249 VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, itimmung bezüglidh der Rücgewähr zum Schäßungswert ausdrücklich ver- einbart murde oder wenigftens au3 ben weiteren Abmachungen und Um- jtänden ficher zu entnehmen iit, 10 liegt lediglich eine einfache Verpachtung des Inventars im Sinne des S 586 vor ohne die einfhneidenden Folgen der 38 588, 589. Die Schäßung bedeutet foldhen FalleS nur, eine Grundlage zu zewinnen für den Umfang der nach S 586 bei einem Berfcdhulden des Pächter? aintretenden Erjabpflicht. Der nähere Inhalt einer folden Verpflichtung ruht darin, daß der Pächter nach Beendigung der Pacht ein dem früher aufgeftellten Schäßungs- wert entipredhendes Inventar Helm allen hat. Nach den Mot. (If, 436) liegt der Kernpunkt einer folhen Wbrede nicht darin, daß das vom Wächter feinerzeit zurücgelafiene Inventar dem früher übernommenen etwa genau an Stückzahl, Umfang oder Befchaffenheit gleichtomme, fondern darin, daß der Pächter das Inventar in dem Zuftand, in welchem er e8 übernommen hat, wmirt/dhaftsmäßig erhalten hat. Als praktifches Durchfchnittsmaß, das in diefem Sinne zu deuten ift, wird aber die bisher oft beliebte Aufjtellung, daß der Mächter ein der Bahl, Art und dem Werte nach) übereinftimmendes Ynventar zu Hinterlaffen hat, noch behelflih 1mbd nicht fo {chroff von der Hand zu weifen fein, wie die Mot. wollen. „3. a8 Inventar geht bei folden Verträgen nicht in das Cigentum des Väcdters über, da ja die allgemeine Rechtsgrundlage der Bacht auch Hinfichtlih des Öndventars gilt. Freilich fönnen die Parteien, eine joldje Zolge jederzeit verabreden (wa8 vielfach fehr praktifh ift). Dann liegt jedoch bezüglidh des Inventars nicht mehr Vacht, jondern direkt Kauf vor (|. Bem. 1, 2, a zu 8 586). Sn Einzeljalle kann fter8 zweifelhaft erfcheinen, ob das eine vder das andere an- zunehmen ift. Sit der Pächter nach dem Vertrage b1oß zur Leiftung der Schäßung in Geld nad Beendigung der Wacht verpflichtet, 1 wird regelmäßig ein Kauf von den Rarteien beabfichtigt fein; auch wenn dem Pächter nach dem Vertrage mahlweife Bezahlung in Geld oder Rücker]tattung ermöglicht i{t, wird eher Eigentumsübertragung al8 gewollt anzunehmen fein. Vgl. Holzichuher, Zivilrecht Bd. 2 8 298 S. 867, 3. Die 88 587, 588 lehnen ich im allgemeinen an das an, wa8 man bisher unter dem CSifernviehvertrag verftand (vgl. hiezu die Lehrbücher des deutfjdhen Wrivat- rechts, ferner PLR. ZI. 1 Tit. 21 88 474—476, Seuff. Arch, Bd. 7 Nr. 283, Bd. 36 Nr. 116 u. a). Sie faffen jedoch einerjeits den we einer foldjen Nebereinkunft präzifer (M. IT, 433, 434). Anderjeits find fie in ihrer Anwendung nicht auf das Viehinventar bei Landwirtihaftlidher Pacht befchränkt, jondern fönnen bezüglich jedes Inventars bei der Bacht eines Grundfrücks überhaupt (f. Dem. I, 1, a zu 8 586) in Geltung fommen. (€. I, 544 war noch befchränft auf die Pacht eineS Iandwirtfchaftlichen Srundjtücs mit einem zur Benußung DdeSfelben dienenden Inventare; dies ijt auch bei Benußung der Mi, IL, 433 FF. nicht zu vergefjen!) Val. hiezu auch S$ 1048 mit Bem. 4, Die 88 587, 588 fönnen auch auf die felbftändige Verpachtung einer Niehherde Anwendung finden. Sm übrigen hat das SGefeß die NN VBiehverjtellung nicht befonders geregelt und auch nicht einer befonderen landesgejeblihen Regelung überlaffen. Man ging hiebei von der Erwägung aus, daß die Verhältniffe hei der Wiehverftellung Iofal ganz ver- Ichieden feien, Daß hier in erjter Meihe der Wille der Parteien maßgebend bleiben müile und daß in diefem Punkte verfchiedbenartige Rechtsgebilde d. h. nicht bloß Rachtverbältnitte je nach Lage der Umftände zutage fommen. M. U, 442 ff. Ss 588, Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zu: fälligen Berfhlecdhterung des Inventars. Er kann über die einzelnen Stücke inner- halb der Örenzen einer ordnungsmäßigen Wirthjhaft verfügen. Der Pächter hat das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirth]haft in dem Zuftande zu erhalten, in welchem e8 ihm übergeben wird. Die von ihm angelhafften Stücke merden mit der Einverleibung in das Inventar Eigenthum des Verpächters. I, 544; II, 528: II, 581.