einen Anfpruch auf Geldleijtung hat, 3 BD.
Sein Kauf, geben auch die Vertreter der Austaufchtheorie zu, daß der Gläubiger unter Auf
rechnung feiner eigenen Gegenleiftung ohne weitere die Differenz einklagen dürfe. Val. ih
S, 138. Nehmen wir dagegen an, daß 3. 5. bei einem Pferdetaufdhgefchäfjt der A einen Schimmel,
der B einen Nahpben zu leiften Hat, jo Kann nach der Differenztheorie, wenn B mit der Leiftung
des Rahpen in Verzug ijt und die ihm gefeßte Madhfrijft verjänmt Hat (S 326) oder bie
Leiftung des Rappen in vertretharer Weije unmöglid gemacht Hat ($ 325), A ausfhließli den
etwaigen Mehrwert des Rappen gegenüber dem Schimmel -(die Wertdifferenz) einflagen,
während er nad der Austaufghtheorie Jeiner8[eit3 auf Nonahme des Schimmels beftehen und
jein volle Intereffe für Nichtleijtung des Rappen (Erfülungs-LeijtungSinterefje) einflagen
fann. Se nad den konkreten Umjtänden, z. B. wegen Schwierigkeit des Beweife8 der Wert“
differenz, fbezieller Intereffen, au nicht rein Sfonomijdher, am Bollzug des Tauiches, dürfte
in diejlen Fällen die erjtere oder leßtere Theorie dem Erjagberechtigten günftiger er{heinen-
Umgerehrt unterliegt e&amp; feinem Zweifel, daß die ftrenge Durchführung der Austaufchtheorte
zumal im Handel8verkehr (bei Kaufgefchäften) zu unpraktijchen und {elbii unbiligen Ergebniffer
führen tann. Vgl. Strohal, Berhandlungen de3 27. deutfhen Iuriftentages Bd. 4 S. 181,
Hamm dajelbit S. 417 (legterer findet e&amp;8 mit Recht geradezu „naiv, wenn man verlangt, der
Berfäufer jolle zuerjt die Kohlen, das Petroleum oder was e8® fonft für Waren jind, die
vielleicht fortwährend im Preije zurücgehen, ankaufen und dem Käufer anbieten“).

Stellungnahme zur Streitfrange betr, den SchadenserjaH wegen Nichterfüllung einer
Berbindlichkeit ans einem gegenfeitigen Bertrage:

A, Weder au dem Wortlaut no auZ den Materialien des BGB. Iäßt fih eine ihr“
unanfedhtbare Begriffsbeftimmung des SchadenzeriakeS wegen Nichterfüllung bei gegen“
jeitigen SduldverhHältniffen erfHließen; alle Hierauf gerichteten Bemühungen {N
der einen oder andern Richtung laufen teil8 auf anfedhtbare Konfiruktionsverfuche, teil?
auf erzwungene Auslegung eine8 „gejekgeberijden Willen3“ in einer Frage hinaus, in der
hei den verichiedenen Kedaftoren bes BGB, felbit weder Sinigkeit nod) bewuhte Klarheit
Über die Tragweite der Fajlung des GejegeS geherrfht zu Haben jOeint.

B. Lediglih die 88 375, 376 des HB. (Spezififationskanf, Firgefchäft über Waren,
die einen Markt: und Börfenpreis Haben) Lajjen ertennen, daß Hier zweifellos unter Schadens:
erfaß wegen Nichterfüllung ausfhließlih die Differenz zwifden dem Intereffe an ber
auSgebliebenen Leiftung und dem Werte der erjparten Gegenleiftung
für den Gläubiger zu verftehen ijft. Vgl. Kipp a. a. OD. S. 269, SqHöller in Sruchot, DBeitr-
Bd. 44 S. 630, Makower, HGB. 12. Aufl. S. 1125 f, Ennecceru8 4/5. Aufl. I, 2 S. 137)
        <pb n="258" />
        2. Titel: Gegenijeitiger Vertrag. Vorbemerkungen. 249
Sal au DO. &amp; 18.) Ein Nücjchluß HierauZ ijt aber für das BGB. und defien allge=
Ine DBeitimmungen nicht Zuläifig.
in we Sedenfals iit aber die fivenge SDifferenztheorie (Dal. oben zu a) abzulehnen und
vom © egründung verfehlt; fie geht nämlig von der Auffaljung au8, daß infolge des
Bertra Ouldner zu vertretenden Unmöglihwerdens einer Leiftung „der gange gegenfeitige
Fehr ganze Schuldverhältnt?) fig in einen einjeitigen Schadenzerjaßan{prud auf:
Mille C hHöller a. a. DO. S. 611, 624 und jonft RGE. in Zur. Widhr. 1905 S. 686 Nr. 8,
Bedinatre: „Recht“ 1905 S. 545 f). Diele Auffafiung miderftreitet der bloß funktionellen
Borti, heit der gegenfeitigen Leiftungspflidt, Dal. oben S. 205, fie wird auch durch ben
dem &gt; de8 Geiehes widerlegt, das den Rücktritt von dem Vertrage al8 eine hefondere
unte äubiger zujtehende Alternative von dem SchadenzZerjaßanipruh wegen Nigterfülung
diefem Si ibet; Dätte der Gefeßgeber den Begriff des Schadenzerjaße8 grundjäßlich in
Baden: inne verftanden, fo mürde er lediglich alternativ ein minus neben ein majus gejtellt
in Cr Yt daher nicht anzunehmen, daß der Ausdruck „SchHadenZerjaß wegen NicdHterfülung“
AYeR de diejelbe Bedeutung Hat, wie 3. B. im art. 1184 de8 code civil (la resolution
Oommages et interöts).
Anfordidegen fommt die zu b dargeftellte mittlere Anfidht (Kipp) nit nur am meiften den
HReen ei der Billigteit und praftijhen Braugbarfeit entgegen, jondern läßt fi au
Uns; Bugrundelegung des prinzibiell rigtigen AuzgangZpunkts der
dauer Kalt heorie — be8 Fortbeftehen3 des Schuldverhältniffes, insbefondere der Fort»
; e3 Vertrages — mit einer gewifjen Modifikation rechtfertigen, und ZWAT auf Ddrei-
em Wege:
a) AUu8 einer Begriffsentwidlung des ScohHadenZerjage8 im mweitejten
Sinne. Val. Borbem. S. 37 fi. oben.
aa) SchadenzZerfaß im weiteften Sinne ift, wie mir dort gefehen Haben, zu:
nächit und grundfäglid Raturalheritelung. Nun kann allerding® in den
meijten Fällen der Unmöglichkeit der Erfüllung von diejfem grundfäglihen
Anfpruch nicht die Rede fein, val. S. 38 oben (1, b); eine Ausnahme
i{t jedbod) denkbar beim individuellen Kauf einer beftimmten, gleihwohl
pbjeltiv vertretbaren Sache. Vgl. des Näheren Bem. 1, a zu $ 325. Sr
diejem Fall ift an den firengen Forderungen der Ausztaufchtheorie
Feftzuhalten.
Sobald aber der Schadenzerjaß ledigliH in Gelderjag befteht, Kann bei
gegenfjeitigen Schuldverhältnifjen vom Schadenzerfakberechtigten ein
AniprugH auf Befreiung von feiner Nerbindlidhkeit al3 Faktor
jeine8s SchadenzZerjagan[pruds jelbit geltend gemacht werden.
Val. Wildhagen im Verh. des 927. deutfhen Jurijtentag3 Bd. 4 6S. 145. €
fanıt nämlid dem Gläubiger „oft nicht zugemutet werden, obgleich der
Schuldner troß Nachfrift nicht Leiftet, jeine Seifjtung noch weiter bereif zu
jitellen oder bereit zu Halten. Daher muß ihm, da er feinen Schaben
erleiden joll, wahlmeije auch der Differenzan[prug zujtehen“. Ennec-
zeru8, Lehrb. (4./5. Aufl.) S. 187; Dal. vor allem den foq. Petroleum:
jal in NGE. Bd. 50 S. 955—269. InsSbejondere rechtfertigt fih 10
auch troß prinzipieller RigHtigkeit des AusgangSpunkteS der Nudtaufch=
theorie die von vornherein abftrakte SchadenZrechnung bei Firgefchäften
HGB. 88 375, 376); analoge Fälle find aber auch außerhalb des Groß:
Handelsverkehr3 denkbar.

3 In folgen Fällen, in denen der Schadenzerjagberechtigte bei gegenfeitigen
Schuldverhältniffen ein Lerechtigtes Interefje an der Einbehaltung der SGegen=
leiftung Hat, fann er den Einwand des Schadenzerjaßpflihtigen, baf er feiner-
ieit® Gegenleiftung an bieten müffe, mit einer replica doli au8 $ 242 zurüd-
mweijen, indem er erflärt, diefle feine Gegenleiftung nach Treu und Glauben mit

3)
        <pb n="259" />
        IL. Abf{Onitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Rücficht auf die BVerkehräjitte bereitz auf feine Seiftungsforderung angerechnet
zu haben,

r) Un aus den allgemeinen Srundfägen über Borteilsanrehnung (vgl. Deder,
Die VBorteilsanrehnung S. 25, 45) dürfte fig folgern laffen, daß, foweit €S
der Billigkeit entjpridht, der SchadenZerfaßbverpflidhtete, wenn der
Schadenserfaßberechtigte die Anrechnung unterläßt, auf ihrer Bornahme
beitehen fann. Im wejentlichen idließen wir un8 aljo den in der 2. Aufl.
wörtlich mitgeteilten, auf den Antrag Strohal8, mit einer don Ennecceru8 af
geregten Nenderung formulierten Sägen de8 27. deutfgen Juriftentag8 an, die
ber oben zıut b mitgeteilten vermittelnden Anficht Ripp3 nahe ftehen, von der
fie fig nur infofern unterfcheiden, als fie einerfeit8 den Differenzanfprud nicht
in jedem Falle geben, jondern nur da, wo e8 die Billigkeit fordert, und ander“
jeit3 den Anjprudh auf das Seiftungsinteref{fe im Verzichtfalle nad
unbenußtem Verfireihen der Nadhfrijt (S 326) auch ohne den Beweis eines
mangelnden Intereffe8 an der Erfüllung gewähren, Vgl. vor allem Ennecceru8
Sedrb. 4./5. Aufl., I, 2 S. 137 Anm. 21 und 22. Yebrigen8 erkennt unter den
Vertretern der Austaufchtheorie au Dertmann, 2, Aufl. S. 165 (y Abf. 2) an,
daß cS Fälle geben könne, wo e&amp; nad den Umitänden dem einen oder andern
Teile nicht zugemutet werden dürfe, fi auf den Austauieh zwijden Erfünlungs
intereffe und Gegenleiftung einzulaffen, und daß in jolden Fällen vielleicht „aus
dem Begriff des Schadens Heraus“, „vielleicht aud) dur Geranziehung des
S 242“ der Differenzanipruch zu begründen jei.

V. Bofitive Forderungsberlekungen: Wie &amp; 285, fo {predjen aud) die 88 325, 326 nur
bon dem SchadenSerfaß wegen Nigterfülung des Vertrags, fie find aber entipreden?d
anwendbar. Ein etwaiger weiterer Schaden, welder dem Gläubiger durch die Nicht“
erfüllung bzw. den Verzug zugefügt wird, gehört nicht hieher. Wird z. B. durch Verfehulden
des Vermieter8 daS vermietete Hau8 famt dem Mobiliar des Mieter3 vernichtet, jo ijt 8 325
280) nur auf den Schadenserfaß wegen Nichtgewährung der Wohnung anwendbar. Wegen
de$ weiteren Pofitiven Schadens bei fog. pofitiver BVertragsverkegung vol. Bem. III zu 8 276;
wegen entf{bredenbdber Anwendung der SS 325, 326 val. Bem. 7 zu 8 325, Bem. VII zu 8 326.
8 328.*)

Wird die aus einem gegenjeitigen Vertrage dem einen Theile obliegende
Veiftung in Folge eines Umftandes unmöglich, den weder er noch der andere
Theil zu vertreten hat, {o verliert er den Anfpruch auf die Segenleiftung; bei
Hheilweijer Unmöglichfeit mindert fichH die Segenleiftung nach Maßgabe der
88 472; 4783,

Berlangt der andere Theil nach 8 281 Herausgabe des für den gefchuldeten
Segenftand erlangten Erfaßes oder Abtretung des Erfaganfpruchs, fo bleibt er
zur Segenleiftung verpflichtet; diefe mindert fich jedoch nach Maßgabe der 88 472,
473 injoweit, al3 ber Werth des Erfaße8 oder des Erfabanfpruchs Hinter dem
Werthe der gefhuldeten Leiftung zurüchleibt.

*) Siteratur: ij, Unmöglickeit S, 44 ff; Kleineidam, Unmöglichkeit
S. 130 f.; Tige a. a. DO. S, 136 ff.; Mommfjen, ObLR. S, 237 ff; AuhHlenbed,
Yon db. Band. z. BOS. II S, 73 ff.; Heiliger, Tragung der Gefahr 1899; BunjdGart,
Die fundamentalen NRechtsverhältniffe, 1885; Bock, Das negative Bertragsintereffe 1903;
Meyer, Zur Lehre von der Gefahrtragung für die Unmöglichfeit der Seiltung beim gegen“
jeitigen BVertrage, Bonn 1906. Val. ferner die Lit. Note S. 194,
        <pb n="260" />
        3. Titel: Gegenieitiger Vertrag. Vorbemerkungen, S 523. 251
N Soweit die nach diejen Borichriften nicht gejchuldete Segenleijtung bewirft
; ‚ Tann das Geleiftete nach den Vorfchriften über die Herausgabe einer ungerecht-
rtigten Bereicherung zurücgefordert werden. ;
% I, 368 W6f. 1, 3; IL, 274; IIL, 817.
4, u 2 . , x . 9 ® wein
Verträge Tülige Unmöglichfeit, Sinfiuß des casus, Gefahr bei gegenfeitigen
$ 323 behandelt die Folgen einer zufällig, 5. 5. ohne Verfchuldenm eines der
GnetragilieBenden, eingetretenen Unmöglichkeit der Leiftung beim gegen-
ertrage.
So Safe (casus) bei einjeitigen Schuldverhältniffen heißt ein Umitand, den der
Butalt mer nicht zu vertreten hat (8 275), hei gegen eitigen Verträgen dagegen it
bat“ zur ein Umftand, den „meder der eine ND der andere Teil zu vertreten
möge Die rechtliche Verknüpfung Der Nachteile eines Zufalls mit einem beitimmten VBer-
gen heißt „Gefahr“. Val. SS 446, 588, 644, 811, 2380 BOB.) |
er {ei Bei einfeitigen Schuldverhältnifjen_trägt die Gefahr der Gläubiger, wenn
ne Dr Anfpruch ohne Sr{aß verliert (SS 275, 300 Abi. 2, 379), der Schuldner, wenn
ür den untergegangenen VBermögenswert Erjaß Teiften muß (SS 270, 588).
Sch Vo gegenfjeitigen Verträgen dagegen wetit diefer Baragraph die Gefahr dem
jeinen der zu, infofern derfelbe nad Dt. 1 8 3383 in Verbindung mit $ 275 zWAr vON
yent: Serpflichtung frei mirb, aber aud den Un]pruch auf Die SGegenleiltung
Set tert, oder (WAbf. 2) dieje nur gegen eine neue Zeiftung (Eriaßleiftung) von
er Der DA
_ Diele Beitimmung des 8 323 enthält eine wichtige Nenderung gegenüber dem
Sakenen Rechte. Hier galt wenigiten8 nach herrichender Slarficht hei dem auf eine Ber-
der ng gerichteten gegenfeitigen Verträgen der Sag »periculum est emtorise, D. 9.
des Hyerber blieb zur Gegenleiftung verbilichtef, auch wenn er infolge der Befreiung
(Winde nberer8 wegen zufällig eingefretener Unmöglichkeit die Leiftung nicht erhielt.
den Dei, Wand. Bd, 2.5 321 Jr. 35 Derndurg, Band. Bd. 2 8 20 Nr, 1). Chenfo für
Bede qufverirag do3 BLM. AM. IV cap. 3 8 11. Neber die A und fachliche
aus S lichfeit diefer Lehre val. Kiih S. 45. Die Regelung des BGB. it eine Konfequenz
ande er {ynalagmatiidhen Natur des gegenfeitigen Sn Wenn die Römer eine
üe N Regel befolgt haben, 1o gefhah dies in hiltorilher NRü jtändigleit, weil fie Die eigent-
Eee des fynallagmatifchen Rertrages8 noch nicht erkannten, vielmehr diefen in zwei
Ss TA U Stipulationen zerlegten. Des näheren val. Aubhlenbech, Bon d. Band. z. BGB. N
den Bejondere Beftimmungen über das Tragen der Sefabhr gibt das BOB. für
berir aufvertrag in den SS 446, 447, 451, für den Sachtvertrag in 8 588, für den Dienfte
im Selen 616, für den Werkvertrag in S 644. Bal. die Bem. zu diefen Paragraphen
„Ueber di i itafi 5
£ x die Anwendung der 88 323 ff. beim Kaufe bezüglich der Haftung des Ver
Üufer8 wegen Mängel im Nedte 1. die Dem, zu 8 440. ;
Gewä eher die Frage, vb und inwieweit die 58 325 WE Beim Kaufe neben den fpeziellen
äbrleiftungsanfiprüden anmendbar find, val. Borbem. 6 vor 88 459 ff.
3. Begriff der zufälligen Unmöglichkeit im Sinne des 8 3238:

a) Zufällig im Sinne des 8 323 ift eine Unmöglichfeit der Leiltung, infolge
zine8 Umitande3, den weder der Schuldner der Leiltung (der eine Teil,
dem die Leitung obliegt) noch der Gläubiger der Leiltung (der andere Teil)
u vertreten hat.

x) Welche Umftände der ShHuldbner zu vertreten hat, it nach den
88 276—279, 300 zu Deitimmen, Darnadh kommt in Orca zunächft
der Berfhuldungsmaßitab des fonkreten MNertragsverhältnifies (SS 276,
277), fodanıt die KA des Schuldners hir Das Verfhulden Dritter
Berionen (S 278), endlich die Minderung der Fontraftlichen Diligenz-
gt Gläubigerberzug (&amp; 300). Wengen SS 279 300 bi. 2 vgl.
Dem. 3.

Sienad ijt casus im Sinne des S 323 für den Schuldner
jeder nah Orundfäßen des jurijtifchen SaufalzufammenhangS feine
Unmöglichfeit zur Qeiftung bewirkende Ulmjftand, der weder von ihm
ielbit noch von jeinem gejeßlichen Vertreter noch auch von einer Ver:
'on, deren er Oh Zur Nerbindlichteitser Füllung bedient, unter Ber-
(eßung der in concreto gegebenen Sorgfaltspflichten [huldbaft verurfacht
it. (Casus innerhalb der „Sphäre“ des Schuldners.)
        <pb n="261" />
        HL

3
AO

II. Abidhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Wegen der Umftände, die vom Gläubiger zu vertreten find, vgl.
Beim. 2 zu 8 324. Ein casıs innerhalb der Sphäre des Gläubigers
liegt darnach vor, wenn in den Berhältnijjen des Gläubiger8 gewille
Aorausfebungen eingetreten Jind, weldhe die Unmöglichkeit der Leitung
nach Örundjägen des jurijtiichen Kaufalzufammenhangs bewirken,
ohne daß der Gläubiger oder eine derjenigen VBerfonen, für deren
NVerbalten er nach &amp; 831 (außerfontraktlich) oder nach S 278 (Fontraktlich)
einftehen muß, den Eintritt diefer Vorausfeßungen Ichuldbhaft ver“
urflacht hat. ;
€ fann fig hiebei handeln:
xa) um ba8 Unmöglidhwerden einer zur Leiftung erforderlichen
Mitwirkung des Gläubigers. Val. $ 295. Unmöglichwerden
der Honahme bei Holjchuld; Unmöglihwerden gewifier Hand-
(ungen, weldje die Möglichkeit der Schuldnerleiftung bedingen
3. 3. Sibungen bei einem Borträt, Ericheinen zum Unvallen
eines, Kleidungsitücks ($ 649). ”
um Sortfall gewiffer WVorbedingungen, Mittel, die der Gläu“
biger zur DBewirkung der Leiftung Itellen muß; 3. B. die Sabrif,
für welde die Mrbeiter gebungen find, brennt nieder; daS her!
Tende Syunbjiiht wird vor Eintragung einer NRealjervitut
enteignet.
um Untergang von Sachen oder Perfonen, wenn die Leitung
in der Bewirkung eines auf {olde {ich beziehenden Erfolges be“
ftebt, 3. 3. Untergang zu transportierender Waren, Untauglich-
werben folder zum Transport, Hanf®er3. Bd. 26 Nr. 101;
Musfuhrverbot. Val. Kildh a. a. DO. S, 48 Anm. 14.

Die zufällige Unmöglichkeit im Sinne des 8 323 kann tatfächlidher und rechtlicher
Art fein, He fanız auch in bloßem Unvermöügen beftehen (Bem. 8); aber die TA
feit bzw. das Unvermögen muß nachträglich, nach Wojchluß des Vertrags entitanden
fein, damnum postea incidens, 1. 30 und 85 D, ad leg, Falcid, 35, 9, Hür den all
anfänglidher Unmöglichkeit fommen 88 306, 307, 308 zur Anwendung; für den Sal
anfängliden bloßen Unvermögens (vgl. Worbem. 3 zu den SS 275—282 S, 198 1.
insSbefondere S, 130, zu d.

Wie verhält eS Jich mit der Anwendung des 8 323 hei bloß zeitweiliger, vorüber‘
gebender Unmöglichkeit? Ob dauernde oder bloß zeitweilige Unmöglichkeit anzunehmen
ut, ft quaestio facti; eine allgemein gültige Formel zur Unterfcheidung läßt Jich nicht
aufitellen; zutreffend it jedoch der Saß von Kijch (S. 24), daß „die Unmöglichkeit {olange
eine dauernde it, als ih nicht aus allgemeinen Erfahrungsfäßen oder aus den Umjftänden
des Einzelfalls fichere Anhaltspunkte dafır ergeben, daß das Hindernis entfallen wird,
und zwar rechtzeitig genug, damit durch bie nachträgliche Leitung die Ver“
tragSzwede noch erfüllt werden fönnen“; die Unmöglichfeit it alfo eine dauernde,
wenn ich ihr rechtzeitiger Wegfall nicht abfehen läßt. AS bei Rich a. a Ds
ferner vgl. Sur. Wichr. 1907 S. 159, 1905 S, 388 Ziff. 6, ROGET, Bd. 47 S. 306 ff, Zt
5 a Bd. 15 S. 633 ff, ROGSG. Bd. 8 S. 153 (militärijche Einziehung iM

riegszeiten). ” .

Beitweilig, vorübergehend it darnach umgekehrt eine Unmöglichkeit, menn die Dauer
des Hindernifies von vornherein völlig beitimmt it und leßteres innerhalb des Beitranumes
gehoben werden kan, innerhalb defjen die Erfüllung noch rechtzeitig (noch annehmbar)
it, oder wenn fihH mit Sicherheit ermitteln läßt, daß die Unmöglichkeit noch innerhalb
des a gehoben werden kann.

„Rein nn jtebt auch nichts im Wege, die NEN zeitmweilige Unmöglichfeit al3 eine
teilweife nach Halbf. 2 Abf. 1 zu behandeln. Die ausfchließlicdhe Unwendun diefes Sahes
mürde aber, wie ug Dertmann, 2. Aufl. S. 157 Bem. 4 hervorbhebt, den Karteiinterefen
HS in allen Zällen gerecht werden. E8 find vielmehr drei Hauptfälle zu unter

eiden:

m\

A, Die zeitweilig unmöglich gewordene Leiftung Kann {ih in einer einmaligen
Handlung vollziehen; VBeijpiel: Kauf, Lieferung, Werkvertrag. E$ liegt alio wegen Der
eitweiligen, aber in abfehbarer FE ET Unmöglichfeit gewiffermaßen objektiver
N ang vor. Die Regeln des BOB. über Schuldnerverzug, die nad S$ 285 Vertretbar-
feit ber Verzugsurjache vorausjeßen (ubjektiver Verzug), find unanwendbar. Soll in
Iolchen Fällen der Schuldner verpflichtet fein, ‚glei®wobhl nach Befeitigung des Gindernifes
die Leiltung zu bewirken, 03m. berechtigt fein, die Leiftung zu bewirken, auch wenn der
KM wegen der Verzögerung fein Intereffe mehr daran nimmt? Vol. RGE. bet
Bolze Bo. 8 dir. 185, Seuff. Urch. Bd. 45 Nr. 176. (Ein Muüblenbhefiber hat 100 Sack
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        2, Titel: Gegenfeitiger Vertrag. S 328. 253
Ion dem in feiner Mühle Herzuftellenden Weizenmehl zum Preife von 21.40 ME zu Kiefern
veriproen. Die Deile Made ab und fann erit in 7—8 Monaten wieder Hergeftellt
werden. Die Enticheidung erachtet den Müller mcht für ve TliDtch, die Lieferung 3
wirken, weil mit Solar einer {o erheblichen Zeit die Monijunkturen zum Nachteile Des
A uldner8 ganz wejentlich geändert würden.) Arücdmanı, Unmöglichkeit S, 78 hebt mit
dt hervor, daß die Konjunkturen {ih au zu Ungunjten des SGläubigers ändern
een er gibt daber, je nachdem die Berhältnifle ji ändern, dem Schuldner oder dem
läubiger die von ihm dal. S. 125 oben) fonitruierte Sinrede aus entgeg enitebendent
Sewichtigem Interelle. a , Nr
ver = Daß die Anwendung des Halbf. 2 Nöf. 1 in diefem Falle unmöglich ift, kegt auf
er Hand. In der Tat dürfte eine Einrede, audh wenn Man die allgemeine BA
und die radikale Kritik der herridhenden Unmöalichkeitslehre bei Krüchnann a. a. &amp;. IM
übrigen mit mir (val. S. 125 oben) beanitandet, in diejen hefonderen Fällen zuläffig fein,
Und war unter Zuhilfenahme des $ 242 (zugunften Des Schuldner8) als EXxCCP We
le generalis, ferner nad) Analogie des S$ 325 Abi. 1 Sa 2, 8 326 Abi. 2, eben-
US unter Bezugnahme auf Treu und Glauben; denn was in jenen Hüllen
€ vertretbharen Unmöglichkeit bzw. des Verzugs rechten3 it, ericheint auch im Halle rein
Wr Snmöglichteit. DIT. handel ls Hauptfälle fommen
. B 6 Yan ih um eine Dauerleiitung handeln. auptfälle 1 ;
Miete und en in Frage, ferner die Gejellichaft, Hier ent{cheiden zunächit die
Sonderbeitimmungen Der 88 BA1, 342 of. 1 Miete), SS 6L7, 626 (Dienfiyertrag), S 723
se 2 (Gefellicatp. Soweit dieje nicht durhareifen, ftebt m. SE der Ynwendung ‚des
g 323 261. 1 Halbf. 2 nicht8 im Wege, da fich Die proportionelle Berechnung nad DaB:
abe Der Beitdauer durchführen läßt. ° ; mal Gunttungen
(8 ann fi um fortgefebte, aber in jedeSsma igen einmaligen Handlung
Geltehende AT en re Ansbejondere fteht hier in Frage das fog. Subzefiib-:
Ge rUNgSgeichäft. Dal. dazu Staub, Pofitive Beriragsverlehungen (1904), Winter bei
Öruchot, Beitr. Bd. 48 S, 198 ff, Dertmann, 2. Aufl. S._157, 158 Dem. 4, NGE. Bd. 54
S. 08, 286, Bd. 57 S. 106, 112 ff, 115, Wie jehon a. a, OD. bemerft worden, ijt e&amp; {owobl
EL verfehlt, ein geradezu unangenehm gezwungener Gedanke, al8 auch praktifch bedenklich,
Gin Mangelhaftigfeit einzelner, Leiftungspoften unter den Begriff einer teilweifen Unmög-
SDfeit zu zwängen, in dem Sinne, San Surch die jeblerbafte Lieferung der Zeitpunkt für
An Ofige, Fehlerlofe Leiftung verpaßt jet. Mol. dagegen die überzeugenden Ausführungen
Ye dmanns, Anfechtung, Wandlung und Schadenzerjaß bei Viehkänfen S. 104, ferner
ze möglichteit S, 191 f. Diele Fragen unterftehen ausichließlidh dem GewährtdhattS-
©Ot, das unabhängig ift {owohl vom MerzugSrecht wie vom Unmöglichteitsrecht. Bus
Sochen it mr, Daß aus der Mangelhaftigkeit einzelner Lieferungen unter Umftänden Der
ou auf dauernde Unfähigkeit Des Souldrers zu bvertragsmäßiger Leiftung, gezogen
Arcden fann, {ei e8, daß 1olche auf objektive Unmöglichkeit oder auf bloß jubjektive
ö Nbermögen) und zwar entweder auf anfängliche oder auf nachträgliche zurüczullihren it,
9 daß je nad VBeiahung diefer quaestio facti S 328 bzw. bei Vertretbarkeit S 325
Swendbar werden fan. Vol. Dertmann, 2. Aufl. S. 158. Ef übrigens ROS. 0 54
(203, Bd. 57 S. 106, 115, in Seuff. Ar. Bo. 45 S. 282 ff, Ennecceru8, Lehrb. 1, ES
S 300 a SI 14, S. 148 N. 10; ROE. Bd. 67 S. 5 ff.; dur. Wiche, 190
) U. 83.
=. 3. It der geihuldete Gegenitand nur der Gattung nad beitimmt, {jo hat der
Heduldrner, jolange ae CS DE Gattung möglich ift, fein Unvermögen zur Seithung
ke 3 vertreten (8 279). Surf Sattungsihuldverhältniffe kann S 393 alfo nur Anwendung
7% WO die Leijftung aus der Gattung überhaupt unmöglich gemoDe en feiltung
„4. Mird die Leiftung teilweife unmöglich, jo tritt Minderung der Gegenieihhll
EC Maßgabe der 88 A729, 473 ein, P 6. die Gegenleijtung ift in dem Verhöltnifie Yech-
Yleben, in weldem zur Zeit Des NMertragsabihHlufie8 Der Wert der dm
gung zum Werte der möglich gebliebenen Leijtung geftanden haben würde, ein
I ; Zu Diefent Zeitpunkt der Wert der ganzen Seiftung 1600, Der möglich A ie n
So eUtung 1200 betragen haben, und beläuft ih die vereinbarte Den eill Fr m
Mühe it aa im erbältnitie DE =— 4:3, D. i. auf 1500 berabs .
in den Bem. zu den 85 472 und 473. ;
z Der Berechnung: i{t bei Raufz und Taufchverträgen der Wert der A He, se
Forderungen auf Gewährung des Gebrauch 8 oder der Nugung einer Sache der
a UBungSmert zugrunde zu legen. Zu beachten it bier, daß zuweilen bie Seiftung
gerade dadurch, daß fie längere Zeit fortgefebt wird, verhältnismäßig an Wert gewinnt,
OU inSbefondere auch Nukungsverträge ie nach Sahreszeiten größer oder Keiner find
a Otwert eines ®a{thof8). €3 ift alio nicht die bloße Heitbauet, Tondern auch die wirtdhaft-
We Bedeutung ver zeitweiligen Unmöglichteit zu Gerücktichtigen. Bal. Kifdh, Unmöglichkeit
        <pb n="263" />
        254 IL. Abjnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen.
S. 171, 172, ROSE. Bd. 20 S. 128%, Kur. Wichr. 1881 S. 101, 1891 S. 561 Mr. 36,
1895 €. 512 Yr. 29, 30.

_ 5. Mbf. 2, nebit einem Nachtrag zu S 281: Herausgabe des Erfages. Nach der
Beftimmung des S 281 kann der Gläubiger, wenn der Schuldner infolge des Umftandes,
welcher die Leiftung unmöglich macht, für den gefhuldeten Gegenftand einen Erfab oder
Erfaganfpruch erlangt, 3. B. infolge einer unerlaubten Handlung eines Dritten oder in
Grund eines VBerficherungsvertrags, die Herausgabe des als Eriaß Empfangenen oder Nb-
tretung des Crfaßanfprucdhs verlangen. Macht der Gläubiger von dielem Rechte Gebrauch
fo it die volle Gegenleiftung zu bewirken, wenn der Wert des ErjaßBanipruchs höher als die
Gegenleiftung oder gleich hoch ift. Infoweit jedoch erfterer hinter der Gegenleiltung
zurückbleibt, mindert fich diele nach Maßgabe der SS 472, 473; z. B. der Verkäufer erdä
für daS verendete Pferd, das er für 2000 verkauft Hat, 1200 Berficherungsfumme : Ma
im Ddiefem N das Pferd zur Heit de Kaufabfhlufies 2400 wert, fo erhält der Ränfer
in dem Erfake von 1200 die Hälfte des Wertes der gefchuldeten Leiftung, feine Gegen“
feiftung mindert {ih daher ebenfall8 auf die Hälfte, d. i. auf 1000.

Das fag. Recht auf den Singriffserwerb (Nachtrag zu &amp; 281): ,

Unter dem Zitel: Syftem der Kechte auf den Eingriffsermerb hat Schulz ‚IM
Arch. f. d. 3zivilift. Praris Bd. 105 (S. 1—485) verfucht, dem Gedanken des S 281 eine
Tragweite zu verfhaffen, die geradezu zu einer Ummwälzung der bislang herrfchenden
Atviliftijchen SGrundläße über Schadenserjaßanfprüche, ja über die Ürenzen der obliga‘
torifchen Haftung überhaupt führen würde und die bei ihrer weitangelegten und vielfad
durch ihre Subtilität beftehenden Begründung an diefer Stelle nicht übergangen werben
darf. (Bei der Neubearbeitung des 8 281 oben mar dem Bearbeiter die fraaglihe Mono“
graphie noch nicht bekannt.) .

Schulz, der das, was man bislang allgemein als {og. Surrogat bezeichnete, durch den
neugeprägten Ausdruck „Eingriffsermerb“ erfeßen will, erblidt in &amp; 281 die gefeßlicht
Unerfennung des GedankenS, daß „grundfäßlih niemand aus einem widerrechtlichen CL
griff in ein frembes Recht einen Gewinn machen dürfe“ (natura aequum est, neminem
cum alterius detrimento fieri locupletiorem). Diefer Grundgedanke erhält aber bei
"bım eine ganz außerorbentlidhe Tragweite: .

a) durch die von ihm gegebene weite Ausdehnung: feines Begriffes des „Sin?
griffs“. Er A unter Eingriff „jede Einwirkung auf ein fremdes Recht ı
nicht nur‘ durch Vernichtung des Kecht8, {ondern auch durch bloße „Der;
änderung der rechtlichen Beziehung, al3 welche ih das Mecht darftellt“; €
bedarf ihm zufolge zum Eingriff „feine Beftreitenz des fremden Recht
feines Wideritandes gegen diefes, überhaupt feiner Gandlung“ (S. 427,
447 a. a. O.). Sogar „der Finder, der fich die größte Mühe gibt, die 9°
fundene Sache an den Eigentümer zurüczuftellen, areift in das Eigentum
ein, denn tatjächlih hält er dem Eigentümer den Befiß der Sache vor, et
beftbt, mas der Eigentümer befißen Jollte — fo gern er auch anderS möchte
der Begriff ijt eben ein rein objektiver, weshalb auf die redliche Willens
richtung jo wenig anfommt, wie auf die unredliHe — und der Eingriff it
auch widerredhtlich, denn gegenüber dem Eigentümer i{t er nicht zum Belib®
berechtigt”. (S, 447 a. a. D.)
durch die von Schulz in Widerfpruc mit dem römifhen Recht und dem
bislang BE in diefem Kommentar an Prinzip (vol. Borbem. N, C
vor S 823 ff. zum 25. Titel) aufgeftellte Behauptung, daß auch ein Eingriff
Dritter in rein obligatoritcdhe (relative) Rechte möglich Jet, def 3. ®.
der Nichtgläubiger, der eine Leiftung al8 Erfüllung ANNO einen Eingriff
in da8 ZorderungSrecht des wahren G©läubiger8 bhegehe (S. 47).
durch eine unbefhränkte Ausdehnung des EEE „Raufalzufammenz
bang“. Nad Schulz ift Gegenftand des „MNRechtS auf Singriffserwerb
nicht nur, wie unbeftritten feltjteht, jede Art von Schadenserfaß für den
geichuldeten Gegenftand, jondern auch jedes Entgelt aus Spekulation?
neichäften, alfo jedes jog. lucrum ex negotiatione; in8bejondere hat nad
Schulz der Verkäufer, der die Kaufjache vor der Nebergabe u einmal ver“
fauft und den Kückerwerb durch Nebergabe an den zweiten Käufer unmöglicd
macht, den Kaufpreis aus dem zweiten Gefchäft an den erften Käufer
nach S$ 281 herauszugeben (S. 11 f.). , „
Sedes obligatorijche Necht bildet nah Schulz eine geeignete Grundlage, für
die Anwendung de8 $ 281 bzw. 8 323, auch En Olengen die fih auf ein
bloße Tun (facere) beziehen. Daher foll ihm zufolge auch die m. E
finguläre Beftimmung des $ 616, wonach der DVienitverpflihtete zur Un“
rehnung 0) der bei Kafueller Verhinderung zur Dienftleiitung bezogenen

x
3.
        <pb n="264" />
        2, Titel: Gegenfeitiger Vertrag. S 323. 255
gefeßlichen (N) Krankenunterftikung verpflidhtet tft, nır ein Ausfluß aus
5 323 bzw. S 281 fein, 10 daß der Dienitverpflichtete nicht nur zur Anrechnung,
jondern auch zur Herausgabe () derfelben verpflichtet wäre, und zwar
nicht bloß zur Herausgabe gefeßlicher, Tondern auch fFreimilliger DBer-
ücherungsleijtungen, Die er während der Behinderung bezieht, ja überhaupt
aller etwaigen Einnahmen, Unterftüßungen, Bezüge, {ogar Beugengeblihren,
bie er während der fraglichen Zeit profitiert (S. 8, 9. _ .
Schulz trägt fogar kein Bedenken, den 8 281 auch bei Obligationen auf ein
Sloßes Unterlafien auszudehnen. In Verbindung mit der von uns ab-
3elehnten Unmöglichfeitstheorie, wonach jede Kontravention gegen eine Unter-
Taflungspflicht als Unmöglichkeit der Unterlaflung konitruiert wird, gelangt
er 10 zu weitgreifenden  Kolterungen: heifpielameife würde ein Schaufpieler,
der fich verpflichtet hat, Fein Galtipiel an anderen Bühnen zu geben, aus
38 323 bj. 2, 181 auf Herausgabe der durch ein {oldhes Galtipiel erlangten
Wettoeinnahme zu belangen fein (S. 38). Dielje Beeren werden noch
eyorbitanter, wenn man bedenkt, daß ein „Eingriff“ tm Sinne von Schub
fein Berjchulden des Verpflichteten vorausjeßt, Daß vielmehr nad feinem
Syitem jede Nichterbringung einer Leiftung einen widerrechtlichen Sing viff
daritellt (S. 446). N BIC mürbde beifpielsweife ein Komponift, „der einen
enachbarten Schmied Kontraktlih verpflichtet hat, wie feiner Beit Richard
Wagner bei Aojallung des Siegfried, das Schmieden an gewillen Tages:
ıtunden zu unterlaffen, nach 58 263, 181 von dem Schmiede Denen Des
NN feine fontraktäwidrige Tätigkeit erlangten WerdienfteS Heanjpruchen
ürfen.
ü Wir zweifeln ni Theori 3 fi ü i Doktri
übermi n nicht, daß Theorie und Praxi3 fih gegenüber diefer neuen Doktrin
Ye oiegend ablehnend verhalten werden, und zwar mit Hecht im Hinbkik auf deren mit
erenGn nwität Der Kechtsauffahfung unvereinbaren, in vielen Richtungen auch de lege
S 981 f bedenkfihen KAonfequenzen. Schulz bezeichnet nämlich als Srundgedanken des
anged Dließlich geradezu den Sab, daß bei jedem „Eingrijfserwerb“ in dem zu A—€
Butamg erel weiteiten Sinne „im Vermögen des Schuldners (), nicht des Gläubiger8, der
S. 15. wieder Herzuftellen“ fei, „der beitehen würde, wenn Der Eingriff unterblieben wäre“
AMdere 441 5). € mürde bier zu weit führen, wollten wir uns auf jeine vornehmlich aus
echt Recdhtägebieten, ingbefondere aus dem des Patentrecht und des gewerblichen Sonder-
erwerben et Daupt entnommene Beweisführung im „Syem der Rechte auf den Eingriffs
6iher; eingehenber einlafjen. €3 mag genügen, gegenüber diefer, Ihließlich auch Die game
zu el Lehre von der ungerechtfertigten Berei Dezung umitürzenden Theorie (S. 473 ff.)
Har erben daß unieres Erachten? {chom aus der Stellung und dem Wortlaute des 8 281
Sour daß der durch diefen gewährte Erfabanfpruch Da ein Surrogat, des
etwni N8erfabanipruchs darftellt, der mit diefent eleftiv fon urriert, {0 jedoch, Daß ein
anfbees Mehr des Schadenzerfabaniprudhs auch bei Geltendmachung diejes Erfaß-
der Ya nachgefordert werden Kann. Sol. Bem. 7 zu 8 281. X einenfall8 ilt zwar
feiner Jr u bloß als „geminderter Schadenzerfaßanfprug” zu bezeichnen, WIE dies Segall in
Tertigt Wertation „Ueber die Wermwandtichaft des Anipruchs auf Herausgabe Der ungerecht-
hin ber Bereicherung und des Schadenserfaßanfpruchs“ (Heidelberg 1907) annimmt. Smmer-
fog. X liegt die Gleichartigkeit des Erjakaniprudhs mit dem YUnjpruch aus 8 255 und dem
Nach jent Bnusgleich (Korbem. zu SS 249—255, MI, 7 S. 53 oben) auf der Hand. Dem-
66 bie Anwendbarkeit des S 281 voraus: , ,
2) daß für den gefhuldeten Gegenitand ein SESriaß oder ein Er{aß&gt;»
anfpruch entftanden ift, welcher jeiner Natur nach geeignet ift, den durch
die Unmöglichkeit, fei diefe nun eine vertretbare oder, wie IM all des $ 323
eine unvertretbare (fajfuelle), verurfachten Schaden zu mindern. Gegen»
jtand ift entweder eine Sache oder eın Recht; Handlungen, erit recht Unter=
laflungen find Feine Gegen ande (al. Vorbem. II vor SS 90 ff. zum
[T. MbiOnitt); die von Schulz befürmwortete Ausdehnung des 8 281 auf Obli-
Jationen, die LediglihH auf Handlungen im weiteiten Sinne gerichtet find, ift
daher völlig verfehlt. die ©
daß die Entjtehung des ESrjaßeS oder Erfabanfpruhs eben Durch die eins
getretene Unmöglichteit verur]acht worden it, daß alio ein abäquater
Kaufalzufammenhang vgl. Borbem. I, 7 zu 885 249, 250 S. 53 oben)
vorliegt. Schon hieraus ergibt fich die notwendige Begrenzung des Erjaß-
anfpruchs auf ein lucrum ex re, wie folche bereit8 in größter Deutlichkeit
in der von Schulz auffälliger Weije gar nicht berückfichtigten 1. 21 D, de hered.
vend. 18, 4 Elar geftellt worden {it (tibi enim rem debebam, non actionem).
Ein etwaige8 Iucrum ex negotiatione ftebt eben nicht im adäquatem Kanfal-
zulammenhanae mit demienigen Umftande, in defjen Folge die Leiftung des

x
        <pb n="265" />
        IL. Abidhnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen.
SGegenftandes unmöglich geworden i{t. Bal. dazır insbefondere Kubhlenbed, Son
d. Band. z. BGOS. 1812 S. 95 ff. Wenn wir daher (S. 51 oben) hei fahr
läjligem Werluft eines LotterielvjeS die Frage verneint Haben, DO der Ber“
lierende dem Eigentümer den darauf entfallenen Gewinn zu erfeben dabe
Io werden wir erft recht beftreiten müjjen, daß der Schuldner dem Gläubiger
jeden X‘orteil herauszugeben habe, den cr durch eine fei e8 felbjt nur, unter
VBerleBung obligatoriiher Pflichten möglich gewordene andermweitig®
Tätigkeit und Spekulation erlangt. Der Gläubiger hat eben nur einen, A
Ipruch auf Wusgleich des ihm verurjachten Schadens8 nicht aber auf den
Erfolg jeglicher gewinnbringender Tätigfeit, die der Schuldner auf eigen?
Verantwortlichteit unter dem Rifiko diejer Schadenshaftung entwickelt. Cine
IcOheinbare Ausnahme it nur in Joldhen Fällen gegeben, in denen der Aubjeltto
rechtswidrig handelnde Schuldner es ich gefallen Iaflen muß, al8 Ge] hatt“
führer des S©läubiger8 bei feinen recht&amp;midrigen Handlungen zu gelten, fo
3. BD. im Sale des S 687 Ab). 2 (unechte Geichäftstührung), S 2019 (Surro“
gation bei der Erb{dhaftsklage). .

Wenn in einzelnen ausländifhen Rechten dem Gefichtapunkte der

Sefhäftsführung noch eine weitere Ausdehnung gegeben worden ijt, betipiel?
meije in Dem von Schulz (S, 11 und 18) angeführten Falle der engliichen
Nechtiprehung, jo beichränfkt ich doch diefe Ausdehnung zweifellos au {u 0“
Jeftiv rechtswidrige GHandlungen und der Beklagte galt al8 trustee
(SGejhäitsführer) des Klägers.
Gerade der 8323 läßt am wenigiten die von Schulz vet:
tretene Nuffaftung des Erjaßanipruch3 au8 8 281 al8 eineß
NedhtS auf „ESingriffserwerb” zu. Denn wie kann man einen Um“
jtand, den weder der Schuldner noch der Gläubiger zu vertreten hat, als
einen „Cingriff“ bezeichnen ?

Ubi. 2 des 5 323 feßt weder Kam auf der einen noch auf Der
andern Seite boraus; er mindert lediglich die dem Schuldner hei gegen?
jeitigen Verträgen auferlegte Gefahr in Anfehung der Segenleiftung
des ©Lläubiger$ infoweit, al3 leßterer für den Sn der
ES ETIEUNG einen Erfaß oder die Abtretung eine8 ErfaBaniprud®s
erlangt.

Die Ubhtretung des Erjakanfpruchs unterliegt nach S&amp; 445 den
allgemeinen Borfehriften über den Kauf d.h. der abtretende Schuldner
haftet, foweit er nicht befondere Gewährleilung übernimmt, nur für daS
Beftehen des Erfaßanipruchs, nicht für deffen Beitreibbarkeit (88 437, 438)
Daraus ergibt fich, daß bet Nebernahme der Erfaßforderung der Schuldner
das Kecht auf die Gegenleitung bzw. deren ent{precdhenden Teil nicht wiedel
verliert, wenn der Öläubiger e8 unterläßt, {ie einzuziehen oder fein Ver
treibungSverfuch erfolglos bleibt,

6. Die Beweislait in den Jällen des $ 323 ergibt ih aus dem Bufammenhange
diefes Paragraphen mit den S8 324 und 325. Während in S$ 324 behimmt wird, welde
Holgen eintreten, wenn der Öläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, und In
5325 die Wirkungen der durhH den S 5 uldner verfhuldeten Unmöglichkeit der Leitung

eregelt werden, beftimmt S 323, welche Folgen eintreten, wenn weder ein Ber:
(ale des ®läubiger3 noch ein Berfhulden des Schuldners bemwiejen
ir. €8 bat alfo in den Fällen des $ 323 der auf die Gegenleiftung belangte Gläubiger
der unmöglich gewordenen Leitung, wenn er feine Befreiung von der De elun geltend
macht, lebiglidh zu beweijen, daß die Leilt ung unmöglich gemwor en il.
Val. BPland Bem. 1, Tike, Unmöglichkeit S. 173, Enneccerus, Lebhrb. (4/5. Aufl.)
Ch 124 Be Fi S. 40 f., Dertmann S. 159; a. M. Scholmeyer Nr. 3, Beth, Bewei#
alt S. ;

Wird dagegen der Schuldner auf die Leitung belangt, fo muß diefer nicht
6loß ben Beweis der Unmöglichteit, fondern zufolge S 282 noch den weiteren Beweis
fiefern, daß die Unmöglichkeit von ihm nicht zu vertreten ift. ,

Anders liegt die Beweislaft bei teilmeifer a Tofern e8 fih um
das Werty Ne a handelt, in dem der mögliche Teil der Leiftung zu der ganzen
jtipulierten Leiftung {ftebt. Val. biezu mit befonderer Rücklicht auf die Brozefie ‚Des
Yrofellor Mitfcherlich A Käufer feines Bellulofeverfahrens Kegelsberger in Sherings
Sahrb. Bb. 40 S. 275 F., Schall, Die Prozefje des Profeilors Miticherlich, Stuttaart 1892
derjelbe in Archiv f. d. ziilift. Braziß Db. 72 S, 128 ff, Bd. 73. S. 438 ff, Tibe, Un“
möglichtfeit S, 173—179. Diele Frage Hat der Richter auf Orund der ihr von den Bar“
teien befchafiten tatfäcdhlidhen Unterlagen nach eigenem Ermeflen (ex officio) zu beantworten.
Val. auch Dertmann, 2. Aufl. S. 160. (Ander8 die früheren Auflagen chen Qommt. und

a)
        <pb n="266" />
        2. Titel: Gegenfeitiger Vertrag. 88 323, 324. ; 257
Sand Dem. 8.) X. M. auch Neumann, 5. Uufl., 2, b zu S 323, unter Bezugnahme auf
‚In Sur, ihr. 1898 S. 445 f.
anj Sm Falle des Abi. 2 bei Herausgabe des Surrogats oder Abtretung des Erfaß-
PruchsS hat der Gläubiger zu Leweijen:
a) die Unmöglichkeit der Leiftung, . en

b) 78 entltehen des Erjabkes oder Erfaßanfpruchs durch den Unmöglichkeits-

all (casus),
die Höhe des ErfabeS oder Erlabanipruchs. So richtig Schulze a. a. D.
S, BE egen it eine von Schulze dem Schuldner auferlegte Rechen
1 aft8pflicht über bie Entitehung des Erfaßes bzw. Erfabanfpruchs nach
TlaRgabe des S 259 (val. Bem. 1 S. 84) nicht begründet; die Verpflidhtung
des Schuldner8 befhränkt fih im Falle der Abtretung des ErfjaßanipruGs

„auf die Nu8kfunft3yflicht des 8 402. , Ve
la „Sür den Fall, daß die Abtretung des ErjabanfprudhS nicht ZUr Befriedigung des
UWDigerS führt, fiebe Bem. 5, c a. © |
die ih 7. Mb). 3: Kondiktion der jhon bewirkten Gegenleijtung: Sat der A
der U nach 8 323 nicht zulommende Gegenleiftung ganz oder teilweife erhalten, 10 fann
ferti Täubiger das Geleiftete nach den Vorichriften über die Herausgabe einer ungerecht=
aten Bereicherung (88 812 ff.) zurücfordern.
werd 8, Zwar it in 8 323 ebenfo wie in den 88 324 und 325 nur von einem Unmöglich-
Unmee ‚Der Leiftung die Rede, alfo nach der Sprache des BGB. von der objektiven
Bande Dleit; da e8 fich hier aber nur um die nachträglich eintretende Unmöglichkeit
Seite und bei nachträglichem Eintreten objektive und füubieltive Unmöglichfeit ‚Fee
die t Tind_(S 275 Abi. 2), {jo gelten die VBorfhriften der 88 323—325 au für
88 Sr Oträglidg eintretende To EUue Unmöglichkeit. Val. VBorbem. I, 6, c zu den
ege 2883 S. 133, 134. Cbenfo Vertmann Bem. 4, Schollmeyer Bem. 1. 3zu 5 323. Die
SO Steilige Anficht würde in den Fällen des &amp; 323 zu dem jonderbaren Ergebnis führen,
nit N gg auldner des Anfpruchs auf die Gegenleiftung verluftig würde, wenn die Seiltung
würh, {oß für ihn, Jondern für jedermann A wird, oe den Anfpruch behalten
€, wenn die Unmöalichfett bloß in feiner Verfon ihren @rund hat.
&amp; 324.*)
de Wird die aus einem gegenfeitigen Vertrage dem einen Theile obliegende
tung in Folge eines Umftandes, den der andere Theil zu vertreten Hat, un-
lic, jo behält er den Anfpruch auf die Gegenleiftung. Er muß fich jedoch
ASjenige anrechnen lajfen, was er in Folge der Befreiung von der Leiftung er-
\part oder durch anderweitige Verwendung feiner Arbeitsfraft erwirbt oder zu
“Yoerben böswillig unterläßt. |
„Das Gleiche gilt, wenn die dert einen Theile obliegende Leijtung in Solge
eS yon ihm nicht zu vertretenden Umftandes zu einer Zeit unmöglich wird,
3 Welcher der andere Theil im Berzuge der Annahme ift,
4 x I, 368 A6f. 2; II, 275; II, 318, #4 "__-
- Bom Gläubiger zu bertretende Unmöglichkeit: S 324 venelt Jene SALE, In
Denen der Släubig er Der unmöglich gewordenen Seiftung die Unmöglichkeit zu vertreten
+ Cr itellt eine Nu8nahme von dem GOrundjaße des $ 323 dar für zwei Fülle:
a) Ybf. 1: wenn die Leiftung durhH Schuld des Gläubigers oder zu)
r w, U zu vertretendes Berhalten dritter Perfonen unmöglich geworden
Urt. Bgl. Bem. 2. ,
Abt. 2: wenn die Leitung infolge eine8 vom Schuldner nicht zu vertretenden
MS zu * ner 3 eit A a in welcher der ®läubiger im
erzuge der Annahme ift. Val. YDem. 5. . ,
Gr Der S6uldrer bebält hier den Anfprum auf die Gegenleiftung,
der Wird, wenn die Unmöglichfeit von ihm nicht zu vertreten ft, gemäß $ 275 von
ef aß befreit, ijt aber berechtigt, die Gegenleiltung zu fordern, wie wenn er
©,
®©) Siteratur: Die Borteilsanrehnung beim Erfülungsanipruche nach dent
50, Münden tn Dr ;Tige S. 180 ff.; Bredht, Syftem der Vertragahaftung
" YBerings SYahrb. Bd. 53 S, 251, 269.
Staub inger, BGB, IIa (Rublenbec, Recht der SGuldverhältniffe). 5/6. Nufl.
        <pb n="267" />
        258

II. Aöidhnitt: SchuldverhHältnife au3 Verträgen,
2, Bom Gläubiger zu bertretende Umjtände: Wann der Schuldner die UM
möglichfeit der Leiftung zu vertreten Hat, Deftimmt fh nach den Vorfchriften en
58 275—279. Cine entipredhende allgemeine Borfchrift befteht für den Gläubiger aß
joldjem nicht. Der Gläubiger hat das Unmöglichwerden der Leiftung des Schuldners
nur dann zu vertreten, wenn er die Unmöglichkeit dadurch verfchuldet, daß er einer ibm
nach dem beftimmten Schuldverhältnijle gefeblich oder vertragsmäßig obliegenden Ber“
6indlichfeit zuwiderhandelt oder wenn er durch eine vorn ihm begangene unerlaubte Sand
(ung (88 823 ff.) die Unmöglichkeit herbeiführt. Val. Pland Bem. 1, a zu &amp; 324. Ciwa {
mweitergehend behauptet Brecht a. a. ©. S. 269: Ver Gläubiger hat jede Einwirkung 16
das Schuldverhältnis zu vertreten, Die ihn bei Auslegung des VertrageS nach Treu UN
Ölanben nicht geftattet war.

Berubht das VBerfhulden des Gläubiger8 auf unerlaubter Handlung, 10 finden
die für diefe geltenden Grundfäße, unsbefondere auch die 38 827, 828 und DIE
in Betreff der Haftung für dritte Verfonen (&amp; 831) geltenden Borfchriften
Anwendung. °
Beruht e8 dagegen auf BerleBung der gefeßlih oder vertragsmüäßig, DEM
Gläubiger obliegenden VBerbindlichkeiten, © finden die $S 276, 278 direkte
oder entfpredhende Wnwendung.

Beilpiele zu a: Ein dem Verleger gefandtes Manuffript wird, durd
defjen Fahrläjffigkeit oder die EDEN einer von ihm zur YHusfiibrung
einer Verridhtung beftellten Perfon 3. 5. des Drucer3 vernichtet; ein Mieter
oder eine Perfon, für die diefer nach S 831 verantwortlich ift, veruriacht
Niederbrennen der Mietwohnung.

_. Beifpiele zu b: Der Gläubiger verfänmt die Abnahme innerhalb det
Erfüllungszeit, — Nihterfcheinen des RKeifenden zum Antritt der Fahrpla
mäßigen Wbreife. Weitere Beifpiele fiehe bei Kiih S. 76 Unm. 9. Handelt €
fc um eine Gattungsihuld (auch um eine begrenzte, vgl. Bem. 4 zu 8 243
S, 24 f. oben), Io fann S&amp; 324 nur dann Unwendung finden, menn der Gläubiger
den Untergang der ganzen Gattung zu vertreten Hat ($ 279); doch genügt €
daß die Leiftung aus derfelben nur unter fo großen Schwierigkeiten erfolgt
fönnte, daß ihre Beichaffung dem Schuldner vertragsmäßig nicht zugemut®
werden darf (S 242). Vol. ROES. Bd. 57 S. 116, Kh S. 113, derf.
rünhuts Zt{chr. Bd. 29 S. 315, Deder S. 4. Sari

Sit ein Berfhaffungsvertrag über eine Spezie3 gefhloflen, fo Dar
der Gläubiger dem Schuldner die Se nicht at unmöglich machen
daß er fih die Sache vom Eigentümer Jelbjtändig verfohafft, eS jei Denn, daß
die Sn hunae de8 DecdungsSgejhäftes vorliegen. (Vgl. Brecht a. a. D.
S. 9257.

‚

N 3. Wirkungen: Beim Borliegen der Borausfebungen des 324 behält Der
Schuldner den Tee auf die Gegenleiftung.  Batiber Dis fs ein Dkerer
Schadenserjaganjpruch des Schuldners gegen den Gläubiger durch den Umjtand
allein, daß der @läubiger die Unmöglichkeit der Seiltung zu vertreten hat, nicht begründet
($ 280 gilt nicht für den @läubiger). Wohl aber kann eine weitere Schadenserfaßpilidht
A aus anderen Gründen, 3. 3. infolge einer unerlaubten Handlung S 823),
entitehen.
4. Wenn die Unmöglichkeit von beiden Teilen verfuldet ift, fo find weber
die BorausjeBungen des 8 323 noch jene des $ 275 ‚Et Die Verbindlichkeit Des
Schuldners zur  eiltung bleibt alfo beftehen und eS greift die Borfchrift des &amp; 280 Blnb;
der Schuldner hat, Jo weit die Leiftung en eine8 von ihm zu vertretenden Umftande
unmöglich wird, dem AMT dem durch die Nichterfüllung entftehenden Schaden zu
erjeben. Da jedoch hier ein bei der Entitehung des SchadenZ _mitwirkendes VBerfchulden
des Befchädigten vorliegt, beftimmt ih die Verpflichtung des Schuldners zum Schaden?“
erfabße und der Ci der Erjaßleiftung nach S 254, Val. auch ROSE. in Zur. WIOT-
1909 Biff. 9 S. 413 (das teilweije Verichulden der Unmöglichkeit {teht der teilweilen
Unmbalichtfeit nicht aleich).
5. Mbf. 2. Berzugsgefahr des Gläubigers (perpetuatio obligationis): Bufolge
8300 Abi. 1 hat der Schuldrer mährend des Annahmeverz1ug8 des Gläubiger?
mr Borfaß und grobe Fahrläffigkeit zu vertreten. Der Schuldrer wird aljo, Joweit
andere Umftände (3. DB. gewöhnlidhe Zahrläffigkeit des SchhuldnerS, Zufall oder Verfchulden
des Släubigers) während des Annahmeverzugs die Unmöglichfeit herbeiführen, von Der
Verpflichtung zur Leiftung befreit (S 275), er behält aber auch gemäß S 324 Ubi. 2
in allen dielien Sällen den Anipruch auf die Oegenleiitung
        <pb n="268" />
        2, Titel: Gegenjeitiger Vertrag. S 524. 259
; 6. Gegenitände der Anrechnung: Der Schuldner, welcher die SGegenleiftung nach
den Beftimmungen des &amp; 324 Abi. 1 Sab 1 oder Abof. 2 erhält, muß HD auf diefelbe
Teßnen laffen:

7 wa8 er infolge feiner A von der Leiftung erfpart, 3. DB. Auf
mendungen, welche er auf die Bewirkung der Leiltung noch hätte madhen
mülen; Sihhoff, Neber compensatio lucri cum damno (1898) und nach
feinem Borgange Dertmann, Die MNorteilsausgleichung S, 205, Decler a. a. U.
S, 6 {brechen hier nicht unzutreffend von einem damnum cessans im Gegen-
jaß zum Incrum cessans oder entgangenen Gewinn; hieher gehören Reije-
folten zur Arbeitsftelle bei Dienit- bzw. Werkverträgen; AWonüßung von
Werkzeugen und Majchinen, Lohnerfparnifje für Hilisarbeiter.
was er dadurch erwirbt, daß er feine freigemwordene Yrbeitsfraft ander-
Weit verwendet; Diefür hat Eihbhoff, ihın folgend Dertmann S. 205, Decker
a. a. ©. S. 6 den bezeichneten Ausdruck Iucrum EEE übrigens
gehören hieher auch etwaige Neberrefte des untergegangenen eiftungSobjeft8,
3. 5. Sleifch, Fell des gefallenen Tieres und etwaiger Daraus are
Sewinn. Gegen die zu weit gehende Theorie vom „Kecht auf den ingrÜfS-
erwerb“ val. jedoch Bem. 5 zu S 323 und Bem. 7 unten.
was ihm dadurch entgeht, daß er b5Swillig feine freigewordene Arbeits-
fraft nicht verwendet. BISmwilligkeit wird erfordert, D. b. die Ubiicht,
dem Gläubiger zu fhaden, Fahrläffige Unterlafung bildet feinen. ©rund
für die Anrechnung. A der Schuldner gerechte Gründe gehabt, eine ihm
ten Arbeitsgelegenheit auszulhlagen, fo kann von Biswilligkeit Feine
Kede fein; befondere Anftrengungen, anderweitig AUrbeit zu erhalten, werden
ihın nicht auferlegt. Nur wenn er ohne gerechten ®rund die ihn vom
Släubiger oder von anderer Seite gebotene Arbeitsgelegenheit böSwillig
a Olägt, muß er fig den dadurch entgangenen Qohn anrechnen Iaften.”
RTIK. S. 59, 60.

- Böswillig it alfa mehr al8 „vorfäßlich“. Bol. auch Deder a. a. DO.
S. 7; a. MM. Kohler, Lehrb. II S. 30 Bem, IN, 3. (ES genüge daS Bez
wußtf{ein, daß ein anderes vernünftiges Biel ausgeichlofen it.)
„ante Be N EEE Natur der Anrechnung: Der Schuldner muß fich das Eriparte 2C.
tändi nen lajjen“, d: bh. der ®läubiger hat nur ein Recht des Abzugs, nicht einen jelb=
nicht gen Anipruch auf Bezahlung des anrechenbaren Betrags. Befteht die ea
und 7 Geld, fo wird der Gläubiger die Anrechnung in analoger Anwendung der 88 337
d08 am in der Weije vollziehen Fönnen, daß er die Gegenleiftung mur Ch Eritattung
Deleher pe enden ‚Betrags bewirkt. Chenfo Dertmann Bem, 4; a, M. Bland Bem. 2,
Le Vorfchriften des S 473 für entipredhend anwendbar erklärt.
Sür den Dienftvertrag val. hieher im befonderen $ 615 mit Bem. |
Gläus SS verfteht fichH von felbit, daß bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung des
auch vB Bent. 2, a) dem Schuldner in eleftiver Konkurrenz mit dem KRechte aus &amp; 324
Sn irn Anfprüche aus 88 823 ff, zuftehen. N
i Sm Hbri ird die rechtliche Natur der Anrechnung aus $ 324 von Decker a. a. D.,
in gen mird die x g
gern ONdere S, 45 {f. zutreffend al8 eine 1pso jure Minderung b3w. Tilgung der Forderung
Seichnet; die Anrechnung it ein Erfüllungsfurrogat. ,
wen Orte Geltendmachung im Prozeffe bildet nicht eine Einrede, fondern eine Ein-
Tache Ren Behauptung einer rechtsvernichtenden oder je nachdem recht&amp;minde rnden Zat-
; Sol Deder a. a. D. S. 56.

Ceiitun jedoch Schuldner in Unkenntnis der Anrechnungsmöglichteit die Vertrags-
Babe De A den Erfüllungsanfpruch volljtändig bewirkt, {o kann er nad S S12 die Heraus-
SO 3Zubiel Geleifteten verlangen. .
die Gene Beweislait. Der Schuldner, welcher bei vorliegender Unmöglichkeit der Leiftung
berich Aenleiftung verlanat, muß beweifen, daß die Unmöglichkeit ‚durch ben Gläubiger
Gegen ijt. Vol. Kuh, Unmöglichkeit S. 40 ff. Der Gläubiger, welcher auf Die
zum EL NB gemäß S 324 Abj. 1 Saß 2 anrechnet, if hezüglich Jeiner Berechtigung
S 617.70 und des Umfangs Dderfelben bewei@pflichtig. Vol. KOES, im „KRecht“ 1905
CeOnung Aibe S, EEE 34 Ti ‚Dezüglic be6 Eee re $ 3b e Zn en
w x Sorichriften Des S 287 . (freie8 Ermelten) ana ; egen
Den Le Recht Deder a. a. OD. S. 57 Anm. 1, Gaupp-Stein, Komm. 3. ZPO. S 287

‘ 647. Val. au ROSE. Bd. 59 S. 154. I
Bem 8 3 ZN eilt fowobl für die obiektive al8 für die Tubjektive Unmöglichkeit, Siehe

a4
        <pb n="269" />
        “mn
A

IL. AbiOnitt: SHuldverhHältnifje aus Berträgen.
8 325.)

Wird die aus einem gegenfeitigen Vertrage dem einen Theile ohliegende
Leitung in Folge eines Umftandes, den er zu vertreten Hat, unmöglich, fo kann
der andere Theil Schadenserfaß wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem
Mertrage zurüctreten. Ber theilmeifer Unmöglichkeit ft er, wenn die theilwei®
Erfüllung des Bertrags8 für ihn fein Intereffe Hat, berechtigt, Schadenser]aß
wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des &amp; 250 Ah}. 2
zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurüczutreten. Statt des Anfpruchs
auf Schadenserfaß und des Rücktrittsrecht$ kann er auch die für den Fall des
S$ 328 beftimmten Rechte geltend machen,

Das Gleiche gilt in dem Falle des 8 283, wenn nicht die Leiftung bi6
zum Ablaufe der Frift bewirkt wird oder wenn fie zu diejer Zeit thHeilweije nit
bewirkt it.
€. I, 369 M6f. 1 u, 2; 1, 276; IE, 319,

Bom Sdyuldner zu vbertretende Unmöglichkeit der Leiftung: S 325 regelt die
wälle, in denen derjenige Teil, welcher die Leiftung JHuldet, — der Schuldner — DI
Unmöglichkeit der Leitung zu vertreten hat.

1. Bei gänzlidher Unmöglichkeit der Leitung kann der andere Teil, d. I der
Släubiger, nach feiner Wahl folgende Rechte geltend machen:

a) Der Öläubiger kann Schadenserjag wegen Nigterfülung verlangen,
wie {don nach den allgemeinen Grundfäßen des S 280. Val. hiezu im all“
pa WVorbem. IV S. 247 ff. In der Regel kann, wenn Schadenzerfaß wegen
Iichterfüllung gefordert wird, von Naturalheritelung feine Rede jein. Vgl.
Vorbem. S. 37, 38 zu 1, b. Mur ausnahmöweife, in Füllen, in denen jemand
Jeinen Werfrag zwar auf ein Individuum, jedoch auf diefeS nur al8 auf einel
Mepräfentanten einer beftimmten Gattung richtet, ohne an dem Individuum
ein felbitändiges Interefje zu nehmen, fann NMaturalberftellung gefordert
werden. „Wenn 3. B. jemand einem Kaufmann fchreibt, er möge ihm Die
geftern beficdhtigte Porzellanfhale fenden, und biefe nach ES des Ver“
trag8 und vor Abjendung durch den Kaufmann oder jeine Leute jhuldhalt
zerbrochen wird, {o Liegt eine vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit
vor. Hat aber der Kaufmann eine ganz agleidhe Schale auf Lager, 6 wird
nicht zu bezweifeln fein, daß er SchadenSerfaß durch Lieferung diefer anderen
Schale leiten kann. (Val, I. 9 pr. D. 19, 2: alia habıtatio non minus
commoda.) Den Beweis aber, daß der ©läubiger in allen feinen Inter“
efien durch eine derartige Erjaßleiltung befriedigt wird, muß man voM
Te Etat” Val. Kıpp, Gutachten zum 27. Deutichen Jurijtentag
Dafı N . 256.

Sn foldhen Fällen bleibt die Berpflihtung des Schadenserfabberechtigtel
zur Gegenleiftung unberührt, er kann die Naturalhberftellung jelbitverftändlid
nur gegen Leiftung Jeinerteit8 (Bug um Zug) EEE
N AUnder8, wenn, wie in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, der
Schadenzserfaßanfpruch fih als Gelderfag daritellt. €3 find alSdann
zwei Fälle zu unterjdheiden:

x) Hu die Gegenleiftung die dem SchadenZerfaßberechtigten obliegende

Veiltung) geht auf Geld. Unter Aulgabe des in der 1. Auflage dieles

®omm. von Mayring) vertretenen Standpunkte8 der trengen UuSs-

NEL zufolge der {jelbft im Ddiejem Falle der So auf

Segenleiftungen an {ih beitehen bleibt und nur im Wege der Mut

vedhnung zu befeitigen ift, halten wir in allen Fällen, in denen DIE

Segenleiftung eine Geldleiftung it, den SchadenSbherechtigten für bes

fugt, von vornherein die Differenz zwilchen Leiftung und Gegen”

feiftung einzuflagen, d. h. denjenigen Geldbetrag, welcher fich unter

Anredhnung feiner Gegenleittung als Neber/huß ergibt.
 ..* Literatur: Val. Brecht, Syftem der BertragsShaftung in Jherings Jahrb. Bd. 53
S. 251 ff, Lit. zu 8 324,
        <pb n="270" />
        2. Titel: Gegenfeitiger Vertrag. S 325. 261
„Diele Anrechnung it, feine Aufrechnung, jondern ein jclb-
itändiger Rechtävorgang, der 1pso_ Jure eintritt. Bol. über tjeine
cechtliche Natur vor allem Decker, Die Borteilsanrehnung beim Er-
illungsanipruche nach dem BOB. 1907 S. 25—30, 31—47. Diele
a a jich al8 NednungSfaktor beim Sch adensS-
er]jaß. egen ihrer theoretijchen Begründung val. die Borbem.
S, 248—250, B, C, «—y; fie beruht aber feineswegs auf der Annahme,
daß der gegenfeitige Vertrag fich in einen einjeitigen Differenzan-
jpruch aufgelöit habe, fondern auf einer den Umitänden ent|pre=
Henden Modifikation des Austaufhgedankens. VBgl. auch
Cofact Bd. 1 S. 336: „Der Gläubiger braucht die ihm voliegende
Gegenleiftung nicht al Gegengabe zu bieten, aber muß natürlich das,
mas er durch Unterlaflung der Gegenfeiftung eripart, von jeiner Criaß=
Forderung abrechnen.“ Wogl. auch Derndburg ILS. 240. Da diefe
Anrechnung oder Worechnung keine Aufrechnung im technifchen Sinne
de3 8 387 Daritellt, fo {ind auch die $S 388—396 nicht anwendbar.
Die OEL Echadenserfaßberechtigten beiteht nicht in einer
Seldleiltung. BYeifpiel: Taufchvertrag: A und B haben einen Vierde-
taufch (Schimmel für Kappen) vereinbart, die Leiftung des von B ver-
‘prochenen Kappen wird durch einen Unftand, den B zu vertreten hat, un-
möglich. Während nach der noch in I. Aufl. diefeS Komm. vertretenen
itrengen Austaufchtheorie A, wenn er Schadenserfaß verlangt, den von
‘om verfprochenen Schiunmel Bug um Zug in natura anbieten müßte,
5alten wir ihn für berechtigt, auch in diejem Sale unter Cin-
behaltung des Schimmel8 den Wert desfelben auf Jeinen Schadens:
erfabanfpruch anzurechnen.
Der Schadenzerfaßberechtigte fann, anftatt unter Unrechnung feiner
Segenleijtung nur die Differenz zu fordern, auch unter Anbietung
der Gegenleiftung fein volles Qeiftungsinterelfe geltend machen.
In den Fällen zu «, wo die Gegenleiftung des SchadenzZerfakberechtigten
jelbit eine Geldleiftung ift, wird jelbitverftändlich der Kläger Nur
jelten von diejfem elektiven Anipruche Gebrauch en nämlich
nur dann, wenn er Naturalberitellung fordert 1und jetne eigene
Sl befrijtet it. Val. Enneccerus in Berhandlungen des
27. Deutfchen Juriftentags Bd. 4 S, 142. (Ein Paar, das JO ver=
heiraten will, Hat fich eine Wohnung gemietet und ausbedungen, daß
der Mietpreis erlt nach einem Jahre gezablt werden joll. Der Ver-
mieter, dem die Sache leid wird, vermietet die Sache weiter. Hier
it dem fchadenzerfaßberechtigten Paare, das aliam habitationem non
minus commodam beanfpruchen kann [vgl. oben zu al mit dem
Differenzanfprucdhe nicht gebient.) .
. Häufiger wird An das Interelfe des SchadenserJabberechtigien
in den Fällen zu 8 bei aufchverträgen) durch Srfüllung des Auss
taufches Buß um Bug) gegen Zahlung des vollen Leitungsinterefles
beifer gewahrt werden, als Durch Die, eine unter Umftänden
Idhmwierige Wertihäßung der nicht unmödalich gewordenen er ü
{eijtung vorausfeßende Anrechnung. Ein Nedht des Schadenserjak=
verpflichteten auf die Anrechnung befteht alfo nicht, Jofern eS nicht
etiva al8 exceptio doli generalis unter Bezugnahme, auf S$ 242 im
einzelnen Sale begründet werden kann, Wal. im übrigen Vorbem.
S. 249, 250 zu y oben. N
b) Der Gläubiger kann vom BVertrage zurüdtreten. Auf das Rück
tritt&amp;recht finden zufolge &amp; 327 bie für Das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
enge Worfchriften der SS 346—356 entfprechende Anwendung. Dal.
Bem. 2 zu S 327. Diefes Rücktrittsrecht ift ausgefchloflen : |
a) für den Verkäufer, welcher den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis
geftundet hat. $ 454. . , ,
nach Art. 42 de8 bayr. AS. z. BOB. für den auß einem Leib ES
bertrage Berechtigten, wenn der Verpflichtete mit Der Bewirkung
einer ihm obliegenden Leiftung im RKückftande it.
2) a in 8 323 dem Gläubiger eingeräumten Rechte geltend
machen, 5. bh.
a) die Gegenleiltung verweigern, oder
8) gemäß S 281 die Herausgabe des für den gefhuldeten Gegenitand
erlanatent Erlaßes oder die Wbiretung des Erjabanipruch? verlangen,

31
        <pb n="271" />
        „2

II. Aojghnitt: Schuldverhältnijfje aus Verträgen.
Meibt aber dann zur Gegenleiftung verpflichtet, welche {ich bei unäu-
veidhendem Erfaße nach Maßgabe der SS 472, 473 mindert,

nad den Rorfchriften über die ungerechtfertigte Bereicherung SS 812 ff}
die von ihm nicht gefchuldete Leiftung, fjoweit er diefe bewirkt hat
zurücdfordern.

2. Bei teilweifer Unmöglichkeit der Leiftung fann der Gläubiger

a) den möglidh gebliebenen Teil verlangen und außerdem SchadenzZer1aß
wegen Nidterfüllung des unmöglich gewordenen Teiles. Sn diefem
Halle bleibt er zur ganzen Gegenleiftung verpflichtet;
den möglich gebliebenen Teil fordern und wegen des unmöglich gewordenen
bom Vertrage zurüctreten;
den möglich gebliebenen Teil verlangen ıumd wegen des unmöglich gewordenen
die in $ 323 dem Öläubiger eingeräumten Rechte geltend machen;

d) wenn die teilmeife Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interefie
hat, kann der She unter Ablehnung des noch möglichen Teiles
entweder SchadenZerjaß wegen Nichterfüllung der ganzen Ver:
bindlidhkeit unter Anrechnung einer Gegenleiftung nach 1, a, «, 8 oder nach
1, a, y gegen Anbietung derfelben verlangen oder vom ganzen Vertragt
zurücdtreten oder hinfichtlihH des ganzen VertragsS die in 8 323 be“
timmten Rechte geltend machen.

‚ Bur Geltendmachung der in Bem. 2, d aufgeführten Rechte it Der
Släudiger zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet; er kannt Itatt derfelben
auch die unter Bem. 2, a, b und c aufgeführten Rechte ausitben, foweit et
nur nicht gegen &amp; 226 verftößt.

Der Gläubiger, weldher fich darauf beruft, daß die teilweife Erfüllung
für ihn fein Interefje habe, ift hiefür beweispflichtig. Entfcheidend ift Der
Beitpunkt der Geltendmachung des Anfpruchs. ,

3, Unter den in den Bem. 1 und 2 en Recdhten hat der Gläubiger DIE
ireie Wahl; VA die gleichzeitige Geltendmachung derfelben nebeneinander it
ausgefloffjen.

Sat fich der Kläger für die Ausübung des Riückkxzitt3recht8 entichieden, fo erfolgt
der Rücktritt durch die Erklärung des Gläubiger3 gegenüber dem anderen Teile S 349).
Dieje Erklärung ijt unwiderruflich f. Bem. zu $ 349). Die Frage, ob der Gläubiger au
gebunden ift, wenn er eines der anderen ihm nach S 325 zuitehenden Rechte gewählt hat
oder ob ihın in diefem Falle ein jus variandi zuiteht, it im Gefebe nicht ent{chieden.
Sie wird im Wr nach den SGrundfäken von Treu und Ölauben beantwortet werden
müfen. Vgl. Pland Bem. 1, c und Bem. 2, Sholmeyer Bem. 5 zu 8 325. ,
. 4. In Mb, 2 wird der tatfächlidhen vom Schuldner verfhuldeten Unmöglichkeit
die fogenannte fiftibe Unmöglichkeit des $ 283 gleichgeftellt. It nämlich der Schuldrer
vechtsfräftig zur Seiftung verurteilt, fo kann ihn der Gläubiger zur Bewirkung Der
Leiftung eine angemeljene Frift mit der Erklärung beftimmen, daß er die Annahme der
Veiftung nach dem YWblanfe der Frift ablehne. Nah dem AWblaufe der Frijt kann der
®läubiger bie in &amp; 325 Ubf. 1 beitimmten Itechte geltend machen, wenn nicht die Leiftung
bi8 zum Ablaufe der Frift bewirkt wird oder wenn fie zu diefer Zeit teilweije nidt
bewirkt tft. Audh die Vorfchrift des &amp; 283 Abfj. 1 Sak 3 findet hierbei Anwendung, d. D-
die Holgen einer dom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit treten nicht ein, wenn Die
Leiftung ee der recht8kräftigen Verurteilung und dem AWblaufe der Frift infolge
eines Umftandes dauernd unmöglich wird, den Der Schuldner nicht zu vertreten hat. Vgl.
Bem. 4 zu 8 283.

Der PM fann Jhon in der auf die Erfüllung gerichteten Mage verlangen, daß
die Hrift, mit deren Ablauf ihın das Mecht auf Schadenserfaß oder auf Rücktritt vom
WVertrage zufteht, im Urteile beftimmt werde. S 255 Wh]. 1 ZBO.

5, Segrif der Unmöglichfeit: Die Beftimmungen des S 325 gelten fowohl im
Halle der nachträglich eintretenden objektiven al8 der nachträglich eintretenden Fa

eYkinen Ummößlichleit (I. Bem. 8 &amp; 8 323), ferner zufolge des S 325 Abf. 2 auch iM
Salt einer {dhomn Det Entftehung des Schuldverhältnifie8 vorhandenen fubjektiven Unmödg-“
fitfeit f. Borbem, I, 6, c zu den SS 275—283 S, 133).

6. Borausjegungen der VBertretungspfliht: Unter welden Vorausfebungen der
SoOuldner die Unmöglichkeit zu vertreten Hat, ergibt {ich aus den 88 276—279.
Val. Borbem. I, 6, c, aa—cc S, 133 f.

Si fireitig, ob die Unmöglichkeit die Folge eine8 vom Schuldner zu vertretenden
Umftandes it, {o trifft nach S 282 die Beweislait den Echuldner.

V
        <pb n="272" />
        2, Titel: Gegenfeitiger Bertrag. 88 325, 326. 268
7. Anwendbarkeit des 8 325 Hei Jog. pofitiven Vertragsverlegungen. Val. &amp; 276
Sem. % S. 152 f., ferner S 326 Bem. VI.
Vertra on großer praktijcher Bedeutung ijt die Frage, v9 der 8 325 auch bet pofjitiven
insbes SAverlekungen, z. B. bei Lieferung mangelhafter Maren Anwendung finden kann,
oder el eve ob bei Sufzejfivlieferungen der Gläubiger wegen Mangelhaftigkeit einer
Schad ehrerer diefer Lieferungen unter Berufung auf Saß 2 (wegen teilweijer Unmöglichkeit)
Wi ET ASELOB wegen Nichterfüllung der ganzen Werbindlichfeit nach Maßgabe des S&amp; 280
Ü nit ee gen oder auch von dem ganzen Vertrage zurücktreten Kann. Diele Frage
de Sch zu verwechfeln mif der bereits oben (8 276 Bem. IN) bejahten Frage der Hajtung
ver uldner8 für den außerkontraktlidhen, aber durch die fontraktwidrige Leiltung

urfacdhten Schaden.

4) Unbedenklich erfcheint die Anwendung Des 8 325, en die EEE

feit der Teillieferung den tat{ächlichen Schluß au objeftive oder jubjektive
Unmöglichfeit der ganzen Lieferung rechtfertigt Deren, Srfenntnisgrund
bildet). gl. Dertmann, 2. Aufl. S. 167 Bent. 6, a, Winter in SGruchot,
Beitr. Bd. 48 S. 203 f.
Sofern aber die Vorauzjegung zu a nicht vorliegt, iit der VBerfu®, jede
mangelhafte Leitung al8 Bewirkung teilweijer Unmöglichkeit der AP
zu fonfıruieren, abzulehnen. Mal. VBorbem. zu den SS 275-—282, IN S. 140 1.
Denn diefe Konjiruktion argumentiert mit dem allzı Künftlichen Gedanken der
Unmöglichteit einer die Rehrfeite der pofitiven Letitungspflicht bildenden (fe=
fundären) Unterlafjungspflicht. Bol. auch ROSE. Bd. 54 S. 102 f. Da-
gegen ift m. €. Dertmann Dem. 6 zu 8 325 darin beizupflichten, daß eine
analoge Anwendung des S$ 325 auch bei mang elhaften Lieferungen undes
denklih erfcheint. „Wer durch pofitive Nertragsverlebung den Vertragszwed
Ichuldbaft gefährdet oder gar vereitelt, wird {0 behandelt, wie wer durch
Unmöglidmachen der Erfüllung dasjelbe Ergebnis verichuldet hat” (Dert-
mann a. a. O&amp;. S. 168). .

Sa Endergebnis, nicht in der Begründung {timmt damit ‚überein
ROSE. Bd. 54 Ir. 76 S. 287, D. Iur.3. 1904 S. 342. Wijo nicht jede po-
litive VertragZverlekung als Tolche, jondern nur eine mit derjelben ver-
bundene fh uldhafte Gefährdung des BVertrag3zmwed3 Kann die
ant/prechende AYnwendung Des 8 825 be xünden. Unter diefer Voraus-
jeßung ijt alfo bei einem Jußefliven Lieferungsgelchäft der Käufer wegen
miederholter mangelhafter Qieferungen zum Rücktritt berechtigt. Cine Nach-
(rift braucht bei Seftitellung dieler Borausfebung nicht gewährt zu werden.
Die Heranziehung des S 326 ericheint in foldhen Fällen überflülfig.

Sm praktiichen Endergebnis A ferner hiemit überein Pland Bem. 6
zu 8 396, der jedoch ebenio mie RGE. 8. 54 S. 286 {f. den S 325 wegen VBer-
leßung der jefundären Unter fofano Sprit Für unmittelbar anwendbar er-
achtet, ferner Müller-Crzbach, D. Jur.3. 1904 S, 1158, der bei Sutzeffiv-
liejerungen ein auS den Morfchriften über Miete, Dienftvertrag uf. Ddedu-
ziertes allgemeines Kündigung 8arecht vertritt. Wegen Anwendung des
8 396 val. Bem. VIN zu 8 326.

1)

8 326.*) :

Sit bet einem gegenfeitigen Bertrage der eine Theil mit der iHın obliegenden
Seiftung im Berzuge, jo kann Hın der andere Theil zur Bewirkung der Leiftung
Me angemeffene Trift mit der ErHärung beftimmen, daß er die Annahme der
Seiftung nach dem Ablaufe der Frijt ablehne. Nach dem Ablaufe der Frift Mit
er berechtiat, Schadenserfat wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem
i i i i . 711 fl;
* Qiteratur: Hohenitein, $ 326 BGG. in Gruchot, Beitt. Bd. 48 S. ;
hameid, Bur  E Ct und D. Iur.3. 1901 S. 493; derl A
01); Erler, Neber Srijtbeftimmung bei Weigerung der Erfüllung von PS a
M°T3, echt 1901 S. 421; Niedner, D. Iur.3. 1901 S. 448; Staub, D. Iur.3.
5: 478; Brüdmann, . Jur.3. 1902 S. 220; Förtih, SOadenseriah OEM terfüdung
Ps Zahlungsverzug des Käufer vor Nebergabe der Ware, D: SIur.3- 1902 N 6S Or a
we D. Sur.3. 1902 S. 121; Rogow8ski im Ard. f. d. giotLE, Brazil 3 . 104 ©, 308;
5 1eOt, Syftem der Bertrag8hHaftung in Iherings SKahırb. Bd. 53 S. 2 ff; jexi. in Jherings8
ahrb. Bd. 54 S. 83 K.: v. Blume in JheringS Yahrb. Bd. 55 S. 209 ff.; Kaufmann,
        <pb n="273" />
        264 IT. Abfhnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen,
Bertrage zurüczutreten, wenn nicht die Leiftung rechtzeitig erfolgt ijt; der Anjpruc
auf Erfüllung ft ausgefchloffen. Wird die Leiftung bis zum Ablaufe der ZFrilt
tHeilweije nicht bewirkt, fo findet die Vorichrift des S&amp; 325 Abi. 1 Sab 2 ent
Iprechende Anwendung.

Hat die Erfüllung des Vertrags in Folge des Verzugs für den anderen
heil Fein Intereffe, To ftehen ihm die im Abi, 1 bezeichneten Rechte zu, ohne
daß e8 der Beftimmung einer Frift bedarf.

G&amp;. I, 369 2bf. 2; IT, 277; III, 320.

&amp; 326 handelt von den Wirkungen des Schuldnerverzugs beim gegenfeitigen

Vertrage.
. I. Bei einem gegenfeitigen Bertrage greift eine von den allgemeinen Borfchriften
der 55 284 ff, inSbejondere des S 286 Ubf. I abweichende Regelung der Werzugsfolgen
ein. Nach S 286 Cab 1 Kann der Gläubiger, wenn der Schuldner in Verzug geraten U,
{ediglich neben der Leiftung Erfaß des durch den &amp; ezaug ent/tandenen Schadens verlangen
(Srtüllungscniprndh und bloß alzej forifdher Schadenserfabanfpruch), €&amp; it jelbit
verftändlich, daß diefeS Recht dem läubiger auch beieinemgeg enfeitigen Vertrage
zufteht; e8 ift in diefem Paragraphen lediglich als ein nach den allgemeinen Borfchriften,
inSbejondere nach &amp; 286 Aof. 1 ich von felbit verftehendes Recht mit Stilfhweigen über:
angen. gl. darüber die Bem, 2 zu S 286, ferner 88 287—292, Yenes Recht entitebt
for mit der Fälligkeit der Leijtung und befteht, bi8 der Berechtigte e8 aufgibt; €
erlifcht, wenn der ®läubiger entweder:
vu Wegen Intereffemangel8 die Annahme der Leijtung ablehnt und der
Schuldner fihH hiemit einverftanden erklärt hat (S 326 bj. 2, Bem. IV) oder
dem in OS, befindlichen Schuldner zur Bewirkung der Leiftung eine
angemeflene &amp; Lift mit der Erklärung beitimmt hat, daß er die
Annahme der Seiftung nach dem Äblaufe der Frijft ablehne,
und diefe Frift abgelaufen ff ohne daß inzwilchen die Leiftung erfolgt war-
Vol. Dem. 1, unten. ,
‚, In beiden Fällen kann der Öfläubiger a nicht mehr ein?
feitig auf Erfüllung beitehen, auch nicht mit der Begründung, daß die
BorausfeBungen der Ablehnung (Intereffemangel, Angemefjenheit der Zrifß)
objektiv nicht vorgelegen Haben.
Unter Umitänden fan auch ein Verzicht auf den OHM auf Erfüllung
und das Verzugsintereffe darin liegen, daß der Derechtigte längere Zeit die
Erfüllung nicht verlangt und nicht gemahnt hat, wenn eine andere Seit
diefes pajfiven Verhalten3 mit Rückjicht auf die Verkehrsfitte nach Treu un
Ölauben nicht angängig it, fo daß das Zurückommen auf den Vertrag, der
ftilfohweigend als Ce zu betrachten ift, ge ze Treu und Glauben
verftieße. St ROES. Bd. 23 S, 85, Bd. 32 S. 63, Bd. 36 S,. 87, Bd. 41 S. 64
Mipr. d. DLG. Bd. 8 S. 441.
. HL. Neben das zu I in Erinnerung gebrachte allgemeine Recht des Gfäubiger8 aus
dem Berzuge tritt num in elektiver Anipruds-Conkurrenz, vol. Vorbem. zu den 88 261—265,
Biff. 4 auf S. 89 no für den Gläubiger die Muswahl zwilchen zwei anderen Recht$-
behelfen, nämliH der Klage auf Schadenserfag wegen Nichterfüllung und dem
Nüctritt, Bei gegenfeitigen Verträgen hat alfo der Gläubiger die Wahl zwilchen:
BR) Klage auf Leiftung nebit (akzefforifdhen) Schadenzerfaß wegen
des durch den Verzug entftandenen Schadens,
b) Au Odadengerfaß wegen Nichterfüllung unter Ablehnung der
eiftung,
0) auf Rücktritt und die daran fich etwa onfhließenden Nondiktiond-
anfprücdhe nach Maßgabe der SS 327 (346—356).

y)

Wann {ft die Frift des S 326 BOY. angemefien? in D. Yur.3. Bd. 13 S. 1100; Banbder,
Der Verkauf auf Abruf in Gruchot, Beitr. Bd. 52 S. 304-—354, Sonderabdruck Berlin 1908.
Val. noch Bojfjan im Recht 1902 S. 124, Nofenberg in Bof. MSchr. 1902 S. 37 ff.;
Teutfoh in Bl f. RA. 1901 S. 485 ff; Lef{fer, Das Rücktrittsrecht bei pofitiven Vertrags:
verlegungen, Breslau 1906; Hadhen burg, Der Berzug bei Sulzeffivlieferungen L8. I, 2
(190%); X5önige, Sit das Verlangen jofortiger Bertragserfühlung al3 Seßung einer Nachfrift
im Sinne des 8 326 anzuerkennen? 23. I, 48; Girfh, Rechtlidhe Bedeutung einer im
S&amp; 326 BOB. geitellten Nachfriit, in Holdheims Monatsichr. 16, 11.
        <pb n="274" />
        2, Titel: Gegenfeitiger Vertrag. S 526. 265
; Der 8 326 gibt alfo dem Gläubiger aus einent gegenfeitigen Bertrage eine erheb=
(De Erveiterung der ee Salle des Schuldnerverzugs nad) dem Mujter der
tt, 254—256 de8 alten HGB. (vgl. BR. I S. 644). E€8 find aber für die Zuläffigkeit diejer
Meiteren Yechte zu b und c zwei Hauptfälle zu unterfheiden: |
int. 1. Der Fall, daß die Erfüllung des Vertrags für den anderen Teil (Gläubiger)
"folge des VBerzugs fein Interefje mehr hat ($ a ee N &amp; nit nadweis6
\ + Der Fall, daß der Mangel eines jolden Intereffes nit nachweisbar
€ oder daß nn Ofabiner ‚ch Sen unter Umftänden jdhwierigen Nachweis des
NterefenfortialNls erfbaren will, , n
und 5, öhrend im Falle zu 1 die Wahl zwifhen dem Schadenserfaß wegen Nichterfüllung
Se dem Hücktritt dem Gläubiger ohne weiteres nach Eintritt des VerzugS zufteht, hat
A Släubiger im Salle zu b noch eine befondere formale VBorausjekung zu erfüllen,
ai dem andern (in Verzug geratenen) Teil, aljo in concreto dem Schuldner eine
et effene Hrijft mit der Srflärung zu beftimmen, daß er die Annahme nach dem
b de der Frift ablehne, Yon bejonderer praktiiher Bedeutung ift diefes Recht zu
© ur fortlaufende Verpflichtungen, insbefondere auch für Sukzeffivgefhäfte. Wegen der
m öwierigteit des Nachweifes eines KanjalzırjammenhangsS, wie er Towobl durch S 286,
wit auch durch S 326 967. 2 (infolge) für die Berzugswirkumgen gefordert wird, hat man
N diefer Srijltbeitimmung dem Gläubiger einen hejonderen Kechtsbehelf gewährt, um
io Rechts flarheit zu befchaffen über den Zeitpunkt, wo er wegen mangelnder Bräzifion
gef Fortlaufender SorderungsverleBung freie Hand Hat, beifpielsmeije für ein Dedungs-
äft. (Vol. Brecht a. a. OD. [SKeringS Xahıb. S. 53, 253, 54, 86 f, 92 1).
nömli En beiden Hauptfällen 1 und 2 find wiederum zwei Unterfälle zu unterfcheiden,
a) der Fall, daß überhaupt noch nidht geleiftet ft Cotalverzug);
® b) ber SE DaB eine  eilteiltung erfolgt ift EN AA _
ir werden i enden in Anlehmung an die Anordnung des Gejekes zunü
W Sal 2 mit der ns und b Een teren näher erörtern, alfo unter
On“ IH das Recht der fog. Nah frift und unter Bem. IV den eine Nachfrikt erübrigenden
des Tofortigen Sntere{jefortfalls. ;
Hr Recht zur Segung einer Frijt (Nachfrift), REDET One
- Verhältnis 326 zu &amp; 286: Sofern der S 326 etwas Befjonderes für
Den Berzug 1 NN in Ye hene feiner Sorangjebungen al8 feinen Jolgen beitimmt, (Okießt
S als lex posterior specialis die Unmwendung des S 286 aus, Val. NOS. Bd. 70
De %. Daher it die Friftjeßung in allen Fällen, die nicht unter bj. 2 fallen
Se In Denen der Wegfall des Interefle8 erweisbar ift, ıunbedingte EG, des
Te eNSer fa Ban pr UChS wegen Nichterfüllung oder des Rücktrittsrecht? und die Bor =
AN des 8 286 Abi. 1, wonach der Schuldner dem rer den durch den Verzug
en denen Schaden zu erjebßen hat, „findet auf gegenfeitige Verträge injoweit, als es
Ni Um einen unter Aolehnung der Erfüllung geltend gemachten Schadenzerfaß wegen
Mer füllung de8 ganzen VertrageS handelt, nur mit der in S 326 Ubf. 1 enthaltenen
de Sägabe Anwendung, daß, jofern nicht ein Fall des Ab]. 2 S 326 (Bem. IV) vorliegt,
Befti Nlpruch an die vorgängige, mit der vorgefdhriebenen Erklärung verbundenen
36 Ummung einer angemefl f enen Friit zur Bewirkung der Leiftung und an den fruchtlojen
Span diefer Srijt gefniüpft ijt“. Anders verhält es ih bei dem bloß afzefforifdhen
Denserfabanipruch, den der Gläubiger auch bei gegenieittgen Meder
ode des Verzugs des Schuldners neben dem ErfüllungsaniprucG felbit dann Ye
Kar fanıt, wenn die erwähnten Borausjebungen nicht vorliegen, }. Dem. I.) MN. M.
mer, Segenjeitige Verträge, Halle 1904 S. 164.
*. Borausjekungen des Recht8 zur Friftfebung: . ae
Das Recht zur Sriltlebung, jtebt dem Gläubiger bei allen Eu ie
nifjen aus gegenfeitigen Verträgen zu, auch bei einem alterna On ie
auch wenn der Schuldner die an fich ziffermäßig beftimmte we ur A
Betrag der ihn zuftehenden Gegenforderungen firzen darf. ee % © Sn
Widr. 1901 S. 647, ROES, Bd. 49 S. 38, Ripr. d. DI6. 8
3 Jteht auch dem Zeffionar des ®läubigers zu, wenn Se 0 Ta
De gegenüber in Berzug kommt. ROGES. Bd. 55 S. 402, Sur. ;
eil. S. 140. it der Ab=
itig it jedoch, ob der S 326 auch auf den Verzug mit der UA bh=
aÖme tn Gegenftandes (S 433 Abt. 2) AD Findet.
Die Frage ift jedoch mit der Mberwiegenden Aran® Bd
na n Wand, Bem. 2, D zu. r D
U A pr des Käufer8 Darftellt. Val. darüber

a}
        <pb n="275" />
        „36

II. Abfhnitt: SchuldverhHältnife aus Verträgen.
das Nöhere Bem, IX, 2, c, « zu S 433; ferner RGOES, Bd. 57 S, 110, Sur.
Yöichr. 1904 S. 112, 171, Recht 1907 S. 247 Ziff. 428, 429, 430, D-IW-D:
1905 S, 1062. %. M. Kofenthal, Die Sina bmebflit des Gläubigers nad
Neumann3 Sahrb. Bb. 3 (1905) S. 161. Wegen der befonderen Modifikationek
beim Werkvertrag vol. die SS 642, 643, 645, ROES. Bd. 53. S 22.

Ob eine Nbrufspflicht als Hauptleiftung anzufehen it und daher
deren Verzögerung für den Gläubiger die Rechte aus S 326 Degräinheh in
ftreitig. Befondere Behauptungen ftellt über den Kauf „auf Aoruf“ aU
Bander in der in der Literatur-YKote angegebenen Wbhandlung. (Das MUorufe
recht Toll darnacdh in allen Zällen mit Wolanf der vereinbarten oder DandeS
üblichen Abrufsfrift untergehen.) Vgl. Dagegen ROEC. Bd. 53 S. 164, Bd.
S, 110, 401, 23. 1907 S. 287 Ziff. 6, b. b e3 al8 eine Hauptleiftung 3
gelten hat und S 326 Abf. 1 anmendbar ift, {ft eine Uuslegungsirage D*
tonfreten Vertrages. Der $ 326 ijt dispofjitiver Natur. 5
Die ZFrift kann erft nach Eintritt des Verzugs geftellt werden, SE
bedingte Zriftjebung fchon vor dem A it unwirfam. U. DC.
DLS6. Hamburg vom 14. April 1902 in Kipr. d. OLG. Bd. 6 S. 45. 8
gegen wird man mit Staub, Exfurs zu $ 374 Anm. 82 im Komm. 3. SOS-
die Verbindung der Friftfeßung mit der den Verzug begründenden Mahnung
A ausreichend annehmen dürfen. Vol. auch KOE. Bd. 50 S. 262, Zul

{chr. 1904 S, 536 (Verbindung von Mahnung, Friftfekung und Wahl-
Dagegen freilich DYertmann, 2. Aufl. S. 169 Anm. 2, a zu 8 326.

_ NebrigenS ift, was den Unfang des Recht8 zur Frijtjehung
betrifft, im einzelnen Falle auf Zreıu und Ölauben zu vermweifen und daher untel
Unmjftänden der Einwand der nicht rechtzeitigen, ingsbefondere der verfrühten
Hriltjebung mit der en doli zu EIG Val. u. a. ROES. in _LB-
1908 S. 162 Biff. 26, Recht 1908 Bd. 2 Zr. 271. (E€3 würde gegen Zreu
und S®lauben bverftoßen, wenn man eine dem S 326 Abi. 1 ent{prechenDe
Erklärung deshalb für unwirkfam erachten wollte, weil fie zwar am Lage
der Fälligkeit, aber jhon vor deren Eintritt, wenn auch ganz furz vor Dielen
Mugenblic zugegangen ift und fodann der ©läubiger ZagsS darauf gemabhr
hat, ohne die bereits am Tage zuvor abgegebenen Erklärungen aus 5 326
201. 1 ausdrücklich zu wiederholen). Wenn ferner der Gläubiger von Din
NekT dem Schuldner einen Spielraum, ein modicum tempus bewilligt

at, betfpiel8mweije die Lieferfrift auf zirfa Ende Juni feltgefeßt hat, 10 Dar
er, fall er nur die Nachf{rift angemelen über den pielraum hinaus erfirec &amp;
diefelbe Ihon vor Nbhlauf des Spielraum8 mit der Eben 08
8 326 Wbf. 1 abgehen, Vol. ROEC, Bd. 69 S. 305 f., Kur. Widhr. 190
©S. 676 Biff. 5, 23. 1908 S. 934 Ziff. 20, D. Sur,3. 1908 S. 1403, Rech!
1908 Bd. 2 Biff. 3560. (Der nach dem Ermejjen des Gericht® dem Ver“
füufer für die Lieferung gewährte Spielraum fann die Fälligkeit, die Dan
Gläubiger die Möglichkeit gibt, den Schuldner in Verzug zu jeßen, nid
heeinfluffen, die Fälligkeit tritt vielmehr in dem von den arteien gemäß
dem Vertrag erfichtlichen Zeitpunkt ein, und da3Z „ungefähr“ hat nur Be
deutung für die Bemejfung der Nachfrijt bzw. dafür, wenn fie ihren Anfang
zu nehmen hat.) Außerdem kann in der Fortführung des Prozefies uber
die Beit der Fälligkeit hinaus eine Wiederholung der urlprünglich vor Ein“
tritt des Verzuges HE und daher zunächft mwmirkungsSloS gewejenen Tr
mg aus S 326 Ubi. 1 zu finden fein. ROE. in LB. 1908 S. S

if. 18.

, Die Frift Kann wirHam auch noch in dem Prozeffe gefeßt werden,
in welchem der Gläubiger auf Erfüllung Hagt, wenn er damit die eventuelle
Klage auf Schadenserfaß Een Nichterfüllung für den Fall verbindet, Daß
innerhalb der Zrijt die Erfüllung nicht erfolgt. Wenn die Frift zur Zn
des Urteils noch nicht abgelaufen ift, fo it dem Prinzipalantrag auf Zu
jüllung ftattzugeben, Dale die Verurteilung zum EA au
rund des Cyentualantrags zu erfolgen hat, wenn die Frijt zur Zeit Des
Urteil bereits abgelaufen HE Auf Antrag des Klägers ift nach S 259
3BO. auch in dem auf Erfüllung lautenden Urteile zugleich eine Frift nad
Waßaabe des S 326 zu beftimmen, nach deren Wblaufe der Dr die ihm
no Aa zuftehenden Rechte geltend machen kann. Bol. Bland Bem. 2, ©
u .
Die Sebung der Frift wird überflüffig, wenn der Schuldner
die Srfüllung beitimmt verweigert. Vol. Dernburag Bd. 2 8 98 IV, 1;
omeic, D. Kur. 2. 1901 S. 493, Niedner, D. Xur.2. 1901 S. 443; Seuff.

U
        <pb n="276" />
        2. Titel: Gegenfeitiger Vertrag. S 326. 267
Arch. Bd. 57 S. 442; ROE Bd. 51 S. 347, Bd. 52 S. 150, Bd. 53 S. 1,
S. 161 ff.; ROE. in D. Iur.3. 1904 S. 342, in Iur. Wfchr. 1902 Beil.
S. 263, MN. M. Erler, Recht 1901 S. 421 ff. und Pland Bem. 2, d zu
S_ 326 (gegen diefen neuerdings Meichsger. in Sur. Wihr. 1905 S, 17 und 18).
Sntfchieden verneint wird auch die Notwendigkeit der Nachfriftfebung bei
Srfüllungsvermeigerung vom ROES. Bd. 66 S. 419, Sur. IWichr. 1907 S. 830
Biff. 7, Recht 1907 S. 1462 Ziff. 3627. Erforderlich it Freilich, daß die
Srfüllungsverweigerung in bejtimumter Weile erflärt wird, bloße Geltend-
machung von Differenzen über den Wertragsinhalt genügt nicht; ebenfo ent-
bindet md die einfache Erklärung, nicht zahlen zu fönnen, den Gläubiger
nicht von der FrijtjeBung, ROS. Bd. 66 S. 405. — Die gegenteilige Unficht
belaftet den Verkehr mit einem ihm unverftändlidhen Hormalismus, fie ver-
fennt ferner den dispofitiven Charakter des &amp; 326; die Weigerung {OLießt
einen Serzicht auf die Friftbejtimmung ein. Vol. auch Dernburg Bd. 2
S. 237. Dagegen ijt die ROES, in Iur. Widhr. 1908 Beil. 263, derzufolge
28 der Weigerung gleihfteht, wenn die (Erfüllung von unzuläfligen Bedingungen
Kängig Jr wird, zu beanftanden. (Wogl. dagegen IKYpT. 5. QLO®.
Vol. ferner noch NGES. Bd. 67 S. 317; Jur. Wihr. 1908 S. 194 3iff. 8,
Di NS Bd. 2 Dil. 1762. Mor allem au Danz, Jherings Yahrb. Dd. 54
Die Friftfegung braucht nicht dem Wortlaute des S$ 326 zu entiprechen. €
genügt, daß für den nd der Nichteinhaltung derfelben Abgehen vom Ver:
trag oder Schadenserjabanfpruch wegen ESEL angedrobt it. RÖS.
Yom 21. Oktober 1908 bei Warneyer, Kipr. 1909 dr. 75. Aber die Un-
Drohung mit der CS muß Deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
RGE, in Sur. Wichr. 1908 S, 676 Ziff. 4. Die Erklärung, feine etwaigen Un-
ibrücdhe rechtlich geltend machen zu wollen, kann nicht SE Bol. auch
DLS. Bofen vom 19. Oktober 1908 in Pof Schr. 1908 S. 155. Auf die Aus-
Kim TE Erflärung finden die allgemeinen GOrundfäße über die Auslegung
von Millenserklärungen Anwendung, e8 Handelt {ich nicht um ein Iren
Jormalijiertes Kechtagefhäft, A um einen actus legitimus, e8 genügt, da
die Ablicht des Srflärenden Lonkludent iit. Iipr. d. DLG. Bd. 8 S. 439, 440.
Das Erfordernis der Beitimmtbheit i{t nicht zu übertreiben. BeifpielS-
wveife it e38 bei Verzug mit Entgegennahme einer Yaurflaffung, nicht unter
ıllen Umftänden notwendig, wenn die uflajflung verlangt wird, daß ein
genau beftimmter Auflaflungstermin feitgefebt wird, eS genügt vielmehr,
wenn der die Srift Beitimmende ich bereit erflärt, innerbalb der Frift mit
dem anderen Teile einen Termin zu vereinbaren. RGOS. Bd. 69 S. 106,
Bd. 66 S. 431. U. M. anfeheinend unter Anführung der KOES. Bd. 53 Nr. 20
S. 75, Dertmann Sem, 2, b zu $ 326. ne
„Much wird die ED, feine&amp;weg8 von vornherein ungültig, wenn
fe jih mit einer unwirfjamen Nebenerklärung verbindet. Wenn 3. DB. bei
zinem UeberfendungsSverkauf der Käufer dem fäumigen Verkäufer, der nad
dem Nertrage an jeinem Wohnorte zu erfüllen hat, eine Nachfrift gemäß
5 326 W6f. 1 für die Lieferung der Ware nach dem Zeitpunkte beftimmt, wo
diele am Beitimmungsorte einzutreffen hat, {o it Die Hrage, ob eine
jolche Nachfriftfebung gültig oder ungültig tft, in derfelben Weije 3 beant-
Worten, mie Dies bezüglich der Frage, ob eine gemäß 5 326 Wbf. 1 gefeßte,
aber zu hırz bemeflene Machfrijt wirkungslos jet, bom NeichSgericht {tetS
gefchehen it vgl. Bent. 2, €), d.h. die NacHfrijtfeßung it de alß wirfungs-
(08 zu behandeln, Jondern Iritt nach AWolauf der a enen Beit, alfo
Srrce OS unwirkamen Nebenerflärung in Wirffamfkeit. Mol. ROGE.
Die Frilt muß eine angemeffene fein. Cine unangemefjene, zu furze Srilt
it aber nicht völlig wirkungslos. ol. dazu Bem, 5, D U 8 250 (S. 59, 60).
Die Beitimmung einer En furzen Seil behält ihre Bedeutung und Wirk
jamfeit immerbin als Willenserfärung, daß der Nihtfäumige für den Fall
nicht rechtzeitiger Nacdhholung der veraüßeLfeN Leiftung das Recht auf Schabens-
erfaß wegen Nichterfüllung oder auf Kücktritt Dom Kertrage geltend machen
will; fie tt unmwirkfam nur in Anfhaunng ihrer Dauer, weil der
nichtfäumige Teil das gefebliche Recht des Sänmigen auf eine angemeffene
Seit nicht beeinträchtigen kant und regelmäßig au nicht verkürzen will.
Val. ROE. Bb. 56 S. 231, Bd. 62 S. 68, ferner NOGE. in Zur. Wir.
(904 S. 172 Aiff. 13, 1905 S. 17 Biff. 12, 3. 1907 S. 287 Biff. 6, b,

yı
        <pb n="277" />
        N

IL. Abjdhnitt; ScOuldverhältniffe aus Verträgen.
Hecht 1907 S. 1530 Ziff. 3777, 23.1908 S. 161 if 25. Die Seßung eine!
u furzen Nachfrift hat daher EN den Erfolg, daß eine angemejfen?
Keil in Sauf gefeßt wird. A. Mi. Freilich Pland Bem. 2, c et 8 326, Dem. 2—
zu &amp; 250, Dih in Holdheims Michr. 1907 S. 11. Wie hier Könige WM
83. 1907 S. 47 ff. (Auch die Wirkung einer „angemefjenen Frijt“, alto pre
a G eineS beftimmten zeitlichen EndpunktS genügt dem Gefehe mod
Bal. auch ILGES. vom 2. Februar 1909 bei Warneyer, Ripr. 1909 Ir. 289
O5 eine beitimmte Srift angemeffen ijt, i{t nach den Umitänden
des Sinzelfalls zu ent/cheiden, Val. darüber u. a. Kaufmann in D. Sur.3
1908 S. 1100 f., ROE. im „Recht“ 1908 Bd. 2 Ziff. 270, 2911.
Bu beachten ift:
daß der Öläubiger im allgemeinen vorausfeßen darf, daß der Schuldner
die Leijtung bereits im großen und ganzen bewirkt hat und nur n00
mit Teilen rüchtändig it; er wird daber eine Frift beftimmen fönnen-
die zur Vollendung einer im wejentlidhen erfolgten Leiftung ausreicht
Rgl. RNOHHSG. Bd. 7 S. 392, Bd. 8 S. 81, 125, Bd. 13 S. 193. ;
daß es Sache des Schuldners ift, demgegenüber unverzüglich darak
hinzumweijen, daß er mit der Letjtung weiter oder ganz im Nückftande
it. In einem folden Falle hat der Gläubiger, {oweit nicht AUbl. 2
des 8 326 eingreift, eine größere Frift zu gewähren.
daß die Irage, ob bei Beachtung der Alternativen zu &amp; oder 8 der
Schuldner zur Erfüllung innerhalb der Frift imftande it, ich na
jeinen perfönlichen Werbältniffen richtet (Handwerk — Habrik, daß
er aber zu außerordentlihen Bemühungen verpflichtet ift, foweit 10
joldhe im Rahmen feines Betriebes Halten.
‚. ®leichwohl ift die Frage, ob eine nach &amp; 326 Abhf. 1 gefebte
Srift eine angemeffene war, feine rein tatfächliche; da neben der rem
tatfächlihen zeftitellung auch rechtliche Gefichtspunkte in Betracdt
fommen, i{t fie der EDER ber Kebifionsinftans
nicht Anlagen ‚ROEC. in Iur. Wichr. 1905 S. 17 Zi. 12.
Keine Nachfrilt in Sinne des 8326 Abi. 1 it die Aufl“
En zur jofortigen Bewirkung der Leiftung, eine
folche it alfo ungeachtet de8 oben vertretenen Standpunkt3 vollig
wirkungslos. Rıpr. d. VLG. Bd. 18 S, 60 (RS, vom 12. Januar 1909-
Nachträglide Nenderung der Frilt: Einfeitige nachträgliche Ver“
fürzung it unzuläffig. Dagegen ift eine Verlängerung der Frijt von jeiten
des Gläubigers Jule jedenfalls, foweit fie zugunilien Des Schuldnet®
wirkt. Seuf! Arch. Bd, 47 Nr. 238 S. 443 ff. Nach diejer EntIheidung 19
ko eine einfeitige Verlängerung unzulälfig fein, wenn {ie zuungunften
e8 Schuldners wirke, insbefondere z. GB. bewirke, daß der Schuldner nur“
mehr zu einem {päteren, ibm  ERSOE Een Beitpunkte noch zur Erfüllung
gezwungen werde. BERN mit Hecht Yertmann Bem. 2, d, der die Sri!“
DEELENGETUNG, En für ftatthalt erflärt, fofernm nicht etwa bie Sir“
vede der Schikaune ($ 226) dadurch begründet wird.
Unter Umftänden kann in dem Verhalten des @läubiger8 nach Treu und
Glauben mit Rücklicht auf die Verkehröfitte ein fonkludenter Verzicht auf
das echt der Zrijtiebung zu befinden jein, IYpr. d. OLG. Bd. 8 S. 441.
m übrigen it die Friftjebung als einfeitiges empfangSbedürftiges
KehHtsgefhäft nad Maßanbe der Beitimmungen des 8 143 in behandeln
sol. dazu die Bem. IM in der Einl. vor $ 116. Val. auch ROGE, Bd. 53
Ir. 40 S. 167. S, ferner Bem. IV, 1, b. .
3. Wirkungen des Frijtablaufs: Wie bereits oben zu II, a, b a. € hervorgehoben
worden, find zwei Fälle zu unterfcheiden:

a) Der Fall, daß der Schuldner überhaupt noch nicht geleiftet hat (Total
berzug). In diefem Salle fann nach Ablauf der Beil weber der Gläubiger
noch) der Schuldner einfeitig Erfüllung fordern. ROSE. Bd. 52 S. 92. DochH kank
anch nach Ablauf der Frift eine Beurteilung des Falles nah Treu und
Slauben noch in dem Falle in Frage Kommen, daß eS {ich um Rückjtändigteit
völlig geringiügt 8 Nebenleiflungen bzw. Mängel handelt, die der
Schuldner in kurzer Zeit noch nachholen bzw. Det fann und will.
ROSS. vom 5. Januar 1909 in Warneyer8 Itjpr. 1909 Nr. 196. Außerdem
;reten die Wirkungen des Frifiablaufs auch dann nicht ein, wenn die dem
Schuldner obliegende Leiftung vor Ablauf der Frift aus einem Grunde unm 59
[ich geworden it, den entweder der Gläubiger felbit zu vertreten hat oder den
        <pb n="278" />
        2, Titel: Gegenfeitiger Bertrag. S 326. 269
der Schuldner nach &amp; 287 troß des Verzuges nicht zu vertreten Hat. In
diefen: Jalle fommen die SS 324, 325 zur Anwendung, während durch eine
vom Schuldner zu vertretende Unmöglichteit die durch die ZFriltfjebung he
Se Rechte nicht berührt merden. Val. Planck Bem. 2, €, Schollmeyer

„2, ©.

DBefonderes gilt für den Fall, daß der Schuldner bereits teilmeife
erfüllt hat (Vartialverzug): Zu unterfcheiden ift, ob eine Teilleiftung
arjolat ıt, bevor bie Sriit gefebt war, oder während des Saufes der Srift.

x) Die Teilleiftung ift vor der Frijktfebung erfolgt: Das Recht
des Gläubiger3 befchränkt fich darauf, eine Deijt zur EN des
noch reitlichen Teiles der Leiftung zu jeben und ihm Itehen die Rechte
auß 8 326 (Schadenserjaß wegen Michterfüllung oder Rücktritt) nur
in Anlegun EB AREN Zeileß au fürdejjen Bemwirkung
die Srilt  elebt it. Er kann auch jest noch Schadenserfaß
wegen Nichterfüllung des ganzen Wertrag3 fordern oder
bom ganzen Vertrage zurücktreten, wenn er an der Erfüllung
desfelben fein Anterelfe mehr hat. &gt; land Dem, 3.

3) Die Teilleiltung erfolgt während des Yauftes der Srilt;
der Schuldner i{t aber nad Ablauf derfelbden immer
noch mit einem reltliden Teil im Verzuge: Auch in
diefem Falle kann der Gläubiger noh Schadenserfaß wegen Nicht
srfüllung des ganzen Vertrags fordern vder vom ganzen Vertrage
zurücktreten, wenn er fein Interefje mehr an der Erfüllung hat. Val.
NOS. Bd. 50 S. 138 ff. Rann der Gläubiger den Wegfall diefes
Nnterelle8 nicht nachweifen, Io befhränkt ich feim Schadenzerfaß-
mfpruch ba, Rücktrittsrecht auf den nach Wolauf der SZrilt noch
ceitierenden Teil der Leiftung. U, M. Komeic, Frijtbeftimmung S. 26
und in ©. Sur.3. 1901 S. 493 ff, Demzufolge in diefem Falle der
Gläubiger berechtigt fein Joll, nvohmals eine Friit mit der Wirkung
ze Jeßen, daß er nach dem unbenubten AYblaur Schadenserfaß wegen
Nichterfüllung des ganzen Mertrag8 fordern oder vom ganzen Bertrag
rüctreten fönne. Nach Not. 1 Sag 3 foll aber lediglich, wenn die
Veiftung bis zum Abhlaufe der Frijt teilweife nicht bewirkt wird, die
Borfchrift des S 325 bl. 1 Soß 2 entfpre ende Anwendung
änden d. h. „nach dem Ublaufe der Irift” ijt der Gläubiger „berechtigt,
Schadenserfab wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage
zurücdzutreten, wenn nicht die Leiftung vechtgeitig U ift; der An-
jpruch auf Erfüllung {ft au8gefdhloffen“. ie au3 Diefer, freilich 3u
den ungefhickteiten Selbitverweifungen des BOB. gehörenden Beltim-
mung etwa3 weitereS gefolgert werben könnte, al8 da8 oben in Diefer
Bemerkung zu £ Gefagte, ift nicht erfichtlih. Val. auch gegen Romeick

P Klang Bem. 3 a. E., ferner Dertmann Dem. 3, b zu 5 326.
Wenn der Schuldner innerhalb der SFrilt feine Leitung zwar quantitativ
bewirkt, aber in ungenügender Yualität, 3. B. al8 Verkäufer mangelhafte
Ware Liefert, {0 ift das Itecht auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung oder
IHücktritt nur dann gegeben, wenn der Gläubiger die mangelhafte Qeiftung
nicht annimmt. Andernfalls it der Gläubiger jebt auf die befonderen An-
Prüche wegen mangelhafter Leiftung, alio beim Kauf auf die SS 462 ff. Des
N {(Oränkt. Bol. Saul, Arch. Bd. 60 Yr. 29 S. 54, Vertmann Yen. 3, € zu S 326.
28 nis LT: Der Wegfall des Erfüllungsinterefjes (AbT. 2): Einer Friltfchung bebarf
Interefi wenn die Erfüllung des Intereljes infolge des Verzug8 für den Gläubiger fein
See e mehr hat; er fanız jeßt obne weitereS erklären, daß er die Annahme Der
bom Berta SEE wegen Nichterfüllung verlangen oder
ge zurücdtreten. .
Mm bier I die‘ zu Bem. HN, 3, a und b bezeichneten Fülle zu umterfcheiden,
|
Eotalverzug: , m
a) Übweichend von S 280 Abi. 2 Sag 1 wird bier nicht Mangel des Inter-
elie8 an der Leiftung überhaupt vorauSgefeht, vielmehr genügt Zort-
fall des Interefles an der Erfüllung des ertrage8, allo am ANusS=
taufdh der beiderfeitigen Seiftungen. On ROSE. vom 4. November
1904 in Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 97 S. 190. Vol auch ROSE. in SoRbeims
N.Schr. 1905 S. 113; Feineswegs deckt fih Das SInterefie im Sinne des
M61. 2 mit dem Anterefie an dem Gegenitande der gefchuldeten Leiftung,
        <pb n="279" />
        4

IL Wbidhnitt;: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
„Dhne diefen Unterfchied würde Abf. 2 fajt ganz inhaltloS fein, ie
das Intereffe an der Leiftung als folder infolge DeS Berzuges nur or
jeften erlojchen fein mird, aber Jehr häufig das Intereffe daran, fie für Die
Segenleiftung zu erlangen.“ (Val. Vertmann Bem. 4 zu 8 326.) _ 0b en
Vertragserfüllung fein Intereile mehr für den Gläubiger hat, it unte
Würdigung aller Umftände des Einzelfall zu entfcheiden. der

Der Kläger \ im Bweifel beweiSpflichtig. Sleichgültig ift, ob DE
Wegfall des Interefie8 durch den fubjektiven Verzug des Schuldner3, DU )
von Ddiefert zu vertretende Umftände oder durch andere Umitände berbet
geführt ift, gleichgültig ift auch, vb der Säumige vorausfehen Konnte, Da
Ja$ Anterefje des anderen Teiles wegfallen würde. Val. Cojacdk IS 128,
Die Ertlärung der Ablehnung der Erfüllung ift eine einfeitige empfang n
bedürftige Willenserklärung, alfo wirkungslos, wenn {ie dem Taumi ge
Teile infolge Zuiall8 nicht zugeht. Val, Dernburg Bd. 2 S. 238. in
Gläubiger kann fie dem Schuldner gemäß 8 132 zuijtellen laffen, für S
dadurch entitehenden Kojten haftet der Schuldner auf Grund feines Werzuß®
Val. Kijpr. d. VLG, Bd. 2 S, 438. Die Erklärung ift an keine Form %
bunden, es ni daß der Wille der Ablehnung mittelbar aus ihr erde {

Mit der Erklärung tritt ohne Zukun des Schuldners der, Weglak
des Anjpruchs auf Erfüllung ein, der Gläubiger kann fie einjeiti &amp; ni
HE NOS. in Sur. Widhr. 1903 Beil. 3 S. 23, RKipr. 9
LO. Sn DE N Sn 6 See " ® a $ ne

„‚. „Her ®läubiger kann diefe, Erflärung noch abgeben, au wen
Bereits Erfüllung verlangt hat, ja auch, wenn er Bereits auf Srfüllng
getlagt got. Bol. Dernburg Bd. 2 S. 239, Rehbein S. 199 Anm. 31, ROC
2, Bartialverzug: ,
. Auch wenn der Schuldner fhon teilwmeife erfüllt hat, kann der Gläubiger
die Annahme weiterer Leitungen ablehnen und Schadenserf © wegen Nichterfüllung
des ganzen Bertrag3 fordern, wenn die gefchebene teilweije Vertragserfüllung eben“
Towenig mehr für ihn ein Intereffe hat al8 die abgelehnte. . Fnsbefondere wird dies vet
ünteilbaren Leiftungen der Fall fein, ausnahmöweife aber auch bei teilbaren.
») In Anfehung der bereit3 gefhehenen Leitungen enthält alsdanr
die Erflärung, Schadenserfaß wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrags 3
fordern, einen Rücktritt, jedoch nicht einen Rücktritt vom Vertrage, fjonder“
mut einen Rückritt von der Annahmeerklärung. .
Inwieweit der Wert der gemachten Leiftungen auf diefen Schadenszerfaß Ki
Anredhnung zu bringen ilt, it Zatfrage im einzelnen all. Coeniiee
find die Beftimmumgen über den Rücktritt vom Vertrag auf diefen Ki
En 7  e Annahme der Leiltung entiprechend anzuwenden, insbefonder®
aß 2. LE
Tritt Dagegen der Wegfall des ntereffes nur in Anfehung der noch vide
ländigen Leiftungen ein, fo beichränft fih der Schadenserfaßanfpruch 0%
a an den RKeftleiftungen. Val. %. IL, 62—64; RGE. Br. 5
S, }
Bu beachten ift, daß der Gläubiger zur Annahme von Teilleiftunger
nit verpflichtet ift (S 266), daß allo der Schuldner, wenn Der
Släubiger eine Teilleiftung zurücweift, im Totalverzug 1it. Dasfelbe, gilt,
wenn der Öläubiger die Teilleiftung nur unter Vorbehalt der rechtzeitigen
Seiltung de8 RefteS angenommen hat. Val. Neumann Bem. IT, 3, a zu 8 326.
Sm übrigen gilt das zu 1 Gefagte,
fx beachten it, daß ein Kaufalzufammenbang zwiihen dem Verzug und dem
Hortin des Interelfes vom Gläubiger nachzuweifen it („infolge“ des Verzugs), Daher
ann der S 326 Mb. 2 nicht benüßt werden, um dem Gläubiger auf Grund eines 1001
vor der InverzugfeBung des Schuldners eingetretenen Wegfall® des Snterefle®
ein Recht N Nücktritt oder zum ChadenserjaBanipruch wegen Nichterfüllung einzu
räumen, Bgl. ROS, Bd. 70 S. 127f. Weldhe Örundfäße in fvant fommen, wenn DIS
Sntereffe an der Erfüllung des Vertrags ohne Berfdhulden des Schuldners bzw. abgefehen
von einem Grunde, den diefer zu vertreten Hat, wegfällt, ergibt {ich aus unjeren De
merfungen zur Lehre von ber clausula rebus sic stantibus (S, 242 Bem. 1 zu 8 321
ferner Bem. V der Vorben. zum 5, Titel vor &amp; 346, endlich aus Vorbem. V, 4 zum 3. YUb-
RA Untergang der Obligation dur Zwederreihung (Erlöfchen der Schuld“
verhältni)te).
Dür die Anwendung des &amp; 326 Uift dagegen auf die Lehre vom Aaufalzufammen“
hang (S. 42 ff. oben) zu verweifen. Darnach it e8 felbftverftändlich, daß der Verzug

j
        <pb n="280" />
        2. Titel: Gegenjeitiger Vertrag. S 326. 271
NE die {og. unmittelbare Urfache des Intereffewegfalls zu fein braucht, daß eS vielmehr
JENÜGt, wenn er eine N rrei gende Bedingung Serjelpen im Sinne des adäquaten
Kanfalzufammenhangs (S. 50 oben) bildet. Darnach it jedoch eine VBorausjehbarkeit
diefes Erfolges für den Schuldner (individuelle Yorausjehbarkeit) nicht „erforderlich.
Sdenfalls aber üt eine Berufung des Schuldners auf S 254, insbejondere 8 254 Adi. 2
gen der fubjektiven Natur des Schuldnerverzugs$ (S 285) nicht ru Che ben
; Y. Die Wahl zwijdhen den na 326 und 286 gegebenen Re ebelfen:
CH Öläubiger 15 AA bei Der 4 m oder vielmehr {päteften$ vor deren
Slauf entidieden haben, ob er noch auf Erfüllung beltehen und nur Schadens
tieBung wegen des durch den Verzug entitandenen Schadens Cakzefforifcher Schadens»
ftlaß) verlangen oder die Erfüllung ablehnen will. €E3 Iheidet nämlich mit dem OS
iolen WAolauf der Frift der zu Bem. I erörterte Rechtsbehelf aus der elektiven Anfpruhss
Kefurrenz auS ebenfo, wie Seitpielsweile die actio quanti minoris durch „VBollziehung der
SS dehung“ Geltendmachung der redhibitoria ausgefchloffen wird und umgekehrt (al.
35 465, 474), M. ©. it e8 nicht nötig diefe Konfumtion, des Wahlrecht im vorliegenden
Salle mit Dertmann Bem. 3 al8 Fiktion der Unmöglichkeit der Erfüllung zu Tonftruieren,
Dal. Kudlenbed, Von d. Rand. z. BOB. I S. 555, wie denn Fiktionen ‚überhaupt nur
oder en Te Ausdruck eineS die a rechtfertigenden allgemeinen Gedankens
ine gefebgeberifche Abbhreviatur ind. , | ,
Ss Nach lauf N Srijt bleibt aber dem Gläubiger noch die Wahl zwifchen Din
SL Dadenserfaß wegen Nichterfüllung und Rücktritt. Die Enticheidung Se diejen beiden
Steltiven Unfprüchen braucht der Oläubiger erft bei Sinliehann der Klage zu treffen. Sn
zeit aber muß er {ie treifen, auf feinen Sal fanıt er fumulativ oder alternativ lagen.
Sl. NOT. Bd. 50 S. 262, Bd. 57 S. 106, Jur. Wichr. 1904 S. 171 Ziff. 12. Hat aber
© Öläubiger die Wahl {on früher jelbit vor dem Frijtablauf in eventueller Weile
Geroffen und dem Beklagten mitgeteilt, fo it er an Diefe frübere U NE
ge unden, Jofern er nicht mit dem Gegner eine andere Vereinbarung trifft. Val. ROS.
Eur. Ar. 1904 S. 5386 Riff. 3; Ripr. d. OLG. Bo. 12 S, 253 (Augsburg), Kecht 1906
8.293 Bf. 611 Wofen), S. 1375 Riff. 3278, Recht 1907 S. 307 Ziff. 568; Staub,
mm, 3. OB, 5. Aufl., Art, 356 88 15-19, 24. . (Rein fog. jus varlancı)
RB SE weniger kann der Gläubiger bei einem einheitlichen Bertrage diefent in mehrere
a Standtei € zerlegen und bezüglich Dde3 einen Teils den Rücktritt erflären, bezüglih des
ROEN auf Erfüllung beiteben oder Schadenserfaß wegen Nichterfüllung fordern. Val.
€ N 67 S. 103 ff Sur. Widhr. 1908 S. 3 3 A —_—
„an nserfabes wegen Nichterfüllung: Dgl. De )
De Wem. NASDEE De De 8 nt Sn er Kegel kann der Gläubiger, ohne jeiner-
Et die Gegenleiftung anzubieten, die Differenz zwifchen dem Werte der Qeiftung
am ang geRleiftung  DDeL Val. ROE. Bd. 50 S. 255 und die dafelbit weiter angegebene
Sreiche  Yurdi nd Literatur. .
Val Oläubiger. tan Bmtiden abitrakter und Konkreter SchadenSberedhnuug a
abi Vorbem. S. 37 }. Beifpiel8weife kann der Käufer feinen Schaden in der eife
de: tratt. berechnen, daß er den Preis zugrunde legt, um, den er die Ware zu den Un
© N denen Verbältnifien in Betracht kommenden üblichen Marktpreifen hätte Fon er
Grlaulen fönnen.  MOE. in L8. 1907 S. 501, Sächt, MpflAl, 1907 Bit. 41; der
de KM fann aber auch unter Anbietung feiner OT (Bug um Zug) anfta
die en jerenz das ganze Erfüllungsintereffe verlangen, opfern diefeS nicht gegen
iNigteit im einzelnen Salle DeLHÖBt. Vol. Bem. 1, a, y zu $&amp; 325. : m
KB ‚Bei der Bemeitung des Schadenserfabe8 it auch S 254 in Betradh a ze de
Ste Dt Käufer al8 SEAN TE are S EEE eat Den
Dr nterlajlung_ eine edungsta . . }
20€ 85. 50 ©. 208, 00. 52 S. ee rar S 114 Sur. Wider. 1905 ©. 17, 18;
; un 22. Dezember 1909 in ZB. 1909 3) S. Da N
, Wegen des NücktrittsrechtS |. 8 327 und Bem. dazu. er
VII Die foo. bofitiven VBertragsverlegungen : Sußzefliplieferungsberträge.”)
* Se: ; ‚ f. bürgerl. NR.
) Siehe Qiter u Borbem, S. 140. Außerdem noch Kip im Arch. f ge

En 316, 176 ff. ir ng der jog. bofitiven VeriragSverlegungen ; A S Sr (Du
ii 16c. Bd. 32 6. 178 f. Vor allem au Brecht in Jhering3 Jahrb. SS Heifinlieferun 8:
Darlache und die wiederholte pofitive VertragSverlegung); Müller, Der Die % 100
Sting in Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 508; Fojef, Abonnieren und Subifribieren, Meht 1006
Q, (80; Jacobi, Bur Lehre vom SußkzeffivlieferungSvertrag In Ben 1906: Ha Bura,
Deller, Das Nückritt8recht bei hofitiven VertragSverlegungen, Breslau el en utg,
DC Verzug bei Suhzeflivliejerungen in L3. Jahrg. 1 S. 9; Hirim, Nechtlide Bedeutung
Uner gemäß 8326 BGB. geftellten, zu furz bemeffenen NachHfrift, Holdheim2M Schr. Bd. 168. 11.
        <pb n="281" />
        445

IL. Abijnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
‚Staub in der Feitfchrijt für den 26. Deutihen IJuriftentag S, 44 und der Mono“
grapbie über pofitive EEE SEE S, 30 ff. bat den &amp; 326 herangezogen, um für
Den te ba8 Wahlrecht zwijchen Itüctritt oder Schadenserfaß wegen Nichterfüllung
auch in den Zällen zu begründen, in denen e8 fich um die von ihm {og. pofitiven Bertragsver
lebungen handelt. Vgl. oben Bem. IN zu 8 276 S. 152. „Wer pofjitive RechtaverleBung*
afte vornimmt, welche die Erreihung des Vertragszweds gefährden, muß
fich gefallen laffen, daß die Rechtsfolgen diefer VflichtverleBung ebenfo beurteilt werden,
wie bie Pilihtverlebungen desjenigen, der durch fein negatives Werhalten, durch 10uld“
hafte KA der gefchuldeten Leijtung die Erreichung der Bertragszwede 96
Jährdet.“ (Staub, Feftichrift S. 49.) Insbejondere ift daher nad Staub der @rundias
des S 326 auch auf den Fall anwendbar, daß der zu fubzeffiven Leiftungen Verpflichtete
die erfte Leiftung fo mangelhaft gemacht hat, daß der Gläubiger Grund zu der Annahnte
hat, daß auch die fünftigen Leiftungen ebenfo mangelhaft fein werden. Yon einer Sri
lebung wird mit MRückficht auf Wbf. 2 in der Regel Äbftand genommen werden Können.
„3 dem Urteile ROE. Bd. 54 S. 98 hat {ich das Heichsgericht diefen Ausfübrungen 0”

e[dloffen. "
. Wir haben oben Bem. 7 zu S 325 mit Dertmann un8 der Anficht angefchloffen, DAB
Ihon eine analoge Ausdehnung des &amp; 325, hei dem die Ka TH allen AA
Jtänden fortfällt, zu demfelben praktijhen Ergebnifle gelangen Iäßt. Ueber die Nichtiglei
des Endergebnihes berricht überhaupt Cinverftändnı8 und nur die Begründung ift {treitid-
Wal. Planck Bem. 6 zu S 326, welcher der vor RNGES. Bd. 54 S. 286 vertretenen auf
fallung zuftimmt, daß durch das Zuwiderhandeln gegen eine (jefundäre) Unterlaflungspfli®
in Beziehung auf Diefe Pflicht eine Unmöglichfeit der Erfüllung begründet werde, weshalD
der Gläubiger, wenn er infolge diefer, an {ih nur einen Teil der Verpflichtungen deß
SchuldnersS betreffenden Unmöglichkeit fein Interefle mehr habe, die in 8 325 of. 1 Saß 2
gegebenen Kechte habe. Bezüglich diefer, von uns felbft noch in 2. Aufl. gebilligten De
gründung vgl. Ber. 7, b zu S 325 und Bem. 1 zu S 286. ek
„Die Übleitung des Rechtes zum Rücktritt oder zum Schadenserfab wegen Nidt
erfüllung aus $ 5326 läßt Jich mit derjenigen aus 8 325 m. €. {ehr wohl vereinigen, wolet!
man ich darüber einig ift, daß weder der eine noch der andere aragraph unmittelbat
Jondern nur unter Zuhilfenahme der Recht8analogie dafür angefprochen werden Lanl-
Der oben Bem. 7 zu S 325 aufgeftellte allgemeine Grundjag liegt ebeniowohl Dem
S 326 wie dem S 325 zugrunde; eine fin A bloß für den Verzua gegebene B0Y
Ichrift in S 326 zu erbliden (Planet a. a. L.), IOheint mir feine erenlalıng gegeben 3U
lein. Val. noch die Bem. B, 1,3, a, 0 zu $ 440.
a „Val. aus der Nechtiprechung vor allem RGE. Bd. 54 S, 98 ff, Bd. 57 S. 114 ff”
Sur. Wichr, 1907 S. 706 Ziff. 10 (die pofitive Vertragsverlebung }teht dem Verzug,
den KRechtswirkungen gleich), Bb. 63 S. 267, Bd. 67 S. 5. Chenfo Brecht, Syftem DT
Vertragsverleßung in Sherings Sahrb. 1908 (Bd. 53) S. 266. ;

Air haben Hbhrigen8 {chon oben, VBorbem. S. 141 zu 2 hervorgehoben, daß e8 {ih bel
Verlegung eines Sukzefiiblieferungsbertrags um eine völlig andere Frage handelt, alS
um diejenige bei der pofitiven Vertragsverlebung oder Horderungsberlekung im eigentlichel
Sinne richtige Schadensverurfachung durch N Norbert See fehl (SS. 141 Bir 1). &amp;
Handelt fich nur um eine Gefährdung des Vertrag3zweds. Die analoge Ur“
wendung der De plrilten über Berzug wird dadurch gefordert, daß, fei es durch Zum
oder durch Unterlafjen des Schuldners Ungewißheit eintritt, ob der Vertrag weiter“
hin verlegt werden wird oder nicht und daß der Öläubiger ein berechtigte8 Interefl®
daran hat, dieje Ungewißheit zu Defeitigen und ih NechtSklarheit zu beichaffen. Val.
Bem. II, 2 S, 265 oben. Un Stelle der Friltfeßung muß hier die Androhung
des Öläubiger3 treten, er werde bei weiteren den Vertragszwecdk gefährdenden
BE bau enge gleicher Art Totalicdhadenserjaß verlangen oder zurücktreten. Val.
Brecht a. a. ©. S. 265. Nebrigen3 it das Rücktrittsrecht nicht auf Sälle andauernder
oder wiederholter VertragsverleBungen befhränkt. E38 kommt auf die Beichaffenheit des
einzelnen Dar De a den A die Schwere, die größere ober geringere Ver“
beNerungs Sbigteit der Mängel an. ROT. Bd. 63 S. 297, Iur. Wichr. 1906 S. 419
420 Bilf. 3, Dd. 67 S. 5, D. Iur.8. 1908 S, 78, Recht 1907 S. 1315 Bit. 3272
Sandelt e8 fih um ‚Gerngwertige Öbjekte, die in größerer Bahl zu Kiefern find, 19
wird eine einmalige BertragsberleBung in der Kegel noch nicht den Schluß auf DIE
ehlerhaftigfeit der fünftigen Leiftungen geftatten. Senders jedoch, wenn, mie im frag“
lichen Fall der LeiftungsSpflichtige zwei groBe Koitjpielige Wohngebäude herzuftellen hatte
und das erfte Jo mangelhaft ausführte, daß mit @rund auch die fehlerhafte Herftellung des
zweiten zu befürchten war.) Val. audd ROSE. in Sur. Wichr. 1906 S. 300 Ziff. 3. U. D-
anjheinend Kiel in Schlesw.Holft. Anz. 1906 S, 261. Bejonder8 häufig {ind die Hülle der
Gefährdung des Bertragszweds durch mangelhafte Lieferung beim fog.  ierliet eTungE
vertrag zwijchen Brauereien und Wirten. Val. dazu die Monographie von Kohl, Die
        <pb n="282" />
        9. Titel: Gegenfeitiger Vertrag. SS 326, 327. 273
riftifhe Nat ierli vertrags, S. 47 ff. Dasielbe gilt bei Verlegung eines
Aeinlieterungsver trade "wol ROE in 28. 1908 S. 778 Diff, 24 (09. Belant a
taoSberlekung durch Verkauf eines vertragsmäßig ausichlieBlidh an den Beklagten zu
tefernden Buches an Dritte).
8 327.

Auf das in den SS 325, 326 beftimmte Rücktrittsrecht finden die für das
)Ertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorjehriften der SS 346 bis 356 ent
[Prechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umftandes, den der
andere Theil nicht zu vertreten Hat, fo Haftet diefer nur nad den VBorfHriften
Über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

€. 1, 361 Wbf. 2, 369 261. 8; IL, 279; II, 821. 5 .
Oder He züctteitt yom gegenfeitigen Bertrage wegen Unmöglichfeit der Seiitung
V3ug$S: , 4

Der 8 327 ibt für d N, daß der Gläubiger aus einem egenfeitigen Ber:
ge, let e8 KO U ke deln aa vertretenden Tnmöglichteit, jei 8 Ca
EegeS unter den ihın nach SS 325, 326 eingeräumten eleftiven Anjprüchen den ect

\t Wählt, die entiprechende Anwendung der für das vertragemüßige ne ii Mt
Sescdenen Borfehriften (SS 346—356) vor, er regelt alfo nur die Met und die Wirkungen
Yen Hüdtrittsertlärung, Wegen der Borausjegungen des Nücktrittsrechts d: die Er
8 dungen 3u 88 395, 596. Sir Die Rücktrittgerfärung gilt zunächtt das zu S 325 Dem. S
S NE Gejagte. Auf keinen ET wen der Rücktritt erklärt wird, no

erjaß m Nichterfüllung gefordert werden. . ,
ei Die bene Dichter illung SCHE über den Unterfjchied der Wirkungen
Yet Nückrittserkflärung und des AnfpruchsE auf den Schabenserfaß wegen

(Oterfüllung unter Ablehnung der Leiltung Kar werden. ve8
% Der Ünterfchied liegt darin, daß der Mücktritt zu volljtändiger Auflöfung NS
Sertrages führt, während bei Ablehnung der Seiftung unter Selten 8 eS
Kdndenserfates wegen Nichterfüllung umgekehrt das Fortdeitehen des gegenfeitlgen 7 fi)
DES al8 Grundlage der Interefjenichäßung dient, fo daß alfo (wal. Borbem. I Seh oa
27 Öläubiger bie Gegenleistung in Anrechnung bringen muß, unter Umftänden nn
Gi älDieten hat. Nach RGE, in Yır. Wir. 1907 S, 386, 83. Bd. 1 S. 434 dürkte Die
wi lärung des vertragstreuen Kontrahenten, „er trete he und verlange Un n
en Tegelmäßig dabın auszulegen fein, daß er noch Schadenserfaß wegen ichterfüllung

Ei nicht zurücktrete.
- Crflärun ücktritts : EL n

werd Der ücktrit De mE unter einer Bedingung oder BZeitbeltimmung a
Der N, auch nicht für den Sal, daß ein @rund zum KHücktritt eintreten werde. a

Du 2 3u 8 349, Blond Bem. 1 3u 8 327; a. Sid Tibe S. 369. Die Erklärung Mt
[0x M{tei, auch an den Gebraucg des Wortes „Rücktritt“ nicht gebunden. Sie % N N
frits er EMpfangSbedürftiges Rechtsgejchäft ES 180—132). AuSgefhloffen it ser SAN
trans Allen Fällen, in denen durch befjondere Borfchrift fir den in Srage Ta“ en ee .
(Ber URLS andere Nechtshehelie gegeben find, jo 3, . beim Kauf in Halle 068 3 700
in Otzahlung de8 geftundeten Breijes); beim SGefellichattsvertrage im Falle

'Qung), bal. Sipr. d. DLG, Bd. 8 S. 440. ionar vom
Ruck Ödre Srund ijt gelegentlich Leitritten worden, daß auch der Ze W
daß Irittsrecht Gebrauch machen kann. Man hat dies einerfeitS Daraus Toloe Do Te
Bet Un beim gegenfeitigen VBertrage die Raffivlegitimation fehle und Daß Si er A ©
8 gog le zu befchränfen Jeien auf den abgetretenen Erfüllungsanfpruc. Die Stelle
de8 6 SP tritt der Heiftonar mit RE ee enguente nec nostrum

ta Rderi äubi 8, er iriıtt allo — | S eK ;

SS distinguere = Im MS diefem zuftehenden Befugnifie ein, alfo auch in die Ye rtarn
Ber 827 gewährten Rechte. Etipaigen durch diele golgen der Zeifion Derlon Dei öCOfte
Derig Sen zu beforgenden Nachteilen it durch die Unzuläffigkett der SEN X 55
&amp; Onlichen und unpfändbaren Forderungen (SS 399, 400) borgefehen.. "826 von der
ö x läßt 8 freilich dahtngeftellt, ob der Zeijionar auch gemäß SS DeStnlb zu Mer-
Met tung zurücktreten kann, bemerft jedoch, Daß diefe Frage nicht 1chon Timftä &amp; N

Sri el Dur) Die Zulaflung De Kühe af Dice at um

Inter  nträchtt . „Diefer R K N

Pllichen HE Tre SEES O6. Trnnein nur dazu führen, gegebenenfalls. für

‘ne Ausübung die Einwilligung de8 Zedenten zu erfordern“. Ob der Zeffionar die
Staudinger, BOB. 11a (Kublenbek, Necht der Sdhuldverhäktnitffe), 5.16. Aufl. R
        <pb n="283" />
        274 II. Abidhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
Einwilligung de8 HZedenten zur Rücktrittserflärung einzuhofen Lat, richtet fih nad N
causa cessionis und fommt wegen der abftraften Natur der Forderungsabtreiung
die Wirkflamkeit der Rücktrittserkflärung dem Schuldner gegenüber nicht in Beirad
€ fann {ich m. €. nur darum handeln, daß der Zeffionar durch die AuZübung des RücktrittS-
recht3 unter Umitänden dem Zedenten gegenüber fdhadenzZerfaßpflichtig werden kant
IT Die entipregende Anwendung der SS 346—856 ergibt: ;
a) Die Parteien find, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander
empfangenen Seiftungen zurüczugewähren, abgefehen von der in Bent:
zrwähnten Ausnahme. der en Dienfte, fowie für die Unterlaflung
der Benukßung einer Sache it der Wert zu vergüten oder, falls in 2
Vertrag eine Gegenleiftung in Geld beftimmt it, diefe zu entrichten S 340).
Der Anfprucdh auf Schadenserfaß wegen Verfchlechterung, Untergange® 00
einer auS einem anderen Örunde eintretenden Unmögliehfeit der Herausga
beftimmt ich im Falle des Rücktritt? von dem Empfange der Seiftung an
nach den VBorfchriften, weldhe für das Verhältnis zwijchen dem Eigentümer
und dem Befiger von dem ECintritte der KRechtshängigkeit des Eigenium
anfpruchs an U (88 987—993). Das gleiche gilt von dem AUnfjpruch CR
Gerausgabe oder Dergühmng. von Nıubungen und von dem Anfpruch el
Criaß von Verwendungen. Eine Geldjumme ift von der Zeit des Empfange
an zu en $ 347). ud
„.. Dalür, daß auch diefer 8 347 auf die Fälle des gefeglihen NE
trittsrechtS anwendbar ift, vol. Bem. 3 zu S 347.
Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgelchloffen, daß der Gegenftand, wel
der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ft (8.350).
ift aber ausgefchloffen, wenn der ED eine mejenfliche VBerichlechterunG
den Yntergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe DE
zmpfangenen Gegenftandes verfchuldet hat. Val. hierzu vor allem KÖOS-
in Sur. Wichr. 1909 S. 456 f. Ziff. 11, NGE. Bd. 59 Nr. 29 S. 99. Der
Untergang eines erheblidhen Leile8 {teht einer wefentlichen Verfchlechterung
des Gegenftandes, das von dem Berechtigten nach &amp; 278 zu vertretende un
UM eineS anderen {teht dem eigenen Verichulden dez Berechtigten glel
Das gleiche A wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch
Sy m oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgejtaltet DA
Hat der Berechtigte den empfangenen Segenftand oder einen erheblichen
Teil des ES veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belafteb
fo ilt der Kücktritt ausgefühlojjen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegen“
Itand infolge der Verfügung erlangt hat, die Vorausfekungen des 8 351 od
bes $ 352 en find. ee
Einer Verfügung des Berechtigten fteht eine Verfügung gleich, die IM
Wege der N Omar rsdung oder der Arreftvollziehung oder durch den
Ronkursverwalter erfolgt ($ 353). 3
Kommt der Berechtigte mit der Rücgewähr des empfangenen Gegenftande
der eineS erheblichen Teiles des Gegenitandes8 in Verzug, fo Kann ibm Der
andere Teil (alfo der Schuldner) eine angemeffene Seit mit der Srklärung
Deftimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Krilt ablehne. Der
Küctritt wird unmwirkfam, menn nicht die RKüucgewähr vo*
dem Abhlaufe der Friit erfolgt S 354). , ,
Der Rücktritt it unwirkffam, wenn der Schuldner fih von feiner Verbind“
{ichfeit dur Aufredhnung befreien kant und unverzüglich nach dem NRüd-
tritte Die Aufrechnung erflärt S$ 357).
Sind auf der einen oder andern Seite mehrere beteiligt, fo Kan d0$
Iücktrittsrecht nur von allen und gegen alle au3gelibt werden; erlifcdht ‚d0ß
EEE für einen der Berechtigten, Io erliicht e&amp; auch für die übrigen
DBeftreitet der Schuldner die Auläffigkeit des erklärten Nücktritt8, weil el
erfüllt habe, fo hat er die Erfüllung zu beweifen, fofern nicht die gefhuldet®
Leiftung in einem Unterlaffen beiteht (8 358). .
Eine SAN Anwendung der 88 355, 359, 360, 361 ft wegen Fortfalls Der
dort gegebenen Borausfekungen ausgefchlofjen.
IV. 3u Sag 2. Sag 2 macht von der zu Bem. IN, a gegebenen Folge des Rücktritt,
d. 65. von der Rücgewährpflicht eine Ausnahme für den Zall, daß der NMücktritt wegen
eines Umfitandes erfolgt, den der andere Teil nicht zu vertreten hat. Da im Falle

n
        <pb n="284" />
        8327, — 3, Titel: Beriprechen der Leiftung an einen Dritten. Borbenterkungen. 275
US 325 If. 1 u i {onerverzuge nach 8 326 der Rücktritt {tet wegen eines
Umftandes oe Dee Seil zu vertreten hat, fo hat es zunächft den
anlein, al8 ob der Sag 2 des 8 327 auf einem Redaktionsverfehen Derubhte und gegen
HAndSL0S et, Allein der Sab 2 it eine8 der auffälligften Beilpiele für die mit Recht 9
De ‚getadelte übertriebene KHinitlihe BerweifungsStechnik des BGB, Der $ 325 a
ent nämlich die Anwendbarkeit des S 325 auch für den Zall des S 283, „wenn NIC

! Seiftung biS zum Ablauf der Srift bewirkt wird oder wenn fie zu diefer Zeit teilweile
Den bewirkt i{t. Der S 283 heitimmt, dak der Gläubiger audh dem rechtSfräftig
Grstteilten Schuldrer zur Bewirkung der Leijltung eine angemefjene Srift mit &gt;
“Härung beftimmen fan, Daß er die Annahme der Leiftung DEN Aolaufe der Sri]
Qölehne und nach dem Mblaufe der Frift Schadenserfaß wegen ; ter lung a angen
en foweit nicht die Leiitung der Friit rechtzeitig bewirkt wird, unter alsdann ein-
Zetenden Uusihluß des Erfüullungsanipruchs. Er fügt hinzu, daß diefe Verpflichtung gam
ybadenserfabe nicht eintritt, wenn die Seiftung infolge eine5 4 as
Sag 39110 wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. ® 28 .

‚,. Will man nun nicht annehmen, daß Sab 2 des 8 327 gegenftandSlos jel, fo bleibt
I anderes äbeia bg daß die Nedaktoren des BOS. den Sal im U
Gebt haben, daß die Erfüllung einer Leijtungspflidht in der Zeit 3mwif Den Ds
Umaütfeilung und dem Ablanufe der nach $ 283 gefebten Srif infolge e Me
ung ade, den der Schuldner nicht zu vertreten hat, vorüb A end unmög Dhabi
Co daß der Gläubiger nunmehr von dem ihn durch S 325 Abi. 2 gewährten Wok
ex touch macht, anftatt Schadenserfaß wegen Nichterfüllung zu fordern, von dem er
Bor 4Urüczutreten. Sn dielem Falle mürde dann der Schuldner nur nach %
S Orten über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung haften D. D. za
d 2 ff. (Seine Verpflichtung befohränkt {ih alsdann auf Herausgabe deffen, Wa 5
500 die Gegenleiftung des Oltubigers oder in jonjtiger Weife auf deffen HTiit nunmehr
ar tehtlichen Grund, causa Hnita, erlangt hat, 8 812; fie erfiredt fich auf die ne
Sanungen Jowie auf dasjenige, wa8 er nach Anrechnung der EEE auf oh e:
de8 1 erlangten Rechtes oder als Erjaß tür die Da Bel Abu Der San m
En erlangten Gegenitande8 erwirbt; it die Herausgabe wegen Der An €
Se angten nicht mehr möglich oder ijt der Schuldner auZ einem andern Grunde A
N De Sande außerjtande, fo hat er den Wert zu erfeßen; die Verpflichtung zur ‚Deralen
be 5, 0der zum Eriabe des Wertes ift ACEgeNOEN foweit der Schuldner U (Chr
Stadert it, 8 818.) Val. audH DVertmann Bem. 2 zu 8 327. U. M. anfdeine

am ler, Chuldoerhältnife S. 146.
im &amp; Außerdem fanıt 8 327 Sah 2 noch zur Anwendung
alle des S 636 (bei nicht rechtzeitiger Heritellung eines
zu 8 „eber {pezielle Anwendung des S 327 beim Kaufe

BVerfprehen der Seiftung an einen Dritten.)
Borbemerkungen,

Dritter Titel.

N I. Die Zuläifigkeit der Verträge zugunjten Dritter im allgemeinen: Das önie
Dit Verwarf im Prinzip die bindende Wirkung von Verträgen zuguniten Dritter (1. 38 8 1
‚de v. 0. 45, 1), ließ jedoch folgende UNusnahmen zU :
itte: Die

Ya P) Literatur: Hellwig, Die Berträge auf Leljtung an Dritte; Unger,
Säge zugumjien Dritter in Sgetings Saprb. Bd. 10 S. 1ff. ag deutigem NEO, Unter
1901 STet Berücjigtigung des BGB3. Leipzig 1899; dazu vgl. d. Thur, KAL DETNOG-
te S. 542 f.; Rn auß, Die fog. Verträge zuguniten Dritter, Bonn, bl nach BOB. ;
U der Schuldverhältnijie S. 165 f.; Stahl, Die Berträge auguniten N ehroT n8 Handbuch
des OR eertäge zugunften len Km iS Cr 2 °P ns dank, KorderungSüber:
Deilung ; 473; YUrchiv f. d. 3ziuilift. Prazi Dr a ERS POLSEL in Orudots
Beine 8 und Verträge zugunjten Dritter 1886 S. 107 ff; weig, Die fog. zwei:
1 22 ©. 577 f.; Stobbe-Lehmann III S 225; € hrenus ' oh .
liedrigen Bertokne 2 ; Dritter 1895; Cofad, Lehrbuch I 8 96;
eorgi Eder inSbef, die Berträge zuguifien DER ACC Sn ilung in der neueren

Cg1 Rudo ä ritter. ve gefhidhtlighe Cntwidiung In

Doftrein und A BE ler au 39 BGB. Aachen 1900 (D. Georgi). Auch als
        <pb n="285" />
        276 31. Aofnttt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
1. € gab denjenigen, der nicht fi felbjt, fondern für einen Dritten eine Leiftung
verjpreden ließ (dem Promiffar), eine Alage, fofern er ein berechtigtes Interefie an diefe
Veiftung hatte (1. 38 8 22 D. de V. O. 45, 1, 1. 3 Cod. i. £. de inut. stip. 8, 39).

2, €3 gab aud) dem begünftigten Dritten eine utilis actio gegen den Promittenten;

a) beim Verfprechen auf Mücgabe einer dos an die dritte Berfon,

b) bet einer Schenkung, menn die Leiftung an den Dritten fig als Auflage darftellte,

6) beim Pfandverkanf, wenn der Gläubiger bei demfelben dem Schuldner das Ein:
föfungsSrecht bis zu einem beftimmten Termine vorbebhielt,
beim Depofitum (BermwahrungsSvertrag) und Kommodat (Leihvertrag), wenn der
Depolitar und Kommodatar fi verpflichtete, die Sache einem Dritten Herau3-
zugeben.

Val. Kuhlenbed, Bon den Band. z. BGB. I S. 519. ,

Das gemeine Recht Hat diejfe Ausnahmen teil gewohnhHeitSrechtlidgh, teil gejeblid
vermehrt, inZbefondere erfannte e8&amp; die Wirkjamtkeit des BVertrag3 zugunften einer dritten
Berfon an bei bäuerligen SGut3übernahmen, beim VebenSverfiderungS« und Leibrenten“
vertrage; €8 blieb aber zweifelhaft, unter melden Borausjegungen der Dritte ein Forderung?
techt gegen den Verjprechenden erwarb; al8 Regel wurde der röümijche Grundjaß feftgehalten,
jo daß ein Klagreht de Dritten nur ausznahHm2weije anerkannt murde. Auf demielben
Standpunkte {teht der Code civil art, 1119-—1121, 1165. Nach dem Codex Maximilianen®
Bavaricus IV ZU I cap. 1 85 13 „Jind VBeriräge für Dritte, infoweit al8 ihnen diefe nüglig
jein mögen und nach der Hand ratifiziert oder angenommen werden“, gültig und erlangt dank
der Dritte ein Klagrecht. Nah dem PLR. TIL I Tit. 5 88 74—77 Hat der Dritte ein Kiagrecht
erit dann, wenn er mit Bewilligung des Promiffar3 dem Vertrag beigetreten i{t. Yedoch ift
die Praxis weitergegangen und Hat bei Gutzüberlaffungs: und Leben8verfiherungsverträgel
ein unmittelbares Klagreht des Dritten angenommen. RGE. Bd. 1 S. 188 ff., 378 f-
Nehnlich das Jäch]. GB. SS 8353—856. Wegen der neueren Gejeßgebung {. im übrigen M. u
S, 205 ff.

I. Das dispofitive Grundprinzip des BEGB.: DazZ BGB. geht weiter, e3 1äBt
die Berträge zuguniften Dritter grundfäßligH zu, madht aber die Wirkung
zugunijien Dritter felbft, die Frage, ob der Dritte unmittelbar ein Klagrecht gegen ben
Schuldner erwirbt, lediglig von der Abfidht der beiden Kontrahenten. de?
BPromittenten und Promifjjar3, abhängig.

Das BGB. unterfheidet alfo:

a) den Fall, daß der Verfpredende nur dem Verjpredenzembfänger geg®”“
über zur Seiftung an Dritten verpflichtet ift, ,

b) den Fall, daß nach der Abficht der beiden Kontrahenten der Dritte unmittel‘
bar ein Recht au3 dem Bertrage erwirbt.

Diejenigen Verträge zugunfien Dritter, durch die [ich der Berfpredhende n U!
dem Berfbredensembfänger gegenüber zu der Leijtung an den Dritten
berpflidtet, ann man mit Ennecceru8, 4./5. Aufl. S. 84 al8 unechHte Ber?
träge zuguniten Dritter bezeichnen. Denn die Leijtung an den Dritten bildet

d}

Inaug.- Diff. von Tübingen erfchienen; ZerjdG, Wie unteriheiden id im Namen eines
Dritten gelhlofjene Verträge von joldhen zugunjten eine8 Dritten? Inaug.-Diff. Fena 1901.
Weimar, &amp;. Koltih; Meyer, Begrifilide Äbgrenzung von Berträgen, gejhlofjen im Namen
eine8 Dritten, von folden zugunfien eine3 Dritten. Inaug.-Difj. (Fena) KRudoljtadt
Mänide &amp; Jahn. 1902, Weitere Diff. von Stahl, Bonn 1899; Georgi, Tübingen 1900-
Val. au Dntejftrzän8ki, Aufträge zuguniten eines Dritten, Leipzig 1905; Ennecceru3,
Lehrb. 4/5. Aufl, I, 2 8258 S. 82 f.; Hirjhfeld, Die Rechte des BerlprechenzenpfängerS
au3 einem VBertrage auf Leiftung an einen Dritten, Diff. (Breslan) 1909; Wiüfiter, Ent“
mwiclungsgang des Unterjhiede8 zwilden Vertrag zuguniten Dritter und Stelvertretung 2{W-,
Diff. (Elberfeld bei Did) 1906; Eylenburg, Die Rechte des BVerfjprechenzempfänger8 au?
Verträgen auf Leijftung an Dritte, Breslauer Diff. 1909. Beachtung verdient aud) Kappa“
Dort, Die Einrede au8 dem fremden Kecht8verhältnis, Berlin 1904 S. 134 ff.
        <pb n="286" />
        8. Titel: Beriprechen der Leijtung an einen Dritten. Vorbemerkungen, 277
hier nur ein inhHaltlige8 Moment der lediglid dem Rromifjar gejhuldeten
Beiftung und, jofern man eine folde inhaltlihe Beftimmung der Leiftung al3
zuläffig anerkennt, bieten dieje Verträge nichts bejnondereS, wie ja jede Seiftung
aud) einen befonderen räumlidhen oder zeitligen Koeffizienten Haben kann. (Die
in der früheren Auflage diefes Kommentar? in Anfchluß an HeNwig aufgeftellte
UnterfGheidung zwijdhen ermäctigen den und berechtigen den Verträgen
erweift {ig dagegen als irreführend, weil der Schuldner ja auch hei diejen.
Verträgen nicht bloß ermächtigt, jondern verpflichtet wird, aud) der Dritte nicht
lediglich ermächtigt ifjt, die Letftung etwa neben dem Bromifjar zu empfangen,
vielmehr ihm allein geleiftet werden jo, fo jedoch, daß er fein Riagerecht Hat.)
Sie find zu unterfheiden von folden Verträgen, bei denen der Dritte al3 bloßer
EmpfangsbevoNlmächtigter neben dent romijfar fteht, ein Fall, der {don
dem römijchen NRedte bekannt war (solutionis causa adjectus, vgl. KudHkenbed,
Bon d. Pand. z. BGB. I, 468, IL, 145).

Diejenigen Verträge zuguniten Dritter dagegen, au 3 denen der Dritte
nad Abfiht der Kontrahenten unmittelbar ein Necht erwirbt, bezeichnet
Ennecceru8 al8 edhte Verträge zuguniften Dritter. Sie laffen wiederum
wet verfchiedene Unterarten möglich erfdheinen :

x) Der BeripredenzZempfänger bleibt neben dem Dritten zur Forderung der

Leiftung an den Dritten berechtigt (Rumulative3 Verhältnis).

3) Nur der Dritte ijt zur Forderung der Leiftung berechtigt (Au 81H 1teB-

Liche Berechtigung).

Dritte IL. Die Konftruktion de3 dreijeitigen Verhältnijfes bei echten Verträgen zugunften
% bildet auch jebt noch einen SGegenftand wilfen{daftliden Streites:
&gt;. Stammler, echt der Schuldverh. S. 172, erklärt die WinenzZäußerung des Ders
fett en „rüctjichtlig des Dritten, der aus ihr unmittelbar berechtigt fein fon, für ein ein-
Dirt 8 Kedtsgelhäft, das Hier ausnahm8weife (8 306) in befonders umgrenzter Art Recht8=
durch N befige“, Dieje Konfiruktion miderlegt Enneccerus treffend in N. 7 a. a. D. S. 84
Büftimun, au8 ihr zu ziehende Folgerung, daß alsdanın ein bon einem Minderjährigen ohne
na Öfefler de8 gejeglihen Vertreter8 abgegebeneS Veriprehen zuguniten eine8 Dritten troß
a8 ab gender Genehmigung zwar, joweit der Vertrag felbit in Frage fommt, gültig,
ttoß Un einjeitige Verfprechen betrifft, nad) $ 111 nichtig wäre, jo daß allo der Dritte
Velen enechmigung keine Forderung aus dem Vertrag ermirbe, eine Abiurdität, die das
nit gewollt haben kann.
ibre Ba Selwig zerlegt den Vertrag in einen Hauptvertrag, durch den fi der Vers
deffen , € dem Veribrechenzempfänger gegenüber verpflichte, und einen Neben vertrag, fraft
zu Hülle Verfprechende die durch den Hauptvertrag begründete Berpilidtung an den Dritien
Obligati en habe; er nimmt ferner an, entjprehend feiner allgemeinen Theorie vom
Bländt Ontenrecht, daß die Verbindlichkeit immer ein bermögenSvecht liches Intereiie für den
ger Saben müffe.

; ließen önnen un8 weder der Stammlerfchen noch) der HeNlwigi hen Auffaflung ans
Cechtlt Br in8befjondere bedarf eS Hier feiner weiteren Begründung dafür, daß ein vermögenS=
Sem. 8 Si für teine der drei Barteien zu fordern i{ft. Val. Einleitung zum II. Buch
or m 6 Unfere8 Erachtens liegt ein einheitlider Berkrag und eine einheitliche Obligation
berhältn mehreren Subjetten auf der attiven Seite, alfo ein dem aktiven ‚Sefamthulds
D. Ye 8 ähnliches Verhältnis, da3 man etwa als „attive Solidarität A Sinne
Un er (Sahıb. f. Doam. Bd. 24 S. 148) bezeichnen Könnte, Die Bejandes heit und ber
daß er diejer Rechtsfigur von derjenigen der Gejamtaläubigerfhaft (&amp; 428) liegt darin,
jo ni Leiftung jelbi ausfeließlid an den Dritten erfolgen fanı, Schuldner
Dirette © nach Belieben an jeden der Gläubiger leiften darf. einenfals fol damit eine

Nterordnung der Verträge zugunijtien Dritter unter die Gefamtichuldverhältnifte
        <pb n="287" />
        278 HI. Abihnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
behauptet werden. €E3 liegt nur eine Analogie vor. Val. des Näheren zu diejer FrIg“
Dambitjh, Entfteht aus dem BVerfpredien der Leiftung an einen Dritten nah S 335 ein
Sefamtgläubigervberhältni3? Berlin 1897. (Mipverftanden {ft Verf. von Hirfehfeld a. 0. D.
S. 21.) € ift eben eine Eigentümlichleit des modernen Rechte3, daß e8 aucH Aniprüche auf
Leiftungen an andere, als den VBerfbrehensempfänger, anerlennt, da e8 von dem früher
wenigiten8 in der Herrfhenden Theorie (menn au zu Unrecht) behaupteten Erforderniffe eineS
felöftifdhen VermögensintereffeS des Kontrahenten abfieht. Der BeriprehenzZempfänger hat die
actio directa; die actio utilis de8 Dritten it eine Au8dehnung des KMagrecht3 auZ dem
Bertrage in jubjektiver Beziehung. Aus der Einheit des obligatorijhen Bandes ergibt {id
Segrifflich auch die Regel des S 334, demzufolge die actio utilis des Dritten inhHaltli®
bofljtändig tdentijd it mit dem Anfpruce deS eigentliden Bertragsjubjekt3, der actio directa
aljo alle Einwendungen au3 dem Bertrage dem Schuldner auch gegenüber dem Dritten ZU“
itehden. Die Berpfligtung dem Dritten gegenüber ift al]o nidt abftrakt,
nidHt unabhängig von der causa des Vertrags. SFedoch Kann die causa der
Leiftung an den Dritten verfhtieden fein von der causa bes Vertrags. Die Leiftung fann dem
Dritten vom Promifiar zugemwendet werden ex causa solvendi, debendi, credendi, donandi
Diefe causa der Leiftung kan nur der Promiffar” nicht der Promittent wirkjam beftimmen-
Soll 3. B. die Nebertragung des Eigentum8 einer Sache an den Dritten zu dem Zwede
erfolgen, um eine Verbindlichkeit des Promiffars zu erfüllen (causa solvendi), jo bebarf eS,
damit die Nebertragung des Eigentum3 der Sache von feiten des Beriprechenden als Erfüllung
gilt, einer hierauf gerichteten Vereinbarung zwijhen dem Verjpredjenzempfänger und deM
Dritten. „Entiprehendes gilt, wenn die dem Dritten zu zahlende und gezahlte Geldfumme
al8 Darlehen gegeben werden jollte, Solange die erforderliche Vereinbarung zwildhen dem
Berfprehensempfänger und dem Dritten nicht erfolgt ift, Hat diefer daz SGeleiftete sine causa.”
Bgl. au Pland Bem. 3 zu S$ 328. („Der Veriprechende ijft al3 foldher nicht Vertreter des
BerfprehenzZempfängerS und daher nicht berechtigt, im Namen desfelben hei der Leijtung IN
den Dritten zugleihH den Vertrag über die causa abzujhließen“.)

IV. Eohte Berträge zugunften Dritter find nicht zu berwechfeln mit eine
Stellvertretungsverhältnis, jei diefe8 num direkt oder indirekt. „Bei dem durch (direkten) Stelle
vertreter abgefdlofjenen Bertrag befteht die causa derfelben zwijden dem Vertretenen un
dem Mitkontrahenten de3 Stellvertreter, bei dem Vertrag zugunften Dritter ift eine caus4
zwijdhen bem Promittenten und Promifjar und eine weitere zwijden dem Promifjar und
dem Dritten vorhanden, dagegen feine zwifdhen den Berfjonen, zwijdhen denen die yereinbatt®
Bermögensleiftung ftattfinden joll“ (Danz a. a. ©. S. 118, 119). Val. auch Zimmermanil,
Die {telvertretende negotiorum gestio 1871,

Eine gewiffe Nehnlichkeit der Verträge zugunfien Dritter mit der indirekten Stell
beriretung ift zwar nicht zu beftreiten; indeS tritt der Unterfjhied von der indirekten (ftixler)
Stelvertretung deutliH zutage in der offenen Bezugnahme auf den Dritten beim Ber“
tragsichluß. Val. darüber Kuhlenbed, Bon d. Pand. z. BOB. I S. 518. Vergeblich bemüht
fd Dnieftrzänski in der in der Siteratur-Note zitierten Schrift, die fogar die wichtige Untet-
Icheidung zwijden Bolmacdht und Auftrag wieder anzufecdhten verfucht, diejen Unterjchied 3%
berwijchen. Bor allem Hit auch der edhte Vertrag zugunften eine Dritten nicht mit einer
nachträglig genehmigten SGefchäftsführung ohne Auftrag zu verwmechfeln, wie die8 bei
Ogonow8ky, Die SGejhHäftsführung ohne Auftrag, 1877, gefhteht. Richtiger Wiljter a. a. D.
S. 23 ff. Aus der Kechtfpredung vgl. Ripr. d. OLG. Bd. 16 S, 414 (Verirag3jhluß im Namen
eine3 erft zu begründenden Vereins kein Vertrag zugunften eine8 Dritten.)

V. Einen SGegenjaß zu den Verträgen zuguniten Dritter bildet der Vertrag zu Laften
gineS Dritten, in dem jemand die Sache vder die Leiftung eines Dritten verfpricht. Val. dar“
über Dertmann, 2. Aufl. S. 128 (Bem. 1 zu S&amp; 305). Die Zuläffigkeit folder Berträge lt
nach allgemeinen Grundfägen nicht zu bezweifeln. Val. 1. 38 8 2 D. de D. O. 45, 1 (At Si
quis velit factum alienum promittere, poenam, vel quanti ea res sit, potest promittere)-
Bır untericheiden ft al8danı, ob die Leiftung des Dritten al8 {olhe oder nur deren End:
        <pb n="288" />
        3. Titel: Verfprehen der Leiftung an einen Dritten. Vorbemerkungen. $ 328. 279
T9ebnis beriprochen if; Dal. Bem. 4 zu 8 241 S. 14, ferner, ob der Veriprehende {ih
1Ole thin anheijhig macht, die Leiftung des Dritten herbeizuführen — Jeine eigene Seiftung
1 alsdanın ein praestare im Sinne der Bem. 4, d S. 14 (Einftehen für die Leiftung eines
andern) — oder ob er nur verfprodhen Hat, nach feinen Kräften fihH für da3z Handeln des
Dritten zu bemühen (8 242). Dertmann a. a. DO. will im Zweifel der leßteren (milderen)
Bilenzaustegung den Vorzug geben. Liegt ein Garantieverfpreden vor, fo kann Jowohl auf
Serbeiführung der Leiftung des Dritten alß auch auf Schadenzerfaß wegen Nicterfühung
StHlagt werden. Val. RGB. in Senf. Arch. Bd. 44 Kr. 11 S. 14. .
5 Von leßterm FalN ijt miederum zu unterfdheiden das Berfprehen der Leiftung durch
hen Dritten, Vol. dazu Wieland, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 9% S. 168 {f., 186 f,
Detimann, 2. Aufl. Borkem. 6 vor &amp; 328. Ein Garantieverfprechen diejer Art {ft zu unterftellen,
DENN eine Anweijung erteilt it, die auSjließlih dem Intereffe des Empfänger&amp; dienen fol,
SU) wenn der Empfänger fid das Recht außbedungen Hat, die Untweifung weiter zu geben,
Wieland a. a. DO. S, 208 (verbriefte Anweijung, Kreditbrief). Der fog. Akfreditierte (Empfänger
de8 Areditbriefs) erhält vom Dritten keinen Kredit, fondern Zahlung, der [0g. Sreditbrief U
alf0 nicht Anmweijung auf Kredit, fondern auf Zahlung.
VI. Anordnung des Stoffes: DaZ BGB. erkennt zunädft in 8 328 die BZuläfftgteit der
Olten Verträge zugunften Dritter an und gibt dispofitive Borichriften über deren Wirkung;
$ 329 {tellt eine Vermutung gegen Auslegung einer Erfünungsiübernahme im Sinne eine2
Oten Vertrage3 zuguniten des Dritten (Gläubiger8) auf; 8 330 dagegen ftellt eine Bers
Mütung für den echten Vertrag zugunijten des Dritten (Begünftigten) auf bei dem
SehensberfigerungS- und Leibrentenbertrag, jowie bei unentg eitliden
Stwendungen unter einer Auflage (donatio sub modo) und bei Bermögens»
oder Sutzüb ernahmen zum Zwede der Abfindung. $ 331 f{tellt eine Bermutung
Quf Über den Beitpunfit de8 NedHtiZerwerb8 des Dritten im Fale eines erft nad dem
Zode des Promifiar8 vom Promittenten zu erfüllenden Seijtung und erklärt die Seiftung an einen
Sasciturus für unwiderruflich nad) dem Tode des Promifjars, wenn die Befugnis zum Wider
A nit vorbehalten worden ijt. Die Auslegungsregel des 8 332 erfiredt den Borbehalt des
Promiffars, ohne Zuftimmung des Promittenten an Stelle des im Vertrage bezeichneten
Dritten einen anderen zu jeßen, im Zweifel auf Berfügungen Don zode8 wegen.
$ 333 Seftimmt die Wirkungen, welde die Zurückweifung des Rechtes feitens des
Dritten Hat, &amp; 334 regelt die Einwendungen, welde dem Beriprechenden gegen den
Öritten Zufjtehen, &amp; 335 {tellt eine Vermutung auf zugunfien eine8 Bertrag3 im Sinne
an Vorbem. II, d, x genannten Kumulativen Berechtigung des Bromifiars und des
Alten.
&amp; 328.
Durch Vertrag kann eine Leiftung an einen Dritten mit der RE
Dedungen „werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Letftung
fordern. nden
‚In Ermongelung einer befonderen Beftimmung ft aus den D el
MSbefondere aus dem Zwecde des Vertrags, ZU entnehmen, ob der rt oe
Recht erwerben, ob das NMecht des Dritten jofort oder nur aha
AUSfeBungen ent{tehen und ob den Vertragjchliekenden die on DE ah
Tein Ioll, das Recht der Dritten ohne defjen Zuftimmung aufzuheben oder 3 ;
€ I, 412 dr. 1, 413 414; 11, 280; MI. 322, N
Begü fi Die Verträge zuguniten En unmittelbarer Wirkung für den
Mitigten (Cote Verträge zugunften Dritter):
daß HE Buläifateie und dispofitive gen ee De Zitang SC a
Ifnittel Dan 2 Werträg e zugumflen SE allgemein zuläffig find. Er bezieht {ich
        <pb n="289" />
        280 MH. Abionitt: Schulbverhältnifie aus Verträgen. u
AUS
auf edhte Berträge zugunfien Dritter im Sinne der Borbemerhmg I, b. Dak echte Ver
träge zugunijten eines Dritten zuläffig find, d. bh. daß der Vertragijchliekende jelber 4
echt auf Bewirkung einer an einen Dritten bedungenen Leiftung erwirbt, wenn Die
Vorausfjehung des $ 241 Vorbem, 8, S. 9, 10), d. hb. cin {Öukmwürdiges Interefle vorhanden
‘ft, wird als felbitverftändlidh vorausgefeßt.
Vorausgefebt wird ein obligatoriider Vertrag, ein Vertrag, durch den
eine Zeiftung bedungen wird. Die Leiltung kann in einem Tun ober
Unterlalfen beitehen. € fann alfo beifpiel8meife auch ein Vermieter ugun!
eines andern Mieter3 einen Mieter verpflichten, gewifle Handlungen, 3. ©
das Kavierfpielen in beftimmten Stunden zu unterlafien, mit der Wivkund
daß der andere Mieter unmittelbar gegen den Verpflichteten aus deu Miet
vertrage auf Deere EL dEn fann. Der Vertrag wird nur zwifchen dem
Veriprechenden u11D dem A (Promittenten und Lromifar)
abgeichlotfen. Sine BYBeitrittserNärung bes Begünitigten (Dritten) if nic
erforderlich, nicht einmal eine Benachrichtigung desfelben.
Einer befonderen Forum bebarf der zugunften eines Dritten gefhlofene Ver“
trag al8 folder nicht (PB. I, 769), Die Frage, vb für die Beobachtung Der
zorm nur das Verhältnis unter den VertragsfichlieBenden oder auch x
Verhältnis zu dem Dritten zu berücfichtigen it, wird im Gefebe nid
beantwortet (We. 11, 270). ‚ ©rundfäßlich wird der Anficht Dertmannus (Bem. 1
zu 8 328) beizupflichten fein, daß für den etwaigen Formzwang nur die caus?
des VerfprechenS dem DU Da gegenüber, nicht die causa der Leiltung
an den Yritten maßgebend it. Haben jedoch die Vertragsfchliekenden, fediglid
um die gefeßlidhen Sormborfchriften zu umgeben, ein Sen Sormzwang unter
worfeneS Kechtägefchäft in Die gm eineS von ihnen nicht mirklich 96“
wollten VBertragsS zuguniten eines Dritten eingefleidet, fo finden
die 8$ 117, 140, 125 Aumwendung. (Val. NGE. Bd. 10 S. 280.) #
Nach Pland (Gem. 7) beftimmt „nach dem Inhalte des BertragS ,
ob derfelbe an eine beftimmte Form gebunden it,
Die unmittelbare Berechtigung des Dritten auZ dem Vertrage fankt
wirffam bedungen werden. Die Beftimmung des $ 328 i{t rein dispofitiv-
Die Parteien können alio das Recht des Dritten heliebt9
begrenzen; fie fönnen dem Dritten ein unentziehbares Necht bemwilligenr
fie fönnen das Recht an beftimmte Borausfebungen Inlipfen, auch fugpenfiD
oder refolutiv bedingen oder befrilten; fie Können fich die Behranis DDLS
rn das echt des Dritten ohne deflen Zuitimmung aufzuheben vder
zu ändern. N
. Eine ausdrückliche Vereinbarung ift nicht erforderlich, es genügt
daß die Abficht der Bertragsteile Konkludent fei; die unmittelbare Berechtigung
de3 Dritten kann alfo auch ftillfohmweigend bedungen werden. Val. RKOSC-
Bd. 2 S. 54, Bd. 7 S. 131, Bd. 11 S. 174, Bd. 16 S. 126, Bd. 29 S. 173.
9) Aw einenle (Eonkludente) Berechtigung des Dritten vorliegt, ift Frag“
der Ausfegung im einzelnen Zal. Val. Bem. 2.

2, Wann erwirbt der Dritte ein numittelbares Recht? Abf. 2 gibt ojfenbar
nicht nur eine Auslegungsregel für den Hall, daß eine befondere illihweigenDe
OU des Dritten behauptet wird, fondern auch eine ergänzende Rechtöregel
für den Fall, daß weder ausdrücklich noch {tillfhmweigend eine hefondere Beftimmung
vorliegt. In Ermangelung befonderer Anhaltspunkte ift:

A) zunächft zu entfcheiden, ob und wieweit die unmittelbare Berechtigung des
Dritten dem Sinne des Bertrags, d. h. dem entfpricht, was die Parteiel
nad) den Umftänden des Falles gewollt haben mürden, wenn {ie beim
Vertragsabichlulfe die hefreffende Frage fich vorgelegt hätten. Dabei {ft DOr
allem die Berfehrsanffaffung zu berüchfidhtigen (Crinkgelder, Halitergeld)-
ROE. in Iur, Widhr. 1905 S. 707 Ziff. 7.

Sodann gewährt einen befondern Anhaltspunkt der Z wecd des Vertrags.
Val. Sacubeziy Bem. S, 101, Ennecceru8 4./5. Aufl. Bem. 1,2 S, 85, Die
wirt{chaftlide Bedeutung des Vertrags age eines Dritten liegt vor
allem darin, Daß ev eine Zuwendung aus dem Vermögen des Berfpregenden
an den Dritten ermöglicht, ohne die Notwendigkeit der doppelten Ueber“
tragung des Vermögensgegenftandes zunächft vom VBerfprechenden an den
Seriprehungsemplänneh, dan von diefeın an den Dritten. .
Aus diefem Gefichtspunkte werden in der Regel, wenn auch nicht
immer (vgl. Plan, Borbem. 1 3u S 328), folche Verträge eine CA
des Dritten fchlüjfig eridheinen laffen, die eine Fürforge für den Dritten

A
        <pb n="290" />
        8. Titel: Verfprehen der Leiftung an einen Dritten. $ 328. 281
athalten. DochH kann der Vertrag zugunften eineS Dritten auch verfdhiedenen
Qmeren dienen: alsdann ijt e8 Tatfrage, weldher Zweck der vormwiegende ift.
Sine allgemeine Vermutung bat das RO. au für den Fall, daß die
Veiftung lediglich im Interefje des Dritten verabredet worden it, für den
Rechtserwerbh des Dritten nicht aufgeftellt. Val. NOS. Bd. 11 S. 241 (die
Sparkafjeneinlage auf den Namen minderjähriger Kinder it nicht obne
weiteres dahin aufzufaflen, daß für das Kind fotort ein Anfpruch ent{tebht),
Yipr. d. OLG. Bd. 2 S. 474 7. Vertrag mit einer Gemeinde über Waffer-
fteferung begründet nicht ohne weiteres einen AUnfpruch der einzelnen Se:
meindealieder gegen den Nromittenten); Rundfchau für den Bezirk des OLG.
Srankfurt a. I. 1907 S. 26 (Vertrag zwifchen Stadtgemeinde und Slektrizitäts-
mwerß); NGE. in Sur. Wicdhr. 1907 S. 73 Alnlegung eines Banffontos zu=
gunften‘ des Kläger8).
Sowohl in De zu a, wie in Fällen zu b Kann die Berechtigung des
Dritten ebenfo wie bei ausdrücklicher YBeftimmung an ch VBorausjeßungen
gebunden, bedingt, befriftet oder ae fein. BeifpielSweife {ol Der
Aurfpruch des Kutfcher8 oder Reitknecht3 auf Trinkgeld erft mit Ausführung
der Fahrt bzw. des NittS entjtehen, der Mieter die bei einem Nerkaufe des
Haujes vom Käufer übernommenen Verpflichtungen erft geltend machen
am (önnen, wenn dem Käufer das Eigentum übertragen ift.
Di - Umfang der Haftung des Verjprechenden gegenüber dem Dritten:
u lelbe beftimmt ih nach der causa des Vertrags, nicht nach der allein für das Vers
Butme „3Dilden dem Veriprechenzempfänger und dem Dritten maßgebenden causa der
ndung. Val. Vorbem. 111, 3 S. 277 1. |
na g Sandelt e3 {ich um einen entgeltlidgen Veräußerungsvertrag, fo finden
Oaffet 5 die Vorfhriften der SS 433—444 entipredhende Unmendung. Der Berfprechende
Dürde, Dritten gegenüber ebenfo, mie er dem Verfprechensempfänger gegenüber haften
die 3mi wenn bdiefer den geleifteten Gegenftand felbit empfangen hätte, auch dann, wenn
liche lden dem Dritten und dem Berjprechensempfänger beitehende causa feine Entgelt
ipredh Ondern etwa eine causa donandi ijt. Das etwaige jelbitändige Necht des Ders
enSempfänger8 nach $ 335 bleibt underührt. .
Vertr Handelt e8 {io dagegen um einen unenfgeltlidhen Bertr ag zwildhen den
Maß agicOhließenden jelbit. 10 A der Schuldner auch dem Dritten gegenüber nur nach
gabe der 88 519-524. Val. BPlang Bem. 4 zu $ 328.
Beripc tz Nedht des Dritten auf die etwaige Vertragsurkunde: Solange der
auf Krechensempfänger nach 8 335 die actio directa behält, hat der Dritte nur ein Recht
Sec der Mertragsurkunde nach S 810.
wird $ at der Verfprechensempfänger jelbft fein Recht mehr gl. Ben. zu S 335), Io
Val De Dritte nah 8952 CSigentümer der über die Forderung ausgeftellten Urkunde.
- Dernburg 11 8 106, Vi; land Bem. 5 zu S 328.
IL. Die rechtlidgen Wirkungen im einzelnen:
L Die NRechtsijtellung des VBerfpredenden (Promittenten):

8) Im Falle eines unehten Vertrages zugunften eine8 Dritten (VBorbem. II, a
S. 276) gilt nicht8 Befonderes. , . ,

Ye Halle eine8 echten Vertrages zugunften eines Dritten fiehe 8 334 und
em. dazıt.

Die Recht8jtellung des Berfprehenszempfänger8 (Bromiflar8) :

a) Im Falle eines unehten Vertrages im Sinne der Vorbem. 1, a gilt auch
bier nicht3 Bejonderes. Cine Mahnung des Dritten GBegünftigten) it
wirkungslos, vgl. RKOEC. Bd. 3 S. 186, Bd. 27 S. 35, auch Eylenburg S. 26.
AM. M. Gelwig S. 93 ff.) , .
Yandelt e8 jichH um einen edhten Vertrag zugunften des Dritten, fo ift zu
untericheiden zwijchen dem Fall einer Fun ulativen und au8iOließlichen
Berechtigung des leßteren: ,

;) Sm Falle glei mäßiger KorderungsSbereh tigung des
Promifar8 und des On (Aunmulative Serena der im
Aweifel anzunehmen ijt (Vermutung des S 335), bleiben dem Kromiiar
alle Anfprücdhe und Necht2behelfe, Die fich aus dem allgemeinen Hecht
der Schuldverbältnifie und der befonderen Causa des Bertrages ergeben,
unberührt. InsSbefondere kommen 1M Kalle der A e der
Zeiftung die 88 275, 323 zur Anwendung; ebenfo im Salle des Ver-
zuge8 des Lromittenten die SS 284, 326. Musgefchloffen ft jedoch der
Yüctritt obne Genehmigung des Dritten, vol. Sem. 3, c, ß zu &amp; 334.

rn
        <pb n="291" />
        ann
sd

II. AbiOnitt: Schuldverhältnifje auZ Verträgen.
Eine Nenderung oder Aufhebung des Rechts des Dritten if
nur mit deflen Zuftimmung möglich, wenn fich nicht aus dem Bertrage
5. h. der Willenserklärung, den Unıftänden oder dem Zwecke ein in
behalt bieles NechteS ergibt (Abi. 2). Daß der Veripredhende daz Ned
des Dritten nicht ohne ‚Zuftimmung des Verfprechensempfänger3, daß
au leßterer e8 nicht vobne En VBerfprechenden aufheben oder
ändern fanı, it Jelbjtverftändlich. Sin Bor behalt des zulegt hezeichneten
Recht8 wird jedoch vermutet im Falle der Bebensverfidherung
(Capitalverficherung). Val. BVG. S 166: „Bei einer Kapitalverjicherung
ijt im Zweifel anzunehmen, daß dem Verficherungsnehmer die Befugni3
vorbehalten ift, obne Zuftimmung de8 Verficherers8 einen Dritten als
BezugsSberechtigten zu bezeichnen jomwmie an die Stelle des fo bezeichneten
Dritten einen andern zu feßen. Die Befugnis des Verficherungs“
nehmerS, an bie Stelle des hezugsSberechtigten Dritten einen andern 3
jeßen, gilt im Zweifel aud dann vorbehalten, wenn die Bezeichnung
des Dritten im Vertrag erfolgt ift.“ Dem VBerficherer gegenüber Hin
natürlich die Ernenmmg und der Widerruf zu erklären; für die Cr
färung fann eine beftimmte Form (CoOriittorm) vereinbart werden.
Aug im Sale der Ernennung des Bezugsberechtigten in einer Ver“
ligung von Todes wegen (&amp; 332) wird der Verficherer für deren
Heachtung nur haftbar, wenn fe ihm in ausreichender Weile 3UT
Renntnis gelangt.
Im Falle einer au8f{Gließlidhen Berehtigung des De“
günfti £ ten bat der Berfpredhensempfänger feine lage auf Leiftung
an den OYritten, kann aber doch unter Umftänden, wenn er ein rechtliches
Sntereffe Hat, auf ©rund des 8 256 AO, gegen den Verjprechenden
auf Sejtitellung des Rechtsverhältnifies Magen. Bol ROE. Bd. 4
S. 437, Bd. 5 S. 392, Georgi S. 80, Chrenzweig S. 146, Euler“
burg S. 36.
Die RecdhtSftellung des Begünitigten Dritten): ,
a) Bei gleihmäßiger Berechtigung neben dem Promifiar hat der Dritte dies
jelben Aniprüche, wie der Promifar, insbefondere alfo Direkte Klage auf
Seiltung gegen den Verfprechenden, Schadenserfaß wegen vertretbarer Unmdg-
(ıchfeit, Berzugs ufw. Val. II, 2, b, «. Die SS 428, 429 finden wegen Der
Analogie diefer fubjektiven Anfpruchstonkurrenz mit der Gefamtgläubigerihaft
zntjpredhende Anwendung, (Ausgefchloffen ift eine Unmendung des $S 430)
Bei ausfchließlidher Berechtigung des Dritten erlangt leßterer allein
die Anfprücdhe aus dem Vertrage, ähnlich dem Vrinzival aus der direkten
Stelvertretung. Im übrigen vgl. HM, 2, b, 8.
4. Befondere Anwendungsfälle: Zu erwähnen i{t der Frachtvertrag, val. HOB-
S 435. Au das Verhältnis zwijchen dem Abfender und Empfänger einer Boltiendung
ut von EN die den publizitijhen Charakter des Voftrechtz überfehen, na
Analogie des BertragS zuguniien eines Dritten fonftruiert worden; e8 würde aber
(ediglidh ein unecter Vertrag im Sinne der Vorbem. I, a S.276 in Frage fommen Können. Ein
Jelbitändiges Klagerecdht des Adrefjaten einer Poftfendung, auch einer Poltanweijung AO.
die Loft Hit aus S 328 nicht hHerzuleiten. Val. L3, 1908 S. 718 (Landg. Seipzlg); &amp;.
Bd. 43 S. 98 ff. Et rcch. Bd. 57 S. 270, Gellner, Die Rechte des Empfängers
einer Poftfendung, Diff. Jena 1907. Boftordnung S 33 ff. N
.., Wegen des Verfuchs, auch die fog. Tarifverträge als Verträge zuguniten
Dritter zu fonfirwieren vgl. Brenner, Zur volfswirt/haftlidhen und rechtlichen Hedeutung
der Zariverträge in Bl. f. RA..Bd. 72 S. 180 ff.; vol. auch VBorbem. IV, 8 vor $ 611.
UNeber Hinterlegung zuguniten des Gläubiger8 vo Vorbem. 4 vor den SS 372 ff.

hp}

&amp; 329.*)

BVerpflichtet ih in einem Vertrage der eine Theil zur Befriedigung eines
SGläubiger8, de8 anderen Theile, ohne die Schuld zu übernehmen, {o Yt im
Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben
'oll, die Befriedigung von ihın zu fordern.

€. I, 318 26%. 1; IL, 281: IH, 328.
N Qiteratur: Hellwig, Verträge auf Leitung an Dritte S. 159
        <pb n="292" />
        8. Titel: Beriprehen der Leiftung an einen Dritten. SS 328, 329. 283
Crfülungsübernahme. Der 8 329 Handelt von der fog. ErfüllungsSiber-
Sa dme im Gegeniat en Schuld EN er N ahme. Wegen leßterer vgl. S 415. Die
Schuldübernahme it entweder Kumulativ, Miteintritt in daz Schuldverhältnis, oder aber
Dribativ, eine Sorm der Befreiung des Erftiguldners, al8 foldhe Sondernachfolge in die
Daflive Seite des Schuldverhältnittes. | , 2

Die Erfülungsibernahme dagegen ift ein befonderer Vertrag, in welchem der Neber-
(mer dem Schuldner verfpricht, defien Oläubiger zu befriedigen, ohne, jei c8 privativ
Mt Defreiender Wirkung), jet eS kumulativ (ofetorilch, ‚unter Beftehenbleiben der Vers
Dflitung des Prinzipakihuldner2), in das Schuldverhältnis einzutreten, Die Vers
Dichtung des Üebernehmers befchränkt fich alfo auf die Bewirkung der val.
) 267; {te it mur möglich, wenn der Schuldner nicht in Perfon zu leiften hat, aljo nur
1 vertretbaren, nit bei höchftperfönlidhen, unvertretbaren Leiltungen. Der S 329 gibt
+ ‚ine {ofdhe bloße Leiftungs- oder ESrfüllungsübernahme eine MAuslequngSregel
din, daß im Zweifel nicht anzunehmen fein fol, daB der Gläubiger unmittelbar das
at erwerben foll, die Befriedigung von dem Nebernehmer zu fordern. Die Erfülungs-
Dernahme Fan alio ein echter Vertrag zugunjten des Gläubiger als des hegünftigten
Herten fein, val. zu b; im Zweifel Wi fie nur ein unecdhter Vertrag zuguniten eines
im Sinne der Vorbem. II, a S, 275 oben. HGiernach bewirkt die Srfüllungs-

adme:
im 3weifel lediglich eine Verpflidtung des Nebernehmers gegenüber
dem Schuldner, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Sin
Recht des Gläubiger8 gegen den Nebernehmer i{t allo im Zweifel
nicht als b HE a et anzunehmen. Bal. NGES. Bd. 69 S, 419. YUb-
meidhend davon find die gefeblichen Solgen einer Bermögenzübernahme
nach 8419. (Leßtere find nicht der tust einer Erfülungsiübernahme, fondern
ent/tehen ohne Rückftcht darauf, ob mit der Vebertragung des Aktivvermögens
de3 VeränußererZ die Nebernahme der Schulden von feiten des Ermerbers
des VermögenS verbunden iit oder nicht.) Kommt der Nebernehmer feiner
Verpflichtung nach, {o erfolgt die Befriedigung Des Gläubiger8 auf Grund
des 8.267, der Oläubiger kann die Unnahme der Leiftung nur verweigern,
wenn der Schuldner widerfpricht. Nimmt der Gläubiger die Seiftung
bon dem Dritten, dem Nebernehmer, an, fo liegt ein Sall der von mir in
Bon d. Band. 3. BGB. I S. 323 erörterten idealen Konkurrenz von Redht8=
gefchäften vor, d. b. durch einen und denfelben Akt, die Leiftung, werden
nehrere (zwei) Obligationen getilgt, nämlich |

«) die erite Obligation zwiidhen dem Schuldner und dem Gläubiger:

8) die durch die A fontrahierte Obligation zwifcdhen
dem Nebernehmer der Erfüllung und dem Schuldner, Bol. I. 41 D.
de solut, 46, 3 (una numeratione duae obligationes tolluntur ujm.).
Zehnt der Gläubiger die Annahme der Leiftung vom UNeber-

nehmer ab, Io liegt eine vom Nebernehmer nicht vertretbare Unmöglichkeit
der Erfüllung vor, vorau8gefebt, daß das Angebot des YebernehmersS ber
Vorfchrift der 85 294—299 entipricht. Der Gläubiger Kommt alsdann dem
Schuldner gegenüber in Annahmeverzug und der Nebernehmer wird nad
3 275 von feiner gegenüber dem Schuldner übernommenen Verpflichtung frei.
Auch dann, wenn nach dem Willen des Schuldners und des NebernehmerS
der Vertragichließenden) ausdrücklich den: Öläubiger ein unmittelbares
KNecht auf die Senn von feiten des Nebernehmer3 eingeräumt worben
Mt oder wenn dieje unmittelbare Berechtigung Des Gfäubiger8 zweifellos
1u8 den Umftänden, insbefondere aus dem Zwede des Nebernahmevertrags
rt eintnehmen it, liegt immer no0 feine Schuldübernahme vor,
lolange die A des Gläubiger? fehlt. BVBal. 5S 414
415. Selbit wenn dieje Genehmigung des HE Hinzutritt, wird noch
yu prüfen fein, ob die Ablicht der arteien, insbejondere auch des Gläubiger&amp;,
dahin geht, daß der Nebernehmer an Stelle des bisherigen Schuldners treten
En ER nr Aufrechterhaltung der Verbindlichkeit des Schuldners für
tejen erfüllen 101. .
A Im erfteren Falle, wenn der Nebernehmer an Stelle des bis:
herigen Schuldners treten foll, i{t. eine privative Schuldübernahme
“eftzuftellen.
Im Iebteren Yale, wenn der Nebernehmer_ unter Aufrechterhaltung
der Berbindlichteit des Lrinzipalihuldner8 für, diejen die Crfüllung
übernimmt, liegt ausnabmäweije Erfüllung sübernahme mit voller
Wirkamfeit zugunften des Dritten, de8 Oläubiger5, vor. Val. RGE.
Bd. 65 S. 162, Sur. Wichr. 1907 S. 170 Bf. 8. Sedoch von der kımu-

1)
        <pb n="293" />
        +13
ae

IL AbfOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
lativen Sch u ld übernahme ift diefer Fall noch infofern verfchieden, al8
die Nebernahme Ser bloßen Erfüllung nicht aleichbedentend ijt mit
Uebernahme der Schuld. Doch ijt diejer Unterfchied mehr von reik
theoretifchem, al8 praktifchem Intereffe; denn jowohl bei der berech-
tigenden Erfüllungsübernahme, als auch bei der fumulativen Schuld
itbernahme jtehen dem Nebernehmer alle Einwendungen zu, die HD
au3 dem YNechtsverhältnifje zwifchen dem erften Schuldner und dem
Släubiger ergeben. Val. S$ 334 mit S 417 Sag 1. N
Die Erfüllungsibernahme bildet ftet3 einen Teil der Schuldüber-
nahme; eine Erfüllungsübernahme gilt daher al8 gewollt, menn das (Er
fordernis der Schuldiibernahme (Genehnrigung des Öläubiger®) nicht erfüllt
wird. Val. $ 415 Abi. 3. (Ein Jall der fog. conversio actus juridich-
Doch ift leßtere Beltimmung nur dispofitiv; wenn anzunehmen ift, daß bei
Cenntnis der Nichtigkeit der Schuldübernahme auch die Erfüllungsübernahme
nicht gewollt {ein würde, findet 8 415 Ubi. 3 keine Anwendung. Val. 8 141-
8 330.
Wird in einem Sebensverficherungs« oder einem Leibrentenvertrage die
Bahlıng der Verfidherungsfumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen,
jo ift im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben
jolt, die Leijtung zu fordern. Das Sleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen
Zuwendung dem Bedachten eine Leiftung an einen Dritten auferlegt oder bei
einer Bermögens- oder Sutsiübernahme von dem Nebernehmer eine Leiftung an
einen Dritten zum Zwede der Abfindung veribrochen wird. .

6, II, 282: III, 324
I. Bermutung für unmittelbaren Rechtserwerb des Dritten: Der 8 330 gibt
eine NuSlegungsSregel, indem er in vier befonderen Füllen vorfchreibt, daß iM
Zweifel durdh den Vertrag eine unmittelbare Berechtigung des Dritten a8
gewollt angenommen werden Joll. Die vier Fälle find:

L der SebenSverficherungsvertrag, in dem die Zabhlımg der Verficherungs“
jJumme an einen Dritten bedungen wird; ,
der Leibrentenbertrag, in dem die Zahlung der Leibrente an einen Dritten
Hedungen mirb;
bie unentgeltlide Zumendung, bei der dem Bedachten eine Leiftung., an
Melon gtten auferlegt wird (lex rei suae dicta, donatio sub modo und
ähnliches);
der Vermögens: und ©utsübernahmevertrag, bei dem von dem
Uebernehmer eine Beiltung an einen Dritten zum Zwede der Wbfindung ver“
[prodhen wird.

Wie aus den Vorbem. I S. 276 erfichtlich, Ka e3 fi um SZälle, in denen
bereit3 die gemeinrechtlidhe Theorie und Praxis die Zuläffigkeit eineS berechtigenbden Ber*
tragS zuguniten Dritter annahın.

I. Sm einzelnen:

Zu 1. Sebensverfiherungsbertrag.*) € gehören hieher alle diejenigen Formen
der Kabital- und KRentenverficherung, bei welchen die Leiftung des Verficherer8 in der
Art von dem Seben einer Berfon abhängig gemacht wird, daß die feitens des Verficherers
zu tragende Gefahr aus der Ungewißheit der Dauer diefes Leben8 entivprinat. Au den

&gt;

*) Siteratur: Rüdiger, Die Rechtslehre vom LebenäverfiherungsSvertrag, Berlin
1885; Hed, Die LebensSverfidherung zugunften Dritter, Berlin 1890; Chrenberg, Wichtige
Brobleme des LebensverfiderungSrecht8, inZbejondere der Anjpruch auf die Leben8verficherung®
jJumme. Mit Rücficht auf da3 BGB, erörtert in Ihering3 Yahrb. Bd. 41 S, 341; Hilfe,
Btjhr. f, Verfiderungsrecht Sb. 5 S. 237 ff.; Fuld, ebenda S. 965; U. Stahl, Die Be
rechtigung des Dritten bei der Verlicherung deS eigenen LebenZ zuguniten eine8 Dritten,
Diff. Freiburg; EmminghHanu2, Die Anjprüche der Ehefrauen an der LebenSverfigherungs“
jumme des Chemanne3 im Todesfalle und im Nachlafkonkurs. Gibt es ein Eintrittärecht der
Srau im lepteren Falle, 23. Jahrg. I S. 29 f.; Berliner, Die Lebenzverfiherung zuguniten
Dritter, 3. Jahrg. 3 S. 115, 198, 283, 366; Gößmann, Die Bezeichnung des Bezug?“
berechtigten in Btichr. f. Berl. Wifjenihaft Bd. 9 S. 139, 331.
        <pb n="294" />
        3, Titel: Berfprechen der Leiftung an einen Dritten. SS 329, 330. 285
Bedürfnifie P x
nifjen, deren Pefriediaung im Wege der VebensSbverficherung erfolgt gehört an
8 EEE A EX af, GEDOLT
Tele Stelle die FZürjorge für Angehörige und für fonitige Berfonen, die demjenigen,
des Co 1 DVerficherung nimmt, naheitehen. Bis zum 1. Sanıuar 1910 maren nach rt. 75
fOmeit bie landesgejeglichen Vorjchritten, welche dem Verficherungsrechte angehören,
warb nicht in dem BGB. bhejondere Beitimmungen getroffen find, unberührt geblieben;
recht ara das im Berficherungsverfehr und der Willenihaft ausgeprägte Gewohnheit8-
nebit aßgebend, Um 1. Januar 1910 ijt das RG. über den Verfidherungsvertrag
in 88 ES dazu in Kraft getreten, welches die Beftimmungen des BGS,, insbejondere die
3. Ent AR N unberührt fäßt. Bol. dazu die Motive des Neihs-Yuijtizamts
: . S. 170.
zu 2 Hauptfächlichite Formen der hieher gehörenden VBerficherungsverträge find
a) die einfachen Berfiherungen für den TodeSfall und zwar fowobl
«) die Rap ital verficherungen, hei denen der Berficherer ein beftimmtes
Kapital auszuzahlen hat, als auch , , .
3 gewifle Formen Der Nentemvericherung, 3. B. die Witwen-
„. verlicherung ; ”
b) die jog. abgefürzte Vebensverfidherung, auch gemijchte oder alters
native Lebensverficherung genannt, bet der die Verficherun 8Sfumme beim
Tode, fpäteltenS aber bei Vollendung des in der Volice N Eilaciehie Lebens:
Der jahres zu zahlen ift. ,
Verfich er $ 330 umfatit beide Arten, ex findet auch auf den Fall Anwendung, daß der
S. Sf noch fjelb{t die Fälligkeit der Verfidherungsiumme erlebt. (Ehrenberg a. a. OD.
Berti An jedem einzelnen Falle jeßt aber die Unwendbharfkeit des S 330 voraus, daß der
gehört Der Yebertrag überhaupt als Bertrag en Dritter eier ift. Andernfalls
er Aniprud zum Vermögen und zum Nachlaß des Verficherten. ES muß allo
a) die Seiltung an einen Dritten bedungen werden, d. h. die Vereinbarung
der VBerfidherungsvertrag) muß Yan die Berfönlichkeit des Dritten richten;
einfeitige Bezeichnung durch den Berlicherten genügt nicht, auch nicht eine
Vereinbarung zwijchen ihın und dem Dritten, wofern nicht {don im Vertrag
dem Verlicherten die Befugnis vorbehalten ift, einen Begünftigten zu ernennen
8 339). Bol. Chrenberg a. a. DO. S. 361 Ff. Das RG. über den Verficherungs:
vertrag enthält jedoch folgenden &amp; 166: „Dei einer Kapitalsverficherung it
im Zweifel anzuneDmen, daß dem Verficherten die Befugnis vorbehalten ilt,
ohne Zuftimmung des Verkicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu
DE fowie an die Stelle des fo bezeichneten Dritten einen andern
u Jeßen.“
Ser Dritte muß genügend gekennzeichnet jein.
ee war bislang, ob die N „zuguniten der Erben“
diejem Erfordernis genigt. Nach ROGE. Bd. 32 Nr. 42 S. 162 {ollten
al8dann die Erben nicht als bhegünftigte Dritte, {ondern nur als Necdht8-
xachfolger der Verficherten den Anjpruch erlangen, diefer alio in ben
Nachlaß fallen. Val. dagegen ES a. a. ©. S. 358, RNOE. in
Zur. Wichr. 1900 S. 496, ROSE. Bd. 51 S. 408, Br. 62 S. 259,
Schollımeyer Bem. 1, a zu $ 330 die Erben follen nicht in ihrer Eigen-
ichaft al Erben, fondern alS durch den Vertrag Berechtigte die Vers
ficherungSfumme erhalten) im „Mecht“ 1902 S, 483. Derfelben Anficht
auch Danz, LebenSverficherung „zugunften der Erben“ „AngeDörigen ;
„Samilıe“) im „Recht“ 1905 S. 89 f, Cbenfo Iena, Nipr. dD. OLG.
Bd. 12 S, 40. Das NG, über den ME hat die en
leßterem Sinne, D dahin geregelt, daß der nfpruch in diefem alle im
Zweifel nicht einen Beftand des Nachlafies bilden, jondern den betreffenden
Berfonen unmittelbar auf Grund des Verlicherungsvertrags zuftehen,
alfo dem Zugriffe der NMachlaßgläubiger entzogen Jein und, menn Der
NachlaBkonkur8 eröffnet wird, nidht zur Konkursmaiie gehören, Toll.
Mol. Mot. des I. Entw. zum RO, über den Merficherungsvertrag S. 178
und NG. betr. BL. 8 167: „Soll bei einer Kapitalverficherung Die
Leiftung des Verficherers nad) dem Fode des Verficherten erfolgen und
ijt die Zahlung an die Erben ohne nähere Beftimmung bedungen, 10
jind int Aweifel diejenigen, welche zur Beit des Todes al8 Erben
berufen jind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.
Eine Ausfhlagung der Erbjchaft hat auf die Berechtigung feinen
‚Sinfluß.“ „Sit der Ziskus als Erbe ‚berufen, fo ftebt ibın ein Bezugs-
cecht im Sinne des Ubi. 1 Sa 1 nicht zu.

3)
        <pb n="295" />
        285

II. AbfOnitt; Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Auch die Beftimmung zugunften „der Hinterbliebenen“ if
a Sie it nicht gleichbedeutend mit derjenigen „zugunften der
rben”, Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, auch in einer Heide

bon Hürforgegefeben find unter dem Ausdruck „Hinterbliebere X

nächften Familienangehörigen, die Nachkommen und der überlebenDde

Chegatte verftanden. Bol. Rehbein 11 S, 220, bayr. Oberft. LO. iM

ÖL f. RA. Bd. 66 S. 498. u al

Hat dagegen der Verfiherungsnehmer feine db habt 2 al

bezugSberechtigt bezeichnet oder den Verlicherungsichein auf den Snhaber

geitellt, {o fällt der Uufprudh in den Nachlaß; er fällt zwar den Erben
zu, diefe erwerben ihn aber aus dem Nachlaß. Gager und Behrend,
„. Neichsgef. über den Verficherungsvertr. Nr. 2 zu S8 167. of
Cin unmwiderruklidhes Recht erhält der begünftigte Dritte im Zweite!
erft init dem Tode des Verficherten. Val. auch S 166 Sab 2 des NG. Uber
den Verficherungsvertrag: „Die Befugnis des WVerlicherten, an die Stelle
des DEE I Sin Dritten einen andern zu jeben, gilt hei einer Kapital“
verfiherung im Zweifel auch dann vorbehalten, wenn die Bezeichnung D@
Dritten im Vertrag erfolgt ift.“ Vol. 8 331. (Die Kegel des 8 331 ill
Po cn AWortlaute nach nicht die abgekfürzte Lebensverficherung, allein
ie richtige Meinung ft auch hier die, daß bei Lebzeiten des Berticherten
der Begünftigte noch gar Kein Recht erwerben fol und daß alfo für IM
jeder Htechtserwerb unterbleibt, wenn die Leiftung vor dem Tode des Verl“
ficherten zu erfolgen hat; tritt die Fälligleit diefer Leiftung dagegen erft mit
diefern Zode ein, {0 erhält der DBeglnftigte nunmehr {tet3 das recht, fowob
bei der lebenslänglichen wie bei der abgefürzten Lebensverficherung.)

8 fann Jedoch vereinbart werden, daß der Dritte foforf ein Recht
aber ein widerrufliches, erhalten fol; dann ftebt fein Necht unter eine?
Yefolutivbedingung. YUuch die Möglichkeit, daß eine A Bee
zeichnung des Öritten“ vorliegt, it vorhanden. Val. Chrenberg a. a. DO. „384.

Sndes muß im Zweifel angenommen werben, daß der Verficherungs“
nehmer bis zum Eintritte des Berficherungsfalls überhaupt allein verfüigung®
berechtigt bleibt. Er kann die Benennung des Bezugsberechtigten widerrufen
und ändern, auch die Berlicherungsfumme zurückfaufen, {ich von dem Ver“
ficherer Darlehen auf Ddiefelbe erteilen laffen, feine Unfprüche verpfänden.
Der Bezugsberechtigte, auch Chefran und Kind, hat kein Recht, die Ver“
ficderung gegen eg hang ber Prämienreferbe oder des Nücklaufswertes A
5 zu sieben. Bol. Seuitert3 Arch. Bd. 35 Nr. 165, Bolze I Nr. 1130, V
Mr. m

Zu beachten ift, daß das Verfügungsrecht des VerfiherungsnehmerS
alfo auch fein Widerrufsrecht ein „Höchfjtperjönlidhes“ Hecht ift. Val.
Emminghaus in 28. aha. 1 (1907) S. 38, der dafür auch ohne weitere
Sutellenangabe eine ROT. vom 21. März 1894 (Urt. d. 4. ZS.) anführt; e8 kann
nicht von den Rechtanachfolgern des Verficherungsnehmer3, insbefondere nit
vom Konkursvermalter weder bei Lebzeiten noch im Nachlaßkonkurs ausgeitbt
werden. Der Konkursverwalter kann im Konkurs über das Vermögen des
VBerficherungsnehmerS den Zeitwert der Verficherung, die zuguniten, Der
unwiderruflich oder zwar widerruflih, aber unmwmiderru en begün tat
Chefrau abgefchloffen ift, ebenfowenig vor Eintritt des Verficherungstalls
mie nach defjen Eintritt angreifen. Denn in dem einen Falle Kann er d08
Widerrufsrecht ebenfowenig ausüben, wie in dem andern. „Dort nicht, weiß
die einzige Berfon, die e8 fann, lebt. Hier nicht, weil die einzige Ber]on, die
e8 fonnte, nicht mehr vorhanden ift.“ Val. au ROGE. vom 12. Dezember
1892 in Seuffert® Arch, BD. 48 Nr. 284. U. M. freilich RGE. in Seuftert?
Urch. Bd. 47 Ver. 225 S. 336, EChrenberg, Wichtige Vrobleme in Iherings
Sahrb. Bd. 41 S. 393, Brecher, Die Intereffenkonflikte bezüglich der Lebenzver“
jidherungSfumme, Wien 1902, Val. jedoch gegen diefe Emminaghaus a. a. D.
Vebterem it darin beizupflichten Daß au3 8 331 BOB. ein Widerrursredt
der Gläubiger bei Lebzeiten des Berlidherungsnehmers nicht begründet werden
fann. Nebrigen8 wird diefer Orundjaß der „Smmunität der Verficherung
(Sieg des Rechts der HZamilie über das Recht der ®läubiger) in der au
(ändifchen Gejeggebung und Rechtspflege Jaft allgemein anerkannt. Val.
Smminghau8 a. a. ©. S. 33. VYedenfall8 i{t  utc leur tiem. baß der Ver“
icherungsnehmer auf das Widerrufsrecht ED EE fan und Daß IM
diefem alle der Bezugsberechtigte einen unbedinaten, durch {pätere Ver“
"ägungen des Verficdherungsnehmers8 nicht mehr entziehbaren Aniopruch erlanat-

N
        <pb n="296" />
        8, Titel: Beriprechen der Leitung an einen Dritten. 88 330, 331. 287
Gin {older Verzicht gefchieht am zWwedmäßigiten Durch einen Vertrag des
Berficherungsnehmers mit dem Berficherer oder mit dem en
der nämliche Zweck Kann auch dadurch erreicht werden, daß der Berficherungs-
nehmer feinen Anfjpruch aus der Verficherung an den VBezugsberechtigten
abtritt; ein folder Verzicht bzw. die Belfton kann auch Ftillichweigend erklärt
werden; da eine Form nicht erforderlich ift, fo kann ber Wertrag aus den
Umftänden fchlüflig Jein, 3. DB. ann Nebergabe des VerficherungsS]heins
genügen. Val. KOS. Bd. 1 S. 188, Bd. 29 S. 321, Bd. 50 S. 325, Bd. 54
S. 94, bei Bolze Bd. 17 Nr. 500, Yd. 19 Nr. 602, VBeröffentlichungen des
®, Äuffichtsamt? für Privatverf. 1904 S. 65, Wallmanns Verf. Ztichr. Bd. 39
S. 1983; Hager und Behrend, RG. betr. Berkicherungsvertr. S 346.

‚Bon Ddiefer Frage wohl zu trennen i{t die vage einer etwaigen
paulianifiden Anfechtung des Berfidherungsvertrags. Die Öläubiger
de8 VerficherungsnehmerS Können lediglich die in dem leßten Jahre bzw. den
zwei leßten Xahren vor der Konkurseröffnung gemachten BPrämiens-
zablungen anfechten. Seufferts Arch. Bd. 41 Nr. 138, ROS. Bd. 61 S.217f.,
Seuff. Ur. Bd. 48 Nr. 284, Ybd. 55 Nr. 13, Sur. Wichr. 1904 S. 495. Do-
gegen fünnen fie die Ö der Verficherungsfumme an den Bezug3=
He nicht nad 8 32 RO. al unentgeltlide Verfügung anfechten.

. ROSE. Bo. 14 S. 21, Bd. 51 S. 403.

im S Neber die Leibrente vol. die Beftimmungen des BOB. in den 88 759—761.
;, „DR 3, Unter „unentgeltliden Zuwendungen“ ind alle liberalen Nechtagefhäfte,
ODE DloB Schenkungen zu verftehen, 3 {iberale (unentaeltliche) Gefhäfte fowobhl unter
Bd. ı SB n von Todes wegen (8 2301). Be Ruhlenbetk, Bon d. Pand. z. BOB.
Fällen As 383. Schon das römiiche Hecht (vgl. Borbem. I, 2 S. 276) erfannte in biefen
8 geh rei suae dicta) die Möglichkeit einer „Auflage“ zugunften eines Dritten an;
Ynent, an Dieher alfo auch das unverzinsliche Darlehen, der VerwahrungsSvertrag, die
sine ME Leibe; e8 muß fih aber um eine Zuwendung, d. 5. um den Nebergang
Sbligat echtes aus einem Vermögen in das andere handeln, mag diefes Recht le oder
Bem el, feine Mebertragung Fonftitutio oder translativ fein. Val. Schollmeyer

- 5 3u 8 330. Wegen der Schenkungen unter einer Auflage vgl. 88 525—527.

og du 4. Bol. Art. 96 EG. und Art. 42—48 des bayr. AG. €E€3 gehören hieher die
SS elOgedings, Leibzucht2-, Altenteils- und Auszugsverträge. Val, NOS, Bd. 29

f., GruGots Beitr. Bd. 37 S. 985 1.
Dritte II Keine Anwendung findet die Vermutung de8 8 330 auf den Tall, daß der
$ 308 SE Unfall verjichert worden it; in diefem Falle bleibt eS bei der RMegel des

f. 2. Mal. ROGE. Bd. 60 S. 141, Kur. Wichr. 1905 S. 210 Ziff. 19.
8 331.
„Soll die Leiftung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem
le beriprochen wird, [o erwirbt der Dritte das Recht auf die Leitung in Zweifel
it dem Tode des Verfprehensempfänger$. ;
S Stirbt der Berfprechenzsempfänger vor der Geburt des Dritten, {jo ann
0 Berfprechen, an den Dritten zu leiften, nur danıt noch aufgehoben oder
Zeündert werden, wenn die Befugnik dazır vorbehalten worden ft.
j tt bundt des Dritt w die Letitung erit nach
+ Deit tSerwerb8 des Dritten, wenn di ı
dem X dee error engemptüngerS erfolgen foll: In Abf. 1 des 8 N a
Dritte es uNOSvegel gegeben für Die ON Un NG iepumlt En , ee Den
i ; i i Y © 1 gV
NS Seiftung det Cn N SOERUR rad Dem Tode des Berfpredengemplängers
bay Oeete {ft T allen andern Hallen AM a N  nHende u
{ ® in € ner befonder 1
maedere der Sivet bes Senat für ben Beitpunkt des Rechtzerwerb3 durch den Dritten
RA Dritte das Recht
S ä im Zweifel anzunehmen, daß der Ori e
af 3ER dem ober Des Werioredhensempjänger® Erb ve u
Ver nn el der Dritte überhaupt kein Ned „Ca EMS en nur eine „Otwarlung
Mönliegean nplanger8 Debdingte® Steht, Tonbdeni, ANPSIS AT ar Sirbt alfo der
        <pb n="297" />
        288 II. Abfhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
Dritte vor dem A 10 ift fein Medht vorhanden, das auf die Erben
des Dritten übergehen Könnte (RP. I, 760). Leßtere find daher, jofern nicht ein andere
Wille der Vertragichließenden erklärt oder den Umftänden zu entnehmen ijt, nicht befugt
einen Unipruch gegen den Verfprechenden zu erheben. Dieje Bejtimmung tft von beiondere
Bedeutung für die VebensverjicherungSverträge. 5
‚ Welche rechtlichen Folgen für das Verhältnis der BertragfhlieBenben
zueinander eintreten, wenn der Dritte vor dem Verfprechensempfänger {tirbt, A
aus dem ‚önhalte des Ci ermittelt merden. Eine allgemeine Kegel läßt ich wob
faum aufftellen. Bol. Yland Bem. 1 zu S 331. ,
2, Uof. 2. Verträge zuguniten noch nicht gebarener Dritter: Hit der Dritk
zur Beit des Todes des Verfprechensempfänger8 noch nicht geboren, fo fann der Necdt ;
erwerb für erfteren mit dem Zeitpunkte des Todes nicht eintreten, weil dem noch mich!
®Gebhorenen die Noten mangelt, Rechte zu erwerben. (Siehe Bem. IN, c zu 81.) DM
eine befondere GefjeBeSbeftimmung Könnte daher der Ungeborene durch eine Nbmachung
3zwijchen dem Verfprechenden und den Erben des VBerfpredensempfänger8 N
ihm don leßterem zugedachten Bermögenszumendung verluftig werden. Da aber eine {old
AÄbhmachung in der Kegel den Abfichten, des Verfprechensempfängers zumwiderlaufen würde
® wird in 2b]. 2 des S 331 die dispofitive Vorfchrift gegeben, daß nach dem Zodede
BeriprehensempfängerS das Verfprechen zugunften eines noch ungeborenen Dritten
weber aufgehoben noch geändert werden kann, e8 fei denn, daß die Befugnt
hiezu vorbehalten worden ift. CP. I, 766.) ,
‚Die Aufnahme einer den Vorjehriften der 88 2162 und 21638 entiprechenden Ber
Itimmung, daß das Verfprechen unwirkffam werben jolle, wenn jeit dem Tode des Se
Iprechensempfängers 30 Jahre verftrichen find und der Dritte noch nicht UT ift,
wurde von der II, Komm. abgelehnt, weil ein Bedürhuis fir eine toldhe Beichränfung
der Praris nicht hervorgetreten fei. (B. I, 767.) ‚4
Eine Vereinbarung gemäß S 331 Nbf. 1 Kann auch zuguniteneine8nod niß
Crzeugten getroffen werden. ROC, Bd. 65 S. 277, Yur. Wichr. 1907 S. 240 Bil. T
Selbitverftändlich gilt auch in diejem Falle die Borjchrift des U). 2. DBal. auch Basel,
Zur ehrlichen Stellung der noch nicht erzeugten Deszendenz in GOruchot8 Beitr. Bd. 92
S, .
8 332.

Hat fih der Verjprechensempfänger die Befugnik vorbehalten, ohne ZW
jtimmung des Veriprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten
Dritten einen Anderen zu fegen, jo kann dies im Zweifel auch in einer Ber
fligung von Todeswegen gefchehen,

E IL, 284; III, 326.

Ernennung eines anderen Begünitigten in einer Verfügung bon Todes wegen

4. Yırd die Beitimmung des $ 332 hat als AnslegungSregel nur jJowel
Geltung, als nicht ein anderer Wille der Vertragidhließenden erhellt. Lebtere fönnen
vereinbaren fowohl, daß die Beftimmung eine8 andern Dritten in einer Leßtwilligen
DGerfügung ausgejchloffen fein folle, al8 auch, daß jede einfeitige ErHärung, nicht, bloß
die in einer Verfügung vor Todes wegen erfolgte, für die Beftimmung genügen folle.

8. Der Zwed der VBorfchrift, welche auf einem Befdhluffe der I. Komm. berubt
ft nach $3. I, 759, 760 ein doppelter:

* Die Beftimmung eine8 andern Dritten an Stelle des im Bertrage benannten
enthält eine Wenderung des gejhloffenen Vertrags. iegelmäßig wird Für
bie Nechtswirkjamfkeit einer foldken Nenderung, auch wo fie nach dem Berirag®
{tatthaft it, eine Erklärung gegenüber dem andern Bertraf
IhlieBenden erfordert werden müffen. Durch 8 332 wird nun feitgefte. 4,
daß von leßterem SErforderntije dann abgejehen werden kann, wenn DIE
Vejtimmung in einer Verfügung von Todes wegen getroffen wird.
Auf andere Zäle fann die Auslegungsregel des 8 332 nicht ausgedehnt werden
Ebenfjo Plan Bem, m $ 332. 2
Hat fich in einem Lebensverficherungsvertrage der Verficherungsnehmer DI
Hecht vorbehalten, einfeitig an Stelle des in der Police benannten Berechtigten
einen andern Berechtigten zu Jeben, und macht er von diefem Rechte in einer
Verfügung von Todes wegen Gebrauch, {o fan Streit darüber entftehen, 09
der im Berficherungsvertrag oder der in der lebtwilligen Verfügung Ber
nannte zur Erhebung der Verficherungsfumme berechtigt Ht. S 332 ent{cheidet
        <pb n="298" />
        3, Titel: Berfprechen der Leiftung an einen Dritten. SS 331—8334. 289
( { i ] c jeBenden und der
di { tmaßlihen Willen der Vertragiohließenden und
te ee Dem mia daß im 5m eifel der Jpäteren LEBTEN
Verfügung der Vorzug vor der Beftimmung tm Berficherung
einzuräumen fei. . . . 8 or
3. i der Verfyrechenzempfänger fich die Befugni
Sbal ter in Een de ande pc Pe m DE
A eine {t Kann felbitverftändlih di
an Stelle ES EEE A Einwilligung des Veriprechenden erfolgen. Bol.
m X een er da im Lebens-VBerficherungs-
4. Wegen der befonderen Vermutung des VBorbehalts im Lebens
bertrage dal. Bem. II, 2, b, « zu 8 3928.
8 333.
Weijt der Dritte das auZ dem Vertrag erworbene Mecht dem Ver]prechenden
egenüber zurück, fo gilt das Recht al8 nicht ermorben.
&amp;. 1, 415; II, 285; IL, 827, it N © 5 in 8 398
4. Surüdweifung des RechtS von feiten des Dritten: Nach dem |

Fer ttann ten Telnet oh Der Dritte das Forderungsredht ohne fein Zutun und ohre
N Mitwirkung, ja ohne {fein Wihlen erwerben. Da ihm aber ein Recht gegen ‚Teinen

Ulen Nicht aufgedrängt werden kann, {0 wird dem Dritten in S 333 die Or Minis
Seräumt, das erworbene Necht zur ückzumweifjen mit der Wirkung, daß das Verhältnis
chtlich To anzujehen it, al8 ob er das Recht niemal8 erworben hätte. ,
aufane Die Burücweifung des Rechtes jeitenZ des Begünitigten ift al8 auflöjende HE
Yaufalen, und zwar mit rüchvirkender Kraft. Val. land Bem. 1 zu S 333, Kuhlenbed,

on &gt; Fand, 3. BOB. Bd. 1 S. 524. Gereit aa Gak, WEiREhe

itte T Do i der Dritte daZ Recht bereit erworben hat,
Nritte vor N - Nechtes eine Ablehnungserflärung ab, fo ift nach den
An meinen Vorichriften und aus dem Ynhalte des Vertrags feitzuitellen, welde Wirkungen
äner U Erklärung zufommen. ® dichn s0elöe Sukaeı bie Buche

„9. €b i SKnbalte des Vertrags zu ermitteln, wel ;
Kung für REES Werte agiOließenden zueinander hat, ob der

bredensempfänger infolge der Yusichlagumg das Recht Fir fich fordern, ob er TE
Ydern an die Stelle des ablehnenden Dritten fjegen darf, oder ob die Leiftungspiliht des

“predenden überhaupt Set (8. I, 767, 768). Bgl. an &amp;  ÜXT HS Kahl

+ Di üchvei ijt ein einfeitige3, empfangsSbedbürftige‘ 3

Beihäft es SE gm  BertoreenDen BenenÜNEE ertlärt werden,
han Ertlöärung egenüber dem an Semtenger ijt nicht erforderlich. Plancd Se

ült. Die Sinzukigung einer Bedingung oder Zeitbejtimmung fowohl bei Da
Sutiüdweilung wie bei der Unnahme für unzuläffig. Val. ig ya SA K
RT N. 11. Weder die Zurücweifung noch die Annahme it ein „bedingnungsfeindliche
De DtSgeichäft, (Gabe ih den Erwerb einer zu meinen Gunften EN DE &gt;
a erung für den &lt; abgefchloffen, daß der eventuell nach mir X erechtigte EN )
Bepdie Armen gebe, fo kann ich, wenn er da3 tut, nicht meine AT al8 unwirkjam

Dandeln.) ol auch Bruck, Bebingungsfeindlihe Nechtsgehäfte, S, 151 ff. ”

eae 5 Hat der Dritte das Mecht einmal angenommen — fei e8 durch NEM
Segeitüber dem Berfprechenden, fei e8 durch jlüflige Handlungen —, Io hat © ol jr
Ye Suridweifung verwirkt. Cbenfo land Bem. 3, DVertmann Bem. 2, ollme
‚65, Ci ;bt für den Kall der Lebenzverfidherung (Kapital
DEE) Das nee Bee DO Fe an Kapitalverficdherung Das Recht ud N
be tung des VerfichererS nicht erworben, fo fteht es dem BVerficherungsnehmer 3“, D. 9.

Einer Verficberung auf den Todestall {einen Erben.
8 334.*)
. Cinwendungen aus dem BVertrage ftehen dem VBerjprechenden auch gegen-
Mer dem Dritten zu.
€. I, 416; II, 286: OT, 328.
*) Literatur: Naphbabort, Sinrede au8 dem fremden Kecht&amp;verhältni3 (1904)
S. 134 F.; M. Kümelin. Wei f. d. aivilijt. Praxis Bd. 97 S. 285 ff., 289,
Staudinger, BOB. ITa (Kublenbek, Medht der ShHuldverhältniife), 5./6. Aufl.
        <pb n="299" />
        290

IL. Abidnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
1. Wenn auch der Dritte ein felbftändiges, nicht vom Verfprechenzempfänger Det
ler Recht EP die Seiftung hat, fo beruht doch fein Mecht auf dem mi De
Beriprechenden und dem Empfänger gefchloffenen Vertrage. Val. Borbem. IN, 3 S. 2 8
und Bem. 3 zu &amp; 328. Folgerichtig beftimmt deshalb &amp; 334, daß Einwendungen AU
dem Bertrage dem Verfprechenden auch gegenüber dem Dritten zujtehen. 5

2, Unter Einwendungen find nach der Sprache des BOB. nicht bloß die Ein
veben im engeren zivilrechtliden Sinne, fondern auch alle prozefinalen Einreden (Sin
BERGE alfo auch die Berufung auf rechtshindernde und rechtSzerftürende Tatfachen
zu verftehen.

3. Nur Einwendungen, weldhe im Bertrage felbit ihren Grund haben,
fann der Verfprechende dem Dritten entgegenfeßen, nicht auch andere Einwendungen, wel
ibm aus anderen Öründen gegen die eerien ‚Des Berfprechensempfänger3 zuftehen, nic
allo 3. B. die Einrede der Nufredhnung mit einer Forderung gegen den Veriprechen :
zmpfänger, Der Vertrag ift die originäre Orundlage des echte des Dritten (Manpapoe
S. 137). Die Rontrahenten fönnen dem Dritten gegenüber den Vertrag abitra B
peftalten. Val. Neubecker, Der abftrakte Vertrag im HE f. bürgerl. X. Bd. XXMU. N
ie bie8 aber beabfichtigt Haben, ift quaestio facti, Sn allen Zällen, wo diefe Abjicht nid
Teftgeftellt werden fann, find dem Schuldner auch dem Dritten gegenüber die Einreden
auS der causa R geben. NRabpaport a. a. ©. Dagegen Kann eine Einrede gegen den
Begünftigten nicht auf die bloße allgemeine Behauptung geftübt werden, es Siebe dem
Berfipredhensempfänger kein Unipruch gegen den Verfprechenden zu. 2

Sit der Vertrag nichtig oder wird er beim Vorliegen eines gefeßlichen Zr
jehtungsgrundes angefochten (S 142), fo kann aus einem {olchen nichtigen
Vertrag auch ein Dritter kein Necht erwerben. Bildet arglifti &amp; Lauf
hung dern Anfehtungsgrund, {9 fann der Vertrag aud dem Dritten
gegenüber, ‚welcher Das Itecht unmittelbar erworben Hat, angefochten
Sn en wenn diefer die Täufhung kannte oder Fennen mußte (8 123 Ui. 2
Saß 2).

Auch die Cinrede des nicht erfüllten Vertrags beim gegenfeitigen
Bertrage ($ 320) ijt eine Einwendung aus dem Vertrage, melde dem Dritten
gegenüber geltend gemacht werden kann. Sie {ft eine redhtSverfolgend®
„Cinrede” im Sinne Rappaport8 a. a. O., der im Gegenfaß dazu die 109
is verneinenden Einreden jeßt, deren Zuläjfigkeit wegen des originären
Uriprungs des Recht des Begünftigten AUSRENGLONEN ift. So ift } GB. ber
Sebensverficherungsverträgen der Verficherer berechtigt, die Bezahlung ‚der
Berlicherungsfumme dem Dritten ganz oder zu einem verhältnismäßigen
Teilbetrage ($ 320 Abf. 2) zu bermeigern, bi8 die rückitändige, vom Ver“
ücherungsnehmer gefchuldete Prämie entrichtet wird. Auf die Klage deS
Dritten wird der Verfprechende, weldher dieje Einrede ent egenfeßt, 3UF
Erfüllung Bug um Zug verurteilt ($ 322 Abf. 1). RGE. 5, 66 S. 9%
Sur. Wichr, 1907 S. 356. u Be
Rücktritt eines der Vertragf{hließenden vom Vertrage, MP
befondere wegen Unmöglichfeit der Leijtung, en
x) Wird bei einem gegenfeitigen Vertrage die dem Verfprechen#?
nn obliegende Leiftung infolge eine8 von ihm zu vertretenden
Umitandes UN Jo Tann nach $ 325 der Beriprechende Schadens“
erfaß wegen icmterfüllung verlangen oder vom Vertrag
im rüdtreten. Diefe beiden Rechtsbehelfe {tehen dem Ve 15
predender auch dem Dritten gegenüber in elektiver Kor“
NE Gebote. Chenfo Yland Bem. 2 Ubi. 2, DVertmann Bem. 1

zu .
3weifelhaft {ft jedoch die Frage, ob und mit welder Wirkung au
der Berfprecensempfänger {Hatt des Schadenserfabes En 8 325
den Rüctritt vom Vertrage wählen fünne. Die vage wird N“
bebingt bejabt von Schollmeyer Bem. 1, b zu &amp; 335, mit der Wirkung
daß durch die Nücktrittserklärung des Ber Pre bnGe (Bros
milfar®) das echt des Dritten auf GE Een wegen Nicht“
erfüllung der Verbindlichkeit verloren geht. („Denn durch den Nuc-
tritt des Promijjar8 wird der Vertrag zwilhen Promittent und
Dreher nach rüchwärts bin aufgehoben, gleich als ob er gar nicht
gefchloNen wäre, SS 327, 346, und eS wird gleichzeitig ein gejeßlidhes
Schuldverhältnis zwifhen den Vertragichließenden, fi die beiderjeit?
;mbfangenen Leiftungen Jeeilangewühren, begründet. Der Bertrag
ywifden Promittent und Bromifar bildet aber die Grundlage des dem

ni
U
        <pb n="300" />
        3, Titel: Beriprehen der Leiftung an einen Dritten. ‚S 334. 291
Dritten zujtehenden Korderungsrecht8. Sit der Vertrag aufgelöft,
io fanınn Der Schadenzerfabklage des Dritten der Einwand der nicht
mehr beftehenden Verbindlichkeit nach 8 334 entgegengefebt werden“
Schollmeyer S. 230 a. a. OD.) .

Diejer Anficht aber ftebt das mit dem Aofchluß des Vertrages
begründete Jelbitändige RKedht Des Dritten entgegen. Vgl.
S 335. In den bisherigen Auflagen war daher, mie au von Planck,
1, 2. Aufl. Bem. 3 zu S 335, zWAr die Zuläffigkeit der RuücktrittS-
erflärung durch den romiflar bejaht, zugleich aber behauptet worden,
daß durch defien Rücktritt daZ Recht des Dritten, vom Verfprechenden
die Leiftung bzw. Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung zu fordern,
nberührt bleibe.

Au8 denjelben Gründen aber, aus welchen Planck, 3. Al
Bem. 4, b, y zu 8 335 dieje vermittelnde Anficht aufgegeben hat, {ehe
auch ih mid dazu genötigt. Die vermittelnde UAnjicht würde zu
einem Logifch und praktifh unftatthalten Widerfpruch führen; der
Bromifjar würde von feiner Gegenleijtung infolge {eines Rücktritts
befreit, der Dritte Könnte gleichwohl Ce adenseriab „wegen Nicht-
zrfüllung fordern; Dies ver[tößt jedenfalls gegen Die Natur des
jynallagmatijchen Vertrages. Die vermittelnde Annahme der Zuläffig-
Zeit eine8 bloß relativ wirkfjamen Rücktritts des Bromifjar8 verträgt
fi aber auch nicht mit der in Der Rorbem. II S. 277 ff. zugrunde
Ber Ronftruktion des dreifeitigen MVerhältnifies als eines e1N-

eitlidhen, dem aftiven Gejamtfchuldverhältnifie analogen Berhält-
nijfle8; die actio utilis des Dritten iit materiell volljtändig identifch
mit der actio directa des Bromifiars, .

Wil man allo nidht mit Schollmeyer dem Bromijfar Das
Recht zuerfennen, die actio utilis des Dritten einfeitig zu vernichten,
jo Bleibt nicht8 übrig, al8 mit Dertmann Bem. 5 zu 8 335 dem Ver
‘predhenSempfänger CBromiffar) das einjertige Kücktrittörecht überhaupt

5bzufprechen, was auch umjo unbedenklicher ijt, al8 ja Der Bromijiar
&gt;83 hei Abihlhuß des Vertrages in feiner Hand hat, {ich die Befugnis
vorzubehalten, das Recht des Dritten aufzuheben oder zu ändern
{8 328 261. 2). Dafür fpricht ferner die Analogie des S 356. (Sind bei
sinem Bertrage auf der einen oder andern Seite mehrere beteiligt, 10
fanıt das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt
werden.) Val. endlich S 527 Ubf. 2, nach welchent da3 in Abi. 1 beftimmte
Recht des Schenker8, das Gefchenk, wenn eine dem Beihenkten, En
Auflage nicht erfüllt wird, zurüczufordern, ausgefdlofjen it, wenn
sinem Dritten ein Hecht auf die Bollziehung der Auflage zuftebt.
Bal. au Eylenburg a. a. D, S. 30. Ha
N Eine befondere vermittelnde Anficht vertritt Kill, Unmöglichkeit
S. 261; danach foll der Verjprechenzempfänger den Kücktritt Nur
infoweit erflären dürfen, al er den Vertragsgegner in den urs
iprünolihen Zujtand verfeßen kann. Was dazu gehöre, richte fich
zunächit nach dem Verhalten des Dritten. Wähle allo diefer CO”
leiftung gemäß $ 281 oder eine Ent{chädigung gemäß S 280 BES.
jo frage fich, ob ber Be brechenSempfünger im{tande jei, den
Nerjprechenden gegenüber dem Dritten zu befreien, oder ihn die
etwa jchon bewirkte Seiftung zurüczuverfchaffen. Dies werde regel
mäßig Dort Der all fein, wo entweder Die Erfagleiftung oder
AR an den Dritten in Geld Bbeiteht, oder der Vers
jprehensempränger, auf Grund eineS etwaigen Rechtsverbältnifes zu
dem Dritten, diefen zur Rückgewähr anhalten Kann. [Beifpiele bei
Gellwig S. 303]. Nach dem Gejagten fei die Frage nicht: „gebt der
Kücktritt des Verfpredhensempfänger8 die UAnfprüche des Dritten auf?
jondern umgekehrt: „ichließt das Verhalten des Dritten, ingbefondere
ZN en des RMechtZ auf Erjaß oder Ent{häbigung den
Rücktritt aus?“ ,
Das Berhältnis der Mertragihließenden u ein:
ne a) {iG im Falle des RücktrittS nach 88 346 I. Vol.
Bem. HI zu . |
Einwendungen, welde dem VBerfpredhenden erft erwachfen find,
nachdem das Recht des Dritten bereits ent{tanden War, nn dem
Dritten nicht entgegen, fofern nicht dem MertragiOließenden die Befugnis
1 Q%
        <pb n="301" />
        At

II. Abinitt: Schuldverhältniffe au3 Verträgen.
vorbehalten way, das Necht des Dritten ohne deffen Zuftimmung auf
zuheben oder zu ändern (S 328 Abi. 2). , uf
Wandelung und Minderung. Die für die Mängelgewähr beim X }
Geh Borfhriften finden nach S 493 auf alle andern Verträge, die CE
eräußerung oder Belaftung einer Sache ‚gegen Entgelt gerichtet. find, Ti
fpredhend Anwendung. Wie verhält eS {ih darnach mit dem Nechte en
Wandelung oder Minderung (S 462), wenn der Bromittent dem Lromifia
gegen Entgelt die Seiltung an einen Dritten en bat? häft
. Beibiel A (Bromittent) hat mit B (Promifjar) ein Taufhge)
abgeichlofjen und als Teil des Gefamtgefhäfts auch die Leiftung Een
Sache an C übernommen. Wenn in diefem Falle die dem Bromittente
geleifteten Se mangelhaft find, fo hat diefer zweifellos, mie zu 3, &amp; gl
nicht nur dem B (Vromijfar), fondernm auch dem Dritten (C) ET ADE 10100 &amp;
daS Recht der Wandelung al8 auch der Minderung. Wie aber verhält e$ f )
mit dem Rechte des Dritten einerfeit8 und des Promiijfar8 anderleits 6
Mangelaftigteit der dem Dritten vom Promittenten geleifteten Sachen
x) Der Dritte kann alle Rechte für fich geltend machen, die Tebigli®)
aus dem Begriffe der vertragsmößigen Leiltung entfpringen und 28
BE # einer foldhen betreffen, allg die Rechte aus $$ 2 ©

275—9280. a lang Bem. 5, a zu &amp; 335, er hat insbefondere au
das Recht „auf Nachbefjerung und Schadenserlaß wegen Seichter Füllung

auf Sieferung febhlerfreier an Stelle der gelieferten mangelbaf ©
Sattungsfachen (S&amp; 480)“ (Schollmeyer Bem. 1, b S. 232 zu 5 SE
Wber er Hat nicht das Recht auf Aufhebung des zwijchen dem Promi“
tenten und Promifjar gefhlofflenen Vertrages oder auf En
der Gegenleiftung, alfo nicht den AÄniprudhH auf Wandlung
oder Minderung. Val. Schollmeyer a. a. DO., Wand a. a. D.- ]
Der BPromiffar Verfpredhensempfänger) kann den Wandlungs
anfpruch aus denjelben Gründen, aus denen (vgl. oben 3, c, 8) er kein Cr
feitiges Nüdtrittsrecht hat, On Einwilligung des Dritten ni
geltend machen. A. IM. Schollmeyer a. a. I. S. 233, der die Wandlung
‚ebenfo wie den Rücktritt) für zuläffig erachtet und für den Fall, daß de
Dritte nach vollzogener Wandlung fich weigert die Sache herauszugeben
den Promifiar dem Promittenten Mehenüner für ichadenserfaßpflih!)
erflärt, dem Bromittenten auch eine EU AN 8 812 Yol. 1, 5
gegen Dritten zuerfennt. Wie hier Planck, 3. Aufl. Bem. 5, b zu 8 ST
Vertmann, 2. Yufl. Bem. 5 N 8 335. Dagegen hat der Verjprechen %
empfänger (Promifjar) den Minderungs Anl peu, foweit Dadur ;
die Kechte des Dritten nicht berührt werden d. h. das Recht “©
Minderung „modifiziert fich, wenn und joweit dem Dritten ein Unfpru®
auf ag wegen nicht gehöriger Erfüllung gegen den Bel
iprechenbden zufteht. Der Betrag eines folder Schadbenzerjaßes ol

dem Breite hinzuzurechnen und hienach zu beftimmen, ob und inwiewel

die Minderung noch zuläffig ft“ Wlan, 3. Aufl. a. a. DI.

4. Aufrednung. Die Leiftung wird, fobald der Dritte das Recht erworben hal
dem Dritten gefhuldet. Es An iO daher fhon aus &amp; 387, daß der Verjprechende
nicht mit einer ihm gegen den Beripredhensempfänger zuftebenden Horderung
gegen die Forderung des Dritten aufredhnen Kann. (MB. I, 769.) Dagegen ift jelbjtver“
E die Yufredhnung mit foldhen Forderungen zuläffig, die dem Berlbrechenden gegen

en Dritten felbft zuitehen. ,

5. Die Borfhrift des S 334 {ft eine dis pofitive, was im E. I (8416) augdrüclic

hervorgehoben mar. (Mal. VB. I, 768, 769.)
8 335.

Der VBerfprehensempfänger kann, fofern nidht ein anderer Wille der Ver
tragichließenden anzunehmen ift, die Leiftung an den Dritten auch dann fordert.
wenn diejem das Kecht auf die Leiftung zufteht.

E L 412 of. 2; IL, 287; III, 329.

1. Nebeneinanderbeitehen der Korderungsrecdhte des Beriprechensempfänger®
und des Dritten (actio directa des Erfteren Dr utilis Tor Gengemp re
Kegel hat derjenige, welcher fih durch Vertrag eine Leiftung an einen Dritten hat ver”
!prechen laflen, auch ein Snterefje daran, daß die Leiftung an den Dritten erfolat, fei eS
        <pb n="302" />
        88 334, 335. — 4. Titel: Draufgabe. BertragSftrafe. Borbemerkungen. 298
06 er durch den Vertrag eine Fürjorge für den Dritten betätigen, Jei e8, daß er Jich von
'ner eigenen Werbindlichteit gegen den Dritten befreien will. .
... Sn 8 335 wird deshalb die Auslegungsregel aufgeltellt, daß der Verfprechens-
Auplänger, fjofern nicht ein andrer Wille der VertragichlieBenden „anzunehmen ijt, die
lung an den Dritten auch dann fordern kann, wenn dem Dritten das Recht auf
N Seiltung zuflebt. Das entfipricht aud der bisherigen gemeinrechtlichen Doktrin und
Norden (Zindicheid, Rand. Bd. 28 316 Note 1; ROSE. Bd. 21 S. 190, 191.) Val.
„11 S. 276, ı
zz Da der Iumulati nipruch des Dritten ein originärer ift (AusiOluß der 109g.
Stelbertretungstben ei Dat DS [11] oben), fo begründet die rechtSfräftige Entjcheidung,
Welche in dem Wrozeife zwiichen dem Promittenten und Promifiar (Verfprechensempfänger)
er üt, dem Dritten gegenüber keine exceptio rei Judicatae, DaSjelbe gilt im
zmge ehrien Fall für das in einem Rrozelje zwijhen dem Begünitigten und dem Schuldner
"Bangene Urteil. NOE. Bd. 54 S. 94, Iur. Wichr. 1903 S. Mn  ahadan WEL HR
‚2, Die Erben des BVBeripredjensempfängerS find nicht diejenigen, WE di
Seiitung an den Dritten Be vw Ma Bei ihnen beitebt Teine N aM
De Jie ein eigene8 Sntereffe an diefer Leitung, haben. Regelmäßig wird daher bei Le N =
DericherungSvertrügen ein Recht der Erben des Verficherungsnehmers auf die SS
t Verfidherungsfumme an den Dritten ausgefchlofien fein. Cbenfo ®. 1, 756, D. 50.
R 3. Die Beweislajt dafür, daß ein gegenteiliger Wille anzunehmen iit, trifft den
“Tprehenden, welcher das Forderungsrecht des Empfänger5 N er Dat ' x Dax
) . Solange der Dritte das Recht noch nicht erworben Hat, kann MUL D}
Sttfpregensempfäng er die Aede ausüben. Dies ift von Wichtigkeit im
Aue des Konkurfes über daz Vermögen de8 Verfprechenden. . |
ob{;ic 7 Folgen der Unmöglichkeit der Seijtung: Wird die dem Beriprehenden
un eoende Leiltung dur einen von ihm 3IU vertretenden Umftan?
A dgli, Jo Kann jedenfallg der Dritte, welcher das Recht erworben hat, )
; üubiger den durch die Nichterfüllung entitehenden Schaden erfeßt yerlangen S a % x
u dem Veripbrechenszempfänger wird in diejem Falle ein Erfaßan pruc zugebt io
Gerden mülfen, jeboch nur ein Mair auf Erjaß feines eigenen Sdoden .
0 Band em. 3, Dertmann Bem. 4 zu 5335. Im übrigen vgl. hiezu Bem. 3, C, 8
„A zu S 334.

Dranufgabe. Vertragsfirafe,
Borbemerkungen.
7... einem Bertragsichlufie pflegt nicht jelten der eine Teil dem anderen eine Keal-
Gemeine u bon Geld oder anderen Dingen zu machen, die nicht al3 Schenkung (Handgefhenk)
Zeiti it, fondern als Handageld, Draufgabe mit Beziehung auf den glei:
bei "a Vertrag, die aljo mit diejem in Berbindung jteht. Bon diefer Draufgabe, weldje
data Ngehung eines Vertrages gegeben wird, von der fogenannten arrha pacto perfecto
, Yandeln die folgenden SS 336—388,

Bloße Die Vorjhriften der 88 336—388 find dispofitiver Natur, zum größten Teil

Auslegungsregeln.
$ 325) Wie im gemeinen Rechte (Dernburg, Band. Bd. 2 5 12; indjheid, and. Bd. 2
Conti ift diefe aud nad BSVB. nur ein Zeidhen des VertragZabfhlufie® (arrha

tmatoria), Gbenjo nad) BLR. TL IV cap. 1 8 11 Nr. 1.

nicht a Der Gebrauch de8 gejeglighen Ausdrucks „Draufgabe“ it nicht erforderlich, e8 it
Gebrau ST Oloffen, daß die Barteien auch mit anderen Ausdrücken je nach Sihte und Sprach:
„Stufe dasielhe bezweden, (Bgl. Seuff, Ur. Bd. 90 Mr. 123.) Statt de8 AuSdruces
Beint gabe ‚fommen u. a. die Bezeichnungen Angeld, Arrha, Dinggeld, Haftgeld, Handgeld,
BB auf, Mietstaler (bei Gefindeverträgen) und andere DOT. Die Draufgabe im Sinne des
die % hat lediglich eine deklaratorijche Bedeutung (arrha confirmatoria) d. 9. fie begründet

etmutung, daß der Vertrag bindend abgefchloffen jet, eine Vermutung, die aber

NRierter Titel.
        <pb n="303" />
        294 IL Wbfhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
dur Segenbewei3 entfräftet merden kann. Sie ift alfo nicht, mie da8 Handgeld de3 älteren
deutiden Recht8, ein Mittel des Vertrags{hlufies. Bielmehr kommt der Vertrag zuftande
wenn die VBorausfjegungen der 88 151, 154 vorliegen, gleichbiel, ob eine Draufaabe qeaeben
wird oder nicht.

Befonder8 Häufig {ft die Draufgabe beim Biehhandel. Am Häuftgften aber fommt fe
bor bei der Gefindemiete, deren Regelung zufolge Art. 95 EG. den Landesgefegen vorbehalten
ift. Vgl. u. a. preuß. GefindeD. vom 8. November 1810 8$ 22 ff. Soweit in lepteren hefondere
Beftimmungen über die Draufgabe nicht getroffen find, gelten die folgenden SS 336—338 au
für die Gefindemiete. Vgl. die Bem. zu Art. 95 ESG., ferner die Vorbem. 14 zu 8 611 über
den Sefindevertrag. Ueber eine Sonderregelung bei Hingabe zum Beiden eine8 Berlöb-
nijfe8 Dal. $ 1301 mit Bem, Für das Gandelsrecht Beftehen feine Sondervorfchriften. Neber
Handgeld beim Heuerdbertrag mit der Schiffesmannfdhaft vgl. Seemann8D. vom 2. Sunt 1902 8 47.

I. Das BGG. jHmeigt über den Fall, daß eine Draufgabe mit Nückfiht anf einen
erft abzufehließenben Vertrag gegeben wird, die {og. arrha pacto imperfecto dat%
dgl. M. II, 273. Eine Jolde kann insbefondere borfommen, wenn der Vertrag fhriftlich
gefhloffen merden Jol und die Parteien fi vorerft mündlich geeinigt haben. Für die recht
lie Beurteilung diefer Draufgabe {ft der aus den Umftänden des einzelnen Falle zu e!*
muittelnde Wille der Vertragichließenden maßgebend. Ennecceru8, Lehrb., 4./5. Aufl, I 2,
S. 90, II nimmt an, daß e8 bei {older Draufgabe in der Regel dem Winden der Parteien
ent{pricht, daß der Geber fie verliert, wenn er den Vertrags{hluß weigert. Allerdings? galt
dieje Vermutung im gemeinen Recht. Als praesumptio facti tft fie auch heute nod) angängig-
Dagegen ift eine Beftimmung, mie diejenige des römijden Recht3, 1. 17 Cod. de fide instr. 4, 21,
derzufolge der Empfänger die arrha doppelt anrüdgeben mußte, wenn er den Abjhluß
de8 VertrageS weigerte, nicht mehr anwendbar. Der Anipruc des Geber8 der arrha auf
Rückgabe derjelben {ft in diefem Falle regelmäßig aus $ 812 (condictio sine causa) zu begründen‘
Vgl. jedoch S 338, der auch auf diefe arrha analog anwendbar jein dürfte.

8 336.*)

Xird bei der Eingehung eines Vertrages etwas als Draufgabe gegeben, {0
gilt dies als Zeichen des AbfHhluffes des Vertrags,

Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugelb.

GE. I, 417; IL, 288; IIL, 330,

1. Der S$ 336 gibt nur eine Uuslegungsregel. Das Draufaeld Kann inSbefondere
au die zu Borbem, II erwähnte Bedeutung haben und zur SAD eines af ab-
en Vertrages gegeben feim oder auch die Bedeutung eine8 Reugelde8 haben-

gl. Bem. 2.

Bei der Feftftelung, was als Bortelioille anzunehmen fei, fann auch ein etwa

Aliehender Örtsgebrauch oder die ÖÜrtSfitte in DBerückfichtigung gezogen werden

3 Allerdings fann die Draufgabe au den Charakter eines Reugeldes (arrha
poenitentialis), Wandelpin, haben, wenn die — ausdrückliche oder ftilfchweigende — Abhricht
der VertragichlieBenden darauf gerichtet ift, daß der einfeitige Rücktritt vom Vertrage
gegen Berlujt der hingegebenen oder gegen NRücdgabe der empfangenen Draufgabe geftattet
* Siteratur: Jagemann, Die Draufgabe 1873; Bedmann, Kauf, Bd. 2
S. 415 f.; Stobbe.Sehmann, D. Privatrecht II 8 218; Kunze, Das Wejen und die
Bedeutung der arrha de&amp; gemeinen NechtZ im Verhältnis zu der Draufgabe bes BSGB., der
KXonventionalfirafe des gemeinen Recht3 und der modernen BertragSfirafe, 1904; Schrüdter,
Vergleichende Darftelung des Necht8 der arrha (Draufgabe) nach dem gemeinen Recht und
dem BOGB., Erlanger-Diff. 1899; Vallentin, Die Draufgabe des gemeinen Recht2, Die
Draufgabe des BGB,, Berliner-Diff. 1900; Runge, Wejen und Bedeutung der arrha des
gem. Kecht3 im Verhälinis zur Draufgabe des BGB, Berlin 1904; ®ipp, NRechtswahr-
nehmung und Reugeld, Berlin 1908; Sedermann, Die Unterfchiede des Reugeldes (199.
Wandelpän) und der BVertragsfirafe im gemeinen Recht und neuen Reicdhsrecht, Berlin 1904;
Ennecceru8, Sehrb. d. Bürger. RN. I, 2 (4./5. Aufl.) S 260 S, 89
        <pb n="304" />
        4. Titel: Draufgabe. Vertragsftrafe, Vorbemerkungen. 55 336, 887. 205
ein {oll, Sn Zweifel ijt dies aber nach Abf. 2 dieles RBaragraphen nicht. anzunehmen.
1 baren Def, I die SEIEN Reugeld jei, muß einen hierauf gerichteten
n Der Vertragichließenden beweifen. ,
Sehe den A eDeTE de8 Rücktritt3 gegen ben eines NengeTDe8 1.8 0:
5 . AI Draufaahe fanız jeder Gegenftand Cetmwma8) gegeben werden. SM er
Segel wird zwar ei Gegeben, e8 fönnen aber en andere SR aud odeTuNOEN
te al8 Draufgabe übertragen werden. Plan Bem. 4, Scohollmeyer Dem. 2 (die
üheren Auflagen enthielten einen Yrrium bezüglich der Anfiht Schollmeyer8), Enneccerus
4/5. Yufl, 1,26. 89. N. M. onfdheinend Dertmanit Ben. 5 zu $ 336, der einen innen
ölig wahrnehmbaren Vorgang („Geben“) fordert. Allerdings hatte die Draufgabe des
Altern beutfchen Necht3 diefjen Gbaralter. Die Terminologie des BOB. ipricht jedoch
afür, daß an diefer rein fyumboliichen Bedeutung der Draufgabe nicht mehr feitzubalten ft.
8 Regelmäßig wird freilich die Draufgabe durch förperlihe Mebergabe, Tradition
® 929 Saß 1) vollzogen. Zuläffig Hit aber auch Nebergabeerfaß durch traditio brevi manı
® 929 Sag 2) und fo constitutum possessorium ($ 930). Bol. Plane Dem. 4 zu
&amp; 336, Dernburg 8 99 Nr. 4. A, M. Dertmann Bem. 5 zu $ 336. Verf, der früher im
Sandiommentar (Kublenbect, Handiomm. 3. BOB, I Bem. 1 zu &amp; 336) lich der N
ben AUnficht angelehlofien hatte, gibt diefe Anficht auf. Das BGB. gebraucht den Aus-
Yu „geben“ mehrfach in einent weitern Sinne als demjenigen von „übergeben“. u
f Keinenfall8 jedoch ijt das Verfprechen, etwas al8 Draufgabe geben zU wW 0 ben
Dee einer Annahme fchon al8 Draufgabe zu beurteilen, vielmehr ein (Hagbarer) Bor“
aa.
4. Wenn, was die Regel bildet, ein förperlicher Gegenftand (Sache) al8 Draufgabe
Segeben ift, fo wird der Cmpfünger Eigentümer der legtern, Er Da alfo duch
et Verbrauch derfelben feine Unterfchlagung im Sinne des S&amp; 246 StB. Der dem

eber nach 8S 337, 338 zuitehende Anfpruch_auf Rückgabe ijt nur ein obfigatorifdher.
B Entiprechend wird bei Bollzug einer Draufgabe durch Abtretung einer Ph DE
Seltellung eine8 jonjtigen Kecht3 der „Empfänger“ Gerjenige, dem daS echt beitellt, Die
Öorderung abgetreten wird) fjofort mit der Abtretung, eitellung der Berechtigte, aud bei
ee arrha pacto imperfecto (Borbem. IN. ird der Vertrag rückgängig vder von
En derein nicht perfeft, fo ift die Draufgabe zurücdzugeben, eventuell nach den Grund-
Lisen der ungerechtfertigten Bereicherung (S&amp; 812 {f.), c8 jei denn, daß € fih um ein
qeugeld handelte vugl. &amp; 337 Abi. 2) bzw. daß bei arrha pacto imperfecto bie tatfächliche

mutung (praesumptio facti) nach Sorbem. IL zutrifft.
8 387.
Die Draufgabe i{t im Zweifel auf die von dem Geber gefhuldete Leijtung
\Nzurechnen oder, wenn Dies nicht geichehen fann, bei der Srfüllung des Vertrags
Mrüczugeben,

Wird der Vertrag wieder aufgehoben, [0 ijt die Draufgabe zurüczugeben.

&amp;. I, 418; IL. 289; II, 381. vw
‚x, I. Draufgeld a3 Vorfchuß bei Erfüllung des Vertrags (Anrednung): So1etl
a ein tige OT ber Mn a ofichenden anzunehmen ift, wird die Drautfgabe nicht
Si Bugabe zu der gejhuldeten Leiltung, fondern aß Borfchuß auf Ddiefelbe rm
x te {ft Deshalb bei Ser Srfülung des Vertrags auf die von Geber gefuldete Seiftung
enrechnen oder, wenn dies nicht gefhehen kann, weil Gegenftand Der Draufgabe und
gern {fand der Leiftung nicht gleichartig find, urüczugeben. Huch hier kann ein etwa
geehender Orisgebraucdh als  elenungsbebelf Für Die ESrforichung des VarteimillensS
Tücfichtiat werden. Val. Bem. 1 zu S 3386. 10825
v So {dOreibt 3. B. auch die preußilche Gefindeordnung vom 8, November N 0 i
Me daß der jogenannte Dingpfennig auf den Lohn angerechnet werden a a
9 daS Gegenteil vielfadh gewohnheitsrechtlih üblich. Under3 auch das bayr. U &amp; A
Bett 15—31. Val. Bem. 5 zu S 338. Vielfach bringt die Merkehräfitte und } Ne
ie vecht e8 auch mit {iOh, Daß eine nicht anrechenbare Draufgabe, z. SB. ein Iüng ers
Obungsring, Trauring) nicht zurücgegeben wird bei Erfüllung des Serra LOTLE
Bd ne ner Draufgabe wird vielfadh als „Angelo“ bezeichnet. Sal. HET.
+58 S. 27. |

2, Abi. 2, Rü ar bet Aufhebung des Vertrags: Wird der Ber

trag wied el SE e8 A hulden eine8 der Bertrag{hließenden, fei
X aus Berichulden des Empfänger8 der Draufgabe, jo ijt die Draufgabe En
UT wenn der Geber die Wiederaufhebung DeS BertragS verfchuldet hat, darf der
        <pb n="305" />
        296 II. Ybidhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Empfänger die Draufgabe behalten (8 338 Saß 1). Die Berpflichtigung zur Zurücgabe
fritt mit der Wiederaufhebung des Vertrags ohne weiteres ein. )
Die Verpflichtung zur Zurückgabe beftimmt fi, obwohl {don durch YWof. 2 un
mittelbar gewährleiftet, im einzelnen nach den Srundjäßen der Kondiktion (S8&amp; 812, 817)
Sch fomme damit (abweichend Aufl. 2) auf die von mir {don A in meinem Dandiomyr-
I. 4 zu $ 336 geteilte Anfhauung Vertmanns zurück. Vol. au DVertmann Bem. 3 zu 5 387%
Endemann I 8 107 Anm. 6, Schollmeyer Ben. 1 zu 8 337. Die raenteilige Anficht von
land Bem. 3 zu &amp; 337, Schrödter a. a. D., Neumann, Jahrb. I S. 254, wonach ev. u
die allgemeinen SO ranbiühe ber 88 275—283 anzuwenden wären, würde nicht zum Biele
Führen, wenn die Draufgabe bereit Konfuniert ift. Wal. Bem. 4 zu 8 336. Zu
derücfichtigen i{t jedoch &amp; 338. ,

3. Die Borfchrift des Abf. 2, wie ich horn aus 5.336 Uof. 2 ergibt, fit Feine
zwingende. Die Parteien Können 3. BD. vereinbaren, daß im Falle der yon keinem Ver“
tragSteile verfehnldeten Wiederaufhebung die Draufgabe dem Empfänger verbleiben Toll.
. 4. Die Nichtigkeit des Vertrags hat nach &amp; 139 regelmäßig auch die Nichtigkeit
des die Draufgabe Een danben Vebenpertrngs zur Solge. Der Empfänger ift in dielem
Salle nach S 812 verpflichtet, die erhaltene Draufgabe herauszugeben. Beruht jedoch die
Nichtigkeit auf einem Verftoße gegen ein gefeßliches Verbot (&amp; 134) oder egen bie guten
Sitten (8 138) und fällt diefer Verftoß nicht nur dem Empfänger,  ondetn auch Dem
a zur Saft, fo it zufolge 8 817 die MRüdforderung auzgeichlofen-
Val. DB. I, ]

Auf S 138 beruht auch Die Anzuläffigteit ber Rücforderung der fogenannten
arrha fornicationis (Unzuläffigfeit der ücforderung einer bei einem unfittlichen Untrage
zemachten Zuwendung). Bal. Schollmeyer Bem. 4 zu &amp; 337
$ 338,

Wird bie von dem Geber gefchuldete Leiftung in Folge eines Umftandes,
den er zu vertreten hat, unmöSglich oder verfchuldet der Seber die Wiederaufhebung
des Vertrags, fo ijt der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Ber
langt der Empfänger Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung, jo it die Draufgabe im
Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht gefchehen kann, bei der Leiftung des
Schadenserfages zurücdzugeben.

&amp; I, 419; II, 290; III, 832,

1. Verfall der Draufgabe: In zwei Fällen trifft den Geber der Draufgabe

der Nachteil, daß er den Unfprug auf Zurücgabe der Draufgabe verliert:
a) Wenn die von dem Geber gefihuldete Leiftung infolge eines
Umitandes unmöglid wird, den der Geber zu vertreten hat.
Dem Empfänger bleibt e8 in biefem Zalle felbftverftändlich aud
unbenommen, A 85 280 und 325 Schaden ser { aß wegen Atichfer[üllmg
zu verlangen. act er von leßterem Rechte Gebrauch, fo muß er im Zweifel,
wie auf die vom Geber gefduldete Leiftung (&amp; 337 Mb. 1), fo auf die an
deren Stelle tretende Entihädigung fich die Draufgabe anrechnen lafıen oder,
wenn dies wegen Ungleichartigkeit der Leiltungen nicht gefcheben Kann, die
Hraufgabe zurüdgeben. $ 338 Sag 2. Val. dagegen für das Gefinderecht
em. 5.
Welche Umitände der Geber als Schuldner der Leiftung zu vertreten
BR Deftimmt fich nach den 8$ 276—279,
enn der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags8 verfchuldet.
Dies ift } DB. der Fall, wenn der Empfänger megen VBerzug8 des Geber3
nach Maßgabe des S 326 vom Bertrage Zurücktritt Dagegen muß der
Empfänger die Draufgabe zurüdgeben, wenn er auf ®rund der SS 360
und 361 vom Vertrage zurücktritt, ohne daß ein VBerfhulden des Geber3
oder eine vom Geber zu vertretende Unmöalichteit vorliegt. S, 8360 Bem. 2,
S 361 Bem. 1, c und 2, d.

3, Wird der Vertrag infolge eine8 Umftandes, den feiner der
Bertragsteile oder den der Empfänger allein zu bertreten Hat, mieder
aufgehoben, K ift nach ber allgemeinen Beftimmung des $ 337 Abf. 2 die Draufgabe
zurücdzugeben, Vol. Bem. 2 zu S 337.

, 3, Unmöglichteit durch Schuld des Empfängers: Wenn der Empfänger
bie Unmöglichkeit der von ibm gefÖnldeten Seiftung berfeuldet, fo hat er
        <pb n="306" />
        *% Titel: Draufgabe, Vertragsftrafe. 58337, 338. Borbemerhungen 3. d. 38 339—343. 297
yolge S 260 denı durch die Nihterfüllung entitehenden Schaden zu erleben.
n “Oelmäßig. wird nn Ser Te die An Geber geleiftete Draufgabe zurückzuerftatten
Yaben, Hiedurch wird feine Verpflichtung, einen weitergehenden Schaden zu-bvergüten, nicht
Grelbrt.. Dagegen verfällt er beim Bertragsbruche nicht, wie nach gem em Rechte (Dern-
2 Band, %. 28 12 Note 3) der Strafe, den doppelten Betrag der Draufgabe erftatten
; MR” Mal Serben, NS Geber, ftatt Schadenserjaß wegen
; jeim gegenfeitigen Bertrage kann der Geber, Ita a
Sibterfüllung‘ zu en vom N Benirane zurücktreten (S 325). Macht der Geber vom
Toben Steht Gebrauch, Io it ihın die Draufgabe nach S 337 Ubf. 2 zurüczugeben;
; em. 2. 2
in. %&amp; Die Aufnahme einer dem 8 343 entfpredhenden Beftimmung über die richt er=
(che Crmüßta nn g einer undverhältnismaßig hoben Draufgabe we han bi
I Komm. ab elehnt. Zur Rechtfertigung einer foldhen Beftimmung war geltend gemach
werden, daß Si er durch welche die Vertragsitrafe befchränkt werde, ANDERE
ang den fönnten, wenn derjenige, welcher eine unverhältnismäßig hohe Summe ad S re
in © Empfangen habe, diefe wegen einer vom Geber verfchuldeten Nichterfüllung DR Gt
; 108 behalten dürfe. Die Mehrheit der Kommiffion war dagegen der te : ie
Prechung werde in einem fJoldhen Falle, auch wenn die Verfragjhließenden Die SE Ye
an „Draufgabe“ wählen, nicht verkennen, daß eS fich tatfächlich um eine Vertrags ES
Senöle und das Verhältnis nicht auZ dem Gelichtapunkte der Draufgabe, fondern au
m er DBertragsftrafe beurteilen (B. 1, 775). Bal. ES £ Da % Ya Si
$ - Wegen der Draufaabe im Gefinderedht vgl. . Art. 95 mi ;
Yen SE 10 na dem mekenlnale Landesrecht andere Güße ergeben. Val. au Bem. 1
&lt;&lt; u S 337.

Vorbemerkungen zu den SS 339—343,*)
Di 88 339—345 handeln von der Bertragsfirafe (®onvdentionalftira fe).
in erfter ai Bertragsftrafe i{t ein Mittel zur Verftärking der jHuldnerifhen Haftung, fie bezwedt
Mitter Inte, dem BVertragsbruch vorzubengen und will daher als indirekte3 ZwangS-
Stra fe als gemwillfürte Strafandrohung pfychologtih wirken. Sie ift als folde eine echte
der Öfen für redt8mwidrigeS Verhalten fejtgefeßtes Nebel und unterfheidet {ich von
Öläubigerg Dun „Stwofe nur dadurch, daß fie auSfhließlid dem privaten Interejje des
nt.

*’ x . .
} ) Siteratur: ann8, onventionaliirafe I 1873; Wendt, Dogmat. Jahrb.
Se 22, ©. 398 3; S De ten, Ueber die römi{dhe Konventionaljtrafe 1896; v. Sri
Sn Lehre bon der Konventionalfirafe 1891. Bal. Dernburg, D. Bürger]. a
REG 15-258; Zuld, Die BertragSitrafe nad dem BGB. im fächf. Archiv Bd. 9 Sal!
in ger, Die Vertrags-(Konventional-) Strafe nad dem BB. in der Btihr. fd. en
Int ern 1900 €. 24; 8 iein, YMeber den Verfall der Konventionalitrafe nach gem. ee
Cicßte SBerücfihtigung der modernen SGejeggebung, Difl., KönigSberg 1898; 6? et, DE
Ro etliche DHerabjeßung der Vertragsfirafe, im „Recht“ 1900 S. 161 ff.; Sohle ben DE
Sag tonalfirafe nad) gem. , vergliden mit der Vertragsfjtrafe des BOB, Dil. En
Ve Atag, Ueber die Vertragafirafe nah BOB., Difi. Erlangen 1898; Billman fe
ac 9 Sitrafe im BGB, Difj. Erlangen 1899: Strauß, A., Ueber die Konventiona fen :
von Si Neuen ReichSgejeggebung, a 1898, E e dere
m Sindl; Qübbe, Hans, Die Vertragsfirafe nach gem. . chte
de D6GS, N anly Ot Gare 1900, Druk von I. Abel; Kori@ A Murlie
RenOI0. 13. Jahrg. 1902 S. 75; Die Vertragsfirafen im GHeutigen Recht an x
EB der faiferlidgen Werften; Schmidt, Wert, Berwirfungstlaufel 7 Sn 096
Den tm AÄbzahlungsgefehäft, Fnaug.-Diff., Roftoch 1902; Neuen feldt, Bd
Ber eetltrafe Straf: oder Table GS N Dh „Die SS moMuE Br
i { d Interelje ; © , OP) N N
Ehtionaltrate” A Bolmar Beifibilität der Konventionalitrafen, Di.
engen 1808; Su erlangen 180 Bertragsftrafen in BerfigerungSrtehte, ARD Hr yiar
ande f. Handel8-, Konkurs: und BVerfiherungsrecht I, 4 S. 257 f.; &amp;., En ne
Sindung des Antragitelers an feinen Antrag in der LebenZverfidherung In Annalen des
Erlamıten Berfiherungswejens Bd. 40, 549; LehHmann, Die Ver NEL ON S. 295 ff.;
Ss Suency, Videe de peine privee en droit contemporaln, Maris 1904; Vogel, Bu
339 ff. BGB, in Bay. 2. f. N. Bd. 1 S. 387.
        <pb n="307" />
        298

IL. Abfhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
Daneben kann fie aber au al8 Mittel benußt werden, die Schwierigkeit des
SchadenzZerfaßnadmweifes8 für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörig“
Erfüllung der jHuldnerijhen Verpfligtung zw befeitigen und ein voraus vereinbarte3
Averfional-Yuantum für das Interejfje bilden. Val. Kuhlenbed, Bon den Band
z. BOB. II S, 128, PLN. IL I Kit. 5 8 292, ROGE. Bd. 26 S. 93, Bd. 33 S. 219, Sur.
Wir. 1880 S. 186. Nach dem BGB. (8 340) dient fie im Zweifel beiden Zweden,
(M. 11, 275.)

Regelmäßig wird unter VertragSfirafe nur eine vertragsmäßige, vereinbarte Strafe
berftanden, Nach &amp; 3839 {ft jedocH au ein einfeitigeS Strafverfprechen in Fällen, in denen
Überhaupt einfeitige Berfprehen bindend find, z. B. in Inhaberpabieren, gültig und al
Vertragsitrafe zu behandeln. Vgl. Dernburg II S. 245.

Eine durch Legtwillige Berfügung angedrohte Strafe ift keine Vertrag3ftrafe int Sinne
der folgenden Paragraphen, daher auch, wenngleich rechtZwirkjant, foweit die Normen über
die Bedingung zutreffen, nicht entjpredend zu behandeln. Bal. Nehbein II S. 230. a.
Dernhburg a. a. OD. ROGE, Bd. 19 S. 232.

Die VBertragsftrafe al8 vereinbarte Strafe (Konventionalftrafe) ift nit auf vertrag5
mäßige Verbindlidhfeiten befchränkt, ihre Bereinbarung ift zuläffig bei BVerbindlichteiten jede!
Urt, aud bei gefeblihen, 3. B. kant fie au für die Erfüllung einer gefegligen Ulimel’
tationSpflicht außbedbungen werden. Sie fann ferner nicht nur bei der Eingehung der Ber“
bindlichfeit, Jondern aud nadHträglich vereinbart werden.

Die edhte VertragSftrafe (im Sinne der folgenden Paragraphen) feßt aber eine Ber“
bindligkett boraus und {ft Infofern akzefforifH (8 339).

1. Die im Berfehr nicht feltene felbftändige (Konftitntive) Bedentung einer Gira
bereinbarung, Verfbrechen einer Leiftung für den Fall, daß jemand etwas tut oder
unterläßt, worauf fein unmittelbarer Anfbruch befteht, fällt nit unter DE
gejeßlichen Begriff. Doch find fjolde Vereinbarungen — Dernburg II S. 246 hezeichnet 1
al8 {trafähnlige Berfpreden — in einer Beziehung (rücfichtlih des Ermäßigung?
recht3) entfpredhend zu behandeln (S 343).

In diejen Fällen de8 bedingten (jelbjtändigen) Strafverfprehen3 Hit, wie Rehbein I
S. 226 richtig herborhebt, nur die Strafe in obligatione, die Letjtung, Handlung 09“
Unterlaffung aber, zu der eine redhtlidh erzwingbare Verpflichtung nicht übernommen, p10ß
in conditione. Dagegen hei der eigentliden (akzefforijdhen) Bertragsftrafe ift die Strafabred®
eine NMebenabrede, neben der die Hauptberpfligdtung in obligatione bleibt. Yın übrigen if
Fowohl das jelbjtänbige wie das akzefforijdhe Strafverfpredhen ein bedingtes3 Rechtageäft,
und die allgemeinen Borfchriften über legtere8 (SS 158 ff.) würden darnadH an fih, nicht wie
land II S. 191 zu meinen jcheint, nur auf erftere8, {ondern auf beide anwendbar fel*
Eine nähere Betrachtung aber ergibt, daß diefe Anwendbarkeit eine fehr befhränkte ift. DM

a) da Strafverfprechen ij jtet3 auffchiebend bedingt; die Mefolutivbedingung tommtt
nicht in Frage;

b) die Bedingung ijt ftet3 eine Poteftativbedingung, d. h. ihr Eintritt oder Nicht
eintritt ijt dom Willen be8 bedingt Verpflidhteten abhängig;

B) bie obligatorijge KRücheziehung des S 159 ft dur den Awed de? Straf“
berfpredhenS ausgefchloffen ;
bie Ubficht der Parteien {ft {tet® darauf gerichtet, daß die Bedingung nit ein’
treten fol; auß diefem Grunde it aug jowohl die Anwendbarkeit des S 16
Abf. 1 mie die des S 162 au8gefchloffen. Der Eintritt der Bedingung zann
der Natur der Sadje nach nicht wider Treu und Glauben verhindert werdet
da ja gerade der Zwed der Strafe darauf geht, den Eintritt derielben zu DC
hindern;
ananwendbar {ft aud S 161, da e® fiH bei einem Strafverfprechen, fet diefes
nun fonftitutiv oder bloß afzeflorijdh, niemals um eine bedingte Berfügun9
handelt;

3
        <pb n="308" />
        4. Titel: Draufgabe. BVertragsfjirafe. Vorbemerkungen. 299
£) denkbar i{ft alfv nur die Anwendbarkeit des $ 162 Abi. 2, fofern möglicherweife
der aus dem Strafverfpredhen Berechtigte den Verfall der Strafe wider Treu
und Glauben Herbeiführen kann. Bgl. OLG, Karlsruhe, Bad. Ripr. 1901 S. 121;
Neumann, Yahıb. Bd. 1 S. 256.

Nidt erforderlich ift bei der fonftitutiven Vertragsfirafe, daß die Hauptverbindlichteit,
Melde durch die VBertragsfirafe gefihert wird, ‚Flag har fein muß; fie darf auch. eine 5108
N &lt;türlidge VerbindligG keit im Sinne der Borbem. S. 10 f. oben jein. BVBal. Dernburg II
S. 249. And, Anf. Cola IS 92 Anm. 2 und Endemann I Abt. 2 $ 183. Die bloß natürliche
Berbindliehteit darf aber nicht eine folde fein, bezüglid deren der Gejeggeber jeden Zwang
für Mnzuläjfig erlennt. Bol. Borbem. S. 11 zu b, ß. InZbefondere {ft das Veriprechen einer
Strafe für den Fall, daß die EingehHung einer Ehe unterbleibt, nidtig. (S 1297).
a Ein wichtiger Unterfhied zwijdhen der akzefforijhen (echten) Konventionalftrafe und der
.öiändigen (Eonftitutiven) ijt alfo der, daß erftere eine gültige Hauptforderung borauSfegt,
u. bei Unwirkjamteit des Hauptveriprehen3 fhlechthin ebenfalls unwirkjam ift, während
DE nur unwirkjam ft, wenn die Übernommene Hauptverpfligtung gegen zwingendes

*Ot oder die guten Sitten verftößt. Val. 8 344 Bem. 1.
% IL. Die VBertragäftrafe muß eine Vermögenöleiftung ausbedingen, fie wird in der
eb in Geld vereinbart, und die SS 339—8341 BGeziehen fih zunächft auf die vereinbarte
eelirafe. Der 8 342 erklärt diefe VBorjchriften für den Fall, daß eine an dere Zeiftung ver
der den it, für ent{predend anwendbar, {Hließt jedoch den Schadenserfaßanjpruch aus, wenn
X Gläubiger die Strafe verlangt; die nicht auf Geld gerichtete Strafabrede ift aljo ftet8 al?
“quiDalentvereinbarung für den Schadenzerjaß aufzufajfen. Val. Bem. 2 zu 8 342.
En Ueber den wejentlidgen Unterjhieb zwifjgen Konv entionalftirafe und Neugeld
“Sandelpän) vgl. &amp; 359; Dal. ferner NGE. Bd. 43 S. 228, D. IJur.Z. Bd. 7 S. 118.
Derei Uu3 dem vorbeugenden Zwed der Vertragsfirafe (f. zu I) folgt auch, daß Straf
Gi Teinbarungen für dem Fall der Unrichtigkeit einer Zufiherung Über in der Vergangenheit
ne DBerhältnifje keine Vertragsitrafen im Sinne des Gejege8 find, fondern lediglich
or arungen über die Höhe des eventuellen Gemöhrleijtung3= oder Schadenzerfaganfbrudhs.
9. Senfferts Arch. Bd. 63 S. 142, Medhtipr. d. OLG. Bd. 16 S. 373.
lex IV. Seine Vertragsftrafe ijt die fog. Cafjatorifhe Klantel, Berwirkungstlaufel Dder die
Si °Ommissoria, die al8 Kefolutivbedbingung wirkt. Chenfo liegt keine Vertragsfirafe im
&amp; Ane der folgenden Baragraphen vor, wenn der Verfall geliehenen Kapitals oder frebitierter
Ban erung bei nicht pünktliher Zindz= oder Ratenzahlung vereinbart worden ift. Denn die
Ten trafe erfordert die Einräumung eine3 von der Hauptverbindlig keit ver»
in wocnen AnjpruhH3 auf eine Leiftung. Val. oben zu IT, u. A. au Ztihr, f, Necht3pfl.
TauN{hweig 1908 S. 109 ff. (LL2, OLG. Braunjghweig).
Beyan Dagegen {ft e8 ftreitig, ob in der Vereinbarung, daß der Kaufpreis ji im Sale der
des Ad rung der Lieferung der Maufladhe um gewiffe Prozente vermindern fol, der 2ohn
6ein Tbeiter8 wegen Verfjehlungen desfelben gekürzt werden darf oder die Höhe des
Im en Binie8 im Falle nit rechtzeitiger Zinzzahlung fteigen fol, eine Vertragsfirafe
bur Inne der folgenben Paragraphen zu erbliden ift. Dagegen Sehbein II S. 228, Dern-
ne 1 6. 247, während Bland Bem, I zu 8 339%, Endemann IS 133 Inu 65, Kodlen,
ba IS, 142 die Beitimmungen über die BertragSitrafe auf foldhe YWbreden für ann *
ehem, Ih Halte fie zwar nicht für unmittelbar, wohl aber für entipredhend an-

bar. Bol. Bem. 1 zu S 389. | .

ba AV. Nebertragbarkeit des Strafanfpruchs: Der Anfpruch auf die EEE it

Den und aktiv vererblig; er {ft Kein Höcmftperfönliher, mie der öffentliche Strafe
Dutch, Daher {ft er au übertragbar. |

au8 Daß mit der Abtretung des Anfpruchz auf die Haupfleiftung aud) der Unjpruch

Str dem Strafvertrag übergeht, ift unbeftritten. Der Anjpruch auf die Bereit3 herwirkte

Det fe Tann aud) für fi allein abgetreten werden. Val. land II Bem. 4 zu 8 340, Rehs
w II S, 281, Dernbura II S. 248.
        <pb n="309" />
        300

IL Abichnitt: Schuldverhältniffe auZ Verträgen.
Beitritten ift, ob au der Anfpruch auf die noch nicht verwirkte Strafe für fi
allein abgetreten merden kann. Mit Nehbein II S. 231, Pland Bem. 4 zu &amp; 340, Der“
burg II S. 248 Halte id die Abtretung für-zuläifig, da au bedingte Forderungen abgetreten
werben fönnen und die SS 399, 400 nicht entgegenitebhen. "And. Anf. Dertmann. Bem. 2, b
zu 8 399.

VI. Beriretungsmacht zum Abjhluß eineS Strafvertrags, Db und mieweit der ZUM
Abjhluß eine Vertrags Bevolmächtigte auch eine Vertragsfirafe mit bindender Kraft für
jeinen Machtgeber vereinbaren kann, richtet fihH nad) dem Umfange der Vollmacht. IN der
Hegel wird eine ausdrückliche Ermächtigung zu fordern fein, e8 {ei denn, daß e3 ih UM
Berträge handelt, bet denen derartige Strafverfprechen üblich find und aljo der Vermutung
nad) im Willen des Macdhtgeber® liegen. Val. Dernburg II S. 245 Anm, 5, O.Trib.E
Bd. 80 S, 284.

Sonftige Borfehriften: Borfchriften über die Vertragsftrafen enthalten ferner die SS 75
Mbf. 2, 212 Abj. 2, 218 Ubi. 2, 348, 351 GG. und 84 Abi. 1 RG. betr. die Ubzahlung?
zeichäfte vom 16. Mai 1894 (RGBI. S. 450).
S 339,*)

BVerfpricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er feine Ver
bindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weije erfüllt, die Zahlung einer Sell
jJumme als Strafe, Jo it die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug fommt. Beftebt
die gejchuldete Leiftung in einem Unterlaffen, {o tritt die Verwirkung mit de
Zuwiderhandlung ein.

$, I, 422; II, 2913; III, 333.

1. Abzefforijche Vertragsitrafe: Die folgenden 88 339—341 befchräntken {ich auf
den Fall, vaß eine Geldfjumme al8 Strafe verfprochen ift, fie find N auf Säle, m
denen eine andere Leiftung verfprochen ift, mit dem in &amp; 342 gemachten Vorbehalt ent
Jprechend anwendbar. Sie beziehen fih auf jedes Strafverfprecdhen, jeken alfo keine
Stralbereinbarung voraus, find alto auch dann anwendbar, wenn ausnahmöweije ein ei“
feitiges Berfprechen eine Verpflichtung erzeugt. Val. Vorbem. I Abi. 3 (S. 298).

, Vorausgejekt wird eine Berbindlichkeit; fie bezieht fich alfo auf das aBefforiide
icht auf das fonijtitutive Strafverfpredhen (val. Vorbem. 11). Öleichgültig ft, ob eS ji
um eine vertragsmäßige oder gejebliche oder Deliktijdhe oder Leßtwillig begründete Ver
bindlichkeit Handelt.

2, Da eine zur Sicherung einer beftehenden Berbhindlichtkei rochene
Strafe vorausgefeßt it, fo mird die Berta nicht verwirkt, a vexfp ;

a) der Hauptanfprud von vornherein ungültig ijt, 3. VB. öglichtet
der Leitung; vol. S 344; gültig ib 3 wege Mamlalidh
b) der Hauptanjpruch vor Verfall der Vertragsftrafe erlifcht, 3. B. infolge

Sag De ibm eine zeritörliche Einrede entgegentrift-

„8. Voransgefeßt wird zunächtt das Verfprehen der Zahlung einer Geldfumme®e
Nicht erforderlich ift, daß die Bnbamg ber Geldjumme NE al8 Strafe Teint
jet, eS genügt daß fie objektiv den Charakter einer folchen hat. Val. jedoch S$ 342, w9
hür den Zall, daß eine andere Leiftung al8 die Zahlung einer Geldfumme veriprochen U,
die Anwendung der SS 339—341 vorgefchrieben wird. Val. dazu noch Bem. 7 zu $ 343-

4, Die Verpflichtung zur Bahlung der Vertragsftrafe tritt mit dem Verzug®
bes Schuldners ein. € wird alfo {tet ein Verfchulden des Schuldners Sorauß-
gefeßt (S 285), dies ift auch der in wenn die gefchuldete Leiftung in einem Unterlajfen
beiteht (Sag 2). MM. Plan Bem. 2 zu 8 339, ROSE. Bd. 55 S, 78, Jowie auch Schol-
meyer II S, 243 auf @rund der Not, (II, 278). Der Schuldner hat ferner auch na
8 278 das Verfchulden Jeiner SGehilfen ujw. zu vertreten. ROSE. Bd. 63 S. 116
Sur. Wichr. 1906, S. 335 Biff. 11. Blank und Schollmeyer finden für den Kall, daß
*) Literatur: Mußer der oben S. 297 genannten val. noh Murray, Zur AuS-
(egung des &amp; 339 BGB. in D. Jur.3. 1906 S. 760; Hogom3kt, D. IJur.3. 1908 S. 872
(Verwirkung der Bertragsitrafe bei Unterlafiunasobligationen).
        <pb n="310" />
        4. Titel: Draufgabe. Bertrag3iirafe. Borbemerkungen. 88 339, 340. 301
die gefchuldete Leijtung in einem Unterlaffen beiteht, in der Vereinbarung der Strafe
nn ein Oarantievert prechen. Nach meiner Auffallung will Saß 2 den Kläger
dn diefen Fall nur von denı Nachweife des Verfchuldens entbinden, der Mangel des
De richuldens fann jeboch vom Beklagten al8 Befreiungsgrund geltend gemacht und Gewiefen
} xden. Bol. Tibe, Unmöglichkeit der Leiftung S. 103. UM. M. Enneccerus (4./5. Aufl.)
Be S. 92, 2, ROGOE. Bd. 55 S. 78, Zur. Wichr. 1903 Beil. 91. Val. ENT, ROEL.
&amp;. 55 S. 78 die der hier vertretenen Anficht näher fommenden ROS. Bd. 63 S. 116,
Sur, Wir, 1906, S. 335 Biff..11, D. Iur.Z. 1906, S. 710.

fein, „SM Halle des Sayes 2 muß die Be eine bewußte und freig ewollte
N Dayr. Oberft. LG. 2. April 1901 in Sewff, Arch. Bd. 56 S. 442; au) verfällt die Strafe
On EEE gib du geor 0at abet W008 Beltii eng

eine even, dem man echthin zu gehorchen hat,
Tuenlchen. Dernburg 11 S. 256, Enneccerus I, 2 (4./5. Yufl.) S. 92, 2 und N. 8. U. DM.
and Bem. 2 zu S 339. Dertmann, Bem. 2 zu $ 339. ta
Di Uebrigen8 ijt die Beitimmung des S 339 rein dipyofitiver Natur,
Ode Barteien Können daher in allen Fällen die Berwirkung der Strafe vom VBerfchulden
di er Nichtverfchulden durch Vertragsbeltimmung unabhängig machen und der Strafabrede
% Natur des Garantiever|predhens geben, .
notma 2 Sertragsitrafe zuguniten eines Dritten: Die Bertragsitrafe braudt nicht
ya dig dem Gläubiger der Verbindlichkeit zuzufommen, fie Tann auch einem Dritten,
5.5. einer Armenkafje, beitimmt fein. Ob darin ein Vertrag zugunften des Dritten im
Dee des 8 328 zu befinden it, it Uusleaungsfrage. Val. Dem. zu 8 328. Nach
mio tg % S, 347 it im Zweifel ein den Dritten Sefoftändin berechtigender Vertrag
nzunehmen.

8. Treu und Glauben: DaZ BOB. bietet feinen Anhalt dafür, daß eine Ders
Gegearfage desivegen, weil der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung feine Verbinde
and eit Zugleich die Zahlung einer Geldjumme als Strafe verfprodhen hat (8 339), nad
bei On Kegeln (trenger  iniräntend) auszulegen jei, al8 den allgemein gültigen. Yu
Big Slegun der Strafbeltimmung jelbft find SS 138, 157 zu beachten. ROES. in Zur.

m 105 Beil. 43. Anders NGE. Bd. 26 S. 165. ® wir AERO G
„., . %. Selbitändiges (bedingtes) Strafverfprechen: Wegen der felbjtändigen (LoN-
iutipem  eragefeete rt einer Leiftung für den Sall der Bornahme nn
SE oder einer Unterlaflung, auf melde feine MNerbindlichkeit befteht), val. Borbem !
) . und 8 343 Bem. 6. .
die 8. Pfand, Konkurs: DaZ für eine Jorderung beftellte Bfand haftet au für

Bote ß KT ab werden die Bertragsitrafen mit der KapitalSforderung

nfur8sverfahren t
Ri derfelben Stelle angefeßt. (SS 26, 63 KO.) ol. jedoch ROES. Bd. 59 S. 53, Sur.
$ Or. 1904 S, 558 Bit. 21 (Vertragsfirafen, die durch eine Buwiderhandlung des Gemein-
Dekldner8 nad A a verfallen, fönnen nicht als Konkur8-
8 Sn gemacht werden.) dem für Die Gauptoerufichtung
. Der Anforuch auf die Bertragsftrafe Kfann in dem für die Haupkver

SO Denen Gerihtaitand eeboben werden. NOS. Bd. 15 S. 435, Bd. 57 S. 15, Bd. SS
bleibt Sur.Wichr. 1908 S. 488 Biff. 23. AlS Nebenforderung im Sinne des 8 4 3BO.
ei t_ Die Horderung auf der U“ bei der Bemellung des Wertes des Streit-
R’Benitandes unberückfichtigt. NOS. Bd. 66 S. 309, Iur.Wichr. 1907 S. 675 Ziff. 18,

T.Zchr. 1887 €. 986.
8 340.

‚Dat der Schuldner die Strafe für den Fall verjprochen, daß er feine Bers
Dindlichteit nicht erfüllt, fo fann der Gläubiger die verwirkie Strafe ‚Ttatt der
Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß er die Strafe
verlange, {o it der AnfpruchH auf Erfüllung ausgefhlojjen. . .

Steht dem Gläubiger ein Anjprreh auf Schadbenserfaß wegen NicHterfüllung
&amp; 10 fann er die verwirkte Strafe al? Mindejtbetrag des Schadens verlangen.
Die Geltendmachung eine8 weiteren Schadens ijt nicht ausgefchloffen.

€. I 420; II, 292; III, 384,

L. StiratanipruG ı ällung der Hauptverbindlichkeit;

altern. Strafanipruch und Anfpruß auf Gt
        <pb n="311" />
        IL. Abinitt: Schuldverhältnifje au8 Verträgen.
Sit die Vertragsitrafe für den Fall der Nichterfüllung verfprochen, 10
fann der Släubiger nur entweder die Erfüllung oder die Strale
‚ordern. ($ 340.) I
Wenn dagegen die Strafe nur für den Fall der nicht gehörigen Srfüllung
verfprochen wurde, {jo kann der Gläubiger beides, Erfüllung und Strale
verlangen. (8 341.) 3

Ob das Strafverfprechen alternativ oder mulativ ft, ob en
unter $ 340 (a) oder 341 (b) fällt, ijt eine Auslegungsirage im einzeing
Hall, vgl. ROSE. Bd. 70 S. 439, Sur Air. 1909 S. 272, Dies gilt MP
bejondere für die Frage, ob die Strafe, die ein dauerndes Unterlafter
zu jichern bezweckt, das Interefje an der ee Unterlaflung oder nur 0
der einzelnen Zuwiderhandlung dedt, RKOEC. Bd. 70 S. 441 ff.

I. Alternatives Verhältnis Fall der Nichterfüllung): it die Strafe für Ne
Hall der Nichterfüllung verfprohen und hat der Schuldner durch feinen Verzug 0°
durch die Zuwiderhandlung die Strafe verwirkt (&amp; 339), jo kann:

Lin allen Zällen der Gläubiger nach feinem Belieben ftatt der Grfüllung
die vbermirkte Strafe verlangen. € ijt dies fein Wahlichuldverhältniz nach 55 ein)
bis 265 mit Wahlberechtigung des Gläubigers, fondern e8 find zwei alternativ (disjundiDr
fonfurrierende eleftive Anjprüche gegeben. Val. Vorbem. II, 4 zu 88 263 ff. S. 89. ©”
auch Dertmann, 2. Aufl. Bem. 2 zu S 340 gegen Schollmeyer Nr. 1, b und San
Beineier S. 204, welde, wie auch land Bem. 1 Abf. 2 und die frühere Auflage die

omm,, eine facultas alternativa des ®läubiger8 annehmen. Val. dagegen $ öl
demzufolge der Strafanfpruch bereits mit dem Verzug oder der Bumwiderhandlung € N
itebht, alfo nicht erft durch die Erklärung fubitituiert wird.
a) Dem Schuldner fteht nicht das Recht zu, dem Sfläubiger gemäß 8 264 Ad. 2
eine Srijt zur Vornahme der Wahl zu feben.
b) Der Gläubiger, welder nach Verwirkung der Vertragsftrafe die Sir
Füllung verlangt hat, Kann, folange die Erfüllung nicht bewirkt ijt, v9
diefem Verlangen wieder abgehen und die Sirate fordern. .
N Got dagegen der Oläubiger durch Erklärung gegenüber dem Schuldner einmal SS
Strafe verlangt, fo fol feim UnfpruchH auf Erfüllung zufolge der Beftimmung D®
S 340 Abi. 1 Saß 2 unwiderruflidH ausgefdOlof{fen fein. ,

Die Erklärung ift ein einfeitiges empfangsbedürftiges Rechtsgefhäft (88 130-—137%

Bloße Annahme einer Teilleiftung beeinträchtigt das Wahlrecht des Gläubiger .
nicht, fofern nicht mit derfelben ein Verzicht auf das Necht, des Gläubiger3, die Stra 3
zu fordern, verbunden ift. Vielmehr kann Gläubiger fi unter Rückgabe Nr
Empfangenen unter den in SS 280 Abf. 2, 283 AUbf. 3 bezeichneten Vorausjeßungen fü
die Strafe enticheden. Siehe unter Il. Val. auch Bland Bem. 1 Aof. 2, Dertmanll
2. Aufl. Bem. 2 S, 191, Scholmeyer Nr, 1, b, Goldmann-Lilienthal S. 396.

8, Verhältnis des Strafanfpruchs zum Anfpruch auf Schhadenserfab wegen
Nichterfüllung: In den Fällen, in weldhen dem Gläubiger ein Schadenzer1aB*
anfprug megen Nichterfüllung zufteht (SS 280, 288, 286 Wbf. 2, 325, 326), fan
derjelbe fiet8 bie vermirkte Strafe als Mindejtbetrag des Schaden? verlangen. &amp;
fann aber den UnfpruchH auf Erfaß eines über den Betrag der Strafe binauggehenDEN
Schadens geltend machen. Lebtere Beftimmung, welche auf einem Befchlufle der 11. Komm.
berubt {. I, 776), gilt jedoch nicht, wenn al8 Strafe eine andere Leiftung al8 Die
Bahlung einer Geldlumme vereinbart ift (|. $ 349). ,

Sür das VBorhandenfein eineS den Betrag der Strafe überfteigenden Schaden if
ber ®läubiger allerdings beweispflicdhtig, während er die Strafe mit ihrer +
wirkung ohne Rücficht auf die Erweislichkeit eines SchadenZ und auf die Göbhe de
lebßteren verlangen kann.

Wählt der Gläubiger in den Fällen der 58 325 und 326 {tatt des Schadenzerfaße?
wegen Nichterfüllung den Rücktritt, fo ift der Anfpruch auf die Strafe ausgefchloffel,
weil Durch die Erklärung des Rücktritt die Hauptverbindlichteit erlifht j. Bem. zu $ 346)
und daS Erlöjchen der Hauptverbindlichkeit auch das SErlöfchen des auf die Strafe
Me ölrien NebenvertragS zur Holge hat. Val. Me. II, 276, Wlan Bem. 3, Schollmeyer
Dem. 3 zu $ 340. ,

IIT. Teilweife Erfüllung ift feine „Nichterfüllung“, fondern Erfüllung „in nicht
gehböriger Weife“ ({f. 8 341). Nur menn dem Gläubiger gemäß 88 280 Abi. 2, 325, 326
ein Schadenserfaßanfpruch wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit aus ae
runde zuiteht, weil die teilweije Erfüllung für ihn kein Sntereile bat, fommt Abi.
        <pb n="312" />
        4. Titel: Draufgabe. Bertrag3ftrafe. SS 340, 341. 303
25 8 340 zur Anwendung, vorausgefeßt, daß die Vertragsfirafe für den Fall der Nicht:
Slüillung veriprochen Der Eee weldher die Strafe verlangt, muß in Ddiefem
Ö Due die empfangene Teilleiftung zufolge der al8sdanın Unmendung findenden Borfohriften
“ber baS beriragsmäßige Mücktrittsrecht zurücgewähren. Val. 8 346.
N IV. Abweichende Barteivereinbarungen: Auch die Beftimmungen des S 340
I di8pofitive T Natur Die Bertrag{hliekenden können nicht nur die Bedingungen,
Unter weißen die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der Vertragsftrafe ein-
een fol, fondern auch die Folgen der Vermwirkung der Strafe nach rem Belieben
Kitieben. Durch Varteivereinbarung kann 3. DB.  elimmt werden, daß im Falle der
wirkung nur die Strafe zu leiften und der Anjpruch auf Erfüllung gänzlich
MSgefhloflen ilt.
=. V. Abweichende gefeslihe Beitimmung des SGB. für Handlungsgebhilfen :
NE das Berhültuns OH tn Fam ano [ungSgebilfen und U
Or 3 SON der Regel des 8 340 abweichende zwingende Vorfchrift der 5
der + Dat nämlich de Slungsgebilfe für den Fall, daß er die in einer Vereinbarung
I in 8 74 0. Deere dot Det nete Merpflichtung nicht erfüllt, eine SH
ee brochen, 0 fann der Brinzipal nur die vermwirfkte Strafe verlangen; der An-
tu auf Erfüllung oder auf Erlah eine8 weiteren Schadens ijt ausge[Hloflen.

8341.

‚Sat der Schuldner die Strafe für den Fall verfprochen, daß er Jeine Ber-
indlichteit nicht in gehöriger Weifje, insbefondere nicht zu der beftimmten Beit,
füllt, 19 fann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.

Steht dem Gläubiger ein Anfpruch auf Schadenserfag wegen der nicht
9°hörigen Erfüllung zu, jo finden die Vorfchriften des $ 340 Ab]. 2 Anwendung.

Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, jo kann er die Strafe nur ver-
ngen, wenn er ji da8 Recht dazu bei der Annahme vorbehält.

S&amp; I, 421: II, 2938: IIL 335.
4. Stra efüllung. (Erfüllung in „richt gehöriger Weife“.) In S$ 340 wird
Ne Srundijag  ofoe IE De der be nicht beide8 nebeneinander Srhalten in
8 Seiltung, deren Erfüllung durch die Vertragsitrafe gefidhert werden wollte, GE t
de LANSftrafe, Die Beftimmung des S 341 bildet nur jheinbar eine Durch re Ce
OO Be de BE eE  Oetagihehr Men wall
Bm SCH DaSjeni i en, was er ih durch Di | | Z
a die gehörige ehifarg aut rechten Zeit. Er Tann besDalb im Re irhungSe
Ben bedungene Strafe neben der Erfüllung verlangen. Damit erklärt (ich auch
Die Wen HESS IHT N ie jene des $ 340 bi8pofitiver Natur
Di 1e 1 ift ebenfo wie jene de , ,
Te le Barteien Fnnen ud Bel 3 1 SEM ausbedungenen Vertragsitrafe WEVENEEN
8 *&amp; Gläubiger im De der Verwirkung nur entweder die Erfüllung 0 en en
ont (mie nad 8 340) vder daß der Gläubiger die Eriüllung überhaupt iQ ie
1909 © 20 8 Strafe folle fordern dürfen. Val. ROS. Bd. 70 S. 439, Zur. ;
+ ff. 6. ,
Shure 5 8.34 au8, daß die Strafe nur für den Fall verfprochen ft, daß der
Schuldner ho OR HE in gehöriger Reife erfüllt. G een
Tee gehöriger Weite“ liegt vor, wenn die Qelmag nicht zur Ste Sn
tegem Orte oder nach Qualität oder Quantität mangelhaft bewirkt wird. hie
Sao eite Erfüllung fällt — abgejehen von dem in Bem. I Sag 2 zu 8
© — unter den Bearift der Erfüllung in nicht gehöriger Weile. a RE REHüHinE
Crfü 3. ft die Strafe nur für einen einzelnen beftimmten Zall er nn fe
Me Ge A a GE TA0 SATT UN Die Stoher been
j N rben. Yır iO . .
Annelte Sülle der Grfüllung- in nicht geböriger Wetje find die allgemeinen Bortchriften
Nzulvenden. MM. 1, 277. . ® —_—_—_
nera „4 Auch in den Fällen des 8 341 wird die Strafe mit dem SerzUuge des Schuld»
“CS, ebentuell mit der Buwiderhandlung verwirkt S 339).
        <pb n="313" />
        304

JE. AbfOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
5. Schadenserfaß wegen Nichterfüllung oder Strafe: Der Gläubiger On
neben dem Schadenserfaße die Vertragsitrafe A fordern, wenn er im Falle al
Schuldrerberzugs von dem ihın nach S 326 zuftehenden Rechte Gebrauch macht, nach %
lanf der dem Schuldner ‚PleBten Hrift Schadbenserfaß wegen N UT zu Tor
€ liegt alsbdanın der Fall des S 340, nicht der des &amp; 341 vor. Pland Bem. 1. }
S(äubiger fann in dielem Falle die Strafe als Mindeitbetrag des Schadens A
der Unipruch auf Erjaß des durch die Strafe nicht gededten Schaden8 wird durch On
Geltendmachung diefes NRechte8 nicht ausgefchloffen. Wenn der Gläubiger neben en
Schadbenserfaße noch die Strafe fordern fönnte, würde er eine dem mutmaßlichen Vartel
willen nicht entiprechende Bereicherung erfahren.
6. Borbehaltlofe Annahme der Erfüllung: In der vorbehaltlofen A
nahme der Erfüllung erblickt das Gefeß einen Verzicht des Gläubiger8 auf die Ser
Der Nachweis, daß er nicht hat verzichten wollen, it ausgefchlofien. Val. Jur. WI 5,
1895 S. 608 Mr. 65. Der S 341 Ubi. 1 enthält eine praesumptio juris et de_J4 fe
Bol. Nehbein 11 S. 237. Der Gläubiger, welcher fich den Anfpruch auf die Stra N
wahren will, muß bei der ANunahme feinen hierauf gerichteten Willen ausdrücklich erklären

Der Vorbehalt muß ipätejltens bei der Unnahme erklärt werden. Val. RO
b. 57 S. 337, Bd. 58 S. 261, Bd. 59 S. 378, Sur. Wir. 1904 S, 338, S. 406, 19 7
S. 137. Den Vorbebalt muß der Öläubiger beweifen, wenn er nach der Annahme de
Erfüllung die Strafe verlangt.

€. I enthielt im Saß 3 des 8 421 die Beftimmung, daß ungeachtet der vorbehalt
{ofen Annahme dem biger da3 Recht auf die Strafe gewahrt bleibe, „menn De
®läubiger bei Annahme der Hauptleiftung von feinem Kechte auf die Strafleiftung ober
bon dem Eintritte der VBorausfeßungen desfelben nicht unterrichtet mar.“ Die IL. Komm
hat diefe Beftimmung geftridhen, weil ‚fie e8 für unzuträglih erachtete, jebeamal über DIE
Srage der Kenntnis des Gläubiger8 eine Unterfuchung anftellen zu laffen (%. 1, 778).

Die Annahme muß, um die in Abf. 3 gedachte Wirkung zu äußern, eine Dem
Schuldner gegenüber, wenn e ftillfidhweigend, abgegebene Willenserfärung dahin en 4
halten, daß die Leitung als Erfüllung angenommen werde (ROE, vom 22. April_1904
Sur. Wfchr. 1904 S. 3538, Urt. d. OLG. Hamburg vom 16. Juni 1903 OLG. Bd. 8 S. 42;
a. M. DLG. Kiel vom 14. Dezember 1903 Schl.Holjt.Anz. 1904 Nr. 21). In der Bee
nüßung bergeftellter Baulichkeiten ijt eine Unnahme zu finden (DL®. Hamburg voM
28. April 1904 DLG. Bd. 8 S, 441). ,

Der Vorbehalt kann aud vor der Annahme ausgefprodhen werden; mur darf nich!
zweifelhaft fein, daß er bei der Annahme noch fortwirken ol (DL®. Stuttgart vom 25. CH
1904, ©. Sur.3. 1904 S. 822). € muß erkennbar fein, daß der Vorbehalt ich auf den
Strafanfpruch, nicht etwa auf fonftige u he Schadenserfabanfpräüche wegen Berzug“
uf. bezieht, RGE. Bd. 61 S. 65; Sur. Wicdhr. 1905 S. 427. ,

N bie vorbehaltlofe Annahme verliert der Gläubiger nur dozZ Necht auf die
Strafe, nicht dagegen einen etwaigen Unipruch Cut Schadenszerfaßb. .

Selbitverftändlih wird durch die Vorfchrift des Abi. 3 nicht das Recht des Oläu“
Siger8 berührt, die Unnahmehandlung jelbit anzufedhten, menn für Ddiefe Si
gejeß licher YUnfecdtungSgrund (Irrtum, arglijtige Täufhung, Drohung) vorhanden if. Se
die Annahme anfechtbar und wird fie angefochten, {o E überhaupt feine rechtlich wir“
jame Annahme der Srfülung vor. Cbenio Dertmann Bem. 3 zu 8 341.
8 342.

Wird als Strafe eine andere Leiftung als die Zahlung einer Geldfumm
verjprochen, fo finden die Vorfehriften der S8 339 bis 341 Anwendung; der
Anjpruch auf Schadbenserfaß ift ausgefhloffen, wenn der Gläubiger die Strafe
verlanat.
€. H, 294; IH, 336.
1. IS Bertragsftrafe Können auch andere Leiftungen al8 die Zahlung eine!
Seldfumme verfprodhen werden. Insbefondere kann auch die Gemibrung eineß Nach:
lafleS von der vereinbarten Vergütung al8 Vertragsitrafe vereinbart m KOE. Bd. 68
S. 41, Sur. Wir. 1908 S. 238 Biff. 10 (Ronventionalabzug). 8 gelten als8danı eben?
wie für das Veriprecdhen einer Geldjumme die Beftimmungen der SS 339—341, 1edDo®
mit folgender Einfhränkung: Steht dem Släubiger ein Schadenserfabanfpruch zu, 10
ft, wenn er ftatt des Schadenserfaße3 die Strafe verlangt, hiemit der Anfpruch des ©lä1r“
        <pb n="314" />
        4. Titel: Draufgabe. Bertrag3firafe. SS 341, 342, 305
vigers auf Erf mn Z4yofe hi &gt;
4 Srfaß des ihm über den Wertsbetrag der Strafe hinaus zugegangenen Schadens
Der TUfLich auSgefchlofjen. Er muß fich mit der Strafleiftung als Crfab für die NMicht-
SE ‚oder nicht gehörige Erfüllung der Verbindlichkeit begnügen. S 340 Abt. 2
Da findet alfo auf diefe Art der VBertragsfirafen keine Anwendung.
EIS ilt e8 dem Gläubiger, wenn er Schadenzerfaß verlanat Hat, und der Schuldner
ie heat Cmgen nicht nachfommt, unbenommen, nachträglich ftatt des Schadenzerfaßes
u verlangen.
mi Das Verlangen der Strafe ift auch hier, wie in 8 340 Abf. 1 Saß 2, ein einfeitigeS
AngSbedüritiges NRecht8geichäft (88 130—182).
einbart, Abgrenzung der VBertragsitrafe im weitern Sinne von fonftigen ber-
Ka ha Rehtsnachteilen: Die in S$ 342 gegebene Ar A des Begriffs der Ber»
x . {trafe über den normalen Fall einer vereinbarten Geldjirafe auf Fälle, in denen
EEE eine andere Leiftung al Zahlung verfprochen wird, ift von nicht geringer
cher Bedeutung. Denn:
einmal haben foldhe VBertragsftrafen im weiteren Sinne nach Halbi. 2 niemalg
Soße Bwangsmittelfunktion, auch nicht die Bedeutung eines bloßen Schaden
erJaßminimums Een EN für das Interefie), jondern fie
jollen al8 vorausnormierter voller Erjaß (Wverftonalquantum) Für, das
Interefie gelten d. 9. menn der Gläubiger die Strafe verlangt, ift weiterer
Mnfpruch auf Schadenserfaß ausgefdOloflen im Gegenjaß zu S 340 Abi. 2.
Val. Vorbem. I S. 298 Uof. 1.
5 nach 8 343 AUbf. 2 Fan auch in diefen Fällen eine Gerabfegung der
Strafe auf den angemefjenen Betrag erfolgen. Val. dazu des NMöheren
_  Bem. 7 zu $ 3438.
trans Hauptfächlich wegen de8 weitgehenden Rechte8 richterlidher Begrenzung der Vers
Dieter veiheit zu b (8 3438) muß davor gewarnt werden, Dem Begriff der Vertragsfirafe in
x Br Weiteren Sinne eine allzıı weite Ausdehnung zu geben. Gerade mit Rückhicht auf die
un en 73zu $ 343 von uns jebt anerkannte weitgehende ragweite Des En Ermöäßi-
Weite TechtS mülen wir eine beftimmte Abgrenzung des Begriffs der Vertragsfirafe im
wilden Sinne ermöglichen, damit jenes Ermäßigungsrecht nicht IOließlidh zu einer ganz
wen ürlichen richterlichen Bwangsänderung des Vertragsrechts überhaupt ausarte. Denn,
Otter auch einerfeits das moderne Beftreben, der abfoluten Bertragsfreiheit miederum die
uf Andigen Sittlichen und fozialen Schranken zu feßen, Billigung verbient, fo liegt doch
Se er andern Seite die entaegengefeßte Gefahr, daß die SUN {Oließlich durch
Inder unbefhränfte Suläifiateit der En richterlihen Rorrektur des Bertrags-
Arch unterhöhlt werde, ein allgemeines Bedenken, das un auch beftimmt hat, die von
margin befürmortete Sinrede „aus einent gewichtigen Örunde“ bei Erörterung Der
Alert u OteitSlchre abzulehnen (vgl. Borbem. I, 1 3u den SS 275—282 S. 125 unten).
Ber ingS it num der VBeariff ver Leitung im BGB. ein febhr umiajiender, vgl.
werd, 4 zu 8 241 (S. 15). € Kann aljo insbejondere als Vertragsitrafe vereinbart
feet: ‚eine naturale, pofitive Tätigkeit, 3. B. ein Strafdienit, ferner eine Unterlaflung,
Anes- er Herbeiführung eines Turttiichen Vorgangs, aljo 3. DB. Begründung oder Erlaß
eine OHuldverhältnijies, Schuldiübernahme, Uebernahme einer Haijtung, Einfteben für
m. fahr. Unter den Deal der Bertragsitrafe und Jomit unter 55 342, 343 fällt aber
eben die Vedingung einer Leiltung in diefem, weiten Sinne nur, wenn der Schuldner fie
Dauperhet Hauptverbindlichkeit al3 eine befondere Ra ft verfpricht, durch welche die
jede peerbindlichteit bei Eintritt der Bedingung geiteigert werden {joll. Keinenfalls ift
‚2lbft ertragsmäßig ausbedungene Veränderung der Nechtsfolgen der Hauptverbindlichteit
Eon licher eventuell vorausbedungene Kehtanahteil als eine Wertragsftrafe zu
Bio eten, 3. B. nicht fofortiges Srlöfchen oder fofortige Ründbarkeit der Hauptver-
Qeip \Ofeit durch den Gläubiger. Val. dazu die zutreffenden MNusführungen Schneiders,
iger Btichr. f. Handels, Konkurs- und Berficherungsrecht 1907 S, 261 ff.
Fälle „Begrenzt ein Schuldner feine Hauptverbindlichkeit auf, den Eintritt beitimmter
Anm bei deren Gegenteil {ie ganz oder zum Teil ausfallen fol, jo entitebt aus der
fo a bme diefer Bedingung Sn den AM für Diefen nicht eine Vertragsitrafe,
Weije it ex damit nicht eine foldhe, obmobl Die Veiltung des Schuldner bedingungS-
geite feinen Ungunften ganz oder feilweife wegfällt. Wenn alio ein Verkäufer
A daß bei Leijtungsverzug feinerfeits jein Unipruc auf das CR auf Die
QaUte finfe, fo bat er im Grunde Damit einer bedingten Beldhränkung der Veiftung des
Das 15 zugeftimmt, nicht aber eine Steigerung TE Gran Berbindlichteit bewilligt.
Berpiilt auch dann, wenn unter folhen Umftänden der Ausdruc gebraucht würde, der
Berpnter vermirfke bei Leiltungsverfäumnis den halben Kaufpreis oder geftehe das „als
Sintregeltrafe“ u. Selbitverftändlich Kommt e8 auf daS Wefjen der Sache, nicht auf ihre
A EDung in Korte an“ (Schneider a. a. O.). Val. ferner Dem. 6 und 7 zu 8 343 S, 309.
Staudinger, BOB. 11a (Aublenbek, Recht der ScGhuldoverhältntffe) 5.16. Aufl. mM

3}
        <pb n="315" />
        6

IT. bfgnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
S 343. *)

Sit eine verwirfte Strafe unverhältnismäßig Hoch, fo kann fie auf Antrag
des Schuldners durch Urtheil auf den angemeffenen Betrag hHerabgefegt werden.
Bei der Beurtheilung der Angemeffenheit ift jedes berechtigte Intereffe de
SGläubigers, nicht blos das Vermögensintereffe, in Betracht zu ziehen. Nach der
Entrichtung der Strafe ft die Herabjegung ausgefchloffen.

Das Gleiche gilt auch außer den Fällen der 88 339, 342, wenn Jemand
eine Strafe für den Fall verfpricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.

&amp;. IL, 2953; MI, 387.

1. Nidterlihes Ermäßigungsredt: Das gemeine Recht gejtattete eine Ermäßt
gung der Konventionalftrafe nur aus dem allgemeinen Örundlabe der zDinge
Bedeutung des Sittlihen, fojern fie contra bonos mores war. Das AM {. 1 Dit. Ü
8 301 geftattete nur den doppelten en des erweislicdhen Intereffes. Sich]. GB. S 1430
Deftimmte, Daß eine „wegen verfpäteter Entridhtung einer Geldfchuld“ verfprohene KON“
bentionalitrafe „mit Einfchluß Der etwa NE En Binjen den Betrag der Zinien
welche von der beftimmten Erfüllungszeit bis zur Entrihtung der Schuld erlaubterweile
verfprodhen werden dürfen“, nicht überfteigen darf. Code civil 1931 Et ben
a zur Minderung, wenn die Hauptobligation teilmeife erfüllt it NOS. Bd. 20

Das BOB. hat abweichend vom gemeinen Recht in S 343 ein befjondere3 Er“
mäßigungSrecht des Richters eingeführt, allerding&amp;s in der Erwartung, daß der
deutfde Ridhter von demfelben einen Eat weit gehenden Gebhraud
maden merbde, fo daß man nidt etwa eine Beförderung der Bertrags
antrene don der Vorihrift zu befürdgten brauche, Der Sauptawert der Bor“
jdrift ift der, einen Mißbrauch der fog. VBertragsfreiheit zu wucdherifdher US
beutung des wirtfdhaftlih {dhwächeren Teil8 zu verhindern. Underfeits ijt der HZwe
ber Konbventionalitrafe vielfach der, des oft fhwierigen Nachweifes des Anterejies enthoben
zu jeinm. Der Richter darf daher nicht den aus 8 343 Verklagten nötigen, Or { die
Haktoren feines Yntereifes darzulegen. Vielmehr muß der Schuldner R äger) bartun,
Daß im einzelnen Salle ein N Mikverbälmis zwilchen der Strafe und den Ir“
tereffen des Gläubiger8 befteht.

3, Die Pritfung, ob eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch fei, ift dem
freien ridhterlidhen Ermeffen anheimgegeben. ,

Bei Sn bes Ermößigungsrecht3 joll der Richter alle ihm erheblid
erfheinenden Momente, in$beljondere das Interefje des Släubiger8 zu den ver“
EEE in Betracht kommenden Zeiten (Zeitpunkt der Vereinbarung, der Berwirkung,

er Geltendmachung, der Strafe, der Urteilsfällung), die Ale de8 möglichen und des
wirfliden SchabensS, die wirt]chaftliche AN der Bertragichlie enden, den rad des Ber
fehulden3 auf Seite des Schuldners, berüc Jichtigen (%. I, 785).

Die Frage welder Zeitpunkt für die Beurteilung der Angemeffenheit zugrunde
zu legen i{t, berührt in Tofern die Vertragsftrafe ein AWverfionalqauantum Für das
ee Sarftellt, angenicheinlidh mit dem zu S 252 Bem. 3, 8 287 Bem. 2, d, &amp; 290

em. 2 erörterten analogen Fragen. In Wahrung diefer Analogie Können wir den IN
den bisherigen AWuflagen vertretenen Standpunkt, daß regelmäßig der m der Urteils
fällung in Frage fomme, nicht mehr im Sinne der ÄUustchlie HE diefes Beit“
punftes aufrechthalten, menngleich bislang die Mehrheit der Schrittiteller dafür eintritt,
% a Dan 2, Schollmeyer Bem. 2, Hölder S. 163—164, DVertmann, 2. Aufl.
Dem. 2 ©. ü
. . Sofern e8 fi um eine Vertragsftrafe Handelt, deren Zwed wefentlih als der DeS
Schadenzerfag-Nequivalent3 zu fennzeichnen ijt, dürfte vielmehr mit Siber, Nechtazmwang
*) Siteratur: Vgl. Literatur zu S. 295. Außerdem: Geyer8h 58 fer, Nichterlihes
ErmäßigungSrect bei Konventionalfirafen (Bl. f. RU. Bd. 61 S, 49—54); Hadhenburgı
Verträge, Aufl. 2 S. 99 f.; Cohn, DaZ Recht des HandlungSgehilfen auf Gerabjegung der
Vertragsfirafe (D. Yur.3. 1897 S. 443 ff); Marcus in Bl}. Recht8pflege {. B. d. N. 1900
S. 18: „Ueber die Geltendmachung des Kechte8 des Schuldners auf ridterlidhe Ermäßigung
in den Fällen SS 443, 655 BGB.“; Wolf in D, Jur.3. 1901 S, 551: „Herabjegung der
Vertragsfirafe bei Abzahlungsgefhäften“; Gölder im „Kecht“ 1900 S. 161: „Die richterliche
EL Wendt, Diffjertation: „Die jelbitändigen Strafverfprechen

€ „2
        <pb n="316" />
        4, Titel: Draufgabe, Vertragsitrafe. S 343. 307
S. 152, daran feit ; ; ii Ü
, DI zubalten fein, daß der Beitpunkt des Zuwiderhandelns für
N Beurteilung der Angemelfenheit, zu nalen ijt. Das von HYertmanız dagegen vDr-
HD Bedenken, daß diefe retrofpektive Beurteilungsweife IcOhwierig fei, Kann keinen
Unde ale ihre Ablehnung bilden. Dertmanns Berufung auf den Wortlaut: „It...
dem ltniömäßig Doch“ (alfo jeßt im Beitbunfte de8 zu fällenden Urteils), muß an
(Bei Tundfaß Logiicher, den Gefamtzufammenhang der Normen wahrender Auslegung
nicht en, und von diefent Standpunkte aus nötigt ung gerade die allerdings von Vertmann
Se og teilte Ablehnung des N bei den zitierten früheren GefegeSitellen
daß En Dem. 3, 287 Der 2, d, 290 em. 2), diefen Zeitpunft auch hier abzulehnen;
Vertueglelbe von Bufälligkeiten abhängig ift, liegt auf der Hand. Sofern jedoch die
e8 u döitrafe auch al8 indirektes p{ydDHologijches ZwangsSmittel gefebt wurde, erfcheint
bet äßTich, daneben den Zeitpunkt des Bertragsichluffes in Erwägung zu
Den Der Hauptzwed des TichterliHen Ermäßigungsrechtes ift undeftritten der, einen
OEL der {og. Vertragsfreiheit zu wucherifher Ausbeutung des  wirtfchaftlich
S Tee deren Teil8 zu verhindern, infoweit bildet der &amp; 343 eine wertvolle Ergänzung des
Sie Stan Helen muß zugegeben werden, Daß auch der Gefichtspunkt der clausula rebus
Sortie Abus bei Einfügung diefer NEE mitgewirkt. hat, fo daß nach fpäterem
auch der eine muherifhe Aoficht beim Vertragsihluß ausfchließenden Interejjen
Billfare der Geltendmachung, einer urfprünglich gem Mnn Vertragsitrafe eine Un-
der © (Schifane $ 226) befunden werden kanıt. enn demnach auch der Beitpunfkt
maßy u tendmadung der Strafe zu berückfichtigen it, fo glauben wir, daß eine
% ea Anwendung des De in Frage Itehenden in die Vertragstreue einjOneidenden
und Slchen Rechtes nırr auf Orund einer fämtliche gedachten Beitpunkte berückfichtigenden
Anfofer berfchiedenen Ynterefjen auSgleidhenden Billigkeitserwägung Geruhen Darf.
Dein modifistere ih auch bie von mir in Bem, 1 meines ‚Gandfonm. vertretene
Bierzu St daß der Heitpunit der Verabredung die Strafe nicht mitenticheidend fei. Bol.
3/41 GE. Bid. 64 S. 293 freier Spielraum des richterlichen Ermejfen8), Enneccerus
; Er 1, 26.95 X. 19.
83. Borausfes des ri i äßi : ine Gefähr-
N ungen des ridhterlidhen Ermäßhigungsredts: Gegen eine ef
Ung Teiner berechtigten Interelfen it der Gläubiger in mehrfacher Ridtung gefOußt:
De Gerabfebung tritt nur auf Antrag des Schuldners ein. Val. jedoch
Bem. 5. .
Der Schuldner muß bemweifen, daß die Strafe übermäßig hoch ift. ©elingt
Dın diefer Beweis nicht, Io hat e8 het der vereinbarten Strafe fein Beenden.
©) Die Ermäßigung kann nur durhH Urteil Un werden.
d) Bei der Seitlebung des angemeljenen Betrags hat der Richter nicht bloß
in bermögenSrechtliches Snterelje des Gläubiger8, fundern jebe8 berechtigte
Er a alfo auch ein EN Affektionsinterejfe, in Betracht zu ziehen.
Mb). 1 Sag 2.) Leßtere Beftimmung ift von befonderer Bedeutung für
Schuldverhältniffe, weldhe auf eine Leijtung ohne VBermögenSwert gerichtet
jind, bei denen die Erzwingung der Leiftung Wr häufig nur durch VBerein-
barung einer Vertragsitrafe ermöglicht wird. S. VBorbem. I, 8 S. 9 (Mol. 3).
%) bloße Launen des Gläubiger8 Hit allerding8 keine Rückficht
u nehmen,
B) Sie einmal entricdtete Strafe Kann nicht mehr herabgefeßt werben.
Diefe Beftimmung findet ih auch in S 4 Abt. 1 des NG. über die
Abzahlungsg efhäfte vom 16. Mai 1894 (MOB S. 450).
. Sim Falle teilweifer Entrihtung der Strafe ift eine Ermößigung
de hereit3 geleifteten Betrage8 ausgefhloffen. Der noch ausftehende Betrag
a fann durch Urteil ganz oder Kilweie erlalfen werden. Ginveb del
D . Der Antrag auf Herabfegung kann au im Wege der Sinrede gelte.
Sa Vol. ROSE. vom 1. Mai 1903 in D. Yur.3. 1903 S. 429, Jur. Wichr. 1903 Beil.
S Jah: unalen des Sächt. DL®. Bd. 26, 62, Dernburg II S. 254 Anm. 8, Kohler, Sk
mb are D U EUR a N nn ar L zu E DS En PES
9 ; S. 13, Sellwig, Lehrbuch des Zivilprozene .1©. 247, A a
9m 20. Juni 1903 im „Hecht“ 1903 S. 153 (Geltendmachung im Wege der Widerklage).
das Der in der I. Aufl. vertretene Standpunkt ijt der eines überflüffigen Hormalismus,
treffen den 88 315 Abi. 3 Sat 2, 319 Ubi. 1 Sag 2 entnommene arg. 4 contr. ift unzu=
deben 2: Der Ausdruck „Antrag“ nötigt keinesweg3 zu der Annahme, daß der Gelep-
Angere rien Mlagantrag gemeint habe; der Blanche Ca der hier dem Richter
Senf ee mten Befugnis der Herabjeßung der Vertragäitrate mit einer Chefheidung if
vexbäl t; 3 handelt Ach nicht um die Konffitutive Nenderung eines Geftehenden Vertrags
ride LIES, Jondern um die teilmeijle Aberkennung eines Aniprucdhs aus Billigkeits-
en. Kichtig it zıdar, daß die unverbältnismäßige Vertrangsitrafe nit ohne weiteres
MR

+]
        <pb n="317" />
        308 II. Abfhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen,
nichtig ift, wenn nicht zugleih die Vorausfebungen des S 138 Abt. 2 vorliegen. Keen
aber auch die Borausfeßungen des S 138 Ubi. 2 im Wege der Einrede geltend, gemad)
merbden fönnen, wenn ferner jede Anfechtung eines Vertrags wegen araliftiger Zöufhund,
Zwang, Irrtum, endlich auch der Anfpruch auf Wandelung und Minderung beim Kan
im Wege der Einrede zuläffig ift, fo it nicht einzujehen, warum Ddie8 bei dem Aniprud
auf Gerabfeßung einer Vertragsitraje unzuläffig jein Joll. . Val. auch Hölder, im „Ned s
1900 ©, 161 ff., Slechtheim in Oruchotz Beitr. Bd. 44 S. 67, 94 ff. Dagegen Marcud
im „Mecdht“ 1900 S. 214,

‚Die Klage kann erft erhoben werden, wenn die Strafe vermwirkt ift. Eine 99”
Adi Seftitellungstlage ift_unzuläfiig, au wenn die {onftigen Voransiebungen, eine!
oldhen Klage vorliegen. Die Klage ift überhaupt nicht als Feftftelungsklage möglid;
He it au feine Klage auf Befeitigung der Strafabrede, vielmehr Handelt e8 fi um
einen ausnahmöweife, nad Analogie der römijdh-rechtlichen restitutio in integrum
gewährten Kechtsbhehelf gegen Mikbrauch der Veriragsfreiheit. Die Strafe kann immel
nur herabgefeht merden. Val. Bem. 7.

Nach vollfjtändiger Freimilliger Entricdh tung der Strafe findet eine Geral-
Jebung nicht mehr Itatt. Dagegen kann nach teilweifer EN aud) wenn nn
Teilbetrag in Anerkennung der vollen Schuld al8 Abfchlagszablung geleiftet wur
bezüglich des Refte8 die richterlihe Ermäßigung noch beanfprucht werden; UWnerkenntni?
oder Schuldverfprechen fchließt die Gerabfjeßung nicht aus. So richtig Blanc Bem. 5;
a, MM. Bendiz, Wrivatr. S. 310; Neumann, Sabrb. Bd. 1 S. 257. Auch die zwangsweil
Beitreibung auf Grund eine3 für vorläufig vollftredbar erklärten Urteils Ichließt die Er“
mäßigung nicht aus, wohl aber die ZwangSvollitredung aus dem redhtakfräftigen, a”
der Verabredung erlangten Urteil; einem nachträglidhen Alagantrag auf Ermäßigung
mürde hier die Einrede der KechtSkraft entge Enlichen, Yucdh durch freiwillige A
wird der Anfpruch auf Gerabjeßung nicht quSgefchlofien, wenn Ddieje unter Borbehalt De
Gerabjeßung erfolgt i{t. Rehbein, Erl. 16 m SS 336—345. Dagegen wird der Unipru®
auch dann ausgefihloffen, wenn der Schuldner die Straffchuld durch ein Erfüllung“
Rn 3. B. durch Aufrednungserflärung, Hinterlegung, Hingabe an Erfüllungs Kat
erichtigt.

Buitändig für die Alage ift das Gericht des Wohnfikes des Glänbigers S8 ne
und 13 3BO.), fomwie das Gericht des Ortes, an weldem das Verjprechen der Vertrag*
trafe zu erfüllen it (829 ABO.)
5. Seine Anwendung finden die Borfchriften des $343, wenn das Strafver“
fpredhen Jelber gegen ein gefeßlidheS Berbot(S 134) oder gegen dieguten Sitten
verftößt (&amp; 138), z.B. wegen Wuchers. In diefen Fällen Ht das Strafverfprechen feinem
in nzen Umfange nach nichtig. Die etwa gezahlte Strafe kann alsdann nach DEN

EN ae über die ungerechtfertigte Bereicherung zurüdgefordert werden. NOS. MN
Sruchots DBeitr. Bd. 53 S, 404, NOS. Bd. 68 S. 229 f., Kur. Wichr. 1908 S, 401 Zi. 1

6. Selbjtändiger (onftitutiver) Strafvertrag: Ab], 2. Die Borfchriften del
$$ 339-—345 haben (vgl. Vorbem. 11 S. 298) nur die akzefJorifche Bertragsitrafe im Auge
d. b. die zur Sicherung einer be ftehenden Verbindlichkeit verfprodhene Zahlung eine!
SGeldfumme. Durch AWof. 2 wird aber das richterliche Ermäßigungsrecht auch ausgedehnt
auf die felbitändige (fonftitutive) Strafvereinbarung, das von Dernburg fog. ftrafähn“
liche Berfprechen. Der Ubi. 2 erkennt aljo die Zuläffigkeit einer foldhen jelbjtändigel
Ionftitutiven, prinzipalen) Strafahrede, durch welche auch eine an fidh nicht Hagbare Der
bindlichfeit indirekt ED E gemacht werden kann, ausdrücklich an. Befonders8 mwich£g
ift dies für die Ne eftaltung folcher erregen hält bei denen ein Zweite
vbiwaltet, vb die WorausieBung eines IHugwürdigen Interefjes vorliegt. Vol. Norbem. ZUM
I. Bu 18 S. 10 und Vorbenı, S. 299. Yıurch diejenigen, welche, wie 3. B. Gellwig, Ari
f. d. zöilift. Braxis, Bd. 86 S. 223 ff, Vertmann, Komm. S. 4, 5, für die Obligation ei
dermöügenSwertigeS Interejie fordern, müfjen zugeben, daß nicht in Geld abidhäßbare „ideale
Ontereffen, auch bloße Affektionsintereffen, im Wege einer jelbftändigen Strafverabredung
indirekt erzwingbar U werden fönnen. Nach unjerer Unficht kann jedes individuell
Snterefle, unter Umitänden alfo auch eine an {ih nicht durch Zwangsvollitrechung direft
erzwingbare beliebige Handlung oder Unterlafilung, 3. B. das Verfiprechen, nicht zu rauchen
in einer BereinsverJammlung zu erfcheinen oder nicht zu erfcheinen, durch eine jelbftändig®
Strafabrede indirekt erzwingbar gemacht werden, fofern nur nidht diefer indirekte
Zwang gegen ein zwingendes gefeßlihes Berbot oder gegen die aufer
Sitten verltößt.

... Beifpiel: Vertragsfirafe für den Fall, daß der A einen ihm verkauften Hund al
Biehhund benukt oder ein ihm um Schlachten verkaufteS Reitpferd weiterveräußert 0DEr
al8 Wagenpferd benubt. Val. Bem. 1 zu S 344.
        <pb n="318" />
        4. Titel: Draufgabe. Vertragsfirafe. S 343. 309
UM nun zu ten, Daß auf dem Wege einer foldhen Bereinbarung die durch das
Cihterliche re Berfoloten Awede vereitelt werden, i{t in 8343 Abi, 2
beitimmt, daß die in Mol. 1 enthaltenen Borkchriften — aber nur diefe, nicht aud die
Sorfhriften der 88 3393242 — auch danıt zur Anwendung kommen follen, wenn jemand
ne eine beitehende Verbindlichkeit eine Strafe für den Fall verfpricht, daß er eine
Dandlung bornimmt oder unterläßt. De abi. 2
Ausdehnung des &amp; 343 auf uneigentlige Strafvereinbarungen: Der A
belchränfkt De SEE al N HCC all des jelbitändigen Strafgeding8, Daß
jemand eine Strafe für den Fall verfpricht, daß ex, allo der Verfpredhende, eine Handlung
Dornimmt oder unterläßt. Wie aber, menn jemand eine Vertragsitrafe verfpricht für den
EU, daß er nicht felbit eine Handlung vornimmt oder unterläßt, fondern daß oe ein
-Veigni8, inSbejondere ein dem andern Teile mißfallendes oder ungünftigeß ES
Antritt; bal. 1. 2, 1. 11 81 D. de cond. 35, 1: „si navis ex Asia venerit‘; „si Titius
sul factus fuerit“? "Aweifellos fallen folde Bereinbarungen, Jelbit wenn fie ee
TagSftrafen bezeichnet werden, u unter deren Begriff. Sie können eine nach 2
Vberbindliche Seite einfleiden. Sie Fönnen aber auch die Yebernahme einer De a &amp; We
PTLit durch den Beriprechenden enthalten, fo insbefondere, Wenn die ara Bee
De die Handlung oder Unterlaffung dritter Perfonen gefnübft wird, SUN
alten der Kontrahent gefeßlich nicht zu vertreten hat. Derartige a N
W. 0, bielfach das moderne Verlicherungsrecht. Bal. Schneider, Ueber Vertrag ei
im Berficherungsrecht, Leipziger Ztichr. 1. Handel8=, Konkurd und Verficherung a
W007 S. 262, Schneider Gefürwortet m. €. mit Recht die entfprechende ES ©
5343 auf folde unmöglich al unverbindliche Wetten zu bezeichnende uneigentliche Straf
Verfprechen, „obwohl Das Wort des GejebeS, nach dem Buchitaben gemeifen, nit 10
VE reicht“. Eine richterlige Ermäßigung wird alfo fraft analoger Ausdehnung
See Toldhen Fällen eintreten fönnen. Der 8 6 bl. 1 des Gef. über den Verficherungs-
a0+
„Sit im VBertrage beftimmt, daß bei Verlegung einer Obliegenheit, die
vor dem Eintritte des Verlicherungsfals dem Berficherer gegenüber zu erfüllen
it, der Verfiherer zum RKücktritte berechtigt oder von der Verpflihtung ZU.
Veiftung frei jein joN, fo tritt die vereinbarte Recdht3folge nicht ein, wenn die

ieh, wi Verlegung den Umftänden nach al? eine unverjuldete anzufehen ft,“

EM nat Schneider a. a. DO. EN darlegt, aud aus Bem. 2 zu S 342 Ach ergibt,
Hne De im Wege; der 8343 bleibt vielmehr ‚für folche Hülle, in denen der Schuldner

eiondere Kalt neben feiner Hauptverbindlichkeit übernimmt, unentbehrlich.
it, ob 7. Ermüßigung bei Strafleijtungen, die nicht in Geld beitehen. Befiritten
dinem 333 auch dann Anwendung findet, wenn die Mertragsiirafe nicht in Geld oder
timmt uantım bertretbarer Sachen, fondern 3. SB. in der Seijtung einer individuell be-
Oma Sache befteht, wenn 3. BD. der Schuldner für den bejtimmten Fall die Meber-
jolten“ ‚Eine8 ReitpferdS verfprochen hat. Schollmeyer Bem. 1 S. 250 meint, daß in
Gericht Sen ‚das Ermößigungsrecht entfällt; ebenio Rehbein II S. 241. Denn das
Io no % ürfe die verabhredete Vertragsleijtung nicht durch eine andere EE Dagegen
daß nu land Bem. 4 au in folchen Hällen die Herabjegung dadurch erfolgen Können,
den re ein ideeller Teil der Sache zu leiften ft. € mürde alsdann zunächft durch
Ole 1 pX eine Gemeinichaft (communio pro indiviso) begründet werden, bie
Drakti = doch auf dem Uınwege der Teilungstlage (88 749 {f., inSbejondere S 753) zu dem
en Endergehnille des Erjages durch einen Geldbetrag Führen fönnte.
„Berabieke 2. Nuflage biefes Komm. glaubte mit Riückjicht aut den Wortlaut („Betrag”,
tatio 1 eben)“ die Mlanckiche Auslegung ablehnen zu müflen. Bei näherer Erwägung der
Betra egis und des Wortlauts Jelbit — der Raragraph Jeßt nicht Voraus, daß die Strafe einen
Betras bildet, „Herabfeßen“ kann au feolehthin jJoviel wie Ermäßigung bedeuten und
(Oränt Joviel wie eine Wertquote — glaube ich Die in der 2. Auflage geäußerte eins
Diefelh ende Auslegung nicht aufrecht eubatten zu fönnen, und zwar um fo. weniger, als
IOrift zu einer Umgehung der au8 fozialen Motiven entiprungenen EN Vor-
(ebigli au geben dürfte, indem Die Rarteien einer underhältnismäbigen SGeldfumme
der RO einen jehr wertvollen Gegenftand Jubftituieren Könnten; ic {ehlieBe mich demnach
den Auffaflung an. Kiefgweife Beitell .

x wenn die Strafleiftung juriftifch unteilbar ijt, beifpielSweije Deltellung CINer
Tendgerechtigfeit, auf eritellung HreS unteilbaren Werkes absielt, wird eine Hera b-
feine 9 — vl. auch Pland a. a. OD. — begrifflich ausgechlofien, S343 Kann alsdann
die üb Nwendung finden; dagegen würde gegen Den Mißbrauch derartiger Vertragsftrafen,
er N vigen8 im Verkehr kaum jemal8 vorazufommen Icheinen, der 5 138 Wof. 2 mit Erfolg

gezogen werden fönnen.
        <pb n="319" />
        310

II. AbjOnitt: Sohuldverhältnife aus Verträgen.
8. Der 8 333 gibt zwWingendes Mecht d.h. er kan durch Vereinbarung, Verzicht
nicht ausgefhlofen werden. Er findet au auf Schuldverhältniffe Anwendung, die nad
auslänbijhem Rechte zu beurteilen {ind. Vol. Einf.Gefj. Art. 30, Fıpr. d. DLO-
Bd. 6 S. 231, Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 63. Daher kann auch eine vor dem 1. Januo!
1900 verwirkte Vertragsfirafe herabgefebt werden. DLG. Hamburg vom 9, Februar OU
SE EN a Se eG ra N Si 235, Snneeeern6 a ;

ol . 95, nm. 20. U. M. . ayel vom 23. April 1900, D. Jur.3. 1 ‚Er
ROT. Bd. 53 S. 420, im „Recht“ 1900 S. 440, &gt;
‚9. Sür das Handelsrecht heftimmt S 348 GHGB.: „Eine Vertragsftrafe, die VON
einem Raufmann im Betriebe feines Hand el8gewerbes veriprodhen ift, Tann
nicht auf Grund der Borfehriften des S 343 BOB. herabgejebt werden.“ Hat jedoch eW
manblungsge hilfe für den Fall, daß er die in einer Vereinbarung nach 8 74 OSB.
übernommene Berpflichtuug nicht erfüllt, eine Strafe berfprochen, {0 it zufolge 875 of. 2
Sa 2 G@B. eine ricterlihe Ermäßigung der Strafe zuläjfig. Cbenfo daS richter“
liche Ermäßigungsrecht durch S 351 HGB. AufreterDalten ür die Berbindlichkeiten Der
in 54 SOB. bezeichneten Gewerbetreibenden.

10. Das Bundesgefeß vom 14. November 1867 über die vertragsmöäßigen
Hinfen BOBL_S. 159), welhesS in 8 1 die Konventionalirafe der freien Vereinbarnd
ohne Einfhränkung überließ, Üt dur Art. 39 E®. aufgehoben.

Chenjo it das bayerifdhe Gefeß vom 5. Dezember 1867, die Abänderung
der gefeßlidhen Beitimmungen über die Zinjen betr. (G. u. YBIl. 1866/69 S. 249), meldhes
in Art. 1 alle Bejdhränkungen der Höhe derjenigen Kondventionalftrafen befeitigt Hatte
die ftatt der Zinfen für den Fall der zur Heftimmten Zeit nicht erfolgenden Leitung
bedungen wurden, aufge Doben durch Art. 175 Ziff. 19 bayr. AS. 3. BOB, 19 daß
nunmehr auch Bertragsitrafen diefer Art dem richterlichen CErmäßigungsrechte unterliegen
jofern fie nicht von einem Kaufmann im Betriebe feines Handel8gewerbhes verfprochen HImDd-

$ 344.

Erflärt das Gejeg das Verfprechen einer Seiftung für unwirfjam, {o if
auch die für den Fall der Nichterfüllung des VBerfprechen3 getroffene Vereinbarung
einer Strafe unwirkfjam, felbit wenn die Parteien die Unwirklamfeit des Veriprechens
gefannt haben.

G I, 4243 Il, 290; ILL, 838, |

A. Untoirfjamfeit des Strafverfpredhens wegen gefeglicher Mnwirkfamfeit
des SEP DES- Das Serireden einer SE EN NedhHtsgefd äft
für 1io betrachtet, unterliegt Jelbitverftändlich den allgemeinen gefeblidhen De“
}timmungen über die Nichtigkeit und Unfechtbarkeit der Mechtsgefbhäfte.

„.. Unabhängig von diefjen allgemeinen VBeitimmungen gibt S 344 eine befondere Vor
fchrift, die in der akzefforifchen Natur der Vertragsitrafe ihren Grund hat. Der Zwech
welchen das SGefeß durch die Nichtiger Märung beitimmter Kechtsgefchäfte verfolgt, würde
vereitelt werden, wenn Das für den Fall der EEE A der für nichtig erflärten Ber“
bindlichkeit vereinbarte Strafverfprechen als wirkfam ans würde. IN. I, 218.) Die
Erfüllung eines vom Gefebe für nichtig erklärten Veriprechens joll auch nicht indirekt
durch eine Vertragsiirafe Zar werden können. (3, Il, 279.)

8 344 beftimmt deshalb, daß in allen Fällen, in melden daZ Gefeß das Ver:
ipreden der Hauptleifltung für unwirffam erflärt, auch die Für den Fall
der Nichterfüllung ber Gaupfleilktung getroffene Bereinbarung einer
Strafe unmirkfam fein foll. Hiebei macht es keinen Unterfcdhtied, ob die
A a a bie Unwirffamfeit des GHauptveripredens gefannf

aben 0 icht.

‚Nach Pland Bem, 1 findet der 5344 auch Anwendung auf die felbitändige
(prinzipale, Konftitutive) Strafabrede, das {og. jtrafüßnliche Verfpredhen im Sinne Dernburgs
vgl. Borbem. 11 S. 298), NE erflärt Bland für unwirkfam „ud das BVerfprechen
eirer Strafe für den all, daß der Veripredhende den erften Tanz mit dem andern Teile
nicht tanze“, (Allerdings fcheint er dabei auch anzunehmen, daß ein foldhes Verfprechen
als rechtögefchäftliches gegen die gute Sitte oder den Anftand verftoße.) Yuch Stammler,
Das Recht der N A0E DONE I S. 162, fließt au® dem Ausdruck „unwirffam“, doß
für S 344 „nict nur die Fälle der Ungültigkeit in Betracht fommen, fondern auch foldde
naturales obligationes, bei denen nur ganz vereinzelte Recdhtswirkungen nach pofitiver
Sagung beftimmt find“. M. E. ift diefe Ausdehnung de8 S 344 unberechtigt. Der 8 344
ft Lediglich eine Ronfequenz der afzefforifchen Natur der Mertraastitrafe, eine Anwendung
        <pb n="320" />
        4, Titel: Draufgabe, Bertragsjirafe. SS 343, 344. 311
N b. En de R. I, 50, 17 (Quum principalis causa non consistat, plerumque
die a8 YefOiEn quae sequuntur, locum habent), Yuf diejenigen Strafvereinbarungen,
zum Se elbitändige (brinzipale, Fonftitutive) Tediglich die Verpflichtung Zur Strafleiftun
Haglore Mn eines Schuldverhältnifies machen (8 343 Al. 2) N ncbeigndere au u
Hoingend erbflichtungen it er nicht zu beziehen. Leßtere finden eine Schranke nur an
Cichtig D em Hecht oder den guten Sitten. E$ jteht hiernach, mie Derndurg Il S. 249
Berta pen an fich nicht8 im Wege, bloß foziale Verpflichtungen Dr felbftändige
Bo. Seien indirekt erzwingbar zu machen. Val. au Kohler, Arch. f. bürgerl. RN.
ergibt fi . 25, 3wölf Studien I S. 25. Für Naglofe N NE (Naturalobligationen)
(Sm e % dies auch arg. a contrario au8 8&amp; 1297 und deflen Entftehungsgefhichte,
\Orift titen Entwurfe galten Verlöbniffe als „unwirkfjam“. Daher war für He, eine Vors
und rear die NEE OCT durch Vrivatfirafe befonders ausfloß, unnötig
Darnad € nicht getroffen. Der zweite Entwurf erklärte Verlöbnilje nur für „Maglos“.
tragsftr mußte die NMichtverbindlichteit der auf den Bruch des VBerlöbniileS gefeßten Ber-
geiOah afe, wenn man fie feftitelen wollte, bejonders vorgefchrieben werden, was auch
das ; Dernburg a. a. ©.) Bloß foziale MNerpflichtungen find auch nicht ausdrücklich Durch
Lecht8 &amp; eB für unwirkffam erklärt, ihre Unverbindlichkeit folgt nur aus dem Mangel eines
vehtsge LET iDen Verpflichtungswillens, val. Vorbem. I, 8a, b zum Il. Buch S. 9. — Ob die
oma ANtliche Verpflichtung zu einer beliebigen Handlung oder Unterlaflung gegen ein
jelOften ben Gejeh oder die guten Sitten Deritögt, ob demnach auch die Vereinbarung einer
Berii K igen Berfragsitrafe zu ihrer indirekten Erzwingung unftatfbalt ift, Laßt Jich nur mit
daß di tigung der individuellen Sachlage beftimmen. an fan feineswegs behaupten,
zur bein erpflichtung, nicht zu rauchen, mit jemandem m tanzen, eıne beftimmte Berjammlung
und Dihen Oder nicht zu befuchen 1. dal. unter allen Umftänden gegen den Anftand
Öreibeit OAEN Sitten veritoße oder eine unzulälfige Befchränkung der individuellen
€.
Au. Bweifellos jedoch fallen unter 8 344 und find auch im Wege einer elbitändigen
Strafabrede nicht DH Ten 8 find au g felb{i g
a) Vertragsftrafen, welche den Zwed einer zwingenden Formvorihrift
bereiteln mürden, 3. DB. eine Umgehung de8 8 313 bezweden, Die troß des
Sormmangel8 gegebene VBertragsitrafe kann na Wa werden. Val.
ROS. vom 30. Oktober 1902 in Sur. Wir, 1902 Beil. 14 S. 281, ROES.
op 10. Januar 1903 Iur. u 1903 Beil. 4 S. 32.
Vereinbarungen einer Mertragsitrafe, melde eine Buwiderhandlung gegen
ein zwingendes Gefes S 134) inzbejondere auch gegen ein abfolutes
Beränußerungsverbot erzwingen foll. N
Dagegen kann ein rivatveränßerungsSverbot, o6w09l dinglich unmwirkam
S nr ST N durch eine Konventionalftrafe obligatoriicdh gefichert werden
V a
Vereinbarungen einer Nertragsitrafe, durch die eine den guten Sitten
zumwiderlaufende Handlung erzwungen werden 1oll. |
Streitig ift, inwieweit „Vertragsjtrafen _itattDaft_ Hind, durch welche bei
{og. Kartellen, Syndilaten oder aM Trufts, fei e3 in rem
vertragsmäßiger (Gejellichaft) oder in genofienthaftlicher Form 3. B. unter
der Horm einer Gejellichaft mit befhränkter Haftıng) die Deigetretenen
Produzenten fih zu einem Deftimmten Berkanufspreije oder ZU Nebertragung
ihrer route zur Beräußerung an die Gejellichaft verpflichten. Val. Kohler,
Arch. 1. bürgerl. NR. Bd. 5 S, 218. Robhler erklärt nur die vor dem Austritt
aus dem Kartell verfallene Vertragsitrafe fir Hagbar. N. MM. Dernburg 11
S. 250. Die Sicherung gegen zügellofe Konkurrenz verftößt an ich weder
gegen ein Gejeß, inZbefjondere Richt gegen bie Gewerbenrbnung noch gegen die
uten Sitten. ol. bayr. Oberft. LO, in DIL. X RU. Bd. 53 S. 191. Immer»
in darf das KündigungSr edht nicht durch extragfirafen befchränkt werden.
Val. au Bem. IV, 2, h zu $ 705.
Unzuläffig find nach S 152 Abt. 2 der Gew.D. alle Strafabreben unter
Getverhetreibenden, gewerbliden SGehilfen, SGefellen oder Fabrikarbeitern
wegen Verabredungen und Vereinigungen ZUM Behufe der U
günjtiger Cohn- und Arbeitsbebingungen, insbefondere mittelit
Einftellung der Arbeit oder Entlaflung der Arbeiter. SE RNGESE. vom
27. November 1901 in Sur. Wichr. 1902 S. 30 Nr, 30, KO . Bd. 50. S, 28.
ee find Strafabreden zum Zwede der öffentlichen Sperrung des
Se) häftsverkehr8 mit einer beftimmten erfon la Val. ROT. Bd. 28
S. 238; Neger, Entich. d. Gerichts und Verwaltungsbe jörden Bd. 11 S. 280.
VBertragsmäßige Konfkurrenzverbote find an 110 nicht A {ofern
nicht im Ce ralle das Berbot nach feiner Art und Dauer, Towie nach Jonftigen
        <pb n="321" />
        &amp;. um

IL. Abjhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Umitänden die Erwerbsfähigkeit, perfönliche Sreiheit und SeXlbfjtändigkeit %
Verpflichteten in einem der A Sitte widerftreitenden Vanfange entofl 97
Sal. HÖS. Bd. 33 S. 141, Bd. 37 S. 176, Bd. 40 S. 97. Sur. Wichr. 7,
S. 255 Nr. 87, S. 353 Nr. 35, S. 402 Nr. 7, 1898 S. 17 Nr. 45, S. 28 Nr. 57
S. 56 Mr. 36, S. 77 Nr. 41, 42, S. 469 Y%r. 25, S. 665 Nr. 58. „Die en
gefnüpfte Bertragsftrafe gilt jedoch im Zweifel al8 Wandelpön (S&amp; 359
KOEC. Bd. 33 S. 141, Bd. 40 S. 97. — Wegen des Konkurrenzverbots in
HandlungsSgehilfen vol. HGB. SS 74, 75; im Gefellichaftsrechte un
bei Kartellen vgl. Bem. VI, c zu 8 705. ,
Unwirffam ift die Vereinbarung einer ertragöltrafe für den Fall, daß eine
Spiel= oder Wett fchu ld (8 762) nicht bezahlt oder die durch einen aungültigen
Sotterievertrag S 763) eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt wird-
Bol. BPland Bem. 1 3u 8 343.

h) Nichtig it das Verfprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingebhung
der Che unterbleibt. &amp; 1297 Abi. 2.

3. Unter Umftänden kann im einem Strafverfprechen eine Aeiötiaung un
nidtigen Hauptvertrags zu erbliden fein (&amp; 141). Sit dies der Fall, jo it mit
dem Strafverfprechen ein wirfjanıer Hauptbertrag zufande gefommen. Die Boraus-
Jeßungen des S 334 find alsdanıt nicht mehr gegeben. Wird 3. B. don denujentgel
der einen Vertrag im Buftande der ‚Sefhältsunfähigkeit gefdhloffen bat, nach Daß
(angung der undefhränkten Gefchäftsfähigkeit eine ink für den Sal verfprochen, pn
er Die durch den nichtigen Vertrag eingegangene Verbindlichkeit nicht erfülle, fo it Mr
diefer Strafabrede die mwirkffame Beftätigung des nichtigen Vertrags verbunden. Val
Bland Bem. 1 3zu 8 343.

3. Unfechtbarfeit CB. I, 787).

V Sit das Berjpredhen der Strafleiftung aus einem gefeßlichen An“
ljehtungsgrund anfecdhtbar CR Srriums, Drohung oder argliftiger
Täufchung), {fo unterliegt e8 der felbitändigen Anfechtung, mag der Haupt
vertrag rechtSbeftändig oder anfechtbar fein.

Sit das Strafverfpreden an fi gültig, das Hauptverfprechen
aber anfechtbar, {o ijt folgendes zu bemerken: .
x) Wird der Gauptbertrag angefodten, fo ift derfelbe gemäß
5 142 als von Anfang an nichtig anzujehen, das Strafverfprechen
daher unwirfam (f. Ben. 1 und 2).
Unterläßt der Verfpredhende die Anfedhtung des Haupt“
vertragS, jo bleibt auch das Strafverfprechen wirkfam.
Sat der Verfprechende das Strafverpreden in Kenntnis der An-
fedhtbarfeit des Hauptvertrags abgegeben, fo ift hierin ein
Verzicht auf die Anfechtung des Hauptvertrags zu erbliden (&amp; 144)-
S 345.
Beftreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er feine Berbind-
(ichfeit erfüllt Habe, {od hat er die Erfüllung zu beweifen, fofern nicht die gefchuldete
Seiltung in einem Unterlaffen befteht.

©, I, 425; II, 297; II, 889. ,

1. Die Vorfchrift des 8 345 regelt die VBeiweisiajt. Der Gläubiger, welcher die
Vertragsfirafe einfordert, hat zufolge S 339 3u beweifen:

a) daß Verfprechen der ER WE ,

b- den Verzug des Schuldners in nfehung der Hauptleiftung alfo die Källig-
feit der depiern ‚und erforderlichen Falles die erfolgte Mahnung. Der
Schuldrer kann (ih gemäß S 285 verteidigen. (Bol. 8 985 Bem. 2). Wendet
er gegenüber ber Strafforderung ein, daß er erfüllt ae fo Liegt
ibm der Beweis der Erfüllung ob. Kur wenn bie gefhuldete Leiftung
in einem Unterlajfen beftebt, muß der Gläubiger die Zuwiderbandlung
heweifen. (Vol. B. VI, 384).

2, 5 345 gilt jowobl für die Nichterfüllung überhaupt al8 für die nicht gehörige
Erfüllung. In beiden Fällen trifft jedoch die Beweislaft zufolge S 368 den Öläubiger,
wenn diefer eine ihm als Erfüllung angebotene Leiftung als Erfüllung angenommen hat
und die angenommene Seiftung au8 den in &amp; 363 angeführten Gründen nicht als Er-
Hüllung gelten lafen will.
        <pb n="322" />
        88 344, 345. — 5, Titel: Rücktritt. Vorbemerkungen. 313
=. 3. Macht der Gläubiger einen über den Betrag der Strafe hinauSgehenden

ZA geltend, 10 muß er die Entitebung und die Söhe des behaupteten
eweijen.

Neber die Beweislait bei der Annahme ohne Borbehalt f. Bem. 6 zu $ 341.

yünfter Titel.
Rücktritt. *)

Morbemerkungen.
viner Ss Der Rücktritt im allgemeinen: Der Rücktritt {ft ein befonderer Grund des Erlöjchens
tet Sligation. Wenn gleimwohl in BGB. daz bertragSmäßige Küdtritt8-
ft, 4 Nicht in den dritten Abjhnitt (Erlöfhen der Schuldverhältniife) - eingereiht worden
(al 9 findet das feine Erklärung ledigliH in der AnfjhanungsSweije der I. Rommiffion
mit Unten zu IV), wonad dafelbe lediglich eine Einrede erzeugen follte, Die II. Rom-
ofen. Bat, obwohl je die Unrichtigkeit diefer AnfhauungsSwveije nicht verkannte, eS unters
ten Yorer veränderten Auffaflung durch eine Abänderung der äußerliden Stellung der
Born bezügligen Borichriften Ausdruck zu geben. Somit erklärt fih die Stellung der
(ojer % betr, Rücktritt im 5. Titel des IL AhfHnittz al ein wifjfenfHaftlid bedeutungs-
Hafar eo nSiehler, Der Rücktritt ift, mie der Widerruf, die Kündigung, eine einfeitige
vom nes handlung (Roßler, Lehrb. II S. 177); wegen der Unterfchiede des Rüctritt®
und iderruf und der Kündigung fiehe unten zu IM, a und b, Mit dem Widerruf
der Kündigung hat der Rücktritt folgende Eigentümlichfeiten genmeinfam :
Jans 1. er ijt ein bedingungsfeindlihes RedhtSgefchäft (nad Kohler, Sehrb. I S. 537 „abs
A RecHtshandlung“) d. h. er kann nicht im voraus erfolgen, nicht unter einer Bedingung
% W werden; Ennecceru8, Lehrb., 4./5. Aufl., I, 2, 8 182 S. 464, a; val. übrigens Bem. 2
8 349. 9l. 9. Dertmann, 2. Aufl. Bem. 3 zu 8 349 S. 201.
Regel 2, dagegen Tann die Befugnis zum Rücktritt, Joweit fie Überhaupt eine vertragsmäßige
mit Ang zuläßt, an Bedingungen geknüpft, mit einer Gegenleiftung verbunden, inZbefondere
nem Aufgeld (RNengeld) befhwert fein. Val. Kohler, Qehrb. II S. 177.
Nur ei 8, Eine Nückrittzerklärung kann unter mehreren bei demfelben Recht3gefhäft Beteiligten
oder NBeitlig und gemeinjam erfolgen. (8 356.) Da3Z Recht zum MRüdtritt kann auf Gejeß
auf Vertrag beruhen.
7 Die Parteien fönnen inZbejondere einen Vertrag unter Bo rbehalt de8 Rüd=-
beider Ziehen. Der Borbehalt Kann bloß zugunfien eines Teiles oder au zuginften
Pofiti eile gemacht werden. Die folgenden SS 346—361 geben zunächft nur einige de8-
Über De Beitimmungen für die Bedeutung eineS [oldjen Vorbehalts. Diele Beftimmungen
Deut 63 vertragSmäßhige Rüctrittzrecht erlangen aber dadurd noch eine befondere Be
ung, daß fie ganz oder teilweije auf die meilten Fälle eine? gejeßlighen Rüdtritts-

S *) Literatur: Wendt, RKeuverträge 1879; Bedhmann, Kauf II S, 487 ff.;
Be Ammler, Recht der Schuldverhältnifje S. 129 f.; Vertmann, Da U 3
Sn RA. 1904 Nr. 4 Bd. 69 S. 65 ff.; Kregihmar, Archiv f, d. zivilift. Krori bo
8, MT; Strohal in YeringS Kahrb. Bd. 33 S. 367; Dernburg, Das En kit
3. Sn Suhlenbek, Yon d. Rand. z. BGB. II, 1 S. 197 f.; Ri ea }

Be 34 fi; Hoffmann, Inwieweit kennt daz BGG. ein gejeblidhes De Te 3 om
R Trage? Greifswald (Difl.) 1900; Türke, Rücktritt dom zweiteitigen Berir. DE Wehr
D Adiihe Annalen Bd. 65 S. 26 ff.; Heufer, Das ausbedungene Rüctrittsreht eim Kaufe
Qeuinge (lex commissoria), Difi. 1901; Sittmann, Das Rücktrittsrecht 1902; Kohler,
Se. HS. 177—181; Sternberg, Wann i{t der Rücktritt au8geidloffen ? Zur. Wir. 1906
Rn — 625; Sigel, dajelbjt S. 802, 808; Dertmann in Bl F NA. 1904 S. 65 ff.

Ph, Feftaabe £ Ko SZ. 110. (19039).
        <pb n="323" />
        314 IL. Mbfnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
cecht8, aber auch auf einige andere Fülle der Vertragsauflöfung, die kein eigentlihes Rü
trittäredhti darfteNlen, für entipredend anwendbar erklärt find, jo finden inghefondere

1. die SS 336—8348, 350—354, 356 auf die Wandelu ng beim Kaufe und Dem
Werlvertrag (vgl. SS 467 und 634 Abi. 4 mit Bem.) Anwendung. Darüber, daß € fie
hier nicht um ein eigentlides Riüctrittsredt Handelt, val. Littmann S. 81;

2, die SS 346—356 finden auf da3 In den 88 325, 326 beitimmte gefeglidhe Rüf’
tritt3redht (S 327) und auf da dem Gläubiger im Falle teilweijer Unmöglichteit der Bel?
tung fowie im Falle des Verzugs nad Maßgabe der 88 280 Abj. 2, 296 Abi. 2 3
jtehende Recht, Schadenzerjaß wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangel
antfpreßgende Anwendung.

Einen bejonderen al de3 vertragsmäßigen Rüctritt3recHt8 bildet:

a) ber jog. Mendertrag, In diejem Falle ift der Rücktritt bedingt durch Zahluns
eineS Neugeldes vor oder bei Abgabe der Rücktrittserklärung. Das BGB. erfennt
leßtere jedoch au ohne Zahlung des ReugeldeS für wirkjam, wenn der andere
Teil die Erflärung nicht unverzitglih zurücweift, ja e&amp; geftattet jogar aud d#
unberzüglider Zurüdmeitiung no unverzüglige Zahlung des NeugeldeS nad
der Zurüdmweijung mit der Wirkung, daß nunmehr die RüctrittserMärung °*
post Wirkjamfteit erlangt (8 359).

Die Berwirkungskiaufel, Vorbehalt der Nechtsverwirkung (og. lex commissori8)
d. 5. der oft vorkommende Nebenvertrag, dafı der Schuldner feiner Rechte au#
dem BVBertrage verluftig fein fjoll, wenn er {feine Verbindlichkeit nicht erfüllt
(8 360).

Das Firgefehäft, monach bei einem gegenfeitigen Bertrage die Letjtung des eine
Teil genau zu einer fejtbeftimmten Zeit oder innerhalb einer beftimmten Seift
bewirkt werden {oXl, Zu unter[Heiden tjt das Firgefchäft im weiteren und
engeren Sinne. Vgl. dazu S 361, Bem. 1, a, bD; nur für lepteres f{tellt S 361
eine AuslegungSregel auf.

HL Sm Gegenfaßge zum jog. mutuus dissensus, der Wiederaufhebung des Vertrag?
durd) beiderfeitige Wilenserllärung, bildet der Rüdtritt einen FaN der VBertragsaufhebuns
dur einfeitige Willenserklärung. Er {ft aber zu unterfheiden von dem Wider“
ruf, der Kündigung, der Anfechtung und der Erklärung, nad) Maßgabe der 88 325, 326,
280, 286 Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung zu fordern. AMe diefe Recht3bhehelfe können
zwar denfelben wirtihaftliden Zwed erftreben, find aber in ihren jurijtifigden Wirkungen DE“
Iieden. Vgl. Enneccerus, Sehrb. 4./5, Aufl. I, 2 S, 96; Kijch, Die Wirkungen der nachträglich
eintretenden Unmöglichteit der Erfüllung bei gegenjeitigen Verträgen, S. 185 f.

a) Bom Widerruf (SS 81 Abi. 2, 109, 178, 530, 1397), durch den die Wirkfamfkeit
bes MechtSge[hHäfts eben]o wie durch Rücktritt erlijht, unter[heidet fih DET
Rücktritt durch feine firengeren Wirkungen; beim Widerruf erlijht zwar eben“
faN3 die Wirkjamkeit eineS Recdht2gefjhäft®, do wird in der Negel keine Ber“
bflidtung zur Nücgängtgmad ung meiterer Folgen dabei in Fragt
fommen, und wo dieS, wie 3. B, im Fall des 8 530 (Widerruf einer Schenkung
megen Undanf3), der Fall ijt, kann die Herausgabe des Geleifteten nicht nach DEP
Srundfägen der SS 346 ff., Jondern nur nach den Vorfchriften über die Heraus
gabe einer ungerechtfertigten Bereidherung gefordert werden.

Der Widerruf eine Auftrag (8 671) beendigt das durch den Auftrag
begründete RechtZverhältnt? ebenjo wie Mündigung nur für die Zukunft.

») Die Kündigung (SS 553, 564, 605, 623, 626, 649, 671, 723—725, 1358) Löf
bie befiehenden Nedht3beziehungen nur für die Zukunft, nicht, wie der Rücktritt,
au) für die Bergangenheit auf; die auf Grund de8 Recht8verhältnifje&amp; DOT
genommenen Seiftungsgefjhäfte verlieren alfo bei der Kündigung nicht {hr
nausa, wie dieS heim Rüdtritt der Yall ift.

RP
        <pb n="324" />
        5. Titel: Rücktritt. Borbemerkungen, 315
®) Da3 Recht, durH Anfechtung einer Willenserllärung einen Vertrag zu hefeitigen,
unterfheidet ih vom gefegligen Rüdtrittsredt fowoHl in Anjehung der Bor:
auSjegungen al8 der Wirkungen. Die Vorauzjegung für die Anfehtung Hit
bereits mit dem Vertragsjehluffe gegeben, der, weil mangelhaft, eine rechtliche
Sebundenheit der Kontrahenten nicht erzeugt Hat. Die Wirkung der Anfedhtung
it dinglicH (abfolut) — mwirkjame Fiktion ber Nichtigkeit ex tunc (8 142).

d) Die Erklärung, SchadenserjaH wegen Niterfüllung zu fordern, ift kein Rück:
tritt. Baal. Borbem. zu den SS 325—327, IV S. 247 ff. Der Vertrag bleibt in
diefem Falle an {iq beftehen und bildet eben die Grundlage des SchadenZerfaß-
anjpruchs; wenn der SchadenSherechtigte nad unjerer Anfiht (vgl. Borbem.
S. 248 ff., Bem. 1 zu 8 325, Bem. 2, y zu &amp; 326) in der Kegel die Differenz
zwifjden Leiftung und SGegenleiftung fordern kann und nicht, wie z. BD. KG
meint, zur Anbietung der SGegenleijtung, wenigjiens nicht unter allen Um:
ftänden verpflichtet ijt gl. Insbefondere Bem. 1 zu 8 325), jo ergibt fich dies
au3 der compensatio lucri cum damno, vgl. S. 249 f.

%ol, a 1. Wirkung der Nücktrittserklärung. 1. Der Mücktritt Hat nur obligatorif he
ren % - 5. er äußert in fubjeftiver Beziehung Wirkungen Nur zwijden den Parteien und
Ania SOtSnacfolgern; et hebt da3 Vertrag3verhältnis unter den Barteien auf. Nach ber
Ce T E der I. Kommtijion (€. I S&amp; 427, Mot. II, 280) jollte er nur eine zivil-
ine Einzede in fi {Olieken, daneben allerdings die Berpflihtung der Parteien
alio ie ji gegenfeitig [o zu behandeln, mie wenn der Vertrag nicht gefhloffen wäre,
der IT HoRgeheN Leiftungen zurücdzugemähren. Mit Recht wurde dieje Konfiruktion in
Bo. 69 Dmmijfion befämpft (BP. I, 787). Vgl. dazu vor allem Dertmann in Bl f. RA.
tritt, 1 S. 65 ff, RS. Bd. 50 S. 266 f. Die Meinung der 1. Kommiffion, daß der Rück
me od nicht geleiftet it, nur eine Sinrebde gegen das ipso jure fortbeftehende
Dern erhältnis begründe, wird zurzeit nod) vettreten DON Crome, Syftem II 8174 S. 200,
die ne II S. 240. Der Rücktritt wirkt aber au nidht wie eine auflöfende Bedingung,
Der Aandene Rechtaveränderung wird nicht (8 158 61. 2) von felbit wieder aufgehoben.
Üüctritt 15 ft:

a) das NechtZverhältni8 ipso jure auf, jo daß 3. DB. ein VBerfäumnisurteil nicht
zuläffig it, wenn lich die Tatjade de Rücktritt aus dem Klagvorbringen
argibt, ferner auch ein Verzicht auf die Ritckiritt3wirkfungen nicht ohne weiteres
den Vertrag wieder wirkjam madht (BPland Borbem, 2, a zu 8 346);

d) er Iöft das Recht8verhHältni3 nad rückwärts (ex tune) auf; feine Wirkung wird
fiftizijh zurücbatiert;

B) er begründet unter den Parteien ein neueS, auf Nücdgemähr gerightetes
Necht8verhHältnis, das RKüctrittEverhältni8, eine obligatio ad restitu-
endum, für ba3 die Borfchriften des 8 347, nicht die Grundfäge über unge:
rechtfertigte Bereicherung maßgebend find.

Wie dingliche Verträge finden die folgenden Vorfhriften jomit an fi feine un-

arte Anwendung (RGES. in Jur. Wichr. 19038 Beil. S. 79).

Bege Se Da übrigen die folgenden Vorfehriften nur di8pofitib find, fo feht ‚nichts ‚im

in Si aß die Barteien dem Rücktrittvorbehalt au dinglihe Wirkung geben, fie önnen idn

ihn fol einer Rejolutivbedingung auffajjen. Bei Beräußerung von Grundjtücen bedarf aber

ÜG u er dinglider Vorbehalt der Sicherung dur VBormerkung im Grundbuch; Handelt e3

an m beiweglide Sachen, jo bleiben die Borjehriften zugunijien de8 guigläubigen (Erwerber&amp;

°rührt (S 161 Abi. 2 und 3).

gütor| Wenn die Parteien hei einem dingligen Vertrage dem Ritektrittsvorbehalt nur obli:

% Tide Wirkung geben wollen, jo find die SS 346 ff. entipredend anwendbar. Bgl. land
em. 3 zu S 346.

7 3, Unzuläffig ift ein Rückrittsvorbehalt in der Kegel bei familienrechtlighen und erbs
Ötfligen Geihäften.
        <pb n="325" />
        316

IL Wbjdhnitt: SchuldverhHältnifie auZ Verträgen.
Ueber das gefeßlidhe Rücktrittsrecht beim Verlöbniffe bal. 88 1298—1300, wegen
des KRüdtritt8 von einem Erhvertrage SS 2993 ff,

4, Nach Kiich, Unmöglichkeit, Dertmann Borbem. zu $ 356 ijt die Möglichkeit des Rük-
Ixitt® fein fubjeftives Recht, jondern eine Befugnis. Dieje Behauptung hängt mit eine?
itreitigen UNgemeindefinition des Begriffs „jubjektives Recht“ zujamınen; da3 BGB. redet
au8drüclih von einem Rüctritt3 r echt; richtig it jedoch, daß kein MechHt vorliegt, von einem
andern ein Tun oder Unterlaffen zu verlangen, aljo kein Anfiprug im Sinne des $ 194;
bielmehr ift das Rücktrittsrecht ein fog. GeftaltungsSrecdht oder Recht auf KechtZänderung:
Vol. Ennecceru3, Lehrb., 4./5. Aufl., $ 66 S. 154. Das bertragSmäßige Rücktrittsrecht if
daher underjährbar. Dagegen unterliegen die aus dem voXzugenen Rücktritt entitandenen
Verbindlidhfeiten der Verjährung. Ueber die zeitliche Begrenzung feiner Auzitbung f. $ 358.

5. Das Rücktrittsrecht it, jofern nidht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, fein
höchfiperfünlides Kedht. E38 kann aljo übertragen und vererbt werden. .

V. Nüctritt wegen veränderter Umftände (fog. clausala rebus sie stantibus). Ein®
ältere naturrechtlihe Theorie wandte die im Staat8- und VBölferrecht Herrihende Lehre DIN
einer ftillidweigend bei allen Verträgen vorbehaltenen clausula rebus sic stantibus aud auf
Privatrechtliche Verträge an. In8bejondere verftattete das PLR. ZULI Dit. 5 8 378 allgemein
den Küdtritt von Verträgen, wenn e8 fi um undorhergejehene Veränderungen handelte
weide bie Erreihung des ausdrücligH erklärten oder auS der Matur des Sefjhäftes ic
ergebenden Endzweds beiden Teilen oder einem unmöglig maden. Bgl. Dernburg II S. 277,
NGE. Bd. 1 S. 109 ff., Bd. 22 S. 87. DaZ BGB, gibt keine allgemeinen Borichriftet
über den Rücktritt wegen veränderter Umitände. E83 gewährt indejffen auZ dem fraglichen
Sefichtspunkte in mannigfaden einzelnen Fällen bald ein Rücktrittsrecht, bald eine Einsede,
bald ein Widerrufs= oder Kündigungsrecht. Val. $ 610 (Rücktritt von Darlehnsveripreden)
8 321 (Verweigerung der Borleiftung bei Gefährdung des Anipruchs auf Gegenleiftung dur
wefjentlidhe Berfühlechterung der VermügenSverhältnifie de8 andern Teil8), 8 605 (Kündiguks
der Frijt wegen undorhergefehenen Bedarfs der Sache), SS 626, 723 (Kündigung 997
Dienft- und Gejelljhaftsverträgen bei widHtigem Grund e). Au8 diejen Sinzelbeftimmunge"
mieberum auf ein allgemeines Prinzip im Sinne der naturrechtliden Doktrin zu feHlieBen,
mie Stahl in feiner Monographie, Die fjog. clausula rebus sic stantibus, Münden 1909, if
'olange bebentli, al? e&amp; an einer wiffenfhaftligH Maren Abgrenzung der zum Rücktritt ber
vechtigenden undorhergefehenen Umftände einerfeits und anderfeit® an einer Vertiefung der
Sehre von der Vorausjekung mangelt. Val. dazu Vorbem. zum II. Wbidhnitt S. 205 far
Dem. 1 zu S 321. Anderfjeit8 aber ift auZ diejen Einzelbeftimmungen nit (per arg. ?
contrario) zu {Gließen, daß die Zuläffigfeit eineS Rückritt8 wegen veränderter Umftände in
allen andern Fällen auZgefhloffen fein fol. Diejelbe kann jedenfaNl8 nad 8 157 aus eine?
Auslegung de8 Bertrags nad Treu und Olaubhen mit Rücklicht auf die Berkehrafitte DW:
au $ 242 auch fir andere Fälle fih al8 gerechtfertigt ergeben. Val. dazu RGE. Bd. 50
S. 257, Bd. 60 S, 59; Bd. 65 S. 37; Jur. Widhr. 1906 S, 107 Ziff. 4, 1907 S. 166, Ziff. 2;
Senf. Arch. Bd. 57 S. 131, AuZ der älteren RegHtiprehung: NGE. Bd. 21 S. 178, Bd. 2
S. 81. Insbejondere wird auch mit Dernburg II S. 278 der Rücktritt für zuläflig zu #2“
achten fein:
wenn bon der andern Seite widerredhtlich oder illoyal der ausdrücklich
erflärte oder dem andern Teil bekannte mwirt{daftiiide Endzwedc des
GefhHäfts dereitelt wird. Val. Gruchot, Beitr, Bd. 37 S. 993, EnnecceruZ
Qehrb. 4./5. Aufl. I 2 S. 102 Nr, 9.
wenn fich infolge der neuen Umitände die Natur des GejdhäfteS derart ändert,
daß da3 Fefthalten an demjelben auf {jeiten des andern Teil8 fi alß
Schifane (85 226) oder als wuherifjde AuZbentung (8 138 Abi. 2)
barjtellt. Vgl. ROGES. Bd. 22 S. 81.
In beiden Füllen mird aber das Vertragsverhältniz nicht ex tunc, jondern ex nunc
xufgehoben, jo daß an eine entipredjende Anwendung der Beftimmungen der 88 346 ff. nicht

3)
        <pb n="326" />
        5. Titel: Rücktritt. Vorbemerkungen. S 346,

317
ät denken ift. Ob eine jolde entipredjende Anwendung unter Umftänden nah S 157 al8
8eWollt anzunehmen ijt, it Frage der Auslegung im einzelnen Sal.

al. Hiezu audh no REES. Bd. 60 S. 59 f., Bd. 65 S. 188, Seuff. Arch. Bd. 61 S. 266,
®. 50 ©, 255, Sur. Wir. 1902 Beil. S. 230, Ripr. d. OLG. Bd. 4 S. 12, Seuff, Urch.
Bd. 57 S. 131. Bal. auz der Literatur noch Frige, Arch. f hürgerl. N. Bd. 17 S. 20 ff.
Walt, Wiener Feftgabe für Unger 1898 S. 221 f.

VI. Anordnung des Stoffes: Wirkungen des MRitcktritt8 |. S8 346—348; Erklärung
de8 ücktritts S 349; Gefahr des GegenjtandeS vor Auslibung des Nüctritt3 S$ 350; Au 8=
IOließung des Küdtritts 98 351—353; Unmwirkfamfkeit des Nüctritts S 354; Necht der
Stifkbefimmung zur Ausübung des Rücktrittz S 355; Unteilbarkeit de8 Rücktritt8-
Teht3 S 356; Vorbehalt des Rückritt3 für den Fall, daß der andere Teil feine Berbindlichkeit
it erfüllt S 359; Rücktritt gegen Zahlung eine Reugeldes 8 359; Vorbehalt der Recht3-
Derwirkung (Fafjatortiche Raufel, lex commissoria) 8 360; Sirgefhäft S 361.
8 346.

Hat fich in einem Vertrag ein Theil den Rücktritt vorbehalten, {0 find die
Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Seijiungen
Mrüdzugewähren. Kür geleiftete Dienfte [owie für die Neberlajffung der Benußung
ner Sache ift der Werth zu verglten oder, falls in dem Vertrag eine Gegen-
leitung in Geld beftimmt it, diefe zu entrichten,

E, I, 427 Bf. 1, 2; 17, 298 Abi. 1; LIT, 340.
x A. Der Borbehalt des Rücktritts (Auslegung): Um die KRechtsfolgen der folgenden
Ktagtaphen eintreten 3u ofen, it der förnıliche Gebrauch dc8 Ausdrucks „Htücktzitt vor-
ob alten“ nicht erforderlich. S8 it vielmehr ausfchließlih Frage der Willensauslegung,
Die Varteien Jich die Möglichkeit einer Aufhebung Des Mertragsverhältnifies mit Der
Yıltion, al8 jei der Vertrag nie gejchloflen morden, haben vorbehalten wollen. Ul8
6 endungen, in denen fi der Vorbehalt au einkfleiden fanı, erwähnt Kid, Unmög-
ne öteit S. 137: „Sch betrachte den Bertrag al8 nicht gelchlofen, al8 aufgehoben; id) Iöte
Be Serböltnis, ih werde unter diefen Umftänden nicht erfüllen, ich erwarte die Rüc-
einer Veiftung uw.“ . . 4
R Yıngetetat ten, daß die Abfiht der Barteien pft weniger weit GO wenn
w. au von „Rücktritt“ reden. „Wird 3. DB. hei einem Auszugsvertrage der üctritt
cn 1Olehter Behandlung des Auszüglers bedungen, fo liegt den Beteiligten
Il er Kegel fern, daß der Outsübernehmer die inzwijchen gezogenen Nubungen, der
Si hügler Die inzwiichen genofjenen Öutserträgnifie und Renten zurücdgewähren foll.
© nllen Befeitigung ex nunc, nimmermehr €X tunc,“ (Dernburg j1 ©S. 268.) 4
et Hat {io ber einem DarlehenSvertrag und der hinfichtlih der DarlehenSbhypotbe
Setroffenen Nebenverabredung der Gläubiger (3. GB. für den Konfkursfall de8 andern Teiles)
D Recht vorbehalten, die fofortige OH Jonit noch längere Beit unfündbaren
Doetlehens verlangen zu dürfen, % Tieat fein Kücktrittsvorbehalt im Sinne des Gefehes
Kor auch wenn diefer Ausdruck gebraucht ift. ES Handelt {ich um die Ausübung en m
Siem all auch gefestich borbehaltenen AidernuiSrehis (6 610). Bol. ROS. Bd. 52 SH.
te Dagegen it umgekehrt der Vorbehalt eines Widerrufs eines gerichtlichen Vergleich
S Gelmäßig ein Nüctrittsvorbehalt im Sinne des S$ 346; der Rücktritt hat alfo hier CM,
e49 durch Erklärung gegenüber dem andern Teile zu erfolgen, wenn nicht ES
Boa vart N Saß die Erflärung bem Gerichte gegenüber als genügend gelten foll. Vgl.
im „Hecht“ 1901 S. 617.
D Der tea wird in der Kegel in den Hauptvertrag, fELOIE aufgenO EN
00 fann er au nachträglich noch durch bejonderen ertrag für zu öl 9 ® 6
een; leßteren Falls {ft nach Pland Bem. 3 zu 8 346 im Bweifel anzumene Ch
Nicht der Parteien dazZ unter ihnen beftehende Merhältnis, insbefondere Die DE % | u
e eventuellen Rückgewähr des Geleifteten 10 Beurteilt merden Joll, wie en S 946, xt
9 im Vertrage jelblt auZbedungen wäre. N. M. Shollmeyer Dem. . IU .
des Il. 1. Das Rücktrittsderhältnis (obligatio ad restituendum): Die Erklärung
© Rüctritt8 hat nach $ 346 folgende Dar % si Are. Sal. Borbent. I
i8herige S ältnis erli ipso Jure. . Dordem. IV, a—c
a) DD SS € 18 427, wonach der Rücktritt nur eine
        <pb n="327" />
        &gt;

II. AbfOnitt; Sculdverhältniffe aus Verträgen.
beremptorifdhe Cinrede gewährt, wurde ausdrücklich von der U. Komm. ob-
gelehnt. N ET VI, 158. {de

„.‚Bur Wiederherftellung des durch den Rücktritt aufgehobenen Sch ü
verhältniffes ift daher ein neuer Vertrag unter Wiederholung der etW
erforderlichen Sormen notwendig. a ai then
Mit der Rücktrittserklärung entiteht ein neues Schuldverhältnis zwifden
den VBertragichließenden des Inhalts, daß dieje verpflichtet jind, die TE
Srund des alten Schuldverhälinifes empfangenen Leiltungen einander Pelen 2
zugeiwähren. Diefes neue Schuldverhältnis it kein Vertragsver ältnl®
mebr, e8 beruht auf dem Gefichtspunkte der causa finita, Vgl. au Dert-
mann, 2, Yufl. Bem. 3 S. 199.

&amp;. Die gefebliden Wirkungen der Rücktrittserkflärung find jedoch nidht hing
Jenigen des Sintritts einer auflöfenden Bedingung (S 158 Abf. 2). € In
nicht der frühere Nechtszuitand ohne weiteres wieder ein. Nur daz obligatorii®t
Schuldverhältnig erlijdht, die auf Srund desfelben vorgenommenen SU Geichälte
bleiben beitehen. Hat z. B. der eine Teil dem andern auf Grund des Vertrags Sigen.
tum übertragen, fo fällt das Sigentum nicht von felbit an den erfteren zurücd. Diele
bat nur einen obligatorijchen Unfpruch gegen ben andern Teil auf Rückübertragung. Ce
aleiche gilt von einer abgetretenen Forderung. Val. jedoch Vorbem. IV, 2, S. 315 un
Bem. 6 unten. 3

3, Nurdie Vertrag] OlieBenden find einander obfigatorifch zur Rückgemwührurk
verpflichtet. Rechte dritter Perfonen, welche etwa an der Wirkjamkeit des Vertrags
beteiligt find, werden durch den Küctritt nicht berührt. Gegen einen dritten Erwerbel
felbit wenn Diefer in Kenntnis bes Küctrittsrechtes den gefchuldeten Gegenftand erworben
Dat, ftehen dem Rücktrittsherechtigten feinerlei Aniprüche zu (I. II, 281, D. 592). Seboch
fann der durch die Ausübung des Rücktrittsrechts bedingte Anfpruc auf Rückgewäh?
eines Grund ftücks durch Bormerkung (S 883) binglich gefichert werden.

4. Nur die empfangenen Seiftungen find zurücdzugewähren, ein Anfpruch auf
Eriaß des {og. negativen Wertragsinterefes (vgl. Ben. 1. zu S 307) wird durch Den
Rücktritt nicht EEG t, Dagegen fällt unter die Rücgewährun empfangen?
Seiftungen auch die Befreiung von einer Verbindlihkeit, welche Ser andere Tel
zur Erfüllung des Vertrags übernommen hat. (M. 1, 281).

5. Die Zurücdgewährung erfolgt nicht nach den Örundfägen über die ni
einer ungerechtjertigten Bereicherung, Jondern nad Maßgabe der SS 346 ff.

6. Dispofitiver Charakter der VBorichrift. Nad dem Vrinzipe der Vertrags
jreiheit fönnen die Parteien durch Vereinbarung die Wirkungen des vorbehaltenen
NRücktritts auch abweidend von den Beftimmungen diefeS Titels regeln. Sie fönnen
inSbejondere vereinbaren, daß die Erklärung des Rücktritt8 die Wirkungen des Eintritl®
einer auflöfenden Bedingung haben folle. Bol. Bem. I und Vorbem. IV, 2 (S. 315).
Cbhenfo it den Barteien unbenommen, die in S 346 aufgeftellte Verpflitung zur Ru
gewährung der EG Leijtungen durd Vertrag fchon im voraus auszufehlieBel
oder zu befränfen. (NTR, 60). Unders bei den Abzahlungsgeichäften mal. SS 1
und 2 des RO, betreffend die Ubz.-Sefdh. vom 16. Mai 1894); bier handelt e3 fich um
zwingende Borfihriften: | .

8 1. Dat bei dem Verkauf einer den Käufer übergebenen beweglichen
Sache, deren Kaufpreis in Theilzahlungen berichtigt werden joll, der Berkäufer
ji ba8 Hecht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegendel
Verpflichtungen von dem Vertrage zurüdzutreten, {o ift im Falle diejes Riüld-
iritt3 jeder heil verbffichtet, dem andern Theil die empfangenen Leiftunge”
zurüdzugemähren. CEineentgegenftehende Bereinbarung tft nichtig

Dem Vorbehalte de8 Rüctrittsrechts fteht e3 gleich, wenn der Berfäufer
wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen Kraft Geiehe?
bie Auflöjung des Vertrages verlangen fann. “u

&amp; 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritt8 dem Verkäufer für die
in Folge de3 Berirages gemachten Aufwendungen, fowie für folde Befhädigunge!
der Sache Erfaß zu Teiften, weldhe durch ein Verfehulden des Käufer8 oder durd
einen fonftigen von. ihm zu vertretenden Umftand verurjacht find. Für die
Yeberlaffung des Gebrauchs oder der Benugung ift deren Werth zu vergüten,
mwobet auf die inzwijdjen eingetretene Werthverminderung der Sache Rücficht
zu nehmen ft. Cineentgegenitehenbde Vereinbarung, inZbefonder®
bie vor Ausübung des RüctrittarehHt3 erfolgte vertrag ®*
mäßige Feftfegung einer höheren Vergütung {ft nidtig.

uf die Fejtfeßung der HShe der Vergütung finden die Borichriften de8
8 287 Ubi. 1 der ZBO. entibrechende Unmwendung

9)
        <pb n="328" />
        5. Titel: Rücktritt. SS 346, 347.

319

; Keine Anwendung finden diefe Vorfhriften, wenn gemäß SS 817 Sab 2, 138
Qite Sitten) die Deere e Rückforderung ausgefchloffen ift, ROS. Bd. 68 S. 346,
Sur. Wichr. 1906 S. 454 SH. 7 (Bordellinventar), ferner, wenn ein ganze8 Gejchäft
\ater Vorbehalt des Eigentum3 an den beweglichen Sachen verkauft tft, NOS. Bd. 67
S, u Sur. Wichr. 1908 S. 195 Biff. 9. &amp; Ds 4 Sek WeniengegeiGiiten
Ein Kl oder Gerausgabe ift bei ablı
Wnzuläffig; a Ar tnhon und, falls die ZmwangsSvollitrecung fruchtlos
Gefallen Tollte, Erklärung des Sri nebit event. Antrag auf SF Bol.
S0hr im „Recht“ 1908 S. 34f.: a. M. Lazarıs, D. Yur.3. 1908 S. 301 1; Pähler
mE S. 190f. Val. jedoch Bem. 2 zu 8 349; Btichr. der Anwaltskammer Breslau
. 35,
5 7, Bu Sag 2, (tete Dienite fönnen nicht in natura zurücdgewährt werden
enfomenig vie Wat Aietn ter Benubung einer Sache. I in dem aujgefobemen
Tertrage für Die geleifteten Dientte oder für die Meberlaffung der Senubung eine Gegens
tung in Ge1d vereinbart, 10 it diefe zu bergüten, andernfalls Ujt der tung
der 11 zu erfeßen, welchen Die geleifteten Dienite zur Act der Veiftung, die U Ba
Be Sache zur Beit der Meberlaflung ee (Val. ME. 1, 21, IM, 30, WB. VI, 159)
al. ferner Schollmeyer S. 257, 258, and em. 2 zu 8 CM &amp; 346 darf nicht gefolgert
8. Erfüllungsort der obligatio ad restituendum: „Aus &amp; arf ni
Werden, daß Der "ur Müdgewähr Verpflichtete die Sache auf feine Koften an Ne
Mrüczubringen Hat, an welchem der andere Teil fie ihın übergeben Hat. Denn die Hiücd-
währt begreift {don nach dem Wortlaute des S 346 nur foldje Handlungen in Si
rc welche der N KEHEEAEING ji der Sache entäußert und zugleich den andern Zei
Ye Lage verfebt, darüber zu verfügen. Diefem Erfordernifie wird aber durc0h die
Bong hr an dem Orte genügt, an weldhent fie fich dem VBertrage gemäß befindet.
em, 1 3u S 348. , , j
9. Beweislait. Den Vorbehalt des RKücktritts Hat die Partei zu beweijen, die
denfelben OD ar nn f. d. zivilijt. Praxis Bd. 4 S. 118 f.
8 347.
ine Der Aniprucdh auf Schadbenserjag wegen Berichlechterung, UntergangeS oder
Seftt a8 einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
den Mmt fi im Falle des Rücktritt? von dem Empfange der Leiftung an nach
Beten Dritten, welche für das Berhältniß zwijhen dem Eigenthümer und dem
da bon dem Eintritte der RechtshHängigkeit des Eigenthumsan]pruchs an gelten.
und Öleiche gilt von dem Anfpruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nugungen
bir von dem AniprucH auf Erjag von Verwendungen. Sine Seldiumme it von

Deit des Empfanges an zu verzinfen.
{, 1], 497 965 9 und 2: II, 298 Abi, 2: TIL, 341.
i 5 i ü ährlei ie i 111,8

1. üche bei Unmöglichkeit der Rükgewährleijtung. Wie in Bem. I, 1,3

N $ 346 Oemert wutbe, "ehtiehen EDEL Schritt nur U ‚0 Sn x SC Ber

Angen zwi den Bertra ießBenden. Die Befti , 7

Yen lo Ü0 ke as Berbältwis der Vertraaichliekenden untereinander, nicht gegen:
-* Written
® { i i trage,

| 3, Haftung wegen unwirtidhaitlider Behandlung. Wer auZ einem Berir
nn CC unter dem Vorbehalte des Rücktritt abgefchloffen hat, eine Leiftung empfängt,
mr ut der Möglichkeit rechnen, daß der Rücktritt erklärt wird, und daß © CE ie
den angene Leiftung zurüczugewähren hat. Er He ji alfo vom en Ta A
Dom Seiltung an in einer abhnlihen Lage wie der Befiker gegenüber dem SE U
bt Eintritte” der Recht3hängigkeit des EigentumSanjpruchs an (D. 52). % ir
we: 4. 0eShal6 die für da8 Verhältnis zwilchen feßteren geltenden Borfehri Ei Tr
at ung finden auf die Verpflichtung des Empfängers zum Schadbenzerfaße, ni Ss
vl © Oder Vergütung von Nubungen und zum Crhahe bon Verwendungen LS 92).
 olgen gene hQumg Diejer Borfchriften auf die Rückgewährpflidht des Empfängers ührt zu

em Crogebnife: ,

a) ä eiftung it vom Empfange nicht erft bon der Er-
DE ES en un andern Teile für den Schaden verant-
        <pb n="329" />
        20

1L. Wbidhnitt: Schuldverhältniffe aus Berträgen.
wortlich, der dadurch entftebt, daß infolge feines Berfchuldenz (SS 276 f
der zurüczugewährende Gegenftand verfchlechtert wird, untergeht 0Der Ta
ainem andern Örunde von ihm nicht zurücgewährt werden kann S 983)
Der Empfänger hat dem andern Teile die Nußungen Heraußzugeben
die er nach dem Empfange gezogen Hat, und ijt, {oweit ihn ein Ber’
Ihulden zur Laft fällt, dem andern Teile zum Erfaß verpflichtet, wenk { *
nach dem Empfang Mußungen nicht gezogen hat, die er nad den Regel
Ye ordmungSmäßigen Wirkichaft hätte ziehen euer (8 987). n
Wacht der Empfänger nach dem CEmpfange notwendige Vermendungell
jo beftimnt ich die Verpflichtung des andern Teiles up Erjoge derfelle
nach den VBorfchriften über die Ge/häftsführung ohne Yuftrag (85 994 NOT i
683 ff). Ueber den Begriff der Nußungen f. &amp; 100, über den Anipruch En
Cıfaß von Verwendungen die 88 256, 257, 994 Abi. 2, 683 ff. ar
998, 1000—1008. ol. ferner ®ruchot, Beitr. Bd. 8 S. 90 ff, Dd- )
item Sur. Da 5 ee En Cr Begriff der Ber lie
u, a, au) SuiferungsS-, racht- und Lagerfoften, fowie der ge
Boll, E in Sur. Wir. 1906 S. 202 Bit nt ) 63
3, Entjprehende Anwendung auf Fälle des gefeblidhen Rüctrittsredt?:
Die Anwendbarkeit der in Bem. 2, a—c dargeftellten renede Haftungsgrundjäbe A
Sülle des gejeblichen Nücktrittsrechts joll nach Kijdh, Unmöglichkeit S, 146, ferner *
Shering8 Yahıb. Bd. 44 S. 120 f, unter Umftänden zu undilligen Ergebnifien fübreh
inSbefondere für den Sal des Rücktritt wegen nachträglider Unmöglichkeit SS 32 {
327), fowie in folchen Dällen, in denen Hiernach der 3zurücktretende ©Iläubiger jelof
unter S 347 fällt; e8 erfcdheine unbegründet, den leßteren, wenn er den itektrit
erfläre, vom Beitpunite des Empfangs an gleidh einem unredlihen Befibe
zu behandeln; der SGefeßgeber habe wohl, indem er die OGrundfäße des vertrag#
mäßigen MNücktritts undefehen auf den gefeblichen übertrug, ein Toldhes Exgebni®
nicht ENGEN Ki meint gleidhwohl, daß eS unftatthaft ei, die gefegliche Ron
Ichrift mit MNücficht auf die ihr zugrunde liegenden Bwede gegen ihre Have zahung nic!
anzuwenden, der Gläubiger möge #ico, wenn ihm der Rückritt nachteilig erfcheine, anltatl
beflen eine andere Befugnis wählen. Wäre die in Bem. 1 Sag 1 für das yertrass”
mäßige Mücktrittsrecht, hervorgehobene ratio der einzige Kegislatibe Grund Hr, die
[trengere Haftung, fo mürde ich kein Bedenken CH ehtere jür Sülle des gefeßliden
Rücktrittsrecht exrft mit bem Beitpunite der Entitehung des Rücktrittsgrundes Bloß
greifen zu lajjen. Denn die 83 346 ff. werden auf Fälle des gefeglidhen Kücktrittare )
nur für entfpredend anwendbar erklärt, jede ent{precdhende Anwendung (Analog
findet aber eine Schranke an der Auslegungsregel: cessante ratione legis cessat ie
ipsa. Meines Erachtens i{t aber der von den Mot. (Il, 282, D. 79) hervorgehoben“
rund, daß EEE LEO „von Anfang an mit der Möglichkeit rechne, Daß €
infolge des Müctritts verpflichtet werde, die empfangenen Leiltungen zurüczugewähtel ,
nicht der einaige und nicht der ausfchließlidh maßgebende für die Haftung des Cinpfänger$
nach SS 989 ff. Vielmehr erweift fich diefe Ärrmete Haftung überhaupt al8 ein Erforderni?
der Silligkeit hei eh eines Itechtsverhältniffles ex tunc. Nehmen wir beifpiel®
weije den Jall der Wandelung bei einent Biehkauf. Der Gläubiger, der in diefem Hole
den Wandelungsanfpruch geltend macht, ift nach S 487 auf denfelben befchränft und kahl
feine andere Defugnis wählen. € würde aber auch geradezu unbillig erjcheinen, wenn
er bei Nücgewähr bes mit einem Hauptmangel behafteten Biehs nicht nachträglich jedeS
Verichulden vom Zeitpunkte des Empfanges an zu vertreten hätte. Beiipiel: A, dem
ein mit dem Fehler des KrippenfebensS hehaftetes Neitpferd verkauft it, Hat diefes alß
ungefchidter Iteiter vor Geltendmachung feines Unfpruchs auf Wandehung entwertet
B, der Verkäufer, Kann mit Recht geltend machen, daß e8 nicht unbillig ift, daß A he
Rückgabe des Pferdes ihm Ddiefe unter Umftänden erhebliche Entwertung veraute. RES
deterior reddita non est reddita. .

Aus diefem Örunde dürfte auch die Meinung Schollmeyerz Bem. 1 zu &amp; 347, doß
die firengen Küdgewährsgrundfägße Ddiefes aragrapbhen er vom N ugehbliE Der
Nüctrittsftipulation an Plak greifen, wenn der Rücktritt erft nad der Vertrags
leiftung {tipuliert fei, unhaltbar fein. Schollmeyer will bi3 dahin Lediglich die Grund“
Jäße ungerechtfertigter Bereicherung en laflen, foweit nicht ein Betrug hei Verabredung
des RüctritiSrecht5 unterlief. 3. €, ift die vernünftige ratio der jfrengeren Haftung
On nn En Mu des Rücktritt im Falle des $ 351 darin ke

hden, DaB beide Zeile verlangen Iönnen, In integrum reftitwiert zu werde , fowet
nicht die Gefahr des Bufall8 trifft (8 350). a $ ben, f
        <pb n="330" />
        5. Titel: Rücktritt, SS 347—349. 321
» + D
S 345. i en der Parteien fin
{ Berpflichtungen rechende
ie fi tücktritt ergebenden den entip

En " Ne O6 Beraten der SS 320, 322 fin

3ug um Zug zu erfüllen.

Anwendung.
E I, 428; II, 229; LIT, 342,
1. Durch S Ri z x = : x u
R + U en Rücktritt wird zufolge S 346 eine vbligatorifche Verpflichtung der
grnder DlieBenben zur gegenfeitigen Kücgewährung der empfangenen Seiftungen be
al8 wer, SE Verhältnis der VertragichlieBenden zueinander ift hienach ein ähnliches,
einbart N diefelben in einem gegenfeitigen Bertrage S 320) die A DM Ver
Sur Soetten, Sal. dazu Dertmann, Bayr. B. f. N. I S. 14 ff, NOS. Bd. 66 S. 61,
au8 Som Sl 1907 S. 361. Diefer Yaurffaffung entipricht die Borfchrift des S 348, daß die
Zu erfütdl ücktritte fich ergebenden Verpflichtungen der Barteien Zug um Zug (S 274)
Diefe € :n und daß die Vorichriften der SS 320, 322 entjprechend anwendbar Kind.
ntipredhende AUnmendung ergibt folgendes:
Seder, Teil hat, wenn er auf Rückgewähr belangt wird, eine der Einrede
des nicht, erfüllten RertragS entiprehende Einrede, Er kann mit diejer
Sinrede in8befondere auch nicht wefentlihe Verfohlechterungen des vom
Segner zurüczugewährenDen oder „gewährten GegenitandesS geltend ae
die Ddiefer jeit dem Empfange verihuldet hat. Sind mefentlidhe Der-
NE AT oder gar der Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit
der gegnerijchen Herausgabe verfchuldet, fo ijt der Rücktritt überhaupt aus-
nee ($ 351). , .
Wenn mehrere Perjonen auf gegnerifher Seite fteben, {jo kann jedem ein-
zelnen der ihn gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleiftung
vermeigert werden. ;
Die Ausübung des Zurückbehaltungsredht? kann nicht durch Sicherheitsleiftung
ge werden (8 273 bj. 3 finden keine Untwendung).
SIE von der andern Seite teilmeife geleijtet morden, Io Iann die Gegens
letitung infoweit nicht verweigert werden, al8 die Verweigerung nach den
Umitänden, insbefondere wegen verhältnismäßiger Seringfügigfeit des rüd-
;tändigen Teiles, gegen Treu und Glauben verftoßen würde. ,
Die Geltendmachung des dem Beklagten zujtehenden Rechtes, die Leiftung
Dis zur rt der Gegenleiftung zu verweigern, hat nur die Wirkung,
daß derfelbe zur Erfüllung Zug um Hug zu berurteilen ift. Bal. die Bem.
zu 88 320 und 322.
den x N Verpflihtungen fich auZ dem Rücktritte für die Marteien ergeben, it in
it RO und 347 beftimmt; der Grfüllungsort für die gegenieitigen Serpflichtungen
Seil N zofmenbig, derfelbe für beide Teile; er a“ iO für den einen vDer andern
Dert u8 der allgemeinen Borfjehriit des 8 269, val. Bem. 1 zu &amp; 269 S. 108 Yo. 4
DE Dem. 3 zu 8 348.
750 „3. Auf die Zwangsvollitredung finden $ 274 Abi, 2 BOB, SS 726 Abi. 2
%, 765 AO. RSS f 9 ;

X

8 349.*) .
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile,
©. I, 426; II, 800; IIL, 348, N ,
Re 1. Die Rüctrittserkflärung ijt ein einfeitiges8, empfangSbedürftiges
Btsgefhäft (88 130—132) . im „Recht“
1901 SE Jonn au durch Zuftellung der KMlagefchrift erfolgen. Val. im „Ne
} Die Rücktrittserklä fann vom Brozekbebollmächtigten auf @rund ber
rozeßvott uücktrittSerflärung kann iR } werden.
9 macht des $ 81 5. Tomwohl erflärt wie angenommen |
DE 350 TS Der f LS A 3. Il. M. Schollmener S. 260, der eine
aWolmacdht &amp; ; i =
Sie Et Jordan in der Magfchrift wie in einem vorbereitenden a ha
S%0ehen werden, enticheidend ift al8danır die Zeit der Zuftellung. ROES.  bereitenden
Sur, Wlchr. 1908 © 01 Nr 3. ROES. Bd. 53 CS. 148. UM. MW. hezünalich der vorbereitenden
na. 5) Literatur: Val Grabner in Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 517f.; Wehr3
Rütritt Dom Vergleich im „Recht“ 1905 S. 160; Bruck, Bedingungsfeindliche Rechtö-
S€ihäfte, S, 135 f.

Standinger. BY. Ma (Kublenbek, Recot der Shuldverhältniife) 5/6. Auf.
        <pb n="331" />
        322 IL. bjnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
Schriftfäge, da diefe al8 bloße Ankündigungen jpäterer in der Verhandlung abzugebende!
Erklärungen zu betrachten jeien, Rammerger. vom 21. Januar 1901 in Yipr. D. DE
bb. 2 S. 217. Vol. dagegen Dernburg II S. 269 Unm. 3: „S8 ift zu prüfen, ob der D &amp;
bereitende Schriftjaß eine endgültige Erklärung oder nur eine Ankündigung {päter
Erklärung enthält.“ fon
8 Tier den NKücktritt einer in der Gef Häftsfähigkeit befOränkten Berl?
Mit der Abgabe der Erklärung gegenüber dem andern Teile ijt der Rücktritt voll-
zogen, eine Unnahme feitens des andern Teile8 it nicht erforderlich. Om
Die einmal abgegebene Erklärung kann nicht widerrufen werden. Yat
SE. I 8 426 of. 2 mar dies ausdrücklich beftimmt (vgl. Me, 11, 280). Die II. Komm. Die
diefe Beftimmung aber als überflitffig geftrichen, weil e8 Jich von jelbit verftebhe, bob Ss
dur die Erklärung einmal eingetretene Rechtswirkung (Erlöichen des Schuldverhältnt! E
und die Verpflichtung zur Rücgewährung) durch einfeitigen Widerruf nicht wieder TU
gängig gemacht werden könne (X. VI, 153). one
Ueber das Verhältnis des S 349 zum 8 465 Wandelung) vol. Gra (Ol.
in @ruchot, Beitr. Bd. 51 S. 515 ff, Eccius dajelbjt S. 529 ff, Kraus in Bayr BZ. 1. NR. 1, £
2, Die Rüctrittserflärung it formfrei, auch an den Gebrauch des Ausdruck „RÜS
tritt” nicht gebunden, vgl. Bem. I zu 8 346. Eine bloße Willensbetätigung aber, N .
befondere die Nüchnahme der dem Schuldrer hingegebenen Sache oder die anderweitige
Verfügung des Ka über feine eigene Gegenleiftnng genügt nicht. RAijch, Unmbg
lichkeit S. 137. Die Erklärung des Rücktritt8 kann nrcht unter einer Bedingung
xbgegeben werden, vgl. Bland Bem. 1 zu S 349, fie Iann auch nicht eventuell extern
werden, fie muß wie die KMündigung Deftimmt fein. Val. Rijdh a. a. ©. S. 1837, Ö
N NRechtsgefhäfte S. 127 f. Bor allem auch Ennecceru8, Lehrb.
4./5, Aufl.) $ 182, Bem, 2, a. U, M. Dertmann Bem. 4 zu S 349. Der bedingt 0dE
eventuell erklärte Rücktritt ijft unwickffam. Wber nur die fog. tehnifche Bedingung
Borbem. 2, a zum 4. Titel Bd. 1 S. 445) ft unzuläifig, nicht die {og. uneigentlihe Bedit“
gung (Vorbem. 7 zum 4. Titel vor $ 158 Bd. 1), insbefondere nicht die fog. conditio x
raesens oder in praeteritum collata, ferner nicht die {og. conditio juris. Richtige
Ynficht nach (if a. a. D. S. 137) dürfte auch eine edhte Bedingung zuläffig fein, ee
Erfüllung rein vom Willen des Schuldners abhängt. (Voteftativbedingung des Schuldner?
Die Wirklamfkeit der Rücktrittserklärung ift nicht davon abhängig, daß der Erklären
© zugleich zur Rückgabe des auf rund des Vertrags Empfangenen erbietet. NÖOS-
D.49 Nr. 11 S. 38 f., IJur. Widhr. 1901 S. 647 Beil. 144. ua
3. Nadhträglider BVBerziht auf den Rücktritt: Soll die Wirkung der Rücktriti®
a durch Vertrag wieder aufgehoben werden, fo ift, wenn eS Jich um einen Fox
fierten Vertrag Handelt 3. B. 8 313), die Beobachtung DE notwendig, ROSE. DD.
S. 430, Sur. XWichr. 1907 S. 826 Ziff. 2, 1908 S. 479 Diff 9.

Vorbemerkungen zu den SS 350—355.

Die folgenden 5$ 350—355 regeln den Ausfjhluß der Rücktrittsbefugnis bzw. (SS 354
355) das Untvirkffjamiverden des Müdtritts.

X. Die Befugnis zum Rücktritt erlijht nit durch zufälligen Untergang des dem Be
rechtigten geleifteten Gegenftand8,

3, Die Befugnis zum Rücktritt erliigt aber durH BVerfhulden des zum Rüctrit?
Berechtigten, inZbhefondere wegen unmwirt|daftlidher oder eigenmwirtjdhaftliher Bes
handlung des RückleijtungsSgegenjtandes (Kohler, Lehrb. II S. 179).

1. Unwirtjdaftlide Behandlung des RückleiftungsSgegenftande8; unter diejen
Geficht3punkt fallen verfhuldeter Untergang oder verfhulbdete anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe, fowie mejentlide Berjhlechterung de3 Gegenjtandes ; der legteren wird verjehuldetet
Untergang eine erheblidjen Teile8 gleihgeftellt; nad S&amp; 278 zu vertretendeS Verjchulden eines
andern fteht dem Verjhulden des Berechtigten gleich (S 351).

3, Eigenwirtihaftlide Behandlung. Hieher gehören

a) eigenwirtfgaftlide Umwandlung (Verarbeitung, Umbildung) der empfangenen
Sadhe (8 352).
Berfügungen über den empfangenen Gegenftand (Veräußerung, Belaftung), al?
infolge derfelben bei einem Dritten die BorausfjeBungen zu 1 oder 2, a einge

73)
        <pb n="332" />
        5. Titel: Rücktritt, S 349, Borbemerkungen zu den SS 350—355. S 350. 3283
treten find. €3 genügt, daß die8 Lei einem erheblihen Teil de3 Gegenjtandes
zutriffit. Den Verfügungen des Berechtigten ftehen Verfügungen im Wege der
3Zwangsvolljiredung oder durch den Konkursverwalter gleich S 353).
lade 3 Die Befugnis zum Rücktritt kann und wird in der Kegel zeitli befriftet Jein,
Bart HE jie mit Ablauf der vereinbarten Frift. Wer and, wenn keine Frijt verein-
en 1, ann dem Berechtigten. von dem andern Teile eine angeme jiene Frijft gefebt
en, mit deren Ablauf die Befugnis erli[ht (S 355).
&amp; 1 4. Selbftverftändlich erlifjht die Befugniz zum Rücktritt durch vertragsmöäßigen Berziht;
Beten 431 bj. 1 beflimmte, baß das „Iücteittscecht erkiicht, wenn der Beremtigte den
Maria au nur teilwetfe erfüllt ober defjen Erfüllung aud) nur teilweife verlangt ober
% 7 - Bon der IL. Komm. {ft diefer Paragraph geftrichen worden; mit Redt. Denn,
it Tatr darin bezeichneten Borausfebungen ein ftiljgHmeigender (fonkludenter) Verzicht legt,
Sirgi frage. € möäre bedenklich gewelen, an die Hervborgehobenen Handlungen eine
10n des Verzicht zu Inüpfen.
wenn m Auch der zunächit gültig erklärte Mücdtritt kann wieder aunwirkjau werden,
Bogner “ KRüdtretende mit Erfüllung der obligatio ad restituendum in Verzug fommt. Der
Ybla ; ann zu diefent Zwede dem Rüctretenden eine angemeffene Frijt feben, mit deren
UF daß uribrünaliche Rechtaberhältni8 wieder auflebt. (8 354).

&amp; 350.
5 Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgefhloffen, daß der Segenftand, welchen
&amp; Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ift,
&amp; I, 429; IL, 301; II, 344. int 5 des
U. MAusichluk des RNücktrittsrechts infolge zufälligen Untergangs De
Sbfangenen Bes Die ENT des 8 350 entipricht dem Grundfägen
gemeinen Rechtes bezüglich der Wandelungsflage (Wernburg, Band. Bd. 2 8 101,1, C
&gt; Windicheid, Band. dr 2 8 394 Note 5, 12); fie weicht jedoch ab vom NLR. Z.
it. 5 ee 327, 328 und code civil art. 1647. : ah I bar Butatl
®, Der Gegenfitand, welchen der Berechtigte empfangen hat, UL DUT ufa
Yetergegangen, wenn in EM welcher den Untergang bewirkt hat, vom Berechtigten
Of zu vertreten ift Cal. Vorbem. I, 6, € zu 8$ 275282 S. 133, Ben 1m 82)
Yu, 3. Wenn fhon der zufällige gänzlihe Untergang des empfangenen SGegeniiandes den
Dückteitt Nicht NAEH HE zuf Deritebt e8 fich von Selol daß noch weniger der zufällige
ZN Untergang oder eine zufällige Berfchledhterung den Rücktritt aus-
“Ben fan.
&amp;. Der Berechtigte, welcher dem zufällig untergegangenen Geaenftand nicht heraus
p den fann, wird ARE 8 rn 00 Telwes Verpflichtung zur Herausgabe desfelben befreit,
SEbält aber nach S 346 den idm zuftebenden An] pruch auf Burüdgewährung
de bon ihm gemadhten SGegenleiftung, da durch $ 348 pe 2 mır die Borfchriften
ir SS 320 und 322, nicht auch jene de8 8 323 für anwendbar erklärt find. Sn
N bei 3ufälligem teilmeifen Untergang oder bei zufälliger Berfhlechterung au
An Tinderung der Gegenleiftung ein. % GE. 1, 791). Dur Verein
‚ Much diefe Beltimmung ift disyojitiver Natur CP. I, .. Dur =
Datung tan die Käftioter deß Rücktritt auch von der Bedingung abhängig wc
erden, daß der ee den empfangenen Gegenftand in unverjehriem Buf Ka
Wrüdgewährt, Bu diefer abweichenden Kegelung An zu raten, da die allgemäine ie
ip mung des 8 350 mögliherweije zu Unbilligfeiten führen kann, Sn der 2. De 2
S mid zum Beweifje dafür auf den Fall bei @oldmann und Lilienthal, na takes
bir 163 (A faufcht ein Wferd von B gegen einen Wagen, unter an SS Hüte ES
pen vier Wochen. Er verkauft das Pferd ebenfalls unter Vorhe N De ü He
pen vier Wochen an C. Das Pierd geht bei C zufällig unter. oh t 1 OO 0
ß fein Rücktrittsrecht aus, erhält den Zangen ohne Gegenleiftung aurlC fr On K ©
KüNf preis), Doch Kann ich bei näherer En diefes aud) fonft le Sn Oul-
"AS deffen von Goldman und Lilienthal gegebene Enticheidung nicht re TE richtig erachten.
A) &amp;8 {ft zmar richtig, daß, da an und für fich, der Kr trif EU nur
obligatori{ch EEE A zwar in feinem Verhältnis zu 5 ern id) des Taufch-
geichäfts) den Nücktritt erklären kann, ohne ihr in feinem erbältnis zu C
51
        <pb n="333" />
        3921

IL. bijdhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Gezüglih des Kaufgefhäfts) zu erflären. Nehmen wir aber an, die Sache
jet nicht durch Zufall untergegangen, fo liegt auf der Sand, daß A er
wobl, um jeine obligatio ad restituendum durchzuführen, alfo den Rüctz!
gegenüber B zu ermöglichen (S 354), auch den Rücktritt gegenüber C erfläen
müßte! In diefem Salle hätte er alfo auch feine obligatio ad restituendu
gegenüber C zu erfüllen, fönnte allo den Kaufpreis unmöglich profitieren.
Sejebt den Fall, A hälte nur gegenüber B ich den Rücktritt vorbehalten
das Wferd an C ohne Mücktritt&amp;vorbehalt verkauft, {o würde der Nücktt
nach S 351 au8gelchloHen fein, da er die „anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe der Sache verfhuldet“ hätte (vgl. Bem. 1 zu S 351). Wenn
nun A den zufälligen Umftand, daß die Sache (nach der Nebergabe an C) bei
C untergegangen ilt, benußt, um Ddiefe an Kich gegebene otmendigien fe
10 handelt er m. E. Aral Daher kann B feinem nipIHO
auf Rückerftattung des Wagens ohne Gegenleiftung die Einrede der Aralili
entgegenfeßen.
Wil man diefe Einrede der Arglift nicht für begründet erkennen, 10 muß
man dem B im Halle des Rücktritt8 des A jedenfalls einen AUnfpruch Or
88 812 ff. De wen bl Holer DBereicherung auf Herausgabe des Stau
preifes gewähren, den A von C erhalten hat. Denn zweifellos erlangt 5
den Kaufpreis des C nur auf Koften des A und ohne rechtlichen Grund.
Der rechtliche Grund, der ihn zur Ca lang de8 Kaufpreife8 befäbigte
war der Zaufch; diefer ift aufgehoben (causa inita) C frägt die Gefahr
ber Sache nur unter der VoransfeBung der Nichtausiübung des Rücktritt$
ihn, dem C, gegenüber. Val. Bem. zu &amp; 446. Entweder alfo hat B au
dem C gegenüber den Rücktritt zu erklären und dann den Kaufpreis an
Peer Mer oder er hat den Kaufpreis al8 einen lediglich auf often
e8 B erlangten Bermögensvorteil dem A nach den Grundfjäßen der un“
gerechtfertigten Bereicherung zu erftatten. ,
Gleichwohl kann, auch menn der von Goldmann-Lilienthal fonftruierte Fall, wie
hier gefchehen zu entfcheiden ift, die Ausübung des Rücktritt8 nach Untergang, der Sache
von der anderen Seite al8 undbillig empfunden werben, und ift daher die dispofttive Natul
5e8 8 350 zu beachten. Zu beachten it auch die Unwendbarkeit des S 281 (Surrogaß-
S 351. *)

Der Rücktritt ft ausgefchloffen, wenn der Berechtigte eine wefjentliche Ber“
ichlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe
des empfangenen Gegenftandes verjchuldet hat, Der Untergang eines erheblichen
Theile8 fteht einer wejentlidhen VBerjdhledhterung des Gegenftandes, das von dem
Berechtigten nad S$ 278 zu vertretende Verjchulden eines Anderen {fteht dem
eigenen Verfchulden des Berechtigten gleich.

€ I, 480 Nr. 1; MI, 302 Nr. 1; IIT, 345,

1. Ausflug der Rüctrittsbefugnis wegen unwirtfhaftligGer Behandlung
des Gegenitandes: Zufolge des 8 347 in Verbindung mit $ 989 (f. Bem. 2, a zu 8 340
üt, wenn der Rücktritt erfolgt, vom Empfange der Leiftung an jeder Teil dem ander
für den Schaden verantwortlich, der dadurch entiteht, daß infolge jeines Ver“
Ihuldens8 der empfangene Gegenftand verfchlechtert wird, untergeht oder aus einem ander!
runde von ihm nicht zurüdgegeben werden kann. Sit der Rücktritt8herechtigte®
derjenige, welder den Schaden verfchnuldet hat, Io verliert er das Rüctrittsreml

treitig ijt, ob der Ausdruck „verfehuldet hat“ in SaH 1 im technifchen Sinne Der
85 276 ff. (vgl. au $ 347) ober in dem weitern Sinne jeder freien, imputablen and“
[ung auszulegen ilt, in dem er beifpielsweife im S 254 (mitwirkendes Verfchulden Des
Befhädigten) vorkommt. Für leßtere San Dertmann Bem. 1 zu 8 351 unter
Berufung auf die Analogie des &amp; 352 und in der Erwägung, daß von einer wahren
„Berihuldung“ hier, wo der Eee Atinle” doch ein volles Recht auf den Gegenftand habe
nicht die Rede fein fönne. A. IM. Kitd, Unmöglichkeit S. 141: „Cine Schuld in diefem
Sinne liegt nur vor, wenn bei Vornahme der angeführten Handlungen der NRücktrittö“
i i ä ; ir 1903;
*) Literatur: Conze, Einfluß einer Verfügung des Käufer8 ujw. Diff. Berlin 1
© tefüng “im „Recht“ 1908 S/877 f. (Begriff der wefentlichen VBerielechterung). Bal. ferne!
Xiteratur zu NMorbem. S 311.
        <pb n="334" />
        5, Titel: Rüctritt. SS 350, 351. . 325
grund bereit2 eingetreten und dem Gläubiger bekannt ift, oder wenn ex wenig{tenS LorauS-
griehen werben fon“ Mal. auch Sk in der Berliner FZeftichrift für Bejeler 1885 S. 161.

- € würde e8 gegen Sven und Glauben verftoßen, wenn der Nücktrittsberechtigte,
Obwohl er bon dem Mücktrittsrechte Gebrauch macht, jich darauf beruft, Daß eine DON ibm
DexgenoMMLEIE Handlung, durch die er den EN oder eine wejentliche Verfchlechterung
6 empfangenen  Geaenfhundes herbeigeführt hat, ihm nicht zum Berichulden anzurechnen
N weil er bei der Handlung in ent/huldbarem Irrhum über das ihn zuftehende Rück
MutSrecht gewefen jei. Bal. au Plan Bem. 1 3u $ 351, Kehbein Bem. 6 zu 55 346
Sn 361; der Dertmannicben Auffaflung ift alfo beizutreten. Val. audh Enneccerus,

e a 2 (4,/5. Aufl.) 8 263 S. 99, Nr. 5. alle Sex. Yerlitäcten 3
5 er Ausichluß des Rücktrittsrecht tritt jedoch im Falle der verlchuldeten S e1=
IOledhterung an A ein, wenn die Berihlechterung eine wefentlidhe tft (vol. Bem. 3),
© Salle des veridhuldeten UntergangeS nicht bloß, wenn der ganze Gegenftand, fondern
(on, wenn ein erheblicher Zeil desfelben WET i{t. Sit die Verfchlechterung
a wejentlicdhe oder nur ein unerhebliher Teil des egenjtande8 untergegangen, {Do
Seibt der Rücktritt zuläiiig; der Rücktvittsberechtigte aber it nach Maßgabe des 8 347
Bon OT zum Eriaße des dadurch entitandenen Schadens verbilichtet. Pland

‚1 zu S 351.
„Cine „Berfhuldung der anderweitigen Unmöglichkeit der Herausgabe des
mpfangenen KW a liegt audh vor, wenn der Berechtigte in boreiliger eigen:
irtihaftlider Behandlung des Gegenitandes diefen an einen Dritten veräußert
3 nunmehr die Wiedererlangung desjelben unmöglich wird durch VBerfchulden en
8 a Sür den Fall de8 zufälligen UntergangS bei dem Dritten vol. Bem. 5, a und
Ansbefondere lieot eine Unmöglichkeit der Herausgabe auch vor, wenn der andere
Dder ein Dritter den Gegenitand in der ZwangSverjfeigerhung gegen den RücktrittS-
Se Otigten erftanden hat; auch in diejem Falle kommt e3 darauf an, ob der NücktrittS=
S sp andelungsberechtigte die Zwangsbverjteigerung verfchuldet hat. Bal. NGC. Bd. 54
0 Bd. 56 S. 258, Sur. Wichr. 1904 S. 110 Si. 3, ROE. Bd. 59 S. 92, Zur. Wichr.
4 ©. 140 Bil. 6. Bol. Bem. 2 zu 8 353. He Berfledht % nad
2, Sit die (vom Berechtigten verfdhuldete) mejentlidhe Her] dhlechterung 2C, er
z“ Geiler bee ER eingetreten, {0 wird — abgefehen von dem Halle des
0 354 — ber erflärte Rücktritt nicht unwirkjam. Der Gegner des KücktrittSberecdhtigten
at ledigliH den Unipruch auf ShGadenserfaß nach Maßgabe des S 347.
Da au RGE. Bd. 59 S. 99, Jur. Wir. 000 SA. ; zeit
. Ob die Berfehledhterung eine wejentlidhe, vb der untergegangene Ze EIN
; Ybebliger iit, it ee A Umftänden des Falles zu heurteilende Tatfrage, bei
u Yrüfung nach dem Zwede der Beittimmung haupflächlich das Interelie des Geaners
Nücktrittsberechtigten zu berückfichtigen ilt. ,

Gay, € muß eine wirkliche Verfchlechterung der Sache felbit vorliegen, die die Brauche

Satleit derfelben für den anderen beeinträchtigt; nicht gemigt Die durch ein äußeres Er-

Sa herbeigeführte ungünitige Auffaflung NE Ur Kreite über den Wert und A

Sk 90aateit ohne Eee Der Sache felbit, KOE. Bd. 64 S. 374, Kur. Wichr. 1907

. UT. 3.
4. Yeber die Haftung des Rücktrittsberechtigten Für das Berihulden Dritter

Serfonen J. die Da 978. Insbefondere it A hier zu bemerken, A zur „Srfüllung

© Berbindlichteit“ im Sinne des $ 278 | die Verpflichtung des Nüctrittsberechtigten

(Dört, den möglicherweije herauszugebenden en DOT Der Verfchlechterung oder dem

Reretgange zu bewahren, und daß De8balb der Berechtigte auch für das VBerfhulden nn

elon haftet, deren er fich zur Erfüllung diefer feiner Bewahrungspflicht bedient. Eine foldhe

| erjon ift, wie in %. VI, 161, 163 und 154, 155 ausgeführt wird, nit bloß A O

DElden der Verpflichtete mit der Bewahrung beauftragt, jondern jeder, dem der Denn DE

© Gegenitand durch ein, wenn auch zunächit auf einen andern Bweck gerichtetes, N ) nr

OETOÖTE anbertraut. Wenn 3. DB. der gtücteitisberechtigte die empfangene OO N X m

f CC vermietet und der Entleiher oder der Mieter den Untergang der De Di Daftet

Sat, {9 üt der Rücktritt ausgelchlofjen. Nach richtiger ar (Bem. 2 zu Et Die

fs Lüctrittsberechtigte .. für das Berfchulden jolcher Sexjonen, Ne jeiner Gar

Möglichkeit der Einwirkung eingeräumt hat, 3. DB. Rn Üin aD Sana en

5. Dispofitive Regelung; eine anderweitige Regelung DNT 2 .
Darteien {ft Anlüfter ame AU das gefebliche Serbot des &amp; 276 Abi. 2, wonach die
Saftung wegen Borlabes im voraus nit erlaflen NET CHE Ede ij

6. 8: itig ii tenige, Der den Rücktritt erklärt, Hei erwiefener
ep DE E52 Siherllin 6, De eweS der Schuldlofigkeit zu erbringen hat, oder
        <pb n="335" />
        326

IT. AbfOnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen.
ob umgelehrt in biefem Falle der Gegner das Verfchulden des BZurüctretenden zu ermweifen

bat. Aus inneren Öründen OT man Ki mit NOS. 3S. V vom 13. Sanıuar BCE

NOS. Bd. 56 Nr. 68 S. 261, RGE. vom 23. Sanuar 1904 bei Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 896 I

Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 101 S. 179, Dertmann, 2. Aufl. Bert. 7 zu S 351 S. 208, We

zu ent/cheiden haben, daß der Rückgewährpflichtige (Zurüctretende) jeine Schuldlofigket

m Deweijen hat. Dafür fpricht unter anderm auch S 282, Val. auch ROS. in Sur
Ir. 1908 S, 478 Ziff. 8, Seuff. Arch. Bd. 63 S. 399.

8 352.
Der Rücktritt it ausgefchloffen, wenn der Berechtigte die empfangene Sache

durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgeftaltet hat.
GE I, 480 Mr. 3; IL, 302 Mr. 2; IIL, 346,

1, Ausioluß der Rückkrittshefugnis wegen eigenwirtfdaftlider 1mmwand“
lung der Cage. Das Verhältnis des Werte3 der m De Umbildung
zum Werte des Stoffes (f. S 950) it hier ohne Einfluß. Der Rücktritt ift au8gefchloffen,
au wenn der Wert der Verarbeitung oder der Umbilbung erheblih geringer ijt al? Der
Wert des Stoffes, jofern nur die Umgeftaltung in eine Sadhe anderer Art vorliegt.

„., ‚Eine VBerfhuldung, wie im S 351, wird für die Verarbeitung oder Umgeftaltung
nit borausgefjest. Auch bei entfehuldbarem Irrtume des Berechtigten, {ei e3 über fein
Rücktrittsrecht, jet e8 in N der umgeftalteten Sachen Verwechfelung), bleibt das
Iücktrittsrecht ausgelhloffen. € würde eben gegen Treu und Glauben veritoßen (S 242)
vom Gegner die Kücdnahme der völlig veränderten Sachen zu beanfpruchen, unter De
vufung auf den eigenen Irrtum. Val. Bem. 1 zu 8 351.

2, Dem Zwede der Beftimmung ent{prechend wird der Umgeftaltung durch den
Berechtigten der Zall gleichgeftellt merden miffen, daß ein Dritter. welchem der Des
rechtigte die Sache zur Bewahrung anvertraut hatte (verfhuldet oder unverfchuldet), Die
Umgettaltung vorgenommen hat, (BB. VI, 163 und Ben. 4 zu 8 351).

3, Cbenfo ® der Mücktritt ausgefchloffen, wenn die Umgeftaltung zwar nicht die
ganze empfangene Sache, ‚aber einen erheblichen Teil derfelben betroffen bat (3. I, 175).

urde nur ein unerhebliher Teil umgeftaltet, fo ift der Rücktritt zuläffig, der Zurüd-
tretende aber nach Maßgabe des 8 347 {Oadenserfabpflichtig;

4. Die Wandelung ift im Falle der Umgeftaltung night ausgefchlojfen,
Sean der Mangel ich erft bei der Umgefjtaltung gezeigt hat. S 467. Dal. I S 487

5. Die Vorfchrift hat dispofitiven Charakter. Die Varteien fönnen bereinbaren,
daß troß Umgeftaltung der Rictritt Hattbaft ten Hall, ve

6. Verwendungen, Das BOB. enthält keine ausdrüclihe VBorfchrift für den

Hall, daß der Rücktrittsberechtigte, ohne die Sache in eine Sache Ee (or ide
Dder verarbeitet zu Haben, Verwendungen auf diefelbe gemacht Hat, deren Erjaß den
andern Teil unverhälinismäßig belaften würde. € ijft fein Grund vorhanden, in diefem
Halle mit Dertmann Bem. 2 zu S 352 den S 352 entfprechend anzuwenden und das Rüd-
trittsrecht auszufchließen. Nach SS 347, 994, 996 kann der MRückfrittsberechtigte mur für
die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen Eriaß verlangen und auch für
biefe nur dann, wenn die Verwendung dem Intereffe und dem wirklichen oder mutmaßlichen
Willen des andern Teiles entiprodhen hat oder von diefent enehmigt wird; andernfalls
ijt Der andere Teil nur verpflichtet, basjenige, was er infol e der erwarb erlangt,
dem Rücktrittsberechtigten nad) den Vorfhriften über die Srtnaf abe einer ungerecht“
jertigten Bereicherung herauszugeben. Jm übrigen bleiben die  BorfOriften über das
KOHLE IN (jus tollendi) anwendbar (S 997); das Recht der Abtrennung ijt daher
auSgefOlof en, wenn A Nıußen Hat oder wenigitens der Wert erlebt
wird, den der Beftandteil nach der AWbtrennung für den Berechtigten haben würde. Vgl.
zuch Wiand Bent. 1 zu S 352.
$ 353, *)
Hat der Berechtigte den empfangenen S®egenitand oder einen erheblichen
Zheil des Gegenftandes veräußert oder mit dem Nechte eines Dritten belaftet, {0
*) Siteratur: Zeiler, Einfluß der Weiterberäußerung der Kauffadhe, inZbhejondere
zine® gefauften Tieres, auf das Wandlungsrecht des Käufer8 in Sur. Wichr. 1908 S, 292 ff.
        <pb n="336" />
        5. Titel: Rücktritt. SS 351—353.

327

it der Rücktritt au8gefchloffen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenftand in
Solge der Verfügung erlangt hHat, die Borausjegungen des &amp; 351 oder des S 352
ngetreten find.

Einer Verfügung des Berechtigten fteht eine Berfigung gleich, die im Wege
der Zwangsvolljtredung oder der Arreftvollziehung oder durch den Konkurs
berwalter erfolgt.

€ I, 430; II, 303; 1IL, 347.
„1. Ausfhluß der Nücktrittsbefugnis wegen unwirtihaftlicher oder eigen:
wietiOnitlidher” N Oehandlund des Gearultandes durch einen Dritten, Durch die
Sräußerung des empfangenen Gegenjtandes oder durch die U desfelben
vr. dem Rechte eines Dritten wird der Rücktritt nicht ausge lofien Bem. 2 zu
5,054 und %. IV, 161). Der Berechtigte Kann bis zu diejem Beitpunkt, in welchem er feine
Erbflichtung zur Rückgewährung erfüllen muß, den veräußerten Gegenitand An
ie fann biz dahin das dinglihe Recht wieder befeitigen. Gerät er mit der Erfüi ung
Degen Ber bindligfeit zur Rücgemwährung in Verzug, 10 fann der andere Teil nach $ 35
Un vorgehen.
.. ‚Dat jedoch ein Dritter, weldher infolge der Beränerung oder der Belaftung
Ma nem Vaoliehen Rechte den Ge enftand oder einen erheblichen Teil des Gegen-
DedeS erlanat hat, eine wefentliche N erkoleserung, den Untergang oder die anders
veitige Unmöglichkeit der Herausgabe deS empfangenen Gegenitandes verjnldet ($_351)
er Hat er die empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache
Andrer Art umgelftaltet ($ 352), {fo fol der Rüctritt ebenjio auSgefjüloffen fein,
wenn beim Berechtigten jelbit Diefe Vorausfegungen eingetreten
fi üÜren. Die Beftimmung bezieht id nicht bloß auf den unmittelbaren Erwerber, Ne
Under auch dann Anwendung, wenn erft bei einenı andern, welcher mittelbar infolge
SS Verfügung des Berechtigten den Gegenjtand erlangt hat, die Borausfebungen de8
51 a des S 352 eingetreten find. Val. Bem, 1 au 8.351. a Dem Grunde veranfoßt
„Die Borfchri al8 Ergänzung der 88 351 und 352 aus dem Grunde aBßt,
Di $ immer u befelbatt it, ob den hier aufgeführten Fällen der ücktrittsberechtigte
Don nad 8 978 jür die Handlungen des Dritten einzufteben hat.
2, Der Rücktritt ift auch ausgefolofien, wenn im Wege der Zwangsbollitredung
Dder der Arrejtbollziehung gegen den Berechtigten oder im KonkurZ über das Vers
En de leßteren durch den Konkursverwalter über den empfangenen, Gegenjtand
Bat Ugt wird, und bei demjenigen, weicher infolge Der Verfügung, den Segenftand erlangt
Ye Die Vorausfegungen des &amp; 351 oder des S 352 eingetreten find. Diefe Beftimmung
dee wOt auf dem im BOB. mehrfach anerkannten Örundjabge (SS 135, 161, 184, 499), On
U Serfügung einer Verfon eine Verfügung aleichgeftellt wird, welde aus Dem V
jocler Lerion dur Dritte erfolgt. GM. I, 213; %. VI, 138.) Val. Bem. 1 zu &amp; 351,
ner ROSE. in Sur. Wichr. 1897 S, 256, 1909 €. HE daR ER «6t gefolgert
3. Be en ücktrittaberechtigten. Natürlich darf aus S 353 NICHT AETOLGE
Werden, daß Od ade en Kerdußerung, durch den Nücktrittsberechtigten der en
en auSgefchloflen fei, wenn die Boransjebungen des S 351 in Der Ben nn Tl iO 5
6 °C ber8 eingetreten find, vielmehr ift Het in eriter Sinie zu prüfen, ob der Itiückkrt ie
m poligte nit durdı Die Veräußerung Felder {ich nach 8 351 fhuldbafterweite
&amp; die Ünmöglichkeit der Nückgewähr verfebt hat, Wal. ROS. Bd. 56. S. 208 207, SO
Jr. 1904 ©. 110 Biff. 3, land Bem. zu 8 353 (leßter Abijaß). Da EG e
auge zu bejahen fein wird, {jo erledigt (ich praftiich das Bedenken, welches Rehbein
SEM. 6 zu 88 346—361 gegen den $ 353 de lege ferenda geltend madt. rn en
de NRedbein darin beizutreten, daß Die Negelung des SE 18 430 Nr. 1, 2, 5 8 N 8 vn
ne bei Veräußerung und Belajtung des empfangenen GegenftandeS | Pe nbes U
Ölechthin ausgefchlofjen Jein follte, braktifdh den So verdient hätte. N Un N el er
finem Verfchulden des Rückrittsberechtigten noch des Dritten die Rede fen a, Den
Det Teine Sache verfügt hat, wird ti der Nertr OS PNe durch SECTOR A N IE
90T den mißlidhen Konjeauenzen der fiheoretijhen Zur YeMung des BD ET fgeüOT
in See dem infolge He al EEE NE Tat Bor rflärung beltinm {
ug gera erechtigfen eine ange ; 7
SB ex n Date nad Sem Mblaufe der Hrilt ohne. Val. Kehbein a. a. OD. S. 251
m. 2 zu S 354.  eiß .
var Ueber den Fan Des undverfhnldeten Untergangs der Sache bei dem Dritten
al. Bem. 1 zu 8 351 und Bem. 5, a, b zu 8 350.
        <pb n="337" />
        328

IL. AbfOnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen.
4. Dispofitive Natur der Norm. Abwei inbarung
ver te N Met Drm bweichende Regelung durch Berein
S 354.

Kommt der Berechtigte mit der Nücgewähr des empfangenen Gegenftandes
ober eine® erheblichen Theiles des Segenftandes in Verzug, {o kann ihm der
andere Theil eine angemeffene Zeit mit der Erklärung beftimmen, daß er die
Annahme nach dem Ablaufe der Frift ablehne. Der Rücktritt wird unwirkjam,
wenn nicht die Rücgewähr vor dem Ablaufe der Krift erfolat.

&amp;. III, 348,
, 1. Das Unwirffamwerden des Rüctritts wegen Verzugs des Rückgewährpflich
tigen nach erflärtem Rücktritt: Wie icon in Bem. 1 zu $ 348 erwähnt wurde, wird durß
den Rücktritt ein ähnliches Verhältnis zwifdhen den Vertragidhließenden begründet, AS
wenn Ddiefe in einem gegen feitigen Bertrage die Nück ewähr vereinbart hätten. Diefem
Gedanken entjpricht die von der IL Komm. bei der Steptfton des SE. Il aufgenommene
VBorfchrift des S 354, weldhe fichH an jene des &amp; 326 anlehnt. (Vgl. BP. VI, 161, 384)

2, VBorausgefeßt wird in S 354, daß der Nüctritt in zuläffiger Weil
erflärt morden ijt. Sit der Rücktritt aus einent ber in den 88 351—353 aufgeführten
®riünde ausgefhloffen, fo kann S 354 überhaupt nicht zur Anwendung kommen. 2

Seine häufigite Anwendung wird S 354 finden im Halle der Veräußerung DE
empfangenen Gegenltandes durch den Rücktrittsberechtigten. Die Veräußerung bewirkt
feine objektive Unmöglichkeit der Herausgabe (welche zufolge &amp; 351 den Nuücktritt au
iließen würde), Jondern nur ein fub;j eftives Unvermögen des Berechtigten, wenn Ddieler
den veränßerten Segenftand nicht mehr befißt. Die Verpflichtung des Berechtigten Fe
EEE entitebt erft mit der Rüctrittserflärung. Das Unvermögen, welchesS in dielem
Seitpuntkte {don vorhanden war, ift alfo fein nachträglich entitandenes im Sinne 7%
3.275 Ubf. 2 und fteht deshalb der objektiven Unmöglichkeit nicht gleich. (Wal. Borbem. I
zu den 5S 275—283 S, 133.) Die Crkflärung des Rückritt8 wird daher durch die Veräußerung
nicht ausgefchloffen, der andere Teil aber kann zufolge S$ 354 dem Berechtigten, AA
diejer mit der Hücgewährung des empfangenen SGegenitandes oder eines erheblichen Teile
des Gegenftandes in Verzug gerät, eine angemeffene Srift mit der Erklärung Beftimme
daß er die Annahme nad dem Ablaufe der Frifjt ablehne. Erfolgt die Rückgewähr nic
innerhalb der Frift, {o wird der Rücktritt unwirkfjam. Val. au Bem. 3 zu 8 353.

3, Das Recht nach $ 354 ftebht dem andern Teile erft zu, menn der Berechtigte mit
der Nückgewähr In Pan fommt. € wird alfo erfordert, daß der Berechtigte durch
den andern Teil zur ücgewähr gemahnt murde @ 284), und daß die Nırdkgewähr
infolge eine8 Umfitandes unterbleibt, welchen der Berechtigte zu vertreten hat S 285)
Den Umftand, daß er den empfangenen Segenftand veräußert hat, muß der Berechtigte,
welcher den Rücktritt erklärt, {tet8 vertreten. Val. Bem. 3 zu $ 353. Dies ergibt 110
Ion aus dem Bufammenbhalte des $ 354 mit der Borichrift des $ 353. 8 ift fein Grund
abzufehen, warum der Küctritt ausgefchloffen fein Toll, wenn der Dritte, welcher Den
DEREN infolge der Veräußerung erlangt hat, den Untergang des Gegenitandes
ver]chulbet hat, der Rücktritt aber gegen den Willen des andern Teiles wirkjam feit
lollte, wenn der Dritte den Gegenftand zwar unbverfehrt bewahrt hat, denfelben aber nicht
mehr berausgibt. Cbhenfo Pland Bem. 1: a. M. Schollmeyer Bem. 2, a zu $ 354.

4. Der Verzug muß in Anfehung der Rücgewä r des empfangenen
Segenftandes oder eineS erheblidhen Teiles He en a! Out einen
Verzug anderer Art — etwa hinfichtlih der Vergütung für geleiftete Dienfte ($ 346 Saß 2)
oder Des zu leiftenden Schadenserfaßes ($ 347) — fönnen die Beitimmungen des 8 354
nicht vl ED Korwäß - n

ergug in Der Rüdgewähr eines erheblichen Teile8 it auch dann anzunehmen,

menn der Berechtigte den Gegenftand mit dem Rechte eines Dritten belaftet it A das
Recht nicht befeitigen kann oder will. Allerdings muß diefe Belajtung jelbit eine erheb-
lie fein; für eine nicht erheblidhe Belaftung, beifpielsweife Belaftung eines Grundjtucs
mit einer Qypothek von ganz Ad Betrage oder einer unerheblichen Dienftbarfkeit, ilt
mie für-eine nicht wefjentlidhe Berfchlechterung nad Maßgabe des 8 347 Erfaß zu leiften.
Val. Dem. 2 Ubi. 2. zu S 354, a. I. Schollmener Bem. 2, b zu 8 354, der bet
jeder Belaftung des GegenftandesS ohne ückficht auf ihre Erheblichteit dem andern Zeile
das Recht einräumt, die Unnahme zu berweigern.

„5. Neber die Frijtbeftimmung |. die Bem. zu 8 250. Die Friftfeßung Kfkanıt
wirffam mit der Mahnung zur Rüchewähr verbunden werden, U N bung 1907
        <pb n="338" />
        5. Titel: Rücktritt. 88 353—356. 329
S. 342 Ziff. 10 Val. auG Bent. 4 zu 8 326. St die Friflt zu Kurz bemeffen, fo kann
der Berechtigte ner einer om Beitpunkte der Friftbeftimmung an Iaufenden
ANgemeffenen Stift die itckgewähr bewirken. 5
: 6, Mit dem Ablaufe der Friit find die Wirkumgen des Rüdtritts Iraft Ge:
(eBe5 aufgehoben, d. h. eS erlifcht von jelbft die Obligation auf gegenfeitige Kückgewähr
fee empfangenen Seiltungen, und die Recdhte und Verpflichtungen aus dem Vertrage
teten wieder in Kraft, wie wenn der Rücktritt nicht erklärt — More, -
iritar /- Die Beftimmung einer Frift nah 8 354 i{t nicht erforderlich, wenn der Nüd-
TUSberechtigte Se betreffenden Oedenftand nicht herausgeben fan oder will. Wenn er
On Nicht herausgeben Kann, fo it dies die Folge eines von ihm zu vertretenden Um-
Watc8, der Rücktritt alio bereits nach S 351 ausgefdlofien. Val. Bem. 3 zu &amp; 353.
Celle, €r aber erflärt, ibn nicht herausgeben zu fönnen en &amp; Wale A le
Yung einen id ie Sriftbeltimmung ein. Bol. „A . ‘
KO. Bd. 57 Sr NOE 50 S. 188. 9. MM, freilich Plan Bem. 4 zu 8 354,
m, 2, d zu S 396.
8 355. |
Sit für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine Frift nicht vereinbart, [0

Inn dem Berechtigten von dem anderen Theile für die Ausübung eine angemejfene

Sei beitimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlifcht, wenn nicht der Rücktritt vor

m Üblaufe der Frift erklärt wird.

€. I, 482; IX, 304} III, 349. dirittsbet 5. Ba daß
u... 1, Nachträgliche Beitimmung einer Frikt für Die Rücktrittshefugnis. Da da

Nüdtritigregt DE DE nicht eh (f. Borbem. IV, 4 S. 313 zu diefem Titel),

Dürde in allen Fällen, in denen eine Frift für die Auzübung be8 Rechtes nicht vereinbart

Erde, der andere Teil {ich in einer dauernden Ungewißheit darüber befinden, ob der Be-

S Diigte bon feinem Rechte Gebrauch el a N Die Beftimmung des

; ermögli i ine alsbaldı nt{cheidung herbeizuführen. |

L. di Ueber KM KeE era a% Bem. zu 8 250. Neber bie Berechnung der Frift

+56 VuSlegung&amp;borfchriften der 58 Ben Gert, 0 4 Diefe maßoeend. Bon

; i it für den Rücktritt vereinbart, Io it di „SR

Keldem et St I Sauf einer vereinbarten Frift beginnt, muß dur Aus-

ng de Varteiwillen3 ermittelt werden. iinain 4 ©. 4m bon Süler ins
Sit d ücktritt von einer Bedingung abhängig G. B. in ;

5350, {0 Yon Ye char der Frift nicht vor dem Cintritte der Bedingung
Iolgen. (®. I, 796.) Vol. OE. vom 6. Dezember 1901, Jur. Wichr. an Sn -
„4. D üchtri Ibftverftändligh auch durch vertragsmäßigen Berztdh

Reöihen, S% ZN Hader Beer Aeom on zu erblicfen tft, daß der Berechtigte in

Nelnis jeines Rücktrittsrechts und des Eintritt? der VorausfeBungen desjelben a

eeOg teilweife erfüllt oder die Erfüllung teilweife annimmt, bleibt der AuzZleaung de

"Meinen Kalles überfallen. Val. €. 18 431 md ©. I, 796,
8 356.

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite Mehrere
Detheiligt, Jo fanın das Nücktrittsrecht nur von allen gegen alle ausgeübt werben.
Erle das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, fo erliicht e&amp; au für
De Übrigen.
1 I, 438; IT, 8305; IH, 350, ——_— der Schuldnerfeite (Ein-
una Diehrheit von Perfjonen auf der Gläubiger- oder €
Seitlichtei De een Die Beltimmungen des $ 356 Kl aa
da (ein denen auf der einen oder auf der andern Seite Mehrere Sie BAU a
Beam Die ge/huldete Seithuma Jeifoar # en a En eteilig i
äubi . ni tichuldrer find. (Vgl. Mi. II, 284.)
verein Se DU z a Natur, die Varteien Können eine andere Negelung
aren.
Der 5 356 fi d wenn: es
S ber DE OYbligation al8 Gläubiger U zu Quoten
beteiligt find (Teilaläubigerichaft &amp; 420). Beifpiel: Mehrere Berfonen,
        <pb n="339" />
        ‘3

II. WbifOnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen.
A, B, C, baben durch einen gemeinfamen Bevollmächtigten dem D unter
Vorbehalt des Rücktrittsrechts Gegenitände verkauft U verpadhtet; jeDET
ift felbftändig Gläubiger des Kaufgeldes oder des Pachtgeldes nach Maßgabe
res Anteils, im Zweifel nach S 420 zu gleichen Anteilen. Die Bororilt
des S 356 verfteht Ti, wie Schollmeyer Sem. 1 3u 8 356 en hemer lt,
für diefen Zall feineswegS von felbft, wenngleich zuzugeben ift, Daß unter
Umfiänden der Vertragsgegner ein Interejle daran haben kann, das ganze
Recdhtsberhältnis al3 einheitliches ER zu fehen. Da jedoch bei, einem
Jolden Vertrage auf der Gläubigerjeite mehrere „Beteiligt“ find, ijt Die
Anwendbarkeit des $ 356 nicht abzulehnen, jofern nicht ausdrücklich oder
jtillfchmweigend die Selbftändigkeit des Rücktrittsvorbehalts, der Ausichluß
des 8 356 ausbedbungen ij; ’
wenn auf der pajliven Seite al3 Schuldner Mehrere beteiligt find (Teil
jhukönerfehaft, 5 420). Zu beachten ift aber, daß nach S 427, OEM ich Mehrere
durch Vertrag gemeinfcOaftlih zu einer teilbaren Letjtung verpflichten, UM
Zweifel Gefamt{ihuldnerfhaft eintritt. Auch fojern in einem tolchen
Falle die Gejamt{chuldnerfchaft ausdrücklich ausgefhlofien it, alfo beifpiel®
weije mehrere Berjonen gemeinfchaftlich unter Morbebalt des Rücktrittsreht®
einen NAUENE IM gemietet haben mit ausdrüclichem Ausfohuffe der Sefamt“
fhuldnerjchaft für den Mietzins, können fie das Rücktrittsrecht NUr alle
‚einheitlich) ausüben, wenn. ie e8 nicht auSdrücklich oder in fonkludenter
ee Wie ekgen für ieden Einzelnen als felbjtändige Befnuanis DIT“
Der Fall einer Gefamtgläubigerfehnft (S&amp; 428) ijt im heutigen, Redl®
berfehre fehr felten. Er ift nicht zu verwechteln mit der De nes Sinzelnel
namens aller Gläubiger die Forderung geltend zu machen; Liegt eine folche
Bollmadht vor, fo wird man fe im Bmweifel auch auf die Yugiibun DES
Rücktrittsrecht erftreden fönnen. Im übrigen nimmt Sellwig, Dafprud)
.ınd Klagrecht S. 197, al8 Hill] mweigend vereinbart an, daß jeder Gejamt-
Ha mit Wirklamfkeit für alle zurüctreten fönne. Diele Anfidht dürfte
dem Wejen_ der Oelamtoläubigerfchaft entiprechen und f{ich, da S 356 nu
dispofitiv it, au gegenuber der würtlichen Auslegung des S 356 hewährel-
Unbedingte Anwendung findet der S 356 auf Gefamtfhulöverhältnifl®
(8 421), von denen felbftverftändlich jedoch nur die durch Bertrag begründeten
in Srage fommen können. Soweit aljo bei einem foldhen nach Snhalt en
VBertragsS ein Rücktrittsrecht vorbehalten it, Kann dasfelbe nur von allen UM

gegen alle Gejamtichuldbner ausgeübt werden. Die Notwendigkeit aud)
diejer Beitimmung ijt nicht einzujehen, wie denn auch der S 425 YWof. 2 yinz
jichtlich der Kündigung ledigliH den Willen des Kontrahenten ent{cheiden
[äßt. Da der 8 356 übrigens auch nur dispofitives Recht febt, Yt er prakt
der Beftimmung des S 425 gleidhzufeben, D. h. der KRücktritt wirkt nur Jr
oder gegen alle Gefamtichuldner, foweit nicht nach dem Schuldverbältnille
eine andere Wirkung desfelben für zuläffig zu erachten ift. Die MRarteieh
fönnen auch vereinbaren, daß bei einem Getamtiduloverbältnifie ein ein”
zelner Gefjamt/qhuldner durch den Rücktritt befreit wird (persona tantum
eximitur obligatione), 5. b. {te dürfen einen Rücktrittsunrhehalt in Dersona”
itatt im rem vereinbaren.

Bon der Gefamtoläubiger[haft und Gefamtfchuldnerfhaft find zu untel“
jOheiden die Mitgläubigerfchaft oder alone bat Tür gejamten
Hand. Vol. VBorbem. IV, 6 zum 6. AbjdhHnitt vor $ 420). DBeijpiel: Die
Sefellichaft (&amp; 709), die Miterbengemeinfchaft S 2089). Auch in diefem alle
ift wegen der dispofitiven Natur des S 356 eine befondere Rereinbarung
bezüglich des Rücktrittsredht8 zu refpektieren. Bal. Schollmeyer Ben. KH
$ 356. Iit alfo beifpielSweife bei einer Gefellichaft die Führung der Gefchätte
einzelnen oder mehreren Gefellichaftern übertragen (S 710), 10 genügt ®
daß er a bon oder gegen die * gefchäftsführenden efellichafte
ausgeübt wird.

Der 8 356 findet au Anwendung, wenn die Mehrheit der Beteiligten erft
dur Erbgang entitanden ift, und zwar Jowohl N wie nach Teslung Der
Sol lan Bem, 1 3u $ 356, Schollmeyer a. a. OD. ;

Im Falle eines bürgfhaftlidhen Schulbbeitritts, defjen Charakter LE
afzeflorifch ilt, None $ 356 feine Anwendung, das Rücktrittsrecht verbleibt
dem zunächft allein verpflichtet gewefenen Schuldner, val. Weiterkamp. DÜrS“
ichbaft und Schulpheitritt S. 426 f.

%)

y-
A
        <pb n="340" />
        5. Titel: Rücktritt. SS 356—358, 331
2. Auf ein gefesliches Rücktrittsrecht findet S 356 ent{prehende Unmwendung,
U dann, wenn das AA bei welchem Mehrere al8 Gläubiger oder Schuldner
a find, felbft ein gefegliches ijt. Schollmeyer Bem. 2 zu 8 356. Val. An f,

3. Das Rücktrittsrecht er Lifcht für alle Rücktrittsberechtigten, wenn e8 für einen
NE Beteiligten erlifcht, emerlet Rn bie Erlöfhen durch Verzicht, durch Erlaß (S 423)
Pder durch verichuldete Unmöglichkeit der Leijtung oder durd unbenußten Ablauf der für
ode Ausübung Tejtgejeßten Kräklufiofeift eintritt (8 355). Doch ift bei einem Verzicht
yes Erlaß auch hier die Dispofitive Natur des S 356 zu Geachten und ftebt daher der
Etagsmäßigen Beidhränkung eines Rücktrittsvorbealts auch in ENT Erlöfchungs-
Sünde quf einen einzelnen Beteiligten nichts im Wege. Bei dem Mitfhuldverhältnis
Hr gelamten Sand, inshejondere der Erbengemeinjchaft vor der Erbteilung kann das
Ge ktittsrecht nicht für einen der Beteiligten allein erlöfhen, da eS hier den nur in
nice Daft mit den andern zuiteht; S 356 Sab 2 Kommt alfo für diefe Berbältniffe

tin Betracht. Val. 8 2040. Schollmeyer Bem. 4 zu 8 356.

