3. Titel: Miete. Pacht. SS 586, 587. 941 der Erhaltung nicht aufzubirden fein, zumal ja audh der Bufall vom VBerpächter getragen wird (ff, unten 2). . 2, Ubi. 2 Sag 1: Die Gefahr des Untergangs und die Gefahr der Ber» iGledhterung hinjichtliH der Yuventarftücke trägt hier der gefeßlichen Ofegel nach der Berpäcdhter Gm Gegenfabe zu 38 588 und 587). Diefer Hat deshalb auch Inventar: Stücke, die infolge eine8 vom Vächter nicht zu vertretenden UmitandesS in Wogang kommen, zu ergänzen. Trägt der Bäcdhter aber an dem Abgange ein Berichulden, fo trifft {On felbft die Ergänzungspfliht nach den allgemeinen $ 548 (arg. 6 contrario). 3, bi. 2 Sat 2 enthält eine Ausnahme von Sag 1 des Abi. 2 (DBem, 2). In einem Punkte frifft die Ergänzungspiliht .aud hier nicht den Verpächter, jondern den Rächter: Er hat nämlich hinfichtlih des gewiöhnlidhen NbgangsS der zu dem Önventare gehörenden Tiere das lebende Inventar aus den Tierzungen infoweit zu erfeben, alS dies einer ordnungsmäßigen Wirtfchaft ent{pricht. a) Diefe Ergänzungspflicht befteht nur hinfichtlih des gewöhnlichen Ub- gang 8 der Tiere, D. h. wie er im Rahmen einer drdnun gem äßigen ‚irt{chaft regelmäßig vor fidh gebt. Außergewöhnlidhe Abgänge durch befondere Unglücksfälle (3. B. bei Seuchen) braucht er nicht zu erfeßen. Bei größeren Bachtungen wird freilih der Verluft einzelner Tiere für die Kegel nicht zu dem außergewöhnlichen Abgange gehören. , Sene Pilicht tft aber lediglich eine dbligatorifche. TFeftzuhalten bleibt, daß das Eigentum an den jungen Tieren des Nachwuchfes gemäß S 956 zyunächft der Pächter erwirbt. € hängt jeweils erit von weiteren Um- jtänden in der Folge ab, ob diefe jungen Tiere als Ergänzung des Inventors zu gelten haben oder nicht. Wenn und joweit diefer EA in der Zolge genügt wird, geht das Eigentum an den jungen Tieren auf den Verpächter über und zwar durch constitutum possessorium im Sinne des 8 930; daß Diezu notwendige befondere Rechtsverhältnis liegt hier bereits in der Bacht jelbit vor. (Anders ift die Sach- und Rechtslage im Falle des S 588 bj. 2; 1. Bem. zu $ 588.) . Da die Grundlage hier nur eine vbligatorifche it, fo ift die Kedhtslage infolge deffen immer eine etmas en Diefer Umftand kann insbejondere bei einem Konkurfe des Bächter8 für den Verpächter unan- genehine Folgen haben. Auch aus diejem Grunde find daher, wenigftens bei größeren Berpachtungen, andere Modalitäten hinfihtlih des In- ventar8 (f. oben I, a und c) für den Verpächter prakti]dher. Diefe Ausnahme fol übrigen nach den %. IT, 244 nur da eintreten, wo Der auf dem Grundfticke vorhandene Viehbeftand fozufagen als Einheit aufs zufaflen ift. Sind die auf dem Grundftücke vorhandenen Tiere nicht als einheitliche Inventarftüce anzufeben, 10 kann Pächter die Tierjungen ver= faujen und braucht auf den Umitand, daß eineS der Tiere möglicherweife mährend der Dauer der Bacht verendet, keine Mücklicht weiter zu nehmen. 4, Das Inventar hat den Charakter einer Beweisurkunde, gegen die der Segen- Semei® qnbeihränft zuläffig ift, val. Bem. 4 zu S 1035 und ROGE. im „Recht“ 1910 Ver. . N 5. Gervorzuheben {ft {AOlieBlih, daß die Unfprücdhe des BVerpächters hinjichtlich des Inventars aus dem Bachtverbältnifje fließen und deshalb durch das gefeplihe Pfandrecht des Berpächter8 aefichert find; val. Neumann in Bem. 3 und Sur. Wichr. 1896 S. 695. S 587. Nebernimmt der Pächter eines Grundjtics das Inventar zum Schäßungs- werthe mit der Verpflichtung, e8 bei der Beendigung der Pacht zum Schägungs- werthe zurückzugewähren, fo gelten die BVorfchriften der SS 588, 589. @. I, 544; II, 527; III, 580. Li. Bur allgemeinen Drientierung Wr zunächit bieber Bem. I zu S$ 586. Die 88 587—589 gehen von dem Zalle aus, daß dem Pächter eines Orunditiicks vol. Bem. I, 1, a * & 586) da8 Inventar (|. Bem. I, 1, b zu 8 586) zum Schäßungs: werte (nach einer Care) überlafjen wird und zwar mit der Verpflidhtung, es hei Be- Pndigung der Pacht zum Schäßungswerte zurüczugewähren. a) Diefe VBerpflidhtung der Rüdgewähr zum SchäßungSwert ift hier wejentlidher Natur. Fehlt fe, d. h. hat Pächter das Inventar zum Schäbunaswerte Ichlechthin übernommen, obne daß jene weitere Be: