928 VII MbfOnitt: Einzelne Souldverhältniffe. ‚-.. 308 das Gebrauchsrecht des Bächters anbelangt, fo it bier herborzuheben, daß diejes Recht in fjelbijtändiger Weife neben dem Fruchtbezugsrechte befteht, d. b. das BGB. hat die Einfhränkung (wie 3. 3. das fächt. ®B.), daß der Pächter nur infoweit zum Gebrauche des VachtobjektS befugt jein fol, al3 der Gebrauch tpeziell zum Sruchtgenuß erforderlich ijt, nicht aufgenommen (DL, 1, 429). ” ‚.. Au8 der Praxis vol. Ripr. d. VLG, (Celle) Bd. 17 S. 393: Der Verkäufer eines Srundftück, dem ich der Käufer verpflichtet hat, alles für die Wirtichaft nötige Wafjer unentgeltlich zu liefern, fann von diefem verlangen, daß er auch dem Wächter der Wirt- “haft das Waller Liefere. N i A En Dr begun See I Ba ker8 ‚it et Dar iezu au ‚Dumme, Zur Sehre vom Yruchtermerbe des Wächters in erıngS Sahrb. Bd. 39 S. 429 ff). Der Begriff „Früchte“ beftimmt fih ‚nach dem weiten Umfange des 8 99: Erzeugniffe und Jonjtige Ausbeute einer Sache, Erträge eine8 Kechtes feiner Beitimmung gemäß, insbefjondere auch bei einem Rechte auf Gewinmung von. Bodenbeftandteilen die gewonnenen Beftandteile, ferner gehören hieher auch, wa$ bejonderS zu betonen ij, die Erträge, welche eine Sache oder ein NRecht vermöge eines Nechtsverhältnifes gewährt (@bf. 3, foa. zivile Srüchte). Val. hiezu oben Bem. I, 1, b. Eine Einf Oränkung führt das SGefjeß hier aber auf. Dem Vächter foll ST der Genuß der Früchte nur infomeit gewährt fein, a3 He nach den Kegeln einer vrdrungsmäßigen Wirtihaft als Ertrag find. Diefer Zufaß wurde erft vom Heichstage befchloffen (vgl. NER. 43). € Toll damit gefagt fein: Der Genuß der Hrüchte it auf Dies ‚enigen Früchte Beichränft, welche als Ertrag anzufehen find; Früchte, die zinen Teil des Kapital bilden (wie z. BD. ‚Die durch Windhruch gefällten en oder der gejamte Inhalt eines Torfftichs) haben dem Verbächter zu „erbleiben. N Diefe Vorfchrift harmoniert mit dem Teitenden Gedanken in S$ 1036 deim Nießbrauche, Jowie in den 5$ 1383 und 1525. Sie Mt aber dispofi- Liven Charakters. Die Beweislaft trifft den Väter (Neumann Dem. 3, a). N . m übrigen dürfte aber auch eine analoge Anwendung des 8 1037 Hbf. 2 (Errichtung neuer Anlagen zur Gewinnung ‚bon Ries, Sand, Steinen 20.) a rap Sehen Örenzen nicht ausgefchlofien ericheinen. BL. MU a. a. DO. S. 349. ‚Der auf dem Grundftüce gefundene Schaß iit für den Pächter Kein Wirtichaftserträgnis. Diefjer hat daher auch als Joldher hierauf feinen An= Iprud; Dal. S 984. Der Eigentumserwerb des Pächter3 an den gezogenen Nußungen richtet ich nah ben 88 956 und 957 (j. Bem. hiezu): Der Pächter erwirbt bienach das Cigentum, wenn er im Beige des Pachtobiekts iit, bereits mit Der bloßen Trennung der Erzeugnifje und Beftandteile. Die hängenden Srüchte Hehen noch im Sigentume des Verpächters. An den im Üüebermaße Ges0genen Früchten wird der Pächter regelmäßig fein Cigen- tum erwerben Können; eine analoge Beftimmung, mie $ 1039 beim Nieß- orauche, fehlt hier. Wegen Windbruchs gefällte Bäume find nicht Früchte En Sig Deß $ 581 of. 1 (Kublenbeck zu S& 581). Val. ferner hiezu unten Bem. IV, 2. . ‚3. Troß diefer Unterfheidung des Gefepes zwifchen Miete und Pacht wird e8 im Einzelfalle gleichwohl oft Ichmwierig, beide auseinander zu Halten: . ‚1... SE bielen Fällen ift der beiderfeits gewollte VBertragSzwec das einzige Kriterium: Wird die Sache nur zum Gebrauch überlafien, {io liegt Miete DOY; mird aber auch der Fruchtbezug bertragsSmäßig mitüberlaflen, fo it Wacht gegeben; vgl. Bem. B, I, 3, a zu 8 535. , | Außerdem jet hier noch auf folgende Einzelheiten hingewiefen: a) Wenn eine fruchttragende Sache und eine nicht fruchttragende Sache zu = jammen den Gegenftand des Vertrags bilden G. 3. Wohnhaus und Nıurb- a 10 wird e8 darauf anfommen, was im fonfreten Falle nach dem Willen der Parteien al8 Hauptiache zu gelten hat. (Vgl. Bem. B, I, nn und auch Itfpr. d. OLG. Mraunichwein] Bd. 5 S. 23, fowie Bei einem Gebäude wird ferner öfter der Unterfchied darin liegen, ‚ob gleich ein beftimmter ®emerbe- oder Fabrikbetrieb überlaften: mird %