S 357.*)

Hat jich der eine Theil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der
Andere Theil feine Verbindlichkeit nicht erfüllt, {fo ft der Rücktritt unwirkjam,
Wenn der andere Theil jih von der Verbindlichkeit durch Aufrehnung befreien
Pnte und unverzüglich nach dem Rücktritte die Aufrechnung erklärt.

€, IT, 306; IM, 352. N

in 8 a Serwi 1 issoria). Vgl. Vorbem. 1, b S. 312, 8 360. In dem
© 357 Mh le ed Rücktritt überhaupt nicht erflärt werden können, wenn der
wer des Kücktrittsberechtigten vor der Nüctrittserklärung durch SE
eine Verbindlichtett auß dem Vertrage zum Erlöichen gebracht hätte (SS 387, Ur m
ei zum Rücktritte Berechtigte dem Antenne ger Eh fgten. ME, EA le

run ii 1 rein formaler Logik, u OS
HE Cär ng DE aA Kn (88 388, 389), Diele aber nach erflärtem Rück-
Er Ca a ie
1 Ei i8 mürde den AufredhnungsSberechtigten ;
Die ee Tolbes A eb Nat würde gegen Treu und Glauben verftoßen. Der
5357 ET A EL rait der en Sertieung, vorausgefeßt, Daß
Yile un orte U aD nad dem itrie erfalpf den orzug vor Derlenigen zer

XittSerHäru äßt vielmehr leßtere, die RKücktrittserflärung, .

Bele lien Serlneipbed img ichlam HOSE daß nicht die Aufredhnunaserfärung noch
EN Ai erfolgt. u it

. Untlnd: in der Beantwortung der Klage auf Rückleiftung t
ie ‚Anberzüole“ Getliuume Der Aufrechnung, Kammeraer. vom 21. Kamıar 1901 in
7. 5. DL®G. Bo. 2 S. 217. . U kyitt Für den

Bo | ir die Unmendbarfeit des 8 357 ift, daß der Rücktritt für de
Salt vorbehalten a I er andere Teil feine Berbindli Ne nicht ln
Rn daß der andere Teil fich vor der Nücktrittserkärung durch Aufrechnung an © er
bindlichteit Hätte befreien Können. Die Aufrehnungserfärung ift eine Form der m
1llung, fie 3eritürt Die Forderung des Mücktrittsberechtiaten zur Decduna
“Wehen Gegeninrherung.
$S 358.

Dat fich der eine Theil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der
En Dete Theil feine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und beftreitet diejer die Zuläffig-
En des erflärten Rücktritt, weil er erfüllt Habe, jo hat er die Erfüllung zu

Wellen, fofern nicht die gefchuldete Leiftung in einem Unterlaffen befteht.
W&amp;, I, 4343 II, 307; III, 358, ,
1... 1 Bewei üctrittsborbehalts, EI enthielt in S 434 Abi. 1 die Be-
imung, Ob Der Were Dficbene, Meder auf Orund des On Ele
Ot8 bom Bee NETT dielen Vorbehalt zu Heweifen. habe. Die Heiiimmung
, *) Qit . _ £. biirgerl. N. Bd. 22 S. 93 ff; Burkhard
© Aug? f. D. aOi Brais BE'5L ES. 161 R, 2891; Bedhmann, Kauf II ©. 519 #.;

RNecceru8, Qehrb. 4.5. Auil. I, 2 8 264 S. 101.
        <pb n="341" />
        332 II. AbfOnitt: Shuldverhältnifje au8 Verträgen,
wurde von der Il. Komm. geftridhen, eS ift daher die Entfcheidung über die Beweispflic
in Ddiefer Richtung nunmehr der freien richterlihen Würdigung anheimgejtellt (B. 1,7 f
Allerding8 wird die Frage der Beweislaınt vom Richter regelmäßig im Sinne der SzR
HA Beitimmung des €. I zu beantworten fein. Val. Wand Bem. 2 zu 5 3"
pjenberg im Arch. f. d. zivilift. Kraris BD. 94 S. 118. in
Yeber den Standpunkt der bisherigen Wraxis in diefer Frage 1. Gaupp-Sielk,
Romm. 3. BRD. Bem. 2 zu &amp; 289 und  SeHNert, Komm. 3. 3RO. Bem. 2 zu 8 289, Stun
mann und Koch, Komm. 3. ZPO. S 289 Ber. 3, ROE. Bd. 28 Nr. 31 S. 145, Bd. 24 S 4
2. 8. Nur für einen beftimmten Fall des Rücktrittsvorbehalts gibt &amp; 358 eine Sn
jhrift über die Beweislait der Erfüllung. Wenn nämlich ein Bertragihliekender I
den Mücktritt für den Fall vorbehalten hat, daß der andere Teil feine Verbindlichkeit TI
erfüllt und leßterer Die TEE beß erklärten Rüctritts aus dem @rUT
Geftreitet, weil er erfüllt habe, dann hat der andre Teil die Erfüllung
Rn beweifen. DBeiteht Manenen die Verbindlichkeit in einem Unterlafjen, fo frifft '
eweiSlajft der Zumwiderhandlung den Zurücktretenden. Diele Ausnahme von DEE
S 358 aufgeitellten Beweisregel rechtfertigt {ih durch die Schwierigkeit des Bewel n
einer rein negativen Behauptung. (Probatio incumbit ei qui dieit, non ei, qui neBR
diefer Sag irift überall da zu, wo nicht, wie bet Anfprüchen auf Unterlaffung, ein 1“
negatives Saktum das ra des Anfpruchs bildet.) Ti
Sit die Zuläffigfeit des Rüctritt3 aus irgend einem andern Orunde beftritte
z. 5. weil der KRücktrittsvorbehalt überhaupt widerfprochen wird, fo gilt für die BeIwWEl
fait das unter Bem. 1 Gefagte. galt
, 3. Berzicht auf Das Rücktrittsrecht: Ein folcher ift regelmäßig in der vorbebat”
{ofen Annahme der verfpäteten Seitung zu erbliden. Ken OE MO Arch. BD. A
S. 53, Enneccerus, Sehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 101, 2; auch wird mit Hinficht auf die 88 13 f
157 daran feitgehalten werden müfßen, daß ein Verzicht auf den Rücktritt {tilLfehweigel
erflärt ift, wenn der Berechtigte die Erklärung desfelben nicht innerhalb eines an emejfenCh
mit Rücklicht auf die Verkehrsfitte ausreichenden Zeitraum? abgibt. Val. ROE. in «Su
Wichr. 1908 S. 550 Riff. 11, Neumann Bent. 4 zu 8 358.
8 359. *)

Sit der Rücktritt gegen Bahlung eines Meugelde8 vorbehalten, fo Mt Der
Rücktritt unmwirkfjam, wenn das RMeugeld nicht vor oder bei der Erklärung ent
richtet wird und der andere Theil aus diejem Grunde die Erflärung unverzüglich
zurücweilt. Die Erklärung ift jedoch wirkfjam, wenn das Reugeld unverziglich
nach der Zurücweijung entrichtet wird.

®. 1, 485; IL 308; II, 854

1. Neugeld (Wandelpän). Sat {ih jemand den Rücktritt plunß
eine3 RKeugeldes vorbehalten, fo Wit der Rücktritt (abweichend von &amp; em Dill
au) wenn das Neugeld weder vor noch bei der Erklärung des Rücktritt entrichtet yurde-
Der Rücktritt gilt jedoch alS nicht erklärt, wenn der andere Teil die Rücktrittgerflärung
megen. mangelnder Zahlung des Reugeldes unverzüglidh (8 121) zurüchwveilt. Tut €
dieS, Jo hat der Berechtigte immer noch die Möglichkeit, durch unverzügliche Entrichtung
des Meugeldes den Ritcktritt al8 rechtswirkffam aufrecht zu erhalten. Ce 1, 798.) 4
Sab Ve Aimliche Regelung it für einfeitiae Kechtönelhäfte in 8111 Sag 2 und 517

etroffen.

Das Keugeld des 8 359 wird auch als fog. Wandelps i teilt Fein?
Bertragsitrafe Dar und unterliegt daher AED Dei Een Degeidhmet, 5 DO ROC-
Bd. 43 S. 65 und VBorbem. S. 178. Bol. jedoch auch HGB. 8 75.

. €3 verfällt nur bei willfürlidhem NRüdtritte; e8 verfällt nicht, wenn man auß
einem er ‚Grunde zurücktritt. Dernburg II S. 275, Gruchot, Beitr. Bo. 2 S. 159
er Mücktritt liegt in der Erklärung, das Reugeld zahlen zu wollen; diefe Extlärung
fann auch in der willfürlihen Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit liegen, wenn NS
DO Er Parteien deren rechtzeitige Vornahme underIchiebbar fein foll. (€. db. ROOÖ-
"Daß Recht des Rücktritt8 fällt fort, wenn fich der Schuld üolich Für DIE
Erfüllung der Hauptverpflidhtung erflärt hat, A hl er ai Te U
finden fein. Dernbura I S. 275.
—— 8;
*) Qiteratur: Ledermann, Die Unterfichiede des Keuagelde8 und der Bertrand
trafe. SHE
        <pb n="342" />
        5. Titel: Rücktritt, SS 358—360.,

333

„Eine Wandelpön im Sinne des 8 359 Kanır au die fog. Prämie bei Zeitfäufen
ni Börfengefchäfte jein, {o nach den Bedingungen der Berliner Zondsbörfe &amp; 12. Bu
erichetden N? das Vorprämien- und das Kückprämiengefchäft: .
a) Bei der Borprämie oder Liefernng3prämie behält fih der Käufer,
welcher A la hausse {pefuliert, für den Zall der Baiffe den Rücktritt gegen
Seiitung der vereinbarten Prämie vor; er kann alfo in diefem Falle Höchftens
De m A En 4 alle der Kursfteigerung bis zum Stich»
age unbegrenzte Gewinnchance hat. , .
Dei der Ki dbrämie behält fih der Verkäufer, der auf Baiffe fpekuliert,
den SM genen Bahlung der Ehe vor, um jein Kififo zu begrenzen
| ür den Sal, ine Haufe eintritt. , .
a. 1028 der Nechtiprehung vol. ROE. in Sur. Wichr. 1902 S. 101 Ziff. 50, ROE. in
1908 S, 304 Biff. 35. 6 u fordern, ti
3% Dos Recht des andern Teiles, das Keugeld nacdhträglidh zu fordern, wir
(Oitberitändlich ok 0 nt berührt, daß derjelbe e8 unterläßt, die DE ar
ug Zuweiten, Dagegen kant der Gläubiger, wenn der Schuldner nicht Teiftet, aber 11
yi Mit für den Nücktritt erklärt, nit Jofort auf das U a Hagen, jJondern nur
YenaiDoliter auf Erfüllung der Gauptverpflichtung, eventuell für den Hall, daß der
burg {LS pe Tüchtritt erflärt, auf dos Meugeld. Bol. DTr. Bd. 34 S. 65 ff, Dern-
3. Das Neu 0 £ icht nur in einem Geldbetrag, fondern auch in einem andern
egenitande  etlehen Een ilt in Fallen, wo die Shusübung bes Mücktrittsrecht®
Br A der Zahlung eine8 GeldbetragsS von einer fonftigen Leiftung N ift, S 859
; a anwendbar. Val. die Bem. 2 und 3 zu $ 336 ab A zo 9
- Auch bei der arrha poenitentialis fönnen die Beftimmungen des S&amp; 359 An-
gendumg finden, wenn nämlich Dom einen Bertrag{hließenden der Rücktritt gegen Rüc-
Que der empfangenen Draufgabe verftattet {ft fi nm. 2 zu 8336). Cbhenfo Dertmann
„1 Zn 359. U. M. Scholmeyer Bem. 1 zu 8 30 K e 5 RÜCeiS Beruf
9%. Beweislajt. Derienige, welcher dh auf die Wirkfamkeit des Rücktri eruft,
a beweijen, daß de Si udelt Bor Dee bei der Erklärung de3 Rücktritt oder unver-
8 1 na ber Burücweijung entrichtet wurde. Chen fo Pland Bem. 2, Dertmann
fern AB Dagegen Soholmeyer Bem. 3 unter Berufung auf die Sajtung de8 S 359;
° Seonhard, Beweislalt S. 383.
6. Die VBorfhrift it di8pofitiver Natur.
8 360.*)
N Sit ein Vertrag mit dem Borbehalte gefhloffen, daß der Schuldner feiner
EOte au dem Vertrage verluftig fein foll, wenn er feine Berbindlichteit nicht
SH, jo ift der Gläubiger bei dem Eintritte diefe8 Falles zum Rücktritte von
° Bertrage berechtigt.

1 &amp; I, 456; II, 309; III, 355. . ; 8 iasOri

5 + 8 360 behandelt den fog. Vorbehalt der Recdhtsvermwirkung (lex comm y
. Dernburg, een 2 A Rand. Bd. 2 $ 323). foner fü
de Wenn ein Vertrag mit dem Vorbehalte geflofen wurde, daß der Schuldner %
= Sall der Nichterfüllung feiner Verbindlichkeit feiner Rechte aus dem Vertrag a8
gear ‚aller feiner Rechte, nicht bloß der Rechte für die Zukunft — verluftig fein Joll, fo
D Diefer Vorbehalt Verwirkungsklaufel) nicht die Wirkung, daß der RechtSverluft ll
LES mit der Nichterfüllung der Verbindlichkeit eintritt, vielmehr „ol die Sn
D Allung den Gläubiger nur zum NRückritte vom Sr berechtigen. % rOOS
Bett, Släubiger tann alfo, wenn er dies vorzieht, auf der efüllung. DB. E oe

net Macht er vom Rücktrittsrechte Gebrauch, jo finden auf den Kücktri

TnaSn der 88 346 ff. NETT BT Zatl 5.0. menn Die Borausfehungen ein
S. t Si itte dDiefe3 Falles“, d. h. wenn ein-
Geten find Then et Miller der Bertragichließenden der Schuldner feiner
Ks aus EI DE DES ol. Ob bierunter lediglich die Nichterfüllung
bed *) Ziteratur: Wen dt, Neureht und Gebundenheit, SE an Ar Din Rn

D Ungene Rücktrittsrecht (lex commissoria) beim Kanfvertrage. ee LG Rn Sn

Kol A söchalt der Mechtaverwirkung (lex commissoria) nach töm. Dill.
9 1901.
        <pb n="343" />
        334 H. Abjnitt: Schuldverhältniffe auZ Verträgen.
oder auch die nicht gehörige Erfüllung zu verftehen ift, ob ichon die bloße Tatfadl
der Nihterfüllung genügt, oder ob auch die Jubjektiven VBorausfeßungen des Schuldne
verzug3 (88 284, 285) Rn mitjfen, bleibt der Auslegung des einzelnen Nalles
behalten (Wi. 11, 285, 286; KETRK. 60, 61). .
8 Bing die Vereinbarung der Vertragichließenden dahin, daß der Schuldner. vn
jeiner Iechte Für die Zukunft verluitig fein Jolle, Io ergibt fich Ichon aus der getroffenen
Bereinbarung, daß ein Rücktritt des Gläubiger8, weldher zufolge S 346 die beiderfeifgn
Necdhte aus dem Vertrag auch für die Vergangenheit aufheben würde, auzgelchlofen get
Die Folgen der Berwirkung find in diefem Falle nach dem zu erforfchenden Willer
BertragiGhließenden zu beftimmen. {uf

4. Die Beftimmung ft dispofitiv. Die Parteien Können alfo aum den Ver 1
des Rücforderungsrecht3 vereinbaren. Für die Apzahlungsgeih äfte dagegen &amp; 1
WS SP AEGFE NS Vorfchrift &amp;$ 1 des NO. vom 16. Mai 1894 ROH S. 450). Dar
Dem. 6 zu S 346.
S 361.

Sit in einem gegenfeitigen Vertrage vereinbart, daß die Leiftung des einen
TheileS genau zu einer fejtbejtimmten Zeit oder innerhalb einer Fefebeftimmi Ch
Srift bewirkt werden Joll, jo {ft im Zweifel anzunehmen, daß der andere ZI
zum Kücktritte berechtigt fein foll, wenn die Seiftung nicht zu der beitimmten Beit
oder innerhalb der heftimmten Frijt erfolat.

@. I, 361; II, 2783 III, 351.
1. 8 361 gibt eine AusfegungSregel für das Tog. Firgejchäft im engeren Sinne
; Sirgeläft im weiteren Sinne ijt jedes Rechtsgefhäft, bei dem der augdrüchli
oder Aillidhweigend (fonkludent) beftimmte zeitliche Koeffizient (die Leiftungszeit) et
mwefjentlichen Teil des Gefhäfts (essentiale negotii) hildet.

Die8 kann der Fall fein:

weil nach dem Inhalte des Schuldverhälinijffes die Leijtung zu einer ander
Beitihrer Naturnadh gar nidtalsdiegefhuldete angefehen wer fe
lann. Beifpiele: Beftellung eines Transportmittel, 3. B. einer Droli
eineS NMeitpferdsS zu einer beftimmten Zeit; Miete eines Tribünenfikes ag
einen Seftzug, einer Sommermohnung für die Ferienzeit; Berlagsverttid
bezüglich einer AN OEN Bü Diele Gejchäfte ft der UAusdr

„Hizgefchäft“ im Verkehr nicht üblich. (Fixgefchäfte im weiteren Sinne); ‘
weil die Se ohne Nücjicht auf ihre Natur zu beftimmter Beit AM
innerhalb eines feitbeitimmten Zeitraum be{onders8 bedungen Üt., DIE
gebraucht man den Ausdruck „Sirgefchäft“ auch im Verkehr. Ca genügt D! N
erfennbare Barteiabficht; der Ausdruck daß „Hy“ zu einem beitimmten Zeh
oder innerhalb beftimmter Frijt geleiftet werden fol, it nicht erforderlidh
e8 genügt, daß vereinbart fei, daß „genau“, „präzi8“, „{pätelten? en
„prompt“ 3u liefern jet, oder daß au3 den Umftänden erhellt, daß BB
Marteien mit der Angabe der Erfüllungszeit deren fire Eindaltung, 0%
wefentlidhen Teil der Sean gewollt haben. Val. Crome, Syftent De
S 156 Bem. 2; €. d. ROGSG. Bd. 2 S. 93, Bd. 7 S. 386, Bd. 8 Sn
Bd. 9 S. 408; NOS. Bd. 1 S. 241, Bd. 36 S. 83, 25, Bd. 51 ©. Me
D. Sur.3. Bd. 7 S. 393; Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 902; ur. Wichr. 19

Beil. 247, NOS. im HE 1907 ©, 763 Biff. 16592, . ir

Der S 361 bezieht HH nur auf Firgefehäfte im engern Sinne (b), bei Sn
gefchäften im meiteren Sinne wird die Veiftung dadurch, daß fie nicht U ne
beitimmten ‚Zeit erfolgt, überhaupt unmöglich und finden alsdanı die 88 323—325 |
wendung; bal. $ 326 Ubi. 2 mit Bem. HN, LE

Der &amp; 361 bezieht fich ferner nur auf gegen f eitig e Verträge, weldhe die Seiftund
in der gedachten Weifje firieren und ftellt für diefe eine Auslegungsregel auf. Bet EU
feitigen Verträgen, fa Schenkungsverfprechen, kann zwar die Einhaltung, des N ;
mins au) wefentlich jein, 3. DB. vereinbart jein, a8 hei Nichteinhaltung desfelben 0 :
andere Teil, z, B. der Befchenkte, von dem Vertrag fol zurüctreten dürfen; allein I
Bermufung dafür, daß dies beabfichtigt fei, läßt Tich nicht rechtfertigen. Val. Scholmeb®
Dem. 1 zu $ 361. . ür

Der $ 361 bezieht Hih ferner nit auf das Firgejhäft beim Handelskauf. AU
leßtere8 gilt die befondere Beitimmunag des &amp; 376 PA

3
        <pb n="344" />
        bl

5. Titel: Rücktritt. SS 360, 361. ;

385

beit „Sit bedungen, daß die Leiftung des einen Teils genau zu einer felt-
deftimmten Zeit oder innerhalb einer feitbeftimmten Seit bewirkt werden 1oll,
Io fann der andere Teil, wenn die Mann nicht zu der beftimmten Zeit oder
nicht innerhalb der beitimmten Frijt erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten
oder, jalls der Schuldrer im Verzug it, Matt der Srfüllung Schadenserfaß
wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanfpruchen, wenn er
fofort an dem Ablaufe der Zeit oder der Srilt dem Gegner anzeigt, daß er
auf Erfül ee

. Wird Schadenserfaß wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware

Dan Börfen= oder Marktpreis, {o Kan der Unterfchied des Kaufpreifes und des
örfen- oder Marktpreifes zur Zeit und am Orte der gefhuldeten Leiftung
gefordert werden.

Das Ergebnis eine8 anderweit A Berkaufg oder Kaufes

ann, fall8 die Ware einen Börfen= oder Marktpreis Hat, dem Erfabanfpruche

Mur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf fofort nach dem
Aolaufe der hedungenen Leijtungszeit oder Leiftungsfrift bewirkt ift. Der Ver:
Kat oder Kauf muß, wenn er nicht in Sffentlicher BVerfteigerung eh
ur einen zu folgen Verkäufen oder Käufen Öffentlich ermächtigten Handel8=

Wels N eine zur öffentlichen Berkieigerung befugte Berfon zum Taufenden

erfolgen.

y Yuf den Berkauf mitteljt öffentlicher EU findet die Vorfchrift
0 8 373 Abi. 4 Anwendung. Born dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger
en Schuldner unverzüglih zu benachridhtigen; im Jalle der Unterlaffung ift

er zum Schadenzerjabe verpflichtet.” — Val. auch noch RO. $ 18.

Vorausjegungen des 8 361:

a) Ein gegenfeitiger Bertrag (f. Bem. 1). Für einfeitige Berträge und
RandelSfirgelOüfte gilt die Auslegungsregel des &amp; 361 nicht. (RB. I, 626.)

gl. Bem. 1. am Ende und weiter unten Bem. 3, b.
Eine Bereinbarung der Vertragichließenden, daß die Leiftung des einen
Teiles genau zu einer feft beftimmten Zeit oder innerhalbeiner
Teit beitimmten Frilt zu bewirken fet.

x) Der gewollte Zeitpunkt oder änßerfte Termin der Leijtung muß in
einer jedeS meitere Ermefjen ausjichließenden NWeife genau feltgeftellt
fein. Val. Staub Anm. 1 ff. zu S 376 OOB., Thil, Handelsrecht
3 981, RO. in ©. Yur.3. 1902 S, 393, RÖEC. Yd. 51 S. 347, ,

, Nicht vorausgefeßt wird, daß Die Leitung dadurch, daß fie
nicht 3zu der beitimmten Beit erfolgt, überhaupt Cab he wirh.

In diejem Va finden vielmehr die SS 323—325 Unwendung. Der

% DEL dei t {ich alfo nicht auf Firgeichäfte im meiteren Sinne der

em. 1, a,

Die pünktlide Einhaltung de8 ZeitpunkteS bzw. der Frikt der Leiftung

muß bon den Nertragichließenden. al8 mwmefjentliche Vertrags

a an gefeßt jein. Bol. ROS. Bd. 51 S, 348, ROGH®S. Bd. 8

S, 236, Bd. 16 S. 292, Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 247, KOES. in

Recht 1907 S. 763 Ziff. 1652, Se

N Sehlt e8 an einem diejer beiden Erforderniffe, 10 greift nit

die Auslegungsregel des $ 361 las, vielmehr ift alsdann der Rück

tritt nur nad) Maßgabe der allgemeinen VBorfchriften über die qegen-

Teitigen CH (88 324, 325) Seattbait,

©) Ausbleiben der Leijtung zu der beitimmten Zeit oder innerhalb der
beftimmten Fri. Ein Berzug des Leiftungspflichtigen (88 284, 285) braucht
nicht vorzuliegen. € genügt die Tatlache. daß die Leitung zu der bebungenen
„‚Beit nicht erfolgt ilt.

Wirkungen:

A) Der nicht fänmige Teil ft im Zweifel berechtigt, vom Bertrage zurüd-
zutreten. Auf den Rücktritt finden die Vorfchriften der SS 346 ff. AUn-
wendung. Der Jäumige Teil kant alfo dem Berechtigten gemäß S 355 eine
angemellene Frift für die Ausübung des Rücktrittsvecht® mit Der Wirkung
Beitimmen, daß das Rücktrittsrecht erlifcht, menn nicht der Mücktritt vor dem
Äblaufe der Frift erklärt wird. .

Macht der Berechtigte von feinen Kiücktrittsrechte Gebrauch, fo Kkanır
er nur Die fich aus dem Rücktritt ergebenden Rechte geltend machen, ein
Ynfpruch A Erjaß feineS InterefieS Iteht ibm neben dem Nückrcitt8-

echte ni 3U.

»

&gt;
        <pb n="345" />
        „26

II. Abignitt: Erlijdhen der Schuwldverhältniffe.
Der Rücktritt kann erft erklärt werden, wenn die Borausjebung a
Dem. 2, c eingetreten ift; eine im voraus für den N des Ausbleibens Gr
Veiftung abgegebene Erklärung it unwirffam, eben{o mie eine bedingte D
Härung. Dagegen kann der Rücktritt für zuläflig erklärt werden, To {
reftfteht, daß die Einhaltung der Abi unmöglich geworden W*
Bol. Bland Bem. 2 zu 8 361, Schollmeyer Bem. zu S 361. it
Der Wille der VertragidhlieBenden entjdheidet darüber, oh der M an
Jäumige Teil beim Vorliegen der VorausfeBungen des S 361, itatt N On
Bertrage zurüczutzeten, aud die nadhträglidhe Erfüllung fol verlange
fönnen. Sm Zweifel wird dem Gläubiger diefes Recht N fofern HE Te
das Unterbleiben der Leiltung zu der beftimmten Zeit die Erfüllung ÜbE
Haupt unmöglich macht (f. Bem. 1, b). 1)
Beim hand A EEE e}Gäfte (8376 HOB., val. Bent.
fanır der Gläubiger die nachträgliche Hlıhe nur beanfpruchen, wenn t
Tofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frilt dem Gegner anze18*
daß er auf Erfüllung beftehe. ‚a statt
Befindet {ich der Jäumige Zeil im Verzuge, fo {teht dem andern Zeile fl N
des Rücktrittsrechts au das Recht auf Schadenserfaß gemäß 8 326 3U-
4. Die Vorfchrift des 5 361 ift eine Muslegungsregel. Ergibt ich aus DE
Umftänden, daß die Parteien im Zalle der Nichteinhaltung der LeiftungsSzeit ein Rücktr! 9
recht des @läubiger8 nicht nn Haben, 10 it der Rücktritt des Oläubiger8 nur auf OU
der allgemeinen gefeßlidhen Borfchriften über die gegenfeitigen Verträge (SS 325, 326) zul HE
Aus dem Charakter der Vorfchrift als Auskegungsregel ergibt {ich auch, daß, Sn
Gläubiger das Nücktrittsrecht dann nicht zufieht, menn er jelbit das Unterbleibet
der Leiftung verfhuldet Hat, da anzunehmen ift, daß die Parteien für dielen 0
dem fHuldigen Teile ein Rücktrittsrecht nicht einräumen wollten. N
Herner ijt zu beachten, daß die Parteien einem von ihnen als Firge[häft gef
VBertrage nachträglich dieje redhtlide Natur wieder A önnen A
daß eine derartige nachträgliche Bereinbarung fowohl vor als nach dem Ablaufe der an
auch ftillioweigend durch {chlüffiges Verhalten aetroffen- werden kann. ROSE. in SP
YWichr. 1909 S. 57 Bf. 27. a
5. Beweislait. Bol. Rofenberg im Arch. f. d. zivilijt. Praris Bd. M S. I
Kecht Bd. 6 S. 587. (Die Behauptung eines Sigel Däftes ilt Die Geltendmah
Gefonderer Behronifle, der Teil it heweisvpflichtia, der die Ahmeichung von der gefehlt
enel behauptet).

rn

Erlöfchen der Schuldverhältnijje.*)
Borbemerkungen.

I. Im dritten Ab{AHnitte des zweiten Buches werden al3 Gründe, weldhe das Er1öf0en
zine3 Schuldverhältnifjes bewirken, aufgeführt: die Erfüllung, die Hinterlegung: die
Aufrednung und der Erlaß.

Die genannten vier Gründe bewirken, daß dazZ Schuldverhältnis ipso jure erlij@t
(3. II, 78), d. 9. fie bringen dasfjelbe ohne weiteres unmittelbar zum Erlöjden im Gegen
jaße zu der zerftörligen Einrede (3. B. der Einrede der Verjährung &amp; 222), weldhe dem
Schuldner nur die Befugnis gewährt, die Leiltung zu verweigern. daS Schuldverhältni? sefBf
aber fortbeitehen läßt.

*) Ziteratur: Senffert, Die allgemeinen Grundfäke des ObligationenrechtS I} dem
Eniwurf eines BGB. (Beiträge zur Erläuterung 11jw.) Heft 11 (1899) S, 23 ff. ; Stammle?
DaZ Recht der Schuldverhältnifje S. 214-—245. zn

Novation: Hruza, Die Lehre von der Novation 1881; Kungke, Die Obligatio?
1886 S. 125 {f.; Merkel, Der röm.»rechtl. Begriff der novatio 1892; Blume, odatidı
Delegation 1ujw. 1895; Shwarg, D. Weien der Novatton u, Ihre Anerkennung im BSD:
Göttingen 1903. .

Confusio: Semebdler, Das Erlöjhen der Schuldverhältniffe durd Bereinigung
von Recht und Verbindlichkeit nach hürgerlidem Recht 1897; KreßihHmar, Die Theorie 76
Konfufion; derfelbe, Die Erfüllung (I), 1906; Schoeninger, Leiftungsgejhäfte 19 3
3.86 f.:; MoSler, Aur Lehre von der confusio nad aem. NMecht und dem RMechte de
        <pb n="346" />
        Mm
HE

Vorbemerkungen,

337

Richtig bemerkt Dernburg, Bürger. N. III S, 279, daß im wirtjHaftligen Sinne
au vor Seltentmachung der zerfiürlidhen Sinrede fon feine Forderung bzw. Verbindlichkeit
Mehr Gefleht,” daß alfo eine mit {older Einrede behaftete Forderung bzw. Berbindlichteit nicht
in die Bermögensbilanz aufzunehmen ijt. Vgl. 1. 66 D. de R. J, 50, 17: desinit debitor
“Se, qui nactus est exceptionem. Der Unterjhieb der mit einer zerftörlihen Einrede
Behafteten Obligation von der erlojdhenen ift ein rein rechtlidher; eine mit der Einrede Hehaftete
Sorderung gewinnt ihre urfprünglihe Geltung durch bloßen Berzicht auf die Einrede zurüc;
W erlofhene Horberung fann auch durch Vereinbarung zwijlden Gläubiger und Shuldner
" bieder hergeitellt werden, e8&amp; kann lediglih eine inhaltägleihe neue Forderung neu
eg Fitaiert werden; praktifh wird diefer Unterjdhied unter anderm au dann erheblich, wenn

1 um Rechte Dritter, insbejondere um daz Anfehtungsrecht der Gläubiger Handelt.
wit N. Außer den zu I genannten vier Gründen kennt dos BGB. noch weitere ipso jure
1 ende Erlö’hungsgründe, {jo den Sinhitt einer auflöfjenden Bedingung ES 158
über 2) und den Eintritt eines Endtercmins (8 168). Diefe Gründe find aber wegen ihrer
” da8 Gebiet der Schuldverhältniffe hHinausreidenden Geltung nicht hier, jondern im all-
Meinen Teile geregelt worden.
fasi Au die Bereinigung von Forderung und Berbindlihteit in derfelben Berfon (con-
or Bermö gen8verfemelzung) bewirlt nad dem BOGB., foweit nicht im Geijehe
9 Ansnahmen aufgejtellt werben, ipso jure daß Erlöjhen des Schuldverhältniffes.
LE $ 291 des CE. I, in weldem diejer Saß ausdrücklich au8gefprocdhen war, wurde in der
der en geitriden, weil die Megel des 8 291, foweit fie richtig fet, fih au dem Wefjfen
üg ligation von felbit ergebe und überdies aus den im Geieß enthaltenen ANuSnahmen
Wnf®iwer ableiten Iaffe. (X. I, 376.)
äiner Bejondere Beftimmungen über die Vereinigung von Berechtigung und Berpflidtung In

Berfon enthalten die 88 425, 429, 889, 1063, 1177, 1256, 1976, 1991, 2143, 2175, 2377.
88 47 Näheres vol. über die Vereinigung von Forderung und CSchuld: PLN. Tl I Dit. zB
bal 6—506; Crome, Syftem II 8 196; Kuhlenbed, Bon d. Band. z. BOB. II S. 207 {f.;

; ferner die Lit-Note S. 336 f.

Dier {ft Heroorzuheben:

a) Die jurijtif{he Auffajfung der confusio ift nit unfireitig. Der herrjchen:
den Lehre, weile das Erlöfchen de8 Schuldverhältniffes au dem Begriffe des
SchuldverhältniffeS erklärt, welheS geirennte PerjonenrolNen der Gläubiger{haft
and Seuldnerjdhaft vorausSfjegt (Niemand kann jein eigener Gläubiger und
Schuldner fein; KuhHlenbek, Yon d. Band. z. BGBYB. II S. 207), {teht die 1og-
Solution8theorie gegenüber, weiche die confusio als eine Art der Erfüllung
auffaßt, vgl. Nibbenirop, Zur Lehre von den Korrealobligationen 1831 S. 25 ff
Sirtanner, Die Bürgichaft 1850 S. 502 {ff., Kunge, Die Obligation 851; eine
befondere Modifikation diejer Theorie vertritt Kretjhmar, secum pensare 1886
S. 40 ff. (Erwerbafompenfation). Klein, Untergang der Obligation S. 149,
erflärt die confusio al8 Erlöfdhen durg Zwederreigung. Vgl. unten V
zu Bif. 9. Wir Halten die hHerrihende Anfhauung für richtiger. Wejentlihe

San Setftenabebingung einer Obligation it da8 Vorhandenfein zweier KBerfonen,
ÖB., Diff. Berti in Beitrag zur Lehre von der Aufhebung der Rechte. Seibäig,
Dt &amp; in 1501. 6008, Din Stalin EM lien na dm Hechte und dem Er
BGH. Berlin, Guttentag 1901; Xrokifiu8, Die „unechte confusio‘, Difl., rn .
Der Loncursus causarum lucrativarum: Dernburg, Wand. 8° 1 S10h,
Üöttingen 1 caus, lucrativ. Erlangen 1895; igge8, a ne Unlernana der DO
Bation En 895; %. £lein, Natur der causa solvendi 190 i zi Srterefie8 Uhn. Unlrrunang
des Could Bwederreihung 1905; Krücmann, Fortfa %- er  erpruchstonturteng
und Gelemtiue erg lt a LO Su MASS
Sen im SUgemelnen val. Enneccern8 4/5. Aufl. I, 2 S. 152 ff.; Ruhlenbed, Bon
nb. z. BGG. II 829 S. 207—211. . .
Contrarius consensus (Erlaßvertrag): WindjHeid-Xipp II 8 357 Note 5.
Staudinger, BOB. Ta (Aublenbek, Necht der Schuldverbälinifie). 5/6. Aufl, 22
        <pb n="347" />
        338

II. Wichnitt: Erlöjhen der Scqhuldverhältniffe,
die Obligation verlangt zu ihrem Beftande zwei jelbjtändige getrennte illen,
eine Perjon kann immer nur Träger eine8 Willenz fein. Die {heinbor
DurcHbrechung diejer Redhtslogik in den Fällen weiter unten zu c, d, e, £ rechtfertigt
1 durch die praktijHe MRückfiht auf Konkırrierende Mechte bzw. Pflichten dritter
Berjonen oder die Widerrufliqhkeit der Bereinigung, welde eine paffivt
Sehundenheit des Schwldverhältniffes (vgl. Kuhlenbed, Bon d. Band &amp;
B6S. I S. 73; KheringS Yahıb. Bd. 10 S. 387 ff.) zur Folge haben. DIE
jelbe gilt für den ber confusio im Gebiete des Sadenrecht3 entiprechendelı
wenn au feineSweg3 identijdHen Begriff der KMonfolidation (Bereinigung 5e$
Eigentum8 mit dinglihen Rechten, nemini res sua servit), der ebenfalls je“
bare Ausnahmen zuläßt (Eigentimerhypothel, Eigentümergrundhulb). gl
dazırı SG. Hartmann, Jahrb. }$. Dogmatik Bd. 17 Nr. 2.

Die confusio kann eintreten fjowohl auf Grund einer GejamtrechtänachTolg&amp;
wie auf Srund einer Sondernadhfolge (Singwlarfukzeffion); insbefondere if
auch die Zeffion einer Forderung an den Schuldner zuläffig und bewirkt Unter“
gang der Forderung durch confusio. Wird der Schuldner durh Sejeß Nieß“
braucher der Forderung, fo tritt Keine confusio beziglig der Hauptforderung
jondern nur während der Dauer des Nießbrauchs bezüglich der Bingforderunge
An. Bgl. Kehbein, Komm. II S. 265, Bem. 2, a zu 88 362—8371.

Keine confusio, fonbern Aufredhnung ift anzunehmen, wenn A MM %
berfauft und B jeine eigene Forderung an A in Anredhnung auf den Kaufprei®
übernimmt. RGES. Bd. 5 S. 321. Ebenfo Handelt e8 fichH nit um confust®:
wenn ein Pacdhtgut an den Pächter verkauft wird, vielmehr {fit die8 ein Falk d*
Ronfoltdation, da Eigentum mit Pachtforderung und Vadhtjhuld nicht
derfelben Berfon zufjammentreffen kann. €. d. OTr. Bd. 46 S. 118.

Bei einem Gefamt{Huldverhältni3 wirkt, foweit fich nicht auS dem Schuldve*“
jältni8 ein andereS ergibt, die confusio nur {ubjeftiv, d. h. nur der einzel
Bejamtfhuldner, der unmittelbar von der confusio betroffen ft, wird befreit:
die übrigen bleiben verpflichtet (S 425 Ab]. 2), Dagegen wirkt die confusio
bei der Gefamtgläubigerjdhaft objektiv; wenn 3. B. ein Gejamtglänbig*
den Schuldner beerbt, erlöfgen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den
Schuldner (S 429). Ueber den Grund dieles Unterichtede3 fiehe die Bem. 132
zu $8 429,

Xu8 dem SGefichtshunkte der Widerruflihleit erklärt fidH der RechtZjaß de3 $ 2143,
demzufolge, wenn Nacherbfolge eintritt, die infolge des Erbfalz durd BT
zinigung von Recht und Verbindlichkeit (confusio) oder von Recht und Belaftung
'consolidatio) erlo[denen Recht2nuerhältnife al3 nicht erlofden gelten.

Der Sefidhtspunkt der pafjiven GebundenhHeit (vgl. KuhHlenbed, Bon de
Band. z. BGB. IS. 93, II S. 208 ff.) {hließt die confusio au in den File“
der 88 1975, 1976 (Nacdhlakvermwaltung, Nachlakkonkur8), S$ 1991 Abi. 2 (Einrede
der Unzulänglichteit des Naclafje8), &amp; 2377 (ErbjhHaft3kauf), endlihH im ale
de3 S 2175, d. h. wenn der Erhlaffer eine iHm gegen den Erben zujtehend®
Horderung oder ein Hecht vermadıt Hat, mit dem eine Sache oder ein Recht
5e8 Erben belaftet ift.

Sn allen diejfen Fällen, in denen Dritte durgG die co?
Iusio in ihren Redten gefhäbigt würden, gilt die Forderung
injoweit nicht al® erlojden, al® daS Recht des Dritten IM
Betracht kommt. Val. auch Ennecceru3, Lehrb. (4./5. Aufl.) I, 1, 8 70, I 5,
8 299 Biff. 4.

Die Obligation auZ einent InhHaber- oder Orderpapier erlijcht nicht
definitiv, wenn ein joldeS Wertpapier in die Hände des Ansfteller3 D3-
Abeptanten zurücgelanat. Val. RGE. Bd. 18 S. 8. Die yaffive rechtlid®

hp)

pn]

1.

a}

&amp;
        <pb n="348" />
        il

;Borbemerkungen,

8339
SehundenhHeit dauert fort, die Wiederbegebung de3 BapierS hat diejelbe Bes
deutung wie die erfte Begehung.

Beim Wechiel, der wieder in die Hände des UnSftellers oder Akzeptanten

zurücgelangt, betrifft die Konfujton ausfhließlih Recht und Pflicht des MNus-
jtellers bzw. Akzeptanten-Fndofjatar3 gegen fich jelbit, „e® beftehen fort die
Regreßrechte und -pflichten der übrigen, nit betroffenen Wechfelgaranten gegen
zinander und gegen den ANusfteller bezw. Akzeptanten; denn diefelben find aus
dem Wechjel {ripturmäßig berechtigt und verpflichtet; Ddieje Hechte dauern
jo lange, wie der Wechjel befteht und noch nicht Honoriert ft, menn fie nit
von einem befonberen ErlöjhungSgrunde betroffen werden;
da der AusiteNer-Fndofiatar den Wechfel weiter indoffieren Tann, it zurzeit noch
ungewiß, ob jene Rechte nicht zur Geltung gebradt werden können, Indoffiert
nun der Ausiteller bzw. Akzeptant den Wechfjel weiter, [0 übernimmt er damit
von neuem eine Wechjelverpflihtung, für deren Umfang gleichfall der Inhalt
des Wechlel8 maßgebend ijt, und die fi fomit volftändig mit der erlojhenen
det. Die Weiterindoffierung hat ganz diefelbe Bedeutung, wie die erfte Au8-
tellung bzw. Begebung des Wechjel8.“ Val. Schwebler, Das Erlöfchen der
Schuldverhältnifje dur Bereinigung von Recht und Verbindlichteit nad blirger-
liGem Recht S. 69, 70; E. d. RNOH®G. Bd. 1 S. 103; Strieth, Archiv f. D.
3ivilift. Praris Bd. 51 S. 177.
Von der bisher befprochenen echten confusio ijt die fog. unedte confusio zu
unterfcheiden. Man bezeichnet damit bei obligatorifchen RechHtZverhältniffen die
Bereinigung nebeneinanderjtehen der Zaktoren eines Schuldverhältniffes,
aljo Bereinigung von Recht und Recht oder Verbindlichkeit und Verbindlichkeit
in einer Hand. Zu unterfheiden ift Hier;

x) Da3 Zujammentreffen nebengeordneter Berechtigungen oder Verpflichtungen
gleiden Range3 in einer Perjon. 3 beerbt beifbielSweije ein Ge =
jamtgläubiger den anderen, ein SGefjamtjhHuldner den anderen.
Srundfäglich bleiben beide Obligationen dur eine joldje Bereinigung
unberührt; fie bleiben in der Hand der fie vereinigenden Perfon in der:
ielben Geftalt beftehen, in der fie fih vor der Bereinigung befunden
Haben. Vgl. Kohler, Lehrb, d. bürgerl. Recht 2 Bd. I S. 155 f. (Eigen-
zefantt{Qu1d).

Da8 Zufjammentreffen von nebengevrdneten Verbindlichfeiten ungleihen

Kange8 in einer Perjon. Für den Hierher gehörigen Hauptfal, den der

Beerbung des Hauptfhuldner3 dur den Bürgen, beitimmte €. I &amp; 678,

daß die Bürgichaft infoweit fortbejtehen jolle, „al? ihc Fortbeftehen für
den Gläubiger ein Fnterefje hat“. Die Beitimmung wurde In der zweiten

Refung al8 überflitjfig gefirigen. Nach rtömijdghenm Recht blied die Bürg-

jhaft in diejem Falle nur beftehen, wenn die Hauptihuld eine blofe
Naturalobligation, die Bürgfhaft felbjt aber eine erzwingbare (civilis
obligatio) war. L.95 8 3 D. de solution. 46, 8. Man wird diejen
Srundfag auch für das BGB. al8 richtig gelten Iaffen müffen; aud die
jür die Bürgfchaft befonder3 beftellten Sicherungsrechte (Pfandrechte,
Nachbürgighaften) bleiben erhalten, Val. Sem. 6, g 3U 8 765; Rrofkifius,
Die „unecdhte confusio“, Diff. 1906 S. 45 ff.
San Durch den Tod des Gläubiger oder de Schuldners D09“GCN erlifcht das
Suldo verhältnis nicht, e8 müßte denn ein anderes fi entweder au? ‚ber Natur des
im 8 Don Miltntleß ergeben oder gejeblih ober rechtsgefhäftlih beftimmt jein, Auch dieje
I, 377 S I nod enthaltene Beftinmung hat die IT. Komm. alS felbitverftändlich geftrichen.
        <pb n="349" />
        340

II. Aoihnitt: Erlöjchen der Schuldverhältniffe.
IV. Neber die Wirkungen des Mücktritt® vom Vertrage f{. Borbem. zum V. gie
S. 311 ff.

V. Berfhiedene andere, vom gemeinen Nechte anerkannte ErlöfGungsgründe merben
vom BGB. ftiligHweigend übergangen:

L. Nodvation und Schuldumwandlung.*)

A. Stellung der Motive zum Gedanken der Novation; die juriftifht
Bedeutung der Novation. Die Orlinde, auS denen die gefekßlidHe RKegelung de
Ynititut3 der Novation für entbehrlidh erachtet wurde, find nach M. II, 78 folgende:

Dem Bedürfniffe, welheS zu der mittelft WehHfel3 bez Gläubiger3 oder deß
SGuldner3 fig volziehenden Novation geführt Habe, werde im mwefjentlihen durch die
BorjchHriften über die Mebertragung der Forderung (88 398 ff.) und über die Sul?“
übernahHme (88 414 ff, vgl. M. II, 143) gedient. Allerding3 bleibe Giernad die
bisherige Schuld unter Fortdanuer der Zuläffigkeit aller bisher gegen ie
ftatthaften CESinreden befiehen, während bei der Novation ein andere}
gelte. Aber aug die Wirkungen der Novation fünnten durgH Schließung eineS neuen Ber“
‘rag3 herbeigeführt werden, inhaltlich dbeffen ein Dritter Gläubiger oder Schuldner jein un)
die Forderung aus dem neuen Schuldverhältniffe fiG nicht mit Einreden auZ dem alten
dekämpfen Iajffen folle. (Nobvation mit Perfonenwechfel.) Ein derartiger Vertrag würde al
abfitraftes Sauldverfpreden den Borjehriften der SS 780, 782 unterliegen.

Soweit dagegen eine Nodyation ohne Perfonenwechfel in Frage komme, fo ftebe mod
dem Prinzipe der VertragSfreiheit und der Formfreiheit der Verträge dem Abfaluß eine
BertragS, wodurch die biZherige Verbindlichkeit dur eine andere zwifdhen denfelbe*
Berfonen erfegt werde, fein Hindernis im Wege. Val. 8 364 Abi. 2 und 8 607 Abi ?

Da hiernadg die Novation au nad Heutigem RedhHt ein zmeifell0%
zuläfjfiges RedHtsgefHäft bildet, ift folgendes zu beachten: ,

a) Die Novation Lbedeutet: „Erjegung der alten Obligation durch eine neUE, die
zwar dem juriftifihen Entfiehungsgrunde nad von ihr verjhieden, aber al
VermögenZiwert, d. h. hei Abftraktion von der {peztfifh juriftifjghen Ericheinung?“
form, mit ihr identifh ift“ (Kretfihmar, Erfüllung S, 60), Die Novation jebt
das Beftehen des SchuldverhHältniffes, weldeS nobiert werden fol, zum mindeften
im Sinne einer Naturalobligation, d. hH. einer erfüllbaren, wenn au mich?
srzwingbaren Schuld voraus. Val. Vorbem. zum II. Buch Nr. 9 S. 10 f. Die
Nobation einer nicdhtigen Schuld {ft ebenfalls nidtig. Dagegen geht die bloßt
Anfechtbarkeit der älteren Schuld dann nicht auf die novierte Schuld über, wenn die
Nodvation in Kennini3 des Anfehtungsgrundes erfolgt; in diejem Falle ft
ber Nobation ein Verzicht auf die Unfedhtbarkeit zu erbliden. Unzuläffig und
unwirkfanı {ft aber die Nobvation eine vom Rechte mifbiligten Ge[hHäfteS, jeloft
wenn dieje3 eine Naturalobligation erzeugt und alfo erfüllt werden kann. DIE
Nobation ft nämlich keineswegS al Leiftung an Erfülungs Statt aufzufale®
da das wirtihaftlihe Kreditverhältni3 fortgejeßt und nicht, mie hei Leiftunk
an Erfülungs Statt, {hlehthin getilgt wird. Val. Dernburg, Bürgerl. x. I
S. 303, Dies gilt inZbejondere für Spiel: und Differenzgejchäfte (88 762, 76%)
Bgl. Bem. IM, 1, e zu 5762. Das BGB. geftattet deren Erfüllung, die bezahlte
Spielihuld ann nicht zurücdgefordert werden, und dies ailt au von eine!

*) Qiteratur: Fein, Beiträge z. L. v. d. Nobvation und Delegation 1850; Salpiu®
Xovation und Delegation 1864; Saltowatt, 8.2. v.d. obation 1866; Side, Etude?
sur la novation 1879; Oruza, D. &amp;. v. d. NMobation 1881; Unger in Gruchots ZT
Bd. 15 S. 554 ff; N, Merkel, Der römifjh-rechtlidhe Begriff der novatio und defjfen I
wendbarteit, Straßburg, Dil. 1892; Blume, Novation und Schuldäübertragung 1895;
Schoeninger, Die VeiftungsSgefchäfte des BR, 1906; Klein, VertragliHe Nenderung ve
Inhalts eine8 Schuldverhältnifjes 1907; Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl, I, 2 S. 19 ff
        <pb n="350" />
        Borbemerkungen. 341
Leijtung an Erfillungs Statt. Vgl. 8 364 Abi. 1. Dagegen foll jeder Weg
jur Erzwingung des wirtjhaftlid gemipbilligten Srfolge3 verjagt fein, alfo
aud derjenige durch Begründung einer neuen Verbindlichkeit (Novation); „der
Makel, welcher dem Kreditverhältnis al3 foldem antlebt, bleibt aljo auch für
die novierte Schuld beftehHen“, folange fie Hidt fachlich getilat fit. Bal. Dern-
burg a. a. OD. S. 304.

9) Die Ab{idht, zu novieren — der animus novandi — muß feftgeftellt werden.
Auf Grund der 1. 8 Cod. de novat. 8, 41 nahın vieljadh die frühere gemeinrechtlidhe
Praxis, wenn au irrtümlich (vgl. Kuhlenbed, Der She S. 146, Erkenntnis des
DL. Celle) an, daß diefe Abfiht bejonder8 erklärt jein müffe. Diez Erfordernis
antfält nunmehr, da die 1. 8 Cod. de novat. hefeitigt ift; 3 genügt, daß die
Ablicht der Novation ftilihweigend, in {lüiffiger Deutlichkeit fundgegeben
worden ft.

Da die ältere Schuld durch die neue, weldhe an deren Stelle gefekt wird, voll-
jtändig befeitigt wird, erlöfden au mit der Novation die Borrechte, Pfand
rechte, jomie Sicherheiten anderer Art, welche für die urfprünglide Forderung
beftanden. Bal. RGE. Bd. 10 S. 53. Dies fhließt jedoch nit auS, daß diefe
Sicherheiten für die neue Schuld wieder beftellt werden, e&amp; müfien aber dann
bie Borausfjekungen einer Neubeitelung vorhanden fein. Dernburg, Bürgerl.
X. II S. 304.
Im Gegenfaß zum früheren Rechte, weldhe3 im Falle eines Kontoforrentz
vertrag? bei Anerfennung des Saldos und deffen Bortrag auf die neue
RehHnung Novation annahın (NGE, Bd. 10 S. 53), beftimmt jegt HS.
8 356 Wo. 1, daß „der Gläubiger, wenn eine Forderung, die dur Pfand,
Bürgfhaft oder in anderer JWeije gefichert Lit, Im die laufende Rechnung aufs
genommen wird, durch die Anerkennung des RehdnungSabfHluffes nicht gehinbert
wird, aus der Sicherheit injoweit Befriedigung 3U juchen, al3 fein Guthaben
au8 der aufenden Kennung und die Forderung fi deden“. Dernburg,
Bürgerl. N. II S. 305, folgert Hieraus mit Kecht, dab Aufnahme einer Forderung
in den Kontokorrent (und Vortrag des Saldos auf neue Rechnung) Leine
Ytobation (an fih) mehr bewirkt, Dies {cHließt jedoch nicht aus, daß inı einzelnen
Halle, wenn diejeS NechtZge[Häft nachweisbar animo novandi vorgendmmen
wird. dennoch eine Novation auch durg Saldovorirag fejtgeftellt werden kann,
Staub, Komm. z. HGB. 8. Aufl. zu &amp; 355 Anm. 2—4, 8 356, Anm. 1
Hält übrigen (mit Regelsherger in Iherings Sahıb. Bd. 46 €. 1 ff. Bd. 49
3. 408, 409) daran fejt, daß ungeachtet des S 356 am novatoriichen Charakter
des Abrehnungsgefhäftes nicht? geändert ift, &amp; 356 vielmehr lediglich in Durch»
brechung der Iogijhen Konfequenz den Forthbejtand der Sicherheiten troß Er.
(Bien? der Hauptverbindlichteit kraft pofitiver Auznahmevorichrift angeordnet
habe. Val. dagegen Ennecceru8, Sehrb. 4./5. Aufl. I, 2 8 298 S. 198 Nr. 4,
Anm. 18, Kein, VBertraglihe Nenderung des Inhalt? eines Schnldverhältniffes
S. 18 f.
Das Schuldverfprehen (8 780) und Schuldanerfenntni? ($ 781), auch wenn €8
auf Grund einer Abrechnung erteilt wird, bewirkt ebenfall8 an ih feine
Novation; der Gläubiger kann alfo Jomwohl aus dem neuen wie auZ dem alten
Schuldverhältniffe Magen, th jieht die Einrede der Recht3 kraft nicht entgegen,
wenn er mit der Klage au3Z dem neuen RechtZgrunde abgemwiefen, auf das alte
Schuldverhältnis zurücdgreift. (Val. hHiezu au Borbem. VII vor 8780). Dagegen
wirft eine Zahlung als ErlöihungSgrund für Beide Obligationen dur Z we ds
erreidgung. Bal. Dernburg a. 0. D.:; Mein, Unteraang der Obligation
SS. 89 KE

a
        <pb n="351" />
        342

TIL. Abi{nitt: CSrlöjdhen der Schuldverhältniffe.
Wenn jedoch die NbjidHt der Novativn feftgeftellt werben
fann, Io erlöfgen natlirlig aud) bei einem Schuldverfprechen, einem Schuld“
anerfenntinis, einer Abredhnung die älteren Schuldverhältniffe.

f) Bejonder8 praktijg ft die Frage der NMovation durch einen Wechiel oder
Sched. An fih find brei File möglich:

x) Der Wechjel oder Scheck ift nur zahHlungsHalkber begeben (pro or
vendo). Die8 wird, Jofern wenigjtenS in der Tratte und dem Shet
eine Anmeifung enthalten ift, vermutet. Val. 8 788. (Anweilung it
feine Zahlung.)

Der Wechfel oder Schenk ift an Zahlungs Statt (pro soluto) begeben. Der

Sierauf gerichtete Wille muß feftgeftellt werden. Er kann fih aus den

Umitänden ergeben. Val. darüber insbefondere bei internationalem

Bahlungsau8gleih dur fog. Bankier-RembourZ Kuhlenbeck, Der Sched

S, 144 ff. (Der Wechjel im Internationalen Zahlungsverkehr und et

Delegationsfunktion.) Kuhlenbek, Komm. zum Schedgefeß Anm. 3 6.70.

Siehe ferner Bem. 1, c, £ zu 8 364. ,

Mit der Ausitellung des Wechfel8 (auch de8 Eigenwechjel8) ann “nf

Novation Geabfichtigt {ein. Dies mird Heutzutage unter allzu fireng“

Anwendung der Bermutung des 8 788 nicht felten überfehen.

Sin Fall der Novation Kiegt vor, wenn nach 8 607 Ubi. 2 derjenige, welche“
Geld oder andere vertretbare Sachen au einem anderen Grunde fhuldet, mit
dem Gläubiger vereinbart, daß da Geld oder die Sachen al3 Darlehen gefchuldet
werden jollen. Dennoch kann auch in diejem Falle die Ertlärung des Schuldnerd
darlehensSweife zu fHulden, eine geringere Tragweite Haben und nur hedenteN;
daß länger Kfreditiert werden fol. Val. RGE. bei Gruchot Bd. 36 S- 688,
Bd. 35 S. 1197; Dernburg, Bürgerl. NR. II S. 304 Anm. 1.

B. Der Schuldumwandlungsvertrag: Segen das BedürfnizZ der Anerkennung e5
Inftitut3 der Nobation im modernen RechtZverkehr wendet fiH neuerdings neben Kohler
‚Lehrb. II S. 183, juriftifjcher Wechfelbalg) mit befonderer Ausführlichteit Kein, Bertraglihe
YNenderung des InhHaltZ eines SchuldverhHältniffes (Wien 1907) S. 9 ff. Er nimmt all, 50
das Prinzip der vertragligen Inhalt3Zänderung gemäß 8 305 zur Erflärung aller in
Frage Lommenden RechtSgejchäfte, inSbejondere auch des S 607 Abi. 2 volftändig ausreicht
Gegen die Novation fpredie vor allem das Erlöfhen der Akzejfionen der alten Schuld (Bürg“
jaften, Pfandrechte); der moderne gefehgeberijhe Gedanke gehe vor allem dahin. dem Giänbiae
nach Möglichkeit ale Sidherungen zu erhalten,

M. €. überfieht der Berfaffer; |

1, daß, au wenn die Mobvation nicht mehr in dem Umfange praktijh i{ft, mie im
älteren römijdhen Hecht, erheblide technifhe Borteile derjelben, vor allem Befeitigung eineS
mit mandjerlei Einreden behafteten Kecht8verhältniffe8 dur ein einfache, {hon formell
größere Sicherheit gewährendes auch im modernen NRecht8verkehr noch eine Rolle {piele*
{önnen. Dieje Vorteile find dadırca bedingt, daß die Novation die vertragsmäßige Auf
Hebung einer beftehenden Schuld dur Bearlindung einer neuen, an ihre Stelle tretenden
abfitrakten Schuld ift.

2, Novation einerfeitz und ShHuldumwandlungsvertzag im Sinne des 8 305 fin?
begrifflig mohl zu unterjhetden; vgl. vor allem Enneccern8, Lehrb. 4/5. Aufl. I, 2 S. 199 f-
Jedenfalls empfiehlt e3 fih, die befondere tedhnijche Bezeichnung fejtzuhalten und nit, WIE
Crome Syftem II S 188, Novation einfad) durg Schuldummwandlung zu überfeßen, legtereS
Wort vielmehr für eine bloße Nenderung des InhHalt3, d. h. einer Modalität oder des
Begenitandes der Leijtung zu referbieren

Ein SduldummwandlungsSvertrag liegt vor, wenn die Erklärungen über Auf
jebung der alten und Begründung der neuen Schuld den Inhalt eines einzigen, mithin
fanjalen Bertrag8 Hilden, Io dak die neue Schuld nicht zur Entitehuna Lommb

/}
        <pb n="352" />
        PR

Vorbemerkungen,

343

Denn die alte, jet e8 weil fie nit hefteht oder au8 einem andern Grunde 3. B. wegen
beiHräntter Gefchäft8fähigkeit eine8 Bertrag3teils, nidt aufgehoben wird.

Ob eine Umwandlung 3abiidht vorliegt und nicht bloß eine die Ydentität des

Schuldverhältniffes nicht zerftörende Abfiht bloßer Abänderung (AbänderungSvertrag),
Üt nad) dem Willen der Barteien und der wirtfihaftlidgen Bedeutung der Wbänderung zu
Entiheiden. Vgl. Ennecceru8 a. a. DO. S, 199, B, 3, C, Anm. 4 zu 8 265 S. 104; ferner
Sem. 2 zu 8 305 S. 207 oben.
; 3, Im Falle des &amp; 607 Abi. 2 Handelt e&amp; id, ungeachtet hier von einer Umwandlung
M ein Darlehen gejprocdhen wird, in Wahrheit für die Regel in den Hauptfälen um
Umwandlung in ein abitraltes Schuldverhältni8, aljo um eine edhte Nobvation; in MNarer und
DerdienitvoNer Weije it dies nacdhgewiejen von Schoeninger, Die LeiftungsSgejhäfte des
Bilrgert. %, 1906 S., 290—801. Val. übrigens näher Bem. VII zu S 607.

4. Der Siherungszwed {teht der Benüßung der Novation im Rechtäverkehre nicht im
Wege, da ja die Parteien, menn fie mollen, die alten Sicherheiten auf die neuzubegrün-
"ende Seuld übertragen önnen.

5. Nichtig ift, daß die Novation eine Leiftung im Sinne de8 8 242 Bem, 4, c dar-
Ütellen fann und in der Kegel auch darftellt, jo daß man fie geradezu al Begründung
eines abftrakten SchuldverhHältnifjje3 solvendi causa fennzeidnen kann (val.
Soeninger a. a. DO. S. 299). Vgl. au Ennecceru8, Lehrb, 4./5. Aufl. I, 2 S. 198. Dies
Wi au die Auffaflung der Praxis. (Vgl. RGE. in Zur. Widhr. 1906 S. 11 Nr. 8. (AlerdingS
wird in den Quellen die Novation dem Solutionsbegriff night geradezu untergeordnet,
itdern nur der solutio gleidgeitellt, val. 1.31 81 D.46, 2; 1.2183 D. 33,1; 1. 1984 D. 39,5;
Rretihmar, Erfüllung S. 35.)

Mit Recht betrachtet daher auch die Praxis den Fall des 8 364 Abi. 2 einfach al?
Nobation, Vol. NGE. in ur. Wihr. 1908 Beil. 96, Ennecceru8 a. a. D. N

€ ift durhaus nicht zutreffend, die Begründung eineS abjtratkten Schuldverhältnifies
“fÄllungspalber al8 einen Fall der Hloßen Umwandlung der Schuld im Sinne des
5 305 aufzıufafjen. Die Novation al3 befonderes Recht3inftitut ijt daher feineswegS ein
„Writer Wechfelbalg“, vielmehr ein noch Häufig vorkommendeS praktijhes RechtBinftitut;
die Gegen dasjelbe erhobenen Beanftandungen Meins8 und Kohler8 find durgaus unbegründet,
dei Mein um jo ntehr, al3 derjelbe die Möglichkeit eineS Joldjen RechtsgeidhäfteS gegenüber dem
Srundfage der Verirag3freiheit felber nicht Leftreitet. Dagegen ft die Sqhuldummandlung
mM Sinne des 8 305 begriffliG an enge Grenzen geknüpft, jofern e8 fkeineSweg8 möglich ift,
jeden beliebigen Vertragstypus nachträglig in jeden beliebigen anderen umzuwandeln, wie
denn au der auffaNlende Mangel an anjhHauliHen Beifpielen au8 der Praxi? hei Kein in
der Aitierten Schrift ihre relative praktijdhe Bedeutungslofigkeit beftätigt.

6, Daß durch entgegengefebten Vertrag (contrarius consensus |. Dernburg, Pand.
Bd. 3 8 102 Anm. 2, Windigheid, Band. Bd, 2 8 357 Note 5, BERN, Il. IV cap. 15 8 11
% © 1) aug nad BGB. ein Schuldverhältniz zum Erlöjdhen gebracht werden kann, verfteht
5 Na) der für das Gebiet der SchuldverhHältnije geltenden Bertragsfreiheit von felbfl.
Ueber die Verpflichtung, daS au dem alten Vertrag etwa bereit Empfangene zurücdzuerftatten,
NÜGeidet der im neuen Vertrage zum Ausdruck gelangte oder aus ben Umitänden zu
“Ymitfelnde Barteiwile. Val. WM. II, 79, 80.
gon „+ Die Unmöglichkeit der Leiftung als Erlöfdhungsgrund {ft in den SS 275, 282.
223 —895 geregelt.

8, Untergang des Schuldverhältnufies durch Ziwekerreichung,*) Concursus causarum
Wterativarum den, EN MM uf 68: Windicheid, Band. Bd. 2 S 348a Note 6;
i 1905;
; Zwederreidhung nt
WA
f i { . . “
y Sltexatur: RAM, f. juriftildhe rn cceruß8,
d eTfelbe in DE enge En at Denn
 nZeigepflicht im San |
S 300 Sr 901 £.
        <pb n="353" />
        344 II. AbjoOnitt: Erlölchen der Schuldverhältniffe,
BR. TLIV cap. 15 $ 14 Nr. 1; Mommfen, Beitr. zum Obligationenreht Bd. 1 S. 225 ff;
Stammler, SchuldverhHältnifje S. 225 f., Endemann, Einf. I 8 141 zu II, 3, I, Crome, Syftem H
8 181 Anm. 8, Saft, Anfprudstonfurrenz und Gejamtfhuldverhältniz S. 84—99; vgl. and
Jjay, concursus duarum causarımı lucrativarum, Diff. Straßburg 1905, Tiqage8, concursus
duarum c, 1., Diff. Göttingen 1895).

Die M. IL, 80 bemerken Hiezu, die richtige Ent{Heidung werde {ih im einzelnen Fale
an der Hand der Borjehriften über den Einfluß des Cintritt8 der objektiven Unmöglichkeit
der Seiftung (8 275) oder im Wege der Auslegung des Gejeke8 oder des RarteiwillenZ von
ielbit ergeben. Val. dazıt Crome II S 181 Anm. 8.

Allein da Erlöfhen wegen Unmöglichkeit der Leijftung kommt beim concursus causa-
rum lucrativarum nur fumulattiv neben dem Untergange durHh Zweckerreidung in
Betracht. Val. au Kuhlenbek, Von d. Band. z. BGB. 1. Bd. S. 557. Die Hier vertretene
Uuffaffung finden mic neuerdings beitätigt durd) die lehrreide Unterfuchung über den Unter”
gang der Obligation dur Zwederreidung von Dr. iur, Veter Mein, Berlin 1905.
Bal. insbejondere a. a. OD. 95, 193 ff.

QI3 typifide3 Beijpiel für den concursus duarum causarum Iucrativarum führt Kein
iolgenden Fall an: „In Bonn wohnt ein unbemittelter auSgezeichneter Geiger. Sein Herzens:
munfd märe, eine dem H gehörige Geige käuflich zu erwerben. Bon diejem Wunfjhe erfahren
bie Mufikfveunde F und Z. F beftimmt teftamentari{h, daß dem Geiger die H’ihe Geige
verfhafft merden folle, Z verpflidhtet ih durh notarielle8 Schenkung2verfprechen dem Geiger
die H’ihe Geige zu verfgaffen. F wußte bet feiner Verfügung zuguniten des Geiger8 nidt?
don der großmütigen Abfiht des Z und umgekehrt. F fticht. Z erwirbt H’8 Geige und gibt
fie (solvendi causa) dem hHochbeglücten Geiger. Kann diejer nun noch gegen die Erben8 F’3
2u8 ber teftamentarifjdhen Verfügung F’8 Anfprüche geltend maden?“ Mit Leonhard in
Ed8 Borträgen über daz Recht des BGB. Bd. 1 S. 384 Anm. 6 und Zitelmann nimmt
Klein an, daß nadhzuprüfen fei, ob die beiden Forderungen zwedidentijch find, und daß allein
in diejem Falle Erlöichen der andern Forderung durd Zwe derreidhung anzunehmen fet.
„Wäre alfo anzunehmen, daß F in feinem Vermächtnis nur von der Verfhaffung fprad, UM
dem Geiger die Annahme des Vermächtniffes auf eine ent{predhende Geldjumme annehnıbarer
zu madjen, fo müffen die Erben F’3 eine Summe in Höhe de3 Werte8 der H’ihen Geige an
den Geiger herau8zahlen. Wollte aber F Iediglih, daß der Geiger das heftimmte Knfirument
erhalte, jo werden die Erben X”3 durch Z’8 Leiftung frei.“

Dies entfpricht im wefentliden der {Qvn von mir, Bon den Band. z. BGB. Bd. 1
S. 557, aufgeltellten Behauptung, daß e3 beim concursus causarum Iucrativarum Iediglid
auf die Erforfhung des ParteiwilenZ im einzelnen Falle anfomme. Im Gegenjaße zu Kein
a. a. ©. halte id jeboch daran feft, daß im Zweifel nad Analogie des 8 2017 Abi. 2 mit
dem geltend gemachten Anfpruch nodmals ber Wert der Sache verlangt werden kann. Val.
aud) Enneccerus, Sehrb. 4./5. Aufl. T, 28300 S. 202, Für die hier vertretene jog. Willen?
au8slegungstheorie vgl. au Arndts, Fort. zu Glüds Rand. XLVI S. 257 f., Wind“
jcheid, Band. II S 343 a Anm. 6, Kehbein, Bem. 1, c zu den 88 362—371.

Untergang der Obligation dur Zwederreichung im weiteren und engeren
Sinne: Zwed der Obligation ift fiet3 die Befriedigung eine Bedlürfnifies des Gläubiger®-
8u unterfdheiden {jt aber der jurifjtijdhHe Zwed vom Skonomilden, wirt{daftliqen.
Beide Zwede fallen kfeineswegS in der Megel zufjammen; auch find Anfprüche zuläifig, die
leinen wirtjchaftlihen, vermögensrechtliden Zwed verfolgen. Val. Borbem, I, 8 zum II Bud
S. 8. Zu einem juriftifden Zwede geftaltet fi au der Leabfichtigte mirtfhHaftliqe
Erfolg erft dadurch, daß jeine Erfüllung unmittelbar durch den Anjpruch erzielt wird, dadurd,
daß diefer Erfolg ein Element des Anfpruchsbegriffes wird. In zahlreichen Fällen dient der
Anfprudg nur dazıt, dem Gläubiger die Möglichkeit zu befjhaffen, fein mwirtjchaftliches
Bedürfnis zu befriebigen. Bal. Rappabort, Einrede (1904) S. 166 ff, Laft, Anfpruchskonkurrenz
und Gefamtihuldverhältni3 (1908) S. 27: „Der jurijtifjche Zwed des vermögensrechtlichen
Anibruchs it (demnach) bald der mirtichaftliche Erfola, dent der Anipruch dient, bald und in
        <pb n="354" />
        Vorbemerkungen. 345
Ge gel deffen Borftufe, nämlich die Gewährung der Mittel zur Erreihung des wirtjhaft-
beiten ee beides jedohH nur infofern al8 der wirtfhHaftlide Erfolg vder
Sinne 1 oritufe ein Element des UnfiprucdhSbegriffe8 bildet“. Im weiteften
laut legt überall, wo der juriftijhe Zwed der Obligation, die Anfpruchsbhefriedigung beim
einen Se exteidht ft, Bwederreichung vor, aljo insbefondere bei Erfüllung, auch Erfüllung dur
Biveder ritten, Setjtung an Erfühlungs Statt, Nufrednung, Hinterlegung. Bei diefen Fällen der
Sandra Ze im ‚weiteren Sinne erlijdht die Obligation durch eine bejondere auf fie gerichtete
zu Seien (ein auf fie gerictetes Berhalten) des Schuldner bzw. eineS Dritten. Im Gegeniaße
One Ben Erlöigungsgründen im weiteren Sinne {tehen die ErlöfjdungsSgründe der Obligation
Endtern ürfnisbefriedigung beim Gläubiger: Unmöglichfeit der Leiftung, auflöjende Bedingung,
min, Confusio, Rüdtritt, Novation. Eine Sonderjtelung ninımt der Erlaß ein.
ar ri aber ift noch zu unterfdheiden eine Zwederreihung im engeren (tech:
Br ES Bei diejer Handelt e&amp; fig um Fälle, hei denen die Obligation nicht durch
da © fie direkt gerictetes Verhalten, eine auf fie direkt gerichtete Handlung (Leiftung)
Deitees ldner8 bzw. eines Dritten erlijcht, fondern dadurch, daß der Schuldner bzw. ein
Mitte(tn eine andere Weije die wirtfjhHaftlide Bedürfnisbefriedigung beim Gläubiger
art herbeigeführt hHatı In Frage Iommen inZbejondere:

A) Fälle, in denen der Zwed der Obligation durch volljtändige glei günftige
Erfüllung einer zwedidentijden Obligation erreicht ijt. ES genügt
die fog. prafktijdhe Jdentität. Val. Klein, Untergang der Obligation S. 77.
Gieher gehört der Untergang der Obligation eine® Sejamtjqhuldner3 durch
Erfüllung feiten8 des andern, val. Klein a. a. D. S. 93 ff., ferner der oben
3, 268, 269 nad Mein angeführte Fall des concursus causarum lucrativarum,
b) Die Obligation erlijgt durch Zwederreihung, wenn dıurH Erfüllung eines
Aweckidentiichen dinglidjen Anfpruchs ihr Zwed gleich günftig und volljtändig
erfüllt ift; z.B. eine Obligation erliiht durch Mermertung des für fie beftellten

Pfandes oder einer Grundfhuld.
Mein in der mehrfach zitierten Schrift {tellt no den aNgemeinen Saß auf, daß
sine Obligation erlöjche, wenn dur irgendein anderes nidt auf die Obli-
gation gerichtete noch auch aus einem zwedidentijhen Anfpruge gefchutldetes
Handeln ihr (Sfonomijcher) Zwed aleth gäünftig und volljitändig erreicht werde.
Sein a. a, OD. rechnet hieher folgendeS: „A leiht dem B ein Buch. Durch B’8 Sahr-
fäjfigfeit 1öft fich das Bırch aus dem Einband. B läßt, ohne dem A etwas davon
zu Jagen, den Einband heim Buchbinder wieder Heritelen. A erfährt von dem
ganzen Vorgang nicht.“ M. E. genügt aber zur juriftifigen Erklärung diejes
Beijpiel8 der Begriff der Zwederreidhung im weiteften Sinne, und zwar
in8bejondere derjenige der Erfüllung. Die Erfüllung kann ein einfeitiges
Recht8gefhHäft fein und ijt nicht unter allen Umftänden empfang8Sbedürftig. Val.
die folgende Vorbemerkung zum I. Titel diefes Ab[HnittS S. 349 f. Bum Weien
des Schuldverhältnifes gehört e8 keineswegS, daß der Gläubiger fi desjeben
bewußt tft; man Iann Forderungen Haben, ohne e&amp; zu wijlen. Bweifello®
will der B in dem von Mein gegebenen Beilpiel eine Berbindlichteit erfüllen.

Dagegen dürfte die Frage der Zwederreidung in dem von ein
gedachten engeren Sinne zujammenfallen ınit derjenigen des Weafall8 des
Interefjfe8 des GSläubigerS an der Seiftung.

In der I. Auflage war gejagt, daß der Wegfall des Intereffes Feinen
Erlöjgungsgrund bilde und daß lediglich die Borihrift de8 S 126 (Eins
rede der Schikane) gegenüber einent durch keinerlei SKntereffe bes Gläubiger8
begründeten Anfpruc in Frage komme.

Diefe Anficht Hit falih. Irgend ein jHußmwürbiges Intereffe muß gegeben
jein: nur braucht diefe2 fein bermöagenZmwertiges zu fein. Val. Vorbem. zum II. Buch

m}
        <pb n="355" />
        346

III. Abihnitt; Erlöjdhen der Schuldverhältnifie.
Nr. 8 S. 10 und im einzelnen gegen Arüdmann, Der Fortfall de3 Interefies und
Untergang der Obligation im Archiv f. d. ziwilift. Braxis Bd. 90 S. 88 fu
Lehmann, Die Unterlaffungsbfliht S. 216 ff. Zwar konkurriert der SIntereffe-
jortfal mit der Unmöglichkeit der KLeiftung. Allein dem Gefichtäpunit des
InterefefortfaNl8s „kommt die Logifhe Priorität zu, meil die Leiftung NET als
Mittel zum Zwet der Obligation anbefohlen wird. Die Berpfligtung endet,
weil ihr Subfirat, das Obligationsintereffe, wegfällt“. Lehmann a. a. D. S. 217.

Darüber, daß dur Zwederreichung der Anfprud des Gläubiger?
erlijOt, Herrfcht Kein Zweifel. Selbftverftändlih erlijht au der Anfprug deß
Schuldner8 auf Gegenleiftung, fojern e8 nidt der Schuldner ift, der den
Zmet durch jeine Tätigkeit Herbeigeführt, den ObligationsinhHalt durch ein dem
abitrakten Gebote ent{predjendes BerhHalten in concreto verwirklicht Hat.
Val. weiter unten, Borbem. zu 1. Titel Ziff. 2.

Beifpiele: A unternimmt e8, das geftirandete Schiff der Gefelljhaft B wieder fott
zu machen. Diefes Schiff wird aber vor Beginn der Arbeiten von felber fHott. — Ein Zurm
jo abgebrochen werden. Bevor der Unternehmer mit dem Abbruch Heainnt, ftürzt er 08
jelber ein.

Schwierigkeit macht in folgen Fällen nur die Frage, ob der Unternehmer in folchen
Sällen nicht Erjaß wegen etwaiger NMufmendungen verlangen ann, die er vor Eintritt
der Zwederreihung dureh einen foldhen Zufall in Ausführung jeiner LeiftungSpflidht ZUF Bor
bereitung de3 Erfolges bereit gemacht Hat. Vgl. darüber einerfeit8 Krücmann, Unmöglid
feit S. 256 ff., anderjeit3 Kein, Ein Beitrag zur Lehre vom Untergang der Obligation durd
Zmwederreihung, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 (1907), derfjelbe, Wie jteht e8 bet einent Schuld“
verhältniffe au8 einem {ynallagmatijden Vertrage um die VBerpflihtung zur Gegenleiftung
wenn die Verpflichtung zur Leiftung durd „Zwederreihung“ erlojgen ft? in Deftew-
Bentral-Bl. f. juriftifhe Praxis 1909 S. 114 ff. Eriterer, der auch Hier den Gefichtspunkt
der Unmöglichkeit ablehnt, wik dem Schuldner einen Anjbrugh auf das negative Vertrag?
intereffe gewähren, den er au3 8 242 ableitet. Lekterer nimmt an, daß Hier mit der Bwed-
erreichung Unmöglichteit der Erfüllung konfkurriert und lehnt jeden Unipruch des Schuldners
auf Entgelt für Vorbereitungshandlungen ab. M. €. liegt allerdings Unmöglichkeit DE
Erfüllung vor. Ein AnfprugH auf da3 negative VertragZintereffe läkt NO nicht
begründen, meder aus S 242 nocdhH aus der Analogie bes $ 122.

Dagegen eradte ih für begründet einen Anfpruch auf Erjag der Aufmendunge®
wegen Vorbereitungshandlungen aus dem Gefichtspunkt der Se{Häft3führung ohne
Muftrag (SS 677, 683) und zwar per arg. a minore ad majus, — €8 Xiegt ja gerabezu ein
Auftrag (Vertrag) vor. — Dasfelbe nehme ih an au in anderen Fällen der Unmöglichteit
ber Erfüllung. DBeijpiel: Verleger A beauftragt den Schriftfteler B zur Herftelung einer
Gelgenheit3jHrift, 3. B. Schilderung einer bevorjtehenden Verhandlung. Der Schriftjteler
madht zur Vorbereitung Aufwendungen, Leifpiel8weije eine Reife nad dem vermutlihen Bet“
HandlungSorte. Die Verhandlung findet nidht ftatt, Der Schriftfteler kann nicht den ent“
gangenen Gewinn, wohl aber Erfag feiner Nufwendungen nad Analogie des &amp; 683 beanfprucher-

uf alle Fälle ft mit Kein, Defjterr. Zentral-Bl. a, a. OD. S. 116 anzunehmen, daß
bem Gläubiger, jobald er von dem zufälligen Eintritt des mit dem Schuldverhältniz bezwecten
Erfolge8 erfährt, eine Angeigepfliht an den Schuldner nach Treu und Glauben obliegt und
daß die weitere Vorbereitungstätigkeit auf Gefahr des anzeigebflichtigen SGläubiaers geht.
Bal. auch Rein. Anzeiaebflicht im Schuldrecht S. 114.
        <pb n="356" />
        1. Titel: Erfüllung. Vorbemerkungen.

347

Eriter Titel.
Erfüllung.
Borbemerkungen. *)
1. Begriffsentwicdlung:
Die Erfüllung (solutio) bildet die normalfte Form des Erlöjdhen? der Schuldverhält-
ge Der Zwed jedes Schuldverhältnifies erfhöpft fidh in der Seiftung, mit Bewirkung der
Seijtung findet daher die Obligation ihr Ziel, ihr Ende. Bol. Dernburg, Bürgerl. R. I
S, 280. Die begrifflige Auffaflung der Erfüllung von einem BZwedgefidht8punkt aus genügt
90 feine8weg8, um die Erfüllung im engeren Sinne von andern ebenfalls eine Tilgung
CE Schuldverhältnifjes aus biejem Geficht8punkte erllärenden Tatbejtänden abzugrenzen, 3. B.
DR dem coneursus duarum causarum Iucrativarum, ferner von ber Befriedigung im Wege der
OmangsboNftredung, Bol. die vorftehende Borbem. zum III. Abjhnitt, Nr. V, 9S. 343 ff. Shon
deut Gegenjägen der römijdh-rechtlidjen Terminologie (solutio=L 5 jung) und der modernen
Keen „Erfüllung“ tritt eine BVerfhiedenhHeit der Anfhanung zutage, die nidHt ohne
formen Den Einfluß auf die weitere Yusgeftaltung der Normen und Grundjäge bleiben
an Sn Diejenige Anjhanung, die durch den Ausdruck solutio-Söjung fi fennzeidnet, Inübft
Huf te uriprünglig im römijden Recht wie aud im ülteren deutjhen Recht überwiegende
alien des Schuldverhältniffe® als einer Haftung an (vgl. Borbem. zum II Buch S. 2 f.), hat
Bei Te „Söhung“ de8 obligatorijhen Bande8 im Auge ohne nähere Rückfiht auf die Art und
N 'e, tie diejelbe {ih vollzieht; fie konbergiert aber in der Hauptfadje dahin, in der solutio
öan mellen, dem Obligationsakte Korrefpondierendes zmweifeitigeS Rechtagejhäft zu er=
% ‘en, Bol. Aretichmar a. a. D. S. 4. Dagegen Müpft die in der modernen deutjden Termino-
in zum Yusdruc gelangte Anjdhanuung an diejenige Seite des Schuldverhältnifje8 an, die
Vorbem, S. 2 a8 Schuld im engeren Sinne d, d. als Leiftens bzw. Bekommen[ollen
er zei net ift, bezieht fih aljo im SGegenjaß zu der mehr äußerlihen, formellen Seite der
nn Befreiung) auf den Inhalt des SchuldverhältnifieS, vgl. Kretfjdhmar a. a. D.S.1
Marke 2, jie Yäßt fich demnach al8 die reale ober au natlrlighe, auch al3 verinnerlichte, ethtiche
Wiafiung (Rret/hmar S. 25) bezeichnen.
Zi Crfülung {ft darnad) eine Unterart des allgemeineren Begriff8 der
Geb Man, nämlig$ „VBerwirkligung des Obligationsinhalts, Umfegung de8 abjirakten
it e 3, zu feiften, in Ionkrete8, diejem Gebot entipredjendes Verhalten des Schuldner3“. €
Hoden beionderes Verdienjt Kretfihntar8, die gejhichtlide, genetijfhe Entwidlung diefes
or Inen Erfülungsbegriff®, a. a. OD. 8 1, bereits für da römijche Recht aufgedeckt zu haben.
9l.1.176 D, de 0. 50, 16 (solvere dieimus eum, qui fecit, quod facere promisit).
der „Segen die Auffaffung der Erfühung al3 Unterart der solutio im weiteren Sinne 5. DH.
Salt Zilgung des SchuldverhältniffeS hat neuerdings Stammler, Das Recht der Schnlhver-
nie S. 215 {f., Bedenken erhoben.
Oyand Das BOB. bezeihnet nämliH al3 Squldverhältni3 fowohl die Gefjamtheit der auf
einer Schuld zwildhen Gläubiger und Schuldner heitehenden Beziehungen al3 au

*) Siteratur: Römer, Beitr. zur Lehre bon der Erfüllung der Obligation 1877;
Deu ot, Die Lehre von der Zahlung 5 Geldihulden 1877; Unger in Var
Ex 15 S, 599 ffi.; Stammler, Das Hecht der Schuldverhältniffe S. 214 Fu 39 RG
Ban ecceru3, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 8283 S, 152 ff.; Crome II S$ 182 Ts ernburg,
ESEL ®. IL 8 113; ®retfhmar, Die Erfüllung, I. Teil, Leipzig 1906. ( ebiere Schrift
; Deionders beachtenSwert, fe bezeihnet einen bebeutiamen Fortichritt im Sinne Se wijfen-
Waftlidgen Särung der Lehre von der Erfüllung); Bauer, Diff. (Koltod) Rechtlidhe
tur der Erfülhn g 1908; Aleran der, Diff. (Koftock) Rechtliche Natur der Erfüllung 1903;
SDoeninger, Seitungsgeidäfte 1906 S. 86 ff.; Schollmeyer in boamat. Kahrb. Bd, 49

93: Bochmer. Der Erfülunasmike, München 1910-
        <pb n="357" />
        348 III. Abjhnitt: Erlöjdhen der Schuldverhältniffe.
jeden einzelnen AnjpruH; Stamumler meint nırn, daß immer nur der einzelne Anz
iprug dur Erfüllung getilgt werde, nicht das Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Unferes
Erachtens ift hieran nur fo viel ridgtig, daß in jedem einzelnen Falle zu prüfen it, ob d0S
Schuldverhälintz in feiner Gejamtheit (als Schuldverhältniz im weiteren Sinne) oder ob nut
ein au8 diejfem fich ergebender Sinzelanfpruch erfüllt Mt. €E3 gibt allerdings Scayuldverhült-
niffe, die ih in einer einzigen SLeijtung al8 ihrem Zwede erjHöpfen, 3. B. das underzinZlihe
Darlehen, welde8 dur Rückzahlung der dargeliehenen Summe „gelöft“ wird, neben Schuld“
verhältniffen, au® denen eine Reihe von Anfprügen auf verfhiedene Leiitungen entfpringen,
z. B. verzin8lihe8 Darlehen, Mietverhältniffe; fjelbituerjtändlih erlijcht bei Schuldverhältniffen
der legteren Art ftet3 nıtr derjenige Einzelanfpruch, welder erfüllt wird, und erlöfhen Schuld:
verhältniffe im weiteren Sinne immer erft durg Bewirkung fänttliher durch jie begründeten
LeiftungSanjprücde. Dieje Bemerkung aber fchließt die Bedeutung der Erfüllung al eines
generellen EndigungZgrundes aller Schuldverhältriffe nicht aus. Aug ein auf Unterlafiung
gerichtetes Schuldverhältnis wird, wenn die pofitive Vornahme der Handlung, zu deren
Unterlaffung der Schuldner verpflichtet ift, nicht mehr möglig ft, dur Erfüllung beendigt,
d. B. durch Nihtvornahme der Handlung innerhalb der ausdrücklich oder KLonkludent beftimmten
Beit der Verpflichtung; € gibt keine ewigen Schuldverhältniffe. Erfüllung ift die normale
Korm der Zwederreihung im Weiteren Sinne. Vgl. Borbem, zum 3. Abihnitt S. 344.
Bal. ferner gegen Stammler au Shollmeyer II S. 276,
2, Nechtscharakter der Erfüllung, Vertrag, Rechtsgejhäft, bloße juriftifge Handlung 7
DaZ BOB. Hat die Frage, ob die Erfüllung ein RNechtsgejhäft, inzZbefondere ein zweifeitige®
(Vertrag) oder ein einfeitiges NechtEgefchäft {ft oder nicht, der WiffenjHaft überlaffen, NM. IL, 81.
Die Frage Hit von praktifder Bedeutung, da, wenn die Erfüllung ein Recht3gehäft Mt, all-
gemein jedenfalls Sefchäftsfähigkeit des erfüllenden SchuldnersS, und wenn fe gar ein Vertrag
ft, überdies de3 Gläubiger8 Jowie Zuftimmung des Gläubiger Annahme der Erfüklung) 3%
jordern wäre. € find zwei extreme und ein mittlerer Standpunkt zu unterfcheiden. Während
zinerfeit3 (z. B. von Mein, Diff. über die Natur der causa solvendi) die Behauptung auf“
geitellt wird, die Erfüllung jet et? RechHtZge[Häft*) und fogar Vertrag, wird andrerfeit?
behauptet, fie jet niemal3 Kechtsgefhäft (Pferfche, BereicherungsStlagen S. 100). Die Wahr“
heit liegt in der Mitte oder genauer gejagt: „dem rechtsgefHäftliHen Moment kommt feine
jelbitändige Bedeutung für den Erfüllungsbegriff zu“ (Xret/Hmar a. a. OD. S. 107); die Erfüllung
fann Nechtagefhäft (insbhejondere au Vertrag) fein, Tann aber auch eine bloße RechtzHandlung
im metteften Sinne fein, e&amp; hängt ale8 von der Natur der Leiftung ab, „nur eine Jekun*
däre Bedeutung des Recht8gefHäftS greift infofern las, als bet gemwiffent Letjtungsinhalt
diefem feine Beftimmung zur Tilgung einer beftimmten Obligation normalermeifje dur
Willensakt aufgeprägt wird“ (Kretjhmar S, 107). GHiernad) {ft im einzelnen zu unter[heiden
a) die LeiftungSpflicht befteht in einem Unterlaffen. Gandelt e8 fiH um den
Begriff der Erfüllung einer (primär) auf Unterlafien geridteten Obligation, [9
liegt ein Fall vor, an den der SGejeßgeber bei der Faffıng des 8 362 zweifelloS
nicht gedacht Hat. Denn man kann Logtid nicht behaupten, daß ein Unterlaffen
„an den Gläubiger bewirkt wird“. In diejem Falle darf zweifelloS die Er“
fillung nicht als Rechtagefhäft, gejhweige denn als Vertrag bezeichnet werden ;
fie braucht feine WillenzZerHärung (Gandlung) zu fein, deren (bewußter) Zwed
auf Gerbeiführung einer Necht8folge gerichtet {ft Vielmehr {ft {te nızr eine
juriftijhe, d.h. rechtserheblihe Tatjache bzw. Handlung (im weiteften, da3z Unter:
Jafflen einjhließenden Sinne), Hier füllt allerding3 die Erfüllung mit der
bloßen Zwederreigung zufammen. Bal. oben S. 3447, ferner Lehmann,
Unterlafiungspiliht S. 214. Kretihmar S. 108, S. 121. Meinesweas it er“
*) Qiteratur: Hierfür tritt au ein Kohler in der Enzyklopädie 8 68 jeiner Dar“
tellung ke bürgerl. Rechte (neuerdingS anders Sehrb. IL 8 70 S, 185); Matt hi aß, Sehrb.
S, 415, 416, dem Bauer und Aleran der in den in der Literatur-Note S, 347 zitierten
Diflertationen ich anichlieken.
        <pb n="358" />
        1. Titel: Erfüllung. Borbemerkungen. 349
jorderlih, daß die Unterlaffung in dem Bewukßtfein der Erfüllung einer RechtS-
oflißht (animo solvendi) gefchieht; e8&amp; genügt die objektive Tatiadhe des Unter-
Taffen8. So {don nad älterem römijhen Recht. Bal. 3. B. 1. 49 8 2 D. de
V. O. 45, 1 (Baulus) und dazu Kretjhmar, Die Erfüllung S. 29 f.

») Die Leiftungspfligt geht zwar auf eine pofitibe Handlung, aber nur auf eine
der Mitwirkung des Gläubiger nicht bedürftige Faktifdhe Dienfi-
feiftung.. Au in diejem Falle Hat die Erfüllung keinen redhtage[Häftlichen
Charakter, und nur jofern eine pofitive Handlung überhaupt auS natürlichen
“piyhologiihen) Gründen eine beftimmte Willensrihtung erfordert, Yi foldhe
notwendig; nicht aljo erfordert wird Gejhäftsfähigkeit im juriftifhen Sinne.
Die Erfüllung ift ferner möglih, ohne daß jie der Gläubiger in Empfang zu
nehmen Hat, ja, ohne daß er von ihrer Vornahme zUr Beit der Erfüllung
weiß, fo z. B. beim Dienfivertrage.

e) €8 Tanrı fih um eine pofitive Handlung Handeln, bei der zZUT Bewirkung
des LeiftungzZerfolgeS eine Mitwirkung des SGläubiger8 er-
ForderlihH if,

Sn diefem Falle ijt wiederum zu unterjheiden:
die Leiftung an fih it rein faktiider Natur (Dienfileijtung), aber
nicht zu erbringen ohne Mitwirkung des Gläubiger8. Der Gläubiger gerät
in Annahmeverzug bei Weigerung diefer Mitwirkung. Val. 8 295, Der
Schuldner kommt nicht in Verzug. Val. 8 285. Aber die Erfüllung
mird dadurh nit zum einjeitigen (empfang8SGebürftigen) ober zum
zweifeitigen Necht8gefhäft.
Die Erfüllung ift nur durch ein Recht23gefhäft zu bewirken, und zwar
ijt diefesS entweder ein einfeitige8 (empfangSbebürftige8) z.B. Entgegen-
nahme einer rechtlig bedeutfamen Erflärung (z. DB. VBerzieht) oder gar
in zweijeitigeS (Vertrag) d. h. der dur die Erfüllung zu erreidhende
KechtZerfolg bedarf eines zweifeitigen Necht3gefhäftz zwilden Schuldner
und Gläubiger 3. 3. Nebereignung des gefguldeten Gegen»
jtan dbe8 in da Vermögen des SchuldnerS. Baal. Shonmeyer II S. 275,
Dernburg II 8 55; Rojenberg in Iherings Sahrb. Bd. 17 S. 211.
Über einer Einigung bedarf e8 au Hier nur in Anfehung des unmittel-
baren (dinglidjen) RechtZerfolgS, nicht Über die fog. causa solvendi.
Erforderlich {ft hier nur der Tilgungswille des Schuldners und defjen
sinfettige Beftimmung bleibt allein maßgebend. Bol. 8 366 Ubi. 1.
(Diefes Beitimmungsrecht {jt keine Singularität, jondern Ausfluß eine8
allgemeinen SGrundjages, vgl. Kregjhmar S. 110 f.) nn
„Daz auf Befreiung des Schuldner3 durch Befriedigung des Gläu-
biger3 gerichtete Necht3gejchäft und die Erfüllung al8 VBerwirklidhung
des ObligationSinhHalt3 müffen begrifflidh aneinander gehalten merben.
Sie beherrichen getrennte Gebiete; nur infoweit jOneiden fih ihre Kreife,
al8 im fonfreten Falle eine Willenserklärung des Schuldners
erforderlich tft, um der Seiftung die Beziehung ZU! Schuld.
tigung aufzuprägen, und ferner, Joweit die LeiftungsSbemwirkung
al8 folde ein Rechtagefchäft erforderliH macht.” (Krepihmar S. 117.)
„Wil der Gläubiger überhaupt kein Eigentum erwerben, [0 hin-
dert er da3 Zuftandefommen der Leijtung; folglich auch das der dadurch
zu vermittelnden Schuldiilgung; nimmt er aber Eigentum an, jo ann
er night wirkffam erllären, e8 auf eine andere causa hin, etwa zur
Schenkung oder zur Tilgung einer anderen Schuld erwerben zu wollen.”
(Dertmann 2. Aufl. S. 217 zu y gegen Kein S. 11, von Zhur, Jherings
Xabhrb. Bd. 48 S. 6 Anm. 9, Bland Nr. 2. c zu S 362, die hier einen

3)
        <pb n="359" />
        350

II, AbjOnitt: Erlöjchen der Schuldverhältnifie.
befonderen Erfünlungsvertrag fordern, bei deffen NMichtzujtandekonmen
Schuldner lediglich die condictio sine causa, 88 812 ff., anftellen tönnte.)
Richtig ijt, daß in allen Fällen zu c, ß Gejhäiftsfähigkeit auf beiden
Seiten erforderlich tft, da der Leiltungsakt fie vorausiekt. Val. Bem. 2
zu S 362,
Die Erfüllung kant auch einjeitigeS, nidt empfangSZbhedürftige8 RehtS*
gefhäft fein, menn bie Leiftungspfligt auf Abjhluß eines Rechtageichäft?
mit einem Dritten geht, mas z. B. beim Auftrag vorkommt. Balı Schollmeyet
II S. 275.

8, Die Zahlung. Eine Unterart der Erfüllung ijt die Zahlung im engeren Stunt.
Dieje unterfcheidet {ih von der Zahlung im weiteren Sinne (uumeratio) dadurch, daß NE
animo solvendi, solvendi causa gejdtieht. Die Zahlung im weiteren Sinne dagegen bes
deutet jede Nebereignung von Geldftücen, jer e8 nun, daß dieje solvendi causa, fei eS, daß
jie cıedendi causa, zur Begründung eines Schuldverhältniffes, z. B. heim Darlehen Dder
zu andern Zweden, z. B. donandi causa, gefchieht.

x) Die Zahlung im engeren Sinne erfordert zu ihrer Wirkjamteit, daß det

Släubiger Eigentum an den gezahlten SGeldftücken erlangt. Nach BOB.
SS 932, 935 genügt Hiezu guter Glaube de3 Gläubiger8 beim Empfang
der Geldjiüde, au wenn der Zahlende nit Eigentümer war, währen?
nad tönt. Hecht die Vindikation des fremden Eigentümers erft dur
Ronfumtion bzw. Vermifhung der Geldjtüce mit denen des Empfängers
auSgefchlofjen mar. (L. 14 8 8 D. de sol. 46, 3). Wenn aber der
Sfäubiger beim Empfange nicht im guten Glauben ijt, jo wirkt au
nach BGB. die Zahlung nicht al8 Erfüllung; denn der dritte Eigen“
tümer fann das Geld, folange e&amp; erkennbar beim Gläubiger vorhanden
ift, vindizieren, eventuell fondizieren. Val. 8 948; Kuhlenbek, Bon d.
Band. z. BOB. II S. 535; RGE. Bd. 24 S. 314; Köhler in SruchotS
Beitr. Bb. 36 S. 556; Comte, Erwerb des Eigentum? an Geldftücken,
Berlin 1887; Hohenemijer, Ronjumtion des Geldes, Marburg 1892; Rod,
Die Erleichterung für Eigentumserwerb an Geld nach gem. KR. und
BGB., Koftod 1901; Niemeyer in GoldjHmidtz Ztjchr. f. GN. Bd. 42
Note 2; Endemann, Lehrb., Buch II S 141 Anm. 1. (Konftitutive 21
'olutorifjdhe Zahlung).
Neberweifung an Girokonto. Iit Zahlung dur Vermittlung des Giro“
fonto3 nicht vereinbart, [o kann fie vom Schuldner zurücgewiefen werden.
Sur. Wichr, 1892 S, 483 Nr, 22. Wenn die Neberweifung als Erfühung
vereinbart ijt, fo ijt fie mit der Umfohreibung erfüllt.

Sm Girokontoverfehr bei der Reich3hank wird die Zahlung in dem
Augenblic bewirkt, in dem der Überwiefene Betrag dem Bezeichneten
zugejdrieben wird. Die Benachrihtigung ift ohne rechtlide Bedeutung:
Berfügt die ReihSbank eine Sperre des Kontos eineS Girokunden, 19
wird dadurch nit das Girokontoverhältni3 aufgehoben, jondern Ss
werden nur Auszahlungen au3 dem betreffenden Konto gehindert. Mit
ber Konkurseröffnung erlifdht der Girovertrag mit dem Kunden. Vorher
aber jind Neberweifungen auf dazZ Konto des Kridar3 wirkjam, au
wenn die ReichsSbank die Zahlungseinftellung gefannt Hat. Kammerget-
vom 3. November 1902, NRipr. d. OLG. Bd. 6 S. 77. m übrigen befreit
die Zahlung auf Girokonto de8 Gfäubiger8 anftatt barer Zahlung den
Schuldner nur, joweit der Gläubiger dadurg bereichert wird. (Urt. D-
DLS, Hamburg in Kipr. d. OLG. Bd. 7 S. 1838.)

y) Sahluna unter Borbehalt, val. Dem. 4 zu 8 362.

3}
        <pb n="360" />
        U. Titel: Erfüllung. Borbemerkungen. S 362,

851

£.

Munordnung des Stoffes. DaZ BGB. regelt unter dem Titel Erfüllung:

a) die Wirkıng der Erfüllung (S 362);

b) die Beweislajt (8 363);

c) bie Hingade und Annahme an Erfülungs Statt (88 364, 365);

4) die Anrednung einer Leiftung beim BorhHandenfein mehrerer Schulden (88366, 367);
8) die Quittung (88 368—370);

f) die Rückgabe des Schuldiheinz (8 271).

8 362. *)
Das Schuldverhältnik erlijcht, wenn die gejchuldete Seiftung an den Gläubiger
Cwirft wird,
- Wird an einen Dritten zum Zwecde der Erfüllung geleiftet, jo finden die
OYIChriften des 8 185 Anwendung.
©, I, 268, 266; 11, 311; IN, 356.
; 1. Bewirkung der gefhuldeten Leiitung (Erfüllung): Ueber Begriff und Wefen
Ge Tüällung im 1n Der gel0u Vorbem. S. 347 ff. Die Annahme einer Veiftung als
Um \ung durch den AnnahHmeberechtigten bewirkt, daß das Forderungsredht des Gläubigers
als otelbar aufgehoben wird. Das BGB. behandelt daher die Unnahme der Leittung
erfügung über einen Gegenjtand. S. unten Dem. 5.
ef Das Schuldverhältnis erlilcht, [oweit der Gläubiger das erhalten hat, mas
zu 8 N des Schuldverhältnifies zu fordern berechtigt it. Val. Bem. zu S 241, Bem.
„Ein Rechtsfabß, monadh Nebenaniprüche mit der vorbehaltlofen Annahme der
Tolung des Köln ON erlöfchen, iR dem BGB. fremd. NGE. vom 18. Oktober
, Sur. Wichr. 1902 Beil, 14 ©. 280. Vol. SE. I, 357; II, 66.
oder Der 8 362 bat zumächft nur Die freiwillige Erfüllung von feiten des Schuldners
w eines Dritten im Auge. Das Schuldverhältnis erlifcht aber auch durch erfolgreiche
SU AnGSbOLtreung oder SBiandverwertung, event. durch HD (8 229) d. 9. durch
S sp eertüllung (860, 8 815 201. 3. Sol. Siber, Zerings Jabrb. Bd. 50
{do 5 ff.; feine Crfüllum , Jondern nur vorläufige Hegelung des Streitverhältnifles liegt
Tre In der Zwan Sbollftredung aus einem nur für vorläuf iA vollitredbar erklärten
% vol. RKGS. %. 63 S. 330, Sur. Wichr. 1906 S. 476 Bin. 38. .
Ichäft 3, Hür die Wirkungen der von einem gefhäftsunfähigen oder in der Ge-
ha iBteit beidhränfkten Schuldner gemachten Seiftung bzw. der an einen ge
Seiit $unfähigen oder in der ES befhränkten Gläubiger gemachten
Ung gelten die allgemeinen Grund]äge der 58 104 ff. ® ;
Sit der Schuldner nicht gefchäftsfähig, fo tft die eine Veräußerung
oder fjei SE nur eine Bejikitbergabe zum Zwede des Gebrauchs
enthaltende Srfüllung nichtig. a ift die Erfüllung auch in diefem
Kalle wirkffam, menn fie in Unter ajlungen (bal. VYorbem. 2 zum 1. Titel
S. 348) oder bloß in tatfächlihen Handlungen beftebt, 3. DB. hei Dienit-
‚eiftungen (Aeiderreinigen, Stiefelpuben) und fonftigen rein tatjächlichen
Gefchäftsbeforgungen, Crome II S. 233, Vertmann 8 362 Note 4, a, Dern-
5urg, Bürgerl. N. II S. 284. Auch abgefehen davon kann das Srfüllungs-
gefchäft nicht AP gemacht werben, wenn der Gläubiger dadurch nicht
mebhr erhalten hat, al8 ihn gebührt. (S 226). Doch eine vorzeitige Leiftung
ED in HE Sa BP 813 A 2 U SO
durch einen gefHäftsunfähigen uldner nicht anwendbar. Ü
S, 233, Derubute, Bürger. U S, 288, Ernecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl.
S. 153 Anm. 3. U ” 4 Bei
Sit der Schuldner in der Ge[Häftsfähigkeit befOränkt, 0 ei
EEE OT Der KO E Hg a Ge ge
jeblidhen Mertreter8 erforderlidh, fallZ ni einer C El
SS 110—112 yorlieat Sem ühriaen aber gilt auch bier das zu a Gefante.

3}

% Sit : Siber i ina8 Sahıb. Bd. 50 S. 55ff.; Sehmann, Die
Anterfoffun 8b tu &amp; S in Sering DS Natur der Srfühlung dur) Heritelung bei
S enger faßobligationen, Sächl. Arch. Bd. 14 S. 314 ff. ; derjelbe, Hejliiche Nechtipr. Jahrg. 5

55 ff.} Deftert. Nichter2. 1904 S, 239. Val. ferner die Literatur auf S. 347 oben.
        <pb n="361" />
        92

III. Abfhnitt: Erlöfhen der Schuldverhältniffe.
Auch die BefGränkung der Berfügungsfähigfkeit des Schuldners
dur Konkurs oder Yfändung kann eine Erfüllung, foweit fie nicht, bloß, Ne
Unterlaffen oder rein tatfächlihen Leijtungen befteht, Jundern eine 40
Aigung enthält, unwirffam machen. Val. 886, 7 KO, ROES. Bd. 38 S. W.
3, Das BGB. fagt nicht, daß die gefhbuldete Leiftung von dem Schuldne!
bewirkt merden muß: feilten
a) Sn der Regel Kann nicht bloß der Schuldner, fondern jeder Dritte, LEE
Kol. 8 967 Of. 1 Bem. 1—4, Dertmann, Die Zahlung fremder Schulden
m Arch. f. d. zivilift. Praris Bd. 82 S. 367 ff. , afchen
Ausnahmöweife bewirkt die Erfüllung durch einen Dritten nicht das Erlöf Ki
des DD N Jondern den gefeblicdhen Eintritt des Dritten 9
Rechte des Gläubiger8, 3. B. in den allen der 88 268 Abf. 3, 426 Ab bie
7/74 Hbf. 1, 1143, 1225. Vgl. Schollmeyer, Der gefebliche Eintritt WM, dit
Rechte des Gläubiger8, Halle 1877; DVertmann a. a. DO. Arch. f. d. WIN
Praxis Bd. 82 S, 367 ff). , {
Wegen der Fälle, in denen der Schuldner in Perfon zu leilten hat, DS“
Bem. 2 zu 8 267. na DE
Ueber das Widerfpruchsrecht des Schuldner8 gegen die Leitung D*
Dritten vgl. Bem. 4 zu 8 267. 64
Ueber die Befriedigung des Hypothefengläubigers fiehe S8 1143, 1163, 119%
1173, 1174, 1182.
4, Soweit die Erfüllung in pofitiven Gandlungen befteht (val. S. 349 oben Borbent,
2, b, c), muß fie eine Seijtung zum Zwede der Erfüllung fein. Keine Erfüllung Ließ
vor, wenn der Schuldner unter Beftreitung der Verbindlichkeit hei der Bahlung ertlitk
den gleichen Betrag fOenken zu wollen. Der Gläubiger braucht eine joldhe Zahlund
da fie nicht causa solvendi, jonderm causa donandi angeboten wird, nicht anzunehmen.
Der Se braucht nicht ausdrücklich erklärt zu feit, fondern kann aus den Ei
fränden erhellen. Wenn beifpielSweife auf Mahnung des Ölänbiger8 ohne weiteren Bo
behalt die geforderte Geldjumme eingefandt wird, fo i{t Erfüllung anzunehmen. Wie |
Halle der Untragsannahme ($ 151), Ut auch hier die Berkehrat itte zu beachten, , 8
Srfülung, insbefondere Zahlung unter Borbehalt:*) Die Erfüllung, 7
befondere Bahlung, enthält ein fonkfludentes Schuldanerfenntnis des CErfüllenden (BablenDens
durch welches die Beweislajt der Negation, der Nichtfchuld im ücforberungsproh
TEE und dem Erfüllenden (Zahlenden) aufgebürdet wird. Vgl. Liebknecht, Vorbeha {io
zablıng S. 32 ff, Im übrigen genügt der Beweis der Nichtihuld, um die cond!®
indebiti zu begründen. DazZ BGB. fordert nicht noch den Bewei8 eines Jr rtum5 er
Kondizenten hei der Zahlung, JOlieBt vielmehr die Kücforderung nur aus, wenn a
Seiftende gewußt hat, daß er zur Leiftung nicht berpfDtet war oder wenn die Leif
einer fittlichen Pilicht oder einer auf den Unftand zu nehmenden KRückficht ent{prach (S 81 «
Diefes deklaratorifche AWnerfkfenntnis der Schuld bei der Zahlung kann außen
werden durch einen Vorbehalt. E83 kommt aber darauf an, welchen Sinn der prbeha
hat, um deffen Rechtamwirkungen im einzelnen zu beftimmen. ct
a) Der Borbehalt kann Lediglich den Sinn Haben, daß der Schuldner ze a
He jet, ob die Schuld beftehe, fichH alfo vorbehalte, das Geleiftete Für Ber
all, daß fie nicht beftehe, nah den Grundfägen der ungerechtfertigten 9
reicherung zurüczufordern. In diefem Falle wird — {chmwäcd te Zei hung
des Vorbehalts — Iediglich fir den Fall der condictio der jo wie 10 DI
Beflagten zu beweifenden Sinrede wilentlicher Zahlıuma einer Nichtfchu
vorgebeugt (S$ 814). , , inne
Eine weitergehende Wirkung hat der Vorbehalt, wenn er in dem Silo
gemacht ift, daß nur unter der Borausfekung (unechten Bedingung, cond! tet
in praesens collata, vgl. Kublenbet, Bon d. Band. I S, 385 ff.) geleifte
werde, daß die Schuld beftehe, jo daß Schuldner, wenn er das Geleifich
zurücfordert, LO den Vorbehalt zu beweijen braucht, die Beweis N
ıber Dafür, daß die Schuld Geitebt, dem Beklagten zugewälzt wird. DI
Aland Bent. 3 zu 8 362.

3

%* Qiteratur: Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Praxis II S. 97 ff., 186 ff.; Behren%
Die Erfühlung unter Borbehalt, Göttingen 1900; Liebknecht, VBorbehaltszahlung und nen
tralaufredhnung 1891; Neißer, Der Vorbehalt de8 Zahlenden ujw. in Gruchot, Beitr. Bd. 3
S, 275 ff.; Ecctu8, dajelbit Bd. 42 S. 15 ff.; MartiniusS, dal. Bd. 47 S. 760 ff.; arg f
d. zivilijt. Prarzis Bd. 97 S, 87; RehHbein, Komm. II S. 269; Dernburg, Bürgerl. RK. 1
SS." 982, IV; Plana Bem. 3 zu &amp; 362; Ennecceru8, Lehrb. 4/5. Aufl. S. 155 ID)
Scöninager, Die Leiftunagdaefichäfte des büraerl. NR. 1906 S. 95 ff.
        <pb n="362" />
        1. Titel: Erfüllung. $S 362. 353
Der Vorbehalt kann den Sinn einer echten Bedingung, und zwar fowobhl
einer Mefolutiv- als auch Suspenfivbedingung haben (fog. Eventnalzahlung tm
Begenfaß zur Definitivzahlung). Beifpiel (vgl. Stölzel a. a. D. 11 S. 186 ff):
„unter dem Vorbehalt jollit Du bezahlt fein, daß mich in den nächften acht
Tagen meine Wechfelgläubiger nicht drängen“.

Welchen Sinn ein Vorbehalt hat, ft lediglich Sache der Auslegung;

land Bem. 3 zu &amp; 362 nimmt zwar an, daß im Zweifel die Auffahfung zu 2
zugrunde zu legen jet. IM. S. befteht aber weder eine praesumtio Juris
noch auch nur facti. Zweifello3 ift, daß der Schuldner, der daraus Hecht
Gerleitet, dem Vorbehalt und aljo auch feine Tragweite zu beweiten Hat.
ROES. Bd. 29 S. 116, 119.
Bon felbft verfteht ih der Se und braucht alfo nicht erwiefen zu
werben, im Sinne zu b, wenn der Schuldner auf @rund richterlichen oder
adminijtrativen Zwanges eiftet, wie Beim vorläufig vollitrecbaren Urteil
oder im Falle des S 36 des Pr. Enteign.®. vom 11. Suni 1874 oder auf Grund
eine8 unter Vorbehalt der Rechte ergehenden Urteils. Val. ZBO. SS _717,
302, 540, 541, 599, 600, 780. Bei der Nückforderung mit Norbehalt gezahlten
Stempel8 trifft die Beweislaft den Fiskus. ROS. Bd. 26 S. 46, 55, 56,
Bd. 30 S. 173, 174, 175. .

Bei unfreimilliger Zahlung im Falle u d wird die Beweislaft nicht
berändert. Sur. Wichr. 1898 S. 56, 57; ROSE. Bd. 26 S. 55, Bd. 30 S. 174;
a. M, RGE. Bd. 7 S. 172.

3) Streitig ift, ob der Gläubiger zur Annahme einer mit Vorbehalt
gemachten Bablung berbrlidtet iit. Stölzel a. a. ©. S. 186 ff. bejaht
die Annahmepfliht. U. M. KRebbein I S. 270. Nach unierer AUnficht {it
zu unterfcheiden :

a) Ein Vorbehalt in dem oben zu a gedachten [Hwädhlten Sinne berechtigt
den Gläubiger nicht zur Ablehnung, da diefer Borbehalt nichtS an

den gefeßlihen Folgen der Leiftung ändert. Val. Wand Bem., 3.

Dagegen braucht der Gläubiger eine Veiftung in dem zu b, € gedachten

Sinne nicht U da eine folde Bahlung Keine vollitändige

Erfüllung ift. ol Liebknecdht a. a. OD. S. 41 f., Dernburg, Bürger.

U S, 282, and Bem. 3, Ennecceru8, Lehrb. 4/5. Aufl. I, 2

N S. 155, NOS. Bd. 30 S. 174.

Öläube, Nach dem Wortlaute des 8 362 Abi. 1 muß die gefHuldete Seijtung an den
bigers iger bewirkt werden. Dies bedeutet aber Empfangnahme feiten8 des Öläu-
dark nur für Jolde Fälle, in denen die Erfüllung der Mitwirkung des Gläubigers be-
gef ein 3meijeitigeS oder wenigitens8 empfangSbedürftiges einfeitiges NechtS-

ält Üt. Daß dies nicht immer der Tall ift, fiehe VDorbem. S. 348 ff.
Leit Nur in den Füllen, in welchen der Gläubiger, fei e8 auch nur durch Annahme der
Fang, mitwirken muß, 3. B. bei der Geldzahlung, it die Erfüllung durg Gef Dale
an jateit des Gläubigers bedingt. Doch erhält auch in leßteren Hallen bei Erfüllung
S ar gefhäftsunfähigen oder in der Gefchäjtsfähigkeit befcOränkten Gläubiger der
CA St eine. Einrede (exceptio doli bzw. auß der ungerechtfertigten Rereicherung),
lonau 0S Geleiftete an den gefeßliden Vertreter gelangt oder beim Empfänger nach Er-
endet Ag Ct Sefchäftsfähigkfeit noch vorhanden oder wenigftens in deflen Vorteil ver-
z Dem Gläubiger darf f i ü ji i
aM . Gläubiger darf ferner nicht das BerfügungsredhHtüber die Forderung

Hogen fein. Hier kommt in Frage:

a) Ronfkur8 des Gläubiger8. RO. 886,7 Abl. 3, 8. Hat der Schuldner nach
Eröffnung des Verfahrens an hen Gemeinihuldrner geleiftet, fo wird er
Jefreit, wenn .

a) entweder das Geleiftete in die Malle nn it, oder ,

8) er in Unfenninis der Eröffnung des Ronkuırfe8 geleiftet hat. Diele
A we TEE nn nn N or der öffentlichen Be-
anntmacdhung der Eröffnung erfolgt. KL. S 8.

b) Ken ehner mwaltung. 886,7 der 88. finden entiprechende Anwendung.

. 8 1984, , ;

») Gericdhtlidhe 2b der Forderung. Diefelbe wirkt gegen
A En? (Drittfchuldner) erft mit der Zuftellung des Gerichtsbefhlufes.

) . 8 829. . ;
Di d) Se beachten i{t endlich S 574 für Zahlungen des Mietzinfes.
lichen Dt Seiftung fanıt nicht mır an den Gläubiger felbit, fondern au an deffen gefeb=
Ö oder bevolmächtigten Vertreter erfolgen:
takdinger, AGB 11a (@ubhlenbhek, Necht der ScohuldverHältnifie). 5.76. Auft.

)}
        <pb n="363" />
        354

JIL Abinitt: Erlöfchen der Schuldverhältniffe.
Bevollmächtigte: Ob eine Bollmacdht fich auf die Annahme einer Er
illung der Verbindlichkeit, insbefondere Mn erjtreckt, ij nach übren
Inhalte und Zwede zu beurteilen. Bal. S8&amp; 164 m. Svezialvolmacht |
zicht erforderlich.
Gefeslidhe Bollmadten;
Der Neberbringer einer Yıurittung. Val. $ 370. era {
Der Prokurijt, vgl. HOB. 8 53; der Gandlungsbevolmächtigte, Ef
O6. 88 54, 55; der in einem Laden oder offenen Warenlager
eftellte, HOB. $ 56. . no nicht
rozefuollmacht. Bol. Sl 8&amp; 81; diefelbe ermächtigt, falls fie a
ausdrücklich dahin ausgedehnt wird, nicht zur Empfangnahme des U
geffagten GegenftandeS, vielmehr nur zur Empfananahme der zu €
Itattenden Koften.
8) Gericht&amp;vollzieher, ZPO. SS 754, 755. 20
b) Gejeglidhe Vertreter: Vereinsvorjtände, S 26, befondere Vertreter, 8 nn
Schlüfjelgewalt der Chefrau, S 18357. Elterlihe Gewalt, $ 1630. Bormund“
fchaft, S$ 1798—1797. Bilegichaft, 88 1909 ff. |
6. Abf. 2. Annahme der Leiftung dur einen nicht bebolmächtigteN
Dritten. Nimmt ein Dritter, bei welchem die VBorausfekungen der gefeßlichen De
emillfürten Bollmadht nicht zutreffen, die an ihn zum Zwede der Erfüllung „Dewtt 5
N Sehlmg als Erfüllung an, fo ift der Fall gegeben, daß ein Nichtberechtigter über %
HorderungSrecht des U ie eine DBerfügung trifft f. Bem. 1). € finden De8haln
die Vorfchriften des S 185 EDEN d. D. das Schuldverhältnis erlifdht nur, er
der HE in die Leiftung an den Dritten einwilligt, menn er diefelbe genehmigt 09
wenn ber Dritte das Zorderungsrecht des G®läubigerS erwirbt oder wenn der Dritte WO
®läubiger beerbt wird und lekterer für die NachlaBverbindlichkeiten unbejchränkt haftet
Bol. 9. I, 334, 335. Neber den Zeitpunkt des Erlöfchens f. die Bem. zu $ 185.
Die Anwendung des S 185 ergibt im einzelnen folgendes: . n
a) Wenn der Gläubiger feine vorherige Zuftimmung (Einwilligung)
Annahme der Erfüllung (Bahlunmg) durch den Dritten erteilt bat, jo it
Leiftung wirkfjam. Die Einwilligung ft bis zur Vornahme der Erfüllung
(Bahlung) miderruflich, foweit nicht aus dem ihrer Erteilung nn
liegenden NRechtZverhältnifje ich ein Andere&amp; ergibt. Der Widerru nr «
fowobhl dem Schuldner al8 dem Gläubiger gegenüber erflärt werden. Sofern
in der Einwilligung aber eine Vollmacht liegt, bleibt diefe dem Schuldner 000
über in Araft, bi3 ihın das Erlöfchen von dem Bollmachtgeber mitgeteilt 0%
Der Öläubiger kann einer an den nicht legitimierten Dritten gejchehentT
Erfüllung (Sablung) nachträglich zuitimmen (fie genehmigen). „1sd0nn
wirkt dieje Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme der Seiltung ng
den Dritten zurück, {joweit nicht ein Anderes beftimmt it, d. h. die Gr
gilt al8 bereitS in jenem Zeitpunkte (ex tunc) redt8mirkHam erfolgt (S 1 gie
Diefe Fktizilhe Nückdatierung hat befondere praktijiche Bedeutung für, ta
are nn Verzugsfolaen, der Anfechtung, z%. B. Konkurspanliah
. Durch die DE Na werden Verfügungen nicht unwirkfam, die ee
der Genehmigung über den Gegenftand des Rechtsgefchäftz die zu Bios
Horderung) von dem Genehmigenden getroffen oder im Wege der der
vollitredung oder der Arreftvollziehung oder durch den Konkuräherma
erfolgt find (Heffion, Befchlagnahme). . hr
Der Dritte kann nach der Empfangnahme die Hoerung im Weot a,
Sondernachfolge (Zeffion) oder Gefamtnachfolge (Beerbung) erwerben.
bann fonvalesziert die Erfüllung, jedoch ohne rüchvirkende Kraft. voten
Der underechtigte dritte Empfänger der N wird vom Berechtig a
Geerbt und diefer Haftet unbelhränkt für die Nachlaßverbindlichkeiten. A N
der Gläubiger nur befhränft für die Nacdhlaßverbindlichkeiten haftet, dt
braucht er die Verfügung des Erblafjers über fein Forderungsredht, N g
anzuerfennen, er fann alfo alsdann vom Schuldner nach wie vor Erfüllung
jorbern, haftet jedoch auch dem Schuldner auf Rückerftattung des Geleilten
zu8 dem Delikt oder der ungerechtfertigten Bereicherung in gleicher Weile
wie der Erblafler haften würde. Val. NEL Komm. Il S, 278. #
Ausnahmsweije wird der Schuldner auch durch qutaläubige Leitung w
den Nidhtgläubiger befreit, nämlich: . 67
a) Bei gehhmg an den durch Erbfchein Legitimierten falichen Erben, $ 23 q,
b) Bei Bahlıuma an den bisherigen Gläubiger nach Wbtretung der Korderunß
88 407, 398 Sar 2.

X
        <pb n="364" />
        1. Titel: Erfüllung. 88 362, 363. 855
6) Sn den Fällen der SS 720 (Zahlung einer Forderung an den bisherigen
®fäubiger nach deren Erwerb durh_die SGejfellichaft), 1473 Babhlung an
Ehegatten nach dem Mebergang der Forderung in daS Gefamtigut), 2019
(Bablung an ben Erbihaftsbejiger nad Geltendmachung des Erbidhafts-
anjprudh3), 2041 (Bahlung an bisherigen @läubiger nach Erwerb der Zor-
Dean gm Nachlaß) 2111 (Bahlung an Vorerben nach Eintritt des IHach-
erbfall8).
Zahlung an unberechtigten Quittungsiberbringer, $ 370 Bem. 3.
ablung auf Order- und Inhaberpapiere, $ 808 Abi. 1.
: EEE an früheren Bevollmächtigten nach Erlöjhen der Bollmacht,
9 joweit foldhe nach 88 169 ff. Dritten gegenüber al8 fortbeftehend gilt.
arund uch Zahlunganden Gläubiger des G1äubiger8 wirkt nicht als Erlöfchungs-
Bei eOtigt jedoch den Schulduer zur Aufrechnung, wenn die Vorausfegungen der
ütSführung ohne Auftrag vorliegen (SS 677 f.).
die N 7. Das BOB. hweigt über das Inftitut des solntionis causa adjecius, 5, h. über
Fol eeinbarung, daß_ die Se an einen andern al8 den Gläubiger zuläffig fein
Sinne 3 Recht des Schuldners. Daß eine Jolhe Vereinbarung zuläffig it, un dem
3Wweifel daß der Dritte nicht Gläubiger, Jondern nur Empfangsberechtigter wird, ift
UnwE 08, Von der Vollmacht unterfcheidet {ich diefe Vereinbarung Dadurch, daß He
febt U euflich ift, von der BahlungSanweifung dadurch, daß lebtere eine Urkunde vorans-
des Sr Dei Annahme den Schuldner dem Ajfignatar gegenüber verpflichtet. Das Hecht
berfadn ALELS iit vererblid. Ob e8 unter Umftänden fortfällt, 3. B. bei Vermögen8-
Anbalt ES adjectus pber, wenn der Schuldner eS zur Klage fommen läßt, ilt nach dem
und Gr er Vereinbarung zu ent]dheiden. Val. Kehbein I S. 274 Bem. 10. NachH Treu
Solutio auben wird man dem Gläubiger in allen Zällen, in denen die Bahlung an den
die Bablır causa adjectus ihm nachteilig werden kann, daS Kecht zuerkennen müffen,
Sich zu ung an denfelben zu unterfagen und Zahlung an fich felbit zu fordern, wenn er
Chtresen ergütung der dem Schuldner daraus ermachfenden Nachteile erbietet. Sal.
$ 114 GES ehrb. 4/5. Yufl. S. 156 (II, 2), land Bem. 2, e, Dernburg, Büraerl, R.
, IL; 1. 38 pr. D. de soluf. 46, 3.
8 363. *)
„Dat der Gläubiger eine ihm al Erfüllung angebotene Leiftung als Er-
dung angenommen, Io trifft ihn die Beweislaft, wenn er die Leiftung deshalb
et al Erfüllung gelten Iafjen will, weil fie eine andere al8 die gejchuldete
“lung oder weil Jie unvollitändig geweien fet.
j $, I, 367; II, 312; IL, 357.

„LS 363 bi i ichtige Ergänzung der Regeln über die Einrede des nicht
Yällten er EEE OB uibeee Dir  eeeptio m rite adimpleti contractus (bgl,
mug 0-2 zum 2, Titel S. 237, Bem. 2, d zu 8320). In diejer Bemerkung [S. 239]
man gi «und im erften Sabe fiatf glüger Beklagter gelefen werden;
lediofi ittet, biefen, auch im Nachtrage vermerkten Drucfehler zu berichtigen). Er gibt
Man 1 eine Beitimmung über die Bemweislajt. Die Frage, vb in der Annahme einer
zu Eee iDaften. Leiftung a3 Erfüllung ein Verzicht auf die Geltendmachung der Müngel
Dimpr ieh it, wird durch S 363 nicht Berührt. Die Borfchriit des S 363 gilt für Vers
für di IOfeiten jeder Art, nicht bloß, mie die entivrehende Beiltimmung des €, I, 367,

gr oenleitigen Verträge. dd Dazasf Beruf
d = Nach der Falfung des 8 362 hat der Schuldner, welher fih darauf beruft,
Dn e u CT ur Erfüllung erlofdhen fei, zu bheweifen, daß Die Qeiftung, 10
daß dor gef{hwuldet war, an den Gläubiger bewirkt worden ijt. Zür den Sal aber,
Ben *r ©läubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leiftung als Erfüllung an-
eine Yamen hat, ftellt 8 363 dem Bedürfnie des BerkehrSlebenS entfprechend CM. 1, 200
lag Leo rung der regelmäßigen Beweislaft auf, infofern als nunmehr %
NiOE ern die Beweislaft trifft, wenn er hinterher einwendet, die Leiftung fei N
ländig ällung, weil jie eine andere al8 die gefchuldete Leiftung oder weil fie unvoll-

Q . "_-

Auch SS 363 wird nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß die Beweislaft den Gläubiger
u 2 Salle der Audi ekalichen ED, dere mangelhaften Leiltung treffen foll.
S, 36 % Siteratur: Val. Otto, Zur Anwendung des &amp; 363 BGB. im „Hecht“ Kahra, 13
. 9615; ferner Meyer dafeldit S 4140.
‚X +
        <pb n="365" />
        356 II. AbfHnitt: Erlöjhen der Sohuldverhültnifie.
YA {ft die8 aber die Abficht des GefekesS, wie aus der Entftehungsgefchichte De
3 363 flar hervorgeht. DM. II, 204, 205; B. I, 637). Man fdheint bei der Sajlung a0
Paragraphen von der Anficht ausgegangen zu fein, daß eine mangelhafte, Leiftung VE
{tet3 je nach der Befchaffenheit der Mängel entweder unter den Begrilf „eine andere nen
die gefhuldete Leiftung“ oder unter den Begriff „unvollftändige Leitung“ unterfte a
(affen werde. S 363 ift alfo dahin auszulegen, daß audh bei nachträglich eingewenDel®
Mangelhaftigkeit der als Erfüllung angenommenen Leiftung den Olaäubiger 290
Beweislaft trifft. Cbenfo Pland Bem. 1 und 2 zu 8363. Val. auch ROEC. Bd. 57 €,
Die durch 8 363 verfügte Umkehrung der Beweislaft gilt auch hei der Wand elung
3, Ob eine Leiftung als Erfüllung angenommen wurde, ift nah den Umftände®
des einzelnen Salle8 zu Beurteilen. Eine an beftimmte Tatfacdhen (mie etwa AN
 Clerlo Ang eines Borbehaltes hei der Annahme) fich anknüpfende gefebliche Vermutung
Hir die Annahme als Erfüllung hat das BOB. nicht aufgeftellt. Ca I, 637). , 5
€ alfo auch einer vorbehaltlos angenommenen Veiftung gegenüber der Cine
zuläffig, daR je nicht als Erfüllung angenommen worden fet, wie umgekehrt ungee® M
eines RE Vorbehaltes Annahme als Erfüllung vorliegen kann. Sol R Gap
Sur. Wichr. 1909 S. 309 Mt 3 Annahme al8 SKIN troß Vorbehalte8 Des Gewühr
N ent Vorbehalt, nur als Gefchäftsführer des Verkäufers auftreten und
defien KRecdhnung handeln zu wollen).
. Die einfache Annahme „unter Borbehalt“ genügt zur AusfchlieBung der Anwendurg
des 8 363 nicht. Bol. Bem. 4 zu $ 362. Val. fodann noch die beachtenswerten X
Hibrungen von Seonharb, Die Bemweislaft (Berlin 1904), S. 374: ser
„Die DH bde3 S 363 Jtellt Lediglich eine einzelne Anwendung Rt
Behre dar, daß der AUnfchein die Beweislajt verfchiebe. Die Unnahme ger
nämlich nur dann von Bedeutung, wenn aus ihr nach Wahricheinlichkeit 9 en
Billigkeit die Erfüllung (sc. die Annahme als Erfüllung) geichloflen werden
fann. Die bloß tatfächlidhe Empfangnahme genügt nicht. Denn der Käufer
nimmt zunächft nur deshalb an, um den Defiß der Ware zu bekommen. Sem
weiteren Abfichten fönnen jehr verfchieden fein. Val. Hanaufek, Die Da
des Verkäufers S. 116 f., 262. Daher muß zu der Nebernahme des eb
noch irgendeine Erklärung hinzufommen. Val Seuff. Arch. Bd. 9 Nr. 75
Bd. 27 Nr. 16; Andre, Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages 1891, S. 73, K .
AS Anerkennung wird man fie nicht bezeichnen fönnen; denn fie wäre von In
eigentlichen rechtögejhäftlidhen Anerkennung, die die Geltendmachung von Aöndl {
zanz ausfchließt, faum abzugrenzen. Bol. Andre a. a. OD. S. 73. Vielmehr ee
im ıbr nicht mehr al8 die rein tatfächliche Angabe des Empfängers, Daß 18
Crfülung ordnungsmüäßig: ein bloßesS Selbitzeugni8, Wal. Brück, Die Bew
faft binjichtlidh der Beichaffenheit S. 89 f., RG. in Seuff. Arch. Bd. 41 Nr.
Seuff. Arch. Bd. 19 Nr. 132. Wie alle außergerichtlichen a mr
dies DE Hegeln der Seweisführung egen den Erkflärenden: er muß de
in der Billigung kiegende HeugniS ent  äften. RKROS. in Seuff, Arch. Dd-, dt
Nr. 10. Regelmäßig begründet eS eine Wahrfheinlichkeit und auch fonit 1PLIO
e8 meift wo Billigfeit gegen ihn. Wo diefe Gelidhtspunkte nicht eis
En ift die Annahme belanglos. Die N der Regel 06
363) bängt alfo von ganz jchwankfenden Faktoren ab. So erklärt es fi, Daß
einige Einzeliragen im früheren und im heutigen Rechte übergroße Schwier1g
feiten bereitet haben. Sie find eben überhaupt nicht allgemein zu beantworte
Wie it e3, wenn der Empfänger bie Möngel nicht erkennen konnte oder eine :
Vorbehalt hinzugefügt hat? € märe fehr bedenklich, hier ganz allgemeh
Ausnahmen m Jeinen @uniten zuzulafen. Bol. auch DM, II S, 205. Biene? t
muß lediglich die Konkrete Wahridheinlidhkeit und Billigkel
darüber ent{dhGeiden, ob eine Annahme ohne Brüfung oder unt®
VBorbebhalt nach den Umftänden gerechtfertigt mar.“ it
Vol. auch Rehbein I S, 283. Behält der Empfänger die unter Borbehok
En Leiftung oder erklärt er, ji — wenn auch als Oh Leiftung —
nehmen zu wollen, fo hat der A wohl nach SS 464, 640 bi. 2 en zn
nicht für die Beweislaft. Vol. ROSE. Bd. 20 S. 5, Bd. 47 S. 12, 20, Bd. 49 S. 15%
Bd. 66 S. 279, Sur. Wichr. 1907 S. 509, GOVB. 88 377, 378. Eine Annahme al8 Ct
jülung ift nicht zu unterftellen, wenn die Parteien bei einer zwifhen ihnen getroffen”
Vereinbarung e8 al8 eine der Beantwortung bedürfende Yrage behandelt haben. oh DV
Ware rein fei. ROSE. im „Recht“ 1908, 11 Ziff. 711. g
Das Recht des Gläubiger8, die Annahme felbit anzufechten, bleibt durch Ss 36
unberührt. Vogl. Bem. 8 zu 8 341. ED aber hat der Gläubiger in dielem
nt das Borhandenfein eines gefeßlihen Anfechtungsarundes (Krrtum, aralitigt
äufchung, Drohung) zu beweifen.
        <pb n="366" />
        1. Titel: Erfüllung. 85 363, 364.

357

8 364,*)
Das Schuldverhältnik erlifcht, wenn der Gläubiger eine andere als die
1Ouldete Leiftung an Erfüllungsitatt annimmt,
eg Uebernimmt der Schuldner zum Zwede der Befriedigung des SGläubigers
nn gegenüber eine neue Berbindlichkeit, jo ift im Zweifel nicht anzunehmen,
3 er die Verbindlichkeit an Erfüllungsftatt übernimmt.
€. I, 264; 21, 313; 11T, 358.
Crfül 4. Die Annahme an hr Statt, datio in solutum, auch Gingabe an
jnde uns Statt, Annahme on Erfüllungs Statt (BLR, TI. 11 Tit. 16 5 233) Yt eine be-
daß Ne Urt der Schuldtilgung, die Hch durch einen Vertrag vollzieht des Inhalts,
er Slänbiger an Erfüllung Statt eine andere alS die gefhuldete Veiltung annimmt.
gejagt SHiernach iit die Annahme an Erfüllungs Statt nicht, wie noch in der 2. Auflage
Solutio U eX, ‚eine befondere Urt der Erfüllung, fondern ein Surrogat derfelben, keine
a Jomdern bloße satisfactio, meldhe fich durch einen hefonderen Vertrag vollzieht.
die Sat iejer Vertrag ijt ein entgeltliher Beräußerungsvertrag, auf den, was
Oi tung für Mängel im Recht und Mängel der Sache betrifft, nach $ 365 die Aor-
der den Kauf Anwendung finden.
einer einfeitiges echt des Schuldner3 gegenüber dem Gläubiger auf Annahme
folge wDeren Qeiltung, fog. beneficium dationis in solutum, wie da8 römijche Recht
Dernd dem er Seldfchuldner unter gewiffen Borausfeßungen gewährte
nicht RO, and. 11 8 58 Note 8, a IF 8 342 Note 12), kennt das BOGOSVB.
lie ob em Gläubiger kann eine andere Veiftung nicht aufgedbrungen werden, wenn er
Seit er annimmt, fo erlifdht das Schuldverhältnis ebenio, wie wenn die gefchuldete
ung bewirkt wäre.
V Die Annahme an Erfüllungs Statt it regelm äßig ein Realvertrag, der
{ich erit durch die Bewirkung der anderen Leiltung vollzieht. Sie iit daher
wohl zu unterfheiden von dem Vorvertrag über die Hingabe, dem pactum
de in solutum dando. Beifpiel: Abrede, daß Käufer einer Pechkocherei, ftattk
Geld zu zahlen, Bechabfälle Kejern fönne, €. d. ROGHS. Bo. 5 S. 418, Bd. 18
S. 384, Bereinbarung, daß ein Orlünder jeinen Anteil am Aktienkapital
durch Einbringen anderer A berichtigen darf, Ein folcher
Vertrag begründet nur eine Cinrede für den auf die urjprüngliche Leiftung
belangten Schuldner. Bol. Rehbein ILS. 290. BefonderS zu beachten if
diefer Unterfchied im den Fällen, in weldhen ein unklagbarer Mertrag erft
durch Erfüllung wirkfjam wird (echte Naturalobligation, Borbem. zum
I, Buche 1,9 S, 10 zu b), 3. 3. beim EG ROES. Bd. 47 S. 48,
Nur durch real vollzogene Seiftung an Srfülungs Statt wird das nicht
zrzwinabare SGefchäjt wirffam. Baal. auch ROSE. vom 13. Yunt 1902 in
Sur. Wichr. Beil. 10 S. 254. .
. (Der Schuldner trat dem Gläubiger mit Rückfiht auf feine Schuld
feine Xehenanerlicherunasbolice mit Dividenden ab ıumd verpflichtete fich, die
; z in Endes

* Qir : Nö , Die Leiftung an Zahlungs Statt (1866); Cohn in €
Senn3 Sande. ı Oenbelet. O0 36. 1075: Unger in Grünhut3 Ztichr. Bd. 15 SS
u 4, Salpiu8s, Novation und Delegation (1864); Danz, DE oe
en it Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 74 S. 240; Unger in Ihering8 Iahrb. Bd. 2
(800 Wind{heid-Kipp II S. 387 f.; Wind[hetd, Die A

; ü ; ler, Hecht d. Schuldverh. S. ;
Cape Dernburg, Bürgerl. NR. II $ 118; Stamm 5 nt eceru8

Man 3: &amp; 8 109; MatthHiaß II $ 92 II, b lt. F; Enn z
(005, 4./5. Sa La ’3 988 ©. 52 #3 Dem. dorff, Die Annahme an ES Sr
N 04); . Crnit Mangelhafte Bejcdhaffenheit der Leijtung an Erfühlungs Statt, Se ejapaft
Hg Dein I. S, 289 fi; Stampe, Das Kaufa-Problem des HZivilrechtS, Sun hin an
rar tüdie am 8 365 BB. Greifswald EEE A Se Wann Cnait
Yon a8 Statt { . Rechtipr. Jahrg, 5 S. 55; Fehr, Neber Hi N
en 9.-Diff. Seibıio Borna teipatg 1902; van Koolwyf, Hingabe an Crema an de
N dem BGB, Fnaug.-Diff. (Leipzig), Borna-Leipzig 1902; ES S. 50 ff. (Das
Berpan Slatt, Diff. Mojo 1903; Kregjhmar, Die Erfüllung I 1906) 8 &amp; 5. AM de
die ini der in solutum datio zur A % La 5 1er Die Ein.

3 Yindab ei in S ert8 BL f. . „70 ©, 999; F ,
Br Set Wetglelbesehang auf Ds Aeufale Schuldverhältnis in Goldihmidts Ztichr, f. OR,
646. 197. By er S 141.
        <pb n="367" />
        4,4
Jr

IN. Abijdnitt; Erlöjdhen der SchuldverhHältnifje.
Prämien für die Verficherung zu zahlen. Segen diefe Verpflichtung erflär
der Gläubiger, feine Forderung nicht geltend machen zu Sean und HG we
der nach dem Tode des SchuldnerS zu zahlenden VBerjicherung befriedigen &amp;
wollen. In foldhem Abkommen Liegt feine Hingabe an Zahlungs Statt, N echen
eine unbedingte und endgültige Söfung des UN zwil BEN
Gläubiger und Schuldrer vorausfebt, vielmehr nur ein Vertrag, durch te
die wirkliche Befriedigung des Gläubiger8 erit herbeigeführt werden, 10 0
Daß der Schuldner, jolange er die Bee feiftete, nicht ur
Aniprucdh genommen werden durfte, macht den Vertrag nicht zu einer Si
gabe bon Sublnas Statt). . an
Die Annahme als Erfüllung muß ausdrücklich oder Feillfhmwei0C
‘durch Konkludente Handlungen) erklärt fein, bloßes Stillichweigen 4%
Gläubiger3 auf einen Antrag des SchuldnerS genügt nicht, Ken nicht 35
Roraustekungen des $ 151 vorliegen. Val. €. d. ROHSG. Bd. 17 S. SZ
S. d. Or. Bd. I S. 213. inte
Eine Uebermweifung an Zahlungs Statt findet nach $ 835 ZPO. auf Ant CE
des Gläubiger8 bei rüntung einer SGeldforderung Hatt; im Dielen Falle in
ine Annahme nicht erforderlich. VS
Gegenitand der Annahme an ESrfüllungs Statt Können Leitungen jeder
Art fein, alfo insbejondere: ,
z) Sachen fürperliche ea te und zwar fowohI Gewegliche WI
unbeweglidhe. Da die Annahme an Srfüllungs Statt ein Healvertt0S
ift, fann fie bei Hingabe von Sachen regelmäßig erit al8 voll300e
gelten, wenn die Nebertragung des Cigentums rechtömirfian
geichehen tft, alfo bei beweglichen Sachen nach SrRaßoabe der 88 929-—93 f
der unbeweglichen Sachen nach Maßgabe der 88 873 ff. Doch T
jelbitverftändlih der Vertrag über die datio in solutum maßgebend
wenn der Gläubiger eine geringere Nechtswirknng, 3. B. Nebertraghrk
des Befikes oder eines bloßen Nußungsrechtes, an Erfüllungs ta
annehmen will.
8) Rechte, insbefondere Forderungen.

Der Fall der Annahme von Forderungen an Erfüllungs tal
fordert befondere Borficht bei der tatfächlihen Fejtftellung der Parte el
abfidht; ein vorfidhtiger ®läubiger wird Forderungen in Der Reo®
nur mat (pro solvendo), nicht an Erfüllungs Statt
soluto) annehmen. Doch ftellt das BOB. keine allgemeine Red it
oermutung auf, die für die Unmweifung (S 788) gegebene Boriden
ft nicht auf die eigentlide Jorderungsüberweifung anszudehnen. de
metfung ift keine USERS NDE GUNG, fondern eine yiderrufli
Srmächtigung zur Empfangnahme einer Zahlung. x

Die Üeberweifung einer Mean erfolgt durch deren uebe x
tens ung (Befiion) 88 398 ff. Sie hat befreiende En Bo
menn feftitebt, Daß fie an Erfüllungs Statt gefdhehen ijt; it Ne Ber
zahlungshalber gefhehen, fo hat {ie lediglich die Wirkung, daß 1
Släubiger (Zeitionar) verpflichtet it, zunäcdhit auß der überwieleres
Horderung mit verfehrsüblidher Sorgfalt Befriedigung zu fuden, ©
Schuldverhältnis wird dann erft durch die Befriedigung getilgt, Wf
jomweit Dieje Dun nicht erreicht wird, kann der Gläubiger „A
die Ausübung des alten SchuldverbältnifieS zurückareifen. gl
Srome 11 S. 265, nn bel

Bon der Zeffion zu unterfdheiden ijt die Delegation,
welcher aktive und pajfive Delegation zu unterfcheiden find. ‚nel

xx) Baffive Delegation. Der Schuldner (Delegant) erfucht Ce

Dritten Delegaten), dem Gläubiger (Delegatar) defien
jriebigung zu verfprechen. Die causa diejes BVerfprechens a
neridhieden fein; in der Kegel wird der Deleaat, mie hei
geffion, Schuldner des Deleganten fein. dt
Aktive Delegation. Der Gläubiger (al8 Deleneng erf D
feinen Schuldner (al8 Delegaten), einem Dritten (als Delegatal x
zu berfprechen, wa8 er ihm bislang gefchuldet hat. Weder Pe
die bafiive noch für die aktive Delegation gilt heutzutage zn
der römifche Sag: solvit, qui delegat, Bielmebr muß
beiden Zällen di werden, ob Die Deleaation MW
befreiender Wirkung verinünpft fein foll.

I

®)
        <pb n="368" />
        ai

A

1. Titel: Erfüllung. 8 364. 359
Vol. des Näheren Brütt, Die abftrakte Forderung nah
deutihem Reichsreht 1908; Neubecker im Arch. f. hürgerl. N.
Bd. 32 S. 341.

Die an Zahlungs Statt angenommene Forderung kann ein
Wechjel Tein; jei eS eine NRimefie oder Akzept oder Eigen:
mechiel. Yırh Geben und Nehmen eines WechfelS gefchieht in
der Kegel nicht an Zahlungs Statt, fondern zahlungshalber.
ROES. Bd. 31 S. 110, €, d. ROHG. Bd. 7 S. 43, Bd. 10
S, 48, 132, Bd. 17 S. 270, Bd. 23 S. 106, 205; pr. d.
DL®S. (Köln) Bb. 2 S. 252; UWdler, Die Einwirkung der Wechjel-
begebung auf das Kanfale Schuldverhältnis in Goldjchmidts
Biichr. 1. d. gefamte GR. Bd. 64 S. 127, Do, 65 S. 141 ff.
AGE in Sur. Wir. 1901 S. 867 zu 8 887 BOB. ol. auch
Oftermann, Die Zahlung einer Schuld durH Wechfel unter
SericfiOtigung von Novation, Hingabe an Zahlungs Statt und
EN ber. Erlangen 1899 im „Recht“ 1901 S. 291. Sächt.
Arch. Bd. 10 S. 239: „Hit ein Wechfel en gegeben,
jo Dat der Empfänger, Yolange er den Wechfel in feinen Hünden
hat, die Interefjen feines Schuldners hinfichtlich des Wechjels
vahrzunehmen, insbefjondere den Wechfel und Die Mechfelfior-
derung in ihrem rechtlichen und tatfächlidhen Beftande zu erhalten
ımd die Einziehung des Wechfels zu verfuchen. Dem Wechfel-
nehmer liegt bei unterlafjener rechtzeitiger Präfentation der
Beweis ob, daß diefelbe, wenn gefchehen, keinen Erfolg gehabt
hätte. Hat der Wechfelempfänger jeine Pflichten nicht erfüllt,
jo fann er nicht ya dem Anfpruch aus dem Zugrunde
"kr Gefchäfte geltend machen.“ Hat der Schuldner dem
Släubiger en Deften Verlangen und vhne jegliche Verein“
barung ein Wechjelakzept zur Zilgung einer Schuld zugefjandt,
op fann der ®läubiger ohne Rücklicht auf das AWkzept die
Sorderung einkflagen. Durch fein Stillfichweigen wird der
Släubiger, der von dem Wechfel keinen Gebrauch macht, nicht
verpflichtet. Sache des Schuldner8 ift e8S, unter N der
ihuldigen Summe das Abzept zurüdzufordern. (DLO. Darm-
jtadt vom 24. September 1900 in Oel pr. 1900 S. 122. Val.
auch Seuff. Arch. Bd. 57 S, 488.)

Ueber einen all, in dem im internationalen Wechfel-
verfehr (Brima-Bankiers-KRembour8) Annahme eines Wechlels
an Zahlungs Statt anzunehmen war, vgl. Kuhlenbek, Der Scheck
1890) Rap. IX S. 144—150.

Analoges muß auch beim Sehe gelten. Kuhlenbeck,
Romm. 3. Schedgejeß S. 26. N deffen Sengate N im
Zweifel zahlıunaShalber al. {pr. d. OLG, [Köln] Bd. 2
S. 252); die Berfäumung der BorlegungsSfrijt (S 11 des Sched»
gefeBßes) durch den Snbaber hat zunächft nur den VBerluft des
[checkrechtlidhen RegrefieS zur Folge. Ein Burückgreifen des
®läubiger8 auf die EEE Kaufalforderung i{t nicht aus-
gefchlofien, {olange nicht Novation oder Annahme der Anmeifung
des Scheck) ar Erfüllungs Statt feitfteht.

Leiftungen anderer Art, 3. BD. Dienite. Erlöfchen des Schuldverhält-
2te8 tritt regelmäßig erit mit der Bewirkung der Dienftleiftung eit.
Wegen der Verpflichtung zu TE der Dienite val. Bem. 2 zu Aof. 2;
im Bweifel ijt die Nebernahme dieler neuen Verbindlichkeit nicht al8

5 datio in solutum aufzufaffen.
füyr. = Mb. 2, Eine direkte VBermutung gegen die Annabme an Er-
BIFaCE Statt fellt 8 364 Abfj 2 für den Fall auf, daß der Schuldner
der em Gläubiger gegenüber eine neue Verbindlichkeit zum Bwede
gib, „eltiebigung übernimmt, alfo beijpielmeife ein et
beio, einen CEigenwedhjel oder ein Schuldanerkenntnis oder jonmfit einen
Nderen, inder Regel abitrakten Verpfligtungsgrund fonititutert.
Ver He Bweifel foll diefe Uebernahme einer neuen Berbindlichteit nur als akzeiforifche
an Quitung, al8 erfüllungshalber vereinbart gelten. Sit die Abliht ihrer Nebernahme
der üllungs Statt feltzuftellen, fo gilt das alte Schuldverhältni3 mit der Nebernahme
erbindlichteit al8 N Delzai (getilat); der Gläubiger fann ala8bdanı, auch menn die
        <pb n="369" />
        360 IIL. AbfOnitt: ErlöjhHen der Schuldverhältniffe,
neue Berbindlihkeit ihn nicht zur Befriedigung führt, auf das alte Schuldverhältnis nidt
mebhr zurüdgreifen, er fanıt leßtereS nur, wenn die alte oder die neue Schuld von vor“
herein oder infolge von Anfechtung fih al8 nichtig erweilt. War die alte Schuß nichtig
(ober angefochten), fo kann die CEingehung der neuen Verbindlichkeit nad S 813 Fondiaier”
werden. Gilt die neue Verbindlichkeit nichtig (oder angefochten), io eraibt fih Die lag“
barfeit der alten, nicht erfüllten Schuld von jelbit. , .
Braktifh iteht eine promissio in solutum (an Erfüllungs Statt) der Novation glei.
Bol. Vorbem. S. 340. Sie gilt auf keinen Fall al8 Erfüllung bei den durch dos Gele
jedem auch indirekten ‚Zwange entzogenen Naturalobligationen, vgl. S 762 Ubi. 2.
. Die Bermutung des 8 364 Ub). 2 erftredt ich nicht auf den Fall, daß ein Dritter
dem Gläubiger gegenüber eine Verbindlichkeit zur Befreiung des Schuldners eingeht.
RE 4 1 a Bem. 1 unter 3, «or, 88; ferner Kuhlenbek, Bon den Band.
3. % 5 4
Au8 der Nehtiprehung: Val. RKOE. vom 10. April 1909 in L3. Yabro 3
S. 679, Warnener, echtipr. 1909 Ir. 397; ferner ROE. Bd, 62 S. 51, Sur. Wide. 196
S. 11 Biff. 8. (Mbf. 2 findet keine Anwendung, wenn unter Aufhebung der alten Soul
in neuer Schuldarund vereinbart worden it, 3. 3. Umwandlung der alten Schuld in ein
Darlehen nach S 607 Abt. 2.
8 365. *)

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes
Recht an Erfüllungsftatt gegeben, jo hat der Schuldner wegen eines Mangels im
Kechte oder wegen eines Mangel der Sache in gleicher Weile wie ein Verkäufer
Gewähr zu leiften. ;

©, I, 265: II, 314; III. 359.
1. Hingabe an Erfülungs Statt: Nah der herrihenden gemeinzeht 1025

Vehre (Dernburg, Band. Bd. 2 8 58 Note 7; Windicheid, Band. Bd. 2 S 342 Note 14)
{onnte der Gläubiger im Falle der Entwehrung des an Erfüllungs Statt gegebenen Gegen“
itandes nach feinem Belieben entweder auf die ET Horderung zurückgreifen 0Del
bom Schuldner fein Entwehrungsintereije fordern. an folgerte diefes Wahlrecht aus
der anfdhHeinenden Antinomie zwifdhen einerfeit3 1. 46 pr. 8 1 D. 46, 3. 1. 8 Cod. 7, 45
und anderjeits 1. 46 pr. D. de solut. 46, 3, I. 60 D. eod. 1. ei
„Nach BOB. it dur die Annahme an Erfüllungs Statt das Schuldverhältnts
öleibend erlofdhen; der Gläubiger kann vom Schuldrer wegen eineS Songelt um
echte oder wegen eines Mangel8 der Sache nur wie ein Käufer vom Verkäufer Gewähr“
leiftung verlangen. Cbenfo die bayr. GO. von 1753 Kap. XVII 8 11. ,

Selbitverftändlich ift au3 diefer Beftimmung nidht der Schluß zu ziehen, Daß_eINl

Annahme an Erfüllungs Statt als Raufgefchäft mit hinzutretender. Nufredhnung des Kauf“

Sb auf die Schuld zu Kfonftruieren it. Wenn ein folder Vertrag vorliegt, was Tat“

age it (pl. ES. d. ROHSG. Bd. 8 S. 97, Gd. 16 S 158, Bd. 20 S. 37, Bd. 24 S. 204
fo tritt vielmehr Tilgung des Schuldverhältnifjes erft mit Vollzug der Yufrehnung, EN
und bleibt bi3 dahin der Unfpruch fowohl aus dem Schuldverbältnig al8 au aus dem
Aauf felbitändig beftehen. Der $ 365 Überträgt lediglich die Beitimmungen über Die
Den des Berkäufer8 wegen Müngel im Recht und Mängel der Sache U die
Annahme an Erfüllungs Statt, die im übrigen al8 ivso iure tilaende Jorm der Erfüllung
gilt. Val. Bem, 1 zu S8 364 S, 354.

‚ Bet dem he Charakter der Borfchriften ift e8 jedoch nicht ausgefchlofen
daß fich der an Erfüllungs Statt Nehmende den Rückgriff auf die alte Forderung dadurd
offen hält, Daß er den Vertrag unter der auflöfenden Bedingung abichließt, daß die ihm
au machende Veiftung weder am einem rechtlichen noch phoitichen Mangel leidet. Val
Schollmeyer II S. 283.

, Herner findet S 366 Feine Anwendung, menn der Gläubiger nach S 835 Abi. 2 3RO.
fich eine SCHEN an Bablunas Statt zum Nennmerte hat übermeifen lafıen. Yal. Scholl“
meyer a. a. D.

2, Ener Anivendung der en über den Kauf auf Mängel

im Rechte und Sachmängel auf Hingabe an Erfülungs Statt. Ueber die Mängel
im Rechte, wegen deren der Verkäufer Gewähr zu leiften hat, f. 88 434—444, über Die
Haftung für eine an Erfüllunags Statt gegebene Korderung gaegen einen Dritten
* Literatur: Stampe, Das Causa-Problem 1894; Cohn, Recht 1905 S. 102;
Xretigmar, Die Erfüllung S. 50-—82.
        <pb n="370" />
        Al

1. Titel: Erfüllung. 88 364, 365.

561
SS anondere die SS 437, 438, über die Gemwährleiftung wegen Mängel der Sache die
V Gemährleiftung megen Mängel im Hecht: Bei Hingabe einer Sadhe
muß der Schuldner dem Gläubiger die Sache übergeben und das Eigentum
ın der Sache verfchaffen. Bildet ein Recht den Gegenftand der datio in
solutum, {0 hat der SA dem Öläubiger das Recht zu verfchaffen und,
wenn das Recht zum Befibß einer Sache berechtigt, ‚die Sache zu TE
S 433). Der Suhiinet ift verpflichtet, dem Gläubiger den an Erfüllungs
Statt gegebenen SGegenftand frei von Rechten zu verfchaffen, die von Dritten
gegen den Gläubiger De gemacht werden fünnen (S 434). Bei Hingabe
eines © rund ftiücks oder eines Mechte8 an einem SGrunditück ift der Schuldner
verpflichtet, im ©rundbuch eingetragene KRechte, die nicht beftehen, auf feine
Roften zur Löfldhung zu bringen, wenn fie im alle ihres Befjtehens das
dem Gläubiger zu verfchaffende YKecht beeinträchtigen mürden. Das gleiche
gilt, wenn ein Schiff oder ein Kecht an einem Schiffe den Gegenitand der
latio in solutum bildet, für die im Schiffsregifter eingetragenen Kechte
S 435). Dagegen haftet der Schuldner bei Hingabe eines O®rundjtüc? nicht
lir dejfen Freiheit von öffentlichen Abgaben und von anderen Sffentlichen
Yaften, die zur Eintragung in das Orundbuch nicht geeignet find (8 436).
Wird eine MA ung an Crfüllung8s Statt angenommen, fo haftet der
Schuldner für deren rechtlidhen Befitand:; dasfelbe gilt bei Hingabe eines
jonitigen Rechtes; bei Hingabe eines Wertpapier3 haftet der Schuldner auch
dafür, daß Ddiefes nicht zum Zmwede der Kraftloserkflärung aufgeboten fer
S 437). Sür ZadhlungSunfähigkeit de8 debitor cessus haftet der Schuldner
bei cessio in solutum nur, wenn er diefe Haftung übernommen hat und ift
ıl8dann die Soflams mir auf die Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Abtretung
zu beziehen (8 438). Der Schuldner hat einen Mangel im Rechte nicht zu
vertreten, wenn der Gläubiger diefen bei der Annahme an Erfüllungs Statt
fennt; eine UusSnahme gilt für Hypotheken, Orundihulden, Rentenichuklden,
Pfandrecht oder Vormerkungen zur Sicherung des Anfpruchs auf Beftellung
folcher Rechte; Schuldner hat foldhe zu befeitigen, auch wenn fie dem Gläubiger
bekannt waren ($ 439). |

Erfüllt der Schuldner die ihr nach vorftebenden Paragraphen ob:
liegenden Verpflichtungen nicht, jo follen jich die Mechte des Gläubiger nach
ben 88 320—327 beftimmen (S 440). , .

Richtig hebt aber Plane hervor, daß die Vorfchriften der SS 320—322
nicht im Frage fommen fönnen, weil eine Gegenleiftung des Gläubigers
nicht mehr möglich ijt; lebtere ift dur Annahme an Erfüllungs Statt mit
Erlölchen des Schuldverhältniffes unmöglich geworden (getilgt). Daten
fann der Gläubiger nad Maßgabe der SS 325, 326 von dem ARE er
Annahme an Erfüllungs Statt zurüctreten, und finden alsdann die VYorfhriften
»er 85 346—356 entjpredende Anwendung.

\ Dies bedeutet vor allem, daß der Schuldner zur Wiederherftelung
der Forderung verpflichtet ift, und zwar mit allen ihren A
Ubzellionen, 3. B. VBfandrechten, Bürgicdhaftsverpflichtungen. al.
Bland Bem. 1 zu 8 365.

Sit der Schuldner zu diefer in Integrum restitutio nicht imftande,

3. 5. weil inzwifchen entftandene andere unwiderruflidhe KRechte dritter

Berfonen der Herftellung eine8 gleichwertigen Pfandrecht8s im Wege

jtehen, fo ijt er dem Gläubiger zum Schadengerfabe verpflichtet.

Der Släubiger ijt zur Rückgabe der an Erfüllungs Statt angenommenen

Sache, zur Kücbeifion ber Horderungen u1fw. verpflichtet.

5) Sewähr wegen Sadmängel: Der Gläubiger kann Rücgängigmachung
der datio in solutum (Wandelung) oder HerabjeBung des durch te Beedle
Betrages der Forderung Minderung) ME (&amp; 462). Beim Fehlen
zugeficherter Eigenfhaften der Sache oder Vorbhandenfein EDEN vers
IOwiegener Möngel hat er Anipruch auf Schadenzerfaß wegen Nidhterfällung
8 463). War vereinbart, daß ©attungsfachen an Erfülungs Statt Peneen
werden follten und hatten die geleiteten Sattungsjachen Fehler, fo kann er
uch verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sachen mangelfreie
zeliefert werden. Sit Vieh an Erfüllung Statt geliefert, 10 hat er fein Kecht
zuf Minderung, {ondern nur auf Wandelung (S 487). Der Schuldner hat
dei Vieh auch nur die foa. Hauptmängel innerhalb der aefeßlichen Gewähr:
Irilten zu bertreten.
        <pb n="371" />
        562

JIT. AbjOnitt: Srlöfhen der Shuldverhältnifje.
Wenn fich der äubiger für Minderung entfheidet, To it nad Maß“
en ‚des $ 472 die urfprünglidhe Forderung der Kaufpreis) in dem Zn
ältnis hberabzufeßen, in weldhem zur Zeit der Annahme an Erfüllungs Sl
des Verkaufs) der Wert der Sache im mangelfreien Zuftand I dem wIrk
lichen Wert geitanden haben würde; danach it nah &amp; 473 der Wert vr
vom Gläubiger aufgegebenen Forderung nach demjelben Zeitpunkt in Ge
® veranfdhlagen. Der Schuldrer hat alsgdann dem Gläubiger diejenige
uote des veranfdhlagten Wertes der ur]prünglichen HL wieder“
herzuftellen oder zu vergüten, unı welde der Wert der fehlerhaften Sache
hinter dem der fehlerlojen zurüchbleibt, Val. Schollmeyer II S. 285.

VBerlangt der Gläubiger hiernach die Wandelung oder tritt er gemäß S 440 Don
dem Vertrage, durch welchen er die Leiftung an Erfüllungs Statt angenommen hat, U U
fo fann zwar daS durch die Annahme erlofchene Schuldverhältnis nicht mehr aufleben,
der Schuldner aber wird zum Släubiger nach S 346 obligatorifh verpflichtet, das alte
Schuldverhältnis mit allen feinen Nebenrechten CBjandrecht, Bürg{haft) Für den ati
miederherzuftellen, und hat, fall8 er hiezw außer}tande it, dem SE ee Schadenser ab
zu leiften. U. Mi. Schollmeyer Bem. 2, a, £ und Endemann I 5 142 Anm. 7, welche a
nehmen, daß die Miederheritelung einer Forderung |tet8 unmöglich und daher von DONE
herein nur ein Schadenserfabanfpruch gegeben fei,

3, Neberweijung einer gepfändeten Geldforderung zum Nennwert: No
8 835 Mof. 2 ZBO. it der Gläubiger, welchem eine gebränndete Geldforderung al
Bablungs Statt zum Nennwert überwiefen it, wegen einer Forderung an den Schuldner
nur, jomweit die ihm übermiefene Forderung beiteht, als BefrieDt t anzule0
De "A wird durch $ 365 BGB. nicht herührt {f. M. II, 83). Sal. em. 2
am Ende.

4. ann an Erfülungs Statt von feiten eines Dritten: Der Anfpru auf
Gewährleiftung fteht dem Öläubiger auch dann di wenn nicht der Sn jelbft, Jondern
ein Dritter die Sache, Jorderung 20. an Erfüllungs Statt gegeben hat. Hier entfieht bie
in Gefeke nicht entjchiedene Frage (f. Me. 11, 84), wer in diejem Ialle Gewähr zu eilten
hat, der Dritte oder der Schuldner? Da die Annahme an Erfüllungs Statt in das Belieben
de3 Öläubiger8 geftellt {ft (f. $ 364), und leßterer troß BE des Schuldners die
Veiitung an Erfüllungs Statt annehmen darf, 10 kann die GewährleittungSspflicht nicht der
Schuldner, Jondern nur den Dritten treffen, e8 müßte denn die Haftung des Schuldner fd
für die Leitung des Dritten durch befondere Umftände bearündet jein. Chento lan
Bem. 4 und Dertmann Bem. 3 zu S 365. I met
. Eine Haftung des SchuldnerS für die Leiltung des Dritten kann 3. GB. begründ®
jein, wenn der Dritte für den Schuldner als Vertreter ohne Bertretungsmacht agehande
und Schuldner den Vertrag genehmigt hat (SS 177—179, 182, 184). )
Streitig it die Pa Anwendbarkeit der 88 465 F., inZbefondere des S 457 (gegen“
jeitige Rücgewähr bei der Wandelung) auf die Hingabe an Erfiüllungs Statt durch einen
Dritten. Die Kücgewähr von feiten des Dritten würde Wiederherftellung der Forderung
bedeuten; diefe aber it ohne entipredhenden Vertragswillen des Schuldners unmöglic-
Cohn, Die Wandelung bei Hingabe an Erfüllungs Statt durch Dritte im Recht 1905 ©. 1%
Deftreitet, daß in einem foldhen Zalle der Dritte {Ohadenserjabpflichtig fei, da das in 834
nee MNerfchulden nicht vorliege, und befhränkt den Oläubiger auf einen etwaigen

ereidherungsantprucdh nach S 822 gegen den Defreiten Schuldner. M. E. liegt len
rund vor, für den Fall, daß die erlofdhene Zorderung nicht wiederhergeftellt werben
tarın, auch ein Verfchulden des Dritten feltzuftellen, der ch unberufen in fremde Sefhäfte
eingemi{cdht und dabei nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. ,

5. Der Sall, daß der Schuldner dem Gläubiger MO eine neue Berbindlichteit
ar ehe Statt übernimmt (f. 8 364), wird durch S 365 nicht getroffen. Der
Schuldner haftet in Ddiefem Falle aus der neuen Verbindlichkeit nach den allgemeinen
Örundfägen. Bal. im übrigen Borbem. S. 3371.
S 366. *)
| Sit der Schuldner dem Gläubiger auZ mehreren Schuldverhältniffen zu
gleichartigen Leiftungen verpflichtet und- reicht das von ihm Seleiftete nicht AUT
*) QZiteratur: WindfhHeid-KXipp II 8 343 Noten 2—6; Dernburg, Band. II
S 55 Nr. 4; Otto Berner, Berrednungen von Zahlungen, Göttingen, Inaug.-Difl- 1892;
Henrict, Neber die Frage, auf welde von mehreren Forderungen eine geleijtete Bahlung
anzurechnen jet, in Xherinaa Xahrb. Bd. 14 S. 428 ff., derfelbe, Neber den S 267 des Entw-
        <pb n="372" />
        363
Tilgung jämmtlicher Schulden aus, jo wird diejenige Schuld getilgt, weldhe er
bei der Seijtung beftimmt.

Xrifft der Schuldner keine Beftimmung, fo wird zunächit die fällige Schuld,
Unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicher-
Te bietet, unter mehreren gleich ficheren die dem Schuldner läftigere, unter mehreren
gieich (ältigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältniß-
mäßig getilgt.

z in 267; 1X, 815; 111, 360.

„4. RMeihenfolge, in welcher mehrere Schuldverhältnifie mit gleidhartigen
Keiungsgegenitünden durch eine zur Tilgung fämtlider Schulden nicht aus-
ende Keiftung getilgt werden.

Vorausfeßung der Anwendbarkeit des 8 366 ift: ,

a) daß mehrere auf gleimartige Leiftungen gerichtete Schuldverhältniffe
wijchen Ddemfelben Släubiger und Schuldner beftehen. Die Kegeln des
S&amp; 366 finden au Anwendung, wenn durch ein und Ad tat Sohuld-
verhältnis im weiteren Sinne mehrere gleichartige Verbindlichkeiten
des Schuldners gegen den Gläubiger En ba 3. DB. au8 einem MietS-
verhältniffe meter MietSraten. Wal. Band Bem. 1 zu S 365. U. M.
Niendorf, Mietrecht II S. 136 Neumann, Jahıb. I S, 269), welcher in der
Zahlung einer MietSrate eine Teilzahlung erblidt und daher dem Gläubiger
die Deftimmung überläßt, ob und auf welche Schulden er fie annehmen will.
Die Auslegung Niendorfis beruht auf einem Mißbrauch des fog. arg. a
contrario, {ojern {ie das Mebeneinanderbefteben mehrerer Schuld-
verhältnifie im meiteren Sinne al. VBorbem. I, 1 zum I. Buch S.3) fordert;
der Ausdruck „Schuldverhältniffe” kanıt auch in dem Yorbem. zum 1. Buch I, 3
S. 4 erürterten engeren Sinne aufgefaßt werden und dies H{t Jogar im BOB.
die Regel. Val. S 241. Das Recht des Gläubiger, eine Teilleiitung
zurüczumeijen, mird dadurch nicht berührt. Baal. S 286. .

Eine Teilleiftung legt vor, menn eS fih um eine bloße Yuote eines
auß ein und demjelden Schuldarunde entjprungenen, fälligen Anfpruchs
handelt. Der Gläubiger kann eine foldhe Leilletftung ablehnen, fofern
nicht eine der in Bem. 4 zu &amp; 266 genannten Ausnahmen gegeben ift; lehnt
zr {te aber nicht ab, {o muß er nach $S 366 zunächft bie einfeitige Beftimmung
des Schuldners, event. die ergänzenden VBorfehriften des Ubi. 2 gelten lafjen.
Sm Gegenfaße zum PLR, IL. | Lit. 16 58 150 ff, daS nur von Zahlungen
jpricht, bezieht ih S$ 366 auf Leiftungen jeder Art; e8 ift auch nicht
notwendig, daß eS fich um vertretbare Sachen handelt; doch müffen die
SGeiftungen nur der Snattung nach beftimmt und muß die Sattuna hei allen
diefelbe fein. land a. a. O.

Die Leiftungen müffen gleichartig fein, d. h. cs müflen entweder,
bei Sachleiftungen, Sachen derjelben Gattung in Frage kommen, } B. Geld
oder vertretbare Sachen, 3. B. Waren derjelben rt, oder Gandlungen der
Urt, daß ihr wirtichaftlidher Inhalt unabhängig {it von der Berton bes
Släubigers. Val. 8 399.

3 366 Wbf. 1 feßt eine freiwillige Leiltung voraus. Fraglicdh ift, ob S 366
Aof. 2 auch auf zivangsSweije Beitreibungen ent{predende Anwendung
findet. Dagegen Dernburg II S 117, Rehbein Bem. 15 zu 55 362—371,
Endemann | $ 141 Bem. 47. Mit Planck Bem. 5 zu S 366 wird die Frage
zu bejahen jein; denn nad $ 819 ZRO. iit bei der Zmwangsbolliredung die
Empfanagnahme des OS durch den Gerichtsvollsieher als
Rahluna von feiten des Schuldners anzırfehen. Selbitueritändlich it biete
IS BOB, in _966; Strudmann, dafjelbit
} . ering3 SYahrb. Bd. 32 S, 99—123, 262—266; Stru t
SS. 383 ©. 251 Y ; N Ohne arednung einer Zahlung des Schuldner auf mehrere Geld=
Aulden had) gem. N. Difiert. Koftod 1894; Genden-Linden, Auf EN a bene
a "derungen {ft eine dom Schuldner geleiftete Zahlung, welde nicht zur De Gras gt
'9 gen AUSreicht, anzurednen? Gretjäwald 1895 (3. Abel); Ofiig, N EEE

S bel); Rogge, Difi. Greifswald 1900; Faften an, Die Souldtilgung &gt; Se ehrheit don
Eetderungen de ®Gläubiger8 gegen denfjelben Schuldner. Diff. Leipzig ; reti mar,
eülung ©. 109 #f.; Pringsheim, Das Necht des Blirgen zu NHeitimmung und Wahl in

TUdota Bejtr. AN k9 &amp; 136
        <pb n="373" />
        &gt;a4

II). Aöjnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältnifie.

ant{prechende Anwendung nur zZuläflig, wenn ein pP vo
verfahren auf rund eines einheitlichen Titels über mehrere gleichartige
Seiltungen au8 verfchiedenen Schuldverhältnifjen bzw. aus einem Schuld-
verhältniffe im weiteren Sinne eingeleitet it und der Erlös des Verfahrens
nicht zur Tilgung diefer mehreren Leiltungen ausreicht. Bal. Schollmeyer
Bem. 6 zu 8 366.

Sn der Regel dagegen wird eine ZwangsSvollitrechung auch auf Orund
eineS bejonderen, auf eine beftimmte Forderung gerichteten Titel8 erfolgen,
und natürlich it, wenn mehrere befondere Zwangsbolftrecungstitel gegen
denjelbden Schuldner für denjelben Gläubiger vorliegen, der Gerichtsvollzieher
yur befonbderen getrennten Erledigung jedes einzelnen verfiel fo daß in
diejen Zällen die Zahlung Ger Berfteigerungserlös) nur auf die Ur Bmwangs-
vollitrecung ftehende Forderung, deren Durchführung der Gläubiger beitimmt
hat, zu veredhnen i{ft.

Auch in dem Falle, daß der Gläubiger gemäß S 1233 Abf. 2 den
Verkauf eineS für mehrere auf gleichartige Leitungen gerichteten Pfandes
bewirken läßt, it Ab], 2 des S 366 entjprechend anwendbar. Val. Bland
Dem. 5 zu 5 366; a. Me. freilih Schollmeyer a. a. D., Dernburg 1 $ 117
Bem. 5, Rehbein Bem. 15 zu SS 362—371, ROES. Bd. 13 S. 191 ff.

. Endlich it S 366 auf Leiltungen, welche durch Hinterlegung er“
jolgen, entjpredhend anwendbar. M., IL, 88.

Bezüglich der ANufredhnung |. 8 396 Ab. 1.

Wi R2. Die Regeln des S 366 finden feine Anwendung, wenn die Parteien im voraus
vereinbart haben, daß fünftige Zahlungen auf eine beitimmte Forderung anzurechnen
And; in einer folden Vereinbarung liegt ein U 8 fowohl des Gläubiger$ mie Des
Schuldner3 auf $ 366. Val. Derndburg, Bürgerl. N. II S. 298.

Streitig ift jedoch auch in diefem Falle, ob, wenn der Schuldner, unbekümmert um
die borauSsgegangene Vereinbarung, die Anrechnung der Zahlung auf eine andere Forderung
beitimmt, der Gläubiger gleichwohl die Zahlung diefjer Beltimmung Seien auf bie ver“
einbarte Schuld anrechnen darf (Dernburg, Bürgerl. 3. II S. 298 Bem. 4) oder ob der
Gläubiger in foldem Falle nur berechtigt wird, die Sein abzulehnen, ohne in Annahme“
verzug zu und im üorigen einen Schadenserfakanipruch wegen VBertragsverleßung
erlangt (Bland Bem. 2 zu S 366). Da das Angebot und feine Bedeutung ausfchließlic®
vom Sehuldner abhängt, iit die PWlanckjche Yuffahung richtiger und der En don Derndburg
a. a. ©. gemachte Borwurf der Künftlichfeit unbegründet. Val. auch VDLG. Karlsruhe in
Bad. Kipr. 1902 S. 190. Vol. auch Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 157 Nr. 3.
(Die di des Schuldner8 bezieht fih nur auf die von ihm beftimmte
Sorderung und wird dadurch, daß er verpflichtet war, zunächit eine andere Sorderung, zu
‘ilgen, in ibrem Wejen nicht verändert.) MU. M. jedoch NOS. Bb. 66 S. 57 #; Kur.
Wichr. 1907 S. 328.

3. Das Beitimmungsredt des Schuldnersi:

a) An eriter Stelle it alfo ftet3 maßgebend eine Beitimmung, weldhe der
Schuldner bei der Leitung trifft. Diefes einfeitige Beftimmungs-
vecht des Schuldners war fhon im römifchen Recht als Aonfequenz der
rechtlidhen Natur der Erfüllung anerkannt. Vol. I. 1 D. de solut. 46, 3: est in
arbitrio solventis dicere, quod potius debitum voluerit solutum et quod
dixerit, id erit solutum: possumus enim certam legem dicere ei quod
solvimus. Bol. Kretfchmar, Erfüllung S. 39 ff. Die Beftimmung bedarf
nidht der ausdrücdlighen Erklärung, {te kann audh au8 den Umftänden
erhellen, 3. B. wenn die vom Schuldner gezahlte Summe ihrem Betrage nad
Ko mif einer der mehreren Forderungen übereinftimmt. Val. Seuft: Arch.
Bd. 54 Nr. 146, Mipr. d. OLG. Bd. 8 S. 45, RKOE. in Yur. Wicr. 1904 S. 58.
Die Beltimmung ft ein einfeitiges empfangsbedürftiges Rechtsgefchäft. _

Der Gläubiger hat kein Widerfpruchsrecht. Nimmt er die Leiftung
an unter der Erflärung, auf eine andere Schuld anrechnen zu wollen, 10
erlijcht troß jeines Wider]pruchs die vom Schuldner bei der Leittung be“
zeichnete Schuld. Lehnt der Öläubiger die im Übrigen ordmungsmäßige
Vetitung nur aus dem Grunde ab, weil er mit der Beitimmung des Schuldners
nicht einverftanden ift, fo gerät er in Unfjehung der vom Schuldner bezeich“
heten Forderung in Annahmeverzug S 293). Sin Beitimmungsrecht des
SläubigerS, wie foldhes unmittelbar nach dem Beltimmungsrecdhte des
Schuldners vom en echte anerkannt war I and. Bd. 2
3 55 Biff. 4, b, Windfcheid, Band. Bd. 2 8 343), Ht dem BOB. Fremd.
        <pb n="374" />
        4;

|. Titel: Erfüllung. 88 366, 367. 365
‚Unter Umitänden kann jedoch eine Beftimmung, welche der Gläubiger
beim Empfange der Leitung dem Schuldner gegenüber getroffen und bei
welcher der Schuldner fich beruhigt hat, als Bereinbarung über die Tilgung

zu betrachten fein. M. II, 87, 88.
Die gefeblidhe Ergänzung der mangelnden Beitimmung:
a) Sn Crmangelung einer Beitimmung des Schuldners wird zunächft die
fällige Schuld vor der nicht fälligen getilgt.
Ueber die Fälligkeit |. die SS 271 und 284.
. Da fällig nur eine Schuld ift, deren Zahlung verlangt werden kann,
der alfo feine Einrede entgegenfteht, vgl. $ 284 Bem. 1, DVertmann, Komm.
zu 8 284 Bem. 1, jo XKonn eine verjährte Forderung nicht nah Abf. 2
verrechnet werden, unrichtig alfo Königsberg vom 21. Dezember 1908 in
Surift. Monatsichr. f. Pojen 1909 S. 5. , |
Bon mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Slänbiger geringere
Sicherheit bietet. Dies iit 3. B. der Fall bei einer Forderung, deren Vers
‚ährung nahe bevorfteht. Daß das BOB. eine Sicherheit dur Bürgen
im 8Zweifel für ‚geringer erachtet al8 die Sicherheit durch Verpfändung, ergibt
9 auß $ 232 Ab]. 2 und aus S 273 Ubi. 3 Sab 2. N
Bei gleicher Sicherheit die dem Schuldner lättigere, z. DB. die höher
verzinsliche, die Wechfelichuld, die urteilsmäßige Schuld. Die größere vder
geringere Läftigkeit it unter Würdigung aller rechtlich und wirtichaftlih in
Betracht kommenden Umftände zu beftimmen, RKOES. Bd. 66 S. 266 {f., 275,
Sur. Wichr. 1907 S. 1714, 178.
Die ältere, d. i. die früher entitandene Schuld. ,
N gar feine diefer VorausfeBungen vor, fo fol die Leiftung auf
alle Schuldpoften verhältnismäßig angerechnet werden.
für 9. Die VorfHriften des 8 366 haben auch Geltung für den Zall, daß ein Dritter
Abt en Schuldner leitet, ohne die Schuld zu bezeichnen, welche getilgt werden foll. Das
eBnungsrecht des Gläubigers (S 267 6f 2) wird hiedurh nicht berührt.
u BE dem Bürgen f{ebht bei A auf mehrere AUnfprüche das Recht des S 366
S' 87 gl. Wringsheim in @ruchots Beitr. Bd. 53 S. 13. A. M. RKipr. d. DLG. Bd. 16
+73, ‚Recht 1908 11 Ziff. 1855 (Stuttgart).
ertni 6, BVeweislait. Sit das Beftehen mehrerer Forderungen gegen den Schuldner
geman 2.10 muß der Schuldner beweifen, daß Jeine Leiftung zufolge Vereinbarung oder
SOC Jeiner Beftimmung bzw. der N Vorfchriften gerade auf die eingekflagte
Ber ung anzurechnen fei. Sal €. d. ROH. Bd. 10 S. 243; Seuff. Arch. Bd. 35 Nr. 110;
a 1907 S. 308 geh en). Wird aber Vereinbarung oder Beitimmung nicht be-
au tet, 10 bat der Kläger darzutun, weshalb die Soblung auf die Kagforderung nicht
ob Technen ift. ROES. Bb, 55 S. 411, Iur. Wichr. 1903 Beil, S. 140; it }; DB. freitig,
foxna ürere Horderungen befiehen und ob die gohlung auf eine andere al3 die Klage-
Sorde 8 in Frage fommen kann, fo muß der RAläger beweifen, daß er noch andere
a. ungen gegen den Beklagten habe. ROSE. Bd. 55 S. 414, Iur. Wichr. 1901 S. 18,
CC. Xeonbhard, Bemeislait S. 85.

L.

8 367.
‚Bat der Schuldrer außer der Haubptleiftung BZinfen und Koften zu ent
ten, fo wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Seiftung
MUNÄchit auf die Noften. dann auf die Rinien und zulebt auf die Hauvtleiftung
ANgerechnet. ,
si Beitimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, jo fann der Gläubiger
'© Annahme der Leitung ablehnen.
&amp; 1 268; IT, 816; ML, 561. . ) 5 Koiten

1. Wegfall des fhuldneriidhen Beitimmungsrechts hei Zinjen um :
Dur $ 367° wird das prinzipielle Beitinummgsredt Des en ndetung a8 Telbf
Deiränft, weil die Bahlung von Koften und Hinfen vor der Dein 0 5 ft
Dich Gebot der nach der Verfkehröfitte beitimmten Schuldnerpflicht (S 242) zu
7 Alten lt, x

Die Reihenfolge der Anrechnung in &amp; 367 entfpricht jener des S 48 RO,
. Bett HE i dere Anrechnung, fo tritt nicht etwa entgegen
dem gen mt jedoch der Schuldner eine andere Anrechung, fo (it nl0t ehon entgegen
        <pb n="375" />
        366 Il. AbdjHnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnife.
Gefjebes ein, der Oläubiger kann vielmehr in”diefem Falle nur die Annahme der Leiftung
ablehnen, obre in Verzug zu geraten. Weil

Nimmt aber der Gläubiger die Zahlung an, To ift fein Proteft gegen die Beiiim-
mung des Schuldners wirkungslos (protestatio facto contraria); die Zahlung ilt alf9
BU HART auf die Gauptforberung anzurechnen, wenn der Schuldner dieje Anrechnung
ausdrücklich beftimmt hat, der ©läubiger aber tie mit dem Bemerken, fie als Binszahlung
zu verrechnen, behält.

„3. Durch die Vorfehriften des 8 367 wird das Recht des Gläubiger8, eine an
Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leiftung als Teilleiftung überhaup
abzulehnen, nicht berührt. gl. hierüber die Anm. 3 und 4 zu S 266. . .

3, Die Vorfdhriften des S 367 find dispofitiv. Vereinbaren die Parteien eINE
andere Reihenfolge, {jo hat e8 hei der vereinbarten Anrechnung fein Bewenden.
. 4. 8 367 findet auch Anwendung auf die Senn durch einen Dritten S 267),
ferner auf die Hinterlegung und auf die Leiftung im Wege der Zwang8V ollitredung:
ur ft bei lebferer ein Beftimmungsrecht des Schuldners ausgeichlofien, die Borichtt
de8 Ubj. 2 $ 367 alio nicht anwendbar. Bol. M. I, 88. Ne

Sür die Nufredhnung ift die entivredhende Anwendbarkeit de S 367 ausdrücklich
anerfannt in S 396 Ybf. 2.
S 368.*)

Der Gläubiger Hat gegen Empfang der Leiftung auf Verlangen ein {Orift
liches EmpfangSbefenntnif (Quittung) zu ertheilen. Hat der Schnldner cin recht
liches Intereffe, daß die Yuittung in anderer Form ertheilt wird, fo kann er bie
Srtheilung in diejer Form verlangen.

@, I, 269; IL 817: IM, 362,

u ee ARE und Inhalt der Quittung. Die Quittung ift 08
[chriftliche Bekenntnis des Gläubiger8 über den Empfang der Leitung. Sie ijt von einem
bloßen „Empfangsichein“ zu unterjcheiden ; fie gibt „Aufichluß über die an den Empfang
9 fnüpfende Hecht8 folge“, mährend der reine EmpfangS/hein mur die Tatjache N

mpfang8 einer Leiftung, nicht aber die Erfüllung einer Schuld bekundet. Vgl
Bacmann, Ueber die rechtliche Bedeutung der Quittung, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 S. 46 E
Daß der 5 368 fihH nur auf EmpfangSbekenntniffe der KEN nicht au
alle EmpfangSfheine bezieht, ergibt fidh aus der Zitelüberfchrift. Eine Beltimmung darüber,
mas die Quittung enthalten muß, gibt das Gefeß nicht. Allein aus ihrem Zwecke, dem
Schulbner als Beicdheinigung über die bewirkte SG zu dienen, wird gefolgert werden
dürfen, Daß fie das Schuldverhältnis, auf welches die Leiftung {ich gründet, ferner Segel
ftand, Ort und Beit der Leiftung mit binreidhender Deutlichkeit erkennen lajlen muß-

2. Form. Für die Quittung ift fOhriftlidhe Form vorgefchrieben. Zufolge S 126
muß fie allo vom Ausiteller eigenhändig durch Namensunterfchrift vder mittelit geridhtlid
pder notariell Geglaubigten HandzeihenZ unterzeichnet werden. Die di, der
Unterfchrift des Gläubiger3 im Wege der mecdhanifchen Vervielfältigung ent!pricht iefer
Ze IE, Der Schuldner kann eine Quittung mit Ioldher Unterfchrift zurüd“
weten. „31, 339.
.. *%) Siteratur: Reindold, Quittungskojten und Quittungspflicht. Vergleichende
Studie nach Sfterr. N. unter Rückicdhtnahme auf d. preuß., franz5ö7., bayr. und fäch]. Gel- und
den Entw. eines BGB, und auf d. Iudikatur. Wien, Breitenftein, 1892; Dikllow, Die
Ouittung im Recht und Verkehr. Diff. Berlin 1895; Behrend, Beiträge zur Lehre von der
Dutittung. Leipzig, Veit &amp; Co., 1896; Collag, in Iherings IJahrb. Bd. 40 S. 1835 ff.
Reyzner, Der Yuittungsträger, in der Feltgabe der Iuriftijchen SGejellihaft in Berlin für
Roc S. 189 ff., Berlin 1893; Hedemann, Das Recht auf Rücgabe eines Schuldjheines
im Dogmat. Jahrb. Bd. 48 S. 63 f.; Sangbein, Der Quittungsanipruch nad) dem BGB.
Diff. Leipzig 1903; Dryander, Die rechtlide Bedeutung der Quittung. Diff. Greifswald 1899;
Möller-Holtfamp, Die Quittung nach BGB., Diff. Roftod 1904; Exner, Fragment in
Srlinhut3 BZtichr. Bd. 22 S. 670 ff.; Glager, Boftidein al3 Quittung und das Eigentum AN
Rohn- und Gehaltshüichern im „Recht“, Bd. 12 S. 809; derfelbe, Banknoten bei X. Bank,
im „Recht“ 12 S. 744; Stein, Zahlung auf gefäljhte Quittung in Bayr. 3. f. N., Bd. 2
5.292; Lacmann, Die rechtlige Bedeutung der Quittung im Arc, f. bürgerl. KR, Bd. 31
S. 47 fi.; Manigk, Willenserklärung und Wikensgejhäft S. 715 ff; XuhH3, Bentral-Bl. f.
itetm, Gerichtab. Bd. 6 S. 489 F.. 497.
        <pb n="376" />
        1. Titel: Erfüllung. 88 367, 368, 367
Zu Sag 2. Erteilung der Quittung in öffentlicher oder Öffentlich beglaubigter
Sorm fann 8. SD. beanjprucht werden in den Jällen der S&amp; 1144, 1167 BGB, 829 GBDO.
Streit 3. Rechtliche „Bedentung. Ueber die rechtlide Natur der Quittung beftebt
Nehme SS itehen fich gegenüber einerjeits die Theorie, nach der in dem Geben und
erflär N der Quittung ein dispofitiver Akt liegt und die Quittung fomwte eine Willen8-
Wii ung daritellt, und anderfeits diejenige, nach der die Curithung nur ein Beweismittel
Ser 3] enSerflärung) iit. Snnerhalb beider Nichtungen find wieder folgende Unterfchiede

uffalinngen vertreten:

a) Zheorie der Willenserklärung:
A Die Quittung jet ein negativer AnerfennungSvbertrag des
Anhalt3, daß die Schuld getilgt Jei. Zu ihrer Entfräftung genüge nicht
der Nachweis, daß Die Babhlung nicht erfolgt fet. Bähr, Anerkennung
S. 255; Dillow a. a. D. S. 80 f.; Endemann I $&amp; 141; Collags a. 0. ©.
3. A neuerbingS au Lacmann, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31
De .

Die Quittung fei ein Beweisvertrag Dd. h. Zeftitellung der Tat
Jache itattgehabter Erfüllung für den Fünftigen BrozeB durch Vertrag;
land, Sehrbuch des  eUINDEN Bivilprozeßrechts 1 S. 339 ff.; der
Sinn diefes Beweisvertrags kfönne verfchieden jein, je nachdem dem

Geber der Yuittung der AS offen Hehen {oll oder nicht.
b) Theorie der Wiffens- oder Wahrheitserfklärung. Dal. Blow,

Das Geftändnisrecht, Freiburg ti. VB. 1899 S. 185 ff; Behrend a. a. DO.
Die Quittung kann je nad dem Willen des HYuittungsgeber$s
‚eine Willenserklärung oder ein bloßes Beweismittel fein.
Gemäß Die Quittung, auf deren Erteilung der Schuldner gegen Bewirkung der Leiftung
Gegen 368 einen An]pruch Hat, {it lediglich ein Beweismittel, welches durch
Bermeia Del entfräftet werden fann. Sie liefert vorbehaltlich des Gegenbeweijes den
einer fh daß der Gläubiger die Leitung empfangen hat. Sit die Duittung, in Erwartung
Na Unftigen Leiltung im vorau3 ausgeftellt worden, 10 {ft zu ihrer ntfräftung Der
Önittune ‚erforderlich, daß auch nachträglich die Leiftung nicht erfolgt ift. Daß die
au8 Ng im Sinne des 8 368 nur die Bedeutung eines Beweismittel8 hat, dürfte jomwobl
des 85 Entjtehungsgefchichte des S 368 (MM. II, 166; %. I, 337, 339) alS auch aus Saß 2
eines Se hervorgehen, wo zwijdhen Der Erteilung einer Yuittung und dem Abfhluffe
der NerfennungSbertragsS unterfhieden wird. AlNerdings fann unter Umjtänden in
te gg etlumg einer Ouittung auch ein da Nidthbeltehen der Forderung felt-
fein ur er UnerfennungSvertrag oder ein Erlaßvertrag Ö. S 397) zu erbliden
Neiitun 3. 3. wenn die Quittung in Kenntnis der nicht oder der nicht vollftändig erfolgten
Ur, De und auch ohne die Ermartung einer weiteren fünftigen Seiftung erteilt worden
Öierauf Bedeutung fommt der Quittungserteilung jedoch nur dann zu, wenn {ich ein

ec richteter Larteiwmile aus den Umkänden des Einzelfalles Feftitellen läßt.

lerner Sdenfo wie bier Dertmann Bem. 5. Val. Windfcheid, Band. S 412, b Nr. 3,
bei Ri le eingehenden, allerdingS von dem hier Woraetraaenen abweichenden Ausführungen

uf Dem. 5 zu $ 368. ,
fo Tann enn eine Quittung in Ermartung der Erfüllung ausgeitellt it (Borausquittung),
Saß 9 der Gläubiger fie mit der condictio causa data causa non secuta ($&amp; 815 Abi. 1
den &amp; Zurückfordern, alfo auch, wenn der Schuldner ch im Yrozeffe auf fie beruft,
und Su gen beweis antreten, er habe die Quittung in Erwartung der Zahlung ausgeftellt
Tichti DS fei auSgeblieben. Dagegen wird in einer Ouittung, die in Renntinis ihrer Un-
Xhrert, eit und ohne Erwartung der Leitung ausgeftellt it, in der Kegel ein neaatiher

ungSbertrag zu erbliden fein. ,
Snfqf te Sorm der BVorausquittung wird vielfadh audH benukt, um ein
Sad To-Mandat zu erteilen bzw. einen Dritten zur Erhebung einer

al. daLO zu ermächtigen. Hierher gehört inshejondere der 109g. OYuittungs{Ohed.
1896 © über Kublenbect, Der Scheck, feine wirtfchaftlidhe und juritttiche Natur, Seipzig
Sorm 5.130. Sm juriftifichen Sinne Gnateriell) enthält der Quittungsichenk eine In die

Dr Vorausquittung gefleidete Zahlungsanmwmeifung. Val. Dem, U $ 370.
Ouritt, ur den Vermerk „Boftfchein als Onittung“ beftimmt Der Gläubiger die
im SA ‚eine8 BahlungszwifchenempfängerS als eigene Quittung, Bal. Glaßer
des zo 1908 S. 809 f. Eine ähnliche Bedeutung Hat der Hinweis auf die Berechtigung
Bol Duldners, Hei einem Bankkonto (3. B. Scheckkonto) des Oläubigers einzuzahlen,

- Ölager a. a. O. S. 744 ff).
EA A RS ME ee ri Berteilung erftreckt {fi f
) Die Verpflidhtung des Gläubiger zur AMLIIUNASEILEL ich au
Qeiltunaen jeder Art, alio nicht bloß aut Geldrahlungen. toren

ı
        <pb n="377" />
        68

II. Abinitt: Erlöfhen der Schuldverhältnifje.
(eßtere in Arage kommen, erftreckt fie {th au auf Barzahlungen, bei denen
nad der VBerfehröfitte die Erteilung von Quittungen nicht üblich it Pe
bei den täglichen Einkäufen für den Sausbalt. Auch bier kann der Schul ;
ner ein Intereffe an der Quittungserteilung haben, wenn er 3. DB. genöflg
N DE den Einkaufen eineS nicht zuverläffigen Dienitboten zu hedieneN-
Ein in der IL. Konım. geftellter Antrag, von der Borfchrift des 8 DE
zine Ausnahme für Zahlungen zu machen, bei denen nah der Verkehr %
{itte Quittungen nicht üblich find, it ANFALLEN worden. Sebo x
fann unter Umftänden in dem Verlangen einer Yuittung bei GE Dan
Barverkäufen und fonftigen realen AWustaufchgelchäften eine Schifane BU
zyrbliden fein und dem Anfpruch au8 8 368 die Einrede des 8 226 entgege
gefeßt werben. Bol. Dernburg, Bürgerl. R. 11 S. 291 Anm. 13. ber
Plan Bem. 3 zu S 368 nimmt an, daß, wenn bei Gefhäften N
fraglidgen Art die Erfüllung erfolge, ohne daß OYutittung verlangt en
regelmäßig ein ftillfhweigender Verzicht auf den gefeBlihen Unfpruch X er
gar ein (jtilljhweigender) Wertrag anzunehmen fei, durch den „die et
De zur Erteilung der Ouittung ausgefjhlofjen“ werde. Noch wet er
gebt Endemann I S 141 Anm. 21, der die Frage dadurch als erledigt Sn
riebt, daß bei richtiger Auffallung der realen Äustaufchgefchäfte die X N
bflichtung des &amp; 368 überhaupt nicht begründet werde. Die Anficht En
;mann8 ijt nicht zu billigen. Val. insbejondere Planck Bem. zu 8 433. Wo
au die Annahme eines Verzichts ift nicht unter allen Umitänden geredf
jertigt, Der Schuldner fan w. nach Bewirkung der Leiftung ohne Yuitiung“
NOS nachträglich auf den Anfpruch zurückkommen. Val. Bem. 4
Die Quittung it nur auf Verlangen des Schuldner8 auszuftellen, det
Gläubiger braucht fich nicht unaufgefordert zur Ouittungserteilung zu echieln
Die Quittung ift gegen Empfang der Leiftung, alfo Bug um Bug,
erteilen ($ 274). Der Schuldner Iann die Leiftung zurücbehalten, bis 19m
die Quittung erteilt wird (S 273). Der Gläubiger, welcher die ihm Net
gebotene Leiltung anzunehmen Bereit ift, die verlangte Ouittunag 0DE
nicht erteilt, fommt in AUnnahmeverzug S 298). nei
Der AnfipruchH des Schuldners auf die Quittung geht jelbitverftändlt 2
dadurch nicht verloren, daß der Schuldner ohne Quittung geleiftet hat, *
fann au) na Qträglic auf Erteilung der Quittung geklagt werden
Cbenfo Yland Bem. 3, Vertmann Bem. 2 zu S 368, ö
Auch über eine Teilleiftung, fofern der Oläubiger zur Annalr)
einer foldhen verpflichtet i{ft oder die Teilleiftung freimillig annimmt (f. 8 EN
N a SD auf Berlanaen Quittung zu erteilen. (Val. 8 757 ABY-
Art. I.
Die Vorfohrift des $ 368 Sag 1 lautet ganz allgemein, fie findet daher au
Anwendung, wenn nicht der Schuldner felbft, fondern ein Dritter De
Beiftung bewirkt (S$ 267). Das gleiche gilt von Sag 2, welcher nur €
WVorfchrift bezüglich ern der zu erteilenden Quittung gibt. Yuch DEM
dritten Zahler it das Mecht auf diefe qualifizierte Onittung einzuräumel
wenn er ein rechtlidhes Interefle daran hat. Schollmeyer IL S. 293. it
Diejenige Quittung, auf weldhe der Schuldner nach &amp; 368 Anfpruch hat, sie
ledigliH Beweismittel der Erfüllung, aljo Feine Verfügung Über, m
Horderung. Val. Bem. 3, b oben. Daher bedarf e8 bei Quittierung Es
Mündelforderung, die bereits durch die mit Öenehmigung, des Gegenv® 8
mundes angenommene Zahlung getilgt ift, nicht mehr der enebmigung [ En
Segenvormundes. Val. Bem. 1, b, « zu 8 1812, Bonfdhott, Oruchots Dell
Bd. 49 S. 9. U. M. Olaber, dafelbit S. 562 ff. ‘
3. Die prozeßrechtlidhen Morfchriften der 88 415—419 ZRO. über die Beweistrat
der Urkunden überhaupt Haben felbftverftändlich mich für die EN Geltung.
“Die Beweistkraft einer Quittung it an den Ablauf einer Reitfriit nicht aebunder-
$ 17 €E®. 3. 3RO. . , . be
Wenn die Quittung Widerfprücdhe oder Unklarheiten enthält, 3. B. über den Ir
yaOlten Betrag, fo ijt eS lediglich eine Frage der tatfächlichen Auslegung, wieweit ! 5
Snhalt bewiejen it; ingbejondere Iommt bei Verfchiedenheit der DOC des Ca
Se a Buchitaben Art. 5 der WO. nicht zur Anwendung. ROSE. in Seuff. UrD-
55. 5 . 55.
6. Meoen des Anfprıuchs auf Rückgabe eines Schuldiheins val. Bem. zu 8 371-

{a}
        <pb n="378" />
        1. Titel: Erfüllung. 88 368—370.

369

8 369.

Die Koften der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuijchießen,
Tofern Mit aus dem zwijchen iHm und dem Gläubiger beftehenden Rechtsver-
Dältnijje fich ein Anderes ergiebt.

Treten in Folge einer Nebertragung der Forderung oder im . Wege der
Erbfolge an die Stelle des urjprünglihen Gläubigers mehrere Gläubiger, 10
fallen die Mehrkoften den Gläubigern zur Lait.

€ I, 270; II, 318: III, 363. ; ® ‘ , Sn ii 5 z

4. Soft ittung: Die Erteilung der Quittung erfolgt im Intereile de
Sthuldners, ta DEn Dot Duler er Süalbaer die Koften der Yuittung zu fragen
zn DOrzufchießen, e8 mlßte denn ein Anderes vereinbart fein oder font fih aus en
Wilchen dem Öläubiger und dem Schuldner beftehenden Kechtsverhältnis ergeben, So

ID bei einem Schuldverhältnijfe, das ausfchließlich im Intereffe des Sue N
Zangen ft, wie 3. B. bei der unentgeltlichen Berwahrung S 690) fich aus der An €
Öuldverhältnifies ergeben, daß die Koften der Quittung dem Gläubiger zur Qaft fa ie
u Us Kolten der Quittung kommen beifpielsweife die etwaigen Auslagen für re
berfendung der Quittung, für eine öffentliche Beglaubigung elle Milben .
4..% Sandes lide Beitimmungen, mwonadh ftaatlihe Gebühren ir
Areittungen über Dienfembintte von Beamten 20. vom Gläubiger zu Kt jind, werden,
MN dem öffentlichen Rechte angehörend durch das BOB. nicht berührt
et ‚1, 90). Yu die öffentlid-redHtliden Beitimmungen. über die Haftung für
blege AergejcOriebene Stempelgebühren aller bei Aufnahme einer Urkunde Beteiligten
unberührt. en
„8 Di i des AOf. 2 murde erft von der IL Komm. aus VBilligkeits-
Heriden Beigefeen  Deil Die bier HE Mebhrkoften durch Umftände verurfacht find,
Gänge A der Öläubigerfeite eingetreten und von dem Willen des Schuldners unab-
ind. (®. I, 340.) .
Der Schuld im den Fällen des AUbf. 2 nur denjenigen Koftenbetrag vor-
MT ießen, en ener a Teenn des urfprün en Gläubigers entftanden wäre,
en War jedem der @läubiger den der röße einer Forderung entfprechenden
Ya Sal. auch Lur, Notwendiakeit der Streitgenoffenfhaft S. 43 gegen Schollmener
Die Anfi i -Senle8, Anm. 2 zu 8 369, daß bei FTeilübertragungen der
© 1.2 nicht EMO ME dürfte nach dem Wortlaut und dem Grunde der Be-
Minung Nicht haltbar fein. Cbhenfo wie hier Dertmann Ben. 4 und Pland Bem. TE
tin Yır Diejenigen Mebhrkoften der Yuittung ann EU ablehnen, welche HE
Me SVerbielfältigung der Verfonenzahl auf der Gläubigerfeite veranlaßt werden. Sonftige
Berloften, die durch die Zwede der OYuittung bedingt werden, 3. 53. die Koften HT
S Mlaubigung der Löjchungsfähigen Quittung über Auszahlung einer Gypothek, muß En
Quuloner zahlen und zwar au dann, wenn diefe Koften infolge befonderer Per
Sana beit des ®läubiger8) höher als gewöhnlich find. (Gamburg, 28. November s
Ni. Ber. 2 MO 04 5 O6 Bine © QM 0 6 © 9715

S 370.*)

Der Yeberbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leiftung zu em
| Tanıgen, fofern nicht die dem Leiftenden bekannten Umftände der Annahme einer
Olchen Ermächtigung entgegenitehen.

© H, 319; IIL, 364.
a nubete z = : . Di Il. Qomm.
1. Bermutete B naht des Quittungsüberbringers : Die erft von der 11. X
Se ommene Beltiumung des 8 370 entipridht dem aufgehobenen Art. HEHE br
Sa Se geht von dem ODE ke nn SE en SE ng Ar tragen
i i ritten der Yu . .
babe, (. ET EU "n den Yeberbringer der Cnittuna {it alto auch dann
s *) Qi . ittungsempfänger in der Berliner Seitgabe für
SG tet Ga, 0007856 Mm 16 fr 2 elan® im Mr 70 ol
3 Bd, 95 6. 161 ff.
Staudinger, BGB. a (@uhlenhen, Necht der Schuldverhältntffe). 5./6. Null.
        <pb n="379" />
        370 II. Abfhnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnifie.
oollgültig, wenn diefer fie entwendet oder gefunden Hat, fall8 nicht etwa dem Leiftenden
Umjtände bekannt waren, die ihn bei verftändiger Würdigung zu der Meinung HD
mußten, daß feine Ermächtigung des Neberbringer8 vorliege. Val. Enneccerus, Behr).
4./5. Aufl. 1, 2 S. 256. Val. des Näheren Bem. 2. anefich
VBorausfebung der Anwendbarkeit der Präfumtion des S 370 ift elbftverftändli
CEhtheit der Quittung. N
„Ob unter Umftänden au die Zahlung an den Neberbringer einer gefälfhte®
Duittung den Schuldner befreien kann, hängt davon ab, vb den Gläubiger ein Ser
[dulden an der Ermöglidhung der Fälidhung trifft. Die Frage kann insbefondere IM
Scohedverfehr praktifjch werden, wenn e8 fih un einen folden durch Omittungsformulars
Handelt. Val. Bem. 3 zu 8 368 a. €. Allerding8 hat die Reichsbank die Form de
Ouittungsfcheds befeitigt, was aber nicht ausfchließt, daß foldhe Formulare im Brivatz
banfverfehr nucdh hie und da vorkommen. Da der Neberbringer einer OYaittung alß
EmpfangSbevollimächtigter gilt, ijt übrigens biefe Frage die gleiche auch betm
Unmeilungsidhed. Gewöhnlich enthalten nun bie Bertragsbeflimmungen über den
Schecfverfehr eine der Nr. 6, VI der Beitimmungen für den ®iroverkehr der Reichsban
entibrecdhende lex Se SU e in
„Die Schek-Formulare werden jedem Konto-Inbhaber nach Yedatl X
rn von mindeltenS 50 Stück gegen Suittung von der Bank geliefert. Er
ijt verpflichtet, die Zormulare forgfältig aufzubewahren und trägt alle
7M: und Nachteile, melde aus dem Berlufte oder Jonftigen
Abhandenkommen diefer Zormulare entftehen möchten, went
er nicht die fein Konto führende Bankanftalt rechtzeitig von
dem Abhandenkommen fchriftlig benadrichtigt hat, um DIE
Bablung an den Unberehtigten zu verhindern.“ Ueber einen
Kechtsfall, in dem die OSnabrücer Bank einem Zälicher, der ich das in eine
offenjtehenden Pulte befindliche Formularheft angeeignet und die Unterihril
des Scheckfunden gefälfcht hatte, die Summe von 550 ME. gezahlt Hatte UM
dem Schecflunden Debitierte, vgl. meine Monographie: „Der Sched S. 133 Tr
A S. 192 ff. Sn dem mitgeteilten Jalle wurde der Schecfunde
einer lage auf Nichtanerfennung der Zahlumg in beiden Inftanzer (20.
Dsnabrüc, DLSG. Celle) abgewiejen. Die Ridhtigkeit diefer Urteile war
Übrigene au8 rechtlichen Gründen zweifelhalt, da, mie Cohn in Endemanns
Handbuch zutreffend bemerkt, auch „jener Nebenvertrag im Zweifel die Ban
nicht von der Haftung befreien kann, falls fie bei Prüfung der iD!
eingereichten Anmweitung bzw. des QuittungsSformular8) einer fon
Surrierenden culpa durch Niotanwendung der Sorgfalt einf
ordentlidhen Bankier8 fidhH jhuldig gemadt hat“, Dal. au on
ale Kudlenbek, Komm. zum Schedageleß Bem. 3 zu 8 23 S. 90 ff. Bem-
unten.

Nebrigen8 Fommt auch, wenn der Gläubiger die Zahlıng auf eine gefälfdhte DYarittung
gerfhuldet hat, 8 370 nicht unmittelbar en HEBT, u Eine BETÄLTOEG ein
SchadbenserJaßanfpruch des Schuldners auf Grund des S 823 in Höhe des gezahlten
Schai5 N ibtewG D den Schuldner zur KXompenfationgeinrede berechtigt. ö

2, Mißbrauch der edten Quittung: Unter der Borauzifeßung, daß die Ouitful
echt ijt, bleibt es U ob der Neberbringer fie vom Olüubiger fi Einziehung
zrhalten oder gefunden, geftohlen, unterfhlagen hat. Bol. Rehbein Bem. 7 zu SS 362-—371-
Bol. ferner, DVertmann Bent. 1 3u S 370, Hay, Sefchäftsführung S. 332, Bitelmant
Orundriß S. 122, Anders, wenn dem Leiftenden bekannte Umftände der Annahme Der
Semächtigung entgegen{tehen. Der $ 370 begründet nur eine Nechtsvermutung, FeiN
Siktion der Empfangsvollmacht. AIS Umftände, welche die Vermutung au8fOhlieBen, 9
nügen auch Jolche, die den Neberbringer Lediglich verdächtig erfcheinen lajfen, Unbekanntbet
[einer Berfon, der Umftand, daß der Gläubiger Beträge der fraglichen Höhe immer
jelber erhoben hat uf. Vgl. RGES. Bd. 29 S. 212, 126.

„Der Gläubiger, welcher die Empfang sberetigung des Neberbringer8 der Quittung
befireitet, Hat zu bemweifen, daß dem Schuldner bzw. dem leiftenden Sritten Umftände
bekannt waren, welche der Annahme einer Ermächtigung de8 Neberbringer8 zum Empfang?
der ra entgegenftehen. Kann er diefen Beweis nicht erbringen, Jo muß er DIE ©
den Neberbringer gemachte Leiftung als Erfüllung gelten laflen. Das Kennenmüflen if
hier en An To eigeHet er

, ine Blanfettquittung ift feine Quittung im Sinne des &amp; 370, YNeberbring
W alfo nicht als N Dielelbe auszufüllen. Sal. Rehbein Se 9272 Ser O.; end
Privatr. S. 396, ROHGS. Bd. 11 S. 32. Iedboch ift zu beachten, daß nach ZRO. S 4
eine Brivaturfunde, allo auch die Sant, vollen Bewei8 dafür begründet, daß Die Mt
derfelhen enthaltene Erfärung von dem Musiteller abacaeben it, fofern He nut vom
        <pb n="380" />
        1. Titel: Erfüllung. 88 370, 371. 871
AuSiteller u fchri it; ei 38 im S des 8 416 wird alfo auch durch
a nterfOrieben i{t; ein Beweis im Sınne de:
Yusfüllung des unterfchriebenen Blankett8 befdhafft. 5 Sg va Bew
Hy Der Neberbringer gilt ferner nur al8 ermächtigt, die in de
a eg ee imete Yeiftung zu TE En Gert auch, eine andere Leiflung
vüllungs Statt anzunehmen oder Nachläfle zu bewilligen. ,
Dei Anwwendbarteit au ek? Die Bermutung- de3 8 370 gilt auch aM eines
YoUitfen, der die. Leiftung IS den Schuldner zu bewirken befugt ift. Vol. &amp; 267. Doch
AT in Diefem Sale die Onittung nicht den Schuldner als a bezeichnen, von
Delhem die Seiflun bewirkt ift, Sa dies dem Sachverhalt wideriprecdhen und das Recht
en Släubigers, die Yeilluma abzulehnen, wenn der Schuldner widerfpricht, beeinträchtigen
“rbe, Bol, Planck Bem. zu &amp; 370 Adi. 2. . _ it 3a6len
w Auch der dritte Nigtjchuldner darf dem Neberbringer der Yuittung nl ben,
An On bekannte Umftände die Annahme einer Ermächtigung des Qutittungs LS
Ye OlteBen. Bol. oben Ab}. 1, Kebbein a. a. D., Schollmeyer Dem. 2 zu S 370. A. Ni.
Janet Dem. zu 8 370 Aöf. 3; Wlanck begründet feine abweichende Anficht Wr N
Kammatijhen Nuslegung des S 370, dei Wortlaut nur von den „Dem Sn en
Sekannten Umfiänden preche. Unjeres Erachtens liegt fein Grund vor, von dem He fe
S „Leiftenden“ im 8 370 denjenigen auszufchließen, WEL im Sinne des 8 1e
„eiltung“ bewirkt; leiften und die Veiftung bewirken find identifche Begriffe. PB
wei „Wenn dem Gläubiger felbit nicht mehr geleiftet merden DOT 3. S
ie Über fein Vermögen der Sonkurs eröffnet ift (RO. 888 ff.) darf au dem OnrittungsSs»
“ringe nicht mehr geleiftet werden. "AM
; 5. Mehnli eglide Vermutungen: Auch obne Borlegung € t
I Glünbigera de ne nanabme A und nn Jelbitändigen Uuiktun Seteilung
pemet Üt auf Grund gefeßlidher Vollmacht der Prokuriit, HGB. S 49, der En
Ollmächti te innerhalb des Betriebes des Konkreten HandelSgewerbes, der Handlungs-
eilende, GI 88 54, 55, der Ungeltellte in offenen Läden oder Warenlagern nach Maß-
K0e de8 556 HOV, (Gewöhnlichkeitsprinzip), der Agent nur, wenn ihm dazu die Ermöäch-
ng beionders erteilt 1t, HOB. S 86.
$ 371.%)
x Sit über die Forderung ein Schuldjhein ausgeftellt worden, fo kann der
Suldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldjheinz verlangen. Behauptet
Släubiger, zur Rückgabe anßerftande zu fein, jo kann der Schuldner das
Mentlich beglaubigte Anerkenntnik verlangen, dak die Schuld erlofchen et.
1 &amp;, 1, 271; IT, 320; ET, 365. : % 9 3 So (bi in8

f - Quit Iöfcheinrüdgabe: Die Rückgabe des Schuldidhein
Si neben Ye . Detan ) ehe werben Sie muß _ebenfo wie die Erteilung der
Hug a8 Bug um Bug gegen Empfang der Leiitung SS 274, 273) erfolge
den Ser. Schuldjchein it nur auf Verlangen des Schuldners zurückuageben. DBal.

. Der ER 208, 5Ohrift de8 8 371 ift nicht etwa eine mit der Tatfache,
v8 der Schuldichein ri Belide Ne ®läubiger&amp; befindet, verknüpfte gefebliche m
Enrung für das noch fortdauernde Beitehen eines entfprechenden Schuldverhältniffes.
Bde Olche ernurtung befteht nicht. Wal. Hedemann, Et (Silherfche Wohandlungen
Se U, 2) 1904 S. 205, M. Il, 91, Leonhard, Beweislajt 1904 S. 219, Collap ED
Ser as Sahrb. Gb. 40 S. 132, Hedemann, Ierings Jahrb. Bd. 48 S. 65. Der Orun
tatja Ge timmun ift vielmehr der, daß der SON auch ganz abgefehen vorn WE
abs lich ins ein Tallenden IJndizium Die verfchiedeniten Interelfen an der TE ;
Se der Urkunde haben kann, deren Mißbrauch im den Händen des Ode
B ter Serjonen nicht ausge[chloffen it. Val. vor allem Hedemann, De % wobl
auf 48 S, 90€. (Snterefie der EChre). Daher find die Orenzen des due $8 3 af Teiten
des aftiver Seite (auf jeiten der Berechtigten), als auch auf pajliver Seite rn alugs
Mater Rückgabe Verpflidhteten) nicht zu eng zu ziehen, vielmehr erjcheint eine

Ki na u der Beftimmung des S 371 liegt in der SDR De8
$ 952 Ab. 1. welcher Ce  ltubiger an den Schuldichein wegen des zubehörähnlichen
Bo: , Rückgabe eines SchuldjeheinZ in Iherings
Sade. ? &amp; Be bean £ 96 b m ® 3 He hr . Der Schuldfhein nach getilgter Schuld.
fl Borna-Ceipzia 1909.
        <pb n="381" />
        372 III. Abfehnitt: Erlöfhen der Schuldverhältnifje,
Verbhältniffes Derfelben zur Forderung das Eigentum zufpricht. Sin Erlöfchen diefe
Eigentumsrecdhts und Wiederaufleben des Eigentum8 des Schuldners mit Ziügung
Sorderung kann aus fachenrechtlicdhen Orunbiiben nicht behauptet werden. Val. We
mann S, 24 ff. gegen Mauth, Der Inhalt des 8 952, Dil. Leipzig 1906). s

Der 8 371 aber gibt, um jene durch Jeinen Zwec begrenzte Eigentum Ei
Släubiger3 wieder aufzuheben, dem Schuldner eine actio in rem scripta oder “
in rem actio (Gedemann a. a. D. S. 71. tus

„Mit Rücficht auf diefe ratio legis {ft der Wortlaut des S&amp; 371, der kein I“
singulare darftellt, nicht firikft zu interpretieren. Val. Bem. 5, Bem. 6.

Der Schuldner, weldher die Rückgabe verlangt, Hat im Beftreitungsfalle 34
bemeifen, daß ein Schuldidhein ausgeitellt wurde.

Soweit das Gefeg den: Gläubiger die Berpflichtung auferlegt, dem Leiftenden gegen
die Befriedigung noch weitere Urkunden zu verabfolgen (SS 1144, 1150, 1167) komm
diefe Borfchriften neben derjenigen des $ 371 bzw. an deren Stelle zur Unmwendung.

2. Die im gemeinen Rechte und in verfchiedenen Kodifikationen aufgeftellten Re A
vermutungen für die Erfüllung, welche fidh an die Rückgabe, Durchitreihung, ab 6
liche Vernichtung der Schuldurkunden 11. Sol fnüpfen (Dernburg, Band. Bd. 2 8 54 NO,
Windfcheid, Band. Bd. 2 8 344 Note 4, BLR. Il. IV cap. 14 $ 13), find in das D ven
nicht a worden, weil für folde Beftimmungen hei dem nunmehr anerkanl f
Sa ns freien richterlihen Beweiswirdigung ein Bedürfnis nicht mehr beiteb“

3. Sag 2: Der Gläubiger, welder behauptet, zur Rückgabe des Schuldiheins auß@
ftande zu fein, muß auf Werlangen des Schuldner8 mit diejem einen Anerkennung We
vertrag über das Erlöfhen des Schuldverhältnifjes (8 397 AbLf. 2) abfchließen und Heim
AnerfennungserMNärung Öffentlich beglaubigen IaNen. Sog. Mortifikationsf Gel
Ueber die Sffentlidhe Beglaubigung |. 8 129 und Yrt, 141 ESG.

Yu die Erklärung diefes SE TE muß Bug um Bug gegen Empfang der
Veiftung erfolgen, da fie an die Stelle der Erteilung der Quittung fritt. |

Neben dem Anerkenntnifje kann eine Auittung nicht verlonf

merden, weil der Zweck der lebteren fhon durch das Anerkenntni8 erfüllt wird. RB. IL 94
‚ Daß die Roten des Anerkenntniffe8s der Gläubiger zu tragen habe

mar in € I, 271 Sag 2 ausdrücklich beftimmt; die II. Komm. hat diefen Sa al3 1e

berftändlich geftriden. (. I, 342.) ,

4. Unmöglicdhfeit der Rücdgabe des SHUldiheins: Beweislaft: Ungeachtet Zn
anigegenitehenden Weußerung in VB. I S. 341 ift die Beweislaft für die Unmögfichfeit } i
Nücdgabe dem Gläubiger au yulenen, Mol. Hedemann S. 87—94, Wellmann S. 63.
8 282. Schuldner des Schuldicheins {ft eben der Gläubiger, event. der fonft zur Herausaa
NVerpflichtete. 9

SFebenfall8 find die 88 475, 426, 429 ZRO. bei der Beweisführung entfpredts
anzumenden. Die Behauptung in RP, I, 341, daß der Schuldner mit dem Anerlenninr
an Stelle der MNücgabe des Schuldfcheins fich begnügen mühe, wenn der Gläubio
behauptet, zur Rücdgabe des Schuldfiheins außerftande zu fein, {teht nicht im Einflarg
mit der Sajlımg des $ 371. Zufolge Saß 1 des 8 371 if der Gläubiger verpflidt an
dem Schuldner (neben der Yuittung) den ausgeftellten SchuldfcdHein zurücgugeben. 196
biefer Verpflichtung wird er nur befreit dur den Nachweis, daß die Kü gabe infoh
eineS von ibm nicht zu vertretenden Umftandes unmöglich geworden it (SS 275,
nicht aber Ichon dadurch, daß er fein Unvermögen es ückgabe einfach behauptet. , 13
legterem alle kann nad Sag 2 8 371 der Schuldner ein Sffentlich beglaubigte
Anerkenntnis an Stelle der Rüdgabe des Schuldicheins verlangen; daß er fc mit nd
Anerfenntniffe begnügen müfije, fommt im Gejebe nicht zum Ausdruck, Cbenfo X Ger
Bem. 2 zu $ 371. Gegenüber einer etwaigen Schilane des Schuldners Könnte iO der
Släubiger auf 8 226 berufen. A. M, Dernburg II S 115, VI, welder anninımt, DaB 75,
Schuldner jich, wenn der Gläubiger die Ausftellung des Anerkenntnifies anbiete, Oh
begnügen müfle, fofern er nicht ein befonderes Interefle an der Rückgabe des Soun
fcheine8 nachweife; ferner Rehbein Bem, 18 zu 8$ 362—371, der vom Schuldner
Beweis verlangt, daß der ®läubiger den Schuldichein noch befiße. en vol

5, Eritredung des Anfprucdhs aus $ 371 auf Dritte: Pafiiv legitimiert für De
Anfpruch aus 8 371 ijt auf Örund des zu Bem. 1 hervorgehobenen Orundes der WorfOt
nit nur der Gläubiger, fondern auch ein Dritter, Der den Befiß des Scoulihet
erlangt hat, jedenfalls 3. B. der frühere ®fäubiger, der die Forderung abgetreten D f
ohne den Schuldiehein zu überaeben. Hedemann a. a. OD. S. 70, Ennecceru8 4./5. Nut
5. 161 or. 6.
        <pb n="382" />
        1. Titel: Erfüllung. $ 371. — 2, Titel: Hinterlegung. Vorbemerkungen. 373
„. 6. Erfüllung durch einen Dritten: Noch in der vorigen Auflage mar die Altiv-
(egitimation für en ee auf den Schuldner Beichränkt worden. Mit Hedemann
5.2 ©. S. 75ff. alaube ich aber jebt das Recht auf Herausgabe des Schuldfcheins auch
m Dritten zuerfennen zu müllen, der nah $ 257 für den Schuldner zahlt. al. auch
SS 161 zu 8 267. And. Anf. Schollmeyer Bem. 4 zu $ 371, Enneccerus 4./5. Aufl.

. v7.

Unbeftritten ift, daß der Schuldübernehmer das Recht aus S 371 geltend machen
fann, a bereite, N die St als Bürge gezablt oder jeine im Intereffe des
"ldner8 berpfändete Sache ausgelöft hat (SS 774, er Mt B71 {ft nit

5. Sahlihe Ausdehnung des Anfpruchs aus : Der ift nicht nur
S den in diefem Titel DE SZällen der Erfüllung und Annahme an Erfüllungs
St, jondern auch in den Fällen des &amp; 378 (Befreiung durch Hinterlegung) und S 389
De Tedhnung) anwendbar. N richtiger Anficht (Gedemann a. a. D. S. 80) ME e
an die Ungülktatett des Schuldverhältnifjes von Anfang an oder feine Erledigung
Wr Srlaß oder Meraleich vom Schuldner daraetan und bewiefen it.

Biweiter Titel.
Hinterlegung. ”)
Borbemerfkungen.
fi u Allgemeines: Tragweite der Borfhriften, Die Vorfjchriften diefe® TitelS beziehen
Berbi auf Jene Dinterlegung, weldhe die Befreiung des Schuldner8 von jeiner
Glänbi nbligteit bezwedt. Sie umfajfien außerdem diejenigen Fälle, in weldhen der
a8 © ger Sehindert if, Leiftung in feiner Perjon zu verlangen, aber doch die Hinterlegung
üllung fordern darf, 3. B. 88 1077, 1281.
intern eine zu anderen Zweden, 3. B. zur SiherheitSleiftung (SS 2832 ff.), erfolgende
durch Den finden die Vorichriften diefeS Titel8 keine Anwendung. Cbenfjowenig werden
leßteren Sorfhriften die Beftimmungen der Prozekgefege berührt, injoweit durd die
Öinterte eine Hinterlegung angeordnet oder nadhgelaffen oder die Wirkung einer folgen
Öinterfen geregelt wird. M. IT, 91,92. Bayr. 3. f. N. 1906 S. 21, Ueber die Öffentliche
Bindi gung nach bishHerigem gemeinen Rechte {. Dernhurg, Rand. Bd. 2 8 61.
Heid, Band. Bd. 2 8 347; ferner BLRNR. TI. IV cap. 14 88 15, 16.
Dem . „Derelittionremht. DaZ BGB, Idhmweigt von dem Rechte des Schuldners, die gefduldete
Un Dem Ge Sadhe hreiszugeben und aufzugeben, fäch]. GB. $ 757; hinfichtlich
egliger Sachen val. &amp; 303. Mur in Kußerften Notfällen kann eine Preisgabe

*) Siteratur: Yiommijen, Beiträge III S. 308 ff.; Kohler, Dogmat. Sahrb.
17 S. 304 Ar. f. ärgert. N. Bo. 15 S. 209 ff.; Hellwig, Verträge auf Seifung
Bere oTütte, 1899 S. 442 ff.; Beer, Die Hinterlegung zum Zwede der Befreiung von u de
I AAdlidhteiten 1900; Müller, Die Hinterlegung von Schuldbefreiung nad dem Bl in
D 3 ng8 Jahıb. Bd, 41 S. 411 ff.; Kopf, Das Hinterlegungsverhältnt ufm. 1903; ie Ss
1900 KedtSverhältniz zwijchen dem Släubiger und der Hinterlegung3Sitelle, Diff. EU
feaur Nojenberg in Jhering3 Jahrb. Bd. 43 S. 221 F.; MüHfam, Die gerichtliche Hinter
Dutg in Rechts: und Staatzwiffenhaftlihe Studien von Cbering, 7. Deft, 1900; Es
Bewolttion behufs Befreiung des Schuldner8 und Dereliktion 1877; CzyhHlarz in St Gebr
ont Bd. 6 S. 657 F.; Nenner, Differtation, Erlangen 1901; Wiignatd, De 000:
$ der Hinterlegung der gejhuldeten Sache nach dem BSB., Di. DE Diff,
Sen Hauer, Die Hinterlegung al8 Erfülungsfurrogat nad BGB. und Co ea Cache
na 1901; Bertram, Die rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung der CE ee
int Sem, Zivilrecht und nach dem Rechte des BSBVB., Diff. Jena 1901; at A Pa
Die “Tlequng zum Bwede der Schuldbefreiung nach gem. Rechte und dem DE de DS
S 1 ®öttingen 1901; M. Sohm, Der Selbithilfederlauf in ZYHAT. f. Dante Din 4
di 1 f.; Nitjert, Der privatrechtlihe Charakter der Schuld hinteriegung A A eb,
dir Wirkungen der Hinterlegung zur Schuldbefreiung fir den Konkur8, .U ii oft0 :

ter heint. Die Hinterleauna zum Awede der Schuldbeireiung, Dil.
        <pb n="383" />
        374 III. Abjnitt: Erlöfghen der SchuldverhHältniffe.
beweglicher Sachen (1. 1 88 D. de periculo et commodo 18, 6) bei Annahmeverzug zuläffig
ericheinen. Val. dariiber Hirjg, Zur Nevifion der Lehre vonı Gläubigerverzuge 1895 S- 18;
Rohler, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 13 S. 201—240.

Dagegen führt das BGB. in 88 383 ff. für nigHt HinierlegungsSfähige Sachen
al8 Erjaß der Hinterlegung ein Recht zur Sffentlider Beriteigerung bzW. zum
Berkauf aus freier Hand ein nad dem Vorgange de8 alten HGB. Art. 343, wodur®
die Breisgabe in der Regel umgäunglidh wird. Kohler a. a. DO. S. 235 ff.

3, Ueber die der Landedgejekgebung vorbehaltene Befugni3 zur Erlafiung befondere
Beitimmungen über die Hinterlegung |. die Art. 144—146 ES. und die Bem. hiezu.

4, Nechtsverhältnis, inZbefondere Wirkungen der Hinterlegung. Dur die Hinter‘
jegung idließt der Schuldner mit der Hinterlegungsitielle einen Vertrag, den Hinterlegung?
bertrag ab, der fih alZ ein durch die befonderen Beftimmungen diefeS Titels und die daneben
nach ESG. Art: 145 zuläffigen landesgejegligen Beftimmungen mobdifizierter Berwahrungs“
bertrag fennzeidnen läßt; zugleich {ft diefer Vertrag ein folder zugunftien eineS
Dritten, nämlig des Gläubiger. Vgl. Mofjenberg, Khering8 Yahrb. Bd. 43 S. 228 ff-
ul. M. Endemann I 8 143 Anm. 48, 49, der den Geficht8hunkt deS brivatrechtlihen Nerwahrung?
vertragS ablehnt und lediglich ein Öffentlidh-rechtlidhes Berhältni8 al begründet annimmt.

Die Wirkung der Hinterlegung gegenüber dem Gläubiger hefteht:

a) in ihrer Einwirkung auf da3 ShduldverhHältn is jelbft (obligatori{0t
Wirkung), und zwar ift in diejer Rihtung zu unter[heiden:

x) unmiderrufliche Hinterlegung (S 376 Abj. 2 Ziff. 1—3). Wenn d05
Recht de3 Schuldner? zur Rücknahme ausgefthloffen ijt, jo wird der
Schulduer von jeiner Berbindlidkeit befreit, wie wenn et 3
Beit der Hinterlegung an den Gläubiger geleiftet Hätte (8 378). Do
bleibt der Schuldner, jofern der Gläubiger zum Nachweifje feiner Empfang?
berechtigung gegenüber der Hinterlegungsftelle noch der Einwilligung deß
Schuldner8 bedarf, zur Erteilung dieler Einmilligung 17“
pfligtet (8 380);
mwiderruflidhe Hinterlegung: Solange der Schuldner die hinterlegte
Sache zurücknehmen fann, hat er dur die Hinterlegung nur das ech
xlangt, den Gläubiger auf die hinterlegte Sache zu verweijen, D-. p,
ırlangt eine verzögerlige Finrtede gegen den Anfprug auf Leituß
8 379 Wbj. 1); im übrigen behält er diefelbe rechtliche Stellung, mie bel
nem Ännahmeverzug des Gläubiger8. Val. Pland Borbem. 5, 4. Diele
Birkung fällt mit rücwirkender Kraft weg, wenn der Schuldner die Sache
zurücdnimmt (8 879). Bürgen und Pfänder merden duro eine wide
rufliche Hinterlegung nicht frei; die verzügerlihe Einrede aus $ 379 Abl- 2
jteht aber aud) dem Bürgen und dem Befiger von Bfändern, die für bie
Schuld Haften, zu.

Wegen der redtligen Natur des Rechtes auf Zurüdf
nahme der hinterlegten Sadhe (Widerrufsrecht) | Ben 1

zu S 376;
der Gläubiger trägt die Gefahr der Yinterlegten Sache und hat Feine]
AnfprugG wegen Zinfen oder nicht gezogenen Nußungen (8 379 Abl- 2)
b) Sachenrechtlihe Wirkung: DingliH {ft die Hinterlegung nur eine Tradition
offerte an den Gläubiger (6zw. hei irregulärem Depofitum eine Beifiongoffert®)
mit deren Annahnıe der Gläubiger die actio depositi wie die rei vindicatio
aud gegen Dritte) erwirbt. Bal. Kohler, Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 13 S. 209 ff
Bunächit aljo ändert bet der gewöhnlidhen (nicht irregulären) Hinterlegung die
Hinterlegung nidht3 an dem Eigentum3verhältniz, Die HinterlegungsSftelle wir?
unmittelbarer, der Schuldner mittelbarer Beliger. Auf den Gläubiger geht 02
Eigentum ua den allgemeinen SGrundfäben (88 929 H.) über. Der Abtretung

3)
        <pb n="384" />
        2, Titel: Hinterlegung. Vorbemerkungen. S 372. 375
1 i die Hinterlegung unmiders
de3 Anipruchs auf Herausgabe bedarf e&amp; nicht, wenn |
tuflich geworden i{t. Bal. Bem. 4 zu 8 379; Rofenberg, Iherings Sahrb. Bd. 43
S, 223 ff.
8 372,

© Geld, Werthpapiere und fonftige Urkunden fowie Koftbarfeiten kann der
Filter bei einer dazu beftimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hHinter-
nn wenn der Gläubiger im Berzuge der Annahme ijt. Das Gleiche gilt, wenn
v Suldner au8 einem anderen in der Perfon des Gläubiger? liegenden runde
er in Folge einer nicht auf Fahrläffigkfeit beruhenden Ungewikheit über die

erjon des Gläubiger8 feine Verbindlichkeit nicht ober nicht mit Sicherheit
füllen fann.

€. 1, 272 bj. 1; Il, 321; ILL, 366.

Die I Borausiegungen der redhtmößigen Hinterlegung durch den Schuldner.
Hinterlegung i{t ftatthaft: 2

Rüti 1. Wenn der Gläubiger ich im VBerzuge der Annahme befindet SS 65 ff); ohne
Er arauf, ob Diedurch dem Schuldner die Erfüllung unmöglich wird oder nicht.

m: SS. Wenn der Schuldner feine Nerbindlihkeit nidht oder nicht mit

Siderheit erfüllen Ph '

a) wegen eine8 in der Perfon des SGläubiger8 liegenden anderen
rundes (al3 wegen Unnahmeverzugs), 3. BD. wenn die Forderung im Arreft-
wege gepfändet ijt, im Falle des S 853 ZPO. ferner wenn der @läubiger
verJchollen, gejdhäftsunfähig, in der Seihäftzfähigfeit befchränkt und ohne
pefeßlidhen Vertreter ijt; .
wegen einer nicht auf Fabhrläjfigkeit beruhenden Ungemikdelt
des ScohuldnerS über die Perjon des Gläubiger38, 3. 3. im Zalle
der Rechtsnachfolge. Ungewißheit Befteht auch dann, wenn ungewiß if, ob
die Berfonen, die alZ Gläubiger in Betracht fommen, Gef amtglänbiger
pder nur je zu einem Anteil berechtigt find. Bayr. Oberft. S®. vom 24. Mo-
bember 1902 in Seuff. Arch. Bd. 58 S 219, Recht 1903 S. 42. .

Serner kann Ungemwißbheit über die Verfon des GOläubiger3 in Hrage
fommen bei Abtretung oder mehrfacher Ybtretung der Forderung (88 410,
408), bei Anfechtung der Abtretungserkflärung durch den Abtretenden, RNOE.
Bd. 70 S. 88, Yan Wichr. 1909 S. 45 Ziff. 4. Val. ferner ZPO. ST5.

Ob die me des Schuldners uuf BabrlälOte beruht, ift eine
an der Hand der Beitimmungen der SS 276 ff. zu enticheidende Tatfrage,
Gieher gehört audh der häufige Fall, daß der Schuldner darüber fih in
Ungewißheit befindet, an welchen von mehreren um das Forderungsrecht
jtreitenden @läubigern er zahlen darf. In der Regel wird diefe Ungewikheit
dem Schuldner nicht als Fahrläfligkeit angerechnet werden können und DesS-
halb einen rechtmäßigen OinterlegungSorun? bilden.

. Auch eine Ungewißheit in Der redhtliden Beurteilung fann zur
Hinterlegung berechtigen; EEE HE it U Ttet8 auf Aigle
KU 28 fommt auf die Umftände des befonderen Falles an. al.
echt 1901 S. 434 (Dresden vom 18. Suli 1900, Bd. 53 S. 210, Sur.
AU a 34, Sur. Wichr. 1904 S. 550. RGOES. Bd. 59 S. 14,

Die Worte: die Hoyer über die Perfon des Gläubigers dürfe nicht
auf Sahrläjfigfeit beruhen, find nicht Dann zu verftehen, wie €5 allerdings
nach dem Wortlaut a Jein würde, daß auch eine beim NertragsSichluß
vorhandene Zahrläffigkeit, infolge deren die Verfon des fpäteren Horderungs-
derechtigten nicht (harf genug bezeichnet wurde, enügend O8 um bei Jpäterer
Ungewikbeit das Recht der N lnferlcoumng uSauiehlieBen. ielmehr ijt Dabei
nach den GefeßeSmaterialien immer nur daran Ko acht morden, Daß der
Schuldner forgfältig zu prüfen hat, wer fein 6 Läubiger ift und zur Hinter-
Legung befugt fein fol, wenn er auch bei EN Prüfung hierüber keine
Oz! SER a Sir. 5 de) Of em Slerlen (Ham-

urg), Neumann, SJahrb. 1 . - „eg er eme
Yrkfunaspflicht über die Verlon des Gläudigers A ROTE. vom

3)
        <pb n="385" />
        376

IL. Abfnitt: Erlöiden der Schuldverhältniffe.
23. September 1904 in Yırr, Wichr, 1904 S, 550, NGE, Bd. 59 S. 14. (Einer-
feit$ {oll die objektive Gemwißheit bezüglich der Berfon des GläubigersS unter
mehreren Prätendenten nicht in allen Zällen das Recht des Gläubiger2 an
SHinterlegung befeitigen; e8 foll das Ginterlegungsrecht ee dann anerfann
merden, wenn bei dem Schuldner begründete übte ftive Zweifel in der de
Kae Michtung beftehen fonnten. Anderfeits ijt aber davon auszugehen,
aß bei objektiv flarer Sachlage begründete Anfprüche möglichtt nicht In
Hrage geftellt werden 1ollen.)
Ein Verfhulden des Glänubiger3 wird nicht vorausgefebt. „.
e) Allgemeine VoranusfeBung der DVerechtigung zur Hinterlegung if
Jelbitverftändlich, daß der Souldner bereit8 leiften darf. JM
De zu a ergibt fi dies auS den Vorausiekungen des Unnabmeverguge,
Die Vorausjeßung gilt aber au für die Fülle zu b. E83 Inmmen Dafür
die Grundfäße des 8 271 zur Anwendung. Gi

3, Zunächft ift nur der Schuldner zur Hinterlegung beredhtigt. Sint
Qinterlegung durch einen Gejamtichuldner wirkt auch fr Die  Origen Schuldner

(S 422), die Hinterlegung für einen Gefamtglänbiger auch gegen bie lan Setamt-
aläubiger (S 422 Abi. 2).

_ Einem Dritten Aka das Recht zur Hinterlegung mit Wirkung für den Schuldner

nur in ben durch das Gefeg befonders beftimmten Fällen zu. Vol. Bem. 5 zu 8 267.
Sieher gehört S 268 Abi. 2 (Befriedigungsrecht, fog. Ablöfungsrecht in der Zwangs“
bollitredung), $ 1142 Abj. 2 Beiriedigungsvecht des SigentümerS bei der Hypothel-
Dal. Dertmann, Vorbem. 2 zu Tit. 2 S, 230. Wand Bent. zu 8 372. U. M. ohne Be-
aründung Me. II, 98.

4. Ausnahmöweife ift der Schuldner zur Hinterlegung nicht nur berechti t, Jonderk
auf Verlangen eines Gläubiger8 dazır verpflichtet. ol. Pe a Letftung)
5,660 (mehrere Mitwirker zum Erfolg bei einer Auslofung), S 1677 (Nießbraucher und
Släubiger einer Forderung), S 1281 (@läubiger und VPfandgläubiger einer Forderung)
8 2039 (Miterben, Nachlaßanfpruch).

Das Worhandenjein der VBorausfeßungen der recht8mwirffamen Hinterleaunag hat
derienige zu bemweifen, der {ich auf die Hinterlegung beruft.

HL. Gegenitand der Hinterlegung Können fein: Geld, Wertpapiere, fonftige
Urkunden aller Art (auch Gandelsbücher) und Koftbarkeiten. Al Geld Binferleabar ift alles,
was im Berfehröfinne al5 BahlungsSmittel dient, ohne Unterfcheidung zwijcdhen gefeßlichemt
und nicht gefeglichem Bahlungsmittel, Münzgeld und Papiergeld, in- und aus(enditchem Geld.
Doch fol nach 8 11 der preuß. HinterlL.D. nicht kajfenmäößiges Geld, d. h. Geld, das
dei den Staatskafjen Hal in Zahlung zu nehmen ilt, nur angenonımen werden, wenn Der
Schuldner angibt, durch ablung Joldhen Geldes erfüllen zu dürfen; die Hinterlegungsitele
Jat e&amp; alsdann in fafjenmäßigeS umzujeßen_und haftet nur für den Umfaberlö8. Diele XBox“
jchrift findet Feine Anwendung, wenn der Schuldner erklärt, daß effektiv in augländildher
Währung zu erfüllen ift, S 244 Abi. 1, oder daß das Geld al8 species zu leiften it.
Alsdann wird das Geld als foldhes oder al8 Roftbarkeit ohıre Vermifchung mit anderem
Selbe Or __ 5

eber die Mbgrenzung des Begriffs der Wertpabiere val. Kur lenbed, Bon d. Pand-
3. BOB, I S. 299—303, Jacobi, Die Wertpapiere 1901, ilter, Ye Lehren des Handels
recht3 S. 144 ff., Dertmann Vorbem, zu $ 793. Ein Wertpapier it eine Urkunde uber
zin Vermögensrecht, weldeS mit voller Wirkfamfkeit nur zugleich mit diefer Urkunde ver
wertet werden kann; die Urkunde dient hier nicht nur dem Beweije, oder, wie bei erfordel-
licher Schriftform, zur Entitehung, fondern auch der Fortdauer des Recht3, melche3 fomit
gewiffermaßen durch diefelben verförpert wird, |]. Jacobi S. 23.

AS „jonjtige Urkunden“, 3. DB. auch Gandakten eines Rechtsanwalts, Batent-
anmalt8 fönnen hinterlegt werben; nad Kipr. d. DLG. Bd. 6 S. 54 (Kammerger. DOM
19. en 1902) bildet aber nicht das Attenftück al8 Sanzes, fondern bilden die einzelnen
in ibm enthaltenen Urkunden den Gegenitand der Hinterleauna; e8 miütien alfo die ein“
zelnen Schriftitücke bezeichnet werden.

05 Koftbarfeiten fönnen alle Sachen hinterlegt werden, welde nah der Ver:
febrSanfchauung al foldhe gelten, z. B. Juwelen, Ringe, Uhren, Kuniigegenitände. Mit
YNückhficht auf den TEE SHE ift vorausSzufeßen, daß ihr Wert im Berhältnis zum
Volumen ein befonders ober it. So Pland Bem. 1 3u $ 372, Auch Münzen und
Wertzeichen (Briefmarken) fönnen als Rojtbarkeiten hinterlegt werden. Vol. preuß. HinterL.O.
5 36 Ubi. 2, CS. Art. 36. Hehbein Bem. 7 zu 88 372-—386.

Auch andere bewegliche Sadhen gehören Hierher, foweit die Hinterlegungsftelle
folcßhe 3ufolge Landesgefeßlicher DBeitimmung anzunehmen hat. S. Art. 146 CO.
und die Bem. Hiezu. Zür Bayern ift ein Bedürfnis, die Hinterleaunasftellen zur An-
        <pb n="386" />
        2. Titel: Hinterlegung. SS 372, 373. 377
nahme von anderen Sachen anzuweifen, nicht anerkannt worden. S. Mot. 3. Entw.
HE SeieBe8, die U abend des BGB. veranlaßten Nenderungen der Jeit 1818
S Tor beir. S. 56, und Pr bayr. HinterL.O. vom 18. Dezember 1899 (MB.
. „ Dedher IN, 11 S. 166 ff). . nr
fü Werden bewegliche Sachen gefchuldet, weldhe nicht hinterlegungsSfähig find, {0
nn der Schuldner nach den  Solkmanumgen der 88 383—386 verfahren. Wo Ddiefe Bes
ner ungen nicht anmendbar {ind oder wenn die Vorausfebungen der Hinterlegung bei
NE geldhuldeten unbeweglidhen Sache zutreffen, bleibt — abgefehen von der Vorfhrift
Ne $ 303 — dem Schuldner unter Umitänden noch der Ausweg, die CH, einer
Bed haft, Lileg}chaft, Nachlaßpflegichaft zu erwirken oder bei ftreitigen Kecht8=
our Dältniien im Wege der einjtweiligen Verfügung &amp; 938 Abf. 2 ZBO.) die Aufftelung
"8 Sequelter8 zu beantragen. MD. Il, 94, 95.) , ,
fe HL, Drt der Hinterlegung. nike werden kann nur an einer zur Hinter
Sung beftimmten öffentlichen Stelle. Näheres in 8 374.
[V, Die Wirkungen der Hinterlegung find geregelt in den 88 878 und 379.
des „V. Ueber das SHinterlegungsrecht de VerkäuferZ einer Ware bei Annahmeverzug
ng äufers nach Handelsrecht |. HOB. 88 255 ff, 266, 269, 302 (Bücher und Papiere
Siquidation einer Aktiengefellichaft), SS 373, 419, 437, 601, 602 U von
ren in einem öffentlichen Lagerhaus 11jm.), 8 689 (verbodmete Gegenitände).
Ar Wegen der wechfelrechtlichen Hinterlegungsbefugnis des AAkzeptanten nach
der auf der roteftfrift vgl. WO. Art. 40, Art. 73. Mh ilt au die Anwendung
S S 372 BOB. in Wechfelfachen nicht ausge{chloffen, ROES, Bd. 53 S. 209, BD. 55
47, ur. Wichr. 1903 Beil. S. 34 Ziff, 69, Beil, S. 97 Ziff. 220.
88 49 Zegen Hinterlegung im Immobiliarzwangsbollitredungsverfahren |. ZwVO.
9, 69, 117, 120. 196.
S 378.
Dil Sit der Schuldner nur gegen eine Leiftung des SGläubiger$ zu leiften ver-
it, 10 fann er das Mecht des Gläubiger8 zum Empfange der Hinterlegten
üche von der Bewirkung der SGegenleiftung abhängig machen.
ı . 1, 8322; ILL, 367,

+ Hinterlegung mit Borbehalt, Die Beftimmung des $ 3738 beruht auf dem
Gedanken, daß ver Sayhlame in feinem Rechte af eine Zug um Zug zu bewirkende
dag ee Nletitung des Gläubiger3 nicht dadurch eine Beeinträchtigung erleiden foll,
%. Le Sen ihm gefeßlidh zuftehenden Hinterleaungsrechte Gebrauch nıncht. (IM, II, 96, 97;
Rerptg Dagegen ift der 8 373 feinesweg8 anwendbar auf eigentlide Bedingungen im
Juris) inne (SS 158#.). Ointerlegungen, die unter einer echten Bedingung (nicht condicio
Val Stiolgen, haben nicht die Wirkungen der in diefent Titel behandelten Hinterlegung.
Ss 968 CO, Sena vom 7. Februar 1901 in Bl. f. Nechtäpflege in Thüringen BD. 48
des Ol Eine Ausnahme ift jedoch für den Fall anzuerfennen, daß das HZorderungsrecht
Stuldnes 28 von vornherein bedingt it. In diejem Zalle kannt jelöftverftändlich der
Nahe Mer die Empfangsberechtigung von der Srfüllung diefer Bedingung abhängig

%. Vol. au Dertmann Bem, 1; Müller a. a. O. S. 453. ,
Cede „Gedacht it vor allem an Fälle des $ 273 EEE A DE de3 S 320 (Ein
Surr ® nicht erfüllten Vertrages), au an SS 255 (Vorbehalt des Anfpruchs auf
U a Schadenserfab), 368 Onmittung).
Öläup: “+ Sit in dem hier gedachten Falle zum Nachweife der Empfangsberechtigung des
Qeke DigerB eine Erklärung des Schuldners erforderlich, fo kann der Gläubiger die Yb-
erfelben nad Maßgabe des &amp; 380 verlangen. ,
$ 14 Sür Bayern beftimmt die EG vom 18, Dezember 1899 in
der 61. 2, daß der Hinterleger, welcher das Kecht des Gläubigers zum Empfange bon
(ei tung einer Gegenleijltung abhängig macht, dies unter der Bezeichnung der Öegen-
der I in der Hinterlegungserflärung anzugeben habe, ferner in S 24, daß im Se
Schul bängigmachung zum Nachweije der Empfangsberechtigung Die Einwiliqung bes
re erforderlich fei. Becher IHM, 11 S. 169, 170, 171. ten 4 (6800 Boa %
Ss + Solange das Recht der Rücknahme nidht ausgefchloffen i 46), Tann Der
S Yldner RO Rate KU eine NEE Des Ve hmnsredht8 im Sinne des
5 men, Val. Dertmann Bem. 1 zu 8 3738. p Wexlehalk gemadite Sink
f %. 3Zweifelbaft ift, ob der Gläubiger auch eine mit Borbehalt gemachte Hinter-
“Oung durch feine de See unwiderruflich machen kant. Die Frage
        <pb n="387" />
        378 II. WbjOnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältnifie.
war bejaht von Schollmeyer Bem. 1 zu $ 373, Vertmann, Bem. 3 zu $ 373. Man wird
diefen Auslegern beitreten miüfien, da nicht? im Wege {teht, audh ein unter gewiffen Wor-
behalten gemachtes Angebot anzunehmen. Doch hat der @®läubiger, wenn er die Heraus
gabe der hinterlegten Sache begehrt, der Hinterlegunasitelle den Beweis zu führen,
daß er die Gegenleiftung bewirkt habe.

Durch eine ee CO mit Vorbehalt wird daZ Recht des Schuldners, auf x“
nahme der Gegenleiftung zu fagen, nicht berührt. Zu Unrecht meint Schollmeyer Dem. df
zu S 378, daß er dann, um die Einrede de8 nicht erfüllten Vertrages oder des Bene .
behaltungsSrechtS auszufchließen, feinerfeitS auf das Recht zur a“ des &amp; inter“
legten verzichten mitjfe (S 376, 1). Bol. dagegen Dertmann. Bem. 2. Der, Gläubi0®
Ta LA durch feine Unnahmeerklärung das Ergebnis eine8 folden Verzichts felOf

erbeitühren.
8 8374.

Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsftielle des Leiftungsort$ zu
erfolgen; GHinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, fo hat er dem
Gläubiger den daraus entfjtehenden Schaden zu erfegen.

Der Schuldner Hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigel”
im Falle der Unterlafiung ift er zum Schhadenserjaße verpflichtet. Die Anzeige?
darf unterbleiben, wenn fie unthunlih ift.

&amp;. 1, 278 M6f. 1; II, 328; IN, 368.

ii. Die Errichtung Sffentlider Hinterlegungsitellen fowie die U ung Der
Getben und fachlidhen Zuftändiagkeit Dieter Stellen ilt AT
überlaffen.

Val. die Bem. zu den Art. 144 und 145 E®. Für Preußen Hinterl.D. vom
14. März 1879 mit vg BGB. Art. 84 und 85 und et 76 of. für Bayer X
Urt. 167 Nr. XXI AG. 3. BOB. und die SinterLE. vom 18. Dezember 1899 (Becher 1, 11
S. 166ff.). Die Jonitigen Ausführungsgejebe Kiebe Bem. 3 zu Art. 144 ES.

Su den Fällen der SS 1082, 1392, 1667, 1808, 1814, 2216 BOB. ft Hinterlegung
bei der KeidhsSbank zulöflig. ;

‚3 Ort der Hinterlegung. Schadenserfakpflicht des Schuldners. Die
Hinterlegung muß bei der für den Qeifltungsort zujtändigen Hinterlegungsitele
erfolgen. Qinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, fo treten zwar, fofern über“
haupt bei einer N e anerkannten Sinterlegungsftelle hinterlegt murde, die gefeß“
lien Wirkungen der A (88 378, 379) ebenio ein, al8 wenn bei der zuftändigel
Stelle hinterlegt worden wäre, allein der Schuldner hat dem Öläubiger_den Schaden
zu erfeben, der diefem daraus entfteht, daß nicht bei der zuftändigen Stelle hinterlegt
worden ift, 3. B. die etwaigen Mehrkojten der Erhebung.

Neber den Leiftungsort f. 8 269, über den Schadenserfjaß die 88 249 ff

3, Anzeigepfliht. Der Schuldner muß dem Gläubiger die Hinterlegung uNV ex“
züglich (8 121) anzeigen, Die Unzeige ift ein einfeitiges, empfangSbedürftigeß KechtS-
gefchäft ($8 130-—132). Durch die Unterlaffung oder Verzögerung der Anzeige werden
bie gefeßliden Wirkungen der Hinterlegung (SS 378, 37 nicht berührt, der Schuldner
aber wird zum Schabenserfake verpflichtet. N

Eine a der Benachrichtigung den HinterlegungsS{hein beizufügen,
befteht nicht. ROSE, vom 6, Mai 1903 in Iur. Wicdhr. 1903 Beil. 79. £
N Die hayır. HinterL.O. erklärt in $ 22 die SinterlegungSitelle auf Antrag DES
Schuldner8 für verpflichtet und, fall der Schuldner nicht binnen 3 Monaten nach uf
jorderung den Nachweis der GEritattung der Anzeige bringt, auch ohne nt für
ermächtigt, die Anzeige im Namen des Schuldners zu bewirken. Becher IN, 11 ©. 170.

AB untunligd wird eine Anzeige in der Kegel dann zu a Tein, wenn 6
va Beh iM Bufteluna erfolgen fönnte (1. &amp; 132 ht. 2. ferner Ben.
zu , 286. 1 .

Erfolgt die Hinterlegung wegen Ungewißheit des Schuldner8 darüber, wer bon
Mehreren der Berechtigte it, fo it die Anzeige, foweit tunlidh, an alle dem Schuldner
befannten Sordberungsvrätenbenten zu erftatten,

8 83756,

Sit die hinterlegte Sache der Hinterlegungsftelle dur die Poft jüberfendet

worden, fo wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Bolt zurüd.
&amp; IL 2924: III, 369.
        <pb n="388" />
        2, Titel: Hinterlegung. SS 373—376. 379
a Neberfendung der hinterlegten Sache durch die Loft. Die Beftimmung des
5,375 it Or an allen, aß die Neberjendung der zu hinterlegenden Sache auf
die Gefahr des GOläubiger3 geht. Die Hinterlegung muß vielmehr tatfächlich er-
Pi 5. 5. die zu Hhinterlegende Sache muß bei der HinterlegungSftele angelangt und von
dieler angenommen {jein, wenn die Wirkungen der Hinterlegung (SS 378, 379) überhaupt
Eintreten follen. (%. I, 360, 361.) Sind diefe Vorausfehungen erfüllt, jo werden die
Wirkungen der Hinterlegung auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Roft zurüd-
verlegt. Val. Bem. 1, a—d zu 8 378, Bem. zu 8 379. Dies gilt auch dann, wenn die
IM binterlegende Sache einer andern Hinterlegungsitelle alS jener des Seiftungsort$ über-
endet Werken it. S. Bem. 2 zu 8 374.
8 376?)
Der Schuldner hat das Recht, die Hinterlegte Sache zurüczunehmen.
Die Rücknahme ift ausgejhloffen :
wenn der Schuldner der Hinterlegungsftelle erklärt, daß er auf das HKccht
zur Rücknahme verzichte;

2, wenn der Gläubiger der Hinterlegungsjielle die Annahme erklärt;

3. wenn der Hinterlegungsftelle ein zwijchen dem Gläubiger und dem Schuldner
ergangene8 rechtsfräftiges Urtheil vorgelegt wird, Das die Hinterlegung für
Techtmäßig erklärt.

&amp; I, 274; II, 8253 II, 370.
Bot £. Die et der Hinterlegung. Natur des Rechts auf Rüdnahme :
. Borbem. S. 374 Mr. 4, «, 8. Da die Wirkungen der Hinterlegung verfchieden find,
Üt nachdem das Necht des Schuldrer8 zur Rücnahme der hinterlegten Sache au8gefchloften
BC nicht (f. die 85 378 und 379), fo verlangt die Rechtäficherheit, daß gefeblich fejt-
wi ellt wird, unter meldhen Borausjekungen der Schuldner die von ibm binterleate Sache
der zurücknehmen fanı und bi8 zu welchen: Zeitpunkte,
Rz 8 376 {bricht in Abi. 1 al3 Megel aus, daß dem Schuldner das Recht der
ode nahme derhinterlegten Sache zuftebht. Ob die ot eine vechtmäßige
An Unrechtmäßige war, bleibt in der Kegel zunächft eine offene Frage; eS erfchien daher
31 Semeljen, dem Schuldner U der Zeit der Ungewißbeit ein einfeitiges Hecht
u NRücktahmne zu gewähren. Vol. auch code civil art. 1261. Sin Vorbehalt des Rechtes
© Kücnahme it alfo nicht erforderlich. Ed .
auf „Das Recht zur de ijt fein Anfprudh im Sinne des S 194, ein Anfpruch
u Rückgabe gegen die Hinter eoungSfiele (actio depositi) wird erft durch den Widers
U begründet, Wal. Beer a. 0. DS. 64 ff. a
R a8 Recht auf Hüchnahme ift auch fein fog. A d. bh. nicht die
&amp; DtSmacht, auf das hinterlegte Objekt einzumirken oder fremde 6 inwirkung auszufchließen.
(or udelt Sich vielmehr um ein {oa. GeftaltungSrecht oder Recht auf RechtsSänderung
Urt Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 153 f.) oder um RN des rechtliden Könnens
dit Sinne Bitelmanns (Snternationales Privatrecht I S. 32 .), für weldhes in der neueren
S tratur vielfach der Iprachlich an Ausdruck „Kannrecdht“ beliebt wird, Val. auch
Hop emann Bem. 1 zu 8 376. Des Näheren {it daZ Recht auf Rücknahme al8 ein Auf
Do UngSrecht (Ennecceru8 a. a. DO. S. 154) zu bezeichnen, acbürt alfo zu derfelben Sattung
Ile Rechten, wie das Sündigungsrecht, Rücktrittsrecht, Anfechtungsrecht, Widerrufsrecht.
Ne foldhes unterliegt e&amp; nicht der Verjährung S 194), es kann durch einfeitigen
6 ot erlöjchen (&amp; 376 Abi. 1 Biff. 1). Aber die Frage, ob es vererblidh ober höchftper-
en ift, ob e8 au durch einen Vertreter oder nur in Perfon ausgelibt werden kann,
Roche ob e8 abgetreten werden Kann, it mit diejer foftematifchen Kennzeichnung des
18 nnch nicht entichieden. Val. Enneccerus a. a. D. S, 155. .
» Die Nererblichkeit des Mecht3 auf KRücnahme des Widerrufsrecht8) {ft
von Niemandem Dbeftritten worden. Sie ergibt fi aus dem vermögenSs
cechtlichen Charakter des Nechtz. E23 handelt fich alio feinestwegS um ein
Ye höchitperfönlicher Natur. Val. u. a. Kehbein Bem. 11 zu den
8S 372— 386.
= *) Siteratur: Nieken, Dos Rechtsverhältni8 zwilgen_dem Gläubiger und der
Sinterlegungattelle, @Sreif8iwald 1900; Beer, Die Hinterlegung S. 54—78; Müller in
Öerings Xahrb. Bd 41 S. 488%.
        <pb n="389" />
        380

IT. Aojnitt: Erlöidhen der Schuldverhältniffe.
b) Aus dem zu a Gefagten ergibt fih auch, daß feiner Ausübung durch einen
Vertreter, fei e8 auf Grund gejeblicher oder rechtsgefchäftlicher BVertretungs
macht nicht im Wege ftebt. 8
Wegen der Abtretbarkeit des Rechts auf Rücnahme |. Bem. 1 fe 5 N
Sit die Hinterlegung durch einen Gefamtjhuldner erfolgt, fo {teht D4S
Widerrulsrecht nur diefem (oder feinen Erben), nicht einem anderen Gejamt“
jhuldner zu; val. Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 166 Anm. 3. ,
a Bl Die Anzühung des Rechts auf Rücnahme erfolat durch die tatfächlihe
Rücnahme.

Das Recht des GfäubigerS, diefle tatlächlihe Küchnahme durch Annahmeerklärung
zu verhindern, wird aber {cdhon durch die bloße Erklärung des Schuldner gegenüber der
Hinterlegungsitelle, die hinterlegte Sache zurücnehmen zu wollen (Widerruf) ausgel lol
Yıurch die Erhebung der Klage auf Rıdkgabe (actio depositi) gegen die HGinterlegungsitelle
enthält einen folden Widerruf, Bogl. Vertmann Bem. 2, b, c, Beer S. 73.

IM. Ausgefehloffen tjit die Rüdnahme nur in den drei folgenden in Aof. 2 8 376
aufgeführten Sällen:

L Wenn der Schuldner auf die Rücdnahme verzichtet.

a) Der Verziht muß der HinterlegungsSitelle gegenüber erklärt werden

eine Erflärung gegenüber dem Gläubiger hat nicht den Yusichluß de8 Kü 8

nahmerechtS zur Folge. Die Se ift ein einfeitige8, empfangsbebürftigg?

01 S0eIDäf welche8 einer Behöürde aegenüber vorzunehmen iit. S 13

Die Erklärung kann fowobl bei der Hinterlegung al8 auch nachträglid

1bgegeben werden. In beiden Fällen tritt die befreiende Wirkung der Hinter“

legung gemäß 8 378 mit dem Zeitpunfkte der Hinterlegung ein. {

Zroß Verzicht8 ift der Schuldner zur Rücnahme beredhtig

ir Augbrücklicher GeiebesSbeftimmung in den Fällen der 84 382 und 1171

„8, Wenn der Gläubiger die Annahme erklärt. Auch diefe Erklärung fanıt

mit der Wirkung des Ausichluffes nur der Hinterleaunasitelle gegenüber abgegeben werden

m übrigen f. Bem. 1, a.) _

Die Erklärung bedarf Feiner beitimmten a Sn dem an die Hinterlegungsftele
gerichteten a auf Herausgabe liegt die fillichweigende Erklärung der Annahme.

Die Unnahmeerkflärung muß aber vor Ausübung des Nücknahmerechts erfolgen.
Sal Dem. 1, vgl. ferner wegen Annahme einer Hinterleaung mit Yorhbehalt Bem. 1
zu ]

3, Wenn der Hinterlegungsitelle ein zwifhen dem Gläubiger und dem Schuldner
N rehtSfräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig
erflärt, Die Nückhtahme ir in diefem Falle mit dem Zeitpunkt ausgefchlofen, in welchem
das een Urteil der HinterlegungsSitelle vorgelegt wird. Eine heitimmte
orm der Borlage (3. B. Buirtellung) ift nicht vorgeldhrieben.

IV. S 376 handelt nur von dem einfeitigen Nücnahmerecht des Schuldner.
Daß der Schuldrer mit Einwilligung des Gläubigers8 auch nach dem Ausfehlufte des
Nüchnahmerechts die hinterlegte Sache zurücdnehmen Kann, ift nad dem Prinzipe der Ver“
tragSfreiheit Jelbitveritändlidh, Für die Ginterlegungsftelle i{t ein derartiges Neberein“
fommen der Parteien verbindlich. (Vol. bayr. SinterL9). $ 27 Nr. 1.) Die Wirkungen
desfelben für das Verhältnis der Parteien zueinander find nad dem der Vereinbarung
zugrunde liegenden Willen der Vertragichließenden zu beurteilen, wobei allerdings 31
beachten ijt, Daß das urfprünglide Schuldverhältnis mit feinen Nebenrechten durch Die
Hinterlegung mit dem Ausfchluffe des Kücknahmerecht3 ipso jure erlofchen ıjt. 4. $ 378
x V, Verzicht auf das Recht der Müdnahme bei nicht zu Recht heitehendem
Suldverhältnis, Hat der Schuldner mit EN auf ein in Wirklichkeit nicht
zu Recht beftehendes Schuldverhältni8 für einen vermeintlidhen Gläubiger
unter Verzicht auf daS Recht der Rücknahme hinterleat, fo kann er auf Orund der Ber
fimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (88 812 ff.) die Einwilligung des ver#
meintliden ©läubiger8 in bie Küdnahme verlangen. Dasfelbe gilt auch im alle deS
575 3%RO., wenn feinem der reitenden Glänbiger, zu deren Ouniten Der
verflagte Schuldner unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt hat, Der
Ointerlegte Betrag zugefprochen wird. Ein Recht auf Zurücnahme ohne Einwillig nf
der ©läubiger, für welche hinterlegt wurde, wird bier dem Schuldner im Hinblick au
S 376 bt. 2 Mr. 1 nicht zugeftanden werden Kfünnen.

% „öeule Sant Bem. 4 zu 8 376. Val. Struckhnmann und Roh, Komm. z. ZPO-
Dem. 2 zu &amp;£ en

3}
        <pb n="390" />
        u

2. Titel; Hinterlegung. SS 376, 377.

381

8 377.

Das Recht zur Rücknahme ijt der Pfändung nicht unterworfen.

Wird über das Vermögen des Schnuldner3 der Konkurs eröffnet, {0 kann
Während des Ronkurfes das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner
AuSgelibt werden.

&amp;, I, 277; 11, 326; HL, 871,

4. Unpfändbarfeit des Nechts zur Rüdnahme (des Widerrufsrechts.) Dem
Schuldner en zufolge 8 376 bi8 zu dem Zeitpunkt, in welchen: eine der in Ubf. 2 des
$ 376 ausgeführten Horausiebungen eingetreten i{t, das Recht zur Rücnahme der hinter:
leaten Sache zu, d.6.da8 Recht, den zuguniten des Gläubigersgefdloffenen
Öinterlegungsvertrag zu miderrufen. Dieles Recht würde als Vermögensrecht
der iändung durch die Gläubiger des SchuldnerS unterliegen. Aus Gründen der Zwed-
Mäßigkeit und Billigkeit beftimmt jedoch das Gefeß, daß Das Iecht zur Nücnahme der
Bfündung nit unterworfen fein foll. (. I, 353). Die Unpfändbarkeit hat
KU $ 1 ®D. au zur Folge, daß das He nicht in die Konkursmalie fällt, alfo vom
IMiursbermalter nicht ausgeiibt werden kann. .

„Aber auch dem Sal er welcher an {ih über das nicht zur Konkursmalle
KDörige echt frei verfügen Könnte, tt durch die Beilimmung des Abf. 2 8 377 für die
een des Aonkurjes die Ausübung des Rücnahmerecht3 entzogen. (Val. jedoch Dem. 2

öf. 4). Dagegen kann derfelbe während des Konkurfes auf die Mücknahme wirkfam
SErzihten und anderjeitZ der Gläubiger während des Konkurje8 über da3 Vermögen
En nalerS die Ausichliekung der Rücknahme durch die Annabme-CErflärung

eitüihren, .

Abtretbarkeit des Hücnahmeredht8 ? Da das Necht auf Rücknahme (vgl. Bem. 1
m $ 376) fein Anfpruch, noch weniger eine Forderung ift, Jo ergibt SD dem Wort-
Out des S 400 in Beraleith mit &amp; 377 feinesweg8 ohne Weiteres, daß diefes Necht auch
der das Beffiongverbot des &amp; 400 fällt. Die Sage ift daher zweifelhaft, Auf der einen
Site wird die Nebertragbarkeit des Hecht auf Kücnahme bejaht, da auch die ratio legis
Us $ 400 und des S 377 verfchieden jei. Die Beftimmung des 8 400 dient dem Interelle
SS Öfäubiger8 und beruht auf dem rein foztalwirt/haftlichen Zwede, diejem gewilje
SOtderungen bzw. Beträge folder (S&amp; 850 BBO.) als unveräußerlidhen Vermögensteil zu
Nenn und zwar fowohl gegen unfreiwillige, als auch freiwillige, aber durch Notlage
Ye Seichtlinn herbeigeführte Beräußerungen. Dahingegen hat die Beftimmung des
S 377, wie Rebhbein II, 313 richtig bemerkt, einen inneren rund darin, daß, auch wenn
Oi Schuldner ohne Verzicht auf die Nücnahme hinterlegt hat, der Gläubiger, für den
Anterlegt ijt, Doch bereit8 ein unmittelbares Recht auf die Auslieferung erwirbt
S 382), das er durch die Erklärung der Annahme der Hinterlegungsitelle gegenüber nach
| 376 W6j. 2 Nr. 2 jederzeit zu einem definitiv wirffamen machen kann. Diefes Recht
fol {dm ein anderer einzelner Gläubiger oder die Gejamtheit der Gläubiger nicht mehr
des ten fönnen. Außerdenı ijt das Viändungsverbot mejentlich im privaten Interefle
en Schuldner8 erlaljen, defien N der Erfüllung durch Hinterlegung ES
der feinen Willen vereitelt werden {oll. Daher wird die Abtretbarkeit des
iS zur Rücnahme von Schollmeyer Bem. 1, a a 8377, Dernburg II $ 123 Se 8,
me, Syjtem S$ 190 Anm. 18, Kijch in Gruchots Beitr. Bd. 29 S. 353, OD +
ge auf Kedtuma an Dritte S. 457 ff., ungeachtet der Beftimmung des S 400 be auptet ,
nd. YUnf. Bland Bem. 1 3u S 377, Dertmann Bem. 1 zu &amp; 377, Müller a. a.
SE Kehbein Bem. 1 zu 88 372—3R6 S. 313. Ennecceru8, Lehrb. 4.5. UYufl. I. 2

; Anm. 8. . ®
in ‚Unter Berichtigung der bier in der legten Auflage vertretenen Anficht glaube
De Mich zwar een OfaBlich der leßteren anf{cdhließen zu müflen, und Zwar ON in
n NcHficht auf den Wortlaut des &amp; 400, jondern gerade deshalb, weil ein Recht au ? e a
aetung, ein {og. Gejtaltungsrecdht al3 foldhes8 in der Regel unitbertrag Sa E
a0 ein Ründigungsrecht, z. B. beim Mietverbhältnis, it unabhängig von 7 ae
yupruch, 3, BD. des Vermieters nicht abtretbar, Dies fließt aba De Un
DSB der Schuldner unter gleidhzeitiger Zeifion feines Ar SS efitonar
ers at Herausgabe der hinterlegten Sache zugleich Den  ekoeben
Kmädhtigt, die Rucnahme-CErilärung in feinem Namen 09%20€9EN,

WM nd en Ser Ointerlener feinen Anfpruch auf Rückrahme ohne eine foldhe aus-
drücliche Ermächtigung ıbtritt, wird man eine folche al8 ELLI N nd erteilt
Unterftellen dürfen; der Sejchäftsverfehr mürde für die jurijtifde Subtilität, daß der
Unibruch auf Sükaahe erit durch Die Rücnabme-ErkHärung exiitent wird, fein Ver-
        <pb n="391" />
        382 II. Abjdnitt: Erlöfchen der Schwldverhältniffe.
ftändnis haben; man wird daher in en folder Abtretung ein mandatum in rem
suam ynlen de8 BZeffionar8 fubintelligieren mülen. ,

, er nah Ausübung de8 in dem Necdhte zur Rücnahme liegenden
Widerrufs entftandene Anfpruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache, die acti0
depositi, unterliegt au der Pfändung und fällt eventuell in die Ronkursmafie, wem
der Widerruf vor Eröffnung des Konkurfes8 erfolgt mar; nur das Rücknahmerecht jelber
ke nicht zur Kunfatopmait und it dem Schuldner felber A während der Dauer de 5
HS im Intereffje jeines ®läubiger8 entzogen. Val. Bem. 2 und zu 838
Bem. 5. ,

Au8 demfelben Grunde, aus dem die Pfändung auf Rücknahme, unzuläifig N
muß, fofern e8 fi um Hinterlegung von Geld handelt, auch die Zuläjfigkeit einer uf
vednung jeiten3 der Sinterleoungsitelle gegen den Kücknahmeanipruch verneint werden.
Bol. S 394, Dertmann Bem. 1 zu 8 377, Enneccerus, 4./5. Aufl. S. 167, Pland Bem. 1
zu $ 337; and. Anf. Schollmeyer Bem. 1, a zu 8377. Die gegen die Unzuläffigkeit emer
/reiwilligen Wbtretung fpredenden Oründe find für die KH die gegen den Willen
des Hinterleger3 erfolgen wiirde, keineSfallS zu verwerten; eine Yujrecdhnung der Hinter
fegung8Sftelle mit Sen ihr abgetretenen Anfprücdhen Dritter würde gegen Treu UM
Slauden und gegen den beftimmt abgegrenzten Zweck des Hinterlegungsvertrag3 verftoBeN-

S. Sinfenß des Konkurfes. Wenn die hınterleate Sache fhon nicht zur Konkurs
male Qe3000H werden kann, Tolange dem Schuldner noch das Recht der Rücknahme zuftebt,
Jo veritebt fich von felbft, daß jie noch weniger in die Konkursmaife fallen kann, wenn
das Rücnahmerecht De8 Schuldners {hon vor der Kon kurzerdffnung 045“
A oder mährend des Ronkuries au8geichloffen wird. (S. L. I. 354;
land Bem. 4.

Der Abi. 2 des S 377 dient lediglich dem Intereffe des Gläubiger8, 3U deflen
Öunften die He TE erfolgt ijt. Diefer kann auch während des Konkurjes der
EEE NASE die Annahme erklären und fo das Eigentum der Hinterlegten Sag
erwerben. Die lex specialis des $ 377 Mol. 2 BOB. ae der lex generalis des 8 1
N Or Bol. Jaeger. Aonkursordnung S 1 Anm. 29. 8 25 Anm. 2: Llanck Bent. 2
zu .

Auch kann der Schuldner, obwohl fein Recht zur Rücknahme während des Konhurfeß
ruht, do während des Konkurjes auf diejes Hecht verzichten und dadurch daz Recht 66
Släubiger8 R einent unwiderruflihen machen. Vogl. Planck a. a, D., Bo lmeyer Bem. I,
zu 8 377. U. MW. Hellwig, Verträge auf Leiftung an Dritte S. 464 ff.

Dagegen ift in hohem Grade zweifelhaft, ob Schuldner ungeachtet des ‚Aaref
Wortlauts das Rücnahmerecht mit Sinmiligung des Gläubiger8 nicht doch au®
mährend des KonkurfeS ausüben darf. Dafür rict der Auslegungsgrundfaß :; cessant®
ratione legis cessat lex ipsa. Die Frage wird aus diefem Orunde da ja der Abt.
N das Interefje des Gläubiger jchüißen will, bejaht von Schollmeyer a. a. D.
A. MR. jedoch Hellwig a. a, D. und Planck in der IM. Aufl. (die I. und II. Aufl. bejabtt
mit DAL die Frage). Praktijh dürfte ich die Brad dadurch erledigen, daß, welt
in diejem Falle die hinterlegte Sache in die Konkursmaife fällt, auch der Konkursvermalie!
in der Regel feine DE zur Burücdnahme erteilen wird, wenn diejelbe der
Konkurömalle zum Vorteile dient. Daß aber die Rücknahme unter Einwilligung de5
Släubigers und des Konkursverwalter8 auch mährend des Konfkurjes zuläjfig Tel
muß, unterliegt feinem Zweifel. Bol. Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 167, Nr. 9

3. Die Borfdhriften über die UnfehHtung von Rechtshandlungen des
Schuldners (R®. vom 21. Iuli 1879 in der Jaffung vom 20. Mai 1898, ROBl. S. 709
und SS 29—42 RD.) werden durch die Beftimmungen des 8 377 nicht berührt.

+. Die Anwendung des $ 377 ft ausgefhloffen :

a) wenn die Schuld, wegen deren die Hinterlegung A nicht beftand 0Det
nicht meDr befteht, 3. B. wenn die Forderung des Gläubigers, zu deren
Tilgung die Hinterlegung erfolgte, {chon vor Austchluß des Kücnahmeredht$
jet €8 durch Erlaß oder Bahlng jeiten3 eine8 Dritten oder Aufrechmuna 065
SGläubiger8 gegen den Schuldner erlojchen ift;

d) wenn die Sinterlegung aus fonftigen Gründen (S 372) unzuläffig it;

©) wenn im Falle des S 75 3RO. fi ergibt, daß der Schuldner, der unter
Verzicht auf die Nücnahme hinterlegt hat, nicht für den Gläubiger hinter“
(egt bat, weil im dem KechtSfireit keiner der beiden Vrätendenten durchdrinat;
vgl. Rehbein Bem. 11 zu 88 372-—386:

d) im Sale des $ 382,

5. Beweis? Den Nachweis der Ungültigkeit der Hinterlegung hat der die Pfändung
beantragende Gläubiger dem Biändunasaericht bzw. der Aonkuräverwmalter, der die hinter“
        <pb n="392" />
        2, Titel: Hinterlegung. 88 377, 378. 383
legte Sache zur ® ; ; : 4 :
zur Ronfursmafie ziehen will, der HinterlegungsSitelle gegenüber zu erbringen.
Sal. Schollmener Bent. 2, a zu 8 377. Dal. im Hbrigen Bem. 3 zu $ 378.
. 8 878,
\ Sit die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgefchloffen, jo wird der Schuldner
DE die Hinterlegung von feiner Verbindlichkeit in gleicher Weije befreit, wie
nn er zur Beit der Hinterlegung an den Gläubiger geleiftet hätte,
4 Se 272 of. 23; 1, 327 Abi. 1; IN, 372.
verna-d: Die Wirkung der Hinterlegung auf das durch fe zu tilgende Schuld-
Weealtnis. Die 83 378 und 379 regeln die Wirkungen der Hinterlegung. Diele
einer Dorn treten jedoch nur ein, wenn die Hinterlegung eine rechtmäßige, D. 9. wenn
int er in 8 372 aufgeführten Hinterlegungsgründe vorhanden oder der Gläubiger die
re aES zu fordern berechtigt it ff. Bem. IV zu $ 372). Ueber die Wirkungen der
üt tmößigen Hinterlegung |. Dem. 3. Ca der Wirkungen der CO
oder mager edeiden, ob das Necht zur Kücnahnıe ausgefchloffen {ft S 376 6). 2)
nach Se xiteren Salle3 beitimmen {ich die Wirkungen nach &amp; 378, in lebterem Salle
Sint Wenn die Rücknahme ausgefchloffen ijt, wird der Schuldner dur Die
jür De ung von feiner Berbindlidfeit in gleicher Weife befreit, wie wenn er
eit der Hinterlegung an den Gläubiger geleijtet hätte,
a) Das Schuldverhältniz erlifht aljo ipso jure. Mit der Sorderung erlifcht
auch das etwa für diejelbe beftellte Rfandrecht (S 1252), der Bürge wird
frei (8 767 Saß 1). .
Eine Bug um Zug zu bewirkende Gegenleiftung des Gläubigers fan
der Schuldner mit dem Yusfchluffe der Nuckzahme ohne weiteres einfordern.
_ Sat jedoch der Schuldner nach S 373 das Recht des GläubigerS zum
Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleiftung
abhängig gemacht, {fo fann er auch nach der Hinterlegung die ihn gebührende
Veiftung nur in YNogabe der Erklärung fordern, daß Gegenleiftung bewirkt
jei. Denn der Gläubiger fanıt ja in folchem Zalle die Herausgabe der Sache
bon der Hinterle HNOOHEIe a kat wenn er ihr den Nachweis erbringt,
daß die Gegenfeitung bewirkt ijt. Die Erklärung tft alfo vom Schuldner in der
Horm abzugeben, wie fie von der HinterlegungsSitelle gefordert wird, bzw. mie
ie Landesgefeke oder die betr. Hinterlegungsordnung eS vorfchreiben. Der
Släubiger kann diefe Erklärung nach 8 380 unter denjelben VBorausfegungen
verlangen, unter denen er die Leiftung zu fordern berechtigt fein würde,
wenn Die Hinterlegung nicht erfolgt wäre. Er wird an fich durch eine foldhe
Hinterlegung nicht zur Borleittung verpflichtet. Nur, wenn die Hinterlegung
wegen Annahmeberzugs erfolat f fan der Schuldrer nach &amp; 274 ohne
Ubgabe der erforderlidgen Erklärung wegen Bewirkung der ihnı gebührenden
Veijtung im Wege der SEE en vorgehen. Dagegen hat in allen
Hüllen, in denen die EN aus anderen Gründen al wegen Uns
nahmeverzugs SI ijf, der @läubiger gegenüber der die fragliche Erklärung
nicht enthaltenden Klage des SchuldnerS auf die Gegenleiftung die Einrede
des A (8 273) oder des nicht erfüllten Vertrags (8 320).
Val. Schollmeyer Bem. 1 zu $ 378. Auch Planck hat die abweichende Unficht
einer früheren Auflagen jeßt in Aufl. II Bem. 1 zu 8 378 berichtigt.
Die Befreiung iit eine endgültige, aud wenn der Schuldner die hinter-
legte Sache 1päter, 3. BB. infolge eine8 VerfehenS der HinterlegungSfitelle,
zurücerbält. In leßterem alle kann der Mäubiger — abgefehen von dem
‚Yın etwa aus einer unerlaubten Handlung zujtehenden Schadenzerjaßs
anfpruch — die Heransgabe der vom Schuldner zurücerlangten Sache nach
NG San iiber die ungerechtfertiate Bereicherung verlangen. Val.
auch &amp; } z .
Die Befreiung tritt erit mit dem Ausjhlufe der RKRücdnahme ein. Bis
zum Ausfchluß des Recht auf Rücknahme Lhefteht ein Buftand der Pendenz
(Schwebezuftand), d. b. e8 it während diejer Zeit ungewiß, ob bie Schuld
getilgt i{f oder nicht, Lediglich die Verjährung wird bis zum AuSichluß
der Hinterlegung gehemmt und muß regelmäßig durch die in der Hinter-
(ung, und deren Anzeige liegende Anerkennung für unterbrochen gelten.
Bol. Bem. zu 8 379. Der Ausichluß der Rücknahme &amp; 376) aber wirkt auf
den Zeitpunkt der Hinterlegung zurück, auch menn er erit nachträglich erfolat.
“iftiziiche Kückdatierunag.)

&amp; |
        <pb n="393" />
        384

ILL, Abjhnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnifie.
Daher entfallen mit diefem Zeitpunkt bei nachträglihem an
IOluß des Rücknahmerecht8 nicht nur der fhon nach S 379 Abi. 2 gehemm
Anfpruch des Gläubiger8 auf Zinfen und Erjaß der nichtgezogenen Nußungel
iondern auch:
x) Jämtliche ee moSfolgen,
8) die Möglichkeit der Verwirkung einer Bertragsitrafe, ,
y) Pfänder und Bürgen gelten von diefem Beitpunkte an als befreit.
Wal. Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 168, 1, I. , ie
d) Die Hinterlegung eine8 Teile8 der gefchuldeten Sache wirkt nur W
eine Teilleiftung. Gierüber |. S 266 und 8 362 Anm. 1. %
e) Wegen der Hinterlegung durch einen Gefamt{huldner vgl. Bem. 83
$ 422, für einen Gefamtgläubiger vgl. Bem. 5 zu $ 429. 9
„Die Borfchrift des 8 378 ift mi anwendbar auf die Hinterlegung au3 8 853 3% er
interlegung durch Drittjehuldner auf Verlangen eines Gläubiger8 bei Pfändung ol
SGeldforderung für mehrere Gläubiger); lebtere gilt {Ohlechthin als En gg. DO
NOE. Bd. 59 S. 14, Bd. 49 S. 357, Kipr. d. OLG. Bd. 4 S, 372, Öd. 14 S. 184 1
3. Berechtigung des Gläubigers zur Empfangnahme. Außer der in Dem. .
aufgeführten Wirkung at die SO noch die weitere Wirkung, daß der a
biger zur Empfangnahme der hinterlegten SA wird, DIE
Wirkung ergibt Jich als felbitverftändlidh jhon daraus, daß die Hinterlegung „für ©
Sfläubiger“ erfolgt (S 372); fie ift aber auch wenigitens indirekt im Gelee zum Zt m
druce gebraßt, nämlih in S&amp; 373, welcher ein unbedingtes Mecht des GläubigerS 4
Empfange der hinterlegten Sache al8 die regelmäßige Wirkung der Hinterlegung vorall
feßt, ferner in S 382, wo von dem NMechte des Oläubiger8 auf den hinterleaten Beitrag
aeiprochen wird. ,
3, Wirkungen der unredtmäßigen Hinterlegung. Der Schuldner erwirbt
durch eine unrechtmüßige Hinterlegung. nicht die in den SS 378 und 379 aufgefithrien
Vorteile. Dagegen geftaltet fichH feine Rechtslage, wie folgt:
a) Solange die Rücknahme noch nicht ausgefhloffen ift, kann der Schuldnet
ungehindert die hinterlegte Sache zurüchnehmen.
b) S% die RKücdnahme ausgefhHloffen, Io tit zu unter[heiden: x
x) Der Gläubiger nimmt die hinterlegte Sache als Erfüllung an. Dan e
fanıt zwar nicht die Wirkung des S 378 eintreten, weil für diefe eine
cechtmäßige Hinterlegung vorausgefeßt wird, wohl aber liegt in dielen
Sale Criüllung im Sinne der $S 362 ff. vor. Das Schuldverbältnt
zrlifcOt alfo nicht mit dem Beitpunkte der Hinterleauna, fondern Mt
dem hatte der Annahme. x
Der Gläubiger verweigert die Annahme. Dann kant der Souldn
von ihm die Einwilligung in die Kücnahme auf Grund des $ 812
verlangen, da einerfeitz der ®läubiger auf Roften des Schulbnets
das echt auf die hinterlegte Sache ($ 382) erlangt Hat, anderich
4 BE Schuldner mit der Hinterleauna bezweckte Erfolg ul
eintritt.
4. Sachenrechtlihe Wirkungen der Hinterlegung: |. Bem., 4 zu 8 379.
8 379.
Sit die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgejchloffen, jo kann Der
Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweifen. .
Solange bie Sache hinterlegt ift, trägt der Gläubiger die Gefahr und it
der Schuldner nicht verpflichtet, Zinfen zu zahlen oder Erlaß für nicht qezogen®
Nugungen zu leiften.
Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, fo gilt die Hinterleaung
als nicht erfolgt.
&amp;. I, 275, 276} IL, 8327 WB. 2; II, 873, ,
A. SEAT bei vorhandenem NRücdnahmeredht. In der Beil
von der Hinterlegung bis zum TuS luite des Rücdnahmerecht8 (8376 Abi. 2
beiteht das Schuldverhältnis8 mit den zu jeiner Verftärkung dienenden NMebenrechten
Pfandrecht, Bürgfchaft) Fort. Eine SERIE fan allerdings während der Dauts
der Hinterleaung nicht verwirkt werden. weil für die MNerwirkung der VBertraagitrate

3)
        <pb n="394" />
        2, Titel: Hinterlegung. 88 378, 379. 385
M
etaug des Schuldner8 vorausgefebt wird und der Schuldner fo lange nicht in Berzug
Tea alS er dem Anipruche des Gläubiger eine Einrede entgegenfeben kann {{. unten
4 und $ 284 Bem. I, 1, ferner %. I, 353).
tet Den En eie die Ointerlegung während Der BR m dena der
) uldner bringt, find — vorausgefebt, daß eine rechtmäßige Hinterlegung
Dorliegt (f. &amp; 378 Bem. 1) — folgende:
a) Der Geltendmachung des Anfprucdhs durch den Gläubiger kann der Schuldner
die Einrede entgegenieben, daß er hinterlegt habe (8379 Adi. U).
Er kann alfo während diefer Zeit nicht in SeiltungSveraug geraten (&amp; 284
Ab % 1), eine Bertragäftrafe kann von ihm nicht verwirkt werden (S 339
Dem. 4).
Diele Einrede fann auch vom Bürgen S 768) und vom VBerpfänder
($&amp; 1211) geltend gemacht werden. , ,

. Die Verweifung ift Lediglich Geltendmachung diejer Cinrede und
nicht etwa aufzufafjen al3 ein rechtögefhäftlicher Aft (einjeitige empfangS-
bedürftige Willenserklärung) mit der Wirkung der Begründung des Unjpruchs
des GläubigerZ auf die hinterlegte Sache, ROSE. Bd. 59 S. 14 f., S. 17.

6) Solange die Sache hinterlegt ift, trägt der Gläubiger die Gefahr.
2) Der Schuldner braucht während der Dauer der Hinterlegung Leine Zinfen
yıt bezahlen und feinen Erfaß für nicht gezogene Nußgungen (S 100) zu
leiften (8 379 bf. 2). .
Da die Hinterlegung eine verzögerlidhe Einrede ben inne (a), fo wird auch
die Verjährung gehemmt, folange die Hinterlegung dauert. Da ferner
die Hinterlegung, wenn fie vom Schuldner dem Gläubiger angezeigt wird,
eine Anerkennung der Schuld im Sinne de8 $ 208 einfOließt, tritt auch eine
Unterbrechung der Verjährung mit der Hinterlegung ein. Vgl. BPland
Dem. 1, &amp; zu S 379, Enneccerus8, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 167 Anm. 6. X. M.
; Rehbein Ben. 12 zu SS 372—386.
dint ®. Die Wirkung der erfolgten Zurüdnahme., Nimmt der Schuldner die
bölt 2Tlegte Sache zurücd — gleichgültig, aus weldhem Grunde —, {fo ift das Vers
Xbf a beurteilen, a18 ob überhanpt nicht hinterlegt worden wäre S379
fen 3). 3 gelten alfo bie in 8379 X6f. 1 und 2 aufgeführten EN foferm fie
wege 10 tufolgc der Hinterlegung und nicht fehon aus anderen Gründen, etwa
nr Ännahmeverzugs des Gläubigers (88 300 {.), eingetreten find, als nicht eingetreten:
a) Die verzügerlide Cinrede BVem, 1, a) gilt als nicht begründet gewefen,
anbefchadet jedoch der Wirkungen eineS etwa in der Zwifchenzeit ergangenen
cechtSfräftigen Urteils. Val. Pland Bem. 2 zu $ 379. .
Die 6 efatz trifft au mährend der Hinterlegungszeit den Schuldner, Jofern
der Mebergang derjelben auf den ©läubiger ausichließlihH durch die Hinter-
fegung bedingt war und nicht troß der Rücknahme der Hinterlequng der
Annabmeversug des Gläubiger8 außer Zweifel bleibt. .
Der Schuldner hat auch während der Dauer der Hinterlegung Zinfen zu
en und für nicht SENT Nugungen Erfaß zu leiften (SS 100, 379
Wbf. 2), Tofern er diefe MechtSpflicht ausfehließlich durch die Hinterlegung von
lich abgemendet Hatte, alfo-unbefdhadet jonftiger Befreiungsgründe. ,
Much die Gemmung und Unterbrechung der N DE gilt al8 nicht
»&gt;rfolgt, da fowohl die verzögerlicdhe Sinrede al8 auch die WE der
Schuld ex post al8 nicht eingetreten gilt, Wand Bem. 2 zu &amp; 379. A. M.
Nat: Nehbein Bem. 12 zu SS 372-—386. ,
leguna Cetürlich findet $ 379 Abt. 3 nur Anwendung, wenn die Rücknahme der Hinter-
6 389 foot vor Erlöfchen des Rechtes des GläubigerS auf den hinterlegten Betrag
Al ef Vol. Bem. 4 zu 8382. Eine Rücknahme im Sinne des 8 379 Abi. 3 gilt Ihon
legun Olgt, wenn der Schuldner der Hinterlegungsitelle erklärt hat, daß er die Hinter-
duch S zurücnehme; e8 ilt nicht SEE daß die hinterlegte Sache dem Schnldner
Arflich fon zurückgegeben ift. Bland Bem. 2 zu $ 379. . .
Sinte N Wirkung der Befriedigung des Glänbiger8 während der widerruflichen
der Ss“ gung. Ungenchtet der vorhandenen rüchehmbaren Hinterlegung kann {owohl
wird Ouldner al8 auch ein Dritter Für diejen den Gläubiger noch befriedigen. Die Schuld
dem Gran zwar getilgt, aber das zwiichen dem Schuldner, der Hinterlegungsftelle und
Dertra (äubiger auf Grund des Berwahrungsvertrags und de8 damit verbundenen YNeben-
nicht c9° 3ugunften des @länbiger8 beitehende Nechtsverbälfni3 wird durch diefe Silpung
io ij Que Jure gelöft, Wenn aljo nunmebr der Gläubiger gleichwohl die Annahme erklärt,
feit der 72 Der HinterlegungSitelle gegenüber, die nicht tr der Lage ift, Die RNechtswirkfam-
er Zahlung zu prüfen, al8 wirkjam anzujebden. Der Schuldner {ft in diefem Kalle
Slandinger. BGN. 11a (Kuhlenbek, Redbt der Schuldverhältniife) 5/6. Aufl ©

&amp;
        <pb n="395" />
        386 IH. Abfhnitt: Erlöfchen der Schuldverhältniffe.
dem Gläubiger gegenüber auf die Bereicherungsflage (88 812 {f.) oder auf etwaige Schadens“
zrjaß£lage wegen unerlaubter Handlung Ele Val. Schollmeyer Bem. 3 zu 8 379
Vertmann Dem, 4 zu 8 379. X. IM. Kohler S. 227. Ander8 bei nicht rückehmbarer
Hinterlegung. In Ddiefer Falle ijt die Befriedigung felbjt sine causa bzw. Indebit®
erfolgt; der Schuldner hat alfo nicht die Yakabmeectätung fondern vielmehr direkt die
Bahlung zu Kondizieren (88 812 ff.). ©

4.£Sachenredhtlidhe Wirkungen der Hinterlegung: Bol. VBorbem. 4, b S. 371. Die
HinterlegungSf{telle wird Towobhl im Kalle bes &amp; 378 wie in Dem des 8 379 unmittelbare De“
Ngerin, im Salle des &amp; 379 HAAN für den Gläubiger und Schuldner (SS 854, 868), {obaß
aber die Rücnahme ausgefchlofen Hit ($ 378), für den Oläubiger allein. Schuldner am)
Släubiger find mittelbare Befiger. Analogie des 8 931, val. EnneccerusS, Lehrb. 4./5. Yufl.
S. 1839 Anm. 11, Rehbein Bem. 9 zu SS 372 FE S. 310, Seliwig, Vertrag auf Leiftung an Dritte
S. 456, 344 ff.) Wenn nach den Landesgefeblihen Worfdhriften (3. B. Preuß. Hinterleg.“
Ordnung $ 7) dei Geld die Hinterlegungsitelle Eigentümerin wird (dep. irregulare)
jo tritt die Forderung auf Kapital und Zinfjen an Stelle des Ginterlegter, Die Hinter-
lraungSitelle haftet au3 der Hinterlegung, wie auZ einem Vertragsverbältnis auch für
re eamten gemäß 88 276, 278. gl. ROSS. Bd. 17 S. 105, Bd. 33 S. 204, 208.
Braunfchw. Gef. vom 12. Yıni 1899 S 7, Elfaß-Lothring. Gef. vom 1. November 1899 85,
Hamburaer SO. vom 14. Kuli 1899 8 183.
8 380.

Soweit nach den für die Hinterlegungsitelle geltenden Beftimmungen ZUM
Nachweife der Empfangsberechtigung des Gläubiger3 eine diefe Berechtigung AN“
erfennende Erflärung. des Schuldrers erforderlich oder genügend ift, kann der
Gläubiger von dem Schuldner die ANbgabe der Erklärung unter denielben Vorau#
jegungen verlangen, unter denen er die Seiftung zu fordern berechtigt fein würde,
wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre,

@&amp;. 11, 3283; III, 874,

1. Redt des Gläubigers auf Mitwirkung des Schuldners zweds NMonahne
der hinterlegten Sache, Zufolge Art. 145 E®. Können die VandeZgefeße den Rad“
weis Der a des Gläubiger8 regeln. Fa

Art. 145 ES, lautet: „Die Sandesgefege können über die Hinterlegung näher
Beftimmungen treffen, insbefondere den Nachweis der EmpfangsSberechtighng rege
und vorfdhreiben, daß die hinterlegten Gelder und Wertpapiere gegen die Verpflichtung
jur Nückerftattung in das N en Des Hiskus oder der als Hinterlegungsftelle beftinunder
Anftalt übergehen, daß der Berkauf der hinterlegten Sachen von Amt3 wegen Meet
werden kann, fomie daß der Anfpruch Auf Wüderiartung mit dem Aolauf®
einer gemijfen Zeit oder unter fonftigen BorausfeBungen zugunfie
des Si8Sfus oder der Hinterlegungsanitalt erlifcht. In den Fällen des S We
des 8 1171 Wbf. 3 und des S 1269 Sag 3 bes BOB. muß dem Hinterleger =.
Kiücdnahme des hinterlegten BetragS mindeftenS während eines Sahres
bon dem Zeitpunkt an geitattet werden, mit meldem das Recht de
Öläubigers8 auf den hinterlegten Betrag erlifcht.“ _ 3

Die Landesgefeße fönnen be lonbere beftimmen, daß zum Nadhweife der Empf a0,
berechtigung eine Diele Beredhtigunganerkennende Erklärung des Schul 0,
ner$ erforderlidh oder genügend fein Toll. Val. u. a. preuß. HO. SS 24, 90
bahr. HO. SS 23, 24. Liegt eine foldhe landesgefeklide Beitimmung vor, {fo kann Der
Gläubiger vom Schuldner die Abgabe diefer He unter denfelben VBorausfehungs
verlangen, unter denen er ohne die Hinterlegung die LVeiltung fordern Könnte. Sit I
der Gläubiger zu einer Gegenleiftung Zug um ua verpflichtet, fo fanır er nur Zug En
Bug gegen die von ihm gefuldete Leiftung die Abgabe der Erklärung fordern. SS 320, 3

erlangt die Hinterlegungsitelle eine beftimmte Form für die Erklärung, 10 MM
die Erklärung in diefer Form erteilt merden. Val. z. B. bayr. HDO. S 23 (öffentliche
oder öffentlih beglaubigte Urkunde). , x

Die Roften der Erklärung fallen als Roften der Intern dem Gläubiger 3%
Qaft, e8 ei denn, daß der Schuldner die hinterlegte Sache zurücnimmt. Be

Der Anfpruch auf Wogabe der Erklärung kann nicht nur durch Klage, fondern
z. B. gegenüber einem Anfprucdhe des Schuldner3 auf Gegenleiftung (vgl. Borbem. 4, L
S. 370 oben) auch nn Cinrede mi SS 273, 320 geltend gemacht merden.

Er {teht dem Gläubiger (Zug um Zug) gegen die eigene Leiftung au dann 2
wenn befondere landesaejeb liche Vorichriften darüber fehlen, da er den ficheren Nachwei?
        <pb n="396" />
        2, Titel: Hinterlegung. SS 379—382, 387
Daß er erfüllt habe, nur durch eine foldhe Srfärung erbringen kann. Val. Vland Bem. 1
Kt er $ 380, Enneccerus 4.5, Aufl. 1, 2 S. 170 Unm. 17; Dertmann Bem. 1
Neber di i Schuldners zur AWogabe der Erklärung 1.
$&amp; 894 305. bie Verurteilung des Sch X g g
8 Va8 Verhältnis des 8 380 zu &amp; 378 ift dahin fejtzulegen, daß die nach S&amp; 378
8 Halle des Verzicht? auf Rücknahme eintretende Befreiung von der Verbindlichkeit durch
550 eingeengt UE Während im übrigen die Vorfdhrikten über die Hinterlegung auf dem
in enten beruhen, daß der Schuldner nicht darunter leiden foll, wenn er {huldlofer Weije
08 die Berfon des Gläubiger im ungewijfen it, wird hier vom SGefeßgeber dem Interefie
&amp;&gt; Schuldners das ebenio berechtigte Interefie des Släubiger8 entgegengeftellt. Diejem
Spteveife wird dadurch Mechnung getragen, daß dem Gläubiger, der die gerichtlihe Un-
Din ung feiner Orberungsterecbtigung erwirbt, die Möglichkeit gewährt wird, die
Siege Schuld fo zu erheben, als wäre vom Schuldner dazu die Einwilligung gegeben.
1Or. f. Ver]. Wefen 1906 S. 599 (Gamburg), Neumann, Jahrb. 1907 S. 151. .
n 3, 8 380 findet auch Anwendung, wenn daZ Recht des Schuldners ur Rücnahme
eo nicht ausgefhloffen ift. Bon Bedeutung ift dies dann, wenn Der Glinde
Sn Nechtmäßi feit der Hıinterleaung beftreitet. Der Gläudiger, welcher fich, wenn Die
Sa erlegum für rechtmäßig ecHlärt wird, nur an die hinterlegte Sache halten kann, folk
ef Recht Yabon, jchon in dem Prozeffe über die Nechtmäßigkeit der Hinterlegung die
(1 alhe Crtlürung für den Fall zu verlangen, daß die Rechtmäßigkeit feltgeftellt wird.
‘h „, 356).
8 381.
, Die Koften der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Laft, fofern nicht
© Schuldner die hinterlegte Sache zurücnimmt.
&amp; I, 279 Saß 1: II, 329: IIL 875.
jacht L_Kojten der Hinterlegung. Die durch die (rechtmäßige) Hinterlegung verur-
leg en Rojten jallen dem Gläubiger zur Laft, und zwar auch dann, wenn die Hinter-
üben 9. au8 dem Grunde erfolgt ift, weil der Schuldner fich in entfhuldbarer Ungewißheit
% die Nerfon des Gläubiger8 befunden hat. (BD. 1, 359). |
nach Bu den Koften der Hinterlegung gehören au die KAoften einer vom Schuldner
&amp; 380 abzugebenden Erklärung. S. Bem. 1 3u S 380.
fein 3. War die Hinterlegung nicht rechtmäßig, fo hat der Schuldner felbjtverftändlich
en Unfpruch gegen den Gläubiger auf Eriaß der Hinterlegungstoften.
le y benjowenig ftebt dem Schuldner ein Anfpruch auf Erjab der Koften gegen den
femum iger zu, wenn er die hinterlegte Sache zurüchimmt, da in diefem Falle die Hinter-
a al8 nicht erfolgt angefehen wird. (S 379 Ab}. 3).
Un 3. Der 8 381 kommt nicht nur zur Anwendung, wenn die Hinterlegung wegen
der qUmeberzugs des SGläubiger8 erfolgt, fondern auch, wenn fie anZ einem anderen in
berun erfon des ®läubiger8 liegenden @runde oder infolge einer nicht auf NE
Ua Den Ungewißbeit über die Verion des Gläubiger8 erfolgt (&amp; 372 Sab 2). Dal.
em. zu 8 3881.
8 382.

X Das Recht des Gläubiger8 auf den hinterlegten Betrag erlijcht mit. dem
laufe von dreißig Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der Hinter-
ung, wenn nicht der Gläubiger {ich vorher bei der Hinterlegungsitelle meldet ;
Schuldner it zur Rücknahme berechtigt, auch menn er auf das Recht zur

“nahme verzichtet hat.

€. 118, 367, Si die Sin
1. Grlöfgen des Rechts des Gläubigers. Pröklufivfeilt. ODbne die Hinters
Saung würde SD Anfpruch nn Gläubiger8 auf die Leiftung jedenfalls der CO
der Orung unterliegen (88 194, 195). Der Schuldner fol durch die St egung nicht
Sr Asfict verlultig geben, feiner Berbindlichteit durch Verzährung ledig zu werden.
Ge brechend der Worfchriit des S 1171 Abf. 3 und S 1269 Saß 3 wird deshalb „aus
time der materiellen Gerechtigfeit“ (vgl. ®. Vi, 165 und B. 111, 619) in &amp; 382 bes
Mint, daR das Necht des Gläubiaer8 auf den hinterlegten Betrag mit dem
DR
        <pb n="397" />
        388 ILL. Abfchnitt: Erlöjhen der Schuldverhältniffe.
Aolaufe von dreißig Iahren vom Empfange der Hinterlegungsanzeige (&amp; 374 Abli. 2) In
erlifcht, wenn nicht der Gläubiger fi vorher bei der HinterlegungsSitelle meldet. NO
Wirkung des Heitablaufs ijt hier alfo eine weitergehende al8 hei der Vertährung, weld
lebtere nur eine zerftörliche Cinrede gewährt. (8 222.) x
8, Nach dem Zwede der Beitimmung wird unter dem „hinterlegten Betrag
nicht nur ein Hinterlegter Geldbetrag, fondern die hinterlegte Sache überhaupt zu verfichen
fein. CB. IV, 165.) Die Bezeichnung „Betrag“ it wohl nur gemäblt, um auch die de
de8 5 383 fowie jene Fälle zu decken, in denen zufolge einer auf rund des Urt. 145 CO.
getroffenen landesSgefjeßlidhen Beftimmung die hinterlegten Gelder oder Wertpapiere gegel
die Verpflichtung zur Kückerftattung in das Cigentun des an oder der alZ Hinter“
fegungsitelle beltimmten Anftalt übergegangen find. Val. Gellwig, Borträge S. 450 ff-
3. Die Frift läuft von dem Beitpunkt an, in welchem der Gläubiger die Anzeige!
von der Hinterlegung empfangen Hat. ,
War die Anzeige unterblieben, jo beginnt die Präklufivfrift mit dem Beits
punfte der Hinterlegung. Val. SS 1171 Wof. 3, 1128. AU. M. Planck Ben. 2 3
&amp; 382. Die einzige Folge des Unterlafiens der Anzeige it nad 8 374, wenn fie ni
untunlich ijt, für den Schuldner Verpflichtung zum SchadenzZerfaß gegenüber .
Gläubiger. Gerade meil bie SGinterlegung und die Crlöfhungsfrijt zum orteil re
Schuldner3 eingeführt ift, menn auch nicht ausfchließlich, wie Planck meint, da fie au
dem Interelie des Oläubiger8 dient, liegt fein Orund vor, beim Unterbleiben de!
Anzeige die ErlöfhHungSfrift zuguniten des Schuldners auszuf@ließen
and Lediglich ein Erlöfchen zugunften des Kisfus oder der HinterlegungSanjtalt au!
Grund des Art. 145 ESG. (). Bem. 5) zu ermöglidhen. €8 mwmürde auch unzwed-
mäßig fein, den Ablauf der Präklufivkrijt von der zumal nach 30 Kahren fchwwierigen
Tatirage abhängig zu machen, ob die Anzeige untunlich war oder nicht. Das SInterelle
des Gläubiger8 wird aber hinreichend durch die in &amp; 374 eingeführte Schadenzerfaß“
pflicht gewahrt; die Plandiche Auslegung würde auch nicht dem Gläubiger, Jondern_ nut
dem SiSlus bzw. der HinterlegungsSitelle zugute kommen (vgl. land a. a. DO. Ab. A
Hat das BOB, die Unterlaffung der Ungeige ausjOhlieBlidh im Intereffe des G Län b here
als Schadenserfaßgrund gewürdigt, fo it nicht anzunehmen, daß e8 daran einen größerek
Kechtsnachteil zuguniten des Fiskus bzw. der HinterlegungsSanitalt Knüpfen wollte?
e8 liegt im S382 augenfcheinlidh ein bloBesS Redaktionsverfehen vor; 838210
den Gedanken des $ 1171 Abf. 3 verallgemeinern vgl. Haidlen I zu S 382). Wenn
auch {tet3 eine Öffentliche Zuitellung der Anzeige (nach 8 132) möglich ijt, fo wür $
500 a die Planckjche Auslegung des &amp; 382 der in S 374 Abf. 2 dem Schuldner 4
gedachte Borteil, die Anzeige jchon bei bloßer „Untunlichteit“ (vgl. S 374 Nr. 4)
unterlalfen, iunforifch werben, und zwar zugunften foldher Sntereifen, die in feinerlet
Beziehung zu den durch die Hinterlegung gefchüßten Bartetintereffen fteben; läge NE
im Sinne des Gefebes, fo mürde das eleß auch wohl nicht unterlaffen haben, die KU n
nahme des hinterlegten BetragsS bon dem Nachweije abhängig zu madjen, daß der ini
leger jeine Anzeigepflidht dem Gläubiger gegenüber erfüllt abe. Bal. au Art. 145 de
ES. (GBem. 1 zu 8380). Aber e3 Iag fein ®rund vor, an das Unterlaffen der Anzei0®
einen befonderen Vorteil des Fiskus nder der Hıinterleaunasitelle zu Iniüdfen. Wie hier
Dertmann Bem. 2 zu 8 382. ic
Ungeachtet der im vorftehenden vertretenen Yuslegung, die freilid
gegenüber dem Wortlaut des 8 382 kaum auf allgemeine Anerkennunß
mird rednen dürfen, ift dem hinterlegenden Schuldner dringend anzl“
empfehlen, nicht nur die Anzeige nidhtzu unterlajfen, fondern 10000
um id den Beweis des Empfange3 derfelben zu jihern, foldhe {tet3 Dur
Serichtsvollziebherzuftellung bewirken zu lalfen.
‘leber die Berechnung der Frift f. 88 187, 188. ,
4. Die Wirkung des Zeitablaufs auf das Suldverhältnis. DBeftritten %
ob durch den YWblauf der 30 Sahre auch das Schuldverhältnis zwijdhen @©läubiger UN
Schuldner, behufs defjen Erfüllung die Hinterlegung erfolgt war, unbedingt erliicht, 19
daß mit dem Erlöfihen des Heranusgabeanfprucdhs auch das ForderungS“
recht gegen den Schuldner untergegangen ift. Die erfte Auflage diefes Komm
Bem. 4 zu S 382, verneinte dieje Frage. Cbhento land Bem. 2 zu &amp; 382. Sie ijt aber we
der Mehrzahl der Schriftiteller (vgl. Rehbein Ben. 14 zu 88 372 - 386, Ennecceru8, Seht
4./5, Nufl. S. 169 Anm. 14, Dertmann Bem. 3 zu S$ 382, Gellwig, Verträge S. 454 Anm. 920,
Müller, SOezing8 SYahıb. Bd. 41 S. 515, Kohler, Zwölf Studien S. 181, 188 ff) 3U
bejaben. Blank a. a. OD. nimmt ar, daß das Schuldverhältnis nur erlöjdhen kann, wenn
der Schuldner auf Rücnahme verzichtet (S 378). Mit Recht bemerkt jedoch VYertmankl
a. a. D., daß darnach e8 ja doch der Schuldner jederzeit, alio auch eventuell noch, nad
Molauf der 30 SKahre, in der Hand habe, durch Erfkläruna diefes Nerzichts das Srlöichen
        <pb n="398" />
        2, Titel: Hinterlegung. SS 8382, 383, 359
DS Schuldverhältnifies8 herbeizuführen, alfo auf dem Ummege „einer {finnlofen Komödie“
DoSfelbe Ergebnis herbeizuführen, weldhes offenbar daZ Gefeß vorausfeßt.
of 5, Pfüändbarfkeit des RechtZ zur Rüdnahme aus $ 382: AYuzZ unferer Yufs
lung des Nücnahmerecht8 aus S 382 al8 einer mit dem Rücknahmerecht aus $ 377 nicht
fg er wedfelnden condictio, al8 eine8 Heimfall8 der hinterlegten Sache ex lege, ergibt
4 auch, daß dasfelbe in und außerhalb des KonkurfesS der Zwangsvollitrechung unterliegt
Hot. CSbalb im Ronfurfe vom Verwalter, nicht vom Schuldner geltend zu machen it.
9l Bem. 1 Abi. 6 zu &amp; 377, Rehbein 11 S, 313, Beer, Die Hinterlegung S. 78 ff.
tonia 6: Durch Art. 145 E®. al. Ben. 1 zu S 380) ift der Sandesgefeßgebung die Be-
En eingeräumt, zu beftimmen, daß der Anfpruch des HinterlegerS auf Kückerftattung
Sagem Ablauf einer beftimmten Zeit oder unter ee VBorausjekungen zuguniten des
S u5 Dder der Hinterlegungsanftalt erlifcht. In den Fällen des S 382 muß jedoch dem
Dhterleger die Kicknahme de8 hinterlegten Befrags mindejtens während eines Jahres
Bin dem Beitpunkt an geftattet werden, mit welchem das Recht des Gläubiger8 auf den
pterlegten Betrag erlijht. S. die Bem, 2,d zu Art. 145 E®,, preuß. GO. &amp; 58 a,
dr. SO. 8 33.
8 383.*)
5 Sit die gejchuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, Jo kann
fe Schuldner fie im Halle des Verzugs des Gläubigers am Leiftungsorte ver-
8a faffen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des
372 Sa 2, wenn der Verderb der Sache zu beforgen oder die Aufbewahrung
ME underhältnikmähigen Koften verbunden if.
0 Sit von der Verfteigerung am Leiftungsort ein angemeffener Erfolg nicht zu
"warten, {o it die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu verfteigern.
Ser Die Verfteigerung Hat durch einen für den Veriteigerungsort beftellten
OtSvollzieher oder zu Berfteigerungen befugten anderen Beamten oder Öffentlich
ANgeftellten BVerfteigerer Öffentlich zu erfolgen (Sffentlidhe Berfteigerung), BZeit
En Ort der BVerfteigerung figd unter allgemeiner Bezeichnung der Sache Sffentlich
fannt zu machen.
G&amp;. I, 278 bl. 1 Sag 1: IL, 330 Abi. 1; IL 877,
find 1. Selbithilfeverfaufsrecht bei nit hinterlegbaren Sachen: Die 88 383—386
Or Dr anwendbar auf beweglidhe Sadhen, melde (nach S 372 bzw. nach den auf
le a des Art. 146 CS. erlaffenen landesgejebliden Beitinmungen) zur Hinter-
Urt, Lug CS geeignet find. Val. hierüber Bem. II zu &amp; 372 und die Bem. zu
bew Wie zu verfahren ift, menn die Borausfekungen der Hinterlegung bei einer une
“Bliden Sache zutreifen, darüber f. S 303 und Bem. Il zu 8 372.
ber 2, Das Verfteigerungsrecht fteht dem Schuldner ftets zu wenn der Annahme-
Ss N des Gläubiger8 den Hinterlegungsarund bildet. Aiegt dagegen einer der in
Ifeig 2 des 8 372 aufgeführten EEE vor, fo ift der Schuldner zur Ver-
Demon O nur dann berechtigt, wenn der Berderb der Sache zu beforgen oder die Auf=
Drung mit unverhältnismäßigen Roften verbunden it.
(8 3, Die Verfteigerung wird regelmäßig am Seijtungsurte vorgenommen werden
Crfognn T zu 8 269). Sit jedoch von der Verfteigerung an diefem Orte ein angemefjener
Bol ß Nicht zu erwarten, jo darf an einem anderen geeigneten Orte veriteigert werden.
- Dazu ROSE. in Jur. Widhr. 1905 S. 538 Ziff. 28, Holdheims MSchr. 1905 S. 286,
Sint Die Beobachtung diejer Boridhriften it weientlich fir die Rechtmäßigkeit der
*Ylegung {f. Bem. 7). | ,
lie 4. Die Veräußerung muß — abgefehen vom Falle des $ 385 — im Wege öffent
t Berfiteinerung erfolaen.
*) Siteratur: Val. M. Sohm in der Htjehr. filr Handelsredt Bd. 53 S. 79 ff;
Solenberg, Serings Sa6r. Bd. N S, 241 Bd. 45 S. 241 ff.; Müller, Jberings
80718. 95. di S. 461; ®ohler, Zwölf Studien III S. 199 f.; der], Arc f. bürgerl. N.

- 1 S, 939° Beer, Die Hinterleauna S. 34; Götte in D. Iur.3. Yahrg. 4 S. 399
        <pb n="399" />
        390

HI. Abihnitt: Erlöldhen der Schuldverhältniffe.
Mit dem tedhnifchen Ausdrucke „öffentliche Sr welcher ‚wiederfehrt N de
ben 58 461, 489, 935, 966, 979, 1219, 1235, bezeichnet das BG. eine VBerfteigerung, We
a) öffentlich, d. b. unter Zulaffung allgemeiner EG en
b) durch eine der in Wbl. 3 aufgeführten zuitändigen Verionen vorgenomm
wird. Diefe Perfonen find: , ) ;
«) jeder für den Verfteigerungsort heftellte GerigHtavollzieh e7;
ein zu Berfteigerungen befugter anderer Beamter; Rn
In Bayern find zufolge Art. 2 Nr. 3 des MNot.®. dr
9. Suni 1899 die Notare für die Bornahme von Öffentlichen DE
Iteigerungen zuftändig. . {at
/) ein öffentlich angeftellter Verfteigerer. Die Unftellung LS
nad den Iandesrechtlidjen Beftimmungen. S. Landmann-KRohmel
Sew.D. Note 7 zu S 36. REN

Neber die Verfteigerung f. 8156. Bei der VBerfteigerung Können Towohl der Gläubig
al8 der Schuldner mitbieten.

5. Herner wird für die er $ 382 vborzunehmende ee üeigerung vorgefchrieben, doß
Beit er a unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekan!
zu maden find.

6. Die Rechtswirkung des Selbjthilfeberfaufs, Streitig ift, ob der Erlös 06
Selbfthilfeverkaufs ohne weiteres an Stelle der Sache tritt, Schuldgegenftand wird, B
daß die Schuld ih durch den Verkauf in eine foldje auf dem Erlö8 verwandelt oder fo
der Berkauf dem Schuldner nur den Weg bahnt, um zur Hinterlegung zu gelangen a dl
gewijlermaßen nur einen Inzidentpunkt im GinterlegungsSverfahren bildet. Die Mebhrza in
der Schriftiteller, fo auch die bisherigen Auflagen diejes Kommentars nehmen Ießteres +
und bejahen die AUnmendung der Beitimmungen der 88 372—382, Val. Nehbein S. De
Crome, Spliem H 8 189 HI, 3; Dernburg, Mecht der Souldverbältnitie 3. Aufl. S
AUnm. 7, Pland Bem. 1 3u S 383, Hofenberg, Yhering8 Kahıb. Bd. 45 S. 241 ff
DVeer S. 15 ff, Schollmeyer Bem. 1 zu &amp; 383. Dagegen Kohler, Arch. f. bürgerl. X
Bd. 13.S. 239—240, Götte, D. Kur.3. Kahrg. 4 S. 399, Dertmann Ber. 1,b zu 8 383

Sedenfalls aber © der Schuldner das Recht: ;

a) ftatt den Er1ö3 zu hinterlegen, ihn au dem GMänbiger direkt auszu
PA RESG Di kA ift nicht zur Ginterlegung verpflichtet („Fann“ hinterlegel
val. Nr. II, ,

wenn ibm eine aufrechenbare Selofurberang, gegen den a ale
diefe gegen den Erlös aufzuredhnen.. gl. vor allem ROS. } )
S. 368 ff Sur. Wichr. 1907 S. 75 Ziff. 4. Die entgegengefeßte Anfict S
WE a. a. ©., Schollmeyer a. a. OD. würde felbit unter Annahme ihrer Kor
truktion TOT und unbillig erfdheinen. un
Denn auf ale Fälle dürfte dem Schuldner eine facultas alternatiV :
zufteben, entweder fih durch Hinterlegung des Erlöfes zu befreien oder %
direfte Annahme des Erlöfes durch den Gläubiger abzuwarten. DB
aber ein Schuldner, der Iraft einer Jog. facultas alternativa feine Bere
pflichtung durch eine andere, nicht gefchuldete Leiftung erfüllen darf, Te
Teßterer auch aufredhnen Kann, Te feloftverftändlich. Val. (EnneccerVn
Behrb. 4/5. Aufl. I, 2 S. 177 (S 293 I, b), Gibt man die praktifde .
Süße zu a und b zu, {o bat das RE an der herrichenden ZheoTE
mr noch afademifches Intereffe und dürfte in der Tat die Theorie Dertmanie
Jon der Einfachheit wegen den Vorzug verdienen, zumal zweifell0S Me S
in den Fällen der SS 966, 979, 1219, 1247 der Erlö3 ohne weitere3 an DI

Stelle der Sache tritt.
N 7. SZolgen der Verlegung der Borjchriften des 8883 (BVBeriteigerung am Gr
füllungsorte). Die Wirkungen der Hinterlegung treten überhauß‘
nicht ein, wenn entweder die VorausfeBungen des Abi. 1 nicht gegeben waren, oder
wenn eine der Vorichriften der Abf. 2 und 3 verlebßt wurde, wenn allo 3. B. die Or
iteigerte Sache auf @rund Iandesgefeglicher Beitimmung zur Hinterlegung geeignet ober
in den Züllen des S$ 372 Sag 2 der Verderb derjelben nicht zu beforgen war, vder LM
nit am Seijtungsorte im Regelfall oder wenn (Ausnahmefall) am Leijtungsorte A
[teigert murbe, obwohl von der Verfteigerung an diejem Orte ein angemeljener Exfoß
nicht zu ermarten mar (vgl. NOS. im echt“ 1904 S. 580 Nr. 2567) oder wenn Ze!
und Ort der Verfteigerung nicht Sffentlih bekannt gemacht wurden 2C. 9

Sn allen diefen Zällen ft die Hinterleaung nicht al3 rechtmäßige anzufeben NS
ie daher A die Wirkungen der SS 378 und 379. Vol. die Bem. 1 und 3 zu 8 378

benfo Planck Bem. 3. A. M, DVertmann Bem. 3, welcher bei Nichteinhaltung der en
[Oriften über den Ort der Berfteigerung dem Gläubiger nur einen Schabenzertakantyrul

z}
        <pb n="400" />
        3, Titel: Hinterlegung. SS 383—385. 391
nad Analogie der 374 Mof. 1 und S 1236 mit 8 1243 einräumen will. Gegen die
Unlicht Dertmanns et RN der Umftand, daß das BGB. die Fälle, in weldhen der
Öläubiger auf den Schadenserfabanfpruch befchränkt wird, ausdrücklich herborhebt (1. 8 374
Yf. 1 und 2, 8 384 61. 2, $ 391 Wbf. 1, 8 1220 of. 2), anderfeits die Erwägung, daß
mit der Hinterlegung de8 Erlöfe8 unter Verzicht auf das Rücnahmerecht nicht ‚bloß die
Forderung gegen den Schuldner erlifcht, Jondern auch m und Ca frei merden
I. Anm. 1, azu 8378). € märe eine Unbilligfeit, den Gläubiger auf die Geltendmachung
eines Schaden8 gegen den vielleicht zahlungsunfähigen Schuldner zu verweifen, wenn der
eBtere durch feichtfertige Verfteigerung an einem andern al8 dem Leiltungsort einen
Wberbältnismäßig geringen Er1ö3 erzielt und hinterlegt hat. | .

_ Die Jämtlichen in S 383 aufgeftellten Voranzfeßungen find wejentlichen bzw.
Wingenden Charafter8, wie auch die üblidhe Terminologie des BOB. (vgl, darüber Nlanck,
Komm. I, Gin. S. 25 #.) beitättgt. Bol. auch LXohler, Zwölf Studien S. 199, RKOEC. im
Tächt. Arch. 1901 S. 226, Müller, Yerings Jahıb. Bd. 41 S. 457 ff. ,

(br Die Beweisiagit der Beobachtung der für die Verfteigerung wefjentlidgen VBor-
Orift trifft den Schuldner. Vland Bent. 4 zu 8 383.
8 384.

Die Verfteigerung it erft zuläffig, nachdem fie dem Gläubiger angedroht
Worden ijt; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem VBerderh aus
Jejeßt und mit dem Aufichube der Verfteigerung Gefahr verbunden it.

N Der Schuldner hat den Gläubiger von der Berfteigerung unverzüglich zU
enachrichtigen; im Falle der Unterlafjung ft er zum Schabenzerfage verpflichtet.

Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn fe
Unfhunlich find.

&amp;. 1, 278 Wbf. 1 Sag 2 und 3, Abi. 2; MI, 380 Hof. 2; IL, 378,
ber 1, Androhung der VBeriteigerung. Die Berjteigerung muß dem Gläubiger vor-
Be angedroht werden. Die Androhung muß fo 3 erfolgen, daß der Gläubiger die
ET koch abwenden Kann. Vol. E d. ROOSG. Bd. 19 Jr. 85_S. 293. Die
Adrodung it einfeitigeß empfangsSbebürftiges Sechtögefäit SS 130—132). Sie darf
T in den zwei im Gejeße felbit aufgeführten Fällen unterbleiben:
a) wenn die Sache dem VBerderb ausgefebt und infolgedefjen mit dem Yufs
(hube der Veriteigerung Gefahr verbunden,
wenn die Androhung untunlich ift. Al3 untunlih wird die Androhung
immer zu erachten jein, wenn ihre Buftellung nach den für die Sffentliche
Buftellung einer KL a geltenden Vorfhrifsten der ZBRO. erfolgen müßte.
(&amp; 132 Abi. 2). Mal. Me, 11, 102. .

And Dak einer dieler zwei Ausnahmefälle vorliegt, muß der EChuldner, welder die
Nörohung unterlallen. hat, beweifen. ,
Mi Die ohne rechtfertigenden Grund unterlaffene Androhung hat zur Folge, daß die

"rungen der 88 378 und 379 nicht eintreten.
2, Benachrichtigung von der jtattgehabten BVeriteigerung. Der Schuldner muß
im Öläubiger von der itattgehabten Verfteigerung undberzüglich ohne Ihuldhaftes
OBern, 8 121) benachrtidhtigen. .
San Die Benachrichtigung darf nur unterlaffen werden, wenn He untunlich ift (f. Dem. 1, b).
jt Beftreitungsfalle liegt dem Schuldner der Beweis ob, daß die Benachrichtigung erfolgt
Be Oder daß ie untunlich war. AU. M, KifO bei Srünhut Bd. 29 S. 354; RMehbein
wu ML. 19 zu 88 372—386; Schollmeyer Bem. 2 zu S 383. Wie bier, land Bem. 4
8 884; Oertmann Bem, 4 3u S$ 384. .
Be Shre Unterlaffung hat nicht die Unwirkffamfteit der Dinterlegung, fondern nur die
Tbilichtung des Schuldners zum Schabenserfabe (SS 249 ff.) zur Folge.
8 385.

Hat die Sache einen Börfen- oder Marktpreis, 10 ann der Schuldner den
Berfanf aus freier Hand durch einen zu folhen Berkäufen Öffentlich ermüchtigten
Dandelsmäkler oder durch eine zur Öffentlichen Reriteigerung befuate Berjon zum
laufenden reife bewirken.

@. I. 279
        <pb n="401" />
        392 IL. AbfOnitt: Erlöfghen der Schuldverhältnifje.
{, Verkauf aus freier Gand. Wenn die Sache einen Börfen- oder Marktpreis
bat, Kann der Schuldner jtatt der Sffentlihen Verfteigerung den ONCE DB en“
Fauf derfelben nach S 385 bewirken. Der leßtere tritt an die Stelle der Berfteige
vung, eS finden Daher auch auf ihn die Vorfohriften der SS 383 und 384 Anwendung.
Der Verkauf ift alfo nur ftatthaft, menn die gefchuldete bewegliche Sache zur Hinterleoung
nicht geeignet und wenn in den Zällen des 8 372 Sab 2 der Verderb der Sache zu 3
rn oder die Een p on Drug mit unverbältnismäßigen Koften verbunden it S 3 x
200). 1). Der Verkauf muß am Leiftungsort oder, wenn an diejem Ort ein angemelfenet
Erfolg nicht zu erwarten ijt, an einem anderen geeigneten Orte vorgenommen Werde
$ 383 2bf. 2). Androhung und Benachrichtigung müßjen gemäß 8 384 erfolgen.

‚Die Nichtbeobacdhtung diefer Vorfchriften A die Unwirkffamfkeit der Hinterleounß
nach fi; die Unterlafjung oder Verzögerung der Benachrichtiqung aber verpflichtet de
Schuldrer mur zum Schadenserfabe.

2, Borausgefeßt wird, daß die Sache einen Börfen- oder Marktpreis hat,
var an dem ach $_ 383 of. 2 zu wählenden Verkaufsort. Unter Börfen= und Max 3
preis it nah ROE. Bd, 34 S. 121 derjenige Preis zu verftehen, „welcher 9 Hu
der Vergleihung der über die betreffende Ware an dem Börfen= oder Marktplaße a
fraglidhen Beit gefchlojfenen größeren Bahl von Gejchäften ergibt. Als diefer Preis Ye
zunächit derjenige, weldher nach den Örtlihen Einrichtungen des betreffenden Hande
blabeS al8 ir feftgeltellt wird, wobei nicht bloß amtliche, {ondern auch außeramtlicde
Seltitellungen in Betracht fommen, wenn fie nur auf einer fejten, anerfanıten Einrichtung
beruhen“. (Cbhenfo X. IT, 57, 58. Vogl. aucH E. d. ROGHSG. Bd. 2 S. 194 und Urt. 343
nunmehr &amp; 373 HOSB., ferner die aufgehobenen Art. 311 und 353 S63)

3. „Saufender Preis“ ijt der Börfen= oder Marktpreis, welcher am Tage deS
OR Sanfte für die Sache durchfehnittlich bezahlt wird. (€. d, ROGÖ-

‘. Der Verkauf kann nur ausgeführt werden:

a) durch einen zu folgen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handel$“
müfler. Die Sffentlide Ermächtigung erfolgt nach Landesrecht, Sr Bayern
Seftimmt S 6 der Verordnung vom 24. Dezember 1899 (6. u. WB S. 1230)
daß die öffentliche Semächtigung, deren Handelsmökler zu gewiflen Verkäufen
oder Käufen bedürfen, vom Staatsminifteriun: des Sunern im Benehmen m
dem Staatsminifterium der Yultiz zu erteilen ift.

Hufolge 8 34 des Börfengefeße8 vom 22, Juni 1896 im der Falfund

de8 Art. 14 CO, z. SS, vom 10. Mai 1897 find die Kurs8smakler 16
Vornahme von Verkäufen und Käufen befugt, die durch einen dazu Gffentli

ermächtigten Handelsmakler zu bewirken find. Der Aursmakler {ft alto 1hon

{raft Gejebe8 zur Bornahme des A Verkaufs nach S 385 zuftändigr
der Handelsmakler nur, wenn er dazu öffentlich ermächtigt ff. ,

6b) durch eine zur Sffentlidhen VBerfteigerung befugte Berfon. € find

dies die in $ 383 Abi. 3 Saß 1 bezeichneten Perfonen. S. Bem. 4, b zu $ 389.

Der Verkauf einer Sache, die keinen Börjen= oder Marktpreis je der Verkauf
unter ie laufenden Breife oder durch eine unzuitändiae Berton macht die Hinterleaung
unmirffant.
&amp; 386.
Die Koften der Verfteigerung oder des nach &amp; 385 erfolgten Verkaufs
fallen dem Gläubiger zur Lafjt, Tofern nicht der Schuldner den hinterleaten Erlds
urücnimmt.
©. I, 279; IL, 980 26f. 3; IT, 380.
Kojten der Veriteigerung bzw. des freihändigen DVBerkaufs,

. Val. die Bem. zu S$ 381. Der Gläubiger hat die Koften der Veriteigerung oder
des Verkaufs nur zu fragen, wenn:

a) die VBerfteigerung bzw. der Verkauf rechtmäßig war, und

b) die en som bdeS Erlöfes erfolgt ift, oder

6) der Erlös an den Gläubiger ausgeantwortet ift. .
nie 8 en Rüdnahme bes hinterlegten Erlöfes durdh den Schuldner verbleiben diejem
ie Aoften.
        <pb n="402" />
        2. Titel: Hinterlegung. SS 385, 386. — 3. Titel: Aufrednung. Vorbemerkungen. 393

Dritter Titel.
Aufrechnung.”
Borbemerkungen,
tQeln % Redtlihe Natur der Aufrechmung und des Aufrechnungsrerhts, Die SS 387—396
(09. Bw a8 gefeblidhe Recht des Schuldners zur Anfredh nung (Xompenjation) oder die
Mit {br angsaufredHnung. Die og. vertragsmäßige Aufrednung (compensatio voluntaria)
BeB N befonderen Anwendungen im Kontokorrentverhältniz und Stontration werden vom
‚ nit berührt.
der Bat leitenden GefichtSpunkte des BGB. find folgende: Die Aufreddnung ift ein Surrogat
(nit 6 Sie ift aber feine Unterart der Erfüllung. Val. Borbem. zum dritten Ab-
jtebt al 5 ff. Allerdings bewirft fie wie diefe, daß da3 Schuldverhältni3 ipso jure erlijdht,
hebli, in ihrer wmirt/haftligen Wirkung der Zahlung gleih; e8$ bleibt aber juriftiih
läßt fie % fie bon der Erfüllung Begriiflich zu trennen, fie bermeitdet vielmehr die Erfüllung,
wertiges berflütjfig erjdheinen, weil mirtfchaftlich bei beiderfeitiger Erfüllung doch nur ein gleid-
Diet a Heraustäme. Der Rechtsgrund der Aufregnung ift aber nit nur diefe
dolo + ‘che Zwedmäßigleit, fondern auch die bona fides be8 Verkehrs nad dem Safe:
Aus ieh qui petit, quod redditurus est (l. 8 pr. D. de doli mali exceptione 44, 3).
und — Grunde bat ji das gejeßlihe AufredhnungSredht zunächft im Prozeffe entwickelt
fine Gin. € m gemeinen Recht al8 ein bejonderer AnwendungSfall der exceptio doli, al$
da nnehr im engeren Sinne, ein Gegenrecht, aufgefaßt, das dadurh bedingt ft,
foffum Beklagte feinerfeit3 e8 geltend macht. Verdunkelt wurde dieje Nurf-
mit ie urd) die Falfche Lehre des Glofjator3 Martinus, der zufolge ih die Gegenforderungen
lüre a em SGegenübertreten ohne weitere „sine facto hominis“ und in diejem Sinne ipso
Doreen, Demgegenüber Iehrte Azo, daß die Kompenfation zwar von einer der Parteien
Roeritte Bt werden müfje, daß aber im Falle ihres Borfhlüigen3 fie al8 von jelbit mit der
IGajt nz der Segenforderungen eingetreten zu betrachten jet. Die gemeinredhtlidje Wiffenz
45. Stoß jich überwiegend diefem leßteren Standpunkt an. (Wie Enneccerus, Sehrb.
al8 jo L 2 S. 182 Anm. 6 bemerkt, {ft übrigen die Auffafjung, daß die Aufredhnung
Yaftirsion eine Einrede [exceptio] {fet, Ion im römifjhen Recht dur die fpäteften® unter
um eiten [L. 14 Ch. t.] zur Aneinherr{haft gelangte Anfiot verdrängt werden, daß eS {ich
N ipso jure wirfenden TilqunaZakt handle, der der RBahlung aleichiteht.)
&amp; *) Ziteratur: Brinz, Die Lehre von der Kompenfation (1849) und in Beder8
Sehe, 1 Nr. 2;  Derndargı Gegidt und Theorie der Kompenfation, 2. Aufl, 1868;
%) w ünert, Rompenfjation 1870; Eijele, Kompenfjation 1876; Sn
Ye ng und NRecht3gejhäft der AufrehnungserMNärung, FheringS Jahrb. Bd. 43 S. 4356 ff
DorBEn dard, Die Aufrednung 1896; Liehinecht, Kompenjation8volzug und Kompenjations-
im 9 gen nach gem. %, 1827; Franz Leonhardt, Aufrednung gegen eine Nichtihuld,
De Arch, f. bürgerl. N. Bd. 21 S. 171 ff.; Fitting in Fejtgabe der Untverfität Halle für
ans durg 1900 S, 1 #f.; Binder, Rücwirkung der Aufrechnung, in Bernhöft-Binders Bei:
de 4ur Auslegung des BGB. 1902 S. 23 ff.; Fiürit, Eine Befhränkung des Rechtes
6 Kompenfation in Gruchot, Beitr. Bd. 40 S, 322 ff.; Kohler, Die Aufrehnung na
S Sn In Bufdgs Btihr. Bd. 24 Jahrg. 1898 S. 1—49; Stammler, Recht der Schuldverh.

und 40—245; Dertmann im „KNecdht“ 1901 S. 447: Die RechtSbeftändigkeit von he
3i Segenforderung al8 Erfordernis der AufredHnung; Wei3 mann in Bufch3 3 Jr
Ufern 08 Bd. 26 S. 1: Die Aufrehnung nad dem BSGB.; Sther, Kompenja En ON
Kor hung, Ein Beitrag zur Lehre des deutjhen bürgerl. RechteS, Leipzig, a va
® ing, Die wahre rechtliche Natur der vermeintlichen Sompenjationdeinzede, gt 16
rs Sronaus Buchhandlung; Weigelin, DaZ Recht der Aufrehnung al8 Bann ber
Den Schuld, Hannover 1904; Schneider, Die Aufredhnung mit der Forder OO

Reaeel ®öttingen 1904; Feder, Die rechtlige Natur der Aufrednung außerha e8
na Bitreit3, Goldjhmidts Ztidhr. Bd. 54 (34) S. 433 ff.; Lang, Da3 Aufrehnungsrecht
S Se igerliggem Recht, Münden 1906. Ueber Eventualaufrehnung |, Siteratur zu

em. 9
        <pb n="403" />
        394.

III. Abjnitt: Erlöfghen der Schuldverhältniffe.
m Gegenjabe zum gemeinen Redhte (Dernburg, Band. II &amp; 61) fieht aber das BGB
in dem Kechte zur AufrehHnung keine Einrede im teHnijden Sinne (exceptio), vielmehr 90
28, partikularredtlider Entwicklung folgend, die Verwirklidhung einer möglichen Aufrednung
ziner einfeitigen, beliebig abzugebenden Erklärung übertragen ($ 388). Die Berufung auf
Sieje Erklärung im Prozeijfe ijt dann keine Sinrebe im tedhnijdHen Sinne des BOB.
iondern eine Sinwendung. Unter Einwendungen find nicht bloß die Einreden im engeren
Sinne (Beijpiel: Einrede der Verjährung, der Arglift ufw.), fondern auch zecht8hindernd“
und redht8vernidhtende Tatjaden verftanden (M. II, 124). Die Forderung geht nun nicht
don fraft Gejege3 de8hHalb unter, weil ihr eine auftedhenbare Gegenforderung gegenübertrift,
Ionbern e8 wird eine WillenzZerklärung des Schuldner, die ANufrehnungserklärung: er
fordert, um fie aufzuheben (S 388). Vgl. RGE. in Jur. Wichr. 1907 S, 742 Ziff. 8. Indem d08
BGB. die Aufrednung durch eine einjeitige ErNlärung de8 Schuldner8 [id voNziehen läßt, trägt
28 zugleich dem Berkehrhedlirfniffe nad einer aufergerightlidhen einfeitigen Aufrehnung Rechnung:
Ein jolge3 Bedürfnis liegt u. a. vor, wenn man für eine Schuld geftellte Sicherheiten garrüct
erlangen will oder wenn die Forderung, mit der man aufrechnen will, an eine Frift gebunden
it. Vgl. Dernburg, Bürgerl. N. II S. 320, RGE. Bd. 11 S. 119; Ohneforge in Koerin0®
Sahrb. Bd. 20 S. 285, Die Ertlärung der AufreHnung im Prozelfje Hat fortan keine andere
Natur al8 die außerprozeffitalijdhe. Val. dagegen Kohler, Ztjchr. f. Aivilbrozek Bd. 24 es. 38
Dernburg a. a. DO. S. 286.

Damit follte der alte Streit über die Bedeutung des Sake3: ipso jure compensatu”
erledigt werden. Sind die VorausSfegungen der Aufrechnung vorhanden, fo tritt nidt, wi
nach franzöfifhem Recht, eine mechjelfjeitige Aufhebung der fich gegenüberftehenden Korderunge
bon jelbit ein, Jondern die beiderfeitigen Forderungen bleiben beftehen, aber jeder der DEE
Gläubiger kann durch feine einjeitige, außergeridhtlide oder gerichtlidhe Erklärung die auf
rechnung voMziehen. It die ANufrehnung vollzogen, fo find die betderfeitigen Forderung“
zu dem fi deckenden Betrage erlojhen, und zwar wird diefes Erlöjdhen filtizifch zurütehdatiert
auf den Zeitpunkt, in weldem fie ih kompenfierbar gegenübergetreten find. ,

ormell betrachtet, {it nad dem BGB. da3 AufrehnungSrecht das Recht, die Aufrechnung?
erffärung abzugeben; materiell das Mecht, vermittel der Aufrehnungserflärung die diejer DOM
Bejeg beigelegten Wirkungen des Erlüfhen? bzw. de8 UntergangS der Forderungen Herbeizuführet

&amp;8 ijt ein NecHht de8 redhtliHen Könnenz (Kannrecht, Zitelmann, BR. S. 22, 28 ff}
oder, befjer gejagt, ein MedHt auf RehHtZänderung, jog. SGeftaltungSrecht im Sinn“
bon Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 8 66 S. 153 ff.

„Sinerfeit3 {ft e8, wie alle Rechte de8 rechtligen Könnenz, abhängig von den Recht
berhältniffen, auf die fi die in ihn enthaltene RecdhtSmacht bezieht. Anderfjeitz aber gehört
28 zu der Kategorie der Rechte de8 rechtliHen KönnensS, die nicht Bejtandteile eines pereit®
beitehenden RechtZverhHältnifjes und nicht nur beftimmt find, dasfjelbe zur Weiterentwichuns
zu bringen, jJondern. die felbjrändige Eriftenz Haben. ES ijt ein felbijtändigeS auf’
hebungsSrtecht und kein Beftandteil des RNechtSverhHäliniffeS, au3 dem die Forderung ent
jbringt. Daher Leftimmen fiH auch BorauZfegungen, Form und Wirkungen einer unter neue
Recht abzugebenden AufreGnungserklärung allein nad neuem Recht, au wenn die auf
cechnenden Forderungen unter dem alten Recht entjtanden find. Art, 170 ESG.“ Val. Band
Das AufrehnungsSreht nad BOB. S. 69. „Die neuerding8 von Weigelin, Das Recht 8
Aufrechnung al8 Pfandreht an der eigenen Schuld, 8 4 aufgeftellte ThHeort® re
feinen Hintergrund im Gejeß, verftößt gegen den pfandredhtlihen Grundjaß des BOB. 50
gejebliche Pfandredhte nur in den vom Gejeg ausSdrüclig aufgeftellten Fällen vorkommen
und Hat auch feinen konftruttiven Wert, da die richtigen Ergebnifje des Berfaljer3 DON in
Rictigleit diejfer Theorie nicht abhängig find.“ Lang a. a. OD. S. 75. Wie Weigelin, at
Leonhard, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 21 S. 208 ff. ;

Eigentämlicdh ijt die Ronfirultion Kohler (BR. II S. 209, EnzyNopädie I S. 670),
AÄufrehnungserflärung fei eine „Anmeijung, die dahin zielt, daß der Gläubiger (A) das me M
er dem Schuldner (B) ichuldet, fait an diejen an fi jelbit bezahlen Toll“. Richtig ff
        <pb n="404" />
        3. Titel: Aufregnung. Borbemerkungen, 395
daran nur, daß die Nufrednung mwirtjdhaftlid als Surrogat der Zahlung wirkt, infofern
To fraft einer Sittion auf diefe zurüdgeführt werden Kann; bedenklich aber die Auffaffung
der Aufrechnungserflärung al3 „Anweifung“, da die Erklärung jelbfjt die Tilgung bewirkt;
mM übrigen erjdeint e&amp; mir nicht nur zuläffig, fondern auch fachlogifh gerechtfertigt, die
Aufregnung al8 „befondere Redht3figur“, al8 TilgungZgruud sui generis
ANzuerfennen. Val. audg Dertmann 2, Aufl. S. 246.
Mus der Hier vertretenen Auffafjung ift aber nicht zu folgern, daß die Aufredhnung erft
Don der Erklärung an wirken Bönne und daß in diefem Moment alle ihre Borau8-
Tebungen vorliegen müßten. Vielmehr Hat die volzogene Aufvedhnung rüdtvirkende
Srait. Die Erlärung, durdz welche die Aufrehnung bewirkt wird, it ähnliH wie die Un-
Otungserflärung oder NKücktrittZerklärung aufzufajjen, d. h., obwohl fie in Wahrheit über
die Uufregnung entideidet, wird fie al nur „aufflärend“ behandelt; „fie zeigt, daß fi
die Beiden Forderungen {Hın damal3, al8 fie einander zuerft aufredhenbar gegenüber traten,
Gegenjettig aufgehoben haben“, Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 S. 183, vgl. aud Dem. 1 zu
$ 388, Jedenfalls ift die rücmirkende Kraft der AufrehHnungserkflärung keine auf bloß pofitiver
Sorjhrift beruhende finguläre Beftimmung, keine „Anomalie“, wie Pland Bem. 2 zu $ 389,
Dehauptet, Val. dagegen Ennecceru8 a. a. ©. S, 183 Anm. 10. Richtig hebt auch) Derte
Mann Dem. 3 zu 8 386 Gervor, daß auch die mit dem Gegenübertreten der Forderungen
Mitandene Aufredenbarkeit für den Bürgen bereit die auffchiebende Einrede aus &amp; 770
Segtündet ift. Val. dazır Friedenshurg, Die Wirkungen der Aufredhnungslage und des Aufs
NUNGSONzUgeß auf die Recht8ftelung de8 Bürgen nach BGB. Difj. Breslau 1903, Gleich-
On geht die rücwirfende Kraft der AufreHnungSerflärung nicht [jo weit, daß der Schuldner
cc diefe nadträgli die condietio indebiti erlangen Könnte, aud) nicht, wenn er in
Untenninis ber aufredhenbaren Forderung gezahlt Hatı Allerding3 wird dies von Ennecceru8,
Sebrb, 4./5. Aufl. I, 2 8 294 S. 184, fowie von Dertmann Bem. 3 zu S 386 hHehHauptet, Diefe
Behauptung wäre nur unter der Annahnıe Haltbar, daf die Aufredenbarkeit eine Einrede
für den Schuldner begründete. Bal. Bem. 1 zu S 389; S 812 Bem. 4, a, d, 8 813, Bem. I, e.
N. Rein materieller Unterfchied der außergerichtlihen Aufrechnung von der prozefinalifchen.
Der SchWldner tann fi@ auf die Erklärung im Prozeffe berufen al8 auf eine teHt3-
Dernidgtende Tatjache; e8 gibt aljo keine Einrede, fondern nur eine Einwendung
der Anfregnung im tecniiden Sinne. Fortgefallen ift damit aud) die replica compensationis.
ie infofern ijt diefe Neplik zuläjfig, al8 behauptet merden kanıt, daß ein enigegengefekter
OMpenfationanertrag vorliege oder Kläger jeinerfeitzZ zuvor dur die Aufrehnung einer
Adern tom zuftehenden Forderung die vom Gegner zur Aufredhnung verwendete Forderung
SCflgt Habe, Mal, des Nüheren $ 389 Bem. 2, b; ferner NOE, Bd, 7 Nr. 70. In der
IT tlichen Geltendmachung der Aufredhnung {ft eben die vom BGB. geforderte einfeitige
Dätung enthalten, was hefondere prozejfuale Wirkungen (fiehe unten) nicht ausfchließt.
al. Übrigens Bem. 1 zu 8 388, 2061. 5. .
(® Dieje veränderte Auffaffung hat auch einige Nenderungen der ZBO. erforderlich gemacht.
Sl. 3RO. 8 30 [früher S 274]) Vgl.Bem. IV zu 8 387. |
3 MM Rohler, BR, II S, 216 f. Diejer will von der Berufung auf eine außergerichtlihe
enungsertärung (Bürgerlih-rechtlige Aufrednung) unterfheiden die unmittelbar durch
Pte bandlung erfolgende prozefinale Aufrechnung ; lektere fei ehte Sinrede d. 5. Geltende
Maung der Anfrednung3lage und Gegenforderung. Allein vgl. dagegen oben S. 394;
"tig if nur, daß die prozefjfmalifde Aufrehnung folgende befondere Wirkungen hat:

a) fie unterbricht die Verjährung (S 269),

b) fie bewirkt Necht3Hängigkeit der AufrehnungSforderung, ,

8) fie führt zur Reh t8Eraftentjdheidung; eine Abmetjung der AufrehnungSeinrede
ijt Abweifung der Aufreonungsforderung, fomweit fie im Rahmen der Haupt-
iorderung Kiegt und al8 folde für nicht ezijtent fejtgeftellt, d. D. nicht mar au8
die bloße Aufrechenbarkeit auzichliekenden Gründen abaewiefen wird (8 322 ZPO, ;
val. S. 399.)
        <pb n="405" />
        396 IL AbijOnitt: CErlöidhen der Schuldverhältniffe.
IH. Terminologie: Der Dentlichkeit und Abkürzung wegen empfiehlt e8 fich nach deM
Borgange KXohlers bie Forderung, mit der aufgeredhnet werden [oll, al? Aufrednung®
fordberung, Diejenige, gegen die aufgerechnet werden {oll. al8 Haubtiorderung
bezeichnen.

Sofa, BR. I S111, dm folgend Lang, bezeichnet erftere al3 Aftivforderung, Ießter“
als Ba f{ivforderung.

IV. Die yertragsmüßige Aufrehnung kann al8 ein gegenijeitiger Erlafveritag
fonfirniert merben. Val. Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. 1, 2 8 292 S. 173, SchoNmeyer Bor
bem. II S. 326, Sie ift nicht an die BorauSjegungen der gefeglidgen Aufrechnung gebunden
‚SFälligfeit, Gleihartigfeit ufw.). Vgl. Ripr. d. OLG. Bd. 12 S. 305 (Auch ungleihor@0
Sorderungen Können vertrag 3mäßig aufgerednet werden); ElHak-Lothring. ZA. 190
S. 191 (Vertragsmäßig kann auch gegen eine erft {päter zur Entftehung gelangende Gegen“
Forderung aufgerecdhnet werden), Da e8 fih um einen gegenfeitigen Vertrag Handelt, nicht
um zwei einfeitige Erlaßverträge, fo wird der Vertrag nicht wirkfam, wenn die Forderung
auf ber einen oder anderen Seite nicht Heiteht oder nicht aufgehoben werden kann. Na
anderer Muffaffung JoN bei irrtümlidher Unterftelung einer Gegenforderung der benachteiligt
Släubiger nur einen Anfpruch wegen ungerechtfertigter Bereigerung auf Wiederherfteluns
der Forderung Haben (Endemann II $ 146; anfheinend aud RGE, Bd. 63 S. 189 ff.) Durch
Aufrednungsvertrag Kann aud vereinbart werden, daß gewiffe Künftig unter den Parteiel
entfiehende Forderungen, ohne daß e8 noch einer befonderen Aufrechnungserflärung
bedarf, durch die Wirkung des Vertrag3 felbit aufgerechnet merden follen. Ein folche8 pactum
de compensando ift verbunden ;

1. mit der fogenannten Sfontration, Hier wird zwed3 Ausgleidhung gegenfeitis“
Schulden unter mehr al8 zwei Berfonen ein Kreis gebildet. Angenommen in der Berfone?”
teihe A, B, C, D, E, F jet immer der Nebenmann links Schuldner jeine8 Nebenmannes zecht®:
endlig F Schuldner3 de3 A. In dem idealen Falle, daß die Schuldfummen gleich groß wäTEN
würde hier der ganze Kreislauf bes Geldes unterbleiben können. Daraus ergibt {iß, daß
bei Bildung eines jolden GirokreifeS auf alle Fälle, zumal unter Zuhilfenahme der Delegatio*
und fonftiger Subftitutionen, Barzahlungen in hohem Grade erjpart werden können. Hierauf
beruht das Verfahren der fog. Abredinung3ftellen (Clearingverkehr). Val. de8 nähere”
Ruhlenbet, Der Scheck, feine wirtfhaftlide und juriftifhe Natur S. 25 ff.;

2, mit dem Kontokorrentverkehrt. Bet diefem wird vereinbart, daß die einze(nen
Horderungen im GefjHäftsverkehr zwijchen zwei Parteien Für fi nicht gefondert geltend
gemacht werden, jondern daß erft ihre Summen am Schluffe der vereinbarten Abrechnung?“
beriode gegenfeitig verrechnet und al8dann der Saldo al8 der zugunften de8 einen Beteiligte
li ergebende Forderungsüberfhuß fejtgeftellt und bar geleiftet werden fol. Bol. HGB. 8 BO
Kegela8berger, JheringS Kahrb. f. Doamatik Mb, 46 S. 1 ff., Staub, Lonım. Bem. zu 88 309
356 DGB. .

Wegen der außerordentliden vollZwirt{Haftliden Bedeutung der vertragsmähigen Yul
cednung (zumal unter Benügung des VBerredHnungs81]hj eds) vgl. Aubhlenbedk, Der She
a. a. D., ferner den Auffag zum VBorentwurf eine® SchedgefeßeS von Kırhlenbek in Abjab ö
Seleß und Recht 1907, Sebtembernummer; derielbe, Kommentar zum Schedgefeß. Hem. 2 zu 5 12
8 387. .
Schulden zwei Perfonen einander Leiftungen, die ihrem Gegenftande nad)
gleichartig find, Jo fann jeder Theil feine Forderung gegen die Forderung deS
anderen Cheile8 aufrechnen, fobald er die ihm gebührende Leiftung fordern un)
die ihm obliegende Leiftung bewirken kann.
€. I, 281 bf. 1; II, 331; III, 881.
1 Die BVorausjekungen des gefekliden Necdhtes der Aufrechnung (Auf
rechnunaslage) :
        <pb n="406" />
        397
Bla 1, Berjonengleichheit: Der Schuldner der einen Forderung muß
wbig er der anderen Forderung fein. ,
dos ein Dritter, auch wenn er für den Schuldner wirkffam Teiften darf (S$ 267), kann
Öefe Tlöfcdhen des Schuldverhältnitie8 im Wege der Aufrechnung nur in den durch das
5 bejonderS beftimmten Fällen (SS 268, 1142, 1224, 1249) bewirken. Bol. PB. I, 362.
berechnet Berfonengleichheit wird nicht durch bloße Geftattung des Hritten Forderungss
1902 igten erjeßt, es nu Vebertragung erfolgen. Vgl. DLG. Dresden vom 10. Oktober
bei Mugdan VI S. 25.
gegen Yeber ‚da8 Recht des Schuldners, nach der Abtretung der Zorderung eine ihm
een en bisherigen Gläubiger zuitehende Forderung auch dem neuen Gläubiger
über aufzurechnen, {. S 406.
und ueber die Aufrechnung eines Gefamt{hHuldner3 oder Gefamtgläubiger8
Uber die Aufrechnung One einem Tolcdhen f. 88 422, 429. Ve
Sord Der belangte Bürge kann eine dem Haupt{chuldner gegen den Gläubiger zuftehende
Ölen nicht aufrechnen; er darf jedoch nad 8 770 Abi. 2 die Befriedigung des
Sord iger3 verweigern, folange {ich der leßtere durch Aufrechnung gegen eine fällige
jeloie zung des HauptihulonerS befriedigen kann. Dagegen kann der Bürge eine ihm
Oire Zuftehende Forderung gegen die Forderung des GläubigerS auZ der Bürgiehaft
Onen, ROSE, Bd. 53 S. 403. ,
demna Die AufrechnungserHärung kann nicht im voraus, für den Fall, daß der fie Erflärende
16. Shit Schuldner des andern Teil werden {ollte, abgegeben werden. ROE. vom
Cptember 1903 in Sur. Wichr. Yabhrg. 32 Beil. 124, ,
ein 5 ‚ouläflig ift eine EEE Tan den Nichtfchuldner in allen Fällen, in denen
in per den Gläubiger mit der Wirkung befriedigen kann, daß defjen Zorderung auf
Spot (Befriedigungs- ober Ablöfungsrecht), val, S 268 Bem. 2. .
it fe uch im Falle einer 199. facultas alternativa, 5. bh. wenn der Schuldner berechtigt
mi den Verpflichtung durch eine andere, nicht gefhnuldete Leiftung zu erfüllen, kann er
Entiprid anderen Veiftung, fall8 diefe im Übrigen den MNMorausfebungen der Aufrechnung
8 23 leihartigfeit ulm. Ber. 2), aufrechnen. Bal. Enneccerus, Lehrb. 4/5. Aufl. 1, 2
Üre 8. Gleichartigfeit der Forderungen: Die gefhuldeten Leiftungen müffen
m Gegenitande nach gleichartig fein:
a) Au8 diefem Erfordernis ergibt ich, daß die Aufrechnung von Korderungen
gegen dinglihe An]prüche ausgelchlojjen it. Val. NOS, in ur. Wichr. 1907
S. 12 8 14 (Keine Aufrechnung von Unfprüchen des EriteberS gegen NReal-
anfprüche), vgl. auch Bayr. 3. f. RM. 1907 S. 19.
Die gefchuldeten Sachen müflen vertretbare (S 91) fein. Sndividuell
beitimmte Sachen können nicht gegeneinander aufgerechnet werden, eS Jei
denn, daß beide Teile eine und diefelbe Sache zu letiten haben; ebenfowenig
find aufrechenbar Handlungen, bei denen eS auf die yerfönliche Seen
anfommt. Dagegen wird die Aufrechenbarkeit zweier Forderungen dadur
nicht außgefchlofien, daß die eine verzinslich, die andere unverzinslich it.
| Gegenüber der auf Geben eines SGelddarlehenS d. bh. auf Abjhluß
eine8 DarlehenZvertragS (pactum de mutuo dando) gerichteten Horderung
TE die Aufrechnung mit fchon beftehenden Geldforderungen ausgefchloffen.
CM BP 5. 50 S. 303. (Diele mürde auch geaenm Treu und Glauben
verftoßen. ”
Nur Gattungs{hulden derfelben Gattung find gleichartig.
Wenn die Gattungen verfhiedenen Umfang haben, ift die Auf-
vechnung ebenfall8 ausgefhlofjen; denn die engere Gattung ijt gegeniiber der
weiteren nicht gleichartig. al. Lang, Das AufrechnungsSrecht (1906) S. 15. Und.
Ani. Siber 8 109, e, Weigelin S. 107 (15). Stehen fih Spezie8- und Gattungs-
Forderung gegenüber (A hat eine beftimmte CSade X zu fordern und, eine
Sache, die zur @attung X gehört, zu Kiefern), fo lafjen Siher und Weigelin
(a. a. ©.) die Aufrechnung mit der Speziesforderung gegen die Gattungsfhuld
zu, nicht aber umgefehrt die Nufrecdhnung mit der Sattungsiorderung gegen
die Speziesfchuld. Mit Lang a. a. D. S. 16 dürfte in beiden Zällen die Yuf-
rechenbarfeit zu bverneinen fein, wenn der Gläubiger ein SKntereffe hat,
gerade die SpezieS zu bekommen.
(&amp;8 genitat, wenn die Gleichartigfeit im Beitpunkte der, Aufredh nung
vorhanden ift. So kant 3. GB. eine urfprünglih auf Gerftellung gerichtete
Een GEr TO BTOEDEKUNG OBEREN BO ee lhent EEE Dam
erftere im Beitpunkte der Aufrehnungserfärun ; ng au
lee OCT DV umaemandelt it (ff. S 250. Baal. biezu ROEC. in
        <pb n="407" />
        398

HIT. Aofchnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältniffe.
Sur. Wichr. 1910 S. 389 Ziff. 3, S. 147 Ziff. 8. (Die Gleichartigfkeit
Sorderungen ijt nur erforderlich für die Heit, wo die Äufredhnung erfolgt
Daß die beiden Forderungen auf demfelben Rechtsgrunde beruhen;
wird nicht erfordert. Ueber die prozeflualen Wirkungen hei dem Mang“
5 rechtlichen ZufammenhangesS der beiden Forderungen f. Bem. 5 find
Ebenfowenig ift erforderlich, daß die beiden Forderungen gleich hoch, NEP-
Bei der Malteintng muß 1ih der Gläubiger auch eine Teilleiitung gefallen
laflen. S. Bem. 4 zu 8 266. 2
Eine VBerfohiedenheit des Leiftungsort8 fchließt regelmäßig Die Auf?
rechnung richt aus (S 391). U
Auch die Liguidität der aufzuredhnenden Forderungen bildet kein materiell“
rechtliches Erfordernis, unbejchadet der unten in Bem. IV erwähnten bt
yeiualen Beftimmungen.

. Ueber die AYufredhnung von Forderungen, denen eine Cinrede entgegenitebt,

). $ 390 (Eventualaufredh nung). ;

3. BoNgültigkeit der Gegenforderung: Die Gegenforderung, mit welcher auf“
pere et werden joll Alftioforberung, N Bft GS(9LTETNG) muß TeOitich erzwing) I.
ein. Daher kann mit fog. echten Naturalobligationen (WVorbem. zum Il. Buch Di 9 S. 10 Ö
oben) nicht aufgerechnet werden. (Cine mur cheinbare Ausnahme bildet die verzährte F0LDE
rung unter der Borausfeßung, daß die Forderungen fich {chon vor der Vollendung der Ber
jährung gegenüberftanden, vgl. $ 390 Bem. 1.) Zweifello3 ungeeignet zur Hufrechnung I
reprobierte Forderungen im Sinne der Borbem. 9, b, 8 S. 10 f. oben, a0 z. B. Forderungel
aus Spiel und Wette ($ 762 — 764), aus einer Chevermittlung, überhaupt jolche aus eine
DEM „das gegen die guten Sitten verftößt (8 138). Wegen der Differenzgefchäfte
vgl. jedoch Yorfen®. vom 27. Mai 1908 $ 56. (Mit Forderungen aus Börfentermul
agelten fann, au wenn fie eine vollfommene Verbindlichkeit nicht begründen, 0000
Horderungen aus anderen Börjentermingejchäften aufgerechnet werden.) Wegen DA
anfedhtbaren Forderungen f. Bem. 3 zu 8 390. t

„4. Beiteden der Hauptforderung: Die Forderung, gegen welde aufgeredn®
wird (Hauptjorderung, Baffivforderung), muß beitehen; auch wenn der enticheiden
Tilgungsgrund erft im Aufrechnungsakt erblickt wird, i{t das Beftehen der SGegenforderurg
Erfordernis der Aufrechnung. Beltand alfo die Gegenforderung nicht, {fo ift die A
redhnungserflärung unwirfjam und bleibt die Forderung, die aufgerechnet werben 1970
beitehen; der Aufrechnende braucht nicht wie im Tale der Erfüllung mit der condic %
indebiti die Rücdgewähr des SGeleifteten zu verlangen, X. M. Leonhard im Arc. E
bürgerl. N. Bd. 21 S. 171 ff, der die Analogie der Zahlung zu weit treibt und die Yu
vechnung gegen eine Nichtihuld für an {ich gültig ımd nur mit der Bereicherungstlaß
anfechtbar erflärt. Ferner Kohler, BR. II S. 215. Val. dagegen Band Bem. 2 zu &amp; 380
Dertmann, Recht 1901 S, 447 ff., fowie Borbem. I. em

5. Fälligfeit: Die Aufredhnung ift ftatthaft von dem Zeitpunkt an, in weldE®
der Aufrechnende die ihın gefhuldete  Sallkung fordern und die ihm obliegende Seiftung
bemwirfen fan (1. 8 271). Sit der Schuldner zufolge der Auslegungsregel des 5, 2 ie
261, 2 berechtigt, vor der beftimmten 3a zu Teiften, {o fanıt er gegen Die befrilte
Horderung feines SGlänbigers eine ihn Jelbfit gegen diefen zuftehende fällige Forderung
auch We vor dem Einiritte der beftimmten Zeit aufrechnen. Durch eine aus bloße
SGefälligkeit gewährte Nachlicht (©nadenfrift) ohne rechtsverbindlihe Abjicht wird für feine
Teil die Aufredhnungsbefugnis aufgehoben oder hinausgefchoben. Mi. II, 105. ;

Die durg Wandlung entftehende Forderung kann erft zur Aufrechnung veriwanD
werden, wenn die Rücgabe der Kaufjache erfolat ijt, Recht 1906 S. 179 (Ganım).

IL. Die Aufrechnung it ein Redt des Schuldners. E83 {teht in feinem freiek
Belieben, ob er von der Aufrechnungsbefugnis Gebrauch machen will. Eine dem Schuldrel
nachteilige A der Unterlaflung der Aufrechnung gegenüber einer Si
geflagten Forderung (val. BLR, Il. IV cap. 14 8 13 Nr. 4) Hell Das BOB. nicht AU

Selbftverftändlich fann die Yufrechnung auch dur Vertrag ausgefehloffe
werden. Ein foldher Vertrag kann jihH nad Treu und Ölauben aus den Um tände
ergeben, 3. DB. kann eine Zorderung auf Babluna einer Schuld nicht gegen eine Socderulß
auf Bahlung eines Darlehens aufgerechnet werden. Val. RKOES. 5. 52 S. 303. Geget
Treu und Glauben verftößt auch die Aufrechnung beim GeIdwecdhfel, vol. dazu Eiön
in D. un 1908 ©. 419, Weigelin Ddafelbit &amp; 371, Bendir in Bayr. 3. f. KR. 1908
S. 244 {f.; ferner fönnen im ©®irobe N rt Horderungen der Bank gegen den Kontoinhabt
erft nach U des Öiroverbältnifies aufaeredhnet werden, val. Mes im Arch.
büragerl. N. Bd. 30 S. 47

r
r
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        3, Titel: Aufrechnung. SS 387, 388,

399

IN. Beweislait, Das Borhandenfein der Borausfegungen der Aufrehnung (der
ufrehnungstage) muß derjenige beweijen, der die Aufrechnung geltend macht.
ei IV. Brozeffuale Beitimmungen, (Konnexität und Liquidität.) BeiMangel
IReS redtliden Bujammenhang3  oügen der DE und der aufs
(FTeOneten Gegenforderung kan daS Gericht anordnen, daß über die Alage und über
tn Iufrehnung getrennt verhandelt werde (S 145 Ubi. 3 3BO.), und Kann, wenn
übe die Kageforderung zur Ent{heidung reif iit, diefe unter Vorbehalt der Ent/heidung
% die Aufrechnung treffen (8 302 ZPO.) |
elt 3RO. 8 145 Abi. 3: „Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Segenforderung
$ nd, weldhe mit der in der Klage geltend gemachten Forderung niOtinredhtlidem
N fammenhange jtebt, {fo Kanır das Gericht anordnen, daß über die A und über
Auirechnung getrennt verhandelt werde; die Vorfchriften des S 302 finden Anwendung.
8 3BO. 8 302: „Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend
Macht, welche mit Der im der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichen
Wammenhange {tebt, fo Kan, wenn nur die Verhandlung Über die EDEN zur
aan End Tide diefe unter VBorbehaltder Ent{heidung über die Nuf-
ng erfolgen. ,
Bori Enthält daz Urteil feinen Vorbehalt, fo kann die Ergänzung des Urteil8 nach
Orift des 8 321 beantragt werden.
it Das Urteil, melhes unter Vorbehalt der Entfheidung über die Aufrechnung ergebt,
MM betreif der NRechtamittel und der ZwangsSvollitredung al8 Endurteil anzufehen.
al Sm betreff der Aufredhnung, über welde bie Entjheidung vorbe-
© ten ijt, bleibt der Rechtöitreit anhängig. Soweit fidh in dem weiteren Vers
nen ergibt, daß der Anfpruch des Klägers unbegründet war, ft das frühere Urteil
ent moeben, der Bene mit dem Anfpruc abzumweijen und über die Roften anderweit zu
bu iden, Der KMöger ijt zum Erfabe des Schadens Dee der dem Beklagten
nn die Vollftrecung des UrteilS oder durch eine zur UYbwendung der Bollitredung ge
deut Seiftung entitanden it. Der Beklagte ann den Anfpruch auf Schadenzerfaß In
er Anhängigen RechtSf{treite geltend machen; wird der Anfpruch geltend gemacht, 10 it
als En Beit der Zahlung oder Leiftung rechtShängig geworden EEE 8
$ ie € idung, daß die aufgerechnete Segenforderung nicht Heiteht, it bis zur
Pole des Det nee lten die uhegnang geltend ea worden ift, der Re dhtS=
t fähig (8 322 of. 2 BRD. . |
lange 5,322: „Urteile find der Rechtskraft nur infoweit fähig, als über den durch die
ge ei durch die Widerklage erhobenen Unfpruch entfchieden 0 BE AH
i at der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, 10 1
ner Snficheidung, a6 Die Gegenforderung nicht befteht, bis zur She des, BetragsS, für
Gen die Aufrechnung geltend gemacht worden ift, der RechtSkraft fähig.
Abi. En die Geltendmachung der Yufredhnung in der Berufungsinftanz f. 8 529
X 8 529; „Die Parteien fönnen Angriffs und VerteidigungSmittel, welde in eriter
Bed nicht Selen gemacht find, insbefondere neue Tatjadhen und Heweismittel vor-
Sinpi Neue Anfprüche dürfen, abgefehen von den Zällen des S 268 Nr. 2, 3, nur mit
"Yigung des Geagner8 erhoben werden. Ce
Begwi Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, fo tt die hierauf
ein mdete Einwendung zurüczuweijen, wenn nicht der Kläger in die Geltendmachung
Bei Nigt oder der Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne jein Berfchulden außerftande
een it, die Mufredhnung in erfter Ynultanz geltend zu machen. Sn Salle der Aurück-
Eden die Morfchritten der 88 540, 541 Anwendung.“ ar 5956, 199 Q0
‚ Neber die Aufredhnung im Konkurfje |. die SS 21 ‚2, 58— .
In Art. 10. ES. 3. WO raten behandelt wird diefe Aufrechnung von Sang, Mn
Sy Onungsrecht. Seine Erweiterungen und feine Befchränkungen im Konkurs de
Wdners. Yeinchen 1906.)
8 388.
X Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile,
ef SErflärung ft unwirkfam, wenn fie unter einer Bedingung oder einer Beit-
Ötimmung abgegeben wird.

&amp; I, 2382: IL 832: IIL 382.
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        ‘0

HIT. Äbihnitt: Erlöfden der Schuldverhältniffe,
Sn 8 388 wird beitimmt, in welcher Weife die Yufredhnung zu erfolgen hat:
1. Die Aufveddnung muß dem andern Teile gegenüber erklärt werden. ;
a) Die Erklärung it einfeitigeS empfang8bedürftige8 KehiE
geihäft. € finden daher die Morfhriften der SS 130—132 und im See
de Safe der Aufrechnung durch einen Vertreter bie SS 174
nmwendung. , ,
. Der rechtsgefchäftlidhe Charakter der Aufrechnungserfärung ift sr
dings beftritten von Lippmann, Yherings en Bd. 43. ©. 503, DO A
in ihr eine bloße ED LEE, eine Selbithilfe nach dem Bordi &amp;
des ProzefjesS erblidt. Val. dagegen Borbem. I S. 393 f. Die Aufrechnung
erflärung ft auch feine bloße „Borftellungsmitteilung“, der (Erflärende NN
den Erfolgswillen haben d. h. den Willen, HH in Höhe jeiner Gegenfoxberr®
von feiner Schuld zu befreien. Bal. Manigt, Das Anwendungsgebiet %
YVorichriften über die NRechtsgefchäfte S. 125, Leonhard, Arch. f. huraerk 9
Bd. 21 S. 171 f., Bland Bem. 1 zu 8 388. af
Neber den Inhalt der Erklärung wird keine Vorfchrift gegeben. Unen li
fi ift jedoch fhon mit Nückficht auf die Prüfung der Bulälfigfeit der {che
cechnung, daß die Erklärung die Forderungen beftimmt bezeichnet, ht
yurch die Aufrechnung getilgt werden follen. Die Erklärung braucht He
den Ausdruck „Nufrechnung“ zu enthalten; e8 K daß die darauf geridten
Abficht Mar erfennbar it. ROT, Bd. 52 S, 303, Bd. 59 S. 211. MON
Pi X S a enfolge der Zilaung beim Borhandenfein mehrerer Horderuug
J A N
Die Aufrechnung bringt ein beftehendes Recht unmittelbar zum Stöhr
Sie ift Jomit eine Verfügung im Sinne des BOB. Val. auch Wilubld
Arch. f. bürgerl. N. Bd. 28 S, 75. nonde
Die Erklärung, daß aufgerechnet werde, Kann, mie jede andere Teiler
arflärung, fowobhl außergerichtlich al8 in einem anhbängigen Rechtöftt
abgegeben werden. xy
Umfaßt die Prozekvolmacht zugleih die Befugnis zur Aufrechnung bzw. 3
Entgegennahme der Aufredhnungserflärung? , Neu
Die örage ift fehr_beftritten, Sie wird bejaht von DE Schollmeyer, ©. 1.
mann, ®aupp-Stein, SS DD. 1 S. 343, Brettner, D. Iur.3. Bd. 3 S. 343, Oötte, x ne
hürgerl. NR. Bd. 17 S. 164, Scherer, Jur. Wichr, 1901 S. 3, und durch die überwieos7y
Praxis, Bol. ROSE. Bd. 50 S. 426, Seuff. Arch. Bd. 57 S. 310, ur. Wichr. 1902 S- 202,
1903 6. 21, Sipr, d. DLG. Bd. 2 S. 294. NOT. Bd 48 S. 216, Bd. 49 S. 3%
Bd. 50 S. 426, Bd. 53 S. 148, 213. Sie wird verneint von Yland Bem. 2 N
S 388, Veterfen, ZBO. 4. Aufl. S. 219, Beßold in Grucdhot, Beitr. Bd. 44 S. 845 Ui
, u ferner zu diefer Streitfrage Wach in Zt{dhr. f. d. ZBivilprozeß Bd. 27 S. 1 er
‚itting: Liegt in der BProzeßvollmacht die Ermächtigung En Ybgabe und Empfang “08
RD EACH Galle a. S. 1900; Rofenbera, Stellbertretung inı BrozeR 1°
. Sn Yebereinftimmung mit der 1. Nuflage diefes Romm., in Berichtigung der von A
jelOft im Sandfomm. des Anmaltvereins 2, Aufl. Bem. 1 zu $ 388 vertretenen Yuffajlung, IC ®
ich Die bejahende AÄnficht für richtig. Die Aufrechnungserklärung im Vrozeß ift zugle! ng
RechtSgefehäft und Prozeßhandlung; S$ 81 ZRO. hebt Vergleich, Verzicht und AUnerfennkl
nur deshalb bejonders hervor, weil bei diefen Akten die Eigenfhaft al8 Prozeßhandlung DE
weifelbaft Tein fönnen und weil fie bon den in dem eießlichen Umfange der RProzeBuD m
macht begriffenen Akten die einzigen find, die nach $ 83 dem Gegner gegenüber wire
ausgefchlofien werden Können. Ein arg. a contrario ift daher nicht zuläffig, vielmehr
in analoger Ausdehnung anzunehmen, daß die YrozeBvollmacht, da fie zur Erhebung £ {
Widerklage, zum Vergleich und zur Verzichtleiftung auf den Streitgegenjtand berehtl
auch zur Yufreddnung ermächtigen Toll. Die Geltendmachung der SE TEE im Brosch
wird als Brozeßhandlung behandelt im S 209 BGG. und in SS 145 Abi. 3, 302, re
bi. 2, 529 Nbf. 3 ZPO, und zwar umfajfen diefe Paragraphen der ZRO. ohne Un “3
Ichied fowobhl die Erklärung der Se al8 au die Berufung auf eine beret
vor dem Prozeß erfolgte Mufrechnungserflärung. Bol. Sitting a. a. OD. nn x
Die Aufrechnungserflärung kann im Vrozefje wirfam audh fOhon in einem VD uf
bereitenden Schriftfaße erfolgen, Jofern nur der Wille des Anufrechnenden erfennbar DE N
gerichtet mar, nicht nur ein Kinftiges prozeffnales Vorbringen anzukündigen, fonde m
Damit zugleich die rechtSgefhäftlidhe Aufredhnungserflärung vorzunehmen. Val. ROSE. SO
13. Nuguft 1902 in IJur. Wichr. 1902 S. 531, ROSE, Bd. 58 S. 148, 212, Bl. f. £
1906 ©. 610 (Stuttgart); Scherer, Komm. Bd. 1 S. 457; Dernburg II S. 323. Y. M. I BO
Bem. 1 2u 8 143, Ripr. d. DLG. Bd. 2 S. 217, Bd. 5 S. 60, Recht Bd. 5 S. 231.
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        3. Titel: Aufrehnung. &amp; 388, 401
Bedi % Die Erklärung der Aufredhnung ift unwirffam, wenn fie unter einer
Beton na oder einer Zeitbejtimmung abgegeben wird. (Ueber Bedingung und
eitimmung f. die 88 158—163.)
Gedi Diefe Beitimmung i{t im Intereffe des Gläubiger3 gegeben, welcher nicht durch eine
unbeitn Dder Betagte Äufredhnungserflärung nach dem Belieben des Aufrechnenden auf
berb ee Beit gebunden fein fol. (B. I, 356, 366.) Der Grund für das Bebingungs-
des € Dei der Bahlumg wie bei der Aufrechnung liegt ausichließlich in dem Interefie
di N runggempfänger8 an einer Deftimmten Entichetdung, gl. dazu Bruck, Be-
SUNgSfeindlihe Mechtsgefhäfte S. 73 Mf.
Geil Yebucı) it jedoch eine eventuelle Aufrednung im BProzeffe*) keineswegs aus
Stell Dem Schuldner bleibt e&amp; vielmehr unbenommen, den erhobenen Anfpruch an erfter
il ? mit EA rechtahindernden Tatfachen oder durch Borichligen einer
% FeOtlichen inrede zu hefämpfen und nur eventuell die Aufrechnung zu erklären. (Val.
Ma Gi 108 und die Begründung in B. I, 224 zu den SS 209 und 215 über die Geltend-
ung der Aufrechnung im Brozefie,)
a) Sofern der Schuldner an erfter Stelle redhtSvernichtende oder recdht5-
OEL NOC Tatjacdhen eingewendet hat, kann die Zuläffigkeit einer eventuellen
Aufrechnung durch die Vorfchrift des S 388 Sag 2 überhaupt nicht in Frage
geitellt werden. Erweifen fihH nämlich die an erfter Stelle vorgebrachten
Sinwendungen des Schuldner3 begründet, fo ift keine Forderung vorhanden,
gegen welche aufgerechnet werden könnte. Der Schuldner hat alfo in diefem
DEN ri nicht von einer Bedingung abhängig gemacht,
ondern feiner Erkflärung nur den felb{tverftändlichen Zufaß  beioeliat daß
er aufredhnen wolle, wenn eine Forderung vorhanden jet, gegen welche er
aufrechnen_fönne. (Bal. MM. 11, 108.)
Hür den Fall dagegen, daß der Schuldner dem Anfpruch in erfter Linie
sbilrechtlihe Sinreden im eigentliden Sinne, z.B. die Einrede der Ver:
ährung, der Stundung, entgegenfeßt, ijft allerdingS die Begründung in
A. 11, 105 nicht zutreffend. Hier befteht eine (wenn auch mit einer Einrede
behaftete) Zorderung, gegen weldhe aufgerecdhnet werden kann. Allein auch
bier liegt eine bedingte oder betagte ufvenungserHärung nicht vor. Wer
aufrecdhnet für den Zall, daß keine ee en vorhanden find, welche
eine Einrede gegen den AnfpruhH des Gegner3 begründen, macht die Auf-
rechnung nicht von einem künftigen ungewiffen Ereigni3 abhängig.
Vielmehr liegt hier nur eine foa. conditio in praeteritum vel in praesens
collata vor, welche vom BGB. al8 eigentliche Bedingung nicht anerkannt ift.
Val. die Bem. zu den $$ 158—163.
„Ergibt fich alfo, daß die für die prinzipale Einrede zur Begründung
dienenden Zatfacdhen wirklich vorliegen, N gilt die YNufredhnung al8 nicht
erflärt, im gegenteiligen alle ift die Aufrechnung al8 ıunbedinat erklärt
und als fofort wirfjam anzufehen.
Men treffen bier auch die oben angegebenen Gründe nicht zu,
melde zur Aufnahme der Beftimmung de8 $ 388 Saß 2 geführt haben. Der
Släubiger ift durch die eventuelle Aufrechnung im Prozeffe nicht auf unbeftimmte
Beit nah dem Belieben des Aufredhnenden gebunden, fondern nur fo lange,
bis die Enticheidung über die prinzipalen Einreden im Kechtstreit erfolgt it.
aufre Val. Stölzel, Schulung f. d. zivilijt. Praxis Il. Teil, Zur Lehre von der Cventual»
u8 Drumg S. 140 ff.; Plan Bem. 2 zu $ 388 und Bem. 3 zu 8 390; Dertmann Bem. 2
Be 0 welde fidh übereinftimmend für die Zuläffigkeit der Eventualaufredhnung im
Die 3elle ausiprechen. Vol. ferner zu diejer Streitfrage: Scherer im „MNRecht“ 1900 S. 294,
Beier eutuelle Aufrechnung im Brozeffe, Eccius, Die eventuelle a in $ruchot,
bla Bd. 42 S. 15—38, 233—257, Sört{h dajelbit S. 225—233, Liebknecht, VorbehaltS-
RX ng und Eventualaufrehnung nach heutigem und fünftigem NReichSrecht, Berlin,
85. 9, AOL Dur Beritändigung über die Eventualaufrechnung in Bulchs Ztichr.
*) Literatur: Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Praxis II (1902), Ztihr. f._Bivil-
Tonkeh Bd. 24 ©. 50 Arch. f d. ONE Kari $. 9 S. 1, Bb. AS u? x} SB:
5045: 518, Sächf. Arch. 1906 S. 458; Ecciu8 in Gruchots Beitr 2 SE
nei, dafelbit S. 230; Leonhardt in IheringS Jahrb. S 18, cd. | ven %
A AO CE
Net“ 1908 ©. 306, 620: 86 HE bafelbit S. 481; Brud, Das hedingungsfeindliche

“OtSgeihäft S, 80 ff.
Stüukdinger, BOB. Ta (Außlenbek, Recht der Schuldverbältntffe). 5/6. Aufl.
        <pb n="411" />
        102 1IL. Abfhnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältnifje.
Nu über die Frage der prozeffualen Behandlung der Eventuar
aufrehnung Gefteht Streit, Mad der herrihenden Anficht Hit über die Aut
vednung, die für den Fall geltend gemacht it, daß der Alaganipruch begründet UND
bewiejen wird vder daß eine andere prinzipaliter vorgefhüßte Einwendung nicht in
begründet oder nicht für bewiefen erkannt wird, nur dann zu entidheiden, wenn WW
Kiaganfprug für begründet und hewiefen erkannt und die prinzipaliter vor
gefhüßte Cinwendung verworfen ft. Cine Klage kanıt nicht mit der Som
abgewiejen werden: „Entweder Hefteht die Klagforderung, danıt greift die Au ech
las, oder fie befteht {N dann rechtfertigt fich die ANbweifung von felbit.” NO u
3b. 42 S. 362 f., Oruchot, Beitr. Bd. 43 S. 209, Bd. 41 S, 947, Iur. Wichr. 1902 S. 5
Yr. 7, 1900 S. 749 Nr. 10, Seuff. Arch. Bd. 53 S. 104. Hiergegen wendet fich Stölee
ge naL Tl, Bifchr. fd. Zivilprozeß BD. 24 S. 50 (val. ferner Eccin8 bei Gruchot, Del
Bd. 42 S. 15 umd 233, Zörtjch daf. S, 225, Mansfeld in D. Yur.2. 1898 S. 255, DEE
ig, Sehrb. des deutjdhen Zivilprozeßrecht8 Bd, 1 S 35). Stölzel behauptet, daß Se
Urteil, das eine iliquide Klagforderung auf Orund Liquider Gegenforderung abweilt, n
Frage offen laflen fann, ob die Hägerifche Forderung durch Aufrechnung getilgt fei. Yenn
der Beklagte in einem zweiten Prozelfe die Gegenforderung einkflagt, jet diefe Hrage neUP
Detin zu ent{cdheiden; der Ur fönne diefen zweiten Prozeß nur dadurch vermeiden, daß
er bei Geltendmachung der Aufrechnung zugleich Feltitellung beantrage daß die Gen
jorderung durch diefe Aufrednung getilat fei. Mit Recht macht land Bem. 5 zu 83 it
gegen diefe Auffallung geltend, daß die eventuelle prozefiuale Nufrechnungserklärung %%e
mirfam wird, wenn die Mägerifhe Forderung für begründet erkannt wird, daß allo, ce
biefer. Fall eingetreten ift, die Klage auf Grund der Aufrechnung nicht eventuell 0°
gewiejen werden darf. ;

Wie Planck neuerdings au Bulle, Zur Eventualanfrechnung, im fächt. Ac®-
bürgerl. N. 1906 S. 121 ff. Val. auch Enneccerus, Lehrb. U af. 1, 2 Ki S. 176
Am. 15. Dagegen wiederum Stölzel, Sicht. Ach. (1906 S. 458 ff). (Der Streit it Ott
geführt von Buffe, Sächf. Arch. 1907 S. 121 ff., von Stößzel im „Recht“ 1908 S. 398, 630
Scholz dafelbit S, 481 f.).

, Anders ift zu entfheiden, wenn eine Aufrechnung außerhalb eines Brozeffeh
in der Weife erklärt wurde, daß fie nur wirkfjam fein jolle, wenn der Forderung, ge0
welche aufgerechnet wirb, eine Einrede nicht NEON Gier mürde der Gläubigt®
allerdings auf unbeftimmte Zeit nad dem Belieben des Schuldrer8 gebunden fein m
deshalb wird man in analoger Anwendung des S$ 388 Sah 2, obwohl auch hier I
eigentliche Bedingung nicht vorliegt, eine {olde Aufrechnung für unwirfam erachten
müffen. Ebenfo Planck Bem. 3 zu &amp; 390. 1

Mir der unzuläffigen Eventunalaufrehnung außerhalb des Pro effe8 ift nicht 31
verwechjeln die unter Umftänden für die Progetfoiten erhebliche Borankindiaung eine
ebentuellen Aufrechnung im BProzefle. ,

Wird nämlich der eingeflagte Anfpruch Qmäcft beftritten, dann aber nach Ka
erbebung zwar an jich anerkannt, aber unter Geltendmachung einer Ge enforderung, Die
dem Släger bi8 dahin unbekannt war, die diefer aber feinerfeit3 fofort Pb abgewieler
io fann in dem Verhalten des Beklagten vor der Klageftellung ein Verfchulden Liegew
daS ungeachtet der Klagabweihung e8 rechtfertigt, dem Beklagten nach &amp; 93 ZRO- or
Koften Anne legen. Bol. Kehbein Bem. 31 zu SS 387—396. UA. I. anfcheinend Lang a. 0 X :
S. 61 ff. Abgejehen von diejem Falle trägt der Kläger {tet8 die Roften, auch wenn te
Alage beftritten und bei {päterer YWnerfennung des Alagarundes erft auf Grund feinerfeit
anerkannter Gegenforderung abgewiefen wird. Um Ddiejer Unzuträglichkeit zu entgehen,
jann_er ftatt auf Bahlung auf Seltftelung feiner Forderung Hagen. Denn der ZU. SC
der Ne a beftehende Berzug wird durch die Aufrechnung mit rücwirfender KrA
befeitigt. Val. KOT. Bd. 50 S. 389, Bd. 57 S. 381, ROEC. vom 24. Kamıar 1902
Seuff. Arch. Bd. 28 S. 37, Kur. Wir. 1902 Beil. 2 S. 198.
S 389.

Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, {joweit jie fich decken, al
in dem Zeitpunkt erlojchen gelten, in welchem fie zur Aufrechnung geeignet einande!
gegenübergetreten find.

&amp; I, 288; IL, 8384 III, 388.

“ . z x ; ng
ber Yuftehnumg behandelt. Die CL ETE TEE DEE BEE BE SA
lich gegenüber Itebenden Korderungen in dem {ich dedenden Betrage al8&amp; inso jure eT“
        <pb n="412" />
        3, Titel: Aufrechnung. SS 388, 389. 408
l
Shen gelten und zwar al8 erlofhen fhon in dem BZeitpunkkte, in welchem fie zur Yufs
UNng geeignet einander gegenübergetreten {ind.
od Solange die Aufrehnung nicht erklärt it, werden die beiden
erben en dadurch, daß fie Jih aufredhenbar gegenüber lieben, nidt
Weiter tt. Die vereinbarten und vertragsmäßigen Sinlen au3 beiden Forderungen Laufen
in Ber jede Bartei gerät in Unfehung ihrer Schuld durch Verzögerung der (Srfüllung
sine a8, die bedungene Mertragsitrafe wird im Kalle des Berzuns verwirkt, mie wenn
Sgenforderung nicht beitände.
in ar aS Recht, aufzurechnen, begründet Leine Einrede. Bol. Vorbem. I S. 394, NOS.
Au x. Wichr. 1907 S. 742 Bil. 8. Der Schuldner kann alfo, wenn er in Unkenntnis jeines
HEN OSC Eh teB geletitef hat, nicht etwa auf Grund der SS 812 und 813 das ÖGeleijtete
Age DEN und nachträglidh aufrechnen. Val. Worbem. 1S. 395. Er ft vielmehr darauf
GEBETE LEN feine nicht aufgerechnete Forderung anderweitig geltend zu madhen. Die ent=
nur ya dende Anficht Dertmann8 in Bent. 1 3zu 8 389 dürfte nah dem B@OB., weldhes
$ 193 irfungen der erklärten Aufrechnung fennt, nicht haltbar fein. Wie hier, Crome
Arch Anm. 2, b, and Bem. 3 zu $ 389, Schollmeyer Bem. 2; Siber S. 133, Seo
das f. bürgerl. . Bd. 21 S. 189, Langheinecten, Anfpruch S. 133, Cleffmann, Kann
Grlangen SEES der Yurfrechnunasbefuanis Gezahlte zurüdgefordert werden? Dill.
bruc Degegen, wa. On U Me U A Er Sn fo Selig
S - 20, Xipp-Windfdheid S. 411, Kohler, vr. f. d. deutfchen Zivilprozeß DD. :
S. 18 fo Mo daf. Bd. 26 S. 34, Liebknedht S. 108 ff.
2, Wird die Aufrechnung erklärt, {fo gelten die beiden Forderungen, foweit fie Ni
deren, a18 eben chnung {og 8 gen, Toweit fie fi
a) Der Schuldner, welder nah der Erklärung der Aufredhnung die
Leiftung bewirkt, kanıt die Herausgabe des Geleifteten auf @rund der
88 812 ff. wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Da die AufredhnungserfNärung die Forderung zum Erlöfchen bringt, fo kann
je nicht durch eine repliea compensationis, 5. h. dadurch, daß der Kläger
zrflärt, die aufzurehnende Gegenforderung. auf eine andere SOrDeENg ver-
rechnen zu wollen, befeitigt merden. Der Aäger kann fih der Aufrechnung
5e8 Beklagten gegenüber replicando höchftens darauf berufen, daß entweder:
x) er telbit Ichon vor der Aufredhnungserflärung des Gegner8 eine wirf-
jame AufredhnungserHärung binjichtlih der vorgeldhüßten Oegen-
jorderung abgegeben habe, oder |
BO entgegen/tebender Aufredhnungsvertrag (f. Bem. 1 3u S 387)
vorliege.
Kol. ROSS. Bd. 7 S. 243, Bd. 13 S. 173, 174, ROGHSG. Bd. 19 S. 76.
N SHierausS Folgt, daß auch der Gläubiger, der nur einen Teil feiner
PeDerung eingeflagt hat, den Beklagten, der hiergegen mit einer Gegen
orderung aufrechnet, nicht auf den U eingeflagten Teil der Forderung
verweifen fann. Allein er kann nach aßgabe des heutigen ProzeBrechts
die Klage auf den nicht geforderten Betrag erweitern und den Antrag Itellen,
den Beklagten für den Fall der A Tilquna des zunächit geltend
gemachten Zorderungsteiles wegen des RKeftesS der N GoLscume in den Grenzen
des AM zu verurteilen. Vogl. ZPO. 8 268 Nr. 2, Dernburg 1
S. 322 Note 10, Kehbein Bem, 29 zu 5S 387—396, Pland VBem. L3u $ 389.
Der Gläubiger, der im Hinblid auf etwaige, die Höhe feiner Forderung
nicht erreichende Gegenforderungen nur den jedenfall8 frei bleibenden Teil
Getrag einflaat, fanıt verlangen, daß der Schuldner mit der Aufrechnung auf
den nicht A Teil verwielen wird MOES. vom 20. Februar 1903,
Sur. Wicdhr. Bd. 33 S. 173, ROS. Bd. 57 S. 97). en
Allerdings feßt lektere Entiheidung voraus, daß der Gläubiger von
vornherein erflärt hat, daß er mur feine te jtforderung geltend mache.
Dagegen hat ROES. Bd. 66 S. 267 if, Sur. Wichr. 1907 S. 171 1.
Biff. 10 die {0g. replica compensationis, 5, 5. das Verlangen des Klägers
einen entiprechenden Teil der vom Beklagten zmwedts Aufrechnung geltend
Sn Gegenforderungen “x den nicht Aa Heit der
lagforderung zu verrechnen, allgemein für ungulß ig erklärt, und 3WwWar
unter der Begründung, daß der eingeklagte Teil der HZorderung dem nicht
zingeflagten gegenüber eine gewifle Selbitändigkeit erlange, welche die An:
wendung des S 396 und durch diejen den $ 366 AUbf. 2 gerechtfertigt erfcheinen
{afje. al. jedoch gegen diefe Entichetdung die Bemerkungen bon Enneccerus,
4./5. Mufl. L 92 8 295 S. 185 Bem. 15.

I
        <pb n="413" />
        IIT. Abfjehnitt: CErlöfdhen der Sqhuldverhältnijje.
Ein Konkursgläubiger kann bei der Anmeldung feiner
Horderung wirkffam erklären, daß er mit einem Teile derfelben gegen SE
wider ihn beftehende Forderung des Gemeinichuldner8 aufrechne. NOS
Bd. 56 S, 362. 43
Mit einer Forderung oder gegen eine Forderung, welche infolge Rücdtri
vom Vertrag erlofchen ift (9. $ 346 Anm. 1, a), fern nicht aufgerechnet weder
Ausnahme bei unverzüglidher Erkflärung der Aufrechnung im Salle des 8 357
Eine Bertragsftrafe verfällt nicht, wenn zufolge der Aufrehmmoßr
ÄHärung die durch fie gefiherte Forderung zur Zeit des Eintritt? der if
dingung nicht mehr als beftehend gelten kann. Val. Dertmann 2. Maul
S. 156 (2, c); der Verzug gilt als nicht begonnen oder vielmehr mit den
Beitpunft, in dem die Forderung al8 erlofchen gilt, als befeitigt.
3. Die Forderungen erlöfhen in dem Betrage, zu welchem Jiefid deden
Den Gläubiger kann alfo im Wege der Aufrechnung entgegen der Worjchrift des $ 2
eine Teilleiftung aufgenötigt werden (f. Bem. 4, b zu 8 266). N
4. Die Aufrechnung wirkt auf den (au8 8 387 ich ergebenden) Beitpunft zurüd,
in weldem bie beiden Zorderungen zur Aufrechnung geeignet einande
aegenüber getreten find. Die Verpflichtung, Ainfen zu zahlen, gilt bezüglich beide!
Horderungen als fchon in diefem BZeitpunkte weggefallen, ein nach diefem Zeitpunkt Eee
getretener Verzug gilt al3 nicht En EirEte, eine nach den: gedachten Zeitpunkte verwit N
ertragSfirafe als nicht verwirkt. Soweit der Schuldner auf @rund einer hienadh |
Wegfall gekommenen Verpflichtung in der Zwijdhenzeit Binfen gezahlt, Schaden wegen
Verzug3 erfebt oder eine Vertragsitrafe entrichtet hat, fan er das Geleiftete nach De
Beitimmungen ber SS 812 ff. zurücfordern. 67
5. Aufrednung gegen einen durch Urteil fejtgeitellten Aniprud © 7
30.) Eine Aufrechnung, die nah dem Schluffe der mündliden Verhandlung
erflärt wird, Kann auch dann noch geltend gemacht werden, wenn die Aufredhnung fchom
mährend des Prozeffes Hätte erklärt werden Können. Der Grund, auf welchem die Sin
wendung der Aufrechnung beruht, it nach dem BOB, nicht die Möglichkeit, aufzuredne
jonbdern die Erklärung der Aufrechnung. Chenfo land Bem. 3 Ab]. Z zu S 389 un
Strucmann und Koch, Komm. 3. ZBO., Anm. 4 zu 8 767. %
. 6. Nebergangsfragen: Die Zuläffigkeit einer Aufrechnung mit einer 1
dem 1. Januar 1900 entjtandenen Forderung beftimmt {ich nah dem BÖ® %
wenn au die Forderung, gegen wmelhe aufgeredhnet mird, vor ben
L. Sanuar 1900 entftanden ift fr d. OLG. Bd. 1 S. 138 Nr. 78 unter 1 und S
7. Die Beftimmung des 8 389 erftredt ihre Wirkung nicht auf das Gebiet der
BrozefrechtsS ; insbejondere kommt der durch das Beftehen einer Forderung des Beklagtelt
im Snlande begründete Gerichtsftand durch eine Aufredhnungserflärung nach der Klag
»rhebung nicht in Wegfall. ROT. Bd. 58 S. 258. abi
egen der Hrage der Moitenpflicht im Prozeß val. Bent. 2 zu &amp; 388, Tebter AD
8 390.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegenfteht, kann nicht aufgerechnet
werden, Die Verjährung jhließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährt
Horderung zu der Zeit, zu welcher fie gegen die andere Forderung aufgerechn“t
werden Konnte, noch nicht verjährt war.

©. 1, 281; %öf. 2; II, 834; IN, 384. en

1, Cine Forderung, der eine Einrede entgegeniteht (gleiGviel, vb eine gerTt0
fiche ober nur eine verzögerlide), fan nicht aufgeredhnet werden. Diejer Orur
[aß wird nur durchbrochen zugunften der Deriäßrten Horderung. Die Aufrechnung
einer jolchen Zorderung ft troß der nach 8 222 ihr entgegenitehenden zerftörlichen Sir
rede zuläflig, wenn nur bie Forderung zu einer  eit, zu welder fie ge0t
die andere ee ung, anfgerehnet werben fonnte, no nicht verjäß g
war. Diefe Nusnahmebeltimmung ift von der IL Romm. aus Gründen der Billigke
und Zwecdmäßigfkeit aufgenommen worden. Val. R. ], 362-—364. m

Wegen der Mufrechnung bei Börfentermingejchäften (S 56 des Börfengel. v9
27. Mai 1908) vol. Bem. 3 zu $ 387. N

2. 8 390 befagt nur, daß eine NEtLivforderung, welcher einer Einrede entgegenieß
nicht aufgerechnet werden fann, nicht aber, daß gegen eine mit einer Cinrede A
haftete Vaffivfordberung die Aufredhnung unzuläffig fei. Da der Schuldne
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        3. Titel: Aufredhnung. SS 389—391, 405
EG El08 eine Forderung, welder er eine Einrede entgegenfeßen Könnte, durch Seiftung
oDlien fanıt und nach S 387 die Wufredhnung zuläflig it, fobald der Schuldner die ihm
HE Seiftung bewirken kann, {fo Hub Dderfelbe auch berechtigt fein, gegen eine
€ Sorderung aufzurechnen.
fan ‚ö aber die Einrede, welche der Baffivforderung anhaftet, eine zerftörlidhe, 10
Bere: er Schuldrer nach den Borjchriften über die Herausgabe einer U
ee ung (88 812, 813) vom Gläubiger die Wiederherftellung feiner durch die Yuf-
wenn 8 erlofchenen Sorderung verlangen. Er kann die Wiederherftellung nicht verlangen,
einer 0.08 Ko eniteben der Sinrede gekannt oder wenn er durch die Aufrechnung
hat a akden ® \t pder einer auf den Anftand zu nehmenden Rückjicht entiprochen
* Anfedhtbarfeit: ,

V) Gegen anfechtbare Paffiv forderungen {ft vor erfolgter Anfechtung die Auf-
cechnung 3uläffig; ut der troß Wenntnis der Anfechtbarkeit erklärten Aufs
cenung fanın eine Beftätigung des anfechtbaren Kechtsgefhäft? zu befinden
jein (8 144). Vgl. Dertmann, 2. Aufl. S. 256 Bem. 4, b. Wird aber nadhträg-
lich die Forderung angefochten, fo wird auch die DE der Aufredhnungs-
erklärung mit rüchwirfender Kraft wieder befeitiat. U. M. Lang S. 7, 8
(gegen Weigelin, DVertmann).
it anfedhtbaren NEtiv forderungen kann ebenfalls vor Ausübung de8 An-
fechtungSrechts aufgerechnet werden, Doch it auch in diejem Falle mit den
WM. I, 832, Dertmann S. 256, Scholmeyer zu &amp; 390, 2, Erome I S. 290,
Hellwig I S. 234, GE en S. 133/134, Süclmane 1 S. 368 gegen Lang
S.5 nadhträglidhe Anfedhtung mit der Wirkung zuzulafien, daß die
aufgerechnete Forderung und fjomit auch die Aufredhnungserflärung rücwärts
N N gilt. Nur gilt das zu a hinlichtlich der Beitätigung Sejagte
auch hier.

der | 4. Neber die eventuelle Aufrechnung gegen eine Forderung für den Fall, Daß
eBteren nicht eine Einrede entgegenfteht, |. Dem. 2 zu S 388.

im @u" Da die Sinzede der Rechtshängigfeit G 263 if 1 3%O.) feine Einrede

Bün Äinne des BGB. it, {jo Ihließt S 390 BOB. die Aufredhnung mit einer rTechtS-
üigen Korberung nicht aus. Val. Seuffert zu S 268 ABO. 2, 1, n, Lang a. a. D. S. 3.
8 391.

Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgejchloffen, daß für die orderungen
Verf hiedene Leiftungs- oder Ablieferungsorte beftehen. Der aufrechnende Theil
Dat jedoch den Schaden zu erfegen, den der andere Theil dadurch erleidet, daß
© in Folge der Aufredhnung die Leiftung nicht an dem Geftimmten Orte erhält
Der bewirken kann. ; |
—_ Sit vereinbart, daß die Leiftung zu einer beftimmten Beit an einen
immten Orte erfolgen joll, jo it im Zweifel anzunehmen, daß die Aufrechnung
mer Korderung, für die ein anderer Leiftunasort beiteht, ausgeichloffen fein Toll.

1 €. I, 285; H, 385; IL, 385, - ; Bavi3 = ai a _——
Y . Bedeutung des Leijtungs- und Ablieferungsorts für Die * tung:
&amp; $ 387 wird für Sie ES DEE der Zorderungen verlangt, daß diefjelben ürem
daenftande nach gleichartig find. Befteht aber die Ungleichartigkett {ediglich Darin,
fe für die Sorderungen verfchiedene Leijtungs- oder Ablieferungsorte vorhanden

nd, fo foll hiedurch die Yufrechnung nicht ausge{Olofien fein, 1 x
tier Ueber dem Leiftungsort 1. 8 269. Ein vom Leiftungsorte verfchie te ea
My engsort fan insbejondere in Betracht kommen hei Geldichulden. ©. *

++ Und 4.

„3. Schndenserfaß: Der Gläubiger Kanır dadurch, daß er infolge der Aufrechnung
N Um GebübrenDe N entung nicht am Seilkungs- oder Ablieferungsorte erhält, einen S N abden
urden, Diejen Schaden mußihmder aufrehnende Zeil erjeben, BEE
Mnlaßt die Schadenserfjaßpiliht nach der Fajlung des $ 391 den gefamten DEM aN bie CM ent-
Drldenen Schaden nach Maßgabe der SS 249 ff, nicht etoa bloß_Die verurfachten Trans.
zetfoften, Grundfäßlih würde hiernach der aufrechnende Teil {0gar, Eee der andere
Ya einem Dritten gegenüber eine Vertragsfjtrafe Deshalb verwirkt, weil er ME der

Wirechnung nicht imiande mar, Den mit dem Dritten agefchloffenen Vertrag zu erfüllen,
        <pb n="415" />
        ‚06 1IT. Abijnitt: Crlöfhen der Schuldverhältnifje.
fofern nur der urfächlide Zufammenhang feftfteht, auch die verwirkte Bertragsitrate 3U
vergüten haben. Chenfo Pland Bem, 2 zu $ 391, Lang S. 14. Val. R. I, 372, 373. Sf
der Kegel aber wird in diefem Falle der adäquate Kaufalzufammenhang fehlen. Vgl.
die Bem, zu 5 254 Abi. 2. Denn Treu und Glauben im Vertkehr erfordern in joldhem
Halle, daß der Gläubiger den Schuldner auf die Gefahr eine8 ungewöhnlich hohen Schadens
den diefler vor der Aufrechnung weder kennt noch Fennen muß, rechtzeitig aufmertfam macht

Die Beftimmung des 5 391 Abf. 1 entfpricht auch dem OiSber geltenden Rechte.
Val. Windfheid, Band. Bd. 2 8 350 Nr. 3 und ROT, Bd. 11 ES. 303.)

„3. Wbf, 2. Ausihluß Der lufrecdnungsmöglichteit durch den räumlich und
zeitlidh firierten Inhalt der Seiftung: Nur wenn der Gläubiger fich die SH zu
einer befitimmten Zeit an einem beitimmten Orte ausbedungen hat, Jol ım
Zweifel angenommen werden, daß gegen feine Horderung eine Forderung, für welche ein
anderer Seijtungsort befteht, nicht aufgeredhnet werden darf. Diefe Worfchrift hat mut
den Charakter einer Auslegungsregel. It ein anderer Wille der Marteien erklärt oder
aus den Umftänden zu entnehmen, {0 verbleibt e8 bei der allgemeinen Worfchrift des Abi. 1

€ fommt darauf an, ob nach dem Vertragswillen Ser Erfüllungsort ein wefent“
liche8, ein juriftifh unteilbare8 oder integrierendes Moment als räumlicher Coeffizient
der Veiltung bildet. Vgl. Vorbem. I, 4, b zu SS 275—282 S, 131. Dies kann auch bei Gel“
leiftungen der Fall fein, 3. B. wenn ‚Semand, der eine Reife machen will, fih ausbedungen
hat, daß ihn eine Geldfumme zu einer beftimmten Beit an einem beftimmten Orte, den
er auf der Reife berührt, ausbezahlt werde. Kreditbrief eines Bankiers, Planck Bem. 3
zu &amp; 391. Bol. Oruchot, Beitr. Bd. 37 S. 110; ferner Weigelin, Das Recht zur Au
rechnung, S, 113 f.

4, Die Aufrechnung kann au allgemein durch Vertrag ausge folfen fein (Ver*
zit auf Aufrednung), insbefondere, „wenn die im Algemeinen Er Siehe Erjab“
leiftung durch Aufrechnung nach dem übereinijtimmenden Willen der Parteien Leine
Vertragserfüllung barftellen mürde und hiernach und nach Treu und Glauben im Berkeht
ber Gläubiger erwarten darf, daß der Schuldner die Leiltung, Io wie er fie beriprodel
hat, auch wirklich gewährt“. Kipr. d. DL®. Bd. 3 S. 93 (OLG. Dresden vom
19. März 1901). Auf den Fall des KonkurjeS des Gläubiger8 {it ein folder Verzicht au!
üufrechnung regelmäßig nicht zu erftrecken. Bol. Dernburg 11 S, 330 Nr. 3. Striethorft
rch. Bd. 35 S. 300.

5. Gefeßlich fit aukerdem das Recht zur Aufrednung ausgefchloffen:

A) Itatt Zahlung der ver[prochenen Einlagen bei der Sense (SB.
8 221), der Kommanbitgejellichaft auf Aktien (HGB. 8 320 Abf. 3) der
Sefellichaft mit. befchränfter Haltung (Gefeß, betr. die ©efellichaften mit
befchränfter Haftıumg vom 20. April 1889 8 19), bei den eingetragenen wirt
Ichaftlidhen Genoffenfchaften (Gef, betr. Erwerbs und Wirtichattsaenoen“
Kinften DOM ne 1859 8 Sn __. dig

ine Aufrechnung im Wege der Vereinbarung {ft jedoch zuläffig-
Val. RÖOE, vom 29. April 1903 in D. Yur.3. 1905 S 345, DE
3. November 1902 ir Iipr. d. OLG. Bd. 6 S, 191. NOC vom 90. Ceb
‚ember 1901 im Monatsichr. f. Handel8recht und Bankwefen 1901 S. 288
Seuff, Arch. Bd. 57 S. 70.
Gegenüber der ED au8 der Beitragspflicht eines Mitgliedes der auf
Segenfeitigkeit beruhenden VBerfiderungsgefellidhaften nad $ 26
des Gefebes über die privaten Verficdherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901. Val. Kammerger. vom 9. Februar 1900 in BL f Rechtapfl. i. Be
d. Qammeraer. 1900 S. 29.

h)

8 392,

Durch die Bejhlagnahme einer Horderung wird die Aufrechnung einer dem
Schuldner gegen den Gläubiger zuftehenden Horderung nur dann ausgefchloffen,
wenn der Schuldner feine Forderung nach der Bejdhlagnahme erworben hat 0de!
wenn jeine Forderung erft nach der Befchlagnahme und fpäter als die in Beichlaa
genommene Zorderung fällig geworden ift,

€. I, 286: IL, 386; IIL 386,

1. Cinfiuß der Befhlagnahme einer Forderung auf deren Anfrechenbarfeit:

Neber Se Sep agmnbme AU RE LE Sie 85 829, 843, in 936 BUE,
” te Se)dhlagnahme gilt als bewirkt im Rei t ändung?
beichtulfeS an den Drittichuldner. &amp; 829 Abi. 5 US. Me Sitellung iS Diane
        <pb n="416" />
        3, Titel: Aufrechnung. SS 391, 392, 407
m uitellung und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Drittfhuldrer tatfächlich
Bol N Halle einer Sriabzujtelung) Genntniz von der Befchla en erlangt BE
S 90 9 I, 214, 9. MU, 111, 112, . I, 373, Strucmant und Qoc, omm. 3. 3B0O.
Inm. 6, ferner die analogen Bejtimmungen der 5S 406 und 575 BOB.
(Guben Regel und Ausnahmen: Sn 8392 wird al8 Regel aufgeftellt, daß der Dritt-
an au nad der Zuftellung des Beihlagnahmebeihlujfes, fofern die
bei een Vorausfebungen der Aufrechnung vorliegen, feine eigene Forderung gegen die
üt Diegnahmte Forderung feines Gläubiger noch aufrechnen fan. Nur in zwei Fällen
ie Mufrechnung nad diefent Zeitpunkt ausge|chlotien :
wenn der Drittfhuldner feine Forderung erft nad der Buftelung
des De e{Olufje3 erworben hat. Hiebei i{t zu bemerken, da
eine auffchiebend bedingte Horderung erft erworben wird mit dem Eintritte
der Bedingung;
wenn der Drittihuldner die Forderung War DOT der Befhlagnahme ermorben
hat, feine Forderung aber ext nad Der Safe des Beidhlagnahme-
be{Ohlujjes und {päter al3 die be OHlagnahmte Gegenforderung
feines ®läubiger8 fällig geworden ift. Sit die Forderung des Dritt-
Ohuldner3 fpäter al8 die En ah Forderung, aber vor der Buftellung
des Befdhlagnahmebefchluffes fällig geworden, {fo ift die Yufre mung zuläffig.
Coenfo, wenn die Forderung des DrittfhuldnerS zwar nach der Zuftellung
de8 BefchlagnahmebeichlufieS aber vor Der beidhlagnahmten Forderung oder
gleichzeitig mit diefer fällig geworden ift. Die Beltimmung unter b it erft
von der IL. Komm. beigefügt worden, welche hiebei von der Erwägung aus-
ging, dem Schuldner kfönne nicht geltattet werden, fich das Recht Ten Aufs
rechnung Dadurch zu verfchaffen, Daß er die ihm EEE Erfüllung der
dem Sorderung bis zur Fälligkeit feiner Gegenfordberung verzögere.
GR 3. Grund und Tragweite Der Beitimmung: Iede richterlihe Beichlagnahme
un Gorderung enthält neben einem {ich an den Gläubiger ridhtenden BeräußerungsSs
berb Einziehungsbver bot zugleich ein an den Drittichuldner gerichtetes Sr{üllungsS-
net Da nun die Yufredhnung ein Surroaat der Erfüllung im weiteren Sinne Darftellt,
Tee hienach fireng genommen mit der Üarellung diefeS8 VBerbots das Aufrechnungs-
fie £ de8 Schuldners Ichlechthin erlöichen. Hierin aber würde eine Härte für den Schuldner
El der ja bis zum Augenblide der Beichlagnahme {tet3 darauf rechnen fonnte, daß
Ge bon der Forderung dur Yufredhnungserflärung mit rücwirfender Kraft werde
cescien füönnen. Der Drittichuldner befindet {ich ur einer Ähnlichen Lage wie ber debitor
"Mn bei einer Beffion; er kann alfo Beanipruchen, durch Die Befhlagnahme der
rg derung an {iO in jeinem Berhältnis zum Gläubiger nicht beein-
Ra Ötigt zu werden. Eine folche Beeinträchtigung 1 nur in den beiden in diefem
landen voragefehenen Füllen, nämlich bei Erwerb einer Gegenforderung nach Be-
erfor Ome der Korderung, Bem. 2, a, und bei päterem, erlt nach der Beichlaanahme
gendem Fälligwerden der Gegenforderung ausgefdloffen.
Boxii Bu beachten ift aber, daß ebenfo wie daZ in der Befhlagnahme Liegende richterliche
Be äußerungsverbot, 10 auch das Erfüllungsverbot nur relattv mirklam ift. Bol. Planet
fol, 3 zu 8 392. Daraus ergibt fi, daß eine der Morichrift des S 392 zuwider
ein ende Aufrechnung ebenfo wie eine an den Gläubiger nach der Beihlagnahme
Bei gende Bahluna nur demienigen gegenüber unwirkfjam it, zu deffen Ouniten die
Wet gnodme erfolgt; dem ®läubiger Jelbit gegenüber bleibt fie wirffam. Dies it von
88 Kigleit für den Fall, daß die Befchlagnahme nachträglich mieder aufachoben wird.
5 732, 766, 768, 770, 771 3BO.)
$ 309 Der Schuldner kant das durch Aufrechnung SGeleiftete, wenn Cr auf Grund des
rn: „Bleichwohl an den Biändungspfandglänbiger leiften muß, vom Gläubiger nach ben
nhfäßen der ungerechtfertigten Bereicherung kondizieren (88 812 #).
Aufrechnung im Konkurfe:*)
unte Eine Beidhlagnahme (@eneralarreft) und zwar de8 ganzen der BmwangsSvoNlftrechung
Mu egenden Dee des Kridars führt auch die Konkurseröffnung mit fich. Die
a eOonung im Konkurje tft ober durch die SS 53—56 RD. bejonderS geregelt. Die
A meinen Srundläße der SS 387 ff. BGB. finden nur Humendung, foweit nicht die
. Ausnahmen einführt.

\})

Art ‚*) Literatur: Eingehend behandelt diefe Lehre Lang in der mehrfach zit. Mono-
A Das Aufrednungsreht nach bürgerligem Recht, Seine Grweiterungen und feine
tänfungen im Konkurs des Schuldner. München 1906.
        <pb n="417" />
        38

II. AbjOnitt: Erlöjchen der Schuldverhältniffe,
Un der Pe ED ber Saß des 8 53 AD.: „Soweit ein ®[Iläubiger {m Muh
remnung befugt ijt, braucht er feine H0orderung im Konkursverfahren nid
geltend zu machen.“ Der Gläubiger, der aufrecdhnen will, braucht alto feine Forderung
im Konkursverfahren nicht anzumelden. %

Sn der Anmeldung kegt aber fein Verzicht auf die Aufrechnung. ROSE. Bd.
S. 116, Jur. Wichr. 1890 S. 278. , . N . n

Die KO. gewährt teil8 eine Erweiterung, teil8 führt He Einfbränkfung®
des allgemeinen Äufredhnungsrecht3 ein: ,

a) $ 54 RD. gewährt eine Erweiterung des Rechts zur Aufrechnung dahin,
daß die Yufrechnung nicht dadurch ausgefchloffen wird, daß zur Seit det
Eröffnung des Verfahrens die aufzurecdhnenden Forderungen oder die SS
von ihnen noch betagt oder noch bedingt war, oder Die Forderung De
Släubiger8 nicht auf einen Geldbetrag et war.

„Cine betagte Horderung des Täubiger5 ift zum Zwede der Auf
vechnun I der oe des $ 65 (interusurium) zu berechnen.

Sum wede der Aufrechnung einer auffchiebend bedingten Sorderung
bei dem Eintritte der Bedingung kanıt der SGläudiger Sicherftellung infowelt
verlangen, als bie Forderung der von ibm einzuzablenden Schuld, gleich
‘“ommt. Eine nicht auf Geld gerichtete Horderung des Gläubiger3 it zum
DEE der Aufrechnung nach den WBorfchriften der 88 69, 70 zu berechnen.

infOränfiun Er des Rechts gu Aufrechnung find in 8 55 eingeführt.
Darnach ift eine Yufrechnung im onfursberfahren unzuläffig: ,

*) wenn jemand vor oder nad Eröffnung des Werfahren8 eine
Aorderung an den Gemeinfchuldner erworben bat, und nach der
Eröffnung etwas zur Malte fhuldig Th il;

3) wenn jemand dem Öemeinfhuldrer vor der rtöffnung des Ver“
fahrens etwas Thnldig war und nach berjelben eine Horderung
an den Gemeinidhuldner erworben hat, auch wenn dielt
S0rderung vor der Eröffnung für einen anderen GOläu’
biger entitanden mar.
| Nach RGES. Bd. 51 S. 394 gehört hierher nicht der Fall, wo
der Schuldner, der zur Zeit der A zugleich Gläubiger
des Gemeinfhuldners war und hätte aufrechnen fönnen, ine DorDdEr
rung an einen Dritten zediert Hatte, um fih zeitweilig Rredit zu ver“
alten die Forderung {ich aber der AWbrede gemäß wieder hatte
yırückedieren laflen, um fie zur Aufrechnung zu verwenden. In diefem
Halle ft die Aufrechnung zuzulaflen, weil die Lage der Konkursgläubiger
mie jie zur Beit der NE gewejen, durch die Rück
abtretung nicht verfhlechtert wurde, die niwendung des 8 55 Nr. 2 AL-
auf bdiefen Sall alfo eine rein formale fein mürde. Val Rehbein
Bem. VI, b zu SS 387—396; ,
wenn jemand vor der Eröffnung des Verfahrens dem Gemein“
‚huldner etwas 1%uldig mar und eine Sorderung an den
Semeinfhuldner durch ein Kechtsgefchäft mit demfelben oder durch
KechtSabtretung oder Befriedigung eines Gläubigers erworben bat,
falls ihm zur Zeit des Erwerbs bekannt war, daß der
©emeinfdhuldner feine Bahlungen eingeitellt hatte,
oder daß die Eröffnung des Verfahrens beantragt war.
Die VBorfhrift des S 33 KO. findet entiprechende Anwendung.

Die Aufrechnung ift 3Wäfig, wenn der Erwerber zur Ueber“
nahme der Forderung oder zur efriebigung des ®läubiger8 ver:
pflichtet war und zu der Zeit, al8 er die A einging, weder
On ir Babhlungseinitelung noch von dem Erö nunaSantrag Bennt“
nm affe.

b)

Vorbemerkung zu den 88 393—395:

Ausuahmen don der Aufredhuungsmöglichteit:

Die Aufrednung kann ausgeflofjen fein:

I. Durch Vereinbarung zwijden den Parteien. Eine joldhe Vereinbarung unterliegt
in Anfehung ihrer Gültigkeit den allgemeinen ®rundfäßen über Verträge, insbefjondere in
Anjehung der Beftimmtheit des Segenftandes; fie braucht nit auf fhon fejtftehende Kor
derungen beichränft zu fein; fie ann ft au auf zukünftige orderungen erftreden: fie kant
        <pb n="418" />
        3. Titel: Aufrehnung. S 392, Vorbemerkung zu den SS 393—395. SS 393, 394. 409
19 mit Rückjicht auf Treu und Glauben au der Berkehr8fitte, au au8 dem wirtfhaftlichen
Ste de8 Schuldverhältniffes ergeben. Val. Bem. I, 2, Bem. II zu &amp; 387, Bem. 4 zu &amp; 321;
°l. ferner Ripr. d. OLG. Bd. 16 S. 377; Bem. 3 zu 8 391.
Il. Durch SGejeH: AI3 gefeßlige AufrehnungSverbote Kommen in Frage:

| 1, Das Verbot der Aufrehnung gegen Aniprüde au3 unerlaubten Hand:
"gen (8 393);

. 2, das Verbot der Anfredhnung gegen Forderungen, die der Pfändung nicht
"ierworfen {ind (8 394);

8 3, die Befhränkung der Aufrehnung gegen Forderungen deS NeichHe3, eines
(Sam Sitantes, einer Gemeinde oder eineS anderen Kommunalverbandes

5\
4, Val. außerdem die fonderredtligHen Beftimmungen in Bem. 5 zu 8 391.

Über ‚Nicht aufgenommen {jt vom BGB. da3 gemeinrechtliHe Berbot der Aufredhnung gegen=

5 den Forderung auf Rücgabe einer in Verwahrung gegebenen Sade (Dernburg, Pand.

YHüfee $ 63 %. 13, Windjheid-Kipp Bd. 2 8 350 N. 24). Val. au BLR, IV cap. 15. Die

alio Önung gegenüber Forderungen aus einem depositum, Jomwie au einem Leihvertrag ft

Be leßt Tebiglig dur die allgemeinen Vorausfeßungen begrenzt, vgl. Vorbem. I oben,
Mm. II zu 8 387.
$ 393.
Segen eine Forderung aus einer vorfäglich begangenen unerlaubten Handlung
die Aufrechnung nicht zuläffig.
®. I, 287; II, 387; III, 887.

Delir i. Verbot der Aufrechnung gegen Anjprüce aus vorfäglidH begangenen
Yu ten: Die gemeinrechtliche Beitimmung (I. 14 8 2 C. de comp. 4, 31), daß eine
ee nung nicht ftattfindet gegenüber der Forderung aus widerrechtlicher Uneignung
Den Befikeg (Dernburg, Pand. Bd. 2 8 63 Note 12; Windfcheid, Pand. Bd. 2 5 350
aus 25), ift HM das BGB. dahin erweitert morden, daß gegenüber allen Forderungen
una eHer vborjäßlih begangenen SEEN ONE die Aufredhnung
be HG ig ijt. Val. M. II, 112 und die vermandte Beftimmung des S 273 Ubi. 2
9: lich des ZurücbehaltungsrechtS, Ueber den Begriff der unerlaubten Handlung f. den
88 Stel diefes Buches (SS 823 ff). Nicht anwendbar ift 8 393 auf die Unafidelilte der
Befo 38 ff. U da eine „vorfäßlidh“ begangene unerlaubte Handlung

dert wird, val. Weyl, Verfdhuldensbegrüjie S. 270, 408 Anm. 2. en
Dorti Strafbarfkeit der unerlaubten Handlung ift nicht vorausgefeßt; eS genügt jedes

Blich begangene Delikt im ‚Sinne des Zivilrechts.

UÜeber den Begriff „vorfäßlidh“ vgl. Vorbem. zu SS 275—282, II, 1 S. 136 ff.
Seutt 3. Aus der RO Bal. RGE. Bd. 3 Nr. 35 (Untreue), Bd. 19 S. 227;
(Sat Zrch. Bd, 48 Nr. 19, ROLE. vom 30. November 1899 in Bl. 1. RA. Bd. 65 S. 267.
Io fo Ein Beamter in amtlicher Sigenfchaft Gelder empfangen und fih diefe angeeignet,
hie er fi auf eine Rompenfation, mit Gehaltsanfprüchen nicht berufen.) Val. ferner
CA Steheior, d. Meichsaer. I S. 17, 18, NOS. in EMi{.Lothr. Ztichr. Mb. 32 S. 161

ey). n
den ° ROT. Bd. 56 S. 317. (Gat der Wechfeljhuldner einen Wechfel einlöfen mühen,
ABemübes DIE De Übrede len KA be Ol fo ift kr aa
S te Aufrechnung ausgefchlofien. gl. ferner ROES. im „NMecht“ ©. ;
eufferta Urch. Mb. 63 a FM 1908 11 Riff. 3566; SHantl. Ger2. 1908 Yeibl. 232.
8 394.)
N Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ift, findet die Uuf-
Onung geaen die Korderung nicht ftatt. Geaen die aus Kranken-, HUlfs- oder
*) Si : bera in D. Yur.2. 1900 S, 91: If Abzug der Ordnungs-

Atafe ES &amp;o. Den Bad im ka 1901 S. 586: Sohnaufrednung und
Be mAUWTChehaltun ; Thode, D. Kur. 3. 1901 S. 304: Zur Lehre von der Aufrednung nach
68; Scmel2t? 5m Bl. £ RU. Bd. 66 S, 289 ff... 305 H.: Verbot der Aufrechnung
        <pb n="419" />
        410 II. Äbjchnitt: Erlöfhen der Schuldverhältniffe.
Sterbefafien, insbefondere aus KAnappichaftötafien und Kaffen der Knappiehalt®
vereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch gefchuldete Beiträge aufaerechnet
werden.

G. I, 288: 1, 338; 1IL 388.

i, Berbot der Aufredhnung gegen Die der Pfändung nicht untermworfenek
Korderungen. In €. I S 288 war beftimmt, daß die Aufrechnung gegen die im $ 1
Geßt 8 850) AO. bezeichneten Forderungen injoweit nicht ftattfinde, als Diele SHorderunge
der Biändung nicht unterworfen ind. N

Die IL Komm. hat diefe Borfchrift verallgemeinert und die Aufrechnung gegenüßs
allen unpfändbaren Forderungen (R. I, 375), alfo auch gegenüber den in &amp; 850 3BO.
nicht namentlich aufgeführten Forderungen ausgefchloffen.

Die in Frage kommenden Beftimmungen der Paragraphen der ZPO. lauten:

$ 850. „Der Pfändung find nicht unterworfen: Omi

der Arbeits oder Dienftlohn nach den Beftimmungen des Reichsgefeße8 vom 21. SUN

1869 (BundeSgefeßblatt 1869 S. 242 und 1871 ©. 63, ROÖOBL 1897 S, 159); 14

die auf gejeblicher Vorfohrift beruhenden Alimentenforderungen und die nad 8 S 0

des BGB. wegen der Entziehung einer foldjen a entridhtende Geldrenit ;

die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldrer aus Stiftungen oder Jonit,

Srund der Zürforge und Sreigebigfeit eine8 Dritten bezieht, injoweit der SchOulde 0

zur Beftreitung de3 notdürftigen Unterhalt für fich, feinen Chegatten und fein

noch unverforgten Kinder diejer Einkünfte bedarf;

die aus Kranken-, Hilfs= oder Sterbekaffen, insbefondere au Knaypfchaftskaflen

md Kafjen der AnappfdhaftSvereine zu beziehenden Hebungen;

der Sold und die Invalidenpenfion der Unteroffiziere und der Soldaten; sr

das Dienfteinfommen der Militärperfonen, welche zu einem mobilen Truppenteil ode

zur Befabung eines in Dienft geftellten Kriegsfahrzeuges gehören; 7

die Benfionen der Witwen und Waijen und die denjelben auzZ Witwern- und Bailen

fallen zufommenden MD die Erziehungsgelder und die Studienitivendien, 10W

die Benfionen invalider Arbeiter; n

das Dienfteiniommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamte N

der Geiftlichen fowie der Nerzte und Lehrer an Öffentlichen AUnftalten; die Tri

diefer Perfonen nach deren Verjeßung in einftweiligen oder dauernden, Kur eitanın

jowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu aemährende Sterbe- 9

nadengehalt.“

” ni in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienfteinfommen, die Penfion. ben
die Tonftigen Bezlige die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, 10 ift De
dritte Teil des MehrbetragsS der Pfändung unterworfen.“ 5

„Die nach S$ 843 des BGB. wegen einer Verlehung des KörperZ oder der Gefun 0
heit zu entrichtende Geldrente it nur foweit der Pfändung unterworfen, als der Getamt
beitrag bie Summe von fünfzehnhundert Mark für das Sahr überfteigt.“ &gt;

„In den Fällen der beiden vorhergehenden Abjäge ijt die Pfändung ohne Rn 4
fit auf den Betrag zuläffig, wenn fie Cd der den Verwandten, dem Chegat
und dem früheren Chegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das Diele
Beitpunkte vorausgehende legte Vierteljahr kraft GejekeS zu entrichtenden Unterhal 1
beiträge beantragt wird. Das gleiche gilt in Anfehung der zuguniten eines uneheli Ze
®indes8 von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum Kraft Gefebes zu entrichtend”
Unterhaltsbeiträge; diefe Morjchrift findet jedoch injoweit Feine Anwendung, als ‚Om
Schuldner zur Beftreitung feines notbürftigen UnterhaltS und zur Erfüllung der ie
feinen Verwandten, feiner Chefrau oder feiner früheren Chefran gegenüber gefeblid ct
(iegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausfchließlich die Leitung il
berückfichtigt, welde vermöge einer jolden Unterhaltspflicht für den nämlichen Heitz)
oder, falls die Alage zuauniten des unehelihen Rinbes nach der Alage eines Unterba

R

bei Xohnforderungen und ZurüchehaltungSrecht; Fuld, dajelbjt Bd. 66 S. 77 und 101;
op. Martini in Bad. Rechtipr. 1901 S. 157: Verhältni8 de 8 115 GewO. zu $ 394 BOB.
Fran de in Bl f R. i Thür. Bd. 28 S. 1: Aufrechnung gegen Lohnforderung des Gefindes
zu 8 394 BGB.; Sinzheimer, Sohn und Aufrehnung, Ein Beitrag zur Lehre v. gewerbl.
Arbeitsvertrag auf reich3rechtl. Grundlage. Berlin, Karl Heymann, 1902; Cordes, Qu
cenung und Zurücbehaltung gegenüber Sefindeforderungen in Jur. Wir. 1907 S. 388)
SZromherz in D. Iur.8. 1907 S. 1248 (Mechtsgültigkeit der dem &amp; 594 entgegenitehende*
Sefindeordnungen).
        <pb n="420" />
        3. Titel: Aufrehnung. S 394.

411

Öerechtigten eb z HE ws . , . ba
oben ift, für die Zeit von dem Beginne de3 der Klage diefes Berechtigten

VorauSgehenden ‚lebten Vierteljahrs ab zu entrichten A .

der © Die Einkünfte, N zur Beftreitung eines Dienftaufmvandes beftimmt find, und

vo. erbiS der Offiziere, Militärärzte und Detlitärbeamten {ind weder der Pfändung unter:

irn no bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrage ein Dieniteinkommen der
ündung unterliege, zu berechnen.“

de $ 851. „Eine Forderung ift in Gemange le Dal edeen Borfdhriften
T Bländung nur infoweit unterworfen, als fie TE Det Tb ift.

und Eine nach $ 399 des BOB, nicht übertragbare Forderung kann injoweit inet

nt zur Einziehung überwiefen werden, al3 der gefchuldete SGegenitand der Bfändung

N erworfen it.“

dur $ 852. „Der Milihtteilsanfpruch ift der Pfändung nur unterworfen, wenn er
© Vertrag anerkannt oder rechtsbängig geworden ft.

Ani Das PU gilt für den nach 8 528 des BOB. dem Schenker zuftebenden

Tu auf Herausgabe des Gefhenfes.“

fein Das Gefeg betr. die Beidhiagnahme der Arbeits: und Dienftlöhne lautet in

&amp; jebigen Sajlung:

Welch $ 1. „Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar ufw.) für Arbeiten oder Dienfte,
dief $ 0uf rund eine3 Arbeits= oder Dienitverhältniijes geleiftet werden, darf, fofern
Ben Verhältnis die SESrmerhbstätigkeit des Vergütungsberechtigten vollftändig
Bofe bauptfäcdh li in Anjpruch nimmt, zum Zwede der Sicherftellung oder
der ung eines ®1äubiger8 erft dann mit Befchlag belegt werden, nachdem die Seiftung
gef Ybeiten oder Dienfte erfolgt und nah dem der Tag, an weldhem die Vergütung
(ante ei, bertragS- oder gewohnheitSmäßig zu entridhten mar, abge:

N ijt, ohne daß der VergütungsSberechtigte diefelbe eingefordert hat.“
trag $ 2. „Die VBeitimmungen des S 1 können nicht mit rechtlidher Wirkung dur Ber

AuSgefchlofen oder bejchränkt werden. a ,

Re ‚Soweit nad diefen Beftimmungen die Befhlagnahme unzuläffig ift, ft auch et
obne 18 8 5 g Sad Anweihung, Berpfändung, oder durch ein anderes Nechtsgefchäft
ice Wirkung.“

zuf $8, „is N Beroltluna ift jeder dem Berechtigten geblührende VermögenSborteil an-

Den, Auch madct e8 feinen We ob diejelbe nach St oder Stück berechnet wird.
ander SIE die Vergütung mit dem Preije oder Wert für Material oder nıit dem Erfaß
Diefes Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, fo gilt als Vergütung im Sinne
Not ‚Gejebe8 der Betrag, weldher nach Abzug des Preifes oder des WerteS der

“alien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.“

L $ 4. „Das gegenmärtige Sch findet feine Anwendung:

Tr auf den Gehalt und die Dienithezüge der öffentlichen Beamten;

* auf die Beitreibung der direkten perfönlihen Staatsfteuern und Kommunalabgaben
Die derartigen Abgaben an Areis:, Kirchen-, Schul- und fonftige Kommunalverbände
mit eingefchloffen), {ofern Diefe Steuern und Wbaaben nicht vor länger al8 Drei
Monaten fällig geworden find; .
auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Chegatten und dem früheren Che-
Batten für die Hr nach Erhebung der Klage und für das diefem Zeitpunkte voraus-
Jehende legte Bierteliahr kraft Gejeßes zu entridtenden Unterhaltsbeiträge; .
infoweit der Gejamtbetrag der Beralitung (88 1, 3) die Summe von 1500 ME für
daS Jahr überfteigt.“

Date: Sta „Auf die Beitreibung der zugunijten eineS unehelihen Kindes von dem
Daltag jür den im 8 4 Nr. 3 bezeichneten Beitraum fraft Gefebes zu entrichtenden Unter-
Beftz eiträge findet diefes Gefeb nur infoweit EEE als ber Schuldner zur
wende 9, Tetneß notdürftigen Unterhalt und zur Erfüllung der ihm feinen Vers
Unte en, Jeiner Chefrau oder {feiner früheren Chefran gegenüber gefeblih obliegenden
Get altöpflicht der Vergütung (58 1, 3) bedarf. Hierbei werden ausfchließlih Die
Beit ungen berücfichtiat, meldhe vermöge einer foldhen Ve für Den nämlichen
Unter uam oder, fall8 die Mlage zugunijten des unehelihen Kindes nach der Klage eines
Bere tSberechtigten erhoben ijt, für die Beit von dem Beginne bes ber Klage biefes
tiaten vorangaehenden lekten Nierteliahre8 ab zu entrichten finh.

3

i ü sSredt des $ 273
DBeltritten i durch 8 394 auch dos Zurüdbehaltun
Gef en pe tee: De rage it zu verneinen. Vgl. Bam, 13 A
And insbel. auch Bem. 11, 2 zu 8 614, Beitung der Anwaltsfammer © 9
38 (DS Naumburg): Aufrechnung und Zurücbehaltung find I en En
“Bungen und ihren Wirkımaen durchaus nerichtedene Mechtsgebilde, AU. MM. Wallroth, Die
        <pb n="421" />
        412 IL. Abignitt: Erlöfdhen der Schuldverhältniffe.
Sep Durchbrechung des Lobhnaufredhnungsverbot3, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 24
De ift ferner, ob durch 8 394 auch der 8 134 Ubf, 2 der Gewerbeordnung
„Den EEE ENDE von Zabrifen, in melden in der Kegel mindelten
3wanzig Arbeiter beichäftigt werden, ijft unterjagt, für den Fall der recht
mwidrigen Auflöfung des Arbeitsverhältnifjes durch den Arbeiter die Verwirkung
3e8 rückjtändigen Lohne über den Betraa des durchfhnittlichen Mochenlobne
Jinaus auSzubedingen.“ N

‚. Beftritten ift alfo, ob eine fog. Qohnverwirfungsflaufel unter S 394 Fällt
Bejahend AG. Köln, Das _Sewerbegericht VI Sp. 123 ff. U. M. Gemwerbegericht Fran
jurt, ©emerbegericht VII Sp. 206 #f.

Die Lohnverwirkungsklaufel it ebenfowenig eine bedingte Aufrechnung, wie MP
N SYhre Zuläffigkeit ift daher lediglich durch 88 134, 138 begrenzt
Das BOB. hat nicht beabfichtigt, den S 134 Ubi. 2 der Gewerbeordnung zu Hefeitigel-
Vol. Einf.®. Art. 32. h

Beftimmungen über die Unpfändbarkeit von Forderungen enthalten außer
den SS 850—852 ZPO.: das RO. vom 7. April 1876 Art. 8 und vom kant 1884 über die
eingefhriebenen Hilfsfafifen 810, das RO. vom 15. Juni 1883 und dom 10. April 1892,
betr. die Aranfenverfidherung der Arbeiter, 8 56 (gegen den Anfpruch auf KXranten“
fafjengeld ift die Kaffe zur Aufrechnung mit einer fejtgefeßten Ordnungsitrafe gemäß 8 90
der durch Art. 32 Einf.®. aufrecht erhalten it, befugt; LS. Naumburg vom 22. September
1903 in Naumburger Anwaltszeitung 1903 S, 90), die Ge w.D. 8 115 Abi. 1, RO. dett-
die Unfallverfidherung, S 102, RG. vom 28, Mai 1885 über die Auzdehnung
der Unfall= und Aranfenverfiderung $ 1, RG. vom 5. Mai 1886, betr. DE
AUnfall- und Arankenverfidherung, 8 73, NO. vom 17. Funi 1887, betr. DIE
Bürlorge für bie Witwen und Waijen von Angehörigen des NReichS$

eere8 ulm, 819, RO. vom 11. Iuli 1887, betr. die Unfallverficherung der ül
Bauten beimäftigten Berfonen, 838, RO. vom 13. Juli 1887, betr. die Unfal 2
verfigerung der Seeleute, &amp; 76, MO. vom 22. Juni 1889, betr. die Knvaliditäts“
und AlterSverfidherung, 8 40, RG. vom 22. 'Noi 1893, betr. einige Abänderunge!
und N der MilitärpenfionsSgefeke ulmw., Art. 18, RO, vom 14. Januar 1894,
betr. die Gewährung von Unterftüßungen an Jnvaliden, $ 2, RG. vom 20. Mat
en 14 derim Wiederaufnahmeverfahren freigefprochene*
Berjonen, if. 4.

„Herner find noch A nennen: SG. vom 2, Juni 1878 8 3 (EChrenzulage der Inhaber
des eijernen Kreuzes); Poftgei. S 5; Internationales Abkommen über den Sijenbahr“
verfehr vom 14. Oktober 1890 Art. 23. ,

2. Nur foweit eine Forderung der Pfändung nicht unterliegt, findet gegen DIE
jelbe feine Aufrechnung ftatt, It aljo eine Forderung nur zum Teile YA Pfändung ent?
jogen (f. 8850 207. 2 und 3 AVO.), fo kann gegen den viändharen Teil auch aufgeredne
werden.

3. EinjOränkung des Aufrednungsverbots: Zu Sag 2. Nach 8 850 Adi. 1
Yr. 4 ZRO. find die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekaffen, Dee aus RnabP“
jhaftskafjen und Kaffen der Knappfchaftsvereine zu beziehenden Gebungen unpfändbal-
Gegen diefe Gebungen wird jedoch durch Sag 2 des 8 394 die Mufrechnung gefchuldet®*
Beiträge zugelafen.

‚4, Befondere Bejtimmungen über die Befhränkung oder Aus
ihließung der Anufredhnung enthalten ferner die 38 406, 417, 479, 490, 575, 719
1125, 1442, 2040 BGB. fowie_5 22 Abf. 3 des MG. vom 1. Mai 1889, hefreffend DIE
(Erwerbs und Wirtfchaftsgenoffenfchaften, und $ 221 HOB

5. Nach Art. 80 und 81 inf. ®. Können die Landesgefeße die Aufrechnung gege!
Unfprüche der Beamten, Geiftlichen, der Lehrer an Sffentlichen Unterrichtsanitalten 10MI®
die Aufrechnung gegen die Anfprüche der Hinterbliebenen diejer Berfonen auf Befoldung
EEG Sud Sehe alt, Witwen- und Waifengelder abweichend von der Morichrift des
; ulafjen.

Sf rund diefer Borfchrift beftimmt Art. 12 des bayerifhen AG. 3. BOB:
„Segen die Anipriüche der Hof, Stanats- und Gemeindebeamten, Hffentlichen Diener und
Seijtlidhen auf Gehalt oder Penfion können Unfprüche aus dem Amt8= oder Dienit“
verhältniffe {omie die von dem Gehalt oder der Venkion zu entrichtenden Steuern oder
Umlagen unbelchränft aufgerechnet werden.

_ Dür die Anfprüce der Hinterbliebenen der im Abi. 1 bezeichneten Bedienfteten auf
Witwen und Waifjenbezüge ailt das gleiche in Anfehung der von den Bezügen zu ent
        <pb n="422" />
        8. Titel: Aufredhnung. 38 394—396. 413
Ü®tenden Steuern oder Umlagen. Die Witwen: und Waifendezüge fönnen weder abgetreten
och a de werden. - a 5 Wailen
N ; is Ööri des Heeres und deren Witwen un 1
ide Diele Worfeheien Feine Umenbung.“ An Anfehung Der Leßtpenannten Beyige
verbleibt e8 mit Rückficht auf den Bündnisvertrag vom 23. November 1870 bei den TeiLOS-
a VBorfchriften). Lich de8 Gefinderehtes gemachten
X ; „95 Einf.®. bezüglich des Gefinderechtes gema

Borbehaties eG al be % en DO 5 en Ch 3. BOB3., daß die Dienitherr{haft
Ihre Entihädigungsanfprüche wegen einer auf Vorfaß oder grober Sahrläffigkeit beruhenden
Serleßung der dem Dienftboten obliegenden Verpflichtungen gegen deffen Sohnforderung
yeVeiränkt aufrechnen fann. Vol. ferner: Preußen, AG. 3. BO. Urt. 14, 51 Ab. 3:
Aurttemberg, GefindeD. Art. 16; Hei fen, AG. 3. SB. Art. 273 Art. 23); Sachjen-
8 9x Mar, Gejindel). S 42; EljaB-Sothringen, Gefindel. $ 3; Anhalt, Gefinden.
525; Walde, AG. 2. BOB. Art. 11.

S 395.

Segen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesijiaat? fowie gegen eine
Sorderung einer Gemeinde oder eine8 anderen Kommunalverbandes ijt die Auf-
“nung nur zulälfig, wenn die Leitung an diejelbe Kaffe zu erfolgen hat, aus
der die Horderung des Aufrechnenden zu berichtigen Üt.

©. I, 289; IL 339: II 389
1. Stationes fisci. Kafien der Gemeinden, Kommunalverbände: Bezüglich
zer Staatsfa{ fern war die Borfchrift des 8 395 fIhon bisher geltendes Recht. (Val.
N dicheid, Rand. Bd. 2 S 350 Note 17; BLR. ZI. IV cap. 15 $ 1 9%r. 3). Sie berubt
Ef Öründen adminiftrativer Zwedmäßigkeit, um nicht Verwirrungen im Öffentlichen Kafjen-
FM Nechnungsweien entiteben zu laflen. Die oleihen Gründe haben dazu geführt, die
re Orift auch auf die Kafjen der Gemeinden und anderer Kommunalverbände ri
ter den „anderen Kommunalverbänden“ {ind nach Art. 77 Einf.®. die Vrodinzial-, Kreis,

MS Bez rt3, Diltrikt3-) Verbände zu verftehen. | |
2. Di änfung der Mufrehnung Hat nur ftatt gegen eine Forderung des
Neigs 2. 26 ter mgefehrE PS fann 3. B. eine Kafie des NeichS eine ihr gegen
rn Bribatperfon zuftehende Korn auch gegen eine orberung der leßteren an eine
Ndere Aafle des Reichs ausrechnen. Lal. Seuft. Arch. Bd. 1 Nr. 203, Weicelin S. 113.

8 396.)

Kord Hat der eine oder der andere Theil mehrere zur Aufrechnung geeignete
ge “tungen, jo fann der aufreddnende Theil die Forderungen beftimmen, Die
O0 einander aufgerechnet werden follen. Wird die Aufrechnung ohne eine
on Beftimmung erflärt oder widerfpricht der andere Theil unverzüglich, 10

ef die Vorfchrift des S 366 Aof. 2 entfprechende Anwendung.
(et Schuldet der aufrechnende Theil dem anderen Theile außer der Haupt-
htoen Binlen und Koften, fo finden die Vorfchriften des &amp; 367 entiprechende

endung.

€. I, 284; II, 340; HL, 390.

*) Literatur: Breit, Mehrheit Lompenfjabler Forderungen im fächl. Arch. Bd. 10
RC f; Sonntag, Die Aufrednung auf eine Forderung, die aus Hauptleiftung, NE
ainer sollen befteht, im Ar. f. bürgerl. N. Bd. 21 S. 10 ff; Seeler, Kat Er
Cor Mehrheit von Forderungen nah BGB. S 396 im Arch. f. bürgerl. N. Bd. Serum
zu dichmidt, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 15 S, 153 {f.; Franke, Aufrehnung Hr Forderung,
me Welder Zinjen und Koften gehören, im „Recht“ 1902 S. 318; Rogge, ; uf welde von
eieren Forderungen {ft eine Zahlung anzurechnen, we!“: zur Zilqung fämtlicher Korde-

Ken nicht aus8reicht? Gtreifamalh 1900.
        <pb n="423" />
        14 II. Abihnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältnifje.
L. Beitimmungsrecht bei Mehrheit aufredenbharer Aftiv- oder Bafiiv- SO
derungen: Beim VBorhandenfein einer Mehrheit von aufrecdhenbaren Forderungen auf gi
einen oder auf der anderen Seite kann der Nufredhnende beftimmen, mit weldh $
Horberung und gegen welche Forderung aufgerechnet werden fol. Die Beftimmung Per
zugleid mit der Nufredhnung erfolgen (arg. Sab 2 des 8396 Abi. 1) und in SB
Di Sr wie diele durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. (8 38

„Der andere Teil kann aber der vom Aufredhnenden getroffenen ut
timmung widerfpreden, nur muß der Widerfpruch A (8 121) et 003
werden. Das erft von der IL Komm. in das BOB. eingeführte Widerfpruchsrecht ve
Släubiger8 fol den leßteren hauptfächlich dagegen jchüßen, daß ihm der AufreQn0n
durch die Wahl einer jüngeren Forderung die Möglichkeit entzieht, eine berjährte Got rn
a deren Aufrechnung nach $ 390 Saß 2 zuläilfig wäre, zur Aufrechnung zu vermendel-
%. I, 369, ®. VI, 166, 167.

Dem Wortlaut nach: „hat der eine oder andere Teil mehrere zur Aufrehnk
geeignete Forderungen“, mürde das Widerfpruchsrecht auch dann gegeben fein, wenn
aufredhnende Teil mehrere Forderungen hat und eine derjelben zur Aufrechnung Di i
wenden will. Mit Necdht aber halten fait fämtliche Schriftfteller (vgl. u. a. Dernburs 1
S. 335, BPland Bem. 3 zu $ 326, Scholmeyer Bem. 2 zu 8 396, DVertmann Bem. 1 BE
S 396, NRehbein S. 357, Breit S. 136, Goldfhmidt S. 226, 231, das Wideri pruc m
recht nur in dem Falle für begründet, daß der Aufredhnende unter Ken
mehreren Forderungen feines Gegner8 (des Aompeniaten) eine Wahl trefier
will; welche von feinen eigenen mehreren Zorderungen der Aufrecdhnende (Rompenfant) 206
Aufrechnung verwenden will, bleibt feinem Belieben vorbehalten. Der Wortlaut des 8 as
beruht lebiglidh auf redaktioneller Ungenauigfeit. Nur für den all, daß der Aufrechnen x
dem mehrere Ca zuftehen, die Forderung nicht bezeichnet, mit der ex aufreNe
will, alfo nur für den Fall, daß er „die Aufrechnung ohne foldhe Beftimmung erklärt }
jindet der $ 366 Abof. 2 entiprecdhende Unwendung auf den Fall mehrerer Forderungen a4
leiten des Yufrechnenden, Val. des näheren Bem. 3. N

And. Anl. Goldmann-Lilienthal S. 435, Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. 1,25 239
S. 186 Anm. 2. (Leßterer hält den Widerfpruch des Gläubiger8 gegen die Mufrechnurg
der vom Schuldner bezeichneten Forderung nur dann für wirkfam, wenn er dabei 5 8
da8 Borhandenfein einer anderen oder mehrerer anderer Forderungen ic
Schuldners hinmweilt und findet hierin eine genügend heftimmte Erklärung, gegen die
andere Zorderung des Schuldner8 oder eine von den mehreren aufrechnen zu wollen;,
fei fein ®rund vorhanden, diefe Aufrechnungserflärung des Gläubiger8 für men’ 8
wirffam zu halten, al3 die des OD a und daraus ergebe fich die Unmendbarkeit D°
3 366 Wolf. 2 auch auf diefen Fall.) Gegen Ennecceru8 dürfte daran fejtzuhalten ve
daß der bloße Hinweis des Gläubigers auf eine andere Forderung, mit welcher &gt;
Schuldner aufrehnen fönnte, doch etwas anderes bedeutet, al3 eine Aufrechnung
erflärung des Öläubiger3 jelbit. Yın übrigen mag, wie Dertmann Bem. 1 zu 8 8 %
richtig hervorhebt, der mehriacdhe Schuldner, wenn er cin berechtigtes Ynterefje Ddaral
hat, Daß die Reihenfolge des $ 366 bj. 2 gewahrt merde, felbit die Mufrechnung Sie
fären; unterläßt er dies, fo Kanıt er jich nicht befchwert fühlen, wenn der Gegner 9!
Ansmabl trifft. Wie hier, auch Pland Bem. 3, Breit im Sächt. Arch. Bd. 10 S. 136-

2, Mehrheit aufredenbarer Raffibforderungen: Soweit das Wideripruhst
recht gegeben i{t, alfo bei DEE Horderungen des8jenigen, dem gegenüber aufgered)ne
wird (des Kompenjaten), wird die Aufrechnung nicht mehr als einfeitiges Rechtsgefhi
behandelt, fondern e8 {ft folgende Konitruktion zugrunde zu legen:

a) die Nufredhnungserflärung tft ein Antrag über einen Nufrechnungsvertraß
ber bei nicht undverzüglichem Wideripruch al8 angenommen ailt (qui tace!
consentire videtur);

b) wirb der Antrag durch undverzüglihen Widerfpruch abgelehnt, fo Kommt find
eines Yufredhnungsvertrag3 eine gefebliche Unrechnung nach Makaabe D°
S$ 366 bl. 2 zuftande.

Widerfpriht der andere Teil nn {Ouldhafte Verzögerung oder unter“

(äßt der aufrechnende Teil bei der Aufrechnungserkflärung die Beftunmur®
ber Forderungen, fo findet die BVorichrift des 8 366 Ubi. 2 entfprechen

Unwendung D. h.: P

a) Bon ben mehreren Zorderungen des andern Teiles ME

zunächft die fällige Forderung, dann die dem andern Teile gering®%
Sicherheit hietende. dann die dem Aufrechnenden läftigere, dann DI
        <pb n="424" />
        3, Titel: Uufrechnung. S 396,

415
ältere, event. werden alle Forderungen verhältnismäßig Durch die
Aufrechnung getilgt.

8) Diefe Reihenfolge der Tilgung fritt im Falle rechtzeitigen Widerfprudhs
troß gegenteiliger Beltimmung des Aufredhnenden Fraft Gefebe3 ein.

„) Bweifellos i{t die verzährte Forderung al8 eine foldhe zu be-
Handeln, die dem Gläubiger a Sicherheit bietet. Bol. Gold-
“chmidt a. a. D., Breit a. a. U. S. 127 f., neuerding3 (3. Aufl.) au
land Bem. 1 zu 8 397, abweichend von ber früheren Auflage und
gegen Enneccerus, Sehrb. 4./5. Mufl. I, 2 S. 187 Mr. 4, Windicheid-
Riyp I 8 349 Ruf. 3.
Der Widerfpruch gegen die Aufrechnung enthält, menn dem Wideriprechenden
urere Forderungen gegen Se Aufrecdhnenden zufteben, nicht ohne weiteres den in S 396
Seen allenen N IDELDERG gegen die von dem eitre Meter getroffene Beftimmung der
Bd Srung, gegen Die aufgerednet werden Joll. Bayr. Oberft. L®, vom 30. Yuni 1904

‚5 (n. 3.) 6. 329, Seuif. Arch. Bd. 60 S. 90.

3. Mehrheit aufredhenbarer Aktivforderungen (Anfrednungsforderungen) ;
mepreGende Anwendung des 3366 Nbf, 2, Gat auch der aufredhnende Teil
von nt aufredhenbare Forderungen, fo fteht die Beftimmung darüber, welche
Beim liefen Forderungen er zum Yufrechnen verwenden will, feinem freien Belieben an-
der Die Aufrechnung {ft ein gefeblidhes Recht des Schuldners. Der andere Teil kann
Hufen Änfrechnenden hierüber getroffenen Beitimmung nicht widerjpredhen. Trifit der
Gebe Sende feine Beitimmung, fo {ind die Borfchriften des 8 366 Abo|. 2 auch maß:
zur 91 Fir die Reihenfolge, in welcher die Forderungen des aufrehnenden Zeile8
berit gu rechnung fommen. iebei fönnen jedoch nur foldde Forderungen des Aufrechnenden
Yufr Tichtigt werden, bezüglih meldher aus der Aufredhnungserfärung hervorgeht, daß der
tech DEnde {ie zur Aufrechnung verwenden wollte, Wenn der Schuldner erklärt, auf“
Ben en zu wollen, obne daß {ich mit Sicherheit erkennen 1äßt, welche jeiner mehreren
(Bros Morderungen zur Aufrechnung verwendet werden foll, fo ijt feine Erklärung bis zu

Serbollitändigung unmwirfam. Bal. Dernburg II S, 335, land Bem, 3 zu $ 396.
und 4. Schuldet der Aufrechnende dem andern Teile außer der Hauptleiftung Zinfen
lebe Often, jo werden durch die Aufrechnung en die Koften, dann die Zinjen und
to St die SHauptleiitung getilat. Beftimmt der Aufrechnende eine andere Yeihenfolge,
Techn der andere Teil die Aufrechnung ablehnen. Im Ablehnungsfalle ft die Aırf-

ung al3 nicht erfolgt anzufeben. S 367 Abi. 1 und 2).
gebt TaNs die Forderung des Aufrehnenden auf Haupfleiftung, Zinfen und Koften
von. uch wenn mehrere aufrechenbare Forderungen des Aufrecdhnenden in Frage Fommen,
Betz enen eine auf Hauptleiitung, Zinfen und Kojten geht, und der Gejamthetrag den
Yun der Kordberung, gegen die aufgerechnet werden fol, überfteigt, ent{cheidet ebenfalls
Kalt die vom daft urnden beftimmte a eventuell aber wird auch in diejem
Mena Et a predhend anzuwenden fein. Val. Bland Bem. 3 zu S 396, Scholl-

x Sem, 5.

%. Beweisfragen:
a) Der Nufredhnende ilt beweispflichtig :

x) für dem Mangel einer Aufredhnungsbeftimmung ;

8) bei mangelnder oder widerfprocdhener Aufredhnungsbeftimmung dafür,
daß nach der gefeblihen Reihenfolge auf die eingeflante Forderung
aufzurecdhnen War.

b) Der NufredhnungsSgegner (Kompenfat) ijt beweispflichtig:

x) für die Erhebung des Widerfpruchs (abweichend von BEE. Zn 1
Sit. 16 88 151, 152); .
dafür, daß die Aufredhnungsbeftimmung einem früheren AufrehnungsSs
gefdhäft miderfprach; .

y) jür das Beftehen der Forderung, gegen melde aufgerednet werben joll.

Nal. Goldichmidt. Arch. £ bürgerl. N. Bd. 15 S. 153 ff.

8)
        <pb n="425" />
        IIL Aöfdhnitt: Erlöfdhen der Schuldverhältniffe.
Vierter Titel.
Erlagß.*)
Borbemerkungen.
1. Bertragsnatur des Erlafjes. Der Erlaßk ift im Sinne des BSB. ein Bertti“g
und zwar vertragSsmäßiger Verzicht des Gläubiger3 auf jeine Forderung.

Der Erlaß ift ein abjtrakter Vertrag. Dies war im E.I 8 290 durch Ubf. 2 auf
drüdlich hervorgehoben:
„Bur Wirkfamkeit des Vertrages ift die Angabe des RNechtsgrundes nich!
erforderlid. Die Wirkjamkeit des VertrageS wird dadıray nicht ausgefhloffen, daß
die Vertragichliegenden verfdhiedene Necht3gründe borausgefebt Haben oder daß der
bon ihnen vorausgefeßte Kechtagrund nicht vorhanden oder ungültig war. Die
Borichriften über Rüdforderung wegen ungeredtfertigter Leijtung bleiben unberührt

In der zweiten Sejfung wurde diefe Beftimmung gejtrihen, „weil biefelbe nur yeito*
jpeftive Bedeutung Habe und neben den Vorjchriften über ungerechtfertigte Bereicherung ent
behrli jet“. %B. I, 376. Wegen eines Mangel8 im Rechtsgrunde (Irrtum, Betrug, Zwang
ujm.) tft der Erlaß nicht anfedhtbar, der Gläubiger Hat alsdann nur einen perfönlidt?
Anipruc gegen den Schuldner auf Wiederherfiellung des dur den Erlak erlofjchene?
Schuldverhältnifjes ($ 812 Abf. 2) nad) den Grundjägen über die unaerechtfertigte Bereicherung
Bal. Borbem. zum II, BucH, II S. 12.

IL Neben den Erlaß jtellt das BGB. in Abi. 2 des 8 397 das vertragasmüßis‘
Anerfenntnis, daß das Schuldverhältnis nicht befteht. E? legt ihın diejelbe Wirkung bei W*
dem Erlaßvertrag, aljo die Wirkung der Aufhebung der Obligation, e8 will damit
einen fog. negativen AÄnerfennungsvertrag in Parallele jegen zu dent teilweife infolg®
der Schrift von Bähr (Die Anerkennung al3 Verpflidgtungsgrund 1855) in die Theorie und
Rraziß eingeführten pofitiven Schuldanerfennungsvertrag. Auch diefer jog. negati?®
AnerfennungsSvertrag {ft abftratt und zwar, im Gegenjaß zum pofitiven (8 781)
jogar ohne fqhriftlide Form, Dieje Abftraktion vom Rechtgrunde Hat aber lediglih biejel0®
Bedeutung wie beim Erlaß. Er bleibt wegen Irrtums Über den Recht8grund, wegen Bwang®
BetrugS und fonjtiger allgemein rechtZerhebliHer Müngel de3 Rechtagrundes anfechtbatı au
fann er nad) $ 812 Abi. 2 wegen ungerechtfertiater Bereicherung fondiziert merdet-. Bol
Bem. TI, 1,c zu 8 812.

III, Wirkung des Grlafvertrages, einfeitiger Erlak. Sowohl der Erlaß wie D*
negative AnerfennungsSvertrag {ft ein zweifeitigeS NechtSgefhäft (Vertrag), Der einfeitis“
bom Schuldner nicht (vertragsmäßig) angenommene Verzicht des Gläubiger ijt alfo eben!9
wirfungSlo3, wie die einfeitige Anerkennung des Gläubiger8, daß das Schuldverhältnis nicht
Seiteht; die bloße Empfangnahme (da3 Zugehen) der Erklärung genügt utcht.

Unberührt von 8 397 bleiben die Borjchriften über einen einjeitigen Erlaß duch
fegiwillige Verfügung (88 2174, 2192), über Erbverziht (S$ 2350), die Verzichte auf ding
liche Rechte (88 875, 959, 928, 1255 Abfj. 1, 1293, 875, 1168, 1064), ferner die im Brosell®
möglichen einfeitigen BVerzihtserklärungen der 88 346, 514, 566 BO.

IV, Sowohl Erlaß wie negativer Anerfennungsvertrag bringen das Schuldverhältnt®
unmittelbar zur Tilgung (wie die römitiche acceptilatio) und erzeugen nicht hlok eine Ein’
 Q: :

, ) Siteratur: Bgl. Kindel, Da NRechtsgefHäft und fein Recht3arund, 1892, S- 176
bi8 193; ». Bölderndorff, Lehre vom Crlaß. Ah En Grlaßvertrag, 1891;
Meißel8 in Grünhut? Ztihr. Bd, 18 S. 665; Seuffert in Beiträge zur Erl. des Ent
von Better und Fijder Heft XI S. 30—831, Bd. 19 S. 1; Hartmann, Die Iberatorifde!
Verträge und ic Recht8grund inshefondere, im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 85 Nr. 1;
Adermann bei Gruchot, Beitr. Bd. 44 S. 576; Cohn bei Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 221 fe
ErlaB und Verzicht nach BGB, ; CaZyer8. Erlak und Berzicht nah BGB. Straßburg 1904.
        <pb n="426" />
        4, Titel: Erlaß. Vorbemerkungen. S 397.

417

iede (exceptio pacti de non petendo). € bleibt au feine natürliche Berbindlicteit zurüd.
RÖC, Bd. 35 S. 216. .

3ufolge der dispofitiven Natur des Obligationenrechts und des Srundjages der Ber»
agSfreißeit ijt felbjtverftändlih auch jeßt nod) ein bloßes pactum de non petendo im Sinne
des Tömifcdhen Necht8, jet e8 nun al8 pactum in rem oder in personam zuläifig (vgl.
Enneccerus, 4./5. Aufl. 1,2 S. 190) d, 9. eine Vereinbarung, die bloß eine Einrede erzeugt.
Cine Tolche fOwädhere Wirkung wird {ftet8 anzunehmen fein, wenn der Gläubiger ih nur
Derpilichtet, die Forderung während beftimmter Zeit oder gegen eine beftimmte Berfon nicht
Seltend zu maden (pactum de non petendo in tempus oder in personam). Val. auch
ar, 115; RGE. im jächt. Arch. Bd. 13 S. 352; NGE. in Jur. Wichr. 1908 S. 750 Ziff. 21.

V. Wegen des zwangsweife im Konkurfe zuftande kommenden ErlaffeS (og. Zwangs:
"eraleigh) bal. RO. 88 173 ff. und dazu Crome, Syftem IL, 8 195 II S. 313—816, ©. Seuffert,
NS pro ze hrecht 88 53 {f., Rohler, Konkurarecht 88 71 ff. 101 ff, LöGhr in Ztihr, f. d.
SibilbrozeR Bd. 16 S. 335 FF.

$ 397.
% Das SchHuldverhältnik erliiht, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch
“rag die Schuld erläßt.
N Das Gleiche gilt, menn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner
'fennt, daß das Shuldverhältnig nicht beitehe,

; &amp;. I, 290; II, 341; IH, 891, | Bollzicht
in x. 1 Der Erlakvertrag ijt an eine beftimmte Form nicht gebunden. Bollzieht fi
am eine Chahın , % fe gerichtliche oder notarielle Beurkundung (S 518) nicht
Get Petlich, weil der Grlaß Jich al8 die Bemirkung der fIhenkungsweije zugewendeten

M darftellt (&amp; 518 Abi. 2. ROSE. Bd. 53 S. 294, Kur. Wir. 1903 Beil. S. 42.
Tein er Erlaßvertrag kann an einen EU und an eine Sebinannn Anni
gef ‚(Obweichend von der römijch-rechtlihen Wkzeptilation). Da er an eine Bedingung
em werden kann, jo kann auf diejem Wege auch fein Beftimmungsgrund zur Bedingung
befett: NRechtshefjtändiokeit gemacht, die abfirakte Matur des Erlanes alio in concreto

Wigt werden. Val. Dernburg II S. 337. , . , .
ein Die Bedingung kann Jowohl NDS En wie auflöfend geftellt fein. Degepen ift
Er! Ndtermin mit der Natur des Erlafle8 unvereinbar, ftatt Defjen i{ft im Zweifel bei
ne Di8 zu einem bejtimmten Zeitpunkt ein N pactum de non petendo,

nehmen, wodurch dem Schuldner eine Einrede erwächft, die Forderung aber nicht erlifcht.
fanın 3Zu beachten ift, daß ein ErlaBvertrag auch {tillf Oweigen? Zuitande kommen
SrEG daß inSbejondere gerade beim Erlah der Antragende in der Regel auf eine Annahme-
em eng verzichtet, fomie daß nach der Verkehröiitte eine foldhe in bielen Fällen nicht

“tt wird. Val. 8 151. Val. nod ROGE. in L3. 1908 S. 698 Ziff. 23. -

d * Bei teilweijem Erlaß erlificht da8 Schuldverhältnis nur teiltveije, Meber
d Erlaßvertrag Eh dem Gläubiger und einem GejamtthHuldner bzw. zwifchen
SDuldner und einem Gefamtgläubiger f. die 88 423 und in N TH 8.
+ Der Erlaßvertrag enthält eine Verfügung über das Schuldverhältnis, Die
A EN Er rat nad 8 81 zum Verzicht über den Streitgegenftand, alfo auch
Jema Crlaß der ein eflagten Forderung oder eine8 Teiles. Wird der Erlaßvertrag von
10 Ed gefchloffen, Ser zur Verfügung über die Forderungnicht berechtigt ift,
üden die Vorfchriften des &amp; 185 Anwendung. Se
tixh in Pe Erlaßpertrag nt in ES E Hnleie Sn Se
Dlcdhem Zalle die Entitehung des uldverhältnifies von &gt;
Segen. (Ein Solder Vertran it unwirllam, foweit er genen S 276 Ubi. 2 und S 138

Nichti {ft der einen Verzicht auf Kinftigen Unterhalt (S 1614 Abl. I enthaltende
Meß, „desaleiden no 8 1714 Un unentgeltliche Verzicht des unehelichen Kindes gegen-

Teimem Erzeuger auf den UnterhaltsanfprugG für die Buben beit Shi Baier
6 - Das in den Bem. 1 bi8 3 SGejagte gilt auch für den negakiven | ner:
Ar UngSbertrag. Sluch Diefer En ein A Olir e fte8 Nechtagelhäft, ebenfo wie der pofitive

Yennungspertrag. (Bol. &amp; 781; M. 11, 115; ®. I, 511, 696—699.) .
Ber Bezüglich der Anwendbarkeit der Doc Ortiten über die ungeredhtfertigte

Zei Oerung ift bier insbefondere zu bemerken:

Staudinger. AGEM. a (Eublenbed, Net der Schuldverhäkltniffe) 5./6. Aufl.
        <pb n="427" />
        418

IV. Abjhnitt: Nebertragung der Forderung.
Beim Abfhluß eine negativen Schuldanerkennungsvertrages Fann beablichtigt feit
das Nichtbeftehen eines Schuldverbältniffes feltzuftellen: Ve
a) ohne RMückficht darauf, ob le die Schuld befteht oder nicht; fein
» e8 fann aber auch die Ablicht der BVertrag{chließenden darauf gerichtet ©
die wirklidhe Ned tSlage feltzuftelen, wenn nämlich der Vertrag in der ° aß
drücklich oder fillihweigend erklärten Borausjekung gefchloflen wird, ii
die al8 N heitehend anerkannte Schuld in Wirklichkeit nicht beftehe. teen
NO diefe ran elehung, al8 unzutreffend, {0 find die Bedingungen EU {er
unter denen nach $ 812 Ubj. 1 Sa 2 die Herausgabe wegen ungerecht Gr ln
Bereicherung verlangt werden kann. Die durch den Vertrag erfolgte {81 9
fennung des nicht beftehenden Schuldverhältnifes gilt zufolge S 812 Al. 8
118 Veiftung. Der mit diefer Leiftung nach dem Inhalte des Bertecet
bezweckte Erfolg, nämlich die Feftftellung der wirklichen Rechtslage, {ft Siten
angetreten. Der S EU welcher durch die Anerkennung auf £0 08
de8 GläubigerS die Befreiung von feiner Verbindlichkeit erlangt hat, hat NE
Erlangte an den Gläubiger herauszugeben, d.h. ec muß daZ erlo1mt

‚Scohuldverhältnis wieder heritellen. mit

Ob die eine oder die andere Wblicht der Vertragihließenden anzunehmen ift

eine aus den Umftänden des Falles zu beurteilende Tatfrage. ß

‚. Ein Zweifel befteht im Bofe der Kondiktion des negativen Anerfennungsvertr0ht
hinjichtlidH der Beweislait: Zur einer Rondiktion eineS 170g. On
Schuldanerkennungsvertrages N nicht der Nachweis, daß das Schuldverhältnis, de #
Nichtbeftehen anerkannt ijt, beitanden habe, wie Wand II 8 314 Nor. 5 behauptet; nn
8 it eben durch das Anerfenntnis erlofhen, und der Zweck des Anerkenntnifes N
Sinne des $ 397 ift die Tilgung beftehender Schuldverhältniffe. Vielmehr muß Ser
befonderer Mangel der causa des Anerkenntnifies, Irrtum, Zwang, Betrug ul. 9
auch der angel jeglichen ItechtSgrundes, auch etwaiger causa donandi, yon dem go %
diftionskläger jubftantiiert und bewiefen werden. Auch hat keineswegs der Beklagte U
beweifen, daß der Anerkennende hei dem Abjhluffe des Vertrages daS Beitehen ün
Schulbverhältnifie8 gekannt habe Planek a. a. D.), vielmehr Kiegt dem Kläger zur Beate
dung feineS etwaigen Irriums8 der Beweis feiner Nichtfenninis ob, d. bh. der, Nachwei%
daß fein TilgungSvertrag in Form eine8 negativen Anerkenntniffes gewollt fei. onen
nders liegt die Beweislaft, wenn behauptet wird, daß eine Quittung Sn in
AnerfennungsSvertrag im Sinne de3 8 397 bzw. einen ee enthalte. Sn die CO
Halle hat derjenige, der dieje Bedeutung der Quittung bebhaubtet, feine Behauptung &amp;!
zu beweifen. Bal. Bem. 4. er
‚ Yieber den negativen Schuldanerfennungsvertra: Shen Säubiger und Schuld!
beim behaupteten Ver lufte des Scohuldfheines f Dem. 3 zu 8 371.

4, Aug in der Erteilung einer Quittung kann unter Umftänden ein Erlaßverit®ß
oder ein negativer SchuldanerkennungsSvertrag zu erbliden fein. Val. Bem. 3 Ubi.
zu $&amp; 368; Yipr. d. HDLO. Bd. 12 S, 46. ab

Dali it e8 jedoch, mit Collag (Sherings Yahrb. Bd. 40 S. 135 ff.) und Den
Anerfennung al8 Verpflihtungsgrund) in der Quittung ıumter allen Umftänden ein %
negativen AUnerfennungsvertrag zu erbliden. Val. Dernburg II S. 295. Val. 8
Say. B. f. N. 1906 S, 147 (86. München): NOS. in Sur. Wir. 1901 S-
An. 8.
Vierter NbfHnitt.
Nebertragung der Forderung.*)
Vorbemerkungen,
I. Entwidlungsgefchighte und Natur der ForderungS:Nebertragung im allgemeine”
Die Frage nach der Nebertragbarfeit der Schuldforderungen bildet einen Spezialfal der Sven
nad) der Nebertragbarfeit von (jubjeftiven) Rechten überhaupt. Diefe Frage Hängt ae
fäßliH ab von dem Snbhalt des Rechts. Daher find ihrer Natur nach unlübertraabar (unDE
*) Siteratur: Mühlenbruc, Zeffion der Forderungsrechte, 3. Aufl. 1836;
Windjheid-Kipp II SS 329 ff; Dernburg, Band. II 88 en De Bähr, ZU
BZeifionsSlehre, Iherings Jahrb. Bd. 1 S. 351 ff.; A. Schmidt, SGrundlehren der Beilion
(1863); (dazu BedHmann in Krit, Vierteljichr. Bd. 10 S, 185 ff); Gürgen8, Die Singulat“
ukzeifton in die Schuld in Kherina83 Kahrbh. Bb. 8 Nr. 8. Leber Blankozefiiton pal
        <pb n="428" />
        8 397. Borbemerkungen. 419
ußerlich) Rechte, deren Inhalt fi in der Anerkennung der Mechtsperfönlichteit überhaupt
ID ihrer einzelnen abjoluten d. H. von jeder Beziehung zu rechtligen Außendingen unab-
ängigen Interefjeniphären erfchöpft (Mrbjektiv perfönlide Rechte, Berfönlichteit8e oder Indie
Öbunlitätsrechte), übertragbar dagegen diejenigen Nechte, die dem Berechtigten die Herr{chaft
Mer einen al8 Sache au8gefchiedenen Beftandteil der äußeren Güterwelt allen anderen Pers
Inen gegenüber ver[dhaffen (Sadhenrecdhte, dinglihe Rechte); allerdings fließt die grundijägliche
lebertragbarteit der lepteren nicht aus, daß auch fie au8 befonderen fozialpolitijhen Gründen
Ü Unübertragbaren oder nur befchränkt übertragbaren geftempelt werden. Neben diefen beiden
Unterarten der {og. abfoluten Rechte fteht {elbjtändig die Gruppe der Kehte gegen andere
Berjonen (berfönlide Nechte im objektiven Sinne, vgl. Gierke, Privatr. I, 260), unter
)enen die Obligationenrechte, Mechte auf eine perjönliche Seijtung, die erfte Hauptgruppe
ben, (Weitere Gruppen bilden die Familienrechte, auch fonjtige Gemein[HaftSrecdhte ) Für
Nie Rechte Te fig die Frage der Nebertragbarteit nicht grundjägligH entidheiden, Yt biel
rn in Bohem Grade Hiftoriich mandelbar und durch deren jeweilige Nuffalfung tm Berlehr
dingt.

. Wa8 die in biefern Buche allein in Frage ftehenden rein obligatorijdhen Rechte betrifft,
Ye ü inhaltlig alz eine partielle Gerrihaft über eine andere Perfon kennzeichnen laffen, 10
I au bemerfen, daß die doppelte Nuffaffung derjelben, wie fie in den Vorbent, zu biejem
Sue 1162 f. dargelegt murde, auch eine ver[Hiedene SGejtaltung ihrer YNebertrag barkeit
“möglich, Entweder nämlich fieht man das Wefentlidhfte der Obligation in der Haftung,
2 dem juris vinculum, in der Gebundenheit de SchuldnerS, oder aber in dem wirtjhaftlichen
Endzwert diejer Bindung, in dem Leijten jolen des Schuldners, dem Bekom men joNen
08 Släubigers, für welche bann die Haftung jelbfjt fein primäres Begrifselement mehr
Aldet, Jondern nur al8 Sicherungsmittel (fekundär) in Frage kommt. (Bal. Kregichmar, Die
“tülung S, 91 {f.)

m älteren römi{jhen Recht überwog die erftere Auffaffung, die jhon in dem Worte

9bligatio herbortritt, dermaßen, daß die Obligation al8 eine von der Perfon untrennbare
Sesiehung gift.
x Dom Standbunkte der älteren formaliftiigen Auffafiung d. h. vom Standhunkte der
Oaftungsidee au8 erjchien daher dem älteren römiidhen Rechte eine Sond ernadgfolge
IN die Sorderung unzuläjlig. Yhr wirtfchaftlihes Bedürfnis war nur auf Umwegen, jet
Ki dur ein mandatum ad agendum (al8 procurator in rem suam) oder durch Delegation
(obation) zu befriedigen.

„nn dem Make aber, in dem fiH die urjprünglide Perfonalhaftung zu einer bloßen Vers
genShaftung abichwächte, mußte fid, wie jhon bei Erörterung des Erfülungsbegriffs bemertt
Durde, au fon im römijdhen Kecht die materielle Auffafjung des Obligationsbegriffe®
Sahı breggen, und fo fehen wir, dak durd Vermittlung der fog. actio utilis des Srmerhet®
Yım Schluß der römi[hen RechtZentwidhung die Sondernadhfolge in eine rein bermögenS-
“Otlice Forderung praktijg zur Anerfennung gelangt ift. In Naffiicher Weife ft dies dar-
Veitellt von Bahr, Yherings Yahıb. Bd. 1 S. 351 ff.

; Die Obligation wird damit, fjoweit nicht ihr Inhalt Höhjtindividueller Natur tft und
rc Veränderung des Schuldner8 verändert würde, al8 ein verkehr3fähiger Bermögens-
Dert, al8 res incorporalis anerlannt und den Sachenrechten in diefer Beziehung grund:
üslicH Sleidhgeftellt. Zweifello® fteht die moderne Verfehrsanjdanung nur auf diefemn Stands
Wnft, mes6alb denn auch andere Gejeßaebungen, z. B. die franzöfifihe, {oqat unbedenklich
Strempel, Die Blankozeifion im gem. Recht, Wismar, Hinjtorffidhe Hofbuchh. (1893); Sohmu,
Sir. f. Handel&amp;recht ie 6. 70 ff.; Wifolter, Neber Zeffion der SA en
% bürgerl. %, Bd. 13 S. 295 ff.z Negel8berger in Yherings Yahrb. Bd. S:360F
iter, dajelbjt Bd. 49 S. 5,6; Schöninger, Forderunglabhtretung ZUM Zwe 5 ® Sin=
08, im Archiv f. d. ziilijt. Praxis Bd. 46 (96) S. 168 ff.; Schul, Küdgeil un Se lt
Se Studien zur gefebliden und notwendigen Zeffion, Breslau 19 GG en ne 0 ie Ub-
on NG der Vertragspartei durdh einen Dritten, Recht 1908 S. 469 ff; ur, Abtretung
Anftiger Forderunaen, Bank-Archiv Bd. 7 S. 277 ff.
        <pb n="429" />
        420 IV. AbjOnitt: Nebertragung der Forderung.
don einem Eigentum an Forderungen redet, Mit Necht tadelt BähHr a. a. DO. S. 401 8 ei
„leidige Sprödigfeit unfjerer Wiffenfjhaft, wenn fie diejen Ausdruck verjchmäht“. Er jagt?
„Er it nit einmal unrömijd. Denn au die Römer bezeichnen den procurator nad der
Sittskonteflation al3 dominus d. H. al? Gerrn, Eigentümer der Prozeßobligation. Und
mindeftens find wir ebenfogut berechtigt, von dem Cigentum an einer Forderung zU geben}
wie bereit8 die Römer von einem Pfandrecht an jolden redeten. Beide Begriffe find v53Lig
forrelat. Sa, iq wüßte jogar die volle Berechtigung an der Forderung im SGegenlaß U den
baran möglidhen bejhränkten Rechten (Pfandrecht, Nießbrauch uf{mw.) nidt treffender zu hezeihneN,
al8 mit dem Wort: Eigentum.“ Durh $ 90 Hat nun alerding3 das BGB. den Begriff det
Sache auf förperliHe SGegenjtände befhränkt und dadurch unfere jurijtiiche Terminologie zu
einer unnötigen, unbequemen. Abweidhung vom Sprachgebrauch des Berkehr3 verpflichtet (ebeni0
mie auf dem Gebiete der jog. Immaterialgüterrecdhte, des früher fog. geiftigen Eigentum8). ,

Sleichwohl unterliegt e3 feinen Zweifel, daß daZ BOB. der getennzei®‘
heten RecdhtSentwidlung folgend die Nebertragung einer Forderung
grumdjäßglid in demijelben Umfange zuläßt, wie die einer Sache im Sinn‘
des 890 d.h. mit der Wirkung, daß der bisherige Gläubiger aufhört
Gläubiger zu fein und der Erwerber Gläubiger wird (Sondernadhfo!g“
in die altive Seite eines Seouldverhältnijfe8). Bal. Kuhlenbed, Bon d. Band.
+. BOB, II S. 149, 150; Ennecceru8, Lehrb. 4./5, Aufl. I, 2 $ 301 ©. 203 f.

Eine folde Sondernachfolge i{t aber begrifflig nur möglich in Forderungsaniprü®“
in dem in der Borbem, zum II. Buch, I, 3 S. 41. dargelegten Sinne. Ein SdhHuldverh ältnt8
al8 Gefamtheit der auf Grund einer Schuld zwijdhen Gläubiger und Schuldrer bheftehende!
Beziehungen fann nidt abgetreten merden. Val. auch Ennecceru8, Lehrb. 4./5. nf
S. 207. „Der Eintritt einer anderen Perjon in das gefamte Schuldverhältniz {ft vielmed*
nur unter Zuftimmung aller Beteiligten, alfo au des Schuldrer8 möglich“, alfo durd Ber
bindung von Zeffion und Schuldübernahme. Vgl. auch Hölder im „Recht“ 1908 ©. 473 f

Inwieiveit auch fog. Geftaltungsrechte, Rechte anf Nechtsänderung (Rechte des rechtlide?
Können8), vgl. oben S.371, 381, Bem. 1 zu 8376, Bem. 1 zu 8377, abtretbar find, ift nicht allgemeit
zu entjchetden. €3 Handelt fih hier nit um Forderungsanfprüche. Doc kann durch die Auzübung
eine® foldhen RechtS eine Forderung zur Entjtehung gelangen. Im einzelnen ift zu beachten‘

a) daß alle GeftaltungSredte und akfzefforiide Anfpriüche, die Tediglid
einem andern KechtSverhältnis zu dienen beftimmt find, jedenfalls nur mit
biejem Recht8verhältni8 zufjammen Übertragen werben Können, jofern dasfelbe
überhaupt eine Nebertragung zuläßt. (Anfpriüche aus DBürgidhaft, Bfandrecht,
auf Rechnungslegung, Auskunftzerteilung, auf noch nicht verfalene Zinfjen, auf
Ronventionaljtrafen.) Val. Ennecceru3, 4./5. Aufl. I, 1, 8 66 S. 155, Dertmant
Bem. 1, a, 8 zu 8399, Crome, Die MitbürgjhHaft S. 16, Treitel, Arch. f. bürgerl- %
Bd. 14 S. 40; RGE. Bd. 37 Nr. 46, Seuffert Arch. Bd. 56 Nr. 277 S. 417
"Unfprüche aus dem vertragsmäßigen Konkurrenzverbot).

Wegen des Rüctritt3rechHt3 vgl. Bem. 1 zu &amp; 377 S. 381 oben. ,
Sin UnfedtungsredHt kann al3 bloß akzefforijheS Recht nicht felbjtänd!s
übertragen werden. RGE, Bd. 30 S, 74, Bd. 39 S. 13 ff. Unbedenflig if
aber bie Erteilung einer Vollmacht zur Ausübung desfelben (mandatum ad
agendum), und eine folde dürfte bet Abtretung eine au8 her Anfechtung au
eriwerbenbden ForderungsSrecht? zu unterjtelen jein.

Unübertragbar ijtein Feiftftellungsanfpruch, da diefer al8 bloßer Recht?“
igußanfprucd) einen rein prozeffitalen, publizijtijden Charakter Hat. Bal. RT
d. DLS, Bd. 8 S. 46, Pland Bem. 4, g zu 8 398,

Aug die AWbtretbarkeit der Forderungen wird durg AuznahHmen unterbroden:

1. Die Natur der Forderung IHliekt deren Abiretbharkeit au8, wenn an einen ander?
al8 den urfprüngligen Gläubiger nidt ohne Veränderung des Inhaltz der Letitung geleitet
werden kann (S 399 Bem. 11,2.

di)
        <pb n="430" />
        Vorbemerkungen.

421

2, Die Abtretbarfeit ann dur Vereinbarung zwijhen Gläubiger und Schuldner
Pactum de non cedendo) ausgelchloffen merden ($ 399 Bem. 3).

3, Aus jozialen Gründen ijt die Abtretung einer Forderung gefeplig verboten,
OwWeit fie der Bfändung nicht unterliegt (&amp; 400). Vgl. ferner ES, Urt. 81.

Gejeßlich ausgefchloffen ift außerdem die Beiffion der Aniprüche aus einem VBorkaufs-

et (8 514), au8 dem Gefjellihaft8verhältniz (8 717, mit gewiffen Ausnahmen, vgl. Bem, 2
it $ 717), die Beffion der Aniprüche auf Erjaß nicht vermögensrechtligen Shadenz (SS 847,
4300), endlich diejenige der Anjprüche aus 88 1427, 1585 (Beitrag zum ehelichen Aufwand
d zum Unterhalt eine8 gemeinidaftliden Kindes), aus S 1623 (Au8iteuer).
; Bejeitigt ft daz römifch-rechtlie Berbot der reht2hHängigen Forderungen, Val.
3R0. 88 265, 325 Abi. 1, 727, 730. Wegen der Abtretbartfeit Lünftiger, bedingter
der befrijteter Forderungen vgl. Bem. 1,a, « zu 8 398. Wegen der Abtretbarkeit
*t Uniprücge aus jog. Naturalobligationen f. Bem. 2, c zu S 398.

Il. Arten der Forderungsübertragung: Sine Forderungsiübertragung tann freiwillig
Oder Unfreimillig d. y. mit oder ohne Willen des Gläubiger? erfolgen.

— 1. Die freiwillige Forderungsübertragung fegt einen Vertrag zwijdghen dem bi8-
Berigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger (Erwerber) voraus, Dieje vertragsmähige
Aebertragung heißt im BGB. Wotretung S 398). Die Einführung diejes neuen terminus
chnicus {tatt des früher übligen Fremdwort? Zeffion führt gewiffe Unbequemlichkeiten in
* Bezeichnung der dabei in Frage kommenden Perfonen mit fih. Der Abtretende, Zedent,
90 im Bes. al8 der „bisherige“ Gläubiger bezeichnet; er {ft zugleich derjenige Gläubiger,
’em Gegenüber die Schuld entitanden ift, au als der „urfpränglide“ (8 399). Derjenige,
dem die Forderung abgetreten wird, (Zeifionar) Heißt der „neue“ Gläubiger, Da eine
Sorderung wiederholt abgetreten werden fanı, jo empfiehlt e&amp; fih, denjelben entweber als
Erwerber“ zu bezeichnen oder die alte Zeffi®nZterminologie beizuhalten, um den
“iten, zweiten, dritten Ermerber oder Zeilionar als folgen zu fennzeichnen. (Da8 an fich
Derechtigte Beitreben, Fremdwörter auSzumerzen, findet eine berechtigte Schranke an dem
Bedürfnis deutlicher und zugleich Inapper Ausdrucksformen; dal. auch Ennecceru8 a. a, D.
5 204, III.) Der Schuldner wurde mit Rücficht auf die Abtretung in der älteren Termino-
gie Nicht ungejchit al8 debitor cessus oder {hlechthin al3 cessus bezeichnet, wofür ein
VutiheB Wort unmöglid) erjheint; im übrigen bedarf e8 für ihn feiner bejonderen Bezeichnung,
„ €C berpflichtet bleibt und bei dem Bertrage nicht mitzuwirken hat. Der Abtretungs» (Zeilions-)
Sertrag Ht nämlig ohne fein Wiffen und Wollen gültig und voNwirtjam.

Uuch eine Anzeige (Denunziation) ijt zur Mebertragung nicht mehr erforderlich, wie dies
"0Twiegend in der früheren gemeinrechtlihen Theorie angenommen wurde; inSbefondere hat
9 das BGB, nicht der von Windjeheid (val. Windicheid=Kipp S 331) vertretenen {09. DBefiß-
TATeifungstheorie angefHloffen. Sa

Dagegen wird der Schuldner, jo lange er von der Abtretung noch feine Kenntni? hat,
"a Benadhteiligungen dur die Beftimmungen der SS 407—410 gefdhitgt. Auch hat die

Nzeige noch infofern eine große Praktijhe Bedeutung, al der Schuldner auch gegen eine
Antichtige BeiilionZanzeige geldhüßt wird, indem ihr zugunften des Schuldners fon-
Hitutipe ®raft beigelegt ift d. DH. zuguniten des SchuldnerS erfegt die Abtretungserklärung
Ye Abtretung, auch wenn fie gar nicht erfolgt oder wirfungslo® ijt (8 409). Se
R Die Abtretung {ft ein abitrakter Bertrag in dem Sinne, daß Ihr die verjhiedeniten
se Sgründe (causae, Rechtsgejhäfte) zugrunde legen Können und ihre Gültigfeit nicht durch

! Angabe des Rechtzgrundes bedingt ift; man Hat bei Beurteilung ihrer Gültigreit von
zn SBereinbarung über ihren wirtihaftlihen Zmwed zu „abftrahieren“ d. %. abzujehen; vgl.

Stbem. zu diejem Buche II S. 12f. Daher Hit die Mebertragung gültig, aud men da S
Stundgeichäft aus irgendeinem Anlaß nicht zujtande kommt, 3- B, die Nebertragung nachträglich
Nnwegfänt, Bal. Bem. 1 zu &amp; 398. Der Schuldner braucht nur die Gültigkeit der Abtretung,
Mt auch diejenige de8 BeifionsgrundeS zu prüfen.
        <pb n="431" />
        a

IV. AbfjOnitt: Nebertragung der Forderung.
EI 8294 of. 2 fprad dieje abftrakte Natur der Abtretung dadıro auzdrücklich au,
daß er beftimmte:
„Die Abtretung erfolgt mit Schließung des Vertrages, welder die Willen
ertlärung der Vertragjdhliekenden enthält, daß dur den Vertrag die Forderung
auf den neuen Gläubiger übergehen fol. Auf den Vertrag finden die Borichriften
des $ 290 Abi. 2 entiprecdhende Anwendung.“

Der 8 290 Ybf. 2 lautete: |

„Zur Wirkfjamtkeit des Vertrage8 ijt die Angabe des RKechtagrundes nich!
erforderlich. Die Wirkfamkeit de8 Vertrages wird dadurG nicht ausgejhloffen, doß
die Vertragihließenden verjcdhiedene RedHtSgründe vborausgefekt Haben oder daß der
bon ihnen vorausgefeßte Rechtsgrund nicht vorhanden oder ungültig war. Die
VBorfghriften Über Rücforderung einer Leiftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
bleiben unberührt.“

Der Paragraph wurde in der II. Lefung als entbehrlich geftridhen.

Auch die Borzugs- und NMebenrechte der Forderung gehen auf den neuen Gläubige!
(Erwerber, Zefftonar) über, aber nur {oweit fie beftimmt find, die Verwirklichung der Forderung
zu lichern oder zu erleichtern (HGilf8&amp;redhte),

Die Berpflidgtung des abtretenden Gläubigers ur Gewährleistung gründet fi nicht
auf die Nebertragung, fjondern auf ba8 derfelben zugrunde Negende obligatorifcdhe Verhältnis.
Die Beftimmungen Hierüber find deshalb unter die allgemeinen Vorfohriften über den auf
(88 437, 438, 445) aufgenommen, bie nad 8 445 auf alle entgeltligen Berträge ent
Ipredhende Anwendung finden. Für den Fall der causa donandi Dal. $ 524,

SHiernach haftet der Abtretende beim Kauf regelmäßig nur für das Beftehen der Forderung
(Berität), nicht für deren Beitreibharkeit (Bonität). Dasfelbe gilt bei anderen entgeltligen
Abtretungen, Dagegen haftet der Schenker nicht einmal für daS Beftehen der Forderung
jondern Hat nur bei Arglift das negative Interefie zu erfeßen. Inwieweit im übrigen eine
Gaftung für Gewährleiftung eintritt, muß auß den allgemeinen Grundfägen entnommen
werden. Vgl. Dernburg II S. 344; Stammler, Recht der Schuldverhältniffe S, 197: Ennet“
ceru8, Sehrb. 4/5, Aufl. I, 2 8 305 S. 217.

m Übrigen vgl. Würzburger, Neber die Haftung des Zedenten für Güte und Ei“
bringlichfeit einer Forderung in Gruchot8 Beitr. Bd. 51 S. 721 ff... fomwie auch 88 437. 438
mit Bent,

2. Unfreiwillig Kann eine Jorderung übertragen werden

a) auf @rund ridterlider Anordnung, melde das Forderungsredt von dem bi?
herigen Gläubiger an einen Dritten Üüberweift, 3. B. im Zwangsvolftrecdungs-
verfahren wegen Geldforderungen. Die Beitimmungen über die Nebertragung
durch richterlige Anordnung finden fig in der AND, (SE SI5—838. R44. 8HT
859, 860). ;

b) Iraft gefeblider Borfehrift (i9g. cessio legis). gl. darüber 8 412,

I. Nach dem Srundfaße der Vertragsfreiheit ift auch eine Beifton im Sinne de!
igwäderen Wirkung des älteren römifden Necdht8, al8 Bloße8 mandatum ad
agendum (procurator in rem suam) 3uläffig. Ennecceru8s, Lehrb. 4./5, Aufl. S. 205 Anm. 1,
nimmt eine Joldje Don der fiduziarifchen Volzeffion zu unterfGeidende Jukafiogeffion mit [Hmächeret
Wirkung als beabfichtigt an, wenn größere unbeftimmte Horderungen jo abgetreten werden,
daß der Zeflionar fie nur bis zu einer beftimmten Summe folle eintreiben fönnen. Val. au
Enneccern8 a. a. ©. S. 211 Anm. 5. In der Tat dürfte diefe Auffaffung vor der von NOS
in Seuffert8 Arch. Bd. 60 S. 192 gegebenen Konftruttion eines folgen Falles al8 einer hin“
fichtlich der die beftimmte Summe überfteigenden Beträge reiolutip bebinaten Mollzeifion der
Vorzug verdienen.
        <pb n="432" />
        Borbemerkungen. $ 398.

423

S 398.*)
wi Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Bertrag mit einem Anderen
% diejen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abfchlufje des Vertrags tritt
T neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Öläubigers.
5. I, 293, 294 9I6j. 1, 2; IL, 342; IH, 392.
Abt 1. 3ur redhtsgefhäftlichen Mebertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger
km Sefung) i{t ein Vertrag erforderlidh. Eine einfeitige AWbtretungserMNärung
a bertragun der Forderung nicht bewirken. ;
ÖlE I dem Mbihlufe des Berirages (SS 151, 152) zwiidhen dem bisherigen
Äner Coer und dem neuen ®Öläubiger geht die Forderung auf leßteren über.
S ER? Mitwirkung des Schuldner bedarf e8 nit.
trag uch eine Anzeigeanden Schuldner ikt für die KechtSwirkfamkeit der YNeber-
orderlig, jei e8 gegenüber dem Schuldner, jet e8 gegenüber einem Dritten — nicht
Sem An volle Wirkung entfaltet der Zeffionsakt (Akt der Yebertragung) fo fort mit
dem yltandefommen, d. h. durch die Dloße Erklärung der Söillenzübereinftimmung zwilden
iSherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen ©läubiger (Beftionar):
-) zwijgen den Vertragihliegenden felbit, und zwar unabhängig von dem
Rechtägrunde der a (Beffionsarund, causa). Die Mebertragung
{t gültig, menn aud) das Grundgefchäft (Kaufalgelchäft, Zeffionsgrund) aus
rgendeinem Grunde nicht zujtande fommt. Dies ft ot zu bene da
jei der Formlofigkeit des Vebertragungsaktes Ddiefe, felbit der Wi jenfhaft
‚ange verborgen gebliebene En Der Beftion und ihre Unter»
icheidung vom Srundge[häft im Rechtsverkehr zumal dem Laien oft nicht
jewußt wird; die SE 3. B. wird einfach „verkauft“, „verfhenkt“ u].
Wenn auch der Kauf, die Schenfun ungültig ijt, bleibt alfo die mit Der
Willenseinigung über die oblantoriiche causa verbundene Eee
iber Die Mebertragung felbft al abitrakter (dinglidher) Vertrag wirkfam.
Bol. Borbem. 11, 1 S. 4211. (Die Bezeichnung der Zorberungsiibertragung
118 eines dinglidhen Bertrags ift neuerdingS8 wieder beanjtandet worden
durch v. Chur in feiner Kezenfion diejes Komm. in der D. Iur.83. Val.
ıber dagegen Schöninger, Forderungsabtretung zum wel des Cinzugs, im
Archiv f 5. ziwilift. BPraris Bd. 46 n. SF. [96] S. 164 ff.; die HZeifion it eine
Juasi-traditio, {ie geht Der Eigentumsübertragung parallel, das Weien der
Üebertragung liegt {tet® in der Uebertragung vorn Rechten, jei eS nun an
Förperlichen San oder an ForderungsSrechten ; abitraft ift die Neber-
tragung in dem Sinne, daß bioßer Mangel der causa feineswegs MNichtig-
;eit oder Anfechtbarkeit derfelben nach fi zieht, fondern nur dem Be-
veicherungsan{prudh aus S$ 812 Kaum Täßt.) Dur, wenn der Ungültigfeits-
nicht bloß das ©rundgefhäft, fondern au den in dem äußerlich ein-
eitlichen, innerlich aber doppelten Del ftecenden, ZeifionSvertrag: nit-
ergreift, 3. 3. wegen mangelnder Ge GHäftsfähigkeit, mangelnder
At ift auch der Beffionsaft unmwirffam. |
Bur Sültigfeit des Zeilionsaktes it nach allgemeinen Grundfägen eine
zeniügende Be {timmtheit jowohl des GegenfitandesS der Nebertragung
1l8 au der Perjonen erforderlich.
N Begenitand: Die Korderung felbit muß derart individualifiert
ein, daß beftimmbar ift, mas die Ben in fi begreifen Toll. Val.
N S. 345 11, Seuff. Arch. Bd. 7 Nr. 20, Striethorft Arch.
Bd. 30 S. 7, ROSE. Bd. 20 S. 235, Seuff. Arch. Yd. 55 S. 460
Jr. 235, Gruchot, Beitr. Bd. 26 S. 956; Bl. f. ETC in
Sa 1907 S. 179 (Beffion aller dur zukünftige Lie KU
am die net %.8 entifebenden FJorderungen), dagegen val. NÖES.
in Sur. Wir. 1907 S, 707 Ziff. 11.

Sofern jedoch die Forderung, die abgetreten werden foll, ge
nügend beftimmt ift, fann auch eine fünftige Hoxderung abgetreten
merden. Da die Einigung fon vorliegt, wenn die Forderung entfteht,
'o gebt in diejem Falle die in der Perfon des Bedenten entitehende
Xorderuna fofort mit der Entitehung auf den neuen Gläubiger
— —_
Äbtr *) Qiteratur: Bal. Literatur zu S. 418 f.; inabejondere zu Bem. 1,8, « v. Thur,
etung Hinftiaer Korderungen, Bankarchiv Bd. 7 S. 277 ff.
        <pb n="433" />
        IV. Abjchnitt: Nebertragung der Horderung.
‘my PD x 7 N
Befitonar) über. So Kland Bem. 4, e, Dernburg II S. 345, 350
und die überwiegende Praxis, ROSE. Bd. 55 S. 334, Sur. WO, 0
Seil. © 124, D. Iur,3. 1904 S. 744, Mipr. d. DLG. Bd. 4 ©. 21 N
OG. DD. 67.6. 166, ROE. in Jur. Wir. 1907 S, 707 Zi; 1
BL f. Rechtspflege in Thüringen 1907 S. 170, ©. SJur.3. 1907 ©. W 6
Kecht 1907 S. 56, Sächt. Arch. f. Rechtspflege 1907 S. 109. De
Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 207 Nr. 62. And, Anf. Ecciut f
D. Sur.3. 1904 S, 54, in Öruchot Bd. 48 S. 465, Bd. 53 S. { N
Windfheid-Kipp II S 335, I, e, Brücdmann im Arch. f. bürgerl.
Bd. 28 S. 259 ff. ie
Unzuläffig ift die Abtretung fämtlicher Forderungen, We
un Va fünftig erwacdhfen werden, nach SS 138, 310; Bland
Bem. 4, e. et
Die Pfändung einer Kinftigen Forderung Ht mur dann zuläflie:
mem für die Forderung bereits eine ausreichende rechtliche Grund nr
im einem BertragSverhältnis zwifhen Schuldner und Drittfchuldr
gegeben ift. ROE. in D. IJur.3 1904 S, 696. ben
Cine Scohadenserfabforderung kann abgetreten wer A
auch wenn ihr Umfang und die Perfon des Schädiger8 noch nicht befann
N „Daher ift die in einem VBerfidherungsvbertrage getroffen‘
Vereinbarung, daß die dem Verficherten demnächft gegen Dritte Sf
wachfenden Unfprüche auf Erfaß eines im _zugefügten Schadens O8
den BVerficherer tn Jollen, gültig. Pland Bem. 4, e zu 830
Dernburg II S, 345, Gruchot, Beitr, %. 23 S. 981, €. d. DS x.
Bb. 9 S. 165, NOEC. Bd. 22 S, 145. Val. übrigens ze pt XS. bett
Verf. Vertrag 8 67: . 6
„Steht dem Verfiherungsnehmer ein Anfpruch auf Grinß
des Schadens gegen einen Dritten zu, {o geht der Anipruc S
den Berfiherer über, fo weit diejer dem Berficherunge
nehmer den Schaden erfeßt. Der Uebergang Kann nidt it
Nachteile des Verlicherungsnehmer8 geltend gemacht werden. IM
der Verfidherungsnehmer jeinen Anfpruc gegen den Dritten oder ns
zur Sicherung des Unfpruchs dienendes Recht auf, fo wird der Be %
licherer von feiner Erfaßpflicht infjoweit frei, al8 er aus dem Anloru
Der dem Rechte hätte Erfaß erlangen fönnen. 82
NRidtet ih der Erjaßanivruch des Verficherung ;
nebmers gegen einen mit ibm in häuslicher Gemehn
[haft lebenden gamilienangehörigen, {0 ift der Neberganß
ausgefchlofien; der Anfpruch geht jedoch über, wenn der Anaehörig
den Schaden vorfäßlich verurjacht hat.“ #
Aus diefem 8 67 it aber niemal8 ein Anl egen 9 50
Berfiderungsnehmer Jelb{t zu begründen. RG 65.45 S.-
Berfon des Zeifionars (Blankozeffion): Die früher beftritten?
en einer Bankozeflion ft nach dem BGB. anzuerfenne
Val. Derndurg II S. 346. E83 ftebt wenigftenS nicht3 entgegen, Daß
ber Empfänger der Blankett® durch Eintragung des Beiftonee
die fchriftliche ES U verbollftändigt. Val. Yebbelh
Bem. 6 3u 88 398—413; RGE. Bd. 4 S. 175 N RKOES. Bd. 57
S. 300 ff.; Bd. 15 S, 61; Bd. 17 S. 117: Bd. 27 S. 272: Bd.
S. 67. Val. au Bem., 3. eoft
im Verhältnis zu Dritten, die an dem Yotretungsvertrage nicht direl
beteilat find.
ie Forderung gehört mit VBolendung des Zeffionsaktes BU
Bermögen des Erwerbers (Beiftonars), unterliegt alio dem Zugriff
der Gläubiger des Zeffionar8, vorbehaltlich etwaiger paulianifcher Anfedhung:
„Dei mehrmaliger Abtretung hat nur der erfte Erwerber Geiftonen
die Horderung erworben, Se des fpäteren Beffionar8 findet fein SOHN
de8 guten ©laubens ftatt. Val. Crome IF S. 929. Ledi lich der Schuldnet
(cessus) wird nad Maßgabe der SS 408, 407 dem Seiberen Grwerbe
gegenüber gefichert, e
Ar fich wird durch den bloßen BZeffionzakt ohne Anzeige der neu
Öläubiger au dem Schuldner gegenüber berechtigt. Diefer
wird jedoch fowohl vor der Gefahr einer Doppelzahlung bei Unkenntnis 9
Beifion al8 auch in Anfebhung anderer echtSakte, die er in Unfenntnig De

2

9)

n)
        <pb n="434" />
        3 898.

425
Zeffion mit dem alten Gläubiger vornimmt, gefchübt durch die Beftimmungen
der 88 406—409. ,
NeuerdingS ift die hier vertretene Vollmirkffamkeit de8 BZeffions-
vertrags vor Kenntnisnahme des Schuldner8 wieder beftritten worden von
Beffer, Sherings Sabhrb. Bd. 49 S, 55 F.. Sprachliche8 und Sachlihes
sum BOB). Da nach den Beftimmungen der 55 406—409 der Zedent nach
Xbjchluß des Vertrages und vor Kenntnisnahme des Schuldners noch
Bahlung empfangen, ide au mit Alage erzwingen, auch die Forderung
veiter Serbtamichlam zedieren fünne, {fo habe zwar in ber Zwifchenzeit der
Beflionar (Erwerber) fchon eine Berfigungsgewalt, aber noch nicht das
Sollrecht jelbft; lebtere8 befinde fihH im Duftande der Schwebe; bie
neun müjfje bis zur Renntnisnahme des Schuldners noch als Stüd des
Vermögens des Zedenten gelten. Bekfer meint daher, daß dem Schuldner,
der nach der YWotretung, aber vor Kenntnis derfelben an den bisherigen
Släubiger gezahlt habe, feinenfall8 eine Kondiktion des Gezahlten zu
Jewilligen Te Val. dagegen Negelsberger in Iering8 Sahrb. Yd. 47
S. 8367: „NMicht, weil der BZedent dem Schuldner gegenüber noch al8
Släubiger legitimiert ift, folange der Schuldrer von der Zorderungs-
ıbtretung feine ®enntni3 hat, wird der Schuldner durch einen mit ihm ge=
cOlofienen Erlaßvertrag ujm. befreit, fondern troßdem, daß der ©läubiger
»ine }olde Machtvolfommenheit nicht hat. Ih Halte die enfpegengelehie
Auffallung felbit dem (päteren) römifdhen echt nicht angemeflen, obwohl
yier der Sebent noch formelle Gläubigerrecht hatte; denn eS war nur ein
ı1udum jus. Sie ift vollendS undhaltbar vom Standpunkte des U ai
ichen Beffionsrecht8, daS fidhH das BOB. angeeignet hat. Die bhekämpfte
Auffaflung führt au zu unrichtigen praktijhen Ergebniffen. Wäre der
Bebent zur Entgegennahme der Biol le EEE {jo mürbde Die
Veiftung an ihn eine gültige A ME ieS ift jie aber nidt;
der Schuldner Fann, wenn er will, die Leiftung al8 indebite solutum zurück
jordern. Anders ausgedrückt: jene Leiftung bewirkt eine Befreiung des
Schuldners8 (liberatio debitoris), feine Tilgung der Schuld (solutio). Dies
{t längft von Bähr (Serings Be I S. 415) entwickelt und_ von feinem
Späteren widerlegt worden. Und nicht anderS_im BGB. Findet alfo
der Schuldner, Der in Unkenntnis van der a a ODE an
den Zedenten geleiftet hat, feinen Borteil darin, den Kondiktions-
anjprucdh gegen den Zedenten geltend zu machen, ftatt feine Be-
jreiung vom Beffionar, z. B. um eine Anufrehuung auszuführen, fo
it im dies nicht verwehrt. Dies geht aus Sinn und Wortlaut der
38 407, 408 beutlidh hervor.“ Bal. auch Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2
S. 210, Bem. 1.
16 ‚2. Die Abtretbarfeit der Forderung: Alle Forderungen aus Schuld-
ben Bältnif fen {ind nach der ten Beitimmung des $ 398 Sa 1 über-
; 8 ür, foweit nicht im Gefege Jelbit Wusnahmen gemacht find. Ueber diefe Ausnahmen
NS 399, 400. Wegen rein abzeflorifcher Anfprüche val. VBorbem. I S. 420. Fällige Neben-
Sa CYungen, die einen Felbitändigen Vermögenswert haben, 3. BD. EEE fönnen ohne die
at wforderung übertragen werben, Mr. II, 121. Wegen der verfallenen VBertragsitrafe
81. Gorbem. V zu den 88 339—343 S. 299, Bem. 2 zu &amp; 401.
a) Auch ein Teil einer Forderung kann abgetreten werden.
9) Auch bedingte oder befrijtete Forderungen. Bol. Bem. 1, a, «.
®) Streitig {ft die Wtretbarkeit der fog. Naturalobligationen, Dafür Plane
Bem. 3, f, Schollmeyer II S. 361, A EU II 8 335 Mote 16, 17.
3. M. Schwanert, nen . 176 1f., Schmib, Op deen
der Beffton (1863), I S. 54 F. Mach meiner Anficht ift zu unterfdheiden
öl en den fog. unvdollkommenen BZivilobligationen und den edhten
Bag e lo brigation en im Sinne von Vorbemerkungen zum Il. Buch
3, 10 f. N
x) Die undollkommene d. h. indirekt erzwingbare Zivilobligation ift
218 folche nicht übertragbar. Denn fie kann al5 Tolde (mit iDrer
indirekten Erzwingbarkeit) nur durch Einrede verwirklicht werden;
ine Einrede it aber nicht übertragbar. Val. Bem. 1, a zu S 399,
Daher {ließen auch die Anhänger der Nebertragbarkeit der Natural-
OEROGEON tn en DEE bie A ha won
eftellte wichtige Unterfheidung nicht kennen, DC npen xe
N (M. N Geil auch in diefent Bunkte Windicheid-Ripp a. a. OD.
        <pb n="435" />
        ‚6

IV, Wbjdhnitt: UYebertragung der Forderung.
tote 16.) Nur, jofernm in der undvollionınenen Zivilobligation aud
zine echte Naturalobligation ftedt, ijt dieje Ießtere als DIoß erfüllbare,
ze non Doligation übertragbar nach Maßgabe des unter B
ejagten. | 2
Die edhte Naturalobligation, die nur erfüllbar, aber nicht etz
zwingbar, ift alS folche übertragbar, d. h. eine Erfüllung derfelben be
den Zeffionar gilt als Erfüllung, nicht als Schenkung (8 534), Wi
zwar gilt fie als Srfüllung gegenüßer dem BZeffionar auf Gran
:edht8wirkfjamer Nebertragung. €&amp;3 XIann alfo 3. B. eine verübt!
Xorderung, eine Cpiel- und Wettfchuld, ein Sntbrud auf Trinkgel
(8 814) abgetreten werden. Der neue Gläubiger erlangt natürlich feinen
erzwingbaren Anfpruch. Wird jedoch auf Grund der Zeflion IN
den neuen Gläubiger geleiftet, fo ijt die condictio indebill auf
gefOloffen, audh wenn in Unfenntnis der rechtlichen Unerzwingbarket
Aeleiftef ijt. (Cine bvertragsmäßige Anerkennung gegenüber dem
Heflionar ift bei Spiel und Wett Gulden, ebenfo beim Anfpru au]
Chematellohn wirkungslos ($ 762 Nbf. 2, S 656 Abi. 2); fe it aber
cechtswirkHam gegenüber dem Zeffionar einer verzährten Forderung
und einer Sorderung, die unter S 814 fällt (Forderung aus Fittlicher
Vilicht oder aus Anftandsrückficht). ,
- . Beifpiel: Der Portier A erklärt dem Baklonlte B, daß er feinen
Trinkgelderanfpruch auf feinen Nachfolger C übertrage bzw. er über
trägt beim Fortgehen feinen Trinkgelderaniprudh an CC, Der Saft ,
fan an C geben, ihm gegenüber auch anerfennen 1nd fo die urfpräng‘
[liche echte Naturalobligation dem C gegenüber erfüllen.
Soweit nicht S 399 entgegeniteht, fönnen au Forderungen aus gegen“
jeitigen Berträgen abgetreten werden; fjelbhiverftändlih aber kann De
Schuldner feine Einwendungen, inSbefjondere auch die Einrede des nicht“
zrfüllten Vertrags au gegenüber dem neuen Gläubiger geltend machen.
Val. Pland Bem. 4, e, ur. Wichr. 1902 Beil. S. 230. Auch die Einrede
des 8 321 {teht dem zur SE verpflidhteten Schuldner wegen Ber
ee Er Vermögensverbältniiie des bisherigen Oläubiger8 zu. NOS&amp;
» Rehtshängigkeit der Forderung fchliekt ibre Aotretbarkeit nicht aus
(30. 88 265, 325); vol. Worbem. ,

, Die Abtretung ift auch keineswegs hefhränkt auf Forderungen aus Schuldverhälte
niffen; au Anfprüche aus dinglihen Rechten (SS 255, 870, 931), exbrechtlicht
Anfprüche, 3. B. der Erbichaftsanipruch (S 2018), der Pflichtteil8anfipruch S 2317) un
andere Nechte übertragbar. Val. 8 413 mit Bem.

Wegen Abtretung von. AuseinanderfeBungsaniprüchen vol. Brüdmanl
Arch. f. Bürger N. Bd. 28 S, 264 ff, Neumann Sahrb. 1907 S. 158,

Ein SeftftellungsSanfpruch ft nicht abtretbar. Urt. d. VL. Hamburg voM
27. CN und 25, April 1903, Nipr. d. OLG. Bd. 8 S. 46. Abtretbar ijt immer MU?
die einzelne De der einzelne Anfpruch bzw. eine Mehrheit einzelner Forderung®
in et e, nicht das ganze NMechtSverhältnis. ROES. Bd. 6 S. 377, Hd. 13 S. 11

al. Vorbem. ;

Die „Abtretung de3 Portefenille8“ ift ein Nebereinfommen, fraft defjen EI
Verficherer feinen ee era g Reffand ganz oder teilweife auf einen anderen Berficher
überträgt; c3 bezwedt jtet8 Zeifion von  orderungen und Schuldübernahme, eventue!l
SErfülungsübernahme, bildet alfo nur die causa der Zeffionen, nicht diefje En Beifton
und Schuldübernahme Itehen untereinander in einem Wbhängigkeitsverbältniffe, das Redht
gefchäft ift fynallagmatijder Natur; erft wenn und foweit der eine Berfiderer zediert
übernimmt der andere die Schuld. N darüber CEhrenberg, ‚BZeitfchrift für die FM
ED EEE 1904 S. 24 ff, RNOE. vom 29. Dezember 1903 D. Kur.X. 1904
S, 361, ROSS. Bd. 56 S. 292,

8, Der Abtretungsbertrag Fit formlos, er ann fih durch bloße Fonkfludent®
Handlungen vollziehen. een de8 Abtretungswillens it zu hrüfen, ob, mag au
von einer Abtretung der Forderung BE tn Beteiligten nicht ausdrücklich die Kebe
gewefen fein, nicht ihr gejamteS Verhalten die übereinftimmende Abficht ergibt, daß Die
gorderung habe übertragen werden follen. NGE, in bad. Nipr. 1906 S, 244, NMeumonw-
Sahrb. 1907 S. 159. CA der UNebergabe eines Ci kallenbn0 val. DLG. Kolmar
vom 28. Juni 1901 in D. HZur.3. 1903 S, 348. Vol. ferner Bem. 3 zu 8'402. Natürlicd
it Blanfkoze{fion nur fOriftlich möglich; überhaupt wird Schriftlichteit die Regel bilden
und it zu empfehlen nad S 410. Für bobothekarifch aeficherte Korderungen |
        <pb n="436" />
        427
Schriftlich keit erforderlich, S 1154. Abtretung einer Auweifung hat IOriftlich zu er=
lgen, $ 792,
‚4. Der Abtretungsvertrag bewirkt unmittelbar den Berluft der SZorderung für
?en bisherigen Gläubiger und A Erwerb derfelben durch den neuen Gläubiger. Cr ift
mit. eine Berfügung im Sinne des BOB. Bol. Bem. 1, a. Wird eine Forderung
30N jemand abgetreten, der zur Verfügung über die Forderung nicht berechtigt ift, 10
mmen die Borfchriften des 8 185 zur Een a Get, Bon den Band. 1 BOB. 1
5 0a: Fidnziarijche Zeffion. Val. dariiber Kuhlenbed, Bon den Band. 3. ;
X 398 = EA ein lH S 346. Val. ferner noch Kuhlenbek in Bl. fi RA.
5d. 10 S, 337 ff: Fiduziarijche Beffion, inSbefondere zur Umgehung des $ 110 ZRO.,
En Beitrag zur Lehre vom Scheingelhäfte, der fog. Umgehung des Gejeges und Treu“
Yünder, Jowwie Wienjtein, Neue8 vom fiduziarifchen Rechtsgefchäft in LZ. 1908 S, 881 ff.
Sbr Rechtsgrund it in der Hegel ein Auftrag, fe begründet ein Treuverhältnis zwifchen
XM Obtretenden Gläubiger und dem BZeflionar Treuhänder), der verpflichtet tft, die
Sorberung ordnungsmäßig beizutreiben und den Erlö8, foweit er feine Forderung Über
Dreitet, dem Bedenten herauszugeben ROGE. vom 23. November 1904, Sur. Wichr. 1905
Se 43. Diefe causa berührt nicht die Bellion al8 foldhe, die eine wirkliche Serfügung,
ae Scheinzeffion ift. Kur. Wichr. 1904 S. 6, Oruchot, Beitr. Bd. 48 S. 867, ROE.
d. 15. ©, 210, Gb. 37 S. 106, Vd. 39 S. 167, Zur. Wichr. 18926. 381 A. en
Zuläfiig ift insbejondere die Zeffion IedigliH zum Zmwede der Einziehung
der NONE On der En ed weder die Einrede der Simulation entgegenfeßen
1 die Alagberechtigung (Aktivlegitimation) beftreiten; wohl aber kann der Zedent diefe
‚fretung jederzeit widerrufen; Damit fällt die Berechtigung des Beffionars Betr
hung Torf, und der Schuldner kann daraus wirkffam einen Cinmand gegen den effionar
Yleiten, der ihm auch durch S 409 nicht benommen wird. ROES. vom 6, Februar 1903
Heıur. AWichr. 1903 Beil, 53, NOT. Bd. 53 _S. 416, D. „Sur. 1903 S- 273. Dagegen
(reilich Verimann, 2. Aufl. S. 266, der dem Zedenten hei Widerruf des den Rechtsgrund
Kt ÄAbtretung bildenden Auftrag8 mur eine condictio der Forderung ob causam finitam,
2lio Sinen Anfpruch auf Rückibertragung gewährt. Nur al8 verdeckte Xollmachtsver-
tms mil Schöninger, Forderungsabiretung zum Zwerf des Einzugs (Beflton zum In-
209 im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 46 (96) S. 163 ff. die fiduziarijche HZeftion en
ei Si ebenfo Wienftein bei Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 485 f., D. Yur. 1905 S. 883 ff. ; Müller
nn SL f. RA. 1907 S. 907 ff; Sohubze in Sberings Sahrb. Bd. 43 S. 11 ff.; dagegen
nee Dertmann a. a. D., ferner Weidemann, Sicherungen im Lombardverfehr 1/,
(Se  da3 fiduziarifche Gefchäft, BankArch. Jahrg. 5 S. 176 ff., derfelbe, Zur Behand-
ang Tduziarijcher Sicherungsgefchäfte in ©. Sur.3. 1906 S. 1000 ff, Ennecceru8, Sehrb.
© Aufl. 1, 9 8 303 S. 210 %r. 2, Borbenm. IN S. 422. Bal. ferner Wendt im Archiv
©” Mbilift. Pıaris Bd. 101 S. 279 ff, 287 ff. , 5
N Ennecceru8 a. a. D. hebt aber richtig ER daß, wenn die Abficht einer bloßen
Je lmachtSerteilung nachweisbar ift, jelbitverftändlich die Orundfäke über das fimulierte
 OtSgelchäft Plas greifen. Dazu val. insbef. Külter in Fur. Wichr. 1907 S. 161—163
Snfaio-Bureau, Winteladvokat). , , ine
int ine Abtretung, die lediglih zu dem Zwede ge{chieht, den materiell al3 Kläger
it "reifierten Zedenten im Prozefie zum Zeugen (in eigener Sache) zu jtempelır,
3 Qagegen nad 8 138 nichtig. Kublenbek a, a. D, S, 341; a. M. NOS, in Bayr.
Sf X 1906 ©S. 442 (Neumann, Jahrb. 1907 S. 162), ferner in Sächt. Ucch
ei 1906 S, 526 (Neumann, Sahrb. 1907 S. 161), aber doch mit der Bemerkung :
\ On des Richters i{t e8, zu verhüten, daß durch das Mittel der Abtretung eine un-
jeve Otfertigte Verkehrung der Beweislaft herbeigeführt wird“, und ohne weitere Ein
S Tünfung in Sur. Wichr. 1909 S. 270. Im allgemeinen wird der Ausfage eines Bedenten
Tr Gewicht beigelegt werden fönnen, fojern fie in anderen Unftänden eine wejentlidhe
zeeritügung findet. Der es hat ferner die Sinrvede der Arglift, wenn CH
Selfionar nicht vermögen ift, die Prozeßkoften zu zahlen und der Hedent, der dazu imftan) e
Süre, Nur zur Vrozebfidrung die Horderun überträgt. Vol. Kubhlenbeck a. a. D., U SE
347 Note 13 gegen KOES. in Fur. ice. 1889 ©. 339, ®ruchot, Beitr. Bd. 30 ET
den a Huch ein Vertrag amijdoen Bedenten und Zejfionar, wonach die Öläubiger[cha Kr
el Befftonar über eben joll, aber der Hedent weiter aß ®lüubiger nach nd in
A 1oll, ift na voritehendem an RO 21 Dem Hagenden Zedenten nn
He wWegitimation nicht beitritten werden. GE. „27 ©. 339, Bd. 40 S. 2 en m ot,
Sn Nu 30 S. 1005. Doch ET auch in Ddiefem Sale ‚piefelben EinfoOränkungen
; und Einrede der Arolift), wie bei einer cessio in fiduclam. a .
jedie.., Streitig ift, ob die keblon des bloß Houslariien BeiftonarS berechtigt find, die
Desctte Forderung zu pfänden und ob diefelbe in die Konkursmalle de8 Treuhänders fällt.
*Ynburg 11 S, 347, 348 nimmt an, dak der Zedent die Kücgewähr der Forderung oder
        <pb n="437" />
        128 IV. Wbinitt: Nebertragung ber Forderung.
ihres Werte3 von den Gläubigern bzw. der Konkursmafie beanfyruchen Kann, da diele
jich andernfalls durch das bloß formelle Recht des Zefitonar8 zum achtet Des Bebenteh
bereichern mürden (S 812). Diefer Anficht it zuzuitimmen. Cbhenfo Weidemanıt, %
Arch. a. a. ©, Beftritten wird die Zuläffigkeit einer fiduziarifchen Zeffion überhaupt

Stammler, I. d. Schuldverh. S. 196. Se

Muf die Ihenkungsweife Abtretung einer Forderung findet die DOC
vorjdhrift des S 518 Abf. 1 Keine Anwendung, da die Abtretung nicht Berfprechen
Seiltung, Jondern Be wirkung derfelben ift. Val. Bem. II, 1, e zu 8 518. 8

6. Dertlihes und zeitlihes Anwendungsgebiet, Ob ein beftimmter NRehi®“
aft geeignet ift, den UNebergang der Forderung zu bewirken, ft nach demjenigen echte ft
beurteilen, weldhem das Schuldverhältnis, aus dem die Forderung {ich ergibt, unterf
jedenfalls foweit e3 Jich um die Wirkiamfkeit des Forderungsibergangs dem Schuldner A
dem Dritten gegenüber handelt. Urt. d. OLG. Hamburg vom 15. Dezember 1900 Seull-
Arch. Bd. 56 S. 260 Nr. 146. 4

Die RechtSfolgen einer nach dem 1. Januar 1900 vorgenommenen Abtretung fm
nach dem BOB. &amp; beurteilen, auch wenn die Forderung vor dem 1. Sanuar 1900 G 04
ltanden ift. ROES. vom 11. Januar 1904 in ROSS, Bd. 56 S. 301, vom 23. Sanuar 1 35
a Örudot Beitr. Bd. 48 S. 892, Seuff. Arch. Bd. 59 S. 177, Hanfeat. Ger3. Bd.
Beil. S. 213.

7, Bezüglich der auf den Inhaber ausgeftelten Stantsfehuldberichreibungt”
welche auf den Namen des SGläubigers umgejchrieben find, wird in Art, 53, 55, 57 az
bayrifchen U®. z. BOB. beftimmt, daß die Uebertragung derfelben der Stack x
fajie gegenüber erft mit der Umfhreibung wirkjam wird. Hiedurch wird, 1eDDM
nur die Wirffamfkeit der Uebertragung gegenüber der Stantsfafje Lerührt, im NOS
genügt zur mwirfjamen Mebertragung der formloje Wotretungsvertrag in Rerbindung
mit der Nebergabe der Schuldurkunde. Die Borfchriften der Art, 53, 55 find, gufol0
Art. 57 des erwähnten GefeBgeS auch entfprechend anwendbar auf Schuldverfchreibungtt
die von einer dem bayrifchen Stante angehörenden Körperichaft, Stijtung oder Anita
des Sffentlichen Nechtes ausaeitellt find.

8 399.*) . ;

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leiftung an einer
anderen als den urfprünglidhen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres InhaltS
zrfolgen fann oder wenn die Nbtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldn?
ausgeichloffen ift.

&amp; I, 295; II, 348; II, 898,

{. Unübertragbar ijt zufolge S 399 eine Forderung:

4. Wenn an einen andern al8 den urfprünglihen Gläubiger ohne Veränderung
des Ynhalts der Leijtung nicht geleitet werden kann. Ob diefe Vorausfegung vorlieg 8
ift au3 den Umjtänden des Cinzelfalles zu beantworten. Streng genommen -— und Di
mar der Orund, weshalb (vgl. Borbem, S. 419) das ältere Recht eine Zefjion %7
Singularfukzeffion in die Zorderung ablehnte und ihre Wirkung nur auf Umwe9e
zuließ — it mit jeder Henne nn des Öläubiger8 eine Nenderung des ubjefD
Veiftungsinhalts verfnüpft. Die Leiftung an B ijft nicht diefelbe wie an A. aß 98
Worfchrift des S 399 aber nicht in diefem Sinne gemeint ft, ergibt fiH {hon aus 8 3 zn
NE! it nur die Abtretung fog. Höcdhftperfönlicher Sorderungen, bei Der
für den Inhalt der Seiftung die Perfönlichteit des Oläubigers jo wefentlich if, daß 1
materielle (objektive) Ynhalt der Leiltung durch Nebergang auf einen ander
Släubiger fich verändern würde. -

2, Sm allgemeinen ift eine Forderung in allen den Fällen nicht übertragbar v3
welchen die Leijtung ein befonderes Verhältnis zu der Perfon des Gläubige
vorausfeßt. Sofern aber ein folches egal felbit übertragbar ift, fann mit 4
Nebertragung des VerhältniffeS auch die Forderung Übertragen werden. Val. Bla
Dem. 1 3u 5 399. Giernach kann eine Hypothek, ein Pfandrecht, eine Bürgichaft ul in
ohne die Forderung, zu deren Sunften diefe Kechte heftellt jind, Übertragen werden Ser
Anfechtunasantfpruch nicht obne die Horderung, zu deren Sicherung er dient,
— * Literatur: Brüdmann in Bl. f. RA. 1906 S, 437 ff, (Bedeutung und 2108
weite des Abtretungsverbotes aus 8399 BOB. Kann fid au ein Dritter darauf berufen
ann und in welcher Weile kann eine verbotawidrige Zeifion aeheilt werden ?).
        <pb n="438" />
        38 398, 399,

429
Selb auf RednungsSlegung, auf Nuskunftserteiklung und auf Leiftung
rich ffenbarungseide8 nicht ohne daS NechtSverhältnis, für deffen Zwecke diefe Uns
0 uf beftimmt find. Val. Vorbem. I, a S. 420. Der Anfpruch aus einem beichränkten
Sunjten ca nxper bot ijt mit der Yebertragung des gewerblichen SejchäfteS, zu Ddefjett
auf Ober eS beiteht, übertragbar. NGE. in Seuff. Arch. Bd. 56 S., 227. Der Anfpruch
biefe "rung von Gas oder Slektrizität für beftimmte Räume ift nur an einen Befibßer
x Ddume abtretbar, KRfpr. d. DLSG. Bd. 6 S. 132.
w8 D effentlidhe Pfandverleiher im Sinne des S 34 Gew.D. Können Forderungen
EN arlehen, die fie in ihrem SGefchäftsbetrieb gegen Fauftpfänder gewährt haben, nicht
Titte, die nicht öffentliche Bfandleiher find, übertragen. ROES. Bd. 58 S. 71.
m 3 SUr gewiffe Anfprüche gibt das Gefeg felbit befondere Beftimmungen. So wird für
die Wweifel unübertragbar erflärt in $ 613 der Unfprud auf die vereinbarten
der ülte beim Dienfjtvertrage. Val. auch die Beftimmungen über die AusfHließung
[497 Sage gung in den SS 514, 664, 717, 719, 847, 1092, 1153 Wbf. 2, 1300 Wbl. 2,
61. 2 Sab 3, 1585 Ubi. 1 Sat 2, 1623, 1658.
don et €. 18 295 waren ferner als uniübertragbar bezeichnet „Forderungen, welche
„Mit jr nicht übertragbaren Sigenfchaft des GOfänubiger8 abhängen“. Hierunter follten
x 16 tedfhaftsrechte“ bverftanden fein. Die. ll. Komm. hat  oln Saß geftricdhen, weil
aus der gegenwärtigen Faffung des Paragraphen von felbit ergebe. Val. WB. I, 384.
Im einzelnen i{t folgendeS hervorzuheben:
In Berichtigung der früheren Auflagen diefes Komm. it zuzugeben, daß
die Unvertretbarkeit einer Leiftung allein noch nicht die Abtretbarkeit
BE Bu unterfcheiden ift zwijdhen Anfprüchen auf S a cd leiftungen
md Handlungen. Der Anfpruch auf Leiftung 3. 5. Nebereignung eines
deftimmten Gegenitande8 fann abgetreten werden. Dagegen ift der Anfpruc
auf eine unbertretbare Handlung (Tun oder Ynterlatien regelmäßig ıun=
übertragbar, da er in der Regel mit einer nicht übertragbaren Cigentehatt
des SGläubiger$ zufammenhängt, oder er ift wenigftenS nur mit dem ganzen
Schuldverhältnis, alfo unter Einwilligung des Schuldners übertragbar.
Diernach find unübertragbar_ in der Kegel die Anfprücdhe auf ein facere
3w. ein opus auß Dienftverträgen, audh aus Werkverträgen,
jerner Aufprüche auf Wusführung eines Auftrags, während die Gegen“
anjprüche aus diefen Verträgen auf Bahlung des Lohnes, der Ber-
züitung, a wegen der Vertretbarkeit ihres Gegenitande8 über-
tragbar jind. Ausnahmsweije kann aber auch der Aniprucdh auf ein facere
auS einem Dienftvertrag, Werkvertrag, Auftrag) Kbertragbar fein, jei e8
nun, daß dies beim Bertragichluß bejonderS ausgemacht oder ftillfhweigend
al8 geftattet unterftellt ift, oder daß e8 lich &amp; DB. um Dienftleiftungen
tiederer (vertretbarer), Art handelt, bei denen die Lage des zur Leiltung
Verpflichteten durch die er nicht wefjentlidh verändert, inSbefondere
2icht verfühlecdhtert wird. Vgl. Kuhlenbek, Bon den Band. &amp; BOB. 1
3. 29, Dertmann, 2. Aufl. S. 267, Bem. 1, a, «, ROE. in Seuff. Urch. Bd. 45
Jr. 177 S. 285. Im allgemeinen ift hiebei darauf zu fehen, ob nach dem
On der Leiftungspflicht mit Nückficht auf Treu und Ölauben und die
Berkehräfitte dem Schuldner der einfeitige Gläubigerwechfel zugemutet werden
tanıt. Val. Crome II S. 325. Prägnante Beifpiele der Unübertragbarfeit :
Yen ürztlidher, anwaltlidher Dienjte, Sehrvertrag, Anfertigung eines
Porträts.
Wegen a ber Men)te des Mieter vgl. im einzelnen Bem. X
zu 8 549; diejelben find im allgemeinen unübertragbar, übertragbar find
uf Seldentfchäbdigung des Mieter8 gerichtete Anfprüche; übertragbar ft
jerner jelbftverftändlich der auf Zahlung des MietzinfeS gerichtete Anfpruch
des Vermieter8.
Nicht übertragbar find ferner: die Anfprüche der GefellfOhafter
te aus dem SGefellfhaftsvertrage (S 717), foweit e8 fi nicht um
Anfprüche aus der Gefchäftsführung handelt, deren ee 0 vor, der
Auseinanderjeßung verlangt werden kann, oder um Anfprüche auf einen
$ewinnanteil oder auf dasjenige, 1va8 dem SGefellfhafter hei der Auseinander-
jeBung zufommt. Aus dem ÖOrunde feiner hHöchftperjönlidhen Natur, weil auf
verfönliche Genugtuun ift endlich nicht übertragbar: der Anf pruc
des Verlegten ur en deS nicht vermögenSrechtlihen Schadens hei
A reihbeitsSentziebung S 847), der Unfpruch
zu8 $ 1300 A6f. 2 Deflorationsanfpruch der Braut), wie fhon im
gemeinen Recht alle actiones vindictam spirantes. Hödhitverfönlich und

4; |
        <pb n="439" />
        ‚U

IV, Abihnitt: Nebertragung der Forderung.
daher unübertragbar ift der Anfprucdh auf Ausfteuer (8 1623), aber auch
das obligatorifche Vor kaufsrecht (8 514). 5
AB unabtrennbar mit dem OEL verbunden if under
tragbar auch die Befugnis au $7 Abi. 2 des Gaftpflidgtgefe BeS De
7. Suni 1871, Aufbebung oder Minderung einer zuerkfannten Rente zu DE!“
langen. ROSE Bd. 1 S. 315. &amp;
VNeber die Unabtretbarkeit von Alimentenforderungen, “2
menn folde auf Geldleiftungen gehen, j. RGE. Bd. 4 S, 143, Bd. 6 Nr.
YMrchiv f. db. zibvilift. Praxis Bd. 69 S. 241 ff., fowie 8 1613 Bem. 5. a
Der Anfpruch auf Beitellung eines Niekßbrauchsredht8 ift en
EEE da die Dauer diefes RechteS von der Lebensdauer des Berechtig
abhängt.
e) Aniprücdhe aus Borverträgen?
‚Sm allgemeinen find Unfprüche aus Borverträgen als nicht abtreiDor
m bezeichnen, Jofern eS fidh hierbei um den AnfpruchH auf den AbfOluß ber
VBertrageS handelt, bei dem auch der Berechtigte eine Verpflichtung 3Uu X ti
nehmen hat. Dies geht fchon daraus hervor, daß auch die Schuldibernahrz
im Sinne der Sondernachfolge in die Schuld nicht ohne Zuftimmung we
Släubiger3 möglich ift (S$ 415). Für abtretbar erflärk jedoch Schollmehr
Bem. 3 den Anipruch aus dem pactum de donando, Mit Crome S. 3 $
Vertmann, 2. Aufl. Bem. 1, a, 8 oalaube ich jedoch die AWbtretharfkeit an
diefes Aniprudhs bverkeinen zu mühjen, ebenjo aber auch (gegen Dertmann
a, a. OD.) die Übtretbarkeit des Unfpruchs aus dem Schenkungsverfprede
(S 518); denn das Motiv jeder Schenkung ift höchftperfönlicher Natur. v3
Weil die wirtfchaftlihe Bedeutung des Gefchäftz? durch die Perfon
Rreditfuchenden wejentlich beitimmt ijt, ijt auch der Anfpruch aus einen
Darlehnsverfpredhen (pactum de mutuo dando) nicht übertragb0r
Beftritten Am die Nöte der Neberweihung eineS Dritten Ir
EmpfangSbere Cr der Darlehnsfumme bzw. die Wbtretbarkeit des bloße
Anfpruchs auf Auszahlung der Darlehnafumme. Mit der Mehrdch
Ennecceru8, Cehrb. 4/5. Aufl. S. 207 Nr. 12, Pland Bem. 1 zn $ 3 N
Schöllmeyer Bem. 3, Lehmann-Stobbe I S, 256 dürfte diefe Frage ©
hejahen fein in dem Sinne, daß alsdann mit der Auszahlung der Darlehn 3
Jumme das Darlehen felbit zwildhen den Montrahenten des Borvertroße
galtande fommt. Vgl. auch ROSE. Bd. 38 S. 311, Seuff, Arch. Yd. j5
Nr: 244, ROGOES. Bd. 55 S. 334, Bd. 67 S. 166, D. Iur.3. 1904 S. Ta
Heuer, Nbrabamfohn, Lippmann in D. Jur.3. 1903 S. 28$., 343 f., 741, V. z 3
in ®. Dur. . 1904 S. 426 f., Blank em: 4, e zu 8398. Und. Anl. SCH
in D. Hur.3. 1904 S. 54, Gruchot8 Beitr. Bd. 48 S, 465, Bd. 53 S. 1 y
En ipb 8 335, 1.e. Wal. auch Dertmann, 2. Aufl. Bem. 2, %
zu N
Wegen der Abtretbarkeit des Anfpruchs auf Ausbezahlung eines fog-
Baugelderdarlehns val. Bem. 9, c, 8 zu S 607. icht
Srundfäglich ijt daran feftzuhalten, daß immer nur Forderungen, Den
panze Schuldverhältnifje im Sinne von Borbem. S. 3, 4 abgetreten wer 3
önnen; der Eintritt einer andern Berfon in das gefamte Schuldverhältnie
it vielmehr nur unter BZuftimmung aller Üeteiligten, alfo namentlich aM
des Schuldners möglich. Val. Enneccerus, 4./5. Aufl. I, 2 S. 207. ©
3. Pactum de non cedendo: Die Korderung ift ferner unübertragbar NA
8 399 Halbf. 2: hr
wenn der Schuldner durdH Bertrag mit dem A SG 10
Giger die Abtretung ausgefOloffen hat, was fowohl bei der Beagründuna
Horderung als auch nachträgliH gefdhehen kann. en
Leßtere Borfchrift, welche allerdingS eine Durchbrechung des in 8 137 aufgeftellte?
Prinzips enthält, verdankt ihre Aufnahme in daz Gejeß einem Befchluffe der 1. SO
€ wurde hierbei insbefondere an die in den Statuten vieler Verficherungsgefellidhat m
borfommenden Beftimmungen über die Unübertragbarkeit des BVerfidherungsanjpruchs UN”
an die in den Reglement3 der Eifenbahnen 2C. {ich findende Aus8fhHließung der Yeberiraf
barkeit der ST ANDL Kundreile= und Abonnementskarten gedacht. ©. I, 384. Bor
auch $ 405 Anm. 11.) Die HN daß ein böswilliger Schuldner diefe Beitimmung AM
mißbraucdhen werde, die ihm zu tehenden Horderungen dem Zugriffe feiner ®läubiger $
entziehen, wird befeitigt durch die Borfdhrift des &amp; 851 Ubi. 2 ZWO., welche gemäß 8
RD. auch Hir das @onkuraverfahren mirtt.
        <pb n="440" />
        88 899, 400.

431

$ 851 3RO.: „Eine nicht übertragbare Forderung ift der Pfändung nicht unter-
DEN ‚Cine nach 8 399 des BOB. nicht überkragbare Forderung kann
ex infoweit Beh und zur Sinziehung überwiefen werden, al8
Ra egenitand der Leiftung der Pfändung unterliegt. Die Pfändung eines
An btredhtes und die Anordnung einer Berwaltung zur Ausübung des Pachtrechtes
Dee läffig, au wenn dem Vächter nicht geftattet ift, die Ausiitbung des RechteS einem

Mtfen zu überlaffen.“
übert 4. Wirkung des Abtretungsverbot8: Die Nebertragung einer nach S 399 un-
; on Tagbaren Forderung it re ht Lich un wirkfam nicht bloß für die Bertragfdhließenden,
CO ern en SR Ute gegenüber. Val. Brüchnann a. a. OD. S. 438 ff. gegen
ne Sem. 3 zu 8 399, Nehbein Bem. 11 zu 8 399.
im Cine Heilung der ichtigfeit der Motretung kann auch nicht durch einfache Bır-
ed des Schuldners erfolgen, fondern feßt einen Vertrag mit leßterem voraus.
Diet fann man in der Geltendmachung der Forderung durch den Heffionar einen durch
ek dem Schuldner übermittelten Antrag im Sinne der 88 145 ff. erblicden, den Schuldner
an Omen fann, wenn ihm nicht vorher oder Jpäteltens AS mit der Geltendmachung
Sal Siderruf des BU 0 (8 130 bi. 1 Sag 2. Brücmann a. a. OD. S. 440.
- Tedoch &amp; 405 Bem., II und hier Bem. 3.
die 11 Hatte der Schuldner eine Urkunde über die Forderung ausgeftellt, weldhe
dem Nübertragbarfeit der Forderung nicht erwähnt, To kann da3 pactum de non cedendo
dan Neuen Gläubiger, der die Forderung mit Beziehung auf die Urkunde ermarb, nur
für N entgegenaefebt werden, wenn eS ihm zur Zeit feines Erwerbs bekannt war oder be-
Ant fein mußte.

5, Eine gegen die Borfchriften des 8 399 verftoßende Abtretung ift nicht wuter
allen Umitänden nichtig. Sie wird in allen Fällen, wo die Unübertragbarfkeit
neh dem Intereffe des Schuldners dient, wirkfam, wenn der Schuldner fie ge
Bette 5. b. feine U Buftimmung erteilt. Diefe Genehmigung wirft auf den
MM Sa Der Selen zurück (88 184, 185). Vol. Blank Bem. 3 zu $ 399, Rehbein Bem. 13
Sat Sofern jedoch die Unzuläffigkeit der AWotretung durch befondere im Sffentlidhen

erelje gegebene Borfchriften beftimmt ift, it die Abtretung abfolut nichtig (S 400).
jr 6. Andere Abtretungsverbote find in befonderen Gefegen enthalten. Val. Bem. 1
8 304, 8 400, Reichsbeamten-®. &amp; 6, Neichsmilitär-®. 8 45, Ein].®. Art. 80, 81.
der 7. Die Beftimmung de3 8 399, welde zunächit nur von der Yotretung einer Forz
amt d. 1 von der Nebertragung durd Vertrag Ipridht, findet pe 8 412 auch
Prechende Anwendung auf die Nebertragung einer Forderung Iraft Gefjebes.

8 400.
‚ Cine Forderung kann nicht abgetreten werden, Joweit fie der Pfändung
MOL unterworfen ift.
&amp; I, 296 261. 1; 11, 8344: HI, 394.
R I. Die Beitimmung, daß eine Forderung nicht abgetreten werden fann, foweit
4 vv Yfündung nicht MeteLwWorTen ift, ent{pricht jener des S 394 über die Uus-
ac Bung der Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung. Welche Forderungen Ser
undung nicht unterworfen find, darüber f. Bem. 1 3u &amp; 394 (ZBO. S 850). Auch SS
Ant zur Mücnahme der Ginterlegten Sache ift nad S 377 Abof. 1 unpfändbar und Ddes-
Gl auch unübertragbar. S. Bem. 1 zu S 377. .
Bei 2. Eine Forderung kann, foweit fie unpfändbar ift, zufolge $ 412 auch nicht fraft
Res auf einen andern übergehen. Öfligen 5 Geftimmt 8 851
} u üglih der Neberweifung durch geridhtlidhe Anordnung ul
Not. 1 EEE Eee N Erle befonderer Borfchriften der Bländung
M 10 au der Neberweijung, da diefe ftet8 eine Pfändung der Sorderung, zur Boraus-
bung Bat) nur injoweit unterworfen ijt, al8 die U Okt _—_-
Sür di u eridhtlide Anordnun ;

5 851 Mt. DD En aß eine TuS 399 WE Ant übertragbare SorDerUNg info-
Deit Sepfändet und zur Einziehung überwiefen werden Kann, al3 der gefhuldete G egen-
And der Pfändung unterworfen it.
N 3, St eine Forderung nur zum Teile der Pfändung entzogen ({f. 8 850 W6f. 1

T. 3, A612 und 3 2RO.), Io ift der pfändbare Teil übertragbar.
        <pb n="441" />
        3

IV. Abjchnitt: Nebertragung der Forderung.
4. Ein unveränßerlihes Recht ift nach 8857 Abf. 3 ZBDO. in Ermangelung
befonderer VBorfchriften infoweit pfändbar, al8 die NuZühung einem andern überlafien
werden kann. S. Bem. 2 zu 8 413.

5. Eoweit ein Recht nicht übertragbar ijt, kann audh ein Bfandrecht an dem
Rechte nicht beftellt werden. S$ 1274 Abi. 2.

6. Neber die den Landesgefeben vorbehaltene Beihränkiung 26
Nebertragbarfeit der Anfprüche von Beamten auf Befoldung 2C. f. Art. 81 ED

‚Da die Unpfändbarfeit im Öffentlichen Intereffe zwes Freihaltung eines geil
Eriftenzminimum3 eingeführt ift, handelt e8 fih um einen Sach des zwingen mit
Necht8 (Ordre public); Folglich kann die Abtretung folder Forderungen auch nicht
Bultimmung des Schuldners erfolaen.
8 401.

Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken oder Pfandrechte,
die für fie beftehen, fowie die Nechte aus einer für fie beftellten Büragichaft auf
den neuen Gläubiger über.

Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollftrecung ober des
Konkurfes verbundencs Borzugsrecht kanır auch der neue Gläubiger geltend machen

&amp; 1, 297; IL, 345; IN, 895.

Mitübergang der fog. Nebenrechte (Gilfsrechte) :

A. Die Beftimmung, daß mit der abgetretenen Forderung die GYPP“
theken oder Pfandredhte, die für die N SNOELanS beiteben, jomwie DIE
Rechte aus einer für die Forderung beftellten Bürgf{haft auf den neu!
Gläubiger über et ergibt fi aus der akzefforifchen SKatur diefer Rechte, N
zntipricht aud) dem his A echte. (Val. Dernburg, Band. Bd. 2 851 Nr. 2, Wind“
Icheid, Band. Bd. 2 5 332 Vor, 2). Sie beichräntt ih auf Jolcdhe Rechte, die lediglich D03!
beftimmt find, die Renalifierung der Forderung zu fichern oder zu erleichtern (die Hilfs
vechte). Sn Ennecceru8, Lehrb. 4./5. an 1, 28 303 ©. 212, II. {2
. Die Beltimmung ift übrigens dispojitiv. M. NM, 124. Nur für Gypotbe {
jorderungen gibt $ 1153 Ab). 2 die zwingende Vorfchrift, daß die Forderung ni®
ohne die Shpotbet und die Hypothek nicht ohne die Forderung Übertrag!
werden kann. Bei der Siderungshypothek (Marimalbypothek: &amp; 1190) dagegen, bel
welcher die Sorderung nad) den für die Nebertragung von Zorderungen geltenden allge“
meinen Borfhriften übertragen werden kann, ijt der Nebergang der Gypothek ausgefchlofiel
menn die Forderung nach diejfen Vorfchriften übertragen wird. S 1190 Ubf. 4. ;

Sinfichtlih der Abtretbarkeit des Anfprucdhs auz &amp; 648 (SicherungsShypothek Pe!
Baufrbeiten) vol. Bem, IV zu $ 648. ;

Auch eine Bor mexrkung (S8 883 ff.) fällt unter den Beariff der Hiljsrechte Neben“
rechte) im Sinne diefe8 Baragraphen, val. ROSE. in Sur. Wichr. 1907 S. 745 Ziff. 16:
NOS. Bd. 65 S. 170 ff. 9
I Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden 8 1250
bi. 1 Saß 2), wohl aber umgekehrt die Forderung ohne das Piandrecht. Wird dei De
Nebertra ung der Horderung der Yebergang des Biandrechts ausaefchlofien, fo erlifcht DA
Cfonbecbt S$&amp; 1250 26f. 2. S. Bem. II zu 8 1250. Mn

Der neue Pfandgläubiger kann vom bisherigen Pfandgläubiger die Herau8gudt
des Piandes8 verlangen. S 1251. BezüglihH der gerichtlidhen Nebermweifung TO
durch ein Pfandrecht an einer bewegliden Sache geficherten Forderung |. S 838 BB

„, NidHt unter $ 401 fällt das Faufmännijdhe KRetentionSrecht, da e8 Ar
mit einer beftimmten (der übertragenen) TU als Hilisrecht verbunden it. &amp; DB
KONG. Bd. 5 S. 304, Enneccerus, Lehrb. 4/5. Aufl. S. 212, IN, e, ROHGHSG. Bd.
2, Der Anfpruch au3 dem Beripredhen einer Vertragsitrafe gehört ZUM
Ynhalte des Schuldverhältniffe8, weldhes durch die Vereinbarung Tr CA eine
befondere Geftaltung erhält (B. I, 422). Er gebt ftet8 mit der HGauptforderung auf, DEN
neuen Gläubiger über. Sit Dagegen eine nach S 341 verfprochene VBerfragsitrale
einmal vbermirkt, {o ift da8 Mecht auf diefelbe ein felbftändiger Anfyruch neber
dem Hauptanfipruche geworden und geht mit dem eßteren bloß dann au dem neuen
EEE über, wenn ein hierauf gerichteter Wille der Vertragidhließenden erklärt oder
anzunehmen ift. And. Anf. Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 213, der nicht nur die nach
S 340 (itatt der Erfüllung), fondern auch die nach S&amp; 341 (itatt des De wegen nic?
        <pb n="442" />
        88 400-—402.

4.33

SChöriger Syfüllun ) verwi it ä 1 i
; vite Vertragsitrafe übergehen läßt, wenn im Beffionsvertrage
MOhtS anderes 0 Se ilt. sölbend sch B Bel
ii Wie hier Plane und Schollmeyer zu S 341. Dertmann Bem. 1 heftreitet den Neber-
8 aller bereits verfallenen Vertragsitrafen.
nd ‚3. O5 Binfen und fonitige Nebenforderungen al8 mitübertragen zu erachten
eben reine Auslegungsfrage im einzelnen Falle. Pland Bem. 1 zu $ 401 will
en:
a) fünftig fällig werdende Binfen, ,
- b) bereit3 Pallig gewordene, für die Vergangenheit zu entrichtende.
ei noch nicht fälligen Binfen (a) fei im Zweifel anzunehmen, daß ich der Nebers

AedumgSmille auf {te eritrect, einerlei ob e8 fich um gejebliche oder vertrangsmäßige
Si elt. So auch Dernburg II S. 357, Enneccern8, Lehrb. 4./5. Aufl. S, 213. Bezüglich der
id gewordenen (b) unterfcheidet er eben]o, wie Dernburg a. a. D., zwijdhen gefeßlicdhen
Über tragsmößigen Binfen. Für gefebliche nimmt er im Zweifel ar, daß fie mit-

Com Teien, fir vertragsmäßige jtellt er die umgekehrte Bräfumtion auf.

jefe Auslegungsregel Rland8 und Derndurgs entbehrt der zureichenden Begrüns
tung. Endemann ®o. 1 Dom. 2 {pricht das Recht auf Nebenforderungen regelmäßig dem
jen Gläubiger zu.

7 +. Borzugsrechte, AWbf, 2 enticheidet eine Streitfrage des bisherigen Rechtes (val.
Org, Band. Bd. 2 8 51 Note 6, Windfcheid, Pand, %. 2 8 332 Yr. 2), und zwar
den bloß für die Ronkursborredhte, Jundern auch für die mit der Forderung für
der ‚Hall der Bwang8bvollitrecdung verbundenen Vorzugsrechte. Wird &amp; DB. eine
DET S 61 RO. aufgeführten beborrechtigten Forderungen Mengen {fo gilt die Kang-
4. S 408 X auch für den neuen Gläubiger. Ander8 bei der Schuldübernahme
ind qeitritten ijt, ob umgefehrt der Erwerber etwaige He Sweng Spa liter
die af Onfursprivilegien, die ihm infolge feiner perfönlidhen Stellung zu tehen, auch für
8 Oro tretene Forderung geltend machen kann. Allerdings find folde pexjönliche Bores
10d te weder in der BO. noch in dem SwangSvollitredungs-®. vom 24, März 1897
x ) in der RKO. enthalten, audh S 61 Nr. 5 KO. enthält kein perfönlihes Vorrecht, da
AU auf das gefeßlich der HEHE des GemeinfchuldnerS unterworfene Vermögen
(ic &amp; Rinder, ündel und Vilegebefohlenen befchränkt. Sofern jedoch ein rein perfün-
a Vorrecht Landesgefeßlich Gelchen oder jemals eingeführt werden jollte, dürfte mit
Ri Almeyer Bem. 4, Dernburg, Band. II 8 51 Nr. 7, MatthiaB, Lehrb. S. 456 gegen
fein. icheid 8 332 Nr. 12, Vertmann, 2, Aufl. Ben. 3 zu $ 401 diefe Frage zu verneinen
die en e8 {it ein Hauptgrundfaß der Zeffionslehre, daß die Lage des Schuldners durch

Bbtretung ohne ehem Aultimmung, nicht verfühlechtert werden darf.
Mn 3. Sowohl die Yorfchrift des Ubf. 1 alZ jene des Aof. 2 finden gemäß S 412 auch

ehdung auf die NMebertragung Fraft GejegHes.
ar 6, Die Rechte des neuen SE au8 einer Nebermweifung durch gericht:

e Xnordnung find geregelt in der ZPO. SS 830, 836—838.
n di 7, Bezüglich der Frage des Eintrittz des Bürgen und des Drittverpfänders

le Rechte des hefriedigten Gläunubiger3 val. im einzelnen Bem. 8 zu $ 774.
S. 17 8. Entipredhende Anwendung: Nah ROES. Bd. 65 S. 164, Iur. Wichr. 1907
ine 0 Biff. 8 iit 8 401 u analog anwendbar auf den Fall, daß ein Dritter durch
ae ED zuguniten des Gläubiger8 gefhloffenen Erfülklun Sübernahmever-
die8 al Gejamt{huldner in das Schuldverhältnis eingetreten GE Für den Zall, daß
4 Ss ürgiOaftsbalber“ gefchehen ift. erjcheint die Enticheidung unbedenklich. Dagegen
Derfö 401 nicht auf EAU zu erfirecfen, die dent Zedenten lediglich aus einem befonderen
pyellichen Rechtaverhältnilfe zujteben, 3. B. auf befondere Gewährfchaftsver-
5 den für die Sicherheit der Forderung. ROSE. Bd. 60 S. 369, Kur. Widhr. 1905

38 Bilf. 7, Seufert8s Wrch. Bd. 60 Nr. 167 S, 314.
8 402.

Der bisherige Gläubiger ijt verpflichtet, dem neuen Släubiger die zur
 endmachung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und tom die zum
Dom eie der Forderung dienenden Urkunden, foweit fie fih in feinem DBefige
finden, auszuliefern.

€. I, 301; II, 346 Sag 1; III, 396.
Staudinger, BGB. IIa (Kublenbek, Recht der Schuldverhältniffe). 5/6. Auf,
        <pb n="443" />
        434

IV. Ybijgnitt: Nebertragung der Forderung. -
4. Die in 5402 dem bisherigen Gläubiger auferlegten Verpflichtungen Enüpfen. Sn
en A al8 foldhe, nicht an den diefer zugrunde liegenden obligatori

echtSgrund.

w) Der Zebent hat dem Befftonar die zur A Aa der Sean
nötige Auskunft zu erteilen. Nötig zur Geltendmachung einer oLderWTG
it die Auskunft über alle redhtSerheblidhen Tatlachen, wie Aalen
fonfreten Sale zur Geltendmachung in Betracht kommen. GHiezu Gin
auch die Angabe von Beweismitteln gehören, die Widerleaung etwaiger
yenNdungen uf. , u8:
Der Zedent hat dem Beffionar die zum Beweife dienenden Urkunden 6 Ne
zuliefern, foweit fie fich in feinem Befiße befinden. Zum Beweije Dient in
Urkunden Da nicht nur der Sn fondern auch fonftige HB
Beweis erheblidhe Urkunden, 3. B. Briefe, Telegramme 111m. Unter hen.
im Sinne des 8 402 ift auch der fog. mittelbare Befib (S 868) zu verlte it
Die Urkunden find auszuliefern, d. h. Zedent hat dem Heiftonar Un
nur den BYefiß, fondern dasfelbe Mecht zu berfchaffen, melches er aM
Urkunden Hatte. Planck Bem. 1, c zu 8 402. enn
Teilabtretung: Beftritten ijt, worin die Auslieferungspflicht befteht, Dr
nicht die ganze Forderung, fondern nur ein Teil derfelben übertragen WI
mährend für die ganze Forderung nur eine Urkunde ausgeftellt ift. fen

%) Blanc Bem. 1, £ will in diejem en bie ES des Beben
dahin befchränken, daß er den Gläubiger zum Mitberechtigten oben
die ee Da zur Neberlaffung des Befibes aber infoweit bel echte
(allen, alS der neue Gläubiger fie zur Geltendmachun Ten Ye
bedarf; {oweit diefe VorausjeBung nicht zutreffe, $ ge aus ie
Semeinjchaftlichfeit des Nechtes an der Urkunde auch deren geM®
)chaftlicher Beliß. 18
Umgefehrt mil Schollmeyer Bem. 3 zu 8 402 und Rehbein Bem- ee
a 85 398—413 auch in Diefem alle den BZedenten jchlechthin Er
Auslieferung der Urkunde verpflichten, fofern derjelbe Fich nicht D
:rag3mäßig etivaS andere8 vorbehalten hat. | «alle
Nach der erften Auflage diefes Komm. CMayring) follte in diefent Ber?
der neue @läubiger die Herausgabe der Urkunde nur gegen die Rn
U na nach gemachten Gebrauche verlangen fönn
Wach Dernburg 11 S. 369 bezieht fich die VBorfehrift des &amp; 408 üb
haupt nicht auf den Fall einer bloßen Teilabtretung; fie kann ER
mehr überhaupt nur auf foldhe Urkunden gelten, an denen der Be nt
nach der Wbtretung fein Interelje mehr hat. Der Beffionar Pte
daher im Falle der bloßen Teilabtretung nur eine beglaubiß N.
Abihrift der Urkunde verlangen, und zwar auf feine Koll für
Der Dernburgfchen Anficht (d) 8 m. €. der Vorzug zu geben. DO
En die Analogie des $ 443 Saß 2, deffen ratio auch hier zuteil
ebenfo auch ihre praktifdhe Zwecdmäßigkeit und die Billigkeit.

2. Die Beftimmung findet nach 8 412 au Anwendung auf die Nebertragung
fraft GejfeBes und ulolee $ 836 bl. 3 ZBDO. auch auf die gerichtlih uDe
mwiefene Forderung, vi

3. Selbftverftändlich liefert die Aushändigung der Schuldurkunde allein no Ki)
Beweis für die Abtretung der Forderung. Val. ROE. vom 15. April 1904 in Sur. WI
Bd. 33 (1904) S. 337 Nr. 3. Val. Bem. 3 N $ 398. orten

‚ Wegen des Anfpruchs nr Herausgabe des in der Hand eines Drios
gefindliden Schuldicheins nal. S 952, ROEC, Bd. 54 ES. 111, Sur. Wichr.
Heil 55

3)
A

8 4103.
. Der bisherige Släubiger Hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen ein®
öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszuftellen, Die Koften hat
der neue Gläubiger zu tragen und vorzufdhießen.
&amp; I, 301; II, 346 Sag 2; MI, 397,

1. Beurkundung der Abtretung zweds Legitimation des Erwerber8. Die
in 8 403 jtatuierte weitere Berbpflichtung bezwect, d Läubi jonar) den
Nachwei8 feiner Nktivlegitimation zu Kemah lee en Sl ubiger_(Beffiong Beliß
        <pb n="444" />
        88 402—404.

435

tr für die Forderun isSexhebli S i iefen;

x ) g jeloft beweiserheblidhen Urkunden (S 402) noch nicht ermiefen; auch

Kg deige des Gläubigers an den Schuldner von der Beffion beweift noch nicht die

; 409 Ge emation, 5. O9. die tatfüchlihH gefdhehene Nebertraagung, hat vielmehr nur die in
egrenzte NMechtSwirkung, d. bh.

a} der Schuldner Lann auf Grund einer folchen Anal ar denjenigen leiften,
der in diefer Anzeige als neuer Gläubiger anzufjehen tt; überhaupt muß
der Gläubiger dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen {ih
gelten lafien, au wenn fie nicht erfolgt oder nicht wirfjam :ijft ® 409);
wenn die ne fchriftlich erfolgt it, Kann der Schuldner bei der Leitung
an den neuen Gläubiger nicht die AuZhHändigung einer Urkunde über die
Abtretung bzw. nicht die Borlegung einer foldjen bei einer Kündigung oder
Mahnung EEE ,

Noch geringere Wirkung hat die Anzeige durch den BZefiionar felbft. Diele
{ft nur geeignet, Den guten Glauben des Schuldners zu befeitigen und den
Zeffionar gegen unberechtigte Verfügungen des Zedenten im Berhältnis zum
Schuldner zu fichern. ;
Sn allen Fällen, fowobhl bei Anzeige durch den BZedenten wie durch den
Beiftunar ijit alfo Schuldner wenigjftenz beredhtigt, den Nacdhweiß der
Aktivlegitimation vom Beiltonar, d. h. den vollen Beweis der ge[dhehenen
Motretung zu verlangen, e8 fer denn, daß im einzelnen Zalle in diefem
Berlangen eine Schilane Kegen würde (S&amp; 226). AUu3 diefem Orunde pi
3 403 dem neuen Släubiger das VO die Ausftellung einer öffentlich
Mn Urkunde vom bisherigen Gläubiger über die Moiretung
zu verlangen,
Die N Bepkubtunag de8 Bedenten {ft bedingt durch ausdrüclihes Berlangen
des Beftionars. It Keine Öffentliche Urkunde über die Wotretung auzgeftellt,
iD haftet der Zebdent nicht etwa Fir den Schaden, der dem Zeffionar 2 m
ziner folden Urkunde bis zu dem Zeitpunkte erwächft, in dem er diefeS Ber:
(angen geftellt hat und Zedent mit der Ausftellung in Berzug gefommen
it. Das Verlangen kann zu jeder Beit, auch nach der Seiiton, ee
verden. Der Anipruch erlifjht, menn die abgetretene Forderung er pichen
ft, eventuell mit der gewöhnlichen Anfpruchsverjährung S 195). ,
Der Anfpruch des BeittonarS aus 8 403 beruht lediglich auf dem BZeffionS-
gertrag, nicht auf der diejern zugrunde liegenden obligatorifchen causa,
Der Anfprudh it bedingt durch Koljtenvorfhuß fTeitensS des neuen
Släubigers (BZefitonar8), val. Bem. 2,
die 3, Ueber den Begriff der ffentlidh beglaubigten Urkunde f. 8 129, über
Buftändigfkeit Zur öffentlichen Beglaubigung }. die Bem, 2 und 3 zu Art. 141 €®.
el 3. Der neue Gläubiger hat die Kojten borzufdhiehen. Cr kann alfo nicht Aus-
dorle Bug um Bug gegen Bezahlung der Koften verlangen, muß vielmehr feinerfeit®
eiften, Jofern nicht ein anderes vereinbart ift. ,
Beat Der bisherige Gläubiger kommt nicht in Verzug, folange die RAoften der öffentlichen
aubigung ihn nicht vorgefchoflen find (vol. Bem. 1, c) e8 jei denn, daß über die
sung der Koften etwas anderes vereinbart war,
wen 4. Die Vorfhrift des 8 403 findet gemäß S 412 auch entiprechende Anwendung,
In et die Nebertragung unmittelbar fraft GefeBeS erfolgt ift. Die Urkunde muß die
den t EN de8 bisherigen Gläubiger8 enthalten, daß feine Forderung Kraft Gefeßes auf
Neuen Gläubiger übergegangen ijt. Val. M. 11, 128. ,
ol Bei der WE a durch geridhtlidhe Anordnung bedarf e8 einer
efchfn Urkunde nicht, weil hier der neue Oläubiger jhon durch den Neberweifungs-
uß lenitimiert ft.

})

8 404.*)
Der Schuldner fan dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegen
Ben, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger
"gründet waren.
&amp;. 1, 302; IL 347; Il, 898.
8}
$; ) Zit
SG €: erat
46 a. ur: X
Simo (ohn, u appab
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ufredhnung Kahalnia 9 CC
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. 244 ff EM
DR )
        <pb n="445" />
        ‚36

IV. Abihnitt: Mebertragung der Forderung.
1. Schuß des Schuldners gegen nachteilige Folgen der Abtretung. Der
der VBorbem. I S. 420 oben Hargeftellte Grundfag der Sondernachfolge des Befiiongt
in die aktive Ceite des Schuldverhältniffes würde ungeachtet der in den SS 398-—30
anthaltenen Befdhränkungen des Zeffionsrechts zu unbilligen Ergebniffen für den Schulbuer
jühren, wenn nicht zugleich Itreng an dem Örundfage fejtgehalten würde, daß die KechtS-
lage des Schuldner durch die Ubtretung nicht ungünitiger geftaltet werben
darf. Daher wird der Orundfaß_der Sondernachfolge des Näheren dahin begrenzt, x
die etwaige Gegenfeitigfeit des Schuldverbältnifies nach Maßgabe der ihx ZUgLUN i
liegenden causa in feiner Weije beeinträchtigt werden darf. Wie einerleits nach S EN
die Forderung auf den neuen Gläubiger mit den Vorzügen (Neben= oder Hılisrechtek
übergeht, Die fie in der Hand des urfprüngliden Gläubiger8 hatte, fo anderfeits au
mit Jämtlichen ibr anhaftenden Mängeln d. h. mit allen Einwendungen, dereN
Begründung in die Zeit vor der ÄÜbtretung zurücreicht. Die Rechtslage
One I durch die Wbtretung nicht verfchledhtert werden. Dies it der TeitenDe

ebanfe de ;

Dabei it die causa cessionis von der causa der abgetretenen Forderung fell
wohl zu unterfcheiden. Aus erfterer kann der Schuldner, fofern nicht etwa, die Sach“
legitimation des Beffionar8, alfo die Gültigkeit des Nebertrangungsaktes felbit in Zrage
fommt (vgl. Bem. 4), ED abftraften Natur der Abtretung Keine Einwendung
herleiten; insbejondere ijt im BOB, audhH die im römifchen Rechte gegebene le
Anastaslana, melde die Geltendmachung der abgetretenen Forderung zu einem höher
Betrage, al dem dafür gezahlten reife ausfchloß, befeitigt; ebenfowenig kennt da
BGB. das römifchrechtlihe Verbot einer 109, cessio in potentiorem 5. 9. der YWotreiung
an eine Berfon, die in der Lage ift, den Mechtszwana au8 rein tatfächlichen Gründen
A Den, ; Lie

‚Sn ES I $ 302 war beftimmt, daß Einreden, welche eine ausfhlieBßl!
Beziehung auf die Berfon des bisherigen Oteubieer8 We den, vom
Schuldner dem neuen Gläubiger nicht entgegengefebt werden können. Die Beftimmung
ift von der II. Komm. als überflüffig geltrichen. Sie folgt von jelber aus der HZulaflung
der Beffion im Einne einer Sondernachfolge in die Forderung derart, daß nur dD°*
objektive Inhalt der Forderung auf den neuen Gläubiger übergeht. Sinredel
die nur in der Berfon des bisherigen Gläubigers ihren Grund haben (exceptiones !”
personam, höchftperfünliche Einreden), gehören nicht zum objektiven Leiftungsinhalt. f

Solche exceptiones in personam, höchftperfönlicdhe Cinveden, die unmittelbar I!
SefekeSvorfchrift beruhen, ‚fennt das BOB. nicht. Dagegen ift nach dem Prinzipe der
A die Degründung folder Einreden durch Barteivereinbarung nicht außs
gefchlollen. So kann 3. B. eine Stundung auf befiimmte Zeit mit der Maßgabe „ver“
einbart werden, daß die Stundungseinrede einem anderen al3 dem urfpringlichen
G{[äubiger gegenüber nicht a gemacht werden dürfe (pactum de non petendo :
personam AB Ctiundung für die Gläubigerzeit des Zedenten). Vol. Crome II S. 39
Anm. 26. In diefem Falle entfheidet der Inhalt der getroffenen Vereinbarung darübele
ob die Einrede dem neuen Gläubiger entgegengefeßt werden kann. (3. I, 388.) f

Abtretung ausländijher Forderungen an Inländer. Zweifelhaft if ..0
8 404 auch anwendbar fein würde, wenn nach dem Prinzip der völferrechtlidhen Netorliok
oder Vergeltung unter Buftimmung des BundesratS vom Reichskanzler CS. Art. 31V
deftimmt wird, daß Forderungen, die den Angehörigen eines beftimmten ausländifden
Staates zuiteben, nicht geltend gemacht werden fönnen. Wenn keine Scheinzeffion, VO
liegt, Jondern eine {ei e8 au bloß fiduziariihe Zeffion, fo würde an {ich der eifton0s
die Forderung geltend machen können. Val. Schollmeyer Ben. 2 zu 8 404, Plan Dem.
zur 5404. Allein m. €. ift eine folde Zeffion al8 in fraudem legis gefdehen nach S5 136
138 fir nichtig zu erflären. Die Zeffion verftößt zwar nicht unmittelbar gegen Da
in der Verordnung des Reichskanzler8 liegende Gejeß, wohl aber mittelbar gegen dENCH
3Zwed; eine Logifche Auslegung des Berbots muß e8 auch auf die zedierten Sorderungen
der Ausländer erftrecen. m wird e8 ih beim Erlaß einer {oldhen Verotd“

nung, um einer grammafif en Yuslegung vorzubeugen, die {ich bereitZ hei Scholmeve!
und Dlanck a. a. DO. andeutet, empfehlen, tet den Zeffionsfall mit zu berückfichtig®
und das Vergeltungsrecht auch auf die zedierten Forderungen zu eritreden. AUnder®
verhält e8 fid mit der Hrage der Zeffion feitenS eines Nusländers an einen Inländer
um Der prozefjualen Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkojten „UN
der erhöhten Vrozeßfoftenvorfhußpfliht borzubengen. Cine {olde Zeffion ftellt feine
nichtige Umgehung des GejekeS dar, weil der inländijhe Beffionar tatfächlih Klage!
it und ihm gegenüber Die ratio einer rein prozellualen Einrede entfällt. %Ul
menn der inländilche Zeffionar überall nicht imftande ft, die Vrozeßkoften zu zahlen
während Zedent hiezu Unftande wäre, mürde die CEinrede der Aralift begründet je
Val. RKammeraer. in BI. f. NR. im Bez. d. Rammeraer. 1902 S. 16, Pipr. d. DLSG. DD. 4
        <pb n="446" />
        437
Sa Dernburg II S. 347 Note 13, Kuhlenbect in BL. f, FA, Bo. 70 S, 337 ff.
ind 2, Begriff der Sinwendung im Sinne des $ 404, Unter CSinwendungen
Me ah der Sprache des BOB, fowohl die Eintr eden im zivilrechtlichen Sinne, 3. 3.
oder urcde des nicht erfüllten Vertrags (8 320), als auch die auf recht3hindernde
ehe Tedhtsvernidhtende Tatjadhen gegründeten Einwendungen zu vers
2% Er AB Eihmwendungen im Sinne des 8 404 wird auch die Einrede des Schuldners
Betz ® werden müllen, daß er die abgetretene Horderung nur Bug, um Bug gegen die
Sue einer an gebiührenden Leiftung zu erfüllen brauche. (E83 kann deshalb der
dem er ein zur Zeit der Übtretung begründetes fog. Zurüchehaltungsredht auch

Neuen Gläubiger entgegenjeßen. (S. Bem. 5 zu $ 273.)

) m Gefonderen fallen unter 8 404 Einwendungen, welde die EntitehHung.
der Horderungen betreffen (Berufung auf reht3hinbd ernde Tatfachen):
Nichtigkeit des die Forderung begründenden Nechtsgefdhäftz wegen mangelnder
Beichäftsfahigkeit, wegen Verftoßes gegen ein gefebliches Verbot (S 134) oder
gegen die guten Sitten (S 138), die 5 Einrede der Simulation oder des.
Scheingeichäfts, des Scherze8 (SS 117, 118). (Vgl. jedoch für den Fall einer
urkundlichen Forderung $ 405.)

3) Einwendungen bzw. Einreden, welche die Jorderung wieder hefeitigen Be-
Din auf redht8vernichtende Tatjachen): Irrtum 88 119—122),
Drohung S 128), arglijtige Täufdhung S 128).

x) Wem gegenüber muß die nah $ 121 in den Sällen der S8 119, 120
arforderliche Anfechtung erklärt werden, dem HZedenten oder dem
Beffionar? € i{t felbjtverftändlich, daß, folange der Schuldner die
Abtretung nicht kennt, die Unfechtung noch egenüber dem Zedenten
folgen fanır S 407). M. SE, it aber Sn nach der Anzeige der
Zeffion die Anfechtung gegenüber dem BZedenten noch wirkfanmt. Nur
iheimbar jpricht Dagegen Das arg. e contrario au8 8 407. Die Anz
iecotung hat nach $ 143 zu erfolgen gegenüber dem Anfecdhtungsgegner.
Anfechtungsgegner i{t bei einem Vertrage der andere Teil, d. bh. der
Segenkontrahent, hei einem einfeitigen Rechtagefchäft derjenige, Dem
zegenüber das Rechtögefchäft vorzunehmen wart (8 143 Abi. 2). Val.
Dem, 6 zu &amp; 143 (Bd. 1 S. 493), Dem Zeffionar_gegenüber kann
alfo die Anfechtung nicht erkflärt werde Baal. auch Dertmann Bem. 2.
ar 8 404, Hellwig, Anfpruh S. 17, Qangheinefen, Unfpruch S. 317.
Die Anfechtungserflärung hat rückwirfende Kraft und macht daher
die Beftion gegen]tandSloS,

Erlanat im Salle einer. Anfechtung der auf Grund der
38 119, 120 bzw. bei Einwendung der Nichtigkeit wegen Scherzes
3 118) auch der Zelfionar den Anipruch auf das negative Vertrags:
ıterelje oder verbleibt diejfer dem HZedenten? Da die Anfechtung
rüchwirfende Kraft hat, da ferner der Unfpruch aus &amp; 122 etwas ganz
mbderes ilt, als der zedierte Anfprucdh, fo kann er nur vom Bedenten
jeltend gemacht werden, eS jei denn, daß er au8drücklich mit abgetreten
murde. Der Befitonar hat lediglich feinen Megreß an den Hedenten
und für leßteren bildet gerade diefer einen Teil feines negativen Berz
_ txagSinterelte8.

8) Einrede der Aufrechnung: vgl. S 406, und ferner Einrede der Zahlung,
de8 Srlaftes uf. 8 407; ferner gehört hieher die Einrede der Verjährung,
weich feißtere jelbitverftändlich Durch die Zeition nicht unterbrochen wird.
Rgl. Bem. 3 am Ende. .
Prozeflunle Sinreden im engeren Sinne, z. 3. Einrede des SchiedS-
zerichtSvertrags, Sinrede der U af rund eine8 vereinbarten
Merichtsftandes, Bal. Nipr. $. OLG. Bd. 17 S. 97. Wegen der Einrede
der Netorfion und der mangelnden Sicherheitsleiftung für Yrozeßkoften gegen

. Beifion an einen Ausländer vol. oben Dem. 1 a. €. ,

änd x 3. Die Einwendungen mülen zur Zeit der Volzetung begründet fein. GHiedurch
die eineswegs alle Einwendungen  ausgelOloffen, welche {ih auf Tatfachen gründen
wel et {päter eingetreten Jind. € wird mur erfordert, Daß der Rechtsgrund, auf
nög em die Einwendungen beruhen, {hon zur Zeit der MNotretung befitanden hat,
Aeteet auch die Tatjachen, infolge deren er wirkffam mird, erft nach Der Abtretung ein=
:*freten fein. Xol. ROE. Bd. 51_S. 170, Iur. Wiche. 1907 S. 742 Bi 8. SO kann
"eiftı der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber einwenden, daß ihm die Gegen-

Ng des alten GOläubiger8 nach der Wbtretung entwebhrt worden oder daß nach der

A
        <pb n="447" />
        438 IV. Abjhnitt: Nebertragung der Forderung.
Abtretung eine auflöfende Bedingung eingetreten ift, unter welcher die Forderung Ion
im Beitpunfte der Abtretung ftand. (%B. I, 388; M. 1, 129.) , . Dem
Dei gegenfeitigen Verträgen, aus denen eine Forderung zebiert ift, {tebt dent
Beiftonar die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch dann entgegen, wenn der De Te
srjt nach der Abtretung mit der Gegenleiftung in Verzug kommt; ebenfo wenn die Sri
feiltung erft nach der Abtretung unmöglich wird (SS 323—326). Val. Crome II S. a
Note 28. Cbenfo fteht die Einrede der Verjährung dem Schuldner auch dann 3W
wenn bie Verjährung fich erft nad) der Beffion vollendet. .
| +. Einwendungen, welde gegen den neuen Gläubiger begründet find, fan
der Schuldner felbjtverftändlih Ddiefem unbeichränfkt entgegenjeßen. Unbenommen Be
dem Schuldner ferner alle Einwendungen gegen die Sachlegitimation des aM
Öläubigers8, alfo Einwendungen, welche die Gültigkeit des Nebertragungsaktes betreffe %
Hieher gehört der häufig borkommende Einwand, daß die Abtretung nur zum She € x
erfolgt und deshalb gemäß S 117 nichtig fei. Mit diefem Einwande kann der Schulden
aber nur dann On wenn er nachweift, daß der Wbtretungsakt felbft fimu een
lei. Der Nachweis einer Vereinbarung zwifchen dem bisherigen und dem neuen Gläubige
daß der leBtere dem Schuldner und Dritten ee als Gläubiger gelten, dem DiSber'0C
Gläubiger aber zur Herausgabe des vom Schuldner Geleijteten verpflichtet fein © L
enügt zur Begründung diefes Cinwandes nicht. (M. I, 130.) ROSE. Bd. 39 S. 166. BI
ublented, Hiduziarifdhe Zeffion ufw. in Bl. f. RA. 1905 S. 337 ff. über
Keine Einwendungen kann überhaupt der Schuldner dem Befftonar gegenu x
machen aus der causa des Beffiongaftes, diefe it Für ihn eine res inter alios acta. dWM
Joweit bdiefe Nichtigkeit des Zelfionsaktes nach fich zieht, würde er mit Geltendmachung
diefer Nichtigkeit eben die Zeifion felber und {omit die Afktiplegitimation. des Beiiiongt®
heitreiten Können (Ausnahme bei fimulierter, aber beurkundeter Sorberung $ 405). Eine
EEE für den Zebdenten bezüglich des Zeijtonsaktes begründet feine Ein“
cede für den Schuldrer. Wie aber, wenn nach der Beilion der Aedent die Anfechtung
erflärt? (€ ift zu unter/dheiden:
a) Die Erklärung wird dem Schuldner mitgeteilt. In diefem Kalle darf ey aM
den NA nicht mehr leiften, er hat defjen Legitimation zu beftreiten, $
9) Die Erflärung wird ihm nicht mitgeteilt. Nach Analogie des &amp; 409 mu
jebt a troß Änfechtuna dem Schuldner gegenüber die Abtretung
gelten lafjen.
3m Falle der Ungewißheit der AUnfechtungsberecdhtigung des Zedenten fan
Schuldner nach &amp; 372, ZPO. $ 45 hinterlegen. Ö
5. Anerfenntnis des Schhuldner3. Der Schuldner kann nach der Zeffion dur
Vertrag mit dem Beiltonar anerkennen:
a) Seine Schuld an den 3 edenten. Dadurch werden ihm die fonft nach S 404
Aitehenden Einreden abgefchnitten. Vol. Schollmeyer Bem. 4 zu 8 AO
x) Eine Anfechtung Ddiefes Mnerkenntnifies wegen SJrrtums, Mrglift,
Drohung uf. wird nur dem Beffionar gegenüber wirkfam. Cbeni?
fann Ddiejes Änerfenntnis eventuell dem Hejlionar gegenüber nach Den
Orundfägen der ungerechtfertigten Bereicherung Kfondiziert werben
Nicht ausgefchloffen Yt auch eine Rondiktion des Durch die Beitton
Erlangten vom Zedenten, fall8 eine Nichtihuld dem Befftonar en
über anerkannt und diefem lehteren gegenüber Anfechtung oder Kon
biftion nicht möglich oder erfolgreich war. &amp;
b) Der Schuldner fann anerfennen feine Schuld an den Beifionar. Au
in diefent FJalle verliert er die Einwendungen aus S 404. Eine erfolgreich
Anfechtung ftellt fie natürlich wieder her, eine VBereicherunasklage aber gegen
den Zedenten {ft in diefem Kalle auSgefchloffen. 8
Der Schuldner fann kediglich die Reht8gültigkeit des Beffionsakte
feloft anerfennen. AWsdann liegt fein Anerfenntnis im Sinne des &amp; 781 nor
vgl. Schollmeyner a. a. ©), e8 handelt fiH nur um Verzicht auf ine
wendungen gegen die Gültigkeit der Zeffton, daher {ft Schriftlichkeit nicht EI“
forderfidh. Schuldner behält alle übrigen aus 8 404 ober gegen den Zeiional
lelbit ermachjenden Einwendungen. B
Borbehaltlofe EDER den Beifionar {ft kein Schul“
anerfenntnis, gl. Schollmeyer a. a. &amp;. Die condictio indebiti (88 812
814) fann GEBEN, ben Zeffionar angeftellt werden, fowobl aus Gründen
ie, vo en eifion liegen, mie aus folchen, die nachher ermachfen (im
‘vgl. Bem. 6). .
Die Beftimmung des S 404 it rein di8pofitiver Natur. CE wird
deshalb einer Bereinbarung zwijdhen dem urfprünalichen Gläubiger und dem

2)
        <pb n="448" />
        38 404, 405, 439
ShHulner, durch welche Leftimmten, an ih den objektiven Beitand der on
derung betreffenden Einreden, wie 3. B. derjenigen des nicht erfüllten Ders
:rageS eine ausfchließlidhe ee zu der erfor des urfprünglidhen ©läu-
biger8 gegeben wird, derart, daß der Schuldner im Falle der Abtretung der
Forderung diefe Einreden dem neuen Gläubiger nicht Er a darf,
die rechtliche Wnerkennung nicht zu verfagen Jjein. Allein eine derartige Ver-
anbarung bedarf einer Maren und beftimmten Feftitelung, RGE. in Iur.
Wichr. 1909 S. 310 Biff. 5.

84100 Die VBorfhrift des S 404 gilt auch für die Nebertragung fraft Gele be

Schul, ebenjo für die Uebertragung durch gerichtlide Anordnung, da die dem

Hlanbiesn Zuftehenden NEE nicht dadurch verkürzt werden Können, daß gegen feinen

ger eine Amanasvollitrechung betrieben wird.

8 405.*)
. Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgeftellt, ]j0 fann er
o wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem
Wa Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß die Eingehung oder An:
Sienmung des Schuldverhältniffes nur zum Schein erfolgt oder daß die Abtretung
en Vereinbarung mit dem urfprünglihen Gläubiger ausgejhloffen jet, e$ jet
% N, daß der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder
"nen mußte,
®. IL 3248: [IL 399.
Schuß des gutgläubigen Grwerber8 einer beurfundeten Forderung.
Yord Der 8 405 Re eine finauläre, der Sicherheit des Verkehr8 mit urkundlih verbrieften
Sin rungen dienende VorjdOhrift zum Schube des gutgläubigen CErwerbers$ gegen zwei
veden des Schuldners:
Wen I, die Einrede der Simulation der Eingehung oder AWnerkennung des Schuld-
Wältnifie8;
Yan: II, die Einrede des pactum de non cedendo (der die Abtretung ausfdOkieBenden
einbarung).
311 1. Berubht die abgetretene Forderung auf einem Schein gef bäfte, fo it fie nach
5 40 ET Der Einwand der Nichtigkeit ann zufolge der allgemeinen MEER des
des $ auch dem neuen ®läubiger entgegengejeßt werden (YBem. 2 zu 8 404). Die Kegel
Borf 404 hat jedoch eine Einfchränkung erhalten durch die von der I. Komm. aufgenommene
aus Orift des 8 405 Jr den Fall, daß der Schuldner eine Urkunde über die Schuld
In geltellt MO und da ED unter Borlegung der Urkunde abgetreten wird.
Sorder ent alle fol der Schuldner dafür en daß das Vertrauen des Ermwerbers der
300.) aß auf die urkundliche Erklärung des Schuldners nicht EEE werde. (BB. 1,
Sin Er fol fih dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf erufen Dürfen, Daß die
5 Sehung oder Anerkennung des Schuldverhältniffes nur zum
eine erfolgt fei
de8 © € murde in der I. Komm. angenommen, daß befondere Oründe für den Schub
ine Ywerbers einer Scheinforderung nur vorhanden jeten, wenn über die Scheinforderwg
Urkunde ausgeftellt jet.
der HS ei nidgtbeurfundeten Forderungen reichen, wenn der Scheinfchuldner bei
efo egründung der Scheinforderung Die Tänfchung Des fpäteren Ermwerbers derjelben
Ypeunt Dat, die fir den Betrug geltenden Vorijhriften aus (SS 823, 826). Auch hat die
fon nicht verbriefter Forderungen für den Verkehr nicht Joldhe Bedeutung, daß es
der erlich wäre, dem Scheinjchuldner dem getänfchten Erwerber gegenüber den Einwand
SG Simulation zu ver Jagen. Dagegen werde von dem Scheint ufoner, ‚welcher eine
ee urfunde ausftelle, in eier gewiflermaßen fein fimulierter Verpflichtungswille
tele Kerl er gebe ein Schriftftüct aus der Hand, weldhesS an jeden Lefer das Anfinnen
hr jeinen %nhalt al8 ernitlich gemeint anzujehen; e8 gejdhehe desbalb dem Yusfteller
Symantec, wenn ihm zugemutet merde, Dafür einzuftehen, daß Das Vertrauen des
erber8 auf die beurkundete Erklärung nicht getäufcht wer de.

$

Literatur: Wellsdacdher, Das Bertrauen auf äußere Tatbeftände 1906 S, 60—69,
        <pb n="449" />
        IV. Ubidhnitt: Nebertragung der Horderung

VBoranusfegung ift: .
a) daß der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausaeftellt ‚hat. Ye
Icheinlich ift eine fhriftlide Urkunde gemeint. Da über die Dorm 5e8

a gefagt ift, io genügt eine Brivaturlunde im Sinne
9) daß die Urkunde bei der | vorgelegt wird. Eine vorhergehende
oder nachträglidhe Borlage hat die Wirkung des S 405 nicht. Nur al
wenn die Urkunde im Zufammenhange mit dem a vorge

wird, foll das Vertrauen des neuen Gläubiger3 auf die Ernitlichteit
beurkundeten Vertrags gefchiüßt werden: . “
daß der neue Gläubiger heim Erwerbe der HZ0orderung in guff it
Glauben war. Hat der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sache

zefannt oder kennen müflen ($ 122 lb. 2), fo ift ibm gegenüber der &amp;i

mand des Scheingefchäfts zuläffig. 8
‚ 8. Nur der Einwand, daß die Eingehung oder die Anerkennung des
Shuldverhältniifes zum Schein erfolgt jet, ilt quögefhloffen, Die Buläflig
feit aller anderen Einwendungen, gleichviel vb De aus der Urkunde erfichtlich find DE
nicht — abgefeben von dem in Bem. Il behandelten Einwande der Unübertragbarfeit )
beftimmt fih nach der Regel des &amp; 404. Val. Elf.Lothr. Ztichr. 1907 S, 18 (Kolmar)
Sur. Wichr. 1909 S, 310 3 5. 9)

Dies gilt insbefondere von der Einrede des Scherzes (8 118), des Srrtums S br
Dagegen bin ich, abweichend von Schollmeyer Ben. 1, a der Anficht, daß der dem erfin n
Gläubiger bekannte geheime Borbehalt (&amp; 116 Sag 2) unter 8 405 fallen muß, daß x
der Schuldner fih dem gutgläubigen Zelfionar einer mit foldem dem erlten G1äubi0e
bekannt gewefjenen gebeimen Vorbehalt beurkundeten Forderung nicht auf dert]
Nichtigkeit berufen darf. Ein folder doppelter geheimer X orbehalt fteht praktifh Del
Scheingefhäfte völlig gleich, der Unterfchied ift ein rein theoretifdher; wenn auch die Be
Ad des $ 405 eine Ausnahmebeitimmung ift, fo trifft doch die oben Bem. I ange
gebene Begründung auch für diefen Fall vSllig zu, während im Falle des Scherze8 imm6
din die AN vorlag, der Gläubiger werde feinen Mißbrauch mit der Mrhunde
Zehen 0 au ROGE, Bd. 60 S. 21, Kur. Wichr. 1905 S. 137 Ziff. 18, Sur. Wichr. 19
S. Üf. 4.

Die Vorfehrift des 8 405 bezieht fich aber nur auf den Einwand, daß das Schuld
verhältnis felbit fimuliert fei, nicht auch darauf, daß die Beffion fimuliert fei. Wege
des leßteren Einwandes val. Bem. 4 zu $ 404 oben, ferner @ruchot, Beitr. Bd. 30 S. 1005
Ebd. 37 S. 119, Yur. Wichr. 1900 S. 309 Nr. 1, KOES. Bd. 39 S. 166. Y

Analoge Ausdehnung der Borfehrift: Troß der Natur des &amp; 405 als Sonder
vorfhrift it anzunehmen, daß e8 fih nicht um eigentliche ÄWbtretungen zu ande
braucht, daß vielmehr der Paragraph überall anwendbar ft, wo durch MRechtsgefchäl®
DBefugnifje für einen Erwerber in Änfehung der Horderung begründet werden, allo UT
befondere auch in den Fällen ber SS 1069, 1070 Nießbrauchsbeftellung), 1274, 1279
(Pfandrechtsbeftellung), 718 (Einbringung in_ein Sefellichaftsbermögen). Beruht E
gegen der Erwerb auf anderen neben Tatfacdhen, 10 verfagt der Schuß des $ 400
Be 2 S 412 {pricht (arg. e contrario), Val, Kamdohr in Oruchot, Heitt-
3D. 44 ©. Y ,

Weiter al8 vorhin bemerkt ift die Borfchrift nicht auszudehnen, inZbefondere nicht
auf den Fall, daß der Schuldner in Erwartung der AUuszahlung der Darlehensvalkuta IM
borauS einen Darlehens huldihein ausgeftellt hat, der Gläubiger aber das Darlehen
nicht gewährt. Val. Dernburg I. S. 363, ROE. vom 12. Sanuar 1905 Bo. 60. S. 21
in ur. Wichr. 1905 S, 137. Val. aud RGE. in Sur. Widhr. 1909 S. 310 Biff. 5.

. 3. Weitere Abtretung der Forderung an einen Dritten Gläubiger. Nach
der SFaffımg des 8 405 ift der Einwand des Scheingefchäfts demjenigen ne
Gläubiger gegenüber ausgefchloffen, bei welchent die Vorausjeßungen des 8 405 (MU )
trefung unter Borlegung der Urkunde und guter Glaube heim Erwerbe der Forderung
jutrefen, €3 {chadet ihn nicht, wenn diefe VBorausfeßungen hei einent früheren Erwerber
er Zorderung, von welcher er jeine echte Hherleitet, nicht vorhanden waren. Soenlp
Dertmann Bem. 3. Anderfeit8 wird er fich aber auch nicht darauf berufen können, DA
bei feinem Rechtsvorgänger die Vorausjeßungen des S 405 vorliegen, wenn er TeLOIf
beim Erwerbe der Forderung deren Nichtigkeit oder Unübertragbarfeit kannte, Die Aus
führung in %. I, 391 trifft auf die gegenwärtige Fajffung des 8 405 nicht zu weil Die
Worte „und feinen KRechtsnachfolgern“ in das Gefek nicht aufgenommen find. Ripr. D-
DSG. 35.8 S. 444 (Frankfurt vom 20. November 1908). MM. Planet Bert. 4 zu 8 405-
IT. Vertragsmäßiges Zeffionsberbot: Nach S 399 kann die Abtretu ng einer
Sorderung durch Vereinbarung zwilchen dem ®läubiger und dent Schuldner mit Nirkung

2)
        <pb n="450" />
        38 405, 406.

441

Oenüber jedem Dritten ausgefhloffen werden. (S. Bem. 2 zu $ 399) Auf eine
Dlche N etefataetng fann fich Ma one nicht berufen, wenn die Wbtretung unter
Sorlegung einer von ihm über das Schuldverhältnis e Urkunde EN Da
Nerbei Dorausgefeßt wird, daß der neue Gläubiger die Der Wbtretung entgegen lfebenbe
Sereinbarung im BZeitpunkte der Abtretung weder kannte noch fennen mußte, 10 kann
Ne Schuldner {ich gegen eine vertragswidrige Abtretung dadurch jhüßen, daß er Die
Re einDaTUNG der Nichtübertragbarfeit in die Urkunde aufnehmen bzw. bei nachträglicher
“reinbarung auf derjelben vermerken läßt CB. VI, 167, 168).

Am übrigen gilt aud) hier das oben in Bem. I, 1 und. 3 Sefagte, , 9
Beweisiait: Der Zeiftonar hat zu beweifen, daß ihın die Urkunde bei der Ab-
tetung vorgelegt ijt; der Schuldner hat zu beweifjen, daß der Zeflionar die Simulation
efannt hat oder fennen mußte. Val. Rand Bent. 4 zu 8 405.
8 406.,*)
x Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zuftehende
Sörderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, e$ jet denn, daß er
% dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnik Hatte oder daß die
Sörderung erit nach der Erlangung der Kenntnik und fpäter al die abgetretene
SOrderung fällig geworden ft.
$ 1, 808; II, 849; IT, 400. °
N I. Weiterer Schuß des Schuldners gegen nachteilige Folgen der Neber-
Angung durch A des Aufrechnungsrechts. Nach der tein begrifflichen
5 Teleguenz des 8 387 würde diefe Nufredhnung unzuläffig fein, denn der 8 387 jeßt al8
gemeine Voransjegung der Aufrechnung Gegenfeitigkeit d. h. Identität der Berfon des
% ündiger8 her Malitvforderung mit dem Schuldner der Aktivforderung, und zwar zweifel=
N WOt nur im Moment des erften Gegenübertretens, fondern auch im Beitpunkt der
en rechmum Serflärung. YWber Billigkeit und praktifihe Rückjichten haben das BOB.
UDO es Die Nebertragung der Forderung nicht wie das bisherige gemeine echt durch
ie Denunziation an den Oläubiger bedingt fein läßt, genötigt, im S 406 zugunften
s Sutgläubigen Schuldners von diefer rein begritfflichen Aonfequenz ab-
Sehen und ihn in der rechtlichen Pe NINE mit von ihm vor der Zeit der
eantniserlangung (von der Beifion) gegen den bisherigen @läubiger erworbenen
“enforderungen zu jhüßen. Val. S 392. .
n Da der Schuldner (cessus) auch mit Forderungen aufrechnen fann, die er erit
der Beijion, aber vor der Kenntnis derfelben gegen den Zedenten
der orben hat, bildet S 406 eine Erweiterung de8 S 404. Er erweitert den Kreis
4 Einwendungen des Schuldner3 gegen den Zeffionar. Vorausfeßung zur Anwendung
Natürlich, daß die Aufrechnung dem bisherigen @läubiger gegenüber zuläffig war.
dies Auf feinen Fall {fol dem Schuldner, der {horn nach S 404 (Sem. 2, c) aufrechnen darf,
ze DBefugni3 durch S 406 wieder entzogen werden. Vielmehr beftimmt S5 406, daß Der
Sehulder dem neuen Gläubiger gegenüber alle Forderungen aufrechnen kann, die ibm gegen
nn bisherigen Gläubiger zuitehen, auch folche, die zwar erft nach der Zeflton, aber bevor
Kenntnis von derfelben erlangt hat, entftanden und fällig geworden Hind., ,
Diefe Beftimmung des 8 406 entfpricht volljtändig jener des $ 392 über die Auf-
SZ mung gegen eine Geichlagnabmte Forderung, nur mit dem Erfaß, daß hier ftatt des
Seitbunktes er Beichlagnahme der Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von der Abtretung
Eiticheidet. Bol. die Bent. zu S 392. Auf welde Weije der Schuldner die Kenntnis
YO der Wotretung erlangt hat, it gleichgültig. € it nicht notwendig, daß ihn die
v trefung durch den neuen Oläubiger oder durch den bisherigen ®länbiger angezeigt
yutde, Hür den neuen Gläubiger 7 e3 allerdingS ratfamı fein, fih durch unverzügliche
38 delge der Übtretung an den Schuldrer gegen die ihm durch die Beitimmungen Der
4067 408 drohenden ME zu IOhüßen.
usgenommen find nur: ze Abtretun
a) Forderungen, die der Schuldner erjt erworben hat, als er die Abtretung
Den N rente, Gennenmitien (S 122 Abf. 2) fteht bier dem Kennen nicht
: , ; i it? echt
* Qiteratur: Schönfeld, Gilt der &amp; 406 BGB. aud im Recht8itreit
ie 8 ©. 546;  erbaltlut® bes 5 406 zu BRO. 8278, ogl. Schneider, Hecht 1904 ©. 480
50 gegen Ecciu8, Preuß. Privatrecht Bd. I S. 670; Kohler, Ztihr. f- N U .
Bu 115; Simonfjohn, Ueber das Verhältnis des 8 404 zum S 4106 BGH. in Gruchot®
Sitr. Bo, 50 S. 244 Hi.
        <pb n="451" />
        „A

IV. AbjOnitt; Nebertragung der Forderung.
aleih. 8 ift gleichgültig, auf weldem Wege der Schuldner die Kenntnis
erlangt bat. _
Hurderungen, die dem Schuldner zwar {chon vor erlangter Tenntnis v9
der Abtretung zuftanden, die aber erft nach Erlangung der Kenntnis und
jpäter als die abgetretene Forderung fällig geworden {ind. ,
. Der mit „oder“ beginnende Schluß des Ausnahmefabes (Ausnahme b) ft nur N
Verbindung mit dem unmittelbar davorftebenden Teil des Ausnahmefakes zu verftebS
d. b. er will nur eine (neu) erworbene Forderung treffen. Bal. Simonfohn a. a. &amp;-
S, 250. Eine Gegenforderung, für die zur Zeit der Kenntnisnadme von der MNbtretung
bereit8 der rund gelegt war, die 9 alfo als eine Folge der damaligen Befchaftenbe 0
des Schuldverhältites fennzeichnet, auf daS die Alage {ih gründet, ift keine neueworDen
Horderung, auf welche die einichränkenden Schlußbeftimmungen der 88 406 und 392 Un
wendung finden.
. Daher liegt keine der Ausnahmen im Sinne von a oder b vor, wenn die Forderung
des Schuldner8 vor defjen Kenntnis von der Abtretung zwar fhon vorhanden und F
Jich fällig, aber noch nicht gleichartig war 3. B. ich noch nicht in eine unbedinate Se
Forderung umgewandelt Hatte. „9
Sn den bisherigen Auflagen mar freiliG mit Planck Bem. 2 zu &amp; 402, Rehbein S
zu 8 408 unter ET Ad auf NOS, Bd. 26 S. 206 gefagt worden, daß die Yu
rechnung ausgefchlofen fei, wenn der Schuldner zu der Zeit, wo er von der Abtretung
Kenntnis erlangte, nicht aufrechnen konnte, weil die ich gegenüberjtehenden Forderunge
damals noch TEE waren. Allein jene Ent{hHeidung, die übrigens auf Anwendung
der Beftimmungen des preuß. ALCR. beruht, Derltößt gegen den in Bem. 2, b zu &amp; 387 herbot“
gehobenen Srundfaß. Val. jekt ROGE. in Kur. Wichr. 1910 S. 147 Zi. 8 (6 genäd
daß die Forderung bes Zebenten an den Beklagten, d. h. den cessus, al8 bedingte Gel &gt;
forderung der Sn des Beklagten, cessus, gegenüber geftanden hat und, als der Bes
Magte, cessus, nach erlanater ®ennini8 von der Abtretung in der Klagbeantwortung De
Aufrechnungserklärung abgab, zu einer unbedingten Geldforderung geworden if). See
au ROS. in Sur. Wichr, 1910 S, 389 Ziff. 3 (Gleichartigkeit der Forderungen |
nur erforderlich Yür die Zeit, wo die Nufredhnung erfolgt). ROT. Bd. 73 S. 138.

‚. 3, Im Fell einer medhrfaden Nebertragung kann der Schuldner unter den
gleichen BorausfeBungen einem {päteren Öläubiger gegenüber auch mit einer ihm eg
einen ‚Depitidhennläubiger zuftebenden Forderung aufrechnen. (M, Il, 131.) Val. Bem.
zu N

4. Die Haftung de3 hisbherigen Gläubiger3 gegenüber dem neuen
Gläubiger dei wirkfam erfolgter Aufrechnung beftinmt fih nach dem zwifchen diele
beiden beftebenden obligatorifchen VBerhältnijie. (S. Vorbem. II, 1 S. 422.) x

a) Wenn der Schuldner mit einer vor der Äbtretung erlangte?
fälligen Gegenforderung aufrechnet, {o gelten nach S 389 die auf”
erechneten Zurderungen al8 vor der Zeffion TON Den Daher hat in diefem
Kalle der HZedent dem BZeffionar die abgetretene Forderung gar nicht DE
ichafft und kommen demgemäß die S8 437, 445, 515, 5923, 757, 1624 NAD.
jur Anwendung, 5
Nenn der Schuldner mit einer nach der Abtretung fällig
gewordenen oder nach diefem Zeitpunkte erlangten Gegen“
[ DEE aufrechnet, fo ijt der Sn auf Roften des Beffionar$ von
‚einer Schuld an den aufrechnenden Schuldner befreit und haftet all den
Son 4 der Bereicherungsklage (&amp; 816 Abi. 3). Mal. Schollnıener
S, 377, 378.

5. Die Beweislaft für das Vorhandenfein der in 8 406 aufgeführten, bie Yuf
cechnung ausfchließenden Tatjachen trifit den neuen Ö©läubiger.

6, Die Vorfchriften der SS 406, 468 find auch entiprechend anıyendbar in den Fallen
der SS 720, 2019 Ubi. 2, 2111 Abi. 1. .

7, 8 406 gilt auch für die Mebertragung Fraft Gejeßes (S&amp; 419). Für De
Zuläffigfeit der Aufrechnung gegenüber einem @©(äubiger, welchem die Forderung dur
gerimtlide Unordnung überwiefen wurde, it S 392 maßgebend, da die gerichtlidt
leberweifung einer Forderung fet8 eine Befchlagnahme jur VBorausfeßung hat.

Beftritten ft, ob Kenntnis des gefeßlidhen Nebergangs aNaMEDmER N wen?
der Schuldner bie Zatfachen kennt, an die derfelbe Kraft Gejebes gefnüpft ift. ejahenD
land $ 406 Bem. 5, ROSS. Bd. 60 S. 200 ff, 204; a. MM. Lang, Das Mufrech“
nungSrecht 1906 S, 28, der hier die Berufung auf Unkenntni3 der rechtlihen Beftin“
mungen nicht ausfchließt. In der Tat begründet der error juris feineSweg8 eine DIaC
sumtio juris et de jure der Menntni8, fondern höchitens den Bormurf der Kabhrlafiigtet
        <pb n="452" />
        38 406, 407.

443
Ind wie {horn oben zu 2, a bemerft ift, fteht das Rennenmüflen in diefem alle dem
Kennen A gleich. Sol auch Enneccerus, En 4./5. Aufl. S. 218 Dr. 3.
8 407.*)

Der neue Gläubiger muß eine Leiftung, die der Schuldner nach der Ab-
Tetung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, [owie jedes Nechtsgefhäft, das nach
der Abtretung zwifHem dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in An:
dung der Forderung vorgenommen wird, gegen fi gelten Iaffen, eS jet denn,
0ß der Schuldner die Abtretung hei der Leitung oder der Vornahme des Rechts:
Seh fennt.

„Sit in einem nach der Abtretung zwijhen dem Schuldner und dem bis-
tigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsftreit ein rechtSkräftiges Urtheil
Tber die Forderung ergangen, fo muß der neue Gläubiger das Urtheil gegen Jich
ln lajfen, e8 jet denn, daß der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte
T NechtsHängigkeit gekannt hat.

&amp;. I, 804; II, 350; III, 401.

„ I. NecdhHtahHandlungen des gutaläubigen Schuldners gegenüber dem bisherigen
Släubiger eiefung es awifdhen bisherigem Gläubiger und gutgläubigen:
mouldner in einem nach der Abtretung anhängig gewordenen RMechtitreit er-
Algenen Urteils. Da nach &amp; 398 Sag 2 {horn mit dem Abfchluffe des Uebertragungs-
nettags der neue Gläubiger (ZBeiftonar) an Stelle des bisherigen (Zedenten) tritt, 10
ahten nach der reinen Rechtskonfequenz alle Rechtshandlungen, die der Schuldner nad
stem Beitpunfte mit dem HZedenten bezüglich der Forderungen vornimmt, dem Beifionar
jeenüber unwirÄam fein; ebenjowenig Könnte nach den allgemeinen Kegeln über die
A tSfraft des Urteil8 (res judicata jus facit nonnisi inter partes) ein in einent
ei en dem Zedenten und dem Schuldner nach der Beflion An gewordenen Necht8-
Kt ergehendes Urteil den BZeffionar in feinem Nechte berühren. Das BGB. aber durch-
aut auch hier, wie im vorigen Waragraphen, die Nechtöfonle quer zugunjten des
hetgläubigen Schuldners und nähert N {0 praktifch der Yuffaljung des gemeinen
ate8, derzufolge Die volle Wirkıng des HZeffionsaktes dem Schuldner gegen:
jedes Durch eine Benachrichtigung bedingt war. An Stelle der Benachrichtigung tritt
S oc „im BOB. das etwa3 Iaxere Kequifit einer irgendwie erlangten Kenntnis,
u oläubig ut nur derjenige Schuldner, der zur Zeit der Vornahme der
Be Otshandlung die otsetung der durch dieje berührten HZorderung nicht kennt, Der
Sf der Kenntnis ijt vom Gejebe nicht näher umfchrieben, nach den Motiven it e8
ze der Beurteilung des einzelnen Falles, vb au den gegen den Schuldner diesfalls
{ tend gemachten Tnitänden eine mirkliche Senntni3 desjelben von der erfolgten
am ge Sübertragung zu entnehmen i{ft“; bienach wird bloßes Hörenfagen nicht genügen,
Di dem Schuldner den Schuß de8 8 407 zu nehmen; man wird eine wenigjtenS glaub:
Der Dige Nachricht, wenn auch nicht gerade eine joldhe verlangen müffen, die jeden Ziweifel
dr öAulaners ausfließt. Sn übrigen val. über Unficherheit diefes Reguijit® Dern-
) 19, Yand. Bd. 2 8 48. Vraktifidh wird HS daher auch in Zukunft der Sicher
Ye wegen eine Benadridhtigung des Schuldners Jowobhl für den neuen

AAO (Befitonar) al8 auch für den alten Gläubiger (Zedenten) empfehlen.
ab ie unbejcheinigte Mitteilung des neuen ®läubigers, daß er die Forderung erworben
nicht begründet regelmäßig noch feine fidhere Kenntnis, verpflidhtet den Schuldner auch
Yan er de TS en noch gar zur Hinterlegung, ROE. Bo. 61 S. 245,

- Wir. 1905 S. if. 8. .
Das Kennenmüflen (S 122 Uof. 2) {teht der KenntniZ nicht glei. {S. Bent, IV.
fein.a Da 8 407 nur dem Schube des gutgläubigen SOuldner8 dient, fo berechtigt er

NeSweasS au der Schlukfolgerung, d auch nur dem Beifionar vorteilhafte
3 *) Qi ur: Ecctn8, Nechtöitellung des Zeflionar8 und des Schuldners nach

3 407 der S BOS. in Gruchot? le Bd. 50 ES, Liffauer, Nechtsfolgen
iejbältiger Denunziation im „Recht“ Bd. 13 S, 396; Kegelsberger, Der Vi m
Heetb bom Nichtberechtigten in Ihering8 Yahrb. Bd. 47 S, 339 F.; NMamdodr in Gruchot,
Reit Bb. 49 S. 683 ff.; Weiterfamp, Bürgihaft und Suldbeitziit S, 389; Krekfhmar,
*Ot 1908 S. 267; Gellmia, Nechtäkraft S. 55 ff., 390 ff.
        <pb n="453" />
        ; IV. WbjeHnitt: Mebertragung der Forderung.
Handlungen des Zedenten, die nicht in Rechtshandlungen des Schuldner3, fondern M
zinfeitigen Hechtshandlungen des Zedenten beftehen, dem Senldhe gegenüber Geltung
erlangen, jolange derjelbe von der Zefjion nichts weiß. Er bezieht fich ausfchließlich au
Rechtshandlungen des Schuldners. Demgemäß kann der Bedent nach der Zeiion
nicht mehr durch ein im: eigenen Namen vorgenommenesS einjeitigeS Kechtsgeichäft €
ıBzeflorifhes Hecht als Pfandrecht oder Bürgihait für den Zefitonar begründen, au DIE
Verjährung zugunften des BeffionarS nicht mehr durch im eigenen Namen vorgenomMEN£
NechtshHandlungen unterbrechen. ROSE. vom 29. September 1902 in Hur. Wichr. 190
S. 548 Yr. 20. x

„II. Leijtungen des Schuldners an den bisherigen Gläubiger und fonitige

zwijfdjen ihnen vorgenommene Rechtsgelchäfte: Solange der Schuldner 2!
Abtretung nicht fennt, fann er ohne Gefahr an den bisherigen Gläubiger Leiften
und jedes Kechtsgefchäft in Anfehung der Forderung wirkfjam mit dem bisherigen
®läubiger vornehmen. Der neue Gläubiger muß die Veiltung und daS vorgenommen?
Nechtögefhäft troß der inmitten liegenden Wbtretung gegen fich gelten laflen. Neht5-
gefchäft im Sinne diefes BVaragraphen ft nicht nur das zweifeitige Niedht®
gejchäft (Verträge), fondern auch jede einfeitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
welche Kedhtsfolgen herbeiführen kann und foll, ja {ogar eine bloße „Mitteilung“ von
rechtlidher Crheblichfeit, eine jog. „Hechtshandlung in engerem Sinne“. Vol. Klein i
Öl. f. NA, 1909 S, 201 (derfelbe beruft fidh dafür mit Necht auf die Tatfache, daß zur
Zeit der Abfajiung des BOB. eine Mare Scheidung zwijchen Nechtsgefchäften und Rechts
Bandlungen 1. e. S. fehlte), U NedhtSgefdGhäfte in Anfehung der SHorderung Fommel
beifpielSweife in Betracht: ein Erlaßverfrag, eine Wufredhnungserflärung des Schuldners
oder des bisherigen ©fäubiger3, eine Stundung, Mahnung, Kündigung. Yırch eine Hand?
(ung, durch welche der Schuldrrer den bisherigen Gläubiger in Ännahmeverzug jebf
mir tt gegen neuen ®fäubiger. Der leßtere gerät ohne weiteres in Ännahmeverzug

Auch die Mitteilung von der Schuldübernahme der perfönlichen Forderung, für Die
zine ©ypothek befteht, ne $&amp; 416 gilt al8 NRechtsgefchäft im Sinne ZS 8 407, ROC
Bd, 67 S. 412, Jur. Wihr. 1908 S. 239 Ziff. 11, ebenfo die Mitteilung pemöß 82
SGB. von der Nichtübernahme einer Sejdhäftsichuld durch den Gefchäftgermerbel
KOES. Bd. 67 S. 8, Zur. Wichr. 1907 S. 8831 U 8, «

Der 8 407 gibt übrigens dem Schuldner nicht eine bloße Einrede, fo daß derielbe
auch auf die Anwendung des S 407 verzichten und {tatt defjen das Geleiftete von Na
bisherigen ®läubiger nach den Orundfäben der condictio indebiti (8$ 812 ff.) zurüd
fordern Könnte, Vielmehr wird der Leiltung an den bisherigen Gläubiger die Bedeutung
einer objektiven Zilgung der Schuld beigelegt, der neue Gläubiger muß die Leitung
gegen ich gelten Ialen. Damit it auch ausgeiprochen, daß der neue Oläubiger ben
Schuldner nicht etwa wegen Jr Untenntnis {Gadenserfaßpflichtig machen kant
Mıt Ubiicdht ift im $ 407 Kennenmüffen der Wenntnis nıcht aleichgeftellt
Der Zedent gilt in den in S 407 erwähnten beiden Richtungen, d. h. für Rechtahandlungen
des Schuldners und anhängigen KRechtöftreitigfeiten dem Schuldrer gegenüber noch al8
delien Gläubiger bis zu deffen erlangter enntnis. Die Regreßrechte des neuen Gläubiger?
beliimmen {ich nach der causa der Beflton. Bal. Bem, 4, b zu 8 406. Im allgemeinen
mird zu unterfcheiden fein: &amp;

a) Bedent Hat durch die Annahme der Leiftung oder AWbihluß des Recht“
gefhäfts die Gefchüfte des neuen Oläubigers führen wollen. Alsdann haftet
zer leßterem mit der actio negotior. gestor. nad) 88 677 ff. nr8
BHebent SM vorfäßlich oder fahrläffig das Forderungsrecht des BefONGT
miderrechtlidh verlebt; er wird alsdann dem Beffionar nach &amp; 823, der fi )
nach richtiger Yuffaflung auch auf obligatorijche Rechte bezieht, Tchaben?
zriaßpilichtig. Val. Pland Bem, 4 zu 8 407. {
Eventuell, foweit der BHedent etwas durch die Nechtshandlung erlangt hat
ee to dem Zefftonar nach S 816 auf Herausgabe der ungerechtfertigten
Bereicherung.
Bei Jhenfmweifem Erlaß der Forderung kann der Beffionar nah 8 816
0. 2 diefen Erlaß dem Schuldner gegenüber Kfondizieren, d. b. beanfpruchen,
daß die Forderung ihm gegenüber wiederhergeftellt bzw. in dem Umfang GN“
zrfannt werde, in Dem fie bis zum Erlakß bheitand. Val. Blank Bem. 4
Schollmener Bem. 3.

. , 41T. RechtsSfräftiges Urteil, Ab, 2: Auch die DBeitimmung des AW6f. 2 hezwedt
mie jene vdeS Abf. 1 den Schuß des gutgläubigen Schuldners, welcher fich, ohne von Gr
Abtretung Kenntnis zu haben, mit dem bisherigen Oläubiger einaelafen hat. Hiezu
folgendes zu bemerken:

v}
        <pb n="454" />
        8 407.

145

a) Sit der Nechtsitreit Jhon vor der Abtretung recdhtshängig geworden,
|0 bat die Wbtretung auf den Prozeß keinen Einfluß. Der neue Gläubiger
ift nicht berechtigt, vIne Zujtimmung des Schuldner$ den Prozeß als Haupt-
partei an Stelle des bisherigen Oläubigers zu übernehmen oder eine Haupt-
Intervention zu erheben, Tritt der neue Gläubiger als Nebenintervenient
auf, fo Ündet 8 69 3%BO. feine Anwendung. (S 265 Abi. 2 ZPO). Das
cechtSfrä I Urteil wirft auch für und gegen dem neuen Gläubiger.
8 325 8BO.).

b) Fit nach der Abtretung ein Rechtsjtreit zwijhen dem Schuldner und dem
bisherigen Gläubiger über die abgetretene Forderung vechtShängig ge-
worden, fo it zu untericheiden, ob der Schuldner beim CEintritte der
Rechtshängigkeit die Abtretung gekannt hat oder nicht.

x) Bat der Schuldner die UNbtretung nicht gekannt, fo muß der
neue Gläubiger das über die Forderung ergangene rechtSfräftige Urteil

gegen fih gelten lafjen. (S 407 bl. 2). .

Hat der Schuldner vie Abtretung gekannt, Io kann er fih gegen

etwaige Anfprücde des neuen Glöäubiger8 dadurch fchliben, daß er Die

Sachlegitimation des bisherigen Gläubigers beftreitet und nach SS 72 |.

35RO. dem neuen Gläubiger den Streit verfündet. Tritt der leßtere

1 den Streit ein, Jo fommt 8 75 ZPO. zur Anwendung. Tritt der

neue Gläubiger nicht in den Streit ein, 5 erübrigt dem Schuldner

noch das Kecht der Hinterlegung, foferne er fidh in entfchuldobarer

Ungemwißheit darüber befindet, wer der berechtigte Gläubiger ift.

S. Bem, 2, b zu $ 372).

Die unter 8 aufgeführten Befugniffe Itehen dem Schuldner felbit-
gerftändlih aud dann zu, wenn Derjelbe von der AWobtretung erft
za dem Eintritte der RehHtshängigfkeit Kenntnis er=
‚angt hat. Der Schuldner hat alfo in diejem Falle die Wahl, vb
2x ‚den YrozeB mit dem bisherigen Gläubiger durchführen und fich
dent neuen Gläubiger gegenüber fraft der Beftimmung des S 407
Mbf. 2 auf das Urteil berufen oder ob er von den unter 8 aufgeführten
Befugniffen Gebrauch machen will.

3) Der neue Gläubiger kann, wenn der ale erit nad) der Mb-
tretung rechtahängig geworden {ft (ohne Unterfchied, ob der Schuldner
beim Eintritte der Rechtshängigkeit die Abtretung gekannt hat oder nicht),
bi8 zur CV Enticheidung des RechtSfireitS die Hauptinterbention
zrheben (S 64 SS X). Er kann auch dem Schuldner als Nebenintervenient
heitreten (8 66 3BRO.). BeideS8 dürfte nach der Fafjung des $ 407 Ubi. 2
nicht zu bezweifeln fein. Hier ijt lediglich beftimmt, daß der neue Gläubiger
das Urteil gegen ficdh gelten Lafjffen muß; daß auch im übrigen die
Abtretung gerade fo zu behandeln fei, al3S wäre fie erft nach dem Eintritte
der MechtShängigkeit erfolgt vgl. S 265 Abi. 2 und 3 ZRO.), kann aus S 407
M0f. 2 nicht  Geiolant werden. Chenfo Planck Bem. 2 zu 8 407 mit Nach-
trag S. 21, Dertmann Dem. 2, a a 8 407.

Bal. ZRO. 8265 Ab]. 2: „Die Veräußerung oder Abtretung hat auf
ben Prozeß keinen Einfluß. Der Kechtsnachfolger it nicht berechtigt, obne
Buftimmung des Gegners den Prozeß al8 Hauptpartei an Stelle des Hecht8-
vorgängerS zu übernehmen oder eine Hauptintervention zU erheben. Tritt
der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, Io findet der S 69 Keine
Anwendung.“
| 3BO. 8 265 Abi. 3: „Hat der Kläger veräußert oder ee 10
ann ibm, fofern das Urteil nach $ 325 gegen den Mechtsnachfolger nicht
wirkffam fein würde, der Einwand entgegengefeßt werden, Daß er ZUr Geltend-
machung des Anfpruch3 nicht mehr AEE jet.”

er S 407 Ab). 2 BGB, dehnt die Vorfhrift des S 265 Nbl. 3 der

3%0D. auf den Fall aus, daß die Abtretung zwar {bon vor der Rechts-

Ha el ift, Schuldner aber erft nach der Rechtshängigfeit davon
enntnis erhält. ,

Sowohl zur Hauptintervention als zur Nebeninterbention ift der neue
Släubiger zwar befugt, aber nicht verpflichtet. E83 ift ihm unbenommen,
auch Pu Rücklicht auf den anhängigen Kechtsitreit feinerfeits den Schuldner
einzuflagen.

Re IV, Den Beweis, daß der Schuldner, bei der Leiftung, bei der Vornahme des
Öt8ge{häfts, beim Eintritte der Rechtshängigkeit die Motretung gefannt babe, muß der

rl
        <pb n="455" />
        146 IV. AbfOnitt: Nebertragung der Forderung.
neue Gfäubiger führen, welcher die Leiftung, das Rechtsgefchäft, daz Urteil nicht gegen
üch gelten Iaflen will. Mfpr. d. DLG, © de. 30. HER u ;
„Bu erweifen ift, daß der Schuldner fichere Kenntnis von der Abtretung Hatte, ein
Tennenmütjen (8 122 Uöf, 2) genügt nicht. Vol. Seutf. Urch. Bd. 58 S. 222. Un! well:
Weifje der Schuldner die Kenntnis erlangt hat, ift gleichgültig. S. Bem. 2 zu S 406 a. &amp;
, V. 8 407 {ft auch entiprechend anwendbar auf die Mebertragung Fraft Gefehe?
{8 412), dagegen nicht auf bie Nebermweifung durch a a Anordnung. Vgl.
au Dertmann Bem. 5. Bei feßterer gilt die Nebertragung der Forderung als IM Beil:
punkte der Zuftellung des Neberweifungsbefchlufje8 an den Drittichuldner erfolgt 6 835
Abf. 3 mit 8 829 Mbj. 3 ABO.) Der Zeitpunkt, in weldem der Schuldner tatjäli®
Kenntnis von der Üeberweifung erlangt hat, tft obre Bedeutung. Val. Bem. 1 zu 3392

Sm Falle der Nebertragung Iraft GefeBße8 ijt jreitig, ob zur Begründung
der Kenntnis im Sinne des 5 407 Kunde von den Tatfachen, die den Nebergang begründen,
genügt oder aber auch Renntnis des NehtS]aßeS erforderlich it, Ser den Nebergang
auSfpricht. Val. einerfeits ROSE. Bd. 60 S. 204 f., Stübel in D. Yur.3, 1904 S. 6041
(e8 genitge Wenntnis der Tatladhen), anderfeitz YLG. Stuttgart in D. Zur.3. 1907 S. 1091
D. 3 1908 S, 980 (Düffeldorf). M. €. it ein Ketstrrhum zu berüchtichtigen, DE
das Kennenmüflen der Kenntnis nicht TE Vol. aud Bem. 7 zu S 406, Bem, IV, 2,3
zu 8 119. Der Schuldrer hat aber feine Unkenntnis des GefebesS zu beweijen, da MmMe”“
bin eine allgemeine tatiächliche Vermutung zuauniten der Rechtsfenntniz beitebt.
S 408,

Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Släubiger nochmal
an einen Dritten abgetreten, fo finden, wenn der Schuldner an den Sch
leiftet oder wenn zwijdhen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtögelch0l
vorgenommen oder ein Mechtsftreit anhängig wird, zu Gunften des Schulbne®
bie Vorjchriften des S 407 dem früheren Erwerber gegenüber entiurechende
Anwendung. _

Das Gleiche gilt, wenn die bereitz abgetretene Forderung durch gerichtliche
Befchluß einem Dritten überwiefen wird oder wenn der bisherige Gläubiger 97
Dritten gegenüber anerkennt, daß die bereit abgetretene Forderung kraft Geies®
auf den Dritten übergegangen {ei.

€. I, 395; IF, 351; IM, 402. vor

Schuß des EG Schuldners bei mehrmaliger Abtretung Can)
Horderung dur) Denfjelben Gläubiger. Aus dem Prinzipe der Sondernachfolge E re
miütrde ich auch als felbftverftändliche Solge ergeben, daß der erite Betr (der Früher
Erwerber) dem {päteren vorgeht, ohne daß auf eine etwaige frühere U (Denu
xiation) an den Schuldner etwas ankommt. Vol. Windfcheid, Pand. II 8 331 Nr. 10. Gr

Auch biegegen foll nach S 408 der gutgläubig dem fpäteren (dritten) 107
mwerber Leiftende Schuldner durch bie entiprechenbe Anmenduna des voritehenden &amp;
gelchüßt werden. Ya ati

Selbitverftändlih Kann übrigens der zweifelnde Schuldner die Aktivylegitima En
des Dritten, d. h. des fpäteren Zeffionar8, Leftreiten und defflen EU Heantrag an
auch) menn der frühere Zeffionar nicht denunziert hat. RG. bei Oruchot, Beitr. Dd- it
S. 976, Seuff. Arch. Bd. 48 Hr. 20. Allein bloßer Zweifel an der Aftivlegitimation. 0
feine Renntnt3 im Sinne de8 &amp; 407 (vol. Bem. Aofj. 2 zu 8 407), verfept alfo
Schuldner noch nicht in böfen Glauben. Val. jedoh Bem. 2 zu &amp; 409. a det

Sm einzelnen bedeutet die entiprechende Anwendung des S&amp; 407 auf den Falk
mehrfachen Seilton folgendes:

| Der frühere Ermerber muß gegen fi gelten laffen:

Aa) eine Geltung: welche der Shutner nach der nochmakigen Notretung #*
den Dritten bewirkt, , den

bein NedhHtSgefhäft, da8 nah der nodhmaligen AWbtretung zwijchen id
Schuldner und dem Dritten in Anfehung der Forderung vorgenommen W
gl. Bem. 1 3u 8 407), . figen
2in redhHtSiräftigeS Urteil, weldhes in einem nach ber nochmall0t
Wbtretung zwifchen dem Schuldner und dem Dritten anbängig geworden
Rechtsitreit über die Forderung eraanaen {ft.

2)
        <pb n="456" />
        88 407, 408.

44.7

bt Borausgefeßt wird hiebei, daß der Schuldner bei der Leiltung 20. die frühere
Tetung nicht gekannt hat.
Arm Streitig ift, ob auch der S 406 im Falle mehrfacher Zeffion zur ent{precdhenden
u endung fommen muß, 5. 5. ob der Schuldner dem früheren Zefjionar gegenüber {ih
EG auf eine dem {päteren Beifionar EN vor erlangter Renntnis der erften Heffion
Sr U Aufrehnung berufen darf. Schollmeyer Bem. 1 zu $ 408 verneint die Frage.
ol erujt fich dafür darauf, daß der S 406 in S 408 nicht erwähnt, und zwar auf Grund
gender Verhandlungen der I. Komm. mit Mbficht übergangen ift.
8u dem damaligen $ 305 (jeßt S$ 408) lag nämlich ein Antrag vor,
L. die Beftimmungen zu fallen:
„Wird eine bereit8 an einen anderen übertragene Jorderung an einen
Dritten von dem bisherigen Gläubiger abgetreten oder durch gerichtlihe Anz
ordnung übertragen, jo finden dem früheren Erwerber gegenüber zuguniten des
Schuldner3, welcher mur von der fpäteren Nebertragung unterrichtet war, Die
Borfchriften der SS 303, 304 Gebt SS 406, 407) entiprechende Anwendung.“
in Aof. 1 diefer Zaffung am Schluffe zu feßen: , ,
N „Die Borfchriften der SS 303, 304 (jebt 406, 407), die Vorfchriften des
3 303 (406) jedoch nur in AUnfehung folder Gegenforberungen, welche Der
Schuldner gegen den Dritten nach Kenntnisnahme von der an ihn erfolaten
.Uebertragung ermorben hat, entjprechende Anwendung.“
der al Die Protokolle bemerken dazu (1 S. 303): „Diefem VBorfchlage gegenüber machte
eltat niragiteller zu 2 das Bedenken geltend, eS gehe zu weit, wenn dem Schuldner hienach
Hi tet jein {oll, alle diejenigen KOREA dem erften Erwerber gegenüber zur
age Omung zu bringen, melde ihm gegenüber dem zweiten Heffionar zu der Zeit zu“
alle en, al8 er von der erften Nebertragung Renntini8 erlangte. Hiedurch werde nicht
DerD. der gute Glaube des Schuldner3 gefchüßt, Jondern ihm auf Kojten des erften Er-
aß er8 der Forderung, d. h. des wahren ®läubiger8, infolge des zufälligen Umftandes,
N tet bie {pätere Nebertragung eher erfahren habe als bie frühere, ein EEE ne
Ser teil zugewendet. Der Kiückficht auf dem guten Glauben des Schuldner gefchehe
% Wge, wenn im die Aufrechnung mit folden Gegenforderungen geftattet werde, welche
tx „Segen den zweiten Beffionar nad Kenntnisnahme von der an diefen erfolaten Neber-
ung erworben habe.“
mx Diejer Ausführung wurde von anderer Seite miderfprochen. Wollte man überhaupt
Fü Halle des S 305 Gebt S 408) den S 303 Gebt S 406) für ent{prechend anivendbar er=
SUN fo wäre e8 mwillKirlich, zu unterfcheiden zwijchen DONE weldhe der
nn Wldner zwijdhen der Kenntnisnahme von der jpäteren und der von der früheren VNeber-
Ta) erworben, und foldhen, welche ihm zur Zeit der Kenntnisnahme von der zweiten
der iragung gegen den zweiten Beffionar Ihon zugeftanden Hätten. Yıurch in AUnfehung
deu eöteren habe ex fih auf die ihm zuerft bekannt gewordene fpätere Nebertragung
Beim nel wenn er die Geltendmachung der inzwifdhen vielleicht verjährten oder unein-
%9b Slißh gewordenen Gegenforderung im Vertrauen auf die Aufrechnungslage unterlafien
io fe Wenn man den 8 303 (jeßt S 406) nicht unbejchränkt für anwendbar erklären wolle,
diefer eS beffer, ihn mit dem Entwurf überhaupt nicht hieher zu übertragen. UNuf rund
Antrag er brungen entfchied fich die Mehrheit für die Wealaffung des $ 303 (406) in
doß vie bmeichend von Schollmeyer (mit NMamdohr a. a. DO. S. 683) bin ih der Anficht,
darf Ne UT des S 406 in $ 408 fein Argument gegen die entfpredhende Unmwend-
des Ste des 8 406 bilden darf. Die Protokolle ergeben nur, daß man die Unterfheidung
Dend Niragiteller8 zu 2 nicht für gerechtfertigt hielt, der doch felber die ent{prechende Aus
auf barkeit im Rahmen feines Antrags für zuläffig erachtete. Neberhaupt aber ftebe ich
dur Standpunkte, daß die analoge Auzdehnung einer Beftimmung des BGB. nicht
Den; einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Zuläjfigkeit bedingt it. Vielmehr gilt
ratreolten8 für das Bivilredht immer noch der Auslegungsarundjaß: ubi eadem legis
des dem dispositio Die Aufredhnungserklärung ift überdies eine Mecht8handlung
S. 30 ulnerS, ie ein Surrogat der Leitung bildet. Val. Borbem. zu SS 387-—396,
ad 07. Wenn nach dem auf S 407 verweijenden S 408 der neue Gläubiger eine Leiftung
üG en zweiten (Bijeudozefftonar) gelten Iaflen muß, wenn alfo der gutgläubige Schuldner
fan 7 Barzahlung an den ar -Jih nicht berechtigten Nachzeffionar, wirkjam befreien
EG {fo Ut nicht einzuiehen, marum er dasfelbe nicht auch durch eine Aufrechnungs-
ng sang {oll erreichen können. Sowiefo würde S 406, der nur von der Aufrechnung
nm oderungen gegen den alten Gläubiger den erjten Zedenten) Ipricht, nicht unmittelbar
Tat bar eriheinen. Denn hier handelt e8 fich ja um die niemals {treitig gewefene
Being mit ren gegen den 3 jionar. In S 408 wird nun der zweite
Me Dat ganz allgemein in Anfehung der LVeiftungen, dem LE ®läubiger Für
Zeit der Unkenntniz des Schuldners von der Heifton gleidhgeltellt.

»
RR
        <pb n="457" />
        v3

IV. Wbjnitt: Nebertragung der Forderung.
ES elbitverftändlih ift nur, daß der Schuldrer nach erlangter Kenntnis von
der erjten Zeffion nicht mehr eine Aufrechnung mit in der fenntnislofjen Brijhenäeh
gegenüber dem zweiten Zeffionar erlangten Gegenforderungen erklären kann. Eine ZU gun
durch Yufrechnung mit dem zweiten Beffionar it nur bis zur Unkenntnis der eriten X
{egitimen ‚Zejfion zuläffig. ,

„2. Weitere entjpredhende Anwendung des S 407 bet geridhtliher Uilen.
weifung und bei Anerkennung des gefeglihen Mebergangs auf ‚den Dri B
Mbf. 2. Die Lage ift die gleiche, wenn die nochmalige Nebertragung einer zen )
getretenen Forderung an einen Dritten nicht durch Motretung (Vertrag mit dem Di Ser
jondern durch geridtlidhe Nebermeifung (S 835 ZWO.) erfolgt oder WENN. Dr
bisherige Gläubiger einem Dritten gegenüber anerkennt, daß die n07 6 N
bereits abgetretene Forderung Kraft GejeBe8S auf den OÖritten U 407
gegangen fei. € finden deshalb auch in diefen beiden Fällen die Vorfchriften DS er8
 ntiresene EG Selbitverftändlich wird auch hier guter Ölaube des Schulon t
borausgefeßt. Für die Anerkennung gegenüber dem Dritten ft eine befondere Zrm
vorgefchrieben, ie fann auch mündlich erfolgen. n
| 3. Anfprüce des früheren ZeffionarS gegen den fpäteren und gegen en
Bedenten: Der frübere Erwerber muß die Leiftung 2C. nur zugunfiten des Shuldt tie
gegen {ih gelten lafjen. Der AUnfpruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach S 8
gegen den Dritten im Zalle einer unentgeltliden Berfügung, 3. B. eines fchen fung
weifen Erlafjes auch gegen den Schuldner), bleibt dem früheren Erwerber unbenonte

Wegen der AUnfprüche des früheren ErwerberS gegen den urf prüngliden
Gläubiger f. Bem. 4 zu 8 407. Auf Keinen Fall kann fih der Zedent dem er ite
SEN gegenüber auf das dem Schuldner in 8 408 gewährte Necht und auf die WE
Zellion berufen, val. BL f. Rechtspflege in Thüringen, 1907 S. 179 (Kena).

4. Die Beweislaft beftimmt fich ebenfo wie in $ 407. (S. dort Bem. 3). u

5. Die VBorfchriften des S 408 finden au Anwendung, wenn die erfimn
Nebertragung nicht durch Abtretung, jondern Eraft Gefeßes a it (1.8 49
dagegen Ob wenn die erftmalige Üebertragung auf geriOtlidher ebermeifun?
beruhte, weil in leßterem Falle vom SGejeße präfumiert wird, daß der Schuldner Dee
die Zuitellung des Meberweifungsbefhlufes von der Nebertragung Kenntnis erlangt
und Damit fein auter Glaube außsagefchloffen it. (S. Bem. 4 zu 8 407).

$ 409. *)

Beigt der Gläubiger dem Schuldner an, daß er die Forderung abgetreie!
Habe, jo muß er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Nbtretung gegen fi
gelten laffen, auch wenn fie nicht erfolgt oder nicht wirkjam ijt. Der Angelo“
iteht e8 gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in bel
Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgeftellt hat und diefer fie dem Schrldne!
borflegt.

Die Anzeige fann nur mit Zuftimmung desjenigen zurücgenommen werdet
welcher alg der neue Gläubiger bezeichnet worden ft.

&amp;. LI, 306; II, 352: IH, 403.

1, Konftitutive Kraft der Anzeige der Notre hnn, durH den Gläubiger 3
guniten des Schuldners. Die Anzei E ift zwar fein Rechtsgefchäft, aber eine a
1Oäftsähnlihe Mitteilung, die nach Analogie der Rechtsgefchäfte zu behandeln a
bal. Bem. 1 S $ 407, Enneccerus, EN 4./5. Aufl. 1, 1 8 128, 1, 2, b S. 319, 8 3
S. 215 a. Sie feßt daher Sefchäfts äbigteit des Unzeigenden voraus amd it MEI
SHrrtums, Drohung und argliftiger Täu N UE anfechtbar. Sie bedarf keiner Hefonder®
orm und kann fowobhl mündlich als fOriftlich erfolgen. a

Die Anzeige des BGB, hat eine eigentümliche, ie von der {og. denuntiatio de
römijchen Nechte8 unterfcheidende Bedeutung. Sie ift mur al8 einfeitige Sandhurß
des een gedacht, während die Senachrichtigung (denuntiatio) des Cemilhen Stechte“
jedenfalls auch durch den Zeffionar, erfo en fonnte. Sie ijt ferner vor allem eine ven
tormale Erflärunag, die auch, wenn fie in Miderivruch mit der Wahrheit teht, Telhit wen?

. *) Literatur: Wellspadher, DaZ Vertrauen auf äußere Tatbeftände im pÜürger
lichen Rechte 1906 S. 70 ff. Klein, Zu BGB. S 409 in Bl. f. RA. 1909 S. 590
        <pb n="458" />
        88 408, 409.

449

nämlich die angezeigte Übtretung nicht erfolgt oder nicht wirkfam ft, eine vechtlıche
Sirfung erzeugt. Diele rechtliche Wirkung, die NechtSfolge der Anzeige, beichränkt Yich
8 das Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger. Dem Zedenten EEE darf jeßt
et Schuldner den Befftonsakt al8 vollzogen betrachten, auch wenn er tattächlich nicht voll-
‚gen Üt und Schuldner dieS weiß. Vie Unzeige Bat alfo fonititutive Arajt zugunften
© Schuldners, fie erießt Diefem gegenüber die Aotretung, au dann, wenn leßtere gar
ht erfolgt oder wirkungslos iit. Der urfprünaliche Gläubiger muß alle Kechtsakte
Jegen ich gelten lalien, die der Schulduer in WVerfolg der Anzeige mit den bezeichneten
Sal Glänbiger über die Forderung vornimmt, ingbefondere Die leßterem geleifteten
Sablungen. Wal. Crome, BR. II S. 333. Beifpiel: A al8 Gläubiger des C heabfichtigt
m B feine orderung Bug um Bug gegen Empfang der VBaluta zu zebieren; in der
‚Deren Erwartung, Sag die Valıta gezahlt werden wird, zeigt. er Ihon vor Empfang
Ü Daluta und MVollziehung der Zeifion dem C dieje Zeffton an; auf Grund des S 409
X der Schuldner jebt, felbit wenn er weiß, daß B die VBaluta nicht zahlte und alfo
At ®läubiger geworben ilt, berechtigt, On als Gläubiger zu behandeln. Der S 409
en allo nicht dem Schubße des guten ®laubenS und man darf mit Recht die Frage
Wlwerfen, wozu e8 nötig war, ein jo Kinftlidhes formaliftifcdhes Kechtsinftitut zu fchaffen.
«Der Schuldner kann fich, auch wenn er in voller Kenntnis des Sachverhalts nach
Vihehener Anzeige an den Nichtaläubiger zahlt, auf S 409 berufen; nur dürfte in Zällen
MOWeisbarer Arglift, 3. B., wenn der Schuldner in der Ablicht, dem Gläubiger zu
‚Onden, an den angezeigten, aber nicht wirklidhen U zahlt, eine SchadenserJaß-
100 aus &amp; 826 begründet fein. AWgl. Dernburg, BR. I1_S, 368, Enneccerus, Lehrb.
6 Mail. I, 2, b S. 215 Bweifello8 aber braucht der Schuldner die Anzeige nicht zu
NeOten, wenn fie unrichtig it; &amp;$ 409 ijt nur eine Schußbvorichriit zu feinen Suniten.
al. E a. a. ©. S. 334. ;  eude Hut
| ei der Singularität des Rechtsinftitut3 ijt eine einfhränkende Auslegung am
Soße, Val. Dem 3 unten. Cine befondere Mirtana bat noch die Ihriftlidhe Yn-
ge Ka des ZBeifionar8, vgl. S 410. SGubbefti nn
S it beachten it aber, daß e8 fih in 8 409 nur um eine ug beftimmung de
N Guldners DEE Kiefer it fowohl im Sale des Sages 1 wie des Sages 2 nach wie
08 berechtigt, die Sachlegitimation des neuen Gläubiger, die Tatjache der Zeflion
RO deren Gültigkeit zu beitreiten; er handelt dabei aber auf feine eigene ©efahr.
ÖC. Bd. 53 ©. 416, Bd. 70 S. 89, Yur. Widr. 1909 S. 45. N
_ 3. Die Anzeige muß von dem wirfligen Gläubiger ausgehen. Ein Gläubiger,
Deldher die Forderung durch eine frühere Übtretung bereits verloren hat, kann eine Un-
ige mit der in 8 409 bezeichneten Wirkung überhaupt nicht machen. Wenn alfo im
one Nochmaliger Üebertragung die Anzeige von dem gew efenen Öläubiger ausgeht,
% fann nur 8 408, nicht 8 409 zur Anwendung kommen. €E8 kann nicht die Woficht des
Sehe fein, auf Roften des an der Unzeige unbeteiligten wirklichen Berechtigten den
3 uldırer zu {düben, wenn diejer an einen andern al8 an den ihm bekannten wirklichen
5 u Otigten geleiftet hat. And. An]. Pland Bem. 5, weldher die Beftimmungen des
A009 auch in dem Falle des 8 408 für entfprechend anmendbar erklärt. Der Yur8=
Pedrungen lanc8 it entgegenzubalten, daß derjenige, weldher {eine Forderung abgetreten
Aion 9 mehr „Gläubiger“ und deshalb zu einer AYnzeige nach S 409 nicht mehr legi=
; it.
Hat der Gläubiger die Forderung bereit8 an B zediert ohne Anzeige und macht
Porn unter nochmaler Seifen an C dem Schuldner von der zweiten Zeflion Anzeige,
% findet der $&amp; 409 lediglich ihm (dem Zedenten) gegenüber Anwendung, feinenfalls
SE dem neuen, wahren Gläubiger B gegenüber; leßterem gegenüber fann der
Suldner auSf{OlieBlidh nach S 408 auf eine ent{prechende Anwendung des 8 407 An:
4 ich erheben, d. h. der er{te Beftionar B braucht eine Leijtung des Schuldners an
A Dritten C bzw. ein KechtSgefchäft desfelben mit leßterem nur ann gelten. 30
len, wenn der  Chulbuer in gutem @lauben mar, weil er die Zeffion an AM
Mr der Leitung oder der Vornahme des RechtZgefHäfts nit Ta
z 45drücklich heben dies auch die Motive hervor (a. a. D._S. 136): „Die VBorfchri ;
06 (jeßt 409) jebt nah ibrem Wortlaute und Sinne voraus, daß von , nn
yerHichen Gläubiger und nicht nah Ihon früher erfolgter Nebertragung x . Cm
Aw efenen Gläubiger denunziert oder die dem Schuldner norgelegte TE &amp; A
Aebertragung erteilt wurde. Wenn der bisherige Gläubiger, nachdem Dar D erung
‚don übertragen war, dem Schuldner eine fpätere Nebertragung angezeigt N UDEr er
le die Urkunde au8geftellt hat, fo findet &amp; 306 Gebt 409) feine En FR au Ber
Mofern die Anzeige und Ausitelung und VBorlegung der Uebertrogung Marken e auch
Beenfalls al8 Kechtagefchäfte des Oläubigers gegenüber dem Schuldner als dem haffip
tteiligten gelten. Dasjelbe fällt aber unter die Borichriften der 88 304, 305 Gebt 407
Staudinger, BOB. Ma (Aublenbed, Net der Schuldverhältniffe) 5/6. Aufl 2
        <pb n="459" />
        50 IV. Wbihnitt: Nebertragung der Forderung,
408), wonach der wirkligHe Gläubiger ein foldes RNedhtsgefGäft nur gegt!
ji gelten laffen muß, fofern der Schuldner ficdh in gutem CL
befunden hat. Der Schuldner i{t hiernach immer nur dann gefchißt, wenn fein Lich
willen auch noch zu der ‚Zeit heftand, in welcher die da3Z S hHuldverhältnis wIr Der
herührende Rechtöhandlung fih zutrug. Die Beit der Denungietion br ich
Borlegung der Urkunde it in diejer Richtung nicht ent/dheidend, weil dadurch Tür
allein das Schuldverhältnis noch in keiner Weile getroffen wird.” inet
„Die entgegengefebte Anfiht Plands, Bem. 5 zu &amp; 409 (S. 287 ff), berubt auf Sr
di8pofitiven Äuffafjung des Wefens der Anzeige al3 „eines in Anfehung der Ford SDäfß
zwifchen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger vorgenommenen KRechtsgel fen
im Sinne des 8 407“ und verftößt gegen den Sinn der lediglich den Schuß des gu
Slauben8 bezwedenden Beitimmungen der 88 407—409. yon
Nach Planck a. a. OD. fann der neue Gläubiger B auf Grund ber Abtrehmß Se
dem bisherigen Gläubiger (dem Zedenten) lediglich verlangen, daß diefer die Anzeige Bor
nehme oder die Zujtimmung zu der Rücknahme erteile; er kann auch auf rund der eige
IcOriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung von dem in der Tan 8
al ®läubiger bezeichneten C die Zuftimmung der nme verlangen. X Serion
wird in vielen Fällen die WE der ungerechtfertigten Bereicherung in der De 209,
des C gar nicht vorliegen. AU. M. neben Bland aud Schollmeyer Bem. 2, b oe 5 und
Endemann I 8 152 Bem. 40. Wie ne Dertmann Bem. 5 zu S 409, Gellwig, Wefjen Pi,
Jubjektive SE der Rechtskraft S. 385, Dernburg I &amp; 141 I, 7; jeBt auch Eunecce
Sebrb. 4./5. Aufl. ©. 215 f. (in Berichtigung der älteren Auflage). nn über
3. Mbf. 1 Sag 2. Der Anzeige ift die Borlegung einer vom Glänbiger 19°)
die Notretung ausgeftellten Urkunde an den Schuldner gleichgeftellt. In der Urban
muß das NbtretungsSge] U aufgeführt und der neue Gläubiger bezeichnet m
Wal. Dem. I, 1, a zu S 405. Erfordert wird ferner, daß der neue Gläubiger hat
Urfunde dem Schuldner vorlegt. Die Vorlegung dur den bisherigen @läubiger 61
übrigens die gleiche Wirkung, weil in ihr eine Anzeige im Sinne des 8 409 Abi. 1 Sn
zu erbliden ift. Die Vorlegung durch einen Dritten genügt nicht. m übrigen gilt
er Borlegung der Urkunde das in den Bem. 2 und 3 über die Anzeige Gejagte. {che
. 4. Abi. 2, Zurüdnahme der Anzeige, Die weittragenden Wirkungen, Te no
die Unzeige Zegen den bisherigen Gläubiger äußert (f. Bem. 2), rechtfertigen die Bulaf sig
ainer DER abme der Anzeige. Mit der Zurücnahme hören die Wirkungen der 2300
für die Zukunft auf. (Chemo land Bem. 4 zu 8 409.) Anderfeit8 wirkt die Ani der
auch zugunftien des neuen ©läubiger8, infofern als der Schuldrer nach Empfang u
Anzeige ohne jede Gefahr an den neuen Gläubiger leilten kant und deShalb eher
Qeittung an diefen befreit fein wird, al8 wenn eine Unzeige nicht vorliegen würde. en
Ichriftlidhe Anzeige gewährt dem neuen Gläubiger überdies zufolge S&amp; 410 Abi. De
Vorteil, daß ihm der Schuldner auch ohne die Aushändigung einer Ve“ u al
des bisherigen Gläubiger8 zur Leiftung verpflichtet ijt. In &amp; 409 Abf. 2 wir de50 en
beftimmt, daß die er nur mit Sm Ddesjenigen zurüchgenoMLr,
werden kann, meldher als der neue Gläubiger bezeidednet worden lt. Ol
Beftimmung bezieht fih nicht bloß auf die unmittelbare CI fondern auch auf Bus
mittelbar durch Borlegung der Urkunde (Wbf. 1 Sag 2) bewirkte Anzeige. Aut die
itimmung finden die SS 182—184 Anwendung. fi
Eine Zuftimmung des Zeffionar8 zur Zurücnahme ift natürlich nicht erforder a wi
wenn der Anzeigende die Anzeige wegen Yrrtums, Arglift, Drohung (88 119—124)
gefochten hat. u ferner Bem. 6. , „u if
Wenn die Anzeige oder Ausftelung der Urkunde über die Zeffion felber nichtl8 17
} DB. wegen mangelnder HE EEE des AYnzeigenden Dam. des Muöjtellers Der * ct
Zunde (S 105), fo Een fie nicht die Wirkungen des &amp; 409. Da der Schuldner dies W
immer wilfen kann, 3. 3. wenn jemand in einem Zujtande vorübergehender Störung 9
DSeiltestättgkeit (S 105 Abt. 2) die fchriftlihe Anzeige gemacht bzw. die Befftongurher, AM
ın8gejtellt hat, Io erhebt jich die Frage, vb er in Joldhem Falle eventuell doppelt 307
un, wenn er X DB. dem angezeigten faljdhen Beffionar zahlt. In joldhen Zällen Mt
da leider das BOB. diefe Cventualität nicht befonders beachtet hat, was hei der Behann
fung der EEe Willenserklärung im Falle des S 105 Hätte gefcheben können. 8
durch Gewährung einer Schadenzerfabeinrede ausShelfen. 4
5. Beiteht die Abtretung nicht zu Recht, fo Kann der Lisherige Gläubiger U
dem in der Anzeige bezeichneten Zeffionar auch nach den Vorfchriften über die Heraußgn
einer Inge Hier harten Bereicherung (SS 812 ff.) die Zultimmung zur Burückhtahme T
langen. (Val. Bem. II zu S 376). Gegebenenfalls kann er fih auch durch Erwix © be
einer einftmeiligen Berfügung nach 8 935 AWO, gegen die Gefahr eines Mikbraucdhs
Anzeige Ichliken. X. IL 399.
        <pb n="460" />
        38 409, 410.

451

1 6. Entipredende Anwendung: Zufolge S$ 412 finden die Beftimmungen des
3 409 auch A Anwendung auf die Nebertragung Iraft Gejeß es.

3 Sür die Nebertragung durch gerichtlidhe Anordnung beftimmt S 836 Uof. 2
960, daß der Ueberweifungsbefchluß, auch wenn er mit Unrecht erlaffen it, zugunjten
® Drittjchuldners dem Schuldner gegenüber folange als rechtsbeftändig gilt, bi$ er auf“
3boben wird und die Aufhebung zur Kenntiniz des Drittihuldners gelangt.
8 410.
a Der Schuldner ft dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leiftung nur gegen
er ndigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgeftellten
"m verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen SGläubigers
X Unwirkjam, wenn fie ohne Vorlegung einer folden Urkunde erfolgt und der
Schuldner fie aus diejem Grunde unverzüglich zurückwveilt.
, Dieje Borijchriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger
M Schuldner die Abtretung fchriftlich angezeigt Hat.
€, [, 308; II, 858; II, 404
fund dl, Zurücbehaltungsredht des Schuldners bis zur Aushändigung der Ur-
3 410 Kündigung und Mahnung des neuen Gläubigers, Der VBorjOhrijt des
Säub: liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schuldner folange nicht an den neuen
vird- iger zu Teiften braucht, bis ihm der urkundliche Nachweis darüber verfchafft
8 4 208 Die von ihm an dem neuen Gläubiger bewirkte Leitung nach der Beftimmung
vei8 409 auch dem bisherigen Oläubiger gegenüber wirkffam ift CB. 1, 397). Diefer Nach-
* wird dem Schuldner He
a durch die AusShändigung einer vom bisherigen Gläubiger über die Ab-
‚retung ausgeftellten Urkunde (f. Bem. 4 zu &amp; 409, Bem. I, 1, a zu $ 405).
Die Urkhmbde muß dem Schuldner ausgehändigt, nicht bloß vorgelegt werden.
Die Aushändigung hat Zug um Zug gegen die Leiltung zu erfolgen.
8 274.) Nach der Fajflung des S 410 it eS dem neuen Gläubiger nicht ver-
itattet, Dar Sicherheitsleiftung die Ausübung des dem Schuldner in AUn-
jehung der Leiftung zuftehenden ZurücbehaltungsredhHtS abzuwenden.
$ 273 Ubi. 3.) Der Schuldner, welcher „nur gegen die Aushändigung der
Urtunde“ zu Teilten Hat, braucht eben nicht gegen Sicherheitsleiftung die
Veiftung zu bewirken. Die Beltimmungen des &amp; 274 dagegen find, da es {ich
um eine Verpflichtung zur Qeiftung Bug um Bug handelt, anwendbar.
Ebhenfo land Bem. 3, Vertmann Bem, 2 zu $ 410.

Der Schuldner kann an fih die Aushändigung der Urkunde auch ver
langen, wenn er {tatt der Leiftung mit einer Zorderung aufrechnet. In
diejem Falle aber kann, da die Wotretungsurkunde nur gegen Empfang
der gel huldeten Leitung Herausgegeben werden muß, eine Herauss
gabepflicht nur dann anerfannt werden, wenn Der neue Gläubiger die Ge-
mißheit hat, durch die Aufrechnung Befriedigung megen des im EEE
Anfpruchs zu erhalten, d. bh. wenn der Schuldner (cessus) auch feinerjeit$ Durch
Mnerfennung der Wufredhnung zur Erfüllung fich bereit zeigt. ROS.' in
Xur. Wicdhr. 1909 S. 105 Bü. 3, ROS. Bd. 70 S. 163; ,
durch eine fHriftlihe Anzeige des bisherigen Gläubiger8 über die Ab-
'retung 63m. über den Nebergang Iraft Gefeges. Hier wird Een
als in $ 409 fchriftlide Anzeige erfordert, weil eS Jich um die Befchaftung
eine8 Nachweifes für den Schuldner handelt. ,

der yoeDer die fhriftlidhe Zorm f. 8 126, Veffentlidhe Beglaubigung der Anzeige

Bft vfunde wird nicht erfordert. Der Schuldner kann auch nicht (wie in 5 368 Sab 2

def Dil der Quittung beftimmt i{f) die Erteilung der Anzeige oder Urkunde in einer
n zn Form verlangen. RB. I, 397. Ahoi

der a S- Die Vorfhrift des Saßes 2 Abf. 1 entfpricht jener des S 174. Die HZurücwetlung

ze eündigung oder Mahnung muß unverzüglich d.h. obne Tehuldhaftes Sb (8 121)

ie Yoben, Bugleich muß der Schuldner dem neuen Gläubiger zu erkennen geben, daß er

re lg ung bzw. Mahnung gerade wegen der unterlafienen VBorlegung der Urkunde

or weife, Die Zurücweilung it unzuläfjtg, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner
°r die Abtretung fchrittlid angezeigt hat (S 410 Ab. 2). , ee

der Die Beweislajt anlangend hat der neue Gläubiger, welder ih auf die Kündigung
Mahnung beruft, zu beweiten, dak er mirkfam gekündigt oder gemahnt, alfo bei

2%
        <pb n="461" />
        452 IV. AbiHnitt: Nebertragung der Forderung.
der Mahnung oder Kündigung die Urkunde vorgelegt Hat bzw. daß zu diefem Beitpuntt®
dem Schuldner eine fchriftliche Anzeige des bisherigen Gläubiger8 {chon zuaegangen WAT
Cbhenio Pland Bem. 5. ,
3, Will der neue Gläubiger eine auf ihn übergegangene Forderung fiagew ef
geltend machen, fo muß er vor der Erhebung der Oleg e dem Schulduer den Ue en
gang mitteilen und auf Verlangen nachweifen, midrigenfalls ihm die Prozeßkoften infos )
zur Laft Jallen, al8 fie dadurch entftanden find, daß der verflagte Schuldner durch Mi
Unterlaffung der Mitteilung oder des NachweifeS veranlabt worden iit, den Aniyrudh 3
beftreiten. S 94 3BRO.) . üUnden
Soweit der Schuldner den Anfprudg noch mit andern nicht (tidhhaltigen Grin. a
bekämpft bat, erfolgt feine Verurteilung in die Roften nach den allgenreinen Worfchrifter ;
4. Entipredende Anwendung: 5 410 gilt auch Für die Nebertragung FTAT,
SGejeßes. Statt der Aotretungsurkunde ijt hier eine den gefeßlihen Nebergang
orderung anerfennende Urkunde auszuhändigen. oA
Auf die geridhtlidhe Neberweifung der Forderung findet S 410 feine 08
wendung, weil die Anzeige bzw. Aushändigung der Urkunde durch die Auitellung
NebermeiiungsSbefchlutiesS erlebt wird (8 836 Mb). 1 ABO.)
S 411.

Tritt eine Militärperjon, cin Beamter, ein Seiftliher oder ein Lehrer an
einer öffentlichen Unterrihtsanftalt den übertragbaren Theil des Dienfteinkommen&amp;,
des Wartegeldes oder des Ruhegehaltz ab, fo ijt die auZzsahlende Kaffe durd
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgeftellten, Sffentlid ber
glaubigten Urfunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benach-
richtiqung gilt die Abtretung als der Ralfe nicht bekannt.

®. I, 311; II, 354; II, 405, ,

1. Abtretung von Gehalts, Wartegeld- und Penfionsanjprüchen, De
Borjchrift dient nur dem Zwere, die Kafenbeamten ficher zu ftellen und eine georDN6
Kalfenführung aufrecht zu erhalten. MM. 1, 146; 9. 1, 404) Sie fließt {ih ok 45
VBorfchriften des 8 6 Ir. 2 des ReichsbeamtengejebeS vom 31. März 1873 und des 8 ©
Ubf. 2 des Reichsmilitärgefeßes vom 2, Mai 1874 an. Leßtere Beitimmungen find du
&amp; 411 überflüjfig geworden und deshalb durch Art. 43 und 45 ES. aufgehoben. ;

2, Neber den Begriff der Militärperfonen f. RNeichsmilitärgeleß vom 2. mie
1874 Zu Mikitärktrafgetebbuch dom 20. Juni 1872 8 4 und BOB. 8 9, jowie Bem.
zu 70.

Unter Beamten find nur öffentliche Beamte verftanden nach Maßgabe be5
öffentlidhen KeihsS- oder LandesSrechts. ®

3. Weldher Teil des Dienfteinkommens8 ufw. übertragbar ift, beitimmt NO NA
$ 850 83BO. mit 8 400 BOB. bon

+4. Ueber die Sffentlidhe Beglaubigung, welde hier gefeßlich vorgefchtied“”
üt, f. 8 129 und die Bem. 2 und 3 zu Art. 141 ESG. 4

5. € wird nicht erfordert, daß gerade der Hisherige Gläubiger die Katie hen
vichtigt. Die Benachrichtigung kann auch vom neuen Gläubiger unter Beifügung
öffentlidh beglaubigten ÄWotretungsurkunde vorgenommen werden. (Vol. V. 1, 404.) $
. 6. Die Beftimmung des 8 411 Sa 2 darf nicht dahin verftanden werden, alß 19
dur die in Saß 1 bvorgefchriebene Benachrichtigung die Gültigkeit der Notre
bedingt märe. Die Abtretung ift auch ohne diefe Benachrichtigung mwirkfam, und die SE x
zahlende Kaffe kann die ihr anderweitia bekannt aemordene Wotretuna. mie jeder al
Schuldner, berücfichtigen. ‚a tich

Die Unterlafiung der Benachrichtigung hat nach der gedachten Beftimmung ledig
zur Folge, daß die auszahlende Kaffe ih auf die dem gutgläubigen Schuldner ML
38 406—408 eingeräumten Vorteile au dann berufen kann, wenn fie etwa auf andere,
Wege von der Abtretung Kenntnis erhalten Haben follte. Die Wirkungen, welde, a
SS 406—408 an die Kenntnis des Schuldners Fnübfen, treten erit mit der vorichrittsmäßid
Denachrichtigung ein. )

7. Yuf die Nebertragung fraft Gefekes findet S 411 feine Anwendung {f. 5 a7
Sür den etwaigen Fall, daß ein SGehalt3= oder Penfionsteil kraft SGefjebe3 auf EU
ındern ügergehen jollte, ift die Ööffentlide Xafie jedem andern Schuldrer gleihgefte W-
Kür die Neberweilung durch aerichtliche Anordnung aeniiat ftatt der BDena
        <pb n="462" />
        88 410—412.

1533

AMtigung nach S 411 die Zuftellung des Nebermweifungsbefhluffes an die auszabhlende
alle (8 835 61.1 3BO.).
8. Qandesgeiebe: Val. zu $ 11 Baden, AG. z. BGB, Art. 11.
&amp; 412.*)
, Auf die Nebertragung einer Forderung Kraft Gefeges finden die Vorfchriften
&amp; 58 399 bi8 404, 406 bis 410 entiprechende Anwendung,

© € I, 293—297, 301—3806, 308; II, 355; IIl, 407,

Sog. cessio legis: Das BOB, kennt zahlreiche Fälle:

a) in denen eine Forderung Fraft GefegHe8 ipso jure) auf einen neuen
Gläubiger übergeht. So z.B. S 268 Ubi. 3 Befriedigung eines Släubigers
zuf Grund des fog. Wolöfungsrechts, jus offerendi), $ 426 Abj, 2 (Fall der
Ausgleichung unter Gefamtfhuldnern), S 774 Ubt. 1 (Rückgriff des Bürgen),
3 1143 Abf. 1 (Nebergang der Forderung des Hypothefengläubigers auf den
befriebigenden Eigentümer, der nicht perfönlider Schuldner ft), S$ 1150
Ablöjungsrecht bei GOrundftücken), &amp;$ 1225 (Nebergang der Forderung auf
den WVerpfänder einer beweglichen Sache, der nicht perfönlicher Schuldner
;, S 1249 (Wblöfung eines Pfande8), S 1607 (Anfprudh des Unterhalt
zewährenden Yermandten gegen den zunächft Verpflichteten), S$ 1709 (Neber-
zang des Anfpruchs des Kindes auf Unterhalt auf die denfelben gewährende
Mutter gegen den Vater).

Daneben Hehen Fälle, in denen eine gefeßlihe VBerpflihtung zur Ab-
*retung aufgeftellt mird, ohne daß die Wbtretung ipso jure eintritt. al.
vor allem &amp; 255 (Anfpruch des SchadenSerfableiftenden auf Wbtretung der
Anfprüche, die dem Erfaßberechtigten auf Grund des CigentumsS an der
Sache oder auf @rund des MechteS gegen Dritte zuftehen), &amp; 281 (Anfpruch
auf daS fog. Surrogat oder den fog. SEE $ 323 Ubi. 2 (Mn
mendung des 8 281 bei Unmöglichkeit der LVeiftung aus einem geaenfeile
Vertrage). Wer auf Grund einer foldhen gefeglidhen Vorjchrift ein Recht
auf A! hat, ann, wenn Ddiefe nicht U erfolgt, auf deren Boll-
zug Hagen. Asbdann erfebt (nach einem a a Srundfaß der Zwangs-
vollitredung) das rechtskräftig vberurteilende Erfenntnis die Wbtretung, (S 894
3BO.) Val. auch Crome, Bürgerl. KR. II S. 321, .
Auch in anderen Reidhsgefeben finden Hich ähnliche Beftimmungen.
Bol. vor allem zu a RG., betr. Verficherungsvertrag SS 67, 118, RO., betr.
EN S 62; zu b G®B. 88 61, 112, 236, 326.
&amp; ijt ein Berdienit der in der Lit-Note angeführten Schrift von
Schulz, die verfchiedenen Fülle diefes unfreimilligen Jorderungsübergangs
a) bzw. diefer notwendigen Forderungsabtretung (b) auf ihre @ründe zurück
juführen und die oberflächlicdhe Fiktion einer gejeßlidhen AWbtretung bzw. des
gejeBlidhen Wbtretungsanfprucdhs unter Erörterung der verfchiedenen RechtS-
gedanken durch eine wiffenfdhaftlide Ronftruktion zu erfeben.
3u unterfcheiden find darnach:

Sie I SorderungsSübertragung zur Vermittlung eines Rücgriff8 (Regreh).

ed gehören die 88 426, 774, 268, 1150, 1242 BGB, ferner die SS 67, 118 des NG,,

Hoi Verficherungsvertrag. In Ddiefen Fällen ift wieder ein Unterfchied zu machen
a) Regreß auf Grund ESrfüllung fremder Verbindlichkeiten,

b) Negreß ee Nusgleidung unter mehreren nebeneinander geordneten
iremden Verbindlichkeiten.

deit Die {og. cessio legis ift eine unzulänglide Denkform. € handelt fi in Wahr-
af Um einen „neuen Anipruch, nämlich einen Erfaßanipruch des Megreßberechtigten
den dasjenige, was der jeßi befriedigte @läubdbiger hätte verlangen fönnen, das, Wovon er
Schuldner frei gemacht hat, die fog. Liberation (Schulz S. 40). ;
an. ‚Cine unmittelbare Anwendung der SS 399—404, 406-410 {ft daher nur auf die
ef der eff eitiven Beflion (Forderungsabtretung zu b oben) möglich, dagegen fönnen
erde U LT Oriiten auf die Sälle der fjog. cessio legis nur ent{predenDd angewandt
nn
Dendi *) Qiteratur: Schulz, Riüdgriff und Weitergriff, Studien zur gefebliden und not-
1gen Reflion 1907.
        <pb n="463" />
        154

IV. Abfchnitt: Nebertragung der Forderung.
Bu beachten find dabei folgende Grundfäbe: Zn

1. Die Rechtslage des Schuldner3 darf durch den Eintritt eine3 ihn völlig
fremden Dritten nicht geändert werden, er braucht auf die Yegreßforderung nur ZU leiten,
wa3 er dem Gläubiger hütte Leiften müflen.
‚Dem Kegredienten, d. h. demjenigen, der den Erfaganfpruch geltend macht, gegE
über fönnen alle Einreden und Einwendungen, die dem früheren ®läubiger ee
gegenftanden, geltend gemacht werden ($ 404); Die für die EN Gläubiger
forderung abgelaufene Verjährungszeit gelangt zur Unrednung. Val. Bem. 2, b zu 87 Sen
der Schuldner. ann auch der Regreßforderung gegenüber mit einer HZorderung gegen a?
ariprimalichen ai aufrechnen. Val. Bem. 7 zu 8 406, Schulz S. 76; er kann Pte
langen, daß der Regredient eine vom Gläubiger in öffentlich beglaubigter Zorm auSgelte ve
Negreßlegitimation vorlege; der SE fann die Me einer folchen {
funde vom Gläubiger fordern (88 403, 410). Auch die Schubvorfchritt des &amp; 407 komm
dem Schuldner zu ftatten. Val. Bem. V zu S 407.

Die Unantvendbarkeit der 58 398, 405 ergibt id von felbit aus dem Fnbhalte dieler
Paragraphen; ausgefchloffen ift auch die ‚Anwendbarkeit des 8 411; für den wohl uf
jeltenen Zall, daß ein Gehalts oder Venfionsteil eines Beamten ujw. kraft Gejebes 0
nen andern übergehen fjollte, genügen die allgemeinen VBorfchriften. ;

2, Der Nebergang kann nit zum Nachteil des Gläubigerg gelten
gemacht werden. (Sieler auch in art. 1252 code civil aufgejtellte Örundfeß
(Molinaeus, tract. contract, usur. qu. 89: creditor non videtur cessisse contra $ ’
nemo subrogat contra se, Schulz a. a. DO. S. 88 f.) hat folgende praktifche Bedeutung?

a) Der Gläubiger ift dem Dritten in der Sache zu nicht3 verpflichtet, ‚0
eine causa cessionis, aus ber fich eine Regrekbflicht megen feiner LZiberatid
ergeben fönnte, nicht vorliegt; er fan allo nicht wegen Gewährleitung
in Anfpruch genommen werden.

Gegen die Anfprüche aus S 402 (Auskunftserteilung), $ 403 (Urkunde Mn
die Abtretung) fan der Gläubiger unter Umftänden die Einwendung, 108
gründen, daß ihm dies en Nachteil a e fönnte und gegen fein berechtig

Hnterefle verftieke. Bal. auch Seufferts Arch. Hd. 61 S. 2392. |

0) Bezahlt der Dritte nur einen Teil der Hauptichuld, jo da
der alte @läubiger jür den ibm verbliebenen Neft jeine!
Sorderung ein Vorredht inder Reihenfolge der Befriedigung
Bol. M, Il, 647 Anm. 2; NOGG. VD. 21 S, 210, ROEC. Bd. 3 ES.
al. au ROS. Bd. 29 S. 15, 16).

Der Grundjaß gilt au in Anfehung der Nebenrechte, welde
Aemäß 88 412, 401 auf dem neuen Gläubiger übergehen. Val. Sahrb. D-

ntfch. d. Kammerger. Bd. 21 A S, 165."

Der Dritte, ber obre Rückficht auf das beffere Recht des alt
Ofäubigers feine Forderung einzieht und dadırrch dejjen Befriedigung on
eitelt oder erfhwert, haftet auf Schadenserfaß nach S 823 („oder ein Jonftig a
echt“) oder bei mangelnder Schuld wegen ungerechtfertigter Bereicherun
(&amp; 812), Val. Stammler, Recht der Schuldverbältnife.

Der Saß, daß der Nebergang nicht zum Nachteil des Gläubiger geltend gemadt
werben Kann, bedeutet nicht, daß der Nebergang Sn injoweit nicht al3 erfolgt zu ge Die
Sr Der Nebergang jelbit it eine vollzogene Tatiadhe und befeitigt ingbeiondere %

[ftivlegitimation deS bisherigen Släubigers auch dem neuen ®läubiger gegenüher, men
biefer %. DB. als Bürge bisher hHaftete, KOS, Bd. 53 S. 405.

IX. Wefentlih verfchieden von den Fällen des Nückgrifis (Megreffes) find diejenigen
des 100. Weitergriffs (Brpgrel). Wöhrend_in erfterem Falle ein Schuldner 0 und
damit Das Hecht erhält, auf einen andern Schuldner feines Gläubiger8 zurü zugreifen
erhält_„beim Prozeß umgekehrt der Gläubiger von feinem Schuldner keine Befriedigun®
feine Forderung gegen diefen wird hinfällig, er erbält aber das Recht, meiterzugreiteh
Wi &gt; an Schuldner auf den Schuldner feines Schuldner3“. (Schuls
a. a. 8), ©, 109).

Den HauptanwendungsSfall diefes Weitergriff8 bildet &amp; 281. Ferner gehört
hieher HSOB. S 61 (Konkurrenzgefhäfte des Handlungsgehilfen), &amp; 112 (des offenen Sandel®
gefellfchafter3), S 236 (der Borltandsmitglieder der Öktiengefellihaft), S 326 (des perfönlic
haftenden Gejellichafter8 bei der Kommanditgefellichaft auf Yftien). Schulz a. 0.
9. 110 rechnet hbiehber auch den 8 816 BGB. und 8 46 85H.
        <pb n="464" />
        38 412, 413. 455

„.., Gegen die neuerdings von Schulz Syftem der Rechte auf den Eingriffserwerb,
hin f. 5. ziilift. Praxis ®b. 105) vertretene übermäßige Erweiterung diefes Weitergrifis
ol. Bem. zu S$ 323 oben S. 254 ff.

die ‚NL. Bon bei den bisher erörterten Fällen grund[äßlich verjchieden find TchLießlicdh
-lenigen, in denen der Sorderungsübergang Lraft der Zugehörigkeit der Hordes
weg zu einem Bermögen d. f; frafjt des GedanfenS der redmtlidhen Einheit eines
mögens erfolgt. Val. u. a. SS 1381 of. 2, 1438, 1519, 1549, 1646, 2019 b). 2.
x. Für die entfprechende Anwendung der $&amp; 399 bi8 404, 406—410 gilt jedoch in den
Süllen zu H und MI dasielbe, wie zu I 1 und 2.

8 413.
Die Borfchriften über die Uebertragung von Forderungen finden auf Die
Tebertragung anderer Rechte entiprechende Anwendung, foweit nicht das Sefeß
An Anderes vorfchreibt.

&amp; [, 312; IL, 366; All, 407,

Uebertragung anderer Rechte :; "A
di 1, Die Belti en der 88 399—412, weldhe ihrem Wortlaute nach ich nur au
N Neb EG Sorderungen beziehen, werden durch S 413 außgedehnt af
© Meberkragung aller Rechte. für Die Uebert nal
inmır, Diefe VB xift ift nicht bloß von Bedeutung für die Nebertragung dinglicher,
tifienvechtfider ober Aa tehee Anfprüche I. Bem. 2 zu 8 398), fondern  nsbelondere
auf die Nebertragung folcher echte, welche niht im BOSB, jelbit, fondern in den
ü et demfelben beftehenden Sondergefjeben geregelt find., S. 3. B.: 83 NG, vom
; „uni 1870, betreffend das Urheberrecht an Coriitwerten, jeßt Gef. vom 19. Sumi 1901,
S DBerlagsgefeß vom 19. Juni 1901; 8 10 RG. vom 9. Januar 1907, betreffend Das
(beberrecht an Werken der bildenden Künfte und der Photographie; S 3 RG. vom
ML ar 1876, betreffend das Urheberrecht an Muftern und Modellen; S 6, 819 Abi. 2
ee NeichspatentgejeßeS vom 7. April 1891. Zum Teil enthalten diefe Gefeße hefondere
Sorfchriften über die Mebertragbarfeit und die Zorm und Wirkung der Nebertragung.
Zeweit aber folde befondere Vorfhriften nicht Sn find, finden die Vorichriften über
Sefiton, namentlich auch der Grundjag des S 398 Anwendung. Durch den Vertrag wird
Dies San das Recht Übertragen ld En EEE an) tb Pen ME
; auf, Taufch, Schenkung, Auftrag, DYienitvertrag, Kducla jem ; 4 .
10€ Bd. a Ss (Batent). Herner finden Hamentlid Anwendung 88 402, 403, 407

1 9 Bol. KRebhbein, Erl. 32 zu SS 648, Befehl KEN 005 Berleht
ul 140 Gemwerbe-Unf.=Ver].-SGefekB geht die Zorderung des Serlesien
jegem _ ek auf die Berufsgenoffenfchaft Fraft Gefbes in dem Beitpunkt über, in
lem der Verlekte gegen die Genofjenfhaft den ar Anfpruh auf die Unfall-
ie U Ein vorhergegangener Verzicht des Berlebten SE dem Dritten
jedoch wirkfam. NGE. vom 4. Mai 1900, Zur. Wichr. 1900 S. 475 Nr. 21.

* Soweit nicht das BGB. oder die dieje Rechte regelnden Sondergefehe (val. Art. 2
8) befondere Borichriften geben, gelten nn die Uebertragung aller diejer Rechte, —
A befondere Hinfichtlich On und der Wirkung der Nebertragung — bie Beltim-
"lngen der 88 399—412 BOB. M. 11, 141).

‚. 3. Die im EI 8312 Sat 2 enthaltene Beftimmung, daß ein underäußer-
lies RN x T 4 x x f fen
{ echt in Ermanglung befonderer Borfchriften infoweit der Pfändung untermwmorrte
N al8 die uetibuna EUCH RDEH überlaflen werden kann, ift als Wo. 3 des S 857 In

€ 3BO. aufgenommen worden. Reite find

„3. Für die Nebertragung der nah Landesrecht zu Beurteilenden Rechte 1tn

Deich A Qandesgejeße. maßgebend. Val. u a. NOE, in Kur, Wichr. 1907 ur
SE. 2 (BVerarecht-Rure). Val. auch Diederichs, Der Kurfchein in SGoldihmidts Btihr. f.
- Sefamte Or rarccbt Bd. 63 S. 411.
        <pb n="465" />
        Kr
rel J

V. Abfdnitt: Schuldübernahme.

Fünfter AbfOnitt.
Schuldübernahme.*)
Vorbemerkungen.
1. Der Sondernachfolge in die Forderung (Zejfion), d. hH. der NMebertragung de
Forderung, {teht die Sondernachfolge in die paffive Seite der Obligation, die Schuld“
übernahme gegenüber. Nach römijhem Rechte war leßtere unzuläffig, ein Wechfel In bel
Berfon des Schuldner8 konnte nur dur NMobattion, d. hd. durh Aufhebung des Schuld“
verhältniffeS unter Erfaß eine neuen bewirkt werden,

Der Gedanke der Zuläffigkeit einer Sondernachfolge in die Schuld unter Mufrecht“
erhaltung des bi3herigen Schuldverhältniffes hat fih erft in der fog. Erpromtjfion des prenß-
UM. ZTIL.I Tit. 14 88 399 ff. und in der Doktrin und Praxis de8 fpäteren gemeinen Rechte
entmidelt. Dieje Sondernachfolge {it aber keine Recht8 nachfolge im Sinne des 8 325 3BD-r
bielmehr als Schuld nachfolge das Gegenftüc einer Jolden; vgl. Reidhel a. a. OD. S. 3, 535 fö
jerner Ripr. d. OLG. Bd. 13 S, 184, 185, Fijcher in IheringS Yahrb. Br. 40 S. 174,
Jacoby in D. IJur.3. 1904 S, 212, v. Schwerin, Recht8nachfolge 1905 S. 69. And. Anl.
Helwig, Mechtsfrajt S. 328, Haverlamp in D. Jur.3. 1901 S. 530. Val. jedoch ABO. $ 729.

Bu unterfcheiden {ft darnacdh je nach den Wirkungen

a) die befreien de oder privbative Schuldübernahnte (auch translative genannt,
Dertmann, 2. Aufl. S. 285);

o) die beftärken de oder jog. kumu lative SquldübernahHme (Mitübernahm
Dal. das Werk HeichelS in der Literatur-Note, RGE, im „Recht“ 1907 S- 697)
Dieje Mititbernahme ift keine Schuldrachfolge, daher fällt fie auch nicht unter
$ 325 3%O. VaL RNeichel a. a. DO. S..535 f., Salinger a. a. D. S. 93, KT
b, OLG, Bd. 13 S. 184, Weiterkamp a. a. DO. S, 457,

2, Zu a. Befreiende (privative) Schuldübernanhme: Die erftere, bei welder der Neber“
nehmer an die Stelle de8 bisherigen Schuldner&amp; tritt, lebterer alio befreit wird. fan

* Siteratur: WindiheidlI 8338; Dernburg, Band. II 853; Dern bug:
BR. II S 155 ff; Delbrück, Die Uebernahme fremder Schulden, 1835; Hinrichs, Fiele
allgem. Monat3{hr., 1853 S, 683; Gürgen8 in Yhering3 Jahıb. Bd. 8 Nr. 8; Regel8”
berger in Endemanns Handbuch des Handelsreht2 Bd. 2 S, 532; Archiv f. d. ZWÜM
Braxis Bd. 67 S. 24 f.; Bähr ebenda S. 176 ff.; Vrettner, Die Schulditdernahme I
Gruchot, Beitr. Bd. 42 S. 790; Unger, Shuldübernahme, 1889; Adler im ch. f. bürgerl. X.
Bo. 3 S. 1 ff; v. Blume, Nobvation, Delegation und Schuldübertragung, 1895 S. 39 ff
derfelbe in Jherings Jahrb,. Bd. 39 S. 390, Bd, 40 S. 106 fl. „Bur Schuldübernahme’
frage“; Regelöberger, Ihering8 Jahrb. Bd 39 S. 463 ff.; Kipp, Iherings Sahıd-
Bd. 36 S. 536 ff; Stammler, Recht der Schuldverhältnifje S. 206—213; Seuffetl,
Die allgemeinen Srundjäge des Obligationenredhts in Beitr. zur Erl. des Entw. Heft XI
(D. Bekter und Sijdher) S. 37—50; Tränkner, Die Schuldübernahme nach dem deutfhen
BGB, im fächt. Arch. Bd. 7; Gellmwig, Die Verträge auf Leiftung an Dritte, 1899 S. 159 ff
Roc in Pudhelt8 Ztichr. Bd. 50 S. 332: „Die Schuldibernahne des BGB, mit vergl. Kük
licht auf d. franzöf. Recht“; Haverkamp in D. Iur.3. 1901 S. 530; Jacoby dal. 1904
S. 211: Fit der Schuldübernehmer Rechtsnachfolger i. S, der SS 325, 727, 729 ZRO.?; über
die tumulative Schuldütbernahme vgl. Jojef in D. Yur.3. 1903 S. 422, Neuburger iM
Sadrb. f. mürttemıb, Kecht3pflege Bd. 14 Heft 3, Kulemann im „Recht“ 1903 S, 286;
Hellbach daf. 1903 S. 335; David daf. 1903 S. 356; NR. Horn, Schuwldübernahme
Wien 1902; befonder® eingehend neuerdings Salin ger, Zur Yrage der fumulativen Schuld“
übernahme im Arch. f. bürgerl. R. Gb. 28 S. 81 f.; Heil, Die Lehre von der Schuldübet“
nahme mit bejonderer Berückfichtigung des Sutzeifionsbegriffes, Roftod. Diff. 1903; Weltet
amp, Bürgichaft und Schuldbeitritt 1908; Reichel, Die Schulditbernahme (Kumulative
Sculdübernahme) 1909 (588 S.); Brattig, Die kamulative Schuldübernahme und ihr Vet
hältnis zur Sürgfhaft, Leipzig. Diff. 1907; Kieinede, Schuldübernahme, Erfükungsüber*
nahme ujm., Difl. Leipzig 1907; Schneider, Da Eintreten neben die Schuld eine8 ander”
(intercessio cumulativa) in Bayr, 3. f. R. Bd. 5 S. 2 f., 33 f.; Wolf, Wie unterjheidet NO
die fumulatidbe Schuldübernahme von der Bürgichaft? Diff. Würzburg 1908.
        <pb n="466" />
        Borbemerkungen.

157

u eeifliherweife nur mit Einwilligung des Gläubiger8 {tattfinden; denn {don mit Riütckjicht
« die Sahlungsfähigfeit, aber au auß jonftigen G©ründen wird leßterem die Perjon des
AS in der Regel nicht gleichgültig jein. Yın Übrigen kann fie fig vollziehen entweder
; 9 Unmittelbaren Vertrag zwijhen dem Gläubiger und dem Nebernehmer, wobei feinerlei
immung, nicht einmal Kenntnis des bisherigen Schuldners erforderlich ift (S 414), oder
Hm durd Vertrag zwijhen dem Nebernehmer und dem bisherigen Schuldner unter Auz
Müng des Gläubiger3 (8 415).
106 Die 88 414—418 regeln ausichließliH dieje vertragSmäßige befreien de Schuldübers
Me, während der S 419 jich auf einen Fall (gefeßlicher) kumulativer Schuldiibernahme bezieht.
” 3, Zu b. Eine beftärkende (Kumulative) Schuldäbernahme oder Schuldmitübernahme,
er welche, da der Nebernehmer neben, nicht an Stelle de8 hi8hHerigen Schuldners tritt, ein
ia amt{huldverhHältni? begründet wird (vgl. Borbem. zum 6. Abiqnitt, IIL, 3), kann
ö dur) Vertrag de3 YebernehHmer3 mit dem Gläubiger als aud) mit dem {chonm vor=
Bl nen Schuldrer begründet werden; ekternfalls bedarf fie der Auftimmung des
Aubiger8 nicht.
dem at beachten aber ift, daß eine kumulative Schuldübernahme durch Vertrag zwijdgen
daß ebernehmer und bisherigen Schuldrer nur unter der Boraujegung zujtande kommt,
yas) dem Willen der beiden vertragigließenden Teile der Gläubiger unmittelbar
. Nedtermerben foll, die Leiftung (auch) vom Nebernehmer zu fordern (als Vertrag
a artten eine8 Zritten, $ 328). Andernfall8 liegt nur ein VertragSverhältnis zwijden den
Wi Kontrahenten vor, das im Zweifel al3 Erfüllung s übernahme (f. unten zu 6) aufrecht
3 Alten (8 415 Abi. 3) und von ihnen ebenfo, wie die bei der zwijdgen Nebernehmer und
na oner vereinbarten befreienden Schuldiübernahme vor der Genehmigung des Gläubigers
Glich ift, ungehindert wieder rückgängig gemacht werden kahn.
&lt; Auch eine al8 Vertrag zugunften des SGläubigers nad S 828 wirffam beftürlende
SOuldübernahHme kann felbitverftändlih (S 328 Abi. 2) mieder rücgängig gemacht werden,
Denn die Vertragihliekenden fich die Befugni8 vorbehalten haben, das Recht de3 Gläubiger?
ne defjen Buftimmung aufzuheben.
sie „Die fumulative Schuldübernahme ijt im BOB. mit Stiliqhweigen übergangen, dei der
% Pofitiven Natur des Rechte3 der Schuldverhältnijje aber felbjtverftändlidh ftatthaft. Baal.
1 % 8 427, Reichel a. a. D. S. 10ff. Sie Hit von nit unerhebliher praktiidher Bedeutung
in daher neben der privativen im Sinne des 8 414, für welde Reichel S. 13 das Wort „Nach:
vr “Mahme“ vorichlägt, Wefterkamp, Bürgihaft und Schuldeintritt das Wort „NaHiGulds
te, wohl zu beachten. Sie bildet eine Unterart der fog. Interzeffion. Interzeifion
Y leder „SchHuldbheitritt“ im weitejten Sinne, jede Verpflichtung für, neben oder nad) dent
a Yldner, S. 18 f., im SGegenfaß zur Shuldintervention d. h. einer freiwilligen
ang an Schuldner8 Statt (8 267). Sie ift aber vor allen au von der B ür gihaft zu
iß eriheiden. Val. dazu Wefterfamp a. a. OD. S. 45 ff, Brattig, Die kumulative Schuld=
nahme und ihr Verhältnis zur Bürgihaft 1907, Reichel a. a. OD. S. 69—89.
Der Mitübernehmer {Hıldet diejelbe Leijtung wie der Urjhuldner; der Bürge
nicht. Der MitübernehHmer ijt daher Gefamtidhuldner de3 Ur-
iduldner8, der Bürge nicht.
Der Bürge fchuldet mit eigenem Schuldarunde; ‚nicht aus dem Grunde der
Hauptjchuld. Der Mitübernehmer fchuldet ftet3 und notwendig au3 dem gleichen
Schuldgrunde, wie der Urjhuldner felbjt. Vgl. ROGES. Bd. 67 S. 128 ff.
©) Die Schuld des Bürgen ift {tet8 und notwendig akzefforiich, die Schuld des
Mitiübernehmer3 ift zwar abhängig von der Urfjehnld, aber nicht atzeffortih zu ihr.
ı Mit Rückfiht auf die Formalifierung der Bürgjehaft (S 766) ift freitig, ob auch die
ou lative Scohuldübernahme der Schriftform bedarf. Die Frage wird bejaht
de denjenigen, die fie mit der Bürgihaft identifizieren oder als ein bürg{Qaft3ähnlidhes
OtSgeichäft auffaffen. Baal. Bland Bem. 2, a zu 8 414, RGE, Bd. 51 S. 122, Bd. 59
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        458 V. Abignitt: Sculdübernahme.
S. 232, mit Bejonderer Begründung Birkenbihl, Recht 1903 S. 286, HeNlwig dal. S. 335
(je jet ein abfiraktes Schuldverfprechen im Sinne des 8 780).

Sie {ft aber aus vorftehenden Gründen zu verneinen. Aırh menn man mit Saling®,
Rohler3 Archiv Bd. 28 S, 83 f., unterfcheiden will zwijhen einer im Eigeninterelfe oder
„bürgidaft3hHalber“ eingegangenen Schuldübernahme (val. die vorige Uuflage biefeS Komm.
S. 367), it body an dem juriftijh jelbftändigen Charakter der Ktmulativen Schuldiübernahme
jeftzuhalten, und der finguläre Charakter der Formborjchrift des S 766 verbietet ihre ent
iprechende Anwendung auf Gejchäfte, welde lediglich denfelben wirtiHaftligen Zwed verfolgel-
Val. vor allem die zutreffenden Auzführungen bei Dertmann, 2. Aufl, S. 286, 287, Ennet“
ceru8, Behrb. 4./5. Aufl. I, 2 8 308 d, Anm. 12 RGE. Bd. 59 S. 318, Bd. 68 S. 130, in
Bruchots Beitr. Bd. 50 S. 946, Jur. Wichr. 1908 S. 31; dal. auch Bem. 4 zu 8 766, Bem. IL 2
zu 8 518, Bem. I, c zu 8 780.

Eine fumulative Sohuldübernahme kann ebenfo wie die privative de8 8 414 bzw. 415
jomwohl durch Vertrag zwijdhen Nebernehmer und Gläubiger al8 au zwifchen UNebernehmer
und Urjuldner abgefhloffen werden; Reichel a. a. DO. S. 141 ff, Ipridht im erfteren Fale von
ziner „gläubigerbertragliden“, im leßteren von einer „jhuldnervertraglidhen“ Mitübernahme
Heßtere fordert, da fie Kumulativ Ht, zu ihrer Wirkjamkeit nicht die Genehmigung des Glänbiger®;
jte ijt ein Vertrag zugunften eineS Dritten, de8 Glänbiger8, auf den 8 333 Anwendung findet
Bol. Reichel a. a. OD. S. 148, Brattig S. 13.

Obfumulative Schuldübernahmeoder Bürgjehaft gewollt i{t, if eine of
jdwierige Tatfrage, Val. RGE, in Jur. Widhr. 1909 S. 459 Ziff. 14 (Ein eigene3 Intereif®
der Yebernehmer an dem Vertrage kann für Schuldübernahme fprechen; aber au der Bürge
wird regelmäßig ein {oldjeS Haben. €3 muß ein fachlicheS, unmittelbare Interefje an der
Veijtung des Gläubiger3 in dem Maße vorliegen, daß angenommen werden kann, der Er
‚Järende würde, wenn eine Verpflichtung zu diejer Leiftung nicht oder nicht mehr heftehen folte,
den Vertrag jelbft abgefchloffen Haben; Sache des Gläubiger3 ift es, Umftände darzulegen,
die Joldhes Intereffe begründen). Beachtenzwert ift audh das von Wolf a. a. OD. S. 91 auf
geftellte Kriterium: „Ergibt id aus befonderen Umftänden des Tatbeftandes, daß der Dritte
beim Vertragfchluß Hoffte oder hoffen konnte, aus dem BVertrage nicht in AnfprudH genommen 84
merbden, fo Liegt im Zweifel Bürg | Haft vor, weil er ih für eine frembe Berhindlichteit
verpflichtete; mußte dagegen der Dritte heim Vertragjehluffe beftimmt, daß er zahlen muß, 19
liegt im Zweifel fumulative Schuldübernahme vor, weil er dann das Bewußtfeln
Hat, mit dem Zahlungsverfpredhen eine eigene Verbindlidghfkeit eingegangen zu Haben, für
er jelbft auffomımen muß? Im übrigen vgl. Reichel S, 251 ff. und die fehr ausführlidhe Kafuiftit
hei Reichel a. a. DO. (Einzelfälle) S. 285—325; ROGE, Bd. 51 S. 120 fj., Bd. 59 S, 232, I
Wichr. 1905 S. 45, Bl. f. RU. Bd. 70 S. 448, NGE. Bd. 64 S. 318. Val. auch ROC- m
Sücht. Arch. f. Kechtspfl. Bd. 3 S. 140 (die Bedingung, für den Falk zahlen zu wollen,
daß der Urfhuldner nicht zahle, würde keineSweg3 den begrifflien Unterichied zwijden der
Bürgichaft und der Kumulativen Schuldiübernahme befeitigen) und dazır Meichel, S. 255.

Kraft Gefeßes tritt Knıuylative SchuldübernahHme ein im Falle des &amp; 419 (Vermögen?
übernahme), &amp; 2382 Mbf. 2 (Erbihaftskauf), $ 2385 (jonftige Veräußerung einer Erbidaft
gl. ferner 88 28, 130 HGB. (Beitritt al8 faufmännijHer Soziu8), RNipr. d. OLG. Bd. 18
S. 184, 8 556 U6f. 3 BGB. (Untermiete, Reidhel S. 118); Verlagsaeleg &amp; 28 (Ermerb eine
iremden Verlagsrecht3, Meichel S. 127 ff.)

4, Terminologie: Salinger a. a. DO. S. 81 meint, daß der Sprachgebrauch des BOB.
unter Schuldübernahme nur die hefreiende (privative, translative) begreife. Dagegen Dert
mann 2. Aufl. S. 285; daß das BGB, auch die Fälle der kumulativen Schuldäbhernahme mit
unter den Gefidtapunit der Schuldübernahme einbeziehe, ergebe fih auß der Stellung de5

$ 419. “Yedenfall8 befteht kein Bedenken gegen die Anwendung des Ausdrucks „Kumulative
oder beftärkende” Sculdübernahme, Val. au RMeichel a. a. DO. ES. 7.

5. BejonderS geregelt {jt ber hraftiidh michtige Fall der Mebernahme einer gyyothel
beim Grwerh eines Grunditücs.
        <pb n="468" />
        Borbemerkungen. $S 414.

459

Die 88 417—418 Geftimmen die Rechtsfolgen der privativen Schuldübernahme hin-
"Otlich der Ginreden (&amp; 417) und Nebenrechte (8 418).

6, Von der Schuldübernahme ift zu unter[Heiden die fog. Erfüllungsübernahme, d. 4.
der Dertrag, durch welchen ein Dritter dem Schuldner verfhricht, für ihn die Leiftung an den
Slänbiger zu bewirfen. Blume, IheringS Kahrb. Bd. 40 S. 111 und ihm folgend Reichel
&gt;. 149 bezeihnen die Erfülungsübernahme au als „Befreiungsübernahme“. Hierüber
tellte der Entw. I in 8 318 Abi. L zwei Interpretationsregeln auf: erften?, daß der Dritte
m Zweifel nit zu jofortiger Befreiung verbunden, zweitens, daß im Zweifel keine
SAuldübernadhme, fondern Erfüllungsübernahme al3 beabfidhtigt anzunehmen ‚fei.
Diele Beitimmungen find bei der II. Lefung al8 bedenklich geftrichen. P. I, 410. Ob eine
Voß Crfühlungsübernahme vorliegt, unterliegt darnad) der tatfäcligHen Beurteilung des
A 8eljall8; fall8 jedodß) eine Erfüllungsibernahme beabfichtigt ift, fo ftelt S 329 eine Ber-
Altung auf gegen die Annahme eines Vertrags zugunitien Dritter, d. H. des Gläubigers.
Sal. die VBem. zu 8 329 und Bem. 11 zu 8 415.

8 414.
Cine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger
x der Weifje übernommen werden, daß der Dritte an die Stelle des bisherigen
SOuldners tritt.
© I, 314; II, 3573 III, 408.
tehme  Tretende Shuldübernahme durch Vertrag zwifhen Gläubiger und Neber-
‚8 414 handelt von der privativen Gefreienden) Schuldübernahme, weldhe
Gen De ET un dem Nebernehmer vereinbart wird. Bezüglich der
Amulativen Schuldlidernabme vol. Borbem. 3 S. 457.
in. 1. Bei diefer Urt der Schuldübernahme wird mit dem Abihluffe des VBer-
1.008 der bisherige Schuldner ohne weiteres von feiner Verbindlichkeit befreit und der
Ss Dernehmer tritt an feine Stelle al8 Schuldner. DYb der bisherige Schuldner mit der
N Ouldübernahme einveritanden it oder nicht, gänzlich belanalos. Sm Zweifel be-
a hi Ale Bere au a EB SENN SE da ve a al
efracht it der Hauptverpflichtung ein Ganzes bilden, nt el
B0iE der Se geng m bereit3 fällige een etinfen (Enneccerus, Sehrb. 4./5. Yufl.
* 441, 3).
a. Der Vertrag ift formfrei. Val. ROSE. Bd. 59 S. 232 ff, Jur. Wichr. 1905 S. 45
Z. 11, ROE. b. © S. AM Bd. 64 S. 318, Bd. 68 S. 130, Ya Wichr. 1908 S. 31.
be Wille beider Teile, daß der Uebernehmer an Stelle des bisherigen Sohuldners
Sit, muß wenigften3 fonfkfludent fein; in CErmangelung genügender Anhaltspunkte ift eine
*reiende Schuldübernahme nicht anzunehmen. I
frei Aus dem Worte „übernehmen“ Kann nicht ohne weitere8 auf eine privative, be:
de De Schuldubernahme geidhloffen werden; auch genügt eS nicht, daß der Nebernehmer
den Meinung war, dem ®läubiger eine foldhe vorgejchlagen zu haben; maßgebenb ift, daß
eu ti behauptete Willensinhalkt einen für den Gläubiger erkennbaren Yus-
gehunden Hat. ,
5i8 Wenn Sl Vertrag nichtig oder anfechtbar ift und angefochten wird, fo wird der
; beige Schuldner nicht befreit (vgl. 8 142 Abf. 2). . ;
lei a der bisherige Schuldner unmittelbar durch den Vertrag die Befreiung Ode
der Schuld, alfo ein Recht im Sinne des 8 123 Abi. 2 Sag 2 erwirbt, 10 it im Halle
je Arglijtigen Täufdhung die Schuldübernahme auch ihn gegenüber anfechtbar, wenn er
e Täufchung fannte oder fennen mußte. Val. BPland Bem. I zu $ 414. Oubi
md Dagegen lebt die Schuld nicht wieder auf, wenn der Vertrag zwifhen Te OL6t
e Vebernehmer durch fpäteren Vertrag wieder aufgehoben wird; in ED Sn Ye Sg
0. ner LT ne E A I Sa 2, Aufl. ©. 287 dir.
“Mt. Seuffert, . Grundfäße De: . im mw. S. 41).
jatte Der Uebeenehmer tritt im die Schuld ein, wie fie fich beim Urfhuldner geftaltet
‚ Uf allo berechtigt: a
®) die DE uldner zufjtebenden Einwendungen dem Gläubiger entgegen:
ujfeben (8 417);
        <pb n="469" />
        Ä3J

V. Abihnitt: Sqhuldübernahme,
b) aber aud die ihm felbft zuftehenden Einwendungen, 3. B. aus dem Ö
trage, geltend zu machen, auch mit ibm zuftehenden Geagenforderungen AUT“
zurechnen.

. ‚Nebernahme einer red t8hängigen Schuld begründet für den bisherigen Beklagte
den Einwand der mangelnden Pafjfivlegitimation; nach &amp;$ 325 ZRO. wird aber, wenn er
Beklagte biejen Einwand unterläßt und verurteilt wird, das Urteil auch dem Nebernehmer
gegenüber rechtSfräftig; der ®läubiger kann {ih auf ®rund des S 727 ZRO. eine DD Sn
itredbare Ausfertigung &amp;e8 Urteil8 gegen den Üebernehmer erteilen lajfen. Val. Dane
{amp, ©. Yur.3. 1901 S. 530, gegen Staub, Komm. z. HOB. Anm. 26 zu 8 17. ie
jerner EnnecceruS, Lehrb. 4./5. Xufl. S. 221, Seuffert? Komm. 3. ZBRO. 8 3251 a, MendelS
john, @renzen ber Mechtsfraft 1909 S. 426 f., 509, Gellwig, Kechtötrait S. 18 ff, Satoh
in. ©. SJur.3. 1905 S. 212. And. Un]. Gaudpvy-Stein z. AWO. 8325 IM, DLG. Darmita

in Sell. Ripr. Bd. 8 S, 19. 4

3, MAbitrakte Natur der Schuldübernahme: Der Schuldübernahmevertrag,
ebenfo wie der Erlaßvertrag und die Übtretung ein abftraktesS Rechtagejchäft, in aan
EN unabhängig von feinem Rechtsgrunde {. Vorbem. IL, A, 1 zum zZwEILE
Buche S. 9).

In der Kegel wird der Schuldübernahme ein hefonderes Recdhtsverhältnis zwi
dem Schuldner und dem Uebernehmer zugrunde liegen. Zunächft kann auch diefes Ne ee
verhältnis wiederum abftrakter Natur fein, nämlich Delegation. Bal. Bem. 1, CS, &amp; Mn
S. 282. Der Schuldner kann dem MNebernehmer die Nebernahme delegieren, 191 De ;
Öläubiger delegieren, um dur das, wa8 er vom Uebernehmer zu fordern hat, den län
biger zu befriedigen. Diefer Delegation und überhaupt jedem fonftigen Vertrage, der Sn
Nebernahne führt, fan zugrunde liegen eine causa solvendi, credendi, donandi. u
diefe Nechtsverhältniffe oe dem Nebernehmer und dem Schuldner berühren nur den
etwaigen NRegreß des erfteren gegen lekteren.

Die abftrakte Natur des Schuldübernahmevertrag3 IOhneidet dem Uebernehmer den
Gläubiger gegenüber jede Einrede ausS der causa der Nebernahme ab. Auf feinen
wall N Der Nebernehmer an und für a einen Unfpruch auf Bahlung der getilate:
Schuld gegen den UrfdOhuldner. Val. ROS. Bd. 2 S. 262, . VE

Unter Umftänden aber kann, auch wenn nicht. die befondere causa zwifchen Mebc x
nehmer und Urfchuldner ein Regreßrecht begründet (3. B, auf Orund eines Auftrags, Sei
miglidhen Sejhäftsführung), ein Unfprud de3 Nebernehmer3 gegen den Urichuldner weg
ungerechtfertigter Bereicherung begründet fein (88 812 ff).

3. Buläffigfeit der Schuldübernahme: Die DET ift bei allen
ER ältniffen zuläflig. Einer dem 8 399 ent{prechenden infOränkung hedan 5
e3 für die Schuldibernahme nicht, weil hei diefer ftet3 die Zuftimmung des Gläubige?
erforderlich ift. Dem Gläubiger, der zufolge $ 364 eine andere al8 die geicdhuldete Seiftund
an Erfüllungs Statt annehmen fann, muß e8 auch unbenommen fein, eine Sculdübernn0mk
jelbft in Jolden Zählen zu vereinbaren oder zu genehmigen, in welchen die Leiftung Dur
el anne als den urlorünalidhen Schulduer nicht vbne Veränderung ihres Kuba
erfolgen Kann.

Selbftyerftändlich aber feßt die Schuldübernahme eine gültige Schuld vor
Nicht unzuläffig ift au die Nebernahme zufünftiger Schulden mit der Wirkung, da ®
der Nebergang gleichzeitig mit der Entftehung der Schuld erfolgt. Unvolltommen e
 erbindlichleiten (Borbem. S. 8) Können übernommen werden in dem Sinne, daß ihr
Wirkffamfkeit gegen den Nebernehmer ebenfo befchränkt bleibt, wie gegen den Urfchulonet-
Wengen Nebernahme redhtShängiger Schulden {. Bem. 1, lebter Äbi. oben. ,

4, Tragweite der Schuldübernahme: Ob die übernonmene Schuld fich auf Di
Hauptleiftung befchränkt oder ob au die Nebenleiftungen (Binfen, Kolten) mit über
nommen werden, ift eine jeweil8 für den einzelnen Kall zu enticheidende Tatiraae. VI
MM. U. 146 und Anm. 2 zu 8 401.
S 415,7)
Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart,
io hängt ihre Wirkjamfkeit von der Genehmigung des Gläubiger8ab. Die Genehmigung
fann erft erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die SO”
*) Literatur: Val. Mittei8, Zur Kritik des 8 123 BGB. in LB. Kahrg. 3 (1909
Sn yer im „Recht“ Kahra, 18 S, 626: Wer ft N SE Ren in deß
        <pb n="470" />
        88 414, 415.

461

“Bernahme mitgetheilt Hat. Bis zur Genehmigung fönnen die Parteien den Bertrag
Indern oder aufheben.
N Wird die Genehmigung verweigert, jo gilt die Schuldübernahme als nicht
folgt, „Dordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Beftimmung
Mer Ort zur Erflärung über die Genehmigung auf, fo kann die Genehmigung
1r bi8 zum Ablaufe der Frift erklärt werden; wird fie wicht erklärt, fo gilt fie
AS verweigert.
) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung ertheilt Hat, ft im Zweifel
St Nebernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig
3 befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert,
&amp; I, 815: If, 358; IN, 409,
SM oeireiende Senldübernahme durch Vertrag an kan Nebernehmer und
et und nachfolgende Genehmigung des Gläubiger8: S 415 regelt Die
SD dübernahme, welche 3wildhen dem Schuldner und dem Nebernehmer bver=
wart wird. S. MM. 11, 144, 145 und BR. 1, 405—412,
ber es“ Im allgemeinen: Das BOB, behandelt den Schuldübernahmebvertrag, welchen
äbe uldner mit dem Nebernehmer Ihließt, analog der Verfügung eines Nichtberechtigten
Bo ein Zorderungsrecht des Gläubigers und beftimmt deshalb in Wnlehnung an die
Ei des 8 185, daß die Schulditbernahme, d. h. der Nebergang der Schuld von dem
Se erigen Schuldner auf den Nebernehmer erft wirkfjam wird, menn der Gläubiger
Ye Vertrag genehmigt. Nur tritt hier noch die weitere Beftimmung hinzu, Daß der
den Digger den Vertrag wirkfam erft dann genehmigen fann, wenn ibm der Schuldner
T der Nebernehmer die Schuldübernahme mitgeteilt hat. S. Bem. 5 unten.
lei 2, Wird die Genehmigung erteilt, fo {ind die Wirkungen des Vertrags die
den wie bei dem zwifchen dem Gläubiger und dem Nebernehmer gefchloffenen Ber-
ge. S, Bem. 1 zu $ 414.
—_ Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Abfhluffes des Uebernahmevertrags
Mr, Joweit nicht ein anderes beftimmt ift S 184).
ib Hieraus ergibt ih auch die richtige begrifflihe Auffaliung (Wonftruktion) der Schuld-
“nahme des S 415.
Abzulehnen {ft die Jon, Angebhotstheorie (Xipp in Ierings Ad Bd. 36
5. 344, Blume daj. Bd. 39 S. 390 ff., Hellwig, Verträge auf Veiltung an
Dritte S. 159 ff.), der zufolge diefer Vebernahmebvertrag in zwei Verträge
ar zerlegen ift, im denjenigen des Urfchuldners mit dem UNebernehmer und
zinen bejonderen Vertrag zwijchen Nebernehnier und Gläubiger interne und
»xterne Schuldübernahme), 10 daß in der Mitteilung des UebernehmerS an den
Släubiger ein Bertragsange bot des erfteren und in der Genehmigung
»ie Annahme diefes Angebot? zu befinden wäre. Schon das Nebeneinander-
beftehen der 8S 414, 415 widerlegt diefe Auffalhung, ferner auch die Beftimmung
des 8 415 Abi. 1 Saß 3, daß bis zur Genehmigung die Vertraglhließenden
Jen Vertrag ändern oder aufheben Können. Denn eine Vertragsoiferte hat
jofort bindende Kraft, wenn nicht der Antragende die Gebundenheit aus
cOhließt (8 145).
Aozulehnen ift ferner die RAonftruktion des Nebernahmevertrags als Ber:
iragS zuguniten eines Driiten (des Gläubiger8). Da nach Abiicht der
Aontrahenten der Gläubiger etwas verliert, nämlich den Urfchuldner, 10
Onnen die GOrundfäße über Verträge zugunften Dritter nur zur Unwendung
iommen, wenn e8 Jich nicht, wie hier, um einen privativen, fondern um einen
3mulativen Schuldübernahmevertrag handelt, ,
Bielmehr wird ediglih die fog. VBerfügungstheorie der Ahficht des
Sefebe3 gerecht. Val. Gürgens in SXhering8 Kahrb. Bd. 8 S. 261 F, Wind:
icheid S 338 Note 6, Regelsberger a. a. OD. S. 463 ff, Enneccerus, QLechrb.
1/5. Aufl. I, 2 8 308, IV S. 324, Schollmeyer Bem. 4 zu 8 415. _ Der
Schuldner vereinbart mit dem Nebernehnier, daß Ddicler an jeiner Stelle
Schuldner der alten Obligation fein fol. Diefe Vereinbarung enthält aber
nen Eingriff in das Recht des Gläubigers, der Ja, WENN bie vereinbarte
Wirkung eintritt, fein Mecht gegen den ‚DIEBE, Schuldner verliert, alfo
sine Mertüaunag über ein dem Gläubiger gehöriges Vermögensitück,
        <pb n="471" />
        152

V. Ubfdnitt: Schuldübernahme.
deren Wirkffamkeit von_ der Genehmigung des Gläubiger abhängt. Der
$ 415 bildet alfo eine Spezialanwendung des &amp; 185.
‚Cine (iljhweigende Genehmigung {ft jedenfall in der Anftellung der. WA
von feiten des SGläubiger8 genen den Uebernehmer zu befinden. NGE. Bd. 19 S. 288
Bd. 33 S. 184. dem
3. Solange die Genehmigung nod) nicht erteilt it, hat der zwifchen, dem
Schuldner und dem Uebernehmer gefchlofene Nebernahmevertrag eine doppelte Wirkung‘
a) Der Nebernehmer wird durch den DBertrag paffiv gebunden un I
Weife, daß er, Jobald die Genehmigung des a an 6 &lt;
desS bisherigen Schuldners in das Schuldverhältnis eintritt. ungleich W
der Nebernehmer dem bisherigen Schuldrer obligatorif OD verpflid en
den Gläubiger rechtzeitig, d. i. mit dem Eintritte der HZülligkeit der ordern
($ 271), zu befriedigen. Lektere Wirkung kommt dem Vertrage ne en
im Bmeitel zu, fofern alfo nicht ein anderer Wille der Vertragiehlie “er
erflärt oder aus den Umftänden zu entnehmen {{t. So kann 3. B. von den ng
trag{Oließenden gewollt Jein, daß im Sale der Verweigerung der Genehmigh
auch die obligatorifche Gebundenheit des Nebernehmers wegfallen foll. , in
Verpflichtung des Üebernehmers, dem bisherigen Schuldner die Senehmigıt
des Gläubiger zu verfchaffen, wird durch den Vertrag nicht begründet. ,
4. Cinwilligung (vorherige Zujtimmung, S 183)? Da die Genehmigung Mt Die
Intereffe des Gläubiger? erfordert wird, ift nach Analogie des S 185, welcher für at
ehanolung des Schuldübernahmevertrags zum Vorbild gedient hat A. B. 1, 411) ie
nehmen, daß auch eine vor dem Vertragsabjchlulje oder gleichzeitig mit diefem ertel S
Sinwilligung des Gläubiger8 die jolgrtige volle Wirkfamkeit der Schuldübernahme
derbeifthrt. Chenfo M. II, 145 und Planck Bem. 1 Aof. 2 zu 8 415. Et Tan
‚Einwilligung bis zum AbfOluffe des Vertrags widerrufen werden (8 183). al. NE fe
Bd. 60 S, 416, Sur. Wichr. 1906 S, 303, MNecht 1906 S. 681. 3 gemitgt, daß he
Sinwilligung allein dem Schuldner gegenüber erklärt it (a. M. Schollmeh®
S. 400). Auch die Genehmigung braucht ja nur dem Schuldner gegenüber erflärf werde X
Renntnis des Nebernehmers8 von der Einwilligung ift ebenfalls an Yich nicht in
forderlich; immerhin Kann bdiefe Kenntnis ein wertvolles Beweismoment bilden, ut
e8 fich um die a Hrage Handelt, ob bloße Srfüllungsübernahme oder befreien
Schuldübernahme gewollt it. ROSE. in Sur. Wichr. 1906 S. 304. , dem
Schollmeyer Bem. 2 ift der Anficht, daß die Einwilligung des Gläubiger8 3U a
zwijdhen Schuldner und Nebernehmer erft noch abzufhlieBenden YNebernahmeverfr
(&amp; 183) nur dann mit der (nachträglichen) Genehmigung gleiche Wirkung Haben Sn
wenn fie im Einverjtändnis mit dem Schuldner und Üebernehmer erklärt fei. Vol. iD
gegen jedoch Bland Bem. 5 und Dernburg $ 156 V Bd. 2 S. 405. Der Üebernehmer wi a!
eineSwegS dadurch benachteiligt, dak im Falle einer Toldhen Einwilligung (yorherig®)
Yuftimmung) die Chufodternaum? Jofort mit dem Aoichluffe des Bertrags mwirkffam WE
Sin „UNeberlegungSrecht“, mie Schollmeyer a. a. D. annimmt, hat dem Nebernebmer DEF
Saß 3 Ubi. 1 de8 S 415 nicht gewährleiftet werden follen. 2
. 5, Bor Mitteilung der Nebernahme an den Gläubiger wird deflen Gr
ittmmung DE en übrigens nicht wirkjam d. bh. die befreiende Schn 8
übernahme joll immer nur mit Wiffen und Willen des Schuldners und Nebernehme .
Re werden. Die Genehmigung kann wirkffamnı erft erfolgen, wenn einer der Berirag
Oließenden, der Schuldner vder der Nebernehmer, dem Gläubiger die Schuldibe an
nahme mitgeteilt Hat. AS Orund diejer Vorfehrift wird in M. Il, 144 Anger FR
dem Gläubiger folle nicht das Mecht beigelegt werden, durch eine von den en
IchlieBenden gar nicht veranlaßte Genehmigung in das zwijchen ihnen beredete Vertrag ä
verhältnis einzugreifen und ihrem Rechte zur nachträglichen Aufhebung oder ANenderur®
des Vertrages zu präjudizieren, Auch Könnten die Vertragiehließenden durch das nmel %
gefchränfkte ‚Zugriffsrecht des Oläubiger8 in große Ungelegenheit geraten, wenn „tie nt
Unfenntnis von der erteilten Genehmigung den Vertrag unter fc aufbeben oher Amder
mürben. Im Übrigen vgl. Bem. 9. ,
6. Aufhebung bzw. Aenderung des Nebernahmebertrags: Bi zur Bis
nehbmigung fönnen die Barteien den Vertrag ändern oder aufheben. er
AHenderung oder Aufhebung kann aber nur durch den iübereinftimmenden Willen det Te
nr O | Ofen bewirkt werden. Der einfeitige Rücktritt eineS bderfelben it X
wirkfan.
7, Wilfürlihe Befriftung des Genehmigungsrecht8. Yeder der Bertraß®
iOhließenden hat das Recht, den Gläubiger unter eG einer Sril de
Crilärung über die Genehmigung aufzufordern. Sür die Sörilt it eine beitimm

3}
        <pb n="472" />
        S 415.

463

deit Nicht vorgefchrieben, fie braucht auch nicht angemeflen zu fein, die Bemeffung ders
len it ganz. dom Beli e ben des Yurffordernden andeim gegeben; felOiverttänplich aber
B N Stift wertigitens {o bemefien fein, daß die Erklärung innerhalb derfelben ftatt-
en fann.
‚Mit dem Ablaufe der Frift gilt die Genehmigung al3 verweigert, wenn fie
UOt innerhalb der da N der überhaupt nur mit größter Borficht anzu
a bende Saß: qui tacet, consentire videtur, SH ‚ier m ZEN Cie entaegengefebte
zwar unmwmiderleglidhe Rechtsvermutung ausgefchlofjen (praesumtio Juris et de Ju
der Siktion, vol. Kuhlenbed, Kon d. Land: z DO TE, 342 ff, ILS, 172. Eine wichtige
Ausnahme, die Anwendung des Saße8: qui tacet, consentire videtur, normiert
Inter beftimmten formellen Borausjebungen ledialich der 8 416 für den Zall der HyYpo-
Defenübernabhme. 5 Den Gläubi &gt;.
Wenn jowohl der Schuldner alS der Nebernehmer ben Gläubiger aufgeforder

ind Diebei N Verfhiebene Seien gefjeßt haben, jo ARE die zuerft ablaufende Zrift,
weil jedem der beiden Yuffordernden das jelbftändige IHiecht darauf zufteht, daß fih inner-
3b der von ibm gefeßten Srift enticheide, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert
. zz. au Planck Bem. 5 zu S 415 (3. Aufl. S. 297): Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl.
. nm. 6.

; 8, Wird die Genehmigung verweigert, fo gilt die Schuldübernahme als nicht
"folgt. Die pafjfive Mr DET Ben (i. Bem. 3, a) de8 Nebernehmers ift demnach
a mehr vorhanden; e8 kann alfo ohne einen neuen Uebernahmevertrag nicht mebhr bie

on eintreten, daß der Nebernehmer an Stelle des Schuldners tritt.

„Uebrigens Bleibt die obligatorifdhe TE ae des Nebernehmers
(oenüber dem Schuldner {f. Bem. 3, b) zufolge 8 415 Abf. 3 Sab 2 im Zweifel be-
den, wenn die Genehmigung verweigert TA Sn Ddiefem Falle tritt fraft befunderer
Te eBeSbeitimmung eine conversio actus juridici ein, d. 9. die Schuldübernahme wird
T Dloße Erfüllungsübernahme (8 329, Bem. 1, b, 8) aufrechterhalten. Bor der
; gemeinen conversio actus juridici (8 140) unter|dheidet diefer gefeBßliche Spezialfall Hich
Aadurch, daß nicht bewiejen zu werden braucht, daß die Barteien für den Fall des
Tdeiterng der Schuldübernahme die Erfüllungsitbernahme gewollt Haben. Umgekehrt
Der {it, wenn bewiefen wird, Daß fie hei Kenntnis der Nichtigkeit der Schulditbernahme
1 die Erfüllungsübernahme nicht gewollt haben würden, die Anwendung des $ 415
591.3 ausgeichlotlen. Denn zweifello3 handelt e8 ih um rein dispofitives Recht. Bal.
Et ae üınevertrag Kanr aber jeßt im Sinne de8 8 414 natürlich
; Sin neuer Nebernahmevertrag kann aber ,

(derzeit durch Vertrag des Uebernehmer8 mit dem Öläubiger gefchloffen werden. Wenn
3lfo der Gläubiger die Genehmigung zuerft verweigert, darauf aber eine erneute Uufs
Nderung des Nebernehmer8, ihır an Stelle des Schuldner8 anzunehmen, annimmt, fo wird
y° nunmehr zum Abjchluß kommende Schuldübernahme keineswegs mit land Bem. 4 zu
5 415 al8 nichtig zu bezeichnen, bielmehr wird {tet3 ein Vertragsahichluß auf Grund des
8 414 anzunehmen fein. Mit Recht erklärt gegenüber Plane a. a. OD. Dexnburg Bem, 3
N $ 156 e8 für mwiderfinnig, die SE mirfungs[o3 zu erflären, obgleich
ie Beteiligten darüber einig find. Den Parteien it es MR ob die Schuldüber-
cüme juriitijch der Ronftruktion aus S&amp; 415 oder au3Z S 414 unterfällt; da eS ‚praktifch
Meichgültig it, wie die Schuldübernahme zujtande Kommt, wird eS alfo nicht in Frage
OMmen fönnen, ob ein Er bei wiederholter KlTorDe KUNG an den Gläubiger
18 darüber Har gewejen ift, daß er eine nach $ 415 wirkflame Aufforderung nicht mehr
len fonnte und alfo einen Vertragsantrag im Sinne des $ 414 zu ftellen Habe, Der
Ars OaftLiche Zweck ift maßgebend für die Feftftellung und Auslegung der jurijtifichen
lt und es würde auf eine formaliftijche Subtilität hinanslaufen, menn eine Schuld-
) nahme al8 nichtig erklärt würde, wenn der Nebernehmer nach urfjprünglidher Weigerung
a Öläubigers, einen von ihn mit dem Schuldner abgefhloffenen eerfrn zu genehmigen,
1a wiederholter Aufforderung des SGläubigerS fhlieBlidh doch defjen Zu Himmung, EC .
Ygendein Interefle des Schuldners, der ja durch einen Vertrag zwilden, Su iger
ind Nebernehmer nach 8 414 auch obne feine Kenntnis und felbft wider feinen Willen
efreit werden kann, mird durch diefe Wuslegung nicht gefährdet. | ee der
Ur Diefjelbe Subftitution des S 414 an Stelle des 8 415 ift zul en D
Sräubiger, dem nach Ab). 2 Sa 1 vielleicht zwei verfdhieden bemefjene - N Fer
Araere vom Schuldner, eine längere von Gläubiger gejebt worden find, nad } au der
Benegr Yloner gefeßten Frijt, aber noch innerhalb der vom Nebernehmer gefeßten jeine

migung erflärt. 2 ,

; 9. Die Mitteilung der Scohuldübernahme ijt keine Willenserfärung und alfo kein
Rechtsgefchäft, wohl Gier kan geichäftsähnliche Handlung (Hechtehandhung Le S), auf
DeldGhe die allgemeinen Vorjchritten über Geichattsrähbigtett, Unfechtung, Bertretung uf,
        <pb n="473" />
        164 V. Abidhnitt: Shuldäbernahme.
Anwendung finden. Vgl. Ennecceru3, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 221 Ann. 3. Die Aufforderung
zur Erklärung der Genehmigung, die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigu7h
jind einfeitige empfangSbebürftige Nechtägeldhäfte (88 130-132). Die Erteilung DIS
ET der Senehmigung fann jedem Teile gegenüber erflärt werden, gleichot®
ob die Mitteilung bzw. Aufforderung von dem einen oder von dem andern der Vertrag
ichlieBenden ausgegangen i{jt. (8 182 Abi. 1). Mertrad
n 10. Auch der zwilden dem Schuldner und dem Nebernehmer abgefchloffene Vertrag
it abitraft und formfrei mie der Vertrag zwildhem dem Gläubiger und dem Ueber“
nehmer. S, Bem. 2 zu 8 414. 2

11, Streitig ift, ob die Anfedhtung einer Schulbübernahme im Sinne diefeß BA
araphen von feiten de3 Nebernehmer8 auf ®rund des 8 123 dem Gfäubiger gegen m
erfolgen muß ($ 143) oder ob die Anfechtung gegenüber dem Urfchuldner genügt, ch
troß der fchon erfolgten Genehmigung die Schuldübernahme zu reizindieren (S 142) Die
wenn der ®läubiger die Täufhung weder kannte noch kennen mußte ($ 123 Ab. 2) ‚e8
BU wird von Mitteis a. a. A. (Lit. Note), wenngleich unter Mißbilligung des Ergebnil
im Sinne der legten Alternative bejaht. And. Ant. Meyer a. a. DO. (Lit. Note S. 460). = %
glaube der Yuffallung Meyers beitreten zu müffen. Die hier vertretene Konftruktion. x
Schuldubernahme (Bem. 2, c) fteht nicht im Wege. Im Sinne des 8 143 ijt der Glaubig 6
Anfechtungsgegner ; er bat aus dem VBertrage unmittelbar ein Necht erworben; er, {ft er
ein „Anderer“ im Sinne des 8 123 Abf. 2 Sat 2 al8 derjenige, weldhem gegenüber Die
Uebernehmer die Schuldübernahme erflärt hat; feine „Genehmigung“ ft nur dur AM
„Mitteilung“ bebingt und fällt und {teht FeineswegS mit der ihn nicht bindenden Ka ®
des Nebernahmebvertrags. Die gegenteilige Anficht ftüßt {ich lediglich auf eine en
unzutreffende enge Auslegung des S 123, die fie in ihrer Kritik dieles Baraarayhen fe
miBbilligen muß.

12, Der Vertrag nach $ 415 it wohl zu unterfcheiden von dem &amp; 329 geregelten
VBertrage zwildhen dem Schuldner und einem Dritten, durch welchen der Dritte DO 3
Defriedigung des Gläubigers verpflichtet, ohne die Schuld zu übernehmen, Der 18
Srfüllungsübernahme, Durch leßteren Vertrag wird der Schuldner niemals bel? «
Hegelmäßig wird durch denfelben nur die in Bem. 3, b erwähnte obligatorifche Berpflichhät
des Dritten gegenüber dem Schuldner begründet. AllerdingS kann auch, jorerm ct
Wille der Vertragichließenden darauf gerichtet ijt;, dem Gläubiger unmittelbar das Re zu
erworben werden, von dem Dritten — neben dem Schuldner — die Befriedigung
jordern. Im Sri ift leßtereS jedoch nicht anzunehmen. S. Borbem. 6 S. 459 0
und 88 3928 und 3929.
S 416. *)
5
Yebernimmt der Erwerber eine? Grundftics durch Vertrag mit dem Ber
äußerer eine Schuld des Meräußerers, für die eine Hubothet an dem Grundktücke
*) Literatur: Crome, Bürgerl. RN. II S. 359 ff.; Dernbura, Bürgerl. N- X
5. 409 ff.; Scherer in Iur. Wichr. 1900 S, 504: „Richtet fie — in Preußen Bezügi@
der Schuldübernahme bei einem Srundftücsfauf, welder vor dem 1. Januar 1900 itattfan?-
die Befreiung von der perjönliden Schuld nach 8 41 Eig.Erw.®G. oder nach S 415 BOB.
wenn die Bekanntmachung der Schuldübernahme erft unter der Herrihaft des BOB.
jolgte?“; derfelbe in ur. Wir. 1900 S, 619: Tritt &amp; 416 BGB. auch dort in Aral
mo am 1. Januar 1900 no fein Grundbuch angelegt ift? Oder bleibt bi8 zur Grund‘
buchanlage da3 Bbi8herige Landesrecht, 3. B, 8 41 preuß. Eig.Erw.®G., das rbeinildt
Hecht, welde8 eine dem S 416 entiprechende DBeftimmung nicht kennt, in Kraft ? I
anderen Worten: Ift $ 416 BGB. bi8 zur Anlage des Grundduchs i. S. d. De
in8pendiert? Scherer bejaht die Frage im Gegenfaß zu Habicht, Einwirkungen des BOB
3. Aufl.) S 229 Nr, 3; vgl. zu diefer Frage ferner Urt. d. bayr. Oberft. LG. vom 23. Se
rentber 1904, Necht 1904 S. 546, 547, 552, Bl. f. RA. Bd. 69 S. 217 ff, dagegen aber AU“
RGE, Bd. 58 S. 384; Sieger in Ztichr. f. {reiw. Gericht8b. u. Gemeindeverw. in Württen“
derg 1901 S, 81: Welche Aufgaben erwachien dem Grundbuchbeamten aus der Beftimmung
des S 416 BGB. ?; Blengels, Die Schuldübernahme bei Grundftücskänfen, Rhein. Not.8,
Bd. 49 S. 122; Koch in Puchelt8 Ztichr. f. deut/HeS hürgerl. RN. und franzdj. ZWITE .
Bd. 30 S, 344 f.; Scherer, Die Schuldüübernahme bei Grundjtücsveränßerungen In Ban
3. 1. ©. Bd. 5 S. 123; Hammer, Oypothelenübernahme in Anredhnung auf den Saufpre
Säch]. Arch. 1909 S. 535. Außerdem find hHieher au anzuziehen: Oberned, Heid“
qrundbucrent, 4. Yufl. II 8 145 S. 297 #., Turnau-Förfter, Liegenfehaftsrecht Anbeld
Bd. 1 S. 917 ff. und Fuch3, Orundduchrecht S. 711 f.; Klein, Die Natur der „Di
teilungen“ im 8 25 61. 2 HGB. und S 416 BGB: in Bl. * RA. 1909 S. 200.
        <pb n="474" />
        88 415, 416.

465
Defteht, jo fann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der
Veräußerer fie ihm mittheilt. Sind feit dem Empfange der Mittheilung 1echS
Monate berftrichen, {o gilt die Genehmigung al8 ertheilt, wenn nicht der Gläubiger
le dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert Hat; die VBorichrift des S 415
%bi. 2 Sag 2 findet keine Anwendung.

Die Mittheilung des VBeräußerers kann erft erfolgen, wenn der Erwerber
al Eigenthümer im Grundbuch eingetragen ft. Sie muß jHriftlich gefhehen
und den Hinweis enthalten, daß der Nebernehmer an die Stelle des bisherigen
Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der fechs
Monate erklärt.
Der Veräußerer Hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die
Schuldiübernahme mitzutheilen. Sobald die Ertheilung oder Verweigerung der
Senehmigung feitjteht, hat der Beräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.

®, I, 318 Xbi. 2: 11, 359: ILL 410.
A. othefenübernahme; Verhältnis zum bisherigen Recht; Zwed

aer een ng: Die Beftimmungen des S&amp; 416, welche im wejentlidhen mit er des
Zn Art. 175 Nr. 30 des bayrijhen AUSG. 3. BOB. aufgehobenen) bayrijdhen Gef. vom
den ai 1886 Art. 1 Nr. 2 Layrijches ®. u. VBl. S. 226) übereinftimmen, verfolgen
jo wer, dem Beräußerer die Befreiung von der perfönlicdhen Galtung für die bei
„er Seräußerung von dem Erwerber übernommenen Hypotheken zu erleihtern B. I, 414)
A die perfönlihe Schuld möglichft mit dem Eigentum an dem für die Schuld ver=
)afteten Örundftück in der Berjon des Erwerber3 zu vereinigen. (D. 56.)
&amp; „Durchichnittlich tritt bei der Gewährung von Kredit auf Sypothek die perfönliche
Daftung DEE as zurück vor der dinglidhen Haftung des Spoidrtenobielis, {0 daß
Sy Dem Gläubiger nichts ausmacht, vb B oder C_ fein perfönlider Schuldner it. Der
Släubiger hat in den feltenften Süllen ein Interefje daran, den Verkäufer als den per-
hlihen Schuldner feitzuhalten; den Nebergang des HypothefenobjeftS und Die Neber-
Mühe der Bybothekarifchen Haftung Kann er ohnedies nicht wehren. Der Unterfchied
Wien der perfönlihen und der din Sn Haftung Iommt wenigen CE
ham Bewußtfein. € it eine Tuißliche Sue wenn geraume Zeit nach der Veräußerung,
aOdem das Hypothekenobjekt durch zehn Hände gegangen und die EEG
n Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden ijt, irgend ein Borbefiker perfönlich
% Anfpruch genommen werden kann, weil die Hypothek einen Ausfall erlitten hat, Diefen
N ebelftand will das Gejeb vermeiden, indem eS den nur ausnahmSweife ED qui
äcet consentire videtur bei der Mitteilung der Schuldübernahme beim run {tücksverfauf
ANwendet, während e8 allgenıein für die Schuldübernahme in S 415 den gegenteiligen Saß
Aufftellt, daß die Genehmigung bei Stillfjhmeigen des Gläubiger8 al5 verweigert
gelten müfle. „Wird als Folge des Unterlafien3 einer Ertflärung feitens des ®läudigers
le Sortdauer der perfönlichen Haftung des Verkäufers angenonımen, fo wird der Neber-
Bang der verfönlihen Schuld nicht begünftigt, fondern erjchwert; denn der Gläubiger
Ditd nach dem Gefebe der Trägheit in vielen, vermutlich in den meiften Fällen nichts
Srllären,“ Deswegen hatte {horn das preuß. Gejeb vom 5. Mai 1872 $ 41 beitimmt,
aß der Veräußerer von der verfönlichen Haftung frei wird, wenn der Öfäubiger nicht
Aerhalb gewiller Frilten die Hypothek NO und einflagt. Und aus A Küchfichten
eltimmte das bayrijche Geieß vom 29. Mai 1886 Art. 2 Ziff. 2, daß die Schuld:
sBernahue als genehmigt gilt, wenn der Gläubiger, nachdem fie ibm von
en bisherigen Schuldrier mit der Aufforderung angezeigt ift, ich über die Genehmigung
Gelelben zu erflären, nit innerhalb jeds Monaten die Bermeigerung der
E nehmigung erflärt hat. (Seuffert, Die allgemeinen Orundfäge des OYbligationen-
°ht3 S. 47 ff.) Das BOB. hat {iO an das bayrifjche GefeB angelchlofien. .

Die Faflung des Paragraphen Kann aber nur al8 Höchft unge[wickt bezeichnet werden
nd leicht x Me Gen Anlaß geben. Der Saß 1 (Gauptiaß): „10 TEN pn
in Schuldibernahme nur genehmigen, wenn der VBeräußerer fie ihm mitteilt” foll nämlich
ya Biyede des Paragraphen entiprechend nur die notwendige BorausSfeBung der
eo ibn eingeführten gelebliden Fiktion der Genehmigung bei Stillfchweigen des

länbigers zum Ausdruck bringen.
Staudinger, BGB, Ila (Kuhlenbek, Recht der Schuldverhältniife). 5/6. Aufl,
        <pb n="475" />
        56

V. UbjOnitt: Souldübernahne.
A. Der SGefeßgeber Hat nichts anderes in dem S 416 fagen wollen, als: )
Die nad S 415 bei einem zwifhen Schuldner und Nebernehmer der Schuld abge
ihloffenen Vertrage zur Wirkfjamkeit der Schuldübernahme erforderliche Genehmigknß
des @läubiger$ wird im Falle der Nebernahme einer hypotbekarijch geficherten ter
durch Bertrag des veräußernden ET mit dem Erwerber des Srundftücds un
Folgenden Vorausfeßungen fingiert (gilt al8 erteilt), wenn: x
1. der Veräukerer die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt hat, und 3W0 5
a) nachdem der Erwerber al8 Eigentümer im Grundbuch eingetragen iff, Gr
b) IOriftlich unter dem Hinweis, daß der Nebernehmer an die Stelle Du 68
werberS tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb
Monaten erklärt, und . der
3, nicht innerhalb fedhs Monaten nach dem Empfange „diefer Mitteilung
Gläubiger dem Beräußerer gegenüber die Öenehmigung bermeigert bat. nbiget
Eine Aufforderung des Schuldner 8 oder des Nebernehmers an den Gläu er
bie Genehmigung zu erteilen, verbunden mit einer Friftbeftimmung, hat nicht die Wir nd
daß der Gläubiger die Genehmigung nur bis zum Ablanufe der mit diefer Mufforberen
gefeßten SZrift erflären fann und die Genehmigung nach Molauf diefer von den Par
gejeßten (gewillfürten) Frijlt al8 verweigert gilt. (Ab. 1 Saß 2, leßter Salbjaß.) ld“
Der Beräußerer hat auf Verlangen des Erwerber3 dem Gläubiger die Sch
übernahme a Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung |
itebt, bat der VBeräußerer den Erwerber zu benachrichtigen. . 08
B, Bei diefer, dem Zwerdfe des S$ 416 allein entiprechenden Auslegung erfcbeint ®
als felbftverftändlich, daß diefer Baragraph FF
a) weder den Abichluß eines Schuldübernahmebvertrags unmittelbar zwilde
Släubiger und Erwerber nach Maßgabe des 8 414 ausfchließt, Rers
b) noch au den Abfchluß eines Schuldübernahmevertrags zwijchen dem, 8
äußerer und Erwerber nach $ 415 unter Ginzutritt ausdrücklicher Genehntiak
des Oläubiger3 verhindern will. 48
Die Unmirffamfkeit Toldher Verträge im Falle der Veräußerung eines Grundftüct
hätte al8 Ausnahme von SS 414, 415 Keinen Sinn, der 8 416 will die 88 414, 415 ergl8
und die Schuldjitbernahme im Falle der Orundftücsveränußerung durch giction der 16
nebmigung erleichtern, nicht ein/Oränkfen. Val. Kuhlenbect, Handkommentar em, 1.3 5507
BPland Bem. 2, a. Val. au ROGOE, Bd, 63 S. 42, Kur, Wichr. 1906 S. 304 Ziff. 9
S. 742 _Biff. 9. . . -
Die Beftimmungen des S 416 gelten alfo nicht für die Schuldübernahme durch Yert de
‚wilden dem Gläubiger und dem Dritten, Nebernimmt der Erwerber des Grunditüee
durch Vertrag mit dem Sypothekengläubiger die Schuld, fo findet 8 414 Anwendull
d. 9. mit dem BVertragsabijhlufie tritt der Erwerber als bperfönlidher Schuldner in el
Stelle des hefreiten bisherigen Schuldners. Kür die Wirkungen in Ani ehuna der Hnvot
it $ 418 maßgebend. , (
Die Bekimmungen des $ 416 treffen mithin nur die in S 415 behandelte Schi %
übernahme durch Vertrag zwildhen dem Schuldner und dem Dritten. Da e8 45
in 8 416 um einen Spezialfall des $ 415 Handelt, finden die Beitimmungen des 5 Ser
joweit Anwendung, al nicht S 416 etwas Befonderes vorfchreibt; die Wirkfamkeit ng
Nebernahme hängt alfo von der Genehmigung des Gläubiger ab. Bis zur Genehmig? er
fönnen die Parteien (VMeräußerer und Erwerber) den Vertrag ändern 0 (ot
aufbeben. Wird die Genehmigung verweigert, fo gilt die Schuldübernahme a8
erfolgt. Solange die Genehmigung nicht erteilt it und ebenjo wenn die SGenehmlQie
DENE wird, it im Zweifel der Nebernehmer dem Schuldner aegeniber verpflichtet
den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. 8
Die Fiktion der N it übrigens nur an eine Mitteilung des Beräußertn
und zwar nach Maßgabe des Ab). 2 geknüpft. Die in 2. Auflage von mir vertretene 8
fegung, daß auch eine Mitteilung des Erwerber die in 8416 verfügte Hechtsmiclung
haben fönne, bzw. wenigftens den AWbichluß eines Schuldiübernahmevertrags im er
bes 8 414 nach fi ziehe, erfheint mir doch mit Rücficht auf den finaulären Chara 8
der Beftimmung unhaltbar. Nicht ausgefchloffen {ft jedoch, Daß der Erwerber, mie here 8
land Bem. 2, a zu $ 416 hervorhebt, dem Gläubiger den Antrag auf Nb{OIuß Ser
[elbftändigen Shuldibernndmeverirag nach Maßgabe des S 414 macht. „Nimmt hen
Öläubiger einen folden Antrag an, 10 ift damit die Schuldübernahme erfolgt; der en aß
dem Erwerber und dem Veräußerer in hetreif der Schuldübernahme gefchlofene Ch
ift alfo gegenjtandalos, € handelt fich in folhem Falle aber nicht um die Erteilung | tz
Menehmigung, fondern um die Annahme eine3 Vertragsantrags“. In einer bloßen ie
teilung der CSchuldiübernahre ift ein folder Bertraagsantrag nicht ohne weiteres zu
        <pb n="476" />
        2 416.

4.67

inden, Wi ; : ; n
1 . r fehren damit zu der in I. Null. des Komm. (Mayring) vertretenen Yu3-
9ung zurück, Vol. 1,1, A aneing)
[II Sm einzelnen i{t zu den BVorfchriften des S 416 noch folgendes hervorzuheben :
- An Anfehung der Mitteilung:

a) Diefjelbe muß, wie (abweichend zur 2. Aufl.) fhon zu I if wieder aners

fannt worden, vom Veräußerer ausgehen. Val. RÖS. vom 4. Yuli 1904
n Sur. Wir. 1904 S. 350, DLG._ Dresden vom 29. Dezember 1903 in
Bentral-Bl. Bd. 4 S. 712, Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 51 Ban, Oberit. LS.
Jom 23. September 1904, BL f. RA. Bd. 69 S. 525, Seuff. Arch. Yd. 60
3. 58. Val. ferner Bland Bem. 2, a zu 8 416, Scholmeyer Bem. 3, a zu
&amp; 416, Dertmann, 2. Aufl. S. 292, Enneccerus, Lehrb. 4/5. Aufl. S, 228,
Srome IL S. 361. Der Grund diefer Beitimmung ijt mit Crome a. a. OD.
yarin zu finden, daß der Veräußerer hauptfächlich an dem BZuftandes
fommen der Schuldübernahme interejjiert it und Zur Vermeidung von Ver-
miclungen nur einer die Sache in die Hand nehmen fol. Nebrigens kann
der Örundftückgerwerber gegenüber feinem Kontrahenten (aus dem Merxtrage)
die Mitteilung an den Gläubiger verlangen, und hat auch ein Mecht auf
Benachrichtigung von dem Ergehniß, weil davon feine Haftung
xbhänat (Crome a. a. D.). Val. auch unten zu d.
Die Mitteilung des Beräußerer8 kann tech t8mwirfkfam erft erfolgen nach
Eintragung des Erwerber3 als Eigentümer; die Faffung „Der Meräußerer
fann_ die Mitteilung rechtswirkfam erit machen, wenn der Erwerber
als Sigentümer im Grundbuch eingetragen it“, it, wie zu I hervor:
zehoben, Jprachlich nicht gefchickt; zweifelsohne „fann“ er die8 felbjtver-
Händlich {don vorher, aber eine vorher gemadhte Mitteilung hat eben
nicht die Rechtswirkung Des $ 416,5. b. nicht die Necht8folge, daß alsdann
yie Genehmigung nach Wolauf der fechS Monate al8 erteilt alt. Wohl
her fan auf ®rund einer foldhen früheren Mitteilung ein Ouldiüber=
nahmebvertrag auf @rund des S 415 zuftande fommen, wenn der Gläubiger
ausdrücklich feine Genehmigung erklärt. € hätte, wie {horn zu I, B, a
jemerfkt, feinen vernünftigen Sinn, einer foldhen pofitiven Genehmigung die
Kechtswirkffamfkeit zu u erlagen. (Anders die frühere Yuflage). Val. übrigens
Rich in Öruchot, Beitr. Bd. 29 S. 355 ff. Dernhurg 11 S 159 II, 1, Ende=
nann I 8 153 Bem. 28. nn

Beftritten it, ob die Mitteilung au 100 zuläffig ift, nachdem der

Erwerber, der eingetragen mar, infolge einer A des
Hrunditücs nicht mehr eingetragen it. Die Trage Hit mit land
Bem. 2, d nach Wortlaut und Aned der Borfchrift zu bejahen. Val. auch
ROE. Bd. 56 S. 203. Seuffert? Arch. Bd. 63_S. 97, Enneccerus, Qehrb.
4/5. Aufl. S. 229 Anm. 3. MM. M. Kipr. d. HL®G. Bd. 8 S. 49, Öbernec,
EEE 4. Aufl. 11 S. 299. ,
Die Mitteilung muß FeHriftlich (S 126) erfolgen und muß den ausdrücklichen
Sinweis auf die gefeblidhe Zulge enthalten, Daß der Web an Die
Stelle des bisherigen Schuldner3Z Iritt, wenn nicht der Gläubiger
nnerhalb jeh3 Monaten von der Mitteilung an die Ver:
meigerung erklärt, wenn fie die Rechtswirkung haben joll, daß die
ıngebrohte gefeßlidhe Folge der Fiktion der a eintritt.

Nach Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 229 Anm, 7 joll eine bloße
REM auf S 416 für ausreichend zu halten fein. Mir erfheint Diele
Antficht bedenklich, da doch der Gläubiger FeineSwegsS im Beige eines hüirger-
lichen Gejeßbuchs zu fein braucht,

Die Borichrift, daß die Mitteilung, des Veräußerers den Sinweis auf
die Folgen des Schweigens enthalten muß, fol verhüten, daß Die für den
Reräußerer ge[chaffene Erleichterung nicht zu einer unnötigen Härte für den
Släubiger gefteigert werde; diefer joll erkennen Fönnen, welcher
RedHtEfolge er ih auSfeßt, wenn et fig auf die Mitteilung
hin untätig verhält. nt

„Einen Wert hat diefe Erkenntnis aber nur für einen @läubiger, ber
nit der Abficht umgebt, die Schuldübernahme nicht 31 genehmigen; uner-
indlich ft dagegen, welches Interejje ein Gläubiger, der die im mitgeteilte
Schuldübernahme genehmigt, an dem Hinweis auf die Folgen feines
Schweigen? haben fönnte. Deshalb kann die Saflıung, daß der Gläubiger
se Schuldübernahme nur genehmigen fönne, WENN der Beräußerer Ye ihn
atitteile, nit als allgemeine Mußvorihrift für den Inhalt der

90
        <pb n="477" />
        x —

V. Abidhnitt: Schuldübernahme,
Mitteilung, fondern nur in der Begrenzung al8 folche aufgefaßt werden
daß Tieeine Bedingung für den Eintrittder auf das Schweigen
gejeßten und enden RNecht8folge fein Joll. DVemna®
wird die Nechtswirkfamkeit einer vom Shbothekengläubiger Sn
flärt en Genehmigung der ihn vom BVeräußerer fchriftlidh mitgetel Ne
Schuldübernahme nicht dadurch berührt, daß die Mitteilung den in ee
jtebenden Hinweis nicht enthalten hatte.“ ROES. Bd. 63 S, 42, Sur. Wir. UN
S. 304, Recht 1906 S. 681, Seuff. Arch. Bd. 60 Qu. 32, Neumann, Jahrd. 19 {
S. 177, Sur. Wichr. 1907 S. 742 #. Ziff. 9, Ennecceru8. Lehrb. 4./5. Uul-
S. 229 Unm. 6, Bland Bem. 2, c zu 8 416. x

Die Mitteilung kann aud nod erfolgen, nadhdem der
Erwerber das GOrundftück wieder weiter veräußert hat De
die Hypothek inzwilden ausgefallen it. ROSE. in Zur. Wihr. 19%
S. 32 Ziff. 7, Bd. 56 S. 200, Oruchots Beitr. Bd. 37 S. 1114: Ohernch
4. Aufl. 11 S, 300. And. Anl. Regelsberger in Ihering8 SYahrb. Bd.
S. 472 ff, Nipr. d. DLG, Bd. 8 S. 49 ff. (Stuttgart). ,
Der Veräußerer muß auf Berlangen des Erwerbher8 dem GläuD’9e
die Schuldübernahme mitteilen. Rommt der Veräußerer diejer im Intere N
des Erwerbers En Vorichrift nicht nach, fo wird er dem lebtert
"adenserfaßpflichtig CB. I, 417, 418). ;

8) Eine Aufforderung des Schuldners oder des Nebernehmer8 an den Gläubiges
oder eine Aufforderung des Weräußerers, die Genehmigung innerb°
einer befondersS geitellten, von $ 416 abweichenden De hit
erteilen und ohne Hinweis auf die gefebliden Folgen des S 416 hat ni
bie Wirkung, daß die ni Tin YMblauf diefer Frift al8 ver w SE C%
gilt. Sie bet aber gleichwohl die Wirkung, eine Genehmigung nach Maßaabe
des 8 415 Ubi. 2 nach YWolauf diefer Stil auszufchließen. .

‚  einenfall8 ift eine Mitteilung, welhe nicht den vorgefchriebenen

Dinweis enthält, alS nichtig zu behandeln, RC ift Die Genehmigund
die der Gläubiger auf Grund einer folden mangelhaften Mitteilung erflärt
gültig als Genehmigung zu einer EEE nah $S 415. Bar
Obernec, 4. Aufl. S. 298, der mit Recht betont, daß die Formvorjchrift de
8416 207. 2 Sag 2 lediglich dem Schube des Gläubigers dient. Unwirklar
Üt nur der Hinweis auf andere Rechtsfolgen, bie das Gejeb nicht zuläßt.
Bal. auhH ROGS. Bd. 63 S. 42.
Wegen der Natur der Mitteilung vgl. Bem. 9 zu 8415, Wein a. 0. D.
S. 202; fie it lein Rechtsgefcbhäft, aber als Sr htsDand lung ie. S. den
allgemeinen Borfchriften über Geichäftsfähigkeit. Anfechtung, Bertretung WIP-
unterworfen. .

Die Mitteilung durch einen Gefhäftsführer ohne Auftrag erlangt
durch nachträgliche EEE: diejelbe Wirkjamfkeit, wie die Mitteilung
durch einen Bevollmächtigten. ROSE. in Yur. Wichr. 1908 S. 240 Ziff. 1L

2. In Anfehung der Genehmigung: Hat der Gläubiger feit dem Empfang 88.130
6:5 132) der Mitteilung fehS Monate verfireidhen Iafien, ohne die Genehmigung dem
Veräußerer gegenüber zu verweigern, {0 gilt die Genehmigung mit dem AD“
laufe der fedhSmonatigen Frift al8 erteilt. Ueber die rücwirkende Kraft Der
Se Dem. 2 zu $ 415. art

Daß die Genehmigung au durgH_ kfonkludente Handlungen erflär
merbden kann, ift unbeftritten; fie fan in jeder Form erfolgen. rn ift nur, 09 fe
nur gegenüber dem Veräußerer oder auch dem Erwerber gegenüber erklärt werden fan
Abweichend von der 1. Auflage diefes Komm. Mayring) war ich im Anfchluß an Plan
Nr. 1, b, EN 8.159, II, 4, Oberned, 4. Aufl. IS, 302, Turnau-Förfter S. 924 in der
2. Yafl, der Anficht beigetreten, daß eine un der Genehmigung auch dem Erwerber
gegenüber rechtswirkfam fei. Nachdem ih meine Auslegung in Anfehung der Mitteilung
an den Erwerber (Bem, 1 i.f, IT, 1, a oben) DE habe, be ich mich genötigt, auch U
diefem Punkte wiederum auf den Standpunkt der 1. e zurüczutreten und mit Schollmene!
Jr. 3, Bretiner bei Gruchot, Beitr. Bb. 42 S. 744, Rehbein Nr. 24, Dertmann, 2. Null
S. 292 den Beräußerer al8 einzigenzuläjfigen Adrefjfaten der Genehmigung
anzuerfennen. WM. 2. Cberned, 4. Aufl. S. 302, Plan Anm. 2, b zu 8 416, Dernburg
5 159, III, 4. Die Anwendbarkeit des S 182 Ubf. 1 wird durch die Sonderbeftimmung
de8 S 416 ausgefchloffen, die Genehmigung ijt demjenigen gegenüber zu erklären, der DIE
Mitteilung a ee Natürlich Ichließt dies nicht aus, daß auf jelbitändigen Antrag
des Erwerbers zwijchen diejem und dem Gläubiger eine Schuldübernahme im Sinne
des 8 414 abaefchloHen wird
        <pb n="478" />
        3 416.

469

4uR 3, In Anfehung der Berweigerung : Auch die Berweigerung muß dem Ve r-
jt Berer gegenüber erklärt werden, eine dem Erwerber gegenüber erflärte Verweigerung
wirkungslos. Bol. Yerneck, 4. Aufl. S. 302.
it Einjeitiger Widerruf der einmal dem VBeräußerer gegenüber erklärten Verweigerung
Kg fe äftig, Val. Vertmann, 2. Aufl. S. 293, Oberned I S. 303, 304. Denn es  annelt
Sin Dmohl bei der Verweigerung wie bei der Genehmigung um eine Verfügung im weiteften
ef 06 jedenfalls um an einer fonfreten Kechtsbeziehung durch einfeitiges HechtS=
% lt. (GeftaltungsSrecht, Sedel, Feftgabe für Koch S. 205 ff.) Sobald die Erklärung
je eegeDen it, erwerben Die Dadurch betroffenen anderen Perfonen ein Recht auf die daran
Apften Rechtsfolgen. Selbftverftändlich aber ift, daß die Verweigerung im Eins
Tr tändnis mit dem Schuldner und Nebernehmer widerrufen werden Kkann..
Die Verweigerung braucht nicht fOhriftlicdh erklärt zu werden.
ode 4, Benachridtigungspflidht: Sobald die Genehmigung auSdrücklich verweigert
if T erteilt oder die Genehmigung durch den Ablauf der fechsmonatigen Zrift fejtgeltellt
at der Veräußerer den Erwerber unaufgefordert zu benachrichtigen. Die Unter-
lung verpflichtet ihr gegenüber dem Erwerber zum Schadenserfaße.
fo III. Befondere Beitimmungen zugunfien des BeräußererS, welcher in=
58% der a der Genehmigung dem Gläubiger verhaftet bleibt, enthalten die
164—1167. Bol. die Bem. hiezu.

m) 8 1164: Befriedigt der perfönlide Schuldner den Gläubiger, fo gebt die
öypothet infoweit auf ihn über, al8 er von dem Cigentümer oder einem
Rechtsborgänger des Eigentümers Erfabß verlangen kann. Sit dem Schuldner
zur teilweife Erjaß zu leiften, fo kann der Eigentümer die Hypothek, foweit
ie auf ibn übergegangen ijt, nicht zum Namteile der Hypothek des Schuld-
ner8 geltend machen.

Der Befriedigung des Gläubiger8 fteht eS gleich, wenn ih Forderung
amd Schuld in einer Perfon vereinigen.

0) 8 1165: Berzichtet der Gläubiger auf die Sypothek oder hebt er fie nach
3 1183 auf oder räumt er einem andern Nechte den en ein, 10 wird
der perfönlidhe Schuldner infoweit frei, als er ohne diefe Berfügung nach
8 1164 au8 der Gypothek hätte Erfaß erlangen fönnen.

8 1166: Sit der yerfönlide Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Erjaß-
zur verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, {fo fann er, wenn der
Gläubiger die Ziwangsverfteigerung des Orundftics betreibt, ohne ihn
mmberzüglih zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines
Ausfall8 hei der Zwangsverfteigerung injoweit verweigern, al8 er infolge
der Unterlaffung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die VBenach-
:ichtigung darf unterbleiben, wenn fie untunlich ift.

3 1167: Erwirbt der perfönlidhe Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt,
die ypothek oder Hat er im Falle der Befriedigung ein fonjtiges rechtliches
Ynterejie an der Berichtigung des Grundbuchs, {fo {teben ihm Die in den
58 1144, 1145 beftimmten Necdhte zu:

ı) 8 1144: Er fann gegen a des Gläubiger8 die Aushändi-
gung des Hypothekenbriefs und der jonitigen Urkunden verlangen,
die zur Berichtigung des Orundbuchs oder zur Löfchung der Hypothek
»yforderlich jind. ,
$ 1145: Befriedigt er den Gläubiger mur teilmeife, {fo Kann er die Mu3-
Jändigung Des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Slaäubiger it
jerpflichtet, Die teilweife Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken
md den Brief dm Bwede der Berichtigung des Grundbuchs oder der
Söfchung dem Örundduchamt oder zum Zwede der Herftellung eines
Teilbypothekenbriefs für den Eigentümer der zuftändigen Behörde oder
zäinem zuftändigen Notare vorzulegen. ,

Die Vorfchriit des Abi. 1 Sag 2 gilt für Zinfen und andere
Nebenleiftungen nur, wenn fie fpäter al8 in dem Ralendervierteljahr,
nn welchen der Gläubiger befriedigt wird, oder in dem folgenden
Bierteljahre fällig werden. Uuf Nolten, für die das Srunditück nach

3 1118 haftet, findet die Vorfdohrift keine Unmwendung.
und a IV. Anwendungsgebiet: $ 416 findet feine Anwendung auf die Grundfhuld
Re  Mentenjhuld (B. 1, 418), Uebernimmt aljo der Erwerber durch Seh mit dem
eine lBerer eine Orundichuld oder Rentenjehuld, in Anfehung welcher dem VBeräußerer
8 a1 verfönlidhe Berbindlichkeit obliegt, Io hat eS bei den allgemeinen Beitimmungen des

5 fein Bewenden.

Mc
        <pb n="479" />
        {U

V. AbiOnitt: Scnldübernahme,
Der 8 416 findet aber Anwendung bei Veräußerung eine8 mit einer Gypotbel
belafteten Erbhbaurecdhtes. Vgl. Pland Bem. 1. Dagegen % MM. Schollmener Bem. 2, b
zu $ 416, Rehbein Bem. 20 zu 88 414-419.

x Vorgemerkte Hypotheken? Die Anwendbarkeit des 8 416 auf bloß vorgemerfte
Hypotheken wird von ‚Dertmann, 2. Aufl. S. 291, Rehbein S. 427, Oberneck 11 S. 295 mif
echt bejaht; eS genügt, daß zur Be der Nebernabhme die Hypotheken erft beding!
Geftanden. Wenn Dagegen ihre Entitehung zwar vor dem EigentumsSübergang, aber erf
in die Zeit nad dem Bertragihluß fällt, jo it $ 416 unanmendbar, der Erwerber, kann
fie algdanı nur durch befonderen Nachtragsvertrag übernehmen. DVertmann, 2. Aufl. S- 291.
Wenn die Hypothek vor der Eintragung des ESrwerbhers erlifcht, 1o tritt nad
allgemeinen Grundfägen für den Erwerber die Nflicht zur vollen, durch Anrechnung nic
mehr Sefchränkten Preiszahlung ein. Bal. RGE, bei GOruchot, Beitr. Bd. 31 ©. 936,
Dertmann a. a. ©.

. V. Bei Veräußerung und Erwerb in der Ziwangsbverfteigerung und Nebernahme
der Hypothek durch den Erfteher findet 8 416 nach S 53 des Awangsverfteigerungs“
gefebeS enifpredhende Anwendung; als Beräußerer gilt der Schuldner.

‚VI. Zür die MebergangsSzeit bi8 zur Anlegung des Grundbuchs ift zu hemerfen,
daß die Beitimmungen des S 416 nicht unter Art. 189 ESG. fallen und daher Jofort MU
dem Inkrafttreten des BGB. Geltung haben. Nur für die Mitteilung des VBeräußerers
welde nach S 416 Abf. 2 Saß 1 erft erfolgen fann, wenn der Erwerber als Eigentum!
in das ©rundbuch eingetragen ift, ent/cheidet ftatt des BHeitpunkteSs der Eintragung 7
Grundduche der Zeitpunkt, .in welchem DdaZ Eigentum nach den bisherigen Gejeben, IM
den Erwerber HOT it. Val. Art. 189 EG., Art. 175 Nr. 30, Art. 177 bayrifes
AG. 3. BOB. und die Verh. der N. d. AWbg. des bayrifhen Landtags 1898/99 Beil
Bd. 20 Abt. II, 35. Brot. d. Zul Gef Auge. S. 595, abgedr. in Becher, Mat. Abt. V
S. 167; ferner bayır. Oberit, ®. vom 23, September 1904, Samml. (n. 5.) Bd. 5 ©. 441,
Zeit 1904 S. 546, DE 582, 2 R HM EM 69 S. 58 Seuff. Arch. Bd. 60 S ®
Hanf. SGer.3. eibl. amburg), Dertmann, 2. Yufl. ©. 293 Bem. 9. Z. Hi
jedoch HE Bd. 58 S. 384.

„. VIL Beweislait: Den Nachweis der Anzeige im Sinne de8 8 416 hat der Ver
ünßerer zu führen bzw. Denen der fie behauptet. Den Gläubiger Irifft die Beweidlai
N KO sa der feh3 Monate feine Weigerung erklärt hat. Val. Oberneck, 4. Aufl.
SS. „ 308.
8 417,

Der Nebernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegenjebel
welche fi aus dem RechtsverhHältniffe zwijhen dem Gläubiger und dem bisherigen
Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zuftehende Korderung Iank
er nicht aufrechnen.

Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältniffe zwi]he
dem Yebernehmer und dem bisherigen Schuldner fann der Uebernehmer dem
Släubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.

€, I, 316; II, 360; III, 411. . ©

Wirkungen der Schuldübernahme: Bei der Schuldüh ind folgende
rechtlide Beziehungen zu unterfcheiden: Sul Sübeeabme Ab 4

I. Der abitrakte Schuldübernahmebvertrag, ;

Wie der Schuldübernehmer das Zuftandelommen diefes Vertrags und damit eilt
Schulditbernahme beftreiten kann, {o fann er natürlich fih auch aller Einwendungen
bedienen, die das Zuftandelommen Dderfelben entweder aus befonderen Gründen aus
On oder feine Wirkfamkeit wieder aufheben (rechtShindernde oder vedhtövermihter
Tatjachen). Hieher geben insbejondere der Einwand mangelnder Gejchaftsfahigteit
eine8 der Vertragfeohließenden, Anfechtung des Vertrags wegen Krrtums, aralıftiger
Täufhung, Zwang. |
| x Sale einer Anfechtung wird der Unterfchied einer Schuldübernahme nach 8 414
durch Vertrag mit dem Gläubiger, und nach S 415, durch Vertrag mit dem Schuldner
unter Beitritt des Gläubigers, erheblich.

a) Im Sale einer Schuldübernahme nach 8 414 muß die Anfechtungserklärung
dem Gläubiger gegenüber abgegeben werden.

») Im Zalle einer Schulditbernahme nad $ 415 muß die Anfechtungzerflärung
dem Schuldner und dem Gläubiger aegenüber abaeaeben werden.
        <pb n="480" />
        88 416, 417.

471

en Die Anfechtung der Mitteilung dagegen, auf Grund deren der Gläubiger
eine Genehmigung erteilt Dot, hat dem Gläubiger gegenüber zu erfolgen
$S 143 bl. 3). gl. dazu Bem. 11 zu $ 415.
Sm Falle einer Anfechtung wegen araliftiger Zäufchung fann die Anfechtung
nach 8 123 Ubf. 2 auch dem Schuldrter gegenüber erfolgen, wenn er die
Täufchung kannte oder kennen mußte; denn er hat mit jeiner Befreiung aus
der Schuldübernahme unmittelbar ein Recht erworben.
San Falle des 8 415 muß He auch dem Gl[äubiger gegenüber erfolgen
und ift auch biefem er zur wirkffam, wenn er die Läufchung kannte
oder kennen mußte. (Bem. 11 zu S&amp; 415.)
neb Erit auf Grund der erfolgreich durchgeführten Anfechtung kann der Schuldüber-
“ Mer die Einwendung erheben, was aber prozeflual nicht austichließt, daß er die Ein
in Denn gleichzeitig mit der Anfechtung vorbringt. Zu beachten ijt, daß Die Anfechtung
Helen ällen der 85 119, 120 unverzu lich erfolgen muß und im Falle des &amp; 123 (dolus,
Yarfon nur binnen Sahresfrift vom eitpunfte der Entdeckung der TZäufchung bzw. des
Düren8 der et gerechnet zuläjfig tft S 124).
I Bon der Anfechtung des Nebernahmevertrag8 it eine Anfechtung der Schuld
er wobl zu unterfcheiden. Wegen leßterer vgl. Bem. MN.
zei „II. Da8 dem Schuldübernahmebvertrag zugrunde liegende obligatorifihe Kaufals
Täft (vol. Bem. 2 zu 8 414):
and 9 Bu untericheiden it Schuldübernahme 1. durch Vertrag mit dem Gläubiger 8 414)
2, durch Vertrag mit dem Schuldner (8 415).
ef 1. Im erfteren Falle (8 414) find dem Gläubiger gegenüber auch aus dem Raufalk
Düfte, dem der Schuldübernahme zugrunde Tiegenden Rechtsverhältnifie zwijdhen
äubiger und Schuldner Einwendungen zuläffig.
Diefelben begründen zwar wegen der abftrakten Natur des Schuldübernahme-
sertrags zunächft nur einen perfönlicdhen Unfpruch auf KAT der
Schul OFEN An auf ®rund der SS 812 . ©8 itebt aber nicht8 im Wege,
yiejen Anfpruch auch im Wege der Einwendung geltend Men Das Bedenken,
aß der Ölänbiger durch die Schuldübernahme auf keinen all bereichert jet,
da er leise Tin den Urjchuldner freigelaflen hat, ijt unbegründet. &amp;
zenügt, DaB der Gläubiger ohne rechtlichen Grund etwas d. h. die Schuld:
äbernahme auf Koften des Nebernehmer8 erlangt bat; möglidgerweife
jatte die Forderung gegen den Urfchuldner überhaupt keinen Wert für ihn,
5a diefer tfolvent war. Bal. land Bem. 3 zu 84170. E.
Xn der Regel aber ijt der Gläubiger zu diefer Wiederanfhebung der Schuld-
Übernahme nur verpflichtet gegen Wiederheritellung feiner Forderung gegen
den Urfchuldner. Der Nebernehmer Kann diefe NEN ebenfalls
sach den Orundfägßen der ungerechtfertigten Bereicherung vom Urfchuldner
deanfpruchen.

NM. M. AU in Gruchot, Beitr. Bd. 29 S, 350, Schollmeyer Bem. 2
zu $ 407, welche aus dem unter a gedachten MNedenken dem Nebernehmer
die Einrede gegen den @läubiger verfagen und ihn auf den Anfpruch gegen
en Urfchuldner wegen ungerechtfertigter Bereicherung verweijen. U. Mt.
zuch Dertmann, 2. Yufl. S. 294.

Nur im Falle der Sn des Gäubiger8 (exceptio doll) eradhte ih den
Hebernehmer nicht zur iederherfteNlung der Forderung gegen den Urfhuldner
ir verpflichtet. Sr Kann in diejem Falle den Gläubiger auf feinen eigenen
Anfprudh gegen den Urfehuldrer wegen Bereicherung verweilen.
1 3. DEE im Salle des 8 415 (bei Schuldübernahme durch Bertrag mit dem Schuldner
Inter bloßer Genehmigung des Gläubiger8) kann der Nebernehmer wegen mangelDafter
5 usa nur gegen den durch die Schuldübernahme auf feine Roften hereidherten Schuldner
yexgehen und von ihm Befreiung von der übernommenen Schuld, ev. Erjaß im Sinne
de $ 818 begehren. AU. M. Gellwig, Verträge S. 173, da die Genehmigung De3 Gläubigers
lem fein von dem Kaufalakt unabhängiges Recht verfhaffen könne. Bal. dagegen Planck
Ar. 2 Ubi. 2 zu 8 417, Dertmann, 2. Aufl. S. 294. . .
= IT. Das Shuldverhälinig zwijdhen dem Gläubiger und dem bisherigen
Huldner, in weldhes der Nebernehmer al8 neuer Schuldner eintritt:
5 1. Der Nebernehmer übernimmt die Schuld, wie fe fi beim Ur bhuldner geftaltet
ck wird alfo dem Gläubiger gegenüber Hur dann und nur infoweit verpflichtet, als der
a Quldner zur Beit der Schuldübernahme verpflichtet War. (Er fann daher dem Gläubiger
en Einwendungen entgegeneßen, Die dem bisherigen Schuldner au8 diefem Schuld-
erhältniffje zuffanden, z. VB. die Einrede der Stundung, des nicht erfüllten Vertrags,

-
        <pb n="481" />
        „72 Ü V. Wbfhnitt: Schuldübernahme.
den Einwand der Tilgung durch Erfüllung, den Einwand, daß das Schuldverhältni®
wegen mangelnder Se DüftSfähigleit, wegen ScherzeS, wegen Simulation nichtig Jet, 34
Einrede der Verjährung, den Einwand der Gejekwidrigkeit, der Sittenwidrigkeit (8$ K DD
138), des Wuchers (S$ 138 Mb]. 2), des Spiels (S 762), des Differenzgefhäft® S Tan
Streitig ift, ob er auch die Einwendungen des BetrugsS, des Yrriums (SS 123, er
geltend machen fan. Die meilten Schriftiteller (val. Kehbein Bem. 6 zu SS 4 Ö
biS 419, Schollmeyer Bem. 1, a zu $ 417) beftreiten dies, da nur der Betrogene, Den e
Srrende, kurz derjenige, in dejfen Verfon 1% der A ereignet, oder Jein | N %
anfechtungsSberechtigt fei. AWber diefe Autffaflung mürde m. E. zu einer ungerechtfertig I
Unbilligfeit führen, zumal für den Fall, daß der ARNO UL erft nach der Sr
übernahme erkannt wird, ka kb fann in diefem Halle er Urfchuldner auch nad)
Schuldübernahme das Schuldverhältnis anfechten. Die Anfechtung hat alsdanıt die Kiclung,
daß das angefochtene Rechtsgefchäft al8 von Anfang an nichtig anzufehen iit S 142),
Schuldibernahmebvertrag alto gegenftandslos wird.

2, Mit Gellwig, Anfpruch und Alagereht S. 18 gegen Blank Bem. 3 Ab. 3 3
8 417 glaube ich, audı dem Nebernehmer eine dem $ 770 Abi. 1 entjprechende en
zögerliche Einrede für den Fall der Anfechtbarkeit zubilligen zu dürfen. &amp; 770 Abl. &amp;
jagt: „Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubiger3 verweigern, Jolange dem Dane
ihuldrner das Hecht zufteht, das feiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Nechtsgefchült
anzufechten.“ Die ratio legis diefes Paragraphen frifft auch bei privativer Schuldülerr
nahme, die in der Kegel eine Art „Interzeffion“ für den Urfhuldner daritellt, zu. S
Urfchuldner wird, wenn der Nebernehmer aus dem Kaufalgefchäft mit ihın abrechnet, unte
Umitänden geltend machen fönnen, daß die für ihn an den Gläubiger geleiftete AT
HN jet, weil er die Schuld nachträglich angefochten habe. Der Nebernehmer hat a 6
dasjelbde Interefje an der verzögerlichen Einrede des S 770 wie der Biürage. Val. au
Derimann, 2. Aufl. S. 225 Bem. 4.

3, Bweifelhaft it, ob der Nebernehmer einen Anfprud gegen den Urjhuldurz
darauf hat, daß diefer die Anfechtung erkläre, Die Srage hängt von der Natur De
Kaufalge[häfts ab. Aus dem Vertrage zwifhen Schuldner und Mebernehmer, der bet
Schuldübernahme zugrunde liegt, wird fich in der Regel mit Rückficht auf Treu He
Stauben die Verpflichtung des Nrichuldners zur Erklärung der Unfechtung ableit®
lajjen. Der Begriff Leiftung im Sinne des $ 242 kann diefe Nebenverpflihtung begrünDe
wenn der Urfchuldner zu einer Segenleiftung für die Schuldübernahme verpflichtet ! e
Aber felbit, wenn die Schuldübernahme animo donandi erfolgte, alfo an {id 2
SegenleiftungSpfliht des Urfchuldner8 nicht befteht, dürfte fich mit Nückficht auf SS &lt; N
249 Sag 1 ein Anfpruch gegen den anfechtungsSberechtigten Schuldner auf Erklärung e a
Anfechtung begründen lafjjen; e8 würde in diefem Falle eine vorfäßlich gegen die Den
Sitten verftoßende Schadenszufügung darin Tiegen, daß der Urfhnldner eine Anfe tung
anterläßt, die er, wenn er TelDit saßlen müßte, jedenfalls geltend machen würde. Dei?
ipiel: Der Oheim A übernimmt, um feinem Neflen B _au8s der Verlegenheit zu helfen
dejffen Schulden. Bei Nachprüfung der Schuldgründe Hellt fich heraus, daß der Neffe D
uw. a. irrtümlicherweife ein fchriftliches Schuldanerfenntnis ausgeltellt hat, das er ah
8 129 anfechten fönnte. Er will {ich aber zu Ddiefer Unfecdhtung nicht De obwo)
er weiß, daß dadurch lebiglich fein Obheim A, der nur reelle Schulden übernehmen wollte
geichäbiot mird. Die A  E deflen rechtliches Sntereffe an feiner Antec
tungserflärung ift BEN vr wird jdhadenzerfaBpflichtig nach $ 826. Der Schaden?
erfaßanipruch geht in erfter Linie nad S 249 Saß 1 auf Herftellung des ZujtandeS,
der beftehen würde, menn der zum Erjab verpflichtende Umitand nicht eingetreten wäre
alfo ‚auf die Anfechtung des Schuldbefenntniffes.

‚4. In der Schuldübernahme liegt auf keinen Fall eine vertragS$*
mäßige Wnerfennung des Beitehens der Schuld.
I 5. Maßgebend für die EO der Einwendungen ift der Zeitpunkt der Schuld“
übernahme, nicht der Genehmigung derjelben im Falle der 88 415, 416, d. 9. der Ueber“
nehmer fan nur. diejenigen Sinwendungen aus dem Schuldverhältniffe geltend made
die dem Urfchuldner his in Schuldübernahme erwachfen waren, die auch im Falle der
88 415, 416, da die Genehmigung rüchvirkende Araft hat, mit dem Beitpunkte der aroifhen
Schuldner und Nebernehmer getroffenen Vereinbarung zufammenfällt. Bol. Bland Bem.
zu 8 417. %. DM. Dernburg II $ 157 I (3. Aufl, S. 405). it
| Erwachlen find die Einwendungen, wenn ihr tatlächlicher Grund bereits zur Bel
der Schuldübernahme beftand.
a) Bweifelhaft ift, ob der Ur/huldner no nach der Schuldübernahme auf Ein“
reden verzichten kann. Planck Dem, 1 Gtatt „Oläubiger“ dürfte I
„Schuldner“ zu lejen fein, da ein Verzicht des Gläubigers8 feinen Sinn ha
Idheint dies anzunehmen, allerdina8 unter Vorbehalt de &amp; 184 Abi. 2.
        <pb n="482" />
        88 417, 418.

173

, Der &amp; 184 Iautet: „Die nachträgliche Zuftimmung (Genehmigung)
wirkt auf dem Zeitpunkt der Bornahme des Yechtsgefchäfts zurück, foweit
nicht ein Andere8 befitimmt ift.

. DurdhH die Rücwirkung werden Berfügungen nicht unmirk=
am, dievor der Genehmigung über den Gegenftand des RedhtS=
LES von dem Genchmigenden getroffen worden oder im
Wege der Amangsvollitredung oder der Arreitvollziehung
der durch den Konkursavermalter erfolgt find.“

N Aweifello3 ift die Vereinbarung der Schuldübernahme zwifchen
Schuldner und Nebernehmer (S 415) eine Berfügung, Val. Sem. 2, €
u 8 415. Der Urfhuldner kann alfo durch nachträglidhen Verzicht die
Stellung des Nebernehmers Mn mehr verfchlecdhtern, aud nidht innerhalb
jer Beit, in welcher die Wirkjamfteit des Schuldübernahmevertrags nach
38 415, 416 noch Mangels der Genehmigung des Gläubiger8 in der Schwebe
ift; denn auch leßtere Hat rückwirkende Kraft und diefe rüchvirfende Kraft
paralyjiert die rücwirkende Kraft des nachträglidhen VerzichtS des Urichuld-
ner8. Daß der Urichuldner von dem Augenblick an, wo die private Schuld-
übernahme rechtswirkfam geworden ift, nicht mehr auf Einwendungen ver
ichten fanıt, ergibt fidh auch auS der Natur der Sache, da er jebt vollftändig
ns dent Obligationsnexus ausgefchieden Yt.

Daß der Nebernehmer felbit in dem mit dem Schuldner abgefchloNfenen
Nebernahmevertrag auf die Geltendmachung diejer ober jener Einwendung.
5e8 Schuldner dem Gläubiger gegemüßer verzichten Kann, ift unbedenklich.
Val. Scholmeyer Bem. 1, a a. €. zu $ 417. Un RO it zwar der Verzicht
3in empfangsbedürftiges Kechtsgefhäft und muß allo dem Gläubiger gegen-
über erflärt werden. Indem aber der Gläubiger den Yebernahmebertrag,
"owie er abgeichloffen ijt, genehmigt, eignet er fih die dem Urfchuldner

x gegenüber abgegebene Erklärung an.
3. YMufrednung:
a) Eine vor der Perfektion der Schuldiübernahme vom Urfhuldner bereits er=

‚lärte Yufrehnung kant der Yebernehmer A maden, da die Schuld zu
dem aufgerechneten Betrage erlofchen ift. gL-$S 389.

Dagegen fanıt der Nebernehmer nicht mit Forderungen des Urfchuldners aufs
rechnen, in Anfjehung deren diefer die Aufrechnung noch 1uicht erflärt hat.
Denn der Urfchuldrer tft nadh der Perfektion der privativen ME
aiht mehr Schuldner; e&amp; mangelt alfo die Norausfeßung des 8 387. AWu8s-
dritchfich beftimmt die S$ 417 Hbf. 1 Sag 2.

Selbftverftändlich dagegen WM daß der Nebernehmer feine eigenen Jorderungen

gegen den Gläubiger unbeldhränkt zur Aufrechnung bringen fann.
dicht IV. Der € | 8316 enthielt eine dem S 417 Abf. 1 Sah 2 entiprechende Borfchrift
nic , beftimmte vielmehr itatt deffen, daß der Souldübernehmer dem Gläubiger SCinreden
B t entgegenjeben fönne, welche eine au8[OließBlidhe Beziehung auf die
die Slon des bisherigen Schuldner8 haben, Dieje Vorfchrift entiprach der für
einen tretung einer Forderung gegebenen Borfchrift des &amp; 302 des €, I und {ft aus ben:
508 en Öründen, aus welden die zweite Kommifjion, jenen S 302 €. I durch die VBorfchrift

$ 404 erjeßt bat, Durch S 417 2bf. 1 Sag 1 erfeßt worden.

DHienach erhebt ih die Frage, ob dem Yebernehmer einer ke ta A at
zu die Einrede Des Kotbedaris aus 8 519 BOB. zufteht. Schollmeyer Bem. 1, a
KR die Frage ohne Einfhränkung. M. SE. dürfte fie nur infoweit begründet fein, als
I em halouloner {bon vor dem Nebernahmevertrag ermachfen war. Sofern der Yırs
ldner erit nach dem Nebernahmebvertrag in den Zufjtand des Notbedarf8 gerät, liegt
Ahe infolge der yrivativen Wirkung der Schuldübernahme unerhebliche Tatlache vor.

2)

8 418.

Sn Kolge der Schulditbernahme erlöfchen die für die Forderung beitellten
Sürgihaften und Pfandrechte. Beiteht für die Forderung eine Hypothek, {0 tritt
08 Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Dieje
Borichriften finden feine Anwendung, wenn der Bürge oder berjenige, welchem
u berhaftete Gegenitand zur Zeit der Schuldibernahme gehört, in Ddiefe ein-
villiat.
        <pb n="483" />
        174

V. Ab{hnitt: Souldübernahne,
Ein mit der Forderung für den Fall des Konfkurfes verbundenes Borzugs
cecht fann nicht im Konkurs über da3 Vermögen des Vebernehmers geltend
gemacht werden.

&amp; I, 317: MI, 361: II, 4192.
U. Erlöfchen rechtsgefGäftlidh beitellter Sicherungsredte,. AuZ dem PrinztVe
der Sondernachfolge in die Schuld f. Borbem. zu diefem Abjchnitte S. 456 f.) würde iO
folgerichtig ergeben, daß die für die Forderung beltehenden A Daften und Bfan a
vehte durch die Schulditbernahme nicht berührt werden. Da jedoch bei DEE So
Bürg{chaft oder eineS Pfandrechts der Befteller in der Regel ein ent{heidendes ne Del
zuf die Berfon des Schuldners leat, fo entfpridht e&amp; der Billigkeit, daß infolge v8
Schuldübernahme, weldhe jih ohne die Einwilligung des Bürgen oder Brandeigen times,
vollzieht, die für die Forderung recht8gefchüftlih beftellten Bürgiehaften und Ba
vechte erlöfchen (MM. 11, 147, ©. I, 423/424). {&gt;

Die Vereinbarung einer BertragsSftrafe bleibt al3 zum Inhalte des Schu
verhältnifjeS gehörig beiteben. (%. I, 422.) ,

IL. Ausnahmen: 1, Die beftellten Bürgfchaften und Pfandrehte bleiben N
jteben, wenn der Bürge oder derjenige, weldhem der verhaftete Gegenftand ZU Beit ng
Schuldübernahme gehört, in diefe einwilligt. (8 418 Abi. 1 Sag 3.) Die Einwillige
muß allo vom Bürgen oder von demjenigen erflärt werden, welchem der verhat el
Gegenftand zur En der Schuldübernahme gehört. Dies kann der Schuldnek-
der Schuldibernehmer oder auch ein Dritter jein. des

_ Sit der ShOuldübernehmer der Eigentümer, {fo it in dem Abfchluffe Dr
Nebernahmebvertrags feine Einwilligung zu erblien. Das gleiche gilt, wenn bei nn
jmoiichen dem Schuldner und dem Vebernehmer ir Serirage der Schuldn
Sigentümer ift, von der Einwilligung des Schuldners. nach

‚Einwilligung ift erforderlidh, alfo vorherige Zuftimmung (8 183). Die DO
träglidhe Zuftimmung (Genehmigung) i{t ausgefchloffen, weil mit der wirkffamen Schu
übernahme Bürgichasten und Piandrecdhte von felb{t erlöfchen. 9

2. Die Vorfchrift des Abf. 1 beführänkt Hi auf die beitellten Bürgichaften he
Pfandrechte. SEE e Bürgichaften und Pfandrechte bleiben auch ohne Einmilig
des Bürgen oder Pfandeigentümers beftehen. jo

3, Beiteht zur Beit der Schuldübernahme für die Forderung eine Sypothek 1
tritt Das gleiche eine, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet ätte. er*
Hypothek erlifcht alio nicht, fondern wird vom Eigentümer des Orunditücks ef
worben S 1168 Mb). 1), Nur im Falle des BeftehenZ einer Gefamt ypot0cs
bewirkt der Verzicht des Gläubiger8 auf die Hypothek an einem der Orunditice
Erlöfchen der Hypothek an diefem Orundjtüce S 1175 AUbj. 1 Sag 2; N. 424). {b-

Die Hypothek bleibt beiteben, wenn derjenige, weldher zur Beit der SO
übernahme Eigentümer des Grundftücks ift, in die Schuldübernahme einwilligt. )

4. Die Rangordnung der Gläubiger im Konkurs ijt durch das Gefeb 661 ne
mit zwingender Yun beitimmt. In Ddiefe Nangordnung kann der Gemeinjehul net
nicht willfürlich eingreifen, indem er in den Kreis der bevorrechtigten SOCDEENO
Anfprücdhe aufnimmt, deren Entftehung mit feinen perfönlichen und mirt)9o0 iD
Berhältniffen in feiner Weife zufammenhängt (M. 11, 147; %. I, 425). In S 418 Abi. 2 Une
deshalb beftimmt, daß ein für den Fall des Konkurje8 mit der Forderung verbunde Dt
Vorzugsredht im Konkurs über das Vermögen des Uebernehmers nicht geltend gem
werden kann. Die abweichende Beftimmung in $ 401 Abi. 2 für die YNebertragun0 ce,
Xorderung erHlärt {ich daraus, daß lektere die Manaordnunag der Gläubiaer unberührt 16
$ 419.

YNebernimmt Jemand durch Vertrag das Vermögen eines Anderen, jo FönneN
dejfen Gläubiger, unbejchadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldner®
von dem Abjhluffe des VBertrag8 an ihre zu diejer Zeit beftehenden Aniprüche
auch gegen den Yebernehmer geltend machen.

Die Haftung des Uebernehmers befchränkt {ih auf den Bejtand des über
nommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zuftehenden Anfprtcde-
Beruft fih der Nebernehmer auf die Beichränkung feiner Haftıma, fo finden DIE
        <pb n="484" />
        88 418, 419.

475

ür die Haftung des Erben geltenden VBorichriften der SS 1990, 1991 entiprechende
Anwendung.
Die Haftung des UebernehHmer8 kann nicht durch Vereinbarung zwijchen ihm
and dem bisherigen Schuldner ausgefhloffen oder beichränkt werden,
&amp;. 1, 319; Il, 362; III, 418.
5 I Vermögenszübhbernahme:*) 1. BisherigesS Recht und Wejen derfelben:
tar 8 419 regelt einen Fall der fog. kumulativen oder heftärkenden Schuldüber-
Pahme, Schuldmitübernahme (vgl. Borbem. S. 457 f.), nämlich den aus der deutfd-
KOtliden Entwicklung heroorgegangenen Fall der Bermögenzübernahme Gin
mögen i{t eine universitas juris, ein Ynbegriff nicht nur von Sachen und Rechten,
dern au von Verbindlichteiten, der durch einheitliche wirt{cdhaftliche Bwecdbeziehung
x durch eine einheitlide Berwaltung für diejen Zweck zujammengehalten wird. Die
Reltive Einheit des Vermögens jeßt abve Beziehung zu einem Rechtsfubjelt, daS in der
edel zugleich das Zwecfubrekt ift, voraus; das Mechtäjubjekt Kann eine phofifche oder
AUitifche Merfon fein, e8 kann auch au3 mehreren zu einer juriftifdhen Einheit, wenn
© nicht fireng genommen jurijtijchen Berfönlichkeit verbundenen Perjonen befteben
; ejellichaft&amp;vermögen). Se nach der befonderen Droethegle hung ‚durch die diefe Einheit
je Sachen, Rechte und Berbindlichkeiten erzeugt wird, latien {ih innerhalb des Gefamt-
rmögens eine8 RechtSfubjekt3 auch fog. Sondervermögen unterfcheiden, [jo {Oon im
Ömiihen Recht daZ peculium, die dos (Frauenvermögen), im modernen Recht das
DandelSvermögen, das Geiellichaft8vermöügen, Borbehaltsgut, Sejamtgut, Kindes
mögen uf.
% Wenn auch mehrere folder Bermögensmafien in einer Hand vereinigt find als
ie Tr Oermögen, fo be doch jede Ab als ED Let Gt IE
äußert im 1og. Erfagprinzip, Berwendungsprinzip und dem Prinzıpe Der Schulden
mg, „Bol. darüber Sobler, ie. Dürgerl. 3t. 09. 22 @. 1 ff. SebrB. d. bürgerl
; . 479
a)

Das fog. Erfabprinzip: Was mit den Mitteln de8 einen Vermögens erlangt
ft, Toll auch diejem Vermögen zufommen. (Res succedit in locum preili,
pretium in locum rei). Mal. E88 2019 Ybi. 1, 2111, 1370, 1473, 1524,

1638, 1651.
Ml8 Verwendungen gelten nicht nur Sachverwendungen, fondern alle Vers
nögensaufwendungen und wegen Aufmwendung auf ein N fann
ıicht nur diefeS, Jondern jede Mermögensjache zurüchbehakten oder in Anfpruch
genommen werden (88 2011, 1000 ff. BOB.) Val. Kohler, Lehrb. I S. 480.
de Ein Wechjel, des Subjekt, Eintritt eines andern Recht3jubjekt8 in ein Bermögen
90 einen Bruchteil eines An uno actu jeßt Gefamtrechtsnachfolge voraus, bie Nur

N Zodes wegen möglich it.
öün Unter Lebenden Kann weder nach römifchem noch nach deutfhem: NRechte Cabgelehen
on ber fog. Successio anticipata mit beichränfter Wirkung bei der bäuerlichen @utzab-
ehe ein Vermögen uno actu übertragen werben, vgl. Windfcheid-Ripp 11 8 368; viel
jer © muß für jeden einzelnen VermögenSbeftandteil dasjenige befhafft werden, Woburdh
die ade bei ihm der Mebergang bebingt war, namentlich alfo bei Cigentumsgegenftänden
der Tradition, für Forderungen die Zeffion. FÜr Schulden haftet nach na oem Rechte
Gl Lebernehmer nur, {oweit er ze augdrücklih übernommen Hatte in dem Sinne, fih den
zueigen, gegenüber verbindlich zu machen. Dies bedeutete der Saß: bona non intelli-
Yratur nisi deducto aere alieno. L. 8, D. 39, 5, 1. 72 D. 23, 3. Die gemeinrechtliche
21028 neigte aber bereitS dahin, bei einer Vermögensiübertragung den © läunbi A
Bor unmittelbares Alagereht gegen den Erwerber zu geben. BVgl. KOES.
17 S. 96, Bd. 19 S. 253, Bd. 32 S. 156. Dernburg, Band. ILS 53.

diel € {ag dabei der Gedanke zugrunde, daß die Schuld auf dem Vermögen laftet oder
af einen Bejtandteil desfelben bildet und daher notwendig mit dem Alerinnermögen
deffen Erwerber übergeht. Bartikularrechtlidh wurde eine feiche auf Grund des Cr-
*) Qiteratur: Crome, Bürgerl. N. II 8 205; Dernburg, Bürgerl, R. ILS 158;
 ohler, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 22. 1 ff.: Ss Vermögen al? jJachentehtlihe Cmdeit;
“Uh8mayer, Grund und Umfang der Haftung wegen Benachteiligung De „e Kr
1902, S. 88 f.; Roelß, Diff. Erlangen 1901; Kleinihmidt in Def. pr. d.9 6. 102
Bedarf der Vermögenzübernahmevertrag der gerichtlihen wen, 0ER. entfundung,
im die Folgen des &amp; 419 BGB. herbeizuführen ?). Bor allem Reichel, Schuldmitübernahme
umulative Schuldiütbernahme) 1909 S. 98 ff.
        <pb n="485" />
        176

V. AbjdHnitt: Schuldübernahme.
mwerbes des Bermögen3 eintretende unmittelbare Berechtigung des GläubigerS gegen den
Nebernehmer anerkannt: 11
a) für ben Rauf einer Erbfchaft (BLR. TI. IV cap. 4 87, PLN. Z. I Dit.
58 454 ff., 412, Defterr. BGG. 88 1278, 1289); N egen
0) für den fog. Bitalizienvertrag d. b. die Mbtretung des Vermögens 0 11
Uebernahme der Unterhaltspflicht durch den Erwerber (RLR. Tl. | Lit.
© Kür die Schenkung eine8 ganzen Vermögens, € d. ROGS. Bd. 13 S. 383;
ü) für die Nebertragung eines andelsdermdaens, {
Das BOB. hat nun diefe deut/Ohrechtliche VBermögensabtretung anerkannt, e8 erletnt
allgemein in $ 311 einen Vertrag an, durch den fich der eine Teil verpflichtet, Jein geß en
mwüärtiges Bermögen oder einen Bruchteil feineS gegenwärtigen Vermögens zu über ECO
oder mit einem Nießbrauch zu belaften; der Vertrag bedarf jedoch der ger!
lichen oder notariellen Beurkundung. . amt”
Sedoch begründet auch ein folcher Vermögensübertragungsvertrag keine CM
vechtSnachfolge; das Aktivvermügen geht nicht ipso jJure auf den Unternehmer ‘hiet,
vielmehr wird der bisherige Eigentümer durch den Vertrag nur obligatorifch vexpflid {8
die zu dem Vermögen gehörenden Gegenftände dem Nebernehmer zu übertragen. Un Sen
verhält e8 fidh mit den BajfivDeftandteilen, den auf dem Vermögen laften x*
Schulden. er biefe tritt nach S 419 fraft Gefebes die Haftung des Neben
nebmer8 jofort mit dem ÄAbidhlujie des obligatoriidhen Vertrages Ce
ohne Hücficht darauf, ob die Nebertragung des Vermögens bereit® m
jolgt ift oder nicht. Diefje VBorfchrift ft zwingend (Abi. 3 und Bem. 2, c) fie dient.) x
Snterefje der Gläubiger de3 bisherigen WVermögenSfubjekt8, für die in der Bermigensi
tragung eine ftarfe Gefahr liegt, der gegenüber die an (ich zuläffige paulianifche Unfjechtn
braftifch fich oft al8 ungenügendes Schußmittel erweijen würde. Die Haftung des Ur De8
nehmerS ift aber cinerjeit8 eine fumulative: der UNebernehmer haftet nicht Mat. {nm
ER Schuldners, Jondern neben demfelben, und anderfeits nicht unbefchränkt, 101DE 8
die Haftung geht nicht weiter als bis zum Beftand des übertragenen Aktiv vermögen?
* Borausjegungen und Folgen der VBermögensübrrnahme: gay
a) Vorausgefeßt wird Lediglich der Tatbeftand der Nebernahme eines ü
mögensinbegriff8, eines Aktivvermögens8, nicht eine HE Ben
Mitübernahme der Schulden. Die Haftıng aus &amp; 419 tritt ein, elbft A el
die Vertragfchließenden die Haftung des Nebernehmer8 für die Sch“ tet?
ausgefchlofjen haben, alfo jelbft entgegen einen diefen ausfchließenden Bar en
willen, Kie ift durchaus verfchieden bon der aus einer bertrag SA O0g
Schuldübernahme nach den SS 414, 415 BGB. Vol. RGE. in Kur, Wichr. NE
5.548 Diff. 8, Recht 1908 Beil. ©, 313, D. ur. 3. Bd. 13 S. 1160; NÖOC
Bd. 69 S. 284 ff. Die Haftımg des Erwerbers {tellt fich dar als ein “ben
Sefek berubender Eintritt eine8 neuen Gejamt|huldner$ ne
dem bisherigen Schuldner, Reichel a. a. DO. S. 93. 41
N Korausgefeßt {ft nur ein obligatorijer Bertrag im Sinne des 53
nicht deffen Bollziehung durch DE Nebertragung der einzelnen Abe
mögenSbejtandteile, Val. Schollmeyer Bem. 2 zu &amp; 419; Planck Bem. 1 A
3 419. 6 ift gleichgültig, ob der Vertrag A oder unentgeltlich 19;
Ye ein Vertrag über den Bruchteil eines Bermüögens fällt unter S N %
Beifpiele: Vergleich zwifchen Teftament8= und Snteltaterben, durch %
leßterer‘ eine Quote des Nachlafies erhält; Bertrag zwifchen Erben, ne
den einer der Erben den ganzen Nachlaß gegen Abfindung der andern 1 tr
nimmt, ROSE, Bd. 43 S. 181, Vermögensabtretung gegen Hate Oz
Veihrente (S 759), jog. Vitalizienvertrag, Leibpachtsberträge, 199. uögebinüt
| Der 8 419 kann nicht dadurch umgangen werden, daß das Vermü0e
nicht als ganze8 im Sinne des S 311, fondern alle einzelnen Gegenitände at
der für fie erforderlichen und genügenden Form übertragen werden, fofer
nur das praftifihe Ergebnis der Vermöügensübertragung erreicht MT:
NRehbein Dem. 31 zu SS 414—419, ROT. Bd. 69 S. 420. Das Unmendunge-
gebiet Des S$ 311 deckt {ich nicht mit demjenigen des S 419; das des legtere®
gebt über dasjenige des 8 311 EA e8 befteht auch Fein innerer Zujamme
ang zwilchen beiden Borfchriften, ROGE. a. a. OD. und Bem. 4 zu $ 311.
Auch ichabdet eS nichts, daß einzelne Gegenftände hei der Veräußerung
ausgenommen wmerden. Schollmeyer Bem, 2 zu 8 419, ROE. Bd.
S. 289 ff.; Enneccerus, Lehrb. 4/5. Aufl. S. 229 Anm. 8. 419
Nach Lage des einzelnen Falle8 kann ein Vertrag im Sinne des 8 02
Togar vorliegen, wenn im Vertrage nur eine einzelne Sache, z. B. ein Lon
        <pb n="486" />
        8 419.

177

zut genannt wird, fofern eben diefeS daS ganze gegenwärtige Vermögen des
lebertragenden Darftellt und die Aolicht auf eine Bermögenzübertragung
yerichtet it (®utsübernahme). Val. Schollmeyer a. a. D.

Die Gläubiger des VBeräußerers „können von dem Abfhlulfe des
Bertrages an ihre zu diejer Zeit beitehenden Anfprücdhe
auch gegen den Nebernehmer geltend machen“: Der Nebertragende
leibt wie bisher für feine Schulden verhaftet, Mit dem Abfhluije des Bers
:rage8 aber haftet aud der Nebernehmer neben dem Neber-
‘ragenden als Gejamt{huldner ({f. S$ 421 und Bem. 2, c zu 8 425)
mr die zur Zeit des Abfjhluffes des Vertrages beitehenden
Aniprüche der Gläubiger.

Diele Haftung des Nebernehmer3 tritt fraft GefeBe8 ein und kann
durch Vereinbarung zwilchen dem Nebernehmer und dem bisherigen Schuldner
meder ausgefchlofien noch befchränkt werden Ab]. 3). Ein Vertrag, durch
yen bloß die Aktiva eines Vermögens übertragen werden, hat zwar Gültig-
feit zwilchen dem Kontrahenten, nicht aber gegenüber den Gläubigern
de8 Üebertragenden. Infofern bietet der S 419 zwingendes Recht,
ROSS. Bd. 69 S. 283, Kur. Wichr. 1908 S. 548, ROGS. Bd. 69 S 416,
SXur. Wichr. 1909 S. 11. Dagegen ift eS felbftverftändlich zuläffig, eine
Ausfohließung oder Befhränkung der Haftung des NebernehmerS durm Ver:
irag zwijchen dem Uebernehmer und den Gläubigern zu vereinbaren.
Der 8 419 bezwedt lediglich den Schuß der Gläubiger und diefe fnnen
zuf diefen Rechtsvorteil Verzicht leiften.

, Die Haftung des Uebernehmers erfireckt fih auf alle Unfprüche,
die zur UM de8 Abichlufes des VertrageS beiftehen, alfo nicht nur auf
obfigatorijd he, Jondern auch auf dinglihe; der im Befliß befindliche Neber-
nehmer i{t auch) für dinglihe Klagen paffiv legitimiert.

Bu den zur Zeit des NebernahmebvertragS „beftehenden“ AUnfprüchen
oe auch die bedingten Anfprüche, deren Bedingung noch Ichwebt.
ROT, Bd. 69 S. 416, Sur. Widhr. 1909 S. 11.

Underfeitz {tehen dem Nebernehmer auch ale Einwendungen
ur Gebote, wie fie zu Ddiefer get beftanden haben. Vgl. Bem. zu $ 418.
Die Bermögenzübernahme fchafft keinen neuen Schuldarund, au die Ver-
‚ährung wird nicht unterbrochen, wenn der Nebernehmer nicht dem Gläubiger
gegemüßer anerfannt oder die Schuld nach 8 414 übernimmt. RMehbein
Bem. 31 zu SS 414—419. , ,

, Die Wirkungen einer etwa nach SS 414 und 415 vereinbarten priva-
iven Schuldübernahme werden durch die Borfchriften des S 419 nicht berührt.
Der Uebertragende wird alfo in Anjehung foldher Schuldner befreit, bezüglich
welcher der Vermögensitbernehmer einen befunderen Schuldübernahmevertrag
xac0h 8 414 mit dem Öläubiger oder nach $ 415 mit dem Nebertragenden
unter Genehmigung des Gläubiger3 abjchließt. se

Der gefeblide Schuldenübergang des S$ 419 wird hinfällig, wenn der
Hebernahmebvertrag anfechtbar und angefochten it, wenn ein rechtamwirkffamer
Ytücktritt von demielben erfolgt oder wenn das Vermögen zurüclübertragen
it; er wirkt nicht, foweit dem Nebernehmer die Sinrede des nicht erfüllten
Vertrags zujteht; denn eS handelt jichH um einen gefeßlidhen Schuldübergang,
nicht um eine abftrakte Schuldübernahme im Sinne des 8 417 Abi. 2. Vol.
Zinsmayer, Grund und Umfang der Haftung wegen Benachteiligung der
Släubiger, 1902, S. 88 ff. ;

Befchränkte Haftung des NMebernehmerS; Der Nebernehmer haftet mit
den übernommenen BermögenSftücen und im Zalle der Veräußerung
mit dem Erlöfe (cum viribus), nicht bis zum Werte des Aktivver-
mögen8 (pro viribus).

Trpse brechen: Nah 8 786 ZBO. Anden die Beftimmungen bes
8 780 %Xbf. 1 und der 88 781, 785 BWRO. entiprechende Anwendung, d. D.:

8 780 Abi. 1: „Der al8 Nebernehmer verurteilte Beklagte fann die
Befdhränkung feiner Yaltana nur geltend machen, wenn fie im
Urteil vorbehalten if.“ .

. 8 781: „Bei der Zwangsvollitredung gegen den UNebernehmer bleibt
die Befhränkung der Haftung undberückfichtigt, dis auf Grund derfelben gegen
die Bwoangsvollitrecung von dem Nebernehmer Einwendungen erhoben werden.

8 785: „Die Erledigung der erhobenen Einwendungen erfolgt nach den
Beftimmungen der 88 767, 769, 770.“

1)
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        V. Abinitt: Schuldübernahme,
$ 767: „Die Einwendungen find von dem Nebernehmer im Wege der
Klage bei dem Prozefgericht erfter Inftanz geltend zu machen.“ 3 aut
] 8 769: „Das ProzeBgericht kann auf Akt anordnen, daß bis 3U
Erlaffung des Urteils Kber die Einwendungen die Bwangsvolljtredung
gegen oder obne Sicherheitsleiftung eingeftellt oder nur gegen Sicherbei a
Sing fortgefebt werde und daß die erfolgten Nollitrechngsmaßregeln I e
Sicherheitsleiftung aufzuheben feien. Die tatfächlihen Behauptungen, We
den Antrag begründen, find glaubhaft zu machen. , Ihe
| Sn dringenden Fällen ann das BolklftredungsSgericht eine {0 bie
Anordnung erlaflen, unter Beftimmung einer Frift, innerhalb welder k
Entiheidung des Wrozeßgerichts8 beizubringen jei. Nach fruchtlofem Nolau
der Zrift wird die ZwangsSvollitrecung SCHON , liche

Die Enticheidung über diefe Anträge kann ohne vorgängige mündli
Verhandlung erfolgen.“ het
. 8 770: „Das km fann in dem Urteile, durch weldhes we en
die A jeden wird, die in dem vorftehenden Baragrapil
(8 769 3BO.) bezeichneten Anordnungen erlafien oder die hereit3 erlaflene
Anordnungen aufheben, abändern oder beftätigen. In betreff der Anfehtu5ß
einer folden Entfcheidung finden die Vorfchriften des 8 718 ent]predenDE
Anwendung“ d. b. in der Berufungsinftanz ift darüber auf Antrag DOrA
x verhandeln und zu entfcheiden). ; 2

Sat der Nebernehmer die Befchränkung der Haftung gemäß NT. fr
geltend gemacht, fo bedarf e8 zur Wahrung des Vorbehalts nicht einer Yu 8
nahme des Verlangen3 des Vorbehaltz in den verlefenen WUntrag; D* «
Sericht ift ferner nicht verpflichtet, {chon in dem den Vorbehalt au8jpredhenDe M
Urteil über das Vorhandenfein der materiellen VorausjeBungen der MA
orinlung 22 ent{cdheiden, ROS. Bd. 69 S, 291, Kur. Wichr. 190
5, if. 8.

ENTE Anwendung der SS 1990, 1991: Der Nebernehmet
haftet den Gläubigern nur mit dem von ihm übernommenen Ye!“
mögen und mit den ihm au8 dem Vertrage zuftehenden A
iprücdhen. DBeruft fi der Nebernehmer auf die Befhränkung f Hrn
Haftung, fo finden die für die ‚Pafkung des Erben geltenden Borichrifte
der 88 1990, 1991 entipredhende Unwendung. a tinar8

x) 8 1990. Der Üebernehmer kann die Befriedigung eines Gläubiger
des bisherigen Schuldner (bes Nebertragenden) infoweit Derweiget,
al8 der Bejtand des übernommenen Vermögens und die dem Ne ie
nehmer aus dem Nebernahmevertrage gegen den bisherigen Schuldur)
zujtebenden Anfprüche nicht ausreidhen. — Den Beweis der Uns

länglichfeit des Vermögens muß der Nebernehmer führen. g

VBerweigert der Nebernehmer die Befriedinul®
eine3 ©läubiger8, {0 hat er das übernommene Bermbas
und die Anfprüche zum ne der Befriedigung DZ}

Släubiger8 im Wege der ZwangsSvollitredung herak®,

zugeben. Ein etwa nad HK des Gläubiger?

und Dedung der Zwangsvollitredungskojten verbleibe
der Neber] hHuß gebührt dem Nebernehmer. den

8 1991. Macht der Nebernehmer von dem ihm nach 8 1990 zuftehenD $

Kecdhte Gebrauch, fo finden auf feine Berantwortlichkeit und den en

jeiner Aufmendungen die SS 1978, 1979 Anwendung. Der Uebernehm Ye

it alfo den Gläubigern für die bisherige Bermwaltung des U we
aommenen Vermögens verantwortlich, wie wenn er bom Lorch
de8 Nebernahmevertrags8 an die Verwaltung für fie als Beauftroe

(88 666—668) zu führen gebabt N Aufwendungen find Aher

aus dem Vermögen zu erjeben, joweit er nach den Borfchriften 4

den Auftrag (S 670) Erfaß verlangen Könnte (S 1978). &gt;

„u, Die Berichtigung einer zu dem Vermögen gehörigen Berbinte

fihfeit durch den Nebernehmer mülen die Gläubiger al3 für ech NE

des Vermögens erfolgt gelten lajfen, wenn der Uebernehmer den q

itänden nach annehmen durfte, daß daz Vermögen zur Berichtiaum®

aller Berbindkichkeiten ausreiche ($ 1979). , nn
Die infolge der VBermögensübernahme durch Bereinigung Et

Hecht und Verbindlichkeit oder von Kecht und Belaftung erloj hen 9

Nechtsverhältniffe gelten im VBerhältniffe zwijdhen dem Gläubiger, TA

dem Nebernehmer al8 nicht erloichen. Die rechtafräftige Verurteilut

}
        <pb n="488" />
        8 419.

479

des Nebernehmer3 zur: Befriedigung eine ®läubigers wirkt einem
mbderen Öläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
3. Bezüglich der Nebernahme eines Handelsgefhäfts 1. 5 25 HOB,
wit „Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsge[häft unter der bisherigen Firma
MT Oder ohne Beifügung eine8 das Nachfolgeverhältnis andeutenden ZujaßeS fortführt,
jaftet für alle im Betrieb des Gejchäftes begründeten VBerbindlichkeiten des früheren
DaberS, Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldern gegen“
er al8 auf den Erwerber übergegangen, fallS der bisherige Inhaber oder feine Erben
N die Fortführung der’ Firma gewilligt haben. | |
; Eine abweichende Vereinbarung ijt Dritten gegenüber nur wirffam, wenn fie in
x ‚Handelsregifter eingetragen und bekannt gemacht pder von dem Erwerber oder dem
eräußerer dem Dritten mitgeteilt morden if. .
ek Wird die Firma nicht Gortoefübrt, {0 haftet der Erwerber eines HandelSgefchäfts
Die früheren Gefchäftsverbindlichfeiten nur, wenn ein befonderer DE N
Yorliegt, insbefondere wenn die Nebernahme der Werbindlichteiten in HandelSiblidher Weile
0 dem Erwerber bekannt gemacht worden ift.”
de5 Der 8 25 HGB. läßt die Anwendung des S 419 unberührt, er ftellt Tediglich eine
sondere zwingende handelsrechtlihe Norm auf für den Fall, daß ein unter Vebenden
Sa rbeneS Handelsgejchäft unter der bisherigen $irma fortgeführt wird. Sn diefen
Yale tritt unabhängig von dem Erwerbstitel, einerlei ob eine Schuldübernahme im Sinne
N 88 414, 415 oder eine Vermögenzübernahme nach S 419 vorliegt, unbefhränkfte Haftung
a Erwerber8 für die Ge1Häfts{chulden neben dem früheren Snhaber ein, wenn nicht
“ne abweichende Vereinbarung entweder:
a) im Handelsregifter eingetragen und bekannt gemacht, oder
b) vom Erwerber oder Veräußerer dem Gläubiger mitgeteilt ift.
Zeichn Wird die Firma nit fortgeführt, fo haftet der Ermerber des HGandels-
EHE entweder:
a) unbedingt und ftatt des Beräußerer8, falls eine Schulditbernahme nach SS 414,
415 vereinbart ift, oder
unter Beichränkung auf das Gefhäftsvermögen, aber nur neben dem Berz
jußerer, falls eine Bermögenzübernahme im Sinne des 8 419 vorliegt, oder
unbedingt, wenn die Nebernahme Der Verbindlichkeiten in HandelZüblicher
SO dem Erwerber bekannt gemacht worden ift. Val. RKOS. Bd. 38
S. 178 ff.
a N im Sinne des 8 25 it nur da8 Gefhäft eines VBolllaufmannz
x „Sal. über dos Verhältnis des 8 25 HGB. zu 8 419 BGB. ROEC. in Iur. Wir. 1908
S,08 if. 8 (der 8 25 HGB. und S&amp; 419 BGB. deden fih nicht und {Oließen {ih
aus).
1 3, Neber die Erteilung einer vollitredbaren Urteilsausfertigung gegen den
“bernehmer 1. 8 729 Ubi. 1 BED. , ,
e „Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diejem nach der
FOtSfräitigen Seititellung einer Schuld des anderen übernommen, fo finden auf die
moellung einer vollitredbaren Ausfertigung des Urteils gegen den UYebernehmer die
HOTihriften des 8 727 entfpredhende Unwendung Cd. h. eine vollftredbhare Ausfertigung
nu, gegen den Nebernehmer erteilt werden, jofern die Nebernahme bei dem Gericht offen
Andig it oder durch Difentliche oder Öffentlich beglaubigte Urkunden nadhgewiefen wird.
H x die Nebernahme bei dem Sericht ofen fo ift Die8 in der NollftrechungsS=
Tat el 3u erwähnen). Das gleiche gilt für die Erteilung einer bvollftrecbaren Au3-
tigung gegen denjenigen, weldher ein unter Lebenden erworbenes Handelagefchäft unter
A bisherigen Firma fortführt, in Anfehung der Verbindlichkeiten, für welche er nach $ 25
) !. 1 Saß 1, Abi. 2 des HGB. haftet, Jofern fie vor dem Erwerbe des GefchäftS gegen
en früheren Inhaber rechtskräftig feitgeftellt worden find.“ .
28 4. Befondere Beftimmungen gelten für den Fall des Srbihaftskaufs, vgl. SS 2371 Far
82, 2385: über die Haftıng des Nießbraucher3 an einem Vermögen j. 58 1085 ff.
38 Nebergang des Vermögens einer jurijtijchen Berfon auf eine andere Nr
1 45, 46, Cuf.Oel. Urt. 85. Nichtanwendbarkeit der Vorfhrift des S 419 BGS.
zul den Lediglich nach öffentlichem Kecht zu heurteilenden Fall einer Eingemeindung,
Mai OC Si. 68 S. 216 5, Sur. Wichr. 1908 S. 221 Züf. 47, Recht 1908, I, 170,
QL jedo em. 5. N
; Umwandlung einer Attiengefellfchaft in eine Gefellidhaft mit vefchränkter Haftung
ML Be]. betr. die Gefellfchaften mit ES Haftung vom 20. April 1892 SS 80, 81.
Mmwandluna einer Kommanditgefellidhatt auf Aktien in eine Aktiengejellfichaft vgl. HOB.
        <pb n="489" />
        480 VI. Wbfchnitt: Mehrheit von Schuldnrern und Gläubigern.
85 332 ff. UNeberbhaupt vgl. über Ummwandlungen und Fufionen von Gefellichaften Wiener
in ®oldtihmidts Btfchr. Bd. 27 S. 379, , )

5, Analoge Ausdehnung des in $ 419 enthaltenen Grundjages: Eine US
dehnung des dem S 419 zugrunde liegenden Nechtsgedanken3 auf die Nebertragung Sell
jeden relativ verfelbftändigten Sondervermögensmafle, 3. DB. der SE eine5S Gel
IhaftsvermügenS, ja auf den Fall, daß in eine Gefellichaft ein neues titglied ein Der
oder Daß ein Stifter einer von ihm zu errichtenden SD fen Tein ganzes Vermögen © on
sinen Bruchteil desfelben unter Lebenden zufichert, wird m. E. mit Recht befürwortet - Ne
Gellwig, MS S. 365, ®ierfe, Vereine ohne 2. Aufl. S. 49 Anm. 7 %
Vertmann, Somm. Bem. 6 zu S 419. Danegen Pland Bem. Nr. 2 zu S 736, ag
Reichel a. a. OD. S. 96 f., obgleich auch nach des lebteren Anficht eine ftrikte Uuslegun)
des S 419 nicht verlangt werden kann „und das aufgeftellte Wrinzip de lege fere
volle Billiaung und ernite Beachtung verdient“.

Sedhiter AbfAnitt.
Mehrheit von Schuldnern und Glänbigern.
Vorbemerkungen. *)

I. Die Frage der Berjonenmehrheit bei einem Schufdverhältniffe hat zu gahl
reichen Meinungsverfdhiedenheiten innerhalb der Theorie Anlaß gegeben, die diefen Teil
des ÖÜbligationenrecht3, und zwar befonders die Lehre von den Sejamt{huldverhältniffen lang‘
Beit zu den thHeoretifd beftrittenften geftempelt Haben. Ihre Haupturfache Haben die Meinungs
verfchiedenheiten in dem {ubjeftiv willfürlichen und abjtrakten, daher aud) vielfach nebelhaften
BedeutungSwechfel de3 Wortes „Einheit“, jodann in der Bejchaffenheit der römijchen Recht?
quellen, die mit ihren den verfhiedenften Perioden die Kechtsentwidlung entjtammenden und
teilweije ohne genaue Kenntni8 des Haffiichen römijden Prozeßverfahrens unverftändlichen,
oft überdies durch Interpolationen der Redaktoren des corpus juris gefäljchten Fragmentel
einen großen Spielraum für fquolaftijdhe, dem praktifihen Bedürfniffe fremde Begriffbildunge!
boten. lm angeficht® diefer reichhaltigen, aelegentlich felbit noch auf die Ausleaung des
*) Siteratur: Neller, Sitiskonteltation S. 413 jf.; Ribbentrop, Z. Lehre D-
$orrealobligationen, 1831; Fitting, Natur der orrealobligationen, 1850% SS haber,
3. Sehre v. d. Korrealobligation, 1861; Baron, Gefamtrechtsverhältniffe, 1864; Brinäs
8. Lehre v. d. Korrealobligationen, 1873; Unger in Jhering8 Jahıb. Bd. 22 S. 207, Bd. 23
S. 106; Oölder, Ar. f. d. zivilift. Praxis Bd. 69 S. 203; Cijele dajelhit Bo. 77 S. IT;
Mitteis, Grünhut8 Ztihr. Bd. 14 S. 419; Saffrian, Die Korrealobligation, 1876;
Rawitfdher, Zur Lehre von den Korreal- und Solidarobligationen, 1873; Weibel, Dit
Korrealobligationen im römifjden Rechte, Diff. Erlangen 1873; Waldner, Die forreale
Solidarität, 1885; Biyffer von Wyher, Wejen und Unterfhied von Korrealität und
Solidarität nach röm. Recht, Gött, Diff. 1887; von der Solidarität aus unerlaubten Hand?
lungen, Crome in Ihering3 Jahrb. Bd, 36 (1896) S. 100 ff.; Stobbe (Lehmann) Hand:
duch des deutjhen Privatrecht, 3. Aufl. Bd. 3 8221; Ennecceru38, QLehrb. 4./5. Aufl. 12
55 313—819; Oruza, Korrealobligationen und Verwandte&amp; nach der 2. Kefung des Ent.
eines BOB, 1895; derfelbe in Krit. Vierteljidhr. Bd. 42 S, 174 ff.; Stammler, Das
Recht der Schuldverhältniffe S. 246 ff; Schott, Zeffion von Korrealobligationen, Dill
Yreslau 1897; Treuner, Die Abtretung der Forderung gegen einen Gejamt{Huldnet, Dill
Leipzig 1908; Stolze, Zur Lehre von der unteilbaren Obligation nach dem neuen birge!*
Recht des Deutjden Reichs, Difi. Greifswald, 1900; Meyer, Die verfchtedene Behandlung
der teilbaren und unteilbaren Obligation, Diff. Erlangen, 1899; AuhHlenbed in Sur,
Wichr. 1899 S 131 und 217: Gefamtfhuldverhältnifje; Binder, Die Korrealobligation, 1899;
derfelbe in der Defterr. Ger.3Z. Bd. 48 S. 569 f.; Dertmann daf. Nr. 50—52; OrUuZU
int Jächf. Wrch. Bd. 5 S. 401 ff.; O. Lehmann, Die Unterlaffungspilicht im bürgerliche!
Hecht, München 1906 S. 313 f.; Lux, Die Notwendigkeit der Streitgenojfenjchaft, Mündel
1906; Krokifius, Die „unedhte Confusio”, Diff, Jena 1906 S, 40 f.; Keidel, Die
Schuldmitübernahme, Münden 1909 S. 25—64; La ft, Anipruchskonkurrenz und Gejamtfchuld‘
verhältnis. Ein Beitrag zur Lehre don der mittelbaren Verteidiaung, Breslau 1908.
        <pb n="490" />
        8 419. Vorbemerkungen. ;

481

olgenden Abihnitt3 einwirkenden Streitliteratur einen Maren Standpunkt zu gewinnen, mülfjen
mir zunächit auf den Begriff de3 ShuldverhHältnifies überhaupt, Vorbemerkung zu
biefem Buche, S. 2 {f. zurüdverweijen.

Wir Haben dort gejehen, daß diefer Ausdruck ebenjo wie das römiich=rechtlide Wort
Obligatio zwei begrifflig verjdhiedene Beziehungen umfaßt, nämlich einerfeitZ ein Sollen,
Seiftenfollen von jeiten des Schuldrer8, Befommenjolen von feiten des Gläubiger8, Schuld
anderfeit3 daZ EinftehHenmüjfen für diejeS Sollen, die Haftung. Die Schuld ift Grund
der Haftung, der Beweggrund, aus weldgem a3 pbjeltive Recht einen freien
Menidhen oder eine Sadhe hHafıbdar macht. Wenn nun derfelbe Grund mehrere Berfonen
Joftbar macht, fo kann man allerdingS von einem einheitliqen Schuldverhältnis mit
Mehreren Subjekten auf der Schuldnerjeite reden ; ebenjo Können, wenn au demjelben Schuld:
3ründe mehrere forderungsberedhtigt jind, bei einhettlichem Schuldverhältnis mehrere
Subiefte auf der Glänbigerfeite ftehen.
© Diejer Gegenjaß zwijhen Schuld und Haftung wird aber gerade in der Lehre von den
Solidarobligationen von den meiften Schriftjtelern überjehen, fjowohl von foldhen, weldhe die
ZAnheitstheorie vertreten, al3 aud) von folden, weldhe {fie befämpfen, und baher bietet diejer Streit
Dielfad) den Eindruck eineS bloßen {Holaltijdhen Wortjtreitz, bei dem oftmals zwei vermeintliche
Segner, ohne e8 zu miffen, fachlich dasfelbe meinen. Denn es if Har, daß für eine und
diefelbe Schuld mehrere Haftungen vorliegen Können und daß überhaupt {tet fo 0i08 Werlumen-
Inftungen, aljo Obligationen im genaueften Wortfinne, als Haftungen vorliegen, als, fei e3
auf der Schuldner= oder auf der Gläubigerfeite, Perjonen vorhanden find. Infofern Hat die
09. MehHrheit3theorie jtet3 recht. Ander8 aber verhHält e3 [id mit dem Schuld:
derhältnis imSinnevon Leijften = Bekommenfollen (vgl. Borbem. zum IL. Buche
S. 2) oder genauer mit der objektiven Tatfadhe, welche die Haftung begründet. Sofern diefe Tat
lache eine Einheit bildet, Haben vielfach die Vertreter des EinhHeitsdogmas recht; diefe aber über-
ben zumeift wiederum die jehr verjchiedene Bedeutung des Wortes „Einheit“ und verwechjeln
3 vielfach mit „Einfachheit“ und „Unteilbarfeit“ (KYdentität), Val. au den Unterfhied
Wilgen Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne, Borbem, zum II. Buche S. 3, 4 (3).

a) Der Begriff „Einheit“ kann geradezu eine Mehrheit borausfeßen, die lediglich
unter einem einheitligen Seficht2punkte zufammengefaßt wird. Cine foldhe
(ollektive Einheit fann wiederum fein:

x} eine blobe Summe, mo die Einheit ausSfjoOließlig in dem zujammens
jaffenden Bewußtiein gegeben ift ohne fi objektiv (innerlid im Zujammen-
Bange der bioß begrifflih zujammengefaßten Gegenjtände) zu bewähren.
Beifpiel: universitas rerum distantium);
ine auf die gegenfeitige Abhängigkeit der zujammengefaßten Teile bafıerte
Einheit (wie betfpiel8weije die universitas rerum cohaerentium, bie
ıniversitas juris, die universitas personarum). Man fönnte diefe
Einheit im SGegenfaßg zu der bloß begrifflidhen eine reale Einheit nennen,
wofern dadurch nicht der für den Iuriften bedenkliche Sreium gefördert
würde, daß fie nur zwijhen realen Wefjfen, nicht au zwilden bloßen
Begenjtänden des Denkens obwalten fönne. E83 kann aber eine Joldhe
Einheit auch zwijhen bloß gedachten, unfinnliden Dingen, alio auch
zwifden Schuldverhältnijfen beftehen.

0) Vielfach wird au das Wort „Einheit“ angewandt, um Einzig feit, Indivi-
dualität (Unteilbarkeit), Ydentität zu bezeichnen und auch dann oft wieder un
yuläffigermweije mit Einfachheit („Einfältigleit“, Binder a. a. OD.) verwechfelt.
Bgl. ferner über die Verwedhjelung von Ydentität und bloßer Nebereinftimmung
au Eijele im Arch. f. d. ziwilijt. Prozis Bd. 69 S. 320, Neidhel, Schuldmit-
Übernahme S. 45 Anm. 1 („Eine der gefährlichften und leider zugleid Häufigjten
Zrrungen der mwiffenfchaftligen und praktifdhen Surisprudenz“).

Staudinger, BGB. Ika (Kublenbek, Necht der SchHuldverbäliniffe). 5/6. Aufl,

3)
        <pb n="491" />
        482 VI. Abfjhnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
11. Sn dentjehen Recht, wo der Unterihied zwijgen Schuld und Haftıng niemal#
vermwiicht wurde, ergab {ih darnach für die Lehre von der Berionenmehrheit im Obligationen“
cecht im mwejentliden folgendes:
A, Mehrheit von Berfonen auf der yajfiven Seite (Schuldnerfeite): Wegen der nämlichen
Schuld, d. 5. au demjelben RehHt8grunde, fei diejer nun unmittelbar ein Gefjeß
oder mittelbar das Gejeß auf Grund einer und derjelben NecHtZHandlung, desjelben Vertrags,
derfelben fegtmwilligen Beftimmung, deSjelben Delitts, können mehrere Berfonen
haften, al38 Schuldner in Frage kommen. Die Haftung kann aber fein:

a) entweder Teilhaftung: Vorausjegung bderielben i{t Teilbarleit der Leiftung:
Seiner kann wegen der ganzen Schuld in Anipruh genommen werden. Geder
iteht nur für einen beftimmten Teil der Schuld ein, tritt daher durch Erfünung
diefer Teilleiftung au der Zahl der Haftenden au8; ,

b) oder Ganzhaftung: Jedem der mehreren Schuldner liegt die Haftung für en
ganze Schuld (das ganze Bekommenfolen des Gläubiger3) vb. Offenbar
jind aug in diefem Falle ebenfv mie bei der TeilhaftunS,
unbejcdhadet der Einheit der Schuld (des Schuldverhältniffes in dem Sinne des
Srunde8 der Haftung), mehrere „Obligationen“, d, h. eben Hal“
tungen vorhanden, nämlico fo viele, al8 Haftende Perjonel-
Aber eine jede der leßteren kann, folange die Schuld nicht ganz getifgt ft
dafür in Anjpruch genonımen werden, eine jede, mithin au alle. Anderfeit?
macht eine jede durch Erfüllung nicht nur fi, jondern auch alle übrigen war
jeglidHer Haftung frei, was fiH auS der Einheit der Schuld ergibt Diele
Sanzhaftung ift aber wiederum auf zweierlei Urt denkbar, entweder aeiondert
don den Mithafitenden oder nur zufjammen mit ihnen:

x) Elektiv: € kann ein Beliebiger au3 den Mithaftenden HerauZgegriffen
merden, auf daß er erfüle oder wegen NMichterfüllung einftehe. ,
Subfidiär: Aus den Mithaftenden kann Fein Beliebiger Herausgegriffen
merden, auf daß er allein wegen Nichterfüllung einjtehe oder aber erfülle.
Vielmehr zieht da3Z Einftehen eine3 jeden die andern in Mitleiden [daft
Alle haften zwar ganz, aber nur miteinander, wobei möglicherweife nit
alle gleich {tart Haften, 3. 5. einige nur mit gewijfen Sachen, Vermögens“
teilen. (befchränkt), andere unbejdhränkt, ferner, daß eine aewilie Mang“
jofge angeordnet jein kann.

B. Mehrheit der Berfonen auf der aktiven Seite (Forderungsrecht Mehrerer).

a) Der Teilhaftung ent|pricht Hier daz Teilforderungsrecht, Yeder der mehreren
Släubiger Kann bei einer aus einem einheitligen Schhuldverhältniffe entftandenen
Forderung nur eine Quote fordern. VBorausfjekung it natürlich auch hier daß
die Seiftung teilbar ft. Obwohl aus einem einheitlihen Grunde entitandeN
ft das Teilforderungsrecdht jedes Gläubiger3 felbftändig von demjenigen be5
anderen. €E8 beftehen alfo fo viele fjelbftändige Haftungen de8 einen (oder der
mehreren) Schuldner, al8 Gläubiger vorhanden find. Die Einheit des Ent-
itehungsgrundes Hat nur Bedeutung für die gleichartige Geftaltung 9°
DHaftungen,

Die mehreren Gläubiger können aber auch jo berechtigt fein, daß jeder som
idnen daß Ganze fordern kann (Ganzforderungsrecht) und zwar entweder:

«) das Ganze, {o daß mit der Leiftung an einen von ihnen der
Schuldner von- jeiner Haftung frei wird (e8 {ft dann Sache des internef,
zwijchen den Gläubigern beftehenden RechtaverhHältnijie8, ob und mie eine
Ausgleidung unter ihnen erzielt werden kann);
oder fo, daß jeder der mehreren Gläubiger vom Schuldner nur namens
der Mitalänbiaer fordern kann, dak das Ganze an alle geleitet merde

3}
        <pb n="492" />
        Vorbemerkungen. 483
UL. Im gemeinen römijden Recht dagegen unterjdied man zunäcft nur:

1. Die fog. Partialobligationen, Teiljhuldverhältnifie, fei e8 bei Vorhandenjein

wehrerer Rerfonen auf der paffiven, fei e&amp; auf der aktiven Seite, Teiliduldner oder Teil
HNäubiger, Beifpielsmeije trat dieje Teilung uriprünglih einheitligHer Obligationen nach dem
Saße: nomina sunt ipso jure divisa im römiidhen Erbrecht bei teilbaren Seiftungen
Mter mehreren Miterben ein.
, 2, Die Solidarobligationen im weiteren Sinne, weldhe den Fällen zu II, A, b, «, B,
d @ entipreden. Erit Keller (Litiskontejtation und Urteil S. 446) und darnad vor allem
Ribbentrop (zur Lehre von den Korrealobligationen 1831) Haben innerhalb dieles Begriffes
106 einen weiteren Unterfchied aufzumeijen verfucht zwilhen:

a) Rorrealobligation und

b) Solidarohligation im engeren Sinne.

Sie legten diefent Unterfchtede folgende Konfiruktion zugrunde:

a) Bei der Korrealobligation Handle e8 fig um eine identiiche Obligation
mit verfhiedenen Subjekten, jet e&amp; auf der Schuldnerfeite (paffive
Rorrealobligation), jet e$ auf der Gfäubigerfeite (aktive Korrealobligation).

9) Bei der Solidarobligation im engeren Sinne treffen ledigliH mehrere
jelbftändige Obligationen in einem identijhen Gegenftande zU-
janımen, fonktrrieren in demjelben LeijftungsSgegenijtande ;

Rrafktifch jollte fidj diefer Unterfhied dadurch bewähren, daß:

ad a) bei der Korrealobligation gewiffen Rechtshandlungen, und zwar jowohl ge

‚ichtliden wie außergerictligen, eine gefantzerftörlihe, den objektiven Beftand
de Schuldverhälintfie8 aufhebende Wirkung zufomme, fo, abgefehen von der
Erfüllung und ihren Surrogaten, insbefjondere der Sitiskonteftation, nach einigen
auch der Rechtskraft de&amp; Urteils, der Novation, dem Vergleich, dent Eide,
Unterbredhung der Verjährung, dem Erlaß, der confusio bei der aktiven Korreal-
odligation. Nur ge mwiffe BefreiungSgründe jollten bei der Korrealobligation
bloß fuwbjeftiv wirken (persona tantum eximitur ex obligatione), nämlich:
x) die fubjeltive Unmöglichkeit,
8) da3 pactum de non petendo in personam, im Segenjaß zum pactum
de non petendo in rem,
y) die Verjährung,
#) die confusio bei der pafjiven Korrealobligation ; hier fol e8&amp; dem Korreal-
juldner, der einen Korrealgläubiger beerbt Hat, freiitehen, die Übrigen
Rorrealjdhuldner zu belangen.
ad b) Dagegen jollten hei der Solidarobligation im engeren Sinne die Übrigen
SHuldrer nur durch Erfüllung und ihre Surrogate (Leiftung an Erfülungs
Statt, Hinterlegung, durchgeführte Aufrechnung) befreit werden bzw. follten die
übrigen Gfäubiger (bei der aktiven Solidarität) nur durdh Joldhe gehindert
verden, ihHren an fi felbjtändigen Anfprudh geltend zu madhen und zwar ledig=
lid wegen Zwederfülung auf @rund des Sages: bona fides non patitur, ut
bis idem exigatur,
nn Diefje Unterfcheidung ijt aber nicht undbeljiritten geblieben und Hat eine fajt undber-
DS Streitliteratur erzeugt. Unter den Gegnern vgl. vor allem Dernburg, Band. II S 71
de hneuerding8 Binder, Die Korrealobligationen im rtömifhen und heutigen Recht (1899).
In Streit dreht {ih teil um die Konftrultion, teil8 um die praktiihe Berechtigung der
; ericheidung. Dernburg a. a. OD. 3. GB. ertennt die Unteriheidung infofern als berechtigt
N, al auch er unterfcheidet :

a) Rorrealobligationen, d. h. mehrere durch dasfelbe KedHt3geldäft
zeidaffene und zugleig auf dasfelbe Objekt (LeiftungsSziel)
zehende Obligationen,
        <pb n="493" />
        184

VI. Ybignitt: Mehrheit von Schuldnern und Släubigern.
b) Sofidarobligationen im engeren Sinne, d. 9. mehrere lediglich demjelben
Veiftungsziel zufirebende, aber von felbitändigen Auzaangspunkten aUS-
gehende Obligationen. ,

Dernburg beftreitet Iediglih die Einheit (Einzigkeit, Sinfachheit) der Obligation bet
den Korrealobligationen, gibt jedoch eine SinhHeit des „RedHt8verhHältnifjes“ ZU. Ofen?
bar ift hier der Unterjdhied zwilgen Schuld und Haftung, wie bei den meijten Romanijten, über
jehen worden. Die Haftung jedes Schuldner3 ift auch bei der Korrenlobligation fiets EM
jelbftändige, fo daß fowohl bei Morreakobligationen wie bei Solidarobligationen im engeren
Sinne fo viele Haftungen begründet find, wie Perfonen einander gegenüberftehen.

Dagegen kant eine Ginheit des Schuldverhältniffes zufolge der vorhin HervorgehobeneN
Kelativität diefeS abftrakten Begriffs in fehr verichiedenem Sinne beitehen:

Ra) In einem gewiffen Einne, dem de8 einheitligen Ur{prungs3, beiteht fie 1090!
bei den Vartialobligationen. Val. I, 1, a. Offenbar Handelt e8 jich hier aber UM
eine lediglich begrifflige Einheit auZ dem SGejfichtspuntkte des EntiteHungsgrunde?
und in Wahrheit {ft dieje Einheit nur eine kollektive im Sinne von I, a, « oben.
Sie beiteht ferner als Einheit de3 Zwede8 auch hei der Soltdarobligatiok-
Dieje Einheit des Zwedes verurfacht eine tatjächliche (rechtäwirkjame) b-
hHängigkeit der für da3Z Schuldverhältni8 beftehenden Haftıngen von einandet,
weil nämlich mit der Erfüllung des Zwedes auch diejenigen Perfonen von tOrer
Haltung befreit werben (geföft werden), die, fei e&amp; aud) auZ einem an und für
li felbftändigen Grunde (Entjtehungsgrund und Zwed find nicht 3% ver“
wedhfeln) haftbar geworben waren. (In diefer Einheit oder richtiger „Identität des
Beiftungszwede8“ und einer wenigjten3 „prinzipiellen Homologie“ oder Gleich“
artigfeit der Schuldleiitungen will Reichel a. a. DO. S, 31 {f., der jedo0:
S.29f. unjere Scheidung zwijdgen Schuld und Haftung ablehnt, au8fhließli®
de8 Kriterium der GejamtjhuldverhHältnijje erbliden, er ftellt fih daher auf den
Standpunkt der exklufiven Mehrheitstheorie. Bal. dagegen uniere Bent. unter
{IT, c und IV, 2, D, 7).

c) 68 ann aber au dur den Rarteiwillen oder eventuell Kraft gefjeßliche! Buls
ichrift eine weitergehende, formell jurifjtifde Einheit für mehrere Dal“
tungen normiert werden, der Art, daß, wie objektiv bei der WahHlichuld der Gegen“
itand der Leijtung, jo fubjektiv das verpflichtete oder berechtigte Subjelt alter“
natip beitimmt ijt. (Subjeftivzalternative Obligation.) Gandelt e8&amp; ih bet diele”
Obligationsart um mehrere Schuldner, fo findet zwifhen ihnen nicht die Der
ziehung „JowoHl als auch“, fondern ein „entweder oder” ftatt; zwar haften
fie Jämtlich, aber für eine Schuld alternativ (elektiv) nad Wahl de3 Gläubiger®,
und dasfelbe Verhältnis {ft entipredend auf der aktiven Seite denkbar.

Ob nun der römtjch-redgtlichen Unterfheidung zwijdghen una eademque obligatio und de"
plures obligationes in idem Ddiefer Gegenjaß der (elektiven) fubjeftivralternativen Obligati7
und der Kumulativen (Erfülungs-) Haftung zugrunde gelegen hat, was Ennecceru8 Lehr. 3
4./5. Yufl. S. 236 Anm. 1 bezweifelt, tjt jeßt eine rein rechtShijtoriihe Frage”) Die N
grifflige Möglichtet und praktijge Zuläifigkeit einer fubjeftivsalternativen Obligation WI!
jedoch niemand bejtreiten wollen. Wenn man aber eine foldhe jubjektive WahHlobligatior al8
Rorrealobligation bezeichnen will, fo darf man nit vergeffen, daß die Beftimmung“!
de8 BGB. über Gejamt{huldverhältnifie keinesfalls auf fe anmendbar find. Val. des Nähere“
Bem. 3 zu S 421.

*) Val. dazu Windfheid-Kipp II S 293 Bem. 1 oa. €. Die Entjcheidung, ®
die römijdhen Jurijften mit una obligatio eine Ydentität in dem hier vertretenen Sinne 8 :
meint Haben, wird dur die zahHlreiHen Interpolationen erfchwert. Neuerding? beftre
nieder Binder, Korrealobligation (bef. SS 3, 21, 22, 25), den Gegenjaß zwijhen Morre*
obligationen und jolidariichen ObkHiaationen für das römiiche Recht iiherhaubnt.

7)
        <pb n="494" />
        Vorbemerkungen.

485

8, Beftritten war im gemeinen Recht, ob au die fog. unteilbaren Obligationen einen
all der Solidarobligationen bilden, Die Frage wurde verneint von Kibbentrop S. 178 ff.
ejaht von Sabvigny, ObLR. I S&amp; 34, Derndurg, and. II S 24 und der überwiegenden.
Mehrheit der Neueren. Val. vor allem Binder a. a. OD. S. 76—112,

Da die Unteilbarkeit der Leijtung zur Folge hat, daß der Erfülungszwed uur durch
Sanzleiftung erreicht werden Kanır, ergibt {ich die Notwendigteit bei Mehrheit der Schuldner,
© Al8 Solidarobligation zu behandeln; Io au das BGB. 8 421. Dagegen wird dem.
Stüllungszwede bei MehHrheit der Gläubiger am beften durch eine Regelung int Sinne
don I, B, b, 8 genügt (BGB. S 432); das römijde Recht nahm aucH hier folidartiche Bes
"tigung, jebocd mit Kautionspfliht an. Vgl. unten HI, 5.

_- 4. Unterfchied zwijden primärer und akzeffortjcher Solidarität, Schon die gemein:
En Theorie und Praxis unterfehted zwiflhen hrimärter und fjefundärer
Alzejforifdher) Solidarität (Bolhaftung). AZ Gauptfanl der legteren galt die Bürg-
Dat. Dem Wejen nah nähert {ih der Solidarobligation auch die [og. erweiterte
yPendaftung, bet der die einzelnen für den Ausfall Haften, der dem Gfäubiger infolge von
elangungs- pder ZaHlungSunfähigkett von Mitjdhuldnern entfteht. Bal. S 426. GHieher gehört
N die Haftpflicht der Genoffen aus dem RG. vom 1. Mai 1889 (Erwerbs&amp;= und Wirtichaft2=:
JenoffenichaftSgefeß) nad $ 106.

eine atzefforifche Solidarität dagegen Kegt vor bei der Schuldmitübernahme (fumu=
Stine Schuldübernahme), fofern diefe nicht bloß hürgichaftshalber eingegangen iit. Bal.
Reichel, Schuldmitübernahme S. 41 ff.
) 5, Diezu II, A, b, 8, B, b, gedachte Urt der Ganzhaftung kannte daS gemeine römit{che
Redt nur bei unteilbaren Leiftungen, und zwar mit der Modifikation, daß der Beklagte bei
Nehreren Gläubigern Sicherheitsletjtung dafılr Fordern konnte, daß das Sefeiltete allen
Berechtigten zuteil merde. Val. Dernburg, Band. II S&amp; 242, a.

LY, Mehrheit der Berfonen bei Schuldverhältnifen nach dem BSG. :

1. Teilfehnuldverhältnifje: Das BSB. ftellt zwar in 8 420 den Saß an die Spige, daß
im Bweijel, wenn mehrere eine teilbare Leiftung Iqulden oder zu fordern Haben, eine
Bartialobligation eintrete, mie im tömijdhen Recht. Allein bieje Megel wird dur wichtige
Ausnahmen fo fehr durchbrochen, daß auf Grund des BGB. TeiliHuldverhältniffe praktiidh zu
)*n Ausnahmen gehören. Denn:

1) der für EntfteHung joldher Rartialobligationen nad römijhem Kechte hbedeutfjame
Saß: nomina hereditaria ipso jure inter heredes divisa sunt i{t dur die
Erbengemeinichaft des BGB. befeitigt. Val. SS 2088, 2040 ff. AS Gläubiger
'Bnnen Miterben nur ungeteilte Leitung des Schuldner8 an alle (II, B, b, 9)
ılio in die Gejamtmafjfe verlangen. Als Schuldner haften fie nad S 2058
ülr die gemeinfchaftligen Naclakfhulden alz8 Gejamtjhuldner, doch mit
Befhränfung auf den Nachlaß, fofern nit ausnahm8&amp;weije doch wieder uN=
veihränkte Haftung für ihren Erbteil eintritt (vgl. des Näheren 88 2059, 2060);

9) wenn mehrere in einem gemeinf{dhaftlih abgejdhloffenen Vertrage eine 1eilbare
Leijtung verfprochen Haben, follen fie nach &amp; 427 im Zweifel jeder für das
Sanze (al8 Gefamtjhuldner) Haften.

2, Gejamtidhuldverhältuifie: In UNebereinfthnmung mit dem PLR., dem Code civil
ünd anderen modernen Kodifikationen kennt das BGB. nur einen einheitligen Begriff der
Soltdarobligationen, ohne eine Unterjheidung zwilden Rorrealobligation und Solidar-
°bligation im engeren Sinne gejfeßlid zu janktionieren. Daraus folgt indeffen
daß e3 diefe Unter[Heidung zwingend bermirft, d. h. daß ihre wiffenchaftlidhe Bertretung
em BGB. gegenüber nicht mehr berechtigt ft; denn die dafür angeführten Neußerungen der
Motive Haben keine gejeßlihe Autorität, und fofern lediglich die wiffenjhaftlihe Konftruktion
N Frage {teht, mürde nicht einmal das Gefjeg jelber, deffen Aufgabe es ijt, zu dieponieren, nicht
A Ponitruieren. den Ausichlag aeben können. Das BGB. ipricht von Seiamt{hHuldnern,
        <pb n="495" />
        186 VI Wofdnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern.
„wenn mehrere eine Seiftung in der Weife fchulden, daß jeder die ganze Leiftung zu bewirken
verpflichtet, der Gläubiger aber die Leijftung nur einmal zu fordern berechtigt ijt“ (8 421),
und von SGejamtgläubigern, „wenn mehrere eine Leitung in der Weife zu fordern
berechtigt find, daß jeder die ganze Veiftung fordern kann, der Schuldner aber die Seiftung
nur einmal zu bewirken verpflichtet ft“ (S 428). E23 {teht aber nichts im Wege, beide Berhältnifle
unter dem Ausdruck „GefamtfHuldverhältnis“ alS aktiveß und paffibes Gefamtfchuldverhältnis
(Sejamtjhuldnerfchaft oder Gefamtgläubigerfchaft) zuiammenzufaffen, obwohl das Gefeß felbft
diefen Ausdruck vermeidet. Auf keinen Fall geftattet die Fafiung des Gefege8 einen fült die
wiffen{dhaftlide Konfiruktion zwingenden Schluß. Wenn daher zahlreiche Schriftfteller, 3 B.
Srome, Bürgerl. RN. II 8 206 Note 22, Dernburg, Bürgerl. RK. II 8 161, Ennecceru8, Sehr.
4.5. Aufl. S. 238 Anm. 8 die Unfiht vertreten, daß bei einem Gejamt{jhuldverhältnis u
Sinne des DOG, ftet3. mehrere Obligationen, mehrere felbjtändige „Verpflihtungen
jugrunde liegen müffen, fo tönnen wir die8 nur billigen, fofern man den Begriff del
OÖbligation auf „Haftung“ bejhränkt und die Frage nad der Einheit des „Schuldverhält“
nifjes“, durch weldhe3 diefe Haftungen begründet find, dahingeftellt fein läßt. Yın Hbrigen
Hit beachtenzwert die Feftftelung bei Binder a. a. OD. S. 571, daß zwar die Medaktoren deS
IL Entwurf3 die AbfihHt gehabt Haben, zu den zahlreichen über die Wirkungen der
Korrealität und Solidarität beftehenden Anfichten des gemeinen RechteS Stellung zu nehmen
und zu verhindern, daß die Theorie das Schweigen des Vefjehe8 benuke, um in das Gejamt-
‘Ouldverhältnis mit verfchiedenen Wirkungen veridhiedene Ärten der Solidarität Hineinzuirage!,
„daß aber die Redaktoren des II. Entwurfs tednild korrekter die Hierauf
gerichtet gewefenen negativen Borfhriften Haben fallen lafjen“. Richtig
bemertt daher Pland Bem. 1, au Scholmeyer Bem. 2, b, daß auZ dem BGB. nicht 3
folgern ijt, daß alle Gejamtjdhuldverhältniffe in jeder Beziehung gleidhmäßig zu heurteilen
find. Dies wird vielmehr im BGB, $ 425 für die dort aufgeftellten Regeln über gefamt-
gerftörlige Wirkung gemwiffer RechtZhHandlungen ausdriücligH anerkannt durch die Horte
„Tomweit fi night aus bem SchuldverhHältnis ein anderes ergibt“. .

Der einheitliche Begriff des BGB. für Gefjamtidhuldverhältniffe erfchöpft fig in den
oben bezeichneten Borausfjegungen, d. h. in der Ginmaligkeit der Leiftung,

Diefje Einmaligkeit der Leiftung kann dur Schuldverhältniffe der verfchiedenjten Urt
begründet fein; daher kann aud nach meiner Anficht die „Einheit“ diefer „Schuldverhälinifie
:ine berjiedene und für die Frage der gefamtzeritörligen Wirkung einzelner Mecht3hand“
[ungen erheblide Bedeutung erlangen: |

Hür Jämtlidhe SGejamtjqhuldverhHältniffe im Sinne des BGB. beanfjpruchen it
Erfüllung und ihre Surrogate (Leiftung an Erfüllungs Statt, Hinterlegung und
Aufregnungsertlärung) SGefamtwirklung (SS 422, 429). Auch der Berz0S
eines Gläubigers gegenüber einem Gejamt{dHuldner wirkt für DI
übrigen Schuldner (8 424), der Verzug eines Geja mtgläubigers gegen
bie übrigen Gläubiger (8 429), Beim Erlaß ft zu unter[heiden ob
Iubje!tive oder objeftive Wirkung bezwedt ijft (8 423). Confusio (Bereinigung
von Forderung und Schuld in der Berfon eines Gejamtgläubiger2) wirft
beint aftiben Gefamt{huldverhältni® fitet8 obiektin (auch gegen bie übrigen
Silänbiger, 8 429).
Bei anderen Tatfachen dagegen ift gu unterfeheiden nad) der Natur der Schuld“
berhältnife, fo inSbefondere bei Kündigung, Verzug des Schuldner3, Berfehulden
Unmöglichtett der Leiftung, Verjährung, deren Unterbrechung und Gemmungı
confusio in der Berjon eine Gefamt{Huldner8, ferner beim rechtsträfligel
Urteil. Für diefe Tatfaden kann daher zweifellbS nad mie vor aud) det
Unterjhied zwifden bloßer Solidarität und Korrealität (materielle Xdentität de
SchuldverhältniffeS) erheblich werden.

Berfieht man nun unter Obligation nicht? anderes, al3 Haftung, 9 if
nicht zu beftreiten, daß ftet3 ebenio viele Haftunaen, alz Verionenbheziehungen

bh)
        <pb n="496" />
        Borbemerkungen.

487

vorliegen. Val. &amp; 421 Sag 2. UnterjHeidet man aber die Haftung
don der Schuld, jo kann Iegtere im ver[hiedenen Sinne ein:
heitlig er[dheinen. Zu unterjheiden ft:

x) Einheit des Entitehung Sgrundes.

ß) Einheit des Zwed8, Identität der Seiftung.

,) Eine jtrengere, von den Rarteien gewollte Einheit des Sdhuldverhält:
nijfe8 in dem Sinne, daß nad der Partetabfidht auch die zu b ange:
4fhrten Tatjachen für bzw. gegen alle für die Schuld Haftenden bzw. aus dem
Schuldverhältniz berechtigten Rerjonen wirken jollen. Eine jolche wird 3. DB.
anzunehmen fein bei einer jubjektv-alternativen Schuld, deren Konz
trahierung fOon bei dem dispofitiven Charakter aller Hier einjHlägigen
Beitimmungen nicht au8gejchloffen i{t. Darüber, daß auf eine Joldhe die
38 421 ff. feine Anwendung finden Können, |. des Näheren Ben. 1 zu
3421. Die bloße Einheit des Entjtehung3grundes braucht ferner TeineSweg3
zur Annahme eines Gejamt{Huldverhältniffes zu führen. Bgl. II, A,a, B, a.
Daher empfiehlt e8 fidH nicht, mit Dernburg, Bürgerl. N. ILS 161, die Korreal-
julden al8 Bertrag3gefamt[Hulden den aus anderen, 3. DB. gefeb-
lichen, Gründen entjtehenden jog. Solibarjgulden entgegenzufeben. (In
Nute 1 zu 8 161 win Dernburg den Namen der Korrealfhuld auf alle
durch einhHeitliden Red t8 aft-- au Vermächtnis — gejhaffene Obli-
gationen ausdehnen). €E$ fommt vielmehr auf die bejondere Abficht des
BertrageS bzw. de3 legten WillenS an, und aud) ein Gefeß kann eine
itrengere Einheit des Schuldverhältniffes in dem eben gedachten Sinne
jür irgendein rein gefebliqhes SyuldverhHältni3 beabfihtigen.

3, Die Gefamtfchnldverpflihtung (ein bafjives Gefamtihuldverhältnt38)
vird nad BGB. begründet:

a) Durch einen Bertrag, in weldent diefe Art der Verpflichtung bejonderS ver-
:nbart wird. Eine folde Vereinbarung wird jtet3 anzunehmen fein, wenn die
Bertragiehliehenden einen der in der bi3herigen Praxis üblidgen Au8drüce, wie
„jamt und fonder8“, „Ale für Einen und Einer für Ale“, „zu ungeteilter
Hand“, „folidartich“, „forreal“ uf. gebrauchen. Natürlich bedeutet aber der
Ausdrucd „korreal“ nicht ohne weitere® den Abjhluß einer Korrealobligation in
dem oben IV, 2, b, y gelennzeichneten wifflenihaftliden Sinne ; vielmehr muß der
Bertrag bei richtiger Auslegung ergeben, ob ein Gejamtfhuldverhältnts und in
meldem Sinne, ob mit weiterer oder {trengerer NechtSfolge (2, b, y) gewollt Hit:

b) au ohne eine befondere Vereinbarung, wenn {ich mehrere dur Vertrag
zemeinfdaftlid zu einer teilbaren Leiftung verpfligten, zufolge der
AuzlegungSregel des 8 427;

3) Iraft Gejege8:

x) bei unteilbaren Seifiungen (8 431);

ß) bei der Haftung aus gemein[daftlih begangenen unerlaubten Hand:
ungen (S 830);
bei der gemeinfhaftlidgen Haftung aus den fog. quafidelikttichen GHaftung3-
gründen der SS 831—836;

3) bei Mithürgen für Ddiefjelbe Schuld, au wenn fie die Bürgichaft nicht
zemeinfhajtlid übernehmen (S 769);
Sei Miterben in AnjehHung der Nachlafjhulden, vgl. IV, 1;
bei Vormündern, Gegenvormündern und Pflegern (88 1833, 1915);
bei BorftandZmitgliedern und Siquidatoren, welche bei Meberihuldung des
Berein8 Ihuldhaft die Beantragung der Kontkurseröffnung unterlaffen
88 42, 53);

,)
        <pb n="497" />
        N

VI. Abihnitt; Mehrheit von Scouldnern und Gläubigern.
9) beim Abihluß von Rechtsgefchäften namnıenZ eines nicht rechtSfühigen
Vereins (S 54);

c) bei Teileigentümern eines reallaftpflidtigen SGrundftüds in Anifehung
der Reallaften ($ 1108);

«) Bet Daftung ber Ehegatten für gewiffe Kojten und Laften des der ehe“

männliden Nußniegung untermorfenen Frauen-Vermögens (8 18388).
Val. endlig S 100 Abdj. 4 ZRO.: „Werden mehrere Beklagte al Ges
Jamt{chuldner verurteilt, {o Haften fie auch für die RAofteneritattung
al8 Gejamt{huldner.“
DaZ Handelsgejeßbuch ordnet gejamt{Huldnerifche Haftung in den SS 78
bi. 2 (Schadbenserfaßbflicht des Lehrling und neuen Lehrherrn oder
Prinzipals bei vertragSwidrigem Eintritt in ein anderes Gejchäft), 128
(offene DandelSgejelljchaft), 200 Abi. 1 (herfönlid Haftende Gründer
vor Eintragung der Aftiengefellichaft), 200—204 (Mitglieder des Auf?
ichtSrat2), ferner 208, 209, 225 Abi. 2, 241 Abi. 4, 242 Abi. 2, 267
Abi. 3 u. a.

v) Val. ferner Bem. 1 zu 8 421 (Schuldmitübernahne).

4, Gejamtglänbigerihaft (aktives Seiamtidhuldverhältni8): Dielelbe kann
begründet werden:

a) durg Bertrag. Insbefondere kann in einem fiduziarijhen Vertrage zur
Vertretung nad) außen hin einem bloßen Vertreter (Fiduztar) die voNe Legitl
mation al8 Gläubiger au al3 Gejamtgläubigerjdaft neben dem ut“
iprünglidhen (eigentliden) Gläubiger gewährt werden;

b)fraft Gefehes:

x) Nach &amp; 2151 werden mehrere mit einem Vermächtnis bedachte Berjonen
Gejamtgläubiger, menn der Beichwerte oder der Dritte, der zu bheftimmen
hat, wer bon ihnen daz Vermächtnis erhalten fol, dieje Beftimmung
nicht treffen fann oder innerhalb der vom Nadhlakgericht anf Antrag
eine Beteiligten gejegten Frift unterläht. Solange die Beftimmung
noch nicht getroffen ift, dürfte jedoch in diejem Falle eine fubjeftiv-
alternative Obligation anzunehmen fein. Val. Bem. 2 zu 8 421,
Dernburg II S 164 rechnet hHieher auch die Säle der 88 525 Abi. 2,
2194 (der Aniprug auf VBoNziehung einer Auflage f{teht fjowohl dem
Schenter bzw. Erben, Miterben, demjenigen, dem der Wegfall der Auf
lage zu ftatten fommt, al8 auch bei Sifentlichem Xntereffe der zuitändiaelt
Behörde zu).

e) Ein der Gefamtgläubigerichaft analoge? Berhältniz erzeugt der echte Vertrag
zugunfien Dritter. Vgl. darüber und über den Unterjehied von der
eigentligen Gejamtgläubigerfhaft Vorbem. zum 3. Titel, IN, 3 S. 277 f.

Internes Verhältnis der Gefamtjhuldner bzw. Gefamtgläubiger untereinander :

a) Gejfamtiduldner (pafjfive8 SGejamtfhuldverhältni8): Soweit
nicht ein andere3, fei e8 durg Vertrag oder Gefjeg, heftimmt
ift, find fe nad S 426 im Verhältniffe untereinander zu gleichen Teilen ver“
pflidtet. Der Erfüllende Hat alfo gewöhnlich einen Anfpruch auf Ausgleichung, die
ü au auf den Ausfall erfiredt, wenn einer der Gefamtihuldner den auf idrt
antjaNenden Betrag nicht zahlen kann. Vgl. des Näheren Bem. zu S 426.
SGefamtgläubiger (aktives GefamtihuldverhHältni8): Auch diele
find nach S 430, fomweit nicht ein andere8 beftimmt it, zur Ausgleichung nach
aleidhen Anteilen verpflichtet. Val. des Näheren Bent. zu &amp; 430.
        <pb n="498" />
        Vorbemerkungen.

489

. 6. Bon den hafjiven und aktiven Gejamtjgukdverhältniffen find zu unterfcheiden die
eutiGrechtligen Gejamthandforderungen und Gefanthandjehnlden, Die SS 420—432 finden
Nerauf feine Anwendung. €E8s Handelt fi hier um koNektive Einheit im Sinne von I, a, fj
Ye SGejamthandforderung bildet den Teil eineS gemeinfdhaftliden Vermögens, über den der
Anzelne Gefjamthänder al3 joldjer nicht verfügen kann, fofern er nit zur Vertretung der
‚Bejamten Hand“ ermächtigt it. SGefanthandjhulden find Schulden, für welche die Gefamtz
Di nur al3 Subjekte diefeS gemeinjdhaftliden Bermögen3 und nur mit ihm BHaften; bet
in Sejenjhaft des 8&amp; 705, der Gütergemeinfchaft und der Erbengemeinfchaft find aber au
'eenigen Schulden, für welde jämtlide Gefanthänder mit ihrem befonderen Vermögen Haften,
gleich Gefamthandihulden und in das gemeinfchaftlıge Bermögen vollftreddar. — Aus
Yejer Gemeinjchattlichteit des Verfügungsrecdht8 folgt grundjäglid Notwendigkeit der Streit:
3eENOffen {Haft für alle Attiv= und Pafftoprozeffe. Vgl. Sur, Die Notwendigkeit der Streits
3ENoffenfchaft, München 1906 S. 36 ff, 49 ff.

AB Sondervermögen, bei denen die zugehörigen Forderungen und Schulden Gejantz
Mandforderungen und GefamthHand[Hulden bilden, fommen in Betracht:

a) nach dem BSB.: das Gejellihaft8vermügen (SS 718 ff), das Vermögen des
nichtrecht8fähigen BereinZ (8 54), da3z SGemeinfchaftsvermögen (88 741 {f.), der
ungeteilte Nachlaß (SS 2082 {f., 2040 Abi. 1), das Gejamtgut bei den ehelichen
Bütergemeinjchaften (SS 1438, 1442, 1519, 1549), bei der fortgefegten ®iiter=
gemeinf{cdhaft (8S 1485, 1487);

3) nach HSGB,: das Vermögen der offenen Handel8gejelfchaft und der Kommanbdit-
gejelljhaft (88 124 ff, 161 Abi. 2, 170), der Kommanditgefellihaft auf Aktien,
da8 Keedereivermügen. Die Schuldverhältniffe bei folden Sondermügen und
Bejamthänderichaften unterliegen zunäcft den an den einjhlägigen Stellen des
863. und HGB. für fie gegebenen befonderen Regeln,

x) Was die Gefamthandforderungen betrifft, {o find diefe grundfjäglich,
mie bie übrigen Beftandteile des Sondermögenz der Berfügung des
zinzelnen Gejamthänder3 entzogen, Abtretung, Verpfändung, Künz
digung, Geltendmachung durch Klage, Mahnung {ft nur dur alle
sufammen, d. 5. mit gefamter Qand möglich, foweit nicht die befondere
Regelung einem einzelnen Mitgliede eine BVertretungsmacht gewährt
4. DB. 88 1443 ff., 1487 Abi. 1). Gegen eine Forderung der gejamten
Hand kann nicht mit einer Forderung gegen den einzelnen Gefjamt-
jänbder aufgerednet werden (88 719 Abi. 2, 1142 Ubj. 2, 2040 Ubf. 2).
WaZ die GefjamthHandjhulden betrifft, fo Haftet für diefe nur
5a8 Sondervermögen. Daher kann der Gläubiger dieje nur bon allen
jujammen fordern, in Anfjehung derfelben nur alle zujammen mahnen,
zur allen zujammen fündigen, nur gegen alle zujammen Magen. Wegen
der Zwang3vollfitredung vgl. ZPO. SS 736, 747.

Daneben aber Können die an der gejamten Hand Beteiligten au
?eriönlig verpflichtet jein und zwar [omwohl als Gefjamt{dHuldner (BSG.
® 427, 431, 1459 bf. 2, 2050, HSV. 8 128) al3 aug unter Umftänden al8 Teilz
‘Buldner (88 427, 2060)

Bal. Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. I, 2 5 312 S. 233 ff.

7. Unbolfommene (unedzte) Gefamtfchuldverhältniffe *): Man verfteht darunter Fäle,
N denen eine Verpflichtung mehrerer auf denjelben Leiftungsinhalt aus verfchtiedenen,
Janz unabhängig vboneinander entijtandenen Schuldverhältniffen be

3}

x. *) Qiteratur: Eifjele, Archiv f. d. zivililt. Praxis Bd. 77 S. 478 ff.; Yhering,

Sohrb. f. Dogmatit Bb. 2 S. 186; Hartmann, Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 73 S. 397;

5dollmeyer Bem. 2 zu S 426; Ennecceru8, Lehrb. 4/5. Aufl. S, 239 f. (Mr. 3);
ttmann S 420 Bem. 5, c.
        <pb n="499" />
        190 VI. Abfhnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern,
gründet ift, Beifpiel: mehrere Haften unabhängig voneinander auf Erjag desfelben Schaden5,
der eine au8 feinem Delikt, der andere au Vertrag (Verfiherungsvertrag); mehrfache Ber-
Jiherung ; Unterhaltapflicht mehrerer aus verjhiedenen, nicht gefeblidh gleidhgeordneten Gründen.
Bal. Dertmann Bem. 7 zu 8 255; RGE. in Fur. WidhHr. 1902 Beil, 245 Ziff. 1838.

Die 88 421 ff. find anwendbar, Joweit fie nidht auf der hier fehlenden Nechtzgemein-
ichaft der Mitgläubiger oder Mitihuldner beruhen. Nidt anwendbar find auf 199-
unedhte SGejamtjihuldverhältnifje die S&amp; 426, 430 (AusgleidhungsSpflicht), die SS 424, 429
Abi. 1 (Annahmeverzug betr.), SS 423, 429 Abj. 2 (Gefamtwirkung des Erlafies und der
confusio). Bal. Crome II S. 276 ff., Ennecceru8, Lehrb. 4.5. Aufl. &amp; 313 Nr. 3 S. 289 fr
Eijele im Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 77 S. 478 ff., Gartmann daf., Bd. 73 S. 397.
Bal. Bem. 5 zu 8 431.

Gegen den Begriff eine8 fog. unedhten Gefamtjhuldverhältniffes und die Berechtigung
des UnterichiedE3 zwijhen diefem und dem echten Gefamtjhuldverhältnis nach dem BO.
wendet fiH Reichel, Schuldmitüibernahme S. 49 ff, insbejf. S. 57, vgl. au Dernbutg,
Bürgerl. N. II SS 160, 163, HeNlwig, Beriräge auf Leiftung an Dritte S, 202, Anerlannt wird
der Unterihied in MOE. Bd. 67 S. 128 ff, Kur. Wihr. 1908 S, 33 Ziff. 8, LB- 1908
S. 162 Biff. 28, Recht 1908 II Ziff. 39; zweifelhaft RGE. Bd. 61 S, 56 ff., 61.

8, Gemeinjame Berechtigung bei Unteilbarleit der gefchnldeten Beiftung
(8 432). Gaben mehrere eine unteilbare Leiftung zu fordern, jo kann, [ofern fie nicht
fraft GejegeS oder durch RKechtsgefhäft Gejamtgläubiger find, der Schuldner nur an alle
Gläubiger gemeinfdaftlich leiften und jeder Gläubiger nur die Leiftung an alle
Fordern. Val. dieie Borbem. zu II. B. b, S, Bem, zu S 432.
8 420.

Schulden Mehrere eine theilbare Leiftung oder haben Mehrere eine
tHeilbare Leiftung zu fordern, jo ft im Zweifel jeder Schuldner nur zU einem
gleichen Antheile verbflichtet, ieder Gläubiger nur zu einem gleichen Antheile
herechtiat.
&amp; 1 220: IL 83683: IH, 414.
1, TeilfOulkldberhältniffe CBartialobligationen): 8 420 ftellt eine ea
legungsSregel auf N den SZall, daß mehrere Berpflichtete eine teilbare Seiler
[ulden oder mehrere Berechtigte eine teilbare Leiftung ws fordern haben. ZÜr Der
Sal {ol im Zweifel jeder Schuldner zu einem gleidhen Teile verpflichtet, Ken
Släubiger zu einem gleichen Teile Un EA fein. Diefe Teilung nach Seopfte nen
tritt nicht ein, wenn ein abweidender Wille der EL erflärt ober auf her
Umftänden zu entnehmen ift. Haben die Parteien eine erpflichtung al8 Gefamt {ch hen
oder eine Berechtigung als Gejamtgläubiger, oder eine andere Teilung als nach ale1
Teilen gewollt, fo i{t an erfter Stelle der MBarteiwille maßgebend.

Die ED ift aber nicht bloß dann ausgefhloffen, wenn fie dem auggefprodheret
arteiwillen zuwiderläuft, fondern auch wenn die Rechtslage, hiervon AO ne
ooB die Teilung fadmidrig ft. Dal. Dernburg, Bürger. %. 118.160 VI. Die abweiher
NUN TE {ich au aus den Umftänden ergeben ftilihweigend gefdhloffen wer?! en
Oberit. £@. München in Bayr. 3. f. N. 1906 S, 363, Recht 1906 S. 800. NuSgefAL011°%
ift die Teilung im Zweifel, wenn fi mehrere durch Vertrag gemetnfchaftli
Ainer teilbaren Leiftung verpflichten (8 427). Wal. Bem. 3. 1 n1#
. Befondere gefeglihe Fälle her Bartialihuld bzm. Bartid
jorberung: n

a) Nach S 835 Abf, 3 BGG. (S 840 Abf. 1) find für Wildihaden die mer,
nicht 3u einem Berbande vereinigten jagdberechtigten Eigentümer 7,
Srunditücen nur nad dem Verhältnis der Größe ihrer Oruk
tücke erfabpflichtig.
Die nach 58 1105 ff. aus Reallaften entfpringenden perfönlichen und U
lien Anjprüche gegen den EEE Eigentümer werden hei Teil in
des herecdhticaten Orunditics und Teilbarkeit des Leiltungsinhalts

9)
        <pb n="500" />
        Borbemerkungen. $ 420.

491

mehrere Anfprüche nah dem Berhältnis der Größe der Teile zer

[balten, in die das Orunditück zerlegt ijt. Anders nach S 1108 (bei Teilung

de3 helafteten SGrundjtücds Oallen die Eigentümer al8 SGefamtfhuldner).

Nach 8 91 des deutfhen Ger. Lo enseh haftet die au3 mehreren ers

onen beftehende Partei nach Kopfteilen, wenn die N Entihetdung über

yie Rolten nichts anderes beftimmt. Val. auch S I2 des preuß. Gericht8-

foftengef. vom 25, uni 1895 $ 2 ZPO. $ 100 Ybf. 1: „Befteht der unter

jiegende Teil au8 mehreren Verfonen, fo haften diefelben tür die Aoften-

zritattung nach Ropfteilen.“ Ausnahme in 8 100 Ab. 4, f. Yorbem, IN, 3, c, 4.)

2, Begriff der Teilbarfeit bzw. Unteilbarkeit: Die Beftimmung der Begriffe
‚teilbare“ und „unteilbare“ Leiftung überläßt das BGB. der Hechtswifienichaft
MD, 1, 172, 173). Einen Anhalt für die Unterfcheidung gewährt die Borfdhrift des &amp; 752
‚ber die Zuläffigkeit der Naturalteilung eine8 gemeinfhaftliden Gegenitandes Lei der
Aufhebung der Gemeinfchaft. In entiprechender GN LE Borichrift wird eine
Seiltung al8 teilbar zu bezeichnen fein, wenn {ie ohne Berminderung ihres
Wertes in gleidartige, der Zahl der Beteiligten entipredhende Teil:
eijltungen CAM werden kann.  (Cbhenfo die gemeinrechtlidhe Lehre: CA
Som. Bo. 28 24: Windicheid, Band. Bd. 2 8 253; Kuhlendbeck, von den Band. z. BOB. {

2)

a) Die einzelnen Teilleiftungen müffen gleichartig mit der Gefamtleittung
fein, fie dürfen jich alfo von leßterer nur quantitativ unter[dheiden:

5) der Wert der einzelnen Teilleiftung darf durch die Teilung nicht unver =
gältnismäßig gemindert merden, d. h. die Summe der Teilleiltungen
muß dem Werte der Gefamtleiftung gleich fein.

Teilbar it eine Leiftung, wenn fie die Berihaffung eines Rechtes zum
Degenftande Hat, das fich in ideelle Anteile — nad) der Oprade des BGB. in „Bruch-
:eile“ (8 741) — zerlegen läßt, 3. B. die VBerfchaffung des Eigentums (S 1008). Unteil-
bar ift regelmäßig eine Leijtung, melde in einem Tun befteht. Denkbar {ft jedoch, daß
2a Maß oder Seit beftimmbare Handarbeiten eine teilbare Leiftung bilden.
; Al eine unteilbare LT wird von BGB. die Herausgnbe einer de bes
Yandelt. Vol. 8 432 mit 8 1011. gl Planck Bem. 2 hi 8 420. Dagegen wendet {ich freilich
Soollmeyer Bem. 3 zu 8 420; Gellmann in Krit. Bierteljidhr. 3. F. Bd. 5 S. 247.
2 Scholmeyer a. a. OD. erklärt die Herausgabe einer einzelnen Sache für „an fich
:eilbar“ und Hehe in 8 432 nur eine SonderbeHimmung, die al8 dispofitiver Necht3-
06 durch die Vereinbarung, ausgefchloffen werden könne, daß der Schuldner berechtigt
‚fin Jolle, den SEEN fußzefliv, durch Einräumung des MitbefigeS an HE
zrdelnen Gläubiger zu erfüllen und daß jeder einzelne Gläubiger berechtigt fein Toll, auf
Zinräumung feiner Mitbefikquote zu Magen. Die BulülNareit einer {olden Bereinbarung
&amp; nicht zu beftreiten, fofern eS 1iH um Berihaffung des Seilgrehtes handelt.
Sm übrigen aber jcheinen mir die Einwendungen SchollmeyersS a. a. U. auf einer Ber-
Mechslung des AItS der Herausgabe mit dem allerdings häufigften, aber keineswegs
Yaner dadurch verfolgten Ci der Befibverfchaffung zu beruhen, und da auch Blanc
Sem. 2 zu 8 420 au8 der Möglichkeit des MitbefikeS folgert, daß die Yebergabe einer
Sache an fih eine teilbare Seultana iit, aljo in S 432 ebenfall8 eine Sonderbeitimmung
Teht, möae hier folgendes hervorgehoben werden:
Herausgabe einer Sache ift nicht identifh mit Cinränmung des Befibe8,
ılfo auch nicht teilmeile durch SEinräumung des Mitbefiges erfüllbar. Bei-
‘piel8weife fann der Mitbefiger jelbit vom Mitbefiger noch Herausgabe ver=
'angen (Gerausgabe des me zum Zwede des Verkaufs, S$ 1231); Heraus-
U ift Daher auch nicht identijh mit Uebergabe (Tradition) im Sinne der
Beftbeinräumung.
AB rein tatfäcdhliher Begriff it der Akt der Herausgabe feiner Natur nach
Sachlogiich) unteilbar; man fann eine Sache, fei eS$ nun zum Bwede der
Befibeinräumumng, de8 unmittelbaren Befibe8 oder der bloßen Detention (die

*) Weitere Literatur f. Crome II S. 37; Gerber, Iherings Sahıb. Bd. 2 S. 42 ff.;
bt Schey in Grünhut8 Ztihr. Bd. 9 S. 392 f.; Savigny, Ob... I S. 303 ff;
deln hde, Die Lehre von den unteilbaren Obligationen 1862; Kleyer, Des obligations
z/isibles et indivisibles 1873; Nümelin, Die Teilung der echte 1883 S. 171 ff.; Scheurt!,
Berlbarfteit al8 Eigenihaft von Rechten 1884 S. 68 ff; G. Rümelin, Iering8 Jahrb.
85.28 S, 434 fi.; Ubbeloh de, dafelbft Bd. 39 S, 134; Dern burg, Büraerl. N. SS 46—48;
Ennercaru8, 4./5. Aufl. I, 2 8 2928, I.
        <pb n="501" />
        „2

VI, Abjdnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
auch nach dem BGB. vom Befiß zu unterfcheiden tft, vol. S 855) unmöglid
teilweije „herausgeben“, teilweije nicht.

Nu3 diefem Grunde erklärte au fhon das römifhe Recht (1. 72 D. de Yo
45, 1, fundum tradi) die Gerausgabe bzw. die Tradition als Befchaffung de
tatiächlichen Gewalt für eine unteilbare Handlung.

Unrichtig ift, daß die bier aufgeftellte Unterfheidung, zwifhen dent
6loßen förperliden Inhaber und der INechtspofition des Bejiges „
mehr aufrecht erhalten lafıje, da der Befibßbegriff in S 854 gegenüber De ©
zemeinrechtlichen abgeändert fei. Befiß und tatfächliche Gewalt {ind She
im BGB. nicht identifch. Val. 8 857. Jm übrigen kannte auch das römif ee
Befißrecht bereit eine compossessio, val. Shering, Orund des BelibeS-
IdhuBßes S. 155 ff.

In allen Fällen alfo, in denen eine befondere Verabredung im Sinne Schollmehet®
vorliegen würde, mürde e8 ich nicht um eine „Jukzeffive Herausgabe“, fondern um übe
Verwirklichung eine8 begrifflich aanz anderen Unipruchs, um Heritellung eines Beitb-
verhältniffes Bandeln. 8

Gewiß folgt daher aus S 432 Abi. 1 Sa 2 noch nicht, daß die Verfchaffung DES
Sigentums an einer einzelnen Sache al8 unteilbare Leiftung zu behandeln ift. Denn aß
daS Eigentum ift ein teilbares Necht; das BOB. AR aber von einer loaifd richti00
Unterfcdheidung des Begriffs der Herausgabe vom Befig (dem Schatten de3 Eigentum?”
vechteS) auS, menn e$ CN in_$ 1011 den Unfpruh der Herausgabe Dritten 9EBE
über al8 unteilbaren Anfpruch im Sinne de3 8 432 erklärt. Eine Singularität {it Dart
nicht zu befinden.

Begrifflih unteilbar find auch Forderungen auf Unterlaffungen. Val. Wendt,
Unterlafungen und Verfäumniffe im Bürgerlichen Rechte, Archiv f. d. zWwillft. rar
Bd. 92 S. 70. Val. ferner Lehmann, Die Unterlafjungspflicht im REN Kehle
Münden 1906 S. 198 ff. Bei Eintritt mehrerer in eine ee Verbindlichteit wird uf
Verbot vervielfältigt, nicht geteilt. Auch eine Dauerunterlaffung kann mit Nückfidt Nr
die Teilbarkeit der Beit nicht Für teilbar erkannt werden. Troß der Unteilbarkeit Er
Unterlaffung findet auch S 431 feine Unmwmendung ‚auf den Fall, daß mehrere Schulbue
ir eine UnterlaHung haften. Val. Bem. 3 zu 8 431.

. Die HGhputhek begründet infofern ein unteilbares Recht, al8 die Miteigentüume!
des helafteten Orunditüds dem Gläubiger der ganzen Forderung ungeachtet SE
Teilbarkeit der durch fie gelicherten Geldforderung in Anfehung der Duldung der 02
FE, au3 dem @runditücke als Gefamtichuldner haften. ROSE. vom 19. Kebruar 19
in Sur. MWichr. 1902 Beil 198.

p)

Unerbeblih für den Begriff der Teilbarkeit der Obligation ift der Gegenfaß De
Battungsfchuld und Speziesfhuld. Eine SGattungsjhuld kann unteilbar Jein, 3:
Anfpruch auf Lieferung eines AYutomobil8 auS einem 1 mebhrerer Käufer; we
Verkäufer genligt dem S 433 nicht, wenn er an einem feiner Äutomobile dem Käufer N
Maßgabe jeines Anteils aus dem Ba eine Quote des Miteigentums und Mitbeliß
verJchafft, fondern muß nad S 432 auf Verlangen eines MitkänferS an alle gemein
(haftlih leiften, d. h. ein Automobil, da ein foldhes nicht hinterlegungsfähig, an einen N
alle Käufer gerichtlich zu beiellenden Verwahrer abliefern. Umgekehrt kan eine Speäeh,
Ihuld teilbar fein, 3. B. der ganze auf Lager befindliche Tabak der Firma F. ae
zefeßt, daß eS {ih um Tabak derfelben Yualität handelt). Teilbar find alle Anfprk x
bam. Werbindlihkeiten auf vertretbare Sachen, Jofern die Eigentum8sverfhaffung an eine?
Mehrheit folder Sachen in Frage fteht. Doch it auch hier zu unterjcheiden zwifdhen be
UAnfpruch auf Eigentumsbefdhaftung und Nebergabe (Herausgabe). Der AnfpruQ, N
Uebergabe ijft auch in biefem Zalle nur fo weit teilbar, al? die a ohne Wer x
minderung des EEE vertretbaren Individuums durchführbar ift, d. bh. al8 der Divi1oX
im Dividenden aufgeht. Wenn fünf Samen von beftimmter Höhe und Stärke von dre
Käufern ohne Öelamtaltubigerfnft oder fonjtige G. B. geiellialtliche) Verbindung
&amp; SB. durch einen Vertreter, gekauft morden Kind, kann der Schuldner jedem eine Tanne
iveßft, die übrigen zwei aber nur nach Maßgabe de8 S 432 übergeben, d. h. an den aemteI
fchaftlichen Vertreter oder einen gerichtlich zu beitellenden Verwahrer.

Wahlfhuldverhältniffe, mag nun die Wahl dem Schuldner (8 262) oder aß
nahmSweife dem Gläubiger oder einem Dritten zuftehen. find biS zur CSrilärung der
Wahl unteilbar, auch wenn die beiden oder mehreren Alternativen auf inhaktlidh En
bare Seiftungen gerichtet jind. AU. M. anfcdheinend Schollmeyer Bem. 3 zu $ 420, der 1eDDf
zuaibt, daß die Wahl felbit unteilbar it. Me. €. folat aus diefem Auageftändnis, daß DI
        <pb n="502" />
        3 420.

498

Wahlichuld erft teilbar wird, wenn fie durch Konzentration (Erklärung der Wahl, die den
Nehreren Schuldnern oder Öläubigern nur einheitlih zufteht) aufgehört hat, Wahl{chuld
ju jein. Wichtig iit diefe Unteilbarkeit der Wahlichuld Fir die Frage der Unmöglichteit
der Leiftung. Vol. Bem. IN und V zu 5265, Nach $ 265 tritt Konzentration ein, wenn eine
der alternativ geihuldeten Leiltungen unmöglich wird. E8 {ft felbitverftändlich, daß hier auch
'eilweife Unmöalichteit einer Leiltung genügt, während Schollmeyer 11 S. 71 Bem. 11,1, d
Jehauptet, der Oläubiger müfje zufrieden jein, menn er von Dem wahlberechtigten Schuldner,
Jen eine der gefchuldeten Leifiungen teilweife unmöglich geworden ift, den möglich
Kölichenen Teil, eventuell noch Schadenzerfab wegen Nichterfüllung de8 unmöglichen

eil8, im beften Falle Schabenserfaß wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit
hält, obwohl bie übrigen, der wahlweije gefchuldeten Leiltungen jämtlich noch möglich
And. Diefe Auslegung läuft nicht nur dem Zwedf des S 265 zuwider (Tige, Unmöglich-
feit S. 198) und wideripricht der Billigkeit (Tige a. a. DO. S. 43 Bem. 14), fondern ‚auch
der Logik. Denn ein Schuldverhältni8 kann nicht zu gleicher Beit teilbar und unteilbar
lein. Schuldet allo z.B. A dem B nad ee Wahl 1000 ML. oder 500 Kilo Reis, {0
fan er ich nicht für Leiftung von 500 Ak. und 250 Kilo Reis enticdheiden, obwohl beide
Seiltungen an fich teilbar find. Selbitverftändlih aber ann ih durch die Wahl-
erfärung (63w. Konzentration überhaupt) die urfprünglich unteilbare Schuld in eine teil-
are verwandeln.
. Ein natürlich unteilbares Objekt kann durch den Willen der Barteien zu einem feil=
Jaren umgewandelt werden, 3. B. Iebendes Vieh durch feine Aweckbeftimmung a3 Schladht-
ch. So kann auch umgefehrt ein natürlich teilbares Objekt, 3. B. ein Onantum Qetreide,
Dlz u. dal, durch den Willen der Parteien unteilbar im Kechtsfinn werden, 3. SB. Holz,
Denn mehrere Bauunternehmer zu einem gemeinichaftlichen Unternehmen Baumaterial zu
ordern haben. Val. Kehbein Bem. 4 zu 88 420—432.
, 3. Ausnahmen: Die Auslegung3Zregel des 8 420 ift durch fo wichtige Ausnahmen
er brachen, daß fie praktifdh fjelber zur Ausnahme werden dürfte. Bal. Borbem. IV, 1.
S fonunen insbefondere in Betracht:
a) der Fall der Srbengemeinfbhaft, SS 2039, 2958;
bh) der Fall, daß mehrere durch Vertrag gemeinfhaftlich eine Verpflichtung
übernehmen, $ 427;
Nach der Geb.D. Fir KNehtzZanmwälte S 3 „Daftet bei Ausführung von
Aufträgen mehrerer Nuftraggeber durch diefelbe Zätigkeit jeder Auftraggeber
dem RKechtsanwalte Fr denjenigen Betrag an Gebühren und Auslagen, welcher
Zei abgejonderter a feines Auftrags erwachten fein würde. Die
Mitverhaftung der anderen Yuftraggeber Kann dem Kedhtzanwalte gegenüber
‚icht geltend gemacht werden“.
&amp; Ueber andere Fälle, in denen das Gefeß ohne Rückjicht auf die Teilharkeit der Leiftung
efamtichuldverhaftung anordnet, |. die Borbem. zu Ddielem Abfchnitte IV, 3, c, 8—u.
b 4, Einheit des Schuldverhältniffes bei Teilverbilidtungen bzw. Teilfor-
rungen: Der innere U der einzelnen En und Feilberedh-
igungen äußert jich noch im der VorjeOrift des S 320 Nbi. 1 Sab 2, daß beim
Jegenfeitigen Bertrage dem CE von mehreren Berechtigten
der ihın gebührende Teil bis FR ewirfung der ganzen Gegenleiitung
Derweigert werden kann. Val. Bem. 3 zu S 320.
&amp; Much fönnen die mehreren Berechtigten und Berpflihteten zufolge &amp; 59 3RO. als
Streitgenoffen gemeinfhaftlich Hagen und verklagt werden. .

Ob ein gegen mehrere auf Entrichtung einer teilbaren Leiftung gerichteter X 1ag-
antrag Verurteilung al8 Gefamt{dhuldner oder nur zUr Leiftung nach Bruchteilen begehrt,
it eine unter Berückichtigung des dem KMagantrage zugrunde liegenden Rechtsverhältnifies
jr beantwortende ANusSlegung3frage, RKOES. in Seuff. Urch. Bd. 63 S. 165.

— Die vyerfchiedenen Teiljhuldner bzw. Teiloläubiger verfügen völlig unabhängig
Doneinander über ihre Schulden bzw. Forderuugen, D. h. die uriprünglide Sinhbeit des
Schuldverbältnifies hat keinerlei Einfluß mehr auf ihre Haftung.

Ver Juo tritt nur für jeden Schuldner bzw. jeden Gläubiger gefondert ein;
Ser Berzug des Mitidhulduers idhadet nicht dem anderen Bartialfchuldner,
der Annahmeverzug des Gläubiger8 kommt nur demjenigen Bartialichuldner
pegenüher in Betracht, defjen Anteil nicht angenomumen iit, der Annahme-
derzug des Mitgläubigers {hadet nicht dem anderen Partialgläubiger.

3) Seder Kann nur mit und auf feinen Anteil aufredhnen.

1}
        <pb n="503" />
        31}

VI Äbidnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
ce) Mahnung, Kündigung, Klage, Urteil, Berjährung und deren Unterbrechung
AD da den Berfonen für ihre ntetle, Val. Kehbein Bent. 5
S 421.

Schulden Mehrere eine Leijtung in der Weife, daß jeder die ganze Leijtung
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leitung nur einmal zu fordern
berechtigt {ft (Gefammtihuldner), {o kann der Gläubiger feine Leijtung nach feinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Theile fordern. Bis ZU
Bewirkung der ganzen Leiftung bleiben Jämmtlihe Schulduer verpflichtet.

®. 1, 321 261. 1, 324; II, 364: II. 415,

1. Balfives Gefamtfhuldberhältnis (Gefamtidhuldnerfchaft). Mit dem Augdud
„SGefamt]huldner“ bezeichnet das BOB. mehrere Verfonen, welche eine Leiftung in Der
Weije fchulden, daß zwar jeder von ihnen die ganze Leitung zu hemwirfen
verpflichtet, der Okäubiger aber die Leiftung nur einmal zu LOL DEL
berechtigt il Eine folge Sefamtfchulbdner-Berpflichtung kann fowohl durch NechtS“
gefchäft al8 Iraft gefeßlidher Borfdhrift ent{tehen. S. Vorbem. IV, 3 S. 487. 5

Nicht unbebinat erforderlihH zur Begründung einer Gefamtfhuld ift die Einheit
(Identität) des Entitehungsgrundes. 3 genügt die Einheit des Zwede3. Bol.
z. 5. NOS. Bd. 72 S. 406 (Eine GejamtfHhuld entiteht, wenn jemand vor Eintragung
einer Gefellidhaft m. b. S. ins Ra im Namen der Gefellfchaft handelt, S 1 {
des NO., betr. die Gef. m. b. H., und die Gefellihaft nach ihrer Eintragung das Seil
peneOmigt; ohne daß der Handelnde auS feiner Schuld entlaffen wird; der Handelnde

aftet ex lege, die Sefellfchaft m. b. BP. au8 dem Vertrag). 008

„Auch die Schuldmitübernahme (Kumulative Schuldübernahme) begründet ein ya
Sefamtichuldverhältnis. Val. Worbem. 3 zum 5. Abidhnitt S. 457 f. oben, Reichel, Schu 51
mitübernahme S, 49 ff., 64 f., Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 224, 11, e, ROSE. Bd. 6
S. 121, 5b. 59 6. 233, Bd. 64 S. 319, Bd. 70 S, 410, Iur. Wichr. 1908 S. 31 Zi, &amp;
3.187 Biff. 5, € genügt aber m. €. nicht die Einheit des Skonomifchen Bivede 1
iondern erforderlich tft Einheit des juriftifchen Zwedes, Ueber diejen wichtigen
Unterfchied vgl. Saft, Anfprudstonkurrenz und Gefamtihuldverhältnis S. 16 ff m
allem S. 27: „der juriftifiche Zwed des N e AUnipruchs ift bald br
woirtichaftliche Erfolg, dem der Anfpruch dient (3. B. Schenkung), bald und in der Nege
deflen Borftufe, nämlich die Gewährung der Mittel zur Erreichung des wirtfehaftlichen
Erfolges, beides jedoch nur injofern, al3 der wirt{hHaftliche Erio 1
oder dejfen Vorftufe ein Clement des Änipruchsbheariffe8 (Beitandtel
des Mecht3 auf Leiftung) bildet“.

2. Wahl des Gläubigers und VBolbaftung jedes Schuldners: Die Saftung
der mehreren Schuldner als Sefamtihuldner foll dem Gläubiger eine größere Sicherbei
gewähren und eine rajdhere und einfachere Verfolgung feines KRechte8 ermöglichen. Der
Erreichung diefes Zwedes dient die Beftimmung des $ 421, Daß der Oldu biger
die Seiltung nad feinem Belieben von jedem der Schuldner ganz 0de!
zu einem Teile fordern kann, und doß bis zur Bewirkung der ganzer
Yeiltung fämtlide Schuldner verpflichtet bleiben. Hieraus folgt:

„\ Die Einrede der Teilung Col. Dernburg, Band. Bd. 2 8 73 Note
Windiheid, Pand. Bd. 2 8 293 Note 6), welche übrigen8 nach Entich. d. NO-
Bd. 12 S. 219 fhon durch die ZRO. befeitigt wurde, it auZgefhloffe N
Der Gläubiger Kann nach feiner Wahl einen der Gefamtichuldner ober
äinige ober alle auf das Ganze oder auf einen beliebigen Teil belangen. Di
änmal getroffene Wahl bindet ihn nicht, er kann mit der Inanfpruchnabmme
ver SGefamtichuldrer nach feinem freien Belieben wedhfeln, und zwar bi
zur Bewirkung der ganzen Leiftung, alfo felbit dann noch, wenn et 1M0N
die Zmwangsbollftrecung genen einen Schuldner beaonnen Bat. Val. iedoW
die $8 422 und 423.

3. Subjeltive Wahlfhnldverbäliniffe: Rictig it, daß das Gefamtfhulbver“
gältnis des BOB., wie bereitS in erfter Auflage bemerkt, kein WahliOuldverhältnis, te
alternatives Schuldverhältnis ift. Aber der dispofitive Charakter des Privatrecht3 {chließ
auch die Möglichkeit eines Jubjeftiven Wahlihuldverhältnifies nicht aus, e8 fteht nichts IM
Zege, © von Sitten, Xahlichuld S. 33, aufageltelltes Schema folgendermaßen 4 €L“

Nenn Dur x
        <pb n="504" />
        88 420, 421.

1495

Undeftimmtheit (Pendenz) von Schhldverhältniffen.
= Anfehung ihres Seins,
Ntfdeidung Entiheidung
ur äußere dur
, „lmfeände: Rarteiwilen;
ditgte Schuld. Bedingung:
8i voluerim.

(I. In Anjehung des InhaltsS,

nbeftimmte DBeftimmte

Anzahl der Mnzabl der

QbjungS- Qöfung3=
möglkigHkeiten : nögligGkeiten ;

EntjGHeidung Sntfheidung aofeation,

burg äußere durch Bartetz Sr
Umftände : Dillen: Blankett» Entfoetdung Ent{Geidung
inhaktlich jhuld:; Unterart: dur äußere durg Bartels
jedingte Schuld. Sattungsihuld, Umitände :; widen:
alternativ Wahljehuld,
bebdbinate Schuld.

II. In Anfehung rer Subjekte,

TEE EB A — All A
Böllige Unbeftimmtheit des Sub- Bendenz (O33ikation) zwijdhen einer
elte&amp;: nur auf der Gläubigerfeite Seitimmten Anzahl von Subjekten

denkbar: Schuldverfehreibung Aubjektiv=alternatives vder

„uf Den Inhaber, Korrenlf{hulbverhältnis).
a) auf der b) auf der

Släubigerfeite Souldnerfeite
Korreakgläubiger, (KXorrealfhuldner,

sorrei eredendi). correi debendi).
Amts Ein foldhes fubhjektives Wahlihuldverhältnis, das durch Vertrag und unter
Amftänden auch durch Legtwillige Berfügung oder jelbft durch Pen begründet werden
Im, teilt nun mit der allgemeinen Solidarobligation nicht nur die Einheit des Zweds,
bern {tellt eine obligatorijche N im ftrengeren Sinne dar, nämlich, völlige Jdentität
ind Unteilbarfeit (Individualität, Cinzig feit des Schuldverhältniffes. Wie e8
Da bei der Wahlobligation in Anfehung des YDbjektes (val. VBorbem. zu SS 261—265
en S, 88 f.) um eine Obligation, d.h. um ein einziges identilhes Schuldverbältnis
Andelt, fo auch bei der jub DE alternativen Obligation. Während der Gedanke, der
Xn gewöhnlichen Gefamt/huldverhältniffen zugrunde Col Tediglich DetlemiSE der größeren
Sierheit der Erfüllung und der erleichterten Rechtsverfolgung ilt, er105p En er
NE {ubjeftiven Wahlichuld in der Nu3wahl. Ein Beifpiel einer folchen Wahlichuld (auf
= ® : x Seite, alfo richtiger Wabhlgläubigerfhaft) bildet u. a. das Wahlvermächtnis
. „Der Erblaffer kann Mehrere mit einen Vermächtnis in der Weife
jedenfen, daß der Befchwerte oder ein Dritter zu beftimmen hat, wer von den
Mebhreren das Vermächtnis erhalten fol.
‚ Die Beftimmung des Beichwerten erfolat durch Erflärung gegenüber
demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten foll.
N „Kann der Belchwerte oder der Dritte die Beftimmung nicht treffen, 10
jind die Bedachten Gefjamtgläubiger. Das gleiche gilt, menn daS Nacdhlaßgericht
dem Befchwerten oder dem Dritten auf Antrag eine8 der DE eine Srift
jur Abgabe der Erklärung Beitimmt hat und die Frift verftrichen ift, fojern
xicht vorber die A, erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält,
it im Aweifel nicht zur Leilung verpflichtet.“
% OÖifenbar wäre e8 falich, hier ein Gefamtihuldverhältniz im Sinne der 5$ 421 ff.
; Olt vor Eintritt der in Abj. 3 Sag 1 des $ 2151 gegebenen Borausjebung anzunehmen ;
Sgegen fpricht A6f. 3 felbit per arg. a contrario. leichwobhl it bereits vorher ein
U UT vorhanden, aber offenbar ein De das unter IN, a, b de8 vorftehenden
7emas ällt (fubjektivzalternatives Schuldverhältnis). € find a von vornherein
Drere, Wer Schuldverhältnifje des einen Schuldners, des Befchwerten vorhanden;
en die Wahl des Schuldner3 (oder des Dritten) entfchHeidet, wer fein (einziger) ©läubiger
De {oll. Ofeichwobhl it der Beichwerte {dom vor der Wahl oder dem Eintritte der
jafese STeBungen des bl. 3 des $ 2151 Jämtlihen eventuell berechtigten GIläubigern ver=
; et (pajfiv gebunden), jeder diejer eventuellen Gläubiger, die noch Feine SGefamtgläubiger
N , ft 3. B. berechtigt, ebenfo wie ein bedingt Berechtigter, Anträge ZU Sicherung feines
; eniuellen Recht3 zu {tellen. Der Befchwerte ift u mit berechtigt, das Vermächtnis
Wter den mehreren alternativ Bedachten zw verteilen. efamtgläubigerichaft aber im
Sinne der 88 4928 ff. tritt erft ein, wenn:
        <pb n="505" />
        ‘8

VI. AbigHnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern.
a) entweder fejtfteht, daß der Befchwerte oder der Dritte die Beitimmung nicht
ireffen fann, oder ‚taten
eine dem Befchwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteilig ©
en he Bgericht beitimmte Srift ohne Wbgabe der Srklärung 9

ridhen {ft

Au bei Vorhandenfein diefer Ha bleibt S 430 im Zweifel unanwenDer

€ pt auf der Hand, daß ähnlide Schuldverhältnifje aud durd bder
trag gelhaften merden können, wenn eine Partei, fei e8 nun in der Gläubiget- Rey
Schnldnerrolle, die künftige Geftaltung der Dinge im einzelnen beim Abihluß ME ihr
trageS noch nicht überfehen fann und ich lediglihH die Mu8Smwmabhl der Werjon de bon
definitiv gegenübertretenden Verpflichteten oder Berechtigten vorbehalten, aber doch 1 al
um im übrigen rechtlich gefichert zu fein, die eventuell für j®ie in Betracht kommen
Berlonen rechtlich binden bzw. fc ihnen gegenüber binden will.

Beifpiele: . {ra

a) N {chließt mit zwei Bankfirmen X und Y gemeinfchaftlih einen ee
über Befchaffung einer verzinslihen Anleihe von 1 Million Mark zu MX
beftimmten Termin ab mit der Verabredung, daß entweder die SI sie
oder die Zirma Y die Anleihe (ganz) heforgen foll, jei e8 nun, daß Deren
Wahl haben foll, oder daß die Wahl bei den beiden Bankfirmen bleibt, Gier
möglicherweije interne Vereinbarung bier nicht intereffiert. Sofern bon
deutlich ein „entweber oder“, kein „jowohl al8 auch“ der Berpflichtung a
X und Y vorliegt, ift e8 unzuläffig, eine Sejamtichuld im Sinne des Dicht
anzunehmen; die EEE Des $ 427 wird durch die befondere N 1
ber Barteien, die nur auf Auswahl der Schuldner, nicht auf Sicherung
Erfüllung gerichtet ift, widerlegt. € würde der Rarteiabficht Fe ollen
laufen, wenn N von X */, von Y 4s der Anleihe verlangte: X und WO Dt
auch für den Fall, daß nach erkflärter Wahl der gewählte Schuldner ee
oder nicht gehörig erfüllt, dem N nicht haften, fo daß &amp; 421, wonad u
Gläubiger das Darlehen nach feinem Belieben von jedem Schuldner Cider
zu einem Teile fordern kann, nicht zutrifft. X und Y wollen ent en
ganz oder gar nicht das Gefchäft machen und nicht verpflichtet bleiben, Wa
en SE mit dem andern zuftande fommt. S 421 Sag 2 ift alfo al“
gefülofien. ;
A verpflichtet zwei Rechtsanwälte B und C alternativ feine Vertretung nn
zinem ihm drohenden Prozeß zu übernehmen. Se handelt e8 NO,
Segenfaß zu dem Beilpiel a um eine nicht nur in njehung der Alterna .
fondern auch fchon durch den LeiftungsSinhalt unteilbare Soden ng
Nach $ 431 mürden B und C, da die Verteidigung eine unteilbare Leif el
ift, a8 Gefamtidhuldner haften, jeder alfo nur durch Erfüllung (S 422) Ca
werden. Wie aber, wenn dies der Abficht der Barteien wider fpricht, Wicht
alio beifpielSweife C für den Fall, daß B {chließlih gewählt wird, % 8
Fubfidiär bis zur em der ganzen (unteilbaren) Verpflichtung DUT 0
verhaftet fein follte? Offenbar Kegt alsdann troß S 431 Feine Gejamt{u?
jondern ein vo die Auswahl ih konzentrierendes fubjektinzaltt
natives Scohuldverhältnis vor. Auf ein To1che8 find nicht die 88 Mu
jondern die SS 261 ff. ent{predend anzuwenden. Sin {ubjektiv: alterna er?
U ver Dültnö it alfo von einem Gefamtfchuldverhältnis wobl zu UM
jeiden. ua

Bei vorftehendem Beifpiel i{t nicht an den Fall gedacht, daß Hin

mehreren Mechtsanwälte zur Ausübung des Berufs verbund en ha nat

Sotern in einem foldhen Jalle jeder den Beruf felbftändig auZübt, Ar Bor

feine SGefellfdhaft vor; in der Verbindung liegt aber die öffentlidhe schen

f1ä zung, daß die Anwälte, wie fie durch ihre Tätigkeit gemein DES

Erwerb Juchen, auch gefamtichuldnerifh für das Verfchulden des an Cnt3-

haften wollen. Vol. Jofef, Die Haftpflichtverficherung verbundener Recht“

anwülte, &amp;3. 1908 S, 680—684. , uch

Sinen gefeßlidhen Fall der fubiektiv-alternativen Horderung bietet TS

5 659 bj. 2. SaB 2 (Losentiheidung bei Auslobung). Baal. Enneccerw

Vebhrb. 4/5. Aufl. I, 2 S. 242 Anm. 3. {d

„+4. Modifikation der Haftung bei den einzelnen Subjekten des Gefamtfht” ©

berhültniffes. Sin (paffıves oder aktives) Gefamtfchulbverbältni8 wird and daD

nicht ausgefdhloffen, daß Der eine Gefamtfchuldner oder Sefamtgläubiger {dhlechthin, ven

andere unter einer Bedingung oder 3 eitbeitimmung oder ieder unter einer anderen
Bedingung oder Beitbeftimmung verpflichtet oder berechtigt ilt. m € 1 322 Abi. 1}

)\
        <pb n="506" />
        88 421, 422.

497

dies ausdrücklich ausgefprochen. Die Beftimmung wurde von der Il. Komm. als felbft-
verftändlich Gelitüben“ %. es Vol. KOGE. in Zur. Widhr. 1908 S. 137.

5. Streitgenoffenfcdhaft, Konkurs: Die Gefamtidhuldner {ind BE en
nach 8 59 3RO., jedoch nicht notwendige Streitgenoflen im Sinne des S 62 ZBDO. Dal.
Saupp, Komm. z. BWRO. Bem. 11, 1, a zu S 62.

. Wird über da3 Vermögen mehrerer Gefamtfchuldner oder eines von mehreren
Seiamt{chuldnern das Konkursverfahren eröffnet, Jo kann der Öfäubiger Dis zu
leiner vollen Befriedigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er ZU!
BZeit der Cröffnunag des N erfabsens zu fordern hatte. (S 68 RD.)
s 422.
Die Erfüllung. durch einen SGefammtijchuldner wirft auch für die übrigen
SOuldner, Das Gleiche gilt von der Leiltung an Erfüllunasitatt, der Hinter:
legung und der Aufrechnung,
Cine Forderung, die einem GejammtjHuldner zufteht, fann nicht von den
Übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
@S. I, 329—8313 IL, 365; IIL 416.

Sie; ‚1. Gefamtzeritörlidhe Tatjachen bei Gefamtjhulden : Sn den 88 422—424 find
menigen Tatjachen aufgeführt, welche für alle Gefamtidhuldner wirken, aud
A je nur in der Perfon eines Sefamt{dhuldnerS eingetreten find — die 109. vb-
Ö tiv in rem) wirffjamen oder gejamtzerjtörlidhen Tatjachen. MNeber die

08 {ubjektiv (in personam) wirffamen Tatfachen |. S 425.

di 2, Boran fteht al8 objektiv wirkfjame Tatfache die Erfüllung. Da der Gläubiger
ie Seiftung nur einmal zu fordern berechtigt ijt (S 421), fo müfjen durch die Erfüllung
00, eine8 Gefamtichuldner8 auch die übrigen Schuldner befreit werden. Soweit der
Wr äubiger eine Teilleijtung (freimillig oder auf Grund einer beftehenden Verpflichtung)
ANnimmt (f. die Bem. zu S 266), tritt Befreiung aller Schuldner hinfichtlih des von
nem SGefamtichuldner geleifteten Teilbetrages ein.

; Auch die Erfüllung durch einen Dritten, forern biefer an Stelle eines SGefamt-
\Ouldners die Leiftung zu wirken berechtigt i{t (S 267), bat nach den allgemeinen rund:
üben über die Bewirkung der Leijtung die gleiche Wirkung wie bie Srfüllung durch
Anen Gefamtichuldner. Vol. Bem. 6.

&amp; 3. Der Erfüllung find durh_die Beftimmung des Sag 2 Abi. 1 gleidhgeftellt
dere Rechtsgejchäfte, weiche das Schuldverhältnis ipso Jure zum Erlöfhen bringen :

a) die Leiftung an Erfülungs Statt (SS 364, 365);

b die Hinterlegung 88 372 {f.), und zwar Können fich die SGefamt{huldner
nicht bloß auf die Wirkung nach 8 378 (Befreiung von der Verbindlichkeit
dei Ausfbhluß der Rücnahme), fondern nn folange das Recht zur Rück
nahme nicht ausgefhloffen Mt, auf die Wirkungen nah S 379 berufen, d.h.
den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweifen, die et für die
Sefahr ablehnen; für die Dauer der Ointerlequng haben fie feine Zinfen
zu zahlen und feinen Erjaß für nicht gezogene Yingungen zu Teiften.

Wird zufolge der Einrede auch des nicht hinterlegt Tabenden Gefamt-
Ichuldner3 die Klage des Släubigers zurücgewiefen, {o it damit feitgeitellt,
daß die Hinterlegung redhtmäßig war S 376 Ziff. 3), alfo bie SS der
(Erfüllung hat. Wenn jeßt der Gläubiger gegen einen andern Gejamt-
fehuldner Hagt, fo macht der Beklagte, indem er auf die Hinterlegung ver-
weijt, wie Lajt a. a. ©. S. 175 zutreffend hervorhebt, nicht mebhr, die im
VBorprozelje geltend gemachte CEinrede von neuen geltend; er beruft Hi viel=
mehr auf die Gefamtwirkung der Erfüllung.
die Aufrechnung (88 387 ff). SIedoh Kan ein Gefamtfhuldner nur
mit feiner eigenen Forderung, nicht mit derjenigen eine3 andern
Sefamt{huldners, gegen die EN des Gläubiger8 aufredhnen. Mit
Rückjicht auf die zum Teil abweichenden Beftimmungen des N Rechtes
al. Dernburg, Band. Ybd. 2 8 73 Note 10; Windicheid, Band. Dd. 2 5 295
Note 2, 8 350 Note 19) ift dies in S 422 Abi. 2 ‚ausdrücklich ausgefprodhen
worden. De jedoch einer der Gefamtichuldner die, Aufrednung mit einer
ibm zujtehenden Forderung erklärt, 10 wirft die vollzogene Auf-
crednung befreiend für alle SGefamtjhuldner.

Staudinger, BOB. a (Kubleuben. Redt der Schuldverbältniife) 5.6. Aufl.

}
        <pb n="507" />
        ap
P

VI. Ubfnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern.
Aug ein concursus duarum causarum Iucrativarum (val. Borbem. 30
5. Titel V, 9S. 343 f. oben) dürfte nach richtiger Auffafjung der Erfüllung Ste
zuachten fein und daher das Schuldverhältnis zugunijten aller Gefamtichhr Oo
gefamtzerjtörlich) zum Erlöfden bringen. Wenn beifpiel8weife dem £ Der
A und B gejamtfchuldnerifch ein Schenkungsverfprechen mit Wahired Geb
Schuldner erteilt it, demzufolge ihın entweder die Sache a oder die S ed
zu befchaffen ift, und X nunmehr die Sache a von dritter Seite auf Tel
(ufrativer Zuwendung erlangt hat, fo werden beide Sefamthulne De
au) derjenige, der etma die Sache b gewählt hat, vorausgefebt, SO int
andere die Sache a gewählt Hatte, (Änder8 freilidh, wenn beide Ge CD
[cOuldrer die Wahl auf die Sache b erklärt haben; lepternfalls Ü ‚Del
fein concursus c, 1. nor). Val. hiezu Hartmann, Obligation S. 140, Reihe
Schuldmitübernahme S. 487.

e) Zür den Erlaß gibt S$ 423 eine Sonderbefitimmung.

4. Ausgleigungspflicht, Ueber das NRecht des Sejamtfchuldner8, weicher de
eine gemäß S 422 bewirkte Leiltung bie übrigen Gefamt{huldner befreit hat, von lebte
Ausgleichung zu verlangen, f. 8 426. -

5. Der 8 A feine Anwendung auf Bürgfhaftsverhältniffe, N H
Verhältnis des den Gläubiger befriedigenden Bürgen durch S 774 felbftändig gerege Die
Der Bürge kann durch Safran zwar nicht die Hauptverbindlichkfeit, wohl aber ion
EEE N wodurch die TE gegen den Hauptfchuldner AUT
übergeht. NOS, Bd. 53 S. 403; Jur. Wichr. 1903 Beil. 56.

6. Soweit nach $ 267 die Erfüllung durch einen Dritten erfolgen fan
werden bie fämtlidhen Gefamtfchuldner befreit. Die Defriedigung tritt aber nicht ein, 0 fe
nach befonderen Borfchriften die Forderung en die Befreiung des Gläubiger8 von fe
de8 Dritten auf diefen übergeht. Val. Rland Bem. 1 zu $S 492,

8 423. *)

Ein zwijchen dem Gläubiger und einem Sejammtfchuldner vereinbarter Grlaß
wirft au) für die übrigen Schuldrer, wenn die Vertragijchliekenden das aand®
Schuldverhältnif aufheben wollten.

&amp; I, 382: II, 366; MIT, 417.

1. Unter „Erlaß“ wird in S 423 nicht bloß der Erlaßvertrag nach 8 397 Abi. F
fondern auch der in &amp; 397 Abfj. 2 behandelte negative Schuldanerkennungsvertrag Den
fanden. Der Srlaß iit objektiv wirffam nur, wenn der Wille derjenigen Vertragstet 2
weldhe den Erlaß vereinbart haben, darauf gerichtet mar, daS ganze Sch uldverhältnr
anfzuheben. Der Wille der Bertragichließenden braucht nicht auZdrücklich erklärt zu wer f 0
€ genügt, wenn er auß den Umitänden zu entnehmen ift. Die Ablicht eines Erla bie
in rem wird in der Regel auS der Erteilung einer borbehaltlofen Quittung De
Schuld oder aus der Rückgabe des Schuldicheinz zu folgern fein, Ennecceru8, Sehrd-
4./5. Aufl. S. 249 Anm. 7, Dernburg, Bürgerl. R. 11 S, 494. {d

Das „ganze Schuldverhältnis“ bedeutet hier „das Schuldverhältniz allen Schu ‘436
nern gegenüber“, jei e&amp; zum ganzen Betrag oder zu einem Teilbetrage. R I, 435, 508

Mach der N des 8 423 muß derjenige, welcher fich auf die Aufhebung :
DE U eS beruft, einen hierauf gerichteten Willen der Vertraaichlieken

eweijen.

Auch der mit einem Biürgen abgefchloffene Erlaßvertrag hat im Zweifel hm
perfönlide Wirkıng und erftrect ®ich nicht auf die Mitbürgen; dagegen hat ber mit ® en
Hauptidhuldner abgefchloNene Erlaßvertrag immer die Wirkung, daß auch die BUra
befreit werden. Vol. Pland Bem. 1 zu $ 423. ”

Ueber die Ansgleidhungspflicht beim Erlafle 1. $ 426 Bem. 4.

?. Der VBergleidh zwifhen dem Gläubiger und einem Gejamt{Huldner wirft: 8

a) foweit er {ih al8 Erfüllung oder al8 eine Leiltung an Erfüllung
Statt darftellt, nach 8 422 objektiv. N 87

b) Enthält der Vergleich einen Erlaß verbunden mit einem Erfüllung
berfpredhen, fo finden die Beftimmungen über den Erlaß Anwendung
jebocdh mit dem jelbftverftändlihen Zufaße, daß die übrigen SefamtfOulde,
wenn fie fi auf den Erlaß berufen, auch das im Vergleich enthaltene
HillungSverfprechen gegen {ich gelten Iafen miüflen.

N

ı Siteratur: Schulz, Rüdgriff und MWeiterarift S. 78
        <pb n="508" />
        88 422—424,

499

Öl ‚Durch einen ZwangSvergleich im Ronkursverfahren werden die Nechte der
iD äubiger gegen Mitfchuldner des Gemeinfhuldners, alfo gegen diejenigen, welche mit
m als Gejamtidhufdner haften, nicht berührt. S 193 KO.
de“ Der Beraleich zwijchen dem Wechfelgläubiger und Abeptanten wirkt ebenfo wie
BR Erlaß nicht notwendig auch fir den Wechfelausiteller. Den BeweisS, daß die
“ Nhuna De8 Vergleichs HH auch auf eine Berfon eritrecfen {ollte, hat derjenige zu führen,
für Der diefe Wirkung des Vergleichs über die Berfonen der Vertragjchließenden hinaus
Men in Anfpruch nimmt, ROSE. in Bayr. 3. 1. RN. 1905 S. 303 N, Holdheims
Or. 1905 S. 257 ff., RGE. Bd. 59 S. 319—321.
a 3. Schuldübernahme, Nach dem in $ 425 zum Ausdruck gelangten Lrinzipe
6 % Unabhängigfeit und Selbftändigkeit der Einzelverpflihtungen der Gefjamtjchuldner
en em. 1 zu 8 425) muß derjenige Gejamticdhuldner, weicher ich auf die objektive Wirkung
a Tatfache beruft, beweifen, daß diejer Tatjache entweder fFraft GefebBe8 oder nach dem
N illen der Bertragichließenden objektive Wirkung zufommt. Sn Ermangelung eines folden
ar Dweijes it nur jubjektive Wirkfamkeit anzunehmen. Dies gilt au für die Schuld-
in ernahme, gleichviel ob fe nach &amp; 414 oder nach S 415 vereinbart ift. land dagegen
YUof. 3 der Bem. zu S 423 und ebenjo, wie e8 jcheint, auch Dertmann in Bem. 5, a
© $ 423 nehmen bei der zwilhen dem Gläubiger und dem Nebernehmer nach S 414
Freinbarten Schuldübernahme regelmäßig objektive Wirkjamfkeit an.

a) Bei der Schuldüübernahme durch Vertrag zwifhen dem Gläubiger und
;inem Dritten (S 414) kann der Gläubiger jelbftverftändlih den Neber-
nehmer an Stelle aller Sefamtihuldner annehmen. Sit ein hierauf
zerichteter Wille der Bertragichliekenden unbeftritten oder erweislich vor-

a {o werden durch die Nebernahme alle A befreit.
ie Nebernahme durch Vertrag zwijhen einem SGefamtfhuldner
und dem Nebernehme r (S 415) begründet an fich nur eine Sondernadhfolge
des leßteren in die Schuld Des ONE SGefamt{huldner3. In-
defjen kann auch hier der Gläubiger den Vertrag in dem Sinne genehmigen,
daß der Nebernehmer an die Stelle aller Gefamt{Ouldner tritt. Sn Diefem
gel In ein nach 8 423 für alle Gefamtichuldner wirffamer CErlaß vor
Bei der fumulativen Shuldübernahme (Schuldmitübernahme) kann
felbiverftändlihH der Uebernehmer ebenfalls erklären, daß er nur zugunjten
eine8 beitimmten Gefamtfchuldners beitritt. Da er aber in diefem Zalle als
Gejamtichuldner neben alle anderen eintritt, vol. Vorbem. 3 zum 5. Abfchnitt
S. 455 f. oben, fo hat diele Erklärung nur die unerheblide Bedeutung der
Angabe eines Bewegarundes, falls nicht etwa dadurch ein bloß bürgicdhaft-
lier (afzefforijdher) Beitritt zur Schuld des beitimmt bezeichneten Geiamt-

 Ohuldners kundaeaeben mwmerden {ioll.
8 424.
Der Verzug des Gläubiger8 gegenüber einem SGejammtjchuldner wirkt auch
für die übrigen Schuldner.
€. I, 326 hf. 2; IN, 367; IM, 418.

1. Gefamtwirfung des SGlänbigerverzugs: Die Borichrift des S 424 beruht
auf einem Bejhlufe des II. Komm. SE, ! hatte in S 326 AOL 2 die Beftimmung: „Das
Anbieten der Leijtung von feiten eines Gejamtjhuldners wirkt nicht für die übrigen Se-
lamt{Guldner.” Für die von der IL. Komm. befchloffene Nenderung war die Ermägung maß-
Oehenb, daß nach der im Leben überwiegend herrichenden AUnjhauung das Anbieten der
pitung ebenjo für alle Schuldner wirken müffe, wie die Letjtung felbft. Weife Der
Fläubiger die Leiftung eines Schuldners zurück, fo beftehe für die Hbrigen Schuldner
So Veranlaflung, ihrerfeitS zur Bewirkung der N UetUR weitere Schritte zu tun. Die
Yolgen de8 Annahmebverzugs, in8bejondere bezüglich der Minderung der Haftuna, müßten
aber billigerweije auch ihnen zugute fommen. (®. I, 436.) , .
Qu, 3. Wirkung des Annahmeverzugs. Hat ein Gejamtihuldner dem Gläubiger die
Geltung in einer Weije angeboten, aß der lebtere in dem Verzug der Annahme gerät
j. die 88 293299), {o Können andy die übrigen Gefamtfchuldner Für fich die Vorteile
deltend machen, welde das Gefeg dem Schuldner während des Annahmeberzua$ einräumt
(f. die 88 300—8304, 372, 383, 385).

, Das GejeB beftimmt aber nicht, daß der @®läubiger
tinem Gefamtichuldner fämtlidhen SGefamtfchuldnern in
Mr, dak die Wirkungen des dem einen geaeniüiber

durch Annahmeverzug er

Annahmeverzug gerate, jondern

eingetretenen Annahmeberzuas
20%
        <pb n="509" />
        500 VI. AbiHnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
au den übrigen zugute fommen follen. Val. Soholmeyer Bem. 3 zu S 424, Plane
Bem. 1 3u $ 424.

„Daher find die Vorausjegungen des Annahmeverzugs iz Gejamtichulbner
gegenüber felbjtändig zu prüfen, d.h. die denfjelben begründenden Zatfachen bilden te
einheitliden Gefamtakt, {o daß der Tatbejtand des Unnahmeverzugs teils von diefem, te
von jenem SGefamtjchuldrer und, foweit e8 dabei auf ein Verhalten des Gläubiger% O1
fommt, teils bem einen, teil®ß dem andern Gefamtfchuldner gegenüber herbeigefü
werden könnte. Val. Schollmeyer a. a. D. ,

a) Bei tatfächlidem Angebot durch einen Gefamtfchuldner, treten bie
Verzugswirkungen auch zugunften der übrigen Gefamt{Ouldner ein, WENN:
a) die Leiftung dem Gläubiger fo, wie He zu bewirken it, ingbefonDer
alfo opportuno loco, tempore born einem Gefamtfchuldner angebote
worden ijt, und
B) der Gläubiger diefe Seiltungsofferte ablehnt (85 203, 294).
b) Ein mörtlidhes Angebot eineS Gefamt{Huldner3 fegt den Gläubige
nur in Verzug, wenn er eben diejem, den wörtlich anbietenden Gefa ein
jhuldner erklärt hat, daß er die Leitung nicht annehmen werde ($ 295); ng
anderer Gefamt{huldrer kann den Gläubiger auf rund der Grtlürunß
nicht dur bloß wörtlidhes Angebot in Verzug jeben, mit andern Wor 425
die Erklärung, die Leiftung u annehmen zu wollen, zählt zu den IN Sen
gemeinten Tatjachen, die im Zweifel nur für den Getamtichuldner yon Lehe
dem gegenüber fie eintreten. yor-
Sat der Gläubiger felbft zur Bewirkung der Leifthung eine Handlung DI
zunehmen, insbefondere die gefchuldete Sache abzuholen (SGolichuld dv
jo genügt e8, daß er Die fraglihe Handlung einem der Gefamt[chu a8
gegenüber vornimmt, um den AnnahHmeverzug auszufchließen. Steine SC
Ut mit Sohollmeyer a. a. DO. zu (OtDEEIM Da er 3. 5. zur Noholung NEE die
gefhuldeten Geldjummen fih bei jedem der Gefamtfhuldner einfinde
menn er den Annahmeverzug vermeiden will. Dies würde der Deftimmen
de8 8 421 widerfprechen, daß der Gläubiger die Leiftung nad Tetn On
Belieben von den der Schuldner ganz oder zum Teil fordern 10 en
Die Wirkungen des AnnahHmeverzug® aber treten zugunften Der itien
Sefamt/huldner ein, wenn im Falle der Holfchuld auch nur einer derfe uf
ihm erflärt bat, daß er die Summe bei ihn erheben Könne bzw. ion ee
fordert, die Summe bei ihm abzuholen, und der STE diefer {en
forberung nicht Folge leitet. Doch ft auch in diefem Zalle zu beat
daß fich au3 dem Schuldverhältnis ein anderes8 ergeben kann. ak $ ser
Wenn ih aus dem Schuldverhältnifie ergibt, Dat nad der A Mit, en
Barteien der Gläubiger die Handlung nach feinem Belieben bei dem Sal
Dder andern Schuldner vorzunehmen berechtigt ift, alfo nach feiner z %
fi nur bei Een zur Empfangnahme einzuftellen hat, bei dem 4
ihm genehm ift, jo kommen alle Gefamt{chuldner in Verzug, wenn € ört-
auch nur bei einem einftellt und diefer ihm die Zahlung weigert; Das WO 02
liche Angebot feßt RT den Gläubiger nur dann in Verzug, wel
von demjenigen Gejamtichuldner ausgeht, demgegenüber der @®läubiger {
Leitung mitwirfen muß bzw. von dem er die gefchuldete Sache 0%
holen hat. Val. S$ 295 Bem. 1, b S. 194. . &amp;
Wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit Mr
dem Kalender beftimmt ift, fo bedarf e8 nach 8 296 eines nee Timm
wenn der ®läubiger die Ronblumg rechtzeitig vornimmt. AWuch hier en
Schollmeyer a. a. DO. m. E. irrtümlich an, daß der Gläubiger, wenn er be:
Unnahmebverzug vermeiden wolle, fich beifpielsweije bei einer an einem t
itimmten Tage fälligen Holidhuld an diejem Tage hei jedem der Gefarm
[(huldner zu melden habe. Wenn der Handlung eine Kündigung Mn
zugehen hat, fo bat zwar nach S 425 der Gläubiger die Kündigung, LED
einzelnen Gefamtihuldner gegenüber vorzunehmen, den er in Scohuldne
berzug feben will, foweit {ich nicht aus dem Schuldverhältnis ein Under e
ergibt. Doch folgt hieraus nicht per arg. a contrario, daß er, UM ex
Wirkungen des AnnahmeverzugesS gegenüber jedem GejamtfchulDns
auszufhließen, num au die Ründigung jedem SGejamtihuldner HEBT
ME SEE hätte; jedenfalls treten dieje Wirkungen, wie übrigens 1hlieB 1
au Schollmeyer a. a. OD. 3zugibt, demjenigen Gejamtichuldner gegen!
nicht ein, dem er rechtzeitig aekfündiat bat.

Ma
        <pb n="510" />
        88 424, 425

501

6 3, Beendigung des Annahmeverzugs. In der I. Auflage war zwar ridhtig
pe Bauptet worden, daß die Wirkungen des VerzugsS nur dadurch aufgehoben werden fönnen,
N der Gläubiger demfelben Schuldner gegenüber, der ihn in Unnahmeverzug gefeßt bat,
Kachträglich die Annahmebereitfchaft erklärt. Bem. 5 En 89293. Dagegen war einer jolchen
urgatio morae zu Unrecht in Widerfpruch gegen fand Bem. 1 3zu 3 424 eine en alle
efamtfchuldner wirkende Bedeutung beigelegt worden. Dies würde unjeres Erachtens
Gegen $ 425 veritoßen; denn die Erflärung gehört al8 folde zu den Tatjachen, die, Joweit
Kt auS dem Schuldverhältnis fich etwas Bejonderes ergibt, mur in ee wirfen.
) and vielmehr unterjcheidet durchaus zutreffend für bie einzelnen Fälle des Annahme-
*raugs folgendermaßen : ,
Y Annahmeverzug auf Grund des S 294 (tatfädhlides Angebot):
Wenn nach Mahgabe des 8 294 die Leijtung, tatfäcdhlich angeboten, von
dem Gläubiger aber nicht angenommen ift, {0 werden die Wirkungen Des
Släubigerverzugs allen Gelamt{chuldrern gegenüber befeitigt, wenn der
Gläubiger demjenigen Schuldner gegenüber, welcher das tat[ächlidhe Angebot
gemacht Hatte, ich neuerdings zur Annahme bereit erflärt. Srflärt er aber
‚ich einem andern Schuldner gegenüber Zur Annahme bereit, fo wird dadurch
zwar der Unnahmeverzug gegenüber dem zZuerft angegangenen Schuldner
nicht aufgehoben und ebenfowenig die Wirkung desjelben gegenüber andern
Sejamtichuldrern; jedoch ift Pland darin beizujtimmen, daß in einer {olchen
Srflärung regelmäßig zugleid eine Mahnung deSjenigen Schuldners zu
Anden Hit, dem gegenüber die neue Erflärung der Bereit/chaft zur Annahme
abgegeben wird, daß Di efem gegenüber alfo, der nunmehr in Leiftungsverzug
vertebt wird, {ofern nicht etwa $ 285 Pla greift, alsdann co ipso auch die
Wirkungen des dem andern gegenüber beftehenbleibenden U N in
a fommen. Vgl. ng Ennecceru8, 4./5. Aufl. I, 2 S, 246 Anm. 7.
A. M. Rofjenberg in Yherings Jahrb. Bd. 43 S. 296, Dertmann Bem. 2
zu $ 424, welche annehmen, daß daS (Erbieten zur Annahme gegenüber irgend
»inem Schuldner die Wirkungen des Annahmeberzugs Ir allen aufs
hebe und nn Hellmann, Krit, Vierteljichr. 3. F. Dd. 5 S. 247 ff., der
annimmt, daß daZ Erbieten gegenüber einem andern Schuldner al3 dem-
‚enigen, welcher die Sethng angeworbern, gar feine Wirkung habe.
Unnabmeverzug auf rund des S 295 (wörtlidhes Angebot):
Um diefen zu befeitigen, muß der Gläubiger ih demfelben Schuldner gegen=
über zur Annahme bereit erklären, welchem gegenüber er die Annahme vorher
verweigert hatte. AUllein auch die BereiterfNärung zur Annahme gegenüber
ainent andern Schuldner hat diefelbe Wirkung, wie im Sall zu a, D. DH. fie
hefeitiat Diejem gegenüber perjönlidh die Wirkung des S$ 424. , ,
Dasielbe gilt im Zalle der Hoffhuld, menn der Gläubiger fi bei
ginem andern Schuldner einfindet, al3 dem, der ihn in Annahmeverzug ver-
jeßt hat, um neuerding3 die Sache von diefem andern abzuholen.
Mnnahmeberzug auf Grund des 8296 (für die von dem Öläu-
biger vorzunehmen de Handlumg ift eine Beit nad dem
Ralender beftimmt). Sofern fich nicht auz dem Schuldverhälinis ein
anderes ergibt, fallen die Wirkungen des Unnahmevyerzuge3 gegenüber
allen Gefamtichuldnern weg, wenn der Gläubiger nachträglich etnem gegenüber
die erforderliche Handlung g S. Kündigung) vornimmt; doch folgt daraus
feineSwegsS, Daß nunmehr au de Gefamtihuldner in Leiltungsverzug
verfeßt find, denen gegenber die Kündigung nicht erfolgt; denn Befeitigung
der Wirkungen e8 Annahbmeverzuag3 und SeilktungSberzug
find zweierlei. Bal. S 425.

&amp;
)

8 425.

Andere al8 die in den 88 422 bis 424 bezeichneten Thatjachen wirken,
Toweit fich nicht aus dem Schuldverhältnik ein Anderes eragiebt, nur für und
gegen den Gejammt{Huldner, in deffen Berjon fie eintreten.

Dies ailt ingbejondere von der Kündigung, dem VBerzuge, dem Berjchulden,
von der Unmöglichkeit der Leiftung in der Perjon eines Sefammt{dhuldner®, von
der Berjährung, deren Unterbrechung und Gemmung, von der Vereinigung der
Norderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urtbeile.

(®&amp; 1. 295. 3926 Ubi. 2; 327, 333—386: IL 368: TIL 419
        <pb n="511" />
        302 VI. Wbidhnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern.
„4. Berfönligh Gloß fubjektiv) wirkende Tatfaden: Tragweite der Bor
IOrcift, ihre rein dispofitive Bedeutung: Nach $ 421 i{t der Zweck des Gefamt-
Ihuldverhältnifies im Sinne des BOB. darin zu finden, daß dem ®läubiger neben
unbedingter Wahlfreiheit Bequemlichkeit der Anfpruchsverfolgung) auch die denkbar größte
Sicherheit der Erfüllung gewährt werden {ol (8421 Sag 2), Yır Dil er einheitliche Zweck 1chaff
auch eine gewijie Einheitlichkeit des Gefamt{huldverhältnifies (vgl. BYorbem. IN, 2, b, S. 484%),
im übrigen bleibt durch diefe ten die Selbjtändigkeit der einzelnen „aftumge '
Schuldverbältniffe im engeren Sinne unberührt. Hieraus ergibt fich die Regel des S 425,
der zufolge anderen d.h. alle in den Dißberigen 8$ 422—424 nicht behandelten Tatlachen
„nur für oder nn Sefamtfchuldner wirken“ follen, in deflen Berfon fie eintreten

Die an und für (ich TeHperftänb ih nur dispofitibe Bedeutung diefer Kege
wird aber noch ausdrücklich durch den Zufjaß Hargeftellt: „fotweit fih nicht aus Dem
Schuldverbältniffe ein Anderes ergibt“. ,

DE hat das BOB. durch diefen Dufaß die alte Unterfjcheidung zwifden
Korreal- und Solidarobligation nicht wieder einführen, wohl aber die Möglichkeit aner“
fennen wollen, daß in einem einzelnen fonfreten Gefamt{huldverhältnifl®
au anderen einzelnen Tatjachen, al8 den in SS 422—425 behandelten, eine gefamtzer 51
fiche Wirkung beigelegt werden könne. — Val, insbejondere Binder, Die Äorrenlobligation
S. 572 ff. gegen Schott, Neber Zeition und Korrenalobligation 1897 S. 73 ff. Der Swen
des einzelnen Gefamtichuldverhältniffes kann eben weiter gehen, al8 das BOB. regel
mäßig vorausfebt; er fann nicht bloß darin aufgehen, dem Gläubiger Bequemlichkeit Det
Antpruchsverfolgung und Sicherung gegen die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Se:
famtichuldner8 zu gewähren; e8 Kann vielmehr im einzelnen alle und in verfchiedenen
Beziehungen auch eine ED Vertretung der Gefamtfhuldner, EIN
Hüreinanderhaften berjelben et fein. Diejem Gedanken, dem Se
danken ber fog. griehifdhen Korrealität (vgl. Binder a. a. OD. S. 590), trägt das HGB. durd
feinen Zujaß Kechnung. Ob und wieweit in einem fonkreten Schuldverbältnifie dieler
Gedanke den VBertragsablidhten entfpricht, ift aus dem Zwecke zu entnehmen, Den va
Larteien bei der Eingehung des Gejamtichuldverhältnifies verfolgt haben. Bol. Lian
Dem. 1 zu 8 425. af
3, Die Kegel und ihre Folgen: Wbf. 2 gibt nur eine Heitpielzweife Aufl“
3öhlung ber praktifh wichtigjten nach der RMegel des ai. 1 bloß Tugielie (in personam)
wirkenden Tatfachen: w
a) Kündigung. Durdh die Aündigung, die von einem Gefamtichuldrer aus
gebt oder an einen Gefamtichuldner gerichtet i{t, wird he Verbind“
Kichteit fällig. EU wirkt felbifver|tändlich die Hündigung auch füx DIE
übrigen Gejamtfhuldner, wenn der Kindigende Gefamt{huldner in Ve!
trefung der andern Schuldner gehandelt hat. (8 164.)
Berzug. Dur die Mahnung kommt nur derjenige Schuldner in Beräuß,
an welchen die Mahnung ergangen ift. Die Sn des Leiftungsverzuß
(8$ 286—290) treten nur auf Seite desjenigen Schuldners ein, der in Verzug
geraten ijt; Jind mehrere Zatfacdhen erforderlich, um den Berzug zu begründen
jo müjjen dieje mehreren Tatjachen zwifdhden dem Gläubiger und vdemjelber
Schuldner eingetreten fein. {% für die Leiftung eine Beit nah dem Kalender
beftimmt (&amp; 284 2bf. 2), Io fommen mit dem Eintritte diefe8 HZeituunktes
alle Gefamtjchuldner in Verzug. .
Sind die A, de8 Leiftungsverzugs (8 284) hei fämtlichen
Schuldnern vorhanden und kommt ein einzelner Sefamtfehuldner aus dent
Grunde nicht in Verzug, weil er das Unterbleiben der Leiftung nicht 3U
Ent dr ($ 285), 10 bat dies auf den Verzug der übrigen Schuldner
einen Einfluß. ,
Auch Dei dem in Anwendung des &amp; 326 gegebenen AUnfpruch aut
Schadenserfaß find die Borausjebungen nur aus der Kerton de8 in Anfpru®
Ve emm ehe Gefamtihuldners zu beurteilen. Beifpielsweife wirkt die CE“
ra ga des nicht ausgefdhiedenen Handelsgejelljchafter8 nur di“
AO Jr OP und gegen den AuSgeichiedenen ift ein Se
erfaßanipruch ua 326 mange rfüllungsweigerung nicht begrünDdel
NOS. 065 S. 26 ff, Sur. Blchr. 1907 €. %5 Bi. 14. % {
Verihulden (SS 276—279). Das BGB. folgt hier der allgemeinen Kegel,
daß für ein Verjchulden nur derjenige haftet, Dem das Verfulden Zur Saft
Fällt, 9. IL, 159,
Sn pigelnen il m ET SEE BEE ” u Bei
% Haftung au aDdensSerjaß wegen NMidhterfüllung D
PET MulDeter Unmöglichkeit De Ste nn Eefenige

a)
        <pb n="512" />
        8 425.

503

Sefamtichuldrer haftet, den das Nerfehulden trifft; die übrigen find
befreit, Doch kann der andere Gefreite) Gejamt{huldner, wenn der
Suite Segenftand in feinem und des Fahrläffigen Mitidhuldners
Sigentum ftand, verpflichtet jein, den ihn genen den fahrläffigen
Mitidhuldner zuftehenden Erfaßanfpruch an den Gläubiger abzutreten
8 281). Bol. Scohollmeyer Bem. 1, € zu $ 425.
Merichledhterung des Leiltungsgegenitandes durch Verihulden
eines GejamtfhuldnerS.  Yurf Schadenserjaß haftet nur derjenige, in
defjen Berfon das Nerfchulden lieat, hinjichtlih des verfchlechterten
SegenitandeS haften die übrigen Sejamt/huldner weiter; wird Die
N etana durch Verjdhulden des einen SGejamtihuldners erfhmwert,
3. DB. e8 find mehrere Eremplare einer fchon felten gewordenen Gattung
zu leiften und der eine Geiamt]huldner zerjtört En oder fahr=
(affig eine Anzahl von Exemplaren diefer Gattung, 10 hat dieS auf
Sie Ceiftungspfliht de8 andern feinen Einfluß. SUR eT a. a. D.
Rücktrittsrecht des Gläubigers nach 8325 Abi. 1 Sag 2.
Dasfelbe ft nur dem {Huldhaften Gefamt{huldner Sehen zu-
(älfıg. Beifpiel (nad Schollmeyer a. 0. D.): Zwei Miteigentümer
ziner beitimmten Weizenmenge haben diefe in einem gemeinfchaftlichen
Bertrage verkauft (S 427); der eine MNerkäufer verjät einen Teil Des
WeizenZ auf fein Orundftüd; der Mitverkäufer behält das Recht auf
Lieferung des WeizenreiteS genen dem bverbältnismäßigen Zeil Des
Aautpreiteß.
Küctrittaäreht des Gläubiger5s oder Schadenserfaßb-
anipruch wegen Nichterfüllung nah 8326. S, oben zu 2, b.
a) Unmöglichkeit der Qeiftung. Bol. die Borbem. zu den 88 275—92883.
x) Die objektive Unmöglichkeit. Sit die Unmöglichkeit von feinem
der Gejamt{chuldner zu vertreten, {o werden fie alle von der Ver
pflidhtung zur Qeiftung frei. S 275 Wof. 1.) Hat nur ein Gefamt-
ihuldner Die Unmöglichkeit zu vertreten, {o gilt für die anderen die
Unmöglichkeit al3 eine zufällige. Während der erftere nach SS 280,
395 dem Släubiger haftbar WE werden die anderen von der Vers
pflichtung zur Leiftung befreit (8 275 Abf. 1, $ 323).

Kenn mehrere Gefamt{huldner Pa die Unmöglich:
feit zu vertreten haben (fonjunktive Mitverurfadhung nach Reichel
S. 418 ff), fo haften fie auch für den SchadenserJaß gefamtt OHuldneriicdh,
ROE. Bio. 67 S. 260, Keichel, Schuldmitibernahme S. 418. Hat
neben einem Berjchulden der Gejamt{huldner noch ein Mitverfhulden
des Gläubiger8 zur GHerbeiführung der DE mitgewirkt, 10
fommt 8 254 zur Anwendung, vol. Cohn in Gruchot3 Beitr, Bd. 43
S. 384 ff. (Beifpiel einer Schuldverteihmg hei Reichel a. a. D. S. 418 f.).

Bu unter[Oheiden von der Kfonjunktiven EEE EA if{t der
a {06. disjunktiver Berurfachung d.h. der Fall, daß zwar feit=
tebt, daß einer der Sefamtfhuldner die Unmöglichkeit zu vertreten
hat, nicht aber, welcher. Bweifello8 ift in Diefem Kalle zunächit
$ 282 (Beweislaft des Schuldners) zu herückfichtigen, e8 hat darnadch
jeder Gefamtichuldner für den Schaden gefamt]Huldnerifch aufzu=
fommen, {o lange er nicht den Nachweis führt, daß er ihn nicht vers
urfacht hat, Hu wenn im allgemeinen fejtjtebt, Daß nur einer von
N die Unmöglichkeit verurfacht und verichuldet haben kann. Val.
Reichel a. a. OD. S. 420.

Die {ubjektive Unmöglichkeit. Sit ein Gefamtfhuldner unvermögend

ah die gefhuldete Leiftung zu Gewirken, 10 wird Hiedurch Die

Berpflichtung der Kbhrigen Sejamtichuldrer nicht berührt. Derjenige

Sefamtichuldner, in dejfen Berfon das Unvermögen zur Leiftung ein

getreten ijt, wird von Der Verpflichtung frei, wenn er fein Unvdermögen

nicht 3u vertreten hat &amp; 275 Ubi. 2), andernfalls haftet er dem
‚ Gfäubiger nach Maßgabe der S$ 280, 325. ,

B) Gerjähzung (88 194 ff). Da der eine Gefamtfchuldner bedingt oder
betagt, Der andere unbedingt oder unbetagt bei fann (f. Bem. 3 zu 8 421),
jo it e&amp; möglich, daß gegen den einen Sn ner die er prunaSie früher
abläuft, al8 gegen den andern. (S 198). Hievon abgefehen kann au infolge
der bloß Deinem Wirkung der Unterbrechung und Hemmung der VBer-
jährung der Ablauf der Merjährungsfrift für die verfühiedenen Schuldner
ein herichiedener jein. S$it Der Anipruch in der Richtung gegen einen Ge

3)
        <pb n="513" />
        VI. Mbfnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern.

nl eulöner verjährt, Jo bleibt dies ohne Einfluß auf die Verpflichtung der

übrigen. ,
Desgleidhen wirken auch die Unterbrechung (88 208—217) und Di
Hemmung 88 202—204) der Verjährung nur Binjichtlich bebiemOE
Schuldners, auf defjen Seite ihre a ge vorliegen. (Cbhen]o
durch Art. 8 Nr. 2 des EG. zum SO. aufgehobene Art. 80 der WO... 5
Bereinigung der Forderung mit der Schuld. Der ein
weshalb die Bereinigung von Horderung und Schuld in derfelben en
die Yufebung des Schuldbverhältniife8 bewirkt (f. Worbem. II zum dri er
UAbfjchnitte des zweiten Buches S. 337 f.), liegt darin, daß niemand fein a
Gläubiger oder Schuldner fein kann. Diejer Grund trifft auf die übrig in
Sejamtichuldner nicht zu. Die Wirkung der Bereinigung wird deshalb 4 E
Oele Ex denjenigen Gefamtichuldner beichränkt, in beten Berlon He
olgt ift. . N
Die unter den Gefamtfchuldnern etwa bheftebende Ausgleihungs

pflicht (. &amp; 426) wird durch die Vereinigung nicht berührt. Der De der
Ichuldner, in defjen Perfon die Vereinigung Aingetteten ift, bleibt für Sie
ihn treffenden Ynteil ausgleidhungspflichtig. x muß alfo, wenn €r er
übrigen. Gejamt{huldner auf Ausgleichung belanat, diefen Anteil an 1
Sefamtichuld in Abzug bringen. Beträgt 3. B. die Schuld dreier Gelamt
Ihuldrer 3000 ME, fo kann der Sefamt{huldner, welcher den Släu 100
bcerbt hat — den egelfall des &amp; 426 bi, 1 Saß 1 angenommen — N
ST vb den zwei andern Schuldrern nur 2000 ME verlangen.

gl. MM. 11, N
HedhtSfräftiges Urteil. Daß dos zugunften eines Gefamtfhul ner
Dder gegen einen Sefamtfhuldner ergangene Techtsfräftige Urteil m 8
Beh al bie übrigen Gefamtfchuldner wirkt, ergibt ji jhon au

961. 2 3ählt nur die praktifch wichtigften Beifpiele einer die obligatorifde
Beziehung des Gläubigers zu dem einzelnen Gejamt{chuldner bherührende
Tatfache bzw. Rechtshandlung auf.

Nicht erwähnt it: | AYini8
die Erklärung der Wahl bei einem objektiven Wahlichuldverhältnis
Vol. darüber Bem. 3 zu 8 263 S. 93 oben; ,
die Abtretung der Bozderung, Sn der Regel wird nur die Ubtrehih
der Forderung gegen alle Sefamtichuldnrer vorkommen. Stebt ‚iedoc D
daß der Gläubiger nur den AUnfpruch gegen einen einzelnen beftimmten | ei
‚amt{chuldrer übertragen hat, fo wird dadurch fein Verhältnis zu den ubrige
Schuldnern nicht berührt. Leiftet al8ann einer derfelben an den Hehenteh
Io erlificht die Heederung des Beffionars. Vol. Vlanck Ben. 2, h, Shoe
meher Bem, 1 Abj. 2 zu S 4925. Dal. aud ROSE. in ur. Wichr. 19
S. 428 Biff. 6, Recht 1905 S. 617 Ziff. 2586. (Darnadh foll, auch Wenn
der Öläubiger feinen Unfpruch nur gegen einen Gefamtichuldner einem Dritte
abtritt, namentlich wenn dies gegen Entgelt gefchieht, die Forteriftenz
der nicht mitabgetretenen Unfprüche re elmäßig dem Willen des Zedenten
ımd des Befftonar8 zumwiderlaufen: na Analogie der SS 1250, 1278 folle N
daher in der Regel in joldhem Falle die Unfprüche gegen die NE
Sejamtihuldner für erlofdhen gelten). Gegen diefe jebr zweifelhafte wo
‚Heidung wendet fich mit echt Neumann, Kahrb. (4) 1906 S. 154 zu U

k) Die Sch uldübernahme: Val. Bem. 3 zu 8 423; ferner Binder S. 592.

| 3. Die Ausnahmen von der Negel: Die Iegel erleidet — abgefehen von
den Ausnahmen der 58 422—424 — Einfhränkungen, {oweit {ich aus dem Schuld“
verhältnis ein Anderes ergibt.

a) Daß die Parteien den Kreis der objektiv wirkenden Tatfachen wa befondere
Vertragsbeftimmung beliebig erweitern und auch einfchränkfen fönnen,
erhellt aus dem Prinzipe der VBertragsfreiheit. Soweit durch eine ee
Erweiterung oder Einfchränkung nicht etwa die wefentlidhen Merkmale des
Sefamtichuldverbältnifies im Sinne des &amp; 421 ausgefdhloffen werden, a“
befondere nicht 3. 3. ein fjubjektives Wahlfhuldverhältnis (Bem.
zu $ 421) als gewollt anzunehmen ift, bleiben bie fonftigen Beftimmungen
Des BGB. über das SGefamt{huldverbältniz unberührt. ,

Über au obne daß eine aus8drück lie Vertragsbeftimmung vorliegt, fann
e5 nach dem Inhalte des Scouldverhältniffes gerechtfertigt Er
die Wirkung anderer al8 der in 88 422—424. aufgeführten Tatfiachen auf alle

301
        <pb n="514" />
        8 425.

505

Sefamtfhuldner zu erftreden. Hierüber hat der Kichter unter Würdigung
des mit dem Gejamtfhuldverhältnis EEE Bwedes8 an der San
de8 einzelnen EN (vgl. Bem. 1) zu enticheiden. PP. I, 438.

Praktijh wird eS für die Zulaffung einer Uusnahme und fomit der
gefamtzerjtörlidhen Wirkung einer Tatfadhe darauf ankommen, ob die Parteien
ein gegenieitiges A 18 unter den Gefamtfhuldnern
oder ein Sinitehen derfjelben für einander (ausdrückliche oder fiill-
ME ®arantie) vereinbart bzw. in ihrer Vereinbarung vorauss
zefeßt haben.

x Seeeiefern ein {oldhe8 Nertretungsverhältnis oder ein wechfelfeitiges
Sinftehen für den Gläubiger- und Schuldnerverzug erheblich werden
lan, ft {dom oben in Bem. 2 zu S 424 dargelegt worden. In
Betracht kommen unter den fpeziell in Aof. 2 hervorgehobenen Tat-
Jadhen außer dem Verzug noch ,
die Kündigung. Wie bei der offenen Zu a die Gefell-
ichaft im Zweifel durch jeden ihrer Gejfellidhafter vertreten wird, fo
fan au ein Gefamt{huldverhältnis in dem Sinne eingegangen
werden, daß teder einzelne Gefjamt{Huldner für alle das Schuldver-
bältni3g betreffenden Erklärungen des Gläubiger8 empfanas$hevoll-
mächtigt ift. ,

Kündigung eine8 von Cheleuten gemeinfdhaftlidh
abgeihloffenen MietvertragsS? Val. dazu Rammergericht in

Bl. für NM. i Bez. d. Rammerger. 1905 S. 6. „CS muß ange-

nommen werden, daß, wenn Cheleute Räume behufs Beniügung als

zemeinjchaftliche Chemobnung mieten, nach Abficht der Kontrahenten

En der den Cheleuten gemeinfchaftlicdh zuitehenden HKechte die

Syflärungen, die der Chemann dem SGegenkontrahenten gegenüber

abgibt, male DenD jein tollen ($ 1354). Der N HUN der Unterfchrift

unter dem Mietvertrage jeitenz der Chefrau ijt die Bedeutung haupt-

Jächlich beizumelfen, daß dem Vermieter eine grüßere Sicherheit hin-

jichtlich der Erijüllung der aus dem Mietvertrage fidh ergebenden

BB EEE wie Mietzins8zahlung und Schadenszerfaß, geboten

werden Toll. Daß der Chemann die ER des Yusdruckes „ich füindige

meine Wohnung“ wählte, ift unerheblid. — Da die Wohnung von
den Cheleuten gemeinfcdhaftlich gemietet und bewohnt und deshalb auch
anzunehmen war, daß {ie fie gemeinfchaftlich aufgeben wollen, Io muß
die formell durch den Chemann allein abgegebene A der

Kündigung alS für beide Eheleute abgegeben gelten. Sein Wille, für

die Ehefrau mitzukfündigen, muß unter diefen Umftänden al8 für den

Vermieter Yinlünglich erfennbar bervorgetreten angefehen werben.

Sache des Wermieter8 wäre e8S, anderweite Umitände zu behaupten,

die diefer Annahme entgegenitehen; daß zu der Kündigung eine mindefjtens

itillichweigende Ermächtigung feitenS der Chefrau vorhanden ift, kann
ohne weiteres auf ®rund der Erfahrungstatjache angenommen werden,
daß Cheleute einen fo wichtigen Schritt, wie das AWufgeben einer

Wohnung, nur nach vorgängigenm Beraten und beiderfeitigem Ein-

gerftändnife zu tun pflegen.“ Dagegen DVertmann in D. Iur.3. 1905

S. 1081, 1082 (Ründige, wie e3 vieljadh auch troß Mitunterzeichnung

des Vertrags durch die Frau vorkommt, nur der Mann, fo wirke dies

an {ich nur auf fein Mietverhältnis, Iafıe daS der rau rubig fort-

heftehen. Under nur, wenn der Mann von der Frau Bebo fm E

jet, au für fie zu fündigen und die Kündigung in erfennbarer Weite

nicht nur für fich, Jondern zugleich al8 ihr Bertreter vorgenommen habe;
die Annahme einer Ei weinenden Vollmacht fei nicht unbedenklich).
M. SE. ift der Anficht des Kammergerichts aus praktifchen
Sründen und mit Rückficht auf eine zweifello8 beftehende VerkehrS-
ütte der Vorzug zu gehen. Die Annahme, daß bei Mitunterzeidhnung
der Hrau im Bweifel beide Chegatten folidarijh Mietberecdhtigte
würden, mwiderftrebt der Stellung des Mannes al3 Zamiliendaupt und
feinem ehemännlichen HEN ATS Sn der Regel gemeint ijt
durch die Mitunterzeihnung nur itvexpflichtumg für die Mieters
pflicten des Mannes, insbejondere für die Mietzinfen und zwar

TE au E a Ba ee En

Rechtsfolge des 8 559, vgl. Reichel, Die Schuldmiit 1e ©, n

198, U IL 2, e 218 OL Mittelitein, Mietrecht S. 57 mit Anm. 30.
        <pb n="515" />
        6

VI Abihnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern.
Niendorf, Mietrecht S, 42, Wefterkamp, Bürgichaft und Schuld-
beitritt ©. 353. nn
‚., „Umgefehrt wird man in foldem Falle in der Hegel, d. eute
nicht ein wirkliches Gefamtgläubigerverhältnis der mietenden Che Ol
gewollt ift, aud) die nur dem Chemanne, nicht aud der Green
gegenüber erklärte Ründigung für mwirffam gelten nn
müllen. Val. Kallmann in Bl. f N. ii Bez. DD. Kamımer9 fr
KOBL 1904 S, 77 gegen Niendorff, Mietrecht (7. Aufl.) S. 274 1.)
KReichel a. a. OD. S. 288 Anm. 1. , Ent:
Eine dem a K Urteil des Kammergericht3 eh Dei
{heidung über die Bedeutung der Mitunterfchrift der_ Che or ie
einem a Gtvertrag |. Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 101 DLOG. Drau
fhweig vom 4. Oktober 1901). -
Das Berfihulden. Kraft eines ausdrücklichen oder Fillfchweigende
SarantievertragS fann in einem fonkreten Schuldverbhältnis Aare
Sefamtfchuldner die Saftung für das Verfchulden jedes an Cut
übernehmen. Val. RGE. Bd. 22 S. 315. (Der dort nah PLR., tig
Ichiedene Zall mürde, wie Rehbein Bem. 17, b zu SS 420—432 % tie
bervorhebt, aud nach dem BGB. ebenfo zu Heurteilen fein: A Gen
den Rechtsanwälten B und C Yrozekvollmacht zur lage GEBE
Durch Verfchulden des B wurde die Klage fo Oevipaiet erhoben, jen
der Anjpruch inzwifchen verjährt war und die Klage deshalb abgewWIGE
wurde, A und B Üeden für das Interefje wegen Nichterfüllung Soll
mangelhafter Erfüllung al8 Gefamt{huldner.) Val. über den A
der jog. Anwaltsfozietät auch Kofjef in @Oruchot3 Beitr. eier
S. 435 f., 413—436, 545—573 (bie Serkiudang von Sen
u Ausübung des Berufs), wo freilih die Haftung für Berfchu 3
e3 socius nodh) beftritten mird. Die wie hier auch Hanl. en
DBeibl. 199, Ztihr. f. Ver]. Wilfenfchaft 1906 S. 455 (Gamburg); Si
in 23.1908 ©, 680 — 684; Sriedländer, Komm. zur RA.DOrdnung N ıO
Ob folcdhe gefamt/dhuldnerifche Haftıng au bei Verbin "ii
mehrerer Nerzte zu gemeinfamer Berufsausiibung anzunehmen At“
ft zweifelhaft. Die Frage i{t aber jedenfalls zu A bei GEM COs
Wbaftlihen Betriebe einer Heilanjtalt, vgl. Safe, 83. 1908 nat
Anm, 6, Sruchots Beitr. Bd. 48 ©, 263-282. Auch ohne hefondekr
Verabredung wird eine foldhe gegenfeitige Haftung der GejamtIdhu A
jür Berfchulden bei gemeinfcdhaftlich übernommener WerkanZfüihru 1
anzunehmen fein. Sn Schollmeyer Bem. 2 zu 8 425, Pland Dee
Sem. 3. 3u 8 425, Kehbein Bem 17, b zu SS 420-432. Dose
wird bei gemeinfdhaftlider Miete einer Wohnung in njehunß
Tuldhafter Berfhledhterung der SOG anzunehmen fein. Soho
meyer a. a. O., Dernburg, Bürgerl. RN. 118 162 a. €. hart
Unmöglidghfeit der Leiftung: Selbitverftändlich kann vereinbar
werden, daß auch die or Jubjektive Unmöglichkeit der Leitung DU
einen Gefamtjdhuldner alle übrigen befreit. Werken
Anfprudhsverjährung: Gegen einen obligatorifchen Bertrad
durch den Gläubiger fih verpflichtet, die Wirkung der Verjährung
gegenüber einem einzelnen Gefamt{chuldner auch den An gege Y
über anzuerfennen, ift nicht3 einzuwenden. Sal Pland Bem._3 Dr
3.425. Dagegen darf eine die Unterbrechung der Verjährung belatlen
Vereinbarung nicht gegen $ 225 Saß 1 verftoßen. .
Rechtskraft des Urteils: Die Sffentlich-rechtlihen Borfeoritten
der ZPO. über die Bejchränkung der Wirkungen eines vechtslräflige
Urteils fönnen ihrer Natur nach durch Vertrag nicht he wer “E
Val. Pland Bem. 3, Schollmeyer Bent. 2 zu 8 425, Binder, Sorten
obligation S. 576. Buläffig i{t jedoch die Vereinbarung, daß ein 9eO Ui
den einen Sejamtfhuldner ergangene3 Urteil auch gegen den ande x
gelten folle; doch it eine Zwangsvollftredung aus dem Urteil Te
gegen Denlenigen möglich, gegen den e8 ergangen ift. Im OEL
fann eine }olde Vereinbarung, wie Pland Bem. 3 richtig berborhCE
Tchwerlih jemal8 aus dem Zwede eines Sefamtfchuldverhältntt es
entnommen werden. MX, M. Schott, Zeifion von Korrealobligationet
A 27 S, 85, Hartmann im Archiv f. d. zivilift. Prat®

d}

&gt;

R
.
        <pb n="516" />
        SS 425, 426.

5307

) CEinrede der Rechts hängigkeit: Diefelbe i{t, da der 8263 Ziff. 1
3ZBRO. Identität der Perfonen fordert, an fichH ausgefehloffen und als
prozefiluale Einrede unzuläffig. Dagegen ift eine materielle dilatori]dhe
Sinrede aus der obligatorijhen Bereinbarung, daß der AUnfpruch nicht
gleichzeitig gegen mebrere GSefamt{OHuldner gerichtlich geltend gemacht
werden jolle, TelOitverltänblic nicht zu beanftanden,

Wegen der Ausübung des RKüctrittsrechHtS in einem Gefamtfchuld-
verhältniffe val. Bem. 1. d zu $ 356.
8 426.*)

Die Gefammtjchuldner find im Berhältniffe zu einander zu gleichen Antheilen
verpflichtet, foweit nicht ein Anderes beftimmt ft, Kann von einem Sejammt-
\Ouldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, fo Yt der Ausfall
bon den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

Soweit ein Gefammtjhuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen
Schuldern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers
Segen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Nebergang kann nicht zum Nach»
heile des Gläubiger8 geltend gemacht werden.

€. I, 337; H, 369; IH, 420.

Das Verhältnis der GefamtfjHuldner untereinander (Interne Rech t5-

en afl 8 426 rTeaelt bas Merhältnis der Gefamtichuldner zu:
ander.
5 Aoweichend vom gem. Recht (Dernburg, Rand. II S 73 Mr. 5), aber entfprechend
em PUR. Il. I Tit. 5 88 436, 443 ff. und code civil art. 1213—19216, führt das BOB
er gejebliche EN haft unter dem SGefamt{huldnern ein. Bol. ROS.
N 61 Y%r. 15 S. 60. Die Leiftungsverpflidhtung wird im internen Verhältnis, unter
en Gefamt{huldnern felbit, ipso jure al8 geteilte aufgefaßt. Im Verhältnis zu feinen
Mit huldnern jo feiner mehr al8 feinen Anteil zu leiften brauchen, 5. h. nicht mehr,
alS er dem Släubiger eiften müßte, wenn Teilfchulden vorlägen. Vgl. Crome,
OR. 8 207 11. Die hierau8 entfpringenden Regreßanfprlüche find eine unmittelbare Folge
3 Gefamtichuldverhältnijfes, entftehen allo als An Necdhte {hon mit dem Ent-
Iteben des lebteren und Können daher auch durch einen CrlaBvertran des GMöäunbhigerö
Mit einem Schuldner nicht zu deflen Ounften befeitigt werden. N
5 Yuch der Saß des römifdhen Rechtes, demzufolge hei dolofen Delikten ein Negreß
eS Teilnehmers anı Delitt, welcher den VBerlegten voll entfhädigte, gegen feinen Mit-
fäter nicht gegeben wurde (Societas maleficli non datur), üt vom BOB. nicht übers
SOmmen. Eine entipredhende Beftimmung des €. I 8 338 {ft durch SE. II geftridhen mit
der Begründung, daß e8&amp; der modernen Rechtsanfchanung nicht entfprecdhe, gerade Dden=
lenigen efamtieguldner, welcher {ih bemüht Habe, die Folgen feiner widerrechtlichen
Oamblung, durch Leiftung des SchadensZerfabeSs nach Kräften zu befeitigen, gegenüber den
andern Gefamtfchuldnern, bei welchen diefes Iöhlidhe Beftreben nicht hervorgetreten fet,
3u benachteiligen (9. 1, 440).
1. Bedeutung der internen RNechtSgemeinfehaft; Dispofitibe Natur. Die
Deitimmnung bes Sabe8 1 Abt. 1, daß die Gefamt{dhuldner im Verhältniffe zueinander
gi gleihen Anteilen verpflichtet find, m eine doppelte Bedeutung: fie befagt nicht bloß,
aß dem Gefamt{huldner, welcher die Leiftung bewirkt hat, ein Anfpruch gegen die Hbrigen
Schuldner zuftebt auf Erfaß je eines Ropfteiles. E8 geht au aus ihr hervor, daß die
Mehreren Gejamt{huldrer in Ermangelung einer gegenteiligen Beftimmung al8 in einem
Stmeren Schuldverhältnifje jtebend manchen find, welches {te verpflichtet, fo zu handeln,
SB e8 überhaupt nicht zu einem Rüdgriffe kommt. IM nach dem innereft Yerbältniffe
ge Leitung nur von einem oder einigen Schuldnern zu bewirken, fo haben die nicht
eiftungspflichtigen gegen die andern auch einen AUnfpruch darauf, daß fie vor dem AUn-
Ibruche des (Mäubhiaer&amp; hemahrt merder. (IR. Il. 169, 170).

* Ziteratur: Schulz, Rückgriff und Weiterariff ngl. dazır auch die Bem., hei
Enneccern8, Lehrb. 4/5. Aufl. S. 250 Anm. 4); vor allem Keidhel, Die Schuldmitüber-
nahme S. 564 ff. (zu Mol. 2); Taden, Ausgleidhungsanjpruqm der Mitblirgen 1908;
Ta mer, Mitbüraidaft 1902 S, 192 f.; Rumpf, Teilnahme an unerlaubten Handlungen,

4 S. 84 if
        <pb n="517" />
        508

VE Abjdhnitt: Mehrheit von Shuldnern und Gläubigern.
Die Beftimmung ift dispolitiver Natur; fie hat nur foweit Geltung, a8 nicht
eine abweichende Hegelung des Verhältnijie8 der Gejamtichuldner zueinander durcd DIS
Gefeh oder rechtöägefchäftlich vereinbart ift. at ;

sine abweichende gefeßliche Regelung enthalten die SS 840 Abi. 2, 3 (Gaftung
des Gejchäftsherrn bzw. eine8 aufjichtspflichtigen Dale für unerlaubte Nabe
dritter Berfonen), 841 (Gaftung des Beamten neben demjenigen, den er zur Gejchälts-
führung für einen Dritten beitellt hat), 1833 Wbf. 2 Sag 2 (Bormund und Gegenvormund)-
Auch bei der fog. unecdhten Solidarität (vgl. Borbem. IV, 7 oben S. 489 f.) findet der $ 426
Feine Anwendung, vielmehr wird hier in der Regel $ 255 zur Anwendung Lommen, der
Er dem Erjagpflichtigen ein Anfpruch auf Wbtretung der Aniprüche der Entfchädigten

Val. ferner. RO. betr. Verfidherungsvertrag S$ 59 Abi. 2. (Doppelverficherung:
„Die Verficherer find im Verhältnifie zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Ber
träge verbflichtet, Deren Zahlung ihnen dem Verfiherungsnehmer gegenüber vertrags
mäßig obliegt.“)

DurhH Recdhtsgefhäft kann beftimmt werden, daß einzelne Gefamtfchuldner gar
nicht zur Ansgleichung verpflichtet fein follen oder auch, t Nusgleidung.
al nach Kopfteilen ftattfinden ET 4 5 mal Cine uber 9

2. Anfprucd auf die aunteilmäkige Erledigung der Gejamtfehuld vor Zugriff
des Glänbigers: Aus der unter den ejamtfhnldneen ee are meimichaft
ergibt jich nicht nur die Negreßpflicht für den Fall, daß einer von ihnen die Leitung allein
bemirkt hat, fondern au, daß jhon vor der Leijtung jeder Gejamtfchuldner
von dem andern verlangen kann, daß er dafür Jorge, daß feiner mehr al8 feinen Anteil
zu Tleiften bat, daß aljo jeder den ihm obliegenden Anteil demjenigen, der in Anfpru®
genommen wird, rechtzeitig vorfchieBe; En Mitichuldner kann alfo zum eventuellen Bei“
trage feines YWnteils zwangsSweife Pe alten werden, jeder kann gegen den andern AU!
geeignete Mitwirkung fagen. gl. rome, Syftem ILS 207 Note 55, Plan Bem. 1 31

3.426, Schollmeyer Bem. 3, a. Gift eine Gejamt{chuld in Raten zu berichtigen oder eine
Feilzahlung geleiftet, fo kann derjenige Gefamtichuldner, welcher eine Mate oder DIE
Teilzahlung geleiftet hat, au dann Ausgleidhung verlangen, wenn die von ihm gezahlte
Mate einen geringeren Betrag beziffert, als nach dem Inhalte des Schuldverbältnifies
a ee re NE, ba 1 ee 5 426, Öe DVertmann Or &amp; E
, Ennecceru: , 3, b. ie hier Dllmener , 3, b. Mal. au Ja
ROGS. Bd. 24 ES, 9 fi. won Sem, 3, 5. Sal.
. 3. Cinfluß äußerer Tatiadhen auf die interne Rechtagemeinfchaft, inZbhefonder®
die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeffe, ern Tuba Te erlepung der
Gemeinfchaftsintereffen, Anzeigepflidht: Daß die AuS8gleihungzpflidht De!
SGejfamtihuldner untereinander nicht durch Tatfachen  Gesmi(ußt werden Kfanıl,
melde nur Das Verhältnis der Gejamtfchuldrer zum Gläubiger betreffen, mögen Diele
A Da D Een en fein, {ft felbitvertändlich. &amp; REN ba
. 35. auch derjenige Gejamt)cdhuldner, welchem gegenüber die jä il,
übrigen Schuldnern zur Ausgleidhung  erpahiek” Socherg hecfühtk
a Ein reOtSkräftiges Urteil, durch mweldhe8 eine Klage des Gäubiger5
Degen einen oder mehrere Gefamt{chuldner abgewiejen oder umgekehrt die
gefamtichuldnerifche Haftung feitgeltellt worden ift, erlanat feine Rechtakraft
für den Ausgleichungsanipruch ‚wilden den Gefamtidhuldrern. In dem
Prozeß zwildhen leßteren fann die OO diefe8 Urteil3 mieder Heitritten
werden. DA dazu biemwidhtige RG E. Bd. 69 S. 422, in Zur. WIH. 1909
S. 18 &amp; f. 12. (Eine Sage auf Schadenserfaß aus den SS 830, 840, 845,
852 BOB. gegen vier bei einer CU beteiligt gewefene Schüßen MI
zugunften von drei Beklagten rechtskräftig abgewiefen. Der verurteilte
Bierte nahın gleichwohl zwei diefer im Vorprozefle freigefprodenen Schüben
auf Ausgleihung wegen der von ihır gezahlten Schadenserfabfumme N
Anfpruch. Das Keichsgeridht verwarf die Cinrede der Necht3kraft
„Die fog. MKeflermirkung des rechtskräftigen Urteils (Sellwig, Wefen und
Jubjeftive Begrenzung der Rechtsfraft S, 18 ff.) oder diejenige Bedeutung
bes rechtSfräftigen Urteils, daß der hierdurch feftgejtellte Nechtazufjtand au
von Dritten al8 ein zwifchen den Barteien des edel heftehender
anerkannt werden müffe (f, land, Komm. 3. BGB. 1, 3. Nufl. S. 43, Wach
und Laband zur Lehre von der Rechtskraft, I. Rechtsgutachten S. 9, Dal
KOEC. Bd. 56 S. 77 — anders Pagenftecher, Z3R. 37, 1 Mf., 229 ff.) würden
in einem Falle der vorliegenden Urt nicht die Folgerung rechtfertigen,
der jebige Rläger müffe al8 recht8fräffia fteitaeitellt aeger
        <pb n="518" />
        88 496.
9 gelten lajfen, daß die Beklagten nicht SGefamt]huldner
eien.“ .

„Ein Bweifel kann fig allenfallS nmur aus den NMorjchriften
der 88 426, 830, 840 BOB. felbit erheben; die Frage nämlich, ob der
Begriff des GefamtjhHuldner5 und daher die AusgleidhungsS-
pfilicht hier zur Borausiekung haben, daß der Glänudhiger
gegen die betreffenden Schuldner einen mirklid verfolg-
baren Anfprug hat, daß diefer dem Gläubiger auf Erfordern
tatfüächlidh Leiten muß. Diefe Frage ift zu verneinen.“

„Das BOB. behandelt das innere Schuldverhältnis der
Sefjamtf{huldner al8 ein felbitändig neben dem RechtSver-
bältnifje zwiidhen dem Gläubiger und den Schuldnern her-
a — „In dem einen und dem andern Ddiefer getrennten Hecht
reife fönnen fich die Beziehungen der Beteiligten verfchieden geftalten, Das
bezüglich deS einen Verhältnitie8 ergehende Urteil hat eS mit dem andern
nicht zu tun (vgl. M. a. a. DO. zu 885 3277. S. 160), Die Hrage, ob und
wiewett ein Ausgleichungsaniprudh nad 8 426 Abi. 1 des BOB. beftebt
pder nicht beiteht, ıjt in dem Streite über diejen Ausgleich lediglich nach der
in diejem Prozeffe zu ermittelnden materiellen RedhtSlage zu ent-
[cheiden. Wenn in dem früheren Prozelfe einer der vom S[äubiger belangten
zur Unrecht al Gefamtjchuldrer verurteilt morden it, 10 ft diefe formelle
Tatlache in feinem Berhältniife zu dem verurteilten Schuldner rechtlich ohne
Bedeutung (vol. Urt. des RO. vom 13. März 1906 i. S, Übel wider Koch,
VI, 304/305). Und ebenfo kommt im umgekehrten Zalle eine8 voran-
gegangenen freifprechenden Urteils ohne HD hierauf das fachlich und
Dbjektiv beftehende Gefamtihuldverhältnis für Dden Ausgleichungsantpruch
allein in Betracht.“ Die Ent{dheidung entfpricht der auch im gemeinen KRecht
bereit8 vorherrichenden Anficht. Val. auch Bagenitecher, N f. Bivil-
prozeß Bb. 36 S. 375, Reichel, SOME EN S, 536 1. ; Latt, Anfpruchs-
fonfurrenz und Gefjamtfchuldber ältni8s S. 241 ff.

Sie tt aber nicht antvendbar auf fubjektiv=alternative Schuld-
verbhältniffe Gubjektive Wahlihuldverhältniffe), Borbem. S. 484, c oben) Bem. 3
zu 8 421. Dei einem foldhen ift zu untericheiden 3zwifhen einem frei:
Iprechenden (abfofvierenden) und verurteilenden ESrfemntinis. Dem lebteren
tommt beim fubjektivzalternativen Gefamtmirkung zu, da andernfalls der
Gläubiger gegen die Borausfeßung des Schuldverhältnifie8 denjelben An-
Tpruch mehriach realijteren fönnte, und da die Ihon in der Litiskonteltation
liegende NuSwahl das Schuldverhältniz konzentriert. Das abfolutorifche
Urteil hat Sn auch beim jubjeftiv-alternativen Schuldverhältniz nur eine
'ubjeftive Wirkung, infofern e8 nur über eine perfünlidhe Beziehung des
*reitenden correus erfennt. Val. au Laft a. a. OD. S. 246 1.
Shuldhafte B En der Gemeinf{haftsintereffen: Da-
gegen Kann der Umftand, daß ein Gefamtichuldrner durch fhuldhaftes
Verhalten die GemeinfdhaftSinterejfen verleßt, den Ausfchluß
oder eine Herabminderung feiner a wider die übrigen
Sefamtfhuldrer nach {ich ziehen. ie Verlebung braucht nicht in Der
NRichtung gegen den Gläubiger begangen zu fein; fie fann {ich direkt auf
das interne Kechtsverhältnis Yas'apen. 3. DB. der Schuldner betreibt wider
zinen Mitjhuldner den Ausgleihungsan yruc {o nachläffig, daß der Mit-
j‚huldner in der a zZahlungsunfähig wird; den betreffenden Ausfall
muß er {jelbit tragen. Val. Crome, Syltem II $8 207 Note 58; Dernburg,

Bürgerl. N. 11 S, 428; Plan Bem. 1 a. E. zu $ 426.
Anzeigepflidht: Das interne RechtSverhältniz kann auch die Verpflichtung
ergeben, den andern Gefamt{chuldrern von einer an den Gläubiger gemachten
Bahlung rechtaeitig Anzeige zu erftatten und den Schaden zu erjeßen,
den ein anderer Gejamtfhuldner dadurch erlitten bat, daß er infolge der
Unterlaflung der Anzeige dem Släubiger mehr geleiftet, al8 diefer och 31
jordern Hatte, und daS zu viel Gezahlte nicht zurücerlanaen fann. Bal.
land Bem, 1 0. E. zu $ 426.

Musgleichungspilidht beim Erlaffe. (S 423.) ,

a) Wenn ‚durch den Erlaß des Gläubiger3 da3Z ganze Schuldverhältnis
aufgehoben, alfo allen Schuldnern die Schuld erlatien werden wollte, 10 kann
von einer Musgleihung unter den Schuldnern feine Rede Jein. Der vertrag-
Schließende Schuldner, melcher zur Befriedigung des Gläubiger8 nichts ge=

509

ha

A.
        <pb n="519" />
        :9

VI. AbiOnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
feiftet bat, fan auch feine Nusgleichung beanfpruchen und die Hbrigen Ge
famtichuldrer fönnen vom Gläubiger überhaupt nicht belangt werden. 98
Hat dagegen der Erlaß des Oläubiger8 nur die Ausfheidung DIS
vertragiOlieBenden Gefamtihuldner8 bezwedt, fo wird hier “bt
die NusgleichungSpflicht des lebteren gegenüber jeinen Mitichuldnern Sen
berührt. Allerdings Können die Vertragioließenden auch vereinbaren, Dr
ausfcheidenden Schuldner folle durch den Erlaß eine Zuwendung. 3 im
Weile gemacht werden, daß er von feinen Mitihuldnern wegen De an
treffenden ausgleichungSpflichtigen Anteils nicht in Anfpruch Me eefung
werden dürfe. Allein dieje Vereinbarung hat nur obligatorifche tl
d. b. bindet nur den Gläubiger. Solchenfalls ift allo zwar der Sen
zufolge S 425 mit 8 421 nicht behindert, von einem andern an
Ihuldner die ganze Leiftung zu fordern; er wird jedoch jenem De %
Ichulbrer, weldem er den Erlaß bewilligt hat, erfaßpflichtig, N alertt
bon einem andern Gefamtichuldrer das Ganze heigetrieben hat und Zul a
fi an dem erften Gejamt}huldner erholt. Eine Erfabpfliht des Gläu P ne
in Ddiefen Sinne ift indejjen nur dann anzunehmen, wenn ein DE
richteter Wille der Vertragihliekenden ausdrücklich oder {tillichweigend er
ift. Val. M. II, 165.) inet
% Erlaß feitens eine3 zahlenden Gefamtihuldner8: Sat Sablt
bon mehr als zwei Gefamtihuldnern die Schuld an den Gläubiger be30)
und darauf einem der gemäß S 426 Ubf. 1 Saß 1 zur anteiligen ee Men
verpflichteten Gefamt{huldner deffen Ente d ganz oder zum Teil erlal : N
fo fanın er Eritattung de erlafjenen Betr ag3 nicht von den ne
Sefamt{chuldrern perlangen. Denn die Nerpigtung zur Tragung des 90
Tall$ nad) 5 426 Nof. 1 Saß 2 beruht darauf, daß die Gejamtjchuldner 8 in
voruherein (ex lege) mit der Begründung des Gefamtfchuldverhältnilie wo
ein inneres Schuldverhältnis zueinander getreten find; die Borausiebungß
diejer gefeblidhen Verpflichtung ijt, daß der auf einen Sefamtchuldner Dt“
fallende Betrag von ihm nicht verlangt werden kann. Val. ZuchzZ im „Ne
1906 S. 602 1, Entid. des OLG. Cafiel im „Hecht“ 1906 Nr. 1318/19.
. 5. Zahlungsunfähigfeit eines Gejamtidhuldners, Wenn von einem De
jJamtfOuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt wer? en
fann, 3. BB. wegen Babhlungsunfähigkeit beSfelben, jo ijt der Ausfall von den a
zur Ausgleichung verpflichteten Schuldrern CeinfcOhließlich desjenigen, welcher die Set) tig
bewirkt hat) zu tragen, und zwar in dem Verhältniffe, in welchem He auZaleichungspfli
Tind, in der Kegel alfo zu gleidhen Anteilen. 4

6. Abf. 2. Sog, Cessio legis innerhalb der Rechtsgemeinfehaft: Some“
ein Gefamtihuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrtgts
Schuldnern Ausgleihung verlangen fann, gebt die Forderung
Släubiger8 gegen die übrigen Schuldner Auf ihn über.

Heichel a. a. OD. S. 564 ff. bringt für den Anfpruch aus AUbf. 2 (in Verdeutfhung
des franzöfijhen subrogation) den Ausdruck „KNahHlıhdubregreß“ in VBorfhlag; er
felbe ift ein Akzejforium des in Abi. 1 gegebenen „{dOlichten N llb oiies
Nückgriffs. Aus der Abhängigkeit, der {treng aßzeforijchen Natur des Nachiehubregre 4)
„10 weit der Gejamtihuldner von den übrigen Schuldnern eg koumg verlangen fanı al
ergibt jich, daß eine fjelbitändige Nebertragung des Nach hubanfpruchs, Io3gelöit v 0a
Eritattungsanipruch unau fällig ijt (8 399), mäbhrend anderfeit3 bei Nebertragung bt
4 a im Zweifel auch der Nachichubanfpruch auf den Befitonar überge

a) Nur die wirkliche ng Släubiger8 (Erfüllung, Leiftung Sn
Srfüllungs Statt, Sinterlegung, ufrechnung) bewirkt dem Nebergang
Sorderung, nicht etwa ein fchenfungsweiler Erlaß. S. oben Bem. 5, a.

Bei der Hingabe an Erfüllungs Statt kann der Schuldner feinem dr
gleichungsanipruch nur den Wert des Hingegebenen, FeineSfall8 aber me
als den Wert der gefchuldeten Leiftung zugrunde legen.
Der Nebergang der Forderung i{ft ferner davon abhängig, dak der Schulduse
einen AUnfpruG auf GL A bat. Nach der Fahlung des 8 den
Abi. 1 Saß 1 muß der auf Musgleihung belangte Schuldner, welcher it
Ausgleichungsanfpruc Bbeftreitet, beweifen, daß durch gefeßliche Worfchri
oder durch KechtSgefchäft die Ausgleichung ausgefchloffen it. .
Die Zorderung geht Iraft GefeBes mıf den Gefamtihuldner über, weder
den Gläubiger befriedigt hat, und zwar in dem VBetrage, in welchem er

hN
        <pb n="520" />
        8 426.

511

Ausgleichung verlangen kann. Mit der Forderung gehen auch die für fie
beftehenden Sypotheken und Pfandrechte, Jowie die Rechte aus einer
hir fie beftellten Bürg{haft auf den auSsgleichungsSberechtigten Sefamt-
IOuldrer über. Chenfo kanız der leßtexre ein mit Der Forderung für den
all der Bwangsvollfiredung oder des Konkurfes verbundenes VB orzug8-
recht aeltend machen. Dies eraibt fich aus $ 401 mit S$ 412.

Der Nebergang kann nicht zum Nachteile des GOläubiger8
geltend gemacht werden. Val. Dem. 4 zu 5 268. Ob diefer. Nachteil
zin rechtlicher oder mur faktifcher, insbefondere ein wirt{dhaftlicher ift, Darauf
fommt nicdht3 an. Bol. Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 429 (Hamburg); es iit auch
aleichgültig, ob die Umitände, die den Nachteil mitbegründen, vor oder nach
Stattfinden des NachfhubesS eintreten; Reichel a. a. ©. S. 573. Val. auch
Bitelmann in Bl. f. RU. Bd. 74 S. 77.

8 7. Bezüglich der Mitbürgen beftimmt S 744 Abf. 2, daß Ddiefe einander nur nach
426 Dhaften.

o Ueber das Nechts&amp;verhältni8 zwildhen einem Drittverpfänder und einem Bürgen
al. Bem. 8 zu S 774.
R 8. MAuskunftäbflicht des Glänbigers zweds Durdhführung der MAusgleihung :
N enn ein Gefamt{huldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Gefamt{huldnern
de ögleichung verlangen fann, fo ift der Gläubiger ihın gemäß SS 402, 412 zur Erteilung
A entigen Muskunft verpflichtet. Daß der Schuldner die Auskunft nur dann fofllte ver=
gen Önnen, wenn er vorgängig den @läubiger befriedigt hat, Braucht nach dem
; Ortlaute des &amp; 426 Ab). 2 nicht angenommen zu werden; der Uebergang der Korderung
U SläubigerS gegen die übrigen Schuldner auf ibn ijt zwar von der Befriedigung des
Re eudigers abhängig gemacht; der Schuldner kann aber die nötige Auskunft gegen die
He Lriedigung verlangen, aljo beantragen, daß er nur gegen Erteilung der Auskunft zur
eiriedigung des GläubigerS verurteilt werde.
) Much ift die Se zur ‚Auskunftserteilung nidot auf den Zall befchränkt,
en ber Gläubiger die Leijtung des Gejamtbetrag8 feiner Forderung von einem
Fee lamtiehuldner beanfprucht.- Sie bleibt auch beftehen, wenn der Ölänbiger zunächft die
lämtlicben Schuldner nur“ auf einen verhältnismäßigen Teil der UN belangt und
© wegen einer nit zu erlangenden Quote an andere Schuldner hält, weldhe ihre
qeiote Ion beglidhen haben. Denn die Schuldner find biS zur Bewirkung der ganzen
erltumg entweder nach &amp; 421 jämtlich verpflichtet oder eS Kkanıt fih auch aus ihrem Der:
Yöltnilie zueinander die Verpflichtung eine8 oder mehrerer unter ihnen, die Gefamt-
'Ould zu begleichen, ergeben. mer aber ijft Borausfeßung der Auskunftsöpflicht der vom
guldner zu en Nachweis, daß er gegen einen oder mehrere Gefamt{huldner ein
y Pruch auf Ausgleichung zujteht. Bal. Ikipr. d. OL®. Bd. 12 S. 261, Recht 1906
T. 616 (Gamburag). Neumann, Jahrb. V S, 184 Mr. 9
9. Berjährung des Ausgleidungsanfpruchs: Da der Ausgleidhungsanfpruch
des 6). 1 ein rein gefeblicher it, felbjtändig neben dem MAnfpruche des Öläubiger8
Geltebt, fo unterliegt er der regelmäßigen Verjährung ($ 195), die Kirzere a de3
f läubigeranfpruchs, 3. B. bei einer Getamtichulb aus unerlaubter Handlung (S 852) findet
re Anwendung auf den AYnfpruch aus Abf. 1. ROSE. Bd. 69 S. 422, Iur.
f ihr. 1909 S. 19 Biff. 12. Dagegen verjährt der HahHihubanfpruch aus Abi. 2
lelb{tberftändlich mit der urfprünglihen Schuld (Sog. cessio legis). Mal. Reichel a. a. DO.
S. 568 ff. (And. An]. FJofef in Oruchots Beitr. Bd. 42 S. 7, 9.) Umgekehrt Kann
die Nachlhubforderung nicht geltend gemacht werben, wenn der Unfpruch aus Abi. 1
: USgleichsforderung) verjährt ijt, da er von leßterem abhängt („Soweit ein Gejanmt-
‚©uldner — verlangen fanır“). Völlig verfehlt it die Unficht (Faden S, 46 ff), Vers
Korung des NachichubregreifesS finde erft ftatt, wenn der Eritattungsregreß verjährt fei.
en auch Reichel S. 568. Bol. ferner BZtichr. d. Unwaltstammer Breslau 1907 S. 3
Te8lau), Neumann8 Sahrb. 1908 S. 179 zu S 426.
. 10. Verhältnis des Abi. 2 zu 8 727 ZRO.: Streitig it, ob dem SGefjamt-
Onldner, welcher den GMäubiger befriedigt hat, nad S$ 727 BD. ohne weiteres eine
Uatitrecbare Nusfertigung des für den Gläubiger gegen den Mitidhuldner ergangenen
Sales erteilt werden Dat Wegen des ei im Zweifel fogar nur partiellen
Öorderungsübergangs fan von einer „offenfundigen oder durch öffentliche oder Öffentlich
ge glaubigte Urtunden nacdhaewiefenen“ Kechtanachfolge nicht die Rede fein: die Frage wird
Jader mit Recht verneint bon Reichel a, a. D. S. 570, Dal. ROSE. Bd. 56 S. 110. And.
ni. Seuttert3 Aıch, Bd. 62 Nr. 269, Riypr. d. DLG. Bd. 18 S. 44 (Gamhura).
        <pb n="521" />
        “12 VI. Abjghnitt: Mehrheit von Schuldern und Gläubigern.
8 427.
Verpflichten {ich Mehrere durch Vertrag gemeinfhHaftlich zu einer theilbaren
Seiftung, Jo haften fie im Zweifel al Gejammtichuldner.
@. IT, 370; II, 421. .
Rechtsvermutung zuguniten gefamtfdhuldnerifdher Berbflichtung bei gemein“
fOnafitliden Berträgen. 4rag8
1. Nach dem gemeinen Rechte wurde durch die gemeinfame Eingehung einer vertrags-
mäßigen Berbindlichteit in der Kegel nur eine geteilte Haftung begründet. Sur Begründung
einer orrealobligation durch Vertrag war die ausdrückliche oder {tilljehweigende ie
Märung erforderlich, daß die Obligation für alle Kontrahenten ungeteilt beftehen 10
(Dernburg, Band. Bd. 2 S 71 Note 7 und 8; Windicheid, Band. Bd. 2 &amp; 297 Note 2.
Cbenfo BEN. Tl. IV cap. 1 8 21 Nr. 6. LH
‚ Dies war auch noch der Standpunkt des SE. I. (Vol. M. II, 156). Erft die I] Some
bat im Anfhluß an den aufgehobenen Urt, 280 des früheren HGB. und an das PO fi.
ZU. 1 Dit. 5 58 424, 425 die AuSlegungsregel aufgeltellt, daß im Zweifel gefaml‘
iOuldnerifidhe Haftung eintritt, menn mehrere fich durch Vertrag $5)
meinidaftlidh zu einer teilbaren Leiftung verpflichten. F. I, Sa
3, Der Begriff der gemeinjdhaftliden Berbflidhtung fjebt ein Doppeltes voraus:
a) daß die mehreren Schuldner fih zu einer und derjelben Seiltung
verpflichtet Haben; , iche
daß fie fid nebeneinander verpflichtet Haben. Eine gemeinfehaftli®
Verpflichtung liegt nicht vor, wenn die Verpflichtung des einen an die Ste N
der Verpflichtung des andern tritt, wie hei der Schuldibernahme, oder ner
© NEON Otung) bes einen Schuldner8 nur eine Iubfidiäre it, wie Dei
ürgfchaft. x n
„., Dagegen wird nicht erfordert, daß die mehreren Schuldner die er
bflichtung gleichzeitig, in einem und denfelben Vertrage übernommen ha zn
. Die Auslegungsregel des S 427 findet alfo auch Anwendung, bet
in getrennten Berträgen die gemeinfhaftlide Verpflichtung U
nommen wurde. RB. I, 432. And. AUnf. Dertmann Bem. 1 zu 8 427.
3. Vorausgefebt wird eine dur Vertrag übernommene Verpfligtund
3. 3. A und B verpflichten BG, dem_C eine Summe zu {cdhenfen, a3 Darlehen 3zU iO
Dder eine als Darlehen empfangene Summe zurüczubezahlen. Liegt keine bertragsmüh ©
übernommene Verpflichtung vor, fo greift die Vermutung des S 427 nicht Bla, nicht 3- ten
bei einer Berpflidhtung aus der gemeinfdhaftliden Annahme einer zu Unrecht geleifte (3
Sanlung, Bl. SE. d. NOG. Bd. 24 S. 12. And. Uni, NOS, Bd, 67 S. 261. DIE
efamtichuldner haftenden Kontrahenten jollen nach diefer Entfheidung, wenn die IC
bare Gegenleiftung an fie erfolgt ift, auch bezüglich diefer „al® Empfänger des Sana
gelten“, alfo DE AS zur %ücdgemähr verpflichtet fein), Dagegen, %97
Ennecceru8, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 243 Ann. 4. Dagegen gilt die Beitimmung des 8 %
auch fir Jolde Zälle, in melden ausnahmäweife die gemeinfchaftlihe Verpflichtung el
ein einfeitiges NedhtSgefhäft begründet worden ijt, 3. B. bei einer gemeinichattli
Muslobung. (S. Bem. 2 zu $ 305). x

4, Die Beftimmung gilt a8 Auslegungsregel nur, foweit nicht ein andere

Wille der Vertragichließenden erklärt oder auZ den Umftänden zu entnehmen ift. 48:

‚ Leßtere8 it insbefjondere der Fall, wenn aus den Sabungen eines nicht re, er
fähigen Vereins eine Bejhränkung der Mitgliederhaftung auf das VereinzvermbS
und den Anteil der Gefellfchafter an diefemn hervorgeht und die Sabungen D07
A befannt aemefen find, MOSE, in Kur. Wichr. 1

. u. &amp;

„Wenn die Frau den von ihrem Ehemann als Pächter gefhloffenen Bachtb ertraß
mitunterfchreibt, 10 wird fie zwar nicht Mitpächterin, fie haftet aber al8 SGejamtichuldner”
für die vom anne eingegangenen Verpflihtungen. Seuff. Urch. Bd. 57 S. 179% 08
Bem. 3 En 8 425; vol. ferner NOS, in Iur. Wichr. 1908 S. 137 Biff. 5, LB- 1
S. 301 Biff. 24, Mecht 1908, HN, Ziff. 957 Bierlieferungsvertrag). 96

&amp; "m Sr dos Verhältnis der Gefamt{huldner zueinander it $ 4
maßgebend. ,

6. Zür das aktive Gefamtfhuldverhältni8 ftellt das BOB. eine dem
8 427 ent{prechende Auslegungsregel nicht auf. , re

‚., 7. Qaben fih mehrere durh Vertrag zu einer unteilbaren Leijtung Wer

bflichtet, fo haften fie fchon nadh der allgemeinen Ytegel de8 S 431 al8 Gefamtichuldner-
8. Bezüglich der Haftung der Mitbüragen {. 8 769.

h)
        <pb n="522" />
        88 497, 428.

13

$ 428. *)
— Sind Mehrere eine Leiftung in der Weife zu fordern berechtigt, daß jeder
die ganze Leiftung fordern kann, der Schuldner aber die Leiftung nur einmal
ju bewirfen verpflichtet ft (Gefammtgläubiger), {o fan der Schuldner nach feinem
Öelichen an jeden der Gläubiger leiften. Dies gilt auch dann, wenn einer der
Ölüubiger bereits Klage auf die Leijftung erhoben Hat.
®, I, 321 61 1, 323: 11, 371 ol. 1; IT, 422.
Ga 1, Aktives Gefamtfhuldverhältnis (Gejamt-Gläubigerfnft). Die SS 428—430
enden von dem jogenannten aktiven SGefamt{huldverhältniffe Cin joldhes
Set nach &amp; 428 vor, wenn mehrere eine Leiltung in der Weije zu fordern berechtigt ind,
Ed jeder die ganze Leiftung fordern kann, der Schuldner aber die Leiltung mur einmal
beivirfen verpflichtet ift.
Ueber die Entftehung eines foldhen f. die Borbem. IV, 4 S. 488.
3 3, Seder EEE fann die ganze Leiftung fordern, und
ar für fich allein ohne Mitwirkıng oder Zuftimmung der anderen SGefamtglänbiger.
erh Auch der Umftand, daß einer der Gläubiger bereits Klage auf die Seiftung
oben hat (SS 253, 281, 693 3BO.), Tchließt die Gen des AnfprudhsS durch
Bde andern Gejamtglänbiger nicht aus. — Ander3 das gem. Kecht (Dernburg, Band.
8 - S 74 Rote 1; Windfcheid, Band. Bd. 2 8 296 Note 1) und daz BLM. Tl. IV cap. 1
2 Mr. 1, welche daz Präventionsbrinztv anerfennen. Da
et Hiernach befteht allerding8 die Möglichkeit, daß der Schuldner gleichzeitig in
fg vennten Prozellen von mehreren Gefamtgläubigern auf das Ganze belangt wird. Er
in diefem Zalle zwar die Sinrede der Rechtshängigkeit nicht geltend machen, allein
D Üt in der Lage, durch Zahlung an einen der Gläubiger oder durch Hinterlegung,
alfa deren Borausfeßungen gegeben find, fich zu befreien. Unterläßt er dies, 10 muß er
N eLdingS gewärtigen, daß Hehrere Sefamtgläubiger, welche je einen gefonderten Boll-
ÄTedungstitel gegen ibn erwirft haben. gleichzeitig die Bollitreckung wegen berfelben
Haltung gegen ihıu betreiben. AWisdann jteht ihm jedoch, wenn er nach der rechtSfräftigen
a Erteilung an einen der Öläubiger geleiitet hat, noch der Weg offen, Einwendungen
ac 8 767 3VO. zu erheben.
b 8 767: „Einwendungen, weldhe den durch daZ Urteil feftgeftellten Unfpruch felOft
Seirelfen, find von dem Chuldner im Wege der AMaae hei dem Brozeßaericht eriter
Anftanz geltend zu machen. . SE . .
N Diefelben find mur infoweit zuläffig, al8 die Oründe, auf denen fie beruhen, exit
eo „dem Schluffe derjenigen mündliden Verhandlung, im welcher Einwendungen in
m Öß beit der Beltimmungen diejfes GefepeS jpäteltenz hätten geltend gemacht werden
Ullen, entftanden jind und durch SEinfpruch nicht mehr geltend gemacht werden Können.
{ Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen
an machen, welche er zur Beit der Erhebung der Alaae geltend zu machen int-
© war”.
d Ebhenfowenig wie durch die Klagerhebung werden Die übrigen Sefamtgläubiger
ein von dem Schuldner einem der a 0 OR er abgegebene Er=
Ullungsveriprecdhen ausgefhloffen. (Val. M. MN, 158; R. 1, 442.)
y 3. AnderfeitS kann auch der Schuldner nad feinem Belieben an jeden
Sl Släubiger Ieiften. Ein Gejamtgläubiger kann nicht mit der
Yxderung eines andern Gefamtgläubigers aufrecdhnen; vgl. Weigelin,
es Recht zur Aufrechnung al8 Pfandrecht an der eigenen Schuld S. 72 ff. Anm. 15.
er Teikleiftung braucht nad S 266 fein Gläubiger anzunehmen. Hat jedoch ein
TeLamtgläubiger freitvillig oder = rund einer beftehenden Verpflichtung eine Teilz
jeiltumg angenommen, fo it der Schuldner in Anfehung des geleifteten Leilbetrages von
ax Verpflichtung befreit. Den gefdhuldeten Reftbetrag Ian er nach feinem Belieben
WO an jedem andern Gefamtgläubiger Leiften. . re
de Auch nah Erhebung der Klage durch einen Gefamtgläubiger fann
oe Schuldner noch an jeden der Gläubiger nach feiner Wahl die Leiftung bewirken. Cbenio,
ein er einem der Öläubiger hereit3 ein ErfüllungsSverfprechen abgegeben hat. S. Dem. 2.
4, Ueber das Merhältnisder Gelamtaläubiger untereinander 1.8 430.
Can.) Siteratur: Gellwig, Anipruc S. 191 ff.; Bertrag S. 310 F5 NechtSfraft S, 252;
Neccerus, Lehro. I, 2 (4./5. Uufl.), S$ 315 (N).
Staudinger, BGB. Ta (Aublenbek, Recht der Schuldverhältntife). 5./6. Hull.
        <pb n="523" />
        VI. Abicdhnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.
8 429.

Der Verzug eines Gejammtglänubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

Bereinigen ih Forderung und Schuld in der Berjon eines Gejammt-
gläubigers, fo erlöjdhen die Mechte der übrigen Gläubiger gegen den Dan

„Sm Mebrigen finden die Vorfchriften der SS 422, 423, 425 entfprechende
Anwendung. Insbefondere bleiben, wenn ein Sefammtgläubiger feine Forderung
auf einen Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

€ I, 325, 326 Wbf. 1, 927—836; IT, 371 Mbf. 2-—4; III, 423. ,

SGejamtzeritörlige und bloß fubjektive Tatiacdhen bei Gefamtforderungst
ee Tatjadhen, welden beim paffiven Gefamtiuldverhältnifie nur fubje fi
Wirkung zukommt, wirken beim aftiven SGefamt{dhuldverhältnis objektiv, nämliQ
der Verzug eines Gefjamtgläubigers und die Vereinigung von Forderung Sem
Schuld in der Perfon eines Gefamtgläubigers. Im übrigen herricht wilden her:
Men und dem pafftven Gefamtichuldverhältnifie binkichtlich der Wirkungen volle Ue
einftimmung.

T. Objektiv (gefamtzerftörlig) wirken: ?

4. Der Annahmederzug eines Gejamtgläubiger38. Sm €. TI, 326 2. 1
mar bemfelben mur jubjeftive Wirkung beigelegt. Die Aenderung berubt Pr ie
Beichluffe der I. Komm. Man nahm an, wenn eS beim pajfiven Gefamtichuldverbü Ten
der Unichauung des praktijhen Lebens entfpreche, das Anbieten der Leiftung gu,
des SchuldnerS ebenfo wirken zu Iaffer wie die Seiltung felbit, fo müfle dies aud 142
da8 aktive Gefjamtfchuldverhältnis Geltung haben. S. Bem. 1 zu 8 424 und %. kn rn

© ein Verzicht auf die VBerzugsfolgen anzunehmen i{t, wenn der Schu Huf
nachdem er einen Gejamtgläubiger Durch erfolglojes Anbieten der Leiftung in Bei
peiegt bat, einem andern Gejamtgläubiger die Seiftung anbietet, ift eine nad DEN
tänden des Sales zu entheidende Tatfrage. V. I, 442. ineß

®. Die Bereinigung von Forderung und Schuld in der Berfon 1'383.
Sefamtgläubiger8 (confusio), Vol. Vorbem. II S. 337 oben. Anders noch E. I a8
Die jebige Beftimmung berubt © folgender Erwägung: Das Recht des Schuldn ut
nach feinem Belieben an jeden Gläubiger zu leiften, darf durch die Vereinigung Side
beeinträchtigt werden. Da der Schuldner auch den Öläubiger, in defjen Kechte er Sarf
die Vereinigung eingetreten it, als zum Empfange der Leiftun Bevechtigt Betrachten tritte
fo fann er feine Belreiung durch Leitung an fich fe(bft Herbefihren, Mit dem Sin! N ent
der Vereinigung wird die Leiftung als bewirkt angefeben und erlöfcdhen daher mit DIE ver
O die Nechte der übrigen Gläubiger, wie wenn der Schuldner an einen

(En wirflich geleiftet hätte. RP. I, 448. tung

ieje Wirkung tritt au dann ein, wenn ein Gefamtgläubiger durch Aotre 18.

der Zorderung an den Schuldner die Vereinigung willfürlich herbeigeführt hat. der
Bem. 11, 7). Die Ausgleichungsanfprüche der einzelnen Gefamtgläubiger untereinat

(8 430) werden durch die Vereinigung nicht berührt. (Vogl. Bem. 4 zu $ 426). enn

Dagegen findet bei fog. uned ter confusio (vgl. Borbem. Il g S. 339 oben), ae
durch SE eineS Gefamtgläubiger8 fich zwei ©efamtforderungen in einer Hand ac
einigen, ein Erlöidhen von Rechten nicht Itatt; grundfäßlich bleiben beide Obligationen Zelt
ihrem Bufammentreffen in der Hand der fie vereinigenden Berfon in derfelben Gef Wıb
beftehen, in ber fie fich vor der Vereinigung befunden haben; dem erbenden el
glänbiger „Iteben mehrere Gefamtaläubigerfhaften 3u“, vgl. Robler, Lehrb. II, 16 an

rofifius, Die „unechte confusio“ nach röm. U und dem Recht des BSGB., Diff. SI Se
1906 S. 15, Dol. au Bem. II, 7. Erheblich ift dies für die etwaige Auzagleichung
vflicdht zwifdhen den Gefamtgläubigern. sr higet-

83, Die Erfüllung an einen MET tilgt die Forderung aller Oläu We
Wurde eine Teilzahlun A Fich, fo bleiben bezüglich der Reftforderung alle
Tante berechtigt. (Vol. Bem. 3 zu S 428). zolbit

4. Der Ha {fteht gleich die Leistung an Erfüllungs Statt (8 364). Senn
verftändlich kann die objektive Wirkung einer Leiftung an a Statt durch VBereinbar Ile
auSgefchloffen werden und unter Umftänden kann die AusfchlieBung im Konkreten Seen
auch {tillfchweigend ausgejprochen fein. Die Einfhränkung des &amp; 425, „foweit nicht
anderes beftimmt ift“, gilt auch bier. (Val. M. 11, 162 und Bem. 2 zu 8 425). eilt

5. Die Hinterlegung. Der Schuldner kann hinterlegen, au wenn Nur Sr
Slänbiger gegenüber die Borausfebungen der Hinterlegung (S 372) vorliegen. San
die  Teimößtoe Hinterlegung für einen der Gläubiger wird der Schuldner auch fan
übrigen Gfäubiaern gegenüber befreit ($ 378). Auch auf die Wirkımnaen des &amp; 379

&gt;14
        <pb n="524" />
        8 429,

515

LO der Schuldner berufen. Das Einrederecht aus 8 379 (Verweihung auf die hinterlegte
Sache) jteht dent Schuldner nicht nur gegenüber den Gläubigern zu, 3u deren Öuniten
T Ointerlegt hat; vielmehr jehe ih mich bei genauerer Sn des Normenzujammenhangs
enötigt, dieje noch in voriger Auflage in Anfchluß an Pland, Bem. 1 zu &amp; 429 vertretene
reLegung a a Da der Verzug eines Gejamtgläubiger8 auch gegen die übrigen
; äubiger wirkt, fo muß auch die Hinterlegung als Folge desfelben gefamtmwırlend fein;
Sn Übrigen ijt der Orundlaß EEE lege non distinguente nec nostrum
S. distinguere. Val. au Laft, Anfpruchskonkurrenz und Sefamt{huldverhältnis
&amp; 173, Crome, Syftem II 8 208 Anm. 14, Dernburg, Bürgerl. NR. II S 165 Il, 3;

nneccerus, Lehrb. 4.5. Aufl. S. 248 Anm. 5; mit leßterem dürfte jedoch nach S 242
Siervon eine Ausnahme zu machen fein, menn der Schuldner bei der Hinterlegung wider
x ten und Olauben verftoßen hat, 3. B. indem er, um die übrigen Gläubiger zu {Ohikanieren,
unten eine8 Gläubiger8 mit unbekannten Aufenthaltsort hinterlegt bat.

„6, Die Aufredhnung. Aufrecdhnen kann der Schuldner nur demjenigen Gläubiger
Yoenüber, gegen welchen ihm eine Forderung zufiebt. Die diefem gegenüber erflärte
Wirecdhnung aber tilat die Forderung aller Gejamtgläubiger. (85 388, 389).

a. 7. Der Erlaß. Diejer wirkt allerding3 objektiv nur, wenn die Yufbebung des
5 Duldverhältnifes allen Gefjamtogläubigern gegenüber gewollt war. (Val. die Bem. zu

423 und unten Bem. I).

8. Novation SG uldummandlung). Auch diefe hat, joweit fie vorfommt,
Arlamtzerftörliche Wirkung. Zu beachten ift insbefondere der Zall des S 607 of. 2
De Schuldner kommt mit einem Gläubiger überein, ihm den gefchuldeten , Betrag als

arlehen zu verfchulden). Val. Crome, Syftem II S 208 Note 15.

8 Il. Subjeftiv wirfen ale anderen Tatfachen zufolge &amp; 429 Abt. 3 Sag 1 mit

425). nSbelondere fommt:

Öl 1. die Mahnung und Kündigung eines Sefamtgläubiger8 den Übrigen

6 äubigern. nicht zu ftatten, fofern nicht Der betreifende SGefjamtalänubiger zugleich als

a O E Vertreter der übrigen Gläubiger gehandelt hat. Chenfowenig Lönnen ich

U die Kündigung und Mahnung aeaerübher einem Sefamtaläudiger bie übrigen
läubiger berufen.

„2. Der LeiltungSverzug des Schuldner8 einem Gläubiger gegenüber wirkt
ar für diefen Oläubiger f. D. 88 284—290). Bewirkt der Schuldner nach dem Eintritte
© Verzugs die urlprünglih gefhuldete Veiftung an einen andern Gläubiger, {o wird
x bon der Hauptverbindlichtfeit gegenüber allen Gläubigern frei. Hür die Differenz, um
ee iO infolge des Verzugs feine Verbindlichkeit erweitert hat, bleibt er nur Tenem

fäubiger verhaftet, welchem gegenüber ex in Verzug geraten if. , ,

. 3, Für das Verfhulden gilt die allgemeine Hegel, daß jeder Gläubiger nur fein
Agenes Verfchulden zu vertreten hat. .

; Dagegen wird der SohHuldner fein Jhuldhaftes Verhalten in Anfehung der Leiftung
© der Regel nicht nur gegenüber einem, fjondern gegenüber allen Gejamtgläubigern zu
je tveten haben. N Schollmeyer Bem. 2, d zu 8 429. Wenn jedoch infolge Joldhen Ber-
Kouldens die gefhuldete Leiftung unmöglich oder verfchlechtert wird, fo bemißt fich die Höhe
De für jeden Gefamtgläubiger entftehenden Schadenserfabforderung nach feinen eigenen

1 bältnilen und braucht fih mit der Höhe Der Sehndengerfagforberung eine8 Mit:
Släubigers Feine8wegs zu decken. Befriedigt aber der Schuldner die Schadenserfaßforderung
u SGläubigers, 5 erlöfdhen die Mechte der übrigen, auch wenn ihre Schadenserfaß:
Drderung auf @rund individueller VBerhältniffe Hch höher bezifferte, als Diejenige DeS
Deiriedigten Gläubiger8. rn

„4. Die Unmöglichkeit der Leitung (S 275), welde nur einem ®f{äubiger
rgenüber eingetreten ijt, 3. BD. wenn diejer nachträglich den gefchuldeten Geagenftand
anderweitig erlangt hat, wirkt nur diefem Gläubiger gegenüber. I

„Sn der Regel wird es fich jedoch um eine objektive oder um eine allen Gläubigern
Segenüber wirkende fubjeftive Unmöglichtfett handeln; wenn in fjolchem Falle der Schuldner
UTofge des UnftandeS, der die Leiftung unmöglich macht, für den gefchnldeten Qegen-

Itand einen Erfaß oder Erfabanipruch erlangt, Io kann jeder gefchäbdigte Gläubiger Geraus-
gie des al8 Erlaß empfangenen oder Abtretung des Erfaßaniprucdhs verlangen (8 281
Ubf. 1). Bon diefer Herausgabe= oder Abiretungspflicht befreit ich der Schuldner gegen“
Über alten Gefamtoläubigern durch Erfüllung an einen; auch mindern jih in Füllen zu
bertretender Unmöglichkeit die SchadenserJahforderungen der übrigen Gefamtgläubiger
ünt den Wert des den einen gewährten Eriages oder Eriakaninruchs (S 281 Mb. 2).
Schollmeyer Bem. 2, d zu S 429.

„5. Die Verjährung. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung des Anfpruchs
SU Oel amtglänbigers wirfen nicht aeaen und nicht für die übrigen ©läubiger (88 194 N,

 902— 904
        <pb n="525" />
        516 VI Abichnitt:; Mehrheit von Schuldnern und Gäubigern. ;
„6. Was vehtSFrüäftige Urteil, Wird ein Gefamtgläubiger rechtsfräftig ab-
gewiefen, {o ift damit nur auSgefbrochen, daß Ddiefer Gläubiger die Leiftung von dem
Schuldner nicht zu fordern hat. Das Verhältnis der übrigen Gläubiger zu dem Schule
und das Verhältnis der Sejamtgläubiger zueinander wird durch dazZ Urteil nicht De €
Sad ES Ol wenn einem Gefamtgläubiger der Unfpruch zugefprochen wird. (Sol.

. %. Die Nebertragung der Horderung eine8 Gefamtgläubigers. Cm
Sefamtgläubiger fann, mie jeder ©läubiger, {eine Horderung auf einen andern 11! Gt
fragen, Daß durch die Nebertragung die Rechte der übrigen OÖläubiger nicht N
werden, {ft wohl felbjtveritändlih. Die Beftimmung des $ 429 Ubf. 3 Sah 2 wurde 1600
ausdrücklich aufgenommen, um der Schlußfolgerung vorzubeugen, al3 ob die von ine
®[läubiger borgenommene Äbtretung der Sorderung gegen die übrigen Öläubiger EAN
wirfen fönne, wie ein mit dem Schuldner von einen der Gläubiger abgefthloffener Ser
vertrag. (BB, I, 443, 444.) Dem einzelnen SGefamtgläubiger fol es verjagt jein, a
die Kechte feiner Mitgläubiger dadurch zu verfügen, daß er feine Forderung auf eine
andern d. b. neuen Gläubiger überträgt. (IM. I, 161.) Wenn aber eine Een
bon Forderung und Schuld dadurch herbeigeführt mird, daß ein Gefamtgläubiger ai
Horderung auf den Schuldner überträgt, fo erlöfchen hiedurcdh die Rechte der br
®läubiger pe den Schuldner. (Cbhenfo Vertmann Bem. 1, b zu 84929.) al. Bem. 2 zu 5430.

Was für die Nebertragung der Horderung gilt, gilt auch für den Nebergen9
ee 1cheS ($ 412) und für die Neberweifung der Horderung durch gerichtli
Unordnung. N
. 8. Streitig ift, ob eine von einem S®[änbiger vereinbarte oder genehmigte Schuld-
übernahme (S5414—416) auch gegen die übrigen wirkt. Nach Binder, Sorrealobligati0n
S. 592, fann nur der Gläubiger, der die Schuldiübernahme genehmigt hat, Ko ar DE
Uebernehmer und zwar nur an Ddiefen halten: in Anfjehung des NebernehmerS zu DEM
Schuldner tritt alsdann ein der Gefamtfchuld ähnliches Verhältnis ein, Jofern dieje Leitung
des Schuldners an einen andern Gefamtgläubiger den Nebernehmer, die des Neber“
nehmerS an denjenigen Släubiger, mit dem er die Nebernahme vereinbart hat, den Schuldue
Gefreit. Dagegen vertritt Pland Bem, 3 zu $ 429 die Anficht, daß ein einzelner Sefamı
MODE ebenio wie er einen objeftiv das Schnldverhältnig aufbebenden Erlaßveritoß
Oließen kann, vol. 1, 7, auch eine das ganze Schuldverhältnis aufbebende Schuldübernahmf
genehmigen fönne. A. IM. RKebhbein Bem. 29 5 58 420—432, Schollmeyer Dem. 2
zur S 429, Certmann Bem. 2, b—d zu 8 429. M. &amp; ift zu unterfcheiden:

h) Der Nebernehmer will die Schuld allen Gläubigern gegenüber übernehme
nn diefem Halle tritt befreiende Nebernahme nur ein, wenn die Ubrige
Sefamıtgläubiger die Schuldübernahme genehmigen. aM
Der Nebernehmer will dıe Schuld mit hefreiender Wirkung nur dem einen
Sefantgläubiger gegenüber übernehmen. So gut der eine Gefamt
gläubiger nun mit dem Schuldner einen unentgeltlichen Erlaßvertrag od
objeftider Wirkung unter Bejeitigung der übrigen Gefamtgläubiger abfchlieBeN
fann, ebenfo fann er auch eine privative Schuldübernahme genehmigen, v0r
behaltlidh der aus $ 430 fich ergebenden USE STIHE gegenüber feinen
Mitgläubigern. Infofern ift allo der Planckichen Anficht beizutreten. {:

, 9. Streitig it auch die Tragweite der Wahlerflärung bei einen a bie
tiven Wahlihuldverhältnis, das auf der nktiven Seite zualeich Gefamticht
verhältnis (Sejamtgläubigerfchaft) it. |

Bu unter[Oheiden ijt eine foldhe Wahlobligation wo Die

a) mit Wahlrecht des Schuldners, wie im Zweifel anzunehmen ($ 269). nl
entiprehende Untwendung des S 425 ergibt, daß Die Srflärung feiner N der
zunächft nur demjenigen Gefamtgläubiger gegenüber wirft, dem gegent! "
Ye abgegeben ift. Vol. Bem. 3 Abi. 2 zu &amp; 283. A. M. Freilich Bann
Dem. 12, der eine nicht allen Gefamtgländbigern gegenüber erfolgende Un
erklärung für wirkungslos anzujehen fheint. Bei der Selbftändigkeit Me
Hajtungen it aber nicht einzufehen, warum nicht in einem Schuldverhältn! e
der bier fraglidhen Art der Schuldner dem Gläubiger A gegenüber 1eH®
VeiltungSspflicht bereit® befhränkfen darf auf das Objekt x, mährend er geden“
über B und C noch alternativ auf x und y haftet. . 48

Buzugeben ijt jedoch, daß häufig fich aus dem Konkreten Schuldverhältnt
ergeben wird, daß die Wahlertlärung wirkffam nur allen Gefamtglaäubigern
gegenüber abgegeben werden foll; , $
mit Wahlrecht des Gläubiger8, 1008 ausnahmSweife vereinbart fein ar
Auch hier dürfte fich aus der Verweijung auf S 425 ergeben, daß grundfäßl .
bie von einem Gefanıtgläubiger abgegebene Wahlerkflärung nur dielen bindet,
nicht aber, wie Blandk a. a. OD. annimmt, unmirÄfanı it. Daaeaen ninınt

\
        <pb n="526" />
        88 499, 430.
517
Schollmeyer Bem. 3, a zu S 263, Bem. 3 zu $ 429, Gelmanın, Anfpruch und
Alagrecht S, 197 {tet als Hillichweigend vereinbart an, daß die von einent
Sejamtgläubiger erklärte Wahl für alle Gejamtgläubiger wirkjam fei. Mt. €.
_ ift die8 lediglich Auslegungsirage im einzelnen Falle.
, Beim {ubjektiv=alternativen Schuldverhältnis (vgl. Sem. 3 zu S 421) ergibt {ich
eegen au3 der Einheit der Obligationen und daraus, daß Ddiefes Verhältnis nicht
DE den Begriff des SGefamtfhuldverhältnijies fällt, das mit der Wahlerflärung die
aftung Ti auf den gewählten Gläubiger beichränit. ;
Ichaft A egen ber Susibung des Rücktrittsrecht3 im Falle einer Gefamtaläubiger-
. Dem. 1, e zu 56.
&amp; HI. Der Vergleich. Soweit derfelbe eine Erfüllung oder Leiltung an Crfüllungs
Ss att enthält, find die hiefür geltenden Borfchriften, Joweit ein teilweijer Erlaß vorliegt,
&amp; Voridhriften über den SrlaB anwendbar. Nır muß, wenn mit dem Erlaß ein
vfüllungsveriprechen verbunden ijt, der Schuldner, der ich einem andern Gläubiger
egemüber auf den Erlaß beruft, wegen der Untrennbarkeit des Inhalts des Vergleichs
0 das im Vergleich enthaltene Erfühkungsverfprechen gegen fih gelten lafjen; ander-
I aber fanın er nicht verlangen, daß der andere Hl fonftige Leitungen
arte, welche derjenige Gefamtgläubiger, mit welchem der Vergleich abaefchloffen wurde,
Wernommen bat. (Me. 11, 166).
© IV. Durch die Berweihung auf S 425 ift anerkannt, daß auch Tolchen Tatfachen,
a elche regelmäßig nur {ubjettiv wirken, eine objektive Wirkung zufommt, wenn fich leBteres
48 dem Schuldverhältniite eraibt. (S. Bem. 2, a und b zu 8 425.
8 430.

Die Gejammtaläubiger find im BerhHältniffe zu einander zu gleichen AnthHeilen

berechtigt, joweit nicht ein Anderes beftimmt ift.
€ I, 387 Mbf. 1; IN, 372; IT, 424,

N $ 430 Bandelt von dem Verhältniffe der SGejamtgläubiger untereinander.
al. Sie ent{predhenden Vorfchriften des &amp; 426 für die Gefamt|huldner. _
x 1. Sn der Megel wird unter den Gefamtgläubigern eine ®emeinfhaft beitehen
e al8banın aus dem der Gemeinjchaft zugrunde liegenden Kechtsverhältnifje das Maß
Tr Unteilsberechtiqung der einzelnen Gläubiger {ich ergeben. Sit die8 nicht der Fall,
10 ft im Aweifel Beredhtigung zu gleihen Anteilen Cl € muß
U derjenige Gefamtgläubiger, an welchen die Leitung bewirft worden ilt, dem anderı

ejamtafäubigern den ihren Anteilen entipredhenden Teil des Empfangenen heraus
geben oder  eliottem Die gleiche Berpflihtung tritt für ihn ein, wenn das Schuld-
erhältnis den übrigen Gefamtglänubigern gegenüber dadurch erlifcht, daß er eine Leiltung
in Erfüilungs Statt annimmt oder dem Schuldner einen Erlaß bewilligt oder eine Schuld-
Übernahme vereinbart oder genehmigt oder wenn eine Vereinigung von Zorderung und
Schuld in feiner Berfon eintritt. In allen diefen Fällen i{t ec in demjelben Umfange
Atsgleichungspflichtig, wie wenn er die gel Oulbete Leiltung empfangen fon mag er auch
nen geringeren Wert an Erfüllunas Statt angenommen oder die Zorderung  enfungs-
Weije erlafien haben. .
der Selbftverftändlih kann durch rechtägefhäftlidhe Beftimmung die AusgleidhungsSpflicht
er Sefamtaläubiger untereinander auch vollitändig Cr fein.

S. auch die Auslegungsregel des 8 2151 Ubi. 3 Sag 3.

3, Neberträgt ein Gejamtgläubiger feine Forderung auf einen
andern, jo tritt der leßtere an feine Stelle als SGefamtgläubiger in das Schuld-
Ser Dültnis ein (8 398 Sag 2). Bewirkt alfo der Schuldner an den neuen Öläubiger die
eiltung, fo erli{cht nr das Schuldverhältnis allen Gläubigern gegenüber. Das
9leiche gilt von einer Leiftung an Erfüllungs Statt, dem Erlaß 2C. , ,
Selbftverftändlich fan aber die Verpflichtung eines Gefamtgläubiger8 gegenilter
en andern Gejamtgläubigern dadurch nicht berührt werden, daß der er]tere fein
Sorderungsrecht gegen den Schuldrer auf einen Dritten ee Seine det ale
Pflicht den andern Gläubigern gegeniiber bleibt in demifelben Umfange fortbejtehen, wie
Denn er noch Gefamtgläubiger wäre. E83 ijt deshalb, wenn die Leiftung, Seijtung an
Crfülungs Statt 2C. an den neuen Gläubiger bewirkt wird, aeradelo außaleichunagsbflichtig,
al8 ob an ihn jelbft geleiftet worden wäre. . ,

Cbenfo wie die Nebertragung der BT ijt der Nebergang Iraft Gefebes
(8 412) und auch die Meberweihung durch Mei iche Anordnung zu beurteilen.
gleich WE D then Gläubiger Hebt den übrigen Gelamtgläubigern ein Au5-

Uhungsanfpruch nicht zu. . ”

3. Aweifellos dar] ein Gefamtaläubiger durch fein Verhalten das Gefamtintereffe

(alfo OS re Ten jeden auf Empfang rs Anteils) nicht verleßen; jeder
        <pb n="527" />
        518 VI. Ubfdnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern.
haftet in diejer Richtung aber nur für fein eigenes Berfchulden. Des Näheren beftimmt
jich Teine Bertretungspflicht nach dem befonderen Rechtsverhältni chen ibm und
den Mitgliedern beiteht. Val. Crome, Soltem 1 Sagem i8 WE
$ 431.*)
Schulden Mehrere eine untheilbare Leiftung, fo haften fie al8 Gejammt
ihuldner.
€ I, 340; 11, 373: IIT, 425.
4. Unteilbare Obligation mit Schuldrermehrheit; Anwendung der Vor-
[Oriften über Gejamtfhuldnerfchaft auf die mehreren Schuldner einer unteilbaren
Seijtung: Schulden mehrere eine teilbare Leiltung, {jo werden fie im Zweifel 31
gleichen Unfeilen verpflichtet (S 420), AS Gefamtichuldner haften He MN
dann, wenn fie ich durch Vertrag gemeinfcdhaftlich zu der Leiftung verpflichtet haben (5 42 e
Wenn dagegen mehrere eine unteilbare Leiltung jchulden, {o haften fie 160
als Gejamtichuldner. Cbenfo das gemeine Recht (Dernburg, Band. Bo. 2 824 Nr. 2b,
WWindfcheid, Band. Bd. 2 8 299 Note 7). Das Verhältnis der mehreren Schuldner unter
RO und zwijdhen dem Gläubiger beftimmt fich nach den Borichriffen der 88 421—426.
2. Die Haftung der mehreren Schuldner als Gefamtchuldner bleibt auch dann
Jortbeftehen, menn an die Stelle der urfprünglidh gefchuldeten unteilbaren Leiltung
jpäterbin eine teilbare Leiftung tritt, 3. B. eine Bereit Ohne zum Schadenserlaß infolge
verfchuldeter Unmöglichkeit der Leiftung. (MB. I, 445, 446.) )
Sm gemeinen Kechte beftand über dieje Frage Streit. Die eine Meinung ver“
treten don Vernburg, Pand. Bo. 2 8 24 Note 7) ging dahin, daß hier Teilung unter
die mehreren Schuldner einzutreten habe. So 8 nach € I 8 341. Dagegen jüberet“
Itimmend mit dem BOB. Windfcheid, Band. Bd. 2 8 299 Note 7. 9
? n Ueber den Begriff der teilbaren und unteilbaren Leiftung f. Bent.
zu d 2
2luf negatibe Obligationen, d. h. wenn die Leiftung in einem Unterlaffen de
itebt, findet der 8 431 feine Unmwendung. Eine Toftdarijche Verhaftung für die Unter“
laflung befteht nicht. Die Zuwiderhandlung der einzelnen wirkt nur {ubjettiv, e3 fei al
daß die Schuldner jih bejonder8 verpflichtet haben, für die feiche Unterlaftung der Dir
Ichuldrner einzuftehen, oder aus befonderenm Rechtsgrund (3. $ Anordnung des ExrblafierS
mit einer {oldhen BO Gelaftet find. Cine folidari/he Haftung für das Interehle
befteht ebenfall8 nicht, fofern fein befonderer Gaftungsgrund dafır vorliegt; ebenJomwen0
haftet der einzelne nur pro rata fjeiner Beteiligung für daZ Knterefle, Der Haftenbs
A pen Sfadenserfaß leiften. Val. Bem. 2 zu $ 421, Lehmann, Die Unterlaffungs“
pi N , ;
‚4. Haben mehrere Schuldner fich zu einer unteilbaren Leiftung in Der Beil
verpflichtet, daß jeder von ihnen nur eine Mitwirkung beftimmter Art übernommen, ha {
Io findet S 431 Feine Anwendung. Vielmehr haftet, fofern nicht ein anderes Deftimmnt
it, jeder Schuldner bloß für die von ibm übernommene Mitwirkung. M. IL 173;
Windfcheid, Pand. Bd. 2 8 300 Note 1). 9
Herner a 8 431 feine Anwendung auf ein fubjefktiv-=alternatives Schuld“
verhältnis (val. Bem, 2 zu S 421). Bei einem folchen halben nicht mehrere Sr
unteilbare SM ‚Tondern e8 jind die mehreren lediglich paffıv gebunden, bis fi
entjcheidet, mer endgültig Schuldner wird. Abzulehnen Wi auch) die Annahme, daß m
Halle einer ER den wenn eS untunlich ift, das auszufondern, was der einzelne
der mehreren Teilnehmer auf ©rund eines wichtigen Vertrages erhalten hat, Unteilbarfett
im Sinne des $ 431 und demgemäß gefamticdhnldnerifche Haftıma eintrete. Die VE
gewißbeit des Umfangs einer Schuld hat mit der Frage, ob die gefcdhuldete Seiftung tells
bar tt, michts A fehaffen, die Sondervorfchrift des S 830 S. 2 gilt nur Fir unerlaubte
Handlungen, NOS. Bd. 67 S. 260, Jur. Wijchr. 1908 S. 70 Ziff, 4; Stecht 1908, IT Riff. 481.
5. Unecte Solidarität. Vol. Vorbem. IV, 7 S. 489 f. .
NROEC. Bd. 61 S. 56: Wenn au8 verfchiedenen, völlig voneinander unabhängigel
Schuldgründen fih die Verpflichtung mehrerer auf einen gleichen Leijtungsinhalt erpißt
liegt fein Sefamt{huldverhältnis vor, fo beifpielSweife nicht wenn der Mieter die Sache
verliert und infolgedeffen ein Dritter {ie {tiehlt, welchenfallg eriterer aus dem Bertrad
„ „J) Siteratur: Savigny, Obligationenredght I 88 29; Nibbentropp, Korreal
obligation 88 21 ff.; Ubbelohde, Die Lehre von den unteilbaren Obligationen 1862;
®. Hümelin, Teilung der Rechte 1883 S. 171 ff, derf. in IYerings Yahrb. Bd. 28 S. 434 ff23
Scheurl, Teilbarkeit S. 68 ff.; Ryk, Schuldverhältnife S. 95 F.; Binder, Korreal-
obligationen S. 74 f., 444 ff.; Ennecceru8, Lehrb. 4.5. Aufl. I, 2 $ 319 6. 254 ff.;
Stolze, Zur Lehre von den unteilbaren Obligationen nach dem BOY, DW. Göttingen 1900
        <pb n="528" />
        88 430—432.

519

bterer aus dem Delitt zum Srjaß desfelben Schadens verpflichtet wird. Im der z3it.
SNijch. prüft das RG. die —m ob eine jolche unedhte Solidarität aud) dann anzunehmen
it, wenn für die olgen eines Unfalls zwei Senn a, ber eine aber nur aus
dem Saftpflichtgejeb, der andere nur aus dem Beförderungsvertrage dem Verlekten
IOadenserf, aßpflichtig mären. E3 verneint die Frage, wenn die beiderfeitigen Verpflichtungen
nur fachlich aus demielben Tatbeftande als dem Entftehungsgrunde der Schadens-
&amp;)aßpflicht entfprungen find; zweifellos fei aber ein En Sefamtfchuldverbältnis
anzunehnien zwijchen zwei Eijenbahnunternehmern, welche beide für einen Unfall aus
dem S 1 Saftpfl®. haften, wenn auch daneben für einen von beiden noch ein weiterer
Schuldarund (Bertragzhaftung) zutreffe. (Der Berlegte hefand fich bei dem Bufammen-
oß eines Motorwagens der Klägerin mit einem Straßenbahnzuge der Beklagten auf
dem Motormanen). Daher wurde dom RG. auch in diefem Falle das mit dem ®efamt-
Iuldverhäftnijje verknüpfte Ausgleichungsrecht zwifhen beiden Eifenbahnunternehmern
Anerfannt. Mal. auch Neumann, Sabhrb. V (1907) S. 183 Nr. 8.
8 432.
‚Haben Mehrere eine untheilbare Leiftung zu fordern, {o kann, Jofern fie
Nicht Gefammtaläubiger find, der Schuldner nur an alle gemeinichaftlich Teiften
und jeder Gläubiger nur die Leiftung an alle fordern, Ieder Gläubiger fann
verlangen, daß der Schuldner die gefhuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt
Oder, wenn fie fich nicht zur Hinterlegung eianet, an einen gerichtlich zu De:
ellenden Verwahrer abliefert.
Sm Nebrigen wirkt eine Thatjache, die nur in der Perjon eines der
Ölänbiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
&amp;. I, 389; IL, 874; IIT, 426,
_ £. Mehrheit der Gläubiger einer unteilbaren Leitung: Wenn mehrere eine
yuteilbare Qetitung {Oulden, fo find He fraft Gefeges Sefamt{chuldner S 431). Haben
gegen mehrere eine unteilbare Leiltung zu forbern, fo find fie Gefamtgläubiger nur,
wenn ein joldhes Verhältnis rechtSgefhäftlich oder ES beitimmt
it. Eine reohtsgefchäftliche Gefamtgläubigerfchaft i{t felten. Bal. oben S. 488. Yn5-
befondere liegt keine Gefamtgläubigerfhaft vor im Falle des $ 2152 (Subijektiv-alternatives
Schuldverhältnis), wohl aber tritt gejeBlich SGefamtgläubigerihaft ein im Sale des $ 2151
Unmöglichkeit oder Verläumni8 der Wahl bei einem Wahlvermächtnts), ferner in den
Sällen, in denen mehrere die Erhillung einer Auflage als Gefamtgläubiger fordern
fünnen (88 525 M6f. 2, 8 2194). Sofern die Gläubiger einer unteilbaren Leiltung
richt Gefamtgläubiger find, gelten für fie die Borfchriften des 8 432, |
(ei 1. Der Schuldner kann nur an alle Gläubiger gemeinfdhaftlich
‚eilten. Sr mird dadurch nicht von feiner MNerbindlichkeit befreit, daß er an einen der
Öläubiger die Leiftung bewirkt, e8 fei denn, daß diefer von allen andern Gläubigern zur
Empbfangnabme der Veiftung ermächtigt war. S. auch unten Bem, 4.

8 er Oläubiger fanıı nur fordern, daß der Schuldner an alle
leijtet. inerfeit8 fann alt ein einzelner Gläubiger En verlangen, daß der Schuldner
an ihır oder an einen der andern @läubiger leiltet, anderfeits ift e8 aber EL not
wendig, daß Jämtliche Gläubiger zum Fordern der Leiltung zufanımenwirken. CM. H, 172).
Seder Gfäubiger kant Alage erheben auf Verurteilung des Schuldners zur Qeiltung
an alle. Sreilih wirkt das recht8fräftige Urteil nicht für und nicht gegen die anderıt
Säubiger, (S, unten Ben. 4). .

$. I entbielt in $ 339 bl. 1 Sag 2 die Beftimmung: „It das Schuldverhältnis
don der Art, daß durch die Leiftung an einen Gläubiger auch die Hbrigen befriedigt werden,
fo it jeder Gläubiger zur Forderung der ganzen Leiftung berechtigt.“ Gedacht war hier
3. 3. an die Heritellung eines allen Gläubigern dienenden Werkes. Die Il. Komm. hat
diefen Saß als jelbftverftändlich geftrichen. (RP. 1, 466.) In der Zat Teiftet im einem
foldhen Salle der Schuldner, wenn er die Leiftung überhaupt bewirkt, der Natur der Sache
nad an alle Gläubiger. €8 verlangt deshalb auch der Gläubiger, wenn er 3. DB. die
Seife eumg nn allen @Gfäubigern dienenden Werke8 verlangt, nichts anderes al8 bie

tung an alle.

Sall8 die Gläubiger ihre Forderung zufammen KHagend geltend machen, werden
Re Se 8 59 BO. ” ,

, 3. Beiteht die Leitung in der Herausgabe einer Sache (5 90), 10 fönnte ein
einzelner Giäubiaer die Bewirkung der Leiftung dadurch hösmillia vereiteln, daß er feine
        <pb n="529" />
        520 VI. Übidnitt: Mehrheit von Schuldnern und Släubigern.
Mitwirkung zur Empfangnahıne bermweigert. Den hieraus den übrigen Gläubigern drohenden
Nachteilen foll durch die von der II. Komm. aufgenommene Beftimmung des Abf. 1 Sn
vorgebeugt werden. (PR. I, 446.) € wird in diefer Beftimmung jedem Gläubiger Te
Befugnis eingeräumt, zu verlangen, daß der Schuldrer die gefchuldete Sache für {fi %
Släubiger hinterlegt oder, wenn Ne fich nicht zur Hinterleaung eignet, an einen gerichtli
zu beftellenden Verwahrer abliefert. ie gefeß-
a) Die Hinterlegung kann jeder Gläubiger verlangen, auch wenn die gele
lichen Borausfebungen einer folden (8 372) nicht vorliegen. ten
Kommt der Schuldner dem Verlangen des Gläubiger8 nach, {o tre aM
für ihr die Wirkungen einer rechtmäßigen Hinterlegung (88 378, 379) gege
über allen ®läubigern ein. a. eier
Ohne Aufforderung durch einen Oläubiger it der Schuldner zur ONE TE
legung bloß beim Borhandenjein der gejeklichen Ab beredh N $
Beim Abnahmeverzug auch nur eine8 Oläubigers iteht dem Schuldner 32)
Recht zur CN nach 8372 Saß 2 zu. (Cbenfo Wlanck Bem. 2 zu 54: %
Wenn die gefhuldete Sache zur Hinterlegung nicht geEIANE)
ift, Fann jeder @läubiger verlangen, daß der Schuldner diejelbe an em
gerichtlich zu Dbeftellenden Verwahrer abliefert. Durch die WHoliefer ung
an den Verwahrer wird der Schuldner eben{o befreit, wie wenn er an 0
gemein|chaftlidh geleiftet Hätte, SFndefjen wird bier immer die YUnfforberung
durch einen der läubiger borausgefjeßt. Wird eine folche nicht an en
Schuldner gerichtet, 1o erübrigt dom für den all, daß er fichH durch Hinter-
‚Tequng befreien will, nur das Verfahren nach S 383. N
Sür die Beitellung des Verwahrer8 und die Heltfeßung einer etwnigen Berglitung
TO Se das Amtsgericht zuftändig, in beiten Bezirk die Sache fio befindet.
# 4. Defreiend für den Schuldner gegenüber allen Gläubigern wirken
alfo nur:
a) bie an alle Ofäubiger gemeinfchaftlich bewirkte Leiftun a;
b) die für alle Gläubiger erfolgte Hinterlegung, wenn der Schuldner M
einem ©läubiger hiezu aufgefordert wurde oder die gefeßlichen Boraus-
JeBungen der Hinterlegung vorliegen; I .
die Ablieferung der Sache an einen gerichtlich beftellten Berwahrel
wenn bie Sache ih zur Sinferlegung nicht eignet und der Schuldner vo
einem der Gläubiger zur ölieferung aufgefordert worden ift. Ne
Mile übrigen Tatfachen, die nur in der Verfon eines der GTäubiger
eintreten, wirken nur für und gegen diefen ©läubiger, aud wem fie 1
und gegen einen Gejamtalänbiger objeltip wirfen würden. Dies muß angeficht$ er
Maren Beftimmung de8 S 432 Abi. 2 au) für den Annahmeverzug des Gläubiger
CT (Cbenfo Pland Bem, 2 und 3 zu S 432, Dertmann Bem. 3 zu 8 432; Enneccerus
chrb. 4./5, Aufl. S. 256 Anm. 11. Dagegen Iafen Cofack 8 119 Note 14 und ebenfo
B. I, 446 den Annahmebverzug eines Sfäubiger8 gegen alle Slänbiger wirken.) .
5. Umivandlung der urjprünglich unteilbaren Seijiung in eine teifbart
Die Sonderbeftimmungen de3 8 432 haben ausfohließlich ihren Grund in der Unteilbarfei
der Leiltung. Fällt dieje weg (3. B. wenn an die Stelle der unteilbaren Leiftung ar
Wertserfaß oder Schadenserfaß tritt), {vo fritt wieder die Kegel des 8 420 in Safe
wonach im Zweifel jeder der Gläubiger nur einen gleichen Teil zu fordern berechtigt
Val. Be Nechtöfrait S. 24, Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 257 Ziff. 6. Un 1.
An]. KOS. Bd. 67 S. 273 ff, Sur. Wichr. 1908 S. 119 Riff. 20, Recht 1908, 1 Riff. 1772 1.
‘unter Bezugnahme auf VB. I, 444 I |
IX. Unterjchied der unteilbaren Forderung von der SGejamthandforderung:
Val. Vorbem. S. 489 oben. Eine mit S 432 of. 1 übereinftimmende VBorfehrift, wird in
$ 2039 für das Verhältnis zwifchen mehreren Miterben und dem Schuldner eines Hin
ea ee gebörigen Anfpruchs gegeben. Val. auch die Beftimmung des &amp; 1079 hezualid
e5 Nießbrauchs. a
Sm übrigen ift die Sefamthandsforderung mit der Gemeinfchaftlichkeit des S 452
nicht identifjdh, 8 432 alfo bei den Gemein{dhaften zur gefamten Hand, Au Tomeit es
iO um unteilbare Zorderungen handelt, nicht anwendbar. Val. Vorbem. IV 6,
S, 489; Zur, Die Notwendigkeit der Streitgenofienfchaft, München 1906, S. 36 ff, 49 ff.
Dies wird verkannt in ROT. Bd. 70 S, 32, Sur. Wichr. 1909 S, 49 Ziff. DE
(Die Entfheidung wendet den S&amp; 432 allgemein. auf die Berechtigung der gefamten Han
felbit dann an, wenn der Segenitand der gefchuldeten Leiltung ein teilbarer ift.) Michtiger
m. €, Frankfurt in Recht 1908, II Riff 489.

3}
        <pb n="530" />
        Belonderer Ceil

Ss

433—661, 705—758, 779—811

erläutert

HD?

Dr.

Karl Bober:

38 662—704, 759—778, 812-—853

erläutert

DO1T
Dr. Cheodor Engelmunut.
        <pb n="531" />
        <pb n="532" />
        VII Aofdohnitt: Einzelne Schuldverhältnifje, Einleitung.

523

Siebenter AbfOnitt.
Sinzelne Schuldverhältnifie,
Sinleitung.*)

‘Von Dr. Karl Kober.)
1. In nicht weniger al38 25 Titeln behandelt der 7. Abionitt des II. Buches des
868. eine ganze Reihe einzelner SchukldverhHältniffe, ohne hGiebei ein be:
kimmtes Syftem in der Reihenfolge einzuhalten.

. Ihrem inneren Wefen nad find e8 teils SHuldverhHältnijfe aus Verträgen,
teil8 jolche au unerlaubten Handlungen, Die in der Doktrin deS gem. R. Hblih gemwejene
Weitere Ausjdheidung don Scohuldverhältnifjen aus vertragZähHhnliden und delikt3-
berwandten Beziehungen (obligationes ex auasi contractu und quasi delicto} findet
GG dogmatifch nicht wieder vor.

Sm Berhältniffe zum gem. N. fällt die völlige Befeitigung der condictio furtiva und
der actio de in rem verso auf (vgl. Borbem, 2 vor $ 812 und Vorbem. 11 vor S 677); ferner
{t befeitigt der landrechtlide Verwaltungsvertrag; vgl. hierüber Sholmeyner, Daz Recht der
Hinzelnen Schuldverhältniffe S. 2 ff. und Bem. 4, c zu $ 662.

Der € I enthielt in den SS 681, 682 noch hefondere Boridhriften über das Schuld-
Derhältnis aus einem VBerpfändungsSvertrage, d. h. dem Bertrage, durch den die
Verpflichtung, ein Bfandrecht zu beftellen, übernommen wird (vgl. M. II, 684 F). Die
IL Romm. ftrih dieje Beftimmungen; vgl. BP. II, 488 ff. Die Abrede {ft hier regelmäßig eine
Entgeltlihe, da ja die Mreditgemährung für die Hegel nur gegen die Beftelung des
Bfandes erfolgt, jo daß die SS 493, 445 Hierauf Anwendung finden Können, val. Norbem. II
bor 88 1204 ff. und au Dertmann Borbem. 2 S. 369,

2, Die lange Meihe verfhiedenartiger Schuldverhältniffe, welde das BGB. in diejem
7. Übignitte regelt, Hit aber nicht abfhließender Natur. Das BehHandelte ftellt nur eine große
Anzahl von Grundtypen dar, wie fie im altäglidHen NechHtsleben aut Häufigften vor-
bmmen. Diejen Wnnen noch viele andere Schuldverhältnifie angereiht werden. €
Änden fich jolde vor allem

a) im BOB. felbit an anderen Stellen behandelt und zwar fjowohl im Fa
milientedhte (Unfpriüde zwijhen Ehegatten, Eltern und Kindern, fonitigen
Verwandten, gegen Bormünbder 2.), im SadhenredHte (3. DB. SGrundjhuld-,
Hypothef- und MRentenjhuldverhältniffe), im Erbredte (Haftungen des
Erben 2C.). Weiter ergeben [id bejondere Arten von Schuldverhältnifjen auch
aus dem GHandelZgejegbuche (z. B. Handel8kauf) und anderen jpeziellen
NeidHSgefegen (Heijpielsmweife Aniprücde aus den Urheberrechten verfhiedener
Art, aus dem RKeichZHaftpflichtgefeße, die Anfechtung von Rechtshandlungen
außerhalb de3 Konkurie8), wie nicht minder
au8 neben dem BOB. noch in Geltung ftehenden Lan deZgejegen (wie 3. SB.
dem LandeSgefinderecht, den landesrechtlihen Beftimmungen über den Leibges
dingZvertrag). Dazu kommen nod)
die verfhiedenen jonjtigen Yertrag3Zverhältnijfe, welde nach
dem Herrichenden Grundjage der Bertragöfreiheit von den beteiligten Rarteien
jelbit ihren Mechtsbedürfniffen ent|predhend aufgeftellt und au8geftaltet
werden können. Das BOB. {priht ja audj in der Neberihrift des
Nbichnitt2 aunur von „einzelnen Schuldverhältnifien“ und nigt von „den

S

*) Bejondere Literatur über einzelne Schnuldverhältniffe im allgemeinen: Scholl.
Meyer. Das Recht der einzelnen Schuldverhältniffe im BSGB., 2. Aufl. 1904.
        <pb n="533" />
        ZA

VII. WbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
einzelnen Schuldverhältniffen“ (7. auch M, II, 321). Dieje Bermehrungsfähigkeit
ift freilid nit fdOranfen1o8 (vgl. die gelegentliche Bem. in M. IL, 320).
Sachlidhe Grenzen find darin namentlich im allgemeinen gezogen durd BOB.
8$ 134, 188 mit ihren Vorfhriften zur Wahrung der guten Sitten und
über gejeßligde Berbhote.

Zur Ergänzung de8 rechtligen Inhalt8 und zur näheren redgtlidhen
Beurteilung fönnen die allgemeinen gejeßligen Vorjhriften {owie
auch verwandte Borfchriften in analoger Anwendung Herangezogen werden,
vgl. Dertmann VBorbem. S. 2 und 3, Goldmann-Lilienthal S. 467.

Im übrigen {ft zu beadten, daß auch die im BGB. nicht befonder8 geregelten
Schuldverhältnifie, die {og. unbenannten Verträge, Logify=[yjtematiid
auf gleider Nechtsjtufe mit den benannten Verträgen ftehen und daß daher
legteren feinerlei Borrang oder Vorteil vor erjteren eingeräumt werden
darf, vgl. Meidel, Die Schuldmitübernahme S, VII (Vorwort).

Ueber die befirittene Frage, ob e8 im geltenden Privatrecht einen befonderS
gearteten Garantiebertrag gibt, vgl. Bem. 4 zu 8 306, Mot. IT, 658, Windidheid-
Ripp, Band. Bd. 2 S. 817 {f., Eojad I 8 159, II, Pland VBorbem. III, 2 vor
S 765, Dertmann Bem. 2, A zu 8 676, Dernhburg 8 292, Crome 8 300, Gold:
mann: Silienthal S. 811 Anm. 2, Stammler, Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 69
S. 1 f., Müller und RegelSberger in Iherings Yahrb. Bd. 48 S. 201 fi., ROE.
Gb. 61 S. 157, Recht 1907 S, 814, Fur. Wichr. 1903 Beil. S. 141, 1907
S. 174, 1908 S, 676, Wienjtein, Garantievertrag nach geltenbem Brivatrecht,
Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 S, 1 ff, Schneider, Bayr. 3. f. RN. 1909 S. 2 ff.
Ein fjelbjtändbiger Garantievertrag wird jeweil8 dann angenoMMeN
werden fönnen,. wenn für einen. beftimmten. ErFetg-eingeftandent Wir
(vgl. insbej. ROSE, Bd. 61 S. 157, 160 und Recht 1905 Nr. 652) oder aber
au eine beitimmte SchadenZgefahr übernommen wird (vgl. NOS. Dom
24. September 1906, Gruchot3 Beitr. Bd, 51 S. 595). Bejonder&amp; zu, beachten
Sfeibt die Abgrenzung gegenüber der Bürgfhaft, die im Berkehräleben nidt
jelten mit einem ®arantiebertrag verwedhjelt wird (mie aud) umgefehrt mandımal
ein wirklicher Garantievertrag fi fäljhlih als Bürgichaft ausgibt), € fommt
hierbei immer auf den näheren Inhalt der Verpfligtung an. Die Garantie“
leiftung für die BaHlungsSfähigkeit eines Schuldner8 bleibt aber ftet$
Bürgihaftsvertrag. Baal. hiezu RGE. vom 26. Oktober 1908 hei Warneyer
Erg.-Bd. 1909 Nr. 87 S, 81, RGE. vom 29, Oktober 1909 in Kur. Wir. 1909
S. 722 Nr. 13, 1910 S. 231 Nr. 8, L3. 1910 S. 80; ferner Meichel, Die
Schuldmitlibernahme S. 306, 307 und die Borbem. 6, b vor 8 765.
Wegen der Garantieübernahme beim Kaufe vgl. Bem. IV, 13 zu $ 459.
Ueber das Verhältnis einer Garantiefrift zur Frift de8 8477 val
Bent. 3, a, d zu 8 477.
Eine weitere Streitfrage geht dahin, ob fog. Gefülligfeitsverträge al3 eine
Sonderart von Verträgen anzunehmen find (vgl. hiezu v. Blume, Recht 1908
S. 649 ff, Krüdmann in Ihering3 SJahrb. Bd. 54 S. 107 ff. und Bl f. AU.
Bd. 74 S, 113 fi. Der verneinende Standpunkt Krüdmanns, der dafürhält,
daß in diejem Rahmen mit den allgemeinen Bertragstypen, mie Auftrag, Leibe,
Berwahrung, Sohenkung und deren Mijgung, auszulommen fjei, dürfte ZU
billigen fein. Vgl. au Borbem. IM vor 8 305, ferner Mein, Anzeigepfliht
im Sohuldregt S. 104 ff. und in Bl. f. RA. Bd. 74 S, 26 unter d. Val.
au GHöniger, Unterfudungen zum Problem der gemiichten Verträge Bd. 1
S, 332 ff. (f. unten Biff. 5).
3, Auch innerhalb des Sonderbereihs der einzelnen VertragStypen gilt
der Grundiag der Bertragsireiheit der Beteiligten, joweit nicht die Eigenfhaft einer GefeßeS-

Ay
        <pb n="534" />
        Einleitung. 525
Dbeftimnung al8 einer zwingenden Red t8norm im Gegenjage zu den nadggiebigen
d. B. durch Vertrag abänderbaren GefeßeSvorfchriften hHindernd im Wege jteht. Welde Bor:
ISriften zwingender Natur find und welche nicht, läßt fiH im allgemeinen nicht fizieren. €$
muß die Ginzelvorfehrift inZ Auge gefaßt werden nach ihrem Wortlaute („muß“, „fol“, „kann“
Ww.), nach ihrem Charakter, ihrem Sinne, ihrer Zwedbeftimmung. Borfjhriften, die beftimmt
lnd, große gejeßgeberijde Prinzipien zu verwirklidhen, den Rücfichten auf die Sffentlichen
Önterefjen oder jittligHen Ideen Rechnung zu tragen, rechtliche Mikftände zu beheben, find im
Öweifel al3 mit zwingender Wirkung ausgeftattet anzufehen. Vgl. Hiezu Müller in Bl. f.
RA. Bd. 66 S. 1 ff. und 21 ff. und EhrliH, Das zwingende und nicht zwingende NMecht

, 4. Selbftverftändlih bilden die allgemeine Grundlage der Einzelobligationen
die Dorausgehenden 88 241 ff., jedoch nur infomeit, al3 nicht daS Gejeß befondere Normen
bei den einzelnen Obligationen aufftellt. Legtiere8 tritt insbefondere bei Kauf und Miete
Gerbor. Dieje Konkurrenz zwifdhen den allgemeinen und den befonderen Normen bietet freilich
Nict felten im Einzelfale Schwierigkeiten. Eine befondere Streitfrage diefer Art liegt 3. B.
darin, ob im Rahmen der Sinzelobligationen eine auZgedehnte allgemeine Shadens-
DT a6hFIict beiteht „der nicht; val. in diefer Hinficht Bem, III zu 8 276 und Borhem. 5, €
Dr S 459
5. Die Lehre der BVerfkvagsSverbindungen und der gemifchten Verträge ift erft noch in
der Entwicklung, fie murde bisher fajt nur hei Einzelfragen (fo inZbef, bei der Miete, vgl.
Bem. I, 8, o zu 8535 und beim Dienftvertrag, vgl. hierüber Borbem, IV, 13 vor 8 611)
Sehandelt. Aus der Literatur {it anzuführen: Zotmar, Arbeitzvertrag Bd. I S. 176 ff., 686 ff.,
Müner in YheringS SJahrb. Bd. 48 S. 223 ff., Negel8bherger dafelbit S. 453 f., SG. Rümelin,
Dienft: und Werkvertrag S. 320 ff., Blocijzew8ti, Bermengung von Vertragstypen, 1905 (Difi.),
$öniger, Borfiludien zum Problem der gemifchten Verträge, 1906 (Freib. Diff.)., Sinen
Guten Neberblid über die Lehre gibt Ennecceru8, Lehrb. d. Bürgerl. R. Bd. 1 8 323, wojelbft
are Unterjheidungen aufgeftellt werden. Vgl. weiter Höüniger, Unterfudhungen zum Problem
der gemijchten Verträge; Hievon ft bisher (1910) Bd. 1 erfhienen, der die Richtlinien zur
Techtligen Beurteilung der gemijchten Berträge im praftijgen Einzelfall aufmweift.

6. Neu it, insbeiondere im Berhältnis zum gem. M., die Aufftelung befonderer
Borfehriften für Verträge über Grundstücke, die Hei der Miete, Pacht und der Gewährleiftung
&amp;ingeflochten find und die Anfänge eines Ymmobiliar-Obliqationenrecht2 bedeuten;
Dal. Scehollmeyer a. a. OD. S. 5.

7, Soziale SGefichtapunkte find namentlig bei der WohHnungsmiete und Dienfimiete
Bineinverwoben ; e3 mag hier qendiagen, in&amp;befondere auf SS 544. 559. 617 und 618 mit
Dem, zu verweifen. .

8, HinfichtlihH de8 Internationalen PrivatrechtS enthält dazZ ESG. nur in Art. 12 eine
Befondere Beftimmung betr. unerlaubte Handlungen; im übrigen it davon auszugehen, daß
für Schuldverhältnifje au3 Verträgen wie nach früherem Rechte der Wille der Parteien in
erjter Linie maßgebend ift (e8 i{t unter Berücjichtigung der früheren ge[Häftligen Beziehungen
der Bertragsihließenden und der zur Zeit des VertragS[Hluffes gegebenen Sachlage zu prüfen,
0b nicht die Parteien das von ihnen begründete BertragSverhältni3 einem einheitliden Rechte,
ebentuell welchenı haben unterwerfen wollen, namentlidh was {ie bei vernünftiger und billiger
Berücfichtigung aller Umftände mutmaßlih über daZ anzumendende Recht beftimnıt Haben
Mürden, wenn ihnen die Frage entgegengetreten wäre; vgl. inSbhejondere NOS. Bd. 68 S. 205
und die Zitate dafelbjt, audy Warnevyer Erg -Bd. 1910 S. 259 Nr. 248); wenn diefer aber im
Einzelfalle nicht feitzuftelen ijt, jo wird e&amp; auf daZ Recht de8 Erfüllungsortes anzu
fommen Haben, vgl. Bd. VI Bem. II, C, a zu Art. 11 ESG. Wegen des Kanfes vgl. im
befonderen no VBorbem. VII vor $ 433.

9, Neberannadborfchriften enthalten die Art. 170—179 E®.
        <pb n="535" />
        aA

VIL Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

Sriter Titel.
Kauf. Tanfdh. *)
(Erläutert von Dr. Karl Kober).
Vorbemerkungen,

£. Den Begriff des „Kaufes“ behandelt das BGB. im wejentligen in dem bisher im
RechtSleben üblidgen Sinne, Der Kaufvertrag dient al8 zmweifjeitiges Nechtögejhäft
dem individuellen WertZumfahe von Sachen oder Rechten gegen Geld (lebtere3 ift hier
das Wefentliche, vgl. Bem. VI zu 8 483). Findet diefer Umjaß wiederum gegen andere
Sachen oder gegen andere Rechte {ftatt, jo legt Tanfh vor.

Den Taufch behandelt das BOB. in demfelben Abihnitte mit dem Kaufe, weil €
beide NMechtsgejhäfte den gleidhen Borfhriften unterftellt, Deshalb erledigt e&amp; auch den
Taufh nur mit dem Inappen Anhängeparagraphen 515.

Neber Schuldübernahme in partem pretii dgl. 8 415 mit Bem.

HL. Die in dem 7. AbfoOnitte unter Titel 1 BGB. enthaltenen Borfchriften über den
Kauf (SS 433—514) gliedern fig in drei UnterabjOnitte, nämlich

A, Allgemeine Borfchriften, SS 433-—458,

B. Gewährleiftung wegen Mängel der Sadhe, 83 459 —498,

C. Befondere Arten des Kaufes, nämlich

Kaufnadg Probe und Kauf auf Probe, 88 494—496.

Wiederkauf, 88 497—503,

Vorkauf, 88 504—514,

DHiemit find übrigenZ die Gejamtbejtimmungen Über den Kauf noch nicht abgefchlofen ;
denn vor allem jdheidet das BGB.

1. die bejonderen Vorfdhriften über den Erbihaftskguf aus dem zweiten
Buche auZ und ftellt fie am Schluffe de8 fünften Buches (Erbrecht) ein mit den SS 2371 bi
2385. Weiter find:

2, au noch jonftige Sp ezialbeftiimmungen des BGBL. heranzuziehen, wie 3- B.
die Zormborfchriften der 88 311, 3192, 313, in{ofern fie Raufverträge über das gegenwärtige
Vermögen de8 Berkäufer2, über den gejebliden Erbieil oder den Pfilichtteil unter aqefebfichen
Erben, und ganz befonder8 über Grundititcke mitberühren.

Hauptfächlih kommt aber in Betracht, daß

3, au das Handelsgefjeghuch in den 83 373—382 eine Reihe von Spezial:
beitimmungen über den Handelskauf aufgeftellt hat.

„HandelsSfauf“ {ft ein beftimmter, abgehloffener Begriff. Derjelbe {ft nicht gleich -
bedeutend mit „Kauf al? Handel&amp;8ge[Häft“, jondern enger. Cbhende8halb fallen unter 8$ 878
bis 382 HS. aud nicht jchledthin alle Käufe, weldje fiG a3 GHandelSgejchäfte daritellernt,
jondern nur ioldhe, welche eine heitimmte Harakteriftijde Befdaffenheit aufımeilen, die eben
gerade den Begriff des „Handelskaufs“ ausmacht.

*) Siteratur im allgemeinen (die befondere Literatur val. zu den ein?
zelnen Baragraphen): Zum früheren Rechte j. Bed mann, Der Kauf nad) gemeinen
Rechte, 3 Bände, 1874, 1884, 19U5 und 1908 (Dertmann) und Garei8 in Endemannz Handbuch
des Oandelsrecht3 Bd, 2. S, 546 ff, 1882. Zum neuen Rechte: Emertch, Kauf und Wert
HieferungSvertrag nad dem BOB, (Fiicher, Zwanglofe Hefte Bd. 4 Heft 2); Frankenburg er
in Bl. f. RU. Bd. 65 S. 409 {f.; KuhHlenbhedk in Sur. Wichr. 1899 S, 601 ff.: Kaufvertrag;
Düringer-HSadenburg, Kommentar z. HGB. Bd. 3 S. 1 ff. [owie die Exturfe, und
Bem. in Staub3 Komm. z. OGB., insbe]. zu S 377 HGB.; Tränfkner, „Kauf „m
Jächt. Arch. Bd. 9 S. 81; BVilugky, Doppeljeitige Realverträge al8 Mafengeihäfte,
Ar. f, bürgerl. R. Bd. 27 S. 100; Springer, Der Kauf nach deutihent Rechte,
Reibzia 19067
        <pb n="536" />
        1. Titel: Kauf Taufh. Vorbemerkungen.

527
8 befjondere Merkmale des Gandelskauf8 find Hervorzuheben:
a) Mindejtenz einer der beiden vertrag[Hliekenden Teile muß Kaufmann jein,
b) der Kauf vder Verkauf muß entweder zum Betriebe des Handel2Zge]Häfts
de3 ihn abidhließenden Kaufmann? gehören oder wenigjıens im Betriebe des
HandelSgewerbeS von diejem Kaufmann abgefhloffen jein,
der Gegenftand des KaufeS muß entweder in einer Ware oder in einem
Wertpapiere beftehen,

Näheres f. bei Staub, Komm. z. HGB. im Erkur3 II vor 8 373 und Bem, I, A zu
$ 377. OGB., fowie bei Diüringer-Hadhenburg a. a. OD.

Yeber eine befondere Art von Handelskauf, den Bierlieferungsvbertrag zwijden Brauer
und Wirt, f EG. z. HSB. Art. 18 und für Bayern bayr. AG. z. BOB. vom 9. Juni 1899
Urt. 13 und 14 (vgl. Genle-Schneider zu diejfen Art., ferner Dertmann, Bayr. Sandesprivatr.
S, 198 ff; |. audg allgemein Bem. I, B, 3 zu 8 440, ferner Pohl, Die jurijtijhe Natur
de8 Bierlieferung8SvertragS, Bonn 1904, Staub, Exkur8 zu 8 346 Unm. 10 und Schulze-Befle,
Der Bierlieferungsvertrag, Berlin 1909. HinfichtlidH der notariellen Beurkundung
Dgl. einerjeit® bayr. Oberft. LS. Bd. 7 (n. F.) S. 476, anderjeitZz ROSE. Bd. 64 S. 35 und
Dennler in bayr. Not. Ztihr. 1907 S. 102, AuZ der Praxi8 vgl. ferner aud) bayr.
Öberft. 26. Bd. 9 (n. F.) S. 229 (ein Bierlieferung3vertrag liegt au dann vor, wenn
Über die Menge de3 zu liefernden Biere8, den Prei8 20. hefondere Vereinbarungen erit Dors
behalten wurden).

Gemäß S 381 Abi. 2 HGB. foNlen die Sondervor[dhriften des HGB. au Anwendung
Anden, wenn auS einem von dem Unternehmer zu befhaffenden Stoffe eine nicht
dertretbare beweglide Sache hHerzuftellen ift.

Soweit die Handelsredhtliden Sonderbejtimmungen für den Handel8kauf reichen,
Immen in erfter Linie diefe, im Ubrigen die allgemeinen Regeln des BGB. über den Kaufs
Vertrag zur Anwendung. Die Sondervorjhriften beziehen fig hauptfächligh auf die
Rechte des VBerkäufer3 bei Annahmeverzug des Käufers (SS 373 ff.), den Spezifikationskauf
(8 375), den Kauf al8 Firgefchäft (8 376), die Nügepflidht des Käufer8 bei zweijeitigen Handel&amp;-
läufen (88 377 {f.), die Aufbewahrungspflidht des Küuferz bei zweifeitigen Diftanzkäufen
(&amp; 379), {owie .den Abzug des Taragewicht® (8 880).

HI. Unterfcheidung des KaufeS von anderen Verträgen:

1. Ueber den Unterfchied zwifgen Kauf und Tanfech f. oben I und vgl. Hiezw ferner
Bem. V, 2, a zu 8 433. Sm übrigen ift no daran? Hinzuweijen, daß beim Kaufe
neben dem wejentliden Momente eine KaufbreifeS in Geld die Ausbedbingung ander»
Meitiger Leiftungen nicht ausge[Hkoffen ft, vgl. Bem. VI zu S 433 und 85 473, 507

2, GHinfichtligd einer Schuldübernahme in partem pretii f. $ 415.

3, Bei Verträgen, die verbraubare Sachen zum SGegenftande Haben (3. B. Gas
und Waffer-Bezug) wird im täglichen Sehen jehr Häufig der Begriff Miete angewandt.
Soweit hHiebei für den anderen Teil ein unmittelbarer Erwerb zum Verbrauche {ftattfindet,
liegt aber in Wahrheit Kauf und nicht Miete vor, 1]. hHiezu Bem, B, I, 1, b und 3. b zu
8 535. Val. aud Zende, GaslieferungSvertrag, Berlin 1907.

Wegen der Glektrizität f. im befonderen Bem. I, 4, a zu 8 581 und S 631 mit
Bem., jowie au Ben. 10 zu 8 598, ferner Schlecht, Das Recht der Elektrizität, Münden 1906,
Pileghart, Arch. f. hürgerl. R. Bd. 24 S. 316, Graßhoff, Die Elektrizität und ihre Stellung
im Sachaüterrechte de8 ZivilrechtS, Diff. 1908.

4. Sehr Häufig bereitet die UnterfHeidung zwiiden Kauf und Baht im Cinzelfalle
Schwierigkeiten, insbejondere wenn Bodenbejtandteile den Gegenjtand des Vertrags bilden,
bal. hierüber Bem. I, 4, a zu S 581, Neumann Vorbem. I, 4 vor S 433 und aus der Praxis
ROT. Bd. 6 S. 4 (auch für das neue Recht noch zutreffend) Fur. Wir. 1899 S. 462 (Pacht
eine8 Steinbruhs oder Kauf) und 1909 S. 451 (die zu bredjenden Steine al8 ruht des
Ürunditücs &amp; 99): eine Neberlicht über ben Stand der Kudikatur findet ih in der Kur,

pn)
        <pb n="537" />
        528 VIT. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

Wichr. 1903 S, 181; vgl, ferner RGE. Bd. 26 S, 218 (hierin wird ausgeführt, daß für die
Hrage, ob die Neberlaffung beftimmter Erträgniffe eine3 Grund{tüds al3 Pacht oder Kauf
im Einzelfall aufzufajfjen jet, weniger die Bezeidnung des Vertrags für maßgebend 3U
zrachten jei al8 bielmehr die au3 dem gefamten Inhalte des Vertrags zu jhöpfende Ab-
jtct der Barteien), f. ferner RGE. Bd, 27 S. 279 (Ueberlaffung von Tonlagern) und aud
Entio. d. Öbertribunals Bd. 72 S. 187 (der fog. MildpadHtvertrag als Kauf).

5. Neber das Verhältnis des Kaufe zum Werkvertrag und zum Werklieferungs-
bertrage if. 88 631 und 651 mit Bem., wozu auch $ 381 Ubi. 2 HGB. (f. oben unter NH, 38)
anzuziehen ift; vgl. ferner Bl. f. RA, Bd. 65 S 515, Genle, Orenzbeftimmung awiichen
Kauf und Werkvertrag nach allgemeinen SGrundfägen und nad gem. R., Trier 1902, ROC-
in Bay. 3... Bo. 3 S. 172 (Lieferung eines Motorwagens ?), RGE, Recht 1907 Nr. 3472
(Lieferung von Kochherden). .

Im allgemeinen jet Hier noch bemerkt, daß der Jog. Sieferungsvertrag 5. % en
Bertrag, durch den fih jemand verhflihtet, einem anderen eine beftimmte Sache 3zU einem
beftimmten Breife zu verfhaffen, nicht al8 befondere Vertragsart im BGB. aufgefaht wird,
vielmehr den Vorfehriften über den Kauf unteriteht (wie nach altem Handelsrecht, {. Art. 338
663. ä F.); val. hiezu M. II, 319. a

Der 1og. Werklieferungsdertrag d. Dh. ein Vertrag, durch den fi der eine Zeil
verpflichtet, gegen eine vereinbarte Vergütung au3 einem von idm zu beidaffenden Stoffe eh
Wert herzuftellen, {ol den Borfchriften über den Kauf unterliegen und zwar vhne Einiqräns
fung, wenn die Herzuftelende Sache vertretbar ijt, dagegen mit au3 dem Werkvertragt
herübergenommenen Ubweidungen, fall8 e8 fih um eine nidt vertretbare Handelt. —
Wenn der Vertrag ein Handel8gefchäft {ft und die HerfteNlung einer beweglichen Sache de“
trifft, Jo gilt er redtlid als Handel8fauf, gleichviel ob e8 fich um eine vertretbare ode!
nicht vertretbare Sache Handelt, {. oben unter IL, 3. ve

6. Häufig bietet au die Unterfheidung zwijldgen Kauf oder Kommijfiondgefhäft
($ 383 O@B.) Schwierigkeiten, bgl. Hiezu Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 31, Staub, Komm. 44
&amp; 383 DSOB. und Sur. Wichr. 1907 S. 482, audg 23. 1907 S. 598,

7. Ueber Unterjheidung zwijhen Berpfändung und Verkauf beweglicher Sachen
val. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 123, Bd. 41 Nr. 86, NOS, Bd. 43 S. 394, ferner auch Bemt- 4
zu 8 1205 und Bem. VIII zu 8 929.

8, Bei einem auf längere Zeit gejhloffenen, den Vertrieb der Ware des einen Teiles
beziwedenden Vertrage Hat das RG. (Gruchot3, Beitr. Bd. 51 S. 954) daz Vorliegen eineS
Kaufvertrag3 und nicht eines Sejellfchaftsbertrags angenommen.

IV. HinfihtligH der Form Herricht daz Prinzip der FormfreihHeit, vgl. 8 125.

Berichtlicdhe oder notarielle Beurkundung (8 128) ift aber vorgefOrieben:

a) für eine Veräußerung des gegenwärtigen Vermögens, f. 8 311 mit Bem

b) für den Kauf eines Grunditüucks, f. $ 313 mit Bem.

©) für den Erbihaftskauf, {. S 2371 (hinfihtliG des Anteils eines Miterben
j. 8 2083),

d) gl. ferner au 8 312 mit Bem.

V. Die Normen des Allgemeinen Teiles finden auf den Kauf bielfacdhe Anwendung,
jo Bauptjächlid) die allgemeinen Beftimuuungen über Recht2gefhäfte und itber VBerträg‘
(SS 104 ff., 145 ff.), ebenjo aud) die Borichriften des ANaemeinen Teile8 der Schuldnerhält
niffe, in3bejondere SS 241 ff.

VI. Ueber Anwendbarfeit der Vorichriften über den Kauf auf andere Nechtsber:
hältnifje |. SS 445, 493, 915 (UNeberbau) mit Bem.

VII. Yeber daß internationale Privatrecht vol. zunäc{t allgemein Sinleitung 3
VIL. Abjdn, Bem, 8 S. 525, Au3 der reihSgerichtlidhen KRechtiprehung find folgende bejundere
Grundjäge Hervorzuheben (val. auch Bem. V zu 8 269, Neumann, Kedhtipr. d. RG. zu $ 433
Anm. YID:
        <pb n="538" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. Borbemerkungen. S 433. 529
a) Nach dem Mechte des Verkäufer3 beftimmt fih, mie er zu leiiten hat, nad

gleichem Rechte find auch die Folgen feiner nicht gehörigen Leitung
zu beurteilen, |. RGE, in Jur. Widhr. 1908 S. 192,
Die Frage, vb und unter welden Borausfjegungen der Käufer wegen mangel=
Gafter Befchaffenheit der Ware Befreiung von feiner ZahHlungspflidht vers
langen fann, {it nad) dem Rechte am Erfühunasorte des Käufers zu beantworten
(NSS. Bd. 46 S. 193).

2) Die Frage, ob der Käufer das Recht der Mängelrüge verloren Habe,
it nad) dem am Wohnjikge des KüäuferS geltenden Kechte zu bemellen
(Sur. Wichr. 1908 S. 192).

Wegen des AnjprucH eineS deutjhHen Kontrahenten auf Minderung
T RGE. Bd. 66 S. 73.

2) Wegen des Gericht8 ftande3 der Wandelungsfklage val, au Rammer-
ger. Bl. f, N. i. Bez. d. Kammerger. 1909 S, 83.

f) Wegen Anwendung des 8480 val. OLG. Hamburg Hanl., Ger3. 1909 S. 157.

I. Allgemeine BorfeOriften.

bh}

8 433.
8 Durch den Kaufvertrag wird der Berkäufer einer Sache verpflichtet, dem
Käufer die Sache zu übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verfaffen.
Der Verkäufer eines Nechte3 it verpflichtet, dem Käufer das Recht zu ver[Haffen
und, wenn das Recht zum Befjig einer Sache berechtigt, die Sache zu SSgeben,
Der Käufer it verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu
80hlen und die gefaufte Sache abzunehmen.
© I, 459; II, 375; 11, 427.
9 An die Spike der Beltimmungen über „einzelne Schuldverhältnifie“ ftellt das BOB,
den Kauf al8 dasjenige zweijeltige Nedht3gejäft, das im Rechtsverkehr nach
en Bedürfnifien des täglidhen Lebens das Häufigfte it.
LI. „Allgemeine Borfchriften“,
X Diefe find maßgebend für alle tatfä lich oder rechtlich beridiedenen
den des Aaufes, wenn und foweit fi darüber nicht Spezialbeitimmungen
Drfinden (vol. Vorbem. 11). Sie unfafllen die SS 433—458.

a) Sie gelten namentlich für den fog. Qieferungstfauf d.h. den Vertrag, durch
den {ich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache zu befdhaffen, Die er
zu diefem Zwede erft anichafft, val. hiezu Borbem. IN, 5, M. 11, Ad
8 381 of. 2, Staub, Komm. in Exturs 11 Yun. 4 vor S 378 D6B.,
Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 3 und ferner unten Bem. V, 1, b.
; _Neber den Sufzeffivlieferungsberirag vol. näher Bem. I, B, 3, d zu 5440,
‚n8bef. binjichtlich der Fragen des RKücktritt3und des ShadhenserjaßeSs.
Cm juriftifch-tedhnifchen Sinne it Dies ein einheitlicher Kaufvertrag
über der Gattung nach beftimmte Sachen, bei dent die Lieferung der are
im zeitlidh getrennten aten und für jede Kate abgefonderte
Bahlung zu erfolgen hat; durch dieje Zerlegung kommt aber der einzelnen
Hate gegenüber der andern eine weitgehende rechtlide Selbitändigkeit
zu, Dal. insbel. Müller in Oruchot, Beitr. Vd. 50 S, 508 {ff.; den Gegenfaß
bilden verfchiedene TED Qieferungberträge zmiidhen denfelben Barteien
über diefelbe Gattung von Waren).

Neber den Bierlieferungsvertrag vgl. Borbem. 11, 3 a. E.

9) Nach den allgemeinen Rechtsnormen i{t ferner der Regel nach der fog.
Hoffnungskauf (emtio rei speratae, emtio spei oder aleac, bedingter oder
unbedingter Hoffnungskauf) zu beurteilen. (Meber die Frage, was hier al8
Ranfsgegenitand zu gelten Hat, |. unten Sem. V, 1, if) „Das jzuriftifche
Weien diejer Verträge al8 gewagter Gejchäfte bedingt aber auch die Un=
mendung andrer Nechtsnormen, und in diefer Sichtung. Tind durcdhgreifende
allgemeine Beftimmungen nicht angängig“” Me. 11, 320. Die die Mot. a. a. OD,
biezu 11000 weiter hervorheben, veriteht fih bei Toldhen Berträgen bon felbit,

Staudinger, BGB. IIa (Schuldverbältniife. Kober: Kauf. Tanichh 5/6. Mur 8
        <pb n="539" />
        ©30

VII. Abinitt: Einzelne Schuldverhältntfje.
daß die Privatwılllür der Barteien bier nur fo weit reicht, als das
Seleß ihr feine Schranken fjebt (vol. in diejer Beziehung SS 184, 138, 30
309, 759, 760 BOB, ferner ROSE. Bd. 6 S. 290 ff. und Bd. 14 S. 84 ff.
IDwie Windfcheid-Kipp SS 385 Yr. 5 u. 387 Nr. 1). fauf
Diefe Vorfchriften gelten ferner im allgemeinen auch für den Bar ei
bei dem der Kaufpreis fogleich hei Empfang der Ware beglihen wird,
Kreditfauf (über die befondere Frage, ob die Kreditgewährung en
wieder rücdgängig gemacht werden kann, j. unten Bem. 1X, 1, b), En
den Pränumerationsfauf (Bezahlung vor Empfang der Ware; vgl. hiez
auch wegen der Frage der NMadnahme in Bent. IX, 1, a a. €. i
Eine  Getondere Streitfrage bildet, vb der og. Hand: oder Realkauf d. 5. fen
Kaufgelhäft, bei dem keinerlei Nbhrede zwifchen den Parteien Geller
wird, Jondern Lediglich ein unmittelbarer Austanfch der Gi te
}tattfindet (Beifpiele: Entnahme aus einem Automaten, Kauf von Sole
zeichen, Zahriarten, Kauf in modernen großen Warenhäufern), als wirkli
Kauf im Sinne der 88 433 ff. anzufeben ift. a {#
Bor verichiedenen Seiten wird dies geleugnet und ein b1oße8 HRG
gef Däft hierin erblidt (Austaufch zweier Traditionen, fonallagınat) äbe
inglidher D. bh. fofort vollzogener Vertrag), worauf 3. B. die undf0 en
über Gewährleiftung nur im Wege der Analogie Anwendung fin ©
follen. (Val. insbel. Bähr in Krit, Viertelifchr. %. 30 S. 386 ff. A
SO 225, ferner Dernburg Bd. 2 8 167 Riff, ML Endemann Bd.
‚€ Kann aber N anerfanıt werden, daß bier etwas anders in
al8 ein gewöhnlicher Maufvertrag, e3 wicdelt ih nur das Saufgefält 1)
rafch ab, Daß die Elemente zeitlich zujammenfließen; e8 ift immer eine N YUbE
offerte gegeben, wie auch eine Erfüllungshandlung auf beiden Seiten gefchieh el
Die Kaufsnatur macht fidh auch fofort geltend, Sobald irgend etima$ wicht
Ordnung geht 3. B. der Automat PR nach Einwurf des Geldjtücs! | ©
hier Staub im a vor $ 373 HOB. Anın. 37, Vertmann Vorbem. 5
vor S 433, Bland VBorbem. 2 zu S 433, Crome, Syltem 8 211 Ann 1
Düringer-Sadhenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 2, ing im Archiv }. bürgerl. N. 3 en
T un 8 die A. II, 318 ftehen auf diefem Standpunkt, zweitelnd dDageg®
‚Bon befonderer Wichtigkeit wird hier aber die Frage der Beweislaft,
vgl. hierüber unten Bem. IX, 1, f. 9
Ueber die Wirkungen eine8 bedingten Kaufs val. Bem. 1, 3 zu &amp; 446 un
Bem. IT, 8 zu 455.
Sesiglich des Spezififationsfanfs val. unten Bem. V,1,e. 49
or en Kauf in Baufeh und Bogen (auch en bloc:Rauf genannt) fin?
eine befonderen Normen gefchaffen worden; vgl. hiezu Dernburg BD.
S. 10; bezüglich des Gefahrübergangs |. aber Bem. T, 4 zu 8446. us oe
A ball. Recht 1908 ir. 2917. Allgemein folgt au3 der Natur diele
Kaufes, daß aus einem Minderwerte einzelner Gegenftände feine befonderen
Kechte abgeleitet werden Können. a
Wegen Spezieskauf und Gattungskauf vol. unten in Bem. V, dr
h) Neber die Unterjcheidung des Kaufes vom Werflieferungsvertrage 1. re
Dem. zu S 651, wobei außerdem auf $ 381 Abi. 2 HGB. hefonder8 hinzu“
weifen ift Sog. au Borbem. II, 3 und N, 5). 7
Bnfiotlig e8 {og. Dedungskaufs vol. ROS. Bb. 65 S. 82, Recht 190
883, Jowie Eriurs zu S 374 H@OB. Anm. 30 bei Staub, ROS. iM
„Hecht“ 1909 Nr. 446, L3. 1909 S. 321 und ferner Bent. 2, b zu 8 254. 4
s „Segen bes Sicherungstaufs val. Bem. VI zu S 929 und Ben.
zu $
„Ueber Kauf von Wertpapieren mit der Verpflichtung, fie währen?
einer gewiffen Zeit an der Börfje nicht zu verkaufen (Sherruerpflichtung
1. RNOEC, Bd. 72 S. 224. )
Wegen des fog. Binkulationsfaufs und der damit zufammenhängenden Recht
fragen vgl. insbef. Breit, Das U 1908 und in CB. 190
S. 886 ff., Slechtheim in Goldihm. Ztichr. Bd. 61 (1908) S. 510 ff. Kön
in Orudot, Beitr. Bd. 52 6. 286 4, Staub, Erhur8 vor &amp; 373 HOV-
Anm. 66, v. Bröcker, Bank-Archiv Bd. 8 S. 378, Hecht 1909 S, 240, er
mann Sahrb. Bd. VIT S. 191 ff, auch Ben, 5 zu &amp; 243 und Bem. 7 zu 8 267-
Man verftebt hierunter die vom Berkäufer ausgehende Doppelanmweihung
inhaltlich deren der eine Angewielene ermöächtigt wird, die verkaufte Ware

N
        <pb n="540" />
        1. Titel: Kauf. Taufdh. S 433. 531
gegen Bablung der Vinkulationsfumme das ift 3. DB. ein auf Die Ware
gegebener Borfchuß) dem Käufer zu überliefern und der andere Angemiefene
(der Käufer) ermächtigt wird, den Preis (ftatt an den Verkäufer) an den
Areditgeber oder Dispofitionsbefugten zu zahlen und dafür die Ware (Zug
um Burg) zu empfangen, vol. Gareis, Sehrb. d. HR. S. 393.

Sa des Kaufes auf Abruf vol. die eingehenden Ausführungen von Zander
in Öruchot, Beitr. Bd. 52 S. 304 ff. ,

Unter der Abrede „auf Abruf“ wird das zeitlich begrenzte Recht
des Räufer8 verftanden, den Zeitpunkt der Leiftung dem Berkäufer bindend
vorzufchreiben. OrdnungSmäkig wird in dem Vertrage die Frift ausdrücklich
beftimmt, bis zu deren Ablauf der Abruf zu bewirken ift G. B. auf Yoruf
bi8 Ende 1910). Mangels einer EA eb ent{heiden die
näheren Umftände des Merirags und des eidhäftsverfehrs der Parteien,
Jomie die FM vgl. näher Zander a. a. Ö. Aus der Praxis val.
hiezu DL On in Hanj. Ger3. 1907 S. 263 und Recht 1907 Ir. 3268
Älloyales Verhalten des Aorufenden), DLG. Colmar ‚Recht 1907 Yr. 1004
und Ripr. d. DLG. Bd. 12 S. 54 (für den „Bedarf”_ift die Erwartung zur Zeit
des Bertragsichlufes maßgebend), RKOES. in 23.1907 S. 287, Seuff. Arch. Bd. 63
S 8Nr.6 (Aoruf alz Teil der AWonahmepfliht? val. unten Sem. 1X, 2, e, 88,
f. dafelbit auch über Verwechslung von Abruf und Monahme), Ripr. d. DLG.
(Hamburg) Bd. 16 S. 386 (Abruf im Nachiahre), fowie ferner Arankenburaer
in Bl. f. RA. Bd. 75 S. 347.
ie die ‚nterjheiDung des Kaufe von anderen Verträgen vgl.
Borbem. HN.

Ueber den Gegenfaß der Einräumung eine3 bloßen MAnkaufs-
rechts zum N eine3 Raufvertrags vgl. KOES., Warneyer, Era.-Bd. 1909
S. 72 Mr. 78, L3. 1908 S. 775. en
Die Diskontierung eines WechielS fellt fihH der Kegel nad al8 Kauf
des Wechfel8 dar, wenn auch wirtfdhaftlidh durch die OD EISEN wie durch
ein Darlehen, die Befchaffung von SGeldmitteln erreicht merden kann. Wird
jreilich die Diskfontierung zur Verfchleierung eines Darlehen 3 benukgt oder
nit einem Darlehen zur Sicherung des Darlehensgläubiger$ vers
bunden, fo liegt im erften Falle überhaupt kein Wechfelkauf, enden lediglich
sin Darlehen, im leßteren Falle neben dem MWechfelkauf ein Darlehen vor,
|. RGE,, Recht 1907 S. 1462, auch Kipr. d. DHL6. Bd. 16 S. 385.

66 IL Sn dem gegenwärtigen, nur bon den Schuldverhältniffen handelnden
Bi ichnitte wird nur die obligatorijdhe Seite des NechtsvorgangesS, die gegenleitige
Ddung und DT der Rechte und Pilichten des Verkäufers und Käufer8 behandelt.
"+ din a A ijt threrfeitS beherrjcht durch biejenigen Rechtanormen, welche
03 BGB. für dingliche KRechtsborgänge aufftellt. Bal. unten Bem. VUN
UT. Grundelemente des Kaufvertrags : ,
di ‚Örunderfordernis des KaufvertragsS iit nach der obligatorifhen Seite
&amp; Einigung der beiden Teile über Kaufsgegenftand und Kaufpreis (Leitung und
S enleif tung). Mus der früheren Praxis vgl.  BunfichtLich der Heage der Einigung über
CD CL RNOGSG. Bd. 1 S. 56, 144, Bd. 8 S, 209, Bd. 9 S. 120, Bd. 11 S. 1
I 285, Bd. 13 S. 75 und 94, Bd. 15 S, 334, Bd. 14 S. 291, Iur. Een 1885 S. 270,
3 98 S. 469, Bolze Bd. 15 Nr. 379. Bd. 20 Nr. 498, ferner SS 360, 345 HGB. (Handel8-
en mittlerer Art und Güte) und Düringer-Gacdhenburg (1. Yufl.) Bd. 3 S. 9 und 10 und
vn Neuerer rariß insbef. bayr. Oberft. LG. n. SF. Bd. 4 S. 677 (wenn bei einen Kauf“
eirage jeder Mertragsteil einen anderen Segenitand im Sinne hat, fo fommt eine
Wigung und damit ein a Kaufvertrag nicht zuftande). .
&amp; Hinfichtlich der Einigung in Beziehung auf den reis val. Staub Anm. 23 ff. im
eur8 vor $373 HOB,, Kan 88 315, 317 BOB. mit Bem. und Düringer-Sachenburg
- Aufl) Bd. 3 S. 10 und 11. ;
n Bei vorbehaltener Einigung über die Bahlungsweife ift ein Kaufvertrag
0% nicht zuftande gekommen, Ripr. d. OLG. (Breslau) Bd. 16 S. 383. ,
N Ueber Einigung in Beziehung auf die Gef hHäftsbedingungen vgl. die Aus-
orungen bei Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 13 ff. fowie 8 155 mit Bem. in
d. 1 diefes Komm. fowie auch unten Bem, a und b. . 2
S Sm gel läßt {ih Dinfichtlich des Preifes noch unterfcheiden (al Düringer-
Pe denburg 5.36. 11 ff): Laufender Preis (vgl. SS 385, 1221 BOB), Marit-
Haß (bal. hierüber die Bem. zu S 453), Börjenpreis (vgl. 8 29 bj. 1 und 3
Sürfengefeß und ROHS. Bd. 2 S 196) uud Kurs bei Wertpapieren (val. ROE. Yo, 12
S. 8 und S8 36, 41 Hörfenaefek)

n)
        <pb n="541" />
        332

VIT, Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Daß auch für den Naufvertrag die allgemeinen Borfchriften über a
erflärungen und Verträge, inSbefondere diejenigen der 88 145 ff. fowte Hr
der SS 130 ff. maßgebend find, {ft felbitverftändlich (vgl. auch 58 154, 15 A
SUtOMg Davon find bieder vornehmlich die Örundfäge über Anträge Sen
deren Annahme. Co liegt in der Neberfendung der Ware Mn
Käufer das Angebot des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum zu 1 Kos
tragen (mit der Buberfügungftellung der Ware wird das Angebot
Verkäufers durch den Käufer zwar abgelehnt, eS bleibt aber doch aufre N
folange der Verkäufer die Übnahme und N der Ware verlangt, vg i
bayr. Oberit, LG. Bd, 7 In. F.] S. 363 ff). Eine Berkaufsofferte lieg
3. 3. auch in der Yufftellung eines Mufomaten oder in der Aufftelun9
einer Ware mit Preisangabe im Ladenfenfter (vol. hiezu Staub Anm. 1 h
Crfurs zu 5 361 HOB. und Düringer-Sachenburg 1. Aufl.) Bd. 3 S. 6). AR
Stillfhweigen auf Verkaufsantrag wegen eines Lofjes vol. Kipr. d. DL,
Bd. 18. S. 390 fowie auch NRipr. d. DLS, Bd. 13 S. 79.

Neber rn die Vertragsbedingungen in einem Rata ie r
bal. OLG. Stuttgart in Bl. f. RA, Bd. 72 S, 79 und ferner wenen DE
Preisliften aud Seuft. Arch. Bd. 64 Nr. 184. x

Wegen der Stage der Einwirkung Lokaler Borfhriften f. Kipt-
d. DLSG. (Hamburg) Bd. 12 S. 55. gen. fo

Yeber die Beurteilung und Behandlung der im praktiichen Leben
widtigen „Zufendung unbejtellfer Ware“ im einzelnen 1 Den4
zu 8 146; vgl. biezu auch Düringer-Sachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 09.

Sinfichtlih der Rechtswirkfamkeit mündlicher im Belte 111 en
niet enthaltener Äbhreden vol. Camter in Bl. f. RR. 1 Des. f.
Kammerger. 1908 S, 53 ff. und Düringer-Sachenburg (2. Aufl.) Bd. 2 S. 34 ff
Vertragsbedingungen, die nach dent Nöichlufie des Raufvertrags nur DON
der einen Seite jeftgejebt werden zur ETg üngung oder Nbänderung
beSsfelben, fönnen nur durch ausdrückliche oder den mftänden nach anzll“
nehmende ftillfchweigende Annahme jeiten8 des andern Teiles für dieten ver“
bindlich werden, vgl. Dernburg Bd. II 8 171 Nr. IL. _-

€ {ind daher auch einjeitige Zakturenvermerke des Berfäufer®
über den Erfüllungsort für den Könfer nicht bindend, auch wenn JebteLf
vom Verkäufer früher Ihon Rechnungen mit Toldem Bermerfke bekomm
hatte, |. ROSS. Bd. 52 S, 133, Sur. Wir. 1903 Beil. €. 15, vgl. aber au®
ROT. Bd. 57 S. 408 ff. (Erfüllungsort durch Vermerk in der „afturz
wenn Ddiefe dem Käufer zugleich mit dem von ihn verlanaten Beftätioungs”
Ichreiben des Verkäufers zugefandt wurde) und ferner RGOE. Ad. A8 S. 66 Il
jowie Bd. 65 S. 329.

Ueber Kauf auf Nbruf nach Bedarf vol. oben in Bent. LL
Neber Einkauf durch Angeftellte, Dienitboten 2c. Dal. David, Recht
1905 ©. 588 ff. uiter
Neber die Frage, ob ein Raufgefhäft wirkffamı ift, bei dem fich der Bermitt
die Angabe des Käufers vorbehält, val. Nipr. d OLG. Boch)
Bd. 8 S. 53, au ROT. vom 8. März 1907 bei Sörgel, Ripr. 1907 S. 1
Nr. 3, fowie Dernburg Bd. II 8 81, IL.
IV. Sorm dbe8 Raufverirags: .
Die Beobachtung einer befonderen Sorm ift für das obligatorildhe, RechtE
gefhäft beim Kaufvertrag im allgemeinen nicht vborgejchrieben, Ausnahmaweife wird
gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorgejdhrieben für Raufverträge über:
a) Un gegenwärtige Vermögen des Verkänfer8 nach S 311 (f. Bem.
te310); | N ,
en gejeßlidhen Erbhteiloder den Pflichtteil unter Künftigen gefeblidhen
Erben nach S$ 312 (vgl. Bem. hiezu); , U
6) den befonderen Erbjhaftsfauf nad) 8 2371 (vol. die Bem. Hiezu);
ü) Grundftücke nach 8 313 (f. Bem. hiezu); , , 2
8) Hinfichtlich des KaufeS eines Unteil8 bei den SGefellfhaften mit be
IOränfter Haftung |. NG. vom 20. April 1892 8 15; Ss
f) Ueber Bfandverkanf f. SS 1233 ff, 1273 BOB, 88 816 ff. ZBO. un
38 66 ff. BwBG.
‚Etwaige Formborfchriften für Erziehung einer beftimmten dinglidhen Rechts
wirkung fönnen natürlich ebenfalls einichläatae werden.
        <pb n="542" />
        1. Titel: Kauf. Taufich. 3 433,
V. SGegenitände des NanfvertragS:
i. Allgemein: .
8 folche bezeichnet das Gefeb allgemein jowohl Sachen als Rechte.

% Allgemeine NYorausfeBung ift hier immer, daß jene NE bon
Seite des Verkäufer3S rechtlich übertragbar jind. (Wird troßdem
über einen Gegenftand, der nicht übertragbar ift, ein Naufvertrag abgeichloffen,
io ut er nichtig, 1. S 306 3. 5. bezüglich des Nachlafies eines noch lebenden
Dritten, val. hiezu Bem. 1. 3u S 306 und Cofad Bd. 1 8 121, 1, 5)

Daß der Kaufgegenftand aber von Seite des RüäuferS weiter

übertragbar ift, mird um Prinzipe nicht erfordert, € Lann deshalb
3. 3. auch ein Nießbrauchsrecht oder ein nah S 1092 BGB. perfönlich be
(Oränftes Wohnungsrecht Fäuflich erworben werden, wenn dadurch ein foldhes
Recht nur in der Berfon des Käufers Gegründet werden foll (val. hiezu Die
Dem. zu &amp; 1059 und 8 1092). , . . ,
Auch Saden und Nechte Dritter fönnen mit pbligatorifdher Wirkung
Avifchen den am Kaufvertrage beteiligten Parteien Gegenitand des Kaufes
fein. Sache des Verkäufer3 it e8 dann, die dingliche Wirkung gegenüber dem
Dritten herbeizuführen. Val. hiezu ferner unten Dem. V ill, 1, c, aber auch
Bem. 1, € zu 8 439. Möglichermeile verftößt jedoch ein derartiger Vertrag
gegen Die Juten Sitten (S 138). Ein Irrtum des Verkäufers über fein
Cigentun Kann diefem auch nach $ 119 ein Anfechtungsrecht geben (val. v. Seeler
in D. Yur.3. 1999 S. 16). . 8

Der Verkäufer kannt hier auch den derzeitigen Eigentümer
anweifen, fein Eigentum Direkt an den Käufer zu übertragen, was namentlich
bei Faufmännilcdhen Lieferungsverträgen fer bäufig gefchiebht.
Der Durchgang des Eigentums durch die Berjon des MerkäuferS ijt hier
nicht nötig; der Verkäufer verfchafft hier nicht fein Cigentum, fondern das
des Dritten, Der Käufer kann jich aber nur an feinen Verkäufer halten.
Bol. hiezu Düringer-Sachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S.3. @83 Kann aber auch
in Einzelfall ein direktes RKechtageflchäft zwifchen dem Dritten und dent
Käufer zuftande Kommen; val. hierliber ROSE. Bd. 54 S. 213. Bol. ferner
Rohler, Kauf einer fremden Sache, Arch. f. bürgerl. I. Bo. 30 S. 164 ff.

Wegen der hier etma ein[hlagenden jubjekftiven Unmögligfeit
al. Bent. 5 zu S 275 und ferner Dem, 4 zu 8 506.

Bu beachten bleibt auch, daß das BGB. bei dem Kaufe eines Nech tes

eine dem $ 932 liber gutgläubigen Erwerb bei Sachen entiprechende Vor:
cOrift nicht Fennt, KOE. in 23. 1907 S. 589.
Weiter können {fowobhl bereits vorhandene alS er ft fünftig entichenbe
Sachen, bereit3 heftehende wie erit nen 3u Dec ründende NecdhHte
Raufsgegenitände fein. (Wegen des Hofnungsfaufs 1 unten). Auch Kiber
fünftige Xußgungen einer Sache fanıt ein Kauf abgefchloffen werden,
diebei it indes aus Dem Gejamtinhalte des Vertrag3 zu entnehmen, ob nicht
in Wirklichkeit ein Bachtvertrag vorliegt, vol. Yorbem. IN, 4, ferner Bem. !,
4, a zu S 581, Dernburg Bd. !1 S 168 Iix. 2, Ennecceru8s S 324 Anm. 10,
HOES. Bd. 6 S. 4, Bd. 26 S. 219, Bd. 27 S. 279.

SHinfichtlih eines Gegen Handes, den die Barteien al8 zur Zeit vor-
handen annehmen, der aber zur Beit des Hertragsabl lies nicht vor-
handen ijt, |. S 306 mit Bem, 4. (Bei teilmeifem Nichtvorhandenfein
it auch 8 139 3u beachten), Soweit e8 {ih bier aber um den Verkauf von
echten handelt, fhlägt $ 437 ein.

Megen erit Knftig. entitehender Urheberrechte bval. Miezler,
Deutiches Urheber= und Erf.-Kecht S. 89 Nr. VI.

Un eigenen Sachen des Käufers ijt ein Kauf für die Regel nit
möglich, 1. SS 306-—308, insbef. Bem. 1 3u 8 308 und vol. . I, 667 fe
NE 8 305, Cojack I S 121, If, 4, Ennecceru8 $ 324, HL, 1, ROC.
in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S, 880 ff, Tipe, Unmöglichteit S. 62; vgl. auch
Norbem. V, 4 zum IN, Aofchn.; a. M. Dernburg 1 &amp; 169, 1. „Neber den
Kauf einer verbfändeten Sache durh den Eigentümer hei der Ver:
iteigerung f. aber 8 1289 mit Bem. 1, b.

Wegen des RaufeS mit Wahlberedhtigung yet 88 262 ff. und ROC.
85.35 S. 2. Sit bei dem Maufe einer bewegliden Sache dem Käufer
die nähere Beitimmumg über Form, Daß oder ähnliche Berhält-
niffje vorbehalten, fo Be ein fog. Spezifitationsfkauf vor (vl. hiezu
Yınhem 6 vor S 262 und Dormiber, Der Spezifikationskauf, Zürth 1904).

MM
        <pb n="543" />
        334

VII Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältniffje,
Tat A A A z t
Soweit e5 ich hieber um einen Gandel8fkauf ({f. Borbem. II, 3) handelt,
fomumt biefür S 375 U im befonderen in Betracht, vol. hiezu Um
Komm, zu S 375 SGB. und Anm. 25 im Erhur8 vor 8 373, ‚Sowie P TE
5, DLG, Bd. 3 S, 183, ferner au Bem. IL, 1, e zu 8 651 fowte DYertmar
im Archiv f. d. 3zivilijt. Yraris Bd. 85 Nr. 10° , . 3,

s I der 410g. Umtaufchklaufel vol. näher in Bem. 3,
zu N
Strittig it, mas beim fog. Soffnungsfkaxfe ({. oben Bem. 1) den Sal
gegenjtand bildet. Da3Z Naheliegende if bier, al8 SKaufsgegenitand e
Cofact I 8 122, IV, c und Endemann $ 158 Unm. 17) En EEE Deit
anzufehen, die der Verkäufer eiwa zu liefern hat, fo daß die ed x8
des Hoffnungskaufs ich nur dahin prözifiert, daß die Gewähr des UT A
für den Umfang feiner Lieferung eigenartig feftgefeßt wird (and. Anf. Der 3
burg $ 169, IV, 14, Dertmann Vorbem. 1, b zum Kauf und Blandk in DES
zu S EN welche die bloße Gewinndance als Hequivalent des Kaufprei
erachten).
SE des Anteils an einer Sache ift Nechtskauf, nicht Sachkauf, vgl.
Tatirage it, ob der Verkauf einer Sache fih zugleich auf Zorderungen
erftrecht, die dem Verkäufer Beztgli Oder Sache en fowie ob, DEE
folcheS zutrifft, die unmittelbare btretung der Forderungen an den md
anzunehmen it oder lediglich die Verpflichtung des VerkänferS ZUT
tretung; val. hierüber I. Il, 319 ff. AB
€ fehlt nicht an einem genügend Mehe Oneleh Gegenftande des Saufgefh8 8
wenn die Menge der verkauften Mare Tedinlih durch den Bedarf f
Käufers beftimmbar it, f. RÖOSC. in Zur. Wichr. 1907 S. 108 Mur
Recht 1909 Nr, 234 und vol. auch oben Bem. 1, 1.
Im einzelnen {ei noch bemerft: . (8
a) Sadjen: Der Begriff BOB. SS 90 ff) umfaßt fowobhl bewegliche, {®
unbemweglidhe Sachen jeder Urt. Die Sache Kann auch bloß generi
beftimmt fein, bal. biezu näher unten. , B
Selbit Geld kann Gegenjtand des KaufeS werden, wenn e8 nicht %
Wertmeljler, fondern al8 Ware in VBetracht kommt U N eTS-
5 385). Werden heim Geldwechsler oder heim Wechteln überhaupt © e 1
münzen gegeneinander umgefeßt, fo ift mit Dertmann zu $ 433 A
anzunehmen, beim Umfaß von Geld gegen Banknoten oder ausländil N
Münzen (do3 BLR, IL IV cap. 3 8 3 Iprach von „Shabgelb, ME
ep SEO ingen“) aber Kauf (vol. hiezu auch NRießer in Sherinas Sabrd-
Bu den Sachen mit ihren Beftandteilen (BOB. SS 93 ff) gehört
beim Verkaufe nach 8 314 BGB. im Zweifel nn deren. Zubehör; 1
die Dem. zu 8 314. Hinfihtlid nadhträglicher rmeiterungen Der
Kauffache f. WM. IT, 317. (Bol. auch BLN. IL IV cap. 3 8 13.) Hüte
welche nicht mehr al8 wefentliche Beftandteile eines Grundftuds 6 MD
Betracht kommen, Können in diefem Kalle und für einen folchen Aal felb-
Htändig verkauft merden (vgl. au unten Abi. 5). . 1
Hür den Verkauf einer nur der Sattung nach beftimmien
Ruhe it BOB. S 243 einfhlägig, fowie S 480 Dal. die Bem. zu Diele
Baragraphen). Den Gegenfab hildet der Spezies tea; vgl. hierüber RÖ 5
Bd. 70 S. 423 ff. (Damit ein beitimmter Gegenftand En wird,
Bedarf e8 der Willenseinigung beider Teile dahin, daß fih der Vertrag au!
die Leiftung eine8 beftimmten Segenftande3 hefchränken fol und mit WC
andern Segenitande nicht erfüllt werden fann), bal. auch Sur. Wichr. 190
S. 209 (Dilhbezug aus einem beftimmten Sute), Der Verkäufer hat Bein
®attungsfauf im allgemeinen eine braudbare Sache mittharer Art um
Düte zu Kiefern, e8 fönnen aber auch für die nur der Gattung nach beftimmte
Sache noch befondere Cigenichaften vereinbart werden: eine Aonzen“
tration des Schuldverhältniffes tritt erft ein, wenn diejen Erfordernilfen
gemigt ijt, vol. ROEC. in Sur. Wichr, 1908 S,. 740, Holdheims MSchr. 1905
S. 186, fowie Bem. 5 zu 5 243. Wegen vertragswidriner Befchaffenhel
O4 nn und der MRechtSfolgen val. auch Sur. Wir. 1905 S. 17
. 198,
Bein Kaufe verbrauch barer Sachen wird im Verkehrsausdrude
manchmal Fälfchlich ein anderes Recht8verhältnis, in8befondere Miete, unter

%
        <pb n="544" />
        1. Titel: Kauf. Tau]. S 483. 535
Hellt, DS Ga8ömiete, vgl. hiezu auch Bender Saslieferungsvertrag, Berlin
1907, Wafjfermiete 20, vgl. hierüber Bem. B, I, 1, b und 3, b zu 8 535;
Elek "Kem. I, 4, a zu S$ 581 ıumd VBorhem. II, 10
D0r -

Der Verkauf ftehender oder A vor der Tren-
nung, fowie von Beitandteilen einer Sache (3. SD. Verkauf eine8 Haufes
auf Nobruch) gilt als Bertrag über eine fünftige bewegliche Sache,

N. Bem. zu S 956 a. U.

Ueber das Beitungsabonnemeng al8 Kaufvertrag f. Nehbein im
„Recht“ 1901 S. 5 md Ripr. d. DLG. Bd. 9 S. 32, 08 ferner Sofef,
Recht 1906 S. 780 (Verträge, durch die auf Beitungen, eit!dOhriften und
Qieferungswerke abonniert oder {ubf{fribiert wird, find | aufverträge; |. Dafelbft
zu wegen des Nücktrittärechts 26).

Wegen der Veräußerung eines BeitungsunternehmenS val.
ROSE. Bd. 70 S. 220.

Ueber Biehkauf f. im befonderen 88 481 ff. ,

Rechte: An diefer Stelle © der Begriff in weitem Sinne zu verftehen.
Box allem fallen darunter Rechte an Sachen, wie inSbefondere Hybothek=,
Srundfhuld- und Rentenfhuldberechtigungen, Erbbauredhte, Örunddien{tbar-
feiten, reale Gewerbeberechtigungen, Joweit fie 200 beitehen 3. B. Apotheken,
WirtfhHaften), ulw., ebenfo Rechte an anderen Werten, wie Urheber
vedhte, SıfindungsS- und Batentrechte dagegen ft der {og. Lizenzvertrag,
durch den der Batentinhaber einem Dritten die gewerbliche Verwertung der
patentierten Erfindung überläßt, fein Kauf, jondern ein Vertrag sui geners,
val. Seligfohn, Katentgefeß 8 6 Ann. 9, Kohler, Handb. d. deutfhen Patent-
rechts S. 588 und Düringer-Dachenburg CL. Aufl.) Bd. 3 S. 5: 1. auch ROES.
in Sur. Wichr. 1907 S. 136 und HEN 1907 S. 1065 N KRiezler, Deutiches
Ürheber= und Erfinderrecht $ 19), Marken- und ujterredhte 2. Bei
der Einräumung der Ausnußung eines patentierten Tan
fann aber zweifelhaft werden, ob Kauf oder Bacht vorliegt, val. 4A. 1907
S. 292, Sur. Wichr. 1907 S. 136.

Nber auch ER erungen find hbieher einzubeziehen. Da3Z Kaufal-
N für eine Beffion kann Kauf fein. € ergibt fo dies ar aus dem
N in teloft (8 437) und wird Hbrigens au in De. IL 317 eigens hervbor-
gehoben.

— Wegen des KaufeS eines Wertpapier3 |. im befonderen
Nbi. 2 de8 S 437 mit Dem. ,

Rure neueren KRechte8 gelten al8 Wertpapiere 1. NOS. Bd. 54
S. 351; vol. au Noth, Der Kuzkauf, in SGoldfchmidts Ztichr. Bd. 65 S. 105
und Nußbanın in L3. 1910 S. 497 ff.

Die Diskontierung eines Wecdhlels enthält regelmäßig einen
NWehHjelkauf, He kann aber nach Lage des Falle auch ein Darlehen
rechtlich bedeuten; vol. oben Bem. In,

Yu erfit zu bearündende Nechte fönnen Gegenftand des Kaufes
fein vgl. auch oben in Bem. 1, C.

Gegenitand eineS Kaufs kann ferner auch die Befreiung von einer
dinglichen Qaft Sol fein, val. bayr. Oberft, 26. BI. 1. RA. Bd. 75
S. 428 ff, fowie Bent. € a. X.

Nicht ausgefchlofen it, daß duch Karteimillen aud noch andere
Werte einem Kaufvertrag unterftellt werben (f. oben Einleihng 2, 9).
Sn PB. 0, 51 find in Dieler Hinjicht befonderS nambhaft gemacht bie „Bes
jreiung bon einer dinglichen oder perfönlichen So (val. oben Bem. b a. €,
Wind|heid-Kipp, Band. S 385), ein Geheimni8, eine Kun d! haft und was fonft
als {fog. induktrielle8 Eigentum al3 Gegenftand eines Rechtes bes
Handelt wird“. Man kann hier auch 3. DB. erwähnen befondere Kabrifations-
methoden 1. dal. (vgl. Windfcheid-Xipp, Rand. Bd. 2 S. 586, Hinjichtlih eines
Ge[chäft8= oder Fabrikationsgeheimnifie® vgl. aber auch ROSE, bei Bokze BD. 16
Nr. 379 und Düringer-Hachenburg (1. Mail Bd. 3 S. 6 oben). Nicht aber fönnen
„Arbeiten“ al8 Tolde Haie eine8 Kaufes fein (88 611 17, 631 ff, über-
einftimmend Lotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 CE in8bef. S. 48). ‚Der
To häufige Verkauf eines „Gejchäft3? verbindet in der Regel Werte jener
rt mit Sachen oder Rechten im gewöhnlichen Sinne. € kommt aber Öfters
&gt; der Verkauf der bloßen fog. Fajfor 2° des leeren Ge[häft8 vor. Val.
hieher auch Sur. Wichr. 1906 S. 305 F, NOS. Bd. 63 S. 57 ff. ©andel3-
sewerbe mit Rundihaft) Tach! Ölrch. 1906 S. 136, @Gruchot, Beitr

N
        <pb n="545" />
        /96

VIT. Abidnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Öd. 51 S. 901 (Veräußerung einer Kundfchaft), Ripr. d. DLG. (Rolmar,
Bd. 12 S, 51, fowie insbel. ROSS, Bd. 67 S. 86 f. Veräußerung eines
Simmervermietungsgefchäfts), 1. auch die Bem. IV, 4 zu $ 459. Die Ber
änßerung einer ärztlichen oder anmalt{haftliden Braxis NE
Seld wird mehrfach al8 mit der Berufsehre unvereinbar und ‚de8hal als
unfittliches Yechtsgefchäft aufgefaßt, Die Srage wird aber jeweils nach
ben befonderen Umitänden des Einzelfalles zu prüfen fein (vgl. Schröder in
Sur. Wichr. 1902 S, 645 ımd Kubhlenbet dafelbjt S, 646, Seuff. Arch.
5b. 58 Dr. 1, Rfpr. d. OLG. [Brouniehweig) Bd. 5 E. 107 if, Bd. 6
Bofen] S. 33, Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 5 und die dafelbit
Altierten Entfch, d. Chrengerichtshofs für Rechtsanwälte, Fromme, Entgeltliche
Uebertragung ärztliher Lraris, Berlin 1906, ROEC, in Sur. Wichr. EN
S. 473, NOS, Bd. 66 S, 139 und 143, echt 1909 S, 241, 242, 191
Ser. 2154, NOS, in BL f. MU, Bd. 74 Bd. 27 und Senf. Arch. Bd, 64
Nr. 181 Verkauf der Lraris eines HZahntedhnifer8 durch beifen Erben),
Warneyer Erg.-Bb., 1909 S. 5 Verkauf der Praxis eines BabhntechnikferS an
einen Zahnarzt) und S, 547 (desgleichen vom Vater auf den Sohn). N
Ueber Werfauf einer Zeitichrift, d. 0. der Redaktion und des Ver“
{ao8 folder vgl. OLG. Frankfurt im „Hecht“ 1908 Nr. 1774, auch Niezler,
Deutiches Urbheber- and Erf.-Kecht 8 71. u“
Nach VB. 1, 51 wurde in der U. Komm. die Möglichkeit eines „Kauf®‘
folcher Werte anerkannt, aber bon befonderen VBorfchriften für ders
artige Sülle abgefehen, „weil dasjenige, mas in denfelben den Berfäufer
obliege, fihH aus dem Inhalte des Vertrages unter u er Zren
und Glauben und allenfalls der VBerkehrSäfitte bon felbft ergebe.“ Bei jolcher
Den deBlage empfiehlt e8 Jich, bei Kaufverträgen der ebenbezeichneten Art,
der Klarftellung der VBerpflihtungsverhältnifie befondere Sorgfalt zuzumenden
Dernburg $ 169, I, Düringer-Oachenbura (1. Yufl.] Bd. 3 S. 4 md 5m 0.
balten dafür, daß derartige Objekte Überhaupt nicht Segenitand eines eigent-
{ichen Kaufvertrags Fein fönnen; wie bier aber Cndemann S 158, 1, Dertmnann
Borbem. 1, b, 8 vor 8 433, Crome, Syftem $ 212, 1, Neumann $ 433 Bem. L 4
und anicheinend au Pland Bent. 3 zu $ 433). 5
N Daß die Varteien ent echtsgeichäft nit „Kauf“ benennen, ift für
iO allein ‚Treilich für die rechtlidhe nnahnte eines wirklichen Kaufver-
trag8 nicht entfheidend AWindfcheid-Kipp, Band. $ 385). Val. Hiezu
auch die Borbem. Il über die Unterfcheidung des aufs bon anderen
Verträgen.

3. Wegen der Frage des Cigentum8 an der Emballage |. Bem. 2 zu 8 448.

4. Ueber die Beweislaft in Anfehung der Vertragsmüäßigkeit der Ware
vol N A zu $ 459. Wegen der übrigen DBeweislaftiragen f. unten Bem. VI, d
un pl, 8

VL Der Kaufbreis:

DBegriffsgemäß muß dieferin Geld be ftimmt werden MM. HN, 320 FE). Nur
danır fann das Nechtsgefchäft al8 Kauf gelten, namentlich da, wo nach Gefeß oder
bejonderen rechtsgefchäftlichen Beftimmungen für die Anwendbarkeit anderer Nechtsnormen
die Srifjtenz gerade ‚eines „Raufes“ vorausgefebt wird. Dies betonend, vermeifen
MN. 1, 351 beifbiel8weife auf den Sal eines Vorkaufsrecht8, fowie auf Berhältniffe bei
Kamtlienfideifommi fen.

"Nicht ausgefhloffen erfcheint, daß neben der SGeldleiftung auch
noch Seiftungen anderer Art hei DBeitimmumng des KaufpreifeSs verein-
bart werden. Im € I 8 460 war dies eigenS au8gejprochen. Sn der
IL. Romm. wurde die Beftimmung al8 Jelbftverftändlich und überflüjftg ge“
Ärichen. Nicht in Geld beftehende Leiftungen jener Art fommen namentlich
SE oltaft Der fon. Aıustragsreinifje häufig vor (vol CO. a BO,
Art. 96 mit Bem.). Die rechtliche Natur des Kaufvertrags wird dadurch
nicht berührt, ebenfowenig aber dadırch, daß hei der Berichtigung des
feitgefebßten Seldpreifes oder im Anfhlag auf denfelben der
an und für fi begründeten Seldleiftung andere Seiltungen unter:
Re werden, 3. DB. die Nebernahme einer Schuldverbindlich keit
e3 Verkäufers durch den Käufer oder die Hingabe eines Wertes art
Dablungs Statt. (So {con BR, IL IV cap. 3 85 Nr. 3). Val.
iezu $ 415 mit Bem. Wenn die Schuldübernahme vom ®läubiger ge-
nebmigt wird, {o gilt der Kaufpreis infoweit al8 getilgt; im anderen On
beftebt bie Kaufpreisforderung fort bi3 3ur wirklichen Befreiung deg Ber:
        <pb n="546" />
        1, Titel: Kauf. Zauid. S 433.

537

fäufer8 durch den Käufer von der betreffenden Schuld. Ueber die Wbrede,
daß der Käufer den Kaufpreis abverdienen foll, val. Seuff. Arch. Bd. 59
Ir. 30. Zuläffig ift auch, daß neben dem fejten Kaufpreis, der als die
Hauptleiftung des Käufers erfcheint, noch Leiftungen in partiarifder
Sorm bedungen werden, val. ROSS, Recht 1907 S. 829, Uu5 der Praxis
vgl. ferner auch Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 108 (Gültigkeit der Abrede, daß
der Berkäufer dem Käufer ein Pferd in gleicher Preislage abkanfen foll ?).
Die Höhe des Kaufpreifes unterliegt ganz der freien Bereins
barıuna. Ein Recht, den Kauf nachträglich wegen übermäßigen Kauf
preife8 ({og. VerleBung über die Hülfte, lacsio ultra dimidium, laesio
enormis des gem. .) zu beanftanden, ft im BGB. nicht mehr anerkannt.
(Bon den Sejichtspunkten, wie 3. DB. den in S 138 BEGB. verwirklichten,
natürlich abgejehen.) ES itebht dies im Einklange mit den neueren Necht3-
anihauungen und der Richtung neuerer Gefebe (Jächtiiches GB. S 864,
bayrifches Sefeß vom 10. Novenıber 1851). „Sm Salle eines Betrugs
genügen die desfall8 zufichenden Rechtsmittel.” (M. 1, 321.) ,
Wegen der Beiimmungen des Preifes nach dem „Marktpreis“ vgl.

&amp; 453 BOB. mit Bem. Ueber Iaufenden Preis, EL und
@ur8s val. Bem. IM oben. Wegen Verzinfung des Kaufpreile8 1. S 452
BGB. mit Bent. ”

. Die Berabredung dez Kaufpreifes durch die Barteien
felbit Kann fowmobl ausdrücklich als Hillfhweigend (lebteres als
präfumtive oder fiktive Mreisfeftfebung nach ©areis-FuchSsberger zu Art. 338
SGB. ä. &amp;) gefhehen. Bei vielen Cinkfänfen, wie He im Tagesleben vor-
fommen, bildet leßtereS jogar die Regel, 10 3. B. wenn man {ih Brot, ein
®la3 Bier, eine Slafche Wein oder Ehen nach der Karte ufw. Kauft, In
andern Zällen wird vom Käufer fon beim VBertragsbegehren überhaupt
gar nicht nach dem Preife des AaufgegenftandeS gefragt 11nDd ohne weiteres
derjenige Prei3 bezahlt, den der Verkäujer hei Hingabe der Ware begehrt.
Sn foldhen Fällen ift ber von Merkäufer felbit frei zu beftinımende Vreis
im voraus {Hllichweigend angenommen (vgl. dazu BOB. S 315). MM. a. W,,
e8 muß genügen, Daß Die Leitung aus objektiv gegebenen Momenten
beftimmbar ift, vgl. biezu Staub, Komm. in Anm. 18 vor S 378 SSH.
und die weiteren Einzelheiten in Aum. 25 a. a. D., f ferner die Bem. zu
8 242 in diefem Komm., Danz, Die Austegung der NechtSgefhäfte S. 39 ff.
und in Zur. Wichr. 1908 S, 631 Angemeffener oderfundenkblidher
Rrei3 P), dagegen aber auch Jofef in Bayr. 3. f. 9. 1909 S. 89.

, Wegen Yrrtums8 des Berkäufer8 über die Marktlage und
zine etwaige Aufflärungspflicht des andern Teiles vol. Kipr. d. DLG.
Bd. 2 S, 500.

„Daß die Beitimmung des Kaufpreifes durch einen Dritten

yuläffigerweife erfolgen fanıt und wie fi dann bie echtsverhältnijfe ge:
talten, ergeben SS 317—319 BGG. 5

. A Handelskäufe beftimmt S 380 Aof. 1 SGB, inwieweit hei
einer Berechnung des Kaufpreijes nach dem Gewichte der Ware das Ge-
micht der Verpackung Taragewicht) in Abzug kommt.

Wegen der Zahlung und Bablungsgeit des EN insbe]. des
Rreditfanfs und einer fpäteren Aurücnahme der Areditierung ıC.
|. unten Gem. IX.

Einen befonderen Streitpunkt Gie LeugnungsStheorie— bie Cinrede-
theorie!) bildet die Frage der Veweislait, wenn der a
Kaufpreis gefordert wird, Stöhbzel {f. Schulung f. d. 3zivilijft. Praxis Bd. 1
S. 55 ff. und ferner DE im „Recht“ 1901 S. 508 ff. und 1902
S, 571 ff.), Towie Staub in Anm. 32 feiner Allgemeinen Einleitung im Romm. 3.
SGB. (6./7. Aufl.) und au in D. Iur.3. 1897 S. 195 Nr. 3 (val. N
aber 8. Aufl. Bem. 85 vor &amp; 373 HGB.) behaupten, daß, wer einen Kreis
al8 den angemeilfenen ar beweifen müfje, daß fein a
reis vereinbart fei 4. auch Seuft, Arch. Bd. 34 Ir. 168). Staub will
jedoch feinerfeit3 diejenigen Verhältnifje auznehmen, in denen e5 Megel ft,
bei der Beftellung nur von der Ware und gar nicht von dem Vreije zu
{prechen. Dagegen ausführlich unter hiftorifcher Daritellung der Streitfrage
Behinger, Recht 1901 S. 161 ff. und Frande in BL |. NA. Bd. 65 S. 8.
ber darauf hinweift, daß nah dem BGB. und der Verfehrsauffaffung all-
gemein auch der angemeffene Kaufpreis ein „vereinbarter fei [im 8 433 {fet
 herhaudt nur bon der Milicht, den „vereinbarten“ Raufpreis zu zahlen, die
        <pb n="547" />
        :38

VIT. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Mede, vgl. jerner auch S$ 535, 589, 611, 613], und daß daher die Begrün-
dung eines Anfprudhs auf angemefjenen Kaufprei3 eine Begründung NE
gleicher Art und gleichem Maße fei, wie die eines Anfpruchs auf einen DB
den Parteien unmittelbar beftimmten Kaufpreis.) Logiiche Gründe und Ui
GA Nechtsgefühl val. Stölzel a. a. D.) Ipredhen überwiegend Ne N
Seugnungstheorie, insbeiondere für den Fall, wenn der Be Hort
der Klage des Verkäufers&amp; auf den angemeflenen Kaufpreis gegenüber er! Un
e5 fönne von ihm nicht der angemeffene reis gefordert werben, wet en
Den gerer Preis vereinbart worden fer. Hier muß der Verkäufer beweite ©
aß eine rn über den Preis nicht Sen wurde. Dies ift 902
die Auffafjung des Reidhsgeridht8, val. Recht 1901 S. 504 und 1 en
S. 587 Y%r. 2659 und Sur. Wichr. 1903 S, 100, 1907 S. 175, I 1
echt 1907 S. 376. Qu en Standpunkt {teben Endemann Toft
S. 492 ff, Ecciu8 in Oruchot, Beitr. Bd. 45 S. 274 und Küngel x 5
Bd. 41 S. 483; val. De audh RKOHS. Bd. 15 S. 79 und ROLE. bei Do 40
Ir. 765, 3, fowie NOS. Bd. 7 S. 46, und ferner zum Ganzen Dem. in
zu 5 158. (Den gegnerifhen Standpunkt nimmt ferner Knieriem ein 3
„Behauptungspflicht und Beweispflicht bei der Klage auf Sahhung 899
angentefjenen Kaufpreifes“, Berlin 1896, fowie Koffta in D. Sur.3. 1 er
S. 173. Dernburg Bd. 2 ©. 170 Anm. 13, Crome Bd. 2 S. 409.) Sal. Terme
Nartinius in D, Yur.3. 1903 S. 146, NMeumann-Kottbu8 im „Recht dos
S. 39 fowie auch Recht 1905 _S. 642, OLG. Roftoek in Mecklenb. BOT. 1
S. 197, Nofenberg, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 4 S. 83—93. , 2
Neber Bahlung des Kaufpreifes durch Verrehnung vgl. NOS. bei War“
neher Erg.-Bd. 1908 Nr. 500, 23. 1908 €, 598. a
Wegen der rechtlichen Bedeutung der Sperrklaufel vgl. Kur. Wichr. 191
S. 64 Nr. 11 und ROT, Bd. 72 S. 294.
VIL Die Berpfligtungen der Bertragsteile im allgemeinen: ,
1. Auf den Kaufvertrag finden neben den Sonderbeftimmungen der 88 433 FE
allgemeinen BVorfcdhriften bes BuchH 2 AbfOHnitt 1—6 Anwendung val. Mk
Bd. 52 S. 18, Bd. 53 S. 200, Senf. Arch. Bd. 58 Nr, 185). ES {ft insbei. zu verwei v
auf die Vorfchriften des 8 242 über Treu und Glauben, des 8 301 über Verzug
zinjen, der 88 276—278 über Ver] hulden. %
Ueber die Frage, ob ein OUT geEr DEE U auf Schaden zer [aß NUM
Vertragsrecht befteht im Falle eines Verfhuldens des erfäufer3 beim Berfan]
oder bei Lieferung einer m A aften Sache, f. Bem. IV zu S 276 und Borbem.
vor $ 459. Vol. auch den Fall in NOS, D. Sur.8. 1906 S. 710 (Verlegung der Ve E
er Aa des Verkäufers eines Gejbäftsanteil8 einer Gef. m. heicht. S. durch Stimm
enthaltung). en
‚3. Ueber Haftung des Verkäurers von A Recdten, Ben
papieren 5. 88 437 {f. BOB. und S$ 363 HGB., über Auskunfts8pflicht des er
Zänfer8 SS 444, 445, 402 BOB. (val. Frankenburger in Bl. f. RA. Bd. 65 S. 410 A
über Gewährsmängel=-Haitung 88 459 ff. it
3. Die Rechtsbeziehungen Een Verkäufer und Käufer werden dadırd mich!
berührt, daß der Verkäufer das Gejhäft für jremde Hedhnung abjehließt Fr
Sehe jelbit nur eine Provifion verdienen will, wie e8 regelmäßig beim Rommiftinnär DE
all ift, vgl. RGE. in L£3. Bd. 1 S. 598. 9
4. Die weiteren Ausführungen über beiderfeitige Rechte un
Vilidhten |. unten in Bem. XI.
VI. Die VBerbflidhtungen des Berkänfers im befonderen. ,
A. Die Berpflidhtungen des VBerkänufer8 find im S 433 Abi. 1 BOB. TE
Srundfaße fixiert und zwar dahin, daß durch den Kaufv ertrag als obligatorif®e
Nechtögelchäft der Verkäufer:
1, beim Verkauf einer Sache dem Käufer diefe Sache zu übergeben und daralt
das Gigentum zu verfehaffen hat,
2, beim Verkauf eines Rechtes diefes dem Käufer zu verfhaffen und, wenn
dasjelbe zum Befiß eine Sache berechtigt, auch jene Sache zu übergeben bat.

Bu 1: a) Dur die Nebergabe der Sache ift dem Käufer der Befliß vol. 5 852)
über den Kaufsgegenftand zu verfchaffen. Diefer Serpflichtung ift in Süßen
in denen der Kauf durch einen vom Ränfer Ddazır eauffragten OD
Ermächtigten, 3. B. einen Dienftboten, abgefchloHen wird, je(bftverftänd 1 8
auch {cOhon genügt, wenn die Neberagabe an diefe Verfon erfolat it Bloße

a}
        <pb n="548" />
        ]

1. Titel: Kauf. Tau. S 433. 539
Aufgeben der Sache ift noch keine Nebergabe. Nebergabe ift vielmehr
der zweifeitige NedhtBakt der Sr EEE AN (vgl. Düringer-
Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 17 ff.). Der Unterfhied der Nebergabe von der
oloßen Adkieferung liegt darin daß leßtere dem Käufer lediglich Die-
jenige tatfädlidhe räumlidhe Beziehung zur Ware verfchafft, die ver:
zinbart ift; der Nebergabe entfpridht auf Seite des Käufers die Un-
nahme, der Ablieferung die AMbnahme; über leßtere Näheres unten
IX, 2; vol. au Düringer-Gachenburg a. a. OD.

Ueber den Untertchied zwijchen ANbkieferung und Ankunft val.

ROGE. in GOrucdhot, Beitr. Bd. 48 S. 1015 und auhH ROSE, Bd. 52 S. 399,
. Ueber die Frage, ob dem Berkäufer allgemein eine Neber:
A t oder UeberbringungSpflidht obliegt, |. Bem. 2—4
au .
Durch die Se des Sigentum3 an der Sache fol der Käufer
daran jene rechtlide Vollberrichaft erlangen, mie foldhe durch den im
BGB. aufgeftellien Eigentums begriff Ne wird. Daß vom
Gelee, der deutfchen Nechtsanfchamung und der heutigen En SON (T MP
zntiprechend, Eigentum auf Seite des Räufer8 gefchaffen werden fol,
itebt im ®egenjaße zu der römifch-rechtlidhen Doktrin, welde aus dem Kouf-
vertrage nur Die abgeblaßte Verpflichtung des Verkäufer ableitete, dem
Käufer N habere licere (den ungeltörten Genuß des KAaufsgegenftandes)
zu gewähren.

Der gefegliche Ausdruck: „verfhaffen“ Iäßt zudem ein Dopypeltes
erfennen, nämlich:

x) einmal, daß durh den obligatorifbhen Kaufvertrag für fidh
allein noch fein EigentumSübergang herbeigeführt wird, fondern dazu
auch noch alle jene Erfordernifile kommen mühffen, er nach dem
BOB. zur Entffehung von Eigentum als einer dinalichen Hecht3-
;virkung notwendig find, und
zum andern, daß der Verkäufer feinerfeitZ verbunden it,
alle diejenigen rechtlihen Schritte zu tun, Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen, welche zur Herbeiführung jener dinglichen
Be geichlich erforderlih werden. (Verfhaffungs-
prinzip; Me. Il, 213, 317.) Die hier vermeinte VBerfchaffungspflicht
tellt Demnad) eine Leifltungspflicht des Verkäufers dar Überein-
jtimmend land in Bem, 6, a zu S 438, auch Siber, Rechts
ang S. 164 ff. und in IbheringS Iahrb. Bd. 50 S. 235, jowie
Tibe, Unmöglichkeit S. 44 f.; dagegen will Schloßmann in Iherings
Sahrb. Bd. 45 S. 97 . hierin nur einen ungenaueEN Musdruck für
die Verpflichtung Pe N erblicfen). Val. hiezu ferner
Hohenftein, Arch. f. bürgerl. RN. Bd. 25 S. 76 I., fowie Ecciu8, Das
SL Eigentumsvertchaffung beim Kaufe, Öruchot. Beitr. Bd. 50
S, 494.

Bei Der Sachen genügt dazu die nah Maßgabe des
8 929 BGB. qualifizierte Nebertragung. Mit einer SESrfjaßübergabe
nach 88 930, 931 braucht fich der Mäufer aber nicht zu begnügen (vgl.
Staub Ann. 34 Exkurs vor 8 373). Bezüglich der Nebergabe von Di$s-

Dofjitions8spapieren |. Anm. 35 vor S 373 bei Staub, Komm. 3. DOB.
. Bein Verkaufe von Grundftücen kommen noch befonder8 die Vor-
jchriften des &amp; 873 BGB, über den dinglichen Vertrag, dann diejenigen über
die Auflalfung und Eintragung im Örundbuch S 925) in etracht.
Bur Gerbeiführung der keßteren hat der Verkäufer, foweit nötig, mitzu-
wirken. Sit er felbit noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen,
Jo hat er diefe ihn legitimierende GER EL er}t ermirfen.
Der Verkäufer hat bei Orunditücden alfo erft voll erfüllt, wenn die
Auflaftung obne Hindernis gefchah, val. NOS, Bd. 50 S. 138 ff. Seuff.
Arch. Bd. 57 Nr. 189. Ueber die Zrage, vb der Verkänfer nach der Auf
(affung die Eintragung auf den Käufer verhindern kanıt, vgl. du Chesne in
D. Yur.8. 1907 S. 707. Ueber Verzug mit der Entgegennahme der Yuf-
(affumg und über die Frage, ob die Si ibeltimmung für die Anflaffung
unter allen Umftänden die Angabe eines beftinınten AuflaungsStermins
enthalten muß, I. ROS. Bd. 69 S. 108 ff. . ”

Ueber Vermerk im bergrechtlihen Gemerkenbuche beim Verkaufe
bon Auren dal Schule in D. Kur. 2. 1907 S. 705.

}
        <pb n="549" />
        VIL A6fhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Die Koften older Berfhaffungsakte hat im Prinzipe der Verkäufer
au fragen (©. 58), teilweije fallen fie aber auch dem Käufer zur Loft.
Näheres f. in 88 448, 449 mit DBem. , N

Die Verbindlichkeit zur Eigentumsverfchaffung wird dem Verfäufer,
was bie Beurteilung richtiger Erfüllung derfelben anlangt, wefentlih €1“
leitert für bewegliche Sachen durch das wichtige TE der
88 932 ff. BOB, („Hand muß Hand wahren“) und des S 366 H@GB., für
unbeweglidhe Sachen durch den ®rundjaß des öffentlichen Glaubens des
Srundbuchs wval. SS 892 ff). Eine Beftimmung dahin (mie nach röm. „+
vgl. BER, IL I cap. 3 8 10), daß eigentümlicher Erwerb der Kaufsfache
nur eintritt, wenn der Kaufpreis gezahlt oder geborat ift (gef eBliDer
Cigentumsvorbehalt) findet 1ich im BOB. nicht mehr vor, 1. 9 IL
319, III, 336 und Bem. V, 2 zu &amp; 929. V

Ueber einen vertragSmöäßigen Eigentumsborbehalt (pactum
reservati dominii) f. 8455 mit Bem. und 8929 Bem. V, 2; aus der VPrazis
val. Zur. Wichr. 1906 S. 759, 760, 1907 S. 743, ROSE. Bd. 61 S. 204.
Sın allgemeinen ift hier darauf zu verweifen, daß beim Berkauf unter Eigen“
tumSborbehalt ber Verkänfer durch die Nebergabe der Sache teine
Verpflichtung, nach Wbf. 1 des S 433 dem Käufer das Eigentum zu DE“
ichaffen, noch nicht voll erfüllt hat, ROSE. Bd. 66 S. 344, Bd. 64 S. 39-

Ueber das Verhältnis eines Verkauis unter Eigentumsvorbehalt zu
517 ®D. vol. ROT. Bd. 614 S. 204. ee
Der Verkauf einer individuell beftimmten Sache, die zur Beit des Gefchäfts-
IchLujfes dem Berkänfer nicht A Üt nicht nichtig, fofern nur en
Verkäufer objektiv die Möglichkeit hat, fi das Eigentum an der Sache ©
zur Zeit der Nebergabe an den Käufer zu verfchaffen (val. auch oben Bem. V, 1, %
Ab der Verkäufer nach Treu und Ölaubern verpflichtet ijt, beim Gefhälter
abi hie von feinem Nichteigentume dem Käufer Kenntnis zu geben, O
fih nach den Umftänden des Salles, f. ROES. in ur. Wichr. 19083 Beil, 22.
Der Verkäufer hat die verkaufte Sache in dem Zuitande zu übergeben, Mi
Te Ne ich bei Nbfchluß des Kaufvertraas befindet, val. Hellbach, Red
5 S. 7.
Beftritten it, in welchem Berhältniffe die beiden Bilichten der Nebergabe (a)
und der Cigentumsverfchaffun (b) zueinander teen, ob nänrlich neb Silit
einander oder vb hier eine einbeitlige iticht mit doppelten Saudali
anzunehmen it. Die Frage ift wichtig N E der Holgen aus einer Unmög-
fichfeit, wenn nur eine diejer Pflichten erfüllt werden fanız. Die herrfhende
Meinung ift mit Recht für erftere EN Blank zu 8 440, Cerk
mann Dem. 2, 3, 3 zu S 433, Mipp bei Win Icheid S. 635, Schöller öl
Öruchot, Beitr. Bd. 46 S, 7—9:; a. NM. Tiße, Unmöglichkeit S. 44; VOL
jerner auch Bem. I, B zu S 440). Im übrigen it hier auch auf 8 280 Abt. 2
Saß 1 zu verweifen.
Ueber den Einfluß der Cinräumung einer Heilamationsfrift auf den
Eigentumserwerb vol. DLG. Dresden, D. Jur.8. 1907 S. 1821. ,
zu 3%, Der Verkäufer hat dem Käufer das Nedt fo zu verfchaffen, wie
einerfeitS$ dem Xnubhalte des obligatorifden Vertrags und anderfeits dem rec ®
Rh FE und dem rechtlichen Umfange der fonfreten Berechtigung
entipricht.
a) „Berfhaffen” ftebt hier im gleichen Sinne, wie binfichtlih der Eigentum?
berfdhaffung beim Sachkauf (val. oben). . nn ;
„uch beim NechtSkaufe gibt e8 Fälle, in denen die Einigung der
Barteien über den Rechtsitbergan für diejen felbft genügt (3. B. Kauf eme?
gewöhnlichen Forderung), aber Tu andere Fälle, wo befondere „Berfchaffungs
afte“ notwendig werden (3. BD. hei Rechten an ®runditicken), Zu fjoldhen
VBerfchaffungsakten fann auch die UNebergabe einer Sache gehören, wenn
zur Ausübung des fraglichen Rechte8 an derfelben deren Nebergabe erforder
lich und deshalb ber Rechtsträger auch zum DBefibe der Sache berechtigt Ha
Dies ijt der Fall beim Erbbaurechte (89 1012, 1017 67. 2), beim Nießbraud
(88 1036 6f. 1, 1059), Wohnungsrecht (8S 1093 Abo. 1, 1092), {f. Ahr
wegen einer durch Pfandrecht gelicherten Forderung SS 1250, 1251 Ab. E
Sm übrigen ift hinfichtlich ber %Bflicht des Verkäufers, der Ausübung 57.
gegenffeDende tatfächlidhe Hinderniffe zu befeitigen, S 242 ES ,
nr %. U, 52 und Planck Bem. 6, b zu S 433. Wegen des Verkaufs nun
Wertpapieren val. Bem. N zu &amp; 437, ferner im einzelnen Düringer-
        <pb n="550" />
        1. Titel: Kauf. Zauich. &amp; 433.

541

Hachenburg (1. Aufl) Bd. 3 S. 31 F. und Iacobi, Die Wertpapiere im
dürgerl. Recht S. 101 ff.
Bei dem Kaufe einer Forderung oder eineS Jonftigen Rechtes tritt
gemÖß 8 437 hinzu die Haftung für den redhtlihHen Beftand der
Horderung vder des Necdhtes. „Val. im einzelnen die DVBem. zu
8 437 und f. ferner 8 438, fowie Düringer-Hachenburg a. a. VD. S. 34 ff.
= B. 9018 Nebenverpflihtungen des Verkäufers, die vom SGefeß an diefer
X elle feinen hefonderen Wusdruck gefunden haben, find zu erwähnen (val. die eingehenden
uSführungen bei Düringer-Hacdhenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 17):

a) die Berwahrungspflidt des VBerkäufer3: er muß die Sache bis zur
Nebergabe in Ybhut behalten und Eingriffe Dritter abwehren, die
eine Ddereinftige Verpflichtung zur Nebergabe in Frage {tellen und den Körper:
lichen Beftand des Konfgegenftandes unmittelbar berühren; vgl. hiezu S 446
mit Bem., M. 11, 318, Sur. Wihr. 1901 S. 169, Düringer-Hachenburg
a. a. ©. S. 19. Diele Verpflichtung it eine gefeglidhe, Die bom Gejehe
zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, 1icdh aber aus dem Orundfaße der
88 157, 242 BGB. ergibt. Freilich kann im Einzelfall auch neben dem
Kaufe ein befonderer felbitändiger Bermahrungsvertrag
insbe]. beim Bankgefchäft üblich!) abgefchloffen werden.

Bei Annahmeverzug des Käufers ). SS 300 ff. und val. unten Bem, XI, 4.

b) Sinfichtlich einer Meberbringungs: und Keberiendungspflicht des Ber-
fäufer8 val. Bem. 2—4 zu 8 447.

Bei der Nebergabe kann der Käufer auch Morwiegen der Ware
verlangen, KRipr. d. VLIG. (®ammergericht) Bd. 20 S. 167.

Die Nflicht des Berkänfers zur Auskunfterteilung und zur Ansli ejerung
der maßgebenden Urkunden; 1. hierüber S$ 444 mit Dem. ;
Seine Berpflihtung, die Kaufiache von Nedhten Dritter zu befreien;
f. 8 434 mit Bem.

Ueber die Gewährleiftungspflidht des Verkäufers wegen Mängel der
Sache 1. 88 459 1. und VBorbem. hiezu. , ,

Hier intereifiert allgemein die Frage, ob fich die vertragsmäßige

Leiftungspfliht des MNerkänufer8 auch auf die Freiheit der Sache von taf-
jädglihen Mängeln bezieht, u. a. W. ob zu einer vollmertigen An
Der EEE an auch die M üpselfreibelt der Sache gehört, val.
hierüber insbe]. Borbem. 6 vor S 449. , ,
Ueber die Vflicht des Berkäufer38, eine Unterfuchung der noch nicht genehmigten
Ware zu geftatten, vgl. NOS, in HoldheimsMSchr. BD. 16 S. 2833 und
echt 1907 Nr. 1628, wegen des Gattung3 kan fs val. auch KOE. in Bayr.
3. 1. 3%. 1908 S. 289. ,
Heber ODffenbarungspflidht des Verkäufers vgl. $ 444 mit Bem., ferner
Bem. 3, a, ß N 8 460, ROES, Bd. 62 S. 149, insbe]. Kein, Anzeigepflicht im
Schuldrecht Merlin, Guttentag 1908); wegen der Mitteilungspflicht über die
Ründung einer Sapatdel auf dem verkauften GOrundfticke vgl. Bem. 2, a
zu 8 439, über Ver]chweigen der Nichtbewohnbarkeit von Hammer vgl. ROE.
in Sur. Wir. 1909 S. 71 Nr. 5; 1. auch S 179 AO. 2 mit Dem, fowie RMiezler,
Deutfches Urheber= und Exf.-Kecht S. 97. Befonder8 weit geht Leonhard, Wer=
jhulden beim Vertragsfchlufe (1910), der den Verkäufer WEST für Fahr
[äffigfeit beim Vertragsichlufie haften laljen will. ib ferner ROGE.
in Sur. Wichr. 1910 S. 183 (Haftung des Verkäufer3 für fahrläffige für den
Kauf kaufale RatzZerteilung), 1. auch Bem. II, 1, d zu S 437 fowie ROS.
Bd. 67 S. 395.

Ueber Aufflärungspiliht des Berkänfer3 wegen eines ihm befannten
Sryrtums des Käufers © B. hinfichtlidh der Wertverhältnifie der ange
botenen Ware) dal. NOS. Bd. 55 S. 367, Bd, 62 S. 300; über UnwvenDdbar-
feit des 8 826 in derartigen Fällen val. El1.-Lothr. 3. 1908 S. 392 und
Bem 3, c, « Ab). 2 zu S 826. |

Die Recht8folge der A diefer Pflichten it die Verpflichtung
zum: Schadenzerfaße (vgl. 8 Z76 mit Dem.) ;

Wegen Offenbarungspflidht des Käufers vgl. unten Bem. IX, 3.

IX. Die Berpflidtungen des KäuferS im einzelnen: .

‚4. Unter den Verpflidtungen des Xäufer5, welde 5 433_26f. 2 im all-
Bemeinen fennzeichnet, fpielt die Hauptrolle die Bahlung des Kaufpreifes, ‚10 wie er
bereinbart it oder mie er al8 angemeffen eridheint (vgl. oben Bem. VI im ein
Zelnen. inahei VI 92 1und 4), Sn Mufehuna der Modalitäten der Zahlung areifen
        <pb n="551" />
        542 VIT. Abinitt: Einzelne Sdhuldverhältniffe.
die allgemeinen Borfdhriften ein (85 242 ff.), {joweit nicht bindende anderweitige
Vereinbarungen getroffen find, vgl. insbe]. 8S 244, 245, 270 BOB. und $ 361 508
Im Großhandel gefchieht die Regulierung des Kanfpreijes häufiger als durch Barzahlung
durch deren Surrogate, wie vermittels Mnweifung, faufmännifcher Berpflichtungsjcheint,
Scheds (val. Borbem. VI vor S 783), Sfontration, durch Outichrift auf Girokonto CE
Cojack, Ey 5 62, Cohn in Endemanns Gandbuch des HandelSrecht3 Bd.
€. 1041 {f.) oder in Kontokurrent (vgl. $ 355 HOB.) oder durch Clearing, am bäufiglien
aber durch Wechfel (og. Wechfelrembours; vol. Hiezu Düringer-Hachenburg [1. vn
0 ig! Son Oofad N GenbelSruht 8 57, NRehbein, WO. Art. 83 Unm. 4 und Staub, WO.
Art. 83 88 925 -
2) am OÖrundfab it der Ranfpreis bei Nebergabe des Kaufgegenftandes
Bug um Bug zu leiften (fog. Barkauf oder Handkauf. Eine Oimbrnd
Et ermutung bat das Gefeß aber abfichtlich vermieden (vgl.
8. IE, 320), weil bier Privatabrede, Verkehrsübung 2C. andere Modifikationen
(Aredit= und Vränumerationskäufe) bedingen fönnen. € ift inß-
befondere feine gefebliche Regel oder Vermutung dabin aufgeteilt daß der
Üebergang des Eigentums der verkauften Sache von ae nö
Stundung des Kaufpreifes abhängig fei (vgl. M. 11, 318). Sinlicht ich de
vertragsmäßigen Cigentum8vorbehalts f. 8 445 mit em.
egen der Bedeutung der AMaufel „Netto Kaffa“ |. RKipr. d. OLG.
(Dresden) Bd. 8 S, 56 und Düringer-Gachenburg S, 49 {f. Ueber den Begriff
Kaffa-Sionto im Gegenk. 3. Waren-Stonto) val. Kipr. d. OLG. (Hamburg)
Bd. 8 S. 57 und Bd. 9 (Dresden) S. 284; wegen der KAlaufel „brutto für
netto“ vgl. Seuff. Arch. Bd, 62 Nr. 224, über die Klaufel „Raffa gegen
Dokumente“ vgl. DL®. Colmar, S. Sur.3. 1906 S, 1380. Yeber „Tetio
alla gegen ®onoffement“ |. NOT. Bo, 59 S. 23; wegen der Klaufe
„Netto Kafla gegen Faktura“ Seuft. Arch. Bd. 64 Nr. 126, RGE. Bd. 69
S. 125, Sur. Wichr. 1908 S. 521. Ueber Abzabhlungsgefhäfte val. RIpt-
5. OL®. Bd. 10 S. 50. |
„Bei UNeberfendung einer Ware ift aber regelmäßig nach überwiegende
Meinung die Erhebung des Aaufpreifes durch Nacdnahıne nicht Jtattbaft,
zumal wenn dem Räufer eine Prüfung vorbehalten bleiben muß, 1. in8bel-
NOG®G. Bd. 13 S. 187, ferner Gareis, Lehrb. d. SR. S. 393 und die
dortigen Bitate (auch der SGegenmeinungen) in Anm. 5. ;
Ueber Verkäufe von Waren auf Borg und zum Wiederverkau
vgl. Ann. d. fächt. OLG, Bd. 26 S. 145.
Ueber die Frage, wann die Be fionsbaluta bei Op tbeler
a vgl. De, 5. DLS. Bd. 12 [S. 133, aber au Sofef, Rech
Der Begriff des Kreditkanfs Stundung des Aaufpreifes) ift im einzelnen
dann egeben, wenn der Kaufpreis erft nach (in wefentlichem) vollendeter
Erfüllung feiten8 des Verkäufers fällig fein joll; er liegt alfo, was zu be“
a®ten ift, dann nicht vor, wenn der Sahlungstermin und der wefentliche
Teil der dem Verkäufer obliegenden Leiftungen hinausgefhoben find und
entweder beide Leiftungen Sg um Bug erfüllt werden f{ollem oder die
Zahlung vor der Leiftung des erfäufers fällig fein foll, val. ROS. Bd. 50
Sl DM Arch. Bd. 57 Nr. 189 und Staub in Anm. 102 ESrhur3 3U

7 .

x) ine Pflicht des Käufers, den auf Aredit verfaufenden Bertrags-
genofjen über den Grad feiner Kreditmwürdigkeit Selen
beitebt im EBENEN nicht, e8 bleibt vielmehr nach der a gemeinen
Verkehröfitte dem Verkäufer überlaffen, ich andermeit Mufklärung U
berfchaffen, e8 fann jedoch nach Lage des Falles ein betrügerifdhes
SEUDLEEn de8 KäuferS hereinfpielen, das. den Verkäufer allenfalls
a nfehfung des Kaufvertrag8 nach 8 123 berechtigt, |. ROSE. in Zur
Wir. 1908 S. 476; vgl. auch weiter unten. , -
Eine weitere beim Kreditlauf einfchlägige Hrage ift die, ob die Kredi-
terung. wieder rüdgängt gemacht werden kann.
nn olange der Verktuter noch nicht effektuiert hat, fommt
diejem $ 321 BOB, zuftatten, jedoch nur für den Fall, daß die Vers
{hledterung der Bermögensverhältniite bes Käufers
erft nach Abichluß des Kaufvertrags eingetreten ift (vgl. die Bem.

u 5321 und Düringer-Hachenburg [1. Yufl.] Bd. 2 S. 100 f., Bd. 3 S. 84,
ferner NegelSberger in Iherings Sahrb. Bd. 40 S. 451 #. und ROE-
5.50 ©. 355 ff, Bd. 53 6. 62, Milde. 9. DO. pie en Sa

Y
        <pb n="552" />
        1. Titel: Kauf. Taufdh. S 433. 543
Häufig aber fommt eS vor, daß jene Infolvenz 10 on vorher
vorhanden, dem Verkäufer aber nit bekannt war. Der Verkäufer
wird hier auf Grundlage des 8 119 Abi. 2 wegen Irrihums anfechten
fönnen, da die KAreditmwürdigleit des Käufers als eine im Verkehre
wefentliche Eigenfchaft gelten darf, wenn anders auch anzunehmen it,
daß der ESrklärende bei Kenntnis der Sachlage und bei verftändiger
Würdigung des FalleS die Erklärung nicht abgegeben haben würde.
Mit folcher Anfechtung wird dann regelmäßig nach Maßgabe des
S 139 das ganze Raufgefchäft zufammenbrechen. (Vol. hierüber
Yen. 1, 4, c zu 8 119, Staub in Anın. 38 ff. Exlur8 vor $ 373 HGB,
Türk bei Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 459 ff, RNegelsberger in Iherings
Xahrb. Bd. 40 S. 478, Ripr. d. Ov®G. Bd. 2 S. 39, Bd. 36.9
Bd. 4 S. 31, DE Un in Bl. |. RA. Bd. 65 S. 412 und aus
Früberem NRechte insbe]. ROSS. Bd. 22 S. 81, fowie ferner NOES.
in Sur. Wichr. 1907 S. 737 und Bd. 66 S. 385 ff., Nipr. d. DLG.
(Hamburg) Bd. 15 S. 311; dagegen aber Schollmeyer 1, a zu S 321,
vermittelnd Sei im Arch. f. bürgerl. N. 1900 S. 47 ff, 1. ferner
Nillen in Zur. Wchr. 1903 S. 361 F. und Samuelien in Bayr. 3.
* %. 1909 S, 166. .

Dies wird auch dann gelten dürfen, wenn der Verkäufer fchon
erfüllt Sn vgl. Staub a. a. ©. und Türk a, a. OD. S. 567.
Ueber Wirkungen der Anfechtung eine8 Kaufgefchäftz über bewegliche
Sachen wegen Willensfehler, insbefondere wegen Zrrium5 des
Berkäufer8 über die Kreditfähigkeit, im Konkurie des Käufers
vgl. Carften8 in Jur. Wichr. 1904 S. 134.

Weber die Frage. ob und inwieweit der zum Ber kaufe Bevyoll-
mäcd a das Kaufgeld itunden darf, vol. Jojef in Gruchot, Beitr.
Bd. 51 S. 273 ff; f. auch ®roß, Kauf und Verkauf auf Borg durch
zinen zum Barabihluß Bevollmächtigten und Verwandtes, Leipzig 1909.
Ueber Auslegung einer En A DR „bi8 zum Verbrauch der
Kauffache“ vgl. Senf. Arch. Bd. 64 Ir, 57.

Ueber Berzinfung des Kaufpreijes 1. 8 452 mit Bem.

Dadurch, daß der Kaufpreis in Wechfeln veriprochen wird, wird der NRechtS-

Harakter des Sage [DAN an fich nicht alteriert, vol. hierüber im einzelnen

Staub in Anm. 64 ff. Erkur8 vor 8 373 HGB. und a

Bd. 3 S. 45—47; f. aber auch DL®SG. Stuttaart, Bl. f. RA. Bd. 71 S. 611,

iowie oben Bem. 1, n. . ,

Nleber die Frage des SchadenzerfakeS wegen Nichterfüllung bei Zahlungs:

RS des Käufers vor Nebergabe der Ware val. Sörtic in D. Yur.3.

1902 S. 64 #. und die dort zitierte Literatur.

Sür die Beiweislait hinjicotlich ber Bahlung des KaufpreifeSs müffen die

allgemeinen Srundfätße gelten. Daher obliegt der Beweis der Bablung im

Streitfalle dem diefe Bebauptenden.

x) Eine befondere Streitfrage bildet die Beweislaft beim og. Hands
oder Realkauf über diefen Begriff und defjen Cr Natur 1.
oben Bem. I, d)., Hält man an der oblig REM EN yundnatırr
au diefes Kaufgefhäfts feft, fo fan eine Beweislaftverfhiebung
nicht angenommen werden; zum mindeften Hätte eine Joldhe, wenn
gewollt, irgend eine befonderen Ausdrucks im Gefebe felbft bedurft
(im der IL Komm. wurde ein dahingehender Antrag nicht angenommen;
pol. %. IL, 51). Dazu fommt, daß ja in dem Augenblicke, in
welchem den: Käufer der KMaufsgegenitand übergeben wird, ohne daß
er 3zablt, im @runde genommen auch begrifflidh gar fein Handkauft
mehr vorliegen mürde und damit wieder die obige Beweis regel

eltend gemacht werden Ffünnte. Auch ft die Orenzlinie zwifchen
Sandfauf und Nichthandkauf in vielen m in der Praxis Ihwer zu
ziehen. Sm Hbrigen erwächft dem Käufer ein hefjonderer Nachteil
durch das Belajien der allgemeinen Beweisregel re nicht: in
fehr vielen Fällen ift dem Berkänfer die Berfon des KäuferS ohnedies
nicht näher bekannt geworden, fo daß Jich ein Rechtsftreit überhaupt
nicht anfnüpfen kann; gegenüber der häufiger vorkommenden Bes
Jauptung, e3 hätten zu Bareinkäufen ausgefchite Dienftboten in
Wirklichteit auf Borg entnommen, muß ich der Dienftherr eben in
anderer Weije Kcohern KU und Ouittungsbicher 20), vgl.
Ühorkaupt S 368: in vielen Getchäften erhält der Räufer ferner

C)
1)
        <pb n="553" />
        wa

VIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
ohnehin einen TEL Ol oder eine Marke aus dem Negilirieh
abparat, die eventuell alS Beweismittel dienen können (die herrichende
Meinung ift freilich für eine Verichiebung der Beweislatt beim San
fauf, wenn auch mit ehr verfchiedener Begründung: fo Staub !
nm, 37 vor 8 373 Ce ba derjenige, der hier eine Ubweichung
von dem allgemeinen Erfahrungsjahe Ole Barzahlung be
auch für Ddiefe befondere Ausnahme beweispflichtig erfdheinen mil ee
Crome Bid. II S, 400 fagt, wer einen Handkauf alg Beklagter C
Haupte, Et daß feine Näuferpflichten überhaupt erftanden, Tell
folalich mühe der Kläger das Entitehen jener Vilihten d. dot
obligatorifche Kaufgefchäft beweijen; ähnlich Dietrich in Orudor
Beitr. Bd. 48 S. 219 ff: der Deflangte, der die Vornahme en
Handgefhäfts einwende, leugne, ein aufverfprechen Mer n
haben, worin ein Beltreiten des Klagefundaments liege; Eier
Dorbem, 2 vor S 433 will hier unterficheiden zwifchen folden SC fc
des Handkauf8, in denen, wie beim täglichen Ladenkaufe, dem MNustan %
eine obligatorifche Bindung vorangeht, und jenen, in welchen SD
obligatori]jdhe Vereinbarung erft durch den Austaufch FeilLfchweigen”
erfolgt; f. ferner Dernburg Bd. 1, 2 8 167, II, Endemann BD. 1
S. 329 ff., 1018 ff, Stößel, Schulung f. d. zoilijt. Lroxis u.
S, 147, 164 ff.; wie hier aber Dertmann orbem. 1, a vor S 1
f. ferner Cojacd Bd. 1 S. 455, Ennecceru8-Iaeger Bd. 1 8 324
and King im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 1 S. 208). “
Ueber die Beweistrage hei Horderung des angemeffenen Kaul-
vreifes |. oben Bem. VI, d. te
Ueber die Verteilung der DBeweislaft, menn der auf Bahlung verlag
Käufer die Abredung einer Stundung behauptet, j. ROSE. Bd. Mn
S. 305. (Wenn Stundung bei Abjhluß des Kaufvertrags verfproden
worden fein joll, {o bildet diefe ES ein Seugnen Men
Klagegrundes, Kläger muß foldhenfall® das Nichtgefhehene °%
Haupfen und beweifen; anders, wenn die Stundung nachträgli
vereinbart worden fein foll.)

%) Ueber VBollmachtsüberfhreitung und unrichtige Uebermittlung A
Erklärungen beim Kauf auf Borg val. Sofef in @ruchot, Beitr. Bd. 1
©. 273 ff. und Egon Groß, Kauf und erfauf auf Borg durch einen ZUM
DBarabichluß Bevollmächtigten und Verwandtes (Leipzig 1909). 5
Der Kaufpreis kann nicht verlangt werden, wenn der verkaufte Gegenitan®
no vor der Nebergabe infolge einer gegen den Verkäufer vorgenommene
BwangsSvollitrechung zwangSmweife beriteigert morbden it (DLG. Dresden
1üchf. Yrch. 1907 S, 62).
Ueber die Auslegung der Yertragsbeftinmung, wonach bei eintretende!
Mißernte der Käufer den Kaufpreis entfpredhend fürzen dürfe, 1. MIVL-
5. OLG. (Dresden) Bd. 13 S. 405. 2

2. AS eine befondere Se ar tuna des KüäuferS, welche fich aber nat
gemäß nur auf den Fall des Kaufes8 einer ache bezieht, bezeichnet Abi. 2 S 7
die Pflicht der Abnahme des Kaufsgegenftands. (Val. biezu insbefonders Laband, Zu
f. d. 3zwwilift. Praxis Bd. 74 S. 304 M. und Sehnann, „Die Bedeutung der Ausdrücke
‚Aonahme‘ [Empfangnahme] n. d. BOB. und 563.“ in D. Sur.3. 1902 S. 491 fr
jowie €. Jacobi in Shering8 Sabhrb. Bb. 45 S, 259 ff, „Die Abnahmepflicht des KäuferS ,
jener ROT. Bd. 53 S. 161. und Bd. 57 S. 105 Wf., Striebinger, Der Begriff Der
Abnahme bei Kauf und YWerkvertrag, München 1906, Siber, Kechtszwang S. 42 ff., en
Ieichsgericht, Nedt 1903 S, 290, Yur. Wichr. 1904 S. 58, 171, KOC. Yd 55 S VOM
Bd. 566, 178, Bd. 57 S, 108, DUO. Srankfurt, Recht 1903 S. 263, Breslau dafel0f
1904 ©, 45, Senle, Kauf= und Werkvertran S. 94 ff, Iipr. d. DL®G, [Braunihweig
Bd. 7 S. 282 (Auflaflung), Hohenitein, Oruchot, Beitr. Bd, 48 S, 711 F. und im Uro-
T. bürgerl. KR. Bd. 25 S. 72 ff, Öberlostamp, ANbnahmepflicht nach dem BGB., Leipzig 1905
Dertmann, Sachmöängel und Aonahmepflicht, Recht 1909 S. 618 ff. 8

a) Der Begriff „Abnahme“ ift bier gegenftändlid zu verfteben, d. b. 6

ift damit der tatfäcdhliche, der U fieferung ent/predhende it der Fort“
nabme des Öutes (aulerre) Angak um den Verkäufer von dem
Sute zu entlaften. (Daß aber der Mäufer immer felbft die tatfächliche Vers
fügungSgewalt auf fih zu nehmen hat, erfcheint im Brinzipe nicht mejentlich,
denn der Käufer Kann auch auf anderen Wege al8 durch Selbitübernabme
den Verkäufer von dem Vefibe der Eachen befreien; nur der lektere Ete

4)
        <pb n="554" />
        1. Titel: Kauf. Taufdh. S 433.

545

ılt wefentlid. So mit Recht Jacobi a. a. DO. S. 273). E83 entfopricht alfo die
Uonahme dem technijhen Begriffe der tatfächlidhen Wegnahme (oder
förperliden Dinwegnahme der zu diejem Zwecke bereitgeftellten
Ware; man kann auch fagen: Befreiung des Verkäufers vom Bes
jiBe der Ware) im Gegenfaßge zu dem juriftijhen Akte der Neber-
gabe und Annahme; vgl. R. 1, 54 und au Z®. II, 226, 227. (Befonders
deutlich prägt jich Teßterer Unterfchied in S 448 BGB. aus: die Roften der
Nebergabe der verkauften Sache . . . fallen dem Verkäufer, die Koften der
Mbnahme . . . dem Käufer zur Laft.) Der N 0 ift demnach De gleich-
bedeutend urit der Empfangnahme des Art. 346 HSV. (alt), Sal. OO
a. a. ©. m allgemeinen herricht infoweit Nebereinftimmung, vol. fand
Bem. 7, Si er-Oenle Bem. 11 zu S 433, Dernburg II S 74, Endemann
3 159 Nr. 2, Crome Syftem 8 215, Schollmeyer, Das Recht der einzelnen
Schuldverbältniffe S. 22 20, ROSE. Bd. 53 S. 162, Bd. 56 S. 175 und
Sur. Wichr. 1904 S. 112, Jacobi a. a. D., ROS, im „Kecht“ 1905 S. 46.
Dagegen erflärt Romeick, ENDETE 1901 S. 58 ff., Die VBerpflihtung
pr Onahme al8 eine Pilicht zu deren Billigung. Allein diefer im Schoße

ex 11. Romm. angeregte Nechtägedanke it im Gejebe, felbft nicht verwirklicht
worden, vol. PR. II, 315—319 und Jacobi a. a. DO. S. 278.

Die ANonahme dient ihrem wirtfdhaftlidhen Zwede 0 unter
anderem Hauptfächlih dazu, den Verkäufer der Verpflihtung zu ängerer
Obhut über die Sache zu entheben und, wenn fie einen größeren Kagerraum
Geanfprucht, diefen wieder für anderes verfügbar zu machen GG. D. einen
Ragerplaß für Steine, Sol, Getreide, Kohlen u. dal.)

Die Annahme it deshalb von der Abnahme zu unterfcheiden (val.

Lehmann, D. Jur.3. 1902 S. 490 ff.) : die Annahme entfpricht der Neber-
gabe, die Nbnahme der Ablieferung; durch die Wonahme wird Käufer
an und für fich nur ba durch die Annahme der verkauften beweglichen
Sache aber wird er Sigenbefiker und in der Regel au Eigentümer; vgl.
oben Ben. VI, 1, a, Düringer-Sachenburg (1. Autk.) Bd. 3 S, 51 und ROE.
in Sur. Wichr. 1905 S. 78.
. Sn dem Spradhgebraucdhe der Gefhäftsmelt hat allerdings
der Auzdruck „Abnahme“ vielfach eine weitere Bedeutung; er umfaßt in8-
befondere auch die rehtEgefOäftlidhen Handlungen des Räufer8, durch
die eine Unbe d mtheit in bezug auf die Sieferung der Ware nach Beit,
Ort, Art und SGegenftand befeiti fe und dem Verkäufer erft eine Lörper-
(ice Ablieferung der Ware ermöglicht wird, alio ingbejondere der Abruf
und die Spezttifation. Die Vornahme jolcher rechtägefchäftlichen Hand-
[ungen fällt regelmäßig nicht unter die Borjchrift des S 433 Ubf. 2;
man würde diefer Damit eine zu große Tragweite beimeffen, vol. hierüber
NOS. Bd. 53 S. 162, Bd. 56 S. 173 und insbefondere Bd. 57 ©. 109, fowie
auch Sörtigh in D. Jur.3. 1905 S. 17 und 18, Jowie oben Bem. LL

8 fanıt freilich anderleitZ eine nad der Natur des einzelnen
Gefchäftz gebotene oder verkehrzZübliche oder befonderS$ verein
harte Mitwirkungspflicht des Käufers in vobigem Sinne zur Er-
möglidhung einer Ablieferung der Ware im konkreten Falle gene
jein, allein eine derartige Magbare Verpflichtung ift, wenn ihre Boraus-
jeBungen vorliegen, nicht als Teil der Abnahmeverpflichtung rechtlich auf-
zufafien, fie erfcheint vielmehr als eine jelbitändige Berpflichtung neb en
iener. Ein Verzug mit die fer Mitwirkungspflicht it als auch mie jeder
andere Schuldnerberzug, Toweit nicht $ 264 BOB. Blaß greift, zu beurteilen.
Damit harmoniert au S 375 es über den Spezifikationskauf, der die
Spezifikation durch den Käufer als Schuldnerverpflihtung anerkannt
und behandelt willen will f. insbe]. Abi. 2 des $ 375 HGB). So mit Hecht
OS. Bd. 57 S. 109 und 110. .

Eine Annahme der Leiftung als ER (8 363 BOB.) liegt daher
begriffsmäßig in diejfer „Abnahme“ nicht. Der Begriff der „Abnahme

gerträgt {ich deshalb au nicht mit Vorbehalten DHinfitlih Mängel
‘8 464) und noch weniger it etwa. im Diejfer Wbnahme eine UHR E
Mare zu erbliden val. Lehmann a. a. D.). Ein anderweitiger. ille
de8 Räufer8, in der ihm_ als Gr füllung angebotenen Leiftung eine Srfülung
zu erblicen, muß, wie Schollmeyer, Komm. S. 280 zutreffend bemerft, ers
fennbar fein. Die Beweisver|chiebung, die S 363 aufftellt, trifft alfgabei
der Abnahme nicht ohne weiteres zu. Sehr häufig nimmt der Käufers Rer-
dies ab, obne überhaupt prüfen zu können, ob e8 ih um das Erfüllunas-

Staudinger BGM. ITa (Schuldverbältnife. Kober: Kauf, Taufehl. 5/6. Aufl. *

3}
        <pb n="555" />
        346

VIL ÜbjoOnitt: Einzelne Sdhuwldverhältnifie.
objelt Handelt, mie 3. BB, bei Boftvaketen 2c.. Val. Lehmann a. a. D. und
ROS. Bd. 43 Nr. 9 (a. M, zum Teil Staub, Komm. Anm. 4 und 5 zu 8 TI
563. und die frühere RNOE. Bd. 3 S. 89, Bd. 30 S. 117, Bd. 32 ©. ES
und in Seuff. Arch. Bd. 35 Nr. 237, {owie Kacobi in Xerings Jahrb. Bd. 45
S. 259 ff., in8bef. S, 284 ff).
Die Verpflichtung des Käufers zur Monahme der gekauften Sache gear
Bahlung des Kaufpreifes ift 10 auszulegen, mie Treu und Glauben miß
Kückficht auf die Verkehrsjitte e8 erfordern (8 242). Daraus Cumd im Su
Jammenbalte mit dem Prinzipe des S 468) ergibt {ich 3. DB. bezüglich De
Abnahme eines gekauften SGrundtücs, daß nur ein erheblidher Un N
jhied in der GrbBe zwildhen dem bertragSsmäßigen und dem angebofent®
Srunditüce die Berechtigung zur Abnahmeberweigerung gewähren tan
die Größendifferenz fo unerheblich, daß der Käufer jein Interefle an ade
Bertragserfüllung behält, fo kant er nicht die ÄÜbnahme des @Orunditü
verweigern, Jondern nur verlangen, daß er zur Ubnahme nicht anders n {
gegen eine angemefjene Ermäßigung des Aaufpreifes für verpflichtet eradte
werde; f. NOS, Bd. 53 S, 70 ff. __
Die Aonahmepfliht des Käufers muß ferner dann in ‚Wegl® x
fommen, wenn der Verkäufer fein Intereffe daran hat, feinerfeits von | ze
Sieferungsbflicht gegenüber Dem Käuter befreit zu werden G. B. Det define
tipem VBerzichte des Käufers auf Leiftung) und wenn ihn dabei aus Sn S
Annahmebverzug ein Schaden irgendiveldher Art nicht entitehen kann. debt
Interefje des Verfkäufer8, von der Sieferungspflicht befreit zu merden, hefte {
anderfeits aber auch dann noch, wenn der Gäufer auf Leiftung wegen en
der Kauffadhe_zwar verzichtet, den Kaufpreis aber noch nicht entrichtet hat
Dacobi a. a. 8. S, 277 und 278. 2
raglich erfdheint, insbefondere im Hinblick auf die Wortfaflung des Abf. 1
Des S 433, ob diefe ENDE einen wejentlidhen Beftandtel
des Kaufvertrags felbit ausmacht? Dies behaupten u. a. Diringer
Dachenburg, Komm. 3. SOG. (1. Aufl.) Bd. 3 S. 164, 165. Allein auch nad ef
Rechte des DOB. find nur die VBerpflidhtungen zur Berfchaffung der ot
tache auf Jeiten des Verkäufer8 und zur Bene des Kaufpreifes auf Dee
des Käufers wefentlidhe Beftandteile des aufe8, bie diefem feinen Chara de
verleihen. Die Verpflidgtung des Käufers, die zu verfchaffende Sat e
abzunehmen, ift durch die bofitive VBorfchrift des Abf. 2 Lediglich als de
Wirkung des AaufvertragsS beitimmt, Die ihm in der Regel zukommt, N
ibm aber nicht wefjfentlich ijt, jo daß fie von den Parteien ausgelchlolle
werden kann. Für eine entgegengefebte Auffaffung findet I weder Pie
Gefeße felbfit noch in den Materialien ein genügender Anhaltspunkt, ne
Mot. (11, 318) bezeichnen im Gegenteile diefe liche al8 ein bloßeg naturale
negotii (im Gegenfaße zu einem essentiale negotii), anderfeit8 ift aud um“
erfindlich, wiefo der Gejekgeber zu einer derartigen Neberfpannung des Gr
fordernifies der Wbnahmebverpflichtung gelangen Toll, die zur Folge Bütte, da
3. 3. eine Vereinbarung, Verkäufer habe bei Verweigerung der Abnahme
nur die Befugnis zum Selbfthilfeberfanf aus 88 383 ff BOB, 373 © €
bem Bertrage die Cigen{haft al8 Raufvertra entziehen müßte! Val. not
Bd. 57 S. 110 und 111, f. ferner auch Dafelbit S. 400 und Sur. Wichr. 19
S. 237. Die Streitfrage wird befonder8 wichtig beim Verzua, 1. unter ©
Verzug in der Abnahme: ,
. Der Käufer Kann nicht bloß durch NMichtzahlung des KoufpreifeS,
Jondern auch durch Verweigerung diefer Übnahme im Sinne des Abi. 2 EM
Verzug kommen (vol. Urt. d. OLG. Hamburg vom 12. Sıuli 1901, Rech
1902 S. 43, NOS, Recht 1906 S, 372 und zum ganzen Sänger, Der Berquß
beim Kaufe, Berlin 1902). Die allgemeinen SorunSieo ungen des Wb-
nahmebverzugs liegen auch hier in 88 284, 285 (der Näufer ift demnach insbet.
nicht in ANER Tolange die Nonahme infolge eines von ihın nicht 3U
vertretenden Umftandes unterbleibt): &amp; 287 wird dagegen auf den Wonahme-
Sg E - fein (vgl. Sur. Wichr. 1904 S. 287 und Blank in
en. 7 zu 8 433). I
x) Beitritten ijt die Anwendung des 8 326 auf einen derartigen Ub-
nahmebverzug.
Von der einen Seite nn in8bef, ENT Komm. 3-
HOB. [1. Aufl.) Bd. 3 S. 108 ff.) wird die Meinung aufgejtellt, Billigkeit
und Verfehröbeblirfnis erfordern die Unwendung des S 326 Mol. 1
iolechtbhin auf jeden Kall einer derartigen Ahnahmenermeigerund:

a}
        <pb n="556" />
        1, Titel: Kauf. Taufh. S 4338. 547
Als VBorzlige einer derartigen mecdhanifchen Anwendung des $ 326
Mb). 1 auf alle Fälle eines Yönahmeverzug8 wird hervorgehoben,
daß dadurch allein eine are A gefchaffen merde, der Vers
fäufer fönne ohne weiteres bei {teigender Konjunktur vom Vertrage
zurüctreten, bei Jinfender Aonjunktur die Differenz als Schadenserfaß
wegen Nichterfüllung verlangen und fer zugleich von den als läftig
ampfundenen Formalitäten des Selbi{thilfeverkaufs befreit.
. Hält man dagegen mit dem NReichSgerichte (f. oben unter d) daran
jeft, daß Die hier gemeinte Wbnahme Feine Hauptleiftung des
Räufer8 darftelle, fo muß das Ergebnis jein, daß der Schuldners
verzug des Käufer8 mit diefer Nonahme allein in der Regel
— ımd zwar auch bei Handelskäufen! — die Anwendbarkeit des S 326
Abi. 1 nicht rechtfertige. Die für die Gegenmeinung (f. oben) an-
geführten orzllge werden durch die Bedenken aufgewogen, die under“
fennbar darin liegen, daß an den Verzug mit einer in Wirklichkeit
pielfadh nebenfächlidhen und al8 foldher auch aufgefaßten Leiftung,
wie dies in der NRegel die Abnahme der gekauften Sache ijt, ohne
innere Berechtigung die weittragenden Wirkungen des S 326 Ab]. L
(Schadenserfaß oder Rücktritt!) (OlcOtDin gefnüpft jein würden (fo
NGE. Bd. 57 S. 108 FM, 111, Bd. 53 ©. 164, 165; vgl. au %. IT,
33, 54, Staub, Exkurs zu 8374 HOB. Anm. 145 und Zacobi a. a. D.
S. 287, {jowie ferner Lippmann in D. Yur,3. 1904 S. 800).
Freilich wird S$ 326 Abf. 1 ausnahmSmweife gleichwohl
häufig auf den Nbnahmeverzug zur Anwendung fommen Können:
za) 8 fonn diejle Abnahmepfliht in vielen Füllen als Haupt-
pflidht erfcheinen entweder infolge der Natur und Des
Segenitandes des Ge{häft3, fo im Großhandel bei Lieferung
von Majfenprodukten und Majfenartikeln, oder fie kann
lich au befonderen Beftimmungen des VertragS er-
geben, wie 3. B. hei Verkäufen ab Schiff 2C0.; in Zällen diefer
Öfrt Itebt der Anwendung des S 326 Abi. 1 bei Deizug des
Räufer8 in Erfüllung der UWbnahmeverpflihtung kein Bedenken
antgegen; val. ROT, Bd. 57 S. 112 und Bd. 53 S. 164, 165,
Jowie Necht 1907 S. 247 Nr. 430.
€ Kann ferner in dem beharrlichen EEE der UAb=
nahmeberweigerung in Verbindung mit dem Beltreiten, daß
überhaupt ein bindender Vertrag zuitande gekommen fei, nach
Qage der Umftände auch eine unmittelbare Zahlınas=
bermeigerung erblidt werden; desSgleichen gehören hieber
ern{tbafte Erklärungen des Käufers: „er annulliere den Vertrag“,
„man frete vom Bertrage zurüc“ 20, die auf ein unberechtigtes
Losfagen vom Bertrage hinauzwollen. Hier darf der Verkäufer
al8 ficher annehmen, daß der Näufer nicht „zahlen werde, jelbft
wenn ihm geliefert würde. Damit ift die Anwendung des S 326
Abi. 1 gegeben, da zugleich eine Verweigerung der Hauptleiftung
vorliegt. In folddgen Fällen wird Togar Mahnung und
Srijftfegung entbebrlidh (f. ROSE. Bd. 53 S. 11, Bd. 51
S,. 347, Bd. 61 S. 279 und Bem. IN, 2, c zu S 326), auch für
den Fall, daß der Verkäufer vorzuleiften hat Ö. KOE.
Bd. 54 S. 98, Bd. 57 S. 113).

Un Stelle der urfprünglichen Vertragspflieht beider Teile
tritt hier der Anfpruch des Verkäufers auf Erfaß des
Schadens wegen Nichterfüllung, der ihr dadurch verurlacht
murde, daß der Vertrag, fo mie vereinbart, nicht zur Erfüllung
gelangte (j. NOE. Bd. 53 S. 11 ff, Bd. 50 S. 264 und Bd. 57
S. 106 {f.), der Verkäufer hat bier dann fein Recht mehr, Er-
Aillung vom Käufer durch Leiftung gegen Gegenleiftung 3 vers
fangen, das ganze Vertragsverhältnis it EEE
1 Md en A des Merkänfers. Bal. auch unten

em. XI, 4. |

Der Abruf ift kein Teil der Abnahmepflidht, kann aber

wie die ÜWbnahmepfliht zu einem Teile der Hauptleiftung

werden, e8 begründet alsdann deren Verleßung Schuldnerverzug

und dieler führt zur Anwendung des 8 326; vgl. ROGE.
ar®
        <pb n="557" />
        46

VO. Abidnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe,
u bh a 1907 in 28. Bd. 1 S. 287 und Seuff. Ur®.
; t. 6.
YNeber Bermecdhs8lung der Begriffe des Abrufs und De
Nbnadh me überhaupt im Kaufmännifchen Verkehr vgl. 2
in 23. 1909 S, 61 und Staub Anm. 67, Exkurs vor 8 373 HOT.
Eine weitere Uusnahme ergibt fich, wenn eine nach der Natut
des8 einzelnen Gejchäftz gebotene oder verkehr3Züblidhe oder
befonderS vereinbarte Mitwirkung des Käufers ZU
CErmöglidung einer Ablieferung der Ware al3 betonders
VertragsSpflicdht neben jener gefeblichen Aonahmepflicht)
geboten ilt, 3. 3. bei Abruf und Speziftkation. Val. hierüber
oben Bem. a und 88 und NOS. Bd. 57 S. 105 ff.
Die Borfchriften des $ 325 Ab]. 1 Saß 2 und de8 $ 326 Ab{. 1
Sag 3 find dagegen auf die Nichterfüllung der Abnahmepflicht jeden”
Fall8 anwendbar (übereinftimmend Planck zu S 433). “3
Beim Berzug in der Abnahme eines gekauften Grundiftü &gt;
bat der Verkäufer dem Käufer in der  efimman der Srift zur Ent
gegennahme der Auflaffung Ort und Tag der Yuflaflung 01“
angeben, }. NOS, Bd. 53 S. 70 ff. Nor
Der AbnahHmeverzug des KRäufers rechtfertigt den AUnfpruch des Sn
fäuferS auf Sagergelb, vgl. 8 304 und Kipr. d. DLG®. Naumburg,
det Nie Bel des Verkäuf B des ge
eber Die Defugnis des Verkäufers zur BVreisgebung de ;
ME Segenftandes im alle des Cornelsen f. nOC.
BD. 60 S, 160. N
) Die Wonahmebverpflihtung hat im übrigen einen felbitändigen Charakter
und ift daher auch relbitändia einflagbar und vollftredbar (wie maß
BER. IL I it. 11 8 215, u M. I, 318 und %. IT, 53, 54, fowie RO. Bd. N
S. 162, abweichend Kohler, Arch. f. hürgerl, KR. Bd. 13 S. 260 ff. und Romeld
Bur Technik des BOB. Heft 1 S. 56 8, S. 110 Tr. 6). Diele Verpflichtung
a auch nicht durch Verzicht des Käufers auf den Aaufgenenftand bhefeitig
werden. .
, Die Ybnahme feßt aber N voraus, daß die Ware AM
förperlidhen Wegnahme bereit fei. e8halb it die Leiltungsklage Mi
Erfüllung diefer Verpflidtung beim GattungsSkaufe folange überhaupt
nicht begründet, al3 fie nicht auf Abnahme bereit vorhandener, UF
EEK bereiter Ware gerichtet ift; val. Die eingehenden Aırsfihrungel
in ROS. Dd. 56 S. 173 ff. (zum Zeil abweichend Düringer-Gachenburg a. 0 D.
Bd. 3 En Un Sr Streit
eber den reitwert, wenn lebiglidh die Abnahme den Streit
gegenftand bildet, f. RGE. Bd. 57 S. 400 ff. &gt; it 8 N net s 6 3WD-
maßgebend). a
Der Seiftungsort für die Nbnahmepflicht beftimmt fiG nah 8 269
Bei dem Verkaufe von Gattungsfachen ıft Der SE el E der Wohnliß
bzw. ber Ort der gewerblidhen Niederlafung des Sünfers Leiftungsort
|. ROS. Bd. 49 S. 72, Sur. Wfchr. 1901 S. 733. E3 kann jih aber aus
der Natur der Aonahmepjliht für die dem Käufer obliegenden Abnahme
Be lunmen ein anderer Erfüllungsort ergeben, 3. B. wenn der Käufer 3U*
Abholung verpflichtet ijt (vgl. Pland Bem. 8 zu 8 433). Beim Ber] endunge
faxf ilt die Ware am Beftimmungsort abzunehmen j. Nipr. d. DLG. [Wo en)
Bd. 2. S. 250. Val. auch Düringer-Gacdhenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 51 un
Sur. Wir. 1900 S. 12, 1901 S. 735, Jowie ROE. Bd. 16 S, 138 und wegen
I HE aud HoldheimsMSchr. 1905 S. 319). % f
Wenn die Ware nicht von vertragsmäßiger Befchaffenheit if 19
jällt die Aonahmepflicht fort. Anderfeits A der Qifer nidt
Ichom dadurch allein, daß er die vertragswidrige Ware (auch etwa in Kenntnis
des Mangels) abnimmt. Er kann fie nodh nach der Abnahme 301
Verfügung ftellen, zumal er ja Häufig erft infolge der Hr Mönge
erfieht; ex muß aber in der Beziehung für die Megel alsbald Schritte tuNM,
damit nicht fein Verhalten al Genehmigung und definitive AnnahniC
erfcheinen muß. Vol. Düringer-Gacdhenburg a. a. O., auch M. II, 318; 1. ferne
aber au Dertmann, Sachmängel und Abnahmepfliht Recht 1909 S. 618 ff.
(abweichend), dawider Omelin ebenda S. 768, ferner Dertmann S. 801 1nd
neuerlich ®melin Recht 1910 S. 2386.

en
        <pb n="558" />
        1. Titel: Kauf. Taufdh. S 483,

549

) Die Roften der Abnahme hat nach ausdrücklicher Vorfchrift des 8 448 Abof. 1
Be get zu tragen, Jofern nicht Gegenteiliges vereinbart ift; val. Bem.
ya .
Der Anfpruch auf Abnahme unterliegt mit dem Hauptanfpruche der kurzen
Verjährung nach $ 196 No). 1 Nr. 1, 1. D. SS 1909 ©. 1324.
Ueber Die Frage einer Aonahmepflicht beim aufe eines Nutomobils
mit Sahrunterricht val. Kıpr. d. DLH. (Gamburg) Bd. 13 S. 403.

3, Eine Offenbarungspflicht des Käufers, insbef. 3. 3. darüber, zu weldhem
jwede er den Kauf abjchließt, befteht im allgemeinen nicht. € Können aber unter
Panftänden, wenn der Verkäufer ihn GHeftimmte Fragen vorlegt und er {te bewußt unrichtig
etmortet, Rechtsfolgen aus anderen Rechtsnormen eintreten, &amp; SD. Anfechtung des Kauf8
% en8 des Verkäufers wegen argliftiger Täufhung durch den äufer oder Schadenserfaß
Degen unerlaubter Handlung 2C.

X Ueber die Frage, ob der Käufer eine beitimmten NMarenbedarf8 dem Verkäufer
SuSiunft jiber anderweit bezogene Waren zu geben Hat, val. DLS®. Hamburg in
euff. Arch. Bd. 62 Nr. 155.
S 4. Befondere Beftimmungen über die Pflicht des Käufer3 beim beiderfeitigen
el el8gejchäfte, mangelhafte, beftellie Ware rechtzeitig zur Dispofition zu
ellen, enthält 8 377 © © SD.
; 5, Ueber die rechtliche eur, von Hindernijfen auf Seite des Käufers
&amp; 3. gefegentlie der Auflafung) vol. NOS, Recht 1907 Nr. 274. .
la rt und Zeit der beiderfeitigen Seijltungen hbemefjen fih nad) den ein-
(Mlägigen allgemeinen Vorichriften, vol. hiezu die 88 269, 270, 271 BOB. mit Bem,
a „IL, 318 und auch S 447 mit Bem. Nach dem Erfüllungsorte beftimmen fi insbe].
Th {owohl die Urt, wie der Nerkäufer zu leilten hat, al auch die Holgen feiner
eo gehörigen Leiftung Sur. Wichr. 1908 S. 192); 1. auch Borbem, VIE und
inleitung Bem. 8 S. 525.
a) Wegen der Nebergabe der Rauffache val. im einzelnen oben Bem. VII, A
and 8 269 Abi. 1 und 2 mit Dem.
Sinfichtlich einer Neberfendungspfliht des Verkäufers f. die Bem. 2,
3 und 4 zu S 447, fowie Rıpr. d. DOLG. Bd. 8 S. 57, Bd. 12 S. 58 und
Bd. 13 S. 406; über Handelsgebhrauch in diefer Beziehung |. auch RIP.
d. HLG. Marienwerder) Bd. 8 ©. 57; bezüglich der Ro den der Berfendung
vol. 8 448 Aof. 1. Zu beachten ift inSbefondere auch, daß weder durch die
Hebernahme der Verjendung allein no durch Yebernahme der
Berfendun En für fih allein die Bereinbarung des Beltimmungs-
art8 al8 Erfüllungsort zu folgern ift (f. 8 269 of. 3 mit Bem. I und Iur.
Wichr. 1908 S. 446). Wegen der Frage, Mer den Krachturkundenitempel
träat, {. Dem. 7 zu $ 448.
Üeber einen ausS den Umftänden zu entnehHmenden Erfüllungsort
jal. Mipr. d. DL®G. (Karlsruhe) Bd. 3 S, 91.
leber den Einfluß von Fakturenvermerfen f. oben Bem. IM, a.
DNS der Nbnahmepflicht des Käufer8 vgl. im befonderen oben
Sn Ye g; wegen der Aahlunag des MWarenkaufyreije8 val. RKOES. Bb. 65
3, .
Der Erfüllungsort ft au maßgebend für das anzuwenden de Recht
nach den Regeln des internationalen ES ET 1. Mipr. d. DLG.
Dresden) Bd. 4 S. 36 und ROSE, Bd. 55 S. 106 {, f. dagegen aber auch
ROE. Bd, 61 S. 343 und Bo. 62 S, 379, wofelbit au8gejprochen ft, im
Bweifel fei das Berfonalkjtatut des Schuldners zur Beit des Vertrags:
(Olufies entfcheidend, vgl. au ROE. in Jur. Wichr. 1907 S. 360, fowie
Korbem. VI und Einleitung Bem. 8 S. 525,
ns a md Ermartungsklaufel vol. YKlpr. 5. OLG. Bd. 13
CN
AS de3 Erfüllungsort8 beim fog. Cif-Kauf vgl. Ripr. d. HL®G.
2. 13 S. 420 und auch 419. .
Degen her Klaufel „netto Katie gegen Ronnoffement“ [| ROES. Bd. 59
S. .
.... XI Schließlich find hier noch folgende allgemeine Bemerkungen über die beider:
leitigen Rechte der Bertragsteile anzufügen. Dal. zunäch {t aber au oben Bem, VI.
„1. Eine gewichtige Holle fpielt au beim Kaufe die Ginrede des nicht oder
Richt richtig erfüllten Vertrags. Vol. hiezu im einzelnen Dem. I, 2 zu S 440 und
- 8 442 mit Bem., fowie 88 443 und 476, Frankenburger In Bl. f. RU. Bd. 65
„411. $. und NMeagelaberager in Xerings Sahrb. Bd. 40 Heft 4—6, auch DL. Stuttgart,

N
        <pb n="559" />
        550 VIL Ybjgnitt: Einzelne Schuldverhälinifie.
En Dt SS Di Qal. auch N a 273, Seuff. ir Bd. Be 137 en
3u e aufpreifeS wegen ma itung Des Der
ON 5 mangelheftex Beifung
Ueber den Einfluß veränderter Verhältniffe des SoOuldner8 1. 8 321
mit Bem, und beim Kreditkauf im einzelne IX b i ROEC.
BOSSE. DO f zelnen oben BYem. IX, 1, b, fowie au
3. Neber nachträgliche völlige oder teilmeife Unmöglichkeit einer Leiftung
ent{cdheiden die allgemeinen Normen des Rechtes der Schuldverhältniffe (vgl. die Zu:
Jammenjftellung in Borbem. 6 vor &amp; 459, Sranfenburger a. a, ©. S, 412 ff. und ferner iM
einzelnen Emerich a. a. OD. S. 39 ff, {owie au Bem. I, 3 zu S 440). Eine Befonder*
heit bilden hier aber die SS 472, 413 für den Fall teilmeifer Unmöglichkeit.
3, Sür das Nücktrittsrecht find gleichfalls die allgemeinen Normen hier maß“
gebend, bal. bien im einzelnen Bem. I, 3 zu S 440. Ueber Vorbehalt des Rüc-
fritt8 bei DD hma des Kaufpreifes 1. 8 360. Eine Sonderbeftimmung, trifft bier
aber 8 454, ]. Bem. hiezu. Bezüglich der befonderen DBeftimmungen für AbzahlingS-
gefhäfte 1. 58 1—8 und 5 des RO. vom 16. Mai 1894. Neber Einfluß des Yıritums
N SabluneSfäbicteit des AR, 1. Dem IX, 1b. Beraud DS
Küufers in Dezahlung einer anderen uld berechtigt den Verkäufer nicht zum HU:
tritt OO ROE Bd. 42 S. 28). Ueber Rücktritt, wem. die Ware nn AN auf
ren Kamen gefauft wurde, der Gebrauch diefes Namens aber jeitens eines Dritten
mit Yecht verboten wird, vol. Rfpr. d. DLG. (Stuttgart) Bd. 8 S. 54.
een Rücktritts vom Verkaufe wegen Menderungen der Zoll- und Steuer:
gefehac ung und der DE erfolgten unverhältnismäßigen Vertenerung vol. KOS.
d. 21 S. 178 ff. und Bd. 22 S, 81 ff, f. Pd Sranfenburger in D. Kur.3. 1906
S. 865 ff. über den Einfluß neuer Steuern au Kaufverträge und ferner Kecht 1910
S. 372 darüber, wer die nach Ub{Hluß des Vertrags eingeführte Zollerhöhung oder
Jonftiger inbirefter Abgaben zu tragen hat (der Käufer).
Hinfichtlich der Umfaßitenuer vol. auch Kfpr. d. DL®. Bd. 13 S. 408.
Sm allgemeinen it ferner zu bemerken, daß der vertragsmüäßige Bor“
behalt des Mücktritt3 vom Kaufvertrag im Zweifel al8 ein Vorbehalt des Rücktritts vom
obligatorifchen Vertrag aufzufalfen it; dDiefer de feine bdingliche Wirkung,
fondern nur die in SS 346—348 geregelten obligatorifchen irfungen. ©&amp;8 fönnen jeD0®
Die Bertragsteile — wenig{tenS bei beweglichen Sachen — dem an fich obligatoriid
wirfenden Mücktrittsrechte dingliche Wirkung infofern geben, al8 fie den dinglichen Vers
a von der auflöfenden Sebtngung der Srflärung des Nücktritt8 abhängig machen, die
nach 8 an a 2 Dinglich tn de © en und 341, ual
eber adenSerfaß wegen NMidhterfüllu i äufer$ DO!
RGE. Bd. 61 S. 279. ö mo auf Geite be Käufer
4. Cbenfo find Erfüllungsverzug und Annnhmeberzug aus den allaemeinen
Beftimmungen zu beurteilen (og biezu bie Spezialabhandlungen von Ginger. Der
Beraug beim Kaufe, Paech, Der AUtmasverzug, Srankenburger a. a. OD. S. 416 ff. und
in DL f. RA. Bd. 74 S. 725 ff, Erfüllungsverzug bei Handel8gefhäften, die nidht SU“
gefchäfte find, fjowie Bd. 75 S. 307 ff. Ingbefondere wird hier X 826 von Bedeutung:
Bl. daher im einzelnen die Bem. Hhiezu und die wichtigen ROES. Bd. 51 S. 347, Bd. 52
- 152, Bd. 54 ©. 98, Bd. 57 S. 105 ff, ferner Bd. 60 S. 346, Yd. 61 S, 348, Bd. 67
S. 318, ferner RÖOE. Bd. 53 S. 161 Verzug des Käunfer2 in Anfehung der Zahlung
des Kaufpreifes eröffnet für den Verkäufer die Rechte aus $ 326 Aoi. 1 Saß 1 und 2).
us der Praxis vgl. außerdem ROECS. in Bayr. 3. f. . 1909 S. 392 Rückfritt wegen
BE AOEISHÖ REG eineS auf dem Grundftück Iajtenden, im Grundbuch nicht eingefrageneN
Nechtes; VBoransjeßungen für den UAnnahmebverzug des Käufers) und ROSE Yb. 69
S. 103 ff. (Verzug mit der Entgegennahme der Kuflaflung 26).
Neber Verzug fpeziell in der Abnahme der Ware {. oben Bem. IX, 2, 8. ,
Ueber Anwendung des S 326 gegenüber mangelhafter Lieferung, ind
befondere auch beim Sukzeffivlieferungsgefdäft 1. die Bem. I, 3, a, y mb 9
® $ 0, N Dt ne af 57 S. N AL Wale Seen burn in 23. da
‚9. und di egebene Literatur, Müller, ipli Sperirag,
Seuot, Seite 6.50. &amp; 506 ; er Sußzeffivkieterung »
egen der Nachfrift auZ 8 326 überhaupt val. ES. Bd. . 313,
. 68 € 3 I GÜSfebeefan se Be bt bal. auch RGE. Bd. 67 S ;

eber Se eberfauf des Verfüäufer3 f die allgemeinen Normen in SS 38:
und 372 mit Bem. und insbe]. auch ROT. Bd. 64 S, 143 Per den GandelSkauf I.
Vorbem. II, 3) befteht eine namhafte Erweiterung diefes Rechtes durch die befonderen
DBeftimmungen des 8 373 SGGOB.; vgl. biezu Staub, Komm. zu jenem Paragraph und
Nranfenburger 0. a. OD. S. 427 ff. Sm ‘übrigen it bei Handelsfänfen der Verkäufer
        <pb n="560" />
        1. Titel: Rauf. Zaufch. 88 433, 434. 551
Öehufs Qiuidi ; n e 5 i el
= Liquidierung des ihn gebührenden SchadenserfaßeS nicht zur Nornahme des
Hs ii Lieber taufs in den Formen des 8 373 HGB. genötigt, er muß vielmehr nur
io e ‚Tugt erachtet werden, die Ware zu verkaufen; |. hierüber NOS. Bd. 53 S. 11 ff,
1€ Ye Wichr. 1905 S. 640, ROSE, Bd. 61 S., 279.
erfü enn aber 8 326 einfhlägt und der Verkäufer wegen Nicht
Bildung verlangt, fo it zu beachten, daß dann die @rundlage für einen Selbit=
S fevberfauf nah 8 373 ©®SB. weggefallen ijt. Nur zur Feftftellung des
c Haden8 wegen Nichterfüllung kannt en der Verkäufer einen Dedungsverkauf
ae Omen, der jedoch an fich niet den Voridhriften des S 373 HOB. unterliegt, auf den
fo SE 8 254 BOB. anzuwenden it einfchließlih des Abi. 2 diejes S 254. Mit der Anı-
pr exung folchen SchabenserfagesS darf die N auf Erfüllung (Bezahlung des Kauf-
Teife8) nicht verbunden merden. Val. ROES. Bd. 57 S. 105 ff.
8 ge Verzug Iveziell beim SGattunaskaufe val. Bem. IN, 1, x und 4
d 5. Ueber den fog. Notberfauf des Käufers und die Frage, ob und inwieweit
Be Käufer, der die Ware heanftandet hat, eine Berkanufspfli ot oder fpäter ein
erfaufsreht hat, val. Staub zu 8 379 SB, Anm. 20, fowie auch Bem. IV, 2, a
3 $ 929 in Bd. IM diejfes Romm.
v ‚6. Wegen der mit einem Kaufvertrage verbundenen UnterlaffungsSpflichten
al. die Ausführungen bei EiHbacher, Unterlafiungsflage S. 145, 146.
- 7. Neber Einfluß des Ron kurfeS auf die Berbindlichkeiten aus dem Kaufvertrage
g6 Insbefondere KL. SS 17 (allgemein), 18 SizgelDäfl®) und 44 BVerfolgungsreht des
N erfäufers im Ronkur8 des Käufers), die Kommentare Hiezu und die Spezialdarktellung
ür dem Kauf bei Düringer-Gachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 169 ff.
IN 8, SinfichtliG der Berjährung val. Stölzel, Recht 1907 S. 1425 und S. 1499.
sinterliegt bei noch rücitändiger Warenlieterung die Kaufpreisforderung der kurzen Ber-
SEamaD. Tieber Verjährung des Anipruchs auf Rückgabe der Verbadung val. Then,
L.f. RAU. Bd. 75 S. 458. ;
0 9, Wegen der rechtlihHen Tragweite der Mitübernahme einer Käufer] huld
al. Meichel, Souldmitübernahme S. 424 ff.
XII. Hinfichtlih des internationalen Brivatrecdhts f{. Borbem. VI.
8 434.

Der Verkäufer {ft verpflichtet, dem Käufer den verkauften Segenftand frei
von Rechten zu verjchaffen, die von’ Dritten gegen den Käufer geltend gemacht
verden fönnen.

&amp;. I, 371; IL, 876; LI, 428, .

Umfang der Nechtsverfjhafungspiliht in Anfehung der Rechte Dritter.

\. Allgemeines:

» Durch die im 8 434 enthaltene, auf Raufsgegenftände jeder Art id
beziehende Vorlchrift wird gejeßlicdh feltgelegt, was im überen Rechte,
namentlich bei Berträgen über den Kauf von Grundftüden, gewöhnlich eigens
bedungen werden mußte. Umgekehrt kann aber nunmehr durch den VBerirag
im Wege des Barteimillens eine HE von der Kegel des S 434
begründet merden. Dies findet befonder5 bei rundftücksfäufen häufig in der
Xeije Itatt, daß eine Belaftung des vn von dem Käufer als fort“
beitehend übernommen wird, jei eS in Anrechnung auf den Kaufpreis 3. BD.
Hypothekenz, Grunds oder EEE oder im Wege fonjtiger Berück
Tichtigung bei Fejtfeßung des KaufpreifeS (val. hiezu 88 415, 416 mit Bem.).
Neber Yuslegung der Tragweite einer allgemeinen Bertragsbeftimmung dahin,
daß die Bel  Granfangen dem Käufer bekannt feien und ob diefer die etwaigen
vorhandenen Verfügungsbefhränkungen übernehme, val. aber auch ROS,,
Het 1907 9er. 2585. Derartige BVerabredungen bei Grundftücskäufen
werden übrigen von der FormvorfOrift des $ 313 al8 die Sache felbit
ergreifende und den Kaufgegenitand näher heitimmende Nebenlaßungen
zweifelloS mitgetroffen. a |
Die in S 434 ausgedrücte Verpflichtung des VerkäuferS ft jedoch nicht
N 5 m ba normieeten Bde 4 de
verfOhaffung. at fobin jene Fälle im Nuge, in Denen Dem KAUrEr ZWar
has Daffung. ar der Qauffache verichaftt it, teboch aleichwohl Dritte Wer:
        <pb n="561" />
        LP

VIT. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
jonen Rechte hinfichtlich der Sache DT den Käufer geltend machen Können,

vol. Düringer-HGachenbura (1. Aufl.) Bd. 3 S. 29 und 30. , ;

Allgemein it auch zu beachten, dak S&amp; 434 nicht vorausfeßt, daß die Rech N

Dritter bereits gegen den Käufer geltend gemacht werden; er Art f 9

vielmehr auf alle Rechte, bei denen wegen ihres Hortbeftehens die Möglih-

feit borliegt, daß fie einmal gegen den Käufer geltend gemacht werden

fönnen. Vol. Nipr. d. DOL®. (Stettin) Bd. 8 S, 60, 62. ,

Erleidtert wird dem Verkäufer die aus &amp; 434 ent{pringende Bert

durch die Grundfäkße des BOB. über den Schuß des guten A

(ogl. SS 936, 892 BOB), fowie im Handel&amp;verfehre durch die Normen N

den Erwerb mittels Faufmännifdhen Dispofitionspapier3 (vgl.

Diez Düringer-Hacdhenburg a. a. D. und Staub $ 365 HGB. Anm. 10). vie

Unter den im S 434 vermeinten Rechten {ind alle Rechte zu berftehen, DIE

Iroß der Nebertragung des Eigentums auch gegenüber dem neuen iger

tümer Deftehen bleiben und die verkaufte Sache troß des Eigentumswechte S

nach wie vor ergreifen, mögen fie Nedhte Dritter ober des En

oder des Käufers felbit fein (vgl. Mipr. d. DLSG, [Stettin] Bd. 8 S. OO

NOT. Bd. 59 S. 400 und Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 109 Ir. 106);

bei Rechten des Räufer3 felbit aber bleibt $ 439 zu beachten.

Darüber, ob und inwieweit die DBeitimmung in einem Srundftückaufverkroße

daß das Örundftüc „mitallen Ne Öten und Laften“ verkauft werbe, 8

Bedeutung Hat, daß der Verkäufer von der Gemwährleiftung für etmaige Yon e

Dritter am Srundftücke GB. Orunddienftbarkeiten) befreit werde,

vgl. NOS. Bd. 66 S, 316 ff.

3, Der Örundfaß des 8 434 ift an fi fhranken1o8 (M. N, 228), Er
umfaßt alle Rechte Dritter, welche zum Nachteile des Käufers einen {og. Mangel im
Rechte begründen würden, alfo vor allem: DL

a) die dingliden Rechte am Kaufgegenitanbe, wie 3. B. Vfandrechte, Nieß
brauchsrechte, Hypotheken, USD MSc MNentenfchulden, insbefondere au l
Srunddienftbarkeiten, mögen biefe im Örundbuch eingetragen fein oder nid
(vgl. Me. IT, 214, Sur. Or. 1903 Beil. 68 und RGE. Bd. 66 S. 316, fomwie
Diecht 1907 S, 764 umd ©. 1065). Eine Grunddienftbarteit gilt hier au®
dann al8 eine privatrechtliche Laft, wenn fie in ihrer Wirkung einer öffentlich?
vechtlidgen Beichränkung G. B. Baubefchränkung) gleichlommt, NGE. Bd. 6
S. 355 f. Jur. Wichr, 1908 S. 712 und Dal. auch unten Bem. h. Allgemein
ift biebei davon auszugehen, daß nicht nur die in der HL Abteilung des
Srundbuchs eingetragenen Rechte, fondern auch die in der IL Abteilung
eingetragenen pribvatrechtlihen Laften hieher zählen, e8 fei denn, daß der
Küufer die leßteren beim Vertragsfchluffe gekannt hat, Dal. NOGES., Recht 1907
Nr. 1629; val. aber auch RGE, in Bayr. $ f. N. 1909 S. 392. Wegen Stod-
werfseigentu m$ vol. Cli.-Lothr. 3. 1908 S, 596.

„. Derartigen Rechten {ind auch grundbücherliche Bormerkungen zur
Sicherung des Unipruchs darauf gleich zu achten, wofür eine Beleaitelle aud
5 459 bl. 2 bildet; land Bem. zu &amp; 454, vgl. biezu aber auch unten Bent. 7
Jowie zutreffend wegen VBormerkungen für Dritte auf Au flaffun &amp; Fuchs,
Hecht 1907 S. 798 und Necht 1908 S. 237 (a. M. Frande, Recht 1907 S. 1124)
ogl. ferner DS@. Raifel, Necht 1907 S. 970 und IRipr. d. DRG. Bd. 16
S, 387, Warneyer Erg.=Bd. 1908 Sr, 200. Weiter gehören Def 5
obligatori{f Be Aniprüche, Joweit fie mit Rücficht auf den aufgegen fen
ge a den Käufer geltend gemacht werden fönnen. Solcher Art find
&amp; . au Miet- und Padhtrecdhte (f. D. 58 und ferner Seuff. Ur.
Bd. 61 Nr. 198). Sn diefer Hinficht greift aber der Örundjaß der SS 571
und 581 (Kauf bricht nicht Miete) modifizierend ein. Hinfichtlih eines
Burüchebhaltungsrecht8 bal. die Ausführung bei Düringer-Sachenburg
(1. Aufl.) Bd. 3 S. 30. .

Auch Verlagsrechte, auSf@Oließlidhe Lizenzen 2C. zählen hieher; der

Beräußerer eines Vatent8 hat dafür einzuftehen, daß das Vatent nicht Im
Verhältnis der Abhängigkeit zu einem anderen Batent Heht, vol. Riezler,
©. Urheber: und Erf.-NRecht S. 95,
Unter $ 434 fallen ferner Beräußerungsverbote zugunften beftimmter
Verf onen (88 135 ff.) Beräußerungsverbote, die im öffentlichen
Antereffe Defteben, machen das Kaufgechäft nichtig, vgl. 88 134, 309 und
NMeumann in Sem. 2 3u 8 434 {owie %. I, 656.

Hinfichtlich der fog. Shnpmaldeigen] haft beim Verkaufe von
Waldarunditücen val. bayr. Oberit. LG. BD. 4 In. FF) S. U ff.
        <pb n="562" />
        1. Titel: Kauf. Taufdh. 8 434, 553
d) zu vergleichen find übrigens auch die Beftimmungen der ZPO. S 806 über
eräußerung auf ®rund einer Pfändung, desgleihen S 56 Zw.
e) Bei verkauften Grundftücken erftreckt {ich diefe Verpflichtung des Verkäufers
auch auf das Zubehör, f. RKOE. in Iur. Widhr. 1904 S, 141.
f) Auch die noch jeßt beftehenden Kellerrecdhte find al8 Rechte im Sinne
des 8 434  HIRUEN, f. ROS. Bd. 56 S. 258.
SHinfichtlih des BerkaufS eine8 mit einem Zubußerückitande belafteten Kuxes
}. ROS, Recht 1903 S. 575. ,
Auch die durch eine Grunddien{tbarkeit herbeigeführte Befhränkung
der Benußung des gekauften ®rund{tics {tellt | al8 ein Mangel im
und nicht al8 Sachmangel dar, {. RKOES, in L3Z. 1909 S. 479; val. auch
oben a.
Nicht hieber gehören: ,
a) Gejeblicdhe Eigentumsbefchränkungen im Interefle des privaten Recht3-
Teben8 (vgl. bierüber Bem. IV, B, 2 zu 8 903). Won diefer Art. find 3. B.
die bei Grundftücskäufen nicht felten wichtig werdenden Bei hHränkungen
aus dem Gefichtspunkte des Nachbarredht8. Val. BOB. SS 905 ff.
und Recht 1907 S. 883. , ,
Wegen Sffentlidher Abgaben und Sffentliher Qafjten, die zur Ein-
tragung in das Grundbuch nicht geeignet find, {. S 436 mit Bem.
Die der Polizeibehörde im Intereffe des Semeindemwohles zu=
jtehenden Befugniffe können nicht als Rechte Dritter im Sinne des 8 434
angejehen werden, da die Polizeibehöürde fein NechtSfubjekt in diefem Sinne
ift. Die Unbemohnbarkeit oder fonftige Unbenuß barkeit eines Raumes,
die in Ddefjen baupolizeimidriger Befchaffenheit ihren ©rund hat, fällt daher
nicht unter &amp; 434, fondern unter den Begriff des Sach mangels, f. ROES.
in Sur. Wichr. 1907 S. 478, Oruchot, Beitr. Bd. 52 S. 979,
Dagegen ftellt ih eine beftehende Baubefdhränkung und die
biemit zujammenbängende befhränkte Benußbarkeit eines verkauften Haufes
al8 Recht mangel dar, Yur. Wichr. 1909 S. 132 dr. 3.
Aus der Nechtfprechung va hiezu noch (teilweije widerfpredhend) Ripr.
d. OLG. Bd. 8 S. 58, Bb. 12 S. 52, Grucdhot, Beitr. Bd. 47 S. 853, füch!.
DLSG. Bd. 30 S. 267, Nipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 20 S. 172.
SE Schubmaßregeln bei Seudengefahr (vgl. 3. GB. SS 18 Ff. NG. von
Si an 1000) find feine Rechte im Sinne des 8 434, die an Tieren beitehen,
val. ROES, Recht 1907 S. 1531 und Seuff. Arch. Bb. 63 S. 268 F, Wars
neyer Erg.-Bd. 1908 Mr. 29. ,
Werden noch nicht voll einbezahHlte GefhHäftsanteile einer
Sef. m. befchr. O. veräußert, 10 it hinfichtlih der für den Verkäufer mie
jür den Käufer beftehenden Berpflichtung en Qeiftung de8 noch rückftändigen
Teile8 der Stammeinlage (S&amp; 16 Abi. 3 Gef., betr. Gef. m. befdhr. H.) die
DSefellfhaft nidht al8 Dritte im Sinne des $ 434 anzıufehen, meshalb nicht
3 434, {ondern 8 437 zur Anwendung gelangt, ROSE. in Recht 1908 Yr. 2147.
Wegen der Nebenrecdhte bei Wktien vgl. RKOS. Bd. 56 S. 253 und vol.
jerner wegen Aktien und Wertpapieren Überhaupt Bem. II, L zu $ 437.
. 4, Wie fhon der Wortlaut des S 434 ergibt, greift auch hier das foog. Ber:
(Onffungsprinzip laß. Der Verkäufer hat daher feinerfeit8 auch im diefer Hinficht
alles dasjenige zu tun, wa3 zur Herftellung des durch S 434 vorgezeichneten Nechtsaultandes
gotwendig it (©. 58), {omweit nicht durch Vertrag ({f. oben Bent. 1, a) etma8 anderes
egründet wird, .
Diefe Verpflichtung tritt übrigenS nicht etwa erft dann ein, wenn eine Qeltend-
Macdhung von en fraglicher Art feiten8 eine8 Dritten fchon ftattgefunden hat. Nah
dem beitinmten Ausbdruce des GefebeS genügt vielmehr fchon der Umitand, daß folche
Rete bon Dritten überhaupf geltend aemacht merhen Fünnen. bal. oben
em. 1, c.
. Much ift hier gleihgültig, ob diefe Rechte Dritter im Wege der Klage oder
im Mege der Einwendung zur Geltung gebracht werden Können vgl. in leßterer
SOalif 3. B. 8 999 Ubf. 2 über Verwendungsanfiprüche des Befibers oder SS 273 ff.
über Burückbehaltungsrechte; über Renten aus UNeberban oder Notwean f. 88 912 ff., 917;
Dgl. hiezu Neumann in Bem. 1 zu $ 434).
5. Wegen eingetragener, aber nicht beftehender Rechte f. S 435.
6. Kennt der Käufer hei VBertrags{chluß die auf der Sache ruhende Saft, Io it
anzunehmen, daß er Diele trobß der Beichränkung feines Kechtes Kaufen will. € kann

3}
        <pb n="563" />
        554 VIL Abjnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
aber auch fein, daß die Abficht der Barteien troßdenı auf VBerfchaffung des vollen Rechtes

ging. Sal. hiezu Emerich a. 0. OD. S. 35 und 49 und {. auch S 439, Ueber diejen

Se a eineS mit einem Borkaufs rechte belafteten Örundftücs |. Kipr. d. DLOG.
„1 ©. 83.

Eine Hypothek, SrundfGuld, Nentenfbhuld oder ein Pfandrecht,
ebenfo eine Wormerkung zur Sicherung des Anfpruchs auf Beftellung eines on
Rechte hat der Beräußerer aber auch dann zu befeitigen, wenn der Erwerber von der
Belaftung Kenntnis hatte. S 439 Ybf. 2. |

7. Die Geltendmachung diefer Rechtsgewähr durch den Käufer unterliegt a
een Srundjäben, val. hiezu indbef. S 440 mit Dem. und Emerich a. a. V-

a) Neber Nebergang des Anfpruchs des Käufers auf Befeitigung nicht en
nommener Laften in einen Sch ad enSerfjaßanfprucGh vol. 88 325, er
j. OLG. Dresden in den Ann. d. äh. DLG. Bd. 27 S, 277, DLSG. Kar ne
ruhe, D. SutS, 1907 S. 366, ROC, in Bayr. 3. f. NR. Bd. 1 S. 410, Htg-
jerner OLG. Münden in Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 33 (Folgen der MO S
erflärung des Käufers nach S&amp; 3926, insbe]. wenn er befrogen war und ©
Er 0 Sn Dar Teine Schuld zur Berfteigerung kam) und ROE.
in Q3. . 855. ,
Ein unmittelbarer Schadenserfaßanfpruch des Sänfer®
au3 allgemeinen ©rundfägen beiteht ferner dann, wenn das belaftende Itecht
{Oon e Beit des Verkaufs für den Verkäufer al8 eine von ihm nicht be
zufdhatfende Laft beftand und weiterbefteht, val. hierüber Sur. Wichr. 190
CA ROSE. Bd. 69 S. 355. «ht
Die Auflajifung des gekauften Srundftüds braucht der Käufer nicht
anzunehmen, wenn c3 bertragswidrig belaltet it, vol. RÖF. vom 15. a
ber 1888 und 7. Mai 1892 in Seuff. Arch. Bo. 55 Ir. 10, echt 190
S. 371, ferner auch NGE. in Bayr. 3. f RN. 1909 S, 392, , _
Neber Anfprüche des Käufers gegen den Verkäufer, der das von ihn ver“
faufte Grundftüc nachträglich (vor der Auflafjung) mit einer nadbarlichen
Yrnftergerechtigfeit belaftet hatte, vol. ROES. in Sur. ONE. 1908 S. 35.
Ueber die Krage, vb „der Verkäufer die Roften des ntmebhrunge”
% E MS ) { ES SM Käufer erfeßen muß, val. DLS. Hamm in Seuff. Arc.
d x. 81.
Die Anfedhtbarkeit wegen Yrriums beftebht auch hier neben den
Anfprüchen aus 8 440, f. ROE. in Sin. Wichr. 1909 S. 132 Nr. 3, LB. 1909
S. 479, Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 117. .
8. Der zur Rücknahme des Srundftüds verpflichtete Verkäufer, der e8 nad Rük
trittS des Käufers vom Vertrage nicht zurüdgenommen und für OS der Zwang®
Az nicht geforgt hat, trägt an Ddiefer die Schuld, f. ROE. in Bayr. 3. ff. RX-
.„1©. ,
9. Bei einer Veräußerung gepfändeter Sachen befteht die Haftımg aus 8 434
nicht (vgl. S 806 8RD. und DVertmann Bem. 6 zu $ 434), das gleiche gilt hei einer
Bwang3verfteigerung f. 8 56 RwRe.

©)

S 435,

Der Verkäufer eines Grundftücds oder eines Rechtes an einem Srundftüd
ift verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Mechte, die nicht beftehen, auf jene
Koften zur Löjchung zu bringen, wenn fie im Falle ihres Beitehens8 das dem
Käufer zu verfchaffende Necht beeinträchtigen würden.

Das Öleiche gilt bei dem Verkauf eines Schiffes oder eines Rechtes an
einem Schiffe für die im Schiffsregifter eingetragenen Rechte,

€. II, 8377; II, 429.

Bereinigung des Grundbuchs und Schifsregifters,

1. Die vorliegende Beftimmung geht weiter als die des vorigen Paragraphen. Leßtere
betrifft, foweit in @©rundbuch eingetragene Rechte in Frage kommen, jolche echte,
welche mirflidh beftehen. &amp; 435 behandelt aber zunächft nur NMechte, welche zwar ein“
pefragen find, gleidwohl aber nicht beftehen, {ei e3, daß fie ie baubt nicht zur
Sriftenz famen oder ion erlofchen find. Das Sefeß geht nad D. 58 davon aus, Daß
auch burch folche unrichtige Einträge die Knterefien des Künfer8 gefchäbiat fein fönnen,
        <pb n="564" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. SS 434—436, 555
gelofern Ne ihn bebindern mögen, feinen Zweden entfprechend über den Raufsgegentftand
n zbig zu verfügen. Deshalb it dem Verkäufer die im $ 435 bezeichnete Berpilihtung

Werlegt, weldhe er auf feine eigenen Kolten zu erfüllen hat.

Bei 2, 8 435 bietet CE auch dann einen Behelf, wenn der wirkliche rechtliche
Ge kand von Kechten fraglicher Art zweifelhaft it, dem Käufer aber der Beweis

erüber unmöglich oder doch {dhwer werden würde, |. Dertmann zu S 435.

x 3. Ueber Berichtigung des Grundbuchs 1. 88 894 ff. und GBO. SS 19, 22,
Dil jowie 8 13 Mbf. 2. Nach KOES. Bd. 53 S. 411 liegt in der vertragsmäßigen Ver-
Wtung deS Berkänfer8, eine eingetragene Lait zu [öfdhen, die Ermächtigung zur Geltend-

“hung des Hetreffenden Berichtigungsanfpruchs.

. Solange der Verkäufer Jeiner Verpflichtung aus $ 435 nicht nacdhgefommen ift,
raucht auch der Käufer die angebotene Auflafiung nicht entgegenzunehmen, val. S 266,
ae Dertmann Bem. 2 zu S$ 435 und au3 dem früheren Rechte Seuff. Ardh. Bd. 55
Me 10. Wenn der Käufer gleichwohl die Auflaflung entaegennahm, fo kommt S$ 320

1. 2 in Betracht,

8 102 Say Segen der Berichtigung des Schiffsregifter8 |. S 1263 mit Bem, und
6. HinfichtligH Bormerkungen vol. Bem. 2, a und 7 zu S 434.
8 436.

Der Verkäufer eines Srunditücks Haftet nicht für die Freiheit des Orund-
Hüte von Sffentlichen Abgaben und von anderen Hffentlichen Lalten, die zur
Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet find.

&amp; I, 872; II, 3783 III, 430.
Deffentlighe Lajten.
S Boritehende Def enthält eine dem bisherigen Nechte entfpredhende, den
0 auf das entfpredhende Maß zurücführende Uusnabme binfichtlidh der auf dem
no itiicke ruhenden öffentlichen Laften, weldhe dazu beitimmt ift, zu weit gehende

Olgerungen au8 8 434 abzufhneiden. Das Beftehen folder öffentlicher Laften ijt übrigens
Dhnehin meift im allgemeinen bekannt oder vom Käufer wenigftenS vorauszufehen.

. 1. Der Begriff „dffentlidhe Abgaben“ und „Sffentlidhe Laften“ bemißt
ich nach dem Srtliden ZandesSrecdhte, weldhes in diefer Hinficht meiftenS, aber nicht
ee wendig öffentlidh-rehtliden Charakter8 fein wird. Denn es gibt auch „Öffentliche

Opaben? und andere „Hffentlidhe Laften“, welde privatredhtlidhen Urfprungs jind,
&amp; . in Bayern beftimmte Arten von Bodenzinfen; vgl. auch ROS. in Bl. f. NA.
Sd. 68 S. 277. (Die M. 1, 215 und die meilten Autoren Ivrechen freilich mır von Laflten
Öffentlichen Rechtes).

a) Imallgemeinen ift hier hinzuweifen auf die Grund: und Hausitenern

und auf die fommunalen DEE der Heineren und größeren Bezirke 2C.

-\ Ferner gehören hieher Befhränkungen der Berfügungs-

befugnis im Sffentlidhen Sntereffe, wie 3. VB. hin

lchtlid der Bebauung und GBenugung, die infolge Ort5-

Hatuf8 auf einem Orundftüce haften; vgl. hiezu Kıpr. d. OL®.

Srankfurt) Bd. 4 S. 229, Recht 1902 S. 234 und 328, RGE. vom

20. Mai 1903 in D. SJur.3. 1903 S. 345 (widerruflich genehmigte

bauliche Anlage), val. aber auhH ROSE. bei Warneyer Er.-Bd. 1908

Nr. 201, fowie OLS®. Frankfurt, Recht 1908 Nr. 3570 wegen gefeb-

(iher Eigentumsbefhränkungen, foritpolizeilidhe Befchränkungen,

vgl. hiezu Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 219, ferner die allgemeine Ben. IV,

B, 2, b zu 8 903, fowie SP Bem. IV, 2, b zu 8892. Die M. (UN, 216)

vberweifen inSbejondere auf die in den verfchiedenen Bundesftanaten

beftebenden und durch Art. 119 ESG. aufrechterhaltenen Verbote oder

Sinihränkungen der Beräußerung, Teilung oder Zujammen-

(egung von Grundftücken, Jowie auf 88 93, 332—835, 480 RSIPO.

8) Val. hiezu außerdem Bem, II, a zu S 1105 über Keallalten des
öffentlichen Rechtes.

Wegen der Kanalifations8an[hlußgeblihren und Straßen:
Eoitenbeiträge nach Ortsftatut |. ROS. Bd. 42 S. 276, Zu beachten
i{t bier, daß die Straßenanliegerbeiträge an fi öffentliche
Qalten find. Für die Freibeit von Yoldıen Laften haftet der Verkäufer
nicht. wenn er die Gaftuna nicht übernommen hat. Cine bertraas:
        <pb n="565" />
        °r6

VII. AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
mäßige Berficherung aber, daß die Beiträge bezahlt feien, macht ih

für etwaige Nachforderungen haftbar. Val. RÖS. vom 13. Juni 1906

in Bayr. f. N. Bd. 2 S. 361, ferner Ripr. d. OLG. (Kammergerih?

Dd. 12 S. 264, Bd. 17 S. 385, auch Bl. f. N. 1. Bez. d. Kammerger. en

S. 66, ROE. in bad. Nipr. 1906 S. 43, für EClfaß-Lothringen vgl.

Elf.Lothr. 3.1907 €. 126.

Außerordentliche Beiträge zu Ööffentlidhen Aweden werden regel

mäßig nicht unter S 436 fallen, vol. hierüber Meisner zu S 436 un

ferner Dertmann in Bem. 2 Diezu.

Der Patronat ift eine öffentliche Laft im Sinne des 8 436, vgl.

dierüber NOS, Bd. 65 S. 1, ur. Wichr. 1907 S. 87.

Mus der Praxis vol. nod RGE. in D. Yur.3. 1903 S. 345 und

Hentral-Bl. Bd. 4 S. 92: Der Verkäufer haftet nicht, wenn er beim

Abjhluffe des KaufvertragsS dem Käufer davon, daß eine auf DEM

verkauften ©rundftücke vorhandene baulide Anlage (3. DB. Erfer)

nur mideruflich genehmigt war, feine Mitteilung gemacht hat.
b) Im einzelnen ift zu vergleichen:

Sür Preußen die Aufzählung in 88 1—3 ıumd 30 d. A@. &amp;
3w3B6., fowie die WE Musführungen im Urt. d. DLSG. Srandfur?
Hecht 1903 S. 604. Die preußijchen KRentenbankrenten fallen ni®
unter &amp; 436, f. dur. Wichr. 1902 S. 69 und Recht 1902 S. 125: 1. au
ipr. d. OLG. (Stettin) Bd. 8 S, 60. Die preufirdhe Umfag feuer if
feine Saft des @rundjtüds; f. ROGE, 40 S. 264 und Yur. Wichr. 1898
S. 89; wegen der Wertzumwmadhsiteuer vgl. ROSE Bd. 72 S. 396
Neber Wegepräzipualleiftungen |. Oberverw.®. Bd. 31 S. 226;
über ®irgen= und Schulbaulaft {. RO. in Sruchot, _DBeitt.
85, 26 S. 953 und NOS. Bd. 43 S, 206. Eine öffentliche Laft it au
3. 3. der fog. Anliegerbeitrag nach dem preuß. Gef. vom 2. Suli 167.
Vol. hiezu Neumann in Bem. 1 3u S&amp; 436 und auch allgemein OLG. Frank“
furt, Recht 1903 S. 604. Wegen der Örundfteuer-CntfGadigung8
vente f. ROSE, Bd. 59 S. 100 ff. Hinfichtlich des Sluctliniengelebes
|. Grucdhot, Beitr, Bd. 47 S, 833 ff. und ferner Yipr. d. OLG. Marien:
werder) Bd. 12 S, 52, fowie RGE, Bd. 56 S. 4. Der Domänenzin£
ilt U öffentlide Laft, {. OLG, Königsberg, bei Neumann Sahrb. Bd. Vl
S, 196.

Zür Bayern ift De ingbef. zu vermeifen auf Art, 23, 24 und 38
Hof. 2 AG. 3. ZwRVG., ferner Wallergefeß vom 23. März 1907 Urt. 124
(genoffenfhaftliche Beitragspflicht), Aomarkungsgef. von 30. Suni 1900
Yrt. 35, Kulturrentengef. bom 21. April 1884 Urt. 9 Nr. 3 in d. Fallung
des AS, z. BOB. Art. 170 Nr. Hl (vol. hiezu Henle, Komm. zu S$ 10
er f. ferner au Dertmann, Bayr. LLR. S. 193 und Bahr. 3. f. R-
Bd. &gt; = U ee &amp; 3 _—_.

ir Sacdhfen f. . 3. BwBS,
00 ai Baden |. 83 AG. z. ZwVG. und VO. vom 13. Dezember

y

2. Die Gefebesitelle Ipricht nur von Laften auf ©rundftücen. Rechte an
Srundftücen werden auch hier den Grundftücken {elbit ee (ebenfo
Dertmann Bem. 4 zu S 436).

Hür beweglide Sadhen (au Hiebei fönnen öffentlidhe Abgaben, z. B. bei
Schiffen, Buden, vorkommen) gilt $ 436 dagegen nicht (der Nee be nämlich
Notoriehit En KEN DEE des Erwerber8, trifft hier nicht zu, Me. HI, 215).

3. Nücjtändige Keidhniffe aus der Beit vor Erwerb d fönnen
aber den Käufer nicht Sefatten ff. MM. a. a. ©. Bere ne Bene anf Dertmann
zu 5 436, fowie fäch]. OLG. Bd. 29 S. 392, val. ferner $S 446, 108).

4. Selbftverftändlich haftet der Beräußerer i Me b d iherung
oder feines ee auch für öffentlide Laften no Tee De fon % % Bu Fahr

5, Neber Verteilung der Lalten zwifbhen Käufer und Verkäufer |. 88 446, 103.

6. Die Borfchriften des S 436 (mit SS 446, 108) Kö it bloß durch aus
drücliche, fondernm aucH durch Hillidweigente Bere  ntarEg Uboeänbert
werben. Hiebei kann die der vorgefchriebenen Jorm des 8 313 BOB. ui ehrende (itill-
Ichmeigende) Vereinbarung durch nachfolgende Auflaffung gültig werden. Val. ROES.,
Hecht 1907 S, 376 und Sörgel, Ripr. 1907 S. 191 zu 8 436 und 1909 S. 178.
        <pb n="566" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. 88 436, 437.

357

8 487.*)
Der Verkäufer einer Forderung oder eine8 fonftigen Rechtes haftet für den
vechtliHen Beftand der Forderung vder des Rechtes,
Der Verkäufer eines Werthpapieres haftet auch dafız, daß eS nicht zum
Zwede der Kraftlogerkflärung aufgeboten it.
©. I, 298; II, 879; Ill, 481.
fanie I. Abf. 1. Haftung Des VBerkänfersS für Beitand einer Forderung oder eines
Onitigen Nedhtes:
Ulgemeines :
J. Beim Berfauf einer Forderung oder eines dt NehHtes
G. B. eine8 Mater oder Batentrecht8; auch eines Zum mindelten der Ausübung nach
übertragbaren Ddinglichen Rechtes an fremder Sache) entiteht die Srage, Db und in
welgem Umfange der Berkäufer in Anfehung des KaufgegenjtandeS dem Käufer
haftet, wenn die dem Berkäufer obliegende Berpflichtung zur Berfchaffung der For-
erung oder des {onftigen Rechtes für den Käufer nicht zur Erlangung desjenigen führt,
wa3 er nach dem obligatorifchen Kaufvertrage zu Beanfpruchen Hat.
Der Regelung jener Frage unterftellt das BOB. die Grundauffaffung, daß
die Dana de Verkäufers nah dem Sefichtspunkte der Gewähr»
(eiffung für einen Mangel im Rechte zu geftalten jedoch nicht im
Sinne der 88 459 ff., vgl. unten Bem. 6) und nicht etwa bloß nach den
Srundlägen über Unm5g lichkeit der Leiftung einer nicht beftehenden Sache
zu beurteilen ei (D. 58). _ Der Verkäufer Haftet bedingungSlosS für die redht-
liche Kealifierbarkeit der Forderung, er hat für den MedhHtEbeftand der
en aufzufommen nach Art eines, Garantieverfprechens (vgl.
Bendir a. a. D., audh Iur. Wichr. 1908 S. 448, NOGE. Bd. 68 S. 292). Da-
mit it zugleich die UAntficht a daß der Verkauf eines nicht eri-
jtierenden Kechtes (weil ohne a nichtig fet und nur das
negative Bertragsinterefle oder die Bereicherung geltend gemacht werden
fönne (f. N I, 669 und Dernburg $ 182 Nr. IV). 8 437 fell {obin eine
aus praktiichen und KA Sründen veranlakte Nu8nahme von
der allgemeinen Regel des S 306 dar ({{. Sicher, Unmöglichkeitslehre S. 29,
Dertmann Ben. 1, a zu 8 437, DLG. Dresden, fücht. Arch. 1907 S. 560). Val.
aber auch unten Bem. 5 wegen der Rechte, deren Entitehung objektiv
unmöglich ijt, und Bem. 4 wegen einer nacdhträglig einiretenden
Unmöglichkeit, fowie ferner Schloßmann in Shering8 Sahrb. Bd. 45
S. 113 und Tibe, Unmöglichkeit S. 268 ff.
Einen Dar Arakie trägt diefe Haftung au3 S 437 aber
nicht; denn der Verkäufer macht fih nicht Jelbit zum Schuldner der Zor-
derung, er will nicht, wie ein Bürge, die Verbindlichkeit des Schuldner?
erfüllen, Jondern verpflichtet fich felbftändig für eine befondere Berbind-
fichfeit. Er haftet aber audh nicht jubfidiär. Der aus dem Kaufe entfpringende
SGemwährthaftsanfpruh hat jelbitändige Bedeutung im SGegenfaße 3
dem Anfipruch aus einer KM er fann au Für [ih allein weiter
ıbgetreten merden, vgl. RÖOS. Bd. 39 S. 250, Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 167
nd eingehend Bendir a. a. OD.
Wegen der Anfechtbarkeit auf Orund Srrtums vgl. unten Bem. 6, d.
Sine A Sn SRG des vom Verkäufer zu leiftenden CT =
"aBße8 auf den Betrag der vom äufer geleifteten Baluta al. die lex
Anastasiana im gem. %. und Z1.1 Fit. 11 88 422 ff. des NER.) hat das
BOB. nicht aufgeftellt. Ve
| AnderfeitS ijt das dem Käufer hier zu erfebende Interelle nicht immer
dem Nonminalbetrage der Forderung gleichzuftellen, e5 fönnen auch hier
wie bei einer VON Erjaßberechnung befondere Faktoren eine Erhöhung
oder Minderung bedingen, val. 9. II, 670 und Dertmann In Bem. 2 zu S$ 437.
Bird ein Recht „ohne Gewähr“ abgetreten, 10 haftet der Abtretende
regelmäßig nur für arglijtige Verfchweigung eines dem Rechte anhaftenden
Meanael8, 1. RNGE., Recht 1908 Nr. 3243, Iur. Wichr. 1908 S. 657.

&amp;

*) Qiteratur: Bendixz, Zur Auslegung des S 437 Abi. 1 BSB., Arch. f. büraerl, 9.
Bd. 32 S, 3293—340.
        <pb n="567" />
        ..
DD

VIL AbigOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
Der Erfüllun gänrt für die aus 8 437 fWießende Gewährleiftungspflicht
ift der Wohnort des Verkäufers (vbne bängigreit bon dem Erfüllungsorte
der verkauften SHorderung), f. KOT. in Sur. Wichr. 1901 S. 640.
Ein allgemeiner Recht8faß dahin, daß die Haftung des Verkäufers fr den
rechtlichen Beftand der ec devumg St Aa jei, wenn der Ra LH
geringer iff als der Nennwert der ver auften Zorderung, Laßt jich nich
aufitellen, vgl. Bem. 2, c. ,
2, Wegen folden Mangels im Rechte unter]dheidet (wie en die Doktrin
de8 gem. Rechtes) das BGB. in den 5$ 487 und 438 zwifchen dem Halle
a) der Saftung für den Beitand der Zordberung oder des Rechtes
(nomen verum) und dem anderen alle , Va
b) der Haftung für die og. Güte der Horderung a, d. b. die Kine
bringlicfeit mit Rüti auf die Zahlungsfähigkeit de
Schuldners (nomen bonum). N
Sür den rechtliden Beftand (a) haftet der Berfkäufer
und zwar fraft Gejeße8 nach _S 437 Wbf. 1. I
Hür die fog. Güte der Forderung (b) befteht Leine gefeß*
Lie Oidung e8 Verkäufers (wegen verfra glidher Buficherung 1. aber
Ben, c und e, jowie S 438 mit Bem.). .
Sn beiden Fällen kann aber durch den Barteimillen im a I einer
Vereinbarung das Verhält ni8 au geändert werden. € fan bie
Haftung für den rechtlichen DBeitand EBEN tler oder gemindert (vgl. in
diejer Hinficht aber aud BGB, 8 443) un auch eine Haftung für Zahlungs
Tähigfeit des Schuldner8 befonders begründet werden. Ob das eine oder
andere zutrifft, ft jeweils eine bemweisbedürftige Tatfrage. Planck bemerkt
en in Bem. 1 zu S 437: „Hit der Kaufpreis geringer, als Der
Nennwert der verkauften Forderung und ift die VPreisbeftimmung mit Rüc-
jcht auf die Unficherheit des rechtlidhen Beitandes der Horderung erfolgt, fo
inird ED OS HilfOweigend vereinbart anzujehen fein, daß Der Ber:
fänfer für den Beftand der Sorderung nicht haften jolle.“ (Mehnlih aud
Neumann zu S 437.) Veßtere Annahme kann im Einzelfalle zutreffend fein
Die Behauptung aber, daß Toldhes tegelmüäßi &amp; als Er NE verein“
bart erachten fei, {cheint zu weit zu gehen. Vogl. au RKOS., Warneyer
Cra.-Bb. 1910 Nr. 51 und Necht 1910 Nr. 1510. 2
Huf die Fälle der ELBE auf ®rund einer gefeßlidhen Ver“
pflichtung oder eines unmittelbaren EEE Iraft ©efebe8 wird $ 437
regelmäßig nit zu erftreden Hein. Denfowenig auf Üebertragungen
ganzer Toben mögengmafien (io mit Recht Dertmann in Bem. 6 3U
5 437). Ueber den Fall des Erbfch aftSfauts bal. aber S 2376. N
Ueber die Zufiherung der Güte einer SYpothek val. näher
Bem. 4, d zu $ 438, Recht 1903 S. 263.
Der Verkäufer eines Vatent8 haftet regelmäßig nur für den Beftand des
Nechtes, vgl. Kammerger., 23. Bd. 1 S. 519, f. aber aud Riezler, D.
Urbeber- und Erf.-Recht S, 94. ,
Sm Falle der Abtretung einer Sorderung erfüllungshnlber ift dem Gläubiger
ein Gewährfeiftungsanforuc nit gegeben, weil das Ai pring liche Schuld“
verhältnis zwifchen Bedent und Beffionar bier nicht erli{cht und der Befftonat,
fall$ die abgetretene Horderung nicht En die ur]prünglidhe Forderung
geltend. madjen fann, 1. NOS. Bd. 65 S. 791; val. übrigenZ auh Bem. 8
u ;
Sa die Wechfeldiskontierung fich für bie Regel al8 Kauf daritellt (vgl.
näher Bem. I, n zu $ 438), fo ergibt fih aus S 437 Abf. 1 die Solge, daß
per Berkünfer au für die Unberfälfhiheit des Wehlas sinn
fiteben bat und daber die ibm an fi zuffebende Einrede der Ber“
fälichung des Wechfel8 dem Käufer gegenüber nicht erheben kann (DL®.
KR D. Iur.3. 1908 S, 87); val. übrigens auch unten Bem. Ma. X.
und IN, 8,
Aegen der Veräußerung von Sefdhäftsanteilen bei einer Gef. m. b. SD.
vol. Bem. 3, e zu 8 434. ,
Ueber Haftung aus einer für den Kaufabichluß faufalen fahrläffigen
Hatserteilung val. Sur. Wichr. 1910 S, 183, auch unten Bem. UM, 1, d,
lowie Leonhard, Berichulbden beim Vertragsihluß (1910).
a, 3. Die Haftung wegen Nihtbeftandes der Forderung oder des fonftigen
Rechtes bezieht Nch gleichmäßig fowobl auf den Xall, daß Forderung oder echt au8 einem

a
        <pb n="568" />
        1. Titel: Kauf. Taufd. &amp; 487. 559
(tTäGliden oder rechtliden Grunde überhaupt nicht entitanden war, wie
en den andern, daß Eines oder das Andere bereit wieder erlofchen oder durch Sin:
b je (bal. biezw auch Recht 1910 Nr. 1509, Minderungseinrede gegenüber einer Kauf-
PreiSforderung) entfräftbar ijt (3. II, 126). Der Verkäufer haftet auch dafür, daß der
Dertauften Ne feine Bedingung anhaftet, vol. hiezu und wegen der SchadensS-
taßfrage DLSG. Braunfchweig,  Sou. Urch. Bd. 65 Hr. 118.
boll Die Haftung für den Nidhtbeltand begründet die Verpflichtung zum Erjaße des
RO et hofitiven Schadens nah BOB. S 252 M. MM, 126) und it (abweichend von
BON, ZU. 1 Tit, 11 88 422 f) nicht etmn befhränft auf die Höhe der BValuta, welde
De Käufer als Kaufpreis bezahlt Hat. (ME. II, 126); vgl. au S 440 mit Bem., ferner
ertmann zu 8 437 und RNOES., Recht 1909 Nr. 1667, |
8 Der Käufer kan übrigen3 auch, ftatt das ErfiütllumgsSintereffe zu fordern, die
Sahlung des Raufpreife8 verweigern, f. ROSE. in Jur. Wir. 1910 S. 613 Nr. 2.
Gi 4. O6 Beftand oder Nihtbeftand der Forderung oder des fonitigen Rechtes vor-
at, it nach den Verhältnifien um Zeitbunkte des Abichluffes Des obligntorifchen
Maufbertrags zu beurteilen.
a) Sür diefen Beitpunkt beftebht unbefhränfkte Haftung des Verkäufers
Sei Nichtbeftand der Forderung 2c. Bon da ab bis zur wirklichen Erfüllung
de8 Vertrags wird jene Haftung modifiziert durch den nunmehr mög-
(iherweife in Betracht fommenden Gefichtspunkkt einer nachträglich eintretenden
Anmöglichfeit der Seiftung nach Maßgabe der 88 275, 323 If. BOB. In
diefem Sinne au Pland zu $ 437, Dernburg $ 182 Nr. V, Dürinaer-
Dachenburg [1. Nufl.] Bd. 3 S. 4 und 35.)
it Dertmann a. a. D. (vol. au Crome 8 218, 3) ift HbrigenS zur unbe
Ihränkten Saftung auch der Jall einzubezieben, daß nach dem HautsablOluß
infolge Anfe DEnng 2c. eine auf die Zeit des Kaufsabichluffes rüchzus
Zeziebende NichtigkeitSerflärung der verkauften Forderung erfolgt, deren
Grund {horn zur Zeit der Veräußerung beftand. Die in der II. Komm. geäußerte
Anflicht, eS beftünde durchweg eine unbedingte Garantie des MerkäuferS,
ift daher NE Der Verkäufer wird vielmehr befreit, foweit die NechtS=
verfhaffung infolge eines nach dem Raufsabfchluß eintretenden Umitandes,
den der Berkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Er
haftet be8bhalb inSbefondere für eigene Handlungen, die den Beftand des
Rechtes er Raufsabihluß etwa beeinträchtigen und auch für eine
atwaige Yu EN des Schuldners, fofern die Mufrechenbarkeit fhon
ur dei des Kaufsabihlufjes vorhanden war (bal. Düringer-Hachenburg
a. a. ©. Crome 8 218 Nr. 3, a, Dernburg S 182, 11; abweichend Endemann
3 160, a Anm. 40 und Tibe, Unmöglichkeit der Seiftung S. 268 ff).
5 5. Bei einem Vertrag über Rechte, die an ih, alfo objektiv, gar nicht beitehen
‚unen (3. B. Beffion eineS angeblichen Anipruchs auf lebenslänglidhe Dienftleijtung oder
IS Nechte8 auf Eintragung einer rechtlich unzuläffigen dinglihen Laft, wie etwa die
HekiDrefe ‚oder die Nebertragung von echten aus einem Gebrauchzmufter, deffen Ent-
ehung objektiv unmöglich ift, val. NOGE. Bd. 68 S. 292) ift $&amp; 437 dagegen nicht an-
Wendbar. Deshalb fällt auch die Nebertragung einer AItie, die auf einen unzuläffig
Seringen Betrag lautet, nicht unter S&amp; 437. Der Vertrag ilt bier wegen von Anfang
Sn beitehender objeftiver Unmöglichkeit der Srfüllung nichtig und eS tritt eine Haftung
Cr Veränßerer3 nicht ein (SS 306 und 307 Sab 2). Der Erwerber Hat jedoch einen
Se abanfpruch, foweit ungerechtfertigte VOTE vorliegt. Vol. hiezu Jacobi, Recht
der Wertpapiere S. 348, Bendirx a. a. D., fowie Kiezler, D. Urheber= und Erf-Necht
© 94. Dagegen fällt der Verkauf einer zwar heitehenden, aber unüb ertragbaren
WDrderung unter S 437 (Naabe, Das gefeglidhe VBeräußerungsverbot S. 169).
6 6, Die Haftımg des Verkäufers für das VBorhandenfein von Nebenredhten, in8-
Üelondere Sidherungen (Sypothek, Pfandrecht, DA ift ebenfo zu beurteilen, mie
eine Gaftung für das Beftehen des Nechtes an jich vgl. HOSE. in Yur. Wichr. 1899 S. 546
und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 35). | ,
» Die Haftung au3 $ 437 erftreckt fich auf folche Nebenrechte, die al8 mit
A Rechte verbunden zugefichert murden, val. ROEC. Bd. 56
S, 253.
Auch hier befteht lediglihH Red tSgewährleiltung, falls das Nebenrecht Fi
befteht, aber nicht in dem vertragsmäßigen Umfange G. SB. die Hybothel hat
einen Tchlechteren Rang al angegeben), vgl. hiezu aber auch oben Dem. 1,
2, e: ein gejeglicher Unfprudh auf Minderung oder Wandlung befteht
hier nicht, da e8 beim Verkaufe von Rechten keine Gewähr:
(leitung im Sinne des Sachkaufs (88 459 ff.) aibt.
        <pb n="569" />
        75N

VII. Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Cbhenfo find andere Cigenfhaften der verkauften Forderung zu
handeln 3. B. Rerzinslichfeit, Kündbarkeit), bal. Bolze Bd. 17 Nr. 319 un
Düringer-Sachenburg a. a. DO. 5
Onfolge der Faffung des 8 119, der nur den Irrtum über Eigenfchaften der
Berfon oder Sache al8 CE erachtet, Tann bier beim Sorderungstau
auch eine Dan des Käufers wegen Frrtums in diejer Beziehung
nicht f{tatthaben Diringer-Hadhenburg a. 0. DO). Vol. aud RGE. be!
ee Erg.-Bd. 1909 Nr, 528, Recht 1909 Nr. 3044 und Sur. Wichr. 190°
S, .
7. Yeber die Rechtsfragen heim Kaufe eines Theaterbillet8 und Nbänderung
der Vorftellung vol. Reßler im „Hecht“ 1904 S. 438 und Conrades dajelbit S. 52
8, Neber den Einfluß einer Kenntnis deg Käufers f. 8 439 mit Bem. Das Willen
des Käufers kann fich aber auch nur auf einen Nechtsmangel beziehen, wodurch N
Bertretungspflicht des Verfänfers im übrigen nicht behoben wird, bval. Benbix a. a.
IT, %bf. 2: Befonderheit beim Verkauf eines Wertbabiers: 5
Das Wort „Wertpapier“ fteht hier im weiten Sinne. € fommen namentlich ke
Betracht ScoOuldverfhreibungen auf den Inhaber, Wedfel, Orderpapiere CO
Urkunden der im HOB. S 363 aufgeführten Art. (Vol. auG BOY. 8 799, BEN
$$ 1003 F.) ®ure neueren Rechtes find gleichfalls den MWertbabieren zuzuzählen (DAL
NOS. Bd. 47 S. 106, Bd. 54 S. 350 ff. und auch 8 1 des Depotgefebes bom 5. Suli 1890)
1 N Nußbanm, Üeber Gejchäfte in Kuren zwifdben Bankier und Kunden, 23. 191
S, A
‚4. Serborzubeben ift, daß beim Verkaufe von Wertpapieren im allge
meinen gleichfalls die Grundfjäße des Xbf. 1 maßgebend find |]. Bem. I,
a) Der Verkäufer haftet alfo in8befondere wegen mangelnder Eri Ken des
Itechtes 3. B. e8 fehlt die erforderliche StaatSgenehmigung hei Schuldver-
Ihreibungen auf den Inhaber oder der eigene Wechfel i{t ar eigene Order
geltellt oder die Urkunde n falfch oder  DeLHALICOt oder die UnterfoOriften auf
em Wechfel find unecht; die Srundfäße über Zrrtum find hier nicht an‘
wendbar). Bal. auch Drücmann, Neber Kundenbapiere, Gl f, Nofl. i. Bez
d. Kammerger. 1906 S. 1 und 2. ;
Das gleiche gilt, wenn das in ber Urkunde verbriefte Recht erloichen ift
oder wenn dem echte eine die Geltendmachung des Rechtes ausfchließende
Einrede G. B. Verjährung) entgegeniteht oder die Urkunde für fraftlos erflät!
ift. Val. Düringer-Hachenburg (1. uf.) Bd. 3 S. 37 ff.
Ueber Verkauf einer Aftie mit gefehlih unzuläffigem Betrage f. Bem, 1, 5
Ueber Verkauf von Aktien über 1000 2. ohne Zuftimmung des Aufficht?:
vatS und der Generalverfammlung 1. Staub in Anm. 8 zu 8222 HGB. und
aud) Sacobi, Wertpapiere S. 354 Anm. 1.
Die frühere Auffajiung des Neichsgeriht8 (insbel. Bd. 59 S. 240, aud
©. Sur.3. 1905 S, 217, 218), daß tatfädhlidhe Mängel des Unter”
nehmens und die fi9 darau3 ergebende AWertlofigkeit der Mftien dem
Köufer von Aktien feinen Wandelungsanipruch gäben und ein Anfpruch gegen
den Verkäufer hier nur möglich fei im Falle der Arglift oder wegen Yadr-
läffigfeit bei der Empfehlung (3. B. des verfaufenden Bankier8), nimmt Den
Begriff der Sacheigenichaft zu enge, foldhenfall® wird vielmehr häufig zugleiß
eine Haftung eg Sahmangel8 (88 459 1.) anzunehmen fein (4. aut
unten Dem. 8 und insbe]. Staub Anm. 12 zu $ 381 G@®B.; das EEE DEE
felöft hat feine frühere Yuffaflung al8 „nicht unbedenklich“ erklärt, |. ROC-
3b. 63 S, 61 und Zur. Wichr. 1909 S, 492). DVal. ferner zur Hrage der
Haftung des Bankiers aus der Empfehlung von Wertpapieren
näher S 676 und Bem. Hiezu.
8) Wegen der Zufiderung von Nebenrechten 2. val. unten Bem. 7.

2, Der Abf. 2 erftrect diefe Haftung aber „auch“ auf den Fall daß das
berfaufte Wertpapier zum 3wede der Kraftloserklärung aufgeboten
üf. Denn „der Käufer it hier in ähnlicher Lage, wie der Nüufer eine8 dem erfäufer
nicht zuftehenden Rechte8, fofern er Gefahr läuft, des Nechte8 aus den Babiere verluftig
zu werden. Nach der Muffaltung be8 VBerfehr8 it dem Käufer eines Wertpapier8 nicht zU-
zumuten, Daß er ich darüber bergewilfere, ob gegen dasfelbe ein MAufgebotsverfahren fchwebf-
Vielmehr darf er fich darauf verlaften, daß der Verkäufer die bi8 zum Vertragsichluß ein“
geiretenen, da8 Bapier berührenden Borgänge feinerfeits verfolgt hat“ (D. 58, N. I, 655)
Sol. Diezu auch Sacobi, Necht der Wertpapiere S. 39 und Düringer-Hachenbura a. a. D-
S, N

a)
x
        <pb n="570" />
        |. Titel: Lauf. Taujch. 88 437, 438, 561
6 Die Vorfchrift des Abi. 2 wird ferner auch bei einem nach deutichem Rechte zu
; eurteilenden Kaufe eines auSländijhen Wertpapier$ anzuwenden fein, das nach dem
if diefes maßgebenden Rechte von einer Zahlungsfperre, Oppofitionseinlegung 2c. betroffen

, val. unten Bent. 4 und $ 799. Neumann zu S 437.

% 3. Für die Beurteilung maßgebender Zeitpunkt ft auch hier der des Ab-
© Iuffe8 des Kaufvertrags. Vorauszufegen tft aber al8 felbitverftändlich, daß in
Diejem BT noch feine recht8fräftige Kraftloserflärung gegeben ift, anderfeitS aber
DD auch, daß bereit8 eine hierauf abzielende gerichtlide Handlung und eine Veröffent:
un g Dderfelben vorliegt; denn erft durch leßtere wird regelmäßig der Werkäufer
Xemntnis von dem Verfahren erlangen. Bal. Plane zu S 437 Bem. 2.

fi 4, Qiegt eine vor oder bei Einleitung des Aufgebotsverfahrens TE vers
Hacke Bahlungs8fperre (f. 8 1019 3RSD. und Bem. IN zu S 799 BGB.) vor, Jo ergibt
62 da diefe ein Weränßerungsverbot zuguniten des Antragitellers enthält, die

aftung des Verkäufers {hHon aus BOB. 8 434. (D. 58).

‚5, Der Verkäufer, den die Haftung aus AWof. 2 trifft, kann fich geeigneten Falles
wieder an feinen Bormann hen au8 dem zwilchen ihnen beftehenden NechtSverhältnis.
f Neber die Frage der Erfabpflicht einer Mitiengefellihaft bei redlih ermorbenen
HU te SD Akten val. Kacobi, Necht der Wertpapiere S. 360 und Düringer-Gachendburg

„., 6. Die Lieferung eines au3geloften oder gekündigien MWerthapieres ijt regel
SiBig, im Vergleidhe zur gefhuldeten Leiltung, Lieferung eines aliud |. ROSE. Bd. 1

&gt;. 292, vol. ferner 8 363 und Neumann zu 8 437. Auch bier ift der rechtliche Beftand
Nißt vorhanden, val. Hiezu auch Düringer-Hachenhurg a. a. D. S. 39 und S. 40, 41.

G: 7, Selbverfiändlich kant auch das in der Urkunde verkörperte Recht zugefagter
Ga genfchaften entbehren, jei e8 nach Hauptredhten, NMebenredhten oder kat:
lien Momenten. Neber die NE binfichtlioH Zufiderungen bei

ftien val. oben Bem. I, 6 und II, 1, Jowie Düringer-Gacdhenburg a. a. D. S. 41 und 42.
% Ueber Mangel der Lieferbarkeit von Wertpapieren an der Börfe vol. ROES.
RR 4 €. 195, Ueber Befhränkung der Umlaufsfähigkeit ausländifdher
ı ententitel infolge Veröffentlichung der eingelegten Oppofition vgl. RG. in Sur. Wicdhr.

901 S. 5319, RGE. Bd. 30 S. 159 und Kuhlenbed in Bem. 3 zu S 437.

x 8, Da dazZ Wertpapier im übrigen Doppelnatur hat, infofern eS fowohl
ein herförpertes Recht mie eine förperlidhe Sache als Urkunde it Dies gilt auch für den
ef el vgl. Sacobi a. a. DO. S. 101 H., Dernburg 8 182 Fußnote), fo müffen auf das

ertpapier, foweit e3 al3 Körperliche Sache in Betracht Kommt, auch die Orundjäße über

Sewährleiftung megen Sachmängel (SS 459 ff.) in Betracht kommen. Bol. Düringer-
Dachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 31 und ferner eingehend in Kapital VI dafelbit Borbem.,
erner oben Bem. IL, 1, d und Staub in Anm 12 zu S 381 HGB. Wegen eines nes
Tälfeten Wedhfel8 val. oben in Bem. 1, 2, h.
% 9, Weitere hier auftauchende Einzelfragen erörtern die Dana von
Neufamp, HoldheimsMSchr. 1905 Nr. 1, anderjeitz Düringer, D, Sur. 3. 1905
ie 374. {f., Jowie ferner EEE dafelbit S. 666. Düringer dürfte die Haftung aus S 437
Yeweife zu weit erfirecken, vgl. dagegen inSbef. da8 oben in Bem, I, 6, a nn
erteil 5. NG. in Bd. 56 S, 255, fowie das in Bem., II, 1, d. zitierte Urteil in €. Bd. 59
a 5 ge iner au ROSE, in Gruchot, Beitr, Bd. 48 S, 100 F. und VYertmann in Bem. 4
. III. Ueber Haftung des Berkänufer3 einer Forderung für die Bahlungsfähigleit
des Schuldner8 | 8 438 mit Bent.
. 8 438, 5
„ Yebernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungs
Tähigfeit des Schuldners, fo ft die Haftung im Zweifel nur auf die Rabhlınas-
fähiafeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.
®. I, 299; II, 888; ILL, 432.
1. Bol. zunächijt hieher die Bem. I, 2 zu S 437. Gienadh ft feftzuhalten,
daß an ich feine gefeBlide Haftung für die Cinbringlichkeit beim Horderungs-
faufe, fondern nur Hir die rechtliche een der Forderung heiteht. Zür den Fall einer
*) Spezialliteratur: Würzburger, Ueber die Haftung des Hedenten für Güte
und Einbringlicleit einer Forderung, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S, 721 ff.
Staudinger, BGB. a (Schuldverhältniife. Kober: Kauf, Taufch). 5.16. Mnfl.
        <pb n="571" />
        562 VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
bei dem Verkauf einer Zorderung beriragsmüßig übernommenen Haftung Ua
Zahlungsfähigfeit des Schuldner3 gibt S 438 eine Muslegungsregel. Dieje {licht
ji den bisherigen Nechtsnormen im BLR. Il. I Tit. 11 8 431 und code civil art. 1395
an. gl. biezu au ROSE. Bd. 4 Nr. 75 und Bd. 16 Nr. 64, ferner Würzburger M
Gruchot, Beitr, Bd. 51 S. 721 ff. ,
| 2. Wie jene Haftungsübernahme rechtlich zu Konftruieren fei, richtet
fich bauptfächlich nach dem zu ermittelnden Varteimillen. M. N, 127.) Sie Kann uni en
Umftänden a3 Bürgfehaft erfcheinen, regelmäßig aber wird hierin „wohl mur NT
beitimmte Gewährleiftung liegen dem Käufer der Sorderung gegenüber nad ? er
eines bejonderen Garantieverfpredhens im Rahmen des Kaufge 1A
dal. hiezu ROS, Gb. 37 S. 288, Seuff. Arch. Bd. 34 Nr. 30, bayr. Oberft. LO. D 3
©. 520, Bd. 9 S. 224, Bl. f. RA. Bd. 35 S. 268, Bd. 73 S. 249, Kur. Wir. 1
S ör Mr Se unten in Bem. 4. Val. übrigens auch oben Einl. z. VI Abi.
Bem. 2, € S, 524, I
€ Iann bier auch eine ftillfhweigende Vereinbarung aus den Konkreten Um-
itänden des Falle entnommen merden (Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 36). Dee
Der Gläubiger darf, Jowenig mie bei der Bürg{dhaft, jeinen Bertragsgenofien f
durch fhäbigen, Ch er genen Treu und Glauben beftehende Sicherungszredhte aut:
gibt oder in fonftiger Weile in benachteiligt, vgl. NOS, Recht 1907 S. 1065, 10WIE
bayr. Oberft, LG. Bd. 9 In. F.) S. 61. 1501
3, Der Zeitpunkt des Redhtsgefhäfts8 der Abtretung giltim Zweite)
als maßgebend (SS 398 ff.) für die Rechtswirkung des S 438, alfo MOL 3. DB. der Bei
punkt der Abtretungsanzeige (S 409), val. aber au Bem. 4.
4. Im übrigen entfpricht die im S 438 vermeinte vertragsmäßige Haftungs*
übernahme einem Einftehen für die „Güte“ der Forderung. 5
a) Cine Haftung für richtigen „Eingang“ („Sinbringlichkeit“) der Forderun
gebt begrifflich und auch der Zeit nah meiter, denn fie muß u au
Beränderungen in der Sicherheit na dh der Zeffton hegrifflich bezogen werben
Das gleidhe wird eine Haftungsübernahme für „Einbringlichkeit” {eolecht0in
bedeuten neben einer Haftung für ®üte. In leßterem Falle muß dann er
Verkäufer zur Befreiung von feiner Verpflichtung beweijen, daß der Käufer
Ipäter den Ausfall der NE verfchuldete. Bal. die zu Bem. 2 &amp;.
gegebene Judikatur, inSbe]. NGES. Bb. 37 S. 290 und ROE, Marneyer Erg“ D
1910 S. 284 Nr. 273. Befonder8 bei nicHtfälligen Dede er
die Barteiabficht regelmäßig darauf tn fein, daß die Gattung I
Bahlungsfähigfeit zur Beit der Fälligkeit (oder noch {päter) übernommee
merden jolle Dernburg S 182 Nr. VI). Auf folhe Fälle findet alfo 5
a U eine men dung, vgl. Würzburger a. a. OD. und bayr. Oberit. AD.
Bd. 9 In. 3.) S. I
Eine beftimmte Kegel darüber, wie der Käufer die Uneinbringlichkeit, der
Sorderung zu bemeifen bat, läßt jiH nicht finden. Bei gewöhnlichen
Aurrentforderungen bildet Alage und Mobiliarvollitredung den gewöhnliche
Weg, aber die ea des Erkutionsverfuchs kann nicht unbedingt re
alle Fülle aufgeftellt werden. Im übrigen kann der Beweis der Mange!“
hafti a auch auf andere Weije erbracht werden, nämlich durch Urkunden
mie 3. 5. Pfändungsprotokfolle, Protokolle über Leiftung des OÖffenbarungseides,
oder durch Zeugen, welche die volle eb hmgsunfäbigfeit des Schuldner
fonftatieren 2c. Möheres hierüber hei Würzburger a. a. DO. S. 729—735, t
Den Redhtacdharakter der Haftung für GÖüte und ST en
fann man als Zuficherung einer beftimmten ABEND aft auffallen un
die VBorfehriften analo ? zur Anwendung bringen, die für Zufidherungen DON
Eigenfchaften bei förperlidhen Kauffadhen aufgeftellt find. Für den Forderungs
fäufer ijt dann bei Ente der Horbderung insbe]. ein Schadens:
erfaßanfpruc rn iGterfüllung nach Analogie des &amp; 463 praktif®,
der nach S 251 auf Geldentichädigung {ich richtet (der Wandelungsanjpru®
it bier nicht pafjend, ebenfowenig it S$ 440 anwendbar); {0 See
a. a. D., dagegen Hagemann, Recht 1908 S. 331, der hiniichtlich der Boraus-
jeßungen und des Inhalt diefer Haftung die S8 771 BOB. heranziehen
will, Obglei® er felbit annimmt, daß die primäre Haftung des Verkäufers
nicht auf einem Bürgfchaftsvertrage beruhen. € wird aber wohl nicht?
im Wege itehen, unmittelbare Anfprücdhe aus dem SGarantievet“
Iprecdhen jelbit insbel. auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung ab
leiten, vgl. OLG. Dresden, Recht 1903 Nr. 1397, auch ROE. Bd. 61 S. 157 f-
und echt 1909 Ir. 235.

h})
        <pb n="572" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. S 438, 563
Häufig kommt in der Braxis beim Verkaufe einer Hypothek va8 SEinftehem
für die ®üte einer Hybotkhek vor. In Zweifel wird eine derartige m
itcherung dahin aufzufallen fein, daß der Gewährleiftende dafür einftehen
Toll und will, daß eine beftimmte Befriedigungsfumme aus dem betr. Orund-
ti cke gewonnen merben fönne vgl. die Begrifsbeitimmung der Dr
in $ 1113); eine Gewähr für bie perfönlide Dablunastäbte eif Des
Schuldners wird hierin — mangel8 befonderer weiterer Unhaltsvunite —
jür die Kegel nicht Kiegen.

Ob fich eine derartige Zuficherung Ur auf die Zeit der Abtretung

beziehen foll oder aber auch für eine jpätere Beit wirken foll, ift jeweils
ine Yrage der Auslegung des Vertragsmillens der Barteien. Sin An-
Galtspunkt für die Annahme einer auf {pätere Beit geftellten ©arantie liegt
b B. in dem Umftande, daß e8 ich um die Befriedigung einer erft {päter
ällig merdenden oder erft {päter entftehenden Horderung handelt (vol. insbel.
HCG. Dresden, Bentral-Bl. Bd. 8 S. 610, ferner ROS,, Kecht 1907 Ir. 2533,
Be 08 Nr. 2644, ROS. in Bl. f. RA. Bd. 73 S. 404 ff. fowie oben
Bem. a).
. Möllig verfchieden von der Frage, für welche Zeit die Oüte der Gy-
pothek garantiert wurde, it die, für welche Geldiumme im An lE
Sie Garantie übernommen worden ijt, inZbef. wegen Koften und Ainien 26.,
vol. biezu DLOG. Dresden a. a. D.

Mer die Haftung für Güte und Einbringlichkeit einer Hypotheken=
forderung übernommen hat, haftet aber nicht für einen Nusfall, den der
Gläubiger dadurch erleidet, daß diefer eine Minderung der Ne Beten
herbeigeführt hat (vol. au oben Bem. 2 a. €); ift jedoch eine Derartige
Sicherheitsabminderung ohne Einfluß auf den Ausfall geblieben, fo bleibt
die "a für den Ausfall aufrecht, f. bayr. Obertt. 26. Bd. 9 In, 3.)
S.61#.

Wegen argliftiger Täufbhung val. unten Bem. 5; wegen des
Schadenzerfabanfiprudhs f. oben in Bem. c.

Der Irrtum über die Güte einer Sypothek ift kein Irrtum über
die Einenfhaft einer Sache, val. Bem. I, 6, d zu 8 437 und WMarneyer Erg.-Bd.
1909 Nr. 528 und 529. ,

18 der Braxis 1. ferner noch ROES. in Bayr. 3. f. N. 1907 S. 148
‘Die Nebernahme der Sean fix die Güte einer abgetretenen Hypothek i{t
für die Megel Feine Bürgichaft) Ir. Wichr. 1910 S. 231 Nr. 8 (SGemwähr-
leitung Dar, daß die Oypothek nach Kündigung vollftändig und vbünfktlich
aingehen werde — felbjtändige Verbindlichkeit). |

Ueber Haftung des Verkäufers (einer Hypothel) aus einer für den
KRaufabiOluß Faufalen Fabrlätfigen Katserteilung val. Kur. Wichr.
1910 €. 183.

Ueber die Bedeutung der Gewährleiftung auf Seite des MerkäuferS einer

Zorderung für BE DGEN und pünktlichen Singang der Fordes

rung bal. ROSS. Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 107 S. 110.
35. Gat der Verkäufer dem Erwerber der Forderung die Bahlungsunfähigfeit des
huldner8 argliftig verfO wiegen, To find für Die Saftpriicht die allgemeinen Bor-
I(Ovriften über betrügerifiche Nechtahandlungen maßgebend. Yus der Praxis val. ROSE.
a Dayr, 3.1. M. 1905 S. 58 (Zroß vertransmäßigen Ausfchlufies der Haftung für Sicher-
get einer ar Bahlıng8 Statt gegebenen Hypothek kann bei deren Nusfall wegen ara
Ütiger Täufhung Schadenserfaß begehrt werden).
. GE. Der GewährfhaftsanfprucGh im Sinne de8 &amp; 438, der dem Srwerber
Eeex Horderung gegenüber dem Beräußerer zuftebt, gebt im Falle einer meiteren NO:
tefung nicht obne weiteres auf den neuen Erwerber über, der Regreßanfpruch muß
AnSdrüicklich mitübertragen werden. Sn der Formel „Abtretung mit allen echten und Bor-
gen“ für fi allein liegt eine Notretung diefes Gemwährleiftungsanfpruchs noch nicht.
Senn diejer Anfpruch im Einzelfall auf den neuen Erwerber der Forderung nicht, über-
eigen wurde, geht er auch danır nicht ohne weiteres über, falls der Weiterveräußernde
em Rückgriffe Seitens de8 neuen Erwerber nicht mehr ausgefebt wird; er kann wieder
peltend gemacht werden, wenn in der Merfon des erften Erwerber3 oder I der Perfon
jeine8 Erben die Forderung und der Gemährleiftungsanfpruch {ich wieder vereinigen,
1 badr. OÖberit. LG. Samml. n. F. Bd. 3 S. 695, insbe. Bd. 9 S. 6L ff, ferner Recht 1903
; Br Yipr, d. DRS. Bd. 3 S. 695, Kur. Wichr. 1896 S. 343, 1905 S. 338, Würzburaer
„a. 4). © 794

aY
        <pb n="573" />
        564 VIT. AbfOnitt: Einzelne Schukldverhältniffe.
7. Die Beweispflicht für einen der gefeblichen Regel des &amp; 437 entgegenftehenden
Willen der Parteien trifft {tet8 den, der ihn behauptet Sürin er-Hachenburg [1. Aufl.
Bd. 3 S. 36 und Bd. 2 S, 190). ö au gerad 9

8. Die Beitimmung des 8 438 ift analog auf den Fall anzuwenden, wenn ein
NEAR bie ihm gegen einen Dritten zufiehende Forderung feinem Gläubiger an Er-
füllungs Statt abtrift und dabei die Haftung für die Zahlungsfähigfeit des Drittichuldners
übernimmt; fie greift jedoch nicht Plaß, wenn der Schuldner die Haftung für die ®ütte
der abgetretenen Forderung „dis zur vollitändigen Befriedigung des Zefltonars nt
nommen bat“, |. ROE. vom 16. Februar 1903 in Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 639. Vol
u Bem. I, 2, g zu 8 437.
8 439,

Der Verkäufer Hat einen Mangel im RKechte nicht zu vertreten, wenn der
Käufer den Mangel bei dem Abfchluffe des Kaufes kennt.

Eine Sypothef, eine Grundihuld, eine Rentenfchuld oder ein Pfandrecht
hat der Verkäufer ‚zu befeitigen, aud wenn der Käufer die Beloftung kennt.
Das Gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anfpruchs auf Be
{tellung eine8 Ddiejfer Rechte,

@&amp; I, 8378; IL, 881; IIT, 483, rn

Ausfhluß der Haftung des VerkäuferS für Mängel im Rechte hei Kenninls
des Käufers (vol. hiezu auch Tibe, Unmöglichkeit S. 266 Und Cena in Sherings
Sahrb. Bd. 45 S. 131, fowie Kabel, Die Haftung des Käufers wegen MangelS IM
echte, Leipzig 1902). ;

1. 3u Ab. 1. Die in den vorausgehenden 88 433 ff. begründete DAF
tungSvberpflidhtung des Veräußerer8 wegen eines en im Rechte tritt
(abgefeben von $ 439 Abi. 2) in allen Ballen gleichviel melcher Urt, nicht ei
)ofern der Räufer den bezüglidhen Mangel felbit gekannt hat.

Sn einzelnen ift folgendes zu bemerken: ,

a) Die Vorfchrift bezieht ich nur auf die im Gefege be yündete

HaftungsSpflicht, nicht aber auf eine Deriragsmößige Duficherung
nach deren Snhal t dann die Haftung zu beurteilen ijt. Bei derartigen
berfragSmäßigen DBereinbarungen bleibt aber ftet3 zu prüfen, ob die betreffende
Beftimmung nicht gegen die guten Sitten verltößt MM. IL 216, D.
659). Val. auch unten e.
Der im S 439 vorgefehene Befreiungsgrund wirkt ebenfo, wenn das
Hecht am Kaufsgegenftande zur Zeit des Wertragsabichlufies in der Berfon
des Verkäufers nicht beftand, wie wenn im Sinne des S 434 Rechte DYritier
befitehen oder nicht Dee HEndE Rechte der im S 435 erwähnten Art eW“
getragen jind oder einer der Haftungsfälle des 8 437 vorliegt.

) „Im Salle der Kenntnis des CErwerber8 ift defjen Verzicht auf die Haftung
oder Die Unnahme begründet, daß er die au8 dem Rechte des Dritten ihm
drohende Gefahr übernehmen wolle.“ (M. II, 215.) Chen deshalb wirkt
befreiend nur die wirklidhe Renntni8 de8 Käufers, nicht aber
Ion die auf einem Verfhulden beruhende Unkenntnis M. Il, 2160
oder Zweifel. Mit Mecht erachten die M. a. a. D. eine Gleichftellung
von Kenntnis und verfchuldeter Unkenntnis {Gon durch die Ausfkunit®
pfliht nach S 444 al8 auSgefchloffen. (Val. hiezu Windjheid-Cipp, Land.
3.391, fächf. ©B. 8 944, cod. civ. art. 1599, 1620, Jerner ROT. Bd. 39
S. 400, Iur. Wichr. 1906 S, 10.) € ift vw auch 3. B., wenn e1M
Widerfprudh (S 899) gegen das Recht des Verkäufer8 oder eine Vor“
RS (S 883) zur Sicherung des Nechte8 auf Nuflajfung auf dem
Srundftück im Grundbuch er if, die mirklihe Kenntniz DES
Käufers von dem Kechtsmangel maßgebend. Neberhaupt befreit der Umftand,
daß ein Htechtsmangel aus dem Grundbuch erfichtlih it, den Verkäufer
nicht von feiner Haftung, fofern der Käufer den Mangel nicht wirklich fennt;
er erleichtert Höchften8 dem Verkäufer den Beweis, dak der Käufer den
hen angel gefannt hat, vol. hierüber unten g.

N Bu beachten ijt aber, daß die Vertretungspfliht aus 8 439 nur gegen“
über dem Käufer gilt, der den Mangel jelbi{t — gleichviel, aus weichen
Srunde — (f. unten 1) nicht fennt, nicht aber gegenüber demjenigen Mäntel,
der fih in Unkenntni8 über die rechtliche Tragweite des ihm an ich
        <pb n="574" />
        1. Titel: anf. Taujch. 98 438, 439. 565
bekannten Mangel befindet, j. ROGE. Bo. 52 S. 167 ff, und val. auch
Aipr. d. OLG. (Karlsruhe) Bd. 8 S. 62 (Sieht der Käufer vor dem Vers
tragsabfchlulie die Zen fter im Nachbarhaufe, fo kennt er damit daS nadh-
barlicdhe Seniterrecht, KO er auch über defjen Umfang und Tragweite im
unklaren Jein), fowie ROSE, bei Warneyer CErg.-Bd. 1909 Nr. 501.

Die Kenntnis des Mangel8 auf Seite des KäuferS wirkt befreiend für
den Verkäufer nur dann, wenn jene Kenntnis fchon beim NAb{Olufte
des Naufes beitand. Erlangt der Käufer die Kenntnis erft fpäter, Io kann
nur im Frage fommen, ob nicht etwa ein Verzicht auf die Menu
de8 Mangel8 dann vorliegt, menn gleichwohl der Käufer den Kaufsgegenitan
angenommen hat, (Dertmann Bem. 3 zu 8 439.) ,

Bei notarieller Beurkundung des Vertrags ift der Kauf erft

„abgefchloffjen“ mit der notariellen Beurkundung, val. ROSE. in Sur.
Wichr, 1902 Beil. S. 262, . ,
In M. 11, 316 it befonderS des Falle8 gedacht, daß beide Vertrags
iO lieBende den Vertrag mwijfentlih und ausdrücklich über die
Sache oder das Necht eines Dritten abjhlofjen. (VER. Il. I Tit. 11
5 139) € bängt dann die Ent{cheidung von der Beurteilung der Bi ab,
&gt; ein Berzidt auf die HaftungsSpflidht von Seite des waänfers
gegeben jei, oder ob im Gegenteil eine hejondere Garantie Jeiten3 des
Berkäufer8 übernommen werden wollte — vorausgefeßt überhaupt, daß nicht
der Vertrag wegen Verftoßes gegen die guten Sitten nichtig ft. ,

Kennt der Käufer beim Bertragsabfjohlulte das Beftehen einer obli-
gatorijden Berbindlichkeit des Verkäufers hinfichtlih der Kauf-
[ace, deren Erfüllung die entiprehende Erfüllung des KaufvertragS
ıu8fOließt, fo fommt nicht S 439 in Betracht, vielmehr find die allge
meinen SBejtimmungen (8 325) maßgebend. Dies {it insbejondere 3. B. von
Wichtigkeit bei einem vertragsmäßigen Borkaufsrecdhte, das der
Rüufer fennt. Vol. hiezu Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 99, Iıpr. d. OLG. Gam-
burg) Bd. 1 S. 83. Im Hbrigen it, wie Neumann zu $S 439 zutreffend
bervorhebt, unter Unitänden nicht au8gefchloffen, daß nach dem Willen
der Vertragsteile der Kauf überhaupt nur für dem Fall der Be:
Te der beitebenden BMerbindlichkeit des Verkäufers
gelten fol.

Woher der Käufer die Menntni3 erlangte, ob vom Berkäufer jelbft oder
irgendwie bon einem Dritten, begründet Keinen Unterfchied GR. N, 215).
8 wird insbefondere vom SGefeßge nicht verlangt, Daß die Vermittlung
durch N Beitandteil des Kaufvertrag3 gemachte Erklärung
erfolgt, f. RNGE. Bd. 52 S. 276. Auch ift gleichgültig, ob der Käufer die
Anfprüche des Dritten für unbegründet gehalten hat: val. RES, Mecht 1907
S. 764 Nr. 1630.

Den fraglidhen Befreiungsgrund hat, wenn ibn der Berkäufer geltend
macht, diefer zu beweifen. „Sl ein Recht, für defjen Fehlen der Ver»
äußerer zu haften hat, im Grundbuch eingetragen, 10 fommt Dieje Eintragung
vielleicht für den Beweis der Kenntnis des Erwerber8 in Betracht; fie ©. Dh.
allein!) liefert aber dDiefen Beweis ebenjowenig, wie it von der Führung
des Beweije8 befreit.“ M. II, 215: vol. aber auch B. I, 659 ff., wofjelbit
näher erörtert ift, Daß fo die Auskunftspflicht des VBerküufer8 nach S 444
auf die im Orundbuch enthaltenen Eintragungen beziehe, weldhe dem
Käufer gegenüber nidht al8 notorifch gelten dürften; der Verkäufer jet
Eu hi zu der Annahme berechtiat, dak der Käufer den Knbhalt des Grund-
u enne.

Die Kenntnis des Mangel8 im Rechte fchließt im übrigen die Vertretung
aller Ronjequenzen auß, welche der Mangel im Rechte nach iGO zieht,
bal. ROS. Bd. 52 S. 276. So It der Käufer, der von den Eigentum8-
anfprüchen eines Dritten wußte, Keinen EEE auf Breisminderung vder
Schadenserjaß, außer e8S übernahm der Verkäufer eine befondere ®Gewähr=
feiftung, vgl. NGES., Recht 1907 S. 764 Hr. 1630. . N
Unter Nechtsmangel ijt übrigens nicht bloß eine Eigentumsbefhränkung
durch Rechte Dritter zu verftehen, fondern auch der Mangel des Eigen
tum8 fje[bit, vol. DL®. Braunichweig, Recht 1908 S. 350. .

Pi MR Hall des Vertransichlulies durch einen MNMertreter des Käufers
UNeber den Ball, daß der Räufer den Rechtsmangel erft bei der Annahme
der Aautfache, nicht aber beim Vertragsichlulie kennt, 1. Bem. I, A, 4 zu 8 440.

ij)

k)
1
        <pb n="575" />
        566

VIL Mbjnitt: Einzelne Schuldverhältnufe.
3, Bu Wbf. 2:

a) Die M. I, 216 betonen, daß diefe Beftimmung vorgezeichnet ift durch die
heute herrichende Verkehrsjitte, wonach die echte ie Ermerber3 durch
die Kenntnis von Hypotheken, Orundfhulden 20. und Pfandrechten
nicht berührt merden (PLN. ZI. I Tit. 1 8 184 ff.), E83 bleibt alfo in diefer
Sinfiht troß Kenntnis de8 Käufer8 bei dem Grundjage des S 434,
wonach der Verkäufer an fich N DEHE ift, dem Käufer den Kaufgegen-
itand Frei von Rechten zu verfhaffen. Öleichgültig ijt Hiebei, ob der
Räufer die Belaftung kannte (f. aber auch unten b) fowie die Art der
belajteten Sachen, vgl. ROSE. Bd. 57 S. 1 ff, insbefondere S. 3. Das
gleiche gilt bon einer Bormerkung (S 883) zur Sicherung des Anfprus
auf Beftellung eines diefer Nechte. Val. hiezu auch oben unter Bem. 1, C
jowie ferner $ 434 mit Bem. Chen]o wird hinjichtlih rücjtändiger Neal:
lajtleiftungen anzunehmen fein (val. S 1107), daß der Verkäufer die
Belaftung des @rundftücs ohne weiteres zu befeitigen hat (Eccius in ®ruchot,
Beitr. Bd. 41 S. 302).

UAu3 Abj. 2 ijft ferner mit Mein, Bl. f. RU. Bd. 74 S, 24 ff, U
folgern (gegen ROEC. in StS,, Bl. f. RA, Bd. 73 S. 798), daß der Ber“
fänter verpflichtet ijt, den Käufer, der Hypotheken unter Anrechnung auf den
Kaufpreis übernimmt, über eine bereits Hattgehabte Kündigung einer
diefer Hypotheken aufzuklären, f. übrigens auch ROC, in Kur. Widhr. 1909
N N Sr, 10 (= Bl. f. RA. Bd. 74 S 462), Val. ferner Dem. VUN, B, 8
Do See DA Dt A mann befondere anbermeitihs

ereinbarungen vorliegen, 3. B. Nebernahme von pthefen au

Kaufpreis (S 416) 2C.; vgl. Bem. 1 zu 8 434. Kopotü 8
Der Verkäufer beweglidher Sachen, welhe al3 Zubehör eines Orunditit
den nr haften, tft gleichfalls nach Abf. 2 verpflichtet, DON
diejer hypothekarifdhen Haftung die verkauften Sachen zu befreieh;
dafür fpricht die unbefchränkte Zaflung des Abf. 2 des S 439, fowie Die Cr
mägung, daß durch diefe GefeßeSvorfchrift auch dem Käufer bemweglidher
Sachen ein Anfpruch auf Befeitigung derartiger Belaftungen gewährt werden
follte, vgl. RGE. Bd. 57 S, 1 6 (= Sur. Widhr. 1904 S. 141). Bol. dos
gegen aber Sccius, Die Pflicht des Berkäufers beim Verkaufe von bewegs
ichem Grundjtücdszubehör, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 465. (Diefer will
niemals eine Verbindlichkeit aus dem Kaufe anerkennen, die beweglichen Segen“
ftände zur Erfüllung des Kaufgefhäfts von einer darauf Tattenben DPI
thek zu befreien, meil die beweglidhen Beftandteile der Smmobiliarmalfe EINE
für eine Sypothek haftenden Orundjtücks nicht als felbjtändige neben DEM
Orundftück exiftierende Sachen Gegenftand einer dinglichen Datum find,
vgl. au Ecciu8 in GOrucdhot, Beitr. Bd. 48 S. 470 ff.)

3. Neber Kauf in Öffentlicher Berfteigerung f. 88 935 Abi. 2 und 936.

J}

8 440.

Srfüllt der Verkäufer die ihın nad den 88 433 bis 437, 439 obliegenden
Verpflichtungen nicht, jo beftimmen fich die Rechte des Käufer3 nach den Bor
ichriften der 88 320 bis 327.

Sit eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwede der Eigen
{Yumsübertragung übergeben worden, jo kann der Käufer wegen des Rechtes
eines Dritten, das zum BefiHe der Sache berechtigt, Schadenserfag wegen Nicht
erfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Ruückficht auf deffen
Recht Herausgegeben Hat oder fie dem Verkäufer zurückgewährt oder menn DI
Sache untergegangen ift.

Der Herausgabe der Sache an den Dritten fteht e8 gleich, wenn der Dritte
den Käufer oder diejer den Dritten beerbt oder wenn der Käufer das Mecht des
Dritten anderweit erwirht oder den Dritten abfindet.
        <pb n="576" />
        1. Titel: Kauf, Taufch. SS 439, 440,

367

Steht dem Käufer ein Anjpruh auf Herausgabe gegen einen Anderen zu,

19 genügt an Stelle der Kücgewähr die Abtretung des Antpruchs.

5, 1. 374, 875, 8763 IL, 9382; II, 484.
z 1. Abj. 1: A, Allgemeines: Rechtshehelfe Des Käufers, als Berkänfer Die
in nach 88 433-487, 439 obliegenden Berbilihtungen nicht erfüllt (2bf. 1).

Schadenserjaß bei ESntwehrung beweglicher Saden (QMb6f. 2—4),

222 en die 88 433—439 die Hauptnormen für die Frage enthalten, ob und
Inwieweit den Verkäufer im ©rundfag eine Haftbarkeit für einen Mangel
Im Nechte trifft, regelt S 440 die RKehHtSfolgen, Wer entjteben, wenn eine folche
Roftbarfeit im gegebenen alle vorliegt oder wenn der erfäufer überhaupt feine
Gexbilidhtungen auß dem Kaufe, wie fie ihın nad dem SGejeb obliegen oder
eionders Hedungen find (vgl. S 433 und Bem. dazu), nicht erfüllt, Sn diefer Hinficht
enthält 8 440 im 6]. 1 die maßgebende allgemeine Vorfchrift, während die OT. 2—4
5 440 und 8 441 fpezielle Punkte betreffen. I .

Mit andern Worten: &amp; 440 Abi. 1 will einen allgemeinen Anhaltspunkt dafür
geben, weile Rechte dem Käufer — feine Unkenntnis de betreffenden NechtS=
Be im Beitbunkte des Raufabihlukie8 vorausgefebßt (&amp; 4391 — zuiteben, falls ber

‚Täufer:

a) feine Verbindlichkeiten Zur UNebergabe und zur Eigentum Sver-=
ıhaffung binfichtlih Der verkauften Sache, fowie zur Neht8ver-
(haffung bezüglich des verkauften Rechtes nicht erfüllt ($ 433; wegen
mangelhafter Lieferung vgl. im den unten Bem. I, B, 3, a, 7),
den verkauften Gegenitand nicht von Rechten Dritten Befreit oder ein
nicht beftehendes, aber eingetragene8 Recht nicht zur LQötdhung bringt
(88 434—436), .
bei einer verkauften Forderung oder einem fonftigen Rechte nicht die Müngel
de rechtlichen Beftandes befeitigt (S 437 Abi. 1) oder ein verfauftes Wert-
papier nicht von dem in einem Aufgebot Liegenden Mangel befreit (S 437 Abi. 2).

Nur $ 438 (vertragsSsmüßige Daftıma für die ZBahlungsunfähigkeit
des Schuldners bei Verkauf einer Forderung) brauchte hier nicht meiter an-
geführt 3u werden.

2. Die allgemeine Borfchrift des Abf. 1 verweift Hinjichtlih der Rechtsitellung des
Verkäufers auf jene Grundbeftimmungen, welde in den 88 320—327 für genen:
feitige Verträge überhaupt, zu denen 1a auch der Rauf gehört, aufgeftellt find.
(Vol. daher zunächjt die Bem. zu jenen Baragraphen.) .

3 wird ferner aber hier auch auf eine allgemeine Unter heidung zwildhen

a) den Hauptktverbindlich keiten des Verkäufers und

b) den andern ihm obliegenden Verpflichtungen fowie der Srfüllung von
Modalitäten des EinzelfalleS hinzuweijen fein: ,

eriterenfalls (3. B. der Verkäufer fiefert nicht) treten nämliH immer Die
Tbeziellen Zolgen der Nidhterfüllung beim gegenfeitigen DE
da die Erfüllung jener Pflichten, die das Wejen des Kaufvertrags ausmachen, das Yequiz
valent der Gegenleiftung des Räufer8 bildet; im Leßteren Falle aber ift es {tet8
Tatir age, ob jene andermweit übernommenen Verpflichtungen oder jene Modalitäten
der Erfüllung 3. B. der Verkäufer Liefert nicht an dem bejonder8 vereinbarten Orte,
l)ondern an einem andern) nach dem übereinftimmenden Willen der u über=
haupt von fo wefentlidher Bedeutung find, daß ie im Berhältniffe Zur egenlei}tung
als wirflidhe Nequivalente anzufehen find oder daß ohne fie der ganze Nertrag nicht
gewollt ift. Nur infofern folches zutrifft, treten die {peziellen Folgen der loter il ung
beim gegenfeitigen Vertrag ein. Kegelmäßig aber wird die {huldhafte Nichter üllung
bon Nebenverbindlichkeiten oder von bloßen Modalitäten der Hauptverbindlichfeiten nur
die Folgen des Verzug nad den für Schuldverhältnifie im allgemeinen
(SS 984 {.) geltenden Kegeln, alfo nur die Schadbenserfaßpfliht nach fich ziehen, votauSss
gefeßt, daß auch die @rundelemente für diejen allgemeinen Verzug Mahnung oder Heit=
Deitimmung, VBerichulden des Verkäufers [S 985] oder deflen ausdrückliche Srfüllungs-
berweigerung) gegeben find. Vol. ringe Hader nn (1. Yaurfl.) Bd. 3 S. 74 M., die hier
eine Detaillierte Zujammenitellung aller möglichen Fälle geben, ferner Ki. Wirkungen
der nachträglich eintretenden Unmöglichfeit $ 1, IV. Sn

3. Erfüllt der Berkäufer im Einzelfall nur eine feiner HeuptperOinDT breiten
G. DB. er übergibt, verfchafft aber fein Eigentum), {o liegt der Ja teilmeifer Micht-
erfüllung vor, val. 8 325 mit Bem. Jowie unten Bem. 3, a, f.

4, Bei Mängeln im echte legt dos BOB, der Annahme der Sache nicht die
NWirkuna des Verzicht3 auf die Geltendmachung der Mänael hei, wenn der Räufer ke
        <pb n="577" />
        568 VII. Abinitt: Einzelne Souldverhältnifie.
war nit bein Abfchließen des Vertrags, aber bei der Annahme gekannt hat. Der
Käufer braucht ih alfo die Geltendmachung der Müöngel nicht vorzubehalten, vielmehr
ift Die Geltendmachung nur dann ausgetloflen. wenn er bei der Annahme darauf ver
zichtet hat, |. ROE., Sur. Wihr. 1906 S. 10 ff.
B. Sm einzelnen {ei folgendes bemerkt: 5
4, Der allgemeinfte und nächftliegende Rech t8behelf für den Käufer ilt die
gegen den Nertäuser gerichtete Vertragsflage auf DBertragserfülung, d. b. auf Erfüllung
der dem lekteren nach S 433 261. 1 obliegenden Verpflichtungen und Der etwa een
fnüpften Nebenverbindlichteiten, Insbefondere hat diefer Klage gegenüber der VBerfän e
für Die NedhtSverfch affung einzuftehen, fo wie {te fraft des obligatorifdhen Bertrag
\Dm obliegt. (&amp; 433.)
Wendet der Verkäufer ein, daß er zur N Ua oder ‚auch
zur Nebergabe der verkauften Sache aus einem tat ächlidhen oder rechtlichen
Örunde nicht imftande fei, fo hat er Ddiefe Lage gleichwohl rechtlich m
vertreten, wenn fie {bon zur Zeit des KanfsabfOluffes 10 LTM
war. Mit anderen Worten: Cine anfängliche, bloß jubjektive, TE
möglichtfeit der Leiftung berührt De die Gültigkeit des Vertrags nit.
Der Verkäufer hat, wenn er eine ade oder ein Hecht verkauft, bie er zur
Beit des Vertragsabichlufies zu gewähren außerftande ift, dafür einzufteben,
daß er fie bei ölliofeıt feiner VBerpflihtung mirklich gewähren fann; ne
ent]pridht dem Berfchaffungsprinzipe (8 433), worin zugleich die SGaran $
vertragsgemäßer und rechtzeitiger Erfüllung liegt. Mebereinftimmer®
Schöller bei @ruchot, Beitr. Bd, 46 S. 4, Düringer-Hacdhenburg [1. Mufl.
Sd. 3. S. 68, Plan 8 440 Bem. 3, zum Teil and. Ant. Schloßmann IM
Yerings Sahrb. Bid. 45 S. 115 ff, 126 #.) ;
Mit jene8 Unvermögen aber erit nach dem KaufsahbtGluß eingetreten,
Io fommen die Orundjäge über nadträglihe Unmöglichkeit der
Veiftung nach BOB. 88 322 ff. in Betracht, wobei eS wiederum darauf an“
lommt, ob und in weldher Art jene Unmöglichkeit etwa mit einem Dr
itande zufammenhängt, den einer oder der andere der beiden Teile,
oder auch beide zu vertreten haben; f. BOB, 88 323, 324, 325 Abf. 1, 279,
280. Val.  unäch die Bem. zu jenen Paragraphen, ferner die fehr beachtenS“
werte Zufammenftellung bei Düringer-Sachenburg 2. Aufl.) Bd. 2 S. 168 ff.
Der Verkäufer hat alio nicht etwa alle nach dem Kaufsabfehluß eintretenden
Umitände, welche ihm die Erfüllung der maßgebenden Verpflichtungen un“
möglich machen, unbedingt zu bertreten, (Ein hierauf abzielender Antrag
in der II. Komm. wurde ohne Befchlußfalfung zurücdgezogen, %. I, 656, 665 ff.;
and. Ant. Cofack 18 1925 Nr. II, 4, Endemann I S. 977 Äıım. 40.) .
, Bu beachten ift aber, dafı die allgemeinen Grundfäge über nachträg*
liche Unmöglichfeit beim Kaufe Modifikationen erleiden durch die
befonderen VBeftimmungen über die Zragung der Gefahr I. 88 446,
447) und über die Gewährleiftung wegen Sachmüngel (88 459 ff
während fie auf die ® e 48 gewährleiktung unberänderte Anwendung finden
Dal. auch die Vorbem. bei Düringer-Hacdhenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 68)
Diezu ift noch zu bemerken:

x) Werden die beiden Hauptverbindlidhkeiten des VBerkäuferS zur Neber“
gabe und zur Eigentumsberfchaffun nadträglich, aber vor dem
eheten e der Gefahr auf den Käufer unm5öglih und zwar infolge
eines ande den weder er noch der Künfer zu vertreten hat, 19
büßt der Verkäufer den AUnfpruch auf den Kaufpreis ein, wird aber
zuch feinerfeit3 bon feiner Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrage befreit
8 338, Düringer-Hachenhurg a. a. D.).

Tritt folde nachträgliche Unmöglichkeit nur Binfichtlih eines quanti:
Iatibenm Teiles ein, fo bleibt Die Verbindlichkeit des Verkäufers
3infichtlich des Een TeileS beftehen, e8 mindert fich aber fein
na auf die egenleiftung nad Maßgabe der 88 472, 473 (8 323
261. 1 Halbja 2). Auf eine teilweife Unmöglichfeit in qualifizierter
Hinfiht darf diefe GefebeSbeftimmung aber nicht bezogen merben,
Da leßtere eine teilbare Veiftung vorausfebt, vielmehr muß eine
Unmöglichkeit der Erfüllung in qualitativer Sinficht der totalen Un-
möglichfeit gleichgeftellt merben. €&amp; wird 3. B. das verkaufte Pferd
infolge eines Bufalles vor der Üebergabe lahm: bier kann der Käufer
nicht gezwungen werden, e8S etwa gleichwohl genen einen ageminderten

3
        <pb n="578" />
        '

1, Titel: Kauf. Taufdh. S 440,

569
Kaufpreis anzunehmen (vgl. Dernburg in D. Yur.3. 1903 S. 4, Ende-

mann $ 125 Anm. 23, Düringer-Hachenburg a. a. OD. S. 69).

_ Eine teilmeije Unmöglichkeit der Erfüllung in qualitativer

Hinjioht kann auch in der Art eintreten, daß der Verkäufer eine

zinzelne der mehreren ihm obliegenden Berbindlichkeiten nicht erfüllen

fann; bei einer wefjentlichen Berbindlichkeit find auch hier die

Grundfäße über totale Unmöglichkeit anzuwenden (vgl. oben unter A, 2);

nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung von unwefentlihen Neben-

verbindlichkeiten muß dagegen al8 unerheblich für den Vertrag er-

“Heinen, 3. B. der Bbertänfer verfprach die Sache perfönlidh zu

SO und aufzuftellen, muß aber_ infolge Erfrankung feine Leute

ihiden (Düringer-Dacdhenburg a. a. D.. ,

Der Käufer kann ferner an Stelle der unmöglich gewordenen Leiftung

des Verkäufers das verlangen, was Ddiejer alS Erfaß für den

gefchuldeten Gegenitand erlangt hat, muß aber dann den nach Maß-

er der 88 471, 472 zu Dbeftimmenden Kaufpreis bezahlen, 1. S 323

X6f. 2 und Bem. hiezu, fowie Schöller in Gruchot, Beitr. Bd. 45 S. 530

und Düringer-Gachenburg a. a. DO.

„2. Verlangt umgekehrt der Berkäufer von dem Käufer Vertrags»
gekllung, in8befondere Zahlung des Kaufpreijes, bevor der Verkäufer feine
gr bind icofeiten, insbefondere diejenige zur Mechtsberfchaffung erfüllt hat, fo
Heht dem Käufer gemäß 8 320 BOB. die Einrede des nicht erfülten Vertrags
giceptio non adimpleti contractus) zu, mittelft welder er feine LZeiftung bis zur
A Dirkung der Gegenleifltung des Räufer8 verweigern kann. Vgl. hiezu
asgelSber er, Bur Lehre von der Einrede des nicht erfüllten Vertrags in Sberings Sabhrb.

5, 40 Seit 4 und 6, Sranfenburger Bl. f. RA, Bd. 65 S, 411 und Emeridh a. a. U. ES 50.)
) Siegt ein Mangel im Rechte vor, zufolge delfen das ne oder
jonitige Or nicht fo, wie der Verkäufer aus dem Bertrage die Verpflichtung
bat, verldhafft wird, fo befteht jenes Verweigerungsrecht auch dann, wenn
den übrigen Erforderniffen, von welden der Erwerb des zu EEE A
Recht abhängt, genügt, insbefondere 3. B. der SC GN erfolgt, die
Sache übergeben, die ANuflafhung vollzogen ift DE. Il, 216). Borausgefeßt
i{t aber, daß dem Käufer nicht im Begehen ‚Halle die Pflicht einer Bor =
feiitung (S8 320, 321, 323) auferlegt ijt. An fich tft freilidh die Verpflichtung
zu einer Sole im Wefjen des KaufvertragsS nicht begründet.

Val. hiezu auch ROES. Bd. 54 S, 356: Iit der Käufer, der dem Ver:
fäufer gegenüber längere Zeit vor Zälligkfeit der diejem obliegenden Bor-
feiftung im Falle des $ 321 eine N für den Anfpruch
auf die Gegenleiftung ablehnte, an dieje Weigerung gebunden, und wurde
yurch fie der Verkäufer zum RKücktritte vom Vertrage berechtigt?

Bu berücklichtigen ijt weiter auch hier der $ 322, in deffen Ab}. 1 insbefondere
beftimmt it, eS habe bei einem gegenfeitigen Bertrage jene Berweigerung
der Seiftung (bier feiten8 des Qaufer8) Di8 zur Bewirkung der Gegenleiftung
aur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um
Bug A verurteilen 1jt. Bol. biezu SS 726, 756, 765 AVO., fowie auch
Dem. B, I, 6 zu 5 925. ”
Hinzuweifen it ferner auf S 320 Ubi. 2, wonach, wenn von der einen Seite
teilwmeife geleitet morden ift, die Gegenleiftung infoweit nicht verweigert
werden Kann, a8 die Verweigerung nad den Umftänden, ins
dejondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigfeit des nicht
yeleifteten Teiles 3. B. Nichtbefeitigung einer gan unbedeutenden Örund-
Dienftbarkeit; 1. %. I, 657 ff), FE Treu und Glauben verftoßen würde.
Bal. hiezu Seuff. Arch. Bd. 38 Nr. 245 und RG. in Iur. Wichr. 1899 S. 240.
Ueber das Recht des Verkäufer8, die Ware wegen IOhledhter VBermögens=
ag e ee en terS zurückubalten, {. 8 321 mit Bem.: val. auch Bem. IX,
4, b zu x .
3u betonen ift auch, daß die Behauptung der nit zum
Alagegrunde gehört (für den Urkundenprozeß {. $ 592 ZBDO. und bal.
hiezu KO. in Kur. Wir. 1890 S, 372, Jowie D. Iur.3. 1899 S. 89).
(Erit nach vg der Einrede des nicht erfüllten VertragS feitenZ des
Beklagten muß der AMäger die Erfüllung bheweifen f. S 320 BOB, und
Seuff. Arch. Bd. 11 Nr. 1 und 38) oder e8 tritt Verurteilung auf Erfüllung
Zug um Zug ein (f. oben). . , , ,
Hat der eine Teil jedoch die angebotene Leiftung im Sinne einer Er-
Milluna bereit&amp; angenommen über die bloße Nbn abme val. Bem. IX, 2
        <pb n="579" />
        “70

VIL. Wbjnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje.
zu &amp; 433), Jo trifit ibn die Beweislaft der nicht gehörigen Erfüllung
|. 88 363, 442 BOB, NOS, Bd. 4 S. 197 und Frankenburger a. a. DO. S. 41 |
Neber Zuläffigkfeit diefer Einrede hei Nichterfüllung von Nebenverbind“
LidOfkfeiten des Verkäufer8 vgl. Hagen in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1075.
Neber den Umfang der Einrede des nicht erfüllten VertragsS bei teitmei] ©
AA eines Sufzeffivblieferungsvertrags8 1. NOL.
A . 17
3, 3 weitere Redht3hehelfe bieten fiH dem Käufer im Falle des $ I
Mbf. 1 unter Umftänden dar: der Anjprudh auf Schadenserfaß und der m
vom Vertrag. Diefe beiden Rechtsbehelfe ftehden jedoch im alternativen Berhält“
nmijje: Die Geltendmadhung des einen {Oließt den andern aus! 2
a) Die Frage, unter melden VorausSiesungen ein Schadenserfab-
anfpruch oder der Rücktritt geltend gemadht werden kann, bemißt N
nach den näheren Vorfhriften der 88 325, 326, 327. (Bol. Bent. dazıd-
«) Bon Diefen SGefebesftelen behandelt S 825 zunächft den Fall, wenn
dem Verkäufer die ihm obliegende Leiftung aus einem Dos
hm zu vertretenden Umftand unmöglich wird, alfo 3 6
wenn er jelbit den Mangel im Rechte am Kaufgegenitande Dur
eine Belaftung desfelben herbeigeführt hat. Hier kann dan. Der
Käufer Schadenserfab (vgl. $S 249 ff aber auch Vorbem. IV vor 88 323 17.
und die Bem. zu 8 325) begehren (f. auch S 280) oder vom Vertrag
überhaupt zurücktreten. 2
Die im 8 325 weiter geregelte en über die alternative Geltend-
machung jener EDEN des Käufers im Falle nur teilmeiter
Unmöglichkeit der Yeiftung durg den Verkäufer führt au
die Unterfbeidung zurüc, ob die nur teilweife Erfüllung für den
Käufer noch ein Intereffe hat oder nicht. Näheres hierüber, 1owie
über die Geltendmachung der im S 323 heftimmten Rechte ftatt DES
Schadenserfaßanfpruchs und des Nücktritt8 f. in 8 325 und den Bem-
dazu. Cbhendafelbit f. au über die Ausdehnung auf den Jall des 285
(rehtSfräftige Verurteilung zur Leiftung). Das Bote
handenfein einer vertragsmwmidrigen Belaftung des Grund:
Hücds fan teilmeife Nichterfüllung im Sinne der SS 323 ff. be
deuten (Neumann zu 8 440). .
us der Praxis des ReidhsSgericht8 bal. hiezu die Snt/hHeidunz
in Bd. 54 S. 286 (Kann der Küufer, an weldhen während eines
fängeren Zeitraums Waren zu Kiefern find, den Rücktritt aus 8 329
rechtfertigen, menn der Verkäufer der gegebenen uf iherung des
Alleinverkaufsrehts8 durch Lieferung von Waren gleicher alt
in das dem Käufer vorbehaltene Abfaßgebiet zu widergehandelt hat?)
Jowie ferner VL®. Zweibrücden in LB3. Bd. 1 S. 747, Recht 1907
Yr. 1999 umd RNGESE, in Iur. Wihr. 1908 S. 35 ff. .
Wegen von Anfang an bereits beitandener Unmöglichkeit
der Seiftung aber vgl. ROE, Bd. 69 S. 355, Kur. Wichr. 1908 S. 712
Nr. 7. Hier kann hei dauerndem ÜUnvermögen unmittelbar
auf Schadenserfaß geklagt werden.
$ 326 beftimmt weiter über die Vorausfekungen der Geltendmachung
eines Schadenserfaßanfpruchs oder des Rücktritt3 vom
EN wenn der Berkänfer mit feiner LZeiftung im Verzug
ift, 3. BD. der Verkäufer leiftet überhaupt nicht8. (Val. hiezu IM
einzelnen die Bem. zu $ 326, fowie die Spezialabhandlung von
Dr Sänger „Der Verzug beim Kaufe nach heutigem Rechte unter
Vergleichung Des alten Handel8Srecht8“ [Berlin] und insbefondere die
wichtigen. NOS. Bd. 51 S. 347, Bd. 52 S. 152, Bd. 54 S. 9%,
Bd. 57 S. 105.) Gier kann der Käufer (an Stelle feines unter 1
berührten Rechtes, auf Erfüllung und Schadenserfaß wegen verfpäteter
Erfüllung 3u Magen) dem Berkäufer ES zur Lieferung mit der
Erflärung beftimmen, daß er nach deren Ablauf die Lieferung ablehne,
und nach fruchtlofenı Abiaufe der gefebten Frift entweder vom ganzen
Vertrage zurüdtreten oder Schadenserfjaß wegen Nidt-
erfüllung des a en Bertrags verlangen. Die Notwendig:
feit Der Sritiebung fällt jedoch weg, wenn Verkäufer bereits Leftimnmtt
erffärt hat, daß er nicht Liefere oder wenn die Erfüllung infolge
Des VerzuagsS des Verkänter8 für den Räufer fein Intereiie mehr

h)
        <pb n="580" />
        1. Titel: Kauf. Taujch. 8 440.

571

Hat val. die Bem. zu 5 326, € 18374, M. IT, 218, B. 1, 860 F.,
jerner Xönige in &amp;3. Bd. 1 S. 48 [das Verlangen jofortiger Ver:
ragsSerfüllung ift au alS Seßung einer Nachfrijt im Sinne des
8 3926 anzuerfennen] und KOE. in L3. Bd. 1 S. 747). Val. ferner
ROSE. Bd. 66 S. 419 und S. 430, Bd. 68 S. 17, Iur. Wichr. 1908
S. 35 ff., Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 125, Warneyer Crg.-Bd. 1908 Nr. 613,
Sur. Wir. 1910 S, 613 Nr. 4 (Einwand des VBerkäufer8, der Käufer
habe jich billiger gededt oder decken Fönnen) und S, 613 Nr. 2 (Vers
DEE ze Bahlung des Kaufpreifes8 Itatt das Erfüllungsinterefie
u fordern).

Se befondere Streitfrage bildet hier, ob die allgemeinen Regeln über
den Leijltungsverzug beim gegenfeitigen Bertrag auch dann gelten,
wenn der Berkäufer eine mangelhafte Ware liefert,

Die Frage ift zu bejahen, foweit der Käufer die Ware aus
diejem ©runde zurüdgewiejen und nicht angenommen hat. Die
befonderen Vorfehritten über Gewährleiftung (88 459 ff.) oreifen erft
dan ausiließend Ylas, wenn die Kaufjache dem Käufer {oweit geleiftet
it, daß die Gefahr auf ihr überging Jo mit Recht Dernburag 8 185, I
und ©. SE 1903 S, 4, Düringer-Hacdhenburg a. 0. D. S. 81—83,
Kehbein Bd. ILS. 179 Anm. 8, Cmerich, Kauf und Werkvertrag S. 68).
Eine Lieferung, die der Käufer wegen Unbrauchbarfeit zurüchweifen
muß, ftebt für ihn wirtjchaftlih einer Nidhtlieferung gleich und e8
it nicht abzufehen, warum die MechtSlage für den Käufer ich hier
verfhieden von dem Halle der Nichtlieferung geftalten {ollte. Die hier
vertretene N Kegt auch offenfichtlih den De. 11, 318 zugrunde und
wird in 8 62 des üriengejeßeS (in früherer Sahlung S 53) ausdrücklich
gebilligt. Beim VBerfendungskaufe geftalfet 6 die Rechtslage
im einzelnen dahin, daß der Verkäufer hier jeiner Ueb ergabepfligt
nicht genügen kann, wenn der Mäufer nicht annimmt un auch nicht
anzunehmen verpflichtet ft; der Käufer it aber Teinerfeit8 zur An-
nahme nicht verpflichtet, wenn bie angelieferte Ware nicht von ver-
tragamäßiger Bejchaffenheit ft (über Unterfhied zwilchen Annahnte
und Abnahme vgl. Bem. IX, 2, a zu &amp; 433). Durch Nichterfüllung
der WE tritt dann beim Vorliegen der fonftigen Voraus-
feßungen der Lieferungsverzug auf Seite des Verkäufer ein. (® 9 en
die hier N Muficht Crome S 320 Anm. 4, Staub, Exkurs
zu $ 374 G6B. Anm. 37 und anfdheinend au VBland Bem. 3 zu
&amp; 447, jowie DLS®. Hamburg in Senff. Arch. Bd. 60 Yir. 29, vol. aud
RO. in Sur. Wichr. 1908 Seil. 1 S. 8 und Schollmener in Yherinas
Sahrb. Bd. 49 S. 93 ff) _ ,

Val. ferner über DB, des Kaufpreife8 bei
mangelhafter Qeiftung Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 137 und bei
Nihtbeitehen des verkauften Nedhtes NOS. Bd. 73 S. 210.
BeionderS wichtig wird die Frage des RHücdtrittSve 3 beim

Sukzeifivlieferungsgefhäfte (vgl. über diefen Begriff Dem. I, a
zu &amp; 433), fall8 eine Diejer Lieferungen {chleht ausfällt und der
Räutfer gerne vom 9 anzen Bertrage zurüdtreten möchte. Das
Reichsgericht nahın joldhen Falles zunächft in einen Urteile vom 17. Der
zentber 1901 (val. D. Sur.3. 1902 S. 118) ohne eingehende Begründung an,
e$ habe in folchen Sällen regelmäßig a IS Je I[b{tverftändlich bedbungen
zu gelten, daß forftgejeßt gut zu liefern und andernfalls der NÜd-
tritt geftattet jei. Staub in feiner Abhandlung „Die pofitiven VBertrags-
En und ihre Rechtsfolgen“ (Outtentagiche Feftichrift für den
XXVI. Deutfhen Iuriftentag S. 29 ff. und in der felbftändigen
Schrift „Die pofitiven VertragsverleBungen“ 1904 S. 39 ff.) grüf 3u
dem Mittel einer analogen Anwendung des S 326 in dem Sinne,
daß diefer nicht bloß für eine {Ouldhafte Unterlajfung, alfo
beim Berzuge Geltung habe, fondern auch ausgedehnt werden
müße auf die Fälle pofjitiver Bertragsverlegung, WIE bei
iner mangelhaften Teillieferung, 10 daß auch bier Sücktritt
oomt ganzen Vertrag zuläffig ei. Gegen ieje Yuffallung Tämpfte Dern-
burg in ©. SJur.8. 1908 S. 1 ff. an und fiihrte aus, baß der Käufer
hier auf anderem Wege (ohne eine nicht zuläjlige Analogie) zum Ziele
gelangen fönne: Die Lieferung mangelhafter Ware jei auch Dei einer
Satlioforung teine Srhillung im VBertraastinne, folche fönne vom
        <pb n="581" />
        &gt;72

VM. Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
Räufer nach Prüfung zurücgewiejen und Lieferung mangelfreier Ware
verlangt werden, hierdurch würden aber gegen den Werküufer die Folgen
des Verzug8 eintreten, zu denen auch der Rücktritt vom ganzen
Vertrage nach 8 326 wahlweife gehöre. (Gabe der Käufer freilid
ine mangelhafte Lieferung {horn [al3 xfüllung] angenommen (vgl.
biezu au Bem. IX, 2 zu 8 433), fo fönne er nur Minderung oder
Wandlung bezüglich des Gelieferten verlangen und nicht vom ganzen
Vertrage zurüctreten; erft bei nächiter Lieferung fönne er dann im
obigen Sinne verfahren.) . ,
Das EN hat fih dagegen in feinen Urteilen vom
6. März 1908 (ROGE. Bd. 54 S. 98 I auch D. er 1903 ©. 215)
und vom 23, Februar 1904 (ROSE, Bd. 57 S. 105 „_in8befondere
S. 114—116) vom praftijchen Standpunkt aus auf die Seite Staub5
Oo (vgl. dazu auch NOS. Bd. 52 S. 118 ff. und Bd. 1 S. 62)
3 führt näher aus, e8&amp; feien bei gegenfeitigen Verträgen auch aus
pofitiven VBertragsverleßungen des einen Teiles dem an“
Deren Teile die in S 396 außgeiprodenen Rechte im Wege der
Analogie danıt zu gewähren, wenn urch jene VertragsverleBungen
die Erreihung des Vertragszweds a kn wird: alle Bor“
außfeßungen für Anwendung des auf biefenn Wege gefundenen recht
liden Grundfaßes feiern aber gegeben, wenn bei einem Sufkze{jib-
lieferungsSge{Häft in einer Weile mangelhaft geliefert wurde,
welche die Annahme EP e5 jei nicht zu erwarten, Daß
fünftig ander$ geliefert wer e, und deshalb durch einen vom Ver
fäufer zu vertretenden DSTT die Erreichung des Vertragszweds
ift. Eine wiederholte pofitive BertragsverleBung i{t dabei
vr bie Kegel nicht notwendige Vorausfeßung des Rücktrittsrechts;
nur wenn e8 fih 3. B. um Lieferung geringwertiger Objekte in
größerer Bahl handelt, wird regelmäßig eine einzige A Te
jeferung noch nicht den Schluß zulaflen auf Fehlerhaftigfkeit der
fünftigen Lieferung, die den Dertragsziwed gefährde f. NOS
5b. 67 S. 5, D. Zur.3. 1908 S. 78 und wegen EN
Mangelhaftigkeit früherer Nieferungen au ROSE. in U Or.
1908 S, 84). In Fällen joldher Art une Daher der Käufer unter
ent{prechender Anwendung des 8 326 vom Bertrage für die noch aus“
ftebenden Lieferungen zurücdtreten. Eine Tolche Auflöfung des
NEE ift, wie das Reichsgericht in Bd. 57 S. 115 (vgl.
auch RÖOEC. Bd. 1 S. 62) näher darlegt, auch dadurch nicht ausgefchloffen,
daß die einzelnen Lieferungen angenommen und bezahlt murden,
fofern. nur der Mangel vet gerügt wurde und in dem AÄnnehmen
und Bezahlen nad Lage des zelfalles feine Genehmigung der
Lieferung al8 einer fehlerlofen zu finden fei. Gegen diefe Auffaffung
des Meichsgerichts mendet {ih Kipp in D. Sur.8. 1903 S. 953 ff.
jowie teilweife au Plan in Bem. 6 zu S 396.) Bol. biezu näher
die Erläuterungen in Bem, UN zu 8 276, Bem. 7 zu $ 325 und insbel.
Bent, VI zu $ 326, 1. ferner noch KOES. b. 54 S. 286. Bd. 65 S. 54,
Bd. 67 S. 319. .
Bum Ganzen vol. ferner Bem. VI zu &amp; 326, Staub, Erkurs
zu 85 374 ©©OS. Anm. 42, Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 229, HOE.
&amp;d. 61 S, 128, Winter, Ueber das Recht zur DU SO oder zum
Kücktritt bei Sutzelfivlieferungsverträgen in EEE eitr. Bd. 48
S. 193 ff., die im Necht 1902 S. 72 Nr. 266, Itecht 1903 S. 290
Nr. 1540 und S. 400 Nr. 21492 aufgeführten Cntfcheidungen, fowie die
U a der Streitfragen hei Düringer-Hachenburg a. a. D.
2. Yaufl. Bd. 2. 6. 270 ff.; ferner Müller-CErzbach „Ueber den Rück
tritt bei fußzeffiven ieferungsgefhäften und ähnlichen Verträgen‘
in D. Jur.3. 1904 S. 1158 f., Krücmann, Bur Lehre von der pofitiven
Vertragsverlehung in D. Sur.3. 1905 S, 205 ff. Sacobi, Zur KE
vom evae MolieferungSvertvag, Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 241, Müller
dafelbit S. 508 ff. SHachenburg, Der Verzug bei Sale iolieferungen,
23. Bd. 16. If. und die dort verzeichnete Xiteratur, ferner Leer,
Das Rücktrittsrecht bet bofitiven Vertragsverlekungen 1907, Recht 1907
S, 446 Nr. 865, ROE. in HoldbeimsMSchr. 1904 S. 302, 1905 ©, 81,
©B3. 1907 S. 824, Brecht Syftem der a Ser
Yahrb. Bd. 53 S. 213 ff, Frankenburger BL. f. RU. BO TEC ab,
        <pb n="582" />
        1. Titel: Kauf. Taujdh. S$ 440.

573

Sekeler, Die rechtlichen Befonderheiten des SukzeffivlieferungsvertragsS,
Difl. Stuttgart 1910. En

Speziell binfihtlih des Bierlieferungsuertrags vol. ROT.
Bd. 63 _S. 297, Dertmann, Bayr. Landesprivatrecht S. 193 ff, au
Rohl, Die juriftijche Natur des Bierlieferungsvertrags, Bonn 1904,
U Bierlieferunasvertrag (Berlin 1909, und Vorbem.

, 3 vor .

Bur Anmendung de8 S 377 DO auf das Recht des Käufer8,
bei einem Sußzeftivlieferungsgefchälte wegen mangelhafter Lieferungen
vom VBertrage zurüczutreten, |. NOS. Bd. 65 S. 49.

Zur SE EEE des 8 327 it hier noch fpeziell zu bemerken:

Nu3 8 440 Ubi. 1 mit 8 353 Abi. 1 und 2 darf nicht gefülofien
merden, daß der Rücktritt nur dann ausgefchloffen jet, wenn
bei dem, der den Gegenftand infolge der Veräußerung erlangt hat,
die Vorausijebungen des S 351, nämlihH wefjentlihe Berfchlechterung,
Untergang oder fonftige Unmöglichkeit der Herausgabe eingetreten
jeien; au da3 Moment ift hier wefjentlich, wenn ah der
Käufer Sn {Ohuld haft G. B. durch Nidhtzahlung der Hypothekzinien
mit der Folge der Zwangsverfieigerung) in die Unmögligfeit
der HeranuZgabe verjebt hat. SKn erjter Meide kommt ferner {tet8
das Berfchulden des Wandlungstlägers an der Unmöglichkeit der
YNückgabe in Betracht (S 351). In Falle der Veräußerung ft der
Yücktritt auch dann ausgeldhlofjen, wenn das Verfchulden nicht den
Neräußerer, jondern den Ermerbher trifft (8 353). Erfolgt die Ber-
Gußerung unter Umftänden, die den (Erwerber nicht zur KRückver-
äußerung verpflichten, 10 fann in der Weigerung des Erwerbers,
jeinen Erwerb rücgängig zu machen, ein Verfchulden nicht gefunden
Derden; En hat die Unmöglichtfeit dann ihren Grund in dem
nl des Verkukerers. Ob ihm aber diefes Verhalten als Ver-
dulden anzurechnen fei, ft nad Lage des Einzelfalles zu
:nticheiden. NOS. Bd. 56 S, 258 {ff., insbejondere S. 260 und 261.
Da dem Käufer wegen eines Mangel8 im Rechte nach 88 440, 327,
349 ein einfeitigeS, von der Zuftimmung des BerkäuferS nicht
abhängiges Rüctrittasredht zufteht, kann er au nicht auf
Cinmilligung in den Rücktritt oder N Anerkennung des
Kücktrittsrecht3 Hagen, außer e8 find etwa die NS der
Seftitellungsklage gegeben, vgl. RG. in Jur. Wichr. 1903 Beil. S. 68.

b) Ueber eine au8nahm8meife AusSfidhliekung des Nüdctrittäreht8
beftimmt BGB, 8 454.
Das Erfordernis einer v orgängi en Entwehrung (Eviktion) der ver:
kauften Sache befteht im N URDIABE nit mehr. Neber diefen vom
gemeinen Rechte val. aud VLR. TI. I Tit. 5 8 317, Lit. 11 88 135, 136,
143; Jüächt. ©®B. 88 930 {f.; cod. civ. art. 1662) abweidenden Stand-
punft des BGB, enthalten P. I, 662 ff. eingehende Erörterungen. Dabei
ind aber doch auch die ES en bj. 2 bis 4 de8 S 440 in Betracht
za ziehen, welche in Anfehung beweglidher Sachen den Anforuch auf
Schadenserfaß modifizieren.
sa ‚Oemelung von Art und Höhe des Schabenserfaße8 bal.
3 .
Nleber den maßgebenden Zeitpuntg, für die ShadensSbemefjung
hatte S. I S 377 Ubi. 2 eine eigene Beiltimmung, die übrigen3 teilweite
mit dem Eviktionserfordernife nad € I 8 374 {{. oben) SEN (vgl.
Windjcheid-Kipp, Land. Bd. 2 $ 391 bei Anm. 34). In der N. Komm.
murbde diefelbe wieder geftrichen. €3 verbleibt daher hei den allgemeinen
Normen in diefer Seping . ,
Bei einem Schadenserjabanfpruche wegen Nichterfüllung {ft wegen Der
Eden das Recht des Wohnort und Erfüllungsorts des Mer:
äufers maßgebend, NOS, Necht 1907 Nr. 1804.

_ 4. Yeber fOhuldhafte Nichterfüllung vertraglider Berpflidtungen überhaupt
[eiten8 des Verkäufers und deren Folgen vgl. Bem. VI, 2 zu 5 433, MVorbem. 5, € vDr
8 549 ımd die Bem. IN zu S 276.

5. Unter befonderen Umftänden, wenn e8 ich um einen ganz außerordentlichen
Schaden handelt, kann dem vertragstreuen Käufer die Mornahme eines Dedunagskaufs
üngdefonnen werden, I. ROES., Recht 1909 Nr. 446
        <pb n="583" />
        574 VII AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
| 6. Ueber die Frage, ob dem Käufer neben den Rechter auß Mb. 1 auch die
Anfechtung des Kaufsvertrags wegen Yrrtums zufieht, val. ROES. in Jur. Widhr. 1909
9er. 3 S. 132 (bejahend).

II. Nor, 2—4: ,

i. Die in 8440 Abf. 2 bis 4 und 41 enthaltenen Spezialbeftim:
mungen beziehen fich lediglih auf bewegliche Sachen. Sie befchränken in beftimmıter
Richtung das Verlangen von Schadenserfaß für Nichterfüllung wegen es
Mangels im Rechte infolge Anfpruchs eines Dritten auf die verkaufte und bereut?
übergebene Sache und follen „verhüten, daß der Käufer eine (Ent{ihäbdigung wegen TS
Hechtsmangel8 erhält und gleichzeitig im Genulje der Sache bleibt“. (D. 60.) &amp; MID
min bie Schadenserfaßflage gegen den Verkäufer davon abhängig gemacht, daß ent“
weder

a) der Käufer die Sache einem Dritten mit Rückficht auf defjen Recht daran

herausgegeben hat oder daß

b) der Käufer die Sache dem Berkäufer zurücdgewährt hat, oder daß

e) bie Sache felbjit untergegangen ift, , ;
alfo jener Doppelerfolg nicht eintreten kann. In diefen Vorfchriften änßert fich noch ein
Anklang an das römifhrechtlihe Eyiktionsprinzip; voll beibehalten it Ddiefe8 aber auch
bier nicht (vol. Cofad $ 125, IN, Dertmann Bem. 3 zu 8 440, Emerih a. a. D. S. 54;
ji. ferner auch Arahmer, Segenfeitige Verträge S. 105).

Sm einzelnen ilt dabei folgendes zu bemerken:

Bu a. Die Sache muß dem Dritten mit Rückfiht auf deffen Recht vom
Käufer herausgegeben worden fein. Ob die Herausgabe gutwillig oder erit infolge
Verurteilung dazu SD gilt gleich. Auch die Herausgabe an einen andern, der dem
Dritten mittelbaren Befiß vermittelt 3. B. an die Strafverfolgungsbehürde), wird hieber
zu 3ählen fein (fo mit Recht Endemann I S, 982 Anm. 61).

, DBeitreitet im erfteren Falle der Verkäufer, daß dem Dritten wirklich das ‚frag-
liche Hecht an der Sache zuftand, fo hat der Käufer feine Behauptung mit Beweis 3U
vertreten. (8 442.) €3 Kann dies dem Käufer unter Umftänden nabelegen, bon einer
autwilligen Herausgabe abzuftebhen. 2

„Sand die Herausgabe infolge Berurteilung ftatt, fo fommt ein Toldher Be:
wei8 in Wegfall, wenn der Verkäufer da8 Urteil nach 3RO. 88 75, 68 gegen fich gelten
lalfen muß, weil eine Streitberfündung (Zuläffigkeit: ZRO, S 79) an ihn atl-
gefunden hatte, Diefe leßtere hat aber hieber nur Rechtsfolgen in bezug auf den, Der
weis. Borausfeßung für bie Zuläffigieit des SchadenzZerfaßanf{pruchS3 {elbit il
ne nad BGB. S$ 440 Ubi. 2 keineswegs. (Chenfo Blanc zu &amp; 440.) -

Der Herausgabe der Sache an den Dritten werden in Abf. 3 Fälle drei“
Fadher Art gleidhgeftellt, nämlich:

x) wenn der zum Befibe der Sache here ini Dritte (Eigen
tümer, fandgläubiger, Nießbraucher) den Käufer beerbht. Der
Criag des Schadens wird {ich hier für den Mäufer auf Befreiung von
der SGegenleiftung oder auf Erftattung der von ihm bewirkten Gegen“
leiftung oder eineS entfprechenden Teile8 diejer beziehen. Die Bor“
ausfeßungen de8 S 325 Ab]. 2 oder des $ 326 werden für den Schadens
erfaßanfpruch hier nicht notwendig fein jo Planck in Bem. 5, e, d, ««
zu &amp; 440). Mit Mecht nimmt aber Endemann I S. 982 Anm. 63 ab
notwendig au, daß der Dritte Alleinerbe des RMäuferS8 geworden {lt
und daß nicht infolge befchränkter Haftung des Erben für die Nach-
(aßverbindlichfeiten die infolge des Erbfal8 an fich erlofdhenen Rechts
verhältnifje al nicht erlofdhen gelten (8 1976).

Gleiches gilt, wenn der Käufer den Dritten beerbt, was
daS Gefeß hier ausdrücklich gleichttellt;
falls ber Känfer das Necht des Dritten andermweit er“
wirbt, gleichviel vb auf entgeltlihe oder unentgeltliche Weife, dur
Verfügung unter Lebenden oder von Codes wegen. Sm Hinblick auf
die für den Hall der Beerbung unter « vom Gefeß ausdrücklich ver“
fügte Sleichftellung wird man im Wege der Analogie auch Hier an“
nebınen dürfen, daß die gleiche Behandlung der A erfahren muß,
wenn umgefehrt der Dritte den Unibrud des Käufer3 auf Rechtö-
berichaffung anderweit 3. B. durch Wbtretung) ermirbt (io mit Mecht
Windfheid-Kipp Bd. 2 S. 630); ,
wenn der Käufer den Dritten HinfihtlihH feines Ytechtes ab-
jindet. Die felbitändige Bedeutung diefer Borfchrift Liegt in dem
Verzidhte des Dritten auf das Recht gegen ent{prechende Abfindung,

p
        <pb n="584" />
        1. Titel: Kauf. Tanjh. 88 440—442. 575
da ja die Mbiretung fhon durch den Zall f At ijt. Infolge der
Analogie mit 8 u auch bier dem unentgeltlichen Berzichte gleiche
Bedeutung zukommen (Windfcheid=-Kipp a. a. D.).
: Zu b. Der Rücgewähr der Sache an den Verkäufer feßt Hbf. 4 die ANb=
yetung des Anfpruh3 des Käufers auf GerauSgabe der Sache gegen einen
Selten gleich. Darnach, auf weldhem Rechtsgrunde diefer Herausgabeanfpruch berubt,
vird im 8 440 of. 4 fein Unterfhied gemacht G. BB. die Sache it dem erften Käufer
1a NMückgewähr feitenz de8 zweiten Käufers entwendet worden; vgl. RB. VI, 170).
Q Bue. Bei Untergang der Sache ift vorauszufeben, Daß biefer nit vom
gaer jelbit ver huldet ift und lebterer Jich dadurch nicht Jelbit in die Lage aD n
dat, die Sache dem Verkäufer nicht rücgewähren zu Können. Wäre dies der Iall, Io
ürde BOB. 8 254 über mitwirkendes Verfchulden des Befhädigten einfchlagen.
4 Hieher it aber noch hervorzuheben, daß im Falle des Untergangs der Sache nur
in Schaden berückichtigt werden kann, der mit dem Recht mangel in urfäcdh=
em Bujammenhange {tebht, vol. Neumann zu S 440 und Dernburg 8 181 S. 45
um. 5, Towie au Düringer-Sachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 121, 122.
f 3, Abt. 2—4 greift hier aber nur hinfidhtlih des Schadenszerfabanfpruds
I Nichterfüllung ein: die etwaigen anderen auZ Ab]. 1 fließenden Kechte werden
eh durch die Sondernorm des AWof. 2 nicht berührt, alfo nicht Die Einrede de3 nicht
Efüllten Mertrags, die Rechte des Käufers nach Maßgabe der SS 325, 326; aud) it zu
Scachten, daß der hier gefchaffene SchadenzerJaßanfpruch nur ftatthaben fanıt, foweit er
iO auf ein zum Befibe beredhtigendbes Recht eineS Dritten bezieht.
3, of. 2 gilt aud dann, menn der Nadmann des Käufers die Sache heraus-
Wachen hat, vgl. Ripr. d. OLG. Bd. 13 S. 405.
4, Das Anwendungsgebiet des 8 440 Abi. 2—4 ijt im Horigen, wie Neumann
u 8 440 mit Hecht herborhebt, nur ein fleine8, einerfeitS im Hinblick auf die VBor-
Nöriften über gutgläubigen Eigentumsermwerb (S8 892, 932 ff.) anderfeits mit
Hüchicht auf 8 439. Der Abi. 2 des S 440 Kann aber auch zu Ce und Unbilligfeiten
in der Praxis Hihren; vgl. hierüber Crome S 219 Anm. 9 und ofact 8 125 Nr. V.
eher Nerfauf durch den BVfandaläubiger val. 8 1233 mit Bem,
8 441.
Die Voridhriften des 8 440 Aoj. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein
Recht an einer bewealichen Sache verkauft ft, das zum Befige ber Sache be-
techtiat.
6. I, 874: II, 382; III, 485.
L Vol. hiezu die Erörterungen zu $ 440, insbeiondere unter Bem. IL, fomie Bem. V,
und 2 zu S 433. 5

N Dertmann zu 8 441 rechnet hieher namentlich die venditionis causa ftattgehabte
em beitellung des dinglichen Nießbrauchsrecht3 an einer beweglichen Sache, aber auch mit
N echt die faufsweife Nebertragung der bloßen Ausübung eines folchen Nießbrauchs. Auch
er Merkauf eineS heftehenden Yriandrechts (vol. 8 1250) gehört hieber. .

Bonn Sn diejen Fällen Jollen für den Schadenserfabanfpruch des Käufers, Fall ihın fein
. erfäufer das Recht jelbit nicht verlchaffen kann, die Vorfchriften des S 440 Ab. 2—4
Anwendung Suden: Die Anmenduna des Ubi. 1 des S 440 muß als felbitverftändlich gelten.
8 442.
Beftreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im
Nechte, fo hat der Käufer den Mangel zu beweilen,
© I, 379; IL, 3883; HI 436.
Diefe VBorfchrift ift eine Aa €. ,
a) Sie gilt in allen Zällen, in welchen feitens des Käufer8 aus einem Mangel
im Rechte bes Verkäufer8 ein Unipruch gegen legteren ra wird, allo
nicht bloß, menn e8 {ich etwa um Schadenzerfaß handelt, fondern au 3. 3.
wenn ein Nücktritt vom Vertrage betätigt oder die SGegenleitung des
Rüäufer8 verweigert wird (val. Ber. zu S 4383), desgleichen bei Geltend-
macdhung des Anfpruchs aus S 434 (M. II, 223). Auch für die Einrede der
Manaelnden. iaentumsberichaftung trifft dem Käufer die Beweislaft.
        <pb n="585" />
        576

VII AbfOnitt: Einzelne SouldverhHältniffe,
b) Die Regel des $ 442 ift aucH unbeeinflußt davon, ob ein Dritfer Ihon
fein Recht geltend gemacht hat, oder davon, „ob der dDinglidhe Vertrag
{chon zu dem obligatoriichen hinzuagetreten oder noch austtändia it“ (IR. IL, 233).

Ss 443.

Eine Vereinbarung, durch welche die nach den SZ 433 bis 437, 439 bis
442 wegen eine8 Mangels im Rechte dem Berkäufer obliegende Verpflichtung ZUT
Sewährleiftung erlaffen oder befchränkt wird, ift nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel argliftig verfdhweigt.

&amp;. I, 880; IL, 384; II, 437.

Die Gefege8ftelle enthält vor allem eine Beftätigung des Sapes, daß Abän derungeN
der Gewährletftungspflicht des Verkäufers im Vertragsweg im allgemeinen le un
„Die fämtlichen Borfchriften über die Gewährleiftung des veräußerten Rechtes Min
dispofitiv.“ (Me. 11, 223.) Frühere

Diefer allgemeine Grundfaß erhält jedoch durch 8 443 im Anfchluß an früher
Kechte (Windfheid-Kipp, Band. S 391 Note 38; PLR. Tl. I Tit. 5 8 348, Tit. 1185 137
138; Tücht. ©S. S 947; cod. civ, art, 1627, 1628) eine mejentlige Modifikation
für den — aber aud nur für diefen! — befonderen Fall de8 argliitigen Ben
N eines Mangels im Rechte durch den Berfäufer {. M. 11, 223; vgl. au
BER. EL. 1 Tit. 11 88 137, 138). Wegen Mängel der Sache f. 8 476 mit Bem.

a) Ueber argliftige8 Verf meigen vol. zunächft im einzelnen Bem. 3, 2, $
zu 8 460 und die dort zitierte Literatur und Vraxis.

b) Das argliftige Verfhmweigen bedingt hier eigene Kenntnis ‚De5
MangelS auf Seite des Berfkfäufer3 und deffen VewußHtfein eine!
beftebenden Unkenntnis hierüber auf Seite des Ränufer3. Der Verlänler
ver chweigt alfo 3. B. nicht argliftig, wenn er die Kenntnis des Mangel8 hei dem
Käufer vorausfeßt, wohl aber dann, wenn er darauf rechnet, daß der Käufer den
DEF nicht erfennen werde, f. Neumann zu 8 443, vol. hiezu auch Sißheim
in Bl. f. RU. Bd. 66 S. 240 und ferner auch Bem. 3, a, ß zu 8460. Urg“
(ijtiges Verfhweigen ft ein A. LTR? um
den Gegenfontrahenten zu täujichen, val. ROSE. Bd. 55 S. 210,
Dal. ferner au Kur. Die 1904 S. 359 und DLSG. Bamberg in Seuff.

ch. Bd. 62 Nr. 34. Süßbhbeim a. a. D. nimmt ferner an, ein argliftig®®
Verfchweigen fei auch dann Mn Ben En, wenn eS, Dbjeftiv genommen, Treu UND
Glauben im Kechtsverfehr widerfpricht und wenn e8 {ubjektiv auf he:
wußter Cäffigkeit Dberubt; Ddiefer Auffaffung ijt jedoch nicht beizu“
jtimmen, fubjeftive Läffigkeit wäre nur al3 grobe Sahrläffoteit oder HöchftenS
als Borfaß im Sinne des fog. dolus eventualis denkbar, beide Können aber
der hier erforderlichen AWbficht der Sin ung nicht A werden (10
auch Bland und Dertmann zu $ 443, Seuff. Arch. a. a. D., AoB im Tächt. UrDd-
Bd. 9 ES. 274).
Der von dem Verkäufer verfhwiegene und der von dem Käufer nicht gekamnıte
Mangel müffen_identifcdh fein, damit S$ 443 in Wirkjamfkeit trıtt, vgl.
Süßheim a. 0. ©. €3 mird aber durch einen VerftoB gegen S 443 regel
mäßig immer nur Die betreffende Vereinbarung nichtig. nicht der aanze
Kaufvertrag; val. jedoch auch 8 139 mit Bent. )
WUus dem Umftande, daß der Wortlaut hier nur „wegen eine8 Mangels
(autet, mährend in S 476 von der „wegen Mängel“ obliegenden Verpflichtung
bie Rede ft, dürfen feine befonderen Folgen bhieber gezogen werden, val-
hierüber Süßheim a. a. D.
Die Kenntnis des Käufers von dem Mangel zur Zeit des Vertragsjchluffe?
IOließt die Anwendbarkeit dez &amp; 443 aus, vgl. RÖOS, Bd. 55 S. 210.
Die Bemweislaft über das argaliftige Verichweigen trifft den Käufer, menn
er daraus Rechte ableiten will.
Neber Srage, vb der Verkäufer auch für das argliftige Schweigen
leiner Gehilfen im Sinne des $ 443 haftet, vgl. 8 278 mit Bem., ferner
Staub, Anm. 127 zu 8 377 HGB. und Dertmann in Bem. 4 zu 8 443.
Analoge Borfchriften finden fih in 8 476, fowie in 8 377 Ubi. 5 HGB.
f. ferner auch S 460 Sab 2 und 8 463 Sarı 2.

a)
        <pb n="586" />
        1. Titel: Kauf. Taufe. 88 442—444. 577
8 444.
Der Verkäufer ft verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegen-
and betreffenden rechtlichen Verhältniffe, insbejondere im Falle des Verkaufs
Mnes Grundftucs über die Grenzen, SGerechtjame und Lajten, die nöthige Auskunft
3 ertheilen und ihm die zum Beweije des Rechtes dienenden Urkunden, [oweit
fie fi in feinem Befibe befinden, auszuliefern. Erjireckt fi der Inhalt einer
19lhen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, jo ft der Verkäufer nur zur
Ertheilung eine8 Sffentlih beglaubigten Auzzugs verpflichtet.

G&amp; I, 462; II, 385: III, 438.
AUgemeines,
a) 8 444 umfaßt eine doppelte Verpflichtung, nämlich
a) die der AMuskunftserteilung, und
ß) die der Urkundenauslieferung fjeitenz des Verkäufer8. ,
Sie beziehen jiH auf alle Arten von Käunfen. Beide VBerpflih-
tungen fteben au felbftändig nebeneinander. Sie entjpringen als Ber-
a unmittelbar aus dem Kaufe WM. II, 322) d. bh. aus dem
Io on abgeihloffenen VBerirage.
Die befondere Beftimmung des S 444 enthält daher keine Bor:
[Oriften für das UnterhandlungsSitadium, ehe noch der Vertrag
ee ijit Col. audh ROSE. Bd. 52 S, 167). Wie weit hier Ihon
zine Verpflichtung zur Wahrheit im den Mitteilungen Defteht, bemißt fich
nach den einihlägigen allgemeinen RKRechtsarundfäken. Dies it von
Bedeutung namentlich bezüglich jener Fälle, in denen Wohnhäufer mit
Bee nG der Mieterträgnife bei der Breisbeftimmung gekauft werden
oal. über zugefidherte Eigen{dhaften Dem. IV zu 8 459). Im übrigen
ergibt Jih aud) aus S 439 mittelbar eine Unzeigepflicht vor A
EEE Bem. VL B, g zu 8 433 über Dffenhbarunagsvflicht des
BerkäuferS.
Der Käufer kann auf Erfüllung feiner Anfprücdhe aus $ 444 Kfagen,
binfichtlih der Zwangsvollftrechung ijt auf $ 883 und $ 888 ZPO. zu verweilen.
(8 Itehen ihm ferner auch die Rechte aus SS 320 ff. zu Gebote, wobei freilich
zu berückhichtigen fein wird, daß eine Serfenlung gegen $ 444 nur eine
teilweife Nichterfüllung jeweils darftellt (val. Vertmann in Dem. 3 zu $ 444).
„., 3, Muskunitserteilung. Die Borfchrift bezieht fich auf alle redhtlidhen Ber»
Dältnif Te, mögen fie dinglidher oder obligatorijdher Natur, Berechtigungen oder Be-
Aftungen fein.: Der Mertäufer wird auch darüber Auskunft Geten müflen, daß der Er
Derb, der Befib, die Aufbewahrung oder die Veräußerung der Sache nicht gegen das
Strafgefeß, ingbefondere zoll=, fteuer-, gewerbe= oder fittenpolizeiliche Boriheiten ver:
Itößt, oder daß foldhen Genüge gefchehen ft € Bleibt aber zu beachten, daß dieje Verz
Pflichtung des Verkäufer8 nicht weiter reicht, al e&amp; der redlihe Vollzug des Kauf-
derftrags er wobei die Verkehrasiübung den Makftab bilden muß (val. Dürinager-
Sachenburg [1. Aufl] Bd. 3 S. 25).
a) Bon Ddiefer Auskunftspfliht ift der Verkäufer dadurch nicht enthoben, daß
etwa {horn Einträge im Grundbuche beftehen und der RMäufer nach S 11
ED Ja fi hätte Aufichluß erholen fönnen (val. Bem. 1, c
und g zu A
Bon Bedeutung ift wegen der 88 571 ff, 591 namentlidH auch die Auskunft
über Mietsz und Bachtverhältniife, fowie über Yllaten, vgl.
pr. d. OLG. OD Bo. 12 S. 53. .
Die Erfüllung der Auskunftspfliht kann unmittelbar im Wege der felbe
jtändigen lage und LTE (3BO. 8 888) erzwungen
iS, mittelbar nad Maßgabe der SS 440 Ubi. 1 mit 320 ff. erzielt
werden,
Sl bon Forderungen val. hieber die Barallelvorfchrift des
Unter den „redtlidhen Verhältniffen“, worüber Auskunit zu Prten
Tt, fönnen nur die da3 Rechtsverhältnmis begründenden fat]äch-
‚oem Unterlagen verftanden werden, nicht aber redhtlide Bez
lehrungen; die8 ergibt ich {hon aus dem Ausdruck „Yushunftserteilung“,
|. NOT. Bd. 52 S. 168 und Zur. Wichr. 1902 Beil. S. 270. Die in 8 444
Staudinger. BGB. Ha (Schuldverhältniiie. Sober: Kauf. Taufh) 5/6. Au Br

I)
        <pb n="587" />
        79

VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
verordnete Auskunftspflicht wird aber immer erft durch den Kaufvertrag
jeloft begründet, f. KOT. a. a. DO. und oben unter 1. , 2
Tine einoaS weitgehende Auskunftspfliht wird für den Bankier an“
He feinem Privatkunden gegenüber, der zugleich wegen der Anlons
jeineS Bermögens8 beraten fein will (vgl. Bent. 1 zu &amp; 676, auch ROSE. Bd. 42
S. 125, Bd. 43 S, 108 und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 25).
Wegen der Anwendung des S 444 im Gebiete des Urheber: und Cr:
Finder= Rechts vgl. Miezler, D. Urheber- und Erf-Recht S. 96, 97.

Urfundenauslieferung: . %

a) Der Verkäufer hat bienach „die zum Bemweife des a dienenden
Urkunden auszuliefern. Diefer Ausdruck it aber nicht auf Urkunden zu be“
jchränfen, die zum Beweife des Cigentum8 an der gekauften Sache oder
des gekauften RedhteS unmittelbar dienen, fondern er i{t im wmeiter en
Sinne auf alle redhtliden Berhältnifje in Anfehung des Kaufgegen“
jtandeS zu erftredfen (übereinftimmend Pland Bent. 2 zu S 444). US folche
fommen alfo DBeifpiel8weife in Betracht Kaufbriefe, Inventarien, Ver“
ficherungspolicen, Schiffsbriefe, Regifterausziige, Bene über amtliche
Prüfung oder Unterfuchung, Begleitpapiere, Schuldfcheine, Mietverträge.
Dieje Können auch das Necht eines Dritten heweijen, Ipfern der Nerkäuter
Tolche8 übertragen fann. )
Dieje Auslieferung ift in der Regel in Geftalt der Ur]Oriften der Ur’
funden zu ourehen. Nur in dem befonderen Falle, welchen der lebte
Saß des S 444 bezeichnet, wenn {ih nämlich der Jnhalt einer folchen Urkunde
au auf andere (mit dem Kaufvertrag in Keiner Berührung tehenbe)
Angelegenheiten erftredt, fann ausnahm8weife nur ein öffentlid
Den Auszug begehrt werben. Das Verfahren zur Her
itellung eines folden Auszug3 richtet fi hier mangel8 einer EOS
Un u Landesrecht. Für Preußen vol. Art. 31, 35, 57 Abi. 3
AG. zum FO. Zür Bayern f. bayr. Not®, Art. 34). Solden Auszug
muß Tegelmäßig der Verkäufer auf feine Roften fertigen lafjen. KLeßtere
Sinihränkung auf einen Auszug entftammt der IL. Komm. (®. 1, 58): „nicht
Jelten werde, zumal bei Grundjtücsverkänfen, der Verkäufer ein gerecht”
fertigtes Intereffe daran haben, die Originalurkunden in feiner Hand U
behalten, 3. B. wenn die Urkunde (Teftament 2C.) noch einen anderen den
Täufer nichts angehenden Inhalt Habe, wenn fie auch auf andere Srundftücke
ich beziehe oder zwar nur ein Örundftück betreffe, von diefem aber nur eine
Ed a a werde ıufmw.“ (val. auch PLR. Tl. I Tit. 2 88 62, 63,
Dit. .

Daneben befteht auch noch das Recht zur Einfiht der Urfohrift
der Urkunde nad) Maßgabe des 8 810 BGB. (%. 11, 58), foweit deflen
VBorausfegungen vorliegen. Nebereinftimmend Endemann &amp; 160 a Anm. 46,
der fi auch auf die Analogie von &amp; 11 Sa 2 GBQO. zutreffend beruft,
Vertmann zu $ 444, Düringer-Sacdhenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 27, dagegen
Pland und Neumann zu $ 444. ;
Die Serpilitung befteht jedoch mur infoweit, al8 die Urkunden fih im
Befibe des Verkäufers befinden. Der Verkäufer kant alfo nicht auf @rund
des Raufvertrags angehalten. werden, folde Urkunden zu befchaffen, die er
bisher nicht bejaß oder die {ih der Käufer felbit auf feine Koften befchaffen
fanır @. 3. Auszüge aus dem Grundbuch). EAN wird der Verkäufer in
Hüllen, in denen nach der Berkehrsübung Urkunden mit dem Kauf
gegenitand übergeben zu werden pflegen, fichH nicht darauf mit Erfolg berufen
‚üönnen, daß er jolche zur Beit nicht im Beliß a er wird folche meiftenS
Ion haben müfjen, um feiner U a Unt 0). Dem. 2) genügen zu können
Jo mit Recht Düringer-Hachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 26 und 27).

Soweit folche Urkunden a3 Beitandteile oder Zubehör des Kanfobjekt?
jelbit erfcheinen @. SS. die Wechjelallonge, Coupons, Dividendenfcheine 2C.),
zntfcheiden über die Herausgabepflicht nicht 8 444, fondern S 314. 433.
Düringer-Hachenburg a. a, OD.) |

Bei Faufmännilden Disbofitionspapieren ergibt {ich die Aus-
(teferungSpflicht fhon aus der Berpflidhtung zur Nebergabe und Eigentums»
oerichaffung nach $ 433, Toweit en Nebergabe al8 Uebergabe des Kaufobjekts
jelbit aufzufalfen it; im Einzelfalle kant fich die Neberaabepflicht aber auch
aus $ 444 ergeben. ,

Hür den Fall des NaufesS einer Forderung f. aud BGB. 88 402, 952
MbT. 1, 985 mit Bem.

2

a

m
        <pb n="588" />
        1. Titel: Kauf. Taujch. 88 444, 445. 579
8 445.

Die Borichriften der SS 433 biz 444 finden auf andere Verträge, die auf
Veränßerung oder Belaftung eines SGegenftandes gegen Entgelt gerichtet find,
°ntiprechende Anwendung.

&amp; IT, 386; IH, 439.

i A, Wenn diefe weittragende Beftimmung hier mitten unter den lei en über
den Kauf Stelle gefunden hat, 1o liegt der rund Dafür darin, daß jene IechtSnormen,
welche jeßt {peziell für dem Kauf in BGB. 88 433—444 enthalten en im € I in
Weiter greifender Form unter den allgemeinen Borfhriften über Schuldverhältniffe
Agenommen maren. Erit die IL. Komm. hat fie an ihre See SIEG verfeßt und zwar
Dauptfächlich aus dem praktiihen Orunde, weil folde Berbältnife im Leben Hauptfächlich
eim Raufe vorfämen. Nach diefem Verfahren an ich dann die Einjtellung des jebigen
8.445 an bdiefer Stelle von Telbit. Val. auch Altvaterzim Archiv f. d. zivilift. Praxis
d. 95 S, 400.
% 3, Die Gefehe8itelle Ipriht nur von Werträgen, dielauf Veräußerung oder
elaftung eines Gegenjitandes gegen Entgelt gerichtet Jind, bezieht {ih alfo
Richt auch auf gefeßlidh gebotene Beräußerungen, 3. B. im Wege einer 3 wang$-
enteignung. Immerhin kommt e8 aber oft vor, daß Objekte, weldhe der Zmwangs-
Heigmumg verfallen würden, an den Erpropriationsberechtigten im Wege gütlidhen
] ebereinfommens, alfo im Vertragswege, veräußert werden. In folden Füllen
ann die Unwendbarkeit des 8 445 dann wohl keinem Zweifel unterliegen.

“3, Die vorgefehene entfpreßhende Anwendung bezieht fidh jedoch nur auf andere
entgeltlidhe Verträge, mögen übrigens diefe obligatoriidher oder dinglicher
Natur fein.

a

De unentgeltlidhe Beräußerungen 2. beftehen hefondere Wort
iO riften, 3. 3. vgl. wegen der Schenkung $ 523, er der Aus»
itattung S 1624, für Schenkung einer Erbfchaft |. S 2385 Mof. 2, f. ferner
auch S 365 (Gingabe an Erfüllungs Statt), S 757 (Gemein]dhafts-
teilung), 8 1477 ®ütergemeinfhaft), &amp; 2042 bi. 2 Gerbengemeln-
jchaft), 8 2182 Vermächtni3), &amp; 2376 Abi. 1 (Erb{haftskauf), 1. auch
3 2385 Abo]. L und hinfichtlih Miete und Pacht SS 541, 581.
YHuch fallen unter 8 445 mır folche anderweitige Verträge, weldhe auf Ber=
änBerung oder Belaftung eines Gegenftandes gerichtet find.
AB Beilpiele hier einfchlägiger Berträge feien genannt: Taufeh, Vergleich,
Sefelljchaftsvertrag und der entgeltliche obligatorijche NerpfändungsSvertrag
‘pact. de oppignerando), bgl. NOS. Bd. 2 S. 260, Bd. 6 S. 85, Bd. 9
S. 103, Bd. 54 S. 167, Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 56, Neumann zu $ 445.
Yırch die Verpfändungsverträge fallen aber, wie zu beachten ift, nur im Falle
der Entgeltlidhkeit unter S 445 (vgl. B. IT, 488 ff). Näheres f. in den
DBem. zu $ 493.
Ueber die Frage der Entgeltlichkeit fpeziell hei BerpfändungsSver-
trägen |. Bem. 1, b zu $ 493.
N Ynwendung des 8 439 auf das VBerfyrechen einer Hhvothek val.
in Dem. 4.
fe 4. Die ent/predende Anwendung der genannten Maragraphen im einzelnen wird
acer bejondere Schwierigkeit mit fiH bringen, nur die Vorfchrift des S 433 AWbf. 2 über
; brahme des Mäufer8 kann der Natur der Sache nach lediglich bei NO a anwendbar
et die auf die Veräußerung einer Sache gerichtet find. In ROSS. Bd. 55 S. 128
8 Sur. Wichr. 1903 Beil. 97) wird hervorgehoben, daß beim A ertrag au3
5 445 nicht die Verpflichtung des die Berpfändung Verfpredhenden zur Befeitigung
giterer Rfiandredhte oder Hypotheken (Bejcdhaffung einer erftitelligen
DYpothel) hergeleitet werden dürfe. Val. hiezu aber audh Bem. V, 1, g zu 8 607.
Bay 5. Sn diefem Bufammenhang ift au auf $ 806 ZPO. EEE wonach bei
en OR eine8 Gegenftandes auf Orund der Pfändung dem Erwerber wegen
us Mange 3 im Rechte oder wegen eines Mangel8 der neräußerten Sache ein
emährleiftungsanfpruch nicht zufteht.
6. Sür den Fall einer ZwangZverfteigerung find hier 58 55, 56, 90, 91, 93
und 130 ZwV®. zu vergleichen. "

; 7. Bal. zu 8 445 auch 8 493 über Ausdehnung der Borfehriften über die Verpflichtung
des Verkäufers zur Gemwührleiftung wegen Mängel der Sache auf andere Verträge.
8. Neber Verkauf einer Korderung oder eines RechteS val. &amp; 398 mit Dem.

Qt

a)
        <pb n="589" />
        5380

VIL Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
9. Wurde eine Forderung erfüllungshalber abgetreten, fo findet eine Gewähr“
Teiftung des Schuldners nicht ftatt, val. ROSS. Bd. 65 S. 79.
S 446.*)

Mit der Nebergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und einer zufälligen Berihlechterung auf den Käufer über. Bon
der Nebergabe an gebühren dem Käufer die Nußgungen und trägt er die Laften
der Sache,

Wird der Käufer eines Grundftücds vor der Nebergabe als Eigenthümer I
das Grundbuch eingetragen, jo treten dieje Wirkungen mit der Eintragung eW-

@&amp; I, 463; IL 358; IL 441.

Gm S 446 find zwei an fih vberfhiedene Fragen behandelt:

a) die Krage der Gefahrtragung beim Sachkanfe 4. dazu auch S 447) und
b) die Frage de8 Nebergangs von Nugungen und Laiten, N

Der aus den 5$ 446, 447 ich ergebende Zeitpunkt des Gefahrübergang
ift auch für die Gewähr leiftung des Verkäufers wegen Mängel der Sache maß
gebenb; |. 88 459 Abt. 2, 483, 484, 492 BGB.

Wegen der Berwendungen f. auch 8 450 mit Bem. .

I. Gefahriragung. Der Uebergang der fog. Gefahr der Sache auf den Käufer
it in den SS 446, 447 in zweierlei Geftalt ins Auge gefaßt, nämlich einerfeits det
unmittelbarer Nebergabe der Kauffacdhe S 446) und anderfeitZ bei deren
Berfendung an einen andern Ort 8 447).

Aligemein ift hervorzuheben, daß bier die Frage nadh der Tragung der
Gefahr nur das fog. periculum obligationis betrifft, d. h. die - materielle
echtSfolge für das Verhältnis zwiflden Käufer und Berkäufer, und
die SS 446, 447 eine fpeziell geregelte Unmendung der allgemeinen 58 323 ff.
jür das Naufgefchäft in {ich eliehen. An der Hrage der Gefahr im engeren
Sinne (periculum rei) mirb hingegen nicht8 geändert, d. h. der Untergang des KR
tums der Sache muß immer den Eigentümer al8 foldhen treffen. Beim, 'aufe
beweglidher Sachen fällt freilidh regelmäßig da3 periculum rei mit dem periculum
obligationis deshalb zujammen, weil der Gefahrübergang ebenfo wie der Eigentums
übergang an die Nebergabe der Sache geknüpft ft. Wenn dagegen das Eigentum recht?
gültig vorbehalten murde (vol. S 455), fo trägt troß Abfhluß und Erfüllung des Kauf
gefchäftz der Verkäufer auch nachher noch al8 Eigentümer das periculum rei, büßt aber
bei Untergang der Sache den AnipruchH auf den Kaufpreis nicht ein val. Crome 8 168
Note 13, 5 213 Note 2 und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S, 53). Bol. ferner
N d. OLG. (Kolmar) Bd. 8 ES. 445, Fb, 13 Vena) S. 409, Recht 1905 S, 592 (OVLG-
Stuttgart).

DazZ Verhältnis der 58 445, 447 im befonderen zu S 323 Laßt fich dahin prüzifieren,
daß bier einer der in $ 323 generell geregelten Zälle der Unmöglichkeit der
Leiltung in dem Zwiidhenraume zwifhen Entitehung des Schuldverhält“
nifjffes und Erfüllung vorliegt in gefonderter Anwendung auf den Fall des
zufälligen Untergang8 oder der zufälligen Berfhledterung der ver“
fauften Sadhe oder derjenigen Sache, zu deren Bejiß das verkaufte Recht be
rechtigt. Neber den Begriff des ZBufall3 und über die meitere Redhts8swirkung
f. unten 2, a und b.

A. Grundjäglidher Standpunkt. Wie in M. 11, 205 ff. nöher erörtert ijt, ber
xubht die Itegelung des BGB, auf dem Ddeutjchrechtlidhen Orundfaße (|. auch OR.
U. 1 Fit. 5 58 364 f., Tit. 11 58 95, 100), daß bei den gegenfeitigen Verträgen au
fpeziell beim Kaufvertrage der Schuldner d. h. hier der Verkäufer bis
Matt Erfüllung die Gefahr zu tragen habe, Der gefebgeberifhe Grund
ür diefe Kegelung liegt darin, daß dem Käufer von der Nebergabe an die MÖg-
lichtfeit der Nebermach una der Sache aeneben ift mal. auch D. 60). Dadurch

* Spezialliteratur: Martinius, Zur Lehre von der Gefahr beim Kaufe na
dem BSGB., im Arch. f. büirgerl. Recht Bd. 17 S. 50 f.; Giefe, Die Unjprüche des Ber“
fäuferS aus dem VerfiderungS= und Kaufvertrage nad) Uebergang der Gefahr, Berlin 1898;
Tige, Unmöglichfeit der Leiftung 1900 S. 254 f.; Kifh, Die Wirkungen der nachträglich
eintretenden Unmöglichfeit, Jena 1900; Emericdh, Kauf: und Werkvertrag S. 44 ff.; Cuno,
Neberaang der Gefahr hei BGattunasSichulden nach dem BGMB., Berlin 1902.
        <pb n="590" />
        A, Titel: Kauf. Taujch. SS 445, 446. 581
Set der Gefebgeber grundfäßlih mit jener Auffahlung gebrochen, welche im römijchen
ä echte N und von da auS auch in verfchiedene deutjche Bartikulargefekgebungen
.3. 3. BER. ZI. IV cap. 3 8 11; württembergifhes LM. Il. 11 Tit. 9 85 24 {5 über-
eegem war, daß nämlich (Sonderfälle ausgenommen) bei den auf Veräußerung gerich-
teten Verträgen die Gefahr Ichon mit dem Vertragsabichluß auf den daraus Berechtigten,
InSbefondere den Käufer, übergehe,

V Die Borfdhriften der SS 446, 447 in bezug auf die Tragung der Gefahr
erfireden Hch aber zunächft nur auf Den Sachfauf. Ob Genu8= oder
SpezieSfauf vorliegt, it an 11 gleichgültig, e8 ift aber bei GattungS-
jachen 4 beachten, daß hier erit der Beitpunit der Konzentration regel
näßig für dem Gefahrübergang maßgebend wird, val. Bem, 5 insbe]. unter
cs zu $ 243; bei alternativem Kaufe find in eriter Reihe die SS 262 ff.
einihlägig (val. Bem. hiezu). ,

8 446 bezieht ich  eolwr fowobhl auf bewegliche al8 auf unbe
meg(i De Sachen, für leßtere jedoch mit dem NbhmaBe des Abt. 24. Bem. c
unten).

. Bei dem Kaufe eines NechteS an einer Sache, das zum Befiße
der Sache berechtigt, jollen nad S$ 451 die Borfchriften der 88 446—450
entipredende Anwendung Pb Val. die Bem. zu $ 451. ,

Wegen anderer KaufsSobijekte ilt bei analogen Fragen auf die

Brundfäßge von der Unmöglichkeit der Leiftung, namentlich der dem
VBertragsahichluffe nachfolgenden, zurückzugeben (f. beionderS 8 323 und vgl.
au die Bem. zu S 440). .
. Beim Verkaufe von Wertpapieren it zu unterfcheiden zwildhen
der Urkunde dem Bapiere) und dem Rechte, das durch Die Urkunde
verlautbart ift. Die Urkunde al8 foldhe folgt hinfichtlidh des Gefahrübergangs
der für den Verkauf beweglicher Sachen geltenden Regel des S 446 Ybi. 1.
Sür das im der Urkunde verkörperte Recht dagegen gelten die allgemeinen
Örundfäße für den ST BEEETON, beim  erfaute von Rechten (val. SS 433
Mof. 1 Sag 2, 437—439, 451 mit Dem). Der Verkäufer haftet leßterenfalls
jür den Beftand des NRechtes zur Beit des Vertragsabichluffes ; nachträgliche
unverfhuldete Unmöglichkeit der Erfüllung befreit ihn Ko er büßt jedoch
den Anfpruch auf die SGegenleiftung ein; daS bereits Empfangene muß er
rückeritatten, |. 8 323. (Einzelfragen erörtern eingehend Düringer-
Hachenburg [1. Nufl.] Bd. 3 S. 62 und 63, fowie in Rap. VI dafelbft).

S 446 muß ferner auch gelten beim Verkaufe von Waren auf dem
Transporte; vgl. hierüber Nipr. d. DLG. Bd. 2 S. 476.

Yeber Unter x der Saufloße nach vereinbartem Umtaufch vol.
Rammergericht Bl. v „ti. Bez. d. RKammerger. 1907 S. 94.

Den Schwerpunkt hinjichtlich des Nebergang8 der Gefahrtragung auf den
Räunfer legt die Regel des 8 446 Abf. 1 auf die Yebergabe der vers
fauften Sache an den Käufer (oder auch deffen Vertreter) al8 auf
ienen Yit der Vertragserfüllung (val. hiezu in8bejondere Bem. VINM, A zu
S 433), der dem Käufer die Tatiüc liche Herrichaft über die Sache
zewährt und Een bei beweglichen Sachen in der Kegel auch zu Jofortigem
Üebergange des nn führt. Auf dieje Weife beachtet daS Gefeß ein
leicht erfennbare8 Borkommnis, wodurch eine Reihe von Zweifelfragen ab-
qelchnitten jind. Näheres unten 2, 0). .
Bon jener maßgebenden Bedeutung des Nebergabeaktes fieht 8 446 nach
Abi. 2 nur in einer Beziehung ab für den Zall des Kaufes eines
Sun DE wenn nämlich nn bor der Nebergabe des Kauf-
gegenitandeS die Sintragung des Käufers als Sigentümer8 im Grund-
buche (in Diefer anderen Seijtalt ebenfall8 ein Akt der Mertragser Füllung)
tattgefunden hat. Gier jollen diefelben Wirkungen in Anfehung der Gc=-
jahbrübertragung |hon mit der Cintragung eintreten, weil, mie In
A. Il, 323 ff. müber erörtert ift, e8 der Natur der Sache, dem Wefjen des
RaufvertragS und regelmäßig auch dem Parteiwillen “widerfprechen würde,
den Käufer, nachdem er zufolge der Eintragung Sigentümer des Orund-
jtücs geworden ift und damit die redhtlidhe Bollberrichaft über dasfelbe
arlangt bat, aleichwohl noch von dem Tragen der Gefahr zu befreien, bi8
Inch. die tatlächliche Mebergabe erfolgt fein würde. (S, auch ®. 11, 60 ff;
D. 60 f.). Der Mangel einer foldhen Nebergabe nach gefchehener Eintragung
mird übrigens prakftifh nicht oit Leftebhen. . a
Wegen Verwendungen des Verkäufers auf die Sache in diefem
Kalle 1. S 450.
        <pb n="591" />
        5292

VII Abfdgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Hinfichtlich Abf. 2 Kir den Fall eines Recht8{treit8 vgl. unten 2, f.

d) Wurden beweglide und unbeweglidhe Saden zufammen verkauft

(3. GB. eine Fabrik mit Zubehör und N OEREMVOLL CN fo richtet fich der Se
jahrübergang nach den Örundjäßen des S 446 für bewegliche und undeweg-
liche Sachen gefondert. Dabei wird vor allem die Frage, was Orundftics-
Geftandteil {it (88 94 {f.), von Wichtigkeit (Düringer-Hachenburg Bd. 3 S. 6.
DBetont wird in I. Il, 324, daß die im BOB. SS 446, 447 gegebene
Regelung nicht N BERDET Natur ift, Jondern einer abweidhenden
Heitimmung durch Parteimillen Kaum gibt au durch till
Ihweigende Vereinbarung find Wbänderungen möglich, val. Kecht 1907
Nr. 741). € wird 1ich praktiid insbefondere empfehlen, den Neber“
gang der Gefahr auf den Käufer an die Eintragung {feines Eigentum5
im ©rundbuche zu Inipfen, auch wenn die Nebergabe der Nuflajfung
vorauSgeht; hiedurch wird vielen Streitigkeiten vorgebeugt, 1. Martinius
im Arch. f. bürgerl. KR. Bd. 17 S. 65. Wegen der Verwendungen au
die Rauffache vgl. $ 450 mit Bem.
Mus der Abhrede, daß die Bahlung des Raufpreifes nach Ankunft der Ware
am Beftimmungsort erfolgen {olle, folgt ohne weitereS noch) nicht, Daß die
Gefahr der Beichäbigung oder des Untergangs der Ware bi8 zur Ablieferung
den Berkäufer treffe (ROSE, in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 1014 ff.)

Sm einzelnen i{t folgendes zu beachten:

a) S 446 ipridt nur von der Gefahr des zufälligen Untergang3 oder der
zufälligen BVerfehlechterung der übergebenen verkauften Sade.

«) Was hier „zufällig“ bedeutet, ergibt fihH aus $ 323 BGB. Der Au&amp;
druck bezeichnet einen Um ftand, den weder der eine noch der andere
Teil, allo meber der Verkäufer noh der Aäufer zu vet“
treten bat (vgl. die Bem. zu 8 323). Liegt Zufälligkeit in, dielem
Sinne vor, fo bewirkt der Nebergang der Gefahr auf den Käufer,
daß diejer durch den nach jenem A eingetretenen fritilhen
Umftand von der Verpflichtung zur Gegenleiftung nimf
befreit wird. N
Sit ein folder Umftand fhon vor dem Zeitpunkte des Gefahrliber-
gangs eingetreten, 70 bemißt {ich die Hechtslage nach den allgemeinelt
Orundfäßen über die Unmöglichkeit der Leiltung ({j. insbef. S 323
mit Dem), wobei aber hier die gefeßlidhen Berpflidhtungen
des BerkäuferS, wie fe iR aus den 88 433 ff. ergeben, im Auge
m behalten find (vgl. Bem. I, B, 1 zu S$ 440). Eine zufällige Ver:

OledHterung der Kauffadhe vor der Nebergabe berechtigt ins“
bejondere nach $ 323 den Käufer, die Abnahme der Sache und Zahlung
des Kaufpreifes zu verweigern, fo daß eine Nebergabe überhaupt unter
bleibt (vgl. KOS. Bd. 53 S. 70 = Seuff. Arch. Bd. 58 Yor. 184,
Towie Seuff. Arch. Bd. 59 Nr 197). Die gewöhnlichen Grundjäße
lg auch dann ein, menn den Fritijchben Umftand einer der heiden
Teile zu vertreten hat. (Val. S 325.) Sonderbeftimmungen für den
Kauf liegen in diefer Hinjiht nicht vor. Bol. hiezu Allhemelt Die

Ausführungen in Bem. I, B, 1 zu $ 440.

» SZür den Bereich des $&amp; 446 fommen nur Körperlidher Untergang oder
förperlide Berihledhterungen der Sache in Betracht, durch welche
leßtere in ihrem mirtfhaftlidhen Werte vernichtet oder wejentlich beeinträchtigt
wird (übereinftimmend BPland in Bem. 2, a zu S 446, teilweife a. M. Dern:
burg S&amp; 174, VI, vgl. auch Crome Bd. 1 S. 415 8 213 md Endemanı 1
8 159 Anm. 26). Bezüglich der Berfhledhterung kommt hier insbefondere
auch die Auslegungsregel des S 242 in Betracht; die Beweislaft trifft
den Käufer, vgl. Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 197 und die Bem. zu 8323. Tritt
ein Mangel im Redte ein, Jo beftimmen fich die Nechtsverhältniffe nad
u A SefeheSvborfdhriften; val. 88 434 FF, insbeiondere auch S 440
und Bem.

Der Begriff: „Mebergabe der Sache“ ift hier in gleichem Sinne zu ver“
ftehen wie im den 88 929, 433. AInsbefondere fällt auch hier die im S 929
Sag 2 berührte fog. brevimanu traditio darunter.

a) Sraglih erfcheint, vb auch die fog. Erfaßmittel der körperlichen
Nebergabe, nämlidh das og. constitutum possessorium ($ 930)
und die Übtretung des Anfpruchs auf Herausgabe der Sache
feiten8 eines Dritten (S 931) al8 Üchergabe im Sinne des $ 446
gelten fönnen.

X

2,
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        L. Titel: Kauf. Zaufch. S 446. 583
_. Beim constitutum possessorium wird dies zu bejahen
jein, da ja der Cäufer Mer den Befiß gleichfalls erhält, wenn er ihn
zu durch den Berkäufer ausübt. Dies wird auch hei undbeweg-
[iden Sachen gelten dürfen, vgl. Martinius a. a. VD. S. 50 ff.

Die herrfhende Meinung OL Dernburg 8 174, N, Dertmann
Bem. 1, a zu 8 446, Cojac $ 122 Anm. 16, Crome $ 213, 1, a, Mar-
tinius a. a. ©. S, 54, Tibe S. 257, Rifd S. 62) bejaht die8 auch für
den Fall des 8 931, insbejondere davon ausgehend, daß aus dem gemein“
jamen Titel für die 88 929 ff. fih die Gleichftellung ergebe. Allein
das gefebgeberifche Prinzip des S 446 (vgl. oben I, 1) Kann fih doch
nur dann verwirklichen, wenn dem Käufer tatfächlich „die Möglich-
feit der Neberwachung“ der Sache gegeben ijt, was hei dem Falle der
Abtretung des bloßen Gerausgabeanipruchs nie und nimmer zutrifft.
Exit wenn der Dritte die Sache an den Käufer Herausgibt, Üt Diele
„übergeben“. Daß die8 gefchehe, dafür hat freilich der Käufer {elbft
zu forgem und er Kommt in Verzug, wenn er fich etwa weigert, die
ihm angebotene Sache An {. 8 293. (Nebereinftimmend CEnde-
mann 8 159, a Ynın. 36 und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S, 54.)
Wenn freilich der Käufer felbit mit dem Dritten etwa vereinbart, daß
diefer die Sache noch behalte, fo muß fie von da ab auf Gefahr des
Käufers De (Planck in Bem. 2, b zu S 446 will die ganze Frage
auf die Vereinbarung der Beteiligten und auf S 323 abftellen.)

Bei Faufmännifiden DispojitionSbapieren vertritt die
Uebergabe des BapierS die Nebergabe der Ware. Die bloße Un-
weifjung ohne {oldhes Bapier kann jedoch nur als Abtretung des
EBENE wirfen. STE a. a. ©.) Neber
den Ge A wenn das Dispofitionspapier dem Käufer über:
jendet wird, |. Dem. 5 zu S$ 447. .

Ueber Gefahrübergang bei Weiterverkauf einer nach Lade? BE
ın Order des Verkäufer8 verladenen Ware val. Iipr. d. OLG.
El Bd. 8 S. 62 ff.

Erforderlich Ut aber ftet8 Nebergabe auf Orund des Raufes.
Üebergabe zur Nußung auf ©rund eine3 mit einem befrifteten Kaufe
verbundenen Nebenvertrags genügt daher nicht, vol. Eccius in Gruchot,
Beitr. Bd. 41 S. 883. ;
Xn ollen Zällen, in denen die Nebergabe (oder deren Erfaßmittel)
im obigen Sinne der Cintragung des Eigentums für den Käufer
im Grundbuhe vorangeht, wird ein interimiijtifdher Ge:
braudsüberlaffungsvertrag bis um Momente diejer Ein:
tragung zu unterftellen fein. EU. e durch const. poss, wird
shnedie8 jtet8 mit der Eintragung des Eigentums für den Käufer im
SGrundbuche zufammenfallen. Martinius a. a. DO. ,

d) Der Zeitpunkt des Gefahrübergang it alfo für die Regel derjenige ber

Üebergabe. Ein früherer Zeitbunkt ergibt fich:

ax) nach 8 446 Abi. 2 bei Grundftücen Gefhränkt);

B) nach $ 447 bei beftimmfen Berfendungen;

v) bei Unnahmeverzug in bezug auf eine nur der Gattung nach
beftimmte Sache gemäß 8 300 Abi. 2; im übrigen vgl. wegen Ver-
zug8 bieher auch 88 324 WAbf. 2, 372 ff. und bezüglih des HandelS-
aufs 8 373 HOD.;

8) beim Erbidhaftskaufe nach S$ 2380.

Daß auch durch Barteimillen (Vereinbarung) der maßgebende
Beitpumt beliebig verfhnoben werden Kann, ift felbitverftändlich (f. oben 1, €).
u dem Falle des zweiten Abfage8 iit jchon in A. IL, 323 die Frage auf=
geworfen, wie e8 {ih bezüglidh ber Gefahrhaftung verhalten folle,
wenn der Verkäufer A einen Doppelverkauf vornimmt in der Ari,
5aß er da8 Örunditück dem B übergibt, dem C dagegen fpäter aufläßt ?
Nraktiih wird der Sal wohl Kaum häufig vorkommen. Man kann es TE
begreifen, wenn man die Möglichkeit einer {oldhen Schwierigkeit nicht für
genügend erachtete, um das im Ubi. 1 ausgefprochene an Jich richtige Prinzip
zu opfern. Schollmeyer, Die einzelnen Schuldverhältnifje S. 8 ff., meint, Daß
der Gläubiger A doppelte Zahlımg des Kaufpreifes verlangen fönnte (eben1o
Martinius S. 76). Vland Bem. 2, b, 8 zu S 446 läßt Klage auf Bahlung
de8 Kanfpreijes nur gegen C durchdringen, und fhüßt den B nad S 440
Sarch den Anipruch auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung oder Rücktritt

„y
        <pb n="593" />
        584

VIL Äbidnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.
vom ——-. Diefe Auffaffung verdient wohl den Borzug (ebenfo Sharan
Qöriter in Bent. V, 5 zu $ 925, Dertmann Bem. 6, d zu 8 446; f. Ce
ojad I S. 426, Endemann I S. 956, Windicheid-Kipp Bo. 1 8 390 Anm, 1
Dernbura S 174 Anm. 9, Tige, Unmöglichkeit S. 262, Martinius, be EL
bürgerl. X. Bd, 17 S. 69 ff., Crome II 8213 S. 418, Hellmann, Krit. Viertel
iTOr. Bd. 40 S. 203. , „ }
Neber den gleichfall® Hieher zählenden Fall, daß der Nerfkäufer Der
den Käufer A WAREN der Vertreter des Verkäufer8 aber an den
Küufer B, vgl. Kiezler im Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 98 S. 391. S
Abi. 2 des S 446 bezüglich der Grunditücke aß auch für den Fall eUi8
NRehtSitreit8 gelten; e8 geht alio die Gefahr nicht fhon mit der Red %
fraft des Urteils, fjondern auch erft vom Beitpunkte der Eintragung 4
auf den Erwerber über; vol. Turnau-Söriter a. a. DO.
Sm übrigen ift bei Verzug auch &amp; 287 zu beachten. %i

g) m Sale der ZwangsSverfteigerung eines Srundtücks a
®efahr mit dem Zufchlage, welher Eigentumsitbergang bewirkt, auf den
Eriteher über; |. SS 56, 90 VG. und vgl. Denkichr. 3. BwBV®. S. 78.

3. Ueber den N bei bedingten Kaufverträgen liegen feine Sonder-
vorfchriften vor; vgl. hierüber Wi. II, 324 und auch %. 11, 62.

a) Sit der Vertrag Ber Sa ke jo muß bie Gefahr des Unter»
gangS auch nach der Nebergabe beim Verkäufer bleiben, da ja die Perfektion
des SGefchäfts aufgefhoben ift. Dagegen muß bier nach dem regelmäßigen
EDER Willen der Parteien den Käufer die Gefahr der KU
JO ledterung treffen. (Nebereinftimmend Dertmann Bern. 6, azı 8446,
Crome 8 213 Nr. 3, Tiße a. a. DO. S. 258 ff. Kubhlenbek zu 8 446, Dernburg,
Band. 11596, a, Frankenburger in BI. f. RU, Bd. 65 S, 410. Dagegen treffen
leßtere Unterfdheidung nicht, fondern lafien die Gefahr durchweg heim Vers
fünfer Dernburg 8 174, IV, 4, Neumann S 446 Bem. 1, 3, Staub im Exkurs zu
3 382 Anm. 24, Solanct Bem. 2, c zu S 446; dagegen wieder Düringer-Hachen-
burg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 60, 61, welche die beiden DBedingungsarten hier gleich
mäßig behandeln wollen; Cofack 1 8 122 Nr. U, 8 unter/cheidet, ob der Can
der Bedingung nach der Intention der Kontrahenten rüchwvirkende Araft habe
oder nicht und bürdet nur im erfteren Falle dem Küänfer die Gefahr auf;
ibın fchließt fih Rich a. a. OD. S. 67 an.) Richtig {{t, daß aus S 159 fıch Wi
Einzelfall ein früherer Zeitpunkt des Sefahrübergangs ergeben kann. Bal-
jerner au Rfpr. d. DLG., Gamburg) Bd. 12 S. 53,

Bei auflöfend hedingten VertragsSabfhluffe dagegen fommt nach der Neber-
gabe der $ 446 natürlihH voll zur N RUFT. da ja der Vertrag durchweg erfüllt
Ut; val. SS 158 umd 160. Der Eintritt der Bedingung muß nach Untergang
der Kaufiache hier unmwirkfam fein, da ein essentiale negotii nicht mehr
borliegt jo mit Recht Crome S. 420, Endemann $ 157, a Anm. 10, Matthiaß,
S. 516 und Kuhlenbef Bem, 1 zu S 446; a. M. Planck Bem. 2, c zu S 446,
neuerlid au Dertmann in Bem. 6, b, 2, fowte ferner Rijch S. 67. Freilich
fann fid auch hier auf @rund des 8 159 im Einzelfall Abweichendes ergeben.
Dinfichtlih eines Kaufes mit Eigentu mSvorbehalt vol. oben Bem. 1
und insbejondere Bem. II, 7 zu S 455, fowie ferner Budor in Sur. Wichr.
1905 S. 566.
Die Gefahrübertragung beim Kauf in Baufh und Bogen ift der Kegel
nach wie beim Kaufe einer individuell beftimmten Sache zu behandeln, außer
e8 ijft die Abficht der Varteien auf ein Abieben vom Untergang einzelner
Stücde oder von deren Befchaffenheit gerichtet ({{. DM. I, 324); Tleßtere8 if
Tatfrage (vgl. auch Düringer-Hacdhenburg a. a. OD).

, 4. Neber den Gefahrübergang bei einem ® aslieferungSvertrage vol. Witthof

in D, Iur.3. 19083 S. 149 ff. und Zende, Saslieferungsvertrag (Berlin 1907).

5. Wird die Ubnahme oder Annahme der Sache abgelehnt, ohne daß ein Ber“
zug des Käufers vorliegt, 1o geht die Gefahr natürlich nicht über, vgl. Bem. IX, 2, a und h
zu S 433, Bem. I, B, 38 zu 8 440 und Neumann zu $ 446.

IL. Cbenfall8 von der Nebergabe an bat der Käufer dem Verkäufer gegen“
über das Recht, die Nußungen zu beziehen, und die Pflicht, die Lajten zu tragen.
€ gilt dies im @rundfaße von beweglichen wie von undewegliden Sachen. Im
Salle des Ubf. 2 aber it der ebenda bezeichnete ht maßgebend, Tofern nicht
gegenüber der bloß dispojitiven GefebeSvorichriit die mftänbe auf einen andern Vartei-
willen hindeuten, CB. IT, 60 ff.)

a‘
        <pb n="594" />
        1. Titel: Kauf. Tanjdh. 88 446, 447.

1. Den Begriff: „NMugungen“ Bbeftimmt BGB. 8 100. Neber Frucht=
berteilung val. $ 101.

Hinzugekommene wejentliche Befitandteile der Sache gehören von
vorneherein nidht unter den Begriff der Nußungen, Sie folgen {horn vom Kaufsabihluß
an dem Raufsgegenitande. Bei unmwejentlidhen Beitandteilen und Verti-
henzen fommt e8 auf den Varteiwillen an. (So mit Recht DVertmann Bem. 3 zu
S 446; vgl. hiezu übrigens auch S 926 wegen des Bubehörs bei Orundftücen,)

®. Unter den Lajten find fowohl die privat- wie die öffentlidh-rehtliden
(gl. hierüber S 436 mit Bem.) zu verfteben, Toweit fie auf der Sache al8 folder ruhen
Der aus dem Eigentume daran ich ableiten (vgl. hiezu aud NGC, in Iur. Wichr, 1907
®, 669). Neber Lafjtenverteilung |. BOB. 8 103. Wie ich in zeitlider Hinficht das
SCxbältnis zu dritten Berechtigten geftaltet, i{t für die Beziehung unter den
A nicht maßgebend. (Dertmann a. a. DO.) Dal. ferner auch S 451. Ueber
1 Dedeutung der Laftenaustheidung in einem GaulDertrage für die Erjaß=-
Dflict des Merkänfers Dal. Urt. D. DLO München in Bayr. 3. f. NR. Bd. 2 S. 257.

Die an Privatverfiderungsanitalten zu zahlenden Prämien find keine
auf dem Grunditüce ruhenden Laften im Sinne des &amp; 446 BGB. (wohl aber die an die
% fentliden Verficherungsanitalten zu zahlenden Beiträge); val. Seuff. Arch. Bd. 59

tv. 198 und ROES. Bd. 23 S. 236 ff.

HinfichtlihH des Batronat8 vgl. ROGE. in Jur. Widhr. 1907 S. 88.

5 3. Neber Borausvberfügungen des Grundftücszverkäufer8 Hinfichtlich
8 Mietzinfe8 }. 8 578.

4. Durch S 446 ift felbftverftändlich nicht ausgefchloffen, daß der Verkäufer durch
rdnungswidrige NuBung der Sache vor dem Gefahrübergange dem Käufer nach
0 allgemeinen Normen haftbar wird (vol. &amp; 242, land Bem. 3 zu $ 446 und Dern-
Urg $ 175, ID). Nukungen, die der Verkäufer nach dem Gefahrübergange noch zieht, muß
% dem Käufer herausgeben und haftet diefem auch für Ichuldhafterweije nicht gezogene
Yengen, at nicht etwa Annahmeverzug ($ 302) auf Seite des Käufer8 vorliegt vol.

N a, a. 3.)

5. Der Zeitpunkt, von dem ab die Nußungeu dem Käufer gebühren, ift auch
Maßgebenb bezüglich der Kaufpreisverzinfung ) $ 452.

HE. Eine Sonderregelung der hier behandelten Materie ergibt fich (val. Neu-
Mann zu S 446):

a) für den Werkvertrag und WerfklieferungsSvertrag durch die
38 644 und 651;

b) für den Erbi{hHaft8kauf 1. 8 28380; , ,

c) Bf et Bwangsdveriteigerung eines Orundftücks; f. hierüber
Dben Bem. 1.

585

8 447.

Berfjendet der Verkäufer auf Verlangen des KäuferZ die verkaufte Sache
nach einem anderen Orte al8 dem Erfüllungsorte, fo geht die Gefahr auf den
Käufer über, jJobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer
Oder der font zur Ausführung der Veriendung beftimmten Berion oder Anftalt
ausgeliefert hat.

Hat der Käufer eine bejondere Anweifung über die Art der Verfendung
Ctheilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweifung
ab, jo ijt der Verkäufer dem Käufer für den daraus entitehenden Schaden ver-
antwortlich.

&amp;. I, 465; IL, 388; III, 441.

Der Berfendungskauf. 1, 8 447, defjen Inhalt dem früheren Art. 345 of. 1
des SGB. &amp;. F. verallgemeinernd nachgebildet it N. 1, 326 ff.) begründet eine AuS-
Nabhme von der Regel des 8 446 Hinfidhtlih der Tragung der Gefahr beim
A onSport einer verkauften Sache nach einem anderen Orte al8 dem Er-
Jüllungsort. (Diftanzkauf oder Verjendungskauf; Dernburg S 172, I, 1 {chlägt
den Ausdruck „Fernkauf“ vor).
bei Wegen der NMugungen und Laften verbleibt e8 aber auch im Kalle des &amp; 447
ei Dem Örundiake des S 446 Abi. 1 Sag 2. (M. HM, 328).
        <pb n="595" />
        586

VIL AbiOnitt: Einzelne Souldverhältnifje.
2. Die vorliegende den Zeitpunkt des De verfchiebende Ausnahnes
Geitimmung bezieht fih nur auf den befonderen Fall, daß eine verkaufte Sache
(5. aber au 8 451) vom Verkäufer auf Verlangen des Käufers an einen andbegot
Ört, alS den 4 oder gefeklichen Erfüllungsort (vl. BOB.
S 269) verfendet wird.

a) Diefer Erfüllungsort al8 folder wird als Ihon fejtitehend gedacht
und durch die Beitimmung des 8447 nicht berührt, val. hiezu
Urt. d. DLG®. Breslau vom 9. Oktober 1902, A 1902 S. 556 und ferner
Staub in Anm. 31 jeineS Erfurfes zu 8372 HOB, Auch durch die Z0rmeIN-
„frei an Bord, frei Bahn, Waggon oder Bahn X“ und äbnlie
wird feineSmweg8 eine Nenderung des Erfüllungsorte8 an Ste fe
des fich aus dem Gejfeßge und der Xage Des palles ergebenden beabTicOH0E
vielmehr wollen dieje Formeln nur daS bedeuten, daß der Verkäufer ©
Fracht und die übrigen Unfoften des Transportes, unter Umftänden US
die Verficherung biz zur bezeichneten Stelle tragen jolle, f. Ripr. D. DL8.
Bd. 3 S. 92 und audH Iur. Wichr. 1901 S. 870.

In anderen Berfendungsfällen verbleibt e8 bei der Regel des 8 446,
und zwar JTowohl bei Sendungen an den GE wie bei folder
innerhalb desfelben (vgl. auch hiezu MKipr. d. DVG, [Hamburg] Bd. 2
S. 218, M. 11, 327, Rifch in Kit. Bierteljichr. Bd. 44 S. 555; bet Oroß-
jtäbten fann unter Umftänden auch nur ein beitimmter Stadtteil als Erfüllungs-
ort in Betracht Kommen). Bei folden Sendungen i{t ebenfalls die Nebers
gabe der Kaufsfache (natürlich beweglichen!) maßgebend, gleichbviel, ob I
jhonm der Verfendung vorausgegangen ift oder erft durch leßtere hewert
jtelligt werden foll. Ob der eine oder andere diefer Fälle vorliegt, bemitb!
üh nad den Umftänden. Kauft 3. B. jemand Dei feinem Zigarren“
fieferanten am Blake in laufender Rechnung ein Taufend Zigarren gewohnter
Sorte mit der Beftimmung, die Ware Tolle ihn ins Haus geliefert werben,
jo wird man annehmen Dürfen, die Nebergabe werde erft durch die be
lieferung bewirkt. Ein anderer Fall wäre aber beifpielSweife folgender
Cine Dame Kauft bei ihrer Pubmacdherin einen neuen Hut, übernimmt UN
zablt ihn, fofort. Die Pubmacdherin erbietet ich aber, der Näuferin ben
Hut inz Haus zu jenden. Hier erfcheint die Nebergabe al8 fhon im Laden
vollzogen. Die Gefahr ift damit auf die Räuferin ME wenn etwW1
der Hut auf dem Wege n8 Haus befchädigt wird. Die Sendung war Mu
„eine Gefälligfeit oder auch, wenn man jo mill, ein nachträgliches8 Handeln
Jau8 Yuftrag. Allerdings ift dabei vorauszufeben, daß nicht etwa Der ab“
fendende Verkäufer ein Berfchulden jeines Bedienfteten zu vertreten hat.
Aehnlich wird auch, wenn jemand LeifpielSweife für feinen auswärts
wohnenden Freund ein Gejhenk Kauft, die Gefahr der Sache auf diefen über
geben im BZeitpunfte der Nebergabe im Laden, jelbit wenn der Verkäufer die
tebenverbindlichteit übernommen hat, die Sache zu verpaden und an den
auswärts wohnenden Hreund zu verfjenden (vgl. Düringer-Hachenburg [1. Mufl.]
Bd. 3 S. 57 und Lehmann-King Bd. 2 S. 196 Nr 33). |
Eine {elb{tverjtändlihe Borausfeßung des 8 447 i{jt, daß der Berkäufer Die
Berfendung der Sache nach einem anderen Orte übernimmt al3 derjenige
‚it, der für ihn, den Verkäufer, al8 Erfüllungsort in Betracht Fommt-
$ 447 {chlägt daher dann ni Rt ein, wenn der Verkäufer an einem anderen
Orte als dem, wo fich die Ware gerade befindet, zu erfüllen hat Ser“
verkauf im Sinne von Dernburg $ 172, II, 1). In diefem Falle ift die
Verfendung nach dem Beitimmungsort ein Akt des internen Ge{Hüft5
gangS bes Verkäufers, der den Käufer in keiner Weifjfe berührt. Val.
DYüringer-Oacdhenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 55 und 21 ff.

3. Die NET des S 447 jeßt, wie ermähnt, voraus, daß die Berfendung auf
Berlangen des Käufer8 gefhah. Diefes Berlangen braucht nicht fhlechthinm ein aus“
drüclihes zu fein. E83 Kann ih aud auS den Umftänden ergeben, in#
befondere ift e8 infolge eines allgemeinen und rechtlidhH längit anerkannten
HandelsgebraudhHs bei AMT AA hd folange anzunehmen, al8 nicht
der Käufer dem Verkäufer gegenteilige Anweilungen gibt; val. unten Bem. 4 und Staub
in Anm. 48 feines Erfurjes zu 5382 GOOD. Nur wenn daher ein Verlangen des RüäuferS
vorliegt oder En werden fonnte, hat fih der Rüufer die zu feinen Ungunften
{th vollziehende AO des Gefahrübhergangs gefallen TE Iallen, insbefondere ali9
dann nicht, wenn eine fog. Bringfhuld vorliegt und der Verkäufer ich derfelben aus
zigenem SCSntielhuffe durch Neberfendung entlediat.

a)
        <pb n="596" />
        3. Titel: Kauf. Taujdh. S 447. 587
a) Die Gefahr des Transportes8 trägt im Falle des 8 447 alfo der Räufer.
b) Der maßgebende Zeitpunkt für den Gefahrübergang ift der Augenblick
der Auslieferung an die VerfendungsSperjon val. hiezu S 61 der
Eijenbahn-VBerkehrsordnung für das Eule Reich vom 23. Dezember 1908,
RODB. 1909 S. 93 f., Staub in Anm. 50 f., Exrfur8 zu 8 382 und Anm. 2
zu 8 453 H@OB., ROHSG. Bd. 13 S. 152, Yd. 22 S. 285, bezüglich in genere
verkaufter Sachen Bd. 23 S. 145). Wenn fih der Verkäufer die Weifung zur
Abfendung der Ware noch vorbehalten hat, fo trägt er bis zur Erteilung

der Weifung die Gefahr; 1]. ROHSG. Bd. 21 S. 355.
4. Cine gefeglide Berpflidgtung, auf jene3 Verlangen des Räufer3 einzugehen,
beit eht für den Verkäufer aber nicht. Eine foldhe darf insbejondere nicht aus S&amp; 447
abgeleitet werben (bgl. Bolze Bd. 19 Nr. 560 und Denkjchr. 3. HOB. S. 229). Häufig
Der beruht fie auf Handelsgebrauch, fowohbl bei PlakgefiGäften wie auch bei
itanzgejchäften. Bei leßteren iit e8 für alle Waren ein feit Langer Seit
SEOETich anerfanıter HandelSgebrauch, daß der Verkäufer die Berpflidhtung Hat, die Ware
Den Käufer an jeinen Wohnlig oder an feine gewerbliche Handelsniederlafjung vder an
fee Jonftigen bon diefem angegebenen Beftimmungsort zu überfenden und ihm dort Ge-
‚egenbheit zu geben, die Ware zu prüfen und abzunehmen. Bol. hiezu im einzelnen Staub
m Anm. 28, 46 des Erfurjes zu 8 372 und in Anm. 50 ff, 29 ff. des Erkurfes
8 $ 382 SOB, ferner Ent{ch. d. I DO0. Bd. 18 S. 321 und auch Bd. 10 S. 293, fowie
| COS, a 66 und Kipr. d. DLSG. (Marienwerder) Bd. 8 S. 57, Bd. 13 (Braun-
a) Nebernimmt der Verkäufer: die Fraglicdhe Verfendung, fo vollzieht er hier
damit eine Nebenbeitimmung des KarfbertragsS felbit; f. MM. 11, 327. Es
Hit alfo damit fein Auftrag im E Sinne Gemeint, val. DON
Bd. 13 S. 148, Bd. 19 S. 245 und Staub in Ann. 33 Crkurs zu $ 382 GSGB.

‚Cr hat die Beitimmung ftatt des NüäufersS zu treffen, D. h. mög-
licht in defien Sinne und Interelje, aber nicht etwa im Namen des Räufers;
vgl. ROGE. Bd. 26 S. 106 und eingehend Staub a. a. OD. Anm. 33, a.

Cin Transport, der durch die eigenen Leute des Verkäufers
erfolat, fällt nidht unter S 447; denn er ijt im Örunde ein von iHnuı
felbit beforgter. Er haftet nad $ 278 für ein Berfhulden feiner Leute,
in Gefahrübergang tiritt hier nicht ein vor der wirklichen Uebergabe an den
Rüäufer, val. EEE Dale (1. Aufl.) Bd. 3 S. 57 und erh Sing
Bem. 7 zu 8379 HOS3., Jowie auch Pjor. 5. DLO. (Rammerger.) Bd. 20 S. 174;
and. An). Crome 8 213 Anm. 17; 1. ferner Staub 6./7. Aufl. S. 1383 Anm. 7,
Sa Bem. 4, Wand Bem. 2 zu 8 447, fowie Jaeger in LB3. Bd. 1
S, 419.

Ueber 2 Verkauf einer Sache nach Sadbefchein val.

Nipr. d. DL®G. (Kammerger.) Bd. 8 S. 62.
Der Inhalt der dem Berkäufer AO A ijt bie Ver:
jendungsart, inzbejondere die Berpadung und die Wahl des Spe-
diteur$ oder Zrachtführer8; mehr liegt ihın nicht ob, vol. Staub a. a. O.
um. 34. Cine BerfiderungsSpflicht trifft ibr nur, foweit fie üblich
ift, vol. au RNOHSG. Bd. 21 S. 171. .

Der Berkäufer hat aber alenthalben forgfältig zu verfahren; Dal
88 276 BOB. und 347 HOB. und auch unten Bem. 7 Leziüglich einer Ab-
WEM im Sinne des Ubf. 2. Neber OrdnungSmäßigfkeit der Ber-
padıung val. aud Ripr. d. DLG. (Dresden) Bd. 16 S. 396.

Im Zweifel ijt die Verfendung vom Erfüllungsort aus feitens des
Verkäufers zu bejorgen und zwar im Zweifel an den Ort der Handels=
NAD Male ®önfers. Dal. biezu Staub a. a. VD. Anm. 37 und
ROGHSG. Bd. 18 S. 101.
Ueber das Berhältni3z des Räufer8 und des VerkäufersS zum
Spediteur und Fradtführer im befonderen vgl. Staub a. a. Y. Anm. 54
und Düringer-Hachenburg Bd. 3 S. 58, 59 fowie auch Giefe, Die Aniprüche
des VerkäuferS au8 dem Verficherungs= und Kaufvertrage nach Nebergang
der Gefahr, Berlin 1898. Hervorzuheben ft: es

x) Yregchmäßig wird der ESriakanfipruch megen Befchäbigung oder

Berkultes der Ware dem Verkäufer zuftehen, da leßterer für die

Kegel im eigenen Namen Dal. oben a) mit dem Spediteur ober

AN abgefchloffen bat. ©€8 ift daher auch Sache des Ver-

üufer$, die Aniprüche gegen bie Transportperfon geltend zu machen

als Ausfluß der von ihm übernommenen Nebenverbindlichteit des

Aaufvertraags ({f. oben a) und zwar muß er bhiebei jenes AInterelie

8)
        <pb n="597" />
        VIL Abidnitt: Einzelne Scouldverhältniffe.

588
geltend machen, da3 der Mäuter an der Erfüllung des Se
ditions- und Fracdhtvertrag8 hat. Der Spediteur oder Br
‘ührer Kann nicht etwa aus S 447 einen Einwand herleiten. Bol.
Diüringer-Hachenburg a. a. OD. und auch ROHSG. Bd. 17 S. 78 ff. 6:
Der Käufer hat jedoch gegen den Verkäufer einen Unfpruch auf X b-
tretung fjeiner Rechte aus dem Spedition8= oder Frachtverfrag;
anderfeits Kann auch der Verkäufer verlangen, daß I der Käufer
die weitere Befjorgung {o bald als möglich abnehme. Bol. Düringer“
_ Gachenburg a. a. O. und aud RYHSG. Bd. 16 ©. 53. bt
Die VBeweislait trifft zunächit den Verkäufer dafür, daß er der Pi
des S 447 BGB. genügt, alfo die Nebergabe an den geeigneten Spediteur
oder Frachtführer veranlaßt habe. Hat freilich der Berkäufer im CI
Falle weitere Berpflidtungen übernommen 3. SB. die Werladung), ö
trifit CO natürlich aud bezüglich der Erfüllung diejer weiteren Verbindlich
feiten Die Beweispflicht, C hiezu RO. in Sur. Wichr. 1901 S. 725 Nr. 19,
ROHS. Bd. 15 S, 179, Bd. 16 S. 50. . .
Menn der Verkäufer auf Verlangen des Käufer die Ware von feinem
Warenlager nach dem Bahnhof an demfjelben Orte verfendet, 19
fommen die Vorjhriften des $ 447 gleichfalls ent{predhend zur Unmwenbungs
“, Mipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 2 S. 218 und vgl. oben Bem. 2 0.
5. Sroaglid erfcheint, ob bei Neberfendung eines Faufmännifchen Disho-
fitionspapier$ durch die oft (oder Spediteur oder FIradhtführer) S 447 ZU „An-
wendung gelangen kann. Wenn auch richtig ift, daß die Nebergabe Des Dispofitionz-
papierS die Uebergabe der Ware Jelbit erfeßt (vgl. &amp; 433 Bem. VMUIL A, 1, b), 10 ‚wird
man doch nicht &amp; 447 in der Weije anwenden dürfen, daß etwa fchon mit der YUufgabe
des DispofitionspapiereS allein zur Verjendung die Gefahr auf den Käufer überginge, da
e8 Jich hier doch nicht um die Berfendung der Ware im Sinne des 8 447 handelt. ‚®ß
ent/pricht ferner auch der Billigkeit, die Transportgefahr bezüglich des Dispofitionspapiers
den Verkäufer tragen zu lafjen, da das Papier eine Erleichterung für den Verkäufer if.
€ bat bienach hier bei der Een Regel des 8 446 verbleiben. Natürlich müßte
au8nahmSmeife S 447 troßdem Anwendung finden, fal3 das Dispofitionspapiet
Jelbit der Kaufgegenijtand it DMüringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 62, 63)

6. Nicht erforderlich ift, daß die Verfendung gerade an die Verf on D e5
Käufer8 erfolgt. S 447 ilt au anwendbar, wenn die Berfendung auf Unweijung
des Käufers an einen Dritten erfolgt CB. I, 67). Die gebt mit der det
der Ware zur Verfendung an den Dritten im Verbhältnifte zwijdhen Verkäufer und Käufer
die Gefahr auf den Käufer über (vgl. Düringer-Gacdhenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 56).

7. Die Wirkung der Auslieferung der Sache an die im S 447 Aof. 1 bezeichnete
Berfon oder AUnftalt erftrect fihH nach dem Haren Wortlaut und Sinne des Gejehes nur
auf den Gefahrübergang, nicht aber auf fonjtige Rehtsbeziehungen zwi{chen
Verkäufer und Käufer oder jonftige Rechtswirkungen einer tatjächlihen Nebergabe, 3- DB.
in Anfebung der Eigentumsübertragung. Daß insbefondere in jener Auslieferung aM
einen Spediteur felbjt fon immer auch eine Tradition an den Käufer ih voll
ziehe, laflen 3. IN, 327 durchaus nicht gelten. Wäre dies der Fall, jo Hütte eS 10
eigentlidh der Sonderbeftimmung des S 447 auch gar nicht bedurft. Bol. darüber, fowIE
namentlich auch über die Bern tilung von oft und Eifenbahn bezüglich der Eigen“
tum8= und Befjigirage Bem. VI, 2, c zu 8 868 und Bem. NM, 2 zu S 929, ferner
Staub in Unm. 55 N, feines El zu 8 382 G65., Schröder in Btichr, f, D. GE“
jamte SandelSrecht Bb. 51 (36) S. 39: „Der Cigentumsübergang bei verfendeten Sachen
Ditringer-Hachenburg (L. Aufl.) Bd. 3 S. 59, 60 und S. 81 f. Gewerbsmäßige Frachtführer
müffen regelmäßig al3 Vertreter des Verkäufer8 gelten, der Käufer ift auch dann nicht Eigen“
tümer der Ware während des ZIransports, wenn er defjen Gefahr trägt. Nimmt Der
Rüufer die ihm überfandte Ware nicht ab oder zwar ab, aber nicht an (val. Bem. IX, 1,2
und VII, 1, a zu 8 433), fo gebt das Eigentum noch nicht auf ihn über. Zu beachten it
auch, daß der Verkäufer mit der DBeforgung der Verfendung keineswegs aller Vertrags“
pflichten entledigt ijt; e8 ift möglich, daß er fich weiter um Die Sache annehmen muß
3. GB. fie gelangt au ihn wegen ungenlügender Vervackung oder AWdreffierung zurüc (val.
auch Dertmann in Dem. 9 zu S$ 447).

8. Daß der Verkäufer jelbft die Berfon oder Anftalt zur VBerfendung au$s
geDÄDTE haft, ift an fi gleihgültig, fofern nicht der im Abf. 2 burgelshen befondere
Hall vorliegt, daß der Käufer über die Art der Verfendung eine hefondere Un?
meifung gegeben hat.

a) Cine vom Verkäufer beliebte Abweichung hievon ändert aber nichts am
Neberaanae der Gefahr gemäß Abi. 1, jondern bearündet nur einen Aniprucß

u
        <pb n="598" />
        1, Titel: Kauf. Taujdh, 8 447. ; 589
auf etwaigen ScohadenzZerfaß, menn die hiezu erforderlichen Vorauss
jeßungen vorliegen und der Verkäufer von der empfangenen Anweifung
ohne dringenden Orund abgewichen ift. Diefe Faffıumg des GejeßesS er=
icheint enger und ftreger als die des S 665 BOB.

Der Schaden, welcher diefenfall® zu erjeBen ift, muß Hbrigen3 gerade
fin A unbegründete Wbweidhung von der AUnweifhung („Daraus“) ent-
anden fein.

Neber das Verbältniz der im Aof. 2 angeordneten Erfagpflicht zu
den allgemeinen Grundfäßen der ag! val. Träger,
Der Kaufalbearijt S. 272, Nümelin, Die Verwendung der KXaujalbegriffe,
Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 90 S. 275, 286 und DVertmann Bem. 5 zu $ 447.

9. Wie in M. II, 328 erwähnt, wird dem Käufer durch die Sonderbeftimmung
De8 8 447 über die Transportgefahr an feinen fonitigen Nedhten nidhtS benommen,
inSbefondere auch der Einwand nicht auSZgefGlof{fen, daß die auf dem Transport
Der Qegangene oder beichäbigte Sache diefes Schiekjal erlitten habe durch einen Mangel
De ade felbit, dem der Verfender zu vertreten habe, oder auch durch ein dem

erfender zur Lajt fallendes Verfhulden desfelben, wie 3. SB. durch Abfendung
Kadrend einer ihm bekannten Verkehräftodung NOHS. Bd. 13 S. 355). Er kann hier

Yjaß des SchadenZ verlangen, der darin befteht, daß er gegen den gezahlten oder zu
Kahlenden Kaufpreis die Sache nicht oder nur in verfchlechtertem Zuftand erhält. Eın
fcttall der Gefahr an den Verkäufer ift aber nicht anzunehmen (übereinftimmend in
keBterer Hinficht land Bem, 2 zu S 447; and. Anf. Derndurg $ 172 Anm. 6, Endemann I
©. 952 Anm. 11, Cojad I S. 417).

Auch verbleiben dem Käufer etwaige Gewährleiftungsanfiprüche wegen
Mangelhaftigkeit, auch wenn die mangelhafte Sache unterweg3 durch Zutall verfchlechtert
ixd oder untergeht; ebenfo verbleibt eS hei der Vorfchrift Des S 446 Ubi. 1 Sa 2 und

e5 S 450 bi. 1, vol. Neumann Bem. 2 zu S 447.

„10, Die Beftimmungen des 5 447 gelten an fih fowohl für den Spezieskauf
wie für den Genuskauf (Mi. II, 328). Bezüglih des Legteren ergibt Jich aber aus
S$ 243 al8 weitere HT des 8 447, daß die Sache für den Käufer gehörig
AuSgefchieden und {pezialifiert it (Konzentration). Hier kann_ daher ein Gefahrübergang
an den RAäufer nicht eintreten, wenn Das für ihn beftimmte Ouantum mit für andere
Empfänger beftimmten Yuantitäten verladen ift fog. Sammelfendung), ohne daß
der für den Mäufer beftimmte Anteil befonderS fonfkretifiert und al8 foldher
erfenntilich gemacht it {. ROOQSG. Bd. 22 S. 288 und DLSG. Dresden, fächf. Arch. 1907
S. 88). Cbenfo muß eine Zuvielfendung, fall3Z nicht der unbeftellte Teil befonders
OuSgefchieden ift, den Gefahrübergang behindern. (Val. Bem. zu S 243, NOHS. Bd. 23
Se 147, Staub, Eyrkur8 zu 5 382 HOB. Anm. 52, SE [1. Aufl.) Bb. 3 S. 58;

gegen Cojack 8 122, 1, 7 und Dertmann Bem. 4 zu S 447.) Val. zum Ganzen auch
Cuno, Der N der Gefahr bei ®attungSfchulden, Berlin 1902, Towie Zifcher in
Sherings Kahırb. Bd. 51 S. 233 ff.

. 11. Xbweihende Bereinbarungen find natürliH maßgebend. Eine hier
ein{hlägige Frage ift, ob mit der Nebernahme der TranZportkoiten ohne weiteres
Du die Üebernahme der DE TEST anzunehmen ijt. Regelmäßig mird

165 nicht der Fall fein, mie Dies au die Analogie aus $ 269 AWbf. 3 ergibt (vgl. Dert-
Mann in Bem. 7 Ki 8 467, Qaband im Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 74 S. 317, auch
ROSE, Gruchot, Beitr. Bd. 48 S, 1014). . .

. Chenfowenig wird der Erfüllungsort dadurch verändert, dah der Verkäufer
N N Verlendung übernommen hat, f. SGanf. SGer.3. 1908 S, 253, ROES.

. „. 271.

N Auch durch die Cif-KAlaufel wird der Beltimmungsort noch A zum Er-
füllungsort, f. Kipr. d. DLG. Bd. 13 S. 419, Staub Anm. 31 zu 8 372 GGSB. Dasielbe
3ilt von ähnlidhen Klaufjeln, wie frankfo Waggon, franfo Bahnhof 2e., 1. Staub a. a. SD.
12, Wie ferner nochmal befonders hervorzuheben ift (ball. Bem. 1 oben), ergibt
li aus 8 447 im Bergleihe mit S 446, daß der Käufer troß ME der Gefahr
auf ihn bei Werjendung keinen Anfpruch auf die Nußungen der Kauffache während
des Transport? hat. &amp;€3 gehört alfo &amp; %. die während des Transport? gewonnene Milch
der daS in Ddiejer Heit geworjene Kalb der verkauften Ruh noch dem Merkäufer und
diefer erhält gleichwohl den Kaufpreis, fall8 die Ruh etwa während der Nerfendung vers
endet (übereinftnmend Düringer-Dachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 60, Plan Bem, 4 zu S 447;
and, An). bezüglich der Nußungen aus „Vıilligkeitsgründen“ Dernburg $ 175, IV). Im
Übrigen ft U darauf hinzuweijen, daß der Dijtanzkanf im Biehhandel felten it und
Be vegelmä| ig die UNeberaabe {dom beim Kauisahichluß erfolgt (val. Düringer-Hadhen-

a. a. OD
        <pb n="599" />
        390

VIL Abfnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.
13. Wenn durch die Schuld des SpediteurZ des VerkäuferS hei der Weiterfendung
der Ware an die Abnehmer eine BerwecdhsSkung herbeigeführt wird, {0 daß die Mäufer
Bahlung und Wonahme verweigern, Tann der Beklagte iO gegen die Schadenserfabklage
nicht auf S 447 berufen. KOES. Bd. 62 S. 331. hi. 2

14. Entiprechende Anwendung findet 8 447 u:h beim Werkvertrag, | S 644 Abi. 2.
S 448,

Die Koften der Uebergabe der verkauften Sache, insbefondere {die Koften
des Mefjfens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kojten der Wbnahme und
der Verjendung der Sache an einem anderen Orte al8 dem Erfüllungsorte
fallen dem Käufer zur Lajft.

Sit ein Recht verkauft, fo fallen die Roften der Begründung oder Neber-
tragung bes Mechtes dem Verkäufer zur Loft.

€, I, 466; II, 390; III, 442,

Koften der Nebergabe, fowie der Abnahme und Neberfendung, der Recht
begründung und Nebertragung.
| 1. Wie in M. !, 328 nüher erörtert wird, enthält die Beftimmung des $ 448 nut
die Anwendung eines allgemeinen Grundiaßes ff. 8 249) auf den Kaufvertrah
nämlich dahin, daß wer zu einer Leiftung verpflichtet ift, auch dasjenige zu bejtreiten hat,
was erforderlich ift, um die Leitung zu bewirken. Bei dem dispojitiben
Charakter der Vorfchrijt ift natlirlih vorausgefebt, daß von den Vertragsparteien nich
andere Vereinbarungen getroffen wurden.

Degen ber Gasuhren vol. hierher Witthoff in D. Yur.3. 1902 S. 149 und 270
und Baenfe, Der GaslieferungsSvertrag (Berlin 1907).

3, Daß die Koften der Berfendung von der hier ins Auge gefaßten Art Un
Käufer treffen müljen, wenn er fjelbit eine joldhe VBerfendung verlang
(8 447), {ft in der Natur der Sache begründet. Der Verkäufer hat feiner Viicht, |
wenn er bafür forgt, daß die Ware am Verfendungsort verladen wird, |. NOGE. Bd.
S. 283. Die Transportkfoften bi8 zum Bahnhof des Abfendungsort3 und die Koften der
Verladung am Abjendungsorte treffen den Verkäufer, val. Staub in Exkurs X Anm. 118 ff.
zu 8 382 HGB. und ORG. Bd. 17. S. 9. Die og. Frachtdifferenzen werden den Küuler
Eee AR nicht treffen, da er nur das Gewicht der ihm tatlächlich gelieferten Ware 3U
erjeßen hat.

Bu den Koften der Berfendung gehören auch die Roften der durch diefe Berjendung
bedingten Verpackung (val. Art. 351 des älteren HOB.). E&amp; treffen daher auch die
Roften diefer Verpackung den Räufer. (Gemeint i{t hier aber die zur Berfendung
erforderliche Verpackung, die alfo den Transportzweden dient, nicht jene, Die zur Herrich-
tung oder Musftattung der Ware 3. B. Verpackung in Heinen Kartons 2C.] dient, valı
ROHSG, Bd. 11 S. 107 und Staub a. a. OD. Daraus folgt auch, daß der Verkäufer die
Emballage nidt umfonijt zu liefern braucht (val. über hier einfchlägige
Detailfragen ROHSG. Bd. 1 S. 101, 127, 267, Bd. 6 S. 167, Bd. 9 S, 208, Hd. 19 S. 303
und Staub a. a. ©, Anm. 122, Seuff. Ur. [Gamburg] Bd. 62 Nr. 224, vgl. aber auch Kandg-
Köln in £3. Bd. 1 S. 237). Darüber, vb Werkäufer auch für die Mühe der Verpachungs“
tätigfeit noch GefonderesS Kiquidieren kann, bgal. einerleit8 NOHSG. Bid. 3 S, 114, ander:
Teit3 Bd. 14 S. 27 und hiezu Staub a. a. DO.

„Die Koften der Ahrollung am Beitimmungsorte vom Bahnhof zum Käufer treffen
gleichfalls den Käufer, da fie zur Abnahme gehören (vgl. Staub a. a. DO. Anm. 102).

YNeber die Frage, vb der Käufer zur Küdgabe der Emballage verpflichtet
ift, vol. Senf. Arch. Bd. 62 Nr. 224. Wegen der Srage der Ber ährung des Ans
Tpruchs auf Rückgabe DE EP bal. Chen, Bl. f. RA. Bd. 75 S. 458.

Yeber fog. Sadmiete val. VLS. Dresden, fächf. Arch. 1907 S. 279.

‚3. Bu den in AUof. 2 ins Auge gefaßten Koften gehören insbefondere audh Ge
vichtSfoften und Tonftige Staatsgebül ren, Notariatsgebühren 1. dal. e8 müßte denn
fein, daß 3. B. eine Beurkundung rechtlich nicht notwendig war, fondern nur vom Käufer
eigen3 gewünfcht wurde.

. 4. Ueber Roiten beim Berkauf eines Grundftiücks und des Rechtes an
einem Grunditücke f. d. SondervortOriften im nächtten Paragraphen.

5. Die Koften einer berechtigten Zurücfendung und A
G. B. nach 8 480 BGB.) hat der Verkäufer zu fragen, val. Urt. d. DLG. Breslau vom
9. Oktober 1902 im „Recht“ 1902 S. 556.
        <pb n="600" />
        1. Titel: Kauf. Zan]ch. 88 447—449.

6, Ueber einen Verkauf „ohne bahnamtlidhe Berwiegung“ f. DL®. Breslau
Recht 1903 S, 550.

7. Die Koften des N EN Oder bat NE der Käufer zu
ragen, da fie zu den Mofjten der Verfendung gehören, |. NOS. Bd. 68 S, 43, eben1o
Sendpiebl in ©. Yur.3. 1907 S. 592, Kiefel dajelbit 1908 S. 639, abweihHend Lueder
Salelbit 1906 S. 1954. Mein in Sur. Wichr. 1909 S. 96 ff. gelangt zu dem Ergebnife,
aB der Räufer ihn für Berfendungen nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte
ML tragen habe, der Verkäufer aber denienigen des Transports zum Erfüllungsort,

591

8 449.

Der Näufer eines Grundftüicks hat die Koften der Auflaffung und der
Sintragung, der Käufer eines Rechtes an einem SGrundjtüce hat die Koften der
jur Begründung oder Nebertragung des Rechtes nöthigen Eintragung in das
Srundbuch, mit Sinjhluß der Kojten der zu der Eintragung erforderlidhen Er-
Üärungen, zu fragen, Dem Käufer fallen in beiden Jüllen auch die Koiten der
Beurkundung des Kaufes zur Lait.

©. I, 406; II, 390; IN, 443,

Koften der Erledigung des Kaufs im Grundbuch.

A, „Diefe Borfehriften entfprehen mindeften8 in Anfehung des Verkaufs von
Srundftücen einer weitverbreiteten VerkehrSfitte. Ihre Ausdehnung auf die
Rülle des Verkaufs eines Redhte3 an einer unbewegliden Sade ift durch die
nlequenz und die Nückficht auf die Harmonie des SGejekes bedingt. Entgegen:
ende Bereinbarungen find felbitverftändlih auch hier vorbehalten.“
, 3. Die hier gegebenen Beftimmungen beziehen fich aber nur auf das Verhältnis

er Vertragsparteien zu einander. In diefem Berhältnifje fallen auch die Koften
an Staatsgebühren, Stempeln uw. darunter. Wie {ih aber formell die Zahlıungs-
Pfligt gegenüber der StaatSkaffe, dem amtierenden Notar 2C. geftaltet, bemißt {ich
ra den einfchlägigen Koften- und Gebührengefeßen (f, P. 11, 69; übereinftimmend Vlanck
3u 8 449. Bol. ferner für Bayern Art. 49 de8 bayr. Notariatsgejekes vom 9. Yuni 1899).
&amp;ritt nach jenen Sondergefeken etwa Gefamt/huld ein, fo ridhtet fich die Uus-
Bleidhungspflicht der Barteien nach S 426, |. Neumann 3u S 449. Bol. au Kammergericht
In BI. * Rechtspflege it. Bez. d. RKammerger. 1899 S. 39.
‚3, Was die „Koften der une betrifft, fo find hier val. €. I 8 466)
Mur die Roften für den durch den Rauf bezweckten LE f{elbit_ge=
Meint, nicht aber Aoften, welche dadurch erwachfen, daß der Verkäufer, um feinen Vers
Pflihtungen zur Berfchaffung freien Eigentums (88 433, 434 ff.) entipredhen zu Können,
etwa noch anderweitige Sn TOO zur Bereinigung von Anitänden zu veranlajjen hat.
Die Koften der nad 88 40, 41 GBO. notwendigen vorgängigen Eintragung des Ver-
enfers fallen demnach nicht Hierunter (ebenfo Plane zu &amp; 449). Bezüglich der zur Ein-
Augung notwendigen Erflärungen 1. SS 13, 19, 20, 29, 30 GBYV. be der
Fodten, die auf die Befeitigung eingetragener Kechte durch den Verkäufer ermwachtfen,
- &amp; 435 mit Bem.

4, Der Schlußfaß verpflidhtet den Käufer, wie zu den Laljten des dinglihen Ver=
krags, audh 3zu denen der Beurkundung des vobligatori]dhen te Ob
Dieje Beurkundung gefeblih notwendig war, wie nach &amp; 313, oder nicht, i{t hier kraft der
M tenem Schlußfaß enthaltenen Sonderbeftimmung unerheblich.

5. Strittig WE ob zu den Koften im Sinne diefes Paragraphen auch die einer fo-
Senannten Umfaß Heuer, einer Art Gemeinde ftempelabgabe (gemeindliche Befibver-
Hderungsgebühr) gehören. Das Kammergericht verneint dieje Srage in Ripr. d. DL®G.

5.9 S. 31 und Yd. 13 S, 408, weil jene Steuer weder nach dem Sprachgebraucdhe 100
A Sen zu N SI BE Der regelmäßige a In
erfehrgübung fprecdhen jedoch für eine Bejahung der Frage 10 au ernburg S 17%
Anm. 16, Crome 8 215 Anm. 18, Dertmann zu S 449. Vol. übrigens au DLG. Bofen
dom 5. März und 28. Juni 1907 hei Warneyer Bi. 6 S. 66).
, 6. Sm alle einer ZwangSverfteigerung fallen die Koften des Befchlufies,
durch den der Sarfehfaa erteilt wird, dem Srfteher zur Laft.
        <pb n="601" />
        592

VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, ;
8 450.

Sit vor der Uebergabe der verfauften Sache die Gefahr auf den Käufer
übergegangen und macht der Verkäufer vor der Uebergabe Verwendungen auf
bie Sache, die nach dem Nebergange der Gefahr nothHwendig geworden find, 10
fann er von dem Käufer Erjaß verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der
Verwaltung der Sache beauftragt Hätte,

Die Verpflichtung des Käufers zum Erfjaße fonftiger Verwendungen be
itimmt fi nad den VBorfchriften über die Gejhäftsführung ohne Auftrag.

©, I, 464; 11, 389: IT, 444
Verwendungen des Verkäufers auf die gekaufte Sache. . x A
. 1. Daß der Verkäufer, folange er in Ynfehung der Raufsjache noch die on
fahr trägt, deshalb zugleich die Nubungen und Laften hat (S 446), auch die n0 £
wenbigen Serwendungen auf die Sache ohne Erjaßanjpruch (ebenfo lan
Bem. 1 und 2 zu S 450 und vgl. dazu MB. IT, 66) zu beitreiten hat, ergibt {ich 1dhon Sr8
dem Wefjen des Kaufvertrags. €8 folgt inshefondere au8 der Milicht des Verkäufers,
die Sache hehufs der ihm obliegenden Nebergabe und SigentumSverfchaffung U vers
mahren und zu erhalten. Umgekehrt fallen folche Verwendungen auf Seite des Ver“
fäufer8 dann von felbit weg, wenn die Gefahrtragung durch Nebergabe der Sache
(S 446) auf den Näufer übergegangen ijft. €&amp; bleibt aber noch in Frage, N
jich die Mechtslage im Anfehung von DEN feiten8 des Verkäufers geitaltel
wenn jolde notwenbig und gemacht werden, nachdem die Gefahrtragung fraf
Berabredung oder GefeBesvorfhrift Diele find S 446 Abi. 2 bezüglich der
Srundftücdsauflaffung und 8 447 jür den Verfendungsfkauf) auf den Käufer
übergegangen, aber bevor bie Nebergabe der verkauften Sache erfolg
it (vgl. hiezu Bem, 2, d zu S 446). Diefen ie allein behandelt der $ 450 UbF 1
der zugleidH aus Billigkeitsgründen MM. MN, 325; RP. IL 66) eine Sonde!“
beitimmung zugunften des Berkäufer3 trifft. Bei diefem Charakter der VBeftim-
mung darf fie felbftverftändlich Hs augdehnend ausgelegt werden. 1
, Dür den Fall eines Annahmeverzugs ift aber auf die befondere NorM
im $ 304 zu vberweifen. ,

3. Bei Betrachtung des 8 450 ergibt {ih vor allem die Frage, ob denn in einem
Halle vorwürfiger Art dem Verkäufer eine Mechtspflicht obliegt, Vermendungek
wirflid zu maden? 5 . , , (he

a) Ausgefprochen ift eine folde Verpflichtung im Gefebße nicht. lei A

wobl folgt fchom aus dem, wa3 oben unter Bem. 1 über des Rerfäntele
Bilicht zur Erhaltung der Sache bis zur Nebergabe erörtert wurde, PS
die Werbindlichkeit, Bermendungen auf die Sache zu beforgen, wenn u
Toweit folche zur Eriüllung jener Pflidht nach dem Neberganyg®
der Gefahr notwendig geworden find. Mur geht dıes eben voM
Beitpunfte des NebergangS der Gefahr an auf Rechnung de3 Käufer8, Der
jofchenfalls verbunden ift, nach S 450 Abfj. 1 Erjaß zu leiften, und zwar NL
alle notwendigen Vermendungen {f. auch nachher Bem. 4). .
In der IL. Komm. wurden als notwendige Verwendungen übrigens NUT
die zur Erhaltung der Sache und nicht auch die zur Hebung der
Nugungen dienlıchen bezeichnet. 2
Der Verkäufer wird in Anfehung der notwendigen Verwendungen nach hf
Drücklicher Gefeßesvorfchrift eben fo betrachtet, al8 ob ihn der Käufer m!
der Berwaltung beauftragt hätte. Vol. unten Bem. 4.

3. Die Beifügung des zweiten ANbhfaßes hat hauptfächlich die Bedeutung,
daß die Unnahme ausgefchloffen werden foll, als ob außer dem Falle der not“
wendigen AWuslagen e Ubi. 1 niemals eine Vergütung von Verwendungen ve
anfprucht werden fönnte (Ve, 11, 326). Eine joldhe kann vielmehr unter Umftänden au
bezüglich der bloß müßlihen Verwendungen (S&amp; 683) gefordert werden, aber nur naD
Maßgabe der Vorfchriften über die Gejchäftsführung ohne Auftrag.
Nebrigens fann dabei auch zugunften des VerkäuferS der Gejichtspunikt einer una erecht:
fertigten Bereidherung des Käufers in Betracht kommen. (S 684).

4, Der in Ybi. 1 eingenommene Standpunkt der „Berwaltung der Sadhe
an8 Auftrag“ führt praktifh hauptfächlich zur Anwendung der SS 665, 666, 669,
670 BSG. und zwar zunächft hinfichtlich der Gebundenheit an die Weifungen de3 Küufers
Oder einer Abweichung bievon, beziüatich der Benachrichtiaung des Aäufer8, Auskunits-

a
a
        <pb n="602" />
        1. Titel: Kauf. Taujh. 88 450—452.

593

Srteilung und Rechenichaftsablage an denfelben, und bezüglich Borfhußleiftung feitens
38 Rünfers. Von bejonderer Bedeutung ijt der S 670, wonach au fchon: folche. Auf
Nendungen al8 notwendige betrachtet ‚werden. können, „melde der Verkäufer den Um-
Händen na für erforderlich. halten darf“. (alfo der fubjektive Makßitab;
&amp; Bem. 2 zu 8670: fo auch Plan Bem.. 1, d zu 8 450, Dernburg S$ 176, 111,  Crome
215 Anm. 26, Endemann $ 159 Anm, 16; a. IM. Dertmann zu S 450, der nur den

Objektiven Maßitab für gerechtfertigt Hält, Brücmann, Iechte des Gefchäftsführers
©. 75 und Matthiaß S. 513).

5. Bon den im Aof. 2 ermähnten Nechtsgrundfäßen über die „SGefchäitsführung
Yhne Auftrag“ (88 677 ff.) find befonderS zu betonen die SE 678, 679, 681, 683, 684, 685,
loferm {te mamentlich die Frage regeln, unter weldhen Boraustekungen eine Gefchäfts-
Mbrung ohne Auftrag im rechtlidhen Sinne überhaupt eintreten darf, fowie ob umd
ag ehem Eriaß von Aufwendungen des GefchäftsführerS d. h. hier bes Verkäufers)

greift.

6. Neber die Frage eines Zurücbehaltungsredhts des VBerkäufer8 vgl.
88 273, 274.

Z. Ubweidhende Vereinbarungen find felobftverftändlih hier durchweg zuläffig

S 451.

Sit ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Beige der Sache berechtigt,
19 finden die BVorichriften der SS 446 biz 450 entiprechende Anwendung.

&amp; 1, 468; II, 445.

X 1. 8 451 ent{pricht den Schlußworten in BOY. S 433 bi. 1. Die analoge
Revendung der SS 446—450 hinfichtlih des Gefahrübergangs 88 446, 447), der
Doiten der Nebertragung und Eintragung (SS 458, 459) und der Ben
A Verkäufers (S 450) auf den Verkauf von Rechten wird im allgemeinen keine
elondere Schwierigkeit hereiten.

2, Sinfichtlih der Gefahrtragung fei im einzelnen hervorgehoben (vgl. Düringer=
Sachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 61):

a) Wenn da3 Recht in der Zwifdhenzeit zwifchen Bertragsahbidhluß und CEr-

jüllung infolge eine8 Umftandes unterging, den weder Verkäufer noch Käufer
zu vertreten hat, io wird in ÄUnwendung des S&amp; 323 der Verkäufer von der
Verpflichtung zur Rechtsverfchaffung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung be-
jreit, verliert aber auch feinen Unfpruch auf die A Sm übrigen
haftet der Verkäufer an und für fich Für den Befland des KecdhteS fowohl
im Beitpunfte des Bertragsichlufle8 als auch im BZeitpunkte der Erfüllung
Dal. insbejondere S 437 mit Bem.).
Bildet das Recht an einer Sache, das zum Befibe der Sadhe be=
cechtigt, den Kaufgegenftand (vgl. S 433 Abf. 1 Sab 2 und Bem. VI, A, 2
hiezu), fo find bier bezüglich der Gefahrtragung die 85 446 ff. ent/prechend
anzuwenden, denn e3 Irifit auch hier der für S 446 maßgebende Gefichtspunkt
zu, daß von der Nebergabe an dem Räufer die Möglichkeit der Neberwachung
gewährt i{t (S 466); wenn die Sache nach der Nebergabe oder nach der
Aufgabe zur Merfendung- untergeht, {fo mird gleichwohl an der Kaufpreis.
Thuld des Käufers nicht3 aeändert.

X

8 452,
Der Käufer Hi verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu ver-
Ainjen, von. welchem an die NMußgungen des gekauften Gegenftandes ihm agebihren,
jofern nicht der Maufpreis geftundet {ft
€. I, 467; IL, 446,
Berzinfung des Kaufpreifes:

1. Der jegige 8 452 ftammt aus €. I $ 467. In: der II. Komm. war die Vor-
IOrift geftrichen worden {. WB. 11, 69). Im dem dem Reichstage vorgelegten €. IN Lehrte
Ne al8 8 446 wieder. &amp;

3. Die {bon im gemeinen Rechte (Windiheid-Lipp, Band. S 389), wie auch in ver»
Ichiedenen deutichen Vartikularrecdhten (MLR. Tl. I Tit. 11 88 109 ff, 227; Tächt. GB.
&amp; 1095; cod. civ. art, 1652) bebandelte Frage, ob, unter welden Borausfeßungen und
bon welchem BZeitpunfkt an der Käufer au8 dem von ihm noch nicht berichtigten

Staudinger, BGB. Ma (Schuldverhältnifje, Kober: Kauf. Taufe). 5/6. Aufl. 38
        <pb n="603" />
        594 VII. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Kaufpreife ZBinfen bezahlen. muß, bemißt fih gemäß dem BGB. in erjter Linie
nach. den ausdrücklich ober ftillichweigend gejhehenen Vereinbarungen der Barr
teien. Bet Seftitellung und Beurteilung des Varteiwillens kommt, wie fhon in Mi. 1
329 durch Verweifung auf €. I 8S 73, 359 mit Recht betont ift, namentlich auch die Ber
FehrSfitte (©B®. &amp; 157) in Betracht und zwar ganz befonderS für den Mleinver-
Fehr im tägligen Leben. (Val. hiezuw B. II, 69 und auH RTIK. 38.)
3, Soweit feine Vereinbarung einfohlägig ijt, wird die Gefebesborfril!
de5 8 452 wirkfjam. Diefjelbe greift Slab, gleichbviel, in weldem Gegenftande das Kauf .
objeft befteht. Sie unter]heidet aber, ob der Kaufpreis geftundet ift oder nit
Liegt Stundung des Kaufpreife8 vor (val. hiezu Bem. IX, 1, b zu
8 433), fo Dbeiteht für den Käufer Leine gejeBliche Verpflichtung
zur Verzinfung. GM. II, 329.) Nah der Seifung des $S 452 C„geftme
ift“) erfheint aber erforderlidh, daß die Stundung jHon eingetreten UL
bevor der für die Hinspfliht nach S 452 moßgebende Settpuntt gegeben Mat.
Trat die Stundung erft [päter ein, Io fragt fich, wie die Bewilligung
der Stundung im gegebenen Falle tatfächlih aufzufajjen ft, ob damit au
eine Befreiung von der Zinspflicht gewährt merden wollte oder nicht,
Die Beweislaft über Stundung, auch wenn {oldhe {hon beim Ab
fOiujte des Sen vereinbart worden fein Toll, trifft den Käufer, vgl. Entid-
d. Rammerger. in ©, Yur.3. 1903 S. 250; a. M. Seuff. Arch. Bd. 45 Nr. 165.
Liegt keine Stundung vor, fo tritt von dem im S 452 bezeichneten
Beitpunft an für dem Käufer die Verpflichtung zur Zingzzahluns
aus bem rückjtändigen Kaufpreife Iraft Gefjeßes ein. ,
Darüber, ob diefe gefeblidhe Zinspfliht auch von jelbft einareift
wenn eine gewährte Stundungsfrift ohne Zahlung SELTEN it,
enthält das Gefeß Keine befondere Beltimmung. Kit bereits Verzug oder
NedHtshängigkeit vorhanden, fo kommen natürlich die dafür geltenden
Sonderbeftimmungen der SS 288, 291 BGB. in Betracht. Andernfalls N
jene Srage wohl zu verneinen, wenn nicht au3Z der Urt und den Um:
jtänden der Gewährung der Stundung etwas anderes fich ergeben Jollte
Auf gleidem Standpunkte fteden Staub Anm. 40 S. 1252, Cofad I S. 453,
Plane zu 8 452 und Kudhlenbek hiezu, vol. auch Seuff. Arch. Bd. 33 Nr. 122
und 34 Nr. 32; and. Ant. Deuts 8 176, II, Dertmann Bem. 2, a zu 8 452
und val. ferner au Crome Bd. I. S. 422 ıumd Endemann I S. 936.)

‚ QU8 maßgebend für den Eintritt der Verzinfungspflicht ijt im 8 452
berjenige Beitpunkt bezeichnet, von welhGem an dem Käufer die NuHungen Des
Kaufgegen|fandes gebühren. (Val. 88 446, 451.) Ob er fie wirklich zieht, il
belanglos. Der Begriff „Nubungen“ Iteht auch hier im allgemeinen Sinne des 8 100
und Wi alio nicht befchränkt auf „Früchte“ (S 101). Yener Zeitpunkt gilt übrigens aud,
Eee ob bie verkaufte Sache U oder unbewegliche) überhaupt Früchte (natlit“
iche oder rechtliche) trägt und ob beiahenden Kalle8 gerade in die Verzinfunasveriode ein
Hrucdhtgenuß fällt.

‚4. Die Tatfacdhe allein, daß bei einem Immobiliarkaufe der Käufer fhon al£
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ift, entbindet ihn nicht von der Zinspflicht.
Val. RO. in Seuff. Arch. Bd. 37 Nr. 21.

5. Neber die Höhe der gefeklidhen Zinfen vgl. BOB. 8 246 und HGB. 8 352.
, 6. 8 452 NEelt ih aber nur auf den in Geld feltgefekgten Kaufpreis. €
it Sache der Auslegung des Cinzelvertrags, ob der Käufer auch den Wert etwa verein“
harter Nebenleiftungen vom Üebergange der Nukßungen ab zu bverzinfen hat (ebenfo
Blanc Bem. 4 zu $ 452).

„, #. Wenn der Käufer Zahlung durch Wechfel zufagte, diefen aber zur Heftimmten
Beit nicht gab, fo wird der Verkäufer für die Regel Bahlına des Raufpreifes nebit Binjen
bon dem Tage ab verlangen dürfen, da er den Wechfel zu beanfpruchen hatte (val. Düringer-
Hacdhenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 48 und 46, fowie Staub, Erkur8 vor &amp; 373 HOB, Anm. 41
und ROE, in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 220). War der Käufer aber zur ee der Kauf“
ihuld durch Wechfel überhaupt nicht berechtigt, fonnte der Verkäufer vielmehr arzahlung
verlangen, fo kann diefer Zinfen audH vom Tage des NußungsSbezug3 bzw. der Fälligkeit
des Kaufpreifes bis zur Fälligkeit des Wechfel8 beanfpruchen (Düringer-Gadhenburg a. a. D.)-
, 8. Eine Sonderbeftimmung gilt für die Anfprüche der Raufkente unter“
SH AS Det erfeitigen Handelsaeichäften nach S 353 HGB. (ZinSpflicht von der
Halliakfeit ab).

A)
        <pb n="604" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. 88 452, 453,
&amp; 453.

595

Sit al3 Kaufpreis der Marktpreis beftimmt, {o gilt im Zweifel der für den
Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende Marktpreis als vereinbart.
®&amp; I, 461: IL, 392: II, 447.

Marktpreis alz Kaufpreis:
üb A. Vorftehende VBorfhrift ift aus dem Art. 353 GOB. ä. SF. berborgegangen und
überträgt die urfprünglich nur HandelSrecdhtlihe Beftimmung auf den Kauf im allgemeinen.
% ‚Sie ftellt, wie We. 11, 322 ausführen, die „wichtige, im Zweifel der Intention der
Narteien ent{predhende Regel auf, daß, wenn bei einem Kaufe ausdrücklich oder Hill-
WOweigend der Marktpreis al3 Kaufprei3 beftimmt wird, der Marktpreis des
tte8, an welchem, fowie der Zeit, zu welder der Verkäufer nad dem Bertrage
u erfüllen hat, als vereinbart anzujehen fei“. Val. BOB. SS 269 ff.
Maßaebend ift alfo hiefür derjenige Ort, an weldem der VBerkäunufer nach
dent Vertrag oder Gefeße zu erfüllen hat, nicht aber der, an dem er tatz
Jächlic erfüllt, fei es auch im Einverftändnis mit dem Käufer (wgl. Staub
in Anm. 33 Ertur3 vor 8 373 HGB.; Üübereinitimmend Planck und Dert-
mann 3zu 8 453).
Hinfihtlih der Zeit it in ähnlidher Weife der Zeitpunkt maßgebend, in
dem zu erfüllen it. Zür LZieferungskäufe aber, bei denen ein
Teil den Tag der Erfüllung oder den Beginn der Lieferungsfrift beftimmt,
En S 453 feine Ent{cheidung; e8 ift bier zu for]dhen, ob nach dem
Willen der Parteien der za 08 Vertragstchlulfes (wma8 wohl das Kegel-
mäößige i{t) oder der gewählte ag der Srfüllung oder der gewählte Beginn
der Erfüllung gemeint war, Staub Anm. 34 a. a. D.
N 3, Neber den Be ee des „Marktpreifes“ vgl. ROGS. Bd. 2 S. 194, Bd. 3 S. 95,
ROSS, Bd. 34 S. 117, Bd. 47 S. 113, Goldichmidt, Handbuch des Handelsrecht8 2, Aufl.
8d. 28 64, a, Staud Anm. 19 a. a. OD. und Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 12. CS
lt darunter derjenige Preis zu verftehen, der für eine Sache beftimmter Gattung und Art
don durchjchnittlicher @üte an dem Handelsplabe, wo fie einen Markt hat, und in deften
Sandelabereiche zu einer beftimmten ‚Zeit im Durchfhnitte gewährt wird.
a) Der Preis muß alfo wirklid gezahlt fein. Eine bloße „SGeldnotiz”
oder „Briefnotiz“ genitgt nicht, jondern nur eine „Bezahlt-Notiz“. Val.
Staub a. a. DO. und RÖS. Bd. 34 S. 118.
Darauf, ob die Ware gerade auf SfFfentlichem Markte feilgeboten wird
oder nicht, fommt nichts an. ROGSG. Bd. 2 S. 194, Bd. 3 S. 95, Bd. 7
S, 174, Bd. I S. 129.
c) Weitere Sinzelfragen bei Berechnung f. bei Staub in Unm. 22 a. a. SD.
und val. ferner Düringer-Hadhenburg a. a. DO. ; ,
d) Die Höhe diefes Marktpreifes it nötigenfall8 von demjenigen, der ihn
forbert, zu beweifen, |. 2. 11, 322. ,
2) Wird für beftimmte Gandelspläße der Marktpreis (oder Börfenpreis) amt-
[ich feftgefeßt, fo ift regelmäßig Ddiefer feitgefeßte Mreis in Betracht zu
ziehen (vol. hiezu Art. 353 HGB. a. F. und SS 29 ff. des Börfengelebes vom
22. Juni 1806,
8. Mai 1908
Solche Feftitelungen Kiefern einen fog. Prima-F acie-Bewei8; N find
aber miderlegbar nicht bloß wegen dolus, fondern auch wegen Schreib-
verfehen und wegen objektiver HE val. ROGSG. Bd. 5 S. 331,
Qaband im Archiv f. d. 3ivilijt. Praxis Bd. 74 S. 313 und Staub Unmut. 21
a. a. ©. Sn leßterer Beziehung kanız fich der Gegenbeweis fowohl darauf
beziehen, Daß ein anderer Preis als Marktpreis gelten muß, al8 auch, daß
wegen 31 U ET, Umjäße ein wirklicher Marktpreis überhaupt nicht
seiten, j. ROEC. Did. 12 S, 9, Staub a, a. D., Düringer-Hachenburg (1. Aufl.)
Bd. 3 S. 113, fowie au RÖOS. in StS. Bd. 23 S. 437. ,
Auch hrivate Einrichtungen zur Beitimmung des Marktpreijes
fönnen übrigen maßgebend fein, We überläffigteit im Sinne einer Drt-
lichen Einrichtung vorausgefebt, f. Staub in Ann. 20 a. a. OD.
38. Abgelehnt murde al8 ungeeignet die Beftimmung des fächt. GB. $ 1087,
daß der re des nächftgelegenen Marktorte8 als vereinbart zu gelten habe,
al8 an dem Erfüllungsorte kein Marktpreis beitehe. In diefent Falle er-
Deint vielmehr der Marktpreis desienigen Ortes maßgebend, zu Ddeflen VBerkehr8-
RR

v }
        <pb n="605" />
        596 VII Abfgnitt: Einzelne SoHuldverhältnifje.
berei® der Erfüllungsort tatfächlich gehört. (Ebenfo Pland, Dertmann und Neumank
zu 8 453, Düringer-Hachenburg Bd. 3 S. 13 und ROSE. Bd. 47 S. 113.) ; _

4, Der Marktpreis des Erfüllung3Zortes erfdheint KbrigenS nur dann als
maßgebend, wenn nicht der Marktpreis einesS britten Urtes eigens vereinbart
murde oder nach den Umftänden als vereinbart anzufehen ift. Vebteres fommt ım
Seichäftsverkehre bekanntlich nicht felten vor. |

‚5. Wenn die Höhe des Preifes weder ausdrüclih noch iillichmweigend
vereinbart it, {o fommt 8 316 zur Anwendung, falls in diefem Falle überhaupt €
perfektes NRechtsgefchäft vorliegt.

„6, Neber die Frage der Beweislaft, wenn nicht zum Marktpreife, fondern ZU
einem „angemejfenen“ Vreife verkauft fein foll, der Käufer aber eine befondere
Breisvereinbarung behauptet, |. Bem. VI, d zu $ 433.

7. Ueber die verfchiedene Bedeutung des Laufenden BreifeS, des Börfen:
preifes und des Kurfes fchlechthin vol. die Erörterungen bei Düringer-Hachenburg
(1. Mufl.) Bd. 3 S. 11—13.

8. Neber die Bedeutung der Fakturen vol. Bem. II, b zu $ 433.

8 454.

Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis geftundet, iD
iteht ihın das im S$ 325 Wo]. 2 und im S 326 beftimmte Rücktrittsrecht nicht ZU.

, I, 398; III, 448.

Rücktritt des VBerfkfänferS bei Nidhtzahlung des geitundeten Kaufpreifes.

4, Bedeutung der VorfdOrift. Zur Erläuterung Ddiefer erft durch die
il. Romm. (%. 11, 69 F.) eingeltellten Beftimmung fei zunächtt zurücverwiefen auf D0S
in Bem. I, 3 zu 8 440 BGB. über den alternativen Rechtäbehelf des Käufers Srörtertt
(Schadenserfaßanipruch oder Rücktrittsrecht). SA 8 440 führt dabei zurück auf DIE
allgemeinen Borfchriften der 88 3925, 326 BGB. ZJür einen Teil der in Dielen
leßteren Beftimmungen behandelten Jüälle, nämlich für die des S 325 Ubi. 2 und deö
S 326 BGB. tIrifft S 454 für die NMedhtSsverhältniife beim Kaufvertrag
eine zufäßglige Sonderbefitimmung in der Art, daß unter beftimmten Voraus“
jebungen jene eine Alternative, nämlihH das Nücktrittsrecht für die Berfon bes
Verkäufers befeitigt wird. Die BVBorichrift bezwedt den Schuß der vom Künter
über den Raufgegenitand getroffenen Dispoljitionen. Man erachtete eS Für unbillig, den
Räufer, der den erhaltenen Kaufgegenftand vielleicht {hon verbraucht, mE oder
weitervberäußert hat, zu verpflichten, feine tatfäclidhen oder rechtliHen Verfügungen
wieder rückgängig zu machen oder wegen Derfjelben Schadenserfaß zu leiften (BP. 11, 70)

3, Die einihlägigen Sälle find:

a) nach S 325 Ubi. 2 mit $ 283, wenn der Käufer rechtskräftig 3ZUt
Zahlung verurteilt ift, aber nicht innerhalb einer ihm vom anderen
Zeile beftimmten Frift zahlt, dann ,
nad den näheren Befiimmungen de8 8 326, wenn der Käufer mit
der Bahlung in Verzug il.

| 3, Die us liehung des jonit begründeten Rüctritt8reHt8 tritl
{eboch nur auf Seite des Verkäufer und auch hier nur unter beftiimmten

orausfeBungen ein, deren Vorhandeniein der Käufer nötigenfall3 zu beweifen hat
wenn er fi darauf beruft.

4. Diele Borausfeßungen find folgende:

a) Der Kaufvertrag muß von Seite des Verkäufers vollftändig, alfo durch
Nebergabe des Kaufgegenftandes (Jowobhl auf beweglide wie auf ur“
 Hewralne Sachen erftredt fidh S$ 454), fomie durch volle Rechtsver*
Fhaffung (S 433) erfüllt fein. |

a) Eine teilweife Erfüllung in aualitativer Beziehung 3. B. ein
verkaufteS @runditück it zwar übergeben, aber nicht aufgelaffen) ge-
nügt alfo nicht zur Anwendung des 8 454; daS ergibt fih Towohl
aus dem Wortlaute des S 454 wie aus dem oben unter 1 a. €. an“
gegebenen Hwede der Vorfchrift (übereinftimmend ROESCS. Bd. 50
S. 130 ff., Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 195, 1908 S. 29, Recht 1907
Nr. 3785, Pland Bem., 2, a &amp; 8 454, Dertmann Bem. 1 hiezu, SohHöller
in Oruchot, Beitr. Bio. 46 S, 13, Crome Bd. 1 S. 426, Endemann |
3. 937 Anm. 21: a. MM. Cofact I S. 447, Dernbura S 178 Anm. 4).

3
        <pb n="606" />
        1. Titel: Bauf. Taujdh. SS 453, 454. 597
Wenn jedoch quantitativ nur teilweife erfüllt ijt (3. B. ein Teil des
verkauften Quantums i{t bereit8 übergeben und auch das Eigentum
daran verfchalft), fo wird nn de3 verkauften Teiles S 454 dem oben
angegebenen Zwede der Vorjchrift gemäß zur Anwendung fommen
fönnen (fo mit Recht Staub im Exkurs a $ 374 Anm. 101, Schöller
a. a. D. und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 105 und 106),
® Wegen des SufzeffivlieferungSgefhäfts bval, unten
em. 1.
Abweichend von Art. 354 HGB. ä. F. beftimmt aber BGB. S 454 ferner,
daß gs eingetretenen Vertragserfüllung auch noch die Stundung
des RaufpreifesS feiten8 der Verkäufers gefommen Jein muß. Man
erwog Dabei in der IL Komm. (PB. II, 71), daS aus den SS 325 Ubf. 2,
326 fich ergebende Hücktrittsrecht berube auf dent Gedanken, daß bei gegenz
Ah Merträgen in der Kegel Bug um Zug erfüllt werde oder jedenfalls
die Leiftung in der Erwartung der Gegenleiftung erfolge. Mit der Stunz
dung des Kaufpreifes werde aber der innere Zufammenhang zwijchen
Sieferung und Zahlung gelöft und damit fei e3 nahegelegt, in der Stundung
einen Werzidht auf das IHtücktrittsvecht zu erbliden.

, Eine Stundung im Sinne des 8 454 liegt aber nur vor, wenn Der
einbarungsgemüß die Bahlung nicht Zug um Bug, fondern erft in
zinem {päteren Beitpunkt als bie Veiftung de3 Verkäufer8 zu erfolgen hat
(vgl. Bem. 1X, 1, b zu $ 433 und ROE. Bd. 50 S. 138). Bloße Nachficht
binfichtlich der Einforderung des fälligen KaufpreijeS8 ift Ddaber Keine
Stundung (f. Staub Erkur8 zu $ 374 Anm. 12). &amp; ijt aber zu beachten,
daß in manchen BrandhHen die Gewährung eines Bahlungsziel8 au ohne
Hejondere a! handelZüblih it (val. Düringer-Hacdhen burg
{1.Yufl.] Bd. 2 S. 217, Bd. 3 S. 106). Die Geftattung der Regulierung durch
KRimelje ijt meiftenz Stundung {f. AU Bd. 3 S. 45). Ueber
die Frage, ob die Aufnahme in den Kontokurrent allgemein als Stundung aufs
gufatjen ft, Dal. einerfeit3 Staub a. a. D., anderfeits Düringer-Hachenburg
Sm allgemeinen begründet e3 keinen Unterichieb, vb die Stundung
5e8 Aautpreiies (ausdrücklich oder ftillichweigend) Ihon beim Bertrags=
abjiOluß oder erft fpäter bewilligt murde. Nur wenn Stundung erft
zu einer Zeit eintrat, zu weldher dem Berkäufer ein Rücktrittsrecht bereits
erwachfen war, muß leßteres als noch weiter uläfftg erachtet werden,
jofern nicht nad der tatfächlichen Abfiht der achten die Bewilligung.
der Stundung zugleich einen Verzicht auf die Forkdauer des RücktrittsrechtS
enthalten follte.

Bei SANS eine8 Teile8 des Kaufpreifes ift mit Plane zu
3 454 (and. Anficht Dertmann) anzunehmen, daß auch der Rücktritt nur wegen
Nichtbezabhlung diefes Teiles ausgefchlofen ift.

Einem einfeitigen Vorbehalte des RücktrittsrechtS von Seite des
Verkäufers wäre nach PB. IL, 71 eine Wirkfamkeit wohl nicht beizulegen,
rn muß ein übereinitimmender Borbehalt in der Beziehung volle
Wirkung haben. N

Ueber die Frage einfeitiger Burücnahme der Stundung wegen

A - des Räufer3 f. Bem. IX, 1, b zu $ 433.
Der SGrundjtückskauf gilt, wie bereit oben unter a angedeutet wurde,
jolange die Auflafiung noch ausfteht, iroß Nebergabe noch nicht al8 er-
jullt, 1. Bem. VI, 1 3u 8 433 und ROSE. Bd. 50 S. 138, Kipr. d. OLG.
‘Riel) Bd. 3 S. 205. .
Heber den Einfluß eine8 nacdhträgligG vereinbarten SEigen-
‘nm8vorbehalt3 auf das Rücktrittsrecht vgl. ROSE. vom 11. Oktober
1904 in Sur. Widhr. 1905 S, 18 und 19. , N
Üeber bie Frage der Anwendbarkeit des S 454 bei teilmeifer Erfüllung
nes SukzejlivlieferungsSvertragsS vol. NOS, Recht 1908 YKr, 4853,
Sur. Wichr. 1908 S. 29, Seuff. Arch. Bd. 68 Nr. 152, Oruchot, Beitr.
Bd. 52 ©. 976.

5. Wenn die VBorausfegungen des S 454 gegeben find, 10 verbleiben dem Verkäufer
nur jene Mechte, die ihn, abgejehen von dem Kücktrittsrecht, in den Zällen des &amp; 325
Abf. 2 und des 8 326 zukommen. E83 find die8 aljo in beiden Sällen der AnfpruchH auf
Schadenserfaß wegen Nichterfüllung und zugleich wabhlweife, im Sale des S 325 Ubi. 2,
das aus $ 323 Wbf. 3 entipringende Necht auf Kücforderung des bereits Geleifteten nach
Maßaahe der Norichriiten über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ;

N
        <pb n="607" />
        598 VII. AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
i fe des S 326 {ft aber auch der Anfpruch auf Erfüllung und auf Schadenzerfaß
BASE verzöügerter Erfüllung gegeben (übereinftimmend Planck Bem. 3 zu S 454 Ce
Düringer-Hacdhenburg [1. AUufl.] Bd. 3 S. 105; teilweife a. M. Windfheid-Kipp Bd. 2 S. N.
6, Die beionderen Beitimmungen des RG. betr. „die Mbzahlung
eihäfte vom 16. Mai 1894 88 1—5 werden durch S 454 nicht bez üNgt. Dr
Kublenber zu $ 454 und Art. 32 ESG. mit Bem., fowie au Sur. Wichr. 1905 S. 19, )-
au Mertens, Recht 1906 S. 1433. un allge
7. Im übrigen vol. bezüglih des Riüctritt8recht8 der Verkäufers im de
AP no Bem. I, 3 zu S 440, Bem. XI, 3 zu 8 433 und RS. in Sur. Wichr.
eil. S. 195.
S 455,

Hat fih der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigenthum bis ZU
Zahlung des Kaufpreifes vorbehalten, fo it im Zweifel anzunehmen, daß Bi
Yebertragung des Eigenthums unter der aufjchiebenden Bedingung volljtändiger
Zahlung des Kaufpreijfes erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von dem
Bertrage berechtigt ift, wenn der Käufer mit der Bahlung in Verzug kommt.

©, 1, 384; III, 449,

Sigentumsborbehalt bis zur BZahlung des Kaufpreifes:

L. A Bedeutung der Borfdhrift im allgemeinen. Onlich

A. Sm täglichen Geben kommt e8 häufig vor, daß die Verkäufer fih, gewöhnl®
zur Sicherung ihrer Anfprüche gegen den Käufer, an dem ae idr Cigen-
tum auf folange vorbehalten, ‚bi8 der Kaufpreis dafür vollftändig bezahlt ijt, insbefondere
bei den {og. Mbzahlungsgefchäften. Sn leßterem Bereiche hatte jene Gepflogenbheit au
foztal bedenflidhe Erfcheinungen gegeitigt, 3u Deren YÜbhilfe das die AbzahlungSs
gefchüfte Detreifende It@, vom 16. Mini 1894 erging, das in S 5 eine Hier einjhlägige
befondere Beftimmung enthält (f. hiezu Gareis in Bl. f. RA. Bd. 59 S, 308 und unten
Dem, 11, 9). Neben diefer Spezialvorfhrift, die dur das BOB, nicht aufgehoben
mird, fommt weiter $ 455 des BOB, in Betracht, von der Il. Komm. eingeftellt 8 79
Der €. T hatte nach M. IT, 319 eine folche Beftimmung al8 unnötig erachtet. Mit Kückficdt
auf die Berkehrsbedürfniffe wurde aber in der Il. Komm. eine berartige Borfchrift als al“
gemejfen befunden, wenn au nur mit dem Charakter einer gefeblichen Auslegungs
vegel, die ihre Wirkfamkeit dann zu äußern hat, wenn bei Vereinbarung des Eigentums
vorbehaltz nicht in einer der im S 455 EN A Richtungen ein anderer Vartei-
mille erfennbar geworden ijt; f. 3. IT, 80 ff. (Ueber das frühere Recht vgl. für Preußen
Dernburg, Privatrecht 11 S 152 Nr. 1 und die dort angegebene Literatur und Vraxis.)

Hiebei geht das BGB. bon der Anfchauung aus, daß ein Cigentum800r%
behalt an fig nicht Ensuläfltig, wohl aber einer ergänzenden gefjeglihen
Hegelung Debdürftig ift, weil die Parteiverabredungen meift 10 ungenau und Licen-
haft wären, daß Streit und Zweifel die Zolge find.

VBorausgefeßt wird im S 455 aber tatfächlich:

a) daß bie Sache dem Käufer bereit übergeben, ;
b) en BE U PERS entweber gar nicht oder doch nur teilweife
eza un
2) bis zur völligen Bahlung desfelben bertragSmüäßig ein Eigen“
tumSborbehalt (ohne nähere Sonderbeitimmungen) ver
einbart ift. {

3. Ein von S 455 abweidender Rarteiwille kann fi namentlich in der Ar
äußern, daß nad) dem Willen der Vertragsteile nicht die TE Wirkung nach
S 455 eintreten, jondern entweder nur die Vıindikation des Eigentums oder zufolge
einer Iaffatorifchen Alnufel nur die Geltendmachung des Nücktrittsrechts zuläffig fein fol.

3. € bleibt natürlich den Parteien unbenommen, eine auflöfend bedingte
Eee tenaG &amp;u vereinbaren ober den N ük tritt vom Vertrag überbaudt au8-
zu ießen.

Auch fönnen die Beteiligten vereinbaren, daß daS Eigentum nicht bloß bi8 zur
Bezahlung deS für bie beränßerte Zn bedungenen Kaufpreifes, jondern Dis zur
a ten anderweiter Anfprüche vorbehalten bleiben fol vol. Recht 1909

Y .
, 4. Ueber die Frage, ob und wie fih S 455 aud) bei aufeinanderfolgenden
Lieferungen praktifch verwerten Iafie, vgl. Sdhneider, Nedht 1908 S. 29 und 30.
        <pb n="608" />
        1. Titel: Kauf. Tanjh. 885 454, 455.

599

5. Wegen der Srage des Vermieterpfandredht8 an unter Eigentumsvorbehalt
erworbenen Sachen val. Bem. IV, 2, c zu S 559.
5 X. 1. Dos BOB. behandelt im 8 455 den CEigentumEvorbehalt nur in
Unfehung beweglidher Sachen:

a) Sn Anfebung der Grunditücke vgl. unten Bem. IL

b) Beim Verkaufe eines Gefbhäfts als Ganzen, alfo eines Inbegriffs der
dazu gehörigen Sachen, Rechte, unkörperlicher Werte, wie der Rundfchaft 2C.
wird der EigentumSvorbehalt für die Hegel nur Hinfichtlich der mitverkauften
förperliden Gegenftände wirkffanı jein Können, vgl. näher NOS, Bd. 67
S. Ze fowie auch Mipr. d. OLG. (Stuttgart) Bd. 8 S. 63, Kecht 1908
S. 42.

8 455 gilt für alle bewegliden Sachen, fo daß auch verbranud bare Sachen
(3. B. verkauftes Mehl) im Grundjage von einem Eigentumsvorbehalt umfaßt
werden fönnen, |. Mipr. d. DLG®. (Karlsruhe) Bd. 2 S. 343. Ver Eigen-
tumsvorbebalt wird hier aber Oinfälig mit der Subftanzvernichtung oder
Ren al8 beren natürlidhen und Am Folge al. 3. B. 8 950).
Bol. ferner OLG. Kolmar, Recht 1907 Ir. 1005. (Aus früherem Kechte
val. hiezu au BI. f. RA. Bd. 44 S. 261.)

Auch ein Eigentumsvorbehalt an einem Warenlager ift OS zulöffig,
joweit dabei Körperliche Gegenitände in Frage kommen, vgl. NOS, echt
1909 Mr. 649, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Hr, 198. Dur einen derartigen
Vorbehalt wird begrijfsmüßig die Ermächtigung des Käufer zu Einzel-
vberäußerungen nicht ausge[chloffen, vgl. Recht 1909 Nr. 651.

Ein Eigentumsvorbehalt an allen im Laufe einer Gefhäfts-
verbindung Cr Verkaufe gelangenden Sachen ift gleichfalls
gültig, vgl. KOGE. in Bayr. 3. f. %. Bd. 2 S. 381 und OLG. Zweibrüden
dafelbit S. 66, vgl. aber au Schneider, Recht 1908 S. 29, 30.

, 2, Ein folder Eigentumsvorbehalt hat, wenn der Fall des S 455 gegeben, d. b.
eine Verbindung beider Klaufeln der Gefege8itelle nad der Auslegungsregel an-
zunehmen ift, (omohl obligatorifde als dinglide Wirkung:

a) Die obligatorifhe Wirkung äußert fid darin, daß der Verkäufer
das Recht des Rücktritt vom Den hat, jobald der Käufer
mit de Bahlung in Verzug Kommt (vol. BGB, SS 284, 285, 346 ff.,
357 MM.

Js dinglide Wirkung ergibt id, daß vorerit troß der Neber-
gabe der Sache ein Eigentumsreht auf den Käufer nit über»
aebt Das Gejeß behandelt den Borbehalt als eine auffGiebende
Bedingung. Diele gefeblidhe Borfchrift befeitigt den alten Streit, ob eine
auffchiebende oder auflöjende nn hier anzunehmen jei. Lebtere Könnte
nach 8 455 nur auf @®rund einer Naren LParteidispolition angenommen
werden (f. oben unter I). Die Cinräumung des SB der Sache läßt
aber für ich allein die Unnahme einer folden Barteiabficht noch nicht
u Die Auffafjung Un daß ein Eigentumsvorbehalt der hier fraglichen
rt überhaupt nur ein Pfandrecht an der verkauften Sache auf Seite
des Verkäufers für feinen Se blmeseninenG EErnn Me in M. I, 319
abgelehnt und jeßt vollendE durch die Konfiru tion des Eee
im BOB, {. namentlich SS 1205, 1206) ausgefhlofjen. Das Motiv für
einen Kauf Kann freilich oft lediglihH die Sicherung des Käufer3 wegen
einer ibm gegen den Berkäufer U Horderung fein, val. Bem. 4 zu
8 1205, Bem. VI zu S 929 und die Ale Bitate.
%8 bleibt aber auch zu beachten, daß der Verkäufer, folange das Eigentum
noch bei ihm {teht, durch die Nebergabe der Sache allein feinen Verpflihtungen
2u8 dem Kaufvertrage noch nicht voll nadhgefommen Hit, da die Eigentums
Übertragung eine der Hauptpflichten des Verkänfer8 ift, vgl. Ben. VII, 2, b
zu 8 433, 1 auch unten Bem. IV, a,
Ueber die Zrage eines teilmeifen ESrlöfchens des Eigentum3vo0r-
Sebalt3 je nad Tilgung einzelner Raten vgl. NOS. in Bayr. 3. f. RN.
Bd. 1 S. 178, fowie Mecht 1909 Yr. 650 und 651.

3, Aus jener rechtlichen Natur des Borbehalts als einer auffchiebenden Bedingung
ergibt {ich, baß mährend des Sch mebens bDerjelben der Käufer rechtlich
behindert it, Verfügungen über den SGegenitand „vorzunehmen, welche ein
Cigentumsrecht daran vorausfeßen. Eine privatrechtliche Airkjamteit derartiger
Nerkioungen it nux infoweit denkbar, als die Vorfchriften über den Schuß des

1.
        <pb n="609" />
        600 VIL. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
guten Glaubens Dritter folches mit fich bringen val. SS 932 ff. und andere) oder als
ein Sall der Konvaleszenz nah BOB. 8 185 vorliegt.

4, Die Verbindung der obligatorifhen und dinglichen Wirkung führt auch von felbft
zu der FZolgerung, daß in der Seltendmadhung der dinglidhen Rechte au3 dem
EigentumsSborbehalte noch keinesweg8 ein Verzicht auf die obligatorifgern
Mniprüche liegt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts {hliekt daher auch nicht
notwendig das Verlangen der Vertragsauflöfung in jich (ebenfo Dertmann FA 8 445).
Neben dem Eigentumsvorbehalte kann die Kaufpreisforderung geltend gemacht werden
hs pe Bd. 1 3it. ROEC. vom 2. Yuli 1901, fowie auch ur. Wichr. 1905
S, 18 un .

Sehr beftritten ift die Frage, ob der Verkäufer die Sache beim Käufer pfänden
und beriteigern lafien ann und ob und inwieweit hierin ein Ber icht auf daS Eigentum
liegt, vol. über die verfdhtiedenen Meinungen Saupp-Stein Siem. II, 4, b zu S 804
300, Seuffert Bem, 2, c bhiezu, Srom Der, Sic. Jür 3ivilpr. Bd. 38 (1908) S. 49 ff.
und Bd. 39 1910) S. 469 ff, Slatau, Die wangSvollftrecdung in Leihmöbel (Berlin 1909
Kaufmanın, Jächt. Arch 1909 S. 326 und Oruchot, Beitr. Bd. 53 S, 395 ff. Derndurg
Bürgerl. N. Bd. 11, 2 8 171 Ann. 12, Staub Anm. 66 Erkurg zu 5 382 OGS3., Düringer“
a (1. Aufl.) Borbem. XII, b vor $ 368 HGB. (8 in Bl f. NA. Bd. 68 S. 453 ff.
Die Praxis neigt im allgemeinen Dazu, in diefenällen einen Verzicht des Verkäufers
und GlänbigerS auf fein Seetıum anzunehmen und dadurch für die Vrändung und Ver“
fteigerung freie Bahn zu fhaffen (val. die Angaben bei Gau p-Stein a. a. OD. Ann. 8, auch
BI. 1. N. in Bez. d. Kammerger. 1910 S. 61). Nach ROC DD 66 S. 348 foll eS von
den näheren Umitänden des Ein iS [Falles abhängen, ob ein derartiger Verzicht anzunehmen
ift, jedenfall® aber müfje ein fo her Wille des Verkäufer8 dem Käufer gegenüber fund-
gegeben werden, damit eine Einigung über den Cigentumsübergang eintreten kann.

Neber die Unwmendharkeit des 8 267 hei der Hrage der Pfändbharkeit der
Tog. Seihmöbel vgl. au Bem. 7 zu &amp; 267. .

‚Bol. ferner Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 18 Pfändung des Anfprudhs auf Nebertragung
des SS Sehen Hahlung des Rechtkaufpreifes). .

eber eine weitere Folgerung hinfichtlih der Unzuläffigfeit der ex‘ eines
BurücdbehaltungsSrecht8 auf Seite des Käufers (8 273) 1 Sertmann a. a. ©. Bem. 1.

5. Der EigentumsSvorbehalt braucht übrigens nicht immer au8drüclidh
erflärt zu werben, er fann fich auch aus den Uıftänden ergeben, 3. B. beim Markt:

vberkeht wird eine Nebertragung des Eigentums regelmäßig nur um Bug um Bug gegen
Bezahlung des Kaufpreifes gewollt (vgl. Bem. V, 2, b zu 8 929) und ähnlich beim
SGeldwehtjeln f. RÖC, in StS, Bd. 1 S. 289); vol. auch Kuhlenbedk zu $ 455.

Bei den fog. Konfignationswaren 3. B. en consignation bezeichnete Weine)
bleibt das bisherige ST aufrecht, ohne Daß e8 eine8 befonderen Eigentumsvorbehalts
bedarf, |. Recht 1908 Hr. 3118.

6, Ueber die Frage, ob beim SEigentumsvorbehalte der VBerkänfer noch ab
mittelbarer Befiger zu gelten hat, {. Bem. IM, 2, h zu 8 868.

7. Die Gefahr im Sinne des $ 446 (periculum obligationis, vgl. hiezu Bem. I
zu S 446) geht bier nach Maßgabe jenes WBaragraphen mit der „Nebergabe“ auf den
Käufer über, da ja der Kaufvertrag felbit unbedingt und nur der Eigentumsübergang
bebingt he ‚anderfeit3 die „Nebergabe“ in $ 446, in den Normen über Kauf überhaupt,
jowie jonit in BGB, vgl. 3. B. die S$4 433, 930, 931, 1205, 2241 Nr. 3) nur Befißs
verfhaffung, nicht aber die Nebertragung voller rechtlicher Werfügungsmacht bedeutet.
Bei Untergang der Sache büßt alfo der Verkäufer jeine Unfprüche gegenüber dem
Rünfer (aljo insbef. auf Zahlung) nicht ein. Der Eigentums8verluft al8 {older
&lt;periculum rei) trifft freilich bier den Verkäufer, der noch Eigentümer ift. Vgl. Bem. I
zu &amp; 446, Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 53, Kahn im „Recht“ 1903 S. 546, Ripr-
D. VLSG. (Kolmar) Dd. 8 S. 445, L®, Dresden in ur. AWichr. 1902 S. 496, DLSG. Stutt-
gart im BL f. RU. Bd. 71 S. 134, Recht 1905 S, 592, Rudor in Sur. Wichr. 1905
S. 566, DLG. Jena in Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 35, DOLSG. Rolmar, Recht 1908 S., 694,
DHL®. Darmitadt in Senf. Arch. Bd. 63 S. 100; a. M. dagegen Dernburg 8 171 Anm. 11,
Crome II 8 416 Note 2, a, Vertmann Bem. 5 zu $ 455 und Plant in Bem, 2 zu &amp; 455,
nach denen die Gefahr erft mit dem Eintritte der Bedingung auf den Käufer übergehen
joll, 1. ferner Rifh in Krit. Viertelifchr. Bd. 44 S, 554. Vol. zu diejer Frage auch
«x in Zur. Wichr. 1902 S, 496, Yowie Mipr, d. OLG. (Gamburg) Bd. 12 S 53
unb Bd. 13 (Fjena) S. 409,

N 8. Dem Cigentums8vor behalte kann aber keine Wirkung zulommen gegen:
über den fadhenredhtlidhen Vorfchriften über Verbindung, Bermifchung, Ber:
arbeitung, vol. 88 946 ff, insbelondere Bem. 3 zu S 946 und. S 93 mit Bem., ferner
        <pb n="610" />
        MM. Titel: Kauf. Tau. SS 455, 456. 601
NG. in Sur. Wichr. 1900 S. 889 Badeeinricdhtung) und in Gruchot, Beitr. Bd. 45

S. 1106, Seu/f. Arch. Bd. 57 Nr. 143 (elektrifhe Limtanlage). Ein Bereicherungs-

Al bruch des Lieferanten fann hier aber unter Unftänden noch gegeben fein, val. das 3it.

X Tteil in Seuff. Urh., Jomie NOS. Bd. 40 S. 288, Yd. 43 S. 178 und of, BwVS.

am, 6 zu &amp; 37 Nr. 5. Bol. hiezu ferner Urt. d. DL®. Karlsruhe, Recht 1902 S. 859

AT. 2683 und DLSG. Dresden, Jächt. Wrch. Bd. 2 S. 161.

., Ueber die fpezielle Frage des Eigentumsvorbehalts an eingebauten Majdhinen
Km einzelnen Dem. 6, a zu S 93 in Bd. I und Vem. 1, c, « zu S 946. (Die neuere
Se tipredhung des NReidhsgerichtS fteht dem Gigentumsvorbehalte ran gegenüber,
Ma biernach die Beftandteilseigenfhaft einer Mafdhine nur anzunehmen ft, wenn eine
dolle förperliche Vereinheitlidhung der Maljchinen und ihrer Zutaten mit dem Fabrik
Gebäude eintrat, val. insbe]. KOST. Bd. 69 S. 121, Zur. Wichr. 1909 S., 267 Nr. 1,
5, 483 Nr. 2, S. 485 Nr. 4.

6 9. Daß da3 RG. über Abzahlungsgefchäfte vom 16. Mai 1894 aufredht ge-

Qieben ift, wurde bereit8 oben in Bem. I berührt; von befonderer Wichtigkeit ijt S 5 diejes

Sc1cheS („Dat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentum3 die verkaufte

ache wieder an fich genommen, fo gilt die8 al Auslibung des RücktrittSrechtS“). In

Weiter eibe kommt für Joldhe Gefcböfte $ 455 in Betracht.

&amp; 92 Neber die Tragweite des &amp; 4 Abi. 2 jenes Gefebe8 |. im einzelnen NOS. Bd. 64
Wegen der Alageftellung aus Abzahlungskäufen val. Cohn, Recht 1908 S. 34.
Neber die Frage des SchadenserjabesS wegen zwWangSweijer VBerfteige-

tun 2 eineS im AbzeblungSgel0üft unter Sigentumsborbehalt gekauften Segenitandes

al. Stein in Bayr. 3. I. NR. Bd. 1 S. 388.

10. Der maßgebende Erfüllungsort hinlichtlih der Verpflichtung des Käufers

Ne Nücgabe ijt aus S 269 zu entnehmen, wobei zu beachten 1jt, daß der für CEr-

üllun g bes Bertrags vereinbarte Gerichtsftand nicht zugleich auch für die Yufbebung

Bilt, f. Kipr. d. OLG. Bd. 4 S. 25 und Neumann in Bem. 8 zu S 455.

. 41, Ueber die rechtlihe Bedeutung und die En eineS nachträglig ver-
tinbarten Eigentumsvorbehalts |. RÖOES. in Iur. Wichr. 1905 S. 18 die Itechte aus
3.055 Itehen den Verkäufer auch in diefem Falle zu) und val. ferner RGE., Recht 1907

. 3517
; AL Den EigentumZvorbehalt beim Verkaufe von Grunditüden hat das
BOB, mit einer Regelung nicht bedacht. „Eine dinglihe Wirkung kann derjelbe auch
IOlechthin nicht äußern, da die zur Herbeiführung des EigentumsSiüibergang3S an Orund-
itücfen nad S 925 Ab). 1 notwendige Nuflatfung nad Yibf. 2 des S&amp; 925 unter einer
Sebdingung nicht erfolgen fan.

— Sier kann dem Bedürfnis eventuell durch eine Bormerkung auf rund des
EN Anfpruchs genügt werden, vol. hierüber im einzelnen Bem. B, II,
ö zu 8 925. Die Wirkung eines EigentumSvorbehaltS dahin, daß der Veräußerer Teer
POne weitere3 eine Gypothek für das rücjtändige Kaufgeld eintragen lafjen
fÖönne dgl. 8 15 bayr. Syp.®.), Kennt das BOY. nicht, vol. die Bem. a. a. V.; Joldhen-
Iall8 müßten befondere dahin zielende Ubmachungen der Parteien vorliegen (and. Unf.
In feßterer Beziehung zum Teil Pland und Dertmann zu $ 455).

LV. Der EigentumSvorbehalt im Konkurie :

Neber das Verhältnis des S 455 zu S$ 17 RO. vol. NOS. Bd, 64 S. 204
‘Der Verkäufer hat beim Cigentumsvorbehalte den Vertrag nodh nicht voll-
}tändig erfüllt im Sinne de3 8 17 RO); dagegen aber Lubowski, Zentral-DBl.
Bd. 9 S. 68 ff.

Dur Anmeldung und Anerkennung der Kaufpreisforderung im Ronkurs
erlifcht der EigentumsSvorbehalt noch nicht, vgl. DL®. Hamm, Recht 1907
Nr. 1344 und 23. Bd. 1 S, 514.

Darüber, ob der Konkursverwalter die Veräußerung von Sachen anfechten
fann, die der Gemeinfchuldrer nur mit Eigentumsvorbehalt erworben hat,
val. Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 40.

»

8 456.
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollfiredung dürfen, der mit der
Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen
Sehilfen, mit Einihluk des Protofollfihrers, den zum Verkaufe geftellten SGegen-
        <pb n="611" />
        602 VI. Wbidnitt: Einzelne ESHuldverhältnifie.
{tand weder für fichH perfönlidh oder durch einen Anderen noch als Vertreter eines
Anderen kaufen.

$. I, 468; II, 3953 11, 150.

1. Allgemeines zu 88 456, 457:

In den $$ 456, 457 febt das BOY. jür beitimmte Perjonen das Verbot feft,
io an beitimmten Käufen als Käufer zu beteiligen. Der $ 458 WR die 310 il-
redhtlidhen Zolgen einer Nebertretung Dieles Verbots. Zur Erläuterung des
brinzipiellen Standpunits bemerken die Mot. II, 331 zu dem nahezu gleichlautenden S 468
€. I, dos bier in Frage ftehende Verbot beruhe nicht auf der Tendenz einer gefeb-
lien per fönlidhen Beichränkung in Anjehung der Frage, ob und inwieweit mit Hin 00
zu fontrahieren jtatthaft jet. „ES dient vielmehr pofitiv zum Sch ube der bei dem Der“
faufe Beteiligten, deren Interefjen hier möglicherweije verfchieden find, Topote
ur ®arantie für die Unparteilidhkeit und Lanterkeit in der Gejlchäfts
Fi Grung der Verionen, an weldhe das Verbot gerichtet ijt.“ Das BOB. {oließt iO
damit einer Reihe in verfchiedenen Bundesitaaten früberhin {chom erlaffener ühnliher
Verbote an (f. M. II, 330; vgl. z. B. bayr. AUG. 3. ZPO. Art. 23, bayr. Subhajtationg-
ordnung vom 23. Februar 1879 Urt. 73. So allgemein aber, wie e8 3. B. nach PCR,
T£. 1 Sit, 11 820 oder cod. civ, art, 1596 der Sall gewejen war, it die VBorichrift
OT worden, fie wurde vielmehr abfichtlih eingelhränkt. Val. hierüber

. 11, 330 .

Daß daneben das im $ 181 enthaltene Bexrbhot des fogenannten Selbit“
fontrahierens Ki bleibt, inSbefondere für die vor den SS 456, 457 herührien
Berfonen feine befondere Abihwächung erfährt, {it nicht zu bezweifeln. (Val. BP. IL 23;
f. auch die nicht ganz entfchieden Stellung nehmende Bemerkung Lei Wand Bem. 4
jowie ROSE. Bd. 56 S. 104.)

H. DEE Me der Spezialborfhrift des 8 456 im einzelnen.

In erfter Reihe behandelt S$ 456 zunäcdhft Verkäufe im Wege der Zwang5‘
vollitredung (der nächite Paragraph dann noch andere Fälle; vol. ARD, 88 814—817
821, 857). In diefer Richtung ergibt die GefebeSftelle folgendes im einzelnen:

1. Anwendbar ift die Vorfchrift fowohl bei einer zum Zwecke der Zwangsvollftredung
itattfindenden Verfteiger ung (alfo nicht {Ohlechthin bei jeder Sffentlichen Berfteigeung)
538. 11, 76), wie auch bei einem gleichem Zwede ftattfindenden Verkauf aus freie!
Hand. Val. ZPO. S 821; Me. 11, 382.)

3, In Betracht kommt hiebei der Zwangsverkauf fowobl beweglicher al8 un“
bemeglidher Sachen, wie aud in anderen VermögenSwerten heftehende!
Erekfutionsobjekte, namentlihH Zorderungen. (Dertmann zu 8 456.)

Daraus, So eine analoge Beftimmung in das Zw&amp;G. nicht aufgenommen wurde,
{äßt fich ein Zweifel in obiger Richtung gewiß nicht ableiten. Der 8 456 BOB. machte
ar eben überflüffig. Val. übrigens Zw&amp;S. S 71 Abi. 2. (And. Unf. Planck, der im
Anjhluß an Filher-Schäfer, Die Geiebgebung betr. die Zwangsvollitredung in_ daS
unbewegliche Vermögen S. 70 Anm. 1 und S, 309 Anm. 2, € die Anwendung auf die
BwangsSverfteigerung von SGrundftücen ausfchließt.)

3. Das Verbot richtet fi in perfönlider Hinficdht vor allem:

a) gegen denjenigen, der mit Vornahme und Leitung des Verkaufs im Wege
der Zwangsvollitredung betraut it; alfo namentlich gegen den Ber“
fteigerungsSbeamten, Richter, Notar, Gerichtsvollzieher uw.  VBal-
bhieher auch BD. $ 825 und die Kommentare hiezu. Wenn die Gefebes-
{tele vom Beauftragten a 10 Itebt dies auch bier im all:
gemeinen Sinne des S 753 ZPO. €3 i{t damit fein privatrechtlicher

uftrag im Sinne des BOB, gemeint. Auch läßt fih daraus nichts für
die Beurteilung der Stellung der hier genannten Berfonen folgern (f. VB. IL 76
und Pland Bem. 3 zu $ 456).
Weiter wird vom Verbot betroffen

b) der beim Verkaufsakte funktionierende Brotokollführer, fowie auch

6) jeder zugezogene (d. h. zu dem Konkreten Mechtsakte: M II, 331) Gehilfe
3. 3. Yuktionator, Ausrurfer u. dal. Dagegen erfireckt fich das Verbot des
8 456 nicht auf den bei der Bang spa Nlliredung betreibenden Teil,
jondern lediglich auf die ausführenden Organe (DVertmann a. a. D.). Bol.
hbiezu au $ 1239 beim Bfandverkauf,

4. Verboten ift den vorbezeidhneten Perfonen bei gedachter Gelegenheit:

a) Mir fich 2u Fanfen, desaleichen
        <pb n="612" />
        1. Titel: Kauf. Zaufch. SS 456, 457.

603
b) durch einen andern — offen oder verftedt — für fidh Kaufen zu laffen oder

©) al3 Wertreter eine8 andern für diejen zu kaufen.
, III. Schon in M. II, 331 ft darauf tele und allgemein in der Literatur
gl. Plan und Dertmann zn $ 456) anerkannt, daß diejenigen ander w Rt en Raufs-
verbote unberührt bleiben, welde in Sfentlich-rechtliden SGejegesbeftimmungen
Keichs= oder Landesgefeken) namentlich in Disziplinargejeßen für Beamte ent-
alten find. Dies entipricht auch durchaus dem Standpunkte des BGB, hinfichtlich
leines Verhältnifjes zum Sifentlicdhen Rechte. Betont fei aber dabei auch, daß Kaufs-
derbote leßterer Urt nur infoweit al vom B@B. unberührt erachtet werden
Öönnen, als je Sffentlidhredhtlider Natur find, alfo insbefondere in ihren
vehtliden Wirkungen auf öffentlidredhtlidhem, namentlich disziplinärem Boden
ich bewegen, nicht aber, {oweit fie in das privatrechtlidhe Gebiet hinübergreiten. Inu M. 11,331
wurde daher auch zunächft bemerkt, daß über die privatredhtlidhen Wirkungen von
landeSrechtlidhen Verboten vorbezeichneter Art im Einführungsgefeße zu befinden, d. bh.
dort Vorbehalt für das Landesrecht einzulegen fei. In Airklichkeit Urt aber leßteres nicht
ge{hehen. €3 Tiegt deshalb nahe, dem fraglichen öffentlidhrecdhtlidhen Verboten eine
Privatredhtlidhe Wirkung überhaupt abzufprechen. Die betreffenden Berträge
öleiben alfo jebenfall® unter den Beteiligten privatredhtlih wirkfam. Val. hiezu Me
Dem. 7 zu $ 134 in Bd. I. Zür Breußen vgl. Kab.D. vom 23. Februar 1812 für
Mitalieder der Krovinzial-Domänenverwaltung, Xab.D. vom 5. September 1821 jür
itaatliche Forftbeamte und S 195 des preuß. Beragefekes (vgl. hierüber Jäcel, Komm.
 nBO, S. 269, Turnau-Sörfter zu $ 925, Wolff, Komm. 3. ZwBVBG. Bem. 2 zu $ 72,
SU her-Schäfer a. a. ©. Bem, 2, gg zu S 72). Für Bayern ift EEE
auf Art. 220 des Beamtengefeges vom 16. Muguit 1908, wonach die IX. Verfafjungss
beilage und damit auch die Beitimmung des 8 21 dafelbit für den Rahmen des Beamten-
GefeßeS aufgehoben murden.
S 457.

Die Borfchrift des S 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollitredung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gefeß-
lichen Borjchrift ertheilt worden it, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegen:
ftond für Redhnung eines Anderen verkaufen zu laffen, insbejondere in den
Hüllen des Pfandverkaufs und des in den 88 383, 385 zugelaffenen Verkaufs,
jowie bei einem Verkaufe durch den Konkursverwalter.

&amp;. I, 469; IL, 895; II, 451.
. I. Das Verbot nad $S 456 wird hier erftredt anf beftimmte d. H. abfdhließend,
nicht bloß Dbeifpielgebend bezeichnete andere Fülle, und damit aucH auf andere
Berfonen außerhalb der Zwangsvollitrecung. Die leitende GOrund-
anichauung ijt bier diefelbe wie im vorigen SRaragrapben. (Me. 11, 332.)

IL A188 foldje weitere Fälle find nambaft zu machen:

1. Berkäufe, bei denen der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer
Befeglidhen (reidhS- oder landesrecdhtlidhen) Borfchrift erteilt worden ift,
die dem Yuftraggeber ermächtigt, den Gegenitand für Rechnung eine8 anderen
verkaufen zu Tallen:

3, Berkäufe durch den KonkurZvermwalter.

Bu 1. Gier ermähnt das Gefeß jelbit als Beifpiele:

a) den A erfauf (B@S. 58 1228 ff, 1219, 1221, 1235; H@B. $ 368);

b) die Berfteigerung einer zur REIN nicht geeig-
N alien Sache im ege der Selbithilfe nach

©) den jreihändigen Verkauf einer folden Sadhe mit Börfen-
oder Marktpreis nad BOB. 8 385.

Weiter find aber beifpielSsmeife noch anzureihen :

a) der handelzSredhtlide Selbfthilfeverkauf (QSGB. $ 373 nebit
88 290, 376, 379, 388, 391, 437, 440): .

2) A Sn des Faufmännifden Zurücdbehaltungs-
ve . ;

f) die Beriteigerung gefundener Sadhen BOB. 55 966, 979, 983);

g) Verkauf Gbehufs Auseinanderfegung einer Gemeinfdhaft oder
der Erbengemeinicdh aft (BOB. 88 753, 2042).
        <pb n="613" />
        604

VIT. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Zu 2. Sezüglih des Konkursverwalters8 vgl. KO. S8 117 ff, 133, 134. |

Auch biebher gilt das zu S 456 Bem. HM, 3 Ausgeführte und zwar fpeziell auch m
Anfehung des Konkfursverwalters al8 Auftraggebers. Führt Ddiefer einen Bee
Telbit aus, 1o ift $ 181 BOB. anwendbar. (So au Wand und Dertmann zu $ 457;
abweichend Dernburg 8 171 AUnm. 17).

HILL Die Beitimmungen der 88 456, 457 beziehen {ich nicht auf die Beranftalter
der Zmwangsbollitrefung d.h. die AÄntragiteller, jondern nur auf die ausführenden
Organe. Die Frage, ob jene mitbieten dürfen, it au8 den allgemeinen gefebLi0S
Normen zu entnehmen, die regelmäßig kein Hindernis in den Weg legen 4. 3. DB. 8 1239.
in. Ka x Hrage, wenn der Beranftalter den Verkauf felbit ausführt, val. oben
in Bem. No. &amp;
8 458,

Die Wirfjamfkeit eines den Vorjehriften der SS 456, 457 zuwider erfolgten
Staufe8 und der Nebertragung des gekauften Gegen/tandes hängt von der Zu
itimmung der bei dem Verkanf als Schuldner, Eigenthümer oder S[äubiger Ber
theiligten ab. Fordert der Käufer einen Betheiligten zur Erklärung über die
Genehmigung auf, fo finden die Borfchriften des &amp; 177 Xof. 2 entfprechende
Anwendung.
Wird in Folge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Berkauf vor
genommen, jo hat ber frühere Käufer für die Koften des neuen Verkaufs fowte
für einen Mindererlbs8 aufzufommen,

€, I, 468, 469; II, 396; III, 452,

4. Behandelt werben hier die zivilredtligen Wirkungen einer Zumwiderhandlung
gegen die Verbote der S8 456 und 457.

2, Diefe Wirkungen erftreden fi fowobhl auf den obligatorifchen, wie auf
den dinglidhen Vertrag beim Kaufe. (IM. I, 332). ,

Die Wirkung befteht aber keineSweg8 in einer abf{oluten Nichtigkeit
DM. II, 332, ®. II, 76). Die Wirkffamkeit des verbotswidrigen Kaufs ijft vielmehTt ab-
Dängig gemacht von der Hultimmung ber Beteiligten d. h. der fämtlihen
Beteiligten, mag ihre Beteiligung in ihrer Eigenfhaft als Eigentümer der betreffenden
Sache, a8 Schuldner oder Gläubiger Leruhen. (M. Il, 322). Die Ablehnung ‚oder
auch das al8 folche nor SE Nee gen (vgl. Ben. 3) eineS einzigen der Beteiligten
hindert die rechtlidhe Wirkfamfkeit des ganzen Gejchäft8 (eben!o Vertmann zu 8 458).

3. Nach der im BOB. EEE et Bedeutung des Ausdrucks im fan
diefe fich äußern jowohl in einer vorherigen „Einwilligung“ al8 auch in nach fo en
„Genehmigung“, CErfteren Falles befteht von vornherein RehtSgültigleit des Kaufs.
Dagegen befindet fihH bi3 zur Erteilung einer noOtrüglichen Genehmigung die RechtS
mwirfjamfeit des verbotsmidrigen Kaufs in Schwebe. Diefler En fann aber
beendigt werden nach Maßgabe des S&amp; 177 Ubi. 2 BOB. dur eine Aufforderung des
Käufers an denjenigen Beteiligten, um defjen Genehmigung e8 {ich handelt, zur Er“
fMärung über die Genehmigung. Die Erklärung ift hier dem Aäufer, d. dh. demjenigen,
der den Kauf abgefchloffen hat, gegenüber abzugeben. (Vogl. land 8 458). Davon, ob
nun die fraglidhe Genehmigung erteilt Oder verweigert wird oder als verweigert zu gelten
bat ($ 177 Ubi. 2 BOB.), Bängt dann die Nechtswirffamfteit des Rauf8 nach obligatorticher
und dinglider Richtung ab.

4, Ein Widerrufsrecht nah BGB, $ 178 ijt hier im 8 458 dem Käufer nicht
eigen3 eingeräumt, daher au nicht wohl anzunehmen. (Cbhenjo Dertmann zu &amp; 458).

5. Ubiag 2 enthält eine den Verhältniffern anagepaßte ypofitive Vorfchrift. Ein
pyerfäönlihe3 Berfhulden ift dabei nicht vorauszufeben (Dertmann a. a. OD.) Nach
5 823 Ubi. 2 BOB. hat der dem Verbote Zumiderhandelnde brigenS auch noch den
weiteren Schaden zu erfeßen, welcher demjenigen zugeht, zu deflen Schube die Verbote
der SS 446, 447 Dbeftehen; bier muß aber Berfehulden vorliegen. Bol. hiezu auch
Wenl, Verfhuldenshearife S. 344 Anm. 5.
        <pb n="614" />
        1. Titel: Kauf, Zau[dh. 88 457, 458. Vorbemerkungen.

5305

II. Gewährleiftung wegen Mängel der Sache”)
VBorbemerkungen.

1. Die Gewährleiftungspflicht des Berkänfer8 im allgemeinen:

Die Gemwährleiftungspfliht des VBerkänufer3 ft zmweifader Art: fie bezieht [ih
*nimeder auf daS dem Käufer verjhaffte Mecdht Jogenannte RehHtSgewährleiftung)
oder auf die Beichaffenheit der dem Käufer verkauften Sache (jogenannte Sad gemähr-:
letftung, aud MängelhHaftung benannt). Erftere wird in SS 434 f. (Mängel im Mechte)
häher behandelt (vgl. Hiezw aug Nabel, Die Haftung des Verkäufer? wegen Mangel im Recht,
Seipaig 1902, Düringer-Hadjenhurg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 111 ff. und Crome S$ 218), während
die 88 459 ff. fi lediglich auf die Sacdhgewährleijtung beziehen.

a) Die Fälle der Mechtsgewährleiftung jind im allgemeinen nach den für die
Nidterfüllung eineS agegenieitigen Bertrag3 (88 320—327 und 8 440
x. *) Qiteratur (ältere): Bedmann, Kauf Bd. 1 S. 8391 fu; Wendt in Iherings
Yahıb. Bd. 22 S. 328 ff.: (neuere): Ecciw8, Die Gemwährleiflung wegen Mängel der Sache,
Öruchot, Beitr. Bd. 43 S. 305 f.; Biermann, Die Klage des wandelungsSberedhtigten
Käufers, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 95 S. 315 f.; FleGHthHeim, Aufhebungsanfpruch und
Einrede, Gruchot, Beitr. Bd. 44 S. 65 fF.; derfelbe in D. Jur.3. 1902 S. 319; Hay-
Mann, Zur Frage nach der rechtlidhen Natur und prozefinalen Behandlung des Wanz
belungsanipruchs, Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 509 f.; Heuer im „Kecht“ 1901 S. 97;
®(28, Gewährletjtung megen Mängel und Fehler der Kaufiadhe, Sächt. Arch. Bd. IS. 273 ff.;
Sobe, dajelbit S. 104 ff.; Kuhlenbek in Jur. Wir. 1901 S. 108 ff., 217 ff; Lang=
deineten, Anfpruc und Sinrede na dem Deutihen BOB. Leipzig 1903 S. 215 fi;
Matthiaß, Die Wandelung nah dem BGB., D. Iur 3. 1902 S. 205 f.; Müller,
Vollzug der Wandelung und Preisminderung, Bl. f. RU. Bd. 60 S, 45 ff.; Vertmann,
Zur Vehre don der Wandelung, Recht 1904 S. 4 ff, 29 F.; ShHöller, Die Folgen
IOutldhafter Nichterfüllung, Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 13 H.; Schröder, Zur Gemwährletitung
für Sachmängel beim Kauf, Berlin 1903; Stahl, Diff., Erlangen 1900; CEhHrlichH, Difl.,
Greifamalde 1900; Sceraber, Zur Gewährleiftung für Sadhmüngel beim Kauf nach dem
3GB, Berlin 1903; Thiele, Die Bolzichung der Wandelung und der Minderung nach
dem BGS., Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 93 S, 387 ff.; Werner, Streitfragen aus dem
Gebiete des WandelungsSrecht3, Recht 1902 S. 282 ff, 338 ff., 476 f.; Wolff (Max), Ueber
den Umfang des Wandelungsanipruchs, Gruchot, Beitr. Bd. 458 S. 503 f.; BadhHaujen,
Der Tatbeftand de8 argliftigen Verlhweigens in den SS 459—493 im Verhältnis zu dem
der argliftigen Täulhung des &amp; 123 BSSZ., Bonn 1908; Römer, Haftung für zugefiderte
Cigenichaften, D. Sur.3. 1904 S. 59; Gellbach, Mängel der verkauften Sache, Recht 1905
S 6. ff.; Düringer, Gewährleiftung beim Verkaufe von Wertpapieren, D. Iur.3Z. 1905
S. 374; Hagens, dajelbit S, 664; NMeukamp, Finden auf den Verkauf von Inhaber
altien die Vorichriften der SS 459 ff. BGB., SS 377, 378 HGB. oder diejenigen der 88 437,
138, 195 BGB. Anwendung? HoldheimsMSchr. Bd. 14 S. 1; Schollmeyer, Er»
ÖNlungspflicht und Gemährleiitung für Fehler heim Kaufe, IheringS Jahrb. Bd. 49 S. 93 ff;
Beer, Vertragsmäßige Ausjhliebung der Gemährleiftung bei Grundjtücsverkäufen, D. Jur.3.
1905 ©S. 668; Herbit, Maganırag und Urteilstenor bei WandelungsMagen, Bayr. 3. f. N.
Ba. 1 S, 441; Schneider, Das Verhältniz zwijdhen Anfechtung eines Kaufe wegen
Ytriums über Sadhmängel und zwifchen Wandelung, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 97 S, 142;
raus, Wirkung de8 Rücktritt3 vom Vertrag, insbe]. der Wandelung beim Kaufe, Bayr.
3. f. N. Bd. 2 S. 401; Krüdmann, Wandelung und Anfedhtung beim Kaufe, Archiv f.
d. zivilift. Praris Bd. 48 S. 420; Frande, Zur Wandelung des Kauf8 nad dem BOSG.,
Bl. RU. Bd. 72 S. 517; Soumader, Die BVerweijung des Fleijhes auf die Freibank
Und die WandelungsSklage, Kur. Wichr. 1907 S, 220; Kiefe, Minderung und Stundung,
Sur. Wichr. 1907 S. 355 f.; Kitter, Zujammentreffen von WandelungZeinrede und Ein-
tede der Verjährung des Wandelungsanjbruchs, Kecht 1907 S, 221 ff.; Schaper, BWejen
und Wirkungen der Wandelungseinrede, YheringS Jahrb. Bd. 52 S. 233 f.; Buceriu3,
Sarantiezeit und Berjährungsfrijt, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 740 ff.; Grabener, Zur
Auslegung des S 465, Gruchot, Beitz. Bd. 50 S. 254, 515, fomie bie Bem. von Ecciuz
Diezu ebenda S. 520; derfjelbe, Nodmalz zur Auslegung des S 465 BGB, Gruchot,
Beitr, Bd. 51 S. 515 ff. und die Bem. von Ecciu8 S. 529 f.; Friedenthal, Wandelung
und Minderung feitenz des Bürgen, Iur. Wichr. 1908 S. 132; Wolff, Sahmängel heim
Se Sherings SXahrb. Bd. 56 S. 1 H.; Leonhard, Verichulden beim BertragSichlulie
erlin 1910
        <pb n="615" />
        AAf

VIT. AbioOnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje.
Ab. 1 mit Bem.) geltenden Normen zu Beurteilen, die Sadgewährleiftung
it hingegen al8 abmweidendes felbitändiges So nderinftitut geregelt (Vgl.
M. IT, 211).

Notwendige VBoransfeßgung {ft {owohl für die ReHt8= mie die
Sach gewährleiftung, daß der Kaufvertrag wenigjtens8 teilweife
vollzogen ift. Wenn die verkaufte beweglide Sache no nidht über“
geben tft, Jo Zommt wohl die RecdhtSverfhaffung (vgl. S 433 Abi. 1 Sag 2 mit
Bem.), aber nicht die Recht2gemwährleiftung in Frage (vgl. Düringer-Hahenburg
1. Yufl.] Bd. 3 S. 111 und aud RGE. Bd. 53 S. 70).

Beim Verkaufe von Rechten kommt zwar das äußerlihe Moment der
Befigübergabe in Wegfall, aber auch Hier {teht die RechtZverfhaffung in einem
Gegenjaße zur Rechtagewährleiftung, fjomwie die urjbrängliche VBertragzerfühung
zu der nachträglichen Haftıng für den Beftand de8 verkauften Rechte8 (Diülringer*
Hadenburg a. a. D.).

Bei Wertpahieren findet eine zweifade NedHtZgewährleiftung
injofern jtatt, al3 Gemähr geleiftet wird für das Recht an der Urkunde nad)
den Grundjägen, weldhe für die Recht8gewährleiftung beim Verkaufe beweglicher
Sachen gelten, aber au für da8 in der Urkunde verbriefte Recht nad den
Normen der Gewährleiftung für die verkauften Rechte; außerdem fann Hier aud
eine Sad) gewährleijtung eintreten in Unjehung der Mängel, welde der Urkunde
Telbit anhaften, vgl. Düringer-Hadhenburg Bd. 3 S. 112 und im einzelnen
S. 118 ff., fowtie ferner Bem. IT, 1 ff. zu 8 437 und die dort angegebene Literatur.
YHeber die HaftungsSfrage für tat/ädiide Mängel des Unternehmer? bei
Aktien dal insbef. Bem. II, 1, d und II, 7 zu $ 437.

Angemeine VoranuZjeßung für die Recht8 gewährletftung {ft — abgefehen
bon dem völligen ober teilmeijen Vollzuge des Vertrags f. oben — daß dem
Ränfer das Recht nicht verfchafft it, ba3 er erwerben wollte (z. B. Eigen“
tum der Kanffadhe f. 8 433 Ubi. 1), oder daß e8 durch beftehende Redht®
Dritter beeinträdtigt oder belaftet ift (88 434 ff. Anderfeit8 darf der
Käufer den Mangel de8 Rechte beim Kaufsabichlulie nicht gefannt haben
(j. $ 439 mit Bem.).

Die KRechtSgewährleiftung des VerläuferS wird inabejondere erleidtert
durd) die Beftimmungen über gutgläubigen Erwerb ({. 88 932 {f., 892, 893 20).

Der Nebergang der Gefahr {ft auf den Reckht3 aemährletitunagsanibrud
im Grundfjag ohne Einfluß.

0) Die Sargewährleiftung bezieht {ih dagegen nur auf Män g eT (ein{Gließlid
bes Mangels der zugejidherten EigenfHaften) einer verkauften Sad
al8 folder. Der Kaufvertrag muß hier infoweit vollzogen jein, daß
bie Gefahr auf den Käufer übergegangen ijft (vgl. RGE, Bd. 53 S. 70 ff. und
58 446, 447 mit Bem.). E38 kommen Hier ferner nur folde Mängel in Betracht,
die zur Zeit de3 Gefahrübergang? her Sache anhaiten. Nühere®
Lin den Bem. zu 8 459,

Negative VBorausfegungen find Hier, daß der Käufer den Mangel

beim Nbfhluffe des Kaufvbertrag8 nicht gekannt hat (vgl. 8 460)
und daß er nicht die mangelhafte Sache in Kenntni8 des Manael8 vorbhehalt-
108 angenommen hat ($ 464).
Die Borjhriften der SS 459 ff. über die Gemährleiftung wegen Mängel der
verkauften Sadje gelten an fi nicht für den Mauf von Mechten 3. B. von
Mufterredhten, |. bayr. Oberft. LG. Bd. 6 (n. F.) S. 27 f. und auch Fur-
Wichr. 1904 S. 403 (e8 wird jedoh von mandher Seite eine teilmeife analoge
Anwendung befürwortet, val. 3. 3. Würzburger, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 721 ff.
aber aud) Bent. 4, c zu 8 438).

e)
        <pb n="616" />
        1. Titel: Kauf. Taujch. Vorbemerkungen,

607

Wegen der Zufiherung der Güte einer Forderung, auch einer Gypothel
val. im einzelnen Bem. 4, a—d zu 8 438,
HinfichtliH der Batentkäufe vgl. RGESE., Recht 1908 Nr. 486.

2, €, I hatte in den 88 381 ff. die Borfjchriften über die Sachgewährleiftung nicht hei
den bejonderen DBeftimmungen über den Kauf, jondern unter den allgemeinen Recht3:
Normen für Schuldverhältnifje überhanpt eingeftellt. Die IL Komm. Gat au hier die
Tyftemattiche Stellung diejer Borfohriften geändert, fie beim Kaufe, in Anfehnung defjen fie
Janz Befonder8 praktijde Bedeutung gewinnen, eingereiht und dann wiederum die verall-
Jemeinernde Beftimmung de8 8 493 am Schluffe angefügt. (WB. II, 670.)

Die nachfolgenden Borjghriften find nad ihrem Inhalte teil2 allgemeiner Natur,
teils nur auf bejondere Näufe anmend bar.

Die allgemeinen Normen find enthalten In den SS 459—479, die befonderen
Normen in den(88 480—492 BGB, Legtere beziehen fi auf die Gewährleiftung
bei Sattungs]aden, fowie auf die fogenannte VBiehgewährchaft. Eritere grupbieren
Ü® wie folgt:

a) Die Grundjäge über die HGaftungsSverpflidhtung für die Sad mängel im
allgemeinen befinden fiH in den SS 459—461, 468, 476.
b) Die Verwirklichung der GaftungsSpflicht ijt geregelt in den SS 462 ff. und zwar
jpeziel in Anfehung:
a) bes WandelungsanfpruH3 in den SS 462, 464, 465, 466, 467,
468, 469, 470, 471, 474, 475;
ß) de8 MinderungSanfbruch? in den SS 462, 464, 465, 472, 473,
474, 4753;
7) eine8s ScehadenserjasanfjpruHhs3 in $ 463 BOB.
e) Eigene Borfehriften find daneben no in den SS 477—479 enthalten Über
Berjährung, Einreden und Nufrednung.

8, Die in den nadfolgenden Paragraphen enthaltenen Beftimmungen find uachgiebiger
Natur, € Zann, wie in D, 61 hervorgehoben wurde, durg Bereinbarung die Sad-
SewährleiftungSpflidht des Verkäufer erweitert, erlaffjen oder befhränkt werden.
Sine Ausnahme wird nur begründet durch die zwingende BorfjHrift des S 476 BOB.
Äbgelehen hievon kommen Vereinbarungen jeder Art in erfter Linie zur Wirkjamfkeit. Die
Seiekesvorfhriften greifen nur in ergänzender Wetije ein.

Neber Nu3{hHliegung der Gemwährleiftung fpezieNl bei Grundftiücden vgl.
Beer in D. Iur.3. 1905 S. 668 ff. Wegen der Form in diefem Kalle val. Fur. Wichr. 1905
5, 389 und bayr. Oberft. LG. Bd. 6 (n. F.) Sı 27.

4. Betont ijt {owohHl in M. II al8 in D. 61, daß fihH zur vborwürfigen Frage gleich
Anderen Kodifikationen, mie z. B. dem LLR. Il. I Tit. 5 88 317 ff, Tit. 11 88 192 ff,
dem {ähHl. GB. 88 899 ff., dem cod. civ. art. 1625, 1641 ff. (au das BLR. Il. IV cap. 8
$S 28 ff. ift zu nennen), daz BGB, in der Hauptjache in den Bahnen des gemeinen Redtes
Bewegt, in8bejondere dem römifchredtlidhen jogenannten ädilicifhen Edit folgt,
(Ibftverftändlic beffernd und den jeßigen Beitverhältnifjen fig anbaffend. CE3 darf daraus
die Zuläifigteit abgeleitet werden, bei Auslegung und Anwendung wenigjtenz der allgemeinen
Sorfhriften den redhtSgefhigtliden Grundlagen nadzugehen. (Vgl. inZbefondere
Windfcheid-Kipp, Rand. 8 393 und die dort aufgefithrte umfafjende Literatur.) AnderS liegt
erbdings bie Sache in Anfehung der ViehHgewährfhaft. (Darüber vgl. Bem. vor
8 481 BGB.)

Yeber die Frage des inneren Nechtsgrundes der Gewährleiftungsanufprüge vgl. die in
Sem, II zu 8 462 näher angegebene Literatur.

‚5, Im allgemeinen läßt fid die Nechtöftellung des Käufers bei Mängeln der Sache,

ie folgt, {tigzieren (vgl. hiezuw auch Staub in Anm. 49 ff. zu 8 377 BGOB.). Der Käufer hat:

a) das Recht der Wandelung d. H. den Kauf rückgängig zu machen. Näherez
inSbelondere in den SS 462, 465, 467 20.
        <pb n="617" />
        308

VII. AbjgOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
b) da3 Recht auf entipredhende Minderung d. 9. Gerabjeßung des Kaufpreifes.
NühHere3 inshefondere in SS 462 und 465,

c) Beim Mangel einer zugefiherten Eigenfhajt (8 459 Abi. 2) und bei argliftiger
BVerfhweigung eines Fehler8 fteht ihm-an{tatt der Wandelung oder Minderung
das Recht auf Schadenserfag wegen Nichterfüllung zu nah Maßgabe de3
$ 463 und 8 480.

Wie zu beachten ijft, febt diefes Recht auf Schadenserjaß beim Kaufe
einer beftimmften Sade aber voraus, daß der Fehler zur Zeit des Kaufes
vorhanden ift (alfo nidht bei Nebergang der Gefahr!) ; beim SattungsSkaufe
dagegen befteht auch in dieler Hinjicht die regelmäßige Borausjegung für alle
Gewährleiftungsanfprücde, nämlid VBorhandenjein des Fehler8 zur Zeit bes
GefahHrübergangs3, f. S8 463 und 480 Ubi. 2.

Ueber näheren Fnhalt diefes SGadenZerfabanfbruch? wegen
Nidterfüllung |. die Bem. zu 8 463,

d) Bein Gattungskaufe kann der Käufer gemäß S 480 ftatt Wandelung 9d€
Minderung oder SchadenSerjaß wegen Nichterfüllung au Lieferung einer
mangelfreien Sadje (an Stelle der mangelhaften) verlangen.

e) Ferner muß dem Käufer bei fehnldhnufter mangelhafter Lieferung jeitenS de
Berkäufer3 und für jede fhnlohajte Verlegung einer Verbindlichkeit aus
dem Kaufe von Seite des Verkänfer3 au noch allgemein daz Recht auf
Sadenderjaß zuftehen (val. Hierüber in3bef. Borbem. III vor S8 275 ff., Bem. II
zu 8 276, Bem. I, 3 zu $ 440, unten Borbem. 6, fomie &amp; 463 mit Bem., €. Müner
im „Recht“ 1902 S. 541 ff. und S. 576 {f., Staub Anm. 11 zu &amp; 347 und
Anm. 100 zu 8 377 HGB. und näher in feiner Abhandlung „Ueber die pofitiven
VertragsSverlekungen und deren Recht3folgen“ [Feitgabe für den 26, FJuriiten“
ag], in Buchform 1904, RG. in Kur. WichHr. 1902 Beil. S. 252 und Entid-
Bd. 52 S. 18 ff. fowie Bd. 53 S. 200, Bd. 67 S.5, Crome 8 150, IIL, ©
Diüringer-Hachenburg Bd. 2 [2. Aufl.] S. 265 {f., Bd. 3 [1. Aufl.] S. 156 ff
und S. 71 {ff.; dagegen aber Schüler in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 20 fe
Werner im „Recht“ 1902 S, 476 ff); val. ferner Brecht, Syftem der Ver
Irag8haftung, JheringS Yahrb. Bd. 53 S. 224 ff., jowie Arücdmann, D. Sur3
1905 S. 205 fi, RGE. in FJur. Widhr. 1907 S, 541, bezüglich des GenuS*
[auf im bejonderen S 480 mit Bemt., Hauptiädlih Bem. 4. Zur Bejahung
biefer Streitfrage it man um {o mehr gezwungen, weil e8 eine Keihe DOM
Hälnen gibt, in denen durch mangelhafte Erfüllung dem Käufer ein Schaden
entjteht, ohne daß der Fall der Zufiherung einer beftimmten Sigenfhaft
oder Holoje Verihweigung eines Fehler vorliegt; z. B. der Verkäufer
hat mottige Belzwaren (vhne dolus) gefendet, die daz Pelzlager des Käufers8 in
Mitleidenfchaft ziehen, oder der Käufer Hat infolge der mangelhaften Lieferung
jeiner eigenen anderweitigen Lieferungsverpflidtung nit nacıfommen tönner
oder dem Käufer find infolge polizeiltcher Befjhlagnahme der Sache wegen des
Mangel8 Auslagen an Strafe und Koften entjtanden 20. (f. Staub a. a. DO.)
oder der Verkäufer Hat die bei der Lieferung übernommenen Nebenverbindlid“
feiten nicht erfüllt (3. B. ungenügende Verbadung) oder während einer Auf
bewahrung für den Käufer nad Gefahrübergang auf diejen den Mangel herbei“
gefligrt (Dal. Düringer-Hadjenburg [1. Aufl.] Bd.3 S. 158). Val. ferner SchoNmeyer
in Jhering8 YahHıb. Bd. 49 S, 104 f., Kiff im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 S. 175 f
der zugleich die Entwicklung der ganzen Lehre zeigt, Brecht a. a. DO. insbel.
S. 219 ff. und neuerlich Leonhard, VBerjhulden beim Bertragsichlufie (1910),
der noch weitergehend den Verkäufer allgemein für Fahrläffigkeit beim
Bertraastichluffe haften lafen will.
        <pb n="618" />
        1. Titel: Kauf. Taufd. Vorbemerkungen. 609
Kann in diejer Beziehung Berjhulden des Verkäufer3 vorliegt, richtet
li@ nad allgemeinen Grundfjägen, wobei inZbefondere 88 276, 278
BGB. und 8 347 HGB. einfdlagen. Bgl. hiezu näher Borbem. III vor 85 275 ff
Bem. III zu 8 276, Staub Anın, 100 ff. zu &amp; 377 HSV. und au Anm. 46
zu S 374 HGB. fowie Brecht, Syftem der Vertragshaftung a. a. D.

a) Der Schaden, defjen Erfag begehrt wird, {ft Hiebei der durg die
jpezielle Bertrag8verlegung bedingte Schaden, e&amp; kommt alfo
nicht SchadenzZerjaß wegen Nichterfüllung deS ganzen Bertrag3 in Trage.
m Einzeljalle Können fich freilich beide SchadenSberehnungen decken.
Diejer Echadenzerfakanjpruc jteht dem Känfer neben allen jonfjtigen
KedHten zu; auch wenn er wandelt (vgl. hiezu RGE. Bd. 52 S. 18,
Bd. 68 S. 192, jowie auch Bd. 53 S. 200, Bd. 56 S. 166, Bd. 66 S. 289,
Sur. Wir. 1909 S. 16) oder mindert (hier hat er freilich feine befondere
Bedeutung) oder andere Ware nad 8 480 BG. verlangt... Staub
in Ann. 93 zu 8 377 HGB.

Soweit freiliG {hon der GewähHrleiftungsSaniprug im Einzelfall
auf Erjag desfelben Schaden8 geht (wie 3. DB. beim Fehlen einer
zugeficherten Eigenjhaft), beiteht für dieje allgemeine Schadenzeriag bilicht
fein Raum mehr (vgl. RES. Bd. 53 S, 202).

Müller a. a. OD. S. 577 Hält jedohH beim Spezie3fauf im Hinblic
auf die Wortfaflung des 463 (f. auch P. I, 687) die Anwendung diefjer
allgemeinen Haftung aus S 276 fitr auZgefchloffen, afjo nur beim
Sattung3 kaufe neben 8 480 Abf. 2 für zuläffig. (Da8 Reihsgericht
5at bisher zu diefer Unterfrage feine Stellung genommen). Staub a, a. D.

8 erfheint inde8 innerlid nicht gerechtfertigt, die Unterjheidung
zwifden Spezie8- und SGattungskauf über das im Gefege jelbit beftimmte
Maß hinaus ausZzudehnen; auch würde eine derartige Unterigeidung im
braftifdhen Leben zu groben Unbilligfeiten führen, vgl. Hterüber Düringer-
Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 157, 158.

Ueber den FaMl einer BertragZverlegung beim Sukze[{iv-
LQieferungsSvertrage vgl. Borbem. III, 2 vor S 275, Bem. 7 zu
8 325, Bem. IV zu 8 326, Ben. I, 3, &amp; zu $ 440, auch Düringer-Hachen-
burg (2. Aufl.) Bd. 2 S. 270 ff.

Neber Bertragsverlegung beim Fake de8 jog. Wlleinkieferung Ss
Dertrag8 f. Bem. IM, 3 vor $ 275.

v) Auch der auZ der allgemeinen Haftung abgeleitete ScohadenZerfaßanfpruch
ijt aber der kurzen Verjährung nad S&amp; 477 zu unterftellen, bal.
hierüber NGES. Bd. 53 S. 200.

5) Ueber SchadenZerfaß wegen Nichterfüllung auf Seite des Käufers
anderfeit3 val. RGE. Bd. 61 S. 279.

5) Ueber die Beweislaft bei SchadenZerfaßanjprücen für die fOuld-
Hafte Leiftung einer der Gattung nach beftimmten mangelhaften Sache
val. ROE. in Iur. Wihr. 1907 S. 541.

Wegen des Erfüllungsort für Schadenserfaßanfprüge wegen
fehuldhHafter Nichterfüllung val. in Bem. 1 a. SE. zu S$ 269.

f) Gin Kecht auf Nachbefferung (Reparatur,  Nachlieferung der fehlenden Eigen:
haft) {teht dem Käufer nur zu, wenn und foweit er Schadenzerfaß verlangen
fann. Nähere3 hierüber, fowie Über Ber pfligtungen des Vers
Fäufer8 oder Käufer3 in diefer Beziehung in Bem. VI zu 8 462,
Verhältnis der Gewährleiftungsanfprüche (SS 459 ff.) zu den allgemeinen Bor-
‚Oriften über Anfechtung wegen Jrertums und argliftiger Tänfchung ?

Staudinger, BGOVY. Ma (Schuldverhältntffe. Kober: Kauf. Taufch), 5/6, Aufl. 39

“.
        <pb n="619" />
        Se

VII. Abjdnitt: Einzelne Souldverhältnifje.
Diefe Frage it jehr beftritten und Hat für fi allein eine umfanıyreide
Siteratur veranlaßt, vgl. hierüber für die Anfdhanung einer Zuläffigleit beider
Recht8behHelfe Pland Bem. 1, a zu 8459, Dertmann Vorbent. 2, e vor &amp; 459,
Schneider, Urch. f. d. ziilift. Praxis Bd. 97 S. 142, Banm, D. Yur.3. 1902
S. 104, Gmelin, Recht 1907 S. 750, Windjheid-Kipp Bd. 1 S. 397,
Schwaiger in Bl. f. RA. Bd. 74 S. 325 {f. (jehr eingehend; dafelbit auch
reide Niteraturangabe S. 397 ff), für gegenjeitige Ausfhließung dagegen
mit teilmeifjen Ausnahmen Dernburg Bd. 2 S, 71, Nehbein Bd. 1 S. 140
Note g, von Blume Recht 1907 S. 351 und Ihering3 Kahıb. Bd. 55
S, 209 ff., fowie Wolff, ebenda Bd. 56 S. 1 ff, Danz, Ihering3 Fahrb.
Bd. 46 S. 381 ff., Krüdmann, Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 99 S. 420, Staub
Anm. 56 zu S 377 GWB., Frankenburger in Bl. f. RA. Bd. 73 S. 493 ff.
und die Praxiz des RKeichSgeriht8; vgl. ferner Bebinger, Recht 1903 S. 276 ff.
Schloßmann in Fijher&amp; Abh. Bd. 9 Geft 3, Geinede, Das Verhältniz des
WandelungsanfprugGs zur Anfedhtung des Kaufs wegen Yırtums, 1907, Schmidt
Rudolf, Diff. Bonn 1910, au Lippmann, Arch. f, d. ziviliit. Praxis Bd. 102
S. 283 ff.

a) Irrtum, Mit Recht hebt dazZ Reihsgericht in Entf. Bd. 61 S. 171 ff.

(1. au Bb. 62 S, 282 ff. und Bd. 70 S, 423 ff.) Hervor, daß die Vor“

jOriften der SS 459 ff. Über die „Gemwährleiftung wegen Mängel der

Sache“ a8 befondere VBorichriften für Kaufgefhäfte gegeben find und

daß fie deshalb den Vorichriften des allgemeinen Teile, zu denen

$ 119 Xbf. 2 gehört, infoweit vorgehen müffen, al8 fie etwa3 DIN
diejfen Abweidendes feftjeben und fih nicht annehmen Iäßt, daß das

Sejep beide Borfehriften nebeneinander habe wirkffam werden laffen

wollen; e$ wird Hiebei au auf M. I, 199 verwiefen auf die EntftehungS“

geihichte des &amp; 119. €3 {ft aus diefen Gründen die AnfehHtung
wegen Yrrium8 Hinfidtlih einer verkehramwejentlidgen Sad”
eigen] aft zu berfagen (ebenio DLG., Karl8ruhe, Bad. Ripr. 1907

S. 262).

Soweit aber ein andermeitiger Irrtum in Frage fteht, Können
die VBorfehriften des 8 119 in Geltung treten. Dies gilt in8befj. hin-
Ächtlig Mängel im Rechte, vgl. hierüber ROT. in Zur. Wichr. 1909
S, 132 Mr. 3 und S. 684 Nr. 4, aber auch Bem. M, 1, A zu 8 487.

Wenn die Sache nodh nicht übergeben it, ft ebenfalls nur Anfedhtung

möglicg, da bei mangelnder Nebergabe noch kein Semwährleiftungsanfpru
befteht, vgl. RGE. bei Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 200.
Täufdung. Hier ift im algemeinen davon auZzugehen, daß die Ans
Fechtbarfeit wegen argliftiger Täufghung neben den Gemwährleiftungs-
anfprücen angängig ift, da derartige AusfHließungsmomente wie bei a
hier nicht beftehen; vgl. näher Bem. IV, 14 zu 8 459 wegen des
ESchadbenzerfaßes ıc.

DaZ ReichSgericht will Hier jedoch eine Au8nahme madjen, foweit
e8 ji um argliftiges Berfchweigen von Sad mängeln beim
Sattungskaufe Handelt, indem e8 auf die Unvereinbarteit der
$$ 123, 124 einerfeit3 und ber 88 477 Abi. 1 und 478 anderfeits, jowie
auf den Gedankengang in der Entjhd. Bd. 63 S. 270 Hinweilt, val.
näher ROSE, Bd. 70 S, 423 ff., insbe]. S, 429, 430.

1) Ueber Nücktrittörecht des Käufers vom Vertrage Het einzelnen mangelhaften
Teillieferungen, in3bej. bei Sukzeffiblieferungsgeihäften, auch (z. B bein Bier-
lHeferungSbertrag) bval. im einzelnen die Ausführungen in Bem. I, 3, d zu
        <pb n="620" />
        611
8 440 und über Mücktrittsrecht des Käufers allgemein Dem. IX, 3 zu S$ 433
und inshejondere Bem. I, 3 zu S 440.
Der Käufer kann fi übrigen au (für den Fall von Mängeln) ver»
trag3müßig den Rücktritt von vornherein ausdrüclihH vorbehalten im
Sinne des 8 346 BGB,

6. Schwierigleiten bietet die Frage, in weldem Verhältniffe die Gewährleiftungs:
Miprüche zu den Normen über die Unmöglichkeit der Erfüllung fiehen, womit au Borbem,
% © im Zujammenhange jteht ({. oben). Die Anfihten gehen hier jehr auseinander.

Nach der einen Meinung, die insbhejondere von Tige, Die Unmöglichkeit der Leiftung

nad dem BSGB., S. 277 vertreten wird, und der auch Ecciu8 in Gruchot, Beitr. Bd. 43
S. 306 und 307 zu folgen fheint, joNlen die Unfprüche des Käufer au3 einer Fehlerhaftigkett
der Ware in dem folgenden Abjhnitte der 88 459 ff. erfhöpfend geregelt fein unter
Ansichhß aller Jonftigen allgemeinen Normen, die etwa hHieher Bezug haben Könnten.
n Nach einer andern Anfiht, die inshejondere bei WindjchHeid-RNipp Bd. 2 $ 395 aus
Mihrlich entwicelt i{t, {ollen die allgemeinen Borjhriften der 88 323—325 wahHlweije
Neben den Gewährleiftungsanjprücden zur Anwendung kommen (vgl. hiezu au Bland in
Bem. 1, a zu 8 459, Emerich, Kaufz und WerklieferungSvertrag S. 69, vermittelnd Rijch,
Nachträgliche Unmöglichteit der Erfüllung S. 194, Crome Bd. 2 8 220 Ziff. 5 Mr. 33 und
au im „Recht“ 1902 S. 335, ferner €. Müller im „Recht“ 1902 S. 578 ff., fowie DVertmann
M 8 433 S, 375, 376 und Schollmeyer in IJhering3 Yahrb. Bd. 49 S. 109 ff).

Der legteren Auffaffung ift mit Befhränkung (f. unten) beizupflihten, da nicht
Abzujehen ift, marum jene allgemeinen Normen Hier gänzlid auSgefchloffen fein folen, und
Y der Tat in vielen Fällen ein dringende8 praktiihHes Bedürfnis für deren Geltung befteht;
8bejondere Kann aus S 463 Sag 2 kein Gegenargument abgeleitet werden, da diejer nur
die Haftung aus Arglift wegen eine® zur Zeit des Kaufe vorhandenen Fehler® aus:
Pricht und dadırroa darauf Hinweijt, daß eine Megelung der Haftung für Arglijt oder VBer-
IOulden in der Beit nad) dem Vertragsabjhluß um deSwillen nit erfolgte, weil hier die
allgemeinen Grundfäge eintreten {ollen (vgl. E. Miller a. a. OD.); au in den Prot. I S. 689
wird z. B. angenommen, daß Mängel, welde die Sadhe nach dem Vertragsabfjhlufie treffen,
der Verkäufer zu vertreten Habe, menn und joweit ihm ein Verjhulden zur Saft fällt. Bal.
Yiezu auch im einzelnen die Bem. I, A und B zu S 440.

Eine rechtliche Betrachtung in diejfem Sinne ergibt im einzelnen folgendes Refultat
(dgl. Bem. I, A und B zu 8 440, ferner die Stizze bet Neumann in Borbem. III vor &amp; 459
Ind Düringer-Hadhenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 73 ff).

Bei einer Beurteilung für die Zeit vor dem Gefahrübergange (j. &amp; 459 mit
Bem. II, 3, jowie 88 446, 447) fönnen die GemwährleiftungsanjprüGe überhaupt nidt
In Geltung treten. Hier werden maßgebend die Grundjäge über urfprünglidhe und nach-
träglidhe Unmöglichkeit der Leiftung; vgl. hHiezuw vor allem die Ausführungen in
Sem. I, B, 1 ff. zu 8 440, fowie 88 306 ff., 328 ff., 275.

HinfichtliH der Zeit nad Gefahrübergang wird folgende Untericheidung zu
treffen fein:

a) Nachträglihe Unmöglichkeit der Erfüllung, d. H. wenn die MangelhHaftig-
feit in der Beit zwifjden Kaufsabihluß und Gefahrübergang eintritt:

«) Sit der Mangel meder dom Käufer no vom Verkäufer z3U
vertreten, fo müfjfen ausSjHließlich die SS 459 ff. zur Anwendung
fommen (alfo unter Aus{hluß des S 323, vgl. Meumann a. a. OD.)

8) Sit der Mangel vom Käufer zu vertreten, {jo Bleibt S 324 ans
mwendbar.

y) Sit der Mangel vom Berkäufer zu vertreten, Jo ftehen dem Käufer
auch die Nechte auZ &amp; 325 zu (ohne die Kurze Verjährung des $ 477),

20%

1. Titel: Kauf. Taufgd. Borbemerkungen.
        <pb n="621" />
        312

VIT. UbjgOnitt: Einzelne SohHuldverhältnife,
wobei inde8 bei vorbehaltlojer Annahme S 464 einwirkt, Vgl. auch
insbefondere Bem. I, B, 1, b und 3, a zu $ 440.
b) Urfprüngliche Unmöglichkeit der Erfüllung:

a) Fehlt der Sade von vorneherein eine {fHillihmeigend vorausgefebte
Eigenihaft im Sinne de8 8 459 Abf. 1, fo tritt Haftung des Verkäufers
nach Maßgabe der 88 459 ff. ein (alfo nicht etwa Nichtigkeit oder teile
weijfe Nichtigkeit nad) SS 306, 307). Der Anfpruch auf das negative
VertragSinterefje nad Makgabe des S 307 {teht dem Käufer — abge:
jehben von einer Arglift des Verkäufer8 1: $&amp; 463 Sag 2 — demnach au
nicht zu. HinfichtliH der Unfehtung wegen Frrtums und Betrug3 vgl.
oben Dem. 5, g.

Fehlt der Sache eine zugefiderte Eigenjhaft im Sinıte des Ubi. 2
ion zur Zeit des VBertrag8[Gluffe8, Jo jhlägt hinfichtlih des
Schadenserfake3 wegen Nichterfüllung Hier S 463 ein, |. Bem. hHiezu.
€) Ueber die Frage, ob und inwieweit inZbejondere $ 326 (Rücktritt oder Schaden5
erjaß beim Berzuge des Verkäufers) auch bei mangelhafter zurüd-
gewiejener Lieferung anzuwenden ift, fowie über die Recht8folgen bei mangel-
Haften Lieferungen aus einem Sukze{fivlieferungSgejHäfte |. Bem. IB, 3, y
und d zu S 440.

7, Für das Verhältnis der gefeglidhen Gewährleiftungspflidht zur vertragsmäßhig über“
nommenen Gemährleiftung bzw. Garantie (vgl. Hiezu Neumann in Vorbem. IV vor S 459i
fommt allgemein folgendes in Betracht;

Die vertragsmüßige Regelung, die natürliH den Parteien Ffretfteht (f. oben Bem. 3)
fann hier bedeuten :

a) eine veriragsmäßige Wiederholung der an und für fiH fhdon nad dem
Sejebe begründeten Haftung oder eine Nbänderung diefer in einzelnen
Punkten, Mangel3 bejonderer Nbmadungen find auch hierauf 88 459 ff. anzl“
wenden, inSbejondere S$ 460 (Kenntnis des Käufer8) und die SS 477 ff. (Ber
jährung 2c.), vgl. Neumann a. a. OD.
Die Begründung einer jelbftändigen Verpfligtung, gemwiffe Eigen“
Ihaften zu gewähren, ingbejondere aud) fehlende Eigenjhaften Herz32*
jtellen. Bgl. hierüber im einzelnen die Bem, IV zu 8 459, inzhefjondert
aber au IV, 11,
€8 fann aber au) Vorbehalt des Rüctrit183 im Sinne des S 346 für den
Hal der Mangelhaftigfeit der Sache verabredet werden (vgl. oben Bem. 5 a. E.),
wobei die SS 346 ff. unmittelbar zur Anwendung gelangen fönnen. Neumann
a. a. D.
d) Ueber vertragsmäßige Gemährleiftung wegen VieHmängel | S 492 mit Bem-
. 8, Wa8 das Verhältnis der Gemwährleiftungsaniprüce nad) 88 459 ff. zu der Haftung
für unerlaubte Handlungen (SS 823 ff.) anbelangt, fo wird im Orundfaße davon au3zW“
gehen fein, baß der Käufer etwaige au8 einer unerlaubten Handlung des Verkäufers ent
ipringende Rechte neben den Gemährleiftungsanfprücdhen geltend machen kann. In den
meiften Füllen wird er freilid den ihm erwadhjenen Schaden jchon durch die Gemährleiftungs“
anfprüce (vgl. inZbejondere S 463) erfeßt bekommen, und mehr als feinen vollen Schaden
fann er nicht verlangen (vgl. übrigen3 au oben Bem. b, e), Der Anipruh auZ unerlaubter
Handlung unterfteht aber nidt der Iurzen Verjährung nad 8 477 ({. vielmehr 8 852)
auch ift $ 853 zu beachten (bgl. Diüringer-Hadenburg [1. Aufl.] Bd. 3. S. 158, 159).

9, Ueber die KechtafteNlung eine Kaufprei8bürgen bei einer mit Gewähr?
mängeln behafteten Kauffache vgl. Nifjen in IJur. Widhr. 1902 S. 460 ff.

10, Neber die entfprecdhende Anwendung der Gemwührleiftungsvorihriften auf die ent“
geltliße Beräußerung von Geagenjtänden, die weder Sache noch Recht ind z. BD.

bh}
        <pb n="622" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. Borbemerkungen. S 459, 613
Dandelagewerbe mit Aundidaft, ZimmervermietungSgefchäft (Benjion) 26, Dal.
dem. V, 1, c zu &amp; 483 und Bem. IV, 4 zu &amp; 459.

11. Anwendung auf andere Verträge: Gemäß S 493 find die 88 459 ff. auch
auf andere Veräußerungs= und BelajtungsSverträge anzuwenden, ferner ergibt fid ihre An-
Vendbarteit bei der Gemeinjchaft (S 757) und bei der Erbengemeinfjhaft ($ 2042).
Dinfichtlig der Schenkung val. aber S 524 und wegen Miete und Baht SS 537, 581.
8 459.

Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß fie zu der Zeit,
u welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet Mt,
die den Werth oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nad dem
Vertrage vorausgejegten Gebrauch aufheben oder mindern, Eine unerhebliche
Ninderung des Werthe8 oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Yeberganges
der Gefahr die zugefiherten Eigenfhaften hat.

©. I, 381; IL, 397; IM, 458,

Angemeines (val. insbe]. auch die Borbem.).

a) Ueber die Unterfheidung zwifbhen RedhtSgewährleiftung und Sach-
gewährleiftung f. im einzelnen Borbem. 1. Die 88 459 ff. beziehen fi,
mie grunbfäßlih feitzuhalten ift, nur auf Sachmängel (oval. Hiezu auch
RG. in Zur. Wichr. 1904 S. 403). Der Begriff der Kauffa he it aber
auch auf andere Werte, inZbe]. 3. B. die og. Fa] fon oder Bundfchaft
eineS GefhäftS 20. zu een we8halb bei derartigen Känfen auch
dinfichtlihH verborgener ängel die 88 459 ff. analog anwendbar
ericheinen, vol. näher Bem. V, 2, c zu $ 433 und insbel. ROS. Bd. 67
3. 86 f., Bd. 69 S. 429 ff. und unten Bem. 11, 1, b; hinfichtlih der Bu:
jigerungen jolchen Falles E näher unten Bem. IV, 4, Wegen Des
Rauf8 von Wertpapieren f. Borbenm, 1, a, Bem. II, 1, d, Bem. 7 und 8
zu 8 437. Der Mangel eines verkauften Nedhtes it kein Sachmangel
im Sinne der 8$ 459 8 (vol. 88 437 ff.); wegen der Güte einer HYpPothek
vgl. Bem. 4, d zu 8 438, Bem. I, 6, d zu 8 437; 1. ferner ROS. bei Warneyer
Erg.-Bd. 1909 Nr. 528, 529, Recht 1909 Ir. 3326, 3327, IJur. Wichr. 1909 S. 684
Nr. 4. Wegen des Kaufs von Watenten vgl. NOS. in 3. Bd. 1 S. 519, Bd. 2
S. 162, jowie auch OS, Recht 1908 Nr. 485, 486, 959; wegen der Ur=
beberrechte vgl. Riezler, ©. Urheber= und Srf.-Necht S. 96 Nr. IN,
Das Neihsgericht rechnet im übrigen zu den „Eigenichaften” im Sinne des
Abi. 2 des S 459 auch bie den Wert bildenden Faktoren 3. BD. gewerb-
fiche Vermendbharkeit val. NOS. Bd. 61 S. 84 n und unten Bem. IV, 4;
pflichtet man Diefer uffaffung bei, fo muß man {ie folgerichtig au da
gelten Iafien, wo e8 fih nicht um Sachen, fondern um unksrp erlide
Segenftände handelt, vol. RMiezler a. a. DO. nm. 8.

Wegen der allgemeinen Rechtsjtellung des Käufers bei Mängeln der
Sache val. die in Borbem. 5 aufgeftellte Skizze. .
Ueber, das Verhältnis der SS 459 ff. zu den Normen über die Unmöglichkeit
der Srfünlung und über Verzug bei gegenfeitigen Verträgen überhaupt 1.
Borbem. 6 fowie auch die Bem. zu S 440.

Fine allgemeine Borausfeßung der SGewährleiftungsanfprüche bildet der
Beitand eines gültigen Raufvertrag8; bei einem nichtigen oder mit
nen Raufvertrage fällt diefe Boraustegung fort (val. ROES,
Die Vorichriften der 88 459 ff. find nahgiebiger Natur, vgl. hierüber
näher VBorbem. 3; eS it aliv 3. DB, MAusichlieBung der Gemährleiftungs-
anjprüche möglih und 3zuläffig; DenttO der Grundftücke vgl. Beer in
D. Sur. 3. 1905 S. 668, bei Orundftückskäufen bedarf jedoch die AusfchlieBung
ad De Den 5 A f. Sur. Wichr. 1905 S. 426 und bayr. OÖberft. LG.
Bd. 6 In. SF.) S. 27.

Xm Bereiche der beiderfeitigen GandelS8gefhäfte ift wegen der
Yotwendiatfeit, manaelhafte beitellte Ware redhtzeitig zur Dis:

I
        <pb n="623" />
        VI. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnife.
bojition zu ftellen, und wegen der Folgen der Säumnis 8 377 HGB.
zu beachten.

U. Begriff und Arten der Fehler einer Kauffade im allgemeinen:

1. Nach dem Grundgedanken, auf weldjem die 88 459 ff. aufgebaut find, hat
der Verkäufer, wenn eine Sache Gegenitand des Raufes ift, Gewähr dafür zU
Teiften, daß der Käufer die Kauffache in derjenigen Befihaffenheit erhält, mie e!
He auf Grund jeine3S Kaufes Ad A fann. Daraus Folgt von felbit die
Verpflichtung des Verkäufers zur Haftung für beitimmte Sahmängel. .

2, Der Begriff „Sache“ umfaßt fowohl Fewec lid: al8 unbeweglide
Sachen. Wegen der BROT bes Sachbegriffs auf andere Werte, insbe]. den 109
Sajfon- oder KundfhaftSkauf 2c. vgl. oben in Bem. I, a. Ueber die Haftung bei
Wertpapieren vol. oben in Bem. I, a.

3. Nach dem Spracdhgebrauce des BOB, ftellt, wie in M. II, 226 betont ift, daS
A, ben allgemeinften Begriff dar. Mängel fönnen aber in Doppeltem
efteben, nämlich:

a) im Borbandenjein befitimmter pofitiver Fehler (8 459 Abi. 1), D- b.
einer bom Normalzuiftande nachteilig abweichenden Beichaffen“
heit, — Näheres unten 111;

b) in dem Nichtbeftehen zugejidherter befonderer Eigenfbhaften
(&amp; 459 %bf. 2) einer Sache. — Nähere3 unten IV. .

$ 459 bezieht fiO im übrigen fowobl auf Yualität8= wie auf
Ouantitätsmängel, nur bei Örundftücen wird in Leßterer De
ziehung durch &amp; 468 eine Bejonderheit gelaffen; ob bei Quantitätsfehlern
beweglicher Sachen Abhf. 1 oder Abf. 2 des S 459 einjehlägt, it nach den
ED de8 Einzelfalles zu bemefjen, vol. IM. MU, 233 und Bem. 2
zu .

„4. Die Haftbarkeit des Berkäufer8 für Sadmängel in jenem weiteren
Sinne berubt idrem Redhtsgrunde nach entweder auf Gejeg oder auf Bartel-
vbereinbarung.

a) enger STE Haftung begründet S 459 Abi. 1 in bezug auf beitimmte

ebler.

Don einer Haftung auf Grund von Vereinbarung handelt S 459 Abt. 2
MU zuge fi Derter Cigenfhaften. Dabei kann natürlich
auch im Bereiche des S 459 Ab]. 1 die Haftung durch efondere Verein
barung über die vom Gefeße bezeichnete Örenze Binaus erweitert, mie nicht
minder auch eingefhränkt werden. Innerhalb der gefehlidhen Haftungs“
grenzen bedarf e8 aber feines hefonderen Haftungsveriprechens, Keiner be“
jonderen ®arantieiübernahme.

5.8 459 gilt fowobhl für den Spegiesfauf, wie für den Gattungskauf; für
a aber noch befondere Normen durch S&amp; 480 zur Geltung; vgl. die Bem.
zu A

Beim Verkauf eines Rech te8, das zum Befiß einer Sache berechtigt, wird
eine analoge Anwendung der Sachgewährleiltung unter Umftänden zuläffig fein al.
Cofad I S., 457 und zuftimmend Pland Bem. 1, a zu 8 459).

6. Verfhieden von der Lieferung einer mangelhaften Sache ift die Lieferung einer
anderen Sache (aliud); freilih find die Orenzen hier oft füffig, vgl. die Bem. zU
&amp; SS bei Düringer-Sachenburg und bei Staub, {. aber auch Yipr. d. OLG.

Bon dem Gemährleijtungsanfpruch ift ferner auch der Tatbejtand zu unterfcheiden,
wenn die gelaufte Sache eine andere war al8 der Käufer annahm (unechte Bronze
jtatt echte); hier entfcheiden die Normen über Frrtum und Betrug, vgl. NOS. Bd. M
S. 324, Düringer-Hadenburg (1. Aufl.) Bd. 2 S. 58, 69 ff, Bd. 3 S. 126 und Morbem. 5, £
vor 8 459 und Bem. I, 6, d zu 8 437.

UL Sm einzelnen über die gefekliden Fehler des Abi. 1:

L. Die Kauffache foll nah dem Gedanken des ir (analog dem äbdilizifhen
Cdikte, val. Borbem. 4, Windfcheid-Kipp, Rand. II 8 395 und Kuhlenbeck, Yon den Randekten
um BGS. I S. 388) gewifje, tillihmeigend allgemein vorausgefehte Eigen-
Tihaften haben, deren Borhandenfein hier eine Gefeblic präfumierte Raufs*
bedingung Bedingung im weiteren Sinne) ausmacht; S 243, wonach bei der Sattung$-
Ichuld für die Regel eine Sache mittlerer Art und Güte zu leijten it, gilt auch hier, vgl.
ijcher in YeringsS Sahrb. Bd. 51 S. 212.

Das Gejeh läßt dabei aber nur folGe Fehler als Gewährsmüngel
gelten, bie den Wert der Sache oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen

»
        <pb n="624" />
        1. Titel: Kauf. Taufg. S 459.

615
oder dem nach dem Bertrage vorausgefeßten Sebrauche aufheben oder
erheblich mindern — negative Zajlung! .

a) Unter dem Werte iit bier, wie fi namentlihH aus dem Gegenfabe zur
ınderen gefeßliden Alternative ergibt, der objektive AL
wert zu veritehen. Eine bloß {ubieftive Wertfhäßung kann bei der Beur-
teilung des SaftungSgrundes der Wertsbeeinträcdhtigung nit in
Betracht fommen, vielmehr höchften8 in Geftalt der anderen Alternative oder
im Bereiche des zweiten Ubiages. , , |
Die eben erwähnte zweite Alternative hehandelt die Beeinträchtigung
des Gebrauchswerts. Au hier muß der Maßitab ein vbijektiver
fein, da das Sefeß vor allem den gewöhnlidhen Gebrauch erwähnt,
D. h. Ddenjenigen, der unter den durdgfonittlidhen Lebens:
verhältnifjen, auf welde es im Ionkreten Halle anfommt, allgemein
mit Sachen fraglidher Art gemacht zu werden pflegt. Val. hiezu über
den Segel des gewöhnlichen Gebrauch3 auch Iipr. d. DLSG. Bd. 9 S. 1,
Sur. Widhr. 1903 Beil. S. 140 und ROSE, Bd. 70 S. 82 ff.

Auch folde Fehler Können in Betracht kommen, die nur den Zaufch-
wert mindern, werigjten8 hei der nach dem Beriragsstwene zu weiterem
Umfabe beftimmten Ware Jo mit Recht Dertmann in Dem. 4, b, 8 zu 8 459)
hiebei Können auch Jolde Momente hereinfpielen, die nur infolge der Mode
der der zur Zeit Herrjdhenden Gefchmacsrichtung die Berkäuflichteit beein-
trächtigen, 1. OLG. Kolmar, KRecht 1904 S. 66 und Dertmann a. a. D.
| Auf die rein Jubjektiven VBerhüältnifle, Wünfdhe und Empfindungen
des Käufer8 kommt e3 hier in diejem Punkte nicht an. Soldhe Iub-
jeftive Momente Können aber mit Fr el wenn und foweit ein
„za dem Bertrage voransgejeHter Gebrauch“ in Frage ftebt.
Freilich {ft dabei nicht zureihend bloß diejenige Art und derjenige Umfang
des Gebrauchs, wie lebteren einjeitiag nur der Käufer vorausjeßt
Dal. aud Dernburg II $ 189). Solde Vorausfegung muß im Bertrage
jelbit liegen, alio auf einer Willenseinigung beider Zeile beruhen. Val.
auch NGE. Bd. 70 S. 25: „Die Zwectbeftimmung muß en VBertragsinhalt
zeworden fein, wenn der befondere Gebrauch als vom Bertrage, D. h. ver-
traglich vorauSgefeßt angenommen werben fol”; an die Windfheidbjhe Voraus-
iegungStheorie % aber auch bier nicht angeknüpft, f. ROSE. a. a. OD. und
Bd. 62 S. 267, Bd. 66 S. 133. Daß eine Joldhe {owobl ausdrücklich aus-
gefprochen worden fein, wie auch ftillichweigend A haben Kann, ift
an 11h nicht zu bezweifeln. Immerhin empfiehlt Kid für eine tatli tie
Annahme in leßterer Richtung eine gewille Borficht. Rücjhlüffe auf die
don den Parteien im VBertrage vorausgefebte Beichaffenheit bietet übrigens
nicht Telten auch On die Preisbeftimmung dar, je nachdem diefe 3. B.
fehr hoch oder auffallend niedrig ift. Bgl. Cola I 8 127.)

Beifpiele aus der Praxis: Beim Kaufe eines Binshaufes unter
Tun ner Ertragsberechnung ift die BewohHnbarfkeit der ıe
fallenden Räume im Sinne des S 459 Abi. 1 Sag 1 nach dem Bertrage
vorausgefebt; ROS. Bd. 70 S. 82 ff.

Das Beitehen des UnterfagungZredht3 eines Dritten fann
unter Umftänden ein N Fehler im Sinne des AWbj. 1 fein, der den Wert
des erkauften Erwerbsgefchäfts oder deflen Tauglichkeit zu dem nad dem
Nerkrage vorauSgejekten Gebrauch aufdebt oder mindert, 1). NROGE.
Bd. 69 S. 429, val. auch Did. 63 S. 57, Bd. 67 S. 86. .

Das Zehlen der_ bloß vorausgejekten, nicht vertraglich zugeficherten
Höhe des bizherigen Ertrags einer Sache oder eine Gejchäftsbetriebs it
fein Sehler im Sinne de8 $ 459, |. ROSE. Bd. 67 S. 86.

Endlich muß der Fehler auch erheblich, 5. b. von folder Art und Be-
deutung fein, Daß er den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit entweder
zänzlid aufbebt oder D erheblich mindert. Daß eine uner=s
hbeblihe Minderung diefer Art keine BD TE begründet, ft
arundjäglih im Gefeße Jelbft ausgefprochen. AWa8 aber ‚al8 pe oder
unerheblih anzufjehen ift, fanız als Tatfrage nur im Einzelfalle nad den
Umitänden bemefjen werden. MM. I, 227; vgl. 3. B. Sur. id. 1893
S. 44, Fehlen einer Schraube bei einer Maidhine.) Die Nnerheblichkeit fanır
äbrigenS nicht bloß in dem geringen Umfang oder der geringen Tachlichen
Tragweite des Fehlers, fondern auch fchon darin liegen, Daß er Hinfichtlich
jeine8 zeitlichen Beltandes nicht von Bedeutung ijt, vielmehr Über bald
mieder verichwindet oder fich doch mehr und mehr mindert, wie 3. B. normal-

L
        <pb n="625" />
        2:0
nn

VIL Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
mäßige anfänglide Feuchtigkeit in einem Neubau. (So mit Kecht Dertmann
Dem. 4, b, y zu $ 459; ROGSG. Bd. 13 S. 235.) Das Verhältnis ijt hier
analog wie beim Jrrtume nach S 119 gedacht; vol. Ber. hiezu. Auch die
Möglidhkeit fOneller Befeitigung des Yehler8 kann die Gewähr“
feiftung hier ausihließen, 0 ROSE. hei Warneyer Erg.=Bd. 1909 Nr. 135,
vgl. übrigens au ROES., Öruchot, Beitr. Bd. 50 S. 96, Zur. Wichr. 1905
S. 426, 1907 S. 173, 300, Recht 1909 Nr. 239. 8
8 gar 0er den Moment leichter Erkennbarfkeit val. RGE, L3. 190

Das Verhältnis der Wertsminderung zur Kaufpreishöhe
oder zum Gefamtwerte des Kaufgegenftande8 kommt bei diefer Frage
der Erheblichkeit aber nicht in Betracht, vielmehr kommt e8 Lediglich darauf
an, ob bie a an und für fich erheblich ift, fo Seuff. Urd.
85. 37 Ir. 209, vol NOS. in IJur. Wichr. 1905 S, 339, Seuff. Urdd.
269 fowie Yur. Wir. 1905 S. 389 (dagegen Band in Bem. 1,
zu Y

Neber die Frage, ob Sag 2 des Abt. 1 zur Anwendung gelangen kann,
wenn fog. gallijierter Wein den in 8 3 Ziff. 4 des früheren Weingelebes
vom 20. April 1892 geforderten Mindeltgehalt an Mineralbeftandteilen nit
hat, 1. ROSC. Bd. 55 S. 201 F., Kipr. d. VLSG. (Dresden) Bd. 10 S. 174;
vol. jeßt aber auch 88 2, 3 de8 neuen WeingefekeS vom 7. Mpril 1909.

Seringe Tiefe der HunNdamentkierung eine8 Haufes? Vgl.
ROGES. vom 16. Oftober 1907, Warneyer Erg.:Bd. 1908 S. 29. ,
 ,. Die Erheblichkeit eines Mangels it teils Necht8frage teilß
Tatfrage, e8 ijt daher RKevifion hiewengen zuläffig, 1. Sur. Wichr. 1907
S. 173, 1905 ©. 339.
Diefe Ausfchließung der Gewährleiftung für unerheblide Mängel
Ichließt aber nicht das Recht des Künfers aus, die Mbnahme der midi
bertragsmäßigen Seiftung zu verweigern; vol. in diefer Beziehung
Bem. IX, 2 zu 8 433.
Ein Wegfall von Borzügen begründet an Hi feine Haftung de8 Ver“
fäuferS, außer e8 liegt damit ein vom Verkäufer zu vertretender Sebler Dot;
val. Eccius a. a. VD. S. 312 und Bland in Bem. 1, b zu 8 459.
Wegen der Frage, ob und inwieweit auch die auf dem Srundftüce ruhenden
Öffentlichen und privatredhtlidhen Saiten, für die zunächft die
88 434—444 einfchlagen, nach den Unfchauungen des Geichäftsberfehr8 aud
als Eigenfhaften der Sache gelten fönnen, val. ROC. in Bayr. 3. f. R.
1906 S. 271, au Seuff. Arch. Bd. 62 S. 53.

3. Zür die Gepödrleiftungspflidt des Verkäufers wegen zehler
im Sinne des Ab. 1 kommt e8 nicht darauf an, wodurch diefelben entftanden find,
inSbefondere ob fie der Verkäufer felbit verfhuldet hat (WM. I, 221). Der Ge
möährsgrund liegt allein fchon in der Tatfache, daß die Sache mit pholifdhen (fat
tiidhen) Zehlern wefentlicher Art behaftet ift.

Öbhne Ur ift e8 deshalb au für die Haftpflidht an und für fich, ob der
Berfäufer felbit das Vorhandenfein des Fehlers gekannt hat. Nur wenn die Kenntnis
des Verkäufer8 von einem Mangel ih bi8 zu argliitigem VBerjhweigen BO äußert
fie nach SS 460, 463, 476, 477, 478, 479 BOB, beftimmte Rechtswirkungen IN. 11, 224);
vgl. aber au VBorbem. 5, g, 8. HinfichtlihH der zugeficherten Ciaenichaften aber
L, unten in Bem, IV, .

Underfeits fchließt auf Seite des NäuferZ die Kenntnis des Mangels die Ger
mwährleiftungsanfprüche aus und bei Fehlern im Sinne des 261.1 au ein Nicht-
fennen aus grober Fahrläjfigfeit, außer e3 murde der Fehler feiten8 des Verkäufers
argliftig ver] wiegen, f. 8 460 mit Bem.

3. AS meßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein die Gewährleiftungs-
pilicht begründender Zehler vorliegt, bezeichnet der $ 459 iO 1 denjenigen, in welchem
(nach Gefjeß oder Uebereinfommen: D. 61) die Gefahr auf den Käufer
übergeht, alfo nicht Jhon die Zeit bes Vertragsabf{hluffes. Bor dielem
Beitpunite Können Gemährleiftungsanfprüche überhaupt nidht in Frage fommen, vgl.
Borbem. 1 und NOS. Bd. 53 S. 70, auch Bd. 55 S. 201; die Meinungen gehen Hier aus-
einander, vgl, insbef. Vertmann in Bem, 3 zu S 459, Schöller a. a. DO. S. 15, Crome
S, 459, Dernburg $ 185, 1, Dermger-Ondhenburg (1. ul.) Bd. 3 S. 73, 81 ff, Leonhard,
Beweislait S. 393, Ripr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 20 S. 182.

a) Waor zu leßterer Zeit der Fehler noch nicht vorhanden, befteht er aber im
Beitvunkte des Gefahrübergangs, Io verfällt der Verkäufer beim Borbanden-

F
        <pb n="626" />
        L, Titel: Kauf. Taufh. &amp; 459, 617
fein der fonftigen BoransfeBungen der Gemwährleiftungspfliht ohne Rückjicht
auf jenen Uatltand, Der fonach allein maßgebende Zeitpunkt des Gefahr-
SEN aber bemißt fich, foweit die gejeklidhe Norm in Frage fteht, nach
den Borjchriften der SS 446, 447 BOB, .
8 Si Je für den Spezie8- wie für den GenuS kauf CR. II, 225);
]. au ;
Wegen des Rechtes auf Schadenserfaß vgl. aber hieher $ 463 mit
Bem., Jowie VBorbem. 5 vor &amp; 459, ,
Sür den Fall, daß ein zur Zeit des KaufeS noch nicht vorhandener Mangel
nad dem Kaufsabihluß, aber vor dem Gefahrübergang eintritt, {pielt
hier die allgemeine Frage herein, vb neben der Wandelung oder Minderung
auch die Normen der 8$ 323—325 über nachträglidhe tet
zur Anwendung kommen fönnen. Bol. hierüber im einzelnen Borbem. 6
dor $ 459 und die Bem. zu S 440. Sn
He bes Annahmeverzug8 ift auf S 300 zu verweifen.

i8 zum Gefahrübergange darf der Verkäufer den Mangel auch noch — ohne
Sinwilligung des Käufers — be feitigen, val. Düringer-Hachenburg (1. Aufl.)
Bd. 3 S. 125, Bolze Bd. 13 Nr. 315 und auch Bem. VI zu $ 462. |

Ueber die Bedeutung einer Zugrundelegung von Lageplänen mit

Maßangabe vgl. ROES. vom 25. Oktober 1902 in D. Iur.3. 1903 S, 31.
Aus dem Wortlaute des S 459 erhellt auch, daß die Mangelhaftig keit
der Ware für fich den Gefahrübergang nicht hindert, weder beim
SpezieS= noch beim Sattungskauf, 1. Breit, Vinkulationsgejdhäft S. 146,
Aobhler, Lebhrb. II 8 39, HI, 1, Goldmann-Lilienthal Bd. 1 8 131, I, 4.

+, Ginzelfälle aus der Praxis: .

Bei Lieferung von Mafjfenartikeln kann tadellofe Lieferung eineS jeden ein-
jelnen Stüde8 nicht verlangt merden; aber wenn einzelne Stücke fo fOlecht find, daß fie
a3 Sandelsware unbrauchbar jind, 10 it der Käufer zur Wonahme nicht verpflichtet im
Segebenen Zalle maren 5° fchleht). NROGES in Iur. Widhr. 1900 S. 856.

Sit e8 ein Fehler, wenn die Ware nicht mit dem vom Verkäufer gegebenen
Namen bezeihnet werden darf? Bol. hierüber DLSG. Stuttgart vom 23. Sanıuar
1908 in ©. Jur.3. 1903 S. 227 und Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 54.

.„. Unbewohnbarfeit eines Raumes oder eines Gebäudes au8 baupolizei-
DMidriger Beldhaffenheit ft Sach mangel, vol. Oruchot, BYeitr. Bd. 40 S. 867,
Sur. Wichr, 1895 S. 394 Nr. 46, 1897 S. 23 Dr. 54, S, 256 Nr. 88, 1903 Beil. S. 69
Und 140, f. ferner aus der neueren Vraris ROES, in IJur. Wichr. 1906 S, 57, Recht 1908
ddr, 3244, RGE. in Bayr. 3. f. NR. Bd. 2 S. 42, Senf. Arch. Bd. 63 Ir, 39; polizeiliches
Serbot der Benubung eines Bauwerks Überhaupt: RGE, in Zur. Wichr. 1907 S. 478.
Eine beitebende BaubefGränkung und die hiemit zufammenhängende befhränkte
Benußbharkeit eine8 verkauften Haufe8 ijt dagegen te hHtSmangel, val. Sur. Wichr.
1909 S. 132 Nr. 3 und Bem. 3, c zu 8 434.
= Wenn auch nur ein fleiner Teil der gelieferten vertretbharen
Sadhen fehlerhaft oder minderwertig war, fo kann gleichwohl die ganze an fich teilbare
Veiltung al3 Erfüllung abgelehnt werden, wenn die ANuSfheidung der nicht ver:
ms müßig en Eremplare eine foldde Mühe verurfacht haben mürde, daß {ich Der
Rün er nad) verftändigem BerfkehrSgebrauche derfelben nicht zu unterziehen brauchte;
Nipr. d. DLG. (Stettin) Bd. 2 S. 476.

Ueber den nach Befeitigung des Sch wam me8 verbleibenden Sch wammverdacdht
als Semährsmangel und über Shmammverbdbäcdhtigfeit überhaupt |. ROS. in Yur.
Sl, 1901 S. 785, 1904 S. 359, 1908 S. 742, 743, 768, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 3,
Ur. 79 und Nr. 199, Seuff, Arch. Bd. 59 S. 137, Recht 1904 S. 45, 1907 Nr. 275, 1140,
1141, 1909 Yr. 2234, Sur. Widhr. 1906 S, 548, Gruchot, Beitr, Bd. 50 S. 96, Bd. 53
©. 935 (polyporus vaporarius), ferner au ROSE, Recht 1907 Nr. 275, 1140 und 1141,
1908 9r. 282, 283, 23. Bd. 1 S. 430. Vol. auch Mez, Zugabe ur Sur. Wichr. 1909
Hierin wird NT daß zwifchen ame em und der fog. Trockenfäule zu unter=
!eiden fei, und daß in Gegenden, wo Hausichwamm regelmäßig vorfomme, dies feinen
Sewährleiftungsanfpruch abgeben fönne, andersS jedoch, wenn mangelhafte Rohausführung
Öinzufomme). Vol. ferner Leonhard, Verfchulden beim Vertragsichlufie S. 10 ff., Didel,
Die Hausichwammirage vom juriftijchen Standpunkt, Jena 1909, Ruff, Endgültige Löfung
der a Keipzig 1910.

; Wegen der. Cidbeszujdhiebung über die Kenntnis vom GSausfchwamm vgl.
arneper Erg.-Bd. 1910 Wr. 178, , ,

Der Umitand, daß eine berfaufte Benfion ein der LH dienendes Abhiteige-
Quartier war, fan al8 ein verborgener Mangel und damit als Fehler gelten, vgl. RGOE.
vom 15. Noventber 1907, Recht 1908 Nr. 47.

—_-
        <pb n="627" />
        218

VII. AbiHnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Nidtmarktfähigkeit gekauften RindviehS infolge Seuchenfyerre, vgl. ROSE
vom 25. Oktober 1907, Warneyer 7. Bd. 1908 S. 26.

Yeber gallifierten Wein vgl. oben in Bem. MN, 1, c. m

Ueber Fehler einer Majdhine |. NRipr. d. OLG. Marienwerder) Bd. 9 S. RE

Die mangelhafte Beichaffenheit der Grubenfelder und Erze eines Bergwerl3 1
nicht aß Sad mangel der Aktien diefes Bergwerksunternehmens rechtlich anzufeben,
weil die Beziehung zwijdhen jenen Mängeln und den Aktien erft in zweiter Linie Ddadurd
hergeftellt wird, daB mit dem Bapier auch das MRecht gekauft wird; Kauf eines Wert
Dapıers ift Pe Rechtskauf, Io RKOES, Bd. 59 S. 240 ff. und val. oben in Borbem. 1, A
Y. aber au Bem. II, 1, d und Bem. 7 und SR S 437. .

Neber Unbebaubarkeit einer al8 Bauland verkauften Fläche val. ROGE. m
Bayr. 3. f. N. Bd. 1 S. 242 (teilmeije Unbebaubarfeit it nicht jtet$ ein Sehler_
Sinne des Ubi. 1, weil die Möglichkeit, daß die Bebauungsfähigkeit rechtlich einge) hrät
ift, in allen Orten gegeben ift, in denen ein Bebauungsplan fefigeftellt ift; 1. au HL®,
Stuttgart, Recht 1907 Nr. 3786); ander8 aber natürlich, wenn beftimmte Zufjicherungen
feitens des Verkäufers abgegeben wurden, vol. hierüber näher in Bem. IV, 13 unten. |

Die Unküundbarkeit einer auf dem Grunditück eingetragenen Hypothek if
feine Eigen]haft des Grunditücs }. Iur. Wichr. 1909 S. 48 Nr. 10; wegen der Un-
zeigepflidht aber in diefer Hinficdht val. Bem. 2, a zu S 4839.

Wegen des Borhandenfeins von Druckmwaffer vgl. Yur. Wichr. 1909 S. 48 Nr, 1l.

Die Nidterteilung der Erlaubnis zum Gaftwirtfhaftsbetriebe kan
dann ein Mangel des verkauften Grundftücks fein, wenn die Verlagung der Erlaubnit£
auf Sigenichaften des Örundftücs beruht, j. NOS. in Bayr. 3. f. R. 1908 S. 310.

er BerkehrSwert, der Marktpreis und der Einkaufspreis einer Ware
zählen im ET nicht zu deren Eigenfhaften, |. Yur. Wichr. 1906 S. 378.

Neber arZiexung ber Ware vgl. Recht 1909 Nr. 447.

Wegen der Herkunft einer Ware vol. VLSG. vn Recht 1910 Nr. 1513.

Der Aur3 eines Wertpapier3 i{jt gleichfalls Leine Apen Taf im Sinne des
bi f. Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 237, vol. auch ROGE. bei Warneyer Erg.-Bd. 1909

xy. 502.
; 0) Sb hen Begriff des Schußmwmaldes als Eigenfhaft f. bayr. Oberft. LG. Bd. 4
n. $.) S. ,

Aus früherer Praxis vol. noch ur. Wichr. 1895 S. 67: Befhwerung, der
Ware mit einem CEingangsSzolle ftellt feinen Mangel dar, fondern eine Belajtung
mit dem echte eines Dritten. Cbenfo ift die Lieferung einer Ware mit falfhem
Begleitidhein kein Fehler der Ware (vol. hierüber Sr Bd. 19 Nr. 574 und
Dringer-Dakenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 127). Neder polizeilihes Verkehraverbot
val. Sur. Wichr. 1895 S. 394 und ENTE AU N 3 S. 126.

Neber angel in der Verpadung vgl. Jur. Wichr. 1892 S. 167, 1895 S. 523
Jowie CE MM enburg (1. Mufl.) Bd. 3 S. 22, 127, 128.

Die BerjendungsSfähigfeit gilt als allgemeine vertragsmäßige Eigenfbaflt
beim Verjendungskaufe, vgl. Iur. Wichr. 1896 S. 7.

% Neber die Klaufel „tel quel, wie Lbeabfichtigt“, vgl. DLG. Hamburg, Recht 1907
x. 1423.

Neber die Rechtölage, wenn der Kaufgegenftand fhon gebraucht ift, vgl. ROEC.
in Sur. Wicdhr. 1907 S. 178, 1908 S. 36, Cent! Arch. Bd. 62 S, 391. 7

Muß der Käufer im Hinbdlik auf den Kaufgegenftand und den Kaufpreis
mit gemwiffen Schwächen rechnen (3. B. ein zu Kegattazweden gebaute Boot), Io tellen
jene Schwächen überhaupt feine Gewährleiftungsmängel dar, 1. NOS, Bd. 67 S. 146 ff.

Neber Gemährleiftung bei Verkauf eineS angebliH von einem alten Meilter
Itammenden KunftiwerkS ohne ausdrückliche Garantie vgl. Lenel in Yherinas Kahrb. Bd. 44
S. 7 und DL®G. München in Bl. f. RA. Bd. 75 S. 121 F. und in Seuff. Arch. Bd. 65
Nr. 90, val. hiezu Übrigens au Bem. V, 3 zu 8 119 in Bd. I.

5. Neber die allgemeine Rechtsftellung des Räufer8 bei Vorliegen eines
gefeßlidhen Zehler$ im Sinne des Aof, 1 überhaupt val. die allgemeinen Borbem. 5
und 6 vor $ 459.

IV. Die zugeficherten Sigenidhaften nach bj. 2 im einzelnen:

i. Das Gefeß geht hier offenbar von dem allgemeinen Gedanken au8, daß nach
VBerkehrsgrundfäßen jeder, der eine EEE erteilt, au uneingefdhränkt für
den Snbalt der legteren einzulteben hat (vol. %. I, 688). € faBt alfo die Zu-
fiherung im Zweifel al8 qualifizierte auf D. bh. al8 direktes VBerfprecdhen der
Garantie für die betreffenden Cigenfhaften, mit der Folge, daß beim
Mangel jener SigeniDaften zur Beit des Bertragsichluffes der Verkäufer nicht bloß auf
Wandelung oder Minderung, Jondern wegen Nidhterfüllung auf vollen Schadenserfak in
        <pb n="628" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. S 459.

619
Unfpruch genommen werden kann (8 463). Val. hiezu Crome im „Recht“ 1902 S. 333 ff.
und Sun des hürgerl. Kechte3 Bd. 2 S. 444 ff.

Die Gewähr hat fohin der Regel nach nur redhtlihen Inhalt d. h. daz Vers
Iprechen des Verkäufers für das Vorhandenjein eines gewiffen Zujtandes vertragsmäßig
Re Halten, erfeßt gewillermaßen das Beftehen diefes Zuftandes felbit. In vielen

ällen beiteht tatjächlidh diefer Zultand zur Zeit des Vertragsabichluffes noch gar nicht,
der Merkäufer, der den verfprochenen Zufjtand bis zur Uebergabe (3. B. bis zur AYuf-
(affımg) heritellen will (3. B. Sypothekverhältniffe find noch zu ordnen) denkt nicht daran,
eine argliftige Handlung zu begehen, wenn er verfchmweigt, DaB jener Zuftand augenblicklich
noch nicht gegeben i{t, Die Gemährleiftung kann aber auch in XuSnahme fällen die
a der Verficherung eines jeßt [Hon beftehenden tatjäcdhliden Zuftandes
im Bewußtiein beider Bertragsteile NO Te dies ift namentlich dann der Fall, wenn wegen
befonderer Wichtigkeit des augenblicklich beftehenden Zuftandes, wegen der Schwierigkeit
ir den Käufer, foldhen herzuitellen, menn er fehlen Yollte, befonderS auch wegen Ange

Bahlungsfähigfeit des Gemwmührleiftenden oder wegen EN 2c, der Gemwüähr-
Empfänger den jebigen Seen gewiß wiffen will und der Gewährleiftende diejfe Ablicht
fennt. Diefe befondere Richtung der Gewäbhrleittung muß aber der fich darauf Berufende
deweifen. ROSE. in Kur. Widhr. 1908 S. 329 ff.

. Aligemein ift hier noch Hervorzuheben: unter Zufiderung einer Ci enfchaft ift
bier das Vorhandenfein einer {oldjen MELDE zu verftehen, für Die Verkäufer an {ich
und ohne eine derartige Bufidherung nach ber Verfehrsgewohnheit nicht haften würde,
U aljo 3. B. die Freiheit von Rechten Dritter, für die der Verkäufer ohnedies nach
Sejeß haftet (S&amp; 434); val. Seuff. Arch. Bd. 62 S. 53, f. Übrigen8 auch oben Bem. IN, 1, £.

Der Verkäufer, der eine redht2gefchäftlidhe am erteilt, hat für fie einzuftehen
und, wenn fie Hich als unrichtig erweilt, für die Folgen uf ufomumen, gleichviel ob er Die
Unrichtigkeit gefannt oder die Zufidherung im 4 SGlauben an ihre Richtig
Teit erteilt hat, val. bayr. Oberft. L®. Bo. 8 n. F.) S. 283, Recht 1907 Nr. 2269.

Die in Frage {tehenden Zuficherungen müffen jedoch rim De HN
jein, fonit jind jie unter dem SGefichtSpunkte DET TEN igen{chaften“
überhaupt nicht beachtlich. Bol. hiezu auch Urt, db. bayr. Oberit. LS. vom
20. Sum 1902 Recht 1902 S. 395. „E3 genügt nicht, daß bloß von einer
Eigenihaft vor den Vertragsfcehlulfe die Rede gewejen ift, ohne daß fie
zum Snhalt des Vertrag3 geworden wäre oder daß eine CEigenichaft
der Sache bloß nacdhgerühmt wird (|. Bem. 2), ohne daß die Abficht aus-
gedrückt wird, dafür einzujtehen; die Sigen/haft muß eine Befonderheit her:
vorheben, die gerade diefe Sache vom ähnlichen unterfcheidet“ (CcciuS in
Sruchot, Beitr. Bd, 43 S, 309 und f. unten Bem. 2). Chenfo prüzifiert das
Cd ({f. ROSE. Bd. 53 S. 200 und insbe], Bd. 54 S. 223,
Bd. 70 S. 82, Yur. Wichr. 1909 S. 71 und in Oruchot, Beitr. Bd. 48
S. 343, au in Seuff. rch. Bd. 59 Nr. 151, Bd. 60 Wr. 44) den Stand-
yunkft dahin, daß nicht jede bei Gelegenheit von Kaufsverhandlungen über
den Kaufgegenftand abgegebene Erklärung und nicht jede YWeußerung des
BVerkäuferS ohne weiteres als A nach) S 459 betrachtet werden kanı,
vielmehr ijt erforderlich, daß die Erklärung vom Käufer al3 vertragS-
mäßig verlangt und vom Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weife
Sn wird; beide Teile müfjen fih alfo bewußt gewefen jein, daß
das Beriprechen einer beitimmten Eigenfhaft und da3Z Einftehen für diefes
MVeriprechen einen Teil der vertragSmäßigen Leiftung bilden fol,
e8 muß erfennbar fein, daß der Erwerber auf das Verfprechen Gewicht
gelegt und e8 al8 Teil der vom Veräußerer zu Übernehmenden Leiftung
betrachtet, fowie Daß auch der Veräußerer eS in diefem Sinne abgegeben hat.
€ muß Kr in diefer Beziehung alfo WillenZübereinftimmung vor-
fiegen. (Nidtaufnahme der Zuficherung in den Schluß fchein bedingt 3. 3.
regelmäßig Au3fchluß der Haftung val. Bolze Bd. 22 Nr. 433 und Diringer-
Hachenburg a. a. ©.) Val. hiezu ferner Schneider im „Kecht“ 1903 S. 522 ff.
dayr. Obherft. LG. Bd. 3 (n. 5.) S. 547 ff, Rıpr. d. OLG. Bd. 9 S. 1 und 2,
Seuif. Arch. Bd. 60 S. 7, Öl. f. RA. Bd. 70 S. 433, Recht 1907 Nr. 1008
und 1422, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 80. Wegen nicht phyf A er
SFigen{haften vol. im befonderen unten Bem. 4. Vol. ferner au NOT. in
Xur, Wichr. 1903 Beil. 5 S. 43 (Zuficdherungen einer Chefrau) und NOS.
Bentral-Bl. Bd. 4 S, 258 (ein Gewährleiftungsanfpruch wegen HehlenS zu:
geficherter ES it nicht begründet, wenn die Zujicherung für den
Raufsentichluß des Käufers nicht etwa bloß nicht ausfhlangebend, Tondern
auch nicht einmal mitbeitimmend aewefen if).
        <pb n="629" />
        PC

VIL Abihnitt Einzelne Scqhufdverhältniffe.
Wegen der Tragweite eines Annonceninhalt8 in diefer Ginficht
vgl. DLG, Hamburg, Hecht 1907 Nr. 1422 und 3288.
N Hinfichtlih der Brandverfichberung vgl. Ripr. d. OLG. Bd. 13
S. 421 und ROSE. Bd. 54 S, 222, . , }

.. Stilfhweigend fann daher eine derartige Zufidherung nicht be“

aründet werben (vol. au ROE. in D. Jur.3. 1903 S. 31 und OLG. Stuttgart
D. Iur.3. 1904 S. 512). Wohl aber braucht die Annahme einer gg
bom Käufer nicht ausdrücklich erklärt zu werden; vgl. Jur. Wir. 1896
S. 362; dies trifft 3. B. beim Kaufe nach einem allgemein verfandten Pr 0-
jpefte zu, vgl. ROHS. Bd. 21 S. 195, Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3
S. 7 und 129. E$ ift insbefondere darauf hinzuweijen, daß das Fehlen der
bloß vorausgejebten, jedoch vertraglid nidht zugejidherten Söhe
des bisherigen Crtrag3 einer Sache oder eines Gefchäftsbeiriebs
grundfäglih fein Fehler im Sinne des 8 459 it, fowenig wie der Irrtum
über Die Höhe des ErtragsS ein Irrtum über eine SHE der Sache
it; nur durch vertraglide Zuficherung ann die Höhe des Ertrags in Der
Vergangenheit einer im Sinne des 8 459 erheblidhen Eigenfchaft der Sache
rechtlich gleichgeftellt merden, vgl. NGES. vom 15. November 1907, Recht
Be % N Sm übrigen vgl. bezüglidh der Form bei Grundftückskäufen
unten Bem. 3,

Neber nadhträglide Crflärungen nach Aofchluß des Raufvertrags
val. Jur. Wichr. 1908 S, 36, ROSE. Bd. 67 S. 146.

9) Die Zuficherung muß übrigens nicht notwendig auf die Zukunft gerichtet
jein, ‘ie fan ebenfo auf die Gegenwart oder Vergangenheit geitellt
werden (vgl. aus dem früheren Rechte RGES. Bd. 21 S. 311, Seuff. Urd-
Bd. 40 S. 155 ff. und Yur. Wichr. 1897 S. 581 Nr. 56 und neuerlid ROS-
Bd. 52 S. 2, fomwie ferner RKOEC. in Jur. Wir. 1905 S. 389). Wegen der
Bufunft vgl. näher Bem. c und 1.

Auf die Fortdauer eines von ihm wahrgenommenen Buftandes
fann fich der Käufer nicht verlaffen, vol. Jur. Wichr. 1903 Beil. S. 56.
‚Wegen der Zufjidherung des FortbeftandesS einer zugeficherten
Sigenfhaft {. näher unten 1.
Sind mehrere Verkäufer am BVBertrage Heteiligt, fo fol nach ROS. in
Sur. Widhr. 1903 Beil. S. 124 nur eine von allen erteilte Zuficherung ver“
bindlich fein können, mas jedoch nicht bedenkfenfrei ift; dajelbit wird auch Die
Srage bezüglich der Buficherungen eines Chemann3 bei einem Grunditück in
Sütergemeinfhaft befprochen.
Neber Zufidherungen eines Vermittler vol. RG. in Yur. Wichr. 1904
S. 354 und ferner Senff. Arch. Bd. 60 S. 261 (für f{olche haftet der Wer-
fäufer nicht, foweit fie von diefem ohne fein Wifjfen gemacht wurden).
Neber die Behandlung der Probemäßigkeit al8 zugeficherter Eigenfchaft
beim Kaufe nah Probe f, S 494. ,
Eine Zufidherung und nit ein bedingter Kauf liegt regelmäßig
au) dann vor, wenn ein Kauf unter der Bedingung eingegangen wird,
daß die Ware eine beftimmte Eigenichaft habe, val. Dürinaer-Hachenbutg
(1. Aufl.) Bd. 3 S. 130. a
Bei der Zufiherung einer Eigenfhaft ift ftet8 erforderlich, daß e8S fich 1m
die Behauptung einer Zatfacdhe handelt; Urteile des Verkäufers, die
äh als foldhe Darftellen, fallen nicht hierunter, f. Sur. Wichr. 1899 S. 506,
Düringer-Hachenburg a. a. D. S, 131 und Bd. 2 S, 228 ff. (Haftung für
jahrlälfige Empfehlung ?), fomwie Nipr. d, DL®, (Dresden) Bd. 8 S. 66.
(Unter den Begriff der Cigenfchaften find mur folde tatfüächlichen Zu“
jtände zu bringen, Die binfichtlidh der Sache dauernd beftehen und ihr da
durch bleibend eine befondere Eigenfchaft verleihen.)
Ein Einfluß der Zujicherung auf den A El in dem Sinne, daß
er ohne folde nicht zuitande gefommen wäre, i{t nicht erforderlich (vgl.
Sur. Wichr. 1897 S. 177 und Düringer-Hachenburg a. a. D.). ,
Die Zuficherung, daß ein Dritter irgendwelche für den Kauf wichtige
Leiftungen machen werde oder daß ein Kecht gegen einen Dritten werde
erworben bzw. übertragen werden, bildet regelmäßig keine zugeficherte
ee der verkauften Sache im Sinne des S 459, val. ROCS, in Kur.
Wicdhr. 1902 Beil. S. 213. ,
Nicht unter den Begriff der Zuficherung fällt ferner die Hereinziehung von
Berhältniffen, die Lediglich für die Zukunft in Ausficht geftellt werden

3

3)

Dr)

N
;
        <pb n="630" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. S 459. 621
und an fi außerhalb der natürlichen Sigenfdhaften liegen: vol. hierüber
Schröder a. a. DO. S. 81. , , ”

Die Zufidherung, daß eine zur Zeit des Gefahrübergangs vor-

handene Eigenihaft aud in Zukunft fortdanern werde, ilt
Segenftand eine8 befonderen GarantievertragS, der den KHegeln
der 88 459 ff., in8bef. auch der SS 477, 478 hinfichtlidH der Gewährleiftungs-
anfbrüche nicht unteritebht, 1. RGE., Recht 1909 Nr. 652 (= Warneyer a
1909 Yr. 201); val. hiezuw auch Seuff. Arch. Bd. 62 Mr. 5, R]pr. d. VL®G.
Bd. 12 S. 55, Zur. Wichr. 1905 S. 389, 1906 S. 712, 1908 S. 549, ferner
RGE. Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 935 und 942, MNecht 1908 Nr. 45. Wegen
Erzielung eines Erfolges vgl. aber auch DLSG. Breslau, Recht 1908 Nr. 45.
Bugefidherte Nebenrechte find nit als Eigenfhaften zu beurteilen, fie
el zu dem vom Berkäufer nach Maßgabe de3 8 437 zu Sn eitenden
Kechtsbheftande, |. ROSE. Bd. 56 S. 253, Jur. Widhr. 1904 S. 109.
Die Lage an einem Sffentlihen Wege bildet eine Eigenichaft des
Drundjtücks. DYit diefe im Einzelfalle nach dem Vertrage zugeficherte Cigen-
jchaft in Wirklichkeit nidht vorhanden, Io handelt eS fich um einen vom Ver-
fäufer nad) S 459 ff. zu vertretenden Mangel der Sache, vgl. bayr. Yberit.
LG. Bd. 8 In. 3.) S. 283, Recht 1907 Nr. 2268,

Neber Buficherung eines üugangß bval. bayr. OQberft. LG. a. a. OD.
und Recht 1907 Nr. 2269, 1908 Vor. 284.

Ueber Buiicherungen nad Abihluß des Naufvertrags vgl. RGS. vom
26. November 1907, Recht 1908 Mer. 44.
Ueber die Bedeutung mündlicher Zufidherungen vor Ihriftlider Beur-
fundung vol. Recht 1909 Nr. 1116, X3. 1909 S. 552.
3, ANgemeine Anpreifungen der Sache und ihrer Omnalitäten (erlaubte Ie-
Jamen), tn joldhe im Verkehr üblich find, Können nicht al8 Zuficherung in Ddiefem
inne gelten.
a) Dies war Thon nach gem. Rechte (val. Windicheid-Ripp $ 393 Nr. 2) der
Sall und ift gegenüber dem Worte „zugeficherten“ im S 459 Ab], 2 erft recht
Aare lten, Die Sache muß jo liegen, daß fd annehmen läßt, die vom
Berkänfer betätigte Darlegung einer Cigenihaft jet ernftlidh gemeint
gewejen (WM, II, 225) und Er auf die Berlicherung des MerkäuferS hin
und um der Fraglidhen Eigen{hHaft willen (fer eS derjelben allein
oder auch in Verbindung mit anderen) fei der Vertrag aboefchloffen
worden. Sl auch oben Bem. IV, 1, a,

Die Grenzlinie müfjen hier oft die im Berkehre herrichenden
Örundjäge abgeben, Dd. h. die Sufiherung einer beftimmten Eigenfchaft muß
al8 bindend gelten, menn fe vom Käufer nach jenen Grundfägen als ernit-
(ich gemeinte Zujage aufgefaßt werden durfte, val. Kudhlenbeck zu
&amp; 459 und auch 9%. 11, 225, fowie ROGSG. Bd. 4 S. 161, Bolze Bd. 22
Nr. 460, EC DE (1. Aufl.) Bd. 3 S. 129.

Beifpiele au8 der Praxis (vol. auch unten Dem. 13):

Die Zuficherung des Verkänufer8 eines Backofen3:; „der Ofen ei Ann
enthält feine Bufidherung von Eigenichaften im Sinne des 8 459 BGG.
DSG. SIena vom 22. Oktober 1902 Kecht 1902 S. 613).

Dagegen kann beim Yierbehander die Buficherung völliger
Gefundbett aß Buficherung einer Eigen! haft gelten, f. RO, in Seuff.
Arch. Bd. 58 Nr. 4.

Ueber A ra vgl. Bolze Bd. 23 YNr. 508
“vgl. au Seuff. Arch. Bd. 59 S. 392), Patentleiter ROSE. Bd. 34 S. 215,
Bufaß „ungefähr“ Bolze Bd. 17 Nr. 315,

Veber Zuficherung der Güte einer Hypothek val. Bem. 4, d zu $ 438.

Sr Meilcher „Fonkurrenzio8“ Hinfichtlih eines Yaden3 vgl. Ripr. D.
DLG. (Dresden) Bd. 11 S. 139. ,

Yeber Zuficherung der Lieferung reiner Weine vgl. Ripr. d. OLG.
Bd. 10 S. 174. . .

e) Die Unrichtigkeit derartiger Anpreifungen 2Cc. fann aber Bedeutung gewinnen

al8 „unlauterer Wettbewerb“; vgl. RO. vom 7. Juni 1909 88 1, 3, 4.

„3. Aus der Natur der zugeficherten Cigen{chaften als VBertragSbeftandteil
ergibt fich die weitere Solge, daß die Zufidherung bei einem Kaufvertrage mit ge =
TeBlidh gebotener Sorm, wie 3. SB. bei GOrunditückstänfen nach $ 313 BOB,
bon diejer BertragsStorm UmicOto fer, alfo in obigem Beifpiele notariell N
fein muß. Mol. hiezu Crome int „Recht“ 1902 S. 334, Eccin8 in Oruchot, Beitr. Bd. 43

d}
        <pb n="631" />
        522 VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
S. 309, ROT. in Jur. Wichr. 1902 Beil. S. 247 und Entich. Bd. 52 S. 1 ff, Towie Bd. 56
S.. 50, Bd. 63 S. 110 F#., Jur. Wichr. 1903 Beil. S. 124, Seuff. Arch. Bo. 58 Nr. 3 und
au Nr. 2, Schneider im „Recht“ 1903 S. 522, bayr. Oberft. LG. Bd. 3 n. F. S. 547 und
Bd. 6 n. 5. S. 27 (and. Anf. Dernburg, Bürgerl, Necht Bd. 2 Abt. I S. 51 Nr. IN).

Neber nacdhträglihe Heilung der Formlofigkeit durch MAuflaflung und Eintragung
au beziüglihH mündlider Nebenabreden 4. S$ 313 mit Bem. V hiezu. Seuff. Arch.
Bd. 55 Nr. 129 fowie Nr. 6 und 7, ROGET, im Bentral-Bl. Bd. 3 S. 178 und Seuff. Arc
Bd. 58 Nr. 3 und 2, fowie ROGE. Bd. 52 S.1f. und RÖOE. in ur. Wichr. 1904 S. ar
Bu beachten i{t aber, daß durch die Auflaffung und Eintragung nur der Formmange
jolcher mündlichen Nebenberedungen geheilt werden kann, in befreit deren zur Beit Der
Auflaffung nodh Willensübereinitimmung befteht, |. ROSE. Bd. 52 S. 4 und 5,
Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 80 und Nr. 350, Recht 1909 er. 1116. Val. ferner NOS.
Bd. 56 S. 50 über die Folgen folder Nidtbeurkundung. Val. aber auch Ripr. d-.
DL. Bd. 12 S. 34.

4, Strittig ijft, ob die Zufiherung im Sinne des Abf. 2 befhräuft bleiben muß
auf pDbfiide Eigenicdhaften der Kauffache?

Diefe Frage ift zu verneinen. Daß Ab]. 2 einen zwingend Gefhränkenden
Charakter habe, fann von niemand ernftlidh behauptet werden. Sit aber dies nicht der
Hall und fönnen Garantiever{prechen ganz allgemein und ohne jede Schranke ‚nach den
Srundnormen des BGB. auch fonit abgegeben werden, fo ijt IOlechterding8 nicht abzu
feben, warum gerade hier die Warteiabrede ausnahmöweije feine Kraft haben follte!; Die
Deutfche Sprache hat eben keine andere zwedmäßige Bezeichnung für Das (algeminerg)
S®arantieverprechen in diefen Falle als „zugeficherte Eigenidhaften der Kauffadhe”.
Man will hiemit aber weder Iprachlih noch im Sinne des Verkehr8 eine Beichvänfung
auf rein PoMe Eigen{haften der Sache. Auch die bisherige Rechtiprechung (vgl. insbel-
RS. in Senf. Arch. Bd. 40 S. 156, Bd. 48 S. 21 und NGE, Bd. 21 S. 310 {f., jowie bayt-
Oberft. LG. Bd. 14 S. 541, Bd. 17 S. 360) Hat bezüglich des Mietsertrags3 von
Däufern oder der Umfagßverhältnifjfe einer Wirtfchaft Bierumfag) 20. don 4“
zefiherten Eigen] haften gefprochen. .

®) Man wird alfo (mit Vertmann Bem. 5, b, « zu $ 459 und Crome a. a. D., über“
einftimmend au ROES. Bd. 52 S. 2, Kfpr. d. OLG. Bd. 8 S. 65, ROGE. Recht
1904 S. 602, Seuff. Arch. Bd. 58 S.5 ff, Sur. Wichr. 1905 S, 120, Necdht 1905
S, 602, D. Iur.8. 1906 S. 599; abmweidhend anfcheinend ur. Wichr. 1905
SS. 389) ® den zugefidherten Eigenfdhaften der Kauffache nicht bloß vbY-
fifdhe Merkmale diefer zu rechnen haben, fondern auch Zufieherungen
anderer die Sache  eteelfehbex Verhältniffe, die geeignet jind, der Kauf
lade einen beftimmten Wert beizulegen (jog. wertbildende Saktoren)
und dadurch auf den Entfchluß des Käufer3 einzuwirken, fie zu dem feftge“
jebten Vreije zu erftehen, wie z. 53. über das MietZerträgni8 des ver”
fauften HaufeS (bal. hiezu ROSE, Kecht 1906 S. 295, 1907 Nr. 3476, aber
au DL®, Frankfurt, Recht 1908 Nr. 484, f. ferner ur. Wichr. 1908 S. 549
megen Zuficherung eine8 heftimmten UHR SREELOOS, auch Sur.
Wir. 1903 Beil. 113), die Umfaßverhältnifjfe der verkauften Wirt-
IOaft oder eines fonitigen Gewerbebetrieb (val. hiezu ROT. Bd. 63
S. 57 und 61, Zur. Dicht. 1906 S. 305 ff., ©. Yur.3. 1906 S. 599, Recht 1907
Mr. 3287, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 383 [Ausflugsgafthof], auch fächt. Arch-
1908 S. 560, Yecht 1909 Ir, 2100) 20. Wegen Rentabilität eine8 herzu“
itellenden WerkeS al8 zugeficherte Eigenf{haft val. ferner NOS, Sruchot,
DBeitr. Bd. 51 S. 942 und oben Bem. IV, 1, 1; wegen U
eines © rundftiücds aber vgl. YDLG. Dresden, jäch|. Arch. 1906 S. 78 ff,
NROS,, Iur. Wichr. 1902 Beil. 270, 1908 S. 549, ROEC. Bd. 59 S. 240, Bd. 61
S. 84; wegen Bierabfaßes val. ROS., Recht 1907 Nr. 1631; wegen eines
(eerftebenden unbvermieteten RaumeS val. ROSE. vom 2. November 1907,
AWarneyer 7. Bd. 1908 S. 27, |. aber auch Bem. IM, 1, b oben und Bem. IV, 1, 1.
Vorausgelebt wird aber, daß die VMerhältniffe, wie z. B._ ein beftimmtes
Mietserträgnis, auch wirklich zum Gegenftande der Kate tcreDunGEn
gemacht murden, daß Der Verkäufer in der Beziehung beftimmte en
machte und daß der Rüänufer, wenn auch nur ftillichweigend, feinen Willen
dahin zu erkennen gab, daß er darauf für den Vertragsabichluß überhaupt
oder doch für die Bemeflung des Kaufpreifes Gemicdht lege; val. RKOE.
Bd. 54 S. 222, KYur. Wichr. 1903 Beil. Nr. 13 S. 113 und RGE in
D. Yur.3. 1903 S. 501 und Kipr. d. DLSG. Frankfurt) Bd. I S. 1 und 2.
Auch die Göhe der Br EU fan als Cigenfchaft eine?
Ürundfläte gelten, val. hierüber NGE. Bd. 54 S. 222 und Nıpr. d. OLG.

fa
        <pb n="632" />
        1. Titel: Rauf. Taufh. S 459, 623
SelbitverftändliH muß hier aber auch eine Sefhränkung Dbeftehen auf
Drt und Beit, für weldhe diejfe ®arantie vernünftiger mweife bzw.
nad Berkehrsgrundfäßendverftanden merden kann und über:
nommen ift. Crome a. a. I.

Ueber den Begriff des „Yahre3umfabeS“ bei derartigen Zuficdherungen
val DL®, Braunfhweig, Recht 1906 S. 681, vgl. auch wegen der Mieten
KROES., Recht 1905 S. 295.

5, Die rechtlide Tragweite der Zufigherung dal. Bem. 4) wird im übrigen
durch den fpeziellen Snhalt derjelben heitimmt, der auch für den möglihen Um»
lang der Nichterfüllung maßgebend ift.

So ift 3. 3. ganz gut möglich, daß im einzelnen Falle der Verkäufer eines
HaufeS dem Käufer dafır garantiert, daß Das verkaufte Haus dem Cr-
merber jährlih fo und fo viel Mietrente eintragen werde und Zwar
in dem Sinne, daß dieje Garantie auf alle Fälle wirken folle, alfo. 3. 3.
much, menn die Mieten demnächft infolge der baulidhen Anlage des Haufes
oder wegen der allgemeinen Konjunktur zurücdgehen.

Kegelmäßig wird freilich der Verkäufer in folchem Falle bei den Ver=
:ragSverhandlungen nur erflären, daß ihm das Haus den betreffenden
Mietsertrag eingebracht Hat; hierin wird dan aber auch nur die Zu-
fiherung liegen, ob das HausS zurzeit biefe Sigenfdhaften Dbefißt,
d. bh. diefe Hente abwirft und daß wohl auch die zu vermietenden Räume
Oo in entipredender Berfaffung befinden d. hH. eine Wiedervermietung mit
gleichem Srträgnifje ihrem AT nach ermöglichen. Infoweit ftellt dies
dann auch eine Sigenfhaft der Sache dar (vol. ROSE. in D. Kur.3.
1903 S. 501). Zür Lünftige RAonjunituren Sinfen der Mietpreife,
Berichlechterung der Gegend 2c.) wird aber diefenfall® nicht eingeftanden.
Bol. Crome a. a. OD. und auch oben Bem. IV, 1, 1. AYus8 der Brayis vol.
Sörgel Kipr. 1909. S. 186 Nr. 29 und Recht 1909 Nr. 652.

Das8 gleiche muß gelten, menn der Verkaufspreis eines SGefchäfteS 3. BD.
eines ®afthofs, einer Wirtfchaft wc. nad) dem Ubfaß oder Umfaße
Ealkuliert ift.

Bezüglich der Frage, ob und inwieweit die allgemeinen Normen über Un-
möglidhkeit der Erfüllung hier zur AUnwendung gelangen Können,
1. Borbenm. 6 vor 8 459.

6. Durg Erheblidhkeit des Mangels, wie in den Fällen des Aof. 1, i{t bei
AO efidherten ECigenfdhaften die Haftung des Verkäufers nicht bebingt. Val. hiezu
AA BD. 47 S. 135 und Römer in D. Iur.3. 1904 S, 591 (€8 braucht fichH demnach
Er um einen Sehler im engeren Sinne gar nicht zu handeln, auch das Nichtvorhandenfein
er Eigenfdhaft, die fonft nicht vermutet wird, begründet die Haftung, fofern die Eigen=
(Daft zugefidhert wurde). Val. auch ROET., Recht 1907 Nr. 866, Yur. Wichr. 1907 S, 300.
i anz unbedeutende, im Verkehr nicht beachtete Zehler jind aber auch hier unbeachtlich,
N OLG, Hrankffurt KRecht 1907 Nr. 716. Ferner kann au8 den Umftänden des Einzel-
(alle5 eine Auslegung dahin ergeben, daß nah dem Barteimillen auch hier der Grund-
18 des Abi. 1 Sag 2 gelten {olle, |. Sur. Wichr. 1907 S. 171.

Sanz unerheblidhe Abweichungen von der Buficherung werden aber außer
Setradht bleiben müffen, val. Crome II S, 457 Anm. 22, fjowie auch Seuff. Arch. Bd. 62
S. 391, Sur. Widhr. 1907 S. 171, Recht 1907 Nr. 573.

7. Die Haftung des Berkäufer3 wird bier au dadurch nidht behoben,

daß der Mangel dem Käufer infolge grober Kahrläjffigkeit unbekannt ge
leben ift, |. 8 460 Saß 2 und die Ben. zu &amp; 460.

HG 8. Cine Sonderbeftimmung über die Haftung für die Größe eines Orund-
ÜdS enthält 8 460, 1. Bem. hiezu. ;

9. Unter den Grundfägen über die zugeficherten CEigenichaften fteht auch der Zall,

rem das NidHtvorhandenfein eines Zehler8 bedungen ift, val. bieher au den
en (Bem. 7) zitierten 8 460 Sag 2.

fei 10. Der maßgebende Beitpunfkt für die Beurteilung des Vorhanden-

8 der zugeficdherten Eigenfhaft it au nach Abi. 2 eek wie nach Abi. 1,
1D Der der Sache zur Zeit des Gefahrübergangs, f. hierüber im eins

telnen oben Bem. I, 3 und auch VBorbem. 6 vor &amp; 459. Selbitverftändlih kann aber

A Beitpunit der Haftung vertragsmäßig anderweitig beftimmt werden 3, B.

De den Zeitpunkt des Kaufsab|hluffje8 (val. Dernburg $ 184 und auch Ripr. d. VL®G.
. 8 SS. 66), {. ferner auch oben in Bem, IV, 1 und Kur. Wichr. 1908 S, 329 ff.

A)

n
        <pb n="633" />
        624 VIL, Ybichnitt: Einzelne Schuldverhäliniffe.
11. Niht unter $ 459 Abi. 2 gehört endlih nach M. II, 226 der Fall eines
Verfprechens, eine beftimmte Cigen|dhaft einer Sache erft herzujtellen.

a) Eine foldhe Aorede ift an fich natürlich rechtlich zulöjfig; fie bildet aber,
wenn getroffen, einen NMebenvertrag (außerhalb des Kahmens des Ges
mwährleijtungsrechts, aus dem auf Leiftung, ‚wenn Ddiefe a ift, und bel
[Ouldhaft unterlaflener Leiftung auf das Intereffe der Michterfüllung ge&amp;
Hagt werden kann); Wandelung des ganzen Kaufvertrag3 oder Minderung
de8 Kaufpreifes kann auf @rund einer 10 übernommenen Heritellungspilich
niemal8 verlangt werden, f. Eccin8 a. a. D. S. 310. , a
€ fann übrigens au der Fall vorkommen, daß eine Sigenfchaft An
Gefondere hei hinausgefchobener Nebergabe) als vorhanden zugefiher
wird, von der beide Teile miffen, Daß fie zurzeit nicht vorhanden
ijt und bezüglich Deren der Verkäufer aber doch auch keine befondert
vom Kaufvertrag unabhängige Leiltungspflicht übernehmen will.
Hier geht wohl regelmäßig der Wille der Varteien dahin, daß für in
Eigenihaft gerade ebenfo gehaftet werden Joll, wie wenn die GEigenthaf
al8 fhon beim fen gef le vorhanden zugefichert wird, mobei jeden
S$ 460 au8gefchloffen fein foll, f. Sccius a. a. DO. S. 310 und 311 und vgl.
hiezu auch Neumann in Vorbem. IV, 2, b vor 8 459, fowie ferner ROES. in
Sur. Wicdhr. 1908 S. 329 Nr. 12.

„12, Die Nebernahme der Garantie feitenZ des VerfänuferS, daß ein Dritter dem
Käufer die für die Benußbarfeit der verkauften Sache erforderlichen NRequifiten (im ge
gebenen Sale: Bilder für ein Panorama) liefern werde, bildet keine Auficherung eine!
Eigenfchaft im Sinne des S 459. Vielmehr können in einem folden Falle, wenn der
Dritte nicht Liefert, die Rechte aus SS 437, 440, 325 BOB. geltend gemadht werden, falls
ein Hecht auf Lieferung gegen den Dritten zediert und für deffen Beitehen garantiert
mwurbe, oder aber die Kechte aus S 326, falls nur die Oarantie für die Leiftung in Frage
N aa bom 21. Februar 1902 im „Recht“ 1902 S, 180 und in Kur. Wichr. 1902

eil. S. 213.

„13, Befondere Anwendungsiälle aus der Praxis (abgefleben von den oben
bereit3 eingeflochtenen). ; , .

Seiltung der Garantie hei Verkäufen von Mafdhinen bedeutet in der
Regel nicht die Verpflichtung des VerkäuferS, den verkauften Gegenftand zurüdzunehmet
wenn innerhalb der Garantiefrift ein Mangel an demijelben fich herausftellt, fondern Die
Biliht, Mängel des verkauften GegenitandesS, die auf delfen HGeritellungsart zurüc“
a find, innerhalb der Garantiezeit unentgeltlich zu befeitigen. Ripr. D.

®. (Karl8ruhe) Bd. 2 S. 477. (Ueber Verkauf {peziell von landwirtfhaftlichen
Maichinen dal, Kfpr. d. DL®. [Marienwerder] Bd. 9 S. 1.) 2

Dies wird au allgemein für die Nebernahme einer Garantie auf be
ftimmte Beit (3. B. auf 2 Jahre) bei dem Kaufe von Uhren, Fahrrädern 2C. Sehen
dürfen, wodurch Gewähr geleiftet werden foll, daß die Kauffache gewifje Eigenfhafter
während der ganzen Garantiezeit hindurch fortdauernd behalten werde, val. Meyer IM
„Recht“ 1903 S. 76 und Bucerius, Gruchot, Beikt. Bd. 51 S. 740; von anderer Seite
wird hierin eine zeitlidhe CErmeiterung des Gewährleiltungsanfipruchs erblidt
fo daß dem Käufer, der Jeine gefeßlidhen Kechte wegen Mängel der Sache geltend mad,
au nach Wblauf der gefeblichen Frift der Einwand der Verjährung nicht entgegengefeß!
werden kann, foweit der Zweck der für eine beftimmte Beit geleifteten ®arantie e&amp; erfordert
fo OLG, Morienwerder in Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 71, ROES. Bd. 37 S. 79 (= Seufl.
ch. BD. 52 Nr. 101) und RGE. Bd. 49 S. 157 (= Senuff. Arch. Bd. 57 Nr. 130). Ueber
Auslegung unter Kaufleuten vol. Staub in den Bem. zu 8 346 HGB. und in Bem. 193
5 8 377 O@B., fowie Düringer-Hachenburg zu jenen VBorfchriften. Bal. audh ROC-

5. 65 S. 119, Jowie Bem. 3, a zu S 477. .

Bur Srage, ob ein befonderer @arantiebertr ag im Cinzeljalle vorliegt, vgl.
jerner Einleitung 2, e S, 524 oben, Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 740 ff. und S. 935, Wienftein,
Wrch. f. bürgerl. , Bd. 31 S, 1 ff, Sur. Wichr. 1907 S. 174, Seuwff. Arch. Yd. 62 S. 7-

Ginfichtlih der Form des Garantieverjprechens vgl. RNOES. Bd. 61 S. 157.

‚ Mieber Art und Umfang der Haftung für unridhtige Angaben im VProfpekte
beim Handel mit Wertpapieren }, S$ 45 des Börfengef. vom 8. Mai 1908 und aus früherer
Braxis NOS. in Seuft. Arch. Bd. 56 Nr. 125. Die Zujicdherung von Nebenrechten
beim Verkaufe von Aktien fällt nicht unter &amp; 459 Abi. 2, 1. NOS. Bd. 56 S. 253, vgl.
auch D. Jur.3. 1903 S, 405.

Neber mit „Dppofition“ belegte Wertpapiere vol. RGE. Bd. 30 S. 150.

Neber Vrovenienz oder UrfprungsSbeftimmung der Ware, Towie über Die
Bemweislaft bezüglihH der vertragSmüäßigen Herkunft einer Ware |. RKOES, in Seuff.
Mrch. Bd. 56 Nr. 195.

h}
        <pb n="634" />
        1. Titel: Kauf. Zaufch. S 459.

625

% Die Jog. Berfhiffungsklaufeln Gedungene Berfchiffung von einem beftimmten
Sroduktionslande) nt die Bermutung, daß Ware diefes Landes zu Kiefern it, f
Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 32 und auch Ripr. d. DLSG. (Gamburg) Bd. 2 S. 280.
8 Neber Zuficherung völliger Gefundheit beim Bierdehandel f. oben
em. IV, 2, b.
. Die Zufidherung einer beftimmten BerfigerungSfumme fällt unter AW6f. 2,
|. ROSE, Bd. 54 S. 219 ff., Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 334.
y Hinfichtlich der fog. Baureife ijt zu beachten: Wenn der Verkäufer erflärt hat, daß
FO Örunditück nad Erfüllung gewiffer Bedingungen nach den ort8{tatutarijchen
DdriOriften der Bebauung erfchloffen und damit bau reif auch im rechtlidhen Sinne
Dre, To ift damit noch feine Eigen{haft des Grundstücks zugefichert; auch liegt kein
öehler {olhenfall8 vor, mit dem die Sache behaftet ijt (Abi. 1, vgl, oben in Bem. MN, 4
mb RGE in Bayr. 3. f. N. Bd. 1 S. 242); der Fehler liegt bier lediglich in Der
Zbekiulation der Parteien, fo NGE, Bd. 52 S. 429. Anders aber wird die
mas und Rechtslage zu beurteilen jein, wenn der Verkäufer beftimmte Zuficherungen
Hgreter Art gemacht hat, wie 3. B., daß die Verhältnifie Iihon feitenS der maßgebenden
ehörden entichieden worden jeien und nur fo und jo viel @rund zur Straße Sahne
Geede 2e.; im derartigen Fällen wird der Verkäufer für feine uf Mer ungen einzufjtehen
Saben, val. hiezu auch Dertmann in Bem. 5, b, « zu $ 459, DLG, Stuttgart in Lehrb. d.
en Rpil. Bd. 17 S. 290, val. au D. KJur.3. 1902 S. 31 und RGES., Recht 1908
Neber die Tragweite einer Zufidherung „der Baugrund fei aut“, vgl. ROES,
vom 21. September 1907 bei Warneyer Bd. 6 S. 526.
6 ‚Yeber den Fall des Verkaufs neuer Spezie3 zu einem nah Zahl, Maß oder
eWidt beftimmten Einheitsprei8, in dem eine Machlieferung des an der an-
Begebenen Menge Fehlenden ausgefchlofen erjcheint, vgl. ROS. Iur. Dolce, 1908 €. 477.
DE Yerkauf von Sommermeizen Zufidherung einer Sigenfhaft? Val. Ripr. d.
Fo (Koftoc) Bd. 8 S, 67, (Kolmar) S. 70 und vgl. auch ur. Wichr. 1903 Beil. S. 69,
wie Mipr, d. DLS. (Marienwerder) Bd. 8 S. 70.
Hinfichtlih Saatfartoffel vgl. OLG. Hamburg in der 23. Bd. 1 S. 359.
Dei ®old- und Silberwaren haftet der Berkäufer für die Richtigkeit des
auf der Ware mittelft Stempelzeidhen3 angegebenen Feingehalt8 (Gefanthaftung
5 Inhabers desjenigen GeichäftsS, für da3 die Stempelung erfolgte). S. RO. vom 16. Iuli
KM St S. 120) über den Feingehalt der Gold: und Silberwaren und Neumann
m, 3 zu $S 459.
: Eine {tillfoOweigende Zuficdherung der Ehtheit eines Werk des Aunftgemerbes
Qlın nicht angenommen werden, wenn der Käufer aus dem niederen Preife erkennen
Kußte, daß e8 fiH um feinen echten Gegenftand handeln könne (Sevresvafe!), vol. Urt. d.
eo. Stuttgart vom 4. März 1904 in D. Iur.3. 1904 S. 512. Wegen Fragen aus
Don Y 0. Runfthandel8 val. ferner Kecht 1908 Nr. 1525 und 1527, fowie auch
„MI, 40. €
io si Wegen der jog. Erwartungsklaufel daß die Lieferung {päteften8 am 10 und
S bielten am OT anlangen müfte) vol. Yfpr. DD. DLSG. (Gamburg) Bd. 13
- 418 und Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 111; f. auch ROSE. Bd. 71_S. 307 über die Frage,
% in der vereinbarten YNbladezeit die en einer Sigenjhaft Liegt.
Ueber CH nad Bedarf val. KRipr. d. VLSG. (Kolmar) Bd. 12 S, 54.
Höhe des Zin8jußesS der Sybokheken? 1ächf. Arch. 1907 S. 112. ,
„. Die Zufiderung der Unküundbarkeit einer eingetragenen Hypothek ift Keine
Sufiherung einer Einenihaft, val. Jur. Widhr. 1909 S. 48 Nr. 10, aber au Bem. 2, a
&amp; i+4. Neber die RechtSitelung des KäuferS beim Mangel einer zugefierten
s Aenichaft i{t bieber zu wiederholen (vgl. den Neberblict in BVorbem. 5 und 6 vot
459), daß dem Käufer hier nicht bloß Wandelung vder Minderung zuiteht, fondern
Arts We N au der AnfprudhH auf Schadenserfaß nad VMaHgabe des
, bal. Bem. Hiezu. N
5 Hinfichtlih der Anwendbarkeit der allgemeinen Borfchriften über Nichterfüllung
e5 Serien bei a der Yeiftung |. Borbem. 6 vor $ 459.
. Sm übrigen vgl. den Neberbhlict in Borbem. 5 vor 8 459, inshefondere wegen
nes Verfchuldens des Verkäufers. . ,
Gerade beim Mangel einer zugeficherten Eigenfchaft werden Häufig au die Bor-
ge lebungen eineS Betrugs jeitenZ des Berkäufer3 gegeben jein, der nach allgemeinen
armen zu behandeln ift, 1. SS 123, 124 (Anfechtung des ah mit der Folge der
S 1 tigkeit), ferner, joweit eine unerlaubte Handlung mitjpielt Val. Bem. VI zu
123), 58 8238 ff., 826; val. übrigens au 8 460 Sag 2 und S 463 Sag 2 jowie oben
Staudinger, BGB. Ila (Schuldbberbältnifie. Ruher: Kauf. Taufe). 5/6. Aufl. 40
        <pb n="635" />
        626 VII AbjGnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Borbem. 5, g vor S 459. Wegen des Schadenserfakes ift hier auf S$ 249 zu ver
weifen, wonach in erfter Linie Nuflöfung des ganzen Vertrags verlangt werden muß,
ji. aber 88 250, 251. Das RG. (Bd. 59 S. 156 ff) nimmt an, daß der Getäujchte U
Halle des S 123 und der SS 823 ff., 826 au beim Bertrage Ütehen bleiben un
den ihm durch argliftige Zäunfchung peziell) ugegangENeN Schaden verlangen ns
Bol. über die Unhaltbarkeit diejer Anficht Bd. 1 Bem. VI Abf. 3 und 4 zu $ 125,
ferner Borbem. IN, d vor &amp; 823 und die dort erwähnte Literatur und Praxis, vgl. au
Dem. 8 zu $ 463. . ;

Yeber die Ausnahme im Falle argliftigen Berfhweigens beim
S©attungsSkaufe |. ROT. Bd. 70 S. 423 ff. und Vorbem. 5, g vor S 459.

N Wenn beide Vertragsteile einander argliftig getäufcht haben und dadırda
Schaden entftanden ift, findet auch S 254 Anwendung, |. RGE. in Zur. Wichr. 1905
S. 717 Nr. 6 und 1908 S. 329 Nr. 12.

Wegen FJrrtums val. oben in YBorbem. 5, g vor $ 459.

15. Hinfichtlih der Zuläffigkeit einer Eideszufhiebung über eine Zuficherung
beim Kaufe val. Röttgen im „Recht“ 1904 S. 566 ff.

V, Ueber Einfluß einer Kenntnis des Mangels oder einer Unkenntnis infolge
arober Fahrläffigfeit auf Seite des RäuferS bei Nb{Hluß des Kaufes f. 8 460
mit Bem, und oben in Bem. IH, 2.

VI Veber den Einfluß der Annahme der mangelhaften Sache feitenz des
Käufers bei Lieferung f. 5 464 mit Bem.

Eine Unterfuchungs- und Anzeigebfliht hinfichtlid der Mängel legt das BOB
Jelbit dem Käufer nicht auf; anders S 377 GOB., fall8 der Kauf fir beide Teile En
EN ijt, val. nöbher Staub und Düringer-Hachenburg hiezu, fowie ROL
Do. 68 S. 368. Wegen Beweisficherung val. 88 485 f. ZRO.

Ueber Aufbeiwnhrungspflicht des Käufer8 im Falle der Beanftandung der Ware
Dal. Staub Anm. 12 ff. zu 8 379 28. wegen des {og. Notberkaufs des Käufers |.

nm. 18 ff. dafelbft; wegen des  nflrjies des Berkaufs einer hereit3 zur DIS“
pofition gejtellten Ware vgl. ROGE. Bd. 54 S. 80, Bem. IV, 2, a zu 8 929 in
Bd. IN und Bem. 9, c zu 8 464.

VIT. Wegen der Spezialfrage, vb &amp; 326 (Mücktritt oder Schadenserfaß beim
VBerzuge des VBerkäufer8) auch bei mangelhafter zurücgewielener Lieferung angewendet
werden darf, f. Bem. I, 3, y zu S 440.

s A mangelhafte Lieferung beim Sukzefvlieferungsgefhäft {. Bem. I, 3,
zu $ .

VEIT Beiweislait (vgl. insbefondere Düringer-SHachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 135 ff.
Leonhard, Die Beweislajt S. 392 ff., Rofenberg im Archiv $F. d. zivilijt. NEE Bd. 94 S. 101
und 131, Gellbach, Recht 1905 S. 7, Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 118, ROCS. Bd. 66 S. 279
a Bur Lehre von der Beweislait bei Mangelhaftinkeit der Kauffache, Recht 1908
SS. 345).
a}

a)

Die Behauptung, daß die gekaufte Sache mit einem Mangel behaftet fei, if
al8 Fagebegründende Tatlache für den Gewährleiftungsanfpruch der Regel
nach vom Käufer zu beweifen, wobei e8 gleichgültig fein muß, ob e8 Ni
um einen SpezieSfauf oder um einen G®attungsfkauf Handelt (vgl.
NOS. Bd. 20 S. 5, Jur. Wichr. 1899 S. 754 und S. 149, ROGE. Bd. 57
S. 399 und Gellbadh im „Recht“ 1905 S. 8 und 9).
Ander8 geftaltet fich aber die Beweislaft, wenn der Räufer die gelieferte
Ware nicht angenommen hat und daher die Rechte aus dem nich!
erfüllten Bertrage geltend maden will. In diefem Falle trifft den
Berkäufer die Beweispflicht darüber, daß er erfüllt habe und zwar Der“
tragSmäßig, er hat alfo auch das Vorhandenfein der zugejagten oder gewöhnt“
fi® voransgefeßten Eigenfhaften diefenfall8 zu beweifen; vgl. hiezu die Aus
ührungen in ROSE. Bd. 66 S, 279 ff., insbef. S. 281, 282, auch Bd. 52
S. 352 (über eine Ausnahme bei der Zufage mehrjähriger Haltbarkeit vgl.
Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 221); a. M. aber Dertmann a. a, O., der au
Jolhen Falles dem Käufer den Nachweis der peblerOaFWOle auferlegen
will; ähnlich Crome $ 220, Planck zu $ 462, Leonhard, Beweislaft S. 322 ff.
Wenn der Käufer Jedoch die Ware fhon angenommen hat, 10
muß er in allen Jällen den Mangel beweifen, da er ja auf den Gewähr“
leiftungsanipruch befchränkt it (vol. Diüringer-Gacdhenburg a. a. D.). 8 363
{tebt dies nicht entgegen € NG. in IJur. Wichr. 1904 S, 358 und ROC
3b. 66 S, 279 f., DLG. Colmar Recht 1910 Nr. 1235; a. M. Dernbura
8 184 und Endemann I S. 9992).
        <pb n="636" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. 88 459, 460. 627
Weber die Beweislaft inı alle des S 460 (Kenntnis und Kennenmiüüfjen
des Käufers) |. Bem. 5 zu S 460; für den Vorbehalt bei der Annahme
|. Bem. 5 zu S 464.
Wenn der Verkäufer die Ydentität der idmzurüdgefandten Ware mit
der gelieferten heftreitet, trifft den Käufer die Beweislaft; nimmt der Vers
fäufer die Ware, ohne {te zu unterfuchen, zurück und lagert fie ein, {fo wird
zr bemweisSpflichtig (©üringer-Sachenburg a. a. D.).
DHinfichtlihH der {OH uldhHaften Lieferung bei einer nur der Gattung nach
deftimmten Sache vgl. Sur. Wicdhr. 1907 S. 541, D. Iur.8. 1907 S. 1025,
aber auch DVerimann, NRecdht_1908 S. 345.
Bei behaupteter Arglift des Verkäufer8 trifft die Beweislalt hierüber den
Käufer, vgl. Sur. Wicdhr. 1908 S. 329 Nr. 12.
Üeber den Fall, daß der Käufer durh Verarbeiten der Ware den Beweis
bertragsmößiger Befchaffenheit unmöglich machte, |. Recht 1908 Wr. 3772.
IX. Neber die Bemängelung der Kauffache al3 foldhe üe insbejondere S 377
908) ent{dheidet daZ Kecht des Erfülungsorts, |. Seuff. Urch. Bd. 55 Nr. 61, Ripr.
- DLSG. (Gamburg) Bd. 9 S. 272 und Bd. 12 S. 58, 59.
«X. Neber Recht8ftellung des Kaufpreisbürgen bei mit Gewährsmängeln
Jehafteter Rauflache vgl. Niffen in Sur. Wichr. 1902 S. 460 ff.
RG XI. Wegen AMbtretharkeit und Abtretung des Gemwöährleiltungsanfprudhs val.
SE. Bd. 59 S. 238 und ROGOE. in Bayr. 3. f. N. Bd. 1 S. 262.
XIL Sn prozeffunler Ginficht vol. wegen Sicherung des Bewwerfes über das
Vorbandenfein von Mängeln &amp; 488 BRO.
| Yeber NusfOluk der Haftung bei der Veräußerung gepfändeter Sachen
- $ 806 3RO., {owie auch S 461 BOB.

+

8 460. *)

Der Berfäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten,
Wenn der Käufer den Mangel bei dem Abjchluffe des Kaufes kennt. Sit dem
Künfer ein Mangel der im S 459 Abi. 1 bezeichneten Art in Folge grober Fahr:
(üffigleit unbekannt geblieben, jo haftet der Verkäufer, jofern er nicht die AWb-
wejenheit des Fehlers zugefichert Hat, nur, wenn er den Fehler araliftig ver-
IOiwiegen hat.

&amp; I, 382; II, 398; IIL 484.

Kenntnis des Käufers bon dem Mangel.

1. ANgemeines:

a) Der Käufer kant wegen eines Mangels der verkauften Sache einen Ge:
mährleiftungsan{prud TelOitveritäublich nicht erheben, wenn er das
Beftehen gerade dDiefes Mangels fhon bei dem AbfhHluffe des Aauf-
vertragesS jelbit gekannt Dat.

Vielfach wird davon gefprochen, der Mangel mühe eben ein „vberborgener“
fein. (So au M. 11, 224; vgl. dazu BP. I, 672), Allein der Bearitf „Der=
dorgen“ det {ich nicht mit dem im $ 460 verwendeten anderen Begriffe: „vom
Röufer gelannt“. Ein Mangel der Sache kann verborgen d. h. nicht für
jedermann offenfichtlich und doch vom Käufer gekannt fein. Jimaefehrt fann
au) ein Mangel im Ne Te offenfichtlih und doch vom Käufer nicht
zgefannt fein. ‚Sn einem Falle leßterer Art greift die Borichrift des zweiten
Saßes des 8 460 ein (f. unten Bem, 3).

Die Kenntnis eines VertreterZ des Käufers, der die Maufsverhand-
ungen bi3 zum Aoidhlufje für den Käufer führte, fteht einer Kenntnis des
Räufer8 felbft aleich, val. hierüber Nıpr. d. DLG. (Dresden) Bd. 4 S. 32
und S 166 mit Bem.; vol. übrigens auch RGES. Bd. 71 S. 217 wegen der
Auskünfte des Bermittler3. |

Bei notarieller Beurkundung des Kauf8 ift diefer erft „abge=
DE mit folder Beurkundung, vol. RGE. in Iur. Wichr. 1902
Beil. S. 262.
*) Qiteratur: Süßheim in Bl ff NA. Bd. 66 S. 205 ff.
        <pb n="637" />
        TO

VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,
Die Kenntnis der Mängel, welche von der Gewährleiftung Lefreit, muß fc
auch auf die vehtlide SH der Fehler erftreden, val. ROS., Recht
1905 S., 471 und Öruchot, Beitr. Bb. 50 S. 368. gi
Die juriftifhe Ronftruktion geht bier wohl richtig von einem ftill-
[Oweigenden Verzicht aus, val. SE Kuhlenbed in Dem. 1 zu S 460
und Won den Bandekten zum BGB. 1 S. 442 ff., {owie Endemann I 8 161.
Zr der Kenntnis des Käunfer8 von einem Mangel kann gleichwohl
dem Käufer aus dem Mangel ein Anfpruch ermwachten, wenn der Verkäufer
die EA des Mangels befonders verlprocdhen hat. Mn
einem {olden Salle ermächft die Verpflichtung des Verkäufers au8 all-
gemeinen a‘ üßen, welche u für deren Beftand und Umfang
maßgebend find. Val. RB. I, 672, Bem. IV, 11 3u 8 459 und Recht 190
Kr. 960 (Zulicherung der Baureife; vgl. au Bem. IV, 13 zu S 459).
Sag 1 fann ferner auch in dem Falle felbftverftändlih nicht zur Une
wendung kommen, wenn der Verkäufer eine zur Zeit des KaufeS nicht vor“
Handene Sigenfhaft für die Zeit des Oefahrübergangs zufichert, ohne DIE
m feinerjeit3 gerade zu Ba vol. Me. 11, 226, R. a. a. Ds
Aanck zu $S 460 und Ecciu8 in Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 310 ff. ,
3. Der im erften Sage verwendete allgemeine Begriff „Mangel der Sache
(vgl. Bem, IL, 3 3u S 459) umfaßt auch hier Jowohl das Vorhandentein eines gefeblicdhen
Sehlers (ftillichmweigend vorausgejeßte Eigenfchaft) im Sinne des Ubf. 1 des S 459, WW
auch Das Silo endeten einer EC Eigenihaft nad Maßgabe des
bi. 2 des S 459. Dies ergibt fh einerfeit8 auZ der allgemeinen Neberfchrift ber
88 459 ff. „©emährleiltung wegen Mängel der Sache”, welde allgemein au die Münge
der zugeficherten Eigenichaften in S 459 Hof. 2 mit um{cehließt; anderfeitS folgt dies aus
Saß 2, der für den Mangel im Sinne des $ 459 Ab}. 1 noch eine Sonderbeftimmung
aufjtellt. Bol. hiezu Kuhlenbed zu S 460 Bem. 1, Endemann I $ 161 Nr. 7, Urt. d. DIE
Dresden vom 1. November 1901 im „Recht“ 1902 S. 208, ROES., Recht 1909 Nr. 976 un
Neumann zu 8 460, dagegen Schollmeyer, Recht der einzelnen Schuldverhältnijie S. 26.
Mnder8 liegt die Sache im nächftfolgenden Sabe, weldher fich nur auf „Möngel
der im S 459 Abi. 1 bezeichneten Art“, alfo nur auf Fehler, nicht auch auf zugefichertt
Sigenfchaften bezieht.
Aus der Praxis:
Die Niilieferb arfeit einer Aktie ift ein Mangel, den eine Bank kennen
muß, |. Entf. d. Rammerger. vom 26. Mürz 1903 in D. Yur.3. 1903 S. 405. )
3, Im Bereiche der Mängel im Sinne des 8459 Abof. 1 wird dem „Kennen
des Mangel auf Seite des Näufer3 auch das „Nichtfennen aus grober Fahrläffig-
feit“ (val. SS 276, 277) A AN (IR. II, 224; D. 62.) DO eine folche grobe
Kabriä{oteit vorliegt, fanıt nur nach den Umfitänden Lbemejlen werden. Iene
Fann möglicherweife, wenn auch nicht gerade immer, fhon darin gefunden werden, DAB
der Süuter fi bie KXauffache beim Kaufsabichluffe vom Verkäufer nicht zeigen {ieß
oder, wenn fie ihm gezeigt wurde, ohne jeglide Unterjuchung hinnahm-
(Cofad Bd. 1 8 127.) Dies gilt namentlich bei Sachen, welde man rd der Ber“
fehr8fitte nicht ohne genaue Befichtigung zu Kaufen pflegt, wie 3. B. Häufer, Kol“
harfeiten, Kıunitwerke ufw., während bei anderen Sachen die Verkehräfitte {hlanke Hi’
nahme mit fich bringt, vgl. biezu Kipr. d. OLG. (Dresden) Bd. 4 S. 32, wofelbft_ die
Nichtbefichtigung eines HaufeSs als grobe Kayrläffigkeit des NäuferS erachtet wird. „Gier
laffen {ich aber feine bindenden Normen aufftellen, vielmehr kommt alle3 auf die Umfjtände
des Sinzelfalle8 an: fo wird ja wohl der vorfichtige Räufer eines Haufes Ddieles
anjeben und auch unterfuchen laffen 3. B. wegen Schwammberdacht8), wenn aber Der
Verkäufer erklärte, eS fehle icher nicht3, 10 wird in der Unterlaffung der Befichtigung
oder der EEE a des KäuferS, der fich bei jolchen oder ähnlichen Erklärungen
des Verkäufers beruhigt, Feine grobe Fahrläffigkeit Kiegen; auch bleibt im Einzelfalle 3
beachten, daß nur eine grobe Sahrläfligkeit hier von Einfluß ijt; vol. au Yur. WIOT-
1909 €. 108. Sm übrigen ift ferner allgemein zu betonen, daß eine Redht3hfliht zu
einer eff tgumg der Kaufjache weder vor noch nach der Ablieferung an ich heftebt,
vol, 2. II, 226, Bem. VI zu 8 459, Bem. 3, 8 und 8 zu S 464 und Eccius a, a. OD. S. 308.
Val. ferner auch unten Ben. 3, e und Recht 1908 Nr. 1162 (gebrauchter Motorwagen).
Bei der De der groben Zahrläfligkeit kann auch der Umftand in Betracht
Ay daß dem Käufer befondere Sachkunde eigen ift, val. D. Kur.3. 1903
S, 405.
a) Miet ein grobfahrläffiges Nidtfennen vor, Jo Haftet der Ver-
fäuter nach Sa 1 ebenfall8 nicht für den fraglichen Fehler, e8 jei denn

0)
        <pb n="638" />
        1, Titel: Kauf. Zaufg. S 460.

629

daß in einem joldhen Falle der grobfahrläffigen Nidtkennt-
xi8 auf Seite des Känfer8 der Verkäufer felbft entweder .
x). das Nihtvorbandenfein des Hehlers (S&amp; 459 Ubi. 1) befonders
zugefidert oder ; .
8) den Sehler argliftig verfhwiegen hätte.
„ Sowohl der Dearit „argliftig“, mie der Begriff: „Berfhweigen“
jeßen natürlich voraus, daß der VBerkäufer felbit den Hehler gekannt
Di Begrifflich ift hinfichtlih des Wiffens hofitives Wifjen um den
) N zu fordern, D. h. der Verkäufer muß überzeugt fein davon, daß
das Kaufsobjekt mit den EigenfOhaften behaftet ift, deren Berfchweigen
Yın zugerechnet werden foll; denn verfchweigen fann man nur das, was
man weiß. Negativ kann man dies dahin ausdrücen: €3 genügt
nicht, daß gewifle Anzeichen hervorgetreten find, die vielleicht einen
vorjichtigen Eigentümer veranlajien fonnten, weiter nachzuforfchen,
3. B. durch Beiziehung von Sachverftändigen) und fo zur Aufdeckung
der ihm verborgenen Vängel zu wur (ff. NG. in Sur. Wichr.
1903 S. 435 und BZentral-Bl. Bd. 4 S, 788, Seuff, Arch. Bd. 43
S. 134 f#., Müller im „KRecht“ 1902 S. 577 f., Beer in D. Iur.3. 1904
3, 88 ff., R®. in ©. IJur.38. 1903 S. 346 Nr. 71 a. E.; vgl. dagegen
ıber auch unten). Das Verfchweigen muß übrigens zugleich ein arg=-
[iftige3 gemefen fein; die Verfchweigung muß demnach in der Yb=
TiG6t erfolgen, den Käufer zu tänfdhen (erweisliche Kenntnis des
Berkäufer8 reicht alfo allein noch nicht aus, val. KOGS®. Bd. 2 S. 192,
Bd. 4 S. 49, Bd. 5 S. 323, NGE. Bd. 1 S. 300). Eine folde Arg«
(iit liegt. jedenfall8 dann vor, wenn der Verkäufer bei feinem ab-
KHdoOtliden Schweigen ih bewußt war, daß dem Käufer der
ehler unbefannt it und daß der Käufer auf den verichwiegenen
Umitand Wert legen konnte. Bal. %. I, 672, Süßbheim in Bl. f. RA.
BD. 66 S. 206 ff. und inSbefondere die eingehende Darftellung bei
Staub in Anın. 148 ff. zu 8 377 HOSB. und die dajelbft angeführte
Viteratur und a insbefondere auch Kur. Wichr. 1899 S. 247
Nr. 67 und S. 378 Nr. 37, Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 167, Bd. 51 Nr. 4,
Bd. 53 Nr. 75, 76, Bd. 62 Nr. 179, ferner D. Sn 1903 S, 453 und
Beer a. a. ©. fowie au ROE. Bd. 55 S. 210 f., insbe]. S. 214,
215, Bd. 62 S. 149 und 302, Kur. Widhr. 1904 S. 113 und 359,
1905 S, 13, 1906 S. 86, ROCS., fächf. Arch. 1906 S. 132, 1907
S, 132, Mecht 1905 Nr. 223, ULB, 1908 S. 225. Kuzzweg fann man
218 argliftig jedes BVerfhweigen gegen die Örundfäße von
Treu und ©lauben bezeichnen (vgl. Aubhlenbed in Bem. 2 zu
S 460 und „Bon den Bandelten zum BGG.“ Bd. I S. 441, 442);
dolus und_culpa lata find nidht fompenfabel; man darf aber
auch die Offenbarungspflicht des Verkäufers nicht über»
ipannen, Dal Recht 1909 Nr. 3328, RGE. in Bayr. 3. f. RN. 1908
S. 44). Der ftrafrehtlidhe Begriff des BetrugsS i{t dabei nicht als
Norm maßgebend, vgl. M. I, 208. Neber einzelne Zälle Da aus
der Praxis ferner wegen Schhwammverdbachts Sur, Wichr. 1905 S. 339,
Q23. 1908 ©. 779, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Sr. 3 und die weiteren
Entich. in Bem. IN, 4 zu 8 459; 63: 1908 S. 696 (Gefchäftsverkaut) ;
echt 1909 Nr. 653 (Steinbruch); Recht 1909 Nr. 813 und Gruchot,
Beitr. Bd. 52 S. 979 (Miethaus); Yur. Wfihr. 1908 S. 329 (Vers
"Oweigung der wirklichen Hypothekfbelaltung), f. bie näher auch Bem. IV, 1
zu $ 459; echt 1908 Nr. 2847 und Gruchot, Beitr. Bd. 52 S. 979
(Berfchweigen polizeilicdher Berbote).

Ein Verfhweigen des Mangels Ü anz befonder3 dann
vor, wenn in Ddiefjer NEE unrichtige cDauptungen aufgeftellt
murden, |. RKOES. im Zentral-Bl. Bd. 4 S. 765 und SGruchot, DBeitr,
Bd. 48 S. 334. .

Ueber Berfhweigen des Fehlen8 einer zugefiderten
Eigenfhaft vgl. insbe]. RKOES. Bd. 62 S. 300. N

Daß befondere Veraniftaltungen feiten8 des Verkäufers
getroffen wurden, {ft demnach nicht AR (gl. Staub a. a. DO.
und die dort zitierte Praxis). Wo e8 fich freilih um augenfällige
EEE handelt, wird man bei bloBem DE allein nicht
eicht eine Arglijt annehmen fönnen (Bolze Bd 11 Ir, 397), anders
da, wo der Merkäufer weiß, dak die Mängel nicht fofort erkennbar
        <pb n="639" />
        aan

VIEL Mbihnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
find (vol. RKOHSG. Bd. 4 S. 186, Bd. 5 S. 323, Bd. 15 S. 216 und
Staub a. a. D., Jowie ROE. in Sur. Wichr. 1904 S. 167). Zu weit
gebt aber offenbar in_diefer Beziehung ROSE. Bd. 1 S. 300, vgl.
a Staub a. a. OD. und auch Dernburg, Bürgerl. RN. IL S. 78

nm. 17. .

Bu weitgehend muß ferner au ROT. in Kur. Wichr. 1903 Beil.
S.99 (= ®ruchot, Beitr. Bd. 47 S.925 und Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 167)
erjcheinen, worin ausgeführt wird, daß der Verkäufer fogar feine
Bweifel an der Fehlerlofigkeit der Kauffache dem Käufer bekannt
machen foll (vol. dawider oben und insbefondere Beer in D. Iur.D-
1904 S. 88 ff). Gier it auch zu betonen, daß die bloße Möglid-
feit, daß {ich der Verkäufer bei gehöriger Yufmerffamfkeit und rich”
tigem Denken deffen bewußt fein konnte und mußte, nicht Otien
um Arglift zu begründen, weil e8 in diejem Falle an dem Willen
zu täufchen bt, bal. RÖOES. in Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 199, ferner
Sur. Wichr. 1903 S. 435, ROS. Bd. 55 S. 210, 214 und D. Zur.3-
1904 S. 87. Ein „argliitiges Verfhweigen“ liegt aber dann VOL
wenn der Verkänfer die Ubwefjenheit eines ihın bekannten Fehlers
bivelt behauptet oder zuficdhert, }. RNGE. in Oruchot, DBeitr.
Bd. 48 S. 336. en

Bewußte Läffigkeit ijt bier nicht genügend, vgl hierüber
ea zu 8 443 und Sur. Wir. 1905 S. 639 (a. M. Siüßheim
a. a. 9.).

9 Siniichtlich des Biehhandel8 vol. au Seuff. Arch. Bd. 62

x. 82.

„ Die Arglift braucht übrigens nicht vom Verkäufer per”
Tönlich verübt worden zu fein; e8 genügt, wenn jene Berfon Ne
verübt, für deren Handlungen er haftet, vgl. hierüber Staub m
Anm. 151 3u 8 377 GOGB. Wegen der Auskünfte des Ber”
mittler8 vgl. ROES. Bd. 71 S. 217.

Au eine Bereinhbarung, durch welche die Haftung wegen
aM erlafjen ober befchränft wird, ift nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel argliftig verichwieg (8 276 Ar 2). Vol. hiezw au
$ 433 mit Bem.

b) Sm Bereiche der zugefiherten Eigenfhaften nah Maßgabe des
S 459 Ubi. 2 fehadet dem Käufer auch grobe Fahrläjfigkeit nicht, vol.
DBem. IV, 7 zu 8 459.

c) $ 460 geht zumüächft auS von dem argliftigen DE UT beim RaufS?
abjfhluffe. Die Kenntnis des Käufers ]Oließt hier die rechtlidhe
Erheblichkeit des argliftigen Verfhweigens {Ahledhthin au8:; ein etwaiger
Rorbehalt müßte hier ohne Bedeutung fein. .

Ein argliftiges Verfchweigen des Mangel kann aber ferner auch bel

Srfüllung des Kaufvertrags in Betracht fommen. Diefes argliftige
VBerihweigen fhöpft eine rechtlich erhebliche Kraft aus der darin enthaltenen
und vom Verkäufer nach Vertragsrecht zu vertretenden Vertrag3Zver*
leßung, nicht aus einer vollendeten Zäufdung, Negative Bor“
auSfeßung der redhtlidhen Erheblichkeit aralijtigen Verfchweigen8 ijt iM
diefem alle nidht der Umftand, daß der äuter den Mangel nicht kennt
(wie bei der Argliit beim Kaufsabichlulfe), fJondern daß fich der Käufer IM
Halle feiner Kenntnis bei der Annahme jeine etwaigen Rechte aus der arg“
filıigen Vertragsbverlebung nicht vorbehält. Eine vollendete Täufchung ‚5e5
iufer8 und ein Kaufalzufanımenhang zwijdhen araliftigem Verfdhweigen
und der Annahme ift für diefen Fall nicht gefordert. Val. RNGES. Bd. 55
S. 210 ff., insbefondere S. 214, 215.
Sine Kaufbebingung, daß der Nerkäufer das Grundjtück in dem Buftand
und in der Belhaftenbeit verkaufe, „worin {ih dasSfelbe gegenwärtig befindet
und wie foldhes dem Käufer genügend bekannt ijt“, {Chließt die Haftung des
SE Verkäufers für heimlidhe Mängel (3. B. Schwamm) aus, 10
£®. Hamburg vom 26. November 1900 Recht 1901 S. 45; vol. hiezu au
Sn Sn fowie Seuff. Arch. Bd, 53 Nr. 75, 76 und Warnevyer
Bd. 1 zu k .
Sit der gerügte Mangel überhaupt kein ®ewähramangel im Sinne de?
35 459 bf. 1, fo fcOeidet $ 460 Sag 2 vollftändig aus und kann ein ar0“
[iftige5 Verfchweigen im Sinne des 8 460 Sa 2 überhaupt nicht in Betracht
iommen (weitergebend anicheinend ROSE. in Zur. Wichr. 1909 S. 48 Nr. 11).

4)

a
        <pb n="640" />
        1. Titel: Kauf. Tanjh. 88 460, 461. 631
Dies wird befonder8 wichtig beim Kaufe gebrauchter Sachen, fofern Der

a Mangel im Einzeljalle mit dem SGebrauchtfein zufjammenhHängt. Val.

ROE. in Sur. Wihr. 1908 S. 36 Nr. 10 a. E., Recht 1908 Nr. 1162.
„4. Daß der Verkäufer auch dann für den Fehler haftet, wenn diefer anfänglich
dem Kaufsabichluffe nicht vorbanden, aber naher durch ein Verfhulden des
Serkäuf[ ex 8 jelbit herbeigeführt wurde, ergibt fich Ihon aus allgemeinen Gefichtspunkten,
Vol. hierüber im einzelnen Vorbem. 5, € und 6, a und b vor $ 459.

5. Den Bemei8, daß der Käufer den Mangel gekannt oder den Fehler aus
peober SKahrläjfigkeit nicht gekannt Habe, hat der die Haftung deshalb ab-
ehnende Verkäufer zu erbringen, das ar gliftige Verfhweigen oder die Hefondere
uficherung deS MNidHtvorhandenjeinZ des  ebler8 aber hat der fih Darauf berufende
Täufer zu beweifjen. Vol. hiezu auch ROSE. im „Recht“ 1907 Hr. 1297 und Nr. 634,
Seuff. Arch. Bd. 58 S. 312.

6. Ein Berzicht auf die Haftung wegen Arglift hat keine Wirkfjamfkeit
(val. 8 276 Abi. 2 und 8 476). Auch die Probemäßigkeit der Ware kann den Ver-
fäufer von der Haftung wegen Argliit nicht befreien, val. hierüber NOS. BD. 27 S. 20,
Solace 3b. 5 Y%r. 653, Bd. IL Nr. 387, jowie Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 133
7. Ueber vorbehaltlofe Annahme einer mangelhaften Sache |. $ 464.
8 8. Hinfichtlidh der Anfedhtbarkeit des Kaufvertrags wegen Irrtums und
etrug8 1. Vorbem. 5, g vor $ 459, Bem. IV, 14 zu $ 459 und Dem. IN, h zu S 462.
9. Schließlich it Hervorzuheben, daß an das argliltige Verf mweigen
abgefehen von der RNMechtsfolge aus S 460 noch meitere  Yolaeh gefnüpft find: ber
Verkäufer wird dadurch in allen Fällen auch zur Entihädigung wegen Nichterfüllung
des Mertrags verpflichtet (8 468); e8 wird ferner dadurch die kurze Verjährung des Gewähr-
‚eijtungs- und des Schadbenserfab-Anfpruchs ausgefdhloffen (S 477) und außerdem Die
Sinrede des Qäkäufer8 verbetuiert nach Maßaabe der 88 478 Abi. 2, 479.
S 461.

Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten,
wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in Öffentlicher Verfteigerung unter
der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.

&amp;. IT, 398; IH, 456.

Erwerb in öffentlidger Berfteigerung auf Grund eines Pfandrechts,

1. Durch diefe erft von der IL. Komm, eingeftellte Beftimmung wird eine wirkliche
Ausnahme von dem GÖrundfaße des &amp; 459 a E Sedenfalls gilt dies ın
UAnjehung der dem Abi. 1 des 8 459 unterliegenden Nälle der gefeBlidhen Gewähr:
eiftungSpflicht für Fehler. _

Ob 8 461 {ich dagegen aucH auf zugeficdherte Cigenfhaften nach S 459 erfiredt,
?richeint zweifelhaft. Der allgemeine Wortlaut der Gefepesftelle mit dem Gebrauche des
Dben zu S 459 dargelegten weiteren Begriffs „Mangel“ Idheint für die Bejahung A {prechen.
Dertmann Bem. 1, a zu 8 461 geht davon aus, daß (was vollftändig zutrifiD die Beltimmung
des 8 461 dispojitiver Natur ift, Daher durch Nebereinfommen der Parteien
Mas andere8 beftimmt merden Kann und betrachtet e8 num als Tatfrageim Einzelfall,
0% in der Zufiherung einer Eigenfchaft (nach $ 459 Abt. 2) au fhon die Nebernahme einer
den Haftungsbefreiungsarund des $ 461 ausichließenden vertragsmäßigen Haftung gefunden
Merden fönne und mitdje. Diejer Sefichtspunkt erfcheint richtig; e&amp; kann insbefondere
3erade in diejer a ein befonderes Vertragsverhältnis gefchaffen werden,
d0l. Ecciu8 in Gruchot, Seitr. Bd. 43 S. 313—315, (Aland zu S 461 verneint die Er-
redung der Haftbarfeit auf zugeficherte Eigenfhaften in den Dr des 8 461; vgl. ferner
au diejer Frage Ennecceru8 S 332, Dernburg S 184, Crome S. 453 Anm. 75).

2, Die in 8 461 im Interefle einer gewiffen Rechtsficherheit des Riandgläubigers
Jorgefehene Befreiung desjelben von der Haftbarkeit für Mängel der von ihm verkauften
Bfandjache tritt aber nur unter drei {ich verbindenden VBorausSfehungen em,
1ämlich wenn der Verkauf

a) auf rund eine3 heitehenden A

9) mit der Bezeichnung der Verkaufsjadhe als Pfand und 5

A in Sifentlidher Berfteigerung gefchehen it. Sin Tee OUDENST
Rerkauf, wenn er auch in gefeßlidh zuläjffigen Zällen (vgl. 3. 5. 88 1221,
‚935 Mbf. 2, 1245, 1246) erfolat it, hat alfo die aleiche Wirkung nicht, wenn
        <pb n="641" />
        539

VIL. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältntfe,
Jolche nicht dur befonderes Nebereinfommen vorgefehen fein follte, vgl.
Oierüber auch Ecciu8 a. a. ©. und Nebinger, Der nicht rechtmäßige Pfand“
verkauf und feine Wirkungen S. 24 ff. .

Neber den Begriff der Sffentliden Verfteigerung vol. 8 383 mit Yem.
Neber die Modalitäten beim Mobiliarpfandverkaufe f. 8 1235 mit Bem.

3. Sraglich ijt, ob die Haftung des verkaufenden Mfandoläubiger3 wegen arg;
liftigen Ser! dweigens8 vom 8 461 unberührt bleibt und zwar im Hinblick auf S 242,
val. auch MM. II, 237. Der Wortlaut der GefebeSitelle Ipricht aber gegen eine Derartige
Annahme. Wenn freilich pofitive betrügerijhe Handlungen des Verkänter3 inmitte Liegen,
wird feine Haftımg aus S 823 anzunehmen fein (darauf allein fcheint auch die Bemerkung
in 3. IT, 237 abzuzielen). 8305

4. Sür gewiffe Fälle der Zwangsvollftredung (val. uriprünglich E. I ;
nebit 3. IF, 237 und X. I, 701) erhält 8 461 BOB. nocdhH eine Erweiterung durch $ 806
3ROD., wotelbit beitimmt ift:

„Wird ein Gegenftand auf Grund der Pfändung veräußert, fo fteht dem
Erwerber wegen eine8 Mangels im Kechte vder wegen eines Mangel8 der vers
änßerten Sache ein Uniprucdh auf Gemährleiftung nicht zu.“

Val. ferner audh $ 56 Saß 3 ZwRX®.

5. Bei fonitigen Fällen der öffentlichen Verfteigerung (3. B. beim Selbit
hilfeverkaufe nach S$ 383) findet Gemwährleiftungspflicht ftatt. ,

Ob die AusjhlieBung der gefeßlichen oder vertragsmäßigen Gemührleiftung JeitenS
des VBerfteigernden eine unzuläffige Beeinträchtigung desjenigen ijt, für defjen echnung
der Selbihilfevertan? erfolgt, ift nach der Gefchäftsublichteit und dem Umftänden
des Falles zu beurteilen, vgl. ROE. in Zur. Widhr. 1904 S. 561 und Neumann Bem. 2.

6. ON ber Pfandverkauf aus freier Hand (vgl. 88 1221, 1235 Abf. 2, 1245),
10 haftet der Bfandaläubiger natlirlih al8 Verkäufer (val. S 1221).
S 462,*)
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorfjehriften Der
88 459, 460 zu vertreten Hat, ann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes
(Wandelung) oder Herabjegung des Kaufpreifes (Minderung) verlangen.
@ I, 388; II, 399; IIT, 356.
£{. Neber die Rechtsbhehelfe Des KäuferS gegenüber Mängeln der Sache im
allgemeinen vgl. zunächft hieher Vorbem. 5 und auch 6 vor SS 459 ff. Dafelbit if
inSbeiondere die Frage behandelt, ob und inwieweit neben den befonderen Gewähr:
leiftungsanfprüdhen die Borfchriften der SS 320 ff. über Nidterfülung bei
egenfeitigen Verträgen, jowie eine Haftung des Verkäufers aus allgemeinen
Beriulden in Geltung treten fanın (vgl. biezu insbef. Vorbem. 5, 8 [über Wandelung
neben Schadenserfabanfpruch], jowie ferner Bem. 2 zu &amp; 463).
IT. Die Hauptrolle auf diefem Gebiete fpielen die fbon im gemeinen Mechte
durchgebildeten befonderen Nechtsbehelfe des S$ 462. €8 find dies
a) der Urea auf See maigmachung des Kaufes (Wandelung),
b) der Antpruch auf Gerabjesung des Kaufpreifes (Minderung). .
Im Begriffe entfpricht der erftere der actio redhibitoria, der zweite der actio
aestimatoria s. quanti minoris des römifchen Rechtes. ,
Bu beachten {ft aber, daß die sedes materiae nicht 8 462 allein ijt, vielmehr Ut
der Aufbau des GefjeßesS hier folgender:
3 Grundpfeiler des Wandelungs- und Minderungsrecht3 erfheinen die SS 462,
465 und 467 (leßterer bezieht fich ausSfchließlich auf die Wandelung) :
a) 8 462 will En die allgemeinen @rundlagen für die Ent
itebung des Wondelungs- und Minderungsrecht8 aufftellen.
8) &amp; 465 behandelt die Geltendmadhung des Wandelungs= und
Ainderungsrecht8.
8 467 endlich regelt die DurGführung der Wandelung nach voll-
, zogener Geltendmachung in gegenfeitiger Nüdgewähr.
Um bdiefe Grundbeftimmungen gruppieren jih dann noch die Sonder
beftimmungen der SS 466, 468—475, 477—479. ; ,
Die Frage des inneren Rechtsgrunds der Gemährleiftungsaniprüche hat erft die
neuere Nechtsmwilflenfhaft aufgeworfen und von verichiedenen Gelichtabunkten aus zu
*) Neber Literatur val. die Angaben in Bem. IV unten, jowie zu 8 465.
        <pb n="642" />
        1. Titel: Kauf, Taufh. 88 461, 462.

633

urchforfchen verfucht, val. insbef. die Unterfuchungen von Schollmeyer in SXherings
Sahrb. 3b. 49 S. 53 ff, Krückmann, Unmöglichkeit und Unmöglidhkeitsprozeß im Archiv f.
) 3tbilift. Praxis Bd. 101 S. 207 ff.; ). ferner Krahmer, Gegenjeitige Verträge S. 110 ff.
Appmann, Archiv f. d. ziilift. Nraris Bd. 102 S. 283 f., Blume Recht 1907 S. 351 ff.
md Yerings Sahrb. Bd. 55 S. 209 ff, insbef. S. 212 ff.
I. Zur allgemeinen Charalkteriitit diejfer Rechtshehelfe des S 462 fei folgendes
jerborgehoben: '
a) Vorausgefebt wird vor allem das Beftehen eines Mangels im weiteren
Sinne des 8 459, fomwie auch die bereits erfolgte Nebergabe der
gekauften Sache {. in lebterer Hinfiht NOS. Bd. 53 S. 70 ff. und Iur.
Wichr. 1905 S. 230 ff.) . , .
| Yeber Wandelung im Falle einer Zuviel= Lieferung vgl. Seuff.
Cl pn Bd. 62 Nr. 205, auch Seuff. Arch. Bd. 54 Nr, 41 mit
achwort.
. Wenn nach dem Willen der Vertragsteile der Kaufpreis durdh das
jahverjtändige Ermejjen eines Dritten beftimmt murde, 10
müflen infoweit die AUnfprüche wegen Mängel als ausgefchloffen gelten,
)., ROS., Recht 1908 Nr. 46.
Ueber die Bedeutung der Aaufel: „Abweichende Yualität it durch
Gamburger Arbitrage zu ordnen“, vgl. DLS®. Hamburg, Iecht 1908 Nr. 961.
Die Sachlage muß derartig fein, daß der Verkäufer den Mangel nach
Maßgabe der SS 459, 460 auch zu vertreten hat (vol. hiezu auch DLO.
Hamburg Recht 1907 Nr. 2536).
Sit leptere8 der Fall, fo gewährt &amp; 462 dem Käufer zunächft auf obli=
Satorijdhem Gebiet einen perfönlichen Unfipruch auf Wandelung
oder Minderung. Das HGB. 1äbt nämlich biefe beiden Rechtsfolgen kein e5»
weg8 fofort fraft des Gejehes eintreten, fondern begründet in eriter
Yinie nur Anfpriüche, welde der Käufer zu verwirklichen hat.
‚\ Ueber diefe Vermirklidung und insSbefondere über die meiteren
N A auf dinglichem Gebiete Dbeftimmen die
38 465, 467 BOB. Der Grunditandpunkt des BOB. ijt dabei
der, daß die Verwirklichung der mehrgedachten Rechtsfolgen nicht
7hon dur eine einfeitige Erflärung des RäuferS hervor-
gerufen wird, vielmehr it das Mecht auf Wandelung und Minderung
al8 AniprucG geftaltet, Fraft deflen der Kärfer die Rükdgängig-
nacdhung des KaufeS oder die HerabfeBung des KaufpreifeS ver=
'angen fann. Diefe SB ole des MechteS al3 eines Anfpruhs
Jezweckt, insbefondere auch auf die GemäHrleiftungsfrijt die Ber-
(ährungsfrijten anwendbar zu machen, val. Me. II, 238 ff, B. I,
376, 708, 800, {owie $ 477. _
Jeber den näheren rechtliHen Inhalt des Wandelungs- und
Minderungsanfpruchs |. im einzelnen unten Dem. IV.
Der Wandelungsanfpruch kann übrigen3 auch grundbüicherlich vor-
zemerft werden, |. Bem. HN, 1, a zu 5 883.
Zpweit durch den Kaufvertrag zugleid Rechte eines Dritten
jegründet wurden, entiteht im Sale der Wandelung ein Anfprucdh des
LäuferS gegen den Verkäufer auf Befreiung. Sin Erlöfchen folcher
Rechte durch die Wandelung felbft dagegen fann infolge de3 oben be-
;onten obligatorifchen Charakter3 der Wandelung nicht eintreten. Val.
Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 143, Sur. Wichr. 1899 S, 244.
Eine Wandelung i{ft ferner nur gegenüber einem rechtSgültigen
Bertrage möglich, wobei fidh die Folgen nach Nücktritts-GOrundfäßen
&amp; 467) regeln. Gegenüber einem an fih nichtigen Bertrag, aber
zit e8 feine Wandelung; ein nichtiger Vertrag hat die durch
38 812 ff. geregelten Solgen. Val. ROES., Jur. Wir. 1909 S. 492.
Üeber AuZichluß des Wandelungsrecht8 durch Verzicht, Vers
äunßerung, Sngebraudhnabme, Verihledhterung 20, der
Raufiache vgl. näher Bem. IL zu &amp; 467. N
Ueber Anwendung des 8 254 bei Wandekungsanfprüchen val.
Bem. 6 zu $ 254. , ,
3) Das Beftehen eines Anfpruchs nach S 462 entipringt unmittelbar
118 der Gemährichaftspflicht bes Verkäufers, Daher it bei Er=
hebung einer der beiden Klagen im RehtSgrunde nicht notwendig,
xt Da Beiteben eines Dbeitummten SchadenZ oder eines Deftimmten

7}
        <pb n="643" />
        AO

VIT. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Önterefjtes a Gehaupten und zu beiweifen. Momente jolcher Art Können
aber bei der Minderungsfklage immerhin infoweit in Betracht kommen, als
e8 jih um die Beurteilung des Umfang der Vreisminderung handelt.
(Vgl. 8472 mit Bem.) nn an
. Durch die Unmöglichkeit nachträglidher Befeitigung fin
diefe Anfprüche nicht bedingt (wie im VLM.); vgl. hiezu au unten VI.
Beim Vorhandenfein der gefeßlidhen Borausfebungen und innerhalb der
durch die SS 459, 460, 461, fowie die Speztalbeftimmungen et vo
Örenzen eritredem ich die vorbezeichneten Unfpriüche auf alle Arten von
Müngeln im Sinne des 8459 Abj. 1 und Abf. 2. Zu betonen ift, daß der
Wandelungsanfprugh 3. 3. nicht ausgefchloffen it bei geringmertigen
Sachen noch be/hränkt wird auf Jog. Hauptfehler (val. aber $ 489).
Die im S 462 aufgeführten Necht3bhehelfe {teben in einem Wahlver-
Hältnifie zueinander. In der Regel hat der Käufer be*
liebige Wahl, das fog. jus variandi, d. h. er kann in der Geltend-
machung der beiden Anfprüde medhfeln (val. Ruhlenbek Bem. 1 zu &amp; 462
Tolange nicht entweder ”
a) durch Erklärung des Einverftändniffes feiten8 des Verkäufers

mif dem Verlangen des Käufer8 die Wandelung oder Minderung IM

Sinne bes 8 465 vollzogen ift, oder

der Anfpruch auf Wandelung bei Erbieten des Berkäufer3 nad

NEE der CErklärungsSfrift nach Maßgabe des 8 466 erloj hen

ijt oder .

der Verkäufer nad der einen oder andern Richtung rechtskräftig

verurteilt ilt.

Sudefjjen beftehen in Ddiefer Hinficht auch einige Modifikationen:
Nach S 468 ift nämlich bei einem Mangel der zugefiherten Grund»
iHücdsgröße der Anfpruch auf Wandelung mur mit einer BefhHränkung
eingeräumt und nach $ 487 ilt bei der Biehgewährfbhaft der Unfprum
auf Minderung überhaupt auSgefjhloffen. Eine Verbindung
bes Wandelungs- und Minderungsanipruchs von Anfang an it nicht ftatthaft
a Einz. Schuldverh. S. 26.) Val. hiezu au Bem. IH, 2, a, €
zu 5.

Die Abweifung des einen Anfpruchs aber fchließt die Srhebung
des andern nicht aus, vol. ROES,, Kur. Wichr. 1907 S. 708.
Die Anfprüche feben voraus, daß der Mangel im Zeitpunkte des Gefahr
übergangsS Dbeitebt, var näher Dem. MI, 3 zu 8 459, ebenfo Enneccerus
8331 Dr. 11, 2, Ripr, d. OLG. (Gamburg) Bd. 20 S. 182: abweichend Werner
Recht 1902 S, 339, Plandek zu $ 462. _ .
Der rechtliche Unterfchied des Wandelungsanjpruchs8 gegenüber einer
auf Srrtum oder Betrug geftüßten Anfechtung rubt darin, Daß die Wan“
delungsklage auf Rücdgängigmadhung eines an fid beitehenden
KaufvertragsS abzielt, mährend daS megen Irrtums8 oder Betrug8 mit Erfolg
angefochtene NRechtsgefchäft als von vorneherein nichtig ($ 142) anzu
jeben ift. R®. in Iur. Wichr. 1901 S. 864 (= D. Kur.3. 1902 S. 51 und
echt 1902 S. 149).

m übrigen vgl. über das Verhältnis der Gewährleiftungs:
aniprüche zu den Vorfehriften über Anfedhtung wegen Irrtums und
argliftiger Zäufhung näher Borbem. 5, g vor S 459.

Ueber die Frage, ob der Bürge die Wandelung8- oder Minderungseinrede
er fann, val. Bem. 3 zu 8 770 und die dort erwähnte Literatur und
Taxis.
Darüber, ob dem Käufer die Einrede der Minderung auch gegenüber dent
fog. Binfulanten zuiteht, vol. Feldbahn, Recht 1908 S. 367.
IV. Inhalt des Wandelungs- und Minderungsanfbruchs.
Diefe Frage ift, insbejondere im Hinblit auf den „berüchtigten“ S 465, heiß um-
itritten, &amp; itehen {ich in Hauptfache zwei Lehrmeinungen gegenüber : ,
Die eine Auffafjung, die fogenannte Vertragstheorie, die idren Stükpunkt in
S 465 und den Verhandlungen hierüber in der zweiten Lefung ff. B. ‚I, 709 ff.) nimmt,
ebt davon aus, daß der Wandelungs- und Minderungsaniprudh in feinem Örunde ein
Snibruch auf Schließung eine8 den Kaufvertrag miederaufhebenden
VBertrag3 ift und daß erft aus der Vollziehunmn N E Wandelungs- vder Minderungs-
bertragS die weiteren Anfprücdhe auf Rückgewähr erwachten (gefeßlicher
Aontrabierunaszmana DD.

3)
        <pb n="644" />
        1. Titel: auf. Taujch. S 462.

635

n. Diefer Anfiht folgen: Bland und Dertmann zu S 462 und S 465, Dernburg,
Bürgerl. N. II Abt. 2.8 186 Anm. 11, Endemann S$ 161 Unm. 36, Schollmeyer a. a, &amp;.
S. 16 {f., Windiheid-Kipp Bd. 2 S. 656, 657, Emerich, Kauf- und WerklieferungSvertrag
S. 73, 74, Slechtheim in Oruchot, Beitr. Bd. 44 S. 65 ff., Kloß im Jächt. Ach. Bd. 9
S. 373 ff., Schröder a. a. OD. S. 25 F., Heuer im „Recht“ 1902 S. 97, ferner DYertmann
m „Recht“ 1904 S. 4 ff., SGelmig, Anjpruch und Klagerecht S, 383, 1. ferner au Krück-
Hann in Bl. f. RA. Bd. 70 S. 585 und im Archiv f. D. zivilift. Praxis Bd. 98 S. 420 N. ;
 Uee Tiraxi8 f. Ripr. d. DLG. Marienwerder) Bd. 4 S. 35 f., Braunfchweig) Recht
5 €. 161.

Die andere Auffaffung leugnet einen folden Anfprudh des Käufers auf Ver

'ragSabihluß und gibt dem Käufer aus dem Kaufe einen direkten Anfpruch
uf Rücgängigmachung Wandelung) und Preisherabiegung (Minderung) im Einklange
mit dem gemeinen Kechte und dem € I. (Im ES, I fehlte eine dem $ 465 ähnliche Be-
dimmung. Die M. 11, 230 und auch 239 Haben die EN a mit Dürren
Worten abgelehnt. Val. auch Jacubezky, Bem. S. 92—93: „Gemeint Yt, daß der Ver:
äußerer, ohne daß e8 nt eine8 neuen Bertrag8 bedarf, (ih fo foll behandeln laffen,
Die wenn der Vertrag rückgängig gemadt und die Gegen Herabgelebt wäre“.)
; Auf diefem Standpunkte eben: Sccins in Öruchot, Beitr. Bd. 43 S, 316 ff,
{. auch Bd. 51 S. 529), Lobe im Sächt. Archiv Bd. 9 S. 104 If., Enneccerus Bd, I S. 537 MM.
Ärhaufen in Sur. Wichr. 1900 S. 771, Staub zu $ 377 HGB. Anm. 60 ff, Matthiaß in
D. Sur.3. 1902 S. 205 ff., Neumann Bem. 2, Kuhlenbek in Bem. 1 zu S 465, Diüringer-
Se den burg 85. 3 S. 137 ff., tn bejonders eingehender Darftellung ferner Franz Haymann in
Öruchot, Beitr. Bd. 46 S. 509 F., außerdem Zhiele im Archiv f. d. zivilift. raus Bd. 93
©. 387 ff Lanabheineken in „Anfprucdh und Einrede nad dem BOB.“ ©S. 215, Müller in
Bi. f. RI. Bd. 69 S. 45 {f., Biermann im Archiv f. d. 3ioilijt. Praxis Bd. 95 S. 315 ff,
|. ferner auch Srande in BI. f. RU. Bd. 72 S. 517, Grabner in Gruchot, Beitr. Bd. 50
S. 254 ff. und mit teilweifen Abänderungen Bd. 51 S. 515 ff, Merbach, Inhalt und Biel
de8 MechtS auf Wandelung, Diff. Dresden 1908 (Schönfeld). De die EEE des
Reid sSgericht3 nähert jich diefjer Nuffallung, vgl. NOS. Bd. 66 S. 73 ff, Bd. 58 S. 423 ff.
Bd. 59 S. 97, Bd. 70 S. 198, Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 170.

Die lekgtere Meinung verdient den Vorzug.

Die fog. Vertragstheorie taucht zum erftenınale in den Brot. a. a. DO. auf und

Durde hier von der Mehrheit der Kommiffionsmitglieder dem S 465 unterftellt,
: €3 fragt {ich nun in eriter Neihe, ob der Inhalt des S 465 feinem unmittel-
daren Wortlanute nach zur Annahme der VertragSätheorie zwingt oder nicht?
Dies it zu verneinen: S$ 465 will feiner Sortfotlung nach nur befagen, daß die
Wandelung oder Minderung vollzogen ift, wenn ih der Verkäufer auf Verlangen des
Räufer8 mit ihr einverftanden erflärt. ES ift aber darin durchaus nicht Aa in
daß ein derartiger Vertragsabichluß der einzige Weg jei, auf dem der Bollzug der
Wandelung und ENDETE in die rechtliche Cr{cheinung treten fönne, oder daß eine
Nageweife Geltendmachung Direkt auf Rückgängigmachung oder Minderung damit aus:
geichloffen ein folle. &amp; 465 mil lediglich den Zeitpunkt, im mwmeldhem das Wahlrecht
)e8 Räufer8 zwifdhen Wandelung und Minderung ausgefchloffen wird, hinausfchieben his
Yır Einwilligung des VerkiuferS über eine einfeitige Erklärung des Wahlberechtigten (vgl.
Me omann a. a. OD. S. 544). Mit anderen Worten: Solange ein Vertrag über dıe
Bandelung oder Minderung nicht vollzogen if, kann der Räufer feine
Wahl noch ändern (alternative Unfpruchskonkirrenz, nicht alternatives Schulbber-
hältni8 im Sinne der 88 262 ff., val. Kuhlenbek zu S 465).

Eine genauere Betrachtung der Verhandlungen in Zweiter Lefung ergibt au,
daß die Boriehrift des 8 465 von vornherein wenigiten8 nicht dazu beftimmt war, an
dem Ynhalte der von dem erften Entwurf beftinmten SGewährleiftungsaniprüche irgend
2twa3 zu ändern, und daß im übrigen die Mehrheit der HH. Romm. über die große Zrag-
weite der aufgeftellten neuen Konftruktion nicht im Aaren war vgl. hierüber im einzelnen
Hayınann a. a. D. S. 532 ff. und auch Biermann a. a. OD. S. 315 ff).
€ Innen aber zudem aus anderen NMormen des GejeHe8 direkte Belege
dafür entnommen werden, daß das Gefeß jelbit die Vertranstheorie durchaus nicht als
Srundnorm betraiet , U

Sn dieler Hinficht {ft vor allem 8 478 von Wichtigkeit, der ergibt, Daß fi die
Wandelung auch ohue Vertrag vollziehen Könne. S 478 aibt nämlich auch nach der Boll-
mbung der Serjährung da8 Recht der Wandelung oder Minderung als Cinrede, wobei
el6it von den Verfechtern der Vertragstheorie vorausgefeßt wird, daß diefe Einrede auch
‘Don v or der Verjährung beftehe. Der Käufer macht aber mit der WandeiungSeinrede
ualeih das Recht auf Wandelung geltend, ohne daß eS alfo_ eines Vertragsichlufes
Jedarf (val. hiezuw insbefjondere Staub a. a. D., Matthiaß in BD. Sur.8. 1902 S. 208 und
Datımann a. a. ©. S. 544).
        <pb n="645" />
        636

VII. AbigOnitt: Einzelne Squldverhältniffe. .
SnSbefondere {fpricht aber auch $ 480 gegen die Vertragstheorie: Mach S 480 kann
der Käufer auch verlangen, daß an Stelle der mangelhaften Sache ihm eine mangelfreie
geliefert werde und auf diefen Unfpruch fol nach Ab. 1 Sab 2 des &amp; 480 auch S 465
Anwendung finden! Soll nun etwa auch hier diejes Recht erft entiteben durch Abihluß
eine$s Vertrags, nad welhem Käufer die Nieferung einer mangelfreien Sache verlangt
und fi der Verkänfer damit einverftanden erklärt? Dies wäre direkt ‚gegen Das Gefeß:
(Diefes Argument wurde zuerft von Staub a. a. DO. dargetan und wird von Haymann
a. a. ©. eingehend erörtert.)

€ läßt fich ferner aus dem Gefebe nachweifen, daß Ddiefes fogar die Kompen-
fabilität des Unfpruchs auf Wandelung oder Minderung anerkannt hat. Dies ergibt
der Bufammenhalt der SS 634, 638, 639 aus dem AWerkvertrag. (Gaymann a. a. D.).

S 466 fann dagegen fein überzeugendes Argument gegen bie a ab-
geben (io mit Recht Sam a. a. ©. S. 543 gegen Staub und Ecciu8 a. a. D.)

. Sm übrigen führt die Bertragstheorie aud praktifch zu den bedenklichtten Som
jequenzen. Um mur einen Bunkt aufzugreifen, müßte der Käufer hienadh immer And]
auf Ubidhluß des WandelungsS= oder Minderungsvertrags Magen, ehe er überhaupt auf
Kealijierung der Wandelung oder Minderung Hagen kann! &amp; % von ihrem Stand“
punft aus völlig infonfequent, wenn die BVertragstheorie, um bier einigermaßen 3U
ee die Berbindung der Klage auf Abihluß des AandelungsSvertrags mit Der
lage aus der durch diejen Vertrag vollzogenen Wandelung 3. B. auf Rückzahlung des
Kaufpreife8) zulahen will; denn biefe Klagen Können weder Logifch noch prozeBrechtlid
@, 3. vorläufige Bollftredbarkeit 20.1) zufammengehen! Val. hierüber Eccius a. a. D.
S. 318 ff., Matthiaß a. a. ©. und befonder8 eingehend Hayınanıt a. a. DO. S. 512 ff.;
T. ferner au Merbach a. a. D.

V. Neber die Frage, ob und inmieweit dem Käufer ein Schadenserfaß-

anfpruch zufteht, f. 8 463 mit Bem. und au Borbem. 5 und 6 vor $ 459. ,
‚VI Die Erhebung des Wandelungs= oder Minderungsanfpruchs ift weiterhin

feine8wegS dadurch bedingt, daß der Verkäufer nicht imitande ift, den

Mangel zu beheben. (Val. oben Mi, e; Üübereinftimmend Planck zu 8 462).

Eine andere Frage ift aber die, ob umgekehrt eine wirflide nadträglieye De:
feitigung oder Befferung des Mangels durch den Verkäufer etwa von Einfluß
auf daS RehtSverhältnis ift, d. db. in dem Sinne, daß jene Befeitigung die ag“
bare Berfolgung der Anfprüche aus SS 462, 463 au3fchließen fönnte?

Zur das verwandte Gebiet des Werky ertrag3 finden ih hierüber im den
SS 688 ff. befondere Beitimmungen. Zür den Kauf fehlen {olde. Wie ijt nun diefe
rage zu beurteilen? Sie hat bei näherer. Betrachtung zw ei Nicdhtungen :

a) Sit der Verkäufer berechtigt, eine Nachbefferung (Lierunter {ind
Reparaturen oder nachträgliche Beichaffung einer fehlenden SCigenfchaft U
verfteben) mit obiger KechtSfolge für den Käufer noch vorzunehmen und vorn
leßterem die Zula) fung der Nach befferung feinerfeits zu beanfpruchen?
Sm allgemeinen wird man anerfennen mülfen, daß e8 praktifch für den
Käufer durchaus nicht immer gleichgültig i{t, ob er nur eine ausgebefjerte
oder eine jchon an fich mangelfreie Sache erhält. Praktiih beiehen wird €
daher darauf anfommen, ob der Käufer ein redhtlides Intereije hat,
eine erjt auszubeffernde Kaufsfache abzulehnen oder nicht. Bejahenden
Sales muß man ihn für berechtigt erachten, das Nachbefferungsanerbieten
abzulehnen und fofort zu den NechtSbehelfen der 88 462, 463 fih zu wenden,
zumal ja das B@G. Jelbft ein hefonderes Recht des Verfäufer8 auf Nach“
befferung nicht aufgeftellt hat. Verneinenden Halle8 mürde e8 allerding8
Ben 5 226 Schifaneverbot) oder gegen den A , bon Treu
und © lauben (88 157, 242) verftoßen, wenn der Käufer die achbefjerung
En mürde. Hinzuweijen ift bier ferner auf S 346 9®B.: Un’ er
Kaufleuten ift in Anfehung der Bedeutung und Wirkung von Gandhungen
und Unterlaffungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche Kückficht zu nehmen, (Val. M. 11, 227, fowie auch DVertmann
Bem. 5 und Planck @ $&amp; 462, Cofact I 8 127 V, Wind{GHeid-Kipp I S. 654,
Seuff. Arch, Bd. 15 S. 187, Bd. 46 Nr. 211, Bd. 48 Nr. 84. And. An). Staub
in Anm. 55 zu 8377 GOB., der infolge der Nichtermähnung derartiger
echte im BOB. und unter Bezug auf %. 1, 967 ff. dem Verkäufer 1 lecht-
hin das Necht abfpricht, Nachbeflerung anzubieten. Val. zu diefer Frage
jerner Endemann | S, 988 Anm. 18, Schröder a. a. DO. S. 13, Crome
S. 447, Schöller a. a. OD. S. 14, Dernburg 8 158 Anm. 3, Nipr. d. DLSG.
"Cammergericht] Bd, 8 S. 65, fowie Bd. 9 (Frankfurt) S. 285, RGE.
        <pb n="646" />
        1. Titel: Kauf. Zaujg. SS 462, 463. 637
Bd. 61 S. 92, Sur. Widhr. 1904 S. 198, 1905 S, 489, 1907 S. 300, ferner
LS. Frankjurt, Recht 1907 Nr. 436, ROS,, Recht 1907 Nr, 1140).

Eine gejeßlige BVerhflidtung des Verkäufers, einen Mangel durch
NachHbeferung zu bejeitigen, it um BOB, beim Kaufe nirgends jeft=
geftellt (val. Dertmann Ben. 5 zu $ 462). Sollte eine foldhe Verpflichtung
Ce zugefagt ein, {0 befteht. fie natüirliH zu Hecht
'bie8 trifft inSbejondere 3u, wenn die Herftellung einer beftimmten
Eigenfchaft verfprochen wurde, vgl. hierüber Näheres in Bem. IV, 11 zu
3 459), Cbenfo kann fie im einem nad dem Kaufsabjhluß entitandenen
Rerichulden ihren Nechtsarund haben. Bol. hiezu auch Vorbem. 6 vor
3 459, Jowie 8 249; {o auch Wlanck a. a. D.; vgl. weiter DYertmann a. a. OÖ.
Mindicheid-Kipp 1 S. 654; Schollmeyer a. a. O. erachtet Die erg
pflicht als Ausfluß einer Mertragserfüllungspfliht.) Im übrigen aber
hat regelmäßig der Käufer aus dem Kaufvertrag an fih fein NedhHt
auf Nacdhbefferung (Meparatur, Nachlieferung einer fehlenden Eigen
Ichaft; To auch Staub in Anm. 54 zu 8377 GOOD.)

%ür den jogenannten Genuskauf aber it in S$ 480 BGB. dem
Räufer ausdrüclich das Recht gewahrt, {tatt Wandelung oder Min-
derung die Leiftung einer anderen mangelfreien Sache zu Der=
langen. en rechtlichen Begehren einer Nachbefferung ilt daher auch in
joldhem Sale für den Käufer Kaum je ein prafktiicher Anlaß gegeben,

Gleichviel, ob und inwieweit man übrigens den Verkäufer zu einer vom
Räufer begehrten Nadhbefjerung für verpflichtet erachtet, fo erfcdheint e8 dent
Verkäufer doch jehr häufig von Telbit nahegelegt, jenem Begehren, wenn der
Mangel abftellbar it, auch {tattzugeben, fofern er fich nicht einer NandelungsS-
oder Minderungsflage ausgefeßt fehen will.

Neber die Auslegung einer Garantie bei Majchinen, Uhren,
Sahrrädern 2c. |. aber Bem, IV, 13 zu 5.459 (unentgeltlidhe Hebung
der Mängel innerhalb der Gärantiezeit!)

Ueber die Frage, vb der Mäufer eine nadhträglidhe andermeitige
es . Jallung zurüchweifen dürfe, val. Ben. 8, d zu S 463 und Bem. IV,
Zu , ;

VIE. Ueber die Beiweislaft val. Dem. VIN zu $ 459.

7)

8 463.*)
| Sehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufe® eine zugeficherte CEigen-
haft, jo kann der Käufer {tatt der Wandelung oder der Minderung Schadens
:riag wegen Nichterfüllung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer
nen Vehler argliftig verfhwiegen Hat.
© I, 285: Il. 400: HI 457.
Anipruch auf Schhadenserjag wegen Nichterfüllung.

{. Neben dem Anfprudh auf Wandelung oder Minderung gibt S 463 dem
Käufer in einer beitimmten Begrenzung On noch einen Hagbaren Anfprug auf
Schadenserjaß. Der Unfpruch it feinem vollen Umfange nach ein au3 dem Bertrage
Geßender, vgl. RGE. in Iur. Wichr. 1907 S. 358 und unten Bem. 3, ce. Blume in
Serings Yahırb. Bd. 55 S. 209 ff. bezeichnet die Haftung aus 8 463 mit Recht als eine
qualifizierte Gemährfchaft, val. auch Schollmeyer in SheringS Sahrb. Bd. 49 S. 93 ff.
Schulte im Arch. f, bürgerl. N. Bd. 30 S. 143 ff, Bd. 31 S. 225, Leonhard, Berfchulden
beim Bertragsichlufie S. 54.

8 463 bezieht {ich auf den Kauf beftimmter Sachen an ROSE. in Sur.
Wir. 1903 Beil. 1 S. 8 und Recht 1907 Nr. 1633); wegen des attungsFaul® )
S 480 bi. 2; wegen Ausdehnung auf Berkehrsgegenitände unförperlicher Art
1. Yur. Wichr. 1908 S. 8 ff. ”

3, Diefer weitere Unfprucdh fteht auf Seite des NäuferS aber im Wahlverhält-
niffe zu den beiden anderen eben a Anfprüchen dagegen aber Krücmann im
Arch. f. Dürgerl. R. Bd. 101 S. 207 ff., 1. auch Neumann, Zahrb. Bd. 6 S. 191). Schon
5e8halb miüfen auch diefelben Vorausfiebungen für den Aninruch vorliegen, mie
. * Qiteratur: Blume, Der Schadenderfaßanfpruh des Käufers wegen Seijtung
ner mangelhaften Sache und feine Verjährung, Iheringz Zahrb. Bd. 55 S. 209 ff., Tomte
Die in Bem. 3, c und 8 weiter angegebene Literatur.
        <pb n="647" />
        638 VIT. Mbichnitt: Einzelne Schuldverhältntife,
für die Wandelung oder Minderung Aal Dem. IN zu S 462 und Plane zu 8 462).
€ befteht aljo_ fein Iumulatives Verhältnis zwijchen Wandelung oder Minderung
einerfeits und Schadenserjaß wegen Nichterfüllung im Sinne des S 463 (vgl. aber aud
unten 10). Bu beachten {it Jede daß der Käufer, menn er Wandelung oder Minderung
zunächft begehrte, feine Wahl immer noch ändern und Schabenserfaßg nach S 463
verlangen fan, Jolange fich der Verkäufer nicht mit der Wandelung oder Minderung ei“
verjtanden erflärt hat oder durch rechtäkräftiges Urteil zur Einwilligung verurteilt wurde;
vol. S 465 mit Bem. IL und IN, Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 251, übereinftunmend auch Dert-
mann in Dem. 8 zu S 463 (dagegen wollen mögliderweife Schadenserfaß neben der Vi
delung zulafien v. Tuhr D. Sur. 8 1901 S. 446 und Dernburg 8 186 nm. 12). Wurde
neben dem Wandelungsanfpruch der Schadenserfaßanfpruch aus 8 463 BleihaChn erhoben,
fo barf erfierer deshalb allein nicht abgewiefen werden, 1. ROE. in Sur. Wichr. 1909
S. 16 und Nipr. d. DLG. (Gamburg) Bd. 16 S. 402. Wegen des Schadenzeriaß”
anfprudhs aus allgemeinen KedhHts8gründen bal. unten Bem. 10. ,
zn 3. EHE ift jener Unfprudh nach dem Gejebe befhränkt auf zwei beftimmte
ale, nämli .
a) auf den Fall der ftattgehabten Zufierung einer beitimmten Sigenfheit
bo See (bgl. $ 459 Abt. 2, fowie im einzelnen Bem. IV hiezu), dann
auf den za ,
des argliltigen Verjdhweigens eines Fehlers (. hierüber &amp; 459 Abf. 1 u
Bem. I und insbefondere S 460 mit Bem.) durch den Verkäufer. Da
argliftige Berfhweigen muß fi alfo auf einen Gewährfchaftsfehler IM
Sinne des $ 459 Ab}. 1 beziehen, KOES. in Kur. XWichr. 1908 S. 36.
Neber Haftung wegen Urglift des Gehilfen val. die Bem. U
$ NE EEE En Dem. 4 zu $ 443 und Bem. 1 zu 8 463, Staub Anm. 151
u ,
Das KReichSgericht folgert aus der „Gleichheit des Nechtsgrundes“ mit a und
b einen dritten Anwendungsfall des Schadbenserfaßanfpruhs a0
5 463, nämlich wegen Fehlens einer Sigenfhaft, deren Borhanden-
fein vom Verkäufer beim Vertragsihlufie betrüglic) vorgefpiegelt wurde
ohne deren Vorhandenfein geradezu zuzufichern (a). Diefje FJolgerung
greift aber über die Wortfaffung des 8 463 Saß 2, der doch eine Sonder“
beitimmung darftellt, in rechtsfdhöpferıiher Art hinaus, zumal bier IM
Grunde doch ein anderer (nicht vertragSmäß iger) Rechtsgrund vorliegt
nämlich die unerlaubte Handlung); außerdem befteht ein unnuttelbares De
dürfnis für diefe Ausdehnung in Anbetracht der Zn gegebenen Schubmitte
gl, 5S 123, 826, 823 Abf. 2 BGB, $ 263 St@B.; f. insbef. auch Bem. V
zu $ 123 in Bd. I, Vorbem. IN, d vor 8 823 und die dort erwähnte Literatur
und Braris) überhaupt nicht, |. hierüber Matthielfen in Sur. Wichr. 1908
S. 60—64 und Recht 1908 S. 670, VLG. Kiel, Seolesm Soli Anz. 1908 S. 49,
Hecht 1908 Nr. 2784, Dertmann in Bem. 5, b, 8 zu S$ 463, dal. auch DE
d. DLSG. Manmburg) Bd, 17 S. 376; für die uffafung bes Keichsgerichts
bagegen Vipfienfis int „Recht“ 1908 S, 500 und S. 739; 1. ferner Weftrumt,
Sur. Wichr. 1907 S. 39 und einfhränkend nunmehr ROGE. in Zur. Wichr. 1909
S. 309 Yr, 2, vgl. au Blume a. a. O.; wegen des Schadenzerjabes m
diejem Falle vgl. näher unten Bem. 8, b, 7.

4. Zu betonen ift, daß hier, wenn und foweit e8 fi um den Schadenserfab-
anfprırch aus 8 463 handelt, das Nidhtvorhandenfein der Eigenfchaft oder das WBorz
handenfein des Fehlers in Betracht konımt für die Zeit des Kaufsabidluffes und nicht
hir die Beit des NebergangsS der Gefahr, wie nach S 459. M. Il, 229 (oal. au
%. I, 688) bemerfen :

3)

„Die Haftung beihränkt fi auf die Zeit der Schließung des BertragS-
Die Garantie {ft nicht in dem ausgedehnten Sinne verltanden, daß die Eigen-
Ihaft auch noch zu der Zeit, mo die Gefahr auf den Erwerber übergeht, vor
handen fein müßte. War zur Zeit des VertragzZabfhluffe3 die zu“
gefiherte Cigenjhaft vorhanden und fiel jie nachher weg, oder war 3
jener Zeit der Mangel nicht vorhanden, trat aber naher ein, fo tanın der
Veräußerer nidhHt aus 8 463 in Anfiprug genommen werden. €3 kommt
dann in Frage, inwieweit er nad) anderen Grundläben Veränderungen der
Sache zu vertreten Hat.“

Einen folden anderen Orundfaß enthält das BGB. in $ 459, infofern dort für
den Wandelungs= oder Minderungsanfpruch der maßgebende Zeitpunkt hinaus:
gefchoben ift. Leßteres Kann {ich übrigen3 auch aus einem VBerihulden des Verkäufers
Ober auS einem bejonderen Nebereinfommen eraeben. Noll. unten Bem. 9.
        <pb n="648" />
        1. Titel: Kauf. Zaufch. S 463.

639

 Rerte 5. Ueber den Fall eines zur Zeit des Naufsabihlufies fchon vorhandenen, dem
N erfäufer bekannt gewefenen und von ihın argliitig ver] miegenen Zehler8 vgl.
benfalls 9, II, 229.

a) „Mrglijt“ murde nach BP. II, 686 (Itatt bloß wifjentlich) hier gefeßt, „um
iejenigen Fälle auszufcheiden, in denen der Verkäufer einen Mangel anzu-
zeben unterlafien hat, weil er annahm, daß der andere Teil den Mangel
“enne“. Im übrigen vgl. über den Begriff des argliftigen Ber:
Hweigen8 im einzelnen die Bem. 3 zu S&amp; 460, auch Yipr. d. DLG.
Hamburg) Bb. 12 S. 58, Recht 1907 Ir, 1632, Bl. f. KU. Bd. 72 S, 937,
28. 1907 S. 343, Bayr. 3. f. NM. 1908 S. 44, f. ferner au ROSE. Bd. 62
S. 300 (Merkt der Berkäufer heim Verkauf eines Orundftücks, daß der
Aäufer Hinfichtlih der ©@rö Be von einer faljhen Annahme ausgeht, {0
Zandelt er argaliitig, wenn er den Käufer hierüber nicht aufflärt.) Wal. ferner
zuch wegen ber Mufflärungspflidht des Verkäufer8 allgemein
Bem. VIN, B, g zu 8 433, Bem. 2, a zu $ 439, ROEC. „Bd. 62 S, 151,
Recht 1908 Hr. 1531, 1909 Ver. 240, 813, 1292, Sur. Wichr. 1909 S. 48,
Kipr. d. DLG®. Bd. 17 S. 388, Bd. 18 S. 62 Anm. 1.
zn alle argliitigen BerfchweigenS von bekannten Fehlern zur Beit des
Bertragsichlufies Kommt außer 8 463 auch die Anfechtung wegen Betrugs
88 123, 143) oder Irrtums (SS 119, 121) in Frage, fowie im Bufammen-
hange damit der Bereiderungsanfiprudg SS 812 #) und im Sale dee
BetrugS auch die Anfprüche megen unerlaubter Handlung aus SS 823 ff.
in8bef. &amp; 826. Vol. hiezu näher Borbem. 5, g vor $ 459 und Bem. IV, 14
m 8 459, Bem. VI zu 8 123 in Bd. I; f{. ferner oben Bem. 3, C und
Rorhem. MU, d vor $ 823. Zu beachten ijt insbef., daß der Tatbejtand des
argliftigen Verihweigens von bekannten Seblern im Sinne von 8 463 Sag 2
ich weber mit dem Tatbeltand eine8 Betrugs nad S 263 St@B. noch
ilechthin mit den Erfordernijien des 8 826 deckt, val. NOS. vom 26. No-
pember 1907, Sur. Wichr, 1908 S. 36 Nr. 10, NOCT, Bd. 67 S. 146.

Neber die Frage der einheitliden Zeftftellung der Nichtigkeit eines
Raufvertrags wegen aralijtiger Zäufdhung mehreren Verkäufern gegenüber
ogl. ROGES. Bd. 65 S. 399 ff.

6. Der ShadenszerfaßanfprudH au3 $ 463 ijt (natürlich abgefehen von

der fubjektiven VBorausiebung der Arglift beim Se en) von einem fubjektiven
Berihulden des Berkäufers ®. h. in Anlehung, des ieh bes Mangels) unab:
büngig N. 11, 228), denn er beruht auf der Au fafjung, daß in der Huficherung einer
Sigenjchaft regelmäßig Die Garantieübernahme für deren Vorhandenfein 3ZUT N des
Raufes Liegt Gbereinjtimmend mit dem gemeinen Rechte, vgl. Windfcheid-Riyp II S 393,
aber abweichend vom BER.). Val. au oben Bem. 1.
; Ueber die Rf{liht des Verkäufer8, {ih über die Eigenihaften feineS ver-
Auften Produkts näher zu vergewiffern, vgl. NG. in Yur. Wichr. 1908 Beil. S. 69 Ver:
lauf einer neuen Art von Sommer weizen); f. aber auch RGE. Warnener (Erg.-Bd.
10 S, 280 Nr. 269.

7. In einer. Bemerkung ‘ber MM. II, 228 wird angedeutet, daß auch hier die
Renntnis bes Käufers von dem CN ebenfo mie nad 8460 AUb1.1 CN“
%ngreift (edenfo Planck a. a. O.). E83 it in diejer Beziehung aber auch auf Bem. IV. 11, b
3u 8&amp; 459 zu verweifen.

BR. Umfang diefes SchHadenZerfaßanfprucdhs ET „Nidterfülung” :

a) Beftritten ift, ob diefer Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung hier nur das
Erjüllungsintereije megen Fehlens der ugefagten Sigenjaft oder
wegen NG Verheimlihung eines eflerS im fich {OließBt Go daß
ılfo der Käufer die Auflöfung des ganzen Vertrags nur fordern fan,
wenn er an Der Se im mang elbatten Buftande gar fein Intereffe
hat) oder ob hier der Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung des aanzen Ber-
trag8 JOlechthin zu verfiehen it?

Das Reichsgericht (val. Kur. Wir. 1902 Beil. S. 235 und 279,
ROSE. Bd. 52 S. 352 ff.) vertritt den le Bteren Standpunkt, 5. h. der
Rönfer Iönne beim Fehlen einer zugeficherten Sigenichaft der Sache oder
bei argliftiger Berbeimlichung eineS Fehlers {ih unbedingt auf den Stand»
punkt $tellen, al8 habe der Verkäufer überhaupt nicht erfüllt, dürfe alfo
den Vertrag al8 gina unerfüllt behandeln und unter Burücdmweifung
der Kaunfjache jein Ad Erfüllungsinterefjte, d. b. Schadens
srjaß wegen Nichterfüllung des Vertrags Ihlehthin begehren,
ohne daß diejeS Recht an die Vorausiebung geknüpft märe, daß der Räufer
        <pb n="649" />
        140

VIL Abignttt: Einzelne Schuldverhältnifje.
at der Ware im mangelhaften Zuftande fein Interefje hat. Die Richtigkeit
diefer Auffalfung ergebe fih insbe]. aus dem Wortlaute „ME Nid *
erfüllung“ und aus der Entitehungsgefhidhte des S 463 und des in Ci
Ginficht übereinjtimmenden $ 480 Abi. 2. Diefer Auffahlung ijt aber nid
zuzuftimmen (im Gegenfaße zu der früheren Auflage). € jteht hier eine
gefeblidhe Haftung nach einer ganz befitimmten Richtung in Örage
iroß des bedenklichen Wortlauts kann nicht angenommen werden, OB
Sache jo anzufehen fet, al8 ob der Berkünfer überhaupt nicht ext :
hätte, eS Handelt ih vielmehr nur um einen Schadenszerfjaß wegen e
\peziellen Mangels, Val. insbel. Kipp, Gutachten zum 27. ‚Surifteniog
Bd. 1 S. 228 If, Werner Recht 1905 S. 303 ff, Schollmeyer in Yoering
Sao, Bd. 49 S. 98, Dertmann Den 5, a zu S 463, Düringer-Hachendurs
(1 Muf) Bd. 3 S. 151. Blond Bem, 4 zu 8 463, Ceciu8, Oruchots Veit.
5b. 43 S. 335, 336. Das Reichsgericht fat in Ent{h. Bd. 53 S. 92 und 5
S. 156 die Auffaffung, al8 ob der Schaden hier nur auf der ®rundlags
einer Nidterfüllung liquidiert werden dürfe, felb{t aufgegeben, indem €
dem Käufer ein Wahlrecht dahin einräumt, vb er die Nichterfüllung
geltend machen oder auf dem Se beitehen Eleiben und lediglich den
durch das Sehlen der zugeficherten  Cigenfhaft oder das araliltige Ver
Ichweigen erwachfenen Schaden fordern will. N 8
Sm Einzelfalle kann fih freilich ausnahmöwveife ein Kecht De
Käufer3 auf volle Zurücweifung der mangelhaften Sache ergeben, wenn
efwa Die N HE Buficherung nur in diefem Sinne auszulegen ijt oder wenn
die mangelhafte Sache für die Zwede des Käufer8 fich als völlig unbrauch“
bar erweift, vgl. Dertmann Bent. 5, a zu 8 463.
%8 fragt fich weiter, weldhes Sutereiie zu erfeßen it? 2
z) Bei Zufiherungen ift da volle pofitive Erfüllungs
intereffe 3u vergüten. Der Käufer it in Anbetracht der hier vom
Verkäufer übernommenen Garantie fo zu ftellen, wie er {tehen würde,
menn die Sache die zIugeficherte Eigenfhaft wirklich geDa0E Dre
Vol. Dertmann Bem, 5, b, « zu S 463. u it, ob Dbiebet
eine Arglift des Verkäufers mitipielte oder nicht (vol. aber unten 7)
Soweit der Verkäufer einen Fehler argliftig vberfümiegen hat
all des Sag 2), haftet er wie bei « für das volle pofitive Cr
Füllungsinterejje; denn Sag 2 ftellt diefen Fall, foweit die ErJagpflidt
in Frage Kommt, dem Jalle der Zuficherung («) au8drücklich gleich und
(eat damit dem Nerkäufer eine befondere gefeblidhe Garantie au!
vgl. insbef. Wolff, D. Iur.3. 1907 S. 62 ff., Shering8 Sahrb. Bd. 56
S. 1 ff. und Dertmann in Bem. 5, b, 8 zu 8 463). Der Käufer muß alfo
[o gejtellt merden, mie er fteben würde, wenn der argliftig ver:
Ih wiegene Fehler nicht vorhanden wäre üinfoweit im WE“
übereinjtimmend auch das Reichsgericht, val. insbe]. ROSS. Bd. 59
S. 156 {f., Bd. 61 S, 253, Bd. 63 S. 110, Bd. 66 S. 337, Oruchot, Beitr.
Bd. 48 S. 900, Bd. 49 S. 891, 905, Seuff. Arch. Bd, 60 Nr. 239, D. Kur. Z-
L904 S. 905; val. auch ur. Aöjhr. 1904 S, 140, 1906 S. 544, 1907 S. 59,
Deniral-Bl. Db. 6 S. 337); die Begründung des Reichsgerichts hat
Freilich gewechfelt, zunächft bezog {ich Diejes auf die Orundiäße Des
5.249 (vgl. Dagegen aber Lenel, D. Zur. 3. 1907 S. 445, Wolf ebenda
S. 57, Ceiendeder, BI. f. NA. Bd. 72 S. 421), nachher auch auf 8 826,
neuxerlidh aber zutreffend nur mehr auf die pofitive gefeßlidhe Be
timmung, vgl. ROSE, Bd. 66 S. 337. Val. De auch Ripp a. a. D-
S. 288, Blume a. a. ©. S. 223, Ripr. d. VLSG. Bd. 4 S. 37, Bd. 18
5. 61, Hl. f. RA. Bd. 70 S. 2492.
So meit dagegen der Verkäufer argliftig eine nicht vorhandene
Cigenihaft Por eefniegelt Bat, ohne deren Vorhandenfein
geradezu zuzufidern («), fann nur eine Saftung auf das negative
AShterelje angenommen* werden, d. h. der Mäufer hat hier nur na®
Maßgabe des allgemeinen 8 249 einen AnfprugG auf Der“
fitellung des ZuftandesS, wie er ohne den zum Erfaß verpflichtenden
Umftand (die Täufchung) beftehen mürde; regelmäßig würde aber
ohne diefen Umftand ein Vertrag überhaupt nicht beitehen,
{0 daß alfo Käufer diefenfalls für die Regel nur die Auflistung
Des Vertrags und Erfjaß der Aufwendungen 2. vErlangen
fann. Val. oben Bem, 3, c, insbe]. Bem. VI zu 8 123 in Bd. 1,
Bent. IV, 14 zu $ 459, Borbem. IN, d vor 8 823 md die in Dieien
        <pb n="650" />
        |. Titel: Kauf. Tauich. $S 463. 641
Bem. angegebene iteratur und Praxis. Anders die Auffahlung_ des
Reichsgericht8 4. insbel. Bd. 66 S. 335), das auch in diejem Falle
den: Käufer das volle pofitive Erfüllungsinterefe zujprechen will. Sm
übrigen Icheint das Neichsgericht Bereits zur fhrwanken, vol. Yur. Wichr.
1909 S. 309 Yr. 2. Wie hier auch DVertmann Bem. 5, b, 8 zu $ 463,
val. auch OLG. Dresden Seuff. Arch. Bd. 65 Nr, 144.
Ms Schabdenserfaß Kann ıumter Umitänden auch Rüczahlung des
angezahlten Raufgeldes verlangt werden, da nicht abzufehen it, weldhen
Unterfchied e8 machen foll, vb der Kläger Bahlung oder Rückzahlung
Heantragt; |. ROES. Bd. 50 S. 190 gegen Yipr. d. OLG. Bamburg) Bd. 4
S. 38 md vgl. hiezu weiter ROSE. in Iur. Widhr. 1904 S. 140 und 141,
owie Mipr. d. DLO. (Gamburg) Bd. 10 S, 175.
Der Käufer darf hier auch die hm nadhträglidh angebotene anders
meitige KRealerfüllung zurücdweifen vgl. RNGE, Bd. 52 S. 352 ff.
‘n8bef. S. 358 und aus dem früheren Rechte ROSE. Bd. 34 S. 192, Bd. 36
S. 233, Bd. 43 S. 184). Würde man dem Käufer diefeS Itecht nicht zu-
geitehen, Io fönnte die Verwirklichung feines Rechtes auf Schadbenserjaß
wegen Nichterfüllung in der zu a erläuterten Bedeutung) von dem Verkäufer
durch das nachträgliche Angebot einer anderen Sache Teicht vereitelt merben.
Zchadenzerfaß wegen Nichterfüllung fanıt auch geltend gemacht werden, wenn
der Käufer nicht mehr im Befibe des RKaufgegenitandes lit; er
fann bier in Rückforderung der vom Käufer geleifteten Zahlung und der
nerau8gabten Bertragsfojten beftehen, val. RG. in IJur. Widhr. 1904 S. 140.
Der Wert eines GausSgrundftücks it nad Makgabe des Ertrags-
mert3 anzulhlagen unter Berückfichtigung gleichartiger Käufe in der
hetreffenden Dertlichkeit vgl. RGES. Bd. 66 S. 311 und NOS. vom 5. Mai
1909 in Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 138, | |
Dem betrogenen Käufer fteht der Schadenserfaß in Höhe feines pofitiven
Interefle8 auch dann 3u, wenn er die Erfüllung in Kenntnis ‚des Betrugs
thai feiner Anfprüche annimmt, |. ROES. in D. Sur.
Dinfichtlih der Anfechtung wegen Betrug f. oben in Bem. 5, fowie
Dem, 3, c und 8, b, 7. ;
Teber Schadenserfakanfpruch des von einem Dritten über die Eigenfhaft
sine8 gekauften Grundfticks getäufchten Näufer8 gegen den Dritten aus S$ 826
. ROSE. Bd. 61 S. 250.
Wegen des NMerhältniiie8s zu $ 472 vol. NOS. Bd. 62 S. 384 ff, auch
Seuff. Arch. Bd. 65 Ir, 138,

9. GinfichtliH der Beiweislaijt über den Inhalt der Erklärung des Vers
fäufer8, worin der Käufer eine araliftige Tänfchung findet, f. Seuff. Arch. Bd. 58
Nr, 166; vgl. auch Jur. Wichr. 1897 S. 141 Nr. 32 und Itecht 1901 S. 504, towie Urt.
d. Bayr. Oberft. L@®, vom 24. September 1901 in Bl. f. RU. Bd. 68 S. 61 ff. Über die
Beweispflicht in Anjehung des urjäcdliden Zufammenhangs HE Der
Zäufchung und der Willenserklärung des Getäufchten) und NOS. Bd, 66
3 a VIHN zu 8 459 (binlichtlih bes Fehlens der zugeficdherten
Sigen at)

. 10. Da übrigen3 der Schadenserfaß aus S 463, wie oben ausgeführt, auf einer
durch die Zufage Übernommenen © arantie aufgebaut ift, fo ift dadurch nicht aus-
geichloffen, daß neben der Wandelung au Schadenszerfaß Beben wird, nämlich,
Wenn nach dem Vertragsabihlufle durch dolus oder culpa des Verkäufers nach Ber-
tragsredht oder auß einer unerlaubten Handlung nach SS 823 ff. ein Schabenserfaß-
anfpruch entftebt. Sin derartiger AUnfyruch hat jeine Wurzel aber in den allgemeinen
Normen und kann durch die Sonderbeitimmung des S 463, der nur die Tragweite der

Sarantie CU will, nicht ausgefchloffen werden, Val. hiezu insbefondere SE. Müller
im „Hecht“ 1902 S. 578, ROGE. in Iur. Wichr, 1902 Beil. S. 252 und Ent{ch. Bd. 52
S. 18 ff, DL®G. Dresden, Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 144.

—. Dies hängt zugleich auch mit der allgemeineren Streitfrage zufammen, ob und
intoieweit dem Käufer überhaupt ein allgemeiner Anfpruch auf Schadenseria$ hei
Ouldhaft mangelhafter Lieferung zufteht; |. hierüber näher Vorbem. 5, € vor S$ 450.

Wegen -nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung |. auch Borbem. 6 vor $ 459.
DHinjichtlich eines Betrugs |, oben in Bem. 5, h, Jowie 3, c und 8, D, x.

.. Sm Falle jedoch bisher lediglich der (wegen Betrugs nichtige) Kaufvertrag ab-
geichlofien war und nur eine Anzahlung geleiftet wurde, erfheint es nit angängig,
daß der Käufer von dem Beklagten die Erfüllung des an fih nichtigen Vertrags mur
ku dem Zwece verlangt, um dann Jagen zu fönnen, daß er durch Bezahlung eines zu

Sfaudinaer. BGB. ITa (Scouldverbältntie. Aober: Kauf, Tauich). 5/6. Aufl.

iz}
        <pb n="651" />
        542 VII Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnife.
hoben Preijes in Schaden gekommen fei; diefen Schaben, der erft durch die vom Käufer
verlangte Erfüllung zum Bortleh fommt, bat der Berkäufer nämlich nicht per
er Sbndengeriabanforud nach $ 249 aber bleibt dem Käufer natürlich offen), Val. NOS
41. Benn Lediglich ein Fehler im Sinne des $ 459 Abf. 1, alfo Mangel ine)

AD Teen oder nach dem Vertrage vorauSsgefeßten Eigenjchaft vorliegt,
tehen dem Käufer — abgefehen von feinem Rechte, die Unnahme zu DELMETASTEE
und einer Arglift des Berkänufer3 8 463 Sah 2 — regelmäßig nur die YUnlprälh
auf Wandelung oder Minderung zu, eventuell auch Anfechtung wegen STrtums (85 11 |
121), vol. Borbem. 5, g und 6, b, « vor 8 459. Wegen nadhträglidher Unm Soli TE
der Grfüllung f. aber Borbem. 6, a vor S 459 und wegen allgemeinen {hukdhaften Handeln
des Verkäufers |. Bem. 9 oben.

12, Sinfichtlih der Verjährung f. 88 476, 477, 479 mit Bem., Towie ROSE. Bd. 66
S. 86, Bd. 59 S. 238.

13, Wegen des internationalen Yrivatrecht8 vol. RGE. in CR. 1908 S. 308.

8 464.
ve Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obihon er den Mangel
fennt, {0 {tehen ihn die in den SS 462, 463 beftimmten Anfprüche nur zu, wenn
er fich feine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.
€ I, 386; II, 401; III, 458.

Vorbehaltlofe Annahme in Kenntnis des Mangels.

1. Den grundfägligen Standpunkt, von welhem das BGB. im S 464 ausgeht,
bringen bie I. zu $ 386 Des im wefentlihen gleichlautenden €. I mit folgenden Worten
zum Ausdrucke:
„Wenn der Empfänger eine ihm zum Zwede der Erfüllung angebotene
Sache von mangelhafter BejhaffenhHeit ohne BorbehHalt annimmt, 0b”
ion er von den Mängeln unterrichtet ift, fo kann in einem foldden
Verhalten nur der Verzicht auf Wandelung oder Minderung, bän;
auf SdhadenZerfaß (jekt SS 462, 463) gefunden werden. Diefe Mänge”
ibäter noch geltend zu machen, würde gegen Treue und Glauben Det“
itoßen. Das Intereffe de Verkehr8 erheijcht, für den gedachten Fall die nad)?

träglicge Verfolgung jener Rechte hofitivp au3zufghließen.“
‚ 5464 will dabei insbefondere den Zall treffen, daß der Käufer 3mwifch en dem
On des Vertragafichluffes und der Annahme der Sache Kenntnis des
angel3 erlangt hat (über die Kenntnis beim Bertrage felbit f. 8 460) vgl. NOS. I
D. Sur3: 1902 S. 20, jowie au Sur. Wichr. 1901 S. 785. € werden {ich aber do
au SZälle denken {aften, bei denen der Käufer unmittelbar mit der Annahme den
Mangel fogleich entdeckte; dieje werden danıt auch unter 8 464 fallen. Neber (näter®

Entdedung der Mängel f. unten Bem. 9.

Yuch in bu argliftigen BerfOweigen3 ann 8 464 in Qelun treten,
(al. Kipr, d. YLSG. [Braunjehweig] Bd. 13 S. 410, RGOS., Warneyer Erg.-Bd. 1909
Yr. 136) fowie, wenn der Schadenserfaßanfpruch zugleich auf &amp; 826 gegründet war
(vgl. RÖOES. Bd. 59 S. 104 und Warneyer Erg.-Bd. a. a. D.). -

‚Neber das Verhältnis des S 464 zu $ 377 HGB. aunderzüglide Mängel
SE bal. Mibpr. d. DL®. Marienwerder) Bd. 13 S. 444, Kur. Wichr. 1906 S. 763
ROS. Bd. 64 S. 236, fowie unten Ben. 7. . . N

Wegen der Frage einer Unterfuchungs: und Anzeigepflicht des Käufers vol.
Bem. VI zu 8459. Ueber den Einfluß eines GebraucdhSZ oder einer Weiterver“
äußerung der Sade (troß Disyofitionsitellung) val. unten Bem. 9, c und NOC-
BD. 54 S. 80.

‚, 3. Borausfegung der Anmendharkeit des S 464 {ft von vornherein, daß zUT
Beit der Annahme der Kauffache ein nach den fonftigen NRechtsnormen vom Ber:
äufer zu vertretender Mangel im weiteren Sinne (f. &amp; 459) befteht. Zur Ent
laftung des Verkäufers von feiner Sewäöhrleiftungspfliht müfjffen dann aber noch 3w €!
weitere verbundene Erforderniffe vorliegen, nämlich: .
a) daß der Käufer bei der Annahme den Mangel Fennt, und
b) daß er die Annahme vollzieht, ohne fih feine Rechte wegen des Mangel
vorzubehalten. ,
Sache im Sinne des S 464 Kann im Hinblik auf S 90 ftet8 mur ein
Förberlicher Gegenftand, nicht eine Mehrheit förperlicdher Gegenitände jein. Der
        <pb n="652" />
        1. Titel: Kauf. Zanfch. 8S 463, 464. 643
Ausichluß des 8 464 kann ih daher auch nur auf die einzelne Sache be=
ziehen, bei der die VorausfeBung des S 464 zutrifft. ROS., Warneyer
Erg.B8d. 1910 Nr. 12.
=. 3. Woher oder wodurch der Käufer feine Kenntnis des Mangel8 erlangt Hatte,
ijt bier gleichgültig. (Mi. II, 229) Auch Mitteilungen Dritter genügen; vgl. in
diefer Beziehung aber auch Kur. Wichr. 1900 S. 348. Bloße8 Vermuten ijt nicht ge-
Migend, dal. en Wicdhr. 1908 S. 137. , .

a) Da3 jogenannte RKennenmüffen, die feitenS des Känfer8 verfehuldete
Unfenntnis (val. 8122 Abf. 2), ift im S 464 dem wirklichen Kennen nicht
aeichgeftellt. (Me. IT, 206.) . , ,

Sm allgemeinen legt au das BGG. für feinen Bereich dem Käufer
Feine Verpflidtung auf, die Kauffache vor vder nach der Annahme
ar unterfucden und von dem Befund eines MangelS dem Verkäufer
‚örmliche ei zu erftatten. MM. 1, 230, B. I, 230, B. 1, 690; überein-
;timmend Planck und DVertmann zu S 464.)
x) Im ED fann jedoch nach Zreumu und ©lauben (vol. S 133)
n der Unterlaflung der möglichen Unterfuchung bzw. der Küge ein
‚tillichweigender Verzicht auf die Gewährleiftung liegen, vgl. Neumann
Bem. 2 umd Rammergericht in D. Iur.3. 1903 S, 83, ferner auch
unten Bem. 8.
Auch it e8 zuläffig, im Wege befonderer VBertragSbeftim-
mung eine Unterfucdhungs= oder AUnzeigepfliht aufzuerlegen, 3. DB.
durch die übliche Klaufel „wie zu heftehen“; für ein argliftiges Ber-
a wird jedoch auch foldhen Falles gehaftet, val. Dertmann
em. 1, C,
3m Gandelsverkehre Ichlagen dagegen beim DE
Dandelskaufe vgl. ROEC. Bd. 49 S, 157) die abweichenden Vor-
Oriften der 83 377 F HGB. ein bal. hiezu Staub, Komm. und be:
Aiglich Der en erforderlichen Mängel RKOS. in Sur. u 1902
S. 173 und Kipr. d. DLG®. Bd. 2 ES. 248). Ueber die Bedeutung
der Aanfel „al8 Ort der AWblieferung gilt der üb erfeeifche Be:
timmungsort“ f. Ripr. d. DLSG. (Gamburg) Bd. 6 S. 355.
har fogenannten Viehkauf it S 485 als befondere VBorfchrift zu
eachten.

e) Die wirklich bett Oh Anzeige hat übrigen? doch gewille gefeßB-
(iche Vorteile nach Maßgabe der SS 478, 479.

4, Der Beweis, daß der Käufer den Mangel zu beftimmter Zeit gekannt und
die Sache angenommen hat, liegt dem Verkäufer, der Beweis des nach der Unnahme geltend
gemachten Mangels (vol. BOB. S 363) jowie des erforderlichen Borbehaltz der Rechte
dem Käufer ob (vol. hiezu auch Nofenberg im Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 94 S. 128 ff.
Towie ROSE. Bd. 29 S. 116, Bd. 36 S. 187, Recht 1909 Nr. 2103, dagegen aber auch
Yeonhard, Die Beweislaft S. 381 ff.). . .
. _Neber Beweisaufnahmezur Sicherung des Beweifes val. ZBDO. SS 485 fu
inSbefondere 488.
5. Annahme. Der Begriff {teht hier im gleihen Sinne, wie im 8 363 BOB.

a) Bu beachten ilt, daß die „Annahme“ an fih rechtlich verlchieden it von
Jer bloßen „Abnahme“ im Sinne des 8 433 Ab]. 2, vol. hierüber Bem. IX, 2
m 8 433, au ROT. Bd. 64 S. 236 (e8 i{t nicht erforderlich, daß der
Empfänger die Erfüllung al8 eine tadellofje angenommen hat).

Berichieden jind die Anfichten darüber, ob bei GOrundftücen eine AUn-
zahme gemäß S 464 fchonm durch die angenommene a UNebergabe
&gt;r1höpft oder nur durch die entgegengenommene Nuflaf fung begründet
wird. Eine Mittelmeinung Dertmann zu S$ 464) geht dahin, daß jeder von
jenen Rechtsakten den Begriff der „Annahme“ gegeben erfcheinen läßt,
weldher von beiden eben gerade der erite ift. Diefjer Anficht ift beizutreten.
Bal. hierüber au ROSE, in Iur. Wichr. 1901 S. 785, 1904 S. 406, 1908 S. 137,
ROT. Bd. 58 S. 263, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 136, Crome &amp; 220 Ann. 54,
äh). Arch. Bd. 15 S. 533. .
ea Sal, daß die Sache zur Reparatur gegeben wird, val. unten
Bem. 6, d.
N 6. Der Vorbehalt muß eingelegt werden hei der Annahme, alfo nicht erft
Jinterher, und zwar gegenüber dem Verkäufer (d. hb. nicht gerade vor demfelben vgl.
$_130 BGB.) oder defjen zum Empfange der Willensanßerung legitimierten Stellvertreter
Dertmann a. a. ©). Gemöhnlidhen Dierftleuter, melchen die Ablieferung des Raufs:
A414

zn
        <pb n="653" />
        VII Mbignitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
gegenitandes lediglich al rein förperliche Hantierung obliegt, fehlt eine Tolche Legitimation
wohl regelmäßig. ,

a) Cine Einlegumg des Vorbehaltz gerade unmittelbar beim Annahmeakt it
nicht notwendig, vgl. hierüber RKOES. Bd. 58 S. 262. Ein vorgängiger Bor-
behalt kann al8 fortwirfend gelten, val. Dertmann Bem. 3, a zu S 464, 1
wie Mipr. d. VDLG. (Marienwerder) Bd. 13 S. 414 und RGE. a. a. D., val.
au ROSE, Bd. 59 S. 379 und Bd. 61 ES, 67, Warnever Erg.-Bd. 1909
Nr. 136, Recht 1909 Nr. 2108.

Ueber die Beweis laft für den Vorbehalt {. oben Bem. 4.

Wenn der Käufer eines Orundftück8 nach Ubihluß des Vertrags, aber
vor der Auflaffung einen Mangel des Orundftiicks erfährt, jo muß er
lich feine Mechte bei der Auflaffung vorbehalten, |. ROE. vom 12. Oktober
201 in D. Yur,3. 1902 S. 20, fowie Dipr. d. OLG. Bd. 13 Braunfchweig)
S, 410.

Wenn fich der Verkäufer hei der Nebergabe der Ware zugleich verpflichtet,
den Mangel nachträglich zu beheben, ift felbftyerftändlich ein befonderer
Vorbehalt des Käufers nicht notwendig, da hierin die Nebernahme einer neUEN
jelbitändigen Vertragspflicht liegt, val. Vertmann a. a. DO. und ROSE. im
„Recht“ 1908 Nr. 286.

7. Eine beftimmte Form i{t für den Borbehalt nicht vorgelhrieben. Lebterer
fann ausdrücklich al3 folder (mündlich wie an au8gefprochen, mit gleichbedeutenDden
Worten EN und felbit durch Konkludente Handlungen zum Ausdrucke gebracht werden.
Nur müffen foldhe fonkludente Handlungen von der Art Fein, daß fie an der AWbficht, Vor
behalt einzulegen, feinen Zweifel beitehen Iafien. (Val. Dertmann zu 8 464.) Praktifd
erfolgt der Borbehalt am beften in Verbindung mit der Anzeige Des (Heftimmten !)
Mangels an den Verkäufer (vgl. 8 478 mit Bem.): hiebei muß aber der Vorbehalt als
foldher in die Erfcheimung treten, denn die Möngelriüge für {ich allein it nicht identif®
mit dem Borbehalte des S 464, vgl. DLSG. Braunichweig im „Necht“ 1909 Nr. 241 und 654
(dicfelbe Entfcheidung it zweimal aufgeführt), fowie auch NOS, Bd. 64 S. 236.

8. Die Wirkung der borbehaltslojen Annahme befteht in dem Verluite der
in den SS 462, 463 beftimmten Uniprüche und zwar hinfichtlidh des dem Käufer bekannten
Mangels At ‚Dben Ben. 1). Tatfrage ift, ob und inwieweit hierin auch ein Verzicht auf
jonftige Änfiprücdhe des Käufer8 (val. Vorbem. 5 und 6 vor &amp; 459) lieat; vgl. hiezu
ferner unten Bem. 9. ,

Auch bie etivaigen Anfprüce aus unerlaubten Handlungen, die dem Käufer
in Anfehung des Mangel8 zuitehen (3. B. nach 8 826), müffen mit der Erfüllung des
TatbeftandeS des S 464 untergehen, val. ROTS. Bd. 59 S. 104 und Seuff. Arch. Bd. 62
Nr. 51 Verzicht auf Anfechtung).

9. Spätere Entdedung des Mangels,

a) Da S 464 für den hienach anzunehmenden Verzicht des Käufers wval.
oben) vorausSjeßt, daß der Käufer den Mangel der Kaufjache fhon bei
beren Annahme fannte, {o wird man die im S 464 enthaltene gejeßliche
Verzichtsaufftellung nicht auch auf den Fall beziehen dürfen, wenn Der
Käufer den Mangel erft nach Annahme der Sache entdeckt und nicht
nachträglich noch Kecdhtsvorbehalt eingelegt hat. Nach Laband, Archiv f. d-
ivilift. Üraxis Bd. 74 S. 35 ff. it auch leßterer Fall unter den S 464 zu
Helen. Das verbietet aber von vornherein Ichon diefes Paragraphen Wort
Taut und feine fingnuläre Natur. Wenn man bon der Nichtfubhumption jenes
alles unter den 8 464 „bebenflihe Ronfequenzen“ befürchtet, 10 ließe ; fi
daß gleiche au vom Gegenteile behaupten. Wo wäre 3. 3. ein gefeblicher
Anhaltspunkt dafür, mie bald der Käufer feinen nachträglichen Vorbehalt
zinlegen müßte, wie lange er zumwarten dürfte? Und iwie ginge eine folcbe
Sonderfrift für nachträgliche Vorbehaltseinlegung zufjammen mit den Ver“
ährungsbeftimmungen des S 477?

Sreilih fanır auch bei nachträgliher Entdeckung eines Mangel8 durch den
Köufer ein Verzicht desjelben auf feine Nechtshehelfe, insbefondere auf die
Wandelungsklage, vorfommen oder {ich ilijdhweigend ergeben und zur Ent
laftıung des Verkäufer dienen. AWber ein Fall des S 464 ft dies nicht.
Der Verzicht kann daher nicht gefeßlih wegen fehlenden Rechtsvorbehalt?
unterftellf, in gemiflem Sinne fingiert (Schollmeyer, Einzelne Schuldverb.
S. 25) werden, {ondern muß au8 befonderen anderen Zatfachen hervor:
geben und — darin kegt ein Hauptunterfchied — vor dem li darauf be»
vufenden Verkäufer auch bewiefen werden. Ein folder MNerzicht kann

45
        <pb n="654" />
        1. Titel: Kauf. Zaufch. $S8 464, 465.

6545

uch in Sällen A Verfidhweigens vorfonunen val. Staub in
Anm, 132 zu 8 377 908). ; .

Die Frage, ob und inwieweit ein derartiger Verzicht ihon mı8 der Tat-
jJache eine8 ferneren vborbehaltlofen Gebrauchs der Sache gefolgert werden
fann oder muß, wird man nur nach den Umftänden des Einzel
jalle3 beurteilen fönnen (vgl. hierüber Bem. II, 1 zu S 467, ferner Chr-
lich, Stilihweigende Willenserklärung 1893 S. 127, ROC. Bd, 39 S, 170 ff.,
Saband im Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 74 S. 35 ff, Kuhlenbheck zu 8 464
and Staub in YUnm. 54 zu $ 377 H@B.. Nüher gerüct er)oheint jene Bers
Aichtsannahme inSbefondere dann, wenn der Käufer nach Entdeckung des
Mangels nodh ohne KRechtsvorbehalt über bie Sache verfügt, in Sonder
heit diefe verbraucht. Nebrigens fönnen auch hier Umftände vorliegen,
melde die Berzichtsannahme ausichließen, namentlich menn etwa der Käufer
bei feinen Verfügungen nur dem Drange einer zeitlichen oder Hrtlichen
Notwendigkeit gefolgt ift. DVertmann führt in diejer Hinficht als Veifpiele
zutreffend an: Ddringliden Verbrauch minderwertiger Weine, Medikamente
ulm. Wegen einer Beränußerung einer bereit zur Dispolkition geftellten
Ware val. au ROGE. Bd. 54 S, 80. .

Neber Berpetutierung der Möängeleinrede dur nah träglidhe Mängel
anzeige |. 88 478, 479.

1)

&amp; 465,*)
Die Wandelung oder die Minderung it vollzogen, wenn fich der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers mit ihr einverftanden erklärt.
&amp;. I, 384; IT, 402; III, 359,
Bollziehung der Wandelung und Minderung.
. I. Hinfichtlid der Geftaltung des RedhHte3 auf Wandelung und Minderung als
nes Anfpruchs |. Bem. IM, c zu S 462. Val. auch die algemeinen Ausführungen
x Bem. 1-1 zu 8 462.
} IL Der allgemeine Inhalt diefes Wandelungs- und Minderungsanipruchs ift in
dem. IV zu 8 462 unter Heranziehung des S 465 näher behandelt. Val. daher
nächft dieje Bem, und die dort angeführte Literatur und Praxis.
1. Nach dem dort Ausgeführten bedeutet S 465 Xediglich, daß der Räufer bei
Xr von ihn einmal getroffenen Wahl zwifchen Wandelung und Minderung in
dem hier verzeichneten Kettpanfkte fejtgehalten wird: Sobald der Verkäufer fih
limlidh mit dem Verlangen des Käufers auf Wandelung oder Minderung einver=
landen erflärt, üt die Wahl vollzogen und der Käufer Hat damit zugleich fein
us variandi (ogl. hierüber Bent. IN, f zu 8 462) verloren, das er bis dabin noch hatte.
8 465 {cdhiebt alfo nad der hier angenommenen Meinung materiell Lediglich
den Beitpunft, in weldem diefes Wahlrecht des Käufers ausge=
IOlojfen wird, hinaus bis zur Einverltändniserflärung des
Verkäufers (den Gegenfiaß hiezu bildet die fog. BVertragstheorie,
die den 8 465 dahin auffaßt, daß Hienach der Wandelungs- und Minderungs-
anfpruh allgemein auf Ab1hHluß eines hefonderen den Kaufvertrag
mwiederaufhebenden Vertrag3 abziele, val. hierüber im einzelnen
Bem. IV zu 8 462). .
Der Verkäufer hat feinerfeitS gleichfalls ein Jntereffe an einem Voll-
zuge der Wahl im Sinne des 8 465, da er
x) bis zur Vollziehung der Wahl der Unannehmlichkeit einer Nende-
rung der Wahl ausgefegt ift und weil
mit der Bollziehung der Wandelung der Anfpruch des Vers
ann auf NMücgemähr der Rauffache entfteht. Bal. Neumann
zu 5.
e) Im übrigen kann auch der Verkäufer von fich aus im Wege des 8 466
den Süuter zu einer endgültigen Wahl nötigen, f. $ 466 mit Bem.
2, Die Wandelung fann der Natur der Sache nach nur einmal begehrt und
durchgeführt werden. Dagegen i{t der Näufer, welcher Minderung des Kaufpreiies wegen

ZN

\ *) Spezialliteratur: Vogl. zunächit die
Slteratur, j. ferner Kaufmann, Minderung und
Vandabera, Eriabaniprüche des Käufers hei der

n Bem. IV zu 8 462 angeführte
Stundung, Jur. Wir. 1906 S, 645;
Mandekuna, BoiMSchr. Bd. 8 S. 17.
        <pb n="655" />
        646 VIL Aofnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
eine8 beftimmten MangelS verlangt hat, dadurch nicht gehindert, wegen eines anderen
MangelS aufs neue Wandelung und Minderung zu verlangen f. 5 475 mit Bem.

8, Nach Geltendmachung des Wandelungsrecht8 Leiteht keine Befugnis des Ver“
fänfer3 mehr zur NMacdhlieferung  HANOR(TLRLTE Ware, |. Seuff. Arch. (Gamburg)
Bd. 62 Nr. 205.

4. Das Recht auf Wandelung geht nicht {horn deshalb verloren, weil der Käufer
e8 unterlaffen hat, alSbald nach Anitellung der WandelungskHlage den Buftand ber Ware
en De der Beweisführung felitellen zu laflen, |. RGE. in D. Jur.3. 1905
S, ;

5. Der Anfprud auf Wandelung {ft grundfäßlich nur een) fo on ges
(ieferter Waren gegeben. HinfichtlidH der SukzeffivlieferungsSgefhüäfte
vgl. OLG. Bojen, Recht 1903 S; 400, ferner allgemein Bem. 1, B, 3, a, d’ zu S&amp; 440 und
auch Bem. I, 1, d zu 8 469.

6. Die Wandelung wird grundfäßlich auch dann zuläffig fein, wenn die zu wandelnde
Sache vom Käufer zum wejentliden Beftandteil einer anderen feiner Sachen gemacht
wurde 3. B. ein Dampfkeljel wurde eingebaut), foweit nicht Rechte Dritter daran ent“
jtanden find, val. Bem. zu S 467. .

7. Hinfichtlih der Minderung it noch im allgemeinen zu betonen, daß ein
Weiterverkauf der Ware (au in Kenntnis des Mangel8) die Breisminderung
nicht ausfchließt Dezüglig der Wandelung f. aber in diefer Hinficht Bem. II, 1—
zu $ 467), ebenfowenig Die fonfjtige Verfügung über die Ware (vgl. hiezu ROE.
Bd. 17 S. 68, Bb. 25 S. 30, Bd. 43 S, 67, fowie auhH ROSE. Bd. 66 S. 115 und Staub
Anm. 19 zu $ 379 HGB). Die Minderun gan ferner auch dann geltend gemadt
werben, wenn der Räufer vorher die Ware zur erfügung geftellt hatte (vgl. RKOE-
Bd. 43 S. 37 und 67, Sur. Wichr. 1899 S. 102, 103).

8. Da8 Verlangen einer Preisermäßigung läßt fich unter Umftänden nit
aß Minderungsklage, Jondern au al8 Schadenserjaßanfpruch direkt aus
dem Vertrage wegen teilweijer Nichterfüllung auffafjen val. ROSE. Bd. 69 S. 356),
infofern das Unvermögen erft fpäter entftanden ift, auch als Anipruch auf Minderung
der 4 gemäß S 323 Wbf. 1, 325 Ab). 1 Saß 3. RGE. in Sur. Wichr. 1910
S, r. 4.

9, Ueber die Frage, ob der Bürge die WandelungsS= oder Minderungseinrede
erheben Kann, vgl. Bem. 3 zu S 770.

YNeber die Frage, wer bei einer Schuldübernahme Hhinfichtlich der Kaufpreis
(chuld wandelungs- und minderungsbherechtigt ijt, vgl. Reichel, Schuldmitübernahme S. 424 ff.

HIT Die Bolziehung der Wandelung oder Minderung kann hienach in doppelter
Weife erfolgen; entweder durch einen Vertrag zwifchen den Üarteien (88 465, 466) oder
durch einen rechtskräftigen Ricdhterfpruc.

Die bloße Dispofitionsitellung der Ware ift noch keine Wandelung, val.
auch oben Bem. II, 3.

Der Bertrag zwilden Käufer und Verkäufer:

a) Regelmäßig wird diefer in der Weife zuftande kommen, daß der Käufer die
Wandelung oder Minderung verlangt und der Verkäufer fihH damit ein“
verftanden erflärt (S&amp; 465) oder daß der Verkäufer jichH zur Zandehung
erbietet und der Käufer fie alsdann verlangt (8 466). Sm übrigen wir
bier eine endgültige und bindende Vereinbarung über das Sechtsgeihäft der
Wandelung in feiner Gefamtheit vorausgejebt, vgl. ROS., Recht 1906 S. 857.

. Cine Bollziehung der Minderung durch Einigung der Barteien

wird aber bier zugleich vorausjeßen, daß die Parteien über einen be:
ftimmten Minderbreis einig werden. Cine allgemeine Erklärung oder
ein allgemeines Einverftändnis wird hier demnach nicht genügen Können,
außer e8 haben die Parteien eine Feftjebung durhH Sachveritändige nad
objeftiven ©rundfäßen im Sinne des S 472 gemeint, N ein
perfektes Minderungsablommen vorliegen würde. Val. Staub in Ann. 72 zU
8 377 G®B3., Eccius in Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 334, Thiele im Archiv
N e Aa Praxis Bd. 93 S. 422 und Düringer-Sachenburg (1. Aufl.) Bd. 3
S. 149.
Die Erklärung des Einverftändniffes8s kant übrigens bei der Wande-
lung auch Hillfhmweigend erfolgen, dadurch daß der Verkäufer auf Ver
langen des Käufers den entfprechenden Zufjtand durch RKückgewähr des
Su bi ze {It. (Wal. hiezau auch Eccius a. a. OD. S, 330 ff. und Zbiele
a. a. &amp;). ©. 412.

h\
        <pb n="656" />
        1. Titel: Kauf. Zau[dh. S 465. ; 647
Strittig ift, ob für eine Wandelung nach S 465 bei einem SGrundktüucds-
"aufe notarielle oder gerichtliche VBerlautbarung nach $ 313 not-
N {ft oder nicht? Neumann verneint e8 in Bem. 3, a zu 8465, da
5ie Wandelung Kein jelbftändiger Beräußerungsvertrag it, jondern_eine
egung, des KaufvertragS auS einem in Der Beichatfenbeit der Sache
liegenden ©runde. Thiele a. a. VO. S, 421 Yt gleichfalls für Zormlo1ig-
feit, da im Sinne des 8 465 die Einverftändntserflärung allgemein an
feinerlei Form gebunden fein jolle (ebenfo Pland Bem. 2, a, «zu S 465 und
Beltafohn in D. Jur.3. 1904 S, 809). Ecciu8 a. a. ©. S. 328 bejaht
dagegen die Frage. Diefer Meinung ift im Hinblik auf Wortlaut und
Sinn des 8 313 beizuftimmen, Das angeblide Ausgehen des S 465 von
Ka fann diefer Anficht nicht im en Jtehen, da ja au fonft im
BOB. eine Reihe allgemein gehaltener VBorjchriften durch die fpeziellen
Normen des Immobiliarrecdhts durchbrochen wird.
Die Erklärung des EinverftändniffesS und deren Entgegen
zahme find an fih redtsgefbhäftlidher Natur, fie Können aber auch
im Brozeffle von und gegenüber dem Prozeßbevollmädhtigten ab-
DM werden, vgl. Neumann in Bem. 3, c zu 8 465 und RNGE. Bd. 50
S. 144.
Das Verlangen des Käufers, daß ih der ‚Verfünfer mit der Wandelung
„der Minderung einverftanden erkläre, }tellt ich al8 ein Vertragsantirag
dar, der bis zum Ablaufe der Annahmefrijt verbindlich ift SS 145 ff). Dem
Verkäufer muß hiebei jedenfall8 eine angemeffene ESrledigungsirift ge
währt werden, f. Neumann in Bent. 4 zu S 465 und Thiele im Urchiv f. d.
‚tvilift. Braris Bd. 43 S. 407.
Buläfftg muß hier auch das alternativ geftellte Verlangen der Wande-
hıng oder EEE CP erfheinen, infofern der Käufer die Om gefeßlich E*
itebende Wahl dem Berkäufer überläßt und lekterer dann durch feine Er-
Härung die Wahl vollzieht (übereinftimmend Zhiele a. a. 5. S. 401 und
land Bem. 2, a, « zu S 465). Anders8 ft die Sachlage hei der Klage
‚tellung, val. Gierüber unten, 2, a, €, .
Aonzentrierend wirkt die tatfächlihe Mükgabe des Preifes an den
Räufer. Bei bloß teilweifer Rücgewähr ift ME EN ob hierin bereits
in Finverftändnig über die Wandelung liegt, vgl. ROS, Bd. 52 S. 359,
Ab in Bem. 2, c zu 8 465, val. aber auch CEd-Leonhard S. 458
Anm. 2.
Eine vertragsmäßige Wandelung ift zu unterfdheiden von einer Um tau1-
vereinbarung; durch leßtere verzichtet der Käufer zwar nicht endgültig
zuf das von ihm behauptete Wandelungsrecht gegen das Umtanfhveriprechen
des MO wohl aber räumt er Diejemt das Recht ein, die SS
durch Lieferung eines fehlerfreien SauTgeBen Te abzuwenden, |. DLG.
Dresden in Seuff. Si Bd. 60 S., 271 ff., insbhel. S, 274, fowie Dertmanın,
Die Umtaufhfklaufel, BI. f. RA. Bd. 71 S. 685 ff.
2, Geridhtlige Geltendmachung des Wandelungs= oder rn
. Der Käufer kann feine Anfprücdhe auch gerichtlidh u“ machen. An fich ift es
feine allgemeine Vorausfjebung einer SS Klage, daß die außergerichtliche Er-
ielung eines Einverftändnifes verfucht worden ift.
a) Bufolge der hier angenommenen Meinung (vgl. oben Bem. IN geftaltet fi
die Sageftelung des Käufer8, wie folgt:
. a8 Verlangen auf Bollziehung der Wandelung oder Minderung
ir fi braucht in den Klageantrag A a we zu werden (im
Se zur Vertiragstheorie, val. insbe]. ROSE. Bd. 58 S. 423, Bd. 66
S. 73, Bd. 70 S. 198 und DL®. Braunfichweig Recht 1905 S. 164, wonach
die Rage auf Einwilligung des Beklagten in die Wandehung zu richten ft);
im. übrigen würde ein {older Antrag, wenn er aus VBorticht im Hinblid
auf die weite Verbreitung der Vertragstheorie doch aufgenommen würde
'ma8 fich wohl bis auf weiteres empfiehlt), al8 ein unfdhädliches superfluum
syicheinen (vgl. Kublenbeck zu S 465 und 1. ferner auch Herbit, Bayr. 3. f.
%. Bd. 1 S. 441 ff).
Sm übrigen {ft zu unterfheiden: ,
Wenn der Käufer noch nicht geleiftet ünt fann er feinen An
ipruch auf Rücdgängigmadhung des aufes (Wandelung) oder
auf Gerabfeßung des Kaufpreife8 a birett
aeltend machen, obne zuvor Bollziehung der Wandelung oder Minde-

}
        <pb n="657" />
        Bin

VII Mbfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie
Dr einem Vertrage zu verlangen (val. RG, in Kur. Wichr. 1904
S, N ”
Der Käufer, der feinerfeit3 hereits geleiftet hat, Kann gleichfalls
direkt jowohl auf Mücgängigmadhung des KaufeS oder auf
Derablebung des Maufpreifes und zugleich auf entfprechende
(völlige oder teilweije) Kücgewähr feiner Seiftung Magen gl.
biezu au Schneider in Bufch8 Str. f. 5. Bivilpr. Bd. 31 S. 285
jowie auch Jächf. OLG. Bd. 30 S. 361. ”
Bur Küdgewähr der von ihmerhaktenen Kauffacdhe braucht
lich der Kläger in der Klage an fichH nicht zu erbieten, da dies jelbits
verftändlich ijt; immerhin aber empfiehlt e8 ich, da der Ver
fänfer eventuell einredemweife fein Recht zur Leiftung Zug um Zug
(f. 8 467 mit 88 348, 320, 322) geltend machen kann. ,
‚Handelt e5 KO um die ANuflöfung eines GOrundftückskaufs, 10 wird
Ti der Käufer in der Klage zur Nüc-Auflaflung zu erbieten haben;
das Nähere HinfichtliH der Auflaffung it Sache der SDR
Tre val. hierüber Bem. B, I, 6 zu 8 925 und Bem. I, 2, 2
u .
Bei der Minderung muß der Kläger natürlich eine beftimmte
Ouote oder Ziffer in feinem Antrag angeben al. 8 253 ZWO. und
unten 1). HGierüber find im einzelnen audy SS 472, 473 zu ver-
gleichen. wegen der Art, mie der Kaufpreis Hherabzufjeben il.
Um meiften empfiehlt fih hier für den Kläger, in erfter Reihe den be“
itimmten quoten- oder ziffermäßigen Antrag zu ftellen und zualeiß
einen eventuellen auf einen nad) SS 472 f. zu beitimmenden Betrag.
Eine jehr beftrittene Frage Ht eS, wie die Minderung des Kaul“
Kae wegen eine8 Mangel der verkauften Sache in denjenigen
Hüllen zu vollziehen ift, in.denen der Aaufpreis teilweije bereits
entrichtet, teilmeife aber, mie namentlich bei ©rundjtücksverkäufen
äufig, geitundet ift (vgl. über die verfchiedenen Meinungen
Hränkel in D. Iur.3. 1905 S. 405, Sternberg in Zur. Wichr. 1906
S. 73, Kaufmann dafelbit S. 645, Lindemann in D. Yur.3. 1907
S. 421, Riefe in Sur. Wichr. 1907 S. 355, Hagemann, Recht 1907
S. 631). Der Billigkeit dürfte regelmäßig anı meilten entfprechen,
jowohl den bereits bezahlten mie den geftundeten Kaufpreisteil
prozentual nad Maßgabe der Minderungsquote zu mindern
Jo Sränfkel a. a. OD. und m Kiefe a. a. D.); wenn alfo ein
Srundftück um 100000 Mk, verkauft murde, 10000 ME. har bezahlt,
90.000 20. aber geftundet wurden und im allgemeinen eine Minderung
von 10°% verlangt werden kann, fo find dem Käufer 1000 ME. zurück
En Te und an dem geftundeten Teile kommen 9000 ME. in Weg
jall (Stiefe will im Hinblict auf $ 813 AWbf. 2 die Rückgewähr am
barbezahlten Teile erlaffen mwifjen, allein diefer abzuftreichende Teil-
betrag wurde überhaupt nicht gefchuldet, eS handelt fich alio nicht bloß
um einen zu früh bezahlten Betrag).
Der Käufer kann nicht den Klageantrag felb{t auf Wandelung oder
Minderung richten, da ja kein alternatives Schuldverhältnis in dem
Sinne vorliegt, daß der Schuldner nur alternativ zur Leiftung gemäß
dem einen oder andren Änjpruche zu verurteilen wäre, vielmehr
alternativ für den Käufer zwei an und für fih felb itändige An-
jprüche gegeben find (vgl. Crome 8 222 Anm. 33, Langheineken a. a. D,
S. A FL. Aufl.) Bd. 3 S. 141; a. M. Cofad
3 127, IT, 2).
Auch ein Klageantrag dahin, daß Kläger Wandelung verlange,
Jofern die Minderung nicht auf den von ihm gewünfchten Betrag
auSgejprochen wiirde, müßte infolge mangelnder DBeftimmtheit des
a Ai al8 unzuläjfig erfcheinen und zur Alageabweihung führen
vgl. Langheineken a. a. OD.)
SE der Klageftellung, wenn mehrere Berijonen .al8
äufer oder Berkäufer beteiligt find, j. $ 474 mit Bem.
b) Wegen der Beweislaft |. Bem. Vlil zu S 459.
6) Der Gerichtsitand der Wandelungs= oder Minderungsklage.
Sm allgemeinen ift hiefür der Erfüllungsort maßgebend
(S8 29 8RO.). Im einzelnen freilid ergeben {ich hier für die Wandelungs-
Mage viele Streitpunkte. Eine treffliche Zufammentftelluna bierüber atbt

x
        <pb n="658" />
        |. Titel: Kauf, Taufch. 8 465, 649
Dertmann it Bayr. 3. f. N. 1. Iahrg. 1905) S. 47 f.; vol. biezu ferner
n$bej. Staub in Anm. 75 und 84 zu &amp; 377 HGB. Die Schwierigfeit kKiecgt
jarin, daß bei der Wandelungsfklage zwei Verpflichtungen Veittungen Zug
um Bug) zufammenlaufen. .

x) Nach der einen Meinung follen hier troß der Zug um Zug-Leiftung
die allgemeinen Regeln entfcheiden, D. bh. et Hat grundfäßlich
an jeinem WohHnor te bzw. dem Orte feiner Miederlaffung) zu leiten,
da iO die Leiitungspflicht „Bug um Zug“ nur auf die Zeit, nicht
auf den Ort der beiderfeitigen Leiftungen beziehe. (So inshel. Werner
ım „Mecht“ 1902 S. 339, 340, Herbit, Der SerichtSftand der Wandelungs-
Mage [Dii. 1904] S. 63 ff., vol ferner Seuffert zu &amp; 29 De Anm. 6
Ab). 3). Aus dem früheren Kechte val. RGCS. Bd. 27 S. 399, Seuff.
Arch. Bd. 49 Nr. 118. ,

Eine mittlere Meinung will den Gerichtsftand dahin kcgen, wo fich
die von dem einen Teile herau3zugebende Sache befindet.
Bol. 3. 5. Gaupp-Stein zu 8 29 ZPO. Nr. IV, 3.

Cine dritte Meinung will hier im Hinblick auf die Zug um Zug»
Qetltung den Erfüllungsort infofern ändern, als er für beide Teile
notwendig identijch fein muß val. Dernburg II $ 186 Nr. MN, 4,
Endemann 11 8 161 Anm. 43, Planck zu &amp; 467 Bem. 2; aus der früheren
Rraxi8 vol. auch ROE. Bd. 10 S. 350, Bd. 20 S. 358, Gruchot, Beitr.
Bd. 37 S. 1208, Seuff. Arch. Bd. 52 Nr. 148, Bd. 54 Ir. 80 und Hl.
| RA. 11. Erg.Bd. S. 302. Diefer Meinung ijt beizupflihten. €
‘ragt fih nur, maß hier als der regelmäßige gemeinfame Er-
tüllungsort für die beiderjeitigen Verpflidhtungen anzujehen
ft. In eingehender Begründung fihrt dies die ROES. Bd. 55 S. 105 {f.,
mnsbef. S. 112 und 113 aus. Hienach ft als der gemeinfame Er-
Hllungsort derjenige Ort anzıfehen, an dem der Käufer dem Vers
fäufer die gekaufte Sache zurüczugeben hat. Gier muß aber der
Ort genügen, an dem fie jih dem Vertrage gemäß befindet
Denn die bier einfhlägige Kücgewährpflicht aus S 346 begreift in fidh
nur ein Zurücgemw ähr en, allo nur folde Handlungen, durch welche
der Käufer fich des KaufgegenftandesS entänßert und zugleich den Mer:
(äufer in die Lage verfeßt, Darüber zu verfügen; ein Zurückjenden
der Ware an den Ort, wo er fie a hat oder wo fie ge
(iefert wurde, Kann um Jo weniger dom Käufer verlangt werden, al8 ja
der Verkäufer durch Lieferung der mangelhaften Sache die Wandelung
verJchuldet hat und fomit auch diefem die durch den Abfhluß und die
Wandelung des Vertrags entftandenen Koften zur Vaft fallen, vgl.
u 8 467 Sag 2; eine gegenteilige Meinung läßt oO audh aus
3 269 nicht ableiten, vgl. KOES, a. a. O.). Die UuSwedhsSIung hat
alfo an jenem Örte zu erfolgen. Regelmäßig wird diefer Erfüllungsort
im Einzelfall ohnedies mit dem Wohnorte des Käufers zufammens
jallen. (Aus der Nechtfprehung val. auch DL®G. Hamburg Seuff.
Arch. Bd. 64 Nr. 55, Gerichtsftand der Wandelung nach Ver]chaffung
der Ware). Wegen der MWandelung eines Grunditückstautch-
vbertrage8 f. RÖEC. Bd. 70 S. 198. .

&amp; Kann bhiebei aber auch eine Verbindung mehrerer verfhieden=
ırtiger und felbitändiger Anfprüche bezüglich des GerichtS-
jtandesS eintreten im Hinblid auf die befondere „rechtlidhe Seftaltung“
des Einzelfalle&amp;; val. in diefer Beziehung ROC. Bd. 52 S. 54.
Wenn der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht entrichtet hat, auf
Kückgängigmadhung des Vertrag3 KMagt, fo liegt die {treitige Ber-
pflihtung darin, Daß er feinerteit8 nicht zu zahlen Braucht; lebtere
OT wäre aber an feinem Wohnijike zu erfüllen (38 269,
Wenn die Kauffade bereit3 zurücgewährt ijt und der Käufer
auf Rückzahlung allein Hagt, fo wird der oben (y) für die Aus
medchfelung gefundene befondere Gerichtsftand hier nicht mehr zutreffen
(fo mit Me Staub a. a. OD. gegen RGE. in IJur. Wichr. 1900 S. 553).
Ueber die En des Serichteitandes- des ErfüllungsortS, wenn auf
Yrund der Wandelung eines Kaufs die Zurücnahme der
zelieferten Sache gegen Eriaß der veranzlagten Fradhtfoften
5egehrt wird, {. im einzelnen ROT. Bd. 57 S. 121, auch ROES. Yd, 55
5. 112 ff, Bd. 15 S. 435, Bd. 27 S. 397.

3)
        <pb n="659" />
        VIL Abihnitt: Einzeine Schuldverhältnife.
EC NOS internationalen BrivatrehHt8 val. Borbem. vH

DOT .
d) Sraglidh it, ob und inwieweit der Käufer als Rläger auch nach der Klage:
erhebung feine Wahl zwifdhen Wandelung und Minderung noch ändern fann.

x) Man wird auch hier von der Selbftändigkeit der einzelnen
Gemährleiitungsaniprücdhe auszugehen haben, wie folde 3. BD. ins
bejondere S 477 Abi. 3 markiert. Der Käufer wird im Prozelje die
Alage folange ändern fönnen in diefer Beziehung, als er noch zur
Burüdnahme der erhobenen Klage berechtigt ij, alfo bis zur Sir
faflung des beklagten Verfünfer3 zur Hauptjache (S$ 271 ZBO)
Während des Broselie$ aber muß der Nebergang von der
Wandelungsklage zur Minderungstklage und umgekehrt allerdings S
eine Klageänderung er]dheinen, für die S 264 ZRO. maßgeben i
ift. Häufig wird aber eine derartige Nenderung den Beklagten nicht
zu febhr in Seiner Verteidigung befhweren, fo daß die Nenderung troß“
dem zuzulafien fein wird. Bol. Lanaheineken a. a. D. S. 246 Anm. 1
und Düringer-Hadhenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 132; a. M. Neumank
in Bem. 5, b zu $ 465, Zhiele a. a. OD. S. 425 und anfdhHeinend au
ROSE, in ur. Wichr. 1893 S. 388; wegen der Berufungsinitanz f. aber
3.527 3BO. und Iur. Wichr. 1907 S. 46. N
Wenn der Gewöhrleiftungsanfpruch aber al8 Einrede gegenüber
er Kaufpreislage geltend gemacht mird, {o it die Schranke des S 264
nicht gezogen; hier Kann der Käufer bi3 zum Urteil in der Berufungs#
a a ändern (val. Düringer-Hachenhurg [1. Hufl.)
Neber die Behandlung der Frage der NRecht8hängigkeit, falls
der Käufer während des Hebtsireits über den einen Änfpruch den
anderen in befonderer Klage geltend macht, f. Langheinefen S. 245.
ÜUnbenommen ift e8 übrigen auch dem beklagten VBerkäufer, no
mährend des Prozefjes alle weiteren Cventualitäten dadurch abzıl“
ihneiden, daß er nachträgliH nah 8 465 BOB. fein Einverjtändnis
mit dem geltend gemachten Anfpruche, defjen „Verlangen“ jhon m
der Erhebung und Zortdauer des ProzefjesS Kiegt, erklärt. Diefer ift
damıtt wiederum jofort „vollzogen“. ,
Wenn die Wandelung bereits vereinbart wurde, der Käufer die
Sache aber dann doch wieder behält, fo Kann er natürlich Minderung
aicht mehr a über Anfprüche des Verkäufers in diejem Halle
1. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 230.

Neber die Frage, ob in der Berufungsinftanz Minderung fHatt
Randelung noch begehrt werden kann, vgl. Sur. Wichr. 1907 S. 46.
Darüber, vb der Käufer noch mindern Iann, wenn nach voll:
zogener Wandelung Leiltungsunmöglichkeit oder Verzug hinficht“
„ich der Kaufjache eintritt, |. Bem. VI zu &amp; 467. .
Die Abweihung des einen der beiden Unfprüche DM die
flageweife Erhebung des anderen nicht au8, vgl. RKOES. in Sur.
Wicdhr. 1907 S. 708.
e) Neber Geltendmachung des Wandelung3- oder Minderungsanipruchs
al8 Sinrede vgl. $ 478 mit Bem, und auch oben unter d. .
f) Der Umftand, daß der Käufer die Sache inzwijhen ander weit mit
Gewinn verkauft Hat, it kein Cinwand gegen den Minderungs:
anipruch; vgl. hiezu RKOHSG. Bd. 22 S. 35 und Staub in Anm. 66 zu $ 377
63. fowie oben Bem. I, d,
Wegen des Wandelungsanfpruchs f. Bem. II, 1—3 zu $ 467 (inZbel.
au wegen des Weitergebraudhs der Kauffache).
g) Mit Rechtskraft des Urteils gilt die Wandelung oder Minderung al8
bollzogen, {. 8 894 3BDO.

x} Rlagt der Kläger nicht ausdrücklich auf Bollziehung d. h. Aufhebung
des VertragS oder Minderung, fondern unmittelbar auf Herftellung
des entiprechenden Zujtandes (3. B. Gerauszahlung des Kaufpreifes,
[. oben unter a), fo liegt auch hier in der ent{predhenden rechtsfräftigen
Verurteilung die Bollziehung (vgl. Neumann in Bem. 3, b zu S 465)
j. aber au Kipr. dD. DLG, Naumburg) Bd. 12 S. 56. ,
Sindet der Richter bei der Minderung, daß eine geringere Min-
derung als die beantragte DE ijt, {0 hat er auf leßtere zu
»rfennen und im übrigen die Alaae abzumweifen. (Nach der Nertraas:

Q.\
        <pb n="660" />
        i. Titel: Kauf, Taujch. SS 465, 466. 651
Heorie müßte er diefen Salle8 fonfequenterweife die Klage überhaupt
ıbweijen, val. Eccius in Oruchot, Beitr. Bd. 43 S. 333.) Val. auch
oben Bem. I, 2, a, d. ,

Die Art, mie der Kaufpreis herabzufeßen ijt, wird in den
38 472, 473 näher angegeben. Val. ferner oben Bem. Il, 2, a, d.

Die Rechtskraft des Urteils if allo N der entfdheidende Moment,
der den bindenden Bollzug unmittelbar für beide Teile in HH {hließt.
‘MWiederholt ift zu betonen, daß durch das Verlangen der Wandelung
der Kaufvertrag felbit noch nicht aufgehoben wird.)

Heber die Wirkung der reht8Skräftigen volljtändigen oder feil-
weiten) Nbweifung der Kaufpreisklage auf SOrund der Cin=
cede der Wandelung vder der Minderung vgl. Eccius a. a. SO. S, 330.
Die Frage, ob durch die Nbweifung eines Teile8 der Kaufpreis
jorderung im Borprozeffe, die mittelS der Wandelungsein rede
3rzielt worden ijt, dem Käufer felbjtändig und unabhängig von der
Berechtigung zur Wandelung der Anfpruch auf Rückzahlung feiner
Anzahlung erwächlt, wird in der ROE. in Zur. Wlchr. 1908 ©. 743,
ROE. Bd. 69 S. 385 zutreffend verneint (vgl. aud Kipr. d. DLG.
Braunfhweig] Bd. 16 S. 405). € empfiehlt }ih daher für den Be-
teller, der eine Anzahlung leiftete, auf die Wahrung der kurzen Ver:
:ährungsirift feines Wandelungsanipruchs zu achten und nöfigenfalls
ıchon in dem Lrozefle des Verkäufers wider ion auf Bahlung Wider-
age wegen Rückleiftung der Anzahlung zu erheben.

IV. rt und Umfang der Rücgewähr im einzelnen nach vollzogener Wan-
delung regelt &amp; 467, f. Bem. hiezu. ;

Yeber den befonderen Fall einer Wandelung bei Mangel der zugeficherten

Srundjtücsgröße |. 8 468.
x Ueber Wandelung bei Mengekauf f. $ 469, hinfichtlih der Nebenfadhen |.
3470 und bei einem Gejamtpreife S471. Beim Kaufe einer TEEN Waren:
2inheit it eine teilmeije Wandelung nicht zuläffig, vgl. Senf. Arch. Bd. 59 Mr. 222
md Bem. I, 1, a, y zu 8 469.

Die Urt der Herabfekung des RKaufpreifes ift, worauf wiederholt zu
derweijen i{t, in den SS 472, 473 näher vorgefchrieben vgl. Ben. hiezu. Wegen mehrerer
Ränfer oder Verkäufer im Falle der Minderung f. 8 474 und bezüglich meiterer
Ntbeckter Müngel 1. $ 475.

; V. Sür die Wahl des in 8 463 beitimmten Schabenzerfaßanipruds
3ilt S 465 an fich nicht. Diefe wird Aa, Eee Srundfäßgen erft unwiderruflich
Verden mit der (menigjtenS teilweifen) rfüllung oder mit der rechtskräftigen Vers
Bteilung En Erfüllung dal. hiezu Crome Bd. II S. 471; Übereinftimmend land in

em. 3 a. €. zu 8 465).

VI. Ueber die Frage, weldhes Recht von Einfluß wird hinfichtlich der Wandelung
amd A menn Käufer und Verkäufer in verfhiedenen Nechtsgebieten oder
en der Beteiligten im Auslande feinen Wohnlik hat, vol. Ripr. d. OLG. (Gamburg)

d. 129 S. 58 und S. 59, RGE. Bd. 55 S. 105 ff. und ferner Borbem. VII vor $ 433.

‘)

8 466.
. BehHauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache,
19 fann der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter De:
timmung einer angemefjenen Frift zur Srflärung darüber auffordern, ob er
Wandelung verlange. Die Wandelung kann in diejem Falle nur bis zum MHb-
‘aufe der Frift verlangt werden.
%. IL, 204 26f. 2; IIL 460.

Wandelungsirift.

1. 8 466 will ein Schubmittel für den Verkäufer bilden wie e8 in ‚ähnlicher
Seftalt im BGB. auch nach anderen Gefegesitellen vorlommt, 3. SB. S 634 beim Werk
ertrage). Wenn auch im 8 476 BOB. für die Anlprüche nad SS 462, 463 eine kurze
Beri äbhrungsSfrift vorgefehen ift, jo fanız doch Thon diefe unter Umftänden zu lang
ein, um den {iO ergebenden Schwebezuftand für den Verkäufer erträglich erfüheinen zu
offen. 8 Kommt dabei namentlich in Betracht, daß der Verkäufer hier einem Verluflt
Der einer Verdunkehunag von Beweismitteln ausaefebßt, wie auch etmaigen an das Wahl-
        <pb n="661" />
        652 VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
recht des Käufer3 Jich anknüpfenden Spekulationen be8jelben preisgegeben fein Kann (Scholl-
meyer a. a. ©. S. 28; DYertmann zu S 466).
Das Gefeß erteilt daher dem Verkäufer in 8 466 eine Art von BroVo*
fationSredht, geltend zu machen in Geftalt der VBorfekung einer AusidhlieBungs-
Frift zur Crflärung des AkuferS darüber, ob er Wandelung verlange, (Von Min-
derung ilt bier nicht die Rede.)
S. Borausfeßung der Srijtbeftimmung durch den Verkäufer ift vor allem:
a) daß der Käufer dem Berkäufer gegenüber einen Mangel der Sache
bereit3 behauptet hat und daß ebendeshalb
b) der Verkäufer fih fofort zur Wandelung jelbit erbietet.
3. Sormelle Erforderniffe find weiterhin:
a) die Aufforderung zu der in S$ 466 vorgefehenen Erklärung, fowie
b) bie Angemejfen heit der vorgefeBten Zrift. Diefe muß den Um»
ftänden des Falles, den Aufenthaltsverhältnifjen der Beteiligten und anderen
billigen Rückichten für beide Teile Nechnung tIragen. Die IOliekliche Be“
urteilung defjen liegt im Ermefjen des ichters. I
4. Erflärt auf jene Uufforderung hin der Käufer innerhalb der Frift, daB er
ın ber Tat Wandelung begehre, {jo liegt, da ja Thon ein Erbieten dazır Jeitens
der Verkäufer8 vorausgegangen fein muß, Einverltändnis im Sinne des &amp; 465 vor, (vgl.
Ben HI, 1 zu 8465). Damit ift miederum die Wandelung vollzogen. (Sm weiteren
|. 8467 mit Bent) , ”
Berneint der Käufer aber die Frage oder gibt er innerhalb der ihm gefebten
angemejjenen Srift gar feine Erklärung ab, 1o ijt wenigiten8 die Wandelung vom
Yblaufe der Frijt an ausge hoffen und der Käufer auf feine fonitigen Nechte befchränkt.
Sin Minderungsanfpruch insbejondere it nicht ausgefcdhloffen. (Cbenfo Vland und Derts
mann 3u 5 466; anders Schollmeyer S. 29, aber ohne zutreitende Begründung; zmeifelnd
Crome Bd. 11 S, 463.) .
CR 5. Sinfichtlih der befonderen Geitaltung diefer Vorichrift beim Sattunagskaute
Dal. © a
S 467,

Auf die Wandelung finden die für das berirags$mäßige Rücktrittsrecht geltenden
Borichriften der SS 346 bis 348, 350 bis 354, 356 entiprechende Anwendung; Im
alle des S 352 ift jedoch die Wandelung nicht ausgefchloffen, wenn der Mangel
jich erft bei der Umgeftaltung der Sache gezeigt hat, Der Verkäufer hat dem
Käufer auch die Vertragskoften zu erfeben.

@&amp; I, 387; II, 408; II, 461.

Bolziehung der Küdgewähr bei der Wandelung.

I. Allgemeines, Mit dem _nur auf die Wandelung allein fich beziehenden
5 467 betritt das BGB. in der Stufenreihe: Begründung — VBeanfpruchung — Vaoll-
iehbung — Durchführung der Wandelung die lekte Stelle. Der Ihon aus dem S 462
U ergebende, leitende Srundgedanke ft in diefem Punkte: Nücgängigmacdhung des
Kaufe8 in zunächtt Dbligatorifdher und folgeweife, wenn bereit3 dingliche Necht8-
jolgen eingetreten {ind, au dinglicher Richtung. Hieraus folgt:

1. Sit der Kaufvertrag no von feiner Seite erfüllt, fo wird einfach das
Deftandene RedhtSverhältni8 des KaufesS mit feinen Rechten und Vflichten für
beide Teile durch die Wandelung aufgehoben.

2. Öat von einem der Teile oder bon beiden Teilen eine Zeiftung mit der Kauffache
oder am Kaufpreife Jtattgefunden, fo hat einerfeits Rüde rftattung des Raufpreites
und anderfeits Rückgewähr der Kauffache einzutreten (8 346).

a) Jeder Teil foll vom andern Teile mieder in die Lage verfeßbt
werden, wie wenn der Kauf überhaupt nicht abgeichlojfen
worden märe. Bu diefem leßteren Zwede haben auch) die erforderlichen
binglid wirkenden RedhtSakte, insbefondere Riücübertragung
des Eigentums durch Uebergabe der Sache, bzw. bei S©rundftücen
Rüdauflai jung 3u erfolgen, denn die Wandelung für ficdh hat in Anz
jebung der von dem einen Teile dem andern übertragenen Segenftande feine
dinaliche Wirkuna.
        <pb n="662" />
        fi. Titel: Kauf. Taufh. 88 466, 467. 653
Neber die Frage, ob bei der Hückauflaflung auch ein gerichtlidher
Der notarieller Bertrag nach &amp; 313 der Auflafiung voranzugehen hat,
1. Dem, HI, 1, c zu 8465. ,

Im Sale redht8fräftigen Urteils (vgl. Bem. IM, 2, g zu
8 465) erfebt hier das Urteil die Nuflafungserflärung des einen Teile8, vgl.
Jierüber Bem. B, 1, 4 zu 8 925 und bezüglich einer Ausführung Zug um
Bug 7]. 8894 Abf. 1 Sat 2 ZERO. (val. au Bem. B, I, 6 zu 8925), Jowie
unten Dem, IV. N ,

Ulgemein zu beachten bleibt, daß da Urteil, das die Wandekung
cechtSfräftig ausfpricht, ein einem gegenfeitigen Vertrag ähnliches
Kechtsverhältnis Ichafıt, ROS. Bd. 66 S. 61.
eftzuhalten it ferner im allgemeinen, daß der Empfänger der Leiftung
/o behandelt wird, wie der Beijiger einer fremden Sache; eS befteht für
dr vom Empfange der Leiltung an die frenge Haftung, wie fie für
den Betiber erft mit der Rechtshängigkeit beginnt (SS 989 ff).

N 3. Pu Geltendmachung eines Shaden8, welcher dem Käufer etma durch die
angelhbaftigfeit der Sache zuging, ift die Wandelungsklage als folche
Richt geeignet. (Darin kiegt eine Abweichung des BGB. von der neueren Doktrin des
Jemeinen Kechtes und dem Jächt. GB. &amp; 918.) € Können demnach insbejondere die Koften
der Unterfuchung, die der Käufer vornahm, um die Sache auf Mängel zu prüfen,
Mit der Wandelungskflage nicht begehrt werden, vol. Staub in Anm. 59 zu 8 377 HGB.
“beim Miehhandel 1. 8 488).

Neber die Frage, vb_und inwieweit im übrigen neben der Wandelung aus all-
meinen Normen auf Schadenserfaß geflagt werden kann, wenn huldhafte
Sxiüllung vorliegt, 1. Bem. 10 zu S 468 und Kur. Wichr. 1902 S. 252, (Inwieweit
itatt der Wandelung Schadenserfaß begehrt werden kann, it zunächft aus 8 463
ML entnehmen.)

„0. 4. Bei der Ausgeftaltung des Nechtsverhältniffe3 im einzelnen
IOfießt fich das BGB. inı S 467 enge an die RedHtsnormen über die AuZübung
Ane8 (in den bezeichneten Stellen einjeitigen) Rüctritt8redht8 an durch Rückverweifung
lu zahlreiche einfchlägige Baragraphen. (An Stelle der hier nicht mitzitierten SS 349 und
355 treten hier SS 462, 465 bzw. 466.) € foll aber damit nicht gejagt fein, daß die
dier aus dem bertragsmäßigen Mücktrittsrecdht ausdrücklich angezogenen Normen die eins
3lge Mechtsquelle für die {ih aus der Wandelung ergebenden Son A iotumgen des BVer-
Autfers bilden follen, vgl. Wolff in Gruchot, VBeitz. Bd, 48 S. 503 #8.

; Die ein] hneidende Kechtshandlung (S 351) it die Yollziehung der Wandelun
S 465), nicht die einjeitige Wandelungs erklärung des Käufers, |. ROSE. Bd. 59 S. 97 Pe
Bo. 2 &gt; Ha ent/predhende Anwendung des 8 346 vgl. au Kraus in Bayr. 3. 1. R.

. 5. 401.
Nr Si Wegen der Bemweislaft vgl. Kecdht 1910 Nr. 1238 und Warneyer Erg.-Bd. 1910
- 7. Yeber Nr N der Verwahrung Spiflicht des RNänfer8 hei Zurverfügung:

tellung vgl. Recht 1909 Yır. 655.

‚1X. 3u beachten ift hier aber, daß daS Gefeß durch die SGeltaltung de8 S 467 und
die Hereinziehung jener Normen über Rücktrittsrecht mn Fälle {cbaftt, in denen das
Wandelungsrecht des Könfers mit Rückficht auf Anftände, welche fich het der
Rücgewähr ergeben würden, überhaupt ausgefchlofen ft,

; 1, Während nach 5 350 BGB, der Anfpruch des Ränfer8 auf Wandelung dadurch
Qu ht ausgefchloffen wird, daß die Kauffache durch Zufall untergegangen ift (der
zuter trägt aliv nicht die Sefahr !) fomnımt nach 8 351 jener NE AM in
Bea, wenn der Mäufer vor VBollziehung der Wandelung (S 465) „eine wejentlidhe

erichlecdhterung, den Untergang oder die anderiwveitine Unmöglichkeit der Heraus-
Bube des empfangenen Gegenftandes veridhuldet hat“. (Vol. M. HM, 231.)

a) Die wefentliche Verfchlechterung muß objektiv eingetreten Jein, d. 9. e&amp; muß
eine wirfliHge Berfhledhterung der Sache jelbft vorliegen, die deren
Brauchbarkeit für andere beeinträchtigt, eS genügt nicht, daß infolge eines
äußeren EreignifjeS über den Wert der Sache eine unglünjtige Aufs
Fajfung beteiligter Areife Plaß gegriffen hat, vol. hiezu ROC. Bd. 64
S, 374, Sur. Wichr, 1907 S. 46 (teilweife abweichend Zhiefing, N 1908
S, 877). Mus der NRechtfjbrechung val. ferner auch ROES. in Bayr. 3. f. N.
1908 €, 310.

b} Hiebei fteht nach &amp; 351: . | |

a) der Untergang eines erheblidhen Teiles einer wefentlidhen

Nertchlecdterunag der Sache, fomwie
        <pb n="663" />
        At

VII. Abidgnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
das vom Käufer nach S 278 zu vertretende Ver]hulden He
anderen dem eigenen Verfchulden des Käufers Sei, Sraglih wir
hier freilich, mieweit hiebei der Käufer für ein Verihulden einen
Vertreter aufzulommen hat, Daß er für feine Vertreter De
Sehilfen haftet, denen er fih zur Erfüllung jeiner Pflicht auf en
feiltung des Kaufgegenitandes8 bedient, ergibt fich Mar aus $ “D
Wer wie i{t e8 in der Zeit vor vollzogener Wandelung? Man wir
hier unter den Hilfaperfonen im Sinne der SS 351 und 467 jene 3
verjtehen haben, deren fih der Käufer zur mirtfchaftlidhen ©
handlung der Sache bedient {fo mit Recht Schollmeyer Bem. *
zu S 351, Vertmann in Bem. 1, d zu S 467, abweichend Golbmene
Qilienthal S. 503 Anm. 6; val. auch ROSE, Recht 1907 Nr. 2550
Yıipr. d. DLG. [Dresden] Bd. 13 S. 415). .
Sin vom Käufer zu vertretendes Verfhulden in Unfehung der Ber“
ichledhterung wird dadurch, daß diefe erft eingetreten if, nachden
mit feinem an fich gerechtfertigten WandelungsSverlangen hervorgetre en
war, nicht ausgejchloffen, vgl. RKOS. in Yur. Widhr. 1908 S. 478; 8
joldhes Verfchulden kann auch erft im Laufe des Mandelungsprozelle
eintreten, {äch|. DLSG. Bd. 30 S. 181.

e) GHieher {ft weiter einzufügen, daß der Näufer feinen Wand eInnOSCE
iprucßh immer au dann verwirkt, wenn er mit der Sache in einer Wei
verfährt, die auf feinen Willen, die Sadhe behalten zu mollel
{Oließen läßt EL auch 8 464). So 3. B. wenn er die Sache WM
Renntni3 ihres Mangel3Z veräußert. Dies galt für das rüber?
Yiecht (vol. ROT, Bd. 17 S. 65, Bd. 43 S. 68, Seuff. Arch. Bd. 42 Nr. 13
und Bd. 44 Nr. 92) und ift audH nad dem BOB. nochH anzunehmen; den
$ 353 BOB, der in S 467, angezogen wird. (vol. unten 3), fann bier mi®
im Wege ftehen, da bier ja Der Nachdruck auf dem Weiterveräußern 1"
Renntnis des Mangels ruht, anderfeits nach S 464 fon die kw]
nahme der Sache in folder Kenntnis den Wandelunagsanipruch tilgt. Da
Staub in Anm. 67 zu 8 377 GOB._ und ferner KOE, Bd. 54 S. SON
Cinfohränkfend auf Würdigung der Tatumjtände von Fall zu Fall Zeile
Zur. Wichr. 1908 S. 292; val. ferner fächt. DOL®. Bd. 30 S. 181.

Cbhenfo wird durch das Weitergebrauchen des3 gekauften Gegenftandes ch
Wandelungsanfipruch verwirkt, joweit der Käufer damit nach den Grunde
jäßen von Treu und Ölauben zum Ausdrucke bringt, daß er die Sad
glei mohl behalten molle, oder fofern ein mittelbarer Berzic
auf die Wandelungsklage hierin gefunden werden muß; vol hierüber Die
oben zit. ROECS,, ferner ROE. Bd. 22 S. 78, Seuff. Arch. Bd. 44 Nr. 9
und 93, Bd. 48 Wr. 15 und 16, aber auch Bd. 57 Mr. 144, ferner Bd. 58
Yer. 230, Bd. 60 Nr. 16, ROT. in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 795, Bol
Bb. 3 Nr. 722 und Staub in Anm. 68 a. a. D., außerdem aber auch RO
in Sur. Wichr. 1904 S. 290 Gier wurde nach den befonderen Umftänden
des Einzelfalles troß Gebrauchs des Raufgegenftandes kein Verzicht auf
die Wandelung angenommen), 1909 S, 685 Nr. 5, L3Z. 1909 S. 682, 1. ferne
DL®G. Dresden in Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 119 (der Mondelungsanfprucß
geht nicht verloren, wenn der Käufer eine mangelhafte Mafchinenanlag“
weiter benüßt, um eine {hwere Störung in feinem Betriebe zu vermeiden)
Recht 1909 Sr. „1293 (vorübergehender Gebrauch bi3 3. B. Crfaß bejchaff!
i{t, nötigt für fi allein noch nicht zur ÄUnnahme eines Verzicht3 auf DIE
Wandelung), 1. audh wegen Mafchinen ROSE. in D. Jur.3. 1905 S. 450.
Wegen des Einfluffes des GebhraudhS bei der Minderung®‘
flage aber vgl. Bem., IT, 7 zu 8 465.
N Bum Ganzen vgl. Conze, Der Einfluß einer Verfügung des Käufers
über die Kauffache auf die ädilizifchen NRechtSmittel, Berlin 1903. ,
2, Das Wandelungsrecht it nach S 352 weiter ausgefhloffen, menn der Näufer DIE
empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Ar
umgeftaltet hat (vol. $ 950 mit Bem.). In diefem Punkte fügt jedoch S 467 im Ber“
gleiche mit $ 352 eine Cin{Oränfkfung bei, Die Wandelung ift nämlihH nicht au“
gefolofien, wenn der Mangel fich erft bei der Umgeftaltung der Sache gezeigt Dat.
al. biezu unten Bem. IN, A, 2. Gervorzuheben 4 hier aber, daß ein Zall der Ber
arbeitung oder Umbildung dann nicht vorliegt, wenn der Mäufer die Ware zum Swen
der N oder gar zum Teile verbrauchen mußte (val. Staub in Bem. 68
zu S 377 BOB. und ROSS. BD 10 SS. 4237).

)
        <pb n="664" />
        1. Titel: Kauf. Zaufh. S 467. 655
3. Hat der Käufer die Raufjache oder eınen erheblichen Teil derfelben veräußert
der mit dem Rechte eines Dritten belajtet, {Do it erfterem ebenfalls die Wandelung
Derjagt, menn bei demjenigen, welcher den Gegenftand infolge der Verfügung eY &gt;=
-angt hat, die Borausfeßungen des S 351 oder S 352 (vgl. vorftehende Wr. 1 und 2)
Ingetreten find. Einer SE des Käufer3 felbft {teht eine Berfügung gleich,
die im Wege der Zwangsvollitredung oder der Arreitvollziehung oder durch
den Konkursverwalter erfolgt (8 353). .

a) Diele Beitimmung (&amp; 353 mit S 467) hat hier aber nicht den Sinn, als
ob der Käufer, wenn er von feinem Wandelunmgsredhte SGebhrauch macht, dann
überhaupt den gekauften Gegenftand bei Bollziehung der Wandelung nicht
mehr zurückzugeben brauchte, fjondern fie ift dahin auszulegen, daß die Ver=
urteilung des Verkäufers zur RKückgängigmacdhung des KaufeS unter Ytück-
gabe der Leiftungen an fichH durch eine freiwillige oder zwangsSweije Ber-
Außerung des Kaufsobjekt3 nicht ausgelchloffen fein foll, da dem Käufer auch
1ach vollzugener Wandelung regelmäßig noch die Möglichkeit bleibt, den
veräußerten Kaufgegenitand zurüczuerwerben und ihn dem Verkäufer zurück
CE (vgl. die Bem. zu S 353). Wenn aber zu der Zeit, Da bie
Kandelung von dem Käufer begehrt wird, bereits fejtiteht, daß
z% Dean den veräußerten Gegenitand nicht zurüdgeben
will oder nicht mehr zurüdgeben kann, fo erfheint auch jein
WandelungsSanfprudh A die Beräußerung DM &amp;
fann vernünftigerweije nicht der Wille des SGefebgeberS fein, eine Wande-
ang Ne die tatfächlidh nicht ausgeführt werden kann. I
Der Umitand, daß daS zu wandelnde GOrundftück zur Zwangsveriteigerung
zefommen ijt, Ichließt die Wandelungsflage an fi nicht aus; e8 Kommt
pielmehr darauf an, ob denjenigen, der nicht .mehr in der Lage ift, Das
Orunditück zurüczugeben, ein erihulden oder wenigiten3 ein überwiegendesS
Berfhulden an der Zwangsverfteigerung trifit, val. hierüber insbe]. ROLE.
Bd. 50 S. 188, Bd. 54 S. 219, Bd. 56 S. 258, 267, Bd. 59 S. 93, Seuff.
Urch. Bd. 57 Yr. 145, Bd. 59 Nr. 101, Bd. 62 Yr. 206; gegen die Yıfs
jaffıung des Reichsgericht3 DVertmann, D. Sur. - 1905 ©. 516 ff. und in
Bem. 1, zu 8 467, 1. ferner ROSE. in Bayr. Z. f. RN. Bd. 1 S. 242 (der
zur Nückhrahıne des GOrundftücks verpflichtete Verkäufer, der e&amp; nach ücktritt
des Käufers vom Vertrage nicht zurücdgenommen und für NE der
Hmwangsberfteigerung nicht geforgt hat, trägt an diefer di NOS. Bd. 59
S. 155 (iit der Käufer wegen eines Mangels des gekauften Haufes zur
Abnahme nicht verpflichtet und hat er infolgedeffen au die von ihm Übers
nommenen weiteren Anzahlungen auf den Kaufpreis nit zu leiften, 10 ijt
eine infolge der Nichtzahlung des Kaufpreifes bewirkte ZmangSverfteigerung
des Örundjtücs nicht auf Verfchulden des Käufer3 zurüczuführen, gleichviel
ob fie durch feine Bertragsleiftung hätte abgewendet werden Können oder nicht).
Val. ferner auch RKipr. d. YLG. (Dresden) Bd. 13 S. 415, ROSE. in ©B.
1907 S. 593, fowie Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 69 (Ausfhluß der Wandlung,
DEE vd Sender gegen Treu und Glauben die Amwmangsverfteigerung nicht
gerhinderte).

Sine folde Unmöglichkeit der Rüdgewähr des Kaufgegenftandes muß
zuf Seite des Wandelungsfläger5 auch dann A werben, menn
diefer im Wege der Zwangsbverfteigerung an den Wandelung sbeflagten
7e1lbft zurücdgelangt ift, vol. hierüber im einzelnen ROSE. Bd. 54 S. 219
ae DZertmann in Ben. 1, f zu S 467).

Die Borfchriften des S 351 find auf die Wandelung in der Weife entfprechend
ımzumwenden, daß ftatt der Rüctrittserklärung des Berechtigten die Bo1l=
ziehung der En gemäß $ 465 al8 biejenige Handlung anzus
eben ijt, bis zu welcher ein Verfchulden der im &amp; 351 bezeichneten Urt den
Ausichluß des Wandelungsrechts zur Folge hat MOSE. Bd. 59 S. 99).

Nu8 dem Se der SS 467, 351 ergibt jich, daß das WandelungsS-
recht des Käufers dann verwirkt ift, wenn die wejentlihe VBerfhlechterung
jer Ware eingetreten ijt, hebor er die Wandelung erklärt hat; durch na D-
;räglicdhe Berfchlechterung wird der Wandelunasanjpruch Jelbit dann nicht
uf gehoben, wenn fie dom Räufer verfchuldet 1ft, dagegen fann fie einen
Spa benSerfabaniprudh au8 8 347 bearünden. Recht 1904 S. 45 (DHLG.
Kolmar).

Inter Umftänden geht der Käufer, der die Sache nicht mehr zurücdgeben
fann, des WandelungsrechtS nicht verluftig, wenn der Berkäufer fich
hereit8 im Annabmeverzuge befand, al3Z die Sache noch zurücdagegeben
        <pb n="665" />
        556

VII Xbihnitt: Cinzelne Schuldverhältntiie
werben Konnte, und er felbit den Räufer in die Unmöglichkeit der Rüdgalt
verfeßt hat, vgl. MOGE. in L3. Bd. 1 S. 598, Seuff. Urch. Bd. 62 Nr. 206

4. Vieber die Frage, unter welchen Borausfebungen der Könfer mwandelungsberecht!9|
bleibt, wenn die Unmöglichkeit, die Sache zurüczugeben, zu einem Zeitpunkt ee
tritt, in dem der Verkäufer fih bereit8 im Rücnahmeverzuge befand, und den UM
Harß eines Mitverfuldens des Käufers vol. NGE. Bd. 56 S, 267 f. (= Iur, WIOT.
1904 S. 55), Dafelbit wird weiter ausgeführt, daß der bloße Eintritt foldhen Beta
auf jeiten des Verkäufers den Käufer nicht jeder Berantwortlichteit in bezug au! 300
weiteren Schickfale der zurüczugebenden Sache überhebe. Der Orundjakß des 5 A
NT. 1, wonach beim Verzuge des Gläubigers die Haftung des Schuldner8 nicht gänz % o
wegfällt, fondern in ADaE mem Maße unter Befchränkung auf Borfag und OO
Sahrläfiigkeit) fortdauerf, gilt auch für das Schuldverhältnis, vermüge Ddefien im een
der Wandelung der wandelungsSverpflidhtete Berkäujer von dem wandelungsberechtig ie
Käufer die Rückgabe der Qoutlache verlangen kann. Ueber den hier mahgebenden Hell
punkt vgl. au KOES. Bd. 59 S. 97. .

5. Unmwefentliche verfduldete Verfhlechterungen feiten8 des RäuferS ve.
bflichten diefen zum Schadenserfab, ebenfo wie Verfchlecdhterungen, die nach der ‚bollä0gen®
Aandelung von Käufer verfchuldet werden, die vollzogene Wandelung machen lebtert
aber nicht ungefdhehen, wie aus S 347 und aus 8 351 € contrario zu folgern it fo MU
Hecht Dertmann in VBem. 1, h zu $ 467 und RKipr. d. OLG. [Kolmar] Bd. 8 S. 67).

6. Die Beweislait wird in der Weife zu verteilen fein, daß die Verjchlechterung
oder Herausgabeunmöglichkeit, der Verkäufer zu beweifen hat, während den Käufer die
Beweislaft darüber trifft, daß ihm jelbit kein Verfhulden an der Verjdhlechterung 3%
Lalt fällt oder wenigijten8 das überwiegende dem Verkäufer 1. ROSE. in ur. Wihr. 190
S. 140 und 1908 S. 478 (= Seuff. Urch. Bd. 63 Nr. 221). Bol. ferner audh ROE. Bd. %
S, 267 und 258, ur. Widhr. 1904 S. 55, D. Sur.3. 1904 S, 266. ,

HI. US Ginzeldeiten für die RNüdverfegung der Sach- und Rechtslage iM
dem Stand, wie wenn der Kauf nicht gefhlojen worden wäre, find befonder8 folgende
Punkte nambaft zu machen:

A. Huf Seite des Käufers: ”

1. Der Käufer hat, wie ichon erwähnt, die empfangene Sache zurückzugewähren
(S 346), ift aber von Ddiefer Piliht durch nad dem Empfange der Sache eingetretene!

ufälligen Untergang der ade Dejreit, unberichadet feine: echtes, 7EL
zufüälli Unt der Sache befreit, unbefchadet feine Rechtes, feinen
Xandelungsanfpruch gleichwohl en zu machen (bal. 8 350 und oben H, 1).

Er muß auch die dom Empfange der Sadhe an gezogenen NuHunger
herausgeben, vgl. oben Bem. I, 2, b (im Gegenfake zum preuß. CR.) und unten Bem. 4

3, Sat eine Umgeftaltung der Sache unter Umftänden ftattgefunden, welche
eine Wandelung nicht ausichließen f. oSen Bem. 11, 2), fo hat ebenfalls Rücgewähr
der Sache und zwar in umgemandelter Geftalt einzutreten (MM. II, 231. Val. Dertmanl
zu $ 467, welcher auch den Gefichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung heranzieht). Sagt
lebßteresS dem Käufer nicht zu, fo muß er fiH mit dem Minderun Sant pruche begnügen. ,

Was im Falle einer Herausgabe der Sache irob ai debeuer Umgeftaltung die
Spezifikfationskoiten betrifft, fprechen 9. 11, 232 dem rücdgewährenden Kärfer
unbebingt einen desfallfigen Erfaßanipruch gegen den Verkäufer zu. Dagegen wenden
fich mit Recht Pland und Dertmann zu S 467, welche einen folchen Roftenerftattungs
an]pruch nur aus dem Geftichtäpunkite ftattaehabter Verwendung einräumen. (Dal
biezu unten Bem. IN, B, 3.)

3. Dat der Käufer:

a) vor VBollziehung der Wandelung eine unmefentlidhe Verfchlechterung
der SE (Dinjichtlih einer mejentliden VBerichlechterung 1. S 351
fowie oben Bem. IN, 1) oder .
nach der Bollziehung der Wandelung überhaupt eine Verichlechterung oder
den Untergang der Sache oder eine anderweitige Unmöglichkeit der Küd-
, gewäbhr felbit verfdhuldet,
fo ift für dem daraus entjtandenen Schaden dem Verkäufer erfaßpflichtia. (Val. $ 347
und Pland in Bem. 2, c, 3 zu $ 467.) ”

4. Erfag zu leiften ift vom Käufer au für die von ihm inzwifhen g€*
zogenen (bal. oben 1) oder TOhuldhaft (val. BGB, S 987) nicht gezogener
Itnbungen ($ 347 Saß 2). Val. hiezu audH ROT. Bd. 44 S 250, D. Sur 3. 1899
S. 441 und Jur. Wichr. 1899 S. 588.

Bezüglich der Verwendungen |. unten HI, B, 3.
| 5. Der Käufer hat auch die Kauffache von den Saften zu befreien, die er auf
. gelegt bat. Bezüglich einer fogenannten Raufageldhnpothek val. aber ımten
Dem. 5.2
        <pb n="666" />
        1. Titel: Kauf. Zaufch. S 467.

657

x... RB. Yuf Seite des VBerkfänferS (vgl. hiezu auch Landsberg, Erfaßanfprüche des
Ränfer8 bei der Wandelung, Pof. MSchr. Bd. 8 S. 17).

Diefer ift verpflichtet:

) i. den Kaufpreis zurüczuzahlen und vom Empfang an in dem gefeblihen
Make mit 4 vom Hundert zu verzinjien (wenn e8 jich um einen HandelsSkauf unter
Raufleuten handelt, mit 5%, {. $ 352 GOB.);

2, etwaige auf den Kaufpreis in Unredhnung gefommene Dienftleiftungen nad
8346 Sag 2 zu vergüten;

3. die vom Käufer auf die Sache gemachten notwendigen Bermwendungen
ach Maßgabe des $ 994 und der Grundjähbe über die Ge {Dh äftsführung ohne Auf
Irag zu erjeßen (8 347); abweichend Leonhard, Berichulden beim VBertragsfehlufte
S, 38 ft, der nur dann Jolchen Eriaß zulafen will, wenn der Verkäufer {chuldhaft
Jene Vertragspfliht verlegt und dadurch den Gegner beichädigt hat, val. audhH RGE.

5.52 S. 18 und 347.

Der Käufer fanıt alfo Erfaß feiner Aufwendungen verlangen, foweit fie den
Xnterefjen und dem mutmaßlichen Willen des Merkäufers entiprodhen haben
8683 BOB). Dazu pehören insbefondere Roften der Nufbemwahrun &amp;
wegen des a 58 vol. Staub Anm, 71 zu S 377 GOB., NOGOE.
Bo. 1 S. 285, Bokze Bd. 5 Nr. 663, Bd. 9 Nr. 231 Bd. 11 Nr. 403, NROES.,
echt 1909 Nr. 36. Chenfo nliffen die Futterkoiten dem Käufer erftattet
werden, {ofern Ddiefer nicht die Tiere entfprechend Lbemußt hat, vgl. &amp; 994
Abi. 1 Sat 2 BGB. und Staub a. a. ©. für den Biehhandel val. im
hejonderen $ 488).

Der Verkäufer wird dem Käufer aber auch für UNE Koften auffonmen
müflen, die diefer in Erfüllung zum Zwede der Erfüllung) des Bertrags
Hat machen müfßflen, Dazu gehören insbefondere Transporti=”, Cin-
mauerungsS:- und Montage-Koften vgl. hiezu Wolff in SE Beitr.
Bd. 48 S. 503, Ueber den Umfang des Wandelungsanipruchs). €8 handelt
ich hbiebei im Grunde um keinen SchadenZerfaß, da ja Joldhe Aufwendungen
vor der Wandelung Keinen Schaden darftellen, fowenig_ mie die Bezahlung
des Kaufpreifes. Sintichtlich der Vergütung folder KXoften muß zurüc-
gegangen merden auf Das grundlegende Prinzip der Wandelung, daS darin
Se}t0b6 daß durch die Wandelung in erfter Reihe der Erwerber in die
Lage Se werden Toll, als hätte er ih auf den Vertrag nicht eingelaffen
%oal. De. Il, 230 und Dernburg $S 186), der Verkäufer Lommt mit feinen Un-
jprüchen erft in zweiter Meibe in Betracht, foweit diefe mit jenem Rechte
des Räufer8 vereinbar find (Dernburg a. a. O.). Hiebei ift auch m be-
ıchten, daß die hier erwähnten Vorfchriften über das veriragsmäßige Nücktritts-
cecht nur „ent{prechende“ Anwendung finden follen, alfo durchaus nicht die
ainzige Necht3quelle für die fih aus der Wandelung ergebenden VBerpflich-
tungen des Veränußerers fein fönnen. Cine Anerfennung der bier aufge:
ıtellten Rechtspflicht des Veränußerer3 liegt auch im S 467 Saß 2 und im
3 488 (vol. Wolff a. a. D., f. ferner auch KRipr. d. DLG®., Bd. 4 S. 39 und
ROSE. Bd. 20 S. 360 nnd unter anderer Begründung au Staub a. a. D.,
al. außerdem Landsberg a. a. D.).

Auch Erfaß der Auslagen an Fracht, fowie der Koften der Un fuhr
ınd des Aırf= und Abladens Können verlangt werden (f. DLG. Dresden,
‘ächf. Arch. Bo. 15 S. 230, vol. aber auch abmeichend ROEC. Bd. 52
S. 18 und Leonhard, VBerfhulden beim Vertragsichluffe S. 38 f., OLG.
Selle in Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 91), ferner der durch die Unter fudhung der
Sache entftandenen KXoften (AUnnalen de8 Jächf. DLG. Bd. 26 S. 148 und
ROGE., Recht 1909 Nr. 36, abweichend OLG. Celle in Seuff. Urch. Bd. 65
Nr. 91. Ueber Erlaß von Boll und Fracht 1. ferner au ROGE. in
HoldheimsM Schr. Bd. 15 S. 167 und Yur. Wichr. 1906 S. 202.

Wegen der Prozeßkoften vgl. ROES. Bd. 52 S, 347.

Sall8 der Käufer auf Grund des Raufvertrag8 eine Verpflichtung
gegenüber einem Dritten hat übernehmen müllen (3. BG. eine Hypothek nad
Maßgabe des S 416), fo muß nunmehr der Verkäufer ion von Joldher Ber-
A ea St hiezu Böhm im „Recht“ 1901 S. 308 und Cohn in
Sur. r. 1902 ©, 7).

; Neber die Frage, wie ich die Rechtslage des Käufers geftaltet, wenn
der Verkäufer eine für den Kauffchilling beftellte Hypothek Dritten ab-
getreten hat und Gläubiger des Verkäufers die Anfprüche ihres

Staudinger, BGB. a (Schuldberhältniife, Kober: Kauf, Tauich). 5/6. Aufl. 4

nö
        <pb n="667" />
        VIL Abinitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Schuldners, des Verkäufers, gegen defjen Beffionare gepfändet haben
. NOS. Bd. 66 S. 61 ff. en
Sind Wertpapiere in Zahlung gegeben, fo ift im Falle der Bandelung
deren KurZzwert, nicht der Nennwert zu erjeben, f. ROE. in Zur. WIHT.
1905 S. 138, echt 1905 S. 224, vgl. auch Sur. ABichr. 1901 S. 519. {
Eine Vergütung für Berwaltung kann nicht verlangt werden (vgl.
NOS. in Bayr. 3. 7. N. Bd, 1 S. 492 und Seuff. Arch. Bo. 62 Nr. 29). |

4%, die im $ 467 ermähnten Bertrag3koften dem Käufer zu erfeßen, natürlid
wenn und foweit fie von Diefent beftritten worden waren vgl. [a0 GB. 8 913).
Hierunter find fowohHl die Roften des Kaufvertrags als auch der Auflahung zu veritehen
einfließlidh der Stempel= und Umfakiteuern do mit U Dernburg 8 184 und ihm
zuftimmend Pland in Bem. 2, c, y zu 8 467; a. M. Scholmeyer S. 30). ä

Yırch die Roften der Bevollmächtigung eines Dritten, der als Vertreter des
Käufer3 abfOhließt, zählen hieber; dagegen werden die Gebühren des vom Käufer zur Ber“
mittlung a en Mäklers für gewöhnlidh nicht zu den Vertragskoften zu vedhnCn
N „ioaL raunfOweig, Recht 1910 Nr. 1237, a. M. aber Ripr. d. DLG. [Kie
&amp; LS Ueber fonftige SdeladehZerfaßverbflidchtung des Verkänferz f. oben

em. I, 3.

IV. Die Verpfliotungen beider Teile in bezug auf Rückgewähr find Zug um ZUG
zu erfüllen. gemäß $ 348 mit 55 320, 322. 8 fann bier daher auch die Einrede .
nicht erfüllten VertragS zur Geltung kommen. Gegenüber der Einrede au
Wandelung aber kann {ih der Verkäufer nicht darauf berufen, daß ihm die Sache no
nicht zurücgegeben fet, vgl. hiezu ROECS, Bd. 26 S. 187 und Vertmann in Bem. 1, b 3
$ 467. Anderweitige Berabredungen der Parteien bleiben natürlich vorbehalten. Da
biezu im einzelnen die Bem. zu S 348, ferner 8 726 ZPO. mit $ 322 Abi. 3 BOD.
S 756 BO. und die Kommentare zu jenen Baragraphen d. ZBO., fowie audH Staub in
Anm. 80 ff. feines Exkurfes vor 8 373 HGB. und ROT. Bd. 26 S, 187. ,

Neber die Frage, ob, wenn der Käufer auf Örund eines recht3kräftigen
Wandelungsurteils8 eine Frift zur Leiltung ftellte, diefe fruchtlo8 ablief und ber
Käufer nunmehr Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung verlangt, dieje Interelie
Jorderung fig aus der Verfolgung des urteil8mäßigen Unfpruchs bemißt ‚oder
lediglich in dem Anfprudh auf Schadenserfaß wegen Nichterhillung wie bei gegenfeitigen
Berträgen befteht, vol. ROES. Bd. 66 S. 61 ff.

V. Sür den Erfüllungsort, an welhem die Nücker ftattung zu erfolgen hat
beftehen im BOB. feine SondervorfdOriften. € kommen daher in diefer Hinticht Die
allgemeinen gefeblichen VBorfhriften in Anwendung (S 259). Vol. auch ROSE. Bd. 55
S. 105, Bd. 57 S. 12, D. Jur.3. 1903 S. 453, Ed 1908 &amp;. 471.

Im einzelnen vol. hiezu vie Ben MN, 2, c über a zu 8 465 und
die dortigen Zitate. Nach S 269 ift auch zu Heurteilen, wer die Koften der Neberfendung
der Kaufjache an den Verkäufer zu tragen hat, "E NKipr. d. DOLG. Bd. 4 S. 39 und
auch ROSE. Bd. 20 S. 360, Bd. 27 S. 399, Sur. Wichr. 1900 S, 553, Oruchot, Beitr.
Bd. 44 S. 1148 und Kipr. d. OLG. Bo. 2 S. 398.

VI Dem Käufer muß aber au ein unmittelbare Recht auf Rücdnahme zu“
gefprochen werden. € ijt diefes Mecht zwar in 88 467, 346 ff. nicht ausdrücklich Um
e8 ergibt fi aber aus einer durch S 462 gebotenen analogen Unmwmendung des S 433 Abi. 2
Sal. Diem Staub in Anm. 57 zu $ 377 O®B., Werner im „Recht“ 1902 S, 339, Ripr. D-
DLS. Bd. 2 S. 250, Yur. Wichr. 1901 S. 734, 1. au ROSE. Warnever Era.-Bd. 1910
S, 247 Nr. 238. .

Anderfeits kann auch der Verkäufer na Durchführung der Wandelung, die
ihm dadurch erwachfenen Unfprüche Elageweife bejonder8 Sn machen. (Scholl
meyer, Einzelne Schuldverhältnilfe S, 17, will nach Bollzug der Wandelung dem Verkäufer
feine felbftändige Klage auf Durchführung der Wandelung, fondern nur daS Recht einer
Hriftbeftimmung nad) S 354 geben. Für dieje Einichränkung befteht im Gefebe kein
genägender Anhaltspunkt. Dagegen auch DVertmann und Wlanck zu S 467.)

VIL Sind bei einem Kaufvertrag auf der einen oder andern Seite mehrere (ei
e5 al8 urfprünglidge VBertragsteile oder al8 Rechtsnachfolger eine8 {oldhen) beteiligt, 19
fan nach S 356 die Wandelung nırr von allen und gegen alle ausgeübt werden.
Erliicht der Wandelungsanfpruch für einen der Berechtigten, 10 Sa er auch für Die
andern. Einen andern Grundjaß fpriht &amp; 474 in bezug auf die Minderung aus
(vgl. $ 474 mit Bem.). Er läßt leßtere für jeden ıumd gegen jeden @ Hat demzufolge
nur einer die Minderung vollzogen, fo wird doch nach S 474 WAbj. 2 die Wandelung
auch für die andern al8 ausgeichlolien zu erachten fein (Io auch Dertmann Bent. I, i 211 8 467).

m
        <pb n="668" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. SS 467, 468. 659
‚VOL Bei Berzug des KäuferS in der Rüdgewährung kann muß aber nicht)
(Eitens des VerkäuferZ die im S 354 BOB. vorgefebene Aufforderung mit
Srijtbeftimmung und den dortfelbit geregelten Wirkungen erfolgen, DurH ZFrilt=
Derjäumnis wird die Wandelung mirkungslo8 und kann auch N wiederz
dolt werden. FragliH ijt, oO in diefem alle aud nadhträglidHe Minderung
1uSgefOloffen bleibt. Eine ausdrückliche e fehlt hierüber. Die Frage wird
Wer zu bejahen jein, da durch den Vollzug der Wandelung, gleichviel ob Diele im den
Sormen des 8 465 oder durch rechtsfräftiges Urteil erfolgt, der Käufer ein für allemal
A ounden it und fein jus variandi eingebißt hat; Die Annahme würde diefes
Bundament des WandelungsrechtS geradezu umftoßen Cogl- Thiele im Archiv f. d. pi
Drari8 Bd. 43 S. 425 und 426, Schröder a. a. DO. S. 57ff., Crome Bd. II S. 466
Unm. 76, Dernhurg S 184; a. M. Planck in Bem. 2, g zu S 467, 1. ferner DVertmann in
Sem, 1, k hiezu und Brandis in D. Jur.3. 1906 S. 594).

[X. Neber Wandelung wegen Biehmängel val. im befonderen S 487 Abf. 2—4.
| X. Soliebli ift noch darauf zu verweifen, daß natürlich au die Grundjäße des
86. über das gefeblidhe Mücktritfsrecht beim Kaufe Anwendung finden können, abge-
leben von dem befonderen Falle einer Wandelung, der immer vorausfjebt, daß
Mangelhaft geliefert wurde. Das gefe lie RücdtrittSrecdht dagegen feßt
Unmögligkeit der Seiftung oder Berzug des SchuldnersS voraus (88 325,
326) und ifr feiner rechtlichen Natur nach ein einjeitiges, von einer Annahme des
Schuldners A en ges Rechtagefchäft im Gegenfabe zu der Wandelung im Sinne
der 5S 467, 465. Vol. hiezu Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 74 über Anwendung diejfer Grund-
lüße auf ein Katen-Qieverunasgelbäft und dazu auch im einzelnen Bent. I, 3,
nSbefondere d zu 8 440. Val. ferner auch Bem. 3 zu $ 347 (Zeitpunkt der Rüdgewähr).

XI. Liegt Betrug vor, Io kann auch dan von einem Taufchvertrage zurüdgetreten
Sen, wenn die Taufhfache nicht zurücgegeben werden kann, val. NOS. Bd. 56

XIl. Weaen des internationalen Privatrecht8 val. Bem. VI zu S 465.
8 468.

Sichert der Verkäufer eines Srundjtücks dem Käufer eine beftimmte Größe
des Srundftücks zu, fo haftet er für die Größe wie für eine zugeficherte Eigen-
Haft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangel® der zugeficherten Größe Wan-
delung nur verlangen, wenn der Mangel jo erheblich ft, daß die Erfüllung des
Bertraas für den Käufer kein Intereffe hat.

E. I, 288; IT, 404; ILL, 468.
Wandelung hei Mangel der zugefidherten Größe eines Grunditüds.
1. Die Beitimmung des 8 468 hat einen doppelten Zmwed. Sie foll vor allem
a) ent{cheiden, „in weldher Weije Mängel bezüglich der Größe (am Maße)
. eines ©runditüd3 vertreten werden müflen“ (Mi. IL 232),
dann aber auch
b) in dem Umfange der hier in Geltung tretenden Gemwährfchaftspflicht eine
gewiffe ausnabmsmweife Einfhränkung gegeniiber der Regel des
8 459 bl. 2 begründen.

3, Nur auf Grunditüce bezieht fi obige GefebesSitelle. Ueber die Pflicht
nır Vertretung beftimmter YDuantitätsSverhältnifje bei bewegliden Kauffachen
jat das BGB. Leine Sondervorfchriften erlaffen. In diefer Hinkicht bleibt es 2
Jei den einfchlägigen allgemeinen Beftimmungen, inSbejondere hei denen des $ 459 Abi. 1
und 2. Ob ein Sal des Mbf. 1 oder ein foldher des Abi. 2 gegeben ift, alfo vb in Geftalt
Ines A (nach Maß oder Gewicht ufw.) ein Sobler im Sinne des $ 459
U6f. 1 oder der Mangel einer zugefiherten Eigenfhaft zu erbliden fei, muß bei beweg-
‚ihen Sachen nach den Umftänden des Einzeljalles hemefjen werden (WM. II, 233; val.
uch Sur. Wichr. 1908 S. 477). Bei Grundftücen wird dies durch den $ 468 Nargeftellt.
3. Eine ne des Slächeninhalt8 von Grundftücden Kommt namentlich
N den Urkunden über Verkäufe 20. in doppelter Art vor, nämlih &amp;

a) lediglich zum Zwede Kataftermäßiger näherer Bezeihnung zur Ien-
titätöfeitftellung (8. B. Plan-Nr. 436 Wieje 0,35 ha), oder auch

N zum Bwede der Feftftellung einer Vertragsmodalität, zufolge deren
zerade eine beftimmte STächenaröße verkauft wird im Sinne einer her.
*raag8möäßigen Buflicherunag 3. B. 100 qm).
        <pb n="669" />
        560 VIL AöfoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Sm erfteren Falle ijt die Angabe des Hächeninhalts für fih allein nicht dazu
angetan, dem Verkäufer eine aus fonftigen Gründen nicht beftehende Mängelhaftung auf-
zuerlegen. Im zweiten Zalle kann beim Fehlen am Flächenmaße die Gattung des Ver“
fäuferS für dem Mangel in Frage fommen. (Val. auch fächt. GB. 8 1097, welchem {ich jchon
€. I $ 388 angefchlofjen hatte.) Ob die Angabe des HläcdhenmaßeS in dem einen oder an
Sinne aufzufatjen fei, {ft Tatfrage im einzelnen Falle (ebento RGES. in Sur. Wir. +
Beil. S. 125 und Zentral-Bl. Bid. 5 S, 182, ferner Recht 1908 Nr. 962). Eine beftimm ©
Vermutung oder Auslegungsregel für das Eine oder Andere ift im G©ejeße nid £ au!
geitellt (abweichend vom gemeinen Rechte: Dernhurg, Band. 11 8 100), {. Mb. II, 233. 1
der bayrikchen Notariatsprarxis find Anftände in diefem Punkte meiften3 dadurch abgefchnitten
worden, daß man eine befondere Nebenbeltimmung beim Vertrage beurkundete, wonach bie
A des ODE Oje für Die Nichtigkeit des angegebenen Flächenmaße8 überhaupt aus-
gefhloffen wurde.

Dal. ferner über befondere Bertragsklaufeln, durch welche den im Vertrag
aufgeführten Größenangaben die Bedeutung einer hefonderen Bufidgerung benommen
wird, Beer in D. Iur.3. 1905 S. 668 ff. ®

us der Praxis vol. ROT. in Sruchot, Beitr. Bd. 50 S. 373 und SU

Wichr. 1905 S. 530: Cine Zuficherung der Größe eines Orundftück8 ift nicht anzunehmen,
wenn nicht3 weiter vorliegt, als daß beide Teile wilfen, wie groß das Grundftück nad
dem SGrundduche fein fol, auch wenn fie die Ubficht haben, e8 in diefer Größe zu vers
äußern und zu erwerben; ferner NGESE. Bd. 63 S. 110: Eine Buficherung über die Größe
des verkauften Orundftücs hat nicht die Bedeutung einer veriragsmäßigen Zıufage, WENN
‘ie in dem notariellen Vertrag nicht aufgenommen und hei der Muflaflung nicht aufrecht
erhalten ift. N

4. Siegt der Fall To, daß angenommen werden muß, e8 fei eine heftimmte Größe
Des Örundftucks bertragsmüßig zugefichert worden, {jo tritt nach S 468 die Haftung
bes Verkäufers dafür ein und zwar geradefo, wie Für den Mangel einer 80
BDrten Cigenichaft (für den Eee wie für einen Qhualitätsmangeh
. Dertmann Bem. 1 zu 8 468), alfo insbeiondere nach den Borfchriften der SS 459 Abi. 2
462, 463 BOB. Se

5, Der hiedurh begründeten Haftung des Verkäufers fteht der Anfyrnch De
Käufers auf Wandelung oder Minderung oder Schhadenserfaß nach 88 462
ne, Der Wandelungsanfipruch unterliegt aber nach yofitiver Bor“
Ichrift des S 468 einer gewifjen Einfhränkung. ,

a) In den Kegelfällen nach $ 459 Abi. 2 ift die Softung des Berkäufer8 unein-
gefiräntt nah Art und nach Umfang. Viegt aber ein Mangel an der
zugeficherten Öröße eine8 GOrundjtücks vor, fo kann der Nechtsbehelf der
Wandelung ausnahmöweifle nur dann geltend gemacht werden, wenn Der
Mangel fo erheblich ijt, daß die Erfüllung des BertragsS des Ber“
trag5 — nicht a ber Sache: Dertmann Bem. 2) für den Käufer fein
Interefje hat. Entgegengefeßten Falles hat der Mänfer unter den Rechts
bebelfen, nach 8S 462, 463 nur mehr die Wahl zwiihben Minderung?”
oder Schadenserjaßanipruch. ,

Der Orund diefer Einfhränkung liegt nach M. N, 234 darin, daß die
Küdauflöfung von Orundftücksverkäufen meiit zu aroßen Weiterungen und
Verwiclungen führt. ,
Ob nun eine Erheblid keit des angel in jenem Sinne vorliegt,
bemißt ich natürlich wiederum nach Lange der Verhältnifie im Einzelfall.
Die Beweislait für das Vorhandenfein jener gefeßliden Borausjebung
iriffit den Käufer. In M. I, 234 ft zutreffend darauf hingewiejen, Daß
wenn auch der Käufer „die genauefte Nebereinftimmung des wirklichen mit
dem vertragsmäßig angegebenen Slächeninhalt regelmäbig nicht verlangen
fann“, boch au Sälle borfommen, in denen e8 genau auf das Maß art’
Sommt, wie namentlich beim Verkaufe von Baupläken in größeren Städten.
Daß Übrigens abgejeben von der eben befprodhenen Einiohränkung alle
anderen Bejtimmungen über Mängelhaftung auch im alle des S 468 zur Un-
wendung fommen, insbefondere auch die der SS 460, 464, ijt zu allem Neber“
Muß in den M. I, 234 befonderS betont. _

d) SinfichtliG der Anfechtung wegen Frrtums vol. Borbem. 5, x nor 8 459
und NGES., Recht 1908 Nr. 1356.

„6. In M. Il, 234 {ft weiterhin erörtert, daß das für den Fall des Verkaufs eines
Einzelgrundftiücks hier Berordnete auch gilt beim Verkauf eines Inbegriff8 von
S©rundjtücen. „In einem foldhen Falle find die al8 ein SanzeS zufammengefaßten
Srunditüce für die Anwendung des GefeBe8 in der Keael al8 ein Grundftiick

[?)
        <pb n="670" />
        1. Titel: Kauf. Taujch. SS 468— 471,

661

nzufehen.“ Diefe Anwendung des GefebeS enthält eine zwedmäßige und billige Ein
Oränkfung der Wandelungsklage. ,
u... Eine BorfoOhrift über Abgleihung eines Mindermaße3 an einem der Orund-
tücte gegen ein Mehrmaß an einem andern (nad Art de8 cod. civ. art. 1623) it in
IR. 11, 935 abgelehnt. Immerhin ijt dortfelbit jedoch bemerkt, e3 ftehe nichts im Wege,
daß der Michter bei der Preisminderung (SS 472 ff), wie bei der Erwägung der
Stage, ob der Erwerber an der Erfüllung kein Interefie habe, unter Umftänden auch bei
)er Mbmägung des SchadenserjaßeS dbaz über die Zufjage hinausgehende höhere Maß der
Mmderen Grundftücke in Anfchlag bringe.

7. Maßgebend für den Gemährleiftungsanjpruch wegen der Größe it der Heit-
Junft des Gejahrübergangs, vgl. RKGE., Recht 1907 Yr. 3477.

8. Neber die SO CHNG DE Buficherung des Chemanns allein bei einem zu einem
Sefamtgute gehörenden Grundftücke vgl. Bd. IV Bem. 2, b zu $ 1445 und die dort
wäbhnten Entfch. d. Reichsger.
8 469.

Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, jo fann
ur in Anfehung Ddiefer Wandelung verlangt werden, auch wenn ein SGejammt-
reis für alle Sachen fefjtgefeßt it. Sind jedoch die Sachen als zujammen-
3eHSrend verfauft, fo ann jeder Theil verlangen, daß die Wandelung auf alle
Sachen erftredt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachtheil für
Ir von den übrigen getrennt werden fönnen.

®. 1, 889: II, 406: IIL, 463.

8 470.
Die Wandelung wegen eines Mangel8 der Hauptjache erfiredt fih auch auf
die Nebenjache. Sit die Nebenfache mangelhaft, fo kann nur in Unfehung dieler
Wandelung verlangt werden.

ff. IL 38390: IL 406: IIL 464.
8 471.

Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Sejammtpreis
die Wandelung nur in AnjehHung einzelner Sachen ftatt, {fo ift der Gejammtpreis
u dem Verhältniffe Herabzujegen, in weldem zur Zeit des Verkaufs der Ge-
lammtwerth der Sachen in mangelfreiem Zuftande zu dem Werthe der von der
Wandelung nicht betroffenen Sachen geftanden haben würde.

©. I, 391: IL, 407: HI, 464.

Gemeinfame Bemerkungen zu den SS 469—471.
, xx den vorftehenden drei Maragraphen wird in Anfehung der Wandelung
än bejonderer Punkt behandelt, nämlich die Frage, wie fih die Wandelhung d. bh.
deren Auläffigkeit und Wirkung geftaltet, wenn mehrere Saden SGegenijtand
tines und desfelben Kaufvertrag? geworden find und von diefen nur Eine
der einzelne mangelhaft find.
. I. 3Zuläffigfeit der Wandelung, Das BGB. macht Hıehei einen Unterfchieb,
ie nachdem die mehreren Sachen im Verhältnife von Haupt und Nebenfache Itehen
der nicht. Bon eriteremnt Zalle handelt $ 470, von leßterem S 469.
Il. Bum Falle des $ 469, .
a) AUS Grundfas Ipriht hier das Gefeb aus, daß die Wandelung nur fe
in Anfehung der einzelnen mangelhaften Sadhe vom Käufer
verlangt werden kann. Al3 Folge ergibt {ih Daraus zugleich, daß,
joweit jener @rundijaß fir den Aäufer Wlas greift, auch der Verkäufer heim
        <pb n="671" />
        562

%
&gt;

VIE. AbfOnitt: Sinzelne Schuldverhältnifje.
VBorhandenfein der fonftigen gefeblihen Boranusfjeßungen {ich die Wandelung
ne der Def OHränkfung auf die einzelne mangelhafte Sache gefallen
aflen muß. .

«) Diefe Geltaltung des Wandelungsrecht8 tritt als Regel ein, gleich“
biel, ob Tür die Einzeljachen au Einzelpreife, oder für Ui
insgefamt ein Gefamtpreis fejtgefeßt murde. Nach ausdrüc-
lider GefeßeSborfchrift Mindert leßterer Umftand keineswegs die
Wandelung in bezug auf eine einzelne der mehreren Kaufjachen.

Im zweiten Sale fiebht aber &amp; 469 eine bedeutfame Aus nahme
vor, nämlich für den Kal, wenn die mehreren Sachen al8 3U*
jammengebörend verkauft find. Wann dies anzunehmen ki
bemißt {ih nah den Umftänden des Sinzelfalles. Lieg
aber eine Zujammengehörigfeit im Sinne des 8 469 voL
fo erhebt fich diefes tatfächlihe Moment zur Bedeutung eines Recht5-
momentS, inf{oferm dann auch eine Gefjamtmandelung aller
zufammengehörenden Cinzelfacdhen in race fommen fann. Daß alle
Sachen zufammengehören {ollen, fanıt ausdrücklich ver:
einbart fein; die Zufammengehörigkeit kann fich aber auch aus
anderen Umftänden ergeben. , }
Bei einer generifh beftimmten Ware al8 Wareneinheit
it der Verkäufer nicht berechtigt, etwa die Wandelung für den einen
Teil der zufammengehörigen Lieferung geltend zu machen und das
übrige als Vertragserfüllung anzunehmen, val. Seutf. Arch. Bd. 59
Nr. 222, aber Pie unten Bem. IN, ;

8 469 ift ferner nur anwendbar, wenn mehrere einzelne Sachen
verkauft find, nicht aber, wenn e8 Y um den Berkauf einer einzigen
an nn deren einer Beitandteil mangelhaft ift, val. Sur. WihT-
) Die Annahme einer Zufammengehörigfeit im Sinne des Sat 2 de5
S 469 jebt aber nicht {OÖlechthin voraus, daß eine fogenannte Gefamtfache
Sadhgefamtheit, Inbegriff im dogmatijchen Sinne) den Gegenftand des
VBerirag3 bildet oder vollendS, daß leßterer al8 En Gejamtfache
bezeichnet ift, auch nicht, daß für die mehreren Ten ein Gefamtpreis feit“
gelebt wurde. DYiefe Momente fönnen für die Beurteilung, ob eine Zu
ammengehörigfeit im Sinne des S 369 N mitbeftimmend wirken,
ind aber nicht von zwingender Bedeutung (Me. Il, 235). Entfcheidend
it vielmehr, ob nach der {ih ergebenden UAbficht der Kauf
barteien und mit Rückficht auf ein bhervortretendes rechtliches
Sntereffe anzunehmen it, daß der Vertrag über die el
Sachen nur gefhlofflen wurde, menn und weil fie {ih als Kauf“
gegenftand verbinden. KFene ame Momente, Vertragsabficht und
rechtlihes Interelfe, mülfen nach der Darlegung in M. 11, 235, welche durd
die Schlukworte beS S 469 EAU und beftätigt mird, zufammentreffen.
Yuch muß durch die Trennung al8 jolche wegen des durch die Bufammen:
gehörigfeit urn höheren Wertes ein wirtidhaftlidher Nachteil
entjteben. 215 DBeijpiele für eine folde BZufammengehörigkeit „find an%
uführen: der Verkauf eines Viergefpanns (al8 foldhen), einer aus fich gegen“
icio ergänzenden beitimmten Einzeljtücken beftehenden Damenfchmuckgarnitur
vgl. Seuff. Arch. Bd. 12 Nr. 234), eines aus mehreren Bänden beftehenden
Werkes, eines jogenannten Farbenfortiment®, eine$ Anzugs, eines vollz
Jtändigen Service, einer Kifte Zigarren, eine8 Jogenannten EEE
beim WBartievarenverkauf, N hiezu die reiche Rafuiltit bet Staub in
Anm. 180 ff. 3u S 377 HÖB., au Ripr. d. DL®. (Marienwerder)
Bd. 8 S. 71, ferner Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 152, ROT. in Kur. Wichr. 1907
S. 478, NOS. Bo. 66 S. 154, RKipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 13 S. 416,
DS®. Breslau, Hecht 1907 Nr. 3289 (Kauf einer Einrichtung), Seuff. Arc.
Gd. 62 Nr. 21 (zwei Sorten als Wareneinheit). Dagegen * 8 469 nicht
anwendbar, falls wefentliche Beftandteile eines Gebäudes für allein
jhadhaft find, da hier im Örunde nur eine Kauflache vorliegt, val. ROLE.
in Sur. Wichr. 1907 S. 300 Nr. 10.
Yiegt eine derartige Zufammengehörigfkeit ber mehreren
Rauffadhen vor, fo kann wegen eines Mangel8 in oder an einer
Sinzelfahe Wandelung insgefamt begehrt werden, aber nur
unter einer weiteren BorausfeBung. Diefe geht dahin, daß
die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil fürdenjeniagen, welcher
        <pb n="672" />
        1. Titel: Kauf. Tau. SS 469—471. 663
die Gefamtwandelung begehrt, von ben übrigen getrennf
nerden könne. Ein joldher Nachteil kann Be darin Kiegen, daß durch
die Trennung 3. B. objektiv die Brauchbarkeit Der en beeinträchtigt
mürde, al8 auch darin, daß für den die Gefamtwandelung Begehrenden | u b=
jeftiv die Verwendbarkeit des RaufgegenitandeS (etwa auf Seite des Käufers
zu dem von ihm beim Kaufe verfolgten Zwecke, auf Seite des Berkäufers
»tiva zu anderweitiger Neuvermwertung) herabgefeßt werden würde,

Wegen einer derartigen Wandelung bei CE Den ho {ich
»in Urt. d. DLSG. Dresden vom 3. Dezember 1901 ff. Kipr. d. OLG. Bd. 4
S, 224 und Recht 1902 S, 72 und val. auch Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 229
und Recht 1903 S. 290) im folgender Weife aus: Wenn bei verein“
harter Matenlieferung die erften Teillieferungen mangelhaft find, fo ftebt
dem Käufer der Wandelungsanfpruch nur hinfichtlich de3 mangelhaften Teiles
der Lieferung, nicht auch bezüglich der no nicht gelieferten Teile
zu, e8 müßte denn die Leiftung des Verkäufers wirtfhaftlich unteil-
Gar in dem Sinne fein, daß nah Wandelung des mangelhaften Teile8 ber
Qeiftung der Bezug des RKefteS allein mit wirtfchaftlidhen Nachteilen für
den Käufer verbunden wäre. Ift leßtere8 der SZall, was Tatfrage ift,
jo it dem Käufer das in Sag 2 des S 469 vorgefehene Recht zuzufprechen.
Val. hiezu auch N Bd. 2 S. 306, Bd. 7 S. 229, Bd. 13 S. 355, ferner
Winter in Oruchot, Beitr. Bd. 48 S. 193 f., Rfpr. d. OLG. (Marienwerder)
Bd. 8 S. 71 und En Bd. 9 S. 32 mangelhafte Teillieferung beim
NÄbonnement einer Zeitung, vol. hiezu aber u ÖYertmann in Bem. 2, b
zu 8 469); 1. ferner DLSG. Dresden, Jh]. Urch. 1907 S. 84.

Der Käufer ift übrigens nicht man Telbft fofort Anfprudh auf Se-
amtwandelung zu erheben. Er kann e8 auch feiner feitS beim Begehren
einer Einzelwandelung bewenden laflen vgl. € 18 389). Dann aber kann
auch der Verkäufer verlangen, daß eine Gefamtwandelung ftattfinde.
Liegt hiefür die entjprechende Borausfeßung vor, d. Dh. abgefehen von der
Bulammengehörigtet au noch der gefeßlicdh erforderte Nachteil der BE
n feiner Berfon, fo wäre der Käufer mit jeinem Begehren ber Sinzel=
mwandelung abzumweifen. © diefem Sinne auch Planck und Sertmann zu $ 469,
val. biezu ferner auch Ecciu8 in Oruchot, Beitr. Bd. 43 S. 337 (teilweile
ıbmeichend).

Die Beweislaflt folgt den aNgemeiEn Regeln. Wer {ih auf das Bor-
Jandenfein einer Vorausjeßung für die ausnahm&amp;weife Gefamtwandelung
beruft, En eritere8 auch zu beweifen. , ,

Die Beitimmung des S 469 kommt au beim BiehHhandel zur Anwendung.
38 findet alfo nicht fhon Wandelung hinfichtlih aller Stücke aus dem Srunde
tatt, weil ein Teil der Tiere mit anftedender Krankheit behaftet ilt, val.
Neumann Bem. 2 zu 8 469. ,

Die Beredhnung der Herabjeßung des Gefamtpreifes ergibt fi aus &amp; 471.
Geber Verkauf „jJägefallender“ Solzware al Berkauf zufammengehören-
ver Sachen val. Seuff. Arch. Bd. 59 Ver. 152.

Hinfichtlich der Mangelhaftiokeit einzelner Ballen vol. Nıipr. d. OLG.
Cd 5. 13 S. 416 (Dem Käufer, der bei ordnungsmäßiger Unter-
udhung Möngel entdeckte, die auf daZ Vertragsmwidrige der Dun Sendung
‚Oließen lafjen, tft nicht zuzumuten, die guten Teile im Wege einer zeit“
raubenden Ausfortierung auszufcheiden.) Val. auch unten Bem. IN

Bum Falle des $ 470, .

a) Liegt da3 Berhältni8 in der Art, daß von den verkauften mehreren Sachen
eine als Hauptfacdhe, eine andere als Nebenjadde anzujehen ift, 10
greift Di DUEMENS nur diapofjitive, GejekeSvborfchrift des S 470
in, wona

a) die Wan de lang wegen eines Mangel8 der Hauptfahe fich tet?

auch auf die Nebenfacdhe erftirecdt, und A ,

8) bei einem Mangel der Nebenjache nur in Unfehung, diefer

die Wandelung verlangt werden kann, ; rm .

Nu der Fajlung_ des erften SabeS des S 470 Re fich dabei, daß
nicht bloß feiten3 des RäuferS bei Wandehung in Anjehung der Haupt
iache‘ auch jolde Für die Nebenfache verlangt werden fan, fondern daß
yieje „Eritredhung“ nach Gefebesvorfchrift, wenn nicht zwildhen den Barteien
Audere8 vereinbart wird, von jelbit eintritt, fobin auch v0 m Verkäufer
4eaehrt werden fann.

»
        <pb n="673" />
        VIL Ubignitt: Einzelne Souldverhältuijje.
b) Was bier als Haupt: und Nebenfache anzırfehen ift, wird im Gejebe
weder definiert noch auch nur angedeutet (der Begriff: „Hauptfache“ findet
iO ebenjo au im S 947 Ubf. 2 BOB). Cs unterliegt daher die Beur-
teilung freiem richterlidhen Ermefjen. Immerbin fragt e5 fidh dann weiter
noch, bon wmeldem Standpunkte das richterliche Ermejfen auszugeben
bat. SFildher-Henle zu 8 470 verweifen lediglich auf die BVerkehröfitte. DaB
aber diejfe nicht allein und ichlechthin maßgebend fein fanır, betont mit
Recht Dertmann zu S 470. Pland zu &amp; 470 betrachtet beifpiel8weife das
Zubehör ftets als Nebenfache fo auch Neumann zu 8 470). Gegen die Aufl“
itellung einer Joldjen ftarren Kegel wendet fich wiederum Derimann a. a. DO.
Yurch Se zu 8 947 Ub). 2 legen der Bubehörseigenichaft Feine ‚10
weittragende Bedeutung bei. Diefe Eigenichaft Kann ja immerhin bei „Jreter
Beurteilung der Frage für die Unnahme de8 Begriffes: „Nebenfache“ von
Einfluß fein. Das entfcheidende Moment wird aber wohl gewöhnlich
in dem Barteimillen und dem dadurch begründeten Vertragszwede
johin weniger in objektiven, al8 in {ubjekfiven Verbhältnifjen Liegen insbe].
wird bezüglich der Nebenfache die Erwägung von Wichtigkeit fein, ob diele
ohne die andere Sache nicht gekauft worden wäre, vgl. Schröder a. a. D.
S. 65 f.). Val. hiezu auch Bem. 1, d zu S481 wegen des Viehinven“
tars bei einem ©utSverkauf.

e) A die Berehnung der Gerabfeßung des Sefamtpreifes im Falle des

a2 bal. 8 471.
s Bi Wirfung der Wandelung beim Verkaufe mehrerer Sachen (insbel.
zu :

Keine Befonderheit ergibt fich in diefer Hinficht, wenn die Wondelung in Anfehung
And Kauffachen vollzogen wird. Dagegen enthält S 471 eine Sondervorfchrift

ür den anderen Fall, daß bei Erftredung des einen Kaufvertrags auf mehrere Sachen
nad 5469 ober 8470 Sat 2 Wandelung nur in Anfebung einzelner
Sachen eintritt. Gier bedarf e8 näherer Normen darüber, wie {ich dann die Rech t8-
lage in Anfehung des Kaufpreiies geftaltet. Sit diefer für jede Sache einzeln
JElaeleht, fo verfteht e8 4 nach dem Begriffe der Wandelung von jelbit, daß eben der
reis für die Konkrete der Wandelung unterftellte Sache nicht gezahlt zu werden braucht
oder, wenn {bon gezahlt, zurüdzuerftatten ijt. Wie aber, wenn lediglich ein Ge-
famtpreis feltgejeßt it? Darauf und nur allein darauf gibt 8 471 Antwort,

Sn dem Vebter m üDnten Sale ift der Kaufpreis verhältnismäßig herab“
auf eBen und der darnach entfallende Betrag nicht zu zahlen oder zurückzuvergüten.

er ziffermäßige Umfang der U ergibt ji aber auß dem Verbältnitte,
in weldem zur Beit des Verkaufs der efamtwmert der Sachen, wie er fich in
mangelfreiem Zuftande ftellt, zu dem Werte der von der AWandelung nicht betroffenen
Sachen geftanden haben würde.

Butreffend bezeichnet hienad) Dertmann zu 8 470 al8 die drei bekannten Glieder
der fich ergebenden Proportion den:

Sejamtpreis (g), , |

GET EE aller Sachen in mangelfreiem Zuftande (g w),

SGejamtwert der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen (m w),
woraus fi dann die Höhe des gefuchten Betrages al8 das x der Sleichung von felbit
findet nach der Formel: £ = = Sit alfo 3. 3. g = 10000, g w = 8000, m w = 2000,
fo ergibt fi 8 x = 20000, {obin x == 2500. Mehnliche Formeln f. auch bei Vland, Neu:
mann, Xubhlenbek und Fijcher-Henle zu 8 471 BGB.

Cine Ergänzung findet 8 471 durch 8 473.

IH. Den Fall, daß ein Teil der Ware gut, der andere aber mangelhaft i{t,
behandelt das Gejeß nicht befonders. Wenn die Ware quantitativ teilbar und nad
Einhbeitspreifen verkauft i{t, fo Kann eine Gewährleiftung nur hinfichtlich des mangel-
haften Teile8 verlangt werden, außer der Säufer fanıt nachweijen, daß nunmehr für
in die ganze Lieferung fein Intereffe mehr hat. Lebteres wird in Mebereinftimmung
mit der früheren Praxis auch dann anzunehmen fein, wenn man dem Käufer das Aus:
lortieren der auten bzw. ME Ware nicht en Tann; bier fommt e5 insbejondere
auch auf den ST an OA ROSE. in Zur. Widhr. 1896 S. 436, 1897 S. 13
1898 S. 16, DBolze Bd. 7 Nr. 587, Bd. 23 Nr. 520 und Düringer-Gachenburg [1. url.)
Bd. 3 S. 148, fowie auch RGE, Bd. 6 S. 268 über den Fall der Unteilbarboit
der EEE vl. ferner Ripr. d. DLG. Bd. 13 S. 416 [keine Verpflichtung des
äufer8, eine Foftibielige und zeitraubende Ausfortierung vorzunehmen, wenn die DrdnunNgGS:
        <pb n="674" />
        1. Titel: Rauf. Zaujg. S$ 469-—472,

665

nößige Unterfuchung Mängel aufdeckte], Puchelts Btichr. Bd. 37 S. 267 [DLSG. Köln
Knfichtlich Handelsgärtnereiprodukte] und Bad. Kıpr. 1905 S, 14).

f Ueber die Frage, ob in der Zurücweifung des einen Teiles der Lieferung ein Ver:
Ko we daß Mandelungsrecht Hhinfichtlich des behaltenen Teiles liegt, vol. ROSE.
8 472.

Bei der Minderung ijt der Kaufpreis in dem Verhältnijje hHerabzufehen, in
Welchen zur Zeit des Verkaufs der Werth der Sache in mangelfreiem Zuftande
u dem wirklichen Werthe geftanden haben würde,
| Kindet im Falle des Berkaufs mehrerer Sachen für einen Sejammtpreis
die Minderung nur wegen einzelner. Sachen ftatt, Jo ijt bei der Herabfjegung des
Preiles der SGefammtwerth aller Sachen zu Grunde zu legen.

®. I, 392; II, 408; IIL, 466.
ANgemeines,
di. Sn öhnliher Weife wie S 471 für die dort behandelten hefonderen Wandelungs-
älle regelt 8 472 die Preisherabfegung in Minderungsfällen, Dabei enthält
a) der erite AWbjag den allgemeinen Grundjaß für die Bemefjung der
Rreisminderung,
9) der zweite Wbjaß aber eine Sonderbeftimmung für den Falk einer
Preisminderung nur in AUnfehung einzelner von mehreren um
einen Gefamtpreis verkauften Sachen. .

Während 3. B. der cod. civ. die Preisminderung lediglich dem Urteile von Sach-
verftändigen anheimgibt, hat das BGB. im S 472 ein feiteS, fog. relatives Bes
Cehnungsprinzip angenommen nach dem Verhältnijfe beffimmter WertSz
ArOBen ueinander, wie Jolhe im 8 472 näher aufgeführt werden. Hiebei ift auch hier
tet8 bie Sadlage zur Beit des Berkauf3 zugrunde zu legen (vgl. unten Bem. 2, c).
Demgemäß treffen hier bei der Minderung (anders wie hei der Wandelung) fpäter
D. 5. zwilchen Kaufsabfhluß und Erhebung des MinderungsanfipruchsS eingetretene, felbft
auf Zufall beruhende Berfhledhterungen der Sache den Käufer,

Um denjenigen Betrag, der zufolge Sn verhältnismäßigen Berechnungsprinzips
Jefunden wird, mindert jihH dann der Unfprudh des Verkäufers auf Preiszahlung,
Dder e8 hat Preisreduktion durch Rückzahlung jeitenS des Verkäufers einzutreten, „Diefer
Unfpruch auf Vreisminderung ijft ein jelbjtändiger und geht deshalb nit ver-
loren dadurch, daß der Erwerber die mangelhafte Sache mit noch fo großem Gewinne
Deiter verkauft hat.“ Me. IL, 276. Der Minderungsaniprucdh wird ia über»
haupt durch Verfügungen des Käufer8 über die Sache, felbit wenn fie in Kenntnis
SA nal gefchaben, nicht beeinflußt. Val. hierüber im einzelnen Bem. Il, 7 zu

"Sm allgemeinen ift auß darauf binzumweifen, daß der Minderungsanfprud nit
118 eine Art SchadbenserfabanipruG aufgefaßt und nt werden Darf,
sel NGE. in Sur. Wichr. 1909 S. 191 Nr. 7, Warneyer Era.-Bd. 1909 Nr. 81,
Recht 1908 Nr. 3573. . .

, Stellt {ih heraus, daß die Sache infolge des Mangel völlig mertlosS it, fo
ft der Preis auf Null herabzumindern und eS ergibt fü eine Sleichftellung mit der
Wandelung; der Käufer yYt aber natürlich gehalten, die Sache dem Verkäufer zurüczus
ren vol. ROE. in Holdheims Monatichr. Bd. 12 S. 164 und Vertmann in Bem. 1

472.

Ueber Anwendung des S 472 bei argliftiger Täufhung val. RGES. in D. Sur. 8.
1906 S. 541, NOS. Bo. 62 S. 384 ff.
| 2, Bu Abi. 1... Auch für die Durchführung diefer BerehnungSZart find
Sormeln aufgeftellt. So zutreffend von Dertmann Bem. 1 zu S 472 in folgender Urt: Man
dezeichne mit p den Kaufpreis, mit mw den zur Zeit des Verkaufs fich ergebenden Wert
der Sache in mangelfreiem Zuftande, mit ww den wirklichen Wert der Sache im gleichen
Zeitbunfkte, mit x den geluchten herabgefeßten Kaufpreis. Sit nun p a mw = 1200,
VW = 900, fo ergibt fih x = 750 und zwar nach der Formel: —. = So’ alfo 9000 = 12 x,
(mit x = 750. Andere Formeldarftellungen f. bei Planck, Kubhlenbek, Neumann und
Yelder-Denle zu 8472. UYu8 der Pr ari8 val. ROE. in ur. Wichr. 1909 S, 133 und 191,

arnener Era.-Bd. 1909 Nr. 81 und Yer. 202,
        <pb n="675" />
        366

VI. HbigOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Unter Wert der Same ift nur der allgemeine Verkaufswert zu verfteben,
ıicht der a Wert, den fie gerade für den Käufer hat, Rıpr. d. OLG-
Hamburg) Bd. 20 S. 181. | , , ,
Ueber die Beredhnung im Falle der Zufiherung eine8 heitimmten Er“
tragS der Sache |. ROE. in Jur. Wichr. 1903 S. 118. 3
Ubf. 1 legt der Berechnung den Wert der Sache zur Zeit des Bertauf
zugrunde. In Anbetracht der ergänzenden Natur der VBorfhrift wird Dadur 1
eine abweichende Vereinbarung dahin nicht A jein, daß Der Wert
AineSs Jpäteren Zeitpunkt maßgebend fein Joll. Cine derartige Ber“
einbarung wird zu unterlegen fein, wenn fih der Kaufpreis nach einem
[päteren Zeitpunkt, insbefondere dem der Lieferung, beftimmt fo Dernburg
8 187 und zuftimmend land zu 8 472). f
Maßgebend muß bei der Wertberechnung auch der Ort fein, wo der Kau
zu vollziehen war (vgl. Düringer-Hacdhenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 149).
War zu angemel fenem reife verkauft, {jo it zuerft Ddiefer Tele
und dann zu ermäßigen (bal. Bolze Bd. 11 Nr. 389 und Düringer-Hachen-
burg a. a. ©). Bei einem Raten-Kaufpreis it die Minderung auf ale
Katen gleichheitlih zu verteilen (vgl. Bolze Bd. 22 Nr. 339). . ,
Neber die Hrage, wie zu mindern ijt, wenn ein Teil des KaufpreifesS bereits
bezahlt, der andere aber geftundet ift, vol. Bem. IN, 2, a, d’ zu S 465.
Ueber Beredhmung der Preisminderung, wenn der N a die
jehlerbafte Sache taufchmeife erworben Hat, f. ROSE. Bo. 73 S. 152
umd Warneher Erg.-Bd. 1910 Nr. 201 S. 209, fowie Bem. I, 2, e zu 8 515.

8. Bu Ab. 2, Der hier zugrunde gelegte Fall entipricht dem Falle des S 471,
jedoch hier nur Für die Minderung, {tatt wie dort für die Wandelung. Auch hier
it vorausgefeßt, Daß e8 Jih nur um Minderung Hinfichtlich einzelner Sachen handelt
und ein Gejamtprei3 für alle verkauften Sachen fejtgefebt ift. Die Proportionsformel
ift für die Berechnung der Preisminderung an {ich die gleiche, wie im alle des erften
Nofages. Die Anwendung der Sleihung modifiziert {ih bier nach Abi. 2 nur in“
Jofern, daß alS mw und ww der Gejamtmwert einzufeßen ift, den die gekauften Sachen
zur Zeit des Verkaufs bei Mangelfireiheit der mangelhaften Sachen gehabt
hätten und den fie damals EEE NS DE Haben. Val. aucd Dertmann und Plane
zu SS jowie auS der Braris RGE. in ur. Wichr. 1909 S, 133 Nr. 6, Recht 1908

x. 3775.

Ob die Borfchrift des Abi. 2 auch auf den Fall auszudehnen ift, daß mehrere
Sachen zwar nicht zu einem SGejamtpreis, aber als zufammengehörend verkauft find,
ift beitritten. Billigkeitsgründe {prechen für eine Bejahung (vgl. hierüber Dernburg S 187
und Bland zu 8 472; a. M. Cojad Bd. I S, 446).

_ 4. Die Beweis laft für den Betrag der Minderung trifft den Käufer; vgl. Sur-
Wichr. 1908 S. 445, f. aber auch ur. Wichr. 1897 S. 197.

5. Darüber, daß ein beftimmter Antrag bei der Minderungsklage von Anfang
an zu {tellen ift, f. Dem, IN, 2, a, 8 zu S 465, und über die Hrage, wie Das Urteil zu
lauten hat, menn bie richterlih angenommene Minderung geringer ilt al8 die in der
Alage verlangte, f. Bem. UN, 2, g zu S 465.

6. Cine weitere Ergänzung findet 8 472 durch 8 473.

8 473.

Sind neben dem in Geld feitgefeßten Kaufvpreife Leitungen bedungen, die
nicht vertretbare Sachen zum SGegenftande Haben, fo find dieje Leiftungen in den
Hüllen der $8 471, 472 nach dem Werthe zur Zeit des Verkaufs in Geld zu
veranjOlagen. Die Herabfeßung der Gegenleiftung des Käufers erfolgt an dem
in Selb fejtgejeßten reife; ft diefer geringer al8 der abzırjegende Betrag, 10
hat der Verkäufer den überfchießenden Betrag dem Käufer zu veraüten.

@&amp; IL, 499; IM, 462.

1. Bwed der Beftimmung. Die Bemeffung des Umfangs der BreishHerabfegung
wegen eines Mangel8 der Kauffache See Yih etwas Ihmieriger, wenn der SKauf-
preis nicht ausichließlich, mie das bie Kegel bildet, in Geld, {ondern ausnahmöweife
außer in Geld audh noch in Nebenleijtungen anderer Art bedungen it. (Val. hierüber
Bem. VI, 1 zu S 433; auch U Dienfte fallen hierunter.) € gilt dies fowohl
ir die Fälle des S 471 hinkichtlidh der Musaleichhung bei der NWandeluna einzelner

A
        <pb n="676" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. 88 472, 473. 667
aon mehreren Sachgegenjtänden des Kaufes, al8 auch für die Fülle des $ 472 hin
chtlih der Preisherabjeßung bei dem erhobenen Minderung s aniprud. YNuf diefe
beiden Fälle bezieht jich die Megelung des S 473, welcher beftimmt:
a) in welcher Weije dabei die nicht in Geld beitehenden Neben-
Teiftungen zu behandeln find (Saß 1), dann
bh an weldher der verfchiedenartigen Leiftungen die Herabfeßung zu er-
folgen hat (Saß 2).
2, Umfang der Gefebe8vor]hOrift. Sie fpridht zunäcdft nur von dem
Salle, wenn
a) folche Nebenkeiftungen bedungen find, welde „nicht vertretbare Sachen
sum Gegenitande haben“. Diejer Wortlaut ift freilich nicht völlig Kar,
infofern das Wort „nicht“ fomohl zum Worte „vertretbare“, wie zu dem
Schlußworte „haben“ gezogen werden Kann. Der Unterfchied it infofern von
Belang, al8 bei der erfteren Unnahme („nichtvertretbare“ Sachen) der Fall,
daß als Nebenleiftung, überhaupt keine Sachen, fondern 3. DB. Dienite
bedungen find, ganz außer den Dereic der Gejebesftelle fäme, während das
Segenteil der Fall i{t, fjobald man lielt: „Sind Leijtungen bedungen, welche
vertretbare Sachen nicht zum Gegenftande haben“. Leßtere Lesart dürfte
mehr ent{prechen. Aus X I, 696 (in der Mitte) On fig Deutlich, daß
auch die IL. Komm., welde den jebigen S$ 473 einftellte, von gleicher Auf=
faffung der verfchiedenen Fälle ausging. (Cbhenfo YDYertmann und VBland,
Rich, Unmöglichkeit S. 176, Enneccerus $ 333.)
Handelt eS ih alfo um Nebenleiftungen diefer umfänglidheren Art, {0
findet der ganze S 473 darauf Anwendung. Handelt e3 fidh aber um ver=-
tretbare Sachen als Nebenleiftung, fo fan und muß zwar auch der fich
taft ganz von felbit verftehende Ynhalt des erften Sahes des _S 473 der
Yegelung zugrunde gelegt werden, nicht aber Ddeffen zweiter Sag. (Val.
auch unten Bem. 4.)
n) 8 473 bildet in gewiffem Sinne auch eine Ergänzung des S 323 Abf. 1.
Bol. Kuhlenbeck zu 8 473.
N 3. Art der Regelung, fofern die Nebenleiftung in vertretbaren
Sachen nicht beiteht:

Sn joldem Falle ift zunäcft der Wert der Nebenleiltung na freiem
Anilag in Geld zu ermitteln, hiedurch auch der Gejamtpreis in einer Go eniem
jeftzuffellen und auf. diefe Weife ferner Mar zu ftellen, wie viel die nach S 471 oder S 472
a vollziehende Preisherabfegung beträgt. Diefe Preisherabfeßung erfolgt dann aber nach
Sag 2 nicht an der Nebenleijtung, fondern an dem ur]prünglih Ion in Geld beitimmten
reife. Sit diefer Preis geringer, als der davon abzurechnende Betrag, fo i{t Die Dillerena
om Verkäufer zu „vergüten“. Damit ijt gemeint, daß der Verkäufer, wenn der Käufer
den Geldbetrag bereitS an ibn gezahlt hat, das nach obigem zu viel Empfangene (neben
dem Geldpreife) auch wieder in Geld an den Räufer zurüczuzahlen hat, fowie auch daß
der Verkäufer, falls der Geldteil des Preijes vom Käufer noch nicht gezahlt fein follte,
diefe Zahlung überhaupt nicht mehr erhält und noch dazu jene iften dem Käufer
leinerjeits in Geld au8zuzahlen hat. Die anderweitige Nebenleiftung bleibt unberührt.
Sit fie noch nicht geidheben, {o ann der Verkäufer deren Betätigung Zug um Zug gegen
reine ET verlangen (vgl. %. I, 696). AWbgelehnt wurde nach %. 1, 696,
dem Verkäufer daz Recht zu geben, feinerfeitz Wandelung zu verlanaen, menn eine ihn
nur Gelleiftung nötigende Minderung beanfprucht werde.

4. Urt der Negelung bei Nebenleijftung vertretbarer Saden:

Schon oben it angedeutet, daß in diefem Falle zwar ebenfalls der erfte, nid t
ber der zweite Sab des S 473 Anwendung findet. Was nun aber ftatt diejesS zweiten
Sabe3? Findet er keine Anmendung, fo fällt eben die darin enthaltene Spezial-
vorfchrift weg und dem Käufer bleibt von felb{t freie Wahl, ob er die ihn gebührende
Preisherabfegung durch Kürzung am Geldpreis oder an der Nebenleijtung verlangen und durch
Uhren will. Man Könnte hier auch der Anfhanung fein, es fei billig, dem Verkäufer, im
Valle die Nebenleitung vertretbarer Sachen (außer Geld) an ihn Ihon en ift, freis
zuitellen, itatt Rücvergütung der oben dargeftellten Differenz in Geld auch ein nad
ber Schäßung ent{predhendes Yuantum der geleifteten vertretbaren San Sehen
Das fan alerdings Jür ihn billig eridheinen, unter Umftänden aber für den äufer
ljebr unbillig werden, befonder8 dann, wenn lekterer mit dem A
Teilquantum der Fungibilien nichts Entfvrechendes mehr anzufangen weiß! (X. DE. Wianck
und Dertmann a. a. OD.)
        <pb n="677" />
        568

VIEL Abjnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
&gt;. US maßgebender Zeitpunkt für die im S$ 473 vorgefebene Wertsabichäpung
ijt ii allen einfhlägigen Zällen derjenige des Berkaufsabfhluffes zugrunde
zu legen.

6. In Unfhlag zu bringen ift bei der Abihäßung der Nebenkeiftung nur deren
Wert, nicht aber auch ein dabei noch etwa mitunterlaufendes fonftiges Znterefte
Dertmann a. a. OD.)

7. Sür den Taufch (S 515) ergibt {ich folgende Anmendung des 8 473:

‚. Wer eine fehlerhafte Sache gegen eine jehlerfreie Sache vertaufcht hat, muß dem
Minderungsberechtigten jenen Betrag bezahlen, der fich ergibt, ‚wenn man den Wert, den
die fehlerfreie Sache zur Zeit des Taufhes hat, im Verhältnilie des Werteß der jehler-
haften Sache ohne den Fehler zum Werte derjelben Sache mit dem zehler zu der gleichen
en herabfeßt. So mit Recht Neumann Bem. 3 zu 8 473. Bol. hiezu auch NOS.

D. 72 S. 299, fowie Höniger, Die gemifchten Verträge Bd. 1 S. 80 und Lukas, Der
Taufch, Diff. S. 80 F. (wenn jede Vartei Minderuna verlanat).
8 474.

Sind auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, io kann
von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.

Mit der Volziehung der von einem der Käufer verlangten Minderung it
die Wandekung ausgejchlofjen.

&amp;. I, 394; IL, 401; II, 408,

1, Der Grundfaß, welhen hier der erfte Wbjag für den Minderungs*
anfpruch aufftellt (val. Ihon fächl. ®S3. $ 910), it entgegenaefeßt demjenigen, welcher
fi für den Wandelungsanfipruch aus 8 467 mit 8 356 Sab 1 ergibt (MM. 11, 237)-

2, Der im Ab). 1 {ich findende Ausdsrud „Mehrere beteiligt“ bezieht fih nicht
5loß auf den Sal, daß fhon von Anfang an mehrere als Käufer oder Merfäufer am
Gejchäfte teilgenommen hatten, fondern auch auf den andern Fall, daß mehrere al?
Erben oder andere Gefamtnachfolger an Stelle der urfprünglich Beteiligten aetreten
find MM. N, 237).

3, Ubf. 2 Folgt aus S467 Sat 1 mit $ 356 Sab 2 und 8465. Zu betonen ijt, daß
bier nur von der vollzogenen Minderung die Rede ift (8 465). Liegt vorerft lediglich
die Erhebung eines Minderungsanjpruchs vor, {o bleibt e8 aud) borerft bei den
FE men Wahlrechtsarundfägen (val. Bem, IN, fi zu S 462, {owie auch Bem. U

"Das Recht der Wahl zwifhen Wandelung und Minderung (val. Bem. I, f zu
$ 462) ift alfo nicht bebingt durch CEinjtimmigkeit der mehreren Käufer, eS {ftebt
vielmehr beim einzelnen Käufer, die Wandelung durch Verlangen der Minderung aus
zu{chließen. Ob und inwieweit er Diedurch etwa den Mitkäufern verantwortlich mird, hat
lich nach dem zwifdhen den Mitberechtiaten Heftehenden Rechtsberbältnifie zu richten.
Rubhlended in Bem. 2 zu $ 474.

4. Neber die Frage, vb dem Bürgen das Recht zufteht, die Wandelungseinrede
oder die Minderungseinrede zu erheben, nal. Bem. 3 zu 8770 und die dort erwähnte
Qiteratur und Vraris.
&amp; 475.
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des
Käufers, wegen eine8 anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung
zu verlangen, nicht ausgefchloffen.

€ I, 393; II, 411; ILL, 469.

1 Örundfäßgliger Standpunkt, Das BOB. fOliekt ih mit dem Inhalte
des S 475 im allgemeinen dem gemeinen et und dem äh]. ©B. 8 920 an.
Während fih das Wahlrecht des Käufers im Sinne des S&amp; 465 auf die Drage des
Nebergangs von einem Rechtsbehelfe (Wandelung oder Minderung) zum andern
Hinfidhtlicdh desjelben Mangels bezieht, betrifft $ 475 die LE Selten d-
mo Dung mehrerer Mängel im Wege des einen oder andern Rechtsbeheli8 oder
au beider.

a) Daß eine Anl jufzejfive Geltendmachung vor vornherein nicht
ausgefichloffen fein kann, wenn eine Vollziehung (&amp; 465) der Wandelung
        <pb n="678" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. S8 473— 476. 669
»%er Minderung überhaupt noch nicht eingetreten ijt, eridheint von Telbit
Har. $ 475 Hellt aber ausdrücklich noch feit, daß und inwieweit eine [ukzefjive
Seltendmachung auch dann betätigt werden fanın, wenn vorher Idhon
eine Minderung vollzogen und felbft durchgeführt ift.

9) Bon dem Falle einer fchon vorausgegangenen Wandelung brauchte hier

nicht gefprochen zu werden; denn deren Durchführung fchließt ja nach Bez
griff und Wirkung diejes Rechtabehelf8 eine nochmalige Wandelung oder
nachherige Minderung von felbft aus.
Vorausgejekt ift auch bei &amp; 475 die nachträgliche © eltendmachung eines
andern Mangel8 an derfelben Sache, Siegt der andere Mangel
an einer andern mitverfauften Sache vor, fo bedarf e8 der Sonderbeftimmung
des 8 475 überhaupt nicht.

3, Die fukzefjfive Geltendmachung de8 weiteren MangelS ftellt S 475 in
doppelter Weife anheim, nämlich: .

a) al8 noch meitere Minderung im reife), fomwie auch

b)al8 nachträglihes Ueberagreifen auf das Begehren der
Wandelung. ,

Der gewährleiftungsberechtigte Käufer hat auch darin die Wahl.

„3. Nicht erfordert mird — abweichend von E. I, 393 —, daß der Mangel vom
Küufer erit nachträglich, d. b. nah Vollzug der eriten Minderung, entdeckt
Durde. Planck (A al3 Dertmann machen aber mit Recht darauf aufmerkiam, daß
N der Geltendmachung nur eines Mangel8 von mehreren dem Käufer {hon bekannten
Mängeln unter Umjtänden ein Verzicht auf die Geltendmachung des andern
Mäöngel8 gefunden werden kann. (Val. auch BOB. S 242).

4, Daß bei NER einer aemäß $475nad%geholten Wandelung
au) eine ausgleidhende Mitberücficdhtigung derihonvorausSsgegangenen
Breisminderung einzutreten hat, ift felb{tverjtändlich.

Uber auch hei weiterer Preisminderung hat eine Berückfichtigung der Ichon vorauS-
Begangenen Minderung infofern 3u erfolgen, al8 bei Berechnung des UmfangS der
neuerlichen Preisherabießung die Ichon gefchehene mit in Unfolag zu bringen ift. DVertz
mann bemerft hiezu in S 475 mit Mecht: „Bei der aufzuftellenden Proportion ijt jeßt nicht
mehr der Wert der Cache in mangelfreiem BZuftande, fondern der Wert unter dem
Einflufle nur des eriten abgetanen MangelS gegenüberzujtellen demjenigen im jebigen
doppelt mangelhaften Zujtande.“ Val. hiezu auch Crome Bd. 11 S. 471 und Dernburg
S 187 Anm. 7. a
N 5. Der 8 475 BGB. behandelt nur die zibilredtlidhe Seite der Hrage, Wie
lich diefe im Prozejfe geftaltet, insbefondere inwieweit etwa in der nadhträglidhen
Seltendmachung eine8 weiteren Anfpruchs in demfjelben Ihon anhängigen Verfahren eine
unftatthafte Klageänderung zu finden fein möchte, it nad den BProzekgefeken zu
bemeficn. Val. hiezu inshel. SS 2€4. 268 und 527 AWO. fowie WM. 1, 699 ff.

a}

S 476.

Eine Vereinbarung, durch welche die Berpflichtung des Verkäufers zur Ge-
vährleiftung wegen Mängel der Sache erlaffen oder befhränkt wird, Ht nichtig,
wenn der Verkäufer den Mangel argliftig verfdhweigt.

&amp; I, 396; IL, 412; II, 470,
3 476 bringt zunächtt indireft

x. A, eine pofitive Bekräftigung der Vertragsfreiheit auch in Anfehung der
MöängelhHaftung zum Ausdrud, Im Orundfaße kann diefe Gewährleifiungspfliht
durch Mertrag fjowohl erweitert, al8 hefidhränkt und jelbit ganz erlaffen
verden. (Val. auch SE. I 8 396 und W. I, 701.) Wie in M. NM, 238 betont ift, kann
ne derartige Vereinbarung jowohl hei Abichluß des KaufvertragsS, als au nachher
noch und zwar auSdrüclich oder {tillfch weigend getroffen werden (eine folche fttll-
Ihmweigende Vereinbarung über die Gewährleiftung Kann inSbefondere je nach dem
Cinzelfalle bei gewagten Gejchäften oder dei Verkauf in Baufh und Bogen
Mplicite enthalten jein, vol. Bem. I, g zu S 433). Beigefügt ijft aber
, 2, eine negative Ausnahme durch die dem Inhalte des $ 443 ent-
)bredhende Beftimmung, wonach eine Vereinbarung, melde dem Verkäufer feine gefeß-
lie Gemährpflicht nachläßt oder einfchränkt, nichtig ift, den Verkäufer alfo nicht von
Teiner Sattıma befreit, wenn er dem Käufer den beitehenden Mangel araliitig verfhwmieagen
        <pb n="679" />
        670 VII. Abfgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
hat. Giemit ft auch ein förmlihHes pactum de dolo non praestando der Nichtigkeit
überantwortet.

3, YNeber „arglijtiges Verfdhweigen“ val. näher Bem. 3, a, 8 zu 8 460, Bem. 5
zu 8 463 und auch $ 443 mit Bem. ; n

Die Wirkung eines Joldjen bezieht fich Hier {owohl auf daz Borhandenfein v0
gehlern (S$ 459 Abf. 1) als aucd auf das Nidhtvorhandenjein einer zugeficherten
Eigenfhaft (S 459 bj. 2). Uebrigen8 ift hiebei auf S 460 Sab 1 zu berweifen,
wonach auch bei argliftigem Berfchweigen die Haftung des Berkäufer8 durch Kenntni
des Käufers ausgefchloflen wird.

Herborzuheben ijft auch hier, daß der Verkäufer aus 8 476 nicht beim „6loßen
„Wifjenmülfen“ haftet, Jondern nur, wenn er Jich des Mangels und feiner verfehrsüblichen
Erheblichtkeit fowie feiner Erheblichkeit auch für den Räufer bewußt ift und daß er aud)
den Käufer darüber täufhen wollte; die bloße Möglichkeit, daß 1ih der Berkäufer
bei gehöriger Yufmerkffamfkeit und richtigem Denken defjen bewußt fein Konnte und mußte,
genügt nicht, um Arglift zu begründen, weil e8 in foldem Falle an dem Willen, iM
täufchen, fehlt; nur das ab A A VerIchmweigen ift argliftig, vgl. ur. Wichr. 19004
S. 359, ROE. Bd. 55 S. 210, Oruchot, Beitr. Bd. 47 S. 925 ff., 1. auch Yur. Wit, er
S. 113, 1905 ©. 79, ®ruchot, Beitr. Bd. 48 S, 593 ff., Ripr. d. DL®. (Gamburg) Dd. 1
S. 58. Wenn der Verkäufer die Abtwefenheit eines ihm bekannten Fehler3 behauptet oder
zujichert, dann ftellt er nicht nur unrichtige ORTEN auf, fondern verfhweigt ibn
in denkbar Jhärfiter Weife, I. ROSE. im BZentral-Bl. Bd. 4 S. 765. . .

Ein argliftiges Berfchweigen liegt nicht vor, wenn der Verkäufer einen vermeint“
lien, in Wahrheit nicht vorhandenen Mangel verfchwieg und zwar felb{t dann, wenn
anftatt des gedachten ein anderer, idın nicht bekannter Mangel vorhanden war, 1. ROC.
in Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 75. ,

Wenn ich der Verkäufer bei Au einer beftimmten Eigenfchaft auf Die
Verficherung eines Dritten {tübt, fo liegt regelmäßig feine Aralift vor, vgl. ROT. mn
Sur. Wicdhr. 1905 S. 639.

Neber die Bemeislaft für das argliitige Verfhweigen von Sachmängeln vgl.
NOS. Warneher Erg.-Bd. 1910 S. 247 Nr. 237.

4. Wegen der Nichtigkeit val. aud BOB, SS 139, 141. ,

5. Die Klaufel „wie zu befehen“ ftellt eine Vereinbarung dar, durch welche die
Verpflichtung des Verfäufer8 zur Gewährleiltung wegen Mängel der Sache erlafien wird
(f. Urt. d. LS. Samburg, vom 7. Oktober 1901 Recht 1902 S. 43 und ferner Kuhlen-
bet in Iur. Wfchr. 1901 S. 104, val. au Staub Anm. 3—5 zu 8 360 HSOB.

6, Vol. hieher auch die. einzelnen Bem. zu 8 443.

‚ 7. Wenn nur ein Mangel oder dd von mehreren Mängeln araliftig vers
ichmiegen worden jind, ift der allgemeine Gewährleiftungsaustchluß im Sinne des $ 476
micht in feinem vollen Umfange nichtig; im Falle der 8 476 kommt der S 139 über“
haupt nicht, daher auch nit teilwmeifje gegenüber dem Haftungsausichluß in Betracht, da
ja der Käufer, der fich auf S 476 beruft, auf dem Vertrag an iO beitehen bleibt; &amp;
Itebt dem fih betrogen erachtenden Käufer ja frei, gemäß 8 123 BGB. AnfechtungsS-
ÄAage gegen den ganzen Vertrag zu erheben; wählt er aber jtatt defien Klagen aus dem
et a erhebt nur den Gegeneinwand aus S 476, fo kann diefer nur auf die ein“
zelnen Mängel, die verfhtwiegen worden find, nicht aber auf weitere Fehler der Sache,
bei denen dem Verkäufer argliftiges Verhalten nicht nachzumeifen it. Wirkung äußerm
;. ROSS. Bd. 62 S. 122.

8. Der SGemwährleiftungsausfhluß {chließt jede Haftung des Verkäufers wegen
Irrtum8 des Käufers über EigeniOhaften oder Mängel der Sache aus, 1. ROSE. in
Sur. Wichr. 1905 S. 79, KRecht 1905 S. 77 und 310.

S$ 477)

Der Anfpruch auf Wandelung oder auf Minderung jowie der Anfjpruch
auf Schadbenserfaß wegen Mangels einer zugeficherten Eigen] haft verjährt, Jofern
nicht der Verkäufer den Mangel araliftiq verjchwiegen hat, bei bewealichen Sachen

*) Siteratur: Müller, Die Verjährung des Schadbenserjaganjprucdhes des Käufers
wegen jAulddjaft mangelhafter Lieferung, D. Yur.3. 1906 S. 703; Schulbe, Findet die
turze Verjährung des S 477 au auf den aus allgemeinen Srundjägen des Vertragsrechts,
insbefondere aus 8 276 bem Käufer wegen fchuldhaft manaelhafter Qieferung der Kauffache
        <pb n="680" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. SS 476, 477. 671
in Jechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundftücken in einem Jahre von
der Yebergabe an. Die Berjährungsfrift fann durch Vertrag verlängert werden.

Beantragt der Käufer gerichtliche Beweisanufnahme zur Sicherung des Be-
meijes, fo wird die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur
Beendigung des VBerfahrenz fort. Die Vorjchrifien des S 211 Ubi. 2 und des
S 212 finden entiprechende Anwendung.

Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Abi. 1
dezeichneten Anfprüche bewirkt auch die Gemmung oder Unterbrechung der Ber:
lührung der anderen Anfprüche,

&amp; I, 307; I, 413; II, 471,

Berjährung der Gemwäöährleiftungsanfprüche ;

Le lgemeiner SAD EUnEt % schied SBartikularrechten (BEN

Schon im römijchen Rechte, mie audh in verfchiedenen Bartikularrechten NR.
Zi. I Tit, 5 88 343 ff; BORN, Il. IV cap. 3 88 24, 25; äh]. ®B. 8 923; cod. civ,
art, 1648) waren Die fog. äbilizijhen NRechtshehelfe aus yraktifhen Gründen einer
ıbgefürzten  Meriäbhrung unterworfen. Das BGB. ift diefem Borbilde nachgefolgt
und zwar deshalb, „weil die Ermittlung und Fefiftellung von Yualitätsmängeln nach
Serlauf längerer Zeit kaum ausführbar und für den Verkehr die Zulajfiung des Zurück
areifens auf folche Mängel nach längerer Zeit im hHöchften @rade läftig und hemmend
it“, (MM. 171, 238; B. 1, 667; D. 63.)

Damit, daß das BOB, eine foldhe zeitlihe EinfHränkiung der durch 8459
Xbf.ı und Abi. 2, fowie durch SS 462 und 463 gefnffenen befonderen Rechts-
behelfe vorkehrt, geftaltet e8 diefe Einfjdhränkung alS eine eigentlidhe Verjährung,
nd nicht als eine NuSfhlieBung (Rräklufion), jo daß innerhalb der Zrijt in der
Regel au Klage erhoben werden muß: S 209. - (Meber die Gründe hiefür |. M. MM,
238 ff.; %. I, 679.) Die dogmati]de Grundlage hiefür wurde dadurch Keen
daß in dem BGB. jenen Rechtsbehelfen, und zwar auch denen, weldhe auf Wandelung
oder Minderung gerichtet find, der Charakter eines „AnfpruchS“ beigelegt wird MM. IL
238 ff.; %. I, 671 und Bem. IN, c zu &amp; 462), für welchen ohne rechtlidhes Hinderni3 die
Unfpruchsverjährung Plab areifen kann. Liegt aber fhon dem allgemeinen Charakter nach
zine folche vor, {o {ind infolgedefjen im Bereiche des S 477 auch die allgemeinen
Berjährungsvorfchriften nach 88 194 ff. in Anwendung zu bringen, {oweit fie
nicht nad dem Inhalte der 88 477, 478, 479 unanwendbar oder ab=
Zeändert erfheinen jo kann 3. DB. $ 225 Feine Unwendung finden, da hier die Ber-
läbrungsfrift durch Vertrag verlängert werden kann, |. Ubi. 1 Sag 2; $ 201, der ich nur
auf die in 88 196, 197 bezeichneten Anfprüche bezieht, muß hier gleichfalls ausfcheiden).

3, Gegenjtand der kurzen Verjährung.

_ Sbr unterliegen der Anfprudh auf Wandelung (S 462), auf Minderung (S 462),
Die auf Schadenserjaß (8 463), und zwar in lekßterer Michtung wegen FehlenS einer
een Hi ha (vgl. hiezu au ROE. in Sur. Widhr. 1907 S. 358), in den
erjteren beiden Richtungen {jowohl megen eineS Fehler3 nach S 459 Hb|. 1 alS auch
vegen Mangels einer zugejidherten CEigenf{haft nad 8 459 Abf. 2.

* Unterworfen ift der kurzen Verjährung nach $ 477 demnach inZbefondere der
‚AnfprucH auf“ Wandelung oder Minderung, d.h. die Geltendmachung eines
diefer Nechtsbehelfe, ehe er im Sinne des &amp; 465 vollzogen ift. Ueber
Ur a dieler Anfprüche |. Bem. IV zu 8 462 und auch Bem. II und UI
zu &amp; 7 .

Liegt {hon Bollziehung der Wandelung vor, fo kann nach jener
Wortfalfung, wie nach dem gefeßgeberifchen Örunde und der Zwedbeftimmung
der GejebeSftelle nur mehr bie vrbentliche Se m in Frage fommen.
Nebereinftimmend DVertmann Bem. 7 zu 8477, DLSG. Frankfurt im „Hecht“ 1907
Nr. 3068; teilweife abweichend Neumann in Dem, 1.

Mar {ft nah dem Inhalte des S$ 477, wie nach der Natur der RechtSbhehelfe,
daß der kurzen Vertährung nur die bezeichneten Aniprüche des Näufer8s

a

\ftehenden Schadenzerjabanjbruc Anwendung? Arch. f. bürgerl. R. Bd. 30 (1907) S. 117 ff.
and Bd. 31 S. 225; Düringer, Die kKırze Verjährung der Gemührletftungsan[prüche, 23.
8d. 1 S. 131; Blume, Der SchadenZerjaßanfpruch des Käufer3 megen Lieferung einer
Mangelhaften Sache und feine Beriährung, Xherina3 SKahrb. Bd. 55 S. 209 ff.
        <pb n="681" />
        "a

VIL Uöihnitt: Einzelne Schuldverhältnifhe.
unterliegen fönnen, nicht aber Gegenanfiprücdhe des VerkäuferS,
welche erft infolge der Geltendmachung des Käuferijchen AnfpruchS in Hrage
Iommen, wie 3. 3. bei der Wandelung der au3 der Bollziehung derfelben
ent{pringende Unfpruch des Verkäufers auf Rückgabe der mangelhaften Sache,
Musgefehloffen ift dur Sefebesvorfchrift die im Interelfe des Berkänfers
gelegene furze Verjährung des S 477 dann, wenn der Verkäufer
den Mangel der Sache argaliitig verfdhwiegen hat. Val. hierüber
inSbefondere Ben. 3, a, £ zu S 460, Bem. 5 zu 8463 und auch _$ 433 m
Bem. VIN, B, g und Bem. 2, a zu 8439, ferner ROSE. Bd. 55 S, 215 zur
Bo. 60 S. 300, Recht 1906 S. 943 und 1077, 1907 Nr. 2003, 1909 Nr. ee
243, @B3. Bd. 1 S. 589, HoldheimsMSchr. Bd. 15 S 275, Zu beachten U
daß im Falle des &amp; 477 das Erfordernis der araliftigen Verfchweigung wenige!
bedeutet al3 das Erfordernis der argliftigen Zäufdhung im Sinne des 8123;
e8 KH inSbef. nicht erforderlich, daß die araliftige EHE en de
die Willensbeftimmung des Käufers beim Abihluß des Gefchäfts beitinmen
mar, vgl. RÖE, in HoldheimsMSchr. 1906 S. 602. Ein grobfahrläffiger
Veritoß „gegen Treu und Glauben reicht nicht aus zur Annahme eines 019“
a er/Oweigen8; der AÄraliftige muß willen oder wenigfjtenS mit Der
Möglichkeit rechnen, daß der andere nicht weiß, val. ROSE. Bd. 62 S. 300 fi
Sur. Wichr. 1906 S. 943. Das Vorhandenfein der Borausjeßung Hiefür „Dt
der Käufer zu beweifen. Sn Ddiefem Falle tritt die regelmäßig!
dreißigiährige Verjährung S 195) für alle drei Änjprüche ein, allo
au binfichtliH des SchadenSerfabanipruchs aus 8 463 wegen
argliftigen Verfchweigens eines Fehlers (vol. ROEC. Bd. 66 S. 86 ff).

Die Verjährung einer fonijtigen hetrüglidhen Handlung G. DB. be
trüglihe Voripiegelung einer nicht vorhandenen Eigenichaft) fallt, fomweit
eine unerlaubte N anolung (88 8923 ff.) gesehen it, unter 8 8592, 1. auch 8 853
und val. weiter Dem. VI zu S$ 1923 in Bd. I, fowie Vem. 7 und 8, c zu 8 252.

_ Die Recht{prechung des Reichsgerichts dagegen fHellt Jolches Handeln
auch mit unter S 463, «vgl. Bem. 3, c und 8, b, y zu 8 463. Die Rechts
fonfequenz müßte dann auch hiefür die dreißigjährige Verjährung erfordern
Da e8 fih hier nicht um eine räklukivfrift, Jondern um eine Verjährung
handelt, fo findet auch feine Prüfung der Verjährung von Amt3 megen
itatt, vgl. $ 222.

Wenn der Sewöhrleiftungsanfipruch bereit3 recdht3kräftig feftgeftell!
üt, fo fann die Iurze Verjährung nicht mehr in Betracht kommen
S 218 BOB.)

Dinfichtlich des RaufeS einer nur der Gattung nach beitimmten Sache vgl.
die Dem. IN, 2 zu $ 480. . ,
Das ReichsSgeridht unterwirft durh Analogiefhluß aus praktifchen
Gründen mit Recht diefer kurzen Verjährung auch den auf $ 276 geftüßten
allgemeinen Scohadenserfakanfprucd wegen {Auldödhaft mangelhafter Er“
ber davon ausgehend, daß die für die Einführung der kurzen Verjährung
des 8 477 maßgebenden Gründe (vgl. oben Bem. 1 a. A.) au für den auf Ber“
iOulden begründeten Schhadenserfaßanfpruch in gleichem Maße zutreffen, wenn
und joweit er auf die Yieferung einer mangelhaften Sache geftüßt
wird (f. Borbem. 5, € vor S 459, ROES. Bd. 53 S. 200 und Bd. 56 S, 166 MN.
Staub in Ann. 133 zu 8 377 U 8, Yufl. [dagegen 6./7. Nufl.], Ripr. D-
DLSG. [Pofen] Bd. 8 S. 68, CB. Bd. 1 S. 429, Recht 1907 Nr. 1143 aber
auch Kecht 1908 Ver. 2649 und 2919 [Matserteilung eines Bankier8?), U
itimmend ferner Leonhard, BVerfchulden beim Vertragsfichlufle S. 67 M.)-
Bol. dagegen jedoch Staub in D. Kur.3. 1903 S. 389, Sur. Wir. 1903
S. 151, Müller in D. Iur.3. 1906 S. 703, fowie Schulbße im Arch. 1
bürgerl. 9. Bd. 30 S. 117 ff. und Bd. 31 S. 225, Blume, Kherings Sahrb.
Bb. 55 S. 209 ff, auch Arüdmann, Arch. f. d. zivilift. Praxis Bd. 101 S. 231.

Yu der Ub1. 3 at hierauf Anwendung zu finden in Konfeaguenz
Der yeihögerichtlichen Yuffahlung, vol. OLG. Bamberg, Bl. f. RAU. Bd. 75
Eine SchadenserfakbHNage wegen Lieferung einer anderen (aliud, eine andere
rt aber ift noch nicht ein aliud, vol. ROT, in D. Kur.3. 1906 S. 146)
als der beftellten Ware et nicht der Ba N UN vol. Senff-
Yrch. Bd. 58 Nr. 72 (= RKipr. d. VLG. Bd. 8 S. 70), DLSG. Braunfchweig
echt 1910 Nr. 1360; a. M, RGE, in GoldheimsMSchr. Bd. 14 S. 24 und
526. Hambura in Ecuit, Arch. Bd. 60 S. 194.

2)

R

3)

%

x

h)
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        1. Titel: Kauf. Taufh. 8 477. 6783
Neber zu {päte Geltendmachung der Äniprüche aus einer Teillieferung
zinfichtlih der Wirkung auf Das ganze Raufgefhäft vol. Ripr. d. DL®G.
i®ammergericht) Bd, 8 S. 71 und ferner audh Bd. 12 S. 56.
Ueber Rücnahmeverzug des Berkäufer3 in feiner Wirkung auf
3 477, wenn zwar die WandelungsSklage, nicht aber die begründete
Wandelungseinrede verjährt ift, vgl. Ripr. d. DLG. (Marienwerder)
Bd. 12 S. 265.
Ueber Verjährung Hhinfichtlih unrichtiger Zujicherungen beim Verkaufe von
Mftien vol. NOS. in HoldheimsIktSchr. 1904 S. 251.
Sinfitli einer Erjaßlieferung bval. RGE. in Iur. Wichr. 1904
S. 406.
3 477 gilt aud) bei der EG eine ganzen Handelsgefhäft8,
jo weniaften8 Reichsgericht in €. Bd. 63 S. 57; dies it freilich nicht ohne
Bedenken für das VBerfkehröleben, 1. hierüber Düringer_in 83. Bo, 1 S. 181,
der vertragsmäßige Ausdehnung Der Frift für foldhe Hälle empfiehlt.
Much Anfprüche, die {ih aut eine die GemäbhrleiftungsSpflidht befonders
zeftaltende Verabredung beziehen, ıunterftehen der furzen VBerjährung, val.
Yipr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 12 S. 56. ;
Ueber die Frage, ob eine Unterbrechung der Verjährung durch Wandelungs-
Mage wegen eineS beftimmten MangelS auch für den auf einen andern
MM © ß el geftüßten Wandelungsanipruchs gilt, vol. OLG. Hamm, Recht 1906
S. 243.
Die Wahrung der Zrift für die GIER {Gließt die Ver:
‚öhrungsfrift für die AMlageftellung nicht aus, 1. Iur. {cdhr. 1907 S. 138.
3, Berjährungsfriit, ,
. Diefe ft verfchieden, je nadhdem eS fihH um eine bewegliche Sache oder um
an Grunditüd handelt. Eriteren alles beträgt He fedhS Monate, Legteren
Falles ein Jahr. Wenn bier nur abgeftuft ft je nad) der Beichaffenheit einer Sacdhe,
|o it die8 jelbitverftändlich infofern, al nach SS 459, 462, 463 die hier behandelten be-
londeren Recht3behelfe ja überhaupt nur beim Sachfauf in rag Ttehen. Bei Orund-
tücen fommt e8 in Abweichung von PLN. IL I Tit. 5 $ 343 MM, IT, 239 auch nicht
darauf an, ob ein fHäbtifhes oder Ländliches (fandwirt{haftliches) Orunditück in Frage it.
Endlich it die Frijt auch gleich bemeffen, mag es ih um Wandelung oder Minderung
der SchadenzZer]aß handeln. (Abweichend 3. B. vom BLR. IL. VI cap. 3 SS 24, 25).
1) Abweichend von dem Grundfaße des S 225 Sag 1 Können die im $ 477 vor-
gefjehenen furzen Berjähbrungsfriften durch Vertrag verlängert
werden. M. II, 240 fagen: „Die täglidhe Erfahrung lehrt, in wie häufigen
allen, in welchen, insbefondere eine rechtzeitige Wrüfung der Sache nicht
möglich ift, die Verjährungsirift dur Vertrag in der Zoum der Beitimmung
pon mehr oder weniger geräumigen fog. Garantiefriften ausgedehnt wird.“
Dem ijt durhH Sat 2 Abi. 1 S 477 Kechnung getragen.
2 Dabei wird aber in M. 1, 241 zugleich betont, daß es nad den Um»
tänden zu bemeffen fei, ob angenommen werden mühe oder dürfe, mit
ner jolden längeren ®arantiefrijf fei auch eine vertr ag3mäßige Ver
[ängerung der Verjährungsfrijt vermeint. € {ft demnach zunächft
Sache der Nuslegung im einzelnen Falle, weißer Sinn der Ver-
xnbarung der Garantiefrift beizumefjen ift, vgl. a RKROES. Bd. 65 S. 119,
Bem. IV, 13 &amp; $ 459, Bucerius, GOruchot, Beitr. Bd. 51 S. 740 und auch
Einleit. 3, € S. 524, |
x) Wenn wirklich eine bräkflufiviihe Garantiefrift nach Abficht
der Varteien gefeßt fein foll, jo werden regelmäßig beide Frilten,
nämlich Towobhl die gefeßlidhe Berjährungsfrift wie die bertragsmäßige
Sarantiefrijt, abgelaufen fein müfien, um den Unfpruch des Käufers
au8zujfchließen, außer e8 ift Die SGarantiefrift zugleich in dem
Sinne gemeint, daß die Gewährleifungspfliht des VBerkäuferS von
dem Aolaufe der gefeßlidhen Verjährungsfrift unabhängig fein N
Bol. %. I, 705 #., Neumann in Bem. IN, 4 zu S 477, Seuff. rd.
BD. 58 Nr. 71, Bd. 52 Nr. 101, NOS. Bd. 37 S. 79 und 81, Nipr.
d. DL®. Marienwerder) Bd. 8 S. 72 F., Gamburg) Bd. 8 S. 73,
aber auch na a (1. Aufl.) Bd. 3 S: 160, 161, 1. ferner
Sur. Wichr. 1905 S. 200, ROSE. in Holdheims Monatichr, DD. 14
S. 24, Bd. 15 S. 276, Bd. 16 S. 169, Iipr. d. OLG. (Gamburg)
Sn an S. 364, D. Zur.3. 1907 S. 426, echt 1909 YXr. 1117
md 2438.

N

Staudinger, BOB. Ma (Schuldverhältniffe. Kober: Kauf. Taufch), 5/6. Aufl.
        <pb n="683" />
        pm
174

VIL Abjnitt: Einzelne Seuldverhältniffe.
Sehr, häufig aber ift die Bedeutung der Beftimmung einel
Sarantiefrift bie, daß Mängel der Sache nicht, wie fonjt nach $ en
nur binnen 6 Monaten na MAhlieferung, fondern auch dann gelten?
gemacht werden fönnen, wenn fie jich innerhalb einer längeren ver
traglich feltgefebten Beit nach der Ablieferung zeigen; damit ijt aber
nur der Beginn der Verjährungsfrift ander3 beitimmi
und bis zu dem Zeitpunkte hinausge/dhoben, in dem der den YAUnfpruch
auf Wondelung oder Minderung oder Schadenzerfaß hegründende
Mangel entdeckt wird. Wenn allo 3. B. in dielem Sinne eine 3zWwWel
jährige Sarantiefrift zur NO PUR von Mängeln im Einzelfalle
eitimmt wurde, {o fommt auch ein Mangel noch in Betracht, der nad
1°% Sahren jeit der Ablieferung entdeckt mird; für diefen Läuft Dank
bon der Beit der nr an die befondere fecdhSmonatliche Ber“
jEDrung Seit Vol. insbe]. ROSC. Bd. 65 S. 119 ff, 1. auch DL®.
Braun)chweig, Necht 1909 Nr. 656.
Sn anderen Fällen hinwiederum bedeutet der Ausdruck „volle
Garantie“ mır die Zufjicherung einer beitimmten Sigen?
jOhaft G. B. der Verkäufer übernimmt volle Garantie, daß die ver“
Zaufte alte Geige von Lorenzo Ouadagnini gebaut ijt); bier mird ar
der N EN des S 477 überhaupt nichtS geändert, vol. NOS-
in Bl. „RA, 5b. 73 S. 36, Recht 1907 Nr. 1806.
Die Zufidherung, daß eine zur Zeit des Gefahrübergangs
A e Eigenihaft aud in Zukunft fortdauern werde
ijt @egen{tand eines GarantiebertragS, der den Regeln der 88 477
478 überhaupt nicht unterftebt, |. Bem. IV, 1, 1 zu S 459, ROC.
2 a Nr. 652, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 201, auch Einl. 3, €
Neber die A allgemein gehaltener ®arantieerffärungen
bal. auch Ripr. d. VLSG, (Celle) Bd. 17 S. 387. ,
Die PS Verjährungsirift des S 477 kant auch durch fill“
Töweigende Vereinbarung verlängert werden. Eine Ber“
einbarung ift auch mit dem Inhalte zuläffig, daß Die fehs Monate
um die Zeit von der Holtelerung bis m Eintritt eines näher be“
zeichneten fünftigen Er G. 3. Eintreffen der Ware an einem
SEEEDT N au$wärtigen Arte) verlängert werden, |. NOS. Bd. 62
S, 431.
Bei einer Verlängerung ohne Zeitbeftimmung ift die prdentliche Bers
brungsfrift al8 gewollt zu erachten, {. NOT. in Kur. Wichr. 1905
S. 200. -
AuslegungsSfrage ift bier übrigens {tet8 auch, ob neben der Ber
längerung der Verjährungsfrijt die VBorfhriften über Beginn,
DYemmung und Unterbrechung der re anwendbar bleiben
iollen (Neumann a. a. D.). So feßt der Beginn der Verjährung
allgemein voraus, daß der Geiwährleiftungsanfbruch als folder
[on entitanden ift. Wenn 3. B. alfo die Uebergabe (Ablieferung) fchon
vor dem Abfehluffe des Kanufvertrags erfolgt 6 fann die Verjährung
erjt mit Vorliegen eines wirkffamen Raufvertrag3 beginnen. Unter:
liegt der Kaufvertrag der vormundich aftsgerigtliden Ges
nehmigung, To fan ungeachtet der rückwirkenden Kraft der
Genehmigung die Verjährung nicht vor der erfolgten Genehmigung
beginnen. Sal. ROSE. Bd. 65 S, 245, Jur. Widhr. 1907 S. 174 un
S. 248; f. ferner auch unten in Bem. 5.
Der He weis einer Verlängerung obliegt natürlich dem Käufer, vgl.
Yofenberg, Arch. f. d. ziviliüjt. UL DD. 94 S. 100. ,
Bu beachten bleibt, daß auch bei Vereinbarung befonderer Garantie“
riften die Berpflidtung zur Mängelrüge nah 8377 HOLD.
beftehen bleibt, vol. Staub Anm. 54 und 193 zu 8 377 en
b) Sn €. 18 397 mar Dbeigefebt pemen: „bi3 zur ordentlichen OO
if“. Sm Gefeke fehlen dieje Worte und zwar infolge Befchluffes der
I. $omm. Mit Rückkicht hierauf beftehen nunmehr verlchiedene Meinungen
über die Frage, vb eine vertragsmäßige Friftverlängerung aud
über die ordentlihe Verjährungstrift hinaus zuläffig jet oder
nicht? Pland bejaht die Grade, Dertmann und Sifcher-Henle zu 8 477 ver:
neinen fie. Die Verhandlungen der II. Komm. nach WB. 1, 706 jtehen jeden“
fall8 der Blandidhen Meinung zur Seite. Durdhichlacend aber ericheint

6)
        <pb n="684" />
        1. Titel: Kauf. Taujh. 8 477. 675
Dertmann3 Berufung (DBem. 5, b) auf den Grund des S 225, infofern nach
dem Inhalte des 8 477 doch wohl nur eine vertragsmäßige Verlängerung
5er furzen BVerjährungsfrijt des S 477 zugeftanden fein Kann, nicht aber
auch eine vertragsmäßige EC der ordentlichen MET
Er ie Sn der Mandfchen AUnficht ergeben würde (wie hier au Crome
Ueber die Gewährsfrift bei einheitlidhem Kaufe von beweglidhen und
unbewegliden Sachen vgl. RO. in Gruchot, Beitr, Bd. 36 S, 938 und
Sur. Wir. 1901 S, 429 hier wird bezüglich des Orunditück A eh5ör8 die
ir den Orundftücskauf laufende Frift alS maßgebend angefehen); val. hiezu

uch Neumann in Bem. 1, 5 zu $ 477. . ,
Die Wahrung der Frift für die Pe nach $ 477 f{Oließt die
Beriährungsfrijt für die Klageltellung nicht aus, vgl. Iur.

Wichr. 1907 S. 1838.
+. Beginn der Verjährung: ; ,
, €. 18394 Aof, 2 hatte diefen für alle Fälle auf den Zeitpunkt verlegt, in welchem
die Sache dem Erwerber übergeben worden ift. DaZ Gefeß macht dagegen nach den
Befhlüflen ber II. Komm. (BB. 1, 701 FF.) einen Unterfchied, je nadhdem e3 x um eine
bewegliche Sache oder um ein Grund ftück handelt. Im erfteren Falle it für
den Beginn der Verjährung maßgebend der Zeitpunkt der Ablieferung der beweg-
liGen Sache, im leßteren Zalle der Zeitpunkt der Nebergabe des SGrundftücks.
a) SHinfichtlih der „Wblieferung“ murde nach %. I, 702 erwogen:

„Wenn auch dem Käufer eine Unterfuchungspfliht nicht auferlegt
morden jet, fo empfehle e8 fiH doch, den Beginn der Verjährung an einen

Beitbunft zu Iniüpfen, in weldem dem Käufer die Möglichteit gegeben Jet,

tatiächlih über die Sache zu verfügen, fie zu unterfuchen und etwaige

Mängel zu entdeden. Dieje Möglichkeit jet mit der Ablieferung

gegeben, dagegen nicht in allen Fällen mit der Nebergabe, wobei eS fih

übrigen8 von fjelbit verftehe, daß die Ablieferung an den Käufer in
diejer feiner Eigen]haft erfolgt fein müfje und eS nicht entidheidend
jeim Pönne, wenn der Käufer etwa aus einer fonftigen VBeranlafjung die

Verfügung über die Sache erlangt Habe. Ablieferung und Neber-

gabe mürden zwar in ber Hegel zeitligh zufammenfallen.... beide

Momente fönnen aber auch zeitliG auZeinanderfallen . .. , die

NAblieferung könne vor oder nad) der Nebergabe vorkomımen.“

Durch diefe Erörterung erfcheint A die Bedeutung des mehr
auf tatfächlihem Gebiete liegenden egriffs „WMolieferung“, namentlich
much in jeinem Gegenfaße zu dem mehr auf dem KechtSgebiete 1ich
bewegenden Begriff: „Nebergabe“ ziemlich Kar geftellt. Die IN. Komm.
hat hiebei ausdrücklich auch an den Vorgang des Art. 348, 349 HSOB. ä. I.
"owie an die in diefer Richtung fhon früher entwickelte Mechtiprechung (val.
Jefonders NOS. Bd. 5 S. 31) angeknüpft.

Keinen Zweifel kann e8 unterliegen, daß alfo auch ein der „Ablieferung“
vorauSgehenber, der Förperlihen Nebergabe nur rechtlich gleichgeftellter Vor-
gang, wie 3. B. ein constitutum possessorium (8 930), eine Ab =
tretung des EigentumSanfpruchsS, die Üebergabe geibhüäft-
lLiher Kabier e, wie eines Lager- und Ladefcheines, eines Konnolfement3,
Srachtbriefs 2c. (G®DB. 58 424, 450, 647) den Begriff der „AMolieferung“
ım Sinne des $ 477 nicht erfeßen ann. So auch Dertmann und Planck
Mm &amp; 477, {owie Düringer-Hachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 160, 1. ferner auch
ROSE. NKecht 1905 S. 78.) |

Nieber Ablieferung einer noch zu montierenden Mafdhine, Fall8
der Verkäufer die Montage übernahm, vol. ROSE. in Zur. Wichr. 1899
S, 181 und 1908 S. 431 Nr. 2 (die Ablieferung febt Tolchenfalls die Ihon
vollendete Montierung voraus).

. Daß dagegen die fog. brevi manı traditio einer fhon im Gemahrfam
de3 Küufer8 befindlichen beweglichen Sache auch eine „Ablieferung“ in fich
Ichließen Fann, ijt mit Dertmann a. a. OD, nicht zu bezweifeln. ”

Was die in PR. I, 702 ff. erwähnte Mblieferung an den Näufer
betrifft, {o wird bieje Stelle nicht dahin verftanden werden mükjen, alS ob
[OlechterdingS bie Ablieferung an die eigene Berfon des Känfer3 und
unter fofortiger Mitwirkung desfelben geicheben feim müßte. Auch unter
anderen Umitänden kann „Wolieferung“ vorliegen, wenn Ne nur zu Jofort
möglicher Verfügung des Käufers al8 foldhen gefchebhen it. (Aebhnlich
Dertmann a. a. 8.)
        <pb n="685" />
        +4

VII Äbfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Eine Ablieferung x nicht vor, wenn der verkaufte Segenftand in
der Verwahrung des Berkäufers8 bleibt, f. ROE. in Sur. Wir.
1905 S. 79 und Recht 1905 S. 78. t

Neber Ablieferung, wenn ein Dritter die Ware auszufuchen hat,
val. DL®, Dresden im Jächf. Arch. Bd. 1 S. 35. , |
| Der Tag der AWblieferung ent{dheidet auch dann, wenn beim Ankau

einer Zimmereinrichtung einzelne Stüce nachträglich umgetaufcht Oder
ausgebeffert werden, alfo nicht der NS des Umtaufches oder der Yus-
beflerung der einzelnen Stücke, vgl. DOLG. Gamm, Recht 1906 S. 440.
Wegen des Begriffs „Nebergabhe“ vgl. BGB. 88 433, 446, 929 und De
Bem. dazır, fowie insbe]. Bem. VUN, 1 3u 8 433. Brevi manu traditio mu
auc) bier der Nebergabe gleidhgeftellt werden, val. Ben I, 2, c zu S 446.
Hinfichtlih des constitutum possessorium und der Abtretung
des HerausgabeanipruchsS beitehen hier ähnlidhe Zweifel wegen der
Sleichttelung, wie bei 8 446 Im Cinkflange mit den dortigen Ausführungen
(vol. Dem. I, 2, c zu S 446) wird au hier wohl das constitutum poss€S-
sorium als eine Üebergabe gelten fönnen, nicht aber {chonm die bloße Nb-
tretung des Heransgabeanfpruchs (wie hier Neumann in Bem. HM, 1, b 3u
8447 und Düringer-Sachenhurg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 19 und 160 ; über die vet:
ichiedenen Anfichten val. Dernburg 8 191, Coladk 1 S. 441, Crome Bd.
S. 474 8223 Ann. 9, Pland Bem. 4, b zu 8 477, Dertmann Bem. 2, b zu
5 477, I, in ®rünhut3 3tfhr. Bd. 29 S, 358).
Aus dem Beftehen eines Handela8gebrauchs, wonach die Unterfuchung det
Ware nicht am Ablieferungsorte, fondern erft am Beftimmungs-
orte zu erfolgen bat, it, von befonderen Umitänden abgefehen, nicht et
Einverftändnis_des Verkäufer3 mit einer entfprechenden Verlängerung der
Srilt aus S 477, die ar {ich von der Ablieferung an läuft, zu folgern, vgl.
NKOES. in 43. Bd. 1 S. 2839.

5. Hürden Eintritt und Yon des Berjährungslaufs it e5
ohne Belang, ob der Käufer den Mangel {don gekannt oder jpäüter erit entdedt,
ob er die Sache geprüft hat oder nicht, ob ne bie olge einer N UT wat,
ob der Mangel überhaupt erkennbar gewefen i{t ufw. (DM. 11, 239; Cofack Bd. IL S. 437;
land und Vertmann zu 8 477 und Kipr. d. OLG. Bd. 8 S. 70, val. bagegen aber auch
Blume in N We Sahrb. Bd. 55 S. 209 ff). DarauZ ergibt {ich auch, daß Fehler,
die erft nah Ablauf der VBeriährungsfrift jeit der Wolieferung entdeckt werden,
auch wenn fie fchon früher vorlanben waren, gar fein ®emährleijtungsredt
mehr geben (abgeben von dem Falle der Arglift, |. oben Bem. 2, c). Die hei diefler
itrengen Unmendung des 8 477 {ich ergebenden Härten fönnen aber unter Umftänden
im Wege einer verltändigen Vertragsauslegung ausgeglichen werden, wenn anzu“
nehmen i{t, daß dem Willen der Rarteien KO die Berläbrung erit mit dem Augen“
blide beginnen Jollte, in dem die Entdeckung des Zehlers hei DrdnUNGSMÖßigeM Gef HäftS
gang oder nach Lage der fonftigen befonderen Umftände des Falles möglich war, vgl
Staub Anm. 144 zu S&amp; 377 HGB, fowie Blume in SheringS Yahrb. Bd. 55 S. 209 ff.

Bei auffchiebend bedingtem Kaufe wird die Verjährung trob erfolgter Y0-
ferung er Hebergabe erft mit dem Eintritte der Bedingung beginnen können (vgl.

and zu 8 477).

Sm allgemeinen unterliegt der Kortgang der Verjährung nach S 477 ebenfalls den
Regeln der 88 194 ff.

6. Friitberedhnung. Vol. hierüber BOB. 88 186 ff.
= ‚o.Ueber die Frage der Anwendbarkeit des 8 193 vgl. ROES, in Bayr. 3. f. N. Bd. 2
©. 123 und Stölzle in BI f. RA. Bd. 71 S. 714.

7. Semmung und Unterbrechung der Verjährungsfrift.

Sn diefen Sogn find auch hier zunächit die allgemeinen Borfchriften der
88 202 $., 208 ff.. BOB. maßgebend, insbejondere Hinfichtlich der Vorausfegun Ben
und Wirkungen. Im 8477 No. 2 und 3 find aber in bezug ‚auf die darin behan“
delte Kurze Verjährung noch einige Sonderbeitimmungen angefügt.

a) Cine Unterbrechung Ddiefer Verjährung tritt hier auch ein durch einen
dom Käufer geftellten Antrag auf gerichtliche Beweisanfnahme zur
Sicherung des Beweifes für einen in Betracht kommenden Mangel im
obigen Sinne, Bur Durchführung diefer Beftimmung dient &amp; 488 BBO.;
bal. biezu ROESC. Bd. 49 S. 388 (felbitändiges Untragsrecht jeder der beiden
Barteien; der von ber, Bartei SE Sachverftändige {ft zu vers
nehmen; daß biebet hinkichtlich des Cintritt$ der Unterbrechung nichts darauf
anfommt, melcher der bei Sicherungsbemweisanfnahmen überhaupt zuläffigen

7)
        <pb n="686" />
        i. Titel: Mauf. Lauf. SS 477, 478. 677
En der Antragiteller Hich bedienen will, bemerkt mit Recht Planck

zu 8 477). ,

Neber die Frage, ob die Verjährung auch durch Stellung des An
ırag3 auf Beweisjicherung bei einem unzultändigen Gericht oder durch
»inen Beweisficherungsantrag, auf den nicht verfügt murde, unterbrochen
wird, val. KOS. Bd. 66 S. 365, Zur. Wichr. 1907 S. 739.

Ein BeweisficherungSantrag, der nur zum Zwede der Berjährungs-
unterbrehung mit der Bitte eingereicht wird, ihm zunächft feine Folge zu
geben, Jondern weitere Anträge abzuwarten, ift nicht geeignet, die Verjährung,
der Gemährleiftungsaniprüche zu unterbrechen, |. NOS. Bd. 66 S. 412.

Im übrigen i{t hier insbef. auch auf 88 211 bl. 2 und 212 BOB,
zu verweijen. N
. Die entiprechende Anwendung des S 212 Abf. 2 ergibt hier, daß, um
die dafelbit gedachte Wirkung herbeizuführen, nicht notwendig ein erneuter
Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme geitellt werden muß, fondern daß
vielmehr die nunmehr erfolgende Klageftellung genügt. pr. d. DLSG.
‘“©amburg) Bd. 3 S. 10. .

Die Unterbrehung dauert fort bis zur Beendigung des
Berfahrens Abi. 2 Sag 2.

Wbf. 3 dehnt den Eintritt und die Wirkung von Hemmung oder Unter-
brechung der Verjährung im Anfebung eineS der verfchiedenen gebotenen
Kechtsbehelfe (85 462, 463, 480) auch auf die Gemmung oder Unterbrechung
der anderen diefer Rechtshehelfe aus.
n 8. Die Bollendung der Berjährung bewirkt, daß der Anfprudh im
Ülagewege nicht mehr geltend gemacht merden kann. Neber Geltendmachung
8 Cinrede und über Aufredhnung dagegen |. 88 478, 479, 480.
, 9. Befonderheiten über die Beriährung im Bereiche der Biehge mwähr-
Haft |. in 8490 BGB.

)

8 478,*)

Sat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an
On abgefendet, bevor der Anfpruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt
var, fo Kann er auch nach der Bollendung der Verjährung die Bahlung des
Raufpreifes infoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der
Minderung dazır berechtigt fein würde, Das Gleiche gilt, wenn der Käufer vor
der Bollendung der Verjährung gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des
Beweijes beantragt ober in einem zwijchen ihn und einem {päteren Erwerber
der Sache wegen des MangelS anhängigen Rechtöftreite dem Verkäufer denk
Streit verkündet Hat.

Hat der Verkäufer den Mangel argliftig verjwiegen, jo bedarf e8$ der
Anzeige oder einer ihr nach Abf. 1 aleichitehenden Handlung nicht,

&amp; 1, 414; III, 472.

{. ANgemeines,
N A. Der Anfprucdh auf Wandelung oder Minderung wegen eines N Da der
Sache Kanz jeiten8 des Käufers fowohl im Wege der Klage, wıe vermitteljt Einrede
geltend gemacht werden und zwar in leßterer Urt namentlich gegenüber einer Klage bes
Verkäufers auf Zahlung des Xaufpreifes. | ,

„Die Geltendmadhung mittelit Alage wird wirkungslos nach vollendeter
Verjährung, wenn fich der Beklagte darauf beruft (S&amp; 222), Un und für fich hätte nach
onller Hechtäkonfequenz das gleiche in umgekehrter ME für die Geltendmadhung
Mittelft Einrede in Anwendung zu kommen. Nach E. I 8 397 WUof. 2 war biete
Nonfequenz audy BE80BEN. Die 1. Komm. (B. I, 681, 708) ift jedoch hievon abgegangen
und hat nach dem Borbilde von HGB. &amp;. $. Art. 349 fomie aus den in VB. I, 681 er-
*) Literatur: Nitter, Zujammentrefjen von WandelungSeinrede und Sinrede der
Berjährung des Wandelungsanfpruchs, Recht 1907 S. 221; Sohaper, Weien und Wirkungen
der Mandelunaseinrede, YheringS Kahrb. Bd. 52 S. 2833 ff.
        <pb n="687" />
        578 VIL WbfGnitt: Ginzelne Souldverhältnitie.
örterten Gründen eine fogenannte „Berpetnierung der Mäöngeleinrede“ zugelaflen.
Ara a Wefen und Wirkungen der Wandelungseinrede, SYherings Yahrb.

Neber einftweilige AB en eines Wandelungsanfpruchs

nesen Pie eingefragenen Reftkaufgeldes vgl. DL®. Braunjchweig in Seuff. Arch. Bd. 65
Y. 181.

2, Ueber die Bedeutung des 8 478 gegen die Annahme derkfogenannten Ber“
tragsStheorie val. Bem. IV zu78 462.

3. Die Einrede, die dem Käufer auf Grund des S 478 zufteht, ijt Feine Sinrede
nad $ 813, weil die Geltendmachung des Anfpruchs des Verkäufers hiebei nicht dauern
auSgeichloffen ift, indem die Verteidigung des Käufers {tet8 beidhränfkt ift auf den AUnfpru®
des Verkäufers wegen Zahlung des Kaufpreifes, val. Ripr. d. DL®. (Gambura) Gb. 1
S. 266 und 23. 1907 S. 234.

4. Der Nachweis einer Maßregel im Sinne des 8 478 ft bei der ea
mweigerung und ebenfo bei der Aufrechnung nach &amp; 479 erforderlich, menn die Bo endung
der Verjährung geltend gemacht worden DA Bon dem Kachweife befreit innerhalb der
Grenze des $ 490 Abt. 1 ausfchließlih Saß 2 des 8 490 Abi. 3 (val. Bem. zu 8 490).

"" Umfang der Fortdauer der Einrede.

a) Diefe Fortdauer der Möängeleinrede gilt vor vorneherein nad dem Wort
laute des S 478 nur gegenüber dem vom Verkäufer erhobenen (der furzen
Verjährung nicht unterliegenden) Anf{pruch auf Seh lung des Kauf“
preifes. Diefe Zahlung fann Irajt jener Einrede, wenn {te bearündet
ift, nach wie vor verweigert werden.

Sin foldhe Verweigerung it aber nur injoweit rechtamirkHam, al3 der
Käufer auf G©rund der Wandelung oder Minderung dazıl
berechtigt jein mürde. Demgemäß trägt die Einrede vor allem nam
Bollendung der Berjährung auch nicht weiter al8 vor diefer Bollendung:
Die Einrede kann aljo auch einen Wandelungsanfipruch unter folchen Um
itänden nicht erft fchaffen, unter denen er vorher nicht beftanden Hatte.
Die Einrede berechtigt fernerhin auch in der Summe zur Bahlung$
meigerung nicht weiter, al8 e8 dem Wandelungs= oder Minderungsanf{prun®
entipricht, menn der eine oder andere rechtzeitig erhoben worden wäre.
Vgl. aucdd unten d.) .
Sirittig ilt, ob durch die Erhebung der Wandelungs= oder Min:
DerungSeinrede die Wandelung oder Minderung um Sinne des
$ 465 vollzogen Hit oder nicht?

Hat der Käufer die Wandelungs= oder Minderungseinrede erhoben
und eine recht8fräftige Ent{dheidung zu feinen Sunften erzielt, {o ift eine
Nenderung feiner Wahl ausgejchloffen, d. h. er hat fein jus variandi in
biefer Beziehung (vgl. Bem. IM, I und IV zu 8 462 und auch S&amp; 465 mit Bem.)
eingebiüßt und die Wandelung oder EEE, muß dadurch ebenf9
al8 vollzogen en wie durch Vertrag. Diele Auffaffung it nicht ab-
PS von der Hrage der Necht8kraft der Wandelungseinrede (S 322
3%O., bal. unten), fie ftüßt fidh vielmehr darauf, daß ein derartiges Vor
geben des Käufers, nämlich die Erhebung folder Einrede, billigerweife die
glei erechtlidhe Bedeutung des Bolzugs haben muß, wie ein derartiger
Vertrag, fobald man einmal die Wandelungseinrede als wirkliche Sinrede
(und nicht als ein bloßes Zurückbehaltungsrecht) auffaßt. So mit Recht
Matthiaß in D. Iur.3. 1902 S. 208 und wohl auch Staub in Anm. 60 ZU
3 377 QS®B., fowie Haymann in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S, 544. Die Un-
Jichten gehen bier freilid fehr auseinander: Planck zu 8 478 und echte
in @©ruchot, Beitr. Bd. 44 S. 65 ff. verneinen einen derartigen Bo zug, weil
nach &amp; 322 3RO. die Entfheidung über die Einrede der Rechtskraft nicht
fähig fei Alechtheim will $ 478 zudem als Befonderheit des Schilane- Para
graphen mufgefaßt wifien, dagegen mit Mecht Matthiaß a. a. D.; I
bält Schröder, Gewährleiftung S. 72 hier einen befonderen all der
exceptio doli generalis für gegeben). Der Planckichen Yuffafung FchlieBen
ih u. a. an Zhiele, Archiv f. d. zivilijt. Yraris Bd. 93 S. 418 fE Nieren
in Sur. Wir. 1902 S. 565 ff, Neumann in Bem. 6 zu 8 465. EcciuS
in ©rucdhot, Beitr. Bd. 43 S, 235 und Hellwig, Berträge S. 294 und 300
ftimmen im NRefultate mit der hier vertretenen Yurffaflung überein, gehen
aber dabon aus, daß die Entfcheidung über die Einrede der Rechtskraft fähig
fei; ebenfo Windfheid-Ripp $ 395. Val. ferner DENT 8 191, Crome 8 223,
Yangbheinefen a. a. ©. S. 239 ff., Aohler in Reitichrift $. ‚Aivilprozek Bd. 29

3
        <pb n="688" />
        1. Titel: Kauf. Taujdh. S 478,

679

3, 33 ff. OD Lehrb. S. 254, DVertmann Bem. 1 zu S$ 478, Schröder
za. ©. S, 76, Ikappaport, Einreden au dem fremden NRechtsverhältnis
S, 31 ff., Schaper a. a. OD. , ,

, Verfihieden von der en aufgeworfenen Frage ift jene, ob durch
die Eee, eines Teile der Kaufpretsforderung infolge der WandelungsS-
zinrede Dem Käufer ein Jelbftändiger Antpruch auf Nücdzahlıung feiner
Anzahlung erwachten ift, vgl. Bierüber Bem. I, 2, g, &amp; zu $ 465.

Val. auch Ritter a. a. D., fowie DLG. Marienwerder in Seuff. Arch. Bd. 62
Nr. 7: Geht das Wandelungsrecht aus S 478 verloren, wenn Käufer nach

A a des Mechtes aus &amp; 477 den Kaufgegenitand nach SS 383, 384 BOS.
nerkfau
Aus der Nechtfprechung vgl. ferner NGE, Bd. 71 S. 12: Kann auf Gerab-
jeßung einer N ONPOIBEICHEUNTSRKEN, die für einen Rechtfaufpreis auf
dem verkauften ©rundjtücke bewilligt wurde, mit Erfolg geklagt werden,
wenn der an PR begründete Unfpruch auf Minderung nach &amp; 477 den
ift, der Verkäuter (iO aber durch AWnzeige des Mangels, RE defjen
gemindert werden foll, an den Verkänfer vor Ablauf der VBerjä rungSfrift
ie Ginrede der Minderung gegenüber dem Kaufpreisanfpruche gemäß
3 478 gewahrt Hat? Gejahend im Hinblie auf $ 1169).

Ab des Bürgen val. Bem. 3 zu $ 770 umd die dort erwähnte
Ziteratur und Praxis.

O0. Borausfegungen der Fortdauer der Einrede.
„A. Sür die unbegrenzte Fortdouer beltehen nadh S 478 Abf. 2 zum Nachteile des
Verkäufers Leine befonderen weiteren BorausfehHungen im dem a. wenn
der Verkäufer den Mangel argliftig verfdwiegen hat val. hierüber Dem. 3, a, ß
jur 8 460, Bem. 5 zu 8 463 und auch S 443 mit Bem., Jowie &amp; 476, ferner NOS. Bd. 55
S. 215, Sur. Widhr. 1906 S. 86).
2, Liegt ein folder Fall nmidht vor, fo tritt gemäß Nbf. 1 S 478 die er ehun
m nur dann ein, wenn der Käufer vor Bollendung der Serjährung
Nimeder:
a) dem Verkänfer den Mangel angezeigt oder au nur die Anzeige an
ibn abgefendet hat, oder ,

b) gerichtlidie Bemweisanfnahme zur Sidherung des Bemweifes

beantragt hat, oder

©) in einem zwijden ihr und einem fpäteren Erwerber der Sache anhängigen

Rechtöäftreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.

Bu a: «) Unter einer „Anzeige“ in diefem Sinne fann aber nur eine Joldhe
Mitteilung verftanden werden, aus der für den Empfänger Har hervor-
zeht, daß fich der Käufer feine Mechte wegen der Mängel des aufs
Er gegenüber dem Verkäufer vorbehalte, daß alfo der
Käufer aus den Mängeln der Rauffadhe Nedhte für fidh
Gerleitenoder doch vorbehalten molle. ANgemeinere Redens-
arten oder ganz allgemein gehaltene Möngelbezeinungen fönnen hier
unmöglich genügen; im diefer Hinficht bleibt die zu Urt. 349 Ubi. 3
und Art. 347 des alten HOB. ergangene Yudikatur noch verwertbar
“vgl. insbe], NOHSG. Bd. 5 S. 261, Bd. 10 S. 270, Bd, 7 S. 41, Bd. 14
De 68, ROSE. in Sur. Wicdhr. 1897 S, 193, 1898 S. 646 Ir. 18);
j. Dernburg im „KRecht“ 1903 S, 137 ff, Towie ROT, Bd. 54 S. 67 ff;
gl. ferner über Sinzelfragen Kein, Anzeigepflicht im Schuldrecht,
A im „Hecht“ 1907 S. 45.

6 die Mitteilung mündlich (auch mittel8 Zernfprecher8) oder
auf fGhriftlidem Wege gefchab, ijft gleichgültig, fofern die Anzeige
aur den vorberührten Inhalt hatte, val. Dernburg a. 0. OD. (Dies
»rgibt fid- aus dem allgemeinen Begriffe der Anzeige, der nicht not-
vendig Schriftlihkeit verlangt, mie insbefondere au) aus den
ee Normen [val. z. B. 8 377 HGB. und Stanb hiezu in
Anm. .

_ Die Anzeige ift im übrigen nicht bloß eine tatfächlidhe Mitteilung,
ondern aud) eine (allerdings nicht empfang3bedürftige)
Willenserklärung, übereinjtimmend ne in Bem. 3, a, « zu
3478, Dernburg Bd. I 8 198 Note 11; a. M. Kipp, Rechtswahrnehmung
ınd Reurecht, Seftaabe für Koch S. 115, der fie für einen bloßen
atfächlichen Ölft erachtet, val. auch Dertmann in Bem. 2 zu S 478,
Ditelmanıt, Orundrik 1 S. 95 und Wein a. a. D.). Geht fie von einem

n
        <pb n="689" />
        520)

VIL. AbfoOnitt; Einzelne Schuldverhältniffe.
Bertreter des Mäufer8 ohne VertretungSmacht aus, jo fommt
8 180 Saß 1 in Betracht, Gültigkeit kann im Falle des Sab 2 des
$ 180 durch nachträgliche Genehmigung eintreten (im Falle des 5 377
SHSOB. muß au eine foldhe Genehmigung unverzüglich erfolgen, 1.
Yıipr. d. DLG. [Dresden] Bd. 6 S. 224). ,

Sm Übrigen vol. auch SS 55 AWbf. 3, 86 Abi. 2 HOB. über die
Befugnis von a und Gandlungsagenten
zur Entgegennahme von Mängelanzeigen.

Die „Anzeige“ XIann ferner durch Erhebung der Wande*
EHE gefchehen; eine etwaige Rüdnahme diefer Klage
tilgt bie „Anzeige“ an fich nicht, fofern nicht befondere Umftände Des
Einzelfalles etwa eine gleichzeitige Zurüdnahme der Mängelanzeige
erfeben Iafjen; ROES. vom 9. November 1904 in D. Sur. 3. 1905 S. 218
und Ent/h. Bd. 59 S, 150 ff. N

Diefe Anzeige kann aud von einem befchräntkt gefhäfts-

fähigen Rüäufer mirHanı vorgenommen werden, vgl. Mein, Anzeige
bilicht S. 43 und Bl. |. RA. Bd. 75 S. 460, Manigk S. 709 ff, and-
Anf. Enneccerus 8 194 Biff. 1.
Der Käufer, der fich auf die ne berufen will, muß daher
nicht nur nad mweifen, daß er eußerungen machte, in denen eine
Mißbilligung der Art oder DBefchaffenheit des geleifteten Kaufgegen“
Itandes lag, jondern auch dartun, daß aus feinen Yeußerungen hervot-
ging, daß er auf die idın hieraus ermachfenen Rechte nicht verzichten
wollte (f. auch 7). Dernhurg a. a. D.

€ genügt aber auch feiten8 des Käufers, daß die Neußerung ab-
gegeben oder abgefandt wurde. Die Gefahr ihres Transportes
trägt hier der Verkäufer. Hat der Käufer freilich fahrläffig in der
Wahl des Transportmittel8 gehandelt, {o kann er unter Umftänden
IOadenSerfaßpflichtig werden; die Wirkffamfkeit der ER wird aber
dadurch nicht berührt. Val. Düringer-Sachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 165-
Sin Schuß des Berkäufers8 gegen eine {päte Vorbringung der Mängel-
zinreden wird übrigens Häufig darin liegen, daß aus anderen Um“
jtänden ein Verzicht des Käufers auf die Geltendmachung jolcher
Einreden entnommen werden kann, insbef. aud) bei Grund ftüucds-
vberfäufen. Wenn 3. 5. der Käufer, troßdem er die Mängel fannte und
über fie dem Verkäufer gegenüber Kagte, dennoch den vollen Kaufsreft“
preis al Hypothek eintragen ließ, fo gibt er dadurch deutlich zU
erfennen, DaB er auf Einwendungen gegen diefe Schuld wegen der
wirklichen oder angeblichen Mängel verzichte, zumal Verzichte audd
Tallichmeigend erflärt werben Können. Ein tolcher Verzicht auf die
Miängeleinrede kann ferner auch in anderen neuen Geichäften
liegen, die in Kenntnis der Mängel abgefchloffen werden, hauptfäch-
fi, wenn Wedhfel behuf? Erfüllung der Raufgelderfchuld ausaertellt
werden. Vgl. Dernhurg a. a. D.

Gerborzubeben ift, daß die hier vermeinte Anzeige nicht gerade
innerhalb beitimmter Bien vor Ablauf der Verjährungsfrift,
vollenda auch nicht „unverzüglich nach erfolgter enntnis von dem
Mangel“ erfolgt zu fein braucht. (V. 1, 703.) € kann jedoch ein
Unterlafien einer alsbaldigen Anzeige unter Umitänden einen Verftoß
gegen _$ 242 ober auch einen Verzicht auf die Mönngelrüge bearünden,
bgl. Dertmann in Bem. 2 zu 8 478.

Die Anzeige Tann audh miderrufen werden. Die Mängel:
anzeige fann aber dann neuerlich nicht erfolgen (anderS, wenn man
an Sek lediglich al8 einen tatfächlichen it auffakt, val. oben
unter a).

€8 wird auch nicht erfordert, daß mit der Anzeige noch vor Wb-
(auf der Berjährungsirift eine Erklärung darüber verbunden würde,
welche Rechtsfolgen Käufer aus dem Mangel ableite (RB. I, 703).

Bu b vol. $ 477 Abf. 2 mit Bem, 7, a, {owie &amp; 488 3BO.

Zu c 1. %. I, 703 nebft 3RO. 88 72 ff. Die Erwähnung der Streitverfündung fol
dem Käufer, der infolge Weiterverkaufs ber Sache nicht in der Lage ift, Jih rechtzeitig
von dem VBorhandenjein des Mangel8 zu überzeugen, die Möalichkeit des NReareffes offen
halten. Neumann zu S 478.

pr
        <pb n="690" />
        1. Titel: Kauf. Taujch. 88 478— 480.

681

IV. Xu8 der finaulären Norm des S 478 darf kein Schluß auf die Berjährbarfkeit
von Einreden im allgemeinen gezogen werden, val. Bem. 8 zu $ 194.
. Y, Wegen der Replik der Arglift gegen die Cinrede der Verjährung
. Bem. 8 zu &amp; 222 in Bd. 1.
8 479.

Der AnfpruchH auf Schadenserjag kann nach der Vollendung der Ver-
‚ührung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im S 478
bezeichneten Handlungen vorgenommen Hat. Dieje Befjchränkung tritt nicht ein,
venn der Verkäufer den Mangel argliftig verfchwiegen Hat.

&amp;. IL, 414: II, 472.
Aufrechnung des Schadenserfakanfpruchs,

N ı. Grundgedanke, NahH BGB. S 390 ift die Anfredhnung einer ver=
(äbrten Forderung auf Schadenserfaß (vgl. $ 478 mit Bem.) unter einer beftimmten
Yortfelbft Gezeichneten Borausfebung freigelafien. $ 479 febt für eine folhde Nufrecdh-
zung des Uniprudhs auf Schadenserfaß (im Sinne des $ 463 vgl. Bem. hiezu)
äne weitere Befhränfkung dahin jeft, daß foldhe nur dann zuläffig fein foll, wenn
der Käufer eine der im S 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat nal. bie
Sem. zu 8 478); damit wird alfo die Aufrechenbarkeit von rechtzeitig erfolgter Kundbar-
Machung des Schadenserfabanfpruchs abhängig gemacht. In Ronfequenz der in Bem. 2,
8 zu 8 478 angegebenen Mechtfprechung des Reichsgerichts wird ferner auch der all=
Zemeine SchhadenserfaBanfpruch megen Lieferung einer mangelhaften
Sache dem $S 479 unterfiellt werden müfen.

3, Die hier vorgefehene weitere Befhränkung tritt jedoch nicht ein, wenn der

Serfäufer den Mangel abficdhtlidh verfdhmwiegen hat. Baal. 88 443 und 463 mit
Bem., fowie 8 478.
. 3, Das Berhältnis zu 8 390 ift dahin aufzufaffen, daß durch die weitere Be-
IOränkung des S 479 an derjenigen allgemeinen Borausfeßung, welche
der 8390 BOB. für die Aufrechenbarkeit einer verjährten Forderung überhaupt aufftellt,
richt3 geändert ift, da eS fih hier nicht um eine Erleichterung, fondern um eine zu f[üß-
liche Ei Hwerung handelt. (So aud DVertmann Bem. 2 zu $ 479.)

4, Strittig ijt, ob in $ 479 nur die Nufredhnung gegen Anfprücde aus demfelben
Sejchäft oder auch gegen Aniprüche aus anderen GejdHäften gemeint fei. Die leßtere
Anficht, die hauptfächlih Staub in Anm. 142 zu S 377 HGB. vertritt, findet
die Bedeutung des 8 479 lediglich darin, daß 8 390 Saß 2 durch das Erfordermi3 einer
Anzeige oder einer andern der in S 478 bezeichneten ae eingejdhränkt jei. Die
Pritere Meinung (vgl. Makower, HGBG., 12. Aufl. S. 1221) legt dagegen $ 479 dahin
zus, daß nach Bollendung der Verjährung der AnfprudhH auf Schadenserfaß nur noch
gegen den nicht gezahlten Aaufprei8, aufgerechnet werden könne, aber auch das
tur, wenn eine Der in S 478 bezeichneten Handlungen vor Bollendung der Verjährung
vorgenommen wurde. UAu3Z der N bes 8479 — bval. in diefer Hinficht
die eingehenden Ausführungen in ROS. Bd. 56 S. 171—173 — ergibt ih überzeugend
die Nichtigkeit der erjteren Auffallung (ebenfo Ripr. d. DLG. [Gamburg] Bd. 8 S. 73);
Jageagen aber wieder Marcus im „Hecht“ 1905 S. 40, 41, fowie Vertmann Bem. 2.

5, Bei Biehmängeln vgl. 8 490 Abi. 3 Sab 2.

6. Bon verfchiedenen Seiten (val. Sangheinekfen a. a. ©. S. 242 und Plane in
Bem. 2 zu S 479) wird die Anficht vertreten, daß die Borfchrift des $ 479 im Wege der
Analogie auch auf den verjährten An] pruchH des Käufer8 auf dag hin a SCe
Kaufpreife8 (gegen einen Anjprucdh des Käufers aus anderem Örunde al3 dem Kauf“
Jertrage) ausSzudehnen fei. Ein tichhaltiger Orund für eine derartige Ausdehnung dürfte
aber nicht vorliegen. Bol. zu diejer Frage übrigen8 auch Thiele a. a. OD. S. 428 ff. und
Dadmann a. a. OD. S. 546.
8 480.
Der Käufer einer nur der Gattung nach beftimmten Sache kann ftatt der
Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften
Sache eine manaelfreie geliefert wird. Auf diejen Anfpruch finden die für die
        <pb n="691" />
        682 VII Mbidhnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe.,
Wandelung geltenden Vorjchriften der SS 464 bis 466, des 8467 Sag 1 und
der SS 469, 470, 474 bis 479 entjprechende Anwendung,
ehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer über-
gebt, eine zugeficherte Sigenjhaft oder Hat der Verkäufer einen Fehler argliftig
verfihwiegen, {0 fann der Käufer ftatt der Wandelung, der Minderung oder der
Vieferung einer mangelfreien Sache Schadenserjag wegen Nichterfüllung verlangen.
&amp;. 1, 898; II, 415; II, 474.
Gemwährleiitung bei Gattungsjaden:
[. Allgemeines :
$ 480 behandelt die Mängelhaftung beim Raufe vertretbarer Sachen
HERRN vgl. hiezu $ 243 mit Bem. und auch 8 360 HGB.) nad doppelter
ihtung:
a) Cr erledigt in bejahendem Sinne die für das gemeine Hecht alte
Streitirage, ob audh beim SGenuSkaufe die fog. ädiliziidhen
Be ® 3b ehe in Anwendung gebracht werden fönnen. CR. 11, 241, D. 65.)
al. Bem. IL
Er gibt dem Käufer nodhH einen meiteren, auf den Fall des Genu8:
fauls Sefhränkten Reht3behelf in Geftalt des Aniprud$
auf Zieferung einer anderen mangelfreien Sache. Hieruber
f. im einzelnen Bem. IN.
Wandelung und Minderung beim Genuskauf.
a) Damit, daß das BGB, die gewöhnlichen Rechtsbhehelfe der Wandelung oder
Minderung auch bier für anwendbar erklärt, tüßt fih das Gefeßbuc
gegenüber einer bisher {Mmanfenden Doktrin (val. UN Rand. II 8 101;
Yindfdeid-Kipp, Band. II S 394; Dernburg, preuß. Pr. Kecht Bd. 2 8 145)
hauptfächlich auf die Srgebniffe der feitherigen überwiegenden Praxis im
Sebiete de3 gemeinen preußijhen und franzöfiihen Rechtes. (Val. Me. IL
241; Ent{h. d. NOGSG. Bd. 5 Nr. 55, Bd. 6 Nr. 62; RGES. Bd. 3 Nr. 26,
bb. 4 Nr. 26, Bd. 6 Nr. 53, Bd. 12 Nr. 19; Seuff. Arch. Bd. 26 Nr. 231,
232; Bd. 27 Nr. 15, 17, 219; Goldfhmidt8 Btichr. f. Gandel8reht Bd. 19
S. 98 ff). Denfelben Standpunkt hatte auch jchon das Jächt. GB. 88 900,
909 eingenommen. ,

&amp; 243 Xbf. 1 bleibt hier nicht ausge loHen; eS it vielmehr möüglidh,
daß die Oattungswmare von mittlerer Art und Oüte und Doch mit einem
Sachmangel behaftet ift, val. Silber, Xherinas Sahrb. Bd. 51 S. 212
a. MM, Pland in Bem. 1).

Dem Käufer ift hiemit freigeftellt, ih aud beim Genuskaufe (d. h.
nach Windfcheidb-Kipp Bd. 1 S. 663 dann, menn das Gelieferte an fich im
allgemeinen bie Cigenfchaften der Ohr ®attung hat) nach feiner Wahl
des Wandelungsanfpruchs oder des Minderungsanfipruchs zu bedienen.
Zut er das eine oder andere Hievon, fo gelten auch hier diefelben Vor
Idhriften, wie fie für Diefe Nechtsbehelfe beim Spezieskauf gelten (val.
58 462, 465 mit Bem.). Denn die Rechtslage Kann dann fo angefehen werben,
als ob „dur die, wenn {hon Men eeTDalte Lieferung eine Konz entration
des generifch beftimmten Geichäfts auf die gelieferte Spezie8 eingetreten ei
(io mit Recht Dertmann Bem. 2 zu S 480, vgl. ferner Rümelin, Dienit- und
SU S. 78; a. M. dagegen Schollmeyer in Yhering8 Jahrb. Bo. 49
S. 99. Bol. ferner au Vertmann, Recht 1904 S. 4 ff).

Die Anfprüche auf Wandelung oder Minderung find aber ausgefOloffen,
Tobald die auf Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtete Wahl des Käufers
On ift oder als vollzogen gilt (vgl. unten Ben. IN, 2, b).

Ein Necht des VerkäuferS, die vom Käufer verlangte Wandelung
jeinerfeit durch Lieferung einer mangelfreien Sadheabzumwmenden,
wird in den Materialien nicht anerkannt {f{. hierüber M. II, 242, B. I,
717 ff)... €8 fann aber doch der Fall 1o liegen, daß feitensS Des Käufers
en Treu und Olauben und die Verkehröfitte verftoßen würde,
fa 3 er die vom Verkäufer angebotene Nach lieferun 9 (die ihn vollitändig
ohne weiteren Schaden befriedigen mürde und Könnte) ablehnte. Dies {ft al1o
analog der Befeitigung eines Mlangel8 bei individuell beftimmten Sachen zu
beurteilen. Bal. Bem. VI zu S 462 CGübereinftimmend land Bem. 4 zu
8 480, ROGS, Bid. 61 S. 92, DLG. Köln in Buchelt3 Bt{Or. Bd. 36 S. 656,

\
        <pb n="692" />
        1. Titel: Kauf. Taufgh. S 480. 683

dagegen aber Dernburg $ 188 Unm. 3, Endemann Bd. I S. 1000 Ynm. 61
und andere). Herner kann unter Umftänden auch eine befondere gegenteilige
Übrede der Beteiligten wirfjam werden, vgl. DLG. Dresden in Seuff. Urch.
Bd. 60 Nr. 144. .
YNeber den Fall teilweifer Mangelhbaftigkeit val. OLG. Hamburg,
Yecht 1907 Nr. 3069 und in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr, 242,

) Sintichtlih der Beweislaft |. Bem. VI zu $ 459.

II. Der Anfpruch auf Lieferung einer anderen mangelfreien Sade im ein
yelnen (fogenanuter Kachlieferuugsanfpruch oder Srfaßlieferungsanfpruch).
Di ı, Der in $ 480 aufgeltellte befondere RedhHt3behelf des Anfpruch3 auf
Sieferung einer anderen Sache beruht auf der Konftruktiven Anfchauung, 28 der
Berkäufer durch die Leiftung einer mangelhaften Sache feiner BfLicdht od Leiftung
Aner mangelfreien Sache noch nicht genügt babe und Deshalb bei der Vertretbarkeit
des Raufgegenftandes eine richtige Leijtung der mangelhaften fubftitnieren müde .

Der Gewährleiftungsanfpru des Abi. L geht unmittelbar auf U
nangelfreier Ware, nicht erit auf Einwilligung zur Leiftung einer foldhen (vgl. RKOECS.
in ächf. Arch. Bd. 15 S. 60 FF).

a) Der Anfpruch darauf fteht auZfoOließliH dem Käufer zu, mit anderen
Worten: der Berkäufer hat feinen Anfpruch darauf, bei feinerfeitiger
Subftituterung einer mangelfreien Leiftung deren Annahme vom Käufer zu
‚ordern und dadurch die anderen Kectsbebelte in Wegfall zu bringen. CR. I,
7130. Cin Wobmaß darin fönnte Höchften8 im Anhalt an den @rundfaß
)e8 8 226 zugegeben werden (val. Dertmann Bem. 3 zu $8 480.)

Der Käufer hat wiederum freie Sohl zwijdhen diefem befonderen
Anipruche beim SGenusfauf und dem allgemeinen Wandelungs: oder
Minderungsanipruche. Wählt er erfteren, fo kommen („itatt“: $ 480)
die anderen Aniprücdhe in Wegfall. Der Käufer „fordert mit jenem eben
Erfüllung des Vertrags“ De. II, 242). Val. hiezu auch unten Bem. II, 2, b.
Daraus, daß dem Käufer mehrere Änfprüche zuftehen, von denen
ar nur den einen oder den andern verfolgen darf, folgt aber nicht, daß nicht
der Räufer Erigegen Tom men dem Berkäufer anheimftellen Iönnte,
den einen oder den andern der Unfprüche zu erfüllen, vgl. Ripr. d. DLG.
Braunfdhweig) Bd. 8 S. 446 (f. dafelbit auch über den richtigen Alage-
ıntrag folden alles). .
Der Anfpruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache wird
adurch nicht ausgefchloflen, daß der Käufer Die mangelbebaftete Sache — felbft-
jerjtänblig in Unkenntnis des MangelS: S 460 — als Erfüllung an-
zenommen hat. (%. I, 713, 715 #.)
Wenn der Küufer hienach eine mangelfreie Sache verlangt, muß er felbit
verftändlidh die bereits empfangene mangelhafte zurücgeben (Näheres
hierüber 1. unten Bem, IM, 2, d). Eine Wandelung im Sinne der
58 462, 465 liegt hierin aber nicht, denn e8 wird hier nicht der ganze
Kaufvertrag rüdgängig gemacht, glei al8 ob er nicht gefdhlolen worden
wäre, jJondern LeDiS Ti das ErfüllungsgefhHäft. Deshalb findet
auch fein Rückerfaß der Bertragskoften ftatt. (E83 werden nur die für Die
Wandelung geltenden Grundfäße für anwendbar erklärt, fo daß eine Art
der Ten Tng vorliegt, f. %. VI, 181 und val. Bem. 2 a. U.) Der Ver:
fäunfer hat hier en nidht wie hei der Wandelung den Kaufpreißs
yurücdzuerjtatten, jondern er behält den Kaufpreis und hat für denfelben
zine mangelfreie Sache zu liefern, vgl. N (1. Aufl.) Bd. 3
S. 154 Nr. 3. Val. ferner Staub in Unm. 90 ff. Exkurs zu 8 377 HGB. und
Düringer-Sadhenburg a. a. OD. Bd. 3 S, 152 ff.
Allgemein jeßt die Anwendung des S 480 auch voraus, daß die Gefahr
der gelieferten mangelhaften Sache bereit3 auf den Käufer übergegangen
mar, Ddiefer die Sache alfo bereits al Erfüllung angenommen hatte oder
die Sache wenigften8 auf Verlangen des Käufers zum Zwede des Tran8-
port3 aufgegeben war. Solange der Käufer fie noch nicht angenommen hat,
müfjen in au alle Redhte auZ der Nidhterfüllung des gegenfeitigen
Vertrags gemäß SS 320 ff. zuftehen. Düringer-Sacdhenburg a. a. OD. ©. 152, 153.
Eine weitere allgemeine Borausfjeßung für die Wahl der Er] ET
(iegt darin, daß diefe überhaupt noch möglich it. Diele ee DiTeit it
ıllerdings8 beim ©attungsSfaufe die Regel und bleibt fo lange beitehen, als
jer Verkäufer in der Lage ift, fich die verkaufte Sache bei Dritten zu ver-
"haffen, menn er dies auch nur mit erheblichen Opfern bemerkfiteligen fanır

A
        <pb n="693" />
        “

VIT. Abfdnitt: Einzelne Schnldverhältnife.
1. $ 279 BOB). ES laljen ih aber Fälle denken, daß diefe Möglichkeit
AN befeitigt ift 3. B. die ganze Gattung ift mit dem gleichen Mangel
ehaftet oder die Kabrik, welche allein die Ware heritellt, it abgebranuf);
dann it der Käufer auf die anderen Anfprüche angewiefen. Wal. Düringer-
Gechenburg a. a. ©. und Endemann S 161 a. €. ne
ine befondere Streitfrage ift, ob Verzug vorliege, wenn der Käufer
einer mangelhaften Sattungsfache Lieferung einer mangelfreien
verlangt und der Verkäufer diefjem AÄnfinnen nicht ent{pricht? Mit
dem Reichsgericht (vgl. RGOE, Bd. 54 S. 81 und Jur. Wichr. 1904 S. 198 Nr. 7
ift anzunehmen, daß beim O©attungsfanfe der Käufer, der behauptet, Die
elieferte, noch nicht angenommene Ware fei wegen Sehlens einer em
 Cinehkuatt bertragswidrig, die Ware al8 Nichterfüllung 3 u r ü weijen
darf. Daraus folgt aber auch, daß, wenn die Burücweijung DE Ber“
tragSmwidrigfeit berechtigt mar, der Verkäufer, Joweit die übrigen Voraus“
leßungen des Schnlbnerverzug3 vorlagen, in SeiftungsSverzug hlieb
und daß dem Käufer bis zur Annahme der Ware die rechtlichen Kolgen des
SEES zuftehen. Der Käufer muß jtet8 Flar und unzmwels
Deutig zu erfennen geben, ob er die mangelhafte Ware als Nichterfüllung
zurücdweijen und auf die Rechte aus dem LeijltungsSverzuge gegen den Verkäufer
zurückgreifen will. (2. M. Staub in Anm. 94 a. € zu 8 377 OSB, der
dafür hält, daß beim Gattungsfaufe die Lieferung mangelhafter Ware immer-
bin Leiftung jei und daher den Verzug ausfchließe, vol. auch Dernburg IN
D. Iur.3. 1903 S. 1 ff) Val. ferner auch NGC, in Zur. Wichr. 1905 S. 17.
Wenn die Annahme der gelieferten Ware mit Recht wegen bertragSmwidriger
Bejchaffenheit verweigert und Erfaßware gemäß $ 480 verlanat, diefen DBe-
gehren aber nicht entiproden mird, jo liegt Nichterfüllung des Vertrags vor,
vgl. ROSE. in Seuff. Arch. Bb. 60 S. 349, Kur. Wichr. 1905 S. 492 und
unten Bem. 2, b, fowie OLG, Hamm, Recht 1906 S. 440.
Neber N UA KR binfichtlich der Lieferung einer mangelhaften Eriab-
ware val. ROSE. in Iur. Wichr. 1904 S. 406.

2, Das Geile will eine Reihe von Sinzelbeitimmungen aus dem Wandelung$-
vedote beim Speziesfauf ausdrücklich auf den NMachHlieferungsanipruch angewandt
wifen (Abf. 1 Saß 2), da der Nachlieferungsanjpruch immerhin eine gewiffe ANehnlichkett
mit der Wandelung aufweift, infojern wenigften8 die von Verkäufer zur Erfüllung des
Kaufvertrag8 angebotene Leiftung rücgängig gemacht werden fol, nicht aber der ganze
DET oben Bem. 1, d; hei Windicheid-Ripp Bd. I S. 664 wird das Verhältnis
direkt als Wandelung der Sache gegen eine andere Sache bezeichnet).

»$ 464: Eine Annahme als Erfüllung in enntni8 des Mangel8
Oließt diejen Anfpruch aus, fofern fein ent{prechender Vorbehalt erfolgte
gl. ©. Iur.3. 1899 ©, 89). Chenfo aber auch jedes nachträgliche Ber:
halten, durch das der Näufer troß Kenntnis des Mangels zu erkennen gibt,
daß er die Kauffache behalten wolle (vol. die Ber. zu S 464 und Staub in
Anm, 93 zu 8377 HSOB, [Erturs).
$ 465: Der Käufer hat das Jus variandi zwijdhen den verfchiedenen ihm zu:
Htebenden Anfprüchen, bis ficG der Verkäufer mit der verlangten Nad-
Lieferung einverftanden erflärt hat (oder der Verkäufer rechtöfräftig zur
Erfaßlieferung verurteilt ift). Bon diejfent Beitpunkt ab kann daher der
Köufer die en Wahl der Erfaßlieferung nicht mehr ändern (val.
aber auch HOES. in Iur. Wichr. 1905 S. 499).

Erflärt jih der Verkäufer mit dem Anfpruch auf Nachlieferung nicht
einverftanden, jo kann der Käufer diefen Anfpruch felbitändig und unmittelbar
im Wege der Klage geltend machen. (Gerade 8 480 bildet hier ein Haupt-
argument gegen bie {og. Vertragstheorie, val. Bem. IV zu 8 462.)
| Der Käufer kant hier aber auch alle fonftigen Nechtsfonfequenzen
ziehen, die dem Inhaber eines jolchen Anfpruchs zuftehen d. b. er ann nach
8 326 die Rechte gegen den Verkäufer wegen Erfüllungsv erzug5 gelten?
machen. (Mach der fog. Vertragstheorie Könnte er die Rechte aus dem A
exit nach rechtSfräftiger Seftftellung des Anjpruchs auf N gelten!
machen!) Vgl. hiezu Staub in Unm. 94 zu 8377 HOB. (Erkur8) u. M. IT, 242.

Gegenüber einer erneuten mangelhaften Crfülhung, die fich alS
feloftändiger VBerhuh der Erfüllung des Kaufvertrags daritellt, müflen
miederum Die Rechte des Käufer8 au3 S 480 lab areifen fo mit Recht
Neumann in Bem. 2 zu $ 480).
$ 466: Der Verkäufer kann, wenn der Köufer ihm gegenüber einen Mangel
der Sache behauptet, fih zur NMacdhlieferung einer mangelfireien Sache
        <pb n="694" />
        1. Titel: Mauf. Taujh. &amp; 480. 685
»rbieten und dem Käufer eine Frifjt zur Erklärung hierüber fegen; nach
Ablauf diefer Frift kann in diefern Falle A EN mebhr begehrt
werden. Hervorzuheben i{t hier aber, daß fich der Verkäufer nicht nur
gefondert entweder zur Wandelung oder NMachlieferung erbieten kann,
jJondern wohl auch gleichzeitig zu beiden nad) Wahl des Näufer8 mit
der Wirkung, daß nach ungenüßtem Yblaufe der Frift der Räufer die beiden
angebotenen Leiftungen nicht mehr verlangen fann, bal. Rünßel in Oruchot,
Beitr. Bd. 40 S, 150 und Neumann in Bem. 2 zu S 480, fowie %. VI, 181 ff.
5467 Sag 1: Die Nücdgemwähr3pflicht des Känfer3 wegen der mangel-
Cd Sache hat ich nach den Borfehriften über das vertragsmäßige
NMüctrittsrecht (SS 346 ff.) zu richten, jedoch mit der fih aus $ 467 Sag 1
Dalbfag 2 ergebenden Abmeichung, daß der Nachlieferungsanipruch im Falle
de8 8 352 nicht ausgefchlofjen tft, wenn der Mangel ich erit bei der Um»
zeftaltung der Sache gezeigt Hat. , .

$ 467 Sag 2 BertragSkojitenerfaß) kommt bier um deswillen
N {% Men dung, weil ja der Kaufvertrag an fih beftehen bleibt, val.
oben Il, 1, d,

Die Gegenverpflidhtung des Berkäufers8 ift hier nidht etwa Rück

zabe des Raufpreifes OL oben 1, d), {ondern die Nachlieferung einer mangel-
ireien Sache. Die Rücgemähr de8 Käufer8 und die MN des Ber-
fäufer8 haben Zug um Zug zu erfolgen. Bei Verzug des Käufers in
der Rücgewähr kant der Verkäufer im Wege des 8 354 den Nachlieferunase-
anfprucdh des Käufer3 wieder befeitigen.
/ Die Rücgewähr erfolgr mit den Früchten oder unter Bergütung
der Zrüchte, die der Käufer nach den @Orundfäßen einer ordnungsSnäßigen
Yubung hätte ziehen Innen; notwendige BVBermendungen auf die
Sache kann der Räufer erfeßt verlangen (f. &amp; 346 und Düringer-Hachenburg
1. Aufl.) Bd. 3 S. 154). ,

Die mr a wird da zu erfolgen haben, wo Jidh die gelieferte
Sache zur Beit der Entdeckung des Mangels befindet. Cine Verpflichtung
des Käufers zur ZBurücfendung beim Diftanzkaufe hefteht nicht. Ge
jchieht fie auf Verlangen des VBerkäufer8, fo hat diefer die TransSport-
ME gr tragen (Düringer-Sachenburag a. a. ©. und val. Bem. HI, B, 3
u S 467).

@ Bbefjtebt ferner ein Anfprucd auf SchadenSerfaß wegen BVer-
ichlechterung, UntergangS oder fonft eintretender Unmöglichkeit der Heraus-
zabe (&amp; 347); über pt 1.8322 und binkichtlich der Einrede des
ıicht erfüllten Bertrags S 320. ”

Durch den beim Käufer durg Zufall erfolgten Untergang der
Sache wird der NMachlieferungsanfpruch nicht ausgefchloffen (S 350), anders
aber bei der durg Berfhulden des Räufer8 eingetretenen Ber]|hHlecdh-
terung 2. des Gegenftandes (88 350, 351); über Haftung des Käufers für
jeine Vertreter vgl. S 278.

Dur Berarbeitung der Sache wird das Recht auf DEE
befeitigt, außer e&amp; hat fih der Mangel erft bei diefem Unlake herausgeftellt
88 352, 467; val. oben).

Üeber den Einfluß einer VBeränußerung oder VBerpfändung der
mangelhaften Sache feiten8 des Käufer8 auf vorliegenden Unfpruch 1. $ 353
and biezu näher unten Bem, 3, und hinjichtlih der Unteilbarkeit des
Anfpruchs |. 8 356 und vgl. hiezu auch unten Bent. g.
$ 469: Wenn von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangel-
haft find, fo kann nur bezüglich diefer NMachlieferung begehrt werden, felOft
menn ein Gefjamtpreis für ale Sachen feftgefeßt ift. Falls die Sachen
jedoch als zufamm SEO verfauft find, fo muß die Nachkieferung
53w. Rücgewähr auf alle Sachen erftredt werden, wenn die mangelhaften
Sachen nicht odne Nachteil von den übrigen getrennt werden können.

} 470: Sit die NMebenfache mangelhaft, fo kann Nachlieferung nur in Un-
ehung Diefer begehrt merden; im übrigen erftredt fih die Machlieferung
dezüglidh_der Hauptfadhe auch auf die Nebenfache. .

S 474: Eine Frititlofe Anmendung des S 474 Sag 1 mürde zu dem Ergebniffe
ihren, daß der Unfpruch des $ 480 bei einer Mehrheit von Beteiligten
on jedem einzelnen geltend gemacht merden Könnte; Dies ftebt aber in
‘hroffem Widerfpruche zu dem S 356, der durch die vonı Gefeße verlangte
Anwendung des S 467 Sag 1 hier gleichfall8 angezogen wird und nach
melchent bei einer Mehrheit von Beteiligten das Nücktritisrecht nur von allen
        <pb n="695" />
        386

VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
und OR alle ausgeübt werden darf, Diefe vermeintlide Antinomie
‚bgl. Neifel, Recht 1903 S. 72) Iöit {ich aber durch die Erwägung, Daß ja in
3 480 nur auf die für die Wandelung geltenden Vorjchrijten des 8 474
zurüdbermiefen wird; der Ab]. 1 des 8 474 handelt aber von der Minderung.
&amp; Xfann daher nur der Ab]. 2 des 8 474 hier zur Anwendung fommen,
wonach, wenn ein Räufer gemindert hat, der Crfabanfpruch für alle Käufer
ausgefchloffen fein foll. .

$ 475: Durch die wegen eines Mangel8 erfolgte Minderung wird dos
Hecht des MäuferS, wegen eines anderen Mangel8 Nachlieferung zu ver-
langen, nicht ausgefcdhloffen. N

S 476: Cine Vereinbarung, durch welde die Verpflichtung des Verkäufers
zur Nachlieferung wegen Möngel der Sache erlajjen oder beihränkt wird,
ijt nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel argliftig verjchweigt. 2
S5 477: Der Anfprucdh auf Erfaßlieferung unterliegt der kurzen Ber“
(ährung. Au der Anfpruch des Käufer8 auf SchadenserfaH gegen
den Verkäufer wegen {Hıuldhafter Lieferung unterfteht hier diefer furzen
Berjährung, f. die eingehende Begründung in ROSE. Bd. 53 S. 200 ff. und
in Bd. 56 S. 166 ff. ler Staub in D. Iur.3. 1903 S, 389).

S5 478: Diefer Anfprucdh kann dem Anfpruche des Verkäufers auf Bahlıng
De8 KMaufpreifes gegenüber al8 Sinrede aud nah Eintritt der Ber:
jährung geltend gemacht werden, fofern der AMäufer den Mangel im Sinne
DeS 8 478 entipredhend fundbdar gemacht hat. Neber die CEinrede des nicht
erfüllten Bertrags vol. 8 320 mit Bem. und auch Bem. XI, 1 3u
$&amp; 433, Dem. I, 2 zu $ 440, ferner 88 442, 443, 476. ,

$ 479: Die Heranziehung ‚diefes Paragraphen i{t infofern irrtümlich,
al8 fich diefer fe nicht auf die Wandelung, fondern auf den Schadenzerfaß“
anfpruch bezieht (bas Verfehen KHärt {ich dadurch auf, daß bei der Um-
numerierung des €, II S 415, der feinerfeits auf €. II S 514 verwies,
überfeben wurde, daß inzwijchen diejer $ 514 des €. II in zwei Paragraphen
aufgelöft worden war, nämlich bie jeßigen 88 478, 479. Haymann in Gruchot,
Beitr. Bd. 46 S. 546 dagegen fieht hierin kein Verfehen, hält vielmedt
dafür, daß hiemit die Rompenfabilität des Anfpruchs auf Nachlieferung
ausdrücklich anerkannt werden wollte, worin ein weiteres Ärgument gegen
die Bertragstheorie liege). Val. auch ROES. Bd. 56 S. 170 und ferner über
die verfchiedenen AUnfichten Schröder a. a. DO. S, 36 Anm. 1, S. 96, Band
in Bem. 3, h zu S 480, WindfhHeid-Ripp Bd. II S. 664 und Schöller
a. a. ©. S. 23 f

3. Servorzuheben it {OließlihH noch, daß der Anfpruch auf Nachlieferung durch die
en Umitände ausgefhloffen wird, wie der Anfpruch auf Wandelung z. B. durch

eräußerung, Umgeitaltung 2C. (vol. hierüber Bem. II, 1—3 zu S 467 und auch Staub
in Anm. 67 ff. zu 8 377 HOS. Erykur8). |

Hinfichtlih des Weiterverkauf der mangelhaft gelieferten Sache {ft hier {peziell
zu unterfcheiden (|. Düringer-Sacdhenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S, 154 Nr. 6): Gejcdhieht er, nad
dem der Erfablieferungsanfpruch in obigem Sinne ({f. Ben. 2, b) „vollzogen“ it, Io ver
wirkt der Käufer diejen damit, jofern er fih durch den Verkauf in die Unmöglichkeit der
Herausgabe verfeßt hat. €3 bleibt alsdann bei dem urfprünglihen VBertrage
dal. ROC. Bb. 54 ©. 80 ff). Durch einen Verkauf vor Balzichumg der Wahl wird
das jus variandi des RäuferS nicht befeitigt, wenn er nur noch in der Lage it, die Ware
dem_Verkäufer wieder zu befchaffen.

4. Neben der Erfaglieferung kant der Käufer aud Schadenzerfaß wegen fhuld-
Hafter Seijtung des Verfäufer3, insbef. au wegen der dadurch bewirkten Ber:
züögerung der Vertragserfitllung begehren, oe den Berkäufer in diefer Ber
Sebung ein Berfhulden trifft. Dies It aus dem allgemein en $ 276 abzuleiten.
Dagegen fanıt er nicht Erfaßlieferung und außerdem Schadenserfak im weiteren Um-
fange wegen Nidterfüllung auf OÖrund de8 8480 verlangen, da Erfablieferung
und jolcher Schadenserfaß ihn nur alternativ zuiehen. Val. zum Kapitel Schadens:
erjaß überhaupt Bem. IV und V, fowie wegen des Verzug auch oben Bem. II, 1, g.

5, Wenn die auf Verlangen des Käufers unter FriltfeBung feiten8 besfjelben
nach $ 480 nadhgelieferte Ware wieder bertrag3mwidrig it, {o bedarf e8 feiner
weiteren FrifffieBung, um den Verkäufer etwa abermalZ in Verzug % jeben, viel“
mehr fann munmehr Käufer ohne weiteres die aus S 326 {ich ergebenden Rechte geltend
machen. Bol. Ripr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 8 S, 441.

‚„ IV. Neben den bisher hefprochenen drei Rechtshehelfen fteht dem Aäufer wahl:
weife auch noch als vierter der Schadenserfaganiprun unter den Vorausjebungen

a)
        <pb n="696" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. 8 480. 687
und nach Maßgabe der SS 463 ff. zu, wenn nämlich der Sache eine zugefiderte Sigen-
daft fehlt oder der Verkäufer einen Fehler argliitig verfhwiegen Hat. Das wird im
SS 480 of. 2 ausdrücklich ausgefprochen. Auch diefer Schadenserfaßanfpruch vgl. Ben. 6
$ 463) it von einem Ver] hHulden des Berkäufer8 in AUnfehung des BeitehenZ des
angels unabhängig (abgefehen natürlich von der fubjektiven VorausfeBung der
Argliit beim Verfchmeigen). Se .
Wegen des Falles, daß der Berkäufer argliftig eine Cigenfhaft borfpiegelte,
N Vorhandenfein geradezu zuzufichern, vgl. näher Bem. 3, c und 8, b, y
a) Eine Befonderheit mwaltet dabei aber ob hinfichtlidH des maßgebenden
Zeitpunfts, Während diejer im S 463 für den Spezieskauf auf die Zr
de8 Kaufsabichlules verlegt ift, erklärt &amp; 480 für die Beurteilung des Bor-
Jandenjeins des MangelS beim GenusSkautfe die Dr al8 maßgebend, zu
veldher die Gefahr auf den Käufer übergeht (val. hierüber S 446
mit Bem., auch S$ 931, fowie 8 647 HGOB.). Dieje Abweichung erachten die
A. 1, 243 al8 notmendig deshalb, weil bei dem Vertrag Hüber eine
BattungsSjadhe die Beltimmung de8 zu Tleiftenden Stücds nicht mit der
Schließung des Vertrags, fondern mit dem Nebergange der Gefahr zufammen-
:ällt. (Wal. 88 446, 447 mit Dem.)
Sin argliftiges Verfhmweigen eines Mangel3 der gelieferten Ware
auf Seite des Berkäufers wird ei fehr häufig nicht fhon beim Kaufs-
abichlufje, fondern erft bei ESrfüllum g de3 Vertrags vorkommen (vgl.
ierliber Bent. 3, c zu $S 460). Der Käufer, der den Mangel bei der
Vieferung fiebt, Tann die gelieferte Ware unter ak der Kechte wegen
des MangelS annehmen. Die Annahme unter diejer Kenntnis hat hier
dann nicht, wie heim Kaufsabihluffe (vgl. S 460), die Unerheblichkeit diefes
Borbehalts zur Folge. Es ift deshalb ferner hier eine vollendete Zäufchumg
de8 Räufers nicht Borausjekung der Geltendmachung von Rechten Uüber-
haupt. Bol. hierüber ROS, Bd. 55 S. 211 f., insSbejondere S. 214, 215.
Much bier vgl. S 463 mit Bem. 8) ift {trittig, maS unter Schadbenserfaß
„wegen Nidterfüllung“ zu verftehen fei; val. hierüber fowie über das
ar vergütende Interejfe im einzelnen Bem. 8 zu S 463.
Wenn der Käufer die Sache meiterveränußert hat, jo muß er
ch natürlich den dadurch erzielten Vorteil an jeinem Schaden in YWb-
cechnung bringen, val. Bem. 8, b zu $ 463.
Der Käufer kann auch nach BZurücweifung der ganzen SE, nicht
gehalten fein, eine nachträglich angebotene anderweitige Neal
erfüllung des Berfäufers anzunehmen, darf diefe vielmehr zurücweifen,
„al. RGES, Bd. 52 S. 352 Ff., insbefondere S. 358 und VBem. 8, d zu $ 463.
Wenn die GattungsSfadhe einen Fehler im Sinne de8 8 459 Abi. 1 an
Ach trägt, fo gilt bezüglich der echte des Mäufer8 das in Vem. 10 zu
3463 Seflagte, val. auch oben Bem. IL, a.
Neben der Erfaglieferung kann der Käufer den Hier bvermeinten
Schadenserfaßanfpruch nicht geltend machen, da diefe Anfprücdhe alter=
nativ zueinander ftehen (ebenfo ROSE. bei Warneyer Era.-Bd. 1908 Nr. 456,
BoldheimsM Schr. 1908 S, 238).
Neber den Schadenzerfabanfprucdh bei Bermifhung der mangelhaften Ware
N fo daß die Gefamtmenge wertlos geworden, val. ROS., Recht
1 . 78.
Neber die Bedeutung einer Buficherung „genau mie gehabt“ val. NOS.
echt 1904 S. 76,
YV. Ueber die Frage eine8 weitergehenden Schadenserjakanfpruchs al3 des in
Ubi. 2 vermeinten vgl. Borbem. 5, € und auch 6 vor $ 459 und die dort ermähnte Literatur
und Yraris. Diejer ift auf den allgemeinen 8 276 gegründet und feßt daher ein
Berihulden des Verkäufers oder feines Vertreters (S 278) voraus val. auch DL®G.
Damburg in Seuff. Arch. Bd. 61 S, 6; Hinfichtlih der Bemweislaft bei Schadenserfaß-
anfprüchen für die Ichuldhafte Leiftung einer der Gattung nach beftimmten mangelhaften
Sache |. ROSE. in Sur. Wihr. 1907 S. 541 und RGE. Bd. 66 S. 289). Neber Berz
lährung vol. oben Bem. IN, 2, k,

„ Diefer allgemeine Anfprug kann neben dem AUnfpruch auf Wandelung oder
Niinderung geltend gemadht werden, jowie neben dem Anfprud auf Sriaßlieferung.
N TehtenEn Se wird dies befonderS nraktifch hei Verzögerung richtiger Lieferung, val.

en IT 92, 4.

3
        <pb n="697" />
        688 VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältnijte.
VI Neber das Verhältnis der Gewährleiftungsanfprüche zur Mufechtung wegen
HFertums und argliftiger Täufchung vol. näher Vorbem. 5, z vor $ 459.

Wegen betrüglider Borfpiegelung einer Eigenfaft vol. ferner auch Bem. 3, ©
und 8, b, 7 zu $ 463.

VIL Wegen des Viehhandel8 f. 8491 und auch $ 382 HGB.

Vorbemerkungen zu SS 481—492,*)

Die Gewährleiftung für Mängel der Sache kommt prattiich bejonderS Häufig
vor im Bereide des BiehHhHandel8 (Kauf oder Taujh) al8 fog. ViehHgewähr]haft
€8 ergeben fih gerade Hier befondere Schwierigfeiten in bezug auf die tatfädhlihe Beurteilung
der Frage, mann Mängel [Hon vorhanden waren. Das BGB. Hat deshalb für diefe 109
Viehgemährfhaft in den SS 481—492 eine Neihe von Sonderbeftimmungen aufgeltellt.
ur allgemeinen wurde Hiebei von folgenden Grundfägen ausgegangen:

1. Im früheren Rechte beftand in den Rechtsnormen für die Biehgewährfchaft
eine große Mannigfaltigfeit, troßdem die neueren partikulären Spezialgefege möglichjte Un-
näherung wenigiten% an bie territorielen NMachbharrechte angefirebt hatten. Wie namentlid
in D. 65 ff. ausgeführt ift, ließen fig in dielen verfhiedenen Rechtanormen drei Gruppen
unterjheiden, nämlich:

a) bas römijh-redhtlide Syjftem (3. B. in Medienburg, Sachfen-Weimat,
Oldenburg, Braunfhweig, Schwarzburg-Rudolftadt, Schaumburg-Lippe, Lippe“
Detmold, breußifche NRheinprobinzen, zum Teil in Schleswig-Holftein);

5) das deutfd-redhtlidhe Syftem (dies war 3. B. durchgeführt in Bayern;
Württemberg, Baden, Sachfen-Koburg, Sachfen-Meiningen, Hohenzollern, in
dem vormals nafjauifden und kurhefjiiden Lande, in Frankfurt a. M., Eljaß-
Lothringen);

ce) ein gemifdte3 Syftem (3. B. nad PLR., in Waldek, zum Teile au im
Königreihde Sachjen, Großherzogtum Hefjen und Geflenz-Homburg).

Ihrem inneren Gehalte nach Harakterifiert D. 65 dieje Syiteme kurz mie folgt!

„Mad dem römifch-redhtlidhen Syftem unterliegt der Handel mit Haus-
ihieren den gleigen Beftimmungen wie der Kaufvertrag über andere Sachen.
Die Haftung des Verkäufer8 erftreckt fih auf alle verborgenen Mängel, die ZU
der für die Haftung entideidenden Zeit ermweislich vorhanden geweien find, und
der Käufer Hat die Wahl zwiichen dem Mechte auf Wandelung und dem auf

* Siteratur: Meisner, Chr., Die VBorfdhriften des BGB. über die Viehgewähr-
Ichaft, 2. Aufl. 1908, I. Schweiger Verlag, Münden; Schneider, NRechtSregeln des Vieh-
hHandel3 nad) deutjhem Gejeße (Verlag €. GH. Bed, München); Stölzle, O., Viehkauf, in
der Outtentagjden Sammlung deuticher NeihSgejeße, 4. Aufl. 1909 und Gerichtliche Ent-
jgeidungen über der Viehlauf, Mainz 1910; GotthHardt in Bl. f. RA. 1900 S. 41 ff.
„Die VBiehgewährichaft“; Stölzle in Jur. Wir. 1901 S. 704, 736 „AuZ der PrariZ des
ViehHgewährfhaftsrecht3“, fowie in Jur. Wir. 1902 S. 117: „Buficdherung der Trächtigkeit,
Gemwährfrijten“, dafelbft 1906 S. 374: „Die Verjährung bei der Trächtigkeitagarantie“ und
Bl. f. NA. Dd. 74 S. 16 ff. „Zur Auslegung des 8 492“ und ur. Wihr. 1908 S. 633 „Schuld:
hafte, fog. hofitive BVertragsverlegung beim Viehlauf“; SAOneider, Ueber die Mängelanzeigen
beim BiehhHandelsrechte, D. Yur.3, 1903 S, 100; Neumann, SGemwährleiftung bei Biehkauf,
dafelbit S. 52; außerdem Hirfich und Nagel, Die Gewährkeiftung heim BiehHhHandel nad dem
BGB, Stuttgart 1902; Eilinger, Die Gewährletitung beim Handel mit landwirtidhaftlichen
Haustieren, Neuftadt 1903; Keuter und Sauer, Die SGewährleiftung bei ViehHveräußerungen
nad dem BGG, 1900; Krücdmann B., Anfechtung, Wandelung und Schadenderjaß heim
RBiehkauf, 1904, und in der Bayr. 3. f. R. Bd. 3 S. 29, Zum Rechte des Viehkaufs; BSöker,
Gewährleiftung beim Viehhandel, 1906; BürdHner, Die Gemwährleiftung beim ViehHhandel
nach dem BSGB., 1906; Schefold in Jur. Wichr. 1906 S. 2; HinridHfjen, Ueber Abnahmes
pflicht und Gewährleiftungsanjpruch des Käufers heim Viehlauf, Mectenburg. Ztjdhr. Bd. 25
S. 133 ff.; $raufe, VBiehkauf und VBiehmangel, Trier 1907; Schuhmacher, Die Ver:
weijung des Sleifche3 auf die Freibank und die Wandelungsklage, Jur. Wir. 1907 S. 220 ff.3
Wrede und DehHmke, Recht und Unrecht im VBiehHhandel; YaubhHart, Preisminderung und
Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung bei Viehmängeln, Gruchots Beitr. Bd. 54 S. 530 #,
        <pb n="698" />
        L. Titel: Kauf. Taufjdh. 8 480. Vorbemerkung zu SS 481—492, 689
Minderung. Na dem deutich-rechtlihen Syftene Haftet dagegen der Verkäufer
lraft Gefeße3 nur für gewijje gefeßlich beftimmte Mängel und im Allgemeinen
auch für bdiefe nır dann, wenn fie fig innerhalb einer gefeglid beftimmten
Semährfrift offenbaren. Trifft leßtere Boranuzfeßung zu, fo wird bis zum Bemweiie
de Gegentheil® angenommen, daß die Mängel don zur entjheidenden Zeit
„orhanden gewefen find. Dem Käufer Iteht regelmäßig nur die Wandelungs-
Hage zu. Beide Syfteme finden fig zum Theil in der Art miteinander vers
bunden, daß die Gemährleiftung bei einzelnen Thiergattungen, insbejondere bei
Pferden und Rindvieh, nad) Ddeutfh-rechtlihen, bei den Übrigen nad) römijd-
vechtlichen Grundfäßen geregelt ijt. Sin drittes, das gemijdhte Syftem, Hält im
ANgemeinen an den Borichriften des römijchen MechteS feft, ftellt aber für die
jog. Nachtfrankheiten, d. h. jolde Krankheiten, die innerhalb 24 Stunden hervor-
treten, jomie fir gemwiffe Mängel beftimmter Hausthiere, falls fie fi innerhalb
siner gewiffen Frijt offenbaren, die Vermuthung auf, daß jie bereit zu der
antiheidenden Zeit vorhanden gemwefen find.“

8, Vom Bürgerligen Gejeghbuche, gleihwie au fon von den Dvoraus-
zegangenen Entmürfen (vgl. auch M. II, 243, D. 66) ift nad) eingehenden Verhandlungen
(%. I, 718 ff., NEIN. S. 39 ff.) daZ deutfGH-redHtliche SyYjtem angenommen und durchs
geführt worden und zwar Hauptfächlih deSHalb, weil e3 die Rechtsficherheit erhöhe und zur
Ubigneidung von Prozefien diene und weil eS Überhaupt den Intereffen der Landwirtjhaft
und des BViehhandelS, inZbhejondere denen der Vieh verkaufenden Sandwirte bhefjer
Jerecht werde. BemerkenZwert iijt für die Ziwede der GefekeSauslegung namentlid folgende
Stelle in D. 66:
„Nach dem rümijh-rechtlihen Syfteme muß in jedem einzelnen Streitfall
auf der Grundlage von Sachverftändigengutachten, die fih Häufig miderjprechen,
darüber entfchieden werden, ob der vom Käufer gerügte Mangel al3 ein ver-
borgener und nah Lage der Sache erhebliher anzufehen ift und ob er {hon
zu der für die Haftung entfcheidenden Zeit vorhanden war. Dagegen bes
jOränfkt fiH nad dem angenommenen Syfteme die Beweispfliht des Käufers
auf die ungleich leichter feftzuftellende Thatjache, daß ein Haubtmangel inner-
jalb der Gemwährfrift hHerborgetreten ift.”

3, Bu unterjgheiden ift auch hier zwiiden der gefeßlidhen und der vertragSs
mäßigen Gewährleiftungspfliht. Eine Regelung der Haftung durg Vertrag {ft nicht au8-
gefchloffen. Insbefondere erjdheint aud) eine die gefebliden Haftungsgründe oder die Haftung3-
dauer verftärfende Vereinbarung zuläffig.

Bon den gefepliden GemwähHrleijtungsSpflidhten Handeln SS 381—485, 487—491, von
dertragamäßigen Berbindlichfeiten die SS 486, 492.

4, Die Hauptgrundzüge der gefeglihen SGewährleiitungsSverhältni{fe
(aljen fi@ durch folgende kurze Säge Harafkterifieren :

Die hefondere VBiehHgwährfhaft des BGG. gilt

a) nur für beftimmte Tiergattungen,
b) nur für beftimmte. Fehler og. Hauptmängel),
e) nur für beftimmte Mırze fog. Gewährfrijten.

Sie erfiredt fih nur auf Wandelung (nidt au Minderung) und der Hierauf
‘fowie auch auf SchadenZerfag) gerichtete Anfpruc unterliegt einer jehr kurzen Verjährung.

Ueber die Frage, wie eine für alle Mängel übernommene Haftunqg auszulegen
lei, Dal. Bem. 3 zu 8 402.

5. BiehHhHandelskauf: $ 382 HGB. fpriht aus, daß die Vorfchriften der SS 481
bi8 492 de8 BGB. durch die Vorichriften über den Handel8kauf (88 373—8381 503.)
ticht berührt werden follen. Dadurdh ift inZbe]. für Biehläufe, die HGandelstäufe find, die
Anwendung der Borfjhriften des S8 377 HGB. über die Rüg ebflicdht des Käufers au»
zefdlofjfen. Val. Staub, fowie Düringer-Hahenburg zu 5 382 HGB. und Pland VBor-
dem. 3 vor S 481, fowie Bem. 1, b zu S 481, aber au S 485 mit Bem. Nebereinftimmend
auch Nipr. d. OLG, (Darmftadt) Bd. 12 S. 268.

6. Sür Streitigkeiten wegen SiehHmängel find gemäß 8 23 Nr. 2 GBVSG. die Amt8-
gerigte zufändig; über deren Behandlung al3 Ferienjacdhen f. 8 203 GVG.

Staudinger, BGB, a (Schuldberbältniffe, Kober: Kauf. Tauich). 5.16. Mu.
        <pb n="699" />
        VO. Abfnitt: Sinzelne Schuldverhältniffe,
8 481.
ur den Verkauf von Pferden, Ejeln, Maulejeln und Manlthieren, von
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die VBorfchriften der SS 459 bi8&amp; 467,
469 bis 480 nur infoweit, als fich nicht aus den SS 482 bi3 492 ein Anderes
ergiebt.
&amp; I, 899; H, 416; II, 475.
Der Inhalt des 8 481 bewegt ich in doppelter Richtung. .
a) Zürs erfte ordnet er das Verhältnis der EEE TUE über Died“
emährfdaft zu den allgemeinen Borfhriften de8 BOB. über die
N Dotang der Mängel verkaufter Sachen.
A zweite [tellt er feft, auf weile Tiergattungen die hefonderen
Biebgewährfhaftsbeftimmungen Anwendung finden. I
4. Hinfichtlih der anwendbaren Gefebesbeitimmungen it Srundfag, dab
in erjter Reihe die Sönderbeitimmungen der 58 481 ff. maßgebend {ind. Durch diele
find verfchiedene jener allgemeinen Rorfhriften über Müöngelhaftung modifiziert.
Val. 3. 5. 88 459, 462, 465, 467). , . .
a) Soweit die Sonderborfdhriften nicht eingreifen, kommen die all-
gemeinen de ME jener Art auch aBF die Viehgewährfchaft zur
nwendbung.. Von jelbit ijt aber inhaltlihH unanwendbar S 468. Nicht
OT find ferner auch bie 8$ 472, 474, 475 und zwar wegen bde3 S 487
N Zu beachten bleibt insbefondere, daß die Sondervorfehriften nur für
die Zeit nad dem Gefahrübergang in Betracht kommen. Bis dabin
gelten die allgemeinen Vorfdhriften des 2. Buche8, insSbefondere ıft aus
55 242, 213 zu enticheiden, ob der Näufer nach S 433 Abi. 2 verpflichtet if
die gekaufte Sache abzunehmen und den Kaufpreis 3 bezahlen. Daher it
auch beim Berkauf einzelner Tiere (Spezie8), deren Bnabme und Bezahlung
der Käufer verweigert, zu prüfen, ob fie derart befchaffen find, wie der
Käufer e8 nach Treu und Glauben mit Kuckficht auf die tele vers
langen fann, beim Verkaufe mir der Gattung nach beftimmter Tiere, ob fie
bon mittlerer Art und Güte find. Der Verkäufer fanıt die Nonahme und
Bablung nicht durch den bloßen Nachweis erzwingen, daß die Tiere nicht
mit Hauptmängeln behaftet find. Val. N Sinrilen in Medlenb. Ztichr. Bd. 24
S. 327 ff. und Neumann Jahrb. Bd. V S, 198 ff. ,
_  Yu8 der Prazi8 vgl. ROT. in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 153 die
Seudenfperre für verkauftes Bieh begründet keinen Mangel im Rechte).
Sür das Gebiet des Handel8kauf3 beftimmt HOB. $ 382, daß die Vor-
IOriften der 88 481 bis 492 BGB. durch die Vorjchriften des HOB-
über den Ka (Buch II AbfOnitt 3) nicht berührt werden. Senne
SS 481 ff. Itehen daher als primär maßgebend auch zu den Vorfchriften des
963. über den Handelskauf in analogem Verhältniffe, wie zu den allge
meinen DS des BOB. SS 459 ff. Val. Vorbem. 5, fomwie Meisner,
Biehgewährtchaft S. 33 FF. und 80. ;
Die Vorfdhrift des 8 377 PN findet auf Viehmängel auch dann keine
Anwendung, wenn der Kauf für beide Teile Sandelsaelhäft it, vgl. Nipr.
d. DLO. Hamm) Bd. 12 S, 267 und Seuif. Arch. Bd. 61 S. 269.
Daß neben und außer den hier in Rede febenden gefeßlidhen Beftimmungen
über die Möängelhaftung aus dem Vertrag auch Anfprüche aus
einer unerlaubten ET Un in Srage fommen fünnen (val. S 823,
auch Wof. 2), ft felbfitverftändlih (Meisner iehgemährfchaft S. 29).
Die SS 481 ff. find auch anwendbar, wenn Vieh al3 Zubehör eine8 Orund-
jtücs verkauft mird, vol. Meumann in Bem. 8 zu S 470 (ander8 nach
Trüberem preußifchen Rechte, {. ROT, in Gruchot, Beitr. Bd. 36 S. 938
und Sur. Wichr. 1901 S, 429).
Der Da daß bei einer fOuldbhbaft mangelhaften Lieferung
pofitive VBertragSverleßung, vol. Vorbem. 5, € und 5 vor S 459) der
Käufer Schadenzerfaß verlangen fönne, gilt auch für den Biehhandel, jedoch mit
der Einfhränkung, daß nur die {Ouldbaft mangelhafte Lieferung eineS mit
einem Hauptmangel behaftefen Tieres neben der YWandelung zum
Schadenserfaß verpflichtet, {. Stölzle, Jur. Wichr. 1908 S. 633,
3, Als Tiergattungen, auf welde allein die befonderen DBeftimmungen des
BGG. 88 481 ff. {ich erftirecfen, find ledialich folche bezeichnet, melde für den Gef ch afts-

9}
        <pb n="700" />
        1, Titel: Kauf. Tanjch. SS 481, 482, 691
Jerfehr und insbefondere für die Landmirtfhaft von befonderer Wichtigkeit find,
SA Pierde, Ejel, Maulefel, Maultiere, Kindvieh, Schafe und
eine.
a) Auf andere Tiergattungen finden jene Sonderbeitimmungen keine AUn-

wendung, mögen erftere auch zu den {og. Haustieren gehören. Aljo
;. B. nicht auf Biegen, Naben, Hunde, Sijde, Geflügel, Sing=- und andere
Bögel. Für foldhe Tiergattungen gelten lediglich die allgemeinen Vorfchriften
der 88 459 ff. Auch alle milden Ziere unterliegen nicht dem Sonderrecht.
Gehört ein Tier zu einer der im S 481 bezeichneten Gattungen, {fo fommt
zuf die Zugehörigkeit zu diefer oder jener befonderen Itaffe innerhalb des
Sattungsbegriffs für die Anmendbharkeit der Sonderbeitimmungen der $$ 481 ff.
im allgemeinen nicht3 an. Doch kann eine folde Rafenzugehörigkeit
unter dem Sejichtspunkte des Vorhandenfeins einer „zugeficdherten
Sigenjhaft“ von Belang fein. ECbenfo iteht e8 mit der Herkunft des
Tieres. Uuch der Umftand, wo ein foldhes gezüchtet oder woher eS eins
G wurde, Hit an {ih rechtlih gleichaliltig, kann aber al8 „zugeficherte
Sigenihaft“ in Zrage kommen. So 3. 3. beim Verkauf eineS „Trakehner-
der Öradigerhengites“, menn hiemit deflen Srtlidhe Herkunft hezeichnet fein
jollte. Bei vom Ausland eingeführten Tieren i{t natlirlich vorauszufeßen,
N u Lage der Rechtsverhältnifie überhaupt das deutiche Recht maßgebend
er]cheint.
Sm allgemeinen ift endlih au der Umftand gleichgültig, ob ein Tier
5er fraglichen Gattungen al8 ein SO Lahttier, Zuchttier oder Nır tier
z. SB. Milchvieh, Zugbieh ufm.) verkauft oder gekauft murde. Von Belang
fann ein Jolder Umitand aber in der befonderen Kichtung des S 482
in bezug auf die zu bertretenden verfOhiedenen Mängel und die
Sewährfriften werden; vgl. die Bem, zu &amp; 482.
Hervorzuheben tft {hließlich noch, daß die Worichriften über ViehHgewährfchaft
zuch für Tierjunge der hier zugelaflenen Gattungen gelten, das Alter des
Tieres hearlündet keinen Unterichieb.
8 482.
Der Verkäufer Hat nur beftimmte Fehler (Hauptmängel) und Ddieje nur
dann zu vertreten, wenn fie fich innerhalb beftimmter Friften (Gewährfriften) zeigen.

Die Hauptmängel und die Gewährfriften werden durch eine mit Zuftimmung
des Bundesrath3 zu erlafjende Kaiferliche Verordnung beftimmt. Die Beitimmung
ann auf bdemfjelben Wege ergänzt und abgeändert werden,

&amp; I, 400; II, 417; IL, 476.

[L. Gefegliche Haftungsverhältniffe,

„.  $482 handelt zunächit nur von der Frage, für welche Mängel und innerhalb welchen
Beitraum8 im Bereiche der befonderen Viehgewährfchaft der Verkäufer von GefeHe8
Degen zu haften habe. In diefer HGinficht enthält dazZ GefjeB folgende SGrundfäße:
1. Der Verkäufer haftet zunächft gefeblih für „Hehler”, d. b. Für Mängel im
Sinne des 8 459 Abi. 1.

3, Diefe Haftung erftreckt fh aber nur auf beftimmte Fehler, die foge-
Mannten Hauptmängel. Solche hat jedoch der WBerkäufer, fachlich betrachtet, unbe=
TO ränft zu vertreten. .

») &amp;8 ilt bier alfo N erforderlich, daß dabei erft vom Käufer (mie nach der
Kegel des S 459 UO{. 1) behauptet und hewiefen werde, der vorhandene
pebler Jei erheblich und bvbernichte oder mindere den Wert oder die Zaug-
ichfeit de8 verkauften Tiere8 zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage
vorausgefeßten Gebrauch. Daß diefeS8 der Fall fei, wird Ihonm durch die
Onalifikation des Fehler8 al8 eines Hauptmangel8 vom Sejebe Jelbft feit-
geftellt, ohne daß Gegenbewei8 in diejem Bunkte zuläffig wäre. Val. M. II,
252 und Vertmann zu $ 482. X
Underfeits findet bet den im S$ 481 bezeichneten Tiergattungen TÜr andere
Sehler als die feftgefebten Hauptmängel eine gefeßliche Gewähr:
‚eiftungspfligt des Verkänfers überhaupt nicht ftatt. , ,
ei anderen Tiergattungen fommen die Sonderbefitimmungen über
Viehgewährfhaft überhaupt nicht, vielmehr nur die allgemeinen Beftim-
4unaen der SS 459 ff. in Kraae mal. die Bem. zu $ 481).

a)
        <pb n="701" />
        592 VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
3. Auch die Hauptmängel begründen aber gefeßlidh nur dann die Gewähr
Teiftung, wenn fie {ich innerhalb einer allgemein feftgelegten Gewüährfrift „zeigen |
d. Dd. wahrgenommen morden find. (Wgl. Meisner, Viehgewährfchaft S. 43; nich
nötig it e8 dagegen, daß fofort auch der Charakter des Fehlers als Hauptmangel erfor
wurde.) Sft dies der Fall, fo greift die gefebliche Vermutung des 8 484 ein. Haben fi
die Hauptmängel innerhalb der ©ewährfrijt nicht gezeigt, fo ijt der Werkäufer von eine!
Semwährpflicht überhaupt {rei. Denn die Gemährfriiten beruhen in Beftand und Umfang
auf der A daß ti beftimmte Mängel auch innerhalb beftimmter Beiträume zu
zeigen pflegen. (Dt. H, 252 ff.) ,

Der MNagende Käufer hat zur Begründung der Klage demgemöß zu behaupten
und au zu beweifen, daß {ih der Sehler innerhalb der Gemähriri
gezeigt babe. ,

4, Die Arten der Sauptmängel und die Dauer der Gemwährfriiten ba
nicht im BOB, felbit beftimmt. Lebteres verweift auf Die im S 482 bezeichnete WBerord“
mung. € gefchabh dies, um diefen Vorfchriften diejenige größere Beweglichkeit %
berichaffen und zu erhalten, welche durch die ne Verkehrsverbältniffe und au #
durch den wechfelnden Stand der fierärztlıchen ilfen{daft bedingt fein kann. (Die Er
wägungen, die im Bundesrate für die  eitebuna der Hauptmängel maßgebend waren,
find im Deutihen RNeichsanzeiger vom 5. Suni 1899 Nr. 130 mitgeteilt, abgedruckt be
Stölzle S. 354 ff. und bei Hirfh-Nagel S. 196 ff. vgl. hiezu auch die Verhandlungen De
Landwirt{haftsrats hei Hirfh-Nagel S. 1929 ff.)

Die Verordnung it ergangen anı 27. März 1899 ROBl. S. 219 ff.) und ent
hält folgende Beitimmungen:

8 1. Sür den Verlauf von Nuk- und Zuchtthieren gelten al8 Gaupimänge!:

[ bet Pferden, Ejeln, Maulefeln und Maulthieren

l. Rog (Wurm) mit einer Gemwährfriflt don vierzehn Tagen

» Dummtoller (Koller, Dummfjein) mit einer Gewährfrijt von bierzehn Tagen; alß
Dummioller {ft anzujehen die allmählich oder in Holge der akıten Gehirnwafjerfudt
entjiandene unheilbare Krankheit des Gehirns, bei der das Bewubhtiein des BrerdeS
herabgefeßt ift:
Dämpfigkeit (Dampf, Hartjhlägigkeit, Bauchlchlägigkeit) mit einer Gemwährfrif
bon vierzehn Tagen; al3 Dämpfigkeit {ft anzujehen die Mthenbeicdhwerde, die dur®
einen Hronijchen, unheilbaren Krankheit8zuitand der Lungen oder des Herzens
bewirkt wird; N
Kehltopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartidnaufigkeit, Rohren) mit einer Gewähr
Frift von bierzehn Tagen; als Rehlfopfpfeilen ift anzujehen die durch einen Hronifchen
und unheilbaren Kranheitszujtand des Kehlfopfes oder der Quftröhre verurfadıtt
und dur ein hHörbares Geräuich gefennzeidhnete Athemfiörung; vs
periobifjche Angenentzündung (innere Augenentzündung, Mondbhlindheit,
mit einer Gemwährfrijt von vierzehn Tagen; al8 beriodiiche Angenentzündung if
anzufehen die auf inneren Einwirkungen beruhende entzündliche Veränderung al
den inneren Organen des Auge8; ,
Kohben (Krippenfeßen, Auffeßen, Freifoppen, Luftihnabben, WindfGnahhen) mit
einer Gewährfrift von vierzehn Tagen;

MM. bei Rindvieh: ,

lL. tuberfuldöje Erkrankung, fofern in Folge diefer Erkrankung eine allgemein“
Beeinträchtigung de Nährzujtandes des Thieres herbeigeführt it, mit einer Gemäbht‘
frift don vierzehn Tagen;

2. Sungenfeu che mit einer Semwährfrift von actundzmwanzig Tagen;

HI. bei Schafen:
Räunde mit einer Gewährfrift von bierzehn Tagen;
IV. bei Schweinen:
1. Rotkauf mit einer Gewährfrift von drei Tagen;
3. Schweinefenude (einfdließlidH Schweinebefjt) mit einer Gewährfrift von zehn Tagen
$ 2. Für den Verkauf folder Thiere, die al8hald gefüladhtet werden follen
und beftimmt find, als Nahrungsmittel für Menicdhen zu dienen (Schlachtthiere) gelten
als Hauptmängel:

I bei Pferden, Ejeln und Maulthieren:

Roß (Wurm) mit einer Gemwährfrift von vierzehn Tagen;

bei Nindvieh: ; .
tuberfulödie Erkrankung, fofern in Holge diefer Erfrankung mehr als die
Hälfte des Schlachtgewicht3 nicht oder nur unter Beidhränkungen a3 Nahrungs
mittel für Menfjhen geeianet ift, mit einer Gewährfrift von vierzehn Taaen:

7
        <pb n="702" />
        1. Titel: Kauf. Taujch. &amp; 482, 693
II, bei Schafen:

allgemeine Wafjferfucht mit einer Gewährfrift von vierzehn Tagen ; al8 allge

meine Wafferfucht {ft anzujehen der durch eine innere Erkrankung oder durch

ungenügende Ernährung hHerbeigeführte wafjerfüchtige Zuftand des Sleijhes:;
IV. bei SOmeinen:

l. tuberfulöie Erkrankungen unter der in Nr. II bezeichneten Borausjegung

mit einer Gemährfrift von vierzehn Tagen;

2. Tridinen mit einer Gemwährfrijt von vierzehn Tagen ;

3. Finnen mit einer Gemährfrift don vierzehn Lagen.

. Wie erfichtlidh, it hier in dem Bunkte der Hauptmängellifte und der Frijtenlänge

än Unterfchied gemacht worden zwijhen Schlachtieren und Rus: oder Zuchttieren,
veil der Verwendungszweck für die Beurteilung der Bedeutung von SFehlern jehr ins

nn fallt B. I, 722; Meisner, BViehgewährichaft S. 149 ff:, val. übrigens auch unten
em.

a) Unter Schlacdhttieren find folde zu verftehen, die alsbald d. h. ohne
sorherige Maltung oder fonftige Benußung, wenn auch nicht fofort nach dem
ertaur oder der Nebergabe gefchladhtet werden follen und beftimmt find,
al8 menfdhlide NahHrungsSmittel zu dienen. Daß He gerade durch
den erften Käufer A werden müflen, ft nicht notwendig. Infolge
des aufzultellenden Erfordernifjes, daß das Zier Sn Nahrung von Mentchen
beftimmt Jein muß, icheiden daher Berkäufe zur Zbötung m wiffen{dhaftlichen
Bweden oder an den Schinder aus und gelten hietlir die befonderen
Normen der SS 481 ff. nicht (ebenfo Bland in Bem. 3, Hirfh-Nagel S. 31;
1 MM. Schneider S. 125).

Die Bemeislaft über den Berwendungszwed, d. h. dafür, daß die
Parteien über den Verwendungszweck, Jei e8 ausdrücklich oder ftillidhweigenb
oinig geworben find, wird den Räufer treffen (a. Me. Dertmann in
Bem. 5). Sehr häufig wird ih die Einigung aus den näheren Umftänden
es KaufeS ergeben. Fraglicdh ift, ob, wenn eine Joldde Eimigung nicht nach-
met8bar erfoheint, im Hinblid auf $ 155 der ganze Vertrag al8 eG
zr{Oheinen muß. SS dürfte aber zu weit gehen, biefe Folge hier als Kegel
ınzunehmen (val. hiezu inSbef. Meisner S. 149 ff. und Kenter-Sauer S. 190 if,
übereinftimmend auch Pland a. a. O., vgl. ferner Dertmann a. a. O.).

Mit Hirih-Nagel S. 29 ift anzunehmen, daß die in S1 Nr. I, 2, 3, 4, 5 und
m 82 Nr. NL enthaltenen Begriffsbeftimmungen zum og. bindenden
Snhalt der Verordnung gehören. Lediglich auf ein Redaktionsverfehen
% e8 aber zurückzuführen, wenn im S 1 Yr. I, 2 bei der Definition des
Dummioler8 nur das Pferd benannt wird (fo Hirih-Nagel S. 31 und zu-
jtinmend au Yland a. a. DO.)

Ueber die Zrage, ob im Jalle $ 2, 11 der Verordnung (f. oben) bei tuber-
lem Nindvieh SFreibankfleifch) WandelungsSklage zuläffig it,
vgl. Schumacher in Jur. Wichr. 1907 S. 220 ff.

5. Au hier gilt die Borfchrift des $ 460 BGB. darüber, daß der Verkäufer den
Sewährsmangel nicht zu vertreten hat, wenn diefen der Käufer beim Abfhluffe
388 RaufvertragS gefannt hat oder der Mangel ihn infolge grober Fahrläffigkeit un-
befannt geblieben ijt ulm. Meber den hiebet zu beachtenden Unterfchied in der Bedeu-
ag der Begriffe „verborgener Mangel“ und „unbekannter Mangel“ val. Bem. 1
u SS 460

a)

Daß der Berkäufer etwa nur haftbar wäre, wenn er a den Haupts
angel oelarıt haben follte, ift durchau3 nicht der Fall.
. a8 aber nach &amp; 460 von den Folgen eines argliftigen Berfüweigens
de8 Fehlers von Seite des Verkäufer3 gelten fol, gilt bier ebenfalls,
jedohH nur in Anfehnng der eine gefeblicdhe Es begrüns
denden Hauptmängel. Vgl. hiezu M. Il, 263 und Kipr. d. YVL®.
Augsburg) Bd. 8 S. 73; die Unfichten Mn hier aber fehr auseinander,
vol. Then in Bayr. S- f. 3. 1906 S. 225, Meisner dafelbit S. 469_und Vieh-
N S. 27 f., Stölzle Bayr. 8: f. N. 1906 S, 436, 1907 S. 145 und
Viebkauf S. 58 f., Krüdmann, Bayr. 3. f. N. 1907 S. 29. . ,
Die Zujidherung einer niht vorhandenen Eigen] Daft in
Sezug auf einen Hauptmangel muß aber dem argliftigen VBerfhweigen
zuch hier gleihftehen, vgl. ©otthardt in Bl. f. RU. Bd. 65 S. 41 ff., 1. ferner
auch Stölzle, Een S. 59 ff. | ,
Wegen anderer Möngel kann höchftens eine Gaftbarkeit auf rund einer
dom Verkäufer verichuldeten unerlaubten Handluna nah 88 823 ff. BOB. in
        <pb n="703" />
        20

VII. Abfnitt: Einzelne SchuldverhHältnifje,
Srage fommen, wenn der Käufer hiedurch einen bejonderen Schaden exleidel
3. 3. durch Infektion eines Stalle8; vol. M. 1, 263, DVertmann und Plan

zu 5 482, fowie ®ottharbt in BI. f. KM. a. a. D..

Die allgemeinen Normen wegen Irrtums und BVetrugs (88 119 ff, 123 ff.)
gelten auch bier. Wegen eines Irrtums über Hauptmängel aber kann
der Kaufvertrag nicht angefochten werden, da einerfeits anzunehmen if, daß
die Beftimmungen der SS 481 ff. ol8 Spezialvorfchriften die Rechte „des
Käufers SC OnleH regeln. wollen, anderfeit3 nur ein Yrrtum über einen
Hauptmangel als ein wefentlidher im Sinne des S$ 119 Ab. 2 BOB. „Cr
jceinen fönnte (vgl. Vorbem. 5, g vor $ 459, übereinftimmend Stölzle, Bieb-
fauf S. 78 ff.; über die verfdhiedenen Unfichten vol. die in Vorbem. 5, g N
8 459 angegebene Literatur und Praxis, Jowie ferner Endemann Bd. I S. 100

Anm. 7, Planck Bem. 2, Then in Bayr. 3. f. N. Bd. 2 S. 295 ff Schneider
S. 173, Hirih-Nagel S. 16 und Breucha in Jahr. 1. Würktemb. Kpfl. Bd. 1

3, 253 ff., val. ferner auch Baum in D. Sur. 3. 1902 ©. 144, Danz in Sherings
Xabrb. 3b. 46 S, 381 ff., insbe]. S, 463 und 417, {owie die dortigen Zitate.
Durch Vereinbarung der Gemährsir ee eit fann fi der Verkäufer feiner
Haftung wegen ea bezüglich eines Hauptmangel8 nicht entziehen,
da nach $ 476 eine joldhe Vereinbarung dann nichtig {t, wenn dem Verkäufer
MArolift zur Laft fällt (vgl. Gotthardt a. a. D.; anderS nach fFrüherem Day.
Kechte; val. bayr. Yberit. LG. Bd. 4 S. 102, Bd. 6 S. 823).

Simtablag bertragsmäßiger befonderer Gemährleiftung f. $ 492
mit Dem.

6. Der Berkänfer fteht gefeBlid in einem Haftungsverhältniffe mr zu dem“
jenigen, Dem er das Tier verkauft hat. Hat mehrmaliger Verkauf nacheinander
Itatfgehabt, fo greift ein fog. Sprungregreß nicht Plas. Für den Regreßnehmer if
aber zur Begründung feines Anfpruchs nicht notwendig, daß er ich von feinem Nachmanıt
erft bat ausflagen alle, Cbenfjo kann jeder regreßberechtigte Zwildhenmann gegen | einen
Lormann mindeftens Feftftellungsklage erheben, wenn er felb{t auch no nicht von feinem
Yadmann in AUnfpruch genommen ijt (Stölzle S. 110, 111).

II. Gewillfürte Haftungsverhältniffe. ,

Bei der dispofitiven Natur der befonderen Viehaewährihaftsnormen it, wie
{chon oben VBorbem. Nr. 7 angedeutet wurde, die Modifizierung der gejehlichen SHaftungs
grundfäße nicht ausSgechloffen. SInsbefondere kann foldhes vorkommen in Geftalt:

1. einer vertragamäßigen Berlängerung oder Abkürzung der Gewähr“
leiftungsfrift nach S 486;

3. einer vbertragsmäßigen UNebernahme der SGewährs8pflicht aud
wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers;

- „&gt; der Bufidherung einer Eigenfdhaft des Tieres im Sinne des 8 459

Neber die Behandlung der beiden lebteren Fälle vgl. $ 492 und Bem. dazar; Hiber
die Zufage, für alle Mängel haften zu wollen, vgl. Bem. 3 zu 8 492.

Wegen des Begrifts: „zugefidhert“ 1. oben Bem, IV zu 8 459 Abj. 2. Daraus
erhellt auch, daß „Zuficherung“ durchaus nicht immer gleichbedeutend Hit mit fürmlicher
Sarantieibernahme. (Val. auch Meisner a. a. OD. S, 124 ff).

8 483.

Die Gewährfrift beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ge

fahr auf den Käufer übergeht.
E 1 4013 IL, 418; IH, 477.

In zeitlidher Hinficht ift für die Ed Haftung nach dem in 8 459
bj. 1 niedergelegten Orundfaße‘ der Heitpunkt des A maßgebend.
zolgerichtig beginnt auch von bemfelben Zeitpunkt an die gefeßlidhe Gemährfrift. Wank
der Gefahrübergang in Anfehung der Kauffache ftattfindet, ergibt {ich aus den SS 446,
147 BOSB. und vol. au S 300 Abf. 2.

VBerehnung der Gemährfrift: f. 88 187, 188 BOB. Wegen der Feiertage
vol. Stölzle a. a. ©. S. 157 ff. | ,

Die Beweislaft trifft den Käufer hinfichtliH des Zeitpunkts des Gefahriüber”
gangeS, bal. Stölzle S. 153 ff. und die dortigen Zitate, ,

N under Molauf der Gewährfrift it don Am t$ wegen zu berücfichtigen; val. Stölzle
SS 156.

A}
        <pb n="704" />
        1. Titel: Kauf. Zaujch. SS 482—485.

ann

8 484.
Beigt fiH ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrift, fo wird vermuthet,
daß der Mangel jehon zu der Zeit vorhanden gewejen jet, zu welcher die Gefahr
uf den Käufer übergegangen ijt,

&amp;, I, 402: IL, 419: IIT, 478.
Die Vermutung des 8 484 ift im Interefje des gewährfhaftsberechtigten Käufers
aufgeftellt und enthebt ihn der Notwendigkeit, feinerfeits Über die den Gegenftand
der Vermutung bildende Tatjadhe Beweis zu führen. AUnderfeit8 fteht aber dem Gewähr-
aftspflichtigen der Gegenbemeis offen. Val. ZPO. 8 292)

Die Vermutung erfcheint au dann hegründet, wenn (ih ergibt, daß der herbor-
Be %obhler ihon vor Beginn der Gemwöhrfrift vorbanden war We. 11, 253 und
Planet zu S 484), felbitverftändlich unbefhadet dejjen, was ich aus S$ 460 ergibt. (Vgl.
hierüber Bem. 1, 5 zu 8 482.)

Auch dann trifft die Vermutung des 8 484 zu, wenn vom Verkäufer die Haftung
A eine8 nicht zu den Hauptmängeln gehörigen Zehler3 oder die Haftung fir alle
Sehler übernommen oder wenn das Worhandenjein einer Eigenfchaft zugefichert wurde,
orauSgefeht, daß eine Gemwöährfrift vereinbart murde, vgl. CSiökzle a. a. Ö. S. 166.

8 485.
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zuftehenden Rechte, wenn
:r nicht {päteftenz zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrift oder, fallZ das
Thier vor dem Ablaufe der Frift getödtet morden oder Jonft verendet ijt, nach
dem Tode des Thiere8 den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an
On abjendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder
diejem den Streit verkündet oder: gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des
Beweties beantragt. Der Rechtöbverluft tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den
Manael araliitig verjdwiegen Hat.
S. I 402; IL 420; IN, 479
i, Der 8 485 enthält eine der widHtigiten Sondervorfdhriften für den

Bereich der Tiehgewährf haft. Er begründet eine befondere Anzeigepflicht des Käufers
gegenüber dem Verkäufer. Wie in Bem. 3, b zu 8 464 dargelegt wurde, befteht in der
Kegel feine Verpflichtung des Käufers, über den hervorgetretenen + der Kauffache
dem Verkäufer binnen beftimmter Zrift Mitteilung zu machen, ZÜür das Gebiet der VBieh-
gewährichaft wird ausnahmSweife eine folde Verpflichtung bearündet. € fteht
die8 in Aufammenhang mit $ 484.

Die Anzeige foll den Verkäufer, gegen welchen die RechtSvermutung des

% gr ER die Lage verfeben, redhtzeitig Jeinen Gegenhewei3 vorzubereiten.

Die in Sa 1 verlangte Anzeige ift aber feine g eichuldete, bal. hiezu näher

Mein, Anzeigepflicht im Schuldrecht S. 67 ff, a. M. Iofef in Sruchots Beitr.

Bd. 52 S. 274, 285.

„3, Eine befondere Sorm ift für die Anzeige nicht vorgefhrieben. Sie fanrı
mündlig oder fOriftlih erfolgen. Doch hat der Rünfer natürlich darauf Bedacht zu
ıehmen, daß er die rechtzeitige Erftattung der Anzeige nachzumweifen in der Lage il.

Such muß au8 diejer Anzeige der zu rügende Mangel hervorgehen; dabei mag
®8 genügen, wenn Die erfennbaren Symptome der (Erfranfung mitgeteilt werden. Val.
Dies auch die Bent. 3, a zu 8 478, Towie Stölzle S. 171 ff, Neumann, Sahrb. Bd. VI S. 200).

3. Sür die Anzeige läuft eine Au3{OHInßfrift. Die Anzeige muß a
mmer „{jofort“ gefchehen. Sie muß aber erfolgen innerhalb der SGewährfrilt mit
Zugabe von zwei Tagen nach deren Ablauf. It das Tier innerhalb der Gewährfrift
lelbit verendet oder getötet worden, 10 Iäuft für die Anzeige nicht mehr die volle
Gewährfrift, jondern zu dem fchon verfloftenen Teile der leßteren nur noch die zweis
‘ägige Nachfrift vom Tode des Tieres an. ,

Ueber zeitlidhHe Berehnung der Frift 1. auch 88 187, 188 und zwar gilt
88 187 bi. 2, 188 Abi. 1 für die Berechnung feit Ablauf der Gemwährfrijt, $ 187 Aof. 1
biegeaen feit Fütuna oder Berendung. Val. auch Stölzle S. 168.
        <pb n="705" />
        696

VIL Abfnıtt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Sm Brozejfe kann die Anzeige nicht vorgebracht werden, val. hierüber Schneider
in Bulhs 3tfhr. Bd. 31 S. 286. SZ , tn
Atängelanzeige vor Ablauf der Gewährfrift ift natürlich zuläffig (val. Stölzle
a. a. ©. S. 169).
Der geihehenen Anzeige iteht gleich:
a) deren bloße Übfendung an den Gewöhrspflichtigen; Da
b) die Erhebung der Klage. (Auch eine zurüdgenommene lage jowie eine
Klage bei einem unzujtändigen Gerichte Tann die Frijt wahren, Falls fie den
Anforderungen einer bloßen Anzeige genügen, vol. KArüchnann, Anfechtung
S, A Ueber das Verhältnis folder Klage zu 8 478 val. auch ROES. Bd. 59
©, 153;
6) die Streitverkfündung an den Verkäufer;
d) der Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme Zr Sicherung des Ber
weifjeS (über die often diejfes Verfahrens val. auch tölzle S. 177 ff.)
Val. auch 8 478 und Bem. dazu, ferner %. 1, 739. .
5, AI Nechtsfolge einer Unterlaflung der K (oder der Erfaßhandlungen)
hatte €. I 8 402 Beftimmt, daß Käufer fich auf die ermutung des S 484 nicht mehr
berufen fonnte. Die II. Komm. dagegen (und damit übereinftimmend das SGejeh) legte Das
Hauptgewicht auf die Vermeidung unficherer Prozeffe und befchloß, mit der Unterlafflung
der Anzeige 2c. den gänzlidhen Verlult des Kehtsanipruchs aus dem Mangel“
beftande (einfchließlidh der damit zulammenhängenden Einwendungen) zu verknüpfen, zumal
fonft der Räufer bei verfpäteter, aber doch noch innerhalb Der Verjährungsfrift
erjtatteter Unzeige immerhin die Einreden aus dem Mangel behalten würde. Bal. S 478
und %. I, 787 ff.
6. Argliitiges Verichweigen des Mangel8 feiten8 des VBerkäufer3 wendet
aber audh hier wieder den NRechtSverluft zuguniten des Käufers ab.
A) Ueber den Begriff des argliftigen VerfihweigensS val. im einzelnen
Bem. 3, a, 8 zu 5 460 und former au &amp; 443 mit Bem. E38 kann jedoch hier
bezüglich der gefeßlidhen Haftung nur ein Hanuptmangel in Frage fommen
(vgl. &amp; 482), wobei aber zugleidh in diejem Rahmen die Zufjage einer nicht
vorhandenen Eigenfchaft wider hefjeres Willen dem argliftigen Berfdhweigen
gleichfteben muß (bal. Gotthardt in Bl f. RA. Bd. 65 S. 47). CN
anderer Mängel vgl. Bem. 5 zu 8482. Weiter wird der ahmen jedo
a De Dal nDEteE bertragSmüßiger Gewährleiftung nach Maß-
gabe de 92.
” Der Verkäufer kann ich auch durch Vereinbarung der Gewährs:
freiheit feiner Haftung wegen Aralijt in bezug auf einen Hauptmanagel
nicht entziehen val. Bem. 5 zu S 482.
b) Die Bemweislaft hinfichtlih der Arglift trifft den Käufer.
©) Wegen der Verjährung im Falle argliftigen BerfchweigenS val. näher
Dem. 1 zu $ 490 und Bem. 2, c zu 8 477.
7. Strittig ft, ob die Geltung des $ 93 ZRO. wegen der Prozeßkoften durch
5 485, foweit Diejer einfhlägt, ausgefchloffen ijt. Dies wird be abt vorn Hirfch-Nagel
S, 40. Allein daraus, daß $ 485 dem Käufer die Wahl läßt zoalDen fofortiger Kage-
erhebung und vorheriger Anzeige des He fanın nicht gefolgert werden, do für eine
Anwendung des $ 93 ZPO. im Einzelfalle kein Raum mehr fei (To auch Bland in
Bem. 1, b und neuerlich Stöhle S. 174).
8 486,

Die Gewährfrift kann durch Vertrag verlängert oder abgefürzt werden. Die

vereinbarte Frift tritt an die Stelle der gefeblichen Frist.
®. I, 410: I, 421; III, 480,

1. Durch Vertrag kann die Gewährfrift verlängert oder gefürzt werden.
€ ift aber zu beachten, daß eine Nenderung der Dauer der ee und überhaupt
aller Beitimmungen über Gewährfchaft nur durch Vertrag gefchehen kann; e8 ijt daher
ausgejchlofjen, daß durch UWiancen oder fogenannte Marktregeln oder durch Gewohnheit:
vedt irgendwelche gejeßlidhen Vorfchriften über Gewährfichaft geändert werden können,
val. Stölzle a. a. ©. S, 184 und die dortigen Zitate.

3, Ein folder Bertrag folgt Hhinfichtlich der Form wie in anderen Richtungen
[ediglich den allgemeinen Rechtsnormen, namentlich auch wegen der Folgen einer gelpielten
SGefährde. SIır der RTINK. Ber, S. 40) wurde ein Untrag, für die  ETLCAOSMUGE Ber
längerung oder Verkürzung der Gewährfrift das Crfordernis der Schrifflichkeit aufs
        <pb n="706" />
        L. Titel: Rauf. Taujh 38 485—487. 697
ajtellen, abgelehnt. Die Verlängerung muß im Kbrigen eine beftimmte fein, denn
unter Srijt verfteht man einen beitimmten Zeitraum, vgl. Kuhlenbek zu &amp; 486.

_ 3. Was der zweite Saß befagt, gilt fpeziell auch in der Richtung des &amp; 485. Die
dortige Nachfrift zur gefeßlichen Gewährfriit ichlieBt fich dann der zu fubftitwierenden
Vertragsfrijt an.

„4. Wenn der Inhalt der Vereinbarung unfittlidh oder wmuderifch ift, {o er-
3ibt ih au $ 138 deren Nichtigkeit.

N 5. Der den Fehler argliftig verfhwmweigende Verkäufer wird jich auf eine Vers
fürzung der Gewöährtrijt nicht berufen können. Dies ergibt ich aus 8 476, der auch hier
anwendbar ijt (S 481). So mit Recht Dertmann Bem. 1, b zu $ 486.

5. Die vertragsmäßige AusfhlieBung jeder Gemwährfrift kann hei
der gefeßlidhen Haltung des Verkäufers für Hauptmängel nicht als zuläffig
erfcheinen; dies {ft m folgern au3 dem Snhalte der 5S 482 Abi. 1, 486, 490 Mb. 1 Sag 1.
So mit Recht Planck in Bem. 3 und Stölzle S. 183; a. M. dagegen Reuter-Sauer S. 143 ff.,
Schneider S. 128 und DVertmann in Bem. 1, a.
&amp; 487.
Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.

Die Wandelung kann auch in den Fällen der SS 351 bis 353, insbejondere
wenn das Thier gejchlachtet ift, verlangt werden; an Stelle der Kücdgewähr hat
der Näufer den Werth des Thieres zu vergüten. Das Sleiche gilt in anderen
Källen, in denen der Käufer in Folge eine8 Umftandes, den er zu vertreten
Jat, insbefondere einer Verfügung über das Thier, außer Stande it, das Chier
urüczugewähren.

Sit vor der Bollziehung der Wandelung eine unwejentlige VBerjhledhterung
bes Thiere8 in Folge eines von dem Käufer zu vertretenden Umftandes einge
treten, jo hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten,

Nugungen Hat der Käufer nur infjoweit zu erjeben, al3 er fie gezogen hat.

©. I, 404; IL 422; HILL 481.

L Ausihluß der Minderung, Abi. 1.

a) Bu den Befonderheiten der Viehgewährfchaft gehört der Ausfchluß

de3 Minderungsanipruchs. Das BOB. weicht darin namentlich vom alt=
preußifchen Nechte ab, folgt dem älteren deutidhen Rechte und im mefent-
(ichen den Beftimmungen der neueren Gefjfeßgebungen von Bayern, Sachfen,
Württemberg, Bader, Helfen, Sachfen = Meiningen, Sachfen = Koburg-
Sotha uw. UN Gründe hiefür find durchaus praktifcher
Natur. Man 309g in Erwägung die dadurch erzielte echtZeinfachheit, die Wb-
mendung einer Gefahr Des Mißbrauchs der Minderungsklage und die
Entbehrlidmachung weitläufiger und bei lebenden Tieren der Natur der Sache
nach {tet unficdherer Schäbungen (IM. 11, 257; %. 1, 740).
Befeitigt wird durch 8 487 aber nur der efeglidhe Minderungsanfpruch.
Hiemit er]dheint e3 daher nicht aus ei®lotlen, daß die Parteien vertrag3-
mäßig vereinbaren, Der Berfäufer müfe 1ichH eine Preisermößigung
gefallen laljen, wenn fih innerhalb der gefeßlichen oder einer vertragSs
mäßigen Gewährfrift_ein Mangel ergeben follte, inSbejondere einer Der
iog. Gauptmängel. Eine derartige Verabredung erfcheint danıt al8 eine
mit der Bertragstlage verfolgbare Nebenabrede beim Kanfvertrage, nidht
ıber al8 Rechtsgrund für den befonderS gearteten Minderungsanfprucdh im
Sinne der 58 462, 467 BOB. mit feinen fpezifiidhen redhtlidhen Konjequenzen.
Durch Abi. 1 fol im übrigen nmırr ausgedrüct werden, daß von den beiden
Mniprüchen auf Wandelung und auf Minderung dem Käufer hier bloß der
zrite zujtebt, mehr aber nicht, d. b. wenn der Käufer nad) den allgemeinen
Beftimmungen über die Gemwährleiitung wegen Mängel etwa$ Weiteres
erlangen fann, {o foll ihm dies durch dieje Beftimmung nic abgefprochen
werden (S 481). Der Käufer kann 3. B. auch Schadensertak verlangen;
al. hierüber unten Bem. IHN

#4}
        <pb n="707" />
        VIT. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältnijfje.

IL. Ausgeftaltung des Wandelungsanfpruchs,

Sand in Hand mit der Beihränkung des Käufer8 auf den Wandelungsanfpruß
gebt aber anderfeitZ eine gewille Ausdehnung und Erleichterung diefes
Anfpruchs:

1. Diefer fann vor allem nah 8 487 Mbf. 2 auGd in denjenigen
Sällen geltend gemacht werden, in melden nach den in S 467 in Bezug genommenen
88 351—358 ein Rücktritt vom Vertrag ausgefchloften wäre, alfo namentlich bei wefjent-
liher Verfhlehterung oder Untergang des Tieres, bei verfhuldeter
Unmöglichfeit der Gerausgabe, hei ftattgebabter Umgejtaltung durch Verar-
Beitung 20., fowie bei den in &amp; 353 aufgeführten rechtlichen Verfügungen über den
Bertragsgegenftand.

2. BefonderS erwähnt wird in diefem Bufammenbhang im S 487 vor allem:

a) ber Fall einer Tötung des Tieres. Sowohl aus &amp; 487, wie aus $ 495
und aus $ 488 ergibt fich, daß der Wandelungsanfpruch durch den ein“
getretenen © ob be8 Tieres nicht ausgefdlofen wird. E83 gilt dies Jowohl für
den Fall eineS natürlichen Verenden3 des Tieres (gleichviel ob ib der Käufer
verfchuldet Hat oder nicht: Mi. 11, 257; f. auch den nächftfolgenden Sak des
&amp; 487) al8 auch für den anderen einer Tötung desfelben durch Menjhen-
hand, 3. B. im Wege einer Not/hlachtung oder auch einer wirtfhaftlichen
Schlachtung, weldhe dann erft den Mangel zur Offenbarung gebracht hat.

Ueber den Zal der Tötung eines feudenkranken oder nur

leuchenverdächtigen Tieres und überhaupt über das Verhältnis zu Der
Sffentlidredhtliden Seucdhengefjeßgebung val. die Erörterungen
in %. I, 736 ff.
Nach der Sonderbeftimmung im zweiten Sabe des &amp; 487 Beftebht die in diefer
GSefebesftelle vorgefehene erleichterte Wandelungsmöglichtkeit auch in allen
anderen Fällen, in denen der Käufer infolge eines Umftandes, den er
au3 dem einen oder anderen Grunde rechtlich zu berireten Dat
in$befondere einer Verfügung über das Tier 3. B. einer Weiters
beräußerung) außerftande it, das Tier zurüczugemähren. Durch die
allgemeine Fajhung und die Zwecbeftimmung der GefebeSftelle wird namentlidh
eine Ablehnung der Wandelung feitens des Verkäufers auf Grund des S 354
mit SS 467, 481 auSgefchloffen. (Val. Plan Bem. 2).

3. Art der Wandelung. In denjenigen Fällen, in welchen der Käufer auf
rund der Sonderbeitimmung im 8 487 bi. 2 die dadurch erleichterte
Wandelung betreibt, deren Durchführung daher nicht in Geftalt der NRücgewähr
des Tieres felbft erfolgen kann, hat der Käufer dem Verkäufer „den Wert des Tieres
zu Dbergüften“.

a) Nicht Erjaß des fubjektiven Schaden oder Interefies auf Seite de8 Ver:
fäufer3 bat EEE (®. 1, 740 ff), fondernm Erfaß des objektiven
Wertes des Tieres, und zwar diefes Wertes in DBemefjfung nad
dem Deiunit, ‚in weldem der Käufer dem VBerkänfer feinen Anfpruc
auf Wandelung mitteilt und Wandelung damit Aegebrt. Lebterer
han folgt aus $ 465 (übereinjtimmend Ruhlenbek Bem. 3; die An-

änger der Vertragstheorie halten den Zeitpunkt des VollzugsS der Wan:
delung d. h. eines Vertrags im Sinne des 8 465 für maßgebend, jo 3. SB.
Vertmann und land); vgl. ferner zur ae Stölzle S, 206 ff., Schneider
S. 148 ff., Sirfo-IHagel S. 57, RKeuter-Sauer S. 57, Endemann S. 1007
Anm. 24, auch Krücmann, Anfechtung S. 74 #., Conze a. a. D. S. 84; Stölzle
A Se S, 206 will den Beitvunkt des Gefahrüberganags enticheiden
alten).

b) Anzuichlagen ift natürlih nur derjenige Wert, den in jenem Beitpunfkte
daS Zier troß de8 herborgetretenen Gewährsmangel8 noch bat oder
gehabt haben mürde. Diefer wird in der Regel fich nied riger bemefjen,
al8 der infolge der Wandelung vom Verkäufer rliczuvergütende oder nicht
mebhr zu beanjpruchende Kaufpreis. (3 dürfte daher die von Vertmann
Ben. 2, a befprochene Frage der Wertsbemeflung im Halle, daß bei vor-
fiegendem Verzuge des Käufers in Erfüllung feiner Wandelungspflicht
noch eine Wertserhöhung des Tieres eintreten {ollte, Kaum von proak-
ti{der Bedeutung werden.)

Wegen der Transportkfoften (und Zollfoiten) |. Bem. 2, c zu &amp; 488.
Wegen der Futterkoften |. Bem. 2, d zu S 488

fe
        <pb n="708" />
        |. Titel: Kauf, Zaujh. S 487. 699
4. Schon nah S 351, der im $ 487 Abi. 2 in Bezug genommen ift, {tebt im
Srundjaße dem Untergange des VertragSgegenftandeS eine von dem Empfänger zu
jextretende meientliche Verihlechterung jenes SGegenitandes glei.

a) Diele Gleichftellung kommt infolge der erwähnten Bezugnahme auch in dem
Bereihe der Sonderheitimmung des 8 487 AD. 2 in Anwendung,
menn fich leßtere auch gewifjermaßen in En Richtung wie $ 351
Sewegt. € wird hier auch durch ein Folches Verhältnis die Wandelung
nicht außgefehlofien. (So auch YVYertmann 0. 0. ©. Buzuftimmen it diefem
zu darin, daß der Verkäufer HH dabei das mefentlidh verfchlechterte Tier
nicht zur Rücknahme aufdrängen zu lajjen braucht, fondern Wertserfaß nad
Maßgabe und im Umfange des S 487 961. 2 beanipruchen kann.)
Mir den Fall einer vom Käufer zu vertretenden un mw efentliden Ber-
iOledhterung gibt Abi. 3 des S 487 wiederum eine Spezialvorfchrift.
Dieje febßt aber voraus, daß die vom @äufer 3u berfretende uniwejentliche
VBerfhlechterung bot Mollziehung der Wandelung erfolgt ift. In
diefem Halle hat der Käufer auch nur die Wertsminderung den: Verkäufer
zz vergüten, nicht aber vollen Schadenserfaß zu leiften. Daraus ergibt {ich
zugleich, daß bei folcher unwefentlidher Berfhlechterung neben jener abge
‚Hmwächten Se au die Rückgabe und Rücdnahme des Tieres ent
herzugehen hat. Was als VBerichlechterung zu betrachten ift, benuüßt ch nach
den Um ftänden. Bu berücfichtigen find außer den förperlichen Berhältnifjen
bes Tieres au mirtfcdhaftlide Momente, welche für die Beurteilung der
Brauchbarfeit des Tieres von Bedeutung find. (Val. die bei DYVYertmann
zegebenen treffenden Beifpiele.)
Bei Berfchlechterung nach vollzogener Wandelung finden die SS 467, 347
Anwendung. -
Eine Beränußerung des Tieres in Kenntnis des Mangels wird für
die Regel den Verluft des Wandelungsanipruhs in fih Ihließen, val. Bem. I
zu 8 467; über die verfichiedenen Meinungen vol. Stölzle, Wiehlauf S. 197,
198, Meisner, Biehgemwähridhalt S. 89 {f., Zeiler in Jur. Wichr. 1908 S. 292 ff.
. 5. Bu Abf. 4 1. über den Begriff „Nugungen“ 8 100. Die GefegeSftelle begründet
für den Käufer eine erleichternde Ausnahme von &amp; 347 mit S&amp; 467, indem dadurch die
Eriaßpflidht hinfichtlih derjenigen Nugungen ausgefhlof{fen wird, weldhe hätten
gezogen werden fönnen. Dies WE aber nicht aus, daß der Käufer fhadens=
Se rtogOriimtie wird, falls er durch {huldhaftes Unterlafien einer Nußung G. BD.
Nichtmelfen einer Kuh) eine Merfchlechterung des Tieres verurlacht (fo mit echt Dern-
burg S 192 Anm. 6, Stölzle S. 211 und Plane Bem., 2).

6. Nach M. 11, 257, RB. I, 741 f. wurden für den Fall, daß von den in S 481
bezeichneten Tiergattungen eine Herde, oder bei Zugtieren Paare, Gefpanne oder
Züge Gegenftand des Kaufes maren, bejondere Beftimmungen als entbehrlich erachtet.
sm Gegenjaße zu bisherigen Rartikulargefeben 3. B. dem bayr. N On
&amp;8 bleibt daher bei den Grundvorfchriften der 88 469 ff. auch für den Sonderbereich der
Viehaewährfchaft; bei dem Falle, daß Mırttertiere und junge Tiere mitfammen veräußert
a Hauptfächlih 8 470 einfchlagen (val. Dertmann Bem. 4 und Stölzle
S, 220, 221).

7. Beweislait. Dem Käufer obliegt der Nachweis, daß der Hauptmangel, auf
den er feinen Anfprucdh (tüßt, vD0x Ablauf der Gemährftrift hervorgetreten ijt. Auch
muß er nachweifen, daß Der betreffende Fehler nach dem Verkaufszwec als Haupt-
mangel zu gelten hat (vgl. hiezu Dem. I, 4, b zu 8 482). Dem Verkäufer fteht —
ıbgefehen von den allgemeinen Einwendungen — inSbejondere die Einwendung aus 5 485
zu, Jowie der Gegenbeweis, daß der Fehler — entgegen der in 8 484 aufgeftellten Ver-
nutung — zur maßgebenden Zeit Des Gefahrübergang8 nicht vorhanden war.

HIT. Ferner greift der Anipruch auf Schadenzerfaß, weldher nach S 463 itatt
der Wandehung vom Käufer erhoben werden kann, auch im Bereiche der Viehoewährfdhaft
Blas. € ergibt ich dies fchon aus &amp; 481, jiberdie8 aber auch ganz Ddeutliod aus S 490.
ol. Gotthardt a. a. ©. S. 43. € kann daher insbefondere beim Fehlen A
Sigenfchaften als Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung der Minderwert Beanfprucht merben,
den das gekaufte Tier wegen des Fehlens der zugelicherten Eigenichaft hat, Abi. 1 fteht
hier nicht entgegen, vol. NOS. Bd. 60 S. 234, Sur. Wichr. 1905 S. 285, 1. hiezu aber
zuch Laubhardt, Oruchot3 Beitr. Bd. 54 S. 530 ff.

Neber Erfaß einer Entwertung durch Nerihulden de3 Käufer2 troß Wandelung
ngl. au Ben. 3 zu S 347. n
, IV. Auch S 487 gilt zunächft nur für die gefeblidhen Sauptmängel. Cr wird
indes durch S 492 auch auf die vertrag3müäßige Gemwährleiftung unmittelbar erftredt.

a)
        <pb n="709" />
        700 VIL AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
S 488
5 e
Der Verkäufer Hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kojten
der Fütterung und Pflege, die Koften der thierärztlichen Unterfuchung und Be-
Handlung Jowie die Koften der nothwendig gewordenen Tbdtung und Wegichafiung
des Thieres zu erfeben.
© I, 405; IL, 428; Il, 432.
Die bei der Wandelung zu erfeßenden Koften. a
..4- Un und für fich it der Wandelungsanipruch (die Wandelungsklage) in feiner
fpeztfifchen Seftaltung (abgefehen von S 463) nicht dazır angetan, außer der Wandelung
au noch Nebenanfprüche zu verfolgen (SB. 1, 741, 744). ,

a) Wie weit foldhe überhaupt Plab greifen fönnen und aus welchen fonftigen
rechtlichen Seftdhtapunkten fie geltend zu machen wären, beitimmt ji nad
allgemeinen Normen; e8 wird insbef. durch S 488 die Geltendmachung
weitergehender Unfprüche, die vertragsmäßig oder A) begründet
find, nicht ausge chloffen (vgl. Ripr. d. DLO. [Dresden] Bd. 8 S. 74). Ein
joldher rechtlicher ®efichtSpunkt it 3. B. die Sejdhäftsführung obre Auftrag,
menn etwa Erfaßpoften für Verwendungen des Käufers in Frage Fommen.
Vebteres ift jedenfalls in den durch &amp; 488 gefennzeichneten Richtungen bei
der Wandelung mit fehlerbehafteten Tieren nahezu regelmäßig der Zall.
Sn praktifcher Weife hat daher auch $ 488 die darin erwähnten Erfagpoften
Kirn zu einem Gegenitande des Wandelungsanfipruchs
jelbit geftaltet.

Die hier verzeichneten Forderungen erficheinen al8 Nebenforderungen
and zwar auch prozejfual im Sinne des 54 8%BO., vol. D. Iur.3. 1900
S. 324, ROSE, Bd. 52 S. 164 und Puchelt3 Ztichr. Bd. 34 S. 15 ff.; dagegen
Wurzer, Gruchots Beitr. Bd. 53 S. 48.
Yeber den Ort, an dem der Verkäufer das Tier zurücdnebmen muß, val.
Sa 2,c zu S 465, f. ferner auch unten Bem. 2, c und Stöhzle a. a. &amp;L.
S, 228.

2, ABS AuSsnahmebeitimmung it die SGefegeSftelle einer ausdehnenden

Auslegung nicht zugänglich.

a) € Können daher weitere Roften 3. B. für Desinfektion, bauliche Veränderungen
von Stallungen 20.) welde der Käufer beim Erwerbe gehabt bat, in die
DBeitimmung des 8 488 nicht einbezogen werden.

3) Das gleiche gilt von Koften für Sch ußmaßregeln bei Seuchengefahr.
Ein Erfabanipruch für ‚Toldhe Unfprüche bejteht jedenfalls als Teil des
WandelungsaniprucdhsS nicht, fondern kann mur al8 {1 elbitändiger
SchadenzSerfaßanfpruch in Frage fommen, wenn und foweit ein
Jolcher EEE e dem Verkäufer auf Grund Verjhuldens oder Vertra yö=
abrede (vgl. Kipr. d. DLSG. [Dresden] Bd. 8 S. 74) begründet ift (BB. I, 743 ff
Was die TranSportkfojten betrifft, {o fei hier folgendes bemerkt: Sn
der RTK. Ver, S. 40) mar beantragt worden eine befondere DBeftimmung
babin einzujdhalten: „Der Verkäufer hat das Tier an dem Orte zurüc
gumebmen, wo e8 in den Gemwahrfam des Käufers gekommen ijt.“ Diefer

ntrag wurde abgelehnt und zwar unter anderen deshalb, weil jener Beifaß
dem Küufer die unter Umftänden erheblichen Roften des % id transport3
#NELTEA würde.
ofern aber der Verkäufer mußte und wiffen mußte, daß der Näufer
bas Vieh, um e8 zu bermerten, nach feinem Wohnorte bringen und dafitr
Srachtfonen aufmenden würde, muß er auch Die Roflten des Hin- und
Hücdtransvorts erfeben, was {owobhl für Plaß= wie Diftanzaelhäfte gilt,
). Ripr. d. DLG. (Köln)_Bd. 4 S. 39 ıumd ferner die Bem. 11, B, 3 3u 8 467;
. NEE Stölzle a. a. D. S. 229 ff, aber auch KAraufe, Viehkauf und Viebh-
mängel.
Bol. ferner au ROT, Bd, 52 S, 164, Bd. 55 S. 105 (Transporte
foften {ind Nebenverbindlihkeiten im Sinne des &amp; 29 3RO.) Towie Bd. 56
S. 138 {f.; dagegen aber Wurzer in Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 48.
N beachten bleibt, daß wohl nur Tolle Roften der Hütterung und
flege vom Verkäufer zu erfeßen find, die der Käufer als Eigentümer bei
ordnungsmößiger Wirtichaft aufwenden durfte, alfo nicht {hledhthin alle, die
der Käufer Alla wenbel hat. Dies folgt aus allgemeinen SE So
wit echt Blank in Bem. zu 8 488; val. dagegen Hirfh-Nagel S. 61 ff.

x
        <pb n="710" />
        1, Titel: Kauf. Taufch. SS 488, 4899. 701
Sierunter fallen au Koften für tierärztligHe Unterfuch ung
und Behandlung, gleichviel vb die Unterfuchung vorgenommen wurde,
um einen Hauptmangel feitzultellen oder ob e8 fich um eine andere Arank-
heit handelte, Die nicht unter Die Hauptmängel fällt, fofern e8 ih nur auch
hier um eine Sürforge im Nahmen ordönungSmäßiger Wirtfchaft handelte,
vol. Stölzle a. a. ©. S. 234, a. NM. Krüchnanıt a. a. OD. S. 82.

Ja notwendig gewordene Tötung im Sinne des &amp; 488 wird fowohl
die polizeilich gebotene, als auch die aus wirt{chaftlihen Gründen notwendige
Tötung 6. B. Notichlachtung) anzufeben fein (Vland a. a. DJ.

Die Koften der Mängelanzeige werden in $ 488 nicht erwähnt. Nach
dem Örundprinzipe der Wandelung wird fie der Räufer aber erfeßt ver-
langen fönnen (jo zutreffend Pland a. a. D., Schneider S. 140, Stölzle
a1. a. ©. S. 236).

Auch die Roften eines Borprozeifes werden regelmäßig zu erftatten fein,
vgl. Stölzle a. a. ©. S. 267 ff.

3. Sn zeitlidier GHinficht find die in Rede Jtehenden Koften nach M. 11, 260
in tragen „von der Nebergabe des Tieres an den Erwerber an, ohne Rücklicht auf den
Berzug des Verfäufer8 in Rücknahme des Tieres. Die often treffen denfelben infolge
und als Teil feiner gefeblichen Gewährleiftungspflicht, wenn der Vertrag infolge der Wan-
delung rückgängig gemacht wird.“

‚4, Der Käufer it an KO nicht verpflichtet, aus dem fehlerhaften Tiere zur
Ef Teine8 AoftenerJakanfprudhs Nußungen zu ziehen. ©ar oft wird dies fogar
durch die Bejchaffenheit des Tieres und durch die Rücficht auf Wbwendung der Gefahr
einer Verichlimmerung desjelben geradezu au8gefhlofien (Me. 11, 260). Hat aber Der
Räufer tatfächlich Nußungen gezogen, fo muß er Hd jolcdhe nach dem Grundjaße des S 487
Abt. 4 anrechnen und folgeweite auch gegen feinen Roftenerfabanfpruch nach Maßaabe der
einichlägigen allgemeinen Rechtsnormen aufredhnen laften.
&amp; 489.
Sit über den Anipruch auf Wandelung ein Rechtsftreit aShängig, Jo it auf
Antrag der einen oder der anderen Partei die Öffentliche Verfteigerung des Ihieres
und die Hinterlegung des Erlöies durch einftweilige Berfügung anzuordnen, jobald
die Befichtigung des Thieres nicHt mehr erforderlich it.

&amp; I, 4063 IL, 4243 IIL, 488.
” En HEIAFAUNG des Tieres während des NMechtsftreitz über den Wandelungs-
InNıpruCH.
, 1. Die Borfchrift des &amp; 489 bezweckt die Verhinderung allzugroßen AnwachfensS der
a Su Sonnen Art von Roften, bildet alfo gewillermaßen eine Ergänzung zu $ 488.
AUC, 11, 261.

2, Bufjtändig zu der hier vorgefehenen Anordnung ift der BrozeBrichter.
Er allein ift auch in der Lage, zu beurteilen, ob noch eine Befichtigung des Lieres
erforderlich 1jt.

3. VorauZfegungen der Maßregel find nur:

die Unhängigkeit eines Re hHtL8 reits über Mandelung des Tieres dieje
VorauSfebung wird auch dann anzunehmen fein, wenn in dem Rechtöäftreit
über die Kaufpreistlage der Käufer die Einrede der Wandelung geltend
macht; Io mit Recht Blanc zu S 489 und ähnlich Stölzle S, 247; aber für
mmbdere Fälle als Wandelung ift 8 489 nicht anwendbar, val. auch Mivr. D.
DL®, [Celle] Bid. 20 S. 183).

ie Stellung eine8 auf die Makregel gerichteten Antrags feitenZ einer der
MSATYIPIEN.
Ein weitere8 Erfordernis im Sinne des 8 940 ZPO. beiteht bier nidht ®. 1,
744). Liegt ein Antrag jener Art vor, fo muß die Traglihe Anordnung erlaffen werden,
Die 88 937, 939, 943, 944 ZBO. find auch hieher anwendbar; dagegen {ft 8 942 ZBO.
sicht anwendbar, da S 489 implicite die Zujtändigkeit regelt, D. 9. DIS BrozeBgericht
Se maßgebende Behörde ohne Ausnahme angefehen haben will (a. Me. Hirich-Nagel

Wegen der Anwendbarkeit des &amp; 929 Ubi. 2 ZRO. vgl. OLG. Münden, Ceuff.
Arch. Rd. 64 Nr. 187 und Kiyr. d. OLG. Bd. 19 S. 161.
        <pb n="711" />
        702

VIL Abfhnitt: Einzelne Scquldverhältnifje.
4. Die Maß regel felbft befteht ausfchlieBßlidh in Sffentlidher Berfteigerung
und Hinterlegung des Erlöfes. en .

a) Den Begriff „öffentliche Berfteigerung“ beitimmt S 383 Abi. 3.

Wegen der Frage, ob hier eine Gemährspflicht dem Sriteher
De erwächit, gehen die Meinungen auseinander. Stölzle S. 122 ff.
ält dafür, daß bei der Veriteigerung $ 461 entf prechend anwendbar
fei, eben]o auch Meisner S. 66 und 103. Die8 erfheint aber nicht U“
treffend, da e8 fih hier keineswegs um eine „Brand “-Berfteigerung
handelt. Der Erwerber wird aber hier meiften3 fchon vor dem Er“
werbe den Orund, der BVerfteigerung erfahren und wohl, auch ‚den
Mangel, um den fihH der Prozeß dreht, fo daß Hiewegen keine weile
Haftung entftehen kann. Yehnlich Planck zu S 489. Eingehend behande
Löffler in Yur. Wichr. 1909 S, 642 FM. diefe Frage, der im allgemeinen
Gewähr8pflicht annimmt, im übrigen aber unterfcheiden will, je nachdem
der Beräußerer oder der Erwerber bie Verfteigerung vornehmen läßt.

b) He Hinterlegung val. SS 372 F. BOB. und Art. 144, 145 ES.
mit Bem. .
Das Gericht kanıt die Tötung des Tieres inı Wege einftweiliger Ver“
Higung nicht anordnen, vol. Stölzle a. a. OD. S. 250. .

5, Der hinterlegte Er 153 tritt al Surrogat an die Stelle des ftrittigen Tieres.
Statt der Herausgabe des lekteren in Durchführung der Wandelung trifft daher den
Käufer die fachliche Berbindlichkfeit, der Herausgabe des Erlöfe3 an den Verkäufer zU3zU“
ftimmen. Darauf geht auch zutreffenden FalleS das Urteil.

6. Auf einen vor dem 1. Januar 1900 anhängig gewordenen Rechtsftreit findet
8 489 feine Anwendung, val. Recht 1900 S. 489.

8 490.

Der Anfpruch auf Wandelung fowie der Anfpruch auf Schadenserjaß wegen
eines Hauptmangels, deffen NichHtvorhandenfein der Käufer zugefichert Hat, verjährt
in jechs Wochen von dem Ende der SGewährfrilt an. Im Nehriaen bleiben die
VBorfchriften des 8 477 unberührt.

An die Stelle der in den SS 210, 212, 215 beftimmten Friften tritt eine
;rilt von jehS Wochen.

Der Käufer kann auch nach der Berjährung des Anjpruchs auf Wandelung
die Zahlung des Kaufpreifes verweigern. Die MUufrechnung des Anfpruchs auf
Schadenserfaß unterliegt nicht der im S&amp; 479 beitimmten Beichränkung.

(&amp;. I, 407; II, 435; III, 434.

Berjährung der Anjprüche; Perpetuierung der Einreden,

1. Die Verjährung fowohl des WandelunagSanf{yruchs wie eines er
erfaganfpruchs wegen eines Hauptmangel8s, defien Nidtvorhandenfein dert Verkäufer
zugefichert hat al. S 463 mit B. I, 748, fowie ferner DLS®. Breslau, Kecht 1906
S. 1436), unterliegt au bei der VBiehgewährijchaft im allgemeinen den Borfchriften des
$ 477. Vol. im einzelnen die Bem, dazır.

Nur in zwei CSinzelpunften bringt 8 490 Sonderbeftimmungen für den Ber
reich des S 481, nämlich Binfichtlich:,

a) der Dauer der VBerjährungszeit, welche hier noch erbeblih meiter
abgekürzt ift, und .

b) bes Anfangs des Berjährungslauf3, der nicht fchon mit der Ab-
lieferung des Tieres, fondern mit dem Molaufe der (gejeblidhen oder be
dungenen: M. U, 261, B. I, 747) Gewährfrijt beginnt. Val. hiezw die
DVem. zu $ 485 und 1. auch S 492 Cah 2. .

Bu beachten it ferner, daß die fechswöchige Verzährungsfrift des
$ 490 aud) an einent Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag endet,
a PATE in Bl. f RU. Bd. 71 S. 574 und Stölzle ebenda

Aus 8 A490 Abi. 1 in Verbindung mit S 477 ergibt {ih aber al8 weitere Folge,
daß der Anjpruch des Käufer3 auf N eueAnSeren wegen eines Hauptmangels, den der
Verkäufer ET berjhmwiegen hat, der kurzen VerjährungsSfrift übers
haupt nicht unterliegt; in diefem Falle atlt die ordentliche 30 tähriae Beriährungastrift

p)
        <pb n="712" />
        1. Titel: Rauf. Taufch. SS 489— 491. 703
im Gegenfaße zum früheren bayr. Rechte, f. bayr. Dberft. LG. Bd. 4 S. 605), vol.
KüDer Bem. 2, c zu S 477, ferner Gotthardt a. a. DV. S. 45 und übereinfimmend Kubhlenz
ed und Neumann, fowie Stölzle S. 256.
N Unberührt bleiben ferner die Beftimmungen, daß dur Vertrag die Ver-
Er E verlängert werden kann und daß durch den Antrag auf gerichtliche Bes
Deisan ahme zur Sicherung des Beweifes eine Unterbrehung der Verjährung ein-
Yitt (vgl. S 477 Ubf. 2 und 3);

Siegen der Veriährung des auf 8 276 geftübten allgemeinen Schadens»
A prucdhs aus fchuldhaft mangelhafter Erfüllung vgl. Bem. 2, g

_ Neber die ftrittige Frage der Berjährung des WandelunagsanfprudHhHs3 bei
Bufidherung oder Trächtigkeit vol. näher Bem. 1, d zu &amp; 492.

, SHinfichtlih des Berhältniffjes des 8490 zu 8492 ift zu betonen, daß S 490
N allen Zällen anzuwenden ft, wo Hauptmängel in Frage jteben, mährend int S 492
je Nidthauptmängel gemeint find, val. biezu Gerter, Sur. Wichr. 1906 S. 731 ff.,
au8 der Praxis vgl. aber auch MKipr. d. DLSG. (Kiel) Bd. 16 S. 408.
a, 3. Was im Abt. 2 8 490 al8 EWG Konfequenz der im Wbf. 1 getroffenen
Beltimmung verfügt ijt, bezieht fi auf die Unterbredhung der Verjährung,
Hunlich $ 210 auf Unterbrechung der SD durch Einreichung eines SGejuchs um
orentjcheidung über Zuläffigfeit des Kechtswegs oder Beftimmung des zufjtändigen
Gerichts, 8 212 durch erneute Klageerhebung; S 215 handelt von Unterbrechung durch
Yufrednung und Streitverfündung.
„3. Der Inhalt de8 dritten Ab fabes Sa 1 entipricht dem $ 478. Die Vers
lährung wirft bier gleichfalls nicht auf die Wandelungsberechtigung in ihrer Gefamtheit,
londern nur gegenüber dem Wandelungsanfpruche; dem Käufer verbleibt die Wandelungs=
einrebde gegenüber dem BZahlungsbegehren des Verkäufers. Die formellen Voraus-
feßungen des 8 485 beziehen lich von felbit auch Hieher (ebenfo Plan und DVertmann
zu 8 490). Diefer S 485 jührt auch im der Richtung des S 490 Ubj. 3 Cab 2 zu im
Wwefentlichen gleichem Ergebnijje, mie die Befchränkung in S 479. Sim einzelnen dal. wegen
der einredeweiflen Geltendmachung au Stölzle a. a. OD. S. 276 Y.

_  Serter in Sur. Wichr. 1906 S. 731 ff. weilt darauf hin, daß zur Erhaltung der
Cinreden über die Berjährungszeit hinaus eine Anzeige im Sinne des 5 478 bier
im Hahmen des Abf. 3 deshalb nicht nötig fei, weil S 485 fchon die Anzeige als Boraus-
Tebung jeden Anfpruchs  vorfchreibt und Ddiefe Anzeige notwendig vor Ablauf der Vers
Jährung erfolgt feim muß, Da die Frift de8 S 485 Itets Kirzer ift als die Verjährungsirift.
Man wird jedoch bet Uebernahme der Sewährleiftung wegen ht an ‚und
eenfo beim Seblen einer zugeficherten Eigenfchaft davon auszugehen haben, da hiebei
unter Ausfchluß weiterer An]prüche vor Ablauf der Berjährung nur der WandelungS-
anfpruc und nachher allein die Verweigerung des Kaufgeldes in den Öxrenzen der vers
lährten MWandelung nach einer Maßnahme im Sinne des S 478 erhoben werden fanıt, val.
Dierüber näher Bent. 1, c zu 8 492 und DL®. Breslau, Kecht 1906 S. 617; f. ferner aber
ao zu diejer befirittenen Grage Haeffner, Recht 1908 S. 443, Nipr. D. OLG. (Stuttgart)

$. 16 S. 409 (Wird der KaufpreiS verweigert, jo bleibt S 478 mwirkfamı).

_ MNeber die Frage, ob die Aufredhnung des Anfpruchs auf Schadenserjaß
bedingt tt durch Anzeige des MangelS oder Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme vDder
Streitverfündung vor Nblauf der Verjährungsfrift, vol. Dem. 1, c zu $ 492.

Ss 4. Die 88 490, 492 Ihließen die Anwendbarkeit des S 377 HGB. aus, f. pr. d.

26. (Gamm) Bd. 12 S. 268.

5. Wegen der Frage einer Bereiherungsklage val. Bem. 6 zu 8 492.

$ 491.

Der Käufer eines nur der Gattung nach beftimmten Thieres kann ftatt der
Wandelung verlangen, daß ihm an Stelle des mangelhaften Chieres ein mangel-
es geliefert wird. Auf Ddiefen Anjpruch finden die Vorichriften der SS 488
B entiprehende Anwendung.

MP ©. I, 408; II, 426; IM, 485.

. Der hier gewährte weitere Rechtsbehelf, nämlich der Anfpruch auf Nachlieferung
Daß mangelfreien Ziere8, entfpricht demjenigen des S 480. Vol. die dortigen

emerfungen. Das in 8 480 Abi. 1 und 2 Vorgelchriebene gilt gemäß S 481 auch hier,
vorbehaltlich dejfien, mas8 in den SS 488, 489, 490 beftimmt i{t, nämlich
        <pb n="713" />
        704 VII. Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifjie.
binfichtlich der Koften der tierärztlichen Unterfuchung 20. (8 488), der heiderfeitigen Ver“
teigerungSbefugnis (S 489) und der Verjährung S 490). ”

Neben der Nachlieferung fann der Käufer natürlich auch fein Ynterelje verlangen
und ben in SS 463, 480 bj. 2 normierten SchadenSerfakanipruch erheben (über
Einf eenD FE

„Auch im Hohmen des S 491 genügt nicht die Freiheit von Gauptmängeln, wenn
ber Käufer ftatt der Wandelung der Liererung eine mangelfreien Tieres verlangt, 65
mülfen auch hier die allgemeinen Vorausfebungen wie 3. BD. mittlere Art und Güte Ze
la GE vgl. hierüber Bem. 1, a zu $ 481 und Hinrihien, Mecklenb. Ztichr. Bd. 25
$ 492.

Nebernimmt der Verkäufer die Gewährleiftung. megen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden Fehler8 oder fichert er eine Eigenjhaft des Thieres
zu, jo finden die Vorfchriften der 88 487 bis 491 und, wenn eine Gemwährfrift
vereinbart wird, auch die Borfchriften der SS 483 bis 485 entfprechende Un-
wendung. Die im 8 490 beftimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gemwährfrilt
nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des CThieres.

€. I, 411; II, 4273 III, 486,

Vertragsmäßige Gewährleiftung: ,

„1, Wie {Oon früber in Bem. II zu 8 482 angedeutet wurde, kann die gefeßlidht
Haftung für die zu den fog. Hauptmängeln zu rechnenden Fehler dur Ö Bertraß
ermweifert merden, und zwar insbefondere in der Art, daß die Haftung des Verkäufers
auch auf noch andere, al8 die ebenbezeichneten Fehler, jowie auf be/ond Ca
Vierte Eigenichaften (vgl. Bem. zu $ 459 Abi. 2) erftredt wird. Sür foldhe Fälle wi
S 492 eine Anmwmeifung über bie redtlide Behandlung derfelben geben. ‚€
A dies in Geftalt der Yerweifung auf vorausgebhende Vorfchriften für die aefeblide
Yaftung zu „entfprechender Anwendung“,

Rn) Hervorzuheben ift, daß {ich die Vorfchrift des &amp; 492 nur auf die vertrags
mäßige G©emährleiftung hinfidhtlidh der im S 481 aufgeführten
Tiergattungen jog. Gewährsvieh) bezieht; wegen anderer Zierl
verbleibt e&amp; baher auch in Sällen des 8 492 bei den Vorichriften Der
88 459—480.

a) a nicht zu den Hauptmängeln gehörende Fehler vol.
ß) Die „Bufierung einer Eigenfhaft“ im Sinne des 8 492
umfaßt LeineSmeg8 die Buficherung der ehe von Gauptf“
müängeln, fondern die Zufidherung anderer Cigenfhaften; bezüglid
eriterer gilt S 490, val. Neumann zu $ 492 und Stöhle S. 305;
a. 3. Bland Dem. 1,a, 7”. ,
Dei dem Falle der Zuficherung einer Eigenfchaft gelten Die
allgemeinen Borfdhriften — wobei inSbefondere auf $8 459 ‚AbT. 2,
460 Saß 1, 462 ff. und 480 YAbf. 2 zu verweijen it —, foweit nicht
aus 5$ 482 ff. eine NMenderung zu entnehmen ijt. Der Käufer kann
daher hier auch jtatt der Wandelung nach &amp; 463 Scohadenszerjaß
wegen Nidhterfüllung beanfpruchen, wenn dem gekauften Tiere 3Ur
Beit des Kaufes beim Gattungskaufe: zur Zeit des Gefahriübergang3
1. S 480 bj. 2) die zugejidherte Eigenfdhaft fehlt. Der
Minderung sanfpruch {ft durch S 487 auch hier NR (f.
aber unten Bem. 4), Vol. auch Ripr. d. DLG. (Bofen) Bd. 8 S. 448
(bierin wird ausgeführt, daß im Zweifel mangel8 befonderer Gründe,
bie für eine Abrede im Sinne der Zufidherung einer befonderen Eigen“
Ichaft {prechen, nur eine Erweiterung der Gemährleiftung mit Der
Keen EEE bloßen Wandelungsbefuanis als gewollt zu unter“
Heller fen). ;
Ueber den Begriff der Zuficherung vol. Bem. IV insbe]. 1, 2%)

zu S 459 und dazu auch Ripr. d. VLG. Bd. 8 S. 448, fowie Dern-
Durg II $ 192, XI, 2 und Kipr. d. DLG. (Frankfurt) Bd. 9 S. 1 (eine
vertragsmäßige Zuficherung liegt nicht immer jhon dann vor, wenn
beide N earteren eine beitimmte Eiaenidhaft beim RKaufobieft überein:
        <pb n="714" />
        1. Titel: Rauf. Taujh. 88 491, 492.

‘ 705

jtimmend al8 vorhanden vorausfeßen und diefer VBorausfebung Aus-
druck geben). ,

” Heber Auficherung, der Träcdhtigkeit 1. unten d, über Bu
üicherung völliger Gefiundheit unten e.

Bei der UNebernahme der Gewährleiltung wegen eines nicht zu den
De gehörenden Fehlers wird von den Barteien regelmäßig
die Begründung einer der gejeglihen Haftung analogen Haftung
des Berkäufer8 bezüglich diefes Fehlers gewollt. Weiter geht aber
da3 allgemeine Prinzip des 5 492 nicht. € ift daher offenfichtlich zu
weitgehend, wenn Schneider S, 160 ff. annimmt, daß in allen Zällen,
in denen ein beftimmter Gebrauch des Tieres im Sinne des
3 459 W6f. 1 nach dem Vertrage von den Parteien vorausgefeßt wirb,
darin die Nebernahme der Gewährleiftung für alle ET en
Gebrauch erheblich beeinträchtigenden Segler zu finden fei. (Wie hier
auch Stölzle S. 305 ff. und Plan in Bem. 1, a, f; a. M. dagegen
Dertmann in Bem. 4.)

Möglich it ferner, daß der Käufer für die Hauptmängel ver-
tragämüßig eine weitere, die gefeßliche Sewährfhaft überragende
I fich nimmt, |. Stößzle, Hecht 1904 S. 299 und Dertmann
in Bem. 5.

b) Bei diefer Berweifung zeigt {ich eine befondere Unterfcheidung. Für
eine joldje vertrag3m Bi e Haftung beiteht nämlidhH an und für fich
feine Gemwährfrift. Eine folde it im BGB. felbft nur für die gefeßliche
Haftung vorgefehen. € kommt nun darauf an, ob im Bereiche der vertragsS-
mäßig  Lorgelrtenen erweiterten Haftung au eine Gewährfrilt verein
Bart murde, oder nicht.

a) m leßgteren Jalle finden nur die eine Gewährfrift nicht voraus-
jebenden Borfchriften der 88 487—491 Anwendung und zwar Der
3 490 mit der im Schlußiabe des 8 492 beigefügten Abweichung.
Sit dagegen auch eine Gewährfrift vereinbart, jo werden nicht
nur jene S8 487—491, fondern auch die 88 483, 484, 485 an:
wendbar. Für die im S 484 behandelte Rechtsvermutung Iritt hiebei
der vertragsmäßig zu vertretende anderweitige Mangel an die
Stelle eine8 HanuptmangelS. Die fragliche Rechtsvermutung entfällt
Den ganz, wenn die dabei vorausgefebßte Gewüährfrift nicht vereinbart
murde,
. Bu beachten ift hier aber allgemein, daß eine Gewähr:
Frift nur dann vereinbart i{t, menn die Parteien eine SFrift
EEE feftgefeßt Haben, innerhalb_ welcher der Fehler oder
da3 Nitvorhandenjein der zugeficherten Eigen{dhaft fidh zeigen muß,
wenn nicht die N auSgefchlofien. ein foll (jo mit Recht
N land Ben. 2, 3, a. M. Hirfch-Nagel S. 81 F#).
Schwierigkeiten bietet im Hinblik auf die Fajlung des 8 492 die Frage, vb
bei einent Kaufe der im 8 480 benannten Tiere und Dei vertragsmäßiger
Uebernahme der Gemwährleiftung für andere als die gefeßliden Gemihrs-
mängel oder bei Zujicherung einer SE im Sinne de8 8 492 das
Yecht des Käufer8 wegen Mängel die Zahlung des Kaufpreifes auch
nad YNblauf der Bd zu verweigern oder den Un-
Ipruch auf Schabenserfaß aunfzuredhnen, davon ea ift, daß
der a der Verjährungszeit Anzeige von den Mängeln an
den Verkäufer erftattete? Val. hierüber Neumann-Kottbus in D. Sur. 8. 1903
S. 52 und 53, Schneider dafelbit S. 100 und „Rechtsregeln“ S. 187 ff, Stölzle
in Sur. Wichr. 1900 S. 739, D, Jur.3. 1903 S, 52, 100 und „Biehkauf“ zu S 492,
Neuter-Sauer S. 172. € liegt Pier ein Widerlpruch des Gefehes injofern
vor, al8 in 88 478, 479 beim Kaufe im allgemeinen dem Käufer zur Wahrung
der einredeweijen Geltendmachung der Kechte wegen der Mängel nad Boll=
endung der fechzZmonatigen Verjährung die Milicht zur Unzeige innerhalb
diejer Srijt auferlegt wird, während beim Kaufe von Gewährsbvieh im Hin-
Blick auf &amp; 490 Wbj. 3 dies nicht gilt und diefer S$ 490 in 8 492 auch mit
angezogen wird. Dies ergibt aber ein geradezu ungeheuerlicheS NRefultat,
zumal wenn man erwägt, daß Doch durch die Normen über Biehkauf die
Haftung des Verkäufers befonder8 eingefhränkt werden follte, anderfeits
“üge bier eine durch feinen befonderen Grund veranlaßte Ausnahme von. der
allgemeinen Normierung beim Kaufe vor. Die Praxis wird fih hier, wie
Neumanıt und Schneider a. a. ©. mit Hecht hervorheben, mit einer er:
Staudinger, BGBL. Ma (Schuldverhältniffe, Kober: Kauf. Taut®). 5/6. Aufl. 15

a
        <pb n="715" />
        776

VI. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
änzenden Auslegung dahin Helfen müffen, daß bei S 492 al8 ftillz
TO wetatun gedacht hinzuzufeben ift: „An Stelle des S$ 490 Ab. }
treten jedoch die SS 478, 479“; dadurch wird für den Fall des 8 492 Saab
erften Teiles das Erfordernis der Unzeige wieder aufgeltellt. Neber Die
berfieiedenen Meinungen vgl. ferner v. Blittersdorf in Bad. ipr.
bo. 68 S. 184, Dertmann in Bem, 3, Opfergelt in der Ztfchr. D. rs
Umtsrichter-VBereinz Bd. 24 S. 138 &amp; (Auszug bei Neumann in Jahrb. Bd. ;
S. 200), Gerter, Jur. Wichr. 1906 S. 731 ff. Häffner, echt 1908 ©, 443 un
eingehend Sottharbt, Bl. |. NA. Bd. 74 S. 16 {f.; wie hier audh DLSG. Breslau,
Kecht 1906 S. 617 nd VLS. Kiel, Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 70.

Strittig {ft der Beginn der Verjährungsiriit dei Zufidherung der
Trächtigfeit eines Viehitücs, Dak in der Garantietbernahme für Trächtig-
feit, gleichviel ob Zrächtigkeit {hlechthin oder Trächtigkeit mit einem beftimmie
Endtermin oder Trüchtigkeit von einer beftimmten Dauer zugefichert IT fd
die Zuficderung einer Cigenfhaft liegt, it oO zu beftreiten. €3 {rag
fih aber, wanıt hier die jechswöchige Verjährung für den Wandelungs- Tr
Schadenserfaßanfpruch zu laufen beginnt. Stölzle (]. ur. Wichr. 1902 S. 11 {
1906 S. 374 {f., Bad. Kfpr. 1910 S, 85 und befonder8 eingehend VBiehkan
S, 327—347; ihn folgen die Mehrzahl der Gerichte, val. Stölzle, Serichtliche
Entfcheidungen über den Sigi] S. 161 ds 1. ferner Sauer ©S, 187, Hirl
S. 469) vertritt folgenden Standpunkt: € gibt nur zwei Möglichkeiten:
a) € {ft eine beitimmte Gewährfrift vereinbart worden — hier Dr die
Verjährung von 6 Wochen mit dem Ende diejer Gewährfriff. b) € murde
feine ©ewäbhrfrift vereinbart — hier beginnt die Verjährung von 6 Wochen
mit der Ablieferung des Tieres, Von anderer Seite dagegen o insbel.
Meisner, BViehaewahr] Daft S. 138 ff, vgl. ferner auch Arlickmann, Anfechtung
S, 65 ff. und in Bayr. 3. f. NR. 1907 S. 30, Landger. Mosbach, Bad. Kipr. 1909
S. 16, Sromberz ebenda 1910 S. 86, 87) wird folgende Meinung wertreien:
a) Wurde garantiert, daß das Tier biS zu einem Zeitpunkt (oder innerhal
einer beftimmten Zrift) werfen werde, {o beginnt die EN Betz
(EDEN erft mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von dem Mange

ennitnis erlangt hat (wegen der Bemweislaft vgl. Meisner S. 81), {päteltens
mit dem AÜolaufe jenes Termin vder jener Frift; b) bei Sarantien_ Mt
Trächtigkeit Olechthin vhne Frift= oder Terminsbeftimmung EN Betz
jährung erft mit folder Aenntnis des Käufers, äußerftenfall8 mit Aolauf
der längiten Trächtigfeitsdauer. m Hinblick auf die allgemeinen rund“
lagen der Verjährung (vgl. insbel. Ber. 3, a, od, au Ben. 5 zu S 477) dürfte
(eßterer Meinung mindeften8 im Falle b beizupflihten fein. |
Sn der Erklärung, daß ein Gemährsvieh völlig gefund fei, Fan DIE
aticherung einer Eigenihaft im Sinne des $ 492 erblicdt werden: vgl. Urt.
d. NE vom 16, Mat 1902 in Seuff. Arch. Bd. 58 S, 8, Jur. WI.
L902 Beil. S. 239, Stölzle im „Recht“ 1904 S. 299 und Siehlanl S. 315 1l.;
teilweife dagegen Hirfh Recht 1904 S. 476, val. ferner auch Schneider, Recht
1903 ©. 528, Qrücmann, Anfechtung S. 93 FE Towie Araufe, Biehkauf und
VBiehmüängel.

2, m Gefchäftsleben Kommt e8 häufig vor, daß feiten3 des Verkäufers verfichert
wird, er hafte für alle Mängel. €, 1 8 400 Hatte für die Viehgewährfchaft Die
Beftimmung vorgefdhlagen: „Sin allgemeines Verjprehen des Veräußerer8, wegen
aller Mängel haften zu wollen, ift nur auf die Saupfmängel zu beziehen.“ (DL. 11, 268.)
Sn € HH 8 428 De der Sag durch die Beifügung der Worte „im Zweifel“ fchon nur
mehr den Charakter einer Auslegungsregel. Sm Reichstag wurde fie vollendS3 geftrichen,
weil Gefahr beitehe, daß dadurch dem gelhäftsgewandteren Verkäufer ein bequemes Mittel
gewährt mürde, den gel häftsungewandteren Käufer zu benachteiligen, jene Befchränkung
auch der mutmaßlichen Wbjicht der Parteien zuwiderlaufen Könnte ({. RER, 40; StB. 60).
Nach diefen Verhandlungen erfcheint die Frage dem ridterliden Ermeffen anheim“
geftellt. € ift alfo im einzelnen alle zu prüfen, was die Marteien mirklid
gewollt haben. Dabei ijt aber richtig, wenn Planck zu &amp; 492 betont, wie {ehr e8 eben
darauf anfomme, ob man e8 nur mit allgemeinen Anpreifungen zu tun habe oder mit
Sa „rirTirhen ernitlidhen Nebernabme einer erweiterten Haftung. Bal. auch oben

em. 1, €,

3. Die U ann natürlich vertragsmäßig nicht nnr erweitert, fondern
auch verfdärft werden, 3. B. dahin, daß der Käufer entgegen der Beftiuumung des S 487
261. 1 die Wahl zwifhen Wandelung und Minderung Gaben Tolle (übereinftimmend
Stölle S. 187 und die dort angeführte Literatur, forwie Wand in Ber. 1, a, «).
        <pb n="716" />
        1. Titel: Kauf. Zauich. SS 492, 493.

707

a. 4% Neber die Beiveisiajt, wenn Leine Gemwährfrijt vereinbart it, Se Stölzle,
Viehlauf S. 324—325, fowie im „Recht“ 1907 S. 693, 694; 1. ferner auch ROLE. in Seuff.
Arch. Bd. 60 S. 220 ff.

. 5. Die 88 490, 492 {chließen die Anwendbarkeit des 8 377 HGB. aus, f. RKipr.
5. OLG. (Gamm) Bd. 12 S. 268.

„6. Nah Verjährung feines Wandelungs- und A fan der
Käufer diefe Anfpriche nicht aus dem Selichtspunkte der Bereicherung mit Klage ver-
folgen; bie gegenteilige Annahme würde gegen die hier obwaltende Abjicht des Sefep-
ED verftoßen, Streitigkeiten aus dem KT wegen ®©ewährleiftung an möglichtt

ze Kriten zu binden. DLSG. Nürnberg in Bl. |. RA. Bd. 74 S. 37.
8 498.

Die Borfchriften über die Berpflihtung des Berkäufers zur Gewährleiftung
wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder
Belajtung einer Sache gegen Entgelt gerichtet find, entiprechende Anwendung,

&amp;, 11, 429; II, 490.

, £, Die auf die ganze Baragraphenreihe von 459 bis 492 fidh be
ztehende Befitimmung Go Blank und Dertmann mit Recht gegen Endemann I &amp; 161
Anm. 23) entfpridht dem &amp; 445; val. die Bem, zu 8 445.

, Sn Betracht kommen alle Verträge, melde die Veräußerung oder VBelaftung
einer Sache gegen Entgelt zum SGegenftande haben (vgl. hiezu Düringer-Hachenburg
ıL. Yufl.] Bd. 3 S. 123 und 166 ff.)

a) BVeräußerungsberträge [ind foldde Verträge, die auf Nebertragung
des Ei SE gerichtet jind. Die Veräußerung muß aber Ale
gegen Entgelt erfolgen, d. h. das Vermögen des Veräußerers muß um
pin Aitivum vermehrt oder um ein Bafjfivum vermindert
werden vagl. NOS. Bd. 27 S. 134, Bd. 29 S. 300). Wenn das 7
nicht in einer Geldleiftung befteht, fo muß e&amp; nach $ 473 in Geld veranfchlagt
werden (Düringer-SGachenburg a. a, O.). ,

QU8 Gauptanwendungsfälle kommen im allgemeinen in Betracht:
Taufh 4. S 515), die Getellichaft (88 705 ff.), der Vergleich al.
&amp; 779 und NOE. Bd. 54 S. 165 ff), die Hingabe des Sadhdarlehens
(8 607), die uneigentlidhe Bermahrung S 700), die GemeinfdhHafts-
teilung, foweit dabei das Eigentum an Sachen Köerfnnem wird, fowie
die Bahlung an Erfüllung? Statt S 365, f. unten Bem. 2).

Die Belafjtungsverträge find foldhe, modurch ein Recht an einer Sache
gegen Entgelt begründet wird. Das Hauptbeifpiel bildet der (obligatorifche)
Berpfändungsvertrag. Der Begriff der Entgeltlichkeit ilt hier freilich
jhwerer feitzulegen. Sn der II. Komm. beanügte man ich zu Konftatieren
(vgl. %. IL, 489): „Die Frage, ob der Verpfändungsverirag als entgeltlicher
Veräußerungsvertrag aufzufahjen jet, lajfe ih nicht generell, fondern nur
an der Hand des einzelnen vn enticheiden.“ Düringer-Gachenburg a. a. D.
ampfehlen mit Recht, die Entfheidung im Hinblick auf die Akzefjorietät des
Piandrecht8 von der Entgeltlihkeit oder Unentgeltlichkeit des Hauptver-
bindlichkeit abhängig zu machen (da3 fir eine DarlehenSforderung gewährte
Pfand ift entgeltlich, das für ein gültiges Schenkungsverfprechen gegebene
dagegen unentgeltlich), Bal. hiezu auch KOES. Bd. 9 S. 100, Bd. 29 ©. 300.

. 2, Befondere Einzelvorfriften werden vom Gefeße jelbit gegeben Cool. die
Zufammenftellung bei Neumann in Bem. 2 zu 8 493) in 8 365 Gingabe an Erfüllungs
Statt), 8 524 (Schenkung), 8 757 (Gemeinfchaftsteilung), S 1477 (Auseinanderfebung bei
Sütergemeinfdhaft), S 1624 Abi. 2 (Kindesausitattung), S 2183 a
8 2376 Uof. 2 (ErbfjhaftSkauf), $ 2385 Ubl. 1 Weiterveräußerung einer xbfdhaft).

Eine völlige Sonderregelung befteht ferner bei der Miete und Pacht
auf Grund der SS 537 ff, beim Werkvertrage nah SS 633 ff. und beim Werk-
fieferungsvertrage gemäß $ 651.

Eine Gewährleiftungspfliht der Chefran HinfidhtlidH bes eingebradhten
Sute8 befteht nach 8 1363 nicht (Bem. 8 zu 8 1363).

3. Bu beachten ijt, daß die Unmendung immer nur eine entfprechende fein Kann,
da ja Die vorgehenden Beftimmungen {peziell auf das Raufgefhäft zugefnitten find.
En bietet die Unwendung der Gewährleiftungsanfprücdhe insbejondere hei dem
Sefellihaftsvertrage, da hier das Entgelt nicht eine einmalige und einheitliche

45%
        <pb n="717" />
        708 VIL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Seitftung bildet, Tondern ein  dauerndes Verhältnis gefchaffen wird. Val. hierüber
Düringer-Hachenhurg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 167. Befondere Schwierigkeiten entitehen ferner
auch bei der Pfandbeitellung, vgl. hiezu Düringer-Gachenburg a. a. D. S. 168.
II. Befondere Arten des Kaufes.
Vorbemerkungen,

I. Unter diejer Neberichrift behandelt das BGB. in eigener Abteilung joldhe Formen
des Kanfvertrag8, welche durch befonbere NMebenbeftimmungen ein eigenartige$
Gehräge erhalten. Au8 diejem Gejficht3punkte find befonder8 geregelt:

1. ber Kauf nad) Probe und anf Probe (SS 494—496) ;

2, der Wiederkauf (SS 497—503);

8, der Borkanf (88 504-—514).

H. 1. In €. I 88 474, 475 (vol. M. II, 337) waren au noch bejondere Borichriftett
aufgenommen über den „Kauf mit Borbehalkt eines befieren Angebots“ (In diem addietio).
Die IL Komm. Hat nad R. II, 77 diefe zwei Paragraphen geftriden und zwar in der Er
wägung, „daß das römijchrechtlidhe Inftitut der addictio in diem im heutigen KHechtzverfeht
eine mur mehr untergeordnete Rolle {piele und deshalb alZ dem RechtSleben fremd geworben
anzufjehen jet. Hiezu komme, daß auch jdon die Vorfchläge des €, I dem Käufer nicht die
dinglidje Wirkung und ein Vorkaufsrecht, wie fie nad) tömijdem Kechte mit der addictio in
diem verbunden gewejen feien, zu gewähren gedächten“. Wenn etwas Nehnlihes8 jeßt erzielt
werben will, wie ehedem mit dem fraglidhen NRechtSinftitute, Io muß zur SFeftjeßung einer
Vertragsbedingung oder eines RücktrittZrechts gegriffen werden,

2, Wegen des Borbehalts der Mechtsverwirkung (lex commissoria) beim Kaufe,
namentlich eineS Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kanufpreifes, |. die allgemeinen
Vorichriften in 88 346 {f., inSbejondere SS 357, 358, 360, fowie aud) S 455.

8. Niht erwähnt Yt im BGB. au der Kauf zur Probe, Kür ihn gilt nicht?
Bejonderes, Denn beigefügt Ht nur der „AuZdruck eines VBeweggrundes“ (Derimann
S. 479) und der Au3[icht, daß möglicjermeife nod) mehr gekauft werden Könnte. Der Kauf
bes Probegegenftandes {ft daher ein gewöhnlicher Kauf. (Vgl. Art. 341 des früheren HB
und ferner Staub in Anm. 24—28 feines Exfurfes zu 8 382 HGB.) ,

4, Ueber Wbzahlungsgefchäfte vgl. die Bejonderheiten im Reich3gefeße vom 16. Mal
1894; über Differenzgefchäfte (Zeitfauf) |. 8 764 mit Bem. und Düringer-Hachenburg (1. Aufl.)
Bd. 3 S. 190 ff.

5. Der Erbjchaftskauf it in SS 2371—2385 bhefonder3 geregelt.

II. Die Frage, ob und inwieweit die Beitimmungen über den Kauf auch auf die
Tog. Zwangsenteignung Anwendung finden, bemikt fich nach jener Gejtaltung des ganzer
Redtsinftituts, welde dem lekteren durch die in Art. 109 ESG. borbehaltene Bandes8gefeß-
gebung zugewiejen ift. Wichtig fit die Frage namentlich in der Michtung, ob und inwie-
weit hier Don einer Haftung für Mängel im echte vder an der Sache nad Maßgabe der
Borfchriften über den Kauf die Rede jein kann. Val. hierüber die Bent, zu Art. 109 ES.

IV. Die nachfolgenden Vorichriften gelten auch für das Handelsrecht.

I, Kauf nad) Probe. Kauf auf Probe, *)
8 494.

Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Mufter find die Eigenfchaften der

Probe oder des Multers al8 zugefichert anzufjehen.
&amp;, I, 491; 11, 430: III, 489.
„ ..*) Spezialliteratur: Muskat, Zur Lehre vom Kaufe auf Probe (auf Beficht) nad
römijdhen und deutihem Rechte, in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 205 f.; Widmann, Die
Beweislaft beint Anufe nach Probe, Berlin 1905.
        <pb n="718" />
        1. Titel: Kauf. Tauicdh. 8 493. Vorbemerkungen. 8 494. 709
1. Der Kauf nach Probe oder Muiter ift rechtlich ein weder mit einer aufs
IOiebenden noch mit einer auflöjenden Bedingung, vielmehr ein unbedingt abgeichlofienes
Rechtsgefchäft. € liegt nur eine Nebenbeftimmung dahin vor, daß die  Sauffade
bon einer beftimmten BeldhHaffenheit fein müfltfe, wie joldhe durch eine
Begebene Probe oder durch ein Mufter feftgeftellt werde.

a) Das BGB. Konnte fidh daher auch hier in S 494 ganz Kurz fajien. Im all-
ik finden durchaus die regelmäßigen Beftimmungen über den Kauf
Anwendung. Das SGefeß hat mur belonderS beftimmt, daß bei einem
Raufe diejer Art die Eigenfchaften der Probe oder des Muilters alZ zu=
gejidhert anzujehen find. Das Verhältnis ift alfo nad) S 459 UAbf. 2 und
eventuell den damit 3zujammenhängenden fonftigen Borfichriften über
Mängelhaftung zu behandeln. Val. hiezu auch Th5l, Handelsrecht $ 72
und Dernburg, Band. II S 95, 4, b.

Der Umftand, daß beim Nojichluffe des Kaufes eine Brobe vorge-

(egt murde, macht Diefen noch nicht zum Kaufe nach Probe gl. hiezu
auch unten Bem. 3 und YLSG. Dresden, fäch]. Arch. 1908 S. 219). Ein
joldher erfordert vielmehr die Einigung der Vertragsteile darüber, daß
der Nerkänufer eine der Probe entfpredhende Ware zu liefern und daß er
dafür einzujtehen habe, daß die Ware der Yrobe entfprecdhe. Bol. DL®.
Braunichweig in D. Yur.3. 1901 S. 120 und audH Seuff. Arch. Bd. 37
Nr. 56. Ob wirklich ein Kauf nad Probe oder nah Mufter abgefthlofen
murde, ift alto eine Frage der Willenzanslegung. Diefer Wille kann
in jeder beliebigen Urt zum Ausdrucke gelangen; vgl. ROHSG. Bd. 16
Eine Auslieferung der Probe it dabei nicht notmendig (vgl. Kubhlenbed
Dem. 1 zu S 494); Tre begründet die Wushändigung einer Probe eine
Bermutung für den Kauf nach Probe |. ROH. Bd. 15 S. 171), diefe
Vermutung i{t aber widerlegbar; f. D. Yur.3. 1900 S. 304 und Staub in
Anm. 4 des Exkurfes zu &amp; 382 HGB., val. au DSG. Dresden, Jäch].
Arch. 1908 S, 219.
Mit Recht betont Dertmann Bem. 2 zu 8494 unter Hinweis auf Cnt{h. d. RKOHOG.
Bo. 2 S. 418 ff., daß durch den Varteimillen und ein dadurch gefdhaffenes
Nebereinfommen die Probemäßigkeit der Ware auch zu einer Jörm-
fichen Cauffchiebenden oder auflöfenden) Bertragsbedingung SC De
werden fan. Sit dies gefchehen und Dadurch der ganze Vertrag in Hrage
BE {jo liegt überhaupt Fein Kauf nach Probe im Sinne des 5 494
| . DOT.
Sine Vereinbarung, daß der Räufer die Ware umtaufdhen dürfe, it kein
Kauf nach Probe; vgl. hierüber MRipr. d. DLG®. (Roftod) Bd. 2 S. 502 und
Dem. 3, c zu $ 495.
Eine AusichlieBung der Garantie für die Eigenfchaften der Probe fOließt
CM einen Rauf nach Brobe aus, vgl. ROSE. in Iur. Wichr. 1902
Beil. S. 230.
Die Berbindung eines Kaufes nach Probe mit der Zuwiage anderer
Sigenichaften it zu läffin, val. hierüber Staub in Anm. 5 a. a. D., ROGS.
BD. 8 S. 249, Bd. 14 S. 289, NOS. Bd. 27 S. 205, NGE. im „Recht“
1906 S. 373, DL®. Breslau dafelbit S. 1319. AYnderfeits können auch
SinfhOränkungen bei dem Kaufe nach Probe vorkommen, daß 3. B. die
Probe nur in einer beftimmten Beziehung 3. B. nur hinfichtlich der Farbe)
maßgebend fein foll, val. Staub a. a. D.

© ift indes {tets NuslegungSfrage, ob neben der Bezugnahme
auf eine Probe die Erwähnung einer beftimmten Eigen{haft noch felbjtändige
Bedeutung haben folle, val. hiezu NRipr. d. DLG®. Bd. 8 S. 68 („Sommer-
meizen nach Mutter“).
Wird nicht probemäßig geliefert, fo entftehen diejelben NechtSfolgen,
mie wenn fonjt die verabredete WU nicht gewährt ift, vgl. ROGSG,.
a ve a ferner 88 459 ff, BOB, insbel. auch S 463, aber auch
8 h
Bon der Haftung für hHeimlihe Mängel, die an der Probe nicht
erfennbar waren, wird der Verkäufer troß Strobemüßigteit der Ware nicht
befreit (val. ROE. Bd. 27 S. 20, Bolze Bd. 5 Nr. 6583, Bd. 13 Nr, 433).
Ueber die Maujel „garantiert mur nach Mufter“ und „nach unverbindlicher
Yrobe“ vol Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 183, 184, Bolze Bd. 10
Nr. 462, Bd. 11 Nr. 387.

}
        <pb n="719" />
        710

VI. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
k) Sit einmal nach Probe verkauft, jo kann ji der Verkäufer nicht darauf
berufen, daß fich tadelloje Ware nicht erzielen lafıje; val. Ripr. d. OLG.
(Samburg) Bd. 10 S. 172. u

2, In der redhtliden Behandlung des Raufes nad Brobe folgt da
DSB. namentlich dem Art. 340 des älteren HOB, auch dem S 907 des Tächf. ©B. €
fönnen daher die Ergebniffe der Rechtiprechung zu diefen Borläufern in der Gejeggebung
auch bieher in Bezug genommen werden.

BefonderS bemerkt wird in M. 11, 333 folgendes: | en

„3n UAnfehung der Verpflichtung des Käufer8, die ihm eingehändigte
Probe aufzubewahren und vor Schaden zu behüten, folde im Prozefje DOr-
zulegen, jowie ihn Anfehung der BemweiSlait über die HJdentität der Probe
oder über die Probemäßigkeit der Kaufsjache im Falle des Berlufte8 oder
der Veränderung der Probe finden fi, meift im Einklange mit den dekfallfigen
Erörterungen der Doktrin und Hechtipredhung, in einem Theile der beitehenden
Sefeggebung noch weitere Beftimmungen. Die Aufnahme derartiger Beftim-
mungen, auch joweit fie zweifello3 materiell-rechtlidher Natur find, {ft jedoch
überflüjfig und wäre anderfeitZ nit durchaus unbedenkligd. E3 Handelt iO
um Fragen, welche feftjitehen oder für die Ent{heidung feine bejonderen
Schwierigkeiten bieten, deren Qöfung aber, foferne fie im Einzelfale Zweifel
erregen fann, der WifjenihHaft und Praxis an der Hand der einfidlagenden
allgemeinen Grundfäße überlaffen bleiben muß.“

Im Unfehluß an diefe Ausführung verweifen die M. IL, 333 insbefondere auf die
Entfcheidungen in Seuff. Arch. Bd. 7 Nr. 304, Bd. 23 Nr. 274, Bd. 24 Ir. 178, 5. 31
Yr. 325, 326, Bd. 32 Mr. 97, Bd. 34 Yr. 312.

Vol. insbefonders8 unten Bem. 4—6.

3. Die Abgabe der Probe felbit feitens des Verkäufer Kann im übrigen —
abgefehen von dem Kaufe nach Probe — in verfhiedener redhtlidher Geftalt vor
Tommen, nümlicdh: ,

#) als felbjtändiger Verkauf zur Probe ({{. oben Vorbem. II, 3) oder

b) alS vorläufiger Teil der Hauptleiftung felbjt, fo daß die Probe
im diefe felbit eingerechnet wird, oder ,

e) a8 nidht mit Preis zu belegende Verabreichung eines Kleinen
OYuantum8 zur bloßen Anficht, Prüfung und feinerzeitigen Bers
gleihung, 3. B. Multerftücchen von Geweben, Multerdütchen mit
Setreideforten, Mehlen 11. dal., BE mit Weinen u. dal.

d) al8 bloße AO zur An- und Einficht.

. Welche diejer und ähnlicher Formen al8 vorliegend anzunehmen ift, bemißt {ich nad
den Umftänden, insbefondere nad) der Bejchaffenheit der Probe und der Abficht der
Parteien. Darnach wird fich meiltenS einer der Fälle nach c oder auch d ergeben (vgl.
Diezu insbef. RÖCS. in IJur. Wichr. 1902 Beil. 230). Eine rechtliche Verpflichtung ZU

ücgabe der I wird in den Einzelfällen nur dann bearündet fein, menn eine Hin:
gabe nach d erfolgt ift. ,

Sebenfalls muß übrigen der Empfänger ber Probe in der Regel d. bh. immer dann,
wenn nicht Befchaffenheit oder Wert derfelben in Verbindung mit ‚einer NRücgabepflicht
JolcheS ausfchließt, al8 befugt angejeben werben, an der Probe diejenigen rüfungS-
bandlungen vorzunehmen, welche erforderlich find, um die Belchaffenheit des Gegen“
'tandes, foweit nötig, zu ergründen.

1, BProbemäßig kann die Ware,

a) in doppeltem Sinne Tein, nämlich menn:

a) En abfolute Gleichbeichaffenheit der Ware mit der Nrobe oder
auch nur
ß) Me sebattte Öleidhart und Gleihwertigkeit von Ware und
robe
vorliegt. , ,

Wa bievon im Einzelfall a8 notwendig anzunehmen ift,- beftimmt ich
wiederum nach den Umftänden, insbefondere nach dem Willen (&amp; 139)
der Parteien. Diefer Barteiwmille kann in Geftalt einer ausdrüclidhen VBer-
einbarung zutage treten, aber auch ftillfchweigend, insbefondere durch die
Berfehröl itte (8 157), welde dem Geichötte zugrunde liegt, und durch
die Art der Ware beftimmt und begrenzt jein. S 242 BOB. hat auch in
diejfer Hinficht befondere Bedeutung. Zu beachten ijt, daß eine ganz genaue
Nebereinftimmung zwifchen Murter und der zu liefernden Ware überhaupt
nur felten möglich it, e5 muß Daher eine Nebereinftimmung in den w efent-
Tihen Bunkten regelmäßig als genügend erfcheinen; die Buläfitakeit einer
        <pb n="720" />
        1. Titel: Kauf. Zaufh. $ 494.

711

geringfügigen Wbmweichung it nach SS 242, 133, 157 BOB. zu beurteilen;
val. hierüber ROEC. Bd. 20 S, 32, 37, 3b 29 S, 86, Sur. Wicdhr. 1899 S. 101,
Kipr. d. DL®G. an e Bd. 3 S. 206, ROSE, Bd. 47 S. 129, Bd. 49 S. 135,
136, Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 5, NOS. im „Recht“ 1903 S. 17 und in 3. Bd. 2
3. 227, ROGE. in Holdheimat Schr. 1908 S. 85, Warneyer, ern 1908
Nr. 140 und weitere Einzelheiten bei Staub in Anm. 6 des Erkurfes zu
8 382 H@®B., fowie bei Düringev-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 183,
Sind in La hergeftellte, abnorm billige Waren
verkauft, fo fanıt die Lieferung einzelner fehlerhafter Stücke nicht eine
Beanftandung der ganzen Lieferung rechtfertigen, f. Rıpr. D. HLSG, (Ham-
Burg) Bd. 3 S. 206 und auch Yur. Wicdhr. 1899 S. 101.
Ueber ein Nusfallmufter, auf ®rund bejonderen nachträgligen Wunfches
be8 Räufer8 überfandt, val. ROGE. Bd. 47 S. 129.
5. Beweisiait. ,
_ Diefe richtet Hich mangels befonderer Gejegesvorfdhriften hierüber nach den al1ge=
meinen Kegeln. , ,

a) Daß ein Kauf na Probe, alfo mit der gefeßlidh angenommenen Bus
Sicherung abgefchloffen worden oder daß Die Vertragserfüllung probemäßig
erfolgt AM Dat zu beweifen, wer {ich darauf beruft und aus diefer Jeiner
Behauptung Rechte ableitet, alfo in a der Käufer, in
[eßterer MA der Verkäufer. Neber diejen Orundfaß befteht im
allgemeinen Uebereinftimmung. (Vol. Dertimann Bem, 4 zu 8 494 und
auch Entich. d. ROHSG. Bd. 2 S. 179 und S. 418, Bd. 6 S. 337, Mb. 12S. 7ff.;
Nofenberg im Archiv f. d. zivilijt. Wraris Bd. 94 S. 81.)

In Sinzelbeiten aber beftehen, wie früher, audh jest MeinungsSver-
“Diedenheiten,

x) Die neuere Lehre (Dertmann a. a. D., Staub in Anm. 7 a. a. D.)
geht, etwas abweichend von früheren Urteilen, mit Recht vor allem
dabin, daß die Beweislaft Für die Behauptung, es fei „nach Probe“
abgefchlofien morden, au den Beweis in fich Ichließt, nah weidher
Brobe gekauft wurde.

Daß ferner die befondere Beweisvorfchrift des &amp; 363 BOB. hier eben-
jalls einfhlägt, it nicht wohl zu bezweifeln, d. h. wenn der Käufer
die Ware angenommen hat und dann nicht als Erfüllung gelten
fafien will, fo muß er die Probemwidrigkeit beweifen, 10a &amp; , bei
nicht jofort erfennbarer Probewidrigkeit prafktifh wird, vol. Staub in
Anm. 9 a. a. O., übereinftimmend au Dertmann a. a. OD. und Planck
zu S 494, Crome S$ 225 Ir. 2.

Ueber einen andern Fall der Berfhiebung der Bemweislaft,
wenn die Krobe nicht med vorhanden ift, f. unten Bem. 6.
Weiter {ft {treitig, ob für den Genuskauf andere Beweisverhältnifle
al8 maßgebend zu betrachten feiern. Die Frage ift mit Staub a. a. I.
Anm. 7 und 8, fowie DYertmann a. ao. OD. zu verneinen entgegen
der Anffafiung des ROG®G. in Bd. 2 S. 420 und Bd. 15 S, 30, vgl.
die eingehenden Ausführungen Staubs8 a. a. D.

Der Käufer muß ferner als Beklagter auch dann beweispflichtig er=-
jheinen, wenn er gegenüber Der Kaufpreiskflage des Verkäufer$ be-
hauptet, eS liege fein Kauf auf Probe vor, da Tierin nicht ein bloßeS
Beitreiten des AMagefundament3 zu erbliden it (jo zutreffend Vert-
mann a. a. ©, Staub a. a. O., Dernburg S 194, IN, Düringer-
della [1. Xufl.] Bd, 3 S. 184, dagegen aber Crome 8 225 Unm. 4).
DBeftritten Ut ferner au die Beweispilicht hinfichtlich der Identität
der vorgelegten Probe, vgl. hierüber Staub a. a. OD. Anm. 10, Bolze
Bd. 10 Nr. 461, Neumann in Bem. 3 zu $ 494 und Düringer-Hachen-
burg a. a. DO. S. 185. Mit Staub und Düringer-Gachenburg Gulimmend
auch Dertmann) wird dafürzuhalten fein, daß der Käufer die Identität
der von ihm vorgelegten Probe zu beweijen hat; wenn jo der
Berkäufer eine Probe vorlegt, 10 wird den Räufer die Beweislaft
treffen, DaB die Yrobe nicht identifch ift; a. M. find Endemann 8 162
Anm. 4, Crome 8 225 Anm. 4, Le Ben. 3 zu S 494, teilweife
ander8 Dernburg &amp; 194, IN; vgl. ferner auch Kojenderg im Archiv
|. 5. 3ivilift. Praxis Bd. 4 S. 134. ,

Heber die Beweislaft, wenn der Käufer die Probe nicht aufbewahrt
iR x vs Bd. 11 S. 36 = Seuff. Arch. Bd. 39 Nr. 206 und
unten Bem. 6, c.

i
        <pb n="721" />
        712

VIT. Abighnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
5 Aus der Rechtfpredhung val. ferner noch Recht 1902 S. 587 und
1909 Nr. 244.
6. Aufbewahrung und Borlage der Yrobe. ” , ,
A) Beides liegt im Interelfe der Beweisführung für beide Teile, Schon die
richtige Erfenntnis defjen bringt für denjenigen, welche die Probe in Händen
hat — mwa8 fowohl der Verkäufer, wie der Käufer fein farın — ganz von
jelbft die Notwendigkeit mit fich, Joviel al8 möglich die Probe in de
Zuitande zu erhalten, bis das Kechtsgefcbhäft abgewidelt oder menigiten
die Probemäßigkeit erwiefen oder auch Die robewihrigkeit beweisiräftig
(inner= oder außerhalb des Prozeftes) Teitgeftellt ift. Im übrigen if ein
Verpflichtung des Käufers zur Uufbewahrung der Probe nicht ohne We
anzunehmen, vgl. ROSE. vom 1. Suni 1895 in Seuff, Arch, Bd. 51 Nr. 128
Sat der Beweisführer die Probe in Händen, 10 muß er jte von felbft au
vorlegen. Aber auch der Gegner im Prozeifle kann dies zur TE
TeineS GegenbeweifeS beanfpruchen. Cbenfo kann derjenige, welcher die 4Srobe
nicht in Händen Hat, gleichwohl aber beweispflichtig it, die Vorlage 205
Jeinem Gegner fordern, welcher ihm nicht eigenwillig und gegen Treu un
Slauben die Beweisfithrung unmöglich machen darf. | 2
Aus diefem Örunde it ferner anzunehmen, daß den Käufer auch die Beweis
{aft für die Probemöäßigkeit des Kaufgegenftandes trifft, wenn durch einen
bon ihm 3u vertretenden (alfo nicht rein zufälligen) Borgang bei ihm bie
Brobe zur Vernichtung oder Unbrauch barkeit gefommen ijt. Der
Beweispflichtige muß in Toldhem Falle eben feinen Beweis mit anderen
Beweismitteln liefern. Dies gilt für den Beweispflichtigen namentlich aucd
dann, wenn (3. B. in einem Halle nach obiger Bem. 3, c) durch die beitimmungS-
zemäße Benüßung der Probe diefe vernichtet, verbraucht oder befchäbigt murDe.
Sal. hiezu Dertmann Bem. 4 zu 8 494, Staub in Anm. 9 und 10 a. a. &amp;., ferner
NYHSG. Bd. 9 S. 27, Bd. 23 S. 308, ROE. Bd. 11 S. 36, Bd. 20 S 5 und
Bd. 29. S. 88, Düringer-Sachenbura (1. Aufl.) Bd. 3 S. 185, 186, Lehmann-
King S. 190 Nr. 11, dagegen Endemann $ 162 Unm. 4.
Neber die Verpflichtung der Gandel8mäkler zur Mufbewahrung Der
Probe 1, 8 96 GOB. ,
7. Ob die Probe al8 Teil der Hauptleiltung zu gelten habe oder nicht, iff
Tatfrage; meiften8 wird nach der VBerfehräjitte daz Gegenteil anzunehmen fein, vgl.
Dertmann in Bem. 6.
8. Wegen der Frage des Erfüllungsorts bei Vereinbarung der Rücklieferungs“
pflicht der Wrobe nach Gebrauch val. LS. 1908 S, 470.

ns

$ 495.7)

Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Beficht jteht die Billigung des
gefauften Gegenjtandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ift im Aweifel unter
der aufjchiebenden Bedingung der Billigung gefchloffen.

Der Verkäufer ft verpflichtet, dem Käufer die Unterfuchung des Gegen:
tandes zu geftatten.

€. [, 471, 472; IL, 431; II, 495.

Natur des Redtsverhältnifes im allgemeinen. ' |

a) Bei dem wirklichen fog. Kauf auf Probe, auf Beiicht liegt nicht
etwa bloß das Angebot die Offerte) eines erft abzufchließenden Kauf“
vertragsS vor. Begriffsgemäß wird vielmehr vorausgefebt, daß ein Don
abgefbloffener Kaufvertrag mit allen Erfordernifjen eines folchen
DBeftinmmung des Kaufgegenftandes und Preifes, Einigung und Bindung der
Barteien 2C.) vorliegt, aber abgefhlojfen unter einer Bedingung.
Die eigenartige Bedingung befteht darin, daß die MWirkjamkeit des
Kaufvertrags nur dann eintritt, wenn der geleiftete oder zu Teiftende
Kaufgegenftand dem Käufer enttp richt, feine Billigunag findet. Der
*) Moch heute fehr bemerkenSwert {ft die treffliße Abhandlung, welche SoldjHmidt
im erften Bande feiner Zeitfchrift für HandelSreht S. 564 ff. veröffentlicht hat; f. ferner
Muskat, Die Bedingung des reinen Wollen des Berpflihteten bei dem Kaufe auf Brobe
und bei anderen Verträgen, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 479.
        <pb n="722" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. 88 494, 495. 718
Sefehgeber hat e8 alfo hier für zuläffig erachtet, die Wirkfamkeit Des
Kaufe8 auf den Willen des RäuferS abzujtellen; notwendig it dabei
nur, daß diefer Wille erfenndar zum Ausdrucke gelange, da er fonjt als
ein interner Vorgang für den KRechtsverkehr nicht in Betracht kommen kann.
OR 4 Art. 399 des alten HGB. ROS. Iur. Wichr, 1908 S, 711 f., DI.
}. NA. Bd. 74 S. 94, Windfheid-Ripp Bd. II S 387, I und 893 Nr. 1, NOGHGG.
Bd. 14 S. 204, Staub in Ann. 13 ff. feines br ta zu 8382 GOB., Mus-
fat im ®ruchot, Beitr. Sb. 48 S. 210 ff. und Bd. 49 S. 472 ff., fowie Krug,
Die Zuläfligkeit der reinen Wollenshedingung, 1904 S. 185 ff. und Düringer=
Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 186 ff., aber au Walsmann, Iherings Yabrb.
Bd. 54 S. 273 ff. Vol. ferner unter Bem. 8.

Bon dem Kaufe auf Befiht im Sinne des S 495 ift der Jall zu unter[Heiden,
daß „auf“ oder „nach“ Bericht oder „wie befehen“ gefauft wird, monad) der
Verkäufer von der Haftung für jeden Mangel -frei wird, der durch eine
Unterfuchung erfennbar geweien märe, vol. RNGE. in Zur. Wicdhr. 1906
SS 549.
„2, Die Bedingung kann an ıumd für ih fowobl aufihiebender als auf
(Sfender Natur fein. Wal, Windfheid-Kipp Bd. II 8 387.) DVb daZ eine oder andere
der Fall fein foll, it nadh dem Standpunkte des BOB. zunächft der Befitimmung
durch die Varteien anheimgejtellt. Wurde (au3drücklich oder nach den Umftänden)
nichts über diefen Punkt vereinbart, fo greift die im 5495 Abi. 1 SR 2 aufgeftellte
AuSfegungstenel ein, daß eine aufichiebende Bedingung der Billigung anzı-
nehmen ift. Bol. auch Art. 339 de8 alten HOB. .
8. Billigung oder Nihtbilligung {tebt nach 8 495 6. 1 grundfäglidh ganz im
Belieben des Käufers.
» Mit Recht betont aber Planck zu S 495, daß e3 fih doch bei der Billigung
oder MicHtbilligung feineSwea68 um ein ganz uneingef{dOränfktesS
Wollen oder Nichtwollen des Käufer8 handelt. Das bereits beftehende
Kechtsverhältnis erfordert definitive Seftitellung feiner Wirkfamfkeit. Aus
diefem SGefichtspunkte hat das Sejeß die Neußerung der Billigung oder
Nichtbilligung mit einer Sriftbeitimmung verbunden. Nähere 8 darüber
ji. in 8496 mit Bem.
Butreffend führt Dertmann Bem. 1 zu 8 495 aus, daß jenes Jubjektive Belieben
durch den VeriragsSswillen der Parteien auch eine Sind ränkung auf
einen en objektiven Standpunkt, inZbejondere auf den der Bett all
würdigkeit erfahren kann; vgl. hiezu audh Staub in Anm. 15 a. a. DO.
und ROGG. Bd. 14 S. 204.
Cbenfo fan diefe ing Belieben geitellte Mißbilligung befhränkt werden auf
den gerade gelieferten Gegenitand, fo daß auch im Kalle der Miß-
Silligung ein RaufgeihHäft beftehen bleibt und nur ein anderer
Gegenftand zu liefern ift. In dieje Kategorie ek die Bedingung des
„Umtaufches“, wie er bejonders A bei Gefdhenfen für Dritte mit
Rückficht auf deren Bedarf oder Gefchmack vorkommt. Dies i{t dann aber,
‚ben weil der Kaufhandel als folcher heftehen bleibt, fein Kauf auf Probe
im Sinne des 8 495; vol. hierüber Kipr. d. DLG. (Moftod) Yd. 2. S, 502
und Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 196; 1. ferner auch IKpr. d. DLG. Bd. 8 S, 56,
Dernburg $ 198 und dazZ bei Warneyer Bd. 1 zu S 495 zitierte Urt. D.
DLSG. Dresden vom 11. Mai 1900; in diejem Urteile wird zutreffend aus-
geführt, eine folde Bereinbarung bedeute nur, daß die Heitfebung des
gekauften StückeS feine endgültige fei, der andere Teil aber als Käufer
berechtigt und verpflichtet fein f{olle, im zwei Verträge dürfe das Gefchäft
nicht zerlegt merden; zuftimmend in eingehender Nusführung. Dertmann,
Die Umtaufchklawjel in Bl, f. NA. Bd. 71 S. 685, der die Konftruftion als
Kauf mit facultas alternativa (ErfeßungsSbefugnis) des Künfer8 als Oläu-
bigers vorfOfigt f. dajelbft auch über die verfchiedenen abweichenden
Meinungen in Literatur und Praxis. Oleichgültig it für diefe Beurteilung,
ob für den Umtaufch da3Z Belieben des Köäufer8 felbit oder eines Dritten
G.B. des Ehegatten) entfcheidet (vgl. Dertmann in Bem. 1, d zu $ 495).
Aus der Nechtiprechung vol. hiezuw au Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 182,
ferner Rammergericht in BI. f. NR. i. Bez. d. Kammerger. 1907 S, 94 (SGefahr-
iragung vor dem Umtaufche beim Rüuter) und Kıpr. d. DLSG. Celle Bd. 20
S. 166 (Der Kauf auf „jederzeitigen“ Umtaufdh SEE dem Käufer nur
eine billige Srift zur Vrüfung); 1. auch Kipr. d. VLG. Bd. 8 S. 56.

3)
        <pb n="723" />
        74

VIL AWbidhnitt: Einzelne SGuldverhältnife.
DVefonder8 wegen fog. AUuswahljendungen oder Auswahlbeftellungen vgl. bei
Staub a. a. ©. Anm. 15 mit Note 1, Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 &amp; 187
und ®©oldfchmibts Zeitichrift Bd. 38 S. 198. Hier wird meiften3 wegen Der
Unbejtimmtheit des Kaufobjekts überhaupt fein Kauf vorliegen oder e5
beiteht die Verpflichtung, einen von den gelieferten Gegenftänden zu wählen
und zu behalten; Ießtere8 wird jedoch nur dann anzunehmen Jein, wenn 05
ich um wenige Gegenitände handelt und der Käufer hereit8 erklärt hat, daß
er bon dem Gegenkontrahenten kaufen werde. , Da
Die Feftitellung, ob Kauf auf Probe vorliegt, erfolgt im übrigen
nach 88 133 und 157 BOBV.; vol. hierüber Einzelheiten bei Staub aa. D.
Unm. 16, 1. ferner ROGHSG. Bd. 2 S. 188, Bd. 14 S. 205 amd Ditringer
Hachenburg a. a. OD. S, 186. Die gebrauchten Ausdrüce {ind dabei aliv nich
allein maßgebend.

4. Bis zur Erledigung der VBedingungsirage find beide Teile gebunden.
Diejer rechtliche Zuftand äußert fich befonders auch darin, daß von Feiner Partei mehr
einjeitig eine andere Breisbeftimmung getroffen werden fann, und daß dem Käufer ein
Präjudiz für Nichterklärung gefebt ijt. (€. 1 &amp; 471 hatte urfprünglih nur eine Bindung
de Verkäufers zum Ausdrude gebracht, val. Mi. 11, 334: der Standpunkt des Gefeges it
offenbar ein anderer.)

5, Sit durch eine (au8gefprodhene oder au8 den Umftänden zu entnehmende)
Billigung des Känfer3 die auf dhiebende Bedingun eingetreten oder die
auflöfende Bedingung ausgefallen, fo freten nunmehr AU Wirkungen eineS
Kaufvertrag8 ein, insbejondere auch infichtlich des NebergangS der Gefahr in
bezug auf Untergang oder Verfchlechterung der Sache auf den Käufer beim auffchiebend
bedingten Gefchäfte, der Haftung des Verkäufer8 Fir Mängel im Rechte kind an der
Sache uf. (Vogl. M. 11, 334.) . ,

Wegen der RKüdwirkung nimmt Muskat a. a. OD. S. 209 mit Recht an, daß iM
VBerhältnijie der Parteien zueinander hier für die Kegel vbligatorijche BZurückhbeziehung
nach $ 159 al8 vereinbart anzunehmen {ei. Bei auflöfend bedingtem Kaufe auf Probe
trägt, wenn Rücziehung al8 vereinbart anzufehen ift, der Verkäufer, andernfalls der
SKöufer, die Gefahr des Untergangs und der Berfchlechterung der übergebenen Sache,
vgl. Miusfat a. a. DO. S. 212 ff.

6. Sur die Bewmeislaft gelten die en Srundfäße, wie bei anderen bedingten
Nechtsgefchäften. Bei Behauptung eines °aufes auf Probe als auffchiebende Bedingung
hat demnach nach der herrichenden Lehre (vgl. über den Meinungsftreit im einzelnen
Dem. 10 3u 8158 und f. auch Bem. VI, d zu 8433) der Verkäufer den unbebdingten
Kauf zu beweifen, das Einwenden eines Kaufe8 auf Probe ift alfo negative Litiskonte-
ftation_ (vgl. ROGHSG. Bd. 4 S. 127, Bo. 12 S. 209). Bei EA der Billigung
al8 auflöfender Bedingung trifft bagegen die Beweislaft den, der diefe Abrede behauptet;
vol. Dem, 10 3u 5158 und HOHES. Bd. 7 S. 38. Val. ferner auch Kofenberg, AUrchiv
5b. stbilijt. Brazis Bd. 94 S. 117, Muskat a. a. OD, S. 217 ff. und befonders eingehend
Wichmann, Die Beweislaft beim Kaufe auf Vrobe, Berlin 1905.

%. Die Zufprechung de3 Unterfuchungsrecht8 nach S 495 Abi. 2 JOneidet etwaige
Srrungen zwifden den N ten 0: Sie Ioll namentlich einer f Hifanöfen Borent-
CR der Probe durch den erfäufer Dante wenn biefer Luft verfpüren follte, die
Meißbiligung des Käufers abzufchneiden. Val. hiezu auch Staub in Anni. 16 a. a. OD und
Muskat a. a. OD. S. 215 ff. , ,

a Die Ausübung jenes Rechtes ändert natürliG nidht8 an dem freien
Billigungsbelieben des Käufers. Insbefondere ijt dieje Rechts
zusübung auch ohne Drlndi in der Richtung des S 464 BGB.

Das Unterfuchungsrecht ft {elb{tändig Klag- und erzwingbar. Val.
ZPO. S 888, ferner auch S 283 BGB. fowie 8 893 3BO.
Aus der Unerfennung eines Rechtes des Käufers auf Unterfuchung durch
ibn felbft oder für ihn durch beauftragte Dritte folgt, daß auch der Ber-
fäufer fich dasjenige gefallen zu allen Dat, was an dem Kaufgegenftande
lelbit etwa im normalen Zanfe des Borganas durch die Unter“
Judung geändert werden follte.
Die X ofte n der Unterfuchung hat der Käufer zu tragen, wenn nichts anderes
TE alt ift oder nach den Umftänden al8 vereinbart anzunehmen fein
jollte. ;
Der Käufer hat felbftverftändlih den Vrobegegenitand foralanı auf
bewahren foweit  folcheS unbefcdhadet der Unterfuchung tunlich it.
normale Be) Anti gungen 2. des Unterfuchungsgegenitandes durch
ben Käufer oder befjen Beauftragte hat der Käufer nach den Örundfäken

q)
        <pb n="724" />
        1. Titel: Kauf. Taufjch. 38 495, 496. 715
über unerlaubte Handlungen und Entichädigungspfliht zu vertreten, ebenfo

au) außerhalb des UnterfuchungsvorgangesS in bezug auf den bei ihm

befindlichen Kaufgegenitand. (Val. hiezu Muskat a. a. OD. S, 215 ff.)
” 8. Wenn der Käufer die Billigung verfagt, Io muß er die Sache in dem Zu-
ande herausgeben, in dem er fie überfommen hat. Wenn die Herausgabe wegen Unter-
SOnOS, Verfchledhterung 2C. unmöglich geworden it, {lagen die &amp; 275 ff. ein, foweit
en Käufer ein Berfhulden hei der Verwahrung und Behandlung der Sache trifft (vgl.
oben 7,c); bezüglich der Nußungen nnen eventuell die SS 818 ff. oder auch 88 987 ff.
braftifdh werden, vgl. Neumann in Bem. 5 © 8 495; für den Gebrauch der Sache an
© zum Zwede der Probe hat er aber dem Berkänfer feine Bergütung zu gemähren (val.
Planck Dem. 3 zu 8495); die Roften der Aufbewahrung werden im Zweifel den
Käufer treffen (übereinjtimmend Blank a. a. D.), wegen der Kolten der Zurükf endung
vgl. Bem. 6 zu S 496. ,

Gründe für feine Nblehnung braucht der Käufer nicht Se folche it

auch dann gültig, wenn er SO nicht geprüft bat, vgl. ROHSG. Bd. 7 S. 322,
Die Vereinbarung, daß die Mißbilligung einer fahliden Begründung be
dürfen und der ridhterliden Nachprüfung unterliegen folle, widerfpricht dem
Wejen des Kaufes auf Yrobe, vol. Muskat a. a. OD. S. 206, VLG. Oldenburg, Recht 1908
Nr. 2800 (a. M. Ianck ix Bent. U.
S 496.

Die Billigung eines auf Probe oder auf Bejicht gekauften Gegenftandes
fanır nur innerhalb der vereinbarten Frijft und in Ermangelung einer {jolchen
nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer beftimmten angemeffenen
Srijt erflärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwede der Probe oder
der Befichtigung übergeben, fo gilt fein Schweigen als Billigunag.

&amp;, L 479; II, 492; IH, 493.

1. Borftehende Beftimmung enthält die Harakteriftiide Srgänzung Des $ 495,
Sie folat dem älteren HGB. Art. 339 und Jächjijhen GB. 8 1104. Befonders eingehend
werben die hier einfchlägigen Detailfragen von Staub in AUnm. 18 ff. feines CErkurjes zu
5382 G@B. behandelt.) Sm übrigen it anzunehmen, daß die Borfchrilten des 8 496
nicht nur für den Zall gelten, wenn der Kauf auf Probe al8 ein auffchiebend bedingter
il, wie eS die Regel des $ 495 Abi. 1 Sag 2 will, jondern auch, wenn der Kauf unter
der auflöfenden Bedingung der Mißbilligung des RäufersS gefchlofien ift val. die Faffungen
in € I 8473 und SE. II 8490, deren fachliche Nenderung nicht beabfichtigt murde, {fo mit
Recht Muskat a. a. OD. S. 211 und zultimmend au Plan in Bem. 1. Val. ferner auch
die Musführungen bei Düringer-Hachenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 187—189).

3, Die Friftbeftimmung kann erfolgt fein oder noch erfolgen entweder

&amp;) durch, eine auSdrüclihe oder auch auß den Umftänden, insbefondere mit
Kückhicht auf die Verkehröfitte (val. hiezuw auch 8 346 HGB.) zu entnehmende
Vereinbarung der Parteien, oder mangel8 derfelben
durch eine nach S 496 zu vollziehende Erflärung des Verkäufer38.
Sm Einzelfall it auch zu unterfcheiden zwifdhen der ErflärungsSfrilt
im Sinne des $ 496 und einer Gebhraucdhs3frift in dem Sinne, daß der
Empfänger Gelegenheit haben fol, die Sache (3. B. Mafchine) auf ihre Ber-
wendbarkeit zu prüfen, vgl. OLG. Hamburg, Kecht 1908 Nr. 3776.

83. Die Friftfegung des Verkäufers muß den REN den Zweck derfelben
erfennen lajlen, wenn auch nicht gerade eine förmlich ilifierte EOS ENT
Erflärung zu erfordern ift. Vgl. Diezu Staub in Anm. 18 und 19 a. a. ©. und Bokze Bd. 1
Nr. 1080. Sie kann au in der Klagezuftellung liegen. Bei Aufforderung durch ‚einen
Bevollmächtigten ift 8374 BOB. zu beachten. Die Frift muß mindeftens eine zur Prüfung
ausreichende Zeitipanne in KO en val. biezu Staub a. a. DO. Anm. 19 und in
Anm. 79 des Erkuries zu S$ 374 GB. Ueber Seßung einer zu kurzen Srift val. die
Bem. zu 8 250 und Muskat a. a. OD. S, 211.

4. Die Beltimmungen des S 496 gelten gleichmäßig, mag die Bedingung nach
Vertrag oder Gefeß al8 auffhiebende oder auflöjende zu betrachten fein. Au ein
5loßes Rücktrittsrecht vorbehalten, fo greift der analoge 8 355 ein.

3. Das Yräjudiz, unter welchem die Nidhterklärung binnen der Friflt
ftebt (vol. hiezu auch 8 130 BOB, und Nıpr. d. DLG. [Bamberg] Bd. 3, S. 207, wofelbft
auSgettat ilt, daß die Erklärung innerhalb der SFrilt nach Maßaabe des S 130
        <pb n="725" />
        716 VIT. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
mwirffam geworden fein muß; f. hiezu auch Muskat a. a. OD. S, 210 ff), it verichieden,
je nachdem die Sache dem Käufer zum Zwecde der Yrobe oder Befichtigung
A war oder nicht. Vorausgejeßt wird alfo immer eine UNebergabe gerade
zum Zwede der Probe oder der Beiichtigung. Ein jolher Fall liegt 3. GB. nicht
vor, wenn bie Ware zu anderen Zwecen oder auch zu anderen Zweden, etwa ZU
Sagerung oder als Pfand, übergeben ijt. Val. hiezu Staub in Anm. 18 und 19 a. a. DO.
a) Sm erfjteren Falle gilt die Nidhterklärung a8 Billigung. Im
Übrigen muß hier auch als Genehmigung jedes Verhalten des Käufers
gelten, aus bem jich ergibt, daß er {ich endgültig enticdhloffen hat, die Ware
zu behalten und als fein eigen zu betrachten; Verfügungen über diefe, ins-
befondere a einer größeren Ouantität als zur Brüfung nötig if,
Bahlung ohne Vorbehalt 2c. {fo mit Recht Staub a. a. D.). ve
Die Beweislaft für das genehmigende Verhalten des Aäufer8 trifft
den Verkäufer. I
Sm entgegengefeßten alle ijt hei NMichterklärung mitteljt arg. 4
contr. eine Omen Ablehnung anzunehmen. Für a und b bleibt
aber Borausfeßung, daß bei der Dispofitiven Natur der Sefeßesuorfchriff
nicht etwa von den Parteien etwaS anderes beitimmt murde. Val. hiezu
Staub a. a. O.
Wenn der Käufer bedingt genehmigt oder um Friltverlängerung
bittet, fo ijt dies jeweil8 al Ablehnung mit der Offerte eines neuen
RaufeS auf Probe zu erachten; vgl. Staub in Unm. 20 a. a. DO.
Yeber den Kauf einer Majcdhine vol. Recht 1901 S. 259, DLS. Karlsruhe
in bad. Ripr. 1905 S. 14, Lönnies, Recht 1908 S. 743 und DLS. Hamburg
bei Neumann Jahrb. Bd. 7 S. 210 (Lieferung einer Malchine auf acht Wochen
zur Krobe).

„6. Ob der Ränfer, wenn er die Ware nicht behält, die Koiten der Zurüdgabe
derjelben, insbefondere etwaige TranSportkoften tragen muß, it Tatfrage; fie it aus
der VBertragsabficht, eventuell au nach VerkehrSfitte oder Handelagebrauch zu entfcheiden,
val. ROHS. Bd. 24 S. 48 und Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 188 (Crome 8 225
Yu, 9 will die Toge allgemein bejahen); vgl. aud Dernbura a. a. O., Staub a. a. D-
Unm. 23, wegen Maichinen LQönnie8, Recht 1908 S. 743.

A

zZ, Wiecderkauf.*)
Vorbemerkungen.

FL. Unter der Bezeihnung „Wiederverkauf” behandelt das BGB. eine befjondere beim
Kaufe vorkommende Klaufel, weiche Ihon dem früheren Rechte bekannt war. Val, für das
gemeine Recht Windjheid=-Xipp, Pand. II S 383, ferner BLR. Tl. IV cap. 4 815, LM. IL I
Tit, 11 88 296, 311, fächt. GB. SS 1131, 1134, cod. civ. art. 1659, 1664.

1. Das BGB. läßt den „Borbehalt des Wiederkaufs“ (8497) uyur mit obli
gatorliger Wirkung zır.

a) Die Berfhaffung einer dingligen Wirkjamkeit, Tohin auch gegen am Vertrage

nicht beteiligte Dritte, etwa durch Eintragung im Grundbuch, it im BGB.
nicht vorgefehen. „Au der Umftand, daß der dritte Erwerber da3 obliga-
torijdhe Recht de Wiederberkaufsberechtigten gekannt Hat, gibt dem Berechtigten
feinen Aniprudh gegen den Dritten, weder einen jolden auf Nebergabe
des Gegenftandes, noch auf Schadenerfaß.“ (M. II, 539 ff.)
Gintragbar ijfit dinglihes Wiederverkaufsredht nur dann, wenn e8 unter
dem früheren Rechte in gefegliqh zuläffiger Weije begründet murde
(Dal. hiezu bayr. Oberft. LS., Recht 1906 S. 1194 und Samml. Bd. 7 n. F-
S. 434) oder wenn e8 fih um ein Rentenaut handelt (|. Urt, 62 EG).

*) Befondere Literatur: Kuhlenbek in Jur. Wihr. 1901 S. 388; Wangen”
Heim, Da3 Wiederkaufsrecht, Difi., Göttingen 1899; SchHüßge, Diff., Koftok 1899; Hahn, Der
Wiederlauf, Berlin 1902; CEulenjtein, Wiederkaufsrecht, Juftizdienftlihe Rundihau Bd. 5
S. 56; Räßbohrer, VBormerkung im Grundbuch bei Wiederkaufsrechten, Württ. Zt{chr. Bd. 49
S. N Seuffert, Wiederkaufsrecht und Wiederkaufsrecht mährend des Monkurjes. L2. 1907
S, .
        <pb n="726" />
        1. Titel: auf. Taujd. S 496. VBorbemerkungen. 717
o) Die Eintragung einer Bormerkung nach SS 883 ff. des MWiederkaufSan[pruhs
zur Sicherung deSfjelben jheint dagegen ftatthaft, wodurch das Refjultat einer
Verdinglidung nahezu erreicht wird, vgl. Bem. IT, 1,a zu $ 883 und auch
Borbem. IV vor 8 1094 (Übereinftimmend Pland und DVertmann vor &amp; 497,
jowie Cojad IS 132 und vgl. Hiezu auch eingehend Hahn a. a. OD. S. 78 fi.
jowie ferner Bendir in Fur. Wir. 1904 S, 601, Ripr. d. OLG, [®ammerger.]
%öd. 14 S. 71, Rähdbohrer in Württ. Ztihr. Bd. 49 S. 168, RGE, Bd. 69 S, 281,
Sur. Wichr. 1908 S. 717). Eine folge Bormerkung fit au danır zuläjfig, wenn
daß Wiederfaufsreht für den jeweiligen Eigentümer eines Grund»
ftä@3 begründet murde, vgl. hierüber Befchl. d. Kammerger. Dom 15. Iuni 1908
in Bl f. RA. Bd. 74 S. 248, Eutid. FG. Bd. 9 S. 263, Hinfihtlig eines
Wiederlaufsrecht3 des Ynhalt8 aber. dak auch der Dritterwerber zum Wieder-
verkauf an den Verkäufer oder einen andern verpflichtet wird, val. Kammerger.
in D. Yur.3. 1907 S. 300,

2, Dem Gegenftande nach ift das Wiederkauf3recht unbe |dOräntkt. Wa SGegenftand
des Maufe fein kann, {ft auch dem Wiederfanfsrecht unterftelbar.

3, NMechtsnatur de3 Wieberkaufsrecht8.

DaZ BGB. hat zwar zu den früheren gemeinrechtliHen Streitfragen durch pofitive
Beitimmungen durchweg Stellung genommen (f. insbefondere Hinfichtlig der Entftehung und
Endigung der Auzübung und Rechtsfolgen diejeS Rechte8), eine Entjhetdung Über die
techtliche Natur des Wiederkaufsreht3 aber hat das Gefeg mit Abfiht (vgl. M. II, 340)
nicht getroffen. €3 find eine Meihe von Theorien aufgeftellt worden, zum Teil unter
Anfjhluß an die bereitZ im gemeinen Rechte verjuchten Löjungen. Aufgeführt jeien: die
Bor bertragStheorie, au Theorie de8 pactum de contrahende genannt (vertreten von
Schüße a. a. OD. S.93 und anfdheinend aud von Dernhurg, früher inZbefondere von
Sinteni8), die Theorie des KüctrittsrechHts8 und des ESinlöjungsan[pruchsS (leßtere
wil Schollmeyer, Das Recht der einzelnen Schuldverhältnifje S. 23 dem Rechte des BGB.
jugrunde legen, ebenfo nunmehr Dertmann Vorbem. 2, d vor $ 497), ferner die Theorie
der Kückaufsofferte (zuerft aufgeftellt bei Pland Bem. 3 vor $ 497; angejlofjen haben
li diefer Meinung Hellmann in Krit, VBierteljichr. Bd. 41 S. 227, fowie auch Endemann Bd. I
S. 1012 Anm. 17); Bon Ennecceru3 (Bürgerl. N. S 339) murde zuerft die Theorie des [1 5=:
benijivz-bedingten Nückauf3 aufgeftellt und überzeugend nadgewiefen, daß fie mit den
gejeglidhen Beitimmungen des BGB, in voNer Nebereinftimmung fteht, während die anderen
Meinungen ale mehr oder weniger mit den pofitiven Normen de3 SGejegbuches in Wideripruch
Aeraten (val. hierüber im einzelnen Hahn a. a. OD. S. 24 ff.). Die Bedingung {ft die Abgabe der
Wiederkaufserklärung feitenz de3 Verkäufers. Der gefamte Vorgang zerfällt hHienad) in zwei
Recht3geichäfte:. den urfprüngligen Kauf und den im Anfhluß an ihn gefhloffenen actus
contrarius, den Wiederkauf, der unter der aufjhiebenden Bedingung fteht, daß der Wieder
läufer die WiederkaufserMNärung abgibt. AusführliH it die Richtigkeit diejer Anfhanung
au Gewiejen in der Schrift von Hahn, ferner Haben fi diejer Theorte angeflofjen
Stammler, DazZ Recht der Schuldverhältnifje S. 13 und FijghHer-Henle Bem. 4 zu S 497;
Übereinftimmend ferner Crome S$ 227 Anm, 7. Val. auch RGE, Bd. 69 S. 281,

4, Bu prüfen bleibt im Einzelfall oft, ob nicht der Wiederverfauf nur die Form für
ein Areditgejhäft bildet und eine Herffedte Pfandbeftelung bezwect, fo daß in
Wahrheit ein fimulierter Kauf vorliegt oder aber auch ein fog. fiduziarifches Gefchäft, val.
hierüber Bem. VIII zu &amp; 929, Bem. 3 zu 8 930 und Bem. 4 zu 8 1205 fowie RGE, Bd. 2
Nr. 44. 45.
Wegen wudHerifhden Mißbrauch 3 beim Wiederverkauf ijt auch das Wuchergejeß Dom
24, Mai 1880 . ; |
Sal 303 zu vergleidhen, ferner $ 302 a Si@B, und $ 138 HGB., fowie auch RKofffa,
Die RNeihsawnudheraeieße S. 34.
        <pb n="727" />
        718

VIEL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Mus diefem und anderem Grunde beijtehen ferner {ir die {og. KückaufshHändler
bejondere gemwerberedhilide Borfchriften. Bal. Gew.D. 88 34 Abi, 2, 38 Abi. 2
53, 56a, 148, ferner E®. zz. BGB. Art. 94. |

II. Wegen des Kaufe8 unter Vorbehalt des Wiederberkanfsrehts äußern fh die
MM. (II, 342):
„Diefer ift fo felten, daß für das Gejeß kein Anlaß befteht, ihn befonders
hervorzuheben. Zudem wird das Gejchäft, wenn e8 vorkommt, meift al Bot-
behalt bes Reurecht8 fi darftellen. Die in der (älteren) Gejeggebung fiG
findende Borfchrift, daß vorkommenden Salle8 auf den Borbehalt dez Wieder-
berfanf3 die Vorfchriften über den Vorbehalt des Wiederkauf3 Anwendung
finden, {ft fo,algemein und unbejftimmt, daß damit jchwerlich mehr erreicht
wird al8 fi von jelbit veriteht.

Das Gefeß enthält daher Hierüber keine Beftimmung.“

HIT. Aus der Laudesgefehgebung {ft für Breußen auf Art, 29 AG, z. BOB zu ver“
weijen (dinglihes Wiederkaufsredht bei Nentengütern).

Ueber Eintragung des Wiederkanufsrechts bei KRentengütern vgl. Kipr. d
OLG. (Kammerger.) Bd. 18 S. 154.

IV. Schließlich Hit no Herborzuheben, daß das BSVB, ein gefehliheß Wiederfanf3-
tet nicht kennt; 8497 fpridt nur von einem bertragSmäßigen Wiederkauf, An fig
beiteht fein Hindernis, daß in den der SandesSgejekggebhung vorbehaltenen Materien ein
gefeglidheS Wiederkaufsrecdht aufrecht bleibt oder neu ge[Gaffen wird. Für Preußen il
eine Befeitigung des früher im Bergrecht und Eijenbahnredhte beftandenen gefeblihen Wieder“
fauf8recht® anzunehmen, vgl. hierüber Entih. d. Obertribunals zu Berlin Bd. 79 S. 45 ff-
und Hahn a. a. O. S. 41 ff., dagegen Scherer S. 604. Für Bayern vgl. Art. XII Abf. 4
de3 hayr. EnteignungSgefjfeBe8 und hiezu Dertmann, bayr. LRR. S. 157 ff.

V. Neber Wiederkanuf&amp;redht und Wiederverkaufsrecht während des Kon“
furfes val. Seuffert in 2. 1907 S. 20 ff.

8 497.

Hat fich der Verfkänfer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs
vorbehalten, {o kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegen”
über dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande, Die Er:
Härung bedarf nicht der für den Kaufvertrag beftimmten DHorm,

Der Preis, zu welchem verkauft worden ift, gilt im Zweifel auch für den
Yiederkauf.
©, IL 476, 477: IL 438: HL 492.
4. AB pofitive Regel a ih auS 8 497 zunächft der allgemeine Saß :
Der Vorbehalt eines Wiederkaufs8 ijt an und für fi a zu’
[äfftig. Snmwieweit etwa ein Mangel au8 dem Gefichtspunkt anderer Sorfriften GG. B.
verftedtes Pfandgefhäft oder wucherifches Rechtsgefhäft) {ich eraibt, bemißt fich nad
leßteren; val. Vorbem. I, 4. , ,
Gefeh ET EBEN hinfichtlih des Gegenftandes8s des Rückkaufs befteht im
efebe nicht. .
Sin dinglihes Wiederkaufsrecht Läßt das BOB. nicht zu, vgl. hiezu aber audd
Vorbem. I, 1.
2, Das Wiederkaufsrecht erfordert die Vereinbarung eines dem eriten Kauf’
bertrag angefügten ausdrücklichen Borbehaltes.,
a) Siefür gilt in Anfehung der Form das gleihe wie heim Kaufe felbft,
bal. Bem. IV zu 8433. € {ft allo, foweit ein Orunditück den SGegenftand
Des VertragsS bildet, auch für die NE $ 313 maß-
gebend (bal. auch Bem. I, c zu S$ 3183), m Übrigen it zu beachten,
daß die formbeilende Araft der Muflaffung nah Saß 2 des 8 313 auch Hier
eingreift (val. hierüber Hahn a. a. ©. S. 49 ff. und Dernbura Bd. II S. 99.
        <pb n="728" />
        1, Titel: Kauf. Zaufch. Borbemerkungen. S 497, 719
„Sn der Hegel wird der Vorbehalt fofort beim Kaufabichluß eins
gefügt. € i{t aber nicht ausgefchlofjen, daß er auch nachträglich ın
bejonderem Kechtsgefchäfte hergeftellt werden kann (vol. €. I, 476 und
MW, IT, 339; übereinftimmend Bland und Dertmann zu 8497 fowie Hahır
a. a. ©. ©. 44).

I Auch eine foldhe nachträglidhe Vereinbarung des RückaufsrechtS unter-
jtebt an fi, foweit ein ©runditüc in Frage kommt, der Formvorfchrift des
8313 Sag l. Fraglih wird hier aber bezüglidh der Anwendung des Sahes 2
des 8313, ob nicht etwa fhonm durch die erfte Yuflaflung des Verkäufers
an den Käufer auch der formlos gefchloffene Wiederkaufvertrag gültig wird?
Man wird in Ddiefer Hinfidht untericheiden müfen, vb die an den Gaupt-
vertrag angefügte Aorede einen Beftandteil deSfelben bildet oder ob fie
jelbftändigen Charakter hat. Leßterenfalls wird die formheilende Kraft
der Auflaflung fidh nicht auf fe erftreden fönnen (fo mit Recht Hahn
a. a. ©. S. 52).

Das Wiederkaufsrecht ent{teht im Zweifel Jofort mit feiner Bereinbarung.
€ fann Zr auch ein {bpäterer Zeitpunkt für den Beginn desfelben durch
den Parteiwillen beabfichtigt fein, was hier fogar daS regelmäßige ift G3. BD.
e die Erben des Verkäufers). Auch aus den Umftänden kann fich eine

efriftung ergeben, vol. hierüber Hahn a. a. OD. S. 46.

Eine weitere hier einfhlägige Frage ift die, ob das vereinbarte Wieder
faufsrecht fchon vor erfolgter Beitgübertragung oder Auflalfung ausgeübt
werden kann? Sofern fih nicht aus den Umffänden und dem Zwede des
SefchäftS etwas anderes ergibt, wird die Frage nach dem BGB. zu hejahen
tein (vgl. biezu Hahn a. a. DO. S. 46—49).

Ein Wiederkaufsrecht kann au dureh einen Vertrag im Sinne des &amp; 5328
BOB. in der Weije bedungen werden, daß eS einer anderen Berion
als dem Verkäufer zufteht. E83 kan auch für den jemeiligen Cigen-
tümer eines Grundfticds begründet werden. Val. hierüber Borbem. I, 1, c.

3. Das Wiederkaufsrecht ift ein mit dem Abfchluffe der Vereinbarung
erworbenes felbitändiges Recht, daher auch übertragbar und vererblich,
Jotwveit nicht anderweitige Vereinbarungen entgegenfitehen. MM. 11, 341.) € fanın ferner
Segenftand der ZwangSvollftredung und des Konkur8verfahren3 fein, mas
lich auch aus 8499 Sab 2 ergibt. Wenn freilich der Segenftand im Wege der Zwangs-
vollitredung in der Richtung gegen den Käufer veräußert wird, Io kann uoie
der obligatorifchen Natur des WiederkaufsrechtS diefes Recht des Verkäufers keine Berück-
lichtiqung finden, vgl. Kuhlenbeck in Vorbem. vor S 497, Bal. hiezu aud 8499 Sab 2.

„4. Der Wiederkaufpreis unterliegt zunächft freier Bereinbarung, mie der
urfprünglihe Kaufpreis. Als Wiederkaufpreis kann insbefondere auch der Schü ß-
Wert befitimmt werden, den der Gegenftand der Berechtigung zur Zeit des Wiederkaufs
Oat. Für diejen Fall enthält $ 501 eine beiondere Beitimmung. Liegt keine Vers
einbarıung vor oder gibt deren Inhalt Zweifeln Maum, jo greift die Auslegungsregel
des bi. 2.8497 Plab, wonach der Kaufpreis im Zweifel auch als Wieder-
fanfprei8 gilt (vgl. hiezu Hahır a. a. D. S. 54 ff).

5. Die Ausübung des Wiederkaufsredht8 erfolgt fediglich durch eine innerhalb
der Srijt des 8503 BGB. abzugebende Erflärung de3 Berkäufers8 gegenüber
(alfo jQOriftlich oder mündlih) dem Käufer dahin, daß erfterer das Wiederkaufsrecht
ausübe; ein ÄWnerbieten des Wiederkaufpreifes i{t dabei nicht erforderlich.

Diefe einfeitige, empfang3bedürftige WillenzHärung erfordert, auch
menn ber Kaufvertrag felbit einer Lefonderen Zorm bedurft haben follte,
weder Ddiefe noch eine andere hejondere Form. Denn die Rechtswirkfamfkeit
der Erflärung, daß das fraglihe Kecht ausgeübt werden wolle, hat ihre
Rechtsgrundlage Ihon im erften Kaufvertrage, defjen rechtsförmlicdhe Ab-
IcOlieBung natlirlidh vorauszufjeßen ift und hier fortmwirkt. Die einfache Tat-
jache der Abgabe und des Enmpfange3 jener Erklärung, die unwiderruflich
ift (val. biezu SS 130 ff), bringt den Wiederverkanuf „zuitande“, Dd. b. Das
vorbehaltene Kechtsgejchäft des Wiederverkaufs zur rechtlihen Bollendung,
ohne daß eS eineS weiteren Kückkfaufvertrag8 bedürfte,. ANeS diefes vollzieht
Ach aber nur auf vbligatorijhem Gebiet, auf weldem ®ich allein
die SS 497 ff. bewegen. Cine unmittelbare dinglihe Wirkung
übt die Rückkanfserklärung Dagegen nicht aus. Sie bewirkt alfo auch feinen
qutmittelbarem Dinglidhen Yückfall der bereits volzogenen EWR
Yobhl aber erzeuat jene MiederkaufserHäruna von Telbit beftimmte Ber:

Do
        <pb n="729" />
        =

VII. Moijcdhnitt: Einzelne Schuldverhältnijje.
pflichtungen des Wiederverkäufers8, auch die dingliche Seite des Berhältninies
rechtlich zu ordnen (val. SS 498, 499). Val. hiezu auch Hahn a. a. DO. S. 62 ff.
Der Wiederverkäufer erhält mit dem Zuftandefommen des MWieder-
(aufs den Anfpruch auf Bezahlung des Wiederkaufpreifes dgl. oben
Bem. 4) fowie den Anfpruch auf Abnahme der der Sache im Sinne des
$ 433, val. Neumann in Bem. 4 zu &amp; 497.

e) Sm übrigen ftellt fich der zuftande gefommene Wiederkauf als ein ge geN-
jeitiger Vertrag dar, auf den, abgefehen von den SS 438 ff, 497 fur
auch die allgemeinen Beftimmungen der SS 320 ff. Anwendung ZU finden
haben. Hinlkichtlich eines Verzugs des Wiederfäufer8 mit der ablang des
reifes f. 88 326, 454.

6. Wegen der Frage der Zuläffigkeit einer Bormerkung val. Vorbem. I, 1, c.
S 498.
Der Wiederverfäufer ft verpflichtet, dem Wiederfänfer den gekauften Gegen
fand nuebit Zubehör Herauszugeben. .
Hut der Wiederverfünfer vor der Ausübung des Wiederfaufsrecht? ei
BVBer]hlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde el
getretene Unmöglichfeit der Herausgabe des gekauften Gegenftandes verfchuldet
Dpder den Gegenfiand wejentlich verändert, Jo ift er für den daraus entftehenden
Schaden verantwortlich. Ift der Gegenjtand ohne Berichulden des Wieder-
verfänfers verjchlechtert worden oder ift er nur unwelentlich verändert, jo kanN
der Wiederfäufer Minderung des KaufpreiieS nicht verlangen.
E 1, 478; IL, 484; III, 498 ,
1. Die au8S dem zuftande gebradhten Wiederkaufe für beide Teile
entipringenden obligatorijhen Berpflidtungen liegen analog jenen, welche das
BOGS. in $ 433 dem Verkäufer und Käufer auferlegt, nur daß natürlich die Barteirolle
eine umgefehrte ift. Cine Ddiefer obligatoriichen Verpflichtungen hebt S 498 im Abi. 1
bejonder3 hervor, Ffeineswegs aber in dem Sinne, als ob dieje die einzige wäre. Der
Grund, warum fe befonderS ausgefprochen murde, erhellt aus den Worten „nebft Zubehör”-
Wgl. auch Bem. 5, c zu 8 497, ferner überhaupt Hahu a. a. OD. S. 90 ff.
3. Mit dem Wiederkaufgegenftand ift vom Käufer und Wiederkäufer auch das
Zubehör des erfteren Herauszugeben, _
a) Ueber den Begriff des Zubehörs f. 88 97 FM. und Bem. hiezu. .
» Die Herausgabepflicht erftrect fich auch auf dasjenige Bubebhör, welches iO
inbder 3mwifhenzeit feit Vereinbarung des Wiederkaufsvorbehalt3 er“
geben hat (vgl. €. I, 487); denn Abi. 1 8498 begründet die Mflicht der Heraus
gabe im demjenigen Slland, in welchem fih der Aaufgegenitand zur Zeit
e8 Abfchlufles des Wiederverkaufs befindet. Dies gilt auch dann, wenn
diefer Zuftand beffer ift, al8 der frühere bei Einlegung des Wieder
EautsSvorbehalts.
Wegen Erfaß von Verwendungen Jowie wegen des Wegnahmerecht?
des WiederverfäuferS 1. 5 500. (Val. BLR. TI. IV cap. 4 8 15.)
Auf Nugungen, welche der Käufer und Wiederverkäufer bereitz gezogen
hat oder hätte ziehen können, erftredt fich die Herausgabepflicht nicht, gleich“
mie anderfeitS auch der Verkäufer und Wiederkäufer aus dem von ihm 3U
bergüitenden Kaufs-(Wiederkaufsz)preije feine Zinfen zu entrichten hat.
Sn HD Zl. IV cap. 4 815; bval. €. I, 478, 479; IM. IL 343: DB. IL
3. m zweiten Aofabe wendet fih das Gefeß zur Regelung der Frage,
wie jich die Rechtslage zu geftalten habe, wenn in der Zwijchenzeit vor Ausibung See
Wiederfaufsrechts der Gegenftand desfelben untergegangen i{t, verfdOlechtert wurde
oder aus einem anderen Örunde die Unmöglichkeit einer Herausgabe
eingetreten it. 8
a) Bei Untergang des Gegenitandes oder hei VBerfhlecdhterung desjelben
oder bei fonit eingetretener Unmöglichkeit der Herausgabe kommt e3
darauf an, ob der Wiederfäufer das Eingetretene verfchuldet hat oder
nicht. Eriteren Salle8 it der Wiederverkäufer Ichadenserfab:
        <pb n="730" />
        1, Titel: Kauf. Taufh. 88 497—499. 721
vflichtig. ®ing der Gegenftand aber durch ba unter, {0 ijt Diemit
das darauf Hezügliche Wiederkanfsrecht erlofdhen. (So au Pland zu
8 498.) Sene Schadenserfaßpflicht greift audh lab bei einer vont Wieder-
verfänfer verfchuldeten Verfichledhterumg. SViegt eine Schuld desielben
im diefem Bunkte nicht vor, jo hat der Wiederfänfer, der ja den Wieder
fauf auch unterlaffen Kann, die zufällige Verfchlechterung zu en (SB. IL,
86). € fteht demjelben auch Fein Recht zu, eine Minderung des Kanfpreifes
zu verlangen. (S 498 Ubi. 2 Sa 2.) Dies gilt auch bei nur teilweifer
Berfchlechterung. (S 323 Abi. 1 Halbfaß 2 greift hier nicht Plab.)

Hat der Wiederverkäufer den Gegenftand verändert, fo fragt e8 Jich nach
$ 498, ob die Veränderung wefentlich oder unmwmefentlich ijt. (Wefent-
lich wird dabei jene Veränderung fein, die den Gebrauchswert des Gegen=
itandes im Sinne des urfprüngliden Kaufes erheblich beeinträchtigt hat, vgl.
Ruhlenbedt Bem. 2.) Bei wefentlicher Beränderung i{t der Wiederverkäufer
ichadenserfaßpflihtig und zwar ganz unabhängig davon, ob ihm Die Ber-
änderung etwa zum Verfchulden anzurechnen {ft oder nicht. Bei unwefent-
licher Berändernng ift der Wiederkfäufer nicht einmal zu einer Minderung
5es RaufpreifeS berechtigt ($ 498).

Neber Haftung für Dritte vol. S$ 278. .

Ein Wijfen des Wiederkäufers von der Befhädigung im HZeitpunkte der
Ausübung feines RechteS fchadet feinen etwaigen Erfaßaniprüchen natürlich
nicht Cander8 im Ze des S 460), fo mit Recht Kipp bei Windfcheid S. 602
und zuftimmend Dertmann in Bem. 1, c.

4, Sür den Fall, daß eine der in 8 498 Ah]. 2 bezeichneten Tatfachen erft nach
Abfhluß des WiederkaufS eingetreten ift, liegt eine Sonderbeltimmung nicht vor.
Die Nechtsfolgen bemeffen fih daher hier nach allgemeinen Srundlägen. Bol. hiezu
88 275 ff., 323 F. und 446, auch €. I 8479 Ab). 1, M. 11, 343, B. 11, 86.

3. Denfbar ift au, daß der Verkäufer und nunmehrige Wiederkänfer feinerzeit
Beim AbfOhufie des Kaufes als NMedbenleiltung einen nicht bloß der Oaottung nach
beftinmten Gegenftand empfangen hat und daß er diefen nun nicht mehr oder nicht mehr
unberändert Di fann. € I 8479 Ab]. 2 wollte für einen folcdhen Fall die Uus-
übung de8 Wiederkaufsrechts überhaupt ausfchließen. Die Il. Komm. ftrich diefen Bors
ichlag. Erwogen wurde, daß wegen der hier vorliegenden teilweifen Unmöglichkeit der
den Wiederkäufer treffenden Rückleiftung ihon nad allgemeinen ÖOrundläßgen möglicher=
weife eine Nichtigkeit des Wiederverfaufs anzunehmen fei. (Vol. S 306.) NebrigenS könne
die Sache auch im Sinne der Schlußworte des $ 139 gelagert fein (WB. I, 87).

6, Die heiderfeitigen Leitungen find Zug um Zug zu erfüllen. € fanıt baher
der Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags Entgegenüalten, wenn der Kläger
nicht felbit zur vollen Erfüllung bereit ift, val. Dertmann Bem. 3.

6)
Ad)

8 499.

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über
den gekauften Gegenftand verfügt, Io ijft er verpflichtet, die dadurch begründeten
Rechte Dritter zu befeitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufer8 fteht eine
Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollftredung oder der Zwangsvollziehung
Dder durch den Ronkursvermwalter erfolgt.

©. I, 478; IT, 434; IH, 494.

I, Sag ı. Die an den $ 434 erinnernde Beftimmung des S 499 beruht auf der
SÖrundanfichanung, daß der Käufer und Wiederverkäufer durch eine Verfügung der
fraglichen YUrt (über den N EN der Ser fügung vol. VI, A der Einleitung vor
88 104 }., vol. ferner auch Kaape, Das gefeblidhe Veräußerungsverbot S. 188) in die
SE DerfanjSberedtigung effektiv eingreift, daher auch verpflichtet ift, Dafür einzuftehen,
ohne Unterfchied, ob ihır dabei ein eigentlides LVerfhulben trifft oder nicht. Diele Vers
bflichtung it auch nicht davon abhängig gemacht, ob der Wiederverkäufer bei der Ver-
Higung den Beftand des Wiederkaufsrecht3 gekannt hat oder nicht, Ebendeshalb obliegt
die. Verpflidhtung namentlich au dem Rechtsnachfoiger, insbefondere (Erben des ur-
\prünglichen Küäurer5.

2, Gegenitand der Berpflidtung ft zunächft die Befeitigung de8 der
Ausübung des Wiederkfanfsrecht3 entgegengetretenen Hindernifies. Ergibt_fih die Un-
Möglichkeit defjen, fo kann an die Stelle der primären Verpflichtung eine Schadbenserfaß-

Staudinger, BGB. Ma (Schuldverhältniffe, Kober: Kauf. Tanid), 5/6. Aufl *
        <pb n="731" />
        722 VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
pflicht treten (vgl. im einzelnen BOB. SS 283 ff., 325 ff. nebit Bem. dazu; M. II, 343;
BER. ZI Tit. I 8 298 ff.; fächt. GB. 88 1109, 1139).

3. Zu Saß 2 vgl. BOB. 8 353 Abf. 2 N Bem., jowie au SS 325, 326.

Hau Siena haftet der Wiederverkäufer auch für Verfügungen über den Gegen“
and, welde

a) durch SE DEN (für bewegliche Sachen vgl. $ 704 ff. 3PD-

für @rundftüde nad dem ZwX.),

b) dur Arreftvollziehung dal. 88 916 ff. PN
, ©) durch den Konkursverwalter (]. SS 126 ff. KO.) , a
ic ergaben oder vorgenommen wurden, aljo im Regelfalle gegen den Willen des Wieder-
berfäuters. felbft.

4. Sit das Wiederkaufsrecht durch eine Bormerkung gefichert (vgl. Borbem. I, 1, ©
vor $ 497), fo fommt 8 883 Abi. 2 zur Anwendung.

S 500.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften
Segenijtand vor dem Wiederfanfe gemacht Hat, infoweit Erjaß verlangen, als der
Werth des SGegenftandes durch die Verwendungen erhöht ift. Eine Einrichtung,
mit Der er die Herauszugebende Sache verfehen hat, kanır er wegnehmen.

©. I, 479: II, 485: IIL 495.
‚1. Erfag für Bermendungen des Wiederverkäufer8 auf den Gegenitand Des
Wiederkanufs behandelt S 500 nur infoweit, al3 diefe Verwendungen vor Ausübung
des Wiederkaufsredht8 ne werden. (Schwere Befürchtungen heate Betrazudl,
Die See On Grfommen . 318 ff. wegen diefer Beftimmung, vgl. aber dageaen Hahı
a. a. D. 6, ).

Wegen der naher gemachten Verwendungen val. BGB. &amp; 450.

3. Umfang des Srfaßes. ”

a) Mit Verwendungen, welche behufs Erhaltung des WiederverkanfSgegen“
ftandes notwendig werden, genügt der Käufer und Wiederverkäufer NUT
einer aus $&amp; 498 ent}pringenden NRechtSpflicht; daher entfällt hiefür ein Er
Jaßanfpruch (in €. 1 8 479 war die8 eigen3 ausgelprochen worden, 1. au
IM. 1, 344; zu gleihem Ergebnis, aber mit anderer Bearündung KLonımt
Dertmann Ben. 1 zu 8 500).

Sür alle andern al8 folde notwendigen Verwendungen dagegen
zemwährt S 500 einen CErJaßanfpruch, aber nur in dem in der Gejfegesitelle
ME Umfang. Ve S 996 BOB. fowie Baring im fücht. Ur.
35. 15 S, 135, Bd. 14 S. 466), Maßgebend ift dabei die objektive
Wertserhihung des Gegenftandes felbjt, nicht die Koftenhühe für den
Siederverkäufer (fo mit Recht DVertmann a. a. D.). |
Ju erjegen i{t nur der Berwendungsaufwand auf die Sache felbfit, nit
au ein Aufwand zum Zwede ihrer Nußung oder des CE DE auf
Seite de3 Käufers. Nach B. II, 88 wurde e8 als felbjtverjtändlich betrachtet;
daß aud Verwendungen zu erfeßen find, weldhe erit die Erben des
ur]prünglidhen nen gemacht haben. a

Eine Pflicht des Käufer, dem wiederkaufsberechtigten Verkäufer die Ber
wendungen jeweilig anzuzeigen, befteht nicht (Ce 1, 88).

3, Anidhaffungen don Zubehörftücen waren in E. I 8 479 den eigentlichen
Verwendungen gleidhgeftellt. Dem Wortlaute nach ging diefe Beftimmung in das Geieß
nicht über, aber ohne daß He inhaltlich abgelehnt worden wäre.

4. Zür die redhnerifhe Bemeffung der Erfaßhöhe it maßgebend der
Se unff des Abjchluffes des Wiederverkaufs. (MM. II, 88.) Wegen Berzinfung vgl.

©B. 8 256. Bol. ferner wegen der Verwendungen auch S 257 Befreiung von
Verpflidhtungem und 8273 (Zurücbehaltungsrecdht, f. aud KR. Il, 88).

5, Eine Aufredhnung der gezogenen Nıußungen aus dem Gegenftande gegen den
Erfaßanfpruch für EN ift rechtlich nicht begründet; denn jene Nußungen heben
8 I ri auf durch die auf der Gegenfeite vereinnahmten Zinfen aus dem Kaufpreis.

„6. Das im $ 500 Sa 2 gewährte WegnahHmerecht bezieht fich auf alle an-

gefügten A er ($&amp; 258 und auch %®. Il, 87). Beftünde ein Verwendungserlab-
anfvruch, fo entfällt diefer natürlich, fobald das Neanahmerecht ausgeubt mird. Weaen

4
        <pb n="732" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. SS 499—502,
ei Ausübung des Wegnahmerechts val. im einzelnen die Bem. zu $ 258 und
, 7. Wegen der Verwendungen {teht dem Wiederverfänufer auch die ESinrvede des
nit erfüllten Vertrags nach $ 320 zu (ebenfo Planck Bem. 3).
„8.8 500 erftrecit. Jih nur auf Berwendungen, die zeitlich vor der Ausübung des
MWiederkaufs lieaen, hinfichtlich {päterer |. S 450, val. Dertmann ir Bem. 4.

723

8 501.

Sit als Wiederkaufpreis der Schägungswerth vereinbart, den der gefanfte
Segenjtand zur Zeit des Wiederkaufs Hat, jo ft der Wiederverkäufer für eine
Verichlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene
Unmödaglichteit der Herausgabe des Gegenftandes nicht verantwortlich, der Wieder-
fäufer zum Erjabe von Verwendungen nicht verpflichtet.

&amp; I, 480; IT, 486; II, 496.

Wiederkauf zum Schhägungswert.

1. Die GefebeSftelle modifiziert die SS 498 AUbf. 2 und 500 für den Fall, daß der
Wiederkaufpreis dur Vereinbarung beftimmt ft nad dem SchHäßungs-
werte (nach dem objektiven Werte), den der Wiederkaufsgegenftand zur Zeit des
Wiederkaufs hat. ;
Li 3, Die Modifikation bewegt ih nach zwei Richtungen, nämlich durch Aus»

ießung:
a) der Berantwortlidhkeit des Wiederverkäufer 8 für den Wieder-
Taufsgegenftand,
b) des Erfabanfiprucdhs3 wegen Verwendungen.

3, Die VBorauSfegungen hiefür ergeben fihH auS dem $ 501 von felbit.

Sn obiger Richtung a Mo fih die BVerantwortlichkeit des Wiederverkäufers
nur injoweit, als Untergang oder Berfchlechterung des Gegenitandes oder eine jonjtige
Unmöglichtfeit der Herausgabe in Frage {teht — nidht aber in Hinlicht auf die in S 498
61. 2 behandelte Abänderung des Gegenitandes.

Auch S 499 binfidchtlih der Berfügungen (vol. Bem. zu S 499) erleidet keine
Snfränlung, De eimmenD Pland und DVertmann zu S 501, jowie Hahır a. a. D.

. 104; 4. au . IT, 92,

Chenfo gilt das Wegnahmerecht nach 8 500 Sag 2 auch für den Zall des 8 501
(ebenfo Blanc, DVertmann und Hahn a. a. D.).

4. Die Frage, ob auch S$ 501 fih nur auf Borkommnifie vor Abfchluß des Wieder-
verkaufs beziehe, bezeichnet Vertmann wenigftenS dem Wortlanute nach alS „nicht zweifel$S-
frei“. Sie ift aber zweifellos zu beiabhen, denn S 501 ift nur ein Unhängfel zu den
88 498 und 500.

5. Sinfidhtlih der Belaftung der Sache mit Rechten Dritter gilt die Au8-
legungSregel des $ 501 nicht.

6. Die Parteien Können felbitverftändlich au ausdrücklich vereinbaren,
daß der Gegenftand zwar zum Schäßungswerte zur YE des Wiederverkaufs zurücgekauft
werden kann, der Wiederverkäufer aber außerdem auch noch Für jede Tchuldhafte oder felbft
en Verfchlechterung oder Vernichtung des Gegenitande8 haftbar bleiben fol; val.
Cublenbect zu 8 501.

7. Arglift muß die Verantwortungsireiheit des Verpflichteten auch im Zalle des
S 501 jtet3 aufheben, Io daß bei dolos verurjachtem Untergang oder Veridhlecdhterung des
SegenftandesS eine Haltpfliht des Verpflichteten — insbef. Cr Grund des S 826 — eins
treten wird; denn eS fann nicht angenommen werden, daß daS Gejeß die Aralijt hier
Ireigeben wollte ({o mit Hecht Dernbura 8 198 und Habhır a. a. O. S. 105).
8 502.
Steht das Wiederkaufsrecht Mehreren gemeinjchaftlich zu, [jo kann e8 nur
im Ganzen ausgeübt werden, SIjt e8 für einen der Berechtigten erlojdhen oder
übt einer von ihnen fein Recht nicht aus, fo find die übrigen berechtigt, das
Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
€, IE, 480: HL 497.
EC.
        <pb n="733" />
        VIL YÜbihnitt; Einzelne SchuldverhältntNfe.

Gemeinfhaftliges Wiederkanfsrecht.

4, Die Beftimmung des 8 502 wurde erft im E. II eingeftellt, Die Mot. II, 341 hatten
eine derartige Borfchrift d.h. werigiten8 den erften Saß des S 502 für felbftverftändlich
erachtet. Mach B. HM, 91 wurde dagegen Die Einftelung des Grundfaßes für angezeigt
befunden und zwar Hauptfächlich deshalb, weil man den Käufer und Wiederverfauls-
Derahl gt ‚doch nicht wohl zum Eintritt in ein Semeinfdhaftsverhältnis zwingen fönne.

er jebige zweite SaB war, al8 er in II. ®omm. beantragt wurde, zunächft ab-
gelehnt worden. Er wurde aber {väter doch noch eingeftellt, nachdem das gleiche auch ZU
$ 513 beim Borkaufsrechte befchlofen worden war (®. I, 91, 111). en

N Außer beim Vorkaufsrechte (S 513) finden ich ähnliche Beitimmungen wie im ertten

Saße des $ 502 auch heim Rücktrittsrecht ($ 356) und bei der Wandelung (8 467). Der
zweite Saß des 8 502 weicht aber von dem Inhalte biejer SS 356, 467 ab. Derjenige,
Der jein Wieberfaufsrecht nicht ausübt oder für den e8 erlofdhen {ft, wird ja au durd)
bie Ausübung des Wiederkaufsrecht3 fjeitens eine8 anderen Mitberechtigten in feinen
Sutereflen nicht berührt (BB. IT, 91). .

us den älteren Gefekgebungen a PER. Il. I Tit. 11 8 320, fächfifches ®B.
$ 1135, württembergifches UN. von 1610 ZI. II, 12 88 3, 4.

3, Ob die mehreren gemeinfhaftlid a
Anfang au {hon in diejem Verhältnifie Men haben, oder lebteres ih erjt {püter,
3. 3. im Erbgang, ergeben hat, begründet feinen Unter[cdhied.

‚3. VBorausfeßung für die Anmenrdung des zweiten Saßbe8 ift, daß
bei einem der Mitberechtigten entweder das AWiederkaufsreht erlofcdhen iit oder
der Berechtigte dasfelbe nicht ausübt.

„Die erftere Alternative deutet insbefondere auf S 503 Hin. Die zweite Alterz
native fanıt fich ergeben Towobl durch eine auSdrückliche Willenserklärung wie au dur
andere Tatfachen, welche den Willen des Betreffenden, von jeinem Rechte feinen Gebraud
3u machen, beitimmt erfennen laflen. Sit die Vorausfeßung nach Saß 2 zur RechtSaus
äbung durch einzelne Mitberechtigte begründet, fo muß gleidhwohl von diefen die Geltend-
macdhung des Rechtes auf8 © anze erfolgen. Der Geltendmachende hat deshalb aucd
feinerfeit3 al8 AWiederkäufer die Sejamtverpflihtungen eines joldhen zu erfüllen.
‚Das Vorhandenfein der einen oder anderen jener Borausiegungen muß von dem-
jenigen bemiefen werben, welcher fih darauf beruft, alfo bon demjenigen anderen
‚etetfigten, welcher auf ®©rund des zweiten Sakes des 8 502 das Wiederkaufsrecht aus
üben mill.

„., 4, Sraglidh ift, ob dos Wiederkaufsrecht gegenüber mehreren Ber:
pfilidtefen au nur gemeinfam en werden kann. DVertmann zu 8 502 will
die FJrage verneinen, weil eine derartige efdhränfiung gefeBlicdh nicht fejtgelegt, aud
nicht durch eine allgemeine praktifche Yottvendigkeit bedingt fei. In Hinblick auf die durd)
S 356 gebotene Analogie, wird aber mit Auhlenbeck zu &amp; 502 die Hrage richtiger ZU
beiahen fein mit der einzigen Ausnahme bei reeller Teilbarfeit de8 Kaufaeaenitandes-

=mn
dA

S 503.

Das Wiederkaufsrecht kann bei Orundftücen nur bis zum Aolaufe von
dreißig, bei anderen SGegenftänden nur bis zum Ablanufe von drei Jahren uach
der Vereinbarung des Borbehaltz ausgelibt werden. Sit für die Ausübung eine
2rüt beftimmt, jo tritt diefe an die Stelle der gejeßlichen Frilt.

©. 11, 438; III, 498,

A. Die IL Komm., welche ‚dem $&amp; 503 einftellte, war der Anficht, daß unter
allen Umftänden eine zeitliche Begrenzung für die Ausübung des Wieder“
fauf8rechtS eintreten müfle (X. IT, 88). Darauf beruht die Hrijtbeftimmung des &amp; 503.
Die hier vorgefebenen Friften find Die gefeblidhen. Nicht ausgefchloffen ft eine
Kürzung oder Eriirecdung derfelben durch eine Nebereinkunft der Beteiligten. Nicht {tatt-
haft Ale aber eine gänzlidhe vertragsmäßige Befeitigung jeder Friftfeßung (über
einftimmend Pland und Auhlenbeck zu S 503, fowie au Cofadk 1 8 132); leßtere3 mürde
der vorermähnten Zwedbeltimmung des $ 503 widerivrechen. Mbweihung vom BLR.
&amp;l. IV cap, 4 8 15 Nr. 11).

3% Die Frilt nad 8503 ft eine Nu8 fh lußfrift, nicht aber eine VBerfährungss
frift. Die NE über Hemmung und Unterbrechung fommen daher hier
nit in Betracht, Der Kauf der XuS{Olußfeik für Die Geltendmachung des
Wiederfaufsrechts beatunt ichon mit der Mereinbarung des Miederkaufarecht2. melches
        <pb n="734" />
        1. Titel: Kauf. Taujch. 88 502, 503. Vorbemerkungen. 725
ü 3 anderes als das Recht der

iner Berfteigerung entrüct werden foll. Etwas et

OU

On TE 490 endftanDene ALTER DER vom Wofhlufie des Wiederkaufsgefchäfts an
ormalen
beginnend.
3. Borkauf.“)
Horbemerkungen.
1, Allgemeines. Ungleid mehr praktijde Bedeutung für das Rechtäleben als das
Wiederkaufsrecht Hat daz fog. Borkaufsredt. Diefjes war bereit3 dem römijdhen Rechte
befannt, namentlid) in Sejtalt de8 jus protimiseos, anderfeit3Z bekam eS befondere Geltung
durch deutiHe RechtSfagungen, befonder3 in Geftalt des in SGefep und NechtsSübung au8-
gebildeten fog. Metrakt8=, NMäher-, Einftandsrechts. Un diejen leßteren Rechtsformen Hatten
Übrigen3 neuere Partikulargejege hereit3 viel verändert, {0 namentlig au in Bayern nad
dem Landtagsabjhiede vom 10. November 1861, vgl. ferner hHiezu PLR. LI Tit. 11 8 295,
31.1 Tit. 20 88 568 f., JähHl. GB. 88 1118, 1124 und hinfichtlih des franzöfifhen Rechtes
Bachariä II 8 383 Anm. 3.

Im BGB. wird das Borkfaufsredht an zwei Stellen behandelt, nämlich in den
88 504 ff. und in den 88 1094 ff, und zwar

a) in den 88 504 ff. lediglig daZ Vorkaufsrecdht in obligatorifcher
SGefjtaltung, .

b) in den 88 1094 ff. da8 dinglide Borkanufsredht an Grundijtüden.

Beide Arten find wohl ausZeinanderzuhalten, vgl. Hiezw au Borbent, I vor SS 1094 ff.

Die dinglide Siherung de8 auf ein Grundftrüc fi beziehenden perfönliden
Borkaufsrecht3 durch eine Vormerkung (SS 883 ff.) ift aber zuläffig, vgl. Neumann in Bors
bem. I, 1, c vor 88 504 ff., jowie au) Bendix in Jur. Wihr. 1904 S. 601 ff., NGS. Bd. 69
S. 281, Sur. Widhr. 1908 S. 717.

HL. 1. Begriff. DaZ Borkaufsredt begründet die Berechtigung, denfelben Kauf-
berfrag, welden der Borlaufsverpflichtete über den Gegenftand des Voskaufsrecht3 mit einem
Dritten abjohließt, unter denfelben Kaufsbedingungen, wie fie mit dem Dritten verabredet
find, einzugehen. € wird dabei nicht etwa ein Vertrag mit dem Dritten gejchloffen, auch
tritt der Vorkaufsberechtigte nit an die Stelle des Dritten, Dal. auch Bem. zu $&amp; 205.

2, Dem RehHtZgrunde nach beruht das Borkaufsrecht entweder auf GefeB oder
auf einem RechtSgefhäft.

a) DaZ gejeßlide Borkauf8redt Hatte im älteren Rechte viele AnmwendungS=
fälle. Schon in neueren Partikularrechten find diefe wefjentlidh abgemindert
worden. Im BGG. befteht e38 nur mehr in Sejtalt des Borkaufsredht3
bon Miterben nach SS 2034 ff. (Jene Borkaufsrecht der Teilhaber an
einer GemeinfhHaft, welhes8 nad bayrifhent Mecdhte no Deftand, {ft
befeitigt, Dal. bayr. AG, z. BOB, vom 9. Juni 1899 Art. 175 Nr. 17.)
Bol. hHiezu au Borbem, II vor SS 1094 ff.

b) Das recht8gefhäftlighe BorfaufsSrecdht kann zur Entitehung kommen
jowohl bei einem und durch einen Kaufvertrag, wie auch felbftändig im
Wege einer anderen Bereinbarung oder auch vermittelt eines Ber-
mäctniffe8. (Sholmeyer, Einzelne Schuldverhältnifje S. 24.)

* Spezialliteratur: Jaeger, Das VBorkanfsrecdht nach gem. RR. 18938; Immer:
wahr, Das dinglihe Vorkaufsrecht, IheringS Iahrb. Bd. 40 S. 279 ff.; Kuhlenbed
in Sur. Wichr. 1901 S. 288; Kay, Zur Lehre von Vorkanfsreht nah BGBG,, Diff., Cr
langen 1898; Bendix, Borkauf und Wiederfauf al8 Gegenitand der Bormertung, Iur.
Wichr 1904 S, 601.
        <pb n="735" />
        726 VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
Neber fonfıige LandeSredHtlige VBorkaufsrechte val. EG. z. BOB, Art. 4, 67, 109
mit Bem. Wegen des BVorlaufsrechts bei der fog. ®opbelfijdherei val. für Bayern
ZiGhHereigefeß dom 15. Auguft 1908 Art. 26.

3, Die rechtliche Tragweite des Vorlaufsrechts fann, wie {don vorhin angedeutet,
eine Bloß obligatorifde oder auch eine dingliche fein. Die obligatorifche SGeftaltung
wirft nur zwifden dem urjprünglighen Borkaufsberechtigten (vgl. BON. S 514) und dem
VBorfkaufsverpflidhteten oder defien Erben, nicht aber gegen einen Dritten, felbft wenn
biejer das VBorkaufarecht gekannt Haben follte. (Vgl. Hiezu Bem. 6 zu $ 504.) Die dinglihe
Beftaltung (vgl. 88 1094 ff.) verleiht Wirkfamkeit audh) gegen Dritte,

4. Gegenitand des nur obligatorijdhen Borfaufsredt8 kann dasjenige fein,
wa® überhaupt den Gegenftand eines KaufeS zu bilden vermag, all Sachen und Rechte.
Ein dinglides8 Borlaufsredht kann e&amp; nad BGB. nur an SGrundjiücen (oder an Erb-
baurechten: $ 1017) geben.

5, Die juriftifhe Konitruktion des Borkaufsrecht3 ft jehr umfiritten; vgl. hierüber
2. IT, 346, Schollmeyer, Einzelne Schuldverhältnifie S. 25, 26, Endemann I 8 162, land
und Dertmann zu S 504, Windjcheid-Kipp II S 388, Seuff. Arco. Bd. 17 Nr. 244, Bd. 30
Nr. 247, Dernburg $ 196, Ennecceru8 8 340 und Crome Bd. II S. 494. Na Blanc nimmt
ber Berechtigte, wie beim Wiederkanf, dur die Ausübung des Vorkaufsredht3 einen hi8 dahin
bindenden Bertrag3Zantrag des Gegners an, ähnlid au Endemann; Scholmeyer erachtet
bier die Annahme eineS Kannrecht3 („EinI5i ung3recht8“) für zutreffend, das dem Rücktzitt8-
recht verwandt ift (zufiimmend auch Binder, Stellung des Erben, III S. 119 fowie neuerlich
Dertmann. in Borbem. 3 vor 8 504.) Den Deftimmungen des BGB, wird — analog wie beim
Wiederberkaufe, val. Vorbem. 3 vor 8 497 — offen fichtlich jene Unjhanung am meijten
gerecht, die au hier einen auffhiebend bhedin giten Kauf annimmt, mobet die Be:
bingung in dem Verkauf an einen Dritten und der Ertlärung bes Berechtigten liegt (fo auch
Ennecceru8 und Crome a. a. D., |. ferner RGE. Bd. 69 S. 281, Bd. 67 S. 42, Iur. WichHr.
1908 S. 717).

HI. Das obligatoriidhe VBorkaufsrecht nad 88 504 ff. Hat nah M. IT, 345
und der Übereinftimmenden Meinung (vol. Pland, Dertmann, SooNmeyer, Fijcher-Henle,
Cojad u. a.) zur Borausfehung, daß zwijden dem Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten
zin Naufvertrag abgefHloffen Hit. Ein jonftiger Beräußerungsbertrag, mie 3. B. eine Schenkung,
hat FeineSweg8 diefe Wirkung; Insbejondere ift auch ein beftehendes Borkauf3 recht einem
Zaufdhgefhäfte gegenüber nit wirkfam, vgl. aug Bem. 5 zu 8 515,

In diefem Punkte ift folgende Stelle in M. a. a. DO. bemerlenZwert:

„€8 hängt von der Prüfung des einzelnen Falles ab, ob ein Kaufvertrag
abgefloffen ift. Ijt auf Grund eine8 anderen Vertrages veräußert, jo {ft das
obligatoriidhe Borkaufsrecht vereitelt, ohne daß desfal8 dem Berechtigten gegen
den Verpflichteten ein Anipruch auf Schadenserfaß zuftände, Segen den dritten
Erwerber wirkt e8 nicht und gegenüber dem Berbflichteten befteht das obligatortiche
Borkaufsrecdht eben nur für den Fall des Berkaufes.“

IV. Grundfäklih find die nadhfolgenden SefegesSbheftimmungen dispofitiver Natur.
{M. IT, 345); vol. aber au 8 510 Abi. 2 nebit Bem.

V. Yeber den Unterfhied zwildhHen einem Borkaufsrecht und einer {og. Borhand oder
einem bloßen Untanfsrechte (3. 3. zugunfien eine3 Mieters) vgl. RGE., Recht 1907 Nr. 1807,
j. ferner au Recht 1908 2. Beil. S. 695, 699 und Ripr. d. OLG. (München) Bd. 17 S, 388
(Die Einräumung de8 Rechtes, innerhalb beftimmter Beit zu einem beftimmten reife ein
Brundftück zu erwerben, ft fein Vorkaufsrecht, jondern ein Worvertrag perfönlidher Natur)

VI Wegen de3 NebergangsrechtS val. RGE. Bd, 58 S. 157.
$S 504.

Wer in Anfehung eines Gegenftandes zum VBorkaufe berechtigt ft, kann das
Borfaufsrecht ausüben, {obald der Berpflichtete mit einem Dritten einen Kauf
vertrag über den Gegenftand gefchloffen hat,

€. I. 481; IT, 489: IIT, 499.
        <pb n="736" />
        1. Titel: Kauf. Tau. Vorbemerkungen. S 504. 727
, Ohne in eine N en des Vorkaufsrecht8 vol. hierüber die Borbem.)
einzutreten, wendet jich Das BOB. in den SS 504 ff. zu den RedhtSnormen über die
mis übung des obligatorifhen Borkanufsrecdht3, und zwar in 8 504 zunächft

en,
„1. Vorausjegungen Ddiefer Ausübung. Soldhe {ind teil8 JahHlLidher, teils
zeitligher Art.
a) Sachlidhe Borausfebungen find: .
a) das Beitehen eines VBorkaufsredht8S, und
° Die Tatfacdhe, daß der Borkaufsverpflihtete mit einem Dritten über
den Gegenftand des Norkaufsrecht8 einen Kaufvertrag abges

SOloffen hat. Eine Veräußerung durch Schenkung, Zaufo

oder Einbringung in eine Gefell{ihaft fällt nic t bierunter;

Serartige Beräußerungen vereiteln das Vorkaufsrecht, ohne daß an ich

Hieraus dem Borfkaufsberechtigten ein Schadenserfaßanjpruch erwächft;

dgl. hiezu VBorbem. IN, Me. 11, 345, B. 11, 93 ff. und Neumann in

BHem. 1, a.

Darüber, welhe RedhHtSgründe für das Vorhandenfein eineS Vorz
faufsrecht8 gegeben jein Können, val. oben VBorbem, IL, 2, Wegen der mög-
lien Gegen iftände eines VBorkaufsrechts f. dafelbit unter IL, 4.

Der Kaufvertrag mit dem Dritten muß rehHti3gültig fein. Bei
Nichtigkeit oder erfolgreicher Unfedhtung diefes Kaufes it oder wird auch das
Vorkanfsrecht für den gegebenen Fall unwirkfam. (Nebereinftimmend
Pland und Dertmann zu $ 504.)

Auch ein bedingter Kauf Dre zur Ausübung des VBorkaufs-
recht8, fofern der Borkaufsberechtigte in die Dingung eintritt (gleicher Anf.
Dertnann Bem. 3, vgl. hierüber einerfeit8 au Müller, Württ, ‚Ztjchr. 1908
S, 626 ff. und anderfeits Kiefe edenda 1909 S, 27 ff), Ueber eine in gemwiffer
Hinficht unzuläffige Bedingung 1. 8 506.

Beitlide Borausfebung ijt, daß bereit3 ein Kaufvertrag mit dem Dritten
zum ÄbfehluNe gekommen ijt, nicht auch, daß er fhon vollzogen wurde.
„Sobald“ eriteres der Zall ijt, kann der Borkaufsherechtigte zur Musübung
jeiner Berechtigung Jhreiten, Das Schweben von Kaufsunterhandlungen
mit dem Dritten gibt ihn diefe Berechtigung noch nicht, ebenjowenig ein
pactum de vendendo. (3. 1, 345; land und DVertmann a. a. D., Moin
Seuff. Arch. Bd. 30 Nr. 247.) Bol. aus der Rechtiprechung übrigen auch
DLO. Srankfjfurt, Ripr. d. DL®. Bd. 16 S. 412, Recht _1907 Nr. 488 (€3
Steht nicht3 im Wege, daß der Abt im Einverftändniffe mit
dem Verpflihteten auch {Gon früher fein VBorkaufsrecht au8übt, wobei
allerdings VBorausfeßung ft, daß ein Raufvertrag zwifhen dem Borkanfs-
berechtigten und einem Dritten wenigitenZ mündlich verabredet i{t; andern-
US DO pP Kauf aus freien Stüden, nicht die AuZübung eines Yorkauf8-
ve vor.

Beitritten ift, ob der Vertrag über Einräumung eines een
redht8 an einem © runditüc im HGindlik auf S 313 der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung bedarf oder nicht. Die herrihende Meinung
bejaht mit Necht die Frage; fo Kipr. d. VL®. (Sera) Bd. 1 S. 293 Seuff. Arch.
Bd. 56 Nr. 72 und 55 Ir. 130, ler. 5. DL®. (ammerger.) Bo. 2 S. 73
Zur. Wichr. 1900 S. 889, ROT. Bd. 59 S. 132, 133; anders aber in ein-
gehender NEUN DUNG NOS. Bd. 60 S. 225 f. und ausführlich Lewandowstki
in Gruchot, Beitr. Dd. 53 S. 570 HF, 1. Dagegen aber Bayr. 3. f. RM. Bd. 2
S. 186, aud Bd. III diejes Kommentars Bem. 2, a zu $ 1094 und Seuff.
Arch. Bd. 61 Nr. 53; vol. audh Bem. 3,1 zu S 313. In der Entid. vom
9, November 1907 (Sur. Wichr, 1908 S. 68 und Ent{®. Bd. 67_S. 45, 48)
bat das ReidhSgericdht aber Jeine frühere EN aufgegeben
und erachtet nunmehr an Ad oder notarielle Beurkundung für
erforderlich; ebento Sefchl. der Vereinigten Biviljenate vom 24. Januar 1910
in eingehender Begründung (NOS. Bi. 72 S. 385 ff). .

Die Mitteilung von dem Kaufsabihluß aus 8 510 bildet feine VBoraus-
jeBung für die Ausübung des Vorkaufsrecht8.

3, Der Vorkaufsberechtigte ift bei Vorliegen der Vorausjebungen zur Ausübung
des Vorkaufsrechts befugt, aber nidht verpflichtet, ES ilt ihm anderfeit® aber nicht
he den Borkaufsverbflichteten mit dem Morkaufe hinzuhalten. ACC wendet fo

510 Abi. 2. Zur Sicherung der Ausübung des Borkaufsrechts dient die Borjchrift des

8 510 Mbf. 1. Da3Z {hon begründete Borkaufsrecht kann dem Berechtigten auch nicht

)]
        <pb n="737" />
        (28 VIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
etwa dadurch benommen werden, daß die neuen Kaufsparteien wegen der Ausübung des
EEE den fchon gefchlofenen Kaufvertrag wieder aufheben, um jene Ausübung
intanzubalten.

Neber die Frage, ob die Auzübung des Borkaufsrechts angefodhten werden kann,
wenn fie gefdhab, um dem Berpflicteten den Befiß des Gegenjtandes zu er-
halten, vol. ROT, in Seuff. Urch. Bd. 59 Nr. 200.

„3. Geftattet ijt das VBorkaufsrecht jelbit dann, wenn auch nur ein Teil des
fraglichen Gegenftandes oder ein id eeller Anteil daran zu weiterem Verkaufe Kommt.
MR. 1, 224; Bland und Dertmann a. a. SD)

4. Ausgefüloffen ift die Musübung des VBorkaufsrechts in den Fällen der
88 507 Saß 2, 511, 512. ,

5. Die Kenntnis des dritten Erwerber von dem Vorkaufsrechte beeinträchtigt
weder die Wirkfamkeit des Erwerbs noch wird dadurch eine Schadenserfaßpflicht des
Dritten begründet. Dem Vorkanfsberechtigten fteht ein SErfaßanfpruch Lediglich in der
Richtung gegen den Verpflichteten zu, falls dieler feiner Verpflichtung zuwider über den
Segenftand verfügt. Seine Haltung in diefer Sinficht wird der Verpflichtete dadurch
ausjchließen fönnen, daß er den Raufvertrag mit dem Dritten unter der Bedingung ab-
[chließt, daß der DBorkaufsberechtigte von teinem Vorkaufsrechte feinen Gebrauch macht.
ol. hbiezu Yipr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 1 S. 83 und Neumann in Borbem. I, 1, a vor
SS 504 ff. (Aubdhlenbeck will Jedoch für die Fälle der SS 823, 826 eine ausnahmöweife
Gaftung des Dritten eintreten lalien, ebenjo Scherer, Komm. IT, 1249 Nr. 8 und 9.)
S 505.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erflärung gegenüber dem
Verpflihteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag beftimmten
Sorm,

Mit der Ausübung des Borkaufsrechts kommt der Kauf zwijdhen dem Be-
rechtigten und dem VBerpflichteten unter den Beftimmungen zu Stande, welche
der BVerbflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

&amp; I, 482; 11, 489; IL, 500.

1. Die Ausübung des Borkaufsrecdhts erfolat ihrer Urt nach (ediglich
durch eine einfeitige, empfangSbedürftige Willenserklärun , ganz analog
derjenigen beim Wiederkaufe nach 897 bj. 1. Diefer lebteren Gefebesitelle entfpricht
daher auch inhaltlich der 8505 Ab). 1, weshalb auf die Bem. zu 8497 rücverwiefen Jet.
(Wegen der Erwägungen zur Sormfrage val. %. MN, 99.) Bu beachten ift, daß die Cr-
NÜET {tet8 gegenüber dem VBerpflidhteten abzugeben ift, au wenn etwa die
Mitteilung von dem Kaufsabfhluffe durch den Dritten (8510 Ubf. 1) erfolgte. Meber
Wirkffammwerden diefer empfangSbedürftigen Willenserklärung f. S8 130 ff. Neber die
Befriftung der Erklärung vgl. $ 510 bt. 2,

3, Der zweite Abfjaß des &amp; 505 bezieht {th auf die Wirkungen der Aus»
üäbung des Borkanufsrechts d. b. auf DH im Gebiete des obligatorijchen Ver-
hältniie8 wifdhen dem Berkäufer und dem Horkaufsberecdhtigten. Zu dem
beifeite gelhobenen Dritten jteht der Vorkaufsberechtigte in feinem RechtSverhältnis
und fommt A durch feine SEE OD in fein folches, (WM. II, 347; vol. Bem. 6
zu 5504.) Zwijchen dem Berechtigten und dem Verkäufer entfteht {elbjitändia der Kauf.
(3. !!, 100.) Sm übrigen vgl. die Erörterungen zu S 497.

„3. Diejenigen allgemeinen Verpflichtungen, welche beim Kaufe überhaupt der
Käufer hat, greifen hier gegenüber dem Borkäufer Plaß (IM. 11, 347). .

a) Der Borkäufer hat als Kaufpreis der Negel nach DaBienige zu Teiften,
wa8 der Drifte zu leiften gehabt haben würde (We. I, 347). Darum wird
au bei Begründung des Vorkaufsrechts nach regelmäßiger USE des
Verhältniffes noch kein Kaufpreis ausgefeßt. AÜngeficht8 der in $ 505 Wb6f. 2
enthaltenen GefeßesvorIchrift ift dies unnötig, menn nicht durch Vertrag von
vornherein eventuell etwas Abweidhendes ten eßt werben will, was
nicht ausgefchloffen erfcheint (val. hiezu Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 126 und
Sur. Wir. 1908 S, 68, Recht 1908 Nr. 489). EN bei Me des Vor:
faufSrecht8 Können Sonderabmachun gen zwifden dem Verkäufer und
dem VBorkäufer noch vorkommen. (M. IN, 347.)

Die SUSE NE des Vorfkäufers zur Leiftung des Intereffes
wegen Nichterfüllung des Kanfes kommt auch hier nad allgemeinen Grund-

äM
        <pb n="738" />
        1. Titel: Kauf. Taujch. SS 504—507. 729
jäßen in Betracht, mas in M. II, 347 befonder8 hervorgehoben wird. Bezüglich
des Dritten vol Bem. 5 zu S 504. . , |

Wenn der fraglihe Segenitand dem Dritten mit Rücfiht auf deffen
Berfon zu einem niedrigern Breite A verkauft
wurde, fo wird der Verpflichtete auch von dem Berechtigten lediglich diefen
vereinbarten Preis verlangen fönnen, außer eS liegt eine Schenkung vor, 10
daß das Borkaufsrecht überhaupt nicht zur Anwendung fommt: eS muß
Sache des Verpflichteten bleiben, eine foldhe Folge durdh entfprechende Feft-
jeBung der Raufbedingungen gegenüber dem Dritten zu verhüten (fo mit
Zn nd in Bem. 2, a. M. dagegen Dernburg $ 196 und Crome Bd. 11
©. 500).

Neber Unzuläffiatkeit der Belaftung eines Grundtids mit einem VBorkaufs-
recht in der Weije, daß für den Fall der Ausübung des Rechte8 der Berecdh-
tigte zur Bablıumg eine8 im voraus befitimmten fejten Preifes ver-
vilichtet fein Toll, val. Rammeraer. in Entih. FG. Bd. 5 S. 120.

g

8 506.

Eine Vereinbarung des Berpflichteten mit dem Dritten, durch welche der
Kauf von der NMichHtansitbhung des Borkaufsrechts abhängig gemacht oder dem
VBerpflichteten für den Fall der Ausübung des Borkaufsrechts der Rücktritt vor-
behalten wird, ft dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirffam.

&amp; I, 481; II, 440; IL, 501.

i. Die Borfchrift des S 506 ftellt Mar, daß auch tin einem der in der GefeHesftelle
erwähnten Zälle die Borausfebungen für die Ausübung des Borkaufsrecht8 alS gegeben
3u erachten find (B. 1, 97). Sie dient zu einer gewifflen Sicherftellung des VBorkaufs-
berechtigten, auf daß nicht durch Wbmacdhungen fraglicher Urt zwifdhen dem Borkanfs-
verpflichteten und dem Dritten einem VBorkaufsberechtigten fein Recht unterbunden werden
fan. Ebendarum erftrect ich auch die hier feftgefeßte De telolg® nur auf das Vers
Pültnig zu dem Borkaufsb gie Diejem gegenüber ijt eine Vereinbarung
ee Art redhtsunmwirkffam. Sie ift dagegen nicht 1Oledhthin nichtig, Kann vielmehr
in Anfehung des Verhältniffes zwifhen dem Verkäufer und einem Dritten fogar in-
fofern Wert haben, als fie dazu heftimmt fein kann, den Verkäufer für den Sal der
Ausübung eineS beftehenden BorkaufsredhtS eines Schadloshaltungsanfpruchs des Dritten
Se entheben; denn daS entitehende Verhältnis zwijdhen dem Verkäufer und dem Dritten

äufer für den Fall des Eintritts eines BorkaufsrechtS haben dieje Barteien unter jich
auSzutragen. Vogl. hiezu Bem. 5 zu S 504.

‚8. Andere Bedingungen oder ein ander weit beftimmter Borbehalt des Rü ck=
tritt3, wie 3. B. ein von dem bloßen Willen des Verkäufers abhängiger Rücktritt muß
zuläffig fein, vorausgefekt, daß dadurch nicht lediglich die in S 506 ausgefhloffenen Ab-
reden verdeckt werden jollen. Neumann in Bem. 2 zu S 506.
S 507,

Hat ficH der Dritte in dem BVertrage zu einer Nebenleiftung verpflichtet,
die der Vorfaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ift, {fo Hat der Vorkaufs-
berechtigte ftatt der NMebenleiltung ihren Werth zu entrichten. LäBt fich die Neben-
leiftung nicht in Geld fHägen, fo ijft die Ausübung des Vorlaufsrecht® aus-
ge[hlofjen; die Vereinbarung der Nebenleiftung kommt jedoch nicht in Betracht,
wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne fie gefchloffen fein würde,

GE. I, 484; II, 441; III, 502,

Bur Erläuterung diefer SGefegeSftelle fer zunächft daran rückerinnert, daß beim
Kaufe (und um diefen Vandelt e8 fich beim Borkaufsrecht allein, val. hiezu Bem. 1, a, ß
nr $ 504) die Gegenleiftung des Käufers begriffsgemäß in Geld Beiteht, anderSartige

eben leiftungen indefjen nicht ausgefühloffen find (vgl. Bem. VI zu S 433). Liegt mun
der Fall vor, daß {ich der mebhrermähnte Drittfäufer in feinem Kaufvertrage dem Ver-
fäufer zu einer folchen Nebenleiftung verpflichtet hat, fo entiteht die Hrage, wie N die
Verbindlichkeit defjen geftaltet, der ein Vorkaufsrecht hat und ausübt. Die Untwort
bierauf gibt 8 507 mit verichiedenen Untericheidungen.
        <pb n="739" />
        730

VI. Wbignitt: Einzelne ShOuldverhältniffe.
A. Hauptfall: Der VBorkäufer ijt imftande, die gleiche Nebenleiftung 3u bewirken.
Er fann dann das Morkaufsrecht regelmäßig ausüben, wobei er aber die gleiche NMeben-
leiftung auf JiG zu nehmen hat. ,

IT. Hauptfall: Der VBorkäufer ift außerftande, d. h. befindet fich in der fubjektiver
Unmöglichkeit, die A A ee ae a übernehmen vgl. SS 265, 275
Ub1. 2. In diefem Falle Kan die Fragliche Neben eiftung, jelbft wenn fie objeftip
möglich fein follte, von dem Vorkäufer nicht gefordert und erzwungen merden. Er 2
aber auch in diefem Punkte nicht {Ohlechtbin von einer Nebenpflicht befreit. Denn es il
weiter bier zu unterfcheiden:

„1. St die von Borkäufer unmöglihe Nebenleiftung in Geld 1Häßbar, 10
hat jener deren Wert in Geld zu entrichten. Diefer Wert tritt an Stelle der har
leitung. Er ijft mie der Geldpreis in der Kegel Zug um Zug zu Den „Maßgeben
ift der nötigenfalls durch Schäßung feftzuftellende Wert, den die Nebenleiftung Jelbt
für den Verkäufer zur EL A SE und am Erfüllungsorte gehabt haben würde.
(De. 11, 349, B. IL, 101, 104 und Vertmann zu 8507.) Ein etwa noch weiter gehendes
Sntereffe des Verkäufers braucht nicht vergütet zu werden.

2, Sit die Nebenleiftung nicht in Geld {häßbar, fo kommt e8 darauf an, 0b
anzunehmen ift, daß der Vertrag zwifhen dem Verkäufer und dem Dritten

a) au ohne die Nebenleiftung gefchloffen morden fein würde, oder
b) nur mit der Nebenleijtung zuftande gekommen it.

Im Falle a, der Hauptfächlih bet nur unbedeutenden Nebenleiftungen gegeben
dein N ers N Nebenleiftung in bezug auf die Verpflichtungen des Borkäufer3 über
aupt außer Anfaß. nn

Sm Falle b tritt die radikale Necht8folge ein, daß das VBorkaufsrecht nach yofitiver
Sefegesborfhrift überhaupt ausgefchloffen ft, obne daß der Vorkaufsberechtigte dafır eine
Ent/dhädigung zu fordern befugt wäre. Bei diejer Regelung der Verhältnifie wurden nad
%. 11, 108 in leitende Gefjichtspunkte im Auge behalten, nämlich daß einerfeit3 Der
Schuß des Borkaufsberechtigten nicht überfpannt werden dürfe, und anderfeit3, daß, dem
Borkaufsberpflichteten nicht zu geftatten das Vorkaufsrecht willfürlih zu vereitelt.
Darin liegen auch Fingerzeige für die praktiidhe Handhabung der Gefeßesborichrift.
S 508.

Hat der Dritte den Segenitand, auf den fihH das Borkaufsrecht bezieht, mit
anderen SGegenjtänden zu einem Gefammtpreife gekauft, fo hat der Borkanfs
berechtigte einen verhältnigmäßigen Theil des Gefjammtpreifes zu entrichten. Der
VBerpflichtete Kann verlangen, daß der Vorkauf auf alle Sachen erftrect wird, die
nicht ohne Machtheil für ihn getrennt werden Können.

G. I, 448; 1, 442; IIL, 508,

Die Beltimmung des S$ 508, welche an dem die Wandelung betreffenden &amp; AT1
BOB. erinnert, handelt von dem in M. II, 277 fogenannten Mengekauf (ein in Süd“
deutfchland bisher nicht üblicher, auch nicht voll Tan a Yusdruck!), nämlich von dem
Halle, wenn ein Gegenftand, für welden ein Borkaufsrecht Lefteht, von dem VBorkanfs-
verpflichteten gemeinfam mit andern, vom VBorkaufsrecdhte freien Gegen:
itänden um einen unauZgefhiedenen Gefamtpreis verkauft wird. €
ergeben fidH dann zwei Fragen, nämlich ob und wie in jenem Kalle das NMorkaufsrecht
ausgeübt werden kann? , .

1. Neber die Frage der Zuläffigkeit der ANusiübung des Vorkaufsrecht3 gegen
über einem {og. Mengekauf ent)heidet S 508 BOB. einem im gemeinen und DECHUNHEN
BON EM ka it. 20 8607) rüber beitandenen Streit nach dem Boragange des
ächt. ‚8. .

5m Grundfage fol der Vorkaufsberechtigte durch einen Verkauf jener
rt an der AuZübung feines Rechtes in Beziehung auf den Gegenitand
desfelben nicht gehindert werden. Cr kann daher die gefonderte vorkaufs-
weife Neberlafiung des Gegenftandes tiroß der verkaufäweifen Verbindung
desjelben mit andern Gegenftänden verlangen. Der Verpflichtete hat feiner”
jeit8 für die Megel nicht das Mecht, den Eintritt des Vorkäufers in den
Gejamtfauf zu begehren. (MM. 11, 349.)

% Nur wenn der Berpflihtete geltend zu machen und feinerfeits8 (B. Il,
105) zu beweifen in der Lage ift, daß ohne Nachteil „für ihn“, d. b. für
den vorkaufsverpflichteten Verkäufer, eine Srenmung der Werkaufsgegenftände
nicht ftattfinden Könnte, fanıt jenes Begehren aeftellt werden. Zur Geltend-
        <pb n="740" />
        1. Titel: Rauf. Zaufch. 88 507—509,

731

machung deffen fteht dem Verkäufer fowobl eine Einrede gegen das
efonderte Vorkaufsbegehren des Vorkantsberechtigten zu, al8 auch eine Jelb-
Mändige Klage „auf Ausdehnung des VBorkaufs“ (Blank und DVertmann zu
3 508). Dem Vorkanfsberechtigten bleibt dann nichts übrig, als den VBor-
fauf auf daS Ganze auszudehnen. Die dabei hervbortretende Frage, vb nicht
der Borkäufer dieje Eventunlität durch PA auf fein Borkaufsrecht ab-
wenden könne, i{t zu verneinen, menn e3 ich um einen nachträglichen
Berzicht handelt, m. a. W. wenn das Borkaufsrecht bereits nach S 505 au8-
geübt ijt und deshalb fchon ein Anfpruch aus einem bereits abgefchlofjenen
Vertrage vorliegt, der einfeitig nidht mehr eüdgängig gemacht werden
fann (fo auch Manck und Dertmann a. a. O., abweichend Enneccerus 8 340,
vgl. audh Immermahr S. 315 #.).

„8. Wie fteht e8 bei einer Abfonderung des DE ET mit der Aurs-
[Geidung und Höhe des vom Borkäufer zu zahlenden reije8? S 505 überbürdet
Om furzweg einen „verhältnismühigen Teil des Gefamtpreijes“. Die Ermittlung
gefchiebt zunächift durch Seftitellung des Verhältnifies ‚des Wertes des Vorkaufs-
A HERD ES zum Gejamtmwmert aller verkauften Gegenitände. In diejem Ver-
ültni8 ijt dann auch der Breis zu verteilen (Analogie der SS 472, 473). Maßgebend für
die Wertbeftimmung ijt die Zeit des AbfehlufieS des Kaufvertrags,. ,

€ [läßt {ich daher folgende Formel aufftellen, wobei p den Gefamtpreis, w! den
Wert fämtliher Gegenftände und w* den Wert des {peziell für den Borkauf in Betracht
fommenden Gegenftande3 daritellen Tolen.
x:p= ww.
X PX ww?
ww:
3. Ueber analoge Anwendung des $ 508 auf das fog. Bor mietungsSrecht vgl.
Rammeraer. in Nipr. d. DLS®., Bd. 17 S. 26.
8 509.

Sit dem Dritten in dem Bertrage der Kaufpreis geftundet worden, {0 kann
der Borkanfsberechtigte die Stundung nur in Unfpruch nehmen, wenn er für den
geftundeten Betrag Sicherheit leiftet.

Sit ein Grundftück SGegenftand des Borkaufs, jo bedarf eS der Sicherheits:
leitung injoweit nicht, als für den geftundeten Kaufpreis die Beftellung einer
Sypothek an dem Grundftücke vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis
eine Schuld, für die eine Hypothek an dem SGrundftücke befteht, übernommen
worden Ht.
&amp;. I, 443; IH, 501,

1. Sicgerheitsleiftung bei Stundung des Kaufpreifes,

Die Beftimmumng des S 509 ift erft von der II. Romm, in das Gefeß eingeftellt
morden. Der Inhalt des Abi. 1 feßt eine Ausnahme fejt von dem für die Ausübung des
Borkaufsrechts Jonit maßgebenden Örundfage, daß den Vorkäufer diefelben Verpflichtungen
treffen, wie jie den Drittfäufer nad deffen Vertrag mit dem Borkaufsverpflichteten getroffen
haben würden, (&amp; 505 Ubi. 2.) Diefe Verpflichtungen werden für den ın UL]. 1 bezeich-
neten Sall verjtärkt. Beltimmend hiefür waren für die Il. Komm. folgende aus WB. 1, 100
zu entnehnmende Ermägungen :

„Durch die AuZübung des Borkaufsrechte8 dürfe der Vorkaufsverbflichtete
nicht in die Gefahr gebracht werden, auf den Kauf an den dritten Kauflufigen
verzichten zu müflen, mährend er andererfeit® von dem Borkanufsberecdhtigten
den Kaufpreis nicht erlangen könne. IJın Zugeftehen eine VBorkanufsrechte?
liege noch night ohne Weiteres, daß der Verpflihtete den anderen Zheil als
einen guten und fideren Schuldner annehmen müfje ...... Die Vermögens»
umftände deS Dritten und des Berechtigten feten nicht regelmäßig die nämlidhen.
3 erfcheine daher im ANgemeinen ohne Würdigung der Sachlage des einzelnen
Sale8 nicht angängig, die Stundung, welde der Berpflichtete dem
Dritten gewährt Habe, au dem Borkaufsberedhtigten zu gute
tommen zu lajfen....,.. Zum Schuße des VBorkaufSverpflichteten jet e8
dekhalb geboten, im Anfchluk an das VLR. hl. I Lit. 20 8 621 da3Z Recht
        <pb n="741" />
        732

VIL MbjHnitt: Einzelne Schwldverhältnifie.
de8 Borkaufsberechtigten auf die Stundung von einer Sicherheitsleiftung
abhängig zu machen.“ .

„. Sebteres ift zu betonen; denn im Falle, daß der VBorkfäufer Sicherheit nicht leiften
will oder kann, wird er dadurch TeineS Borkaufsrecht® al3 folchen nicht verluftig, fonDdermn
bekommt nur feinen Unfpruch auf Stundung des Kaufpreifes, diefen hat er vielmehr bei
Kealifierung des Borkaufs Zug um Zug zu leiften. Will er den Kaufpreis geitundet
Nr 19 muß er beweifen, daß er die vom Sejeße geforderte Sicherheit geleiftet hat.

elbitverftändlich find andere Vereinbarungen zwijchen dem Borkaufsverpflichteten
und dem Vorfäufer zuläffig. . a N

Hür die Siderbeitsteiftung Jelbit gelten die BVorichriften der 88 232 ff. BGB.

‚2. Mn und für fih wäre auch beim Grundftücskaufe die Sicherheit nah Ubi. 1
leijten. Aber nach Ab). 2 beftehen Einfdhränkungen für den Fall eines Borkaufs In
bezug auf Grunditüce. Hier fällt diefe Sicherheitsleiftung unter einer doppelten
alternativen), Borausfebung weg, nämlidh dann, wenn in dem 3w A dem
Zar fanlsperpflichteten und dem Drittkäufer abgefhloffenen Vertrag
entweder

a) für bden EEE Kaufpreis an dem den Gegenftand des
Sortauf$ bildenden SGrundftüce die Beitellung einer Hypothek
vereinbar:
al

+
Win AnreGnung auf den Kaufpreis8 eine an demfelben Grunditücke
heitehende, mit Hypothek gefidherte Schuld von dem Drittkäufer über
nommen
worden ift.

Zu a. Borausgejeßt wird mir, daß überhaupt für den geftundeten Kaufpreis In
deffen Höhe eine Ohpothek beftellt wurde. Auf den Grad der dadurch begründeten
Sicherheit fommt_ bier nichts an. Der Berkäufer muß die Gypothekbeftellung an dem
verkauften @rundftüce vom VBorkäufer ebenfo EEE wie vom Drittkäufer, Sit nur
für einen Teil des geftundeten Kaufpreifes Hypothek beftellt, {fo tritt für den anderen
nicht hypothekarifdh gedeckten Teil die Verpflichtung nach Wo). 1 ein. „Sit überhaupt nur
ein Teil des Kaufpreife8 geftundet und für dieten Zeil Hypothekbeitelung vereinbart,
fo trifft für den übrigen nicht geftundeten Teil des Naufpreifes den Workäufer die Bahlungs
bilicht Bug um Zug. Die Vereinbarung wegen der Hypothekbeitelung begründet übrigens
auch zwifchen dem Borkaufsverpflichteten und dem VBorkäufer, der das Vorkaufsrecht nach
5 505 ausgeitbt hat, zunächit nur eine obligatoriiche Verbindlichkeit,

Nicht zu erfordern ift, daß vom Vorkäufer, fhon ehe er feine Rechte aus dem
abgefchloffenen Verkehr geltend machen Könnte, die Hypothekbeftellung erfolgt it. Dies
feßt ja ohnehin die jchon gefdhehene Yuflafung an den YVorfäufer voraus. Mit Recht
bemertt ES Dertmann zu 8 509, daß der Verkäufer feinen Anfpruch daran? nötigen?
falls mit Alage erzwingen muß.

Nehnlich Liegt ,

zu b die Sache in Anfehung der De des Öläubiger3 für die 3zU
betätigende Schuldübernahme fchon nad $ 416 BOB. In dem bier in Zvage
jtehenden VBorkaufsverhältnifje kommt zum Sicherbheitsleiftungspunkte nichts darauf an,
m. a. WW. der Verkäufer kann nicht bi? zur Enticheidung über jene Genehmigung dem
Borkänfer die Anflathuna verweigern. (So auch Blanck und Dertmann zu 8 509.)
8 510.

Der Berpflichtete Hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem
Dritten gejhloffenen Vertrags unverzüglich mitzutheilen, Die Mittheilung des
Berpflichteten wird durch die Mittheilung des Dritten erfebt.

Das Borkaufsrecht kann bei Orundftücen nur bis zum AÄblaufe von zwei
Monaten, bei anderen Gegenjtänden nur bis zum Ablaufe einer Woche nach dem
Empfange der Mittheilung ausgelibt werden. It für die Ausübung eine Frift
beftimmt, jo fritt biefe an die Stelle der gefeßlichen Frift,

@&amp;. I, 483, 487; II, 444; IH, 505.

on den beiden Abfäßen des S 510 verbindet das BOB. zwei an ih verfchieden-
artige Unordnungen, die miteinander an fih nur in lofem Zufammenhange ftehen.

I. Der erfte Abfaß begründet eine Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber
dem Vorkfaufsberedhtigten, welche zu deS lekteren Sicherung dient. Neber
Einzelfiragen binfichtlih diefer Anzeige val. auch Kein, Anzeigepflicht im Schuldrecht.
        <pb n="742" />
        1. Titel: Kauf. Taufch. 88 509, 510. 733
WHu8s dem älteren Rechte f. PLR. TIL I it, 20 8 608, TähHl. GB. 88 1119 fi.

„. MiIgemein hervorzuheben ift, daß durch die Benachrichtigung feiten8 des Vers
fönfer8 das Vorkaufsrecht telbit nicht aufgehoben wird, e&amp; wird vielmehr Hiedurch nur
die für die Ausübung des Vorkanufsrecht? den: Borfkaufsberechtigten durch den Vertrag
Dder durch Gejeß vorgefchriebene Ausichlußirift in Lauf gefebt, nur durch den Borkaufs-
berechtigten fann al8dann die Aufhebung des Vorkaufsrechts dadurch erfolgen, daß er
die Austchlußirift unbenüßt verftreichen läßt. Val. RKOS. Bd. 58 S. 157,

4. Diefe Anzeigepfliht bezieht fich auf dem vom VBorkanfsverpflichteten mit dem
Drittfänfer abgejdhlofenen Vertrag. Sie erftreckt fich aber nicht etwa bloß anf die Tat-
Tache des Vertragsabichlufes, jondern audh auf den Snhalt des Vertrags, Eine
mörtliche Mitteilung des VertragsSinhalt3 ift zwar nicht vorgefhrieben; immerhin muß
die Mitteilung {don nach ihrer Zweckbeftimmung fih auf alle diejenigen Punkte erfireden,
welde für den Workanfsberechtigten beim Ermelfen der FIrage, ob er fein Hecht ausüben
Tolle und wolle, von Wichtigkeit find, alfo insbejondere das Objekt, die Perfon des Dritte
fänfer8, den Kaufpreis und fonftige Nebenbeftimmungen.

3. Die Mitteilung hat zu erfolgen:

a) ohne Unterfchieb, auf welchem Redtsgrunde das Borkaufsrecht beruht,
b) nad Aofhluß des KaufeS mit dem Drittfänufer und zwar dann „unverzüglich“,
5. 9. nach $ 121 BGB. „ohne {huldhajtes Zögern“.

3. Eine befondere Form ift Für die Mitteilung nicht vorgefchrieben; Diefe
fann daher jowobl mündlich alS feOrtftlich A die $8 130—132 BO©BH. find dabei zu
beachten. Sofern etwa bei Begründung des Vorkaufsrecht8 durch den Vorkaufsvertrag
eine beftimmte Form vorgefchrieben wurde, bleibt natürlidh diefe maßgebend, val. ROC.
Dd. 58 S, 157.

a 4. Der Vollzug der Mitteilung ift eine Rechtspflidht des Verkäufers.
US he zieht beftimmte redhtlidhe Folgen nadh tich und zwar
eftalt :
A) des NicdhteintrittS des Friltenlaufs nah $ 510 Abi. 2,
b) unter Umftänden auch eineSs SchadbenserfabanfpruchS des VBorkanfs-
berechtigten (Mt. I, 348).

Semiigt ijt diefer Kechtspilicht erft daun, wenn der Vorkaufsberechtigte die abge-
nt Mitteilung auch empfangen hat (S 130), Der möglichen Folgen wegen ift es
ür den Vorkaufsverpflichteten von Intereffe, ich auch Beweismittel für die ge[Hehene
und empfangene Mitteilung zu Kchern.

‚ 5. Die Mitteilung des Borkäufers felbft_wmird erfebt durch eine gleihgeartete
Mitteilung des Dritten, d. h9. alfo des DrittfäuferS, nicht einer beliebigen Dritten
Verfünlichteit. Hat der Borkäufer übrigen3 auf einem Wege leßterer Art von der Mög-
lichfeit der Ausübung des Vorkaufsrechts Kenntnis befommen, lebtere aber Ne
nicht betätigt, fo kann dies nach S 254 BOB. unter Umitänden allerdings für die Beurs
teilung eines etwaigen. Schadenserfabanfpruhs von Belang werden. Auch wenn die
Mitteilung durch den Dritten gefchieht, hat die Auzübung des Vorkaufsrecht3 natürlich
dem VBerpflichteten gegenüber zu erfolgen (S 505). Val. hiezu ferner Klein, Änzeigepflidht
um Cohuldreht S. 54.

6, Die Zuläffigkeit der Ausübung des BorkaufsredhtS felbit ift
durch den Empfang der Witteilung nicht bedingt.

7. Bei bloßer Borhandeinräumung vol. hiezu Borbem. V) beiteht keine
derartige Mitteilungspflicht |. Necht 1907 Nr. 1807.

. IT. 3Bur GHerftellung und Erhaltung fejter Rechtszuftände bedarf das Borkanfsrecht
einer zeitligen Begrenzung, Diefe kann bewirkt merden:
a) in erfter Sinie durg vertragSsmöäßige Beftimmung zwiihen dem
Vorkaufsverpflichteten und Borkaufsberechtigten (vgl. biezu audh Goldmann:
Lilienthal S. 524 und DVertmann Bem. 5 zu 8 510);
jubfidiär wird fie gefdhaffen durch die GefekeSvorfcbriften des
3 510 bt. 2, weldhe Leitimmte Friften für die Nusübung des Bor-
faufärechts feltfeben.

A. Die kurzen gefeßlidhen Friften des $ 510 Abi. 2, welde dem Vorteile
des Vorkaufsverpflichteten dienen, ommen nur dann in Lauf, wenn der Verpflichtete
jeiner Anzeigepflicht nach S 510 Abi. 1 genügt hat oder wenn der Fall des zweiten Sapes
des bi. 1 vorliegt. Andernfall8 Lleibt das Vorkanfsrecht in Kraft beftehen, bis es aus
einem andern gefeblichen Grunde, 3. B. nach S 514 mit dem Tode des Berechtigten oder
durch ausdrücklichen Berzicht erliicht. (MM. IL. 352.
        <pb n="743" />
        VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
3, Eine vertragsSmäßige Begrenzung kann in zweifacher SGejtalt vor
fommen, nämlidh entweder {o: ; nel
a) daß das Vorkaufsrecht nach einer beftimfnten Zeit erlöfchen foll, gleichvie
ob inzwifden ein Verkauf vorgekommen it oder nicht (MM. 11, 3592),

734

oder fo: ,
b) daß die Parteien eine Ausibungsirift durch Sertrag für den Fall heftimmt
haben, wenn einmal der orkautsverpflichtete einen Berkauf an einen Dritten
‚..‚oirklich abgefchloffen haben jollte.
(Bol. Windfdheid-Ripp, of II 8 388 S. 604). .

Sm Halle a erlifcht das Vorkaufsrecht {chon durch den Beitablauf allein. ic

Sm Belle b tritt nah $ 510 bi. 2 Saß 2 die vereinbarte Krilt, namentli
auch, wenn ie eine längere ift, an die Stelle der gefeblichen Srift. Deren Lauf it allo
bier ebenfall8 durch die gefchebene VBerkaufsanzeige bebinat. nn

3. Der Khenlau beginnt erft mit dem Empfange der Verfanfsmitteilung
auf Seite des orfaufSberechtigten. Wegen Beredhnung der N {. BOB. 88 EN
2b). 1, 188 Mbf. 2. Für den Hall öffentlicher Zuftellung (&amp; 132 BOB. und 8 206 ZPO-
tritt &amp; 187 Abof. 2 in Geltung. .

„4. Die in 8 510 Abf. 2 behandelten Friiten find Au8{GHluß- (nicht Berfährungg?
ne (®. IL 112). Sie fteben in Barallele zu jenen des S 503 heim Wiederkauf. Val.
daher auch die Bem. zu 8 5083.)

5. Bon dem Beginn und Laufe einer Verjährungsfrift kann beim Borkaufs
rechte nach deffen Konftruktion im BOY. überhaupt erft dann die Rede fein, wenn. der
Berechtigte fein Borkaufsrecht nach S 505 bereits auSgelbt hat und auch in diefem Sale
natürlich nur in bezug auf die dem Vorkäufer aus jener Ausübung entiprungenen YUn-
iprüche. (Nebereinftimmend Pland und Dertmann zu 8 510.)

S 511.

Das Borfaufsrecht erftrect fich im Zweifel nicht auf einen Berkauf, der

mit Rücficht auf ein fünftiges Erbrecht an einen gefeblihen Erben erfolat.
&amp; Il, 506.

i. $ 511 behandelt den fg. Kindskauf. (Vol. PLR. Il. I Tit. 20 8 584.) Der
gefehgeberiiche Srund für $ 511 liegt darin, daß Pi Häufig vorkommende, namentlid
ei ©utsbejigungen übliche Verträge meilten3 eine Antizipation des Erbrechts in {ich
{ließen. Darum betont auch die Sejebeöitelle: „mit Rüdfidht auf ein gefep LO
Erbrecht“. Soldenfal3 werden dem Käufer zumeilt im Breispunkte befondere Vorteile
gewährt, auf welche ein anderer als Borkäufer feinen Unfpruch erheben kann. Vi

2. Nur vom gefeßlidhen Erben (vgl. 88 1924—1936) i{t hier die Nede, Daß ei
üäufer vielleicht fhon al Teftamentserbe vom Verkäufer eingejeßt Yt, kann hiebei HM
[o weniger in Betracht Kommen, al3 ja die Erbenqualität bei der Wbänderbarkeit der
Teltamente überhaupt noch nicht Bü feftfteht. Mebrigen3 begründet nach dem Haren
Wortlaute des SGefebeS auch die Zuficherung einer Erbjchaft im Wege des Erbvertrags
feineSfall8 die Anwendbarkeit des 8 511. Anderfeits wird deffen einmal gefchehene Au“
wendung nicht etwa nachträglich hinfällig, wenn ein gefeblicher Erbe diefe Eigenfchaft
Ipäter nach dem Verkauf aus einem _gefeßlidhen Grunde, 3. DB. durch eine Teitaments-
zrrichtung, verloren Haben follte. (Dertmann zu $ 511.) »

3, Liegen die Verhältniffe fo, wie S 511 vorausfebt, jo fomnrt die Ausübung des
BorkanufsrechtSs ohne Unipruch auf Entihädigung von felbit in Weatall.
8 512.
Das Borkaufsrecht ift ausge[chloffen, wenn der Berkanuf im Wege der Zwangs
vollitredung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
&amp;. IL 485: IL 445° 111. 507.
i, Allgemeines, In den Fällen des S 512 ift daZ bloß obligatorifhe Borkauf?‘
recht ausgefdloffen, weil Toldhe rein obligatorijche Verhältnilfe bei den im $ 512 bezeichneten
allen io der Natur der Sache nach Leine SE finden Können und weil auch
Die hier fraglichen Verkäufe überhaupt nicht auf freiem Willen des Vorkaufsverpflichteten
beruhen. Nach S 512 findet hei den hievon getroffenen Verkäufen das Vorkaufsrecht, gleich
viel was deffen Gegenftand ift, keine Berücfichtigung und die Verkäufe finden fo {taft, als
9b bas Morfantsrecht überbaunt nicht beitünde. (WM, I, 350) Dem Korkantaherechtiaten
        <pb n="744" />
        1. Titel: Kauf. Taufh, SS 510—515.

735

itebt au Fein Anipruch auf Entihädigung zu. Gerade darin liegt 3ivil-
De Schwerpunkt der Beftimmung des $&amp; 512 (V. 1, 108). |

3, Nur Verkäufe im Se der ZwangSvollitredung oder im Ronkurfe
dur den Konkur8vermwalter haben die Wirkung des S 512. Im Bereiche des
$ 512 ijt e8 gleichbedeutend, ob der Verkauf im Wege einer Verjteigerung oder freihändig
erfolgt, vol. 88 820, 821, 825 3RBOD. 0. IN, ‚360; . 1, 107 ff.)

Durch Verkäufe, die im Wege rechtliden ZwangeS erfolgen, ohne ZwangS5-
vollitredungsmaß regeln zu jein, wırd das Borkaufsrecht aber nicht beeinträchtigt,
Jo z. 3. im Falle des 8 753 (Verneigerung NS halber) 1. ZwVG. SS 180—184, fowie
88 175—179 (Verfteigerung des Nachlaßgrundftücks); val. auch A. 11, 350. .

Bent es gilt für das dinglihe Borkaufsrecht an O©rundftücen nach

. S 1098,
8 5138.

Steht das Borkaufsrecht Mehreren gemeinjchaftlih zu, Jo kann e$ nur im
Sanzen ausgeübt werden. Ift e8 für einen der Berechtigten erlofjchen oder Hbt
einer von iHnen fein Recht nicht aus, fo find die Hbrigen berechtigt, das Bor-
faufsrecht im Sanzen auszuüben,

E, Il, 416; IN, 508.
. Diefe Beftimmung entfpricht volljtändig dem $ 502 bein Wiederkauf. Val. daher
Die dortigen Bemerkungen. (S. auch B. II, 111)
$ 514.

Das VBorkaufsrecht ft nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des
Berechtigten über, fofern nicht ein Anderes beftimmt ijt. Ift das Mecht auf eine
beftimmte Beit beichränft, Jo ft e&amp; im Zweifel vererblich.

© IL 486, 487; HI, 477; 111, 509,

1. Da8 hier ausgefprochene Prinzip der Unlibertragbarfeit und altiven
Unbvererblichfeit des BorkaufsrechtS, weldhes der bisherigen menigitens überwiegenden
Theorie ent{pricht und auch in der früheren SGefeßgebung Vorbilder hat (BLM. ZI I
Tit. 20 8 594; äh]. ®B. 8 1127), beruht nach M. I, 351 und BP. 1, 109 vor allem auf
der Auffaflung, daß „Das Vorkaufsrecht nur perfönlihen Interelfen des Berechtigten zu
dienen behimmt ift“. Auch dient jenes Prinzip dazu, dem Borkaufsrecht eine gewirle
zeitliche Begrenzung zu geben.

2. Nebrigens ift das Prinzip kein abfolut zwingendes. E tritt nur ein,
„wenn nicht ein Anderes8 beitimmt ft“.

3. Sit durch Vertrag das Vorkaufsredht felbit zeitlich begrenzt, 10 gilt Das
a im Zweifel al8 vererblidh, night aber auch als fonft über-
ragbar.

, 4, Auf Rap nen Seite geht das Borkaufsrecht felbftverftändlich auch gegen
die Erben des Borkanufsverpflichteten. ;

‚5. Nebertragbar wie vererblicdh Ed allgemeinen Grundfäßen it {elbitveritändlich
dasjenige Necht, welches. durch die gefühehene Ausübung eines VBorkautsrechtesS bereits
entijtanden ift (9. IL, 351).

6. Das Vorkaufsredht des Miterbhen ift nach befonderer Gejebesvorfchrift ver-
erblich, f. S 2034 A6f. 2.

‚7. Yieber die Frage der Nebertragbarkeit, wenn in einem Mietvertrage dem
Mieter ein Borkaufsrecht eingeräumt murde, vol. Kammerger. Jahrb. 29 A S. 171 und
Kecht 1907 x. 1807.
IV, Zaufeh.*)
8 515.
Auf den Taufch finden die Borfchriften über den Kauf entiprechende Un:
wendung.
&amp;. I, 502; IL 472; MI, 510.
*) Speziallitrratur: Lufa8 Geora, Neber den auf, Diff., Freiburg 1. B. 1899.
        <pb n="745" />
        736

VII Wöjchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
I. Allgemeines, ” .
Sowohl die fyitematifdhe Stellung der NRechtsnormen über den Taufch, wie m
deren inhaltliche Se Sgeltnfhtng find im BOB. led farg behandelt. In erfterer Sinti
bildet „der Zaufch“ nur ein Unhänglel zum Kauf und In jener zweiten Richtung ‚enthü 1
das BOB. lediglidh den Jummariihen Sab des S 515, daß auf den Taufch die Vor
Schriften über den Kauf entfprehende Anwendung finden. .
11. Begriff des Taufches vol. hiezu Borbem. I vor 88 433 F., fowie Hüniger, Die
gemifdhten Bertiäge Bd. 1 ©. 79 ff). . . S
Die Motive (MN, 366) befagen: „Der Taufch unterfcheidet fichH von dem Kaufe
dadurch, daß er nicht auf Leitung eine8 individuellen Wertes gegen Bezahlung eines
(Kauf reifes, Jondern auf den Umfaß eines individuellen Werte8 gegen einen anderen
hndividuellen Wert gerichtet it.“ nn
Der Schwerpunkt des Begriffes „Taufh“ Liegt fohin gewiffermaßen in einer
Negative, nämlih darin, daß gegen den VMertragsgegenfiand die ande!“
a Leiftung nidht mit Geld in feiner Hunktion als Wertämefiet
(vgl. em, VI zu $ 433) abgemacht wird. Dabei it aber der „Zaun
feineswegsS auf den Umfag von „Sache gegen Sache“ (val. REM. N. }
Tit. 11 88 363, 573 ff., cod. civ. art. 1702) befchräntkt. Auch andere Ver-
mögenSbeijtandteile, insbefondere Rechte an Sachen und Forderungen, Fönnen
Segenjtände des Taufche3 fein und zwar unter {ich wie gegen Sachen M. 11,
367; vgl. aud fächf. GB. 8 1138). .
Bu beachten bleibt aber, daß mur, wenn die unmittelbare Leiftung eines
jeden Vertragichließenden in der VerfDhaffung eine8 individuellen Gegen“
Itandes beiteht, ein Taufchvertrag vorliegt, |. ROCS, in ur. Wichr. 1902
S. 46 Nr. 54. Zwei Orunditücskanfverträge, durch die die Barteien gegen?
Jeitig @rundjtüce ge gen Entgelt veräußern und erwerben, find daher für die
Kegel auch nicht als Zaufchvertrag aufzufalten, val. das bei Marneyer zu 8 515
zitierte Urt. d. bad. VerwSGH. Val. zur Hrage, ob Zaufch oder doppelter
Kaufvertrag anzunehmen, ferner au Ripr. d. DLG®. Bd. 9 S. 190, Bd. 13
S. 288, RÖOS. Bd. 50 S. 285, Bd, 57 S. 264, Gruchot, Beitr. Bd, 50 S. 847 ff.
bal. aber audh ROGES, in Iur. Wicdhr. 1898 S. 307 (auch zwei felbftändige
Kaufverträge fönnen dann einen Tanfchvertrag bilden, wenn die Abficht Der
Varteien auf Taufdh gerichtet it, alfo dahin gebt, daß die Geltung des einen
Vertrags von der Geltung des anderen abhängig fein foll), fowie Mecht 1910
Jr. 863. Muf die gebrauchten Ausdrücke kommt e8 hier nicht an, val. NOS.
in Sur. Wichr. 1905 S, 326. ,
Wenn Miteigentümer zum Zwede der Aufhebung der Gemeinfchaft (iD
wechtelweife die einzelnen Barzellen zu Alleineigentum iüberlaffen, 10 wird
hierin ein Zaufdhgelhäft wohl nicht zu erbliden fein, ebenfo Vertmann U
Bem. 2 zu 8 515, vgl. aber auch ROT, in Oruchot, Beitr. Bd. 49 S. 128.
| HL. Entipredhende Anwendung follen die Beltimmungen über Kauf au auf
den Zaufch finden.
„1. Allgemein: Diele übertragende Anwendung muß nach zwei Seiten „ent“
Iprechendb“, nämlich nicht bloß mit den Bejtimmungen über den Kauf verträglich, fondern
ferner mit dem Son und der Rechtsnatur des TaufcheS theoretiich wie praktifh verein?
barlich fein, Als Grundlage Ye dient der Saß, daß von den Taufchparteien gegen“
Feitig derjenige, welcher eine Leiftung gibt, gleich einem Berkäufer, und derjenige, welcher
le empfängt, gleich einem Käufer ‚zu betrachten ift. In €. I 8 502 war dies eigen? auS-
gefprochen gemefen. Im GefeB ift bies nicht mehr der Fall, der Sag war aber in
IL Romm. Ö&amp; 1], 130) nur als überflüffig, nicht aber al8 unrichtig befunden worden.
3, Sm einzelnen:

w) Seht man in8 einzelne, fo werden von den „allgemeinen Borfchriften“ über
den Kauf auf den Zaufh im ganzen und großen ins8befjondere
übertragbar erfcheinen diejenigen über: Rechtsverfchaffung, Nebergabe und
MNonahme (S 433 Abf. 1), die befonderen Vilichten und Haftungen des Ber“
fäufer3, insbefondere für Mängel im Rechte (88 434—443), AMuskunft8-
pflicht (S 444), Gefahrtragung (SS 446, 447), Roften, ME ME (88 448
bi8 451). DBefonders wichtig ericheint auch die entiprechende Anwendung
der VBorfchriften SS 459 ff. Uber Gemwöhrleiftung wegen Mängel der Sache
(binfichtlih der Geftaltung des Minderungsredts bei re der Sache
val. näher unten Bem. e), zumal der Beftimmungen für den Viehhandel, der
ich nicht Jelten in Form eines Taufche8 ohne oder mit Geldaufaabe (dann
gentiichtes Gefichaäft) Holzieht.
        <pb n="746" />
        1. Titel: Kauf. Taufh. 8 515. — 2, Titel: Schenkung. Borbemerkungen. 737
Bon den Vorfchriften über befondere Arten des Raufes Kind die über
Kauf nad oder auf Probe auch auf den Taufch übertragbar. „Wiedertaufche“
nach Analogie des „Wiederkaufs“ find zwar nicht undenkbar, werden aber doch
faunı praktijh vorkommen. Ein „Bortaufch“, dem „Vorkaufe“ zur Seite
}tebend, muß aber als ausSgefchloflen erachtet merden (val. darüber oben zu
8 504). Man erachtet ein Tulches Kecdhtsverhältnis als nicht angängig zunächft
ichon mit Rückficht auf den Wortlaut des 5 504. Der Grund liegt aber noch
tiefer. Beim Norkaufe muß der Borfkänfer einfpringen mit derfelben Gegen-
leitung, wie der Drittfäufer, d. hd. mit Geld (wegen anderer Nebenleiftungen
vol. 8 507). Das ift in thesi dem Borkäufer möglich. Anders beim Zaufche.
Dier fteht das Gegenobjekt in der Kegel allein zuhanden des Gegenkon-
trahenten, welcher nicht verpflichtet ift, auch zumeift nicht geneigt fein wird,
dasjelbe einem anderen zur Geltendmachung eines durch die gleiche Veiftung
bedingten Borrecht zur Verfügung zu ftellen. Dies trifft immer zu bei
Speziesleiftungen; zumeift wird e8 aber auch bei Verpflichtungen zur Leitung
pertretbarer Sachen (außer Geld) fih geltend madhen. Bgal. auch Höniger,
Die gemifchten Verträge Bd. 1 S. 80. . ,
Beim Geldwecdhfjeln wird regelmäßig Zaufch anzunehmen fein, vgl
hierüber Bem. V, 2, a zu 8433.
Neber den {og. uneigentlidhen Barattohandel, der befonder8 im Vieh-
dandel üblich it, vol. Ruhlenbecrk zu S 515, fowie auch ROGHS®. Bd. 5 S, 418,
Bd. 18 S. 385 und Dernburg, Band. II 8 68a (Hei folden Gefchäften liegt
Häufig Wucher vor).
Neber Berechnung der Minderung der Zaufdh3zugabe hei der Minde-
a vol. NGE., Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 889 ff, RGE. Bd. 73
3. 152, Yerner Bem. IN, 2, a, dd zu S465 und 88 472, 473, insbef. Bem. 7
zu $ 473, auch ROSE. bei Warneyer Erg.=-Bd. 1910 Nr. 201 S. 209.
Huch beim Zaufdhvertrage kant die Wandelungsflage unmittelbar auf
die Musführung der Yüdgängigmachung des Vertrags gerichtet werden val.
echt 1909 Yr. 977 und Bem. IN, 2, a zu 8 465.
Wegen, der Frage, ob ein Taufdhvertrag durch falfhe Wertangabhe der
Me Sebi formungültig wird, val. RNGE. in Seuff. Arch. Bd. 64
v2 . 58.

Die Vorfchrift des PLR. Il I Tit. 11 SS 367 ff. und cod. civ. art, 1705,
daß hei Entwehrung des Taufchobjekt3 der betr. Bertragsteil die Wahl hat
zwi{fdhen der Schadenserfabforderung und der Rückforderung des von ihm
gegebenen TaufchobjektS, befteht nicht mehr.
Weber EEE zur 3ug- um Bug-Crfüllung bei einem Zaufch-
vertrage vgl. RÖOES. Bb. 51 S. 367 (= Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 50).

Neber SchadenZerfaßberedhnung wegen Nichterfüllung
beim Taufdhe vgl. au in Vorbem. IV, 1, b vor SS 328 ff.
SHinfichtlid der Grundftüdszufammenlegungen val. für Preußen
Spieß, Zentral. Bd. 3 S. 112 F#.

2)
1

Y]

&amp;
RE

x

1.

KK

Zweiter Titel.
Schenkung, *)
(Erläutert von Dr, Karl Kober.)
Vorbemerkungen.
I. Begriff der Schenkung.
Hür die Schenkung Hat kas BGBVB. grwifilermaßen ausnahHmEsweije (R. II, 4) in jeinem
S 516 eine Begriffsbeftimmung gegeben. DazZ BGB. Hat dabei einer engeren Auffafjung,
weldje nicht jeden Liberalitätzaft unter den SGenkungSbhegriff bringt, fih angefjdhloffen; das
Nähere |. in den Bem. zu S 516.

* Ziteratur: Burkhard, Begriff der Schenkung, Erlangen 1899; Hilger3,

Die rechtlidhe Natur der vremuneratorifchen Schenkung, Difi., Erlangen 1897; Sammf{fromm,

Teilung, Darlehen, Auflage und Umfagvertrag, 1897 S. 132 ff. über da3 negotium mixtum

cum donatione; Brode, Ucher das Verhältni8 der reinen Schenkung zur Schenkung von

Todes wegen und zur jog. temuneratoriidhen Schenkung, Difl., Greifswald 1898; Gorn,

Begriff und rechtlige Natur der Schenkung nad BGB, Difi., Erlangen 1899; Müller
Staudinger, BGB, Ma (Schuldverhältniffe. Kuber: Schenkung) 5/6. Aufl.
        <pb n="747" />
        738 VIL. Abjnitt Einzelne Schuldverhältnifje. N

Nidt gleidbedeutend ijt der Begriff der Schenkung mit dem er BE
wenbung; ber lebtere ift der weitere, denn er umfaßt Stiftung (S 81), Schenkung (8 516)
und Ausftattung (S 1624). Val. aud} hierüber die Bem. zu S 516.

HL. Syftematifidhe Stellung,

1. Das BGB, Hat den Vorichriften über die Schenkung ihren Plag unter den
Beftimmungen über die Schuldverhältnijfe angewiejen. E8 faßt nämlich die
Schenhing, anfdhliehend an Doktrinen und SejegeSbeftimmungen de8 früheren Rechtes, alS
ein VertragsverhHältnis auf. Daß und inwiefern die8 richtig {ft, ergibt fi aus dem
in $ 516 Ubf. 1 aufgeftellten Erforderniffe der WillensSübereinftimm ung der Beteiligten
darüber, daß „die Zuwendung unentgeltlich erfolgen“, in diefem Sinne gegeben und genommen
werden folle. (MN, II, 286 ff., 288; %. IT, 1 ff). AusS dem älteren Rechte vgl. PLR. TI. I it. 11
88 1037, 1058, 1059; äh. @B. 88 1040, 1050, 1052; cod. civ. art. 894, 932; Windicheid:
Ripp, Band. II S 365.

2, Daß Übrigens die Ausgangspuntkte einer Schenkung auf ganz verjchiedenen Gebieten
fiegen und ihre Wirkungen nach veriGiedenen Seiten fi erfireden Fönnen, ift an jih Mar;
insbejondere fönnen die Wirkungen einer Schenkung fi in das jadenredHtliche Gebiet
Wegründung von Eigentum und anderen Rechten an Sachen) erftreden. Davon Handelt
aber das BGG, in diejem AbfdOnitte des IN. Buches nicht; e&amp; behandelt darin vielmehr
nur obligatorijde Bezi ehungen zwilden Schenker und Befchenitem, inzZbhbefjondere
(abgefehen von den grundlegenden Begriffsämomenten) Verpfligtungen und Einreden des
Schenker3, Mängelhaftung, Haftungsfragen in bezug auf Berfchulden und Verzug, ferner
die Beifügung einer Auflage, jowie Rücdforderung und Widerruf.

8, Eine ganze Reihe fpezieller Beftimmungen, melde fiG auf Schenkungen beziehen,
find daneben durch fajt daZ ganze BGB. zerfrent. Hier find zu nennen die Beitimmungen
über:
a) Rücdforderung von Gejdhenken unter Verlobten ($ 1301); ;

b) verfhiedene einfhlägige VBerhältnifje auf dem Gebiete des ehelidhen Güter”
recht3 (SS 1406, 1446, 1453, 1477, 1521, 1551);
Widerruf im Fale einer Ehefheidung ($ 1584);
Schenkungen au8 dem Bermögen eine8 Kindes oder Mündels
(88 1641, 1804);
Ueber Nichtigkeit unentgeltlien Verzicht® auf den Unterhaltsanfprug de?
uneheliden Kindes f. 8 1714 Abj. 2.

f) Schenkungen auf dem Gebiete des ErbreghtS (3. B. 88 2113, 2205, 2207.
2287, 2288, 2325 ff. und 2385).

£, Eine befondere Stellung im Syfjteme bes Sejebbuchs ift angewiefen :

a) der Schenkung von Todes wegen: S 2301 7. Bem. hHiezu und dal. aud bayr.

Oberft. LS. Bd. 5 (n. F.) S. 466, (Einer Schenkung, die fofort Kraft erlangen

e)

Ernit, Wie verhält fig Verzicht zur Schenkung? Diff., Erlangen 1899; Röppen, Das {99
negotium mixtum cum donatione nad) Bandetten und B5G3., Berlin 1901; v. Hering
Da3 Trinkgeld, Braunfgweig 1889; Ortloff, Die Schentung im Arch. f. bürgerl. X
Gb. 21 (1902) S, 269 ff. DietrigH, Handgefchäfte in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S, 219 ff.
Kuhlenbed, Die Schenkung in Sır. Wichr. 1902 S, 241— 244; Pußler, Zur Anmendung
der 8$ 517, 518 und 780 in Sur. Wichr. 1901 S, 387 und 388; du Chesne, Schenkung
und Gejdhäftsführung ohne Auftrag bei Bezahlung fremder Schulden, Jächt]. Arch. Bd. 10
S. 463 {f.; Müller, Die gemijchte Schenkung, Yherings Yahrb. Bd, 48 S, 229 f.; Rahler,
Anfprüde zugunjtien eine8 Dritten, Arch, f. büirgerl. NR, Bd. 21 S. 459 ff.3 Cißsorn,
Neber Schenkungen, D. Iur.3. 1903 S. 433 f.; Gaymann, Schenkung unter einer Auflage,
Berlin 1905; Weiranuch, Die gemifdte Schenktng in Srucdhot, Beitr. Bd. 48 S. 229; fo hler,
‘Geben und Wiedergeben, Urch. fd. 3ivilift. Praxis Bd. I8 S, 347; Schierlin ger, Sittlidhe
Bilihten und Anftandarückfichten, Bl. f. RU, Bd. 71. S. 661 f.; Gold jgmidt, Die gemifchte
Schenkung nad Reichsrecht, Berlin (Struppe &amp; Winkler) 1907; Haymann, Bur Grenz
ztehung zmilgden Schenkung und entgeltlidem Sefchäft, KheringS Sahrb. Bd. 56 S. 86 ff
        <pb n="748" />
        2. Titel: Schenkung. Borbemerkungen,

739

Tollte, nimmt der Untftand, daß fie in Vorausficht des nahen Todes gemacht
wird, nicht den‘ Charakter einer Schenkung unter Lebenden);
b) der Schenkung einer Erbjdhaft: S 2385 Abi. 2.

II, Unterfheidungen. Die Schenkung kann

A. vor allem fein:

1. eine unmittelbare Sehenkung, weldhe dieje und nur dieje als felbjtändigen
Rechtsakt enthält;

2, eine mittelbare SGentung, mwelde mit einem anderen Reht8ge fhüäfte
berbunden ift (jog. negotium mixtum eum donatione oder gemifchte Schenkung). Ueber
diefe Dal. NMähereS in Bem. I, 3, c zu 8 516 und vgl. ferner Bem. II, 3 zu 8 518 fowie
Bem, IV zu 8 530.

Nebrigen? Lommt e3 au vor, daß die Hereintragung des Begriffes „Schenkung“ in
ein anderes Recht3gejhäft durch pofjfitive GefegeSsvorferift au3gefehlofjfjen ober
befchränkt ift. So nah S 1624 BGB. in bezug auf die elterlidje Au8jtattung eines
indes.

B. Eine weitere Unterjheidung tritt im BGB. noch hervor zwifdhen

Li, der fofort vollzogenen Schenkung (og. Handgefhenk) und einem

2, vorerft erteilten SchenkungsSverfprechen,

Praktifjh wichtig wird diejer Unterjchied ins8bejondere dur daZ Formerfordernis,
welches BOB. 8 518 für da8 SchenkungSverfprechen aufftellt. Bal. hHiezu au S 2301.

{V. Bejonderheiten. An folden ijt folgende8 Hervorzuheben:

1. Schenkung eineS ganzen Vermögens, Ueber eine foldhe trifit daz BGG. keine
Sonder beftimmungen. Bon allgemeinen Beftimmungen find aber namentlich einfhlägig die
58 310, 811, 419.

2, Schenkung einer Erbjdhaft; vgl. BSGB. S 2385.

3, Schenkungen unter Ehegatten. Die gemeinrechtliden Verbote folder Zumwen-
dungen find vom BOB. befeitigt (f. Bd. IV diefes Kommentar3 Borbem. IV vor 8 1358);
Dal. jedoch au AnfehtungSgefeß vom 21. Kult 1879 $ 3 Nr. 4. (Neber Form der Schen-
fungen unter Ehegatten bei allgemeiner Gütergemeinfchaft vgl. Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 30).

4, Da3 gleiche gilt vom Widerruf einer Schenkung wegen nachfolgender Geburt
don Kindern.

5, Schenkungen mit einer Auflage find geregelt in BGB. SS 525 ff.

6, Der Begriff der fog. remuneratorifjhen Schenkung, welcher früherhin in SGejfeg und
Necht3iübhung (WindjhHeid-Ripp, Band. II S. 525 ff.) Sfter8 eine Role gefpielt Hat, ft dem BGB.
iremb (WM. II, 289). Daraus ift zur folgern, daß auf die einjhlägigen Berhältniffe nur die
allgemeinen Grundjäße von der Schenkung in Anmendung zu bringen find (jo auch Dertmann
vor 8 516 und Pland).

a) Vorauszufjegen ift hHiebet jedoch, daß von vornherein der Begriff der Schen:
Iung, wie idn das BGG. abgrenzt, im gegebenen Falle voll zutrifft und die
jragliqje Zuwendung (vgl. Bem. I, 1, 2 zu 8 516) nidht unter den Gefichtäpunkt
s:iner wirfliden Entlohnung fält. Al3 Beifpiele mögen dienen: Jemand
mietet fi) bei einem LohHnkutjher ein Gefährt. Vereinbart wird ein Mietpreis
an den Eigentümer von Wagen und Pferden ne bft einem „Trinkgeld“ an den
Kuticher. Leßteres ifjt hier eine vertragZmäßige Entlohnung geleifteter Dienfte,
nicht aber eine Schenkung. Ander3: Jemand erhält durch den Diener eines
Freundes in defjffen Auftrag eine angenehme Nachricht. Aus Freude darüber
verabfolgt er dem Diener eine Belohnung. Hier liegt eine reine Schenkung vor.
Val. hiezu auch Sayı. 3. f. NR. Bd. 1 S, 4563.

So glatt foldje Fülle liegen, fo fAwierig ijt aber doch mandmal in anderen
derartigen Zällen die Grenze zwiihen Schenkung und Nidhtidhenkiung zu ziehen.
ie

})
        <pb n="749" />
        £ x

VIL. Abionitt: Einzelne Schuldverbältniffe.
5u MRMecht8ftreitigfeiten geben Leionders jene Verhältnijje Anlaß, bei denen
jemand einem anderen zunächit unentgeltlid, aber in Anhoffung jpäterer Zu-
wendungen unter Lebenden oder von Todes wegen Dienfte, inZbefondere durd
Wartung und Pflege leiftet, {ich aber Ichlieblid in feinen Erwartungen getäufcht
fieht oder, in denen er fidh zunächit jür feine Leiftungen in Sachwerten oder
Dienften mit allgemein zufigernden Redensarten begnügt, darauf aber fpäterhin
einen Rechtsanjpruch auf Entlohnung aufbaut, In folden Fällen entfteht aud
zunächft die Frage, ob und inmieweit etwa eine Schenfung oder ein Schenfungs
beribrecdhen vorliegt, eine Frage, weiche gewöhnlich nur nach Gefjtalt der Umftände
des Einzelfales entjdhieden werden kann. Vgl. hHiezu au Bem, I, 3, b zu 8 516,
Bem. IT, 1, bh zu $ 518, fowie ferner ROE. Bd. 64 S. 248.

ce) Darüber, ob eine renumeratorifche Schenkung bei nad träglider Gemährung
eines Honorar8 an den Beauftragten anzunehmen jet, vgl. Bem. 2, C
zu 8 662. ;

7. Vebrigen8 fallen in dasjenige Gebiet, weldje8 bisher bon dem wenig fiheren Begriffe
der remuneratorifchen Schenfung erfüllt war, nad dem BGB. nunmehr wenigftens zum Teile
jene Arten von „Schenfungen, durch dieeiner fittlidhen Pilidt odereineraufden
Anftand zu nehmenden Nückfjichtentibrohen wird“. Kir diele enthält 8 534 BSG.
Sonder befjtimmungen.

Die remuneratorifche Schenkung ijt aber nicht 1Olechthin unter 8 534 (Schenkung aus
fittlider Bilight oder Anftandsrücdficht, vgl. Bem. 7) zu fielen, fie gehört nur
infotweit dorthin, als fie nad Anlak, Urt und Maß wirklich dem entipricht, ma8 Sitte und
Anftand erfordern (vgl. Stammler, Lehre vom richtigen Recht S. 634 ff., Crome Bd. 1 S. 507,
Schierlinger in Gl. f. RU. Bd. 71 S, 661 ff, insbe]. S. 663).

8, Ueber das Verhältnis der Ausftattung oder des Mitgiftverjprecdhens zur Schenkung
1]. 8 1624 und Bem, Hiezu, auch Kfpr. d. OLG. Bd. 5 S, 416, Senf. Arch. Bd. 59 Nr. 76
und Nr. 181, Bd. 62 Nr. 61, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 376, Sur. Wir. 19038 Beil. S. 129,
Bartolomäus in D. Iur.3. 1905 S. 259, Jur. Wir. 1906 S. 462, 1908 S. 71, D. Fur.3. 1908
S. 307, Bl. f. RA. Bd. 73 S. 826, Korn im „Recht“ 1908 S. 776, Meyer im „Recht“ 1909
S. 654; Hinfichtlid) des Mitgiftverfprechens eines Fremden ]. aud ROT. in Iur. Wihr.
1906 ©, 135 und Entid. Bd. 62 S. 273 f.; Dgl. ferner auch Haymann in Sherings8 SJahrb.
Bd. 56 S. 86 ff. und OLG. Kaffel Recht 1910 Nr. 2178.

Neber die Frage, ob Schenkungsveriprechen oder Leihrente vorliegt, val. Sur. Wichr.
1908 S. 1083 ff.

9. Bejhränkt find in der Vornahme von Schenkungen: der Ehegatte hei Güter:
gemeinfchaft ($8 1446, 1487), der Inhaber der elterlichen Gewalt (8 1641), der Bormund
(85 1804, 1897, 1915), der Borerbe (8 2113), der Teftament8vollüreder (88 2205, 2207), der
Erblaffer im Verhältnifje zum Bertragserben nad S 2287, jowie zum Vilichtteil8berechtigten
gemäß 88 28925 ff.

V. Ueber Anfechtung von Schenkungen des Schuldners vgl. Anfechtungsgejeg vom
21. Juli 1879 8 3 Nr. 3 und 4, de8 Erblaffer3 durıh den MilichtteilSberechtigten {. S 2325
hinf. des Konkurje8 |. unten Bem. VII.

Ueber Unfedhtung wegen Jrrtum8 bal. Bem. VI zu 8 516.

Neber die Anfechtung von jog. gemifcten Schenkungen vgl. die Ausführungen
von Weihrauch in SGruchot, Beitr. Bd. 48 S. 249 fi. und die dort zuianımenaeftellte Literatur
und Praxis fowie Gold/hHmidt a. a. DO. S. 62 ff.

VI. Ueber Shenkungen zur fog. toten Hand, jowie an Religiofje j. E@.
3. BOB. Urt, 85, 86; für Bayern bal. dazu Urt. 9—10 AG, z. BOY.

VII. Ueber die Behandlung von Schenkungen im Konkurfe vgl. 88 32, 37 Abi. 2.
68 Nr. 4 AD.

VI. Ueber die Frage, ob das SpendungsgefhHäft bei Sammlungen zu wohl-
tätigen ac. Aweden eine Schenkung ift, vgl. Fiihbah, Das Sammelvermügen, Straß:
        <pb n="750" />
        2. Titel: Schenkung. Vorbemerkungen. S 516.

741

burg 1907 und D. Jur.3. 1909 S., 261, Zöllner in Bl. f. RA, Bd. 72 S. 717 ff, fowie
Dem. II, 4 zu 8 518 und Bem. 1 zu 8 1914 in Bd. IV.

IX. Wegen der fog. Gefälligfkeitsverträge vgl. Einleitung Bem. 2, £ vor 88 433 ff.
S. 524.

X, Nach dem ReidhHZerb]Haftateuergefeß vom 3. Juni 1906 (8 55) unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Heftenerung. Val. Hiezu Ladenberger, Bl. f. bayr.
Finanzwejen 1909 S, 33 ff., S. 65 ff. Ueber den Begriff der Schenkung im Sinne
diejeS GejegeS dal. NOS. Bd. 70 S. 15 ff., fowie Bd. 71 S. 140 (Begriff der Schenkung
für den Fall der Buwendung an eine jurt{tifdhHe, auSfhlieklidh Lirdlide Zwede verfolgende
Nechtsperfönlichkeit). Steuerobjekt ijft die Schenkung alz Recht8gejhäft. Ueber Anwendung
diejer Beftimmung auf gemifdte Schenkungen vgl. Goldjhmidt a. a. OD. S. 70 ff. Val.
au RGES. Bd. 73 S. 46 (Zum Begriffe der fittlidhen Pflicht und der auf den Anftand zu
nehmenden Rücklicht het Schenkungen im Sinne des 8 56 Abi. 2 jeneS Gel.)
XB 516.
Eine ‚Zuwendung, durch die Jemand aus feinem Vermögen einen Anderen
bereichert, it Schenkung, wenn beide Theile darüber einiq find, daß die Zu-
wendung unentgeltlich erfolgt.

Sit die Zuwendung ohne den Willen des Anderen erfolgt, jo kann ihn der
Zuwendende unter Beftimmung einer angemeffenen Frijt zur Erflärung über die
Annahme auffordern. Nach dem Abolanfe der Frift gilt die Schenkung al8 an-
genommen, wenn richt der Ändere fie vorher abgelehnt Hat. Im Falle der Ab-
(ehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den BorfchHriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden,

©. 1, 437, 488; II, 468; IIL, 511

I. Begrifsbeftimmung der ShOenkung.

, Hiezu dient der erfte Abiag des &amp; 516. Wie in M. 1, 286 betont ift, IOLoß
fich der Gefeßgeber hiebei an diejenigen ANuffaffungen an, welche früher fhon in der NHecht5=
wijfenfhaft herrichend waren (bal. Windfcheid-Ripp, Land. II_S 365 S. 511 F., Dernburg,
Band. II 8 106, RGE. Bd. 28 S. 201, Bd. 36 S. 286, Seuff. Arch. Bd. 23 Nr. 130
und vgl. auch Yrtloff im Arch. f. bürgerl. M. 1902 S. 269 ff). ;

3 Grundelemente {ind allgemein zu beachten (vgl. ROES. in Kur. Wichr. 1908
S, 71, BL 1. RA. Bd. 73 S. 826):

a) in objeftiver Hinficht die Bereidherung des Empfänger8,
b) in fubjeftiver Beziehung XebdiglihH die Einigung über die Unent-
geltlidh keit der Buwendung.

Bu beachten ift auch, daß S 516 die jofort vollzogene Schenkung im Auge hat,
die Feiner bejonderen Form (val. Bem. 3, a unten) bedarf (vgl. hiezu Dietrich in Oruchot,
Beitr, Bd. 48 S. 219 MM. „Handgefchäfte“) im Gegenfaße zu dem bloßen Schenkung8s=-
44! Aa des S$ 518; val. über die Form der Schenkungen überhaupt Bem. I
u 18.

A. 8 Grundlage, auf meldher das BOB. den Schenkungsbegriff aufbaut, i{t der
allgemeine Begriff der Auwendung (vgl. biezu au Bekker, Soyftem des heutigen Pandekten-
ic Nr ? S. 145 ff.) genommen und zwar einer foldhen, die auf dem Vermögens:
ebiete liegt. |

a) An fih it dies ein tatfädhlidher Borgang, der aber hier zum RNecht3=
moment erhoben wird. Erfordert wird darum auch eine vermügenSt e D i=
liche Zuwendung. Im weiteften Umfange läßt fich eine {old e Zuwendung
bezeichnen al8 die KEWONT Hingabe eines VBermögensSbeftandteils
jeitenS eines YKedht8{ubjekts zum Beften eine8 anderen. („Vermögens
berfchiebung“ nach X. II, 3.) Eine Zuwendung wird in den meiften Zällen
durch Re OLEP e1Häft erfolgen, fie fan aber au durch andere, nicht
rehtSgeihäftlide Handlungen oder Unterlaffungen gefchehen,
die gefeßlich eine Bereicherung des anderen aus dem Vermögen des Handeln-
den herbeiführen (übereinftimmend Crome Bd. 2 S. 506, DVernburg S. 142,
Dertmann Dem. 2 und Wancdk Bem. 2.
        <pb n="751" />
        749

VIL Abfonitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
b) he {on ergibt Jidh, daß von diefem Begriffe der bermögenSrechtlichen

uwendung nicht erfaßt werden die {vg. immateriellen Güter (vgl.

%. N, 1, 3. und vgl. au Reaß, Zufammenftellung Bd. 2 S. 211 ff.) wie

3. 5. die Fürforge für Freiheit und Chre eines anderen, für deflen aeiftige
oder Körperliche Sörtene 2C.

. Ein derartiger Aufwand kann al8 vermögensSrechtliche Zuwendung
höchitens infomweit in Betracht fommen, al8 dem damit Bedachten dur
die Widmung eine ihm fonjt notwendige Bonn erjbart wird. Bol. hiezu
Endemann II 8 164 Mr. 2, aber audhH ROE. Bd. 14 S. 193, {. ferner
Dernburg S. 142, Crome Bd. 2 S, 503 Anm. 4, Scholmeyer S. 46. .
Das Erfordernis der Bereidherungsahficht (animus donandi) ftellt
da3 Gefeß nach dem in S 516 Abi. 1 erben Begriffe der Schenkung
nidt auf, vielmehr kommt e8 mur darauf an, daß objektiv eine Bereiche:
vung vorliegt (vgl. hierüber auch unten Bem. 2, a, 1. ‚hiezu ferner %. 1, 25:
„Sinigfeit beftand darüber, daß eine Bereicherungsahficht auf Seite des Zu
mwendenden zum Begriffe der Schenkung nicht erforderlich, vielmehr auch eine
fediglichH in eqviftifcher Abficht Eh Bumwendung unter den Begriff
der Schenkung falle“; f. ferner Burkhard a. a. OD. S. 131 f., ROES. in Seuft.
Arch. Bd. 59 Nr. 181, D. Yur.3. 1904 S. 169; vol. aber au Kein
Sur. Wichr. 1906 S, 100 und Zitelmann, BGB, I S. 138. Sm BZeitpunkte
der Einigung freilich über die Unentgeltlichfeit (val. unten Bem. 2, d und Il)
fommt e8 auch jubjektiv darauf an, hei Bedeutung die Beteiligten von
ihrem fubjektiven Standpunkt aus der Zuwendung beilegen wollen, val. ROSE.
Sur. DU 1906 ©, 135.

Der bloß formale Nebergang eines Vermögensftiückes vom Schenker auf
den Befcdhenkten {ft feine Vermögenszumendung in dem hier gemeinten Sinne,
felbft wenn dadurch ‚diefem Vermögen materiell ein anderer ent/prechender
Wert zugemwendet wird; eS liegt daher keine Schenkung vor, wenn die
Sründer und einzigen Aktionäre einer Aktiengefell{haft nachträglich die
Sründungskoften zu tragen verfprechen, |. RGOES. Bd. 59 S. 4923 und ferner
Sur. cr. 1906 S. 196, ROS. Bd. 62 S. 386 ff.

DHinfichtidh der Schenkungen unter Chegatten it Irenge Briüfung
in _tatfächlicher Beziehung veranlaßt, Jobald der Verdacht der Schiebung
Jefteht, vgl. hiezu Reichel, Oruchot, DBeitr. Bd. 52 S, 354 ff.

Wegen eines Schulderlafje3 mit Einfhränkungen val. ROE.
BD. 67 S. 390, D®. Sur.3. 1908 S. 483.

Auch eine Zuwendung an eine ausfcdhließlich mildtätige mes
verfolgende juriftijdhe Rerfon ift oem lung die Bereicherung 1jt nicht
deshalb zu verneinen, weil die Zumendung fofort wieder zu milden Bwecken
verwendet wird, vgl. ROSE. Bd. 71 S. 141, Bd. 70 S. 15.

2. Nicht jede Bermögenszuwendung it A als Schenkung im RechtS-
finne_ nach $ 516 Abf. 1 BOB. zu erachten. Wie in WBorbem. I bereits angedeutet, if
der SchenkungSbegriff ein noch engerer. Die vermöügensrechtliche Aumendung
harakterifiert fih nämlich nur dann als Schenkung, |

a) wenn objeftib ein Vermögenswert aus dem Vermögen des einen in
das Vermögen des anderen dergeftalt übergeht, daß Das vorher
beftandene Bermögen des erfteren dadurch verringert, Ann des
(eßteren dadurch vermehrt, er alio bereichert wird (MM. Il, 286, val.
Hiezu au Ben. 3). .

Eine Schenkung U ‚alio 3. B. nicht vor, wenn erreicht werden foll,
daß der pre die Heilung nicht für {ih vermwerte, jondern eine
befondere Handlung zu wohltätigen, gemeinniüßigen oder ide:
alen Bweden nen &amp; 3. 3. Sven bung einer Summe an einen
Verein für Einführung der Heuerbeltattung Fi Bwede des BauesS eines
Rolumbariums, Or NOS. Bd. 62 S, 386, Beiträge zu einer Denkmals-
errichtung 2Cc. (bal. hierüber auch Y, I, 4). In folchen Fällen Liegt regel
mäßig lediglidh die Schaffung eines fiduziarifhen Eigentums vor. Val. hiezu
jerner Sifchbach, Das Sammelvermögen, Straßburg 1907 und D. Sur. 3. 1909
S. 261, Zöllner in Bl f. RA, Bd. 72 S. 717 ff. und die dafelbjt angegebene
Siteratur und Praxis, jowie Bem. 1 zu 8 1914 in Bd. IV diefes Komm;
wenn fich diefer Rechtsvorgang auf Seite des Auwendenden al8 ein rechtlich
jreiwilliger darftellt; .
wenn ferner die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (eine Vermutung für
die Abficht der Unentgeltlicdhkeit befteht hei Gewährung von Unter-
halt zmijchen Aizendenten und Defzendenten nach &amp; 685 Wof. 2): im übriaen
        <pb n="752" />
        2, Titel: Schenkung. S 516.

743

gibt 8 516 Wbof. 1 feine Vermutung dahin ab, daß jeder vertragSsmüßigen
Seit eine Gegenleiftung entiprecdhe, val. RGE. in Zur. Wichr. 1906 S, 462).

nentgeltlich i{t eine Zuwendung dann, wenn mit ihr nach Maßgabe
des Inhalis des NechtsgefhäftZ die Erlangung irgendwelcher Gen Tg
oder eines AnfpruchsS auf eine folche nicht verfolgt wird, e&amp; darf aber dur
die Bumwendung auch Feine privatrechtlicdhe oder öffentlihrechtlidhe VBerbind-
(ichteit erfüllt werden wollen wval. Plan in Bem. 2 zu S516, Gruchot,
Beitr. Bd. 45 S. 201); vol. hiezu auch Seeler, Unentgeltlichteit als Er-
jordernig der Schenkung in Gloflen zur Praxis des KAG. 1908 S. 45—74
und Haymanın, Zur Grenzziehung zwifhen Schenkung und unentgeltlihem
Gefchüft, Kherings Sahrb. Bo. 56 S. 86. (€3 muß auem in fubjektiver
Hinficht CSinigung über foldhe Unentgeltlichfeit der Zuwendung beftehen,
val. unten Ber, d und Bem. II, 1.) De

Nu3 diefent Grunde i{ft daher auch regelmäßig eine Zuwendung
conditionis implendae causa feine Schenkung des GeberS an den
Empfänger, weil erfterer damit die I der ihm Telbfit gemachten
A erfüllen will (übereinftimmend land a. a. D.; and. Anf.
Burckhardt S. 137 ff.) . . . ;

Unentgeltlichkeit in diefem Sinne Öt 3. 3. für die Hegel nicht vor

bei einer MangauZmweidhung (al. hiezu Neumann in OÖruchot, Beitr. XD. 45
S. 503 ff., insbef. S. 509 gegen NOS. in Sur. Wichr. 1901 S. 382 und ].
jerner näher Vorbem, IV vor S 780, fowie auch Ripr. d. OLG. [Celle] Bd. 8
3. 75 und Seeler a. a. OD. S. 45 ff); regelmäßig auch nicht bei unentgeltlichen
Abtretungen für eine neue Straße, Joweit durch die Abtretung der
Grundfläche die HGeritellung der Straße ermöglicht wird und der Abtretende
die Dadurch feinem anliegenden @rundftüick erwachfenden Vorteile al3 Ent
en erlangen will, vol. Bopp in Bayr. Moh- Bd. 10 S. 254 und ROCS,,
Recht 1907 Nr. 2538; Seeler a. a. OD. will diefe Unentgeltlichkeit auch ver-
neinen_ bei dem Veriprechenm einer angemeffenen UlterSpenfion Jeitens
eine3 Dienfiherrn gegenüber jeinem treuerprobten langjährigen ET
ggg infihtlich einer Bürgfihaft vol. ROES. im BHentral-Dl. Bd. 4
S. 336.

Darüber, ob in der A dur einen Dritten
eine Schenkung liegt, val. ROC. Bd, 54 S. 282. .

Neber das nachträgliche Provifionsverfprecdhen einem MäkLer gegen-
über, auch für den ga daß das Gefchäft nicht zum Abihlufje Kommt, val.
Beiler, Bayr. 3. f. M. 1908 S. 395.

Wegen des BVBerfprechenS der Hupothefbeitellung für fremde
Schuld, vgl. DL®. Stuttgart, Württ. Jahrb. Bd. 20 S. 3 ff.

Wegen Anerkennung einer Forderung dem Miterben gegenüber zu
defjen Ounften vol. bayr. OQberjt. LG. ect 1903 S. 339.

Vol. übrigens hiezu aud Bem. 4 zu 8 517 im einzelnen.

Endlich müllen beide Teile darüber einig fein, daß unentgeltlih
egeben und ebenfo Cm werden fol; val. auch unten Bem. IL.
fa Vorhandenfein einer Schenkung genügt e3S insbef. nicht, daß objektiv
wilden eh" und Genen ein Mißverhältni3 Dbefteht; e5
fommt vielmehr darauf an, ob nach dem Willen der Parteien die minder-
mertige Leitung al8 Gegenleiftung gemeint war oder hinfichtlih des Wert:
überichufles die erben eine unentgeltliche fein follte (]. ROSE. vom
3. Oftober 1907, Warneyer Bd. 6 S. 533, ur. Wichr. 1908 S. 71, Bl. f. RA.
bb. 73 S. 826 und Haymann in Shering3 Yahrb. Bd. 56_S. 86 ff.)
. Alle dieje Erforderniffe müffen für den Schenkungsbegriff vereinigt vor-
liegen. (MM. 11, 286 ., B. I, 1
3. m einzelnen {ei noch bemerkt:
a) Eine Zuwendung, welche die Erfordernifie einer Schenkung an {ich trägt,
fanıt in den verfchiedeniten rechtliden Zormen vorkommen.

x) Sie fann insbefondere beftehen in der Begründung neuer Bermögen8-
rechte des Befchenften durch den Schenker, d. h. mit Mitteln feines
Vermögens, oder auch in der Nebertragung {hon beftehender Kechte
(3. B. von Eigentum und anderen dinglidhen Kechten, Hypotheken und
dal.) von dem einen auf den anderen, auch in lan von Ber-
mögenSanfprüchen auf dem Gebiete der Schuldverhältnijie oder in
dem Erlafie von Forderungen, weldhe dem Zuwendenden gegen den
xnderen zuilteben (S 397) vder auch in Mebernahme einer Schuld

A)
        <pb n="753" />
        Pr

VII. XbjOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
SS 414 ff). Ueber Schenkung durch SZorderungsahtretung val. auch

NRGE. in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 436. 5

Bei einer Schenkung durch Verzicht ift zu beachten, daß auch hiebei

die Bereicherung des Beichenkten auZ dem Vermögen des Schenker?

erzielt werden muß, vgl. hiezu ROSE. Bd. 11 S. 349 und Kuhlenbec

in ur. Widhr. 1902 S. 241. ,

Ueber Zorm der Schenkungen unter Chegatten bei allgemeiner

Qütergemeinfdaft val. Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 30; f. aud

em. I, 1, e,
6) Wegen der Schenkung einer Sypothek vol. Ben. I, B, 4, c zu 8 1154,
b) Unentgeltliche Leiftung von Dieniten al Schenkung zu betrachten, wird
zumeift |hon das Srfordernis der Herkunft „aus dem Vermögen” ver»

a Die8 kann aber dann nicht gelten, wenn durch eine Leiftung jener

rt der Zumendende {ich eine8 für ihn. beftehenden VBermögenswertes begibt,
3. 5. wenn er fonft Dienfte fraglicher Art berufs= oder gewerbsmüßig
gegen Entgelt leiftet und um jener ne A Leiftung. willen eine ent-
geltliche aufgeben muß. (Val. Dertmann Ben. 33u 8517; 1. hierüber ferner
auch De Bürgerl. N. 11, 28 205, Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 87
Anm. 2 und Iiezler, Arbeitskraft und Arbeitsfreiheit im Arch. 1. bürgerl. R-
Bd. 27 S. 237; and. Unf. land in Bem. 2.) ,

Cine andere Frage it dabei natürlich die, ob in dem Empfange der
Leiftungen auch eine VBermögensbhereiherung bes Empfänger3 liegt.
Das bemißt 7 nach den Umftänden. Die Bejahung it aber notwendige
VBorausfeßung für die Annahme einer Schenkung. Sebtere ift aud) aus-
gefchloffen, wenn die Zuwendung nicht völlig freimillig geilchiebt,
jondern infolge einer rechtlichen Notwendigkeit, (BP. IL, 4.) Deshalb kann
: B. die DBerabreichung des einem anderen rechtlich gefchuldeten Unterhalts,
oweit Die Pflicht hiezu reicht, niemals als Schenkung gelten. ,

‚., Aus der Praxis vol. ROT, Bd. 72 S. 188: Eine Schenkung liegt
nicht vor, wenn jemand für Dienfte, die nad dem Willen der Beteiligten
unächft unentgeltlich geleiftet wurden, Tpäter eine Bezahlung Hiefür bver-
Dat und der andere Teil Yeles Verfbrechen annimmt.

Die unentgeltliche Üeberlafung des Gebrauchs einer Sache wurde
im gem. %., fowie nach NLR. dann als Schenkung angefehen, fofern Ddiefe
Sache nach den Verhältnifien des Falles dazu Deftimmt war, anderen gegen
Entgelt überlaffen zu werden 1und bürgerlidhe Zrüchte zu tragen. Dies wird
ud jeßt noch gelten fönnen. Ander8 aber ift bie Sache gelagert, wenn der
Eigentümer dem anderen eine Sache, die er jeßt gerade nicht verwenden
fann, fo lange unentgeltlich überläßt, bis fih eine Berwertungsgelegenbheit
findet (3. B. leer {tebende Yeobnung) hier liegt dann feine Schenkung vor,
\ondern Leihe (SS 598, 604); val. Kublenbek in Bem. 1. |
DHinzuweifen it in diefem ufammenbange ferner auf Die fog. gemifchte
Schenkung*) (negotium mixtum cum donatione) 5. %. eine Schenkung,
Di a, ginem anderen Nechtsgefchäfte insbef. häufig einem Kaufe) ver-
unden ift.

x) Gervorgehoben muß bier vor allem werben, daß nicht jede in dem
anderen Sefchäft enthaltene freiwillige Bumwendung, nit
jeder einem andern auf joldhe Weife recht8gefchäftlich gewährte Ber-
mögensborteil al3 Schenkung behandelt werden kanıt und darf (val.
hiezu au Crome S 230 Unm. 43). In der Bumwendung müflen
eben auch die mefentliden Begriffsmomente der Schenkung
(8 516 Wbf. 1) enthalten fein. Chen darum fiegt au nicht in jedem
zweifeitigen DVertrage, welder dem einen Teile einen
975 eren Borteil bringt al8 dem anderen, eine Schenkung. In8-
ejondere hängt e8 von jenem typifden Erfordernis ab, ob bei zwei:
Jeitigen. Seiftungen der objektive Wert3überfhuß der einen
ER ber anderen einen Schenkungscharakter an Jid trägt.

ielerlei tatfächliche Verhältniffe und namentlich auch Willensmomente

fönnen den leßterwähnten Charakter ausfchließen. (Mal. hiezu Dert-

r)

1

*) Val. hiezu Koephen, Das j9g. negotium mixtum cum donatione nach Pandekten:
recht und BGB., Berlin 1900; Weiranud, „Die gemifdte Schenkung“ in Srudhot, Beitr.
Bd. 48 S, 229 ff.; Müller Wilhelm, „Die gemifjchte Schenkung“ in Jhering8 Yahrb. Bd, 48
S, 209 ff.; Gold {Omidt, Die gemifdhte Schenkung nach Reichzrecht (Struppe u. Winkler) 1907.
Höäniger, Die gemtichten Verträge, Bd. 1 S. 169, 284 # 9092 998
        <pb n="754" />
        2, Titel: ESoheniung, S 516,

745

nanın Bem. I zu 8 516, RNOHSG. Bd. 5 S. 52 und Bd. 17 S. 12.)
Verkauft 3. DB. ein Freund an mich feinen Hund billiger im Hinblid
zuf unjere Freundichaft, {0 wird regelmäßig Lediglich ein Kauf vor-
liegen (die Zreundihaft war lediglich Motiv, die Sache billiger zu
verkaufen); anderfeits können auch 3. 5. Schenkung und Kanf fo in
einem SGe{dhäfte nur äußerlich zufammengefd weißt fein, daß Den innere
Trennung jofort erfennbar i{t; hier liegt auch feine gemifchte Schenkung
in eigentlidem Sinne vor. Bal. auch bayr. Oberft. LG. Bd. 3 n. F.)
S. 597 (Borausfeßungen für die Annahme eineS gemifchten Schenkungs-
aftes), ROE. Bb. 60 S. 242, RGOE. dom 3. Oktober 1907 (Warneyer
Bd. 6 S. 72 und 563), Necht 1907 Ir. 3789, Recht 1908 Nr, 963,
Warneyer Erg.-Bd. 1908 S. 150 (Objektive Bereicherung und Einigung
über bie Unentgeltlidhkeit find auch ie (Erfordernis).
Sehr beftritten ijt, mas hier den eigentlihen Gegenftand der
Schenkung ausmacht. Ueber die verfchiedenen Unfichten vgl. Dertmann
Bem. 9, Pland Bem. 6, LCammfromm, Teilung, Darlehen 20. 1897 S.132ff.,
Dernburg $ 210 S, 138, Bechmann, Kauf 118 153 S. 150, Köppen a. a. DO.
3 6, Siher, Krit. Bierteljfchr. Bd. 45 S. 308, Seuff. Arch. Bd. 26 S. 131,
55.31 Nr. 138, Crome S 230 S. 508, Kegelsberger, Yerinas Sahrb.
Bd. 48 €. 462, WeiraucdhH a. a. DO. S. 240 ff., Müller a. a. DO. ES, 209 ff,
Yaymann, Schenkung unter einer Auflage S. 53, Golbjhmidt a. a. DO.
S. 16 ff._ Das Reichsgericht (ROES, Bd. 29 S. 265, |. auch Bd. 54 S. 110,
Bd. 68 S. 326, Yur. Wichr. 1908 S, 431) nimmt ar, daß hier den Gegenz
itand der Schenkung der über fhieBßBende Betrag bilde, der dadurch
zur Darftellung fommt, daß der Wert der dem Beihenkten auferlegten
Veiftung von dem ihm überlaffenen Gefamtobjekt in Abzug gebracht
wird. € dürfte aber der Sachlage mehr entipredhen, mit Müller
a. a. ©. und Goldfehmibdt a. a. . die gemifchte Schenkung nicht in
ihre einzelnen Teile aufzulöfen, Jondern Ite als einen einheitlichen
NRecdhtSakt aufsufajjen und fie damit dem allgemeinen Begriffe der
gemildhten Verfräge zu unterftellen, der allerdings wiffenfhaftlich
2100 nicht vollftänbig durchgebildet i{t (vol. hierüber unter Bem. 5 der
Einleitung A bejonderen Teile S. 525 und inshel. DOO Die
gemifchten Berträge Bd. 1 S. 169, 284 {f., 292, 298). Auf den Mifch=
vertrag find freilih an fih auch die NechtSregeln der enthaltenen
VBertragsarten anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Normen:
follifion die dem BertragSzmwedce RU Dr Norm den Aus:
Jlag gibt (val. ©oldjhmidt a. a. DO. S. 16 ff. und 35). Gegenftand
ift hienach nicht bloß der Wert, der fih im Einzelfall als Schenkung
daritellt, vielmehr i{t bie ganze Sache Gegenftand der Vereinbarung
der Varteien fo auch MWeirauchH a. a. OD. S. 244, Müller a. a. D.,
Soldjhmidt a. a. OD. S. 22 und 49, fowie Dertmann Bem. 9, c).
UHeber die Anwendbarkeit des 8 518 GFormborfchrijt) auf die
gemifüte Schenkung vgl. Bem. 3 zu $ 518.
Ueber den Unterfchied diefer en Schenkung von einer ver=-
"Oleierten EN }. ROS, Bd. 29 S. 265, vol. auhd DLS.
Hamburg, KRecht 1907 Ir. 3790. »

Pinfichllich der jog. remuneratorifden SoGenkungen 1. Vor-

em. IV, 6.

Ueber die Mbgrenzung des AuSftattungsverfpredhens von einer

Schenkung vgl. 8 1624 mit Ben, fowie u ARGOS. in Seuff. Arch. Bd. 59

Yer. 181 und die weiteren Zitate in Borbem. IV, 8.

Wegen EEE ob Schenkung gegeben jein Kann in SGeftalt von Bürg-

{Gaftsleiftung oder Pfandbheftellung, f. zu S 517.

4. Die Gedingte Abtretung eines Anfprudhs Hat regelmäßig al8 vollzogene
Schenkung und nicht al8 ScheniungsSverfpredhen zu gelten, vol. ROE. vom
7. Dezember 1907 bei Warneyer Wi een 1908 S. 96. Auch der Bord ebhalt eines
Widerrufs bei einer vollzogenen Schenkung nimmt diefer nicht den Charakter einer
Schenkung nach $ 516.

5. Ueber Muslegung von Schenkungsverträgen val. auch Danz, Die Auslegung
der Rechtögefchäfte S. 187. €3 it dabei zu A daß im Zweifel zugunften des
Scenfenden auf daS minus der verfprochenen Leitung zu erkennen ift.

6. Ueber die Frage des Eigentums bei Hochzeitsgefhenken vgl. Seuff. Arch.
Bd. 62 Nr. 181 Wammerger.), fomwie Bem. 3 zu 8 1365 in Bd. IV

3)
        <pb n="755" />
        746 VIT. ÄbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
7. YNeber die BEoge ob und inwieweit in der Vereinbarung der allgemeinen
Gütergemeinfdhaft unter Chegatten eine Schenkung liegen fanın, vol. ROGES.
echt 1908 Nr. 2549 und 2550.

Wegen Neberlaffung der ehelihen Eriparnifie vol. Mecht 1908 Nr. 3407.

‚8. Nleber die Frage, vb und inwieweit die Sebensverfiderung zugunften
Dritter al Schenkung zu erachten ift, vgl. Emminahaus in 23. 1909 S. 454.

9, N Einzahlung auf ein Depofitenkonto val. RGE. bei’ Warneyer Erg.-Bd.
1908 S, 149 er. 204.

10, Sinfichtlidh der Ueberweifung einer Bank an den Unterftüßungsvierein
der Beamten val. ROSE. Bd. 70 S. 15,

11. Wegen Schenkung eines Sparkajfenbuchs vgl. Bem. II, 1, € zu 8 518.

13, Weder Schenkung noch SchenkungsSverfprechen liegt vor, wenn einem Bankier
eine gemifje Leiltung veriprochen wird, damit er einem Dritten Aredit in Höhe
diefer Leiftung gewühre, |]. ROSE. in 23. 1909 S. 62.

IL SVertragsnatur der Schenkung und insbefondere ihre Unnahme:

Wie bereits in Borbem. II angedeutet it, behandelt das BOB. die Schenkung al8
einen Vertrag. Diejer Standpunkt ift Ihon im IM. II, 286 ff. vertreten und in ber
IL. Komm, unangefochten feitgehalten worden (B. II, 6 ff), gleichwie auch in der Doktrin
(Windfcheid-Cipp_Bd. 11 S. 512, Dertmann zu $ 516, Cofac, Lehrb. 1 S. 480, Scholl-
meyer a. a. D. S. 26; gegen den Vertragscharakter neuerlich aber Kobler Bd. 1 S. 551 ff.
und Hahmann in Ybherinags Sahrb. Mb. 56 S. 104
i. Au38 der VBertraganatur der Schenkung ergibt fiH von felbit die Folge,
daß auf die Schenkung in Jubjeftiver und EL er 9inficht die für Necht3-
gefhäfte und fjpeziell für Berfräge überhaupt geltenden allgemeinen VBorfchriften des
SejeBbuchs in Anwendung zu kommen haben, foweit nicht durch zuläffige A
mäßige Sonderbefjtimmungen der Beteiligten oder durch SE gefeßlidhe Des
[timmungen, namentlich diejenigen in den SS 516 ff. BOB, für die Schenkung etwas
Befonderes vorgefehen ft. Zu ‚jenen allgemeinen Nechtsgrundtäken be namentlich
auch das im S 516 Abf. 1 Deutlich ausgejprochene Erfordernis einer DEUTUNG
beider Teile darüber, daß die fraglihe Zuwendung überhaupt gefchehen und da
je unentgeltlich erfolgen jole und auch angenommen werde. In leßterem Buntkte
jeßt mun Wbf. 2 des S 516 mit einer befonderen Beftimmung ein. gl. biezur au
Hahınann in YheringS Yahrb. Bd. 56 S, 86 ff.

2. Ubf. 2 geht nämlich davon aus, daß die Zuwendung und die a
über deren a und die unentgeltlide Annahme zeitligt au
auseinanderfallen fönnen.

a) Dies ift insbefondere der Fall, wenn der äußere Schenkungsakt feitenz des
Schenfer8 ohne Dellen illen, oder Jogar ohne deffen Wiffen er:
folgt. (©ewöhnliches Schulbeifpiel: Bezahlung der Schuld eine8 andern ohne
Deflen Vorwiflen.) Nach dem Grundfabe des $ 516 Ubi. 1 wird zur recht“
{iden Bollendung der Schenkung auch hier erfordert, Daß iene Einigung
erfolgt ijt, was natürlidh erft nad Kenntnisnahme des Beichentten vorn dem
Schenkungswillen des anderen der Fall {ein Kann. Der die Schenkung
realijfierende Dorgang fann ja, namentlich einem Dritten gegenüber, bereits
gefdhehen fein. u tan bereit8 eine Bereicherung des el genlten vor:
fiegen. Aber der Abfhluß der Schenkung als folcher un gegenüber
dem Befchenkten tritt doch erft ein mit der zufiimmenden Willenserklärung
des leßteren. Immerhin Kiegt bereit8 ein gewilfer Rech t33u Hand ins
fofern bor, als der — hier bereit8 erfolgte — „Bereicherungsvorgang“
nach der herrfhenden Auffaflung (Me. I, 289; %. II, 5 ff.; übereinftimmend
land und DVertmann zu $ 516) rechtlich betrachtet wird al8 das Angebot
einer Schenkung, an welde der Zumwendende bi8 zur EEE
des Bebachten über Annahme und Ablehnung gebunden fein will (vgl.
biezu aud) Ortloff a. a. OD. S. 290), Dem Bedachten foll ja niemals eine
Schenkung aufgedrängt merden, darum jteht auch die obenerwähnte
Entiheidung in feinem freien Ermeffen.

h) uf diefe Weife entfteht in dem eingangs des Abf. 2 erwähnten Halle ein
gewijfer Sch webezujtand. Das Gefeß mutet aber dem Schenkgeber nicht
u, ji Ddiefem Zujtande rechtlicher LingewißReit für immer oder auch nur
fr länger ausgefeßt zu jehen. Er kann auf Bereinigung des Verhältniffes
gegenüber dem Bedachten dringen und zwar durch AYuslihuna des ihm im
        <pb n="756" />
        2, Zitel: Schenkung. $ 516.

{47

3 516 Ubi. 2 gewährten RedhteS, dem andern eine angemeffene Frift zu
jeßen mit der Aufforderung zur Erklärung über die Annahme. Diefes
Lrovokationsrecht hat hier denjelben rechtlihen Charakter, wie in anderen
Teilen des Gefebbuchs val. z. SB. die SS 406, 496 BGB). Eine befondere
Sormborfchrift Geitebt hbiefür nicht. Wegen Beftimmung der an
gemejfenen Frift vgl. aud $ 250 mit Bem.,

Sur die im 5516 Ubf. 2 vorgefehene Aufforderung ift die Wirkung gefichert
durch das beigefügte Präjudiz, weldhes für den Jall der Nichterflärung
mährend der Zrijft borfchreibt, daß die Schenkung als angenommen zu
gelten habe, (Neber die Gründe, die für dieje Regelung beftimmenbd waren,
). B. 1, 7; in diejem Bunfkte debt noch mit Cndemann Bd. I S 164 und
Schollmeyer a, a. OD. S., 27 über die Angemeffenheit der Gefeß gewordenen
Borfchrift zu Diskutieren, erfdheint hier überfliüffig.)

Sanz abgefehen von jener Vräjudizierung feht es DU dem Be-
dachten auch frei, auf die EEE UN U noch innerhalb der Frijt, oder
zud {don vor einer Hrijftfebung ausdrücklich oder durch Konkkudente Hand-
(ungen feine Xblehnung der Schenkung zum Ausdruce zu bringen.
Liegt in der einen oder andern Weife eine dem Zuwendenden gegens
über zum Ausdrucke gebrachte Ablehnung der Zuwendung vor, fo wird da-
durch die Schenkung hinfällig und folgeweife die etwa DLereits eingetretene
Bereicherung zu einer „ungeredhtfertigten“. € muß deshalb jene
eigentlich jelbftverftändlihe KRechtsfolge eintreten, welhe der Sab 3 des
Abf. 2 noch befonderS ausfpricht. Beifpiel3weife hat allo der Bedachte den
Betrag feiner Schuld an einen Dritten dem Zumwmendenden zu vergüten, wie
iD diejer an den Gläubiger bezahlt Hat.

Die Ablehnung der Sie ilt eine empfang3bebürftige Willens=
erflärung, f. 88 130 ff. Eine Chefran bedarf hiezu der Einwilligung des
Shemann8 nicht, vgl. SS 1406 Mr. 2, 1453 Ab. 1.

Die Yufforderung jelbft ft rücnehmbar bis zur Ablehnung der Schen-
ung Ro Di zum AWolaufe der angemefjenen Si, Kein, Anzeigepflicht im
Schuldrecht.

LE.

fa}

3, Beizuftinmen ift der Anficht Plands zu $ 516, daß auch einer nah dem eben
Erörterten noch nicht vollendeten Schenkung gegenüber bereits alle jene Befchräns
ungen und Sonderborfchriften zur Geltung kommen müffen, welde das Gejeß überhaupt
für Schenkungen enthält.

4, Ueber ungeredhtfertigte Bereicherung 1]. SS 812 ff. und Bem. hiezu.

HT. Die Beweislaft regelt Jich hier nad den allgemeinen Grundfägen.

Sn der Behauptung des Beklagten, der vom AMäger zurücgeforderte Barbetrag fei
nicht al8 Darlehen, fondern als Schenkung gegeben worden, liegt nach der Unficht des
HeicdhSgericht3 eine Berneinung des AMagegrundes, {jo daß den AWläger der Beweis für
die Fü abe al8 Darlehen trifft, f. Sur. Wficdhr. 1906 S. 462, Recht 1906 S. 800,
Seuff. Arch Bd. 61 Nr. 243 (Übereinftimmend Rofenberg, Beweislaft S. 62, Archiv f.
d. ah Vraris Bd. 94 S. 78, Leonhard, Beweislaft S. 397; a. M. Beckh, Beweislatt
S. 200). .

Sm Falle der obigen Bem. II, 3 liegt der Beweis der rechtzeitig erfolgten AUb-
lehnung demjenigen vb, der ich darauf beruft, 3. B. alfo demjenigen, der die Bereicherung
Herausverlangt.

Vol. auch S 685 BOB. mit Bem., fowie Leonhard, Beweislaft S. 180 ff.

IV. Neber Hypothekfbeftellung für eine widerruflide Schenkung val. Nipr. d.
LS. Bd. 10 S. 414.

V. Wegen; der Jog. Gefäligfeitsberträge]|. Einleitung Bem. 2, 1 vor SU33 S. 524.

VI. Neber Anffedhtung von Schenkungen wegen N bal. Lenel in DE
Sahrb. Bd. 44 S. 24 ff, Schloßmann, Irrtum über wefjentlidhe Eigenfchaften S. 68 ff.
aber au Lippmann,z2Archiv f. d. aivilift, Praxis Bd. 102 S. 377 ff.

VII Wegen Beitenerung der Schenkung]. VBorbem. IX.

. Neber den Begriff der Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reidhserb-
IhaftsiteuergefebesS |. ROTC. Bd. 70 S. 15 ff, |. ferner au ROSE. Bd. 71 S. 140.
N VIIL_ Wegen der Mitfdhuldübernahme einer Schenkung val. Reichel, Schuldmit-
Übernabme S. 4929.
        <pb n="757" />
        748

VI. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
S 517,7)

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn Jemand zum Bortheil eines Anderen
einen Bermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefalleneS, noch nicht endgültig
erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbidhaft oder ein Vermächtnik ausjchlient

&amp; 1, 439; HL, 464; JH, 512, 2

Nusgefehloffene Falle,

A, Die N a Gejegeöftelle dient zur einfdränfenden Umgrenzung des
Schenfungsbegriffs; fie erjcheint aber al8 eine nahezu jelbitverftändliche Holgerung aus
den im 8516 gefennzeichneten Grundjäben.

a) Drei Fälle find e8, melde S 517 ausdrücklich alB vom Schenkungsbegriff
ausgefchlofjen bezeichnet, nämlich: ,
x) die Unterlajfung eine8 Bermögenserwmerbs zum Vorteil
en a (vgl. biezu aud Lehmann, Die UnterlaffungSpflicht
. 133 ff); ,
Der Verzicht auf ein angefallen e8, aber noch nicht endgültig
ermorbenes Recht; ” ,
Y) die AnSfhlagung einer Srbihaft oder eines Vermächt-
n1ı 2eS.

In den beiden erften Fällen fehlt e8 an dem für den Schenkungs-
begriff erforderlichen ‚Merkmale der Or „a8 dem Vermögen“, fobhin
an ber Zumendung eine8 bereits im Bermögen des Zuwendenden als
Beftandteil befindliden Wertes, Km Halle y fäme an {ich freilich in Betracht,
daß nach dem ‚Sylteme des BGB. Erbichaft und Vermächtnis vom hiezu
Berechtigten Tofort mit dem Tode des Erblaffers8 rechtlich von felbft erworben
werden. Immerhin i{t der Erwerb injofern noch fein endagültiger, als er
noch ausgefchlagen merden kann. Darum hat auch 8 517 biefen Fall den
beiden anderen gleichgeftellt. (WM. II, 290.) .

Bu beachten bleibt, daß S 517 immer nur den Hall der Unterlafifung
eines Bermögenserwerbs betrifft, nicht jedoch den za Daß zuerft er“
morben und nachher gefhenkt wird, vol. ROE, in Sur. Widhr. 1906 S. 161.
©. Nicht gleihgeftellt, fondern al Schenkung zu betrachten it Dagegen unter
den fonjtigen Vorausjekungen . ,
a) der Berzicdht auf den hereitsentftandenen Milidhtteilsanfpruch
(8 2317, 0. II, 290); Verzicht auf den Pilichtteil zu Lebzeiten des Erblaltere
it dagegen feine Schenfung (übereinftimmend Blanc und Dertmann zu 8 517,
Se-Leonhard S. 470.)
Cbenfo Fan fich als Schenkung darftellen der Verzicht auf nur beta gie
%edhte, fowie (abweichend vom gem. N) auf künftige, noch nidf
fällige Sn en (gl. hiezu MM. II, 290, Wand und Dertmanıt zu 8 517
und au Ortloff a. a. U. S. 291). ”

Die auffdhiebend bedingten Rechte gehören zu den angefallenen,
noch nicht endgültig erworbenen Rechten, |. Crome S. 506 Anm. 20.

Wegen der Frage über die Schenkungsnatur unentgeltlidh geleifteter
perjönlider Dienite vgl. oben in Bem. I, 3, b zu 8 516.

3, Reine Schenkung it die Nidhtannahme eines VertragsantragS, die Unter:
fajlung einer Anfechtung wegen Willensmangel8, die Verweigerung der Genehmigung zu
einem Rechtsgefchäft und ebenfowenig die Verfäumung von Sriften, felbit wenn Diefe den
Borteil eines Dritten bezwedt; denn in diefen Fällen handelt e3 fi nur um Recht8-
pofitionen, die Lediglich die Möglichkeit eines Rechtserwerbs in fih Ichließen. Val. Neu-
mann in Bem, 2.

4, Schenkung in SGeftalt von VBürgihaftsleiitung und Pfandbeftelung oder in
deren Aufgabe:

a) In € IS 439 war befonder8 ausgefprochen:

„Eine Bereicherung liegt nicht vor, wenn für ein Recht Sicherheit geleiftet
wird, {elbit wenn ein Anderer al8 der Verpflichtete die Sicherheit leiftet.

Eine Vermögenzminderung Kegt nicht vor, wenn . . . die für ein Recht

beftehende bfandrechtlide oder andere Sicherheit aufgegeben wird.“

'})

N *) Bol. hiezu Pußler in Iur. Wir. 1901 S. 387: Zur Anwendung der 88 517,
u Er BSGB.; Müller, Wie verhält fi Verzigt zur Schenkung? Difl., Er
anaen 1899.
        <pb n="758" />
        2, Titel: Schenkung. 88 517, 518. 749
Nach dem Beichlufie der IL. Komm. (BB. IM, 8) blieben, jene Worte
aus dem Gejeße weg. Mian hat deren Inhalt teil als Jelbitverftändlich,
teilS aber au) al8 nicht zutreffend erachtet, weil eS doch Fälle gebe, in denen
die Beftellung einer Sicherheit fich in der Tat al8 eine Schenkung
darftelle, wie 3. B. bie Bürgichaft oder fandbeftellung für eine Forderung
gegen eine bermögenS1ofjfe Verlaffenihaft. Was die Aufgabe der
Sicherheit betrifft, fo fönne auch unter Umijtänden darin eine Schenkumg
gefunden werden, Bedlirfe e8 aber der Inanfpruchnahme der
Sicherheit nicht, jo werde der Berechtigte, da er fein Mecht auch ohne
die Sicherheit realifieren fönne, durch deren Mufgabe nicht ärmer, der bisher
Belaftete nicht reicher. Da die Mehrzahl der Fälle fo liege, 10 febe auch
der Verkehr in der Freigabe eines Afandes und in ähnliden Handiungen
regelmäßig feine Schenkung. |
NYedenfall3 bietet die Frage verfdhiedengeartete SGefichtspunkte dar, je nachdem
e8 fih darum handelt, ob etima 3. B. in einer Pfand: oder Bürgichafts-
beitellung eine Schhenkungfür den Gläubiger oder, wenn die Sich er=
hHeitSleiftuug feitenZ eines Dritten erfolgt, eine Schenkung für den
Schuldner liegt. Nedhnlich verfchieden {ft der SGefichtspunkt umgekehrt
auch bei Aufgabe einer Sicherheit. Bei der fachlichen Beantwortung der
örage wird viel auf die Sachlage im einzelnen Falle und deren Anz
pajjlıung an den Schenfungsbegriff nach S$ 516 anfommen. Daß
3. 5. in einer Pfandbeftellung oder Bürgichaftsleiftung bei gleichzeitigem
Verzicht auf den Nücgrifi an den Schuldner diejem gegenüber eine
Schenkung vorliegen kann, ift zweifellos. Zweifelbafter liegt das Verhältnis
gegenüber dem Gläubiger, jowohl mas das Moment der Vermögens-
Dereicherung einerfeitS al8 der Vermögensfchmälerung anderfeitS (menig}tens
jolange Pfand: oder Bürgiehaft noch nicht realifiert find) betrifft, wie
auch was bie fubjektive Seite anlanagt. Die Sicherheitsleiftung durd
den Verpflichteten f{elbjt it aber niemals Schenkung, auch nicht bei einer
MNaturalobligation. al. RNOGOE. Bd. 6 S. 85, Bd. 9 S._103, Bd. 10 S. 33,
85. 30 S, 7 ff., Burkhardt a. a. OD. S. 123, Pland und Dertmann zu $ 516,
Rublenbeck zu $ 517 und Publer a. a. OD. HGinfichtligH einer Bürg]hHaft
j. ferner au NOGE. im BZentral-Bl. Bd. 4 S. 336, wegen der Sicher»
heitsleiftung durch einen Dritten audhH ROSE. Bd. 54 S. 282 und ferner
Schreiber int Jächt. Arch. Bd. 15 S, 588.

En der Beurteilung einer KangauZweidhung val. Bem. I, 2, c
zu $ 516.

5. Mus der Praxis vol, Bayr. 3. f. RK. 1910 S. 222 (OLG. Nürnberg): Die An-
legung eines Rapital3 auf den Mamen des Beichenkten i{t dann noch kein Vollzug
der Schenkung, wenn der Bankfchein und damit die Möglichkeit der Behebung noch beim
Schenker verblieb.

6. 8 517 enthält pofitive RMecdhtSnormen und nicht etwa bloß eine Aus-
legunasregel.
$S 518.*)

B3ur Gültigkeit eine8 VertragS, durch den eine Leiftung {Henkveifje ver-
jprochen wird, ift die gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Berfprechens
erforderlich. Das Öleiche gilt, wenn ein Schuldverjprechen oder Schuldanerkenntnik
der in den SS 780, 781 bezeichneten Art fchenkweije ertheilt wird, von dem Ber:
iprechen oder der Anerfennungserflärung.

Der Mangel der Zorm wird durch die Bewirkung der verfprochenen
Veiltung geheilt.

&amp;, I, 440, 441; H, 465; II, 513,

Die 88 518, 519, 520, 521, 522 enthalten Sonderbeitimmungen für dazZ

a im SGegenfjabe zu der fofort vollzogenen Schenkung vgl.

*) Cver3 Heim, Bedeutung der die Schenkung bejhränkenden Formborfhritten nad
gem, N. und BGB, Diff... Bonn 1900; Dphbenheim, DazZ SchenkungsSverfprechen des BGB.,
erlin 1906.
        <pb n="759" />
        750

VIL Ubfhnitt: Einzelne Souldverhältniffe,
L Die Form der Schenkung im allgemeinen:

a) Die Frage, ob, inwieweit und unter weldhen Boransfebungen zur RechtS-
gültigfeit der Schenkungen die Einhaltung beftimmter Hormen nötig fet,
wurde im früheren Rechte (im gemeinen Rechte, bayrijchen, preußiichen,
ee Shen Rechte) Tehr verfchiedenartig behandelt (vgl. hierüber

‚ .Nad dem BGB, befteht die Negel, daß Schenkungen, inZbefondere
die fofort vollzugenen, obne Unterfchied der Höhe des NE oder Des
Wertes, einer befonderen Form zu ihrer Gültigkeit nicht bedürfen; ins
bejondere hat das BGB, die veraltete og. „gerichtliche Snfinuation
von. Schenkungen, wie fie im gemeinen und bayrifhen Rechte (im leßteren
MODEM febr mobifiziert) Sn hatte, nicht aufgenommen. n
305 die Art. 86 und 87 EG, über den Erwerb zur toten Hand und über
Schenkungen an Neligiofe vorfohreiben, jHellt nicht Hormbeftimmungen
HET Tadlihe Befchränkungen der Erwerbsfähigkfeit beftimmter

echt8fubzjekte.
Neber die rechtliche Konftruktion des 8518, ob hier nämlich Konvaleszens
anzunehmen ijft oder ob erft mit der Gingabe ein an und für fich gultiger
Yteal-Schenkungsvertrag vorliegt, vol. Kuhlenberk, Bon den and. z. BOB.
Bd. 11 S. 231 Note 1, Iur. Wichr. 1902 S. 241, 242 und Oppenheim a. a. DO
S. 23 (gegen Oriloff im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 21 S. 311).
HI. Von jener Regel der For mlofigkeit der Schenkung macht 8 518 Aus-
nahmen und zwar zunüchit
1, für das Schenkungsberipredhen :

a) Seine Gültigkeit erfordert geridtlidhe oder notarielle Deut:
fundung (vg. hiezu Art. 141 EG, mit Bem.). Der gejeBgebherijde
Grund diefür Kiegt nach M. II, 293 in der MAbficht der Verhütung übers
eilter Schenkungsverfprechen, der Bejeitigung von Zweifeln, ob ein wirflidhes
SchenfungsSverlprechen oder nur die Unkündigung der Noficht, fhenken 3U
wollen, vorliegt, weiter der Verhütung einer Umgehung der Vorfchriften
über Die Form leßtwilliger Verfügungen und von Schenkungen auf den
ZodeSfall, endlich der Hintanhaltung von Streitigkeiten über angebliche
Schenkungen Verftorbener. ”

Bu beachten ift, daß die Formborfchrift des &amp; 518 für Schenkungsverfprechen
jeber Art gilt, ohne Unterfdheidung des Gegenftandes oder des Wert

etrag8 der verfprochenen Leiftung. .

Das3 Formerfordernis gilt namentlich audG für die früher {0g-
‚emuneratorijdhen Schenkungen (bagl. hiezu Borbem. IV, 6).
Sloße Schriftlicdhkeit genügt nicht X. II, 293).
Hervorzuheben it, daß die amtliche Beurkundung durch &amp; 518 nur erfordert
wird für das Verjpredhen, nicht aber für die Annahme desfelben
durch den Befchenkten und fomit auch nicht für die Einigung beider Teile,
). 3. 1, 293 und vgl. SS 125 ff., 128. Bol. au unten Bent. ML, 3.
Da nur ein Schenfkungsverfprechen formbedürftig it, Io Fällt das
Sormerfordernis insbejondere weg beim Va {ofortigen
Eriaß einer Forderung (vgl. hiezu ROT. Bd. 53 S. 296 ımd %. 1, 19.
Wegen Erlaß mit CinjOränkung vgl. Bem. I, 1,1 zu 8516. Aus der
Praxis vgl. au Recht 1908 Nr. 1165 („diefer Schein wird mit meinem
Eode ungültig“). Gleiches gilt bei |CGenkungsweifer YNbtretung einer
Aa er ROES. Sur. Wichr. 1907 S. 73 Nr. 3 und S. 329, Bl. f.

9. Bd. 72 S. 436); das bloße Schweigen des Gejchenknehmer8 kann hiebei
als Annahme gelten; auch bei Abtretung einer erft entftehbenden Forde-
rung) und ähnlichen Kechtsakten, welche die Bewirkung der verfprochenen
Veiftung mit der Schenkung felbjt zufammenfallen laffen, foweit nicht etwa

dazu — abgefeben von der Schenkung — ibre8 fachlichen Inhalts wegen
hejondere Formen zu erfüllen find. Auch die an eine Bed ingumnmg gehuüipfte
Motretung einer Sordberung mit Schenkungswillen bedarf nicht der Form
des 5 518, vgl. ROE. Warneyer Erg.=-Bd. 1908 Nr. 141, Recht 1908 Nr. 287.
Cbhenfo kann in der Übtretung der Forderung auf Herausgabe der heim
Bankier hinterleaten Gelder und Wertpapiere jeitens des Coenters an den
Befdhenften die Bollziehung einer Schenkung gefunden werden.

Das Formerfordernis gilt daher beifpielsweife auch nicht bei Hingabe
eines SparfaffenbuchS zwecd8 Einziehung eines Beitrags mit der gleich
zeitigen Erflärung des Schenkungswillen8; die Schenkung kann in dielem

5
        <pb n="760" />
        2. Titel: Schenkung. S 518.

751

un al8 fofort vollzogen gelten (bal. hiezu aud ROES. in Oruchot, Beitr.

Bd. 50 S, 651). Die AbfHicht der Barteien kann aber au dahin gerichtet
jein, daß der Empfänger einen Geldbetrag abheben und al8 Gejchent be-
halten jolle, hier i{t die verfprochene Leiftung erft mit der Wohebung voll»
zogen, }). Auhlenbecf in Jur. Wichr. 1902 S. 242 und val. hiezu RNOGE. Bd. 9
S. 245, Bd. 17 S. 297. . |

Sm . ijt bier allgemein darauf DT daß zur Volk
he der Schenkung eines Sparguthabens im Sinne des Abt. 2 die
Abtretungserflärung an fih genügt und die Nebergabe des darüber
zu8geftellten Sparkajjenbuchs fein notwendigeS weiteres Erfordernis bildet,
denn die AEmäß 8 808 BGB. ausgefertigten Sparkajfenbücher zählen nicht
u den Wertpapieren, bei denen zur Uebertragung des darin verbrieften
Rechts die Wushändigung der ausgeftellten Urkunde wefentliches Erfordernis
Mt; dem neuen Gläubiger, der durch den AWbtretungSvertrag die Forderung
erworben Hat, fteht nach S 952 auch daS Eigentum am Sparkafienbuche zu,
f. ROSS, SIur. Wichr. 1910 S. 329 Nr. 2, Bem. IN, b 3zu S 808 und
Bem. 1, e zu S 952; über die verfchiedenen Meinungen aus der Praxis val.
ferner Das bei Warneyer Bd. 2 zu S 518 zitierte Urt. d. DLG®. Dresden vom
17. November 1902, jowie das Urt. d. OLG. Rolmar vom 10. Dezember 1901
in N 1903 S. 348, ROE, vom 17. Yanıar 1903 Bd. 53 S, 294,
Of, a 5. 13 S. 628, Sur. Wichr. 1907 S 74 Yr. 3, fowie Mecht 1907
Nr. ,

Neber Schenkung durch Einzahlung eines GeldbetragS auZ dem
Vermögen des Schenker8 auf ein auf den Namen des Beichenkten Iantendes
Sparkajfebuch vgl. RS. in Jur. Wichr. 1902 S. 38 und Oruchot, Beitr.
Bd. 42 S. 963;.1. audhH ROSE. Bd. 73 S. 220.

Neber Schenkung eine8 nah dem Tode des Schenker abzuhebenden
Bankfdepots f. Ripr. d. DOLG. (Kammerger.) Bd. 9 S. 33, |. dagegen aber
auch Dertmann in Bem, 3, b zu S 518, jowie RGE. in ur. Wichr. 1907
S. 733 (val. oben) 1. ferner aud) ROSE. bei Warneyer Erg. Bd. 1908
Nr. 204 und YDLSG, Stuttgart, Württemb. Jahrb. Bd. 20 S. 5, auch Bayr.
3. f. N. OLG. Nürnberg) 1910 S. 222. .

Auch die Erfakmittel für förperlide Nebergabe wie 3. SB.
88 929 26f. 2, 930, 931 werden hei heweglihen Sachen allgemein al8
unmittelbare Bewirkung der Leiftung gelten Können.

Bloße Ermächtigung zur Abholung der verfprodhenen Sache nach dem

Tode ift jedoch Keine fofort vollzogene Schenkung, val. Ar ROSE. in
Sur, Widhr. 1904 S. 337, Mipr. d. VLG. Rammerger.) Bd. I S. 33.
uch Dei Hann el8gefhäften ift zur Gültigkeit von Schenkungsverfprechen
die Einha NEE durch $ 518 vorgeldhriebenen Zorm erforderlich, val. NOS.
in HoldheimsMSchr. Bd. 13 S. 128.
Wenn ein Miterbe dem andern erklärt, diefer Lönne den in feinen Händen
befindlichen Nachlaß behalten, da er Telbit darauf verzichte, fo Liegt darin
Eee Vollziehung der Schenkung, vgl. ROE. im Hentral-Bl. Bd. 4
S, 506.

Neber Teilungsabkommen mit Nichterben val. dagegen Ripr. D.
DLSO. (Hamburg). Bd. 13 S. 421 und Iur, Wir. 1905 S, 721.

h) Synallagmatitche Verträge fallen nicht unter die Form des $ 518,
|. RGE. in Iur. Wicdhr, 1906 S. 463.

i) Ueber SE einer Villa, die der Schenfgeber erft von einem Dritten

wu fauft, vgl. DUG. Dresden im Zentral-Bl. Bd. 6 S. 215. Da

x) Ein Ausitattungsverfprecdhen bedarf der Form des S$ 518 nur infoweit,
al3 e8 nach $ 1624 Schenkungsverfprechen ift, }. näher Bd. IV Bem. 3, a und
4, a, 8 und y zu S 1624, fowie die dafelbit ermähnten Ent{cdh. d. Keihsgerichts ;
daS AusitattungSverfprechen eines Zremden bedarf hiegegen der Zorm des
&amp; 518, wenn jein Inhalt unter 8 516 Abf. 1 fällt, f. Bd. IV Bem. 2, c zu
$ 1624 und die dort erwähnten Entfcheidungen,

Neber die Frage, ob Schenkungsverfprechen oder Leibrente anzu
nehmen ift, vgl. Sur. Wichr. 1908 ©, 103 ff. N .

‚Weitere Zormerforderniffe aufzuftellen, {ft nah B. 1, 75. in
HM. ®omm. abgelehnt morben. Selbftverjtändlich ift aber anderfeits durch
$ 518 nicht3S geändert an denjenigen andern Zormvorfchriften,
welche das BGB. an fonftigen GejebeSitellen namentlich in Unjehung des
ganzen Yechtsgefchäfts aufftellt, wie 3. B. in den Füllen der SS 311, 313,
2385 (mit 8 2371), Mal. hiezu auch NRiyr. d. DLG. (Köln) Bo. 13 S. 420

rn
„
        <pb n="761" />
        "7

VIL Ubignitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
idenfungsmweife Nebertragung eine8 Grund ftiücks), fowie Bd. 16
Kammergericht) S. 412 (die Form des Art, 12 preuß. AUG. 3. BOB. findet
auf Schenkungsverjprechen über Grundfticke feine Anwendung).

ED Verjprechen der Einräumung eines VorrangsS vgl. Bem. I, 2, C
zu ).

Wegen der Zufage einer Sratifikation an einen Angeftellten vgl. HLG.
Bamberg in Bayr. 3. f. NM, 1907 S. 302, fowie auch in Bem. 1, 2, C.
GCrfennt eine Chefrau die früher übernommene Verpflichtung an, auS
eigenem Vermögen einen Beitrag zur Kindererziehung zu leiten, 19
liegt weder eine Schenkung noch ein abitraktes Schuldanerkenntnis DOT; daS
Verfprechen ijt daher an Keine hefondere Form gebunden, RGE. in War-
neger Erg.-Bd. 1908 Mr. 457. .

Die formlofe Abtretung einer Briefgrundfhuld kann Nur als
pactum de cedendo wirffam fein. Aber auch folches Abkommen ft Mur
Sn a Vertrag formfrei. Val. RGE. in Warneyer Erg.-Bd. 1908
cr. 505.

Cine Schenkung Kiegt überhaupt nicht vor (und damit auch kein Schenkungs“
verfprechen), wenn für Dienfte, die urfprünglihH al8 unentgeltlich galten,
nachträglih eine befondere Bezahlung verfprochen und angenommen wird
vol. REES. Bd. 72 S. 188.

3. Die vorftehend unter 1 befprodenen Form] Griften find durch 8 518 Abi. 1
Sab 2 oleichmößig übertragen auf ein jog. abitraftes Sdhulduverjprechen oder
Schuldanerfenntnis im Sinne der $$ 780, 781 BGB,, wenn ein {oldes {Gen kungS“
mwmeife erteilt wird. Wie die M. II, 294 betonen, betrachtete der Gejeßageber NRechtsakte
jener Art nicht alS eine reell horn vollzogene Schenkung, fondern mur „al8 ein Verfprechen“.
Sn den SS 780, 781 ift an fichH nur die {christliche Form vorgefchrieben, jedoch {hon ein
Vorbehalt für andere oder weitere Formborfchriften gemacht.

a) Sraglich ift, ob die dadurch angeordnete bejondere Form des JOhenkungS:
mweife erteilten abitrakten Schulbdveripredhens und Schuldanerkenntniffes 1O
nuraufdie RNedhHtsgefhHäfte der SS 780, 781 im engeren Sinne
erjtredt oder ob tie auch auf andere Arten der abitrakten Schuldver-
reden (wie 3. BD. Wechtel, kaufmännifche Schuldverfchreibung, Anmweihungs
annahme) zu beziehen fei? a

Die Mot. (N, 294; vol. hiezu au BR. II, 20 ff.) bemerken hierüber:
„Die Entidhetdung der Frage, ob nicht in gewifjen Fällen wegen
der Gefonderen Befchaffenheit des abftraften Berfprechen3 (z. B. wenn eine
Schuldverichreibung auf Inhaber, eine indojjable Schulbverfchreibung,
eine jolde in Wechjelform, ein Grundfhuldbrief, die Annahmeerklärung
auf einer Anweifjung, ertheilt it) eine vollzogene Schenkung vorliegt,
muß der WijfenfhHaft und der Praxis überlafjen bleiben; es Handelt
id dabei im Wefentlichen um die aus der befonderen rechtlichen Natur
ber betreffenden Urkunden zu ziehenden Konjequenzen“.
Die Anfichten über diefe Frage find geteilt. land zu 8 518 folgert
auß der abgeichloffenen yofitiven Natur der Vorfchriften in &amp; 518 Abi. 1
(man fönnte biezu noch beifeßen „aus dem Charakter des Inhalts der Gefeßes-
jtele al8 Ausnahmebeftimmung“) mit Kecht, daß die IhenkungZmweife
Crteilumng von Verfprechen inanderen ab{trakften Formen der Horm-
vborfchrift des S 518 Ubi. 1. Sag 2 HN unteritellen fei (übereinftimmend
au Endemann I S 164, Staub-Stranz Anm. 38 und 46a zu Art. 82 WO.;
dagegen aber Meisner, Komm. zu S 518, Dernburg $ 206 Note 8, Crome,
Syitem . S. 511 und DVertmann, Bem. 3, c). Suresbem fommt auch in
Betracht, daß nach der Sebensauffaltung jene andern abitrakten Formen,
wie in8be]. die Yusitellung eines Wechfjel8s, regelmäßig. bereit8 die
Wollziehung der va darftellen, 10 daß dann für die De auf
Tolde Fälle ohnedie8 die Heilmirkung des Ubi. 2 des S 518 (vol. Vem. 6
zur Anwendung gelangen fann. Val. hiezu ferner . Il, 20, ROSS. Bd. 2
S. 5, ®ubhlenbek in Zur. Wichr. 1902 S. 242, v. Thur, Aur Lehre von den
abitraften Schuldverträgen. . N
du Entig. Bd. 71 S. 289 F. (= Jur. Widhr. 1909 S. 460 Nr. 16)
ftellt das Reidhägericht den Wech el den gewöhnlichen abftrakften Schuld-
verfprechen infolange glei, als er fi _nodh in Händen der Befchenkten
befindet und Kommt zu der Zolge, daß ein ihenkungsweije erteiltes Wechfel-
afzept, Tolange es fih noch in Händen des Beichenkten befindet, ein dem
8 518 unterliegendes Schenfungsverfprechen fei und noch feine Bemwirkumng
der verinrochenen Leiltung im Sinne des Abi. 2.

N}
        <pb n="762" />
        2, Titel: Schenkung, S 518. 753
Sinfichtlid der fumulativen Schuldübernahme vgl. David, Recht
1908 S, 856, ferner Bem. 4, a zu $ 766 und die dort erwähnte weitere
Literatur, fowie in8bef. Reichel, Die Schuldmitübernahme S. 173, 196 ff,
200, 207, 219, 345,
N 3. Fraglich erfcheint ferner die Anwendbarkeit des S 518 auf die fog. gemifdhte
Echenkung (vol. über diefen Begriff Bem. I, 3, d zu $ 516). Die Meinungen gehen hier
lehrt auseinander. Von Seite derjenigen, die hier zwei gefonderte Verträge annehmen,
wird verfucht, das Formloje Gefchäft wentgitens für den Teil aufrecht zu erhalten, der
fh nicht als Schenkung darftellt, troß der Nichtigkeit des SchenfungsSverfprechen8 ; im
übrigen kann dann aber S 1839 infoferm einwirken, als fidh Der einzelne Vertragsteil
darauf berufen kann, daß er das ganze Mechtsgefchäft ohne den nichtigen Teil nicht vor-
Benommen hätte, wodurch da3 ganze SGefchäft zulammenbricht. Co Dernburg $ 210
S. 138 und übereinftimmend auch Crome, Syftem S. 511 Anm. 62; Aöppen, negotium
Mmixtum cum donatione S, 70 verlangt, das ganze SGefchäft entweder den Schenkungs-
tegelı oder den Kegeln für den Kauf zu unterwerfen und ftellt fih dann S, 73 auf
er{teren Standpunkt; Weirauch a. a. DO. S. 245—247 Hält gleichfalls dafür, daß der
Gefamtvertrag der Formborfchrift des $ 518 unterworfen werden müffe, um nit
die Anwendung des 8 518 iNuforijh zu machen, ebenfo für {rüheres Necht die bei Bolze
Bd. 21 Nr. 398 angeführte RNeichagerichtsent/dheidung vom 23. November 1895. Bei leßterer
Iuffaflung muß dann aber fonfequentermeife auch die Erklärung des anderen Bertrags-
teils dem Zormazwang unteritellt werden. Erachtet man dagegen die gemifchte Schenkung
al8 einen einheitlidhen Mijchvertrag im Sinne eineS befonderen Vertrags (vol. oben in
Dem. 1,3, d zu 8 516), auf den die Örundfjäbe der Schenkung nur analog anzuwenden
find, fo Kann lediglich das Leiftungsverfpredhen des Freigebigen Vertrags:
teils der Dormborjchrift  ntermacien merden (io richtig ®ol a a. a. ©. S. 48
und 49; Höniger, Die gemifchten Verträge Bd. 1 S. 298 will die Zormbvorfhrift erft bei
einem gewifjen erheblichen Grade von Unentgeltlichteit in Araft treten laffen; aber wo ift
hier die Orenze?; val. ferner Müller, Shering8 Yabrb. Bd. 48 S. 223, der dafrhält, daß
man je nach dem Zwecke des He OiSge 1001 fombiniert einen Teil der Kauf oder
Schenkungsregeln heranzieben mijfe, |. aud DVertmann Bem, 9, c zu $ 516).
4, Neber Zuwendungen zu EEE gemeinnüißigen Zweden vgl. Bem. I, 2, a zu
8 516 und ROSE. Bd. 62 S. 386, über die rechtliche Natur eines 109g. Sammelunter:
nehmens überhaupt vol. Bd. IV Bem. 1 zu 8 1914 umd die dort fowie_in Note * zu 8 1914
2rwähnte Literatur, insbefondere lb Das Sammelvermöügen, Straßburg 1907 und
SD. Sur. 3. 1909 S. 261, fowie Zöllner in BI. f. RU. Bd. 72 S. 717. Wegen der Zeppelin-
Ivende val. Stranz, D. Kur.3. 1908 S. 1017, Bondi ebenda S. 1154, aber auch Brücmann,
Self. und N. Bd. 9 S. 481. A
5, Neber die Form bei bedingter YWbtretung eines AnfpruhHs f. Bem. I, 4 zu 8 516.
” 6. Die Nichteinhaltung der gebotenen Form macht das SchenkungSZver-
I\breden nichtig (8 125).
7 Diefe Nichtigkeit it aber Heilbar (MAbf. 2) und zwar dadurch, daß der
Schenfer, fer e8 mit oder ohne Kenntni3 von dem FJormerfordernis und der
Yecht8iolge von Ddeffen Berlekung (fo auch DYertmann Ben. 6) die ver-
iprodene Seiftung gleichwohl tatfäcdhlidh bewirkt. Genau betrachtet
wird hier übrigens nicht das Berfprechen hinterher al8 foldheS wirkfamı,
jondern eben vollzogen und der Abf. 2 will im Grunde befagen, daß die
bollzogene Schenkung ohne Form als Realvertrag au dann gültig ift,
wenn fie auf @®@rund eineS ungültigen Verfprechens vollzogen ift; fo mit
Recht Kubhlenbeek in Bem. 3. Val. bie Rn oben Bem. IT, 1, € und 2. m
übrigen muß bier immer wirflide Erfüllung N und nit bloß
vorbereitende, hierauf abzielende Kechtshandlungen, |. ROSE. in Iur. Wichr.
1904 S. 337.
| Eine Leilung unter Borbehalt ift feine Leitung im Sinne des
of. 2. Chenfowenig die a beigeiriebene, U Drohung oder
Lift veranlaßte, val. Reichel, Arch. f, d. zivilift. Praxis‘ Bd. 104 S. 12 ff.
Der EI deS Leiftenden über feine Verpflichtung ift dagegen
unfhädlih; Neicdhel a. a. ©. S. 15.
Hinterlegung unter Rücnahmeverzicht hebt den Formmangel ftet® auf;
eine Hinterlegung ohne {oldhen Verzicht heilt den Mangel, falls der Gläubiger
DDr = me der Hinterlegungsitelle die Annahme erklärt hat, Reichel
a. a. 9. S. 16.
Damit ift von felbft auch eine Rückforderung der Leiftung wegen Form:
mangels ausgefdloffen.
Staudinger, BSB. Ma (Zounldverhältuiife. Keber: Schenkung), 5/6. Null.

h}
        <pb n="763" />
        754

VIL AbjOnitt: Einzelne Sqhuldverhältniffe.
s) Gleidhes gilt foweit, aber auch nur foweit, al8 eine teilmeife
Seiftung bewirkt ift, fo zutreffend Vertmann a. a. O.
d) Ueber das Verhältniz diefes bj. 2 zu &amp; 311 vol. Bem. 2 zu $ 311.
. .. HILL Sinfichtlih der Schenkung von Todes wegen vol. die befondere Form-
vorfOrift in S 2301.
IV. Ueber Auslegung der Schenkungsverträge zuguniten des Schenkenden
vgl. Bem. VII zu 8 516.

S 519.*)

Der Schenker ift berechtigt, die Erfüllung eines {henkweije ertheilten Ber“
iprechen® zu verweigern, foweit er bei Berlückfichtigung {feiner Jonftigen VBer-
bflichtungen außer Stande ift, das Verjprechen zu erfüllen, ohne daß fein
ftandesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm Kraft Gefege8 obliegenden
Unterhaltspflicdhten gefährdet wird.

Treffen die Anfprüche mehrerer Bejchenkten zufammen, fo geht der früher
entitandene Anfpruch vor.

€. II, 466; 1I, 574,

$ 519 verleiht dem Schenker eine befondere materielle Sinrede gegenüber den
erhobenen Anfprüchen auf Erfüllung eine8 Ihenkweife erteilten Verfprechens.

I. bj. 1 behandelt die ES Ausgeftaltung diefer dem b eneficium
competentiae bes gemeinen YechteS verwandten (aber nicht völlig analogen) Einrede.

1. Allgemeine Bedeutung.

a) Die GejeheSitelle Kam in das BOG. erft durch die II. Komm. . 11, 20 ff.)
Sie verwirklicht gewiffermaßen ein {oziale3 Prinzip, dahingehend, daß e&amp;
nicht al8 zuläffig zu erachten fei, Anfprüche aus einem Schenkungsverfprechen
zum Vorteile des unentgeltlih Bedachten biz zum Ruine des Schenler?

eltend zu machen.

Su beachten bleibt, daß die Borfchrift des 8 519 ein noch nidht erfü [lte5
)henfungsSweije erteiltes Verfprechen vorausfebt, vgl. OLG, Dresden, Jäch!.
by An 27 S. 418. Wegen real erfüllter Schenkungen f. 8 528
mit Bem.

3, Aus diejem Gelichtspunkt erbält der au3 dem VBeriprechen BVerpflichtete
eine wirkliche, den Anfpruch ermäßigende Sinrede (über den Kechtscharakter diefer
Einrede vgl. auch Fijdher in SheringS Jahrb. Bd. 34 S. 454 ff., 465 und Dertmann Bent. 2).

a) Der Schenker it berechtigt, nit aber verpflichtet, fich auf Die
jraglidhen Verhältniffe, wenn fie auch tatfächlih vorliegen, zu berufen. (S,
übrigens auch unten bei Nr. II.) Sie Können auch bei einer Klage des
Unfpruchsberechtigten nicht von Amt8 wegen berückfichtiat werden do
zutreffend Dertmann Bem. zu $ 519). a
Einen im voraus zu leitenden Verzicht des Schenker8 auf diefe Ein-
cede für rechtswirkjam zu erklären, gebt nicht an, da folches der Zweck
beitimmung der GeieBeSitelle und ihrer jozialen Tendenz, einen Schuß für
dem Notfall zu gewähren, mwiderforechen mürde. (Nebereinftimmend DYert-
mann Bem. 3.)

3. Die Einrede erwächit SD ah ter dem A A
im Sinne des eriten Sabes des 8518 Ubi. 1. Demfelben muß aber audh Hier gleich“
geftellt werden das im 8518 Abi. 1 Sat 2 behandelte abitrakte Schuldveripvrechen
und Schuldanerkenntnis.

4, Die Erfüllung der aus Toldhen Rechtsakten ermachfenden Schenkungsver-
pflichtungen fan der Schenker vermeigern {don wegen bloker Gefährdung
nicht etwa nur bei bereit8 eingetretener EEE

a) feineS eigenen ftandesgemäßen Unterhalt8 oder

b) jeiner gefeßlidhen Unterhaltapfligten gegen Dritte.

3}

*) Trappenberg, Kann der delegierte Schenker dem Delegator gegenüber daz bene
ficium competentiae geltend maden? Diff. 1900; Ritter in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 48
Bur Recht8wohltat des Notbedarfs; RKadicke, DaZ heneficium competentias des Schenfer4
bei Berbürgung und bei der Schuldübernahme, Arch. f, büragerl. N. Bd. 32 (1908) S. 393 ff
        <pb n="764" />
        2, Zitel: Schenkung. SS 518, 519.

755

Die Ausdehnung unter b beruht auf einem Befdhlulfe der Neichstagskomm. (RIK.
S. 41), durch welde au zum Ausdrucke gebracht werden wollte, daß ein SchenkungsS-
verfprechen und ihm GleidhgeftellteS nicht zu denjenigen Verpflichtungen gerechnet werden
Date, Ed nach $ 1603 die Unterhaltspiliht auszufdhließen geeignet {ind; leßtere gebt

telmehr bier vor.
® SR den Begriff „Handesgemäßer Unterhalt“ vol. BOB. 8 1610 und
em. 3, a biezu.

Nur von den auf Ge fe B beruhenden Unterhaltspflichten ift hier die Kede. Lediglich
auf bertragsgemäßer Cinräumung beruhende Unterhaltsverpflihtungen find zu jenen
Ca 8 1 ve erpflidhtungen“ zu rechnen, von denen die Gefeßesftelle unmittelbar

Orher {pricht.

8 gefeBliche Unterhaltspflichten gelten im GE ak die der Chegatten 88 1360 ff.
(88 1345, 1351), auch der gefchiedenen 88 1578 {f., der Verwandten SS 1601 ff., des Vaters
gegen das Rind aus nichtiger Che SS 1700, 1703, des Vaters des unehelichen Kindes
88 1708 ff.; val. auch 88 1789, 1766. . , . ,

Rein Karl der gefeklidhen Unterhaltspflicht im Sinne des 8 519 ift dagegen jener
de8 8 528; vol. Neumann Bem. 4.

5, Die „jonitigen Berpflidhtungen“ (val. S 1603 Abf. 1 und Bem. 3, c zu
8 1603) fommen allgemein bei Beurteilung der Frage in Betracht, ob der Schenfer
wirklich außerftande it, Das Cohenfungsveriprechen zu erfüllen.

a) Sie werden hiebei als eine Laft veranfchlagt, welche dem Schenkungsanfpruche
vorgeht. Die hiemit zum Ausdruce gebrachte Beurteilung der allgemeinen
VeiltungsSfähigkeit des Schuldner3 muß eine freie fein und den Umftänden
des aa Salles in weitem Umfange Rechnung fragen; vgl. Mitter
2. A. 4 %

Bu beachten ift, daß das Gefeb fagt: „Joweit er (der Schenker) unter Be-
rücdfidhtigung“ und nicht etwa „Joweit er unter Abzug“. Daraus
folgert Opet, Berwandtfhaftsrecht S. 77 (und ihm zuftimmend Dertmann
Dem. 1) mit Recht, daß nicht alle derartigen Verbindlichkeiten olehtoin
gleichmäßig in Betracht zu ziehen find, vielmehr, je u 4 dem Grade der

Sahr/dheinlidhfeit ihrer zwangSweijen Beitreibung, eine Reihenfolge zu
bilden ift; hienach {ind insbhef, betagte, bedingte und die vermutlich erft Soäter
zu erfüllenden überhaupt nicht oder doch wenigjten8 nur befchränkt in Anfaß
zu bringen.

6. Den Beweis derjenigen Tatfachen, auf weldhen die Statthaftigkfeit der Einreden
beruht, hat felbitverftändlich der Schenfer zu Führen, wenn er fih der Einrede bedient.

7. Die Wirkung der bewiefenen Einrede ift, daß die Alage auZ dem Schenkungs-
anfpruche ganz oder teilmeije abgewiefen wird. Dabei ift aber nidhHt anzunehmen,
daß Durch eine foldhe Sagabmeifung der Schenkungsanfpruch fchledhthin und für alle
Beiten zerftört, alio prozeffual völlig Fonfumiert wird. Er wird nur befeitigt, fofern
und folange die der Cinrede zur Stüßge dienenden Zatjachen fortbeftehen. Nur muß eben
der den Schenkungsanfpruch Berfolgende feinerfeit8 den Wegfall jener Tatjachen behaupten
und beweifen, ivenn er mit einer neuen Klage hervortkreten will. Da3Z gehört bei
leßterer zum agegrund. (Nebereinitimmend Dertmann Bem. 5, Crome $ 231 Anm. 19,
Ripp bei Windiheid S. 102, Soholmeyer S. 52, Siber, RechtSziwang S. 186; a. M. dagegen
Gangheinefen, Anfpruch S. 275, Gellwig, Anfpruch S. 317 Anm. 5).

8. Ueber Anwendung des S 519 bei einem negotium cum donatione mixtum
vol. Rüppen a. a. DO. S. 73 und Goldfhmidt a. a. DO. S. 54.

N 9. Ueber Rechtsftelung und Sinreden (des Notbedarfs 2C.) des Bürgen, der fich
Jür die Erfüllung eine3 SchenkungsSverfprechen3 verbüirgt haft, vol. näher Kadicle, Yrch
f. bürgerl. N. Bd. 32 (1908) S. 398 ff. und Bem. 1, b, y zu S 768.

Wegen des Schuldübernehmers vol. Reichel, Die Schuldmitübernahme S. 392,
430, jowie Radicke a. a. D.

10. Die Borfchrift des $ 519 i{t nicht anwendbar, wenn nicht En fondern
A 03 % ) (&amp; 779) bie @rundlage der Forderung bildet (DL®. Karlsruhe, Bad. Kipr.

IT. Mb}. 2 betrifft den Jall des Zufammentreffens von Anfprüchen mehrerer
Befchenkfter und die dann ee“ Srage, welchem Ddiefer mehreren Anfprüche ein
befjeres Necht auf Zubilligung zufteht, mit anderen Worten, welchem der verfchiedenen
YUniprüche gegenüber die Cinrede in er{iter oder erit {päterer Reihe von
Wirkung wird.

1, Das Gefeb bezeichnet a3 vorgehend den älteren, d. bh. früher ent
itandenen Antvruch.
A
        <pb n="765" />
        „7 ß

VIL Moichnitt: Einzelne Schuldverhältntiie.
Dabei fommt e8 aber nicht etwa auf den Beitpunkt des SE
an, Jondern nach dem Worfklaute des GefebBes auf den Beitbunkt der En t-
itehbung eines An]prucdhs3 daraus. Diefe Unterfcheidung i{t von
Bedeutung namentlich bei bebingten oder betagten Schenkungsverfprechen.
Ueber das Verhältnis, weldhe3 gegenüber dem älteren Anfpruch entftebt,
wenn der Schenfer dem Grundfakbe des 8 519 0}. 2 entgegen dem jüngeren
gegenüber jich auf die Cinrede nicht {tüßt, befteht Streit: val. hiezu
einerjeit3 Planck zu S 519, anderfeit8 Schollmeyer a. a. D. S. 52 und YVert-
mann zu $519. BZutreffender, insbef. in AUnbetracht des Wortlautes des
SefeßeS, erfcheint Die lebtere Meinung, wonach nämlich der Schenker dem
früher One De ‚Jüngeren ®fäubiger die Einrede entgegenfeßen. m uk,
widrigenfall8 er fie dem älteren ®läubiger gegenüber infoweit verliert, als
er jie dem jüngeren gegenüber berfänmte, während land fich dahim aus
fpricht, daß fich die Zuläffigkeit der Einrede gegenüber den älteren Anfpruche
nach dem dadurch verminderten Vermögensitande des Schenker?
beftimmt, fall8 der jüngere Anfpruch vor dem älteren befriedigt wurde.
Vol. hiezu auch Dernburg 8 208 IL Yr. 5, a und Crome, Syftem 8 231,4, ©,
Scholmeyer ©. 53, Ripp bei Windicheid S. 101.

„3. Die VBeltimmung in 8 519 Abf. 2 beruht erfichtlich auf der Vorausfebung, daß

mehrere. nit gleichzeitig entftandene AUnfprüche vorliegen. nn

Wie aber dann, wenn eS fich um die Konkurrenz mehrerer gleichzeitig ent
ftandener Anfprücdhe handelt? Der 8 519 Ubf. 2 paßt darauf nicht, eine andere Vor-
Ichrift aber hat das Gefek nicht. Der Schenker unterliegt alfo feiner ibn bindenden
Sefebesanweifung. Mit Schollmeyer a. a. OD. nıuß man ihm zutreffenden Halle8 die
Wahl lafıen, welchem der mehreren Uniprüche gegenüber er {ich der Einrede hedienen
will Guftimmend au Dertmanı in Bem. 6, b).

. HIT. Eine befondere gefeßlidhe Vorfchrift darüber, wo ein Sohenkungsver-
brechen zu erfüllen Jet, enthält das BGB. nicht. €. 18464 hatte eine foldhe ins YNuge
gefaßt gehabt. Die IL Komm. hat aber den Waragraphen al8 teil8 felbftverftändlich, teil®
unzutreffend abgelehnt, wobei e8 dann auch verblieb (%. IT, 30). &amp;8 gelten alfo die all-
ehe Normen über Bertragserfüllung, val. 88 269 ff. Das gleiche gilt bezüglich der
eiftungszeit, f.8271. Die Natur des Schuldverhältniffes mird bei der Schenkung
regelmäßig auf eine Abholungspflicht des Befchenkten hinführen (fo mit Recht Der“
durg S. 149 und zuitimmend Pland in Bem. 3, der bier auch herborhebt, daß eine
Aonahmepflicht für den Belchenkten, wie beim Kaufe für den Käufer, nicht hefteht).

IV. Die CinfGränkungen der dem Schenfer als Schuldner obliegenden
Pilihten aus den allgemeinen Normen der Schuldverbhältniffe val. 88 275 ff., 284 ff.)
müfen natürlich auch für den Rechtsnachfolger des Schenfer8, insbefondere den Erben
ober den Schuldübernehmer maßgebend bleiben. Val. Neumann in Bem. 2.

V. Ueber Anfprüche aus Schenkungen im Ronkur8 über das Vermögen des
Schenfer8 val. $ 63 Nr. 4, aber auch $ 226 Abi. 2 Nr. 3 QD.
S 520. .

Beripricht der Schenker eine in wiederkehrenden Seijtungen beftehende Unter:
ftüßung, fo erlifcht die Berbindlichfeit mit feinem Tode, fofern nicht aus dem
Beriprechen fich ein Anderes ergiebt.

®% L 447; IL, 467; 1, 515,

Schenkung einer Rente; Tod des Schenkers.

1. $ 520 bezieht {ich auf:

a) den Zall eines Schhenkungsver Iprehens (vol. $ 518), deffen Gegenftand

b) eine miederfehrende Leiltung (aljo 3. B. eine Geldrente oder ein fort:

Kalerer eg von Lebensmitteln) zum Zwede einer Unter
üßung ilt.

Sn der Regel wird diefe Unterüßung die Sicherung oder Ergänzung des Leben8:
unterhalts des Befchenkten bezielen. Der Unterftüßungszweck kann ih aber auch auf
"a Oehels bewegen, 3. B. bei Berichtigung fortlaufender Unterrichtsfojten für ein

aifenfind.

2. Die Einfhränkung des 8520 it darauf berechnet, zu große Härten für den
Schenker Hintanzuhalten, nachdem doch die Abficht eines Tolcdhen gemeinhin nur dahin geht
und namentlich bei nicht fundiertem Einfonimen auch nur dahin gehen Fann, bloß bei
eigenen Lebzeiten das BVerfprochene zu gewähren. Non diefem Standpunkt au8 ft
        <pb n="766" />
        2. Titel: Schenkung. 88 519—523. 757
e5 dann auch nur fonfequent, daß der Schlußvorbehalt im S 520 beigefügt ift. Die Sache
liegt demnach fo, daß die NMidhterjtrecung der Seiftung über den Tod des Schenkers
inans bie gejeblidhe Regel, die Fortentrichtung die NuSnahme bildet, deren

eftehen derjenige zu beweifen hat, welcher fih darauf beruft, Die auf Fortgewährung
gerichtete Wbiicht des Schenkfers kann ausdrücklich ausgefprochen {fein oder ih auch
aus anderen Unıftänden ergeben, z. SB. daraus, daß eine KRente auf einen gewifjen
Deitraum (3. 3. auf 10 Jahre) oder bis zu einem gewihlen Creigniffe 3. B. bis zur Vers
ehelichung) gewährt it. , Ve |

8. Auf Seite des Befchenkten ift der Anfpruch auf die wiederkehrenden Leiftungen

der Regel nach unvererblicdh. Für die gegenteilige Unnahme müßten befondere
Anhaltspunkte vorliegen. ” 5 a .

„4. Die vorliegende GefepeSitelle bezieht fih nur auf die Fortgewährung der
Seiitungen. Bereit3 fällig VE und rücktändig gebliebene Leiltungen Können von
den Erben und mider folche aeltend gemacht werden. Mal. hiezu SS 1967 F.

S 521.
Der Schenker hat nur Borfag und grobe FaHrläjfigkeit zu vertreten,
&amp;. I, 442; IL, 468; IHN, 516,

1. Der Inhalt diefer auf die Vermeidung zu großer Strenge gegen den Schenker
abzielenden, an VOR. ZI Fit. 11 81076 und jächl. ©B. 8 1055 fi anlehnenden
BeiepesSvorichrift bezieht fich namentlich auf den Fall:

a) der Nidhterfüllung eines Schenkungsverfpre hen (insbefondere
auch) im Sinne der Berzugserfordernifje, S$ 285);
b) der Haftung auf da8 negative Intereffe au3z 88307, 309 BGB.;
val. Dies auch %. IN, 21; ;
2) Sen % pofitiven BertragsSverlegungen dal. S 276 mit
em. 11).

2, Was fir den Schenker gilt, bezieht ich bier auch auf deflen NMechHt8mn a dh:
folger. ©. IL 296.)

8. Bei der nachgiebigen Natur der Borfehrift kann die Haftımg durh Bertra
fowohl verfdhärft al8 noch weiter abgemindert, nur nicht in Ginfiht auf Borfaß aänzlig
au8geichloHen werden (BGB. 8 276 YWbt. 2.
Ss 522.
Zur Entridhtung von Berzugszinjen ft der Schenker nicht verpflichtet.
SE. I, 445; 1, 469; II, 517, |

1. Neber Boraus8jfegungen und Wirkungen des Verzug3 gelten
auch für die Schenkung die allgemeinen gefeblidhen Beltimmungen, foweit fih nicht aus
8521 eine Abweichung ergibt und au nicht 8 522 einfdhlägt, der DE {chon im
N ao (gemeinen Rechte und BLM. ILI Lit. 11 8 1079) Vorbilder bat.
8 Die Beftimmung des &amp; 522 Iommt auch dem Ne dh Sa folger bes Schenfer8,
in8befondere deffen Erben zugute. (Me. 11, 298. Wbmweichung von PLR. IL 1 Tit. 11 8 1081.)

8. Der Begriff „Berzug8zinfen“ ijt ftrenge zu nehmen. Darunter fallen nicht
| Den {og. „BrozeBzinfen“; vol. IR. IL, 298; übereinftimmend Blanc und DVertmann
zu &amp; 522.

Wegen Jonftiger Folgen der Reh tShängig keit und fpeziell auch der Schaden 8-
erfaßpflicht des im Verzuge befindlihen Schuldner8 gelten auch hier die einfchlägigen
allgemeinen GefegesSbeftimmungen (Mt, Il, 298).

Wegen der_gezogenen oder fhuldhaft unterlaffenen Nußgungen vol.
88 9286, 292 und Dertmann in Bem. 3 zu 8 522.
$ 523. *)
Verfchweigt der Schenker arglijtig einen Mangel im Rechte, jo Yt er ver=
bflichtet, dem Beichentkten den daraus entftehenden Schaden zu erjeben.
*) Bal. hiezu Süßheim in Bl. f. NA. Bd. 66 S, 205 {f., 223 fi, 237 ff.: Recht8-
folgen arglijtigen Stilljgmeigen3 bei Kauf, Schenkung und Miete, fowie Cohn, Die Ber:
bilihtung des Schenker zur Gewährleiftung wegen eines MangelS im Rechte nach gem. R.
und BOB., Berlin 1903.
        <pb n="767" />
        758

VII AWbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
Hatte der Schenker die Leiftung eines Gegenftandes verfprochen, den er
evit erwerben {jollte, jo fann der Bejchenkte wegen eine Mangels im Rechte
Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem ESchenfer
bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewefjen oder in Holge grober Fahrläffigkeit
unbefanut geblieben ift. Die für die Sewährleiftungspflicht des Berkäufer3 geltenden
Vorfchriften des S 438 Abi. 1, der 8$ 433 bis 437, des 8 440 Abi. 2 bis 4 und
der 88 441 bis 444 finden entjprechende Anwendung.

S I, 448; IL, 470; III, 423,

, 1. Allgemeines. Der vorftehende und der nachfolgende Raragraph MD
fich mit der fog. Mängelhaftung des Schenfer8 und zwar $ 523 mit deflen Gewähr:
Teiftung für Mängel im Rechte (an dem Schenkungsgegenftande), der $ 524 aber mit
der Gewährleiitung für Mängel an der gefhenkten Sache Telbft.

Die Ioftematijhe Grundlage bilden hiebei die SGewährleiftungsvorfehriften, welche
das BGB, deim Kaufe namentlich in den SS 434 ff... 459 ff. aufgeftellt hat. Da aber die
in den SS 445, 493 enthaltene VBerallgemeinerung jener DBorichriften {ich mur auf ent
TEEN DLR erftredt, jo mußten bier für die Schenkung eigene Beftimmungen
getroffen werben.

Ueber den rechtlichen Charakter der in den 88 528, 524 vorgefehenen Haftung vgl.
auch Ariücdmann, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 101 S. 235.

©. Unterfheidungen (vol. P. II, 25 ff). Während €. I 8443 einen Unterfchied
daraus abgeleitet hatte, ob der Schenker „einen nur der Gattım ee beftimmten
Hi zu leilten verfprodhen bat, fnüpft das GejeB an die Tınter Dheidung an,
ob vorliegt:

a) eine EAN Schenkung oder ein Sohenkungsverfpredhen
el DE Gegenftand bereits zum Bermögen des Schenker$
gehört hat, oder
ob e8 fih um ein Soheniungsverfpreden handelt, deffen Geger“
Itand der Schenker erft erwerben Jollte.

Zu a. Sür einen foldden Zal — und zwar Die ob e8 fih um einen mur
der Gattung nach beftimmten Gegenftand handelt oder ob eine anders geartete Schenkung
vorliegt: %. 11, 26 #. — ging die II. Komm. von der TUE Unfchauung aus,
daß man den Schenker nicht für ein Recht haftbar machen Kfönne, daz er felbft nicht
habe, daß vielmehr, der Schenker {ih gewiß mur verpflichten wolle, die Sache fo zu
gewähren, wie er fie felbjit habe. Kür Die Negel begründet daher auch &amp; 523 für
zinen Sal folder Art überhaupt keine Haftbartkeit wegen eines Mangels im
echte.

a}

x) Cine Ausnahme bievon fpricht aber 8 523 im erften Abiat aus.
Dier wird die Arglijt mit einer nachteiligen KechtSfolge belegt, wie
in anderen, auf verwandiem Gebiete fich bewegenden Gefebesitellen;
vgl. 3. DB. BOB. SS 443, 460, 463 nebfit Bem. Die Bedeutung des
NE a „argliftiges Verfchweigen“ Ut darum auch hier mie dort
ie gleiche.

Eine Öleichftelung von grober Fahrläffigkeit greift
nit Plab; S 307 fit auf den hier vorliegenden Sat nicht zu.
(Nebereinjtimmend Planck zu $ 523; val. biezu ferner Bendir im Arch.
j. bürgerl. NR. Bd. 32 S, 339.)

Eine Folge des dem Schenker iM Kaft fallenden argliftigen Ber
ea eines WMangel3 im Rechte it feine Verpflichtung, dem
efdhenkten_ den daraus 4a Schaden zu erfegen.
Dierunter ift, wie fihH aus B. IT, 27 ErDibt, nit das Erfüllungs-
intereile zu verftehen und zwar gleichviel, ob e8 fidh um eine bereits
volzogene Schenkung oder um ein borausgegangenes Schenkungs-
verfprechen handelt; Erfaß zu leiften ift bielmehr nur für das 109g.
negafivbe BertragsSintereffe, „für denjenigen Schaden, der
dem Schenker infolge der argliftigen Berleitung zur Annahme der
Sache daraus erwachfen ijt, daß er auf den unaniechtbaren Erwerb
der UN EnDUnG gerechnet habe“, AS zutreffende DBeilpiele erwähnt
hier Vertmann zu 8 523: Prozeßkoften, foftfpielige Aufwendungen auf
den Gegenftand, Verfäumung anderer fefter CErwerbsgelegenbheit.
Im Gefebe nicht Auge renden, aber felbitverftändlich it, daß
eine Hattıma des Schenker8 für einen Mangel im Rechte auch dann
        <pb n="768" />
        2. Titel: Schenkung. 88 523, 524. 759
mzunehmen it, wenn und fomweit der Schenfer in diefem Zantte
‘örmlich eine Garantie übernommen hat, Dertmann a. a. OD.)
Die Kenntnis des RechtsmangelS auf Seite des Befchenften bes
Jeitigt natürlich N bier den Kaufalzufammenhang zwijdhen Arglift
und Schaden; vol. Neumann zu S 524. |
. Bu b. Auf diefen Fall bezieht FihH AWbf. 2 des 8523. Auch hier Kommt e8 nicht
darauf an, ob der verfprohene Gegeniftand nur der Gattung nach beftimmt oder
fonjtwie befchaffen ijt. CB. II, 28.) Wenn es heißt: „bei dem Erwerbe der Sache“, 1o
wird dies mit Vertınann, Planck und Neumann zu &amp; 523 al8 ein RNMevaktionSverjehen zu
betrachten fein; e8 Toll wie im Eingange beißen: „DeS Gegen ftandes“.

Den Beteiligten muß bekannt Jein, daß der Gegenftand vom Schenker erft erworben
werden fol. aus der a aber braucht {ih dies nicht zu ergeben (vgl.
Mancd in Bent 1, b, Dernburg S. 151 Anm. 8, Crome S. 516 Anm. 30),

Die 1. Komm. ging für diefen Hal NY %. II, 27 von folgenden Erwägungen aus:
„Der Erwerb erfolge hier im Interelle des Beichenkten. Der Erwerber dürfe daher nicht
ganz forglos zu Werke gehen. Habe er fid vborfäßlidh ober DEU
mit einem NRichtberechtigten eingelaflen und infolgedefjen dem Beichenkten daS zugeandene
Recht überhaupt nicht oder nicht vollftändig verfchaftt, {fo müfle ec wegen NidHt-
erfüllung haften,“ , , en

a) Denigemäß wurde hier {fowohl die fubjektive Vorausfebung für die
Schadenserfaßpflicht weiter gegriffen (val. S 521), mie auch der Um-
fang der leßteren auf das Erfüllungsintereffe ausgedehnt. Val.
dazu Dertmann gegen Planck.) Hiebei find eine Reihe von Paragraphen,
melche vom Kaufe anein für entfpredend anwendbar erklärt.
€ find dies die SS 433 UAUbf. 1, 434—437, weldhe auf die Ve r-
(Oaffung3Spflidht und ihren Umfang fich beziehen. Hinfichtlich des
Schadenserfaße3 bei Entmehrung beweglicher Sachen greifen
die Befchränkungen nach SS 440 Yobf. 2—4, 441 las. Cbenfo find im
3 523 die 88 442—444 (über Beweislaft, vertragsSsmüäßige
Regelung und Auskunftspflicht) ermähnt. Den 8 444
betrachtet Wlan mit Recht al3 auf Schenkungen überhaupt
anwendbar.

Die im $ 523 AWof. 2 erwähnte Schadenzerfabpilicht fchließt den An-
Iprucdh auf Belt EN des MangelS, wenn und wo er
beftebht, mit aus (fo mit Hecht V“ertmann a. a. D.; vgl. ferner auch
Bendir, Arch. f. büirgerl. N. Bd. 32 S. 339). Erfordert wird aber
auch diefen Jones das Vorhandenfein der im 8 523 AWbf. 2 aufgeftellten
jubjeftiven Vorausfeßungen, Bon kekgteren {ft mit Vertmann nur ab-
zujehen, foweit es 0 um die grundfäblide Berfhaffung s-
pflidht nach S 433 Aof. 1 handelt, 5. h. wenn eine foldhe Ver|haffung,
melde auch hieher gilt, überhaupt noch möglich ift. Dafür {pricht
in8bej. die Erwähnung de3 S 443 Ubi. 1 im Schlußiabe des S 523.
NebereinftimmenDd auch Fifher-Henle zu 8523; a. MM. Cohn a. a. D.
3. 59 ff., Ungewitter in OÖrucdhot, Beitr. Bd. 48 S. 431 u. a,, die eine
BerfhaffenSpflicht auch hier ablehnen.)

Sohn a. a. D. weiflt darauf hin, daß dem Schenker nur ein mach
Treu und Olaubden zu beftimmendes Maß von Anftrengung zu“
gemutet werden darf, um Schwierigkeiten zu befeitigen, die dem (Er-
werbe des vollen Rechtes ich unerwartet entgegenftellen. Bol. hiezu
auch $ 275 mit Bem.

3, Möglich und zuläffig it aber auch, daß der Schenker vertrag3m üßig eine
Gemährleiftung auf fih nimmt, die das hie Maß überragt; bier muß er
Telbftverftändlich nad allgemeinen Rechtsgrundjäßen für die Erfüllung it. Vertrags-
pflicht einftehen, ohne daß er Jich auf eine Befhränkung der Haftung nach 8 521 ELCH
fann. Die NEO WIR Bindung unterliegt jedoch der Formvorfchrift des S 518 über-
einftimmend Blank in Bem. 2 und Endemann S. 1035 Anm. 16 und S. 10833 Anm. 3).

4, Megen der Schenkung unter einer Nuflage val. 8526.
8 524.)

VBerichweigt der Schenker argliftig einen Fehler der verfchenkften Sache, {0
it er verpflichtet, dem Befchenkten den darau3 entftehenden Schaden zu erjeßen,
I * Fabian, Die Gewährleiitungspfliht des Schenfer3 nach röm., gem, X. und BGB
Aöniashera 1899.
        <pb n="769" />
        760

VIL. ÄbfoOnitt; Einzelne Schuldverhältnifie.
Hatte der Schenker die Leiftung einer nur der Sattung nach beftimmten
Cache verfprodhen, die er erft ermerben jollte, jo fann der Beichenkte, menn die
gefeiltete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der
Sache befannt gewefjen ober in Kolge grober Hahrläffigfeit unbekannt geblieben
it, verlangen, daß ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert
wird. Hat der Schenker den Fehler argliftig verjd wiegen, Jo kann der Befchenkte
jtatt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadenserfjaß wegen Nichterfüllung
verlangen, Auf dieje Anfprüche finden die für die Sewährleiftung wegen Fehler
einer verkauften Sache geltenden Borjchriften ent{prechende Anwendung.

&amp; I, 444; HM, 471; IIL, 519,

ANgemeines:

a) Im Gegenfaße zu 8 523 bezieht {ich S 524 nicht auf rechtliche Mängel, fondern
auf Mängelan der Sache und zwar nicht auf foldhe Mängel im weitere
Sinne, fondern, wie fhon der Wortlaut des 8 524 Nof. 1 und 2 erkennen
(ößt, auf Sebhlerim Sinne des 8459 WUbf. 1. Val. die Bem. 3zU
(blever Se (€. I 8 444 hatte allgemeiner von Mängeln gefurochen.
Bol. EB. 1, N
Eine Haftung des Schenker8 für Mängel im weiteren Sinne, d. db. auch für
does NMidtvborhandenfein zugelidherter Cigenfdhaftenu, Könnte
wohl nur angenommen werden, menn diefe Haftung eigens übernommen
ift, und nur foweit, al8 ein derartiges (ntantieveribrelben fich erfirect.
Vol. . IL, 29 und Dertmann Bem. 3 zu 8 524. Lebterer betont mit Recht, daß
man bier, bei einer rein lukrativen Sutwendung, nicht fofort jede Buficherung
auch al8 eine verpflidtende Gaftungsübernabme betrachten fönne und dürfe.

3u Mbf. 1 im einzelnen:

* Abi. 1 des 8524 entfpridht ganz dem erften WUbfabe des S$ 523. Ball. daher
auch die dortigen Ausführungen. Diefe Regel kommt überall zur Anwen“
dung, wo nicht ein Fall vorliegt, weldher unter die Ausnahmebeitimmung
deszweiten Abfabes in feiner engen Umgrenzung fällt, oder in meldhem
durch eine erweiternde Varteiverabredung eine ausgedehntere al8 die gefeß-
liche Haftung übernommen worden ft. (MM. IT, 297 a. €.) ,
208 ein Hauptbeifpiel für die im Ab). 1 begründete Haftung auf das negative
Intereffe (vgl. X. II, 29) wird gewöhnlich angeführt die Berfchenkung
eineS, wie dem Schenker bekannt, Franten Tieres, um e8 (oszubeklommen,
unter Verfchweigung des Zuftandes und demgemäß mit der Holge, daß andere
Tiere des Befchenkten dadırch angeftecdt werden.

Die Kenntnis des Fehler8 feitens des Befchenkten befeitigt auch hier den
Kaufalzufammenhang zwifchen Arglift und Schaden, vgl. Neumann zu $ 524.

3. Bu Aof. 2 im einzelnen: Bei der Ausnahmebeltimmung des zweiten Abfages,

bie zwar Dem Abf. 2 des S523 ganz ähnlich it, beftehen jedoch immerbin einige
mefentlide Befonderheiten. . .

a) Vor allem greift hier jene Unter] heidung ein, welde die HN. Komm. Für
die Nechtsmängelhaftung nach 8 523 befeitigt hat. (Val. oben zu &amp; 523.) ,
Der ganze zweite Wbjab er fi au nur auf den Sal Daß ein
Schenkungsverfprecden vorliegt, aber auch m auf das Verfprechen
einer Sache, die der Schenker erft erwerben folle, und noch dazu einer
foren, welde nur der Gattung nach beitimmt ift. Hür diefen Fall
eßt hier Abi. 2 unter den gleichen VBorausfebungen, mie der
bl. 2 des S&amp; 523 (vol. Bem. dazu), das Recht des DVefchenkiten feft, zu
verlangen, daß ihınr an Stelle der fehlerhaften Sache eine A
freie geliefert wird, alfo diefelbe Berechtigung, weldhe S 480 BOB.
für den Fall eine8 fog. SEES einräumt. © Iafjen fich bier freilich

au Fälle denken, wo die Nachlieferung unmöglich ilt, |. Dertmann Bem. 1
und 8 279 mit Bem.

Wie dort, ft dann auch noch für den Fall arglijitigen Verfhweigen?
feitenS des Schenker3 dem Beldhenkten die weitere Befugnis gegeben, nach
feiner Wahl tatt der Nacdhlieferung Schadbenserfaß wegen Nicht-
erfüllung (Erfülungsintereffe) zu verlangen. Bol. hierüber die Bem. zu
8 480, {owie auch 8 491.

)
        <pb n="770" />
        2. Titel: Schenkung. SS 524, 5925,

761

Mit Plane zu S 524 it Übrigens anzunehmen, daß der zweite Saß des
4b]. 2 des S 524 fich nicht bloß auf den all bezieht, wenn der Fehler dem
Schentfer fon beim Ermerbe der Sache bekannt wurde, fondern auch auf
den anderen Zall, menn ihm der Fehler erft fpäter (aber vor Bollzug der
Schenkung) bekannt geworden ift.

4. Wegen der vertragZmäßigen Erhöhung der Gemwährleiftungspfliht vol.

Ben. 3 zu 8523.
5, Neber Schenkung unter einer Auflage |. $ 525 mit Bem.
S 525.*)
Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Bollziehung der

Auflage verlangen, wu er jeinerjeit® geleijtet hat.

Liegt die Vollziehung der Auflage tm Sffentklichen Interefje, fo kann nach
dem Tode des Schenfers auch die zujtändige Behörde die VollzieHung verlangen.
&amp; I, 448; IL, 473; II 520. }
8 525 behandelt die „Schenkung unter einer Auflage“:
I. Allgemeines. .
Un und für ich unterliegt die Schenkung mit Auflage im BGB. den allgemeinen

Vorfhriften über Schenkungen überhaupt. N

a) € gilt die8 namentlich auch von den For mvorfchriften, fowie von den
Beftimmungen über Widerruf ufw. M., 11, 306. ff). In den SS 525, 526,
527 enthält aber das BGB, einige Sonderbeftimmungen, die als jolche [elb{t-
verftändlich in erfter Reihe maßgebend find.

Der Bereicherungszwed gehört zum rechtlidhen Wefen der Schenkung
On a Auflage nicht, val. ROGS. Bd. 60 S. 238 ff, Sur. Wichr.
Die Beltimmungen der SS 525—527 bilden mit dem S 516 ein zujammen=
gehöriges Ganze. Hienach fteht außer Zweifel, daß auch bei der Schenkung
unter einer Yuflage der ganze Gegenftand aus dem materiellen Rechts
arunde der Schenkung in das Vermögen des Befchenkten übergeht und
daß diefer Gegenftand auch hinjichtlich desjenigen Wertsteiles als gefchenkt
au der durch den Wert der YWuflage gedeckt und aufgetwogen wird, val.
KOS. a. a. DO. S. 242,
Möglich it auch, daß die Parteien die Form der Schenkung unter einer
Auflage nur zum Scheine mählen und daß ihr wahrer ernitlidher Wille,
Joweit die Huflaae reicht, auf einen gegenjeitigen entgeltlidhen Ber-
lrag gerichtet ift, vgl. hierüber ROS. a. a. OD. S. 242. Der Unterfchied
mird auf der Jubjektiven Seite zu ei fein: Wenn nad der Willens-
richtung der Parteien die vom Empfänger zu bvollziehende Leiftung ein
Nequivalent des Empfangenen darftellen {oll, fo Kegt ein gegenfeitiger
Vertrag vor; ift diefe jubjektive Beftimmung U gegeben, fo wird eine
En unter Muflage anzugehmen jein (vgl. ROSE. a. a. O., Dertmann in
Bem. 3, Lammfromm, Teilung orleben 2c. S. 171; abmeichend Haynayın
a. a. ©. S. 21, 57, 1. auch in Sherings Yahrb. Bd. 56 S. 118).
Neber das Verhältnis zwilhen einer Schenkung unter Kurflane und den
Hällen einer gemildhten Schenkung, eines Abuglarilhen lultcags
und den NMealvyerträgen auf Rücgabe val. Hayıann a. a. DO. S. 61
6i3 63 und auch Bem. I, 2, a zu $ 516.
Ueber die ui Lagen bei legtwilligen Berfügungen finden fich
befondere Borfchriften in BOB. SS 1935, 1940, 1967, 1972 ff., 1980, 1992,
2322 ff. und namentlich 2192 ff. Val. die Bem. Hhiezu.

MI. Begriff der Auflage,

, Eine gefeblide Definition fehlt fowobl im allgemeinen Teile des BGB., wie auch
bier bei der Schenkung. (Anders hei Ce licen Nuflagen; f. $ 1940). Nach M. 11, 299
ging man davon aus, daß fowohl der Nusdruck: „Wuflage“, wie deffen Bedeutung eben]o
eingebürgert und jurtitijd) bekannt Jet, als der entfprechende römifcdhrechtlihe Begriff des
„modus“, Die Auflage bei einer Schenkung ift eine dieferr Nechtsgejdhäfte beigefügte
3wedbeitimmung, welche eine Ne hHtSverbindlidhkeit zur Erfüllung her

*) Saymann, Schenkung unter einer Auflage nad römijhem und Lürgerlichem
Rechte, Berlin 1905 und Kherina8 Kahrb. Bd. 56 S. 118.
        <pb n="771" />
        762 VI, Abfhnitt: Einzelne Scquldverhältniffe,
jtellen foll. Der Charakter diefer Zwecdbeltimmung: ft dabei nicht, wie die „Bedingung,
gleichgeartet „einer rechtSgefhäftlichen Nebenerklärung, bie mit Der eng felbft im
unum1ößlichen Zufammenhange fteht“ (jo Me. 11, 299), te bat vielmehr eine jelbftändige
Bedeutung. Aus der Literatur vgl. hiezu Dernburg, Band. I $ 115, Kuhlenbect, Bon den
VPandekten zum BGB. I S. 383 N Heigel, Die MHartlage nach dem BGB, Diff. Erlangen
1898, Crome, Die partiarifchen VAL 1897 S. 529 f., Ortloff a. a. ©. S. 295 ff.
und ingbef. Haymann a. a. DO. S. 22 {f. und S. 140 fowie in Kherings Sahrb. Bd. 56 S. 118.

Sm allgemeinen it auch auseinanderzuhalten, ob wirklich eine verbindliche Auflage
vorliegt mr RE nn Nat bzw. die bloße Angabe des Bewegarundes der Schenkung;
vgl. unten Bem. IV. .
. Nidt eigentliche Auflagen find ferner die Verwaltungsanordnungen, die
der Vermögenszumender be des zugewendeten Vermögens trifft, vol. SS 1369,
1440, 1638, 1639, 1651 und 1803, Bb. IV Bem. 2, a, y zu 8 1369, Bem. 2, a zu $ 1638,
Dem. 1, d;zu 8 1639, Bem. 1 zu 8 1803 und Neumann zu $ 525, .

Wird einen Vereine, der die Unterftüßung dritter Verfonen bezweckt, eine

uwendung gemacht, fo handelt eS ih nicht um eine Schenkung mit einer den Wert der

uwendung vermindernden Auflage, fondern um eine AuStattung des BereinZ mit
Sende da3 dem Vereinszwece dienen joll. ROGE. Bd. 70 S. 15 ff, Sur. Wichr. 1908
S. 754 ff. ,

Dei öffentliden Spenden kann in8befondere zweifelhaft werden, ob ein [08
Sammelvermögen (vgl. Bem. II, 4 zu 8 518) anzunehmen ift oder eine Schenkung unter
einer Auflage; vol. z.B. wegen der Zeppelinfpende die Bitate in Bem. II, 4 zu 8 518.

IM. Das Anwendungsgebiet folder Auflagen ijt ein {ehr breites. Sie Können
vorkommen

1. im allgemeinen bei Schenkungen jeder Art. E&amp; {it nach BGB. (ander3 nad
Jächt. GB. 8 1005) auch nit erforderlich, daß der Wert der Ihenfmeifen Zu
mendung größer fein müßte, al8 der Wert der Uuflage ff. M. IL, 299 und auch
NOES., Recht 1908 Nr, 1778).

r) E83 fann felbft der umgekehrte ar vorliegen. Dies fann befonders Dann
vorkommen, wenn die Auflage felbit zum Beften des Belchenkten gereicht.
Bol. auch oben in Bem., 1, b; übereinttimmend Dertmann in Bem, 4, Scholl-
meher S, 55, Haymann S. 91, 117; a. M. aber Endemann &amp; 164 Nr. 29
und anfdheinend auch ROSE. Bd. 62 S. 386.

Der Bejchenkte braucht kbrigens auch eine fo geartete Schenkung mit Auf
lage ebenfowenig anzunehmen, wie irgend eine andere. Wenn er ih über
den Wert des Sn Zugewandten oder die mit der Auflage verbundenen
often irrt, fo fällt dies für die Regel ihm zur Lalt, fofern nicht der Fall
des $S 526 gegeben ift; eine Anfechtung des GefdhäfteS wird aus Ddiefem
Grunde für (Or nicht zuläffig fein, vgl. Schollmeyer a. a. OD. S. 55 und
Dertmann a. a. OD. FE lafıen {ich jedoch Fälle denken, in denen aus dem
allgemeinen Prinzipe von Treu und Glauben dem Befchenkten nach AUnalogie
des S 526 eine Cinrede zu gewähren fein dürfte Ao mit Recht DVertmann
a. a. ©. und noch weitergehend Lammfromm a. a. D. S. 153).

Die bei einer Schenkung gemachte Auflage fan ferner au) in einer Leiftung
an den Schenker bejiehen, vgl. ROSE. Bd. 60 S. 240.

3. Die Yuflage fann einen VBermögenswert haben oder auch nicht, ein
Handeln Dder ein Unterlaffen (Leiften oder Dulden) bezielen. So kann 3. SB.
ebenfogut die Seiftung einer Nente, wie die ET der BenuBung eines gehen lten
Orundkücs zu beftimmten öffentlichen Zweden, die ornahme einer gewiffen Chrung,
die Annahme eine8 beftimmten Namens auferlegt werden.

3. Die Auflage kann liegen im Intereffe des Schenkers felbit, mie in dem bes
Beiddenkten, aber auch im Interelje Dritter. Lebteres fommt auch in der Geitalt vor, daß
die Bollziehung der Auflage „im Sffentli CR Suntere{fe“ gelegen ift. (8 525 Abf. 2.)
Wegen der Berechtigung des Dritten, den ollzug zu verlangen, |. unten Bem.V.
Die Vornahme einer Schenkung unter der heimlihen Berabredung, daß das
SGefhent niht dem al8 Empfänger Mitwirkenden, Jondern einem Dritten
zufommen folle, ift gültig, wenn erfterer als Vertreter des Dritten oder als DHiduziar
(Schenkung mit der Muflage der Herausgabe an den Dritten) gehandelt hat, vol. ROSE.
vom 10. Oftober 1907 bei Warneyer Bd. 6 S. 72.

*. Nichtigkeit der Auflage? , ,

a) Eine Einferänkung allgemeiner Art greift bei jeder Schenfungs-
auflage laß. Sie darf nicht einem gefeßBlidhen MVerbote oder den

guten Sitten zuwiderlaufen. Val. 88 134, 128.

ße)
        <pb n="772" />
        2. Titel: Schenkung. 8 525,

763

Ob eine SchenkungSauflage im allgemeinen oder wenigjtensS als jJulche
— al8 Beftandteil eines rein lukrativen KRechtsgefhäfts — den „guten Sitten“
yuwiderlaufe, bildet eine Frage des einzelnen Sales ; demn diejer Begriff ift
nicht abftrakter Natur, Jondern mandelbar nach Bei und Ort. In bezug, auf
Schenkungsauflagen wurde diefe Frage fchon früher vielfach ftrittig, 3. 3. in
a der Auflage der Wahl oder Nichtwahl einer beftimmten Berufsart,
der ingebung oder NMichteingehung einer beftimmten Heirat oder der Che-
Lofigfeit, des Wechjels oder NichtwechjelS des religiöfen Ölanbenshefenntnifjes.
Von derartigen Dingen fteht jedenfalls dem Wideriireite mit den guten
Sitten am nächjten die Yuflage eines Keligionswechtel8 gegen Empfang
einer. Schenfung! Smmerbin laffen {ich über VBerhältnifje jener Art abitrakte
Sehrfäße nicht Antleltei e8 fommt vielmehr hier vor allem auf die zu freier
Beurteilung des Kichters ftebhenden Berhältnifte im einzelnen Falle
an. Die Art der Willensrichtung der beteiligten Varteien, der fittlicdhe Gehalt
res Bemwegarundes, das Berhältnis der Auflage zur Schenkung Gpeziell
iorer Größe) und der Stärkegrad der dadurch bewirkten Seeinfluffung des
ireien Willens find erhebliche Momente für die Entfheidung. Val. hiezu bie
Bem. zu 8 138 in Bd. I diefes Kommentars.
Widerftreitet eine Auflage einem Verbot oder den guten Sitten, fo ift zum
mindeften dieje Auflage felbit nichtig. Streitig ift aber, ob die ganze
Schenkung damit hinfällig wird (Dernburg, and. I 8 118; Dertmann
Dem. 5 zu $ 525). Dies {ft fidher zu bejahen, wenn die Verbotsmwidrig-
feit oder Unfittlichfeit der Auflage {ich zugleich, EEE wegen bes
integrierenden VBerhältnifes der leßteren zum Schenkungszwece, von jelbft
dem ganzen Schenkungsakte mitteilt. Läßt ich aber auch diefes nicht behaupten,
jo Yanıt gleichwohl Nichtigkeit bes ganzen Schenkungsgefchäfts anzunehmen
ein, {chon aus dem Geficht3punkte des $ 139 BOB. je nach den Intentionen
bes Schenkfers hinfichtlih der Bedeutung der Auflage im BVerbältnifie zum
zanzen Mechtsgefchäft. Vogl. hiezu auch Crome, Part. Rechtsgeldh. S. 535,
abweichend unter Anwendung des S 506 Zammiromm a. a. OD.
Mehnlich fteht e3 mit der NidhtigkeitSfrage dann, wenn die Er-
jüllung der Auflage von Anfang an unmöglich war. Neber den
Jo nadhtiräglidh eintretender Unmöglichkeit, weldhe in der
Kegel den Beichenkten von der Leiftung befreit, val. Dertmann Ber. 5 und
Srome a. a. D.

IV. Die Rechtsverbindlichtkeit der Auflage En in allen Zällen (gleihbviel,
wer die Erfüllung NO fann) bedingt dadurch, daß der Schenker feinerfeitS Die
Schenkung bereits durch Leiftung vollzogen Hat.

z) Den Schenker trifft die Vorleiftungspflicht und eben deshalb kann ihr auch

fein ZurücbehaltungsSredht bis zum Bollzuge der Auflage zuftehen.
Umgefehrt muß der Schenker, wenn er die Auflage einkffagt, die Erfüllung
des Sn MC Men beweifen {fo audg YVertmann in Bem. 2, a,
Erome $ 232 Anm. 12, Schollmeyer S. 55).
Nechtsverbindlih ift übrigens auch nur die wirklidhe Auflage. Mit
ziner folden dürfen aber nicht verwechjelt werden 3. B. Erkfärungen, welche
fi bloß al8 nicht verbindlidher Rat, als uni oder Empfehlung oder
IL Sa Ungabe des Beweggrundes für eine Schenkung daritellen
Eine dinglidhe mn Oro Dritte Kann die durch die Auflage begründete
VBerpflidhtung, über den SGegenftand der Schenkung nicht zu verfügen, nicht
haben, vgl. &amp; 137 mit Bem. und Neumann zu 8 525,

Die Perfon der Dereotigten und Berbilichteten :

a) Berpflidhtet zur Bollziehung einer Schenkungsauflage ift der Befidhenkte
oder defjen Nedht3Znachfolger.
ee tiak die Bolziehung der Auflage zu verlangen, ift in erfter
Linie der Schenker oder fein AA (al. Cojad IS 140)
U mon dann, wenn die Muflage | im Interefie eines Dritten
gefchehen ift. |

5b au diefer Dritte in eigener Berfon den Anfpruch gegen den
Beichenkten geltend machen kann, bemißt fichH auch hier wo ebenfall® gejeß=
fich_ein Verfragsverhältnis AT UT wird; vgl. oben zu S 516) z08 den
le Sie ach biefen wird gewiß ein felbitändiger Yırz
{pruch Des Öritten auf. XD sichung der Auflage angenommen werden Können,
wenn 2. DB. jemand mie e8 nicht felten vorfommtp) einer Gemeinde ein Nerz

»J
        <pb n="773" />
        -7

VIL Ubidhnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.
mögen Ichentt mit der Auflage, aus defjen Erträgniffen einer dritten Verfon
auf deren Lebenszeit eine Rente oder Unterftüßung zu zahlen. Baal. hiezu
auch NOHOHSG. Bd. 13 S, 55.
ou Lebzeiten des Schenker8 obliegt diefent aber der Anfpruch auf
Bollziehung der Auflage zu feiner freien Verfügung; er kann ihn alto
namentlich durch Erlaß Erlöfchen bringen (übereinftimmend Dernburg
S. 161, Daymann a. a. OD. S. 170 #., Schollmeyer S. 56, Planck in Bem. 3):
Eine befondere Beitimmung in diefem Bunkte enthält 8 525 in Abf. 2 (mie
auch BGB. 8 2194). Sn dem hier erwähnten Halle, wenn nämlich die Boll-
ak der Auflage im Sffentliden Ynterefje liegt, kann auch „die zujtändige
Behörde” Vollziehung der Auflage verlangen, ftet8 ha A nad dem
Tode des Schenfers. Vorher oder gar wider delien Willen foll fie Hi
nicht einmifchen Können. i | ,
«) 308 ba8 im br. 2 erforderte „öffentliche Intereffe“ ift nicht bloß ein
[oldheS des Staates zu betrachten, Wie DVertmann Bem. 2, b mit Ytecht
betont, fönnen 3.B. auch gemeindliche Yntereffen (Joldhe einer politifchen,
Rirchen= oder Schulgemeinde, eines Ärmenverbandes 2.) in Betracht
fommen. € wird auch nicht erfordert, daß die Muflage direkt die
Sörderung des Kntere]ies des Stanate8 oder einer Körperichaft unmittel-
bar bezweckt. € genügt, wenn nur die Wuflage wenigjtenS mittelbar
jenes Anterefje fördert, follte auch, wie 3. B. bei Dobltätiokeitsakten,
zunächtt ein joldheS als zuguniten Dritter Berfonen (3. B. der OrtS-
armen) gegeben erfcheinen; f. auch Haymann a. a. D. Se, 168. ,
Die „zujtändige N Ae' welche die VoNlziehung einer derartigen
Auflage nad dem Tode des SchenkerS gleichfall8 verlangen kann,
bezeichnet das BS6OS3. felbit nicht näher.

Einzelbeftimmungen hierüber treffen verfchiedene MAusführungs-
gefeße. Wol. für Yreußen Art. 7 der VO. vom 16. November
1899, für Bayern AG. Art. 107 mit 8 24 der Buftändig-
feitsverorbnung, für Sadhjen RO, 3. Ausf. d. BOB. 8 10, für
nt NR ED 3. Au8f, d. BOB. 8 37, für Geffen AG. z. BOB

xt. .

„Sit feine befondere Beitimmung getroffen, {o ergibt fich Die
Buftändigkeit derjenigen Behörde, die nach der {taatlichen A
Be OS öffentlih Interefle wahrzunehmen hat (ebenfo Bland
in Bem. 3).

n AA einer Tegtwilligen Auflage val. S 2194 Sa 2
mit Bem.
Die Geltendmachung hat durch biefe zuftändige Behörde im Wege des
Bivilprozeffe8 zu erfolgen, jie erfordert den Nachweis des öffent:
lien Intereffes, val. Neumann zu &amp; 525 und unten Bent. VI. ,
Ubi, 2 fOließt natürlich die Geltendmachung des Anfpruchs durch die
Erben nicht aus, vgl. Bem. VI das Gejeß jagt hier „auch”) und
Haymann a. a. D. S. 171 ff. fowie Hinfichtlich der A Konfruk-
fon Diefer „unechten“ Solidarität auf aktiver Seite auch Kohler, Arc-
/. bürgerl. N. Bb. 21 S. 259 f., fowie DVertmann in Bem, 2, b.
VI 208 Redhtsbehelfe zur Geltendmachung des Anfpruchs auf Volziehung einer
Schenfungsauflage gewährt das BGB.
a) die zivilredhtlidhe Klage auf EEE RE au Bem. V, c, 7)
b) unter beftimmten Borausfepungen au ein RücforderungsSrecht
($ 527), beides gegen den Beficdhentkten.
e) Neber Die Borausjegungen eine3 Bereicherungsanfpruchs aus dem SefichtS-
punkt _eine8 „NichteintretenS des hezwedten Erfolges“ enticheidet ferner 8 812,
val. Haymann a. a. OÖ. S. 140.
S 526.

Soweit in Folge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der ver»
Ichenften Sache der Werth der Zuwendung die Höhe der zur Bollziehung der
Auflage erforderlihen Aufwendungen nicht erreicht, ft der Bejdhenfte berechtigt,
die Vollziehung der Auflage zu verweigern, biz der durch den Mangel entftandene
ehlbetrag ausgeglichen wird. VBollzieht der Beichenfte die Anfkaae ohne Kenntnik
        <pb n="774" />
        2, Titel: Schenkung. 88 525, 5926. 765
des Mangels, fo kann er von dem Schenker Erfaß der durch die Vollziehung
berurjachten Aufwendungen injoweit verlangen, al fie in Folge des Mangels
den_Wertf-der Zuwendung überfteigen. -

© I, 448; IL, 473; IH, 521, mr

„. ‚oritehender Paragraph behandelt nur Re HtSverhältniffe bei Schenkungen
mit einer Auflage und zwar bei Offenbarwerden von Rechts: oder Sachmängeln
am Schenfungsgegenitand,

„1. Grundfag. Was 8 526 verfügt, beruht nah M. II, 301 auf Billigkeit8-
rücdfidhten gegenüber dem mit einer Auflage befhwerten Befhenkten, der nicht
gehalten werden folle, mehHr zu leiiten, al8 er bekommt. Liegt übrigens auch ein 10
geftalteter Fehlbetrag vor, {To it S 526 doch nur anwendbar, wenn der iin
beitrag die Folge eineS fhon hei der Schenkung vorhanden gewefenen
We im Rechte am Gegenftande der Schenkung oder in der Subitanz der gefchenkten
Sache it.

. 2, Als Sehlbetrag gilt im Bereiche des S$ 526 keineswegs der Gejamthetrag
der durch den Mlangel verurfachten Wertsminderung, jondern nach ausdrücklicher GefekesS-
borfchrift derjenige Betrag, um welden der Wert der Schhenkfungszuwendung
binter dem Betrage der zur Erfüllung der Auflage erforderlidgen Auf
wendungen zurückbleibt.

3. Sn Unfjehung die fe8 FehlbetragsS erteilt nun S$ 526 dem Befidenkten zwei
berihiedene Rech t2behelfe, je nachdem der Befchenkte die ANuflage noch nicht
DDder bereit8 vollzogen hat.

1 Sit die Nuflage noch nicht vollzogen, fo on der a gegen-
über dem Verlangen nach AHuflageerfüllung eine Cinrede, aber eine nur
aufichiebende, die lediglich bis zur Ausgleichung Des Fehlbetrages feiten3 des
She vorhält (val. biezu auch Langheinefen, Anfprudh und Einrede
3,

x) Diefe Einrede kommt dem Befchenkten aud dann zu, wenn ihm der
Mangel im Zeitpunkte der Begründung der Auflageverpflichtung bekannt
mar; die8 ergibt fi au3Z dem Gegenjaße des Sabes 2 (übereinz
Himmend Pland in Bem. 2, teilweife abweichend Haymann a. a. D.
S. 121 Anm. 2).

Der Befhenkte hat diefe Cinrede auch gegen den AufpruchH eines
Dritten oder der eigen Behörde auf Wollziehung der Yuflage
übereinftimmend Blanc a. a. OD.)

b) Sat der Befchenkte die Auflage bereit3 vollzogen, fo kommt e8 zu:
nächft darauf an, ob er den Ana gefannt bat oder nicht. |

a) Erfteren Sales wird die Sache fo behandelt, al8 vb der Bejchenkte
nf T% Gettenbune bang eines AUnfpruchs wegen des Mangels ver-
zichtet Hütte.

Dat dagegen ber Belcdhenkte den Mangel (d.b. deffen OO a
tein; nicht UT it au Kenntnis von dem dadurch bedingten
Mißverhältnifje) Dei Bollziehung der Auflage nidht gekannt, fo gibt
im 8526 eine Erfaßgklage gegen den Schenker, für weldhe außer
der in 8526 felbit enthaltenen Umgrenzung au die Beftimmungen
der SS 256, 257 (Verzinfung, Befreiung von einer eingegangenen Ver-
Sindlichkeit oder Sicherheitsleiftung) maßgebend find (vgl. Dertmann
zu S 526), Sahrläjfiges NMidtfennen fteht dem Kennen hier
übrigens nicht gleich. (Mal. dazu auch die Kritifchen Ausführungen
von Schollmeyer a. a. OD. S, 65).
Der RedHtSgrund diefes Unfpruchs {ft fraglich. Er dürfte mit DVertmann
in Ben. 3 als eine Erweiterung de3 Gefdhäftsführungs= oder des Yuftrags-
anfpruchsS aufzufaflen fein; val. auch Hayımann a. a, DO. S. 119. |
Ein Bereiderungsanfipruch gegen den dritten Empfänger wird hier
nicht gewährt, vol. Yertmann a. a. D. und Bitelmann, Orundriß S. 135,
hinfichtlich der Cinrede f. aber oben in Bem. a, ß.

, 4, Der Beweis des Mangels und feiner Wirkungen hinfichtlih der Entftehung
eine8 Sehlbetrags trifft den 1ich darauf berufenden Befchenkten; auch die Unkenntnis des
Mangels ift hier von dem Bejchenkten zu beweifen, da fie nach dem Wortlaute des Sag 2
als Borausfeßung für den Erfaßanfpruch aufgeftellt ift (fo auch die berrfhende Meinung,
vgl. BPland und VYV“ertmann zu $ 526, Crome ©. 520, Haymann a. a. ©. S, 123 Ann. 2,
Schollmeyer S. 65). Beruft Jicdhh der Schenfer auf eine von ihm bereit8 hewerkÄitelliagte

2)
        <pb n="775" />
        766 VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie,
oder angebotene BE Des SFehlbetrags, {o hat natürliH er diefeSs zu beweifen.
Val. auch Leonhard, Beweislaft S. 347 und 395.

5. Neber die allgemeine Frage, welche Rechtshehelfe dem Befdhenkten zu Gebote
et wenn er irrtümlich eine Schenkung annahm, deren Wert von der belaftenden
Auflage übertroffen wird, val. Bem. HI, 1 zu 8 525.
8 527.

Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, jo fanıt der Schenker die Heraus
gabe des Gefchenkes unter den für das Rücktrittsrecht hei gegenfeitigen Verträgen
beftimmten Vorausfjekungen nach den VBorjehHriften über die Herausgabe einel
ungerechtfertigten Bereicherung infoweit fordern, als das Gelchent zur Boll:
stehung der Auflage Hätte verwendet werden müffen.

Der Anfpruch Yt ausgelchloffen, wenn ein Dritter berechtigt ijt, die Boll
ziehung der Auflage zu berlangen.

@&amp; II, 474; IL, 522,

£. Nach den Befchlüjjen der 1. Komm. (B. I, 32) gibt das BGB. dem Schenker
unter beftimmten Einforänfungen ein nad) Urt der römijchrechtlichen Kondiktionen
geftaltetes Rücdforderungsrecht in Anfehung des SefchenkeS ober wenigjten8 eine8 Teiles
desfelben. Borausjegung bleibt für die Anwendung des 8527 aber immer, daß eS
fi auch bier um eine Schenfung mit einer Auflage Vandelt und daß diefe Muflage
nit zur Bolziehbung kommt.

IL Rechtsfolgen folder Nichtvolziehung :

, 1. Die Behandlung diefer Frage im &amp; 527 hat nach ®. II, 32 zum Ausgangspunkte
die Unfchauung, daß die Schenkung in der Hegel nicht um der Bullen fondern um ber
Bereicherung des Befchenkten willen gemacht werde und daß die Aıur lage wirt{chattlic
zwar bie Schenkung bejhränke, aber FeineSwegs8 al8 eine eigentliche Gegenleiftung Tür die
Yumendung Yich darftelle. Demgemäß läßt das BGB. auch Fälle offen, in welchen Der
DBeichenkte von der nicht vollzogenen Auflage überhaupt frei wird, während in anderen
dem Schenfer anheimgeftellt ft, {tatt einer Klage auf Erfüllung der uf
[age aud) ein Rücforderungsrecht geltend zu machen. Diefe Geltendmachung fol
übrigens nad %. 1, 33 auch ein Mittel bieten, den Beidhenkten zur Vollziehung der
Yuflage anzuhalten. Man betrachtete jenes Recht nach diefer Richtung in IL Komm. als
wertvoll bejonderS deshalb, weil e8 den Schenker des fonft bei Klageftellung ertorder-
lichen NachweifesS feines Ynterefies enthebe. .

2, Bu betonen ijt, daß das Hier fragliche Nücforderungsrecht nur_dem Schenker
felbft (oder feinem KNechtSnahfolger), nit aber auch einem Dritten zultebht,
welchem etwa die Auflage zum Vorteile dienen fol Val. Bem. 8).

3. Der Anfprucdh auf Herausgabe auf Orund des 8 527 {ft aber Kraft diefer
SefeBeSitelle (Nbf. 2) und der darin auch in Beziehung genommenen S$ 323 ff. BOB.
ausgefhloffen: . |

m) wenn ein Dritter (jet e8 allein oder neben dem Schenker) berechtigt it,

bie Vollziehung der Auflage zu verlangen; in foldem Falle Ht dann niemand
rücforderungsberechtigt (eben]o Dertmann Bem. 1, a zu 8 527). Zn
. Die zuftändige Behörde im Sinne des $ 525 Abi. 2 ilt nicht
ein Dritter nach Maßgabe des S 527; deren Befugnis kann Hhienach fein
Hindernis bilden für das Rücforderungsrecht des Schenfer8, zumal Ddiefe
ja erft nach dem Tode des Schenker8 erwächit; auch das Kückforderungsrecht
des Erben des Schenfers wird durch jene Befugnis der Behörde nicht aus-
gefchloffen (fo zutreffend Pland in Vem. 3, a. M. Crome S. 529);

5 wenn die Vollziehung der Auflage unmöglich wird infolge eines Um-
ltandesS, den feiner der Beteiligten, insbefondere auch nicht der Schenker
jelbit zu bertreten hat (88 328 ff).

Säle der Statthaftigfeit des Herausgabeanfpruchs nad 8 527 liegen vor:

a) bei völliger Unmöglichkeit der Auflageerfüllung, wenn erftere auf
einem vom Befchenkten zu vertretenden (vgl. auch $ 276) Umftande beruht:

b) bei teilwmeifer Unmöglichkeit (j. 8325), wenn bei foldher die Auflage:
erfüllung für den Schenker fein Interefie mehr hätte:
        <pb n="776" />
        2, Titel: Schenkung. SS 526—528,

767

dei” NEE des Beldhenkten zur Auflageerfüllung, fofern
derfelbe nach Provokation des Schenker8 das Präjudiz nach $ 325 Abi. 2 mit
S 283 vermwirft hat;

1) bei Verzug des Befchenften und Erfüllung der Auflage unter den Voraus-
ljeßungen des S 326.

5, In Anfehung des Gegenjtandes der Herausgnbe ift zu betonen, daß die
Schenkung nicht unter allen Umitänden ganz, jondern immer nur fomweit zurücge-
Tordert werden Kann, „al8 das Geichenk zur Vollziehbung der Auflage
hätte berwendet werden müjfen“. Dies kann, muß aber nicht und wird gewöhnlich
nicht) das Ganze fein. Wie viel davon zu verwenden gewefen wäre und in meldher
Seftalt, ft Tatfrage. Möglicherweije wäre das Gefchenk in jeiner individuellen Su b-
tanz zu verwenden gewejen, möglidherweije au nur nach feinem Werte, In diefer
Sinficht Laßt ih daher auch eine abftrakte Schulregel (wie {ww Dertmann a. a. OD. im
Auge zu haben jOheint) für die Gerausgebungsfrage nicht aufftellen. Maßgebend {ind die
fonfreten Verhältnifie im einzelnen Falle. Unter dem im Eingange des S$ 527 gebrauchten
Ausdrude „SGef{hentk“ fann dem Wortlaute nach fowohl defjen Subitanz al8 deflen
Wert verjtanden werden. Cbhenfo auch dem Sinne nach und den Kegeln der Kondiktions-
theorie fomie dem $ 818 BGB. entiprechend. It wie gewöhnliH Geld gegeben, fo wird
foldhe8 auch wieder genommen. Das DENE gilt für andere vertretbare Sachen. Hatte
die Schenkung eine Spezies zum Gegenftand, in der Art, daß fichH auf diele und nur
auf fie die Auflage bezog, fo eritrecit jich auch auf diefe Die Heranusgabepflicht in erfter
Reihe und zwar namentlich dann, wenn nicht die ganze {vezielle Sache für die Muflage
zu verwenden mar, muß natürlih auch bei Nondiktion und MReftitution auf den Wert
Zurücdgegriffen werden.

5. Undere Redtsbhehelfe des Schenfer8 :

Dem CSchenkfer fteht neben dem Mor perumaSrerht aus 8 527 der Ans
IprucG auf A der Auflage zu, toweit diefer nicht durch
Unmöglichfeit der Bolziehung im SEinzelfalle hinfällig wird. UWuch ein
Schadenserfaßanfpruch nad allgemeinen Grundfägen kanız dem Schenker
A too llgiehung der Auflage erwachfen (val. Haymann a. a. D.
3. ).

Hat die Handlung oder Unterlafiung, welche den Gegenftand der Auflage
ildet, überhaupt feinen Vermögenswert, erfordert joldhe auch nicht eine
Vermögensaufmendung, jo kommt S 527 überhaupt nicht in Frage,
möglidherweife aber die gewihnlidhe BereidherungsSklage nach S 812
Mt 1 BOS. (fo mit Recht DVertmann Bem. 3 zu 8 527). Der Erfüllungs:
anfpruc aus $ 525 bleibt natürlich auch hier beitehen. Val. Vertmann,
land und Neumann zu S 527, Rohler Bd. 2 S. 288, Endemann Bd. 1
S. 1031 Ann. 33; teilweife abweidhend Dernburg S. 162 Anın. 5, HGaymanı
3. 140 ff. Vol. ferner au Crome S. 522 und Rart. Recht8ge{dh. S. 537.
Shuldhafte Nidhterfüllung der AYuflage kann den Schenker unter
Umitänden nach Maßgabe des 8 530 zum Widerrufe der Schenkung wegen
Indanks berechtigen. |

Kechtlih zukäflig ift auch eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Schenkung
unwirkfiam werden foll, Fall$ die Auflage nicht vollzogen wird oder fchuld-
hafterweife nicht zum Bollzuge gelangt Gübereinitimmend Blanc zu S 527
und Dernburg S. 163).

JIT. Neber urfprünglie Unmöglidhfeit der Volziehung der Auflage, infoweit
leßtere einem gefeßliden Verbot oder den guten Sitten zuwiderläuft, val.
Dem. MM, 4, a zu 8595,

. IV. Sandesgefeglide Sonderregelung befteht beim Se“ 2C. OO SO
hierüber für Preußen Art. 15 87 AG. z. BGB, für Bayern Art, 42 AG. z. BOB.
und für Heijen Art, 53 AG. z. BOB.

A

8 528, *)
Soweit der Schenker nach der Bollziehung der Schenkung außer Stande
ft, Jeinen {tandesmäßigen Unterhalt zu beftreiten und die ihm feinen Verwandten,
jeinem Ehegatten oder jeinem früheren Ehegatten gegenüber gefeblich obliegende
*) Val. hiezu Kitter in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 43: Zur Recht&amp;wohltat des
Nothedaris.
        <pb n="777" />
        768 VIL Abjdnitt: Einzelne Sqhuldverhältniife.!
Unterhaltspflicht zu erfüllen, fanın er von dem Bejchentten die Herausgabe des
Seichenfes nach den VBorfjchriften Uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern, Der Befchenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des
für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des
Bejchenften finden die VBorfehriften des S 760 jowie die für die Unterhaltsvflicht
der Verwandten geltende Vorfjchrift des S 1613 und im Falle des Todes des
Schenfers auch die Borfchriften des S 1615 ent]predhende Anwendung.

Unter mehreren Beichenkten haftet der früher Beichentte nur infoweit, al
der jpäter Befchenkte nicht verpflichtet it,

&amp; L —; 1, —; HL, —, NEON, SA.

1. ANgemeines.

Die 85 528, 529 wurden erft durch die Neichstagsfommifiion eingeftellt. (NTIK.
S. 41). Nebhnlidge Beftimmungen hatte auch {fchon das MER. ILI Tit. 11 2 1128 ff.
(val. N Dernburg, preuß. PN. II S 164 Nr. 4, Förfter-CEcciu8 II 8 122, ROE. Bd. 23
S., 207, Bd. 28 S. 201, Bd. 29 ES. 156, Bd. 35 S. 243).

Der Inhalt der 88 528, 529 geht aber weiter, namentlich infofern er dem Schenker
nicht bloß, wie PCR, einen Alimentationsanipruch, Jondern ein wirkliches Rondi f£ion8-
set den Örundfäßen über ungeredhtfertigte Bereiherung
verleiht

Neber die redhtlide Natur diefes Kondiktionsanfpruchs vol. Kubhlenbeck in Iur.
Wicdhr. 1902 S, 243.

2. BZeitlige Borausfeßung de3 hier gegebenen Rückforderungsrecht3 iit, daß die
Schenkung {hon vollzogen wurde, nicht allo etwa nur ein Schenkungsverfprechen vor“
liegt (im leßterer Beziehung val. 8519 mit Bem.). Venes muß der Fall fein zu der Zeit,
in welcher der Rücforderungsanfpruch erhoben werden will. In dem gleichen A te
mülen auch die fach liden BorausfeBungen begründet fein, gleichviel ob fie fchon vot
oder erft nach N der Schenkung entftanden find oder ihr für die Anwendung
des $_528 ausreichendes Gewicht bekfommen haben. (A. M. Wand zu S 598, dagegen wie
bier Dertmann zu 8 528.)

„3. Sacdhlide Borausfegung ift nach dem SGefebe, daß der Schenker einem gewiffen
Dürftigkeitsgrade verfallen „i{t“, gegenüber welchem e8 eine Ungerechtigfeit wäre, dem
DBefchenkten die Schenfungsbereicherung vollauf zu belafien.

Wie hoch der Dürftigkeitsgrad fein muß, wie weit eine folche Ungerechtigkeit
7 und wie ihr abzubelfen ift, wird vom BGB. in den &amp;S 528, 529 näher

eitimmt.

Daß die Dürftigkeit gerade durch die Schenkung herbeigeführt worden fet, wird
nach dem Gefegesinhalte nicht gefordert.

4. Die erforderlide Dürftigkfeit des Schenker3 muß fich io weit erftreden, daß
Ddiefer außerftande ift:

a) feinen ftandesmäßigen Unterhalt zu beftreiten und
b) die im Gefege näher bezeichneten ihn obliegenden Unterhalt3pflichten
zu erfüllen.

Das Kückforderungsrecht fol im Erfolge fo weit gehen, his der Schenker in der
Lage ift, in beiden obigen Richtungen daZ NMötige zu beltreiten. Eine Rückforderung
fann daher im allgemeinen fhon bann eintreten, wenn auch nur in einer jener beiden
Richtungen eine Unterhaltsbeeinträchtigung vorliegt. (So auch Dertmann Bem. 2, b und
yultimmend Kubhlenbeck in Jur. Widhr. 1902 S. 243.)

„StandeSmößiger“, nicht bloß EEE AN Unterhalt gehört zur Kompetenz
des Schenker. Den Begriff des erfteren beftimmt BGG. 8 1610 Ähl. 1; vgl. Bem. 3, a
biezu und ferner ROSE. in Seuff. Urh. Bd. 61 Nr. 102.

Wie im 8 519 fommen auch hier nur gefeßliche Unterhaltspflichten, nicht auch
veriragSsmäßig oder leßtwillig auferlegte in Betracht. In anderer Hinficht weicht aber
5 528 von S 519 ab. S&amp; 519 umfaßt alle gefeßlichen ED ED ni alfo auch
die des unehelidhen Vaters. Hier im &amp; 598 rn das GejeB nur von den
Unterhaltsanfprüchen beftimmter Berfonen: der Verwandten (S 1601), bes SR e=
gatten ($&amp; 1360), des früheren Chegatten (SS 1578, 1583, 1345, 1351). Inbegriffen
Dt allo bier nicht der Schenker al8 unehelicher Vater, da er nach BOB. nicht als
Verwandter des Rindes ailt. (S 1589 Abi. 2.)
        <pb n="778" />
        2, Titel: Schenkung. S 528, 769
„5, Der Unfprucdh geht auf Herausgabe Des Gejcdhenkes vom Befdhenkten (oder
defjen Erben) an den SHenker, aber nicht {hlecdhthim auf die Herausgabe der g BMEnn
Schenfung, vielmehr nur fomweit, als eS$ zur Dedung des im _&amp; 528 umprensten n-
Ipruchs notwendig erfcheint. € wird alfo auch nicht der ganze Schenfungsakt umgeftoßen
{wo8 fich übrigen3 auch au3 S 529 ergibt). Sn diefer Hinficht it der Standpunkt des
BGB. ähnlidh dem im S 527 eingenommenen. ol, daher die dortigen Bemerkungen auch
Gieher, Snsbeiondere kommt auch 5 818 über Wertserfaß 2c.) hier zu entfprechender

mvendung. Die Höhe der Ne unterliegt im a der freiem richterlichen

Abmefung die Befhränkumng des PLR. auf 6 Prozent des Wertes der gefchenkten Sache
it nicht aufgenommen); val. Rublenbek zu 8 528.

Aus der Praxi3Z vgl. DL®. Dresden, Jich]. Arch. 1908 S. 481 Anm. (Der Weg:
fall der Bereicherung ift nicht zu vermuten, fondern vom Beklagten zu behaupten).
Wegen der Beweislalt val. ferner auch Seuff. Arch. Bd. 65 Nr, 6.

Auf den Anfpruch bezieht ih Sag 3, der die VBorfchriften über die Leibrente
für anwendbar erklärt, nicht; Sa 3 eritrect fih vielmehr nur auf Renten, die vom
Beklagten nach Sag 2 übernommen werden (vgl. unten Bem, 6, c; fo mit Recht DVertmann
in Bem. 3, Dernburg S$ 208 Anm. 9, Crome 8 233 Anm. 19, Siber, Rechtszwang S. 186;
a. 3. Wlan in Bent. 3; f. ferner audh DLSG. Augsburg in Bayr. 3. FR. Bd. 2 S. 23.
‚2. 6. Der Herausgabeanfpruch erleidet Übrigens dabei noch einige Bes
IOränfkungen :

a) Nach den in Unwendung zu NO Örundfäken über ungerechtfertigte
Bereicherung ($ 818 Abdf. 3) fällt die Verpflidhtung zur Herausgabe vder
Wertserfebung weg, wenn der BefhHenkte nicht mehr bereichert ift.
Nach 8528 Abf. 1 Sag 2 kann (facultas alternativa) der Befchenkte
die Herausgabe durch Bahlumg des für den Unterhalt der vorher bezeichneten
Berfonen erforderlichen Betrags abwenden. Nicht anzunehmen {ft jebod,
daß hier der Befchenkte fofort den ganzen Anfpruch ablöfen müßte, Er
hat aber zeitlihH geradefo zu bezahlen, wie der Schenfer felbit aktiv einen
Unterhaltsanfpruch erheben fann oder paffiv zu befriedigen Hat, alfo auch
nur mittelft der nämliden Rentenzablungen.

Ergibt ich infolge jenes Rechtes zur Abwendung der Herausgabe für den
Beichentien die Berpflidhtung zur Bahlung einer Rente, dann finden
darauf die Beltimmungen des S 760 (dreimonatlide Boranusbezahlung)
Sag 3 Anwendung (f. in diefer Hinficht auch oben Bem. 5 a. E€.).

. Das gleidhe Verhältnis gilt hinfichtlidh der im $ 528 Abi. 1 Sag 3
jür antvendbar erklärten SS 1613 (in praeteritum non vivitur) und 1615
(Erlöfcdhen des AnfpruchS durch od und Beerdigungskoften).

Den S 1615 erklärt übrigen? $ 528 ausdrücklich nur für den Fall des
Todes des Schenker8 als anwendbar. Der Anfpruch erlifcht demnach
mit dem Zode des Schenfers, Nachforderungen wegen hereit3 fälliger Poften
oleibden natürlidh aufrecht. Dagegen erlifcht der AUniprudh nicht mit dem
Tode des Befldhenkten (wie hier DVdertmann Bem. 3, c, Crome S 233
Anm. 2; a. MM. Planck in Bem. 3).

Berecdhtigt zur Erhebung des Gerausgabeanfpruchs und wohl folgerichtig
auch zur Cinbebung ber Surrogatleiftungen des Befjchenkten % der
Schenker. Nur zu ihm fteht der Bejchenkte in der hier maßgebenden
Rechtsbeziehung.

Nidht anzunehmen ® (Jo richtig Dertmann a. a. ©.), daß daS Rück
Forderungsrecht wieder auflebe, wenn der pa mit Bahdlung der einmal
übernommenen Kente in Verzug kommt, aud nicht, daß dieje Kente von
fe(bit erlöfdhe, wenn der Ge} En der gefchehenen Rentenleiftungen
die Höhe des Gefdheniwert8 erreicht (a. MM. Planck zu 8528 und teilweife
Ruhlenbeck in Iur. Wichr. 1902 S, 243).

I) Eine weitere Befdhränkung ergibt {ich aus $ 529,

7. Sinkichtlidh der Klage auf die zukünftig fällig merdenden Katen
vgl. 8 258 ZRO. und Un fpäterer Wbänderung de8 ergangenen Urteils bei vers
änderten Umftänden 8 323 ZBO.

8. Der Anfpruch auf Herausgabe des Gefchenkes ijt der Pfändung nur unter»
Worfen, wenn cr durch Verirag anerkannt oder rechtShängig geworden ift, |. 8 852 BRO.
, 9, Bon mehreren Befhenkten it nach 8528 Abi. 2 der Mate Befchenkte
in erfter Reihe haftbar. Wal. dazu $ 529 Abi. 2 und auch Kuhlenbek, Bon den Bandekten
;, BOB. II S. 233.

Staudinger, BGB. Na (Schuldverhältnife, Kober: Senkung). 5/6, Mufl.

»\
        <pb n="779" />
        770

VIL Nbfjhnitt; Einzelne Schuldverhältnifie,
us der Praxis vgl. au DVLG. Dresden, fächt. Arch. 1908 S. 480 (Nur derjenige,
der unmittelbar vom Schenigeber das Gefchent empfangen hat, ijt Bejhenkter; 8 822
it nicht anwendbar).

10. Neber die Brage, ob gegenüber dem vom Befchenkten übernommenen Unter“
haltsanipruche die ufteß nung mit efwaigen anderen Forderungen zuläffig oder
N D N ® CE pfänddar ift, val. Kuhlenbedk in Jur. Wichr. 1902 S. 243 und ROS.
8 529.*)

Der AnfpruchH auf Herausgabe des Seichenkes ift ausgefchloffen, wenn der
Schenker feine Bebürftigkeit vorfäglihH oder durch grobe Fahrläffigkeit herbei
geführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts feiner Bedürftigkeit jeit der Leiltung
des gefenkten Gegenftandes zehn Jahre verftrichen find.

Das Gleiche gilt, foweit der Befchenkte bei Berückfichtigung feiner fonftiger
Verpflichtungen außer Stande ift, das Gejchent herauszugeben, ohne, daß fein
Itandesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm fraft Gejeße8 oblieaenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.

&amp; IL —; 1 —; IL, —; NER. 41.
1. Gegenüber der Geftaltung der Verhältniffe, welche nad) $ 528 der Regel nad
eintritt, jebt 8 529 drei Ausnahmen: a S SE

a) Beieigenem Berfhulden (Borlab oder grober Sahrläffigkeit) des
Schenkfer8 in ee BL jeiner bedürftigen Lage. Was al8 ein {oldhes
Verfhulden betrachtet werden Iönne, unterfteht der freien richterlichen Bent“
teilung. Sicherlich gehören 3. SB. hieher Trunkfucht, Verfcbhwendung, fhlechte
Hauswirt/ haft, EEE Spekulationen u. dal. Ein Verfhulden vor der
Schenkung begründet die Ausnahme nicht, f. Jäichf. Annalen Bd. 27 S. 418, 425-
Val. au Weyl, Verfhuldensbegriffe S. 281 u. a.
Bei Ablauf der im 8529 Ab]. 1 gefeßten Frift Feit tatfächlichem
NUDE der Schenkung, wenn die Frift beim Eintritte der Bedürf-
tigfeit bereits verftrichen ift; andernfalls, bei früherem Eintritte der
Bedürftigkeit, Kann der Rücforderungsanfpruch auch nach Ablauf der zehn
Sabre noch geltend gemacht werden. ,
Beieigener Bedbürftigkeit des BejGenkten. Die diefem hier
gewährte Rompetenz fteht nach Vorausjebung und Umfang gleich derjenigen
des Schenkers nad $ 519 (nicht fo nach S 528). Val. die dortigen Bem.

2, Blanc behandelt die drei Vorbehalte des 8 529 al8 eine dem Befchenkten gegen“
über dem Rückforderungsanfpruche zuftehende Sinrede. DVertmann erachtet dagegen die zwei
eriten im W6f. 1 S 529 aufgeführten Fälle al3 foldhe, weldhe ip so jure eintreten und Der
Vorfchüßung einer Einrede nicht bedürfen. Hinfichtlich des im Abi. 2 behandelten dritten
Sales it aber Yertmann troß des Wortlaut8 („Das gleiche gilt“) doch auch für Annahme
einer Einrede und zwar hauptfächlich megen der Analogie des 8 519, fowie auch de3halb, weil
eine Berücfichtigung der Kompetenz von Amts wegen zu Unzuträglichkeiten führen nuitßte
Vehteres ift  instoentelait xichtig.. €3 fheint aber hier keine befondere Veranlajfung vor“
En von der äußerlih und innerlich naheliegenden Yuffaltung der drei Vorbehalte
als Einreden abzugehen (ebenfo Dernburg S. 155 Anm. 14, Kuhlenbeck zu &amp; 529 und
OÖriloff a. a. OD. S. 301; wie DVertmann dagegen Crome 8 233 Anm. 245; Endemanr
S. 1037 Anm. 16 mill alle drei Fälle nicht als Einreden behandelt wijjen).

3. Sraglidh ift, ob auf die Einwendungen aus $ 529 durch rechtsgefhäftlidhe Ub-
machung verzidhtetf werden kann. Die Srage wird zu beiahen fein, eS bleibt aber im
Sinzeljalle zu prüfen, ob eine folde Vereinbarung nicht gegen die auten Sitten (8 138)
verftößt. Bol. Neumann zu 8 529.

4. Die begründete Cinwendung, daß die Schenkung eine Pfliht= oder AnftandS-
Schenkung im Sime des 8 534 it, befeitigat den Rückforderunasanfipruch, |. &amp; 534.

p)

*) Bal. Hiezu Nitter in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 43, Zur Recht2wohltat des
Notbedaris.
        <pb n="780" />
        2. Zitel; Schenkung. SS 528—530,

771

8 530.*)

Eine Schenkung fann widerrufen werden, wenn fich der Belchenkte durch
eine fcOmere Verfehlung gegen den Schenfer oder einen nahen Angehörigen des
Schenfers groben Undankes jchuldig macht.

Dem Erben des Schenkfers {teht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn
der Beichenkte vorjäßlich und widerrechtlichH den Schenker getödbtet oder am Wider:
vufe gehindert Hat,

&amp; I, 449, 450; II, 475; IN, 528.

Die 88 530—533, teilmeije auch 8 534 behandeln den „Widerruf der Schenkung
wegen Undankes”, Ueber KRechtSnormen des Or Rechte vgl. 3. GB. I. 10 C. de
revoc. donationum, BLR. ZI. I Tit. 11 88 1151 ., cod. civ. art. 953 ff, Tächt. GB.
38 1059. Angefichts diefer Vorläufer in der Gefekgebung Konnte 19 au das BGG.
gegenüber dem einfchlägigen „Überall in den Rechten anerkannten und im heutigen Recht8=
bewußtfein murzeinden Gebote der Erbik nicht indifferent verhalten“ (M. II, 302). Dabei
ijt übrigens das BOB. in gewiffer Hinjicht freier vorgegangen, al e8 vordem gefchehen
und auch noch im €. IS 419 beabfichtigt mar. Diefer hatte Kafuiftifh als Widerrufs-
gründe eine Anzahl beftimmter, u Seite des Befchenkten fich ereignenden Angriffe
wider das Leben, die Gefundheit, die Freiheit, die Ehre und das Vermögen des
Schenker nambhaft gemacht. Die II. Komm. hat aber dem ricdhterlichen Ermejien einen
biel freieren Spielraum eingeräumt (X. IL, 36). Hienach ift ein Widerruf der Schenkung
War auch nur wegen Undankes vorgefehen, e8 find aber gefeblidh nur mehz einige
allgemeine Nihtpunkte vorgezeichnet, in deren Bereiche die Befchaffenheit der
Einzelfälle richterlich zu mwmürdigen it. Andere Borkommniffe find dagegen al8
Oründe für einen Schenkungswiderruf nicht anerkannt.

, $ 530 {tellt im übrigen eine zwingende Recdht8norm dar, val. hierüber Müller
in Bl }. RAU. Bd. 66 S. 27 und auch RGS. Bd. 54 S. 110.

[. Zür die Zuläffigfeit eines TEN SIDENNS begründet e8 Keinen
Unterfchieb, ob eine {hon vollzogene Schen ung oder mur ein Schenkungsverfprechen vor:
liegt, {owie von welcher Art und Befchaffenheit die eine und daS andere ift. Selb{t
vemuneratoriiche Schenkungen find im Prinzipe nicht ausgefhloffen vom Widerruf, (Val.
auch zu $ 534.) Eine Ausnahme befteht nur für die im $ 534 bezeichneten
Bflicht= und Anjtandsfhenkungen, Aogejehen von diejen lebteren ftellt das
BOB. für den Widerruf drei Haupterforderniffe auf:

, 1. € muß Mndank Donliegen und Zt auf Seite des BefhHenkten in feiner

eigenen Berfon gegenüber der Verjon des Schenker 38.

a) Daß eine hefondere Beziehung z3zwilhen der von grobem Undanke

jengenden Handlungs mweife des Bejchenkten einerjeit8 und dem Schen-
ungSaft andererfeitS beitehen müfe {0 2. Aufl), it aus der Entftehungs-
gefchidhte, dem Wortlaut und dem Zwede der Borfchrift in Abf. 1. nicht zu
mitnehmen. € wird nur erfordert, daß die fOwere a des Ber
OUT einen groben Undantk in ich fOhließt. (Val. RNOGOES., Kur, Wichr. 1907
S. 744.
&amp; genügt weiter aber nicht jede Art von Undank; das Gefeß erfordert
vielmehr groben Undank. Daß die Beurteilung diefer Qualität auch
einigermaßen beeinflußt mird durch die Befchaffenheit, NE, und Motive
der Schenkung, tt wohl nicht in Abrede zu jellen (vgl. auch OLG. Braun:
Ne Recht 1909 Nr. 1294), Die Verfehlung muß objektiv ein gewihes
Yaß erreicht jabens in fubjekftiver Sinkicht kommt die Gefinnung in
Betracht, von der ih der Befchenkte bei der die Berfehlung enthaltenden
Tat leiten ließ; eS fann daher von Bedeutung fein, ob fich der Bejcdhenkte
ohne Beranlaffung ieblos gezeigt Dat oder ob er unter dem Eindruck einer
Ohweren Keizung feitenS des Schenker8 fand (f. NGE, in Kur. Wichr. 1907
S. 744, Sruchot, Beitr. Bd. 52 S, 982, Necht 1907 Nr. 3791). .
„Undanf” ift fein Kecht8=, fondern ein tatfäcdhlidher Begriff, Er ift
darım auch bei der Gefeßesanwendung nad den Vebensverhältniffen 110
der fittlihen VBolfsanfchauung zu beurteilen, weldhe leßtere nach Zeit und
Ort verjchieden fein kann. Vol. hbiezuw auch Weyl, Verfchuldensbegriffe
S, 384, jowie NOS. in Kur. Wir. 1907 S. 744.

N

‚*) Vgl. Hiezu Pollad, Der SchenfungsSwiderruf, 1886, und BothHmer im Archiv
f. d. zivilift. Rraris Bd. 61 S. 335.
        <pb n="781" />
        77?

VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Un ji it „Undank“ eine innere Empfindung, oder richtiger der Mangel
einer Jolchen. Aus dem Bereiche der Ethik kann er in das Mechtsgebiet nu
hinübergreifen, wenn er fiH äußerlich, alio durch eine Handlung oder
Unterlaffung betätigt hat. Dies wird auch hier erfordert, außerdem nad
En noch befonberS, daß jene ußere Betätigung Ausdruck gefunden
at in:

=. 2 einer fweren Berfehlung des Befchenkten und zwar zunächft gegen den

Schenfer felbit. ,

a) Rür die Beurteilung diefes Erfordernilic8 geben die in E. I 8 499 bezeichnet
gewefenen Borfommnifie (val. oben) gewille Anhaltspunkte (ferner auch Die
Beifpiele fhwerer Verfehlungen in $ 2333 ıumd vgl. außerdenı Weyl a. a. D.
S. 372 ff). Die Subjumtion ift aber keineswegs darauf befhränkt (vgl.
3. 3. das in BP. MI, 36 erwähnte Beifpiel einer widerrechtlichen Herbei-
Tees einer CEntmündigung) noch auch in Hallen jener Art immer geboten.
Huch Üt FeineswegS immer erfordert, daß die Verfehlung eine objektiv
rechtswidrige war. . , | n

Ob eine Berfehlung „Ihwer“ ift, {ft Sache des richterlichen Ermejfens:
vol. Weyla. a. ©. S. 243 ff. ,

Bol. biezu ferner au RGE, in Bayr. 3. f. MN. Bd. 1 S. 203:
Handlungen, die fi äußerlich al8 foldhe des groben UndanfeS darftellen,
fönnen doch aus inneren Öründen entfchuldbar fein. Sie kann auch auf dem
De Gebiet allein, insbefondere auch auf dem der Sittlichfeit im engerer
Sinne liegen. ,
Notwendig {ft aber auch nach dem Haren Wortlaut in fubjektiver Sinficht,
daß den Beicdhenkten in AUnjehung der Verfehlung eine „Schuld“ trifft.
Bol. biezuw auch die Nusführungen bei Weyl a. a. ©. S. 331. Bei Not-
mehr. oder Notitand ijt eine foldhe nicht gegeben, wenn Die gefeglichen
Srenzen diefer Begriffe nicht überfOhritten find. ,
YUuch fann der Umftand, daß der Befchenkte eine Handlung in Wahr-
nehmung berechtigter Interejfen Begangen hat, diefer Handlung den
Charakter einer fOweren Verfehlung benehmen; val. &amp; 824 Abi. 2 und
Rubhlenbeck zu &amp; 530.
Der Umftand, daß der Befchenkte die fchivere Verfehlung in Erregung
begangen hat, ift zivilrechtlich der Negel nach bezüglich der Ausfchließung des
Widerrufsrecht8 nicht erheblich, wenn dies auch im Ginzelfalle {trafrechtlich
von Srheblichtkeit ift; vgl. Kubhlenberk a. a. O., f. aber auch RGE, Zur.
Wichr. 1907 S, 744 und oben Bem. I, 1, b.
Ueber Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten megen’aroben Undankes
(LiebeSverhältnis der Frau) vol. ROE., Kur. Wichr. 1910 S, 148 Nr. 9.

3. Die Verfehlung muß gerichtet gewefen fein gegen den Schenker oder
auch einen „nahen Angehörigen” desfelben. Diele Bezeichnung febt hier nicht im
Sinne eines Rechtsbegriffs, Jondern in landläufiger Bedeutung. Das BOB. hat den
Begriff weder näher beftimmt, noch begrenzt. Er unterliegt alfo Denen Ermefjen
im Einzelfall. Auf einen beftimmten Berwandtfh aft3grad kommt e8 nicht an.
Au auf ein Schhwägerfhaft8= oder Pflegeverhältnis Lann er anwendbar fein, zumal
menn der Betreffende mit dem Schenker in äußerer VebensSgenteinichaft fich befindet. DYie
Srenze wird zumeilt darin liegen, in welchem Grade das YVorkommnis in der andern
Berfon des „nahen EEE auch auf die Perfon des Schenkers Eindruck zu machen,
inSbefondere auch das Gefühl einer eigenen Kränkung zu erzeugen (RM. IT, 38) geeignet ift.
Ron diefent Standpunkt aus ift e8 auch folgerichtig, wenn Lertmanın zu $ 530 erfordert,
daß dem „Undankbaren“ das Verhältnis des Schenker8 zu der dritten Berfon bekannt
gewefen fein muß, menn ein Widerrufsrecht daraus abgeleitet werden will.

„+4. Uuf juriftiflde Berfonen ift 8 530 nicht anwendbar, val. hiezu Weyl
Verfchulden&amp;bhegriffe S. 591 Note 5.

IT. Vererblidhkeit des Widerrufs, Im Orundfabe wird diele vom Gefebe
verneint und zwar auf Seite des Belchenkten wie auf Seite des Schenters. Sn erfterer
Kichtung geht dies hervor aus S 532 Sag 2, in Jlekßterer Hinficht aus 8 530 Abf. 2. An
lebßterer Stelle find au zwei Ausnahmen zugelaflen. Cine N dtung des Standpunkt$S,
auf welchem diefe Musnabmen beruhen, f. in VB. II, 38. Val. ferner biezu Seuff. Arch.
DÖb. 44 Nr. 18 und Odendahl, Neber Zeffibilität und Vererblichkeit des Aiderrufs in bezug
auf Schenkungen, Diff., Erlangen 1897.

‚u. Das Forderungsrecht, das durch den vollzonenen Viderfpruch bereits entitanden
Üt, A dagegen nach allaemeinen GOrundfägen vererblich, f. 8 5831 Abi. 2 und DVertmann
in e1nr ©

Ad}
        <pb n="782" />
        2 Titel: Schenkung. 88 530, 531. 773
AT. Der Widerruf muß au hei einer belaftenden Schenkung zuläffig fein und

war felbft dann noch, wenn der Befchenkte die belaftende Werpflichtung bereit8 erfüllt
hat, f. Mıpr. d. DLS. (Darmftadt) Bd. 5 S. 145; über Wirkung in bezug auf die indirekt
bedachten Dritten vol. aber Bem. 2, c zu S 581.
N IV. Bei der fog. gentifchten Schenkung (vgl. über diefen Begriff Bem. I, 3, d zu
S 516) ijt die Frage des Widerrufs und feiner Solgen beftritten. ZJagt man die gemifchte
Schenkung al3 einen Doppelvertrag auf, fo kann der Widerruf nur auf die Schenkung,
nicht aber auf das ganze Gefchäft bezogen werden (jo Roeppen a. a. OD. S. 75, Weirauch
a. a. OD. S. 248, ROEC. Bd. 29 S. 265; vol. auch EUR hs 210 Ann. 5, Seuff. Arch.
Bd. 6 Nr. 38, Bd. 18 Nr. 136, Förter-Ecciu8, Preuß. KR. Ho. 2 S. 28). Dabei ergeben
[ich aber unbefriedigende Kefultate, vgl. hierüber WeirauchH a. a. D. S. 248 und Gold
Imidt a. a. ©. S. 52, 53. Zaßt man aber, ‚wie richtig, die gemifchte Schenkung al8
zinen einheitliden Milchvertrag auf (vgl. oben in Bem. I, 3, d zu $ 516), fo ergibt ich
zugleich ein einfaches Refultat: Der Empfänger hat durchweg den erlangten Gegenitand
mur gegen Erjaß des Wertes zu reftituieren, um den feine Bereicherung hinter dem Werte
des zugewendeten Gegenftandes zurückbleibt, val. Goldjhmidt a..a. OD. S. 50 ff. und von
Mayr, Der Bereicherungsanipruch S. 622, 623.

YV. Neber die Frage, ob durch die VBorfchriften des Art. 15 preuß. AG. 3.

BGB. der Widerruf einer in der OÖrundftücsüberlahung liegenden Schenkung durch
den EN NEE An Dr wegen groben UndankeS des GrundftücsermerbersS aus-
gefloflen ift, |. NOS. Bd. 54 S. 107 ff.
. YL Cine Spezialbeftimmung enthält 8 1584 über den Widerruf von Schen-
tungen in CShefheidungsfällen (f. die Bem. hiezu). Bol. ferner S 1301 über die
Nücforderung der Brautgefchenfe, S 2287 über Rückforderung der Schenkung des
Erblafjers dur den BVertragserben und 88 2325 ff. hinkichtlidh Ergänzung des
Bilichtteils megen Schenkungen; val. die Bem. hiezu. Wegen Undanks des Chegatten
vgl. auch oben in Bem. I, 2, e.

VI. Ging die Schenkung von mehreren Berfonen aus, fo fteht das Widerrufs-
vecht jeder perfönlidh und für ihren Anteil zu; vgl. Crome S. 529,

YIIL Benn der Tatbeftand des 8 530 nicht gegeben ift, fo kann der Schenker feine
Sabe nur nad Maßgabe des S 527 zurüdverlangen, vol. Haymann a. a. OD. S. 139 ff,

IX. Auch eine einftweilige Berfügung ift zur Sicherung des Anfpruchs aus
$ 530 möglih und {tattbaft, vgl. NOC, Sur. Widhr. 1910 S, 148 Sr. 9.

X. Der Widerruf einer vor dem 1. Ianuar 1900 erfolgten Schenkung ift nach
altem Rechte zu Beurteilen, auch wenn der Widerruf nach diefemn Zeitpunkt erfolgt,
|. ROSE. Bd. 62 E 328, Sur. Wichr. 1906 S. 160.
$ 5381.
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Befchenften.
Sit die Schenfung widerrufen, fo kann die Herausgabe des Gejchenkes nach
den BorjdHriften über die Heransagabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert
Werden.
&amp; I, 449, 452; IL, 477; 11, 525,
wii 8 + a die Frage der Form und der Wirkung eines Schenkungs-
iderrufß.

1. Form (Wbf. 1). Der Widerruf erfordert eine hierauf gerichtete Erklärung.
Von Recht8 wegen wird eine Schenkung durch Akte des Undankes nicht hinfällig. Die
Erklärung hat die Sigenichait einer einjeitigen empfangSbebürftigen Willenserklärung im
Sinne der 88 130 ff. Auszugehen hat fie vom Schenker, oder, Joweit dies nach 5 530
Wof. 2 zuläjfig, von defjen Erben, Befondere Formerfordernifle beftehen nicht. Selb{t-
berftändlich fanır der Widerruf auch im Wege der AMageltellung erfolgen. Val. N OE
wegen der Koften ZPO. $ 98.) Stellvertretung i{t_beim Widerrufe nicht ausgefhloNen;
er fann auch durch den DO Vertreter des Schenker erfolgen. nm Bereiche des
gefeßliden Guterftandes hat der Widerruf dem Manne gegenüber zu erjolgen, falls das
der Frau gemachte Gejchent zum eingebrachten Oute gehört, f. S 1403 mit Bem. 1.

2, Wirkung (Abj 2). Diefe äußert fihH in der nunmehr eintretenden Hins
Fälligkeit des ganzen SchenfungsSakite8. Zür den Befchenkten entfällt damit der
Nechtsgrund der an ihn bereit3Z gefchehenen Nebertragungen. . 5

a) Die Necht3folge defjen ijt die auf dem obligatoriidhen Gebiete fich
bewegende SM. Il, 304 ff) Gerausaabepfilidht, mie Toldde durch S 531
        <pb n="783" />
        VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Hof. 2 Geftimmt ıjt. War die Schenbung noch nit vollzogen, fo
erlifcht die Verbindlichkeit zur Erfüllung.

Die Anfprüche, welche der Schenker aus einem vollzogenen redht8-
begründeten Widerrufe bereits erlangt hat, Gemejlen fih in bezug
auf Nebertragbarfeit, Verzicht, Vererblichteit, Ce nad den allgemeinen
Hechtaregeln (vgl. DVertmann-zu S 531); durch erzeibung im Sinne des
$ 5532 erlifdht der vollzogene begründete Aiderruf nicht, vielmehr ijt hiezu
Erlaßvertrag nach S 397 erforderlich (vgl. Neumann und Kubhlendeck zu S 531).
Die Anfprüche find aktiv und pajjiv ‚vererblich.

Da die EEE des Widerrufs {th nur al8 eine obligatorifche Heraus
gabepflicht des Befchenkten en feiner Bereicherung darftellt, {0 wird
anzunehmen fein, daß die dem Bejchenkten auferlegten Leitungen an Dritte
von dem Widerrufe regelmäßig nicht betroffen werden, fofern fie fchon voll:
zogen find (a. Me. anicheinend Kipr. d. OLG. [Darmitadt] Bd. 5 S. 145).

h

ra

S 532.

Der Widerruf ift ausgefehloffen, wenn der Schenker dem Befchenkten ver”
ziehen hat oder wenn feit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte
von dem Eintritte der Vorausfjegungen feines Rechtes Kenntnis erlangt hat,
ein Sahr verftrihen ft. Nach dem Tode des Beichenkten ft der Widerruf nicht
mehr zuläjfig.

€ 1, 451; II, 478; HI, 526,

S 532 I den Ausjehluß des Widerrufs.

, L. Das BGB, bezeichnet in $ 532 verfhiedene Gründe, aus denen ein an
{ih begründetes Recht zum Widerruf einer Schenkung wegen Undankes wegfallen
Joll, Sie beziehen fih natürlich nur auf einen erit noch zu vollziebenden Widerruf.
Unberübhrt bleiben aber davon die bereit eingetretenen Rechtsfolgen eines fchonm voll-
Ci Widerrufs, fofern {ie nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbefondere nad

. II, 305 durch einen „Erlaßvertrag“ wieder befeitigt werden (val. Bem. 2 zu 8 531).
% Da ift übrigens wiederum bverfchieden vom einfeitigen Berzichte (vgl. DVertmann
zu n ;

8 Wegfallsgründe jener Art bezeichnet &amp; 532 dreierlei Vorgänge, nämlich:

a) VBerzeihung des Schenkers für den Befchenkten;
b) Ublauf der gefebßlich beitimmten Drift;
ec) Tod des VBejdhenkten, ,

In den beiden erften Fällen geht das Widerrufsrecht nur in Anfehung eines
See dazır berechtigenden VorkommnifieS unter, im dritten Halle ift e8 überbaupf
verloren.

Hu a, Verzeihung im Sinne des 8 532 BOB, ift an ch ein rein tatfäch-
lider Yorgang, dem aber hier, wie an anderen Stellen des BOB. (Dal. 88 1570,
2237, 2343 auß dem Chefheidungs- und Erbrecht) eine beftimmte Rech t3 folge beigelegt
ijt. 908 bloß tatfächlicher Vorgang braucht die Berzeihung fiH nicht in Geltalt eines
eigentlichen NechtSakt8 geäußert zu haben. Sie kann daher fowobhl in Worten al8 in
Werken OP ein, braucht auch nicht einmal gegenüber dem Bejchenkten felbit als
dem, der HchH verfehlt hat, zum Musdrude gefommen zu fein, wenn fie nur überhaupt, dem
Heiche bloßer innerer Empfindungen ih entringend, äußerlidh erkennbar geworben {ft
unter Umftänden aus bloßen Indizien zu ermitteln). Sin Adreffat ift überhaupt nicht
notwendig (übereinftimmend Planck und Dertmann zu $ 532, f. auch Elpbacdher, HGand-
(ung8fäbigfeit Bd. 1 S. 197 ff. und Manigk, Willenserklärung und Willensgefchäft S. 629 ff.,
697 ff., der auch darauf hinweijt, daß die SS 116 ff. nicht anwendbar find, A und
Bedingung nicht möglich find, während Gefchäftsfähigkeit zu erfordern iD. Sit diefes
der Sal, % fommt e$ nicht weiter darauf an, ob der Verzeihende fich dabei auch der in
Anfehung eines Schenkungswiderrufs ich ergebenden Mechtsfolae bewußt gewefen ift.
Dal. Bem. 4 zu 8 1570 in Bd. IV. ,

Die Verzeihung muß fi beziehen auf diejenige Berfehlung, aus welcher das
Widerrufsrecht abgeleitet wird. Berzeihung des einen Vorgangs pröjudiziert 7 den
Rechtsfolgen eines andern, nicht verziehenen GefchehnifieS, welches ebentall zum Schen-
fungswiderrufe berechtigt.

Zu b, Eine wie im S 532 gefebte Berechtigungsfrilt war bon im fächt. GB.
3.1068 und im cod. civ. art. 957 enthalten. Sie il eine Uu8{0O1uBfrift und keine
Verjährungsfrift. Den En des BeginnS ihres LaufeS feßt S 532 felbft felt. Sm
salle des S 530 YWbf. 2 Fällt ihr Beginn auf den Beitbunkt, in welchem der Miderrufs:
        <pb n="784" />
        2, Titel: Schenkung. SS 531—534.

775

berechtigte fowobhl von dem tatfächlichen Borgange der Verfehlung, wie au von feiner

Erbeneigen|haft Kenntnis bekommen hat. ,

X De übrigen kommen in Anjehung des Friftenlaufs8 die 88 186 ff. BOB. zur
Nnwendung.

Der durch den erfolgten Widerruf begründete Rücforderungsanfpruch (vgl. Bem. 2
zu 8 531 und oben Bem. 1) unterliegt natürlich der gewöhnlichen Werjährung.

Bu c. Sal. hiezu zunächft %. IT, 39 ff. Ein bereits vor dem Zode des Befjdhenkten
recht&amp;gemäß vollzogener Widerruf wirkt Eat auch gegen den Erben des
Beicdhenkten. In der Berfon des Erben des Befchenkten Kann nicht ein Ca Widerrufs-
rund A Entitebung fommen, da diefer eben nicht der Befchenkte ift. Chenfo kann auch
nicht aktiv für die Berfon des Erben des SchenkerS eine eigene Widerrufsberechtigung fich
bilden. (Val. $ 530 Abi. 2.)

3, Bur Frage, wie fiG die Nechtsfolgen nach S 532 geltend machen, ergibt fich
bi wenigiten8 zum Teile, derfelbe Zweifel, wie bei 8 529 Bem. 2, nämlich ob hier ein

inrederecdht begründet wird, oder ob eine unmittelbare, {ich von felbjt vollziehende
techt8zerftörende Wirkung eintritt. Planck fhweigt über diefe Irage. Vertmann
argumentiert namentlich aus der gefeßlihen Faflung: „Der Widerruf ift ausge Oloffen“
bier ebenfall8 im Sinne der vorermähnten zweiten Auffajlung. O©anz zweifellos {ft Ichon
dem Wortlaute nach diefe Wuffalhung für den im S 532 Saß 2 vorgefehenen Zall be
Be und wohl auch für die zweite Alternative des Saß 1; dagegen fpricht im erften

alle der Berzeihung mehr für die Unnahme einer Einrede. Vgl. au Leonhard, Beweis
laft S. 187 und 395.

8. Der Beweis der Erlöfchungsgründe des 8 532 Kiegt felbftverftändlich dem
Beichenkten ob. Macht aber der Schenker gegen die Erben des Befchenkten geltend,
daß Ihon hei deffen Lebzeiten Widerruf erfolgt fei, fo hat er felbit dieje Tatfadhe zu
beweijen. (So zutreffend Dertmann Bent. 5.) ,

4, Hinfichtlih der NebergangsSzeit bal. äh]. Annalen Bd. 28 S. 50.
S 533.

Auf das Widerrufsrecht kann erft verzichtet werden, wenn der Undank dem

Widerrufsberechtigten bekannt geworden it.
&amp;. I, 451; II, 479; ILL, 528.

1. Der Verzicht auf das Widerrufsrecht ift nicht, wie die Berzeihung {f. Bent. 1, a
zu 8 532), ein bloß tatfächlicher Vorgang, fondern ein Reh tZakt, ein Kecht8geldhäft, eine
einfeitigeempfangSbebürftige Willenserflärung übereinftimmend Yertmann Bem, 1,
Erome S. 528 Anm. 40; Pland SEO erfordert An einen SEE Beide ON
find daher mohl zu unterfcheiden. Eine „Berzeidhung“ ftebht mur dem Schenker felbit zu,
eine Berzichtserflärung 3. B. auch feinem Stellvertreter (Cofad I 8 139 Ir. 4).

‚3. In feiner ebengedachten Bedeutung erheifht der Verzicht das Vorliegen aller
derjenigen Erfordernifje, welcher Willenserfärungen diefer Art bedürfen. Durch den
S 533 wird nur die eine Befonderheit begründet, daß ein VBorausverzicht auf den
Widerruf wegen eineS etwa fünftigen Undankes au8ge{chloffen wird und daß ein Verzicht
auf das Widerrufsrecht fogar erit zuläfjffig wird, wenn ein bereits zutage getretener
Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ift.

Ein Berzicht auf die Kecdht3folge des Undankes, bie fhon vor dem Tode des Wider-
rufsberechtigten eingetreten ift, {tebt natürlidh au den Erben des Schenfers zu.

s RS YNeber den vom Verzichte zu unterfdheidenden Erlaßvertrag vgl. Bem. 1
zu ;

4, 8 533 enthält zwingenbes Recht, vol. Jur. Widhr. 1906 S. 160.
S 534%)

Schenfungen, durch die einer fittlihen Pflicht oder einer auf den Anjtand
zu nehmenden KRückficht entjprochen wird, unterliegen nicht der Rücforderung und
dem Widerrufe.

®. IL 476: IH, 524,
*) Val. hiezu Hadhenburg, Vorträge S. 65 ff.; SüßhHeim in Iur. WfoOr. 1901
S. 743 {f.: Die Anftand3{gHenkungen im BSGB3.; Kiingmüller, Natlirlide Verbindlich»
leiten S. 231 f.; Schierlinger, Sittlige Pflidten und AnftandSrückfihten, Bl. f RA,
Bd. 71 S, 661 und au v. Ihering, DaZ Trinkgeld, Braunjchweig 1889.
        <pb n="785" />
        776 VIT. Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,
1, Bilicht- und Anjtands:-Schenkung, Von dem Sefamtgebiete der Schenkungen
{heidet hier eine eigene Kategorie der Schenkungen aus, durch die einer jirtlihen
Pflicht oder einer auf den Anffand zu nehmenden KRückkicht entfprodhen wird. Diele
fommen auch in anderen Teilen des SefegbuchsS vor, fo insbef. in $ 814 (val. Bem. 1, b
hiezu), ferner in bezug auf die Befuanis zu derartigen SGejchenfen für den Chemann
ohne Einwilligung der Frau (S 1446 und 8 1519 Abi. 2), des Waters für das Rind
(S 1641), des Bormundes für den Mündel ($&amp; 1804), des Teftament3voll-
ae a 2205, 2207), de8 Vorerben (&amp; 2113), dann in bezug auf den Mflicht-

ei .

Hier tn 8534 werden folde Schenkungen Tediglidh in der Ginficht befonders
hervorgehoben, daß fie nicht

a) dem Widerrufe nach 83 530—533,

b) der Rückforderung nach 88 528 ff.

unterliegen. Eine Kückforderung nach 8527 kommt überhaupt nicht in Betracht, da man
Schenkungen fraglicher Art nicht mit einer Auflage belaftet.

. 2, Die im 8534 erwähnten zwei Kriterien {teben im alternativen BVerhüält-
niffe zueinander:

a) Als Senf page zur Erfüllung einer fittlihen Pflidf
erfdheinen 3. DB, ee erde an Dürftige nahe Angehörige, welche
feinen rechtlidhen Unterhaltsanipruch haben, ferner Gaben zu wobhltätigen
Sleerten bei Öffentlichen Unglücsfällen, in Fällen großer Not u. dal. Val.
tezu auch die Aufzählung bei Jacobi in der Feltichrift für Dernburg S. 166.

Das ReichSgericht ipricht Jih in Bd. 70 S. 15 (Sur. Wichr. 1908
S. 754) über den Begriff der Tittlidhen Bflidt dahin aus, daß et
enger ift al8 jene Jälle, in denen es THich lediglid um Betätigung ‚der
allgemeinen Nächjtenliebe handelt; er erfordert das Vorliegen einer
befonderen, aus den Kfonkreten Umftänden des Halle8 erwachfenen, in ben
Geboten der Sittlihkeit wurzelnden Verpflichtung; ob diejfe vorliege, läßt
iO nur von Fall zu Fall unter Berückftchtigung des Vermögens und der
VebenSftellung der Beteiligten fowie der unter ihnen beftebenden perfönlichen
Beziehungen ent{cheiden. € wird dann im gegebenen Salle eine befondere
BE fLigt (in biejfem engeren Sinne) des vermögenden UrbeitgeberS
iM vündung und Ausftattung von Unterftüßungskaffien für
ie Witwen und Waifen der Ungeftellten nicht anerkannt.

b) Schenkungen mit Rücfiht auf den Anftand find die meiften im
täglidhen Leben fih vollziebenden TED MO SAN Weihnachts=, Geburts-
tag8=, Dochzeitsgefhente und Ka Zu betonen ift dabei aber: Ge:
Idhenke, Denn e8 gibt 3. B. auch eihnachtSgaben, melde überhaupt keine
Sefchentfe find, fondern bertragSmäßige Entlobhnungen, 3. SB. am
Dienitboten und andere Bedienitete, denen ein heftimmtes derartiges Meichnis
im Dienftvertrage verfprochen ijt (val. Staub 859 HGB. Aım. 34). Val.
Hiezu ferner die Ausführungen Seeler3 in ®loffen zur Praxis des RNeichs-
gerichts (1908) S. 45 ff. (Unentgeltlichfeit als Erfordernis der Schenkung).

Bei den „Anftandsichenkungen“ fpielt die Örtliche und a
Verkehrsfitte eine Axoße Kolle, fie {ft auch für die Umgrenzung des echt3-
1 von wefentlidem Einfluß. Val. hiezw auch Dbet, Berwandtfchaftsrecht
S, 236.

3, Die fog. remuneratorijhden Sch enfungen (vgl. hierüber Vorbem. IV, 6)
fönnen unter &amp; 534 fallen, gehören aber durchaus nicht immer bieber. Denn nicht
alle remuneratoriJchen Schenkungen tragen die in S 534 geforderten Kriterien an fich und
die nach S534 gearteten Schenkungen jind anderfeit3Z auch nicht {tet8 remuneratorifcher
Natur. Zutreffend ijt in ®. 1, 37 bemerkt, daß „die Frage, ob hei og. remuneratorifdhen
DH der Widerruf ftattfinde, nicht allgemein, fondern nur na den befonderen
Umitänden des Falle8 entidhieden werden Knne. EM eine folde Schenkung
neben der Sergittung eine erheblide Siberalität auf jeiten des Geber8, fo beftehe
fein rund, den Widerruf auszufcließen. Diejenigen Fälle dagegen, in welchen die
Siberalität im Verhältnifje mit den geleifteten Dieniten nur gering fei, werden unter den
Begriff der DE fallen,“ Bol. hierüber ferner auch Stammler, Lehre vom
richtigen Recht S. 634 ff, Crome S. 507 und Schierlinger a. a. OD. S. 663.

Mehnlich wie mit den remuneratorifhen Schenkungen liegt die Sache auch mit den
aeg enjeitigen Schenkungen. Auch bei diefen {rift $ 534 nicht immer zu, da auch
te durchaus nicht ftet$ den in S 534 erforderten Charakter an fich fragen.

Endlich findet man auch die jog. Trinigelder bhieber ermähnt. Daß diefe
manchmal überhaupt feine Gefchentke find, fondern Entlohnungen geleifteter Dienite, if
        <pb n="786" />
        2, Titel: Schenkung. S 534. — 3. Titel: Miete, Pacht. Einleitung. 777
oben in Borbem. IV, 6 dargetan. Liegt aber auch eine wirklidhe CSdhenkung vor, jo it
lie doch nicht immer eine folche ‚von der durch S 534 getroffenen Art, mandmal
togar das Gegenteil — üblicher Unfug! NebrigenS kommt praktifh nicht viel auf die Be-
urteilung folder Trinkgelder an. Bei ihnen wird insbefondere nicht leicht jemand zu einer
Itücforderung oder zu einem „Widerrufe wegen Undantkes“ kommen! Vol. hiezuw aber
au Yofef im „NRecht“ 1907 S, 116 ff., fowie ferner auch wegen der Rechtsftellung des
Trinkgeldnehmers RKOCS. i. StS., Zur. Wichr. 1908 S. 164.
, 4, Die Vorfchrift des 8 1584 (Widerruf von Schenkungen bei Scheidung der Che)
u N ee Schenkungen im Sinne des S 534; vgl. Bem. 5 zu 8 1584 umd RGE.
5. Dem Formzwange des $ 518 find an fich au derartige Schenkungen unter:
worfen, foweit He al Weriprechen abgegeben werden (vgl. hierüber Rümelin, Archiv f.
D, zivilijt. Praxis Bd. 97 S. 303); fofern es fich aber, wie hier Häufig, um bertragsmäßige
Entlodhnungen ALS Handelt, natürlich nicht vgl. oben in Bem. 2, b, auch
Dem. I, 2, c zu $ 516, ferner VYerkmann in Bem. 2, Staub in Anm. 34 zu 8 59 HGB,
|. aud Endemann $ 99 Ynm. 18 und Bayr. 3. f. NR. Bd. 3 S. 302).
6. Darüber, wie fih S 534 zu $ 814 verhält, vol. Bem. 1, b zu $ 814, Siber
NRechtszwang S. 52 f. und Dertmann in Bem. 3, fjowte auch Schierlinger a. a. OD. S. 664.

Dritter Titel.
Miete. Badıt.
Erläutert von Dr. Karl Kober.
I. Miete.*)
Einleitung.
I. In feinen Grundzüigen ichließt fi daz Mietrecht des BOB. an das bisherige
Recht an, insbejonderc an das PLR, Man fligte jedoch auch eine Reihe fozialpolitijcher
Beftimmungen im Sinne einer befferen Stellung des MieterS ein; vgl. z. B. die 88 540, 544,
546, 548, in8befondere aud) beim Pfandrecdhte des Vermieter2, {, 88 559 Sag 2 und 3, 560.
Nurch der vom BGB. eingeführte Grundfag: „Kauf bricht nicht Miete“ in feiner näheren
Ausgeftaltung durch die SS 571 ff. Yt darauf zurüczuführen. Ferner ergaben {ih Schranken
gegen die Willkür des Vermieter au3 anderen Teilen des Gejeßbuch3; vgl. hiezu
in8befondere Bem, I, 5 zu 8 535, AUnderfeit8 aber i{t da8 in der HGHauptiadhe agewahrte

*) Au3 der befonderen Ziteratur zum Mietrechte find hervorzuheben: Bogel F.,
Die Miete von Wohnungen und anderen Räumen nad dem BGB. (München 1907);
Arnold, Die WohnungSmiete nad dem BGB. (Münden 1899 und in Bl. f. RA. Bd. 63
S, 326 ff); Fränkel, Das Miet: und Padhtrecht (1898); Fuld, Da3Z Mietrecht (1898);
Mittelltein, Die Miete nad) dem Rechte des BGB., 2. Aufl. Berlin 1909; Niendorff,
Mietrecht (Handbucd für Iuriften, Hau8Zwirte und Mieter) 7. Aufl. 1906; Stier-Somlo,
Die WohnungSfrage und da Reich, 1901; Brühl, DaZ Mietrecht, 1902; FhHle, Wirt und
Mieter, 1902; Brücdner, Die Miete von Wohnungen und anderen Räumen nad BGB.
1903, 2. Aufl.; Beer, DaZ Recht der Wohnungsmiete, vier Vorträge, Leipzig 1903; Will,
Der Mietvertrag nah deutfhHem Kecht, Strakburg 1903; Beradt, Miete und Bolizei,
Berlin 1906; Jofef, Die Miete möblierter Zimmer mit Beköftigung 20., Gruchot, Beitr,
Bd. 49 S. 737 und In Gel. und R. Bd. 10 S. 403, 459; Wörner, Feuerverfiderungstedhnik
und Mietrecht, LZ. Bd. 1 S. 641; Brücner, Die rechtliGen Beziehungen zwijden den
Saftwirten, jowie den Schank und Speifewirten (Meftaurateuren) und ihren SGäften, Recht 1907
S. 1106 ff.; Suppe3, MajchinenlieferungSvertrag al3 Mietvertrag im Konkuırfe des Be:
jteler3, Bentral-BL. Bd. 7 S. 879 ff; Strauß, Die Miete nach dem BOB., Leipzig 1908;
Kudelsberger, Deutides Wohnungsmietrecht, Münden 1909; Müller, Die deutichen
 —_ Seipzig 1908; Mittelitein, Streitfragen au8 dem Mietrecht, Recht 1910
S, 266 ff.
        <pb n="787" />
        778 VIL Wöjgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe: ;
Brinzip voller VertragSfreiheit wieder für die Bofition des VBermieter8 günftig, da
ja das Gefeß nur vereinzelte ZwangsSvorfchriften enthält.

11. Zwifhen Miete und Pacht zieht das Gefeß eine {Härfere Orenzlinie, al8 die8 in den
bi8herigen Rechten meijtenZ der Fall war, was {hon dur die äußerlihe Abjheidung Herbor-
tritt. Vgl. hierüber insbhefondere Bem. B, I, 3 zu &amp; 535. Im Übrigen ijt die Miete al3
da3 wirtfhaftlih wichtigere Schuldverhältnis borangeftellt, e3 werden aber die Einzelbeftim-
mungen Über fie {päter generell für die acht al8 anwendbar erklärt zufolge der vielfachen
vechtligen Nebereinftimmung beider Inftitute (8 581).

HI. Sm allgemeinen find Miete und Pacht au nad dem BGG. al blohe Schuld:
berhältnifje aufzufajfen ohne eine generele dinglice Musgeftaltung. (Bal. über dieje
Frage insbe]. Crome in IherungS Yahıb. Bd. 37 S. 1 ff, ferner Zur. Wichr. 1902 Beil.
S. 192, RGE. Bd, 54 S, 233 ff., aber au FuhS in Gruchot, Beitr. 1902 S. 599 ff. und
Eccin3 dajfelbit S. 57, ferner Geffe, Die rechtlide Natur der Miete im deutfhen bürgerlichen
echte in „Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Necht3“ von Leonhard, Geft 8, Nane
Sriß, Die angeblide Dinglidhkeit der Miete nad dem deutiden BSGB., Difji. Göttingen.)
Wber die allgemeine KechtSftellung de3 Mieter {jt denn doch eine beffere und geficherte
geworden, inzhejondere durch den Befibjhuß und den Grundfag: „Kauf brigt nicht Miete“.
Val. die Bem. B, I, 8 und IV zu 8 535, {owie Bem. I, 4 zu 8 571. Ein Eintrag dev Miete
und Bacht in das Grundbuch findet nit fiatt, {. Bem. B, 1,7 zu 8 535.

IV, Der nähere Inhalt der folgenden Paragraphen im einzelnen läßt fig in Kürze,
mie folgt, {Hizzieren: Auf den allgemeinen 8 535, welder die Begriffselemente der Miete auf“
freilt (die Bem. Hiezu behandeln die allgemeinen Fragen der Miete), folgt zunächft das Nähere
über die Pflichten des Vermieter und die Hierau8 für den Mieter fließenden Rechte (SS 536
bi8 547), fowie anderfeit3 über die Pflichten des Mieter&amp; und die ent{predenden Berechtigungen
und Befugniffe des Vermieter3 (88 548-—563), Sodann reihen fig an die Borfjchriften über
die Kündigung (SS 564 — 570), {owie eine Sonderborfhrift über die Zorm bet Mietverträgen
(8 566), Die SS 571—579 enthalten die Normen Über die Beziehungen de8 neuen Grund:
tüdsermerber8 zum Mieter bzw. Vermieter. Zum Schluffe enblid) (8 580) folgt die allgemeine
YAufftelung, daß überall da, wo daz Gejeg von Grund tüd8: Miete {priht, ohne weiteres
auch die Miete von Wohnungen oder ähnlihen Räumen mitzubverftehen jet.

V. Da3 BGB. Hat daZ Mietrecht erfehöpfend regeln wollen. € haben alfo fämtlidhe
brivatrediliche Beftiimmungen der Landesrechte auf dem Gebiete des Mietrecht — und
zwar gefekgliche, mie gewohnheitSredhtlide — als befeitigt zu gelten, aud) wenn das BGB.
über eine einzelne Frage keine Detailbeftimmung enthält. Nur Art. 93 des EG. enthält einen
Vorbehalt zugunijten des Landes-Mietrecht hHinfichtlih der Regelung der jog. RKäumungs:
frijten (vgl Bem. I, 2, b, zu 8 556). Dagegen kommt dem Örtsgebraug im Sinne
einer Lufalen BerkehHr8f[itte nad wie vor eine weittragende Bedeutung zu. Val. hiezu
bie Bem. B, I, 6 zu 8 535, Bem. B, II, 2, c zu 8 536 und andere.

VI. Stellung zum öffentlidhen Rechte: Cine Reihe von Vorfehriften in Jonftigen NeidhsS-
gefeßen berühren daz Mietrecht, [jo inZbefondere im GVO, in der ZBO., in der KO., im
8wBES. und au im Strafgejebbuc. Im einzelnen find diefe BerühHrungen bei den einzelnen
Baragraphen angezeigt (f. auch unten Ziff. VIII und IX).

UAnderfeit3 Hat au daZ Iandesgejeblige Öffentliche Recht hHieher Bezug, insbefondere
binfihtlig Baupolizei und Wohnungspflege nal. hiezu die in der Anm. zitierten Schriften
diefeS Gegeriftandes). Derartigen polizeilihen Geboten und Verboten bleibt aber ein unmittel-
barer Einfluß auf das Mietrecht in engerem Sinne berfagt (bgl. Mitteljtein S. 6); e8&amp; Kann
jedoch eine polizeilide Sperre in die Necht3frage der Unmöglichfeit der Erfüllung des Miet:
berirags eingreifen, vgl. hierüber in8bef. Beradt, Miete und Polizet, Berlin 1906. Ein jpezieller
Mniporn für die WohHnungsSHygiene win 8 544 fein. Vgl. Bem. I zu 8 544,

Neber Feuerverjiderungstedhnit und Mietrecht bal. Wörner, LXB3. Bd. 1
S. 641
        <pb n="788" />
        3. Titel: Miete, Pacht. Einleitung.

779

VIE Ueber die fog. Bormiete vgl. Bruck im Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 20 S, 33 ff. und
aud) Nipr. d. OLG. Bd. 13 S. 379. Solde kann in doppelter Geitalt vorkommen: Einmal
in dem Sinne, daß der Verpflihtete dem Berechtigten die Sache zur Miete anbieten muß,
bebor er fie an einen anderen vermietet, wobei die näheren Beftimmungen der Miete von
den Beteiligten erft dann getroffen werden, wenn diefer Fall eintritt, E83 ann aber auch
zwveiten3 durch die Einräumung des Bormiet8recht3 die Verpflihtung Herbeigeführt werden,
dem Vormietabherechtigten unter den gleiden Bedingungen, unter denen der Verpflichtete
mit einem Dritten einen Mietvertrag abgefhlofjen Hat, die Sachen vermieten zu mülffen.
Nur der leßtere Fall it typij eine „Vormiete“ im eigentligen Sinne, Neber rechtliche
Eigentümlichfeiten, die hiebei auftreten, vgl. im einzelnen den vorgenannten Auffaß.

Wegen der Frage, ob das Vormieterreht auch gegen den Erwerber des Grund:
tits wirkt, vgl. Mitteljtein in BL f. RA. Bd. 72 S. 144,

Neber die Einräumung eine BorzugZImietredht8 in Anfehung von Wirt-
Iaften vgl. bayr. Oberft. LO. Bd. 4 (n. F.) S. 316 ff.

Neber analoge Anwendung des S 508 auf das Vormieterecht vgl. Mipr. d. OL.
(Xammerger.) Bd. 17 S. 26 und ]. ferner wegen der analogen Anwendung der Normen de8
Borkanfarecht3 auf die Bormiete überhaupt Golddaum in D. Jur.3. 1908 S, 479 ff.

VIEL 28 progehrechtlihe Borichriften find Hier zu erwähnen: GVG. 8 23 Nr. 2
(Bujftändigkeit der AmtEgerichte; vgl. hHiezu die Ausführungen bet SGaubp-Stein
(8. und 9, Aufl.] Bd. IS. 20 Nr. 2, a), S 202 Abi. 2 Nr. 4 (Mietsftreitigkeiten find Ferien-
jachen); ferner ZPO. 8 257 (Klage auf Tünftige Räumung), $ 709 Nr. 1 (vorläufige Boll=
itredbarfeit) und S$ 721 (richterlige FeftfeBung einer angemeffenen RäumungsSfrift.) Au3Z dem
3mVG. (insdef. über Sinfluß einer ZwangsSverfjteigerung oder ZwangSver-
waltung auf Miete und Pacht) ft zu verweifen auf SS I Nr. 2, 21, 57, 180, 183 und auf
die Bem. B, I, 1, a, y zu $ 571 (vgl. au den Auffag in Bl. f. RAY. Bd, 65 S. 399 {f. Über
Wirkungen der ZmwangsSverfteigerung auf die Dauer des Mietverhältnifje8, defjen Aus3-
führungen aber nicht völlig zutreffen).

IX, Au8 den Fonkursrechtlichen Normen vgl. 88 19, 20, 21 KO. und die Kommentare
zur RO., fowie ferner die Ausführungen bei Mittelftein S. 553, 554, 555, 563, 564, 577,
bei Niendorf S. 305 ff, f. ferner au Bl. f. NM. in Bez. d. Kammerger. 1909 S. 104.

Neber Geltendmachung einer Bertrag3ftrafe wegen borzeitigen Rüctritt8 vom
Mietvertrag im Konkurje des Mieter8 val. Ripr. d. OLG. (Kiel) Bd. 7 S. 17.

X, NebergangsSbeftimmungen: Dieje find gerade hei der Miete (und Bacht) von ein:
IOneidender Bedeutung, Wegen ihHrer Wichtigkeit jeien daher hier in Kürze einige Hauptfäge
dargeftellt (vgl. Art. 171 und 172 ESG. mit Bem., ferner Habicht, 3. Aufl. S. 263 f., Fuld
S. 11, NMiendorff .S. 1 ff, Mitteljtein S. 567 fF., Bl. f. RU. Bd. 64 S. 482 ff. und Bd. 65
S, 57 ff., 113, Brücner a. a. ©. S. 167 ff. und im „Recht“ 1889 S. 113 ff.)

1. Im allgemeinen und insbejondere Hinfihtlig der Kündigung Können vier
Kategorien unterjdhieden werden:

a) Wurde die Miete nodH unter dem alten Redte auf Leftimmte Zeit
3. B. auf 3 Jahre) gefhloffen, fo gilt im allgemeinen für dieje ganze ver:
trag3Zmüäßige Zeit da8 alte Recht fort, Im einzelnen val. Habicht S. 264 f.,
Mitteljtein S. 571.

War auf undejtimmte Zeit (vgl. Bem, I zu 8 564) nnter den gefeblidhen
Bedingungen gemietet, Ivo gilt das neue Mecht von dem erften Termin
ab 1. Januar 1900, auf den nad den bi3hHerigen Kedten die Kündigung
an fig zuläffig gewelen wäre,

Lautet die Miete auf unbeftimmte Zeit, aber unter vertragSmüßiger
Beftimmung der Kündigungszeiten, fo ijt für die Berechnung des erften Kritijchen
Termins im Sinne des Art, 171 EG. die vertragsmäßige (nicht die gefeßlidhe)
Ründiaunadirift mahaebend. Non da ab ailt al Grundlaae dazZ neue Recht.

a }
        <pb n="789" />
        MEER

VIEL Aöfchnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.
Soweit aber vertragSmüßige Abmnadhungen vorliegen, die
nicht gegen neue zwingende Neht8fäße verftoßen (mie gerade
3. 3. vertragsmäßige Kündigungsfriften) gelten diele weiter fort. So
mit Recht Habicht S. 273 ff. und 280 ff., Mittelitein a. a. O., Bl. f. RA. Bd. 65
S. 60; a. M, Fuld S, 11, Fränkel S. 105 und in D. Sur.3 1898 S. 96.
Vgl. ferner Kjpr. d. OLG. Bd. 11 S. 313.

Sit die Kündigung ungleid vertrag Smäßig geregelt (3. B. der Vermieter
it 3 Jahre gebunden, der Mieter kann bierteljäßrlid kündigen), fo wird auf
jene 3 Jahre für beide Teile das alte Recht fortgelten müfflen. Bal. Habicht
S. 278, BI. f. RA. Bd. 65 S, 58.

Ubänderungen eine8 vor 1900 geichlofjenen MietvertragS unterftehen,
wenn fie nad 1900 getroffen find, dem neuen Rechte; {. Ripr. d. OLG. (König8-
berg) 85. 5 S. 31.

2, Das außerordentliche Kündigungsredht des BOB, wird von Art, 171
EG, nicht betroffen. E32 gilt alfo ab 1. Janıtar 1900. Val. Cola, Lehrb. I S. 481 Zulaß
ind Mitteljtein a. a. OD,

3, GinfidhtlidH des 8 544 1. Bem, V zu diejem Baragrabhen.

4, Eine beftrittene Frage {ft ferner, inwieweit die Voridhriften über das Vermieter:
fendredht ([. SS 559 ff.) für bereit8 beitehende Mieten Geltung haben. Val.
uHerüber im einzelnen Habiht S, 268 ff. Kipr. d. OLG. Bd. 1 S. 4 und 5, Recht 1900
5. 275 (teilweife abweidhend BI, f. RU. Bd. 65 S. 62).

5. Sinfidtlig des Prinzips: „Kauf Sridt nidt Miete“ in der NebergangS-
yeit ]. Art, 172 ES, mit Bem., Bl f. RA. Bd. 65 S. 62 F., Dabight S. 282 ff., Mittel»
tein S, 591 ff., Brüdner S. 178 ff. Val. ferner hiezu Art. 7 des preuß. AG, die Art. 28
ınd 36 des hayır. AGDO., fowie die Art. 5 und 6 des bayr. Neberg.®., für Sachien |. Art. 8
her WO. vom 5. Dezember 1899.
S 535.

Durch den Miethvertrag wird der Vermiether verpflichtet, dem Miether den
Sebrauch der vermiethHeten Sache während der Micthzeit zu gewähren, Der
Miether {ft verpflichtet, dem Vermiether den vereinbarten Miethains zu entrichten.

&amp; I, 503; H, 480 Ybf. 1; IM, 528,

A. I. $ 535 Itellt die wefjentlidgen Erforderniffe des Miety ertrags im all-
zemeinen feft, nämlich:

1. SE SELF Neberlaffung einer Sache zum Gebrauch
auf Zeit, (Näheres unter Bem. B, ID.

S, Seiftung eineS EntgeltS für die Neberlaffung. (Näheres unter Bent. HD.

Wenn hierüber — und hinfichtlidh der übrigen Punkte, die etwa nach der Crflärung
auch nur einer Partei vorher durch Vereinbarung zu regeln find — Willenseinigung
zingetreten ift, gilt der Mietvertrag al8 gefchloffen Wal. biezu S 154 64. 1,
5 155 und Ripr. d. DLG. [AMammergericht] Bd. 4 S, 211). ,
ich Ur diefer allgemeinen Aufftellung ergibt {ich, daß insbefondere nicht unter die

iete fällt:

A) eine bloß ed rauSanma hung ohne ausdrückliche oder
tillihweigende Einwilligung des Vermieters, Die hieraus ent{pringende
Entihädigungspflicht ift keine Verpflichtung auZ einem Vertrage, fondern
wird nach den SS 823, 848 zu beurteilen fein. Baal. bieber übrigens auch
die 88 557, 597; ,

D) die EentgE ItLidhe Cinräumung des Gebrauchs eines Gegenftandes. Ein
derartiger Vertrag wäre nach den Srundfäken einer Schenkung ($S 516 ff.)
cechtlich aufzufaljen oder aber als Seihe (88 598 {f.);
ed at oder CErbpacht al8 Vertrag. Val. unten Bem. B, I, 2, a
un ;

Ueber die foa. ormiete 1. Norhem, VIL
        <pb n="790" />
        3. Titel: Miete. Pacht. Einleitung. 8 535, 781
IX. Bezüglich der Berfonen beim Mietvertrage gilt an fich nicht? Befonderes:
„4. Mus den. Familienrechte fei hieher erwähnt, daß beim gefeblichen
Öüterrechte die Frau über die zu ihrem VBorhehaltsgute gehörigen Häufer 2C.
natürlich Mietverträge allein mit voller redhtlidher Wirkamfkeit abfeOließen kann. Auch
die zu ihrem eingebrachten Oute ebörigen ÖOrundftüice Kann die Frau zwar an fich
vermieten; die Durchführung Joldhen Vertrags aber dem Chemanne gegenüber feßt defjen
Buftimmung hiezu_ voraus bal. S 1399 mit Bem.); eine nach $ 1395 unwirffame „Ber-
Migung“ der Chefran liegt in dem einfeitigen Vermieten nicht; val. Brückner S, 23
Anm. 6, ferner Bd. IV Bem. 2, b zu 8 1395 und die dort erwähnten Entich, d. Ne
an au DLSG. Dresden, fächt. Arch. 1909 S. 139. Sachen des Mannes Kann die
Shefrau für die Kegel nicht vermieten, unter Umitänden fann hier aber die Schliüjfel=
gemwalt der Chefrau eingreifen (3. B. Vermieten von Einzelräumen), val. 8 1357 mit Bem.
I Bei allgemeiner Gütergemeinfhaft vder ErrungenfhaftSgemein-
TOhaft gelten die SS 1443 ff. .
Üeber die Chefrau als Mieterin val. unten Bem. 1, 2.

_ 82. Gerborgehoben fei hier weiter, daß die Verwalter gewifjer Vermögens-
mafjen Mietverträge rechtSgultig abfhlieBen Können, jo der NachlaBverwalter (SS 1984,
1985), der Teftament8vollftreder (88 2205 ff.), der Konkursvermalter (8 6 RD.), der Ver-
Walter bei der ‚Ziwangsverwaltung (88 150, 152 ZwV®.).

” 3. Mehrere Miteigentümer müffen EEE vermieten (8 747 Sab 2),
Diem nit beftinmmte Räume einem einzelnen Miteigentümer überwiefen wurden (S 747
Saß 1). ;

Wegen der Frage, vob_S 420 auf den Mietanipruch mehrerer Vermieter
autvendbar ijt, vgl. Ripr. d. OL®G®. (Kammerger.) Bd. 17 S. 1.

4. Ueber das Erfordernis der Genehmigung des Bor mundf{haftS-
geridht5S val. SS 1822 Mr. 5, 1902 Hbf. 2, 1915, 1613.

B. I. Allgemeines über den Mietvertrag.
L. Gegenitand der Miete:

a) Sm Gegenfage zum gemeinen Rechte läßt das BGB. eine Miete nur an
Sadhen im Sinne des S$ 90, nicht aber an Re dhHten zu M. II, 369, 421).
Die vermieteten Sachen können fowohl Grundftüce al8 bewegliche
Sachen jein, wobei in erfterer Sesirlung gleich Ct bemerfen ijt, daß
geinäß S 580 alle nachfolgenden Vorjchriften über die Miete von Orund-
itücen auch) fir die Miete von WohHnräumen und anderen
Näumen gelten jollen. Muh bloße Teile einer unbeweglichen oder
bewegliden Sache Können vermietet werden (vgl. $ 865), ia auch ein bloßer
laß oder ein Luftraum innerhalb eines Selaffes, 3. B. Miete eines
eh während eines FeftzugS, einer Speicherfläche zum bloßen Hopfen-
trodnen vder Miete eines Teiles eine8s Theatervorhangs zu NReklamezwecken
vgl. Mipr. d. DLG, [Dresden] Bd. 7. S. 462) 11. dal. .

Ueber Berträge bezüglich der fog. Zreforfäcdher in der Stahl=
fammer eines Bankhaufes (sates) f. im einzelnen Bem. e zu 8 580.

Hinfichtlich der BoftfOlieBfäcdher vgl. NOGE. Bd. 63 S. 337 ff.
und Mitteljtein S. 38, 39.

Yeber Vermietung einer Schankmirtfdhaft und die recdhtlidhe Be:
urteilung der Neberlaffung von Räumlichkeiten zum Gewerbebetrieb
überhaupt (Wacht oder Miete?) f. Bem. I zu $ 581.

Nicht ausgefchloflen ift, daß verbraudbare Sachen unter Umftänden
Segenitand einer Miete werden können 3. B. zur vorübergehenden Aud-
Ihmücdung eine8 Saale8 gegen Entgelt, Val. Arnold in Bl. 1. RA. Bd. 63
S. 326. Sollen fie jedoch zugleich verbraucht werden, fo liegt nicht
mehr Miete oder Pacht vor, jondern ein Kauf, € ift alfo 3. B. juriftilch
unrichtig, von Wafflermiete, Gasmiete 2C. zu fprechen, wenn das Walfer
oder_®a8 2. zum Verbrauch überlaffen wird. Auch hier liegt im Grunde
ein Rauf vor, val. BI f. RAU. Bd. 63 S. 326. Rol. hiezu au die Bes
merfungen zur Pacht in Ben. I zu 8581. Wegen des SGaslieferungs-
pertrags überhaupt vol. ferner die näheren Ausführungen bei Bende, Der
Saslieferungsvertrag, Berlin 1908 {j. hiezu aber auch ©ruchot, Beitr. Bd. 53
S. 738). Bezüglih der Elektrizität vgl. Bem. I, 4, a zu S 581.
Vertretbare Sachen (&amp; 91) Können felbftverftändlich vermietet werden.
Von Einfluß wird Ddiefes Moment insbejondere bei der BVertrag8:
erfüllung feitens des Vermieters. Vgl. die SS 245, 536, 279 und Bem. IV
zu S 536.

3)
        <pb n="791" />
        7Q9

VIL Nbichnitt: Einzeine Schuldverhältniife,
Yu über Sachen, die dem Sffentlihen Gebraue gewidmet find,
‚önnen Mietverträge ‚abgefchlofien werden 3. VB. binfichtlich öffentlicher
Straßen und Pläße), jedoch nur infoweit, als dadurch nicht die VBeitimmung
und der Charakter derfelben alteriert wird, 3. DB. bei der Vermietung eines
Teiles eines Marktplabes hat der Mieter nicht das Recht, den beftimmungs:
zemäßen Gebrauch des zur Wbhaltung von Märkten dienenden Rlages durch
jeine Art der Benugung a beeinträchtigen. Vgl. Fuld, Mietrecht S. 23.
Bezüglich des Rechtes zur Benubung eines Plabe3 in einem dem öffent:
‚iden Öottesdienfte gewidmeten Gebäude (3. B. Kirchenftühke) oder auf
einer Sffentliden Begräbnisfitätte f. Art. 133 ES. mit Bem.
„2, Die Miete eigener Sachen ift begrifflihH nicht AN Der Eigen“
dimer fanıt ein Ynterelfe haben, feine eigene Sache zu mieten, 3. DB. e8 {teht einem anderen
daran zurzeit ein das GebrauchsSrecht des mer auSieliekendes Recht zu, 3. DB.
#in Nießbrauch. Auch die undewußt erfolgte Mietung der eigenen Sache wird den Vertrag
on fih aus nicht nichtig machen, er wird jedoch in foldhen Fällen meiften3 wegen Srriums
S$ 119, 121) anfechtbar fein. (Die M. II, 371 laften einen ME über die eigene
Sache des Mieters als Kegel in Ordnung gehen; val. 4 au NOS. Bd. 49 S. 286,
Kuhlenbek in Yur. Wichr. 1902 S. 355 und Bayr. 8 f. X. Bd. 1 S. 327. Sa ferner
die SENT Erörterungen bei Dertmann Vorbem, 1, b vor S$ 535 und hei M. Wolff,
re ür Koh S. 175, aber auch Kipp-Windfheid S. 674, Hellmann in Krit. Bierteliidhr.
Sb. 90 ©, 434 und Mitteljtein S. 60 ff; f. ferner Crome Bd. 2 S. 532)
. Wenn der Mieter Eigentümer der vermieteten Sache während der Dauer
des Mietverhältnifies wird, 10 muß Leßteres erlöfchen, falls die Rechtslage nunmehr derart
ft, daß ein rechtswirkfjamer Mietvertrag überhaupt nicht mehr abgefchlotien werden fönnte
3- B. Beerbung des Vermieters durch den Mieter), Im anderen Falle (3. B. der Mieter
A Nießbraucher gemietet) fritt keine Wenderung des Mietverbältnijies ein. Bal.
Srhne S. 15, anderfeit8 aber auch Hellmann im Archiv f. 5. zivilift. Praris Bd. 90
S, ;
, Ueber nodmaliges Vermieten einer {Hon vermieteten Sache val. Ripr-
5, DL®. Bd. 4 ES. 8. . ,

„ © der Chemann Mieter des ihm und {einer Oh gemeinfchaftlid
gehörenden @rundfticks En fann, hängt von dem unter den Cheleuten heftehenden Guters
vecht ab, val. hierüber Kuhlenbeck in Fur. Wichr. 1902 S. 355.

3. Unterfheidung der Miete von ähnlidhen Verträgen:
a) EEE zwifdhen Miete und Vacht (val. Bl. f. RA. a. a. VO. S. 325
un) i
. ‚m SGegenfaße zum gemeinen Rechte find Miete und Pacht nunmehr
Searilflic gefüieden und zwar nach zwei SGelichtspunkten:

«) bezüglich des Vertragsgegenftandes: Die Miete Kann fih nur
zuf Sachen beziehen € oben 2, a), die Pacht dagegen kann nicht nur
eye dern au Rechte zum Segenftande haben val. Bem.
zu ; ,
dinfichtlih des Vertragszwed8: Der Mieter will und erhält die
Sache lLedigliH zum SGebrauche, der Pächter nicht bloß zum
Sebrauche, fjondern auch zum Genuffe der Früchte, wobei unter
ET AD die fogenannten bürgerlichen im Sinne des 8 99 zu
verfteben find.

NidHt ausfichlaggebend ift die Unterjheidung beweglicher und un:
bemweglidher Sachen, denn man fan .auch bewegliche Caden bachten, 3. G.
Vieh. Yuch der Umftand, ob eine Sache fruchtbringend ift oder nicht,
bebingt nicht von ji aus den Unterfchied zwilchen Miete und Pacht, denn
man fann auch eine fruchtbringende Sache Iedialich mieten, 2. B. ein Stitek
Wald nur al8 Erholungsort.

Bei vielen Sachen wird daher ausfchließlih der beiderfeits
gemollte Vertragszwed den maßgebenden Faktor bilden. Wird die
Sache nur zum Gebrauch überlaflen, fo ijt der Vertrag als Miete zu
Jeurteilen, wird dagegen auch der Fru Ot9 enuß nah dem Barteiwillen
A fo Liegt Wacht vor. Bal. hiezu noch im einzelnen Bem. I
Hr ;

Werden mehrere Sachen durh denjelben Vertrag teils zum
Sebrauche, teil au zum Fruchtgenuß überlafjen, 3. B. eine Wohnung mit
Yußgarten, fo kann e8 mangels beionderer OUT unter Um:
ıtänden zweifelhaft Jein, ob Miete oder Pacht vorliegt. Die nt{heidung
wird hier in der Kegel davon abhängen. welches Vertraasobhieft alz die

1)

A
        <pb n="792" />
        2, Titel: Miete. Pacht. S 535. Ä

783

Dauptfache erfcheint (vol. biezu au Rfpr. d. OL®. [Bram ]chweig]
Bd. 5 S. 23 1f.). Leßteres gibt Dann den AusSfchlag, ob die VBorfehriften
über Miete oder Pacht anzuwenden find z. B. hinfichtlich der Kündigung.
Dadurch ift aber nicht ausgefchloffen, daß in einzelnen Beziehungen die
gefeßlichen. Vorfchriften für Miete und Pacht nebeneinander zur An-
wendung Kommen, 3. B. in obigem Falle Wohnung mit Garten) für das
ganze Berhälinis die Beftimmungen über Miete, bezüglich der Nudz-
nieBung des Garten3 dagegen die VBorfchriften über Wacht M. NM, 423).
Tinlicde DBeftimmungen wie im BER. Tl 1 Fit. 21.88 260, 261 find nicht
getroffen.

Bom Kaufe unterfcheidet fich die Miete insbejondere in der befhränkten
Dauer der Neberlaffung. E3 werden indeS verfchiedene Vorfchriften aus
dem Kaufe auch auf die Miete vom Gejege felbit angewandt (al. 3. 3.
5 543 Ubi. 1) oder nach AWnalogie anzuwenden fein. Val. 3. B. unten
Dem. B, IN, 1, b. Val. ferner hiezu auch Bem. B, I, 1, b oben. Bei der
acht bereitet die Yenter Dei Dung zwijfchen diefer und einem Kaufe oft he-
jondere Schwierigkeiten f. biezu Bem. I zu 8 581, gi des Unterfchieds
A za jerner auch die Ausführungen von Suppes, Zentral=Bl.
Bon der Leihe (SS 598 ff.) unterfcheidet fih die Miete durch das wefent-
(ide Erfordernis eines Entgelt38. |
Unter Umftänden kann auch zweifelhaft werden, ob Miete oder Werk
berfrag (SS 631 ff., insbefondere S 651) vorliegt, 3. DB. Aulftellung, eines
neuen Zirkus für eine Aunftreitergefellidhaft zu deren Benukung auf Beit.
Vol. Seuff. Arch. Bd. 41 Nr. 99, Kfpr. d. OLG. Bd. 12 S. 60, ferner
echt 1909 Nr. 3053 (überwiegende Merkmale eines Werkvertrags).

. Bei Hingabe einer Drefhmafdhine zum Ausdrufche liegt, wenn
die Leitung des Ausdrulches dem Empfänger zen foll, ein Mietvertrag,
nicht ein Dienft: oder Ya vor, 1. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr, 168.

Die Erwerbung eines Efel8 für eine Bergtour unter Mitgade
eines Treiber3 ift fein Miet-, fondern ein Werkvertrag, 1. NGE. in Zur.

Wichr. 1906 S. 463.

GHinfichtlih der Benüßung von Krahnen beim Umfhlage von Waren
Pr Ripr. d. DLG, (Karlsruhe) Bd. 12 S. 60.
Dei den Wohnungen der Hausberwalter, Hausmeifter 2C., fowie hei Angeftellten
überhaupt wird e8 fidh regelmäßig fragen, ob die überlafiene Wohnung nicht
En Dan tung bes Dienftverkrags bildet: vol. hierüber auch Bem. V, d
zur .
Bon dem Darlehen unterfcheidet ch die Miete dadurch, daß Iebtere
zur Hücgewähr der Spezies verpflichtet, mährend heim Darlehen gemäß
S 607 nur die Oattun Q zurüdgugewähren ift.
Ueber Verhältnis der Miete zum Fradhtvertrage j.. ROS. Bd. 25

S. 108, vgl. ferner unten unter n über Beitiracht und Schiffsmiete.
NUT der Verträge über elektriidhen Strom 1. Bem. I, 4, a
zu -

Ueber Benußung der Faffade vgl. näher Bem. I, 3, f zu S 536.

Neber die Einftellung von Pferden des GalteS (der nicht Logiergaft ift,
bal. in _diefer Hinficht SS 701 ff) im Stale des SchankmwirtsS vol.
DL®. Stuttgart bei Warneyer, 5. Kahrg. S. 69, Brückner, Recht 1907
S 1106 und insbe], Schwarz in BI. f. RA. Bd. 75 S. 61 ff. (Diefer nimmt
in beachtenSwerten Ausführungen eine nicht zu |trenge Haftung auf Grund
be8 allgemeinen ®aftwirtsvertrags an.) ,
Das Verhältni3 der Teilnehmer eines ÖristelephonneBe8S zur Heru-
jprechverwaltung ift als Sadhmiete aufzufahjen; dabei find afzefjoriich
Tiemente des DienftvertragsS verknüpft, AB Sörges in 3. f. GR. Bd. 56
3. 44 {ff., in8befondere S, 56, Dertmann in Yorbem. 7 vor $ 535, ferner Meili,
Telephonrecht S. 184 und Mittelitein S. 31. Val. auch Bem. 11, 2, a zu &amp; 550.
Wegen des Befdhälvertrags vol. bad. Ripr. 1906 S. 272 gegen S. 198
dafelbft und Neumann Jahrb. Bd. 5 S, 207 Nr. 6.

Ueber Beitfracht und Schiffsmiete val. ROSE. Bd. 48 S. 89, Bd. 56
3. 360, Hanf. Ger3. 1908 Haupt-Bl. S. 290. U Verfrachtung feiten8
zine5 SchiflsSrbheeders vgl. aud ROGES, Iur. Widhr. 1909 S. 467. _
Sehr häufig fommen in Berbindung mit einer Wiete 190g. gemifchte Berträge
vor. (Neber die allgemeine Frage, inwieweit bei Verträgen mit zujammen-
zefebtem Yubalt ein einheitlicher Vertrag oder eine Mehrheit von Berträgen

1

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4)

a)

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        <pb n="793" />
        De

VII Abiuitt: Einzelne Schuldverhältnifie,
ınzunehmen it, vgl. Einleitung vor SS 433 FM. in diefem Romm. S. 525,
KegelSberger in Yherings Yahrb. Bd. 48 S, 453 ff... au Kohler Bd. II, 1
5 125), ©o in8bef. bei der Miete möblierter Zimmer und hei Sin“
nietung in Benfionen 2. ,
x) Wenn biebei ein einheitlihes Entgelt beftimmt ift und Die
Jonftigen Leiftungen der Sebhrauch Sgewährung einer Sache
zegenlider als Nebhenleiftungen ericheinen 3. B. Bedienung, auch
Srühftüc, nicht aber weitere Befköltigung), 10 wird der Vertrag regel-
mäßig al8 einheitlicher Mietvertrag aufzufajien fein. Val. hiezu und
über bie verfchiedenen Kechtsverhältnifie, die bei der Viete mö b-
(ierter Zimmer und bei dem Leben in einer Benfion in Frage
fommen, Sofet, Recht 1905 S. 426, in Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 757 M.
und in Gefeß und Recht Bd. 10 S. 403, 459, f. ferner ROSE. in
StS. Bd. 20 S. 417, Ennecceru8 8 323, I, 9 und 349, I, c, Mittel-
itein S, 29; dagegen aber Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 192, 193,
"owie au Oöniger, te Verträge Bd. 1 S. 105 ff, 125 ff.
Ein einheitlicher Mietvertrag wird auch anzunehmen fein, wenn
z.B. bei der Vermietung von Räumen zu einem gewerbliden
Betriebe der Vermieter die Lieferung der Betriebskraft gegen ein
znheitliches Entgelt (zufammen mit dem Mietzinfe) übernimmt val.
Riendorft S. 16, Mittelltein S 8, NGE. Bd. 33 ‚S. 47, Ripr. D.
DL@. Bd. 12 S. 71. Cbenfo bei YAufftellung einer vermieteten
Mafdhine bal. Seuff. Arch. Bd. 58 S. 315.
Wenn dagegen die SGebrauchsgewährung und die Jonftigen Leiftungen
Hir in glei weientlich jind, fo Liegen Telbitändige nur äußerlich
in Zufammenhange ftehende Verträge vor. So liegt f BY. bei dem
XechtSverhältnifle zwifdhen Saftwmirt und dem Sait Miete des
Bimmer8s 2C.) und Kauf (der Speifen 2.) vor. In Teßterer Sinficht
29l. auch die eingehenden Ausführungen Brücner8 im „echt“ 1907
5. 1106 ff., Die rechtlidhen Beziehungen zwifchen den Öaftwirten,
lowie den Schank- und Speifewirten (Reitaurateuren) und ihren Gäjten,
/owie die Bem, zu S 701, ferner ROT, Bd. 65 S. 13 (feine Sach-
miete beim_bloßen Speifegafte); wegen des Nebernacdhtens f. ROS
20m 18. Oftober 1907, Warneyer, Entfch. Bd. 1908 S. 30 und
Sur. Wichr. 1907 S. 705.
P) Die entgeltlihe Ueberlaffung eines Wobnungsrecht3 (88 1092, 1098)
fit nach Äıralogie der Pacht zu behandeln, vgl. Mittelftein S. 21.
Beim Nehmen eines Shlafma ge nbillet3 handelt e8 fi um einen
Beförderungsvertrag, bal. Dem. II, 2, a, y zu S 701.
Die Neberlaffung von Flächen im Innern der Motorwagen oder Anhänge:
a einer Bahn gegen Entgelt zur Verwertung für Reklamezwece
‚tellt fi al8 Miete dar, vgl. OLG. Kiel bei Sn Ripr. 1908 S, 188.
Val. auch in Ben. II, 3, F zu $ 536 über Benubung er Hauswänbde 2C. Teitens
des Mieters.
4, Form des Mietvertrags: Ve |
Srundfäklich ft der Mietvertrag an feine Form gebunden. Eine einfOneidende
Ausnahme beiteht jedoch nach &amp; 566 für Mietverträge überein Srunditüc, die für
‚ängere Beit al8 ein Jahr gefhloffen werden. Diefehedürfen der ihriftlichen
Sorm; Näheres |. in Bem. zu &amp; 566. Selbftverftändlich fönnen aber auch die Parteien felbit
Dei jedem Mietvertrage Schriftlichkeit zur Bedingung der VBertragsSgültigkeit
machen; dann gelten die mündlich getroffenen NE a im Zweifel infolange nicht,
2l8 nicht die Urkunde errichtet worden it. Bol. 88 154 Abf. 2, 125, 126, 127, 152. Die
Errichtung einer Urkunde kann übrigens au) nur des Bemeifes wegen gefcheben.
Yeber jpezielle Anwendung des S 154 Ubi. 2 bal. NRipr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 8
5. 396, Seuff. Arch. Bd. 59 S, 131. S. ferner auch pr. d. DLSG. Bd. 13 S, 372—375.
Neber die Frage, ob ein vom Vermieter unterfchriebener Mietvertrag feiner
nodmaligen Unterfhrift bedarf, Jall8 der Mieter Yenderungen vorgenommen hat,
gl. Seuff. Arch. Bd. 64 S. 123.
5. Der nähere Inhalt des Mietvertrags: N
Hür die nähere Ausge Jielfun des Mietvertrags — Telbitverftändlich mitfjen
[tet8 die wefentlichen Crfordernifie eines olden (). oben) vorliegen — beiteht inı @rund-
laße volle Vertragsft eibeit. Die gefeßlichen Vorfchriften über bie Miete find im
allgemeinen (über Bwanagsborfchriften f, unten) ledialich disvofitiver Natur. Sie fommen

a
        <pb n="794" />
        8. Titel: Miete. Bacht. S 535 785
nur dann und infoweit zur Anwendung, al3 die Barteien Feine hefonderen Beftimmungen
im Einzelfalle getroffen haben. (Vgl. M. I, 9.) . , ,

Bedauerlich freilich bleibt eS, wenn Ddiefe Vertragsfreiheit feitens der Bermieter
durch gemeinjames Vorgehen (inSbefondere durch Formularberträge) zuunguniten Der
Mieter dabir ausgebeutet wird, die den Mietern günftigen Beitimmungen des Gefeß-
Buchs auf dem Bertragsmwege wieder auszuiließen. Der Mieter wird jolche Zormular-
berträge genau zu prüfen Pa ehe er Jich Darauf einläßt, anderfeitzZ werden die Mieter
an den einzelnen Orten Geftrebt jein müljen, durch eine Urganifation ihrerfeit3 ein wirt-
Ihaftliches Gegengewicht zu begründen. (Endemann 3 168 Anm. 2 empfiehlt, der
Nichter möge durch die ihın „durch das freie Ermelfen“ eingeräumte Machtftelhung in feinem
Bereiche dahin wirken, daß die Achtung vor der woblermwogenen DHrdnung des BOB.
aud) den Formularverträgen gegenüber gewahrt werde[”). Val. hiezu auch unten a, ferner
U Die Wohnungsfrage und das Reich, 1901, und den Anhang II bei Brückner
A. a. 8.

Ueber die Regelung durch „Lorporative Mietverträge“, d. 9. ME zwifchen
Verbänden von Vermietern und von Mietern f. Zuld in 3. f. Sozialwiffenjchaft Bd. 5
S. 629 ff. Wegen des einheitliden Mietvertrags des Zentralverbandes für Haus: und
Örundbefibervereine Deutfchlands vol. Brüdner S. 198 ff.

m Gefebe felbit merden diefer VertragSfreiheit gewiffe Schranken gezogen:

a) Zunächft haben die allgemeinen Sinfdhränfkungen für Verträge
felbftverftändlich auch hieher Bezug, z. B. ein Verftoß gegen ein gefeß1idhes
Berbot (8134) und insbefondere gegen die guten Sitten (8138). So
it 3. 3. die Vermietung einer Wohnung zu unfittlidhen Zweden als
gegen die guten Sitten verftoßend nichtig f. ROES. Bd. 38 S. 199 und Nıpr.
d. DLG. Bd. 2 S. 219 [Vermietung zum Bordellbetriebe], fowie Bd. 7
Hamburg] S. 11 über beiderfeits unfittlidhen Mietvertrag).  CEnde-
mann a. a. ©. befürwortet hier al3 den guten Sitten zumwiderlaufend zu
erachten: einen Vertrag, foweit fein Ynhalt unter Ausbeutung der Lokalen
Wohnungsnot dem Mieter aufgezwungen wurde, eine BertragsS»:
ftrafe, die der Mieter für den Fall einer Abweidhung von den Formularen
verfprechen mußte, ferner den genoffenfhaftlidhen Zwang, foweit er
nicht von einem allgemein anzuerfennenden und zu billigenden Intereffe ge-
fragen wird(?). , .

Einzelne Beftimmungen eines an fich gültigen Vertrags Können auch
deshalb unmirkffam fein, weil fie gegen Treu und @lauben verftoßen
gl. au unten 6 über Auslegung von Mietverträgen), indem fie das, was
A al8 der Bertragstreue ent{precdhend anerkannt ift, aus rein egoiftilchen

ründen aufheben, 3. B. die Vereinbarung eine3 fofortigen Kündigungsrechts
zugunften des Vermieters wegen geringfügiger, feinen Schaben verurfachender
oder unberfeh deter und unvermeidlicher (Kinderfchreien ) Urfachen. (Cnde-
manıt a. a. OD.

Mus der Pa vol. audh DLSG, Dresden vom 14. Iuli 1908, Täicht.
Arch. 1909 S. 19 ( EUTIN für den Sal der Nichtzahlung des
Mietzinfe8?), Towie Kammerger. in Bl. f. NR. 1. Bez. d. Rammerger. 1909
S. 19 (Qroß der die Anfprüche des Mieters ausflieBenden DBeftimmung des
Mietvertrags i{ft der Mieter berechtigt, foldhe Beeinträchtigungen im Se-
brauche der Mietfache geltend zu machen, die für ihn einen nahezu ıumer-
Si Buftand {fchaffen z. B. nicht gemügende GHeizbarfeit der Miet-
wohnung).

x Hinzuweifen {ft ferner in diefem Bufammenhang auf S$ 276 Abi. 2
(Haftung wegen VBorfaßeS kann dem Schuldner nicht im vorauZ erlaflen
werden), dagegen $ 278 Sa 2, ferner auf S 225 (Verbot, die Verjährung
auszufchließen oder zu erfchweren), fowie Darauf, daß gemäß S 134 eine
mündliche Vereinbarung, e5 folle $ 566 (Schriftlichkeit, f. oben 4) nicht an-
mendbar fein, wirkungslos bleiben muß.

Ferner enthält das Mietrecht jelbfit — troß des Prinzipz der Vertrags-
freiheit im allgenieinen — einzelne bejitimmte ZwangSvorfchriften,
die durch Vertrag nicht umgangen werden Können:

x) 9540: Cine Vereinbarung, daß Vermieter argliftig verfühmwiegene

Mängel der Sache fi nicht oder nur befchränkt zu vertreten habe,

ift nichtig. Diefer Kechtsfaß wird durch S 541 auch ausgedehnt auf

Mängel infolge echte Dritter. I .

Die Yechte des Vieters aus S 544 bei einer gejundhHeitS-

mwidrigen Belchaffenheit der Wohnung.

Staudinger, BGB, IIa (Schuldverhältntife, Kober: Miete, acht), 5./6, Aufl,

{3
        <pb n="795" />
        786

VIL AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
3 559: Befldhränkung des VBermieter-Pfandrecht8 auf die nach
der ProzeBgefeßgebung der Pfändung unterworfenen Sachen. Des-
yeihen wird auch die Vorichrift des $ 560 Sah 2 (Erlöfchen des
PfandrechtS unter beftimmten EEE hieber zu zählen fein.
3 Da A einer Vereinbarung der Crbmiete vorbengend ent-
zegentritt. ,
Dagegen werden die 88 571 ff. („Rauf bricht nicht Miete“) nicht hieher
jur rechnen fe Val. Bem. A, 1,3 zu 8 571. nn
Cbenfo werden Verbindlichkeiten des Vermieter oder Mieters, die im
öffentlidhen Sntereffe Teftgelegt find, nicht durch Vertrag aufgehoben
oder befchränkft werden fönnen. S. 3. B. 88 366 Nr. 8 und 10, 367 Nr. 12,
368 Nr. 4 St@B.; Art. 50, 93 de8 bayır. Vol.St@B.: insbefondere auch
a „qOririften über Straßenpolizei 20. Bal. Muntich, Miete und
Boa , }
Ueber Berftoß in der Benüßung von Räumen gegen baubolizeilidhe VBor-
IOriften und die Frage der Nichtigkeit eines hiegegen verftoßenden Miet-
verfrags vgl. Kammerger. in Bl. f. N. 4 Dez. d. Kammerger. 1906
S. 77 und f. auch Bem. II, A, 2, a zu 8 542. Man wird hier aber nicht
allgemein Nichtigkeit des N eh UN annehmen fönnen, e8 wird vielmehr
mr StaatsS- und DBerwaltungsrecht Kückjicht zu nehmen fein. Meiltens il
bienach (fo 3. B. für Bayern, vgl. Seydel, bayr. Staatsrecht Bd. IN S, 243)
nur der Bermieter Subjeft baupolizeilicher Verpflichtungen, nicht aber
auch der Mieter. Trifft dies aber zu, fo fann höchftens die dem Berbote
wDiderfpredhende Willenserklärung des Vermieters al8 eine deliftifhe im Un:
\pruch genommen werden, das Hechtsgefchäft felbft aber veritößt dann nicht
gegen ein gefeßliches Verbot, val. Yiay, Die Willenserfärung im Tatbeftande
bes Yiecdhtsgelhäftz S. 108, ROT. Bd. 60 S. 273; 1. ferner auch Seuff. Arch.
mM A 263, ROS. Bd. 35 S. 181, fowie DL. Hamburg Kecht 1907
Nr. K
„Ueber Mietverträge mit dem gefeßlidhen Vertreter eines Minder-
jährigen oder Bolljährigen f. SS 1822 Nor. 5, 1902 bf. 2, 16438.

Auslegung der Mietverträge,

a) Hier fommen in erfter Reihe die Borfchriften der 88 157 und 242 über
Treu und @Olauben Cogl. auch oben 5) in Betracht; val. daher im allge:
neinen die Bem. zu jenen Paragraphen und das in Bem. 3 zu 8 157
negebene Beifpiel bezüglich der Miete (ft in einem En nächtlidhes
Aavierfpiel unterfagt, fo muß auch ohne weiteres 3. B. nächtliches Trom-
MEHE E A enterfagt gelten), val. ferner Danz, Auslegung der Necht8-
2efhäfte S. .

N Die Anwendung des S 157 ergibt ferner inSbefondere: Mietverträge
ind im Zweifel dahin zu verftehen, daß der Mieter Joldhe Handlungen, die
tach den allgemeinen Kegeln des Nachbarrecht3 dem Nadbarn gegenüber
118 U erjDheinen, nicht vornehmen barf (f. Sar. Wichr. 1901 S. 51
nd 848, NOS. Bd. 47 S. 162 und Bem. 7 zu $ 157).

Bol. ferner auch Mipr. d. VOLG. Bd. 10 S. 161.

DinfichtliH der Ausübung von Vertra gSredhten wird ferner das
Schifanevberbot des 8 226 Einfluß üben Können, inSbefondere bei der
SE bertragSmäßiger Kündigungsagründe (f. auch oben
inter 5). Vgl. StB. 292 ff. und Bem. II zu $ 553.

Eine ganz befondere Bedeutung wird ferner hier, foweit e8 fich um Aus:
(egung handelt, heim Mangel befonderer Vereinbarung der Verkehr8-
fifte des jeweiligen Ortes zufallen, &amp; B. bei der Frage, was als Zube:
)ör einer ee bmg zu gelten Bat. Doch wird man {ih hüten nuüfjen, den
Sinfluß einer foldhen Srtliden Verkehröfitte zu Üüberfpannen, Soweit nämlich
ine Eee bisherige Ortsfitte al8 partikulares Gewohnheit:
:edt den Beftimmungen, auch den bispofitiven, des BOB. zuwiderläuft,
ann und darf ihr feine Bedeutung mehr zufommen, 3. B. die gefeglichen
Beftimmungen über die SKündigungstermine (S&amp; 565) gelten nunmehr au8-
1ahm8l08 auch an jenen Orten, wo bisher andere Termine, 3. 3. nach Zielen,
ıllgemein üblich waren (vol. Dernburg, Band. Bd. 1 S, 67), Nur ein all-
jemeineSs ®emwohnbeitsrecht fönnte wieder derogieren.

Die Auslegungsregel des gemeinen NRechte8 (39 D. 2, 14, 1.21 D. 18, 1;
Seuff. Arch. Bd. 27 Ir. 90, Bd. 39 Nr, 88), daß Mietverträge im Zweifel
zegen den Vermieter auszulegen find, ftelt das BOB. zayar au@8drück

DB.

a
a

1)
        <pb n="796" />
        3, Titel: Miete. Pacht. &amp; 535. 787
li nicht auf. Diefe Kegel wird jedoch gleichwohl infofern weiter Bedeutung
haben, al ihr innerer @rund in gleicher Weife durchfehlagend bleibt,
nämlich, daß zweideutige Stellen in Verträgen zum Nachteile jener Bartei
auszulegen find, welche die Urkunde abfaßte oder abfafjen ließ, weil fie ich
deutlicher hätte ausdrücen follen — waS meilten8 auf den Vermieter
utreffen wird (j. Bem. 4 zu S 157, aber auch RGE. Bd. 53 S. 60).
Eier wird auch noch der Auslegungsfaß nach mie vor Bedeutung Haben,
daß im Zweifelsfalle die dem Mieter günitigere Auslegung zu bevor
hugen ijt, da anzunehmen ift, daß dem Mieter der freiefte Gebrauch der
Wohnung ‚Gewährt werden wollte. (WUrnold a. a. DO. S. 24; vol. auch Kipr.
d. DLG®. Bd. 12 S. 62). a ,

Neber Yuslegung der Vereinbarung in einem auf längere Beit gefchloffenen
Mietvertrage, daß der Bermieter im alle der Veräußerung des Mietgegen-
Itandes hei NMichteintritt des CErmwerbers in den Mietvertrag an den Mieter
einen beftimmten Betrag als Entfhädigung bezahlen fol, val. bayı. ÄDbertt.
26. Bd. 3 In. ®) S. 871. SA

Üeber die Klanujel der „Nidhtgültigkeit mündlider Abreden“ vol.
Yipr. d. DLG, Bd. 14 S. 26. , ,
Ueber die Frage, vb bei der Bermietung von ee Dreiten zum Betrieb
giner fonzeffionsSpflichtigen Wirtichaft die Verleihung der Ronzeffion
itilfhweigende Bedingung ift, vol. DLH. Hamburg, Bl. f. RU. Bd. 72 S. 848.

7. Cine Eintragung dez Mietverhältniffes im Grundbuche (wie dies der
20. Suriltentag zur Sicherung des Mieters angeltrebt hatte — vol. au ZOG. 11 S. 245,
246, VI S. 384) findet nicht {att. Sie mürde der obligatorifhen Orundnatur der Miete
gl. unten 8) zumwiderlaufen und in ihrer Ausführung zu den arößten Schwierigkeiten
nicht nur in tatfächlicher, Jondern auch in rechtlicher Beziehung führen, ET wegen
der Gefahren eines foldhen gegen Dritte generell wirkenden Mietrecht3. (RL. 11, 163, 164
und 169 ff.) Bol. biezu auch NOS, Bd. 54 S, 233 ff. — Seuff. Arch. Bd. 58 Wr. 235
die bloße EEE RE daß ein Mietverhältnis im @©rundbuch eingetragen werden foll,
läßt defjen rechtlihes Wefen durchaus unberührt und verleiht diejem nicht obıre weiteres
dinglide Eigenfhaften). , , en

€ Iteht jedoch nichts im Wege, Mietverhältniffe durch befondere Einigung ding-
(ich zu geftalten, nämlich in der em einer „befdhränkten  perfönliden Dienftharkeit“
nach Sinßaabe des 8 1090 (jedoch nur auf die Lebenszeit des Berechtigten — $ 1090 Abi. 2)
und dadurch die Eintragung im SGrundbuche herbeizuführen. Val. hiezu die erwähnte ROSE.

Neber Schuß des Mieter8 im Zalle der Veräußerung des gemieteten
Srunditücks f. 88 571 F. und im Falle der ZwangsSverfteigerung des gemieteten
Srunditücks |. 88 9, 59, fowie 57 SwVS.

53. Rechtliche Natur der Miete.

Die Miete {ft auch nah dem BOY. (in Nebereinftimmung mit dem gemeinen
Rechte) kein dinglidhes Recht, jondern auf obligatorifjdher Orundlage aufgebaut.
Val. den grundlegenden Auffaß von Crome in Ihering8s Jahrb. Bo. 37 S. 1—76; Iu-
itimmend die gemeine Meinung, f. insbe]. au Dernburg 8 215 Nr. 18, Dertmann, Arch.
f. bürgerl. N. Bd, 17 S. 326 und Zur. Wichr. 1902 Beil. S. 192 fowie die weiteren
Bitate in der VBorbem. I, , a ;

n Gegen die Annahme der Dinglichkeit Ipriht vor allem: die {yftematifche
Stellung der Miete im Kechte der Schuldverhältniffe, die Michteintragung Dderfelben im
Srundbuche (vgl. oben), fowie der Mangel einer allgemeinen petitorijdhen Klage des
MieterS gegen jeden, der ihn in der Ausübung feineS Rechte8 jtürt oder behindert. Auch
der (im Gegenfabe zum gemeinen Iiechte) Ole REN Srundlaß: „Kauf bricht nicht
Miete“ (88 571 ff.) Ut nicht fo einfchneidender Natur, daß er die obligatorijche Balis
erfhüttern Fönnte. Sr foll lediglidh eine finguläre Anomalie aus praktifichen Rückfichten
lein, wie dies die Protokolle ausdrücklich betonen. Val. Bem. B, 1, 4 zu $ 571.

, 9. Befondere Schwierigkeiten bereitet im Einzelfalle die Frage, ob nnd inwieweit
die allgemeinen Borfdhriften des KRehtes der Schuldverhältniife auf
den Mietvertrag Anwendung finden, fo insbe]. hinfichtlihH des Rücktrittsrecht 2C.; vol.
Bem. I zu $ 537, Bem. I zu 8 542 u. a., fowie Crome S. 540, Schöller bei Gruchot, Beitr.
Bd. 46 S. 260 ff. und DVertmann Vorbem. 4 vor 8 535.

10. Neber A N naßträglidhe einfeitige Nenderungen
des Mietvertrags, 3. 5. Erhöhung des Himmerpreifes für den Fall, daß die Mahlzeiten
andermärts eingenommen merden, den Mieter binden, vgl. Zuld Recht 1905 S. 425 ff.

11, HinfichtlihH der Anfechtung von Mietverträgen zen Sırtums A die
SEN von Lipymann, Arch. f. D. zivilift. Yraris Bd. 102 S. 376 ff, Towie Mittel-

ein S. FE
Av
        <pb n="797" />
        788

VIL Aoijdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
JI. Die Berpfligtung dbe3 Vermieters zur SGebraucdsgewährung während der
Mietzeit im LEN (Eine nähere Beleuchtung erhält diefe Verpflichtung noch
durch $ 536, f. Dem, dafelbft.)

1. Der Ausdruck „gewähren“ ift hier bei Herborkehrung der Verpflichtung Im
allgemeinen (vol. dagegen &amp; 536) mit Abficht gewählt anfjtatt der ähnlichen und bisher
üblichen (vgl. 3. 5. PLR. II. | Tit. 21 88 258, 259, 272) Ausdrücke „überlafien“ oder
„übergeben“ (vol. MD. 11, 369 ff). „Neberlaffen“ wäre ein zu enger Begriff, weil
D% e Verpflichtung des VermieterS nicht nur in einem bloßen Dulden heftehen foll, fondern
auch in der Entfaltung einer gemwifjen pofitivben Tätigkeit (SS 536, 534, 541, 545, 546).
Die Hervorhebung einer Vflicht zum Nebergeben wäre zum Teil überflijfig, zum Teil
xber auch bedenklich, weil in vielen Fällen ein Nebergeben in Wirklichkeit nicht fattfindet,
j. 3. bei Vermietung eines Aavier$ in einem SGaithaus, alto ohne Veränderung feines
Standortes,

7. Die Gebrauchsgewährung hat für eine gewiffe Beit (Mietzeit) zu erfolgen:

a) Diefe zeitlidhe Begrenzung des MietvertragsS ift mefentlicdher Natur.
Eine Miete oder Vacht auf immerwährende Neberlaffung (Erbmiete,
Erbpacdht) muß nach dem BOB. (im Gegenfaße zum BLR. ZI. IV cap. 6
$ 15, 3 und 4) als Dbegrifflich ausgefchlofien erfcheinen (IR. 11, 370, 413).
Sin derartiger Vertrag müßte al3 Kauf erfcheinen oder als Begründung
eine3 binglichen Nechtszuftandes (3. B. 8 1012). Vol. hiezu die 88 567, 569.
Neber Aufrechterhaltung bereit8 beftehender Erbbachtrechte {. Art. 63 FO.
Bol. auch Art. 96 ESG. .

Daß die Mietzeit ununterbrodhen fortlaufe, ift felbftverftändlich nicht
1ötig, %. B. Miete eine GaftzimmerS für einen einzelnen Wochentag.

Die Hervorhebung der Mietzeit bei dem allgemeinen 8 535 deutet darauf
bin, daß die Verpflichtung des Vermieters nicht in einer einmaligen Leiftung
beiteht, fondern jih während der Mietzeit fort und fort erneuert (Me. I}.
370 und S 536). ,

Sit eine beitimmte Mietzeit nicht feitgefebt worden, fo fann jeder
; das Mietverhältnis nach den Vorichriften des &amp; 565 fundigen, 1. $ 564
bt. 2.

‚8, Daß der Vermieter Eigentümer der vermieteten Sache ijt, wird für die
Sültigfeit der Miete nicht verlangt, da fie ja nur anf die Gebrauchsgewährung
abzielt, im Gegenfaße zum Kaufe ($ 433. Das Recht des ‚Vermieters kommt für den
Mieter erft in Frage, fall8 er von einem Befierberechtigten in Gebrauche geftört merben
‘ollte (vgl. 8 541).

+4, Wegen Vermietung und Verpachtung durch den nur auf Beit NußungS-
berechtigten über die Dauer feineS Rechtes hinaus vgl. S 1056 (Mießbrauch), 8 1423
‚ebeherrliche Verwaltung und Nußnießung) S 1663 (elterlihe Vermögensvermaltung).
3 2135 (Vorerbichaft); val. auch S 541 mit Bem.

JIL Die wefentliche Vertragsbilicht des Mieters liegt in der Entrichtung de8
vereinbarten Mietzinfes.

1. Ueber den Mietzins im allgemeinen ift zu bemerten: . I

Diejes Entgelt des Mieters muß (im Gegenfabe zum ıömijcdhen Mechte) nicht
notwendig in Geld Dbeitehen, fondern kannt auch in einer anderiveitigen Gegenleiftung
liegen (die Streichung des Wortes „Gegenleiftung“ in €. I i{t lediglich redaktioneller
Natur, B, 1, 1830). €8 wird indeften im leßteren Sale ftet8 zu prüfen bleiben, ob nicht
m Örunde ein anderes VertragSverhältnis vorliegt: Befteht 3. VB. die Entlohnung
nes HauSmeilters in ®ewährung von Wohnung, fo wird hier für die Regel ein
Dienftvertrag gewollt fein, val. oben Bem. I, 3, e und Bem. V, d zu 8 611, {owie über
ie berfchiedenen Meinungen Aptmar, Arbeitsvertrag S. 176 fl 687 ff., Mittelitein
5. 29 ff, Regelsberger in Zherinas Sahıb. Bd. 48 S. 453, Müller dafelbit S. 223 ff
Dertmann Bem. 3, Deruburg 8 216 und insbe]. Yofef, Die freie Wohnung des Be
dienfteten, DI. f. RA, Bd. 74 S. 717 F., fowie auch Höniger, Die gemifchten Verträge
Ed. 1 S. 61 ff. Selbftverftändlich fönnen aber auch in joldhen Zällen bezüglich der
Sebrauchsrechte an der Mietfache die DBeitimmungen über die Miete ent{prechende
Anwendung finden, (Arnold, BI. f. NA, BYd. 63 S, 328).
, Wäre die Beftimmung des BZinfes im Mietvertrane nicht erfolgt, Io würde fie
A beim Kaufe) vom billigen Ermefjien: des Vermieters abhängen (f. 8 316
mit Bem.).

‚Der Mietzins ift regelmäßig fortlaufend, er kann aber natürlich auch in einer
Aumaligen Leiftung beiteben, z% DB. bei der Miete eines Henflers während eines
EIS.

3
        <pb n="798" />
        3, Titel: Miete. Baht. S 535.

789

2, Baftung für Entridhtung des Mietzin/es. a

Sür die Entrichtung des Mietzinjes haftet der Mieter, d. h. derjenige, welcher den
Mietvertrag abgefhlofen hat, alfo nicht dritte Verfonen, felbit wenn Ddiefe fpäter die
Wohnung mitbenußt Haben follten. ,

ehrere gemeinjGaftlidhe Mieter haften nad $ 427 im Zweifel al8
Sefamtihuldner. .

Ueber die Erfaßpfliht bei Wohnen ohne Mietvertrag vgl. Mipr. d. OLG.
Bd. 13 S. 388.

Hinfichtlih einer Ehefrau ergibt fi aus dem SGefagten, daß aus der bloßen
Tatfache der Mitbenußung der Wohnung durch eine Chefrau, die den Mietvertrag nicht
perfönlich mit abgefchloffen hat, für dieje im allgemeinen feine Haftung für den Miet-
zin8 entfpringt. Auch nad) dem gefeßlicdhen Güterrecht ijt die DBeichaffung der Wohnung
Sache des Mannes, |. 81389 und Bem. 2, a, « hiezu. Dagegen ergibt [ich bei allgemeiner @üter=
gemeinichaft und Errungen | haftsgemeinichaft eine Mithaitung der Chefrau na Diqhnahe der
88 1458 und 1529. (Ginfichtlih der Fahrnisgemeinfchaft f. &amp; 1549.) Hat die Chefrau
aber felb{t mitgemiefet, {fo Daftet fie ‚durchweg nach Obigem als Gefamt-
ihuldnerin mit dem Chemann übereinftimmend Strauß, Miete S. 27). Sn der
bloßen Mitunterzeichmnmung des Mietvertrags durch die Ehefrau als foldher liegt
aber für die Kegel nicht ohne weiteres eine volle felb{tän det Miet verpflidhtung,
wohl aber eine (afzejjorifche) Mitverpflichtung wenigiftenz für die jeterpflicdhten des
Mannes, insbefondere Hinfichtlich der Mietzinfen (vgl. näher Bem, 3, b, # zu S 425 S. 505
und die dort angenebene Literatur und Braxis), Die Frage, ob eine Chefran an fih zur
felbitändigen Vereinbarung eines MietvertragsS befugt it, ft unbedingt zu DR
da ja die Gefchäftsfähigkfeit der Chefran nicht befhränkt ijt. (Vgl. S 1399 mit Bem,;
andere Auffafiung bei Fuld S. 42). Zum ganzen f. ferner Dertmann in D. Jur.3. 1905
S. 1079, Mitunterzeihnung des Mietvertrags durch die Chefran des Mieters, fomwie
Rommentar Borbem. 5 vor S 535, au Frande in Bl. f. RM. Bd. 72 S. 982, Winter,
echt 1907 S. 817 fFf., Mitunterzeichnung eines Mietvertrags durch die Chefrau des ver=
itorbenen oder verfebten Mieters (val. aud S 570 mit Bem.), fowie insbe]. Mittelitein
S, 51 ff. und Keichel, Die Schuldmitübernahme S. 288 und S. 438.

SinfichtliG_Minderjähriger und anderer in der Geichäftsfähigfeit befdhränkter
Berfonen kommt folgendes in Betracht. , .

a) Nach 8110 gilt auch ein von dem Minderjährigen ohne Buftimmung
des gefehlidhen Bertreter8 abgefchloffener Mietvertrag al8 von Anfang
an wirfjam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leiftung mit
Mitteln bewirkt, die ihn zu lee Sherte oder zu freier Verfügung von
dem gefeßlichen Vertreter oder mit Ddeffen Zujtimmung von einem Dritten
überfallen worden find. Hat der Minderjährige aus folchen Mitteln die
Yiete bezahlt, fo kann fie wegen mangelnder Buftimmung des gefeßlichen
Vertreter8 nicht mehr zurücgefordert werden. Val. aud) 8 112. .
Wichtig für die Praxis ift ferner die örage inwieweit Dritte Berjonen
für die rücjtändige Miete aus dem Mietvertrage Mind erjähriger
Ananftehen haben. Val. hiezu Fränkel a. a. OD. S. 13. und Zuld o. a. D.
3. ,

. Maßaebend find hier zwei Gefichtspunfkte, nämlich die der Ge{häfts=
jührung ohne Auftrag und der Unterhaltspflicht: in erfierer
Hinficht fommen die 8&amp; 683, 679, 681 in Betracht, in legterer Beziehung die
38 1601, 1602, 1610. |
a) Sit die Gewährung der Wohnung dem Interefie und dem ausdrücd-
lichen oder anzunehmenden Willen des gefeblihen Vertreters des
Miinderjährigen entipredhend, fo mird Vermieter den MietzinS auch
von Dem gejeblichen Vertreter verlangen Kfönnen, gerade wie wenn
diejer direkt dem Vermieter feine Zuftinmung erflärt hätte, was 3. SB.
bei einem Studenten zutrifft, der mit Einwilligung feines gefeßlichen
VertreterS die Univerfität bezieht. Bon Einfluß wird aber bier immer
die Sebensftellung des minderjährigen Mieters fein. Mietet
(eßterer eine feine Berhältnifje überfteigende Wohnung, jo wird der
CN Vertreter nur in erfterem Kahmen zu haften haben. Mit
Hecht hebt jedoch bier FJuld a. a. OD. hervor, der Richter folle bei
Prüfung der Frage, ob der Vermieter annehmen durfte und fonnte,
daß die Miete dem Interejfe und dem Willen des Vertreters des
ER AAINET ent{präche, feinen übermäßig {trengen Maßftab an
legen. €3 fönne dem Vermieter nicht zugemutet werden, fich über die
VBerhältniffe des Minderjährigen vor der Vermietung in befonders
»ingehender Weile zu unterrichten, befonderS wenn diejer von einem

))
        <pb n="799" />
        790

VII. AÄbihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
anderen Orte it; auch verdiene der gute Glaube des Vermieters hier
Schuß. Val. auch die Bem. zu 8 110. |
Siegen die Borausfeßungen einer SGefchäftsführung obre Auftrag nicht
vor, fo wird Vermieter unter Umftänden jeine Befriedigung von dem
jum Unterbhalte bes Minderjährigen VBerpflidhteten verlangen
‚Önnen, fofern die ®emährung der Wohnung an den Mieter not-
wendig und dringend mar. Sit freilich der Unterhaltsberechtigte im-
‚tande, fich felbjt Unterhalt in auSreichendem Make zu bverjchaffen
‚er bezieht 3. B. ein ausfömmliches Gehalt), fo hört die Unterhalt:
pflidht infolange auf (vgl. Fränkel a. a. DJ.

8, Die Berpflichtung zur Mietzinsentrihtung beginnt mit dem Tage, an welchem
verfragsmäßig das Mietverhältnis zu beginnen bat. Der Tag des wirklichen Ein
yug5 bes Mieters ift hierauf obne Einfluß. Anders wäre die Cable wenn Bermieter
einer OD zur Borleiftung in der Sewährung der Mietfache nicht rechtzeitig
1achfommt. Val. Bem. B, I, 2 zu S 536. ”

4. Der Mietzin8 ift an den Vermieter felbft zu entrichten. Ein Dritter muß
am Geldempfange befonders ermächtigt Teinm (val. 8 171). Deshalb ift auch 3. B. ein
Dausmeilter mır in leßterem Falle zum Seldempfange berechtigt. Die Chefran kann für
die Regel gleichfall® ohne befondere Vollmacht nicht al8 BZeblungsempfängerin angejeben
verden. Für beftimmte Bevölferungs= und Gefellfichaftstreiie wird man jedoch mit ZulDd
a. a. 0. S. 121 die Chefran auf Grund der ihr nad $ 1357 zuftehenden Schlüffelgewalt
al8 empfanagsberechtigt anfehen dürfen, was inSbeiondere für die Bezahlung bei der Unter-
miete gelten mag.

% Ze Bahlung der Miete auf Girokonto val. Kipr. d. DLG. (Gamburg)
55.7 ©. 13.

Wegen Zahlung durch Scheck vol. Ripr. d,. OLG. Bd. 13 S. 370.

3. Yeber die Zeit der Mietzinsentrihtung, Ort und anderes f. 8 551 mit Bem.

6, Neber fog. partiarifche Mietverbältniffe, bei weldhen der Vermieter einen
Anteil an dem wechfelnden Nerdienfte des Mieters bekommt, 1. Crome, Die partiarifchen
RechtSgefhäfte S. 124 ff.

7. Den Miteigentümern be8 bvermieteten Örundfticks {tebt yege mäßig an
den Mietseinkünften ein ihren Bruchteilen entfprechender Teil zu, vgl. Mipr. d. OL®.
ammerger.) Bd. 12 S. 66.

8. Beridhiedenes:

Neber die rechtlichen Folgen einer Piändung des Mietzinfe8 1. 88 829, 835,
930 3PO., der VBerpfändung $ 1289, der Hypothekbelajtung eines Anwefens
auf Die Miet und Pachtzinfe S&amp; 1123—1125, der Bwang8bv erfteigerung DDder
3wargsbermaltung 88 21, 148, 152 Ab). 2 ZwWE., im Kalle des Konfurfes
des Bermieter8 vgl. S 21 KO.

Neber die Rechtawirkung von VBorausverfügungen hinfichtlich des HE
ber dem neuen Erwerber der Mietfache und über Aufrehnungsrecht des Mieters
u diefem Falle f. 88 573 ff. und aud 577.

IV. Geltendmachung der gegenfeitigen Bertragsrechte im allgemeinen
vgl. Arnold in BI f. RU. Bd. 63 S. 376).

1. Hiezu dienen den Parteien unter fich die berjönlichen Bertragsklagen.
Soweit e8 {ih um Uniprüche (8 194) handelt — Feine Anfprüche im gefebliden Sinne
ind bie Rechte aus den 88 537, 542 (3. 1, 376, 378) —, find dieje ‚yum Teil an I
Verjährungstriften gebunden. Vol. in diefer N, die 88 196 Ir. 2, 197 des all-
zemeinen Teiles, fowie binfihtlich der Verjährung der riaßanfprüche die befondere
Negelung in 8 558. Wenn die Mietfache während der Mietzeit untergeht, wird die Verz
ährung des Anfpruchs bes Vermieters auf Rückgabe mit dem Unteraange der Sache
deginnen. Mal. 8 198.

Wegen des Anfpruchs aus &amp; 536 bal. Dem. A, 2 zu 8 536.

..% Der Vermieter hat dritten Berfonen gegenüber die Klagen, welche aus
jeinem Yechte an der Mietfache entfpringen. Ferner fi int durch die befondere Be-
Itimmung des 8 556 Abi. 3 nad Beendigung des Mietverhältniffes auch ein unmittel-
barer Anfpruch auf RKücgewähr der Sache gegen jeden Dritten eingeräumt, dem der
Mieter den Gebrauch der ae überlaffen hat. Un Mietsforderungen fteht dem
Vermieter fein Befißrecht zu, 1. pr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 5 S. 195.

3, Dei der Berfon des Mieters ift in der Richtung gegen dritte Verfonen
tr untericheiden. ob er im Befibe der Miettache it Dder nicht

)
        <pb n="800" />
        3, Titel: Miete. Pacht. S 535. 791
Dem befigenden Mieter ftehen al8 unmittelbarem Befiger (S 868) alle
Schugmittel eines BefißersS zur Sr j. die 88 859, 860, 861,
862, 869 (vol. RGE. in ur. Wichr. 1902 Beil. S. 192), ebenfo bei beweg-
lien Sachen der Anfprucdh aus &amp; 1007. Dagegen ift dem Mieter keine all-
gemeine petitorifdhe lage eingeräumt gegen jeden, der ihn in der AusS-
übung jeineS RechteS {tört oder behindert. Bgl. oben B, I, 8.

uch der Schuß des 8823 Ubhf. 1 fteht dem in VBefig Gen Mieter
zu; der Mieter eines Ladens kann daher von demjenigen, der die Scheibe
eine8 Ladenfenfter8 eingeworfen hat, Schadenzerjaß verlangen, val. ROSE.
Bd. 59 S, 326, Sur. Wichr. 1905 S. 118, Bl. f. RAU. Bd. 70 ©. 128 ff.

He et a NRechtaftelung bei Veräußerung des vermieteten Grund-
Üücds 3. .

Der Mieter kann aber auch, ohne felbftändig vorzugehen, von feinem

Vermieter den ordentliden Schuß gegenüber Dritten aus dem Mietver-
hältnifje verlangen (SS 541, 545 Ab]. 1, 538; Mi. 11, 371 mit 8 869).
Sit dem Mieter der Bejigß noch nicht überlaftfen, Jo kann er von
Dritten auZ eigenem Rechte die Neberlaffung der Sache nicht verlangen,
alfo 3. B. wenn Vermieter die Mietfache nachträglich einem andern ein=
geräumt hat, nicht von leßterenı Mageweife die Sache fordern. Cine Au3=
nahme begründet jedoch S 578 für den Fall einer Veräußerung des Orunds
itücds gegenüber dem neuen Erwerber, fofern diefer die Erfüllung des
Mietvertrags dem Vermieter gegenüber übernommen hat.

4, Ueber die Einrede der NechtSkfraft gegen die U des VermieterS auf den
RE aus deffen Verurteilung zur Anerkennung der Beendigung des Mietverhältnijfes
|. RGE. in Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 130.

3. Ueber Nbwendhbarkeit der EntfeBung des Mieter vol. Kipr. d. DLG.
Bd. 10 S. 250 und f. auch Bd. 10 S. 254.

6, Sinlichtlih Geltendmachung der Nichtigkeit des MietvertragS val. Kipr. d.
OHLG. Bd. 10 S. 252 und vgl. au oben in Bem. I, 5.

7. Yeber Stellung des Bermieter8 zur Mietfadhe troß der Vermietung vgl. im
einzelnen Bem. V zu S 536.

8. Wegen der Alage auf Neberlaffung vgl. aud S 23 Nr. 2 GVBG, und
Recht 1906 S. 1427.

9. Wegen Awangsvollftredung auf Heizung von Mieträumen vgl. Ripr. d. DLG,
Bd. 15 S, 16.

V. SZerner ift noch die hier oft in Frage Kommende Haftung der Vertragsteile für
Berichulden Dritter kurz zu erörtern:

1. Innerhalb des Mietverhältnijfes muß gemäß S 278 (val. die Bem. hiezu) jeder
VBertragsteil für den Schaden durch diejenigen Merfonen (Angeftellte, Dienftboten, An-
Gen eintreten, deren ex fih zur Erfüllung feiner vertragsmößigen Yb-
iegenheiten bebient.

a) € muß alfo eine Erfüllungs= oder NidHterfüllungs handlung
2ine8 vom Vermieter oder Mieter hiemit betranuten Bedienfteten 20. vor:
liegen (vgl. M. II, 29). Hiebei ijt zu betonen, daß zu den vertragsmäßigen
Obliegenheiten des Mieter8, zu deren Erfüllung er ich der Hilfe Dritter
bedienen kann, allgemein auch Cabgefehen von feinen bejondersS feitgefeßten
Verpflichtungen) die pfleglide Behandlung (Obhut) der Mieträume
gehört; 3. B. haftet der Mieter, wenn fein Dien]tmähchen beim Zenfter-
puben eine Scheibe einftößt. Bol. Brücner S. 52 ff., Mittelftein ©. 211;
zuß der Praxis vol. IiYpr. d. OLG. Bd. 10 S. 166 und 258, Bd. 13 S. 363,
Bd. 14 S. 25, Sur. Wichr. 1906 S. 460. (In manchen Mietformularien it
eine Haftımg des Mieter3 {GOlechthin für Se feiner Dienftboten aufs
genommen; von Eingehung derartiger Wobreden it wegen der eventuellen
Ichweren Folgen abzuraten).

Ueber die Frage, ob und inwieweit der Mieter für den Schaden auf-
be bat, den die Leute des Transportunternehmers bei der
Beförderung der Sachen im Miethaufe anrichten, vgl. Bl f. N. i a
Sr 1907 S. 8, ®%. Sur.3. 1907 S, 283 und 655, Bayr. 3. f. N.
1 . 24.

Ueber Verfhulden des Ber mieter3 3. B. Nihtftreuen bei Ölattei3) yal.
echt 1902 S. 100 und Ben. B, I, 3, zu S 536. Eine Haftung des Vermieters
jür Jein (oder feines Vertreters) Verfchulden in der Erfüllung befteht aber
regelmäßig nur gegenüber dem Mieter, nicht auch gegenüber dejfen Familien-
        <pb n="801" />
        9
+4

VITL. Abfchnitt: Einzelne Scohuldverhältnifie.
a a . Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 29, vgl. aber auch Kipr. do. DLG.

| . Ueber die Frage, ob der „Kammerjäger“ (zur ES von Une
geziefer) CErfülungsgebilfe des Bermieter8 bei feiner Pflicht zur Reini“
zung der Wohnung ift, vgl. Ripr. d. OLG. Bd. 13 S. 388.

Ueber Haftung des Vermieters für Hahritubhlunfälle val. Mipr.

5. OLG. Bd. 12 S. 62. .
Gegenüber Dritten vol. 8 823 mit Bem., Kur. Wichr. 1904 S. 471, fowie
Bem. II, 4 zu 8 536. ei
Bum ganzen vol. aud Bruck, die Öbhutspflicht des Mieters und feine
Daftung für Dritte, befonder8 Hamilienangehörige, im Arch. f, bürgerl. RM.
Bd. 27 S. 112 ff.

3. Ueber Haftung des Mieter8 für Handlungen des Untermieter3 1. 8 519
Ab. 2 und Bem. VII Hiezu. .

83. Soweit nicht En Diner durch Dienftboten, Ungeftellte, Angehörige 3.
vorliegen, freten bei Schaden8itiftung Jolcher die allgemeinen Borfchriften über uner-
laubte Handlungen ein, val. insbe]. SS 831, 832 mit Bem., Brücner S. 53—55 und
Nöldeke in ÖOruchot, Beitr. Bd. 41 S. 766 ff. (Ueber die Frage, ob bei gegebener Ber:
"cerung der Pelle Sache die foa. Borteilsausgleih ung beanfpruct
merben dürfe, vgl. Vertmann, Vorteilsausgleichung [1901] S. 111 ff. mit Angabe der
gefamten Literatur, Crome, Syjtem &amp; 338, I, 4 a. €. und Anm. 33, 34, fowie-auch Die
Dem. zu SS 843, 844.)

4. Ueber die Haftung des Mieters neben derjenigen des Sigentümer3 de8
Saufes, fall8 diefer feinen Verpflichtungen hinfichtlich eines ficheren Verkehrs nicht Genüge
Sg vgl. ROT. in Jur. Wichr. 1909 S. 493 Nr. 15 und S. 106, jowie Bem. VII
4u .

, Hiebei ift auch einzufügen, daß eine zu billigende Gerichtspraris unterfcheidet, ob

ein Haus im ganzen vermietet it oder nur eine einzelne Wohnung ‚innerhalb eines
Daufes; erfterenfall®s werden nämlich die Sicherungsmaßregeln binfidhtlich des Verkehr3
segelmäßig den Abmieter allein treffen.

5. Ueber Befhädigung durch Säfte des Mieter8 vol. BL FR. i. Bez. d. Kanımerger.
1909 S, 53.

VI. Wegen der fog. Varmiete vol. Borbem. VIL

S 536,

Der Vermiether Hat die vermietHete Sache dem Miether in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zuftande zu Überlalfen und fe während
der Miethzeit in diefem Zuftande zu erhalten.

&amp; I, 504; II, 481; IL, 529.
4, Jam allgemeinen:
. i. S 536 ftellt die grundlegende Bertragspilicht des Vermieters auf, nämlich
dem Mieter die QENeLnES Sache in einem zu dem vertragsmüßigen Gebrauche
geeigneten Zuitande zu überlaffen und diejen Zujtand während der Mietzeit Fort und
De zu en. (In Nebereinftimmung mit dem gemeinen Rechte BLR. und BER.)

gl. au 535.

US weitere Verpflidhtungen des Vermieters reihen ich an:

a) eine Haftung wegen phyfifder, alio der Mietfache felbft anhängender
Mängel, die {hon von Anfang an vorhanden find oder väter fich geltend
inachen: SS 537, 538, 539, 544, 545;

0) eine Haftung für Mängel im Necdhte des Vermieters: 8 541;

ve) SEagung ber auf der Sache ruhenden Laften: 8 546;

DD) eine Er EA für Berwendungen des Mieters auf die Mietfache: $ 547.

Der allgemeine Gradmeffer für Verfhuldungen des Vermietera,
leineS Vertreters oder feiner Hilfsperfonen liegt in den $8 276, 278:
vgl. in leßterer Hinficht insbefjondere Ben. B, V zu 8 535.

‚ 23, Die rechtliche Bedeutung des S 536 für den Mieter befteht bauptfächlich
darin, daß diefer, falls der Vermieter feiner grundlegenden Verpflidhtung nicht nachkonumnt,
abgefehen von den befonderen RNedhtSbehelfen der 88 537, 538, 542, nach Maß-
gabe der allgemeinen Grundfäße jederzeit einen AUnjprug auf Srfüllung d.h. eben
auf SHerftellung eine8 zum vertragsmäßigen ®ebhrauche aeeianeten Ruftandes ander aut

ß)
        <pb n="802" />
        3, Titel: Miete, Pacht. SS 535, 536.

793

Schadenserfaß wegen Nichterfüllung hat. (Mi. HN, 373.) Dies gilt Jelbftverftändlich auch
bezüglich zugefidherter Cigenfhaften. ,
a Diefen Anfpruch auf Erfüllung kann der Mieter nicht nur durch Klage,
'ondern auch auf jede rechtlich ATi9 e Weite zur Geltung bringen,
alfo auch gemäß S&amp; 320, vgl. ROGOE. in Sur. Wichr. 1906 S. 333.
Yon befonderer Bedeutung für den Mieter im Falle einer derartigen
Nidterfüllung fjeitenz des BermieterS it aber 8 542 Y. Bem.
Ziezu und vol. auch Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 130). .
Un die Borausfeßungen des $ 539 ift diefer Erfülungsanipruch an
lich nicht gebunden. Sur der vorbehaltSlofen Annahme einer unvoll-
itändigen Erfüllung kann aber je nach Lage der Sache ein Verzicht auf
vollftändige Erfüllung gefunden werden, vgl. ROE. vom 1. Februar 1907
bei Sörgel Ripr. 1907 S, 216.

3, Eine natürliche, vom Gefeße nicht ausdrücklich ausgefprodhene Folge des S 536
it die, daß alle ANusbefferungen, welde zu jenem Zwede im Laufe der Miete not-
wendig werden, mangelS beijonderer Gegenabrede oder entgegenftehender Verkehrsfitte
vom Nermieter zu tragen find. De. a. a. D.

4, Ferner fteht hiemit im Zufammenhange, daß nach dem Gejebe Beränderungen
und Berihledhterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch
herbeigeführt merden, der Mieter nicht zu vertreten braucht S$ 548).

5. Bu betonen it, daß die Haftımg des Bermieter8 für fein (oder feines Vertreters)
Verfchulden in der Erfüllung der Bertragspflidhten aus 8 536 regelmäßig nur gie
dem Mieter befteht, nicht gegenüber defjen FZamilienangehörigen, ]. Seuff. Arch.
Bd. 58 Nr. 29; vgl. aber audhH Kfpr. d. VLG. Bd. 10 S. 253.

6. Wird dem Vermieter das Borhandenfein von Mängeln angezeigt, Io darf cr
nicht einfach untätig bleiben, Falls er felbjt nicht beurteilen kann, ob die Beleftiauma diejer
Mängel ihn oder dem Mieter obliegt; er muß vielmehr, um nicht gegen feine Ver-
pflichtungen al Vermieter zu verftoßen, in einem derartigen Falle durch einen Sach
verltändigen ermitteln Taten, was die Urfache der hervorgetretenen Mängel ijt, Urt.
5. RO. vom 30. Juni 1902, Recht 1902 S. 588.

3. m einzelnen:

Die Neberlaffung.

4. Begriff. Die Neberlaffung val. auch $535) der gemieteten Sache befteht
in der VBerihaffung der tatjädhlihen GebraudgSmöglichkfeit d. h. der un-
SR Möglichkeit fir den Mieter, fichH die zum Gebhraucdhe notmendiae tatfächliche

emalt über die Sache unmittelbar verfchaffen zu Lönnen, val. S 854. Ein Mehr G. B.
Yeberbringen des gemieteten Pferdes) braucht der Vermieter nicht zu leilten mangels
befonderer Gegenabrede. ,

Während der Mieter die Sache im Gebrauche Hat, gilt er al8 unmittelbarer
Befißer (nicht mehr al8 ein bloßer detentor), der Vermieter als mittelbarer Befliber
($ 868). Dem Mieter ftehen demgemäß auch alle Schubmittel eines Befiber8 zur VBerz
tigung. S. die SS 859, 860, 861, 862, 869 und auch S 1007; vol. Bem. B, IV zu $ 535.

Bei einer gleichzeitigen Vermietung an verfhiedene Berfonen wird im VBer-
hältnifje der beiden Mieter zueinander derjenige den Borrang haben, der zuerft in den
Befiß der Mieträume gelangt it; der andere hat dann lediglich einen Schadenserfaß-
anfpruch gegen den Vermieter.

3, SE Ei der Neberlaffung. Leiftung und SGegenleiftung erfolgen bei der
Miete nicht Zug um Zug, wie nad der allgemeinen Regel (S 320); vielmehr ilt die
UeberlajfiungsSpflicht des Vermieter8 gefebliH eine Borleiftungspflicht
(8 551 mit S$ 584). Selbit dann, wenn entgegen der gefeßlichen Beltimmung die Vor=
auSzahlıung des Mietzinje8 von den Parteien vereinbart ijt, wird im Zweifel der Ver-
mieter mit jener Neberlaffung voranszugehen haben. Eine allgemeine Ausnahme
j. in 88 321, 322 (Verfhledhterung in den Vermögensverhältnifien des Mieter8 in der
Beit vom Abfhhuffe des Vertrags bis zum Beginne der Mietzeit). ,

Der Zeitpunkt der Neberlaffung wird jeweils felt beftimmt werden oder er ijt
aus den Umftänden zu entnehmen. Sind Reparaturen, 3. B. bei einer Wohnung, not-
wendig, fo wird dem Vermieter hiezu eine angenefjene Frijt zu gewähren fein; val.
Seuff. Arch. Bd. 22 S. 231, ,

4 Heer die Folgen nicht rechtzeitiger Neberlaffung f. inSbefondere S 452
mit Dem.

3. Gegenitand der Neberlaffung vgl. Bem. B, I, LE $ 535):

a) 3u überlaffen ift die vermietete Sache (der Nachdruck liegt auf „ver=
mietet‘“), nicht eine andere. Eine Einichränfkfung dietes Sabes Hnnte im

E
        <pb n="803" />
        =

VII Mbicdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
zegebenen Falle nur aus den 88 243 Abof. 1 (eine nur der Gattung nach be:
‚timmte Sache) oder 364 Abi. 1 zu entnehmen fein. Die Sache muß aber
ud den ganzen zugefagten Umfang haben (88 537 Abi. 2, 580: Bl f. KA.
85. 63 S. 330; |. ferner unten ID, 5 ;
Bugleich mit der Hauptfache ift au das Zubehör zu überlafjen. Hierunter
jallen nicht nur die zum SGebrauche der Mietfache jelbft unentbehrlichen
Sachen 3. B. Schlüjfel bei einer Wohnung: vgl. hiezu auch wegen der
Dausfchlüffel D. Sur.3. 1902 S. 551), Jondern auch alle jene, die nach der
Srtlidhen Berfehrsfitte al8 mitvermietet zu erachten jind (Ss 97, 98,
157), So gehören 3. 3. Winterfenifter bei allen befferen Wohnungen
um Mietzubehör, ebenfo 3. B. bei einer XWobhmung, die mit der BHuficherung
„aller Bequemlichteiten“ vermietet wurde, Boden: und Kellerabteihung fowie
Waldhgelegenheit. (Arnold a. a. OD. S. 38.)
Ueber Mitbenugung des Hofes dal. ipr. d. DLG. (Kammerger.)
Bd. 12 S. 70.
4, Ueber die Frage, wer heim Mieten einer Drei Ömafchine die Gefahr des
Zrans8sport8 trägt, val. Seuff. Urch. Bd. 60 Nr. 72.
5. Wegen der Schadenserfaßanfprücge des Mieters vol. ROES. Bd. 59
S. 326 ff., ferner ur, Wichr. 1907 S. 720 (dei Enteignung).
; IT. Eine bejondere Tragweite hinfichtlich der DVBefchaffenheit der Mietfache kommt
dem Begriff „ein zum bertragsmäßigen Gebrauche geeigneter Zuftand“ zu.
1. Bon vornherein ift feftzubalten, daß diefer Zuftand der Mietfadhe nicht nur zur
Beit der Neberlaflung der Mietfache vom Vermieter zu On ilt, {ondern während
Den ben Dauer der Mietzeit. Val. oben Bem. B, 1, 2 und Bem. B, MN, 1
zu 5.
3, Die nähere Feftlegung jenes Be viffS tft jeweils verfchieden nach den Umftänden
des Einzelfalls. Al allgemeine N IE PERS loffen fich herausgreifen:
a) der befondere Zweck, zu dem die Sache gemietet wird. Deshalb liegt au
das Schwergewicht CH dem Worte „DertragSmäßig“. (Sind 3. SB.
Käume als Schanfkflofal vermietet, fo muß der Vermieter fie zum Schank-
betrieb herrichten, |. Ripr. d. DLSG. [Kammerger.] Bd. 2 S. 282.) Der
Begriff des üblichen oder gewöhnliden Gebrauch? genügt alfo allein
nicht bei Beurteilung der Frage, ob der Vermieter feinen Verpflichtungen
nacdhgefommen it:
oie hefonderen En, die der Vermieter At oder gegeben hat.
De 5 Sa, 2. Wegen Wusfchreibung in der ; eitung bval. Strauß,
iiete S, 54.
Bon ganz befonderer Bedeutung ift hier der Einfluß der örtlidhen Ber-
fehr3fitte als MAuslegungsmoment, {. Bem. B, 1, 6 3u $ 535 und zu 8 157.
Sie wechfelt mit der Zeit und ft nach den Einzelverhältnifjen wieder ver-
Ichieden. 3. B. kann die örtliche Verkehröfitte im Cinzelfalle bei teueren
Wohnungen gang anderSartige Erfordernifie aufftellen, al8 bei billigeren.
In Geiler eziehung werden auch die jeweiligen HauSordnungen eine
Auslegungsquelle bilden fönnen, {jofern jie beim Vertragsabiehluß als Vers
‚ragSbeftandteil ausdrücklich bezeichnet wurden oder wenigitenS eine Hill-
‚„Oiveigende Unterwerfung des Mieters, insbejondere in feinem {bäteren
Verhalten, anzunehmen ift. Bol. auch unten Bem. Ve, Arnold a. a. OK. 87,
'owie auch Strauß, Miete S, 43.
AS allgemein gültige Crforderniffe für eine Mietwohnung laffen
ih beifpiel8mweife aufitellen: Ungezieferfreibeit, guter baulicher Suftand,
ardentliche DYefen bei Vermieten einer heizbaren Wohnung 20. Im übrigen
‘It ein objeftiver Standpunkt einzunehmen 3. 3. nach der baulichen Seite der
Zuftand eines folid ee Haufes, aber nicht mehr mangels befonbderer
Äbhrede; vgl. Bl. f. RA. Bd. 67 S. 200 ff.
Ueber Unterhaltung einer Badeanitalt in der EN daß deren
u I Babenden nicht fchädlih wird, f. ROSE. in ruchot, Beitr.
Durch vertragsmäßigen Ausichluß der Gewährleiftungs- und Schadenserfab-
pflicht wird Diele Silit des Vermieters, die Mietfache entfprechend zu
gemähren, nicht befeitigt, |. Kipr. d. DLG. (Rammerger.) Bd. 10 S. 162.
8. 206 Einzelpflidhten des Vermieters bei Wohnungsmiete laflen fich aus
oefien andauernber Sewährleiftunaspfliht im Sinne des Varanraphen folgern (val. Arnold
a. a. 4x 0 d

„J
        <pb n="804" />
        3, Titel: Miete. Pacht. S 536. 795
Der Vermieter darf dem Mieter während der Dauer des Mietverhältniffes
den faktifchen Gebraug der Wohnung im engeren Sinne in keiner Wetje
fOmöälern oder durch Dritte (Hınälern Iafjen. Er darf alfo dem Mieter
3. 3. nicht die zur Wohnung gehörige Speicherabteilung entziehen, felbft
wenn Mieter diefen Raum bisher unbenußt gelafien hätte; er darf ihn
ferner nicht {tören durch Neubauten oder umfafjende Reparaturen,
durch die der Mieter erheblich beläftigt würde, außer lebtere find not-
wendig und unauffchieblich und waren beim Vertragsihluffe noch nicht
borauSzufehen. (Dem Mieter verbleiben natürlich auch in diefem Falle feine
Rechte aus SS 537 und 542; f. die Bem. hiezu.) Bol. Brückner a. a. OD.
S, 56 und ferner Itpr. d. DLG. (Cammerger.) Bd. 10.S. 161. Auch foll
der Vermieter unaufichiebbare Keparaturen möglichit wenig ftörend vor-
nehmen, fo 3. B. bet Wohnungen für die Megel nur nacheinander in den
verfchiedenen SGelaffen, fo AU Kipr. d. DLOG. Bd. 9 S. 2 und Dert-
mann in Dem. 1. Val. ferner auch Kıpr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 12 S. 62.
Er muß den Mieter die Wohnung zu dem HZwede fortgefeßt benuben
faffen, zu dem fie gemietet wurde. Wurde 3. BD. eine Wohnung zu Gefchäft8-
zwedden ausdrücklich gentietet, fo Iann Vermieter, Jofern ÜMkieter in den
gehörigen Schranken bleibt, hieran nicht® ändern.

Hier {hlägt auch die Frage ein, vb Vermieter, wenn nicht ‚entgegenz
jefeßte EU beitehen, ein Aonkurrenzge|häft mit jenem des
Mieter in dasielbe Haus aufnehmen darf. Sn bisherigen Rechte wurde
diefe Frage vielfach bejaht. Dies wird auch nach dem BOB, zutreffen und
it aljo als Kegel anzunehmen, daß der Befiber eines Ladenhauje8, der
lich nicht zum Ausfhlulfe von Konkurrenzgefchäften verpflichtet hat, joldhe
ohne Vertragsbruch aufnehmen fann. Im Einzelfalle kann N unter
Umftänden ein Handeln gegen Treu und Glauben darin liegen (fo 3. B.
dann, wenn der Berntiieter oder Verpächter einen zu einem beftimmten
DHetriebe beftimmten Raum 3. B. NReftauration] vermietet oder verbachtet
hat und nunmehr einen anderen Kaum in feinem Haufe zu dem ‚pleich-
artigen Betrieb einrichtet und fodann vberniietet oder verpachtet, vgl. Anm. 1
in pr. d. DLG. Bd. 5 S. 23). SIJın Ergebnis übereinftimmend. Kuld S. 80
und Mittelitein S. 145. And. An]. Scherer, Komm., der hier in allen Fällen
einen Vertragsbruch erblidden will. Vogl. ferner auch DLG®. Augsburg,
Bayr. 3, f. N. 1906 S, 266, fowie MKipr. d. OLG. (Cammergericht) Bd. 13
S. 359 (Mekllamefchild des im Nachbarhaufe wohnenden Arztfollegen) und
Bd. 20 (Gamburg) S. 903.

Er hat den vermieteten Kaum in einem foldden baulidhen Zuftande
zu erhalten, daß der ee Gebrauch fortgefeßt möglich ift,
loferıt nicht der Mieter felbft die Verfhlechterung verfhuldete (8 548). Der
Vermieter wird 3. B. A die aus Zeindichaft gegen den Mieter
eintgeworfen find, auf feine often für die YMegel wieder herftellen mühlfen.
Zücher-Henle zu $ 536; vol. hiezu jerner 88 548 und 557). ‚Soweit freilich
den. Mieter felbit ein VBerichulden frifft, 3. B. er -Hatte bei einem Schauz
fenfter, das nachts zertrümmert wurde, die Jaloufien nicht herabgelafien,
ee nn NReparaturpflicht des Vermieter3 . fort, val. Warneyer Bd. 3
ja

Sr hat vom Mieter alle Störungen und Beunruhigungen auch
jeiten8 Dritter fern zu halten, melde dem Mieter den ruhigen Genuß
der Wohnung unmöglich machen oder erheblich fOmöälern würden. (Val.
indefjen &amp; 539). Er Hat alfo 3. B. für Aufrechterhaltung der Nıuhe im
Haufe 3u forgen. Auch Beläftigungen durch fog. Surusbauten, die zur
baulichen Erhaltung de8 GaujeS nicht unbedingt notwendig find, werden
id’ 8 rechnen jein. (Val. Arnold a. a. OD. S. 41 und 42 und oben in

em. a).

. Serner {OÖlagen Störungen durch fog. mmiffionen vom Nachbar-
gebiete @. DB. unangenehme Gerüche, Nauchbeläftigung, Geräufche 20.) hier
ein. Aus der Faflung des maßgebenden S 906 ergibt fih in diejem Punkte
zweierlei: Ytur der Vermieter (als Eigentümer) wird regelmäßig gegen den
verantwortlichen Berurfacher diefer Ymmijfionen vorgehen fönnen. Soweit
Toldhe Smmijfionen freilich zugleich als Befißjtörungen des NMieter8 oder
Pächters aufgefaßt werden können, wird die Befibftörungstklage aud dem
Üieter oder Pächter zu gewähren Tein, vgl. Bem. 5 zu S 906, D. Jur.A.
1901 S, 382 und Kfpr. d. DL. (Rammeraericht) Bid, 9 S. 295: dabei Hit

a}
        <pb n="805" />
        VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
aber auch 3u beachten, Daß, Joweit der Eigentit mer Smmiffionen nad
38 906 ff. dulden muß, folcdhe u der Mieter als Befißer dulden muß, vgl.
Kipr. d. DES, a. a. D., ferner Suld S. 78 und die Ben zu S 906. Soweit
aber immerhin eine Beeinträchtigung de3 vertragsmößigen
Sebrauchsrechts8 des Mieters im Sinne der $+ 537, 538 vorliegt, Wird
iO Vermieter regelmäßig nicht darauf berufen dürfen, daß er nichts ändern
zarın (vol. Mittelitein a. a. OD. 8 108, auch Strucsberg Recht 1908 S. 120).
Vol. bezüglih der Jmmiffionen auch unten V, 4 und außerdem NGE. in
Sur. Wir. 1901 S. 230. . 2 .

Ueber Lärm in einer im Haufe betriebenen Gaftwirtichaft vgl.
Warneyer Bd. 1 Mr. 4 zu 8 563. Sa

„. Wegen BefigH des Mieter8 an Außenmänden ı2C0. hinfichtlih

Keklamerchilder, Auslagekäjten 20. vol. Ben. 1, a zu S 865. . .

Der Mieter kann au gegen andere Mieter des Haufes auf
Unterlaffung von Störungen (SS 862, 865) Magen, f. Nipr. d. OLG.
Rammergericht) Bd. 12 S. 71. ,
N Neber Schadenserfaßanfprüche des Mieters |. RGESE. Bd. 59
S. 326 ff., au Sur. Wichr. 1907 S. 720. . ,
Bezüglich der Frage, ob und inwieweit der Vermieter dem Mieter eine
Telephon-Anlage geftatten muß, |. Bem. I, 2, a zu 8 550; hinfichtlid
ner eleftrifdhen SBeleudgtungsanlage 1. dafelbit.
Der vertragsmäßige Gebrauch umfaßt auch die Mitb enußung und ent“
Ipredhende Snftandhalkltung fonftiger nicht ausdrücklidh mitvermieteter
Dausteile 3. 5. Zugänge, Treppen, HausSfluren 2. Bei Unterlaffung
der Vilicht zur TH G. BD. Nichtitreuen bei Olatteis, Schadhaft-
merden der Treppe, Siegenlaften eine8 Brettes 20.) haftet der Vermieter für
antftandenen Schaden; vgl. Recht 1902 S, 100, Bem. V zu 8535, Oruchot,
Beitr. Bd. 47 S. 643, Bd. 48 S. 901, RÖOES. Bd. 36 S. 272, Brückner S, 57,
ROES, in Yur. Wichr. 1904 S. 142 (der Vermieter kann fich bier dem Mieter
KO auch nicht auf S 831 berufen, e8 findet vielmehr $ 278 Anwendung),
JO. Kolmar in Puchelt8 Ztichr. Bd. 37 S. 325, Ripr. d. DLG. Bd. 12
5. 62, Bd. 13 S, 358 und S. 359, Bd. 14 S. 24, Bl. f. N. 4. Bez. D.
tammerger. 1907 S. 8; wegen überwiegenden Werfchulden3 des Mieters
ogl. Sur. Wichr. 1905 ES. 77, |. ferner auch OLG, Hamburg Recht 1907
Ver. 3070, OLG. Breslau Recht 1908 Nr. 3215 (Beleuchtung des Hofzugangs),
Rammergeriht Recht 1908 Nr. 3792 (gefahrlofer Speicdherzugang) und über
ie Iipr. d. OLG. Bd. 20 S. 122 (Stettin), 124 München) 125
Colmar).

„ Aug Hauswände (Falladen) kann der Mieter infofern Genüßen,
al8 ibm 6. DB. einem Arzte, einem Kaufmann 2C., die al3 folche eingemietet
On bas Anbringen von NamensS= und Sirmenfhildern, einer
} A A von Schaukäiten 20. zu geftatten it; vgl. hierüber pr. D.
DES. Bd. 2 S. 32, Bd. 20 S. 100, ferner ROE. in Kur. Aichr. 1905 S. 367
der Mieter ift zum Anbringen von NReklamefhildern ohne weiteres
derechtigt, wenn er‘ Gefchäftsräume gemietet hat, nicht aber in anderen
Sällen; insbe). darf er das Haus nicht für bausfremde Reklame benußen).
. Eine vertragsmäßige Befchränkung folder Befuanis {ft nicht unitatt-
haft, val. ROES. Recht 1909 Nr. 37.

Solange das Mietverhältnis noch andauert, wird dem Mieter @ S.
Arzt, Gejchäftsmann) der ausziehen will, auch geftattet bleiben müfien, feine
1eue Wohnung durch Zettel, Schild 20. an der Außenfeite anzuzeigen;
lt er aber Ichon ausgezogen, jo wird eine derartige Befugni8 nur dann
»xrzwingbar fein, menn in Diefer Ginficht eine hejondere Verkehröfitte beftebt,
vgl. auch BT. f. N. im Bez. d. Kammerger. 1909 S, 43, fowie Bad. Riyr. 1907
5.223 (DL®G. Karlsruhe). _

Ueber die Befugnis des Mieters, Jofern ihm Untermiete geftattet
ft, MietSzettel auszuhängen, val. Rammerger. in Bl. f. RN. ii Bez. d.
Rammerger. 1905 S. 38. .

Ueber Haftung des Vermieters für bauliche Män 8 el (ungenügend
jerfchloffene_ Bodentreppe 2c.) f. Ripr. d. OLG. Bd. 5 (Kiel) S. 373 und
Dresden) S. 374; ferner bayr. Öberft, LG. Bd. 3 n. F. S. 225 (feine
Haftung des Vermieter wegen eines Unfall bei Benugung eines Per jonen-
1ufzugS, wenn diefer Unfall nur infolge eine8 nicht vorherjehbaren Zus
Jammentfreffen8 außergewöhnlicdher Umfitände eintritt, val. biezu ferner Miyr.
». DLe®. Ab. 19 5 €»

)
        <pb n="806" />
        3, Titel: Miete. Pacht. S 536.

797

Zur SInftandhaltung, die regelmäßig den Bermieter trifft, gehört auch,
"opfern nicht Vertrag oder OYrtögebrauch etwas anderes beitimmt oder bei
Vermietung eine8 ganzen Haujes an einen Mieter eine Nenderung eintritt,
die Reinigung der Straße vor dem Haufe, das Kehren der Kamine val.
hiezu auch S&amp; 546 mit Dem. 1), die Entleerung der AWoort- md Müiüll-
grube 20, Dagegen obliegt die Reinigung der Mieträume und der dazır
gehörigen Hausteile (Treypen, Böden, Vefen 2C.), die infolge des Gebrauchs
durch den Mieter notwendig wird, dem Mieter, allenfalls Lei gemeinfchaft-
Ken Hausteilen zufammen mit den anderen Mietern... Val. Brückner S. 58
Ian. 2.

Maiferverforgung und Kanalbenuß ung erhöhen die Braucdhbarkeit
der Mietfache; He find, wenn nichts andereS ausgemacht ijt, vom Vermieter
zu gewähren. Wenn vereinbart ft, daß der Mieter das Waffergeld 20. zu
iragen Habe, Jo it das weiter nicht® als eine vom Mieter befonderS zu
zahlende Entjhädigung dafür, daß der Vermieter dem Mieter folchen
Gebrauch gewährt; ein Schulbverhältnig zwildhen Gemeinde und Mieter
entitebt aber auch in Ddiefent Falle nicht, val. Nipr. d. OLG, (Celle) Bd. 9
SS, 296. Bol. biezu auch Seuf Arch. Bd. 62 Nr. 36.

Der Vermieter kann auch mit einem Mieter befondere Wbmacdhungen zu-
aunften eines anderen Mieter8 treffen (3. B. Unterlaflen von Xlavier-
/pielen zu beftimmten Stunden 210.) — Vertrag zugunften eines Dritten,
„ol. Bent. 1, a zu $ 328.

Neber die Verpflichtung des Bermieter3, die Wohnung von Ungeziefer
einigen zu laffen, vgl. Kfpr. d. VOLSG. Bd. 13 S. 388.

Ueber die Folgen einer pofitiven VertragSverlegung des Ver:
ınieters val. Mıpr. d. VLG®. Bd. 10 S. 255.

Aus der Kechtiprechung val. ferner En der SchadenserJaßanfurüche
au DL®S. Stuttgart Recht 1909 Nr. 1670 (Haftung für Beerdigungskoften,
wenn der Mieter infolge der Mängel der Wohnung verftarb?).

Wegen Haftung de8 Bermieter8 hei Schäbigung des Mieters durch KRepavas
turarbeiten vgl. Recht 1909 Nr. 1855.

Neber Schädigung der Tiere des Mieter3 durhH Giftlegen val.
Recht 1909 Nr. 450, Nipr. d. DLG, (Kammerger.) Bd. 18 S. 10.

Neber die Anforderungen, die beim Bertrag über U a in
nachtung im S®ajthauje) geftellt merden können, vgl. ROS. bei Warneyer
ESrg.:Bbd. 1908 S. 36 Belchaffenheit der Fenjter).

Wegen des Rechtes des Mieters auf Mitbenüßung von Nebenräumen
vgl. Recht 1909 Nr. 245.

4, Eine befondere Wichtigkeit wird in der Literatur zum BGB. der Frage der
Beleuchtungspflicht des Vernuieters beigelegt, d. h. ob der Vermieter gefeßlich verpflichtet
it, den Zugang zur Mietwohnung, Hausflur, Treppen 2C. zu beleuchten.

Die Frage zerfällt, richtig befehen, in zwei rechtlich verfchiedene Teile,

a) ob ein foldhe Verpflichtung auf Grund des MietvertragsS, alfo dem Mieter
gegenüber beiteht?

b) ob eine devartige Beleuchtungspflicht auch Dritten gegenüber, allo ganz
allgemein aufzuftelen it?

Zu a: Von vielen Autoren (vgl. Fuld S, 84 ff., Fränkel S, 32 ff, Vertmann zu
$ 536 2c.) wird die Meinung vertreten, auf Orund des S 536 müfe nunmehr ganz
allgemein und vhne weiteres eine gefeklidhe Beleuchtungspflidht dem Mieter gegen-
über angenommen werden, hauptiächlich, weil die Gewährung des vertragSsmäßigen
Gebrauchs dies in ch fchließe. Dies geht zu weit. FZürs erfte ift Hervorzuheben,
daß der S 536 im Vergleiche zu dem früheren Rechte (val. insbefondere PLL. ZI I
Tif. 21 8 272) im Grunde feine Neuerung bedeutet, jo daß die bereits vorhandenen
Entfcheidungen, die im allgemeinen auf einem ablehnenden Standpunkte ftehen, nach
mie vor verwertbar bleiben. Val. ingbejondere ROGE. Bd. 33 S. 225, ferner Seuff.
Arch. Bd. 48 Nr. 179, Bd. 46 Vr, 96, Bd. 55 Nr. 202; 1. auch Staudinger, Vorträge
1. Berwaltungsbeamte S, 475 F., Brücner a. a. OD. S. 58, Niendorff S. 83, Mittelftein
S. 150, 1. ferner Sur. Wichr, 1905 S. 77, 1906 S. 110, Kipr. d. OLG. Bd. 12 S. 107,
108, 109, Bd. 14 S. 24. . ;

Bu einem allgemeinen Zujtandserfordernis im Sinne des S 536 gehört die
Beleuchtung jedenfall nicht, weil die Gebraucdhsfähigfeit der Wohnung an fich
nicht davon abhängt, eine foldhe vielmehr für den Mieter mehr oder weniger nur eine
Annehmlichkeit bildet. Annehmlichteiten aber braucht der Vermieter mangels befonderer
Nbrede nicht zu aewähren

4
        <pb n="807" />
        798

VIL Aofchnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Bei einer derart weiten Ausdehnung der Beleuchtungspflidht aus &amp; 536 fönnte
jerner ein Mieter folgerichtig fordern, e8 müfe überhaupt beleuchtet werden, folange für
ihn ein Bedürfnis beiteht, alfo 3. 5. bis er nacht8 heimtehrt, was ficherlih zu Unbillig-
seiten führen würde.

Eine fold allgemein aufgeftellte Pflicht des Vermieter8 würde außerdem zu den
SU auf dem Sande (Staudinger a. a. O. S. 475) gar nicht pafjen und auch
Jet Wiietverhältniffen in Städten G. DB. in ürmeren Vierteln) vielfach al8 eine unnötige
Yajt der Wohnungen (der Vermieter wälzt ia {tet ab) empfunden werden, die das Gefeß
nicht wollen fan.

, € wird vielmehr au unter der Herrfchaft des BGB. daran feftzubalten fein, daß
ne allgemeine BeleuGtungspflicht des Vermieters nicht beftebt. E8
‚ann fich A in größeren Stäbten eine derartige VBerkehröfitte auSbilden, was
ım Einzelfalle zu pritfen bleibt. Regel vielmehr bleibt: m VBerhältniffe zwilden
Bermieter und Mieter ift die Beleuchtung der Flure und Treppen Sache ver
:ragsmäßiger Nbmachung; vol. biezu aud) Bayr, 3. f. N. 1907 S. 242 (DLS. Nürnberg)
Württ. YJahrb. Bd. 20 S, 15 DLS. Stuttgart).

Zu b: Die rechtliche Srundlage it hier eine ganz andere, nämlich mehr öffentlich:
techtlidher Natur. €8 fragt ich, ob eine allgemeine YKecht8pfliht des Vermieter ZUr
Beleuchtung aus verfehrspolizeilidhen RKückfidhten befteht.

Das Reichsgericht hat hier (vgl. RGE. in SiS, Bd. 14 S. 363 und unten Bem. VD
den allgemeinen Nedtsgrundijab aufgeftellt, daß der Cigentümer, der
n Ausnüßung feines Eigentums in feinem Haute einen öffentliden Berfehr

Jerftellt (alfo 3. B. durch Yıfnabhme von Nitbewohnern) Sorge dafür zu fragen babe, daß
te Anlage des Haujes Dritten feinen Schaden ftifte, und fat bei Eintritt eines
Unfalls infolge ichtbeleudhtung der im Verfehre benußten Räume während verfehrS-
üblicher Zeit den Hausbefißer auch für frafrechtlich verantwortlich erklärt (8 230
StGB.) (Bei einem zum eingebrachten ©ute gehörigen Haus liegt dem Chemanne
die en PSP 0b, vol. NOS. im „Recht“ 1909 Y%r, 2657.) Hiebet ift gleichnültig,
»% der Unfall gerade den Mieter oder eine Dritte Berfon trifft;

„. An diefer Auffaffung wird die Praxis wohl fefthalten dürfen, wenngleich ihre
yofitive A da, wo eine die Beleuchtung gebietende polizeiliche VorfoOrift
mangelt, nicht bedenkenfrei it. Das HeichsSgericht hat auch Für daS neue echt diefen
Standpunkt bt Mama und erftrect diefe NechtSpflicht auch auf den Mieter oder
Bächter eines Örundfticks oder einer Röäumlichkeit darin (3. 3. Ga it w irtfhaft) fofern
diefer in Gebäuden oder auf Wegen einen Verkehr für andere eröffnet. Diefe Muffaflung
ift in gleicher Weile wichtig hinfichtlich einer 3ibilredhtliden Entihädigungspflicht
bei Eintritt eine8 Unfalls (88 8923 ff). Bol. hiezu ROSE. Bd. 54 S. 53 ff... Bd. 58 S, 333 ff.
St tn 901 S. 585, 1902 S. 377, 149, 1903 Beil. 1S.9 Nr. 20, 1904 S. 483 Nr. 5,
S, v9.
| €3 bleibt aber ftet8 auch zu prüfen, ob nicht ein fonfurrierendes Verfihulden
des Berleßten mitgewirkt hat 2C. (f. 88 254, 846, Senff. Arch. Bd. 48 Nr. 30, Bd. 50 Nr. 17,
Sur. Wir. 1909 S. 105 Nr. 2 (Betreten einer nicht erleuchteten Treyve).

5. Die Beweislaft: .

. Wenn der Mieter die Sache anfangs borbehalt81o8 angenommen hat, To trifft ihn
die Beweislait, fall8 er fie fpäter beauftanden will. Dies ergibt fih aus dem allgemeinen
8 363. € fragt fich übrigens JeimeilS, ob in der vorbebhaltslojen Annahme nicht zugleich
»in Berzidt zu erbliden ilt, val. oben Dem. A, 2, c. '

Neber die Beweislaft der VBerichledhterung vol. Ripr. d. DLG. (Samburg)
Bd. 17 S. 389, echt 1909 Nr. 449.

IT. Abnahmepflicht des Mietcr8:

A, Eine gefeßliche Verpflichtung des MieterS, die vermietete Sache abzunehmen
And tatfächlich in Gebrauch zu nehmen (mie beim Kaufe, $ 433 26f. 2, und beim Werk-
vertrage, S 640) befteht nicht, nicht einmal bei der VBacht landwirtichaftlicher ÖSrundftücke
A. 11, 431). Der Vermieter hat demnach regelmäßig Keinen Haabaren Anidruch auf
Ingebrauchnahine der Sache durch den Mieter, .

Eine Nusnahme auf Grund der allgemeinen SS 157, 242 wird zu machen fein,
wenn eS im Einzelfall erfennbarer Wille des DBermieters8 geweien oder offenfichtlich in
deffen Interefie von Anfang an gelegen war, daß der Mieter die Sache ihrer Swerk-
deltimmun gemäß‘in Gebrauch nehme. Bol. BI. f. RA. Bd. 63 S, 344 und Kohler, Archiv
nD. aibilif. Vraxis Bd. 71 S. 397 ff en

U wird bie Frage zu enticheiden fein, ob fich ein Mieter oder Pächter vor
Ablauf der erfragözeit unter Verlaffung des Miet oder Vachtobiekt® einfeitig freimachen
Cann durch Borausbezahlung des gelamten Rinfe8.
        <pb n="808" />
        3. Titel: Miete. Pacht. &amp; 536.

799

2, Infolge diefer Sachregelung muß der Vermieter dem Mieter die Sache fort-
gefeßt zur Verfügung halten und darf {ie anderweitig nur fo verwerten,
Daß er dem Mieter jeweil8 fofort auf erlangen den uneingefOhränkten Mietgebrauch
gewähren fann. Sein Schuß befteht Darin, daß er gleichwohl den AnfpruchH auf den
bollen Mietzin3 behält. Er muß ih lebiglih den Wert der erfparten Yufmen-
dungen en laffen, fowie die durch ‚anderweitige ya erlangten
tatfächlichen Borteile. Val. hiezu 8 552 mit Bem., auch 8 554. Wenn der Mieter aber
endgültig zu verftehen gegeben hat (3. B. durch Burücfchicfen der SU Daß er die
IMietfache nicht oder nicht mehr wolle, Io wird der Vermieter in der Verfügung über die
Mietfache vorbehaltlich jeiner Entfhäbigungsanfprüche nicht weiter behindert fein.

IV. Eine Wiederherfjtelungspflicht, falls die Mietfa che durd Zufall ganz oder
zum Teil untergegangen ift, beiteht für den Vermieter auf @rund des 8 536 nicht
Übereinftimmend mit dem gem. R. und PCR. Tl. I Tit. 21 8 291). Vol. $ 275. Önfofern
fann man auch davon fprechen, daß der Vermieter die Gefahr der S acßhe nicht trägt.
Wohl aber obliegt dem Vermieter, mie bereits herborgehoben, mangelS anderweitiger
Mbrede die Nusbefferung der durch aufäline Ereignifje herbeigeführten Schäden 3. B.
der vom Hagel eingeichlagenen Heniter, }. Brückner S. 58 Ann. 2 und val. im übrigen
ben Bem. II, 4, c und g. . . , .

In mandjen Zällen wird es indeffen {chwer fein, die richtige Örenze zu finden zwifchen
der gefeßlich beftehenden NusSbefferungspflicht des Vermieters und der gefeßlich
nicht anerkannten Wiederherftellungspflicht. RP. II, 130 wollen als Unterfheidungsmerkmal
an die Hand geben, daß eine Wiederheritellung der Kegel nach dann zur Erhaltung der Sache
gehören wird, wenn {ie fih unter Wahrung der Jdentität der Sache ermöglichen
läßt. Das ift aber auch nur ein einzelnes Moment. Mit Sicherheit 1äßt fich mur im ein:
zelnen Zalle entfcheiden, ob nur eine Ausbefferung oder eine volle Wiederherftellung der
Sache gegeben ift, wobei e8 inSbefjondere des WE der beiberfe itigen
Sferett en bedarf, und namentlich aud) die Dauer des Mietvertrags und der Umfang
der erforderlichen Arbeiten zu berückfichtigen fein werden. Mittelitein a. a. OD. S. 154 und
ähnlich Dertmann zu 5 5836, vgl. ferner au Dernburg S 217, I, 3; au8 der Praxis vol.
NOS, Recht 1910 Ir. 1239 und Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 146). Bei der Miete
bertretbarer Sachen A wird der Vermieter regelmäßig für Erfaß aufzufommen
haben, 3. B. tägliche Bereitftellung von Pferden für einen Wagen. (Val. Endemann S. 754
und 88 279, 243).

V. Stellung des Vermieters zur Mietiadhe nach ber Vermietung. €
zritbrigt noch, Kurz zu betrachten, melde Rechte dent Vermieter in bezug auf die Miet:
fache verbleiben, froßdem er fie vermietet hat und feinen Vermieterpflichten aus $ 5836
böllig nachkommt. | . N , . |

Sm allgemeinen {ft davon au8zugehen, daß der Vermieter alle feine Rechte
an der Sache ausüben kann, infomweit er damit nicht in die Necht81phäre des
Mieter8 eingreift.

Gm einzelnen ift hervorzuheben:

1. Er fann die Sache weiter veräußern, ohne an irgendeine ‚Einwilligung de8
Mieter3 gebunden zu jein val. 88 571 ff). Man wird idm ferner die Befugnis nicht
berfagen fönnen, die Mietfacdhe von Zeit zu Zeit zu befidh tigen, inSbefondere auch vor
Ablauf der Mietzeit anderen Mietluftigen die Räumlichkeiten vorzuweifen. Das
BOB. hat in lebterer Beziehung ablichtlich feine näheren Beftimmungen getroffen, Da bie
Verhältniffe verfchieden find je nach Lage des Einzeljalle&amp; und der befonderen Örtlichen
Buftände, Die Duldungspflidhten des Mieter8 und Bächter8 in diefer Hinficht ergeben {ich
au3 der allgemeinen Verpflichtung zu Treu und Ölauben. R. II, 216 und 252). Der
Ütieter Kann jedoch Einhaltung des richtigen MaßeS verlangen, 3. B. zu einer Beit, wo
er weniger beläftigt wird. Würden fich die Parteien über derartige Yunkte nicht einigen
fönnen, jo hätte FejtfeBung durch den Richter u erfolgen Ne Erlaubnis zur VYor-
nahme derartiger Handlungen in beftimmtem Rahmen). Val. hiezu auch Fränkel S. 29,
DVertmann zu &amp; 536, Seuff. Arch. Bd. 47 Nr. 105, Brücner S. 56 Aum. 3, Strauß in
©. Iur.38. 1908 S. 1029.

2. BefonderS zu betonen ift jedoch, daß das Betreten der Mietwohnung
gegen den Willen des Mieter3 der Regel nah auch für den Vermieter ein {ira}
barer Hausfriedensbruch (S 123 St@B.) ift. Eine UWusnahme befteht nur, wenn aus
befonderen Oründen das Iubjektive Beruußtiein der Rechtswidrigkeit im Einzelfalle zu
berneinen märe. Val. KOEC. in StS, Bd. 6 S. 14, Bd. 12 S. 133, Bd. 19 S. 298:
Kechtipr. d. Reichsger. in StS. Bd, 3 S. 288 ff. , , .

Dem Vermieter bleibt daher bei Weigerung des Mieters nicht8 anderes übrig,
al8 gerichtliche Hilfe in Aniprud zu nehmen auf Geftattung des ‚Cintritts vorbehaltlich
feiner etwaigen Schadenzerfaßaniprücdhe (Vollftredung des Urteil8 nach &amp; 890 ARD.
        <pb n="809" />
        290 VIT. Abjchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
eventuell aud von vornherein einftveilige Verfügung nach $ 940 ZPO. zuläffig). Selbit»
hilfe durch Crzwingung des Einkritt3 i{t dem Vermieter in biefer Hinkicht alfo nicht
geltattet, auch nicht im Falle de8 S 561 (J. dafelbit Bem.). ,

3, Dier Ichlägt auch die Frage ein, ob der Vermieter berechtigt it, nachträglich
YausSsordnungen in felbitändiger Weife zur erlaffen, Orundfäglich i{t diefe Hrage im
Windli auf die dem Vermieter verbleibende Machtbefugnis über die Sache zu bhejahen,
zr Darf jedoch auch hier nicht in bereit begründete gefebliche oder vertragsmäßige Mechte
des Mieters eingreifen. Er darf alffo 3. B. 1icht nachträglich vorfchreiben, es Jolle in
den Vefen nur Holz, niht Torf gefchürt werden. (Arnold a. a. OD. S. 25 ff, Staudinger,
Vorträge S, 472.)

4, Dem Vermieter obliegt ferner in der Richtung nad außen, den Mieter
an einer folden Benüßung des Örunditücks zu hindern (event. durch lage $ 550 oder
Kündigung $ 553), die einen Eingriff in das Eigentumsrecdht am Nachbargrundjtüc
anthält; duldet er die VerleBung des Nachbarrecht3 (3. B. durch Lärm) durch den Mieter,
‚9 erfcheint er felbit_ mit al8 Störer. Vol. Bem, 1, 3, b A &amp; 1004, Ripr. d. DES.
Kammerger.)_Bd. 2 S, 315, Bd. 5 (Marienwerder) S. 72, RKOES. Bd. 47 S. 162, Ur.
Bfhr. 1901 S. 51. Val. ferner die Ausführungen in RGE. Bd. 68 S. 161...

„3. Bu beachten bleibt auch, daß dem Vermieter gegen den Mieter Fein
Belißfchuß zufteht (wichtig z.B. wenn der Mieter nach Übolauf der Mietzeit freimillig
nicht räumt), vgl. Bem. 2 zu S 869 und ROE. in StS. Bd, 36 S. 329 ff. ,

„VI. SinfichtliH der Baht Landwirtfchaftlider Srundftüce f. im
befonderen $ 582.

VIT. Huch Dritten gegenüber haftet der Hausbeltber dafür (abgefehen von der oben
unter Dem. II, 4 näher erörterten Beleudtungspflicht), daß diefe beim VBerfehre mit
den Mietern keinen Schaden ‚erleiden durch eine Derfehramwidringe Beichaffenheit
des Haufes, wie 3. B. bei morichen Treppen 20., |. ROE. in SiS. Bd. 14 S. 363
und Kuhlenbek Bem. 2 zu S 536, Towie auch Bem, II, 4 oben und Bem. V zu 8 535.

Hiebei fan aber auch zweifelhaft werden, ob der Vermieter (Berpächter) oder
der Mieter (Pächter) für Scohußmaßregeln aufßufommen hat, |. ROSE. in Sur.
Wichr. 1909 S. 106 und S. 493, fowie Bem. V, 4 zu S 535.

VD Nebder FeuerverfichberungsSteGnik und Mietrecht vgl. Wörner in LB3.
35.1 S. 641, insbel. auch über die Fragen, ob und inwieweit Rifikovrämien vom anderen
Nertraasteife zu tragen find.
S 537.*)

Sit die vermiethete Sache zur Zeit der YNeberlafiung an den Miether mit
zinem ehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
aufhebt oder mindert, oder entfteht im Laufe der Miethe ein folder Fehler, {0
jt der Miecther für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ijt, von
der Entrichtung des Miethzinje® befreit, für die Beit, während deren die Taug-
-ichfeit gemindert ft, nur zur Entrihtung eines nach den SS 472. 473 zu be-
neffenden Theile8 des Miethzinjes verpflichtet,

Das Gleiche gilt, wenn eine zugeficherte Eigen |haft fehlt oder fpäter weg:
Fällt. Bei der Vermiethung eines Grundjtücks {teht die B3uficherung einer beitimmten
Sröße der Zuficherung einer Eigenfchaft gleich.

&amp;. I, 505; If, 482; II, 580.

Die 85 537 F. biz 546 und S 552 handeln (al8 SegenHück zu 8 536 auf Seite des
SBermieter8) von den befonderen Mechten Des Mieters, jall3 der Vermieter den Miet-
vertrag nicht oder nicht richtig (auch nicht rechtzeitig) erfüllt, alfo inSbefondere bei
Mängeln (vhylifchen oder rechtlihen) der Mietjache.

IL Im allgemeinen ift ab anllehen daß der Mietvertrag felbjtverftändlich
unächft unter den allgeneinen Normen binfichtlich der NidHterfüllung
eines Vertrags und zwar eines Genen eitigen DBertragS KHebt. Dies _ {ft ins»
befondere von Wichtigkeit, foweit die Frage der Möglichkeit und Unmöglichteit
— ,*) Spezialliteratur: Tumpow38ky, Der Mängelanfpruch nad dem BGG,
Seibzia 1902; Selb, Beiveislaft bei Mängeln der Mietiache, Tach. YAıh. Bd. 14 S. 4592 ff.
        <pb n="810" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 88 536, 537. 801
der Erfüllung in Betracht kommt. uch hier fOlagen daher in erfter Meihe die
allgemeinen ©rundfäße über anfängliche d. h. zur BHeit des VertragSabfchluffes
beitehende (val. SS 306—309) und nachfolgende, d. bh. zur Beit der Leiftungspflicht
Geftehende ({. SS 275, 279, 280 und 88 323—327) Unmöglichfeit ein, {owie die in jenen
Varagraphen enthaltene Unterfcheidung zwifchen objekftiver und fu bj; ekftiv er, zwilden
beridhuldeter und unverfdhuldeter Unmöglichkeit der Erfüllung. Val. die Bem.
zu jenen Baragraphen und zu $ 542, fowie unten in Bem. 2, ferner Brückner S. 60 und 61,
Crome S. 540, ESchöller bei Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 260 ff. und Dertmann
Borbem. 4 vor 8 535.

. Zu beachten bleibt au, daß das in S 542 näher beftimmte A Ale echt,
Joweit defjen Hahmen reicht, an die Stelle des RKüctrittsredhtS nah Maßgabe der
SS 3925, 326 tritt.

Strittig ift, ob die Vorfchrift des S 324 Ubi. 2 über die Wirkung einer während
des Annahmevberzugs eintretenden Unmöglidhfkfeit anwendbar ift; die Frage wird
mit land VBorbem. vor 8 537 zu bejahen fein.

Das BGG. ift jedohH zum Schuße des MieterS weiter gegangen und hat in
den nachfolgenden Paragraphen im bejonderen die Rechte des Mieters nn
Befreiung von der SH bzw. Minderung derfelben, bezüglih Schadenserfaß un
ücktritt vom Vertrage au8Zgedehnt und verfärkt.

DazZ Berhältniz diefer befonderen Nechtsfäbe zu den vorberührten all-
gemeinen Rechtsgrundjäßen ijt aber nach dem Karen Willen des Gefeßes (val. M. II,
375, analog wie im RER, ZL I Titel 21 SS 272, 273, 388-—385) derart gedacht, daß,
Tomweit die nachfolgenden Sonderbeitimmungen reichen, die ent{predhenden allgemeinen
Beftimmungen, in8befondere der SS 323 ff. ausgefchloffen fein follten. Zum Teile ent
halten diefe Sonderfäße auch geradezu eine ausdrückliche Wiederholung der all-
genen Normen GET. insbefondere die SS 537, 538, 542, 543 mit den 88 323, 325, fowie

552 mit 8 324. Val. hiezu ferner aud Arnold in Bl. f. RU. Bd. 63 S, 349).

Bum Zwede einer Neberficht Jeien die einzelnen Rechte des MieterS in
Dbigem Sinne bier kurz zufammengeftellt:

A. Daß der Mieter durchweg und auch während der Miete einen allgemeinen
Anfpruch auf Bertragserfülung d. bh. auf Gerftellung de3 zu dem ERDE
Sehrauche geeigneten Zuftandes der Mietfache hat, wurde bereits zu 8 536 hervorgehoben
gl. befonders Bem. 11 zu $ 536). Aus 8536 ergibt fih auch al3 felbftverftändlich, daß
der Mieter ebenfo einen allgemeinen Anipruch auf Beichaftung der zugeficherten
Cigenfhaft (bierliber näher unfen II, 2, b) hat (val. Schollmeyer S, 42 und Brückner
S. 61 Anm. 6, fowie MM. 1, 373).

„Damit allein aber ijft dem Mieter meilten8 nicht gedient, we8halb ihm das Gefeß
die weiteren Rechte einräumt:
a) auf gänzliche oder teilweife Befreiung von der Entridhtung des Miet:
zinjes mährend der Dauer des FehlerS der Mietfache, aber gleihwobl
unter SortbenußBung der Mietfacdhe — 8 537 (8 541);
einen Anfprucdh auf Schadenserfaßg wegen Nichterfüllung bzw. nicht richtiger
Erfüllung — 8538 (S 541), jedoch DE mur an Stelle des AnfprucdhsS auf
Mietzinsnachlaß unter a alfo nicht beide Unfprüche nebeneinander).
Yuch- decken fd die BorausSfebungen des S 538 nur zum Teile mit
jenen des S 537! hiezu auch Sifpr. d. DL®. (Kammerger.) Bd._8
S. 393, jowie ferner ROSE, ur. Wichr. 1908 S. 549 ff, Strauß a. a. D.
S. 67, Mittelitein S. 159 ff.

2, Herner ift dem Mieter ein befonder8 geftaltetes Nedht zum Rüctritte vom

DBertrage wegen nicht richtiger Vertragserfülung verliehen — ein fog. außerordente
lihes RKündigung2redh t — 88 542, 543.
, Vebteres Recht Kann fowohl mit dem Rechte umter a auf Mietzinsnachlaß wie mit
jenem unter b auf Schadenserfak zufammentreffen. Die Schadenserfaßanfbrüche
au den SS 537, 538 werden alfo durch Ausübung des KündigungsSrecht3 nad $ 542 nicht
auSgefchlofien, auch wenn die den Umfang und Betrag des Schadens beftimmenden Tat
Jachen erft nach Endigung des MietverhältniNes entfiebhen, val. ROSE, Sur. Wichr. 1907
S. 102, NOS. Bd. 64 €, 381 ff.

3. Dem Mieter fteht ferner, foweit die SS 119, 123 On auch das Recht zu,
den Bertrag wegen Möngel der Sache anzufechten. Val. hiezu auch Blume, Das
Berbältnis des UnfedhtungsSrecht3 zum Wandelungsrechte beim Kaufe und beim Mietvertrag,
Necht 1907 S. 351.

Staudinger, BGB. Ma (SOuldverbhältninNe. Ruder: Miete. Bat). 5.76. Aukl.

O0}
        <pb n="811" />
        302

VO. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
. 4. Da beachten bleibt ferner, daß durch den verfrag3mäßig vereinbarten Ausfchluß
der Gewä a er und Schabenserfabpfliht die Bflicht des Vermieters, die Mietjache
überbaupt und in dem wefentlichen Teile zu gewähren, nicht ausgefchloffen wird val. Mipr.
d. DLG. (Kammerger.) Bd. 10 S. 162.

5. Ueber Rollifion zwifchen Mieterreht und Bolizei bei der EAN
Spe vre bezogener Mietwohnungen durch ungeredtfertigte polizeiliche erfügung
und die dadurch bewirkte Unmöglichkeit der Erfüllung des Mietvertrags val. eingehen
Beradt, Miete und Bolizei, Berlin 1906, Neumann, Sahrb. Bd. 5 S. 133, ferner au
Niendorf S. 84, 114, 117, 189, {owie Bem. 1,5,d = $ 535, aber au DL®. Hamburg,
echt 1907 Nr. 2539 und ipr. d. OLG. Bd. 16 S. 418, ferner Bad. Mipr. 1908 S. 84
(= Recht 1908 Nr. 288: polizeiliche Unterfagung des Wirt{haftsbetriebs) RKıpr. d.
DES. (Dresden) Bd. 16 S. 418 (BefGOränkung eines Nachtkaffees). Sa
. 6. Ueber En bei MN des Örundftücks Hinfichtlich
der Untermiete vgl. ur. Widhr. 1907 S. 101 und 102, ROGES. Bir. 65 S, 29 ff.

[I Ginzelbeiten zu $ 537,

Il, Borausiegungen :

Das Recht des Mieters aus 8 537 kann geltend gemacht werden:

@) wenn die Mietfadhe zur Beit der Neberlaffung mit einem Hehler
1. Bem. 2) behaftet A der ihre Tauglichkeit zu dem bertragsmäßigen
Sebhrauch aufbebt oder mindert; N

b) wenn ein folder im Laufe der Miete entitebt;

°%) wenn durch das Recht eines Dritten Sm dem Mieter der
vertrag&amp;smäßige Gebrauch der Sache ganz oder zum Teil entzogen wird.
SHierüiber f. Näheres &amp; $ 541.

. Ob den Bermieter ein erfhulden trifft oder nicht, it im Nahmen

des 8537 ganz gleidhgültig (ander3 hei 8 538 und auch S 542). Val. hiezu Kur.

N a . 280, 357. Ueber den Einfluß eines Verihuldens des Dieter
. Dem. 4.

2. Beariff des Fehlers im Sinne des 8537.

Unter Sehler ift auch hier (und im Falle des 5 538, wofelbft von einem „Mangel“ ge
iprochen wird) ein Mangel der Mietfache zu verftehen, der ihre Tauglichkeit zu dem
JertragSmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert.

a) Der Nachdruck liegt auch hier val. $ 536) auf dem Worte „vertrag s-
mäßig“ (We. II, 373, 374: N beveinitimnmeng mit dem gemeinen echte, nach
veldem die hefonderen Beftimmungen des ädiliziichen Edikts auf die Miete
eine Unwendung fanden). .

% Der Begriff „geh fer“ ftebt demgemäß in inniger Wechfel-
beziehung zu der Verpflidhbtung des DVBermieter3 aus 8 536.
Ungenügende Erfüllung der dem Vermieter aus S 536 ermwachfenen
Bflidhten erfcheint von der Seite des Mieter8 aus betrachtet als
zin Fehler Mangel) der Mietfache. ;
8 muß daher „nit bloß ein Fehler bierunter fallen, welden die
Mietfache unmittelbar an {ich trägt (3. 3. Baufälligkeit, Ungeziefer,
gefundheitSgefährlidhe Lage oder Beichaffenheit der Wohnung), jondern
zud) ein nur mittelbar anffebender, der aber ebenfo den durch die
Miete gewollten Zwed vereitelt oder ftört, 3. B. Beläftigung durch
übermäßigen LQärm im Haus oder in der Nachbarfchaft (vgl. Bem, B, II
zu $ 536 und OLG. Braunfchweig, Recht 1907 Nr. 3291); Verrufenheit
der Wohnung durch (früheren) Yırfenthalt von Vrojftitwierten al.
Brücner S. 61 Anm. 2, Sur. Zichr. 1900 S, 539, fächt. Arch. Bd. 10
S. 369, zuftimmend auch Vertmann in Dem. 1, fowie OLG. Frankfurt
Kecht 1908 Nr. 1779.

Ein Zebler, der nur einem Teile der Sache anbhaftet, fann
inter Umftänden die Tauglichkeit der ganzen Sache aufheben, val.
Apr. d. DLSG. Bio, 9 S. 2. .

Wenn der Vermieter die Mietfache nicht rechtzeitig hergibt oder
aicht hergeben fann 3. B, weil no ein Dritter in der betr.
Wohnung i{t, fo dürfte fein Hehler im Sinne des 8537 borliegen,
vielmehr find foldhe Fälle nach den allgemeinen Vorfdhriften (vgl. oben
Bem. I) zu beurteilen. Val. hiezu auch Ripr. d. OLG. Bd. 3 S. 8.

Aus der Praxis vgl. RKipr. d. OLG. (Karlsruhe) Bd. 12 S. 61
Beanftandung von Tapeten, Sehlen einer Ga8 Leitung), ROGE.
u Sur. Wichr. 1907 S, 705 (Unfall durch eine zu niedrige Vonfter-
Irültung?), Sur. Wichr, 1905 S, 46 (untachaemäße Stechvorrichtung

'
        <pb n="812" />
        3. Titel: Miete. Pacht. S 537.

803
dei einer Reitbahn), DLO. Hamburg RKRfpr. d. OLG. Bd. 20 S. 188
und Hecht 1910 Nr. 1363 (vorübergehende Arbeiten an einer öffent
lien Straße, 3. 3. Bflafterungsarbeiten).

b) Den: Fehler der Mietfache foll aber auch gleich gelten nad ausdrücklicher
Borfchrift des Gefeßes in Ubf. 2, wenn eine zugefidherte Eigen
fait von Mm an fehlt oder fpäter im Laufe Der Miete megfällt
‘analog wie beim Kaufe, f. 8459 Abt. 2 und vgl. au RGE. bei Warneyer
Erg.-Bb. 1908 Mr. 458).

x) Diefer Beftimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Eigen{haft
der Mietfache, die fich der Mieter ausdrücklich zufichern ließ, regel-
mäßig im Sinne des Vertrag für die Tauglichkeit der Sache auch
belanareich fet, felbit menn Ne, nach einem objektiven Maßftabe
gemejlen, als belanglos eridheinen mag (B, Il, 132). (Auch hier
beiteht ÖDrigenS jeweilS in erfter Heide ein Erfühlungsanfpruch des:
Arieter8, |. Bem, A, 2 zu S 536 und oben Bem. I, 1.) |
Us zugefidherte Cigenfdhaft in Ddiejem Sinne gilt bei der Vers
ntiefung eines Orunditucs (vgl. S 580) fiet3 auch die Sum
einer Deftimmten ©röße, 3. 5. Größe und Anzahl der Wohnräume
analog wie beim Kaufe S 468). Auch die Zuficherung eineS be-
timmten Erträgniffes G. DB. Bierkonfum) bei Verpachtung einer
Neftanuration fällt hierunter, vgl. Ripr. d. DL®. (Kammerger.)
Bd. 5 S. 25, ferner Bem. IV zu 8 459, Öruchot, Beitr. Bd. 47
S. 104, Bolze Bd. 19 Nr. 467, Bd. 20 Nr. 433. StillfdhHmweigend
fan eine derartige Zujidherung nicht be ründet werden, wohl aber
braucht die Annahme einer foldhen Suficherung nicht ausdrücklich
zrflärt zu werden, vgl. Bem. IV, 1 zu $ 459.

E83 wird übrigens hier ftet8 Rücfiht zu nehmen Jein auf den Willen
ER jowie den örtlidhen Sprachgebraug M. M
3. .
Ueber die in der Bezeichnung eines vermieteten Ladens _ „für
Sleifcher Konkurrenzl08” iegende Buficderung vol. Yıpr. d. DLSG.
Dresden) Bd. 11 S. 139. |
Wenn im Laufe der Miete eine Zufidherung {older Art feitens
de8 Vermieters gegeben wird, fo muß wohl auch auf diefen Fall
Mb. 2 feinem inneren Wejen nach ausgedehnt werden.
Denr Mieter ftebht natürlich auch hier der Anfpruch auf Erfüllung
d. b. auf Heritellung der Eigenfhaft zu (übereinftinmend Planck in
Bem. 4; a. M. Wind[hHeid-Kipp S, 680).
Eine Unterjheidung zwifchen erhbebliden und unerheblichen Fehlern
irifft das Gefeß nicht mehr (im Gegenjabe zum gem. R., aber in Nebereins
Ütimmung mit dem LR. Il. I Tit. 21 88 272, 273), 5, bh. ein Mangel, der
das unter a und b angegebene Unterfdheidungsmerfimal in fh trägt, gilt eben im
Kahmen des Mietvertrags {tet al3 ein erheblicher, {elbit wenn er, objektiv be-
trachtet, dies nicht wäre. Bon Einfluß wird dagegen der Begriff der Erheblichteit
bein Nücktrittsrechte des Mieter3 nach S 542. . Im übrigen wird auch bier
dei 8 537 (und S 538) unter Umftänden die HGervorkehrung eines ganz gering-
figigen Mangels gegen die Orundfäßge von Zreu und Glauben verltoßen
fönnen. Val. hiezu den allgemeinen 8 320 Abi. 2.
Wann der Fehler entiteht, it gleichgültig, Jofern er nur nod im Laufe der
Mietzeit den Gebrauch beeinträchtigt Dertmann Bem. 3).
3. Inhalt diefes RehHte3:
. DaS Recht des Mieters befteht in der Befreiung von der Entrihtung des Miet-
jinfeS oder in Minderung desfelben..

a) Wenn die GebraucdhsStauglichkeit der Sache durch den Mangel gänzlich
defeitigt il, fo tritt für die Beit, während weldher die Tauglichfeit wirk-
fi aufgehoben it, gänzlidhe Befreiung von der Entrichtung des Mietzinfes
ein. Diefe berechnet fich demgemäß nad) der Dauer diejer Zeit im Vers
hältnifie zu der ganzen Mietzeit oder im Verhältniffe zu dem bvertrags-
mößigen oder gefeßlichen Beitabfchnitte, der für die Binsentrichtung aus
"Olaggebend ift (vgl. 8 551). . .

Wenn der Fehler oder Mangel die Tauglichkeit der Sache zwar nicht

gänzlich befeitigt, wohl aber mindert, fo kann der Mieter eine ent:

ibrehende Herabfeßung des Mietzinfe 8 verlangen (analog mit dem

'rüberen Rechte, val. I. 981, I. 19, 6, 1. 30 Dr. D. 19, 2, Seuff. Arch.
Zi:

).
        <pb n="813" />
        -
A

VIL Abignitt: Einzelne Schnwldverhältnife.
Bd. 40 Nr. 286, PLH, IL I Tit. 21 8 384). Hür die Bemeffung diefer
Minderung ift einerfeitZ die Zeitdauer des Mangels, anderfeits der
S3rad der Sebhrauchsminderung maßgebend und follen hier die für den
Minderungsaniprucdh beim Kaufe geltenden Borfchriften, die 88 472, 4783,
ntiprechende Anmendung finden. N

. Beilpiel: Eine Wohnung mit fünf Zimmern ift um 1000 ME. jährlich
vermietet. Bon diefen Zimmern wird eines z. B. wegen Teuchtigkeit für
ein Wierteljahr unbenußbar. Der Mietpreis Hır die vier gebrauchSfähigen
Zimmer würde in diefem Falle Jährlich 800 NE ausmachen. Der Miet-
preis für das Vierteljahr, während dejfen die SebraudhSuinderung eintrat,
alirde für die ganze Wohnung an fich 250 ME. betragen. € ergibt {ich To
Iolgende Öleidhung für die hier zu zahlende Ouartalsrate: x = Be
= 200, 5. b. der Mietpreis für das Kritifche Vierteljahr beträgt diesmal
200 DE. und nicht 250 M., was mit dem .Umftande übereinftimmt, daß Vs
2er ZSobnung während Ddiefer Beit gebrauchsuntauglich mar. (Yal. Suld
©. 67.
| Der maßgebende Beitpunfkt bei folder Berechnung der Min:
derung ift im übrigen die Beit des AbhiGhluffes des MietvertragsS (auch
venn ein derartiger Mangel erft im Laufe der Mietzeit eintritt), vgl. hiezu
la Sur. Wfchr. 1909 S. 161 Nr. 7, Warneyer Erg.Bd. 1909 S. 268
Nr. 2992,

Die Berechnungsart nach 88 472, 473 Bat auch dann zu En
venn der vereinbarte Preis mit dem objektiven Werte der Sache beim Ber:
;ragSfchluß übereinftimmt, |. ROE, a. a. OD. und ferner Recht 1908 Nr. 2311.
Sit der Mietzins bereit borausbezahlt, {o fann ihn der Mieter, info:
weit er zur Minderung berechtigt ijt, nach Maßgabe der Grundfäße uber
ungeredhtfertigte Bereicherung (SS 812 fr.) zurüdverlangen_ IM. II,
376). Vol. hiezu auch &amp; 323 Ab]. 3 und $ 555, fowie 8 543 Yo]. 2, Schöller,
Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 176 und Schollmeyer S. 60.

Diefes Recht des Mieter&amp; auf Minderung hat aber nicht die rechtliche
Natırr eines befonderen AnipruchsS, wie beim Kaufe, Jondern €8 ftellt
Ad al8 eine von felbit eintretende HE feiner Vertragspflicht dar.
Dies hängt mit der befonderen Natur des tiefvertragS 3zujammen, in$-
Jefondere mit der fortdauernden Verpflichtung des Vermieters, den vertrags-
inäßigen Gebrauchszuftand der Sache fortgefebßt zu gewähren. (Val. &amp; 536,
ME. I, 376, Tumpowsty co. a. OD. S. 21 ff.) .

| Damit jteht aber auch im Bufammenhange, daß diefes Recht an Feine
befondere Verjährungsfrift gebunden it (MW. 11, 376 und 378, überein“
itimmend mit dem gem. 3; vgl. Dagegen $ 588) und daß e8 anderfeits auch
wc) nach beendetem Mietverhältniffe gegenüber der Klage auf den Mietzin8
m Wege der Einrede geltend gemacht werden Kann, {oweit nicht etwa das
Hügerecht nad) &amp; 539 erlofdhen it (val. Seuff. Arch. BI. 58 Y%r. 51 und Derte
nann in Bem. 4).

Das Recht auf Minderung im Sinne des 8537 {it an fih unteilbar,
menngleich die Mietzinsforderung al8 Tolche gemäß 8 420 teilbar ift. Dies
argibt Jih aus der objektiven Natur diefeS Rechtes (val. oben Bem. 1 a. E.).
3 587 ift alfo auch gegen mehrere Vermieter anwendiar, menngleich nur
der eine von ihnen 3. VB. eine Eigenfhaft zuficdherte; die Beklagten Können
Treilich verhältnismäßige Teilung der Horderung unter jich beanfpruchen.
Bol. biezu YKipr. d. OLG. (®ammerger.) Bd. 5 S. 25 und 26.

D Vol. auch die in Bem. I, 5, a zu 8 535 angeführte Rechtfprechung.

x) Wegen ZBinfen des Minderungsbetrag8 vgl. Recht 1909 Nr. 2239.

Tiefes Recht des Mieters Fällt jedoch wieder weg:

a) bei ®enntnis des Mieters vom Mangel oder bei auf grober Fahr.
[äffigfeit berubender Unkenntnis oder aud bei  Onrbehcliloter Un
nahme der Mietiache nach Maßgabe des 8 539, f. Bem. biezu; f BD. der
Mieter wußte, dak die Mietwohnung keine Walferleitung babe, rügte
dies aber nicht und nahm die Mietiache ohne weitere8 an, Seuff. Arch.
Bd. 58 Nr. 51; ; |
‚a0 S 545, wenn der Mieter e8 unterläßt — fofern ih möhrend der
Miete ein Mangel der Mietfache zeigt vder eine nicht vorhergefehene Gefahr
droht oder ein Dritter ein Recht an der Sache ich anmakt —, dem Ver:
        <pb n="814" />
        3, Titel: Miete. Pacht. SS 537, 538.

805

mieter Hievbon unverzüglich Anzeige zu machen und dadurch der Vers
mieter außerftand gejeßt wird, Abhilie zu fchaffen;

wenn der Mangel vom Mieter felbit verfhukdet ift G. B. Feuchtig-
feit durch Wärlchetrodnen im Zimmer oder der Mieter hat die in feiner
Obhut befindlichen Räume nicht gebörig Geauftfichtigt, 1. Yıpr. d. DLSG, Bd. 3
S. 27; Brücner a. a. DO. S. 62 Ynum., 3 rechnet auch den Zall hieher, wenn
der Mieter {ich derart mißliebig gemacht hat, daß von einer erregten VBolls-
menge ihm die Feniter eingeworfen oder Jonftige Befchädigungen an feiner
Wohnung veruriacht morden find), Hier ind zugleich maßgebend die all-
gemeinen 88 254 und 324, ferner ift auch zu vergleichen $ 552.

5. Beweislait. Der Mieter, der gegenüber dem Anfpruche des VermieterS auf
den MietzinZ Befreiung nach S537 geltend macht, i{t bhieflir beweispflichtig, denn er
leugnet damit nicht den Klagegrund des Mietzinsanipruches, wendet vielmehr eine diefen
Aniprug aufbebende Tatfache ein. Die8 entjpricht auch den gemeinen SÖrundfägen
über die Beweispflicht (übereinftimmend Planck in Bem. 6; a. MM. Fuld im fächf. Arch.
Bd. 14 S. 453—457, Zumpowsky a. a. ©. S, 22 ff.

6. Hier fchlägt auch die Frage ein, vb und inmwielveit der Vermieter durch
Stellung von Erfagräumen an Stelle der mangelhaften oder fonft unbenuß baren Räume
die NRechtsfolgen des $ 537 abwenden kann. Soweit der Mieter den Erjaßraum ohne
befondere Beichwerung und Beläftigung benußen fanıt und nach Lage. aller Umitände
Des HalleS ihm die Aırnahme des CErjaßesS zugentutet werden Kann, wird die Frage 3zu
beiahen fein (übereinitiunmend Dertmann in Bem. 8, anderS8 Seuff. Arch. Bd. 48 Hr. 88).

S 538.

Sit ein Mangel der im S 537 bezeichneten Art bei dem AbjHluffe des
Vertrags vorhanden vder entfteht ein joldher Mangel jpäter in Folge eines
UmjtandeS, den der Vermiether zu vertreten Hat, oder kommt der Vermiether
mit der Befeitigung eines MangelS in Verzug, Jo kann der Miether, ftatt die im
S 537 beftimmten Rechte geltend zu machen, Schadenseriaß wegen Michterfüllung
verlangen.

Sm Falle des VBerzugs des Vermiethers kann der Miether den Mangel
jelbfit befeitigen und Srjaß der erforderlichen Aufmendungen verlangen.

@. I, 506, 514 2X6f. 8; I, 488; IN, 531.

I. Allgemeines: Der Paragraph behandelt das Itecht des Mieters auf Schadens-
erfaß wegen Nichterfüllung. (Baal. biezu 3zunächft die allgemeine Bemerkung zu
S 5379. Oieraus8 ift befonderS hervorzuheben:

a) Das Recht auf Schadenserfaß Iteht dem Mieter nidht Iumulativ neben
jenem auf Binsminderung aus S 537 zu, fondern alternativ, Cr kann nur
das eine oder daS andere wählen. (Jun den Motiven und €. I kommt dies
nur undeutlich zum Ausdruck) Der Anfpruch aus S 538 verhält fiH im
übrigen zu den Rechten aus S 537 wie ein Mehr zu einem Minder.

Der Mieter it an feine Wahl gebunden, wenn er in einer dem
Nermieter gegenüber abgegebenen Erklärung eine Alternative bereits gewählt
hat (Fränkel S. 23 und Sud S, 69). Der Vermieter anderfeits Hat kein
echt, zu verlangen, daß Mieter fein Wahlrecht ausibe, fondern muß abwarten,
mann und wie der Mieter Jeine a geltend macht, wa8 ich regelmäßig
bei der Klage auf Zahlung des Mietzin}esS herausftellen wird. (Mittelltein 8 35.)

Die hier fattfindende Wahl unterfteht auch nicht den Vorfchriften
über Wahlobligationen (88 262 ff.) Jondern den für telative Xlagen-
fonfurrenz geltenden Grundjäßen, hei der eine Unzuläfligkeit der Klages
änderung nicht fhon mit der Klageerhebung oder einredeweijen Geltende
machung im Prozeß, fondern erft mit der Befriedigung oder wenigften3 der
Erlangung einer für den Wahlberechtigten ne (Enticheidung eintritt.
Vol. Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 153 und Yıpr. d. VLSG. (Kaffel) Bd. 7 S. 467.
Diefes Necht kan fowohHl hei Fortdauer der Miete geltend gemacht werden
als auch neben der Geltendmachung des au Berordentlichen RAündiaunas-

3)
        <pb n="815" />
        &gt;00

VIL Aöfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
recht nad Maßgabe des S 542. reicht aber nur für die Zeit bi8 zur
Beendigung des Mietverhältnifies (vgl. Bem. I, 4 zu $ 542).
Sm allgemeinen ift ferner noch herborzubheben, daß der Vermieter auch dann
iOabenserfaßpflichtig it, wenn er felOjt den Mieter {huwldvoll im vertrags-
mäßigen Gebrauch  ört. rätigt ein Dritter unberechtigt
den Mieter, Io wird der Vermieter ertt erfaßbflichtig, wenn er ichuldvoll
'olhe Eingriffe troß Yufforderns8 des Mieters nicht abwehrt. Käunt
3. 5. der Lisherige Mieter troß richtiger Kündigung feitenz des Vermieters
de Wohnung nicht, 10 ift Vermieter nicht {hadenSerfabpflichtig, wenn er
alle8 getan bat, um Die Wohnung für den neuen Mieter freizumachen.
Bal. Mittelftein S 35.
3 it ferner möglich, daß der Mangel geradezu eine teilmeife Unmog-
‚ichkeit der .. bewirkt, foweit er nämlich die Gebrauchsmöglichkeit
‚ür einen Teil der Mietfache gänzlidh aufbebt. «Sn Ddiefem Falle kann der
Mieter auch die Rechte aus den allgemeinen 58 3283 ff. Ttatt der Rechte
der 88 537, 538 geltend machen, vgl. Dertmann in Bem. 3, Tumpowsty
u a. ©. S. 58 ff. und Schöller, Sruchot, Beitr, Bd. 46 S. 277.
3538 findet auch bei {tillf OÖweigender Verlängerung des Mietvertrags
Anwendung, |. Kfpr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 10 S. 249, ,
Wegen der Frage der Anwendbarkeit des 8 538 auf das Vertragsverhältnis
de8 Schank- und Speife wirt? zum einfehrenden Gafte val. ROSE. Bd. 65
S. 12 ff. und Bem. IT, 3, 0, 8; bval. auch Bem. I, 3, k zu 8 535 über Einftelung
bon Bferden des Gates. SHinfichtlich des DBejucher8 einer Sffentlichen
Bergnügungsanlage aber vgl. ROES., Recht 1910 Nr. 1516.
Ueber die Wirkung vorbehaltlofer Annahme der Nüczahlıung eines
Mietzinsteiles vol. ROSS, IJur. Widhr. 1908 S. 549.

II. Ein SchadenserfaBanfpruch beiteht in Drei Hüllen:

i, wenn ein Mangel der in 8 537 bezeichneten Art (f. hierüber Bem. II, 2

a &amp; 537) bei dem Abichluffe des DBertrags vorhanden ift Gunter einem Mangel

diejer Urt fällt dem Sinne des &amp; 537 nach natürlich auch das Fehlen einer zugeficherten

Eigen{dhaft, f. Bem. HN, 2 zu 8 587);

2. wenn ein folder Mangel nad Bertragsabichluß, alfo fpäter entftebt infolge
2ine8S Umftandes, den der Vermieter zu vertreten hat;

; ‚Ss wenn der Vermieter mit der Beleitigung eines Mangel8 in Verzug

ommt.

. Zu 1: Das Gefeb geht hier von der Unterftelung aus, daß der Vermieter eine
den vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters bedingende Tauglichkeit der Mietfache nicht
oloß verfurochen, jondern ftilfichweigend garantiert bat N. I, 376), mit anderen
Worten: der Vermieter hat al8 Kegel für das Vorhandenfein der SebrauchStauglichteit
der Mietfache im Sinne des S 536 zur Beit des Bertragsabfhluffes völlig ein-
yufteben, glei viel, ob er felbit den Mangel kennt oder nidht und ob ihn
Jiewegen ein Verfdhulden trifft oder nicht (anders bei Ziff. 2. Diefe Mill:
Id weigende Sarantiepflicht des Vermieters ift analog jener des Verkäufers nach
38 459 ff. aufzufafjen (fie ift felbitverftändlich nicht zu verwechteln mit einer Unmöglichfeit
der Leiltung im allgemeinen Sinne des OÖbligationenrecht3, val. Bent. I zu $ 537). Neber-
nftimmend audh ROSS. Bd. 52 S. 172 ff. (= Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 271).

(Sim gemeinen Rechte mar die Frage fehr beftritten, ob der Vermieter wegen der
jur Beit des Vertragsabihluftes bereits vorhandenen Mängel hafte, bal. 1. 19, 1 XD. 19, 2.
Die neueren Gefebe haben auch diefe Yozufagen anfänglidde Haftung des Vermieters
meiften3 von einem VBerfchulden des Vermieters abhängig aemacht, fo z.B. VLR. FLI
Tit. 21 8 273; N. 11, 376.)

... Diefer NechtSiaß des BOB. geht fehr weit: Der Vermieter trägt insbefondere
En bie Gefahr aller geheimen Mängel, 3. B. daß fein Haus einen Konftruttionstehler
Dat, der zum Cinfturze führt, daß der leßte Mieter Ungeziefer eingejchleppt hatte, daß
7 nn fehlerhafte Wafteranlage hat 2C. 2. gl. biezu auch Bolze Bd. 14
Nr. 381, a, .

„Ueber Verantwortlichteit des Vermieters G. DB. einer Reitbahn) für 6 efahren
on DL eines Sports (3. B. der fog. Stedbvorrichtung) vol. ROES, in Sur. Wichr.

. Eine Friftfeßung ift hier nur infoweit notwendig, al8 fich dies aus dem all-
zemeinen $S 250 ergibt.
. 3u 2: Auf die Zeit nad dem Bertragsabfichluß it bie unter 1 be:
iprochene {tillidhmeigende Garantiepflicht des Vermieters gefeblich nicht ausgedehnt.

|
        <pb n="816" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 8 538, 807
Demgemäß haftet der Vermieter bezüglich der nah dem Vertragsabichluß eintretenden
Yängel auf ShHadensSeriaß nur dann und Joweit, al8 diefe HE eine8 U m-
itandeS eintreten, den der Vermieter zu vertreten hat (vol. hiezu BE. in Iur.
Wichr. 1902 Beil. S. 271).

a) M8 ein folder Unmftand erfheinen vorfäßlidhe oder fahrläffige Bertrags-
verleBung des Vermieter8 nach dem allgemeinen $ 276 oder ein Verfhulden
jeiner Silfaperfonen (3. BD. feines Hausmeifter3) nach $ 278. Vol. hierüber
in8bef. S&amp; 536 mit Bem., Jowie Bem. V zu S 535, ferner $ 325 Abt. 1. Bei-
fpiele (vgl. Mitteljtein S. 172): bauliche, den Mieter Ihädigende Nenderungen,
mangelhafte oder unzeitige Neparaturen, Nichthüben der Waflerrohre gegen
Einfrieren und Plaßen; vol. Bolze Bd. 14 Iir. 387 d und Mitteljtein a. a. OD.
Anm. 17 ff, aber au Kipr. d. LS. (Gamburg) Bd, 3 S. 27 Ghadbafte AMojett-
einrichtung, wobei indes Mieter feine Unzeigepflicht verleßte).

Huch gehört felbitverftändlich ein vertragsmäßiges ®arantieverfprechen des
Berumieter8, für Mängel überhaupt oder befonderer Art haften u wollen,
hieher, fomwie die nachträgliche Zuficherung einer beftimmten Eigenfchaft
im Sinne de8 $ 537 Abi. 2. , Da
Soweit der kaufale Umfiand vom Vermieter nicht zu vertreten ift, wird eine
SchadenSerfabpilicht nicht erzeugt, Dagegen fanıt in foldhen Fällen das Recht
zuf Mietzina8nacdhlaß nach $ 537, das an ein Verfhulden des NMermieters
nicht gebunden ijt, für den Mieter mwirkfam fein.

Neber Friftiegung val. oben zu 1 a. E.

Damit Vermieter in Verzug komme Hinfichtlih der Befeitigung eines
KOES muß der Mieter ihm den Mangel anzeigen (f. 8545) und ihn
zur Defeitigung innerhalb angemejfener Friift auffordern. Val. die allge-
meinen 88 284 fe. {omwie 8326. Auch ift erforderlich, daß der Mieter Die
Befeitigung des MiangelS geftattet. Würde er die Befeitigung verhindern,
© fan er Eriaß des hiedurch erft veranlaßten Schadens nicht mehr ver-
"angen gl. 85 254, 293 und 300 Abi. 1).

Xın Salle des Verzug8 des Vermieters ift dem Vermieter außerdem eine Art
Selbithilfe geltattet Mbf. 2). Er darf nämlihH den Mangel felbft be
jeitigen und Kfann danır Erjaß der erforderlichen Xufwendungen bver-
{angen. Die Schranken Für diefes felbitändige Handeln des MieterS liegen
darin, daß e8 alS eine ra ohne Nuftrag zu beur-
teilen fein wird, vbal. 88 677 ff. und f. ferner SS 256, 257.

Einer befonderen Androhung der Befeitigung bedarf eS nicht mehr, wenn
der Verzug des Vermieter8 einmal eingetreten it.

Nußerhalb des Verzugäfalle8 richtet fi der VerwendungSs-
aniprucdh des Mieters KO 8 547; 1. aud $ 558.

HI. Die Beweislait trifft den Mieter, der nicht nur feinen Schaden zu beweifen
hat, fjondern auch, daß der den Schaden verurfachende Mangel wirklich befteht und auch
entweder Ichon zur Beit des Vertragsabiohlufies vorhanden war oder doch, wenn auch
nachträglich erft entjfanden, vom Vermieter zu vertreten {ft bzw. daß diefer fichH im Vers
zuge befindet, |. Mittelltein S. 177 und au Seuff. Arch. BD. 36 Nr. 118, fowie Leonz
harb, Beweislalt S. 395.
el 3V- Der Umfang der Schadenserfabpflicht wird durch die allgemeinen 88 249 ff.
ef{timmt.

1. Die N, umfaßt auch hier (mie bei S 463) das bejondere Er-
Füllungsinterejje wegen des betreffenden Mangels. Val. näher die Bem. zu $ 463.

2. Außerdem gehört zum Schaden fjowohl der pofitive BermögenSverluft wie
auch der entgangene Gewinn, |

Nl8 chHarakteriftijhe Einzelheiten hinfichtlih der Miete von Wohnungen fei
hier herorgehoben (vgl. Arnold S. 56 und 57):

ı Als Erfagleiltungen fommen hier insbefondere in Betracht: Een
am Mobiliar G. VB. durch Feuchtigkeit eines Zimmers), Koften für einftweilige
Mufbewahrung von Mobiliar des Mieters an einem anderen Orte, MVerdientt-
entgang 3. DB. bei Miete . Gejchäftszwecen al. S 252), CU von
Untermieten (vgl. $ 549), Mietzins für eine SInterimswohnung, WMehrbetra
des MietzinfeS der nen genieteten Wohnung (wobei vorausgejebt mird, Daß
der Mieter den vertragsmäößigen MietzinZ nicht zu zahlen braucht, d.h. das
Recht aus S 537 geltend macht, val. Zuhr in D. Yar.3. 1907, Literatur:
Beilage nach S, 304). Bol. Wrnold a. a. S. S. 60 und 61. Yuch bereits ges
zahlte Mieten Können unter die Nachteile fallen.

3)
        <pb n="817" />
        OR

VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Sofern Mieter durch das Verhalten des Vermieter gezwungen ift, befondere
Auslagen zu machen, wird er auf die Sntevefjen des Vermieters ent-
a a zu nehmen haben, foweit e8 ihm nach Lage des Halles
nöglich ift,
Ein fog. Aifektionsintereife an der alten Wohnung, 3. B. wegen Der
Nähe von Verwandten und Bekannten, ift nad allgemeiner Regel (j. 8 249)
nicht zu bvergüten. Bei Mieten zum Öwede einer Gefchäftsausibun wird
ieboch die Lage der Mietfache auf den Erjaßanfpruch von Einfluß kit.
‚3. Ueber die Frage, ob der Vermieter ®afthofbeliber) aus dem Mietvertrage für
die Beerdigungstoiten haftet, wenn der Mieter (Saft) durch Mängel der Wohnung
ums Geben gefommen it, vgl. DLS®. Stuttgart, Württ. Sahrb. Bd. 21 S. 149 und Seuff.
Arch. Bd. 64 Nr. 127.
V. Das Recht auf Schadenserfaß Lommt in Wegfall in den gleichen Fällen,
im denen auch fein Recht auf VMietzinsnadhlaß beiteht. € gilt daher Bem. IH, 4
u &amp; 537 in gleicher Weife auch hier. Neber einen befonderen Dal beim Verzuge
de8 WermieterS 1. oben unter II, 3.

‚Ueber ein Mitverjhulden des Mieter8 vol. 8254. Ein folches Kann auch
yarin gefunden werden, daß die Befeitigung des Mangels im VBerbältniffe zum mnunmebr
;ntitandenen Schaden underhältnismäßig a gebraucht hätte — $ 254 Ho}. 2.
Bal. die Ben. zu S$ 254 Abi. 2 und Mipr. d. DLSG. (Kammerger.) Bd. 8 S. 393.
8 539.

Kennt der Miether bei dem Abichluffe des Vertrags den Mangel der ge
mietheten Sache, fo ftehen ihın die in den 88 537, 538 beftimmten Rechte nicht
zu. Sit dem Miether ein Mangel der im &amp; 537 %6f. 1 bezeichneten Art in
Holge grober Fahrläffigfeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte
Sache au, objehon er den Mangel fennt, {0 fann er biefe Rechte nur unter den
VBorausfegungen geltend machen, unter welchen dem Käufer einer mangelhaften
Sache nach den 88 460, 464 Gewähr zu leilten if,

® I, 507; II, 484 ; III, 532,

. £. Die Gefegesftelle behandelt die Ausioließung der Haitung des Vermieters
durch iunere Momente auf Seite des Mieters, die ih gewifjermaßen auf ein Sich:
sufriedengeben mit dem bom Bermieter gebotenen Zuftande zurücführen Iaffen.

Während das gem. RN. Die Haftung des Vermieters wegen eines Mangels der
vermieteten Sache nur dann auSfchloß, wenn der Mieter zur Beit des Vertrags:
ıbihluffesS jenen Mangel direktk gekannt hat, ftellt das BOB. drei berartige
Momente auf:

A. direkte Renntnis des Be

3. Unfenntnis binfichtlih des angel8 auf Grund Gaben Sahrläffigkeit ;

3, vorbehaltslofe Annahme 1coß Kenntnis des Mangels.

Zu 1: Die direkte Renntnis des Mannel8 val. Dem. I, 2 zu 8 537) auf
Seite des Mieters8 hat ,

a) zur Z0olge, daß diefer weder das Recht auf Binsnachlaß (8 537) noch
Schadenserfaßanfprüche (S 538) geltend machen kant. Cine einfdhneidende
Ausnahme ftellt jedoch das Seieß, wie hieher zu bemerken ift, bei Ge] u11d=
Jeitsgefäbhrlichkeit der Wohnung nah Maßgabe des $ 544 auf.

Diejer OT E gilt indejjen nur für Toldhe Mängel, melde dem Mieter
beim Ab ARTE Des Bertrags3 bekannt find, nicht aber binfichtlich
;ener, die erft im Zanfe der Miete offenbar werden. Bezüglich lebterer
jehält Mieter feine vollen Rechte, er muß aber die ihm erfennbar gewordenen
Mängel dem Vermieter gemäß S 545 unverzüglich anzeigen. Ueber die
‚Solgen unterlaffener Unzeige f. Abt. 2 des 8 545.

Cine weitere Ausnahme wird zu machen fein binfichtlich jener Müöngel, deren
Befeitigung der Vermieter dem Mieter ausdrücklich zugefagt Dat, fei
28 anfangs, jet e8 {väter. Das Sefeß Idhweigt zwar hierüber, allein der
Vermieter würde offenbar gegen bie allgemeinen @rundjäße von Treu und
Slauben berftoßen, wenn er in einem 1oldden Falle {ich zu feiner Ent-
(aftung auf Saß 1 berufen wollte. (Cbenfo Planck zu S$ 539, fowie ROGE
in Nur, Wichr. 1909 S. 657 und Warnever (Era.=-Bb. 1909 Yır 599)

1)
        <pb n="818" />
        3. Titel: Miete. Pacht. SS 538, 539.

809

3u 2: Yin Gegenfaße zum gemeinen Rechte ift dem Mieter auch eine Unkenntnis
von Möüngeln

a) infolge grober Zahrläffigfkfeit (7. 8 276) von Nachteil. Lepterer beiteht
hier darin, daß der Mieter Rechte auf Binsnachlaß oder Schadenserfaß
nur dann geltend machen kann, wenn der Vermieter die Abwejenheit des
Hehlers ausdrücklich zugefichert hat, oder wenn Vermieter einen Fehler
argliftig ver/hwiegen hat nad Analogie des S 460 beim Kaufe (val. die
Bem. zu 8 460).
BefonderS hervorzuheben ift aber, daß fich diefer Mechtsfaß nach ausdrick
licher Borlchrift des GejekeS nur auf Mängel der in Wof. 1 des 8537 be-
zeichneten rt bezieht, alfo nicht auf das Fehlen hefonders zugejicdherter
Sigen]haften der Sache ({f. Bem. II, 2, b zu 5537). Bezüglich lebterer
jebadet dem Mieter demnach ein fahrläffiges Unbekanntbleiben nicht.

Zu 8: Cine Annahme der mit einem Mangel behafteten Sache feitenZ des
Mieters, obwohl er den NN Be fennt, benimmt ihm gleichfalls feine Mecdhte aus den
88 537, 538 (abw. Recht 1909 Mr. 2637). BehHält er fih aber feine Rechte wegen des
Wiangel8 bei der Unnahme vor, fo wahrt er fih dadurch dieje Hechte in entfprechender
Anivendung des S 464 beim Kaufe. Bal. Bem. hiezu. Der Vorbehalt ift eine einfeitige
empfangsSbedürftige Willenserklärung, ROES. Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 274 S. 285.

4. 8539 {pricht an ih nur von anfänglicher Kenntnis des Mieters. Man
wird jedoch eine analoge Anwendung auch danıt zulafjen dürfen, wenn der Sacdhmangel
nachträglich entiteht oder dem Mieter bekannt wird. Wenn diefen Falles der Mieter
den Gebrauch ohne jede Widerrede fortfegt und den Mietzins wie bisher ohne Vorbehalt
vollitändig fortbezahlt, fo gibt er damit zugleich zu verftehen, daß er die Räume gleich:
wohl für vertragsmäßig Dejchaffen und die Leiltung des Vermieters al8 entfprechend
grachte, weshalb er zu nachträglichen Abzigen nicht mehr berechtigt fein kant; vgl. Mien-
dorf S. 105, fowie_ ROGE. vom 9. Yuli 1903, audh Kipr. d. OLG. Bd. 10 Oamburg)
S. 250 und ©. Yur.3. 1903 S. 1832.

11. BefonderS Hervorzuheben ift ferner, daß fih S$539 nur auf die NMechte des
Mieters aus den SS 537, 538 bezieht. Dagegen bleibt dem Mieter auch in den Fällen
des 8539 der Erfüllungsanipruch aus 8 536 (vgl. Bem. A, 2 hiezu) offen.

Eine Ausnahme wird jedoch dann zu machen fein, wenn etwa den Umftänden des
Einzelfall8 nad anzunehmen ift, daß der Mieter von vornherein mit dem mangel-
haften Zuftande der Mietfacdhe einverftanden war und er damit diefen Zuftand
ftillichweigend genehmigt hat, denn in einem folchen Falle fan dann nicht mehr von
einem bverfragswidrigen Zuftande gelprochen werden. .

In diefen Zujammenhang it aber weiter darauf hinzuweifen, daß, menn die
Borausjebungen des 8539 vorliegen, au das außerordentliche Kündigungs-
ve A RE NE EetexS im Sinne des 8 542 dement{prechend ausgefchloffen wird (f. S 543
mit Bem. 1).

JIT. Beweislaft: Den Beweis der Kenntnis oder der grobfahrläffigen Unkenntnis
auf Seite des Mieters wird ftet8 der Bermieter zu führen haben. Dies gilt auch
Binfichtliqh fog. offenkundiger Mängel b. h. foldher, welche von jedem bei Befichtigung
der Mietfacdhe fofort wahrgenommen werden mußten. Denn das GejeB ftellt eine Necht8=
vermutung, daß der Mieter folde gekannt haben muß, nicht auf Fuld a. co. DO. S. 71).

Dagegen trifft den Mieter die Beweislaft, menn er fi darauf berufen will, daß
der Vermieter den Mangel argliftig verfchwiegen hat oder daß diefer die Bejeitiqung des
Hehler8 zujidherte vder — Mieter — fih bei der Unnahme feine Rechte ausdrücklich vor=
behalten Habe.

IV. Au8 der Braxi8s:

Wenn der Kläger bei Unterzeichnung des fmOriftliden Vertrags bereits davon
Renntnis hatte, daß das Eigentum und Nıußungsrecht eine8 Teile8 des in feinem ganzen
Umfange vberpadhteten SeeS dem Beklagten nicht gehört, jo Hätte er entweder den
Vertrag nicht unterzeichnen oder ihm einen fchriftlichen Vorbehalt hinzufügen miüfjen;
der nur mündlich erklärte Vorbehalt konnte der Wirkfamkeit des BVertrag3 feinen Abhruch
hım. ROS, in Zur. Wichr, 1904 Beil. S. 140 und D. Iur.3. 1904 S. 71. ,

Die Anwendbarkeit des &amp; 539 ift ausgefchloffen, wenn der Vermieter fih ver-
tragSmäßig Hs Noftellung der dem Mieter beim Abfhluß des Mietvertrags bekannten
Mängel verpflichtet hat, vol. DLS. Colmar bei Warneyer, 5. Jahrg. S. 71. Hier kann
unter Umftänden auch eine ftillfdhHweigende Vereinbarung diejer Art anzunehmen
jein (übereinftimmend Pland in Bem. 1 und DVertmann in Bem. 2).

V. Befondere Berjährungsvorfchriften werden für die Gemährleiftungs-
anfprüche des Mieter3 hier nicht aufgeftellt (|. 8 195).
        <pb n="819" />
        VIL Wöjdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife,
S 540.

Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermiethers zu
Vertretung von Mängeln der vermieteten Sache erlafjen oder befchränkt wird,
ft nichtig, wenn der Vermiether den Mangel argliftig ver]chweigt.

£. I, 507: IL, 485; IL, 588
... 8540 enthält eine der Einfhränkungen zuguniten des Mieters Kar dem
Jon)t bei der Miete herrichenden Orundjaße der Vertragsireiheit (vgl. Bem. B, 1, 5 %
5 585). Cinen_ arglijtigen Bermieter foll nämlich die volle Mangelhaftung, wie Ne
NE Ds aufitellt, treffen troß aller einfdhränfenden Vertragsklaufeln zuguniten des
Bermieters.
Der allgemeine Grundjaß für diefe Sondervorfchrift rubt in S 276 Abf. 2. Analoge
Sonderbeitimmungen finden fi beim Kaufe (SS 443, 476) und beim Werkvertrage (S 636).
; 1. Die Arglift feßt voraus, daß der Vermieter den Mangel verfchwiegen hat
in der Wblicht, den Mieter zu täufdhen. Sie wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn e€3
lich um einen Mangel Handelt, bezüglich defjen der Vermieter annahm oder nach Lage
des Zalles annehmen durfte, daß er auch dem Mieter bekannt fei (Sud a. a. O. S. 70).
Ral. hiezw audh die Bem. zu 8 460.

Ka Den Nachweis araliftigen Verhalten feiten8 des Bermieter8 Hat der Mieter
au führen.

8 541.

Wird durch das Recht eines Dritten dem Miether der vertragsmäßige
Sebrauch der gemietheten: Sache ganz oder zum Theil entzogen, jo finden die
Borjchriften der SS 537, 5838, des S 539 Sak 1 und des 8 540 entiurechende
Anwendung.

&amp; I, 508; Il, 446; II, 58%

{. Allgemeines:

„4. Die Haftung des VBermieter8 erftredt fih auch auf Mängel im Rechte des
Bermieters ({og. jurijtijche Mängel). Eine analoge OS rk diefer Haftung mit jener
wegen phyfifcher Mängel  Sacfeolen) ergibt fi rechtlich von jelbjt. Da3Z Gefeß {pricht
Sn ber N Vermeidung von Ameifeln in 8 541 ausdrücklich aus (M. I, 378 und ferner

2, Da vom Vermieter feinesweg3 verlangt wird, daß er Eigentümer der ver-
mieteten Sr it (auch der Nießbraucher 3. DB. kann vermieten, val. Bem. B, II, 3 zu
5 535), feine Berpflichtung vielmehr nur auf ein ungeftörtes GebrauchSgewähren abzielt, 10
ED bierau3 bezüglich der Rechte Dritter, die hier ın Betracht Kommen,
rolgendes8:

Die bloße Tatfache, daß einem Dritten an der Mietfache ein für den
Mieter an fih nachteilige8 Recht zufteht, Kann nicht von Belang fein. Ein
Mangel der Mietfache tritt vielmehr nur dann herbor, wenn der Drikte fein
Necht auch mirklich geltend macht.

8 fönnen nur foldhe NRechte Dritter hier von Einfluß fein, welche den
Mieter wirkflidh Hören, d. bh. nur foldhe, welche ihm den bertragS:
näßigen Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil
&gt;ntziehen, 3. DB. daS vermietete Orundftück it mit dem Nießbrauch eines
Dritten belaftet, nicht aber 3. B. die Belaitung mit einer Hypothek. Val.
Sofack 11 S, 459, |

Anderfeit8 darf der Begriff der „Rechte Dritter“ au nicht zu eng aufgefaßt
Derden, denn die Pflicht des Vermieters umfaßt auch den Schuß gegen AUn-
ariffe unberechtigter Dritter 3. B. gegen die eigenmächtige Belbitörung
jeiten8 eine8 Y%achbarn (vol. Sem. B, IT, 3, d zu 8 536 und Cofad a. a. D.).

3, Die Rechtsverhältniffe, welde bei der Beräußerung eine bvermieteten
Srundftücds an einen Dritten eintreten, werden in den 88 571 (Kauf bricht nicht
Miete) befonders behandelt. Val. inZbefondere in diefer Hinfiht 8S 577 {f. über die Be:
‚a itung desS vermieteten Örundftücs mit dem Rechte eines Dritten, fowie auch ROES, in
Sur. Wichr. 1907 S. 101 (feine Schadenserfaßpflicht des UÜntervbermieters De
+ Untermieter bei Biyangsberfeigerung bes vermieteten Grundftücs ohne VBerichulden
PS erlteren

3)
        <pb n="820" />
        3. Titel: Miete. Pacht. SS 540, 541.

811
4. Wegen Entziehung durh Ab Löfung G. B. einer Fifdhereigerechtigkeit) vgl. Mecht
L908 Nr. 3018).
5. Ein Kagerecht des Mieters gegen den Vermieter auf Unterlaffung Fünftiger
Störungen de8 Miethelikes it durch das BOB. nicht gegeben, f. unten Bem. VN.
II. Die analog anzuwendenden Borfchriften im einzelnen:
| 1. 8537: Das Recht auf Zingerlaß bzw. Zinsminderung fteht dem
Mieter zu, wenn die vermietete Sache zur Be der Neberlaffung an den Mieter
mit dem Rechte eines Dritten behaftet ijt, das ihre Zanglichkeit zu dem vertrags-
a Gebraud aufhebht oder mindert, oder, wenn ein derartiges Recht im Laufe
der Miete hervortritt, Ob den Vermieter deswegen ein VerihHulden trifft, ilt
Jier Towopl für die Zeit des Anfangs der Miete wie für die Heit fpäter rechtlich gleich-
gültig (ander3 bei 2). Näheres in Bem. zu $ 537.

2, 8538: Un Stelle der Rechte unter 1 hat Mieter auch ein Recht auf
Schadenzerfaß:
a) wenn ein gebrauchftörenbes Itecht eines Dritten heim Ab1OHluffe des
BertragsS bereits vorhanden ft. Ob ein Verfchulden des Vermieters
vorliegt, tt gleichgültig, denn e8 wird auch hier vom SGefeß eine ftilidhwei-
Gen Garantiepflicht des MermieterS fir daS Nichtbefiehen derartiger Rechte

ritter unterftellt (vgl. Bem. 11, 1 zu S$ 538);

wenn ein folde8 Recht im Laufe der Miete hHerbortritt, jedoch hier nır
dann, wenn das Recht des Dritten zugleich auf einem vom Vermieter
zu vertretenden Umitande  ecußt Cogl. Bem, N, 2 zu 8 538), z. DB.
Bermieter hat das Recht felbit beftellt oder er hat aus Läjfigkeit keinen
Widerfpruch gegen die Pfändung der gemieteten Sache erhoben, obwohl er
biezu befugt gemejen wäre 2ıc. Ein zur in bes Abichlufes des Miet-
vertragS nur befriftet oder bedingt vorhandenes Recht wird bei feinem
/päteren Herbortreten regelmäßig vom Vermieter zu vertreten AR da
el Mt von Anfang an mit feinem Eintritte rechnen mußte. (Val. auch
unten IL,

DaZ Verfchulden des Vermieter8 als fubjektive Vorausfeßung der
Echadenserfaßpflicht des Vermieters ft hier vom Mieter zu Dbeweijen
Zub S, 73);
wenn der Vermieter mit der Befeitigung des ftörenden Rechtes in Verzug
fommt. Meber die Vorausjeßungen des VerzugS vgl. Bem. 11, 3 zu S 538.

Da don der anPEnEN Anwendung Ab). 2 des S 538 nicht aus-
gelehlofjen it — wonadh Mieter nach Eintritt des Verzugs auf Seite des
Vermieters den Mangel auch felbit befeitigen und Erjaß der erforderlichen
Aufwendungen ve darf —, fo ergibt fich bier, daß, wenn Vermieter
auf die Anzeige im Sinne des $ 545 untätig bleibt und itberdies Mieter
vegen Nichterfüllung in Verzug gefeßt wird, der Mieter, um {ich im Befigp
und im SGebrauche der Mietjache zu erhalten, das Necht des Dritten auch
abfaufen und die Unkoften dem Vermieter in Rechnung ftellen darf.
Crome a. a. OD. S. 45.) Da indefjen der Mieter hier auf die Intereffen
des Vermieter3 gebührend KRücficht zu nehmen hat en. Bem, 11, 3, b zu
5 538), Jo wird Mieter dabei nur ieh vorfichtig zu Werke gehen Können
ınd wohl mur bei RT Kechten Dritter von diefer WNöglichkeit
Sebrauch machen dürfen. Val. hie übrigens auch Mittelitein S. 175 &amp;
Sn bei Öruchot, Beitr. Bd. 46 S. 264 Anın. 62 und Zumpowsty a. a. DV.
DD .

N

2)

3. $539 Sag 1: Nur die direkte Kenntnis der Nechte des Dritten auf Seite
des Mieters (Sag 1) fchließt hier die Geltendmachung feiner Rechte aus SS 537, 538
au8, Dagegen jhabdet eine auf arober Fahrläfjtfigkeit beruhende Unkenntnis dem
Mieter keineswegs (vgl. au ROGC. in pr. d. VLSG. Bd. 16 S. 421). Diele Regelung erklärt
ich auS der Gewährleiftungspflicht des Vermieter für fein Vermiehungsredht. (Ob
Bermieter den Mangel Fannte, ift bei RenninizZ des MieterS gleichgültig, val. Rıpr. d.
DL®, [Nammerger.] Bd. 2 S. 282)

x hier wird aber davon SADEN fein (vgl. Bem. I, 1,c zu $ 539), daß,
menn der Vermieter eine befondere Zufage gemacht, insSbejondere für das NMicht-
oprhandenfein ftürender Rechte Dritter anarantiert hat, felbit eine Aenntnis des
oh a diefen nicht Ihaden kann. Denn das Gegenteil würde gegen Treu und Glauben
geritoßen.
        <pb n="821" />
        312 VIL Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Die vorbehaltlofe Annahme der Mietfache in Kenntnis der Rechte des
Dritten wird hier vom Gefege nicht ausdrücklich al AusichlieBungsgrund angezogen (im
Segenfabe zu CE. 1, 508 mit 507). Demnach befeitigt He im GOrundjaße die Rechte
des Mieters nicht, bei richtiger Würdigung der Einzelfälle wird Jich jedoch Häufig Das
Begenteil ergeben, da in bielen Hüllen ein wirflidher Verzicht des Mieters auf einen
Schadenserfaß in der vorbehaltlojen Unnahme liegen wird.

„4. 58450: Die bei der Miete grundläßlih herrichende BertragSfreibeit bringt c5
mit fih, daß auch die Gaffung wegen juriftijdher Mängel erweitert oder
beihränff werden Kann. In lebterer Hinficht aber it auch bier eine Vereinbarung,
urch melde die Verpflichtung des Vermieters zu Vertretung juriftiicher Mängel erlahen
der befchränkft wird, nichtig, wenn der Vermieter den Mangel argliftig verfchweigt.

‚UT. Auf foldhe Rechtsmängel, die erft nach der Neberlaffung der Mietfache an den
Mieter entijtehen, bezieht ich S 541 nicht; vol. RGE. Bd. 65 S. 29.

IV. Sm gemeinen Rechte (val. 1. 9, 1 D. 19,2) und in neueren Gefeßen wurde
er Zall befonder8 behandelt, daß dem Bermieter daS Kecht an der vermieteten Sache,
nfolge defjen er vermietet, nur auf Beit zufteht, das Decht mährend der Mietzeit
erlifcht und der Nachfolger das Mietverbältnis nicht Jortjeßt. Hier foll ein echt auf
Schadenserfaß nur beftehen, wenn der Mieter zur Zeit des Vertrags nicht wußte, daß
dem Vermieter das Recht nur auf Zeit zuftehe. Das BOB. hat jedoch von einer be-
jonderen Regelung diefes Falles abgefehen; er it deshalb nach den allgemeinen Vorfchriften
5e8 8 541 zu behandeln. Eine derartige zeitliche U demnach 3zWar
218 ein Mangel im Rechte des Vermieters, durch eine Cenntnis des Mieters wird aber
au bier fein Recht auf Schadenserjaß wieder befeitigt werden, nur obliegt die Beweis
:aft in AUnjehung der Kenntnis des MieterS dem Vermieter und braucht nicht etwa Der
Mieter zu beweijen, daß ihm das Beftehen des Rechtes des Dritten nicht bekannt war.
MR. HN, 380, Zuld a. a. . S. 72)

V. Durch $ 545 Abf. 1 Saß 2 wird dem Mieter eine befondere Anzeigepflicht
wuferlegt, wenn {ich im Laufe der Miete ein Dritter ein Recht an der Sache an“
naßt. Neber die eigenen Schußmittel des Mieters vgl. Bem. IV, 3 zu S 535.

‚ VI Sür die Natur diefer Rechte des Mieters und deren Veriährung ailt
das in Bem. II, 3, d zu 8537 Gefagte.

„VII. Der Anfpruc des Mieter8 gegenüber dem Bermieter auf Vertrags:
rfüllung beiteht natürlich auch hier. Er gebt auf Befeitigung der ftörenden Rechte
Dritter, was 3. B. bei {törenden Immiffionen (8 906) von Zichtigkeit ift val. hiezu
Bem. II, 3, d zu 8 536).

Ueber das außerordentlidhe AündigungsSrecht bei Störung durch Rechte
DÖritter f. 8542 mit Bem. II, 2, b.
| Gegen Störungen, die vom Bermieter erft beabfidhtigt werden 3. D.
jauliche Veränderungen ftörender Urt) hat der Mieter kein Klagerecht, fondern nur den
Weg einer einitweiligen Verfügung, 1). DLS. Dresden, fächt. Arch. 1907 S. 162.
S 542.*)

Wird dem Viether der vertragsmäßige Gebrauch der gemietheten Sache
ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen, fo kann der
Miether ohne Einhaltung einer Kündigungsfrijt das Miethverhältnis Kindigen.
Die Kündigung {ft erft zuläffig, wenn der Vermiether eine ihm von dem Miether
beftimmte angemeffene Frift Hat verfireichen Lajfen, ohne Abhülfe zu Ichaffen.
Der Beftimmung einer Frift bedarf e8 nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags
in Folge des die Kündigung rechtfertigenden Umitandes für den Miether fein
Sntereffe hat.

Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Borenthaltung des Gebrauchs
jt die Kündigung nur zuläffig, wenn fie durch ein befonderes Interelfe des
WMiethersS agerechtfettiat wird.
*) Literatur: Immerwahr, Die Kündigung, Breslau 1898.
        <pb n="822" />
        3, Titel: Miete, Pacht. 58 541, 542. 813
DBeftreitet der Bermicther die Zulälfigkfeit der erfolgten Kündigung, weil er
den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewährt oder vor dem Ablaufe der ZFrijft die
Abhilfe bewirkt Habe, fo trifft ihn die Beweislaft.

®, I, 5329; WI, 487 206). 1. 2; II, 585,

8 542 gibt dem Mieter unter hbefonderen VBorausfebungen (f. Bem, II) ein außer:
ordentliches Kündigungsrecht.

1. AMUgemeines:

u Nach den allgemeinen Örundjäßen au dem Rechte der Schuldverhältniffe
mürbe den: Mieter ein KRücktrittsrecht nur in jehr befhränktem Maße zuftehen und ins-
befondere in jenen Füllen verfagen, in welchen Die AA E DE durch eine nach-
folgende unverfchuldete ET AD nur teilmeife ausgefchlolen ift. (Bal. $$ 139, 323.)
Dies mürde aber dem praktifcdhen Bedürfnifie des Mieter8 nicht genügen, meshalb das
Sefeß hier ein befjonderS ausgekhaltetes Rüctrittsrecht N hat. Wal.
Bem. I zu 8 537 und MM. II, 419. Schon im gemeinen Nechte (RMOGE. Bd. 4 S. 169;
vgl. He. Tl IV cap. 6 8 18 und Anm. 3; bayr. ODberft. LOG. Bd. 6 S. 833 FF.) und in
den neueren Sefehgehungen (vgl. PLN. ZU. I Lit 21 88 273, 383) wurde für den Mieter
in befonderes Hücktrittsrecht vom Vertrag anerkannt.

Sm übrigen it dur S 542 die Anwendung der allgemeinen GÖrundfäße,

der SS 275 und 323 ff. nicht Jcohlechthin ausgefchloffen; eS muß jeweils durch eine Ber”
aleihung der befonderen Beltimmungen mit den allgemeinen Orundjägßen ermittelt werden,
inwietveit für diefe neben den befonderen Bejtimmungen noch Raum ift. In den Fällen
des $ 323 ift der Mieter meiftenS durch S 542 befier geftellt; nur wenn eine gänzlidhe
Unmöglichfeit der Leiftung eintritt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, it unter
Umftänden $ 323 Hir den Mieter günftiger, vgl. ROSE. Bd. 62 S. 225, f. ferner auch
Dertmann in Borbem. 4 vor $ 535.
_ 8. Die Geltendmachung diefes Nechte8 erfolgt dur eine außerordentliche
Kündigung und bewirkt die jofortige Auflöijung des ganzen A ak
Dältnijtes. Die Kündigung erfolgt durch einfeitige formloje Crflärung des Mieters
al. S 564 mit Bem.). Der Mieter ift alfo nicht etwa auf eine flagemweife Geltend-
nachung angewiefen. Wenn freilich der Vermieter fich nicht damit zufrieden gibt, muß
28 zum Kechtöftreite fonımen,. .

Unter Kündigungsfri it ift hier diejenige Frift zu verftehen, die zwijdhen der
Syffärung der Kündigung und_dem damit en Schlulfe des Bertragsverhältnifes
zinzuhalten ift, nicht aber die Ir zwifchen den Eintritte des Aündigungsgrundes und
der Erflärung der Kündigung (]. Urt, d. Reichager, vom 6. Dezember 1901 in Gruchot, Beitr.
Bd. 47 S. 398).

3. Diefe außerordentliche Kündigung fanıt alle Arten von Miet (oder Pacht)
Berträgen berühren, ohne Unterfchied, ob fie auf beftimmte oder unbeftimmte
Beit, mit längeren oder kürzeren Friften abgefchloffen find, und gleichviel, ob der
Mieter Ihon in den Befibß der Mietfache gekommen ift oder nicht. ,

s ade den Zufabß einer Bedingung vgl. Borbem. 5 vor 8 158 und diezBem. N, 2
ar S 564.

4. Berhältnis des Baragraphen zu 88537 und 538:

a) Die Geltendmachung diefe8 außerordentliden Kiündigungsrecht8 {Oließt
mit aus, daß der Mieter daneben auch feine Rechte aus 8 537 (BY in8-
nacdhlaß) oder S 538 See wegen Mängel der Miet
Tache geltend macht für die Zeit bis zur Beendigung des Mietverhältnifies.

Draglich ift, ob folde Schadenserfaßanfprüche auch dann mit Erfolg
zeltend gemacht werden fönnen, wenn zwar die fie begründenden ECreignifje
m Sinne des 8 538 in die Zeit des BeftehenS des Vertrag3 fallen, die den
Betrag ıumb N DE des Schadens beftimmenden Tatfachen aber erft in der
Zeit nach der durch Kündigung herbeigeführten Endigung des Mietverhält-
1ifie8 herbortreten. Die Frage ijt zu bejahen, vgl. ROSE. Bd. 64 S, 381 ff.
Der Mieter fan aber keinen SchadenzZerfaß dafür fordern, daß er
infolge feiner Aündigung die Mietfadhe entbehrt oder daß er
de8halb, 3. BD. durch Befchaffung einer neuen Mietfache, Unkoften G. BD.
Transportunkoften) gehabt hat. Maßgebend für die Unficht muß ins
Jejondere auch die Stellung des Vermieters auf der Gegenjeite im
Falle der außerordentlidhen Kündigung fTeilenZ des Vermieters fein
dgl. Bent. II 3zu S 553), anderfeit8 aber au die Erwägung, daß mit
einem Rücktritte vom Vertrage — ein folder ft in ihrem Grunde auch
die außerordentliche RAlündiauna — fi der Anfpruch auf ein Crz

34
        <pb n="823" />
        VIT. Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
üllungsinterefe nicht verträgt (val. Mi. IT, 210, 211). Die außerordentliche
Kündigung unterjcheidet {ich von dem gewöhnlichen Kalle des Nückkritt$ vom
EEE in einem Punkte, fie 1äßt nämlidh den Vertrag für die Ver-
zangenheit beftehen und wirft nur für die Dt ©. IT, 211); fe Löft den
Sertrag für die Zukunft auf, mit dem Eintritt ihrer Wirkfamfkeit ılt eS
‚ür die Zukunft fo anzufehen, al8 fei ein Mietvertrag überhaupt nicht
3efloffen worden. Diefe Yuffaffung ergibt fih auch aus der EntitebhungsS-
gefchichte der SS 542, 543 (vgl. €. I 8529, %. 11, 229 zu IV a. € und S. 514
oben), jowie aus einer vergleichenden EEE Beftimmungen,
mie insbefjondere des S 347, ferner des 8628 AU }. 2 beim Dienftvertrage
jowie des S10 Ubj.2 GSV. Anderer Meinung it Dernbutg $ 218
Wr. V, der dem Mieter einen Sn benSe-faBanl aan wegen des Schadens
zufpricht, den er infolge der Nicdhtaushaltung der Miete erleidet 3. B. wegen
der Notwendigkeit, eine teuerere Wohnung zu mieten (vgl. au Ripr. D.
DC. Bd. 13 S. 361 und OLG. OU echt 1909 Nr. 1119), ferner in
eingehender Begründung Keidel in Bl f. RA. Bd. 69 S, 317 F, {. außerdem
Mittelftein S. 193 ff; eine vermittelnde Stellung nimmt Cofack 8 135 Nr. 4
a, €. ein; der hier vertretenen Unlhauung ftimmt Dertmann in Bem. 3 zu,
:benio auch Beradt a. a. OD. S. 70 ff. ,

Hinfichtlih der Anwendbarkeit der allgemeinen 85 325, 326 in jolchen
Hällen dal. auch BI. f, RA. Bd. 72 S, 980 ff.

‚5. Ueber Ausfhluß diefes Kündigungsrehts8 troß Borliegens8 der not
wvendigen Vorausfjebungen f. unter Ben. HL a

6. Ob dem Mieter jhon vor dem Beginne der Miete ein Sünblqungt
vet entfpredhend dem 8 542 auftebt, ijt zweifelhaft; man wird die Frage bejahen
fönnen, wenn im voraus TeftiteDt, daß Die Borausfebungen des 8542 zu Beginn der
Mietzeit gegeben jett werden und menn der Mieter ein befonderes Interejfe an Dder
Kündigung nachweift (fo Schöller bei Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 272 und zuitimmend
land in Bem. 5, b zu $ 542, val. auch Rfpr. d. DLG, Bd. 13 S. 360 und 361, Recht 1906
S. 72). Im übrigen kann der Mieter vor dem Beginne des Mietverbältnifies auch unter
den VorausfeBungen des 8 325 vom Vertrage zurücktreten (oval. Reidel in Bl. f. RA.
Bd. 69 S, 322).

7. Nah der Beendigung des Mietverhältniffes fteben dem Mieter nur die
Rechte nach Maßgabe der 88 537, 538 zu.

„8. Das Recht, VBertragserfüllung A verlangen, verbleibt dem Mieter
natürlich au nach Ablauf der in Abi. 1 Sag 2 beftimmten Arift (übereinftimmend Bland
in Bem. 5, c zu 8 549).

, II. VBorausfegungen diefe8 außerordentlichen KündigungsSrechts: Das Gefeg ftellt
ine allgemeine VorausieBung (A) auf, fowie 3mei befondere VorausiebBungen
B und CO), Bon der Erfüllung der leßteren {ieht das Seieß in beftimmten Ausnahme:
‘allen wieder ab.

A. Die allgemeine Vorausfebung ilt gegeben, wenn dem Mieter der vers
tragSsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht
vectzeitig gemährt oder wieder entzogen wird:

„1. Im Gegenfaße zu anderen neueren Gefeßgebungen ficht das Gefeß davon ab,
die einzelnen. Zälle oder gewille Aategorien von Hallen namentlich aufzuzählen.
€ begnügt fich aus BEE DE mit der Mufftellung eines allgemeinen
Srundfases, val. MD. 11, 419, Seine tiefere Wurzel wird aber darin zu fuchen Jein,
daß eben beim Vorliegen gewiffer Berhältniffe nad Treu und ®Iauben unter Rückficht
auf die Verkehrsäfitte dem Mieter die Fortfebung des Vertragsverbältniles nicht
yugemutet werden kann. Dies ift die allgemeine RMichtichnur für Die Auslegung des
Richters im Einzelfall.

Neber robes und beleidigendes Benehmen des Vermieter8 oder feiner Leute
gl. Recht 1908 Mr. 491, Ripr. des OLG. (Rammerger.) Bd. 16 S. 422.
® 3. Ed einzelne Anwendungsfälle diefes Orundiabes laffen fich hervorheben (vgl.
MR, a. a. OD):

a) wenn der Gebrauch der Mietfache durhH Mängel derfelben auf“
gehoben oder gemindert wird, 3. B. Auftreten von Ratten dal.
Seuff. Arch. Bd. 27 Nr. 35), von Ungeziefer, inZbefondere 3. B. Wanzen
"bal. Seuff. Arch. Bd. 24 Nr, 29, Bd. 42 Mr. 291, Bd. 47 Vor. 23), Zeuh-
:igfeit (bal. BL f. RA. Bd. 38 S. 289 und 8 544). Bol. ferner die all
ne Er Bemerkungen über Mängel in Ben. B. I zu 85336 und

em. B, IL 2 au 8 537.
        <pb n="824" />
        3. Titel: Miete. Pacht. &amp; 542. 815
. Selbftverjtändlich fällt hierunter auch der Mangeleiner zugefidherten
Sigenfhaft, ee“ Bem, B, IL, 2 zu $ 537. (SE. I hatte dies ausdrücklich
Jerborgehoben. &amp;3 muß jedoch auch nach der jebigen Faflung des Gefeßes
Tee Rn 7 a ja der vbertragSsmäßige Gebrauch bildet; val.
land Bem. 4).

Die bloße Beforgnis einer künftigen Entziebung genügt nicht, val.
Kipr. d. DL®G., (Aünigsbera) Bd. 5 S. 367; f. aber au L®. München in
Bayr. © f. 9%. Bd. 2 S. 260. , ,

eber polkizeilidhes Berbot, die Räume weiter zu benüben, De
Ben. I, 5, d zu S 535, auch Bem. I, 5 zu $ 537, ferner Ripr. d. VL®.
Bd. 11. S. 139, aber auch Kammergericht in DL. f. N. i. Bez. d. Kammerger.
1906 S. 77 (der Vertrag ift nichtig, e&amp; bedarf keiner Kündigung) auch Yien-
dorff S. 114, 117, 118 owuie Beradt, Miete und Bolizei, Berlin 1906, Neu
nanın, Sahrb. Bd. 5 S. 133;
wenn der Gebrauch der Mietfacdhe durdh daS Hecht eineS Dritten
3anz oder teilmeije entzogen wird vgl. hiezu die Bent. zu 8 541
und ferner die SS 571 ff);
wenn durhH Nenderung der Mietfache oder auf andere Weite
von Seite des Vermieter3 oder eines Dritten der Mietgebrauch
gehindert oder gef mülert wird. HGieher gehören insbefondere
merflicdhe Störungen im nit en Genuffe der an 3. B. Aufnahme
uheftörender Gewerbe, erheblidhe Ruheftörungen durch Mitbewohner des
Haujes, Aufnahme von Dirnen in anftändigen Gäufern 20. val. Ripr. d.
VQ®. [(Kammerger.] Bb. 10 S. 256); ferner Entziehung weijentli er
Teile der Wohnung, Neber Aufnahme eines A hd
ogl. Bem. HN, 3, b zu S 536 und auch RMipr. dD. DL®. (Kammerger.)
DD. 10 S, 255. Neber Erridtung einer Kranfenanftalt vol. Nipr. d.
DL®. Bd. 10 S. 163, 466.
älle, in welchen die Mietfadhe durd Zufall teilweife untergebt.
Neber völligen Untergang 1. Bem. B, IV zu 8 536 und Kur. Wichr.
1905 S. 718.)
Hälle, in denen der Vermieter die Einräumung des vertragS:
mäßigen GebrauchS mit oder ohne AWbliht verzögert oder die ihnt
obliegenden notwendigen Ausbefferungen ungeachtet der Auf
‘prderungen nicht vornimmt.
Der Umftand, daß die Fortfebung des Gebrauchs der gemieteten Sache
mit einer erhebligen Gefahr Für den Mieter verbunden ift vgl. Dern-
burg II $ 111 dir. 18, Seuff. Arch, Bd. 36 Nr. 118), wird nach den
Motiven (II, 420) durch den N) an fi nicht gededt. €3 wird
jedoch in der Praxis jehr häufig ein Mangel der Sache (|. oben a) den
wirklichen Untergrund der Gefahr bilden. Außerdem wird auch hier die
Rücficht auf Treu und Glauben dem Mieter den Kücktritt jehr eG
zeltatten, 3. VB. in dem zur Sommerfrifhe für Rinder gewählten Dorfe it
zine anftedende Kinderfrankheit ausgebrochen (val. Jacubezfy, Bent. S. 133).
. Soweit ferner eine Gefährdung der Gejundheit durh die Be:
‘Oaffenheit der Mietfiache felbjt zu beforgen ift, {Olägt S 544 eın.
Neber Aurflöfung deS vermieteten Grundftücks dur Enteignung dval. aber
Sur. Wichr. 1908 S. 316, Recht 1908 Nr. 1780. .
Wenn der Mieter in einer den gewöhnlidhen Lebensverhältnifien nicht ent-
iprechenden Weife Mobiliarftücde entfernt, Io liegt in dem auf Verhinderung
veiteren Fortjchaffens abzielenden Berhalten kein Entzieben des vertrags:
näßigen Gebrauchs, vgl. NGE. bei Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 401.

3. BefonderS hervorzuheben ift, daß e8 Hier für diefeS Recht des Mieters durchaus
3leihgültig ift, ob die Borenthaltung oder Wiederentziehung auf einem Berfchulden
)e8 BermieterS beruht oder nicht. YWuch alle jene Fälle, in welden die Urfache in rein
zufälligen Umftänden liegt, werden durch die grundfäßlicdhe Vorfchrift des SGefeßes in
gleicher Weije gedeckt (ML. a. a. D.). Zn

.  Cbenfo muß der Vermieter dem Mieter gegenüber Ar auf Grund obrig-
feitlidher Anordnung vertreten, z.B. daS vermietete Wirtihaftslokal wird bon der
Yolizei al8 nicht entfprechend beanftandet (al. auch oben in Bem. 2, a, Jowie Recht 1907
Jr. 3625) oder Entziehung infolge einer Enteignung 20. Ueber fonkurrierendes
Berfchulden des Mieters |. unter IM,

4, Hinfichtlih zuaefidherter Eigaenfhaften vol. oben in Bem. 2, a.
        <pb n="825" />
        156

VIL Xbidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie,
5, ©leihgültig ift ferner für das Rücktrittsrecht, ob der Gebrauch dem Mieter
von Anfang an nicht gewährt oder ob er erft {päter entzogen wurde, ob die Ent-
zichung der Vermieter oder ein Dritter veranlaßte, ob tatfäcdh liche oder rechtliche
Mängel den Grund der NMichtgewährung bilden und ob fchließlidH in Wahrheit eine
Erfüllungsvberweigerung des Vermieters (nicht ein Mangel der Sache) vorliegt,
vgl. Dertmann in Bem. 2 und in lebterer Hinficht auch Mipr. d. VL®. Bd. 11 S. 139
Kecht 1906 S. 243, Seuff. Arch. Bd. 61 S. 228,

B. Eine zweite, befondere Vorausfegung ijt die Erheblichkeit der Hinderung
er der Vorenthaltung des Gebrauchs.
| 1. Diefe Befhränkung wurde für nütig gehalten, um einen auf unlauteren Abijichten
vgerubhenden Mißbrauch des RücktrittsrechtS zu verhüten (ML. II, 420). Bol. hiezu au
3 226 (Schifaneverbot). Das Rücktrittsrecht {it demnach grundfäßlich Au aeHöfelen, ‚wenn
38 ich nur um die Borenthaltung oder Entziehung eineS an fiGO nicht erheblichen
Teiles des Gebrauchs oder während einer an fih nicht a er Beit handelt,
;. DB. von der gemieteten Wohnung ift nur ein Zimmer {Olecht heizbar oder die Ein“
cüumung der Wohnung verzögert KH nur um ganz Kurze Beit 2c. (Ueber Rechte des
Vieter8 in lebterer Hinficht vgl. 88 537, 538.)

2, Eine gefeßlidhe Ausnahme (Ab. 2) beiteht jedoch dann, wenn die Ründigung
durch ein befonderes Intereffe des Mieters gerechtfertigt ijt, 5. b. in foldhen Källen
io au ein nach objekftivem Makitab an fıcdh unerheblidher Hinderungs= oder
Störungsgrund al8 erheblich gelten. Wann dies vorliegt, ft Tatfrage im Einzelfall.
3m allgemeinen wird man ü jedoch davor hüten müjllen, rein fubjektiven Berbältniflen
des MieterS hier allzufehr Kaum zu gewähren 3. B. leichte Nervofität des Mieter3), da
das dem Niieter in 8 542 gewährte Necht im VBerbältniffe zum Vermieter immerbin ein
jebr einjchneidendes Gewaltmittel ift vgl. hiezu auch IMpr. d. DLG. (etmigöberg] Bd. 5
S. 367 über angebliden Verluft von Kundf{haft durch die NE Da einer Betriebs
einftelung). Sm übrigen wird diefer Xusnahmefall fehr häufig mit dem Ausnahmefalle
des Abi. 1 Sab 3 (unten C am Schluffe) zufammenfließen (mangelndes Interefle des
Mtkieters an einer weiteren Erfüllung des Vertrags).

Ein befonderes Interelle wird namentlich daraus zu entnehmen fein, daß fich Der
Niieter befondere Cigenfhaften der Mietfache auSbedungen hat, z.B. völlige
Xubhe der Wohnung vol. Brücner a. a. D. S. 66).
| 3, Die dritte, befondere Vorausfebung ift Borfegen einer Friit feitenS
5e3 Mieters.

Die billige Rückidhtnabme auf den Vermieter verlangt e8 für die Regel, daß
der Mieter, bevor er von dem Kündigungsrechte Gebrauch macht, dem Vermieter eine
ıngemeffene Srift zweds Abhilfe beitimmt. Wal. auch ROSE. Wurnever Era.-Bd. 1910
S, 285 Ir. 275.

a) Die Länge der SE hat ji nach den Umftänden des Einzelfall8 zu richten
3. 3. eine Woche für die Reinigung eine8 Zimmer8 vor Ungeziefer, ein ag
tür die WiederherHellung der bon Dieben erbrochenen Wohnungstüre Mittel»
itein a.0. ©. S. 186); vol. ferner die Fälle bei Bolze Bd. 15 Nr. 318, Bd. 20
Ver. 430, Bd. 21 Nr. 427, Seuff. Arch, Bd. 47 Nr. 23 und Ripr, d. DLG.
Kammerger.) Bd. 9 S. 2, Bd. 10 S. 256 (24 Stunden für die Befeitigung
vom Dirnen im Interefje der anftändigen Mieter).

Wit diefer SHriftbeftimmung muß zugleidh die Nufforderung ver-
Enüpft fein, den Konkret bezeidhneten Mangel abzuftellen (B. IT, 229). Daß
der Mieter auch die Erklärung verbinden müfle, er werde Jofort auffünden,
‚venn die Frift fruchtlos verftreicht, beitimmt das Sefeß nicht; e8 i{t daher
die Ku befonderS zu betonen; val. Mittelitein a. a. OD. S. 117 und
Zeuff. Arch. Bd. 60 Vor. 5.

Burde die Frift zu kurz genommen, fo it eine neue DBollfrift zu feßen, val.
Berabt, Miete und Polizei S. 63 #., ebenfo Scholmeyer S. 31.

Ueber Beftimmung im Urteile vgl. 8 253 Abf. 1 ZBO.

Der Vermieter hat die fofortige Befeitigung ohne Verzögerung in Angriff
ar nehmen und durchzuführen. Jede Hinhalkltung feitenz des Vermieters
Jegründet daher die Ausübung des Ründigungsrecht8, fofern nicht dem Ver:
mieter ein nach $ 285 den Verzug ausichließender Umitand zur Seite {tebt.
DM, I a. a. 9.)

Wenn der Vermieter nachträgliH Abhilfe fchafit, ehe der Mieter das
ündigungsrecht wirklich ausibt, wird die Ritndigung als ausgefdhlofjen an-
zujehen fein: die8 entfvricht der im Mietrecht anzumwendenden RKilliakeit,

2)
        <pb n="826" />
        3. Titel: Miete. Pacht. S 542. 817

der Wortlaut des S 542 Iteht nicht entgegen (übereinftimmend Mittelftein
8 36, Schöller bei GOruchot, Beitr. Bd. 46 S. 270, Planck in Bem. 1, b, «).
Die HFriftfebung ift A nt bar (6iS fpätelten8 zum Ablaufe der Frift);
die Rechtslage it dann fo, alS wenn En NE nicht erfolgt wäre; eine
age Hriftfebung ift möglih; vol. Mein im Archiv f. bürgerl. NR. Bd. 33
S. 269.

. 5. Ausnahmen, In gewiflen Fällen bedarf e8 jedoch ausnahmSweije diefer Frift-

YeBung feitens des Mieter8 überhaupt nicht, nämlich:

Aa) wenn die Herftellung des vertragsmößigen Gebrauchs für den Vermieter
nach Lage der Sache ein Ding der Unmöglichkeit ift oder aber auch in
fürzerer Beit nicht behoben werden kann (wie 3. DB. bei erheblichem Auftreten
von Wanzen). Gier wäre e&amp; miderfinnig, dem Mieter das Abwarten
ainer Sriit zumuten zu wollen. U DVertmann a. a. D., Tumpowsiy a. a. D.
S. 76, SOhöller bei SGruchot, VBeitr. Bd. 46 S. 279, DLS®G. Stuttgart,
echt 1907 Mr. 3292 und 2864;
wenn die Erfüllung des Vertrags gerade ln 1 des die
Ründigung redhtfertigenden UmitandesS für den Mieter kein
Intereffe mehr hat (Wbj, 1 Sag 3). Dies tritt namentlich häufig bei
A ME Sieferung zutage, 3. B. eın gentieteter Gefchäftsladen wird wegen
zu jpäter Hertigltelung für den Mieter erft nach einiger Zeit benußbar.
Inzwifhen hat {ich — vielleicht gerade in Ausnukung der Verzögerung —
ein Xonkurrenzgefdhäft in unmittelbarer Nähe aufgetan. Zwei Gefchäfte jener
Art fönnen aber in jener Straße ihr FJorkkommen nicht finden. Hier kann
der Mieter vom Vertrag ohne weiteres zurücktreten val. auch Ripr. d. OLG.
Bd. 5 S. 367);

2) wenn nad Lage des Falles ein Firgefhäft im Sinne des 8 361 in Frage
‘tebt. (MM. 11, 420.)

Hier kann der Mieter gleichfall® ohne weiteres SEE Bein wenn ihm
der Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt wird, z. B. Miete eines Fuhrwerks
Air genau beftimmte Beit,

IX. Ausfehluß diefes Kündigungsrecdhts :

Mogefehen von dem Mangel einer der vorftehend behandelten Vorausfekungen {it
das Kündigungsrecht des Mieters vor allenı dann ausgefchloflen, menn die Gebrauchs
unmöglichkeit auf ein Verfhulden des MieterS zurücdzuführen ft, 3. B. der Mangel
wurde Durch eine Bejchäbigung feitens des Mieter8 verurfacht, val. Bem. II, 4, c zu 8 537.
X. | hatte dies in &amp; 529 Nb1. 1: „ohne einen vom Mieter zu vertretenden Umftand“
ausdrücklich hervorgehoben.) 3 findet dann S 324 Anwendung. HGieher müllen ferner
auch lediglich in der Berfon des Mieters liegende Umitände gerechnet werden, welche
ie GebrauchSsunmöglichfeit auf Seite des Mieters bedingen, ohne gerade von jenem in
hezug auf das VertragSverhältnis verfchuldet zu fein, 3. 5. Berbüßung einer Freiheits-
irafe, Auzweifung als Ausländer 2. Val. DVertmann Bem. 2, PLR. III Fit, 21
Pe BGB. 8552. Weitere AusfchlieBungsgründe ergeben ih durch S 543 Ab. 1,
1. Bem. hiezu.

IV. Beweislaft: Cine befondere Beftimmung über die Beweislaft trifft AL. 3,
Hienach foll den Vermieter die Veweispflicht treffen, wenn und foweit er dartun will.
daß er den Gebrauch der Sache re dhtzeitig gewährt oder vor dem Üblaufe der ihm
vom Mieter geftellten Srift U5hilfe bewirkt habe.
| Die erfolgte Kündigung, fowie das Vorliegen der notwendigen Borausfeßungen
jür die Ausiibung feineS außerordentlihen Kündigungsrechts (f. oben) hat dagegen der
Mieter zu beweijen, desgleichen die Umftände, welche etwa eine gefeßlihe Ausnahme von
der Erfüllung der befonderen Borausfekungen begründen 1. oben II, B, 2 und C, 2).

Weitere SEinreden des VermieterS 3. B. Selbitverfchulden des Mieters (f. oben IN)
Der Kenntnis des Mangel8 (vgl. SS 539 nnd 541 fowie $ 543) 20. find felbiverfändlich
don diefem zu beweijen, , ;

Aweite(baf ift die Deweislaft, wenn die Erheblich keit der GebrauchsShinderung
fraglich ift; mit Mittelftein &amp;. a. ©, und DVertmann in Bem. 5 ift dafür zu Halten,
JaB den Vermieter der Beweis für die Unerheblichteit trifft.

Y. In dem Wohnenbleiben nach erfolgter außerordentlicher Kündigung feitens
de8 Mieters wird regelmäßig eine {tilfohweigende Zurücnahme der Kündigung zu
rblicken jein, nicht efma eine ftillfdhweigende Verlängerung des Mietverbältnines auf
unbeltimmte Zeit ($ 568); 1. Mipr. d. OLG, (Karl8ruhe) Bd. 2 S, 480. Under 3 natürlich,
nenn der Mieter auf Seftelung der Rechtagiültigkeit feiner Ründigung Hagt und den
Yrozeß energifch fortbetreibt, f. Kipr. d. DLG®. (Bamberg) Bd. 17 S. 392.

Staudinger, BGB. IIa (SoGuldverbäktnifje. Avber: Miete, Madt). 5/6, Aufl.

x)
        <pb n="827" />
        318

VI. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
VI. Neber den Einfluß Jofortiger Kündigung bei einem Dienftvertrag auf Dienft-
wohnungen und Dienftücer vgl. Recht 1903 S, 335, 356, 479 und insbe]. 1904
S, 498 ff., fowie Bem. IV, b zu 8 698.
8 543.
Auf das dem Miether nach 8 542 zuftehende Ründigungsrecht finden die
Borfhriften der SS 539 biz 541 fowie bie für bie Wandelung bei dem Kaufe
geltenden Vorfchriften der SS 469 bis 471 entiprechende Anwendung.

Sit der Miethzins für eine fpätere Zeit im voraus entrichtet, jo Hat fon
der Vermiether nach Maßgabe des 8 347 oder, wenn die Kündigung wegen
eines Umftandes erfolgt, den er nicht zu vertreten Hat, nach den Vorfchriften über
ie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückuerftatten.

&amp; I, 530; IT, 487 261. 8: III, 536.

£. Die entipredende Anwendung der 88 539—541 auf das außerordentliche
Kündigungsredt des Mieters im Sinne des $ 542 ergibt folgendes:

1. S 539: In allen jenen Fällen, in welchen der Mieter Befreiung dom Mietzins
8 537) oder Schadenserjaß (S 538) nicht verlangen kann, {it auch tein außerordentliches
Kündigungsrecht auSgefhloffen.

Demgemäß wird e8 befeitigt:

a) durch die Kenntnis des Mieter8 von dem Mangelim Beitpunkte
des Bertragsabihluffes (val. Bem. 1 zu 8 539);
durch eine auf grober STD des MieterS beruhende Un-
lenntnis, e3 jei denn, Daß der Vermieter die Abwefjenheit des Fehlers
zugefichert oder den Fehler argliftig berfchmwiegen hat (vgl. Bem. I, 2 zu S 539);
durch vorbehaltiofe Unnahme der gemieteten Sache feitens des MieterS,
der den Mangel kennt. Er fann alio auch {fein außerordentliches Ründi-
On nur durch ausdrücklichen Vorbehalt bei der Annabhnte wahren.
Wal. Bem. I, 3 zu S 539.)

2, 8540: Im Orundfabe fnnen auch hinfichtlich des außerordentlichen Kündigungs
cechtS des Mieter8 befondere Abmadhungen G3. B. über Cinfhränkung oder Berzicht)
getroffen merden. Die ANIDgE Anwendung des 8 540 bringt e8 aber hier mit fich, daß
in BDerzicdhHt auf diefes Kun a im voraus in allen jenen Fällen rechtlich unwirk
Jam ijt, in welchen ein folcher eraicht ein Untermwerfen unter argliftiges8 Handeln
Deß Vertragsgegners bedeutet; vgl. auch S&amp; 278 Ubf. 2. Ueber den befonderen all bei
ziner gefundheitSgefährliden Wohnung |. 8 544.

3, 5 541: Der das außerordentliche Kindigungsrecht bes Mieters begründende
Mangel fanır TelOftberftändlich auch das Recht ein e8 Dritten fein val. 8 541 mit Bem.).

Eine Kenntni8 des Nieter8 hievon zur Zeit des Vertragsabichlues IOließt auch
Jein RündigungsSrecht aus, nit aber hier eine bloß auf arober ahrläffigkeit
berubende Unkenntnis.

IT. Die entfpredende Anwendung der 88 469—471 Hinfichtlih der Wandelung
beim Kauf auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Mieters bezieht fig auf jene
Säle, in welchen mehrere Sadhen a bermietet wurden.

Hier it von vornherein zu unter heiden, ob diefe Sachen zueinander im Berhältniffe
von Haupt- und Nebenfache {tehen oder nicht.

Sit dies nicht der Fall, fo fann das Nücktrittsrecht der Negel nach nur
bezüglidh der nicht rechtzeitig übergebenen oder Hinfichtlih der dem Sebrauche
wieder entzogenen Sachen ausSgeitbt werden. Dies gilt felbit dann, wenn
ar die Mehrheit ein Gefamtprei8 vereinbart wurde (8 469 Sag 1).
Ausnahmöweife ift jedoch der Mieter befugt, in Anfehung aller
von dem Verfrage zurüdzutreten, wenn eine Trennung der Sachen nicht
obne Nachteil für den Mieter möglich wäre ($ 469 Saß 2), 3. B. bei
der Miete eines Werkes von mehreren Bänden tritt nach Lieferung der
ariteren Bände ein Berzug hinfichtlich der übrigen ein.
Bei einem Berhältnis der Sadhen von Gauptfacdhe zur Neben face
orftrect {ih eine Kündigung binfichtlidh der Hauptiache auch auf die Neben
iache. Sit die Nebenfache allein mangelhaft, {o kann eine Kündigung nur
‚ezüglich biefer eintreten ($ 470). Bei der Miete von Wohnungen wird
übrigens fehr häufig daS unter a ermähnte Ausnahmemoment Ddurchtchlagend

9)
        <pb n="828" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 83 542-544,

819
'ein, da bier eine Trenmung meijtens nicht ohne befonderen Nachteil für den
Mieter möglich ift.
Sindet bei der Miete mehrerer Sachen eine Kündigung nur Hinfichtlich
zinzelner ftott, fo ijt der Gefamfprei8 in dem Verhältnifje Herab=
;ufeßen, in weldhem zur Zeit des BVertragsichlulfes der Gefamtwert aller
Sachen zu dem Werte der von der Kündigung nicht betroffenen Sachen
geftanden haben würde ($ 471).
11T. Zu Hbf. 2. Wurde der Mietzin8 bereitS vorausbezahlt, {fo muß diefer
dem Mieter bei Geltendmachung de8 außerordentlidhen Kündigungsrecht® zurüdgewährt
yerden. Die Zurüczablung fowie die Vergütung für Zinfen 20. erfolgt nach denjelben
Srundfägen wie bei Geltendmachung DE borbehaltenen Rückrittsrechts
nad Maßgabe des $ 347. Dies foll fich jedoch nur auf die Fälle beziehen, in welchen
der Kündigungsgrund auf einen von dem Vermieter zu vertretenden Umftand en
ihren ift. Im entgegengefeßten Falle follen die BVorichriften über ungerechtfertigte Be-
ceiherung (SS 812 F.) zur Anwendung gelangen.
8 544.*)

Sit eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menichen be:
itimmter Raum {o befchaffen, daß die Benußung mit einer erheblichen Geführ-
dung der SGefundhHeit verbunden ift, {o kann der Miether das Miethverhältniz
one Einhaltung einer Kündigungsfrift fündigen, auch wenn er die gefahHrbringende
Bejchaffenheit bei dem Abihlufjfe des Vertrags gekannt oder auf Die Geltend-
machung der ihm wegen Ddiefer Befchaffenheit zuftehenden Nechte verzichtet hat,

&amp; IL, 488; IL, 537.

£. Allgemeines: 5 544 will ein wichtiges fozial-politifdhe8s Brinzip unter
‚tüben, nämlich die Sürlorge für die GefundhHeit des Mieters und feiner Anz
z3ehörigen. In diefem Sinne ift die GefeßeSftelle theoretifch unter die en
die fog. Berfönlichkeitsredhte zu fubiumieren (val. Bl. f. KA.
‘55. 64 ©. 219).

Seine praftifche Bedeutung fol nad den Protokollen (Il, 230—232) nit nur
auf zibilrehtlidhem Gebiete liegen, fondern er ijt zugleich gedacht al8 Stüßpunkt für
oolizeilihe Maßnahmen (im Interefjle der Hygiene), fowie als mwmirtjhaft-
licher Drud_ auf die Vermieter, die Wohnungen befier zu geftalten. Bol. hiezu
Schulgenftein, D. Jur.3. 1899 S. 430 und Berabt, Miete und Bollet, Berlin 1906, hinf.
ivilrechtlidher Folgen unberechtigter polizeilicdher Sperren.

1. 8 544 St dem Mieter ein außerordentlidhes Kündigungsrecht (aus
nem fpeziellen Grunde), Inforfern bildet er zwar nur ein ET el zu den allges
neinen 8S 542, 543 über das außerordentliche Kündigungsrecht des Mieters überhaupt,
°r weift indejffen anderfeit® nacdhftebende meitreichende Befonderheiten im Ver-
zleiche zu dem allgemeinen Kündigungsrecht auf, die ihm doch wieder eine Ausnahmes
tellung verleihen. .

Das Kündigungsrecht auZ S 544 {ft nicht an die Einhaltung einer Abh=
dilfefrift Se jo wenig wie an den Nachweis eineS befonderen
Snterefles. Der Mieter kann fofort ausziehen. (Mebereinitimmend Duld
S. 76, Schäfer a. a. ©. S, 262 und 263, DVertmann in Bem. 3; a. M.
Mittelfitein S. 197.)

” Auch eine Anzeigepflicht nad S 545 befteht in diefem Falle an
[ich nicht, da ja S 544 zum außerordentlichen KündigungsSrechte (val. oben)
!oltemati{ch gehört. Dies wird indes nur bei dem bereit8 offenbar gefund-
JeıtSgefährlichen Zuftande gelten dürfen. Zeigt fich die Gefundheitsgefährlich-
feit aber erlt_in unerheblichem Umfange während der Dauer der
Miete 3. BD. HEN und befteht Gefahr bes Unwachfens, fo wird
Mieter zur Anzeige des Mangels (und zur Gewährung einer Abhilfefrift)
verbunden fein, vgl. hiezu S 545 mit Bem. Il, 1 und übereinftimmend Schäfer
a. a. ©. S. 264. Aus einer Unterlaffung der Anzeige folden Kalle8 kann
*) Val. hiezu Schäfer in Bl f. RA. Bd. 67 S. 257 ff., Das außerordentliche
KündigungSrecdht des Mieter wegen Gejundhetts[hädlichteit der Wohnung; Schulben-
tein, D. Jur.8. 1899 S. 430 f.; Beradt. Miete und LKolizet, Berlin 1906.
        <pb n="829" />
        164

VIT. Übfnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
8 ie Solge au der Ausfchluß des S 544 ergeben, vgl. unten

Bem. HI, 4,
SS it bier ganz gleichgültig, ob Mieter den Mangel im Sinne des
Baragraphen etwa von a an gefannt bat oder nicht. ‚Er fann das
ıßerordentliche Kündigungsrecht {tef8 geltend machen. Man ging hiebei von
der Erwägung au8, daß der Mieter häufig die Gefahren einer ungefunden
Wohnung unterfhäßt.
3 544 ilt ne BmangSporfOriit, Eine AWbrede, daß der Mieter auf
die Geltendmachung der ihm aus 8 544 zuftehenden Rechte verzichtet, Üt
cechtlich ohne . ber Mieter kann gleichwohl von diefen Rechten
Sebrauch machen. ac) ber Faffunmg des Gejeßes muß e8 gleichgültig
aMeiben, ob ein Joldher Verzicht im voraus oder {väter vereinhart wurde
F. au unten IV).

I. Borausfegungen diefes hefonderen RündigungsSrecht8:

A € muß 1ih um eine Wohnung oder einen anderen zum Aufenthalte von
Menidhen beftimmten Kaum handeln. Der lektere DBeifag wurde vom Reichstage
gemacht (RTIK, 41) mit Rückficht ‚auf da8 fanfmännijdhe oder gewerblihe Berjonal
‚vgl. biezu au SS 618, 619, fowie SS 124, 128, 133 d ®emw.D. und 88 62, 76 HGB).
Man dachte dabei an ein Comptoir, einen Laden oder eine gemietete Werfkftätte. .

a) Maßgebend ift, daß der Mietraum zum Aufenthalte von Menficdhen mit

längerem Serweilen beitimmt ijft, wenn fich dies auch nur 3. B. auf
Kr Stunden erfiredt. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt, 3. B. beim
Detreten eines SpeicherS, genügt alio nicht, uf die „Küchen“ (Spülräume
n Hotels 20.) mird S 544 3u erftreden fein, da diefe gleichfalls zum Aut
»ntbalt von Menfchen beftimmt find (übereinftimmend Dertmann in Dem. 2).
Darauf, wozu der fraglihe Kaum etwa frübher diente, kann Seitens Des
VermieterS nicht zurücgegriffen werden, jelbft nicht bei Wijffen des Mieters,
jofern nur nach dem Willen der Varteien der fraglide Raum nunmehr
al8 Wohnung im obigen Sinne vermietet wurde &amp; B. ein früherer Saal
Dird durch Ziehen von BZivilchenwänden 2C. in eine odnung umgewandelt, Die
3wijchenwände bleiben feucht in gefundheitsgefährlidher Weije; hier fann
ich der Vermieter nicht etwa darauf zur Entlaftung berufen, daß der Mieter
‚eIbit das SHerrichten der Wohnung in diefer Weife gewollt und gemwünfcht
)abe, fobald bie Rünme einmal als „Wohnung“ abgegeben wurden).
Der Mangel muß aber immerhin nachhaltig auf die Beichaffenheit der
Wohnung einwirken, alfo von einer gewifen Dauer fein. Die8 wurde
;. BD. verneint in einem Falle, in meldem der Mangel nur auf einem un:
‚ertigen, in verhältnismäßig furzer Beit zu behebenden Buftand einer ZU
Beginn des Mietverhältnies noch nicht gänzlich Ghergeftellten Wohnung
berubte ; foldhen Falles fan nur &amp; 542 lab greifen, ]. Urt. d. Neichsaer.
vom 10. Dezember 1901 in Yur Wir. 1902 Beil. S. 935.

3. Der Mietraum muß derart befhaffen fein, daß die Benußung mit einer erheb-
lichen Gefährdung der Gefundheit verbunden ilt. ;

a) Das Wort „Gefährdung“ befagt, daß einerfeitZ die EN noch nicht
aingefreten zu fein braucht, anderfeit8 aber der Eintritt einer Befchädigung
immerhin „naheliegend“ fein muß, wenn auch nicht {hon in allernächtter
Beit. Vol. Die Schäfer a. a. DO. S. 259, ferner DLG. Bamberg in Seuff.
Urch. Bd. 60 Hr, 5, Buchelt8 Btfchr. 1905 S, 464.

Eine Gefährdung in diefem Sinne ift insbe]. dann anzunehmen, wenn
die Wohnung vor Ablauf der von der Bolizeibehürde angeordneten Zriit
ezogen wird, ]. die bei Warneyer Bd. 1 Nr. 3 zit. Enticheidung. ,
Die zu befürchtende CehunDDeitSgefährdung muß ferner eine erhebliche
(ein. Unbedeutende Sanitätswidrigkeiten Cl alfo nicht. (Neberein-
itimmend Dertmann äu 5 544, Suld S. 74, Mittelftein $ 37 und Schäfer
a. a. ©. S 259). Aus der Nechtiprechung vol. auch Nipr. d. HL®.
Kammerger.) Bd. 16 S, 422 (durchdringender fauliger Geruch).

Der Schub erjtrect fich nicht bloß auf die Berfon des Mieter8, fondern
auch auf feine Familie und feine Angeftellten (J. oben). ,
Streit befteht dariiber, ob der Maß itab bier ein objekftiver zu fein hat
oder ein jubjektiver, der auch auf die Jpeziellen Gefundheitsverhältnitie
des einzelnen Mieters Rücfiht nimmt (vol. hierüber Wanck Bem. 2,
5uld a. a. ©. S. 74, Vertmann 3u 8 544, Schäfer a. a. © S. 260, Mittel-
itein a. a. ©. und Siicher-Henle zu S 544)

3)
        <pb n="830" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 8 544. 821
Der fubjektive Standpunkt hat zwar viel Jozial VBerlockendes, allein
5a3 Richtige dürfte im Bundles doch die Einhaltung des objektiven
MaßftabS Fein, d. 9. nur jener Mietraum Kann als gefundheitsgefährlih hier
gelten, Ddefjen Befchaffenheit gegen die allgemeinen wifjfenfdhaft-
‚igen Grundfjäßge der Wohnungs-HGygiene erhbeblidh verftößt.
Dieje Grundfäße: find indefjen nicht für alle Verhältniffe die gleichen. Auf
dem platten Nande find fie 3. DB. minder fharf, als für dihtbevölferte
Orte! Yuch müffen, weniglien8 in größeren Städten, die Mietpreife
von Einfluß fein. An eine „Herrichaftswohnung“ zu hohem Preife werden
3öhere Hygienifche Anforderungen im allgemeinen geftellt werden dürfen.
Budem rückt die fortfchreitende Kulturentwickkung die Hugienifchen Un-
'orderungen auch objektiv jür weitere Areife immer mehr hinauf. ,

Die Hervorkehrung des fubjektiven StandpunktS im engeren Sinne
würde außerdem eine fOhwankende KRechtsbafis fchaffen und fchließlich dazu
Mühren, daß der Bermieter ein Gefundheitszeugnis des MieterS und feiner
Samilie bzw. Angeftellten vor dem Vertragsabihluffe verlangen müßte, um
ncdher zu gehen. Auch darf ein Mecht, daS {fo einidhneidend für den
ınderen Vertragsteil wirkt, wie das allgemeine außerordentliche Kündigungs-
cecht, fon feiner Natur nach nicht zu ausdehnend ausgelegt werden. Ein
weiteres Argument für die Richtigkeit des objektiven Standpunkt8 liegt ferner
in 8 542 Saß 1, wofelbit gleichfalls allgemein eine objektive Grundlage an-
zunehmen ift. Dem objektiven Standpunkte folgt auch ein Urt. d. OLO.
Sena vom 29. November 1902 Recht 1903 S. 42 und Kipr. d. OLG. Bd. 7
S. 17, fowie Dertmann in Bem. 2, b. .
Die Gefährdung muß IcOhlieklich in der BeiGaffenheit des Miet-
caum 8 Iiegen.

Zu beachten i{t ferner, daß S 544 nicht mur wegen der unmittelbaren
Beichaffenheit der Wohnung gegeben fein kann. E83 find auch in der Nach-
barichaft gelegene Umftände dann geeignet, einen Einfluß auf die Bes
Haffenheit der Nieträume auszuüben, wenn fie, wie Gafe, NRauch, Gerüche,
übermäßiges Seräufch, in die WMieträume eindringen und damit in finnlıch
wahrnehnıbarer Weife auf diefe einwirken (vgl. DLO®. Rölh, Recht 1906
S. 1194, Necht 1909 Nr. 1469 und ROES. in Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 937),
1Divie ferner Störungen, die aus dem Gebhrauche anderer Näume des gleichen
DE durch einen andern Mieter erfolgen, wie 3. B. bei Geränfch von
Mafchinen, vgl. Jur. Wichr. 1906 S. 713, Seuff. Arch. Bo. 62 Nr. 37, Bl.
;. MU. Bd. 72 S. 243. Val. ferner auch Bem. II, A, 2, F zu 8 542.

„3. Die Anwendung des S 544 ift auSsgelchloffen, wenn die gefundheits-
gefährdende Cigen]haft nur einzelnen Räumen einer Wohnung anbaftet und feßtere
Käumlichfeiten im Verhältnis zur ganzen Wohnung von fo geringer Bedeutung find,
aß ihre Unbenubbarkeit fich nur al8 eine unerhebliche Befchränkung in dem vertrags-
MUB Sa der gefamten Mietsräume daritellt: f. Kipr. d. DL®, (Karlsruhe)

4, 8 544 Tann ferner auch jenem Mieter nicht zugute fommen, der den gefundheitS-
zefährdenden Ne ben der Wohnung durch eigenes Berichulden während der Dauer des
Ntietverhältnijles herbeigeführt hat, da hier jener Buftand nicht fchon der Wohnung an-
haftete, fondern erft gewiflermaßen von außen durch Handlungen des Mieters Hınein-
3efragen wurde. Der allgemeine Saß, daß jeder verantwortliche Menfch die Gefahr feiner
zigenen fcOulddhaften Handlungsweife trägt und N ee auf einen andern überwälzen
‘ann, muß auch int Bereiche des S 544 gelten. GE. Bd. 51 S. 210; vgl. aud_ ROSE,
8b. 32 ©, 143, Bd. 41 S. 58, Seuff. Arch. Bd. 49 Nr. 231, Bd. 54 Nr. 103, {owie Schäfer
1a. 5. S. 261 und 262, Recht 1908 Nr. 3246 (DLSG. Frankfurt). , ,

„.... Chenfo ann $ 544 dann nicht Plaß greifen, wenn der Mieter die Gefundheits-
ıchäblichfeit und Unberwohnbarfeit dadurch veridhuldete, daß er die Anzeigepflicht aus
5 545 (vol. oben II, a) verlebte und dadurch dem Vermieter die Möglichkeit rechtzeitiger
ABbhilfe benahm. RKRipr. d. VLSG. (Gamburg) Bid. 2 S. 382.

, IV. Die Koften einer fadhverftändigen Unterjudhung über die Gefund-
Jeit8gefährdung kann der Mieter erfeßt verlangen, wenn ein Streit über das Kündigungs-
cecht anhängig wurde (val. OLG. Königsberg bei Warneyer Bd. 5 S. 71; a. M. Landger.
Berlin in DI, f. Hechtöpflege i. Bez. d. Kammeraer. 1904 S, 103, das den Erfabanftpruch
ohne Einfdhränfung zubilligt).

V. Verhältnis zu den SS 537, 538: Da die gefundheitsgefährdende Befchaffenheit
vegefmäßig als ein den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietfache aufhebender Mangel
x Icheinen wird. Io fann der Mlieter (annloa mie bei dem allacmeinen auferordentlichen
        <pb n="831" />
        322 VII. Abjhnitt: Einzelne SouldverhHältniffe.
Ründigungsrechte nad S 542) auch die Nechte aus 8537 (BinEnachlaß) oder $ 538
Scohhadenserfaß) nebenher geltend machen. € wird dies übrigens hier feltener
vorfommen, da für die Kegel das SEES und wenig befichränkte Recht aus 8 544
ven Intereffen des Mieters genügen wird. Val. auch Tumpowsiy S. 90. .
„u, Die Ur daß auch ein Verzicht auf Schabenserfab hier ebenfo wirkungslos fein
müßte, mie der Sy an 008 Kündigungsrecht Jo Fuld a. a. OD. S. 76), findet in der
Son de Gefeße8 feine Begründung. ;
, ei wirklich eingetretener Be{hädigung der Sefundheit auf Seite des Mieters
fönnten unter Umitänden auch die Vorausfebungen des &amp; 823 atreffen (bal. Zuld
a. a. 0. S, 75), allein in den meijten Joldher Zälle wird eigenes erkten bes Mieters
ET der in der Wohnung blieb, obwohl er die Gefahr Iannte oder kennen mußte.
gl. '

YI. Mebergangszeit: Da 8 544 den Charakter einer unbedingten ‚Zwangsvorfehrift
tragen will, fo trat er al8 Tolche auch‘ mit dem 1. Sanuar 1900 für alle bermieteten XWoh-
nungen oder fonftige zum Aufenthalte von Menichen beftimmten Räume fofort in Kraft
und äußert daher auch rückwirkende Kraft (Fuld a. a. OD. S, 74 und Sabiht S. 266;
ind. Ant. Meittelitein S 116).
S 545.7)

Beigt Jih im Laufe der Miethe ein Mangel der gemietheten Sache oder
wird eine VBorfehrung zum Schuße der Sache gegen eine nicht vorhergefehene
Sefahr erforderlich, jo hat der Miether dem Vermiether unverzüglich Anzeige
zu machen. Das Gleiche ailt, wenn {ich ein Dritter ein Hecht an der Sache
ınmaßt,

Unterläßt der Miether die Anzeige, fo it er zum Eriage des daraus ent-
itehenden Schadens3 verpflichtet; er ift, Joweit der Bermiether in Holge der Unter-
(ajffung der Anzeige Abhülfe zu ichaffen außer Stande war, nicht berechtigt, die
im 8 537 bejtimmten Rechte geltend zu machen oder nad 8 542 Abf. 1 Sag 3
ne Beftimmung einer Frift zu kündigen oder Schadenserfak wegen Nichterfüllung
u verlangen.

€. I, 519; IT, 489; IH, 588.

‚J. ANgemeines: S 545 legt dem Mieter Opener dem Vermieter eine befondere
UAnzeigepflidht über beftimmte Zuitände und orgänge hinjichtlidh der Mietfache auf.
Dies hängt auch damit zufjammen, daß dem Vermieter an fi während der Dauer der
Ntiete fein Recht zuiteht, die Mieträume zu betreten und zu befichtigen; er ift daher
E der dem Mieter allein vermieteten Räume angemiejen auf die Mitteilung des
Mieters über den Mangel, 1. NOS. Bd. 68 S. 161.

a) Diefe Vertragspflidht ift aber ihrem inneren Wefjen nach feine ausnahm3-
weife, jondern ein Ausfluß der allgemeinen Bflicht des Mieters Zur
Obhut der Mietfache während der Mietzeit. Der Mieter Kant th hiebei
ıuch durch andere Perfonen vertreten laflen, für deren Verfchulden er aber
inftebt, vol. hierüber Ber. V zu 8 535, fowte Yılpr. d. OLG. Bd. 14 S. 25.
Die allgemeine Bflicht zur Obhut wird vom Gejeß al8 jelbitverftänd-
‚ie Bertragspflicht des Mieters angefehen und deshalb nicht befonders
gerborgehoben, bal. Mi. IT, 401 und |. unten Bem. V. Von diejem all-
zemeinen GÖrundgedanken au8 find auch die bei S 545 auftauchenden
zu löfen. Das gleiche Wrinzip war Übrigens fhon im früheren
Nechte en (ogl. 111, 2 D. h. t.; Seuff. Arch. Rd. 36 Nr. 27, Dayı.
Dberft. LO. Bd. 8 SE. 548). |
Dieje Anzeigepflicht befteht auch hinfichtlih der der Prüfung des Bermieterä
affen liegenden Räume, wie Vorfluren und Treppen, vol. RGE. in
Zur. Wichr. 1905 S. 47, Kecht 1907 S. 249, RGE. DD. 59 S. 161, |}. aber
auch NOS. Bd. 6R S 161.

. *) Siteratur: Brud, Die Obhutspfliht de8 Mieter8 und leine Haftung für Dritte,
befonder8 Hamilienangehörige und Dritte, Arc. f. bürgerl, R. Bd. 27 S. 110; Gumbinner,
Zur Obhutspflicht de8 verreifenden Wohnungsmieter8, D, Kur. 3. 1906 S. 194; Klein,
Anzeigebflicht im Schuldrecht S 99—101.
        <pb n="832" />
        8, Titel: Miete. Pacht. SS 544, 545. 823
leber Obhutspflicht des verreifenden Mieters vol. Gumbinner in SD.
Xur.3. 1906 S. 194, aber auch ein, Anzeigepflidht im Schulrecht S. 99—101.
Xu3 der Braxis8 val. ferner über diefe Obhutspflicht Ripr. d. DLG. Bd. 13
S, 363, Bd. 14 S. 25; 1. ferner Bruck a. a. DVD.

Befteben Zweifel, ob die Befeitigung des MangelS dem Vermieter oder dem
Anzeige eritattenden Mieter obliegt, fo darf Hich der Vermieter nicht einfach
untätig verhalten, er muß vielmehr dann durch einen Sachverjtändigen
ermitteln laffen, mas die Urfache des Mangels ift, fächt. Arch. Bd. 12 S. 629 ff.
Die Anzeigepflicht beliebt audh bei einem Mangel, der in dem durch andere
Mieter verurjachten Lärm befteht, vgl. Ripr. d. VLG. Bd. 16 S. 419.

IL. Die vom SGefebe Perle Anzeige ift im allgemeinen an Feine befondere Form
gebunden. Sie Iann mündlich oder jcei EL erfolgen; fie ijt eine einfeitige empfangS-
jedürftige Erklärung, die einer ent{prechenden Unmendung der SS 130 unterliegt al
Dertmann in Bem. 2. Vorgefchrieben ft aber, daß je unbderzüglich d. h. ohne {chuld-
haftes Zögern (f. S 121 Abj. 1) zu gefdhehen habe. Notwendig wird fie:

A. wenn fich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache (Sachfehler)
zeigt, 3. B. e8 tritt Feuchtigkeit in der Wohnung hervor. Ver Begriff des MangelS {ft
aber bier zugleich ein weiterer al3 im Sinne der 58 537—539. _ Denn diefe Anzeigepflicht
wird den Mieter im een auf feine allgemeine Pflicht Obhut (ff. oben) auch dann
treffen, wenn jener Mangel die Brauchbarkeit für den Mietzwed zunächtt nicht beein
(rächtigt (übereinftimmend DVertmann in Bem. 1, a);

2, wenn eine Bo du zum Schukbe der Sache gegen eine niht vorhergefehene
Sefahr erforderlich it, z. B. eine Veränderung auf dem Nachbargebiete G. SB. Uograben),
velcdhe auf das gemietete en einzuwirfen droht. Much braucht hier nicht (wie bei 1)
daS eigene Interefje des Mieter bedroht zu fein, fondern e8S febht die Rücklicht auf den
Bermieter im Bordergrund.

Ferner wird hier auch die Verpfligthung des OGrundjtüchmieterS einfchlagen, bei
Nufgabe des Befiße8 den Vermieter rechtzeitig davon zu verftänbigen, damit nicht,
atmpa durch Eindringen Unberechtigter, dem Vermieter Schaden ermachje (val. 1. 18,
7 D. h. t. und Anm. 3 zu BLN. Ci. IV cap. 6 88 181 ff). Dei der NMtiete N
(iher Sachen wird diefe Pflicht mit der Rücdaabepflicht (S 556) zufammenfallen (I.
5 RAU. Bd. 63 S. 345 Anm); .

3. wenn id ein Dritter ein Recht an der Sache anna Bt (val. $ 541 mit
Ben). Welcher Art diefes Recht ift, Yt an fich gleichgültig. Maßgebend GO aber auch
Jier zunächtt (wie bei 1 und 2) die Rücfiht auf den Bermieter (|. 1 und 2), der
rechtzeitig auf jMhübigende Einwirkungen Dritter aufmerfiam gemacht merden foll (val.
auch unten IV, b und 8 76 3BO..

4, Der Vermieter ijft auf Mitteilung des Mieter hin, daß eine dem Vermieter
»bliegende Neuherftellung erforderlich jei, verpflichtet, ich eventuell durch Sadhbver-
tänDdige Kenntnis davon zu verjchaffen, ob eine ihm obliegende Herftellung oder eine
em Mieter zur Laft fallende AuSbefjerung in Fraae fei; Urt. d. Meichsaer. vom 30. Zuni
1902 bei Warneyer Bd. 1 3zu S$ 545.

III Die Mechtsfolgen unterlaffener Unzeige: Diele find teilS pofitiver (I)
teil8 negativer Art. (2):

1. Der Mieter Hat dem Vermieter jenen Schaden zu erjeken, der durch die
UAnterlajffung der Anzeige dem Vermieter erwachfen it. Die Vorausjegung diefes Anfpruhs
wird Vermieter zu beweifen haben, inSbefondere, daß Mieter den Mangel gekannt
dat fowie den Kaufalzufammenhang zwijdhen der N der Anzeige und

er Entitehung des Schadens. Lekterer feßt aber auch voraus, daß Vermieter bei recht“
a Anzeige dem Schaden auch wirklich hätte vorheugen fönnen (val. Auld a. a. DO
©. 102).

8. Der Mieter_verliert — im Bereiche !de8 herborgetretenen Mangels bzw.
Schadens auf feiner, Seite — fein Recht auf Minderung des MietzinfesS (nach S 537),
Jowie A Necht auf ShHadenSerfaß au8 S 538, Sein Kecht anf außerordent-
Liche HERE $ 542 büßt er im Grundfaße zwar nicht ein; er verliert jedoch
hier die befondere Befuagni8 des Sa 3 in YUbf. 1 des S 542, nämlich ohne bie Beftimmung
einer Wohilfefrift kündigen zu dürfen. 5

Dieje Rechtsbefhränkung ijt übrigen3 in allen drei Richtungen an die allgemeine
Borausijeßung gefnüpft, daß der Vermieter gerabe iS der Unterlaffiung
der Anzeige Abhilfe zu fhaffen außeritande war. äre ihn alfo 3. DB. im
fonfreten Falle Wbbhilfe überhaupt nicht möalich gewefen, fo wird auch Mieter Leine
Hecdtaberfürzung erleiden Dlürten.

N
a
        <pb n="833" />
        VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifie.

‚3. Das Unterlafjen der Anzeigepfliht fanır ferner die N für ein fon»
AN e5s Berfhulden bei einem Unfalle bilden, vgl. ROGE. in Kur. Wichr.

4, &amp; offen fich aber folgende allgemeine Ausnahmefälle aufitellen, in
welchen die Ynterlaffung einer Anzeige dem Mieter überhaupt nicht {haden darf: .

8) wenn der Mieter DODTLICD oder pfychifch außerftande war, eine Derartige
Anzeige zu erftatten ; val. Duld a. a. ©. S. 103;

b) wenn der Vermieter anderweitig, gleichviel auf welche Weife, von dem maß-
gebenden Zuftande oder Borgange Kenntnis erbalten bat; vgl. M. IT, 401.
‚Dies ergibt Jih als felbftverftändliche Dolge des Örundfabes von Treu und
Slaubden im Vertragsrecht,

5. Die bloße ‚Tatfache aber, daß beftimmte Räume der bermieteten Wohnung von
dem Bermieter jederzeit betreten werden fönnen, befeitigt die AÄnzeigepflicht des
Mieter8 an fih nicht, vol. ROES. Bd. 59 S. 169. Hinfichtlih der Treppen val. DLG.
Stettin, Necht 1907 Nr. 439.

IV. Verhältnis diefer Anzeigepflicht zur Selbithilfe des Mieters:

1. Sm Orundfaße laufen diefe Anzeigepfliht und das Recht des Mieters, dem
Mangel felbit abzuhelfen, Jelbjtändig nebeneinander. € braucht alfo 3. B. der Mieter
mit der Vornahme einer Nebaratur an fi nicht abzuwarten, ob Vermieter auf die An-
‚ige etwas tut oder nicht. Bon Einfluß wird jedoch leßteres Moment EU des
SriaßeS aller nicht notwendigen Verwendungen (8 547) und bezüglich eines Ber-
+95 im Sinne des S 538 Abj. 1. Sm übrigen wird e8 fich praftifdh zur Vermeidung
‚bäterer Streitigkeiten für den Mieter überhaupt em fehlen, bor Meparaturen die Sache
dem Vermieter anzuzeigen und, wenn möglich, eine Detipanne zuzuwarten.

2, Gegenüber Rechten Dritter hat Mieter (im Segenfaße zum Nießbraucher,
8 1065) einen felb{t änbigen Schuß überhaupt nur, foweit e8 id um tatjächlide
Störungen feines ruhigen Befibes und Gebrauchs der Mietfache handelt, nämlich jet
qualifiziertes Selbithilferecht aus $ 859 und die Anfprüche aus den SS 869 mit 861, 862,
367 und aus 8 1007 (bei beweglichen Sachen). Dagegen {tebt ihnı Feine TTS
betitorifhe Klage gegen Störung Dritter, die ein Recht behaupten, zu, er ift vielmehr
in folgen Fällen ausfGhließlich auf die Berfon Teine8 Vermieter8 angewiefen, |. Crome
10.0, S. 43, 44 und 46, Bem. B, IV zu $&amp; 535, aber auch Bem., II, 3, d zu 8 536.

3, Cine Berpflidhtung des Mieters zur Befeitigung des Mangel8 oder der

3rohenden Gefahr durch eigenes Handeln beliebt nicht. Eine Unterlaffung in diefer
Dinficht (von Arglift abgefehen) wird eine Schadbenserfaßpflicht des MieterS nicht bearünden
fönnen. Anderfeit8 kann aber auch der Mieter Schadenserfaß vom Vermieter nicht ver
langen, wenn e8 ihm ohne unberhältnismäßige Koften möglich gewejen wäre, den Eintritt
des Schadens abzuwehren. Bal. 8 254, ferner Seuff. Arch. 85. 47 Nr. 184.
, Y. Beweis: Dem Vermieter obliegt der Beweis, daß der Mangel dem Mieter
befannt oder erkennbar war, vol. Dertmann in Bemt. 5; der Mieter hat die rechtzeitige
Abfendung der Anzeige zu beweifen oder das Vorliegen der in Bem. HE, 4 Herborgehobenen
AusnahmSfälle.

VI Beitimmungen über fonftige Pflidhten des Mieters, wie 3. B. daß der
Wieter die gemietete Sache mit der entfprechenden Sorafalt zu behandeln hat oder daß
?»r bon den DER Sachen nur den bertragSmäßigen Gebrauch machen darf, hat das
Sefeß als felbitverftändlich nicht aufgenommen (WE. II, 401; val. im übrigen hiezu die
Sem. zu S 550, fowie allgemein die 88 267 und 278).

.. Ser Wegen außerkontraktlicher Saftıma des Mieters Dritten gegenüber

VEIT. Sinfichtlih des Nebergangs vgl. für das ALR, Kur. Wichr. 1905 S. 368.

[X. Eine analoge Beftimmung enthält &amp; 1042 für den Nießbhrauch.

30°

S 546.

Die auf der bvermietheten Sache ruhenden Laften hat der Vermiether
u fragen.

% I, 515; IL 490; HIT, 339.

1. Cine felbitverftändlide Folge aus dem Mietbertrage, der dem Mieter nur das
Sebrauchsrecht, nicht das Cigentum verfchafft, tit die, daß der Vermieter (und Verpächter)
ach wie vor die auf der vermieteten Sache rubenden Lniten zu tragen hat, gleich=
»iel, ob Te Drinatrechtlicher Art, wie z. DB. Öhbothekzinien 20... oder Mffentlichrechtlicher
        <pb n="834" />
        3. Titel: Miete. Pacht 88 545—B547. 825
Natur find, wie 3. B. Steuern und fonftige Sffentlide Abgaben. (Nebereinftimmend mit
dem früheren Rechte, val. M. II, 395.) ,

&amp;3 bleibt dabei aber jtet8 nach den jeweils einfOlägigen Gefegen und Anordnungen
ım einzelnen zu prüfen, ob die Laft wirklich nur den Vermieter al8 den Eigen-
tümer (oder nach früberen Nechtsbegriffen als eigentlichen „Belißer“) der vermieteten
Sache treffen will, oder ob e8 fih um eine rein pberfönliche Auflage handelt, die
ebenfo den Mieter treffen kann. An diefer den jeweils einfhlägigen Gefjeken oder
Anordnungen zugrunde liegenden Auffaffung will felbjtverftändlich S 546 nichts ändern.

Sit 3. 3. das Reinigen der Kamine alz Piliht der Hauseigentümer hingeftellt
fo in Bayern, vol. bayr. Subh.O. Art. 108 und Art. 23 des bayr. AGO.) fo it die
DBeftreitung der Kaminfehrerlöhne Sffentliche Lalt des VBermieter3Z und kant dabei nicht
in Srage fommen, ob darin Gebrauchs= oder Erhaltungsaufwand gelegen tft. Bol. BI. 1.
RU. Bd. 63 S. 332. (Auch die trafredhtliche Verantwortung für die Inftandhaktung und
Neinigung der Feuerftätten und Kamine Irifft den Sigentümer des HaufeS; 1. &amp; 368
Nr. 4 StGB, Stenglein, Zt{hr. Bd. 16 S. 86 und Niedel-Sutner, Komm. zum bayr.
Rol.St®©B. S. 350.) . , . de ,

Zür Reinigung des Trottoir8 und fonftige ftraßenpolizeilihe Borfchriften
wird auch regelmäßig der Ortspolizeibehörde gegenüber der Vermieter alS Grundbefißer
haften, der Dieter nur, wenn er etwa Das ganze Haus allein bewohnt und die betreffende
Verpflichtung vertragsmäßig übernommen hat; Ießtere8 Kann unter Umftänden auch ftill-
ichweigend anzunehmen fein, joweit $ 157 anwendbar wird; vol. Kuhlenbeck zu S 546,
‘, ferner hiezu au Zuld S, 84 und Mitteljtein S. 150 und 211. .

en der Kanalifationsgebühr und über Auslegung eines Mietvertrags
Tämtliche Laften aller Art 2e.) val. ROSE. in Sur. Wichr. 1910 S. 105 Nr. 2.

2, Einen befonderen Streitpunkt bildete früher die Einquartierungslalit
und das Verpflegungswefen von Truppen, Die öffentlidhrecdhtliden Quellen hiefür
find nunmehr das BG. vom 25. Iımi 1868 (BOB. S. 5283) mit dem Nadhtraggefeb vom
3. Nuguft 1878, und die Reicdhsgefeße vom 13. Juni 1873 (NGBI. S. 129) und 13. Februar
1875 NOB. S. 52), vol. hiezu nie. vom 31. Dezember 1868 und Kaiferl. Verordnung
vom 2. September 1875 und 11. uni 1878; 1. ferner NG, vom 21. Juni 1887 (RODBL
S. 245 ff.) und vom 24. Mai 1898 ROGBL S. 357 ff). Hienach treffen die RKriegs-
(aften überhaupt und die Naturalverpflegung von Truppen im Frieden
auch den Mieter al8 eine aus dem Untertanenverbande herrührende Belaftung (SS 1, 4, 7
und 9, RG, von 13. Februar 1875 und SS 1, 3, 6 und 7 RG. vom 13. Juni 1878). Die
Auartierleiftung dagegen trifft fowohl im Kriege wie im Frieden die Sache Jelbit.
Wird fie jedoch — mas jehr häufig gefchieht und zuläffig it — durch Gemeindebefchluß
allen Gemeindeangehörigen nach Maßgabe ihrer Steuerquote (gegen Entfhädigung) über-
3ürdet, fo ift fie perfönliche Saft auch des Mieter8 geworden |. SS 3, 6, 7 und 9 MG.
oom 12. Sunt 1873 und SS 1, 5 und 7 BG. vom 25. Iuni 1868 und Inftr. vom 31. De-
wm " ferner Arnold. Mietrecht S. 44 und befonder8 eingehend Brückner a. a. OD.
S. 60—72).

Handelt e8 ich um die Einquartierung Feindlicher Soldaten, fo greift S 546
nicht lag, f. Mittelitein S. 207.

3. Qeagt der Mieter lee weldhe den Vermieter treffen, für bdiefen aus, 10
fann er jeloftverftändlich biefür CErfaß verlangen (f. SS 677 ff. und S 547 Ab. 1). In
Bayern befteht bei der ftaatliden Brandverficdherung die Befonderheit, daß im
Kalle Unvertretenheit und Abmwefenheit des HausbefigerS Brandverficherungsbeiträge un:
mittelbar von den Mietern erhoben werden Können. (Art. 70 und 75 des hanrifchen
Brandverficherungsgefeßes vom 3. April 1875.)

4, € {teht felbftverftändlich nichts im Wege, daß Vermieter und Mieter die Tragung
von Saften unter {ich in abweichender Weile befonder3 regeln. Dies fommt häufig
dei der Wacht vor, insbefondere hei {vog. Vachtungen in Baufh und Bogen, bei denen der
Wächter alle Laften Jelbit zu tragen hat, Im leßtern Falle werden aber darunter mangels
Jefonderer Wbrede die Hypotheken= und Orundjhuldzinjen, jowie die auf Verträgen
deruhenden fortlaufenden Seiftungen regelmäßig nicht zu verftehen fein; Diele find bielnıehr
auch weiter vom Verpächter zu beftreiten (val. BLM. II. I Zit. 21 8 293 und Körfter-
Feeiu8 &amp; 136 Anm. 68).
S 547.
S
Der’ Vermiether {ft verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten
apothwendigen Verwendungen zu erfeßen. Der Miether eines Thieres hat jedoch
te Siütterunastolten au fragen.
        <pb n="835" />
        326

VIL. Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Die Verpflichtung des Vermiethers zum Erjaße fonftiger Verwendungen
beftimmt fich nach den Vorfchriften über die Se{häftsführung ohne Auftrag.
Der Miether ift berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache verfehen hat,
‘vegzunehmen,

5. I, 813, 514 6f. 1, 2; I, 491: III, 540,

U. $ 547 regelt die Erfabbilicht des Vermieters binfichtlich der Verwendungen,
weldhe der Mieter auf die Mietjache gemacht hat. N in diefer Hinfiht auch $ 450
beim Kaufe, Hinfichtlih der UAnzeigepflicht des Mieter8 über entjtandene Mängel
ogl. $ 545 mit Bem. Die Erfabpflicht, die fich aus 8 547 ergibt, it an tich nicht bedingt
urch Je Mnzeigepflicht, vol. biezu Auhlenbek in Bem. 1 zu $ 547. Zzgl ferner auch
Sarl, Die Aniprüche des Gefcbäftarührera ohne Auftrag auf Eriaß feiner Aufwendungen
5.54 ff. Neumann Sahrb. 1909 S. 207).

€ find bier vier Gefichtspunkte maßgebend Cogl. auch die 88 994 ff, mit Bem.):

N - Motwendige Verwendungen, d. h. ein Aufwand, der für die Erhaltung der
Sache notwendig war (3. B. Wiederherftellung der vom Hagel EN Henfter, des
vom Winde befchädigten Daches), find dem Mieter ftet8 zu erfeßen (Abi. 1. Sar 1), vgl.
Diezu au 88 994, 995 mit Bem. An eine weitere VA (3. DB. Erfüllung der
Srundfäge über Gefhäftsführung obne Auftrag, wie im PLR. ZI. I Fit. 21 8 287) it
diefe Erfabpflicht des Vermieters nicht gebunden (in Nebereinitimmung mit dem gemeinen
Rechte 1. 55, 1 D. 19, 2); vgl. M. 11, 393.

a) Einen Unterfchied zwilhen großen und Mein en Möngeln (bei Gebäuden
ywifchen 1op. großen und Meinen Baufällen) macht das Geich nicht. € ift
aber zurü zubvermeifen auf Ber. IV zu S 536, wonadh den Bermieter eine
UT ir Wiederheritellung der durch Aufall zerftörten Mietfache
2icht trifft.

Nach befonderer Vorfchrift in Mb. 1 Sag 2 gelten die Hütterungs-
foften eine Tieres bei der Miete nicht als notwendige Verwendungen.
Sie find vielmehr vom Mieter allein zu tragen, ebenfo wie die mit dem
Sebrauche fonft verbundenen Unfoften. Dagegen werden Aurkoften eines
&gt;rfranften Tiere8 (vol. Bem. 2) zu erfeben fein (übereinftimmend Dertmann
in Bem. 1).
2, Der Erfags fonftiger Verwendungen (insbefondere fog. nüßlicdher) fteht (mie
m gemeinen Hechte und BLR. Il. IV cap. 6 88 Nr. 1) unter dem allgemeinen Geficht3-
punkte der Sefhäftsführung obne Auftrag, 1. 88 677 ff... insbe]. 88 679, 683,
584, 685, Jowie bie Bem. hiezu.

a) €8 ift alfo ftet8 im Einzelfalle zu prüfen, ob die Ausführung wirklich im
Intereijfe des Bermieter8 gelhah mit Nücftcht auf deren wirflichen
der mutmaßlichen Willen. Wenn aber auch theoretifh eine vorherige
Senehmigung des VermietersS nicht erforderlich ift, empfiehlt fich jedenfalls
jür den Mieter aus praktifhen Rückfichten zur Bermeidung jpäterer Streitige
‚eiten, {ich, menn möglich, vorher mit feinem Bermieter in8 Benehmen zu
legen. gl. Bem. IV, 1 zu $ 545,

Ein der Gefchäftsführung entgegenftehender Wille des Vermieter8 würde
aur’ dann nicht in Betracht fommen, wenn ohne die Gefchäftsführung eine
Pflicht des Vermieters, deren Crfüllung im Sffentliden Hntereffe liegt,
N En worden märe (8 679 und Bem. 1, a Biezu). Val.
ent. 3 3u 46.
Der Erfaß hat natürlidgh auch dann {tattzufinden, wenn die DBerwendung vom
Bermieter genehmigt wurde — 8 684 Soap 2.
Sn ben genannten Fällen (a—c) fteht dem Mieter der Erfabanipruch al8-
bald nach Vornahme der Aufwendung zu, nicht etwa erit nach Beendigung
des Mietverhältniffes. . ,
Abgefehen von den vorberührten Fällen Irifft den Vermieter eine Haftung
ıu$ Verwendungen des Mieters nur dann und infoweit, als erfterer un=
zerechtfertigt bereich ert ift ($ 684 Saß 1) 3. B. der Mieter bat in dem
nitgemieteten Garten ein ®artenhaus errichtet, das er betm Auszug, wie
on Anfang an benbfichtigt, mit Einverftändnis des Vermieters zurückläßt;
Jier hat der Vermieter den Betrag der Werterhöhung zu erjeben, vol.
Örücdner S, 73 mit Anm. 2.
Semöäß S 685 Abi. 1 befteht keine Crfaßpfliht des Vermieters, wenn der
Mieter bei der Verwendung nicht die Abiicht hatte, Crfab zu verlanaen.

+4
        <pb n="836" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 8 547,

827

Cbhenfo, wenn der Mieter bertragsmüßig BE oder nüß-
ne Az rmen dungen aus eigener Zafcdhe beftreiten muß; vol. hierüber auch
unten B,
. 3. Weiter ft I auch 8 538 Ab). 2 einfhlägig. Kommt nämlih Bermieter init
der N von ängeln im Sinne des S 537 (vgl. Bem. zu $ 537) in Verzug,
ah der Mieter den Mangel felbit befeitigen und CErjaß der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Bgal. Bem. II, 3 zu 8 538.}

4, Hinfichtlid Einrihtungen, mit welchem der Mieter die Sache verfehen hat
3. B. farbige Zeniter ftatt der gewöhnlichen, eine Badeeinrichtung, Blumen und Sträucher
im Sarten 2c.), u ber Mieter nur ein Wegnahmerecht (jus tollendi — wie im gemeinen
Rechte, 1. 19, 4 D. 19, 2), Diefes Recht bezieht fich natlirkich auch auf foldhe Einrichtungen,
die mährend der Mietsdauer vom Bermieter dem Mieter zu Eigentum übergeben wurden,
oval. Hecht 1908 Mr. 2148. . .

2) Gebteres {teht unter den allgemeinen Normen des $ 258. Der Mieter hat
demnach inSbefondere den vorigen Stand der Sache auf feine Roften
wiederherzuftellen. Bal. hiezu MM. 11, 394 und Brückner a. a. OD. S. 73 mit
Anm. 4, jowie SS 601, 1049, 1216, 2125 mit Bem.

Das Keanahmerecht de8 Mieter3 greift auch dann Plaß, wenn der Ver-
nieter Cigentümer der Einrichtung geworden ift (vol. DLSG. Hamburg bei
Warneyer Bd. 4 S, 63); e8 kann aber hier auch S&amp; 226 einwirken, val.
Kuge, WegnahHmerecht S. 77.

Neben dem Rechte auf Wegnahme von Einrichtungen &gt; ÜbrigenS auch
N Dat Wegnahmepflicdht, vgl. Kipr. d. OLG. (Kammerger.)
Wenn der alte Mieter dem neuen Einrichtungen überläßt, jo erwirbt lebterer
CM DE 7 A Wegnahme, vgl. DLSG. Hamburg bei Neumann Jahrb.
Diefes Wegnahmerecdht Lefchränkt ich nicht auf folde Einrichtungen, die im
Dinblik auf S 95 nicht Beftandteil des Gebäudes wurden (3. DB. ein trand-
portabler Amerikaner), jondern erfireckt fih auch auf folde Vorrichtungen,
»e an ih mc als wefjentlidhe Beftandteile des Gebäudes in das
Eigentum des Vermieters Den würden 3. DB. ein eingemauerter Roch-
herd); val. Me. a. a. ©, und Brückner a. a. DO.

Satürlich fönnen auch in Ddiefem Punkte befondere Ubmachungen getroffen
werden (vgl. unten B). Cine Vereinbarung dahin, daß Einrichtungen des
Mieters im Haufe bleiben müfjen, darf aber nit ohne weiteres dahin
ausgelegt werden, daß die Einrichtungen bem Vermieter unentgeltlich
Delaflen werden müffen.

B. Außerdem ift bei der Ent/hHeidung der Frage, vb der Vermieter oder der
Mieter für Verwendungen einzuftehen habe, auch auf die befonderen, jei eS au8Drü
lien, fer e8 ftillfdhweigenden Abmadhungen Rücklicht u nehmen. In leßterer
Hıinficht it als AuslegungSsmittel vor allem die örtlidhe Berkehr81 itte zu beachten.
Sal. Dem. B, I, 6 zu 8535 und Bem. I zu 8537, inshefondere IL. 4 hinlichtlich der
BeleudgtungsSpflicht.)

IT. Wegen diefer Erfaßpilicht des Vermieter3 find aber folgende Einforänkungen
hervorzuheben (vgl. BI. }. NA. Bd. 63 S. 331):

1. Mängel, die der Mieter durch eigenes Berfhulden verurfacht hat, braucht
Vermieter auf feine Koften nicht zu befeitigen (vgl. S 254), eS müßte denn der Mangel
durch die naturgemäße, unvermeidlihe Wbnukung bei vertragsmäßiagem Sebhrauche der
Sache entftanden fein (|. $ 548).

2, Den fogenannten Sebraucdhsaufmand (verfhbieden vom Erhaltungs-
aufwande, |. oben I, 1) wird Mieter {tet8 allein zu tragen haben. Darunter ift jener
Mufwand zu verftehen, welchen der Mieter machen muß, um überhaupt die Sache perfönlich
Ener zu fönnen, 3. 3. Heizen und Reinigen der Wohnung, SEinülen aqemieteter
Niaichinen 2C.

3. Bei wefentlidher Berihledhterung der Sache kann unter Umitänden
5 251 26f. 2 zur Anwendung kommen. Neber Schadenserfabpfliht des Vermieters val.
hiezu $ 538 mit Bem.

1 Befondere Borfchriften heftehen in diefer Sinficht bei der Padht nämlich:

a) 8 582, wonach der Pächter eines Iandwirtfhaftlidhen Orundjtücs die
gewöhnlichen Ausbefferungen, insbefondere die der Wohn= und
Wirtichaftsgebäude, der Wege, Gräben und Einfriediaunaen auf feine Koften
u: bemirfen hat:

ze)
        <pb n="837" />
        VIL Wöidnitt: Einzelne Schuldverhältnife.
I Der Örundftüdspacht Hinfichtlich der Erhaltung des Inventar8, |. SS 586
5i 3
ie Dertmann in Bem. 6 zutreffend herborbhebt, find bei der Wacht troß der
‘onjtigen allgemeinen Anwendbarkeit des 8 547 0. 8 581) die Einfommens-
vermendungen finngemäß nicht zu erfeßen, da fie ein Raffivum der
dem Pächter gebührenden Nubungen bilden.

III. Die Geltendmachung {older Erfaßaniprüche kann fowobhl durch Klage al8
zu durch Aufrechnung (in Teßterer Beziehung vgl. auch SS 575 und 577 gegenüber dem
neuen Ermerber) erfolgen. Die Telbitändige Klage it auch zur Ausübung des Wegnahme-
vechtS ftatthaft im Hinblick auf 8 558 lt. 1 O8 Dertmann Bem. 4).

Weber Burücdbehaltungsrecht de8 Mieters 1. $ 556 Wbf. 2.

Aleber die Verjährung diefer Anfprücdhe vol. S 558.

. IV. Gegen Dritte wird der Mieter Joldhe Erfaßanfprücdhe dann geltend machen
“Bunen, Toweit die Normen über unerlaubte Handlungen dies im Einzelfalle Run
Dauptfächlich wird hier S$ 823 Abf. 2 von Wichtigkeit und die Ausdehnung diefer Gefepes-
END auf den Schuß des Mieter8, die im Übrigen beftritten it, val. die Bem.
ul .
S 548,
VBeränderungen oder VBer{hlechterungen der gemietheten Sache, die durch
den bvertragsmäßigen Sebrauch herbeigeführt werden, hat der Miether nicht zu
gerftreten.
&amp;. I, 520; II, 492; HL, 541.

4. $ 548 ftellt al8 Regel auf, daß eine Nbnugung (Veränderung oder Verfchledh-
terung) ber gemieteten Sache, foweit fie {ich au8 dem beriragsmäßigen Gebrauche der
Mietfache A der Mieter nicht zu vertreten braucht, da ja im Mietzinie zugleich
der Entgelt für dieje Aonusung enthalten ift. Beifpiele bei einer Wohnung: Mäbiges
Abtreten der Fußböden, Abnußung der Tapeten durch gewöhnliden Gebrauch, _allmähliches
Ausbrennen der Defen (aber nicht durch übermäßiges Heizen), mäßige8_ Ein]chlagen von
Nögeln in den Mauern (vol. Arnold a. a. 5. S. 63, Brückner a. a. O. S. 74, 75 mit
Anm, 2, Niendorf S. 176, Sul S. 101). |
. $ 548 fließt übrigens den Anfpruch des Vermieter8 auf Rückgabe der Sache, wie
je dem Mieter übergeben wurde, nicht aus, fondern {chränkt ihn nur ein, bal. Kipr. D.
DL®. (Kammerger.) Bd. 10 S. 251. .

a) Der Nachdruck liegt dabei auf dem Worte „vertragsmäßig“, das hier zugleich

m Sinne einer ordnungsm äßigen Benußung der Wohnung zu ver=
Iteben ift, weldhe nicht gegen die A e Vertragspflicht des Mieters zur
Öbhut ber Sache vgl. 8 545 mit em.) verftößt. Nicht vertragsmäßig it
3. BB. Durchbrennen der Ofenrohre durch Üübermäßiges N oder Schädi-
zung der Wohnung durch eine offenbar bvertragSwidriae enußung 3. 3.
Schießen in der Wohnung 20. , .
Der Mieter haftet bezüglich der vertragsmäßigen DBenußung für Vorfaß
and Fahrkäffigkeit jeiner eigenen Berfon (8 276) und feines Unter=
niefer8s (S 549 Abf. 2); eine weitergehende ob jeftivbe Haftung nehmen
Mann an Weyl, Syftem der Verfchuldensbegriffe S, 494 und Bruck im Arch.
„ bürgerl. %. Bd. 27 S. 129; wie hier dagegen Mittelltein S. 222 und Dert-
nanın em. 1, b. , ,

Hür VBerfchulden feiner Dienftperfonen und Sehilfen kanır der
Niieter aber nur infoweit haften, al8 folde zur Erfüllung der ihm
&gt;bliegenden VYerpflidhtungen zugezogen Mmurden und hiebei die
Wohnung befchäbdigt wurde, val. hierüber Bem. V zu 8 535, Brückner a. a. D.
5.75 mit Anm. 1, fowie S 278 mit Bern. und Bruck a. a. DO, S. 123.

Hinfichtlih mehrerer Mieter j. &amp; 431. ”
Die Beweislaft, daß der veränderte Zuftand der Sache wirklich nur auf
em äBigen Sebraucdh zurückzuführen it, trifft im ZweifelSfalle ben
Mieter, vol. Neumann Bem. 1, OLG, Hamburg bei Neumann Sahrb. Bd. 4
5. 178, Necht 1909 Nr. 1295, pr. d. OLG. Bd. 16 S. 423, Bd. 17 S. 8389;
ı. 3. Dernburg 1 8 219 Anm. 10,

Dem Vermieter, dem durch ein Verfchulden des Mieters eine VBefchädigung
jerurfacht wurde, ftebt ein Schadenser faßanfp ruch (88 249 ff.) zu
gegen den Mieter fowobhl während des Wertragsberbältnilfes al3 auch insbel.
ji Beendiaung des Mietverbältnifies, fall8 der Mlieter die Mietfache

4)
        <pb n="838" />
        3. Titel: Miete, Pacht. 88 547, 548.

8929

1iOt int N Bultand zurücgeben kann; vgl. S 556 mit YBent.,
jerner 8 280 ıumd auch S 255 (Abtretung des Erfaßanfpruchs).

Der Mieter Kann hier auch aus zwei Gründen haften, nämlich aus

dem Vertrag und einer unerlaubten Na (88 823 f.); dem Vermieter
öleibt dann die Wahl. Entfhuldungsbeweifle im Sinne der 88 831 ff.
%önnen aber dem Mieter hier abgefchnitten Jein durch die fchärfere Haltung
des 8 548 al8 einer Spezialvorfchrift, val. oben in Bem. b und Bruck
a. a. ©. S. 133.
Aus der Rechtiprehung val. OLG. Köln, Recht 1908 Nr. 964: Tritt in den
Mieträumen Feuchtigkeit hervor, fo kann vom Mieter nicht verlangt
werden, daß er über die durch den Zweck der Mäume gebotenen Örenzen
zinaus für Lüften und Heizen forgt (I. auch Warneher (Erg.-Bd. 1908 Kr. 297,
ıbweidhend DL®. Hamburg bei Warneyer Jahrb. Bd. 6 S. 75 Nr. 2).

2, 8 548 enthält Feine Bwangsvorfchrift. ES kann daher durH Bereinbarung
der Barteien die Haftung des Mieters in diejer Hinficht gefteigert werden, mas (leider)
jehr Oäufig durch das wirtfchaftlidhe Mebergewicht der Wermieter veranlaßt wird (val.
hiezu aber auch Bem. B, I, 5 zu S 535). , , .

Befonder3 Häufig iit hier die Formel, „Mieter habe die Wohnung in demfelben
Bultande, wie übernommen, zurückzugeben“. Man Könnte annehmen (fo die
3. Aufl.), daß der Mieter auch für die an fihH unvermeidlidhe Wonubung, foweit fe nicht
janz unbedeutend ijt, Hafte, nicht aber auch, fofern dies nicht ausdrücklich vereinbart
wurde, für höhere Gewalt oder fonjtigen 1 Nach richtiger Anficht aber
io zutreffend Vertmann in Bem. 4, 1, ferner Mittelftein S. 225) befagt dieje Kaufel
nur, u der Mieter die Wohnung in dem Zuftande zurückgeben müfte, wie er ji
unter Berücfidhtigung des normalen Gebrauchs ergeben werde; fie enthält
ılfo im ©runde nur daS, was das Gefeß im S 548 jelbit im Auge hat, und ft infolge
ihres allgemeinen Gebrauchs zu einer reinen Vertragsflosfel geworden. Chenfowentig
haftet er in Diefem Falle für Berfchulden Dritter, die nicht unter feiner Verantwortung
itehen Se oben unter 1, b), I

ine beionderS gefteigerte Haftung in diefer Richtung tritt bei der Bacht
in, val. hierüber Sem. I, 4 zu $ 547.

3. Einem örtliden Gewohnheitsrechte, welches etwa das direkte Gegenteil
von 8 548 beftimmt (wie 3. B. für Bayern in Augsburg), kann feine Gültigkeit mehr
aufonımen (vol. Ben I, 6 zu S 535), wohl aber kann auch bei dieler Materie eine Ört-
(ige Verfehr8fitte beachtlich fein, die in einzelnen Ridhtungen eine befondere
Muffaltung zutage treten läßt, (Wogl. ROLE, Bd. 37 S. 217).

4, Hier fhlägt auch die in neuerer Zeit Sfter ventilierte Frage ein, ob der ©a ft=
mirt im Falle des Todes eines Gafte3 im gemieteten Zimmer SchadenserfabB von
den Erben beanfpruchen darf? Man wird im normalen alle die Frage zu verneinen
haben; denn der @aft hat durch fein (nicht im Jeinem Willen gelegenes) Veriterben. feines:
weg3 einen „exzeitiven” Gebrauch von dem gemieteten Zimmer gemacht, anderjeits muß
der NMermieter damit rechnen, daß Toldde HZufälligfeiten in feinen Betrieb eintreten.
Man kann auch nicht fagen, daß dem zwilchen dem Hotelmirt und ®afjt beftehenden
Niietvertrag etma die ftillidhmweigende Alaujel innewohne, daß der Sait für allen Schaden
auffommen will, falls er im Hotel verfterben Jollte, (So mit Recht Rammerger. in
Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 231 [= RKipr d. DLG, Bd. 7 S. 11] und vgl. hiezu auch Seuff.
Arch. Bd. 39 Mr. 298; anderer Auffaflung Qiebmann in D. Jur.3. 1903 S. 25 ff, der
auch in normalen Fällen mindejtens den Erfaß der fämtlidhen weichen Beftandteile des
BetteS al8 geboten erachtet), Dagegen werden Koften für Neutapezierung und Des-
infeiftion des BimmersS dann zu erfeßen fein, wenn e3 fich um eine anftedende oder
efelhafte Krankheit handelte, da in folden Fällen ja auch in einem Privathaus de8-
infiziert und neu tabeziert werden muß val. hiezu Bem. I, 1 zu S 556). Cbhenfo wird
m Salle eine Selbitmordes der Erjaß für die mit Blut helprikte Tapete 2C. begehrt
werden können (vgl. Liebmann a, a. ©). In den leßteren Zällen wird dem Oaftwirt
1 der Erfaß für die während der Zeit der Neubherrichtung unterbleibende Benußung
de3 Bimmers zu en fein, fall8 er das Zimmer hätte vermieten können (vgl. Lieb
mann a. a. OD.) Vol. auch Zimmermann, Gefeß und Recht Bd. 10 S. 429, fowie Leon
hard, Verichulden heim Bertragsichlufle S, 17. .

Eine Haftung des Hotelgaftes für Schäden infolge feiner Er frankung im Sotel
beiteht im allgemeinen nicht, val. Kipr. d. OLG. Frankfurt) Bd. 13 S. 369 und Seuff.
rn Bd. at 8: 5. ferner auch Schulbgenftein, Erkrankung im Hotel, Gefeß und Recht

3, Natürlich kann auch der Nicdhtgebrauch den Mieter dann fhadenserfaßpflichtig
machen, menn dadurch eine Verichlechteruna de8 Mitetobiektes Herbeigetührt mird. Dies folat
        <pb n="839" />
        350 VIL Wbignitt: Einzelne Schuldverbältniffe.
aus ber N Verpflichtung des Mieters zur Obhut (custodia) der Sache (vgl.
S 545 mit Dem), die unter Umiftänden den Gebrauch erfordert 3. B. Bewegung eines
gemieteten NReitpferbes, Drdnungsmäßige Reinigung und Lüftung einer nicht benußten
Wohnung 20.; vol. Bem. IM zu $ 536 und Kuhlenbeck Bem. 2 zu $ 548,

6. Sinfichtlidh einer Feuers gefahrerh önn g durch den Gebrauch des Mieters
und deren Folgen val. Wörner, 28. 1907 S. 641 f.
8 549, *)

Der Miether ift ohne die Erlaubnif des Vermiethers nicht berechtigt, den
Sebrauch der gemietheten Sache einem Dritten zu überlaffen, insbefondere die
Sache weiter zu bermiethen. Verweigert der Vermiether die Erlaubnik, fo kann
der Miether das Miethverhältnik unter Einhaltung der gejeßlichen Frift indigen,
'ofern nicht in der Perfon des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

Ueberläßt der Miether den Gebrauch einem Dritten, fo hat er ein dem
DÖritten bei dem Sebrauche zur Lafjt fallendes Berjchulden zu vertreten, auch
venn ber Vermiether die Erlaubnik zur Neberlaffung ertheilt Hat,

&amp;. 1, 516; Il, 493; III, 542,

Heberlaffung an Dritte, Untermiete,

„A. Nach gemeinem Rechte und BLR. FI. IV cap. 6 $ 20 Yr. 1 mar der Mieter
ım allgemeinen zur Weiterbermietung (Wfterbermietung) aus eigenem Mechte
befugt. Das gleiche Brinzip vertrat auch € I $ 516 (in Nebereinftimmung mit den
Nechten der meilten europälfchen Stanten), Ueber die S®ründe vol. M. IL 396 und
Sacubeziy, Bem. S. 125 ff.

Unter dem Einflufle der Kritik ging € IT 3 einem gegenteiligen Stande
punkte dahin über, daß im allgemeinen die Zuläfftgfeit der Unter- oder Aitermiete an die
Einwilligung des Haupfvermieter8 zu Inüpfen fei. Die DBeftimmungsgründe
wurden Hauptfächlih darin gefunden, daß die Muffahung des Verkehrs in Deutfchland
1ach Maßgabe der üblichen Mietverträge fich diefem Prinzipe mehr zuneige und daß, mie
/Oon bei der Miete, {o auch bei der Untermiete die Verfönlighkeit des Gebrauchenden,
‚elb{t innerhalb der vertragsmüäßigen Örenzen, eine erhebliche Rolle fpiele, fpeziell in der
Xidhtung ir dem Hauptvermieter. Bal. zum ganzen %. I, 181 ff.

IS erminologie empfiehlt Hih die in den Mt. herbortretende: Hauptver:
nieter — Hauptmieter — Untermieter (Aftermieter).

Sm einzelnen haben die leitenden Srundfäge folgende MAusgeftaltung erhalten:

A. In erfter Reihe ift auch hier, da nur eine dispofitive DBeftimmung vor:
liegt, die private Vereinbarung maßgebend, d. h. die Parteien können von vorne:
herein die Untermiete ausdrücklich (jet e8 im allgemeinen oder für einen Einzelfall) zu =
[atfen oder ausf N dies bildet dann eine ent{heidende Norm. Vgl. hiezu auch
LO. Dresden, 10 . Unnal. Bd. 27 S. 248 und Ripr. d. OLG. Bd. 13 S. 366. (Abi. 1
Saß 2 ift im Zwei el nicht anipendbar, wenn befonderS vereinbart it, daß der Mieter
obne Zuftimmung, des NMermieters nicht unterbermieten dürfe.)

Soweit Schriftlichkeit des Mietvertrags notwendig {ft S 566), wird eine derartige
allgemeine Beftimmung auch der TOriftlihen Zorm bedürfen. Vgl. hiezu 8 566 mit Bem.
und Zuld a. a. DO. S. 106. ee

Yeber formlofe Aufhebungen {chriftlider Abmachungen in bezug auf S 549 vgl.
Marcus, Recht 1905 S, 562. ;

Neber die Folgen für den Mieter, wenn er in einem Tolden alle bertrags8-
vDidrig einen Untermieter aufnimmt, |. unten VII, 1, c.

3, It Feine folde Verabredung getroffen, fo i{t bie Erlaubnis des Haupt-
vermieter8 hinjichtlich der Untermiete an 1ich notwendig (freilich mird auch eine {ti11-
iO meigende Ermächtigung im Einzelfalle möglich Jein). Verweigert der Vermieter
die Erlaubnis, ohne daß in der Verfon des Dritten ein widhtiger Grund
dazu vorliegt, fo kommt das Gefjebß dem Mieter dadurch entaegen, daß diefer folchen=
*) Spezialliteratur: Kantorowicz, Die Lehre von der Untermiete nach gem, KR.
and BGB, Berlin 1900; Marcus, Die fornılofe Aufhebung von IOriftlichen Mietvertrag:
abmadhungen bezüglig 8 549 an einem Recht8fall erörtert, Necht 1905 S, 562; Schneider
Die Untermiete, Difi. 1907 (Berlin).
        <pb n="840" />
        3. Titel: Miete. Vacht. 98 548, 549. 831
jall8 vorzeitig unter Einhaltung der gefeßlidhen Kündigungsirift ({. $ 565 mit Dem IV)
das Mietverhältnis Löfen kann. Liegt dagegen in der Verjon des Dritten ein wichtiger
Srund vor val. auch Kipr. d. OLG. Bd. 12 S. 63) io muß Hich der Mieter die Ver:
’agung vHne weiteres gefallen laften.

. Wurde Untermiete geftattet und dem Bermieter ein Ka eingeräumt, fo
BE ES Ge echt nicht gegen Treu und Glauben ausüben, f. Kipr. d. YDLG. (Cammerger.)
&amp;D. 11 ©. 141.

3. 8549 handelt im übrigen nicht nur von der fpeziellen Untermiete, fondern all-
zemein von einer GebraucdhsSüberlaffung, vol. näher unten in Bem, X und val.
erner Crome Syljtem 8 241 a. U, Partiarifhe Nechtsgefhäfte S. 90 ff, Dertmann
Bem. 2, Bruck, Arch. f. hürgerl. KR. Bd. 27 S. 113.

4. Zamilienangehörige, Dienjtboten und Sogiergäfte haben nicht
hne meitere8 felbftändiges Necht an der Wohnung, fondern einen unfelbjtändigen Mit-
zebrauch und zwar ftets, Joweit fie Befikdiener {ind Val. näher unten Bem. IN und VII 2,
jowie Bruck a. a. ©. S. 114—216).

5. Die Aufnahme von Venfionären und Schlafburfhen fällt unter das
Verbot des Abt. 1 Sag 1 {f. Yofjef bei Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 759).

6. Bei der Pacht hingegen bedarf die Bermeigung des Verpächters überhaupt
leiner Motivierung, d. h. der Wüchter Hat ein foldhes vorzeitiges KündigungsSrecht bei Vers
meigerung der Unterpacht nicht; 1. 5596 Abf. 1. Vol. hiezu aber auch die Bem. zu $ 596
über unentgeltlidhe Neberlaffung eines Teiles der Vachtarundftücke,

. 7, Bei Bermietung von Räumen zum Betrieb eines RNefjtanurant3 mit dem Zu-
'aße, Daß die Untervermietung von der Genehmigung des Vermieters abhängig jet, it ein
ınderer Gewerbebetrieb durch den Untermieter nicht {tatthaft, |. Mipr. d. OLG.
Hamburg) Bd. 13 S. 364.

. 8. Cine bloß faktifde Neb HET der Mieträume an Dritte verleiht diefen
iein Mecht auf den Gebrauch, vol. Kipr. d. VLG. (Karl8ruhe) Bd. 13 S. 364.

IL. Die Erlaubnis des Bermieters:

u. Der vechtlidhe Charakter diefer Erlaubnis des VBermieter8 im Sinne
de8 Paragraphen ift ftreitig. Wichtig ift für die Beurteilung, daß fih dieje Erlaubnis
im ©runde doch nur auf das Verhältnis zwilhen Hauptkvermieter und Haupt-
mieter beziehen foll und daß der Untermieter zu dem Hauptvermieter KFeinesSfall8 in
zim Vertragsverhältnis tritt (vgl. unten VI, wie ja au der Mietvertrag zwijchen
Hauptmieter und Untermieter an {ich zu einer rechtlichen Wirkffamfkeit der vorherigen
Euftimmung des Hauptvermieter3 im Sinne des BOB. nicht bedarf. Aus  ıclen
Öründen wird man daher auch diefer Erlaubnis die ftreng techniiche Bedeutung einer
Sinwilligung im Sinne der SS 182 ff. abipredhen müfen übereinftimmend lang
Bem. 2, DYertmanı Bem. 3, Juld S. 106, Mittelftein S. 440); vgl. ferner über die
gerfhiedenen Meinungen CEndemann $ 169 Anm. 18, Borcherdt S. 94, Elpbhacher,
Das rechtswirkffame Verhalten S. 170, Bäch, Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 26 S. 16, Schneider,
Die Untermiete (Berlin 1907), Mein, VBertraglicdhe Wenderung des Inhalts eines Schuld-
verhältnifies (1907) S. 67 und TE bon Willenserfärungen, Arch. f. bürgerl. MR.
Bd. 33 ©S. 255 Unm, 38, Manigk, Willenserklärung und Willensgefchäft S. 729, 730.

3, An eine Form ift die Erlaubniserteilung nicht gebunden.

3, Die einmal erteilte Erlaubnis — die freilih nur gegenüber dem bezeichneten
Dritten wirft — wird alS unwiderruflich zu gelten haben. Bol. Arnold a. a. DO.
S, 5 u Un. Der Schuß des Hauptbermieter8 für die Aukunit rubt
n „2.

4, Ueber {tillfchmweigende SErlaubnis des Vermieter8 val. Riyr. d. OLG.
'Hambura) Bd. 10 S. 166.
HIT. Tragweite der VBorfehrift: 1. Die Vorfchrift des S549 bezieht {ich im
Srundfaße fowohl auf unentgeltliche, wie auf entneltliche Neberlaffung, welch
‚eßtere alg Untermiete {Alechthinm in der Verkehrsauffahlung verltanden wird, ferner
pol auf Neberlaftung eines Teiles der Miietfache, wie auf folhe der ganzen
ATI CE.
a3
Bei unentgeltlidher Ueberlaffung wird aber das Kriterium ftet8 davin
liegen, ob wirklich eine GebraudhSüberlaffung im Sie des 8 549
aprfiegt. Eine vorübergehende Beherbergung eine Dritten (3. B. alS Bes
luchSgaft) oder die Aufnahme von Verwandten oder Bekannten in den
Samilienfreis wird daher für die Regel nicht hierunter fallen, wohl dba
gegen regelmäßia die Aufnahme von Venfionären und Schlafburichen (val.
        <pb n="841" />
        3972

VIE Abjnitt: Einzelne Schuldverhältnifie,
Niendorff S. 180). Sn zweifelhaften Fällen hat hier das ridhterliche
Ermeffen zu entfcheiden. Wal. hiezu auch S 1093 mit Dem.

Die gewerbSmäßige Lagerung fremder Waren in einem Laden Dder
Magazin, ebento mie Die entgeltlide Einftellung fremder Tiere ın
zinen Stall fan nicht unter den Begriff Untermiete fallen. € fanıt aber
Ko ein beriragSmibriger Gebrauch des8 gemieteten Raumes liegen. (Vol.
Arnold a. a. ©. S. 89 Anm. 1.)

„2, Soweit ferner der Mitgebrauch der gemieteten Sache durch Dritte GB.
Ser Dienftboten 2C.) zum verfragsmäßigen Gebrauche gehört, findet
5 549 überhaupt feine ‚Anwendung. Ginfichtlich der Abgrenzung diefer Fälle von
dem Kalle einer umzuläffigen Gebraugsüberlaffung kommt &amp; 157 in Betracht, inshefondere
die Berkehr3fitte val. oben Bem. I, 4 und unten VII, 2, Band Dem. 2). Hüte
“ichtlidh der Schab enzSerfaßpflicht in diefer Beziehung f. unten Bem. VII

„IV. Das Kündigungsrecht, das dem Mieter a wenn der Vermieter die
3ulaffung der Untermiete ohne wichtigen rund aus der Verfon des Dritten verweigert,

it ein {og. vorzeitiges Gum Unterfchiede von einer außerordentlidhen Kündigung, wie
;. 5. ber 8 542), gleichviel, auf wie lange der Mietvertrag gefchloffen oder welche
Kündigungsirift vereinbart wurde. Der Mieter muß dabei die gefeßliche Kündigungs-
It im Sinne des S 565 einhalten, die bei der Orunditücksmiete ein Kalendervierfeljahr
‘ft. Bol. 8 565 Bem. IV, Das NReidhsSgericht räumt (Bd. 64 S. 296) in Nebereinftimmung
mit dem früheren preußifchen Öbertribunal (StA. Bd, 24 ES, 18) dem Mieter die
Kündigungsbefugnis aus S 549 au) dann ein, wenn der Vertrag die Untermiete von der
Srlaubnis des Wermieter8 abbängig macht, Über das Sändigqungsrecht hei Verweigerung
der A 0 nichts beftintmt; bal. dagegen aber Bendir in Bl. f. RA. Bd. 72
S. 681 (older Bertragsinhalt gibt bie abweichende Abficht der Vertragsteile fund).

V. Befitimmte Gründe, welche den Vermieter im Sinne des Ubi. 1 Say 2
jur Verweigerung der Einwilligung in die Untermiete berechtigen (wie 3. 3. im BR.
„unehrbares oder dem Haufe fhädliches Gewerbe“), hat das Gefeb nicht aufgeftellt,
jondern fich mit der Yurftellung des allgemeinen Begriffs „widhtiger Grund“ in der
Perfon des Dritten begnügt, d. 5. alfo es muß ein triftiger, nad) den Umftänden
des Falles die Verweigerung rechtfertigender ®rund in den perfünliden Ver:
Jältnilfen des Untermieters8 borliegen (BB. II, 185). Bei der Ent{cheidung le
Srage it demnach dem richterlidhen Ermeijfen ein fehr weiter Spielraum gewährt
val. au Ilipr. d. DLSG, Bd. 12 S. 63). ; ,

a) Sm einzelnen wird zu Jagen fein Bl Mrnold a. a. DO. S, ID), daß die
Berfon des Untermieter8 binfichtlich der gefellfdhaftlichen Stellung und
ıttlichen Aufführung Gewähr dafür bieten muß, daß Vermieter voraus-
Vchtlich nicht bloß einen gleich guten Snwohner, wie e8 der Haupt-
mieter ift, erhält, Tondern auch keine Störung in feiner häuslichen Ordnung
zu befürchten hat. Einen zahlungsunfähigen oder vorausfichtlich unrubigen
Unternieter wird Hauptvermieter daher zurücveifen dürfen. Cbhenfowenig
AR aber aud) feinen berfönlidhen Feind als Untermieter zuzulafjen
rauchen.

Desgleichen wird aber auch die Erlaubnis verweigert werden dürfen, wenn
us dem Stande des Dritten fich ergibt, daß er Die Wohnung zu einem
ındern alS dem Mieter jelbft erlaubten Zwede benuben werde, 3. DB. zur
Ausübung eines Ermerbägelchäfts {tatt zum Wohnen oder Zu Betrieb eines
ınehrOaren oder dem Haufe jhädlichen Gewerbes. Bein: Ladenmieten fann
auch Er a bes Geichäfts in Betracht fommen (val. Arnold
1. a. ©. Anm.)

ach VWlandk in Dem. 3, b {oll bie Angabe eine8 beftimmten Weigerungs-
grundes den Vermieter nicht hindern, im {bäteren ech t8{ftreit einen
andern @rund geltend 3u machen; dagegen mit echt Niendorf S. 230;
:rgänzend fann der Vermieter freilich auch weitere Gründe geltend machen.
Der Vermieter wird die Angabe Jeine3 Weigerungsgrundes dem Mieter
nicht vorenthalten dürfen (ebenfo Arnold S. 91, Miendorff S. 184, Fuld
SS, 107, Dernburg II, 2 8 221, I, 5; a. 3. Dertmann und NMeumanıt zu
3 549, Mittelftein S. 253, 254, Schneider, Untermiete).

VI. Der grundlofen Verweigerung muß übrigen au der Fall gleichftehen,
myenn Vermieter — ohne daß dies vorher vertragsmäßig vereinbart tar — auf Anfrage
des MieterS, der weitervermieten will, erklärt, daß er Üntervermietung allgemein nicht
erlaube. Hier fan die vom Mieter in Zlu8ficht genommene Perjon des Üntermieter8
überhaupt nicht in Srage fommen, wenn Vermieter rundweg und allgemein feine Unter:
miete zulaffen mil MAOS. Bd. 41 S. 247, Yd. 35 S a1

A
        <pb n="842" />
        3. Titel: Miete. Pacht. S 549,

8393

YII. 3u Wbf, 2:

1. Der Hauptmieter haftet dem Hauptvermieter a für jedes
Verfhulden, daS dem Untermieter beim Gebrauche zur Salt fällt. ;

a) € ift dabei ganz e ob den Hauptmieter biewegen felbft ein
zigenes Berfchulden (3. 5. Verfeben bei der Auswahl) Ari oder nicht.
Dieje ftrenge Haftung des MieterS ift durch die Bedürfnile des Verkehrs
ART und entfpricht der allgemeinen Borfchrift des S 278. IM. II, 397):

iefe Haftung des Hauptmieter3 befteht a dann, wenn der Hauptbermieter
zuSdrücklich die Erlaubnis zur Neberlafjung erteilt hat. .
Dat der Iieter vertragSwidrig (vol. oben l, 1) einen Untermieter auf-
genommen, 10 haftet er nach den Viot. a. a. OD. auch für den durch Ueber
laffung des Gebrauchs an jenen Dritten entitehenden zufälligen Schaden,
jofern nicht erhellt, daß der durch diefen ‚Hufall entitandene Schaden auch
ohne die Vertragswibrigkeit entitanden fein mürde. Vol. hiezu übrigens
au Mittelftein S. 449 und Dertmann Bem. 4.

2. Hier IOlägt auch die Frage ein, inwieweit Mieter für ein Verfhulden von
Samilienangehbörigen, Dienftboten, Sejhäftsangeftellten 2C. au3 dem Mietrechte
u Baften habe. Cine altung des Mieters wird nur infoweit gegeben fein, al8 jene
erjonen in Ausübung des ihnen anvertrauten Sebrauchs Jhuldhaft handeln,
3. GB. das Dienftmädchen heim Einheizen, beim Fenjterpuben, nicht aber, wenn z. B. der
Sohn bein Spielen ein Fenfter einwirft (J. aber 8 832) 2. Val. hierüber im einzelnen
Dem. V zu $ 535, Brücdner S. 52, Mittelitein a. a. O. S. 233 ff, CEofad S. 241—9242,
Bruck, Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 27 S. 112 ff, Dertmann in Bem. 7.

Hür ein VBerjhulden feiner G äfte haftet der Mieter für die Regel nicht, außer e8
liegt in der Yufnahme des betr. Safte8 ER (3. 5. er ijt geifteSfrank, wie Mieter weiß)
in dem Mieter zur Laft Jalende8 eigeneS Verjchulden, vbal. auch Dertmann in Bem. 7.
eines Schanfimirts als Mieter val. aber Bl. f. NR. i. Bez. d. Kammerger.

9 ©. 53.

VITL Nedhtsverhältnis zwiflhen Haubtmieter und Untermieter :

4, Das KRechtsverhältnis zwifdhen Haupt- und Untermieter bildet für fih ein
mahre8 Mietverhältnis (ebenfo NE era S, 439). (€ finden daher alle Vors
(chriften über die Miete auch auf diefes RechtSverhältnis Unwendung. So ift 3. BD.
der Hauptmieter Glnniger des Mietzinfe8 dem Untermieter gegenüber. Er hat auch
diefem gegenüber ein Bfandre ht nach SS 559 ff., ebenfo mie auch die Borfchriffen über
Kündigung 2c. hieher gleihen Bezug haben.

2. Einen Saß des Inhalts, daß die Untermiete unmittelbar mit der Beendi-
der Hauptmiete endet, hat das Gefeß abfichtlihH nicht aufgenommen; val.
2. 1, 397, Tatfächlich endet die Untermiete Hinfichtlich des bisherigen Gegen:
itandes freilich mit dem Ende der Hauptmiete (vgl. bieher au &amp; 556 Abf. 3), aber das
ligatorifche Mecdht des Untermieters gegen den Hauptmieter auf SGebrauchsgewährung
zndet damit allein (mangel8 einer bejonderen Gegenabrede) nicht; vielmehr ent{dheiden,
wenn der Hauptmieter nicht mehr imftande ijt, den Gebrauch zu gewähren, die allge
meinen S©rundjäßge aus dem Rechte der Schuldverhältnifte (MM. 11, 379).

3. Ueber Hechtsverhältnifle zwifhen Gauptmieter und Untermieter anläßlich einer
Zwangsverfteigerung des Grundftücks, insbe]. über die Frage, ob der Unter-
vermieter dem Untermieter für den diefem aus der vorzeitigen N des Crftehers
bei Der A EN erwachfenen Schaden haftet, val. Kur. Wichr. 1907 S. 101
und 102 (NMGE. Bd. 65 S. 29 ff).

IX. RedHt3verhältnis zwilhHen Hauptvermieter und Untermieter:

. 4. A GOrundjaß it feitzubalten, daß zwilhen Hauptvermieter und Untermieter,
N En elerer in die Untermiete ausdrücklich milligte, fein direktes obligatorifches
Hand entfteht.

MS De aptt olgerungen diefle8 Örundfakes laffen fih anführen:

a) Der Hauptvermieter hat feinen Anfpruch auf den vom Untermieter
zu zahlenden De Er fonn ibn al8 BeiriedigungSmittel nur auf dem
allgemeinen Wege Heranziehen, der fonjt einem ®läubiger gegenüber dem
Drittjhuldner möglich Mn 3. DB. durch Anfpruchspfändung nach S 829 ABO.
Der im Wege. des Arreit{hlags.

Der Hauptvermieter hat auch fein Pfandrecdht an den vom Untermieter
ngebrachten Sachen (vgl. $ 569 Bem. IV, 2, a).
Wegen eines vom Untermieter beim Gebraudhe der Sache verübten
Schadens kann Hauptvermieter fih nur an den Hauptmieter halten.
Baal. oben VII.

Ztaudbinaer, BGB, IIa (Schuldverhältniffe. Kober: Miete. Vai. 5./6. Mu.

LA
        <pb n="843" />
        334

VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
3. € find außerdem dem Hauptvermieter befondere Schhußmittel in der
Richtung gegen den Üntermieter eingeräumt, abgefehen von der Beftimmung des
bt. 2 Bem. VID:

Der Hauptbvermieter hat gemäß S 553 ein außerordentliches Kunz
digungSredht, fall8 der Untermieter troß Abmahnung des HauptbermieterS
Zinen berfragswidrigen Gebrauch der Sache fortjeßt, der Die Rechte des
Hauptvermieters erbeblidh verleßt, oder wenn Hauptmieter einem Driften —
BEE einer Mbmoghnung — den ihn unbdefugt überlaffenen Gebrauch
eläßt. 7

Cr bat gemäß 8 (of. 3 gegenüber dem Untermieter nach Beendigung
der Hauptmiete ein direktes KXlagerecdht auf Räumung. Hier“
über Näheres in den Bem, zu S 556.

3. € muß felbitverftändlich dem Hauptvermieter freiftehen — und dies wird auch
oft für ibır rätlich fein —, dem Untermietsbertrag unter Vereinbarung mit dem erften
Nieter Direkt beizutreten und fi dabei befondere Mechte an dem Met des
Steele ober ein Bfandrecht an deffen Sachen auszubedingen. (Arnold a. a. VO. S. 93
Anm. 27.
+. Behält der Untermieter mit Einwilligung des Gauptvermieter8 die
Mietfadhe über die Dauer des HauptvertragS hinaus 3. B. der Untermieter bleibt nach
Auszug des HauptmieterS weiter wohnen), 10 entfteht natürlich ein befjonderes8 direktes
Mietverhältnis zwifchen Untermieter und Hauptbermieter, Val. hiezu au RGOEC. in Sur.
Wichr. 1909 S, 685 Nr. 6.
5, Uns der Praxis vol. ferner BI. f. N. i. Bez. d. Kammerger, 1905 S, 38 iiber die
Srage, ob dem Unter mieter das Anbringen vor Schildern geftattet werden muß.
6. Ueber die Frage, welche Rechtswirkıng ein zwifcben Hanuptvermieter
nd Mieter ergebendes Urteil auf den Untermieter auSiübt, vol. Autiner, Die
oribatrechtlidhen Nebenwirkungen der Bivilurteile Silchers Zwangloje Hefte) S. 108 ff.
X. Abtretung und Pfändung der Mietrechte. Vol. hiezu insbe]. Baech, Die
3wangSbvollftredung in das Kecht des Mieters auf Gewährung des Gebrauchs der ver-
nieteten Sache, im Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 26 (1905) S. 7 ff.
%) Aus dem allgenteinen S 399, der eine Abtretung verbietet, {oweit durch den
Wechtel in der Verlon die dem Vermieter obliegende Leiftung ihrem Sn-
halte nach geändert wird, ergibt fich, daß der Mieter im allgemeinen
’eine Yechte aus dem Mietvertrage nicht abtreten kann. ber dies kann
nır infoweit gelten, al8 er den Gebrauch Wie einem Dritten über-
laffen darf, (So die herrichende Meinung, vol. ROSE. Bd. 6 S. 377, Bd. 37
S. 421, Bolze Bd. 8 Nr. 208 und 1012, Brücner S. 100, Mittelftein S. 461—463,
on Hecht 1902 S. 588 Nr. 2665, Aanımerger. in Bl. }. Nechtspflege i. Bez.
d, Kammerger. 1909 S. 87, M]pr. d. DLG. Bd. 19 S. 21 und 22, Crome 8 61
Yote 11 und S. 365 Note 12, Baech a. a. O., ferner die Komm. 3. 3BO.; für
generelle Unpfändbarkeit dagegen Fuld S. 108, Vlancdk zu 8 549 und Dern-
burg 8 220.)
s Kt Unpfändbarfkeit eines Jagdbpachtrecdhtes vol. Bem. I, 1, c, 5
AU 1.
Sn anderer Beziehung dagegen (3. B. Beffion von Erfabanfprüchen
des Mieters) kann der Wechjel in der Berfon nicht von Einfluß fein.
Mit Einwilligung des Vermieters kann natürlich auch die Ueber-
;ragung des MietrechtS im ganzen rechtswirÄam werden; dies fällt dann
zleichfall® unter 8 549; vol. Urt. d. OLG. Kranffurf vom 7. Oktober 1902
m „Kecht“ 1902 S, 558.
Soweit der eritere Gefichtspunkt reicht, unterliegt daher das Mietrecht
jemäß 8 851 30. auch der Pfändung nicht.
Das gleiche muß bei der Pacht gelten (&amp; 749 a hf. 1 des Entw. d. ZRO.,
er beftimmte, daß eine Pfändung der Pacht im Wege der Anordnung einer
Berwaltung {tattbaft Jei, murde wieder geftrichen, val. S 851 BO. und
Berh. d. KT. 1897/98 Anl. Bd. 3 S. 2154, |. Bem. 1, b zu 8 296.
Das Mietrecht eines Kaufmanns überträgt fihH nicht auf die durch Eintritt
nes Dritten gebildete GefelIl{haft, f. Aipr. d. DLG,. (Kammerger.)
Bb. 5 S. 369,
deber weitere Einzelfragen und Streitpunkte vgl. die Abhandlung von
Baecha. a. ©
        <pb n="844" />
        8. Titel: Miete. acht. 88 549, 550. ; 835
XI. Ueber Veräußerung eines HandelSgefhäfts in gemieteten Uokalitäten
ogl. Kipr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 5 S. 369, aber auch DVertmann in Bem. 10, vgl.
ierner Yjpr. d. DLSG. Bd. 10 S. 257.

/ XII. Ueber die Bedeutung einer Abrede bahin, daß ein neuer Mieter eintreten,
der bisherige aber Mieter bleiben folle, vgl. Kipr. d. DLG, (KXammerger.)
85. 12 S, 65.

| XI. “a der Macht f. die Sonderbeitimmung im $ 596 Hinfichtlich
der Untervbacht.
S 550.

Macht der Miether von der gemietheten Sache einen vertragswidrigen Ge-
Srauch und feßt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Bermiethers
jort, Jo fann der Bermiether auf Unterlaffung Magen.

, Il, 4943 IT, 548,

A, Allgemeines: SE ijt Pflicht des Mieter8, fich beim Gebrauche der Sache in
den vertragsmüäßigen Grenzen zu halten. Verlebt der Mieter diele Verpflichtung
yurch einen vertragSmwmidriagen Gebrauch, Io ermächtt dem Bermieter folgende
NechtSftellung :

1. Er fann den Mieter abmahnen d. b. zur Unterlaffung des vertragswidrigen
Sebrauch3 auffordern.

. 3, Wenn der Mieter den vertragswidrigen SebrauchH ungeachtet einer Wbmahnung
jortfeßt, Jo Eann der Vermieter direkt auf Unterlaffung klagen,

3, BVerleßt diefer fortgefebte vertragsmidrige Gebrauch NRechte des Vermieters
&gt;rheblidh oder HT Mieter die Sache durch Bernachläffigung der ihın al8 Mieter
bliegenden Sorgfalt erheblich, fo ftebt dem Vermieter ein außerordentliches
Tündigungsrecdht nach Maßgabe des S 553 zu.

4, Selbftverftändlich hat Vermieter au Anfprudh auf SchadensSerfaß, for
weit ihm durch ein vertragsSmwidriges Verhalten des Mieter3 ein Schaden erwachjen
A, nach allgemeinen Grundjäßen, vol. Bent. IV zu S 276, Borbem. 5, € vor SS 459 ff,
Nıttelitein a. a. D. S. 233, DL®. Colmar, Recht 1910 Nr. 1240 (rechtlihes Interelle des
Rermieter3 an fofortiger Geltendmachung).

5. Der Mieter hat bei Erfüllung feiner Pflichten nicht nur eigenen Borfaß
und eigene Jahrläffigkeit zu vertreten (&amp; 276 A6f. 1), fondern audh nach $ 278 ein
Berfhulden feines gefeßlichen Vertreter8 und der Lerfonen, deren er fich zur ESrfüllung
jeiner Berbindlichkeit bedient, und zwar in gleichem ®rade, wie eigenes VBer-
ichulden. In erfterer Beziehung kommt hauptfächlich die Obhutspflicht des Mieters (S 545
nit Bem.), in leßterer Beziehung insbefondere &amp; 549 Abf. 2 in Betracht. Val. Bem. 1, 2
md VII, 2 zu $ 549, fowie insSbefondere auch Bem. V zu 8 5835, die Bem. zu S 536 und
jerner unten Bem. II, 1, a. Bei mehreren Mietern aber genügt e8, wenn der eine
Sa Ca S Chefrau) die Mietiache mikbraucht, val. Mittelftein im Hecht 1910
3. % xy. HE 5,

Hinfichtlih der Reftitutionspflidht im allgemeinen vgl. SS 249, 250.

6. Die Beweislaft für den Schaden NO trifft zunächft den Vermieter.
Der Mieter hat feinerfeits den Nachweis derjenigen atfachen zu liefern, welche erkennen
(alien, daß er feine ODbhut8pflicht nicht verleßt und deshalb den Schaden nicht zu vertreten
habe, z.B. daß die Feniter durch Gewalt von außen eingefchlagen wurden. (Zuld S. 101.)

7. Daß ein folder Schadenzerfaßanfpruch erft bei Ende der Miet: und Ba dht=
zeit dan gemacht werden fünne fo Zuld S. 99), ift in diefer Allgemeinheit nicht richtig.
Der Vermieter kann ein Interefje haben, daß der Schaden fogleich abgeftellt werde.
Bol. Mitteljtein a. a. OD. S. 237 und Seuff. Arch. Bd. 46 Yır. 15. . .

Bei unerlaubten ED des Mieters (88 823 ff.) wird fofort CErfaß
verlangt werden fönnen (Seuff. Arch. Bd. 50 Nr. 146).
| B. Die Un auf Unterlafflung nach &amp; 550 megen bertragstwidrigen Verhaltens
de Mieters im bejonderen:

N. Allgemeines:

. i,. Diele Klage entipricht einem praktifhen Bedürfnis. Der Vermieter

joll mit der Geltendmachung feiner Anfprüche nicht erft auf den Zeitpunkt der Kücgabe

der Mietfache verwiefen fein, fondern jchon während der Dauer der Miete einem hver-

trangmibriaen Gebaren des Mieter8 mit Erfolg Einhalt aebieten Können. (Erft in den
za
        <pb n="845" />
        336 VIL Abfjdnitt: Einzelne Schuldverhältnifte.
S$. 11 murde diefe Klage aufgenommen nach R. IT, 187, 188; im gemeinen Rechte war
die Zuläffigfeit einer folden Klage jebr_ zweifelhaft, vgl. Seuff. rch. Bd. 43 Nr. 15,
Bd. 46 Hr. 15, Bd. 48 Nr. 178). Worausfeßung ijt aber ein bertragsmidriger Gebrauch
während der Dauer des Mietverhältnifies, alfo nicht etwa eine bereit® eingetretene
und beendete BefOädigung (bal. Brücner a. a. D. S. 75 Anm. 2), fowenig wie eine
Sefährdung der feinerzeitigen Rücdgabe verlangt wird (f. unten H, 1, 0).

| 2. Die rechtliche Natur biefes Anfpruchs ift nah RX. II, 188 dem negato-
vifen Anfpruche beim Eigentume (&amp; 1004) nadgebildet. SIedoch genügt hier die Be-
Uürchtung weiterer Störungen im allgemeinen nicht; vielmehr wird ganz beftimmt voraus:
gefeßt, Daß der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch troß Berbot8 des Ver:
miefer3 fortjeßt. Man wird aber auch) ebenfogut jagen Können, daß diefer Anfpruch
1chts anderes i{t al8 eine Klage auf Erfüllung des MietvertragsS durch den
Wiieter, der eben ordnungsgemäßen Behandlung der Sache durch die Miete ber-
oflichtet wird, ebenio mie auf der anderen Seite der Mieter gegenüber dem Vermieter
zine Rage auf Erfüllung hat (vol. Bem. I zu $ 536).

Neber die verfchiedenen Meinungen vgl. Bagenftecher, Zur Lehre von der materiellen

RechtSfraft S. 9ff., Sellwig, Anfpruch S. 6 und 395, Cigbacher, Unterlaffungsklage
S. 146.
3. Die Mage ift an die vorherige Abmahnung feiten3 des Vermieters und die
Sortfeßung des beriragsmidrigen Gebrauchs durch den Mieter troß diefer Abmahnung
pefnüpft als Krozeßvorangt eßung. A Toll verbhütet merden, daß nicht wegen
jeder AMeinigkeit in Ddiefer NRidhtung gleich der X ageweg befchritten werde. (Die Frage,
% Mieter auf Einhaltung diefer Brosehborausteh een bon vornherein verzichten fönne
— Suld oa. a. ©. S. 98 —, bürfte praftifch obne Bedeutung, im Übrigen aber eber zu
a dein, da fonft der vorbin angegebene ®rund wieder iluforiich würde. Dagegen
Aula. a. O.

4. Da8 in diefem Lrozeß ergangene Urteil ijt nach S 890 ZVO. zu vollftrecen.
Außerdem it aber fchon vor dem Urteile ber Erlaß einjtweiliger Verfügungen
nöglih gemäß $ 940 ZRO.

UL. Bedeutung des hier gebrauchten Ausdrucks „vertragswidriger Gebrauch“:

Xm allgemeinen:

N Zür die Tragweite dieles Begriffs find zunächft maßgebend der Snbhalt
des Vertrags, die Befdhaffenheit der Mietfache und der Bwed, zu De
le gemietet murde. In befonderer Weife wird auch en die Srtlidhe Ver-
fehrSfitte (bal. 8 157 und Ben. I, 6 zu $ 535) ihren alu äußern. Aus
dem Worte „DertragSwidrig“ it ferner zu entnehmen, daß ein bvertrags-
midriger Gebrauch au8 einem DBerfibhulden des Mieters dt muß,
ılfo nicht zutrifft bei Höherer Gewalt oder ent{huldbarem Mißvertändniffe,
vobl aber bei Nachläffigfeit gegenüber den Dienftboten (vol. oben A, 5,
jerner Bem. VII zu S 535, ey die Bem. zu $ 536 und %. II, 305 ff.; von
jerfchiedenen Seiten wird dagegen geltend gemadt, daß unter dem vertrags-
vidrigen Gebrauch kein {ubjeftiv rechtämidriges Verhalten des Mieters zu
serfteben fei, daß der Begriff „DertragSmwidrig“ vielmehr Lediglich WA
urfzufafjen fei und nichts don einem VBerfhulden enthalte, {o in$bef. Weyl,
Serfchuldensbegriffe S. 337 ., Yland Bem. 2, a, Dertmann Bem. 2, Mittel-
tein S. 219 ff. und 227 ff.

Sleihgültig ijt, ob eine die Sache unmittelbar {chädigende Einwirkung
Jorliegt oder eine VerleBun fonftiger VBertragSintereffen: denn
ie Rilichten des Mieters Beicbränten NO ja nicht auf das rein pbofifche
Sebiet. Freilich kann aber immer nur ein Berhalten des Mieters inner-
jJalb des BVertragsrahmens in Betracht fommen, alio 3. B. nicht ein
ungebührliches Benehmen desfelben außerhalb der Wohnung.

Daß der Mieter durch feinen WE SebrauchH die Teinexzeitige
rdunungsmäßige Nücdgewähr der Sache gefährbe, ift nicht verlangt

3. 1, 188). Sür erheblidhe VerleBung der Kechte des Vermieters {ft

diefent ja ohnedies das außerordentliche KündigungsSrecdht nach $ 553 gewährt.

Im übrigen ift aber auch Der im Yahmen des S 550 feitzubalten (f. oben I, 3),

aß eine Fortjeßung des bertragswibrigen NMerhaltens trok Abmahnung

orliegen muß.
„2, Im einzelnen laffen iO bei der Miete von Wohnungen und fonftigen
Näumen folgende Kategorien eines vertragsmidrigen Gebrauchs hervorheben (val. hiezu
Arnold a. a. DO. S, 60 ff. und S. 41 #).

3
        <pb n="846" />
        3. Titel: Miete. Pacht. S 550.

837
a) Direkte Befhädigung oder gefährlide Benußung der Mietfacdhe.
. AS Beifpiele mögen gelten: das Äbhalten einer größeren Wöldhe in
der Wohnung felbft, Handlungen, welde Schäden oder Gefährdung
de8 Haufes (3. B. ZeuerSgefahr) hervorrufen, die OL DH von Un»
U in die Wohnung feitens des Mieter8 (val. Seuff. Arch. Bd. 42
Hr. 291) 2C.

Sn der bisherigen en wurde vielfach jeder Eingriff des
Mieters in die Subftanz der Mietfache Kuırzweg al8 ein vertragswidriger
SebrauchH angefehen. , .

Ein derartig {trenger Standbunkt geht aber ent{chieden zu Weit,
"nfofern doch auch dem Mieter feinerfeit8 ein berechtigtes Intereffe

ugefbrochen werden muß, fih behbaglih und fomfortabel in der
 ehnuna einzurichten, inSbefondere bei Wohnungen zu hoben Preifen. Nur
darf der Eingriff kein zu einfOneidender merden. So kann 3. SB. ein nicht
übermäßiges Cirholnaes von Nägeln, Schrauben, Klammern, eine Befeftigung
on Beleuchtungsförpern, von Wpparaten zu qymnaftiichen Uebungen oder
jr Rinderfpielen (Schaufeln 3. B.) in befcheidenen Örenzen nicht als ver-
;ragswidriger Gebrauch erfheinen. Val. hiezu auch die Ausführungen in
KROES. Bd. 37 S. 212 und Kuhlenbek in Yur. Wichr. 1902 S. 356. AYuch
die Anbringung einer anderen Tapete oder ein Bemalen der Zimmer ıC.
3. 5. die vorhandene Tapete paßt durchaus nicht zur der Einrichtung des
NiieterS) kann an fich in den richtigen Örenzen nicht al8 unftatthaft bezeichnet
erben. (Dal. auch Seuff. Arch. Bd. 12 Nr, 22 und 265.) Nur muß der
Mieter in allen foldhen Fällen damit rechnen, daß der Vermieter heim Aus-
zuge des Mieter die Heritekllung des früheren Zuftandes verlangen
ann; e8 wird der Vermieter TE jolche Veranitaltungen von vorneherein
verbieten dürfen, wenn er mit Mückficht auf die Vermögenslage des
MieterS begründete Beforgnis hat, ob Mieter hei feinem AYuszuge dem
vorigen Zuftand wiederherftellen Könne, ]. Arnold a. a. DO. S. 65 Anm. 7.
Bol. in diejer Hinticht auch die Bem. zu S 536 im einzelnen. _

Neber das Anbringen von GejchHäft8= und  irmeniGildern,
von NMacdhtgloden, fowie über Benubung ‚der HauSswünde (Fafladen)
ogl. Bem. IL, 3, f zu S 536, au Bem. IL, 3, i und r zu S$ 535.

Was die Neuz Einrichtung der Ga8= oder elektrijhen Beleuch-
tung, fowie von Telephon- Anlagen anbelangt, jo bedingen folde Ein-
EEE N einen Derartigen Cinartir in die Mietfache, daß ihre
eigenmächtige ae ung ohne Einigung des Vermieters im, allgemeinen
nicht als {tatthaft erfcheinen Kann. (A. Mi. Scherer zu $ 550 Ziff. 3, wo-
'elbft N Tranzöftfche Praxis zitiert ift, und teilmeife auch Fulda. a. D.
S. 94) Nah NOS. Bd. 37 S. 217 foll jedoch mit Necht Vermieter die
Anbringung eines Telephons nicht vermehren dürfen, wenn der
Sefihäftsbetrieb des Mieters und die allgemeinen Berkehr3:
Jerhältniffe überhaupt Verwendung Ddiefe8 Verkehramittel als üblich
der notwendig erfcheinen faffen. Diefer Rahmen wird aber nunmehr bei
der großen San Oma des Telephons weit zu ziehen fein. Val. auch Seuff.
Urch. Bd. 53 Nr. 147, Kuhlenbeck in Sur. Wichr. 1902 S. 356, ferner SE
Bd. 2 S, 317, Jürges, Zt. f. Handelsrecht Bd. 56 S. 32 und 63, |. außer=
dem Landsberg in ©. SE 1907 S. 477. Weitergehende Beläftigungen
ıber (3. 3. Duldıng von Geftängen für die Erweiterung des Telephon-

neße8) dürfen dem Vermieter nicht zugemutet werden 8 ROS. Bd. 49
S. 306), außer e8 it nad) Lage der Umftände anzunehmen, daß der Ver
mieter auch die weitergehenden Borrichtungen {tillfdhweigend im voraus
xenehmigte, bal. hierüber näher Mitteljtein in D. Jur.3. 1902 S. 289. ,

, Die gänzlide Nidtbenugung der Mietfacdhe wird regelmäßig
nicht al8 KAT gelten fönnen. € find jedoch Ausnahmsfälle dent
bar, val. Dem. IN zu S 536.

Cine Benußung der Mietfadhe zu einem anderen Zwede, al8 zu
welchent die Vermietung erfolgte. Beifpiel: Benußung einer Wohnung als
Werfitätte oder ‚al Wirtichaftslokal 2C. ,

‚ Einfchlägig ift bier au die Frage, ob jemand, der einen Laden zum
Betrieb eines beitimmt bezeichneten Gefdhäft8 gemietet bat, fpäter ein
anderes SGeichäft oder emen anderen Gefchäftszweig Darin
Detreiben Darf. Ein Tolcher Wechfel muß al8 nicht ftatthaft erjdheinen, wenn
das neue Geichäft ein wefentlich anderes ijt (3. B. Meßgerei Itatt Spezerei:
{aden), oder wenn durch die Nenderunag eine Belälttaung des Vermieters
        <pb n="847" />
        338

VIT. Äbichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
Der der übrigen Hausbewohner eintritt, 3. B. durch unangenehme Gerüche,
gärm 2c. Im Einzelfalle kann überdies auch ein befonderes Interejje des
SermieterS gegeben fein, daß gerade das beitimmte urfprüngliche Gefchäft
weiterbetrieben wird, 3. B. in einem Laden wurde feit längerer Zeit das-
‚elbe beftimmte Gefchüft betrieben und ift gerade dadurch der Laden zU
wo9er Vreislage gekommen. (Arnold a. a. OD. S. 82 Anm. 2.) Mal. Ferner
uud Ripr. d. OLG. (Hamburg) Bd. 13 S. 364.
Ein foldes Berhalten des Mieter8 in der Wohnung, wodurch Der
Vermieter oder die übrigen Hausbewohner in dem ordnungsmäßigen und
zubhigen Genuijfe ihrer Wohnung geftört werden, 3. B. wiederkehrende ud es
törungen des Mieters im Haufe, Halten von biffigen Tieren oder {tändig
Häffenden Hunden, Häufige Verbreitung unangenehmer Gerüche, Inanfpruch“
1ahıne der gemeinfdhaftlidhen Bequemlichteiten über Maß und Biel hinaus 26.
DOT gebört auch Die ER der Wohnung zu unehrbaren, in8befondere
unfittiliden Zweder, 3. SB. Aufnahme von Dirnen. Nur muß fich natüir-
ic das unmoralifche Verhalten des MieterZ in der Yobhnung oder im
Haufe felbjt abfpielen (vgl. oben unter II, b). Der Einwand, daß Vermieter
das Treiben anfangs geduldet oder damit überhaupt einverjtanden gewefen
jei, wird im Rahmen des S 550 (und auch des S 553) unbehelflich jein, Da
auf die Höheren Interelfen der Sittlichteit nicht verzichtet werden kann. Die
SFinrede kann aber, wenn bewiefen, von Einfluß Tein bezüglich der Schadens-
erfaßpfliht des Mieters, die jolchenfalls wegfallen müßte. UNeber Ge:
TOlehHtSverkfehr der unverheirateten Mieterin vgl. au das bei War:
reger Crg.-Bb. 1 zu $ 553 zitierte Urteil (Berlin).
. Wenn der Vermieter übrigens einen unbpfleglichen Gebrau®
der bermieteten Itäume, der gegen das NachHbarrecht (S 906) berftößt, ins-
befondere durch Erregung übermäßigen Lärms, nicht verhindert, modurch
Dritte (Nachbarn) beläftigt werden, © fann er diefen Dritten felbjt haftbar
werden. Val. ER Dem. 3, b zu 81004, Ripr. d. OLG. Bd. 2 S. 315,
Bd. 3 S. 181, } GE, Bd. 45 €, 295, Bd. 47 S. 1683 (= Seuff. Arch. Bd. 57
Jr. 9), Yur. Wichr. 1901 S. 51, Warneyer Bd. 1 zu 8 550, 1. ferner ROES.
vom 23. Januar 1904 in Oruchot, Beitr. Bd. 48 S. 949.
ondt A: Befondere Befhränkungen {tellt hier das Sefeb für die Orundjtücks:
acht auf:
a) Verbot von Wenderungen in der wirt/Oaftliden Beftimmung des Grundftücks
nad) Maßgabe des 8 583.
Vorfchriften über die Erhaltung des Inventarz (8 588) und insbefondere auch
bezüglich der zum Inventar gehörigen Tiere ($ 586 Abi. 2).
IV, Sn der Richtung gegen den Untermieter ift dem Gauptvermieter die
AMoge auf Unterlaffung eines bertragswidhrigen GebrauchS nicht ausdrücklich gewährt.
Wan fönnte zwar {lichen baß eine Jolche Ausdehnung nach Analogie zu gefchehen habe,
in8befondere auch auS der Intention des $ 553 abzunehmen fei. Da aber das Sefeb im
Srundfabe kein Bertragsverbältnis zwiichen Haupfvermieter und ÜUntermieter annimmt,
19 werden au Ausnahmen hievbon nur da 3zuzulafien fein, wo das Geieg folche
JefonderS aufftellt. Hier aber ift die8 nicht gefdheben.
n Selbftverftändlich fteht jedoch der Anfpruch aus 8'550 dem Haudtmieter gegen:
über dem Untermieter zu.
V. Bei gemeinfhaftlider Miete wird ein Gefamt{huldverhältnis anzu-
tehmen fein, wenn auch nur einer der Mieter einen Ichlechten Gebrauch von der Sache
gemacht hat, val. Bent. 3, b, v zu 8 495.

1)

8 551.

Der Miethzins ft am Ende der Miethzeit zu entrichten. ft der Mieth-
3in8 nach Beitabjnitten bemeffen, Io it er nach dem Ablaufe der einzelnen Beit-
abichnitte zu entrichten.

Der Miethzins für ein Grundftück ift, fofern er nicht nach fürzeren Zeit:
abjOnttten bemeffen it, nach dem Uolaufe je eines Kalendervierteliahr8 am eriten
Werktage des folgenden Monats zu entrichten.

€ I. 517; I. 495: 11, 544.
        <pb n="848" />
        3, Titel: Miete, Pacht. SS 550, 551. 8339
8 551 regelt den Zeitpunkt der Mietzinsentrichtung. , |

Neber Mietzins DO Haftung für den Mietzins und weitere allgemeine
ragen f. Bem. MI U $ 535. ehrere Mieter, die eine Wohnung gemeinfchaftlich
zemietet haben 3. SB. zwei Chegatten), haften hinfichtlih des MietzinfeSs als Gefamt-
iOuldner S 427); vol. hierüber auch Bem. IN zu S 538, Hinkichtlih mehrerer Vers
mnieter vol. Nıpr. d. DLG. (Cammerger.) Bd. 17 S. 1.

I. Nach der allgemeinen gefeßlidhen Regel (in Nebereinftimmung mit dem
{rüberen Rechte; f. 1.24, 2 und 19,2 D.h. t., BLR. TLIV cap. 14 89 Kr, 1 und 3,
PLR. LI it. 21 8 297) ft der Mietzins anı Ende der Mietzeit zu entrichten, was
Ar alle Arten von Mietverträgen le beweglicher und undeweglidher Sachen) gilt.
Die Bezahlung des Mietzinjes ijt allo gefeblihH Nadleiftung (Dpostnumerando),
vährend die Gewmährungspilidht des Bermieters Borleiftung ift. (Vol. 8 536.)

a) Da aber S 551 gleichfallS nur eine Dis HD itibe Beitimmung enthält, fo
*plat, daß auch Binfichtlich der Heit die DEE erjter Yeihe
die Vereinbarung der Parteien entfdheidet, wonach 3. B. der Mietzins
‚m voraus zu entrichten jein fann. Bei der Auslegung des Partei-
millens8 fommt ferner hier dem Ortsgebrauch oder der Srtlidhen Ber-
fehr8fitte (vgl. Bem. B, I, 6 zu S 535) eine befondere Bedeutung zu, was das
SYefeß al8 felbftverftändlidh nicht eigen hervorhebt CM. 11, 399). ,
Bei einer Vorauszahlung ift aber immer zu beachten, daß der Mieter,
jall8 er den Mietzins für eine längere Zeit als für zwei AN borau8s
bezahlt, ji für den Fall eines BVerkanfs des Haufes, der KonfkursS-
eröffnung über den Vermieter und der Befhlagnahme der Mietzinfe
durch einen Hypothefengläubiger der Gefahr einer DVoppelzahlung
auSfeßt. Me insbefondere SS 573 {f. und SS 1128 ff. ,
2) NMadträglidhe VBermiögensverfhledterung des Mieters hebt diefe
gefeglidhe Workeiftungspflidcht des Bermieters nad S$ 321 auf.
. 11. Das Gefeg ftellt ra Tan VBejonderheiten auf, die freilich gleihfall® nur
dann gelten follen, menn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben:

1, Sit der Mietzin8 nad Zeitabfonitten bemefjen, fo ift er nad Ablauf der
inzelnen Beitabidbnitte zu entrichten und zwar an dem auf den Ablauf folgenden Wer k=
tage (8 193); vol. biezu Mittelitein S. 152 und Brückner S, 80 Anm. 4. SGinfichtlih
ber HZeiertage, abgefehen von den Sonntagen, vgl. die Bem. zu $ 193, Jowie die Zufammen-
He 4 bel pe ner S. 81 Anm. 2.) Diefe Regelung ent{pricht der allgemeinen Yerkehr8-
ütte . 11, 399)

Vol. ferner allgemein: Hoelder, Ueber die Bemeffung der Bergütung nach Leftimmten
BeitabfOnitten, Recht 1908 S. 17 und auch NOS. Bd. 64 S. 270 ® (Beltimmung nonat=
licher Zahlung foll der „Bemeffung“ des Mietzinfes nach Monaten nicht gleichftehen).

3, Bei der GOrundijtücdsmiete (|. S 589) ijt der Mietzin8 nach Ablauf je eines
Ralenderbierteljahrs Quartal) zu entrichten und zwar am eriten Werktage des fol-
genden Monats (aflo des Januar, April, Sun oder Oktober). ,

a) Die Vorfdhrift der Yuartalzahlung entfpricht gleichfalls der in Deutfchland
im allgemeinen beftehenden Berkehräfitte. (IM. a. a. D.) Die VBeftimmung
der Bezahlung am erften Werktage de3 folgenden Monats harnioniert mit
der allgemeinen Han in 8193. (&amp; I, 517 hat den erften Monatstag
iurzweg beftimmt. Der Antrag in I. Lefung, dem Mieter zum Schube des
wirtfchaftlihH Schhwaden eine befondere längere Zahlungsfrift allgemein
zur gewähren, wurde aus praftiichen Hiückfichten abgelehnt; WB. II, 186.
it der Mietzin8 nach kürzeren BZeitabfchnitten al8 einem Viertel=
jahre zu bezahlen, fo fommen für die Beredhnung des ZahlterminsS die
Beitimmungen der SS 187 ff. in Betracht. . , ,

x) Wenn die Miete unter dem Kalendervierteliahre beginnt, fo it z1u=

nächft der Stücmietzin8 für da3 nicht volle Kalendervierteljahr
zu entrichten und nicht etma die BahlungsSzeit bi8 nad) Ablauf der
erften Drei Monate zu verlegen. Dies wird vom Gefeß als felbft=
verftändlich nicht befonders hervorgehoben.  (M. II, 399.)
Auch fonft wird bei dertragsmäßiger Fejtießung im Zweifel
die Bemeflung nach Ralenderabidhnitten, fowie die Fülligkeit am
zriten Werktage des folgenden Kalenderabiehnitts alS gewollt
anzunehmen fein_(f. Bl. f. RM. a. a. OD. S. 246 Anm: a. MM. zum
Teil Juld a. a. OD. S. 115).

3. Eine dritte Befonderheit, weldhe wegen des Zufammenhangs hier af
Sn en das Gefeß hei der Bacht eine8 Iandwirt{chattlichen Grundituck3 auf; 1. 8 584
mt em.

3}
        <pb n="849" />
        340

VII. AbiOnitt: Einzelne Schuldverbältniffe.
‚+4. Wenn ber Mietvertrag in Ausübung der gefeßlicdhen Defnanis feitenz des
BermieterS oder Mieters für foforf, alfo ohne Einhaltung einer ®ündigungs-
/rift, gefündigt wird, 10 wird gemäß S&amp; 551 Ab. 1 Zah 1 dafür zu halten fein, daß in
Diefern alle der MietzinE fogleich mit Wirffamfeit der Kündigung für die zurücliegende
Beit BE wird und nicht ertt an dem nächften gefeblicdhen oder vereinbarten Bahlungs-
termine (Jo mif Recht Brückner S, 82 gegen Cofack I $ 135, übereinftimmend ferner Dern-
5urg S. 195, Dertmann Bem, 1 und land Bem. 3).

‚, UL Der Mietzins ift {tet8 DOM zu bezablen: Teilzahlungen braucht der Ver

nieter nicht anzunehmen nach der allgemeinen Borfchrift des 8 266.
I In beftimmten Fällen ift jedoch der Mieter berechtigt, Mbzüge am Mietzinfe
3u machen:
a) wegen Mängel der Sache nach Maßgabe des S 587;
b) bei Nidtgebrauch der Mietfache feitens des Mieters, foweit Vermieter
hiedurch Crfparungen oder Vorteile durch anderweitige Verwertung
gehabt hat, val. 8 552.
») Einen adtzinsnachlaß wegen Mißwacdhs oder fonftiger Unfälle Fennt
das Gef nicht; f. Bem. zu 8 581.

2, Das Reichsgericht erkennt in Sur. Wichr. 1906 S, 333 ein Burücbehaltungs-
recht des Mieters auch in Anfehung des ihm voraus zu zahlenden Mietzinfes wegen
mangelbafter Erfüllung von feiten des Vermieters an. +

3, Ueber die Frage, ob der Vermieter eines Schiffes einen Anfpruch auf Miete
Jat für die Beit, wo das Schiff infolge eines ArrefteS gepfändet ift, wenn der
Mieter Telbit den Arrejt erwirkt hat, val. ROSE. Bd. 48 S. 90 ff. und Aublenbecdk in Sur.
Wichr. 1902 S, 357.

, 4, Der Mieter hat gegen Bezahlung einen fMagbaren Anfprucdh auf Yusitelung
einer Ynittung nach Maßgabe des $ 368.

IV. Wird die Miete dur unberechtigten borzeitigen Auszug des Mieter3
90r Molauf der bertragsmäßigen Mietzeit beenbigt, fo wird, um das Kfandre OL des
Vermieters bintanzuhalten, der fie die ganze HOrige Mietzeit ich berechnende Miet-
ns zu entrichten oder Sicherheit zu leiften jein. Dies ergibt fich aus den 88 551, 559,
562; vol. BE f. RA. a. a. DO. S. 346.

V. Sinfichtlid des Zahlungsourtes bes Mietzinfes gelten, fofern die Barteien nicht
?twas Befonderes vereinbart haben, die allgemeinen Vorfchriften über den Bablungsort
yon Geldfjchulden in S$ 270. Demgemäß ift der SGeldmietzins im Zweifel ftet8 a
iO uld. Anders nur bei ausdrücklicher befonderer Vereinbarung oder wenn eine {Hill-

Hr a MNorede vorliegt fei es im Sinblid auf den Örtsgebrauch oder auf den im
‚Dietshaufe ‚ herrichenden Hausgebrauch (fo mit Necht Dertmann in Bem. 2, überein-
‚timmend Niendorf S. 112, f. ferner Brückner S, 83 Anm. 2; aus der Praxis vgl.
ie berfchiedenen Yuffaffungen in Iipr. d. DLSG. Bd. 10 S. 167, Bd. 11 S. 306 und
Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 3, {. auch Nipr. d. OLG. [®ammerger.] Bd. 16 S. 424), €&amp; ift Dies von
Einfluß binfichtlich der Hrage eines Verzug8 auf Seite des Mieters. Befteht der Mietz
ins in anderer Gegenleijtung als Ge1b, fo ift 8 269 zu beachten. Meber Einfluß des
EEE daß der Mietzin8 beim Mieter teweil® abgeholt murde, val. Seuff. Mrch.

VI. Ueber die Berechtigung zur Annahme der Ordlung gelten die allge:
mneinen Normen. Hinfichtlich der Einzugsberechtigung des Chemannes vol. fpr. d.
VLO. Bd. 2 S. 478. Gegenüber mehreren VBermietern tritt an fi Teilung nach Anteilen
zin, da ja Die Zahlung einer Geldfumme eine teilbare Seiltung Darftellt (fo auch

Brüdner S, 84 mit Anm. 6). V

Wenn die Mietzinsforderung für einen Släubiger des Vermieters gepfändet
A darf der Mieter von der Zuftellung des AlandungSbefchlufies art nicht mehr an den
Vermieter zahlen. (Dies gilt gemäß S 845 RO. fhon von der Anfündiauna bebor-
itebender fändung)) ,

. Neber Sinterlegung des gefchuldeten Mietzinfes {. SS 372 ff. Diefe wird ins
befondere dann praktifh, wenn mebrere Berfonen auf den Mietzinz Anfpruch erheben
3. 5. Vermieter und PO und der Mieter {chuldlos in Ungewißbheit
Iber die Berfon des DVBerechtigten 1ft. Ueber Anzeige der Hinterlegung |. $ 374. Ueber
Dinterlegung bei Pfändung der Mietzinsforderung für me brere ®[äubiger f.

5 853 8RO.

VIEL Bon den Bahlungsterminen find die Sündigungstermine zu unter:
\Deiden, welde in &amp; 565 ihre befondere Regelung finden. ereinbarungsSgemüäß
‚Önnen He freilich zufamment allen, aber nach dem Gefebe beftebt diefer Rufammen-
        <pb n="850" />
        8. Titel: Miete. Bacht. 88 551, 552, 841
hang nicht (nur bezüglich der Orundftücksmiete befteht jet infofern eine Analogie, al8
zu bierteljährlide Kündigung nach Kalenderzeit die gefeßlidhe Negel Hildet).

‚VIII Ueber dıe Folgen eines BerzugS des Mieters in der Bezahlung des
Vietzınfes val. insbefondere die SS 554 und 555.
IX. Wegen BerHährungtides Mietzinfes |. 88 196 Biff. 6 und 197.
&amp;S 552,*)

Der Miether wird von der Entrichtung des Miethziifes nicht dadurch
befreit, daß er durch einen in feiner Berfon liegenden Grund an der Aus-
Ääbung des ihm zuftehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermiether
muß {ich jedoch den Werth der erfparten Aufwendungen fowie derjenigen Bor-
heile anrechnen lafjen, welche er au8 einer anderweitigen Verwerthung des
Sebhrauchs erlangt. Solange der Vermiether in Folge ‚der Neberlafjung des
SebrauchHs an einen Dritten außer Stande ft, dem Miether den Gebrauch zu
zewähren, ift der Miether zur Entrichtung des Miethzinies nicht verpflichtet.

&amp; I, 518; II, 496; II, 545.

Nidtausübung des Mietgebrauchs durch den Mieter, Anveddnung von
Erfbarniffen 2.

I. 3u Sag 1: Nach dem allgemeinen S 323 würde der Mieter, dem die In-
gebraucdhnabhme der gemieteten Sache unverfhuldet unmöglich wird, von der
Veiftung des Mietzinje8 befreit werden. Hauptfächlich mit Nückficht darauf, Daß die Ver-
flichtung des Vermieter8 auf der anderen Seite, die lediglich in der Neberlaflung des
Sebrauchs befteht, eine Borleiftungspflicht ift (S$ 536), beftimmt daz GefeB (in Neberein=
jtimmung mit den bisher geltenden Mechten; vol. I. 61, 1 D. 19, 2; PLR, ZL I Tit. 21
3 299; ebenio BER.) hier hei der Miete ausnahmSmweife, daß der Mieter von der
Entrichtung des Mietzinfes nicht befreit wird, wenn er durch einen in feiner
Berfon liegenden Grund an der Ausiibung des ihm zZuftehenden SGebrauchsrecht3
verhindert wird. (Darüber, daß den Mieter feinerfeit8 für die Megel keine Vilicht
ur Annahme bzw. zur veriragsmäßigen Benukung trifft, |. Ben. B, IM zu S 536.)

1. AS Beifpiele eines m in der Derion des Mieters liegenden Hinderungs-
rundes laflen fih anführen: Arankheit, BerbitBung einer Freiheitsftrafe, Einziehung zum
Militär, Yenderung des Wohnort3 (über Verjegung vgl. den befonderen S 570). Auch
Fälle, die zugleich eine objektive Unmöglichkeit in fich IOließen, merden bieber zu zählen
lein, wie 3. 3. Tod des Mieters (nal. aber hiezu S 569).

‚2. Zür die rechtliche Beurteilung wird e8 gleichgültig fein, ob Mieter von Anfang
am bie gemietete Sache überhaupt nicht benukt oder vb erft während des Laufes der
Miete ein derartiger perfönlicher Berhinderungsgrund eintritt.

3. Wenn der Mieter ohne einen derartigen Grund die Wohnung tatfächlich unbe
außt läßt, fo muß das Prinzip des Paragraphen felbjtverftändlich (a majori ad minus)
ebenfo gelten, zumal ja die Verpflihtung des Vermieters lediglich in der Gebhrauchs=
zewährung bafiert. Wal. auch fächt. Arch. 1906 €. 179.

‚4. Neber die Frage, ob eine vom Mieter felbit auZgegangene N oder
zin Arreftf Olag Einfluß auf den Wietzin8 Hat, val. RKÖGES. Bd. 48 S. 90 MM und
xubhlenbec in Fur. Wicdhr. 1902 S. 357.

5. Ueber die Fälle, in denen die Benußung vom Mieter entzogen wird durch
Sründe, welde in der Berfon des Vermieter3 oder in objektiven Momenten
liegen, trifft $ 552 feine Sonderbeftimmung. Der Vermieter kann Wr feinen Mietzinz
verlangen; e8 ijt bie8 au3 $8 323, 536 und 537 zu entnehmen; val. Dertmann in Bem. 3.

6. Yeber Einfluß einer Landestrauer auf die Einnahme eines Theaters val.
Kipr. d. YLG. (Dresden) Bd. 13 S. 387.

‚.%. Wegen des Falles, daß der Mieter die behördlihde Konzeffion zum Saft
mirtfhaftsbetriebe nicht erhält, vol. DOL®. Hamburg, Bl. f. RA. Bd. 72 S. 848
und Ninr. d. OLG. Bd. 16. S. 416

„  * Siteratur: Deder, Die VBorteildsanrehnung beim Erfülungsanipruche nad dem
Hüragerlichen Sefekbhuche, Vhünchen 1907 (insbei. S. 8 HH).
        <pb n="851" />
        7a

VIL AbfoOnitt: Cinzelne Schuldverhältniffe.
‚AL. 5u Sag 2 und 3: Das hier zugrunde Kegende Prinzip geht dahin, daß der
Vermieter mit Hilfe des Ubi. 1 zwar das haben foll, mas er gehabt hätte, wenn der
Mieter in der SERIE des Gebhrauchsrechts nicht behindert worden wäre, aber auch
nicht mehr als diefes (M. IT, 400; übereinftimmend gemeines Recht, Windicheid
3 400 Dr. 2, Seuff. De Bd. 39 Nr. 207).
| Snfolgedeffen muß fich der Vermieter den Wert der erfparten Aufwen-
dungen, {owie derjenigen Vorteile anrednen lafıen, weldhe er aus einer ander-
meitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (So weit, daß in jeder ander:
weitigen Sebrauchsverwertung jeiten8 des Vermieters fhon an fi eine Nichterfüllung
'einer Borleiftungspflicht Liege, {ft das Gefeß nicht GO M. a. 0. 9.

. Diefer Anrecdhnungseinwand {tebt au dem Bürgen und dem Nebernehmer
der Schuld zu, val. MNeichel, Schuldmitübernahme S. 439.
„1. Das Gefeß beftimmt nicht näher, meldher Art die erfvarten Aufwendungen
indirekt) oder die gewonnenen Vorteile (direkt) fein müffen. Der Natur der Sache nach
werden geringfügige Erfparnifje oder Vorteile 3. B. vorübergehendes Aufftellen
veicht entfernbarer Mobilien durch den Vermieter in der U vorübergehende Be-
außung einzelner Räume für {ich oder die Seinen, geringfügige Keparaturen feiten3 des
Vermieters in der leerftebenden Wohnung; vgl. Seuff. Urch. Bd. 39 Nr. 207, Arnold
2.0.0, S. 74) regelmäßig nicht in Unfehlag zu bringen fein. AS maßgebendes
Rriterium wird immer zu gelten haben, vb der Vermieter biedurch nicht jeine, ans
dauernde Gewährungspflicht verlegt oder mit anderen Worten: ob der Mieter {roß jener
Verfügungen bes Bermieter8 gleichwohl von feinem Gebrauchsrechte fo Teich Gebrauch
nahen fönnte. Die Vornahme großer Reparaturen 3. B. bildet für den  BeymleeE regel-
näßig bereit8 einen Vorteil. Vgl. au Deder a. a. DO. S. 9.
. 3. Bum befonderen Scohube des MieterS it im Sa 3 beftimmt, daß,
iDlange der Vermieter infolge der Neberlaffung des SGebraucdhsS an einen
Dritten außeritande ift, dein Mieter den Gebrauch zu gewähren, der Mieter zur Ent-
cichtung des Mietzinfes nicht verpflichtet ift. Bol. hiezu Deder a. a. OD. S. 9 und 10.
© Gierunter kann jedoch mur eine Tolche Neberlaffung verftanden werden, welche
ben Vermieter außerjtand gefeßt hat, dem Mieter den Gebrauch
ju gewähren, 3. B. wenn er einen nicht HM jeder Beit [ö8baren Mietvertrag
mit einem Dritten abgefchloffen hat (M. a. a. .) alfo eine enbaültige
OS Yenmietung jeiten8 des Vermieters vorliegt. (Nebereinftimmend
NOS. Bd. 52 S. 286, Wanck zu $ 552, Mittelftein S. 149, 150 und. in
DD. Iur.3. 1903 S. 447, Brückner S. 86 Note). Liegt diefe nicht vor, fondern
yat Vermieter z. B. nur unter der Bedingung weiter vermietet, daß der
neue Mieter fotort wieder ausziehen muß, {jobald der erfte Mieter fein
Recht geltend ‚machen Tollte, {o wird leßterer von der Bin8zabhlung nicht
Sig ohne weitere8 befreit. E83 Kann vielmehr nur Sa 2 in Betracht
‚Oommen. Dies muß auch bei unentgeltlicher Weitervbermietung gelten,
venn der Mermieter a feine Erfülhingsbereitfchaft dem Mieter gegen
iber eingebüßt hat, vol. KOT. Bd. 52 S, 986 und Warneyer zu 8 552,
Zaß 3 it jeinem Wortlaute nach allerding8 derart oefoBt, daß man an-
ıchmen fönnte, er würde nur die Neberlafiung des GebrauchS an einen
Dritten, diefe aber au ohne weiteres den Mieter von der Ent-
eichtung des VMietzinje8 befreien. Dies würde aber gegen die Abficht
)e5 GejeBgeberS verftoßen (val. vorber und M. II, 400). Yuch der Fall der
Selbitbenußung durch den Vermieter muß Dbierunter fallen (überein:
timmend Mittelitein a. a. D., dagegen Martinius in D. Sur.3 1903 S, 425)
Diveit der Vermieter feine Sriüllungsbereitfchaft in obigem Sinne dadurch
'atfächlich aufgegeben hat (3. B. er hat unter Aufgabe der früher von ihn inne-
zebabten Wohnung im Hauje die Wohnung des Fraglihen Mieters felbit bezogen).
Saß 3 ift anderteits nicht 10 aufgufalien, al8 ob Vermieter unter allen
Umjftänden zur Weiterbermietung erechtigt wäre. € entfcheiden viel-
mehr die allgemeinen Srundfäße über Die VBermieterpflichten. So fäme
;. 5. Vermieter in Haftung für allen Schaden, wenn er ohne weiteres eine
Wohnung weiter bermieten würde, weil Mieter G3. B. infolge perfönlicher
Dindernijje) die Miettvobnung nicht gleich zu Beginn der U bezogen
Dat. Bol. hiezu auch SE EEE in BL ff. N. i Bez. d. tammerger.
De 15 S. 67, Bd. 18 S. 34, Goldmann-Lilienthal S. 557, Dertmann in
Dent. 3.
3. Die Anrechnung felbft erfolgt auf den Mietzin8. Sit 3. DB. bei ber Miete
von möblierten a auch die Beköfltigung in einem einheitlichen reife ausgefchlagen,
0 it nur der al8 Mietzin8 au rechnende Teil des VenfionspreiieS nach S 5592 Fortarernte

3}
        <pb n="852" />
        3, Titel: Miete. Pacht. 88 552, 553. 843
richten und nur diefer kommt für eine eventuelle Anrechnung gemäß 8 552 in Betracht,
vgl. Kofef in Oruchot, Beitr. Bd. 49 S. 737, 746 ff. und Decker a. a. I. S. 10.

4. Eine Pflicht des Vermieter8, die Mietfache anderweitig zu verwerten, falls
Nieter von der Miete keinen Gebrauch macht, befteht aber auch nicht. Daraus und als
Ausfluß des Prinzips des S 549, der die Untermiete im allgemeinen von der Erlaubnis
des Vermieters abhängig macht, ergibt fich alS weitere Sole daß der Vermieter grunds
ablich nicht verpflichtet ift, einen vom Mieter geitellten Criaßmieter (og.
Rarteifltellen) anzunehmen (. 11, 187; Ddie8 fteht im feilweifem Gegenfage zum
gemeinen Nechte, zum BLR. und PER, Il. I Tit. 21 88 376, 377). Eine Ausnahme
wäre denkbar, wenn auf Seite des VermieterS ein jhikandfieS Verhalten (S&amp; 226) nach:
yutveifen it. (Val. SS 324 und 615, fomwie DVertmann Bem. 2 a. S., ferner Decker
10.0. S. 9, Mipr. d. DLG. [Kammerger.] Bd. 10 S. 254, Brüdner S. 85.)

5. Soweit Bermieter die Sache anderweitig verwertet, erfcheint er regelmäßig nit
ıl8 negotiorum gestor de3 Mieters. ES it ja meiften8 fein eigene8 Ynterefle, nämlich
ich wenig{ten8 teilmeije Deckung zu verfchaffen, was ihn dazu veranlaßt (B. II, 186).
Et wird daher auch einen etwaigen Mehrgewinn aus der Verwertung nicht heraus-
geben brauchen.

6. Sofern fonftige Verfügungen des Bermieter3 deffen fortdauernde Gewährungs-

pfficht A machen (wie 3. B. wenn er daS vermietete Wohnhaus ab-
reißen oder die Wuhrung gänzlich umbauen 1äßt, muß natürlich auch die Verpflichtung
5e8 Mieters zur VMietzinszahlung gänzlich in Wegfall Kommen. Dies ergibt fih aus
ıllgemeinen KechtSgrundfäßen.
N 7, Bon einer Entziehung der Mietfache kann naturgemäß dann feine Nede
jein, menn der Vermieter auf Grund eine8 ihm vom Mieter erteilten Vermietung $:
ıufiraag8 bie Wohnung reparieren läßt, alfo Veranftaltungen trifft, um einen
neuen Mieter dadurch zu befommen, daß er defjen Wünfcdhen entfprechend die Wohnung
Gerrichtet. Gier kann dann keine Rückforderung im voraus gezahlter Miete wegen Vor-
tahme von Neparatıren im alleinigen Intereffe des Vermieters ftatthaben. Val.
Yipr. d. OLG. (Wammerger.) Bd. 8 S. 394.

8. Ueber EEE nn Staat8beamten und eine eventuelle Erjakklage
gegen den Fiskus, falls der Bermieter die Wohnung (troß Bezahlung) nach Wegzug des
Beamten an eine andere Berfon unentaeltlidh vermietet hatte, val. auch Miartinius im
D. Sur.3. 1903 S. 425.

N 9. Ginfichtlid der Pacht vol. Bem, B, IN, 1 zu 8536 und ferner Decker a. a. D.
S. 10, Kohler, Arch. f. d. zivilijt. Praris Bd. 71 S. 397, 399.
10. Neber Einfluß eines Annkurfes val. SS 19—21, 26 RO.
S 558.

Der VermiethHer kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrijt das Mieth-
verhältniß Kindigen, wenn der Miether oder derjenige, welchem der Miether den
Sebrauch der gemietheten Sache überlaffen hat, ungeachtet einer Abmahnung des
Bermiether8 einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortjeßt, der die Mechte
des VermietherS in erheblichem Maße verlegt, insbefondere einem Dritten den
Om unbefhirgt überlaffenen Gebrauch beläßt, oder die Sache durch Vernachläffiaung
ber dem Miether vbliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.

@, I, 528; II, 497 961. 1; IIL 546,

I. Allgemeines über das aukerurdentlidhe Kündigungsrecht des Vermieters
überhaubt:;

i. Das BOB, kennt nur zwei gef eßliche (val. Bem. 3) Fälle eines außerordent-
(ichen Ründigungsrecht3 zuguniten des Vermieter3Z Guguniten des Mieters vgl. SS 542
018 544), nämlich: .

a) wegen eines erheblichen vertragSwidrigen Gebhraucdh3 oder
arober VBernachläffigung der Mietjache durch den Mieter nach Maß-
zabe des S 553, |
Aenen Nidhtzahlung des MietzinfesS im Rahmen des 8 554 (f. Bem.
Diezun).

_ Ueber den Fall der Verhinderung des Mieter3 am Sebhrauche der
YNiietiache |. die beinndere Neaeluna ir S 552 uud Ber. Hhiezu.
        <pb n="853" />
        344

VIT. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,
Sm einzelnen ift hervorzuheben:

a) Die Notwendigkeit von Bauten oder Reparaturen gibt dem Ver
mieter im ®egenfaße En den meijten der früheren Rechte (val. gemeines
Hecht 1. 3 C. 4, 65, BER. Tl. IV cap. 6 8170. €, BLR. I. I Dit. 21
55 363—8365). fein Mecdht zur außerordentlichen ME a Man
nahın an, daß eine gegenteilige Norm in den meiften Fällen eine ungerecht“
'ertigte Beeinträchtigung der Rechte des Mieter8 in fth {OlieBen würde.
DE. I, 418). Durdaus notwendige Ausbefferungen muß
‘ic der Mieter auch während der Dauer der Miete gefallen Iafjen. Soweit
‚Sm biedurch der vertragsmäßige Gebrauch der Mietfache benommen ‚ober
serfürzt wird, hat er Mıfbrud auf Befreiung oder Minderung des BZinfes
ES „537, eventuell ein außerordentlihes Ründigungsrecht im Rahmen
de: .

Sbhenfowenig ftebt dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht
yu, wenn er die Sache zu feinem oder feiner Familie eigenen Gebrauche
1euterlih und undorhergejehener Weije bedarf (wie im gemeinen Rechte
ınd nah BLR. II. IV cap. 6 8&amp; 17 Nr. 1).

Neber den Einfluß des Todes des Mieter3 |. S 569. ,

Yeber die Einwirkung des Konkurfes über das Vermögen des MieterS
”. die nunmehrigen S 17, 19, 20 und 21 RO. (unter teilweifer Abänderung
de$ früheren Itechtszuftandes). (Val. hiezu N. 11, 222—9295).

_ 3. Im Hinbli auf die bei der Miete im VYrinzipe herrichende Vertra g8sfreiheif
muß e8 natürlich den Parteien undenommen bleiben, befondere Gründe für ein außer
ordentliches Riündigungsrecht de3 Vermieters veriragSmäßig zu vereinbaren 3. DB.
bei eigenem Bedarfe des Vermieters.

*) Sehr bäufig freilich benußen die Vermieter ihr wirtfhaftliches a

leider Dazu, ein jofortiges (Ermijfionsrecht zu ihren Sunften aus flein-
lien, rein egoiftijdhen Gründen G. DB. geringfügige BVerftöße gegen
»ie Hausordnung, Rinderfchreien 2C.) dem Aieter vertragsmäßig (ins-
defondere durch Sormularberträge) aufzuzwingen. Derartige Ber
Kimmungen eine8 an fich gültigen VBertragS Können unwirkfam werden,
'ofern fie gegen Treu und @lauben überhaupt verftoßen f. 88 157, 242,
553). Mit Mecht hebt Endemann I 8 168 hervor, daß e8 WPilicht des Richters
lei, mit Silfe der ihm durch das „freie Ermefien“ eingeräumten. Macht-
tellung dem unnötig bedbrängten Mieter hier beizujpringen. Dies war
uch der Wille des NeichstagS (StB. 62 und 63). Val. hiezw auch die
ıllgemeine Bem. I, 5 zu S 535. € bleibt hier auch ftet3 zu unterfuchen,
»% nicht derartige Beftimmungen des Vertrags oder der Hausordnung ‚da-
nurch ungültig find, daß {te gegen die guten Sitten „verftoßen, inS-
jefondere eine mudherifche Ausbeutung des Mieter in fih Ichließen
S 138); ferner ift zu unterfuchen, ob nicht die inı Mietrechte teloft auf=
tellten zwingenden RKechtsvorfhriften (vgl. Bem. B, I, 5, b zu $ 535)
ımgangen merden. Bol. hiezu auch Brücner S, 77 ff. ‚Segen {Oikfandfe
Ausnußung eines außerordentlidhen RündigungsSrecht3 feitenS des Vermieters
'tebt dem Mieter außerdem 8 226 zur Seite.
Wie bei den gefeßlichen Kündigungsgründen des Vermieters T unten
Bent. I, 1, a) wird aber auch bei jolden vertragsmäßigen be onderen
Kündigungsgründen für die Buläffigfeit der Aündigung zu fordern fein, daß
die Nichteinhaltung einer ED Klaufel die echte des Vermieters in
»rheblihem Maße verlebt. Bol. hiezu Brückner a. a. O. S. 78, Nien-
dorff S 29 und Endemann a. a. D.

, 4. Seinem Wefen nach ift das außerordentliche KündigungsSrecht des Vermieters
nicht andere als ein befonders gelferteder Hall des allgemeinen NechteS zum Ki ck-
‘ritte von einem Vertrag (auf Seite des Mieters vgl. analog &amp; 542 mit Bem. D.
S. bieber auch die Bem. zu $ 564 über SünDigung überhaupt. Die berechtigte Geltend-
nachung de8 außerordentlihen Kündigungsrecdht3 hat die fofortige ANuflöfung des Miet-
7ertragS zur Sole (ohne daß eS einer Alage bedürfte).

Ueber Schadbenserfaßanfprüche des Vermieters f. unten Il, 4.
I. Das außerordentlidhe Kündigungsredt aus S 558:
„Die Beftimmung des Paragraphen entipricht im Prinzipe den früheren Rechten
ınd ft On Schuße der Intereffen des Vermieters geboten (vol. 1. 54 81 D. 19, 2, 1.3
+ 4,65: BER. ZU IV cap. 6 8.17 Nr, 3; BLR, IL I Tit. 21 8387; cod, civ. art. 1729, 1785).

2 5 Borausfegungen dieles außerorbentlichen KündigaunagsrechtS hefteben zwei

1ulaeineme*

4
        <pb n="854" />
        3. Titel: Miete. Pacht. S$ 553.

845

äin vertragaSmidriger Gebrauch der Mietfahe durch den Mieter
Näheres unter 1),

zine vorhergegangene frudhtlofe Abmahnung des Vermieters
analog wie bei 8 550; 1}. B, I, 3 zu 8 550 (eine allgemein gehaltene Abmahnung
genügt nicht, eS muß dem Mieter erfennbar gemacht werden, worin jpeziell
die Bertragsmwidrigkeit beitebt, DLSG. Colmar, Recht 1906 S, 373).

1. Mas unter vertragswidrigem Gebrauche zu verftehen fei, it in Bem. B, II

u $ 550 näher ußeinandergefebt, f. dafelbft. en

a) Während jedoch im Rahmen des S 550 ein vertragSwidriger Gebrauch über-
haupt zur Begründung der Klage auf Unterlaflung —. folgt bier {fchon
1u8 der Natur des dem Vermieter in S 553 verliehenen Rechtes als eines
iehbr Idharf einjOneidenden SchußmittelS, daß hier nur eine erhebliche
BertragsverleBung die Grundlage bilden darf. Auf Veranlahung des Heichs-
*a93 ({. StB. 62 und 63) bringt das Gejeß dies nunmehr zum Ausdrucke
durch die Einfügung der Worte „in erheblihem Maße“ (verlegt) und
„erheblich“ (gefährdet). (€. I—11I hatten diefe Worte nicht, fie waren
'edoch al8 felb{tverftändlicher Inhalt gedacht.) Das fortgefeßte ungebührliche
Berhalten des Mieters muß allo jtet3 im weientlidgem Örade das Ver-
ragöinterefje verleken, wofür Die Bertragsanuflöfung als ent{prechendes
Segenmittel erjcheint nach fruchtlofer Womahnung. Selbftverftändlich ift
aber, daß kein unerfeßlicher Schaden zu drohen braucht. ,
Wie das Gefeß hier ausdrücklich herborhebt (bei S 550 i{t dies nicht gefchehen,
aber wohl als gleichbedeutend gedacht), it dem vertragswidrigen Gebrauche
zleichgeftellt eine erhebliche Gel urbung der Sache durch Vers
aachläffigung der dem Mieter obliegenden A gl. 8 276). Sm
rundiaße kann dieS auch nicht anderes als eine {pezielle Seite eines vers
"ragawidrigen Gebrauchs fein. AI Einzelfälle lafflen 1idh hier hervorheben :
Erheblide Verlegung der Pflicht des Mieter zur Obhut der Mietfache
vol. Bem. I zu 8 545), Einfhleppung von Ungeziefer (vgl. Seuff. Arch.
Bd. 42 Nr. 291), unter Umftänden auch eine gänzlidhe Nichtbenußung. (Val.
Bem. B, II, 2, a a. € zu 8 550, Bem. B, IM 3zu &amp; 536.)

3, Der ED aa Gebrauch bzw. die Vernachläffigung der Sache muß dem
Mieter zur Schuld angerechnet werden Können, fo daß aljo eine objektive Berlebung
mit genügt (wie nach BLR, IL IV cap. 6 8 4 Nr. 5 und 8 11 Nr. 2. Dies wird in
%. IT, 306 ausdrücklich Herborgehoben (vertragswidrig = fubjektiv widerrechtlich), Anderer
ae Dagehen Dertmann Bem. 1, Mittelftein S. 229, ER FER S. 561,
:n8bel. Wenl, Verfhuldenshegriffe S. 292, 337 ff. u. a, welde die NechtSberlegung rein
»jektiv auffallen.) Sit daher 3. B. die Verlegung auf höhere Gewalt oder auf ein entichuld-
bare3 Mikßverftändnis über den Umfang der Berechtigung des Mieters zurücdzuführen, fo
genügt dies nicht. HinfichtlihH des Verjhuldens Dritter, inSbefondere von Dienithoten
|”. 8 278 mit Bem., ferner Bem. V zu 8 535, Bem. VII, 2 zu 5 549 und vgl. Bem. A, 5 zu
3 550. Bei mehreren Mietern Bet aber das Verfchulden des einen Mietmieters
3. der Chefrau), vgl. Mittelftein, Kecht 1910 S. 270 Nr. I, 5. ,

a) Das EA Verhalten des Mieters muß zudem an fich fchon nach
dem Sinne des GejekeS ein andauerndes fein und „Fortigejeßt“
werden iroß Abmahnung des Vermieters. Yuch daraus eraibt fich das tub-
'eftive Moment.

Hat der Vermieter den vertragswidrigen Buftand längere Zeit geduldet,
Do fann auch die Frage entftehen, ob nicht hierin em De auf Ger:
tellung des vertragsmäßigen Zuftandes8 zu erbliden ift. Die Cnticheidung
{t Tatfrage. Val. Arnold a. a. DO. S. 133 Unm. und au Seuff. Arch.
Bd. 52 Nr. 153, ROS. Bd. 38 S. 115. -
3. DaZ Rechtsverhältnis der Untermiete wird vom Sejeß in doppelter Hin:
licht hereingezogen: |

RB) (88 ilt ein vertragswidriger Gebraud der Sache durch den Untermieter
jenem des Hauptmieter8 hier in jeiner Rechtswirkung gleidhgeftellt, d.h.
ein erheblicher vertragswidriger Gebrauch der Mietfadhe durch den Unter-
mieter berechtigt den Gauptvermieter in gleicher Weife zur Geltendmachung
jeine8 außerordentlichen Sündigungsrecht®, wie wenn Der Mißbrauch vom
Hauptmieter felbit ausginge. Dies muß felbjtverftändlih auch dann gelten,
venn der Hauptvermieter in die Untermiete eingewilligt hat.

x» Der Natur der Sache nach wird e8 fich aber hier um einen Toldhen
Mißbrauch handeln müflen, der direkt in die Interefjfeniphäre
de8 Gaudtkbermieter8 einareift. Wenn der Untermieter z. B.

A
        <pb n="855" />
        38

VIL WbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
xe in Jeinem Zimmer befindlichen Möbel des Hauptimieter8 fortgeijeßt
Jefchädigt, fo Liegt hierin wohl für den Hauptmieter ein Grund zur
Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts, nicht aber Hır den
Yauptvermieter.

Sraglich ift übrigens, ob die hier gleichfalls notwendige vorherige
Stmahnung des HauptvermieterS an den Hauptnrieter oder an
den Untermieter zu richten ijft. Criteres ‚dürfte zutreffender er-
“Oheinen, da ja der Hauptvermieter nur mit dem Hauptmieter im
VBertragsverhältniffe {tebt und Ddiefer audd für das DBerfchulden des
AntermieterS dem Hauptvermieter gegenüber allgemeit einzujtehen
dat. Val. Bem. VII—IX zu 8 549.

6) Al8 ein befonderer Fall eines berfragSsmwidrigen Gebrauchs
durch den Mieter, der den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung
verechtigt, foll e8 gelten, wenn der Mieter troß der Abmahnung des Ver-
mieters einen Dritten den ihn unbefugt überlaflenen Gebrauch der Miet:
jache beläßt. Vgl. Bem. IX, 2, a zu S 549.

in +. Schadenserfaganfprüche des Vermieter8 im Halle der außerordentlichen
ündigung.

a) Selbitverftändlih müffen dem Vermieter alle Schadenserfabanfpriüche vers
6leiben, die er bei Vornahme der außerordentlichen Kündigung bereit8 er-
morben hat, 3. B, aus dem vertragsmwidrigen Sebrauche der Mietfache
durch den Mieter. Bol. hiezu Bem. A, 4—7 zu S 550.

Wird die Kücgabe troß Ründigung verzögert, fo kann der Vermieter
zemäß 5 557 mindeftenS fortlaufenden Mietzins al8 Entfhädigung verlangen.
Val. Bem, zu $ 557,

Eriab desjenigen Schaden? aber, der dem Vermieter durch die vorzeitige
Rü ndigung felbit entjteht (3. DB. die Wohnung bleibt leer f{teben),
‚ann biejer nicht verlangen, auch wenn das vertragswidrige Verhalten
Ie5 Mieters die Kündigung rechtfertigte. Denn einer jeit8 if die außer:
ordentlidhe Kündigung immer Sache des freien Willens des VermieterS,
anderfeits fpricht für diefe Auslegung insbefondere die VBorfchrift des 8 555
BOB, wonach der N Mietzin3 hier zurüczubezahlen ift. Für
die Da auch Blanc Bem. 2, Vertmann Bem. 3, We nit anderer
Begründung, Goldmann-Lilienthal S. 562 Anm. 30, Yıipr. d. DLG. (Rammer-
3er.) Bd. 7 S. 471, DLG, Koftock im „Recht“ 1910 Nr. 1726, val. dagegen
ıber Keidel in Bl. f. RA. Bd. 69 S. 317 ff, Mitteltein S, 232, YMiendorff
S. 109 und 165, Aohler Bd. 2 $ 274, Schöller in Oruchots Bettr. Bd. 46
S. 282 fowie Brecht in Xhering3 Sahrb. Bd. 54 S. 98 ff.

a)

S 554.

Der Vermiether kann ohne Embhaltung einer Sündigungsfrift das Mieth-
verhältnig fündigen, wenn der Miether für zwei auf einander folgende Termine
‚nit der Entrichtung des MiethzinjeS oder eines Theiles des Miethzinjes im Verzug
jt. Die Kündigung {ft ausgefchlofen, menn her Miether den Vermiether befriebiat,
jevor fie erfolgt.

Die Kündigung {ft unwirkfjam, wenn fih der Miether von feiner Schuld
durch Aufrechnung befreien fonnte und unverzüglich nach der Kindiqung die
Aufrechnung erflärt. .

© I, 528; 11, 479 267 13; II, 547,

I. Ein weiteres außerordentliches Kündigungsrecht (oval. 8 553 mit Bem.)
zrwächft dem Vermieter infolge Nidtzahlung des Mietzinjes feitens des Mieters.

Borausjebungen diefes Kündigungsrecht3 find:

4, der Rücjtand zweier aufeinander folgender BZinstermine NE S 551):
Ob für diefe Termine der ganze Wietzins oder nur ein Teil desfelben rü {tändig it,
it an fich gleichgültig. € ft jedoch hinfichtlich der Teilrückftände folgendes zu be:
merfen: Teilzahlungen braucht Vermieter von vornherein überhaupt nicht anzunehmen
. Dem. 3 zu S 551). Nimmt er fie aber an, Io wird auch itetS 3u prüfen fein, ob nicht
a darin nach Lage des Falles eine Stundung des NReftes und ein An
auf tenes RündiqunasSrecht liegt. Bei einer vorbehaltslofen Annahme einer Teilza una
        <pb n="856" />
        3. Titel: Miete, Pacht. 88 553, 554, 847

wird darin im allgemeinen für die Regel ein folder Verzicht erblickt werden dürfen {fo
Sildher-Henle, Dertmann Bent. 1 fowie Niendorf S. 127, dagegen aber Riedel, Recht
1908 S. 144). Vgl. hiezu auch Brücner S. 88 Nr. 4, ROT, in Gruchot, Beitr. Bd. 48
S. 103 (in diefem Urteil ift ausgeführt, daß ein allgemeiner Saß, eine vorbehaltlofe
Annahme ber im voraus zu zahlenden Miete vor Klageerhebung enthalte unbedingt einen
Verzicht des Bermieters, nicht aufgeftellt werden dürfe, e&amp; komme immer wefentlich darauf
ın, ob nach den Umftänden des Zalles der Wille des Vermieters, auf fein Kiündigungs-
techt zu verzichten und fih mit der Soil des Mietverhältnilies einverftanden zu
;rflären, angenonımen werden Kfönne), DLS. Hamburg in Seuff. Arch. Bd. 57 Hr. 30
nach Treu und Glauben ift die Verzichtsablicht anzunehmen, wenn der Vermieter nach
srhaltener Teilzahlung längere Zeit hindurch fchweigt). N ferner En die Ausführungen
in Bem. B, I, 5, a zu 8535 und die dort vermerkte Entich. d. DLS®G. Dresden, Täch].
Arch. 1909 S. 19. ,
Val. ferner aus der Praxis: nn , |
Yeber ungenügend frankierte Sendung des Mietzinfe8 und die Folgen ihrer An=
nahme Kipr. d. VLSG. Bd. 11 S. 142.
3. Die bloße Tatfadhe der Nichtzahlıunmg genügt aber nicht; vielmehr muß
än Berzug auf Seite des Mieters vorliegen wie nad BLR, Il. IV cap, 6 8 17 Nr. 4;
m gemeinen Ytedhte mar dies beftritten, im PLR. machte wenigiten3 dem Wortlaute
zach El. I Lit. 21 8298 das Rücktrittsrecht nicht davon abhängig. Bol. auH ROGE, in
Öruchot, Beitr. Bd. 48 S. 817. Vor Eintritt der BorausfeBungen des 8 554 ift die
Ründigung unwirffam). . . .
A) © SS rausfeßungen eine8 Verzugs heftinumen ich nach den allgemeinen
z) Eine Mahnung des Vermieter3 ijt regelmäßig nicht erforderlich
‚dies interpellat pro homine 8 284 %bf. 2 Saß 1), ebenfowenig ift
dem Mieter etwa noch eine befondere Bahlungsfrift nach Eintritt der
Sülligkeit zu gewähren (ein dabingehender Antrag wurde aus vrak-
then ®ründen abgelehnt; WB. 11, 228).
Anderfeits fanır ein Verzug auf Seite des Mieters infolange nicht
zintreten, als die Leiftung infolge eines vom Mieter nicht zu
vertretenden Umitandes unterbleibt bzw. nicht rechtzeitig er
iolgt ($ 285), % DB. der an den Vermieter rechtzeitig abgefandte Geß-
brief Fam ver]hätet an oder Vermieter ift am Sahltage berreift, obne
nen zum Geldempfange Bevollmächtigten aufgeftellt zu haben 2.
Senen , Depattigen Ent{Guldiaunasarund hat aber der Mieter zu
1eweifen.
Der Mieter gerät auch dann nicht in Verzug, wenn der Vermieter
zine der fälligen Raten oder beide vor ihrer Fälligkeit an einen
Dritten abgetreten hat und diefer nunmehr feinerfeit8 dem Mieter
18 Schuldner Stundung erteilt; foldhen Falle8 {teht dem Vermieter
fein Kündigungsrecht mehr zu; vol. Brücner a. a. D. S. 87, Seuff.
Urch. Bd. 43 Nr. 13, Niendorf S. 139. Anderes ift natürlich die
Kechtslage, wenn der Verzug fchon vor folder AWbtretung eingetreten
war. (Brücner a. a. OD.) ,
) Ein folher Verzug auf Seite des Mieter8 wird jedoch mieder geheilt,
wenn Mieter den Vermieter N bevor die außerordentliche
Kündigung feitenS des Iekteren erfolgt, Abf. 1 Sag 2 (in Vebereinftummung
N EIER Kechte)., Der Befriedigung aleich Iteht die Aufrechnung
4. 8 387).
Sn weldem BZeitpunkte die Kündigung als erfolgt zu gelten hat, ift
3u8 8130 zu entnehmen: fie gilt demnad) nicht als erfolgt, menn vor ihrem
Eintreffen bei dem Mieter oder gleichzeitig damit der Vermieter den fälligen
3in8 erhält. Dagegen kann eine nach erfolgter Kündigung bemirkte Zahlung
das Ründigungsrecht nicht mehr aufheben. . .
2b. 1 Sab 2 kann auf @rund der VBerhältnifie des Einzelfalles auch
utf das bertraglidhe Näumungsrecht angewandt werden, val. Miyr. D.
DES. (Cammerger.) Bd. 13 S. 367. nn
Ueber Nücnahme der Ründigung vol. Goldmann-Lilienthal S. 559 und
Dertmann Bem, 1, d. Man kann hier bei dem A Mieter
ohne weiteres ein Cinverftändnis in die Jortjebung der Miete unterftellen
und dadurch das alte Mietverhältnis fortdauern laflen.
3, Bon Einfluß ft hier weiter die Frage, ob und inwieweit daZ Beftehen einer
Segenforderung auf Seite des NMieter3 diejes außerordentliche AundigungsSrecht bes
Bermieter8 aufzuheben vermaa.
        <pb n="857" />
        48

VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Das bloße Gegenüberftehen einer Gegenfordberung des Mieter8 (wie im gemeinen
Kechte) Kann fon nad den allgemeinen ®rundjäßen über Äufrednung das außer:
ardentliche Kündigungsrecht nicht hindern. E&amp; bedarf vielmehr nach S 388 einer hierauf
abzielenden Erklärung feiten8 des Mieters. Das SGejeB trifft aber hier hei der Miete
Sur Ubf. 2 noch eine befondere Beitimmung:

Der Mieter, der fih durch Aufrechnung von feiner Schuld befreien will, muß
aämlich, um die Aüindigung unwirkffam zu machen, die Mufredhnung unverzüglich ©. D.
One {huldhaftes Bögern, $ 121) nach der Kündigung erklären.

a» Diefe Beftimmung Ledeutet alfo gegenüber dem allgemeinen $ 389, wonach
me Aufrehnung auch ‚in irgendeinent Beitpunkte nach der Kündigung
virffam wäre, eine Einf Oränkung. Sie fol die längere Fortdauer
:ines ungewifjen Zuftandes verbüten (val. Wland Bem. 3).
Selbitverftändlich mülen aber immer auch die allgemeinen Voraus:
ießungen der Äufrednung (Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung,
jowie Fälligkeit) vorliegen, wie auch die SGegenforderung des Mieters
mindeftens % 90 wie jene des Vermieters fein muß, da ja eine nur teil:
wveije Tilgung das Kündigungsrecht nicht befeitigt.

Wenn die Aufrechnung erit während des Näumungsprozeffe8 dem
Bermieter erflärt wird, braucht {ie vom Vermieter nicht mehr beachtet zu
werden, f. Kıpr. d. OL®. Hd. 2 S. 217.
. +4. Ob Kaution8{tellung den Eintritt des Verzugs aufhält, wird au8 dem
Sion Svertrage zu enticheiden jein ({. Bl. f. RA. Bd. 63 ©. 360; Seuff. Arch. Bd. 12
S, .
5. Auf den Käu Sn des Mietgrundftäcs geht das durch den Ver ug des Mieters
er S Ziele ndigungsredht nicht über, val. Nipr. d. OL: (®ammerger.)
Wegen des ZBeffionar8 der Mietzinsforderung dal. Mittelitein S, 271 ff., der
Vachtforderung vgl. Rfpr. d. DLSG. (Rönigsberg) Bd. 16 S. 425.
| ‚6. Neber den Jall, daß der Anfpruch auf den Mietzing gepfänbdet ift, vol. BI.
RM. i. Bez. d. Kammerger. 1908 S. 30.
N. © ftebt natürlich and hier den Barteien frei, hinfichtlich der Folgen einer
Nihtzahlung des Mietzinje8 feitens bes Mieters hefondere Bereinbarungen zu treffen.
a) So 3. 3. wird jehr häufig durch den Druck des VBermieter8 vereinbart, daß
jhon das Schuldighleiben einer ZinZrate das außerordentliche Kündigungs-
vecht für den Vermieter begründen joll. (Eine Vereinbarung, die an {ich
nicht ungültig it), € kann jedoch im Einzelfalle bei befonderer Knebelung
de8 Mieters eine derartige Vereinbarung gegen die guten Sitten ($ 138)
derftoßen, die der Richter demgemäß nicht anzuerfennen braucht. Val.
Bem. B; 1, 5 und 6 zu 8 535, fowie Bem., I, 3 zu 8 553.
Bei Ca Nbmacdhungen wird auch oft fraglich werden, ob die
zefeßlicdhe Worfchrift des bi. 1 Saß 2 (nachträgliche Befriedigung vor
Seltendmachung der Kündigung) als ausgefchlofjen zu gelten hat oder nicht.
Regelmäßig wird dies nicht der Hall fein, da e8 Sache des Vermieters ilt,
dei Mbfajlung des Vertrags deutlich zu fein. (Suld a. a. DO. S. 133 und
Gem. I, 6 zu S 535). .
Huch bei Vereinbarungen folcher Art kann der Mieter die für den Fall der
1icht rechtzeitigen Entrichtung einer Mietzinsrate vereinbarte fofortige Rün-
gung durch Aufrechnung mit einer bei Fälligkeit diejer Nate hereitz
ntjtandenen Gegenforderung wieder aufdeben; e&amp; muß indes {oldhe Auf
'ednung vor ihm gemäß 88 357, 554 YUbf. 2 auch hier alsbald nach der
Sinbigung ertlärt werden (nicht etwa erft im Räumungsprozeß, f. Riebhl in
Yruchot, Beitr Bd. 45 S. 753, „Die ExrmiffionsHaufel und das Wufrechnungs-
;echt des Mieters“, {owie Brückner S. 88 Anm. 4). Vol. hiezu ferner au
Bäch, Leiftungsverzug S. 173, Delta, Recht zur Yufredhnung S. 130,
Vertmann Bem. 1, d und Alsberg, Die prozefluale Aufrechnung gegenüber
8022 EOS nöBigen Ermiffionsrechte des Wermieters, Arch. f. bürgerl. N.
Benn für den Fall nit pünktlicher Mietezahlung ein Jofortiges Ründigungs-
vecht vereinbart ift, jo wird die Dorbehaltlofe Annahme einer ver-
päteten Bahlung feiten8 des Vermieters va bdeffen Kündigungs-
Nee wieder benehmen; 1. Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 30, val. aber auch

ROGE. in Oruchot, Beitr. Bd. 48 S. 103.

leber Wegfall des vertraglichen Kündigungsrechts beim Ausbleiben einer

DMietzinsrate, wenn bis bdabin troß der Brinapflicht des Mieters der Ner:

1:
        <pb n="858" />
        3. Titel: Miete, Pacht. 88 554-—556.

249

mieter längere Beit hindurch den MietzinZ regelmäßig in der Wohnung des
Mieters abholte, val. Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 3.
ı) Ueber Anwendung des ALT. 1 Saß 2 auf das vertragliche NMäumungsrecht
vgl. Kipr. d. DL®. Bd. 13 S, 367 und oben Bem. 2, b.
IIX. Ginfichtlich der Teilpacht val. Crome, Bartiariihe Rechtsgefchäfte S. 109.
S 555.

Macht der VBermiether von dem ihm nach den SS 553, 554 zuftehenden
Kündigungsrecdhte Gebrauch, fo Hat er den für eine [pätere Zeit im voraus ent
richteten Miiethzins nach Maßgabe des S 347 zurückzuerftatten.

&amp; I, 580; II, 497; III, 548.

Diefe GefebeSborfchrift bezweckt, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Vermieters
zuf Roften deS Mieter8 zu verhüten. Sie entfpricht einerfeits dem $ 327 Saß 1, ander
leit8 barmoniert fie mit $ 543 Abt. 2.

1. Dem Wortlaute nach gilt die SE Tg nur bei einer außerordentlidhen Kün-
digung aus den SS 553 und 554 (im Falle des 8 554 Kann Hbrigen3 die Vorjchrift nur
dann praktijch werden, wenn Mieter einen Teil des rücftändigen Mietzinje8 vorausbezahlt
Jat)). Das hierin zum Ausdrucke gebrachte allgemeine Brinzip wird aber eine analoge
Ausdehnung rechtfertigen bei Geltendmachung eine vertragsmäßigen außerordent-
chen Kündigungsrecht8.

2, Die Frage, ob $ 555 eine Zwangs8vorfGrift enthält oder durch Vertrag
ıbgeändert oder befeitigt werden kann, ift im leßteren Sinne dadurch ent{Hieden,
Jaß ein in der RIN. geftellter Antrag, jede entgegenftehende Vereinbarung folle ungültig
rein, abgelehnt wurde. Man ermwog, daß eine den S 555 uU Vereinbarung durch-
au8 nicht immer verwerflich fei, da eine derartige Vertragsabrede eine Ent{dhäbdigung des
VermieterS dafır bedeuten kanıt, daß diefer Häufig nicht imftande ift, al8sbald wieder
zinen Mieter zu finden, menn er unter der Zeit künden mußte (vgl. RTIK. 41 und 42).
Mit Recht hebt aber Dertmann in Bem. 3 hervor, daß eine derartige Gegenabrebde,
wonach der Vermieter nach Beendigung ‚des Mietverhältniffes den pränumerando
bezahlten Mietzins behalten oder den auf die fpätere BHeit fallenden EEE noch ein-
jordern darf, materiell nicht anderes al8 eine VertragsSitrafe bedeutet, auf die
demgemäß aud) das richterlidhe Ermüßigungsrecht im Sinne des &amp; 343 Bezug haben kanın.

. 38, Yeber die Srage, ob Bermieter nad dem Gefeß einen befonderen Sch adens8=
erjaßanfprug auf Orund der außerordentlichen Kündigung hat, vol. Bem. II, 4 zu
S 553 und Ripr. d. DLG. (Rammeraer.) Pb. 7 S. 471.
8 556.

Der Miether ift verpflichtet, die gemiethete Sache nach der Beendigung des
MiethHverhälinijfes zurüczugeben.

Der Miether eines Grundjticks fteht wegen feiner Anfprüche gegen den
Bermiether ein Zurücbehaltungsrecht nicht zu.

Hat der Miether den Gebrauch der Sache einem Dritten überlaffen, fo kann
der VBermiethHer die Sache nach der Beendiqung des Miethverhältnifies auch von
dem Dritten zurückfordern.

€. I, 520; H, 498; II, 549.

Rücgabe der Mietjache,

I. Eine weitere gefeßlidhe Pflicht des Mieters (vol. Bem. I zu S 545,
jowie 58 546, 551) liegt darin, die gemietete Sache nach DE des Mietverhält-
nifies zurüdzugeben (übereinjtimmend mit dem gemeinen Kechte, BLR, Tl. IV cap. 6
8 10 Ir, 1, PER. ZU I Tit, 21 58 12—14). Sie ergibt fih au8 der Natur des Miet-
verhältnijes. Bei der Miete von Wohnungen wird die Rücgabe häufig mit dem
Namen „Käumung“ bezeichnet. Bölliges Wegichaffen feiner Sachen feiten8 des Mieters
und Zurücklaffen der Schlüffel gilt im allgemeinen al3 eine Neberagabe der Wohnung,
|. Mipr. d. DLG. Bd. 5 AAN S, 371. ,

Mehrere gemeinichaftliche Mieter haften für die Rücdgewähr famtverbindlich
88 427, 431).

Staudinger, BGB. Ma (STHuldverhältniife. RKober: Miete. WaGt). 5.6. Aufl.
        <pb n="859" />
        VIL Ab{Onttt: Einzelne Schuldverhältniffje,
- Ta Verhältnis des S&amp; 556 3u den $$ 547, 548 vol. Nipr. d. OLG.
Neber indirekte NRücgabe an einen Vertreter des VermieterS vgl, Kur. Wifchr.
1907 S. 709, f. au Recht 1907 S. 1318.
1. Wie ift die Mietfache zurüczugeben ?

a) Die Mietfacdhe ift in dem Buftande, wie übergeben, zurüczugeben.
Sedoch hat Mieter Veränderungen oder Verfhlechterungen der gemieteten
Sache, die durch den bertragsmüßigen Gebrauch herbeigeführt
Durden, nad dem Gefjfeße nit zu Vertreten. Val. S 548 mit Bem.
3. dafelbit auch über die Beweislaft und vgl. biezu auch DL®S. Hamburg
Nipr. d. LS. Bd. 17 S. 389), fowie ®ammerger. Bd. 10 S. 951 und Hant.
SGer.3. Bd. 26 S. 41 (bei Warneyer Bd. 4).

Die Gefahr bes Untergangs und der Berioledterung der Sache
überhaupt, Wr fie nicht vom Mieter berfdhuldet wurde, trägt der Ver-
mieter. Val. SS 275, 280, 276, 278.

. Eine Cinridhtung, mit der der Mieter die Sache berfeben bat,
darf er wegnehmen gemäß 8 547 Ubi. 2 Sag 2 und Bem. I A, 4 zu 8 547.

Neber die Bedeutung der Cinmauerung eines Reffels durch den

Mieter val. OLG. Hamburg in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 312.
Selbjtvertändlich {ff mit der Sache auch das 3ubeh5ör zurüdzugeben, z.B.
Schlüffel, Winterfenfter 2C, Sit der Haus- oder MWohnungsiehlitfjel verloren
gegangen, wird Vermieter Abänderung des Schloffes verlangen Können: vgl.
Arnold a. a. OD. S. 77 Anm. 3. DE der Berfon, an welde die Schlüffel
yurüczugeben find, vol. Ripr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 5 S. 371. Das „ex
2egotlatione“ (nicht ex re) Erworbene {ft nicht mit herauszugeben, val.
Stammler S, 1833 und Derfmann Dem. 1, c.

Bei der Badt von Grundiftücen it die Haftung des Bächter8 hinficht-
ich der Nücgewähr befonderS erweitert in den $$ 586, 587, 591—594.
Wenn Mieter oder jemand feines Haushalts an einer anftedenden
Krankheit ‚Seifen hat, wird eine entfprechende Yücgewähr der Wohnung
auch eine Desinfektion derfelben bedingen, (Fuld a. a. OD. S. 188; Beit-
icrift für franzöftilches Bivilreht Bd. 27 S. 223.) Bei einer Sterbe-
San wird dies aber nicht allgemein zu gelten haben. Val. Hiezu
EN De Bd. 39 Nr. 298, fowie die Bem. 4 zu S 548 (Tod eineS Gaftes
im Sotel).

Wann if zurüczugeben ?

a) Die Itückgabepflicht entftebt fofort mit dem Tage der Beendigung der
Miete, gleichviel, ob das Mietberhältnis durch BZeitablauf oder durch
Ründigung irgendwelcher Art (vgl. 8$ 564 ff, 542, 553, 554 12.) endigt.

Das Sefeß hat es vermieden, an Ddiefer Stelle befondere Beftimmungen

darüber zu treffen, 0b und welche Nadhfriften dem Mieter zum Um

zuge zu GENE find. € lafjen {ich aber folgende Kechtsnormen zum

Süße e8 Mieters in diefer Sichtung hier aufftelen und anmenden:

x) der allgemeine S 198, womad, ‚wenn das Ende der Miete auf einen
Sonntag oder einen ‚am Seiftungsorte {taatlich anerfannten allge-
meinen Feiertag fällt, die Nücgewähr erft am nächttfolgenden Werk-
‘age zu erfolgen braucht. Bol. biezu die Ben. hei $ 198.

Dur Art, 93 ES. find bie landesgefeßlidhen VBorfoOriften aufs
cecht erhalten iiber die Friften, bi8 zu deren Ablauf gemietete Räume
dei Beendigung des Mietverbhälinijfes zu räumen find (fog. Räumun 8 5=
Friften zur en Yegelung des Wohnungswechfel8). gl.
die Bem. zu Art. 93 €. Für Preußen vgl. insbe]. Gef. vom
30. Suni 1834, {owie vom 4. Suri 1890. Zür Bayern Iommt in
yiefer Mn rt. 38 BolL.Sti®B. in Betracht, (Dieje VBorfchrift
zenligt freilich nicht, vol. biezu Soldbach in BI. f. RU. Bd. 74 S. 234,
vofelbit auch eine Ieihe bon VBorfchriften in anderen deutfhen Staaten
ıngeführt find. Eine Sudikatur über itreitige 3ivbilredhtlicdhe
Mietverhältnifie wird damit den ET BEER nicht SAMT OU
zDenjowenig bezieht {ich Ddiejer rtifel auf die N {trechung
zerichtlicher Urteile. Mal. Staudinger, Borträge zum 56B. S. 481,
Jann Staudinger, bayrijdes Bol.StGR. zu Art, 38; GBVBG. 88 13 ff, 23;
ME SS 8, 709 und unten d))

öerner erfordern Zreu und Glauben im Mietverhältniffe al.
3 242 ıumd Bem. I, 5 und 6 zu $ 535), daß Vermieter NMachticht “bt

350

»)
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        8, Titel: Miete. Bacht. &amp; 556.

851

bei unverfhuldeter Berzögerung des Auszug8 auf Seite
des Mieters. Hieher gehört insbejondere der Fall, daß Mieter oder
einer feiner Ungehörigen fhwer erkrankt ift und ohne Gefahr für
den Kranken die Räumung nicht erfolgen fanıı oder daß ein Todesfall
die Siftierung des Auszugs erforderlidh macht. (Val, Dan aus dem
jxübheren Kechte Sehmann in Sherings Yahrb. Bd. 13 S. 237, BLM.
&amp;LIV cap. 6 811 Nr. 2, Windfcheid-Kipp, Band. 8 277.)

Der Mieter hat foldenfalS für die Dauer der Borenthaltung
den Mietzing weiter zu bezahlen. Auch die SE DON weiteren
On 8 en8 jeitens des Vermieters ft nicht ausgefdhloNen, f. S 557
nit Bem.

3 unverfhuldetes Hindernis auf Seite des MieterS wird e8

vegelmäßig nicht zu erachten fein, wenn bie Borderpartei in der
teuen Wohnung nicht auszieht, ebenjowenig, wenn Mieter behauptet,
feine neue Wohnung gefunden zu haben (Arnold a. a. D.).
Xn dem Urteil auf Käumung fann das Gericht gemäß 8 721
AO. auf Antrag des Schuldner3 eine den Umjitänden nach
a zur Räumung gewähren. Auch finden auf den
Antrag die VBorfchrijten der SS 714 und 716 ZBO. entiprechende An=
wendung (nad) Maßgabe einer vom Reichstage bei der Beratung des
BGB. gefaßten Kefolution. Fedoch murde nicht die obligatorifche
Horm „muß“ der Refolution angenommen, fondern, um Schikanen
des Mieters zu verhüten, die fakultative „kann“, welche dem CErmefjen
des Richters nach Verhältnis aller einfhlägigen perfüönlichen, fachlichen
und Iofalen Verhältnifie freien Spielraum 1äkt). Val. hiezu D. z. ABO.
S. 102 und Suldd S. 242 ff.

©) Die Bemweislaft über die Mietdauer trifft für die Regel den Vermieter,
vgl. Kipr. d. OLG. (Kiel) Bd. 7 S. 16.

3. Wo ift zurücdzugeben ?

Diefe Frage kann nur bei der Mobiliarmiete eine Rolle fpielen. In den regel
näßigen Züllen G. 5. Miete von Büchern, KAMeidern) ift eine Bringjehuld anzunehmen;
wenn befondere fechnifche Manipulationen aber zum FJortjchaffen erforderlich find, wird
ine Ausnahme anzunehmen fein fo mit Hecht Dertmann Bem. 1, dd.

1 Die Mlagen auf Räumung :

a) Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Rücgabe der Mietfache, in8=
befondere der Räumung einer Wohnung, geht die Klage des Vermieters
auf zwangsmweifje Bertreibung (Ezmiltion) des Mieters und auf Erfaß
des ganzen durch die verfpätete Rücdgabe oder Räumung dem Vermieter
entjtandenen Schaden5, alfo nicht bloß auf den fortlaufenden Mietzins.
Cojad I 8 135 Yr. II, 2 will hieher 0 $ 326 BOB. für anwendbar
»rfären. Dies geht LE im Hinblid auf den Rechtscharakter der Miete
ix m jo mit Recht Mitteljtein S. 283; vol. ferner 8 557 mit Bem.
jeher.

Aeber die fadhlide HZuftändigfkeit f. 8 23 Nr. 2 GVB®G., fomie 8&amp; 202
Xr. 4 GVO.
Semäß S 257 ZPO. hat Vermieter aber auch in den Fällen, in denen die
Seltendmachung eines Anfpruchs auf Räumung eines HE eines
KohnraumS oder eine8 anderen Raumes an den Eintritt eines Ralendertags
zefnüpft ift, die allgemeine Befugnis, Klage auf fünftige Räumung
au erheben, ma3 für den Vermieter fehr praktifch it. Bol. hiezu auch 8 259
30. Die Frage, ob hiefür durchweg das Amtsgericht oder daZ Land-
zericht bei einem Streitwerte von über 600 Mk. (Feftitelungsklage) 31 =
tändig fjei, ijt beftritten; für erftere8 mit Recht Mittelitein S. 291, für
‚eßteres Fe S. 156, au8 dem früheren Rechte val. ROSC. Bd, 46 Nr. 128
ınd Seuff. Ur. Bd. 48 Nr. 210. .
Der Mieter kann fich felbftverftändlih gegen die lage mit allen ihm nach
en des SZalleS zultehenden Einreden fchiüßen, nur des Zurück
Jebhaltungsrecht ijt bier einge{Oränfkt, 1. Bem. IL.
Hinfichtlih der Frage, ob der Mieter auch die ihm jelb it zu SCSigen-
‘um gehörende Mietjadhe herauszugeben habe, vol. zunächft Bem. B, I, 2
sur $ 535. Soweit der Mietvertrag von Anfang an durch das Eigentum
de Mieter3 ungültig ift, kann der Vermieter natürlich auch keine Nechte
au8 dem Vertrage herleiten. Hat Mieter das Eigentum während der
Dauer der Miete erlanat, fet e8 bom Vermieter, fei e8 von einem Dritten,
z4As%

A)
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        m

VIL. AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
'o muß Die Rückgabepflicht A fortfallen; dem Mieter würde eine

2xceptio doli zujteben. MM. IT, 402). Anders läge felbitverftändlich. der

Sall, wenn und joweit dem Vermieter ein fortbeftehenbes, den Eigentümer

1u8jließendes Sebrauchsrecdht an der Sache zufteht.

(I. Zu Abi, 2, Zurüdbehaltungsrecht des Mieters,

u Ad. Tem Mieter fteht an fi nach Maßgabe des allgemeinen $ 273 wegen feiner
fälligen Segenanfprüche gegen den Vermieter ein Burücdbehaltungsrecht zu. Das
Sefjeß hat aber (€, IT, 498 im Segenfabe zu € 1, 520 mit M. IL, 402) durch befondere
Xusnabmeborfohrift in bj. 2 bei der Miete und Padt von Grundjtücen dem
Mieter bzw. Vächter die Ausübung diefes Zurücbehaltungsrechts berfagt, mährend
3 dem Mieter beweglidher Sachen nach den allgemeinen Normen Attebt. (Diefe
DBerfagung des Burücbehaltungsrecht8 bei der Miete und Nacht von Srundftücken ent{prach
den YNeußerungen der $ritif, val. ZG. II, 272, VI, 400, 401 und Sacubezky, Bem. S, 127;
:5 wurde zudem erwogen [vgl. %. II, 189], daß die SGegenanfprüche des Mieters regel-
mäßig in feinem Verbältnite zu der Tragweite eines Burücbehaltungsrechts ftünden,
daß der Mieter bsw. Pächter ein foldhes Recht leicht Tchifand8 ausbeuten fönnte und daß
‚ener für die Kegel durch den Srundbdeliß des Vermieters bzw. VBerpächter8 an ich hinz
reichend gefichert fei).

2, Zur Sicherung des Bächters eines Srunditücs beftebt im Übrigen ein
befonderes gefeßliches Pfandrecht an den in feinen Defiß gelangten Hnventaritücen
N De Aigen gegen den Verpächter, die fih auf das gepachtete Sndventar be:
yieben; 8 590.

3. Ueber Schuß des NMieter8 oder Väcdhter8 im fonfkurfe des Vermieters
53w. Verpächters f{. 88 21 und 59 Nr. 2 RO. und bei der Bwangsberjteigerung
des vermieteten bzw. verpachteten Srundftücs f. 88 921 bf. 3 und 152 Abi. 3 3wY6G.

‚IM. Zu Mb}. 3, Rüdforderungsrecht des Vermieters gegen Dritte: Hiedurch
wirb dem BVermieter ein unmittelbarer Anfpruch gegen den UÜntermieter ‚oder
Tonftigen SGebrauchszeffionar auf Räumung bzw. Rückgabe der beweglichen
RG a Mietfache gewährt (€. II, 498 im Gegenfaße zu &amp; 1 mit
&gt;}

A, Die Einführung diefes direkten Kücgewähranfpruchs gefhah au8 praftifhen
Nücfichten: obne eine befondere pofitive VBorfehrift würde der Vermieter einen foldhen
UAnfpruch nur dann haben, wenn er auf ©rund des ps oder eine8 anderen ding-
en NechteS von jedem Snhaber die Herausgabe der Sache verlangen fönnte. Undern-
/alS wäre er auf eine Neberweifung des Anfpruchs des Mieters gegen den Untermieter
angewiefen, ein Mittel, das jeboch verfagen würde, fall8 Mieter noch nicht befugt wäre,
Die Rückgabe der Sache von dem Untermieter zu fordern (3. IT, 190).

2, Diefer unmittelbare Anfpruch erwächtt dem Vermieter, fobald das Miet:
verhältnis zwilden ibm und dem Hauptmieter beenbigt ift, auch wenn er
in die Untermiete von Anfang an einmwilligte. Sat die Untervernietung gegen
‚einen Willen {tattgefunden, fo ‚Xfanıt er einerfeit&amp; dem Hauptmieter gemäß &amp; 553
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrift Kindigen, anderfeit® wird er in diefem Kalle much
den Untermieter fofort direkt auf Näumung belangen fönnen.

3. Cin Burüdbehaltunasrecht {tebt dem Dritten in Unfehung eines

Srundftücs ebenfowenig wie dem Mieter felbft zu Io mit Recht Blank in Bem. 3, b, ).
Diefe Ausdehnung des bi. 2 it durch den gefeßaeberiichen Bwed des Abi, 2 und des
Abi. 3 veranlaßt.
. 4, Die Cinrede des Eigentums oder eine8 Tonftigen dinglichen Rechtes, Fraft
defjen der Dritte alsbaldige Wiedergabe der Sache vom DVBermieter verlangen fönnte, {tebt
uch dem Dritten zu (übereinitunmend Schollmeyer S, 67, Windfcheid-Ripp II S. 691,
Bland a. a. DO.)

5. Die rechtliche Konftruktion diefeS unmittelbaren Anipruchs foll nach den
B.a. a. ©, der AWifenfchaft überlaffen bleiben. Praktifh i{t die Frage von Wichtigkeit
zur Desiglich ber Einreden, die dem Untermieter 31 ED find. Erwägt man, daß
zwifdhen Vermieter und Untermieter fein fontraktliches Verhältnis befteht (vgl. Bem. IX
zu 8 549) und daß die Untermiete einzig und allein in der Hauptmiete murzelt, alfo mit

deren Beendigung dem Vermieter egenüber Feinerlei Berechtigung mehr hat, 10 wird man
mr der Anfchauung gelangen müffen daß der Untermieter, der gleichwobl noch die Miet
Jache fürderhin befißen will, dem Vermieter widerrechtlidh den Beliß gewiffermaßen
dur verbotene Cigenmadt A Die KAage wird demgemäß al8 eine Aıt
Befißkla BE aufzufalfen fein. (Val. SS 861, 862, 863 BOB; Übereinftimmend Yuld
5. 109, Borcherdt S. 63, f. ferner Sellwig, Vorträge S. 421 ff, Rechtskraft S, 28 [deutich-
        <pb n="862" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 88 556, 557, 853

cechtliche Miobiliarvindikation).) Die Denkjehrift S, 106 fagt unklar, die Klage fei „aus
dem Vertrage” des Vermieter3 entiprungen, obwohl doch im Prinzipe der Untermieter
diefem Bertrage gänzlich ferne fteht. Vertmann Bent, 3 will eine gejeßlide Schulditbernahme
auf Seite des Unternehmers annehmen, zuitimmend Reichel, Die Schuldmitübernahme
S. 112 ff. in_febr beadhtlidhen Ausführungen. Mittelltein S, 453 fohließt ficdh der Aufs
jaffung der Dentkjhrift an. Plan, Dernburg und Brückner erachten den Anfpruch als
ine actio in rem scripta, gl. weiter zu diejer Frage: Nijjen, „Ein Beitrag zur
Struktur der Anfprüche an den Dritten aus SS 556 und 604 BGB.“ in Zur. Sl. 1903
S. 201, ferner Gellwig, „Die Verträge auf Leiftung an Dritte“ S. 421 und 422, der den
Anfpruch als den des mittelbaren Befiker8 auf Herausgabe im Sinne einer
deutfhredhtlidhen Mobiliarvindikation erachtet, ohne daß er auf der Kontraktsktlage
Safiert, und Momeid, Zur Technik des BGB, Heft 1 S. 14 ff, der dafür hält, daß hier
»ine eigene, urfprünglidhe Berpflidhtung des Dritten ftatuiert fei, ähnlich der
actio quod metus causa gegen den, qui ex hac re lucrum sensit, alfo eine „abgeleitete
Schuld“, dagegen insbef. Keichel a. a. D.; vol. ferner Schneider, Untermiete, Siber, Baffiv-
legitimation bei rei vindicatio S, 240 Anm. 2 und Schulb, Syftem der Rechte auf den
Einariffserwerb, Archiv f. d. zivilift. Wraris Bd. 105 S. 298 ff.

6. In Rücfiht darauf, daß für derartige Prozefle des. VermieterS gegen den
Untermieter nicht minder das Bedlirfni8 [Okeuniger Erledigung hefteht, wie bei anderen
Miet/treitigleiten, wurde auch Hiefür die Zuftändigkeit der UmtSgerichte einge
‚Ort, |. 823 Nr. 2 GV. Chenfo find diefe Streitigkeiten Ferienfacdhen, S 202 Yr. 4
SVSG., und die Urteile auf Antrag vorläufig vollitrecbar, &amp; 709 Nr. 1 ZRO. Val. RB. II,
193. Auch bier kann übrigen3 im Rahmen des 8 257 ZBO. Ihon vor Beendiaung des
Haubtmietverhältnifies auf Räumung geklagt werden.

‚7. Die Frage, ob das Heer den Hauptmieter erftrittene Urteil ohne

meiteres au gegen den Untermieter direkt vollftredbar fei, wird in den R. 1,
188 ff. ausdrücklich verneint. (Die hierauf abzielenden Anträge wurden inSbefondere
mit Kückficht darauf abgelehnt, daß eS hei unferem auf der Verhandlungsmarime aufge:
Jauten Prozeßverfahren eine Forderung der a jet, dem Urteile feine Recht8=
fraft gegen Dritte beizulegen, abgefehen von $ 265 3BRL).) Der Vermieter kann fich dadurch
Jelfen, Daß er von Anfang an den Untermieter zugleich mit dein Hauptmieter verklagt, unter
Umitänden kann er auch durch Ueberweifung des Räumungsanfpruchs des Hauptmieters
gegen den Untermieter ($ 886 3RD.) zum Ziele gelangen. HJ übrigen LäBt fich ja auch
eine neue direkte Klage gegen den Untermieter fchleunig durchführen; f. oben. (MR. 11, 193.)
Sat freilich der Untermieter erft nach Eintritt der RehHtshängigkeit der Sache
den Befiß der MWMietfache erlangt, fo wirft das rechtskräftige Urteil auf Ränmung gegen
den Mieter gemäß &amp; 325 ZBWDO. auch direkt gegen den Untermieter.
N Ueber die verfhiedenen Anfichten vgl. Romeick a. a. DO. S. 26, Schollmeyer
5.67, Crome 8 237 Anm. 47, Gellwig a. a. OD. S. 177, 245, Mendel8{ohn-Bartholdy,
Srenzen der Rechtskraft S. 443 ff, DVerimann in Bem, 5 und insbefondere Kuttner,
Die yrivbatrechtlidhen Nebenwirkungen der BZivikurteile (1908) S. 108 ff.

8, Sit Vermieter dem Vertrag über die Untermiete direkt beigetreten, was auch
möglich ift {f. Ben. IX, 3 zu 8 549), jo hat er au dem Untermieter gegenüber natürlich
zinen direkten bertiraga3mäßiger Rüdgewährsanivruch.

9. Neber die Frage, ob der Untermieter im RAonkurfe des Untervermieter8
einen Schabenzerjaßanfpruch al8 Maffelhuld geltend machen kann, wenn der
Untermietvertrag dadurch vorzeitig fein Ende erreicht, daß der Hauptmietvertrag im
Wege des 8 19 KO. aufaelöft wird, |. ROSE. Bd. 67 S. 372.

IV. Schließlich i{t no herborzuheben, daß mit Räumung das Recht des
Mieters an der Mietfacdhe erlofchen ift. Al8 Folgerung ergibt fich daraus, daß
zr für die Regel fein Recht hat, nach feinem Auszuge Plakate an dem früher inne
gehabten NMaume DD feiner neuen Wohnung oder feines neuen Ladens anzubringen,
28 fei denn, daß fich hierüber eine nachwei8bare gegenteilige Berkehrsübhung am fraglichen
Orte gebildet hat vgl. Arnold a. a. DO. S. 80 und Bem. HN, 3, F£ zu S 536). Vor dem
Umzuge wird er in mäßiger Weile foldhe Plakate am Haufe anbringen dürfen (eins
(Oränfender Arnold a. a. ©. Anm. 10).
S 557.
Sieht der Miether die gemiethete Sache nach der Beendigung des Mieth-
perhältniffes nicht zurück, 10 fann der Mermiether für die Dauer der NMorent-
        <pb n="863" />
        354 VIL AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Haftung als Entjhäbigung den vereinbarten MiethzinZ verlangen. Die SGeltend-
nachung eine$ weiteren Schadens i{t nicht ausgefchloffen.

&amp; I, 525; IL, 499; III, 550.

. ‚Die Bedeutung des $ 557 (analog BLM. Tl 1 Tit. 21 83 332—385) liegt darin,
daß ein= für allemal

„1. ein Mindeftbetrag vom Gefeß angefeßt wird für den Anfpruch, der dem
Bermieter au3 einer Fortfekung des Gebrauchs durch den Mieter troß Ber
SA des Mietverhältniffes ermäcdhft. Hiedurh follenm zugleich SEELEN über
&gt; e Oöhe des Anfpruchs, den der Vermieter aus dem Alagegrund einer Schadens:
erfaßpflicht oder einer ungeredhtfertigten Bereicherung N madjen fann,
in eben{o einfacher al3 angemefjener Weife abgefchnitten werden (NM. II, 415). Diejer
Mindeftbetrag al Grundnorm it aber der bereit3 früher vereinbarte Mietzinz nach
Ma der Dauer der Borenthaltung (vgl. hiezu auch S 101 Nr. 2). Im übrigen ilt
‚ür die Anwendung des Paragraphen nicht unbedingte Vorausfegung, daß Mieter einen
tatfächlidhen Nußen weiter hat, jondern eS genügt, wenn er den Vertragsgegenftand der
lan des Vermieters, 3. DB. durch Buichließen der Mietwohnung, entzieht

2. Die Geltendmachung eineS weiteren, d. h. insbefondere Höheren Schadens ilt
HD ‚Angel lgllen (abweichend aber Reichel in Kur. Wicdhr. 1909 S. 183). € muß
ıber folchenfa

a) die De diefeS befonderen Schadens vom Vermieter fpeziel nachgewiefen
werden;

b) die Nidhtzurücgabe auf einem nach allgemeinen Grundfägen vom Mieter
zu vertretenden Umitande bean Lebteres8 ijt aus Sag 1 indirekt
zu fließen, da dort bei der regelmäßigen @©rundnorm eine foldde Ein
‚Oränfung vom Gefjebe nicht aufgeftellt wird. (Dertmann Bem 1 zu 8 557).

, 3. Selbftverftändlih, bleibt in den Fällen des S 557 auch ftet3 zu prüfen, ob nicht
die Borausfekungen einer |tillidhweigenden Verlängerung des Mietverhältnifies
m Sinne des 8 568 gegeben find.

4. Beim Auszug au3 der Mietwohnung muß dem Mieter zur Erfüllung feiner
Bertragapfliht nach Treu und Olauben mit Ytückjicht auf die ortsübliche Blei
ne billige get gewährt werden. Eine Anredhnung von Mietzin8 für diefe Zeit ift
ınzuläffiga. Ball. DL®. Stuttaart, Recht 1907 Nr. 2865.
8 558.

Die Erjaganjprüche des Vermiether8 wegen Veränderungen oder Ver-
chlehterungen der vermietheten Sache jowie die Anfpriüche des Miether3Z auf
Srjag von Verwendungen oder auf Geftattung der Weqgnahme einer Einrichtung
eriähren in jechs Monaten.

Die Verjährung der Erjabanfjprlüche des Vermieter8 beginnt mit dem Zeit:
punkt, in welchem er die Sache zurücerhält, die Verjährung der Anjyrüche des
Miether8 beginnt mit der Beendigung des MiethverhHälinijfes.

Mit der Verjährung des AnfpruchzZ des Vermiethers auf Klücgabe der
Sachen verjähren auch die Erjaganjprüche des Vermiethers.

€. IT, 500; II, 551,

Verjährung der Nebenaniprüche:

$ 558 Abi. 1 und 2 führt für Deitimmte Aniprücdhe des Vermieters und Mieters
ine Kurze Verjährung ein. (Im ep lass zu €. I, der von einer derartigen W6-
irzung der Verjährung ausdritcklich. abfah. Bol. M. II, 378. Auch daS gemeine Recht
(annte Jolche Iurze Zriffen hier nicht, wohl aber die preußifiche Praxis auf rund des
PCR. ZU I Tit. 5 85 343-—345). Der Orund für die Einführung liegt darin, weil Miete
ınd Racht vielfadhe und Häufig medhfelnde Interefjen berühren, die eine rafcdhe
Auseinanderfeßung der Beteiligten fjehr erwünfcht machen, zumal auch der Zuftand
der Mietfacdhe zur Fritifchen Beit heim Wechfjel der Mieter um fo Ichmerer feititellbar
&gt;r{cheint, je Hl Beit inzwifchen verfloß. (RB. IN, 177).

. Die Befonderheiten betreffen im Kbrigen nur die Dauer der A und
den Beginn oder das Ende der Verjährung, während jonft die allgemeinen Borfchriften
über Beriährung aelten. Val. insbefondere SS 186 #. und 194 F.
        <pb n="864" />
        3. Titel: Miete. Pacht. SS 557—559.

8355

1, Eine foldhe Kurze Neriährungsfrift von fehs Monaten befteht:

a) für Erfaßaniprücdhe des VBermieter8 wegen NMeränderungen
un? ELLE FEUENE der gemieteten Sache durch den Mieter, 1. 8 548
mit Bem.

Dies gilt auch für fahrläffige oder vorfäbßlihe Befhädigungen durch
sen Mieter, val. Sur. Wichr. 1907 S. 709 und OE Bd. 66 ©. 363.
für Anfprücdhe des Mieter3 auf Eriaß von Verwendungen oder
uf DeOEENG der Weanahme einer Einrichtung, 1. 8 547
mit Dem.

Nicht hieher gehören die Anfprüche des Vermieters auS den 88 550, 553, 556,
welche feine Erfakanfprücde find, und ebenfowenig die Anfjprüche des Mieter8 auS den
38 538 und 541, welche Feine Verwendungsaniprüche find. Anfprüche des Vermieters
gegen den Mieter wegen verichuldeten Untergang8 der Sache Fallen aleichfall® nicht
unter a,

Unter den im 8 558 vermeinten Anfprücdhen werben aber nad der Stellung der
Borfchrift im Syftem immer nur (Erfaßaniprüde aus dem Mietverhältnifkie
fel bit zu verfteben fein (ebenjo Mitteljtein ©. 296, für eine Ausdehnung auf alle Erfaßs
AM dagegen DLG. Hamburg in Ripr. d. DLG. Bd. 8 S. 395 = Seuff. Arch. Bd. 60
Yr. 206).

Das RNeichsgericht ftebt auf folgendem Standpunkt (f. NOS. Bd. 62 S. 329 und
Kipr. d. DLG. Dd. 13 S. 368 ff.; 1 auch DLSG. Colmar, Itecdht 1907 Nr. 1014): Die
Aryze Verjährung bezieht fich auf alle gefeßlidhen und EEE EDEN Cr{aß-
ent brüce des Mieter8, audhH auf Anfprüche des Mieter8 auf Erfaß DeemiDen Ver-
mendungen, die er im Auftrage des Vermieter8 vorgenommen hat, Dwie für bie
auf das Eigentum oder auf eine unerlaubte SD gegründeten Aniprüche
jolcher Art (ROSE. Bd. 66 S. 363, Sur. Widhr. 1907 S. 709).

Aniprüche wegen Seränderungen im Nett an der Mietfadhe fallen
dagegen nicht unter S 558, 1. DHLSG. Hamburg in Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 180 und
ıpr. d. OLG. Bd. 14 S. 25.

% TE hGebingter oder betagter Anfprüche val. Nipr. d. OLG. (Kolmar)

2, Der Beginn der Verjährung wird in Abf. 2 für die Anfprüche des Ver
mieter3 an Den Beitpundt gefnüpft, in welchem der Vermieter die Sache tatfächlich
EN aljo nicht an die Beendigung des Mietverhältnifies IOlechthin, Der
rund Hiefür Kiegt darin, daß der Vermieter erft mit der Rückgabe in der Lage ift, den
Buitand der Mietjadhe zu prüfen. Die Anfprüche des Mieters dagegen beginnen
anmittelbar mit, der Beendigung des Mietverhältnifjes zu verjähren. Unter diejer Be-
BE aber ift nur die rechtlidhe, nicht die tatfächliche Beendiaung zu verfteben. Dal.
DL®S. Frankfurt, Recht 1907 Ir. 440.

3. Die Borichrift des Abi. 3 wurzelt in einem analogen Prinzipe wie $ 224.

4, 8 558 {Oließt als Sb die Anwendung deS &amp; 852 aus, val. ROES.
Bd. 62 S. 329, f. aber au Mitteljtein . 296.

5. Hervorzuheben ift ferner, daß fih der tieter ungeachtet einer bereit3 ein-
getretenen Verjährung bezüglich der von ihm gemachten SBermendungen dur Auf=
cedhnung mit dem von ihm 3zu entrichtenden Mietzinje befriedigen kann (8. II, 177).

6. Durch die Bean der verfönlihen Forderung de8 Vermieters wird diefer
natürlich nicht gehindert, jeine Befriedigung hinfichtlich der veriährten Jorderung in dem
Bfande zu juchen.

7. Hinfichtlih der Baht vol. OLG. Dresden in MNMeumann, Sahrb. Bd. 4 S. 179
and Tächt. DLG. Bd. 29 S. 241.

‚8. Beränderungen im echte an der Sache fallen nicht unter $ 558, der nur
Jachliche Veränderungen und Veridohlechterungen im Auge hat, f. Nipr. d. OLG. (Ham
aura) Bid. 14 S. 25.

')

8 559.*)
Der Vermiether eines Grundftücks Hat für jeine Forderungen aus dem
Miethverhbältniz ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Miethers. ür
*) Siteratur: Siber, Da? gejeblihe Pfandrecht des Vermieters, deS Verpächter®
und des Gaftwirtz nad dem BGB. 1900 (©. Fiidher, Zmwanglofje Hefte); Hüulsberg, Das
Pfandrecht des Bermieters nad dem BGB., Berlin 1907; Frande, Zum Pfandrechte des
Rermieter&amp;, Gruchot, Beitr. Bd. 51 S. 556; Qipbmann. Das Pfandrecht des Vermieters
        <pb n="865" />
        356 VE. Abignitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
fünftige Ent/hädigungsforderungen und für den Miethzins für eine {pätere Zeit
al8 das Iaufende und das folgende Miethjahr kann das Pfandrecht nicht geltend
gemacht werden, € erftredt fich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen
Sachen.

$. I, 521 %bf. 1 Sag 1, 2; I, 501; IM, 552,

Algemeines über das Pfandrecht des Bermieters.

„. Nelteres Recht. Im gemeinen Rechte hatte der Vermieter megen jeiner

Anfprüche aus den Mietvertrag ein nelebliches Bfandrecht, analog au im RUR, U. I
it. 21 $ 395, das aber hier eine {tillfdweigende VBerpfändung feiten8 des Mieter8 oder
BächterS unterftellte, Su Bayern waren durch die SS 1 und 3 des bayr. Hop.®. grund-
‘üblich alle pefeblichen Hypotheken an Mobilien für unzuläffig erflärt worden. Dagegen
nahmen Doktrin und Vraxis übereinftimmend an, daß durch diefe Aufhebung des gejeß-
fen Bfandrecht8 an beweglichen Sachen das berfönlicdhe Ketentionsrecht des Vermieters
oder VBerpächterS an den Enge radien Sachen des Mieters oder a nicht aufgehoben
worden fei (bayır. Oberft. L@. Rod. 3. S. 249, Bd. 6 S. 806, Yd. 8 S, 33). Eine
Jefondere Einfhräniung erfuhr diefes Retentionsrecht durch das bayerifche Gejeß vom
18. Dezember 1887.
. 3, Sn den CErörterungen zum BOB. bildete die Frage, ob dem Vermieter
sin derartiges Srioileglum überhaupt zu gewähren oder ob e8 bom fozialpolitiiden
Standpunkt aus gänzlich zu verwerfen Jei, einen gewichtigen Streitpunfkt (vgl. insbefondere
De entgegengefekten Outachten auf dem 20. uriftentag, Verb. I S, 152—9206 und 207—260
and ferner auch Sacubeziy, Bem. S. 129 X

€. I 88 521 ff. gewährte dem Vermieter und Berpächter ein gefeg li Des Pfand»

cedht; hieran hält auch das BGL. feft. € ift aber dem DBermieter oder VBerpächter eine
De porzugte Stellung vor anderen Glänbigern nur infoweif eingeräumt, als e8 3u
deflen Sicherung unerläßlich ift; e8 Beftehen in8befondere zum Schuße bes Mieters eine
Neide von Kantelen, die das Necht des Vermieters in erhebliher Weije einjdOränken.
S. 88 569 Saß 2 und 3 und 560—563. Dem Verpächter gegenüber fommen biefe Ein-
ihränfungen au8 agrarpolitifdhen Örinben teilweife nicht zur Anwendung; f. ins:
Jefondere 8 585,

3. Hinfichtlih einfblä iger Nebergang8fra gen boal. Borbem. VIN, 4 und
dazu ferner pr. d. YL®S. (Dresden) Bd. 5 S. 31.

MI. Indalt, Entitebung und Seltendmacdhung des Bfandrechts, Beweislait des
Bermieter8:;

A. Das dem Vermieter und VBerbäcdhter gewährte Sidherungsmittel i{t kein bloßes
perfönliches Retentionsrecht, Jondern ein wirkliches gefeblidhes Bfandre Dt, auf
welches daher gemäß S 1957 im allgemeinen die BVorfchriften über das durch Recht8-
3efchäft beftellte Bfandrecht entibredhende Anwendung finden. E&amp; weilt aber
1a WMoßgabe der SS 559-—563 befiimmte Befonderheiten und Abweichungen gegen:
über dem ‚re®htsgefhäftlich beftellten Biandrecht auf, die hier in erjter Meihe @ Derrick:
Ächtigen find. UWußerdem werden auch jene pfandrechtlichen Vorfchriften in allgemeinen
von Der Anwendung ausgefchlofjen fein, die einen unmittelbaren DBefiß des Viandes feitens
bes Vfandgläubigers undedingt vorausteßen.

; 2, Diefes Pfandrecht entitebt unmittelbar mit dem Einbringen der Sachen
m Den gemieteten Yauın (val. hierüber näher unten Bem. IV, 1), bei Srundftücksfrüchten
mit der Trennung der Hrüchte (8 101 Nr. 1). € i{t alfo nicht an einen rechtSgefchäft-
lichen Akt gefnäptt, fondern an einen rein tatfädhlidhen Borgang, X. IL, 204... Einer
Befißergreifung an den einzelnen Sachen des Mieters bedarf. e3 nicht, ebenfo-
wenig einer ausdrücklichen oder {tillfchweigenden Verpfändung feiten8 des Mieters.
MM. IT, 404) Ein Recht auf Einbringung von Sachen bat der Vermieter nicht (Dal.
Raab, Die Miete S. 44). Bol. hiezu auch Manigt, Willenserklärung und Willensgefchäft:
Das Pfandrecht ift nicht mehr al8 ein a gewollteS und erflärtes, fondern als
»#in rein gejeßliche8 CM zu behandeln. Yuf Diffens oder Sırtum einer Bartei
fommt e8 nicht an. Der Wille er Barteien it unerheblich.

, 3. Seinem näheren Inhalte nach fohließt diefes Pfandreht folgende Be:
(ugniffe des Vermieters in fich (BL f. RA. 3b. 63 S. 379):

|.

gegenüber einer Zwan Sbollitredung in die Illaten des Mieters, Bl. f. RU. Bd. 72 S. 761;
 Deitere Spezialliteratur ift im Terte zitiert. Val. ferner Emmerich, Bfandrecht8-
Dniurrenzen, Berlin 1909.
        <pb n="866" />
        3. Titel; Miete, Pacht. 83 559.

857

a8 Recht der Zurücbehaltung der eingebrachten Sachen im engeren
Sinne, |. $ 561 Abi. 1;

a8 Recht der Verfolgung fortgefhaijfter Sachen des Mieters, f.
5 561 bi. 2; ;

das RNecht der Befriedigung au8 jenen Sachen, foweit foldhe zur Deckung
jeiner Forderungen notwendig ft. .

Diefe Öliederung ft au typifh für die Geltendmachung des Pfandrechts:

. Im Bereiche a it dem Vermieter ein befonderS geftaltetes Recht der Selbjft=
Jilfe eingeräumt (SS 561 Abf. 1 mit 229). .

Sm Salle b it ibm eine Alage auf En oder, menn Mieter
bereit8 ausgezogen ift, auf Neberlaffung des Befiße8 verliehen S 561 Ubi. 2).

Wegen der Befriedigung c unterfteht jein Recht den allgemeinen VorfeHriften
über den Verkauf von Piandfacdhen nach Maßgabe der 88 1228, 1233—1241, 1257;
ogl. hiezu au $ 1229, Jotwie ferner RAraus, Verwirklidhung des Vermieterpfandrechts
während der Dauer des Mietverhältnijfes, Bayr. 3. f. N. 1905 S. 498.

4. Die Beiweislaft über die Entftehung I trifft im BeftreitungsSfalle
den Vermieter. Die YBeweispfliht Ihließt bei Beftreitung auch den Beweis ein, daß
die betreffenden Sachen Eigentum des Mieter3 find; freilich it aber der Mieter, der die
Sachen wie eigene benüßt $al OS aufflärungspflichtig, wenn er dem Bermieter
gegenüßer damit gehört werden wi , daß die Sachen ihın nicht gehören, val. unten
Bem. IV, 2, Mittelftein_ S. 376, 377, Siber, Das gefeßlidhe Pfandrecht des Vermieters
S, 65, abweichend aber Frande, Gruchot, Beitr, Bd. 51 S. 556, der die Behauptung des
Nichteigentums al8 einen vom Mieter zu heweifenden Einwand auffaßt.

— 5, Dos Entitehen des Pfandrechts kann dadurch verhindert werden, daß eine
dahin Aehende Vereinbarung zwildhen Mieter und Vermieter getroffen murde. Bal.
hiezu Danz, Kechtiprechung nach der Bolksanfchauung und nach dem Gefeße S. 16 MH.
ınd bie dort vermerkte gegenteilige Literatur.

IX. Die Berfon des Bfandgläubigers :

4. Nur dem Vermieter (Verpächter) eines SGrundftuück8 (val. 8 580) Iteht
diefes Pfandrecht zu, auch dent vermietenden Michteigentümer des Örundjticks, wie } 3.
dem Untervermieter (f. S 549), nicht aber dem Vermieter beweglicher Sachen. Ueber
das Vfandrecht des ®aftmirt3 vgl. 8 704 mit Bem. hiezu.

3. Bei einer Beränußerung des Grundftück8 wird anzunehmen Jein, daß der
2x {te Vermieter fein Pfandrecht in Unfehung der aus dem Mietverhältnifie herrührenden
Sorderungen behält, bezüglich deren nach SS 571 ff. ein Eintritt des Dritten in die Rechte
de8 Veräußerers nicht {tattfindet. DieS trifft inshefondere zu bei den rüchftändigen,
auf Die Beit vor der Cigentumsübertragung entfallenden Mietzinfen. al. ®. HI, 210
iS 212 und die Bem. zu $ 571 (ein ACeHDENDEr Antrag wurde abgelehnt). Im übrigen
tritt das Pfandrecht des VeränßererS gemäß S 1209 mit dem des Nadhbefibker8
Dezüg lich bes in defjfen Befißzeit fallenden Mietzinjes in Konkurrenz und zwar 3u
Sh NRecdhten, da ja das Bfandrecht des Erwerbers, der gemäß SS 571 ff. in alle
Rechte des VBeräußererS hinfichtlidh des bereitz beftehenden VMietverhältnifiesS eintritt,
zleichfall® wie daS Pfandrecht des Veräußerers von der Cinbringung der Sadhen an
Jatieren m fobin infoweit gleichen Rang hat fo mit Recht Brücner S., 149 Anm. 4,
Siber a. a. U. S. 74, Mittelftein, Miete ©. 496; a. M. ED SEE Die Rechtswirkung
der Veräußerung und Belaftung des vermieteten Orundfticks 20. S. 54). Val. auch Rivr.
5. HLG. Gamburg) Bd. 7 S, 463 und (Celle) Bd. 9 S. 296.

3, Sier Ihlägt auch die Frage ein, vb bei Nbtretung der mit dem
Pfandrechte gefidherten Forderungen des Vermieter, ohne daß der Sondernachfolger
Beffionar) in das Mietverhältnis felbft eingetreten ift, das Pfandrecht des
BermieterS auf den neuen Forderungsberechtigten ohne wmeitere8 übergeht im Sinne
je3 8 401. Diefe Irage wird zu bejahen fein, da kein triftiger Orund zu einer Au8-
zahme von der allgemeinen Kegel des S$ 401 vorliegt. Die Richtigkeit diejer ANuffallung
ergibt {ich Terner aus 9. 111, 836 und au8 den in den SS 1250, 1251  niedergelegten
NechtSfägen, insbe]. &amp;S 1250 Abf. 1 Saß 1: „Mit der Ucbhertragung der Forderung geht
das Vfandrecht auf den neuen Gläubiger über“, was gemäß S 1257 au für gefeßliche
Pfandrechte gelten fol. Nebereinitimmend Dertmann Bem. 5, Mittelitein S. 385,
Brückner S. 107 mit AYnm. 2, Siber S. 75; a. M. Juld S. 197, Borcherdt S. 68. (Mus
dem früheren Rechte vol. übereinftimmend ROSE. vom 15. Oktober 1884 und Seuff. Arch.
Bd. 40 S. 157, dagegen RGEC. in StS, vom 16. September 1884.) Val. hiezu ferner
Dem. IN zu S 1123. . ,

E€3 ift alfo au beim PfändungsSgläubiger des Mietzinfes der Nebergang
de8 aefeklichen Wiandrecht8 anzunehmen, val. hierüber Gauyp-Stein Bem. IV zu S R29,

»}
        <pb n="867" />
        358 VIL. Abfonitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Bem, IV, a zu $ 835_3PRO. und Seuffert Bem. 3, b, 8 zu 8 829 ZRO.; 1. ferner auch
BI f. AU. 5. 73 S. 403.

IV. Gegenitand des Pjandrechts :

4. Das Pfandrecht erftrect fiH auf die eingebrachten Sachen des Mieter3.
Segenitand des lenprehis fönnen nur einzelne förperlidhe Sachen al8 foldhe, nicht ein
Snbegriff von Sachen fein; für jede einzelne individuelle Sache, die unter den Inbegriff
ällt, muß daher befonderS Feftgeftellt werden, ob hinfichtlich ihrer die gefeblidhen Boraus-
ießungen für die Entftehung eines PfandrechtZ vorhanden find, und wegen des Ranges,
u welche Seit die Erfüllung jener VBorausfegungen fällt, vgl. ROSE. in ur. Wichr. 1906 S. 224.

2) Der Begriff „eingebracht“ it der herfömmlihe, in Wiffenfbhaft und
Praxis feftgele te; bal. insbe]. S 41 Nr. 4 der früheren KO., VER. ZN. I
Sit. 21 8 395, &amp; Wilmowski Note 4 A 8 41 RO. (alt): „Bringen =
»twasS zu einem beftimmten Orte hin in Bewegung febBen in der Weile,
daß auch die Perfon des Bringenden fich dorthin bewegt, daß ENGE
und Eingebradhte8 zufammen dorthin kommen“; Srimm, Wörter-
uch, unter „Bringen“ A 4 und 5: „Bringen“ heißt eigentlich 2
ringen“: reichen und Iangen ift weniger al8 Holen und bringen; der
Eringende muß gegangen kommen.“ Val. auch Jaeger AYnm. 17 zu $ 49 KO.

‚68 fann daher 3. B. eine Mietpartei, die bereit den Ent{hluß gefaßt
jat, eine Wohnung nicht zu beziehen und dies dem Vermieter Ichon mit»
Te hat, in Diefe Wohnung EEE feine Sache mehr einbringen.
3gl. ferner Bölderndorff zu &amp;41 KO. (alt): „Der Begriff der eingebrachten
pen muß fih aus faktifdhen, nicht aus8 rechtlichen Momenten Konz

ruieren.“

Sehr häufig bietet Schwierigkeiten die Unterfcheidung der bloß eins
geftellten Sachen von den eingebrachten; val. Mittelitein S. 369, 370:
„Das Pfandrecht entfteht nicht durch bloßeS Einftellen, fondern nur dann,
venn Kr das Verbringen der Sachen in die Nieträume der regel:
mäßige Zuftand Deraeflelt wird.“ Häufig ftellt aber der Mieter Sachen
n Hausgängen, Fluren 2. ein (3. B. Rinderwmägen, Fahrräder 2C.); foweit
diefe mit feinem berfönligen Gebrauch in oder von der Wohnung
au3 in Verbindung ftehen, alfo der Zufammenhang mit dem Miet
verhältnis erkennbar bejteht, werden auch dieje al8 eingebracht gelten
Önnen. Das bloße Verbringen auf das ©rundftüc des Vermieters, das
Sinbringen in den N Aha a de8 Vermieters allein aber kann RN
das entlgeidende oment bilden. (Nebereinftimmend Se S., 9, Suld
S. 181, Borcdherdt S. 69, Niendorf S. 246, Brückner S. 109 mit Anm. 1,
RUE aber Siber S. 21 ff, Strauß, Miete S. 141 und teiklweije auch
Meikel in BI. f. RA. Bd. 69 S. 413 ff; val. ferner aud Gruchot, Beitr. Bd. 26
3. 997, Mitteljtein S. 366 {ff., ferner Manigk, Willenserklärung und Willens
Jeichäft S. 648, 674, anderfeits Danz in Ierings Yahrb. Bd. 54 S. 16 und 17.

Wenn mehrere Räume in einem Haufe gefondert gemietet find
3. DB. eine Wohnung im erften Stok und ein Keller zum Einlagern von
Wein), fo findet das gefeßlidhe Pfandrecht Lediglich wegen der Mietforderung
ür die Räume ftatt, in melde die zum Pfandrechte beanfpruchten Sachen
zingebracht find, vgl. RGOS. in Iur. ee 1906 S. 224.

‚Befißergreifung feitens des Vermieters i{t zur Entftehung des
RfandrechtS nicht erforderlich; eS genügt, daß er Befiker der Räume ift,
n welde die Sachen in obigem Sinne eingebracht werden. €&amp;3 handelt {ich
hier um ein befißlofeS gejeblidhes Pfandrecht; das Verhältnis des Ver-
nieter3 zur Pfandfache it der Regel nad kein DBefiß_ im Sinne der
38 854 8 e8 it nur eine Art mittelbarer Gewalt über die Sachen infofern,
218 Der AP vermöge feines Beltges am Orundftüce die Entfernung
der Sachen hindern kann, in vielen Fällen (vgl. SS 560, 561) vermag er aber
nicht einmal dies. Dem Mieter hingegen verbleibt der alleinige Jelbitändige
Beliß an feinen Sachen (alfo auch fein mittelbarer Befiß de8 Vermieter?
an diejen!). Die Richtigkeit leßterer Auffaffung (val. Siber a. a. DO. S. 49
md 50) ergibt {ich insbejondere auch aus S 561, wonach der Vermieter beim
YUuszug des Mieters den Befibß an den Pfandfachen verlangen Kan; Hätte
Jiefer hieran fchon Beliß gehabt, fo erfchiene Ddiefe u un-
(om, (Selbitveritändlich verbleibt dem Vermieter an der Mietiadhe
jelbit qemäß $ 868 der mittelbare Befig.)
N „eingebracht“ fönnen nur förperlihe Sachen gelten im
Sinne des S 94, meaen eine&amp; Xnbheariff8 val. oben 1.
        <pb n="868" />
        3. Titel: Miete. Baht. S 559. 859
Muf den Namen Tautende Urkunden, die ZUC MNerbriefung Der
Sorderung dienen (3. B. Schuldurkunden 2c.), gehören nicht hieher, denn fie
ind regelmäßig im Sinne des VerfehrS nur Anhänglel der Forderung
&amp; 952) oder Der jonitigen Anijprüche, die Jelbit nicht „eingebracht“ find.
Das xämliche gilt von den 109. LegitimationSpapieren (vol. S 808
nit Bem.; 3. 3. Sparkafiebücher, Berüerungspolicen! foweit im Diejen ein
Seitimmter Öläubiger genannt Wit; vol. NOS. Bd. 10 S, 40, Bd. 20 S. 135,
Bo. 29 S. 301, Brücdner S. 103 mit Anm. 2 und Siher S. 14 1.

Snhaberpayiere (wozu au Banknoten, Coupon8, Renten= und
Dividendenicheine, Grundfhukdbriefe auf den SKnhaber 2Cc. gehören) gelten
dagegen als jelbjtändige Sachen und unterliegen daher wie bewegliche Sachen
dem Riandrecht (|. SS 1084, 1293). | , .

Sndoffable Papiere (Wechfel 20.) Kind nicht in ‚gleichem Maße wie
Xnhaberpabiere in dem BPapiere verkörpert, weshalb fie dem Pfandrechte
nicht unterliegen; die Sondervorjchrift des S 1292 enthält feine Sleich-
itellung mit Den förperlichen Sachen bezüglich des Pfandrecht3 wie &amp; 1293
Sinfichtlih der Inhaberpapiere, Sie unterliegen daher dem Liandrechte hier
nicht (vol. Sörfter-Cccius, Pr. R. Bd. 2 8 136 S. 207 und Anm. 244,
Siber ©. 14, Srande in Oruchot, Beitr. Bd. 51 S.559M.; dagegen Brückner
S. 104 Anm. 1, Rehbein S. 78, VYertmann Bem. 2, b, Crome &amp; 244, Dernburg
8 299 Anm. 6, Jaeger, @O. 8 49 Unm. 18). , .

Geld gl. hiezu Bem. II, 1 zu $ 935) geDOTE natürlich zu den eins
gebrachten Sachen (al. hiezu ROSE. in Bl. f. NA. Bd. 68 S. 244 und LS.
Berlin Bl. f. RN. 1 Bez. d. Kammeraer. 1905 S. 82 [Geld in der 109g.
TageStafle).

VerlidherungZanfiprüGe, die an die Stelle vernichteter Sllaten
treten, gehören nicht hieher {f. Jaeger a. 0. OD. Anm. 18, Dertmann a. a. DO.
Mittelftein S. 372). .

Sachen, die keinen NermögenZwert, aber einen Bewei8= oder
Affektionswert für den Schuldner haben Briefe, Andenken, TFamilienphoto-
zrapbien 2e.), ‚werben dem Piandrechte nicht unterliegen, da fie feine Wer:

aufsmöglichfeit bieten (vol. Siber S. 16, |. aber auch Jächt. Arch. 1907 S. 401).

— Die Sachen, mülfen im Alieinei gentume des Mieter8 (oder der
Mieter) ftehen; Sachen, an denen ein DOritter Mitei elek oder
Sejamteigentums-Tedte Jet, find feine Sachen des Huldner3 Im
Sinne des S 559, zumal Vermieter foldhe m in gefeßlidh zuläffiger Weile
in feinen Alleindefiß bringen fönnte (val. Näheres bei Siber S., 29 und 30);
aur dann würde eine Ausnahme beiteben, wenn der Bermieter felbft der
Miteigentumsberechtigte it. . .

Yeber Bfandrecht des Vermieters an Baulichkeiten, die der Mieter
auf dem Srunditiück aufgeführt hat, 1. Yipr. d. DLG. (Kammeraer.) Bd. 1
3. 438 und au Siber S. 19.

N Die fonftigen Sinrihtungen des Mieter3 im Sinne Des 8 547
ind al8 folcdhe dem Pfandrechte nicht unterworfen, val. Sertmann a. a, ©.

Ueber Vfandrecht an einer Bahnankage bei der Racht val. Sur.

Wichr. 1895 S. 230 und Kublenbek in Zur. Wihr. 1902 S. 556.
Das Mietverhältnis muß natürlih bereits begonnen haben (Wuld
a. a. DO. S. 181). Sleichgültig ift aber, ob das Einbringen hei Beginn oder
im Qaufe der Miete gejhah. Daß die Gegenftände 3zZUr Or
zihtung gehören, it, wie {ih bereits aus Dem unter a Ausgeführten
eygibt, nicht notwendig.

Sm übrigen aber fanıt eine Einbringung erfolgen, folange übers
haupt des Mietverhältnis beiteht (übereinjtimmend Mittelltein S. 370
Jr. 7; abweichend Rıpr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 16 S. 429.

N Die durch „Sinbringung“ dem Nermieterpfandrecht untermorfenen
Zachen fönnen nicht dadurch wieder entzogen werden, daß fie Jpäter auf eine
vom Mieter gegründete Gefellihaft übergehen, Kammerner. in Bl. HN.
‘ Bez. d. Kammerger. 1910 S. 38.

IS eingebracht gelten auch Sachen, bie nicht andauernd, fondern nur v0rs
übergehend in dem Mietlokale verbleiben jollen, wie 3. B. dem Mieter
zu Eigentume gehörende Kaufmannswaren (nicht aber Kommifjionswaren ;
ogl. unten Bem. 2). Auch fallen unter den Begriff Sachen, welche der

Mieter erft in der Wohnung jelb{t anfertigt, Teichbiel, ob er die Roh-

produkte hiezu bereits anfangs mitgebracht oder A fpäter fich verfchafft hat,

;, BB. ein in der Mietwvohnung gemaltes Bild Fuld a. 0. OD. S. 180).

a)
        <pb n="869" />
        Je0

VIL biOnitt: Einzelne Shuldverhälinijfe
d) Eine CSinfhränkung des Pfandrecht8 bezüglich des Wer te8 der haftenden
I HA nach einem Verhältnijfe zu den Zorderungsbeträgen
itellt das Gejeß nicht auf. . | ,

=\ €&amp; ergibt fich jedoch, abgefehen von der Beftimmung in Sag 3, eine

Einfhränkung einerfeits durch S 560 Saß 2, wonach der Vermieter

der Entfernung nicht widerfprechen Iann, wenn fie im regelmäßigen

Betriebe des Sefchälts des Mieter8 oder den gewöhnlichen Lebens»

verhältniffen entfprecdhend erfolgt oder wenn die zurücbhleibenden

Sachen zur Sicherung des Bermieter8 offenbar ausreichen val.

auch Bem. 1,2, a zu S$ 563). .

Lebteres muß auch gegenüber einem Pfändungsglänbiger des

Mieter3 gelten; die gegenteilige Annahme würde gegen Treu

und Glauben verftoßen. Bol. hierüber SGoldftein in D. Iur.3-.

1903 S. 401, ®ötte dajelbft S. 472 und Kuhlenbeck Bem, 3.

Mnderjeit3Z darf Vermieter gemäß S 1230 Saß 2 fchließliH nur 10

viele Pfänder zum Verkaufe bringen, als 3zu feiner Befriedigung

erforderlich find. Wuch ift Abivendung des PfandrechtS durch Sicher
heitsleiltung im Rahmen des S 562 möglich.

Herner Ichlägt &amp; 777 3WRO. hier ein, wonach der Vermieter, wenn er

in Ausübung feine8 Rechtes Sachen des Mieter8 in Befiß genommen

bat, nicht mit weiterer BwangSvbollftiredung gegen den

Mieter vorgehen darf, foweit er durch den Wert jener Sachen gedeckt

Me Ueber handlung fann der Vieter Widerfpruch nad) S 766

RO. erheben.

e) Bei der Pacht Landwirtfhaftlidher Orundftüce erftrectt {ih das
Vfandrecht auch auf die Früchte des Örundjtücks f. $ 585 Sag 2.

f) Eine befondere Normierung hat der Begriff „eingebracht“ beim Pfand-
rechte des Gajtmwirts gefunden, 1. SS 704 mit 701 Ab}. 2 und Bem. Hiezu-

N 2, Dem Pfandrecht unterliegen einzig und allein die dem Mieter gehörenden
Sachen (Hinf. eines Miteigentums vgl. oben in Bem. 1, a).
Das Bfandrecht erftreckt fich daher nicht: N

a) auf Sachen des Untermieter8, entjpredhend den Brinzipe, daß zwitchen
EEE und Untermieter an {ih fein VBertragsSverhältnis befteht
CD. HI, 404; ©. 74 und Bem. IX zu 8 549; in Nebereinftimmung mit dem
preußilchen Rechte, dagegen abweichend vom gemeinen echte). Selbftver-
jtändlich aber fteht das Pfandrecht dem Hauptmieter in der IRichtung gegen
den Untermieter in vollem Umfange zu.

Benin erftrect e8 fich auf die Sachen der mit dem Mieter zUu=
jammenwohnenden Chefran oder feiner Kinder, zumal das Gefeß auf
dem Standpunkte Iteht, daß dem Chemann, und Bater die Saften des gemein“
jJamen Haushalts in erfter Reihe zur Laft fallen Mi. II, 405; WB. IL 205,
im Se zur preußijdhen Vraxis). .

ine Wu8Snahme befteht natürlich, foweit die Chefran felbjt mit al3
Mieterin erfcheint (vgl. näher Bem. B, I, 2 zu S 535), außerdem bezüglich der
w eheliden Gejamtgute gehörigen Sachen. Leßteres kommt in
Betracht, menn zwildhen Cheleuten allgemeine Gütergemeinfdhaft
beiteht (SS 1438, 1443 ff, 1459), bei Errungenfhaftsgemeinidaft
Hinfichtlich defien, was die Chefrau während der Che erworben, alto auch
mährend der Che mit ihrem Ermerb angefchafit hat (85 1519, 1530 ff); bei
der Sahrnisgemeinidhaft, Toweit nicht die Sachen zu dem eingebrachten
Bute im tehnijchen Sinne gehören (SS 1549, 1459, 1550). Von befjonderem
Ginflufie wird hier aber auch zugunften des Vermieter3 die Vermutung des
$ 1362 (praesumtio Muciana) fein. Bgl. au unten c ff. Außerdenı fteht
dem Wermieter gegen vertragSmäßige Nebertragungen von Sachen des Mieters
an dejfen Chefrau oder Kinder während des Beftehens des Mietverbältnifies
ein AnfechtungsSrecht nach Maßgabe des RG. vom 21. Iuli 1879 zu.

Die nunmehrige Hegelung wird Üübrigen8 zur Folge haben, daß der
Vermieter zu feiner Sicherung von vornherein darauf dringt, daß die Che-
frau des Mieter8 den Mietvertrag gleichfalls mit abfchließt.

Yu wenn die Chefran felbftändig den Mietvertrag ohne Ge:
nehmigung ihres Chemann8 abgefchloffen hat, wird dem Vermieter
en Mn an den eingebrachten Sachen zIujtehen, val. Warneyer
5b. 1 ©. 68.

Ebenfowenig merden von dem Pfandrechte die Dritten gehörigen
Sachen berührt, melde der Mieter eingebracht hat.

1)
        <pb n="870" />
        3. Titel: Miete. Baht. S 559. 861
Dies Ht von befonderer Wichtigkeit hinjichtlich der Wohnungsein-
vichtung. € tönnen 3. BB. Möbelitücke, an welchen jich der Verkäufer
as Gigentum vorbehalten hat oder welche dem Mieter Tediglich
EEE And, von den Pfandrechte nicht ergriffen werden. Lebereinftimmend
Yiittelitein S. 375; abweichend Schulz, D. SB 1908 S. 960, Dal. gegen
Schulz aber Kipr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 16 S, 429 (ber ermieter
fann den Sigentumsvorbehalt auch nicht durch Behlng der Reftichuld
Dei jowie NOS. Bd. 60 S. 70; {. ferner diefler Frage auch Zrom-
herz, 3. Sur.3. 1908 S. 1398, Bufch3 BZtichr. Bd. 38 S, 49 ff. und Bd. 39
S, 469 ff. insbe]. S. 475 ff, fowie ferner D. Sur.3. 1909 S. 375 und Fuchs,
Das gejebliche Pfandrecht an hedingt übereigneten Sachen, Arch. f. RE X.
Bd. 34 S. 368 N. Hieran fanır auch der Umftand nichtS ändern, daß jener
Dritte mit der Einbringung in die Wohnung einverftanden War. Eine VBer-
prlichtung des MieterS, dem MNermieter ohue Befragen Ddesfelben mitzuteilen,
daß die eingebrachten Sachen ihm nicht gehören, hefteht aber nicht; val.
Rip. d. DL®. (Kolmar) Bd. 3 S. 28.

. Jn Sachen des Mieter8, an denen diefer ein auflöfend bedingtes
Eigentum bat, entiteht dagegen ein vollmirflames Vermieterpfandrecht
ebenfo Mittelitein a. a. 3). Wegen des Erlöichen8 des VWiandrechts Tolchen
Salle8 vgl. Bem. 8 zu 8 560.
Eine befjondere Streitfrage Hit, ob der Orundlab „Hand wahre Hand“
‘val. 8 1207 mit SS 932, 934, 935 und S 1257) auf das Mermieterpfandrecdht
zu eritrecfen fei, ob alfo leßtereS dann geltend gemacht werden fönne, wenn
der Vermieter zur Zeit Der Einbringung daz Eigentum dezZ Dritten
aicht Kannte, vielmehr gutgläubig annahm, daß die betreffenden Sachen dem
Wieter zum Eigentümer gehören. Die Frage ft zu verneinen au8 den
runden, welche für die Verneinung der Anwendung jeneS Prinzips auf
daS geieblim e Bfandrecht überhaupt fprechen und die in Bem. Il, 1 zu
5 1257 (Dd. 11) näher erörtert find; insbefondere it herborzuheben, Daß ja
die für das vertragSsmäßige Pfandrecht geltenden Vorfchriften dem Wortlaut
und Sinne des $ 1257 gemäß nur auf ein bereits entjtandenes gefeß=
(iche5 Bfandrecht Zur Anwendung konıumen fönnen, nicht aber bezüglich der
Entitehung eines foldhen und Der Tragweite der Entftehung. Die
IN. I, 405 und 5. I, 204 [OlieBen Die Ausdehnung jeneS Prinzips auf das
Bermieterpfandrecht auch um Ddeswillen aus, weil {ich hier das Pfandrecht
aicHt an einen rechtsgefhäftlichen At, fondern an einen rein tatfächlidhen
Borgang anfnüpit, |. oben IL, a. (Wie hier Siber S. 31, Brücner S. 104
md im „Recht“ 1901 S. 525, Mittelitein S. 374, 375, Blanc, DVYertmann,
Neumann und Kublenbeck zu 8 559, Ripr. 5. DLSG. [(Rammerner.]_Bd. 2
3, 80, [Dresden] Bo. 3 S. 28, [Dresden] Bd. 4 S. 329 it, DUO. Kolmar
in D. Sur. 3. 1903 S. 60, France in Bl. f. NA. Bd. 66 S. 41 ff. und 357 ff.
und Recht 1901 S. 616, Bieringer in Sur. Wichr. 1901 S. 879, Qabe8 in
D. SKur.3. 1900 S. 225, HL®. Kolmar, D. SU 1905 S. 368. Dagegen
Scherer m D. Iur.3. 1900 S. 202 ff. und 318 A andg, Berlin im „Recht“
[901 Entich. Nr. 1310. Vgl. ferner D. Kur.3. 1901 S. 504.)
Fine Vermutung, daß die eingebrachten Sachen ‚ohne weiteres als Sachen
des Mieter3 gelten follen, hat das Sefeß gleichfalls nicht nm
$ß. 11, 205). Selbftverftändlich i{t aber, daß Vermieter fraft feine8 Pfand-
recht alle in dem gemieteten Naume befindlihen Sachen des Mieter3 zu =
xächit im Wege der Selbithilfe behalten darf, analog wie das LPfändungse-
recht des Gerichtsbollziehers in erfter, Neihe auf alle im Gewahrfam des
Schuldners befindlichen Gegenftände fich eritreckt. Val. hiezu auch $ 1362
und oben Bem. 2, b. ,
Wegen der Bemweislaft val. oben Ben. II, 4.
Auch eine Erfärung des Mieters, alles fet fein Eigentum, fann da8 Pfand-
cecht des Vermieters, da8 fi eben ein# für allemal nur auf die dem Mieter
zehörenbden Sachen erftrecen Darf, nicht erweitern, RB. a. a. ©. Der Mieter
fan ich JoldhenfallZ eventuell eines {trafrechtlich zu aNndenden Betrug8 Ichuldig
machen. (Dagegen fann freilich eine rechtsge|chäftliche Verpfändung fremder
Sachen bei SEE er Beitbitbertragung die pfandrechtliche Verhaftung
serfelben nach fich sieben, |. 88 1205, 1208.)
N Y. 6 unterliegen aber nicht alle dem Mieter gehörigen und von ihm eingebrachten
Sachen dem Pfandrecht. Es werden durch befondere Borichrift in Sag 3 diejenigen
Sachen ausageichloifen. melde nicht gebfändet merden fönnen (nach dem Borgange

N
        <pb n="871" />
        862 VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältnife.
vberfchiedener neuerer Gefekgebungen; val. Mi. II, 405 und bayri]hes Gefeß vom 18. De
zember 1887). Diele Ausnahme entfpringt einem fozialen Bedürfnis. „CE8 würde
infonjequent fein, ein gefeßliches Niandrecht in betreff derjenigen Sachen zuzugeftehen,
deren Abpfändung aus Orimden der öffentlichen Wohliahrt und im öffentlichen Ynterelie
gefeßlihH verboten ift.“ (Mi. a. a. DO.)

* Bu diefen Sachen

a) die in 8811 a . aufgeführten Sachen, deren KArei8 in der neuen Fahlung
MD: De {ozialen Oründen bedeutend erweitert wurde (val. D. 3-
Sin lich erfcheint, ob aud die in S$ 812 ZPO. vermeinten Gegenftände
Volde, welche zum gewöhnlichen Gausrate gehüren und im Haushalte des
Schuldners gebraucht werden, wenn ohne weiteres erfichtlich ijt, daß durch
deren Verwertung nur ein Erlö8 erzielt mürde, der &amp; dem Werte außer
allem Berhältnifle ftebt) hieher zu rechnen find. Diefe Gegenijtände Können
zwar gepfändet werden nn dem Wortlaute des GefekeS, aber fie f ollen
e8 nicht, fo daß alfo aud für fie im Grunde ein Prändungsverbot Im
weiteren Sinne DEE MAnderfeits it das gelebgeberifche Motiv, aus dem
38 812 ent{prungen ijt, daS gleiche, auf weldem S 811 berubt, nämlich ein
jozialpolitiiches, fo daß der in den Me. a. a. DO. (f. oben) angegebene, allge
meine @®rund für die Befchränkung des Pfandrechts in Sag 3 auch hinficht) ich
biefer Gegenitände zutrifft (Kbereinjtimmend Jafjtrow, Archiv für foziale
Gefebgebung Bd. 12 S. 615 ff., Dertmann Bem. 4, c, Zuld S. 178, Neumann
Bem. 3, b; dagegen Plan Bem. 3, Brücner S. 106 mit Ann. 1, Mitteljtein
S, 378 und Sider S. 17). Ein weiterer Beleg für Diele MAuffatiung Liegt
auch in S1 Abi. 4 KO.

Ferner {chlägt hier ein S$ 20 SGefeß über das Poftwefen vom 28. Dftober
1871 (Indventarium der Bofthaltereien), ebenfo wie auch die in dem Gefebe,
betr. die Mn der Pfändung von EifenhbahHnfahrtbetriebs-
mitteln, vom 3. Mai 1886 bezeichneten Sachen nicht unter das Pfandrecht
jallen. (Anders zum Teil im Konkursverfahren, |. S1 RO. Ein Antrag,
nur die im Falle des Ronkurfe8 nicht zur Malle gehörenden Sachen vom
Pfandrecht auszunehmen und fjomit hier eine völlige Nebereinftimmung mit
dem RKonkuırsrechte herbeizuführen, wurde abgelehnt. R. IL, 206 und 207.)
(Eine befondere Ausnahme beiteht bei der act landwirtfdhaftlidher
SGrundftücke. Hier ergreift das Piandrecht des Verpächters gemäß 8 585
Sag 2 auch die nach 8 811 Nr. 4 ZWO. unpfändbaren Gegenftände,

2, Die Borfchrift des Sag 3 ift im Sffentlidhen Intereffe erfolgt, weshalb
anzunehmen ift, daß Hierin eine zwingende Necdht3norm liegt (vgl. Bem. I, 5 3U
8535). € muß daher auch ein Verzicht des Mieters auf Diele Schubbvorfchrift als
rechtsunwirffam er]dheinen.

3. Etwa8 anderes ift die DEF ob nicht der Mieter an beftimmten Sachen, die
an jih unter die SoOußvorfOhrift fallen, dem Vermieter durch RedhHtEgefhäft
ein Pfandrecht beftellen kann nach Maßgabe der S$ 1205 ff. Diefe Srage dürfte 3
bejahen fein, da je ein allgemeines Veräußerungsverbot bezüglich folder Sachen nicht
ZuGeHEN it und zudem der Mieter bei einer freiwilligen Verpfändung zu erfennen
aibt, daß die betreitenden Sachen für ihn nicht unentbehrlich find (analog nach dem
Bayrifchen Gefeß vom 18. Dezember 1887; vgl. Henle, Kommentar hiezu S. 62).

Bu beachten bleibt aber, daß eine derartige vertragsmäßige Verpfändung immer
eine Nebergabe der Sachen an den Öläubiger zur notwendigen VBorausfebung hat
(das fog. constitutum possessorium ijt hier feine genügende Nebergabe; val. Dem. 3 zu
8 1205 und Dertmann in D. Jur.3. 1903 S. 136).

4, Eine befondere Frage it weiter die, vb der Vermieter fich rechtSgüiltig ein
bertragsmäßiges Zurücbehaltungsrecht an unpfändbaren Sachen des Mieters durch
Bereit mit Diefem ausbedingen kann.

Das KeihEZgericht hat mit Urteil vom 6./20. Februar 1902 MGE. in StS.
Bd. 35 S. 150) eine derartige Vereinbarung allgemein für redht3wirkfam erachtet und
zwar fogar mit der Wirkung, daß der Vermieter die Fortfchaffung der ®egenftände
zu  Berbindern berechtigt jei und der Mieter fihH durch die Fortihaffung nach S&amp; 289
St®B. ftrafbar mache.

Dieje Enticheidung hat eine fehr lebhafte Erörterung für und wider in der TageS-
Bo im Reichstag und in den Fachzeitfhriften herborgerufen; vgl. über die bverichiedenen

teinungen Brettner im „Recht“ 1902 S. 611, Geiershöfer dafelbit 1903 S. 70, Gellwig
dajelbit 1903 S. 169 ff., Altvater in D. Yur.3. 1902 S. 314, 315, Vertmann in ©. Iur.3.
1903 S. 136 F., Mittelitein dajelbit S. 171, 172, 386 und in deflen „Miete“ S, 408, 409,

DD
        <pb n="872" />
        8, Titel: Miete. Pacht. $ 559. 863
ur im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 22 S. 281 ff. und vo. Blume in Bl f. RA, Bd. 69
S_ 1. Das Reichagericht hat Yen auf feiner Unfdanung beharrt (val. Urt. vom
14. April 1904 in €. in StS. Bd. 37 ©. 118), dagegen wieder Mittelitein in D. Sur. 3. 1905
S. 58 und Blume im „Necht“ 1905 S. 42 und 483. ,

a) An ich muß Die vertragsmäßige Vereinbarung eine3 derartigen Burüc-
jehaltungSrechtS auch an unpfändbaren Sachen des Mieters rechtlich 311=
Cäffig eriheinen. € {ft ja auch, wie fait übereinftimmend METER
mird, die vertragsmäßige Einräumung eine8 Biandrechts an derartigen
Sachen rechtswirkfjam im Falle wirklicher Mebergabe); vol. biezu oben
Bem. 3; anderfeitz wird man audd ohne befondere tatfächlidhe Anhaltspunkte
1icht annehmen Können, daß eine derartige MAbhrede gegen die guten
Siften veritoße, da audh dem Vermieter die Befugnis zujtehen muß, iO
zegen böswillige oder unzuverläffige Mieter tunlichft zu fihern; ebento=
menig aber verftößt eine Toldhe Vereinbarung ‚gegen ein gel eglicdhes
Berbot, weil ia einesteils S 559 (vgl. oben Dem. 3) einer abweichenden
Regelung nicht im Wege {tebt, andernteilS dem hier vermeinten Zurück
behaltungsrechte rechtlich eine andere, minder wichtige Bedeutung zufommt
318 einem Viandrechte, vol. nachher b_ (übereinftimmend Dertmann, Mittel-
tein a. a. O., dagegen Altvater und Geiershöfer a. a. D.).

Interfucht man jedoch das W efen eines Jolchen vereinbarten Burüc-
SebaltungsSrecht3 etwa3 näher, 10 ergibt 1ich, daß hier im Örunde CM Kein
zigentliches Rurückbehaltungsrecht vorliegt, in8bef. mangel8 eines Befipes
de3 Vermieter8 an den Sachen und mangel8 eines Anfpruchs auf Seite des
Mieters, gegen den fichH Das BurücbehaltungSrecht dezZ Vermieter einrede-
meife fehren {oll, au Darf ein folches Burückbehaltungsrecht nicht verwechfelt
yerden mit dem früheren gemein: und ht KRetentionsrechte
je8 Nermieter8, das jeßt durch das fandrecht erfeßt ift, vielmehr kann
diefes Burückbehaltungsrecht Hur ein reines Schuldverhältnis be=
zründen ohne jebwede EN Beimifhung oder Si je CA befiß-
ihnlichen Rechtes (oval. Mlittelitein und Hellwig a. a. DJ. il man e8
näher prüzifieren, fo Tann im gegebenen Falle nicht3 anderes zugrunde liegen
118 ein (bedingter) Se Antıprucdh auf Ipätere Herausgabe
ener Sachen an ben erxrmieter (bzw. folde nicht 3u entfernen),
jamit_ diefer fie bi8 zu feiner Befriedigung zurüchalten ann (val.
Mittelitein a. a. O.).
Au8 leßterer Solgerung ergibt fich weiter, daß dem Bermieter Dadurch
lein Sperrecht in dem Sinne des &amp; 561 verliehen werden kann, nämlich
Jon fih aus Sigenmacht zu üben, die Entfernung der Sachen durch den
Mieter zu verhindern und foldhe in jeinen Befiß zu nehmen, Handelt
nn der Mieter der eingegangenen DBerpflihtung, die Gegenftände nicht
N entfernen, zuwider, Io ift Dies rechtlich ebenfo zu betrachten wie fonft der
Bruch einer obligatorifchen Verpflichtung, 5. 9. der Vermieter Kann nur
mit Hilfe der Gerichte, wie fonft ein Gläubiger, feine Befugnis aus-
üben. Der Vermieter, der die Entfernung foldher Sachen mit Gewalt ver=
hindern wollte, würde im Gegenteile verbotene Eigenmacht begehen, außer
#8 würde um Einzelfalle S 229 BOB, einfhlagen. Aogefehen davon ift au
a8 Sperrecht de3 $ 561 nur als Unnerum des gejeblidhen Bermieter:»
ofandrecht8 zu verftehen (vgl. die Bem, zu 8 561).
Da fohin nah dem VBorerwähnten bei einem Entfernen der unpfändbaren
Sachen durch den Mieter entgegen der Vereinbarung fein Wegnehmen
dem Vermieter gegenüber vorliegt, zumal ja nicht der Vermieter Jondern
der Mieter die fragliden Sadhen im Befibe hat, fo Kann auch ein
itrafbares Handeln nad S 289 RSIGOD. im Gegenfaße zu der reich $=
erichtlichen Auffallung, melde das mahre Wefen des hier bermeinten
Burücbehaltungstedhts offenbar verfennt — nicht vorliegen (übereinftimmend
Nöitteljtein a. a. OD. und D. Yur.3. 1905 S. 58 und im Ergebni8 auch Hell»
mig a. a. D.; val. aud Blume a. 0. D..
Ueberblit man diefe Folgen, fo ergibt ich als Schlußrejultat, daß die Vers
zinbarung eines foldhen ZurücbehaltungsrechtS nicht geeignet ift, einen
beionderen mirtihafilidhen Druck gegenüber dem Mieter nach ich zu
ziehen, Der Vermieter kann einerfeit8 nicht eigenmächtig vorgehen, ander=
jeit3 Darf er ih aus jenen Sachen nicht befriedigen, fondern jene mur,
jei e$ mit Sr des Gerichts oder durch freiwillige Erfüllung jettens des
Yieter8, in Beliß nehmen und bi3 zu feiner Befriedigung zurüchehalten
“Dal. Mittelitein a. a. D.)

„}
        <pb n="873" />
        364

VII Abfdhnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje.
VI. Die durdh das Pfandrecht gefiderten Forderungen.

1. Bon vornherein ift binfichtlich des UmfangsS des Pfandrecht8 in hetreff der
geficherten Zorderungen zu unterfcheiden, ob lebiglih das Verhältnis zwifchen Ber-
mieter und Mieter allein in Betracht Kommt oder ob Vermieter zugleich mit
anderen ©läubigern des Mieters zu fonfurrieren bat.

Un diefer Stelle ft nur dom erfteren alle zu handeln. Bei der Konkurrenz
mit weiteren Oläubigern befteht eine befondere EinfOränkung hinfichtlih der DOrz
derungen durch 8 563; 1. Bem. hiezu, inSbefondere auch die Bent. über den Fall eines
Ronfkurfjes.

‚3. Orundfäß lich befteht das Pfandrecht für alle HZorderungen aus dem
Mietverbhältnis, aber auch nur für Forderungen, deren Quelle in Mietver-
hältnis als folddem liegt (über den Zall, daß mehrere Rünme in einem Haufe
zefondert demjelben Mieter vermietet jind, vgl. oben in Bem. IV, 1, a).

a) Hieher gehört vor allem die Sorderung auf Zahlung des Mietzinfe8,
Jowie bie verfchiedenartigen Entf © ädbigungSforderungen des Vermieters
gegen den Mieter auf Grund der Neberlaffung der Mietfache, ferner Roften
des gegen den Mieter geführten Näumungsprozeifes, Deriteigerungskoften
Towie Bertragsftrafen, au Entfhädigung für AWaflerberforgung und KXanal-
benüßung, falls im Mietvertrage dem Mieter foldhe auferlegt ift (vol. Ripr.
5. DLG. [Celle] Bd. I S. 296).

Erfaßanfprüche für DBerföftigung und Verpflegung, welche der Vermieter dem
Niieter gewährt hat, kann das Bfandredt nit {hüßen, fo menig wie For“
Perungen für Darlehen oder Tonitige Barauslagen. Wenn aber N ET ts
für gung oder Verpflegung G. B. für Sruhitück, für
Beheizung, für Bedienung 2.) alg ungefrennte Baufcdhalfumme
mit der Mietzinsforderung vereinbart wurden, mie häufig bei der Unter-
miete, alfo lediglich alSs Nebenleiftungen aus dem Mietverbältnis er-
Icheinen, fo dürfte fein Hindernis beftehen, auch das Pfandrecht ununter-
/chieden auf die bollen Beträge erftreden. (UNebereinitimmend Sihber S. 10,
Brückner S. 106 mit Unın. 3, Niendorf S. 248, Mittelftein &amp;$ 11 Nr, 1, &amp; 79
Kr. 1, öhnlich auch Fuld S. 173.) Sobald foldhe Forderungen aber einen felb-
itändigen, mit der Miete nicht unmittelbar zufammenbängenden HechtS-
grumd haben, fan das Mfandrecht hiefür nicht begehrt werden, val. Siber
und Örücner a. a. O., RGE, Bd. 37 S. 89, ROC. in StS. Bd, 20
S. 417, Oruchot, Beitr. ‚Bd. 26 S, 996. Val. hiezu ferner im einzelnen
SU Die Miete möblierter Zimmer mit Deköltigung 20, Gruchot, Beitr.
Dd. 49 S, 737 ff.
Bei Ubihluß eines Mietvertrags und gleidhzeitiger Verpflichtung des Mieters
air Bierentnahme vom Vermieter bilden die aus den ET en
ent{tandenen Anfprüche keine Horderungen aus dem Mietverhältnifte, {o daß
hiefür auch fein Bermieterpfandrecht entitehen kann (ebenfowenig befteht bier
ein Abfonderungsrecht nach S$ 49 Nr. 2 8O.), vgl. RÖOEC. in Sur. Xjchr. 1905
S. 19 und ferner DLG. Karlsruhe, D. Yur.3. 1906 S. 1100.
Das Pfandrecht erftredt fich zufolge feiner Beihränkung auf die Horderungen
au3 dem Miet- oder Pachtverbältnifte nit auf Anfprüche gegen Bürgen
und die Roften der Nedhtsverfolgung gegen biefe; ebenfowenig auf Rolten
der Verfolgung eine8 etwa neben dem gefeblichen beftellten Tonttigen Örund-
tüd8- oder Fahrnispfandrecht8; vgl. Siber S. 10; arm fallen die NMebhens
anfprüde aus dem een) Vfandverhältniffe felbit &amp; SB.
often der Pfandrechtsver olgung, des Viandverkaufs, Verwendung au ‚Die
as nach Inbefiknahme 2C.) wieder unter das Pfandrecht; val. Siber
a. a. OD.
Mus der Praxis val. ferner Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 108: 203 Forderung
aus bem Mietverhältnis ift die Forderung aus einer Vereinbarung anzu
feben, wonach der Mieter es übernommen Bat. die Hälfte der Roften des

Neubaues 3u fragen; Seuff. Arch. Bd, 61 Her. 78: Bezieht fich das Pfand-

recht des Vermieters oder VBerbächters auch auf die Vermietung oder Ver-
pacdhtung eines Schiffsraums?

3. Das Gefeß ftatuiert aber von dem Örundfabe, daß das Bfandrecht für alle

Sorderungen au3 dem Mietverhältniffe gelten Tolle, beftimmte Ausnahmen, auch ohne
aß der Vermieter mit anderen läubigern fonfurriert (vgl. oben 1), zum Teil aus fozial-
politijchen BEA (€. I, 521 fannte diefe Einfhränkfungen noch nicht; val. M. IT, 406;
te entibracen den Wünichen der Kritik, val. Z®. II, 276, 277, VI, 410, 411):

)
        <pb n="874" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 8 559.

865

Hür fünftige Entfhädigungsforderungen kann das Pfandrecht gar nie

De gemacht werden, alio mur für bereits fällige Entidhädigungs-

/orderungen.

ax) Durch das Pfandrecht Joll nur ein bereit mirklidh erwacdhfener
Schaden gefichert werden (vgl. BR. I, 194). Die Fälligkeit febt
dorausS, daß der Schaden {ofort IE werden fann; e3S genügt
nicht, daß der Grund zu einem Schaden hereit8 gegeben ift. Vol.
ROT, Bd. 54 S, 301, Yur. Widhr. 1903 Beil. S. 80, 1909 S. 424.
HinfichtliH des Zeitpunkt8, der für die Frage, ob der Schaden
noch ein fünftiger ilt, entidheidend er{Oheint, it die erfte Geltend-
nachung des Bfandrechts maßgebend. ROES. a, a. DO.
Bu den künftigen Entfhäbigungsforderungen, für die das Pfandrecht
des Vermieter nicht geltend gemacht werden fann, gehören auch
die betagten (befrifteten) Forderungen. Hiefür fpricht einerfeits
die Entftehungsgefchichte diejes Ausnahmejaßes (val. B. 11, 194),
anderfeit3 der Sprachgebrauch des Sefeke3 in SS 883 Ab]. 1 Sab 2,
1113 Wbf. 2, 1204 YWof. 2, wofelbfit He gleichfalls unter KHinftigen
Anfprüchen mitgemeint find. Bol. Urt, d. DL®G. NA vom
31. nt 1902 im „Mecht“ 1902 S. 588 (= Kipr. d. VLG. Bd. 7
S. ).
Wegen Meier Entfhabdigungsforderungen bei der Macht val. ROSE.
„echt 1909 Hr. 1985, Sur. Wichr. 1909 S. 657. ,

b) Hinfidhtlid Fünftiger Mietzinsforderungen, allo noch nicht fälliger,
erfirectt fih das Pfandrecht nur auf die Mietzinfe bezüglich des Iaufenden
ınd des folgenden MietjahrS (nicht zu verwechfeln mit Malenderjahr); der
cücdftändige Mietzin8 dagegen ift, foweit nidht eine Konkurrenz mit
andern GOläubigern befteht (f. oben 1), feinem vollen Betrage nach durch das
Pfandrecht gedeckt.

x) Dies muß au bei einem auf unbe jtimmte Zeit abgefchloffenen
Mietvertrage gelten; denn die rechtliche EST für dem Unfpruch
auf den Mietzin8 für da3 „laufende und folgende Mietjahr“, um deifen
Sicherung e8 fich Handelt, ift auch bet einem auf unbeltimmte Zeit
gefchloffenen Mietvertrage {chon gefhbaffen. Val. hiezu Ripr. d. OLG.
Hamburg) Bd. 3 S. 236 — Seuff. Urch. Bd. 57 Nr. 33.
Da8 Pfandrecht des Vermieters wegen Fünftigen Zinfes ift an ich
abhängig von einer Pfändung anderer Gläubiger; auch für
einen Umfang muß daher eine derartige Pfändung anderer Gläus
xiger (gleichviel, wann folde erfolgte) ohne Einfluß bleiben; für die
Seren de8 Zeitraum3, auf das jich das Vermieterpfandrecht hier
zritredt, ijt {tet8 der Beitpunfkt der Geltendmachung feitens
es Bermieter8 maßgebend (alfo nicht etwa der Heitpunkt der
Pfändung feiten8 des anderen Gläubiger8), val. hiezu Iofef in
©. Iur.3. 1905 S, 212 ff, Rarften dafelbit S. 257 ff, Mittelftein
3. 383, 384; val. ferner ROSE. Bd. 54 S. 301 F., Strauß, Miete
5. 141, Bl. f. N. i. Bez. d. Kammerger. 1909 S, 114, ROGE. Recht
‚909 er. 3047, Sur. Wfhr. 1909 S, 657, Ripr. d. YDLG®. (Dresden)
Sn S. 431 (a. M. dagegen HL®SG. Karlsruhe in D. Kur,2. 1902
S, 3
Bol. au Kipr. d. OLG. (Kammerger.) Bd. 11 S. 143: „Der maß-
pgebende Zeitpunkt für das „Iaufende Jahr“ kann jedenfalls nicht
[rüber oelept werden, al8 der Mieter Kenntnis von der a! des
Dritten erhalten hat; ähnligH Aron in Bayr. 3. f. N, 1906 S. 37
maßgebend ift der Beitpuntt der Geltendmachung des Bfandrecht8).
4, Die für den Fall, daß in einem befimmten Zeitpunkte nicht gekündigt werde,
vereinbarte Verlängerung des Mietvertrags bildet an [ich keinen neuen Vertrag. Das
auf Örund des urjprünglichen Vertrags ent/tandene Bermieterpfandrecht fichert auch die
neuen Forderungen des Vermieters au8 der Verlängerung.
5. Eine Belonderheit befteht bei der Pacht eineS Iandwirtfhaftligen Grundftics.
Gier Kann das Pfandrecht für den gefamten (au KFünftigen) Vachtzinz geltend
gemacht werden (S 585 Sag 1).
6. Eine befondere Ausdehnung bezüglihH der Forderungen hat das Pfandrecht des
Galjtwirts nach S$ 704.
VII Yeber das Pfandrecht des Bermieter8 im Konkurfe des Mieter8 f. Bem. IV
zu S 563 und Recht 1902 S. 34. Val. ferner auch unten Bem. VUN.
Staudinger, BSB. Na (Schwldverbältniiie. Kober: Miete. Bad). 5./6. Aufl. BE

3)
        <pb n="875" />
        366

VII. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Ueber Kolifion des Bermieterpfandrechts mit anderen Prandrechten, Pfändungs-
pfandrechten 2C. |. im einzelnen die Bem. zu S 563, ferner Mesge8 in Gruchot, Seitr.
Bd. 49 S. 495, Brücner, Recht 1905 S, 180, Fofef, D. Iur.3. 1905 S. 212, Kariten
daf. S. 257, fowie Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen, Berlin 1909.

Neber Wirkung des Urteil8 über die Mietforderung gegenüber dem die Illaten des
Mieters pfändenden Gläubiger vgl. DLG. Stettin Ripr. d. VL®G. Bd. 12 S. 67.

Val. ferner Niedner, Bedingte Eigentumsübertragung und Vermieterpfandrecht,
D. Sur. 8. 1907 S. 569.

. VIIL Wenn Sachen, die dem Pfandrecdhte des Vermieters unterliegen, auf Betreiben

eineS Pfändungsgläubigers verfteigert wmorben jind, fo hat der Vermieter gegen den
Pfändungsgläubiger die Bereiherungsklage, |. Ripr. d. OLG. (Stettin) Bd. 3 S. 357
und Näheres in Bem. I, 3 zu $ 563.

Neber einen derartigen Bereidherungsanfpruc gegen die Konkursmafie des
Mieter3 hei freihändiger Veräußerung der eingebrachten Sachen dal. Rıipr. D. HL®G.
a 9 S. 296; vgl. hiezuw ferner auß der Rechtfurechung ROGS., Recht 1909
Nr. .

IX. Da3 Biandrecht des Vermieters genießt au ftrafredtlidgen Schuß, wobei —
abgefehen von einer eventuellen Anwendung des Betrugsparagraphen — Dauptfächlich
S 289 St@B. in Betradht kommt. Durch diefe Strafvorfchrift wird nicht nur das f0g-
Nücken, d. h. das heimlidhe Auszieben mit der gefamten Einridhtung getroffen, fondern
auch ein aNlmähliches VBerfchleppen einzelner Sachen, fowie der  ieus Auszug unter
er eltanre Verbinderung des BreietbehnlhmgSreihiß im Sinne bes S 561 Wof. 1.
leßterenfall8 fönnen aber auch die Momente einer Erpreitung oder Nötigung in Zrage
fommen (Arnold a. a. DO. S, 155).

Neber die Frage, 0b auch eine Verleung des vertragSmäßig vereinbarten
3Zurüdbehaltungsrecdht3 be;  SEDfauODaTen Sachen unter jene Strafbeftimmung
rällt, }. oben Bem. V, 4.

Neber betrügerijhes Verhalten des Mieter8 val. Strauß, Bayr. 3. f. N.
1906 S. 36 ff.: Das Bbebi andre des Mermieter3 und fein ftrafrechtlidher Schub,
EL dagegen aber auch Würzburger, Bl. f. RA. Bd. 71 S. 179.

X. Ueber Erlöfchen des Pfandrecht8 {. den befonderen Fall des $ 560 und
ferner die allgemeine Bem. 6 8 N Bol. dafelbft au wegen des guten Ölaubens
des Käufer3 einer mit dem Bermieterpfandrechte belafteten Sache.

XL Ueber vbertraglidhes Pfandredht und deffen Folgen vgl. aus der Praxis
Ripr. d. DLG. Bd. 11 S. 308 und 309.

XII. Wegen der Frage, ob bei Mitübernahme einer Mietfhuld auch die
Sachen des Mitübernehmer8 dem gefeblidhen Prfandrechte des Vermieters unterliegen, Tall?
fie durch irgendwelchen tatfächlichen oder Men Vorgang auf das Srunditiück des
Vermieters GEL vgl. Reichel, Die Schuldmitübernahme S. 436 {f. und die dort weiter
angegebene Literatur.
8 560.7)

Das Pfandredht des BVermietherS erlijdht mit der Entfernung der Sachen
von dem Örundftic, es jet denn, daß die Entfernung ohne Wifjen vder unter
Wider[pruch des Vermiether3 erfolgt. Der Vermiether kann der Entfernung
nicht widerfprechen, wenn fie im regelmäßigen Betriebe des Gejdhäfts des Miethers
oder den gewöhnlichen Lebensverhältniffen entjprechend erfolgt oder wenn die
zurüclbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermiethers offenbar ausreichen.

€ I, 521 bj. 1 Sat 3, Abi. 2 Sag 1; IL 502; II, 553,

* Spezialliteratur: Kiefe, D. Jur.8. 1903 S. 75; Megge8, DaZ Ber-
mieterpfandrecht gegenüber der Zmwang3voNftredung, Sruchot, Beitr. Bd. 49 S. 495;
Zippmann, BL f. RAU. Bd. 72 S, 761 f.; Boethke, It der Widerfpruch des Ver
mieter3 gegen die Entfernung der feinem gejeßligen Pfandrecht unterliegenden Sachen des
Mieters von dem Grundftücke nicht zuläjfig, wenn die Entfernung im Boljtredungswege Für
einen anderen Släubiger des Mieter8 erfolgt? Sruchot, Beitr. Bd. 50 S., 262; Emmerich,
Bfandrechtskonkurrtenzen, Berlin 1909.
        <pb n="876" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 88 559, 560.

367

Erlöfhen des Pfandrechts, Entfernung der Pfandfache.

AL. Allgemeines: Ym gemeinen Rechte war das Fortihaffen der Illaten
jer Regel nach ohne Einfluß auf da3 Pfandrecht, jofern nicht aus den Umjtänden ein
au8drücklicher oder tillihweigender Verzicht des Vermieters zu entnehmen war. Nach
PUR. war das MNerbleiben der Sllaten in der Mietwohnung regelmäßig Borausiebung
Tür den Sortbeftand des PfandrechtS. |

Das BGB. Ichließt fich im Prinzipe dem PLR. an. Das Lrandrecht des Vers
mieter8 erlijcht im Orundjage mit der Entfernung der Sachen des Mieters
vom GOrundftücke, wie ‚En Entitehen anderfeitz an den tat} ädhlidhen Vorgang des
Sinbringen3 gefnüpft ilt S 559). ,

Kon diefer Regel gibt eS aber einjhneidende Musnahmen. Das Biandrecht erlifcht
nämlih trog Entfernung nicht: , .

a) wenn die Entfernung ohne Wiffen des Vermieter3,
b) wenn fie unter Widerfprud des Vermieter8 erfolgte. .
In beitimmten Hüllen darf der Vermieter aber binwiedberum nicht
mwideriprecdhen (f. unten 3) . ”

Die Rechtsftellung des Vermieters gegenüber einer Te hlerhaften Entfernung
m vorigen Sinne wird in S 561 behandelt. Hiebei ft aber zu betonen, daß der Vermieter,
zu wenn die Sachen ohne fein Willen oder unter. Widerfpruch feinerfeit3Z entfernt
murden, fein Bfandreht innerhalb MonatsSfrift nach erlangter Kenntnis der
Entfernung gerichtlich geltend machen muß, wenn e8 nicht erlördhen Joll.

Solange die dem Pfandrecht unterworfenen Sachen auf dem Mietarundftüicke bleiben,
en auch ihre etwaige VBeräußerung auf Beftand und Umfang des WfandrechtS keinen

influß. Der neue Erwerber erwirbt fie behaftet mit diejem Pfandrechte; auch ein guter
Glaube des Erwerber in diefer Sinficht verjchafft diefem fein pfandfreies Eigentum, 10=
(ange er nicht den Beliß der Sachen erlangt. Bal. auch unten in Bem. 8.
2, Ginzelhbeiten hinfichtlih obiger Ausnahmen:

a) Gerbvorzuheben ijt, daß die ESntjernung vom Brunditücke das Pfand-
cecht aufhebt, allo bei der Wohnungsmiete nicht fchon die Entfernung aus
dem Mietraum allein, jofern die Sachen in einem anderen Teile des Orund-
tücls ftehen bleiben. Denn es entipridht der Muffaffung des Lebens, das
Bfandrecht 10 lange beftehen zu lafjen, al3 Die eingebrachten Sachen des
Üieter8 noch im Machtbereihe des Yermieter3 ich befinden, 1. BD. I,
207 und ROES. in StS. Bd. 10 S. 321. Dagegen endet daZ Lfandrecht,
‘obald die Sachen auf die Straße oder auf ein an dere3 Orunditüc
zebracht A mag Tleßteres auch demfclben Mermieter achören: val. Brücner
3. 110 Anm. 3.

Daß nur eine ihrer Beftimmung nach dauernde Entfernung das
Bfandrecht zerftöre, fagt das Gejeß Jelbit nicht; immerhin aber ergibt fich
1u8 dem Wejen der in &amp; 560 vermeinten Entfernung, daß nicht jede augen-
SLicklihe räumliche Entfernung zur Yufbebung des Wiandrechts genügen fann,
al. Siber S. 80 und 81, |
Daz Gefeb Inüpit die Ausnahme a nicht in befchränfter Weile an ein
jeimlidhes Entfernen mie €. I $ 521), fondern jede Entfernung von Miet=
‘aden ohne Willen des Vermieters überhaupt, alfo gleichviel, ob Die
Zachen heimlich oder offenkundigerweite fortgefchafft  murden, läßt das
Brandrecht heiteben. (MP. Il, 207.) Eine gr ob tahrläffige Unfenntnis
itebt bier dem Willen nicht gleich; vol. YVertmann zu 8 560. Das Willen
ines gefchäftsunfähigen NermieterZ genügt nicht, wohl aber eine8 nur in der
Yejchattsfähigteit beichränkten Vermieters (vgl. Crome Bb. 2 S. 576 Anm, 21).
Das Wijlen deSjenigen, der den Vermieter In der Wahrung des PfandrechtS
u vertreten befugt it, {teht aber dem Willen des VermieterS aleich (ebenio
Band Bem. 2, b). , se
er Wideriprucdh braucht nicht notwendig augdrücklich erklärt zu fein.
Er fann auch aus den Umftänden hervorgehen, jedoch wird er fih ftet8 auf
nen Fonfreten Sal beziehen müfjlen. Dertmann zu 8 560.)
gu beachten ift, Daß Die Geltendmachung des Rechtes aus &amp; 560 nur dem
Mieter, nicht dem Dritten zuitebt, val. BI. f. Mechtsbflege i. Bez. D.
Kammerger. 1905 S. 97. ,
Die Beweislait wegen der Ausnahmen trifft den Vermieter M. 11, 408).
3, Sn beitimmten Zällen darf indeflen der Vermieter einer Entfernung gar
nicht widerfprechen, felbit wenn ihm bereitg fällige Aniprüche CE nämlich:
a) wenn die Entfernung im KeASImANISEN SGefhäftzbetriebe des
Wieter8 erfolat, z. B. von Waren, bie zu einem Merkaufsladen gehörten
Pen
        <pb n="877" />
        VII. Abjgnitt: Einzelne Sqhuldverhältnifie.

368

'diefe Befchränkung war fchon in der gemeinrechtlichen und preußifchen
Doktrin und Prayis anerkannt, f. ROGHGSG. Bd. 6 S. 385 ff., 393, MN. II, 408;
vgl. auch Mitteljtein S. 400: ein Saijonausverkauf fällt für die MRegel unter
S 560 Saß 2, ein Totalausverkauf jedoch nicht);
wenn die Entfernung den gewöhnlidhen LebenSsverhältniffen ent
{pricdht, 3. B. binfichtlih Reifeutenfilien bei Antritt einer Reife oder reparatur-
BEE Sachen, deren AWusbelferung außerhalb des HaufeS zu erfolgen
at 2C.j
wenn die zurücbhleibenden Sachen zur Siherung des Bermieter$
offenbar hinreidhen. Diele Maufel wurde im Gegenfaße zu E. I erft
im €. II eingefügt und zwar um bdeswillen, weil fonjt aus der Un teil-
barkeit des Viandrecht3 gefolgert werden Könnte, daß der Mieter ohne
den Willen des Vermieter3 feine der eingebrachten Sachen aus den ge
mieteten Räumen entfernen dürfe, ag wenn der Wert der zurücgelaffenen
Sachen zur Sicherung für die Rechte des VermieterS ausreidhe (VB. a. a. DJ).
Der Nachdruck liegt übrigenZ hier auf dem Worte „offenbar“, d. h. die
verbleibenden Sachen miüllen einen Un Wert repräjentieren, daß ohne
genauere Prüfung oder Schäßung MNar ift, der Vermieter fer durch die
zurüchbleibenden Sachen noch genügend gefichert (übereinftimmend Kammerger.
se Tr 5. DLSG. Bd. 16 S. 431, ROGE. Bd. 71 S. 418, ur. Widhr. 1909
An diefem Falle kanır der Vermieter auch einem PfändungsS-
gläubiger gegenüber fein BVorzugSrecht nicht ausüben, f. Bem. I, 2, a zu
8 563, übereinftimmend Emmerich, Pfandrechtskfonkurrenzen S. 511 ff, ab-
meichend anfdheinend Kipr. d. VDLS. Bd. 19 S. 153.

A Die Beweislaft hinfichtlich diejer drei Momente trifft den Mieter, fobald
Vermieter feinerfeit8 den erhobenen Widerfpruch a Dat.

8) Cine weitere Ausnahme liegt auch vor Dei einer Entfernung auf Grund
öffentlidher RMedhtsmadt (3. 3. Pferde eines Mieter werden bei einer
Mobilmachung aus dem Mietftall entfernt), val. Frande, Gruchot, Beitr.
Bd. 51 S. 561 ff. gegen Böthke ebenda Bd. 50 S. 262 F , ,

Wegen einer Wegnahme bei einer Pfändung 1. näher in Bem, 5.

Die vom Konkursvermwalter verfügte Entfernung von Sachen
des Schuldners aug den Mieträumen fällt nicht unter 88 560, 561, vgl.
$rande a. a. OD. S. 563 und Kfpr. d. DLSG. (Gamm) Bd. 17 S. 3.

4. Sag 2 trägt ent{chieden den Charakter einer Zw RE Site fo daß ein
allgemeiner Verzicht auf diefe Schußvorfchrift als rechtSunwirfiam erfcheinen muß (val.
Bem. B, I, 5 zu $ 535).

5. Eine befondere Frage ift, ob der Fall der Wegnahme dur den Gerichts-
voll»? Her zum Zwede der Pfändung auch eine Entfernung im Sinne des $ 560 if.

3) Der Wortlaut des GejekeS müchte allerding3 verleiten, dies zu bejahen.
Allein einerfeitS ijt zu bedenken, daß die Entfernung im Bollftrechungswege
durch das materielle Recht nicht betroffen werden kann und ausfchließlich
nach den prozeffitalen Sondernormen zu beurteilen ift, anderfeitz wäre e€S
perabe u mwiderfinnig, menn das Gejeß dazu führen müßte, gerade da ein
 Grlöfcen des PfandrechtS anzunehmen, wo der Hauptfall feiner praktifchen
Anwendbarkeit liegt (man denke an die Pfändung von Koftbarkeiten und
Wertpapieren). Außerdem ift die Pfändungswegnahme noch keine definitive,
jondern nur eine probviforifhe Maßregel. Die ufgemorlene Hrage ift daher
zu berneinen (übereinftimmend Siber S. 81, Riefe in D. Iur.3._ 1903
S. 175, Mebges in @ruchot, Beitr. Bd. 49 S. 495 ff, Recht 1906 S. 374
"DLSG. Breslau] und Bayr. 3. f. NR. [DL®. N 1906 S. 230, Bl. f.
KR. it. Bez. d. Nammerger. 1906 S. 30, Hülsberg, Mfandrecht des Vermieters,
Mittelftein S, 397, 398, Bl. A i. Bez. d. Kammerger. 1908 S. 104
Seuff. Arch. (Dresden) Bd. 63 Nr. 154, Ripr. d. VLG. (Xammerger.) Bd. 19
S, 96, Emmerich, Pfandrechtsfonkurrenzen S. 463, 464; dagegen Ytjpr. D.
DL®. [Kiel] Bd. 7 S. 463 und Die a. a. D.; K ferner LQippmann
Hl. f. RA. Bd. 72 S. 761 ff.); die Pfändung und Wegnahme durch den
Gerichtsvollzieher bringt alfo das Bermieterpfandrecht nidhHt zum Erlöfchen;
der Vermieter braucht deshalb auch hier zur Erhaltung feines Pfandrecht®
der FZortfchaffung nicht zu widerfprechen, |. Ripr. d. OLG. (Gamm) Bd. 17
S. 3 und (Celle) Bd. 19 S. 3. |
Der Vermieter Kann freilich, da er nicht Befiger der Sachen ift, der Pfändung
und der damit verbundenen Entfernung vom Grundftück nicht miderfprechen;

CE
        <pb n="878" />
        8, Titel: Miete, Pacht. S 560, 869
2x fanız aber feinen Anfprucdh auf vorzug3weife Befriedigung aus
dem Er1ö8 im Wege der Klage MS machen, gleichviel, ob feine Hor=
derung fällig ift oder nicht (S 805 O.; vgl. auch Yipr. d. DL®. [Ham
Aura] Bd. 9 S. 298, fomwie Reichel, Sherings Jahrb. Bd. 53 S. 119.
Wegen der N der Frift in S 561 Abi. 2 bei der Alage aus
3 805 3VBO. f. näher Dem. VI, b zu $ 561.
Ander8 freilih liegt die Sache bei einer Wegnahme nach Maßgabe des
3 883 3BO. Kiete a. a. DO).
Wenn von mehreren Gläubigern des Mieters verfhiedene Sachen
gepfändet werden, 10 hat der Vermieter Anfpruch auf vorzugSweife Be
iriedigung aus dem Srlöje S 805 2RO.) gegen jeden Gläubiger, Weder
‘{t et verpflichtet, {ih an denjenigen Gläubiger zu halten, der {päter oder
zuleßt pfänden ließ, noch aber kann der erite pfändende Gläubiger fiH hm
zegenüber Darauf berufen, daß, die zurücbleibenden Sachen ZUr Sicherung
5e8 Bermieter8 offenbar ausreichen. Diefe Borfchrift it nur im Berhältnis
ywijchen Vermieter und Mieter anımyendbar (Kammerger., Bl. f. N. 1. Bez.
d. Rammerger. 1906 S, 29; ebenfo DL®G. Nürnberg 23. April 1906,
Bayr. 3. f. N. Bd. 2 S. 230).

6. Wenn der Vermieter Jelbit wegen feiner Mietforderung die Sachen des
Mieters pfänden läßt, 10 verwandelt Jich jein gefeblicheS Lfandrecht in ein PfändungsS:
ofandrecht; in diefent Falle find_die 88 360, 561 nicht anıyendbar a YIpr.
y. DLSG. Kammerger.) Bd. 11 S. 310 umd 311, fowie auch Mebaes in GOruchot, Beitr.
Bd. 49 S. 495 ff. (vgl. aber auch Bötbke a. a. DJ).

7. Der fein Biandrecht geltend machende Nermieter hat dem pfändenden Gläubiger
gegenüber nicht das Eigentum des MieterS an den Sachen nacdhzuweijen ; vielmehr muß
:Oın das Gegenteil nachgemwiefen werden, wenn fein Pfandrecht erlöfchen Toll (@®. Ham-
burg vom 26. Yanuar 1906, Hanf.®G3. Bd. 27 S. 49, Warneyer Bd. 5 S. 73).

8. SZür das Vermieterpfandrecht gelten felbftverftändlih auch die aNgemeinen
Erlöfhungsgründe wie beim recht3gefchäftlidhen Miandrecht an beweglichen Sachen,
alfo in8bef. Untergang oder Veriteigerung ver Biandjachen (S 1242 Abl. 2; über
ine Bereiherungsfkiage des Vermieter3 vol. Bem. VI zu 8 559), Yufgeben des
Brandes durch den Vermieter (S 1255), Bufammentreffen mit dem Eigentum in derfelben
Berjon (S 1256), ferner Hauptfächlich Erlöfdhen der Sorderung, für die e8
Befteht S 1252). Nach dem Erlöfchen ift der Vermieter ZU Herausgabe der Pfand-
lachen jowie zum Sch adenSerjabe wegen der aus mangelhafter N hervor:
zegangenen Meränderungen oder Verfchlechterungen verpflichtet, vgl. NRipr. D. OLG.
“Zweibrücen) Bd. 5 S. 27. AufrednungsSrecdht mit einer (Entichädigungsforderung
fan auch al8 foldhe Tilgung ericheinen, val. ROES. in StS. Bd. 34 S. 88 und Brüdner
S. 111 Anm. 4.

Außerdem erlifcht das Pfandrecht jelbftver tändlich auch im Wege de8 8 936 dadurch,
daß ein Dritter — gutgläubig Hinjichtlich des MNMermieterpfandrechtS! — den Piandgegen-
itand durch Veräußerung und Nebergabe erwirbt. _ Wenn die Veräußerung auf dem
Srunditücke Jelbft noch erfolgt, wird freilich regelmäßig eine Kedlichkeit des Dritten hin=
jicOtlich des Mermieterpfandrechts nicht vorliegen ‘val. Staub Anm, 38 zu 8 366 HOB.,
Towie ROES. in Sur. Wichr. 1907 S. 672.

Durch bloße Veräußerung unter Belafjfung der Sachen in den Mieträumen
und im Beiibe des Mieters kann dagegen das iandrecht nit erlöfhen, alfo insbel.
nicht im Falle einer Veräußerung nach S 930 (constitutum possessorilum); bier ift erlt
dann ein Erlöfchen möglich, wenn ver Erwerber auf @Orund der Veräußerung den unmittel-
Garen Beftib der Sache erlangt und noch bezüglich des Vermieterpfandrechts in gutem
Ölauben it, was praktifh felten vorfontmen wird, vgl. Brüdner ©. 112 Anın. 1.

Strittig ft o6 bei auflöfend bebdingtem Eigentum des Mieter3 im Falle des
Eintritt? der Bedingung das Brandrecht hes Vermieters dhNe weiteres erlifjcht. Die Srage
mird zu bejahen fein, vgl. Raaye in D. Kur. 3. 1908 S, 133, dagegen aber Niedner ebenda
1907 S. 569 ff. Wegen des Sigentumsvorbebalts val. Bem. IV, 2, c zu 8 559

9, Eine Beitimmung, daß bei Veräußerung des SGrundjtücks das Vers
nieterpfandrecht erlifcht, enthält das BGB. nicht; der Fortdeftand ijt hier nicht unver
sinbar mit den befonderen Eigenfhaften Des PrandrechtS ein entgegengefebter Antrag
mDurde in der Il. Komm. abgelehnt), val. Bem. IN, 2 zu 8 559.

10. Neber einen hier einfhlägigen Sal bei einer Va Gt vgl. @eineidam in D. Yur.3.
1906 S. 1359.
        <pb n="879" />
        VII. AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
8 561.*)

Der Bermiether darf die Entfernung der feinem Pfandrecht unterliegenden
Sachen, joweit er ihr zu wiberjprechen berechtigt ift, auch ohne Anrufen des
Serichts verhindern und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen in feinen Befiß
nehmen.

Sind die Sachen ohne Wijfen oder unter Widerfpruch des Vermiethers ent-
fernt worden, fo Kann er die Herausgabe zum Zwede der BZurücjchaffung in
das Örundjtück und, wenn der Miether ausgezogen i{ft, die Yeberlaffung des Be-
Bes verlangen. Das Pfandrecht erlijcht mit dem Ablauf eines Monats, nach
dem der Vermiether von der Entfernung der Sachen Kenntnif erlangt hat, wenn
nicht der Bermiether diefen MAnipruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

&amp; I, 521 %bf. 2 Sat 2, Abi. 8; Il, 508; II, 554.

I. bj, 1 — Selb{thilferecht des Vermieters. .

Abi. 1 gewährt dem Vermieter (ent{prechend dem fog. Berklufionsrecdht in
der Sehre des gemeinen und VLR.) zur Sicherung feines Pfandrecht8 ein befonders
yualifigiertes Recht ber Selbfthilfe (vgl. auch &amp; 869) — audd Sperr-Necht
zenannt.

a) Diefe Selbfthilfe geht weiter, al8 die allgemein erlaubte Selb{thilfe nach
den 88 229 #. Sie ijt nämlich einerfeit8 ni Ot an die Vorausießung geknüpft,
daß gerichtlidhe Hilfe nicht rafch angerufen. werden kann, anderfeits ift bier
auch eine befondere Gefahr im Verzuge nicht erforderlich. - Die am
des betr. Gegenftandes kann auch durch Gewalt, insbefondere 3. B. dur
Berfchließen der Haustüre berhindert werden, vgl. ROT. (StS.) in D. Sur.3.
1905 S, 555, 1. au Soltd. Arch. Bd. 53 S. 79.

Int übrigen hat man e8 bier nicht mit einem befonderen Rechte neben
em Pfandrechte zu tun, fondern e8 fchließt das N fandrecht diefes Recht
’er Selbijthilfe unmittelbar feinem Inhalte nach in tich, weshalb das Gefeb
uch zur Bermeidung von Irrungen eine befondere Benennung mit „Zurück
jehaltungsrecht“ abjichtlich vermeidet (MM. II, 409). ,
Au diefes Selbfthilferecht darf übrigens nicht underhältnismäßig
auSgeübt werden. Der Vermieter darf nur foviel Sachen in feinen Befiß
nehmen, als8 „offenbar 3u feiner Siderung ausreichen“ (8 560
Saß 2); vol. Ruhlenbect Bem. 1.
Da diefes KRecht zur Sicherung des Vermieterpfandrechts dient, ann e8
ıatürlich bezüglich aller in $ 559 vermeinten Anfprüche geltend geniacht werden,
n8bef. alfo auch wegen erft Künftig fällig werbender Horderungen nach
Maßgabe jener Borfchrift. Cbenfo ‚fan e8 aber auch nur an den dem Bfand-
:echt unterftehenden Sachen (vgl. die Bem. zu S 559) geltend gemacht werden.
Streitigkeiten Dbezüglid Ddiefes Sperr-Rechte8 gehören natlirlih vor
die Gerichte; die Polizei ift nur injoweit zu einem CEinfOreiten
defugt, al8 die Sffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ift oder eine
Arafbare Sandung (Sachbefchädigung, Hausfriedensbruch 2c.) gegeben ift
oder zu bejorgen {tebt (vgl. Brücner in Anm. 4 S. 119).
Der die  Chiltunung Berhuchende oder Bewirkende darf keinen Wider:
itanDd leiten, widrigenfall® er ftraffällig wird 3. B. wegen Nötigung 26.).
Sm übrigen vol. wegen der Beitrafung bezüglich des fog. Rücens
(elbft 8 289 St@B. und Bem. VI zu 8 559.
AL Die Machtbefugui3 des Vermieters nah Abi. 1 it aber von bornberein
EN OHiedene, je nachdem ein wirklicher Auszug des Mieters vorliegt ober
nicht.

a}

, A. Dhne Auszug des Mieters: Wenn der Mieter eine dem Pfandrecht unter-
liegende Sache entfernen will, {o fann der Vermieter, fofern und {oweit er der Ent
rernung überhaupt miderfprechen fann (8 560), den Mieter unmittelbar an der Entfernung
verhindern, d.h. er darf dahin wirken, daß jene Sache auf dem Grundstück, insbefondere
in der Wohnung verbleibe, Ein Recht, die Sachen felbft in Befiß zu nehmen, hat der
Vermieter in diejem Stadium nicht.

“© Hinfitligd der Literatur Dal. die Bent. zu 8 560.
        <pb n="880" />
        8, Titel: Miete. Pacht. S 561. 871
Welcher Mittel fih der Vermieter biebei bedienen Darf, Darüber gibt
das Gefeg Keine befondere VE Dos Maß biefür ergibt fih aus
dem allgemeinen 8230 Abi. 1, wonach die Selbithilfe nicht weiter gehen
darf, als zur Abmendung der Gefahr notwendig ift, D. h. alfo bier, al zu
dem Zwede BETEN ijf, daß die Sachen auf dem RE verbleiben.
Die hiezu nötigen Maßregeln werden im übrigen verfchieden fein je nad
age des Falles, insbejondere je nad dem Verhalten des Mieters. Die
perfünliche Freiheit des MieterS felbit wird dabei freilich nicht andauernd
perleßt werden dürfen. Wohl aber wird der Vermieter beifpielSweife die
Haustüre verfchließen dürfen, Dis die Sachen wieder zurüdgefchafft Jind,
und er wird auch, ohne fich eines Hausfriedensbrudhs Jhuldig zu machen,
die Wohnung deS Mieter3 dabei betreten dürfen, foweit dies notwendig it,
um Die Ele zu verhindern oder die Nückfhaffung zu betätigen bzw.
zu überwachen (val. Zuld S. 183). Val. ferner au ROES. in D. Iur.3.
1905 S. 555 und Goltd. Arch. Bd. 53 S. 72 ff., Towie Emmerich, BfandredhtS-
Fonfurrenzen S. 173.
Ein Recht, die vobne Wiffen oder unter Widerfpruch wegagefchafften Sachen
im Wege der Jofortigen Nacdheile eigenmächtig zurüczujhaffen (vgl.
3 859 261. 2), wird in den M. 11, 409 dem Vermieter abgefprocdhen. Denn
das befondere Recht aus bi. 1 muß dem Prinzipe nach hinfällig werden,
jobald die Sachen von dem @Orundftück entfernt jind. Seine Mel
um Salle die Sachen bereit au3 feinem MadhHtbereicdhe Kind, ergibt
GG aus Abi. 2. Sreilih ijt nicht auzgefchloffen, daß unter Umftänden eine
SEE dur Nacheile nad Maßgabe des allgemeinen S 229 erlaubt
Did.
Die Vorfhrift des 8 231 SchhadenzZerfaßpflicht bei irriger Annahme
der Vorausjekung einer Sefbfthilfe). erfcheint hinfihtligH. der Ausübun
diefes MfandrechtS nicht anwendbar, da_$ 231 eine Spezialvorfdhrift
‘ebenjo Yland Bem. 1 und Fuld a. a. D. S. 184). Eine Schadenzerfabpflicht
des Tier in dieler Hinficht kann daher nur nach Maßgabe des S 823
»rwachfen.
EHE a ift ferner, daß fih der Vermieter auch bei YuZübung diefer
Selbithilfe nicht an foldhe Sachen halten darf, die unpfändbar find oder
yon denen er beitimmt weiß, daß fie fremdes Eigentum find (vgl.
8 559). Durch das Vorgeben des Mieters, die Sachen fon fremdes Eigen-
tum, braucht ex fih nicht obne weiteres abfdhrecden m laflen. Er nimmt
aber damit freilich das Mifiko auf fich, daß der wirklidhe Eigentümer ihn
verflagt val. Bent. IV, 2, c zu $ 559; Arnold a. a. D. S. 149).

2, Bei Auszug des Mieters8, d. h. wenn der Mieter mit unmittelbaren

Norbereitungen zu einem völligen NuSzuge begonnen hat:

a) Hier wird die Madhtbefugni3 des Vermieter? geiteigert. Er darf
nämlich folden Falle8 die feinem Pfandrecht unterliegenden Sachen direkt
in Jeinen Befiß nehmen, 3. B. in feine Wohnung verbringen und unter
jeinen Berfhluß nehmen. Sind die Sachen ohne Willen und Willen des
Bermieter8 vom O®rundftüce bereit3 fortgefchafft, 10 gilt daS oben 1, b
Sejagte auch hier. Bol. auch oben Bem. I, a. |
Sener Befiß des Vermieter3 ijt der unmittelbare Befiß des Vfand-
z3läubiger8 in Gemäßbheit der 55 868 und 1205, Dem Mieter verbleibt
ber mittelbare Befiß. Auch im übrigen fteht der Vermieter nunmehr völlig
zinem VPfandgläubiger gleich, der ein Saufipfand durch RechtSgefchäft erworben
3at. Gerborzuheben ift:

x) Er ilt verpflichtet, die Sachen zu vermahren (SS 1215, 1216).
Ermwächit ihm Dhiebei ein undvermeidbarer Aufwand, fo hat der
Mieter folchen zu erfeßen. Hienach entfDheidet {ich au die Örane,
ob Den hi Qagergeld fordern darf (WB. IN, 460, Arnold a. a. D.
©: »

Wenn der Vermieter vor dem Verkaufe befriedigt wird, muß er die
Sache dem Mieter zurücgeben (S 1223 Ab4. 1). ,
Wird dem Vermieter die Sache weggenommen, fo kann er fie auf
rund feines Pfandrecht2 zurücverlangen (SS 1227 und 1007).
3. Selbjtverändlih bleibt, daß dem Vermieter neben diefem Selbfthilferecht
{1 und 2) auch die allgemeine Necdht8hilfe offen fteht, inzbefondere die hier
En Iege des Urreites und der einftweiligen Berfügung (S&amp; 916 ff.

v}
        <pb n="881" />
        372

VIT. Wbicdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
IIT. bt, 2 — Hüdigafungsanfpruch des Bermieters hezügl. entfernter Sachen :

6). 2 gibt dem Vermieter hinfichtlihH der feinem fandrecht unterliegenden
Sachen, die ohne fein Wiffen oder unter feinem Widerfpruch entfernt worden find,
(fomweit er überhaupt mider{prechen darf, vgl. 8 560 Abi. 2), einen Rück fhaffung3-
anfpru, der erforderlidhenfall8 mit Klage geltend gemacht wird.

Diefer Anfpruch geht im allgemeinen auf Herausgabe der fortgejhafften
Sachen. € wird aber analog, wie bei der Selbfthilfe nach Ab}. 1, näher auch hier
unterfchieden, ob ein Auszug des MieterS hereit8 |attfand oder nicht;

a) Zand_ noch fein AnSzug ftatt, fo ift das Endziel die Zurücfhaffung
der Sachen in daS OÖrundjtüc.
3) Sit der Mieter aber hereit3 ausgezogen, fo kann Vermieter nunmehr
die Neberlaffiung des BefiHe8 verlangen.
2 A. Seinem Wefen nach fteht diefer Unfpruch mit den allgemeinen Vorfchriften
über die Se des Pfandrecht3 an beweglidhen Sachen im Einklange, f. S 1227
nit Ber, (vgl. Me. 11, 409 und bayrijdhes Gefeß vom 23. Februar 1879 Art. 200). Seine
Notwendigkeit und feine Eigenart erklärt fich daraus, daß einerfeit8 der Mermieter den
Befiß der Pfandfache noch nicht gehabt hat (fonft würde unter Umftänden 3. B. 8 1007
die einfachfte Handhabe bilden); anderfeitz fol aber auch der Vermieter den Befiß der
Pfandfache nicht erhalten, folange Mieter noch in der Wohnung ift, damit die RM
richt geändert wird. € foll vielmehr in Ddiefem N nur der frühere tatfächliche
Bujtand wieder Hergeftellt werden. Der Anfprudh ift alfo eine Art dingliher
Bfandklage, fein rein perfönlidher Anfpruch. (Wal. hiezu aber auch Hellwig im „Recht“
1903 S. 169 ff. und ferner Laffen, Arch. f. bürgerl. KR. Bd. 30 S. 263 {f.)

?, Aus diefer Natur des AnfpruchsS folat, daß derfelbe auch gegen den dritten
Befiber der Sachen gerichtet werden kann (val. Yacıbezky, Bem, S. 129, überein
itimmend Mitteljtein S, 413). Daß folhen Falles die Klage zugleich mit gegen den
Mieter gerichtet wird, wird nicht notwendig fein, da dies der felbitändigen Natur diefes
Unfpruchs widerfprechen würde (eine usnabıme beftünde felbftverftändlich, wenn die Sache
im gemein haltlihen Befiße des Mieters und des Dritten {ich befände).

. Der Vermieter wird die er feines Pfandrechts und die unbefugte Ent-
jernmung zu bemweifen haben. Auf Seite de Dritten wird der Befib Der fandiache
118 Balftvlegitimation genügen. , ,

AS Cinwendungen des Dritten (a. M. hinfichtlih der U DLSG.

Dresden, fächf. Arch. Bd. 1 S. 182) fönnen aber hier insbejondere in Betracht kommen:

«) &amp; 936, fofern dem Dritten die Sache veräußert wurde und er zur
maßgebenden Zeit in Anfehung des Rechtes des Vermieters in
zutem Ölauben war dann ift nämlich das Met erlojchen);
agl. Bem. zu S 936 und insbe]. Bem. IV, 2, b, y hiezu (Dafelbft auch
wegen des PfandrechtS des Verpächter3), ferner Bem. 6 zu S 560.

8) $ 1208, fall3 der Dritte felbit ein vertrag3mäßiges8 Vfand-
recht an der Sache erworben hat und er in Ynfeung Ddes8 bisherigen
Pfandrecht8 nicht in böfem Glauben war. Wenn der Dritte aber
nur ein gefeßlidhesS Pfandrecdht an der Sache erlangt hatte, wie ein
neuer Vermieter, fo kann er fih nicht auf 8&amp; 1208 berufen, 1 Bem.. 3

u 8 1257 und Bem. I zu 8 563.

Neben dem AnfpruchH au3 8 561 Abf.2 kann auch ein AUnfpruch aus 8 823 oder
Bene Sextrngöher leg ung befteben, vgl. Mittelftein S. 419, 420 fowie unten
em. 3, e,

3. Der a ilt jedoch an die Einhaltung einer einmonatigen
Srlöfgungsfrijft geknüpft: .

a) Dieje Befriftung wurde befhloffen (im Gegenfabe zu €. I und M. 1, 410),
meil die Sidherheit de3 Berkehr8, insbhefondere die Rückficht auf den
meiteren Vermieter eine fürzere zeitliche Schranke für das Kecht des erften
Bermieter8 verlange, wenngleih fie den fonftigen für das Wiandrecht auf=
AM Srundfäßgen zuwiderläuft (BP. IF, 209). ,

ie || ift Feine Verjährung im technifhen Sinne, fondern eine
gefeßlidhe Befriftung Ausihlußfrift), die demnach das Mecht Jelbft,
nicht bloß einen einzelnen Unfpruch, tilgt. Jın Sinblit auf diefen EN
der Borichrift kann eS daher auch nicht als 3zuläfiig erachtet werden, die
Srift durch Parteivereinbarung zu verlängern, vgl. Vorbem. 3 vor
8.194 und Mittelftein Kecht 1910 S. 271. I
Sine meitere Voransfebung al8 die tatfächlihe Fortfchaffung der Sachen,
'owie der Ablauf der einmonatigen Frift ift für diefe a nicht aufs
zeftellt. Der Beitpunkt für den Beginn der Frift i{t aber nicht der

*)
        <pb n="882" />
        3. Titel: Miete. Padht. 8 561.

873

Tag der Zort{haffung, fondern jener Tag, an welchen: der Vermieter von
der DE Kenntnis erhalten hat. Kenntnis des Orte8, wohin
die Sachen geichaftt wurden, ijt dabei nicht verlangt (. a. a. D.).
Die Erlöfchungsfrift wird gänzlih befeitigt, wenn der Vermieter inner-
halb diefer Frijt diefen feinen Unipruch gerichtlich geltend madt,
alfo eine gerichtliche Maßregel, insbejondere } B. eine einftmweilige Vers
Higung beantragt (€3 beftebt feine Befchränkung auf Aagetweife Seltend-
machung, vgl. Orünebaum Recht 1902 S. 34, übereinftimmend_Xammerger.
in Bl. f . 1 Bez. d. Kammerger. 1909 S, 55 und pr. d. DLG. Bd. 20
S. 190). Der Antrag auf Hinterlegung des PfanderlöjeS beim Bollitredungs-
gericht enthält auch eine gerichtliche Geltendmachung in diefem Sinne (Ripr.
. LG. [Stettin] Bd. 3 S. 357). . ;
Die Bfändung von Mietfadhen ar einer Mietforderung
itebt der Alage au Uof. 2 de8 S 561 nicht gleich, f. NRipr. d. DLO.
/Diiffeldor)_ Bd. 17 S. 5, Mittelftein S. 416 und 25; a. M. ne
Apr. d. OLG. Bd. 11 S. 311, Niendorf S. 339, Emmerich, Pfandrechts-
fonkurrenzen S. 462 mit Anm., 426.
Au nach Ablauf der MonatSsfrilt Tann der Vermieter nach S 823 einen
Schadenzerfabanfpruc gegen den Dritten erheben, wenn diefer ich
einer Beihilfe zu dem vom Mieter begangenen Vergehen aus S 289
StGB. Ihuldig gemacht hat; vgl. Pignol in , Sur. 3. 1901 S. 504, dagegen
aber Dertmann in Bem. 4, a.
Neber die Frage, ob diefe Frift aud bei Wegnahme durch den GerichHt5=
vollzieher gilt, f. unten Ben. V.
| 4. Selbithilfe it in dem Stadium des Abi. 2 nicht ftatthaft (abgefeben von
den allgemeinen 88 229 ff). Im Notfall it Arreft oder einftweilige Ver:
Fügung zu erwirfken (MM. II, 409; D. 71), was befonbdber8 dann praktifih wird, wenn die
Sachen einem Dritten lediglich zur Verwahrung oder zur Fortichaffung an einen anderen
Ort übergeben murden SFränkel a. a. DO. S. 55).

5. Der Anfpruch des VBermieter3 aus Ubf. 2 gehört ohne Nückicht auf feine Göhe
ur Bufjtändigfeit des Amtsgerichts, {oweit er {ich gegen den Mieter, nicht aber,
mel er Ü gegen einen Dritten Befiker der entfernten Mobilien richtet, vgl. L®.
München I, Bayr. 3. f. NR. Bd. 3 S. 24.

‚IV. Die endaultige Befriedigung des Vermieter auzZ den ade Sachen
für feine Forderungen erfolgt durd) Ber kauf derfelben nach den Regeln des Pfandrechts,
vl. en 1228 ff. Meber Vereinbarungen einer Befriedigung ohne Berfteigerung
bal. ;

Y. Gerborzuheben ift, daß dem Vermieter — abgejehen von den Fällen des
8 561 — gegen jeden, der fein Pfandrecht beeinträchtigt, die den rechtsgefchäftlichen
Pfandgläubiger zufommenden NRechtSbehelfe in ent{prechender Anmendung zulichen (88 1257,
1227). Er kann daher auch bei einer Beeinträchtigung, die nicht in einer eafdhaffung
oder Vorenthaltung des Befjiges befteht, auf Unterlahlung Hagen 8 1004). DVol. hiezu
Brückner S. 114 mit Anm. 2.

Menn der Vermieter im Wege der Selbjihilfe (vgl. oben) oder ber Klage oder fonft
den Befiß der Sachen erlangt hat, fo fteht er dem rechtagefhäftlicdhen Pfandgläubiger
gleich (vgl. in8bef. 88 859, 861, 862, 1216, 1219, 1220, 1232, 1250, 1251, aber auch 88 1215,
1217 ff., 1223, 1253).

VL Ueber den Fall der Wegnahme der Sachen auf Grund einer Bründung durch
einen anderen Gläubiger 1. zunächit im einzelnen Bem. 5 zu 8 560 und Bem. 1
zu 8 563. ,

2

€ ilt Diebe zu betonen, daß bei der Wegnahme durch den Gerihtsvollzieher
5 561 jowenig wie 5 560, val. Ben, 5 31 S 360) überhaupt Feine Unmwendung
finden kannt vgl. Kiefe in D. Yur,3Z. 1903 S. 175), denn Abi. 2 jet ja ein
Recht auf Zurückjhaffung d. h. ein Recht des Widerfpruchs gegen die Cnt-
a) vorau8, mwa8 dem Vermieter bei einer Pfändung nicht zufteht, diefer
‘ft vielmehr auf den Weg des S 805 ZPO. verwiefen (Mage auf vor-
yugäweije Befriedigung aus dem Erl55).

Daraus ergibt fich auch die wichtige Folge, daß die Klage aus S 805 ZPO.
an die Friüt des 8 561 Abf. 2 nicht gebunden fein fann. € ilt auch
hier, wie in Bem. 5 zu S 560, hervorzuheben, daß nur die ZPO. allein maßs
gebend für die Ent/heidung fein kann; diefe ichreibt aber Feine Ausfchlußfrift
bor und hat hiezu, mie Siber a. a. ©. S. 83 mit Recht betont, auch keinen
Anlak, zumal die die Bollitrechung abichlieBende Verfteigerung und Ausichlttung

J:
        <pb n="883" />
        7
1

VII. Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
des (Erlöfes vegelmäßig obhnedies zeitlich bald erfolgt. de ift die nach $ 805
zegebene Klage gegen den Pfändungsgläubiger nach Borausfebung und men
wejentlicdh verfchieden von der nach S 561 zuläffigen Klage gegen den Mieter
er einen {fonjtigen Dritten. (ebereinttimmend Biete a. a. ©, Siber
a. a. ©. S. 82, 83, Jaeger zu 8 49 RO., Neumiller zu 8 805 3RO., Brückner
a, a. ©. S, 119 und eingehend im „Recht“ 1905 S, 180 ff, Lippmann in
OD. Iur.3. 1905 S, 299, Kraus in Bayr. 3. f. N. Bd. 1. [1905] S. 172 ff.
Kipr. d. DLG. [Gambura] Bd. 9 S. 298, Kammerger. in Nipr. d. OLG.
Bd. 19 S, 96 und Bl. f. N. _i. Bez. d. Kammerger. 1908 S. 96, DLG.
Dresden, D, IJur.3. 1908 S, 1408, Dertmann Bem. 4, b, Goldmann-
Silienthal S. 573, Mekges, Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 504 ff, Reinhard,
Sur. Wichr. 1906 S. 74, Mittelftein S. 416, 417, Emmerich, Pfandrechts-
fonfurrenzen S, 463 ff., dagegen ZN Nipr. d. DLO®. [Kammerger.] Bd. 5
S. 370, Karften im „MNecht“ 1904 S, 140, Brandis, D. Zur. 3. 1906 S, 858 ff.;
vgl. ferner auch Lippmann in Bl. f. RU. Bd. 72 S. 761 M). CSS ergibt fich
aber freilich aus der prozeffualen Natur des &amp; 805 eine andere Befriftung,
infofern nämlich diefe Klage mit der ZwangsSvollftrechung in engem Zujammens
hange fteht und OT nur bis zu deren Beendigung, alfo bi8 zur Aus»
bändigung des Erlöfes an den VPrändungsgläubiger erhoben werden
fann N Brückner im „Recht“ 1905 S. 181, ET zu 8 805 3PO.,
ROS. Dd. 12 S. 371, Seuff. Arch. Bd. 38 Nr. 194, Bd. 40 Nr. 186).

Neber die Frage eines Bereiherungsanidpruchs des Vermieter3,
der aus $ 805 3%O. nicht vorging, gegen den betr. Yfandungspfandgläubiger
vgl. Bem. I, 3 zu $ 563.

VIL Neber den Fall, daß der Vermieter felbit wegen jeiner Mietforderung
bfänden läßt, vol. Bem. 6 zu 8 561.

VHI. Ueber itrafredhtliden Schub des Bermieter-Pfandrechts {. Bem. VIN
zu $ 559 und oben TI, £.

IX. Neber das vereinbarte rein obligatoriide Zurücbehaltungs3-
vet des Vermieter8, feine redhtliden Folgen und feine Nu8dehnung (ob auch auf
unpfändbare Sachen?) vol. im einzelnen Bem. V, 4 zu $ 559.

X. Neber die Frage, ob die Beftimmung des 8 561 Abi. 2 au auf die vor dem
1. Januar 1900 entftandenen Pfandrechte des Vermieter und VerpächtersS anzuwenden
it, vgl. ROT. Bd. 49 S. 56 und Kipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 4 S. 43.
Ss 562,
Der Miether kann die Geltendmachung des Pfandrecht? des. Vermiethers
durch Sicherheitsleiftung abwenden; er ann jede einzelne Sache dadurch von dem
Pfandrechte befreien, daß er in Höhe ihres Werthes Sicherheit Teiftet.

&amp;. I, 451 267. 4; I, 504; IN, 555
. 8 562 gewährt dem Mieter die Möglichkeit, auch ohne Befriedigung des Vermieters
durch Sierheitsleiftung die Geltendmachung des Pfandrechts abzuwenden. Dies
ift für den Mieter Hauptfächligh danız praktijch, wenn eS figh um noch nicht fällige DDder
‚trittige Anfprüche des Vermieter8 (3. B. N ah handelt. Un ein
beftimmtes Stadium des Pfandrechtsverhältnifijes ijt die Ausübung diefer Befugnis nicht
pie fie fann daher Towobhl im Augenblide der Einbringung al8 auch in jedem {väteren
eitbunfte gefcheben (vgl. Siher a. a. D. S. 84).

. Die Sicherheitsleiftung kan in doppelter Be ijehung erfolgen:

i. Bur Nbwendung der Geltendmachung des Brandrehts überhaupt:

„, u welder Höhe Or die Sicherheit zu leiften ift, darüber beftimmt das CHE
Leine Einzelheiten. € wird anzunehmen fein, daß der zu jichernde Betrag regelmäßig
die Summe aller jener Anfprüche it, für die gemäß $ 559 das Bfandrecht befteht. Zweifel
9after wird die Sache, wenn der Wert der dem Pfandrecht unterliegenden Sachen unter
dein Betrage der Forderungen ftebt. Hier {ft die Frage, vb gleichwohl eine den Wert
der Pfandfachen erreidhende Sicherheit genügt oder vb nur eine den Gefamt-
betrag DEF OLD STHNBEN erreidhende Sicherheit befreienb wirken Kann. €3 dürfte
die erlore nnahme Jein, Dies ergibt fich ‚einerfeit® aus der Analogie des
zweiten Halbfabe Beftimmten (b), wonach für jede einzelne. Sache entfpredhend
hrem Werte Sicherheit geleiftet werden kann, anderfeits wird ja dem Bermieter durch
ba3 Bfandrecht felbft nie mehr Gewähr geleiftet, al8 der Gefamtwert der dem Pfand»
echte unterliegenden Sachen, vgl. Dertmanı zu S 5692, a. M. Crome 8 244 Anm. 32.
        <pb n="884" />
        3. Titel: Miete. Pat. SS 561—563.

875

2, € fann aber ebenfo auch bezüglidh jeder einzelnen dem Pfandrecht unter:
liegenden Sache in Höhe ihres Wertes zu ihrer Befreiung vom Pfandrechte Sicherheit
geleiftet werden.

IX. Die Mittel, mit denen die Sicherheit zu leiften ift, beftimmen fich nad den
allgemeinen SS 232 ff. Dabei ift hervorzuheben, daß jubfidiär (S 232 Abf. 2) auch
dur Stellung eine8 RE (8 239) Bürgen Sicherheit geleiftet werden kann. (€. I
8 521 267. 4 hatte diefe Möglichkeit auSdrüclich EN €. 11 dagegen diefe Aurs-
nahme wieder geftrichen, da gerade für den Heinen Mann die Stellung eines Bürgen oft
daS lebte Hilfsmittel bilde. Bol. B. II, 209—210.)

JH. Wird die geleiftete Sicherheit ohne Verfchulden des Vermieters unzu=
veichend, fo ift fie nach S 240 zu ergänzen oder eine anderweitige Sicherheit zu leiften.
Sefchieht IektereS nicht TeitenZ des MieterS, fo it anzunehmen, daß das Pfandrecht mit
dem Eintritte diefer Zatfache, die hier al auflöfende Bedingung aufzufalfen fein wird,
in auf Umfange wieder auflebt, vgl. 8 161 Ubi. 2 und im einzelnen Siber a. a. OD.
S. 84—86.

Dagegen wird einer Wertänderung der Pfandfadhen kFein Einfluß auf die
Nechtzverbältnifie bezüglich der geleiteten Sicherheit zufommen. Bal. ausführlich
Siber a. a. OD. S. 86 und 87.

IV. Das Anbieten einer ausreihenden Sidherheit muß die Wirkung
haben, daß der Vermieter, der jene nicht annimmt, feine Rechte aus $ 561 verliert. Eine
gleichwohl vom Vermieter geübte Selbfthilfe müßte dann al8 rechtswidrig erfdheinen;
vgl. Dertmann a. a. ©. Die ausreidhende Höhe der angebotenen Sicherheit wird im
Streitfalle der Mieter zu beweifen haben.

V. Durch eine Befeitigung des Vermieterpfandrechts im Wege des S 562 werden
die anderen Vfandrechte an den eingebrachten Sachen nicht berührt, vol. Emmerich,
Pfandrechtsfonkurrenzen S. 466.

VI. Eine analoge Anwendung des S 562 kr anderer Pfand-
gl S S iger erfcheint ausgefdhloffen, vol. Emmerich, Vfandredhtskonkurrenzen S, 174
und 250.
8 563,

Wird eine dem Pfandrechte des VBermiether3 unterliegende Sache für einen
anderen Gläubiger gepfändet, fo kann diefem gegenüber das Pfandrecht nicht
wegen des Miethzinjes für eine frühere Zeit al8 das legte Jahr vor der Pfändung
geltend gemacht werden.

©, 1, 521 U6f. 5: IL 505: IHN, 5567.
Wideritreit des Pfandrechts des Vermieters mit den Rechten anderer
Gläubiger des Mieters an den Pfandfjachen:

Das GefebB ftreift hezüglidh diefer Materie in 8563 nur die Konkurrenz mit
ae gi önbunaSplend: eOte nach Entitehen des Vermieterpfandrechts. Näheres
Bem. 1.

Des BZufanmenhangs wegen find aber an diefer Stelle auch folgende ander-
meitige Fälle eines Wideritreit8 in obigem Sinne kurz zu betrachten, nämlich:

A. mit einem älteren Vfandrechte, daS vor Entiteben des Vermieterpfandrechts
Ihon beftand. — Näheres Ben. 11;

B, die Ronkurrenz des Vermieterpfandredhts mit einem redhtsSgefhäftliden oder
gefegliden Yfandrechte nad dem Entftehen des erfteren. — Näheres Ben. IN;

C, da3 Vermieterpfandredht im Konkurfe des Mieters. — Nähere8 Bem. IV.
. Cine Befjonderheit befteht auch hier HinfichtlidH der PacdhHt eines Iandwirt-
iaftlicdhen ®rundktiücds. — Bem. V.

[. Gegenüber einem fpäteren Pfändungspfandrechte:

4, Der Schuß des Vfandrecht2 für den Vermieter B bier ein geringerer,
al8 wenn Jein Pfandrecht allein dem Mieter gegenüber Befteht vgl. Bem. V zu $ 559).
Wird nämlich eine dem Pfandrechte des BermieterS unterliegende Sache für einen anderen
Gläubiger gepfändet, fo kann diefem gegenüber bezügligH des fälligen Miet
zinfeS das Pfandrecht nur für das legte Jahr vor der Pfändung ba gemacht
werden. Für die Berechnung diefeS Iaufenden Mietiahres entfcdheidet auch hier der Zeitz
punkt der Geltendmachung des PfandrechtS (übereinktinmend Mittelftein S. 429,
430 und Strauß, Miete S. 147). Hinflichtlich der übrigen Anfiprüche aber (3. B. bezüglich
        <pb n="885" />
        376 VIL Abignitt: Einzelne Souldverhältnifie.
älliger Ent1hädigungsSanfprüche oder der Mietzinzaniprüche für die Zufunft) findet
‚eine weitere Sinfhränkung ftatt, als Jie für den Vermieter auch dem Mieter allein
gegenüber beiteht nad Maßgabe des &amp; 559 Saß 2, vol. Bem. V biezu. Gleiches gilt
auch, wenn der Mietvertrag auf unbe itimmte Beit abgefchloffen Ut, val. hierüber
Dem. VI, 3, b und Kfipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 3 S. 236 = Seuff. ch. Bd. 57
Yır. 33. In dem NMietzinfe für das Taufende Jahr wird übrigens der Mietzin8 fiir das
leßte Jahr vor der Pfändung oft teilweife mitenthalten fein; vgl. ROES, Bd. 34 S. 100
md Örücdner S, 119 Anm. 3.

3, Widerfpredhen kann der Vermieter einer jolchen Pfändung nicht (eine
Musnabhme beftünde nur, wenn er die Sachen bereits in EN AR feines Zurüd-
behaltungsrechtS in feinen Befib genommen hätte, $ 809 3RO.), die Wegnahme durch
den Gerihts8bollzieher bildet au feine Entfernung im Sinne der SS 560 und
562 (vgl. hierüber im einzelnen Bem. 5 zu $ 560 und Bem. V zu 8 561).

a) Er hat aber nad 8 805 BRO. einen Anfpruch auf vo rzugsmweife Bez
Iriedigung aus dem Erlös auf Grund feines älteren Liandrecht8, jedoch
mit der EinfOränkung feiner Forderung nach $ 563 (f. Bem. 1).

Neber die Frage, ob für Diefe feine Klage bie Frift aus 8 561
zugleid) maßgebend ift, val. Bem. V zu 8 561.

Wenn freilich die zurücbhleibenden Sachen zur Sicherung des
VBermieter3 ohnedies ausreichen, fo wird eine RechtSve rfolgung
leinerfeit@ überhaupt zu unterlaffjen fein, vgl. biezu Bem. IV, 1, d, 3
8 559, ©. Sur.8. 1903 S, 401 und 472, übereinjtimmend Niendorft,
Mietrecht S. 358, Rammerger. in D. NS 1909 S. 1150, Sur. Wichr. 1909
S, 657, ROSS. Bd. 71 S. 418 ff, dagegen Simeon, Sur. Lit. Bl. 1907 S. 235
und vgl. auch Ripr. d. OLG. (Sranffurt) Bd. 19 S, 153.

„Ueber den Sal, daß für vderjchiedene Släubiger gepfändet ift
und die nicht gepfändeten Sachen zufammen mit einen Teile der gepfändeten
ausreichen würden, gehen die Meinungen außeinander, vgl. Bl. f. Rechtspflege
1. Bez. d. Kammerger. Bd. 17 S, 30, Faltmann S. 466, ®ötte, ©. Sur.8.
1903 ©. 472, ©olditein ebenda S. 401 und inshef. Emmerich, Pfandrechts-
‘onfurrenzen S. 512 ff.

Die al83haldige Stellung des Mntrag3 auf Hinterlegung (fbhon vor der
Alageftellung {ft eine einitweilige Anordnung auf Örund des 8 769 ZRO.
möglich!) ift für den Vermieter um deswillen notwendig, weil feine Alage
dor Beendigung der 3wangsSvollitredung d. bh. vor Rosa hung
be8 %fanderlö1es an den Prändungsgläubiger erhoben werden muß val. au
Bem. V zu 8 561). Außergerichtliche Geltendmachung dem Serichtsvollzieher
der dem Pfändungsgläubiger gegenüber genügt nicht (vol. hiezu Ripr. d.
CE Stell DD. 3 S. 357). Neber eine DBereiderungsflage val.
em. 3.
VBerbleibt aus dem Erlöfe nach Befriedigung des Pfandgläubigers und der
hier befchränfkten Anfprücdhe des Vermieters ein NMeit, fo hat Vermieter
nunmehr darauf auch Hinfichtlich feiner weiter zurückliegenden fälligen Miet-
zinsforderungen Unfpruch, da dann infoweit der Grund für die Belhränkung
weggefallen {ft (val. Bem. 1).
3. Eine befondere Frage liegt darin, ob der Vermieter, der feinen Anfpruch aus
3 805 im pn pm SerTadren nicht geltend machte, eine bei dem ordentlichen Gerichts:
tande des Pfändungspfandgläubiger8 zu erhebende Klage wegen ungerecht:
'ertigter Bereiderung gegen Lebteren in
. Ein prozeffuales a efteht um beswillen nicht, weil $ 805 I Anz
Iprüche aus dem materiellen Kechte keineswegs abfdhneiden will (vgl. hiezu ROSE, Bd. 12
S. 371, Bd. 13 S. 180, Bd. 40 S. 290).
a3 das materielle Recht felbit anbelangt, fo hat fchon die frühere Necdht{prechung
deS Reichsgerichts ES bielfad) bejaht (val. hierüber ROES. Bd. 6 S. 313, Bd. 48
S. 288). Für das BSD. aber muß {ih die Bejahung aus SS 812, 816 ergeben, insbei.
aus $ 816; vgl. die Bem. biezu. Eine Kenntnis des Pfändungspfandgläubiger8 von
dem vorgehenden Rechte des Vermieters ijt zur Begründung diefer US Ta
nicht erforderlich; erftere würde noch eine itrengere Haftımg auf Orund des S$ 819 BGB.
nach fich ziehen. Nebereinitimmend Brückner in em ehender Ausführung S. 120 mit
Anm. 2 und im „Recht“ 1905 S. 180 &amp; unter HI, ul. 193 und Mipr. d. OLG.
(Stettin) Bd. 3 S, 357, 358, Niendorff S. 363, Gaupp-Stein Anm. 11 Abi. 2 Biff. 1 und
SE Anm. 2, b zu 8 805 3RO., Kraus in Bayr. 3. f. N. Bd. 1 (1905) ©. 172, 173,
DL®. Dresden, jäch?. Arch. 1908 S. 341, DLS. Frankfurt, Ripr. d. OLG. Bd. 19 S. 153;
dagegen aber Mittelftein S. 433—435, Siber S. 46, Dertmann im Archiv f d. 3ivilift.

7}
        <pb n="886" />
        3. Titel: Miete, Pacht. S 563. 877
Praxis Bd. 96 S. 1—59 „Die HFrage der Bereicherung des VBolliirechungsgläubiger8 bei
Yjändung fremder Sachen“, LS. Berlin in Dl. }. Rechtspflege i. Bez. d. Kammerger.
1908 S. 30. Bol. ferner Emmerich a. a. D. 8 66.

Der Bereidherungsanfpruch erlifcht audh nicht durch Berfäumnis der Monats=
frift des Ubi. 2 Sag 2 des S 561, |. DLO®G. Breslau, Kecht 1906 S. 374, echt 1909
Yr. 2638, Yur. Wichr. 1909 S. 424.

4, Eine ftillfdmwmeigende Berlängerung des EEE bedeutet im
runde nur eine Fortfeßung des alten Mietverbältnifies (vgl. S 568 mit Bem.). Infolge-
defjen behält das Mermieterpfandrecht den alten Rang gegenüber neuerlidhen Verfügungen
rt Die Sin pöradsten Sachen oder Pjändungspfandrechten, val. Ripr. d. VLG, (Cammerger.)
X . 4 . 42.

I. Ginfichtlih älterer Pfandrechte Kann in Betracht kommen:

1. das BVBeftehen eines älteren redhHt8gefGäftliden Bfandrecdht8 (8 1206)
oder eine8 älteren Pfändungspfandredht8;

3, das Fortbeftehen eines älteren VBermieterpfandrecht8.

Sm Falle1 muß ftet3 das Alter des Pfandrechis den Borrang abgeben. Da
8 1208 nad richtiger Anficht auf die gefeHlidhen Brandrechte regelmäßig nicht ange:
wendet werden Darf, jo muß eS hier vhne Einfluß bleiben, wenn etwa der Vermieter gut

fäubig das Nichtbejtehen eineS derartigen Pfandrecht8 annahm val. hierüber Näheres in
em. ; y zu $ 1257, 1. ferner Mittelitein S. 418, Biermann Bem. 2 zu 8 1257, Siber
S. 40 H.).

Sm Salle 2 muß gleichfalls aus denfelben Gründen lediglich das Alter der
Pfandrechte ent{dheiden ohne Itückhicht auf etwaigen guten Glauben des Vermieters bezüglich
eineS älteren Vermieterpfandrechts OL näher Sem. II, 3 zu 8 1257; übereinftimmend
Mittelftein S. 418, |. aud Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen S. 171 ff).

3. Ueber Ausgleichung, und Rangverbältnis des VermieterpfandrechtS bei einer
Ve Sn des Orundijtücs zwijdhen Beränßerer und Erwerber val. Bem. IM, 2
zu .

s A Wegen der Konkurrenz hinlichtliH künftigen Mietzinjes vol. Bem. VI, 3, b, £
zu $ 559.

Hl. am einer Ronkurrenz mit neueren redtsgefchäftlichen oder gefeblichen
Rfandrechten fei hier hervorgehoben:

{. Der HE eine8 redhtögefchäftliden Bfandrechts feitenz des Mieters für
einen Dritten mit der Wirkung der Zortichafung der Sachen ($ 1205) aus der Wohnung
fan der Vermieter wmiderfprecdhen, foweit er überhaupt einer Fortichaffung wider
Ipreden kann (S 560). Das neuere rechtSgefehäftliche Wiandrecht (val. $S 1205, 1206)
wird dem Vermieterpfandrecht nur dann vorgehen Können, wenn der Klondoläubiger Zur
St des Erwerbs feines Pfandrechts in Anfehung des Vermieterpfandrecht® in gutem

Iauben war (vgl. $ 1208 mit Bem.). Bei einer Verpfändung auf dem SGrundftücke
A fol guter Glaube regelmäßig nicht beftehen Können (vgl. hierüber Bem. 6
zu ;

2, Au der Fall Läßt fichH denken, daß nach einer unbefugten Fortfchaffung der
eingebrachten Sachen vor DE des Vermieterpfandrecht8 ein neueS gefeßliches
Lfandrecht entiteht, 3. B. eines Spediteurs, FrachtführerS oder eineS neuen Vermieters.
Gier muß wieder das ältere Pfandrecht vorgehen und zwar vbne Rückficht darauf, ob
der neuere Afandoläubiger bezüglich des älteren EEE it oder nicht, au3 den in
Bem. II angegebenen Gründen übereinftimniend Mittelitein S. 418, Siber S. 40 ff.;
and. Anf. Arnold S. 153). .

s Be Yeber Ronkurrenz wegen künftigen MietzinfeS vgl. auch hier Bem. VI, 3, b, #
zu .

4, Ueber die Frage gleimzeitigen EntitehensS eines VBertragspfandredhHt8
und des gefeblidhen Wifandrechtz des Vermieter vgl. auS der Wraris ROES. in Iur.
Wichr. 1906 S. 224 Ir. 7.

IV. Ueber das Vermieterpfandrecht im Konkurfe des Mieters fei hier in Aürze
auf folgendes verwiefen: .

1. Der Vermieter hat wegen der von feinem Pfandrecht ergriffenen Sachen ein
AbfonderungsSrecdht gemäß S 49 Nr. 2 KL.; er muß e8 aber anmelden (vgl. NOS.
Bd. 14 S. 4). Die Realifierung kann der Konkursverwalter in Gemäßheit des $ 127 KO.
befleunigen.)

3. &amp; befteht hier aber hinfichtlich
rungen eine mit 8 563 harmonierende

ber durch das Lfandrecht gefchlißgten For de-
Einfhränfkfung, iniofern in Sfeetung des
        <pb n="887" />
        378 VII AWbidhnitt: Einzelne Sqhuldverhältnifie.
Niet: oder TE das Pfandrecht für eine frühere Bei als das leßte Yahr vor der
Eröffnung des Verfahrens nicht geltend gemacht werden kann, $ 49 Nr. 2 RL. (Ginficht-
(ich der Bei nach der Konkurseröfinung |. S 59 KO.)

3. Neber weitere Sinzelheiten vol. insbef. Jaeger zu 8 49 KO., Kreißelmeyer,
Das Bfandrecht des Mermieter8 und Verbächter3 im Konkurs, Münden 1903, Brückner
a. a. 0. 532 S. 121 ff, ©rünebaum im „Recht“ 1902 S. 34 (an die Frift des $ 561
A6f. 2 Yt Vermieter bet Geltendmachung jeine8 Wbfonderungsanfpruch nicht gebunden).
Bal. ferner aud $ 19 KO. und ESG. zum Gef. betr. ANenderung der KL. Art. IN.
. YV. Bei der acht eine8 Landmirtfhaftlidhen Orundjtücs befteht die Des
onderheit, daß die Einjhränkung des S$ 563 nicht gilt, |. 8 585 S. 1. Damit harmoniert
auch die Beftimmung in $ 49 Ziff. 2 KO. a. E.
8 564.*)
Das Miethverhältniz endiat mit dem Ablaufe der Zeit, für die es ein-
gegangen ift.
Sit die Miethzeit nicht beftimmt, jo kann jeder Theil das Miethverhältnik
nach den Borfchriften des S 565 fündigen.
G&amp;. I, 522 Mi. 1, 2; IL 506 Mbf. 1, 2; HL, 557.
DaS Gefeb regelt folgende Beendigungsgründe der Miete im befonderen;
A. Ablauf der Beit, &amp; 564 Mb). 1, f. Dem. 1.
B. Kündigung, S 564 Abi. 2 mit S 565, 1 unten Dem. I.
De Grlöiden des Rechtes des Vermieters an der Sache, f. SS 571 ff.
Yeber anderweitige KM vgl. 3. B. Bem. IV zu 8 536.
Neber Steigerung val. unten Dem. IN,
I. Wegen der Beendigung der Miete durch HZeitablauf it zu unterfcheiden,
3% ein Mietverbältniz auf beitimmte Beit abgefhloffen wurde oder auf unbe:
itimmte Beit;
. 4. Beftimmt ijt die Mietzeit nicht nur dann, wenn fie nach Ralenderzeit
jejtgelegt: N Jondern auch dann, wenn die Miete nur zu einem gewiljen, zeitlich
beihränkten Gebraug erfolgt G. SB. Miete eines Zimmer3 mährend einer Land-
tagsjeffion, einer Malcdhine für die Erntezeit) oder auch dann, wenn daz Ende der Miete
an den Sintritt eines gewiffen Ereignijfe8 (3. S. Vermietung auf Lebenszeit)
zefnüpft ift. Bu beachten bleibt hiebei, daß ja Die Dauer eines Mietvertrags auch in
anderer Weife al8 durch SeftjeBung einer nad dem Kalender angegebenen Beit
heftimmt (3. B. dur nähere Bezeidhnung des DEN werden kann,
„al. Recht 1906 S. 374, 1909 Nr. 2639, bayr. OÖberit. LG. Bo. 10 (In. X.) S. 280,
ROE. in Sur. Wichr. 1909 S. 451. , ,
a) Selbitverftändlich ift, daß für die AusSle en der Zeitdauer der ört-
liden Berkehr31itte eine befondere edeutung zufommen fann, 3. B.
Miete eines Zimmers in einem Bade= oder Sommerfrifchorte für die „Satfon”
"val. Bem. I, 6 zu S 5835). | . nn
'Teber Mietverträge „auf fo lange Zeit, alS die Kartei will“, f. MM. IT, 416.
Hier ft durch Auslegung im Einzeltalle feitzuftellen, ob die Barteien ledig
ich einen Mietvertrag für unbejtimmte Zeit beablichtigten (mas wohl die
Regel fein wird), oder ob fich in die eine Partei dem Willen der
mbderen unterwerfen wollte unter Verzicht auf das Recht zur ordentlichen
Zündigung. (Vol. hiezu Arnold a. a. DO. S. 122 und 128),
Wurde vereinbart, daß der Vertrag eine be ftimmte Zahl Jahre, 3. SB.
4 Sahre, unfündbar und von da ab erft 3. B. halbjährlig Fündbar fein
jolle, Jo liegt zunächft ein auf beitimmte Zeit abgefhloffener Mietvertrag
dor, der, wenn die Sünden unterbleibt, in einen UN auf un=
zejtimmte Beit übergeht. €3 wird hier SE die A der
Rarteien fein, Daß erit nah Ablauf der 4 Jahre gekündigt werden fönne.
*) Literatur: Immermahr, Die Kündigung, hiftorijh und dogmatijch dargeftellt,
Breslau 1898; Thiele, Die Kündigung, Archiv f. d. ziwilijt. Praxis 35. 89 S. 85 ff;
Rüdinger, Das Kündigungsrecht bei der Miete nach gem. Recht und BSGB., Difi., Greifs-
wald 1900; Diringer, Recht 1901 S. 155: Ueber KündigungSfriften nah BGB. — Ein:
Auß der Verkehräfitte; Trappen berg, Rechtliche Bedeutung der Kündigung, Difi. 1898;
Schneider, Recht 1904 S. 592, 621.
        <pb n="888" />
        8, Titel: Miete. Pacht. SS 563, 564.

379
And. Unf. Arnold S. 123 Anm. 3) Bol. hiezu auch Seuff. Arch. Bd. 64
Nr. 164, Recht 1909 Nr. 2931.
. 2, Unbeftimmt ijt die Mietzeit dann, wenn au8 den Vereinbarungen der Parteien
der Beitpunkt der Beendigung der Miete weder direkt noch indirekt hervorgeht.

3. Der Unterfchied der beiden Arten 1 und 2 wirkt hier in folgender Weite ein:

a) Jede Miete auf ee Bei endigt ohne weiteres mit dem Ub-

Taufe der Zeit, für welche Ne eingegangen wurde. €3 ijt alfo hier Feine
Gejondere Kündigung notwendig, um das Ende der Mietzeit herbeizuführen.
Dieg will Ubi. 1 bier außer jeden Zweifel tellen. ©. 11, 410.)

Ein Mietverhältni8 auf unbe ltimmte Beit dagegen endigt erit
nach vorausgegangener Kündigung. Die3 ftellt Mor. 2 Mar.
Einen gewiflen vermittelnden Standpunkt zwilchen diefen Gegenfäßgen
nehmen Die Sälle der fog. vorzeitigen Ründigung ein, welche teil8
@ Qöjung von Verträgen auf längere beftimmte Seit dienen, teilS von
Berträgen auf unbeitimmte Beit mit vertragsmähig ängeren KiündigungS-
jrilten al8 bie gefeglidhen. — Näheres f. Bem. IV zu 5 565.

AT. Die in Abi. 2 vermeinte Kündigung {ft die {0g. ordentlide Kündigung unter
Einhaltung einer beitimmten KündigungsSfrift zur Löfung der auf unbeftimmte
Beit Age Mietz und Bachtverbältnifie. Man kann fie au „befriftete“
nennen).

Bu unterfhGeiden von diefer ordentlichen Kündigung ft:

die außerordentliche „unb efrijtete“ RAündigung nad Maßgabe Der
88 542, 553, 554; 1. in$befondere Bem. 1 zu S$ 542. (Der Trterichied be:
greift fowohl Tatbeftand wie Kechtswirkung, Morausfebung und Anwendungs»
gebiet in {ih: e8 fann fobin auch nicht 3. GB. eine unzuläffige außert-
ordentliche Kündigung irgendwie al3 ordentliche vermwe tet werden;
vgl. hiezu Lotmar, Ver Ylrbeitsvertrag S. 602 ff.)

b) die op vorzeitige Kündigung mit Einhaltung der gefeplihen Kündigungss
Frift ({. oben und Bem. IV zu 8 565).

Die ordentlide Kündigung itebt jedem Teile zu, murz muß Dabei ftet3 die
Ründigungsfrift eingehalten werden.

Lebtere richtet ih zunächft nach den vertragsmäßigen Vereinbarungen,
wurden hierüber aber feine getroffen, jo werden Die geleßlihen Friften (I. S&amp; 565
mit Bem.) maßgebend.

1. Allgemeines. Ihrer rechtlichen Natur nah it die Kündigung eine ein-
feitige, empfangsbedürlttge Willenserklärung, welche daher den allge-
meinen gefeßliden Beltimmungen über Millenzerflärungen unterliegt (f. 88 174,
180, 182, 184, 130, 1404 267.1). Sm Sinne des Obligationenrecht3 bedeutet die Kündi-
gung nicht3 anderes als eine Form der Mücktrittserklärung von einem DVertragS-
verhältnis.

Der Annahme bedarf eine richtig erklärte EU der Miete nichHt.
Qeßtere bewirkt von felbft die VBeendigung des Mietverhältnifies nah Ablauf der
Kündigungsjrift. . .

 ntolgedefien fann fie aber au einfeitig nicht mebr widerrufen werden,
fobald fie zur Wenntnis de8 anderen Mertragsteilz gelangt it. , .

Sm übrigen tritt die Wirkfamkeit der Kündigung mit A
zin, mit weldhent fie dem andern Teile zugeht (Empfang3theorie). Val. hiezu Bem. 2 und 3
w 8 130. Ueber A durch unbeitellbaren Brief 1. Itipr. d. LG. (Rolmar)
Bo. 12 S. 63. Meber Vereitelung durch Niotannahme des Briefes vgl. Q6. Ham-
burg, Hanf. Ger3. 1908 Beil. 15, Breit in Bl. f. RU. Bd. 71 S. 589. Bezeichnung
de8 zeitliden_EndpunktesS kein wejentliher Teil der Kündigung, RGOES. in Sur.
Wichr. 1908 S. 270. Auch eine verirühte Kla ge fann bei Hindbaren Rechtsverhältnifien
zugleich al Ründigung wirken, f. ROS. a. a. I. ,

Der Angabe eine&amp; Grundes bedarf die RHündigung Mich? (ebenjo Mittelitein
S, 319); über Angabe eine8 unrichtigen rundes val. auch YLSG. Kolmar SH. Lothr.=
3tidhr. 1908 S. 632).

Die Kündigung kann auch an einem Beten erfolgen (Mitteljtein S. 323).

Die Sünden fönnen für die Barteien verfchieden fein.

Auch eine an ih nad Gefeß oder Nertrag) unzuläfjfige SE ONTS fann aber
natürlich vom Gegner mit Rechtswirkung En ES werden. (Vgl. Di auch
Qotmar, Der Arbeitsvertrag S. 568 ff. Seuft. Arch. Bd. 55 Mr. 148). egen Der
Bemweislaft val. unten Bem. 2, f.
        <pb n="889" />
        380

VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
_ An der bloßen Tatfadhe der Räumung einer Mietwohnung Kegt ohne
weiteres noch nicht eine Kündigung: aus der Ablieferung der Schlüfjel Kann aber 3 DB.
auf den Willen des Mieters, die Wohnung aufzugeben, gefchloften werben, vgl. DL®G.
Braunfhmweig Ripr. d. OLG. Bd. 18 S. 12, Recht 1909 ir. 452.

2, Sinzelbeiten :

a) Eine beftimmte Form für die Kündigung fhreibt das Gefeß nicht vor, Nur
nuß der beftimmte Kündigungswille aus ihr Har hervorgehen (eine allge-
meine KRedensart genügt nicht). ,

x) Sit eine  eittmmte Sorm vertragsmäß ig vereinbart, fo ift Diele
natürlich einzuhalten, Wenn aber dieje Form nicht beobachtet wurde
und die formlofe Kündigung glei angenommen wurde, fo wird
die Kündigung doch rechtSwirkjamı (f. S 144).

— . Wurde Kündigung durch eingefhriebenen Brief vereinbart, 19
ft die durch gewöhnlidhen Brief des Kündigenden erfolgte Kündigung
troßdem gültig, wenn der andere Teil Ce von der Kündigung
Tenntnis erhielt, vgl. BI. f. N. i. Dez. 5. Rammerger. 1906 ©. 77.
Wenn keine Vertragsabrede über die Horm befteht, Kann die Kündigung
in beliebiger Form erfolgen, mündlich oder IcOriftlich, durch Briel,
Telegramm oder durch Zelephon, auch durch (minderjährigen) Boten 2.
yurch Zuftellung eineS KündigungsichreibenS unter Vermittlung Des
Yerichtavollzieher3 (SS 167 ff. ZVBO.) oder auch — bei Mae den
der Perfon oder des Aufenthalts dejlen, dem gekündigt werden fol —
sur öffentliche Bultellung S 132 BOSG., 58 204 ff, ZPO.
Jeber Ründigung durch ea der NMänmungsSflage val. unten
Sn und vgl. au oben in Bem. 1 und ROGE, Yur. Wicdhr. 1908
S, .
Heber Kündigung durh Konkludente Gandlungen vgl. Kipr.
d. DLG. (Königsberg) Bd. 5 S. 141.
Wegen der Beweislaft f. unten Bem. 2, £.
Eine Ne Frage liegt darin, ob auch eine bedingte Kündigung {tatt-
haft it? (Bol. über die verfdhiedenen Unfichten WM. IL, 413, Seland Vor-
bem. 1 vor $ 158, Bem. 2, Dertmann A 8 564, Cojac I &amp; 61 unter V,
Brückner S, 126 mit Anm. 1, Suld S, 154, Fränkel S. 62, Mittelftein
3, 312 fi Niendorf S. 282, mmermahr, Kündigung S. 80 ff., Ziele,
Archiv F. Dd. 3zibilift. Praxis Bd. 89 S. 147, Gellmann, Vorträge S. 158,
Srome, Syltem Bd. 1 S. 438, Kehbein, Komm. S. 228, Leonhard in Sherings
Xahrb. Bd. 41 S. 62 ff, Endemann I 876 Anm. 12, a
‚eindliche Rechtsgefchäfte S. 130 ff, Heymann, Krit. Vierteljihr. Bd. 43
S, 5938, Qotmar, Arbeitsvertrag S. 575, Lehmann-KRing zu 8 66 Ve
X. 4 und Staub hiezu Anm. 10) Im Anfchluß an die in Bd. I iefe8
Kommentar8 S. 528 enthaltenen eingehenden Ausführungen {ft zu betonen,
aß daß Geleß jelbit von einer Wirkumgslofigkeit einer bedingten Kündigung
ticht3 enthält und daß anderfeits der Natur der Kündigung Feineswegs in
ılen Fällen die Hinzufügung einer Bedingung widerfpriht. Bor allem find
5aher (in Nebereinftimmung mit Thiele a. a. DO.) die fog. otejtativ-
bedingungen gl. hiezu Bd. I diefes Kommentar8 a. a. DO.) zuzulafien, da hier
der andere Teil jelbit in der Lage ift, die Bedingune N zu erfüllen
und fobin von einer Unflarbeit oder Ungewißbeit ut die NMede fein kann
‘al. au ROES. bei Bolze Bd. 22 Nr. 264 und Seuff. Arch. Bd. 57
Nr. 60). Man wird aber weiter eine bedingte a dann für
%atthaft halten müflen, wenn der Erkflärungsgegner in die Bedingtheit ein
milligt, was regelmäßig. fcbon dann anzunehmen jind wird, wenn er die
jedingte Kündigungserflärung nicht zurücdweift.
Eine verfrühte Kündigung, D. P eine Kündigung, melde eine längere
Sriit al8 notwendig Heläßt, muß zuläffig fein, zumal fie ja im Intereite
beider Teile liegt Culd ©. 150). Bol. biezu au Bem. V, d zu 5 565.
. Wurde die indigungs Fr if zu kurz genommen, {0 wirkt die Küns
yigung für den Ablauf der rechtmäßigen A vom 4 der
Kündigung ab gerechnet (vgl. Sotmar, Der Arbeitsvertrag S. 569 ff, ab-
weidhenDd Shzittelftein S. 322). en N
. Schwieriger ift die Frage, ob und inwieweit eine verfyätete Kün-
digung von Wirkfamfkeit A 5. 9. ob bieje ee ic auf den de
jolgenden zuläjfigen Kündigungstermin zu bezieben it, obne daß e8
ner neuerlichen Kündigung bedarf (daß {ie für den vorliegenden Fall

a)
        <pb n="890" />
        3. Titel: Miete. Baht. S 564 881
unmwirtfam it, ift felbftverftändlich). Die Entfcheidung wird von den
fonfreten Umftänden des EEE abhängen. Sm allgemeinen aber
mird folgendes zu fagen fein: Wollte der Kündigende auf alle Sülle das
Bertragsverhältm8 Iöjen und it diefer Wille dem andern Bertragsteil
auch genügend exrfennbar gemorden, fo wird Die Kündigung ohne weiteres
jür den nächftfolgenden CS A a 4 wirfjam fein Können.
Wie Dr Brücner S. 128, land S 565 Bem. 2, Fuld S. 151, Zhiele
a. a. DO. S. 144, Niendorif 842, Gef. Kipr. Bd. 8 S. 61; Endemann 8 170
N „EHEN verneint die MWirkjamfeit einer verjpäteten Kündigung
unbedingt.

Wenn aber der Eingang der regte fg bewirkten Ründigung durch
Berfhulden des andern Teiles G. SD. grundlofe Verweigerung der An-
nahme des Ründigungsfchreiben8) verhindert wird, 10 hat die8 auf die Wirk
Jamfeit Der Kündigung keinen Einfluß, hier liegt feine verjpätete Kündigung
in OS Sinne vor; val. Brüchrer a. a. D., VLOG. Kolmar in CHäß. Ztichr.
1906 S. 365 und Mipr. d. OLG. Bd. 12 S. 63 fowie auHh OLG. Dresden
jächf. Arch. Bd. 15 S. 81 ff.

Die Kündigung fan auch fogleich erfolgen, d. b. gleichzeitig. mit dem
rechtlichen Beginne der Miete, wobei der Einzugstag bei Wohnungen
oleichgültig it. Yuf den Beginn der Miete aber (als Endpunkt), 10 daß
das Mietverhältnis gar nicht zur Entitehung käme, ijt die Kündigung nicht
tatthaft, Da Die8 eine MNerweigerung der Vertragserfüllung wäre (vgl.
Arnold in Bil. f. RA. Bd. 63 S. 357 und auch Salinger in D. Yur.3. 1904
S. 594 ff.; vol. zu Ddiefer Frage ferner Sürit, Recht 1905 S. 589 und 641
und dagegen Strauß, Miete S. 122. Eine verfrühte Kündigung vor Beginn
de3 Mietverhältnifjes8 in der Weifje, daß auf das erite nächte Del gefündigt
wird 3. B. bei halbjährig vereinbarter Ründigung3zeit je am 1. Oktober
and 1. April eine A am 10. Augufit auf 1. AoriD, muß natürlich
itatthaft fein (vgl. oben Bem. 0).
Wenn auf der einen oder andern Seite mehrere Berfonen Vertragsteile
jind, fo Kann die Sündigung nur von allen oder gegen alle erfolgen. Dies
ergibt Jih aus 8 356 ©. II, 413); übereinftimmen Planck in Bem. 2, h
und Thiele a. a. D. S. 109, abweichend Dertmann in Bem. 2, €.
Die Kündigung einer von beiden Ehegatten gemieteten Wohnung
jeiten8 des Ehemann8 (oder des Konkursverwalter8 im Ronkurie
deS Mannes) aber gilt für die Regel al8 für die Frau miterfolgt, Dal. das
hei Warneyer Bd. 1 zu S 564 zit. Urt, ferner RKipr. d. DLG. (Kammerger.)
Bd. 9 S. 301, Bd. 17 S. 6, Berndorf im „NRecht“ 1905 S. 132, Niendorff
S. 286, Mittelitein S. 57 Anm. 30, fowie Bem. 3, b, 8 zu 8 425 im Bd. 1, a
diefes Komm., dagegen aber Yertmann, D. Sur. 3. 1905 S. 1081, 1082.
Die Beweislajt bei der Kündigung trifft nah allgemeinen ÖOrund-
‘üben denjenigen, der Kindigte bzw. Rechte aus der Kündigung ableitet.
= Bei briefliher Aündigung it lediglich der Inhalt des Kündigungs-
Srief8 und die richtige und rechtzeitige Buftellung Ddesjelben an
den Adreflaten zu beweifen. Ob lepterer den Brief zu lefen beliebte,
it belangloS, was fich au3 der Emyfangstheorie al. oben
Bent. 11, 1) ergibt. .
Wer ferner eine von den gefeßlihen Beitimmungen abweidhende
befondere Vereinbarung behauptet G. SB. Annahme einer formell
unzulälfigen Kündigung, eine längere oder kürzere KündigungsSfrift),
hat hiefür den Nachweis_zu Can vgl. Brücner S. 128, Nien-
dorif S. 231 und Urt. d. OLG. Kiel vom 25. Hebruar 1901 in D. Iur.3.
1902 S. 180, aber auch Kipr. d. OLG. (Kiel) Bd. 7 S. 16. .
€ braucht daher auch, wer einen Anfpruch auf den Ablauf
einer gejeßlichen KündigungSfrift fügt, nicht noch zu behaupten,
daß dieje Kündigungsfrijt vereinbart pder Feine befondere Kündi-
aung8frijt vereinbart worden ift, eS it vielmehr Sache des Gegners,
die Vereinbarung einer anderen al8 der en zu behaubten und
ar beweiten (vgl. ROSE. in Iur. Wide, 1904 ©. 174, na
Die Beiveislaft im 8 16, Brücner a. a. D., Crome,
Spftem Bd. 11 8 249 Anm. 10, Dernbdurg Bd, 11 S 235 Anm. 4, Seuff.
Arch. Bo. 61 Nr. 242, Me im Archiv f. d. ztvilift. Praxis Bd. 94
S. 112, 113; dagegen aber Stö zel, Schulung für die zivililt. Praxis
Bd. 1 S 159 ff; f. ferner au Leonhard, Beweis8lalt S. 288 ff).
z/audingert, BOB. Is (Schuldverhältniffe. Kober: Miete, Pacht). 5./6. Aufl. 56
        <pb n="891" />
        3892

VII. Abidnitt: Einzelne Shuldverhältnifie.
Ueber Rücknahme der Kündigung durch Wohnenbleiben val. Ripr. D.
DLO. (Karlsruhe) Bd. 2 S. 480.
Wegen des Nebergangs der Kündigungsbefugni8 vol. Schönfeld
im „Necht“ 1902 S, 367 ff.
3. Das dem Vermieter an {ich zuftehende KündigungsSrecht kann dadurch uns
mirkffam werden, daß diejer noch längere Beit nach Eintritt des Kündigungsgrundes
on diejem Rechte Leinen Gebrauch macht und dadırdh nach den ÖOrundfäßgen über
Treu und Ölauben die Annahme eines {tiLlidHweigenden Verzicdht5 recht
jertigt. Val. den der EntfhHeidung in Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 30 zugrunde en
. Gleiches gilt auch, wenn die kafjatorifche Klaufel megen Nidhtzahlıng des ? Ciet-
sinfe8 verwirkt it und der Vermieter nicht innerhalb einer angemeffenen Friff Räumung
verlangt, vol. Jur. Widhr. 1900 S. 69, D. Iur.3. 1902 S. 68.
OL Aug eine Steigerung des Mietzinfes kann die EN Mietverhält-
uilie8 nach fi ziehen. Denn eine fog. Steigerung mit eventueller Kündigung ift im
runde ihrer rechtlidhen Natur nach nicht anderes al8 eine unbedingte Kündigung
verbunden mit neuem Vertragsanfrag. . ,
a) Wird lepterer abgelehnt, Jo fritt die Sun in Wirkffamkeit. (Ein
5loßes Still] Den auf die Steigerung wird im allgemeinen nicht
118 Ablehnung gelten fönnen, denn Treu und Glauben verlangen, daß der
Mieter die Wblehnung dem Vermieter erklärt, falls er mit der Steigerung
nicht einverftanden it; a. Me. Arnold a. a. O. S, 136.)
Wird die Steigerung angenommen, fo kann fie — außer bei andermeitiger
Bereinbarung — nicht fchon für das laufende Ziel, fondern erft vom nüäcdh ften
Ziele ab wirken (Arnold a. a. OD. S, 136).
Bei Vermietung auf beftimmte Zeit ift eine Steigerung vor AWolauf
diefer Se nicht {tatthaft, auch wenn etwa die Zahlung des Mietzinies friften-
Detje_ erfolgt.
Sbenfo it bei Mieten auf undeftimmte Seit wenn der Vermieter vertragsS-
näßig für eine beftimmte Zeit auf in bigung verzichtet hat, eine
Steigerung für diefe Zeit ausgejchloffen. Umgekehrt wird au aus einem
vertragsmäßigen Verzicht auf Steigerung für eine beftimmte Zeit]panne
m Zweifel ein Verzicht auf Ausübung der ordentlichen Kündigung für diefen
BZeitabfchnitt zu entnehmen fein. Bei einer allgemeinen Zufage, nit 3zU
teigern, wicd Dagegen nicht ohne weitere8 auf einen Berziht auf Kündigung
zu Tolenen fein. Val. hiezu Arnold a. a. OD.

IV. Ueber die Pflicht des Mieter8, die Befichtigung der Mietfache nach erfolgter
Aündigung zu geftatten, |. Bem. B, V, 1 3u $ 536.

Y. Bei Streitigfeiten über Gültigkeit und Wirkung einer Kündigung ift nunmehr
del betE 8 257 3BD. praktijh, wonach auch Klage auf künftige Räumung erhoben
werden kann.

Nähere8 hierüber 1. in Bem. I, 3, a zu S 556. Mit einer derartigen Klage wird
auch die Kündigung nochmals verbunden werden können. Die Jrage aber, ob eine foldhe
Rlage auf Hinftige Räumung eine Kündigung U erfebt, wird nach den Umftänden
des Einzelfall? zu entfcheiden fein (vgl. Zuld a. a. OD. S. 156).

VI. Neber die fortdauernde Gültigkeit Iandesgejeslicher CC
'momit die Kündigungsfriften nicht zu verwechjeln find) f. Art. 93 EG. mit Bem.
and val. hiezu auch Bem. I, 2, b zu S 556.

1)

8 565,

Bei Grundftücken Yt die Kündigung nur für den Schluß eines Kalender-
oterteljahr? zuläffig; fie hat jpäteften8 am Dritten Werktage des Vierteljahr zu
erfolgen. Sft der Miethzins nach Monaten bemeffen, fo At die Kündigung nur
für den Schluß eines Kalendermonats zuläffig; fie Hat fpäteltenz am fünfzehnten
des Monats zu erfolgen. Sft der Miethzins nach Wochen bemejfen, jo it die
Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zuläffig; fie hat Ipäteltens
am erften Werktage der Woche zu erfolgen.

Bei beweglichen Sachen Hat die Kündigung fpätefltens am dritten Tage vor
dem Tage zu erfolgen, an weldhem das Miethverhältnik endigen {oll.
        <pb n="892" />
        3. Titel: Miete. Pacht. SS 564, 565.

883
Kit der Miethzing für ein Grundftüc oder für eine beweglihe Sache nach
Tagen bemeffen, Jo Hit die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Cag
uläflig.

Die Vorjdhriften des No]. 1 Sag 1, Abi. 2 gelten auch für die Fälle, in
denen das MiethHverhältnik unter Einhaltung der gefeglichen Frift vorzeitig gefündigt
werden kann.

SE. 1, 522; II, 506; IH, 558. .

I. Ueber Kündigung im allgemeinen und die jihH hieran reihenden Redht$-
iragen allgemeiner rt |. die Bem. zu S 564.

&amp; 565 normiert lediglich die gefeglichen Kündigungsfrijten, welde in Wirkffam-
feit treten follen, wenn die Sriften im Sinzelfalle nicht vertragsmäßig feitgelegt Hind,
und zwar betritt: . . | .

a) bj. 1 die Ründigungsiriften bei der Miete _von Srunditücen;

b) Wbf. 2 jene bei der Miete beweglidher Sadhen;

©) Ubi. 3 jene bei einer Miete von Srundktücen oder beweglicher Sachen nad
Tagen;
Mbf. 4 dehnt die Vorfchriften des Mof. 1 Saß 1 und Abi. 2 auf die Fälle
der fog. vorzeitigen Kündigung aus. en

Neber vertragSmäßige Ründigungsfriften dal. im einzelnen

unten Bem. V.

IL. 8 allgemeine Bemerkung ift vorher noch Folgendes8 hervorzuheben:

1. Bei der Regelung der gefeplichen RKündigungsfriften it den Binsterminen
ein gewiller Sinfuß eingeräumt, 10 in Abi. 1 Sag 2 und 3, wie in bi. 3. Man hat fich
aber davor zu De Binsentrichtungs und Kündigun gstermine im allgemeinen 3
Dentifizieren. Val. $ 551. (Eine weitere Berichiedenheit bilden die KäumungS termine
vgl. Bem. VI zu 8 564.

3, O6 bei Lüdenhaften Bereinbarungen die gefeglidhen Borjehriften
des 8 565 anwendbar find, {it nach den Brot. AuslegungsStrage. Näheres hierüber
unten Bem. V.

3. Die bisher geltenden ortSüblichen Friften im Sinne eine8 Srtlidhen Ge:
wohnheitsrechts {ind befeitigt. Solche Könnten (ich neuerdingZ3 nur in Form eines all-
gemeinen Gewohnheitsreht5 bilden. Mal. Bem. B, 1, 6 zu $ 535.

4. Diele gefeblidhen Friften find durchweg aß Kalender friften gedacht. Der
Beginn der Miete muß für deren Berechnung außer AUnfagß bleiben.

5, Begrifflich it KündigungSfrift diejenige Srift, welche zwildhben der Er=
Härung der Kündigung und dem bamit_ beablichtigten Schlufle de8 Bertragsverhältnifies
einzuhalten it, und nicht etwa Die Sriit zwilhen Eintritt des Kündigungsarundes und
der Erklärung der Kündigung (Iur. Wichr. 1902 S. 69 = D. Iur.3Z. 1902 S. 68).

6. Da die Hündin eine Erflärungsfrift darftellt, Io findet $ 193 für die
Regel Anwendung, 1. 26. Hamburg in Bl. f Ru. Bo. 72 S. 1061, Rivyr. d. DLG.
Bd. 17 S. 9, Bl. 1. RK. i. Bez. d. Kammerger. 1909 S. 62.

III. SGinzelheiten :

i. Bu Abf. 1. Bei der Miete von Srundftücen (I. hierüber 8 580) {it bin-
jihtlich der gefeblidhen Kiündigungsfriften von vornherein ZU unterjcheiden, ob der Miet-
zin8 nach Monaten (bi. 1 Saß 2) bzw. noch Kürzer (f. insbe]. Ab). 3) bemeillen ift
nder ob diefer nach einem längeren Beitraume zu entrichten ilt.

a) Sn lebßterem Falle, morauf ich Abf. 1 bezieht, alfo 3. B. bei einer viertel-
oder halbjährlichen Bezahlung des Mietzinjes, ft die ordentliche Kündigung
nur für den Schluß des Kalender pierteliahrs zuläffig und hat {Däteltens
am dritten Werktage des angebrochenen Kalendervierteljahrs zu erfolgen.
, Diefe allgemeine Regelung einer Kündigung nur nach Kalenderbiertel-
abren hat die, (ehbere Bunticheckige Berfchiedenheit der einzelnen ortsüblichen
ieitnas befeitigt (i. oben; vgl. Me. IT, 411.)

Die Bergünjtigung einer Nachfrift von drei Werktagen wurbe
erit dur E€. II eingefügt (E. I und 11 Kannten fie nicht).
Bei einer Binsentrihtung nah Monaten ift die Kündigung mır für den
Schluß eines Kalender monats zuläffig. Sie hat {päteften8 am fünf
ven © A 55 jeweiligen ®alendermonats zu erfolaen (übereinftimmend mif
Dem I.
        <pb n="893" />
        MT

VII Woijdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife.
„Die Vorfhrift des Abi. 1 Saß 2, welche die Bemeffung Dder
Mietzinfen nah Monaten vorausfebt, findet keine Anwendung, wenn der
Mietzin8 auf ein Jahr bemellen, aber in monatlidhen Terminen
zu entrichten ijt, vol. ROS. Bd. 64 S. 270, fowie auch oben Bem. I, 1,
En rilehner, echt 1908 S. 202, 1. dagegen aber Hölder, Recht 1908
S, |
Sit der Mietzin8 nad Wochen bemefjen, fo ijt die Kündigung mix für
den Schluß einer Kalenderwoche zuläfjlig und zwar hat fie fpäteftens am
arften Werktage der Woche zu erfolgen. |

Streit beiteht hier, ob als Schluß der Kalenderwoche der Sanı5S-
*ag (Sonnabenb) oder der Sonntag zu erachten ift. Nach dem Kalender
— nd nur diefer fommt hier überhaupt in Betracht (f. oben, d), nicht
»tiva eine EB — Beginnt die Woche mit dem Sonntag und
andigt mit dem Samstag. &amp;€&amp;8 kann alfo nur der Samstag (Sonnabend) als
Schluß der Woche in Betracht Iommen. Daß das Gefep dies angenommen
haf, ergibt ich auch daraus, daß e3 jagt, Die vn hätte fpäteftens am
eriten Werktage (€ I am „Montag“ der Wodhe) zu erfolgen, alfo
damit doch dem Sonntag al8 Beginn der Woche anninımt. Anderfeits fann
doch auch der Gefeßgeber nicht gewollt haben, daß der leßte Tag der Miete,
der regelmäßig bet derartigen Mieten wohl auch der Auszugstag iit, auf
einen Somntag fällt, (UNebereinftimmend Brückner S. 129, Neumann Bem. 3,
Mittelitein S. 329, dagegen Plan Bem. 2, a, p.)

Die Räumung Jelbit braucht im Ginblik auf S 193 erft am
Montag nah dem Schluffe der vorausgegangenen Kalenderwoche bewirft
zu werben.

. 2, Zu Abj. 2: Bei der Miete beweglidher Sachen hat als Regel die
ündigung {pätelten3 am dritten Tage vor dem Tage zu erfolgen, an welchem das
WMietverhältniz endigen foll. ,

a) € mülen allo mindeltenz zwei Zage zwifhen KündigungsStag und
Endiaungstag liegen. Die Fajlung des GefeßeS „am dritten Tage vor
em Tage“ deutet unbedingt darauf hin, daß bei Berechnung diefer an {iD
dreitägigen Srijt der Kündigungstag felbit nicht mitgezählt werben Darf,
yenugleich die8 in gewiflem Sinne disharınoniert mit $ 187 Mb). 2. .
Streit befteht, ob die Kündigung8Sfrift ausläuft mit dem Beginn oder mit
bem Ende des legten Tages. AS Negel dürfte lebteres anzunehmen
ein. Denn einerfeit8 bezeichnet das Gefeß jelbft den leßten Tag al8 den
;enigen, an dem das Mietverhältnis endigen Joll, worin von jelbit alfo
jeflen Ablauf DormuSgeleht wird. Anderfeit8 ftimmt diefe Yuffaffung auch
nit der allgemeinen Kegel des S 188 AWbf. 1 überein, von der hier abzugehen
Een Der Mortlaut des Gefebes veranlaBt nvudh auch ein befonderer innerer
rund.

. AusnahmEweife mag vielleicht nach einer Srtlidhen Berkehr8-
‘itte in einzelnen Gejchäftszweigen eine etwa8 frühere Stunde al der volle
TageSfchluß als Ende des ZageS in diejem Sinne gelten, 1. Bem. 3.
Daraus, daß etwa Der Tejtgefeßte Mietzins für eine beweglidhe Sache
monatlich bemeflen ift, kann eine EinfOhränkung der BEE Kündi-
Aaungsbefugnis nicht hergeleitet werden; f. Ikipr. d. VLG. (Kiel) Bd. 7 S. 19.
83. Zu Abf. 3: Bei einer Miete, deren Mietzins ich nach N berechnet, ift die
zefeßliche Kündigungsfrijt diejelbe, gleichviel, ob e&amp; {ih um eine Miete von SOrund:
4iicen oder beweglichen Sachen handelt, 8

a) Hier ift die Aündigung an jedem Tage für den Folgenden Zag zuläffig.

5) Auch De befteht, ahnlich wie bei Abf. 2, eine Meinungsverfchiedenheit,
nämlich darüber, ob bereits der KündigunagsStag, d. h. der Lag, an
meldjem gefündigt wird, zugleich der legte MietStag ift oder erit der
harauffolgende:

Nach dem Wortlaute des SGejepes dürfte eS feinem Zweifel unter-
fiegen, daß erft der darauffolgende Tag daz Ende der Miete bedeutet,
jenn andernfalls Hätte das Gejeß ja gar nicht nötig gehabt, den folgenden
Tag beionder8 zu betonen. Im Übrigen handelt eS fich bier wieder unı
zine Srilt, die jich nah „Tagen“ bemißt, fo daß nach der allgemeinen Segel
»e8 8 188 das Ende des folgenden Tages noch abzuwarten ift (auch das
PCM. I. I Tit. 21 88 342 ff. hatte hier eine Frilt von 24 Stunden); a. M.
Wland zu 8 565 und Mitteljtein S. 329; Dagegen wie hier Brücdner S. 129
Bam. 3 Cofad 1 S. 484, 478, Dertmann Bem. 1, b und Borcherdt S. 84
nm. 3.
        <pb n="894" />
        3. Titel: Miete. Pat. S 565. 885
In einzelnen Gejchäitszweigen (3. B. im Hotelbetriebe) oder nad Srtlicher
Huffafiung mag freilich die VBerkehrSfitte auf die entgegengefeßte Meinung
Binauslauten, d. 9. daß noch für denjelben Zag gefündigt werden Dart.
Sn folden Sällen läßt ich aber leicht eine Ftillichweigende Unterwerfung
unter eine folde BerfehrStitte auf Seite der Barteien annehmen (Derf-
mann Bem. 1, C).

IV. Abi. 4. Die VBorfchriften des AWol. 1 Sab 1 (Kündigung nach Kalender=
pierteliahr für @xundftücke) und des Ah]. 2 (Kündigung auf den Dritttolgenden Tag bei
der Miete beweglicher Sachen) follen auch Geltung, haben für die Fälle der fog.
EEE Kündigung unter Einhaltung der gefeßlihen Friit al. oben IL c a. E.
zu 64).

(58 find die8 die Fälle:

a) 3 549 Abf. 1 Vermeigerung der Untermiete)
b) 3 567 Mietvertrag für eine längere Beit al8 dreißig Jahre),
c) 8 569 (Zod des Mieters), en
a) 8 570 BVBerjeBung des Mieter8, der Militärperfon, Beamter, Geiftlicher
oder Lehrer an einer Sffentlidhen UnterrightSanftalt ft). Zerner {Tagen
hier ein aus anderen Gebieten: , |
3 1056 (beim Erlöjchen eines NießBhraudhs, wenn die Vermietung durch
den Nießbraucher {tattfand), fowie Sa
3 19 der RD. (Kündigung im Konkurie Hinfichtlih der Wohnung des
Mieters) und . .
8 57 3wBVG. (Kündigung des Eriteher8 eines im ZwangSmwege vers
jteigerten Anwejens), Vol. hiezu au raus, Bayr. 3. f. N. 1908 S. 179.
V. Ueber vereinbarte Kündigungsfrijten: . 5
Mie bhereit3 oben in Bem. I angedeutet, können die Marteien die gefeblichen Rün-
dingungsfriften nach Belieben abändern (auch für beide Teile verichieden bemefjen), 10 Daß
alfo die KA nur dann gelten, wenn die Barteien nichts anderes vereinbart haben.
Derartige Beftimmungen find nach Treu und Glauben, Towie nach der BE auszulegen.
a) Sit für ein Mietverhälinis ohne nähere Beftimmung eine Tündigungsfrift
Don 14 Tagen ausgemacht worden, {0 fann an jedem Tage gekündigt werden
auf den Schluß des diejem Tage folgenden pierzehnten Tages. Au an
einem Sonntag DDeT allgemein anerkannten Feiertage wird in der Weife
gefünbigt werden dürfen, da S 193 hier nicht im Wege fteben fann. Baal.
Öittelitein S. 331 ,
Wurde monatliche Kündigungsfrift ohne jeden meiteren Beifaß
vereinbart, fo wird im Zweifel anzunehmen fein, Daß auf den Schluß jedes
RalendermonatS, {pätelten3 am leßten Tage des vorhergehenden Wionats zu
fündigen ft. Nur wenn der lebte Tag des Monats ein SS N pder all-
gemein anerkannter Feiertag it, wird auf @rund des S 198 mit S 186 noch
am nächitfolgenden Werktage gefündigt werden Können (übereinftimmend
Brückner S. 130 Anm. 3, Borcherdt S. 79 Nr. 2, Düringer im „Hecht“ 1901
S. 156, val. auch Staub zu 8 66 HGB. Mm. 5 a. € und DLS. Hamburg,
Bl. f. RU. Bd. 72 S. 1061; Mittelitein S, 335 gebt durchweg vom Niets-
monat, nicht Ralendermonat aus; Zuld S. 149 will hier in jedem Sale am
zriten Tage des betr. MonatZ noch die Kündigung zulaffen, worin jedoch
eine unbegründete Verallgemeinerung des of. 1 Sag 1 liegt, die nur bet
mindejten8 vierteljähriger KündigungSzeit in Frage Kommen fan; vgl, unten €;
ähnlich wie Zuld auch Scherer in Sur, Wichr. 1901 S. 393.) Haben die
Varteien aber 3. B. „einen Monat vor Qöfung des Vertragsverhältniifes” als
Ründigungszeit vereinbart, {0 wird regelmäßig anzunehmen fein, daß die
Einhaltung der Zeitfpanne von einem Monat genüge, ohne daß gerade vom
1. zum 1. a werden mülje ({. auch Niendorf S. 289, fomie DL®.
München, Bl. f. KA. Bd. 73 S, 254). — ,
Schwieriger geftaltet fich die Hrage des Kündigungstages hei Vereinbarung
einer vierteljährigen oder halbjäbhrigen Kundigungsfrift, da hier
zweifelhaft wird, ob nicht die in Abi. 1 Sag 1 für die gefeßlidhe Kündi-
zungSfrift gewährte Nach frift von drei Werktagen auch auf die Fälle der
Bereinbarung einer Dertragamößigen Kündigunasfrilt pbiger Dauer zU
erftrecfen ift. ,
Ob eine derartige Erftrechung anzunehmen ijt, it in erfter Reihe
AuslegungsSfrage der betreffenden Beftimmung der Mietvereinbarung.
(Gäufig heißt e8 3. B. in Verträgen, daß die Ründigung nur an einem
 eenmten Taae erfolgen fönne, bier würde reaelımäßiaq eine Eritrechung als

2
        <pb n="895" />
        50

VII AbjoOnitt: Cinzelne SchuldverhHältnifje.
unzuläffig erfcheinen; val. Hiezu auch unten d.) Säßt fih aus Wortlaut und
Sinn des Vertrags oder der Vereinbarung nichts entnehmen, was gegen
diefe Nachfrift 1pricht, fo wird man annehmen dürfen, daß nunmebe jene
Nachfrift al3 dispofitive Kechtsbeftimmung durch ftillfohweigenden Willen
der Varteien auch auf vertragsmäßige KündigungsSfriften obiger Dauer er-
itrecit wurde. (Die Meinungen gehen hier aber fehr auseinander: Mittels
iteimn S, 335, 336 ilt gegen jede Eritrechung der WNusnahmebeftimmung des
S 565 bi. 1 und hält urchieg nur eine Kündigung am Yuartalslegten
auf den Schluß des8 nächften Yuartal3 für ftatthaft, ebenfo Düringer im
„Hecht“ 1901 S. 156; für Ausichluß al Regel: DYertmann und Pland zu
3 565; Suld S. 149 will die Machfrift ohne weitereS hier zulajfen; wieder
anders Niendorft S. 289, der eine Kündigung am erften Tage des Viertel
(ahr8 fubfidiär zulaffen will; vgl. ferner au Rıpr. d. DLG, Bd. 2 S. 481
„über Bedeutung einer halbjährigen Kündigungstrift“ und Kipr. d. OLG.
Bd. 17 S. 7 und 8.) Im Hinblick auf dieje. vom SGejeb offen gelafiene
Weinungsverfchiedenheit in einer jo wichtigen Frage empfiehlt es ich, in
NMietverträgen die Kündigungsbeftimmungen genauer zu Tegeln und, falls
dies nicht gefdhehen, zur Worforge jchon am lebten Tage des Yuartals (oder
Halbjahr8) zu kündigen! .
Häufig ft in Mietformularien ein beftimmter Tag für die Kündigung
angegeben, 3. B. die Kündigung kann nur am 1. April, 1. Oktober 20. ange
zebracht werden. €3 wäre finnwidrig. und gegen Treu und Glauben ver-
}toßend, diefe Beitimmung etwa alg Firaet OH äftartige WilenserHärung
gelten laflen zu wollen, vielmehr ift der fo bezeichnete Zag ledialih als ein
Endtermin (alfo im Sinne von fpäteljtens am...) aufzufajien, fo daß
ılj0 auch eine frühzeitigere Sändigung Geltung haben muß. (Wie jollte
auch 3. DB. bei Abwerenbheit eineS Der BVertragsteile die genaue Einhaltung
möglich fein? Sm übrigen frommt ja, wie bereit3 oben in Bem. II, 2, 2.
S 564 ausgeführt ift, eine verfrühte Kündigung den AIntereflen beider Teile.
Ur mg foldhen Falles am folgenden Werktage val. Bayr. 3. f. N.
Aus der Praxis vgl. nodh Ripr. d. YVL®G. (Dresden) Bd. 13 _S. 377 (Ver:
nbarung bvierteljähriger Kündigung im Zalle des „berufspflichtigen VBer-
yug8“ eine8 Privatdozenten), ferner DLSG. Hamburg in Bl. f. NA. Bd. 72
S, 1061 (Verhältnis des $ 566 zu $ 193 BOB.

VI Bei der Pacht eines Grundfjtiücks3 oder eines Rechte3 gelten hinfichtlich der

jefeblichen RündiaungsSfirift die befonderen VBorichriften des S 595.

8 566.

Ein Miethvertrag über ein GOrundjtick, der für längere Zeit als ein Iahr
geichloffen wird, bedarf der fHriftlihen Zorm. Wird die Yorm nicht beobachtet,
io gilt der Vertrag als für unbeftimmte Zeit gejchlofjen; die Kündigung it
jedoch nicht für eine frühere Zeit al für den Schluß des erften Jahres zuläfjig.

&amp; Il, 507; III, 559,

{. Allgemeines : , ,

Bei dem ver]dhiedenen Meinungen über die Frage, ob Schriftlidhkeit für den
Mietvertrag zu fordern jet oder nicht (auch die Kritik Batte fich vielfach für die Schrift-
lichfeit erklärt), wurde S 566 al8 eine Urt vermittelnder Ausweg im E. 1 gefhaffen.
Der Baragraph {tebt aber außerdem in innigem Zufammenhange mit dem Ö©rundjake
der 88 571 ff. „Rauf bricht nicht Miete“; man wollte nämlich durch diefe Vorfchrift auch
erreichen, daß der Mietvertrag für die gleiche Zeit und mit demfelben Inhalte dem neuen
Erwerber gegenüber, wie dem erften Vermieter gegenüber gelte CB. II, 156); die Vor
ichrift will alfo insbef. den Erwerber in einer vielleicht zu weit gehenden Rücfihtnahme
"OHüßen. Bei der Auslegung ift daher auch gerade auf diefes Moment Bedacht zu nehmen.
Sm allgemeinen kann nicht verkannt werden, daß die Fafjung des EA feine
glückliche ift und zu mandhen Zweifeln Anlaß gibt. U hiezu au Mittelftein in DI f. RU.
85. 73 S. 517 CM Recht 1910 S. 266 Hr. 1 und Miete S. 94 ff.

II. Indalt und Tragiveite der Borfchrift:

Die Bedeutung des Paragraphen liegt darin, daß ein Mietvertrag über ein
Orunditüc, der auf längere Zeit al8 ein Jahr gefhloffen wird, nach dem
Selebe der Schriftlichfeit bedarf, mit anderen Worten: für derartige Mietverträge
        <pb n="896" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 385 565, 566. 887
befteht das gefeblihe Verbot der bloßen Mündlichkeit. Die8 ift alZ Örundlage anzu-

nehmen, obgleich das SGefeb hier für den umoiderDanD main nicht die vollen Konfe:

quenzen eines verbot3Swidrigen Handelns zieht, vielmehr auf der anderen Seite dodi

En verbotswibrigen Mündlihkeit mit gewiller Bejdhränkung Rechtskraft verleiht. ‚Val.

Bem. HM. -

Ri Gemäß S 580 gilt die VBorfchrift auch für die Miete von WohHn= und anderen
äumen.

Ueber den Fall der VBormiete vol. Bruck im Arch. 1. ürgerl. N. Bd. 20 S. 35 ff.

1. Ein Abfchluß für längere Beital8 ein Jahr liegt nicht nur dann vor,
wenn auZdrüclih auf eine felte Zeit von mehr als einem Sahre fontrabhiert if,
lonbern auch dann, wenn ZWaT auf unbeitimmte Zeit gemietet, aber die Kündigung$S-
rift ausnahmSweije derart lang bemellen ijt, Daß DOS Mietverhältnis niht min=
deftens alljährlich aufgelöft werden kant. (Val. auch Urt. d. OLG. Dresden vonı
30. Juni 1903 bei Warneyer Bd. 3, fowie Mittelftein, Miete S. 96 ff.

Much wird 8 566 für die Regel antwendbar fein, wenn die Dauer der Miete von
einen: zufünftigen ung emifjfen Sreignis aDbängia gemacht ift, Si B. auf Lebens-
dauer oder bis zu einer Berjegung 2. (Val. hiezu I ittelftein in Bl. f. RAU. Bd. 73
S. 317 f. und Miete S. 96 ff.

Die Formvoricdhrift des 8 566 muß ferner au dann in Geltung treten, wenn der
Mietvertrag zwar nur auf ein wahr zunächft gelten, fich aber heim Unterbleiben der
Kündigung um ein oder mehrere Sabre verlängern Joll, da ein derartiger Bertrag an
fich von vornherein auf ein zweite8 Sahr abgefhloffen erfcheinen muß; vgl. Suttmann,
Recht 1902 S. 345, 346, Uık Dd. HLS, Frankfurt vom 13. Februar 1902 dafelbit S. 395,
Towie au DLS. Darmitadt, Seuff. Arch. Bd. 64 S. 345.

2, Ueber den Begriff der Schriftlich keit f. 8 126 mit Bem. Selbitverftändlich
werden mindeftens die wejentliden Erford erni{fe eines Mietvertrag (val. $ 535)
in die Ichriftlidhe Form gebracht werden müflen, damit überhaupt von einem gültigen
Mietvertrage die Mede fein kann Cogl. hiezu auch NGE. Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 950,
ipr. d. DLO. [Srankfurt] Bd. 15 S. 1, Bd. 13 [Rammergericht] S. 372, ROS. Bd. 59
S, 945 ff. (der Mustaufch einfeitiger Beitätigungsthreiben genügt nicht), vol. au Seuff.
Mrch. Bd. 64 S. 222); bei zwei er des VertragS müfjen beide unterfchrieben
fein (Cammerger, ipr. d. HLO. Bd. 17 S. 10); 1. auch Seuff. Arch. Bd. 64 Ir. 123
(bedarf ein vom Vermieter fchon unterjhriebener Mietvertrag jeiner nochmaligen Unter-
jehrift, menn Der Mieter Yenderungen vorgenommen Hat?); über nachträgliche Kand-
vbermerfe vol Bl. } RN. u Bez. d. Kammerger. 1907 S. 7).

Neber Nebenabreden 1. Bem. IV.

HinfichtlihH eine8 im Ausland errichteten Mietvertrags über ein inländifches
Grunditück }, Art. 11 ESG. mit Dem. und Arnold S. 27. ,

Bei einem (mejentlichen) Widerfpruche zwildhen der mündlidhen Beiprechung und
der nachfolgenden Ichriftlihen Fixierung it Lein IOhriftlidher Bertrag zuffande ge:
fonumen (im Sinne de8 8 566 Sag 1), vol. Mipr. d. DLSG. Frankfurt) Bd. 8 S._397.

Budem jet die Anwendbarkeit des S 566 immer bvoraus, daß im gegebenen Falle
= a Mietvertrag alltig gefhlolen worden it, Dal. ROES. in Kur. Wichr. 1908

Ueber das Verhältnis des S 566 zu S 125 vol. Sur. Wichr. 1907 S. 166.

3. © muß natürlig den Parteien unbenommen bleiben, Schriftlidgkfeit als Be-
dingung der Vertragsgültigkeit nicht lediglich des Beweiles wegen) auch in jenen Fällen
a vereinbaren, in welchen lie nach dem Gejebe nicht erfordert wird, 3. DB. bei der

iete beweglicher Sachen. 3 gelten dann im Zweifel die mündlich getroffenen BVerein-
barungen injolange nicht, al? nicht die Urkunde errichtet worden ift, |. 8 154 Abi. 2.

4. ES Nbma Qt der Rarteien bei einer unter &amp; 566 Fallen-
den Miete dahin, daß {tatt der vom ejebe verlangten Sch riftlich keit die Münd-
Eh gelten Tolle. müßte al® ein birefter Beritoß aenen da8 Geleß gemäß S 134
nichtig fein.

5.5 566 nilt auch für Toldhe Mieten, die an fi als HandelsgefihHäfte
ES z. B. Ladenmieten 2C.; vol. D. &amp;. HSOB. S. 202 (Art. 317 bes alten HGB. it
geitrichen).

6. Durch, einen formlofjen Borvertrag Tann die VBorihrift nicht MEN
werben, denn ein Vorvertrag bedarf nach allgemeiner Regel derfelben Bo wie der
Hauptvertrag, wenn für biefen eine Form durch das Gefep ae Aus einem
formlofen nm! ent{pringt daher auch hier feinerlei ee D nung, Val. hiezu
diejen Komm. Bd. I Borbem. 8 vor S 145, M. 1, 182, Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 93, Recht
1902 ©, 356, Towie auch Mipr. d. DLSG. (Sambura) Bd. 2 S. 482 und Bd. 7 (RieD S. 19
        <pb n="897" />
        88

VII Abfdhnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe,
DL®. Kolmar, Kecht 1906 S. 116, DLSG. Hamburg in Mipr. d. DLG. Bd. 20 S. 115 und
Hecht 1909 Ir. 3754; a. Mi. aber Ripr. d. YVLG. Ka Bo. 13 S. 374, Mittelftein
Bl. 1, NA. Bd. 74 S. 523, Recht 1910 S. 267 und Miete S. I6; f. au DLG. Hamburg,
Hanf. Ger3. 1908 Beibl. 121 Recht 1908 Nr. 965, Ripr. d. DLG. Bd. 17 S. 12.

, 7. Die in Saß 2 gegebene Borfohrift IOließt zugleich die bindende Kraft ver-
:3inbarter RündigungSfrift, wenn au nicht überall, jo doch jedenfalls in dem
Salle aus, wenn fie eine längere al8 die gefebliche it, vgl. hierüber RKOES. Bd. 59 S. 245.

8. 5 566 gilt natürlich auch für Padhtverträge.

, Hinlichtlih der Jagdpachtverträge verneint das Reicdhsgericht in Bd. 51 S. 279 ff.
i= Sur _Wichr. 1902 Beil. S. 239) mit Recht daZ Erfordernis der Schriftlichfeit, da hier
eine Sache im Sinne des S 535 den unmittelbaren Gegenitand des Vertrag3 bildet
im Gegenfaße zu Mipr. d. DL®. [Aammerger.] Bo. 4 S. 44; vol. Hiezu auch Nitter,
Recht 1901 S, 229). Im übrigen ıft hier Schriftlichkeit vielfach durch das in erfter Meihe
zemäß Art. 69 CS. maßgebende SandeS3recdht verlangt (vgl. hiezu für Bayern Woeber
ın Bayr. 3. f. N. 1905 S. 211 ff. und Bolwein, Komm. 3. Jagd®. S. 24 und 75).

Dei einem fog. KohrnuußungsSvertrag in einem See Hat das Reichägericht
(€. vom 23. Oftober 1903 in D. ur. 8. 1904 S, 71) die Anwendung des S 566 Wr
ıommen, da u das Seegrunditück felbit hier Gegenftand der Rachtung mit jet.
Hinfichtlih des Sifhereirecdht8 erklärt das Neichsgericht in diefer Enticheidung die
Sache fir zweifelhaft; e8 wird hier mohl das gleiche wie bei Jagdpacht (f. oben) zutreffen
für Bayern vgl. Arı. 33 des FYDH.SG. vom 15. Auguft 1908).

9, Neber Erfordernis der Schriftlichkeit bezüglihH der Nechtögültigkeit von Bor
behalten bei NbfhluB von Miet- und Vachtverträgen vgl. unten Bem. IV, 3.
„10. Die Aufnahme der fog. Optionskflaufel für einen Zeitraum über ein Sahr
in einen früher unbedingten Mietvertrag erheifht die Schriftform nach 8 566, 1. Kipr.
5. DLSG. (Rammerger.) Bd. 8 S. 396.

11. Beim Eintritt in einen bereit8 beftehenden {Oriftlidhen Miet
sertrag, der dem S 566 bereits ent{pricht, wird S 566 weiter nicht anwendbar fein, da nur
ne Kechtsnachfolge ftattfindet (ebenfo Niendorf 8 12, DLG. Hamburg, D. Jur.3. 1907
S. 1092. In der ROS, Iur. Wichr. 1905 S, 687 {ft die Frage für den befonderen Fall
e5 8 25 Q®B. bejaht, im übrigen offen gelajfen).

2. 12. Die Form des 8 566 kann mit verbindliher Kraft audhH nachgeholt werden
1 Mittelitein in Bl. f. RA. Bd. 74 S. 517 ff. und Miete S. 98.

13. Wegen der Beweislaft vol. Kıpr. d. DLG. (Königsberg) Bd. 17 S. 10 Anm.

MX. Folgen einer Berfäumung diefer Form:

A, Die Nichtbeachtung der Form macht hier — im Gegenfaße zu S 125 und zu PLR.
31.1 Tit, 21 8 269 — den Mietvertrag nicht ohne weiteres nichtig, vielmehr CM der
Bertrag zunächft einmal als für ein Jahr rehtsgültig abgeidhlofen, fann jedoch jür den
Schluß Ddiefes Jahres — und zwar iit hier offenbar das Vertrag3iahr, das ich vom
Abihluß des Vertrags an berechnet, und nicht das Kalenderjahr Sen — gefündigt
merden. Für die weitere Dauer aber, d. bh. wenn nicht für den Schluß des Vertrags-
jahres gefündigt wird, gilt der Bertrag al8 ein auf unbefitimmte Zeit abgefhloffener
Mietvertrag und ift alfo dann nach Maßgabe des S 575 bj. 1 weiter kündbar. Der
jormlos abgefdhloffene Bertrag ift alfo an fi feinem ganzen Inhalte nad voll-
zültig, e8 it ibm nur Dinjichtlich feiner Zen auer eine Örenze gefteckt. (Neber
ie verjdhiedenen Anfichten vgl. Fränfel S. 6, Dertmann Bem. 4, Mittelftein S. 98,
Ja8 bei Warneyer Bd. 1 zu S 566 zit. Urt. d. DLG. HR vom 2, März 1900, SE
n D. Iur.3. 1904 S. 1034 und Recht 1905 S. 466, Buck in @ruchot, Beitr. Bd. 48
3. 723 % und Recht 1905 S, 278, Michel8, Rhein. Arch. Bo. 23 S, 82 ff, OLG. Hamburg
n D. NT 1906 S. 772, Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 199, Ripr. d. DL ®. [Nammerger. und:
Hamburg] Bd. 13 S. 372, OLG. Frankfurt Recht 1908 Nr. 724.)

‚8 566 feßt aber auch im Falle der nicht beachteten Form voraus, daß ein münd-
iicher Mietvertrag gültig gefhloffen worden ift; die8 ift nicht der all, wenn
die Barteien nur einen u eielieheh Mietvertrag fhließen wollten und diefem Erforderniffe
m Einzelfalle nicht genügt ift, |. ROSE. in Iur. Wichr, 1908 S. 105, fowie auch S. 446.

„ . Neber den Zall eines gemifcdhten Vertrags (Miet: und Kaufabrede in einem
inbeitlichen Bertrage) val. Sur. Wichr. 1907 S. 166, Recht 1907 Nr. 574 (S&amp; 125 ift hier
N völlig ausgefchaltet, jondern nur eingefchränkt), au SIJur. Wir. 1904 S. 382
NOS. Bd. 51 S. 179, Bd. 52 S.4, 1. ferner Seuff. YUrch. Bo. 64 S. 122 (Heilung des
'orm{ofen Vertrags, Joweit er durch den Aaufvertrag mitumfaßt wird).
| 3, Cine weitere Frage ijt die, vb der Saß 2 zwingender Natur oder bloße
Xuslegung8vorichrift it, d. b. ob Sa 2 auch dann ailt, wenn die Ddarnach zeitlich
        <pb n="898" />
        8. Titel: Miete. Pacht. $ 566.

RRQ9

geichränfte Wirkfamfeit des Mietvertrags mit dem Willen der Parteien in Widerfpruch
itebt. Bisher hat man allgemein mit echt an der zwingenden Natur feltgehalten, erft
neuerlich will die Bra vereinzelt hievon abgehen {jo Urt. d. DES. Frankfurt von
11. Sebruar 1905 in RKipr. d. DLO. Bo. 9 S. 302 ff, ebenfo ein in D. an 1905
S, 444 Anm. 1 zit. Urt. d. DLG, Hamburg ‚vom 23. a a 1904 und DSG, Yrauns
ichweig Yecht 1908 Nr. 492). Wie aber MNMittelitein in ©. Sur.3. 1905 S. 444 (f. auch
Miete S. 96 ff.) mit Recht hervorbebt, würde man mit Annahme einer Ausiegung3vor-
ichrift praktifh zur Anerkennung des 8125 Saß 1 gelangen, der ja gerade für die Miete
durch 8566 ausgelhlofien werden wollte (übereinjtimmend Dertmann Bem. 7, KRipr. D.
HLS. Bd. 13 S. 372 MM, Seuff. Arch. Bd. 61 Mr. 199, D. Jur, 1906 S. 772, BL}.
i. Bez. d. Kammerger. 1909 S. 99, dagegen aber wieder Schulß, D. Iur.3. 1906 S, 75 F).

Der &amp; 139 a hier niht laß, vol. Mitteljtein S. 96 ff. und Recht 1910
S. 266 Nr. 1, ROSE. in Zur. IWichr. 1906 ©. 348, 1907 S. 166, Recht 1909 Nr. 3051,
dagegen Reichel, Arch. f. d. ziwilift. Braris Bd. 104 S. 62 if. |

Hu der Brari8 vol. hiezu ferner: MRipr. D. DL®. (Hamburg) Bd. 10 S. 169,
ar“ Er echt 1907 Nr. 3071 und 1910 Nr. 676, KOE. bei Warneyer Erg.-Bid. 1909
Nr. 82 S. 75.

3. Wegen der BeweisSlaft vgl. Recht 1909 Nr. 3051.

IV. MündlidHe Nebenabreden :

Non Wichtigkeit [OHeint die Frage, ob und inwieweit bier mündlichen Nebenabreden
neben einem fcOhriftlichen Vertrag aus $ 566 eine rechtlidhe Bedeutung zukommt (vgl. Bent.
zu 8 125; {. ferner über die verfhiedenen Anlichten Brückter a. a. OD. S. 39 mit
Mn. 2 int „Necht“ 1900 S. 342, Niendorf S. 60 ff. Romeic, Zur Technik des BOB,
2 I S. 111, Brucka, a. D. S. 723 ff, Zauber, Oruchot, Beitr. Bo. 49 S. 238 ff.

ertmanı Bem. 5; auZ der Praxi3 vol. die Angaben in Dem. 1, a a. SE. und €.

1. Nach der Auffaljung der Protokolle (BB. I, 156) follen zufolge der allge
meinen rechtlidhen G®rundjäße mündliche Vereinbarungen, welche ich auf ein die Dauer
eine8 Xahre3 überfhreitendes Mietverhältnis beziehen, mangelS der gefeglicdhen Som für
alle Beteiligten unverbindlich fein weil fonit der neue Erwerber der Sache fhmer
gefchäbigt werden fönnte). a

&amp; werden aber doch Einfhränkungen diefer Meinung veranlaßt fein. (Val.
biezu aber audh Kipr. d. OLG. [Frankfurt] Bd. 8 S. 397, jowie oben Bem. II, 2.)

4° Wenigiten8 zwifchen Ber mieter und Mieter Können folde mündliche
Mebenabreden nicht ohne jede rechtliche Bedeutung Tein. Denn der Vers
mieter würde unbedingt gegen die allgemeinen Grundfäßge von Ireu und
Siauben verıtoßen, wenn er etwas von dem Mieter verlangen würde,
was den mündlichen Abreden zuwiderläuft.  Z. 5. die Parteien haben nach
einiger Beit eine HerabjeBung des MietpreifeS vereinbart, ohne dies Ihrift-
{ich feftzulegen. Hier kann der Vermieter fpäter nicht den früheren höheren
MietzinZ verlangen, ohne {ih einer VerleBung von Treu und ®lauben
jhuldig zu machen (vgl. auch unten Bem. c). Dem weiteren Erwerber des
Grunditüucks gegenüber freilich wird ich Mieter auf eine {olhe mündliche
Gerabjeßung neben dem IHriftlih anders lLautenden Vertrage nicht mehr mit
Erfolg berufen Können, fofern der Erwerber nur den fOriftlichen Vertrag
fannte, {. em. I, 2, b zu 8 571 und vgl. B. II, 141. (Buck a. a. OD. S. 730 f.
will unterfcheiden zwifchen Abreden, bei denen die Leiftungspflidht durch eine
einmalige Handlung erfOöpft wird, und jenen, bei denen Die Ceiftungspflicht
der Bartei fih über einen gewiffen Zeitraum eritreclt; er läßt nur leßtere
als recht&amp;verbindlih gelten in der Weije, daß die Marteien zunächft auf ein
Sahr und dann weiter bis zu einer Ründiaung gebunden find. Zauber
a. a. OD. [ogl. auch Neumann Sahrb. Bd. 4 S. 181] unterfcheidet: Soll die
MAoänderung felbit nicht längere Beit al3 ein Jahr gelten, fo ift fe wirffam.
Ebenfo it fie wirkfam, wenn fie in der Aufhebung einer einzelnen Vertragss
beitimmung oder einer teilmeijen Aufhebung des ganzen MietvertragsS oder
in dem Abichluß eineS neuen, der Schriftform nicht bedürfenden Mietvyertrags
beftebt. Keine Nenderung des Vertrags liegt vor, wenn die Parteien nur
die Vereinbarung eineS8 gunitweifen Geitattens beabfichtigen, mobei freilich
dem Begünftigten die exceptio doli yeneralis Hilft. Wol. ferner MYMittelftein,
Miete S. 104 If, 445, 486 und über die verfhiedenen Auffafjungen im
der Mrari8 OL. Braunfhweig Recht 1904 S. 334, Bl. f. RK. i. Bez. D.
Rammerger. 1907 S.7 [nit unter/chriebene VBermerke auf einem Miet-
vertrag), Recht 1905 S. 431, EHäN. Ztidhr. 1906 S. 142 [DLS. Kolmar],
Bad. Yipr. 1906 S. 88, Kipr. d. DCS. Frankfurt) Bd. 15 S. 1, Bd. 20
Rraunichwmeia) S. 113, Seuif. Arch. DLS. Dresden) Bd. 65 Nr. 183.
        <pb n="899" />
        VII Abidhnitt: Einzelne Sohuldverhältnifje.

9

Stehen die mündlichen Abreden im Widerfpruche mit dem fchriftlihen Ber:
xage, fo fönnen fie ebenio zur Auslegung al8 au zur Anfechtung des
Bertrags &amp; B. wegen Irrtums) von wichtigem Einflufje fein. re
leber den Einwand der Arglift egenüber der Berufung auf Unmwirk-
Tamfeit des VertragS wegen N SOTNMANgEIS val. au ROES, vom
15. November 1907, Warneyer Er „Bd. 1908 S. 33, Bl. f. RU. Bd. 72 S. 581
Vermieter hat fOriftliche ok der Abänderung Für unnötig erklärt
Jegenüber der Bereitwilligkeit des Mieters), auch NOS. Bd. 58 S. 356, 408
md Oruchot, Beitr. Bd. 52 S. 1044 (auf die Alaufel des Ihriftlidhen Miet»
jertrag3, daß alle Nenderungen JOriftlih abgefaßt werden müflen, kann der
N { En berufen, der an dem Unterbleiben der fchriftlihen AYbfaffung
ul iD.

Soweit die mündlichen Nebenabreden nicht eine Wbänderung bezielen, Jondern
iQ nur auf Erläuvterung und Auslegung des Iqhriftlihen Vertrags
jeziehen, insbe]. auf die nähere Abgrenzung des dem Mieter eingeräumten
Yebrauchs, find lie gültig, vol. KOES. im „Recht“ 1909 Yr. 247, Brückner
5.39 Anm. 2, b, OLG. Königsberg im „Recht“ 1909 Yr. 2640 (Aorede über
Anbringung eines Firmen] childs).

2, Haben die Parteien die Schriftlichkeit (ohne gefepliche Notwendigkeit) verein-
hart (f. oben Il, c), Jo wird e8 in erfter Neihe auf den Willen der Parteien anfommen,
ob und welche Wirkungen etwaige Beredungen haben follen, bezüglich deren die verein“
barte Form nicht gewahrt ijt. Sm Zweifel wird auch hier anzunehmen Jein, daß die der
Ichriftlidhen Zorm entbehrenden Horeden regelmäßig noch nicht binden.

. 8. Einem mündlich erflärten Borbehalt anläßlich des Vertragsabtchluffes
fan dagegen feine techtlidhe Bedeutung zukommen; der Deir. Vertragsteil muß joldhen
Salle8 zur Wahrung feiner Rechtsftellung entweder den fehriftlidhen Vertrag nicht unter:
zeichnen oder ihm einen Ichriftlihen Vorbehalt hinzufügen. ROEC. vom 283. Oktober 1903
in 3. Sur.3. 1904 S. 71 und 72 und Zur. Wichr. 1904 Beil. S. 140.

' Y. Zur Aufhebung des fchriftlichen Vertrags muß das mündliche Ueberein-
fommen der Barteien genügen, da ja die Schriftform nur für die ESingehung des
Aietvertrags8 vorgefchrieben ijt. Die8 wird regelmäßig audh dann gelten müfjen, wenn
die Schriftlichtfeit auf Bereinbarung der Parteien Deruht.

YL. Sinfihtlich der Stempelpflidht vol. für Preußen Gef. vom 31. Iuli
1895 und Bekanntm. vom 13. Februar 1896, für Sadhfen Gef. vom 13. November 1876
ınd im übrigen Zilher-Denle zu &amp; 566.

YII. Wegen des NebergangsZredht8 vgl. ROSE. Bd. 55 S. 37.

3)

8 567.

Wird ein MiethHvertrag für eine längere Zeit alz dreißig Iahre gejlofjen,
jo fan nach dreißig Jahren jeder Heil das MiethHverhältnig unter Einhaltung
der gefeblichen Frijft kündigen. Die Kündigung it unzulälffig, wenn der Vertrag
jür die Lebenszeit des Bermiether3 oder des Miethers geichlofjen it.

&amp;. I, 523; II, 508; HL, 660.

Der &amp; 567 wurde aus volk3mwirtfhaftliden Gründen für erforderlich
srachtet, um die Sr bmiete oder ein diejfer ähnliches Nechtsverhältnis auszufchlieken
MM. MN, 413; vgl. Bem. I und II, 2, a zu $ 535.)

1. 3u ESas 1. Wenn ein Mietvertrag für eine längere Beit als dreißig Iahre
zeihlofien wurde, 10 fol das Mietverhältnis nach Ablauf von dreißig Jahren jo an:
gelehen werden, al8 mwüre e8 von da an auf unbeftimmte Beit abgefchloffen. Jeder
Bertragsteil kann von diefem Zeitpunkt ab das Mietverhäültnis unter Einhaltung der
zejeßlicdhen Frijt Kindigen (S’ 565, insbefondere Ab}. 4).

Eine derartige Kündigung fällt unter die A ber fog. vorzeitigen Ründi-
zung unter Einhaltung der gefeglihen Zrift Vem. I m 8 565).

8 ner? 1 it zwingender Natur, vgl. Mittelitein S. 340 und NOS. Bd. 66
S, ,

2, Bu Sag 2. Eine Vermietung auf die Lebenszeit des NMermieters8 oder
Mieters fällt nicht unter Abf. 1 5. h. der Moichluß eine8 Mietvertrags auf die LebensS=
et de3 Mermieter8 oder Mieter8 ijt zuläffig, ohne daß hier dem einen oder anderen
Bertragsteil ein vorzeitiges Kündigungsrecdht nach Ablauf von dreißig Jahren vom Gejeb
aingeräumt wird. Dadurch wird auf indirekltem Wege die ftrikte  OheICHHE des Sag 1
        <pb n="900" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 8S 566—568. 891
wieder gemildert, was um To wichtiger ift, al8 bei Mietverträgen auf 10 lange Beit
e8 den Parteien in Den meiften Fällen nur darum zu tun if, fid auf ZebenSzeit ein
tür allemal feitgelegte Mietverhältnifie zu Ichaffen.

Die Au8nahmevorfchrift des Sag 2 wird übrigens nur auf phofifihe Berfonen
jur beziehen jein, Für jurijtifdhe Berjonen gilt Saß 1. Dies ergibt fich einerfeit® aus
em Rortlaute des Gejege8, anderfeitz auch aus inneren @ründen, denn der Zwert Des
S 567 würde Dei einer Ausdehnung des Sag 2 auf juriftijde Verfonen wieder vereitelt
werden. (Suld S. 238.)

3. Al8 weitere Folge aus 8 567 wird ferner abzuleiten fein, daß weder der Ver:
mieter noch der Mieter einen Mietvertrag abidhkieBen kann, der feine Erben in der
Weije binden würde, daß diefen die Befugnis der Kündigung nicht zuftehen Tolle. Val.
auch S 569 mit Dem.

4, 8 567 it auf Buftimmungsverträge gemäß S 6 des preuß. Meinbahn-Sel, bom
98. Suli 1892 unanwendbar, 1. Silje in CEgers Sijenbahnrechtl. Entich. und Abh. VBd. 17
S, 174 und Warneyer in Bd. 3 zu S 567.

5. 8 567 findet auf bereit®ß heftehende Mietverhälinifie feine Anwendung,
f. die eingehenden Ausführungen in ROES. Bio. 66 S. 216 NM

6. Aus der Brayi8 vol. RKOES. in Iur. Wir. 1910 S. 651 Nr. 8: 5 567 ver-
bietet nicht eine Vereinbarung dahin, daß eine Vertragspartei, wenn Ne VON dem ihr
vorbehaltenen ONE Gebrauch macht, zu einer Entf{hädigung an die andere
Wartet verpflichtet fein Toll.
8 568.

Wird nach dem Ablanfe der Miethzeit der Gebrauch der Sache von dem
Miether fortgejebt, jo gilt das Miethverhältniß alS auf unbeftimmte Zeit ver-
(ängert, jofern nicht der VBermiether oder der Miether Jeinen entgegenftehenden
Willen binnen einer Frift von zwei Wochen dem anderen Theile gegenüber erklärt.
Die Frift beginnt für den Miether mit der Fortjegung des Gebrauchs, für den
Bermiether mit dem Beitpunft, in welchem er von der FortjeBung Kenntnik
erlangt.

(&amp;. I, 524; 11, 509; II, 561.
[. ANgemeines:

&amp; 568 behandelt die 109g. Erneuerung de3 Mietvertrags durch jtiljoweigende
Berlängerung (relocatio tacita).
u Nach gemeinem Rechte und BLR. (Zl. IV cap. 6 $ 19) genügte hiezu die tat
jächlidhe Fortfeßung des bisherigen Mietverhältnifjes wie früher. Das PLR. IL I
Sit. 21 8 326) hatte eine jolche Erneuerung von der Borausfebung abbängig gemacht,
daß der Mieter den Verlängerungswillen dem Vermieter erklärt und diefer binnen einer
gewitjen Srift nicht widerfprochen hatte. 2

Das BGB. ichließt KO im Orundfabe der Auffajlung des gemeinen Rechtes an,
ftellt aber für eine Jtilihweigende Verlängerung — abgejehen, von Der Tatfacdhe der
mirklihen Fortfebung — noch die weitere orouslehung auf, daß weder der Vermieter
noch der Mieter binnen einer zweimödigen riit dem anderen Zeile feinen ent=
gegenitebenden Willen erklärt. Durch diefe Beftimmung einer felten Zeitarenze
alaubte man Streitigkeiten am beiten verhüten zu fönnen. B. Il. 218.

IX. Im einzelnen;
. |. Die erite Borausiegung für die ftillfhweigende Erneuerung it die Fort:
jeßung des Gebrauch3 der Sache durch den Mieter. Das Gejep nüpft hieran im
Wege einer Fiktion die Folge, daß das bisherige Mietverhältnis verlängert ijt, mie
wenn die Parteien den Mietvertrag ent{prechend erneuert hätten. Auf einen Willen
der Varteien, das Mietverbältnis fortzujegen, fommt e3 nicht an (fo mit echt SGold-
mann-Lilienthal $ 160 dir, 29, Dertmann Dem. 3, Mittelitein S, 358, Manigk, Willens:
erklärung und Willenasgefhäft S. 233 ff, abw. die leßte Aufl. des Komm.)

a) Die Erneuerung kann demnach nicht angenommen werden, wenn eine Hort-
jebung des Gebrauchs nicht vorliegt, 3- DB. der Mieter ift unter Zurück
laflımg Jeiner Mobilien flüchtig gegangen.

Die Hortbenußung der Ikietlacpe muß fh auf einige Zeit erjtreden, nicht
510% auf furze, mie leßtereS häufig durch zufällige Umitände eintritt, z. BD
        <pb n="901" />
        A

VIL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. ;
ur einen Arankheit&amp;= oder Sterbefall. In lekterer Beziehung vgl. hiezu
uch $ 557 mit Bem.

Selbftverftändlih muß die tatfächlidhe Fortfekung des MietverhältnifiesS unter
jenjelben Parteien erfolgen, zwilchen melden der Mietvertrag ihon
seftand. (Vol. Seufjf. Arch. Bd. 36 Nr. 117; jpeziell über Wohnenbhleiben
des Untermieter8 1. Bem. IX, 4 zu $ 549).

Eine Anfedhtung wegen Irriums geht hier nicht an, da eS auf den MNillen
nicht weiter anfomnmt (Dal. oben). Auch der Mieter, der nur aus Vers
geßlichtfeit wohnen blieb, hat damit den Vertrag verlängert und kann nicht
anfechten. €8 gibt nur ein Mittel, um von den Folgen des S 568 1v05-
yufommen, nämlich den Nachweis, daß man innerhalb zwei Wochen dem Vers
DRErEn TE entgegenitehenden Willen erklärt hat, f. Bem. 2, fowie Manigk
a. a. D.

83. Die zweite Borausjehung liegt darin, daß weder der Vermieter noch der
Mieter dem andern Teile feinen entgegenftehenden d. bh. einen die Annahme einer
itillichweigenden Verlängerung ausfchliegenden Willen innerhalb der gefeglichen Stift
erflärt. Die „ErHärung“ in dieferr Sinne ift eine einfeitige empfanagsbedürftige WillenS»
&gt;xflärung nad Maßgabe der 88 130 ff.

a) Die gefeßliche Zrijt ift für beide Teile von gleidher Dauer, nämlich zwei
Wochen (über die Beredhnung |. &amp; 188 Ab]. 2). Der Qauf der Srift
beginnt jedoch für jeden Teil ver]chieden (Sag 2): für den Mkieter mit der
Sortjekung des Gebrauchs, für den Vermieter aber erft mit der Kenntnis
on diefer Fortfeßung.
Diefe Kenntnis des Vermieter8 ijt hier _eine pofitive Tatfache, der das
ennenmüffen nicht gleichtteht Suld a. a. OD. S. 145).
„ Den Gegenbeweis, daß Mermieter die FortfeBung etwa fhon
irüber Lannte, als er angibt, wird daher Mieter zu führen haben (Fulda. a, D.).
„Im Hbrigen it für den von der einen oder andern Seite erfolgten
Widerfprud bemweispflidhtig, mer froß FortfeBung des Gebrauchs die
4illihweigende Verlängerung beftreitet (Jo zutreffend Neumann zu S 568;
„ol. aber au Leonhard, Beweislaft S. 316 und 396, 1. ferner Miittelitein
3. 361 und YVYertmanı Bent. 5).
. 3. Menn der weitere Gebrauch vor dent Friftablaufe beendet wird ober der Wider-
"pruch friftgemäß erklärt wurde, fo kommt S 557 zur Anwendung.

N. Die Anwendung des Paragraphen ift nicht auf den Fall beichränkt, wenn der
Mietvertrag für eine beftimmte Zeit abgejhloffen it (mie im BER, und nach einer
Vehrmeinung im gemeinen Yechte). Er erfirecit fi insbefondere auch auf dene Fälle, in
melchen ein nicht auf beftimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis dur Kündigung
an fi beendet ift Mi. 11, 415). N ,

Eine Zortf chung des früheren VertragSverhältnijjes unter den feitherigen
Bedingungen (alfo keine Erneuerung) ift außerdem auch dann anzunehmen, wenn bon
vornherein vereinbart iit, daß der auf eine beftimmte Zeit abagejdhlolfene Mietvertrag fir
den Fall des UnterbleibensS der Kündigung auf eine weitere Beit verlängert fein Toll.
Kipr. d. DLS. (Cammerger.) Bd. 4 S. 42. , , i x.

Sn dem Wohnenbleiben troß außerordentlicher Kündigung ft regelmäßig nicht
Hillfhweigende Berlängerung des Mietverhältnifjes im Sinne des S 568, fondern Itill=
“chweigende Kücnahme der Kündigung zu erbliden; vgl. Yüpr. d. VLOG. Bd. 2 S. 480.

8 563 betrifft ferner aud) den Hall einer von den Parteien vereinbarten Huf
jebung des Mietverhältniffes, f. Kipr. d. VLG. Frankfurt) Bd. 7 S. 18.

[Y. Dauer der Berlängerung :

Während nach BLR. XL. IV cap. 6 $ 19) und einer Sehrmeinung im gemeinen
Rechte hinjichtlich der weiteren Dauer des fortgejeßten NMietverhältnifieS die urfprünglich
aereinbarte Mietzeit wiederum maßgebend war G. B. eine auf zwei Jahre gefchlonene
Miete galt auch auf zwei Jahre verlängert), wird nach dem BOB. eine beftimmte NMiet-
zeit überhaupt nicht weiter angenommen, vielmehr eine Verlängerung des Mietverhält-
nifie8 auf unbeltimmte Reit, ma8 au den Abfichten und dem Interejje beider Teile
ım beften ent{pridht. Das Mietverhältnis kann jodann ordentlich nur beendigt werden
dur Kündigung im Sinne des 8 565 ff. S 564 Ab. 2). |

Aus der Braris vol. Nipr. d. OLG. (Wammerger.) Bd. 10 S. 255: Die KMaufel:
„Hat eine folche Kündigung in dem gegebenen Falle von fehs Monaten) nicht {tattgefunden,
Jerlängert fich der Vertrag auf ein Jahr“ it dahin zu verftehen, daß bei FortjeBung, des
STEG nach Aoöfauf diefes Jahres der Vertrag auf unbeflimmte Beit fort-
1e1eBf mIirD.
        <pb n="902" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 88 568, 569. 893
V. Sm übrigen bleibt — abgefehen von der Mietzeit IV) — der Inhalt des
bisherigen Mietvertrags zwilden VBermieter und Mieter fortbeftehen, ingbejondere
bezüglich des Mietzinfes und des Umfang3 der gegenfeitigen Rechte und Yilichten, jofern
jich nicht aus {jpüäteren MNMereinbarungen etwa3 andereS ergibt (vgl. Recht 1901 S. 259).

Dritten gegenüber bildet Ye ilchur der Miete aber immer ein neue3 Schuld-
A Deshalb haften 3. B. Bürgen und frembe Pfänder, die für richtige
Bahlung des Mietzinfjes beitellt wurden, für die neuerlichen Verbindlichfeiten des Mieters
in diefer Richtung mur, wenn jener Dritte mit der Sortjebung der Miete und der Auf“
vechterhaltung feiner Mithaftung {ich einverftanden erflärt Arnold a. a. DO. S. 87). Eine
vom Mieter jelbft beftellte Sicherheit muß dagegen in Kraft bleiben. Yuch daS hereits
heitehende Vermieterpfandrecdht muß den alten Yang gegenüber neuerlichen Vers
fügungen über die eingebrachten Sachen und Rfiändungspfandrechte behalten; vgl. Rip.
d. DAS. (Kammerger.) Bd. 4 S. 42.

VI. Cine alte Streitfrage bei der ftillfchweigenden Erneuerung ift auch die, vb eine
jolßhe eintreten fann, wenn bei Nhlauf der Miete einer von beiden Teilen gef häfts:
unfähig, 3. 3. geijteSfranf geworden ijt. Die Frage wird nach dem BSB. Ichon deshalb
u verneinen fein, da in diefent Zalle der Mieter gar nicht im der Lage ijt, einen entgegen=
fichenden Willen zur bel zu bringen. Anders kiegt natürlich die Sache, wenn der
Geilteskranfe bereits einen ge eBlidhen Vertreter Hat, Ucber die verIchiedenen Meinungen
vol. Endemann 8 170 Mr. 1, Certmann Bem. 3, Cofack 8 137 Wr. 6, Goldmann-Lilien-
tal S. 581, Mittelftein S. 358.)

YVIL SHinfichtlich des Nebergangs3 vol. Ripr. D. DHLG. Gamburg) Bd. 7 S. 18.
Ss 569,

Stirbt der Miether, jo it Jowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt,
das Miethverhältniß unter Einhaltung der gefeblihen Frijt zu kündigen. Die
Kündigung kann nur für den eriten Termin erfolgen, für den fie zuläffig it.

@®. I, 526; II, 510; IIL, 562.

I. Allgemeines :

Während im gemeinen Itechte der Tod des Mieter8 ohne Einfluß auf den
Beftand des Mietverhältnifies war, bat das BOB. (im Anfhluß an das PLR. ZU I
Tit. 21 88 371, 373, 374) dem Tode des Mieters eine hefondere Wirkung auf das
Mietverhältnis beigelegt, von der Annahme ausgehend, daß ein Joldhes Creignis vegel-
mäßig eine Ddurchareifende YNenderung in ‚den perfönlichen MVMerhältnifien der Parteien
hervorrufe (MM. 11, 416). 3 fönnen nämlidh in diefem Falle {jowohl der Erbe des
Mieter8 al8 auch anderjeitS der Bermieter das NMietverbhältnig unter Sinhaltung
der gefeglidhen SFrift fündigen — ein Sal der fog. vorzeitigen Kündigung.
al. Bem. IV zu &amp; 565. (Ein Erlöjchen des Mietverbältnifies tritt aber, abgefehen von
befonderen Vereinbarungen, nicht ein).

Sm a iit zu betonen, daß S 569 nicht bloß eine Rechtsmwohltat zuguniften
der Erben des Mieters darftellt, Jondern au im Jntereffe Des VermieterS3 ein-
geführt murde, vol. Ripr. D. OLG. Gamburg) Bd. 7 S. 464. N

NIE Tod des MieterZ muß natürlich auch eine Ende durch Selbitmord gelten,
val. Brüdner S. 132 Anm. 3.

1. Diefe8 befondere KündigungsSrecht eritrect Jih im Prinzip auf alle Miet-
verhältnijie, jet e8 mit beftimmter oder unbeftimmter Dauer, auch auf gewerbliche
Mietverhältnifje (ein Gegenantrag, ‚bier Sonderbeftimmungen 31 treffen, murde abgelehnt),
Jowie auf Mieten, weile noch nicht vollzogen find, desgleichen auch auf eine Miete
beweglicher Sachen. Praktifiden Wert hat e8 Bauptjächtlich jür jene Fälle, in
welchen Das Mietverhältnis auf eine beftimmte Beit eingegangen ift, Die länger ijt als
die gefehlihe KündigungsSfrift oder wenn eine {ängere Kündiaungasirift al3 die gefebliche
von den Barteien vereinbart wurde.

2, Die einzuhaltende KündigungsSfiriit ergibt fich aus S$ 565 Hof. 4 mit Abi. 1
Sag 1 und Abf. 2 des 8 565.

3. Befonder8 herborzuheben {ft aber (Sag 2), daß biefe Kündigung nur für den
eriten Termin erfolgen fann, für den fie gemäß S 565 Wbf. 4 mit Abf. 1 Saß 1 und
bi. 2 gefeBßlich zuläjfig it. Wird diefer verfänmt, Io läuft Das bisherige Mietber-
Hältnis obne Yenderung fort. Niendorf S. 310 will hier den Gefihtspunit der fub-
jeftiven Möglichkeit hHereinziehen, allein die „Zuläffigfeit“ wird nur „objektiv“ hier
berftanden werden fönnen. Auch Ermann in D. Sur.3. 1904 will aus praktiichen Öründen

und zurückareifend auf Die ESntitebunasgefchidhte Des &amp; 569 fHott: Die Rundiquna kann nur
        <pb n="903" />
        894

VII. Abidgnitt: Einzelne Scdhulbverhältnifje.

jür den erjten Termin erfolgen, „für den jie zuläffig ift“ feben: „für den fie — bei durch:
Ihnittliher Gefchäftsfenntnis und Gejhäftsgewandtheit — den Umftänden nach befdhaftt
werden Konnte“. Val. weiter über die verichiedenen Anfichten DVertmann Bem. 1, Gold»
mann-Silienthal S. 579, Mitteljtein S. 344, der den Beteiligten den Beweis often lafıen
will, daß He unverzüglich auf den erftmögliden Termin, wenn auch nicht auf den erften,
gefündigt haben, fowie DLG. Kiel, Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 188.

Beifpiel: Ein Mietverhältnis ijt ab 1. November 1900 auf drei Jahre He
worden; am 3. November 1900 jtirbt der Mieter; num Können Jowohl die Erben des
Mieter8, wie der Vermieter vom 1.—3. April 1901 auf den 30. Iuni 1901 kündigen.

, 4. Zu betonen ijt, daß nur der Tod des Mieter3 das hier wirkffame Ereignis
it, Dagegen beiteht beim Tode des Vermieters ein derartiges Kündigungsrecht nicht.

Die Erben des Bermieter8, die für diefen in den Vertrag eintreten, haften
hinfichtlih der GebraudSüberlaffung und Gebrauchsgewährung, jowie bezüglich gemein-
ichaftlich zu bvertretender Erfaßiorderungen des Mieter8 al3Z SGefamtfchuldrer S 4831).
Geht aber eine Befhädigung von einem allein au8, {o ijt nur bdiefer hiefür verant-
ET außer e8 Deeinflußt feine Handlung die gemeinfam zu vertretende Gebrauchs-
At rung, f. 3. V, 530, %. I, 444 ff; 1. Arnold a. a. OD. S. 117. Sm übrigen
NS DES BO da3 Verhältnis der Miterben untereinander nach dem Erhrechte; val.

IX. Sonitige Sinzelfragen:

4. Der Paragraph geht von ber VBorausteßung au3, daß der Mieter eine
phofifdhe Berfon ijt. Der Fall, daß eine Gefellichaft als befonderes RechtStubjekt
Kiel und nun zu eriftieren aufhört, aehört demaemäß überhaudt nicht hHieher. ol.

em. 3.

8. Der EShefran des Mieter8 als folder ift ein derartiges Kündigungsrecht
nicht eingeräumt, jofern fie nit Erbin ihre8 Mannes SE it. 8. IL, 221.
‘Neber die Oründe gegen ein befonderes KundigungSrecht der Witwe |. Me. IT, 416.)

Sit die Chefran aber nach dem Mietvertrage felbft als Mitmieterin zu
betrachten al. Dem. B, HN, 2 @ 8 535), {fo fann ibre Gaftımg durh den Zod ihres
Mannes (au wenn fie dejiten Erbin ijt) an fich nicht berührt werden. (Das Weitere
ceaelt fihH nad Bem. 3 und 4.) Val. ferner auch Winter, Recht 1907 S. 817 ff.

3. Haben mehrere Einzelperfonen zufammen gemietet und eS jtirbt in der
Solge eine bon ihnen, fo werden in einem joldhen Halle wegen der Unteilbarfkfeit
des Mietv p ältni{fes ol. $ 356) die Erben diefeS einen Mieter8 nicht für Kid
allein fündigen Können, fondern die überlebenden Mieter und die Erben des einen Ver:
itorbenen haben {ich untereinander und mit dem Vermieter in Güte über etwaige WHb-
änderungen auseinanderzufjeben. Gelingt eine derartige gütlihe Einigung nicht, 10 muß
der Mietvertrag in feinem vollen Umfang weiterbeftehen. (Val. Arnold a. a. DO. S. 116;
überein/timmend ferner Dertmann und Bland zu S 569, Brücner S. 133, Mittelitein
S, 343, Niendorf S. 236, Borcdherbt S. 86, Crome 8 245 Anm. 31.)

Suld a. a. D. S. 157 will auch den Jall hieher eher daß eine offene HandelS-
gefellichaft mietete und einer der Gefellidhafter ftirbt. Diejer Fall gehört aber überhaupt
nicht bieher ({. oben 1) und regelt fih im Übrigen dur die befonderen Beitimmungen
der 88 137 ff. GSGOB.; vgl. Arnold a. a. OD. S. 116 Anm. 3.

4. Treten an die Stelle des bisherigen alleinigen Mieters mehrere
Erben, 10 haften je für den vertragsmäßigen Gebrauch, wie hinfichtlich der Kücgabe
der Wohnung — wegen der Unteilbarkeit der Leitung — als Gefamt-
IHuldner (S 431, Dal. pben 1, 4), desgleichen regelmäßig für den MietzinS aus der
Dt der nad Benußung, aber auch für ältere Rückjtände, wenn keine Befchrän-

ng der Erbenhaftung für den einzelnen eingetreten {ft (88 2058 if). (Dertmann Dem. 2
[äß£t die mehreren Miterben für die während ihrer Mietzeit entftehenden Vertraagsvflichten
anteil8weife nach S 420, nicht al8 Gefamt{dhuldner haften.)

Diefje mehreren Erben des bisherigen einzigen Mieter3 können aber keine weiter-
gehenden Mechte beanfpruchen al8 fie der Erblafjler hatte. Wenn daher die Erben über-
mäßig zahlreich und nicht die AWbkömmlinge des Erblaffer3 find, fo werden fie nicht
alle in&amp;gefjamt die Benußung der Wohnung beanfpruchen Können, fondern fich in Ddiefer
Richtung mit dem Vermieter, nötigenfalls unter richterliher Entfdheidung, zu einigen
haben, damit leßterer nicht übermäßig belaltet merde (Arnold a. a. OD. S. 115). Im
übrigen wird ja der Vermieter Häufig durch Kündigung jeinerfeit® abhelfen Können.

5. Statt der Erben kann aud der NMachlaBvermalter (&amp; 1985) kündigen, fowie
der Tejtament8vollfreder (val. insbe]. Areß in Bl. f. RAU. Bd. 74 S. 229 ff,
auitimmend auch Mittelitein S. 343, dagegen DL®. Auasburg in Kipr. d. OLG
        <pb n="904" />
        3. Titel: Miete. Pacht. SS 569, 570.

895

Bd. 17 S. 14; NOGE. in Zur. Wichr. 1910 S. 820 Nr. 43 erkennt die Hündigungsbehuanis
dem TeftamentSvolitrecker 2C. ausfchließlicdh 3).

6. Wenn das Ründigungsrecht nicht au8geitbt wird, Dleibt natürlich der alte Miet-
bertrag in Rraft (vgl. DYertmann Bent. 1, b, vgl. auch Bl f. RA. d. 75 S. 463 und 352).

7. Yeber Desinfektion der Mietwohnung und etwaige Ent{bäbigungsanfprüche
vol. Bem. 1,1 zu $ 556 und au Bem. 4 zu $ 548.

8. Die Frage, ob durch eine Kündigung nach $ 569 das Mietverhältnis auch fchon
por Beginn der Mietzeit zur Aufhebung gebracht werden kan 3. B. die Mietzeit
beginnt am 1. Oktober, der Mieter ftirbt {on am 15. Mürz, die Erben wollen zum 1. Iuli
fündigen) wird vom @ammergericht aus der ratio legis mit Recht bejaht, 1. Bl. f. NechtS-
pflege i. Bez. D. EA 1909 S, 115, Mipr. d. OLG. Bo. 20 S, 191, ebenfo Neumann
Be. 3, dagegen aber ittelftein, Miete S. 344 Nr. 21, S. 352 Nr. 30 und Recht 1910
S. 267 Nr. 11,3 mit der Begründung, daß ein vOT ‘m des Mietverhältniffes liegender
Beitpunkt fein „erftzuläffiger Termin“ im Sinne des Say 2 mehr fein kann.

9. Eine weitere Frage ift die, ob Der Vermieter die Wirkfamfkeit einer Kündigung
nah 8 569 von einem Ausweis jiber die Erbengqualität abhängig machen ann, val.
hierüber näher Mittelitein, Recht 1910 S. 268 Nr. 4 (verneinend).

HI. Die Beitimmungen des $ 569 find night zwingender Natur. € bleibt
daher den Parteien undenommen, Hinfichtlih etwaiger Todesfälle befondere Vereinbarungen
a treffen. Mebereinitimmend Ripr. d. OLG. (Hamburg) Bo. 7 S. 464, Seuff. Ar.
Bd. 60 Nr. 33, jowie Urt. d. Nammerger. vom 5. Mai 1904 in D, Iur.3. 1904 S. 868;
über pertragsmäßigen Verzicht val. DCS, Dresden, Jh]. Arch. Bd. 1 S. 181 und RKipr.
5. OLG. Bd. 17 S. 13 (unzweideutige Kundgebung der heiderfeitigen KWillensmeinung
notwendig).

. IV. Schließlich it noch befonders herborzuheben, daß bei einem BadhHtvertrag
en Horzeitigeß Qündiaunasrecht auf Seite des Neryächter 3 nicht befteht,
8 570.

Militärperjonen, Beamte, Setjtliche und Lehrer an Sffentlichen Unterrichts»
anjtalten fönnen im Falle der VBerjekung nach einem anderen Orte das Mieth-
verhältnig in Anjehung der Räume, welche }ie für fich oder ihre Hamilie an
dem bisherigen Garnijon- oder WoHnorte gemiethet Haben, unter Einhaltung der
gejeblichen Frijt Fündigen. Die Kündigung kann nur für den erften Termin
erfolgen, für den fie zuläffig it.

€. II, 527; 11, 562; I, 568.

Berfebung bon Beamten 26.

EL. Allgemeines :

a) Der Baragraph gewährt den hier aufgeführten Rategorien von MRerfonen im
Valle ihrer Verjebung nach einem andern Orte in Dee dung Jolcher
Ytäume, welche fie für jich oder ihre Familie an dem bisherigen @arnijon-
oder Wohnorte gemietet Haben, ein 109. porzeitigesS KündigungSreht
(vgl. Bem, IV. zu $ 565) unter Einhaltung der gefebßlidhen Kün-
dıgungsfrift I. 8565 Abi. 4 mit bl. 1 Sab 1 des $ 565).

Dieje Kündigung kann indeljen nur für den erften Termin erfolgen,
für den fie gemäß S 565 YUbf. 4 mit Abi. 1 Sag 1 gefeßlich zuläflig it (mie
im Falle des 8 569; vgl. das Beifpiel in Bem. I, 3 zu $ 569).
Nicht angängig Ut e&amp; natürlich auZ allgemeinen echtsgründen (vgl. Bent.
il, 2, d zu $ 564), diefe vorzeitige Kündigung ihon vor Beginn des Miet.
verhältniiies wirfen zu lafjen mit einem Endpunkt vor Ablauf
wenig{ten8_de8 erjten Nierteljahr3 der Miete, z.B. ein Beamter mietet
in einem Yrte eine neue Wohnung im Mürz mit Mietbeginn vom 1. Iuli
ab, er mird hierauf auf 1. April verfeßt; bier kann er nicht auf 1. Suli das
Mietverhältniz KKindigen, wohl aber wenigftens auf 1. Oktober (überein:
jtimmend Salinger in D. Kur. 3. 1904 S. 594 ff.)
8527 trägt den Charakter eine5 perfönlihen Privilegiums für Ange:
hörige jener, Kategorien und ift in biejem Sinne auszulegen.

(Eine araloae Vorichrift hatte das BLR. FI Tit. 21 88 376, 377.)

A
        <pb n="905" />
        396

VII. Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje,
Das Kündigungsrecht aus 8 570 feßt daher auch voraus, daß der Mieter fchon
zur Beit des Wertragsabfdhlujies dem im $ 570 bezeichneten Berfonenkreis an:
ne habe (a. M, Lippmann, D. Sur.3. 1906 S, 729 ff. und Bl. f. RA. Bd. 71 S. 565,
tammerger. in Kur. Wichr. 1906 S, 615, Kipr. d. DLG. Bd. 13 S. 375, Planck zu S 570,
Dennler in Bayr. % f. %, 1907 S. 127; wie bier aber RGE, in Sur. Wichr. 1903 Beil.
S. 147, Srande in Bayr. 3. f. ©. 1906 S. 478, Niendorff S. 314, Strauß S. 126, Mittel»
SE SM vgl. ferner auch die Ausführungen von Homberg in Oruchot Beitr. Bd. 53
©. 630 I.)

IL. Sinzelnes:

‚4. Der dur S 570 Begünftigte Verfonenkreis it der gleihe mie bei 8 411:
Wilitärperfonen, Beamte, Geiitliche und Lehrer an Sffentliden Unter:
cichtsanitalten. (€. I, 527 wollte da8 Privileg nur Beamten und Militärperfonen
gewähren, die Ausdehnung erfolgte in E€. II; val. x. IT, 228.)

a) Unter Militärperfonen find nur folde zu verftehen, die zum Deutfchen
De und zur Kaiferlidhen Marine gehören. Hierunter find zu
rechnen:

«) die Berfonen des Sold atenftandes, nämlich Offiziere, Unter:
offiztere mit Cinfbluß der ÖGefreiten und Öbergefreiter, Gemeine,
bie Mitglieder des Sanitätskorps (Militärärzte 2.) und des Mafchinen-
Ingenieurkorps.

Militärbeamte, foweit fie wirflidh einen Militärrang haben.

ö biezu Militär-St®@B, vom 20. uni 1872 $ 4 und Anhang,
ROY. S. 204, Reichsmilitärgefeß vom 2. Mai 1874 $ 38, BO. vom
13. Auguft 1895 betr. die Alaffeneinteilung der Milkitärperfonen (RKOBI.
S. 431), ferner die Bem. zu 8 411, Brücner S. 133 Anm. 3, Hagen,

Bayr. 3. f. NR. 1907 S, 382.

Unter Beamten find alle im Dienfte des Neiches oder in unmittelbaren
oder mitteldarem (alfo auch die Beamten der Gemeinden, Kreife, Provinzial-
verbände 2.) Dienite eines Bundesftaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur
borläufig angeftellten Berfonen zu verfteben, ohne Unterfchied, ob fie einen
Dienfteid geleiftet haben oder nicht, jowie die Notare (a. M. in leßterem
Punkte Brückner S. 133 Anm. 4; vgl. aber 3. B. für Bayern Art. 8 d.
bay. Not.®. und Dennler, Bayr. Not.3. 1906 S. 225), nicht aber Beamte
von Brivatgefellfchaften (ebento Kammerger., Kipr. d. OLG. Bd. 11 S. 319)
a er MehtSanwälte; vgl. 8359 RStiOB, und die Komm. hiezu, fowte
au agen a. a. ©.
Unit Seiftlicdhen find jene der Itaatlich anerkannten Religionsgefellichaften
zu begreifen.
Hu den U rern an 5ffentlidben Unterrichtsanftalten gehören auch die
afademifchen Lehrer (val. DVertmann Bem. 3, b zu S 570, Niendorff S. 238,
DYrücner S. 134 Anm. 2), ebenfo Hilfslehrer; hintichtlich eines Vrivatdozenten
vgl. auch Kfpr. d. DOLG. Bd. 13 S. 377.

2. Die VBergünftigung wird nur für den Kall der Verlegung nach einem

em Orte gewährt. Ve

%» Sm allgemeinen muß hier eine Verlegung des Wohn- und Amtsjiges nach

einem anderen Orte borliegen auf Grund einer von den ftaatlichen Organen
im dienftliden Intereile verfügten. Maßregel. E83 ift bei dem Bearite der
Verfeßung einerfeit da jeweils ein]hlägige Dienft- und Staatsrecht zu be-
rüchfichtigen, anderfeitS i{ft der Begriff im Hinblick auf feine in einem Öffent-
Lichrechtlichen VBedürfniffe wurzelnde Begründung nicht zu enge auszulegen
‚Dal. hierüber die en im Rahmen des OR, ergangene, OleicwobL aber in
ihren allgemeinen Erwägungen auch für 8 570 noch verwertbare NOS. Bd. 21
S. 288 ff, Towie da8 bei Warnener Bd. 3 zit. Urt, d. DVG. Dresden vom
292, UM 1903). Val. biezu au YNombera in Oruchot, Beitr. Bd. 53
S. 635 ff.

Infolge leßterer Ausdehnung muß e8 hier gleichgültig bleiben, ob die
Verfebung auf Wun fh des Beamten oder gegen deffen Willen erfolgte
(vgl. jene RGOS. und Üübereinftimmend_ die Monographien zum Mietrechte;
j. ferner Urt. d. DLG. Hamburg in D. Yur.3. 1904 S. 1000), anderfeits
liegt eine Verjebung regelmäßig auch .dann vor, wenn der Beamte in ein
anderes Amt von der hiezu 3zuitändigen Stelle berufen wird val. biezu
eingehend David im „Recht“ 1903 S. 146).

Eine Verfekung zur Strafe muß galeichfall8 unter S$ 570 fallen
übereinftimmend WMittelitein S. 347).

A
nl
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        3. Titel: Miete. Pacht. S$ 570. 897
€ wird auch die Berufung vor Univerjitätsprofeilforen
inindeftens8 innerhalb desfelben Staate&amp; noch hieher zu zählen fein, Da auch
hierauf noch der allgemeine Begriff der Verfeßung zutrifft, wenngleich nicht
zu verkennen ift, daß in diefem Falle keinerlei Sivana geübt werden kamır.
(Cbhenfo DVertmann Dem. 3, b zu 8 570, Mittelitein 8 347, Niendorff S. 238:
dagegen Zuld a. a. OD. S. 161.)

Auch die Berufung in ein anderes Amt unter Wechfjel des Dienft-
Herrn mird al8 eine Verjeßung im Sinne des S 570 aufzufaffen fein, fofern
der Beamte nur in feiner Laufbahn bleibt, denn eine zu ftrenge Aus:
(egung hat der SGefeßgeber ficher nicht gewollt; eine foldhe würde auch das
Anwendungsgebiet Sie1c8 Paragraphen zu fehr einfchränkfen. So wird aljo
beifpielSweijfe die Ernennung eines bundesftaatlidhen Richters zum Keichs-
gerichtSrat unter $ 570 fallen (übereinftimmend Mittelitein S. 348; vgl. auch
Vertmann Bem. 3, c), während bei Nebertritt eines Richterbeamten in
ven Gemeindedienft S 570 nicht zutreffen wird. Ueber die verfchiedenen
Unfichten bal. weiter Crome $ 245 Anm. 33, Goldmann-Lilienthal S, 580,
SE Krit. Vierteljidhr. Bd. 43 S. 593, Gagen, Bayr. 3. f. RM. 1907
S, .

nn A der Beamte er]t ein Umt erhält Meuanitellung), jo kann
hierin Feine Berfeßung lienen, Tollte auch ein Domizilswecdhtel damit notwendig
verbunden fein (wie hier VMittelftein a. a. DO. und Kipr. d. DLG. [Kammerager.)
Bd. 11 S. 319, abweichend Niendorf a. a. OD.)

„., Wenn der Beamte lediglih zur Nu8Hilfe oder zur Vertretung
für eine beftimmte Beit nach einem anderen Orte gefchict wird oder wenn
der Beamte troß Verlegung des AUmt8]ige8 feinen bisherigen Wohnort bei:
behält, ijt feine VerfeBung im Sinne des 8 570 gegeben. Val. auch Ripr.
d. DL®. (Kammerger.) Bd. 17 S. 14.
Nur eine Verfesung nad einem anderen Orte ijt aber hier von Belang.
Was ein anderer Ort ift, wird in erfter Reihe durch das öffentlidhe Necht
mit beftimmt (was 3. B. bei Bolt und Bahnbeamten von Wichtigkeit it);
vol. Mittelftein S. 350 f„ ferner HVertmann zu 8 570 und Yuld S. 159,
jotwie au Hagen, Bayr, 3. f. NR. 1907 S. 403 #.
. Eine Berfebung in das Ausland G. BD. im Konfulardienft) muß
immer eine VBerfeBung in obigem Sinne fein; vol. Mittelftein a. a. DO. Eine
EHE zum Dienite auf ArtegsSf{hiffen im Auslande wird
dagegen nur injojern als VerjeBung gelten Können, wenn damit ein Wechtel
des Garnijonortes verbunden ijt % mit Recht Mittelftein a. a. DO. gegen
8uld S. 159; vgl. au $ 9 BOB. mit Bem.). . .
Die Verfebung muß bere 1t8 amtlid beftimmt fein (die Beftimmtheit
der dienitlidhen Eröffnung ijt ne DC fonkfreten alle zu beurteilen, val.
in$bef. Romberg, SGrucdhot Beitr. Bd. 53 S. 640 ff.). SM die Berfeßung
erft bevorftebend, {fo kann die Ründigung nicht für {tatthaft erklärt werden
vgl. Urt, d. OLG. Naumburg vom 29. Aprik 1902 im „Recht“ 1902 S, 349
und Er Yipr. d. DLG. [Königsberg] Bd. 7 S. 465, Ka n D. Jur.3. 1904
S. 594 ff., Vertmann Bem. 3, a; dagegen aber Kraus in Bayr. 3. f. NR. Bd. 1
1905] S. 1083, der dafür Hält, 5a der Verfeßte Kindigen Kfönne, fobald er
in irgendeiner Weife von der Berfeßung erfährt, daß er aber erft zu Hindigen
brauche, wenn ihr die Berfegung amtlich mitgeteilt jet, ebenfo Nıpr. d. DLG.
‚Stettin] Bd. 11 S. 316; Neuhaus D. Iur.3. 1910 S. 363 erachtet den Beit-
punkt, von dem ab die Verjekung eintritt, al8 den maßaebhenden, dagegen
auch Ecfftein, BI. f. RA. Bd. 75 S, 607.
Die VBorfchrift (alS Privileg) darf nicht im Wege der Analogie weiter
auSgedehnt werden, 3. B. auf die ba einer Benfionierung {o Dern-
burg Bb. 2 $ 226, V), Getftesfrankbeit, ftrafredhtlihen Verurteilung 2C. (eine
Verjebung auf rund disziplinärer Meitrafung Fällt jedoch unter S A70):
vgl. oben unter 2, a, ,
Sür den N einer Mobilmadhung {ft Feine befondere Vorfhrift
ie im BLR, Tl. I Tit. 21 $ 378) il (Me. IT, 416.) € fommt darauf
art, ob für den Einzelnen durch die Mobilmachung eine Verjebung im Sinne
des S 570 eintritt. ,

3. Der Paragraph bezieht ich nur auf Mietverhältniffe in Anfebung der Räume,
welche jene Berjonen für fich oder ihre Familie an dem bisherigen Sarnifon= oder Wohn-
orte gemietet haben. Der Ausdruck „Räume“ ftatt „Wohnung“ (€, 1, 527) wurde abfichtlich
 udeleltt, weil e8 häufig vorkommt, daß ein Angehöriger diejer Kategorien 3. B. ein
Offizter) außer der Wohnung auch anderer Räume (3. 3. eines Stalle8) bedarf und kein

Staudinaer. MAB, IIa (Scukdherhältniffe. Anpher: Miete, Macht). 5.76. Aufl. 57

3
3
        <pb n="907" />
        398 VIL Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Grund beftebt, folde Räume von dem Kündiaungsrechte des &amp; 570 auszunehmen (B, II,
228). Auch Lagerräume, NRemifen 20. gehören hierher. ,

Ausgenommen find dagegen foldhe Räume, die nicht dem Gebrauche des hetr. Mieters
und feiner Familie dienen; vgl. Brückner S. 134 Anın. 5.

Bu der „Zamilie“ gehören Telbftverftändlich diejenigen Berfonen nicht, welche
zwar mit dem Verfeßten nahe verwandt find, die aber einen Telbftändigen Haushalt führen
ud a. a. DO. S. 161.

. 4. Der Anwendung des $ 570 wird hier (im Gegenfabe zu S 569) der Umftand
nicht entgegenjtehen fünnen, daß die Chefrau Mitmieterin nad dem Bertrage ift,
da ja der. Zwang der BVerfebung mittelbar auch für die Chefrau gilt (8 1354), anderfeits
bei gegenteiliger Annahme die Antvendung des 8 570, der, wie oben betont, eine. weit auss
zulegende Bergünftigung aus Sffentlichem Rechte fein foll, vielfach iluforifch würde (wie
bier Niendorir S. 239, wenn atıch mit anderer DVBegründung, ferner Brücner S. 134,
Vertmann Bem. 3, g, Dennler, 'D. Yur.2. 1906 S. 699, Mittelftein S. 350 ff., dagegen
KeyBner, Recht 1903 S. 225; val. ferner inter, Recht 1907 S. 817 ff., Hagen, Bayr. 3.
1. %. 1907 S. 383, Srande, BI. f. RA. Bd. 72 S. 982 und eingehend Nombera, Gruchot,
Beitr. Bd. 53 S. 635 ff. insbe]. S. 642-—656,

IH. Der 8570 trägt Leinen zwingenden Charakter. €3 kann Daher vertrag$-
mäßig auf biefe Wergünftigung verzichtet werden. (Vol. B. II, 227, RTIK. 42, Stauz
dinger, VBortr. für Verwaltungsbeamte S. 485, Mittelitein S, 353, N S. 69, Dert-
mann Bem. 9 zu 8 570, dagegen Keykner ‚im „Recht“ 1903 S. 224 ff. aus dem Sefichts-
punkte des Bujammenhangs diefer Vorfchrift mit dem öffentlichen echte.)

IV. Der Umftand, daß der Mieter beim Einmieten feine EN vers
IOmwmiegen hat, mird hier nicht ohne weiteres einen Änfechtungsarund für den ermieter
begründen; vgl. Mittelftein $ 73.

V. Wenn der Mieter nachträglich in den Stand einer Militärperfon, eines
Beamten 2C. eintritt, Io wird dadurch eine vertraglich vereinbarte längere Riündigungsiriit
nicht aufgehoben; f. ROSE, in Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 147.

VI. 8 570 findet auch auf Mietverträge Anwendung, die vor dem 1. Kanıar 1900
gefhloffen murden; er Urt. d. OLG. Dresden vom 31. Janıtar 1902 in SD. Sur.3. 1903
S. 131 und Rfpr. d. VL®G. (Mönigsberg) Bo. 7 S. 465.

‚VII Neber Mietfündigungsrecht des verfebten
Mietzinsvergütung (Umzugsgeblihr) val. Winter
Martinius in D. Kur. 2. 1903 S 495
$ 571.*)

Xird das vermiethete Grundftüc nach der Yeberlaffung an den Miether
von dem Vermiether an einen Dritten veräußert, jo Iritt der Erwerber an Stelle
bes Bermiethers in die fih während der Dauer feines Eigenthums3 aus dem
Miethverhältniß ergebenden Kechte und Verpflichtungen ein.

Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, fo haftet der Vermiether
für den von dem Erwerber zu erfekenden Schaden wie ein Bürge, der auf die
Einrede der Borausklage verzichtet hat. Erlangt der Miether von dem Neber-
gange des Sigenthums durch Mittheilung des Vermiethers Kenntnis, {o wird der
Bermiether von der Haftung befreit, wenn nicht der Miether das Miethverhältniß
für den erften Termin fündigt, für den die Nündiaung zuläffig it.

{&amp;. I. 509: IL, 563+* IIL 564.
*) Siteratur: Crome, Die juriftijhe Natır der Miete nad) dem deut/hHen BGB,,
SYhering3 Yahıb. Bd. 37; Zimmermann, Die Kechtswirkung der Veräußerung und Be-
(aftung des vermieteten Grundftüds auf das Mietverhältnis, Münden 1901; Nönnberg
im Mr. f. biülrgerl, R, Bd. 17 S. 78: „Wem Hat der Mieter im Halle des 8 571 zu
fünbigen?“; Romeid, Zur Tedhnik des BGB., Heft II: Die abgeleitete Schuld, Abjhn. I:
Die abgeleitete NMietfhuld, Stuttgart 1902; Hellwig, Verträge S. 420 f.; Heife, Nechtz
liche Natur der Miete, 1902; Mittei8, Zwei Fragen au8 den bürgerlidhen Recht, Leipziger
Brogramm 1905 S. 20 ff.; Roban, Die gejeblidge Bürgfhaft der 88 571 und 1251 des
5G3., Innsbruck 1905; KXacobn. Der Beariif der Neberlafiung eines Mietraumes8, Bl. f.
AN. Ha 72 S 812
        <pb n="908" />
        8, Titel: Miete. Pacht. 88 570, 571.

899

A. MNgemeines zu SS 571 ff: . | |

Die 88 571—579 ftehen unter dem Schlagworte: „Kauf bricht nicht Miete“.

1. Nach gemeinem Rechte war der Mieter dem neuen Erwerher der Miet-
Jade gegenüber nicht EEE Seßterer konnte jederzeit fofortige Herausgabe der Sache
von ihm verlangen. Dagegen fOhlikte das PCR, (Il. I Tit. 21 88 2—5, 358-360) im
allgemeinen den Mieter in feinem Rechte für die vertragsmäßige Dauer des Mietver-
hältnijjes. Einen Mittelmeg hatte die bayrifjde SGefekgebung eingefhlagen Gayrijcher
Sandtagsabfchied vom 18. Sebruar 1871 S 21), wonach der Mieter einer unbeweglichen
Sache erft nach Kündigung des Crwerber&amp; unter Einhaltung der ortsüblihen Auf“
Eündigungsfirift zur Räumung verpflichtet war. , ,

Die Borjchriften des &amp; I 88 509—512 waren im wejentliden dem lekteren Wege
gefolgt. Die RAritif verlangte jedoch mit Leidenfchaftlichkeit die Aufnahme des Sapes
„Kauf bricht nicht Miete“, Val. insbefondere die Verhandlungen des 19. und 20. Juriften-
tag8 (Verh. 11, 229 ff, 312 ff, NIS, 35—75, 301—305) und Z@G®. II S. 244; f. ferner hierüber
Sacubeaih, Bem. ©. 120 , . ,

tiefem Anfturcme fonnte man in 2. Zefung nicht widerfteben und Io mard al8 leitendes

Vrinzip der Saß: „Kauf bricht nicht Miete“ angenommen im SGegenjaße zu €. L. Man

ermwog babei hauptfächlich, daß fpeziell bei den Mieten in der Gefchäftswelt, fowie hei der

Vacht von Landglitern und gewerblichen Unternehmungen der Mieter für die Dauer der

Dezein nalen er und Vachtzeit gegen Austreibung tunlichit gefichert werden mühe.
gl. 5. IT, 1

Der Zwed und der Grundgedanke diejes Prinzips befteht aber darin, daß
der Mieter das ihm nach dem Inhalte des Mietvertrags Gejhuldete troß eines Wechfels

in der Berion des Eigentümer3 der vermieteten Sache von dem Eigentümer in natura
verlangen und nicht auf einen bloßen Entfhädigungsanivruch gegenüber dem Vermieter
verwiefen werden dürfe; vgl. B. II, 140.
. 2, Wie aleich hier im ee (Näheres bei den einzelnen AbfOnitten)
Gerborzuheben ft, it aber das Antwwendungsgebiet diefes Vrinzivs aus praktijchen
Erwägungen erheblidh eingedämmt worden:
a) Den Schuß diefes PrinzipZ genießt nur der Mieter von Grundftücen in
in Wa Sinne des 8 580. HinfichtlihH beweglider Sachen f. unten
em. B, 111
&amp;€3S wird vorausgefebt, daß der Mietvertrag bereit8 in Vollzug gefebt ift,
d. b. daß die Mietfadhe dem Mieter bereit überlaffen war (vgl.
Näheres in Bem, B, I, 1), als die Veräußerung ftattfand. ,
Neber den gegenteiligen all einer Beräußerung des Grundftücks
vor Neberlafhung vgl. S 578 mit Bem. N
€ muß ferner eine freimillige Veräußerung des Grundftücs
vorliegen; Näheres unten Bem. B, 1, 1. ; .
Die 8S 571 f. gelten zunächft nur bei Vermietung durh den CSigen-
time, Gemöb $ 1017 find fie au gegenüber dem Erbhauberechtigten
anzuwenden. , ,
ehnlde Süße, jedoch mit gewiffen Einfhränkungen, ergeben {ich aber
au im Salle der N ib A dur den NMießbraucdhHer S 1056), den
Chegatten (88 1423, 1546 Ubf. 3, 1550 Abf. 2), den Gemwalthaber
(&amp; 1663) und den VBorerben ($ 2135) nach Beendigung ihres HS:
a Di Zwanagsberiteiaerung und Ronkiur8 1. unten
em. B, I, 1. 5
@ ift ferner vor vorneherein feftzuhalten, daß {ich die nachfolgenden Recht8-
jüße überhaupt nur auf jene Fälle beziehen, in welden der Berz
äußerer der Sache auch zugleich der Vermieter oder Ner-
väcter it. ,
. ES icheiden daher alle jene Fälle aus, in welden nicht der Veräußerer,
jondern ein YDrittker der Vermieter oder Verpächter ift. In leßteren Fallen
fommt eS bezüglich der AÄufrechterhaltung der Miete Sozant an, ob der Ver:
mieter (alS mittelbarer Befiber) dem Erwerber gegenüber die Herausgabe
der Sache verweigern kann (SS 985, 986 YWbj. 1; vol. Crome, „SIuriftiiche
Natur der Miete“ in SJerina3 Yahrb. Bd. 37 S. 43, 46, 70 fowie 8 545
mit Bem.); vol. auch br. 5. DL®S. (Colmar) Bd. 20 S. 118.

3. Cine allgemeine Frage iftauch die, ob die nachfolgenden Beftimmungen zwingendes
oder bloß ergänzendes Recht find. Da weder aus dem Gefebe noch aus den Wroto-
follen geniügende Anhaltspunkte dahın entnommen werden Können, daß der Orundfag
„Kauf bricht nicht Miete“ unter den Schuß de8 Sffentlichen Rechtes geftellt werden
wollte, fo muß e8 den Mietyarteien — mon mag fagen „leider“! — unbenommen bleiben,

Km

a}
        <pb n="909" />
        )00

VII AbjOnitt: Einzelne Schtldbberhältnifje.
abweidende BVBereinbarungen zu treffen (übereinjtimmend Fuld S. 223, Arnold
S. 97, Dertmann und Neumann zu 8 571, Mittelftein S. 69, Brücner S. 124).

4. Die Barteien fönnen den Kraft Gefebes eintretenden Rechtszuftand Jelbftverftändlich
auch zu einem vertragsmäßigen geftalten. Dies kann jowohl ausdrücklich gefchehen
wie auch durch Konfludente Handlungen (bei vertragSmüäßigen YNenderungen am Inhalte
des Mietverhältnifies 3. B. Crhöhung des Mietzinjes, vgl. hiezu Bimmermann S. 18).

Die Begründung eines Bertragsverhüältnifjes findet bier auch dann ftatt,
wenn der Mieter für den erften nach der VBeränußerung zuläffigen Termin die Kün-
Digung unterläßt (übereinjtimmend Nönnderg a. a. U. S. 84 und Zimmermann
S. 18 ff); vol. biezu au unten Bem. B, I.

5. Cine befondere Streitfrage geht dahin, ob auch die vom Nidhteigentümer aus-
gehende Vermietung dem Eigentümer und jemen Nachfolgern gegenüber im Sinne der
88 571 ff. wirffam Tei9 Cofack $ 238, IN, b, Hellwig, Hechtetrast S. 428 ff. und teilweife
auch Mitteis a. a. OD. insbef. S. 61, 77, 82 laffen vom Standpunkt einer Dinalichkeit des
Mietrechtes aus (vgl. dagegen aber unten Bem. B, I, 5, a) den gutgläubigen Mieter auch
bom NMichteigentümer die Rechte aus 88 571 ff. erwerben. Allein 8 571 Bricht einerfeit3
nict davon, daß gerade der Eigentümer vermietet haben müfle, anderfeits fann die Mer-
Ba durch den Nichteigentümer den in keiner Weife beteiligten wirklidhen Eigentümer
und Ddejten NIT nicht binden. Richtig erfcheint daher der vermittelnde Stand-
punkt von ©oldmann-Lilienthal S. 584 und von Vertmann in Dem. 4, b vor 8 571 dahin,
daß die Bermietung durch den Nichteigentümer nur len im Sinne der 88 571 ff.
binden fönne, der nachher durch gutgläubigen Erwerb vom Vermieter das Eigentum des
NMeietgrundfiücks erlangt. (Gegen die Heranziehung des S 816 bei Mitteis a. a. OD. S. 82
val. die Einwendungen von Dertmann a. a. OD).

5. Hinfichtlidh des Nebergangs vgl. Borbem. X, 5.

B. Im einzelnen zu $ 571:

f. 67. 1 ftellt folgenden Kardinaljag auf:

Die freimillige BVBeräußerung des vermieteten Orundftücs feitenz des
Vermieter8 an einem Dritten nach der Neberlaffung an den Mieter {ol die Wirkung
haben, daß diefer Dritte Erwerber an Stelle des Vermieter3 in die iO während der
Dauer feines Eigentum8 aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflich-
tungen eintritt.

1. VBorausjegungen der Beftimmung:

Das Rechtsprinzip ift an zwei Vorausi, ebungen gefnüpft (abgefehen von dem felbft-
verftänblichen Erfordernis, daß nämlich ein Mietvertr ag wirklich gegeben ift):

a) @ muß ein freiwilliger VBeräukerungsakt vorliegen;

b) das Grundstück (S 580) muß dem Mieter bereits überlaffen jein. Ueber
die Frage, vb auch Äbmacdhungen über ein mitbermietete3 In-
venrtar zum „Mietverhältnis“ im Sinne de8 8 571 gehören, val. Rıpr.
5. DL®. (Gamburg) Bd. 7 S. 467.

u a: &amp; gehören alfo mır jene Fälle Hhieher, in denen der Vermieter felb{t
Freiwillig das Beräußerungsgefhäft vornimmt, 5. bh. Eigentum an einen Dritten
überträgt, wie insbejondere Kauf, Taufch, Schenkung. . .

Der Erwerb des OÖOrundftüick8 tritt Jolden Falle8 mit Eintragung im SGrundbuche
nach gefjdhehener Auflaffung S$ 925) oder auch durch Aneignung &amp; 998) ein. Der
Eigentumsübergang allein ift hier die maßgebende juriftijche Tatjache; die8 ergibt
Oh aus den 88 571, 573—575. (Nebereinftimmend Mittelftein S 94, Kuld S. 910,
Zimmermann a. a. ©. S. 5). .

2 gehören dagegen nicht hieber:

x) Befigwechtel auf rund Crbrechts (wohl aber der Erwerb durch
En S tn 5 f. Brüdner S. 148 Anm. 3 und Bimmermann
a. a. ©. S, 67).

8) Veräußerung des Anwefens durch den Eigentümer, der nit zus
gleih Vermieter ift; NE A, 2, e. Herner bildet
den direkten Gegenfaß zur freiwilligen Veräußerung eine 3wang8=
meife Veräußerung. Hier Ichlagen, joweit e8 fi um eine
Hwangsberfteigerung zum a der Befriedigung der
®läubiger handelt, die befonderen Beftimmungen des ZwVS. 88 9
Y%r. 2, 56, 57, 59, 90 ein, fowie audh 88 21, 23, 24. (Cinen wejent=
fien Unterfchied bedingt hier, ob der Je bes Anwefen8 unter
ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Miet bzw... Pachtverhältnifjjes
2rfolgt oder nicht.) NP biezu näher Brüchner S. 158 ff. Emmen
mann a, 0. ©. S. 85 F, fomwie die Romm. z. Z2w®. und Bırrchard

Y}
        <pb n="910" />
        3. Titel: Miete. Bacht. 8 571.

901

ın Btichr. f. Zivilprozeß Bd. 32 S. 89 ff. „Die Necht8ftellung des
Mieters und Pächters im ZwangsSverfteigerungs= und Zmwangsver-
waltungSberfahren“. Vol. übrigens auch aus der Prarxi8 RKipr. d.
DLG. (Celle) Bd. 17 S. 393 (Kafel) S. 16 und Recht 1908 Nr. 2229,
fowie RGE, Bd. 71 S. 404.

Neber den Einfluß einer ZwangSvermwaltung |. 88 152,
148 BnB®, a a

Der Mieter, der infolge der SAH dur den Er-
fiteber gemäß 857 3wV®. borzeitig Die Miieträume verlafien
muß, fann nach $ 325 Schhadenserfaß vom Vermieter verlangen,
e8 jet denn, daß der Vermieter nachweift ($ 292), daß er die Unmög-
fichfeit der VBertragserfüllung nicht zu vertreten habe (ma8 jedoch
jelten der Fall fein wird, da in der Regel Nichtleiftung von Zahlungen
die Urfache bildet, f. Mittelitein, D. Yur.3. 1906 ©S, 1492); Dal. hiezu
ROES. Bir. 63 S. 66, ebenjo Lindemann, D. Sur.3. 1906 S. 1201,
val. auch Recht 1907 S. 371. Neber die HaftungsSfrage des Mieters
gegeniiber feinem Untermieter f. ROT. Bd. 65 S. 29.

Bermieterpflichten hinfichtlih des Zubehör8 geben nur dan
auf den Erijteher über, wenn diefeS durch den Bufchlag auf ihr
überging, bal. hiezu RKıpr, d. OLG. (Hamburg) Bd. 7 S. 467 1umd
Soft in Gruchot, Beitr. Bd. 49 S, 761 ff. _

ol. ferner Altmann im Bentral- Bl. Bd. 8 S. 322 ff. „Der
Anjpruch des Eritehers auf die Mieten eines auf rund des a
fchlagS im Zwangsberfteigerungsverfahren erworbenen Orundfticks“.

Sa der NebergangSzeit vol. für Vreußen Art. 7
MS. 3. ZwVOG., für Bayern Art. 5 und 6 des bayr. Nebergangs-
Sef., Art. 28 und 36 bayır. AGO, für Sachfen f. Art. 8 der BDO.
bom 5. Dezember 1899. Val. ferner Kacoby, Der Einfluß der An-
mefensbefchlagnahme und der Bimwangsberfteigerung auf MietzinZ und
Mietdauer, Yahresbericht der Zurift. Gef. in VMünchen fir 1907.

Neber Wirkung der Zwangsverfteigerung auf die Dauer
be8 + val. für Bayern au Bl. f. RA. Bd. 65
S. A

Bezüglich einer freiwillig vorgenommenen Veräußerung feitens
bes Konfkursverwalters j. 8 21 Aol. 3 AO. und SKaeger,
komm. hiezu. ,

Die zwangSweife Veräußerung zum Zwede der Au f-
bebung einer Gemeinfchaft &amp; 753) dagegen it ihrem inneren
Wefjen nach alS eine freimillige Veräußerung durch jämtliche
Teilhaber aufzufalfen, meshalb hierauf die Orundjäße der 88 571 {f.
zur Anmendung kommen (8$ 180 ff. ZwV.). .
‚Snnerhalb der dem Sandesrechte N Materien kann
jerner eine befondere Regelung binfichtlih der Einwirkung auf
ein beftehendes Mietverhältnis f{tatthaben, {io 3. DB. bei der Ent:
zignumng (vgl. für Preußen Gef. vom 11. Juni 1874, insbe].
35 11, 29 und dazu im einzelnen Brückner a. a. O. S. 141 f., für
Bayern Art. V Ziff. 3 Ge]. vom 17. November 1837, für Württemz
berg Gel. vom 20. Dezember 1888, für Baden -Gel. vom 26. Sauni
1899), bei der ATEM OL Art. 14 bayr. Gefebß vom
29. Mai 1886), Dei der Ablöfung von Weiderecdhten (vol. Art, 29—32
Say. Gef. vom 28, Mai 1852); Hinfichtlich Vermietung oder Verpachtung
durch den Samilienfideikommißbefiker f. für Bayern 8 48
VIL Beil. 3. BU. Ginfichtlich einer Enteignung vol. aud Seuff.
Arch. Bd. 35 Nr, 215, ,

‚ Neber Entziehung eines Teile8 der Mieträume durh Ent:
En e1gnung vol. Brücner S. 146 ff.

Bezüglich der Beräußerung ijt weiter noch folgendes zu bemerken :

Bei Nichtigkeit des Veräußerungsgejchäfts muß die Haftung des Ermerber8 an
ji fortfallen. € fommt aber a alles weiter in Betracht &amp;S 891 (Vermutung für
das Sigentum des eingetragenen Eigentümer8), fowie $ 893 (Schuß des gutgläubigen
Mieter 3. B. bezüglich der bisher bezahlten Mietzinfe); val. Näheres in Bem, 1, 1 zu
S 893, Towie Bem. 2 zu S 576.

HinfichtlihH einer Anfedhtbarkeit des VBeräußerungsgefchäfts vol. 83 119 ff.
123 f.; über relative Anfechtung wenen Täufchung gegenüber dem fchledtaläubigen
Dieter val. 8 123 Abi. 2 Soap 2.
        <pb n="911" />
        302

VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Das der Ken zugrunde Kiegende Raufalgefhäft fann bier nicht ein:
wirken, das Maßgebende it der dingliche GE Cıt Skbesgung für den Eintritt der SS 571 ff.
Wenn daher infolge der Nichtigkeit, Sunderot arfeit oder eines Jonftigen Aufbebungsgrundes
G. 3. Wandelung, Rücktritt) des Kau algefhäfts die an ji rechtSgültige Nebereignung
wieder rlücgängig gemacht wird, jo muß der Eintritt des Erwerber8 in die während der
Dauer feine8 Eigentum8 aus dem Mietverhältnis ent)prungenen Rechte und VBerbind-
[ichfeiten dem Mieter BE Geltung behalten, abgefehen von dem Ausgleiche, der
yolen Erwerber und Yeräußerer itattfindet; val. Neumann in Bem. 3. c und KOS
DD. . 270.

Bu b: Das Gefeß geht bier nur von dem Falle aus, daß dem Mieter das
Srundjtücg bereits überlafien i{t und dann erft die Veräußerung erfolgt. (Meber
den anderen Fall, daß die Veräußerung gefchiebt vor der Neberlaflung des ver
mieteten Orunditics an den Mieter, 1. 8578.) Val. hiezu auch Kipr. d. DLG. (Sam-
burg) Bd. 7 S, 21.

x

Die Neberlaffung Des Befibes an den Mieter al8 VBorausfeßung des
ibm gewährten Schuße8 erfüllt Juriftif{g die Funktion, gegenüber
Dritten (vor allem gegenüber dem Erwerber) den untrügliden
augenfdeinliden Beweis zu liefern, daß der Miet-
bertrag 1er bor der Veräußerung des Srunditücs
beftand. Befonders bei nicht {cOhriftlicdhen oder Deftrittenen Miet
berfrägen ift oft der Einzug des Mieter8 in das Ö®rundftück der
einzige, fichere Unbaltspunkt der Priorität des MietvertragsS vor der
Veräußerung. So zutreffend Crome a. a. OD. S. 35.

. Serade aus dem Leßteren SGefichtspunkte Darf auch der Begriff
der „Neberlaffung“ hier nicht ertenfiv dabin aufgefaßt werden,
daß ein Vollzug bes Mietvertrags durch den Einzug des Mieters
nicht notwendig fei und e8 genüge, wenn dem Mieter der VMietraum
zur Benüßung angewiefen worden fei Jo Jacoby in BI. f. RA. Bd. 7
S. 813 ff. und 1034 ff, Momeic a. a. Ö., Schollmeyer S. 76, ähnlich
auch Mittelftein, Miete S. 468 ff., wie bier dagegen Dertmann in
Bem. 1, Kfpr. d. DLG. [Kammerger.] Bd. 11 S. 144, LS. Nünchen I
in Bl. f. RU. Bd. 72 S. 1034.

Sraglich kann erfcheinen, ob hier eine einmalige Neberlaffung
genügt oder ob der bereits entftandene DBefiß des Mieters zur Beit
der Veräußerung noch fortdauern muß.

Sm allgemeinen wird man nach dem Wortlaute des Gejebes
und nach der jener DVBefigüberlafiung hier innewohnenden Hunktion («)
annehmen miffen, daß die einmalige Yeberlaffung genügen muß. Das
Miietverhältnis wird alfo 3. BD. auch auf den Erwerber übergehen, wenn
biefer die Wohnung zum Zwede eines Sommeraufenthalts vorüber
gebend verlaffen hat oder wenn er die Wohnung einem Dritten über»
lafien bat (vgl. Arnold a. a. ©. S. 106), wobei leßteren Salle8 der
mittelbare Beftß des Mieters fortdauert, oder wenn der Mieter den
Um zur Beit der Veräußerung durch verbotene Eigenmacht ($ 858)
oder gerichtliche Verfiigung (&amp;8 709, 935 ARO.) entzogenen Miietbelitz
wieder erlangt. , ,

Unders aber wird die Sache liegen, wenn der Mieter die
Wohnung abfichtlich ganz aufgegeben hat. Der Schuß des Gejehes
braucht nicht einer Berfon aufgezwungen zu werden, die ihn tattächlich
gar nicht haben will. In Ddiejem Falle wird daher auch daz Miet-
verhältnis nicht auf den Erwerber übergehen.

Bol. über die verfhiedenen Anfichten Crome a. a. OÖ. S. 34
und 35 und Syftem IE $&amp; 242, Band zu 8 571, Zuld S, 208—209,
Dertmann Bem, 1, Mittelftein S. 468 ff., Dernburg S 229, elwwig,
Verträge auf Leiftung an Dritte S, 494 Ff., Zimmermann S, 7 ft,
Dorderbt ©. 99, Neumann Ben. I, 5: Romeic, Zur Technik des
O3, Heft II S. 33 ff... in8bef. au S. 65 ff. hält dafür (im
Anfchluß an Kohler „Zwölf Studien zum BGB.“ S, 346), e8 mühe
genügen, daß das Orunditück oder der „Raum“ bereitgefteltt
wurde, verwahrt fih überhaupt gegen Die Annahme einer „Suitands-
obligation“ und gelangt zu dem Schluffe, daß eine Veräußerung immer
danım borliege, wenn einem Dritten die „Situation“ eines Eigentümers
durch feine A, verichafft wird; gegen Romeick zutreffend
Srome, Sylftem 8 242 Aiff. 3 und inahei um 16
        <pb n="912" />
        3, Titel: Miete. Pacht. 8 571. 903
Kübherer Inhalt der Beftimmung: I
” Das ganze bisher zwiihen Bermieter und Mieter beitandene Vertrags:
verhältnis (Redhte und Verpflidgtungen) geht auf den neuen
Ermerber der Mietfache über, obwohl diefer dem Mieter bisher völlig
embd A , , | I .
x) Diefer Nebergang it nicht etwa eine bloße Zeffion, denn e8 gehen
nicht bloß die ZorderungsSredhte auf den neuen Erwerber
über, fondernm auch die übrigen dem Vermieter zuitebenden
Nedhte, insbejondere das Recht, vom Vertrage gemäß S 553 zurüc-
zutreten, zu fündigen oder die Untermiete zu geftatten B. II, 138).
Dinfichtlih der Werpflidhtungen ift hier insbefondere hervor-
zuheben, daß nicht allein die allgemeinen gejeßlicdhen Verpflichtungen
des Vermieter3 EEE ben neuen Erwerber treffen, fondern auch
jene des befonderen Sales, weldhe fich z. B. aus der Zuficherung
einer nicht vorhandenen Eigenfhaft des Grundftiicks (feitenS DeS bis-
herigen Vermieter8) ergeben oder aus dem Verfprechen, eine nicht
vorhandene Einrichtung Herzuftellen (B. II, 140).
€ fann daher füglihH von einem „Eintritte des Erwerber3 in
das Mietverhältnis“ gelprochen werden. Nönnderg im Arch.
}. bürgerl. N. Bd. 17 S. 78 ff. ift gegenteiliger Meinung, er folgert
aus S$ 571, der von den „aus dem Yeietverbältniiie fih ergebenden
Rechten und Verpflihtungen fpridht“, daß Ddiefer Begriff zu fcheiden
fei von dem „Mietverhältnis“ felblit, daß ‚leßteres8 als folcdhes
beim Bermieter bleibe und nur die Summe echte und Ver-
pflichtungen auf den Erwerber übergehe. Allein, wie Zimmermann
a. a. ©, S. 13 mit echt hervorhebt, it die Sprechweife Des GejeBhes
nur aus ®ründen der Deutlichkeit fo erfolot, anderfeitz würde
eine folche Zweiteilung auch zu höchft unpraktiichen SMS
führen: vgl. auch unten Bem. 3, a bezügligh der Kündigung. Wie
bier die herrichende Meinung, dagegen folet Mitteljtein, Miete S. 479 ff.
in Bl. f. KU. Bd. 72 S. 144 der Anficht NönnbergS, obne jedoch
NE bezüglich ‚Der Cündigung zu adoptieren; vgl. ferner
Gellwig, Die Verträge auf Leiftung an Dritte S, 427, 434, 438 und
Itomeick a. a. OD. S, 33 ft, fowie NOS. Bd. 68 S, 12.
Da der ganze Vertrag übergeht, fowohl der feOhriftliche, wie aud der
mündlich N OAEN jo müllen den neuen Erwerber an fihH auch die
Ipäteren Zufäße binden, nicht bloß der urfprünglich vereinbarte Vertrag.

Ein Schuß des Erwerbers gegen übermäßige Belaftungen aus dem
Mietvertrag und jpätere nicht fOhriftlihH abgefaßte Zufäße liegt darin, daß
Üiietverträge über O®rundftüce von längerer al8 einfähriger Dauer der
IOriftlidhen Zorm gemäß S 566 Gedürfen, MS der Vertrag
nach Jahresfrift, wie ein auf unbeftimmte Zeit gejchloffener, gekündigt
werden kann; vgl. Bem. zu S 566. Solche mündliche Nebenabreden
aber, bon denen der neue Erwerber — und zwar zur Zeit der Eigentums
übertragung — Kenntnis hatte, wird diefer in jedem Falle voll gegen
fi gelten laflen mülen, gleidhviel, ob er jene Kenntnis durch Mitteilung
des Vermieters oder auf anderem Wege erlangt hat. (R. M, 141.) Val, aber
auch Zauber in Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 256.

Ein weiterer Schuß des Ermwerber3 ergibt id übrigen8 auch aus
S$ 444, wonach Diefer das gemwöhnlidhe Recht auf Auskunft über die
NechtSverhältniffe an dem gekauften Gegenitande gegenüber dem bis
herigen Vermieter als Beränßerer hat. Eine Mechtspflicht die Mieter8,
dem Erwerber Auffchluß über den Inhalt des Mietvertrags zu geben,
widrigenfall8 der dem Erwerber vom Vermieter mitgeteilte Inhalt gelte,
befteht allerdings nicht. (X. 1, 15 ff, Arnold a. a. OD. S. 98 Ann. 3.)
Diejer Nebergang findet jtatt kraft GefeBßeS ıumd zwar unmittelbar
im Momente der BVBeräußerung, worunter übrigenz nicht der
6loß obligatorifdhe Kaufal-, fondern der dinglidhe Beräußerungsatkt
SS 2 zu bverfteben fein wird (val. hierüber Nöheres oben
Dem. B, 1,1, a).

‚Der Erwerber erhält die im Mietverhältnifje begründeten Rechte und
Bflidhten demnach nicht aus der Berfon des veränßernden Ber
mieter8, {ondern aus feiner Berfon Iraft eigenen mit dem Eigentum
am ©rundftücke verfnüpften NechteS; eS werden daher auch die einzelnen
Ybietforderungen nicht durch rechtSaeichäftlichen ft übertragen, iondern He

a)
        <pb n="913" />
        274

VII AbijoOnitt; Einzelne Schuldverhältnifie.

:ntftehen, joweit ihre Fälligkeit in die Zeit nach dem Nebergange des Eigen-
aum8 fällt, neu in der Verion des jebigen Eigentümer3; vgl. Zimmermann
a. a. 0. S 12, Crome a. a. OD. S. 23, 27, Schollmeyer S. 52, Pland und
Dertmann zu $ 571, Borcherdt S. 100, Mitteljtein S. 271, NOS. Bd. 59
S. 188, Seuff. Arch. Bd. 61 S. 14, Iur. Wichr. 1908 S. 136.

Der Nebergang ift aber auf Seite des Erwerber infofern eingefhränkt, als
er nur jür die Daner des Eigentums des CErmerbers und nicht
darüber hinaus wirkt.

Bei dem Uebergange können ferner nur foldhe Rechte des bisherigen Vers
mieter8 in Betracht kommen, weide die Pflidhten des Mieters in
bezug auf die Gebarung mit dem Mietgegenitande, in bezug auf
jeine Rückgabe und in bezug auf die Entrichtung der Gegenleiftung für den
Sebrauch der vermieteten Sache betreffen.

Sonftige Anfprücdhe, die dem Vermieter gegen den Mieter
zuftehen, geben nicht über; alfo 3. B. nicht eine Konventionalftrafe aus
einem (für die Beit nach Ablauf der Miete wirkenden) Konkurrenzverbot,
|. ROE. in Iur. Widhr. 1906 S. 58, Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 104, Gruchot,
Beitr. Bd. 50 S. 951 Ff., fowie ferner ROSE. Bd. 71 S. 408 ff. .

SHinfichtlidh der Merpilichtung einer Inventarübernahme bei
giner Bacht vgl. VOLSG. Caflel, Recht 1907 Nr. 1144.

HinfichtlidH eines Bormietrechtes val. Kipr. d. DOLG. (Kammerger.)
Bd. 13_S. 379 ff., Jowie ferner Mittelitein in BI f. NA. Bd. 72 S. 144.
Hinfichtlih einer meiteren Beräußerung val. 8 579.
Eine EN SGericdht8ftandes gilt ridht auch für den Erwerber,
}. Nipr. d. YDLG. Bd. 15 S, 379 und Anm.
Ueber die Frage, 0b der Nebergang auch die Schuld des Mitüber-
nehmer8 ergreift, vgl. Reichel, Shuldmitübernahme S. 439 ff.
3. Die weiteren Wirkungen des Reht8prinzipS (val. Arnold in BL f. RA.
a. 5 S. 364) find folgende: .

a) Das Recht der Kündigung befteht von nun ab nur mehr zwijdhen Mieter
und Erwerber, val. hiezu unten Bem. II, b über Ubi. 2 Sag 2. (Kom-
berg a. a. ©. S. 78 ff. gelangt infolge feiner Unficht, daß das VMietverhältnis
al8 foldhe8 beim Vermieter bleibe [val. oben 2, a, yl, zu dem Ergebnife,
daß der Moreffat für die Kündigung des Mieters der urfprünglihe Ber
mieter bleibe; diefe Konftruktion ift aber, wie bereit oben betont, abzulehnen,
fie mürde au vom praktiihen Standpunkt aus einen unhaltbaren Zuitand
mit jih bringen; vgl. hiezu ingbef, Zimmermann S. 47 ff.).

Der ES für den Erwerber und den Mieter 1wird
daher auch aus der Vermieterzeit des Erwerbers entnommen werden müffen,
wozu auch der Wortlaut des &amp; 571 nötigt, der &amp; die Befhränkung auf die
Belt „während der Dauer des CigentumS“ des Erwerber als Grundprinzip
etonen will. Gleidhe8 wird ferner für das KündigungsSrecht aus S$ 554
gelten müffen (vbal. Ripr. d. DLG®. [Kammerger.] Bd. 7 S. 466).

Eine in Unfenntni3 der erfolgten GÖrundftücsveräußerung dem
Vermieter erklärte Kündigung dagegen wird man im Wege analoger
Ausdehnung des 8 407 Aof. 1 für wirHam erachten fönnen (übereinitimmend
Bimmermann S, 49, 50).

Wenn fichH nach Aofhluß des BeräußerungsvertragS die Eintragung
in das Grundbuch verzögert und der von der Veräußerung in Kenntnis
gejebte Mieter dem Erwerber an dem dazwifchen fallenden Kündigungs-
termine fündigt, To wird nad) den Grundjägen über Treu und Glauben
jolche Kündigung wirkffam fein müflen; val. hiezw Zimmermann S. 50,

Wenn der frühere Eigentümer fiH für den Fall des Grundftücks
verkauf eine Kündigung dor Ablauf der Vertragsdauer vorbehalten
hat, fo kann auch der in den Mietvertrag eintretende neue Eigentümer von
A Rechte Gebrauch machen, f. Riyr. d. DL®. (SGamburg) Bd. 10
S. 252.

Der u a ftehbt vom Tage des Einentumsiübergana8 ab dem Er-
werber zu.

. Menn der Eigentumsübergang nicht mit dem Bahlungstermine 3zu-
jammenfällt 3. B. die Veräußerung Axfolat "am 1. September, der nächfte
Bierteljahräzins ift am 1. Oktober fällig), fo wird Mieter den nanAen
jeweils fälligen Bin8 (und nicht bloß die betr. Yuote vom Tage der Ver:
inberuna ab) an den Erwerber zu bhezablen haben: e8 hleibt Sache des

1

D)
        <pb n="914" />
        3. Titel: Miete. Pacht. 8 571. 905
rwerber8, {ich mit dem Vermieter a Gübereinftimmend Die
herrichende Meinung: vgl. auch Itipr. d. OLS@. [Oldenburg] Bd. 7 S. 23).
. Selbftveritändlich kann der Erwerber mit dem Vermieter vereinbaren,
daß diefer Dem auf feine Eigentumszeit treffenden Zinsteil unmittelbar vom
Mieter fordern dürfe, eine fjolde Vereinbarung it aber ausfchließlih als
Beffion zu beurteilen; vol. Zimmermann S. 29.

Neber Borausverfügungen 1. &amp; 573 mit Bem. Neltere Miet-
zin8rücfjtände kann der Erwerber aber nicht für fi beitreiben.
Soweit die Gebrauchsausübung von einer Zu ftimmung des NMermieter8
xbhängt (vgl. &amp; 549 Abj. 1), it die Berfon des Erwerbers nunmehr maß:
gebend, desgleichen Hinjichtlih der Befeitigung oder Abhaltung von
Störungen (S8 538, 542).

AUnfprüche und Rechte auf Sehadlo3haktung aus der DVYefibzeit
des Vermieters gehen nicht Über, weshalb der Mieter auch die tür eine
jrühere Zeit ent/tandenen Rechte aus SS 536, 538 nicht gegen den Erwerber
zeltend machen kann 3. SB. Kürzung des Jhuldigen MietzinjeS; a. Mi. Zimmer-
mann S. 41, 42. Wenn inderfen der fhäbigende NE auch tvocdh in die
Befikzeit des Erwerbers hinüberreicht, {o kann der Mieter natürlich von
[eßterent Befeitigung des Managel8 und Schadloshaltung für deljen Belißzeit
verlangen.

Die NidHtigkeit des Mietvertrags f. inshefondere S 566) fann der Cr
werber jedenfall8 von fich aus geltend machen. | ;

Die Unfedhtbarkeit wirD Pen nur von dem Vermieter und
gegen denfelben geltend gemacht werden können (88 113 26f. 2, 121, 123)
ausgenommen der Erwerber wäre für den Anfechtungsgrund felb{t verant-
wortlich, in welchem Salle ein Klagerecht gegen ihn begründet wäre (|. 88 123
3b. 2, 143 Aof. 2, 823, 249; vol. Arnold a. a. D. S, 100). Die Wirkung
der vollzogenen Anfechtung freilich muß Jich auch gegen den Erwerber richten,
da er ja al8 RedHtanadhfolger des Vermieters gilt.

Wegen einer Anfedhtung nad dem Ani.®. vgl. NOS. in Sur.
Wicdhr. 1909 S. 25.

Wegen fonftiger Einwendungen f. 85 404, 417 und Neu-
mann Bem. IL .
Bon befonderer Wichtigkeit ift, daß der Eigentümer bzw. Erwerber für Die
gehörige Erfüllung nr ilihten mit jeinem ganzen Bermögenr
aftet, nicht etwa bloß mit dem Orunditücke (wie hei der Reallaft, $ 1105).
Din der Rechte des Ermerbers an einer Sicherheit 1. S 572
mit Bem.
Das vedht3fräftige Urteil, das zwilhen dem Mieter und Vermieter
erging, muß für und gegen den Erwerber wirken, der nach dem Eintritte
der MRechtshängigkeit das Orundftück erworben hat (8 325 3WBO.); wegen
Di er en vollitrecbaren Ausfertiaung für und aeagen den Erwerber
Neber Ausgleichung und Rangverhältnis des Bermieterpfandrechts
zwildhen Vermieter und Erwerber vol. Sem. HT, 2 zu 8 559.

Beräußerung an mehrere und Veräußerung nur eines Teiles des Grunditücks.

Wenn das Örunditüc an mehrere a erlaner veräußert wird, fo jtehen
alsdann die mehreren Erwerber in ihrer SGejamtheit an Stelle
de8 bisherigen Vermieters dem Mieter gegenüber Cogl. 8 432). Die Kündigung
fann daher z. BD. mur von allen und allen gegenüber mit Wirkfamfkeit erklärt
werden (vgl. IM, IL, 413, Mittelitein S. 478, Bimmermann S. 20). Streit
Peitelt en ob der Mietzin8 fortan an die mehreren Vermieter ge meins
Ioaftlich zu leiften it oder ob anteilige Entridhtung zuläfiig ift. Man
mird jedoch die Unteilbarteit auch hieher zu erftreden Haben (ebenfo Arnold
S, 76 und Mitteljtein a. a. D., dagegen Bimmermann S. 21).

„. Die gleiche Rechtölage Fritt ein, wenn der Vermieter einen ideellen
Teil des Orundftücks veräußert.
Wenn dagegen der Vermieter einen reellen Teil des Grunditicks veräußert,
fo fan in diefem Falle der Erwerber des veräußerten Zeiles natürlich nur
in Anfehung DdiefeS Teiles in das Mietverhältnis eintreten, während hin
fichtlich des dem Vermieter verbleibenden Teiles Rechtsbeziehungen zwirchen
Erwerber und Mieter nicht entftehen können. Die Zahlung des Mietzinfes
mitßte bier nad Verhältniz der Teile gefhehen. Vol. hiezu Bimmerniann
S 91-—0992 abmeichend Arnold in Bl. f. NA. a. a. OD. S. 376.

fe?)

3)
        <pb n="915" />
        306

VIT. AbjHnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
5, Rechtliche Natur:

Der RechtSfab des &amp; 571 bildet eine Anomalie im Sylteme des BGOB., infoferı
hier die aftive und pafj}ive Seite eines Schuldverhältniffes gleichzeitig
und Iraft G®efeße8S bon der urfprüngliden Bertragspartei auf eine andere
WVerjon übertragen wird. Diefe MAusnahmsbvorfchrift wurde lediglich aus vraktifichen
Sründen eingeführt (vol. oben unter A, 1 und %. I, 139 ff).

a) WS gefeßlidhe Beifion oder Schulbübernahme (fo in8bef.
Endemann &amp; 169 Nr. 29, Leonhard bei EA S. 495, 500) darf Ddiefer
Uebergang nicht aufgefaßt werben, denn diefe Konftruktion mürde nur für
den Nebergang der Forberungsrechte auf den Erwerber genügen, nicht aber
hezüglich der Tonftigen echte, die ja hier gleichfalls auf den Erwerber
übergehen (val. oben Bem. B, 1,2, a, «), anderfeit8 wäre bei diejer Unnahme
ber Erwerber auch an Vorausverfligungen des Vermieter8 über Fünftige
Mietzinje unbejchränkt gebunden. (Vol. Zimmermann a. a. DO. S. 11 und
Crome, Syftem 11 8 242 Ir. 3.)

€ liegt vielmehr eine gefeßlide Sonderbeitimmung der Art
vor, daß ein Nebergang des ganzen Schuldverhältnifies nach aktiver und
pajfiver Seite eintritt val. 9 äbhere8 oben Bem. 2, ferner Crome a. a. Ö.,
Schollmeyer S. 15, Dernburg 8 222, Pland und Dertmann zu 8 571, Mittel.
iteim S, 481; a. M. Komeick, vgl. hierüber oben Bem. 2).

Don anderer Seite wieder wird der vorliegende NRecdhtsfaß nach
rt einer Reallaft gedeutet, Allein die Nehnlichkeit liegt bier nur nach
ber obligatorifdhen, nicht nach der dinglichen Seite vor. Val. Crome a. a. ©.
und Teer aber au Helwig S. 426 und Enneccerus $ 355, ]omie Roban
a. a. OD.

Aus dem Rechtsfake des Varagraphen wird von verfchiedener Seite (vol.
4. DB. Gerber-Cofack, Deut{hes Privatrecht S 208 S, 354, Cofack 1 8 135, 11
5 238 Mr. 5) der Schluß gezogen, daß das Recht des hefibenden
Mieters an der Sache ein din Lidhes Recht geworden ijt. Allein über
geugend bat Crome in feinem td Huffabe nadhgewiefen, daß das
Hecht des MieterS nicht da ift, was man bisher unter einem dinglichen
Rechte verftand, wenn auch Anfänge hieran beitehen. Önsbefondere wird
dabei auch nicht zu vergeffen fein, daß eine VA wie
fie SS 571 ff. nach %. II, 139 fein Tollen, nicht die Bafis für die eurteilung
des Mietrecht im allgemeinen wird abgeben fönnen. Val. Bem. B, L 8
zu $ 535, &amp;uchs, Bur Frage der Dinglichkeit von Miete und acht in
Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 840, fowie auch Ecciu8 dafelbit S. 572, ferner
Dem a. a. ©. S. 95 ff. Romeid a. a. OD. S. 89 ff, Hellwig und

ejie a. a. ©., Dertmann Borbem. 3 vor 8 571, Bendir, Arch. f. bürgerl. R.
Bd. 32 S. 255, vermittelnd Mitteis a. a. OD. 88 44, 72 26.

6. Wenn der Mieter Cigentümer des MietgegenftandeS wird, dann erlifcht
der Mietvertrag, e8 mühen daher auch alle durch den a begründeten Rechte
und Bilichten nicht bloß ruhen, fondern vollftändig erlöfhen; f. ROSE, Bd. 49 S. 285
und val. aud Kfpr. d. VLG. Bd. 13 S. 378.

7. Hervorzuheben ift ferner noch, daß die Haftung des Ermerber8 nicht etiva
davon abhängt, daß er das Mietverbältnis gekannt bat: f. Mipr. d. OLG. (Königs
berg) Bd. 7 S. 20.

8. Ueber Bollitredung eines Urteils auf Bornahme eines Umbaues8
nach Veräußerung des Haufes vol. Ripr. d. DLSG. (Kammerger.) Bd. 8 S. 400.

9. Sm Falke des 8 928 tritt 8 571 Nicht ein, vgl. Bem. II, g zu 8 998.

I. Sortdauernde Haftung des bisherigen Bermieters (Ab. 2):

Der bisherige Vermieter jcheidet an fich aus dem Mietverhältnis aus. Allein nad
zwei Richtungen wirft gleichwohl das frühere Vertragsverhältnis fort.

1. Selbftverftändlich bleiben die aus der Befißzeit des Vermieters herz
rührenden gegenfeitigen Anfprüche vollanf beftehen. Val. oben unter I, 3, d, Towie
ROES. Bd. 63 S. 66, ®. SJur.3. 1906 S. 654.

®. Der bisherige Vermieter wird auch für die Beit nach der Veräußerung nicht
ganz frei, bielmehr muß er für den all, daß der Erwerber feinen 8 eh
nicht genügt und der Mieter deshalb in bie Lage fommt, Schabenserfaß kvegen
Nichterfüllung verlangen zu fönnen, wie ein Bürge haften, der auf Die Cinrede der
Vorausflage verzichtet hat, alfo wie ein Gefamt{chuldner: Mb. 2 Sag 1 (. I, 143).
(Eine andere Yulfaflung bei Hellwia, Verträge auf Leiltuna an Dritte S. 426 ff, bal.

Dageaen Dertmann in Yem 4 hi

3°
        <pb n="916" />
        3, Titel: Miete. Pacht. &amp; 571.

907

Neber die Haftung bei mehrmaliger Beräußerung f. $ 579 und vgl. außerdem
au Sudhs in Öruchot, BZeitr. Bd. 50 S. 171 f., fowie Xoban a. a. DO.
Hiezu ijt aber folgendes zu bemerken:

a) Nicht jede A DBerbindlichkeit feitenZ des Er
werberS macht den bisherigen Wermieter in der angegebenen Weite haftbar.
&amp; tritt vielmehr Die Bett erft dann ein, wenn die Vorausjebungen
vorliegen, unter melden der Mieter von dem Erwerber Schhadenserjaß
verlangen Kann, alio insbefondere wenn {ih der Erwerber im Ver zuge
befindet; f. B. IT a. a. OD.

Das Gefeb gibt ferner dem bisherigen Vermieter ein Mittel an die Hand,
am bie Zortdauer diefer Haftung abzufoneiden (Abf. 2 Sag 2).
x) Erlangt nämlich der Mieter durch eine Mitteilung feitens des
Bermieter3 felbhit Kenntnis vom Eigentumsübergange, fo wird
der Vermieter von der Haltung frei, wenn nicht der Vieter das
Mietberhältnis zu jenem Termine kKündigt, in welchem erftmals nad)
dem Mietvertrag oder in U a IR eineS foldden nach dem Gefebe
(8 565) die Kündigung zuläffig it. it anderen Worten: wenn der
Mieter auf jene Mitteilung hin für den nächft zufälligen Kündigungs®
termin füindigt, fo haftet der Vermieter weiter bis zum ‚Aolaufe der
RündigungSfriit; wenn aber ‚der Mieter troß jener Mitteilung die
Miete ohne eine foldhe Kündigung fortfeßt, insbeiondere auch wenn
relocatio tacita eingetreten ijt, {0 wird Wermieter von dem ber-
jäumten RündigungsStag an von feiner Haftung frei. € it in
diefent Jalle anzunehmen, baß den Mieter der Eintritt des Erwerbers
in die Stellung des Vermieters genehm fjei. Der Beitpuntt,
bon welchem Tage ab hier zu rechnen if, it im übrigen {irittig; wie
bier, nämlich vom verfäumten Kündigungstag ab, Arnold S. 110,
MNönnderg a. a. O. S. 83, Borcherbt S. 106, Planck zu 8 571, Brückner
5. 150 Anm. 3 und onfcheinend auch Zränfel S, 74; diefe Meinung
it auch bei Beratung der Vorfchrift in der II. Romm. beitimmt zum
Ausdrucke gefommen, vgl. auch D. 76; dagegen Halten dafür, daß erft
der Termin, für welchen die Kündigung erftmal8s zuläffig tft, der
“ritijdhe Beitpunft fein fönne, Juld S. 212 und in eingehender Be:
aründung Zimmermann a. a. ©, S, 60 ff.; val. ferner Mittelftein
S. 511 und Dertmann Ben, 4, c, p, ,
Sür die bis dahin bereits entftandenen Anforüche aber
wird Vermieter gleichwohl forthaften müfjen, da ja erft mit der Unter:
(aflung der Kündigung der volle Vertransübergang perfekt wird und
das Gejeß eine befreiende Rücwirkung fir Die Vergangenheit, wenn
wirklich gewollt, zum Ausdrucke hätte bringen müfen (auch die W. H,
144 inrecdhen von einem Wegfalle „für die Zuhmit“), Val, Arnokd
a. a. ©. S. 102 und Pland. ,
Ueber die Form diejer Mitteilung fhreibt das Gefeß nichts
vor. € dürfte all Senügen, menn der Vermieter dem Erwerber
ine Beftätigung über die 6 igentumSübertragung „zur Verftändigung
der Mieter“ aushändigt und der Ermerber biele Urkunde den Mietern
vorzeigt (%. a. a. D.). , .
Wenn der Mieter aber nicht durch Mitteilung des Vermieters, Tondern
70m anderer Seite Kenntnis von der Beräußerung erhält, fo bat
zine Unterlaflung der Nündigung nicht die obige Wirkmg.
Ueber die Wirkung einer Jolden Mitteilung hinfichtlich des Miet-
‚inie8 1. 8 576 {omwie auch oben Bem. I, 3, b,
Der Zall, daß nach dem Mietvertrage Vermieter und Mieter ver:
iOiedene Kündigungsfriften haben (3. VB, der Vermieter it an den
Mietvertrag für längere Zeit gebunden, ent bem Mieter eine
fürzere Frift zuiteht), hat im SGefebe Feine befondere Berückfichtigung
gefunden, obwohl er im Verkehröleben häufig vorkommt. Zimmermann
a. a. ©. S, 64 ff. empfiehlt, bier in entiprechender Unmwendung des
58 571 Yb6f. 2 Saß 2 al8 erften zuläffigen Termin denjenigen zu er-
achten, Für welchen der Mieter und der Erwerber erfimals Fündigen
fann, da fonft zu große Härten und Ungerechtigfeiten {ich ergeben.
‚Nach der oben vertretenen Meinung [f. oben b, «] müßte dies übrigens
bereits der Termin fein, an welchem Mieter und Erwerber erftmals
Hindiaen Können.) Allein manael8 einer aefekkichen Eonderheitimununa

vr
        <pb n="917" />
        nn
VIL Xoijhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
muß bier wohl die für den Mieter heftehende „Kündigungsfrift allein
maßgebend fein, zumal doch Abi. 2 Sag 2 von einer Kündigung feiten?
des YMieter8 ausgeht.
Ye taucht hier die Frage auf, weldhen Sinfluß e8 auf die Haftımg des
SermieterS hat, wenn zu einer Zeit, zu der jene Haftung noch nicht be
»nDdet ift, der Erwerber und der Mieter das zwijchen ihnen kraft Gefeßes
ntitandene Rechtsverhältnis zu einem vertragsm üßigen geftalten. Nach
dem oben unter b, « aufgeltellten Orundprinzipe wird auch hier anzunehmen
ein, daß damit ein Crlöfchen der Haftung des Vermieters eintrete, weil
Dadurch der Mieter zugleich den Eintritt des Erwerber8 in das Mietver-
Jältnis genehmige. (Uebereinftimmend Mittelftein S. 511 und RKönnbera
u. a. ©. S. 84, dagegen Zimmermann a. a. ©. S, 65).
Der Erwerber ift zum Schadenserfaße nur verpflichtet, wenn nach dem
Eigentumswechjel in feiner Berfon die Borausießungen einer folden Ber-
pilichtung vorliegen; in eine früher entftandene Verpflichtung des Ber-
üchter8 tritt er nicht ein, vol. Jur. Wichr. 1905 S. 487.
Yeber Fortdanuer der Haftung au Abi. 2, wenngleich der Eriteher von
‚einem gefeßliden Ründigungsrechte Gebrauch macht, vol. Ripr. d. DLG.
‚Kammerger.) Bd. 11 S. 144.
. 3. Wenn die Sondernachfolge in das Eigentum des Mietgrunditücks auf Srund
eines Bermächtniffes (val. oben I, 1, a, «) eintritt, fo tirifit die bürgichaftsmäßige
Deitung S nt des VermieterS der Natur der Sache nach defien Erben (Bimmermann
za. ©. S. 67.
, 4. Wenn der Vermieter einen ideellen Anteil des Grundftücks veräußert, Io
fanıt infolge der hier eintretenden Seiamtverbindlichteit. bezüglich der Vermieterver-
a überhaupt feine Befreiung des Vermieters hinfichtlih des veränßerten Anteils
Antreten.
0 5 Die Haftung des Beräußerers8 gegenüber dem Mieter au8Z einer gegen diefen
)ei Nbfchluß des Mietvertrags durch unmahre Angaben begangenen argliftigen Täufdung
vird durch die Veräußerung nicht berührt; vol. ROGES., Recht 1907 Nr. 2482.
6. Yeber die Anwendung des Ab}. 2 auf NMietverhältnifie, die am 1. Januar 1900
beitanden, vgl. ROSE. in Jur. Wichr. 1903 (Beil) S. 131 und 132.

I. Zum Schluffe ift noch ME DO zu beleuchten, melde Rechtswirkungen eine
Veräußerung bei der Miete beweglidger Sachen nach {ich ziebt (val. Arnold in Bl. ff.
RA. 6. a. ©. S. 363).

a) Der Mieter kann hier dem Erwerber die Herau8gabe der Mietfache
jür die Dauer der Miete verweigern und zwar auf Grund der 88 986
bt. 2 und 936.

Diefes Necht hängt aber nicht mit einem Yebergange des Mietvertrags
auf dem Erwerber zujammen, jondern ergibt fidh aus dem rechtmäßig. er-
wvorbenen Befiß an der Mietfache, Der Mietvertrag bleibt hier zwilchen
dem bisherigen Vermieter, der troß der Veräußerung der Vermieter bleibt,
md dem Mieter heftehen. Der Mietzin8 bleibt an etiteren zu entrichten und
auch die Kündigung it nur zwilchen diejen beiden Perfonen möglich, {olange
nicht etwa andere, ein neueS Vertragsverhältnis begründende Vereinbarungen
zintreten. (Val. Gierke, SE S. 42 ff.). ,

N € fann daher der Saß: „Kauf bricht nicht Miete“ für bewegliche
Sachen überhaupt richt Geltung haben. .

Was hier bei der Miete bewegliher Sachen die Einwirkung einer 3wang8s-
&gt;eränßerung anbelangt, fo iff eine foldje gegen den Willen des Nieter8
&gt;nt{prechend dem S 809 ABO. überhaupt nicht möglich. Willigt der Mieter
ıber ein, fo wird darin wohl für die Regel eine freimillige Befibaufgabe
liegen (bal. Arnold in BL f. RU. a. a. DO. S. 363 Anm.).

IV. Neber die Frage, welchen Einfluß die mit rücwirkender Kraft vorgenommene
SZeräußerung des vermieteten Grundftücks auf einen anhbängigen Prozeß über eine
'ällige Mietzin8rate übt, |. ROE. Bb. 55 S. 293 ff. und Kur. Wichr. 1903
Beil.) S, 125.

V. Ueber die Frage der Anwendbarkeit des S 571 bei der Jangdpacht val. Bayr.
3. f. N. 1906 S. 160, 243, 339, ferner Ripr. d. OLG. (Bofen) Bd. 13 S. 382 und
‚Stettin) S. 385, fowie Fromhold, Ztichr. f. Sagd-R. 1907 S, 374 ff. und ROSE. Bo. 76
S. 70 ff. (verneinend).

VI. Meaen des Neheraanas { Art. 172 E®. mit Bem.
        <pb n="918" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 88 571, 572.

909

8 572.*)
Hat der Miether des veräußerten Grundjtics dem VBermiether für die Er-
füllung feiner Berpflichtungen Sicherheit geleiftet, jo tritt der Srwerber in die
dadurch begründeten Rechte ein. Zur Rücgewähr der Sicherheit ft er nur ver:
pflichtet, menn fie im ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermiether gegen:
über die Verpflichtung zur Rücgewähr übernimmt.

G, IL, 564; IL, 565,

Der Paragraph behandelt insbe], die Frage, inwieweit eine Veräußerung des Grund-
itüds im Sinne des $ 571 auf die Rechtsverhältnifie Hinjichtlich einer vom Mieter dem
Nermieter für die Erfüllung feiner Verpflichtungen auZ dem Mietvertrage heftellten
Sicherheit einwirkt. Einer befonderen Herborkehrung bedurfte eS um deswillen, weil
der Nebergang des Vertragsverhältniffe8 feine Beffton ift (vgl. Bem. A, 5 zu &amp; 571)
und daher der Nebergang der Kechte aus einer Sicherheit hier nicht mit dem S 401 eine
felbftverftändlidhe gejeßlihe Folge darftellt, Praktijch wird $ 572 hauvtfädhlih bei Wacht»
nerträgen bezüglidh der Pacdhtkaution wichtig.

8 572 gilt au für den Fall, daß eine Geldkaution zur freien Ber IR nnS
g co *x ® erainf ung gegeben wurde; vgl. ROES, vom 1. Dezember 1904 in ur. Wichr.
1: . 80.

1. Der Erwerber tritt hier nach dem Gefjeß in die durch die Leiftung einer
jolden Sicherheit begründeten Rechte ein (Saß 1), Aus diefem NRechtSfabß ent/prinagen
zwei Folgerungen:

a) Der Erwerber kann von dem Mieter nicht die nodmalige Beftellung
einer vertragSsmäßig zu gewährenden Sicherheit verlangen, auch wenn ihm
der bisherige Vermieter al8 fein Beränßerer die diefem bereits heftellte
Sicherheit nicht aushändigt, er kann ich vielmehr deswegen nur an lebteren
halten. Vol. hHiezu Zimmermann a. a. DO. S, 45 ff. at freilih der Mieter
Die vertragsmüößig m beftellende Sicherheit noch nicht geleiftet, fo hat er
He nunmehr dem Erwerber zu gewähren (vol. Mittelitein S. 492 ff).
Ebenfowenig kann aber anderfeitz der Mieter im Sinblik auf den Befib-
wechjel die geftellte Sicherheit vor Beendigung der Miete von feinem Bex-
mieter zurücverlangen (val. biezu Ben. 3).

‚3. Eine Verpflichtung zur Rükdgewähr der Sicherheit trifft den Erwerber
nur in beftimmten Fällen (Sag 2), nämlich:

a) wenn fie ihm feitenS des Vermieter8 ausgehändigt wird;

b) wenn der Erwerber fih dem Vermieter gegenüber zur Rückgabe an
den Mieter befonders verpflichtet Hat (val. hiezu S 328 und RB. 11, 261).
Eine derartige Nebernahme der Rücgewährspfliht jtellt I als Schuld
übernahme dar, deren Wirkfamfkeit jedoch nicht von der Genehmigung des
64h — bier alfo de8 Mieters — abhänat (val. hierüber Mittelitein
a. a. DJ).

Außerdem auch . . Se
wenn der Erwerber jich dem Mieter gegenüber für die Nüdgabe verbürgt
hat (vgl. 8 765).

In allen diefen Fällen fteht dem Mieter ein felbftändiger Unfpruch auf Rückaabe

gegen den Erwerber zu.
. 3. Snfoweit und folange jedoch der Vermieter gegen den Mieter An-
iprüche aus dem Mietverhältniffe hat, für die ihın die Sicherheit haftet, it er zur Geraus-
gabe nicht verpflichtet (übereinftimmend Planck zu S 572, Mittelftein a. a. OD. und Zimmer
mann S, 45). Er ift in diefem Falle berechtigt, auch zuguniten eines Unfpruchs von
geringerer Höhe die ganze Sicherheit zurüczuhalien, wenn dieje eine einheitliche, untrenn-
bare (3. 3. Schmuckjtück) ift, nicht dagegen hei Geld oder anderen bvertretbaren Sachen.
So mit Recht Zimmermann a. a. O. |

Yeber bie Rechtsverhältnifje bei mehrfachem Befikwechlel val. KOES. Bd. 53 S. 247.

Hinfichtlich des Vermietervpfandrecht8 val. Bem. H1L.92 zu 8 559.

na

*) Val. hHiezu: v. Brünnen bei Gruchot, Beitr. Bd. 47 S, 288 ff.; Haas, Die
Simerjtellung 2c., 1899 S., 59 ff.; NMijfen, Cin Beitrag zu 8 572 HBGB., Kur. Wir. 1904
. 545.
        <pb n="919" />
        310

VII. Abjdhnttt: Einzelne Schuldverhältniffe.
4. Durch S 572 .Saß 2 wird felbftverftändlihH nicht ausgefchloffen, daß ich der Er-
wverber dem Mieter gegenüber durch Vertrag mit diejem zur Nückgewähr ver
»lichtet, auch ohne daß die in Sag 2 aufgeftellten VBorausfeßungen gegeben find.

5. Wegen des Nebergangs vol. ROT. Bd. 53 S. 247 ff.
S 5738.

Eine Verfügung, die der Bermiether vor dem Nebergange des Eigenthums
über den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Miethzinz
getroffen hat, {ft infoweit wirkjamnı, al3 fie fich auf den Miethzins für das zur
Zeit des Ueberganges des Eigenthums laufende und das folgende Kalender
»terteljahr bezieht. Sine Verfiigung über den AMiethzins für eine [pätere Zeit
muß der Erwerber gegen fich gelten laffen, wenn er {fie zur Zeit des Neberganges
des Eigenthums fennt.

&amp; 1, 565; III, 566.

L. Allgemeines zu den 88 573—575:

Da im Prinzipe mit dem Tage des EigentumserwerbE das ganze Vertrags:
derhältnis auf den Erwerber übergeht, jo follte TolApei ee bon diefem Tage an auch
er Mtietzin3 dem Erwerber allein zuitehen und alle bee DEE des
Vermieters, foweit fie im die Befibzeit des neuen Erwerber3 hineinwirkfen, leßterem
gegenüber unwirkfam fein. €$ treten hier aber gewiffe CEinfOränfungen ein:

1. Selbitverftändlih Können die Barteien vorn vornherein vereinbaren, daß
dem Vermieter oder Dritten noch beftimmte Rechte an dem zukünftigen Mietzinfe zu:
ftehen jollen. Eine folde Bereinbarung mit der Holge einer Gebundenheit des Erwerbers
it auch anzunehmen, wenn der Vermieter heim Vertragsabidhluffe den Crwerber
in ®enntnis jeßt, Daß über den Mietzinz fehon gewifle Vereinbarungen für eine beftimmte
‚pätere ‚Beit noch zugunften des Vermieter8 oder Dritter beftehen und Erwerber {ich
damit einderftanden erklärt (dgl. Arnold in Bl. f. RAY. a. a. DV. S. 366).

2, Aogefehen hievon trifft aber das Gefeß felbft beitimmte Einjhrän-
fungen des allgemeinen VrinzipsS teils im Intereffe des Vermieters teil des Mieter2
ınd weicht damit bon dem allgemeinen Sahe ab, daß VBorausverfügungen und befondere
Kechtsgefchäfte hinfichtlich des MietzinfeS dem Erwerber nicht binden SB. IT, 145 ff).

DaS Gefeß unterfcheidet hier: , ,

a) Borausverfügungen des Vermieters bezüglich de8 auf die Zeit der
Serekigung En Erwerber8 entfallenden Mietzinfes zuguniten
ritter 8 N
Kechtsgefchäfte zwifchen Mieter und Vermieter in Anfehung der Miet»
‚insforderung (8 574). . ,
ön gewiffen Grenzen fteht dem Mieter Hier auch ein YAufreddnungs8s
recht gegenüber dem Erwerber zu (8 575). ; . .

Die genannten Beftimmungen weifen zum Teil eine gewiffle Analogie mit den
VBorfehriften bei der Forderungsübertragung auf. , .

„Sm allgemeinen ift {hließlich noch hervorzuheben, daß auch in diefen gefeblichen
Ausnahmefällen dem Erwerber gleichwohl na allgemeinen Rechtsarundfäßen Er 1a B=
anfprücdhe gegenüber dem Vermieter zufjtehen Können.

3, Sm übrigen hindert 8 573 natürlich befondere VBerabredungen ‚3zwifden
Vermieter und Erwerber bezüglich des Kinftigen Mietzinje8 keineswegs. Wird in einem
U mnbach ausgemacht, aß die Mieten „vom nächften Yuartalserften“ auf dem Käufer
übergehen follen, fo gebt regelmäßig bereits am Tage des EA Be der Anfpruch
auf dieje Mieten auf den Käufer über; f. Ripr. d. DLG. (Dresden) Bd. 9 S. 304.

I. Sm einzelnen zu $ 578:

. A, Der allgemeine gejeßgeberifhe Gedanke des Baragraphen Liegt darin,
daß für den Vermieter Verfügungen über einen Mietzin8, defjfen Fälligkeit nahe bevor-
Itebt, öfters mirtichaftlich nofmendig {ind. € itebt dies im Cinflange mit der
Borichrift des S 1124 im Hypothekenrechte; vgl. D. 78 und B. I, 146 und 147.

| ®. 5 573 geht davon aus, daß Vermieter über den auf die Dei der Berechtigung
des CErwerberS entfallenden Mietzins auguniten eines Dritten bereits verfügt hat.
Eine folde Verfügung foll dem Erwerber gegenüber infoweit wirkffam fein, als {ie fich
auf den Mietzins für das zur Zeit des Eigentumsüberganag Taufende und das nach-
‘Dlgenbde Ralendervierteliahr bezieht.

.)
        <pb n="920" />
        8. Titel: Miete, Pacht. 88 572, 573. 911

nn

R

Der maßgebende Zeitpunkt, der hier einfdhneidet, ift jener des Cigentums:
üäbergang5, wie wohl zu beachten i{ft; e&amp; fommt daher die Wirkjankeit
auch den vom Vermieter nach Ubihluß des BeräußerungSvertrags
getroffenen Berfügungen zu, wenn fie nur vor dem Eigentumsibergang
zrfolgten (vgl. Zimmermann a. a. ©. S. 30).
Den Maßirab der zeitliden Begrenzung bildet anderfeitZ das Kalender»
vierteljahr, wobei nichts av) anfommen fan, ob feinerfeit$ der Beginn
des Mietverhältnifies mit einem Kalendermäßigen Jahresviertel zufammen-
el oder nicht, Für die Beftimmung des Laufenden Kalenderbierteliahrs {ft
wieder der Eigentumsiübergang maßgebend (vol. Zimmermann a. a. OD.).
Unter „Verfügungen“ in diejem Sinne werden alle Deriigungen im er
meinen YechtSfinne zu verftehen fein, alfo Nebertragungen j. 88 398 ff.)
Berpfändungen (SS 1279 ff), Vermächtniffe. . .
x) Eine befondere Streitfrage bildet, ob als Jolde Berfügung auch eine
Pfändung der Mietzingsjorderung durch einen Gläubiger des
Sermieters gelten kann? | , .
xa) Die überwiegende Meinung in Zheorie und Praxis ift für
zine folge Gleich ftellung val. insbe]. Dertmann Bem. 2, b
zu 8573, Suld S. 222, Mittelltein S, 497, Wolff, Komm. 3. ZwVS.
Kol. 2 zu 857 Abi. 4 ZwVB6. und in Gruchot, Beitr. Bd. 48
S, 255 fr Kuhn in Fur. Wichr. 1902 S. 283 ff. und in D.
Yur.3. 1905 S. 65, Lafrenz, datelbit S. 352, Neumann zu S 573;
ifpr. d. DLG. (Kiel) Bd. 3 S. 358, (Dresden) Bb. 4 S. 229
und Bd. 7 S, 24 (= Seuff. Arch. Bd. 53 Nr. 203), (Jena) Bd. 7
©, 310, (Gamburg) S, 398, da8 Rammerger. in Seuff, Arch.
Bd. 59 Nr. 121 und Bd. 7 S, 469, DLSG, Frankfurt im „Recht“
1908 S. 291 und DL®G. Braunfihweig in Seuff. Arch. Bo. 59
Yr. 201, Aron im Bayr. 3. 1. NM. 1906 S. 134 ff, Slachs,
Beniral-Bl. Bd. 6 S. 741). AUS Stüße diejer Meinung dienen
dauptfächlich folgende Erwägungen: Zür den wirtichaftlichen
Schuß der Beteiligten, der für die Aufnahme des S 573 maß-
gebend war, Könne e8 feinen Unterfchied begründen, ob die Ber-
Ef mit dem Willen des VMermieter8 oder gegen denfelben
erfolgte; aus dem Umftande, daß daZ Gefeß hier nicht (wie
‘onft im bielen Fällen vgl. 3. B. 88 135, 161, 184 11. a.) aus:
drücklich ausgefprochen habe, daß der rechtögejchäftlichen ers
jägung eine Werfügung im Wege der Zwangsvollitredung oder
Arreftvollziebung gleichftehe, fönne keine {tihhaltige Folgerung
abgeleitet werden, weil die Mot. (1, 128) felbft betonen, daß
au$ dem Sehlen Joldher Beftimmung „kein BEAT Schluß
gezogen werden dürfe“; ferner fpreche für dieje Yuffalfung die
Analogie des 51124 im Hypothekenrecdht und &amp; 21 KO.; außer-
dem habe 3. B. der Vermieter jelbjt, der in der Verfteigerung
fein Grunditüc verliere, ein wefentliches wirtfdhaftlidhes Interefie
daran, Daß feine Pfändungsgläubiger noch wenigftens Js
befchränfte Befriedigung fänden: auch finde eine Vollitrechung
bei Zorderungen nach $ 836. ZWO. aus dem eigenen RMechte des
en un {te Gleichitelt Haben ich b
‚Gegen eine folge Sleichitellung haben fih hingegen aus-
geiprodhen: Bendix in Jur. Wichr. 1902 S. 59, Brüdner
S. 152, Zimmermann a. a. ©. S. 31 ff. ferner DHLG®. ale
jurt, Recht 1903 S. 550, Ripr. d. DLG. (Celle) Bd. 7
S. 25, Cohen in D. Kur.3. 1904 S. 499 und 500, Lafrenz,
Bentrak-Vl. Bd. 7 S, 1, Reichel, BufhsS Ztichr. Bd. 38 S. 250 fr
Die Ermägungen find hier folgende: € {ei vor allen zu betonen,
daß, wie oben erläutert, $ 573 eine Au8n ab me vor hrit dar-
itellt, da ber Regel des S 571 nach der Erwerber vom Tage
des EigentumSerwerb8 an der Cinzigberechtigte am Mietzin8 HE
Eine folde Ausnahmevorfchrift dürfe nicht weit, {ondernm nur
eng ausgelegt werden. Während der Gefekgeber an vielfachen
anderen Stellen eine folde Gleichftellung, wenn gewollt, aus-
drücklich betonte (insbef. feien hier die VO Normen
in Vergleich zu ziehen, da eS fich doch im Grunde um die Wirkung
eines Cigentumsibergang3 handelt; f, 88 892, 932 u. a.), {preche
2x hier eine bderartiae Gleichitellung nicht aus: aerade an dieter
        <pb n="921" />
        a+ &gt;

VIL. Abfnitt: Einzelne Schukldverhältniffe.
Stelle aber hätte man den Ausipruch einer Gleichftellung,
wenn wirklich gewollt, befonderS erwarten dürfen; das Haupt-
moment liege aber darin, daß, wie oben Bew. II, 1 betont, das
Motiv des Gejeggeber8 für die Einjegung diefer Vorfchrift
a8 mirtfdhaftlihe Bedürfnis des Vermieters war;
ein foldes Viotiv könne aber bei der Mietzinspfändung
unmöglich in Betracht kommen. Yuch $ 1124 Ab. 2 BOB, der
HH auf ein mwefentlidhH anderes NechtSverhältnis beziehe, könne
bier nicht entgegenitehen. Die Ausdehnung würde zudem für
den Erwerber eine hochgradige Schädigung bedeuten,
inSbef. au) bei ZwangsSverfteigerungen. €3 fönne fcOhließlich
auch nicht gefagt werden, daß die Sendung der zukünftigen
Mietzinsforderungen ein unmittelbares Vermögensobjelt des
VBermieter8 treffe und infofern die Gleichftellung begründet fei
“val. biezu Cohen a. a. OD.)

€ ift jedoch erjterer Meinung beizupflichten (vgl. insbef.
Wolff a. a. D.): AWbgefehen von den oben bereit angeführten
Sründen kommt in Betracht, daß gerade die Ausdehnung Des
S 573 auf die El einen wirt{dhaftliden Borteil
nicht Nachteil) für den Vermieter bedeutet, denn Jonft werden
‚eine ©®[äubiger, die E aus. den Miet und Bachtzinfen be-
‚riedigen Könnten, den für ihn unangenehmeren und folgen-
hweren Weg der OwangSverfieigerung oder Kb a U
mühlen müflen. Einer ausdrüclichen Hervorhebung der lea
itellung bedurfte e8 nicht, weil fie jelb{tvberftändlich ent Deinen muß:
Der Vermieter kann, wenn er einerfeits über den MietzinZ im
Yahmen des $ 573 wirkffame Verfügungen treffen darf, die Miet-
forderung anderfeits auch zedieren; e8 unterliegt aber jeder
BermögenSgegenitand des Schuldners, über den diefer zu ver-
digen berechtigt ift, der Zwangsvollftredung, eine Gleich
itellung, die gerade bei Korderungen durch die SS 450 BGG.
mb 851 Ans auSdrücklich verbürgt it. Die MietzinSforderung
gehört ferner auch dem Vermieter bis zum Nerkaute des Orund-
Itücs, fo daß die vor diefem Beitpunkt erfolgte Pfändung auch
eine ‚Sorberung des VermieterS betrifft. Bei den Vorjchriften
des BOB, in denen die zwangSweije Verfügung der recht3=
gefchäftlidhen ausdrücklich gleichgeftellt wird (vgl. SS 135, 161
184, 353 2C.), handelt e8 fih nicht allein um die Frage, ob
der Gläubiger ein Recht des Schuldner mit gleicher Wirkung,
mit der eier e8 ausüben fann, zum ®egenftande feines Zu=z
I machen darf, fondern zugleich um andere Kraaen und
Kechtsverhältniffe.

Auch das Reidhsgeridht hat fih in Kur. Wichr. 1904
S. 407 und 552, fowie KOE. Bd. 58 S. 181 für die Öleich=
itellung in eingehender Motivierung AOL val.
erner au ROS, Bd. 59 S. 177 f., Towie Hd, 64 S. 415 F.
Dinfichtlih einer Ziwangsberiteigerung vder Zwangsber:
maltung {j. Steiner, Verhältnis der Syiet und Pachtzin8=
fändung zur Smmobiliarvollftredung, Bayr, B. f. %. 1905
S, 161, Towie Ürebichmar, Die Wirkung der AWotretung, Ber=
Ay und Pfändung einer Miet= oder Bachtzinsforderung
hei der ZiwangsSverfteigerung und der ZwangsSverwaltung, Bayr.
3. f. ©. 1907 S. 161, „Sacoby, Necht 1907 S, 620 und aus
Hibrlicher im Jahresbericht der Zuriftiichen Gefellichaft München
mir 1907, DL®. Sena Necht 1909 Nr. 1858,

Neber die Frage, vb der Erjteher die Wirkung der
Bfändung von Mietzinfen durch den Wbfehluß neuer
Mietberträge befeitigen kann, vol. HDL®. München, Bayr.
Not. 3. 1906 S. 235 8 dagegen aber Wolff, Bayr. 3. f. R.
1907 S, 377, BI: f. RU. Bd. 72 S. 232, Arebfchmar a. a. D.,
jowie Jacoby a. a. D., Reichel in Bufch3 Zt{hr. Bd. 38
S. 248 If. 1. au Mipr. d. VOLG. München) Bd. 20 S. 194.

Die Pfändung der Mieten wirkt auch dann, wenn der
Mieter das BGrunditück erktebht. 1. Nivyr. d. DL. (@ammeraer.)
        <pb n="922" />
        3, Titel: Miete. Pacht. S 573,

913
Bd. 10 S. 170, abweidhend anfcheinend Kipr. d. DLG.
(Rammerger.) Bd. 13 S. 378. ,

Wenn nach Pfändung der Mieten die Zwangsverwaltung
auf Antrag eines Hypothekenglüubiger3 eingeleitet wird und
diefer Rp bei der ED BwangSverfteigerung
das Orundftü Sn fo lebt die Pfändung durch den Zufchlag
mieder auf, vgl. hierüber RGS, Bd. 64 S. 415 ff.

Hinfichtlih der Kollifionen hei einer Zwangsver mal:
tung ES ferner aus der Praryis: NOS. Bd. 59 S, 88,
Zentral-Bl. Bd. 6 S. 367, Rıpr. d. DLG. (Cammerger.) Bd. 12
S. 69, fowie auch Bd. 8 (Dresden) S. 399.
dr Bayern vol. hin]. der NebergangsSzeit Steiner,

ayr. 3. f. N. 1905 S. 161.
Da $ 573 für alle NASE alt, fo muß er auch für
jene zutreffen, die der Vermieter mit dem Mieter im Wege eine8
RechtSgefchäfts getroffen hat. Die8s folgt au3 der allgemeinen
Hajlung des $ 573. (Chenfo Dertmann Bem, 2, a zu S 573, Mittel-
Itein ©, 497, Zimmermann S. 33.) Ein weiterer Schuß des Mieters
liegt in S 574.
Nicht unter den Begriff der Verfügung fällt eine Mbänderung des
Miietbertrags, wodurch die Mietzinsforderung beeinflußt wird; eine
jolde muß gegen den Erwerber wirkjam ein, da diefer an den
Snhalt des Mietvyertrag3 gebunden it. Val. Hbrigen3 auch
3 574 Sag 2.
3. Da3 Gejeß macht im Den folgende Unterfeheidungen, mobei dem Momente,
a ber Srmerber die fraglide Verfügung gekannt hat, eine befondere Bedeutung
zufommt:

a) Sit die Dexfügung vor dem EigentumSübergange — wenn auch erft nach
Vertragsabfchlulle 0). oben 2, a) — getroffen worden, ohne daß der Cr-
werber zur des EigentumSübergangs hievon Kenntnis
erhält, jo fol fie gleidwohl infoweit wirfjam D. h. vom Erwerber und
vom Mieter zu beachten fein, al {te fichH auf den Mietzin8 Für ‚Da3 zur
Beit des EigentumSübergangs laufende und das Ka RAalendervdiertel-
2 0 Ey Beiden von vertragsmäßigen Heitabichnitten, 1. oben 2, b)
ezieht a .

Selbitverftändlih kann fih diefen Falles der Erwerber an den Ber.
mieter wegen Schabenserfaß aus dem Verkaufe halten. Val. oben I a. €.
Sm Übrigen erwartet das Gefeß eine wefentlidhe Gefährdung des
ErwerbersS hHauptfächlih um deswillen nicht, weil diefer meift in der Lage
ijt, fcbon bevor er mit dem Vermieter abfchließt, fid durch Erkundigung
bei dem Mieter darüber zu vergewiljern, ob eine Vorausverfügung der
bezeichneten Art getroffen ijt. (D. 78.)
Sit die Verfügung vor dem Eigentumsübergange getroffen worden und
fennt fie der Erwerber zur Zeit des Cigentumsermwerb8, {o
muß Ten Erwerber ohne jede zeitlidhe Schranke gegen lich
gelten Taffen.
Ä Bu betonen ift, daß auch für die Hier (nad a und b) maßgebende
Kenntnis bzw. Unkenntnis des Crwerberg der Zeitpunkt der Cigen-
tumöübertragung der maßgebende ift (vgl. N. IL, 146). Woher der
Erwerber diefe Kenntnis erlangt hat, ift hier (im Gegenlabe zu &amp; 571 Abi. 2
Sag 2) gleidhgültig.
Sit die Berfügung nach dem Eigentumsiübergange getroffen worden, fo iM
Ne unmirkfam, denn dem Vermieter fteht von da ab keinerlei Verfügungs-
recht mehr zu. Eine Modifikation diefer Kegel zugunften des autgläubigen
Miieter5 ergibt ih aus den folgenden Varagraphen.
, ‚4. Die Beftellung eines NiekhbraudhS an einem Orundftück als Jolche für ich allein
it nicht als eine Verfügung des Cigentümer8 über die Mietszinjen im Sinne des S 573
zu erachten, bal. Bem. 2, d zu S 1124, {owie ferner Bl. f. N. 1. Bez. d. Raummerger. 1909
S. 63. Val. aber auch 8 577 mit Bem. 11, 1 und 579 mit Bem. 1, c, ferner OLG, Dresden
in Senf. Arch. Bd. 65 Nr. 92, Rıipr. d. DLG®. (Düffeldorf) Bd. 20 S. 120.

S, Auf Verfügungen, die erft nach dem Nebergange des Eigentums getroffen
werden, bezieht fih S 573 überhaupt nicht; fie find der Megel nach unwirkffam, foweit
nicht etwa $ 574 ein]chlägt val. Dertmann Bem. 3).

Staudinger, BSB, Ia (Schuldverhältniffe. Kober: Miete. Baht), 5/6. Null,

D
        <pb n="923" />
        314

VII. AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältnife.
x 6. Sinfichtlidh etwaiger NRegrekanfjprüche des durch 8 573 zu Schaden fommenden
Ermwerber3 gegen den Veränßerer enticheidet das ‚zwijdhen Ddiefen beftehende Raulal=
verhältnis (vgl. Dertmann Bem. 4).

7. Bezüglih der Nebergangszeit vol. Recht 1900 S. 275.
S 574.

Ein Rechtsgejchäft, das zwijchen dem Miether und dem Bermiether in An-
jehung der Miethzinsforderung vorgenoMMeEN wird, insbejondere die Entrichtung
des Miethzinjes, ft dem Erwerber gegenüber wirfjam, fjoweit e8 {ich nicht auf
den Miethzins für eine fpätere Beit al8 das SKalendervierteljahr, in welchem der
Miether von dem Nebergange des Eigenthums Kenntniß erlangt, und das fol-
gende Bierteljahr bezieht. Sin Rechtsgefchäft, das nach) dem Nebergange des
Sigenthums vorgenommen wird, ift jedoch unwirfjam, wenn der Miether hei der
Bornahme des Rechtsgefhäftz von dem Nebergange des Eigenthums Kenntniß hat.

&amp;, II, 5653; HL, 567,

Allgenteines (vgl. Bem. I zu 8 573):

“) Der Paragraph behandelt die Frage, ob und inwieweit Rech tsgejichäfte
zwildhen Mieter und NMermieter in Halchurg bes DKL LLTNS-
lorderung au dem Erwerber gegenüber mirkffam jind, foweit {te ich
auf den in die Beit der Her edhtigung des Erw erbers entfallenden
Mieizin8 beziehen. MS Beifpiele find hier anzuführen: Erlaß, Stundung,
Vorauszahlung des Mietzinfe8 oder befondere Übredhnung, 3. B. der Mieter
dat felbit bauliche Veränderungen an der Mietwohnung vorgenommen und
28 wurde mur vereinbart, daß al3 Entaelt fo und foviel Mietzing8 al3 bereits
getilgt gelten foll. .

, Strittig it, ob auch die Kündigung bieher R zählen fei (bejahend
Zimmermann S. 49, ®oldmann-Lilienthal S. 590, Yertmann Bem. 2, vgl.
much 8. 11, 147), e8 wird aber zu weit geben, Ddiejfe al8 ein Rechtagefchäft
Chung der Mietzinsforderung“ aufzufafien (iübereinftimmend Llanck
nn Bem. 2).
leber Anfredhnung f. im befonderen $ 575 mit Bem.

Nbänderungen des MietvbertragS, wodurch die Ak
deeinflußt wird, gehören nicht zu den „RNMecdhtsgefhäften in Anfehung der
Mietzinsforderung“ im Sinne des S$ 574, He fallen aber auch nicht unter
8 578; vol. Bem, IT, c, y zu 8 573.

S 573 betrifft allgemein Ma rpügungen de8 Vermieter8 hinfichtlich des
Mietzinfes überhaupt, S 574 Ipeziell Nbmadhungen zwilhen Ber-
nieter und Mieter bezüglich des Mietzinfes.

Der Mieter befindet ich hier in ähnlicher Lage, wie im Falle der Abtretung
einer Forderung der Schuldner, der von diefer Abtretung noch feine Kennt
ni$ erlangt hat. Das Gefeß überträgt daher den Inhalt der für diejen Fall
EI Borfchriften der SS 406, 407 Abf. 1 auf das hier in Hrage Itebende
Berhältnis des Mieters zum CErmerber (D. 78),

II. Im einzelnen : ,

Wührend bet S 573 ein maßgebendes Kriterium in der Aenntnis des Crwerbers
von der Verfügung des Vermieters zur Zeit der Eigentumsübertragung liegt, ift hier
dei $ 574 die Menntnis des Mieter8 von dem Nebergange des a ein
aus|hlaggebendes Moment. Woher der Mieter diefe Kenntnis erhält, iit (analoa wie
hei $ 573) Delanglos. . , ”

1. Sit das U a vor dem Eg nfmSübergange gefchloffen worden, fo muß
8 der Erwerber im allgemeinen gegen fich gelten Xafjen, jedoch mit einer NE en
Schranke, €3 wirlt diefemn gegenüber für keine jpätere Beit als tür jenes
Ralenderbvierteljahr, in welhem der Mieter von dent Nebergange des Eigentums
Renntnis erlangt, und für das näüchitfolgende Kalender bierteljahr (Sag 1).

Aa) Der Mieter kann alfo unbdbeforgt biz zur Renntnis erlangung den
jälligen Mietzin8 an den Vermieter oder im Muftrage des Vermieters
zuch an den Dritten bezahlen. Erft mit der Erlangung der Kenntnis
über den Einentumsiüberaana fann er mur mehr infomweit mit Sicherheit

a}
        <pb n="924" />
        83. Titel: Miete. Baht. 88 573—575. 915

zahlen, als bieS nach dem VBoraufgeführten ermöglicht ift; fonft würde er fich
der Gefahr der Doppelzahlıung ausfeben. Val. hiezu Hübrigenz au S 576.
Wurde nach dem Mietvertrag auf beitimmte Zeit, 3. B. drei Sahre,
gegen einen einmaligen vborauSzahlbaren Mietzins8 gemietet, {0 ent-
fällt auf den der Zahlung nachfolgenden Zeitraum ein MietzinZ überhaupt
nicht mehr. Infolgedefjenm kann auch in einem foldhen Falle der fpätere
Erwerber feinen Vietzins mehr verlangen, jo daß S 574 überhaupt nicht
anwendbar wird, da in einem folden alle keine „Worausverfügung“
über den auf die Zeit des Ermerber3 entfallenden Mietzins oe (jo zu-
treffend Arnold in Bl. f. RA. a, a. OD. S. 374 Unm. und „Die | ohnungS-
miete” S. 85, 113 Unm. 8 und zuftimmend Brückner S. 153 Anm. 1). Unter
„Hiechtsgefchäft in Anfehung der Mietzinsforderung“ im Sinne des 8 574
fanıt ja nur ein foldhe8 verltanden werden, wodurdh dem Erwerber eine
Mietzinsforderung entzogen wird, die ihm an fih zukäme, wenn der
Mieter entfprehend dem Vertrage den Mietzin8 zahlen würde. Infolge:
deffen darf aber auch die volle Wirkffamkeit einer derartigen vertragsmäßigen
a nicht bloß auf den Fall der einmaligen Vorauszahlung
refchränkt werden, vielmehr muß fie bei jeder dem Mietvertrag entiprechen=
den Borauszahlung eintreten fo mit Recht Zimmermann a. a. DO. S. 35 ff.
md Schollmeyer, Das Kecht der einzelnen Schuldbverhältnifle S. 52, zu-
timmend auch DYertmann Bem. 1, d, dagegen Mittelitein S, 504).
das Nechtsgefhäft nad dem Eigentumsübergange gefhloffen worden, fo {jt
®enntnis des Mieter8 vom ME des Eigentums entfcheidend:
Hatte der Mieter diefe Kenntnis bei Wbjhluß des Rechtsgelchäfts, fo {ft
Diefes unwirkfam dem Erwerber gegenüber (Sag 2).
Yatte der Mieter diefe Kenntnis nicht, fo ijft daS Nechtsgefchäft zwar
mirfkffam, jedoch für KFeine Ipätere Zeit al8 für das Ralender vierteljahr,
in welchem der Mieter von dem Eigentumsübergange Kenntnis erhält, und
jür das folgende ®alend er vierteljahr.
Die Bemweislaft hinfichtliH der Erlangung diefer Kenntni8 wird fowobhl
m Streite zwiichen Erwerber und Vermieter wie auch beim Streite zwifdhen
Mieter und Erwerber den lebteren treffen {fo mit Recht Neumann Note 2
und ihm zuftimmend Brücner S. 152 Anm. 3).
3, €8 bat daher der Erwerber ein ureigenes Interefje daran, den Mieter felbit
von dem Eigentumsübergange baldmöglichft zu verftändigen.
2. 4. Einem zwifchen Bermieter und Mieter vorgenommenen Recht8geichäfte muß
Jasjenige gleichftehen, das der Heffionar des Vermieters mit dem Mieter vornimmt.
&amp; fann daher, wie Plane zu $ 574 zutreffend bemerkt, der Fall eintreten, daß ein Miet-
yin8, defjen Wobtretung gemäß S$ 573 dem Erwerber gegenüber an {ih unmirkfam wäre,
diefent gleichwohl mit Rechtswirkung entzogen wird, wenn der Beifionar durch RKecht3=
gefchäft mit dem bezüglich der NEAR HELEN in Unfenntnis verbliebenen Mieter
äber den Mietzin8 verfügt (vgl. Zimmermann a. a. U. S. 35).
5. OHinfichtlih der RegreßBanfprüche des Erwerber8 vol. Bem. 6 zu 8 573.

2)

S 575.

Soweit die Entrihtung des Miethzinjes an den Vermiether nach &amp; 574
dem Erwerber gegenüber wirfjam ijt, fann der Miether gegen die Miethzins:
‘orderung des Erwerbers eine ihm gegen dem Vermiether zuftehHende Forderung
aufrechnen. Die Aufrechnung ift ausgefhloffen, wenn der Miether die Gegen-
jorderung erworben hat, nachdem er von dem UNebergange des Eigenthums Kenntnik
erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erft nach der Erlangung der Kenntniß
ınd jpäter als der Miethzins fällig geworden it.

©. IT, 5673; 1, 568,

i, Sag 1: Der 8 575 gewährt dem Mieter — nach Analogie des &amp; 406 bei
der Forderungsübertragung — auch ein Mufredhnungsrecdt im Rahmen des 8 574,
5. b.: Steht dem Mieter eine Forderung gegen den Vermieter zu, fo kann er mit
Diejer dem neuen Erwerber gegenüber aufrechnen bi8 zu dem Betrage, den der
Diietzins für das zur Beit der Erlangung der Kenntnis vom Eigentumsüberaange laufende
and Das nöchitfolaende Ralendervierteliahr ausmacht.
        <pb n="925" />
        316

VIL Ybidnitt: Einzelne Schuldverhältnife,
Much bier it alfo_ wieder einfhneidend erit die Kenntnis des Mieters
vom CigentumSübergange (vgl. 88 573, 574 mit Bem.).
Diefes Aufrednungsrecht Jelbit it objektiv nicht befhränkt auf Korde-
(ungen, bie bor dem Cigentumsibergang entftanden find, vielmehr it jene
jubjeftive @renzlinie maßgebend (vgl. Sag 2).
:) Woher Mieter jene Kenntnis erlangt, ijt hier gleichfall8 belanglos.
2, Sag 2: Die Aufrechnung ift aber (in Yebereinftimmung mit S 406) aus:
gefchloffen :
a) wenn der Mieter die Gegenforderung erft nach Erlangung der Kenntnis
vom Eigentumsübergang erworben hat,
wenn die Gegenforderung erft nach Erlangung diefer Kenntnis und fpäter
als der Mietzins fällig geworden ift. €3 kommt bier alfo nicht bloß auf
die Beit der Entftehung, fondern auch auf die Fälligkeit der aufzurechnenden
orderung an.
Sn ftet3 aud) die allgemeinen Vorausfekungen einer
Aufrednung nah Maßgabe der 58 387 und 390 gegeben jein.
Treffende Beifpiele zur Beranichaulichung des S 575 gibt ME a. a. D.
S. 40 und 41: Eine Wohnung {ft um den in Bierteliahraraten zahlbaren Mietzin8 von
1200 0£. auf das Jahr vermietet. Um 15. Januar verkauft der Vermieter das Gaus,
Xuflaflung und SGrundbuchseintragung folgt alsbald nad. In Unfenntnis diefer Ver-
iußerung erwirbt der Mieter am 20. März von einem Gläubiger des Vermieters eine
ällige Darlehensforderung von 1500 ME. gegen leßteren. Am 5. April erklärt er dem
Bermieter, daß er mit Sk Horderung gegen den am 1, April fällig gewordenen Quartals-
in8 bon 300 WE. aufrechne, und erfährt num erft bei diefem nlafte bon der Veräußerung
Ie8 Haufes. Diefe Aufrechnung ift gemäß 8 574 wirkjam, da {ie in gutem ®lauben vor=
zenommen wurde; der Mieter kann biejen Falles dem Erwerber gegenüber auch noch
gegen die am 1. Iuli und 1. Oktober fällig werdenden Mietzinsraten aufrechnen. Dur
die Beit vom 1. Oktober ab aber ift er in Aufrechnung nicht mehr befugt. Das gleiche
müßte gelten, wenn die Forderung des Mieter8 zwar noch nicht bei ihrem Erwerb, aber
100 vor dem 5. April oder jpäteftens am 5. April — jedoch niht nach Erlangung der
Kenntnis — Tällig wäre. Würde die erworbene Forderung erft im Mai fällig und erbielte
er Mieter von dem Eigentumsitbergange, wie oben, am 5. April Kenntnis — eine Auf
zechnung gegen den am 1. April fälligen Mietzins Könnte bier mangels Zälligfeit der
Segenforderung noch nicht ftatthaben —, {o Könnte der Mieter dem Erwerber gegenüber
ebenfalls gegen die am 1. Juli und 1. Oftober fälligen Quartalsraten aufrechnen. Würde
dagegen die Forderung des Mieters8 erft im Auguft fällig, jo wäre die Aufrechnung nicht
zegen den am 1. Juli anfallenden Onartalzin8, wohl aber gegen den am 1. Oktober fälligen
Mietzins zuläffig, mährend auch diefe Aufrechnung ausgefchlofjen wäre, wenn die Geaen-
Forderung erft nach dem 1. Oktober fällig merden würde.
| 3. Cine Streitfra ie Gefteht darüber, ob die vom Mieter aufrechenbare Kor-
derung aus dem Mietverhä MR er muß oder im Rahmen diejes Paragraphen
nit jeder Zorderung gegen den ermiefer, gleichbiel aus welchem Rechtsarunde, auf=
zerechnet werden darf, Leßteres8 trifft hier zu. Der Wortlaut des Getebes {pricht
direft gegen eine Einfhränkung, insbefondere will das Gefeß in Sag 2 die Ausnahmen
n8gejamt aufzählen. € hätte alfo, menn wirflih gewollt, auch diefe Cinfhränkung unter
den Yusnahmen aufführen müjlen. Auch befondere innere Oründe erheifchen diefe Be-
Oränkung nicht, zumal 8 575 eine Sleihbehandlung mit dem allgemeinen $ 406
anftrebt (}. . II, 147; übereinitimmend ferner_Dertmann Bem. 2, Crome S. 569, Vlanck
Bem. 1, Arnold S. 113 Bem. 9, Mittelftein S. 503 und Zimmermann a. 0. DD. S. 41,
jagegen Yuld S. 215).
4. Der Anfpruch des Mieters auf Mietzinskürzung gemäß 38 537, 538 {lt
on Mar BE SG mit einer Gegenforderung zu unter{heiden; val. hierüber Bem. B,
„3, d zu S571.

3)

8 576.

Beigt der BVermiether dem Miether an, daß er das Eigenthum an dem ver-
niefheten Grundftück auf einen Dritten übertragen habe, jo muß er in Anfehung
der Miethzinsforderung die angezeigte Nebertragung dem Miether gegenüber gegen
ch gelten laffen, au wenn fie nicht erfolat oder nicht wirkjam
        <pb n="926" />
        3, Titel: Miete. Pacht. 88 575— 577.

917

Die Anzeige kann nur mit Zuftiimmung desjenigen zurüdgenommen werden,
meldher al3 der neue Eigenthümer bezeichnet worden ift.
&amp; IL, 568; III, 569.
1. &amp; 576 will den Mieter — nach Analogie des $ 409 Ab]. 1 Saß 1 bei der DOr=
De rungSibertragung — gegen die Gefahr doppelter Leifjtung für den Sal {hüßen,
daß er vom Vermieter eine Anzeige erhalten hat, wonach das Eigentum an dem ver-
nieteten Grundftüc auf einen Dritten übertragen wurde. Der Bermieter muß nämlich
mn bdiejem Sale in Anfehung der Mietzinsforderung die angezeigte Neber-
;xagımg dem Mieter gegenüber gegen {ich gelten Lafjen, au wenn die ee berfragung
atfächlih nicht ‚erfolgt ober rechtlich nicht mirkffanı ijt. Mit anderen Worten: Der
Mieter Kann nad einer folden Anzeige mit Siherheit an den benannten
Dritten zahlen.
a) Die Anzeige it eine einjeitige, empfangSbedürftige Srfärung.
Eine Form borfchrift {ft für fe nicht aufgeftellt, fo daß alfo auch mündliche
Erklärung genügt. Erforderlich ijt hingegen, daß je vom Vermieter ausgeht.
us der Bergleihung mit 8 409 ergibt fih, daß hier die Musftellung einer
die Sn Serien En beftätigenden Urkunde an RD nicht
zenügenDd fein kann, um die vollen Wirkungen des 8 576 nach ih zu ziehen;
vohl aber wird e8 genügen, wenn 3. B. der Eigentümer eines Haufes dem
Räufer ein an die Mieter der Wohnungen gerichteteS, die Veräußerung
nitteilendes Birkular aushändigt und der Erwerber Ddiefes den Mietern
Jorweift. Zimmermann a. a. ©. S. 43. ,
Die Frage, vb die Wirkung des &amp; 576 auch dann eintritt, wenn der Mieter
die wahre, von dem Inhalte der Anzeige abweichende Rechtslage
fennt, ift wie bei S 409 W6f. 1 zu ent{cheiden; vol. hierüber die Bem. zu
3 409 (über bie verfchiedenen Anfichten vol. Mitteljtein S. 505, Bimmer-
mann S. 43 und Klein, Anzeigepflicht im Schuldrecht S. 48, 49, 60 ff.
Xu3 S 576 ergibt {ih ferner, daß nnr der Vermieter Die Anzeige
zeacn ich gelten lafen muß. Anderfeits {ft zu beachten, daß Die vom
Bermieter als Erwerber bezeichnete erfon nicht Ihledhthin auf Grund der
Anzeige zur Forderung des Mietzinje8 berechtigt ijt, vielmehr muß dem
Mieter daz Recht zugeltanden werden, die Legitimation des ihm fund-
gegebenen SErwerbers zu beftreiten, mas freilid nur auf feine Gefahr
elle fann; denn $ 576 will ja eine Vorfchrift zugunften des Mieters
ein, aber nicht eine bindende Zwangsborfchrift für diejen ({o mit Recht
Zimmermann S. 44 und Mitteljtein S. 505, dagegen erachten Fränkel S. 77
und Zuld S. 216 den Mieter als Ichlehthin verpflichtet, der Anzeige zu
entjprechen). , ,
Die Anzeige fan fogar ohne Zuitimmung des Dritten nicht mehr
zurüdgenommen werden (Abi. 2) — in Nebereinftimmung mit $ 409
Abf. 2 zum vollen Schube des Mieters. Die erforderliche Zufjtimmung des
Dritten ift an eine Form nicht gebunden, fo wenig wie Die Anzeige. Yeber
Einzelheiten vgl. Mein, Anzeigepfliht im Schuldrecht S. 6017
‚8. Wenn Mieter an den im Grundbuch eingetragenen Ermerber im Vertrauen
auf den Srundbuchseintrag zahlt — alfo ohne daß eine Anzeige des Vermieters im Sinne
e5 S 576 erging —, fo muß ihm der gleiche Schuß, wie nad 8&amp; 576, auf @rund des
3 893 zufommen (%. IL, 147, D. 79); vol. Bem. I, 1 zu 8 893. (Üebereinftimmend Dert-
nann 3u $ 576, Vittelftein_ S. 506, Zimmermann S. 44, Biermann und DUuhs zu 8 893;
Dagegen Homeidt a. a. OD. S. 77 und Plan in Bem. 1, a zu S 893, Bem. 2 zu S 576.)
Die  oritigen Wirkungen der Anzeige des Vermieters nad S 576 fommen aber der Orund-
yucheintragung nicht zu (Zimmermann a. a. D)4

3

8 577.
Wird das bvermiethete Grundftück nach der Yeberlaffung an den Miether
Jon bem Bermiether mit dem Rechte eines Dritten belaftet, jo finden die Vor-
Oriften der SS 571 bis 576 entiprechende Anwendung, wenn durch die Aus-
ibung bes Mechtes dem Miether der vertragsmäßige Sebhrauch entzogen wird.
Dat die Ausübung des Rechtes nur eine Beihränkung des Miethers in dem
jertragsmäßigen Sebrauche zur Folge, jo ft der Dritte dem Miether gegeniiber
        <pb n="927" />
        18

VO. Abjnitt; Einzelne Schuldverhältniffe.
verpflichtet, die Unsübung zu unterlaffen, foweit fie den vertragsmäßigen Gebrauch
beeinträchtigen würde.

&amp;. I, 510; II, 569; II, 570,

i. AUgemeines:

5 577 bedeutet einen weiteren Ausbau des den SS 571—576 zugrunde Kiegenden
Rechtsprinzips, &gt; ber Mieter in feinem Vertragsrechte nicht durch rechtsgefhäftliche
Verfügungen des ermieter5 beeinträchtigt werden dürfe, infofern diefer Schub hier aus-
zedehnt wird auf jene Källe, in denen der Vermieter das Örundjtick zwar nicht ver-
iußert, e8 aber mit einem Rechte zuguniten eines Dritten belaftet, das in das
SebrauchSrecht des Mieters {chäbigend oder beengend eingreifen ‚würde. Ohne folchen
Schuß wäre EI 1hifanöjen Vermietern oder Verpächtern eine bequeme Handhabe
fe, Dem ieter oder Wächter das Verbleiben auf dem Orunditücke zu verleiden:; val.

. II, 162.

„ Die praktifche Bedeutung des S 577 für den Mieter lieat aber in erfter

Keihe darin, daß ihm bier ein unmittelbarer gefeßliher Schuß gegen den
Dritten gewährt wird. Selbitverftändlich fann er aber auch zunächtt feine echte aus
dem Mietvertrage bei einer Beeinträchtigung durch das NMecht eines Dritten gegen
leinen Vermieter geltend machen; vgl. SS 541 und 542.
N IT. Dos Gefeß geht von dem Falle aus, daß das Srunditück dem Mieter bereitz
äberlafjen ift (über den anderen Hall f, unten IN) und unterfheidet weiter, je nach:
dem baS bem Dritten vom Vermieter eingeräumte Recht dem Mieter den bertragsmäßigen
Gebrauch völlig entzieht (Sag 1) oder nur befdhränkt (Sag 2).

1. Wenn die volle Ausübung des dem Dritten eingeräumten RechteS dem Mieter
den vertragsmäßigen Gebrauch des gemieteten GÖrundfticks völlig entziehen würde,
jo follen die VBorfohriften der SS 57/1—576 entiprechende Anwendung finden, d. h. der
Oritte darf durch das ihm eingeräumte Recht den Mieter keineswegs verdrängen, biel-
mehr tritt er fraft GefekesS in gleicher Weile in das Mietsverhältnis ein, wie ein Erwerber
us freiwilliger Veräußerung, Al DBeijpiele für diefen Fall führen die Brot. die
Beiellung eines NieBbranucdhS, eine ErbbhaurechtS oder eines dinglichen
Bohnungsrecht8 an.

7 Der Dritte hat bemgemäß im allgemeinen die Rechte und Berpflich-

tungen mie der Vermieter. Die Ausitbung der Vermieterrechte, ins-
befondere die Entziebung ‚des Mietzinfes8, bildet dabei den Erfaß
Jaflir, daß der Dritte das ihm wirklich eingeräumte Recht nicht felbit aus-
iben darf 3. DB. ein Wohnungsrecht. (MNebereinftimmend Klanck &amp; 8 577,
Endemann $ 169, Crome S, 47, Brücner S. 154 Anm. 2 und Vertmann
au S 577; dagegen {prechen Bordherbt S. 114 und Zimmermann S, 81 dem
Dritten die NMietzinjen nur dann zu, wenn fie ibm nach der Eigenart feines
Kechte8 al8 ES gebühren, was für das WohnungsSrecht nicht zutrifft.)
Zugleich treffen ihn aber auch die Vermieter pflichter.
Das Gejeß Ipricht aber nur von entfpredhender Anwendung der
35_571—8576, alfo nicht von einer Döllig gleichen, denn es ift einerfeit&amp; möglich,
daß das dem Dritten eingeräumte Hecht im Einzelfalle Ihon der kLat-
Jädhlihen Seite nach G. DB. bei einem WohnungsSrechte) die Perfon des
Bermieter8 bem Mieter gegenüber nicht völlig verdrängt, anderjeits tritt
ter durchweg, richtig befehen, der Dritte auch rechtlich nicht völlig an Die
Stelle des VBermieter3 in einer Ddiejfen auSfchließenden Weile, wie im
an de8 S 571, fondern er übt mehr neben dem Vermieter Rechte und
Pflichten aus (fo Dertmann Bem. 1, a, 8 zu S 577 und Bimmermann
S. 79f.; a. M. Planck). Die Nichtigkeit diefer Unfhouung ergibt fich ‚in8s
vefondere au8 der Betrachtung der Cyentualität, menn das Recht des Dritten
20h während der Dauer der Miete wieder wegfällt. Wäre der Dritte an
Stelle des Vermieters in das Mietverbhältnis WE To mürde nun-
mehr das Mietverhältnis in der Sujt jchweben. € muß aber hier unbe:
dingt der Vermieter ohne weiteres wieder völlig in den Dordergrund
;reten zur Äufrechterhaltung des Vertragsverhältnifies. Dies beweift aber
auch, daß hier im Grunde das Mietverhältnis von Anfang an zwifden
den urfpränglidhen Barteien fortbeftanden hat und der Dritte
neben der Berton de8 nur anfcheinend gänzlich zurüctretenden Vermieters
defjen Rechte und Pflichten ftellvertretend ausgeübt hat. Um deswillen
vird auch eine Anwendung des Abi. 2 Saß 2 des 8 571 hier überhaupt
msgefehloffen fein. Val. ferner auch die weiteren Ausführungen hei Dert-
Nann a. a.
        <pb n="928" />
        8. Titel: Miete. Pacht. 88 577, 578, 919
Yuch bier ift zu beachten (vgl. Bem, B, I, 2, € zu 8 571), daß der Nebergang
der Mietsforderungen nicht durch eine „Verfügung“ des bisherigen Eigen-
tümer$ vermittelt wird, vielmehr ergibt die analoge Anwendung des 8 571
Abf. 1, daß die einzelnen Mietforderungen neu für die Rerfon des Oritt-
Jerechtigten entitehen, foweit ihre Fälligkeit in die Zi nach Eintritt der
Belaftung des Grunditücs im Sinne des S 577 fallt, dal. RGE. in Sur.
Wichr. 1908 S, 135 ff. und auch 8 1123 Abj. 1 mit Bem. 2 hiezu.

2. Wenn das dem Dritten eingeräumte Recht den Mieter in dem vertragsmäßigen
Sebrauche nicht völlig verdrängt, jondern nur teilmeifje beihränkt, {jo tritt bier
der Dritte nicht in den Mietvertrag ein — auch nicht teilweife! —, er ijft aber dem
Mieter gegenüber verpflidhtet, die Ausübung zu unterlaffen, {oweit fie den
vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen würde: Der Dritte tritt alfo nur in gewijfe
Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag ein, nicht in deifen Rechte, aber
zuch nicht in alle Verpflichtungen des Vermieters, insbefondere nicht in diejenigen zu
vofitiven Seiftungen. Der Dritte hat {ih im übrigen nur foweit in der Ausübung
yurückubalten, als die GebrauchsSfphäre des Mieter8 reicht (Crome a. a. OD. S. 47).

Diefer Zall wird z. B. eintreten hei Beftellung von Srunddienftbarkeiten

ın dem vermieteten @rundjtücke, deren Ausübung den Mieter in dem vertragsmäßigen
Sebrauche beeinträchtigen würde, 3. B. Beftellung einer Waftergerecdhtigkeit feitens
des VerpächterS, wodurch der verbachtenden Mühle das zum Betriebe notwendige Wafjer
2ntzogen würde.
. 3, DierehtlidhHe Konftruktion muß im ag die gleiche fein wie im Falle
de8 8 571. Die Pflichten und echte gegenüber dem VMiieter erwachfen für den Dritten
nicht im Wege einer Zefjion oder Schuldübernahme, fondern fie ent{tehben für ihn von
lelbft fraft feiner dinglidhen Berechtigung an dent Orundftüce für die Dauer diefer Berech-
gung und zwar neben den Rechten und Pflichten des EACH als Vermieter8. Val.
Zimmermann S, 82 und 83, fowie ferner Dertmann in Bem. 2.

4. Wenn das dem Dritten gewährte Recht den Mieter weiter nicht {tört, fo
muß er e8 Jelbitverftändlih dulden.

TIT. Wenn zur Zeit der Beftellung eine8 der vorbezeichneten Rechte das Grundftück
dem Mieter noch nicht überlaffen ift, {o hat der Mieter die aus S$ 577 Nich für ihn er-
gebenden Rechte nur dann, wenn der Erwerber (des Rechtes) dem Vermieter gegen-
Aber die Erfüllung des Mietvertrags übernommen hat; |. 8 578 mit Bem.

IV. Selbitverftändlih kann die Rechtöftellung des Mieter3 fir die Fälle des 8 577
zur Vertrag anderweitig geregelt werden.

V. Cine Spezialfrage liegt darin, ob eine Belaftung im Sinne des $ 577
zu dann vorliegt, wenn das einer Ehefrau gehörige und von ihr vor ihrer Verehe-
fichung vermietete Orundftüc durch bie fpätere Verehelichung als eingebrachtes Gut der
Berwaltung und Yußniehung ibre8 Chemann8 unterworfen wird. Mit Recht
verneint Zimmermann a, a. OD. S. 84 11. 85 (gegen Borcherdt S. 114) die Yrage unter
Hinweis darauf, daß S 577 offenfichtlich nur die dDingliche Belaftung des Mietgrund-
üds im Wege eine8 NedhHt3ge1hiäfts im Auge hat, was in diefem Falle nicht vor-
liegt. 208 felbitverftändlich ergibt fich anderfeits aus dem Familienrechte, daß der Che-
mann Un bon der Chefrau vor ihrer Verheiratung gefeloffenen Mietverträge zu reiyet-
tieren hat.

. VI. Die Gültigkeit von Boransverfügungen über den MietzinZ bemißt ih auch
dem befchränkt Berechtigten gegenüber nach SS 573, 574; Öleiches gilt von Pfändungen,
vgl. Bem. 1, 2, c, « zu S$ 573 und Kfpr. d. OLG (Dresden) Bd. 8 S. 399.

_ us der Rehtipredhung vgl. aud DLG. Dresden, {ächt. Arch, 1908 S. 584
derjenige, dem die Mietzinfen feitenS des Nießhraucdher3 abgetreten find, hat einen
Widerfpruch gegen die nachfolgende Beichlagnahme der Mieter durch den Zwangsberwalter).
Sol. auch fächt. Arch. 1907 S. 563 und Kipr. d. OLG. (Mammerger.) Bd. 20 S. 99,
Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 92 (Dresden).

N

S 578.

Hat vor der Neberlaffung des vermietheten Grundftücs an den Miether
der Vermiether das Örundftäck an einen Dritten veräußert oder mit einen Rechte
belajtet, durch defjen Ausübung der vertragsmäßige Sebrauch dem Miether ent-
‚ogen oder befchränkt wird, jo gilt das Gleiche wie in den Hällen des 8 571
Hof. 1 und des S 577, wenn der Erwerber dem Vermiether ageaenliber die Er.
        <pb n="929" />
        920

VIL Abicdhnitt: Einzelne Schnldverhältnifje.
Hillung der fih aus dem Miethverhältniß ergebenden Verpflichtungen über-
nommen hat.
&amp; I, 512; 11, 570: IH, 571.

S 578 gebt (im Gegenfaße zu 8 571, vgl. Bem. B, I, 1, b hiezu) von der Vor-
zusjeßung aus, daß der Vermieter das SGrunditüc (Ginfichtlih beweglicher Sachen val.
Sem. B, IN zu S 571) an einen Dritten veräußert oder mit KHechten Dritter belaftet,
die dem Mieter den Ein Gebrauch entziehen oder beichränten, bevor das
vermietete Örundftück dem Mieter überlaffen if.

„1. IS Megel gilt hier das Gegenteil vom Halle des $ 571, nämlich der Sa:
Rauf bricht Miete. M. a. M.: Der außerhalb des obligatoriicdhen Mietverhälinifes
Itebende Erwerber des Örundftics und der Mieter treten hier durch den Cigen-
tumSübergang in feinerlei NehtSsbeziehung Zueinander.

% Der Mieter kann fih demgemöäß bier nicht aus eigenem Rechte gegen den
Willen des neuen CErwerbers den Beftß der Wohnung verfchaffen, auch
richt auf Neberlaffung der Wohnung gegen lebteren Magen, fondern er hat
n diefem Falle ei einen CEnt{hädigungsanfipruch gegen feinen
Bermieter wegen Vertragsbruchs nach Maßgabe der $8 280 und 325
D. 77 und Crome a. a. DO. S. 33). 5

Gegen den Erwerber des Srundftics aber fteht dem Mieter im
alle der Verweigerung der Neberlaffung au fein Schadenserfaß-
anfpruch zu, vgl. Senf. Arch. Bd. 56 Nr. 147.
&amp;8 Embfe0e ih daher für den Mieter, falls er befürchtet, fein Vermieter
werde ihm durch Weitervberäußerung des Grundjtück? den Vollzug des Ver-
tragS vereiteln, fid vorher durch Vereinbarung einer Bertra Strafe
der durch Erwirkung einer Sicdherun g8hypothet Men {tellen. Eine
Vormerkung des Mietvertrags ift nidht angängig, da die Miete nicht unter
die in $&amp; 883 vermeinten Uabrüche fallen Kant.
Diefe Kegel gilt wie berborzuheben ift, nicht bloß für den Hall der VBer-
änßerung des Grundftücks, jondern au) dann, menn der Vermieter in
der Zwijchenzeit das vermietete GOrunditück mit dem Rechte eines Dritten
m Sinne des 8 577 belaftet. Der Mieter fann au hier feine Rechte nur
gegenüber feinem Vermieter geltend machen. Val. hiezuw die 88 541 und 542,

Uu8 der Praxis vol. bayr. Oberit. LS. Bd. 10 {n. $.) S. 280: Die
dertragsmäßige Balntungett von Yelbohrungen auf einem Grunditück
fan al8 defjen Neberlaffung angejeben werden.
Die hier aufgeftellte Regel muß zugunfien des neuen Erwerber8 auch dan
eintreten, wenn er nur al8 Miteigentümer eingetragen wurde, val.
Seuff. Arch. Bd, 56 Nr. 147. ” N
AS wichtige Folge aus dem bier aufgeftellten Grundfaß ergibt {ih aber
weiter, Daß a der Erwerber feinerfeits feinen Anfpruch gegen den
Mieter auf Bertragzerfüllung befiben kann, felbit wenn er bereit
wäre, an Stelle des Vermieters die aus dem Mietverhältnifje ich
zeconden Verpflichtungen zu erfüllen (Io mit Recht Rimmermann a. a. OD.
2. 73 MM).

.Bur Begründung eines Mietverhältniffes zwilden Erwerber
and Mieter ijt daher Hier eine Willenseinigung erforderlich, die
ireilich auch ftilihweigend 3. B. durch tatfächlidhe Neberlaffung des Grund-
tids an den Mieter Jeitens des Crwerber8 erfolgen fann. Un Ti kann
ioldhen Falles auch nicht der frühere Mietvertrag ohne weiteres gelten, da
ja ein neues Mietverhältnis eingegangen wird, eS wird aber, forern nicht
ım Sinzelfalle befondere Umftände dagegen {prechen, regelmäßig der Inhalt
de8 alten BentendS als ftilfchweigend aewollt anzufehen fein, val. Zimmers
nann a. a. OD.

I Da der neue Mietvertrag zwifhen Erwerber und Mieter Tel b-
itändiger Natur ift, fo kann bier auch nicht eine Bürgich aft8:
baftung des urfprünglidhen Vermieters für einen Schaden eintreten, den
der Mieter durch eine Vertragsberlekung des Erwerbers erleidet; nicht
mrögejchlofien find dagegen Schadenserfaßanfprüche gegen den urfprünglichen
Vermieter, wenn der Erwerber feinen Verpflichtungen nicht nachtommt und
Schadenserfaß von diefem (3. B. wegen Snfolvenz) nicht zu erlangen ift,

„Zimmermann a. a. DO. ,

2. Eine gefeßlide Ausnahme tritt jedoch ein, wenn der Erwerber dem

Bermiecter gegenüber die Erfüllung der jihH aus dem Mietverhältnia
raebenden Verpflichtungen ausdrücklich übernommen hat
        <pb n="930" />
        3. Titel: Miete, Pacht. SS 578, 579. 921
Sn Diejem Halle tritt der Erwerber, wie im Zalle der bereits vollzogenen
Miete (S 571 Abf. 1), in das Mietverbältnis volljtändig ein und eS finden
die fämtlidden Beitimmungen der 88 571 (auch Abi. 2) bis 578
dierauf in gleicher Weije Anwendung.

Chenfo itehen dem Mieter gegenüber dem einen Dritten einge:
cräumten Rechte, das ihn beengt, die vollen Rechte aus S 577 zu, wenn
der Erwerber („diefes Rechtes“ muß hier ergänzt merden; daS Gefeß Drückt
ich für Ddiefen Fall nicht ganz deutlich aus) dem Vermieter gegenüber die
TDtumg Dr bem Mieter zufommenden Gebrauchsiphäre auzdrücklich ver-
/yrochen hat,
€5 wird auch bier, wie im Falle des 8 571, Fein neuer Mietvertra ge/loffen,
vielmehr bleibt der Mieter dem Yebernahmebertrage ganz OEM, . Der
UÜnterf{hied im Vergleiche zu S 571 liegt darin, daß hier der Eintritt
des Erwerbers in das ganze Mietverhältnis nicht frajt GefegHes erfolgt,
mie bei S 571, jondern zufolge bertragsmäßiger Nebernahme durch den
Srundftüdserwerber.

Hieraus ergibt {ich, was für die rechtlide Konftruktion von Wichtigkeit
It, Daß 25 fiO aud) im eb Salle um eine anomale Spezial=
30rfhrift bandelt, mie bet 8 571 al. Bem. B, I, 5 bieau), alfo nicht
°twva um einen Vertrag zuguniten Dritter (übereinitimmend Crome
ua. ©. S. 39 und Zimmermann S. 75).

Die in S 578 feitgefebten Wirkungen der Nebernahme der Vertragserfüllung
JjeitenS des Ermerber8 fünnen jedoch nur dann eintreten, wenn der Erwerber
die Erfüllung der aus dem Mietvertrage {ich ergebenden Verpflichtungen
im vollen Umfange übernimmt. Ciner nur teilmeijen Neber-
nahme fann diefe Wirkung nicht zukommen. Die Rechte aus einer teilweiten
Hebernahme müffen aus den allgemeinen Nechtsiäßen des BGB. entnommen
werden, val. Zimmermann S. 76.

Eine Zormborfchrift für eine derartige Nebernahme hat das Gefeg nicht
nufgeftellt, Sin Erfordernis dahin, daß fie im Beräu BerungsSver-
trage felbit geichehen mülfe, fanız nicht abgeleitet werden. Auch von der
Einhaltung eineS beftimmten Zeitpunftes8 wird die Wirkfamfkeit der
Yebernahme in $ 578 nicht abhängig gemacht. (Gegen die Meinung, daß die
UÜebernahme der Verpflihtungen vor dem EigentumSübergange erfolgen
müle, fpricht die Faffung des S 578, vol. hierüber eingehend Zunmermanın
2. a, ©. S. 77 und 78).

Dinfichtlih der Wirkfjamkeit mündlidHer Nbänderungen des Miet-
vertragsS vgl. Tauber in Gruchot, Beitr. Bd. 49 S. 259, 260.

3, Cine meitere Ausnahme von der Regel unter 1 wird fihH dann ergeben,
wenn der Vermieter das Anwejen felbit mieder erwirbt. Hier fann ber Mieter,
da ja die inzwifdhen eingetretene Befigänderung eine Uufbebung des Mietvertrags an fich
nicht bewirkt, direkt auf CEinräumung des Befibes an dem gemieteten Grunditücke gegen
den Bermieter Magen (Arnold a. a. DO. S. 105).

+4. Wie foOließlihH hervorzuheben ift, gilt die Regel des S 578 auch bei einer
m arasgerHeigerung deS bermieteten @runditücs, im Falle das Srundjtüc dem
Mieter noch nicht überlaffen ift. Auch hier hat der Mieter fein Recht, vom Erfteber
die EEE SS DBertrags zu verlangen, e&amp; bleibt ihm nur der Rücgriff gegen feinen
Vermieter. Cine Ausnahme infolge einer Vereinbarung im Sinne der Bem. 2 zwifdhen
Vermieter und Erfteher wird hier wohl nicht vorkommen. Baal. $ 57 ZwV6., Wolf
und Yaeckel hiezu, fowie Zimmermann a. a. © S. 92.

8 579.*)

Xird das vermiethete Grundftük von dem Erwerber weiter veräußert oder
delajtet, Jo finden die Borfehriften des S 571 Ubi. 1 und der 88 572 bis 578
entjprechende Anwendung. Erfüllt der neue Erwerber die fich aus dem Mieth-
verhältniß ergebenden Verpflichtungen nicht, fo haftet der Vermiether dem Miether
nach 8 571 Ubi. 2.

€. IL 571; N, 572,

*) Ziteratur: Koban, Die gefeßlihe Bürgfhaft der SS 571, 1951 BSGS., Inns-

arud 1905.

}
        <pb n="931" />
        322

VII. Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Der Paragraph behandelt in Hauptfache die Einwirkung einer Weiterveräukerung
bzw. einer mehrmaligen Veräußerung nacdjeinander auf das Mietverhältnis. Er wurde
erft nachträglich eingefügt (8. II, 174).

1. Sag 1 enthält im ©runde nicdht8 anderes al8 eine felbftverftändlidhe analoge
Anwendung des allgemeinen Prinzips der SS 571 ff. auf den Jal einer mehr -
maligen Veräußerung deS vermieteten oder verpachteten Örunditücks, die hier der
Deutlichkeit halber vom SGefeß au3drüclich für ftatthaft erklärt wird (vol. B. a. a. DJ)
5. b. jeder nachfolgende Erwerber, aleichviel welcher, tritt für die Dauer feines
Eigentums ohne weiteres fraft GefeBe8 in bie ih aus dem Mietverhältnis ergeben-
den Rechte und Verpflichtungen ein.

\ Sm diefer Hinficht hat alfo jede Veräußerung in bezug auf die Miete die-
'elben rechtliden Folgen, wie bie erfte Veräußerung, und e3 finden, wie
hervorzuheben ift, uf x weitere Veräußerung nicht bloß S 571 Abf. 1
Anwendung GezüglihH Abf. 2 f. Bem. 2), fondern auch die $$ 572—578, alfo
n8befondere auch hinjichtlih der Wirkfamkeit von Borausverfügungen bezug
ih des MietzinjeS und der Zuläffigkeit von Aufredhnungen. |
Eine entjprechende Unwendung des S 578 kant Hier jedoch nur darin
jeftehen, daß die Beftimmungen der 88 571 ff. nur bezüglich desjenigen Er-
werbers Geltung haben, der dem veräußernden Grundfhickseigentumer gegens
über die Mietverpflidhtungen übernommen hat, nicht aber darin, daß die
Üebernahme feiten8 eine8 Erwerber8 auch für einen fpäteren Ermerber
we Mer jih zu feiner Nebernahme verftand (fo mit Mecht Zimmer-
manıt S. 76).

Wenn der Erwerber da8 vermietete Orundftück nach der Neberlaffung be =
[aftet, fo findet nad Saß 1 8 577 entiprechende Unmwendung, vol. Mittel-
itein S. 522 mit S. 513 ff.
. 2. Sag 2 bringt aber für den Zall einer mehrmaligen Veränßerung eine ein-
hneidende Befonderheit, die fih auf Mbf, 2 des S 571 bezieht:
Dienach trifft nämlich die in jener GefegeSitelle (Sag 1) verfügte hlüirg-
OaftSähnlide Haftung binfidhtlih des von dem neuen Erwerber dem
Mieter zu erfebenden Schadens nur den erften Vermieter, nicht aber
den erften neuen Erwerber im Berhältnifie zum zweiten und fo weiter.
Der Mieter kann fidhH demgemäß immer nur an den erften urfprünglichen
VBermieter halten, wenn irgendein weiterer Erwerber wegen Nichterfüllung
der Vermieterpflichten fchadenserfaßpflichtig wird.

Nur dies allein Kann der Sinn des Sages 2 fein, und nicht etwa der,
aß in diefem Falle wenigftenZ der dritte Erwerber als Vermieter im Sinne
de5 8 579 anauleben fei und hafte, da das Gefek gerade hier die drei Ber
jonen des Vermieters, Erwerber und neuen Erwerber8 beftimmt aus-
3nanderhält (über die verfhiedenen Anfichten val. Plane und Dertmann zu
5579, Schollmeyer_S. 53, Borcherdt S. 109, WMitteljtein S. 521, Brückner
S. 130, Arnold S. 114, Zimmermann S. 68 und 69, Kipp-Windfcheid
S. 686, Gellwig, Verträge S. 436, Dernburg S 224, II, Crome .S. 571.
‚Eine befondere Anficht ftellt Roban a. a. DO. auf, der den Vermieter und
ılle Erwerber des Grundftücks rmlten des legten Ermerbhers N MNaß-
gabe des S 571 Abi. 2 wie felbitichuldnerifche Bürgen und im VBerbältnifte
Aueinander wie Nacbürgen haften Iaffen will; wenn auch innere ©ründe
mür diefe Auffahlung Ipreden mögen, {0 ijt doch der Wortlaut des Gejehes
Stemit TOlechthin unvereinbar, vol. insbef. Dertmann zu $ 579).

Unders8 geftaltet fih die Rechtslage natlirlich, wenn der Erwerber
Vermieter geworben ift, D. bh. wenn daS zwifhen ihm und dem Mieter
deftehende Nechtsverhältni8 fich zu einem vertragSmüßigen gefaltet
hat. In Joldhem alle müfjen eben alle für den Vermieter geltenden
ra auch auf ibn zur Antvendung gelanaen. Rimmermann a. a. D.
3. 69.

Da in der Unterlafung der Kündigung für den erften nach der Ver-
iußerung zuläffigen Termin die FortjeBung des Mietverhältnifjes auf ver
'ragsmäßiger @rundlage zu erbliden GE fo fan e8 in einem fonkreten
Falle von diefem SGefichtspunkt auS vorkommen, daß der erfte Erwerber
ılS Bürge haftet, wenn der ae Vermieter frei geworden ift, vgl.
a8 bei Zimmermann a. a. ©. S, 69 und 70 angeführte VBeilpiel. ,

3m Sale der Weiterveräußerung kannt eS auch vorkommen, daß der Mieter
teben der Haftung des urfprünglicdhen VermieterS auch die bürg/haftsmäßige
Saftınma eine8 Crmerhber&amp;a ander noch eine weitere erhält. 2. 3. der Berz

3
        <pb n="932" />
        8. Titel: Miete. acht. S8 579, 580, 923
mieter A beräußert am 10. Januar an B und diefer am 20. März an C
‘beide haben die Benachrichtigung des Mieters unterlalfen); am 1. Mai
veräußert C an D und N hievon fofort den Mieter, gleichzeitig
machen nunmehr auch A und B Mitteilung über ihre Beräußerungen; in
diefem Falle hat nun der Mieter — vorausgefebt, daß er mit B und C in
zn BertragSverhältnis trat — für die Zeit von der leßten Vers
äußerung bis zum 1. Oktober die blirgfchaftsmäßige Haftumg von A, B und
OS. Vol. Zimmermann S. 70.

3. Da im übrigen auch der urfprünglidhe Vermieter in Gemöäßheit des Sakes8 2
bj. 2 des 8 571 durch eine Mitteilung von der Veräußerung an den Mieter eine
Yattung erheblich befdhränfen Kann, falls Mieter verbleibt, fo ijt möglich, daß
ÜRieter leicht in Schaden gerät, wenn — was insbefondere bei Neubauten häufig it —
cajch verfchiedene Beränußerungen aufeinanderfolgen und die neuen Erwerber zahlunas-
unfähig jind (Arnold a. a. ©. S. 101 Ann. 6.
$S 580.
Die VBorfchriften über die Miethe von Grundjtücken gelten auch für die
Miethe von Wohnräumen und anderen Näumen.
S, IL 573.
Der Paragraph jpriht den wichtigen Sag aus, daß alle VBorfhriften in den vor-
tebenden Paragraphen, die {fiH auf die Miete von Grunditücen beziehen, ohne
weitereS (alfo unmittelbar und nicht bloß in analoger Weife) auch für die Miete yon
Wohnräumen und anderen Räumen gelten follen.

a) Diefe Baragraphen find: 537 A6f. 2 Sag 2, 544, 551 Abi. 2, 556 Abi. 2,

559—563, 565, 566, 571—579.

Unter Wohnräumen find nicht nur Stodwerke, fondern auch einzelne
Jimmer 3 verftehen. ,

Ändere Räume find fonftige Innenteile von Gebäulichkeiten oder jelb-
jrändige Nebenränume, gleidhviel vb fie zum Aufenthalte von Menfchen dienen
der nicht, ohne jedoch Wohnräume in erfter Linie zu fein, 3. SB. Läden,
Werkftätten oder andere Arbeitsräume, Speicher, Keller, Stallungen 2C0. (vgl.
‚erner die SS 544 und 570 fowie über den Begriff der „anderen Räume“
Mittelitein in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 361 N). Yuch Räumlichkeiten im Sinne
des 5 95 BGB. gehören hieher.
Bon verfchiedenen Seiten (Io 3. B. Cofack, Lehrb. II S 134 Nr. II, Crome
3 234 MM. 28, Siefe Recht 1906 S, 1427) werden auch Innenräume von
Mobilien 3. BD. die Kajfüte eines Schiffes) hieher gezählt. Dies dürfte
ndelfen nicht Haktbar erjcheinen, da das Gefeß hier offenbar nur Innenteile
und Iebenräume von oder als Jmmobilklien bet diefer Gleichjiellung
wollen kann, Bei gegenteiliger Auffaflung mürde 3. B. bezüglich der Rün-
digung binfichtlidh des nnenraums einer beweglichen Sache eine andere
und Längere Kündigungsfrift laufen als für die bewegliche Sache felbit
al8 ganze. Wie foll ferner der Saß „Kauf bricht nicht Miete“ für folche
Sälle anıyendbar werden, da doch diejes Prinzip für bewegliche Sachen über-
Jaupt ausgejchloffen N Val. auch VYertmann zu S&amp; 580, Mittelitein S. 16
ınd eingehend in DI. f. RA. Bd. 72 S. 361 ff., übereinftimmend auch Jaeger,
3 49 Ann. 16 RO, Kfpr. d. OLG. (Kiel) Bd. 12 S. 70.

Der Vermieter hat hier fein gefeßlidhes Bfandrecht im
Sinne des S 559, denn diefer Paragraph bezieht ih nur auf GOrunditücke,
ij. Mitteljtein in Bl. f. RA. a. a. D.

„Dies gilt au hei der Verpachtung von Reftaurations-
ränmen in einem Schiffe, vgl. Ripr. d. DLG®. (Kiel) Bd. 12 S. 69, Seuff.
Arch. Bd. 61 S. 136. , ,

Hier Ichlägt au die Frage ein, mie der neuerlich vielfach vorkommende
Vertrag, demzufolge ein Bankhaus Abteilungen (Zreforfächer) in feiner
Stahliammer (Safefeller oder Safeturm) einem anderen zur Aufbewahrung
von Geld, Wertpapieren und Koftbarkeiten gegen Entgelt überläßt, aufzu=
jallen it, nämlih ob al Mietvertrag oder Verwahrung s vertrag.
‚Val. über die verfhiedenen Anfichten Wilugiy_in D. Iur.3. 1900 S. 294,
Danke dafelbit S. 389, Brückner, Kecht 1902 S. 251 und in „Die Miete“
5. 11—14, Mittelitein, Miete S. 39 ff, Wolff in Iering3 Yahrb. Bd. 44
3. 198 ff., Wettitein, Das Kaffenfhrankffach-Gefchäft, 1903, Bondi, Amanas-
        <pb n="933" />
        VII Ybighnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe.
zoflitrecdung in fog. Bankffafes, Tächf. Arch. Bd. 13_S. 8, Heinrici, Die Ver:
;räge über die Benubung von Schrankfächern und Stahliammern in Oruchot,
Beitr. Bd. 44 S. 820, Riefjer, Bankdepotgefeß S. 16 F., Düringer, Bank-Urch.
1905 S, 65, Marcus, GoldheimsWMSchr. 1905 S. 251, Hartl, Yuftizd. Rundfh.
Bd. 5 S. 52, Bottfiein, DaZ Kafjen]hrankffacdh-Sefhäft, N 1905, Aboler,
Nennen 1905 S. 30 ff., Cohn, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 30 S. 235 ff.
RegelSberger, Bank-Arch. Bd. 7 S. 2 ff, Gumbel, Der Stahlkammerfach-
jertrag der deutjchen Banken 1908.) In Nebereinftimmung mit den über-
zeugenden Ausführungen Brücner8 a. a. D. wird ein Mietvertrag anzu=
1ehmen {jein, da {horn nach der tatfäclihen Einrichtung der Stahliammer
ınd der Einzelfächer die näheren Worausfeßungen des S&amp; 688 für einen WVer-
mahrungsvertrag (daß nämlihH dem Verwahrer von dem Hıinterleger eine
jewegliche Sache übergeben werde und daß fih der Berwahrer verpflichte,
ze aufzubewahren) mangeln, anderfeitS zielen auch die näheren hier üblichen
VBertragsbedingungen regelmäßig auf einen Mietvertrag ab. Dem oben
unter d Bemerkten febht diefe Yurffaljung nicht entgegen, weil Die ZTrefjor»
‚üächer nicht als Zeile eine8 transportablen Schranfke8, einer Mobilie, {ih dar-
‘tellen, vielmehr find die Schränke, in denen je {ich befinden, mit den Stahl-
münden der Kammer untrennbar verbunden und bilden mit den lebteren ein
$anzesS, einen beftimmten Raum eines Haufes (vgl. Brücner a. a. O.).
Die Gläubiger fönnen daher nur in die eingelchlofjenen Papiere
ınd Gelder die Piändung betreiben, nicht aber gegen die Bank einen Arreit
ıu8bringen, |. das bei Warneyer Bd. 1 Nr. 2 zu S 535 zit. Urt. d. Seine»
Tribunal® vom 7. November 1900, f. ferner über die ZwangsSvollftrechung
;n die Wertpapiere audh_ Cohn im Arch. &amp; hürgerl. X. Bd. 30 S. 235 ff. und
Bd. 33 1908) S. 295 (Der Stand der Lehre von der ‚Zwanagsbollitredung
in den Stahltammerfadhinhalt).
I) 8 580 muß auch für die Wacht gelten, UN Bem. V,c zu 8 581.
z) Neber Boltichliekfädher val. ROES. Hd. 63 €. 3837.

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[Col
x

Taufch. S 433.

338

185:

‚emein fowohl Sachen als RedHte,
ung ift bier immer, Daß jene pe von
echtlig übertragbar find. ( ird troßdem
ot übertragbar ift, ein Kaufvertrag abgefchloffen,
„ B. bezüglıcdh des Nachlajfes eines noch Lebenden
‚8 306 und Cola Bd. 1 $ 121, I, 5.) ,
1d aber von Seite des NäuferS weiter
m Prinzipe nicht erfordert. € kann deshalb
Ot oder ein nach $ 1092 BOY. perfönlich bes
‘ich erworben werden, wenn dadurch ein foldhes
Räufer8 hearündet werden ioll (val. hiezu die
Dritter fönnen mit obligatorifcher Wirkung
je beteiligten Barteien Gegenftand des Kaufes
+ e8 Dann, die dingliche Wirkung gegenüber dem
Biezu ferner unten Bem, VIMN, 1, c, aber auch
jerweife verftößt jedoch ein derartiger Vertrag
3. Ein Irrtum des Verkäufers über fein
B 8119 ein AıfechtunasSrecht aeben (val. v. Seeler
hier auch den derzeitigen Eigentümer
£t an den Käufer zu übertragen, wa namentlich
‚TerungsSsverträgen {ehr bäufig gefchiebt.
ums durch Die Yerfon des VerkäuferS ift hier
»rfchafft hier nicht fein Sigentum, fondern Das
ann {ih aber nur an feinen Verkäufer Halten.
arg (1. Aufl) Bd. 3 S. 3. E83 Kann aber auch
Necht8gefchäft zwifchen dem Dritten und dent
al. hierüber ROES. Bd. 54 S, 213. Vol. ferner
Sache, Arch. f. bürgerl. It. Bd. 30 S. 164 ff.
»iniclagenden fubjektiven Unmöglichkeit
yner Dem. 4 zu S 306. .
) daß das BOB. bei dem Kaufe eines Necdhtes
ıbigen Erwerb bei Sachen entiprechende Vor-
88. 1907 S. 589.
vorhandene als er ft Fünftig entitehenbe
wie erit neu zu beagründende Rechte
zen bes Hofnungskaufs 1 unten). Huch über
er Sache kann ein Kauf abgefdhloffen werden,
amtinhalte des Vertrags zu entnehmen, ob nicht
trag vorliegt, vgl. Borbem., IN, 4, ferner Bem. !,
» !1 8 168 er. 2, Enneccerus 8 324 Anm. 10.
S, 219, Bd. 27 S. 279. ,
niandes, den die Parteien al8 zur Zeit vor-
T zur Beit des Vertragsabichlutes nidht vor-
‚em, 4, (Bei teilmeifem Nichtvorbhandenfein
Soweit e8 fidh hier aber um den Verkauf von
137 ein. ,
entftehender Urheberrechte val. Riezler,
AKecht S. 89 Nr, VL.
3 Räufer8 ijt ein Kauf für die Negel nicht
3bef. Bem. 1 zu 8 308 und vol. B. I, 667 1,
uf 1 8 121, I, 4, Ennecceru8 $ 324, 11, 1, RNOC
5, 880 Ff., Tibe, Unmöglichkeit S. 62; vgl. auch
Hn.; a. M. Dernburg II S 169, IL. Neber den
ı Sache durch den Eigentümer bei der Vers
t Bem. 1, b. RO
ahlberedhtigung val. SS 262 NM. und NOC,
Raufe einer bewegliden Sache dem Käufer
ber Zorm, Noß oder ähnliche VBerhält»
ein fog. Spezififation3fauf vor (vgl. hiezu
Yormiker, Der Syezifikationsfauf, Fürth 1904).

1
L
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    </body>
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